V/1038/2015
Maßnahmen aufgrund der weiter ansteigenden Flüchtlingszahlen, hier: Weitere Umsetzung des Flüchtlingskonzepts und neue temporäre Einrichtungen
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Anlage 07 - Havixbecker_Straße
168 Zeichen
Druckansicht Maßstab 1 : 7500 Datum: 22.12.2015 Notizen: © Stadt Münster H 5758 170 R 3398 536 R 3399 713 H 5759 821 0 50 100 Meter Anlage 7 Standort Havixbecker Straße
Anlage 03 - Wangeroogeweg
1513 Zeichen
III
III
1
III
III
5
7
158
Grevener Straße
B 219
Wangeroogeweg
3
7
5
3
1
II
II
II
II
460
I
(1)
115
Wangeroogeweg 9
B-Plan Nr. 277, Blatt 2
2
II
4
II
6
II 8
II
118
Baugrenze
Baugrenze
Baugrenze
Baugrenze
Norden
Geräte
ca. 7,50 m² Überdacht
ca. 7,50 m²
Müll
einrichtung
Flüchtlings-
Grundfläche EG
ca 356 m²
Grundstück
ca 1170 m²
Grundfläche OG
ca 362 m²
GRZ : 0,30 (nur Gebäude)
GRZ : 0,53 (einschl.Nebenanlagen nach BauNVO §19,4)
GFZ : 0,61
3955.52535.67535.67535.67535.525395
3953.03102.245333.03102.245332.245103.03333.03102.245332.245103.03395
Spielplatz
ca. 32 m² +
ca. 16 m² Sandfäche
a
5.50
a
E
D
C
B
A
Vorraum D
1,93m²
Vorraum H
1,93m²
WC H
2,44m²
WC D
2,44m² Diele 2
3,11m²
Aufenthaltsraum
13,07m²
Betreuung
11,04m²
Diele 1
4,79m²
WM/TR
2,45m²
WC Pers.
2,51m²
Zimmer 1
26,91m²
Gemeinschafts-
küche
15,47m²
WM/TR
2,45m²
WM/TR
2,45m²
Zimmer 1
22,99m²
Diele
9,42m²
WM/TR
2,45m²
Dusche / WC
7,35m²
Gemeinschafts-
küche I
12,50m²
Gemeinschafts-
küche I
11,47m²
DU/ WC
6,33m²
Gruppenraum
26,91m²
Diele
9,42m²
Gemeinschafts-
küche I
10,08m²
Diele
9,42m²
DU/WC
5,02m²
Zimmer 1
22,99m²
11 Personen
11 Personen
10 Personen
10 Personen
8 Personen
Diele
9,42m²
5 PKW- Stellplätze
Terrasse
ca. 3,58 m²
(zu 1/4)
Technik/Hausmeister
8,90m²
Weg
Weg
5 Fahr-
räder
5 Fahr-
räder
5 Fahr-
räder
5 Fahr-
räder
5 Fahr-
räder
Wangeroogeweg 9
Neubau einer Flüchtlingseinrichtung für 50 Personen, Übersichtsplan
M=1:500, Planungsstand 22.09.2015/E.Vee
Wohn+Stadtbau GmbH
Anlage 01 - Bahlmannstraße
1219 Zeichen
AB E D C 11 Personen 11 Personen 10 Personen 10 Personen 8 Personen 1020m² N II II II II IIII II III II I II I I I III I IIII II IIIIII Ballspielplatz Betonplatten Natursteinpflaster- Einfassung Wassergebundene Wege Zaun Ballfangzaun Ballfangzaun Versorgungsleitungen Strom Birke Birke Götterbaum Bahlmannstraße Betreuung 11,04m² Diele 1 4,79m² WC Pers. 2,51m² Diele 2 3,11m² Aufenthaltsraum 13,07m²Gruppenraum 26,91m² WC D 2,44m² Vorraum D 1,93m² WC H 2,44m² Vorraum H 1,93m² Technik/Hausmeister 8,90m² Diele 9,42m² Gemeinschafts- küche 15,47m² WM/TR 2,45m² Diele 9,42m² Zimmer 1 26,91m² Gemeinschafts- küche I 10,08m² DU/WC 5,02m² WM/TR 2,45m² Diele 9,42m² Gemeinschafts- küche I 12,50m² Zimmer 1 22,99m² DU/ WC 6,33m² WM/TR 2,45m² Diele 9,42m² Gemeinschafts- küche I 11,47m² Zimmer 1 22,99m² Dusche / WC 7,35m² WM/TR 2,45m² Geräte ca. 7,50 m² Überdacht ca. 7,50 m² 3.01 28.985 5.935 5.025 50 9.69 5 2.50 2.50 2.50 2.50 2.50 3.78 5 12.50 7.22 5.50 5 Fahrräder 5 Fahrräder 5 Fahrräder 5 Fahrräder 5 Fahrräder Spielplatz ca. 38 m² + ca. 16 m² Sandfäche Terrasse ca. 3,575 m² Flüchtlingseinrichtung Bahlmannwiese Übersichtsplan Grundriss und Freiflächen, M=1:500 Planungsstand 07.12.2015 / E.Vee. Wohn+Stadtbau GmbH
Anlage 02 - Willingrott
1613 Zeichen
Norden Willingrott 274 Geräte ca. 7,50 m² Überdacht ca. 7,50 m² einrichtung Flüchtlings- Grundstück,Teilfläche1 ca 1008 m² Rad- und Fußweg Rad- und Fußweg Rad- und Fussweg Weg, GFL (AEÖ) Teilfläche 4 ca 96 m² Müll Freifläche Außenspielfläche 17,42 m² 42,83 m² 15,45 m² 5,70 m² 14,47 m² Nebenraum GIIc Abs GIIc Gruppenraum GIIc WF Büro KücheSchlafraum GIIc 15,63 m² Flur/ Gard 16,76m² 6,11 m² 10,62 m² Abs 6,18 m² Technik 11,71m² Du/Wc 7,26 m² 14,01 m² Mehrzweck Halle (53,00 m²) Abs Kü- che 5,04 m² Kiwa Aufzug 2- Gruppen- Kita Wasch/Wc Parkplätze Besucher Kita Bringen und Holen Stellplätze Mitarbeiter Eingang Fahrräder Kita Flüchtlingseinrichtung a 5.50 a 5 Fahrräder 5 Fahrräder 5 Fahrräder 5 Fahrräder 5 Fahrräder Spielplatz ca. 32 m² + ca. 16 m² Sandfäche E D C B A Terrasse ca. 3,575 m² Vorraum D 1,93m² Vorraum H 1,93m² WC H 2,44m² WC D 2,44m² Diele 2 3,11m² Aufenthaltsraum 13,07m²Betreuung 11,04m² Diele 1 4,79m² Technik/Hausmeister 8,90m² WM/TR 2,45m² WC Pers. 2,51m² Zimmer 1 26,91m²Gemeinschafts- küche 15,47m² WM/TR 2,45m² WM/TR 2,45m² Zimmer 1 22,99m² Diele 9,42m² WM/TR 2,45m² Dusche / WC 7,35m² Gemeinschafts- küche I 12,50m² Gemeinschafts- küche I 11,47m² DU/ WC 6,33m² Gruppenraum 26,91m² Diele 9,42m² Gemeinschafts- küche I 10,08m² Diele 9,42m² DU/WC 5,02m² Diele 9,42m² 11 Personen 11 Personen 10 Personen 10 Personen 8 Personen Zimmer 1 22,99m² Teilfläche 3: ca.167 m² Grundstück Kita, Teilfläche 2 ca 974 m² Flüchtlingseinrichtung und 2- Gruppen- Kita, Willingrott, Handorf Übersichtsplan Grundriss und Freiflächen, M=1:500, Planungsstand 07.12.2015 / E.Vee. Wohn+Stadtbau GmbH
Anlage 08 - Meesenstiege
174 Zeichen
Druckansicht Maßstab 1 : 7500 Datum: 22.12.2015 Notizen: © Stadt Münster H 5752 938 R 3405 178 R 3406 355 H 5754 589 0 50 100 Meter Standort Meesenstiege / Hünenburg Anlage 8
Anlage 06 - Dingbängerweg
224 Zeichen
Anlage 6 Junuejdsuyaypay SL02°S0S0 ZE'II BA muy 000.:1 :qeisyew uoyeyosulawaßneg 1 uleweßlle uouyoy RE Pueusip uEy0EMZ USJeIZOS SE uaddnyßuszynn Jep BunjleyoN eneulayy N - Y99quopjaa Standort > zopu Y DUNAI9PU v NS N R
