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V/0671/2024

Gewässergebührensatzung: Änderung der Gebührentarife

Vorlagen 22.10.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.12.2024, TOP 16.4

Beschlussvorlage

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Ansehen

Rat_V_0671_2024_Gewaessergebuehrensatzung_Aenderung_der Gebuehrentarife_Anlage 1-3

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Ansehen

Beschlussvorlage

4804 Zeichen

V/0671/2024 
V/0671/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Gewässergebührensatzung: Änderung der Gebührentarife 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   26.11.2024 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
   04.12.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   11.12.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   11.12.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Satzung zur Änderung der Gewässergebührensatzung - Änderung der Gebührentarife wird 
beschlossen (Anlage 1). 
  
2. Der Berechnung der Gebührensätze für die Gewässerunterhaltung wird zugestimmt  
(Anlagen 2 und 3). 
 
Auf der Grundlage der Gewässergebührensatzung wird der umlagefähige Aufwand für die Gewäs-
serunterhaltung auf die Grundstücke, von denen Wasser den Gewässern seitlich zufließt, umgelegt.  
 
Das Gebiet der Stadt Münster ist in sechs Unterh altungsgebiete (Stadt Münster und die Unterhal-
tungsverbände Amelsbüren-Hiltrup, Obere Stever, Havixbeck -Roxel, St. Mauritz -Altenberge und 
Münster Süd-Ost) eingeteilt. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen 
 
Teilergebnisplan 
 Nr. Bezeichnung  Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen  
 
Produktgruppe 1304 Fließende Gewässer    
Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leis-
tungsentgelte 
2025 864.522  
 
 
Amt für Mobilität und Tiefbau  
 
11.11.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Höveler 
Telefon: 492-6607 
Hoeveler@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0671/2024 
 
Im Haushaltsplan-Entwurf 2025 sind in der Produktgruppe 1304 „Fließende Gewässer“ Erträge aus 
öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten (Gebühren) in Höhe von 839.100 Euro veranschlagt. Die neu 
ermittelten, erhöhten Erträge werden über ein Veränderungsblatt in den Haushaltsplan-Entwurf 2025 
aufgenommen.  
 
 
 
Begründung: 
 
Änderung der Gewässergebührensatzung (Anlage 1) 
 
Der § 64 Abs. 1 LWG NRW wurde dahin geändert, dass der Begriff der versiegelten Flächen durch 
den Begriff der befestigten Fläche ersetzt worden ist, weil der Begriff „befestigte Fläche“ zur „übrigen 
(unbefestigten) Fläche die Begrifflichkeit zielgenauer beschreibt und damit deutlicher zum Ausdruck 
gebracht wird, was gemeint ist. 
 
Berechnung der Gewässergebühren für 2025 (Anlagen 2 - 3) 
 
Die umlagefähigen Kosten werden für jedes der sechs Unterhaltungsgebiete gesondert ermittelt. Die 
Kosten und Erlöse der Gewässerunterhaltung für 2025 stellen sich insgesamt wie folgt dar: 
 
2025 2024 2025 2024
+ Gesamtkosten 1.782.936 1.782.167 1.324.160 1.298.259
./. Erlöse ohne Gebühren 642.678 663.090 459.638 480.200
= Fehlbetrag ohne Gebühren 1.140.259 1.119.077 864.522 818.059
+ Gewässergebühren 864.522 818.059 864.522 818.059
= verbleibender Fehlbetrag 275.737 301.019 - -
Kosten und Erlöse
PG 1304 gesamt
davon umlagefähiger 
Unterhaltungsaufwand
Angaben in €
Ansätze Gewässerunterhaltung
 
 
Die Berechnungen und Erläuterungen zu wesentlichen Kostenansätzen werden in der Gebührenbe-
darfsberechnung für 2025 (Anlagen 2 - 3) dargestellt. 
 
