V/0671/2024
Gewässergebührensatzung: Änderung der Gebührentarife
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Beschlussvorlage
4804 Zeichen
V/0671/2024 V/0671/2024 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Gewässergebührensatzung: Änderung der Gebührentarife Beratungsfolge 26.11.2024 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 04.12.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 11.12.2024 Hauptausschuss Vorberatung 11.12.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Satzung zur Änderung der Gewässergebührensatzung - Änderung der Gebührentarife wird beschlossen (Anlage 1). 2. Der Berechnung der Gebührensätze für die Gewässerunterhaltung wird zugestimmt (Anlagen 2 und 3). Auf der Grundlage der Gewässergebührensatzung wird der umlagefähige Aufwand für die Gewäs- serunterhaltung auf die Grundstücke, von denen Wasser den Gewässern seitlich zufließt, umgelegt. Das Gebiet der Stadt Münster ist in sechs Unterh altungsgebiete (Stadt Münster und die Unterhal- tungsverbände Amelsbüren-Hiltrup, Obere Stever, Havixbeck -Roxel, St. Mauritz -Altenberge und Münster Süd-Ost) eingeteilt. II. Finanzielle Auswirkungen Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 1304 Fließende Gewässer Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leis- tungsentgelte 2025 864.522 Amt für Mobilität und Tiefbau 11.11.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Höveler Telefon: 492-6607 Hoeveler@stadt- muenster.de - 2 - V/0671/2024 Im Haushaltsplan-Entwurf 2025 sind in der Produktgruppe 1304 „Fließende Gewässer“ Erträge aus öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten (Gebühren) in Höhe von 839.100 Euro veranschlagt. Die neu ermittelten, erhöhten Erträge werden über ein Veränderungsblatt in den Haushaltsplan-Entwurf 2025 aufgenommen. Begründung: Änderung der Gewässergebührensatzung (Anlage 1) Der § 64 Abs. 1 LWG NRW wurde dahin geändert, dass der Begriff der versiegelten Flächen durch den Begriff der befestigten Fläche ersetzt worden ist, weil der Begriff „befestigte Fläche“ zur „übrigen (unbefestigten) Fläche die Begrifflichkeit zielgenauer beschreibt und damit deutlicher zum Ausdruck gebracht wird, was gemeint ist. Berechnung der Gewässergebühren für 2025 (Anlagen 2 - 3) Die umlagefähigen Kosten werden für jedes der sechs Unterhaltungsgebiete gesondert ermittelt. Die Kosten und Erlöse der Gewässerunterhaltung für 2025 stellen sich insgesamt wie folgt dar: 2025 2024 2025 2024 + Gesamtkosten 1.782.936 1.782.167 1.324.160 1.298.259 ./. Erlöse ohne Gebühren 642.678 663.090 459.638 480.200 = Fehlbetrag ohne Gebühren 1.140.259 1.119.077 864.522 818.059 + Gewässergebühren 864.522 818.059 864.522 818.059 = verbleibender Fehlbetrag 275.737 301.019 - - Kosten und Erlöse PG 1304 gesamt davon umlagefähiger Unterhaltungsaufwand Angaben in € Ansätze Gewässerunterhaltung Die Berechnungen und Erläuterungen zu wesentlichen Kostenansätzen werden in der Gebührenbe- darfsberechnung für 2025 (Anlagen 2 - 3) dargestellt. Der umlagefähige Aufwand von insgesamt 864.522 € verteilt sich nachstehend auf die einzelnen Un- terhaltungsgebiete: 2025 2024 2025 2024 Veränderung absolut Veränderung prozentual Amelsbüren - Hiltrup 111.170 103.817 0,0095830 0,008971 0,000612 6,8% Obere Stever 12.928 14.870 0,0121440 0,013970 -0,001826 -13,1% Havixbeck - Roxel 51.451 51.896 0,0076510 0,007803 -0,000152 -1,9% St. Mauritz - Altenberge 61.053 60.038 0,0184980 0,017917 0,000581 3,2% Süd - Ost 40.998 37.234 0,0384410 0,034112 0,004329 12,7% Stadt Münster 586.923 550.203 0,0140650 0,013277 0,000788 5,9% Gewässerunterhaltung gesamt 864.522 818.059 0,0132020 0,012553 0,000649 5,2% Unterhaltungsgebiet Umlagefähiger Aufwand in € Gewässergebühr in € / m² (bezogen auf befestigte Flächen) In jedem Unterhaltungsverband wird je nach Aufwand / Bemessungseinheit eine eigene Gewässer- gebühr festgesetzt (s. Anlage 3). Hierbei schreibt das Landeswassergesetz NRW einen Kostenvertei- lerschlüssel von 90% (befestigte Flächen) zu 10% (übrige (unbefestigte) Flächen) vor. - 3 - V/0671/2024 Hinsichtlich der Tarifsätze gibt es bei zwei Unterhaltungsgebieten nennenswerte Veränderungen im Vergleich zum Vorjahr. Das Gebiet „Obere Stever“ verzeichnet eine Gebührenminderung um 13,1% gegenüber 2024. Ursache hierfür ist eine in 202 5 höhere Rückgabe von Jahresüberschüssen aus Vorjahren (Inanspruchnahme des Sonderpostens für den Gebührenausgleich). Im Gebiet Münster Süd-Ost erhöht sich die Gewässergebühr um 12,7%. Ursache hierfür sind Unter- deckungen aus Vorjahren von rund 5.200 Euro (Inanspruchnahme des Sonderpostens für den Ge- bührenausgleich), die im Jahr 2025 eingeholt werden. i. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen Anlage A Anlage 1 - 3 Gewässergebührensatzung, Gebührenbedarfsberechnung
Rat_V_0671_2024_Gewaessergebuehrensatzung_Aenderung_der Gebuehrentarife_Anlage 1-3
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Anlage 1
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Satzung zur Änderung der Gewässergebührensatzung der Stadt Münster
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes
vom 05.07.2024 (GV.NRW, S. 444), der §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW, S. 712) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 05.03.2024 (GV.NRW, S. 155), der §§ 39 bis 42 des Wasserhaushalts-gesetzes des
Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2.585 ff.), zuletz t
geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I, Nr. 409) sowie der §§ 62 bis 65
des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 08.07.2016 (GV.NRW, S. 559) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes
vom 17.12.2021 (GV.NRW, S. 1470) hat der Rat der Stadt Münster in der Sitzung am 11.12.2024 die
folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
In § 4 wird entsprechend § 64 Abs. 1 LWG NRW der Begriff „versiegelten Flächen“ durch den Begriff
der „befestigten Flächen“ sowie „übrige (=unversiegelten) Flächen“ zu „übrigen (unbefestigten)
Flächen“ ersetzt:
§ 4 Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühr bemisst sich pro Quadratmeter Grundstücksfläche. Dabei werden die Kosten zu 90 %
auf die versiegelten Flächen und zu 10 % auf die übrigen (= unversiegelten) Flächen umgelegt.
(2) Versiegelte Flächen sind alle Flächen, auf denen bauliche Anlagen jedweder Art oder sonstige
vom natürlichen Wasserabfluss abweichende Versiegelungen des Bodens vorzufinden sind.
Versiegelte Flächen sind hiernach insbesondere die mit Gebäuden bebauten Flächen sow ie die
Befestigung von Flächen durch Beton, Asphalt, Schotter oder ähnliche Materialien.
(3) Übrige Flächen sind alle unversiegelten Flächen, die eine natürliche Bodenbeschaffenheit
aufweisen. Hierzu gehören insbesondere Rasenflächen, Blumenbeete, Wiesen, Äcker, Weiden und
Waldflächen.
(4) Die Flächengrößen werden im Wege der Selbstauskunft der Gebührenpflichtigen ermittelt. Hierz u
ist von den Gebührenpflichtigen auf Anforderung durch die Stadt ein ausgefüllter Erklärungsbogen
über die Größe der versiegelten Flächen und der übrigen (= unversiegelten) Flächen vorzulegen
(Mitwirkungspflicht). Die Stadt prüft die Angaben und kann erforderlichenfalls die Vorlage weiterer
Unterlagen fordern. Bei Grundstücken, für die keine bzw. keine prüffähigen Angaben der
Gebührenpflichtigen vorliegen, wird die Fläche von der Stadt im Wege der Schätzung ermittel t. Die
Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur verursachergerechten Abrechnung
der Gewässerunterhaltungsgebühr gemäß § 64 Abs. 1 LWG NRW und zum Nach weis der
rechtmäßigen Erhebung dieser Gebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als
Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung zu dulden.
(5) Ändert sich die versiegelte oder die übrige, nicht versiegelte Grundstücksfläche, so hat der
Gebührenpflichtige die Größe der neuen Flächen binnen eines Monats nach Änderung der Stadt
anzuzeigen. Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Für jedes Unterhaltungsgebiet werden die umlagefähigen Kosten gesondert ermittelt. Die
Gebühren für die einzelnen Unterhaltungsbereiche ergeben sich aus den dieser Satzung als
Bestandteil beigefügten Gebührentarifen.
