V/1124/2018
86. Änderung des Flächennutzungsplans - Stellungnahmen - Abschließender Beschluss
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V-1124-2018-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 19 86. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Stadtteil Berg Fidel – Robert-Bosch-Straße – Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie der erneuten Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BauGB 1 A nregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB V orbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 vom 19.02.-05.03.2018 statt. Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag Aushang 1.1 Stellungnahme einer Anwalts- kanzlei in pri- vatem Auftrag vom 27.02.2018 Es wird angeregt , die Festsetzungen für das Grun d- stück Robert-Bosch-Straße 17- 19 folgendermaßen zu ändern: „Dieses hochwertige Grundstück, das sowohl in der Nähe des Dortmund- Ems-Kanals liegt als auch über die Umgehungsstraße verkehrlich sehr gut erschlos- sen ist, wird bei einer reinen Gewerbegebietsaus- weisung dem Grundstückswert nicht gerecht. So regen wir an, auf einer Teilfläche nach wie vor ein SO-Gebiet auszuweisen, auf dem Einzelhandel mög- lich ist, wobei ein Kompromiss darin bestehen könn- te, Teile des innerstädtischen Sortimentes ausz u- klammern.“ Formal bezieht sich die Stellungnahme lediglich auf die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434, betrifft inhaltlich aber auch die Darstellungen des FNP. Mit der Fortschreibung des Einzelhandels - und Zen- trenkonzepts Münster (Ratsbeschluss vom 14.03.18) ist die Darstellung des Sonderstandortes für großfl ä- chigen Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten“ im nördlichen Abschnitt der R o- bert-Bosch-Straße, der auch Teile der Grundstücke des Eigentümers angehören, entfallen. Vor dem Hintergrund des wachsenden Marktanteils des O nlinehandels und der daraus resultierenden abnehmenden Flächenbedarfe für Neuansiedlungen im Einzelhandel ist es kein Ziel der Stadtentwicklung mehr, in diesem Standortbereich Einzelhandelsbe- Der Stellungnahme, im nördlichen Plangebiet wei- terhin ein Sondergebiet festzusetzen, wird nicht gefolgt. B eschlussvorschlag 1.1.1 Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/1124/2018 86. Änderung des FNP Robert-Bosch-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 19 Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag triebe anzusiedeln . Stattdessen eignet sich der Standort in Überei nstimmung mit den Zielsetzungen des Gewerbeflächenentwicklungskonzepts Münster und in A nbetracht des bestehenden hohen Bedarfs an verkehrlich gut erschlossenen und möglichst in- nenstadtnah gelegenen Flächen für originär gewer b- liche Nutzungen, den Büromarkt und Verwaltung s- gebäude. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 ist daher, in Übereinstimmung mit den v. g. gesamtstäd- tischen Entwicklungskonzepten, eine Überplanung der Son dergebietsflächen für Einzelhandel (SO und S0 1) im nördlichen Abschnitt der Robert -Bosch- Straße mit dem Ziel der Festsetzung von Gewerbe- flächen (GE) beabsichtigt. Einzelhan delsnutzungen sollen mit der Ausnahme bestandssi chernder Fest- setzungen für bestehende Einzelhandelsbetriebe unzulässig sein. Die Ausweisung eines Gewerbegebietes im Zusa m- menhang mit der Steigerung des Maßes der baul i- chen Nutzung bietet beispielsweise dem Büroflä- chensegment attraktive Ausnutzungsmöglichkeiten. Dementsprechend soll auch mit der 86. Änderung des FNP das bisher dargestellte Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Fachmarkt (SO FM) in ein Gewerbegebiet umgewidmet werden. 86. Änderung des FNP Robert-Bosch-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 19 2 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum 27.03.2018 bis einschließlich 27.04.2018 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Behördenabstimmung | Stellungnahmen sonstige TÖB 2.1 LWL- Archäologie für Westfalen, am 10.04.2018 Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die o. g. Planung. Das Referat Paläontologie bittet jedoch, zu dem bereits aufgenommenen Hi nweis betr. archäologischer Bodenfunde noch folgende Punkte hinzuzufügen: 1. Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 T a- ge vor Beginn) der LWL- Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL - Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sen- truper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzutei- len. 2. Der LWL -Archäologie für We stfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der betroffenen Grund- stücke zu gestatten, um ggf. archäologische und/ oder paläontologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die da für benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuc hungen frei- zuhalten. In der Begründung zur 86. Änderung des FNP ist unter 6.3 ein Hinweis zu Boden denkmalen erhalten, in dem die grundlegende Betroffenheit zum Boden- schutz und Vorgehensweisen beim Auf finden von Bodendenkmälern im Sinne des Denkmalschu tzes benannt sind. Der Hinweis wird um die schriftliche Anzeige und das weitere Vorgehen für Untersuchun- gen ergänzt. Der Hinweis zur Denkmal- pflege wird um die genann- ten Punkte ergänzt. Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 2.2 Münster Netz Stellungnahme vom 16.04.2018 Es wird darauf hingewiesen , dass keine negativen Auswirkungen auf Versorgungsleitungen der müns- terNETZ GmbH zu erwarten s eien. Vorhandene An- lagen / Betriebsmittel der münsterNETZ GmbH seien Grundsätzlich sind die vorgelegten Unterlagen nicht FNP-relevant. Es handelt sich um ein Bestandsgebiet . Eine Über- planung ist nicht vorgesehen. Die vorhandenen A n- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis zum Umgang mit Versorgungsleitungen 86. Änderung des FNP Robert-Bosch-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 19 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag bei anfallenden Tiefbauarbeiten fachgerecht zu schützen bzw. zu si chern und vorher zu lokalisieren (Lage in den B estandsplänen sind nicht verbindlich). Um die Betriebssicherheit der Anlagen weiterhin zu gewährleisten sowie eine sichere Versorgung der Gebäude aufrecht zu halten, sei es erforderlich, dass die vorhandenen Leitungstrassen frei von Anlagen / Gebäuden und Bäumen blieben. lagen/ Betriebsmit tel befinden sich entweder im ö f- fentlichen Raum bzw. sind durch entsprechende Lei- tungsrechte im Bebauungsplan gesichert. Eine weitergehende Sicherung / Hinweis erfolgt auch nicht im Rahmen des Bebauungsplans, sondern im Rahmen der Umsetzung der Baumaßnahme. Ein genereller Hinweis zu Versorgungsleitungen wird aufgenommen. wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 2.3a Straßen.NRW am 24.04.2018 Es werden keine Anregungen und Bedenken vorg e- tragen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 2.3b Straßen.NRW am 03.05.2018 Die ergänzende Stellungnahme ist nicht FNP -rele- vant und betrifft ausschließlic h Belange des Bebau- ungsplans Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 2.4 Handelsver- band Nord- rhein-Westfalen 27.04.2018 Es werden k eine Anregungen und Bedenken vorge- tragen. Aus Sicht des Handelsverbands Nordrhein- Westfalen sei die Änderung konsequent im Hi nblick auf die Feststellungen, die im aktuellen Einzelhan- dels- und Zentrenkonzept für Münster ihren Nieder- schlag gefunden hätten. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 2.5 Handwerks- kammer Müns- ter 27.04.2018 Es werden keine Anregungen und Bedenken vorge- tragen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 2.6 Stadtwerke Münster GmbH 27.04.2018 Aus Sicht der Wasserwerke gelte es die Regelungen der W asserschutzgebietsverordnung „Geist“ (WSG- Vo) zu wahren und durchzusetzen. Jede Verände- Im Kapitel 6.2 „Wasserschutzzone III“ der Begrü n- dung werden die genannten Bestimmun gen, s oweit sie FNP-relevant sind, genannt. Der Hinweis zur Wasser- schutzgebietsverordnung wird aufgenommen. 86. Änderung des FNP Robert-Bosch-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 19 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag rung im Wasserschutzgebiet, welche mit einer weit e- ren Bebauung und Versiegelung einhergehe , bedeu- te die Verringerung der Grundwasserneubildung s o- wie den potenziellen Eint rag von uner wünschten Stoffen in den Wasser -Bodenhaushalt, was es zu vermeiden g elte. Dies sei dringend zu berücksicht i- gen. Es werde darauf hingewiesen, dass sich im WSG die Grundwasserstände ändern könn ten (sinkend, aber auch steigend) und somit bei allen Bauverfahren mit aufzunehmen sei, dass die Bauherren für einen ent- sprechenden vorsorglichen baulichen Schutz zu sor- gen hätten. Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 2.7 IHK Nord West- falen 02.05.218 Es w ird angeregt , die Festsetzungen des Beba u- ungsplans Nr. 434 zur einmaligen Erweiterung der Verkaufsflächen der bestehenden, zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet (derzeit u.a. Media Markt, Lidl, Lucky Bike) ersatzlos zu streichen und die vorhandenen Betriebe auf ihren genehmi g- ten Bestand festzusetzen. Bei den Einzelhandelsbetrieben am Standort Robert- Bosch-Straße 21 (derzeit Aldi und Kik) handele es sich um mehrere selbständige, je für sich nicht groß- flächige Einzelhandelsbetriebe in räumlicher Nac h- barschaft. Es wird auch hier empfohlen, die vorhan- denen Betriebe auf ihren genehmigten Bestand fes t- zusetzen. Im Grundsatz sind die vorgetragenen Anregungen nicht FNP-relevant, sondern betreffen ausschließlich die Regelungstiefe des Bebauungsplans. Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 86. Änderung des FNP Robert-Bosch-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 19 3 Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 13.08.2018 bis einschließlich 14.09.2018 Eine Stellungnahme ist nicht fristgerecht eingereicht worden. Zur vollständigen Abwägung aller vorgetragenen Belange werden sämtliche Stellungnahmen als Stellungnahme zur Offenlage des Bauleitplanverfahrens gewertet. Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Stellungnahmen Öffentlichkeit 3.1 Private Stel- lungnahmen vom 12.09.2018 und 13.09.2018 In den bislang noch unbebauten Teilen der Flächen sollen nach Aussage der Planungsverwaltung z u- künftig insbesondere im nördlichen Teilbereich städ- tebaulich hochwertige Büronutzungen entstehen können und damit einhergehend eine städtebauliche Aufwertung erfahren. Aus diesem Grunde sollen die bisher festges etzten Sondergebiete im Nordosten des Plangebiets nunmehr als Gewerbegebiet fes t- gesetzt werden. Dem hohen Bedarf an Büro und Verwaltungsgebäuden soll durch die Festsetzung einer höheren Geschossigkeit und einer höheren baulichen Dichte in Teilbereichen des Plangebietes entsprochen werden. Insofern würden die beabsichtigten Ziele des Plan- änderungsverfahrens in vollem Umfang unterstützt. Vor diesem Hintergrund wird gebeten, die beabsich- tigten Festsetzungen in Teilen zu überdenken, um den selbst formulierten Anspruch einer angemess e- nen höheren baulichen Dichte für einen m odernen Formal bezieht sich die Stellungnahme lediglich auf die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434, betrifft inhaltlich aber auch die Darstellungen des FNP. (siehe 1.1) Die vorhandenen Gewerbegebiete sollen einerseits büroräumlichen Nutzungen und andererseits weiter- hin vorrangig dem produzierenden und verarbeiten- den Gewerbe vorbehalten werden. Im Zusamm en- Der Stellungnahme, im nördlichen Plangebiet wei- terhin ein Sondergebiet festzusetzen, wird nicht gefolgt. (siehe 1.1) Beschlussvorschlag 1.1.1 Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 86. Änderung des FNP Robert-Bosch-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 19 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Bürostandort auch erfüllen zu können. Ferner w ird angeregt, dass für die Versorgung der zukünftig im Plangebiet arbeitenden Menschen klei- nere Handelsflächen und Flächen für gastronom i- sche Nutzungen angeboten werden können (B ä- cker, Lebensmittel). Aufgrund veränderter Arbeit s- gewohnheiten seien Büroflächen ohne jegliche Ver- sorgungsmöglichkeiten der dort Arbeitenden nicht mehr zeitgemäß. In diesem Kontext w ird auch angeregt, den vorhan- denen Standort „Aldi“ planerisch zu sichern, um eine städtebauliche Aufwertung auch in diesem Areal (Eingangsbereich ins Quartier) zu ermöglichen. hang mit der Öffnung von Einzelhandelspotenzialen im festgesetzten Sondergebiet „Einzelhandel“ soll demgegenüber in den festgesetzten Gewerbegebi e- ten Einzelhandelsnutzung weiterhin generell ausg e- schlossen werden. Die vorhandene, aufgrund des Einzelhandelsau s- schlusses in den Gewerbegebieten nicht mehr zulä s- sige Nutzung für Lebensmittel (Aldi) soll im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. einen er- weiterten Bestandsschutz gem. § 1 (10) BauNVO (TF 1.2.3) erhalten. 3.2 Private Stel- lungnahme vom 14.09.2018 (inkl. gutachter- licher Stellung- nahme) A. Sachverhalt Bisher sei im Bebauungsplan (BP) 434, insbesonde- re ein ansässiger Fahrradhändler allgemein zuläs- sig. Am Stand ort befinde sich u.a. ein Einzelhan- delsunternehmen für den Verkauf vo n Fahrrädern und Fahrradzubehör. Der vorhandene Fahrradhändler habe eine Erweite- rung des vorhandenen Betriebes um 40 % (+ 830 m²) beantragt. Das Sortiment Fahrrad/ -bedarf sei nicht länger als zulässiges Sorti ment festgesetzt. Eine Gefährdung des Einzelhandels mit Fahrrädern und Zubehör in zentralen Versorgungsbereichen und damit städt ebaulich nachteilige Auswirkungen seien ausgeschlossen. Ein Ausschluss neuer Ver- Die Bauvoranfrage zur Erweiterung der Verkaufsflä- che eines Fahrradfachmarktes wurde zurückgestellt und später abgelehnt, da für den Bereich der Ände- rung des Bebauungsplans eine Ver änderungssperre gilt. Der Stellungnahme, das bestehende Planungsrecht beizubehalten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.2 86. Änderung des FNP Robert-Bosch-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 19 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag kaufsflächen bzw. die Beschränkung auf bestehe n- de Verkaufsflächen sei städtebaulich nicht zu recht- fertigen. Die Einordnung „Fahrräder und Zubehör“ als zentrenrelevantes Sortiment sei fehlerhaft. B. I. Fehlende Er forderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB Die 1. Änderung des Bebauungsplans könne mit den derzeitig vorgesehenen Inhalten nicht rechtm ä- ßig in Kraft treten. Der Bebauungsplan sei nicht er- forderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, denn er sei nicht geeignet, die mit der Planung verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen. Zudem würden die berechtigten Interessen des Grundstückseigentümers nicht in ausreichender Weise berücksichtigt. Dem v orliegenden Entwurf fehl e es sch on des halb an Erforderlichkeit, weil für das Plangebiet ein B e- bauungsplan – der Bebauungsplan Nr. 434 Si e- mensstraße / Robert-Bosch-Straße der Stadt Müns- ter – gelte, auf dessen Grundlage die vorhandenen Nutzungen zulässig seien und diese zur Steuerung der im Plangebiet zulässigen Nutzungen ausreichen würden. Es sei daher kein städtebaulicher / planer i- scher Handlungsbedarf gegeben. Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, wel cher Handlungsbedarf sich aus der Fortschrei bung des Die FNP-Änderung soll genauso wie die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 die planerischen Ziel- setzungen an das fortgeschriebene Einzelhandels - und Zentrenkonzept Münster gem. Ratsbeschluss vom 14.03.2018 anpassen. Die in diesem Zusam- menhang geänderte Sortimentsliste soll nachteilige Auswirkungen auf die bestehenden Zentren- und Versorgungsstrukturen vermeiden. Ebenfalls eignet sich der Standort in Übereinsti m- mung mit den Zielsetzungen des Gewerbeflächen- entwicklungskonzepts Münster und in Anbetracht des bestehenden hohen Bedarfs an verkehrlich gut er- schlossenen und möglichst innenstadtnah gelegenen Flächen für originär gewerbliche Nutzungen, den B ü- romarkt und Verwaltungsgebäude. Nunmehr soll das im FNP dargestellte und im Bebau- ungsplan Nr. 434 festgesetzte Sondergebiet an der Robert-Bosch-Straße dem nicht zentrenrelevanten Einzelhandel sowie Büro- und Verwaltungsnutzungen dienen. Der Gewerbe- und Industriestandort an der Siemens- straße / Robert -Bosch-Straße soll für den Großraum Der Stellungnahme, das bestehende Planungsrecht beizubehalten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.2 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 86. Änderung des FNP Robert-Bosch-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 19 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2009 der Stadt Münster f ür d en Standort Robert -Bosch-Straße er - gäbe. Vielmehr zeige sich die angestoßene Planung als reine Verhinderungsplanung, da die Ei nordnung des Sortiments Fahrräder als zentrenrel evant jeder Grundlage entbehre. 1. Keine städtebauliche nachteiligen Auswirkun- gen durch Erweiterung der Verkaufsfläche Hinsichtlich des Fehlens städtebaulich nachtei liger Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbe reiche lasse sich im Einzelnen Folgendes anführen: Im vorliegenden Fall handel e es sich nicht um die Neuansiedlung eines Fahrradhändlers, son dern um die Erweiterung eines bestehenden Betriebs. Da die Mietfläche des ansässigen Fahrradhändlers an ei- nen attraktiven und leistungsfähigen Filialisten ver- mietet ist, sei nicht davon auszugehen, dass sich durch die Erweiterung die Bedeutung des Standor- tes Robert-Bosch-Straße für die Einzelhandelssitua- tion in Münster insgesamt sowie konkret im Sort i- „Gewerbegebiet Süd“ weiterhin gestärkt und entw i- ckelt werden. Trotz des bereits bestehenden Gewer- begebietes sind Teile der Flächen noch unbebaut. Hier sollen zukünftig insbesondere auch städtebau- lich hochwertigere Büronutzungen entstehen können. Die Interessen des Grundstückseigentümers sind ausreichend wahrgenommen und in der Abwägung der privaten und öffentlichen Belange be rücksichtigt. Ziel ist die Sicherung und Umsetzung der Ziele des Einzelhandelskonzepts, die Sicherung der Bestands- nutzungen mit leichten Erweiterungsmö glichkeiten sowie einer Palette an weiteren Nutzungsmöglichkei- ten, die das Sondergebiet zulässt. Da das Sortiment „Fahrräder und Zubehör“ in Müns- ter gem. Münsteraner Sortimentsliste zentrenrelevant und gem. 