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V/0166/2026

Erlass einer Hebesatzsatzung ab dem 01. Januar 2026

Vorlagen 02.03.2026

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Beschlussvorlage

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V-0166-2026_Anlage

1646 Zeichen

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gewerbe- und Grundsteuern 
in der Stadt Münster 
vom 26.03.2026 
 
Auf Grund der §§ 7, 41 und 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen 
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 
2023), des § 16 Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
15.10.2002 (BGBl. I S. 4167 / BGBl. III/FNA 611 -5), des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 
07.08.1973 (BGBl. I S. 965 / BGBl. III/FNA 611 -7) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die 
Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundver-
mögens bei der Grundsteuer Nordrhein -Westfalen (NWGrStHsG) vom 05. Juli 2024 (GV NRW 
2024 S. 485) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – hat der Rat der Stadt 
Münster in seiner Sitzung am 25.03.2026 folgende Satzung über die Festsetzung der Hebesätze 
für die Realsteuern in der Stadt Münster beschlossen: 
 
§ 1  
Festsetzung der Hebesätze für die Gewerbesteuer 
 
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag wird auf 460 vom Hundert festge-
setzt. 
 
§ 2 
Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer 
 
Die Stadt Münster erhebt Grundsteuer mit folgenden Hundertsätzen des Steuermessbetrags oder 
des Zerlegungsanteils (Hebesätzen): 
 
1. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 
393 v. H. 
2. für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 
492 v. H. 
 
§ 3  
Inkrafttreten 
 
Die Änderung der Hebesatzsatzung tritt rückwirkend mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. 
 
Münster, den 26.03.2026 
Anlage zur Vorlage V/0166/2026

Beschlussvorlage

21217 Zeichen

V/0166/2026 
V/0166/2026 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Erlass einer Hebesatzsatzung ab dem 01. Januar 2026 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   18.03.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitali-
sierung 
Vorberatung 
   25.03.2026 Hauptausschuss Vorberatung 
   25.03.2026 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die „Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gewerbe - und Grundsteuer in der Stadt 
Münster“ wird in der beiliegenden Fassung (Anlage 1) beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die Neufassung der Satzung führt zu keiner Änderung der Haushaltsansätze. 
 
 
Begründung: 
 
Vorbemerkung 
Die Vorlage und die beigefügte Satzung sind von der Zielsetzung getragen, den politischen Gremien 
auf der Basis der Erkenntnisse der aktuellen Rechtsprechung eine zum jetzigen Zeitpunkt rechtssi-
chere Gestaltung der Grundsteuer -Hebesätze vorzulegen. Die Verwaltung empfiehlt daher bei der 
Grundsteuer B aufgrund der nachstehenden ausführlichen Erläuterungen die vorübergehende 
Rückkehr zu einem einheitlichen Hebesatz.  
Das impliziert gleichzeitig die Rückkehr zu  differenzierenden Hebesätzen, um einen Beitrag zur För-
derung von bezahlbarem Wohnraum im Rahmen der Grundsteuererhebung zu leisten, sollten diese 
im Rahmen des noch anhängigen Gerichtsverfahrens bestätigt werden. Die Einführung differenzie-
render Hebesätze zum 1. Januar 2025 diente bekanntermaßen diesem Anliegen und beruhte auf der 
durch den Landesgesetzgeber eröffneten Möglichkeit. 
Amt für Finanzen und 
Beteiligungen  
 
05.03.2026 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Asseth 
Telefon: 492-2220 
Asseth@stadt -muenster.de