Anlage 09 - Dringlichkeitsentscheidung D/0027/2015
4559 Zeichen
D ER OBERBÜRGERMEISTER SOZIALAMT Dringlichkeitsentscheidung D/0027/2015 B etreff: Maßnahmen aufgrund der weiter ansteigenden Flüchtlingszahlen; hier: Errichtung einer weiteren temporären Flüchtlingseinrichtung am Dahlweg Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: A m Standort Dahlweg 118, Stadtbezirk Mitte, Stadtteil Schützenhof, wird eine zweite temporäre Flüchtlingseinrichtung mit 100 Plätzen in Holzrahmenbauweise errichtet. Kosten/Folgekosten E s wird zur Kenntnis genommen, dass für die Errichtung des Standortes voraussichtlich etwa 2.025.000 € bereitzustellen sind. Davon entfallen auf • Herrichtung des Grundstücks ca. 35.000 €, • Bauwerk-Baukonstruktion ca. 15.000 €, • Holzrahmenbau ca. 1.870.000 €, • Gestaltung der Außenanlagen ca. 70.000 €. • Sonstige Nebenkosten ca. 35.000 €. Für die Einrichtung der Küchen sind darüber hinaus insgesamt 53.500 € zu veranschlagen. Die Ausgaben und Aufwendungen für die Möblierung sowie die persönliche Betreuung der Einrichtung werden in einer gesonderten Vorlage dargestellt. Finanzierung/Mittelbereitstellung D ie o. g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren: Anlage 9 Teilfinanzplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0503 Sicherung besonderer sozialer Bedarfe Investitionsmaß- nahme 4061 Flüchtlingseinrichtungen in Holzrahmenbauweise Auszahlungen Zeile 08 Auszahlungen für Baumaßnahmen 2016 2.025.000 Auszahlungen Zeile 09 Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen 2016 53.500 Küchen Summe aller Auszahlungen/Saldo 2.078.500 Die Mittelbereitstellung erfolgt aus der Produktgru ppe 0503 Maßn. Nr. 4061 „Flüchtlingseinrichtungen in Holzrahmenbauweise“, wo in 2016 Auszahlungsermächtigungen in Höhe von 17.978.000 € veranschlagt sind. Begründung: Ausgangssituation Innerhalb dieses Jahres sind rund 2.700 Flüchtlinge nach Münster gekommen. Der höchste Zuzug war im Oktober mit rd. 690 Personen festzustellen. In den rund 50 städtischen Unterkünften waren am 30 .11.2015 etwa 3.350 Flüchtlinge untergebracht. Dies entspricht einer Steigerung um nahezu 140 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Für Dezember ist der Zuzug von 700 Flüchtlingen prognostiziert, für Januar von etwa 1.000. In den beiden Notunterkünften des Landes in der ehemaligen Wartburg-Hauptschule und der York-Kaserne stehen aktuell 1.310 Plätze zur Verfüg ung. Am 11.12. wurde die dritte Landesnotunterkunft in der ehemaligen Oxford-Kaserne mit zunächst 300 Plätzen eröffnet. Bis zum kommenden Sommer sind bereits jetzt etwa 2. 400 neue städtische Plätze in Planung. Dies bezieht sich auf Neubauten in Holzrah menbauweise, Herrichtung von ehemaligen Büro- oder Gewerbeimmobilien, ehemalige Häuser der britischen Streitkräfte u.v.m. Dennoch ist bereits heute absehbar, dass der Bedarf an Unterbringungskapazitäten damit bei weiterhin hohen Zuzugszahlen nicht gedeckt werd en kann, so dass fortlaufend neue Einrichtungen erschlossen werden müssen. Vorgeschlagene Maßnahme Auf der städtischen Fläche Dahlweg 118 wird derzeit bereits eine temporäre Einrichtung mit 100 Plätzen errichtet. Die Fertigstellung ist für Mitte Januar 2015 geplant. Aufgrund des weiterhin hohen Bedarfs an Unterbringungskapazitäten soll auf demselben Grundstück eine weitere temporäre Einrichtung in gleicher Bauweise errichtet werden. Auch wenn der Standort nicht unmittelbar in eine Wohnbebauung integriert ist, sind fußläufig sowohl Versorgungseinrichtungen, wie auch soziale Infrastruktur im Stadtteil erreichbar, so dass gute Voraussetzungen für eine gelingende Integration der Flüchtlinge bestehen bzw. geschaffen werden können. Eine Umsetzung im Kontext der geplanten Rahmenverei nbarung über die Lieferung und Errichtung von schlüsselfertig zu erstellenden temp orären Flüchtlingseinrichtungen (vgl. Vorlage V/1016/2015) würde zu einer in der aktuelle n Situation nicht vertretbaren zeitlichen Verzögerung der Maßnahme führen. Hier wäre eine Auf tragserteilung erst Ende März / Anfang April 2016 möglich. Zur Dringlichkeit: Bei einer Beratung innerhalb der nächsten Sitzungsk ette könnte die Beauftragung der Maßnahme erst Mitte Februar erfolgen. Dies würde be deuten, dass mit einer Fertigstellung frühestens im August zu rechnen wäre. Aufgrund der aktuellen Bedarfslage ist jedoch eine kurzfristige Umsetzung erforderlich. Münster, den 21. / 22.12.2015 gez. gez. Markus Lewe Dr. Michael Jung Oberbürgermeister Fraktionsvorsitzender
Anlage 04 - Deermannstraße
7067 Zeichen
