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V/0708/2023

Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster

Vorlagen 22.11.2023

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Anlage A

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Beschlussvorlage

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GebSatz._V-0708-2023_Anlage

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Anlage A

2344 Zeichen

Anlage A zur V/0708/2023 
Kurzüberblick 
Betrifft: 
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur 
Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) 
Grundlage: 
Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa 2016)“ 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel: 
Mit dieser Vorlage und auf der Grundlage der Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haushaltssanie-
rung der Stadt Münster (NaSa 2016)“wird das gesamtstädtische Ziel „Möglichst vollständige De-
ckung der Kostensteigerungen“ in Gebühren- und Entgeltbereichen verfolgt. 
 
Teilziele: 
Mit der o. g. Zielvorgabe sollen Einnahmen bei den folgenden Produktgruppen / Ämtern generiert 
werden: 
 PG 0902 Vermessung, Kataster und Geoinformation / Vermessungs- und Katasteramt (Amt 
62) – hier: rd. 10.000 Euro p. a. 
 PG 1002 Denkmalschutz- und Denkmalpflege / Stadtplanungsamt (Amt 61) – hier: rd. 
33.000 Euro p. a. 
 PG 1003 Wohnen / Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung (Amt 64) – hier: rd. 
9.000 Euro p. a. 
 
Zielerreichung: 
Im Rahmen des NaSa-Konzeptes (NaSa 2016) ist seinerzeit vereinbart worden, die Gebühren-
sätze zeitnah anzupassen. Die Gebühren und Entgelte sollen demzufolge in regelmäßigen Ab-
ständen von maximal zwei Jahren angepasst werden. Die letzte Gebühren- bzw. Entgeltanpas-
sung erfolgte zum 01.01.2023. 
 
Finanzierung 
Produktgruppen: 0902 
1002 
1003 
Vermessung, Kataster und Geoinformation 
Denkmalschutz- und Denkmalpflege 
Wohnen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein  teilweise 
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein  teilweise 
Im Entwurf des Haushaltsplan 2024 enthalten? X Ja  Nein  teilweise 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein  teilweise 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
X überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig     
freiwillig 
 Beschluss der Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa 
2016)“ 
 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur Verwaltungsgebührensat-
zung (Verwaltungsgebührentarif) 
 Gebührengesetz NRW (GebG NRW) 
 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)

Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine

Beschlussvorlage

25346 Zeichen

V/0708/2023 
V/0708/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   06.12.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   13.12.2023 Hauptausschuss Vorberatung 
   13.12.2023 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der geänderten 
Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) wird beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Anpassung der Verwaltungsgebühren ergeben sich planmäßig jährlich folgende Erträge: 
 
Amt Produktgruppe Ertrag 
€ 
Stadtplanungsamt 1002 Denkmalschutz - und Denk-
malpflege 
rd. 33.000 
Vermessungs- und Katasteramt 0902 Vermessung, Kataster und 
Geoinformation 
rd. 10.000 
Amt für Wohnungswesen und Quartiers-
entwicklung 
1003 Wohnen rd. 9.000 
Gesamt  rd. 52.000 
 
Die anvisierten Erträge bei den vorbenannten Produktgruppen  0902, 1002 und 1003 sind im 
Haushaltsplanentwurf 2024 veranschlagt. 
 
 
 
 
Amt für Finanzen und 
Beteiligungen 
 
27.11.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Hülsmann 
Telefon: 492-2034 
Huelsmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0708/2023 
 
 
Begründung: 
 
Die Anpassung der städtischen Verwaltungsgebührensatzung mit der  Anlage 
Verwaltungsgebührentarif basiert auf dem vom Rat der Stadt Münster am 16.12.2015 beschlossene n 
Konzept zur n achhaltigen Haushaltssanierung (Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haushaltssanierung 
der Stadt Münster (NaSa 2016)“). Auf dieser Grundlage und mit dem Ziel einer möglichst vollständigen 
Deckung der Kostensteigerungen in Gebühren - und Entgeltbereichen ist vereinbart worden, die 
Gebührensätze zeitnah anzupassen. Die Gebühren und Entgelte  sollen demzufolge in regelmäßigen 
Abständen von maximal zwei Jahren angepasst werden. Die letzte Anpassung der städtischen 
Verwaltungsgebührensatzung mit der Anlage Verwaltungsgebührentarif erfolgte zum 01.01.2023. 
 
