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V/0247/2024

Leitlinien und Kriterien für Ehrungen im öffentlichen Raum

Vorlagen 10.04.2024

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Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Anlage_2_Verfahren_V0247-2024

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Ansehen

Anlage_5_A-R-0024-2023-CDU-zu_V0247-2024

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Ansehen

Anlage_3_Verfahrensschritte_V0247-2024

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Ansehen

Anlage_1_Leitlinien_Ehrungen_iöR_V0247-2024

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Ansehen

Anlage_4_Historische_Einordnung_V0247-2024

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Ansehen

Beschlussvorlage

9751 Zeichen

V/0247/2024 
V/0247/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Leitlinien und Kriterien für Ehrungen im öffentlichen Raum 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   14.05.2024 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   14.05.2024 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
   16.05.2024 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
   23.05.2024 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
   23.05.2024 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
   28.05.2024 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   06.06.2024 Kulturausschuss Vorberatung 
   19.06.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   19.06.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Leitlinien für Ehrungen im öffentlichen Raum (Anlage 1) werden beschlossen. 
2. Die Verfahrenswege zur Neu- sowie Umbenennung von Straßen, Orten und Plätzen (Anlage 
2) werden beschlossen. 
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Online Präsenz zum Thema Ehrungen im öffentlichen 
Raum im Sinne der beschlossenen Leitlinien zu stärken. 
4. Der Antrag der CDU-Fraktion im Rat (A-R/0024/2023), bei umstrittenen Straßennamen ein 
Prinzip „Erläuterung vor Entfernung“ einzuführen und die didaktischen Möglichkeiten zu prü-
fen, die in der Auseinandersetzung mit den Straßennamen stecken, ist hiermit erledigt. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
 
 
Vermessungs- und 
Katasteramt 
 
23.04.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Schw abe 
Telefon: 492-6235 
Schw abeNora@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0247/2024 
Begründung: 
 
Problemlage: 
Die Stadt bekommt regelmäßig mehr oder weniger kunstvoll gestaltete Gedenkformen (Statuen, Bän-
ke, Tafeln, Aufsteller u. v. m.) zur Aufstellung angeboten. Die Beweggründe sind häufig ehrenwert 
und wurzeln im bürgerschaftlichen Engagement oder die Objekte sind als freundliche Geste von Part-
nerstädten, Botschaften o. ä. gedacht. Es fehlen gemeinsame Regeln, um die Kommunikation mit den 
Stiftenden zu vereinfachen und gerechter zu machen.  
 
Neben Denkmalen und vergleichbaren Gedenkformaten stellen Straßennamen u nd Bezeichnungen 
von öffentlichen Gebäuden eine weitere Form der Ehrung dar. Immer wieder gibt es Vorschläge aus 
der Politik und der Stadtgesellschaft zu Straßenbenennungen nach Persönlichkeiten, Orten oder fikti-
ven Begriffen (z. B. Frieden, Kinderrechte),  die geprüft und eingeordnet werden müssen. Ebenso 
kommt es zu Anträgen auf Straßenumbenennung, weil die Gründe für die Ehrung aus heutiger Sicht 
angezweifelt werden. Besonders betrifft das die in der NS -Zeit vorgenommenen Straßenbenennun-
gen von 1936 und 1938.  
 
Die CDU-Fraktion hat beantragt (A-R/0024/2023), bei umstrittenen Straßennamen ein Prinzip „Erläu-
terung vor Entfernung“ einzuführen und die didaktischen Möglichkeiten zu prüfen, die in der Ausei-
nandersetzung mit den Straßennamen stecken.  
 
 
Stand der Diskussion: 
1 Der öffentliche Raum 
Der öffentliche Raum spielt von jeher eine identitätsstiftende Rolle im städtischen Gemeinwesen und 
trägt bei entsprechender Gestaltung zur Lebens - und Aufenthaltsqualität wesentlich bei. Er ist des-
halb Gegenstand besonderer politischer Aufmerksamkeit (Ernst Seidl, ‚Politischer Raumtypus‘. Ein-
führung in eine vernachlässigte Kategorie. In: Ders., Politische Raumtypen (Kunst und Politik 11). 
Göttingen 2009, S. 9-19). 
 
Diese „politische Aufmerksamkeit“ drückt sich seit dem ausgehenden 18. Jh., verstärkt im 19. und 20. 
Jh., in Denkmalen und der Benennung von öffentlicher Infrastruktur (öffentliche Gebäude, Straßen, 
Plätze, Brücken) aus. Beide Formen der Ehrung sagen etwas über die ausgezeichnete Person, aber 
ebenso etwas über die Stadt selbst und die von ihr und ihrer Bürgerschaft vertretenen Werte zum 
Benennungszeitpunkt aus. Diese Ehrungen machen den öffentlichen Raum zu einem zentralen Ort 
der Vergegenwärtigung gemeinsamer Werte aller Bürger*innen. Sie tragen zur Identitätsstiftung und 
emotionalen Bindung an die Stadt bei. Aus dieser wertebasierten Verbundenheit erwächst allen Betei-
ligten im Umgang mit Ehrungen eine besondere Verantwortung. 
 
2 Straßen- und Gebäudenamen 
Die Benennung von Straßen o. ä. nach Personen(-gruppen) oder Orten haben ausschließlich ehren-
den Charakter und sollen die Verbundenheit der Stadt Münster mit einer Person oder einem Ort her-
vorheben. Auch Straßennamen sind von politischen Rahmenbedingungen, Werteordnungen und 
mentalen Prägungen abhängig – unser Geschichtsbild ist dynamisch und wandelt sich laufend: Was 
früher ehrenwert galt, muss es heute nicht mehr sein. Dementsprechend fanden seit 1945 regelmäßig 
Umbenennungen statt (siehe Anlage 3). 
 
Seit den frühen 2000er Jahren häuften sich Initiativen und Beschlüsse, die sich mit den Namensträ-
ger*innen von Straßen und Plätzen befassten und deren Verwicklung in den NS-Staat thematisierten. 
Besonders intensiv diskutierte die Stadtgesellschaft über die Umbenennung des ehemaligen Hinden-
burgplatzes in Schlossplatz (2010 bis 2012). Dies mündete in einem Bürgerentscheid, die Mehrheit 
der Wahlberechtigten stimmte für die Umbenennung in Schlossplatz. 
 
Im Jahr  2020 beauftragte die Bezirksvertretung Mitte die Verwaltung, mit einer historisch -
wissenschaftlichen Analyse die zwischen 1933 und 1945 erfolgten Straßenbenennungen zu überprü-
fen. Das Ergebnis der Prüfung fasste der beauftragte Historiker in seinem Abschlussbericht zusam-

- 3 - 
V/0247/2024 
men. Die Ergebnisse wurden in der Bezirksvertretung Mitte diskutiert und mündeten in Anträgen, mit 
der die Absicht  auf Umbenennung einiger Straßen  (Admiral-Scheer-Straße, Admiral-Spee-Straße, 
Langemarckstraße, Otto-Weddigen-Straße, Prinz-Eugen-Straße, Skagerrakstraße, Tannenbergstra-
ße) formuliert und beschlossen wurde . Für die Andreas -Hofer-Straße, Manfred-von-Richthofen-
Straße und Ostmarkstraße ist durch die Bezirksvertretung Mitte gegenüber dem Rat angeregt wor-
den, eine Umbenennung vorzunehmen. Fast zeitgleich wurden seit 2022 Namensgeber mit kolonialer 
Vergangenheit thematisiert (Woermannweg, Lüderitzweg).  
 
3 Denkmale 
Wie schwierig unter den komplizierten rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen ein guter 
Umgang mit der bestehenden Denkmallandschaft ist, hat sich im Ringen um den Umgang mit den 
Kriegerdenkmalen gezeigt. Die Kriegerdenkmale lassen sich in ihren Grundaussagen nicht mehr mit 
dem gegenwärtigen Normen- und Wertekanon einer demokratischen Stadtgesellschaft in Deckung 
bringen, gleichzeitig sind viele von ihnen als Baudenkmale geschützt. Der Rat hat schließlich nach 
intensiven Diskussionen in der Stadtgesellschaft und der Politik die Umsetzung des Konzepts zum 
weiteren Umgang mit Kriegerdenkmalen beschlossen (V/0222/2022). Es wird grundsätzlich immer 
stärker infrage gestellt, ob Denkmale, die zumeist einen vereinheitlichenden, normierenden Anspruch 
haben, überhaupt noch einen Platz in einer pluralistischen Gesellschaft haben. Gleichwohl sollte die 
Stadt nicht grundsätzlich die Errichtung von neuen Denkmalen ausschließen.  
 
