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V/0623/2010

Neuorganisation des SGB II, Hier: Empfehlung der Verwaltung für die Organisation der SGB II Aufgabenwahrnehmung ab 2012 in der Form des Optionsmodells

Vorlagen 01.09.2010

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 29.09.2010, TOP 17

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

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V/0623/2010 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Dezernat V 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Neuorganisation des SGB II 
Hier: Empfehlung der Verwaltung für die Organisation der SGB II Aufgabenwahrnehmung ab 2012 
in der Form des Optionsmodells 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
15.09.2010 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung 
21.09.2010 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 
21.09.2010 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
28.09.2010 Ausschuss für Gleichstellung Vorberatung 
28.09.2010 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
29.09.2010 Hauptausschuss Vorberatung 
29.09.2010 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1.  Der Rat stellt fest, dass die Agentur für Arbeit und die Stadt Münster in der Arbeitsgemein-
schaft Münster (AMS) erfolgreich und kundenorientiert zusammengearbeitet haben. 
 
2. Der Rat bedauert, dass durch die gesetzgeberische Ausgestaltung der auf die ARGE fol-
genden gemeinsamen Einrichtung die Bedingungen der erfolgreichen Zusammenarbeit aus 
kommunaler Sicht verschlechtert werden. 
 
3. Der Rat ist daher der Auffassung, dass in der kommunalen Trägerschaft („Option“) demge-
genüber Potentiale einer verbesserten Aufgabenwahrnehmung liegen. Die Aufgabenwahr-
nehmung des SGB II soll daher ab dem 01.01.2012 in alleiniger kommunaler Trägerschaft 
umgesetzt werden. 
 
3.1. Die Verwaltung wird beauftragt, fristgerecht zum 31.12.2010 beim Ministerium für 
Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen einen Antrag zur alleini-
gen Aufgabenwahrnehmung des SGB II als zugelassener kommunaler Träger (zkT) zu stel-
len. 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0623/2010 
Auskunft erteilt: 
Herr Paal 
Ruf: 
492-7050 
E-Mail: 
Paal@stadt-muenster.de  
Datum: 
31.08.2010 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0623/2010 
3.2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Antragsstellung eine große inhaltliche und 
zeitliche Herausforderung darstellt und nicht neben dem Alltagsgeschäft der der Stadtver-
waltung erfolgreich bewältigt werden kann. Es wird daher auf die Unterstützung eines ex-
ternen Dienstleisters (GFA Public) zurückgegriffen werden. Die in der Begründung näher 
ausgeführten Ressourcen für die Antragstellung werden zur Verfügung gestellt. 
  
 
   
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
 
Teilergebnisplan 
 Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
Produktgruppe 0501 Grundsicherung für 
Arbeitssuchende nach 
dem SGB II 
   
Zeile 11 Personalaufwendungen 2010 50.000 3 Vollzeitäquivalente für 3 
Monate (Okt. – Dez. 
2010) 
 16 Sonstige ordentliche 
Aufwendungen 
2010 30.000 Für die Beratung bei der 
Antragstellung durch die 
Fa. GFA Public 
 
Den zur Finanzierung erforderlichen überplanmäßigen Aufwendungen wird nach § 83 GO zuge-
stimmt. Deckung: Minderaufwendungen in der Produktgruppe 1601, Allgemeine Finanzwirtschaft, 
Zeile 20, Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen. 
 
 
 
Begründung: 
 
1.  Anlass 
 
Der Rat der Stadt Münster hat mit Beschluss vom 07.07.2010 (Vorlage V/0497/2010) die Verwal-
tung beauftragt, für die Sitzung des Rates am 29.09.2010 eine Empfehlung zur Neuorganisation 
der Aufgabenwahrnehmung im SGB II zu erarbeiten und dem Rat zur Beschlussfassung vorzule-
gen.
1 Gleichzeitig hat der Rat das Gutachten der GFA Public GmbH vom 11.06.2010 zum Thema 
„Bewertung der organisatorischen Alternativen zur künftigen Aufgabenwahrnehmung SGB II in der 
Stadt Münster“ zur Kenntnis genommen. 
Mit dieser Vorlage kommt die Verwaltung dem Ratsauftrag nach und schlägt dem Rat vor, die Vor-
aussetzungen dafür zu schaffen, dass die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende auf 
der Grundlage des SGB II ab 2012
 in alleiniger kommunaler Trägerschaft wahrgenommen werden. 
  
