Mandari Insight

V/1038/2015

Maßnahmen aufgrund der weiter ansteigenden Flüchtlingszahlen, hier: Weitere Umsetzung des Flüchtlingskonzepts und neue temporäre Einrichtungen

Vorlagen 28.12.2015

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 17.02.2016, TOP 28.1

Anlage 07 - Havixbecker_Straße

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Ansehen

Anlage 03 - Wangeroogeweg

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Ansehen

Anlage 01 - Bahlmannstraße

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Ansehen

Anlage 02 - Willingrott

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Ansehen

Anlage 08 - Meesenstiege

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Ansehen

Anlage 06 - Dingbängerweg

· application/pdf

Ansehen

Anlage 09 - Dringlichkeitsentscheidung D/0027/2015

· application/pdf

Ansehen

Anlage 04 - Deermannstraße

· application/pdf

Ansehen

Anlage 10 - Borkstraße / Buldernweg

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 05 - Malteserstraße

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Ansehen

Anlage 07 - Havixbecker_Straße

168 Zeichen

Druckansicht
Maßstab 1 : 7500
Datum: 22.12.2015
Notizen:
© Stadt Münster
H 5758 170
R 3398 536
R 3399 713
H 5759 821
0 50 100
Meter
Anlage 7
Standort
Havixbecker Straße

Anlage 03 - Wangeroogeweg

1513 Zeichen

III
III
1
III
III
5
7
158
Grevener Straße
B 219
Wangeroogeweg
3
7
5
3
1
II
II
II
II
460
I
(1)
115
Wangeroogeweg 9
B-Plan Nr. 277, Blatt 2
2
II
4
II
6
II 8
II
118
Baugrenze
Baugrenze
Baugrenze
Baugrenze
Norden
Geräte
ca. 7,50 m² Überdacht
ca. 7,50 m²
Müll
einrichtung
Flüchtlings-
Grundfläche EG
ca 356 m²
Grundstück
ca 1170 m²
Grundfläche OG
ca 362 m²
GRZ : 0,30 (nur Gebäude)
GRZ : 0,53 (einschl.Nebenanlagen nach BauNVO §19,4)
GFZ :  0,61
3955.52535.67535.67535.67535.525395
3953.03102.245333.03102.245332.245103.03333.03102.245332.245103.03395
Spielplatz
ca. 32 m² + 
ca. 16 m² Sandfäche 
a
5.50
a
E
D
C
B
A
Vorraum D
1,93m²
Vorraum H
1,93m²
WC H
2,44m²
WC D
2,44m² Diele 2
3,11m²
Aufenthaltsraum
13,07m²
Betreuung
11,04m²
Diele 1
4,79m²
WM/TR
2,45m²
WC Pers.
2,51m²
Zimmer 1
26,91m²
Gemeinschafts-
küche 
15,47m²
WM/TR
2,45m²
WM/TR
2,45m²
Zimmer 1
22,99m²
Diele
9,42m²
WM/TR
2,45m²
Dusche / WC
7,35m²
Gemeinschafts-
küche I
12,50m²
Gemeinschafts-
küche I
11,47m²
DU/ WC
6,33m²
Gruppenraum 
26,91m²
Diele
9,42m²
Gemeinschafts-
küche I
10,08m²
Diele
9,42m²
DU/WC
5,02m²
Zimmer 1
22,99m²
11 Personen
11 Personen
10 Personen
10 Personen
8 Personen
Diele
9,42m²
5 PKW- Stellplätze
Terrasse
ca. 3,58 m²
(zu 1/4)
Technik/Hausmeister
8,90m²
Weg
Weg
5 Fahr-
räder
5 Fahr-
räder
5 Fahr-
räder
5 Fahr-
räder
5 Fahr-
räder
Wangeroogeweg 9
Neubau einer Flüchtlingseinrichtung für 50 Personen, Übersichtsplan
M=1:500, Planungsstand 22.09.2015/E.Vee
                                                       
Wohn+Stadtbau GmbH

Anlage 01 - Bahlmannstraße

1219 Zeichen

AB
E D C
11 Personen 11 Personen 10 Personen
10 Personen 8 Personen
1020m²
N
II
II
II
II
IIII
II
III
II
I
II
I
I
I
III
I
IIII II IIIIII
Ballspielplatz
Betonplatten
Natursteinpflaster-
Einfassung
Wassergebundene
Wege
Zaun
Ballfangzaun
Ballfangzaun
Versorgungsleitungen Strom
Birke
Birke
Götterbaum
Bahlmannstraße
Betreuung
11,04m²
Diele 1
4,79m²
WC Pers.
2,51m²
Diele 2
3,11m²
Aufenthaltsraum
13,07m²Gruppenraum 
26,91m²
WC D
2,44m²
Vorraum D
1,93m²
WC H
2,44m²
Vorraum H
1,93m²
Technik/Hausmeister
8,90m²
Diele
9,42m²
Gemeinschafts-
küche 
15,47m² WM/TR
2,45m²
Diele
9,42m²
Zimmer 1
26,91m²
Gemeinschafts-
küche I
10,08m²
DU/WC
5,02m²
WM/TR
2,45m²
Diele
9,42m²
Gemeinschafts-
küche I
12,50m²
Zimmer 1
22,99m²
DU/ WC
6,33m²
WM/TR
2,45m²
Diele
9,42m²
Gemeinschafts-
küche I
11,47m²
Zimmer 1
22,99m²
Dusche / WC
7,35m²
WM/TR
2,45m²
Geräte
ca. 7,50 m²
Überdacht
ca. 7,50 m²
3.01
28.985
5.935
5.025 50
9.69
5
2.50
2.50
2.50
2.50
2.50
3.78
5
12.50
7.22
5.50
5 Fahrräder 5 Fahrräder
5 Fahrräder
5 Fahrräder
5 Fahrräder
Spielplatz
ca. 38 m² + 
ca. 16 m² Sandfäche 
Terrasse
ca. 3,575 m²
Flüchtlingseinrichtung Bahlmannwiese
Übersichtsplan Grundriss und Freiflächen,  M=1:500
Planungsstand 07.12.2015 / E.Vee.
Wohn+Stadtbau GmbH

