V/0708/2023
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster
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Anlage A
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Anlage A zur V/0708/2023 Kurzüberblick Betrifft: Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) Grundlage: Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa 2016)“ Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel: Mit dieser Vorlage und auf der Grundlage der Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haushaltssanie- rung der Stadt Münster (NaSa 2016)“wird das gesamtstädtische Ziel „Möglichst vollständige De- ckung der Kostensteigerungen“ in Gebühren- und Entgeltbereichen verfolgt. Teilziele: Mit der o. g. Zielvorgabe sollen Einnahmen bei den folgenden Produktgruppen / Ämtern generiert werden: PG 0902 Vermessung, Kataster und Geoinformation / Vermessungs- und Katasteramt (Amt 62) – hier: rd. 10.000 Euro p. a. PG 1002 Denkmalschutz- und Denkmalpflege / Stadtplanungsamt (Amt 61) – hier: rd. 33.000 Euro p. a. PG 1003 Wohnen / Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung (Amt 64) – hier: rd. 9.000 Euro p. a. Zielerreichung: Im Rahmen des NaSa-Konzeptes (NaSa 2016) ist seinerzeit vereinbart worden, die Gebühren- sätze zeitnah anzupassen. Die Gebühren und Entgelte sollen demzufolge in regelmäßigen Ab- ständen von maximal zwei Jahren angepasst werden. Die letzte Gebühren- bzw. Entgeltanpas- sung erfolgte zum 01.01.2023. Finanzierung Produktgruppen: 0902 1002 1003 Vermessung, Kataster und Geoinformation Denkmalschutz- und Denkmalpflege Wohnen Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein teilweise Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein teilweise Im Entwurf des Haushaltsplan 2024 enthalten? X Ja Nein teilweise Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein teilweise Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig X überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Beschluss der Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa 2016)“ Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur Verwaltungsgebührensat- zung (Verwaltungsgebührentarif) Gebührengesetz NRW (GebG NRW) Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine
Beschlussvorlage
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V/0708/2023 V/0708/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster Beratungsfolge 06.12.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 13.12.2023 Hauptausschuss Vorberatung 13.12.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der geänderten Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Anpassung der Verwaltungsgebühren ergeben sich planmäßig jährlich folgende Erträge: Amt Produktgruppe Ertrag € Stadtplanungsamt 1002 Denkmalschutz - und Denk- malpflege rd. 33.000 Vermessungs- und Katasteramt 0902 Vermessung, Kataster und Geoinformation rd. 10.000 Amt für Wohnungswesen und Quartiers- entwicklung 1003 Wohnen rd. 9.000 Gesamt rd. 52.000 Die anvisierten Erträge bei den vorbenannten Produktgruppen 0902, 1002 und 1003 sind im Haushaltsplanentwurf 2024 veranschlagt. Amt für Finanzen und Beteiligungen 27.11.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Hülsmann Telefon: 492-2034 Huelsmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0708/2023 Begründung: Die Anpassung der städtischen Verwaltungsgebührensatzung mit der Anlage Verwaltungsgebührentarif basiert auf dem vom Rat der Stadt Münster am 16.12.2015 beschlossene n Konzept zur n achhaltigen Haushaltssanierung (Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa 2016)“). Auf dieser Grundlage und mit dem Ziel einer möglichst vollständigen Deckung der Kostensteigerungen in Gebühren - und Entgeltbereichen ist vereinbart worden, die Gebührensätze zeitnah anzupassen. Die Gebühren und Entgelte sollen demzufolge in regelmäßigen Abständen von maximal zwei Jahren angepasst werden. Die letzte Anpassung der städtischen Verwaltungsgebührensatzung mit der Anlage Verwaltungsgebührentarif erfolgte zum 01.01.2023. Die nächste Gebühren- bzw. Entgeltanpassung soll nunmehr bereits nach einem Jahr zum 01.01.2024 vorgenommen werden. Der Grund dafür ist der Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.08 .2023, der auf das Inkrafttreten der Verordnung zur Neuordnung des Allgemeinen Gebührentarifs zum 12.08.2023 hinweist. Mit dieser Verordnung bzw. mit der neuen „Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW “ (AVwGebO NRW) wurde insbesondere der Allgemeine Gebührentarif (AGT) grundlegend überarbeitet und neu geordnet. