V/0247/2024
Leitlinien und Kriterien für Ehrungen im öffentlichen Raum
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Beschlussvorlage
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V/0247/2024 V/0247/2024 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Leitlinien und Kriterien für Ehrungen im öffentlichen Raum Beratungsfolge 14.05.2024 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 14.05.2024 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 16.05.2024 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 23.05.2024 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 23.05.2024 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 28.05.2024 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 06.06.2024 Kulturausschuss Vorberatung 19.06.2024 Hauptausschuss Vorberatung 19.06.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Leitlinien für Ehrungen im öffentlichen Raum (Anlage 1) werden beschlossen. 2. Die Verfahrenswege zur Neu- sowie Umbenennung von Straßen, Orten und Plätzen (Anlage 2) werden beschlossen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Online Präsenz zum Thema Ehrungen im öffentlichen Raum im Sinne der beschlossenen Leitlinien zu stärken. 4. Der Antrag der CDU-Fraktion im Rat (A-R/0024/2023), bei umstrittenen Straßennamen ein Prinzip „Erläuterung vor Entfernung“ einzuführen und die didaktischen Möglichkeiten zu prü- fen, die in der Auseinandersetzung mit den Straßennamen stecken, ist hiermit erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Vermessungs- und Katasteramt 23.04.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Schw abe Telefon: 492-6235 Schw abeNora@stadt- muenster.de - 2 - V/0247/2024 Begründung: Problemlage: Die Stadt bekommt regelmäßig mehr oder weniger kunstvoll gestaltete Gedenkformen (Statuen, Bän- ke, Tafeln, Aufsteller u. v. m.) zur Aufstellung angeboten. Die Beweggründe sind häufig ehrenwert und wurzeln im bürgerschaftlichen Engagement oder die Objekte sind als freundliche Geste von Part- nerstädten, Botschaften o. ä. gedacht. Es fehlen gemeinsame Regeln, um die Kommunikation mit den Stiftenden zu vereinfachen und gerechter zu machen. Neben Denkmalen und vergleichbaren Gedenkformaten stellen Straßennamen u nd Bezeichnungen von öffentlichen Gebäuden eine weitere Form der Ehrung dar. Immer wieder gibt es Vorschläge aus der Politik und der Stadtgesellschaft zu Straßenbenennungen nach Persönlichkeiten, Orten oder fikti- ven Begriffen (z. B. Frieden, Kinderrechte), die geprüft und eingeordnet werden müssen. Ebenso kommt es zu Anträgen auf Straßenumbenennung, weil die Gründe für die Ehrung aus heutiger Sicht angezweifelt werden. Besonders betrifft das die in der NS -Zeit vorgenommenen Straßenbenennun- gen von 1936 und 1938. Die CDU-Fraktion hat beantragt (A-R/0024/2023), bei umstrittenen Straßennamen ein Prinzip „Erläu- terung vor Entfernung“ einzuführen und die didaktischen Möglichkeiten zu prüfen, die in der Ausei- nandersetzung mit den Straßennamen stecken. Stand der Diskussion: 1 Der öffentliche Raum Der öffentliche Raum spielt von jeher eine identitätsstiftende Rolle im städtischen Gemeinwesen und trägt bei entsprechender Gestaltung zur Lebens - und Aufenthaltsqualität wesentlich bei. Er ist des- halb Gegenstand besonderer politischer Aufmerksamkeit (Ernst Seidl, ‚Politischer Raumtypus‘. Ein- führung in eine vernachlässigte Kategorie. In: Ders., Politische Raumtypen (Kunst und Politik 11). Göttingen 2009, S. 9-19). Diese „politische Aufmerksamkeit“ drückt sich seit dem ausgehenden 18. Jh., verstärkt im 19. und 20. Jh., in Denkmalen und der Benennung von öffentlicher Infrastruktur (öffentliche Gebäude, Straßen, Plätze, Brücken) aus. Beide Formen der Ehrung sagen etwas über die ausgezeichnete Person, aber ebenso etwas über die Stadt selbst und die von ihr und ihrer Bürgerschaft vertretenen Werte zum Benennungszeitpunkt aus. Diese Ehrungen machen den öffentlichen Raum zu einem zentralen Ort der Vergegenwärtigung gemeinsamer Werte aller Bürger*innen. Sie tragen zur Identitätsstiftung und emotionalen Bindung an die Stadt bei. Aus dieser wertebasierten Verbundenheit erwächst allen Betei- ligten im Umgang mit Ehrungen eine besondere Verantwortung. 2 Straßen- und Gebäudenamen Die Benennung von Straßen o. ä. nach Personen(-gruppen) oder Orten haben ausschließlich ehren- den Charakter und sollen die Verbundenheit der Stadt Münster mit einer Person oder einem Ort her- vorheben. Auch Straßennamen sind von politischen Rahmenbedingungen, Werteordnungen und mentalen Prägungen abhängig – unser Geschichtsbild ist dynamisch und wandelt sich laufend: Was früher ehrenwert galt, muss es heute nicht mehr sein. Dementsprechend fanden seit 1945 regelmäßig Umbenennungen statt (siehe Anlage 3). Seit den frühen 2000er Jahren häuften sich Initiativen und Beschlüsse, die sich mit den Namensträ- ger*innen von Straßen und Plätzen befassten und deren Verwicklung in den NS-Staat thematisierten. Besonders intensiv diskutierte die Stadtgesellschaft über die Umbenennung des ehemaligen Hinden- burgplatzes in Schlossplatz (2010 bis 2012). Dies mündete in einem Bürgerentscheid, die Mehrheit der Wahlberechtigten stimmte für die Umbenennung in Schlossplatz. Im Jahr 2020 beauftragte die Bezirksvertretung Mitte die Verwaltung, mit einer historisch - wissenschaftlichen Analyse die zwischen 1933 und 1945 erfolgten Straßenbenennungen zu überprü- fen. Das Ergebnis der Prüfung fasste der beauftragte Historiker in seinem Abschlussbericht zusam- - 3 - V/0247/2024 men. Die Ergebnisse wurden in der Bezirksvertretung Mitte diskutiert und mündeten in Anträgen, mit der die Absicht auf Umbenennung einiger Straßen (Admiral-Scheer-Straße, Admiral-Spee-Straße, Langemarckstraße, Otto-Weddigen-Straße, Prinz-Eugen-Straße, Skagerrakstraße, Tannenbergstra- ße) formuliert und beschlossen wurde . Für die Andreas -Hofer-Straße, Manfred-von-Richthofen- Straße und Ostmarkstraße ist durch die Bezirksvertretung Mitte gegenüber dem Rat angeregt wor- den, eine Umbenennung vorzunehmen. Fast zeitgleich wurden seit 2022 Namensgeber mit kolonialer Vergangenheit thematisiert (Woermannweg, Lüderitzweg). 3 Denkmale Wie schwierig unter den komplizierten rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen ein guter Umgang mit der bestehenden Denkmallandschaft ist, hat sich im Ringen um den Umgang mit den Kriegerdenkmalen gezeigt. Die Kriegerdenkmale lassen sich in ihren Grundaussagen nicht mehr mit dem gegenwärtigen Normen- und Wertekanon einer demokratischen Stadtgesellschaft in Deckung bringen, gleichzeitig sind viele von ihnen als Baudenkmale geschützt. Der Rat hat schließlich nach intensiven Diskussionen in der Stadtgesellschaft und der Politik die Umsetzung des Konzepts zum weiteren Umgang mit Kriegerdenkmalen beschlossen (V/0222/2022). Es wird grundsätzlich immer stärker infrage gestellt, ob Denkmale, die zumeist einen vereinheitlichenden, normierenden Anspruch haben, überhaupt noch einen Platz in einer pluralistischen Gesellschaft haben. Gleichwohl sollte die Stadt nicht grundsätzlich die Errichtung von neuen Denkmalen ausschließen. Lösungsansatz: Die Einigung auf gemeinsame Grundsätze und Kriterien zur Entscheidungsfindung bei Ehrungen im öffentlichen Raum soll die Transparenz und Nachvollziehbarkeit gegenüber der Bürgerschaft erhöhen (siehe Anlage 1). Durch einen fraktionsüberbergreifenden Beschluss der Leitlinien setzt die Stadt ein klares Signal. Politik und Verwaltung einigen sich auf eine Vorgehensweise bei Straßenbenennungen und - umbenennungen (siehe Anlage 2). Für eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung müssen die Gründe für Straßenbenennungen und vor allem für Straßenumbenennungen fundiert dargelegt werden und unter den demokratischen Kräften der Politik sollte eine größtmögliche Einigkeit bestehen. Neben der historischen Faktenlage ist zu berücksichtigen, dass eine Umbenennung erhebliche Folgen für Anwohnende, Wirtschaft und Behör- den hat, so dass sie auf die unabwendbaren Fälle zu beschränken ist. Die Diskussionen um die Ehrungen im öffentlichen Raum zeigen die hohe Aktualität der Fragestellung und das geschichtspolitische Interesse in der Stadt gesellschaft. Immer wieder grei fen Lerngruppen das Thema „Kritische Straßennamen“ auf, so zuletzt ein Kurs der Jahrgangsstufe 12 des Gymnasium Paulinum im Rahmen des diesjährigen Geschichtswettbewerbs des Bundepräsidenten und fragte zum Schluss: „Ist es gerechtfertigt, dass Stühmer mit einem Straßennamen geehrte wurde, Aurel von Szily in Münster aber „nur“ mit einem Stolperstein?