Anlage 02 - Willingrott

1613 Zeichen

Norden
Willingrott
274
Geräte
ca. 7,50 m²
Überdacht
ca. 7,50 m²
einrichtung
Flüchtlings-
Grundstück,Teilfläche1 
ca 1008 m²
Rad-
und Fußweg
Rad-
und Fußweg
Rad-
und Fussweg
Weg, GFL
(AEÖ)
Teilfläche 4 
ca 96 m²
Müll
Freifläche
Außenspielfläche
17,42 m²
42,83 m²
15,45 m²
5,70 m²
14,47 m²
Nebenraum GIIc Abs
GIIc 
Gruppenraum GIIc 
WF
Büro
KücheSchlafraum 
GIIc
15,63 m²
Flur/
Gard
16,76m²
6,11 m²
10,62 m²
Abs
6,18 m²
Technik
11,71m²
Du/Wc 
7,26 m²
14,01  m²
Mehrzweck
Halle
(53,00 m²)
Abs
Kü-
che
5,04 m²
Kiwa
Aufzug
2- Gruppen- Kita
Wasch/Wc
Parkplätze
Besucher
Kita Bringen und Holen
Stellplätze Mitarbeiter
Eingang
Fahrräder
Kita Flüchtlingseinrichtung
a
5.50
a
5 Fahrräder
5 Fahrräder
5 Fahrräder
5 Fahrräder
5 Fahrräder
Spielplatz
ca. 32 m² + 
ca. 16 m² Sandfäche 
E
D
C
B
A
Terrasse
ca. 3,575 m²
Vorraum D
1,93m²
Vorraum H
1,93m² WC H
2,44m²
WC D
2,44m²
Diele 2
3,11m²
Aufenthaltsraum
13,07m²Betreuung
11,04m²
Diele 1
4,79m²
Technik/Hausmeister
8,90m²
WM/TR
2,45m²
WC Pers.
2,51m²
Zimmer 1
26,91m²Gemeinschafts-
küche 
15,47m²
WM/TR
2,45m²
WM/TR
2,45m²
Zimmer 1
22,99m²
Diele
9,42m²
WM/TR
2,45m²
Dusche / WC
7,35m²
Gemeinschafts-
küche I
12,50m²
Gemeinschafts-
küche I
11,47m²
DU/ WC
6,33m²
Gruppenraum 
26,91m²
Diele
9,42m²
Gemeinschafts-
küche I
10,08m²
Diele
9,42m²
DU/WC
5,02m²
Diele
9,42m²
11 Personen
11 Personen
10 Personen
10 Personen
8 Personen
Zimmer 1
22,99m²
Teilfläche 3:
ca.167 m²
Grundstück Kita, Teilfläche 2
ca 974 m²
Flüchtlingseinrichtung und 2- Gruppen- Kita, Willingrott, Handorf
Übersichtsplan Grundriss und Freiflächen,  M=1:500, 
Planungsstand 07.12.2015 / E.Vee.
Wohn+Stadtbau GmbH

Anlage 08 - Meesenstiege

174 Zeichen

Druckansicht
Maßstab 1 : 7500
Datum: 22.12.2015
Notizen:
© Stadt Münster
H 5752 938
R 3405 178
R 3406 355
H 5754 589
0 50 100
Meter
Standort
Meesenstiege / Hünenburg
Anlage 8

Anlage 06 - Dingbängerweg

224 Zeichen

Anlage 6

Junuejdsuyaypay SL02°S0S0 ZE'II
BA muy 000.:1 :qeisyew

uoyeyosulawaßneg 1
uleweßlle uouyoy RE
Pueusip uEy0EMZ USJeIZOS SE
uaddnyßuszynn

Jep BunjleyoN eneulayy
N - Y99quopjaa

Standort

>

zopu Y
DUNAI9PU v NS N R

Anlage 09 - Dringlichkeitsentscheidung D/0027/2015

4559 Zeichen

D
ER OBERBÜRGERMEISTER 
SOZIALAMT 
Dringlichkeitsentscheidung D/0027/2015 
B
etreff: 
Maßnahmen aufgrund der weiter ansteigenden Flüchtlingszahlen;  
hier: Errichtung einer weiteren temporären Flüchtlingseinrichtung am Dahlweg 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
A
m Standort Dahlweg 118, Stadtbezirk Mitte, Stadtteil Schützenhof, wird eine zweite 
temporäre Flüchtlingseinrichtung mit 100 Plätzen in Holzrahmenbauweise errichtet. 
Kosten/Folgekosten 
E
s wird zur Kenntnis genommen, dass für die Errichtung des Standortes voraussichtlich etwa 
2.025.000 € bereitzustellen sind. Davon entfallen auf 
• Herrichtung des Grundstücks ca. 35.000 €,
• Bauwerk-Baukonstruktion ca. 15.000 €,
• Holzrahmenbau ca. 1.870.000 €,
• Gestaltung der Außenanlagen ca. 70.000 €.
• Sonstige Nebenkosten ca. 35.000 €.
Für die Einrichtung der Küchen sind darüber hinaus insgesamt 53.500 € zu veranschlagen. 
Die Ausgaben und Aufwendungen für die Möblierung sowie die persönliche Betreuung der 
Einrichtung werden in einer gesonderten Vorlage dargestellt. 
Finanzierung/Mittelbereitstellung 
D
ie o. g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren: 
Anlage 9

Teilfinanzplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0503 Sicherung besonderer 
sozialer Bedarfe 
   
Investitionsmaß-
nahme 
4061 Flüchtlingseinrichtungen in 
Holzrahmenbauweise 
   
Auszahlungen Zeile 08 Auszahlungen für 
Baumaßnahmen 
2016 2.025.000  
Auszahlungen Zeile 09 Auszahlungen für den 
Erwerb von beweglichem 
Anlagevermögen 
2016 53.500 Küchen 
Summe aller Auszahlungen/Saldo  2.078.500  
 
Die Mittelbereitstellung erfolgt aus der Produktgru ppe 0503 Maßn. Nr. 4061 
„Flüchtlingseinrichtungen in Holzrahmenbauweise“, wo in 2016 Auszahlungsermächtigungen 
in Höhe von 17.978.000 € veranschlagt sind. 
 
 
Begründung: 
 
Ausgangssituation 
 
Innerhalb dieses Jahres sind rund 2.700 Flüchtlinge  nach Münster gekommen. Der höchste 
Zuzug war im Oktober mit rd. 690 Personen festzustellen. 
 
In den rund 50 städtischen Unterkünften waren am 30 .11.2015 etwa 3.350 Flüchtlinge 
untergebracht. Dies entspricht einer Steigerung um nahezu 140 % im Vergleich zum 
Vorjahreszeitraum. 
 
Für Dezember ist der Zuzug von 700 Flüchtlingen prognostiziert, für Januar von etwa 1.000. 
 
In den beiden Notunterkünften des Landes in der ehemaligen Wartburg-Hauptschule und der 
York-Kaserne stehen aktuell 1.310 Plätze zur Verfüg ung. Am 11.12. wurde die dritte 
Landesnotunterkunft in der ehemaligen Oxford-Kaserne mit zunächst 300 Plätzen eröffnet. 
 
Bis zum kommenden Sommer sind bereits jetzt etwa 2. 400 neue städtische Plätze in 
Planung. Dies bezieht sich auf Neubauten in Holzrah menbauweise, Herrichtung von 
ehemaligen Büro- oder Gewerbeimmobilien, ehemalige Häuser der britischen Streitkräfte 
u.v.m. 
 
Dennoch ist bereits heute absehbar, dass der Bedarf  an Unterbringungskapazitäten damit 
bei weiterhin hohen Zuzugszahlen nicht gedeckt werd en kann, so dass fortlaufend neue 
Einrichtungen erschlossen werden müssen. 
 
 
Vorgeschlagene Maßnahme 
 
Auf der städtischen Fläche Dahlweg 118 wird derzeit bereits eine temporäre Einrichtung mit 
100 Plätzen errichtet. Die Fertigstellung ist für Mitte Januar 2015 geplant. 
 
Aufgrund des weiterhin hohen Bedarfs an Unterbringungskapazitäten soll auf demselben 
Grundstück eine weitere temporäre Einrichtung in gleicher Bauweise errichtet werden.