Die nächste Gebühren- bzw. Entgeltanpassung soll nunmehr bereits nach einem Jahr zum 01.01.2024 
vorgenommen werden. Der Grund dafür ist der Erlass des  Ministeriums des Innern  des Landes 
Nordrhein-Westfalen vom 11.08 .2023, der auf das Inkrafttreten der Verordnung zur Neuordnung des 
Allgemeinen Gebührentarifs zum 12.08.2023 hinweist. Mit dieser Verordnung bzw. mit der neuen 
„Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW “ (AVwGebO NRW) wurde insbesondere der 
Allgemeine Gebührentarif (AGT) grundlegend überarbeitet und neu geordnet. 
 
Nach §  2 Abs. 3 Satz 1 Gebührengesetz NRW (GebG NRW) können die Gemeinden und 
Gemeindeverbände in ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen  des 
Landes erfasst sind, eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen 
erlassen. Die Stadt Münster hat auf dieser Grundlage am 19.12.1997 eine 
Verwaltungsgebührensatzung erlassen. 
 
Mit der zur Beschlussfassung vorgelegten Änderungssatzung sollen Satzungspassagen redaktionell 
sowie Verwaltungsgebührentarife in folgenden Bereichen aktualisiert werden: 
 
 Amt für Bürger- und Ratsservice 
 Stadtplanungsamt 
 Vermessungs- und Katasteramt 
 Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung 
 
 
Redaktionelle Aktualisierung der Satzung einschließlich Anlage 
Anpassung der Präambel 
 
Synopse der Änderungen (Die Änderungen sind markiert bzw. unterstrichen.): 
 
Präambel Verwaltungsgebührensatzung 
(in der Fassung ab 01.01.2023) 
Präambel Verwaltungsgebührensatzung 
(Beschlussvorschlag [geänderter Text]) 
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt 
Münster 10.02 
vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 
1997 S. 156) 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 
18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 
S. 163) 
und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt 
Münster 10.02 
vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 
1997 S. 156) 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 
18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 
S. 163) 
und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001

- 3 - 
V/0708/2023 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) 
und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) 
und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) 
und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) 
und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) 
und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) 
und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) 
und der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2016 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 220) 
und der 10. Änderungssatzung vom 
14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 
S. 223) 
und der 11. Änderungssatzung vom 
10.12.2020 (Amtsblatt der Stadt Münster 2020 
S. 354 Nr. 36) 
und der 12. Änderungssatzung vom 
16.12.2022 (Amtsblatt der Stadt Münster 2022 
S. 297 Nr. 32) 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 S. 2 Buchst. 
f) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. 
NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 
1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. 
NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 
sowie § 2 Gebührengesetz für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der 
Fassung der Beka nntmachung vom 
23.08.1999 (GV. NRW. 1999 S. 524), zuletzt 
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 
23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft 
getreten am 1. Juli 2021 in Verbindung mit § 
1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung 
(AVerwGebO NRW) und Allgemeiner Gebüh-
rentarif als Anlage der AVerwGebO NRW in 
der Fassung vom 03.07.2001 (GV. NRW. 
2001 S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 2 
der 45. Verordnung vom 13. April 2022 (GV. 
NRW. S. 554), in Kraft getreten am 16. Juli 
2022 hat der Rat der Stadt Münster i n seiner 
Sitzung am 14.12.2022 folgende Änderungs-
satzung beschlossen: 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122)  
und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87)  
und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61)  
und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) 
und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) 
und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) 
und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) 
und der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2016 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 220) 
und der 10. Änderungssatzung vom 
14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 
S. 223) 
und der 11. Änderungssatzung vom 
10.12.2020 (Amtsblatt der Stadt Münster 2020 
S. 354 Nr. 36) 
und der 12. Änderungssatzung vom 
16.12.2022 (Amtsblatt der Stadt Münster 2022 
S. 297 Nr. 32) 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 S. 2 Buchst. 
f) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. 
NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 
1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. 
NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 
sowie § 2 Gebührengesetz für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 
23.08.1999 (GV. NRW. 1999 S. 524), zuletzt 
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 
25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft 
getreten am 5. Mai 2023 in Verbindung mit § 
1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung 
(AVerwGebO NRW) und Allgemeiner Gebüh-
rentarif als Anlage der AVerwGebO NRW  in 
der Fassung vom 08.08.2023, in Kraft getre-
ten am 12 . August 2023 (GV. NRW. S. 490), 
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 
8. August 2023 (GV. NRW. S. 490), in Kraft 
getreten am 28. September 2023, hat der Rat 
der Stadt Münster in seiner Sitzung am 
13.12.2023 folgende Änderungssatzung be-

- 4 - 
V/0708/2023 
schlossen: 
 
 
 
Anpassung von Paragraphen der Satzung 
 
§ 2 Gebührenfreie Amtshandlungen, Nr. 4 
 
Bisheriger Wortlaut des § 2 Nr. 4 (in der Fassung vom 01.01.2023): 
Amtshandlungen zur Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen für Empfänger/ -innen von laufenden 
Leistungen der Grundsicherung im Alter und be i Erwerbsminderung (SGB XII), von Arbeitslosengeld II 
(SGB II) sowie von laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt im Rahmen stationärer Hilfen nach 
dem SGB VIII, soweit der Antrag im Rahmen einer persönlichen Vorsprache abschließend bearbeitet 
werden kann. 
 