Der umlagefähige Aufwand von insgesamt 864.522 € verteilt sich nachstehend auf die einzelnen Un-
terhaltungsgebiete: 
 
2025 2024 2025 2024 Veränderung
absolut
Veränderung
prozentual
Amelsbüren - Hiltrup 111.170 103.817 0,0095830 0,008971 0,000612 6,8%
Obere Stever 12.928 14.870 0,0121440 0,013970 -0,001826 -13,1%
Havixbeck - Roxel  51.451 51.896 0,0076510 0,007803 -0,000152 -1,9%
St. Mauritz - Altenberge 61.053 60.038 0,0184980 0,017917 0,000581 3,2%
Süd - Ost  40.998 37.234 0,0384410 0,034112 0,004329 12,7%
Stadt Münster     586.923 550.203 0,0140650 0,013277 0,000788 5,9%
Gewässerunterhaltung gesamt 864.522 818.059 0,0132020 0,012553 0,000649 5,2%
Unterhaltungsgebiet
Umlagefähiger 
Aufwand in €
Gewässergebühr in € / m²
(bezogen auf befestigte Flächen)
 
 
In jedem Unterhaltungsverband wird je nach Aufwand / Bemessungseinheit eine eigene Gewässer-
gebühr festgesetzt (s. Anlage 3). Hierbei schreibt das Landeswassergesetz NRW einen Kostenvertei-
lerschlüssel von 90% (befestigte Flächen) zu 10% (übrige (unbefestigte) Flächen) vor.

- 3 - 
V/0671/2024 
Hinsichtlich der Tarifsätze gibt es bei zwei Unterhaltungsgebieten nennenswerte Veränderungen im 
Vergleich zum Vorjahr. Das Gebiet „Obere Stever“ verzeichnet eine Gebührenminderung um 13,1% 
gegenüber 2024. Ursache hierfür ist eine in 202 5 höhere Rückgabe von Jahresüberschüssen aus 
Vorjahren (Inanspruchnahme des Sonderpostens für den Gebührenausgleich). 
 
Im Gebiet Münster Süd-Ost erhöht sich die Gewässergebühr um 12,7%. Ursache hierfür sind Unter-
deckungen aus Vorjahren von rund 5.200 Euro (Inanspruchnahme des Sonderpostens für den Ge-
bührenausgleich), die im Jahr 2025 eingeholt werden. 
 
i. V. 
 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlagen 
Anlage A 
Anlage 1 - 3 Gewässergebührensatzung, Gebührenbedarfsberechnung

Rat_V_0671_2024_Gewaessergebuehrensatzung_Aenderung_der Gebuehrentarife_Anlage 1-3

9908 Zeichen

Anlage 1 
   Seite 1 / 2 
 
Satzung zur Änderung der Gewässergebührensatzung der Stadt Münster 
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes 
vom  05.07.2024 (GV.NRW, S. 444), der §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land 
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW, S. 712) zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 05.03.2024 (GV.NRW, S. 155), der §§ 39 bis 42 des Wasserhaushalts-gesetzes des 
Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2.585 ff.), zuletz t 
geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I, Nr. 409) sowie der §§ 62 bis 65 
des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 08.07.2016 (GV.NRW, S. 559) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes 
vom 17.12.2021 (GV.NRW, S. 1470) hat der Rat der Stadt Münster in der Sitzung am 11.12.2024 die 
folgende Satzung beschlossen: 
Artikel I 
In § 4 wird entsprechend § 64 Abs. 1 LWG NRW der Begriff „versiegelten Flächen“ durch den Begriff 
der „befestigten Flächen“ sowie „übrige (=unversiegelten) Flächen“ zu „übrigen (unbefestigten) 
Flächen“ ersetzt: 
 