Auch wenn der Standort nicht unmittelbar in eine Wohnbebauung integriert ist, sind fußläufig 
sowohl Versorgungseinrichtungen, wie auch soziale Infrastruktur im Stadtteil erreichbar, so 
dass gute Voraussetzungen für eine gelingende Integration der Flüchtlinge bestehen bzw. 
geschaffen werden können. 
 
Eine Umsetzung im Kontext der geplanten Rahmenverei nbarung über die Lieferung und 
Errichtung von schlüsselfertig zu erstellenden temp orären Flüchtlingseinrichtungen (vgl. 
Vorlage V/1016/2015) würde zu einer in der aktuelle n Situation nicht vertretbaren zeitlichen 
Verzögerung der Maßnahme führen. Hier wäre eine Auf tragserteilung erst Ende März / 
Anfang April 2016 möglich. 
 
 
Zur Dringlichkeit: 
 
Bei einer Beratung innerhalb der nächsten Sitzungsk ette könnte die Beauftragung der 
Maßnahme erst Mitte Februar erfolgen. Dies würde be deuten, dass mit einer Fertigstellung 
frühestens im August zu rechnen wäre. Aufgrund der aktuellen Bedarfslage ist jedoch eine 
kurzfristige Umsetzung erforderlich. 
 
 
 
 
 
Münster, den 21. / 22.12.2015 
 
 
 
gez.         gez. 
 
 
Markus Lewe        Dr. Michael Jung 
Oberbürgermeister       Fraktionsvorsitzender

Anlage 04 - Deermannstraße

7067 Zeichen

N
achdruck und Vervielfältigung 
jeder Art, auch einzelner Teile, 
sowie die Anfertigung von Ver-
größerungen oder Verkleine-
rungen sind verboten und wer-
den aufgrund des Urheber-
schutzgesetzes gerichtlich 
verfolgt.  
Plangrundlage 
Stand 02/2015 
D
er Rat der Stadt Münster hat am 06.05.2015 gemäß § 2 (1) 
i. V. m. § 13 a BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses
Bebauungsplans gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der 
Stadt Münster Nr. 8 vom 15.05.2015 bekannt gemacht.  
M
ünster, 19.05.2015  
D
er Oberbürgermeister 
im Auftrag  
Hülk (L.S.) 
D
ieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der 
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 17 vom 
02.10.2015 in Kraft getreten.  
Die Richtigkeit der Plangrundlage wird bescheinigt. 
Münster, 15.05.2015 
T
egtmeier (L.S.) 
Dipl.-Ing. Tegtmeier  
Ltd. Städt. Vermessungsdirektor 
F
ür die städtebauliche Planung. 
Münster, 18.05.2015 
S
chultheiß (L.S.) Schowe 
Dipl.-Ing. Schultheiß Dipl.- Ing. Schowe  
Stadtdirektor Ltd. Städt. Baudirektor 
D
ieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom 26.05. 
bis zum 26.06.2015 öffentlich ausgelegen.  
M
ünster, 30.06.2015  
D
er Oberbürgermeister 
im Auftrag  
Hülk (L.S.) 
D
ieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13 a 
BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt 
Münster am 16.09.2015 als Satzung beschlossen worden.  
M
ünster, 17.09.2015 
M
arkus Lewe (L.S.) 
Oberbürgermeister Schriftführer 
Rechtsgrundlagen: 
• Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) 
• Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I
S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 
• Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetz vom 20.05.2014 
(GV. NRW. S. 294)  
• Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 
vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878)  
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)
1.1  In den Baugebieten, in denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser oder nur Einzel- 
und Doppelhäuser zulässig sind (Einfamilienhausgrundstücke), ist mit Ausnahme 
der WA 2)-Gebiete neben der Hauptwohnung maximal eine Kleinwohnung zulässig. 
Die Geschossfläche für die Kleinwohnung darf 50 m² nicht überschreiten. In den 
WA-Gebieten mit der Kennziffer 2) gilt die Geschossflächenbegrenzung für die 
zweite Wohneinheit nicht.  
In den WA-Gebieten mit der Kennziffer 1) (Mehrfamilienhausgrundstücke) wird die 
Zahl der zulässigen Wohneinheiten nicht begrenzt (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB i. V. m. 
§ 16 (2) Nr. 2 BauNVO).
1.2 Überdachte Stellplätze (Carports), Garagen und sonstige Nebengebäude müssen 
zur vorderen Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 5,0 m sowie zur 
seitlichen Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 0,5 m 
(Begrünungsstreifen) einhalten und dürfen eine Höhe von 2,50 m nicht 
überschreiten Die zulässige Grundfläche für sonstige Nebengebäude (Schuppen, 
Gerätehäuser, u. ä.) auf den Einzel- und Doppelhausgrundstücken darf nicht mehr 
als 9 m² betragen (§ 12 (6) und § 14 (1) BauNVO). 
1.3  Die im Plan festgesetzten, anzupflanzenden Bäume sind als standortgerechte, 
heimische mittel- bis großkronige Laubbäume (z. B. Stieleiche, Spitzahorn, 
Hainbuche) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zu pflanzen sind Hochstämme 
in der Qualität 3x verpflanzt mit einem Stammumfang von 16-18 cm. Ausfälle sind 
gleichwertig zu ersetzen (§ 9 (1) Nr. 25 a und b). 
1.4  Die Oberkante Fertigfußboden der Wohngebäude im Erdgeschoss muss 
mindestens 0,3 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung des Gebäudes 
dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB).  
1.5 Die festgesetzten Traufhöhen sind definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen 
der Außenwand und der Dachoberfläche. 
1.6 Bezugspunkt für alle Höhenfestsetzungen sind die in der Planzeichnung 
eingetragene Höhen der Kanaldeckel in der Deermannstraße von 59,60 Meter bzw. 
in der Landsberger Straße von 57,64 Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN). 
Dabei werden den beiden Straßen jeweils die Baufelder in der ersten und zweiten 
Reihe zugeordnet. Das Mittelbaufeld des WA 1)-Gebietes wird dem Bezugspunkt 
Deermannstraße zugeordnet. (§ 16 (2) Nr. 4 i. V. m. § 18 (1) BauNVO). 
1.7 Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen müssen bei der Errichtung, Änderung 
oder Erweiterung der Gebäude, Aufenthaltsräume im Sinne von § 48 BauO NRW 
das resultierende Schalldämmmaß entsprechend den ausgewiesenen 
Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 einhalten. In den überwiegend zum Schlafen 
genutzten Räumen mit Fenstern in den Bereichen der entsprechend 
gekennzeichneten Gebäudefronten (Lärmpegelbereich IV) sind schallgedämmte 
Lüftungen vorzusehen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB). 
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen
(BauO NRW)
2.1  Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind nur in Verbindung
mit einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung von mindestens 0,30 m 
Tiefe zulässig. Dahinterliegende Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m 
nicht überschreiten.  
2.2  Dachüberstände (Traufen- und Ortgangüberstände) sind unzulässig. 
Dachaufbauten und -einschnitte sowie Nebengiebel sind im WA 1)-Gebiet und bei 
maximal zweigeschossiger Bauweise unzulässig. Von dieser Bestimmung sind 
Anlagen zur Solarenergienutzung ausgenommen. 
2.3 Die Gebäudefassaden sind je Fassadenseite zu mindestens 70 % in 
Ziegelmauerwerk in rotem Grundfarbton auszuführen. 
2.4  Doppelhäuser sind jeweils profilgleich, d. h. mit einheitlicher vorderer und hinterer 
Gebäudeflucht, gleicher Trauf- und Firsthöhe, gleicher Dachneigung sowie 
einheitlich in Material und Farbe zu errichten. 
2.5 Nebengebäude und Garagen können mit einem Flachdach errichtet werden. 
3. Hinweise
3.1  Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die
Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) 
unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, An den 
Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG 
unverändert zu erhalten.  
3.2  Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse 
und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen-
Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 
eingesehen werden.  
3.3.  Aufgrund der Lage in der Emmerbachaue sind für die Baufelder nördlich der 
Landsberger Straße im Falle extremer Starkregenereignisse mögliche 
Überflutungen nicht gänzlich auszuschließen. 
Münster, 14.10.2015  
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag  
Hülk (L.S.)

