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V/0871/2017

Bebauungsplan Nr. 441, 2. Änderung - Satzungsbeschluss

Vorlagen 12.10.2017

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V-0871-2017-Anlage-2-Aenderung-auf-aktueller-Kartengrundlage

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Ansehen

V-0871-2017-Anlage-1-Planaenderung

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Ansehen

V-0871-2017-Anlage-3-Geaenderte-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0871-2017-Anlage-4-Begruendung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0871-2017-Anlage-2-Aenderung-auf-aktueller-Kartengrundlage

492 Zeichen

MI 1 
SO1 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0871/2017 
 Maßstab 1:1000 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.441: 
Gievenbeck - Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße 
im Bereich des an der Roxeler Straße gelegenen SB-Warenhauses [Marktkauf] 
Darstellung der geplanten Änderung 
auf aktueller Kartengrundlage 
Bisherige Abgrenzung unterschiedlicher 
Nutzung zwischen MI1-Gebiet und SO1-Gebiet 
Zukünftige Abgrenzung unterschiedlicher 
Nutzung zwischen MI1-Gebiet und SO1-Gebiet

V-0871-2017-Anlage-1-Planaenderung

481 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0871/2017 
 Maßstab 1:1000 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.441: 
Gievenbeck - Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße 
im Bereich des an der Roxeler Straße gelegenen SB-Warenhauses [Marktkauf] 
Planausschnitt mit der beabsichtigten 
Änderung der Planzeichnung 
Bisherige Abgrenzung unterschiedlicher 
Nutzung zwischen MI1-Gebiet und SO1-Gebiet 
Zukünftige Abgrenzung unterschiedlicher 
Nutzung zwischen MI1-Gebiet und SO1-Gebiet

V-0871-2017-Anlage-3-Geaenderte-Textliche-Festsetzungen

1340 Zeichen

Geänderte Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 1 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0871/2017 
Textliche Festsetzungen   
zur 2. Änderung des vorhabenbezogenen  
Bebauungsplans Nr. 441:  
Gievenbeck - Ramertsweg / Dieckmannstraße / 
Roxeler Straße im Bereich des an der Roxeler Straße  
gelegenen SB-Warenhauses [Marktkauf]  
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1 Sondergebiet 
1.1.1 In dem mit SO 1 gekennzeichnetem Gebiet ist eine SB-Warenhaus als Vollsortimenter mit 
max. 5000 qm Verkaufsfläche zulässig. Darin enthalten sind Konzessionäre mit max. 300 
qm Verkaufsfläche.  
1.1.2 Der Lebensmittelanteil des Sortiments kann max. 50 % der Gesamtverkaufsfläche umfas-
sen. 
1.1.1 Das mit SO 1 gekennzeichnete Gebiet dient der Unterbringung eines SB-Warenhauses.  
1.1.2 Zulässig ist ein SB -Warenhaus als Vollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von max. 
6.050 qm. Darin enthalten sind Verkaufsflächen von Einzelhandels -Konzessionären in ei-
ner Größenordnung von insgesamt maximal 300 qm. 
Die Verkaufsfläche für die Sortimentsgruppe Nahrungs - und Genussmittel wird auf max. 
4.000 qm begrenzt. 
Als untergeordnete Nebennutzungen sind im SB -Warenhaus neben der zulässigen Ver-
kaufsfläche von 6.050 qm Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe zulässig. 
 
Die übrigen textlichen Festsetzungen bleiben unverändert.