N achdruck und Vervielfältigung jeder Art, auch einzelner Teile, sowie die Anfertigung von Ver- größerungen oder Verkleine- rungen sind verboten und wer- den aufgrund des Urheber- schutzgesetzes gerichtlich verfolgt. Plangrundlage Stand 02/2015 D er Rat der Stadt Münster hat am 06.05.2015 gemäß § 2 (1) i. V. m. § 13 a BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 8 vom 15.05.2015 bekannt gemacht. M ünster, 19.05.2015 D er Oberbürgermeister im Auftrag Hülk (L.S.) D ieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 17 vom 02.10.2015 in Kraft getreten. Die Richtigkeit der Plangrundlage wird bescheinigt. Münster, 15.05.2015 T egtmeier (L.S.) Dipl.-Ing. Tegtmeier Ltd. Städt. Vermessungsdirektor F ür die städtebauliche Planung. Münster, 18.05.2015 S chultheiß (L.S.) Schowe Dipl.-Ing. Schultheiß Dipl.- Ing. Schowe Stadtdirektor Ltd. Städt. Baudirektor D ieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom 26.05. bis zum 26.06.2015 öffentlich ausgelegen. M ünster, 30.06.2015 D er Oberbürgermeister im Auftrag Hülk (L.S.) D ieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13 a BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am 16.09.2015 als Satzung beschlossen worden. M ünster, 17.09.2015 M arkus Lewe (L.S.) Oberbürgermeister Schriftführer Rechtsgrundlagen: • Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) • Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetz vom 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294) • Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878) 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 In den Baugebieten, in denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser oder nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind (Einfamilienhausgrundstücke), ist mit Ausnahme der WA 2)-Gebiete neben der Hauptwohnung maximal eine Kleinwohnung zulässig. Die Geschossfläche für die Kleinwohnung darf 50 m² nicht überschreiten. In den WA-Gebieten mit der Kennziffer 2) gilt die Geschossflächenbegrenzung für die zweite Wohneinheit nicht. In den WA-Gebieten mit der Kennziffer 1) (Mehrfamilienhausgrundstücke) wird die Zahl der zulässigen Wohneinheiten nicht begrenzt (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB i. V. m. § 16 (2) Nr. 2 BauNVO). 1.2 Überdachte Stellplätze (Carports), Garagen und sonstige Nebengebäude müssen zur vorderen Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 5,0 m sowie zur seitlichen Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 0,5 m (Begrünungsstreifen) einhalten und dürfen eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten Die zulässige Grundfläche für sonstige Nebengebäude (Schuppen, Gerätehäuser, u. ä.) auf den Einzel- und Doppelhausgrundstücken darf nicht mehr als 9 m² betragen (§ 12 (6) und § 14 (1) BauNVO). 1.3 Die im Plan festgesetzten, anzupflanzenden Bäume sind als standortgerechte, heimische mittel- bis großkronige Laubbäume (z. B. Stieleiche, Spitzahorn, Hainbuche) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zu pflanzen sind Hochstämme in der Qualität 3x verpflanzt mit einem Stammumfang von 16-18 cm. Ausfälle sind gleichwertig zu ersetzen (§ 9 (1) Nr. 25 a und b). 1.4 Die Oberkante Fertigfußboden der Wohngebäude im Erdgeschoss muss mindestens 0,3 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung des Gebäudes dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB). 1.5 Die festgesetzten Traufhöhen sind definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der Außenwand und der Dachoberfläche. 1.6 Bezugspunkt für alle Höhenfestsetzungen sind die in der Planzeichnung eingetragene Höhen der Kanaldeckel in der Deermannstraße von 59,60 Meter bzw. in der Landsberger Straße von 57,64 Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN). Dabei werden den beiden Straßen jeweils die Baufelder in der ersten und zweiten Reihe zugeordnet. Das Mittelbaufeld des WA 1)-Gebietes wird dem Bezugspunkt Deermannstraße zugeordnet. (§ 16 (2) Nr. 4 i. V. m. § 18 (1) BauNVO). 1.7 Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen müssen bei der Errichtung, Änderung oder Erweiterung der Gebäude, Aufenthaltsräume im Sinne von § 48 BauO NRW das resultierende Schalldämmmaß entsprechend den ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 einhalten. In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen mit Fenstern in den Bereichen der entsprechend gekennzeichneten Gebäudefronten (Lärmpegelbereich IV) sind schallgedämmte Lüftungen vorzusehen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB). 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1 Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind nur in Verbindung mit einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung von mindestens 0,30 m Tiefe zulässig. Dahinterliegende Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. 2.2 Dachüberstände (Traufen- und Ortgangüberstände) sind unzulässig. Dachaufbauten und -einschnitte sowie Nebengiebel sind im WA 1)-Gebiet und bei maximal zweigeschossiger Bauweise unzulässig. Von dieser Bestimmung sind Anlagen zur Solarenergienutzung ausgenommen. 2.3 Die Gebäudefassaden sind je Fassadenseite zu mindestens 70 % in Ziegelmauerwerk in rotem Grundfarbton auszuführen. 2.4 Doppelhäuser sind jeweils profilgleich, d. h. mit einheitlicher vorderer und hinterer Gebäudeflucht, gleicher Trauf- und Firsthöhe, gleicher Dachneigung sowie einheitlich in Material und Farbe zu errichten. 2.5 Nebengebäude und Garagen können mit einem Flachdach errichtet werden. 3. Hinweise 3.1 Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 3.2 Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen- Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.3. Aufgrund der Lage in der Emmerbachaue sind für die Baufelder nördlich der Landsberger Straße im Falle extremer Starkregenereignisse mögliche Überflutungen nicht gänzlich auszuschließen. Münster, 14.10.2015 Der Oberbürgermeister im Auftrag Hülk (L.S.)