 
 
                                                
 
1 Zu dieser Thematik stehen folgende zeitlich vorausgegangene Beschlüsse des HA und des Rates in einem inhaltlichen Zusammenhang: 
Beschluss des Rates vom 17.03.2010     
zum Antrag der CDU Fraktion – A-R/0027/2010: „Arbeitsgemeinschaften oder Optionskommune? Informationen für eine sachgerechte Ratsentscheidung aufbereiten“ 
zum Antrag der SPD – Fraktion – A-R/0031/2010: „Die Zukunft städtischer Arbeitsmarktpolitik sichern und gestalten“  
Beschluss des Hauptausschusses vom 28.04.2010 (Vorlage V/0249/2010) 
zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/ GAL „SGB II Leistungen weiter aus einer Hand sicherstellen!“  
Die Verwaltung wird beauftragt, die Einzelanliegen des Antrags im Rahmen der Vorlage aufzubereiten, auf deren Basis der Rat vor der Sommerpause 2010 grund-
sätzlich entscheiden wird, ob die Stadt Münster die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II künftig in einer gemeinsamen Einrichtung 
wahrnehmen oder sich um die Zulassung bewerben soll, die Aufgaben allein wahrzunehmen.

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V/0623/2010 
 
2. Organisation der Grundsic herung für Arbeitssuchende 
 
2.1 Aktuelle Organisationsmodelle des SGB II  
 
Das SGB II regelt seit 2005 die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Es enthält zum 
einen Aufgaben, für die die Bundesagentur für Arbeit (BA) der Leistungsträger ist (Regelleistun-
gen, Eingliederung in Arbeit) und zum anderen enthält es Aufgaben, für die die Kommunen ver-
antwortlich sind (Kosten der Unterkunft, kommunale Eingliederungsleistungen wie Tagesbetreuung 
für Kinder, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung und Suchtberatung). 
Für die Organisation der Wahrnehmung dieser Aufgaben zweier Leistungsträger hat das SGB II 
drei unterschiedliche Organisationsmodelle für die 440 Grundsicherungsstellen in Deutschland 
angeboten: 
 
• Das Modell der ARGE – Arbeitsgemeinschaft als Grundmodell:  
Beide Leistungsträger sind zu gleichen Anteilen Träger dieser Einrichtung.  
 
• Das Optionsmodell (als Experimentiermodell begrenzt auf 69 Grundsicherungsstellen) 
Die Kommune ist alleiniger Träger der Option. 
 
• Das Modell der getrennten Trägerschaft (als Ausnahme, wenn die anderen beiden Modelle 
nicht zum Tragen kommen konnten):Jeder Leistungsträger unterhält eine eigene Organisa-
tion für die Wahrnehmung seiner Aufgaben. 
 
In Münster werden die Aufgaben des SGB II – auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 
17.11.2004 (V/0799/2004, V/0451/2004) – in dem Organisationsmodell der ARGE: Arbeitsgemein-
schaft Münster (AMS) wahrgenommen. Die rechtliche Grundlage bildet der zwischen der Stadt 
Münster und der BA geschlossene Gründungsvertrag vom 25.11.2004 mit der im Juli 2007 ge-
schlossenen Rahmenvereinbarung. 
 
 
2.2 Ende des Organisationsmodells ARGE zum 31.12.2010 
 
Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007 wurde das Grundmodell der ARGE als 
unzulässige Mischverwaltung für verfassungswidrig erklärt. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, 
eine verfassungskonforme Organisationslösung bis spätestens Ende 2010 zu schaffen. 
 
Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ 
und dem „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 91 e)“ ist der Gesetzgeber mit dem Be-
schluss des Bundestages vom 17.06.2010 und dem Zustimmungsbeschluss des Bundesrates vom 
09.07.2010 nachgekommen.  
Die ARGEn wurden nicht verfassungsrechtlich abgesichert, so dass diese Organisationsform zum 
Ende des Jahres 2010 endet. 
 