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Gebührengesetz NRW (GebG NRW) können die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen des Landes erfasst sind, eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen. Die Stadt Münster hat auf dieser Grundlage am 19.12.1997 eine Verwaltungsgebührensatzung erlassen. Mit der zur Beschlussfassung vorgelegten Änderungssatzung sollen Satzungspassagen redaktionell sowie Verwaltungsgebührentarife in folgenden Bereichen aktualisiert werden: Amt für Bürger- und Ratsservice Stadtplanungsamt Vermessungs- und Katasteramt Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung Redaktionelle Aktualisierung der Satzung einschließlich Anlage Anpassung der Präambel Synopse der Änderungen (Die Änderungen sind markiert bzw. unterstrichen.): Präambel Verwaltungsgebührensatzung (in der Fassung ab 01.01.2023) Präambel Verwaltungsgebührensatzung (Beschlussvorschlag [geänderter Text]) Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 10.02 vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163) und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 10.02 vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163) und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 - 3 - V/0708/2023 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 (Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 (Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) und der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 220) und der 10. Änderungssatzung vom 14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 S. 223) und der 11. Änderungssatzung vom 10.12.2020 (Amtsblatt der Stadt Münster 2020 S. 354 Nr. 36) und der 12. Änderungssatzung vom 16.12.2022 (Amtsblatt der Stadt Münster 2022 S. 297 Nr. 32) Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 S. 2 Buchst. f) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April sowie § 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Beka nntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. 1999 S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021 in Verbindung mit § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) und Allgemeiner Gebüh- rentarif als Anlage der AVerwGebO NRW in der Fassung vom 03.07.2001 (GV. NRW. 2001 S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 2 der 45. Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 554), in Kraft getreten am 16. Juli 2022 hat der Rat der Stadt Münster i n seiner Sitzung am 14.12.2022 folgende Änderungs- satzung beschlossen: (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 (Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 (Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) und der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 220) und der 10. Änderungssatzung vom 14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 S. 223) und der 11. Änderungssatzung vom 10.12.2020 (Amtsblatt der Stadt Münster 2020 S. 354 Nr. 36) und der 12. Änderungssatzung vom 16.12.2022 (Amtsblatt der Stadt Münster 2022 S. 297 Nr. 32) Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 S. 2 Buchst. f) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April sowie § 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. 1999 S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023 in Verbindung mit § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) und Allgemeiner Gebüh- rentarif als Anlage der AVerwGebO NRW in der Fassung vom 08.08.2023, in Kraft getre- ten am 12 . August 2023 (GV. NRW. S. 490), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 28. September 2023, hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 13.12.2023 folgende Änderungssatzung be- - 4 - V/0708/2023 schlossen: Anpassung von Paragraphen der Satzung § 2 Gebührenfreie Amtshandlungen, Nr. 4 Bisheriger Wortlaut des § 2 Nr. 4 (in der Fassung vom 01.01.2023): Amtshandlungen zur Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen für Empfänger/ -innen von laufenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und