V/0459/2022
Umsetzung des Landeskinderschutzgesetzes NRW
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Beschlussvorlage
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V/0459/2022 V/0459/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Umsetzung des Landeskinderschutzgesetzes NRW Beratungsfolge 30.08.2022 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung Vorberatung 01.09.2022 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 06.09.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 07.09.2022 Hauptausschuss Vorberatung 07.09.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat beschließt die sächlichen und personellen Veränderungen, die zur Umsetzung der Anfor- derungen aus dem „Gesetz zum Schutz des Kindeswohls und zur Weiterentwicklung und Verbes- serung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Landeskinderschutzgesetz NRW)" notwendig sind. 2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass für die Umsetzung des § 5 des Landeskinderschutzgeset- zes NRW ab dem 01.09.2022 eine personelle Aufstockung um 10 VZÄ im Kommunale Sozial- dienst (KSD) insgesamt dauerhaft notwendig ist. Die Verstetigung erfolgt über den Stellenplan 2023. Für das Jahr 2022 werden die Stellen überplanmäßig eingerichtet. 3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass für die geforderten Koordinierungsarbeiten nach § 9 des Lan- deskinderschutzgesetzes NRW 2 VZÄ zusätzlich notwendig sind. Die Verstetigung erfolgt ebenfalls über den Stellenplan 2023. Für das Jahr 2022 werden die Stellen überplanmäßig eingerichtet. 4. Der Rat nimmt weiterhin zur Kenntnis, dass ein Betrag i. H. v. 91.000 € als Sachkosten für den Kinderschutz dauerhaft ab dem Haushaltsjahr 2023 zur Verfügung gestellt wird und anteilig für 2022 ein Betrag i. H. v. 25.000 €. Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 23.08.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Werk Telefon: 492-5112 Werk@stadt-muenster.de - 2 - V/0459/2022 II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haushaltsjahr Betrag € Bemerkung Produktgruppe 0605 Erzieherische und wirt- schaftliche Hilfen für Familien Zeile 02 Zuwendungen und all- gemeine Umlagen 2022 2023 2024ff 677.800 € 1.018.890 € 1.021.070 € Belastungsausgleich § 12 Landeskinder - schutzgesetz NRW Summe Erträge 2022 2023 2024ff 677.800 € 1.018.890 € 1.021.070 € Zeile 11 Personalaufwendungen 2022 2023 2024ff 298.740 € 909.650 € 923.290 € anteilig 4 Monate (10 VZÄ S 14 SuE und 2 VZÄ S 18 SuE) 10 VZÄ S 14 SuE zuzüglich 2 VZÄ S 18 SuE Zeile 13 Aufwendungen Sach - und Dienstleistungen 2022 2023ff 25.000 € 91.000 € 2022 anteilig Summe Aufwendungen 2022 2023 2024ff 323.740 € 1.000.650 € 1.014.290 € Saldo 2022 2023 2024ff - 354.060 € - 18.240 € - 6.780 € Die Deckung aller dargestellten Aufwendungen erfolgt über die Erträge aus dem Belastungsausgleich nach § 12 Landeskinderschutzgesetz NRW. Die mit der Umsetzung des Landeskinderschutzgesetzes verbundenen Erträge und Aufwendungen für die Jahre 2023 ff. sind im Haushaltsplanentwurf 2023 bei der o. g. Produktgruppe veranschlagt. Die in 2022 zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen werden im Rahmen der flexiblen Haus- haltsführung bereitgestellt. Begründung: Sachdarstellung: Das „Gesetz zum Schutz des Kindeswohls und zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schut- zes von Kindern und Jugendlichen (Landeskinderschutzgesetz NRW)" ist