Artikel II
Im gemäß § 4 Abs. 6 der Gewässergebührensatzung der Stadt Münster beigefügten Gebührentarif
werden nachfolgende Gebührensätze geändert:
Anlage 1
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Artikel III
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
befestigte
Fläche
übrige
(unbefestigte)
Fläche
1. Unterhaltungsverband „Amelsbüren-Hiltrup“ 0,009583 0,000182
2. Unterhaltungsverband „Obere Stever“ 0,012144 0,000205
3. Unterhaltungsverband „Havixbeck-Roxel“ 0,007651 0,000175
4. Unterhaltungsverband „St. Mauritz-
Altenberge“ 0,018498 0,000242
5. Unterhaltungsverband „Münster Süd-Ost“ 0,038441 0,000182
6. Unterhaltungsbereich der Stadt Münster 0,014065 0,00076 6
Unterhaltungsbereich
€ / m²
Anlage 2
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Gebührenbedarfsberechnung 2025
Gewässerunterhaltung
I. Zusammenfassende Übersicht der wesentlichen Kosten- und Ertragspositionen
II. Erläuterungen zu wesentlichen Ansätzen
Pos. 1: Personalaufwendungen
Der Personalaufwand 2025 der Produktgruppe 1304 sinkt verglichen mit der Gebührenbe-
darfsberechnung des Vorjahres um rund 0,5 % auf rund 555 T€.
Pos. 2: Aufwand für Sach- und Dienstleistungen
Diese Position ist wesentlich geprägt durch die Unterhaltungs- und Betriebskosten für die
Gewässerunterhaltung der Stadt Münster (547 T€) sowie den Zahlungen an die fünf Unter-
haltungsverbände (315 T€).
Pos. 3: Sonstige ordentliche Aufwendungen
Diese Position beinhaltet u. a. personalabhängige Sachkosten wie z. B. S chutz- und Dienst-
kleidung, Fortbildungen und Büromaterialien. Des Weiteren sind hier die Ausgl eiche aus den
Unterdeckungen der Vorjahre berücksichtigt.
GBR
2025
GBR
2024
GBR
2025
GBR
2024
PG
gesamt
relevant für
Gewässer-
gebühr
2 3 4 5 6 = 2 - 3 7 = 4 - 5
1 Personalaufwendungen 554,5 557,3 346,6 348,3 -2,8 -1,7
2 Aufwand für Sach- und Dienstleistungen 907,8 929,9 86 2,0 851,4 -22,2 10,6
3 Sonstige ordentliche Aufwendungen 51,4 47,3 49,1 35,9 4 ,1 13,3
4 Interne Leistungsverrechnungen 92,5 82,5 66,4 62,7 10,0 3,7
5 Kalkulatorische Abschreibungen 156,6 140,0 - - 16,6 -
6 Kalkulatorische Zinsen 20,1 25,1 - - -5,0 -
1.782,9 1.782,2 1.324,2 1.298,3 0,8 25,9
7 Erstattungen von PG 1101 479,4 496,3 296,4 313,4 -16,9 - 17,1
8 Sonstige Erträge 163,3 166,8 163,3 166,8 -3,5 -3,5
9 Gewässergebühren 864,5 818,1 864,5 818,1 46,5 46,5
1.507,2 1.481,1 1.324,2 1.298,3 26,1 25,9
-275,7 -301,0 - - 25,3 -
Produktgruppe 1304 Summe gesamt davon relevant
für Gewässergebühr
Veränderung 2025
zu 2024
Ergebnis
Summe Erträge
Angaben in T€
Kosten
Erträge
Summe Kosten
1
Anlage 2
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Pos. 7: Erstattungen von PG 1101
Die Gewässerunterhaltung ist eine kostenrechnende Einrichtung. Deshalb müssen Tätigk ei-
ten, die für andere Einrichtungen der Stadt erbracht werden, in Rechnung gestellt werden.
Durch den Zufluss von Schmutzwasser aus Kläranlagen und Regenwassereinleitungen aus
Kanälen in Fließgewässer wird z. B. die Unterhaltung der Wasserläufe nachhalti g erschwert.
Daher sind die von den Unterhaltungsverbänden mit ihren Beiträgen geltend gemachten E r-
schwerer für o. g. Einleitungen im internen Verrechnungsverfahren von der Abwasserbeseiti-
gung zu erstatten. Gleiches gilt für das Unterhaltungsgebiet der St adt Münster. Die Verrech-
nungen betragen insgesamt rund 479 T€. Hiervon entfallen auf die Erschwerer rund 296 T€.