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 an diesem städtebaulich nicht integrierten, dezentr a- len Standort unzulässig ist, stellt sich die Frage städ- tebaulicher Auswirkungen der beabsichtigten Fac h- markterweiterung nicht. Die vorgelegte Auswirkung s- analyse ist daher entbehrlich. Ziel des Einzelhandels - und Zentrenkonzept s der Stadt Münster ist der Ausschluss des Sortimentes Fahrräder und Zubehör an dieser Stelle. (Erläuterungen zum Sortiment „Fahrräder und Zube- hör s.u. nächster Abwägungspunkt) Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. Der Stellungnahme, Fahr- räder und Zubehörteile auf- grund des Fehlens negati- ver Auswirkungen auf zent- rale Versorgungsbereiche zuzulassen, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.1.3 (Beschlussvorschlag zum Sortiment „Fahrräder und Zubehör“ s.u. nächster Be- schlusspunkt) 86. Änderung des FNP Robert-Bosch-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 19 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag mentsbereich „Fahrrad und Zubehör" wesen tlich verändern werde. Ein Ausschluss neuer Verkaufsfläche beziehung s- weise die Beschränkung bereits bestehender Ver- kaufsflächen für Fahrräder und Zubehör an der R o- bert-Bosch-Straße sei städtebaulich nicht zu recht- fertigen. Die vorstehenden Ausführungen w ürden über dies durch eine gutachterliche Stellungnahme bestätigt, die der Grundstücksei gentümer in Auftrag gegeben habe. Im Ergebnis könnten städtebaulich nachteilige Auswirkungen durch die Erweiterung des ansäss i- gen Fahrradhändlers ausgeschlossen werden. Die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentren- konzepts der Stadt Münster rufe keinen Handlungs- bedarf im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hervor. 2. Fehlende Zentrenrelevanz des Sortiments Fahrräder/Zubehör Handlungsbedarf im Sinne des § 1 Abs. 3 Bau GB ergebe sich aus der Fortschreibung des Einzelhan- dels- und Zentrenkonzept s ungeachtet der vorst e- henden Ausführungen auch schon aus dem Grund nicht, dass dort für die Sonderstandorte lediglich die Steuerung von zentren- und nahversorgungsrel e- vanten Sortimenten vorgesehen sei. Das Sortiment „Fahrräder und Zubehör" sei im Ent- wurf der Fo rtschreibung des Einzelhandels -·und Die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentren- konzepts für die Stadt Münster (vom 14. März 2018) sieht Fahrräder als zentrenrelevantes Sortiment vor. Die Anwendung der Münsteraner Sortimentsliste als Bestandteil des EHZKs hat sich seit 2004 be währt. Durch die Festlegung von Fahrr ädern und Zubehör als zentrenrelevantes Sortiment konnte die planerisch nicht gewünschte Ansiedlung wei terer großflächiger Fahrradfachmärkte an dezentralen Standorten z u- gunsten eines nachweislichen Wachstums von Fahr- radfachgeschäften in zentralen Versorgungsberei- Der Stellungnahme, Fahr- räder und Zubehör als nicht zentrenrelevantes Sorti- ment zu zählen und im Plangebiet für zulässig zu erklären, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.4 86. Änderung des FNP Robert-Bosch-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 19 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Zentrenkonzepts der Stadt Münster als zentrenrel e- vantes Sortiment eingeordnet. Diese Einordnung sei fehlerhaft. Tatsächlich handele es sich bei dem Sor- timent um ein i n Münster nicht zentrenrelevantes Sortiment. Die Einordnung des Sortiments Fahrrad/Zubehör als zentrenrelevant in der Fortschreibung des Einzel- handels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster vom 14.03.2018 sei somit weder aufgrund der A n- forderungen des Fahrradhandels im Allgemeinen noch aufgrund der konkreten Einzelhandelssituati on in der Stadt Münster sachlich begründbar. Dies be- lege erneut, dass sich das Bebauungsplanverfahren als reine Verhinderungsplanung zeige , die nicht rechtmäßig in Kraft gesetzt werden könne. chen und städtebaulich integrierten Lagen vermieden werden. Nach eigenen Auswertungen (Einzelhan- delsdatenbank, Stichtag 31.12.2015) sind 54 % der Fahrradgeschäfte in Münster in zentralen Versor- gungsbereichen und rd. 37 % in städtebaulich inte- grierten Lagen innerhalb der Wohnquartiere ansäs- sig. Zusammen binden sie rund 45 % der Gesam t- verkaufsfläche der Fahrradgeschäfte in Münster. S o- mit gehören Fahrradgeschäfte zum typischen Einzel- handelsangebot und Branchenmix der Zentralen Ver- sorgungsbereiche und zum häufigen Angebot int e- grierter Einzelhandelsstandorte. Die hohe zentren- und wohnquartiersorientierte Loka- lisierung des Fahrradeinzelhandels soll auch in Zu- kunft durch die Beibehaltung des Sortiments Fahrrä- der und Zubehör als zentrenrelevant es Sortiment in der Münsteraner Sortimentsliste gesichert und weiter- entwickelt werden. Die hohe Anzahl der zentralen Versorgungsbereiche in Münster (31 inklusive C ity/ Innenstadt), ergänzt durch die Nahversorgungsl agen und sonstigen integrierten Standortlagen als auch die in der Regel großzügige räumliche Dimens ion dieser Bereiche, bietet ausreichend Ansiedlung smöglichen auch für den großflächigen Fahrradeinzelhandel (u. a. durch Bestandsumnutzungen). Dabei wird in der A n- siedlung von Fahrradfachgeschäften insbesondere in kleineren zentralen Versorgungsbereichen und Nah- versorgungslagen eine realistische Chance zur deren 86. Änderung des FNP Robert-Bosch-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 19 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag II Verstoß gegen das Abwägungsverbot Ein Bebauungsplan mit dem Inhalt des vorliegenden Planentwurfs wäre außerdem abw ägungsfehlerhaft, weil er nicht in ausreichender Weise die Eigent ü- merinteressen des Grundstückeigentümers berüc k- sichtige. Bei der Ä nderungsplanung sei daher die durch die Erstplanung vorgegebene rechtliche Situat ion der überplanten Grundstücke in die Abwägung einzube- ziehen einschließlich des Interesses des Planbe- troffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zu- standes. Ebenso gehör ten zu den zu berücksichti genden Belangen die Belange der Wirtschaft gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB. Zu den Belangen der Wir t- schaft zähl ten unter anderem die spezifischen B e- lange eines Betriebes. Dazu gehör ten insbesondere das Interesse an der Erhaltung des be trieblichen Bestandes, das Interesse nach B etriebsausweitung Stärkung gesehen. Im umgekeh rten Fall würde bei einer Festlegung des Sortiments Fahrräder und Zu- behör als nicht zentrenrelevantes Sortiment die G e- fahr der Ausweitung und Neuansiedlung großflächi- ger Fachmarktangebote an dezentr alen Standorten bestehen, was sich kontraproduktiv auf das Ziel der Sicherung und Entwicklung dieses Angebots in zent- ralen und integrierten Lagen auswirken würde. Konkret sind im Rahmen der 1. Änderung des B e- bauungsplans Nr. 434 drei Sortimente, u.a. auch das Sortiment Fahrrad im festgesetzten Sondergebiet , nicht mehr zulässig. In Übereinstimmung mit den lan- desplanerischen Zielen und Grundsätzen zur Steue- rung des großflä chigen Einzelhandels und kongruent zu den Zielsetzungen des Einzelhandels - und Zen- trenkonzepts Münster 2018 sollen die v. g. zentrenr e- levanten und zentren- und nahversor gungsrelevan- ten Einzelhandelsnutzungen im Bebauungsplan be- standssichernd überplant werden Zur Wahrung der Bestandssituation wird über eine Fremdkörperfestset- zung der Bestand der betroffenen Betriebe ermöglicht mit der Möglichkeit einer einmaligen begrenzten E r- weiterung (max. 5 % der bestehenden Verkaufsfl ä- che). Ergänzend sind Änderungen und Erneuerungen möglich. Nutzungsänderungen sind nicht gesta ttet. Für die zwei Betriebe „M edia Markt“ und „Lidl“ sind die Erweiterungsmögli chkeiten im Rahmen der 1. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und ausreichend berücksichtigt. Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 86. Änderung des FNP Robert-Bosch-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 19 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag sowie die im Rahmen einer normalen Betriebsen t- wicklung liegende und auch zur Erhaltung der Kon- kurrenzfähigkeit notwendige Erweiterung der Kapa- zitäten. Die massiven Einschränkungen ( Sortiment Fahr- rad/-bedarf nicht länger zulässig, Randsortimente 10 % der jeweiligen Verkaufsfläche, aber max. 800 m², Fremdkörperfestsetzung mit max. 5 % Erweiterung der genannten Verkaufsfläche, keine Nutzungsän- derung, kein Standortwechsel) der bestehenden Baurechte sei im Rahmen des Bebauungsplan- Vor- entwurfs nicht hinreichend berüc ksichtigt worden und könne auch nicht das Ergebnis einer gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander sein. Insgesamt stelle sich daher die beabsichtigte Ände- rung des Bebauungsplans Nr. 434 derg estalt, dass eine Nutzung zum Verkauf von Fahrrädern und Zu- behör nicht mehr allgemein, sondern nur noch fl ä- chenmäßig und auch im Übrigen beschränkt im Wege der Fremdkörperfestsetzung zulässig sei, nicht mehr als Ergebnis einer gere chten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinan der dar. Änderung des Beba uungsplans Nr. 434 im Umfang von 5% etwa in der Größenordnung wie die maxi ma- len Verkaufsflächenzahlen im rechtskräftigen Bebau- ungsplan Nr. 434 getroffen wo rden. Diese Maßgabe der Erweiterungsmögli chkeiten der Verkaufsflächen wird ebenfalls für den Betrieb „Lucky Bike“ getroffen, so dass die drei Bestandsbetriebe mit ihren zentren- relevanten Sortimenten, die gemäß der neuen Sorti- mentsliste nicht mehr zulässig wären, gleich behan- delt werden. Alternativ zu den getroffenen Festsetzungen könnten die drei Bestandsbetriebe wie bisher als Aus nahme mit maximalen Verkaufsflächenzahlen zug elassen werden. Hierdurch wäre jedoch langfristig nicht dem Ziel des Einzelhandelskonzeptes Rechnung getr a- gen, da diese Sortimente langfristig aus geschlossen werden sollen. Eine wei tere Alternative wäre es, die Betriebe generell für unzulässig zu erkl ären, da sie nicht den zentrenrelevanten Sortimenten entspr e- chen. Dieser radik ale Einschnitt soll auf Grund des Bestandsschutzes und der Daseinsberecht igung der Betriebe, sogar mit Erweit erungsmöglichkeiten, nicht weiter verfolgt werden. Die bestehenden Baurecht e und Belange der Wir t- schaft werden somit hinreichend in der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander be- rücksichtigt. 