V/0614/2022
Überplanmäßige Mittelbereitstellung im Haushaltsjahr 2022
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Anlage A
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Anlage A zur V/0614/2022 Kurzüberblick Durch die vorgesehenen Maßnahmen soll die Haushaltsplanung sowohl bezogen auf die Investi- tionen wie auch auf die Folgebelastungen so realitätsnah wie möglich gestaltet werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Gemäß § 75 Gemeindeordnung (GO) hat die Gemeinde die Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Durch eine realitätsnahe Veran- schlagung von Investitionsmaßnahmen und Folgekosten kann dies erreicht werden. Finanzierung entfällt Pflichtigkeitsgrad entfällt Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die gesamtstädtische Haushaltsplanung hat Auswirkungen auf alle Bereiche und Themen der Stadt Münster.
Beschlussvorlage
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V/0614/2022 V/0614/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Überplanmäßige Mittelbereitstellung im Haushaltsjahr 2022 Beratungsfolge 25.10.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 26.10.2022 Hauptausschuss Vorberatung 26.10.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Den überplanmäßigen Mittelbereitstellungen in den Produktgruppen • 05 02 „Sicherung des Lebensunterhalts“ im Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreu- ung von Flüchtlingen insbesondere aus der Ukraine in Höhe von 3,57 Mio. Euro, • 06 05 „Erzieherische u nd wirtschaftliche Hilfen für Familien“ für den Bereich der Hilfen zur Er- ziehung nach dem SGB VIII in Höhe von 1,6 Mio. Euro • 06 02 „Kinder- und Jugendarbeit“ für die Überleitung der außerunterrichtlichen Angebote (OGS) auf Träger der freien Jugendhilfe in Höhe von 1,2 Mio. Euro, wird gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW zugestimmt. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Zustimmung zu den überplanmäßigen Mittelbereitstellungen ist mit folgenden finanziellen Aus- wirkungen verbunden: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 05 02 Sicherung des Lebensunter- halts Zeile 13 Aufwendungen für Sach - und Dienstleistungen 2022 270.000 Zeile 15 Transferaufwendungen 2022 3.300.000 Amt für Finanzen und Beteiligungen 13.10.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Volmering Telefon: 492-2037 Volmering@stadt- muenster.de - 2 - V/0614/2022 Produktgruppe 06 05 Erzieherische und wirtschaft- liche Hilfen für Familien Zeile 15 Transferaufwendungen 2022 1.600.000 Produktgruppe 06 02 Kinder- und Jugendarbeit Zeile 15 Transferaufwendungen 2022 1.200.000 Die Deckung der Mehrbedarfe in der Produktgruppe 05 02 „Sicherung des Lebensunterhalts“ erfolgt durch Mehrerträge aus der Finanzierungsbeteiligung des Bundes an den Kosten für die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen aus der Ukraine (Prod uktgruppe 16 01 „Allgemeine Finanzwirtschaft“, Zeile 02 „Zuwendungen und allgemeine Umlagen“) in Höhe von 2,0 Mio. Euro und darüber hinaus durch Mehrerträge bei dem Aufkommen der Gewerbesteuer (Produktgruppe 16 01 „Allgemeine Finanzwirtschaft“, Zeile 01 „Steuern und ähnliche Abgaben“) in Höhe von 1,57 Mio. Euro. In der Produktgruppe 06 05 „Erzieherische und wirtschaftliche Hilfen für Familien“ werden die Mehr- bedarfe durch Mehrerträge bei dem Aufkommen der Gewerbesteuer (Produktgruppe 16 01 „Allge- meine Finanzwirtschaft“, Zeile 01 „Steuern und ähnliche Abgaben“) in Höhe von 1,6 Mio. Euro ge- deckt. Die Mehrbedarfe in der Produktgruppe 06 02 „Kinder- und Jugendarbeit“ werden durch entsprechen- de Minderaufwendungen bei den Personalaufwendungen der gleichen Pr oduktgruppe infolge der Überleitung der außerunterrichtlichen Angebote (OGS) auf Träger der freien Jugendhilfe finanziert. Begründung: Gegenüber dem vom Rat am 15 .12.2021 beschlossenen Haushaltplan 2022 besteht die Notwendig- keit der Bereitstellung zusätzlicher Aufwandsermächtigungen. Da der zusätzliche Bedarf durch Mehrerträge und Minderaufwendungen im laufenden Haushaltsjahr gedeckt werden kann , schlägt