Geänderter Wortlaut des §  2 Nr.4 (Beschlussvorschlag: D er letzte Satzteil der bisherigen Nr. 4 wird 
ersatzlos gestrichen): 
Amtshandlungen zur Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen für Empfänger/ -innen von laufenden 
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII), von Arbeitslosengeld II 
(SGB II) sowie von laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt im Rahmen stationärer Hilfen nach 
dem SGB VIII. 
 
Begründung: 
 
Der letzte Satzteil in §  2 Nr. 4 der Verwaltungsgebührensatzung soll gestrichen werden, um nicht nur 
die persönliche, sondern nunmehr auch die schriftliche bzw. elektronische Antragstellung gebührenfrei 
zu stellen. Aufgrund organisatorischer Umstellungen (auch Corona-bedingt) im Zusammenhang mit 
dem Antragsverfahren beantragt ein Großteil der Antragstellenden den Wohnberechtigungsschein 
mittlerweile schriftlich bzw. elektronisch. 
 
§ 3 Gebühren bei Ablehnung oder Rücknahme eines Antrages, Absatz 1 
 
Bisheriger Wortlaut des § 3 Abs. 1 (in der Fassung vom 01.01.2023): 
 
(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung 
zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v.H. der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben 
wäre. 
 
Geänderter Wortlaut des § 3 Abs. 1 (Beschlussvorschlag: Der Absatz 1 wird um Satz 2 ergänzt. Der 
Satz 1 bleibt unverändert.): 
 
(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung 
zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v. H. der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben 
wäre. Ausgenommen hiervon sind Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von steuerlichen 
Bescheinigungen gemäß § 36 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW (z. B. Ablehnungsbescheide). 
 
Begründung: 
 
Eine Gebühr für die Ablehnung einer Bescheinigung kann nac h dem Denkmalschutzgesetz nicht 
erhoben werden. §  27 Abs. 3 DSchG NRW lässt eine Gebührenerhebung nur für die Erteilung von

- 5 - 
V/0708/2023 
Bescheinigungen zu. Alle weiteren Amtshandlungen nach dem Gesetz sind gebührenfrei bzw. 
betreffen im Einzelfall Entscheidungen der Kostentragung. 
 
§ 6 Mindestgebühr, Abrundung 
 
Bisheriger Wortlaut des § 6 (in der Fassung vom 01.01.2023): 
 
(1) Die Mindestgebühr beträgt 1,20 €. 
 
(2) Die Gebühr für die einzelne Am tshandlung zuzüglich der nach §  9 dieser Satzung zu zahlenden 
baren Auslagen ist jeweils auf volle zehn Cent nach unten abzurunden. 
 
Geänderter Wortlaut des § 6 (Beschlussvorschlag: Die Absätze 1 und 2 bleiben unverändert. Es wird 
zusätzlich der Absatz 3 aufgenommen): 
 
(1) Die Mindestgebühr beträgt 1,20 €. 
 
(2) Die Gebühr für die einzelne Amtshandlung zuzüglich der nach §  9 dieser Satzung zu zahlenden 
baren Auslagen ist jeweils auf volle zehn Cent nach unten abzurunden. 
 
(3) Soweit die Gebühr in Prozent - oder Promillesätzen des Wertes des Gegenstandes zu berechnen 
ist, sind Bruchteilsbeträge jeweils auf halbe und volle Eurobeträge nach unten abzurunden. 
 
Begründung: 
 
Der Anpassungsvorschlag orientiert sich an § 4 der AVwGebO NRW (Mindestgebühr bei Prozent- und 
Promillesätzen; Rundungsregel) und steht im Zusammenhang mit der Anregung des 
Stadtplanungsamtes, bei der Tarifstelle 4. „ Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse“ den neuen 
Tarif „Gebühren für steuerliche Bescheinigungen gemäß § 36 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW“ in 
die städtische Verwaltungsgebührensatzung aufzunehmen. 
 