Anlage 10 - Borkstraße / Buldernweg

184 Zeichen

Druckansicht
Maßstab 1 : 7500
Datum: 23.12.2015
Notizen:
© Stadt Münster
H 5755 281
R 3403 510
R 3404 687
H 5756 932
0 50 100
Meter
Anlage 10
Standorte Borkstraße 13a
und Buldernweg 42

Beschlussvorlage

22352 Zeichen

V/1038/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Sozialamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Maßnahmen aufgrund der weiter ansteigenden Flüchtlingszahlen;  
hier: Weitere Umsetzung des Flüchtlingskonzepts und neue temporäre Einrichtungen 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
14.01.2016 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
19.01.2016 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
19.01.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
20.01.2016 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit,  
 Verbraucherschutz und Arbeitsförderung Vorberatung 
20.01.2016 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
21.01.2016 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
26.01.2016 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
27.01.2016 Integrationsrat Vorberatung 
28.01.2016 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
09.02.2016 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
10.02.2016 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches  
 Flächenmanagement Vorberatung 
11.02.2016 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
16.02.2016 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und  
 E-Government Vorberatung 
17.02.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
17.02.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Gemäß der Entscheidung des Rates zur Vorlage V/0705/2014 werden sukzessive dauerha fte 
Standorte zur Unte rbringung von Flüchtlingen entwickelt. An den folgenden Standorten wird 
nach dem bestehenden Konzept zur Unterbringung und Integration von Flüchtlingen jeweils ei-
ne Einrichtung für bis zu 50 Flüchtlinge errichtet: 
 
 Bahlmannstraße 9 - 19, Stadtbezirk Mitte, Stadtteil Uppenberg (Anlage 1) 
 Willingrott 49a, Stadtbezirk Ost, Stadtteil Handorf (Anlage 2) 
 Wangeroogeweg 9 - 19, Stadtbezirk Nord, Stadtteil Kinderhaus (Anlage 3) 
 Deermannstraße 24, Stadtbezirk Hiltrup, Stadtteil Amelsbüren (Anlage 4) 
 Langestraße / Malteserstraße, Stadtbezirk Hiltrup, Stadtteil Hiltrup-West (Anlage 5) 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/1038/2015 
Auskunft erteilt: 
Frau Schulte-Sienbeck 
Ruf: 
492-5998 
E-Mail: 
Schulte-Sienbeck@stadt-muenster.de  
Datum: 
04.01.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/1038/2015 
 
2. Eine weitere dauerhafte Flüchtlingseinrichtung nach dem bestehenden Konzept für bis zu 50 
Personen wird am Standort Dingbängerweg, Stadtbezirk West, Stadtteil Mecklenbeck (Anla-
ge 6) errichtet. 
 
3. Die Gebäude werden durch die Wohn+Stadtbau GmbH bzw. durch einen Investor schlüsselfer-
tig zur Verfügung gestellt und von der Stadt Münster angemietet. Die Miet- und Betriebskosten 
der Flüchtlingseinrichtung en, die erforderlichen Personal - bzw. Tran sferaufwendungen, die 
Auszahlungen und Aufwendungen für die Ausstattung mit Mobiliar und Einrichtungsgege n-
ständen sowie weitere Aufwendungen sind Gegenstand der konkreten Planung und werden in 
gesonderten Vorlagen dargestellt. 
 
4. An den folgenden beiden Standorten werden temporäre Einrichtungen mit zunächst 100 bzw. 
200 Plätzen errichtet, sofern dafür die liegenschaftlichen, bau- und planungsrechtlichen sowie 
sonstigen Voraussetzungen geschaffen werden können: 
 Havixbecker Straße, Stadtbezirk West, Stadtteil Roxel (Anlage 7), 100 Plätze 
 Meesenstiege/Hünenburg, Stadtbezirk Hiltrup, Stadtteil Hiltrup-West (Anlage 8), 200 Plätze 
 
5. Die Dringlichkeitsentscheidung D/0027/2015 (Maßnahmen aufgrund der weiter ansteigenden 
Flüchtlingszahlen; hier: Errichtung einer weiteren temporären Flüchtlingseinrichtung am Dahl-
weg) wird gemäß § 60 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen genehmigt 
(Anlage 9). 
 
6. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Gebäude am Buldernweg 42 (vgl. Vorlage 
V/0945/2015) sowie an der Borkstraße 13 a (vgl. Vorlage V /1002/2015) zur Nutzung als 
Flüchtlingseinrichtung mit 50 bzw. 100 Plätzen angemietet wurden (Anlage 10). 
 
7. Die neu geschaffenen temporären Unterbringungskapazitäten zu den Ziffern 4 bis 6 werden mit 
dem notwendigen Mobiliar sowie den erfor derlichen beweglichen Einrichtungsgegenständen 
ausgestattet. 
 
8. Die persönliche Betreuung dieser Flüchtlingseinrichtungen wird gemäß des Ratsbeschlusses 
zur Vorlage V/0909/2015/1 vorrangig an geeignete freie Träger vergeben. Dabei wird der übli-
che Betreuungsschlüssel von jeweils 0,50 VZÄ für Sozialarbeit und Hausdienst je 50 Plätze 
zugrunde gelegt. Sofern eine Betreuung durch freie Träger nicht zweckmäßig oder realisierbar 
ist, sind ab Inbetriebnahme der Flüchtlingseinrichtungen dem Betreuungsschlüssel entspr e-
chend zusätzliche städtische Mitarbeiter/-innen im Bereich von Sozialarbeit und Hausdienst 
jeweils zeitnah einzusetzen. 
 
9. Mit Inbetriebnahme der neuen Standorte werden freizeitpädagogische Angebote für Ki nder 
und Jugendliche entsprechend der dazu in städti schen Flüchtlingseinrichtungen etablierten 
Angebote durch Träger der offenen Kinder- und Jugendarbeit eingerichtet. 
 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Den Berechnungen der laufenden Aufwendungen liegt die Annahme zugrunde, dass die Unter-
bringungskapazitäten in den beiden neuen Einrichtungen zu Beschlusspunkt 4 voraussichtlich ab 
Ende August 2016 in Betrieb genommen werden können, der zweite Standort am Dahlweg (Be-
schlusspunkt 5) voraussichtlich ab Mai bezugsfertig ist und die Einrichtungen zu Beschlusspunkt 
6 ab Januar (Buldernweg 42) bzw. April 2016 (Borkstraße 13a) genutzt werden können.