Anlage 10 - Borkstraße / Buldernweg
184 Zeichen
Druckansicht Maßstab 1 : 7500 Datum: 23.12.2015 Notizen: © Stadt Münster H 5755 281 R 3403 510 R 3404 687 H 5756 932 0 50 100 Meter Anlage 10 Standorte Borkstraße 13a und Buldernweg 42
Beschlussvorlage
22352 Zeichen
V/1038/2015
DER OBERBÜRGERMEISTER
Sozialamt
Betrifft
Maßnahmen aufgrund der weiter ansteigenden Flüchtlingszahlen;
hier: Weitere Umsetzung des Flüchtlingskonzepts und neue temporäre Einrichtungen
Beratungsfolge
14.01.2016 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung
19.01.2016 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung
19.01.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung
20.01.2016 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit,
Verbraucherschutz und Arbeitsförderung Vorberatung
20.01.2016 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung
21.01.2016 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung
26.01.2016 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung
27.01.2016 Integrationsrat Vorberatung
28.01.2016 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung
09.02.2016 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung
10.02.2016 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches
Flächenmanagement Vorberatung
11.02.2016 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung
16.02.2016 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und
E-Government Vorberatung
17.02.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
17.02.2016 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Gemäß der Entscheidung des Rates zur Vorlage V/0705/2014 werden sukzessive dauerha fte
Standorte zur Unte rbringung von Flüchtlingen entwickelt. An den folgenden Standorten wird
nach dem bestehenden Konzept zur Unterbringung und Integration von Flüchtlingen jeweils ei-
ne Einrichtung für bis zu 50 Flüchtlinge errichtet:
Bahlmannstraße 9 - 19, Stadtbezirk Mitte, Stadtteil Uppenberg (Anlage 1)
Willingrott 49a, Stadtbezirk Ost, Stadtteil Handorf (Anlage 2)
Wangeroogeweg 9 - 19, Stadtbezirk Nord, Stadtteil Kinderhaus (Anlage 3)
Deermannstraße 24, Stadtbezirk Hiltrup, Stadtteil Amelsbüren (Anlage 4)
Langestraße / Malteserstraße, Stadtbezirk Hiltrup, Stadtteil Hiltrup-West (Anlage 5)
Vorlagen-Nr.:
V/1038/2015
Auskunft erteilt:
Frau Schulte-Sienbeck
Ruf:
492-5998
E-Mail:
Schulte-Sienbeck@stadt-muenster.de
Datum:
04.01.2016
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/1038/2015
2. Eine weitere dauerhafte Flüchtlingseinrichtung nach dem bestehenden Konzept für bis zu 50
Personen wird am Standort Dingbängerweg, Stadtbezirk West, Stadtteil Mecklenbeck (Anla-
ge 6) errichtet.
3. Die Gebäude werden durch die Wohn+Stadtbau GmbH bzw. durch einen Investor schlüsselfer-
tig zur Verfügung gestellt und von der Stadt Münster angemietet. Die Miet- und Betriebskosten
der Flüchtlingseinrichtung en, die erforderlichen Personal - bzw. Tran sferaufwendungen, die
Auszahlungen und Aufwendungen für die Ausstattung mit Mobiliar und Einrichtungsgege n-
ständen sowie weitere Aufwendungen sind Gegenstand der konkreten Planung und werden in
gesonderten Vorlagen dargestellt.
4. An den folgenden beiden Standorten werden temporäre Einrichtungen mit zunächst 100 bzw.
200 Plätzen errichtet, sofern dafür die liegenschaftlichen, bau- und planungsrechtlichen sowie
sonstigen Voraussetzungen geschaffen werden können:
Havixbecker Straße, Stadtbezirk West, Stadtteil Roxel (Anlage 7), 100 Plätze
Meesenstiege/Hünenburg, Stadtbezirk Hiltrup, Stadtteil Hiltrup-West (Anlage 8), 200 Plätze
5. Die Dringlichkeitsentscheidung D/0027/2015 (Maßnahmen aufgrund der weiter ansteigenden
Flüchtlingszahlen; hier: Errichtung einer weiteren temporären Flüchtlingseinrichtung am Dahl-
weg) wird gemäß § 60 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen genehmigt
(Anlage 9).
6. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Gebäude am Buldernweg 42 (vgl. Vorlage
V/0945/2015) sowie an der Borkstraße 13 a (vgl. Vorlage V /1002/2015) zur Nutzung als
Flüchtlingseinrichtung mit 50 bzw. 100 Plätzen angemietet wurden (Anlage 10).
7. Die neu geschaffenen temporären Unterbringungskapazitäten zu den Ziffern 4 bis 6 werden mit
dem notwendigen Mobiliar sowie den erfor derlichen beweglichen Einrichtungsgegenständen
ausgestattet.
8. Die persönliche Betreuung dieser Flüchtlingseinrichtungen wird gemäß des Ratsbeschlusses
zur Vorlage V/0909/2015/1 vorrangig an geeignete freie Träger vergeben. Dabei wird der übli-
che Betreuungsschlüssel von jeweils 0,50 VZÄ für Sozialarbeit und Hausdienst je 50 Plätze
zugrunde gelegt. Sofern eine Betreuung durch freie Träger nicht zweckmäßig oder realisierbar
ist, sind ab Inbetriebnahme der Flüchtlingseinrichtungen dem Betreuungsschlüssel entspr e-
chend zusätzliche städtische Mitarbeiter/-innen im Bereich von Sozialarbeit und Hausdienst
jeweils zeitnah einzusetzen.
9. Mit Inbetriebnahme der neuen Standorte werden freizeitpädagogische Angebote für Ki nder
und Jugendliche entsprechend der dazu in städti schen Flüchtlingseinrichtungen etablierten
Angebote durch Träger der offenen Kinder- und Jugendarbeit eingerichtet.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Den Berechnungen der laufenden Aufwendungen liegt die Annahme zugrunde, dass die Unter-
bringungskapazitäten in den beiden neuen Einrichtungen zu Beschlusspunkt 4 voraussichtlich ab
Ende August 2016 in Betrieb genommen werden können, der zweite Standort am Dahlweg (Be-
schlusspunkt 5) voraussichtlich ab Mai bezugsfertig ist und die Einrichtungen zu Beschlusspunkt
6 ab Januar (Buldernweg 42) bzw. April 2016 (Borkstraße 13a) genutzt werden können.