be i Erwerbsminderung (SGB XII), von Arbeitslosengeld II (SGB II) sowie von laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt im Rahmen stationärer Hilfen nach dem SGB VIII, soweit der Antrag im Rahmen einer persönlichen Vorsprache abschließend bearbeitet werden kann. Geänderter Wortlaut des § 2 Nr.4 (Beschlussvorschlag: D er letzte Satzteil der bisherigen Nr. 4 wird ersatzlos gestrichen): Amtshandlungen zur Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen für Empfänger/ -innen von laufenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII), von Arbeitslosengeld II (SGB II) sowie von laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt im Rahmen stationärer Hilfen nach dem SGB VIII. Begründung: Der letzte Satzteil in § 2 Nr. 4 der Verwaltungsgebührensatzung soll gestrichen werden, um nicht nur die persönliche, sondern nunmehr auch die schriftliche bzw. elektronische Antragstellung gebührenfrei zu stellen. Aufgrund organisatorischer Umstellungen (auch Corona-bedingt) im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren beantragt ein Großteil der Antragstellenden den Wohnberechtigungsschein mittlerweile schriftlich bzw. elektronisch. § 3 Gebühren bei Ablehnung oder Rücknahme eines Antrages, Absatz 1 Bisheriger Wortlaut des § 3 Abs. 1 (in der Fassung vom 01.01.2023): (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v.H. der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Geänderter Wortlaut des § 3 Abs. 1 (Beschlussvorschlag: Der Absatz 1 wird um Satz 2 ergänzt. Der Satz 1 bleibt unverändert.): (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v. H. der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Ausgenommen hiervon sind Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von steuerlichen Bescheinigungen gemäß § 36 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW (z. B. Ablehnungsbescheide). Begründung: Eine Gebühr für die Ablehnung einer Bescheinigung kann nac h dem Denkmalschutzgesetz nicht erhoben werden. § 27 Abs. 3 DSchG NRW lässt eine Gebührenerhebung nur für die Erteilung von - 5 - V/0708/2023 Bescheinigungen zu. Alle weiteren Amtshandlungen nach dem Gesetz sind gebührenfrei bzw. betreffen im Einzelfall Entscheidungen der Kostentragung. § 6 Mindestgebühr, Abrundung Bisheriger Wortlaut des § 6 (in der Fassung vom 01.01.2023): (1) Die Mindestgebühr beträgt 1,20 €. (2) Die Gebühr für die einzelne Am tshandlung zuzüglich der nach § 9 dieser Satzung zu zahlenden baren Auslagen ist jeweils auf volle zehn Cent nach unten abzurunden. Geänderter Wortlaut des § 6 (Beschlussvorschlag: Die Absätze 1 und 2 bleiben unverändert. Es wird zusätzlich der Absatz 3 aufgenommen): (1) Die Mindestgebühr beträgt 1,20 €. (2) Die Gebühr für die einzelne Amtshandlung zuzüglich der nach § 9 dieser Satzung zu zahlenden baren Auslagen ist jeweils auf volle zehn Cent nach unten abzurunden. (3) Soweit die Gebühr in Prozent - oder Promillesätzen des Wertes des Gegenstandes zu berechnen ist, sind Bruchteilsbeträge jeweils auf halbe und volle Eurobeträge nach unten abzurunden. Begründung: Der Anpassungsvorschlag orientiert sich an § 4 der AVwGebO NRW (Mindestgebühr bei Prozent- und Promillesätzen; Rundungsregel) und steht im Zusammenhang mit der Anregung des Stadtplanungsamtes, bei der Tarifstelle 4. „ Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse“ den neuen Tarif „Gebühren für steuerliche Bescheinigungen gemäß § 36 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW“ in die städtische Verwaltungsgebührensatzung aufzunehmen. Anpassungen aufgrund von Anregungen und formaler oder organisatorischer Gegebenheiten Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung vom 01.01.2023) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (Beschlussvorschlag) Begründung Nr. 4.1 Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen Textliche Änderung bei Nr. 4.1 Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen sowie von Abschriften, Ablichtungen, Erklärungen, Einwilligungen oder Zustimmungen Inhaltliche Anpassung Nr. 4.2 Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw., je angefangene Seite des zu beglaubigenden Originals Aufhebung Nr. 4.2 Zuordnung zu Nr. 4.1 Dto. Nr. 4.3 Abgabenbezogene Unbedenklichkeitsbescheinigunge n für die