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V/1038/2015 
Zu den einzelnen Beschlusspunkten entstehen folgende Haushaltsbelastungen: 
 
Zu 4.: Für die Erstellung der temporären Einrichtungen ist je 100 Plätze mit investiven Kosten in 
Höhe von ca. 2.200.000 € zu rechnen. Es wird derzeit eine Rahmenvereinbarung über die Liefe-
rung und Errichtung von schlüsselfertig zu erstellenden temporären Flüchtlingseinrichtungen vor-
bereitet (vgl. Vorlage V/1016/2015), über die diese Projekte realisiert werden sollen. Die erforderli-
chen Mittel zur Errichtung von Einrichtungen mit insgesamt bis zu 500 Plätzen sowie für deren 
Ausstattung mit Küchen (ca. 55.000 € je 100 Plätze) wurden bereitgestellt. Mögliche besondere 
standortbezogene Kosten (insbesondere in Bezug auf die Erschließung, Gründung oder die Au-
ßenanlagen) sind hier jedoch noch nicht abgedeckt und sind ggf. noch separat bereitzustellen. 
 
Zu 7.: Die veranschlagten Auszahlungen und Aufwendungen für Mobiliar und Einrichtungsgegen-
stände der Gebäude entsprechen dem üblichen Standard der städtischen Flüchtlingseinrichtun-
gen. Für den Standort Borkstraße 13a sind aufgrund der Unterbringung in einzelnen Appartements 
in entsprechender Anzahl Küchen zu installieren, anders als bei Unterbringungen mit Gemein-
schaftsküchen. Hier sind entsprechend dem Ausstattungsstandard in den temporären Einrichtun-
gen je 100 Plätze ca. 25.000 € zusätzlich anzusetzen. 
 
Zu 8.: Für die Betreuung der Flüchtlingseinrichtungen werden je 50 Plätze 0,5 VZÄ EGr. S 12 für 
Sozialarbeiter/-innen bzw. Sozialpädagogen/-innen und 0,5 VZÄ EGr. 4 für den Hausdienst einge-
setzt. Die laufenden Personalaufwendungen sind zunächst für einen Betrieb in städtischer Regie 
auf der Basis der durchschnittlichen städtischen Personalkosten für die jeweils vorgesehene Ein-
gruppierung ermittelt. Die Mittel sollen vorrangig für Betreuungsleistungen freier Träger eingesetzt 
werden, wenn entsprechendes Interesse besteht und einrichtungsbezogen Vereinbarungen - ori-
entiert am kalkulierten städtischen Aufwand - getroffen werden können. 
 
Zu 9.: Für die freizeitpädagogischen Angebote ist je Einrichtung mit Aufwendungen in Höhe von 
11.000 € jährlich zu rechnen. Anteilige Finanzierung je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme der 
Einrichtung. 
 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0502 Sicherung des 
Lebensunterhalts 
   
Zeile 15 Transferaufwendungen 2016 330.240 Zuschüsse an 
freie Träger; 
Integrationshilfen    2017 ff. 545.220 
Zeile 16 Sonstige ordentliche 
Aufwendungen 
2016 342.740 Mobiliar/ 
Einrichtung 
< 410 € 
      
Produktgruppe 0603 Jugendsozialarbeit    
Zeile 16 Sonstige ordentliche 
Aufwendungen 
2016 28.420 Freizeitpäd.  
Angebote 
   2017 ff. 44.000 
Insgesamt:   2016 701.400

- 4 - 
V/1038/2015 
 
Teilfinanzplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0502 Sicherung des 
Lebensunterhalts 
  Durch Mittelverla-
gerung aus der 
PG 0503 
Investitions-
maßnahme 
0020 Einrichtung Asylbewerber/ 
Flüchtlinge 
   
Auszahlungen  .. für den Erwerb von  
beweglichem Anlagever-
mögen 
2016 253.500 Mobiliar/ 
Einrichtung 
> 410 €, Küchen 
Produktgruppe 0503 Sicherung besonderer 
sozialer Bedarfe 
   
Investitionsmaß-
nahme 
4061 Flüchtlingseinrichtungen in 
Holzrahmenbauweise 
2016 17.978.000 Gesamtansatz 
    
 
 
Begründung: 
 
1. Ausgangslage 
 
Die Zahl der Flüchtlinge nimmt in Münster weiterhin dramatisch zu. Im Jahr 2015 sind nahezu 
3.000 Flüchtlinge neu nach Münster zugereist. Die Zuzugsspitze war im Oktober mit fast 700 Pe r-
sonen zu verzeichnen. 
 
An rund 60 - überwiegend temporären Standorte n - sind aktuell etwa 3.700 Flüchtlinge unterg e-
bracht. Die städtischen Unterbringungskapazitäten wurden im Laufe des Jahres um rd. 2.450 Plä t-
ze erweitert. 
 
Hinzu kommen die inzwischen auf 1.610 Plätze erweiterten Kapazitäten der drei Notunterkün fte 
des Landes in der ehemaligen York-Kaserne, Wartburg-Hauptschule und Oxford-Kaserne. 
 
Die Aufnahmekapazitäten der Stadt sind im Oktober erstmals an ihre Grenzen gekommen, so dass 
der Stab für außergewöhnliche Ereignisse einberufen wurde.  Als erste Maßnahme wurden zu-
nächst 250 Plätze in einem Gebäude der ehemaligen York -Kaserne übergangsweise für die Ers t-
aufnahme kommunal zugewiesener Flüchtlinge genutzt. 
 
In den kommenden Monaten muss weiterhin mit hohen, ansteigenden Zuzugszahlen gerechnet 
werden. Für den Januar w urde angekündigt, dass bis zu 300 Zuweisungen wöchentlich möglich 
sein können. 
 
Es gilt daher, weiterhin kontinuierlich neue Unterbringungskapazitäten zu erschließen, um auch 
zukünftig eine menschenwürdige Unterbringung gewährleisten zu können. 
 
Das Konzep t zur dezentralen Unterbringung der Flüchtlinge in Münster soll dabei grundsätzlich 
weiterhin aufrechterhalten werden. Die im Mediationsprozess beschlossenen dauerhaften Standor-
te mit jeweils bis zu 50 Plätzen werden schrittweise entwickelt und umgesetzt.

- 5 - 
V/1038/2015 
Dennoch ist es in der aktuellen Situation unumgänglich, kurzfristig und übergangsweise auch deut-
lich größere Standorte zu errichten, um eine ansonsten drohende Obdachlosigkeit von Flüchtli n-
gen zu vermeiden. 
 
 
2. Vorgeschlagene Maßnahmen 
 
2.1 Entwicklung dauerhafter Flüchtlingseinrichtungen 
 
Im Rahmen des Mediationsprozesses 2014 wurden unter Beteiligung der Ratsfraktionen und der 
Bezirkspolitik sowie zahlreicher weiterer Beteiligter wie Freier Wohlfahrtspflege, Integrationsrat, 
Moscheevertreter, Kirchen, P olizei, Wohn+Stadtbau GmbH und der Gemeinnützigen Gesellschaft 
zur Unterstützung Asylsuchender e. V. Standorte für dauerhafte Flüchtlingseinrichtu ngen verteilt 
über das Stadtgebiet ausgewählt und in Bezug auf ihre Geeignetheit und Umsetzbarkeit kategor i-
siert. 
 