86. Änderung des FNP Robert-Bosch-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 19 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.3 Private Stel- lungnahme vom 08.10.2018 Weder nach dem Bebauungsplan Nr. 434 in seiner geltenden Fassung noch nach dem Entwurf einer 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 434 sei bislang eine planungsrechtliche Zulässigkeit für ein Fitnes s- studio vorgesehen. Der Anreger bittet darum , die textlichen Festsetzun- gen in der Weise zu ergänzen, dass für das Sonder- gebiet ergänzend die Zulässigkeit von Anl agen für sportliche Zwecke festgesetzt wird. Im Grundsatz sind die vorgetragenen Anregungen nicht FNP-relevant, sondern betreffen ausschließlich die Regelungstiefe des Bebauungsplans. Das Sondergebiet Einzelhandel dient dem nicht zen- trenrelevanten Einzelhandel sowie Büro- und Verwal- tungsnutzungen. Im Bebauungsplan Nr. 434 in s einer geltenden Fas- sung und auch in der 1. Änderung ist ein Fitnessstu- dio ausnahmsweise als sonstiger, nicht wesent lich störender Gewerbebetrieb zulässig, wenn der Immi s- sionsschutz sichergestellt ist. Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 86. Änderung des FNP Robert-Bosch-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 19 4 Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 13.08.2018 bis einschließlich 14.09.2018 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Behördenabstimmung | Stellungnahmen sonstige TÖB 4.1 LWL Archäolo- gie 14.08.2018 Keine Anregung (Berücksichtigung der Stellungnahme vom 10.04.2018; s. 2.1). s. 2.1 Eine erneute Abwägung ist nicht erforderlich. s. 2.1 Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 4.2 Amprion GmbH 15.08.2018 Es verl iefen keine Höchstspannungsleitungen im Planbereich. Planungen für diesen Bereich lä gen nicht vor. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 4.3 Thyssengas 15.08.2018 Durch di e o.g. Maßnahmen w ürden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen be- troffen. Neuverlegungen in diesem Bereich s eien nicht vorgesehen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 4.4 münsterNETZ 16.08.2018 Es soll e sichergestellt sein, dass keine negativen Auswirkungen auf Versorgungsleitungen der mün s- terNETZ GmbH zu erwarten seien. Vorhandene Anlagen/ Betriebsmittel der münster- NETZ GmbH seien bei anfallenden Tiefbauarbeiten fachgerecht zu schützen bzw. zu si chern und vorher zu lokalisieren (Lage in den Bestandsplänen s eien nicht verbindlich). Um die Betriebssicherheit unserer Anlagen weiterhin zu gewährleisten, sowie eine s i- chere Verso rgung der Gebäude aufrecht zu halten, sei es erforderlich, dass die vorhandenen Leitung s- trassen frei von Anlagen / Gebäuden und Bäumen s. 2.2 Eine erneute Abwägung ist nicht erforderlich. s. 2.2 Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 86. Änderung des FNP Robert-Bosch-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 19 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag blieben. 4.5 Straßen.NRW 23.08.2018 Es werden keine Anregungen und Bedenken vorg e- tragen Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 4.6 Handwerks- kammer Müns- ter 31.08.2018 Es werden keine Anregungen vorgetragen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 4.7 Handelsver- band Nord- rhein-Westfalen 07.09.2018 Die Zielsetzungen der geplanten Änderungen erg ä- ben sich nicht zuletzt aus der Fortschreitung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Münster und seien insoweit nachvollziehbar darg e- stellt. Dem Bestandsschutz der vor handenen Unter- nehmen im auch zukünftigen Sondergebiet w erde Rechnung getragen, was ausdrücklich begrüßt wird. Von Seiten des Anregers g ebe es keinen A nlass für Beanstandungen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 4.8 IHK Nord West- falen 11.09.2018 Es wird auf die Stellungnahme vom 02.05.2018 ve r- wiesen (s. 2.7). s. 2.7 Eine Abwägung ist nicht erforderlich. s. 2.7 Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 4.9 Westnetz / Innogy 24.08.2018 Die bestehenden Hochspannungskabel sollten nach- richtlich im zeichnerischen Teil des Flächennut- zungsplans und Bebauungsplans dargestellt werden. Im Sicherheitsbereich der 110- kV-Kabel von insg e- samt 5 m soll ten keine größere Höhenänderung der bestehenden Gelände- oder Straßenflächen vorg e- nommen werden. Einer evtl. Überbauung oder B e- Die Leitungsrechte werden grundsätzlich nachricht- lich in d ie Planzeichnung des FNP aufgeno mmen. Dies geschieht aber erst im Rahmen der nächsten Fortschreibung des FNP, da dann generell alle unter- irdisch verlaufenden Hochspannungskabel im Stadt- gebiet Münster nachrichtlich im FNP dargestellt wer- den sollen. Der Anregung, Hochspan- nungskabel nachrichtlich in den Flächennutzungsplan aufzunehmen, wird grund- sätzlich, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt gefolgt. 86. Änderung des FNP Robert-Bosch-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 19 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag pflanzung könn ten Westnetz/Innogy nicht zusti m- men, da die Hochspannungskabel im Störfall tie f- baumäßig jederzeit erreichbar sein müssten. Es müsst en Mindestabstände zu den Hochspan- nungskabeln eingehalten werden. Ein genereller Hinweis zu Hochspannungsleitungen wird in die Begründung aufgenommen. Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 86. Änderung des FNP Robert-Bosch-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 19 5 Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB) Beteiligungszeitraum 29.10.2018 bis einschließlich 12.11.2018 Es sind keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 6 Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB) Beteiligungszeitraum 29.10.2018 bis einschließlich 12.11.2018 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Behördenabstimmung | Stellungnahmen sonstige TÖB 6.1 Amprion GmbH am 31.10.2018, 15.11.2018 Keine Bedenken Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 6.2 Straßen NRW am 06.11.2018 Keine Bedenken Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 6.3 Handelsver- band NRW WM am 07.11.2018, 23.11.2018 Keine Bedenken Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 6.4 IHK Nord West- falen am 09.11.2018 Die IHK begrüßt, dass in den Gewerbegebieten Ei n- zelhandelsbetriebe (einschließlich des zentrenrel e- vanten Einzelhandel mit orthopädischen Artikeln) nunmehr generell unzulässig sind. Ausnahmsweise zulässig s eien nur der Einzelhandel mit Kraftfahr- zeugen (inkl. Zubehör) sowie der Annex-Handel. Die Gewerbegebiete sollen einerseits büroräuml i- chen Nutzungen und andererseits weiterhin vorran- gig dem produzierenden und verarbeitenden Gewer- be vorbehalten werden. Im Zusammenhang mit der Öffnung von Einzelhandelspotenzialen im festgesetz- ten Sondergebiet „Einzelhandel“ soll demgegenüber Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 86. Änderung des FNP Robert-Bosch-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 19 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Mit der Annex-Regelung können bestimmte Betriebs- typen zugelassen werden, deren Kerngeschäft nicht aus dem Handel mit s tadtkerntypischen Sortimenten besteht, bei denen aber in geringem Umfang ein solches Angebot als Ergänzung der Hauptfunktion marktüblich ist (Produktions - und Dienstleitungsbe- triebe, die selbst hergestellte Waren oder Zubehör anbieten). In diesem Zusammenhang sei wichtig, dass sich diese Verkaufsstellen flächenmäßig deut- lich dem Hauptbetrieb unterzuordnen haben. Der so stattfindende Einzelhandel sei als Fabrik - oder Werksverkauf zu beantragen. Im Übrigen wird auf die Stellungnahmen der IHK Nord West falen vom 02.05.2018 sowie 11.09.2018 verwiesen. in den im FNP dargestellten und im Bebauungsplan Nr. 434, 1. Änderung, festgesetzten Gewerbegebie- ten Einzelhandelsnutzung weiterhin generell ausg e- schlossen werden. Die bisher im B ebauungsplan zugelassenen Aus- nahmen für Einzelhandel behalten weiterhin ihre Gültigkeit: Wegen seiner Atypik ist der Einzelhandel von Autos, Autoteilen , -zubehör und -reifen von die- ser Bestimmung ausgenommen. Gleiches gilt für den Orthopädiebetrieb. Deshal b wird Einzelhandel mit Ausnahme von Autos, Autoteilen , -zubehör und - reifen sowie Werksverkauf bis zu 250 m² im Grund- satz ausgeschlossen (s. TF 1.2.1). s. 2.7 und 4.8 s. 2.7 und 4.8 6.5 münsterNETZ GmbH 15.11. und 26.11.18 Da sich aus Sicht der münsterNETZ GmbH keine relevanten Änderungen ergeben haben, wird auf das Schreiben vom 16.04.2018 (s. 2.2) verwiesen. s. 2.2 Eine Abwägung ist nicht erforderlich. s.2.2 Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 6.6 Westnetz / Innogy s. 4.9 s. 4.9 Eine Abwägung ist nicht erforderlich. s. 4.9 Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich.
