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V/1124/2018

86. Änderung des Flächennutzungsplans - Stellungnahmen - Abschließender Beschluss

Vorlagen 17.12.2018

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V-1124-2018-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

V-1124-2018-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

V-1124-2018-Anlage-3-Planzeichnung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-1124-2018-Anlage-1-Stellungnahmen

39925 Zeichen

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 19 
86. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) im Stadtbezirk Münster-Hiltrup,
Stadtteil Berg Fidel – Robert-Bosch-Straße – 
Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, 
aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie der erneuten Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BauGB 
1 A
nregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
V
orbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 vom 
19.02.-05.03.2018 statt. 
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
Aushang 
1.1 Stellungnahme 
einer Anwalts-
kanzlei in pri-
vatem Auftrag 
vom 27.02.2018 
Es wird angeregt , die Festsetzungen für das Grun d-
stück Robert-Bosch-Straße 17- 19 folgendermaßen 
zu ändern:  
„Dieses hochwertige Grundstück, das sowohl in der 
Nähe des Dortmund- Ems-Kanals liegt als  auch über 
die Umgehungsstraße verkehrlich sehr gut erschlos-
sen ist, wird bei einer reinen Gewerbegebietsaus-
weisung dem Grundstückswert nicht gerecht. 
So regen wir an, auf einer Teilfläche nach wie vor ein 
SO-Gebiet auszuweisen, auf dem Einzelhandel mög-
lich ist, wobei ein Kompromiss darin bestehen könn-
te, Teile des innerstädtischen Sortimentes ausz u-
klammern.“ 
Formal bezieht sich die Stellungnahme lediglich auf 
die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434, betrifft 
inhaltlich aber auch die Darstellungen des FNP.  
Mit der Fortschreibung des Einzelhandels - und Zen-
trenkonzepts Münster (Ratsbeschluss vom 14.03.18) 
ist die Darstellung des Sonderstandortes für großfl ä-
chigen Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten 
Hauptsortimenten“ im nördlichen Abschnitt der R o-
bert-Bosch-Straße, der auch Teile der Grundstücke 
des Eigentümers angehören, entfallen.  
Vor dem Hintergrund des wachsenden Marktanteils 
des O nlinehandels und der daraus resultierenden  
abnehmenden Flächenbedarfe für Neuansiedlungen 
im Einzelhandel ist es kein Ziel der Stadtentwicklung 
mehr, in diesem Standortbereich Einzelhandelsbe-
Der Stellungnahme, im 
nördlichen Plangebiet wei-
terhin ein Sondergebiet 
festzusetzen, wird nicht 
gefolgt. 
B
eschlussvorschlag 1.1.1 Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/1124/2018

86. Änderung des FNP  
 Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 19 
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
triebe anzusiedeln . Stattdessen eignet sich der 
Standort in Überei nstimmung mit den Zielsetzungen 
des Gewerbeflächenentwicklungskonzepts Münster 
und in A nbetracht des bestehenden hohen Bedarfs 
an verkehrlich gut erschlossenen und möglichst in-
nenstadtnah gelegenen Flächen für originär gewer b-
liche Nutzungen, den Büromarkt und Verwaltung s-
gebäude.  
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 ist 
daher, in Übereinstimmung mit den v. g. gesamtstäd-
tischen Entwicklungskonzepten, eine Überplanung 
der Son dergebietsflächen für Einzelhandel (SO und 
S0 1) im nördlichen Abschnitt der Robert -Bosch-
Straße mit dem Ziel der Festsetzung von Gewerbe-
flächen (GE) beabsichtigt. Einzelhan delsnutzungen 
sollen mit der Ausnahme bestandssi chernder Fest-
setzungen für bestehende Einzelhandelsbetriebe 
unzulässig sein. 
Die Ausweisung eines Gewerbegebietes im Zusa m-
menhang mit der Steigerung des Maßes der baul i-
chen Nutzung bietet beispielsweise dem  Büroflä-
chensegment attraktive Ausnutzungsmöglichkeiten. 
Dementsprechend soll auch mit der 86. Änderung 
des FNP das bisher dargestellte Sondergebiet mit 
der Zweckbestimmung Fachmarkt (SO FM)  in ein 
Gewerbegebiet umgewidmet werden.

86. Änderung des FNP  
 Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 19 
2  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  
Beteiligungszeitraum 27.03.2018 bis einschließlich 27.04.2018  
 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
 Behördenabstimmung | Stellungnahmen sonstige TÖB 
2.1 LWL-
Archäologie für 
Westfalen, am 
10.04.2018 
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen 
die o. g. Planung. Das Referat Paläontologie bittet 
jedoch, zu dem bereits aufgenommenen Hi nweis 
betr. archäologischer Bodenfunde noch folgende 
Punkte hinzuzufügen: 
1. Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 T a-
ge vor Beginn) der LWL- Archäologie für  Westfalen, 
An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL -
Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sen-
truper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzutei-
len. 
2. Der LWL -Archäologie für We stfalen oder ihren 
Beauftragten ist das Betreten der betroffenen Grund-
stücke zu gestatten, um ggf. archäologische und/  
oder paläontologische Untersuchungen durchführen 
zu können (§ 28 DSchG NRW). Die da für benötigten 
Flächen sind für die Dauer der Untersuc hungen frei-
zuhalten. 
In der Begründung zur 86. Änderung des FNP ist 
unter 6.3 ein Hinweis zu Boden denkmalen erhalten, 
in dem die grundlegende Betroffenheit  zum Boden-
schutz und Vorgehensweisen beim Auf finden von 
Bodendenkmälern im Sinne des Denkmalschu tzes 
benannt sind. Der Hinweis wird um die schriftliche  
Anzeige und das weitere Vorgehen für Untersuchun-
gen ergänzt.  
Der Hinweis zur Denkmal-
pflege wird um die genann-
ten Punkte ergänzt.  
 
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich. 
2.2 Münster Netz  
Stellungnahme 
vom 16.04.2018 
Es wird darauf hingewiesen , dass  keine negativen 
Auswirkungen auf Versorgungsleitungen der müns-
terNETZ GmbH zu erwarten s eien. Vorhandene An-
lagen / Betriebsmittel der münsterNETZ GmbH seien
 
Grundsätzlich sind die vorgelegten Unterlagen nicht 
FNP-relevant. 
Es handelt sich um ein Bestandsgebiet . Eine Über-
planung ist nicht vorgesehen.  Die vorhandenen A n-
Der Hinweis wird zur 
Kenntnis genommen.  
Ein Hinweis zum Umgang 
mit Versorgungsleitungen

86. Änderung des FNP  
 Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 19 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
bei anfallenden  Tiefbauarbeiten fachgerecht zu 
schützen bzw. zu si chern und vorher zu lokalisieren  
(Lage in den B estandsplänen sind nicht verbindlich). 
Um die Betriebssicherheit  der Anlagen weiterhin zu 
gewährleisten sowie eine sichere Versorgung der  
Gebäude aufrecht zu halten, sei es erforderlich, dass 
die vorhandenen Leitungstrassen frei von Anlagen / 
Gebäuden und Bäumen blieben. 
lagen/ Betriebsmit tel befinden sich entweder im ö f-
fentlichen Raum bzw. sind durch entsprechende Lei-
tungsrechte im Bebauungsplan gesichert.  
Eine weitergehende Sicherung / Hinweis erfolgt auch 
nicht im Rahmen des Bebauungsplans, sondern im 
Rahmen der Umsetzung der Baumaßnahme.  
Ein genereller Hinweis zu Versorgungsleitungen wird 
aufgenommen. 
wird in den Bebauungsplan 
aufgenommen.  
 
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich. 
2.3a Straßen.NRW 
am 24.04.2018 
Es werden keine Anregungen und Bedenken vorg e-
tragen.  
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 
 
 
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich. 
2.3b Straßen.NRW 
am 03.05.2018 
Die ergänzende Stellungnahme ist nicht FNP -rele-
vant und betrifft ausschließlic h Belange des Bebau-
ungsplans 
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 
 
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich. 
2.4 Handelsver-
band Nord-
rhein-Westfalen 
27.04.2018 
Es werden k eine Anregungen und Bedenken vorge-
tragen. Aus Sicht des Handelsverbands Nordrhein-
Westfalen sei die Änderung konsequent im Hi nblick 
auf die Feststellungen, die im aktuellen Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzept für Münster ihren Nieder-
schlag gefunden hätten.  
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 
 
  
 
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich. 
2.5 Handwerks-
kammer Müns-
ter 27.04.2018 
Es werden keine Anregungen und Bedenken  vorge-
tragen. 
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich. 
2.6 Stadtwerke 
Münster GmbH 
27.04.2018 
Aus Sicht der Wasserwerke gelte es die Regelungen 
der W asserschutzgebietsverordnung „Geist“ (WSG-
Vo) zu wahren und durchzusetzen.  Jede Verände-
Im Kapitel 6.2 „Wasserschutzzone III“ der Begrü n-
dung werden die genannten Bestimmun gen, s oweit 
sie FNP-relevant sind, genannt.   
Der Hinweis zur Wasser-
schutzgebietsverordnung 
wird aufgenommen.

86. Änderung des FNP  
 Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 19 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
rung im Wasserschutzgebiet, welche mit einer weit e-
ren Bebauung und Versiegelung einhergehe , bedeu-
te die Verringerung der Grundwasserneubildung s o-
wie den potenziellen Eint rag von uner wünschten 
Stoffen in den Wasser -Bodenhaushalt, was es zu 
vermeiden g elte. Dies sei dringend zu berücksicht i-
gen. 
Es werde darauf hingewiesen, dass sich im WSG die 
Grundwasserstände ändern könn ten (sinkend,  aber 
auch steigend) und somit bei allen Bauverfahren mit 
aufzunehmen sei, dass die Bauherren für einen ent-
sprechenden vorsorglichen baulichen Schutz zu sor-
gen hätten. 
 