Vergabe öffentlicher Aufträge Nr. 4.3 wird zu Nr. 4.2 Text bleibt unverändert Dto. - 6 - V/0708/2023 Nr. 4.4 Sonstige Bescheinigungen Nr. 4.4 wird zu Nr. 4.3 Textliche Änderung Erteilung sonstiger Bescheinigungen oder Ausstellung von Zweitschriften Dto. Nr. 4.5 Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse) Nr. 4.5 wird zu Nr. 4.4 Textliche Änderung Zeugnisse Dto. Nr. 4.6 Grundstücksbezogene Ordnungsmaßnahmen - Erteilung von Vorkaufsrechtszeugnissen Nr. 4.6 wird zu Nr. 4.5 Text bleibt unverändert Dto. Nr. 4.6 Soll neu besetzt werden Bisher: „Grundstücksbezogene Ordnungsmaßnahmen - Erteilung von Vorkaufsrechtszeugnissen“ Neu: Nr. 4.6 Gebühren für steuerliche Bescheinigungen gemäß § 36 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW Aufnahme eines eigenen Gebührentarifes bei der Tarifstelle Nr. 4 „Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse“ Nr. 10.8 Nicht vorhanden Neu: Nr. 10.8 Gebühr für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins Aufnahme eines eigenen Gebührentarifes bei der Tarifstelle Nr. 10 „Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung“ Nr. 10.9 Nicht vorhanden Neu: Nr. 10.9 Schriftliche Ablehnung eines Antrages auf Wohnberechtigungsschein Dto. Nr. 10.10 Nicht vorhanden Neu: Nr. 10.10 Freistellung nach § 19 Abs. 1 WFNG NRW Dto. Nr.12.12 Eidesstattliche Versicherung sowie Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung Textliche Änderung bei Nr. 12.12 Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung Inhaltliche Anpassung Nr. 12.19 Nicht vorhanden Neu: Nr. 12.19 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften Aufnahme eines eigenen Gebührentarifes bei der Tarifstelle Nr. 12 „Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes“ Nr. 12.20 Nicht vorhanden Neu: Nr. 12.20 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge Dto. - 7 - V/0708/2023 der Vornamen Nr. 12.21 Nicht vorhanden Neu: Nr. 12.21 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung Dto. Anpassung der Verwaltungsgebührentarife Amt für Bürger- und Ratsservice – Amt 33 In Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) regt das Amt 33 an, in der Anlage zu § 1 Gebührentarif der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster die Tarifstellen 4. „Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse“ und 12. „Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes" zu ändern. Die vorgesehenen Anpassungen sind wie folgt: Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung vom 01.01.2023) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (Beschlussvorschlag) Gebühr € Nr. 4.1 Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen Nr. 4.1 Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen sowie von Abschriften, Ablichtungen, Erklärungen, Einwilligungen oder Zustimmungen Nr. 4.1 Bisher: 1,70 Neu: 20,00 bis 100,00 Nr. 4.2 Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw., je angefangene Seite des zu beglaubigenden Originals Nr. 4.2 wird aufgehoben und inhaltlich Nr. 4.1 zugeordnet Nr. 4.2 Bisher: 1,70 bis 2,90 Nr. 4.4 Sonstige Bescheinigungen Nr. 4.4 wird zu Nr. 4.3 Erteilung sonstiger Bescheinigungen oder Ausstellung von Zweitschriften Nr. 4.4 Bisher: 1,70 bis 5,60 Neu Nr. 4.3: 20,00 bis 100,00 Nr. 12.19 Bisher nicht vorhanden Nr. 12.19 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften Nr. 12.19 Neu: 40,00 Nr. 12.20 Bisher nicht vorhanden Nr. 12.20 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen Nr. 12.20 Neu: 40,00 - 8 - V/0708/2023 Nr. 12.21 Bisher nicht vorhanden Nr. 12.21 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung Nr. 12.21 Neu: 40,00 Begründung: Bei den relevanten (neuen) Tarifstellen mit Bezug zur Tarifstelle 4. „Beglaubigungen, Bescheini- gungen, Zeugnisse“ der städtischen Verwaltungsgebührensatzung wurden die Gebührensätze in der AVerwGebO NRW um ein Vielfaches erhöht. Bezüglich der bisherigen Tarifstelle 4.5 „Zeugnis- se (z. B. Ursprungszeugnisse)“ (bei Anpassung der Verwaltungsgebührentarife - hier: Tarifstelle 4.4 „Zeugnisse“) bleibt es bei der bisherigen Gebühr (Euro 2,90 bis 28, 20). Diese Gebühr wird nicht erhöht, weil der städtische Betrag über dem Landestarif liegt. Eine Erhöhung des Gebührenaufkommens i m Zusammenhang mit der Anpassung der Verwal- tungsgebührentarife