 
Lösungsansatz: 
Die Einigung auf gemeinsame Grundsätze und Kriterien zur Entscheidungsfindung bei Ehrungen im 
öffentlichen Raum soll die Transparenz und Nachvollziehbarkeit gegenüber der Bürgerschaft erhöhen 
(siehe Anlage 1). Durch einen fraktionsüberbergreifenden Beschluss der Leitlinien setzt die Stadt ein 
klares Signal.  
 
Politik und Verwaltung einigen sich auf eine Vorgehensweise bei Straßenbenennungen und -
umbenennungen (siehe Anlage 2).  
 
Für eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung müssen die Gründe für Straßenbenennungen und vor 
allem für Straßenumbenennungen fundiert dargelegt werden und unter den demokratischen Kräften 
der Politik sollte eine größtmögliche Einigkeit bestehen. Neben der historischen Faktenlage ist zu 
berücksichtigen, dass eine Umbenennung erhebliche Folgen für Anwohnende, Wirtschaft und Behör-
den hat, so dass sie auf die unabwendbaren Fälle zu beschränken ist. 
 
Die Diskussionen um die Ehrungen im öffentlichen Raum zeigen die hohe Aktualität der Fragestellung 
und das geschichtspolitische Interesse in der Stadt gesellschaft. Immer wieder grei fen Lerngruppen 
das Thema „Kritische Straßennamen“ auf, so zuletzt ein Kurs der Jahrgangsstufe 12 des Gymnasium 
Paulinum im Rahmen des diesjährigen Geschichtswettbewerbs des Bundepräsidenten und fragte 
zum Schluss: „Ist es gerechtfertigt, dass Stühmer mit einem Straßennamen geehrte wurde, Aurel von 
Szily in Münster aber „nur“ mit einem Stolperstein?“.  
 
Die modernen Medien  sind für die kritische Einordnung von Straßennamen mit ihrer historischen 
Entwicklung prädestiniert. Die Möglichkeiten moderner Medien für die historisch-kritische Einordnung 
werden bereits genutzt. So gibt es die neu konzipierte Internetseite ‚Straßennamen in Münster‘ 
https://www.stadt-muenster.de/strassennamen/startseite auf der alle Inhalte zu Straßennamen und 
Straßenbenennungen bzw. Straßenumbenennungen, die bisher vom Vermessungs- und Katasteramt 
und dem Stadtarchiv auf unterschiedlichen Seiten angeboten wurden, zusammengefasst sind.  
 
So wird allen Interessierten eine Übersicht über die vorhandenen Straßennamen geboten, Erklärun-
gen und Hintergrundinformationen zu den Straßennamen geliefert,  die Entscheidungswege und -
folgen transparent gemacht  und der aktuelle Verfahrensstand zu Straßenbenennungen und -
umbenennungen veröffentlicht. Auch die Leitlinien für Ehrungen im öffentlichen Raum  werden hier 
zukünftig abrufbar sein.

- 4 - 
V/0247/2024 
gez. 
 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister  
 
Anlagen 
Anlage A  
Anlage 1 Leitlinien für Ehrungen im öffentlichen Raum  
Anlage 2 Verfahrenswege Neu-/Umbenennungen 
Anlage 3 Verfahrenswege Neu-/Umbenennungen grafisch 
Anlage 4 Historische Einordnung 
Anlage 5 Antrag der CDU-Fraktion im Rat (A-R/0024/2023)

Anlage A

1657 Zeichen

Anlage A zur V/0247/2024 
Kurzüberblick 
 
Die Leitlinien für Ehrungen im öffentlichen Raum (Anlage 1), inklusive Verfahrenswege zur Neu- 
sowie Umbenennung von Straßen, Orten und Plätzen (Anlage 2), werden beschlossen. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
Die Einigung auf gemeinsame Grundsätze und Kriterien zur Entscheidungsfindung bei Ehrungen 
im öffentlichen Raum soll die Transparenz und Nachvollziehbarkeit gegenüber der Bürgerschaft 
erhöhen (siehe Anlage 1).  
Politik und Verwaltung einigen sich auf eine Vorgehensweise bei Straßenbenennungen und -
umbenennungen (siehe Anlage 2).  
Die Möglichkeiten moderner Medien für die historisch-kritische Einordnung werden bereits mit der 
neu konzipierten Internetseite ‚Straßennamen in Münster‘ auf der alle Informationen zu Straßen-
namen und Straßenbenennungen bzw. Straßenumbenennungen enthalten sind, genutzt. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0902 Vermessung, Kataster und Geoinformation 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
Durch den Beschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
X vollständig 
freiwillig 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
keine

Anlage_2_Verfahren_V0247-2024

3944 Zeichen

Anlage 2 zu V/0247/2024 
1 
Anlage 2:  
Verfahrenswege   
 
Zuständigkeiten 
Die Zuständigkeiten von Rat, Hauptausschuss und Bez irksvertretungen regeln die §§ 37, 41 Ge- 
meindeordnung NRW (GO NRW), § 21, Abs. 1, Nr. 11 und Nr. 14 sowie Abs. 2, Nr. 9 der Hauptsat- 
zung der Stadt Münster vom 21.12.1995 in ihrer letz tgültigen Fassung i. V. m. Anlage 1 (Gemein- 
destraßen mit überbezirklicher Bedeutung) und 2 (bezirksbezogene Schulen und Lernorte) und die 
Zuständigkeitsordnung.  
 
Selbstverpflichtung zur Transparenz 
Die Verwaltung informiert Kommunalpolitik und die Ö ffentlichkeit über die städtische Internetseite 
„Straßennamen in Münster“ laufend über die jeweils aktuellen Verfahrensschritte und Diskussions- 
stände. Der Ersteintrag erfolgt in der Regel mit dem Eingehen einer Anregung nach § 24 GO NRW 
oder einem entsprechenden Antrag der Politik und endet mit einer finalen Beschlussfassung durch 
das zuständige Gremium. Alle entscheidungsrelevanten Stellungnahmen und Beschlussinhalte wer- 
den dauerhaft dokumentiert.  
 
Verfahren der Neubenennungen von Straßen 
Neue Straßen werden in der Regel benannt, wenn durch Bauleitplanung neue Bauflächen entstehen 
oder wenn im Zusammenhang mit der Hausnummerierung, der Auffindbarkeit aller Liegenschaften 
sowie der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine neue Straßenbezeichnung 
erforderlich wird.  
 
1. Die Verwaltung berichtet über die Notwendigkeit einer Neubenennung dem zuständigen Gre- 
mium und veröffentlicht dies über die Internetseite. Für die Namensfindung wird in der Regel auf 
historische Ortsbezeichnungen (z.B. Flur-, Gemarkun gs-, Gewannen-Bezeichnungen) zurück- 
gegriffen. Das zuständige Gremium kann die Verwaltu ng beauftragen, eine Bürgerbeteiligung 
zur Namensfindung durchzuführen. Die Vorschläge werden durch die Verwaltung zusammenge- 
stellt und in Abstimmung mit dem zuständigen Gremium wird eine Beschlussvorlage erstellt.  
2. Die Benennung erfolgt durch Beschluss im zuständ igen Gremium und wird durch die Verwaltung 
in Form einer Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt gemacht.    
 