- 3 -
V/1038/2015
Zu den einzelnen Beschlusspunkten entstehen folgende Haushaltsbelastungen:
Zu 4.: Für die Erstellung der temporären Einrichtungen ist je 100 Plätze mit investiven Kosten in
Höhe von ca. 2.200.000 € zu rechnen. Es wird derzeit eine Rahmenvereinbarung über die Liefe-
rung und Errichtung von schlüsselfertig zu erstellenden temporären Flüchtlingseinrichtungen vor-
bereitet (vgl. Vorlage V/1016/2015), über die diese Projekte realisiert werden sollen. Die erforderli-
chen Mittel zur Errichtung von Einrichtungen mit insgesamt bis zu 500 Plätzen sowie für deren
Ausstattung mit Küchen (ca. 55.000 € je 100 Plätze) wurden bereitgestellt. Mögliche besondere
standortbezogene Kosten (insbesondere in Bezug auf die Erschließung, Gründung oder die Au-
ßenanlagen) sind hier jedoch noch nicht abgedeckt und sind ggf. noch separat bereitzustellen.
Zu 7.: Die veranschlagten Auszahlungen und Aufwendungen für Mobiliar und Einrichtungsgegen-
stände der Gebäude entsprechen dem üblichen Standard der städtischen Flüchtlingseinrichtun-
gen. Für den Standort Borkstraße 13a sind aufgrund der Unterbringung in einzelnen Appartements
in entsprechender Anzahl Küchen zu installieren, anders als bei Unterbringungen mit Gemein-
schaftsküchen. Hier sind entsprechend dem Ausstattungsstandard in den temporären Einrichtun-
gen je 100 Plätze ca. 25.000 € zusätzlich anzusetzen.
Zu 8.: Für die Betreuung der Flüchtlingseinrichtungen werden je 50 Plätze 0,5 VZÄ EGr. S 12 für
Sozialarbeiter/-innen bzw. Sozialpädagogen/-innen und 0,5 VZÄ EGr. 4 für den Hausdienst einge-
setzt. Die laufenden Personalaufwendungen sind zunächst für einen Betrieb in städtischer Regie
auf der Basis der durchschnittlichen städtischen Personalkosten für die jeweils vorgesehene Ein-
gruppierung ermittelt. Die Mittel sollen vorrangig für Betreuungsleistungen freier Träger eingesetzt
werden, wenn entsprechendes Interesse besteht und einrichtungsbezogen Vereinbarungen - ori-
entiert am kalkulierten städtischen Aufwand - getroffen werden können.
Zu 9.: Für die freizeitpädagogischen Angebote ist je Einrichtung mit Aufwendungen in Höhe von
11.000 € jährlich zu rechnen. Anteilige Finanzierung je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme der
Einrichtung.
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 0502 Sicherung des
Lebensunterhalts
Zeile 15 Transferaufwendungen 2016 330.240 Zuschüsse an
freie Träger;
Integrationshilfen 2017 ff. 545.220
Zeile 16 Sonstige ordentliche
Aufwendungen
2016 342.740 Mobiliar/
Einrichtung
< 410 €
Produktgruppe 0603 Jugendsozialarbeit
Zeile 16 Sonstige ordentliche
Aufwendungen
2016 28.420 Freizeitpäd.
Angebote
2017 ff. 44.000
Insgesamt: 2016 701.400
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V/1038/2015
Teilfinanzplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 0502 Sicherung des
Lebensunterhalts
Durch Mittelverla-
gerung aus der
PG 0503
Investitions-
maßnahme
0020 Einrichtung Asylbewerber/
Flüchtlinge
Auszahlungen .. für den Erwerb von
beweglichem Anlagever-
mögen
2016 253.500 Mobiliar/
Einrichtung
> 410 €, Küchen
Produktgruppe 0503 Sicherung besonderer
sozialer Bedarfe
Investitionsmaß-
nahme
4061 Flüchtlingseinrichtungen in
Holzrahmenbauweise
2016 17.978.000 Gesamtansatz
Begründung:
1. Ausgangslage
Die Zahl der Flüchtlinge nimmt in Münster weiterhin dramatisch zu. Im Jahr 2015 sind nahezu
3.000 Flüchtlinge neu nach Münster zugereist. Die Zuzugsspitze war im Oktober mit fast 700 Pe r-
sonen zu verzeichnen.
An rund 60 - überwiegend temporären Standorte n - sind aktuell etwa 3.700 Flüchtlinge unterg e-
bracht. Die städtischen Unterbringungskapazitäten wurden im Laufe des Jahres um rd. 2.450 Plä t-
ze erweitert.
Hinzu kommen die inzwischen auf 1.610 Plätze erweiterten Kapazitäten der drei Notunterkün fte
des Landes in der ehemaligen York-Kaserne, Wartburg-Hauptschule und Oxford-Kaserne.
Die Aufnahmekapazitäten der Stadt sind im Oktober erstmals an ihre Grenzen gekommen, so dass
der Stab für außergewöhnliche Ereignisse einberufen wurde. Als erste Maßnahme wurden zu-
nächst 250 Plätze in einem Gebäude der ehemaligen York -Kaserne übergangsweise für die Ers t-
aufnahme kommunal zugewiesener Flüchtlinge genutzt.
In den kommenden Monaten muss weiterhin mit hohen, ansteigenden Zuzugszahlen gerechnet
werden. Für den Januar w urde angekündigt, dass bis zu 300 Zuweisungen wöchentlich möglich
sein können.
Es gilt daher, weiterhin kontinuierlich neue Unterbringungskapazitäten zu erschließen, um auch
zukünftig eine menschenwürdige Unterbringung gewährleisten zu können.
Das Konzep t zur dezentralen Unterbringung der Flüchtlinge in Münster soll dabei grundsätzlich
weiterhin aufrechterhalten werden. Die im Mediationsprozess beschlossenen dauerhaften Standor-
te mit jeweils bis zu 50 Plätzen werden schrittweise entwickelt und umgesetzt.
- 5 -
V/1038/2015
Dennoch ist es in der aktuellen Situation unumgänglich, kurzfristig und übergangsweise auch deut-
lich größere Standorte zu errichten, um eine ansonsten drohende Obdachlosigkeit von Flüchtli n-
gen zu vermeiden.