“. Die modernen Medien sind für die kritische Einordnung von Straßennamen mit ihrer historischen Entwicklung prädestiniert. Die Möglichkeiten moderner Medien für die historisch-kritische Einordnung werden bereits genutzt. So gibt es die neu konzipierte Internetseite ‚Straßennamen in Münster‘ https://www.stadt-muenster.de/strassennamen/startseite auf der alle Inhalte zu Straßennamen und Straßenbenennungen bzw. Straßenumbenennungen, die bisher vom Vermessungs- und Katasteramt und dem Stadtarchiv auf unterschiedlichen Seiten angeboten wurden, zusammengefasst sind. So wird allen Interessierten eine Übersicht über die vorhandenen Straßennamen geboten, Erklärun- gen und Hintergrundinformationen zu den Straßennamen geliefert, die Entscheidungswege und - folgen transparent gemacht und der aktuelle Verfahrensstand zu Straßenbenennungen und - umbenennungen veröffentlicht. Auch die Leitlinien für Ehrungen im öffentlichen Raum werden hier zukünftig abrufbar sein. - 4 - V/0247/2024 gez. Markus Lewe Oberbürgermeister Anlagen Anlage A Anlage 1 Leitlinien für Ehrungen im öffentlichen Raum Anlage 2 Verfahrenswege Neu-/Umbenennungen Anlage 3 Verfahrenswege Neu-/Umbenennungen grafisch Anlage 4 Historische Einordnung Anlage 5 Antrag der CDU-Fraktion im Rat (A-R/0024/2023)
Anlage A
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Anlage A zur V/0247/2024 Kurzüberblick Die Leitlinien für Ehrungen im öffentlichen Raum (Anlage 1), inklusive Verfahrenswege zur Neu- sowie Umbenennung von Straßen, Orten und Plätzen (Anlage 2), werden beschlossen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Einigung auf gemeinsame Grundsätze und Kriterien zur Entscheidungsfindung bei Ehrungen im öffentlichen Raum soll die Transparenz und Nachvollziehbarkeit gegenüber der Bürgerschaft erhöhen (siehe Anlage 1). Politik und Verwaltung einigen sich auf eine Vorgehensweise bei Straßenbenennungen und - umbenennungen (siehe Anlage 2). Die Möglichkeiten moderner Medien für die historisch-kritische Einordnung werden bereits mit der neu konzipierten Internetseite ‚Straßennamen in Münster‘ auf der alle Informationen zu Straßen- namen und Straßenbenennungen bzw. Straßenumbenennungen enthalten sind, genutzt. Finanzierung Produktgruppe: 0902 Vermessung, Kataster und Geoinformation Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Durch den Beschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten und keine Folgekosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine
Anlage_2_Verfahren_V0247-2024
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Anlage 2 zu V/0247/2024 1 Anlage 2: Verfahrenswege Zuständigkeiten Die Zuständigkeiten von Rat, Hauptausschuss und Bez irksvertretungen regeln die §§ 37, 41 Ge- meindeordnung NRW (GO NRW), § 21, Abs. 1, Nr. 11 und Nr. 14 sowie Abs. 2, Nr. 9 der Hauptsat- zung der Stadt Münster vom 21.12.1995 in ihrer letz tgültigen Fassung i. V. m. Anlage 1 (Gemein- destraßen mit überbezirklicher Bedeutung) und 2 (bezirksbezogene Schulen und Lernorte) und die Zuständigkeitsordnung. Selbstverpflichtung zur Transparenz Die Verwaltung informiert Kommunalpolitik und die Ö ffentlichkeit über die städtische Internetseite „Straßennamen in Münster“ laufend über die jeweils aktuellen Verfahrensschritte und Diskussions- stände. Der Ersteintrag erfolgt in der Regel mit dem Eingehen einer Anregung nach § 24 GO NRW oder einem entsprechenden Antrag der Politik und endet mit einer finalen Beschlussfassung durch das zuständige Gremium. Alle entscheidungsrelevanten Stellungnahmen und Beschlussinhalte wer- den dauerhaft dokumentiert. Verfahren der Neubenennungen von Straßen Neue Straßen werden in der Regel benannt, wenn durch Bauleitplanung neue Bauflächen entstehen oder wenn im Zusammenhang mit der Hausnummerierung, der Auffindbarkeit aller Liegenschaften sowie der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine neue Straßenbezeichnung erforderlich wird. 1. Die Verwaltung berichtet über die Notwendigkeit einer Neubenennung dem zuständigen Gre- mium und veröffentlicht dies über die Internetseite. Für die Namensfindung wird in der Regel auf historische Ortsbezeichnungen (z.B. Flur-, Gemarkun gs-, Gewannen-Bezeichnungen) zurück- gegriffen. Das zuständige Gremium kann die Verwaltu ng beauftragen, eine Bürgerbeteiligung zur Namensfindung durchzuführen. Die Vorschläge werden durch die Verwaltung zusammenge- stellt und in Abstimmung mit dem zuständigen Gremium wird eine Beschlussvorlage erstellt. 2. Die Benennung erfolgt durch Beschluss im zuständ igen Gremium und wird durch die Verwaltung in Form einer Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt gemacht. Verfahren der Umbenennungen von Straßen 1. Umbenennungen können durch eine Anregung nach § 24 GO NRW, durch die Verwaltung oder einen Fraktionsantrag im jeweiligen Beratungsgremiu m initiiert werden. Über ein Umbenen- nungsvorhaben wird das zuständige Gremium durch die Verwaltung informiert. Hierbei werden die Beweggründe der Umbenennung erläutert und eine Ersteinschätzung abgegeben, ob sie den in Anlage 1 genannten Ausnahmetatbeständen entsprec hen, die eine Umbenennung möglich- erweise rechtfertigen. 2. Auf dieser Basis hat das zuständige Gremium zu e ntscheiden, ob der Umbenennungsantrag in eindeutigen Fällen abzulehnen ist oder eine weitergehende Untersuchung in Form eines histori- schen Gutachtens erfolgen soll. 3. Die Verwaltung stellt die Ergebnisse des Gutacht ens vor und unterstützt die politische Diskus- sion im zuständigen Gremium. In einem weiteren Besc hluss entscheidet das zuständige Gre- mium über die Fortführung des Umbenennungsverfahrens sowie über das Erfordernis zur digi- talen Anhörung / Information der Bürgerschaft. Bei Bedarf können die zuständigen Gremien ebenfalls eine analoge Informations-/Anhörungsveran staltung durchführen und stellen die not- wendigen Mittel zur Verfügung. Diese Veranstaltungen dienen der Erläuterung der Beweggründe für die Umbenennung und der Folgen, die auf die Bet roffenen zukommen. Eine solche Veran- staltung wird gemeinsam von Politik und Verwaltung durchgeführt und dient der Transparenz des Verfahrens. 4. Die Ergebnisse des Informations-/ Anhörungsverfa hren werden dem zuständigen Gremium auf- bereitet zur Verfügung gestellt und in einer Beschl ussvorlage zur evtl. Umbenennung zusam- mengeführt. 5. Im Falle einer von der Politik entschiedenen Umbenennung ist zur neuen Straßennamensfindung wie bei einer Neubenennung zu verfahren.