vom Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen am 06.04.2022 beschlossen worden und bis auf die §§ 6 bis 8 bereits am 01.05.2022 in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist die Präzisierung, Qualifizierung und Stärkung der staatlichen Rolle im Kin- derschutz durch den Ausbau der Unterstützung des Landes für die kommunalen Jugendämter bei der Abwehr von Kindeswohlgefährdung. Dabei werden auch die Rechte der Kinder und Jugendlichen, die die Angebote der Kinder - und Jugendhilfe nutzen, durch erweiterte Beteiligungsmöglichkeiten ge- stärkt. - 3 - V/0459/2022 Ein wesentlicher Punkt dabei ist die Schaffung und Umsetzung von Leitlinien und einheitlichen Stan- dards. Die fachlichen Standards orientieren sich an den beiden Empfehlungen der Landesjugendäm- ter („ Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages gemäß § 8a SGB VIII“ und „Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft“ LWL/LVR 2020) und sind mit den Konkretisierungen aus dem Landeskinderschutzgesetz dauerhaft zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Künftig gelten diese sowohl bei der Umsetzung des Schutz- auftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII, als auch im Hinblick auf Schutzkonzepte in Angeboten und Einrichtungen der Kinder - und Jugendhilfe (z. B. Kindertageseinrichtungen, Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen, stationäre Hilfen zur Erziehung). Damit einhergehend wird ein um- fassendes Qualifizierungsprogramm für alle betroffenen Fachkräfte in die Wege geleitet werden. Vor- rangiges Ziel dabei ist immer, mögliche Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und angemessen zu reagieren. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Vernetzung und Koordination aller relevanten Akteurinn en und Akteure vor Ort. Dafür sollen in allen Jugendamtsbezirken interdisziplinäre Netzwerke zum Thema Kinderschutz aufgebaut werden. Qualität und Nachhaltigkeit dieser Strukturen sollen durch Netzwerk- koordinator-/innen gewährleistet werden, die auch verantwortlich für die Erstellung von kommunalen Kinderschutzkonzepten sind. Die kommunalen Kinderschutzkonzepte sollen in einem Turnus von 5 Jahren überprüft werden. Dazu sind noch Strukturen auf Landeseben zu schaffen (ab 01.07.2023). Diese Prüfung soll Grundlage für eine kontinuierliche, qualifizierte Weiterentwicklung der Standards und Konzepte vor Ort sein. Das Landeskinderschutzgesetz NRW ergänzt und präzisiert wichtige Regelungen und Aspekte des Bundesgesetzes, die als Ergebnis der SGB -VIII-Reform im Ki nder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) verankert wurden. So verweisen § 5 Landeskinderschutzgesetz NRW und § 8 Landeskinderschutzgesetz NRW (tritt am 01.07.2023 in Kraft) explizit auf § 79a SGB VIII und konkretisieren die Anforderungen an die fachlichen Standards in der Umsetzung; § 10 Abs. 3 Landeskinderschutzgesetz NRW ergänzt und konkretisiert die Aufgaben des Ju- gendamtes nach § 37b Abs. 1SGB VIII und setzt ein Schutzkonzept gemäß dem geänderten § 79a SGB VIII voraus; § 11 Landeskinderschutzgesetz NRW enthält unter Verweis auf den geänderten § 45 SGB VIII sowie den neuen § 45a SGB VIII weitere Anforderungen an Schutzkonzepte in Einrichtungen; § 3 Abs. 3 Landeskinderschutzgesetz NRW überträgt in Ausführung des neuen § 9a SGB VIII zur Einrichtung einer Ombudsstelle die im Bundesgesetz geregelten Hinweispflichten auf die Jugendämter. Auch eine der Grundannahmen des Landesgesetzes, nämlich