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich. 
2.7 IHK Nord West-
falen 02.05.218 
Es w ird angeregt , die Festsetzungen des Beba u-
ungsplans Nr. 434 zur einmaligen Erweiterung der 
Verkaufsflächen der bestehenden, zentrenrelevanten 
Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet (derzeit u.a. 
Media Markt, Lidl, Lucky Bike) ersatzlos zu streichen 
und die vorhandenen Betriebe auf ihren genehmi g-
ten Bestand festzusetzen. 
Bei den Einzelhandelsbetrieben am Standort Robert-
Bosch-Straße 21 (derzeit Aldi und Kik)  handele es 
sich um mehrere selbständige, je für sich nicht groß-
flächige Einzelhandelsbetriebe in räumlicher Nac h-
barschaft. Es wird auch hier empfohlen, die vorhan-
denen Betriebe auf ihren genehmigten Bestand fes t-
zusetzen. 
Im Grundsatz sind die vorgetragenen Anregungen 
nicht FNP-relevant, sondern betreffen ausschließlich 
die Regelungstiefe des Bebauungsplans. 
 
  
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich.

86. Änderung des FNP  
 Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 19 
3  Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 13.08.2018 bis einschließlich 14.09.2018 
Eine Stellungnahme ist nicht fristgerecht eingereicht worden. Zur vollständigen Abwägung aller vorgetragenen Belange werden sämtliche Stellungnahmen als 
Stellungnahme zur Offenlage des Bauleitplanverfahrens gewertet. 
   
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 Stellungnahmen Öffentlichkeit 
3.1 Private Stel-
lungnahmen 
vom 12.09.2018 
und 13.09.2018  
In den bislang noch unbebauten Teilen der Flächen 
sollen nach Aussage der  Planungsverwaltung z u-
künftig insbesondere im nördlichen Teilbereich städ-
tebaulich hochwertige Büronutzungen entstehen 
können und damit einhergehend eine städtebauliche 
Aufwertung erfahren. Aus diesem Grunde sollen die 
bisher festges etzten Sondergebiete im  Nordosten 
des Plangebiets nunmehr als Gewerbegebiet fes t-
gesetzt werden.  Dem hohen Bedarf an Büro und 
Verwaltungsgebäuden soll durch die Festsetzung 
einer höheren Geschossigkeit und einer höheren 
baulichen Dichte in Teilbereichen des  Plangebietes 
entsprochen werden. 
Insofern würden die beabsichtigten Ziele des Plan-
änderungsverfahrens in vollem Umfang unterstützt.  
 
 
Vor diesem Hintergrund wird gebeten, die beabsich-
tigten Festsetzungen in Teilen zu überdenken, um 
den selbst formulierten Anspruch einer angemess e-
nen höheren baulichen Dichte für einen m odernen 
Formal bezieht sich die Stellungnahme lediglich auf 
die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434, betrifft 
inhaltlich aber auch die Darstellungen des FNP.  
(siehe 1.1) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die vorhandenen Gewerbegebiete sollen einerseits 
büroräumlichen Nutzungen und andererseits weiter-
hin vorrangig dem produzierenden und verarbeiten-
den Gewerbe vorbehalten werden. Im Zusamm en-
Der Stellungnahme, im 
nördlichen Plangebiet wei-
terhin ein Sondergebiet 
festzusetzen, wird nicht 
gefolgt. (siehe 1.1) 
 
Beschlussvorschlag 1.1.1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich.

86. Änderung des FNP  
 Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 19 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Bürostandort auch erfüllen zu können.  
Ferner w ird angeregt, dass für die Versorgung der 
zukünftig im Plangebiet arbeitenden Menschen klei-
nere Handelsflächen und Flächen für gastronom i-
sche Nutzungen angeboten werden können (B ä-
cker, Lebensmittel). Aufgrund veränderter Arbeit s-
gewohnheiten seien Büroflächen ohne jegliche Ver-
sorgungsmöglichkeiten der dort Arbeitenden nicht 
mehr zeitgemäß. 
In diesem Kontext w ird auch angeregt, den vorhan-
denen Standort „Aldi“ planerisch zu sichern, um eine 
städtebauliche Aufwertung auch in diesem Areal 
(Eingangsbereich ins Quartier) zu ermöglichen.  
hang mit der Öffnung von Einzelhandelspotenzialen 
im festgesetzten Sondergebiet „Einzelhandel“ soll 
demgegenüber in den festgesetzten Gewerbegebi e-
ten Einzelhandelsnutzung weiterhin generell ausg e-
schlossen werden.  
Die vorhandene, aufgrund des Einzelhandelsau s-
schlusses in den Gewerbegebieten nicht mehr zulä s-
sige Nutzung für Lebensmittel (Aldi) soll im Rahmen 
der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. einen er-
weiterten Bestandsschutz gem. § 1 (10) BauNVO (TF 
1.2.3) erhalten.  
3.2 Private Stel-
lungnahme vom 
14.09.2018 
(inkl. gutachter-
licher Stellung-
nahme) 
A. Sachverhalt 
Bisher sei im Bebauungsplan (BP) 434, insbesonde-
re ein ansässiger Fahrradhändler  allgemein zuläs-
sig. Am Stand ort befinde  sich u.a. ein Einzelhan-
delsunternehmen für den Verkauf vo n Fahrrädern 
und Fahrradzubehör.  
Der vorhandene Fahrradhändler habe eine Erweite-
rung des vorhandenen Betriebes um 40 %  (+ 830 
m²) beantragt. Das Sortiment Fahrrad/ -bedarf sei 
nicht länger als zulässiges Sorti ment festgesetzt. 
Eine Gefährdung des Einzelhandels mit Fahrrädern 
und Zubehör in zentralen Versorgungsbereichen 
und damit städt ebaulich nachteilige Auswirkungen 
seien ausgeschlossen. Ein Ausschluss neuer Ver-
 
Die Bauvoranfrage zur Erweiterung der Verkaufsflä-
che eines Fahrradfachmarktes wurde zurückgestellt 
und später abgelehnt, da für den Bereich der Ände-
rung des Bebauungsplans eine Ver
änderungssperre 
gilt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme, das 
bestehende Planungsrecht 
beizubehalten, wird nicht  
gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 1.1.2

86. Änderung des FNP  
 Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 19 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
kaufsflächen bzw. die Beschränkung auf bestehe n-
de Verkaufsflächen sei städtebaulich nicht zu recht-
fertigen. Die Einordnung „Fahrräder und Zubehör“ 
als zentrenrelevantes Sortiment sei fehlerhaft.  
 
B. I. Fehlende Er forderlichkeit im Sinne des § 1 
Abs. 3 BauGB 
Die 1. Änderung des Bebauungsplans könne mit 
den derzeitig vorgesehenen Inhalten nicht rechtm ä-
ßig in Kraft treten. Der Bebauungsplan sei  nicht er-
forderlich im Sinne des § 1 Abs.  3 BauGB, denn er 
sei nicht geeignet, die mit der Planung verfolgten 
städtebaulichen Ziele zu erreichen. 
Zudem würden die berechtigten Interessen des 
Grundstückseigentümers nicht in ausreichender 
Weise berücksichtigt.  
Dem v orliegenden Entwurf fehl e es sch on des halb 
an Erforderlichkeit, weil für das Plangebiet ein B e-
bauungsplan – der Bebauungsplan Nr. 434 Si e-
mensstraße / Robert-Bosch-Straße der Stadt Müns-
ter – gelte, auf dessen Grundlage die vorhandenen 
Nutzungen zulässig seien und diese zur Steuerung 
der im Plangebiet zulässigen Nutzungen ausreichen 
würden. Es sei daher kein städtebaulicher / planer i-
scher Handlungsbedarf gegeben.  
 
Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, wel cher 
Handlungsbedarf sich aus der Fortschrei bung des 
 
 
 
 
 
Die FNP-Änderung soll genauso wie die 1.  Änderung 
des Bebauungsplans Nr.  434 die planerischen Ziel-
setzungen an das fortgeschriebene Einzelhandels - 
und Zentrenkonzept Münster gem. Ratsbeschluss 
vom 14.03.2018 anpassen.  Die in diesem Zusam-
menhang geänderte Sortimentsliste soll nachteilige 
Auswirkungen auf die bestehenden Zentren-  und 
Versorgungsstrukturen vermeiden. 
Ebenfalls eignet sich der Standort in Übereinsti m-
mung mit den Zielsetzungen des Gewerbeflächen-
entwicklungskonzepts Münster und in Anbetracht des 
bestehenden hohen Bedarfs an verkehrlich gut er-
schlossenen und möglichst innenstadtnah gelegenen 
Flächen für originär gewerbliche Nutzungen, den B ü-
romarkt und Verwaltungsgebäude. 
Nunmehr soll das im FNP dargestellte und im Bebau-
ungsplan Nr. 434 festgesetzte Sondergebiet  an der 
Robert-Bosch-Straße dem nicht zentrenrelevanten 
Einzelhandel sowie Büro- und Verwaltungsnutzungen 
dienen.  
 
Der Gewerbe- und Industriestandort an der Siemens-
straße / Robert -Bosch-Straße soll für den Großraum 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme, das 
bestehende Planungsrecht 
beizubehalten, wird nicht  
gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 1.1.2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur 
Kenntnis genommen.

86. Änderung des FNP  
 Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 19 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2009 der Stadt 
Münster f ür d en Standort Robert -Bosch-Straße er -
gäbe. Vielmehr zeige sich die angestoßene Planung 
als reine Verhinderungsplanung, da die Ei nordnung 
des Sortiments Fahrräder als zentrenrel evant jeder 
Grundlage entbehre.  
 
 
 
 
 
 
 
 
1. Keine städtebauliche nachteiligen Auswirkun-
gen durch Erweiterung der Verkaufsfläche 
Hinsichtlich des Fehlens städtebaulich nachtei liger 
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbe reiche 
lasse sich im Einzelnen Folgendes anführen: 
Im vorliegenden Fall handel e es sich  nicht um die 
Neuansiedlung eines Fahrradhändlers, son dern um 
die Erweiterung eines bestehenden Betriebs. Da die 
Mietfläche des ansässigen Fahrradhändlers  an ei-
nen attraktiven und leistungsfähigen Filialisten ver-
mietet ist, sei  nicht davon auszugehen, dass  sich 
durch die Erweiterung die Bedeutung des Standor-
tes Robert-Bosch-Straße für die Einzelhandelssitua-
tion in Münster insgesamt sowie konkret im Sort i-
„Gewerbegebiet Süd“ weiterhin gestärkt und entw i-
ckelt werden. Trotz des bereits bestehenden Gewer-
begebietes sind Teile der Flächen noch unbebaut. 
Hier sollen zukünftig insbesondere auch städtebau-
lich hochwertigere Büronutzungen entstehen können.  
Die Interessen des Grundstückseigentümers sind 
ausreichend wahrgenommen und in der Abwägung 
der privaten und öffentlichen Belange be rücksichtigt. 
Ziel ist die Sicherung und Umsetzung der Ziele des 
Einzelhandelskonzepts, die Sicherung der Bestands-
nutzungen mit leichten Erweiterungsmö glichkeiten 
sowie einer Palette an weiteren Nutzungsmöglichkei-
ten, die das Sondergebiet zulässt.  
 