Mit der Vorlage V/0705/2014 hat der Rat die Umsetzung der zehn Standorte, die als  sehr geeignet 
und realistisch eingeschätzt wurden (Kategorie 1), beschlossen. An fünf dieser Standorte sind die 
erforderlichen planungsrechtlichen Grundlagen inzwischen geschaffen und die sogenannten Mi k-
rostandorte festgelegt worden, so dass die Realisierung zeitnah erfolgen kann: 
 
 Bahlmannstraße 9 - 19, Stadtbezirk Mitte, Stadtteil Uppenberg (Anlage 1) 
 
Die Flüchtlingseinrichtung wird am südlichen Ende der Grünfläche, pa rallel zur Bahlmannstraße, 
erstellt. Auf diese Weise bleibt die Grünanlage in ihrem Kern erhalten, die Einrichtung bildet deren 
südlichen Abschluss. Die Flüchtlingseinrichtung ist als Reihenhausbebauung geplant und fügt sich 
städtebaulich in die Umgebung ein. 
 
 Willingrott 49a; Stadtbezirk Ost, Stadtteil Handorf (Anlage 2) 
 
Die dauerhafte Einrichtung entsteht auf der östlichen Seite der städtischen Grünfläche. Auf der 
westlichen Seite wird eine Zwei -Gruppen-Kindertageseinrichtung errichtet. Der Zugang zu den  
Einrichtungen wird im Wesentlichen über den Willingrott erfolgen. Die Planung greift den städt e-
baulichen Zusammenhang auf. 
 
 Wangeroogeweg 9 – 19, Stadtbezirk Nord, Stadtteil Kinderhaus (Anlage 3) 
 
Auf dem Standort des ehemaligen Feuerwehrgerätehauses wird  in Nord -Süd-Ausrichtung eine 
Flüchtlingseinrichtung mit bis zu 50 Plätzen errichtet. Der Standort befindet sich in integrierte Lage 
im bestehenden Wohngebiet. 
 
 Deermannstraße 24, Stadtbezirk Hiltrup, Stadtteil Amelsbüren (Anlage 4) 
 
Die Flüchtlingseinrich tung kann im südlichen Bereich des Baugebietes an der Deermannstraße 
umgesetzt werden. In der unmittelbaren Nachbarschaft ist die Errichtung einer Wohnbebauung 
sowie einer Kindertagesstätte vorgesehen. 
 
Östlich der geplanten Einrichtung befindet sich aktuell bereits eine übergangsweise Flüchtlingsein-
richtung in Pavillonbauweise mit 50 Plätzen. Eine Erweiterung um weitere 50 Plätze soll im er sten 
Quartal 2016 aufgrund von Lieferschwierigkeiten auf dem Containermarkt in Holzrahmenba uweise 
erfolgen. 
 
 Langestraße / Malteserstraße, Stadtbezirk Hiltrup, Stadtteil Hiltrup-West (Anlage 5) 
 
Das Baugebiet grenzt östlich und südlich an eine vorhandene, überwiegend durch Einfamilien -
häuser geprägte Bebauung an. Die Flüchtlingseinrichtung wird im nördlichen Bereich des B auge-

- 6 - 
V/1038/2015 
bietes umgesetzt. In der Umgebung sollen sowohl Einfamilienhäuser als auch Doppel - und Mehr-
familienhäuser entstehen. 
 
Die Einrichtungen an der Bahlmannstraße, am Willingrott und am Wangeroogeweg sind b ereits 
detailliert geplant und werden kurzfristig v on der Wohn+Stadtbau GmbH realisiert. Die Flüchtling s-
einrichtungen an der Deermannstraße und der Malteserstraße sollen zeitnah entwickelt und durch 
die Wohn+Stadtbau GmbH bzw. einen Investor umgesetzt werden.  Die Gebäude sollen jeweils 
schlüsselfertig zur Verfügung gestellt und von der Stadt Münster angemietet werden. Die zu erwar-
tenden Miet- und Betriebskosten werden in gesonderten Vorlagen dargestellt. 
 Dingbängerweg, Stadtbezirk West, Stadtteil Mecklenbeck (Anlage 6) 
 
Der Standort  Dingbängerweg war im Ra hmen des Mediationsprozesses 2014 als Standort der 
Kategorie 2 (=  geeignet, mit Klärungsbedarf) und als schnell umsetzbar eingestuft worden  (vgl. 
Vorlage V/0705/2014). Es wurde allerdings ein möglicher Konflikt mit einer damals geplanten Ei n-
richtung für wohnungslose Menschen in unmittelbarer Nachbarschaft gesehen. In der Zwischenzeit 
haben sich die Planungen zur Bebauung des Geländes verändert, so dass der Standort realisiert 
werden kann. Dies nicht zuletzt auch, weil das ursprünglich im  Mediationsprozesse s 2014 für 
Mecklenbeck in der Kategorie 1 (= sehr geeignet / realistisch , mit Klärungsbedarf) als kurzfristig 
umsetzbarer Standort vorgesehene Projekt an der Heroldstraße letztlich nicht realisiert werden 
konnte. 
 
Die Flüchtlingseinrichtung könnte auf dem städtischen Grundstück am Dingbängerweg errichtet 
werden. Neben einer Wohnbebauung sind hier die Errichtung einer Kindertageseinrichtung sowie 
einer Reha-Klinik vorgesehen. 
 
Es handelt sich um einen integrierten Standort. Die Wohnlage ist gekennzeichnet durch kurze We-
ge und insbesondere die Nähe zum zentralen Versorgungsbereich. 
 
Auch dieses Gebäude soll schlüsselfertig zur Verfügung gestellt und von der Stadt Münster ang e-
mietet werden. 
 
 
Die Realisierung der weiteren fünf bereits beschlossenen Standorte wi rd sukzessive, in Abhängig-
keit von den örtlichen Rahmenbedingungen und der Entwicklung der Bauleitplanung verfolgt. 
 
 
2.2 Errichtung und Ausstattung temporärer Flüchtlingseinrichtungen 
 
2.2.1 Havixbecker Straße, Stadtbezirk West, Stadtteil Roxel (Anlage 7) 
 
Auf dem über 15.000 m² großen städtischen Grundstück, das bislang als Ackerfläche verpachtet 
war, soll eine temporäre Flüchtlingseinrichtung mit zunächst 100 Plätzen entstehen.  In Abhängig-
keit von der weiteren Entwicklung der Flüchtlingszahlen und der Un terbringungskapazitäten ist 
perspektivisch eine Erweiterung des Standortes denkbar. 
 
Die Fläche liegt am Rande des angrenzenden Wohngebietes. Alle erforderlichen Infrastrukturei n-
richtungen sind fußläufig erreichbar, so dass sich der Standort gut für die Unterbringung von Fami-
lien eignet. 
 
Ein besonderes Augenmerk ist hier auf die Sicherstellung des Grundschulangebotes zu legen, da 
die Kapazitäten der Marienschule Roxel bereits jetzt in der ersten Jahrgangsstufe ausgelastet sind. 
Hierzu wird die Verwaltung kurzfristig mögliche Maßnahmen vorschlagen.