die Verwaltung die überplanmäßige Mittelbereitstellung gemäß § 83 GO NRW vor. Nach § 83 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster bedarf die über- planmäßige Mittelbereitstellung aufgrund der Höhe der in Rede stehenden Beträge der vorherigen Zustimmung des Rates. Die Notwendigkeit zur Aufstellung eines Nachtragshaushaltsplanes besteht nicht. Eine Nachtrags- satzung samt zugehörigen Nachtragshaushaltsplan ist nach § 81 Abs. 2 GO NRW grundsätzlich zu erlassen, wenn sich u. a. zeigt, dass der Jahresfehlbetrag erheblich höher ausfallen wird als geplant und der höhere Jahresfehlbetrag nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung vermieden werden kann oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang geleistet werden müssen. Die Verpflichtung zum Erlass einer Nachtragssatzung nach § 81 Abs. 2 GO NRW entfällt jedoch, soweit sie durch finanziel- le Auswirkungen der Maßnahmen zur Aufnahme und Unterbringung der Schutzsuchenden aus der Ukraine verursacht ist (§ 4 Abs. 1 der Verordnung zur Anwendung des Kommu nalhaushaltsrechts im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Aufnahme und Unterbringung von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen in den Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen). Dies trifft ganz überwiegend auf den Mehrbedarf in der Produktgruppe 05 02 „Sicherung des Lebensunterhalts“ zu. Für die weiteren Mehrbedarfe sind die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 GO NRW nicht erfüllt. Neben den in dieser Vorlage aufgeführten Mehrbedarfen für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Schutzsuchenden aus der Ukraine werden entsprechende Aufwendungen in der Produktgruppe 01 11 „Immobilienmanagement“ im Umfang von 3,0 Mio. Euro und in der Produktgruppe 02 09 „Brandschutz und feuerwehrtechnische Hilfeleistungen“ im Umfang - 3 - V/0614/2022 von 0,4 Mio. Euro im Rahmen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster (Abschnitt VI, Ziffer 1.3) durch die Stadtkämmerin überplanmäßig bereitgestellt. Die Deckung dieser Mehrbedarfe erfolgt in voller Höhe durch die zweckgebundene Finanzierungsbeteiligung des Bundes an den Kosten für die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen aus der Ukraine (Produktgruppe 16 01 „Allgemeine Finanzwirtschaft“, Zeile 02 „Zuwendungen und allgemeine Umlagen“). Mit der Ratsvorlage V/0515/2022 „Zwischenbericht Haushalt 2022 –Ukraine-“ hat die Verwaltung die haushaltsmäßige Entwicklung bis zum 30.06. 2022 dargestellt. Zum seinerzeitigen Zeitpunkt über- schritten die Erträge den Aufwand. Es war aber bereits signalisiert worden, dass im weiteren Verlauf des Jahres ein weitaus höherer Aufwand entstehen würde. Dies wird allein durch die aktuell in die- ser Vorlage angeführten Positionen bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass insgesamt im Jahr 2022 die Belastungen die Erstattungen erheblich überschreiten werden und somit zu einer Belas- tung des städtischen Haushalts führen. Weitere Hinweise zur Entwicklung wird die Verwaltung in den weiteren Berichtsvorlagen zu den jeweiligen Quartalen geben. Mit den hier aus haushaltsrecht- licher Notwendigkeit vorgenommene n Beschlüssen zur überplanmäßigen Mittelbereitstellung ist noch keine abschließende Einschätzung des gesamtstädtischen Mehrbedarfs verbunden. Zum Mehrbedarf in der Produktgruppe 05 02 „Sicherung des Lebensunterhalts“ Im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Schutzsuchenden aus der Ukraine erwartet die Verwaltung bis zum Ende des Jahres 2022 einen Mehrbedarf im Bereich der Leistungen für Asylbewerber und Flüchtlinge von 11,1 Mio. Euro. Davon entfallen 6,7 Mio. Euro auf die gesetzlichen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (einschließlich Krankenhilfe) und 4,4 Mio. Euro auf die Unterbringung und Betreuung (z. B. Aufwendungen für die Einrichtung und den Betrieb von Unterkunftsmöglichkeiten, Sicherheitsdienste, Dolmetscherdi enste). Dieser Mehrbedarf kann im Umfang von 7,8 Mio. Euro im Rahmen der flexiblen Haushaltsführung durch Mehrerträge (6,5 