Da das Sortiment „Fahrräder und Zubehör“ in Müns-
ter gem. Münsteraner Sortimentsliste zentrenrelevant 
und gem. 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.  434 
an diesem städtebaulich nicht integrierten, dezentr a-
len Standort unzulässig ist, stellt sich die Frage städ-
tebaulicher Auswirkungen der beabsichtigten Fac h-
markterweiterung nicht. Die vorgelegte Auswirkung s-
analyse ist daher entbehrlich.  
Ziel des Einzelhandels - und Zentrenkonzept s der 
Stadt Münster  ist der Ausschluss des Sortimentes  
Fahrräder und Zubehör an dieser Stelle.  
(Erläuterungen zum Sortiment „Fahrräder und Zube-
hör s.u. nächster Abwägungspunkt) 
 
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme, Fahr-
räder und Zubehörteile auf-
grund des Fehlens negati-
ver Auswirkungen auf zent-
rale Versorgungsbereiche 
zuzulassen, wird nicht ge-
folgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.1.3 
 
(Beschlussvorschlag zum 
Sortiment „Fahrräder und 
Zubehör“ s.u. nächster Be-
schlusspunkt)

86. Änderung des FNP  
 Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 19 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
mentsbereich „Fahrrad und Zubehör" wesen tlich 
verändern werde. 
Ein Ausschluss neuer Verkaufsfläche beziehung s-
weise die Beschränkung bereits bestehender Ver-
kaufsflächen für Fahrräder und Zubehör an der R o-
bert-Bosch-Straße sei  städtebaulich nicht zu recht-
fertigen.  
Die vorstehenden Ausführungen w ürden über dies 
durch eine gutachterliche Stellungnahme bestätigt, 
die der Grundstücksei gentümer in Auftrag gegeben 
habe. Im Ergebnis könnten städtebaulich nachteilige 
Auswirkungen durch die Erweiterung des ansäss i-
gen Fahrradhändlers ausgeschlossen werden.  
Die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentren- 
konzepts der Stadt Münster rufe keinen Handlungs-
bedarf im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hervor. 
 
2. Fehlende Zentrenrelevanz des Sortiments 
Fahrräder/Zubehör 
Handlungsbedarf im Sinne des  § 1 Abs. 3 Bau GB 
ergebe sich aus der Fortschreibung des Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzept s ungeachtet der vorst e-
henden Ausführungen auch schon  aus dem Grund 
nicht, dass dort für die Sonderstandorte lediglich die 
Steuerung von zentren-  und nahversorgungsrel e-
vanten Sortimenten vorgesehen sei.  
Das Sortiment „Fahrräder und Zubehör" sei im Ent-
wurf der Fo rtschreibung des Einzelhandels -·und 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentren-
konzepts für die Stadt Münster (vom 14. März 2018)  
sieht Fahrräder als zentrenrelevantes Sortiment vor.  
Die Anwendung der Münsteraner Sortimentsliste als 
Bestandteil des EHZKs hat sich seit 2004 be währt. 
Durch die Festlegung  von Fahrr ädern und Zubehör 
als zentrenrelevantes Sortiment konnte die planerisch 
nicht gewünschte Ansiedlung wei terer großflächiger 
Fahrradfachmärkte an dezentralen Standorten z u-
gunsten eines nachweislichen Wachstums von Fahr-
radfachgeschäften in zentralen Versorgungsberei-
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme, Fahr-
räder und Zubehör als nicht 
zentrenrelevantes Sorti-
ment zu zählen und im 
Plangebiet für zulässig zu 
erklären, wird nicht gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.1.4

86. Änderung des FNP  
 Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 19 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Zentrenkonzepts der Stadt Münster als zentrenrel e-
vantes Sortiment eingeordnet. Diese Einordnung sei  
fehlerhaft. Tatsächlich handele es sich bei dem Sor-
timent um ein i n Münster nicht  zentrenrelevantes 
Sortiment. 
Die Einordnung des Sortiments Fahrrad/Zubehör als 
zentrenrelevant in der Fortschreibung des Einzel-
handels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster 
vom 14.03.2018 sei  somit weder aufgrund der A n-
forderungen des Fahrradhandels im Allgemeinen 
noch aufgrund der konkreten Einzelhandelssituati on 
in der Stadt Münster sachlich begründbar. Dies be-
lege erneut, dass sich das Bebauungsplanverfahren 
als reine Verhinderungsplanung zeige , die nicht 
rechtmäßig in Kraft gesetzt werden könne. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
chen und städtebaulich integrierten Lagen vermieden 
werden. Nach eigenen Auswertungen  (Einzelhan-
delsdatenbank, Stichtag 31.12.2015) sind 54 % der 
Fahrradgeschäfte in Münster in zentralen Versor-
gungsbereichen und rd. 37 % in städtebaulich inte-
grierten Lagen innerhalb der Wohnquartiere ansäs-
sig. Zusammen binden sie rund 45 % der Gesam t-
verkaufsfläche der Fahrradgeschäfte in Münster. S o-
mit gehören Fahrradgeschäfte zum typischen Einzel-
handelsangebot und Branchenmix der Zentralen Ver-
sorgungsbereiche und zum häufigen Angebot int e-
grierter Einzelhandelsstandorte.    
Die hohe zentren- und wohnquartiersorientierte Loka-
lisierung des Fahrradeinzelhandels soll auch in Zu-
kunft durch die Beibehaltung des Sortiments Fahrrä-
der und Zubehör als zentrenrelevant
es Sortiment in 
der Münsteraner Sortimentsliste gesichert und weiter-
entwickelt werden. Die hohe Anzahl der zentralen 
Versorgungsbereiche in Münster (31 inklusive C ity/ 
Innenstadt), ergänzt durch die Nahversorgungsl agen 
und sonstigen integrierten Standortlagen als auch die 
in der Regel großzügige räumliche Dimens ion dieser 
Bereiche, bietet ausreichend Ansiedlung smöglichen 
auch für den großflächigen Fahrradeinzelhandel (u. a. 
durch Bestandsumnutzungen). Dabei wird in der A n-
siedlung von Fahrradfachgeschäften insbesondere in 
kleineren zentralen Versorgungsbereichen und Nah-
versorgungslagen eine realistische Chance zur deren

86. Änderung des FNP  
 Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 19 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
II Verstoß gegen das Abwägungsverbot 
Ein Bebauungsplan mit dem Inhalt des vorliegenden 
Planentwurfs wäre außerdem abw ägungsfehlerhaft, 
weil er nicht in ausreichender Weise die Eigent ü-
merinteressen des Grundstückeigentümers berüc k-
sichtige. 
Bei der Ä nderungsplanung sei daher die durch die 
Erstplanung vorgegebene rechtliche Situat ion der 
überplanten Grundstücke in die Abwägung einzube-
ziehen einschließlich des Interesses des Planbe-
troffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zu-
standes.  
Ebenso gehör ten zu den zu berücksichti genden 
Belangen die Belange der Wirtschaft gemäß § 1 
Abs. 6 Nr. 8 BauGB. Zu den Belangen der Wir t-
schaft zähl ten unter anderem die spezifischen B e-
lange eines Betriebes. Dazu gehör ten insbesondere 
das Interesse an der Erhaltung des be trieblichen 
Bestandes, das Interesse nach B etriebsausweitung 
Stärkung gesehen. Im umgekeh rten Fall würde bei 
einer Festlegung des Sortiments Fahrräder und Zu-
behör als nicht zentrenrelevantes Sortiment die G e-
fahr der Ausweitung und Neuansiedlung großflächi-
ger Fachmarktangebote an dezentr alen Standorten 
bestehen, was sich kontraproduktiv auf das Ziel der 
Sicherung und Entwicklung dieses Angebots in zent-
ralen und integrierten Lagen auswirken würde.  
 
Konkret sind im Rahmen der 1. Änderung des B e-
bauungsplans Nr. 434 drei Sortimente, u.a. auch  das 
Sortiment Fahrrad im festgesetzten Sondergebiet , 
nicht mehr zulässig. In Übereinstimmung mit den lan-
desplanerischen Zielen und Grundsätzen zur Steue-
rung des großflä chigen Einzelhandels und kongruent 
zu den Zielsetzungen des Einzelhandels - und Zen-
trenkonzepts Münster 2018 sollen die v. g. zentrenr e-
levanten und zentren-  und nahversor gungsrelevan-
ten Einzelhandelsnutzungen im Bebauungsplan be-
standssichernd überplant werden  Zur Wahrung der 
Bestandssituation wird über eine Fremdkörperfestset-
zung der Bestand der betroffenen Betriebe ermöglicht 
mit der Möglichkeit einer einmaligen begrenzten E r-
weiterung (max. 5 % der bestehenden Verkaufsfl ä-
che). Ergänzend sind Änderungen und Erneuerungen 
möglich. Nutzungsänderungen sind nicht gesta ttet. 
Für die zwei Betriebe „M edia Markt“ und „Lidl“ sind 
die Erweiterungsmögli chkeiten im Rahmen der 1. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen und 
ausreichend berücksichtigt. 
 
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich.

86. Änderung des FNP  
 Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 19 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
sowie die im Rahmen einer normalen Betriebsen t-
wicklung liegende und auch zur Erhaltung der Kon-
kurrenzfähigkeit notwendige Erweiterung der Kapa-
zitäten. 
 