Verfahren der Umbenennungen von Straßen 
1. Umbenennungen können durch eine Anregung nach § 24 GO NRW, durch die Verwaltung oder 
einen Fraktionsantrag im jeweiligen Beratungsgremiu m initiiert werden. Über ein Umbenen- 
nungsvorhaben wird das zuständige Gremium durch die  Verwaltung informiert. Hierbei werden 
die Beweggründe der Umbenennung erläutert und eine Ersteinschätzung abgegeben, ob sie den 
in Anlage 1 genannten Ausnahmetatbeständen entsprec hen, die eine Umbenennung möglich- 
erweise rechtfertigen.  
2. Auf dieser Basis hat das zuständige Gremium zu e ntscheiden, ob der Umbenennungsantrag in 
eindeutigen Fällen abzulehnen ist oder eine weitergehende Untersuchung in Form eines histori- 
schen Gutachtens erfolgen soll.  
3. Die Verwaltung stellt die Ergebnisse des Gutacht ens vor und unterstützt die politische Diskus- 
sion im zuständigen Gremium. In einem weiteren Besc hluss entscheidet das zuständige Gre- 
mium über die Fortführung des Umbenennungsverfahrens sowie über das Erfordernis zur digi- 
talen Anhörung / Information der Bürgerschaft. Bei Bedarf können die zuständigen Gremien 
ebenfalls eine analoge Informations-/Anhörungsveran staltung durchführen und stellen die not- 
wendigen Mittel zur Verfügung. Diese Veranstaltungen dienen der Erläuterung der Beweggründe 
für die Umbenennung und der Folgen, die auf die Bet roffenen zukommen. Eine solche Veran- 
staltung wird gemeinsam von Politik und Verwaltung durchgeführt und dient der Transparenz 
des Verfahrens.  
4. Die Ergebnisse des Informations-/ Anhörungsverfa hren werden dem zuständigen Gremium auf- 
bereitet zur Verfügung gestellt und in einer Beschl ussvorlage zur evtl. Umbenennung zusam- 
mengeführt.  
5. Im Falle einer von der Politik entschiedenen Umbenennung ist zur neuen Straßennamensfindung 
wie bei einer Neubenennung zu verfahren.

Anlage_5_A-R-0024-2023-CDU-zu_V0247-2024

4313 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0024/2024 
 
RATSANTRAG 
 Münster, 05. Juni 2023 
 
Erläuterung vor Entfernung - Umstrittene Straßennamen als be-
gehbares Geschichtsbuch nutzen 
 
Der Rat möge beschließen: 
1. Die Verwaltung wird beauftragt, ein „begehbares Geschichtsbuch“ mit dem Ziel zu re-
alisieren, eine Auseinandersetzung mit den umstrittenen Straßennamen zu ermögli-
chen. 
2. Eine Grundlage dafür soll ein öffentlicher Dialog mit Geschichtswissenschaftlern sein. 
3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass in den Jahren 2010/11 eine gründliche, wissen-
schaftliche Analyse aller Straßennamen erfolgte und bereits all diejenigen Straßenna-
men geändert wurden, die nicht weiter vertretbar waren. Entsprechend der Empfeh-
lung der „Kommission Straßennamen“ sollen die umstrittenen Straßennamen nicht 
entfernt, sondern einer kritischen Auseinandersetzung mit der Vergangenheit nach 
dem Prinzip „Erläuterung vor Entfernung“ unterzogen werden. 
4. Der Rat legt fest, dass eine Umbenennung von Straßen gegen den Willen der be-
troffenen Anwohner nicht erfolgen wird. 
 
Begründung: 
Der Umgang mit schwierigem Erbe und die Auseinandersetzung mit den heute noch sichtba-
ren Resten der Vergangenheit sind notwendig. Die Straßennamen sind im Kontext der histo-
rischen Dynamik von Jahrhunderten zu sehen: teils erhebend, teils erschreckend und stets 
lehrreich. Straßennamen sind nicht nur ein Stück der Erinnerungskultur, sondern verweisen 
auch auf die politische Kultur zur Zeit ihrer Verleihung. Sie sind damit ein sichtbarer Aus-
druck des Geschichtsbewusstseins einer Stadt und beanspruchen eine normative Verbind-
lichkeit für die Gegenwart und Zukunft. 
Durch Verdrängung oder Entsorgung einer unliebsamen Vergangenheit kann man sich aus 
der Geschichte nicht verabschieden. Eher soll durch die Vermittlung von Wissen und An-
stöße zum Nachdenken ein „Lernort“ im öffentlichen Raum ermöglicht werden. 
Notwendig für diesen Prozess sieht die CDU-Ratsfraktion eine weitmöglichste Einbeziehung 
der Geschichtswissenschaftler und Berücksichtigung der Bürgerinnen und Bürger. Zu dem 
Angebot der Stadt zählen aus der Sicht der CDU öffentliche Informations- und Diskussions-
veranstaltungen zum Umgang mit der Vergangenheit. Wünschenswert ist ein Austausch mit 
anderen Städten, die sich ebenso der Herausforderung stellen, die Vergangenheit in die Ge-
genwart zu integrieren.  
 
In seinem Positionspapier „Erinnern ist Zukunft“ führt der Deutsche Städtetag aus, dass sich 
mit dem Wandel der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen eine markante Wende im öf-
fentlichen Erinnern ergeben kann und somit bestimmte Plätze, Straßen und Denkmäler als 
geschichtspolitisch umstritten wahrgenommen werden. Hierzu empfiehlt der Städtetag aus-

drücklich, vor konkreter Umbenennung oder ggf. auch Beseitigung stets intensive Diskussi-
ons- und Abwägungsprozesse durchzuführen. Bei Entscheidungen zur Umbenennung bzw. 
Entfernung, die nicht auf eindeutiger historischer Grundlage getroffen werden können, sollte 
das Prinzip „Erläuterung vor Entfernung“ gelten. 
Da nicht alle Denkmäler und Straßennamen für sich selbst sprechen, sind kritische Kontextu-
alisierungen vor Ort – als „begehbares Gesichtsbuch“ - mittels Tafeln, digitaler Lösungen, 
diskursive, künstlerische oder anderen innovativen Formate zur Auseinandersetzung mit Er-
innerung im öffentlichen Raum in Betracht zu ziehen, um ihr breites und interdisziplinäres 
Potential als Orte historischer Bewusstseinsbildung aufrechtzuerhalten. 
 
Nach der Kommunalwahl 2009 wurde eine fachlich und politisch besetzte Kommission „Stra-
ßennamen" mit dem Ziel eingesetzt, zu prüfen, ob in Münster durch Straßennamen Persön-
lichkeiten für ihr Lebenswerk geehrt werden, die in eigener Initiative für das NS-Regime ein-
getreten sind und ihre Fähigkeiten dem Regime - auch öffentlich erkennbar - aktiv zur Verfü-
gung gestellt haben, um es zu stabilisieren bzw. bei der Erreichung seiner Ziele zu unterstüt-
zen. Die Kommission hat zu mehreren Straßen, deren Namensgeber dem NS-Regime ein-
deutig zugeordnet werden konnten, eine Umbenennung empfohlen. Zu den weiteren fragli-
chen Straßen wurde eine Empfehlung ausgesprochen, diese nicht umzubenennen, sondern 
sie mittels zusätzlicher Erläuterungen im geschichtlichen Kontext darzustellen.  
 
 
Gez. 
Stefan Weber und Fraktion

Anlage_3_Verfahrensschritte_V0247-2024

780 Zeichen

Straßenneubenennung 
  
Gremium / Bezirksvertretung 
Bürgerinformation „online“ 
Neuer Straßennamen => Bericht 
Gremium/BV 
i.d.R. Bürgerbeteiligung: Information und 
Vorschläge einreichen 
Aufbereitung der Ergebnisse und Erarbeitung 
eines abgestimmten Vorschlages 
Einbrinung Beschlussvorlage 
Beschlussfassung Politik

Straßenumbenennung 
 
 
 Gremium / Bezirksvertretung 
Bürgerinformation „online“ 
Antrag Politik, Anregung §24 GO, … 
Prüfung gegen die Leitlinien 
Beschlussvorlage „keine Umbenennung oder 
weitergehende Untersuchung“ 
Zusammenstellung Ergebnisse + 
Beschlussvorlage „Umbenennung Ja/Nein“ 
Beschlussvorlage „Umbenennung Ja/Nein; 
Information/Anhörung der Bürgerschaft 
Ja/Nein (digital)“ 
Historisches Gutachten 
Beschlussfassung Politik, evtl. 
Neubenennung

Anlage_1_Leitlinien_Ehrungen_iöR_V0247-2024

6855 Zeichen

Anlage 1 zu V/0247/2024 
 1 
 
Anlage 1: 
Leitlinien für Ehrungen im öffentlichen Raum  
 
Die Stadt Münster betont ihre historische Bedeutung als eine europäische Friedensstadt und ruft zu 
„Toleranz durch Dialog“ auf. Daraus resultiert die Verpflichtung des Rates und der 
Bezirksvertretungen, die Menschenrechte, das Völker recht und demokratische Werte hoch zu 
halten. Sie leiten die demokratisch legitimierten Gremien der Stadt bei der Auswahl und Begründung 
von Ehrungen im öffentlichen Raum. Die nachstehende n Grundsätze und Kriterien sollen als 
Grundlage für die Entscheidungsträger*innen dienen und die Transparenz der 
Entscheidungsfindung für die Bürgerschaft erhöhen. Bei Umbenennungsvorhaben im öffentlichen 
Raum ist neben der historischen Faktenlage zu berüc ksichtigen, dass sie erhebliche Folgen für 
Anwohnende, Wirtschaft und Behörden haben, so dass sie auf die unabwendbaren Fälle zu 
beschränken sind. 
 