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V/0166/2026 
Die mit dieser Vorlage vorgesehene Entscheidung stellt daher auch keine Abkehr von der wohnungs-
politischen Zielsetzung des Rates dar, sondern dient der rechtssicheren Überbrückung bis zur höchst-
richterlichen Klärung. Nach juristischer Klärung wird die Verwaltung einen Umsetzungsvorschlag vor-
legen. 
1. Ausgangslage 
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 
1/15, 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12) die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewer-
tung von Grundvermögen für Zwecke der Grundsteuer wegen eines Verstoßes gegen den allgemei-
nen Gleichheitssatz des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt.  
Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (GrStRefG) vom 26. November 
2019 (BGBl. I S. 1794) hat der Bundesgesetzgeber das sogenannte Bundesmodell eingeführt. Dieses 
knüpft grundsätzlich an das bisherige System der Bewertung und Erhebung der Grundsteuer an, er-
setzt jedoch die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestufte Bemessungs-
grundlage durch eine neue, den Anforderungen des Gleichheitssatzes entsprechende Bewertungs-
grundlage. 
Zugleich wurde mit Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 Grundgesetz (GG) eine Länderöffnungs-
klausel geschaffen, die es den Bundesländern ermöglicht, von den bundesgesetzlichen Regelungen 
abweichende Modelle zur Ermittlung der Grundsteuer einzuführen. Das Land Nordrhein -Westfalen 
hat sich für die Anwendung des Bundesmodells entschieden. 
Das Finanzministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen (FM) hat nach Auswertung der 
Neubewertungen darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der (neuen) Grundsteuerwerte in einigen 
Kommunen dazu führen kann, dass private Haushalte (Wohngrundstücke) künftig stärker mit der 
Grundsteuer belastet werden als Eigentümerinnen und Eigentümer von Nichtwohngrundstücken. Da-
raufhin hat der Landtag Nordrhein -Westfalen von der im Grundgesetz verankerten Öffnungsklausel 
Gebrauch gemacht. 
Mit dem am 4. Juli 2024 verabschiedeten „Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung 
differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein -
Westfalen (Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz – NWGrStHsG)“ wurde den Kommu-
nen kurzfristig mit einer modifizierten Umsetzung der Grundsteuerreform die Möglichkeit eröffnet, für 
Wohn- und Nichtwohngrundstücke differenzierende Hebesätze festzusetzen. Durch diese Differenzie-
rung soll den Kommunen ein Instrument zur Verfügung stehen, um möglichen steuerlichen Belas-
tungsverschiebungen zulasten von Wohngrundstücken entgegenzuwirken. 
Die kommunalen Spitzenverbände haben im Gesetzgebungsverfahren wiederholt und frühzeitig ihre 
ablehnende Haltung gegenüber diesem Regelungsansatz zum Ausdruck gebracht. Vor dem Hinter-
grund der bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken haben sowohl das Ministerium der Finan-
zen des Landes Nordrhein -Westfalen als auch der Städtetag Nordrhein -Westfalen die verfassungs-
rechtliche Zulässigkeit differenzierender Hebesätze gutachterlich prüfen lassen.  
Das Landesgutachten kam zu dem Ergebnis, dass differenzierende Hebesätze grundsätzlich rechts-
konform anwendbar sind. Das Gutachten im Auftrag des Städtetages führte dagegen erhebliche 
rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit differenzierender Hebesätze an.  
2. Umsetzung der Reform in Münster 
Die Verwaltung legte vor dem Hintergrund eines rechtssicheren Vorschlags dem Rat eine Hebesatz-
satzung mit einem einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer B vor ( V/0607/2024/1 vom 
29.11.2024). Der Rat folgte der vom Land eingeräumten Möglichkeit differenzierender Hebesätze und 
beschloss in seiner Sitzung am 11. Dezember 2024 den Erlass einer Hebesatzsatzung zum 1. Januar 
2025. Diese sieht neben einem einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer A (land - und forstwirt-
schaftliche Flächen) in Höhe von 255 v. H. differenzierende Hebesätze für die Grundsteuer B vor, die 
für Nichtwohngrundstücke 620 v. H. und für Wohngrundstücke 410 v. H. betragen. 
Im Zuge der Umsetzung der Grundsteuerreform hat die Verwaltung zugesichert, diese aufkommens-
neutral auszugestalten. Das bedeutet, dass die Stadt insgesamt weiterhin in etwa das gleiche Grund-