Die massiven Einschränkungen ( Sortiment Fahr-
rad/-bedarf nicht länger zulässig, Randsortimente 10 
% der jeweiligen Verkaufsfläche, aber max. 800 m², 
Fremdkörperfestsetzung mit max. 5 % Erweiterung 
der genannten Verkaufsfläche, keine Nutzungsän-
derung, kein Standortwechsel) der bestehenden 
Baurechte sei im Rahmen des Bebauungsplan- Vor-
entwurfs nicht hinreichend berüc ksichtigt worden 
und könne auch nicht das Ergebnis einer gerechten 
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange 
gegeneinander und untereinander sein. 
Insgesamt stelle sich daher die beabsichtigte Ände-
rung des Bebauungsplans Nr. 434 derg estalt, dass 
eine Nutzung zum Verkauf von Fahrrädern und Zu-
behör nicht mehr allgemein, sondern nur noch fl ä-
chenmäßig und auch im Übrigen beschränkt im 
Wege der Fremdkörperfestsetzung zulässig sei, 
nicht mehr als Ergebnis einer gere chten Abwägung 
der öffentlichen und privaten Belange untereinan der  
dar. 
Änderung des Beba uungsplans Nr. 434 im Umfang 
von 5% etwa in der Größenordnung wie die maxi ma-
len Verkaufsflächenzahlen im  rechtskräftigen Bebau-
ungsplan Nr.  434 getroffen wo rden. Diese Maßgabe 
der Erweiterungsmögli chkeiten der Verkaufsflächen 
wird ebenfalls für den Betrieb „Lucky Bike“ getroffen, 
so dass die drei Bestandsbetriebe mit ihren zentren-
relevanten Sortimenten, die gemäß der neuen Sorti-
mentsliste nicht mehr zulässig wären, gleich behan-
delt werden.  
Alternativ zu den getroffenen Festsetzungen könnten 
die drei Bestandsbetriebe wie bisher als Aus nahme 
mit maximalen Verkaufsflächenzahlen zug elassen 
werden. Hierdurch wäre jedoch langfristig nicht dem 
Ziel des Einzelhandelskonzeptes Rechnung getr a-
gen, da diese Sortimente langfristig aus geschlossen 
werden sollen. Eine wei tere Alternative wäre es, die 
Betriebe generell für unzulässig zu erkl ären, da sie 
nicht den zentrenrelevanten Sortimenten entspr e-
chen. Dieser radik ale Einschnitt soll auf Grund des 
Bestandsschutzes und der Daseinsberecht igung der 
Betriebe, sogar mit Erweit erungsmöglichkeiten, nicht 
weiter verfolgt werden. 
Die bestehenden Baurecht e und Belange der Wir t-
schaft werden somit hinreichend in der Abwägung der 
öffentlichen und privaten Belange untereinander be-
rücksichtigt.

86. Änderung des FNP  
 Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 19 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.3 Private Stel-
lungnahme vom 
08.10.2018 
Weder nach dem Bebauungsplan Nr. 434 in seiner 
geltenden Fassung noch nach dem Entwurf einer 1. 
Änderung zum Bebauungsplan Nr. 434 sei  bislang 
eine planungsrechtliche Zulässigkeit für ein Fitnes s-
studio vorgesehen. 
Der Anreger bittet darum , die textlichen Festsetzun-
gen in der Weise zu ergänzen, dass für das Sonder-
gebiet ergänzend die Zulässigkeit von Anl agen für 
sportliche Zwecke festgesetzt wird. 
 
Im Grundsatz sind die vorgetragenen Anregungen 
nicht FNP-relevant, sondern betreffen ausschließlich 
die Regelungstiefe des Bebauungsplans. 
 
Das Sondergebiet Einzelhandel dient dem nicht zen-
trenrelevanten Einzelhandel sowie Büro- und Verwal-
tungsnutzungen. 
Im Bebauungsplan Nr. 434 in s einer geltenden Fas-
sung und auch in der 1. Änderung ist ein Fitnessstu-
dio ausnahmsweise als  sonstiger, nicht wesent lich 
störender Gewerbebetrieb zulässig, wenn der Immi s-
sionsschutz sichergestellt ist. 
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich.

86. Änderung des FNP  
 Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 19 
4  Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 13.08.2018 bis einschließlich 14.09.2018  
 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 Behördenabstimmung | Stellungnahmen sonstige TÖB 
4.1  LWL Archäolo-
gie 
14.08.2018 
Keine Anregung  
(Berücksichtigung der Stellungnahme vom 
10.04.2018; s. 2.1). 
s. 2.1 
Eine erneute Abwägung ist nicht erforderlich. 
 
s. 2.1 
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich. 
4.2  Amprion GmbH 
15.08.2018 
Es verl iefen keine Höchstspannungsleitungen im 
Planbereich. Planungen für diesen Bereich lä gen 
nicht vor.  
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 
 
 
Der Hinweis wird zur 
Kenntnis genommen. 
4.3  Thyssengas 
15.08.2018 
Durch di e o.g. Maßnahmen w ürden keine von 
Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen be-
troffen. Neuverlegungen in diesem Bereich s eien
 
nicht vorgesehen.  
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 
 
 
 
Der Hinweis wird zur 
Kenntnis genommen. 
4.4 münsterNETZ 
16.08.2018 
Es soll e sichergestellt sein, dass keine negativen 
Auswirkungen auf Versorgungsleitungen der mün s-
terNETZ GmbH zu erwarten seien.  
Vorhandene Anlagen/ Betriebsmittel der münster-
NETZ GmbH seien bei anfallenden Tiefbauarbeiten 
fachgerecht zu schützen bzw. zu si chern und vorher 
zu lokalisieren (Lage in den Bestandsplänen s eien 
nicht verbindlich). Um die Betriebssicherheit unserer 
Anlagen weiterhin zu gewährleisten, sowie eine s i-
chere Verso rgung der Gebäude aufrecht zu halten, 
sei es erforderlich, dass die vorhandenen Leitung s-
trassen frei von Anlagen / Gebäuden und Bäumen 
s. 2.2 
Eine erneute Abwägung ist nicht erforderlich. 
 
 
 
s. 2.2  
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich.

86. Änderung des FNP  
 Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 19 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
blieben. 
4.5 Straßen.NRW 
23.08.2018 
Es werden keine Anregungen und Bedenken vorg e-
tragen 
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 
 
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich. 
4.6 Handwerks-
kammer Müns-
ter 
31.08.2018 
Es werden keine Anregungen vorgetragen.  Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 
 
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich. 
 
4.7 Handelsver-
band Nord-
rhein-Westfalen 
07.09.2018 
Die Zielsetzungen der geplanten Änderungen erg ä-
ben sich nicht zuletzt aus der Fortschreitung des 
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt 
Münster und seien insoweit nachvollziehbar darg e-
stellt. Dem Bestandsschutz der vor handenen Unter-
nehmen im auch zukünftigen Sondergebiet w erde 
Rechnung getragen, was ausdrücklich begrüßt wird.  
Von Seiten des Anregers g ebe es keinen A nlass für 
Beanstandungen.  
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Der Hinweis wird zur 
Kenntnis genommen. 
4.8  IHK Nord West-
falen  
11.09.2018 
Es wird auf die Stellungnahme vom 02.05.2018 ve r-
wiesen (s. 2.7).  
s. 2.7 
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 
s. 2.7 
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich. 
4.9  Westnetz /  
Innogy 
24.08.2018 
Die bestehenden Hochspannungskabel sollten nach-
richtlich im zeichnerischen Teil des Flächennut-
zungsplans und Bebauungsplans dargestellt werden. 
 
Im Sicherheitsbereich der 110- kV-Kabel von insg e-
samt 5 m soll ten keine größere Höhenänderung der 
bestehenden Gelände-  oder Straßenflächen vorg e-
nommen werden. Einer evtl. Überbauung oder B e-
Die Leitungsrechte werden grundsätzlich nachricht-
lich in d ie Planzeichnung des FNP aufgeno mmen. 
Dies geschieht aber erst im Rahmen der nächsten 
Fortschreibung des FNP, da dann generell alle unter-
irdisch verlaufenden Hochspannungskabel im Stadt-
gebiet Münster nachrichtlich im FNP dargestellt wer-
den sollen. 
Der Anregung, Hochspan-
nungskabel nachrichtlich in 
den Flächennutzungsplan  
aufzunehmen, wird grund-
sätzlich, aber erst zu einem 
späteren Zeitpunkt gefolgt.

86. Änderung des FNP  
 Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 19 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
pflanzung könn ten Westnetz/Innogy nicht zusti m-
men, da die Hochspannungskabel im Störfall tie f-
baumäßig jederzeit erreichbar sein müssten.  
Es müsst en Mindestabstände zu den Hochspan-
nungskabeln eingehalten werden.  
Ein genereller Hinweis zu Hochspannungsleitungen 
wird in die Begründung aufgenommen.  
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich.

86. Änderung des FNP  
 Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 19 
5 Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
(erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB) 
Beteiligungszeitraum 29.10.2018 bis einschließlich 12.11.2018 
 
Es sind keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
 
6 Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
(erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB) 
Beteiligungszeitraum 29.10.2018 bis einschließlich 12.11.2018 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 Behördenabstimmung | Stellungnahmen sonstige TÖB 
6.1 Amprion GmbH 
am 31.10.2018, 
15.11.2018 
Keine Bedenken Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 
  
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich. 
 
6.2  Straßen NRW 
am 06.11.2018 
Keine Bedenken Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 
  
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich. 
 
6.3 Handelsver-
band NRW WM 
am 07.11.2018, 
23.11.2018 
Keine Bedenken Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 
  
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich. 
 
6.4  IHK Nord West-
falen am 
09.11.2018 
Die IHK begrüßt, dass in den Gewerbegebieten Ei n-
zelhandelsbetriebe (einschließlich des zentrenrel e-
vanten Einzelhandel mit orthopädischen Artikeln) 
nunmehr generell unzulässig sind. Ausnahmsweise 
zulässig s eien nur der Einzelhandel mit Kraftfahr-
zeugen (inkl. Zubehör) sowie der Annex-Handel.  
Die Gewerbegebiete sollen einerseits büroräuml i-
chen Nutzungen und andererseits weiterhin vorran-
gig dem produzierenden und verarbeitenden Gewer-
be vorbehalten werden. Im Zusammenhang mit der 
Öffnung von Einzelhandelspotenzialen im festgesetz-
ten Sondergebiet „Einzelhandel“ soll demgegenüber 
Der Hinweis wird zur 
Kenntnis genommen.