V-1124-2018-Anlage-2-Begruendung
31991 Zeichen
Begründung / Seite 1 von 11
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1124/2018
Begründung
zur 86. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup
im Stadtteil Berg Fidel
im Bereich Robert-Bosch-Straße
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 1
2. Änderungsbereich .................................................................................................................................. 2
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3
3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 3
3.2 Einzelhandels- und Zentrenkonzept ............................................................................................ 3
3.3 Verbindliche Bauleitplanung ........................................................................................................ 5
4. Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 5
4.1 Gewerbegebiete .......................................................................................................................... 5
5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB ..................................................... 5
5.1 Rahmen der Umweltprüfung ........................................................................................................ 5
5.2 Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung .................................. 6
5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ........................................................ 6
5.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ............................................. 6
5.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) .......................................................... 8
5.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten .......................................................................................... 8
5.7 Überwachung (Monitoring) .......................................................................................................... 8
5.8 Zusammenfassung ...................................................................................................................... 9
6. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke ............................................................ 9
6.1 Altlastflächen / Altlastverdachtsflächen ....................................................................................... 9
6.2 Wasserschutzzone III .................................................................................................................. 9
6.3 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 10
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Parallel zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 wird das Verfahren zur 86. Änderung des
Flächennutzungsplans (FNP) durchgeführt. Mit diesen Änderungen soll u.a. eine Anpassung
der einzelhandelsbezogenen Festsetzungen des Bebauungsplans an die Zielsetzungen des
fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster erreicht werden. Konkreter An-
lass ist ein vorlieg ender Antrag auf Vorbescheid auf Erweiterung eines bereits vorhandenen
zentrentypischen Einzelhandelsbetriebs der Branche Fahrrad-/Motorradbedarf.
Da dieses Vorhaben den Planungszielen der in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des B e-
bauungsplans Nr. 434 widerspricht, wurde auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom
16.03.2016 die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens am 18.04.2016 für einen
Zeitraum von 12 Monaten ausgesetzt. Damit die Planungsabsichten nicht behindert oder durch
zwischenzeitliche Bauaktivitäten oder Nutzungsänderungen erschwert oder unmöglich gemacht
werden, hat der Rat der Stadt Münster am 22.03.2017 eine Veränderungssperre gem äß § 14
Baugesetzbuch ( BauGB) erlassen und diese am 31.01.2018 um ein weiteres Jahr bis zum
18.04.2019 verlängert.
86. Änderung des Flächennutzungsplans
Berg Fidel
Robert-Bosch-Straße
Begründung / Seite 2 von 11
Der Gewerbe- und Industriestandort an der Siemensstraße / Robert -Bosch-Straße soll für den
Großraum „Gewerbegebiet Süd“ weiterhin gestärkt und entwickelt werden. Trotz des bereits
bestehenden Gewerbe- und Industriegebiets sind Teile der Flächen noch unbebaut. Hier sollen
zukünftig städtebaulich hochwertigere Büronutzungen entstehen können.
Hinweis zu § 1a (2) BauGB (Bodenschutzklausel)
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 309.000 Einwohnern. Für das Jahr 2030 prog-
nostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohne r-
wachstum auf mindestens ca. 32 6.000 Einwohner. Dies führt – zusammen mit den allgemein
sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen im Jahr bei einem
derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen1. Das Einwoh-
nerwachstum geht einher mit einem steigenden Bedarf an gewerblichen Bauflächen.
Der Planbereich wird bereits seit mehreren Jahrzehnten überwiegend gewerblich- baulich g e-
nutzt. Er liegt vergleichsweise zentral im Stadtgebiet und ist mit allen Ver kehrsmitteln – er ver-
fügt sogar über einen Güter -Bahnanschluss – gut erreichbar. Die Nutz ung aktuell bestehender
Flächenreserven (Brachflächen) im Plangebiet soll unter geänderten Rahmenbedingungen
(Gewerbenutzung statt Einzelhandel) ermöglicht und gesteuert werden. Damit wird eine Inan-
spruchnahme bisher nicht baulich genutzter Freiflächen i.S. des Bodenschutzgebotes des
BauGB vermieden bzw. minimiert.
Die vorliegende Planung „86. Änderung des FNP“ entspricht daher den Anforderungen des § 1a
BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.
Hinweis zu § 1a (5) BauGB (Klimaschutzklausel)
Gemäß Klimaanalyse der Stadt Münster zählt das Plangebiet zum Klimatop der „mäßig bis stark
verdichteten Siedlungsbereiche“. Das Klimaanpassungskonzept stellt den Bereich als Bestand-
teil der städtischen Wärmeinsel dar. Diese Klimatopfunktion wird durch die Planung nicht ver-
ändert.
Die geplanten Nutzungsänderungen im Plangebiet führen nicht zu einer künftigen Luftbelastung
oberhalb geltender Grenzwerte.
Belange des Klimaschutzes bzw. des Klimawandels sind auf der Planungsebene des FNP nicht
direkt berührt. Auf der Ebene des Bebauungsplans sind Maßnahmen zur V orsorge gegen den
Klimawandel vorgesehen. Insgesamt werden mit der Realisierung der Nutzungsänderungen
weder die Folgen des Kli mawandels erheblich verstärkt, noch sind Belange des Klimaschutzes
unverhältnismäßig negativ betroffen.
2. Änderungsbereich
Der Änderungsbereich der 86. Änderung des FNP liegt im Stadtteil Berg Fidel. Das Plangebiet
wird begrenzt durch
die Bundesstraße B 51 im Norden,
den Dortmund-Ems-Kanal im Osten,
1 vgl. Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014, das Baulandprogramm 2017 -
2025 (vgl. Vorlage V/0215/2017)
86. Änderung des Flächennutzungsplans
Berg Fidel
Robert-Bosch-Straße
Begründung / Seite 3 von 11
die Bahnlinie Münster-Dortmund und Sportflächen im Westen sowie
die Siemensstraße und ein Gewerbe-/Industriegebiet im Südosten bzw. Süden.
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16.12. 2013 vom Regionalrat Münster aufge-
stellt und am 27. 06.2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein- Westfalen bekannt g e-
macht. Seit dem 16. 02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan Energie er-
gänzt. Im fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland wird der Änderungsbereich vollständig
als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW), Großflächiger Einzelhandel
Der Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplans 434 befindet sich in einem Allgemeinen
Siedlungsbereich. Kern- und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 (3) Baunutzungs-
verordnung dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dar-
gestellt und festgesetzt werden.
Da es sich um einen Standort im Bestand handelt, ist hier das Ziel 6.5 -7 einschlägig: Der LEP
NRW sieht im Ziel 6.5 -7 „Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzel-
handel“ die Möglichkeit vor, abweichend von den Festsetzungen 6.5- 1 bis 6.5- 6 vorhandene
Standorte von Vorhaben im Sinne des § 11 ( 3) Baunutzungsverordnung (BauNVO) außerhalb
von zentralen Versorgungsbereichen als Sondergebiete gemäß § 11 ( 3) BauNVO darzustellen
und festzusetzen. Dabei sind die Sortimente und deren Verkaufsflächen in der Regel auf die
Verkaufsflächen, die baurechtlichen Bestandsschutz genießen, zu begrenzen.
Diese Standortüberplanung gemäß Ziel 6.5-7 LEP NRW soll – in Übereinstimmung mit den vom
Rat der Stadt Münster beschlossenen Zielen zur Einzelhandelsentwicklung (Fortschreibung des
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster 2018) – für den i m südlichen Abschnitt der R o-
bert-Bosch-Straße gelegenen Agglomerationsstandort des großflächigen Einzelhandels A n-
wendung finden. Der noch im Einzelhandels- und Zentrenkonzept von 2009 (1. Fortschreibung)
im nördlichen Abschnitt der Robert -Bosch-Straße ausgewiesene Sonderstandort für den groß-
flächigen Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten soll zukünftig entfallen
(vgl. Punkt 3.1 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster).
Zu Beginn des Änderungsverfahrens wurde die Bezirksregierung Münst er unter Bezugnahme
auf § 34 (1) Landesplanungsgesetz (LPlG NW) um Stellungnahme und Mitteilung gebeten, ob
die beabsichtigten Darstellungen der 86. Änderung des Flächennutzungsplans mit den Zielen
und Grundsätzen der Raumordnung vereinbar sind.
Mit Schreiben vom 28.06.2018 teilte die Bezirksregierung Münster mit, dass die geplante Dar-
stellung der Änderung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sei. Diese Einschätzung hat
die Bezirksregierung Münster mit Schreiben vom 26.11.2018 bestätigt.