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steueraufkommen erzielen wollte wie vor Umsetzung der Reform. Die Erträge aus der Grundsteuer 
wurden daher im Haushaltsplanungsprozess 2024 ff. unverändert veranschlagt. 
Aufkommensneutralität bedeutet in diesem Zusammenhang jedoch nicht, dass die Grundsteuerbelas-
tung für einzelne Grundstücke unverändert bleibt. Eine Situation, in der alle Grundstückseigentüme-
rinnen und -eigentümer in Münster die gleiche oder eine geringere Grundsteuer wie vor der Reform 
zahlen, wird damit nicht erreicht werden können. 
Daneben wies die Verwaltung in der Beschlussvorlage V/0607/2024/1 darauf hin, dass die Festle-
gung der Hebesätze aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt mit der Reform verbundenen Unsicher-
heiten als volatil einzustufen sei. Bereits im Dezember 2024 war absehbar, dass in den Folgejahren 
weitere Anpassungen der Hebesätze erforderlich werden könnten. Die Berechnungsgrundlage für die 
Bestimmung aufkommensneutraler Hebesätze war insbesondere deshalb unsicher, weil gegen die 
neuen Grundsteuerwerte rund 20.400 Einsprüche (etwa 20 Prozent aller Fälle) bei der Finanzverwal-
tung eingelegt wurden. Zudem beruhten rund 5.4 00 Bewertungen (rund 5 Prozent aller Fälle) auf 
Schätzungsbescheiden. Darüber hinaus lagen bis Dezember 2024 für etwa 4.200 wirtschaftliche Ein-
heiten noch keine Feststellungserklärungen vor. Aufgrund dieser Faktoren ging die Verwaltung be-
reits im Dezember 2024 davon aus, dass in zahlreichen Fällen nachträglich niedrigere Messbeträge 
aufgrund geänderter Grundlagenbescheide von der Finanzverwaltung übermittelt werden. 
Die Verwaltung prognostizierte daher auf Basis dieser Daten eine Verringerung des Messbetragsvo-
lumens in den Haushaltsjahren 2025 ff. mit in der Folge entsprechend anzupassenden Hebesätzen, 
um die Aufkommensneutralität zu gewährleisten.   
Auch im Jahr 2025 war die Datenlage weiterhin als volatil zu bewerten. Zahlreiche Rechtsbehelfsver-
fahren bei der Landesfinanzverwaltung waren und sind nach wie vor nicht abgeschlossen. Zudem 
werden weiterhin aktualisierte Daten durch die Finanzverwaltung über geänderte Grundlagenbe-
scheide übermittelt. 
Die Unsicherheiten bei der nachhaltigen Bestimmung eines aufkommensneutralen Hebesatzes wer-
den auch über das Jahr 2025 hinaus bestehen und erneute Anpassungen in den Jahren 2026 ff. er-
forderlich machen. 
3. Urteilsverkündung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zur Hebesatzdifferenzierung 
Die Stadträte in Bochum, Essen, Gelsenkirchen und Dortmund haben sich analog zum Rat der Stadt 
Münster für eine Hebesatzdifferenzierung entschieden. Im Rahmen von Klageverfahren gegen die 
jeweilige Grundsteuerfestsetzung von Eigentümerinnen und Eigentümern von Nichtwohngrundstü-
cken, die dem erhöhten differenzierenden Hebesatz unterlagen, hat das Verwaltungsgericht Gelsen-
kirchen die Hebesatzsatzungen der in seinem Gerichtsbezirk gelegenen Städte Bochum, Essen, Gel-
senkirchen und Dortmund inzident überprüft. 
Gegenstand der gerichtlichen Prüfung war insbesondere die von den Kl agenden geltend gemachte 
Benachteiligung gegenüber Eigentümerinnen und Eigentümern von Wohngrundstücken infolge der 
höheren Hebesätze für Nichtwohngrundstücke. Diese Ungleichbehandlung, die nach Auffassung der 
Klagenden überwiegend fiskalisch motiviert sei, erachtete das Gericht als nicht hinreichend sachlich 
gerechtfertigt. 
In der Folge hob das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 4. Dezember 2025 die Grundsteuerfestset-
zungen in den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren auf. Das Gericht kam zu dem 
Ergebnis, dass der höhere Hebesatz für Nichtwohngrundstücke gegen den verfassungsrechtlichen 
Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstößt. Die tangierten Hebesatzsatzungen erklärte das Verwal-
tungsgericht für teilnichtig und die Steuerfestsetzungen für Nichtwohngrundstücke entsprechend für 
rechtswidrig. Der Gleichheitsgrundsatz verlange, dass Steuerpflichtige durch ein Steuergesetz recht-
lich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden. Zwar habe der Steuergesetzgeber die Möglichkeit 
mit einer Regelung außerfiskalische Förderungs - und Lenkungsziele zu verfolgen, in dem unter-
schiedliche Hebesätze für die Grundsteuer B festgelegt werden, jedoch führe diese Entscheidung zu 
einer nicht mehr steuergerechten Festsetzung und bedürfe einer Rechtfertigung. Das Verwaltungsge-
richt äußerte bezüglich des niedrigeren Hebesatzes für Wohngrundstücke keine rechtlichen Beden-
ken, da mit diesem ausschließlich das Ziel einer Wohnnebenkostenreduzierung verfolgt werde.