86. Änderung des FNP  
 Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 19 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Mit der Annex-Regelung können bestimmte Betriebs-
typen zugelassen werden, deren Kerngeschäft nicht 
aus dem Handel mit s tadtkerntypischen Sortimenten 
besteht, bei denen aber in geringem Umfang ein 
solches Angebot als Ergänzung der Hauptfunktion 
marktüblich ist (Produktions - und Dienstleitungsbe-
triebe, die selbst hergestellte Waren oder Zubehör 
anbieten). In diesem Zusammenhang sei  wichtig, 
dass sich diese Verkaufsstellen flächenmäßig deut-
lich dem Hauptbetrieb unterzuordnen haben. Der so 
stattfindende Einzelhandel sei als Fabrik - oder 
Werksverkauf zu beantragen.  
Im Übrigen wird auf die Stellungnahmen der IHK 
Nord West falen vom 02.05.2018 sowie 11.09.2018  
verwiesen.  
in den im FNP dargestellten und im Bebauungsplan 
Nr. 434, 1. Änderung, festgesetzten Gewerbegebie-
ten Einzelhandelsnutzung weiterhin generell ausg e-
schlossen werden.  
Die bisher im B ebauungsplan zugelassenen Aus-
nahmen für Einzelhandel behalten weiterhin ihre 
Gültigkeit: Wegen seiner Atypik ist der Einzelhandel 
von Autos, Autoteilen , -zubehör und -reifen von die-
ser Bestimmung ausgenommen. Gleiches gilt für den 
Orthopädiebetrieb. Deshal b wird Einzelhandel mit 
Ausnahme von Autos, Autoteilen , -zubehör und -
reifen sowie Werksverkauf bis zu 250 m² im Grund-
satz ausgeschlossen (s. TF 1.2.1).  
s. 2.7 und 4.8 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
s. 2.7 und 4.8  
6.5 münsterNETZ 
GmbH 15.11. 
und 26.11.18 
Da sich aus Sicht der münsterNETZ GmbH keine 
relevanten Änderungen ergeben haben, wird auf das  
Schreiben vom 16.04.2018 (s. 2.2) verwiesen. 
s. 2.2 
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 
 
s.2.2 
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich. 
6.6 Westnetz / 
Innogy 
s. 4.9 s. 4.9 
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 
s. 4.9 
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich.

V-1124-2018-Anlage-2-Begruendung

31991 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 11 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1124/2018 
Begründung   
zur 86. Änderung des Flächennutzungsplans  
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup  
im Stadtteil Berg Fidel  
im Bereich Robert-Bosch-Straße 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 1 
2.  Änderungsbereich .................................................................................................................................. 2 
3.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 3 
3.2  Einzelhandels- und Zentrenkonzept ............................................................................................ 3 
3.3  Verbindliche Bauleitplanung ........................................................................................................ 5 
4.  Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 5 
4.1  Gewerbegebiete .......................................................................................................................... 5 
5.  Auswirkungen auf die Umwelt  /  Umweltbericht gem. § 2 a BauGB ..................................................... 5 
5.1  Rahmen der Umweltprüfung ........................................................................................................ 5 
5.2  Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung .................................. 6 
5.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ........................................................ 6 
5.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ............................................. 6 
5.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) .......................................................... 8 
5.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten .......................................................................................... 8 
5.7  Überwachung (Monitoring) .......................................................................................................... 8 
5.8  Zusammenfassung ...................................................................................................................... 9 
6.  Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke ............................................................ 9 
6.1  Altlastflächen / Altlastverdachtsflächen ....................................................................................... 9 
6.2  Wasserschutzzone III .................................................................................................................. 9 
6.3  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 10 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Parallel zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 wird das Verfahren zur 86. Änderung des 
Flächennutzungsplans (FNP) durchgeführt. Mit diesen Änderungen soll u.a. eine Anpassung 
der einzelhandelsbezogenen Festsetzungen des Bebauungsplans an die Zielsetzungen des 
fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster erreicht werden. Konkreter An-
lass ist ein vorlieg ender Antrag auf Vorbescheid auf Erweiterung eines bereits vorhandenen 
zentrentypischen Einzelhandelsbetriebs der Branche Fahrrad-/Motorradbedarf. 
Da dieses Vorhaben den Planungszielen der in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des B e-
bauungsplans Nr. 434 widerspricht, wurde auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 
16.03.2016 die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens am 18.04.2016 für einen 
Zeitraum von 12 Monaten ausgesetzt. Damit die Planungsabsichten nicht behindert oder durch 
zwischenzeitliche Bauaktivitäten oder Nutzungsänderungen erschwert oder unmöglich gemacht 
werden, hat der Rat der Stadt Münster am 22.03.2017 eine Veränderungssperre gem äß § 14 
Baugesetzbuch ( BauGB) erlassen und diese am 31.01.2018 um ein weiteres Jahr bis zum 
18.04.2019 verlängert.

86. Änderung des Flächennutzungsplans 
Berg Fidel 
Robert-Bosch-Straße 
Begründung / Seite 2 von 11 
Der Gewerbe- und Industriestandort an der Siemensstraße / Robert -Bosch-Straße soll für den 
Großraum „Gewerbegebiet Süd“ weiterhin gestärkt und entwickelt werden. Trotz des bereits 
bestehenden Gewerbe- und Industriegebiets sind Teile der Flächen noch unbebaut. Hier sollen 
zukünftig städtebaulich hochwertigere Büronutzungen entstehen können. 
Hinweis zu § 1a (2) BauGB (Bodenschutzklausel)  
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 309.000 Einwohnern. Für das Jahr 2030 prog-
nostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohne r-
wachstum auf mindestens ca. 32 6.000 Einwohner. Dies führt  – zusammen mit den allgemein 
sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen im Jahr bei einem 
derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen1. Das Einwoh-
nerwachstum geht einher mit einem steigenden Bedarf an gewerblichen Bauflächen.  
Der Planbereich wird bereits seit mehreren Jahrzehnten überwiegend gewerblich- baulich g e-
nutzt. Er liegt vergleichsweise zentral im Stadtgebiet und ist mit allen Ver kehrsmitteln – er ver-
fügt sogar über einen Güter -Bahnanschluss – gut erreichbar. Die Nutz ung aktuell bestehender 
Flächenreserven (Brachflächen) im Plangebiet soll unter geänderten Rahmenbedingungen 
(Gewerbenutzung statt Einzelhandel) ermöglicht und gesteuert werden. Damit wird eine Inan-
spruchnahme bisher nicht baulich genutzter Freiflächen i.S. des Bodenschutzgebotes des 
BauGB vermieden bzw. minimiert.  
Die vorliegende Planung „86. Änderung des FNP“ entspricht daher den Anforderungen des § 1a 
BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.  
Hinweis zu § 1a (5) BauGB (Klimaschutzklausel)  
Gemäß Klimaanalyse der Stadt Münster zählt das Plangebiet zum Klimatop der „mäßig bis stark 
verdichteten Siedlungsbereiche“. Das Klimaanpassungskonzept stellt den Bereich als Bestand-
teil der städtischen Wärmeinsel dar.  Diese Klimatopfunktion wird durch die Planung nicht ver-
ändert. 
Die geplanten Nutzungsänderungen im Plangebiet führen nicht zu einer künftigen Luftbelastung 
oberhalb geltender Grenzwerte.  
Belange des Klimaschutzes bzw. des Klimawandels sind auf der Planungsebene des FNP nicht 
direkt berührt. Auf der Ebene des Bebauungsplans sind Maßnahmen zur V orsorge gegen den 
Klimawandel vorgesehen. Insgesamt werden mit der Realisierung der  Nutzungsänderungen 
weder die Folgen des Kli mawandels erheblich verstärkt, noch sind Belange des Klimaschutzes 
unverhältnismäßig negativ betroffen.  
2.  Änderungsbereich 
Der Änderungsbereich der 86. Änderung des FNP liegt im Stadtteil Berg Fidel. Das Plangebiet 
wird begrenzt durch  
 die Bundesstraße B 51 im Norden, 
 den Dortmund-Ems-Kanal im Osten, 
                                                
1  vgl. Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014, das Baulandprogramm 2017 -  
2025 (vgl. Vorlage V/0215/2017)

86. Änderung des Flächennutzungsplans 
Berg Fidel 
Robert-Bosch-Straße 
Begründung / Seite 3 von 11 
 die Bahnlinie Münster-Dortmund und Sportflächen im Westen sowie 
 die Siemensstraße und ein Gewerbe-/Industriegebiet im Südosten bzw. Süden.  
3.  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung 
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16.12. 2013 vom Regionalrat Münster aufge-
stellt und am 27. 06.2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein- Westfalen bekannt g e-
macht. Seit dem 16. 02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan Energie er-
gänzt. Im fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland wird der Änderungsbereich vollständig 
als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.  
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW), Großflächiger Einzelhandel  
Der Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplans 434 befindet sich in einem Allgemeinen 
Siedlungsbereich. Kern- und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 (3) Baunutzungs-
verordnung dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen  dar-
gestellt und festgesetzt werden.  
Da es sich um einen Standort im Bestand handelt, ist hier das Ziel 6.5 -7 einschlägig: Der LEP 
NRW sieht im Ziel 6.5 -7 „Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzel-
handel“ die Möglichkeit vor, abweichend von den Festsetzungen 6.5- 1 bis 6.5- 6 vorhandene 
Standorte von Vorhaben im Sinne des § 11 ( 3) Baunutzungsverordnung (BauNVO) außerhalb 
von zentralen Versorgungsbereichen als Sondergebiete gemäß § 11 ( 3) BauNVO darzustellen 
und festzusetzen. Dabei sind die Sortimente und deren Verkaufsflächen in der Regel auf die 
Verkaufsflächen, die baurechtlichen Bestandsschutz genießen, zu begrenzen.  
Diese Standortüberplanung gemäß Ziel 6.5-7 LEP NRW soll – in Übereinstimmung mit den vom 
Rat der Stadt Münster beschlossenen Zielen zur Einzelhandelsentwicklung (Fortschreibung des 
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster 2018) –  für den i m südlichen Abschnitt der R o-
bert-Bosch-Straße gelegenen Agglomerationsstandort des großflächigen Einzelhandels A n-
wendung finden. Der noch im Einzelhandels- und Zentrenkonzept von 2009 (1. Fortschreibung) 
im nördlichen Abschnitt der Robert -Bosch-Straße ausgewiesene Sonderstandort für den groß-
flächigen Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten soll zukünftig entfallen 
(vgl. Punkt 3.1 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster).  
Zu Beginn des Änderungsverfahrens wurde die Bezirksregierung Münst er unter Bezugnahme 
auf § 34 (1) Landesplanungsgesetz (LPlG NW) um Stellungnahme und Mitteilung gebeten, ob 
die beabsichtigten Darstellungen der 86. Änderung des Flächennutzungsplans mit den Zielen 
und Grundsätzen der Raumordnung vereinbar sind. 
Mit Schreiben vom 28.06.2018 teilte die Bezirksregierung Münster mit, dass die geplante Dar-
stellung der Änderung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sei.  Diese Einschätzung hat 
die Bezirksregierung Münster mit Schreiben vom 26.11.2018 bestätigt. 
3.2  Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
Das Zentren- und Standortsystem des fortgeschriebenen Einzelhandels - und Zentrenkonzepts 
Münster 2018 (Ratsbeschluss 14.03.2018) weist neben den Zentralen Versorgungsbereichen 
und Nahversorgungslagen auch sechs dezentrale Ansiedlungsschwerpunkte für den großfl ä-