3.2 Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Das Zentren- und Standortsystem des fortgeschriebenen Einzelhandels - und Zentrenkonzepts
Münster 2018 (Ratsbeschluss 14.03.2018) weist neben den Zentralen Versorgungsbereichen
und Nahversorgungslagen auch sechs dezentrale Ansiedlungsschwerpunkte für den großfl ä-
86. Änderung des Flächennutzungsplans
Berg Fidel
Robert-Bosch-Straße
Begründung / Seite 4 von 11
chigen Einzelhandel mit nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment aus. Darunter befindet sich
auch der Standort „Robert-Bosch-Straße“ im Westen des Plangebietes der 86. Änderung des
Flächennutzungsplans. Die ausgewiesenen Sonderstandorte zeichnen sich durch eine stad t-
strukturell geeignete und eine verkehrlich für den Individual - und öffentlichen Verkehr gut e r-
schlossene Lage an bereits bestehenden Standorten des großflächigen Einzelhandels aus. Im
Sinne einer funktionalen und gesamtstädtisch strukturverträglichen Aufgabenverteilung der Ein-
zelhandelsstandorte und der übergeordneten Entwicklungsziele zur Einzelhandelsentwicklung
in Münster dienen sie der Angebotsergänzung der zentralen Versorgungsbereiche, indem sie
Einzelhandelsbetriebe aufnehmen,
die einen überdurchschnittlichen Flächenverbrauch bzw. eine geringere Flächenproduk-
tivität aufweisen und in den zentralen Versorgungsbereichen nur bedingt bzw. nicht an-
gesiedelt werden können oder sollen,
deren Angebote die Zentren- und Nahversorgungsstruktur nicht negativ beeinträchtigen.
Im Zuge der Fortschreibung des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts Münster 2018 sind zwei
von ehemals acht ausgewiesenen Sonderstandorten (Konzept von 2009) entfallen, darunter der
Standort im nör dlichen Abschnitt der Robert -Bosch-Straße. Aufgrund des Strukturwandels im
Einzelhandel, veränderter Konsumgewohnheiten, des wachsenden Online- Handels und geän-
derter planerischer Entwicklungsziele wird dieser Standort nicht mehr für Ansiedlungszwecke
des großflächigen nicht zentrenrelevanten Einzelhandels benötigt. Dieser Standort soll zukün f-
tig, insbesondere vor dem Hintergrund der Nachfrage nach innenstadtnah und verkehrlich gut
angebundenen Gewerbe- und Büromarktgrundstücken (vgl. hierzu Gewerbeflächenentwic k-
lungskonzept Münster, Vorlage V/0723/2016), für Ansiedlungszwecke im Bereich Gewerbe und
Dienstleistungen genutzt werden.
Dagegen ist im westlichen Teil des Plangebietes der bestehende, zusammenhängende Ansied-
lungsschwerpunkt des Einzelhandels (SO FM 1 / FM2) auch im fortgeschriebenen Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzept weiterhin als Sonderstandort für den großflächigen Einzelhandel mit
nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment ausgewiesen. Die dort ansässigen Einzelhandelsnut-
zungen genießen Bestandsschutz. Eine Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt in diesem
Bereich nicht, die weiteren Ausführungen beziehen sich somit auf die parallel durchgeführte 1.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 434.
Im Kontext der Bewertungskriterien des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster ist davon
auszugehen, dass großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten und zentren- und nahver-
sorgungsrelevanten Sortimenten, wenn er außerhalb zentraler Versorgungsbereiche lokalisiert
ist, absatzwirtschaftliche Effekte (Kaufkraftumlenkungen) und in der Folge städtebaulich negat i-
ve Auswirkungen auf die Ziele der Sicherung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche
und auf den Schutz der Nahversorgung haben kann. Diese Ausgangsbewertung trifft auf die im
Plangebiet bestehenden großflächigen Einzelhandelsnutzungen Mediamarkt, Lidl und den Fahr-
radfachmarkt zu.
In Übereinstimmung mit den landesplanerischen Zielen und Grundsätzen zur Steuerung des
großflächigen Einzelhandels und kongruent zu den Zielsetzungen des Einzelhandels - und Zen-
trenkonzepts Münster 2018 sollen die v. g. zentrenrelevanten und zentren - und nahversor-
gungsrelevanten Einzelhandelsnutzungen im Bebauungsplan bestandssichernd, mit der Mög-
lichkeit einer einmaligen begrenzten Erweiterung (max. 5 % der bestehenden Verkaufsf läche),
86. Änderung des Flächennutzungsplans
Berg Fidel
Robert-Bosch-Straße
Begründung / Seite 5 von 11
überplant werden. Des Weiteren sollen die im Sondergebiet Einzelhandel allgemein zulässigen
Nutzungen an die Münsteraner Sortimentsliste des fortgeschriebenen Einzelhandels - und Zen-
trenkonzepts Münster 2018 angepasst werden.
3.3 Verbindliche Bauleitplanung
Parallel zur 86. Änderung des FNP wird das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 434 durchgeführt. Mit diesen Änderungen soll eine Anpassung der einzelhandelsbezogenen
Festsetzungen des Bebauungsplans an die Zielsetzungen des fort geschriebenen Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzepts Münster 2018 erreicht werden (siehe auch unter 3.2).
4. Änderungsinhalte
4.1 Gewerbegebiete
Die bisher im nordöstlichen Plangebiet dargestellten Sondergebiete FM1 und FM 3 werden zu
Gewerbegebieten umgewidmet. Die vorhandenen tatsächlichen Nutzungen sind überwiegend
auch in einem Gewerbegebiet zulässig. Die vorhandenen, aber aufgrund des Einzelhandels -
ausschlusses in den Gewerbegebieten nicht mehr zulässigen Nutzungen für Lebensmittel und
Bekleidungen genießen – analog zur Festsetzungssystematik im verbleibenden Sondergebiet
Fachmarkt – einen erweiterten Bestandsschutz (TF 1.2.3 der 1. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 434). Änderungen, Erneuerungen und eine einmalige Erweiterung um 10 % der bestehen-
den Verkaufsflächenzahlen sind zulässig. Diese Regelungen gewährleisten den vorhandenen
und zukünftigen Nutzungen in den neuen, umgewidmeten Gewerbegebieten ausreichend Flex i-
bilität.
Die bisher im Bebauungsplan zugelassenen Ausnahmen behalten weiterhin ihre Gültigkeit:
Wegen seiner Atypik ist der Kfz -Einzelhandel von dieser Bestimmung ausgenommen. Gleiches
gilt für den Orthopädie- Einzelhandel (vorhandener Betrieb Robert -Bosch-Straße 1). Deshalb
wird Einzelhandel mit Ausnahme von Kfz und Werksverkauf bis zu 25 0 m² im Bebauungsplan
im Grundsatz ausgeschlossen. Da in den Gewerbe- und Industriegebieten Vergnügungsstätten
zu Unverträglichkeiten führen könnten und hier städtebaulich strukturell unerwünscht sind, wer-
den sie ebenfalls entsprechend ausgeschlossen. Zur Vermeidung zusätzlicher Immissions-
schutzkonflikte werden Betriebsleiterwohnungen im Bebauungsplan generell ausgeschlossen.
5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB
5.1 Rahmen der Umweltprüfung
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage 1 zu § 2
(4) und § 2a des Baugesetzbuches (BauGB) erstellt worden. Umfang und Detaillierungsgrad für
die Ermittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplans.
Die Beschreibung soll sich nach den Vorgaben des BauGB auf die direkten und die etwaigen
indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und
langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der
geplanten Vorhaben erstrecken. Die Beschreibung soll zudem den auf Ebene der Europäischen
Union oder auf Bundes -, Landes - oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen
Rechnung tragen.
86. Änderung des Flächennutzungsplans
Berg Fidel
Robert-Bosch-Straße
Begründung / Seite 6 von 11
5.2 Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung
Parallel zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 wird das Verfahren zur 86. Änderung des
FNP durchgeführt. Mit diese n Änderungen soll eine Anpassung der einzelhandelsbezogenen
Festsetzungen des Bebauungsplans an die Zielsetzungen des fortgeschriebenen Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzepts Münster erreicht werden. Die 86. Änderung des FNP umfasst im
Kern die Rücknahme der Darstellung eines Sondergebietes - Fachmarkt- zugunsten einer g e-
werblichen Baufläche. Damit werden die Voraussetzungen zur Sicherung der Ziele des fortg e-
schriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster geschaffen.
Die Kennzeichnung der Altlasten- /Verdachtsflächen wird an die aktuellen Kenntnisse der B o-
denschutzbehörde angepasst.
5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Der fortgeschriebene Regionalplan Münsterland stellt das Plangebiet der 86. Änderung des
FNP als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Überlagert wird die Darstellung mit der Frei-
raumfunktion „Grundwasser- und Gewässerschutz“. Durch die Lage im Innenbereich wird der
Landschaftsplan nicht berührt.
Maßgebliche fachgesetzliche Anforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Bun-
desimmissionsschutzgesetz (Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG / 39. BImSchV), der
Störfallverordnung/Seveso III-Richtlinie, dem Bundesbodenschutzgesetz (Altlasten-/ Verdachts-
flächen) sowie dem Artenschutz (BNatSchG).
Das bislang bestehende Wasserschutzgebiet „Münster Geist“ (Wasserschutzgebietsverordnung
"Münster-Geist" vom 18.6.1990) soll im Zuge des Wasserversorgungskonzeptes 2020 (Dipol -
Konzept) aufgegeben werden. Bis auf weiteres sind die Ziele der Wasserschutzgebietsveror d-
nung zu beachten.