Ehrungen im öffentlichen Raum 
Für alle Formen von Ehrungen im öffentlichen Raum gilt: 
 
1. Münster versteht sich als Friedensstadt und will  einen Beitrag zur Völkerverständigung leisten. 
Ehrungen im öffentlichen Raum müssen zu diesem Ziel passen. 
2. Eine Ehrung durch eine Benennung von öffentliche r Infrastruktur oder die Aufstellung eines 
Denkmals kann nur verstorbenen Personen zuteilwerden. Die Person sollte in der Regel 30 
Jahre, mindestens 10 Jahre, vor der Ehrung verstorben sein.  
3. Je sichtbarer und zentraler die Benennung positi oniert wird, umso größer ist die Auszeichnung 
und umso unstrittiger sollte die zu ehrende Person/Ort/Thema sein.  
4. Die zu ehrende Person(-engruppe) sollte sich in der Regel außerordentlich um die Stadt 
Münster und/oder um ihre Stadtteile verdient gemacht haben. Fehlt ein Münsterbezug, muss 
diese Ehrung detailliert begründet werden. 
5. Ist eine überzeitlich herausragende Leistung nic ht erkennbar, sollte auf eine Ehrung verzichtet 
werden.  
6. Verfolgte und Opfer des Nationalsozialismus und von Verbrechen gegen die Menschlichkeit 
können durch die Benennung von Infrastruktur geehrt werden, besonders wenn das erfahrene 
Unrecht in Münster stattfand oder die Betroffenen aus Münster stammen.  
7. Sollten bei der zu ehrenden Person(-engruppe) ne gative Eigenschaften oder Taten vorliegen, 
sind diese in einem Abwägungsprozess den positiven Faktoren gegenüberzustellen. Im Zweifel 
sind strenge Kriterien anzuwenden und es ist von einer Ehrung abzusehen. 
8. Die Wertmaßstäbe, die sich aus der europäischen Aufklärung entwickelt haben, können in 
Deutschland seit der Mitte des 19. Jahrhunderts als weitverbreitet und von breiten 
gesellschaftlichen Kreisen anerkannt gelten. Die Ehrung von Persönlichkeiten, deren 
Lebenszeit im Wesentlichen vor diesem Zeitraum liegt, kann deshalb nicht ohne Weiteres nach 
den hier aufgelisteten Wertmaßstäben erfolgen. Sie bedarf der Einzelfallprüfung. 
 
Benennung von Straßen und öffentlicher Infrastruktur 
 
1. Straßenbenennungen dienen in erster Linie der Or ientierung und im Zusammenhang mit der 
Hausnummerierung der Auffindbarkeit aller Liegenschaften sowie der Gewährleistung der 
öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Vor diesem Hintergrund ist auch die Benennung von 
privaten Straßen möglich.  
2. Für Straßennamen wird in der Regel auf historisc he Ortsbezeichnungen (z.B. Flur-, 
Gemarkungs-, Gewannen-Bezeichnungen) zurückgegriffen. Die Benennung nach Personen(-
gruppen) stellt eine Ausnahme und besondere Ehrung dar; ein mahnender Charakter ist dabei 
nie intendiert.  
3. Straßennamen sollen aus höchstens 25 Zeichen ein schließlich der notwendigen 
Zwischenräume bestehen. 
4. In den Fällen, in denen Orte, Landschaften oder abstrakte Begriffe wie „Frieden“ als 
Namensgeber verwendet werden, sind Anlass und Kontext der Benennung besonders

Anlage 1 zu V/0247/2024 
 2 
 
bedeutsam. Revisionistisch motivierte und nationalsozialistische Propagandabegriffe eignen 
sich nicht zur Benennung öffentlicher Infrastruktur. 
5. Der Münsterbezug kann bei Straßenbenennungen gan zer Viertel entfallen, wenn man sich für 
ein semantisches Feld entscheidet.  
6. Unzulässig sind: 
6.1 Neubenennungen nach Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Ziele, 
Handlungen oder Wertvorstellungen verkörpern, die dem Grundgesetz der 
Bundesrepublik Deutschland oder der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen 
entgegenstehen oder dem Ansehen der Stadt Münster schaden. 
6.2 Neubenennungen nach Person, die in Geschehnisse, die gegen die Allgemeine 
Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen verstoßen, verstrickt sind 
oder die aktiv bei sonstigen menschenverachtenden Taten (z.B. sexuelle Gewalt 
oder Unterdrückung von Minderheiten) mitgewirkt haben, nach Orten und 
Ereignissen, die in oben genannten Zusammenhang Raum für Verstöße geben.  
6.3 Neubenennungen, die Anlässe zur Missdeutung oder Verspottung geben oder 
diskriminierende Wirkung haben können. 
7. Beschlüsse des Rates, der Bezirksvertretungen od er von Ausschüssen zum Thema 
Straßenbenennung sind zu berücksichtigen.  
8. Von der Umbenennung einer Straße ist im Regelfal l abzusehen. Sie hat nicht aus 
tagesaktuellen Motiven heraus zu erfolgen.  
8.1 Sie ist zulässig, wenn dies aus Gründen der besseren Orientierung geboten ist.  
8.2 Eine Umbenennung ist möglich, wenn Fakten und eine historische Bewertung 
vorliegen, die zweifelsfrei nachweisen, dass die Ehrung der Person(-engruppe) 
unzulässig ist (vgl. Ziffer 6) oder die ursprüngliche Straßenbenennung 
propagandistischen Zwecken der nationalsozialistischen Zeit diente. 
8.3 Für den Fall der Umbenennung soll die Beschilderung so erfolgen, dass die alten 
Straßennamen über einen Zeitraum von 3 Jahren neben/unter den neuen 
Straßennamen belassen werden. Der alte Name ist rot zu kreuzen. 
8.4 Beschlüsse über Straßennamen (Neu- / Umbenennungen) besitzen einen 
Bestandsschutz von 20 Jahren, wenn nicht eine neue Sachlage (z.B. das 
Bekanntwerden massiver Vergehen der geehrten Personen) vorliegt, die eine 
Neubewertung nötig macht. 
 
Denkmale und Ehrengräber  
 
1. Für den Errichtungsbeschluss eines neuen Denkmal s gelten die vorgenannten 
Bewertungsmaßstäbe in besonderem Maße, es sollte deshalb in den beschlussfassenden 
Gremien eine Zweidrittelmehrheit für die Errichtung angestrebt werden. 
2. Durch Ratsbeschluss kann einer Person ein Ehreng rab zuerkannt werden. Für die 
Entscheidung gelten die hier festgelegten Bewertungsmaßstäbe. Darüber hinaus steht 
Ehrenbürger*innen nach ihrem Tod ein Ehrengrab zu. Dieses Grab kann auf stadteigenen 
Friedhöfen (vgl. § 20 der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster vom 
16.12.2023) oder auf Friedhöfen anderer Trägerschaft im Stadtgebiet liegen. Mit der 
Zuerkennung obliegt der Stadt Anlage und Unterhaltung des Grabes, sofern sie nicht durch 
die Angehörigen der verstorbenen Person übernommen werden.