86. Änderung des Flächennutzungsplans 
Berg Fidel 
Robert-Bosch-Straße 
Begründung / Seite 4 von 11 
chigen Einzelhandel mit nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment aus. Darunter befindet sich 
auch der Standort „Robert-Bosch-Straße“ im Westen des Plangebietes der 86. Änderung des 
Flächennutzungsplans. Die ausgewiesenen Sonderstandorte zeichnen sich durch eine stad t-
strukturell geeignete und eine verkehrlich für den Individual - und öffentlichen Verkehr gut e r-
schlossene Lage an bereits bestehenden Standorten des großflächigen Einzelhandels aus. Im 
Sinne einer funktionalen und gesamtstädtisch strukturverträglichen Aufgabenverteilung der Ein-
zelhandelsstandorte und der übergeordneten Entwicklungsziele zur Einzelhandelsentwicklung 
in Münster dienen sie der Angebotsergänzung der zentralen Versorgungsbereiche, indem sie 
Einzelhandelsbetriebe aufnehmen,  
 die einen überdurchschnittlichen Flächenverbrauch bzw. eine geringere Flächenproduk-
tivität aufweisen und in den zentralen Versorgungsbereichen nur bedingt bzw. nicht an-
gesiedelt werden können oder sollen, 
 deren Angebote die Zentren- und Nahversorgungsstruktur nicht negativ beeinträchtigen. 
Im Zuge der Fortschreibung des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts Münster 2018 sind zwei 
von ehemals acht ausgewiesenen Sonderstandorten (Konzept von 2009) entfallen, darunter der 
Standort im nör dlichen Abschnitt der Robert -Bosch-Straße. Aufgrund des Strukturwandels im 
Einzelhandel, veränderter Konsumgewohnheiten, des wachsenden Online- Handels und geän-
derter planerischer Entwicklungsziele wird dieser Standort nicht mehr für Ansiedlungszwecke 
des großflächigen nicht zentrenrelevanten Einzelhandels benötigt. Dieser Standort soll zukün f-
tig, insbesondere vor dem Hintergrund der Nachfrage nach innenstadtnah und verkehrlich gut 
angebundenen Gewerbe-  und Büromarktgrundstücken (vgl. hierzu Gewerbeflächenentwic k-
lungskonzept Münster, Vorlage V/0723/2016), für Ansiedlungszwecke im Bereich Gewerbe und 
Dienstleistungen genutzt werden.  
Dagegen ist im westlichen Teil des Plangebietes der bestehende, zusammenhängende Ansied-
lungsschwerpunkt des Einzelhandels (SO FM 1 / FM2) auch im fortgeschriebenen Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzept weiterhin als Sonderstandort für den großflächigen Einzelhandel mit 
nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment ausgewiesen. Die dort ansässigen Einzelhandelsnut-
zungen genießen Bestandsschutz. Eine Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt in diesem 
Bereich nicht, die weiteren Ausführungen beziehen sich somit auf die parallel durchgeführte 1. 
Änderung des Bebauungsplans Nr. 434.  
Im Kontext der Bewertungskriterien des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster ist davon 
auszugehen, dass großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten und zentren-  und nahver-
sorgungsrelevanten Sortimenten, wenn er außerhalb zentraler Versorgungsbereiche lokalisiert 
ist, absatzwirtschaftliche Effekte (Kaufkraftumlenkungen) und in der Folge städtebaulich negat i-
ve Auswirkungen auf die Ziele der Sicherung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche 
und auf den Schutz der Nahversorgung haben kann. Diese Ausgangsbewertung trifft auf die im 
Plangebiet bestehenden großflächigen Einzelhandelsnutzungen Mediamarkt, Lidl und den Fahr-
radfachmarkt zu.  
In Übereinstimmung mit den landesplanerischen Zielen und Grundsätzen zur Steuerung des 
großflächigen Einzelhandels und kongruent zu den Zielsetzungen des Einzelhandels - und Zen-
trenkonzepts Münster 2018 sollen die v. g. zentrenrelevanten und zentren - und nahversor-
gungsrelevanten Einzelhandelsnutzungen im Bebauungsplan bestandssichernd, mit der Mög-
lichkeit einer einmaligen begrenzten Erweiterung (max. 5 % der bestehenden Verkaufsf läche),

86. Änderung des Flächennutzungsplans 
Berg Fidel 
Robert-Bosch-Straße 
Begründung / Seite 5 von 11 
überplant werden. Des Weiteren sollen die im Sondergebiet Einzelhandel allgemein zulässigen 
Nutzungen an die Münsteraner Sortimentsliste des fortgeschriebenen Einzelhandels - und Zen-
trenkonzepts Münster 2018 angepasst werden.  
3.3  Verbindliche Bauleitplanung 
Parallel zur 86. Änderung des FNP wird das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 434 durchgeführt. Mit diesen Änderungen soll eine Anpassung der einzelhandelsbezogenen 
Festsetzungen des Bebauungsplans an die Zielsetzungen des fort geschriebenen Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzepts Münster 2018 erreicht werden (siehe auch unter 3.2).  
4.  Änderungsinhalte 
4.1  Gewerbegebiete  
Die bisher im nordöstlichen Plangebiet dargestellten Sondergebiete FM1 und FM 3 werden zu 
Gewerbegebieten umgewidmet. Die vorhandenen tatsächlichen Nutzungen sind überwiegend 
auch in einem Gewerbegebiet zulässig.  Die vorhandenen, aber aufgrund des Einzelhandels -
ausschlusses in den Gewerbegebieten nicht mehr zulässigen Nutzungen für Lebensmittel und 
Bekleidungen genießen – analog zur Festsetzungssystematik im verbleibenden Sondergebiet 
Fachmarkt – einen erweiterten Bestandsschutz (TF 1.2.3 der 1. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 434). Änderungen, Erneuerungen und eine einmalige Erweiterung um 10 % der bestehen-
den Verkaufsflächenzahlen sind zulässig. Diese Regelungen gewährleisten den vorhandenen 
und zukünftigen Nutzungen in den neuen, umgewidmeten Gewerbegebieten ausreichend Flex i-
bilität.  
Die bisher im Bebauungsplan zugelassenen Ausnahmen behalten weiterhin ihre Gültigkeit:  
Wegen seiner Atypik ist der Kfz -Einzelhandel von dieser Bestimmung ausgenommen. Gleiches 
gilt für den Orthopädie- Einzelhandel (vorhandener Betrieb Robert -Bosch-Straße 1). Deshalb 
wird Einzelhandel mit Ausnahme von Kfz und Werksverkauf bis zu 25 0 m² im Bebauungsplan  
im Grundsatz ausgeschlossen. Da in den Gewerbe-  und Industriegebieten Vergnügungsstätten 
zu Unverträglichkeiten führen könnten und hier städtebaulich strukturell unerwünscht sind, wer-
den sie ebenfalls entsprechend ausgeschlossen.  Zur Vermeidung zusätzlicher Immissions-
schutzkonflikte werden Betriebsleiterwohnungen im Bebauungsplan generell ausgeschlossen.  
5.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
5.1  Rahmen der Umweltprüfung 
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage 1 zu § 2 
(4) und § 2a des Baugesetzbuches (BauGB) erstellt worden. Umfang und Detaillierungsgrad für 
die Ermittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplans.  
Die Beschreibung soll sich nach den Vorgaben des BauGB auf die direkten und die etwaigen 
indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und 
langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der 
geplanten Vorhaben erstrecken. Die Beschreibung soll zudem den auf Ebene der Europäischen 
Union oder auf Bundes -, Landes - oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen 
Rechnung tragen.

86. Änderung des Flächennutzungsplans 
Berg Fidel 
Robert-Bosch-Straße 
Begründung / Seite 6 von 11 
5.2  Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung 
Parallel zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 wird das Verfahren zur 86. Änderung des 
FNP durchgeführt.  Mit diese n Änderungen soll eine Anpassung der einzelhandelsbezogenen 
Festsetzungen des Bebauungsplans an die Zielsetzungen des fortgeschriebenen Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzepts Münster erreicht werden. Die 86. Änderung des FNP umfasst im 
Kern die Rücknahme der Darstellung eines Sondergebietes - Fachmarkt- zugunsten einer g e-
werblichen Baufläche. Damit werden die Voraussetzungen zur Sicherung der Ziele des fortg e-
schriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster geschaffen.  
Die Kennzeichnung der Altlasten- /Verdachtsflächen wird an die aktuellen Kenntnisse der B o-
denschutzbehörde angepasst.  
5.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Der fortgeschriebene Regionalplan Münsterland stellt das Plangebiet der 86. Änderung des 
FNP als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Überlagert wird die Darstellung mit der Frei-
raumfunktion „Grundwasser- und Gewässerschutz“. Durch die Lage im Innenbereich wird der 
Landschaftsplan nicht berührt.  
Maßgebliche fachgesetzliche Anforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Bun-
desimmissionsschutzgesetz (Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG / 39. BImSchV), der 
Störfallverordnung/Seveso III-Richtlinie, dem Bundesbodenschutzgesetz (Altlasten-/ Verdachts-
flächen) sowie dem Artenschutz (BNatSchG). 
Das bislang bestehende Wasserschutzgebiet „Münster Geist“ (Wasserschutzgebietsverordnung 
"Münster-Geist" vom 18.6.1990) soll im Zuge des Wasserversorgungskonzeptes 2020 (Dipol -
Konzept) aufgegeben werden. Bis auf weiteres sind die Ziele der Wasserschutzgebietsveror d-
nung zu beachten. 
5.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
2 
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen sind im U m-
weltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Sofern die Umweltprüfung im Hinblick auf die zu 
betrachtenden Schutzgüter keine oder nur eine geringe Erheblichkeit der Planung ergeben hat, 
wird auf eine vertiefte Beschreibung bzw. Wirkungsprognose verzichtet (vgl. Tabelle 1).  
Belange mit erheblicher Bedeutung werden im Folgenden detaillierter erläutert. 
                                                
2 Soweit möglich soll gemäß Anlage 1 BauGB die Prognose auch die möglichen erheblichen Auswirkun-
gen während der Bau-  und Betriebsphase der geplanten Vorhaben berücksichtigen. Im Rahmen der Fl ä-
chennutzungsplanung ist dies in der Regel für einige zu prüfende Aspekte, z.B. eingesetzte Techniken 
und Stoffe, Art und Menge der erzeugten Abfälle, Abrissarbeiten,  zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch 
nicht möglich. Etwaige Umweltfolgen sind im Rahmen der sich anschließenden Plan- / Genehmigungsver-
fahren zu berücksichtigen.