5.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
2
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen sind im U m-
weltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Sofern die Umweltprüfung im Hinblick auf die zu
betrachtenden Schutzgüter keine oder nur eine geringe Erheblichkeit der Planung ergeben hat,
wird auf eine vertiefte Beschreibung bzw. Wirkungsprognose verzichtet (vgl. Tabelle 1).
Belange mit erheblicher Bedeutung werden im Folgenden detaillierter erläutert.
2 Soweit möglich soll gemäß Anlage 1 BauGB die Prognose auch die möglichen erheblichen Auswirkun-
gen während der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben berücksichtigen. Im Rahmen der Fl ä-
chennutzungsplanung ist dies in der Regel für einige zu prüfende Aspekte, z.B. eingesetzte Techniken
und Stoffe, Art und Menge der erzeugten Abfälle, Abrissarbeiten, zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch
nicht möglich. Etwaige Umweltfolgen sind im Rahmen der sich anschließenden Plan- / Genehmigungsver-
fahren zu berücksichtigen.
86. Änderung des Flächennutzungsplans
Berg Fidel
Robert-Bosch-Straße
Begründung / Seite 7 von 11
Umweltbelang Beschreibung der heutigen Um-
weltsituation
Prognose der Umweltauswirkun-
gen
Bewer-
tung *
Mensch /
menschliche
Gesundheit
Allgemeines Wohngebiet sowie
gewerbliche Nutzung / Fachmärkte
- Störfallbetrieb südöstlich des Än-
derungsbereiches.
- Lärmvorbelastung durch Straßen-
und Schienenverkehr im Bereich
der Siemensstraße.
- Luftvorbelastung durch gewerblich
industrielles Umfeld.
- Keine ausgeprägte Erholungsnut-
zung.
- Vorhandene Überschreitung der
Orientierungswerte der DIN 18005
in vorhandenem und geplantem
Wohngebiet durch Straßen- und
Schienenverkehr.
- Der erforderliche Abstand von 171
m gemäß Störfallkonzept zwi-
schen Störfallbetrieb und schutz-
bedürftigen Nutzungen wird sicher
eingehalten.
- Grundsätzliches Konfliktpotenzial
durch Benachbarung von Gewer-
begebiet und vorhande-
nem/geplantem Wohngebiet.
- Keine relevante Luftbelastung im
Bereich der Grenzwerte der 39.
BImSchV.
- Keine Auswirkung auf Erholungs-
nutzung.
Tiere /
Pflanzen /
biologische
Vielfalt
- Zum Teil mindergenutzte Gewer-
beflächen mit ruderalem Vegetati-
onsansatz.
- Schutzwürdige Biotope gemäß
Stadtbiotopkartierung sind bis auf
eine kleinere Restfläche im Ge-
werbegebiet nicht mehr vorhan-
den.
-
Kein Vorkommen verfahrenskriti-
scher Tier- und Pflanzenarten.
Sporadisches Auftreten planungs-
relevanter Vogelarten.
- Vorkommen von drei Naturdenk-
mälern.
- Verlust der rudimentären Bio-
topfunktion; keine Eingriffserheb-
lichkeit.
- Eine Artenschutzprüfung ergab
keine zu erwartenden Verbotstat-
bestände. Eine vertiefte Arten-
schutzprüfung erfolgt im parallelen
Bebauungsplanänderungsverfah-
ren.
- Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung (FFH-Gebiete) oder
europäische Vogelschutz-gebiete
werden nicht berührt.
- Keine Betroffenheit der Natur-
denkmäler.
-/
Boden
Fläche
- Keine schutzwürdigen oder be-
sonders empfindlichen Böden.
- Überwiegend anthropogen verän-
derte Böden.
- Weitreichende Altlasten-/ Ver-
dachtsflächen im Änderungsbe-
reich.
- Freiraumschonung durch Ma ß-
nahme der Innenentwicklung.
Keine zusätzliche Flächeninan-
spruchnahme.
- Für die Altlasten- / Verdachtsfl ä-
chen erfolgt im weiteren Verfah-
ren (Bebauungsplan / Genehm i-
gung) eine Gefährdungsabschät-
zung und ggf. Sanierung. Die be-
treffenden Flächen sind in aktua-
lisierter Form im Flächennu t-
zungsplan gekennzeichnet.
86. Änderung des Flächennutzungsplans
Berg Fidel
Robert-Bosch-Straße
Begründung / Seite 8 von 11
Wasser
- Wasserschutzgebiet Zone III.
- Angrenzender Dortmund- Ems-
Kanal.
- Keine über das bisherige Maß
hinausgehende Belastung des
Wasserhaushaltes.
_
Klima / Luft
Klimawandel
- Gemäß Klimaanalyse der Stadt
Münster zählt das Plangebiet zum
Klimatop der „mäßig bis stark ver-
dichteten Siedlungsbereiche“. Das
Klimaanpassungskonzept stellt
den Bereich als Bestandteil der
städtischen Wärmeinsel dar.
Keine Luftbelastung oberhalb gel-
tender Grenzwerte zu erwarten.
- Die vorhandene Klimatop -
funktion wird durch die Planung
nicht verändert.
Belange des Klimaschutzes bzw.
Klimawandels sind auf der Pla-
nungsebene des FNP nicht direkt
berührt. Auf der Ebene des Bebau-
ungsplanes sind Maßnahmen zur
Vorsorge gegen den Klimawandel
vorgesehen.
Landschaft - Innerörtliche Lage ohne direkten
Anschluss an die freie Landschaft.
- Keine relevante Änderung e r-
sichtlich.
_
Sach- und
Kulturgüter
- Keine bekannten Denkmale im
Plangebiet.
- nicht erkennbar _
Wechselwirkun-
gen
- Keine maßgeblichen Wechsel-
wirkungen erkennbar.
- nicht erkennbar _
* Bewertung:
sehr erheblich / erheblich / wenig erheblich / - nicht erheblich (ggf. positiv)
Tabelle 1: Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß Umweltprüfung
Schutzgut Mensch / menschliche Gesundheit
Der im Südosten des Änderungsbereichs befindliche Störfallbetrieb weist im Rahmen des Stör-
fallkonzeptes einen notwendigen Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen von 171 m auf. Zu
den schutzbedürftigen Nutzungen zählt auch der ansässige Einzelhandel mit hoher Besuche r-
frequenz. Dieser Abstand wird eingehalten.
5.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante)
Ein Verzicht auf die Planung hätte zur Folge, dass sich auf der Grundlage der vorhandenen
Sondergebiete -Fachmarkt- im Gebiet eine Einzelhandelsentwicklung einstellen könnte, die
nicht mit den Zielsetzungen des fortgeschriebenen Einzelhandels - und Zentrenkonzept der
Stadt Münster im Einklang steht. Hinsichtlich der Umweltfolgen würde sich diese Entwicklung
annähernd neutral darstellen.
5.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Die 86. Planänderung verfolgt in Verbindung mit der parallelen Änderung des Bebauungspl ans
Nr. 434 die Zielsetzungen, das fortgeschriebene Einzelhandels - und Zentrenkonzept der Stadt
Münster umzusetzen. Eine anderweitige Planungsmöglichkeit, die im Rahmen dieser Umwel t-
prüfung in Betracht gezogen werden müsste, drängt sich diesbezüglich nicht auf.
5.7 Überwachung (Monitoring)
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind hinsichtlich des konkreten Änderungsbereichs
keine speziellen Monitoring-Maßnahmen vorgesehen bzw. erforderlich. Im Rahmen ihrer Mitwir-
kungspflicht unterrichten die zuständigen Behörden die Stadt Münster, sofern sie im Zusam-
86. Änderung des Flächennutzungsplans
Berg Fidel
Robert-Bosch-Straße
Begründung / Seite 9 von 11
menhang mit der Durchführung des Bauleitplans Erkenntnisse über erheblich nachteilige U m-
weltauswirkungen erlangt haben (§ 4 (3) BauGB).
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten M ünster kontinuier-
lich die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet. Mittels geeigneter Indikatoren
kann die Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards nachvollzogen
werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem gesamtstädtischen Monit o-
ring der Umweltentwicklungen.
5.8 Zusammenfassung
Durch die 86. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtbezirk Münster -Hiltrup, im Stadtteil
Berg Fidel, werden die planerischen Voraussetzungen zur Anpassung der Bauleitpläne an die
Zielsetzungen de s mit Ratsbeschluss vom 14.03.2018 fortgeschriebenen Einzelhandels- und
Zentrenkonzepts der Stadt Münster geschaffen.
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im
Planänderungsbereich untersucht.
Sonstige erhebliche Umweltauswirkungen sind durch die Änderung nicht zu erwarten. Insbe-
sondere werden weder zusätzliche Eingriffe in Natur und Landschaft initiiert, noch ergibt sich
eine Relevanz für geschützte Tier - und Pflanzenarten oder europäis che Schutzgebiete (FFH -
Gebiete, Vogelschutzgebiete).
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434) wer-
den die konkretisierten Rahmenbedingungen ermittelt, um erheblich nachteilige Umweltauswi r-
kungen soweit möglich zu vermeiden oder auszugleichen.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten oder ein Verzicht auf die Planung kommen vor dem Hi n-
tergrund der städtischen Zielsetzungen zur Entwicklung des Gebietes im Sinne des fortg e-
schriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht in Betracht. Eine konkrete, über die E r-
fassung der städtischen Umweltdaten hinausgehende Überwachung von Umweltfolgen im Kon-
text der Planung ist auf der Ebene des Flächennutzungsplans nicht erforderlich.
6. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke
6.1 Altlastflächen / Altlastverdachtsflächen
Im Hinblick auf Altlasten besitzt der FNP mit der Kennzeichnung von schadstoffbelasteten bzw.
mit hoher Wahrscheinlichkeit belasteten Flächen eine Hinweis - und Warnfunktion. Im Flächen-
nutzungsplan sollen gemäß § 5 (3) Nr. 3 BauGB „für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen,
deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“, gekennzeichnet werden.
Innerhalb des Änderungsbereichs sind Altlastverdachtsflächen vorhanden. Diese werden im
Laufe des Verfahrens (Bebauungsplan u. Genehmigungsverfahren) bewertet und wenn not-
wendig behandelt.
6.2 Wasserschutzzone III
Der Planbereich erstreckt sich teilweise auf die Wasserschutzzone III des Wasserschutzgebi e-
tes Münster -Geist. Die Gebots- und Verbotstatbestände der geltenden Wasserschutzgebiets -
verordnung vom 18.06.1990 sind zu beachten.
86. Änderung des Flächennutzungsplans
Berg Fidel
Robert-Bosch-Straße
Begründung / Seite 10 von 11
Das Wasserversorgungskonzept 2020 (Dipol-Konzept) der Stadtwerke Münster GmbH sieht die
Konzentration auf die beiden Wasserwerke Hohe Ward und Hornheide / Haskenau vor. Die üb-
rigen Wasserwerke sollen mit der sukzessiven Neustrukturierung der Wasserversorgung
schrittweise außer Betrieb genommen werden. Dabei wird auch das Wasserwerk Geist mit sei-
nem Teil-Standort „Preußen-Stadion“ seinen Betrieb einstellen.
Mit der Einstellung der Wasserförderung entfällt voraussichtlich auch die Festsetzung von Wa s-
serschutzzonen, die aktuell im wirksamen FNP innerhalb des Änderungsbereichs (noch) nac h-
richtlich dargestellt sind. Die hierzu notwendige Genehmigung des Antrags auf Entlassung aus
dem Wasserrecht und zur Aufhebung der entsprechenden Schutzzonen durch die Bezirksregie-
rung als Obere Wasserbehörde bleibt abzuwarten.
6.3 Denkmalschutz / Archäologie
Bodendenkmale, Baudenkmale
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkm ä-
ler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befun-
de auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den
Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern
regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL -Archäologie für West-
falen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL -Museum für Naturkunde, Referat Pa-
läontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen.
Der LWL -Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der betroffenen
Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Untersuchungen
durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer
der Untersuchungen freizuhalten.
Baudenkmale sind im Plangebiet nicht vorhanden.
6.4 Hochspannungskabel
Im Plangebiet verlaufen westlich parallel zum DEK die beiden 110kV -Hochspannungserdkabel
Geist – Mittelhafen I und II, die zukünftig auch im FNP nachrichtlich dargestellt werden sollen.
Dies geschieht aber erst im Rahmen der nächsten Fortschreibung des FNP, wenn alle im
Stadtgebiet Münster bestehenden unterirdischen Hochspannungsleitungen nachrichtlich in die
Planzeichnung des FNP eingearbeitet werden sollen.
86. Änderung des Flächennutzungsplans
Berg Fidel
Robert-Bosch-Straße
Begründung / Seite 11 von 11
Diese Begründung dient gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch als Anlage
zur 86. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup im Stadtteil Berg Fidel im Bereich
Robert-Bosch-Straße
Münster, den
Markus Lewe
Oberbürgermeister
Anlage A
1729 Zeichen
Anlage A zur V/1124/2018 Kurzüberblick Parallel zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 wird das Verfahren zur 86. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) durchgeführt. Mit diesen Änderungen soll u.a. eine Anpassung der einzelhandelsbezogenen Festsetzungen des Bebauungsplans an die Zielsetzungen des fortge- schriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster erreicht werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Wir werden als Wirtschaftsstandort die Stadt des dynamischen Mittelstandes in Nordrhein- Westfalen Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken Zielerreichung: Der Gewerbe- und Industriestandort an der Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße soll für den Großraum „Gewerbegebiet Süd“ weiterhin gestärkt und entwickelt werden. Trotz des bereits be- stehenden Gewerbe- und Industriegebiets sind Teile der Flächen noch unbebaut. Hier sollen zu- künftig städtebaulich hochwertigere Büronutzungen entstehen können. Nach dem erfolgten abschließenden Beschluss durch den Rat der Stadt Münster, muss die FNP- Änderung noch durch die Bezirksregierung Münster genehmigt werden. Finanzierung Durch die Entscheidung zur Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster kei- ne Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Die Aufgabe (Bauleitplanung) beruht rechtlich auf dem Baugesetzbuch (§1 Abs.3 BauGB). Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine
V-1124-2018-Anlage-3-Planzeichnung
614 Zeichen
Rf Rf Rf Rf Rf DEK DEK W W W W W W W Stadion SO SB-WH/BuG SO BuG/V K K J F K RRB 55. SO FM 2 SO FM 1 W Rf Rf Rf Rf Rf DEK DEK W W W W W W SO FM 1 SO FM 3 W Stadion SO SB-WH/BuG SO BuG/V K K J F K RRB 55. SO FM 2 SO FM 1 W Bisherige Darstellung Neue Darstellung bQGHUXQJVEHUHLFK N 3ODQ]XUbQGHUXQJ GHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQV Berg Fidel / 5REHUW%RVFK6WUDH Stand: 04.09.2018M. 1:15.000 Sondergebiet Fachmarkt Gewerbegebiet FM Altlast- / 9HUGDFKWVIOlFKHKD Altlast- / 9HUGDFKWVIOlFKH!KD Wasserschutzgebiet Zone III Kennzeichnung, QDFKULFKWOLFKHhEHUQDKPHQ u. Vermerke Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/1124/2018
Beschlussvorlage
4244 Zeichen
V/1124/2018 V/1124/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 86. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Hiltrup im Stadtteil Berg Fidel im Bereich Robert-Bosch-Straße 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Abschließender Beschluss Beratungsfolge 24.01.2019 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 07.02.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Vorberatung 13.02.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 13.02.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 86. Änderung des Flächennutzung s- plans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Hiltrup im Stadtteil Berg Fidel im Bereich R o- bert-Bosch-Straße wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 86. FNP-Änderung nicht g e- folgt: 1.1.1 Der Stellungnahme, im nördlichen Plangebiet weiterhin ein Sondergebiet fest - zusetzen (Anlage 1, Nr. 1.1, 3.1). 1.1.2 Der Stellungnahme, das bestehende Planungsrecht beizubehalten (Anlage 1, Nr. 3.2). 1.1.3 Der Stellungnahme, Fahrräder und Zubehörteile aufgrund des Fehlens negativer Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zuzulassen (Anlage 1, Nr. 3.2). 1.1.4 Der Stellungnahme, Fahrräder und Zubehör als nicht zentrenrelevantes Sortiment zu zählen und im Plangebiet für zulässig zu erklären (Anlage 1, Nr. 3.2). Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 10.01.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Hopp / Herr Geitel Telefon: 492 61 17 / 492 61 93 Hopp@stadt-muenster.de Geitel@stadt-muenster.de - 2 - V/1124/2018 2. Der Entwurf der 86. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster w ird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen. Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Begründung: Der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) wurde vom Rat der Stadt Münster am 04.07.2018 gefasst. Das Verfahren zur Änderung des FNP findet im sogenannten Parallelverfahren zusammen mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 Siemensstraße / Robert -Bosch-Straße statt. Der Sat - zungsbeschluss hierzu soll ebenfalls in dieser Sitzungskette herbeigeführt werden (Vorlage Nr. V/1125/2018). Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB fand in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 vom 19.02. bis 05.03.2018 statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB wurde vom 27.03. bis zum 27.04.2018 durchgeführt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 (2) BauGB erfolgte vom 13.08. bis zum 14.09.2018. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB wurde parallel hierzu durchgeführt. Im Laufe dieses Verfahrensstandes wurde das Plangebiet der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 verkleinert. Analog hierzu wurde auch der Bereich der 86. Änderung des Flächennutzungsplans angepasst. Das Ziel der FNP -Änderung, die Anpassungen der einzelhandelsbezogenen Festse t- zungen des Bebauungsplans an die Zielsetzungen des fortgeschriebenen Einzelhandels - und Zen- trenkonzepts Münster 2018, und damit auch die Umwandlung eines SO -Gebiets in ein GE -Gebiet, sind hiervon unberührt. Vom 29.10. bis einschließlich 12.11.2018 wurde daher eine erneute Offenlegung der Bauleit - planänderungen durchgeführt. Die zu den Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Über sie soll entsprechend den Beschlussvorschlägen unter 1.1 Beschluss gefasst werden. Da der Entwurf zur 86. Änderung des FNP aufgrund der Beschlussvorschläge unter 1.1 nicht ge - ändert oder ergänzt werden soll, kann die Flächennutzungsplanänderung abschließend beschlo s- sen werden (Beschlussvorschlag 2). i. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Planzeichnung
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (6)
- Robert-Bosch-Straße 17
- Siemensstraße
- Sentruper Straße 285
- Umgehungsstraße
- An den Speichern 7
- Hohe Ward
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/1124/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.12.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37