V-0871-2017-Anlage-4-Begruendung

26615 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 9 
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0871/2017 
Begründung   
zur 2. Änderung des vorhabenbezogenen  
Bebauungsplans Nr. 441:  
Gievenbeck - Ramertsweg / Dieckmannstraße / 
Roxeler Straße im Bereich des an der Roxeler Straße  
gelegenen SB-Warenhauses [Marktkauf]  
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen / Planverfahren ........................................................................ 1 
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 2 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 2 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 2 
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 
5. Planungsziele und Planungskonzept ..................................................................................................... 3 
6. Inhalte des Bebauungsplanes ............................................................................................................... 5 
6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 5 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 5 
6.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 5 
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise ............................................................................ 6 
6.2.3 Sonstige Festsetzungen .................................................................................................... 6 
6.3 Erschließung ................................................................................................................................ 6 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................... 6 
6.5 Immissionsschutz ........................................................................................................................ 6 
6.6 Altlasten / Altstandorte ................................................................................................................. 6 
6.7 Denkmalschutz / Archäologie ...................................................................................................... 6 
7. Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................... 6 
7.1 Artenschutz .................................................................................................................................. 7 
7.2 Eingriffsregelung .......................................................................................................................... 7 
7.3 Klimaschutz ................................................................................................................................. 7 
8. Gesamtabwägung .................................................................................................................................. 8 
9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ....................................................................... 8 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen / Planverfahren 
Der Bebauungsplan Nr.  441 „Gievenbeck - Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße“, 
der im Jahre 2001 in Kraft getreten ist, bildet die planungsrechtliche Grundlage für die 
Stadtteilerweiterung Münster-Gievenbeck-Südwest. Neben der planungsrechtlichen Sicherung 
von Wohnbauflächen dient der für den Südteil der Stadtteilerweiterung aufgestellte 
vorhabenbezogene Bebauungsplan auch der Schaffung von Infrastruktureinrichtungen und 
Versorgungsstrukturen im direkten räumlichen Zusammenhang zu den Wohnnutzungen . Das 
geplante neue Versorgungszentrum in Gievenbeck -Südwest sollte in Ergänzung zu dem 
Versorgungsbereich im Zentrum Gievenbecks und dem Versorgungsbereich am 
Rüschhausweg/Heekweg in Toppheide die Aufgaben der Versorgung der Bevölkerung 
insbesondere im Bereich der geplanten Stadtteilerweiterung mit Waren und Dienstleistungen 
insgesamt als Stadtbereichszentrum übernehmen.  
Um dieser Funktion gerecht zu werden, wurde im Bebauungsplan die Möglichkeit zur 
Ansiedlung eines Selbstbedienungs -Warenhauses (SB -Warenhauses) als Vollsortimenter mit

2. Änderung vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 441 
Gievenbeck – Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße 
im Bereich des an der Roxeler Straße gelegenen SB-Warenhauses [Marktkauf] 
Begründung / Seite 2 von 9 
einer Verkaufsfläche (VK) von 5.000 qm planungsrechtlich gesichert, der als Magnetbetrieb des 
Versorgungszentrums fungiert. Dieser Markt sollte durch weitere kleinflächige Fachgeschäfte 
mit innenstadt -typischen Sortimenten e rgänzt werden, die sich unmittelbar nördlich um eine 
Platzfläche gruppieren. 
Um das bestehende SB -Warenhaus nunmehr an aktuelle Marktgegebenheiten anzupassen, ist 
eine Umstrukturierung des Warenhauses unter Einbeziehung der innerhalb des bestehenden 
Baukörpers angrenzend gelegenen Ladeneinheiten vorgesehen. In diesem Zusammenhang 
sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die Größe der Verkaufsflächen an 
die Definition der Verkaufsflächen nach der aktuellen Rechtsprechung anzupassen.  
Für die V erwirklichung dieses Planungsziels ist die Schaffung von Planungsrecht durch die 
Änderung des bestehenden Bebauungsplanes erforderlich.  
2. Geltungsbereich 
Der von der 2.  Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.  441 betroffene 
Bereich liegt am sü dlichen Rand des Ortsteils Gievenbeck und umfasst einen Teil des  
Mischgebiets MI 1 sowie das Sondergebiet SO 1.  
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für  den Bereich der 
2. Änderung des Bebauungsplanes insgesamt Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung 
„Verbrauchermarkt” dar.  
Die 2.  Änderung des Bebauungsplanes  ist damit im Sinne des § 8 Abs.  2 BauGB aus dem 
Flächennutzungsplan entwickelt.  
Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den 
Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Münster, 2013) enthält für den 
Änderungsbereich die Darstellung als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB).  
 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Bebauungspläne  
Der seit 2001 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 441 „ Gievenbeck – Ramertsweg / 
Dieckmannstraße / Roxeler Straße” setzt für das Gebiet der 2. Änderung ein Sondergebiet 
Warenhaus mit einer Verkauf sfläche von 5.000 qm inklusive einer Fläche von 300 qm für 
Konzessionäre, einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Traufhöhe von 10,0 m fest. Der 
nördliche Teil des Marktgebäudes liegt, abgetrennt durch eine Nutzungsgrenze, innerhalb des 
Mischgebietes. Zulässig sind dort kleinflächige Fachgeschäfte mit einer Gesamtverkaufsfläche 
von max. 1.800 qm, wobei je Betrieb eine Verkaufsfläche von max. 400 qm möglich ist. Die 
Grundflächenzahl ist hier auf 0,4 festgesetzt.