Anlage_5_A-R-0024-2023-CDU-zu_V0247-2024
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Antrag an den Rat Nr. A-R/0024/2024 RATSANTRAG Münster, 05. Juni 2023 Erläuterung vor Entfernung - Umstrittene Straßennamen als be- gehbares Geschichtsbuch nutzen Der Rat möge beschließen: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, ein „begehbares Geschichtsbuch“ mit dem Ziel zu re- alisieren, eine Auseinandersetzung mit den umstrittenen Straßennamen zu ermögli- chen. 2. Eine Grundlage dafür soll ein öffentlicher Dialog mit Geschichtswissenschaftlern sein. 3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass in den Jahren 2010/11 eine gründliche, wissen- schaftliche Analyse aller Straßennamen erfolgte und bereits all diejenigen Straßenna- men geändert wurden, die nicht weiter vertretbar waren. Entsprechend der Empfeh- lung der „Kommission Straßennamen“ sollen die umstrittenen Straßennamen nicht entfernt, sondern einer kritischen Auseinandersetzung mit der Vergangenheit nach dem Prinzip „Erläuterung vor Entfernung“ unterzogen werden. 4. Der Rat legt fest, dass eine Umbenennung von Straßen gegen den Willen der be- troffenen Anwohner nicht erfolgen wird. Begründung: Der Umgang mit schwierigem Erbe und die Auseinandersetzung mit den heute noch sichtba- ren Resten der Vergangenheit sind notwendig. Die Straßennamen sind im Kontext der histo- rischen Dynamik von Jahrhunderten zu sehen: teils erhebend, teils erschreckend und stets lehrreich. Straßennamen sind nicht nur ein Stück der Erinnerungskultur, sondern verweisen auch auf die politische Kultur zur Zeit ihrer Verleihung. Sie sind damit ein sichtbarer Aus- druck des Geschichtsbewusstseins einer Stadt und beanspruchen eine normative Verbind- lichkeit für die Gegenwart und Zukunft. Durch Verdrängung oder Entsorgung einer unliebsamen Vergangenheit kann man sich aus der Geschichte nicht verabschieden. Eher soll durch die Vermittlung von Wissen und An- stöße zum Nachdenken ein „Lernort“ im öffentlichen Raum ermöglicht werden. Notwendig für diesen Prozess sieht die CDU-Ratsfraktion eine weitmöglichste Einbeziehung der Geschichtswissenschaftler und Berücksichtigung der Bürgerinnen und Bürger. Zu dem Angebot der Stadt zählen aus der Sicht der CDU öffentliche Informations- und Diskussions- veranstaltungen zum Umgang mit der Vergangenheit. Wünschenswert ist ein Austausch mit anderen Städten, die sich ebenso der Herausforderung stellen, die Vergangenheit in die Ge- genwart zu integrieren. In seinem Positionspapier „Erinnern ist Zukunft“ führt der Deutsche Städtetag aus, dass sich mit dem Wandel der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen eine markante Wende im öf- fentlichen Erinnern ergeben kann und somit bestimmte Plätze, Straßen und Denkmäler als geschichtspolitisch umstritten wahrgenommen werden. Hierzu empfiehlt der Städtetag aus- drücklich, vor konkreter Umbenennung oder ggf. auch Beseitigung stets intensive Diskussi- ons- und Abwägungsprozesse durchzuführen. Bei Entscheidungen zur Umbenennung bzw. Entfernung, die nicht auf eindeutiger historischer Grundlage getroffen werden können, sollte das Prinzip „Erläuterung vor Entfernung“ gelten. Da nicht alle Denkmäler und Straßennamen für sich selbst sprechen, sind kritische Kontextu- alisierungen vor Ort – als „begehbares Gesichtsbuch“ - mittels Tafeln, digitaler Lösungen, diskursive, künstlerische oder anderen innovativen Formate zur Auseinandersetzung mit Er- innerung im öffentlichen Raum in Betracht zu ziehen, um ihr breites und interdisziplinäres Potential als Orte historischer Bewusstseinsbildung aufrechtzuerhalten. Nach der Kommunalwahl 2009 wurde eine fachlich und politisch besetzte Kommission „Stra- ßennamen" mit dem Ziel eingesetzt, zu prüfen, ob in Münster durch Straßennamen Persön- lichkeiten für ihr Lebenswerk geehrt werden, die in eigener Initiative für das NS-Regime ein- getreten sind und ihre Fähigkeiten dem Regime - auch öffentlich erkennbar - aktiv zur Verfü- gung gestellt haben, um es zu stabilisieren bzw. bei der Erreichung seiner Ziele zu unterstüt- zen. Die Kommission hat zu mehreren Straßen, deren Namensgeber dem NS-Regime ein- deutig zugeordnet werden konnten, eine Umbenennung empfohlen. Zu den weiteren fragli- chen Straßen wurde eine Empfehlung ausgesprochen, diese nicht umzubenennen, sondern sie mittels zusätzlicher Erläuterungen im geschichtlichen Kontext darzustellen. Gez. Stefan Weber und Fraktion
Anlage_3_Verfahrensschritte_V0247-2024
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Straßenneubenennung Gremium / Bezirksvertretung Bürgerinformation „online“ Neuer Straßennamen => Bericht Gremium/BV i.d.R. Bürgerbeteiligung: Information und Vorschläge einreichen Aufbereitung der Ergebnisse und Erarbeitung eines abgestimmten Vorschlages Einbrinung Beschlussvorlage Beschlussfassung Politik Straßenumbenennung Gremium / Bezirksvertretung Bürgerinformation „online“ Antrag Politik, Anregung §24 GO, … Prüfung gegen die Leitlinien Beschlussvorlage „keine Umbenennung oder weitergehende Untersuchung“ Zusammenstellung Ergebnisse + Beschlussvorlage „Umbenennung Ja/Nein“ Beschlussvorlage „Umbenennung Ja/Nein; Information/Anhörung der Bürgerschaft Ja/Nein (digital)“ Historisches Gutachten Beschlussfassung Politik, evtl. Neubenennung
Anlage_1_Leitlinien_Ehrungen_iöR_V0247-2024