Anlage_4_Historische_Einordnung_V0247-2024

26336 Zeichen

Anlage 4 zu V/0247/2024 
1  
 
47.00.0001 
Herr Dr. Worm 
 10.04.2024 
 4700 
 
 
 
Historische Einordnung zu Ehrungen im öffentlichen Raum  
 
I. Rechtslage 
 
I.1 Straßenbenennung 
Bei der Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde mit Hausnummern handelt es sich um eine 
ordnungsrechtliche Aufgabe. Sie dient dem Interesse  der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren 
Gliederung des Gemeindegebiets und hat u.a. Bedeutung für Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr 
und Rettungsdienst.  
 
Sie verleiht den Eigentümer*innen der Grundstücke keine Befugnisse oder Rechtsstellungen, die sie 
ohne die Bezeichnung nicht hätten, und begründet keine begünstigende Rechtsposition. Die Benen- 
nung eines Anwesens gehört nicht zu dem nach Art. 14 GG geschützten Eigentum, sie gehört viel- 
mehr nur zu den das Grundstückseigentum tatsächlich mitbestimmenden Gegebenheiten.  
 
In unserem Bundesland betraut § 4 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW die Gemeinden mit der in ihr Ermes- 
sen gestellten Entscheidung über die Straßenbenennu ng. Trotz der Regelung im Straßenrecht ist 
es keine Angelegenheit des Straßenwesens, sondern eine örtliche Angelegenheit, die von der Ge- 
meinde als Selbstverwaltungsaufgabe allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen wird, nämlich 
um der ordnungsrechtlich motivierten Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit der Straße und der 
gemeindlichen Selbstdarstellung nachzukommen. Eine Straßenbenennung/-umbenennung ist ein 
adressatloser, sachbezogener Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung. 
 
Die Umbenennung einer Straße erfolgt analytisch bet rachtet in zwei Schritten. Die Änderung des 
Straßennamens setzt zunächst die Entfernung der bisherigen Straßenbenennung voraus; ist dieser 
Schritt getan, kommt es zur Neubenennung der betref fenden Straße. Bei einer solchen Umbenen- 
nung treten für die Anlieger*innen allerdings nachteilige Folgen ein. Deshalb ist die Kommune ver- 
pflichtet, diese Folgen für die Anlieger*innen in die Ermessensentscheidung einzubeziehen.  
 
Bei der Abwägung muss beachtet werden, dass durch die Umbenennung die Ordnungsfunktion des 
verliehenen Namens einschließlich der vergebenen Ha usnummer, d. h. die Auffindbarkeit von Ge- 
bäuden und Wohnungen, gewahrt bleibt und die Umbenennung nicht zu unzumutbaren, willkürlichen 
oder unverhältnismäßigen Belastungen der betroffene n Personen führt. Ein darüberhinausgehen- 
des Recht auf Beibehaltung eines bestimmten Straßennamens kennt die Rechtsordnung nicht: Die 
beschlussfassenden Gremien sind vielmehr unter rechtlichen Gesichtspunkten frei, Straßennamen 
zu verleihen oder zu ändern, wobei sie das Willkürverbot zu beachten haben.  
 
Erweist sich eine namensgebende Persönlichkeit in der Ehrung im Nachhinein als unwürdig, erkennt 
die Rechtsprechung ein legitimes Umbenennungsinteresse der Stadt bereits dann an, wenn sie nur 
nicht in eine öffentliche Diskussion um das Geschic htsbild der betreffenden Person hineingezogen 
werden will. Grundsätze und Verfahrensfestlegungen, wie sie mit dieser Vorlage getroffen werden, 
erlauben als Verwaltungsrichtlinien die Nachvollziehbarkeit der Ermessensentscheidung.  
 
Die Stadt Münster hat gemäß § 37 Abs. 1 GO NRW in V erbindung mit § 21 Abs. 1, Ziffer 11 ihrer 
Hauptsatzung vom 21.12.1995, zuletzt geändert mit d er 25. Änderungssatzung vom 20.06.2022, 
festgelegt, dass die Bezirksvertretungen für die Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen 
und Plätzen, Grün- und Parkanlagen sowie von Schule n, deren Bedeutung nicht wesentlich über 
den Stadtbezirk hinausgeht, zuständig sind. Für die Gemeindestraßen mit überbezirklicher Bedeu- 
tung ist der Hauptausschuss, in Fällen von besonderer Bedeutung ggf. auch der Rat der Stadt, zu- 
ständig (vgl. Anlage 1 zur Hauptsatzung). Die entsp rechenden Tagesordnungspunkte sind in aller 
Regel in öffentlicher Sitzung zu verhandeln.

Anlage 4 zu V/0247/2024 
2  
 
Über diese Zuständigkeitsregelung hinaus existieren  Beschlüsse des Ausschusses für Gleichstel- 
lung „Öffentliches Andenken an bedeutende Frauenper sönlichkeiten im Stadtbild fördern“ (A-
R/0019/2019, erledigt mit V/0281/2021, beschlossen am 17.06.2021) und der Bezirksvertretung 
Münster-West „Straßenbenennung im Stadtbezirk Münster-West“ (A-W/0023/2017, beschlossen am 
4.5.2017), die das Ziel haben, den Anteil geehrter Frauen bei den Straßennamen zu erhöhen. 
 
I.2 Denkmale 
Eingetragene Denkmale unterliegen dem Schutz des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgeset- 
zes. Für sie gilt nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW „die Ei gentümerin oder der Eigentümer sowie die 
sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Baudenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmal- 
gerecht zu erhalten“. Nicht alle im Stadtraum als „ Denkmal“ angesprochenen Objekte sind aner- 
kannte Baudenkmäler i.S.d. Gesetzes.  
 
Andere geschützte Baudenkmäler wie die Promenade werden auf den ersten Blick gar nicht als ein 
Objekt wahrgenommen. Sie „ist für Münster von großer stadtgeschichtlicher Bedeutung, ein Garten- 
denkmal von überregionalem Rang und eine für das Münsterland in ihrer Geschlossenheit einzigar- 
tige historische Grünanlage, die den Vergleich mit den bekannten Wallanlagen in Köln, Bremen oder 
Lübeck nicht scheuen muss“, wie es in der Beschreib ung der LWL-Denkmalpflege für Westfalen 
heißt. Das setzt städtischem Handeln in einem zentralen Innenstadtbereich Handlungsgrenzen.  
 
Die Zuständigkeit für die Veränderung oder gar Beseitigung eines Baudenkmals liegt bei der Unteren 
Denkmalbehörde (§ 9 Abs. 1 und § 21 DSchG NRW). In der Stadt Münster ist dafür das Stadtpla- 
nungsamt, Teilbereich Denkmalpflege als Städtische Denkmalbehörde zuständig. Unabhängig von 
der Legaldefinition wird im Folgenden als Denkmal „jedes bewusst mit der Absicht der Wahrung des 
Andenkens an Personen oder Ereignisse errichtete architektonische oder plastische Werk“ verstan- 
den, das „meist die herrschenden Ideen und führenden Persönlichkeiten der jeweiligen historischen 
Formation beziehungsweise ihrer einzelnen Perioden“  propagiert und deshalb eine „aktive gesell- 
schaftspolitische Wirksamkeit“ entfalten soll (nach Lexikon der Kunst. Band 2. Leipzig ²2004, S. 121).  
 
 
II. Stand der Diskussion 
 
II.1 Der öffentliche Raum 
Der öffentliche Raum beschreibt einen räumlichen Zusammenhang, der aus einer öffentlichen Ver- 
kehrs- oder Grünfläche und den angrenzenden private n oder öffentlichen Gebäuden gebildet wird; 
der öffentliche Raum steht dem privat genutzten und  besessenen Raum gegenüber und verbindet 
diesen. Von jeher spielt er eine identitätsstiftende Rolle im städtischen Gemeinwesen und trägt bei 
entsprechender Gestaltung zur Lebens- und Aufenthal tsqualität wesentlich bei. Er ist deshalb Ge- 
genstand besonderer politischer Aufmerksamkeit (Ernst Seidl, ‚Politischer Raumtypus‘. Einführung 
in eine vernachlässigte Kategorie. In: Ders., Politische Raumtypen (Kunst und Politik 11). Göttingen 
2009, S. 9-19). 
 