2. Änderung vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 441 
Gievenbeck – Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße 
im Bereich des an der Roxeler Straße gelegenen SB-Warenhauses [Marktkauf] 
Begründung / Seite 3 von 9 
NATURA 2000 
Das nächstgelegene Natura 2000 -Gebiet (Vogelschutzgebiet „Rieselfelder Münster“) liegt in 
einer Entfernung von rund 7,5 km in nördlicher Richtung. Beeinträchtigungen sind aufgrund der 
geplanten Änderungspunkte und der Entfernung ausgeschlossen. 
Landschaftsplan 
Der Geltungsbereich der 2. Änderung liegt außerhalb der Grenzen des Landschaftsplanes 
„Roxeler Riedel“ (Landschaftsplan 3). 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
Der Änderungsbereich befindet sich im Süden der Stadtteilerweiterung Gievenbeck im 
Südwesten der Ortslage Gievenbeck unmittelbar nördlich der Roxeler Straße. Gemeinsam mit 
dem westlich angrenzend gelegenen Baumarkt und den nördlich anschließenden 
Einzelhandelsnutzungen bildet das Plangebiet das Stadtbereichszentrum Gievenbeck/Roxeler 
Straße.  
Nördlich des Stadtbereichszentrums befinden sich Wohnbauflächen mit Ein-  und 
Mehrfamilienhäusern. Östlich der Dieckmannstraße finden sich weitere wohnbaulich genutzte 
Flächen sowie daran anschließend die Flächen der ehemaligen Oxford -Kaserne, die derzeit als 
Stadtquartier entwickelt werden. 
Südlich der Roxeler Straße schließen sich die Flächen eines Pflanzencenters sowie der 
landwirtschaftlich genutzte Freiraum an. 
Die Erschließung des Plangebietes für den motorisierten Individualverkehr ist über die Roxeler 
Straße im Süden sowie die Gartenbreie im Norden sichergestellt. Der Anschluss an das Netz 
des öffentlichen Nahverkehrs erfolgt über die Bushaltestellen an der Dieckmannstraße und der 
Gartenbreie. 
5. Planungsziele und Planungskonzept 
Ziel der vorliegenden 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 441 ist es, die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die Umstrukturierung des bestehenden SB -Warenhauses im 
Stadtbereichszentrum Gievenbeck / Roxeler Straße zu schaffen.  
Der Änderungsbereich umfasst zwei Nutzungsbereiche des bestehenden Bebauungsplanes. 
Das Sondergebiet Warenhaus, indem eine Verkaufsfläche von 5.000 qm inklusive einer Fläche 
von 300 qm für Konzessionäre zulässig ist, sowie Teile der mit MI 1 festgesetzten Flächen, in 
denen Fachgeschäfte mit einer Gesamtverkaufsfläche von 1.800 zulässig sind, wobei die 
Verkaufsfläche eines einzelnen Fachgeschäftes maximal 400 qm nicht überschreiten darf.  
Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Marktes wurde –  anders als heute –die Flächen der Mall 
nicht zur Verkaufsfläche hinzugerechnet. A ufgrund der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG 
sind diese Flächen jedoch der Verkaufsfläche zuzurechnen, so dass die Gesamtverkaufsfläche 
des Marktes tatsächlich oberhalb der über den Bebauungsplan genehmigten Verkaufsfläche 
liegt.  
Die künftige Konzeption des Warenhauses sieht eine Umstrukturierung der Sortimentsstruktur 
des Warenhauses mit einer deutlichen Steigerung des Anteils von Nahrungs - und