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Anlage 1 zu V/0247/2024 1 Anlage 1: Leitlinien für Ehrungen im öffentlichen Raum Die Stadt Münster betont ihre historische Bedeutung als eine europäische Friedensstadt und ruft zu „Toleranz durch Dialog“ auf. Daraus resultiert die Verpflichtung des Rates und der Bezirksvertretungen, die Menschenrechte, das Völker recht und demokratische Werte hoch zu halten. Sie leiten die demokratisch legitimierten Gremien der Stadt bei der Auswahl und Begründung von Ehrungen im öffentlichen Raum. Die nachstehende n Grundsätze und Kriterien sollen als Grundlage für die Entscheidungsträger*innen dienen und die Transparenz der Entscheidungsfindung für die Bürgerschaft erhöhen. Bei Umbenennungsvorhaben im öffentlichen Raum ist neben der historischen Faktenlage zu berüc ksichtigen, dass sie erhebliche Folgen für Anwohnende, Wirtschaft und Behörden haben, so dass sie auf die unabwendbaren Fälle zu beschränken sind. Ehrungen im öffentlichen Raum Für alle Formen von Ehrungen im öffentlichen Raum gilt: 1. Münster versteht sich als Friedensstadt und will einen Beitrag zur Völkerverständigung leisten. Ehrungen im öffentlichen Raum müssen zu diesem Ziel passen. 2. Eine Ehrung durch eine Benennung von öffentliche r Infrastruktur oder die Aufstellung eines Denkmals kann nur verstorbenen Personen zuteilwerden. Die Person sollte in der Regel 30 Jahre, mindestens 10 Jahre, vor der Ehrung verstorben sein. 3. Je sichtbarer und zentraler die Benennung positi oniert wird, umso größer ist die Auszeichnung und umso unstrittiger sollte die zu ehrende Person/Ort/Thema sein. 4. Die zu ehrende Person(-engruppe) sollte sich in der Regel außerordentlich um die Stadt Münster und/oder um ihre Stadtteile verdient gemacht haben. Fehlt ein Münsterbezug, muss diese Ehrung detailliert begründet werden. 5. Ist eine überzeitlich herausragende Leistung nic ht erkennbar, sollte auf eine Ehrung verzichtet werden. 6. Verfolgte und Opfer des Nationalsozialismus und von Verbrechen gegen die Menschlichkeit können durch die Benennung von Infrastruktur geehrt werden, besonders wenn das erfahrene Unrecht in Münster stattfand oder die Betroffenen aus Münster stammen. 7. Sollten bei der zu ehrenden Person(-engruppe) ne gative Eigenschaften oder Taten vorliegen, sind diese in einem Abwägungsprozess den positiven Faktoren gegenüberzustellen. Im Zweifel sind strenge Kriterien anzuwenden und es ist von einer Ehrung abzusehen. 8. Die Wertmaßstäbe, die sich aus der europäischen Aufklärung entwickelt haben, können in Deutschland seit der Mitte des 19. Jahrhunderts als weitverbreitet und von breiten gesellschaftlichen Kreisen anerkannt gelten. Die Ehrung von Persönlichkeiten, deren Lebenszeit im Wesentlichen vor diesem Zeitraum liegt, kann deshalb nicht ohne Weiteres nach den hier aufgelisteten Wertmaßstäben erfolgen. Sie bedarf der Einzelfallprüfung. Benennung von Straßen und öffentlicher Infrastruktur 1. Straßenbenennungen dienen in erster Linie der Or ientierung und im Zusammenhang mit der Hausnummerierung der Auffindbarkeit aller Liegenschaften sowie der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Vor diesem Hintergrund ist auch die Benennung von privaten Straßen möglich. 2. Für Straßennamen wird in der Regel auf historisc he Ortsbezeichnungen (z.B. Flur-, Gemarkungs-, Gewannen-Bezeichnungen) zurückgegriffen. Die Benennung nach Personen(- gruppen) stellt eine Ausnahme und besondere Ehrung dar; ein mahnender Charakter ist dabei nie intendiert. 3. Straßennamen sollen aus höchstens 25 Zeichen ein schließlich der notwendigen Zwischenräume bestehen. 4. In den Fällen, in denen Orte, Landschaften oder abstrakte Begriffe wie „Frieden“ als Namensgeber verwendet werden, sind Anlass und Kontext der Benennung besonders Anlage 1 zu V/0247/2024 2 bedeutsam. Revisionistisch motivierte und nationalsozialistische Propagandabegriffe eignen sich nicht zur Benennung öffentlicher Infrastruktur. 5. Der Münsterbezug kann bei Straßenbenennungen gan zer Viertel entfallen, wenn man sich für ein semantisches Feld entscheidet. 6. Unzulässig sind: 6.1 Neubenennungen nach Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Ziele, Handlungen oder Wertvorstellungen verkörpern, die dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland oder der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen entgegenstehen oder dem Ansehen der Stadt Münster schaden. 6.2 Neubenennungen nach Person, die in Geschehnisse, die gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen verstoßen, verstrickt sind oder die aktiv bei sonstigen menschenverachtenden Taten (z.B. sexuelle Gewalt oder Unterdrückung von Minderheiten) mitgewirkt haben, nach Orten und Ereignissen, die in oben genannten Zusammenhang Raum für Verstöße geben. 6.3 Neubenennungen, die Anlässe zur Missdeutung oder Verspottung geben oder diskriminierende Wirkung haben können. 7. Beschlüsse des Rates, der Bezirksvertretungen od er von Ausschüssen zum Thema Straßenbenennung sind zu berücksichtigen. 8. Von der Umbenennung einer Straße ist im Regelfal l abzusehen. Sie hat nicht aus tagesaktuellen Motiven heraus zu erfolgen. 8.1 Sie ist zulässig, wenn dies aus Gründen der besseren Orientierung geboten ist. 8.2 Eine Umbenennung ist möglich, wenn Fakten und eine historische Bewertung vorliegen, die zweifelsfrei nachweisen, dass die Ehrung der Person(-engruppe) unzulässig ist (vgl. Ziffer 6) oder die ursprüngliche Straßenbenennung propagandistischen Zwecken der nationalsozialistischen Zeit diente. 8.3 Für den Fall der Umbenennung soll die Beschilderung so erfolgen, dass die alten Straßennamen über einen Zeitraum von 3 Jahren neben/unter den neuen Straßennamen belassen werden. Der alte Name ist rot zu kreuzen. 8.4 Beschlüsse über Straßennamen (Neu- / Umbenennungen) besitzen einen Bestandsschutz von 20 Jahren, wenn nicht eine neue Sachlage (z.B. das Bekanntwerden massiver Vergehen der geehrten Personen) vorliegt, die eine Neubewertung nötig macht. Denkmale und Ehrengräber 1. Für den Errichtungsbeschluss eines neuen Denkmal s gelten die vorgenannten Bewertungsmaßstäbe in besonderem Maße, es sollte deshalb in den beschlussfassenden Gremien eine Zweidrittelmehrheit für die Errichtung angestrebt werden. 2. Durch Ratsbeschluss kann einer Person ein Ehreng rab zuerkannt werden. Für die Entscheidung gelten die hier festgelegten Bewertungsmaßstäbe. Darüber hinaus steht Ehrenbürger*innen nach ihrem Tod ein Ehrengrab zu. Dieses Grab kann auf stadteigenen Friedhöfen (vgl. § 20 der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster vom 16.12.2023) oder auf Friedhöfen anderer Trägerschaft im Stadtgebiet liegen. Mit der Zuerkennung obliegt der Stadt Anlage und Unterhaltung des Grabes, sofern sie nicht durch die Angehörigen der verstorbenen Person übernommen werden.