Sonstige Erträge
Die sonstigen Erträge sinken um rund 4 T€ auf rund 163 T€. Wesentlich für diesen Betrag ist
eine Rückgabe von den Jahresüberschüssen aus Vorjahren (Inanspruchnahme des Sonder-
postens für den Gebührenausgleich) in Höhe von 150 T€ bei m Unterhaltungsgebiet Stadt
Münster.
Pos. 9: Gewässergebühren
Die Gebühren werden gemäß dem Landeswassergesetz NRW mit einem differenzierten Flä-
chenmaßstab je Grundstück nach der befestigen und der übrigen (unbefestigten) Fläche
veranlagt. Hierbei werden 90 % der umlagefähigen Kosten auf befestigte und 10 % der um-
lagefähigen Kosten auf übrige (unbefestigte) Flächen verteilt.
Die Gewässergebühren werden aus dem gesamten umlagefähigen Aufwand von rund
864,5 T€ (2024 = 818,1 T€) für jeden Unterhaltungsverband einzeln ermittelt (s. Anlage 3).
Die Gebührentarife bei den befestigten Flächen bewegen sich zwischen 0,007651 € / m² und
0,038441 € / m² (der Durchschnitt liegt bei 0,013202€ / m² statt bisher 0,012553 € / m²).
Der Gebührenhaushalt „Gewässerunterhaltung“ ist ausgeglichen.
Anlage 3
Produktgruppe 1304 "Fließende Gewässer"
Gebührenbedarfsrechnung 2025
Ermittlung der Gebührensätze
Bezeichnung der Wasser- und
Bodenverbände
Flächen
gesamt
abzügl.
Wasser-
flächen
mögliche
Gesamtfläche
Verband
veranlagte
Gesamt-
fläche 2023
= Maßstab
befestigte Flächen
übrige
(unbefestigte)
Flächen
1 2 3 4 = 2 - 3 5 6 7 8 9 = 8 * 90% 10 = 9 / 6 11 = 8 * 10% 12 = 11 / 7 13 14 = 10 - 13 15 = 14 / 13
Amelsbüren - Hiltrup 76.184.900 1.820.100 74.364.800 71 .637.286 10.440.597,0 61.196.689,0 111.170 100.053 0,009583 11.117 0,000182 0,008971 0,000612 6,8%
Obere Stever 8.904.900 121.000 8.783.900 7.252.420 958. 133,0 6.294.287,0 12.928 11.636 0,012144 1.293 0,000205 0,013970 -0,001826 -13,1%
Havixbeck - Roxel 36.517.700 565.400 35.952.300 35.44 6.283 6.052.361,0 29.393.922,0 51.451 46.306 0,007651 5.145 0,000175 0,007803 -0,000152 -1,9%
St. Mauritz - Altenberge 33.676.500 2.298.700 31.377. 800 28.176.194 2.970.506,0 25.205.688,0 61.053 54.947 0,018498 6.105 0,000242 0,017917 0,000581 3,2%
Süd - Ost 23.062.900 173.600 22.889.300 23.435.033 959 .848,0 22.475.185,0 40.998 36.898 0,038441 4.100 0,000182 0,034112 0,004329 12,7%
Zwischensumme Wasser- und
Bodenverbände 178.346.900 4.978.800 173.368.100 165.947.216 21.381.44 5,0 144.565.771,0 277.599 249.839 0,011685 27.760 0,00019 2 0,011288 0,000397 3,5%
Gewässerunterhaltung
Stadt Münster 124.578.400 3.685.800 120.892.600 114.185.256 37.556.26 2,0 76.628.994,0 586.923 528.231 0,014065 58.692 0,000766 0,013277 0,000788 5,9%
Summe Gewässerunterhaltung 302.925.300 8.664.600 294.260.700 280.132.472 58.937.70 7,0 221.194.765,0 864.522 778.070 0,013202 86.452 0,00039 1 0,012553 0,000649 5,2%
Gebührensatz
befestigte
Fläche 2024
Fächen im Stadtgebiet in m²
Veränderung
Gebührensatz für
befestigte Flächen von
2024 auf 2025
Kostenanteil
90 % auf
befestigte
Flächen
Gebühr
befestigte
Fläche
Kostenanteil
10 % auf
übrige
Flächen
Gebühr übrige
(unbefestigte)
Fläche
Flächenaufteilung in m²
umlagefäh.
Aufwand lt.
GBR 2025
in €
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0671/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.10.2024
- Erstellt
- 22.10.2024 11:57