2. Änderung vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 441 
Gievenbeck – Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße 
im Bereich des an der Roxeler Straße gelegenen SB-Warenhauses [Marktkauf] 
Begründung / Seite 4 von 9 
Genussmitteln um ca. 1.000 qm auf künftig 3.925 qm Verkaufsfläche vor. Entsprechend ist ein 
Rückgang der übrigen Sortimente in nahezu gleicher Größenordnung vorgesehen, sodass sich 
die Gesamtverkaufsfläche im Bestand nicht verändert.  Neben dem Sortiment Nahrung s- und 
Genussmittel bilden in Zukunft in deutlich kleinerem  Umfang die Sortimente Drogerie (400 qm 
VK), Haushaltswaren (400 qm VK), Kleinelektronik/Neue Medien (400 qm VK) und Bekleidung 
(370 qm VK) die weiteren Schwerpunkte des Angebots.  
Aufgrund der Größe der Verkaufsfläche des SB -Warenhauses wurde die Verträglichkeit dieser 
Umstrukturierung sowohl im Hinblick auf das Einzelhandels - und Zentrenkonzept der Stadt 
Münster (2009) als auch bezogen auf die regionalplanerischen und landesplaneri schen 
Zielsetzungen geprüft.  
Im Rahmen der Verträglichkeitsuntersuchung wurden die absatzwirtschaftlichen Auswirkungen 
auf die betroffenen zentralen Versorgungsbereiche (Grundversorgungszentrum Nienberge, 
Grundversorgungszentrum Gievenbeck -Mitte, Stadtber eichszentrum Gievenbeck/Roxeler 
Straße, Grundversorgungszentrum Roxel, Grundversorgungszentrum Albachten, 
Grundversorgungszentrum Mecklenbeck-Mitte, Stadtbereichszentrum Mecklenbeck) betrachtet.  
Durch die Umstrukturierung wird eine Umsatzumverteilung von rd. 4,4 Mio. € ausgelöst, die zu 
80 % zu Lasten von Wettbewerbern im Untersuchungsraum im Sortimentsbereich Nahrungs - 
und Genussmittel geht. Bezogen auf die verschiedenen zentralen Versorgungsbereiche ist im 
Sortiment Nahrungs- und Genussmittel demnach mit einer Verlagerungsquote von 2 % - 7 % zu 
rechnen.  
Städtebaulich negative Auswirkungen auf die verschiedenen zentralen Versorgungsbereiche 
sind damit weder in Bezug auf die bestehende Einzelhandelsstruktur noch auf deren 
Entwicklungsmöglichkeiten zu befürchten.  
 
Mit seiner Verkaufsfläche leistet das Vorhaben einen Beitrag zur Stärkung der 
Nahversorgungssituation und der Einzelhandelszentralität des Stadtbereichszentrums 
Gievenbeck/Roxeler Straße und dient damit der Sicherung dieses zentralen 
Versorgungsbereichs.  
Auf Basis dieser Ergebnisse ist festzustellen, dass die Planung mit den Zielen des 
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster übereinstimmt.  
 
Abschließend wurde im Rahmen der o.g. Verträglichkeitsanalyse auch die Übereinstimmung mit 
den Zielen des Sachlichen Teilplanes Großflächiger Einzelhandel zum Landesentwicklungsplan 
– heute Kapitel 6.5 des Landesentwicklungsplanes NRW (LEP NRW) – geprüft. Ziel  1 des 
Sachlichen Teilplanes Großflächiger Einzelhandel –  heute Ziel 6.5- 1 LEP NRW –  wird damit 
erfüllt. Mit der Lage im zentralen Versorgungsbereich wird auch Ziel 2 des Sachlichen 
Teilplanes Großflächiger Einzelhandel –  heute Ziel 6.5- 2 LEP NRW –  erfüllt. Vor dem 
Hintergrund, dass mit der Planung zudem keine Umsatzverlagerungen bzw. Kaufkraft abflüsse 
aus umgebenden zentralen Versorgungsbereichen verursacht werden, die zu einer 
Beeinträchtigung dieser zentralen Versorgungsbereiche führen würde, wird auch dem Ziel 3 des 
Sachlichen Teilplanes Großflächiger Einzelhandel („Beeinträchtigungsverbot”)  – heute Ziel 6.5-
3 LEP NRW – Rechnung getragen.  
Insgesamt kommt die Untersuchung damit zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben den 
Anforderungen des Sachlichen Teilplanes Großflächiger Einzelhandel zum