Anlage_4_Historische_Einordnung_V0247-2024
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Anlage 4 zu V/0247/2024 1 47.00.0001 Herr Dr. Worm 10.04.2024 4700 Historische Einordnung zu Ehrungen im öffentlichen Raum I. Rechtslage I.1 Straßenbenennung Bei der Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde mit Hausnummern handelt es sich um eine ordnungsrechtliche Aufgabe. Sie dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets und hat u.a. Bedeutung für Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst. Sie verleiht den Eigentümer*innen der Grundstücke keine Befugnisse oder Rechtsstellungen, die sie ohne die Bezeichnung nicht hätten, und begründet keine begünstigende Rechtsposition. Die Benen- nung eines Anwesens gehört nicht zu dem nach Art. 14 GG geschützten Eigentum, sie gehört viel- mehr nur zu den das Grundstückseigentum tatsächlich mitbestimmenden Gegebenheiten. In unserem Bundesland betraut § 4 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW die Gemeinden mit der in ihr Ermes- sen gestellten Entscheidung über die Straßenbenennu ng. Trotz der Regelung im Straßenrecht ist es keine Angelegenheit des Straßenwesens, sondern eine örtliche Angelegenheit, die von der Ge- meinde als Selbstverwaltungsaufgabe allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen wird, nämlich um der ordnungsrechtlich motivierten Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit der Straße und der gemeindlichen Selbstdarstellung nachzukommen. Eine Straßenbenennung/-umbenennung ist ein adressatloser, sachbezogener Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung. Die Umbenennung einer Straße erfolgt analytisch bet rachtet in zwei Schritten. Die Änderung des Straßennamens setzt zunächst die Entfernung der bisherigen Straßenbenennung voraus; ist dieser Schritt getan, kommt es zur Neubenennung der betref fenden Straße. Bei einer solchen Umbenen- nung treten für die Anlieger*innen allerdings nachteilige Folgen ein. Deshalb ist die Kommune ver- pflichtet, diese Folgen für die Anlieger*innen in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Bei der Abwägung muss beachtet werden, dass durch die Umbenennung die Ordnungsfunktion des verliehenen Namens einschließlich der vergebenen Ha usnummer, d. h. die Auffindbarkeit von Ge- bäuden und Wohnungen, gewahrt bleibt und die Umbenennung nicht zu unzumutbaren, willkürlichen oder unverhältnismäßigen Belastungen der betroffene n Personen führt. Ein darüberhinausgehen- des Recht auf Beibehaltung eines bestimmten Straßennamens kennt die Rechtsordnung nicht: Die beschlussfassenden Gremien sind vielmehr unter rechtlichen Gesichtspunkten frei, Straßennamen zu verleihen oder zu ändern, wobei sie das Willkürverbot zu beachten haben. Erweist sich eine namensgebende Persönlichkeit in der Ehrung im Nachhinein als unwürdig, erkennt die Rechtsprechung ein legitimes Umbenennungsinteresse der Stadt bereits dann an, wenn sie nur nicht in eine öffentliche Diskussion um das Geschic htsbild der betreffenden Person hineingezogen werden will. Grundsätze und Verfahrensfestlegungen, wie sie mit dieser Vorlage getroffen werden, erlauben als Verwaltungsrichtlinien die Nachvollziehbarkeit der Ermessensentscheidung. Die Stadt Münster hat gemäß § 37 Abs. 1 GO NRW in V erbindung mit § 21 Abs. 1, Ziffer 11 ihrer Hauptsatzung vom 21.12.1995, zuletzt geändert mit d er 25. Änderungssatzung vom 20.06.2022, festgelegt, dass die Bezirksvertretungen für die Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen, Grün- und Parkanlagen sowie von Schule n, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, zuständig sind. Für die Gemeindestraßen mit überbezirklicher Bedeu- tung ist der Hauptausschuss, in Fällen von besonderer Bedeutung ggf. auch der Rat der Stadt, zu- ständig (vgl. Anlage 1 zur Hauptsatzung). Die entsp rechenden Tagesordnungspunkte sind in aller Regel in öffentlicher Sitzung zu verhandeln. Anlage 4 zu V/0247/2024 2 Über diese Zuständigkeitsregelung hinaus existieren Beschlüsse des Ausschusses für Gleichstel- lung „Öffentliches Andenken an bedeutende Frauenper sönlichkeiten im Stadtbild fördern“ (A- R/0019/2019, erledigt mit V/0281/2021, beschlossen am 17.06.2021) und der Bezirksvertretung Münster-West „Straßenbenennung im Stadtbezirk Münster-West“ (A-W/0023/2017, beschlossen am 4.5.2017), die das Ziel haben, den Anteil geehrter Frauen bei den Straßennamen zu erhöhen. I.2 Denkmale Eingetragene Denkmale unterliegen dem Schutz des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgeset- zes. Für sie gilt nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW „die Ei gentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Baudenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmal- gerecht zu erhalten“. Nicht alle im Stadtraum als „ Denkmal“ angesprochenen Objekte sind aner- kannte Baudenkmäler i.S.d. Gesetzes. Andere geschützte Baudenkmäler wie die Promenade werden auf den ersten Blick gar nicht als ein Objekt wahrgenommen. Sie „ist für Münster von großer stadtgeschichtlicher Bedeutung, ein Garten- denkmal von überregionalem Rang und eine für das Münsterland in ihrer Geschlossenheit einzigar- tige historische Grünanlage, die den Vergleich mit den bekannten Wallanlagen in Köln, Bremen oder Lübeck nicht scheuen muss“, wie es in der Beschreib ung der LWL-Denkmalpflege für Westfalen heißt. Das setzt städtischem Handeln in einem zentralen Innenstadtbereich Handlungsgrenzen. Die Zuständigkeit für die Veränderung oder gar Beseitigung eines Baudenkmals liegt bei der Unteren Denkmalbehörde (§ 9 Abs. 1 und § 21 DSchG NRW). In der Stadt Münster ist dafür das Stadtpla- nungsamt, Teilbereich Denkmalpflege als Städtische Denkmalbehörde zuständig. Unabhängig von der Legaldefinition wird im Folgenden als Denkmal „jedes bewusst mit der Absicht der Wahrung des Andenkens an Personen oder Ereignisse errichtete architektonische oder plastische Werk“ verstan- den, das „meist die herrschenden Ideen und führenden Persönlichkeiten der jeweiligen historischen Formation beziehungsweise ihrer einzelnen Perioden“ propagiert und deshalb eine „aktive gesell- schaftspolitische Wirksamkeit“ entfalten soll (nach Lexikon der Kunst. Band 2. Leipzig ²2004, S. 121). II. Stand der Diskussion II.1 Der öffentliche Raum Der öffentliche Raum beschreibt einen räumlichen Zusammenhang, der aus einer öffentlichen Ver- kehrs- oder Grünfläche und den angrenzenden private n oder öffentlichen Gebäuden gebildet wird; der öffentliche Raum steht dem privat genutzten und besessenen Raum gegenüber und verbindet diesen. Von jeher spielt er eine identitätsstiftende Rolle im städtischen Gemeinwesen und trägt bei entsprechender Gestaltung zur Lebens- und Aufenthal tsqualität