Mio. Euro), insbesondere bei den Kostenerstattungen des Landes nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz, und Minderaufwendungen (1,3 Mio. Euro) im Budget des Sozialamtes aufgefangen werden. Es verbleibt somit ein nicht im Rahmen der flexiblen Haushaltsführung zu kompensierender Mehr- bedarf im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Schutzsuchenden aus der Ukraine auf Basis der bislang angefallenen Aufwendungen und Erträge sowie einer daraus abgeleiteten Prognose zur weiteren Entwicklung bis zum Ende des Jahres 2022 von 3,3 Mio. Euro. Ferner ist für den Sicherheitsdienst im Bereich der Flüchtlingseinrichtungen, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Ukraine-Krise stehen, aufgrund neuer Rahmenverträge mit den Anbietern mit einem nicht im Wege der flexiblen Haushaltsführung zu deckenden Mehrbedarf von 0,27 Mio. Euro zu rechnen. Zum Mehrbedarf in der Produktgruppe 06 05 „Erzieherische und wirtschaftliche Hilfen für Familien“ Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuchs – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhil- fe (SGB VIII) sind Hilfen zur Erziehung im Bedarfsfall zu gewähren. Es handelt sich um Leistungen, die als Pflichtaufgabe zu erfüllen sind (Rechtsanspruch). Die noch zur Verfügung stehenden Mittel aufgrund der Ansätze im Haushaltsplan 2022 werden nicht ausreichen, um die Gewährung dieser Leistungen bis Ende des Jahres sicherstellen zu können. Auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der flexiblen Haushaltsführung innerhalb des Budgets des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien erwartet die Verwaltung einen Mehrbedarf von 1,6 Mio. Euro. Maßgeblich hierfür ist die inhaltlich-fachliche Entwicklung bei den Leistungen im Bereich der Hilfen zur Erziehung, die zu weiter wachsenden Finanzbedarfen führt. So steigt als Auswirkung der Corona- Pandemie die Anzahl der Einschätzungen zu Kindeswohlgefährdungen, die häufig den Einsatz ambu- lanter Leistungen nach sich ziehen . Fortgesetzt hat sich zudem die steigende Z ahl der Eingliede- - 4 - V/0614/2022 rungshilfen nach § 35a SGB VIII. Des Weiteren sind als ausschlaggebend für den Mehrbedarf zu er- bringende Leistungen nach § 30 SGB VIII (Erziehungsbeistand), § 31 SGB VIII (sozialpädagogische Familienhilfe), § 33 Satz 1 und 2 SGB VIII (Voll zeitpflege) und § 34 Var iante 1 SGB VIII (reguläre Heimerziehung) zu nennen. Zum Mehrbedarf in der Produktgruppe 06 02 „Kinder- und Jugendarbeit“ Der Rat der Stadt Münster hat mit der Vorlage V/0330/2020 die sukzessive Überleitung der Offenen Ganztagsschulen (OGS) aus der städtischen Trägerschaft zu den Trägern der freien Jugendhilfe beschlossen. Mit den Vorlagen V/0564/2021 (Grundschule am Kinderbach), V/0565/2021 (Marien- schule Roxel), V/0090/2022 (Thomas -Morus-Schule), V/0091/2022 (Kardinal -von-Galen-Schule), V/0092/ 2022 (Johannisschule), V/0093/2022 (Gottfried-von-Cappenberg-Schule) und V/0094/2022 (Margaretenschule) wurden konkrete OGS-Trägerschaften übertragen. Mit der Überleitung haben die Träger der freien Jugendhilfe Anspruch auf einen Zuschuss zu den anfallenden Personal- und Sachkosten. Diese Zuschüsse sind aus den Sachaufwandsbudget der Produktgruppe 06 02 „Kinder-und Jugendarbeit“ zu finanzieren. Um die Zuschüsse leisten zu können, sind die im Haushaltsplan 2022 noch unter den Personalauf- wendungen veranschlagten Ermächtigungen für die OGS an den o. g. Schulen in Höhe von 1,2 Mio. Euro im Wege der überplanmäßigen Mittelbereitstellung in das Sachaufwandsbudget zu verlagern. Hierbei handelt es sich um eine haushaltsrechtliche Notwendigkeit, die ergebnisneutral innerhalb der Produktgruppe 06 02 „Kinder- und Jugendarbeit“ umzusetzen ist. Die Entwicklung der zu Mehrbedarfen führenden Aufwandspositionen wurde bei der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs 2023 berücksichtigt. I.V. gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen:
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0614/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 07.10.2022
- Erstellt
- 29.09.2022 12:29