 
Anpassungen aufgrund von Anregungen und formaler oder organisatorischer Gegebenheiten 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung vom 01.01.2023) 
Anpassung 
Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Begründung 
Nr. 4.1 
Beglaubigungen von 
Unterschriften oder Handzeichen 
Textliche Änderung bei Nr. 4.1 
Beglaubigungen von 
Unterschriften oder Handzeichen 
sowie von Abschriften, 
Ablichtungen, Erklärungen, 
Einwilligungen oder 
Zustimmungen 
Inhaltliche Anpassung 
Nr. 4.2 
Beglaubigungen von Abschriften, 
Ablichtungen usw., je 
angefangene Seite des zu 
beglaubigenden Originals 
Aufhebung Nr. 4.2 
Zuordnung zu Nr. 4.1 
Dto. 
Nr. 4.3 
Abgabenbezogene 
Unbedenklichkeitsbescheinigunge
n für die Vergabe öffentlicher 
Aufträge 
Nr. 4.3 wird zu Nr. 4.2 
Text bleibt unverändert 
Dto.

- 6 - 
V/0708/2023 
Nr. 4.4 
Sonstige Bescheinigungen 
Nr. 4.4 wird zu Nr. 4.3 
Textliche Änderung 
Erteilung sonstiger 
Bescheinigungen oder Ausstellung 
von Zweitschriften 
Dto. 
Nr. 4.5 
Zeugnisse (z. B. 
Ursprungszeugnisse) 
Nr. 4.5 wird zu Nr. 4.4 
Textliche Änderung 
Zeugnisse 
Dto. 
Nr. 4.6 
Grundstücksbezogene 
Ordnungsmaßnahmen - Erteilung 
von Vorkaufsrechtszeugnissen 
Nr. 4.6 wird zu Nr. 4.5 
Text bleibt unverändert 
Dto. 
Nr. 4.6 
Soll neu besetzt werden 
Bisher: „Grundstücksbezogene 
Ordnungsmaßnahmen - Erteilung 
von Vorkaufsrechtszeugnissen“ 
Neu:  Nr. 4.6 
Gebühren für steuerliche 
Bescheinigungen gemäß § 36 
Denkmalschutzgesetz (DSchG) 
NRW 
Aufnahme eines eigenen 
Gebührentarifes bei der 
Tarifstelle Nr. 4 
„Beglaubigungen, 
Bescheinigungen, 
Zeugnisse“ 
Nr. 10.8 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 10.8 
Gebühr für die Erteilung eines 
Wohnberechtigungsscheins 
Aufnahme eines eigenen 
Gebührentarifes bei der 
Tarifstelle Nr. 10 
„Gebühren für 
Amtshandlungen des 
Amtes für 
Wohnungswesen und 
Quartiersentwicklung“ 
Nr. 10.9 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 10.9 
Schriftliche Ablehnung eines 
Antrages auf 
Wohnberechtigungsschein 
Dto. 
Nr. 10.10 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 10.10 
Freistellung nach § 19 Abs. 1 
WFNG NRW 
Dto. 
Nr.12.12 
Eidesstattliche Versicherung 
sowie Beurkundung einer 
namensrechtlichen Erklärung 
Textliche Änderung bei Nr. 12.12 
Aufnahme einer Niederschrift über  
eine eidesstattliche Versicherung 
Inhaltliche Anpassung 
Nr. 12.19 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 12.19 
Beurkundung oder Beglaubigung 
einer Erklärung, Einwilligung oder 
Zustimmung zur Namensführung 
aufgrund familienrechtlicher 
Vorschriften 
Aufnahme eines eigenen 
Gebührentarifes bei der 
Tarifstelle Nr. 12 
„Gebühren für 
Amtshandlungen des 
Standesamtes“ 
Nr. 12.20 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 12.20 
Beglaubigung oder Beurkundung 
einer Erklärung zur 
Neubestimmung der Reihenfolge 
Dto.

- 7 - 
V/0708/2023 
der Vornamen 
Nr. 12.21 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 12.21 
Beglaubigung oder Beurkundung 
einer Erklärung zur 
Geschlechtsangabe und 
Vornamensführung bei Personen 
mit Varianten der 
Geschlechtsentwicklung 
Dto. 
 
