V/0223/2008
Ordnungsbehördliche Verordnungen über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 31.08.2008 und 28.12.2008 im Stadtbezirk Münster-Hiltrup und am 09.11.2008 im Stadtbezirk Münster-Nord
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage
4191 Zeichen
V/0223/2008 DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Betrifft Ordnungsbehördliche Verordnungen über das Offenhal ten der Verkaufsstellen am 31.08.2008 und 28.12.2008 im Stadtbezirk Münster-Hiltrup und am 09.11.2008 im Stadtbezirk Münster-Nord Beratungsfolge 15.04.2008 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 17.04.2008 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 22.04.2008 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 30.04.2008 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 07.05.2008 Hauptausschuss Vorberatung 07.05.2008 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die als Anlage 1 und Anlage 2 beigefügten ordnungsbehördlichen Verordnungen werden be- schlossen. II. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Dem Ordnungsamt liegen folgende Anträge auf Freigabe von Verkaufszeiten an Sonntagen vor: • Antrag der Werbegemeinschaft Kinderhaus vom 13.02.2008 auf Freigabe der Verkaufszei- ten am 09.11.2008 in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr für den Stadtbezirk Münster–Nord, Ortsteil Kinderhaus • Antrag des Wirtschaftsverbunds Hiltrup vom 14.02.2008, ergänzt durch Telefonat vom 13.03.2008, auf Freigabe der Verkaufszeiten am 31.08.2008 (Spätsommer-Sonntag) und am 28.12.2008 (Umtausch+Gutschein-Sonntag) jeweils in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr für den Stadtbezirk Münster–Hiltrup, Ortsteil Hiltrup. Vorlagen-Nr.: V/0223/2008 Auskunft erteilt: Frau Schulz Ruf: 492 32 65 E-Mail: SchulzElke@stadt-muenster.de Datum: 17.03.2008 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - Gemäß § 6 LÖG NRW können an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die zuständige Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortstei- le und Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Für den Stadtbezirk Münster-Nord ist in diesem Jahr kein verkaufsoffener Sonntag genehmigt worden. Es ist somit ausreichender Spielraum vorhanden, diesen Sonntag freizugeben. Für den Stadtbezirk Münster-Hiltrup ist in diesem Jahr ein verkaufsoffener Sonntag („Hiltruper Frühlingsfest“) genehmigt worden. Es ist deshalb erst ein Sonntag verbraucht und das zulässige Kontingent ist nicht ausgeschöpft. Die beantragten Verkaufszeiten liegen sämtlich außerhalb der Hauptgottesdienstzeit und über- schreiten den Zeitraum von fünf Stunden nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Freigabe der Verkaufszeiten an den beantragten Sonntagen werden erfüllt. Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen nach dem Ladenschlussgesetz (Ratsbeschluss vom 21.09.2005, V/0691/2005 und Ratsbeschluss vom 12.03.2008, V/0027/2008) aufgeführten Eckpunkte werden eingehalten. Hiernach sind die rechtli- chen Rahmenbedingungen erfüllt. In den zu beschließenden ordnungsbehördlichen Verordnungen werden ausdrücklich die Sonntagsöffnungen nur für die Betriebe genehmigt, die in den Bereichen liegen, welche nach dem „Einzelhandelskonzept Müns ter - Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ als „Typ B: Stadtbereichszentrum/Stadtbezirkszentrum“, als „Typ C: Stadtteilzentrum“ oder als „Typ D: Geschäftslage der Grundversorgung“ ausgewiesen sind. Die Antragsfrist, 15.02. eines jeden Jahres bzw. drei Monate vor der ersten Veranstaltung, wird eingehalten. Obwohl die Anhörung der Sozialpartner wie Kirchen, Gewerkschaften usw. nicht mehr vorge- schrieben ist, sind diese entsprechend dem in der Berichtsvorlage V/0055/2007 dargestellten Ver- fahren über die vorliegenden Anträge informiert worden. Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnungen zur beantragten Frei- gabe der Verkaufszeiten an den Sonntagen 31.08.2008, 09.11.2008 und 28.12.2008 liegen vor, so dass dem Rat empfohlen wird, die als Anlage 1 und Anlage 2 beigefügten Verordnungen zu be- schließen. I. V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin Anlagen V/0223/2008
hiltrup-kinderhaus-anlage2
1397 Zeichen
Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0223/2008 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 31.08.2008 und 28.12.2008 im Stadtbezirk Münster-Hiltrup Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöff- nungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 200 6 S. 516) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 05.04.2005 (GV. NW. S. 274), wird von der Stadt Münster als örtliche Ordnungs- behörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen: § 1 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, die in den im „Ein- zelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räumlich en Entwicklung“ ausgewiesenen Standortbereichen „Typ B: Stadtbereichszentrum/Stad tbezirkszentrum“, „Typ C: Stadtteilzentrum“ oder „Typ D: Geschäftslage der Grundversorgung“ liegen, dürfen an den Sonntagen, 31.08.2008 und 28.12.2008, jeweils i n der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein. Auszug aus dem Plan „Standortbereiche für die EH-Entwicklung Bereich „Meesenstiege“ Bereich „Marktallee“ Bereich „Osttor“ § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkün dung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.
hiltrup-kinderhaus-anlage1
1253 Zeichen
Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0223/2008 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 09.11.2008 im Stadtbezirk Münster - Nord Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge- setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 51 6) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Ge- setzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehör den (OBG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt ge ändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NW. S. 274), wird von der Stadt Münster als örtlich e Ordnungsbehörde für die Stadt Münster fol- gende Verordnung erlassen: § 1 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster - Nord, Ortsteil Kinderhaus, die in dem im „Ein- zelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räumlich en Entwicklung“ ausgewiesenen Stand- ortbereich, „Typ B: Stadtbezirks-/Stadtbereichszent rum“ oder „Typ D: Geschäftslage der Grundversorgung“ liegen, dürfen am Sonntag, dem 09.11.2008, in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein. Auszug aus dem Plan „Standortbereiche für die EH-Entwicklung“ § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkün dung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Marktallee
- Meesenstiege
- Kinderhaus
- Osttor
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0223/2008
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.03.2008
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37