unter den Tarifstellen Nr. 4 „Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse“ wird nicht erwartet. Beispielsweise sind Beglaubigungen in vielen Fällen nicht mehr notwendig und wie die Anfertigung von Zeugnissen rückläufig. Die Anpassungen mit Bezug zur Tarifstelle 12. „Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes" sind redaktioneller Art und lehnen sich an die Bezeichnungen der Tarifstelle 2.2.2 „Personen- standswesen“ der AVerwGebO NRW an. A us diesen Gebührenpositionen ergeben sich keine Mehreinnahmen. Stadtplanungsamt – Amt 61 In Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) regt das Amt 61 an, in der Anlage zu § 1 Gebührentarif der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster die Ta- rifstelle Nr. 4 „ Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse “ zu ändern. Die vorgesehenen An- passungen sind wie folgt: Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung ab 01.01.2023) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (Beschlussvorschlag) Gebühr € Nr. 4.6 Soll neu besetzt werden Bisher: „Grundstücksbezogene Ordnungsmaßnahmen - Erteilung von Vorkaufsrechtszeugnissen“ Nr. 4.6 Gebühren für steuerliche Bescheinigungen gemäß § 36 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW Nr. 4.6 - 1 v. H. der bescheinigten Aufwendungen bis 250.000 Euro, jedoch mindestens 20 Euro pro ausgestellte Bescheinigung Neu: 20,00 bis 2.500,00 - ggf. zuzüglich 0,5 v. H. der über 250.000 Euro bescheinigten Aufwendungen bis 500.000 Euro Neu: bis 3.750,00 - 9 - V/0708/2023 - ggf. zuzüglich 0,25 v. H. der über 500.000 Euro bescheinigten Aufwendungen, jedoch insgesamt höchstens 25.000 Euro Neu: bis 25.000,00 Sind die zu bescheinigenden Aufwendungen mehreren Eigentümern zuzurechnen, so ist die Gebühr zunächst für das gesamte Baudenkmal zu ermitteln und dann auf die Eigentümer nach ihrem Anteil an der Bescheinigungssumme zu verteilen. Die obigen Textpassagen zu Nr. 4.6 sind identisch mit denen, die in der bis zum 11.08.2023 gültigen Tarifstelle 4a.2 der AVwGebO NRW standen. Bis zum 11.08.2023 wurde die Gebührenerhebung für die Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 40 DSchG NRW (n eu: § 36 DSchG NRW) in der AVwGebO NRW unter der Tarifstelle 4a Denkmalschutz geregelt. Zudem gab es die Tarifstelle 4a.2.1 mit der Bezeichnung „ Bescheinigungen für bescheinigungsfähige Aufwendungen bis zu 5 000 Euro (bei mehreren Eigentümern bezogen auf das gesamte Baudenkmal): gebührenfrei“. In der neuen (zum 12.08.2023 in Kraft getretenen) AVwGebO NRW wurde die Tarifstelle 4a gestrichen. Die Gebühr für die Ausstellung diesbezüglicher Steuerbescheinigungen wird nach Auskunft des Innenministeriums NRW durch folgende Tarifstelle legimitiert: Tarifstelle 1.1.2 Bescheinigungen, Zweitschriften Erteilung einer Bescheinigung oder Ausstellung einer Zweitschrift In die städtische Verwaltungsgebührensatzung sollen die b isherigen Regelungen der Tarifstelle 4a.2 aufgenommen werden. Auf die Regelungen der Tarifstelle 4a.2.1 (Gebührenfreiheit für bescheinigte Aufwendungen bis zu 5.000 Euro) soll verzichtet werden. Stattdessen soll im Tarif eine Mindestgebühr von 20,00 Euro für alle Anträge eingeführt werden. Begründung: Bei Aufnahme des vorbenannten Tarifs in die städtische Verwaltungsgebührensatzung würde die bis zum 11. 08.2023 geltende Landesregelung fast vollständig übernommen. Abweichend von der bisherigen Regelung in der AVwGebO NRW würde die Gebührenfreiheit für Bescheinigungen bis zu einer Bescheinigungssumme von 5.000 Euro wegfallen. Auch bei geringeren Antrags - bzw. Bescheinigungssummen ergibt sich oft ein umfangreicher Prüfungsvorgang. In diesen Fällen werden Mat erialaufwendungen häufig durch Baumarktquittungen bzw. Kassenzettel nachgewiesen, dessen Prüfung einen höheren Zeitaufwand benötigen; denn es ist nicht immer direkt ersichtlich, welches Produkt erworben wurde. Es ergeben sich hinsichtlich der Zuordnung zu den von den Antragstellern angegebenen durchgeführten Baumaßnahmen oft Nachfragen bei den Antragstellern. - 10 - V/0708/2023 Für jede Bescheinigung eine Mindestgebühr zu erheben entspricht dem Regelungsinhalt der Bescheinigungsrichtlinie, in der auf größere Baumaßnahmen Bezug genommen wird. Überdies werden die Antragsteller durch eine Mindestgebühr für