 
Anpassung der Verwaltungsgebührentarife 
 
 Amt für Bürger- und Ratsservice – Amt 33 
 
In Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) regt das Amt 
33 an, in der Anlage zu §  1 Gebührentarif der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster die 
Tarifstellen 4. „Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse“ und 12. „Gebühren für Amtshandlungen 
des Standesamtes" zu ändern. Die vorgesehenen Anpassungen sind wie folgt: 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif  
(in der Fassung vom 01.01.2023) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Gebühr 
€ 
Nr. 4.1 
Beglaubigungen von Unterschriften 
oder Handzeichen 
Nr. 4.1 
Beglaubigungen von Unterschriften 
oder Handzeichen sowie von 
Abschriften, Ablichtungen, 
Erklärungen, Einwilligungen oder 
Zustimmungen 
Nr. 4.1 
Bisher:  1,70 
Neu:  20,00 bis 
100,00 
Nr. 4.2 
Beglaubigungen von Abschriften, 
Ablichtungen usw., je angefangene 
Seite des zu beglaubigenden 
Originals 
Nr. 4.2 wird aufgehoben und inhaltlich 
Nr. 4.1 zugeordnet 
 
Nr. 4.2 
Bisher:  1,70 bis 
2,90 
Nr. 4.4 
Sonstige Bescheinigungen 
Nr. 4.4 wird zu Nr. 4.3 
Erteilung sonstiger Bescheinigungen 
oder Ausstellung von Zweitschriften 
Nr. 4.4 
Bisher:  1,70 bis 
5,60 
Neu Nr. 4.3:  
20,00 bis 100,00 
Nr. 12.19 
Bisher nicht vorhanden 
Nr. 12.19 
Beurkundung oder Beglaubigung 
einer Erklärung, Einwilligung oder 
Zustimmung zur Namensführung 
aufgrund familienrechtlicher 
Vorschriften 
Nr. 12.19 
Neu:  40,00 
Nr. 12.20 
Bisher nicht vorhanden 
Nr. 12.20 
Beglaubigung oder Beurkundung 
einer Erklärung zur Neubestimmung 
der Reihenfolge der Vornamen 
Nr. 12.20 
Neu:  40,00

- 8 - 
V/0708/2023 
Nr. 12.21 
Bisher nicht vorhanden 
Nr. 12.21 
Beglaubigung oder Beurkundung 
einer Erklärung zur 
Geschlechtsangabe und 
Vornamensführung bei Personen mit 
Varianten der Geschlechtsentwicklung 
Nr. 12.21 
Neu:  40,00 
Begründung: 
 
Bei den relevanten (neuen) Tarifstellen mit Bezug zur Tarifstelle 4. „Beglaubigungen, Bescheini-
gungen, Zeugnisse“ der städtischen Verwaltungsgebührensatzung wurden die Gebührensätze in 
der AVerwGebO NRW um ein Vielfaches erhöht. Bezüglich der bisherigen Tarifstelle 4.5 „Zeugnis-
se (z. B.  Ursprungszeugnisse)“ (bei Anpassung der Verwaltungsgebührentarife - hier: Tarifstelle 
4.4 „Zeugnisse“) bleibt es bei der bisherigen Gebühr (Euro 2,90 bis 28, 20). Diese Gebühr wird 
nicht erhöht, weil der städtische Betrag über dem Landestarif liegt. 
 
Eine Erhöhung des Gebührenaufkommens i m Zusammenhang mit der Anpassung der Verwal-
tungsgebührentarife unter den Tarifstellen Nr.  4 „Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse“ 
wird nicht erwartet. Beispielsweise sind Beglaubigungen in vielen Fällen nicht mehr notwendig und 
wie die Anfertigung von Zeugnissen rückläufig. 
 
Die Anpassungen mit Bezug zur Tarifstelle 12. „Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes" 
sind redaktioneller Art und lehnen sich an die Bezeichnungen der Tarifstelle 2.2.2 „Personen-
standswesen“ der AVerwGebO NRW an. A us diesen Gebührenpositionen ergeben sich keine 
Mehreinnahmen. 
 
 Stadtplanungsamt – Amt 61 
 
In Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) regt das Amt 
61 an, in der Anlage zu § 1 Gebührentarif der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster die Ta-
rifstelle Nr. 4 „ Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse “ zu ändern. Die vorgesehenen An-
passungen sind wie folgt: 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung ab 01.01.2023) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Gebühr 
€ 
Nr. 4.6 
Soll neu besetzt werden 
Bisher: „Grundstücksbezogene 
Ordnungsmaßnahmen - Erteilung 
von Vorkaufsrechtszeugnissen“ 
Nr. 4.6 
Gebühren für steuerliche 
Bescheinigungen gemäß § 36 
Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW 
Nr. 4.6 
 - 1 v. H. der bescheinigten 
Aufwendungen bis 250.000 Euro, 
jedoch mindestens 20 Euro pro 
ausgestellte Bescheinigung 
Neu: 
20,00 bis 
2.500,00 
 - ggf. zuzüglich 0,5 v. H. der über 
250.000 Euro bescheinigten 
Aufwendungen bis 500.000 Euro 
Neu: 
bis 3.750,00

- 9 - 
V/0708/2023 
 - ggf. zuzüglich 0,25 v. H. der über 
500.000 Euro bescheinigten 
Aufwendungen, jedoch insgesamt 
höchstens 25.000 Euro 
Neu: 
bis 25.000,00 
 Sind die zu bescheinigenden 
Aufwendungen mehreren 
Eigentümern zuzurechnen, so ist die 
Gebühr zunächst für das gesamte 
Baudenkmal zu ermitteln und dann 
auf die Eigentümer nach ihrem Anteil 
an der Bescheinigungssumme zu 
verteilen. 
 