die untrennbare Verknüpfung von Kin- derschutz und Kinderrechten, verweist auf das Thema Beteiligung des Bundesgesetzes. Für die Wirksamkeit der Bemühungen im Kinderschutz wird daher die Anhörung und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen entsprechend ihres Alters und ihrer Reife vorausgesetzt. Maßnahmen zur Umsetzung des Landeskinderschutzgesetzes Das Landeskinderschutzgesetz NRW hebt drei Aspekte besonders hervor, die auf kommunaler Ebe- ne umgesetzt werden müssen: a. Kinderschutzkonzepte, b. die fachliche Stärkung des KSD verbunden mit dem Anspruch an qualifizierte Verfahren zur Einschätzung in Gefährdungsverfahren, c. Netzwerkkoordination. - 4 - V/0459/2022 Hierdurch wird deutlich, dass Kinderschutz nicht in der alleinigen Verantwortung der Kommunalen Sozialen Dienste (KSD) eines Jugendamtes liegt, auch wenn sich hier viele der Anforderungsschwer- punkte wiederfinden. Vielmehr betrifft es alle Dienste des öffentlichen Träger s der Kinder- und Ju- gendhilfe in Verbindung mit den Leistungsträgern und weiteren Akteuren im Sinne eines interdiszipli- nären Kinderschutzes. 1. Entwicklung und Etablierung von Kinderschutzkonzepten Institutionelle Kinderschutzkonzepte umfassen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendli- chen vor körperlicher, psychischer und sexualisierter Gewalt, Machtmissbrauch in der Einrichtung oder dem Angebot. Das Kinderschutzkonzept ist angepasst auf die jeweilige Einrichtung oder das Angebot zu entwickeln. Kinder und Jugendliche sind an der Entwicklung des Kinderschutzkonzeptes entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife zu beteiligen. Kinderschutzkonzepte sollen dazu beitragen, dass sich Institutionen und Einrichtungen, die mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbe- fohlenen arbeiten, zu einem sicheren Ort entwickeln. Dieses ist eine große Herausforderung und gleichzeitig eine Aufgabe, die von elementarer Bedeutung zum Umgang mit u. a. sexualisierter Ge- walt ist. Ein vorhandenes und im Alltag gelebtes Schutzkonzept stellt ein Qualitätsmerkmal einer Insti- tution dar und bleibt ein immer fortwirkender Prozess. Für die Regelungsgegenstände „Kinderschutzkonzepte“ (§§ 10 und 11 Landeskinderschutzgesetz NRW) in den Bereichen Kindertagesbetreuung, Hilfen zur Erziehung (hier bezogen auf die freien Trä- ger der Kinder - und Jugendhilfe), Jugendförderung, Offener Ganztag sowie Pflegekinderwesen sind Landesförderprogramme zur Unterstützung aufgelegt und werden aktuell auch schon vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien in Anspruch genommen, um den neuen Anforderungen sachge- recht begegnen zu können. 2. Stärkung des KSD durch qualifizierte Verfahren zur Einschätzung in Gefährdungsverfahren und Netzwerkkoordination Diese Schwerpunkte finden sich in folgenden Paragrafen des Landeskinderschutzgesetzes NRW wieder: § 5 Abs.1 und 2 Landeskinderschutzgesetz NRW „Fachstandards“ und Qualifizierung der be- zirklichen Sozialarbeit, § 8 Landeskinderschutzgesetz NRW „Qualitätsentwicklung“ (tritt am 01.07.2023 in Kraft), § 9 Abs. 1 bis 4 Landeskinderschutzgesetz NRW „Netzwerke Kinderschutz“, § 9 Abs. 5 Landeskinderschutzgesetz NRW „Interdisziplinäre Fortbildung“. 