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V/1038/2015 
2.2.2 Meesenstiege / Hünenburg, Stadtbezirk Hiltrup, Stadtteil Hiltrup-West (Anlage 8) 
 
Auf der städtischen Wiese an der Meesenstiege / Hünenburg ist die Errichtung einer temporären 
Flüchtlingseinrichtung mit zunächst 200 Plätzen geplant. Das Grundstück befindet sich am nördl i-
chen Rand des Stadtteils. Aufgrund der Gesamtfläche von mehr als 30.000 m² würde sich das 
Grundstück grundsätzlich auch für die Errichtung weiterer Gebäude zur Unterbringung von Flüch t-
lingen eignen. 
 
Der Standort liegt etwas außerhalb des Wohngebietes, ist aber über den ÖPNV gut angebunden. 
Kindertageseinrichtungen und Schulen sind gut erreichbar. 
 
Da für die nächstgelegene Ludgerusschule bereits jetzt ein Anmeldeüberhang besteht, müssten 
mit der Entscheidung für den Standort auch geeignete Maßnahmen zur Erweiterung des schul i-
schen Angebotes getroffen werden. Die Verwaltung wird hierzu begleitende Maßnahmen vo r-
schlagen. 
 
 
2.2.3 Erweiterung des Standortes Dahlweg 118, Stadtbezirk Mitte, Stadtteil Schützenhof  
(Anlage 9) 
 
Auf der städtischen Fläche Dahlweg 118 wird derzeit bereits eine temporäre Einrichtung mit 100 
Plätzen errichtet. Die Fertigstellung ist für Mitte Januar 2016 geplant. Aufgrund des weiterhin ho-
hen Bedarfs an Unterbringungskapazitäten soll auf demselben Grundstück eine weitere temporäre 
Einrichtung in gleicher Bauweise errichtet werden (vgl. Dringlichkeitsentscheidung D/0027/2015). 
 
Auch wenn der Standort nicht unmittelbar in eine Wohnbebauung integriert ist, sind fußläufig so-
wohl Versorgungseinrichtungen, wie auch soziale Infrastruktur im Stadtteil erreichbar, so dass gute 
Voraussetzungen für eine gelingende Integration der Flüchtlinge bestehen bzw. geschaffen wer-
den können. 
 
Der Weg über eine Dringlichkeitsentscheidung war erforde rlich, um eine zügige Umsetzung der 
Maßnahme zu ermöglichen. Mit einer Inbetriebnahme der Einrichtung ist im Mai 2016 zu rechnen. 
 
 
2.2.4 Buldernweg 42, Stadtbezirk Mitte, Stadtteil Düesberg (Anlage 10) 
 
Der Standort am Buldernweg 42 wurde zuletzt als Bürogebäude genutzt und wurde nun zur Flücht-
lingseinrichtung mit ca. 50 Plätzen hergerichtet. Im Jahr 1999/2000 diente das Haus mit einer 
Grundfläche von rd. 1.000 m² bereits schon einmal als Flüchtlingseinrichtung. Die erforderlichen 
Herrichtungsarbeiten im G ebäude wurden gegen Kostenerstattung durch den Vermieter vorg e-
nommen. Die Anmietung des Gebäudes ist zunächst für die Dauer von fünf Jahren erfolgt. Die 
Gestaltung der Außenanlagen einschließlich der Errichtung eines Spielplatzes wird von der Stadt 
Münster vorgenommen. Die temporäre Flüchtlingseinrichtung konnte bereits im Januar 2016 b e-
zogen werden. 
 
Das Gebäude liegt im Gewerbegebiet. Die Wohnbebauung grenzt allerdings unmittelbar an, s o-
dass die Voraussetzungen für eine Integration in den Stadtteil gegeben sind. 
 
Mit der nichtöffentlichen Vorlage V/0945/2015 wurde die Anmietung der Immobilie beschlossen. 
Die Mittel für die Ausstattung mit Mobiliar, die persönliche Betreuung der Einrichtung sowie die 
freizeitpädagogischen Angebote sind noch bereitzustellen.

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V/1038/2015 
2.2.5 Borkstraße 13a, Stadtbezirk Mitte, Stadtteil Düesberg (Anlage 10) 
 
Bei dem Standort handelt es sich um ein ehemaliges Fitness-Studio, das zur Nutzung als temporä-
re Flüchtlingseinrichtung für ca. 100 Personen hergerichtet wird. Durch bauliche Anpas sungen 
entstehen Appartements für jeweils ca. vier Personen sowie ein großzügiger Aufenthaltsraum. J e-
des Appartement wird über ein Bad mit D usche und WC sowie eine eigene Küche verfügen. Die 
Anmietung des Gebäudes erfolgt zunächst für die Dauer von fünf Jahren (vgl. Vorlage 
V/1002/2015). Mit einer Fertigstellung der Umbauarbeiten, die durch den Vermieter gewährleistet 
werden, ist bis zum 31.03.2016 zu rechnen. 
 
Der Standort ist mit seiner Lage im Gewerbegebiet eher ungünstig. Gleichzeitig sind die Infrastruk-
tureinrichtungen wie Kindergärten und Schulen sowie Einkaufsmöglichkeiten gut erreichbar. 
 
Seit November 2014 ist das Baugesetzbuch durch das Flüchtlingsunterbringungs-
Maßnahmengesetz geändert worden und erlaubt nun eine temporäre Nutzung von Gebäuden in 
Gewerbegebieten als Flüchtlingsunterkunft. Bisher ist diese Umnutzung von Gebäuden in Gewe r-
begebieten für drei Jahre zugelassen. Für den Fall, dass die baurechtliche Genehmigung nach 3 
Jahren ausläuft und nicht ve rlängert werden kann, wurde im Mietvertrag eine Ausstiegsklausel 
vereinbart. 
 
Wie auch beim Standort Buldernweg wurde mit der nichtöffentlichen Vorlage V/1002/2015 nur die 
Anmietung der Immobilie beschlossen. Die Mittel für die Ausstattung mit Mobiliar, die persönliche 
Betreuung der Einrichtung sowie die freizeitpädagogischen Angebote sind noch bereitzustellen. 
 
 
3. Resümee und Ausblick 
 
Die Errichtung bzw. Herrichtung der neuen temporäre n und dauerhaften Standorte soll schnells t-
möglich erfolgen, um die zuziehenden Flüchtlinge auch weiterhin angemessen unterbringen zu 
können und Notfallmaßnahmen, wie die Unterbringung in Sporthallen, so lange wie möglich zu 
vermeiden. 
 
Parallel zur Erschli eßung der Unterbringungskapazitäten sind weitere Maßnahmen zum Au sbau 
der kommunalen Infrastruktur, insbesondere in den Bereichen Kindertagesbetreuung und Schule 
erforderlich. Die Verwaltung wird dazu zeitnah geeignete Schritte vorschlagen. Es ist davon au s-
zugehen, dass an einzelnen Standorten übergangsweise keine wohnortnahe Versorgung siche r-
gestellt und alternative Maßnahmen, wie z.B. Transfers, organisiert werden müssen. 
 
 
I. V. 
 
 
gez. 
 
 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin

Anlage 05 - Malteserstraße

6234 Zeichen

Nachdruck und Vervielfältigung 
jeder Art, auch einzelner Teile, 
sowie die Anfertigung von Ver-
größerungen oder Verkleine-
rungen sind verboten und wer-
den aufgrund des Urheber-
schutzgesetzes gerichtlich 
verfolgt.  
 