 
Die obigen Textpassagen zu Nr. 4.6 sind identisch mit denen, die in der bis zum 11.08.2023 gültigen 
Tarifstelle 4a.2 der AVwGebO NRW standen. Bis zum 11.08.2023  wurde die Gebührenerhebung für 
die Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 40 DSchG NRW (n eu: § 36 DSchG NRW) in der 
AVwGebO NRW unter der Tarifstelle 4a Denkmalschutz geregelt. Zudem gab es die Tarifstelle 4a.2.1 
mit der Bezeichnung „ Bescheinigungen für bescheinigungsfähige Aufwendungen bis zu 5 000  Euro 
(bei mehreren Eigentümern bezogen auf das gesamte Baudenkmal): gebührenfrei“. 
 
In der neuen (zum 12.08.2023 in Kraft getretenen) AVwGebO NRW wurde die Tarifstelle 4a gestrichen. 
Die Gebühr  für die Ausstellung diesbezüglicher Steuerbescheinigungen wird nach Auskunft des 
Innenministeriums NRW durch folgende Tarifstelle legimitiert: 
 
Tarifstelle 1.1.2 
Bescheinigungen, Zweitschriften 
Erteilung einer Bescheinigung oder Ausstellung einer Zweitschrift 
 
In die städtische Verwaltungsgebührensatzung sollen die b isherigen Regelungen der Tarifstelle 4a.2 
aufgenommen werden. Auf die Regelungen der Tarifstelle 4a.2.1 (Gebührenfreiheit für bescheinigte 
Aufwendungen bis zu 5.000 Euro) soll verzichtet werden. Stattdessen soll im Tarif eine Mindestgebühr 
von 20,00 Euro für alle Anträge eingeführt werden. 
 
Begründung: 
Bei Aufnahme des vorbenannten Tarifs in die städtische Verwaltungsgebührensatzung würde  die bis 
zum 11. 08.2023 geltende Landesregelung fast vollständig übernommen. Abweichend von der 
bisherigen Regelung in der AVwGebO NRW würde die  Gebührenfreiheit für Bescheinigungen bis zu 
einer Bescheinigungssumme von 5.000 Euro wegfallen. 
 
Auch bei geringeren Antrags - bzw. Bescheinigungssummen ergibt sich oft ein umfangreicher 
Prüfungsvorgang. In diesen Fällen werden Mat erialaufwendungen häufig durch Baumarktquittungen 
bzw. Kassenzettel nachgewiesen, dessen Prüfung einen höheren Zeitaufwand benötigen; denn es ist 
nicht immer direkt ersichtlich, welches Produkt erworben wurde. Es ergeben sich hinsichtlich der 
Zuordnung zu den von den Antragstellern angegebenen durchgeführten Baumaßnahmen oft 
Nachfragen bei den Antragstellern.

- 10 - 
V/0708/2023 
Für jede Bescheinigung eine Mindestgebühr zu erheben entspricht dem Regelungsinhalt der 
Bescheinigungsrichtlinie, in der auf größere Baumaßnahmen Bezug genommen wird. Überdies werden 
die Antragsteller durch eine Mindestgebühr für jede Bescheinigung angehalten, mehrere Maßnahmen 
zu bündeln und nicht für viele kleine Maßnahmen einzelne  Bescheinigungen zu beantragen. Die 
Mindestgebühr kann so auch als Ste uerungsinstrument genutzt werden, zumal der 
Verwaltungsaufwand auch bei geringeren Bescheinigungssummen gleichbleibend hoch ist. 
 