2. Änderung vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 441 
Gievenbeck – Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße 
im Bereich des an der Roxeler Straße gelegenen SB-Warenhauses [Marktkauf] 
Begründung / Seite 5 von 9 
Landesentwicklungsplan und damit den Zielen des zwischenz eitlich in Kraft getretenen LEP 
NRW entspricht. 
Vor diesem Hintergrund sollen mit der Anpassung der räumlichen Abgrenzung des 
Sondergebietes (SO 1) und der zulässigen Verkaufsflächen mit der 2. Änderung des 
Bebauungsplanes Nr. 441 die planungsrechtlichen G rundlagen für die Umstrukturierung des 
SB-Warenhauses geschaffen werden. 
6. Inhalte des Bebauungsplanes 
6.1 Grundzüge der Planung 
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche 
Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten wird die Änderung der Festsetzungen zur Art der 
baulichen Nutzung erforderlich. Die Grundzüge der Planung werden durch die Änderung 
gleichwohl nicht betroffen, da keine Änderung des Baukörpers vorgesehen ist und die Gesamt -
Verkaufsfläche mit anteiligen Konzessionären damit gleich bleibt. 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1 Art der baulichen Nutzung 
• Sondergebiet – Warenhaus (SO 1) 
Die Zweckbestimmung des festgesetzten Sondergebietes ist von der Änderung des 
Bebauungsplanes nicht erfasst und bleibt unverändert erhalten. Demnach dient das mit SO 1 
gekennzeichnete Gebiet der Unterbringung eines SB-Warenhauses. 
Entsprechend dem oben erläuterten Planungsziel wird die räumliche Ausdehnung des SO 1 
zeichnerisch angepasst und nach Norden erweitert, so dass dieses künftig das gesamte 
Marktgebäude einschließlich der bisher planungsrechtlich dem angrenzend festgesetzten 
Mischgebiet zugeordneten Flächen erfasst.  
Zulässig ist weiterhin ein SB -Warenhaus als Vollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von max. 
6.050 qm. Darin enthalten sind Verkaufsflächen von Konzessionären in einer Größenordnung 
von maximal 300 qm. Dies entspricht, wie in der Verträglichkeitsuntersuchung dargelegt, unter 
Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zur Verkaufsflächendefinition (z.B . 
Einbeziehung der Flächen der Mall) dem heutigen baurechtlich genehmigten Bestand. Im Sinne 
der oben erläuterten veränderten Marktkonzeption wird die Verkaufsfläche für die 
Sortimentsgruppe Nahrungs- und Genussmittel auf max. 4.000 qm begrenzt.  
Die gegenüber der Verträglichkeitsuntersuchung geringfügig erhöhte Gesamtverkaufsfläche von 
6.050 qm ist auf die Konkretisierung des Nutzungskonzeptes innerhalb des Marktes 
zurückzuführen. Vor dem Hintergrund der gutachterlicherseits prognostizierten mit der Planun g 
verbundenen Umsatzumverteilungen ist auch bei dieser Verkaufsfläche nicht von einer 
Beeinträchtigung der umgebenden zentralen Versorgungsbereiche auszugehen.  
Darüber hinaus sind innerhalb des Sondergebietes dem SB -Warenhaus untergeordnet 
ergänzende Dienstleistungsnutzungen und gastronomische Nutzungen zulässig.