jede Bescheinigung angehalten, mehrere Maßnahmen zu bündeln und nicht für viele kleine Maßnahmen einzelne Bescheinigungen zu beantragen. Die Mindestgebühr kann so auch als Ste uerungsinstrument genutzt werden, zumal der Verwaltungsaufwand auch bei geringeren Bescheinigungssummen gleichbleibend hoch ist. Vermessungs- und Katasteramt – Amt 62 In Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) regt das Amt 62 an, in der Anlage zu § 1 Gebührentarif der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster den bisherigen Tarif Nr. 4.6 „Grundstücksbezogene Ordnungsmaßnahmen – Erteilung von Vorkaufsrechts- zeugnissen“ zu ändern. Die vorgesehene Anpassung ist wie folgt: Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung ab 01.01.2023) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (Beschlussvorschlag) Gebühr € Nr. 4.6 Grundstücksbezogene Ordnungsmaßnahmen – Erteilung von Vorkaufsrechtszeugnissen Nr. 4.6 wird zu Nr. 4.5 Text bleibt unverändert Nr. 4.6 Bisher: 40,00 je Erteilung Neu Nr. 4.5: 50,00 je Erteilung Begründung In der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO) NRW wird je angefange- ne Arbeitsviertelstunde eine Zeitgebühr von 25,00 Euro angegeben. Mit einer Anhebung der Gebühr auf 50,00 Euro nähert sich das Amt 62 dem tatsächlichen Aufwand an und die Stadt Münster bewegt sich im Vergleich zu anderen Städten ähnli cher Größenordnung damit im Mittelfeld der Gebühren- spanne. Mit der vorgeschlagenen Anpassung könnten Mehreinnahmen in Höhe von ca. 10.000 Euro pro Jahr erzielt werden. Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung – Amt 64 In Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) regt das Amt 64 an, in der Anlage zu § 1 Gebührentarif der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster die Tarifstelle 10. „ Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Wohnungswes en und Quartiersentwicklung“ zu ändern. Die vorgesehenen Anpassungen sind wie folgt: Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung ab 01.01.2023) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (Beschlussvorschlag) Gebühr € Nr. 10.8 Bisher nicht vorhanden Nr. 10.8 Gebühr für die Erteilung eines Nr. 10.8 - 11 - V/0708/2023 Wohnberechtigungsscheins - für die Einkommensgruppe A bei Wohnsitz in Münster Neu: 10,00 - für die Einkommensgruppe A bei Wohnsitz außerhalb von Münster Neu: 15,00 - für die Einkommensgruppe B Neu: 20,00 Nr. 10.9 Bisher nicht vorhanden Nr. 10.9 Schriftliche Ablehnung eines Antrages auf Wohnberechtigungsschein Nr. 10.9 Neu: 15,00 Nr.10.10 Bisher nicht vorhanden Nr. 10.10 Freistellung nach § 19 Abs. 1 WFNG NRW Nr. 10.10 - allgemein (ohne Gebietsfreistellung oder Zweckentfremdung) Neu: 30,00 - für therapeutische WGs oder bei zuvor zeitnaher Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins Neu: 15,00 Begründung Die AVerwGebO NRW sieht für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins einen Gebühren- rahmen von Euro 5,00 bis 20,00 vor. Bei der Höhe der vorgeschlagenen Gebühren wurde der Verwaltungsaufwand, der für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) anfällt, wie auch die Einkommenssituation der Antragstel- lenden entsprechend berücksichtigt, so dass für den WBS für die Einkommensgruppe B eine höhere Gebühr erhoben wird als für einen WBS für die Einkommensgruppe A. Mit den Anpassungen könnten Mehreinnahmen in Höhe von ca. 9.000 Euro pro Jahr erzielt werden. I. V. gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen: Anlage A Anlage Satzung
GebSatz._V-0708-2023_Anlage
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Anlage zu V/0708/2023 Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163) und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 (Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 (Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) und der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 220) und der 10. Änderungssatzung vom 14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 S. 223) und der 11. Änderungssatzung vom 10.12.2020 (Amtsblatt der Stadt Münster 2020 S. 354 Nr. 36) und der 12. Änderungssatzung vom 16.12.2022 (Amtsblatt der Stadt Münster 2022 S. 297 Nr. 32) Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 S. 2 Buchst. f) Geme indeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.0 7.