 
 Vermessungs- und Katasteramt – Amt 62 
 
In Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) regt das Amt 
62 an, in der Anlage zu §  1 Gebührentarif der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster den 
bisherigen Tarif Nr. 4.6 „Grundstücksbezogene Ordnungsmaßnahmen – Erteilung von Vorkaufsrechts-
zeugnissen“ zu ändern. Die vorgesehene Anpassung ist wie folgt: 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung ab 01.01.2023) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Gebühr 
€ 
Nr. 4.6 
Grundstücksbezogene 
Ordnungsmaßnahmen – Erteilung 
von Vorkaufsrechtszeugnissen 
Nr. 4.6 wird zu Nr. 4.5 
Text bleibt unverändert 
Nr. 4.6 
Bisher: 40,00 je 
Erteilung 
Neu Nr. 4.5:  
50,00 je Erteilung 
 
Begründung 
In der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO) NRW wird je angefange-
ne Arbeitsviertelstunde eine Zeitgebühr von 25,00 Euro angegeben. Mit einer Anhebung der Gebühr 
auf 50,00 Euro nähert sich das Amt 62 dem tatsächlichen Aufwand an und die Stadt Münster bewegt 
sich im Vergleich zu anderen Städten ähnli cher Größenordnung damit im Mittelfeld der Gebühren-
spanne. Mit der vorgeschlagenen Anpassung könnten Mehreinnahmen in Höhe von ca. 10.000 Euro 
pro Jahr erzielt werden. 
 
 Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung – Amt 64 
 
In Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) regt das Amt 
64 an, in der Anlage zu §  1 Gebührentarif der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster die 
Tarifstelle 10. „ Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Wohnungswes en und 
Quartiersentwicklung“ zu ändern. Die vorgesehenen Anpassungen sind wie folgt: 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung ab 01.01.2023) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Gebühr 
€ 
Nr. 10.8 
Bisher nicht vorhanden 
Nr. 10.8 
Gebühr für die Erteilung eines 
Nr. 10.8

- 11 - 
V/0708/2023 
Wohnberechtigungsscheins 
 - für die Einkommensgruppe A bei 
Wohnsitz in Münster 
Neu:  10,00 
 - für die Einkommensgruppe A bei 
Wohnsitz außerhalb von Münster 
Neu:  15,00 
 - für die Einkommensgruppe B Neu:  20,00 
Nr. 10.9 
Bisher nicht vorhanden 
Nr. 10.9 
Schriftliche Ablehnung eines Antrages 
auf Wohnberechtigungsschein 
Nr. 10.9 
Neu:  15,00 
Nr.10.10 
Bisher nicht vorhanden 
Nr. 10.10 
Freistellung nach § 19 Abs. 1 WFNG 
NRW 
Nr. 10.10 
 - allgemein (ohne Gebietsfreistellung 
oder Zweckentfremdung) 
Neu:  30,00 
 - für therapeutische WGs oder bei 
zuvor zeitnaher Ausstellung des 
Wohnberechtigungsscheins 
Neu:  15,00 
 
Begründung 
Die AVerwGebO NRW sieht für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins einen Gebühren-
rahmen von Euro 5,00 bis 20,00 vor. 
 
Bei der Höhe der vorgeschlagenen Gebühren wurde der Verwaltungsaufwand, der für die Ausstellung 
eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) anfällt, wie auch die Einkommenssituation der Antragstel-
lenden entsprechend berücksichtigt, so dass für den WBS für die Einkommensgruppe B eine höhere 
Gebühr erhoben wird als für einen WBS für die Einkommensgruppe A. Mit den Anpassungen könnten 
Mehreinnahmen in Höhe von ca. 9.000 Euro pro Jahr erzielt werden. 
 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Christine Zeller 
Stadtkämmerin 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage Satzung

GebSatz._V-0708-2023_Anlage

5963 Zeichen

Anlage zu V/0708/2023 
 
 
Satzung  
 
zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 
 
vom 19.12.1997 
(Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156) 
 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163) 
und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) 
und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 (Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) 
und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) 
und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 (Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) 
und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) 
und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) 
und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) 
und der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 220) 
und der 10. Änderungssatzung vom 14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 S. 223) 
und der 11. Änderungssatzung vom 10.12.2020 (Amtsblatt der Stadt Münster 2020 S. 354 Nr. 36) 
und der 12. Änderungssatzung vom 16.12.2022 (Amtsblatt der Stadt Münster 2022 S. 297 Nr. 32) 
 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 S. 2 Buchst. f) Geme indeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.0 7.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt 
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April  2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 
26. April sowie § 2 Gebührengesetz für das Land Nor drhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. 1999 S.  524), zuletzt geändert durch 
Artikel 2 des 
Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in K raft getreten am 5. Mai 2023  in Verbindung mit 
§ 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) und Allgemeiner Gebührentarif als 
Anlage der AVerwGebO NRW in der Fassung vom 08.08.2023, in Kraft getreten am  12. August 2023 
(GV. NRW. S. 490), geändert durch Artikel 2 der Ver ordnung vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 
490), in Kraft getreten am 28. September 2023,  
 
hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 13.12.2023 folgende Änderungssatzung 
beschlossen: 
 
 
Anpassung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 
 
§ 2 Gebührenfreie Amtshandlungen, Nr. 4 
 
Amtshandlungen zur Erteilung von Wohnberechtigungss cheinen für Empfänger/-innen von laufenden 
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwe rbsminderung (SGB XII), von Arbeitslosengeld 
II (SGB II) sowie von laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt im Rahmen stationärer Hilfen 
nach dem SGB VIII. 
 