2.1 Fachstandards und Qualifizierung Die wesentlichen Anforderungen, die sich aus diesen (zuvor genannten) Neuerungen ergeben, betref- fen den Kommunalen Sozialdienst (KSD). Zum einen beziehen sie sich auf die Qualifizierung von Fachkräften, zum anderen auf die Qualifizierung von Verfahren. Mit beidem hat das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien bereits im Zuge der Aufarbeitung des Missbrauchskomplexes begonnen. Über den Prozess der Entwicklung eines neuen Kinderschutzkonzeptes für die Gefährdungseinschät- zung im KSD und den erweiterten Instrumen ten der Beteiligung von Kindern wurde mit der Vorlage V/0107/2021 und der begleitenden Präsentation im AKJF am 12 Mai 2022 berichtet. Das Konzept wird derzeit nach wie vor in einem Pilotbezirk erprobt. Die erste Zwischenevaluation hat gezeigt, dass das neue Verfahren, die Instrumente und die damit verbundene veränderte Blickrichtung die Intention des Landeskinderschutzgesetzes aufgreifen und umsetzen. Gleichzeitig ist aber auch deutlich gewor- den, dass hierdurch ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand bei der Fallbearbeitung entsteht. Auf Ba- sis dieser Erfahrung wird der vom Land in der Gesetzesbegründung vorgesehene personelle Mehr- bedarf von rund 15% als realistisch angesehen und benötigt. - 5 - V/0459/2022 Aktuell gibt es 64,4 VZÄ im Kommunalen Sozialdienst, eine Erhöhung um 15% bedeutet einen Zu- wachs von rund 10 VZÄ. Dieser Zuwachs an Personal im KSD bezieht sich nur auf die in § 5 Landes- kinderschutzgesetz NRW geforderten fachlichen Standards in Verfahren zum Schutzauftrag bei Kin- deswohlgefährdung. Der finanzielle Aufwand (Personalaufwendungen EGr. S 14 SuE =70.512 €) be- trägt pro Jahr 705.120 €. In der genannten Vorlage ist ebenso beschrieben, welche Qualifizierungsmaßnahmen als Folge des Missbrauchskomplexes bereits umgesetzt werden bzw. worden sind. Solche Qualifizierungsmaß- nahmen müssen jedoch fortlaufend erfolgen, wenn sie wirksam sein sollen. Das Land stellt hierfür auch entsprechende Mittel zur Verfügung. Vorgesehen sind drei Qualifizierungsangebote je Bezirk im Jahr im Umfang von insgesamt 37.500 €. 2.2 Qualitätsentwicklung/Netzwerk Kinderschutz Als namentlich benannte relevante Handlungsfelder sind neben den zuvor beschriebenen auch die folgenden aufgeführt: Qualitätsberatung und einschließlich der Qualitätsentwicklung, Koordinierung der Zusammenarbeit der beteiligten Akteure in Netzwerkstrukturen, sowie die Entwicklung von Leitlinien für Kinderschutzkonzepte, die in Einrichtungen und An- geboten der Kinder- und Jugendhilfe zur Anwendung gelangen und deren Zielsetzung darin besteht, mögliche Gefährdungen frühzeitig zu erkennen sowie ihnen angemessen zu begeg- nen. Mit § 9 Abs. 1 bis 4 Landeskinderschutzgesetz NRW werden die Vorgaben des § 4 Gesetz zur Ko- operation und Information im Kinderschutz (KKG) zu Netzwerken Kinderschutz konkretisiert. Es wer- den die Einrichtung von Koordinierungsstellen für die Netzwerke Kinderschutz verbindlich geregelt sowie Aufgaben dieser und des Netzwerkes beschrieben. In diesem Handlungsfeld entstehen Perso- nal- und Sachkosten insbesondere durch die Aufgaben der Koordinierungsstelle (§ 9 Abs. 2 Landes- kinderschutzgesetz NRW) sowie die Unterstützung des Netzwerks bei der Öffentlichkeitsarbeit und der Organisation interdisziplinärer Fortbildung (§ 9 Abs. 3 und Abs. 5 Landeskinderschutzgesetz NRW). Im Rahmen der Kostenfolgenabschätzung gemäß § 3 Konnexitätsausführungsgesetz (KonnexAG) legt das Land NRW eine Modellberechnung für die Bereiche Netzwerkkoordination, Öffentlichkeitsar- beit und interdisziplinäre Fortbildung vor. Analog der verwendeten Modellrechnung in