86. Änderung des Flächennutzungsplans 
Berg Fidel 
Robert-Bosch-Straße 
Begründung / Seite 7 von 11 
 
Umweltbelang Beschreibung der heutigen Um-
weltsituation 
Prognose der Umweltauswirkun-
gen 
Bewer-
tung * 
Mensch / 
menschliche  
Gesundheit 
Allgemeines Wohngebiet sowie 
gewerbliche Nutzung / Fachmärkte  
 
- Störfallbetrieb südöstlich des Än-
derungsbereiches. 
 
 
- Lärmvorbelastung durch Straßen- 
und Schienenverkehr im Bereich 
der Siemensstraße. 
- Luftvorbelastung durch gewerblich 
industrielles Umfeld. 
 
- Keine ausgeprägte Erholungsnut-
zung. 
- Vorhandene Überschreitung der 
Orientierungswerte der DIN 18005 
in vorhandenem und geplantem 
Wohngebiet durch Straßen- und 
Schienenverkehr. 
- Der erforderliche Abstand von 171 
m gemäß Störfallkonzept zwi-
schen Störfallbetrieb und schutz-
bedürftigen Nutzungen wird sicher 
eingehalten.  
- Grundsätzliches Konfliktpotenzial 
durch Benachbarung von Gewer-
begebiet und vorhande-
nem/geplantem Wohngebiet. 
- Keine relevante Luftbelastung im 
Bereich der Grenzwerte der 39. 
BImSchV. 
- Keine Auswirkung auf Erholungs-
nutzung. 
 
 
 
Tiere /  
Pflanzen / 
biologische  
Vielfalt 
- Zum Teil mindergenutzte Gewer-
beflächen mit ruderalem Vegetati-
onsansatz. 
- Schutzwürdige Biotope gemäß 
Stadtbiotopkartierung sind bis auf 
eine kleinere Restfläche im Ge-
werbegebiet nicht mehr vorhan-
den. 
-  
Kein Vorkommen verfahrenskriti-
scher Tier- und Pflanzenarten. 
Sporadisches Auftreten planungs-
relevanter Vogelarten. 
- Vorkommen von drei Naturdenk-
mälern. 
- Verlust der rudimentären Bio-
topfunktion; keine Eingriffserheb-
lichkeit. 
- Eine Artenschutzprüfung ergab 
keine zu erwartenden Verbotstat-
bestände. Eine vertiefte Arten-
schutzprüfung erfolgt im parallelen 
Bebauungsplanänderungsverfah-
ren. 
- Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung (FFH-Gebiete) oder 
europäische Vogelschutz-gebiete 
werden nicht berührt. 
- Keine Betroffenheit der Natur-
denkmäler. 
 
-/ 
Boden 
Fläche 
- Keine schutzwürdigen oder be-
sonders empfindlichen Böden. 
- Überwiegend anthropogen verän-
derte Böden.   
- Weitreichende Altlasten-/ Ver-
dachtsflächen im Änderungsbe-
reich. 
- Freiraumschonung durch Ma ß-
nahme der Innenentwicklung. 
Keine zusätzliche Flächeninan-
spruchnahme. 
- Für die Altlasten- / Verdachtsfl ä-
chen erfolgt im weiteren Verfah-
ren (Bebauungsplan / Genehm i-
gung) eine Gefährdungsabschät-
zung und ggf. Sanierung. Die be-
treffenden Flächen sind in aktua-
lisierter Form im Flächennu t-
zungsplan gekennzeichnet. 
 


86. Änderung des Flächennutzungsplans 
Berg Fidel 
Robert-Bosch-Straße 
Begründung / Seite 8 von 11 
Wasser 
 
- Wasserschutzgebiet Zone III. 
- Angrenzender Dortmund- Ems-
Kanal. 
- Keine über das bisherige Maß 
hinausgehende Belastung des 
Wasserhaushaltes. 
_ 
Klima / Luft 
Klimawandel  
- Gemäß Klimaanalyse der Stadt 
Münster zählt das Plangebiet zum 
Klimatop der „mäßig bis stark ver-
dichteten Siedlungsbereiche“. Das 
Klimaanpassungskonzept stellt 
den Bereich als Bestandteil der 
städtischen Wärmeinsel dar. 
Keine Luftbelastung oberhalb gel-
tender Grenzwerte zu erwarten. 
- Die vorhandene Klimatop -
funktion wird durch die Planung 
nicht verändert. 
Belange des Klimaschutzes bzw. 
Klimawandels sind auf der Pla-
nungsebene des FNP nicht direkt 
berührt. Auf der Ebene des Bebau-
ungsplanes sind Maßnahmen zur 
Vorsorge gegen den Klimawandel 
vorgesehen. 
 
 
Landschaft - Innerörtliche Lage ohne direkten 
Anschluss an die freie Landschaft. 
- Keine relevante Änderung e r-
sichtlich. 
_ 
Sach- und  
Kulturgüter  
- Keine bekannten Denkmale im 
Plangebiet. 
- nicht erkennbar  _ 
Wechselwirkun-
gen  
- Keine maßgeblichen Wechsel-
wirkungen erkennbar. 
- nicht erkennbar _ 
* Bewertung:  
 sehr erheblich /  erheblich /  wenig erheblich / - nicht erheblich (ggf. positiv) 
Tabelle 1: Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß Umweltprüfung  
Schutzgut Mensch / menschliche Gesundheit 
Der im Südosten des Änderungsbereichs befindliche Störfallbetrieb weist im Rahmen des Stör-
fallkonzeptes einen notwendigen Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen von 171 m auf. Zu 
den schutzbedürftigen Nutzungen zählt auch der ansässige Einzelhandel mit hoher Besuche r-
frequenz. Dieser Abstand wird eingehalten. 
5.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) 
Ein Verzicht auf die Planung hätte zur Folge, dass sich auf der Grundlage der vorhandenen 
Sondergebiete -Fachmarkt- im Gebiet eine Einzelhandelsentwicklung einstellen könnte, die 
nicht mit den Zielsetzungen des fortgeschriebenen Einzelhandels - und Zentrenkonzept  der 
Stadt Münster im Einklang steht. Hinsichtlich der Umweltfolgen würde sich diese Entwicklung 
annähernd neutral darstellen.  
5.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Die 86. Planänderung verfolgt in Verbindung mit der parallelen Änderung des Bebauungspl ans 
Nr. 434 die Zielsetzungen, das fortgeschriebene Einzelhandels - und Zentrenkonzept der Stadt 
Münster umzusetzen. Eine anderweitige Planungsmöglichkeit, die im Rahmen dieser Umwel t-
prüfung in Betracht gezogen werden müsste, drängt sich diesbezüglich nicht auf. 
5.7  Überwachung (Monitoring) 
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind hinsichtlich des konkreten Änderungsbereichs 
keine speziellen Monitoring-Maßnahmen vorgesehen bzw. erforderlich. Im Rahmen ihrer Mitwir-
kungspflicht unterrichten die zuständigen Behörden die Stadt Münster, sofern sie im Zusam-

86. Änderung des Flächennutzungsplans 
Berg Fidel 
Robert-Bosch-Straße 
Begründung / Seite 9 von 11 
menhang mit der Durchführung des Bauleitplans Erkenntnisse über erheblich nachteilige U m-
weltauswirkungen erlangt haben (§ 4 (3) BauGB).  
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten M ünster kontinuier-
lich die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet. Mittels geeigneter Indikatoren 
kann die Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards nachvollzogen 
werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster  einem gesamtstädtischen Monit o-
ring der Umweltentwicklungen. 
5.8  Zusammenfassung 
Durch die 86. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtbezirk Münster -Hiltrup, im Stadtteil 
Berg Fidel, werden die planerischen Voraussetzungen zur Anpassung der Bauleitpläne an die 
Zielsetzungen de s mit Ratsbeschluss vom 14.03.2018 fortgeschriebenen Einzelhandels- und 
Zentrenkonzepts der Stadt Münster geschaffen. 
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im 
Planänderungsbereich untersucht.  
Sonstige erhebliche Umweltauswirkungen sind durch die Änderung nicht zu erwarten. Insbe-
sondere werden weder zusätzliche Eingriffe in Natur und Landschaft initiiert, noch ergibt sich 
eine Relevanz für geschützte Tier - und Pflanzenarten oder europäis che Schutzgebiete (FFH -
Gebiete, Vogelschutzgebiete).  
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434) wer-
den die konkretisierten Rahmenbedingungen ermittelt, um erheblich nachteilige Umweltauswi r-
kungen soweit möglich zu vermeiden oder auszugleichen.  
Anderweitige Planungsmöglichkeiten oder ein Verzicht auf die Planung kommen vor dem Hi n-
tergrund der städtischen Zielsetzungen zur Entwicklung des Gebietes im Sinne des fortg e-
schriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts  nicht in Betracht. Eine konkrete, über die E r-
fassung der städtischen Umweltdaten hinausgehende Überwachung von Umweltfolgen im Kon-
text der Planung ist auf der Ebene des Flächennutzungsplans nicht erforderlich. 
6.  Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke 
6.1  Altlastflächen / Altlastverdachtsflächen  
Im Hinblick auf Altlasten besitzt der FNP mit der Kennzeichnung von schadstoffbelasteten bzw. 
mit hoher Wahrscheinlichkeit belasteten Flächen eine Hinweis - und Warnfunktion. Im Flächen-
nutzungsplan sollen gemäß § 5 (3) Nr. 3 BauGB „für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, 
deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“, gekennzeichnet werden.  
Innerhalb des Änderungsbereichs sind Altlastverdachtsflächen vorhanden. Diese werden im 
Laufe des Verfahrens (Bebauungsplan u. Genehmigungsverfahren) bewertet und wenn not-
wendig behandelt. 
6.2  Wasserschutzzone III 
Der Planbereich erstreckt sich teilweise auf die Wasserschutzzone III des Wasserschutzgebi e-
tes Münster -Geist. Die  Gebots- und Verbotstatbestände der geltenden Wasserschutzgebiets -
verordnung vom 18.06.1990 sind zu beachten.