Diese „politische Aufmerksamkeit“ drückt sich seit dem ausgehenden 18. Jh., verstärkt im 19. und 
20. Jh., in Denkmalen und der Benennung von öffentlicher Infrastruktur (öffentliche Gebäude, Stra- 
ßen, Plätze, Brücken) aus. Beide Formen der Ehrung sagen etwas über die ausgezeichnete Person, 
aber ebenso etwas über die Stadt selbst und die von  ihr und ihrer Bürgerschaft vertretenen Werte 
zum Benennungszeitpunkt aus. Diese Ehrungen machen den öffentlichen Raum zu einem zentralen 
Ort der Vergegenwärtigung gemeinsamer Werte aller Bürgerinnen und Bürger. Sie tragen zur Iden- 
titätsstiftung und emotionalen Bindung an die Stadt  bei. Aus dieser wertebasierten Verbundenheit 
erwächst allen Beteiligten im Umgang mit Ehrungen eine besondere Verantwortung. 
 
Seit Jahrzehnten versuchen die zuständigen Dienststellen, den öffentlichen Raum nicht mit „Stadt- 
mobiliar“ zu überfrachten. Eine Überfrachtung des öffentlichen Raums hätte negative Auswirkungen 
für ein alle zehn Jahre stattfindendes Großereignis : die Skulptur-Projekte. Für die temporäre Plat- 
zierung von Kunst muss genügend öffentlicher Raum freibleiben.

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II.2 Denkmale 
Wie schwierig unter den komplizierten rechtlichen u nd politischen Rahmenbedingungen ein guter 
Umgang mit der bestehenden Denkmallandschaft ist, h at sich im das Ringen um den Umgang mit 
den Kriegerdenkmalen gezeigt. Die Kriegerdenkmale l assen sich in ihren Grundaussagen nicht 
mehr mit dem gegenwärtigen Normen- und Wertekanon e iner demokratischen Stadtgesellschaft in 
Deckung bringen, gleichzeitig sind viele von ihnen als Baudenkmale geschützt. Der Rat hat schließ- 
lich nach intensiven Diskussionen in der Stadtgesellschaft und der Politik die Umsetzung des Kon- 
zepts zum weiteren Umgang mit Kriegerdenkmalen beschlossen (V/0222/2022).  
 
Es wird grundsätzlich immer stärker infrage gestell t, ob Denkmale, die zumeist einen vereinheitli- 
chenden, normierenden Anspruch haben, überhaupt noc h einen Platz in einer pluralistischen Ge- 
sellschaft haben. Gleichwohl sollte die Stadt nicht grundsätzlich die Errichtung von neuen Denkma- 
len ausschließen.  
 
II.3 Straßen- und Gebäudenamen 
Straßen- und Gebäudenamen gehen in der Stadt oft auf mittelalterliche und neuzeitliche Traditionen 
zurück (Steinweg, Prinzipalmarkt / Stadtweinhaus, Krameramtshaus). Die Benennung von Straßen 
o.ä. nach Personen(-gruppen) oder Orten haben ander s als Denkmäler ausschließlich ehrenden 
Charakter und sollen die Person/die Verbundenheit d er Stadt Münster mit einem Ort hervorheben 
(vgl. zum ehrenden Charakter u.a. Deutscher Städtet ag (Hg.), Straßennamen im Fokus einer ver- 
änderten Wertediskussion. Handreichung des Deutschen Städtetages zur Aufstellung eines Kriteri- 
enkataloges zur Straßenbenennung. Berlin / Köln 2021, S. 11).  
 
Ähnlich wie Denkmale sind auch Straßennamen von pol itischen Rahmenbedingungen, Werteord- 
nungen und mentalen Prägungen abhängig – unser Geschichtsbild ist dynamisch und wandelt sich 
laufend: Was früher als ehrenwert galt, muss es heu te nicht mehr sein. Dementsprechend fanden 
seit 1945 regelmäßig Umbenennungen statt. Durch den politischen Beschluss einer Straßenumbe- 
nennung wird eine Person oder ein historischer Ort nicht „aus der Geschichte entfernt“, sondern es 
wird eine ungerechtfertigte Ehrung von Personen oder von Orten beendet.  
 
Dass bei einer Reihe von münsterischen Straßennamen Handlungsbedarf gesehen wurde, ist keine 
Entwicklung der letzten Jahre, sondern bestand bereits unmittelbar nach dem Ende des Nationalso- 
zialismus und dem Aufbau eines demokratischen Gemei nwesens. Die (Um-)Widmung von öffentli- 
chem Raum stellte ein bewusstes Mittel der Propaganda im NS-Staat dar. Wer geehrt wurde, musste 
arisch, männlich, und irgendwie politisch an die NS-Ideologie anschlussfähig sein. In der Regel soll- 
ten die Geehrten bereits verstorben sein. Das galt natürlich nicht für die NS-Größen wie Hitler selbst.   
 
Demokratische Bezüge in den Straßennamen wurden getilgt, in Münster wurde etwa der Friedrich-
Ebert-Platz umbenannt. Erste entsprechende Beschlüsse wurden noch nach scheindemokratischen 
Regeln am 3.4.1933 einstimmig von NSDAP und den ver bliebenen Parteien gefasst (nach Aus- 
schluss des Kommunisten und Rücktritt der Sozialdemokratischen Stadtverordneten). Weitere (Um-
)Benennungen erfolgten nach entsprechender propagandistischer Vorbereitung, die über die Lokal- 
presse und in Kommunal- und Parteigremien organisiert wurde. 
 
38 Straßenbezeichnungen wurden vom Oberbürgermeister als Ortspolizeibehörde per Verordnung 
geändert (StadtA Münster, Best. Amt 23, Nr. 23-27 v om 16.4.1936 und ebd. vom 19.11.1938). Ad- 
miräle, Generäle und Schlachtorte des Ersten Weltkriegs sowie Pioniere des Kolonialismus wurden 
dabei bevorzugt mit Straßennamen geehrt. Die revisionistischen und kriegsvorbereitenden Ziele die- 
ser oktroyierten Bezeichnungen stehen außer Frage. 
  
Nach der Befreiung Deutschlands veranlasste der britische Kontrollrat den Rat, sich Gedanken über 
die militaristischen und propagandistischen Bezeichnungen von Straßen und Plätzen Gedanken zu 
machen. Unter Berücksichtigung der bürgerschaftlich en und behördlichen Interessen entwickelte 
der eigens gegründete, hochkarätig besetzte städtische Ausschuss 1947 eine Liste der Problemfälle 
und Vorschläge für neue Bezeichnungen (aus: Stadtarchiv Münster, Best. Amt 47, Nr. 3):

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Während zunächst wohl die existentiellen Sorgen der  Nachkriegszeit die Umsetzung der Empfeh- 
lungen des Ausschusses durch einen entsprechenden Ratsbeschluss verhinderten, kehrte ab 1950 
Ruhe in die Straßennamendebatten ein. Umbenennungsunwillige hatten sich durchgesetzt. 
 
In den frühen 1960er Jahren gab es eine neue Konjunktur militärischer Traditionspflege, die sich in 
einer Reihe neuer Kriegerdenkmale ausdrückte. Mit d er Lützowstraße und der von-Einem-Straße 
wurden Straßen in der Nähe von Kasernen nach Offizi eren benannt, was sich in unter anderem in 
den Wiederbewaffnungskontext der jungen Bundesrepublik einordnen lässt.

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Im Zuge der kommunalen Neugliederung erfuhren eine ganze Reihe von Straßen Umbenennungen 
(vgl. https://www.stadt-muenster.de/strassen/a-bis-z?seite=neugliederung#abc  ), um Dopplungen 
von Namen zu vermeiden.  
 
Kritische Töne vor allem zu Münsters Kriegerdenkmal en aber auch zu den vorgenannten national- 
sozialistisch-militaristisch geprägten Straßennamen  formierten sich zunehmend seit den 1980er 
Jahren im studentischen Milieu der GAL-Fraktion und der Friedensbewegung. Künstlerische Ausei- 
nandersetzungen mit den Kriegerdenkmalen fanden zum Beispiel bei den Skulptur-Projekten 1987 
und seitdem alle zehn Jahre statt. 
 