der Gesetzes- begründung ergeben sich bezogen auf die Rahmenbedingungen in Münster folgende Bedarfe: Für die erweiterten Aufgaben im Rahmen der Koordinierung von fünf KSD Bezirken und des überge- ordneten Netzwerkes wird von 2 VZÄ (Personalkosten 2 x EGr S 18 SuE = 191.084 € und Sachkos- ten i.H.v. 53.500 €) ausgegangen, die in Ergän zung zum vorhandenen Fachdienst Kinderschutz be- nötigt werden. Als Erfordernis aus dem Missbrauchskomplex nehmen derzeit zwar die beiden Fachkräfte des Fach- dienstes Kinderschutz gewisse übergeordnete Koordinierungsaufgaben wahr wie z.B. die Geschäfts- führung des runden Tischs gegen sexualisierte Gewalt oder der Schnittstelle für systemherausfor- dernde Jugendliche. Dadurch fehlt jedoch dringend benötigte Ressource für deren eigentliche Aufga- benschwerpunkte: der Beratung und Unterstützung der KSD -Teams sowie externer Kooperations- partnerinnen und –partnern. Durch die neuen landesfinanzierten Koordinierungsstellen kann somit zu einem die benötigte Entlastung, zum anderen aber auch die Übernahme der vielfältigen neuen Anfor- derungen sichergestellt werden. - 6 - V/0459/2022 Für die Koordinierungsarbeit sind vom Land NRW auch Sachkosten berücksichtigt worden (§ 12 Abs. 4 Landeskinderschutzgesetz NRW). Diese Sachkosten beziehen sich auf die Unterstützung des Netzwerkes bei der Öffentlichkeitsarbeit und der Organisation interdisziplinärer Fortbildungen ( § 9 Abs. 3 und Abs. 5 Landeskinderschutzgesetz NRW) und sind, analog der Kostenfolgenabschätzung gemäß § 3 KonnexAG im Rahmen der Gesetzesbegründung bezogen auf Münster wie folgt zu be- rücksichtigen: Unterstützung des Netzwerkes bei der Öffentlichkeitsarbeit und der Organisation interdisziplinärer Fortbildungen (§ 9 Abs. 3 und Abs. 5 Landeskinderschutzgesetz NRW). Kosten für 2 Netzwerktreffen 1.000 € Kosten für 4 Fortbildungen Netzwerkmitglieder 4.000 € Öffentlichkeitsarbeit 1.500 € Veranstaltungen 5.000 € Verfügungsmittel 12.000 € Verfügungsmittel, um Gestaltungsspielräume für örtlich angepasste Bedarfe zu eröffnen 30.000 € 53.500 € 3. Belastungsausgleich durch das Land NRW (§ 12 Landeskinderschutzgesetz NRW) Das Land NRW sieht vor, den Kommunen hierfür über den Belastungsausgleich Finanzmittel zur Ver- fügung zu stellen (§ 12 Landeskinderschutzgesetz NRW). Zwischenzeitlich haben die beiden Landes- jugendämter die Kommunen über das Verfahren unterrichtet. Der finanzielle Ausgleich beläuft sich in 2022 für NRW auf 45.794.944 €, der anhand eines Verteilschlüssels gem. Landeskinderschutzgesetz NRW auf die Jugendämter verteilt wird. Dieser Verteilschlüssel nach Jugendeinwohnerwerten U 18 Jahre wurde vom Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen erarbeitet. Die Gewährung und Auszahlung der Mittel erfolgt antragslos und automatisiert. Das Verfahren wird durch die Landesjugendämter Rheinland und Westfalen abge- wickelt. Die Auszahlung des Belastungsausgleic hes für das Jahr 2022 erfolgt gem. Landeskinder- schutzgesetz zum 30. September 2022 (§ 12 Abs. 4 Landeskinderschutzgesetz NRW). Die Auszah- lung erfolgt dabei als Gesamtsumme für Münster wie folgt: Summe 18jährige pro JA Anteil an al- len 18jährigen Verteilung 2022 Verteilung 2023 Verteilung 2024 Münster, Kreisfreie Stadt 47.318 1,57% 677.803 € 1.018.889 € 1.021.073 € Für die Jahre 2023 und 2024 erfolgt der Ausgleich zum 30. Juni des betreffenden Jahres. 