§ 4 Gebührenmaßstab 
(1) Die Gebühr bemisst sich pro Quadratmeter Grundstücksfläche. Dabei werden die Kosten zu 90 % 
auf die versiegelten Flächen und zu 10 % auf die übrigen (= unversiegelten) Flächen umgelegt.  
(2) Versiegelte Flächen sind alle Flächen, auf denen bauliche Anlagen jedweder Art oder sonstige 
vom natürlichen Wasserabfluss abweichende Versiegelungen des Bodens vorzufinden sind. 
Versiegelte Flächen sind hiernach insbesondere die mit Gebäuden bebauten Flächen sow ie die 
Befestigung von Flächen durch Beton, Asphalt, Schotter oder ähnliche Materialien.  
(3) Übrige Flächen sind alle unversiegelten Flächen, die eine natürliche Bodenbeschaffenheit 
aufweisen. Hierzu gehören insbesondere Rasenflächen, Blumenbeete, Wiesen, Äcker, Weiden und 
Waldflächen. 
(4) Die Flächengrößen werden im Wege der Selbstauskunft der Gebührenpflichtigen ermittelt. Hierz u 
ist von den Gebührenpflichtigen auf Anforderung durch die Stadt ein ausgefüllter Erklärungsbogen 
über die Größe der versiegelten Flächen und der übrigen (= unversiegelten) Flächen vorzulegen 
(Mitwirkungspflicht). Die Stadt prüft die Angaben und kann erforderlichenfalls die Vorlage weiterer 
Unterlagen fordern. Bei Grundstücken, für die keine bzw. keine prüffähigen Angaben der 
Gebührenpflichtigen vorliegen, wird die Fläche von der Stadt im Wege der Schätzung ermittel t. Die 
Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur verursachergerechten Abrechnung 
der Gewässerunterhaltungsgebühr gemäß § 64 Abs. 1 LWG NRW und zum Nach weis der 
rechtmäßigen Erhebung dieser Gebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als 
Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle 
Selbstbestimmung zu dulden. 
(5) Ändert sich die versiegelte oder die übrige, nicht versiegelte Grundstücksfläche, so hat der 
Gebührenpflichtige die Größe der neuen Flächen binnen eines Monats nach Änderung der Stadt 
anzuzeigen. Abs. 4 gilt entsprechend. 
(6) Für jedes Unterhaltungsgebiet werden die umlagefähigen Kosten gesondert ermittelt. Die 
Gebühren für die einzelnen Unterhaltungsbereiche ergeben sich aus den dieser Satzung als 
Bestandteil beigefügten Gebührentarifen. 
 
Artikel II 
Im gemäß § 4 Abs. 6 der Gewässergebührensatzung der Stadt Münster beigefügten Gebührentarif  
werden nachfolgende Gebührensätze geändert:

Anlage 1 
   Seite 2 / 2 
 
 
 
Artikel III 
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. 
befestigte 
Fläche
übrige 
(unbefestigte) 
Fläche
1. Unterhaltungsverband „Amelsbüren-Hiltrup“ 0,009583 0,000182
2. Unterhaltungsverband „Obere Stever“ 0,012144 0,000205
3. Unterhaltungsverband „Havixbeck-Roxel“ 0,007651 0,000175
4. Unterhaltungsverband „St. Mauritz-
Altenberge“ 0,018498 0,000242
5. Unterhaltungsverband „Münster Süd-Ost“ 0,038441 0,000182
6. Unterhaltungsbereich der Stadt Münster 0,014065 0,00076 6
Unterhaltungsbereich
€ / m²

Anlage 2 
   
Seite 1 / 2 
 
         
           
Gebührenbedarfsberechnung 2025 
Gewässerunterhaltung 
 
 
I. Zusammenfassende Übersicht der wesentlichen Kosten- und Ertragspositionen 
 
 
 
 
 
II. Erläuterungen zu wesentlichen Ansätzen 
 
Pos. 1: Personalaufwendungen  
Der Personalaufwand 2025 der Produktgruppe 1304 sinkt verglichen mit der Gebührenbe-
darfsberechnung des Vorjahres um rund 0,5 % auf rund 555 T€. 
 
 
Pos. 2: Aufwand für Sach- und Dienstleistungen 
Diese Position ist wesentlich geprägt durch die Unterhaltungs- und Betriebskosten  für die 
Gewässerunterhaltung der Stadt Münster (547 T€) sowie den Zahlungen an die fünf Unter-
haltungsverbände (315 T€).  
 