2. Vorgeschlagene Maßnahmen
2.1 Entwicklung dauerhafter Flüchtlingseinrichtungen
Im Rahmen des Mediationsprozesses 2014 wurden unter Beteiligung der Ratsfraktionen und der
Bezirkspolitik sowie zahlreicher weiterer Beteiligter wie Freier Wohlfahrtspflege, Integrationsrat,
Moscheevertreter, Kirchen, P olizei, Wohn+Stadtbau GmbH und der Gemeinnützigen Gesellschaft
zur Unterstützung Asylsuchender e. V. Standorte für dauerhafte Flüchtlingseinrichtu ngen verteilt
über das Stadtgebiet ausgewählt und in Bezug auf ihre Geeignetheit und Umsetzbarkeit kategor i-
siert.
Mit der Vorlage V/0705/2014 hat der Rat die Umsetzung der zehn Standorte, die als sehr geeignet
und realistisch eingeschätzt wurden (Kategorie 1), beschlossen. An fünf dieser Standorte sind die
erforderlichen planungsrechtlichen Grundlagen inzwischen geschaffen und die sogenannten Mi k-
rostandorte festgelegt worden, so dass die Realisierung zeitnah erfolgen kann:
Bahlmannstraße 9 - 19, Stadtbezirk Mitte, Stadtteil Uppenberg (Anlage 1)
Die Flüchtlingseinrichtung wird am südlichen Ende der Grünfläche, pa rallel zur Bahlmannstraße,
erstellt. Auf diese Weise bleibt die Grünanlage in ihrem Kern erhalten, die Einrichtung bildet deren
südlichen Abschluss. Die Flüchtlingseinrichtung ist als Reihenhausbebauung geplant und fügt sich
städtebaulich in die Umgebung ein.
Willingrott 49a; Stadtbezirk Ost, Stadtteil Handorf (Anlage 2)
Die dauerhafte Einrichtung entsteht auf der östlichen Seite der städtischen Grünfläche. Auf der
westlichen Seite wird eine Zwei -Gruppen-Kindertageseinrichtung errichtet. Der Zugang zu den
Einrichtungen wird im Wesentlichen über den Willingrott erfolgen. Die Planung greift den städt e-
baulichen Zusammenhang auf.
Wangeroogeweg 9 – 19, Stadtbezirk Nord, Stadtteil Kinderhaus (Anlage 3)
Auf dem Standort des ehemaligen Feuerwehrgerätehauses wird in Nord -Süd-Ausrichtung eine
Flüchtlingseinrichtung mit bis zu 50 Plätzen errichtet. Der Standort befindet sich in integrierte Lage
im bestehenden Wohngebiet.
Deermannstraße 24, Stadtbezirk Hiltrup, Stadtteil Amelsbüren (Anlage 4)
Die Flüchtlingseinrich tung kann im südlichen Bereich des Baugebietes an der Deermannstraße
umgesetzt werden. In der unmittelbaren Nachbarschaft ist die Errichtung einer Wohnbebauung
sowie einer Kindertagesstätte vorgesehen.
Östlich der geplanten Einrichtung befindet sich aktuell bereits eine übergangsweise Flüchtlingsein-
richtung in Pavillonbauweise mit 50 Plätzen. Eine Erweiterung um weitere 50 Plätze soll im er sten
Quartal 2016 aufgrund von Lieferschwierigkeiten auf dem Containermarkt in Holzrahmenba uweise
erfolgen.
Langestraße / Malteserstraße, Stadtbezirk Hiltrup, Stadtteil Hiltrup-West (Anlage 5)
Das Baugebiet grenzt östlich und südlich an eine vorhandene, überwiegend durch Einfamilien -
häuser geprägte Bebauung an. Die Flüchtlingseinrichtung wird im nördlichen Bereich des B auge-
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V/1038/2015
bietes umgesetzt. In der Umgebung sollen sowohl Einfamilienhäuser als auch Doppel - und Mehr-
familienhäuser entstehen.
Die Einrichtungen an der Bahlmannstraße, am Willingrott und am Wangeroogeweg sind b ereits
detailliert geplant und werden kurzfristig v on der Wohn+Stadtbau GmbH realisiert. Die Flüchtling s-
einrichtungen an der Deermannstraße und der Malteserstraße sollen zeitnah entwickelt und durch
die Wohn+Stadtbau GmbH bzw. einen Investor umgesetzt werden. Die Gebäude sollen jeweils
schlüsselfertig zur Verfügung gestellt und von der Stadt Münster angemietet werden. Die zu erwar-
tenden Miet- und Betriebskosten werden in gesonderten Vorlagen dargestellt.
Dingbängerweg, Stadtbezirk West, Stadtteil Mecklenbeck (Anlage 6)
Der Standort Dingbängerweg war im Ra hmen des Mediationsprozesses 2014 als Standort der
Kategorie 2 (= geeignet, mit Klärungsbedarf) und als schnell umsetzbar eingestuft worden (vgl.
Vorlage V/0705/2014). Es wurde allerdings ein möglicher Konflikt mit einer damals geplanten Ei n-
richtung für wohnungslose Menschen in unmittelbarer Nachbarschaft gesehen. In der Zwischenzeit
haben sich die Planungen zur Bebauung des Geländes verändert, so dass der Standort realisiert
werden kann. Dies nicht zuletzt auch, weil das ursprünglich im Mediationsprozesse s 2014 für
Mecklenbeck in der Kategorie 1 (= sehr geeignet / realistisch , mit Klärungsbedarf) als kurzfristig
umsetzbarer Standort vorgesehene Projekt an der Heroldstraße letztlich nicht realisiert werden
konnte.
Die Flüchtlingseinrichtung könnte auf dem städtischen Grundstück am Dingbängerweg errichtet
werden. Neben einer Wohnbebauung sind hier die Errichtung einer Kindertageseinrichtung sowie
einer Reha-Klinik vorgesehen.
Es handelt sich um einen integrierten Standort. Die Wohnlage ist gekennzeichnet durch kurze We-
ge und insbesondere die Nähe zum zentralen Versorgungsbereich.
Auch dieses Gebäude soll schlüsselfertig zur Verfügung gestellt und von der Stadt Münster ang e-
mietet werden.
Die Realisierung der weiteren fünf bereits beschlossenen Standorte wi rd sukzessive, in Abhängig-
keit von den örtlichen Rahmenbedingungen und der Entwicklung der Bauleitplanung verfolgt.
2.2 Errichtung und Ausstattung temporärer Flüchtlingseinrichtungen
2.2.1 Havixbecker Straße, Stadtbezirk West, Stadtteil Roxel (Anlage 7)
Auf dem über 15.000 m² großen städtischen Grundstück, das bislang als Ackerfläche verpachtet
war, soll eine temporäre Flüchtlingseinrichtung mit zunächst 100 Plätzen entstehen. In Abhängig-
keit von der weiteren Entwicklung der Flüchtlingszahlen und der Un terbringungskapazitäten ist
perspektivisch eine Erweiterung des Standortes denkbar.