2. Änderung vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 441 
Gievenbeck – Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße 
im Bereich des an der Roxeler Straße gelegenen SB-Warenhauses [Marktkauf] 
Begründung / Seite 6 von 9 
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise 
Durch die Ausdehnung des Sondergebietes in nördlicher Richtung erhöht sich für die ehemals 
als Mischgebiet festgesetzten Flächen die zulässige GRZ von 0,4 auf 0,8. Da es sich hierbei um 
bereits vollständig bebaute Flächen handelt, ist damit faktisch keine Änderung des 
Versiegelungsgrades im Bereich der 2. Änderung verbunden. Die Festsetzungen zur zulässigen 
Gebäudehöhe werden für den ehemals als Mischgebiet festgesetzten Teil an die Festsetzungen 
des Sondergebietes (Traufhöhe maximal 10 m) angepasst.  
6.2.3 Sonstige Festsetzungen  
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu überbaubaren Flächen, zur Bauweise und 
Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen sind von der Änderung des 
Bebauungsplanes nicht betroffen. 
6.3 Erschließung  
Fragen der Erschließung sind durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht betroffen. 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Fragen der Ver - und Entsorgung sowie der technischen Infrastruktur sind durch die Änderung 
des Bebauungsplanes nicht betroffen. 
6.5 Immissionsschutz 
Fragen des Immissionsschutzes sind durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes 
nicht direkt betroffen.  
6.6 Altlasten / Altstandorte 
Altlasten und/ Altstandorte sind Bereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes nicht 
vorhanden. 
6.7 Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer 
über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde, aber  auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) 
entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung 
von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält daher 
einen entsprechenden Hinweis. 
7. Auswirkungen auf die Umwelt  
Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 441 wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB 
aufgestellt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Eine für die Anwendung des 
vereinfachten Verfahrens unzulässige Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB 
genannten Schutzgüter (FFH-Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ebenso ausgeschlossen wie

2. Änderung vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 441 
Gievenbeck – Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße 
im Bereich des an der Roxeler Straße gelegenen SB-Warenhauses [Marktkauf] 
Begründung / Seite 7 von 9 
die Begründung der Zulässigkeit eines UVP -pflichtigen Vorhabens nach Bundes - oder 
Landesrecht. Eine förmliche Umweltprüfung ist damit nicht erforderlich. 
Der seit 2001 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 441 „ Gievenbeck - Ramertsweg / 
Dieckmannstraße / Roxeler Straße” setzt für den Bereich der 2. Änderung ein Sondergebiet 
Warenhaus mit einer Verkaufsfläche von 5.000 qm fe st. Der nördliche Teil des Marktgebäudes, 
der durch eine Nutzungsgrenze vom Sondergebiet getrennt ist, wird derzeit als Mischgebiet 
festgesetzt. Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,8 für das Sondergebiet und 0,4 
innerhalb des Mischgebietes. A uf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist der 
Bereich der 2. Änderung bereits heute großflächig versiegelt bzw. mit Gebäuden bestanden. 
Grünstrukturen, die über eine Durchgrünung von Parkplatzflächen sowie eine Eingrünung der 
Randbereiche hinausgehen, sind nicht vorhanden. Im Sinne des oben erläuterten Planungsziels 
wird die räumliche Ausdehnung des Sondergebietes „SO 1” zeichnerisch angepasst und nach 
Norden erweitert, so dass dieses künftig das gesamte Marktgebäude einschließlich der bisher 
planungsrechtlich dem angrenzend festgesetzten Mischgebiet zugeordneten Flächen erfasst. 
Zulässig ist weiterhin ein SB -Warenhaus als Vollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von 
künftig max. 6.050 qm. 
7.1 Artenschutz 
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr.  441 „ Gievenbeck – Ramertsweg / Dieckmannstraße / 
Roxeler Straße” setzt im Plangebiet ein Sondergebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,8 fest. 
Dementsprechend ist der Bereich der 2.  Änderung bereits hochgradig versiegelt. In den 
südlichen Randbereichen zur Roxe ler Straße hin bestehen „private Grünflächen“ mit der 
überlagernden Festsetzung von „Flächen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern“. Der 
planungsrechtliche Zustand entspricht dem faktischen Ist -Zustand. Mit der Planung werden auf 
Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes im Vergleich zu der vorliegenden 2. Änderung 
keine bestehenden Grünstrukturen entfernt. Eine höhere Versiegelungsrate erfolgt nicht, so 
dass voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes entstehen. 
Artenschutzrechtliche Belange im Sinne einer Betroffenheit planungsrelevanter Arten gem. 
§ 44 (1) BNatSchG sind durch die vorliegende 2.  Änderung nicht zu erwarten. Bauliche 
Veränderungen, die zu artenschutzrechtlichen Konflikten führen könnten werden nich t 
vorbereitet.  
7.2 Eingriffsregelung  
Der Bebauungsplan wird nach § 13 BauGB aufgestellt. Mit der vorliegenden Änderung ist  kein 
Eingriff in Natur und Landschaft verbunden, da die Änderung des Bebauungsplanes lediglich 
bereits baulich genutzte Flächen umf asst und der Versiegelungsgrad durch die Änderung des 
Bebauungsplanes nicht erhöht wird.  
7.3 Klimaschutz 
Der bisher rechtskräftige Bebauungsplan setzt eine hohe Versiegelungsrate (GRZ 0,8) fest. 
Lediglich im Randbereich zur Roxeler Straße hin ist eine „pr ivate Grünfläche“ mit der 
überlagernden Festsetzung von „Flächen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern“ 
planungsrechtlich gesichert. Der planungsrechtliche Zustand entspricht dem faktischen Ist -