Seit den frühen 2000er Jahren häuften sich Initiativen und Beschlüsse, die sich mit den Namensträ- 
ger*innen von Straßen und Plätzen befassten und der en Verwicklung in den NS-Staat thematisier- 
ten. Unter anderem gab es Beschlüsse der Bezirksvertretung Mitte zur Umbenennung von „Jötten- 
weg“ und der Bezirksvertretung West zur Umbenennung von „Carl-Diem-Weg“. Der Hindenburgplatz 
geriet in die Kritik und schließlich beschloss die Bezirksvertretung Mitte, die Verwaltung um Prüfung 
und Bericht zu allen Straßennamen in Münster-Mitte zu bitten, deren Namensgeber*innen an Un- 
rechtstaten bzw. Kriegsverbrechen des Nationalsozialismus Anteil hatten. 
 
Für den Bezirk Münster-Mitte überprüfte der Historiker Dr. Daniel Schmidt (Historisches Seminar der 
Universität Münster) 29 Personen und ordnete diese vier Kategorien zu: 
Kategorie 1: keine Nähe zum NS-Regime 
Kategorie 2: Haltung zum NS-Regime nicht eindeutig 
Kategorie 3: Aktive Stützen des NS-Regimes 
Kategorie 4: Beteiligung an Kriegsverbrechen oder Unrechtstaten 
Unter den Namensgeber*innen war niemand unmittelbar an Kriegsverbrechen beteiligt. Sieben Na- 
mensgeber*innen haben nach den Recherchen des Histo rikers das NS-Regime – auch öffentlich 
erkennbar – aktiv gestützt; d.h. sie sind in eigene r Initiative für das NS-Regime eingetreten und 
haben ihre Fähigkeiten dem NS-Regime aktiv zur Verfügung gestellt, um es zu stabilisieren bzw. bei 
der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. 
 
Dieser Sachstand wurde im Mai 2009 von Oberbürgerme ister Markus Lewe dem Ältestenrat und 
den damaligen Bezirksbürgermeistern in einer gemein samen Sitzung mitgeteilt. In einer kleinen 
Kommission unter wissenschaftlicher Beratung durch die Historiker Prof. Dr. Hans-Ulrich Thamer 
und Prof. Dr. Alfons Kenkmann sollten die Sachstände besprochen und Empfehlungen für das wei- 
tere Vorgehen entwickelt werden.  
 
Bereits im April 2010 wurde dafür – auf gemeinsame Absprache von Ältestenrat und Bezirksbürger- 
meister*innen hin –  die Kommission „Straßennamen“ gebildet. Ihr gehörten an: Vertreter*innen aller 
Ratsfraktionen, Oberbürgermeister Lewe als Vorsitzender sowie als wissenschaftliche Fachberater 
Prof. Thamer und Prof. Kenkmann. Der Auftrag der Kommission wurde um zwei Punkten erweitert: 
Sie sollte zu Straßennamen aktiver NS-Unterstützer im gesamten Stadtgebiet (nicht nur im Bezirk 
Mitte) beraten und auf den vorliegenden Ratsantrag aus dem Jahr 2008 auf Umbenennung des 
Hindenburgplatzes eingehen.  
 
Straßenname  Empfehlung der Kommission  Beschluss des polit. Gremiums  
Agnes-Miegel-Straße einstimmig für Umbenennung nicht umbenannt , BV Ost 
Castelleweg einstimmig für Umbenennung nicht umbenannt , BV Ost 
Franz-Ludwig-Weg einstimmig für Umbenennung Umbenen nung in Heinrich-Hemsath-
Weg, BV Mitte 
Heinrich-Lersch-Weg empfiehlt mehrheitlich keine 
Umbenennung 
nicht umbenannt, BV Ost 
Humborgweg empfiehlt mehrheitlich keine 
Umbenennung 
aufgehoben, BV Mitte 
Jöttenweg einstimmig für Umbenennung Umbenennung in  Paul-Wulf-Weg, BV 
Mitte

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Pfitznerstraße einstimmig für Umbenennung Umbenennu ng in Margarete-Moor- 
mann-Straße, BV Mitte 
Stehrweg einstimmig für Umbenennung nicht umbenannt , BV Ost 
Stühmerweg einstimmig gegen Umbenen- 
nung 
nicht umbenannt, BV Mitte 
Wagenfeldstraße einstimmig für Umbenennung Umbenenn ung in Robert-Blum-
Straße, BV Mitte 
Hindenburgplatz mehrheitlich für Umbenennung Umbene nnung in Schlossplatz, Rat 
 
Die Frage: „Wen darf eine Stadt für ihr / sein Lebe nswerk durch einen Straßennamen dauerhaft 
ehren?“ wurde also besonders von der Bezirksvertret ung Ost anders beurteilt, als es die Straßen- 
namen-Kommission in ihrem Gutachten ( 
https://www.stadt-
muenster.de/strassennamen/geschichte-der-strassenumbenennungen ) empfahl.  
 
Die Straßennamen-Kommission plädierte in zwei Fällen dafür, den Straßennamen zu belassen und 
ihn mit einer Erläuterungstafel zu versehen. Diese Maßnahme erschien bei diesen Personen aus- 
reichend, weil deren Wirken nicht zu hoch zu bewerten war. Die Wirkung von Erläuterungsschildern 
(oder auch von QR-Codes) ist lokal begrenzt. Der St raßenname wird auf Briefköpfen, Firmenschil- 
dern sowie analogen und digitalen Stadtplänen in se inem ehrenden Verständnis weiterverwendet 
und mit der Stadt Münster verbunden.  
 
Besonders intensiv diskutierte die Stadtgesellschaf t über die Umbenennung des ehemaligen Hin- 
denburgplatzes in Schlossplatz (2010 bis 2012). Der Rat hatte dem Votum der Expertenkommission 
folgend am 13.3.2012 die Umbenennung einstimmig beschlossen; am 22.06.2012 reichten darauf- 
hin die Herren Stefan Leschniok, Klaus Gottwald und Herbert Kober das Bürgerbegehren „Pro Hin- 
denburgplatz“ beim Oberbürgermeister ein. Beim ansc hließenden Bürgerentscheid stimmten für 
Schlossplatz ca. 56.700 Wahlberechtigte (rund 60 Pr ozent). Etwa 38.800 Wahlberechtigte wollten 
die frühere Bezeichnung Hindenburgplatz zurück. An der Abstimmung beteiligten sich 40,3 Prozent 
der Wahlberechtigten. 
 
Am 8.12.2020 beauftragte die Bezirksvertretung Mitt e die Stadt Münster, mit einer historisch-wis- 
senschaftlichen Analyse die zwischen 1933 und 1945 erfolgten Straßenbenennungen zu überprü- 
fen. Es war zu klären, ob und inwieweit diese heute  noch existenten Straßennamen die Funktion 
hatten, die NS-Ideologie, nationalsozialistische Erinnerungsabsichten oder die Ziele der NS-Politik 
zu veröffentlichen. Das Prüfergebnis sollte die Grundlage für eine Diskussion über den zukünftigen 
Umgang mit NS-belasteten Straßennamen sein. Das Sta dtarchiv Münster organisierte und unter- 
stützte die Straßennamenanalyse.  
 
Das Ergebnis der Prüfung fasste der beauftragte Historiker Dr. Alexander J. Schwitanski in seinem 
Abschlussbericht ( 
https://t1p.de/strassennamenMS ) zusammen und präsentierte die Ergebnisse der 
Bezirksvertretung Mitte am 18.1.2022. Diese Untersuchung ergänzte also die Ergebnisse von 2010. 
Ein „gegebener Bezug“ zur NS-Ideologie konnte für e lf Straßen nachgewiesen werden; für neun 
sogar ein „dichter Bezug“ zur NS-Ideologie (Admiral-Scheer-Straße*, Admiral-Spee-Straße*, Gorch-
Fock-Straße, Langemarckstraße*, Manfred-von-Richtho fen-Straße*, Ostmarkstraße*, Otto-Weddi- 
gen-Straße*, Skagerrakstraße*, Tannenbergstraße*). Alle diese Straßen wurden in der Zeit des Na- 
tionalsozialismus durch den Oberbürgermeister Albert Hillebrand 1936 bzw. 1938 (um-)benannt. Die 
NS-propagandistische Einfärbung der Straßennamen war dem „Ausschuss zur Umbenennung von 
Straßen“ rund 10 Jahre noch klar: Für die hier mit einem Sternchen versehenen acht Straßen gab 
es bereits 1947 eine konkrete Umbenennungsabsicht.  
 