Plangrundlage  
Stand 12/2014   
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 11.02.2015 gemäß § 2 (1) 
i. V. m. § 13 a BauGB den Beschluss zur Aufstellung  dieses 
Bebauungsplans gefasst. Der Beschluss wurde im Amts blatt der 
Stadt Münster Nr. 4 vom 20.02.2015  bekannt gemacht.  
 
Münster, 09.04.2015   
 
Der Oberbürgermeister  
im Auftrag  
 
Hülk  (L.S.) 
 
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der 
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 11  vom 
26.06.2015 in Kraft getreten.  
 
 
Münster, 26.06.2015   
 
Der Oberbürgermeister  
im Auftrag  
 
Hülk  (L.S.) 
 
Die Richtigkeit der Plangrundlage wird bescheinigt. 
 
 
 
Münster, 18.02.2015   
 
 
Tegtmeier (L.S.) 
 
Dipl.-Ing. Tegtmeier  
Ltd. Städt. Vermessungsdirektor  
 
Für die städtebauliche Planung. 
 
 
 
Münster, 23.02.2015  
 
 
Schultheiß (L.S.)  Schowe 
 
Dipl.-Ing. Schultheiß  Dipl.- Ing. Schowe  
Stadtdirektor   Ltd. Städt. Baudirektor  
 
Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom 02.03.2015  
bis zum 02.04.2015  öffentlich ausgelegen.  
 
 
 
Münster, 09.04.2015   
 
Der Oberbürgermeister  
im Auftrag  
 
Hülk  (L.S.) 
 
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m.  § 13 a 
BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stad t 
Münster am 17.06.2015  als Satzung beschlossen worden.  
 
 
Münster, 19.06.2015   
 
 
Markus Lewe (L.S.)  Kupferschmidt 
 
Oberbürgermeister   Schriftführer  
Rechtsgrundlagen: 
• Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntma chung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), 
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)  
• Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I 
S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)  
• Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetz vom 20.05.2014 
(GV. NRW. S. 294)  
• Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( GO NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 
vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878)  
1.  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch  (BauGB)  
1.1  Im WA-Gebiet mit der Kennziffer 1) sind maxima l 2 Wohneinheiten je Hauseinheit 
zulässig.  
In den übrigen Baugebieten, in denen nur Einzelhäus er bzw. nur Doppelhäuser 
zulässig sind, ist neben der Hauptwohnung maximal e ine Kleinwohnung zulässig. 
Die Geschossfläche für die Kleinwohnung darf 50 m² nicht überschreiten.  
Im WA-Gebiet mit der Kennziffer 2) (Mehrfamilienhau sgrundstücke) wird die Zahl 
der zulässigen Wohneinheiten nicht begrenzt.  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO)  
1.2  Die festgesetzte Geschosszahl darf ausnahmswei se um ein Geschoss 
überschritten werden, wenn die festgesetzte Geschos sflächenzahl nicht 
überschritten wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m § 16 Abs. 6 BauNVO).  
1.3  Die Grundstücksgröße muss bei Doppelhäusern mi ndestens 260 m² und bei 
Einzelhäusern mindestens 350 m² betragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB).  
1.4  Überdachte Stellplätze (Carports), Garagen und  sonstige Nebenanlagen müssen 
zur vorderen Straßenbegrenzungslinie einen Mindesta bstand von 5,0 m sowie zur 
seitlichen Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabs tand von 0,5 m 
(Begrünungsstreifen) einhalten und dürfen eine Höhe  von 2,50 m nicht 
überschreiten (§ 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 1 BauNVO).  
1.5  Auf den Baugrundstücken im WA-Gebiet mit der K ennziffer 2) 
(Mehrfamilienhausgrundstücke) sind außerhalb der üb erbaubaren 
Grundstücksflächen nur ebenerdige, nicht überdachte  Stellplätze und diese nur auf 
den mit „St“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB).  
Je sechs Stellplätze ist ein hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu 
erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB).  
1.6  Die Oberkante Fertigfußboden der Gebäude im Er dgeschoss muss mindestens 
0,3 m über der Oberkante der jeweils der Erschließu ng des Gebäudes dienenden 
Verkehrsfläche liegen (§ 9 Abs. 3 BauGB).  
1.7  Bezugspunkt für alle Höhenfestsetzungen ist di e in der Planzeichnung eingetragene 
Höhe des Kanaldeckels in der Malteserstraße von 57, 51 Meter über 
Normalhöhennull (m ü. NHN) (§ 16  Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO).  
2.  Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauord nung (BauO NRW)  
2.1  Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verke hrsflächen sind nur in Verbindung 
mit einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrün ung von mindestens 0,30 m 
Tiefe zulässig. Dahinterliegende Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m 
nicht überschreiten.  
2.2  Dachaufbauten, Zwerchgiebel und Dachüberstände  (Traufen- und 
Ortgangüberstände) sind unzulässig. Ausgenommen hie rvon sind Anlagen zur 
Solarenergienutzung.  
2.3  Im Plangebiet sind als Fassadenmaterial für Ha upt- und Nebengebäude und 
Garagen nur rote, rot-graue und rotbraune Ziegel zu lässig. Ausnahmsweise können 
die Außenwände des jeweils obersten Geschosses in d en Baufeldern, in denen nur 
Flachdächer zulässig sind, als weiße Putzflächen ausgeführt werden.  
2.4  Doppelhäuser sind hinsichtlich Kubatur, Fassad enmaterial und -farbton einheitlich 
zu gestalten.  
3.  Hinweise  
3.1  Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westf alen (DSchG NW) ist die 
Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtlich e Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlic hen Bodenbeschaffenheit) 
unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmal behörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie  für Westfalen, An den 
Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstel le ist nach § 16 DSchG NW 
unverändert zu erhalten.  
3.2  Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften  (Gesetze, Verordnungen, Erlasse 
und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster,  im Kundenzentrum „Planen-
Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Alb ersloher Weg 33, 
eingesehen werden.

Beratungsverlauf (15)

14.01.2016 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 5.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
19.01.2016 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
19.01.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.01.2016 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.01.2016 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
21.01.2016 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
26.01.2016 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.01.2016 Integrationsrat
TOP 3.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
28.01.2016 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 4.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
09.02.2016 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 5.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
10.02.2016 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement
TOP 4.3 Vorberatung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
11.02.2016 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 8.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.02.2016 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
TOP 3 Vorberatung
Zur Sitzung
17.02.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 21.1 Vorberatung
Zur Sitzung
17.02.2016 Rat
TOP 28.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (20)

  • Grevener Straße
  • Deermannstraße 24
  • Landsberger Straße
  • Bahlmannstraße 9
  • Langestraße
  • Malteserstraße
  • Havixbecker Straße
  • Borkstraße 13a
  • Heroldstraße
  • Dahlweg 118
  • Wangeroogeweg 9
  • Albersloher Weg 33
  • Buldernweg 42
  • Dingbängerweg
  • An den Speichern 7
  • Willingrott 274
  • Meesenstiege
  • Hünenburg
  • Kinderhaus
  • Düesberg

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Details

Aktenzeichen
V/1038/2015
Typ
Vorlagen
Datum
28.12.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37