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V/0166/2026 
Das Verwaltungsgericht sieht jedoch keine Rechtfertigung für die Festlegung eines höheren Hebesat-
zes für Nichtwohngrundstücke, da mit diesem ausschließlich fiskalische Zwecke verfolgt und Einnah-
meausfälle aufgrund der Begünstigung von Wohngrundstücken ausgeglichen werden sollen, um letzt-
lich die Aufkommensneutralität sicherzustellen. Die Argumentation orientiert sich im Wesentlichen an 
der bereits im Städtetags-Rechtsgutachten dargestellten Herleitung. Danach habe sich die Rechtferti-
gung eines abweichenden Hebesatzes am typischen Regelfall des Besteuerungsverfahrens zu orien-
tieren. Die zahlenmäßig geringe und zugleich strukturell atypische Gruppe der Nichtwohngrundstücke 
– die beispielhaft in Münster lediglich 9,26 v. H. der Steuerfälle betrifft – könne einen solchen Regel-
fall jedoch nicht begründen. 
Die Verwaltung hat sich intensiv mit dieser Einschätzung auseinandergesetzt, insbesondere mit der 
Frage, wie eine Fortführung differenzierender Hebesätze in der städtischen Hebesatzsatzung gelin-
gen kann. Die Intention, den Bereich Wohnen zu begünstigen, war dabei handlungsleitend. Allerdings 
liegt zum jetzigen Zeitpunkt für Nordrhein-Westfalen nur ein Verwaltungsgerichtsurteil vor, das keine 
Auslegungsspielräume eröffnet. 
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Rechtskraft 
erlangt. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung beim OVG NRW und eine Sprungrevision beim 
BVerwG zugelassen. Die beklagten Städte haben sich für den Weg vor das OVG NRW entschieden 
und damit auf eine Sprungrevision verzichtet. 
Auf der Basis des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen besteht aktuell rechtssicher  keine 
Möglichkeit für eine Hebesatzdifferenzierung zwischen Wohn - und Nichtwohngrundstücken, die 
gleichzeitig die Aufkommensneutralität sicherstellt.  
4. Handlungsempfehlung der Verwaltung – Vorerst einheitliche Hebesätze 
Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung bis zur höchstrichterlichen Klärung für die Grund-
steuer B ab dem Jahr 2026 ff. einen einheitlichen Hebesatz festzusetzen.  
Die Situation hat sich vor dem Hintergrund der medialen Berichterstattung weiter verschärft. Fraglich 
ist, ob sich  die rund 9.000 Steuerpflichtigen, denen in Münster Nichtwohngrundstücke zugerechnet 
werden, bei Fortführung differenzierender Hebesätze mit dieser Sachlage abfinden werden.  
Das Landesgutachten1 stellt hierzu ausdrücklich fest, dass „die Gemeinde, die von der Hebesatzdiffe-
renzierungsbefugnis Gebrauch macht, […] sich das Anliegen des Gesetzgebers zu eigen gemacht 
hat“. Die Verwaltung weist daher darauf hin, dass die Stadt Münster im Falle einer erneuten Differen-
zierung der Hebesätze das mit dieser Entscheidung verbundene Rechts- und Einnahmeausfallrisiko 
bei der Grundsteuer bei anzunehmenden Widersprüchen vollumfänglich selbst zu tragen hätte. 
In seinem Urteil vom 4. Dezember 2025 begrenzt das Verwaltungsgericht das fiskalische Ausfallrisiko 
auf die Höhe des Hebesatzes für Nichtwohngrundstücke. Der finanzielle Schaden würde sich bei der 
Stadt Münster in Summe auf maximal 23 Mio. € belaufen. Gleichwohl bleibt darüber hinaus ein Risi-
ko, dass im Zuge der weiteren Verfahren auch die Rechtsauffassung zum Tragen kommt, dass beide 
differenzierenden Hebesätze in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Wird einer der Hebes-
ätze als verfassungswidrig eingestuft, soll dies folgerichtig auch die Verfassungswidrigkeit der jeweils 
anderen Regelung nach sich ziehen.2 Ein Ausfall der Grundsteuererträge wäre auf die Fälle begrenzt, 
bei denen Steuerpflichtige die Grundsteuerfestsetzung aufgrund der Differenzierung mit einem Wi-
derspruch gerügt haben. 
Abschließend ist festzuhalten: Derzeit kann die Verwaltung die Beibehaltung differenzierender He-
besätze aufgrund der vorstehenden Ausführungen und der hohen rechtlichen und fiskalischen Risiken 
nicht empfehlen. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist derzeit offen, ob 
 