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April sowie § 2 Gebührengesetz für das Land Nor drhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. 1999 S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in K raft getreten am 5. Mai 2023 in Verbindung mit § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) und Allgemeiner Gebührentarif als Anlage der AVerwGebO NRW in der Fassung vom 08.08.2023, in Kraft getreten am 12. August 2023 (GV. NRW. S. 490), geändert durch Artikel 2 der Ver ordnung vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 28. September 2023, hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 13.12.2023 folgende Änderungssatzung beschlossen: Anpassung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster § 2 Gebührenfreie Amtshandlungen, Nr. 4 Amtshandlungen zur Erteilung von Wohnberechtigungss cheinen für Empfänger/-innen von laufenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwe rbsminderung (SGB XII), von Arbeitslosengeld II (SGB II) sowie von laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt im Rahmen stationärer Hilfen nach dem SGB VIII. § 3 Gebühren bei Ablehnung oder Rücknahme eines Antrages, Absatz 1 (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Lei stung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v. H. der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Ausgenommen hiervon sind Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von steuerlichen Bescheinigungen gemäß § 36 Denkmalschu tzgesetz (DSchG) NRW (z. B. Ablehnungsbescheide). - 2 - V/0708/2023 § 6 Mindestgebühr, Abrundung, Absatz 3 (3) Soweit die Gebühr in Prozent- oder Promillesätz en des Wertes des Gegenstandes zu berechnen ist, sind Bruchteilsbeträge jeweils auf halbe und volle Eurobeträge nach unten abzurunden. Anpassung der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) der Stadt Münster Die Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) wird wie folgt angepasst: lfd. Nr. Gegenstand Gebühr € 4.1 Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen sowie von Abschriften, Ablichtungen, Erklärungen, Einwilligungen oder Zustimmungen 20,00 bis 100,00 4.2 Abgabenbezogene Unbedenklichkeitsbescheinigunge n für die Vergabe öffentlicher Aufträge 15,00 4.3 Erteilung sonstiger Bescheinigungen oder Ausstellung von Zweitschriften 20,00 bis 100,00 4.4 Zeugnisse 2,90 bis 28,20 4.5 Grundstücksbezogene Ordnungsmaßnahmen - Erteilu ng von Vorkaufsrechtszeugnissen 50,00 je Erteilung 4.6 Gebühren für steuerliche Bescheinigungen gemäß § 36 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW - 1 v. H. der bescheinigten Aufwendungen bis 250.000 Euro, jedoch mindestens 20 Euro pro ausgestellte Bescheinigung 20,00 bis 2.500,00 - ggf. zuzüglich 0,5 v. H. der über 250.000 Euro bescheinigten Aufwendungen bis 500.000 Euro bis 3.750,00 - ggf. zuzüglich 0,25 v. H. der über 500.000 Euro bescheinigten Aufwendungen, jedoch insgesamt höchstens 25.000 Euro bis 25.000,00 Sind die zu bescheinigenden Aufwendungen mehreren Eigentümern zuzurechnen, so ist die Gebühr zunächst für das gesamte Baudenkmal zu ermitteln und dann auf die Eigentümer nach ihrem Anteil an der Bescheinigungssumme zu verteilen. 10.8 Gebühr für die Erteilung eines Wohnberechtigun gsscheins - für die Einkommensgruppe A bei Wohnsitz in Münster 10,00 - für die Einkommensgruppe A bei Wohnsitz außerhalb von Münster 15,00 - für die Einkommensgruppe B 20,00 10.9 Schriftliche Ablehnung eines Antrages auf Wohn berechtigungsschein 15,00 10.10 Freistellung nach § 19 Abs. 1 WFNG NRW - allgemein (ohne Gebietsfreistellung oder Zweckentfremdung) 30,00 - für therapeutische WGs oder bei zuvor zeitnaher Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins 15,00 12.12 Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung 40,00 12.19 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung , Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften 40,00 12.20 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen 40,00 12.21 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung 40,00 - 3 - V/0708/2023 In-Kraft-Treten Die 13. Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0708/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.11.2023
- Erstellt
- 21.11.2023 13:02