wesentlich bei. Er ist deshalb Ge- genstand besonderer politischer Aufmerksamkeit (Ernst Seidl, ‚Politischer Raumtypus‘. Einführung in eine vernachlässigte Kategorie. In: Ders., Politische Raumtypen (Kunst und Politik 11). Göttingen 2009, S. 9-19). Diese „politische Aufmerksamkeit“ drückt sich seit dem ausgehenden 18. Jh., verstärkt im 19. und 20. Jh., in Denkmalen und der Benennung von öffentlicher Infrastruktur (öffentliche Gebäude, Stra- ßen, Plätze, Brücken) aus. Beide Formen der Ehrung sagen etwas über die ausgezeichnete Person, aber ebenso etwas über die Stadt selbst und die von ihr und ihrer Bürgerschaft vertretenen Werte zum Benennungszeitpunkt aus. Diese Ehrungen machen den öffentlichen Raum zu einem zentralen Ort der Vergegenwärtigung gemeinsamer Werte aller Bürgerinnen und Bürger. Sie tragen zur Iden- titätsstiftung und emotionalen Bindung an die Stadt bei. Aus dieser wertebasierten Verbundenheit erwächst allen Beteiligten im Umgang mit Ehrungen eine besondere Verantwortung. Seit Jahrzehnten versuchen die zuständigen Dienststellen, den öffentlichen Raum nicht mit „Stadt- mobiliar“ zu überfrachten. Eine Überfrachtung des öffentlichen Raums hätte negative Auswirkungen für ein alle zehn Jahre stattfindendes Großereignis : die Skulptur-Projekte. Für die temporäre Plat- zierung von Kunst muss genügend öffentlicher Raum freibleiben. Anlage 4 zu V/0247/2024 3 II.2 Denkmale Wie schwierig unter den komplizierten rechtlichen u nd politischen Rahmenbedingungen ein guter Umgang mit der bestehenden Denkmallandschaft ist, h at sich im das Ringen um den Umgang mit den Kriegerdenkmalen gezeigt. Die Kriegerdenkmale l assen sich in ihren Grundaussagen nicht mehr mit dem gegenwärtigen Normen- und Wertekanon e iner demokratischen Stadtgesellschaft in Deckung bringen, gleichzeitig sind viele von ihnen als Baudenkmale geschützt. Der Rat hat schließ- lich nach intensiven Diskussionen in der Stadtgesellschaft und der Politik die Umsetzung des Kon- zepts zum weiteren Umgang mit Kriegerdenkmalen beschlossen (V/0222/2022). Es wird grundsätzlich immer stärker infrage gestell t, ob Denkmale, die zumeist einen vereinheitli- chenden, normierenden Anspruch haben, überhaupt noc h einen Platz in einer pluralistischen Ge- sellschaft haben. Gleichwohl sollte die Stadt nicht grundsätzlich die Errichtung von neuen Denkma- len ausschließen. II.3 Straßen- und Gebäudenamen Straßen- und Gebäudenamen gehen in der Stadt oft auf mittelalterliche und neuzeitliche Traditionen zurück (Steinweg, Prinzipalmarkt / Stadtweinhaus, Krameramtshaus). Die Benennung von Straßen o.ä. nach Personen(-gruppen) oder Orten haben ander s als Denkmäler ausschließlich ehrenden Charakter und sollen die Person/die Verbundenheit d er Stadt Münster mit einem Ort hervorheben (vgl. zum ehrenden Charakter u.a. Deutscher Städtet ag (Hg.), Straßennamen im Fokus einer ver- änderten Wertediskussion. Handreichung des Deutschen Städtetages zur Aufstellung eines Kriteri- enkataloges zur Straßenbenennung. Berlin / Köln 2021, S. 11). Ähnlich wie Denkmale sind auch Straßennamen von pol itischen Rahmenbedingungen, Werteord- nungen und mentalen Prägungen abhängig – unser Geschichtsbild ist dynamisch und wandelt sich laufend: Was früher als ehrenwert galt, muss es heu te nicht mehr sein. Dementsprechend fanden seit 1945 regelmäßig Umbenennungen statt. Durch den politischen Beschluss einer Straßenumbe- nennung wird eine Person oder ein historischer Ort nicht „aus der Geschichte entfernt“, sondern es wird eine ungerechtfertigte Ehrung von Personen oder von Orten beendet. Dass bei einer Reihe von münsterischen Straßennamen Handlungsbedarf gesehen wurde, ist keine Entwicklung der letzten Jahre, sondern bestand bereits unmittelbar nach dem Ende des Nationalso- zialismus und dem Aufbau eines demokratischen Gemei nwesens. Die (Um-)Widmung von öffentli- chem Raum stellte ein bewusstes Mittel der Propaganda im NS-Staat dar. Wer geehrt wurde, musste arisch, männlich, und irgendwie politisch an die NS-Ideologie anschlussfähig sein. In der Regel soll- ten die Geehrten bereits verstorben sein. Das galt natürlich nicht für die NS-Größen wie Hitler selbst. Demokratische Bezüge in den Straßennamen wurden getilgt, in Münster wurde etwa der Friedrich- Ebert-Platz umbenannt. Erste entsprechende Beschlüsse wurden noch nach scheindemokratischen Regeln am 3.4.1933 einstimmig von NSDAP und den ver bliebenen Parteien gefasst (nach Aus- schluss des Kommunisten und Rücktritt der Sozialdemokratischen Stadtverordneten). Weitere (Um- )Benennungen erfolgten nach entsprechender propagandistischer Vorbereitung, die über die Lokal- presse und in Kommunal- und Parteigremien organisiert wurde. 38 Straßenbezeichnungen wurden vom Oberbürgermeister als Ortspolizeibehörde per Verordnung geändert (StadtA Münster, Best. Amt 23, Nr. 23-27 v om 16.4.1936 und ebd. vom 19.11.1938). Ad- miräle, Generäle und Schlachtorte des Ersten Weltkriegs sowie Pioniere des Kolonialismus wurden dabei bevorzugt mit Straßennamen geehrt. Die revisionistischen und kriegsvorbereitenden Ziele die- ser oktroyierten Bezeichnungen stehen außer Frage. Nach der Befreiung Deutschlands veranlasste der britische Kontrollrat den Rat, sich Gedanken über die militaristischen und propagandistischen Bezeichnungen von Straßen und Plätzen Gedanken zu machen. Unter Berücksichtigung der bürgerschaftlich en und behördlichen Interessen entwickelte der eigens gegründete, hochkarätig besetzte städtische Ausschuss 1947 eine Liste der Problemfälle und Vorschläge für neue Bezeichnungen (aus: Stadtarchiv Münster, Best. Amt 47, Nr. 3): Anlage 4 zu V/0247/2024 4 Anlage 4 zu V/0247/2024 5 Anlage 4 zu V/0247/2024 6 Anlage 4 zu V/0247/2024 7 Während zunächst wohl die existentiellen Sorgen der Nachkriegszeit die Umsetzung der Empfeh- lungen des Ausschusses durch einen entsprechenden Ratsbeschluss verhinderten, kehrte ab 1950 Ruhe in die Straßennamendebatten ein. Umbenennungsunwillige hatten sich durchgesetzt. In den frühen 1960er Jahren gab es eine neue Konjunktur militärischer Traditionspflege, die sich in einer Reihe neuer Kriegerdenkmale ausdrückte. Mit d er Lützowstraße und der von-Einem-Straße wurden Straßen in der Nähe von Kasernen nach Offizi eren benannt, was sich in unter anderem in den Wiederbewaffnungskontext der jungen Bundesrepublik einordnen lässt. Anlage 4 zu V/0247/2024 8 Im Zuge der kommunalen Neugliederung erfuhren eine ganze Reihe von Straßen Umbenennungen (vgl. https://www.stadt-muenster.de/strassen/a-bis-z?seite=neugliederung#abc ), um Dopplungen von Namen zu vermeiden. Kritische Töne vor allem zu Münsters Kriegerdenkmal en aber auch zu den vorgenannten national- sozialistisch-militaristisch geprägten Straßennamen