Pos. 3: Sonstige ordentliche Aufwendungen 
Diese Position beinhaltet u. a. personalabhängige Sachkosten wie z. B. S chutz- und Dienst-
kleidung, Fortbildungen und Büromaterialien. Des Weiteren sind hier die Ausgl eiche aus den 
Unterdeckungen der Vorjahre berücksichtigt.   
 
 
 
  
GBR
2025
GBR
2024
GBR
2025
GBR
2024
PG
gesamt
relevant für 
Gewässer-
gebühr
2 3 4 5 6 = 2 - 3 7 = 4 - 5
1 Personalaufwendungen 554,5 557,3 346,6 348,3 -2,8 -1,7
2 Aufwand für Sach- und Dienstleistungen 907,8 929,9 86 2,0 851,4 -22,2 10,6
3 Sonstige ordentliche Aufwendungen 51,4 47,3 49,1 35,9 4 ,1 13,3
4 Interne Leistungsverrechnungen 92,5 82,5 66,4 62,7 10,0 3,7
5 Kalkulatorische Abschreibungen 156,6 140,0 - - 16,6 -
6 Kalkulatorische Zinsen 20,1 25,1 - - -5,0 -
1.782,9 1.782,2 1.324,2 1.298,3 0,8 25,9
7 Erstattungen von PG 1101 479,4 496,3 296,4 313,4 -16,9 - 17,1
8 Sonstige Erträge 163,3 166,8 163,3 166,8 -3,5 -3,5 
9 Gewässergebühren 864,5 818,1 864,5 818,1 46,5 46,5
1.507,2 1.481,1 1.324,2 1.298,3 26,1 25,9
-275,7 -301,0 - - 25,3 -
Produktgruppe 1304 Summe gesamt davon relevant 
für Gewässergebühr
Veränderung 2025
zu 2024
Ergebnis
Summe Erträge
Angaben in T€
Kosten
Erträge
Summe Kosten
1

Anlage 2 
   
Seite 2 / 2 
 
Pos. 7: Erstattungen von PG 1101 
Die Gewässerunterhaltung ist eine kostenrechnende Einrichtung. Deshalb müssen Tätigk ei-
ten, die für andere Einrichtungen der Stadt erbracht werden, in Rechnung gestellt werden. 
Durch den Zufluss von Schmutzwasser aus Kläranlagen und Regenwassereinleitungen aus 
Kanälen in Fließgewässer wird z. B. die Unterhaltung der Wasserläufe nachhalti g erschwert. 
Daher sind die von den Unterhaltungsverbänden mit ihren Beiträgen geltend gemachten E r-
schwerer für o. g. Einleitungen im internen Verrechnungsverfahren von der Abwasserbeseiti-
gung zu erstatten. Gleiches gilt für das Unterhaltungsgebiet der St adt Münster. Die Verrech-
nungen betragen insgesamt rund 479 T€. Hiervon entfallen auf die Erschwerer rund 296 T€. 
 
Sonstige Erträge 
Die sonstigen Erträge sinken um rund 4 T€ auf rund 163 T€. Wesentlich für diesen Betrag ist 
eine Rückgabe von den Jahresüberschüssen aus Vorjahren (Inanspruchnahme des Sonder-
postens für den Gebührenausgleich) in Höhe von 150 T€ bei m Unterhaltungsgebiet Stadt 
Münster.  
 
Pos. 9: Gewässergebühren 
Die Gebühren werden gemäß dem Landeswassergesetz NRW mit einem differenzierten Flä-
chenmaßstab je Grundstück nach der befestigen und der übrigen (unbefestigten)  Fläche 
veranlagt. Hierbei werden 90 % der umlagefähigen Kosten auf befestigte und 10 % der um-
lagefähigen Kosten auf übrige (unbefestigte) Flächen verteilt. 
 