Die Fläche liegt am Rande des angrenzenden Wohngebietes. Alle erforderlichen Infrastrukturei n-
richtungen sind fußläufig erreichbar, so dass sich der Standort gut für die Unterbringung von Fami-
lien eignet.
Ein besonderes Augenmerk ist hier auf die Sicherstellung des Grundschulangebotes zu legen, da
die Kapazitäten der Marienschule Roxel bereits jetzt in der ersten Jahrgangsstufe ausgelastet sind.
Hierzu wird die Verwaltung kurzfristig mögliche Maßnahmen vorschlagen.
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V/1038/2015
2.2.2 Meesenstiege / Hünenburg, Stadtbezirk Hiltrup, Stadtteil Hiltrup-West (Anlage 8)
Auf der städtischen Wiese an der Meesenstiege / Hünenburg ist die Errichtung einer temporären
Flüchtlingseinrichtung mit zunächst 200 Plätzen geplant. Das Grundstück befindet sich am nördl i-
chen Rand des Stadtteils. Aufgrund der Gesamtfläche von mehr als 30.000 m² würde sich das
Grundstück grundsätzlich auch für die Errichtung weiterer Gebäude zur Unterbringung von Flüch t-
lingen eignen.
Der Standort liegt etwas außerhalb des Wohngebietes, ist aber über den ÖPNV gut angebunden.
Kindertageseinrichtungen und Schulen sind gut erreichbar.
Da für die nächstgelegene Ludgerusschule bereits jetzt ein Anmeldeüberhang besteht, müssten
mit der Entscheidung für den Standort auch geeignete Maßnahmen zur Erweiterung des schul i-
schen Angebotes getroffen werden. Die Verwaltung wird hierzu begleitende Maßnahmen vo r-
schlagen.
2.2.3 Erweiterung des Standortes Dahlweg 118, Stadtbezirk Mitte, Stadtteil Schützenhof
(Anlage 9)
Auf der städtischen Fläche Dahlweg 118 wird derzeit bereits eine temporäre Einrichtung mit 100
Plätzen errichtet. Die Fertigstellung ist für Mitte Januar 2016 geplant. Aufgrund des weiterhin ho-
hen Bedarfs an Unterbringungskapazitäten soll auf demselben Grundstück eine weitere temporäre
Einrichtung in gleicher Bauweise errichtet werden (vgl. Dringlichkeitsentscheidung D/0027/2015).
Auch wenn der Standort nicht unmittelbar in eine Wohnbebauung integriert ist, sind fußläufig so-
wohl Versorgungseinrichtungen, wie auch soziale Infrastruktur im Stadtteil erreichbar, so dass gute
Voraussetzungen für eine gelingende Integration der Flüchtlinge bestehen bzw. geschaffen wer-
den können.
Der Weg über eine Dringlichkeitsentscheidung war erforde rlich, um eine zügige Umsetzung der
Maßnahme zu ermöglichen. Mit einer Inbetriebnahme der Einrichtung ist im Mai 2016 zu rechnen.
2.2.4 Buldernweg 42, Stadtbezirk Mitte, Stadtteil Düesberg (Anlage 10)
Der Standort am Buldernweg 42 wurde zuletzt als Bürogebäude genutzt und wurde nun zur Flücht-
lingseinrichtung mit ca. 50 Plätzen hergerichtet. Im Jahr 1999/2000 diente das Haus mit einer
Grundfläche von rd. 1.000 m² bereits schon einmal als Flüchtlingseinrichtung. Die erforderlichen
Herrichtungsarbeiten im G ebäude wurden gegen Kostenerstattung durch den Vermieter vorg e-
nommen. Die Anmietung des Gebäudes ist zunächst für die Dauer von fünf Jahren erfolgt. Die
Gestaltung der Außenanlagen einschließlich der Errichtung eines Spielplatzes wird von der Stadt
Münster vorgenommen. Die temporäre Flüchtlingseinrichtung konnte bereits im Januar 2016 b e-
zogen werden.
Das Gebäude liegt im Gewerbegebiet. Die Wohnbebauung grenzt allerdings unmittelbar an, s o-
dass die Voraussetzungen für eine Integration in den Stadtteil gegeben sind.
Mit der nichtöffentlichen Vorlage V/0945/2015 wurde die Anmietung der Immobilie beschlossen.
Die Mittel für die Ausstattung mit Mobiliar, die persönliche Betreuung der Einrichtung sowie die
freizeitpädagogischen Angebote sind noch bereitzustellen.
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V/1038/2015
2.2.5 Borkstraße 13a, Stadtbezirk Mitte, Stadtteil Düesberg (Anlage 10)
Bei dem Standort handelt es sich um ein ehemaliges Fitness-Studio, das zur Nutzung als temporä-
re Flüchtlingseinrichtung für ca. 100 Personen hergerichtet wird. Durch bauliche Anpas sungen
entstehen Appartements für jeweils ca. vier Personen sowie ein großzügiger Aufenthaltsraum. J e-
des Appartement wird über ein Bad mit D usche und WC sowie eine eigene Küche verfügen. Die
Anmietung des Gebäudes erfolgt zunächst für die Dauer von fünf Jahren (vgl. Vorlage
V/1002/2015). Mit einer Fertigstellung der Umbauarbeiten, die durch den Vermieter gewährleistet
werden, ist bis zum 31.03.2016 zu rechnen.
Der Standort ist mit seiner Lage im Gewerbegebiet eher ungünstig. Gleichzeitig sind die Infrastruk-
tureinrichtungen wie Kindergärten und Schulen sowie Einkaufsmöglichkeiten gut erreichbar.
Seit November 2014 ist das Baugesetzbuch durch das Flüchtlingsunterbringungs-
Maßnahmengesetz geändert worden und erlaubt nun eine temporäre Nutzung von Gebäuden in
Gewerbegebieten als Flüchtlingsunterkunft. Bisher ist diese Umnutzung von Gebäuden in Gewe r-
begebieten für drei Jahre zugelassen. Für den Fall, dass die baurechtliche Genehmigung nach 3
Jahren ausläuft und nicht ve rlängert werden kann, wurde im Mietvertrag eine Ausstiegsklausel
vereinbart.
Wie auch beim Standort Buldernweg wurde mit der nichtöffentlichen Vorlage V/1002/2015 nur die
Anmietung der Immobilie beschlossen. Die Mittel für die Ausstattung mit Mobiliar, die persönliche
Betreuung der Einrichtung sowie die freizeitpädagogischen Angebote sind noch bereitzustellen.