2. Änderung vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 441 
Gievenbeck – Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße 
im Bereich des an der Roxeler Straße gelegenen SB-Warenhauses [Marktkauf] 
Begründung / Seite 8 von 9 
Zustand. Mit der vorliegenden 2. Änderung ergeben sich planungsrechtlich keine Änderungen in 
Bezug auf das Schutzgut.  
8. Gesamtabwägung 
Um die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung eines bestehenden SB -
Warenhauses zu gewährleisten, wird die Änderung der Festsetzungen zur Art der baulichen 
Nutzung des seit 2001 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 441 „ Gievenbeck - Ramertsweg / 
Dieckmannstraße / Roxeler Straße” erforderlich. In diesem Zusammenhang sind die 
Festsetzungen des Bebauungsplanes im Rahmen der vorliegenden 2. Änderung in Bezug auf 
die Definition der Verkaufsflächen an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen.  
Der recht skräftige Bebauungsplan setzt für das Gebiet der 2. Änderung ein Sondergebiet 
Warenhaus mit einer Verkaufsfläche von 5.000 qm fest. Der nördliche Teil des Marktgebäudes, 
der durch eine Nutzungsgrenze vom Sondergebiet getrennt ist, wird derzeit als Mischgebiet 
festgesetzt. Auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist der Bereich der 2. 
Änderung bereits heute großflächig versiegelt bzw. mit Gebäuden bestanden. Grünstrukturen, 
die über eine Durchgrünung von Parkplatzflächen sowie einer Eingrünung der Randbereiche 
hinausgehen, sind nicht vorhanden.  
Entsprechend dem Planungsziel wird die räumliche Ausdehnung des Sondergebietes nach 
Norden erweitert, so dass dieses künftig das gesamte Marktgebäude einschließlich der bisher 
planungsrechtlich dem angrenzend festgesetzten Mischgebiet zugeordneten Flächen erfasst. 
Zulässig ist weiterhin ein SB -Warenhaus als Vollsortimenter mit einer nunmehr mit max. 6.050 
qm festgesetzten Verkaufsfläche. 
Mit der Planung werden auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes  im Vergleich zu 
der vorliegenden 2. Änderung keine bestehenden Grünstrukturen entfernt. 
Artenschutzrechtliche Belange im Sinne einer Betroffenheit planungsrelevanter Arten gem. § 44 
(1) BNatSchG sind durch die vorliegende 2. Änderung dementsprechend nicht  zu erwarten. 
Bauliche Veränderungen, die zu artenschutzrechtlichen Konflikten führen könnten werden nicht 
vorbereitet.  
Wesentliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des 
Bebauungsplanes nicht festzustellen und auch künftig nicht zu erwarten. 
Faktisch ist mit der vorliegenden Änderung kein Eingriff in Natur und Landschaft verbunden, da 
die Grundflächenzahl unverändert bleibt.  
Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet liegt in einer Entfernung von rund 7,5 km in nördlicher 
Richtung. Beeinträchtigungen sind aufgrund der geplanten Änderungspunkte und der 
Entfernung ausgeschlossen. 
9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Maßnahmen der Bodenordnung sind nicht erforderlich, da sich der von der Änderung betroffene 
Bereich im Eigentum eines Eigentümers befindet.