1 Rechtsgutachten zur optionalen Einführung differenzierter Grundsteuerhebesätze durch die Gemeinden in 
Nordrhein-Westfalen erstattet für das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein -Westfalen; nachzulesen 
unter: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/system/files/media/document/file/drueen -
krumm_gutachten_grundsteuerhebesatzdifferenzierung_16 -8-2024.pdf  
2 vgl. dazu Mandler in: Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbstG und GrStG, 175. Lie-
ferung, 5/2025, V. Folgen einer rechtswidrigen Hebesatzsatzung, Rd -Nr. 118.

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und unter welchen Voraussetzungen differenzierte Hebesätze rechtmäßig ausgestaltet werden kön-
nen. 
Solange eine abschließende Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein -Westfalen 
oder das Bundesverwaltungsgericht aussteht, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und der 
Haushaltsstabilität sachgerecht, einen einheitlichen Hebesatz festzusetzen. Die Verwaltung schlägt 
daher vor, ab dem 01. Januar 2026 in Münster zu einem einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer B 
bis zur endgültigen Rechtsklärung zurückzukehren.  
Sollte die Rechtmäßigkeit differenzierender Hebesätze höchstrichterlich bestätigt werden, wird die 
Verwaltung den politischen Gremien einen erneuten Vorschlag zur Umsetzung vorlegen, um der Ent-
lastung von Wohngrundstücken Rechnung tragen zu können. 
5. Entwicklung des Grundsteueraufkommens im Jahr 2025  
Die aktuellen Entwicklungen im Haushaltsjahr 2025 bestätigen die bereits in der Ratsvorlage 
V/0607/2024/1 prognostizierten unterjährigen Veränderungen und machen eine Nachsteuerung erfor-
derlich. Seit der Hebesatzfestlegung im Dezember 2024 verringerte sich das Messbetragsvolumen 
um rund 3  % von etwa 14,1 Mio. € auf ca. 13,7 Mio. €. Dieser Effekt führt in der Ergebnisrechnung 
derzeit zu einer Aufkommenslücke bei der Grundsteuer B nach neuem Recht von rund 2,6 Mio. €. 
Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlichte am 18. Juni 2024 so-
wie in aktualisierter Form am 17. September 2024 auf Grundlage der in den Finanzämtern vorliegen-
den Daten eigene Empfehlungen für aufkommensneutrale Hebesätze. 3 Dabei wies das Ministerium 
ausdrücklich darauf hin, dass diese Datengrundlage als dynamisch zu verstehen ist. Durch laufende 
Neufestsetzungen und Korrekturen verändere sich die Berechnungsbasis fortlaufend, sodass stich-
tagsbezogene Ermittlungen eines aufkommensneutralen Hebesatzes nur eine Momentaufnahme dar-
stellen können. 
Da die Verwaltung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits Abweichungen zwischen den landes-
seitig verwendeten und den kommunal vorliegenden Daten festgestellt hat, wurden die eigenen Be-
rechnungen zugrunde gelegt. 
Eine aktuelle Auswertung zeigt, dass die auf Grundlage der Landesdaten berechneten Werte deutlich 
negativer vom tatsächlichen Grundsteueraufkommen abweichen als die von der Stadt Münster ermit-
telten Hebesätze. Bei Anwendung der Hebesätze des Landes betrüge der Abstand zum Haushalts-
planansatz rund 3,8 Mio. Euro. 
Gleichwohl muss der Hebesatz in Münster aufgrund der unterjährigen Veränderungen angepasst 
werden, um eine Aufkommensneutralität zu erreichen Aus diesem Grund ermittelt die Verwaltung auf 
Grundlage der eigenen und nun aktuellen Messbetragsdaten für 2025 einen angepassten Hebesatz 
für die Grundsteuer ab dem 01. Januar 2026. 
6. Vorschlag zur Festlegung aufkommensneutraler Hebesätze  
Die Grundsteuer ist mit einem jährlichen Aufkommen von rund 66 Mio. € eine der wichtigsten und 
verlässlichsten Ertragsquellen im Haushalt der Stadt Münster. Ihre vollständige Ausschöpfung ist ent-
scheidend, um die finanzielle Handlungsfähigkeit der Stadt auch künftig sicherzustellen. 
Die bisherigen Auswertungen zeigen, dass die im Jahr 2024 festgelegten Hebesätze sowohl bei der 
Grundsteuer A als auch bei der Grundsteuer B aufgrund der dynamischen Datenlage keine vollstän-
dige Aufkommensneutralität gewährleisten. Es ist anzunehmen, dass dies ebenfalls für die Jahre 
2026 ff. zutreffen wird.  
Um sicherzustellen, dass das Grundsteueraufkommen künftig wieder auf dem Niveau vor Umsetzung 
der Grundsteuerreform liegt und es nach Umsetzung dieser nicht zu Mindererträgen kommt, schlägt 
die Verwaltung vor, die Hebesätze entsprechend anzupassen. Ziel ist es, die Grundsteuer so zu ge-
stalten, dass sie insgesamt tatsächlich weder zu Mehr- noch zu Mindererträgen für die Stadt führt und 
damit weiterhin eine verlässliche Ertragsquelle bleibt. 
 