formierten sich zunehmend seit den 1980er Jahren im studentischen Milieu der GAL-Fraktion und der Friedensbewegung. Künstlerische Ausei- nandersetzungen mit den Kriegerdenkmalen fanden zum Beispiel bei den Skulptur-Projekten 1987 und seitdem alle zehn Jahre statt. Seit den frühen 2000er Jahren häuften sich Initiativen und Beschlüsse, die sich mit den Namensträ- ger*innen von Straßen und Plätzen befassten und der en Verwicklung in den NS-Staat thematisier- ten. Unter anderem gab es Beschlüsse der Bezirksvertretung Mitte zur Umbenennung von „Jötten- weg“ und der Bezirksvertretung West zur Umbenennung von „Carl-Diem-Weg“. Der Hindenburgplatz geriet in die Kritik und schließlich beschloss die Bezirksvertretung Mitte, die Verwaltung um Prüfung und Bericht zu allen Straßennamen in Münster-Mitte zu bitten, deren Namensgeber*innen an Un- rechtstaten bzw. Kriegsverbrechen des Nationalsozialismus Anteil hatten. Für den Bezirk Münster-Mitte überprüfte der Historiker Dr. Daniel Schmidt (Historisches Seminar der Universität Münster) 29 Personen und ordnete diese vier Kategorien zu: Kategorie 1: keine Nähe zum NS-Regime Kategorie 2: Haltung zum NS-Regime nicht eindeutig Kategorie 3: Aktive Stützen des NS-Regimes Kategorie 4: Beteiligung an Kriegsverbrechen oder Unrechtstaten Unter den Namensgeber*innen war niemand unmittelbar an Kriegsverbrechen beteiligt. Sieben Na- mensgeber*innen haben nach den Recherchen des Histo rikers das NS-Regime – auch öffentlich erkennbar – aktiv gestützt; d.h. sie sind in eigene r Initiative für das NS-Regime eingetreten und haben ihre Fähigkeiten dem NS-Regime aktiv zur Verfügung gestellt, um es zu stabilisieren bzw. bei der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Dieser Sachstand wurde im Mai 2009 von Oberbürgerme ister Markus Lewe dem Ältestenrat und den damaligen Bezirksbürgermeistern in einer gemein samen Sitzung mitgeteilt. In einer kleinen Kommission unter wissenschaftlicher Beratung durch die Historiker Prof. Dr. Hans-Ulrich Thamer und Prof. Dr. Alfons Kenkmann sollten die Sachstände besprochen und Empfehlungen für das wei- tere Vorgehen entwickelt werden. Bereits im April 2010 wurde dafür – auf gemeinsame Absprache von Ältestenrat und Bezirksbürger- meister*innen hin – die Kommission „Straßennamen“ gebildet. Ihr gehörten an: Vertreter*innen aller Ratsfraktionen, Oberbürgermeister Lewe als Vorsitzender sowie als wissenschaftliche Fachberater Prof. Thamer und Prof. Kenkmann. Der Auftrag der Kommission wurde um zwei Punkten erweitert: Sie sollte zu Straßennamen aktiver NS-Unterstützer im gesamten Stadtgebiet (nicht nur im Bezirk Mitte) beraten und auf den vorliegenden Ratsantrag aus dem Jahr 2008 auf Umbenennung des Hindenburgplatzes eingehen. Straßenname Empfehlung der Kommission Beschluss des polit. Gremiums Agnes-Miegel-Straße einstimmig für Umbenennung nicht umbenannt , BV Ost Castelleweg einstimmig für Umbenennung nicht umbenannt , BV Ost Franz-Ludwig-Weg einstimmig für Umbenennung Umbenen nung in Heinrich-Hemsath- Weg, BV Mitte Heinrich-Lersch-Weg empfiehlt mehrheitlich keine Umbenennung nicht umbenannt, BV Ost Humborgweg empfiehlt mehrheitlich keine Umbenennung aufgehoben, BV Mitte Jöttenweg einstimmig für Umbenennung Umbenennung in Paul-Wulf-Weg, BV Mitte Anlage 4 zu V/0247/2024 9 Pfitznerstraße einstimmig für Umbenennung Umbenennu ng in Margarete-Moor- mann-Straße, BV Mitte Stehrweg einstimmig für Umbenennung nicht umbenannt , BV Ost Stühmerweg einstimmig gegen Umbenen- nung nicht umbenannt, BV Mitte Wagenfeldstraße einstimmig für Umbenennung Umbenenn ung in Robert-Blum- Straße, BV Mitte Hindenburgplatz mehrheitlich für Umbenennung Umbene nnung in Schlossplatz, Rat Die Frage: „Wen darf eine Stadt für ihr / sein Lebe nswerk durch einen Straßennamen dauerhaft ehren?“ wurde also besonders von der Bezirksvertret ung Ost anders beurteilt, als es die Straßen- namen-Kommission in ihrem Gutachten ( https://www.stadt- muenster.de/strassennamen/geschichte-der-strassenumbenennungen ) empfahl. Die Straßennamen-Kommission plädierte in zwei Fällen dafür, den Straßennamen zu belassen und ihn mit einer Erläuterungstafel zu versehen. Diese Maßnahme erschien bei diesen Personen aus- reichend, weil deren Wirken nicht zu hoch zu bewerten war. Die Wirkung von Erläuterungsschildern (oder auch von QR-Codes) ist lokal begrenzt. Der St raßenname wird auf Briefköpfen, Firmenschil- dern sowie analogen und digitalen Stadtplänen in se inem ehrenden Verständnis weiterverwendet und mit der Stadt Münster verbunden. Besonders intensiv diskutierte die Stadtgesellschaf t über die Umbenennung des ehemaligen Hin- denburgplatzes in Schlossplatz (2010 bis 2012). Der Rat hatte dem Votum der Expertenkommission folgend am 13.3.2012 die Umbenennung einstimmig beschlossen; am 22.06.2012 reichten darauf- hin die Herren Stefan Leschniok, Klaus Gottwald und Herbert Kober das Bürgerbegehren „Pro Hin- denburgplatz“ beim Oberbürgermeister ein. Beim ansc hließenden Bürgerentscheid stimmten für Schlossplatz ca. 56.700 Wahlberechtigte (rund 60 Pr ozent). Etwa 38.800 Wahlberechtigte wollten die frühere Bezeichnung Hindenburgplatz zurück. An der Abstimmung beteiligten sich 40,3 Prozent der Wahlberechtigten. Am 8.12.2020 beauftragte die Bezirksvertretung Mitt e die Stadt Münster, mit einer historisch-wis- senschaftlichen Analyse die zwischen 1933 und 1945 erfolgten Straßenbenennungen zu überprü- fen. Es war zu klären, ob und inwieweit diese heute noch existenten Straßennamen die Funktion hatten, die NS-Ideologie, nationalsozialistische Erinnerungsabsichten oder die Ziele der NS-Politik zu veröffentlichen. Das Prüfergebnis sollte die Grundlage für eine Diskussion über den zukünftigen Umgang mit NS-belasteten Straßennamen sein. Das Sta dtarchiv Münster organisierte und unter- stützte die Straßennamenanalyse. Das Ergebnis der Prüfung fasste der beauftragte Historiker Dr. Alexander J. Schwitanski in seinem Abschlussbericht ( https://t1p.de/strassennamenMS ) zusammen und präsentierte die Ergebnisse der Bezirksvertretung Mitte am 18.1.2022. Diese Untersuchung ergänzte also die Ergebnisse von 2010. Ein „gegebener Bezug“ zur NS-Ideologie konnte für e lf Straßen nachgewiesen werden; für neun sogar ein „dichter Bezug“ zur NS-Ideologie (Admiral-Scheer-Straße*, Admiral-Spee-Straße*, Gorch- Fock-Straße, Langemarckstraße*, Manfred-von-Richtho fen-Straße*, Ostmarkstraße*, Otto-Weddi- gen-Straße*, Skagerrakstraße*, Tannenbergstraße*). Alle diese Straßen wurden in der Zeit des Na- tionalsozialismus durch den Oberbürgermeister Albert Hillebrand 1936 bzw. 1938 (um-)benannt. Die NS-propagandistische Einfärbung der Straßennamen war dem „Ausschuss zur Umbenennung von Straßen“ rund 10 Jahre noch klar: Für