4. Fazit: Den dargestellten Anforderungen gerecht zu werden, stellt die Kommunen vor fachliche, strukturelle und personelle Herausforderungen, deren damit verbundene finanzielle Belastung durch den Belas- tungsausgleich aufgehoben werden soll. - 7 - V/0459/2022 Zusammenfassend stellen sich diese folgendermaßen dar: „Fachstandards“ (§ 5 Abs. 1-2) 10 VZÄ 705.120 € „Netzwerke Kinderschutz“ (§ 9 Abs. 1–4 „Interdisziplinäre Fortbildung“ (§ 9 Abs. 5), „Qualitätsentwicklung“ (§ 8) 2 VZÄ 191.084 € Sachkosten Netzwerk/Öffentlichkeitsarbeit/Organisation interdisziplinärer Fortbildungen § (9 Abs. 3 und Abs. 5) 91.000 € Summe jährlich 987.204 € Die Verwaltung geht davon aus, dass mit den unterbreiteten Vorschlägen die zentralen Elemente des Gesetzes für eine zukunftsfähige Arbeit im Kinderschutz umgesetzt und gewährleistet werden kön- nen. Dennoch ist auch weiterhin zu beachten, dass es sich bei der Arbeit im Kinderschutz um ein sehr dynamisches Tätigkeitsfeld handelt, welches ständiger Beobachtung und Anpassung bedarf. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Anlage A
Anlage A
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Anlage A zur V/0459/2022 Kurzüberblick Mit der Vorlage werden dem Rat der Stadt Münster die sächlichen und personellen Veränderun- gen, die zur Umsetzung der Anforderungen aus dem „Gesetz zum Schutz des Kindeswohls und zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Landes- kinderschutzgesetz NRW)“ notwendig sind, zur Beschlussfassung vorgelegt. Benötigt werden 10 VZÄ im Kommunalen Sozialdienst (KSD), 2 VZÄ für die geforderte Koordinierungsstelle sowie Sachmittel. Die Finanzierung ist durch den Belastungsausgleich des Landes nach § 12 des Lan- deskinderschutzgesetzes NRW sichergestellt. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien richtet sein Handeln nach den zehn Amtszielen- aus, die eine strategische und fachliche Orientierung für die Kinder- und Jugendhilfe in Münster darstellen; zum einen für die eigene praktische Arbeit der Fachstellen und Einrichtungen des Am- tes und zum anderen als Orientierung und gemeinsames Anliegen für die Förderung und Koope- ration mit Freien Trägern. Im Vordergrund dieser Vorlage steht das Amtsziel 4 –Schutz von Kindern und Jugendlichen „Wir wollen den Schutz von Kindern und Jugendlichen gewährleisten und sie künftig noch stärker vor schädlichen Einwirkungen bewahren“. Finanzierung Produktgruppe: 0605 Erzieherische und wirtschaftliche Hilfen für Familien Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2022 enthalten? Ja x Nein teilw. Im Entwurf des Haushaltsplan 2023 enthalten? x Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein Bereits veranschlagt? x Ja Nein Beziffert werden können derzeit Aufwendungen in Höhe von insgesamt 323.740 EUR im Jahr 2022, 1.000.650 EUR im Jahr 2023 und 1.014.290 EUR im Jahr 2024. Dem stehen Erträge vom Land aus dem Belastungsausgleich gegenüber (§ 12 Landeskinderschutzgesetz NRW). Sie betra- gen 677.803 EUR im Jahr 2022, 1.018.889 EUR im Jahr 2023 und 1.021.073 EUR im Jahr 2024. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Die Maßnahmen basieren auf der Verpflichtung zur Umsetzung des Landeskinderschutzgesetzes NRW, welches überwiegend am 01.05.2022 in Kraft getreten ist. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Es besteht keine unmittelbare Relevanz für Querschnittsthemen.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0459/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 02.08.2022
- Erstellt
- 26.07.2022 16:54