§ 3 Gebühren bei Ablehnung oder Rücknahme eines Antrages, Absatz 1 
 
(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Lei stung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung 
zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v. H. der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben 
wäre. 
Ausgenommen hiervon sind Leistungen im Zusammenhang  mit der Ausstellung von 
steuerlichen Bescheinigungen gemäß § 36 Denkmalschu tzgesetz (DSchG) NRW (z. B. 
Ablehnungsbescheide).

- 2 - 
 V/0708/2023 
§ 6 Mindestgebühr, Abrundung, Absatz 3 
 
(3) Soweit die Gebühr in Prozent- oder Promillesätz en des Wertes des Gegenstandes zu berechnen 
ist, sind Bruchteilsbeträge jeweils auf halbe und volle Eurobeträge nach unten abzurunden.  
 
 
Anpassung der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) 
der Stadt Münster 
 
Die Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) wird wie folgt angepasst: 
 
lfd. Nr. Gegenstand Gebühr 
€ 
4.1 Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen sowie von 
Abschriften, Ablichtungen, Erklärungen, Einwilligungen oder 
Zustimmungen  
20,00 bis 
100,00  
4.2 Abgabenbezogene Unbedenklichkeitsbescheinigunge n für die Vergabe 
öffentlicher Aufträge  
15,00  
4.3 Erteilung sonstiger Bescheinigungen oder Ausstellung von 
Zweitschriften  
20,00 bis 
100,00  
4.4 Zeugnisse 2,90 bis 
28,20  
4.5 Grundstücksbezogene Ordnungsmaßnahmen - Erteilu ng von 
Vorkaufsrechtszeugnissen  
50,00 je 
Erteilung  
4.6 Gebühren für steuerliche Bescheinigungen gemäß § 36 
Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW  
 
 - 1 v. H. der bescheinigten Aufwendungen bis 250.000 Euro, jedoch 
mindestens 20 Euro pro ausgestellte Bescheinigung 
20,00 bis 
2.500,00  
 - ggf. zuzüglich 0,5 v. H. der über 250.000 Euro bescheinigten 
Aufwendungen bis 500.000 Euro 
bis 3.750,00  
 - ggf. zuzüglich 0,25 v. H. der über 500.000 Euro bescheinigten 
Aufwendungen, jedoch insgesamt höchstens 25.000 Euro 
bis 25.000,00  
 Sind die zu bescheinigenden Aufwendungen mehreren Eigentümern 
zuzurechnen, so ist die Gebühr zunächst für das gesamte Baudenkmal 
zu ermitteln und dann auf die Eigentümer nach ihrem Anteil an der 
Bescheinigungssumme zu verteilen. 
 
10.8 Gebühr für die Erteilung eines Wohnberechtigun gsscheins  
 - für die Einkommensgruppe A bei Wohnsitz in Münster 10,00  
 - für die Einkommensgruppe A bei Wohnsitz außerhalb von Münster 15,00  
 - für die Einkommensgruppe B 20,00  
10.9 Schriftliche Ablehnung eines Antrages auf Wohn berechtigungsschein  15,00  
10.10 Freistellung nach § 19 Abs. 1 WFNG NRW   
 - allgemein (ohne Gebietsfreistellung oder Zweckentfremdung)  30,00  
 - für therapeutische WGs oder bei zuvor zeitnaher Ausstellung des 
Wohnberechtigungsscheins  
15,00  
12.12 Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung 40,00  
12.19 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung , Einwilligung oder 
Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher 
Vorschriften 
40,00  
12.20 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung  zur Neubestimmung 
der Reihenfolge der Vornamen 
40,00  
12.21 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung  zur 
Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit 
Varianten der Geschlechtsentwicklung 
40,00

- 3 - 
 V/0708/2023 
 
In-Kraft-Treten 
 
Die 13. Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

06.12.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 6.9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.12.2023 Hauptausschuss
TOP 7.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
13.12.2023 Rat
TOP 14.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0708/2023
Typ
Vorlagen
Datum
22.11.2023
Erstellt
21.11.2023 13:02