3. Resümee und Ausblick
Die Errichtung bzw. Herrichtung der neuen temporäre n und dauerhaften Standorte soll schnells t-
möglich erfolgen, um die zuziehenden Flüchtlinge auch weiterhin angemessen unterbringen zu
können und Notfallmaßnahmen, wie die Unterbringung in Sporthallen, so lange wie möglich zu
vermeiden.
Parallel zur Erschli eßung der Unterbringungskapazitäten sind weitere Maßnahmen zum Au sbau
der kommunalen Infrastruktur, insbesondere in den Bereichen Kindertagesbetreuung und Schule
erforderlich. Die Verwaltung wird dazu zeitnah geeignete Schritte vorschlagen. Es ist davon au s-
zugehen, dass an einzelnen Standorten übergangsweise keine wohnortnahe Versorgung siche r-
gestellt und alternative Maßnahmen, wie z.B. Transfers, organisiert werden müssen.
I. V.
gez.
Cornelia Wilkens
Stadträtin
Anlage 05 - Malteserstraße
6234 Zeichen
Nachdruck und Vervielfältigung jeder Art, auch einzelner Teile, sowie die Anfertigung von Ver- größerungen oder Verkleine- rungen sind verboten und wer- den aufgrund des Urheber- schutzgesetzes gerichtlich verfolgt. Plangrundlage Stand 12/2014 Der Rat der Stadt Münster hat am 11.02.2015 gemäß § 2 (1) i. V. m. § 13 a BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans gefasst. Der Beschluss wurde im Amts blatt der Stadt Münster Nr. 4 vom 20.02.2015 bekannt gemacht. Münster, 09.04.2015 Der Oberbürgermeister im Auftrag Hülk (L.S.) Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 11 vom 26.06.2015 in Kraft getreten. Münster, 26.06.2015 Der Oberbürgermeister im Auftrag Hülk (L.S.) Die Richtigkeit der Plangrundlage wird bescheinigt. Münster, 18.02.2015 Tegtmeier (L.S.) Dipl.-Ing. Tegtmeier Ltd. Städt. Vermessungsdirektor Für die städtebauliche Planung. Münster, 23.02.2015 Schultheiß (L.S.) Schowe Dipl.-Ing. Schultheiß Dipl.- Ing. Schowe Stadtdirektor Ltd. Städt. Baudirektor Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom 02.03.2015 bis zum 02.04.2015 öffentlich ausgelegen. Münster, 09.04.2015 Der Oberbürgermeister im Auftrag Hülk (L.S.) Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13 a BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stad t Münster am 17.06.2015 als Satzung beschlossen worden. Münster, 19.06.2015 Markus Lewe (L.S.) Kupferschmidt Oberbürgermeister Schriftführer Rechtsgrundlagen: • Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntma chung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) • Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetz vom 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294) • Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878) 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Im WA-Gebiet mit der Kennziffer 1) sind maxima l 2 Wohneinheiten je Hauseinheit zulässig. In den übrigen Baugebieten, in denen nur Einzelhäus er bzw. nur Doppelhäuser zulässig sind, ist neben der Hauptwohnung maximal e ine Kleinwohnung zulässig. Die Geschossfläche für die Kleinwohnung darf 50 m² nicht überschreiten. Im WA-Gebiet mit der Kennziffer 2) (Mehrfamilienhau sgrundstücke) wird die Zahl der zulässigen Wohneinheiten nicht begrenzt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) 1.2 Die festgesetzte Geschosszahl darf ausnahmswei se um ein Geschoss überschritten werden, wenn die festgesetzte Geschos sflächenzahl nicht überschritten wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.3 Die Grundstücksgröße muss bei Doppelhäusern mi ndestens 260 m² und bei Einzelhäusern mindestens 350 m² betragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). 1.4 Überdachte Stellplätze (Carports), Garagen und sonstige Nebenanlagen müssen zur vorderen Straßenbegrenzungslinie einen Mindesta bstand von 5,0 m sowie zur seitlichen Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabs tand von 0,5 m (Begrünungsstreifen) einhalten und dürfen eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten (§ 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 1 BauNVO). 1.5 Auf den Baugrundstücken im WA-Gebiet mit der K ennziffer 2) (Mehrfamilienhausgrundstücke) sind außerhalb der üb erbaubaren Grundstücksflächen nur ebenerdige, nicht überdachte Stellplätze und diese nur auf den mit „St“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB). Je sechs Stellplätze ist ein hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). 1.6 Die Oberkante Fertigfußboden der Gebäude im Er dgeschoss muss mindestens 0,3 m über der Oberkante der jeweils der Erschließu ng des Gebäudes dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 Abs. 3 BauGB). 1.7 Bezugspunkt für alle Höhenfestsetzungen ist di e in der Planzeichnung eingetragene Höhe des Kanaldeckels in der Malteserstraße von 57, 51 Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauord nung (BauO NRW) 2.1 Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verke hrsflächen sind nur in Verbindung mit einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrün ung von mindestens 0,30 m Tiefe zulässig. Dahinterliegende Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. 2.2 Dachaufbauten, Zwerchgiebel und Dachüberstände (Traufen- und Ortgangüberstände) sind unzulässig. Ausgenommen hie rvon sind Anlagen zur Solarenergienutzung. 2.3 Im Plangebiet sind als Fassadenmaterial für Ha upt- und Nebengebäude und Garagen nur rote, rot-graue und rotbraune Ziegel zu lässig. Ausnahmsweise können die Außenwände des jeweils obersten Geschosses in d en Baufeldern, in denen nur Flachdächer zulässig sind, als weiße Putzflächen ausgeführt werden. 2.4 Doppelhäuser sind hinsichtlich Kubatur, Fassad enmaterial und -farbton einheitlich zu gestalten. 3. Hinweise 3.1 Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westf alen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtlich e Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlic hen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmal behörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstel le ist nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten. 3.2 Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen- Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Alb ersloher Weg 33, eingesehen werden.
Beratungsverlauf (15)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (20)
- Grevener Straße
- Deermannstraße 24
- Landsberger Straße
- Bahlmannstraße 9
- Langestraße
- Malteserstraße
- Havixbecker Straße
- Borkstraße 13a
- Heroldstraße
- Dahlweg 118
- Wangeroogeweg 9
- Albersloher Weg 33
- Buldernweg 42
- Dingbängerweg
- An den Speichern 7
- Willingrott 274
- Meesenstiege
- Hünenburg
- Kinderhaus
- Düesberg
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/1038/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.12.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37