86. Änderung des Flächennutzungsplans 
Berg Fidel 
Robert-Bosch-Straße 
Begründung / Seite 10 von 11 
Das Wasserversorgungskonzept 2020 (Dipol-Konzept) der Stadtwerke Münster GmbH sieht die 
Konzentration auf die beiden Wasserwerke Hohe Ward und Hornheide / Haskenau vor. Die üb-
rigen Wasserwerke sollen mit der sukzessiven Neustrukturierung der Wasserversorgung 
schrittweise außer Betrieb genommen werden. Dabei wird auch das Wasserwerk Geist mit sei-
nem Teil-Standort „Preußen-Stadion“ seinen Betrieb einstellen. 
Mit der Einstellung der Wasserförderung entfällt voraussichtlich auch die Festsetzung von Wa s-
serschutzzonen, die aktuell im wirksamen FNP innerhalb des Änderungsbereichs (noch) nac h-
richtlich dargestellt sind. Die hierzu notwendige Genehmigung des Antrags auf Entlassung aus 
dem Wasserrecht und zur Aufhebung der entsprechenden Schutzzonen durch die Bezirksregie-
rung als Obere Wasserbehörde bleibt abzuwarten.  
6.3  Denkmalschutz / Archäologie 
Bodendenkmale, Baudenkmale 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkm ä-
ler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte 
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befun-
de auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den 
Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern 
regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.  
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL -Archäologie für West-
falen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL -Museum für Naturkunde, Referat Pa-
läontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. 
Der LWL -Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der betroffenen 
Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Untersuchungen 
durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer 
der Untersuchungen freizuhalten. 
Baudenkmale sind im Plangebiet nicht vorhanden.  
6.4 Hochspannungskabel 
Im Plangebiet verlaufen westlich parallel zum DEK die beiden 110kV -Hochspannungserdkabel 
Geist – Mittelhafen I und II, die zukünftig auch im FNP nachrichtlich dargestellt werden sollen. 
Dies geschieht aber erst im Rahmen der nächsten Fortschreibung des FNP, wenn alle im 
Stadtgebiet Münster bestehenden unterirdischen  Hochspannungsleitungen nachrichtlich in die 
Planzeichnung des FNP eingearbeitet werden sollen.

86. Änderung des Flächennutzungsplans 
Berg Fidel 
Robert-Bosch-Straße 
Begründung / Seite 11 von 11 
Diese Begründung dient gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch als Anlage  
zur 86. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup im Stadtteil Berg Fidel im Bereich  
Robert-Bosch-Straße 
Münster, den   
 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

Anlage A

1729 Zeichen

Anlage A zur V/1124/2018 
Kurzüberblick 
Parallel zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 wird das Verfahren zur 86. Änderung des 
Flächennutzungsplans (FNP) durchgeführt. Mit diesen Änderungen soll u.a. eine Anpassung der 
einzelhandelsbezogenen Festsetzungen des Bebauungsplans an die Zielsetzungen des fortge-
schriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster erreicht werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 Wir werden als Wirtschaftsstandort die Stadt des dynamischen Mittelstandes in Nordrhein-
Westfalen 
 Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private 
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken 
 
Zielerreichung:  
Der Gewerbe- und Industriestandort an der Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße soll für den 
Großraum „Gewerbegebiet Süd“ weiterhin gestärkt und entwickelt werden. Trotz des bereits be-
stehenden Gewerbe- und Industriegebiets sind Teile der Flächen noch unbebaut. Hier sollen zu-
künftig städtebaulich hochwertigere Büronutzungen entstehen können. 
 
Nach dem erfolgten abschließenden Beschluss durch den Rat der Stadt Münster, muss die FNP-
Änderung noch durch die Bezirksregierung Münster genehmigt werden. 
 
Finanzierung 
Durch die Entscheidung zur Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster kei-
ne Kosten.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Die Aufgabe (Bauleitplanung) beruht rechtlich auf dem Baugesetzbuch (§1 Abs.3 BauGB). 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
keine

V-1124-2018-Anlage-3-Planzeichnung

614 Zeichen

Rf
Rf
Rf
Rf
Rf
DEK
DEK
W
W
W
W
W
W
W
Stadion
SO
SB-WH/BuG
SO
BuG/V
K
K
J
F
K
RRB
55.
SO
FM 2
SO
FM 1
W
Rf
Rf
Rf
Rf
Rf
DEK
DEK
W
W
W
W
W
W
SO
FM 1
SO
FM 3
W
Stadion
SO
SB-WH/BuG
SO
BuG/V
K
K
J
F
K
RRB
55.
SO
FM 2
SO
FM 1
W
Bisherige Darstellung
Neue Darstellung
bQGHUXQJVEHUHLFK
N
3ODQ]XUbQGHUXQJ
GHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQV
Berg Fidel /
5REHUW%RVFK6WUD‰H
Stand: 04.09.2018M. 1:15.000
Sondergebiet Fachmarkt
Gewerbegebiet
FM
Altlast- /
9HUGDFKWVIOlFKHKD
Altlast- /
9HUGDFKWVIOlFKH!KD
Wasserschutzgebiet
Zone III
Kennzeichnung,
QDFKULFKWOLFKHhEHUQDKPHQ
u. Vermerke
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/1124/2018

Beschlussvorlage

4244 Zeichen

V/1124/2018 
V/1124/2018 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
86. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Hiltrup im Stadtteil 
Berg Fidel im Bereich Robert-Bosch-Straße 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Abschließender Beschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   24.01.2019 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
   07.02.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   13.02.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   13.02.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 86. Änderung des Flächennutzung s-
plans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Hiltrup im Stadtteil Berg Fidel im Bereich R o-
bert-Bosch-Straße wird wie folgt Beschluss gefasst:  
1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 86.  FNP-Änderung nicht g e-
folgt: 
1.1.1  Der Stellungnahme, im nördlichen Plangebiet weiterhin ein Sondergebiet fest -
zusetzen (Anlage 1, Nr. 1.1, 3.1). 
1.1.2  Der Stellungnahme, das bestehende Planungsrecht beizubehalten (Anlage 1, Nr. 
3.2). 
1.1.3  Der Stellungnahme, Fahrräder und Zubehörteile aufgrund des Fehlens negativer 
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zuzulassen (Anlage 1, Nr. 3.2). 
1.1.4  Der Stellungnahme, Fahrräder und Zubehör als nicht zentrenrelevantes Sortiment 
zu zählen und im Plangebiet für zulässig zu erklären (Anlage 1, Nr. 3.2). 
Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, 
Verkehrsplanung 
 
10.01.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Hopp / Herr Geitel 
Telefon: 492 61 17 /  
492 61 93 
Hopp@stadt-muenster.de 
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/1124/2018 
2. Der Entwurf der 86. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster w ird gemäß § 2 
Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen. 
 Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
 
Begründung: 
Der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) wurde vom Rat der Stadt Münster 
am 04.07.2018 gefasst.  
Das Verfahren zur Änderung des FNP findet im sogenannten Parallelverfahren zusammen mit der 
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434  Siemensstraße / Robert -Bosch-Straße statt. Der Sat -
zungsbeschluss hierzu soll ebenfalls in dieser Sitzungskette herbeigeführt werden (Vorlage Nr. 
V/1125/2018). 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB fand in Form eines Aushangs im 
Kundenzentrum des Stadthauses 3 vom 19.02. bis 05.03.2018 statt. Die frühzeitige Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB wurde vom 27.03. bis 
zum 27.04.2018 durchgeführt.  
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 (2) BauGB erfolgte vom 13.08. bis zum 
14.09.2018. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) 
BauGB wurde parallel hierzu durchgeführt.  
Im Laufe dieses Verfahrensstandes wurde das Plangebiet der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 
434 verkleinert. Analog hierzu wurde auch der Bereich der 86. Änderung des Flächennutzungsplans 
angepasst. Das Ziel der FNP -Änderung, die Anpassungen der einzelhandelsbezogenen Festse t-
zungen des Bebauungsplans an die Zielsetzungen des fortgeschriebenen Einzelhandels - und Zen-
trenkonzepts Münster 2018, und damit auch die Umwandlung eines SO -Gebiets in ein GE -Gebiet, 
sind hiervon unberührt. 
Vom 29.10. bis einschließlich 12.11.2018 wurde daher eine erneute Offenlegung der Bauleit -
planänderungen durchgeführt. 
Die zu den Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Über sie 
soll entsprechend den Beschlussvorschlägen unter 1.1 Beschluss gefasst werden.  
Da der Entwurf zur 86. Änderung des FNP aufgrund der Beschlussvorschläge unter 1.1 nicht ge -
ändert oder ergänzt werden soll, kann die Flächennutzungsplanänderung abschließend beschlo s-
sen werden (Beschlussvorschlag 2). 
 
i. V.  
gez. 
 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Anlage A 
1. Stellungnahmen 
2. Begründung 
3. Planzeichnung

Beratungsverlauf (4)

24.01.2019 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 6.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.02.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.02.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 23.3.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.02.2019 Rat
TOP 28.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Robert-Bosch-Straße 17
  • Siemensstraße
  • Sentruper Straße 285
  • Umgehungsstraße
  • An den Speichern 7
  • Hohe Ward

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Details

Aktenzeichen
V/1124/2018
Typ
Vorlagen
Datum
17.12.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37