Fast zeitgleich wurden seit 2022 Namensgeber mit ko lonialer Vergangenheit thematisiert: Im er- 
wähnten Verwaltungsakt aus dem November 1938 benannte der nationalsozialistische Oberbürger- 
meister Hillebrand auch zwei kleine Stichstraßen de s Angelmodder Wegs in Woermann- und Lü- 
deritzweg um. Aus heutiger Sicht besteht über die rassistische Gesinnung und eine aggressive ko- 
lonialistische Haltung der beiden Kolonialunternehm er kein Zweifel. Eine Bürgerinitiative informiert

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über diese Fakten. In den beiden letztgenannten Beispielen liegen Anträge von Bürger*innen nach 
§ 24 GO NRW auf Umbenennung der Straßen vor. 
 
Umbenennungsdebatten werden auch zukünftig nicht zu vermeiden sein. Sie sollten trotz ihrer un- 
strittigen Konflikthaftigkeit in der kommunalen und  medialen Kommunikation als Praxis demokrati- 
scher und pluraler Geschichtskultur aufgewertet und positiv besetzt werden. Dies ist entscheidend, 
da in einer pluralen und diversen Stadtgesellschaft sich breiter Konsens in Fragen der Ehrwürdigkeit 
nur schwer gewinnen lässt. Dennoch müssen Entscheid ungen der gewählten Gremien zu Umbe- 
nennung diskursbasiert anerkannt und verfahrensbasiert legitimiert werden.

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Didaktisches Potential und zentrales Informationsangebot zum Thema „Straßennamen“ 
Da Straßennamen per se verweisenden Charakter haben und von ihnen kein unmittelbar „authenti- 
scher Eindruck“ ausgeht, fällt es schwer, sie in ve rgleichbarer Weise wie die Kriegerdenkmale zu 
„Orten historischer Bewusstseinsbildung“ zu entwick eln. Straßennamen fehlt zudem die gestalteri- 
sche Dimension von Kriegerdenkmalen oder Kunst im öffentlichen Raum, die eine alternative Form 
der Einordnung etwa durch Gegendenkmale ermöglichen würde. In einem jüngst erschienenen ver- 
waltungsjuristischen Beitrag heißt es dazu, dass „k ritische Kontextualisierung (z. B. in Form einer 
ergänzenden Beschilderung) […] bei Straßennamen an ihre Grenzen [stößt], da Zusatzschilder not- 
gedrungen auf wenige Daten begrenzt und nur vor Ort sichtbar sind, nicht aber in Straßenverzeich- 
nissen und auf Stadtplänen“ (Dimitrij Davydov, Erin nerungspolitische Wertungsfragen in der kom-
munalen Verwaltungspraxis. In: NWVBI Heft 1/2024, S. 7).  
 
Gleichwohl zeigen die Diskussionen um die Ehrungen im öffentlichen Raum die hohe Aktualität der 
Fragestellung und das geschichtspolitische Interesse in der Stadtbevölkerung. Immer wieder greifen 
Schülergruppen das Thema „Kritische Straßennamen“ a uf, so zuletzt ein Kurs der Jahrgangsstufe 
12 des Gymnasium Paulinum im Rahmen des diesjährigen Geschichtswettbewerbs des Bundeprä- 
sidenten und fragte zum Schluss: „Ist es gerechtfertigt, dass Stühmer mit einem Straßennamen ge- 
ehrte wurde, Aurel von Szily in Münster aber „nur“ mit einem Stolperstein?“.  
 
Da vor Ort nur begrenzter didaktischer oder ästhetischer Mehrwert besteht, sind die modernen Me- 
dien für die kritische Einordnung von Straßennamen mit ihrer historischen Entwicklung prädestiniert, 
so dass man die Möglichkeiten moderner Medien für d ie historisch-kritische Einordnung nutzen 
sollte.  
 
Um Bürger*innen, Lernenden und Studierenden eine bessere Übersicht zu bieten und die Entschei- 
dungswege und -folgen transparent zu machen, haben die beiden hauptsächlich betroffenen städti- 
schen Ämter die Informationen in aktualisierter Form gebündelt und in einem neuen Internetauftritt 
zusammengeführt.  
 
Das neue zentrale Informationsangebot zum Thema „Straßennamen“ 
Die Rubrik „Aktuell diskutierte Straßennamen“ wird laufend gepflegt und als zentrale Informations- 
plattform für die Medien, Einwohnende und Kommunalp olitiker*innen etabliert. In der Rubrik „Stra- 
ßennamen A-Z“ wird bei den betroffenen Straßen eine Verlinkung auf die „Aktuelles-Seite“ eingefügt. 
Nach der politischen Beschlussfassung wird das Ergebnis umgekehrt auf den „A-Z-Seiten“ nachge- 
tragen.  
Durch die Verlinkung von den Straßen-Erklärungen auf das Geoportal der Stadt werden die Verbin- 
dungen zwischen städtischem Raum und den sich ändernden Bezeichnung transparent gemacht. 
 
Die neue Rubrik „Oft gefragt“ beantwortet die Fragen, mit denen die Verwaltung regelmäßig kon- 
frontiert ist:  
 Wie teuer ist eine Umbenennung?  
 Kommen Briefe mit alter Adresse noch an?  
 Muss ich meinen Personalausweis ändern lassen?  
 Kann ich selber einen Vorschlag für die Namensbene nnung machen?  
 Dürfen Anwohner*innen selbst über ihre Straße ents cheiden?  
 Haben wir nicht dringendere Probleme?  
 Warum sollen Straßen überhaupt umbenannt werden? 
 Können die strittigen Namen nicht beibehalten und als Mahnung verstanden werden? 
 Gibt es bei Straßenumbenennungen auch neue Hausnum mern?

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Beispiel für die sich ändernden Straßenbezeichnungen im Bereich östlich des Kaiser-Wilhelm-Rings 
(1925 – 1939 – 2023, https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Stadtplan).  
 
Diese vernetzte Bürgerinformation stellt eine neue Dienstleistung dar und übersteigt bisherige Infor- 
mationsangebote deutlich. Sie macht den Diskussionsstand und laufende Verfahren transparent und 
stellt ein Werkzeug für die Bürgerbeteiligung dar. Die Verwaltung empfiehlt darüber hinaus, dass für 
den neuen Internetauftritt die historischen Straßennamen als eigene Kategorie erfasst und georefe- 
renziert dargestellt werden. Diese müssen zunächst identifiziert, kategorisiert und beschrieben wer- 
den. Eine solche Ergänzung der Datenbank und Karten  für über 2000 Straßennamen kann im lau- 
fenden Betrieb nicht durch bestehendes Personal erfolgen und müsste deshalb in Form eines Werk- 
vertrages oder eines Zeitvertrages beauftragt werden. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von ca. 
fünf bis sechs Monaten zu veranschlagen. 
Der heutige Bearbeitungsstand ist einsehbar unter:  
https://www.stadt-muenster.de/strassen/aktuelle-diskussion-um-strassenbenennungen

Beratungsverlauf (9)

14.05.2024 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 5.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.05.2024 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 3.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.05.2024 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 6.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
23.05.2024 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 4.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
28.05.2024 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 7.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
27.08.2024 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 5.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
29.08.2024 Kulturausschuss
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
11.09.2024 Hauptausschuss
TOP 15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
11.09.2024 Rat
TOP 25 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (27)

  • Admiral-Scheer-Straße
  • Admiral-Spee-Straße
  • Langemarckstraße
  • Otto-Weddigen-Straße
  • Prinz-Eugen-Straße
  • Skagerrakstraße
  • Lützowstraße
  • Agnes-Miegel-Straße
  • Ostmarkstraße
  • Tannenbergstraße
  • Schlossplatz
  • Woermannweg
  • Lüderitzweg
  • Castelleweg
  • Heinrich-Lersch-Weg
  • Paul-Wulf-Weg
  • Stehrweg
  • Stühmerweg
  • Andreas-Hofer-Straße
  • Manfred-von-Richthofen-Straße
  • Friedrich-Ebert-Platz
  • Von-Einem-Straße
  • Heinrich-Hemsath-Weg
  • Robert-Blum-Straße
  • Gorch-Fock-Straße
  • Prinzipalmarkt
  • Promenade

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0247/2024
Typ
Vorlagen
Datum
10.04.2024
Erstellt
10.04.2024 16:22