Die Gewässergebühren werden aus dem gesamten umlagefähigen Aufwand von rund 
864,5 T€ (2024 = 818,1 T€) für jeden Unterhaltungsverband einzeln ermittelt  (s. Anlage 3). 
Die Gebührentarife bei den befestigten Flächen bewegen sich zwischen 0,007651 € / m² und 
0,038441 € / m² (der Durchschnitt liegt bei 0,013202€ / m² statt bisher 0,012553 € / m²).   
  
Der Gebührenhaushalt „Gewässerunterhaltung“ ist ausgeglichen.

Anlage 3
Produktgruppe 1304 "Fließende Gewässer"
Gebührenbedarfsrechnung 2025
Ermittlung der Gebührensätze
Bezeichnung der Wasser- und 
Bodenverbände       
Flächen 
gesamt
abzügl. 
Wasser-
flächen
mögliche
Gesamtfläche
Verband
veranlagte
Gesamt-
fläche 2023
= Maßstab
befestigte Flächen
übrige 
(unbefestigte) 
Flächen
1 2 3 4 = 2 - 3 5 6 7 8 9 = 8 * 90% 10 = 9 / 6 11 = 8 * 10% 12  = 11 / 7 13 14 = 10 - 13 15 = 14 / 13
Amelsbüren - Hiltrup 76.184.900 1.820.100 74.364.800 71 .637.286 10.440.597,0 61.196.689,0 111.170 100.053 0,009583 11.117 0,000182 0,008971 0,000612 6,8%
Obere Stever 8.904.900 121.000 8.783.900 7.252.420 958. 133,0 6.294.287,0 12.928 11.636 0,012144 1.293 0,000205 0,013970 -0,001826 -13,1%
Havixbeck - Roxel  36.517.700 565.400 35.952.300 35.44 6.283 6.052.361,0 29.393.922,0 51.451 46.306 0,007651 5.145 0,000175 0,007803 -0,000152 -1,9%
St. Mauritz - Altenberge 33.676.500 2.298.700 31.377. 800 28.176.194 2.970.506,0 25.205.688,0 61.053 54.947 0,018498 6.105 0,000242 0,017917 0,000581 3,2%
Süd - Ost  23.062.900 173.600 22.889.300 23.435.033 959 .848,0 22.475.185,0 40.998 36.898 0,038441 4.100 0,000182 0,034112 0,004329 12,7%
Zwischensumme Wasser- und 
Bodenverbände 178.346.900 4.978.800 173.368.100 165.947.216 21.381.44 5,0 144.565.771,0 277.599 249.839 0,011685 27.760 0,00019 2 0,011288 0,000397 3,5%
Gewässerunterhaltung
Stadt Münster     124.578.400 3.685.800 120.892.600 114.185.256 37.556.26 2,0 76.628.994,0 586.923 528.231 0,014065 58.692 0,000766 0,013277 0,000788 5,9%
Summe Gewässerunterhaltung 302.925.300 8.664.600 294.260.700 280.132.472 58.937.70 7,0 221.194.765,0 864.522 778.070 0,013202 86.452 0,00039 1 0,012553 0,000649 5,2%
Gebührensatz 
befestigte 
Fläche 2024
Fächen im Stadtgebiet in m²
Veränderung 
Gebührensatz für
befestigte Flächen von 
2024 auf 2025
Kostenanteil
90 % auf 
befestigte 
Flächen
Gebühr 
befestigte 
Fläche
Kostenanteil
10 % auf 
übrige 
Flächen
Gebühr übrige 
(unbefestigte) 
Fläche
Flächenaufteilung in m²
umlagefäh. 
Aufwand lt. 
GBR 2025
 in €

Beratungsverlauf (4)

26.11.2024 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 5.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
04.12.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 7.19 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2024 Hauptausschuss
TOP 10.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2024 Rat
TOP 16.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0671/2024
Typ
Vorlagen
Datum
22.10.2024
Erstellt
22.10.2024 11:57