2. Änderung vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 441 
Gievenbeck – Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße 
im Bereich des an der Roxeler Straße gelegenen SB-Warenhauses [Marktkauf] 
Begründung / Seite 9 von 9 
 
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu 
der durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung 
beschlossenen 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
Nr. 441: Gievenbeck – Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße 
im Bereich des an der Roxeler Straße gelegenen SB -Warenhauses 
[Marktkauf]  
Münster, den  
 
 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

Beschlussvorlage

3796 Zeichen

V/0871/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 441: Gievenbeck - Ramertsweg / Dieckmannstraße / 
Roxeler Straße im Bereich des an der Roxeler Straße gelegenen SB-Warenhauses [Marktkauf] 
Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
16.11.2017 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
23.11.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
06.12.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
13.12.2017 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die 2.  Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  441: Gievenbeck  – Ramertsweg / 
Dieckmannstraße / Roxeler Straße im Bereich des an der Roxeler Straße gelegenen SB -
Warenhauses [Marktkauf] wird gemäß §§  2 und 10 i.V.m. §  13 Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 
und 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen.  
 
Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Mü nster durch die Bebauungsplanänderung keine 
Kosten entstehen.  
 
 
Begründung: 
 
Um das an der Roxeler Straße gelegene SB -Warenhaus [Marktkauf] an aktuelle Marktgegebenheiten 
anzupassen, ist eine Umstrukturierung unter Einbeziehung der innerhalb des bestehend en Baukör-
pers angrenzend gelegenen Ladeneinheiten vorgesehen.  
 
Für die Verwirklichung dieses Planungsziels ist die Schaffung von Planungsrecht durch die Änd erung 
des bestehenden Bebauungsplans Nr. 441 erforderlich.  
 
Hierzu soll die Abgrenzung unterschied licher Nutzung zwischen dem Sondergebiet SO  1 und dem 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0871/2017 
Auskunft erteilt: 
Frau Sauer / Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 13 / 492 61 94 
E-Mail: 
Sauer@stadt-muenster.de  
Husmann@stadt-muenster.de  
Datum: 
18.10.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0871/2017 
Mischgebiet MI 1 in nordwestlicher Richtung verschoben werden (siehe Anlagen  1 und 2). Außerdem 
werden die textlichen  Festsetzungen für das Sondergebiet SO  1 in Bezug auf die Größe der Ve r-
kaufsflächen a n die Definit ion der Verkaufsflächen nach der aktue llen Rechtsprechung angepasst 
(siehe Anlage  3). Die übrigen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 
Nr. 441 bleiben unverändert.  
 
Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans wird – da durch die Änderungen die Grundzüge 
der Planung nicht berührt werden – als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.  
 
Anstelle einer öffentlichen Auslegung des Planentwurfs wurde der betroffenen Öffentlichkeit (betroffe-
ne und unmittelbar a ngrenzende Grundstückseigentümer) und den berührten Behörden und sonsti-
gen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§  13 (2) Nr. 2 und 3  
BauGB). Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellu ng-
nahmen unberücksichtigt bleiben  können; ebenso wurden sie darauf hingewiesen, dass gemäß 
§ 13 (3) BauGB in diesem Verfahren von einer Umweltprüfung abgesehen wird.  
 
Von der betroffenen Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben, die betroffene n Behör-
den und sonstigen Träger öffentlicher Belange  haben ausdrücklich weder Bedenken noch Anregu n-
gen vorgetragen bzw. der Planung zugestimmt.  
 
Somit kann die 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 441 gemäß dem obenste-
henden Beschlussvorschlag als Satzung beschlossen werden.  
 
 
i. V.  
 
gez. 
Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
1. Planausschnitt mit der beabsichtigten Änderung der Planzeichnung 
2. Darstellung der geplanten Änderung auf aktueller Kartengrundlage 
3. Geplante Änderung der textlichen Festsetzungen  
4. Begründung zur Bebauungsplanänderung

Beratungsverlauf (4)

16.11.2017 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.11.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 8.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.12.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 46.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.12.2017 Rat
TOP 41.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Dieckmannstraße
  • Roxeler Straße
  • Ramertsweg
  • Rüschhausweg
  • Gartenbreie
  • Heekweg

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Details

Aktenzeichen
V/0871/2017
Typ
Vorlagen
Datum
12.10.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37