die hier mit einem Sternchen versehenen acht Straßen gab es bereits 1947 eine konkrete Umbenennungsabsicht. Fast zeitgleich wurden seit 2022 Namensgeber mit ko lonialer Vergangenheit thematisiert: Im er- wähnten Verwaltungsakt aus dem November 1938 benannte der nationalsozialistische Oberbürger- meister Hillebrand auch zwei kleine Stichstraßen de s Angelmodder Wegs in Woermann- und Lü- deritzweg um. Aus heutiger Sicht besteht über die rassistische Gesinnung und eine aggressive ko- lonialistische Haltung der beiden Kolonialunternehm er kein Zweifel. Eine Bürgerinitiative informiert Anlage 4 zu V/0247/2024 10 über diese Fakten. In den beiden letztgenannten Beispielen liegen Anträge von Bürger*innen nach § 24 GO NRW auf Umbenennung der Straßen vor. Umbenennungsdebatten werden auch zukünftig nicht zu vermeiden sein. Sie sollten trotz ihrer un- strittigen Konflikthaftigkeit in der kommunalen und medialen Kommunikation als Praxis demokrati- scher und pluraler Geschichtskultur aufgewertet und positiv besetzt werden. Dies ist entscheidend, da in einer pluralen und diversen Stadtgesellschaft sich breiter Konsens in Fragen der Ehrwürdigkeit nur schwer gewinnen lässt. Dennoch müssen Entscheid ungen der gewählten Gremien zu Umbe- nennung diskursbasiert anerkannt und verfahrensbasiert legitimiert werden. Anlage 4 zu V/0247/2024 11 Didaktisches Potential und zentrales Informationsangebot zum Thema „Straßennamen“ Da Straßennamen per se verweisenden Charakter haben und von ihnen kein unmittelbar „authenti- scher Eindruck“ ausgeht, fällt es schwer, sie in ve rgleichbarer Weise wie die Kriegerdenkmale zu „Orten historischer Bewusstseinsbildung“ zu entwick eln. Straßennamen fehlt zudem die gestalteri- sche Dimension von Kriegerdenkmalen oder Kunst im öffentlichen Raum, die eine alternative Form der Einordnung etwa durch Gegendenkmale ermöglichen würde. In einem jüngst erschienenen ver- waltungsjuristischen Beitrag heißt es dazu, dass „k ritische Kontextualisierung (z. B. in Form einer ergänzenden Beschilderung) […] bei Straßennamen an ihre Grenzen [stößt], da Zusatzschilder not- gedrungen auf wenige Daten begrenzt und nur vor Ort sichtbar sind, nicht aber in Straßenverzeich- nissen und auf Stadtplänen“ (Dimitrij Davydov, Erin nerungspolitische Wertungsfragen in der kom- munalen Verwaltungspraxis. In: NWVBI Heft 1/2024, S. 7). Gleichwohl zeigen die Diskussionen um die Ehrungen im öffentlichen Raum die hohe Aktualität der Fragestellung und das geschichtspolitische Interesse in der Stadtbevölkerung. Immer wieder greifen Schülergruppen das Thema „Kritische Straßennamen“ a uf, so zuletzt ein Kurs der Jahrgangsstufe 12 des Gymnasium Paulinum im Rahmen des diesjährigen Geschichtswettbewerbs des Bundeprä- sidenten und fragte zum Schluss: „Ist es gerechtfertigt, dass Stühmer mit einem Straßennamen ge- ehrte wurde, Aurel von Szily in Münster aber „nur“ mit einem Stolperstein?“. Da vor Ort nur begrenzter didaktischer oder ästhetischer Mehrwert besteht, sind die modernen Me- dien für die kritische Einordnung von Straßennamen mit ihrer historischen Entwicklung prädestiniert, so dass man die Möglichkeiten moderner Medien für d ie historisch-kritische Einordnung nutzen sollte. Um Bürger*innen, Lernenden und Studierenden eine bessere Übersicht zu bieten und die Entschei- dungswege und -folgen transparent zu machen, haben die beiden hauptsächlich betroffenen städti- schen Ämter die Informationen in aktualisierter Form gebündelt und in einem neuen Internetauftritt zusammengeführt. Das neue zentrale Informationsangebot zum Thema „Straßennamen“ Die Rubrik „Aktuell diskutierte Straßennamen“ wird laufend gepflegt und als zentrale Informations- plattform für die Medien, Einwohnende und Kommunalp olitiker*innen etabliert. In der Rubrik „Stra- ßennamen A-Z“ wird bei den betroffenen Straßen eine Verlinkung auf die „Aktuelles-Seite“ eingefügt. Nach der politischen Beschlussfassung wird das Ergebnis umgekehrt auf den „A-Z-Seiten“ nachge- tragen. Durch die Verlinkung von den Straßen-Erklärungen auf das Geoportal der Stadt werden die Verbin- dungen zwischen städtischem Raum und den sich ändernden Bezeichnung transparent gemacht. Die neue Rubrik „Oft gefragt“ beantwortet die Fragen, mit denen die Verwaltung regelmäßig kon- frontiert ist: Wie teuer ist eine Umbenennung? Kommen Briefe mit alter Adresse noch an? Muss ich meinen Personalausweis ändern lassen? Kann ich selber einen Vorschlag für die Namensbene nnung machen? Dürfen Anwohner*innen selbst über ihre Straße ents cheiden? Haben wir nicht dringendere Probleme? Warum sollen Straßen überhaupt umbenannt werden? Können die strittigen Namen nicht beibehalten und als Mahnung verstanden werden? Gibt es bei Straßenumbenennungen auch neue Hausnum mern? Anlage 4 zu V/0247/2024 12 Beispiel für die sich ändernden Straßenbezeichnungen im Bereich östlich des Kaiser-Wilhelm-Rings (1925 – 1939 – 2023, https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Stadtplan). Diese vernetzte Bürgerinformation stellt eine neue Dienstleistung dar und übersteigt bisherige Infor- mationsangebote deutlich. Sie macht den Diskussionsstand und laufende Verfahren transparent und stellt ein Werkzeug für die Bürgerbeteiligung dar. Die Verwaltung empfiehlt darüber hinaus, dass für den neuen Internetauftritt die historischen Straßennamen als eigene Kategorie erfasst und georefe- renziert dargestellt werden. Diese müssen zunächst identifiziert, kategorisiert und beschrieben wer- den. Eine solche Ergänzung der Datenbank und Karten für über 2000 Straßennamen kann im lau- fenden Betrieb nicht durch bestehendes Personal erfolgen und müsste deshalb in Form eines Werk- vertrages oder eines Zeitvertrages beauftragt werden. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von ca. fünf bis sechs Monaten zu veranschlagen. Der heutige Bearbeitungsstand ist einsehbar unter: https://www.stadt-muenster.de/strassen/aktuelle-diskussion-um-strassenbenennungen
Beratungsverlauf (9)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (27)
- Admiral-Scheer-Straße
- Admiral-Spee-Straße
- Langemarckstraße
- Otto-Weddigen-Straße
- Prinz-Eugen-Straße
- Skagerrakstraße
- Lützowstraße
- Agnes-Miegel-Straße
- Ostmarkstraße
- Tannenbergstraße
- Schlossplatz
- Woermannweg
- Lüderitzweg
- Castelleweg
- Heinrich-Lersch-Weg
- Paul-Wulf-Weg
- Stehrweg
- Stühmerweg
- Andreas-Hofer-Straße
- Manfred-von-Richthofen-Straße
- Friedrich-Ebert-Platz
- Von-Einem-Straße
- Heinrich-Hemsath-Weg
- Robert-Blum-Straße
- Gorch-Fock-Straße
- Prinzipalmarkt
- Promenade
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Details
- Aktenzeichen
- V/0247/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 10.04.2024
- Erstellt
- 10.04.2024 16:22