3 https://www.finanzverwaltung.nrw.de/aufkommensneutrale -hebesaetze, zuletzt aufgerufen am 02.03.2026.

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V/0166/2026 
Unter Berücksichtigung der zuvor beschriebenen Parameter sowie der noch ausstehenden system-
technischen Verarbeitung aller Daten ist festzuhalten, dass sich das Messbetragsvolumen bei der 
Grundsteuer B in den kommenden Monaten voraussichtlich weiter verringern wird. Für die Bestim-
mung des Hebesatzes ist demnach von einem sinkenden Messbetragsvolumen auszugehen, das 
unter dem bisherigen Volumen von 13,7 Mio. € liegen wird. 
Eine vergleichbare Vorgehensweise wurde bei der Ermittlung eines aufkommensneutralen Hebesat-
zes für die Grundsteuer A angewendet. Auch hier wurden die bereits vorliegenden, jedoch noch nicht 
systemtechnisch verarbeiteten Datensätze in die Hochrechnung einbezogen.  
Zur Wahrung der Aufkommensneutralität und auf Grundlage der aktuellen Bewertungs- und Berech-
nungsdaten schlägt die Verwaltung daher folgende Hebesätze vor, die eine stabile und realistische 
Fortschreibung des Grundsteueraufkommens gewährleisten sollen: 
• einen Hebesatz für die Grundsteuer A in Höhe von 393 v. H.,  
• einen einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer B in Höhe von 492 v.H. 
Nachrichtlich wird darauf hingewiesen, dass der Hebesatz der Gewerbesteuer durch die mit dieser 
Vorlage vorzunehmende Änderung der Hebesatzsatzung zum 01.01.2026 unverändert bleibt. 
 
Fazit 
Die Intention des Rates, über die landesgesetzlich geschaffene Möglichkeit differenzierender Hebes-
ätze für die Grundsteuer B den Bereich Wohnen zu begünstigen, wird verwaltungsseitig unterstützt. 
Aus Gründen der Rechtssicherheit und insbesondere des Risikos eines hohen und unwiederbringli-
chen Ausfalls von Grundsteuererträgen (gegebenenfalls für mehrere Jahre bis zu einer höchstrichter-
lichen Klärung) bei Beibehaltung differenzierender Hebesätze empfiehlt die Verwaltung, vorüberge-
hend auf die Differenzierung zu verzichten. Sobald differenzierende Hebesätze rechtssicher ange-
wandt werden können, wird die Verwaltung einen Vorschlag zur Umsetzung vorlegen. 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Christine Zeller 
Stadtdirektorin und Kämmerin 
 
 
Anlage: Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gewerbe- und Grundsteuer in der Stadt 
Münster

Beratungsverlauf (3)

18.03.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitalisierung
TOP 7.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
25.03.2026 Hauptausschuss
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
25.03.2026 Rat
TOP 12 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0166/2026
Typ
Vorlagen
Datum
02.03.2026
Erstellt
02.03.2026 18:04