 
2.3 Organisationsmodelle des SGB II ab 2011 
 
Durch die gesetzlichen Neuregelungen wird es mit Wirkung zum 01.01.2011 zwei unterschiedliche 
– verfassungsrechtlich abgesicherte – Organisationsmodelle geben, die beide ab 2011 als Jobcen-
ter (JC) bezeichnet werden: 
 
• Die gemeinsame Einrichtung (gE) und 
• die zugelassenen kommunalen Träger (zkT oder „Option“).

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V/0623/2010 
 
Für alle 69 bisher als Option organisierten Grundsicherungsstellen ändert sich organisatorisch 
nichts, sie bleiben in alleiniger kommunaler Trägerschaft organisiert. 
Für die bisher als ARGEn organisierten Grundsicherungsstellen (und damit auch für Münster) wird 
es einschneidende Änderungen geben. Die ab 01.01.2011 geltende Rechtslage enthält dazu fol-
gende zwingende Eckpunkte: 
 
2.3.1 Organisationsmodell in 2011
 
 
Alle zurzeit als ARGEn organisierte Grundsicherungsstellen bilden kraft Gesetzes in 2011 eine 
gemeinsame Einrichtung (gE). Für Münster bedeutet diese rechtlich zwingende Vorgabe, dass in 
2011 die Aufgaben der Grundsicherung in der Form der gemeinsamen Einrichtung wahrgenom-
men werden müssen. 
Einzelheiten zu der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende in der gE in Münster für 
das Jahr 2011 sind der parallel zur Beratung anstehenden Vorlage V/0395/2010 zu entnehmen. 
 
2.3.2 Organisationsmodell der Grundsicherung für Arbeitssuchende ab 2012
 
 
Für die dauerhafte Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende ab 2012 sieht das Ge-
setz ein beschränktes Wahlrecht für die Kommunen vor: 
Die Kommunen können dauerhaft - auch über 2011 hinaus - die Aufgaben gemeinsam mit der BA 
in der gemeinsamen Einrichtung wahrnehmen. 
Sie haben aber auch die Möglichkeit, sich mit einer 2/3 Mehrheit in den zuständigen politischen 
Gremien für eine alleinige kommunale Trägerschaft ab 2012 auszusprechen. Dann müssen sie bis 
Ende 2010 einen Antrag auf Zulassung als Optionskommune stellen, über den das Land bis 
31.03.2011 entscheidet. Wird dem Antrag entsprochen, kann die Kommune ab 2012 die Aufgaben 
des SGB II in alleiniger Trägerschaft wahrnehmen. 
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zahl der Optionsmöglichkeiten bundesweit auf 41 begrenzt 
ist (8 Optionsmöglichkeiten davon kann das Land NRW vergeben). Die Begrenzung auf 41 leitet 
sich daraus ab, dass der Gesetzgeber für die Zukunft sicherstellen will, dass nicht mehr als 25 % 
aller Grundsicherungsstellen, das sind insgesamt 110 in Deutschland, das Optionsmodell realisie-
ren können. Den seit 2005 bestehenden 69 Optionskommunen hat der Gesetzgeber Bestands-
schutz zukommen lassen, mit der Folge, dass das Optionsmodell noch für weitere 41 Kommunen 
mit Wirkung zum 01.01.2012 vergeben werden kann.  
 
Das Bewerbungsverfahren um eine Optionszulassung erfolgt auf der Grundlage der Kommunalträ-
ger-Eignungsfeststellungsverordnung (KtEfV). Die Bewerbung, die zahlreiche qualitativ anspruchs-
volle Aussagen zur Leistungsfähigkeit der Verwaltung und zum Nachweis der Fähigkeit zur Erfül-
lung der Aufgaben und Ziele nach § 1 SGB II enthalten muss, hat bis zum 31.12.2010 zu erfolgen. 
 
 
3. Entscheidungsbedarf vor Ort 
 
Die Stadt Münster als derzeitiger ARGE-Standort hat demnach die Möglichkeit zu entscheiden, ob 
sie eine alleinige kommunale Trägerschaft der Aufgaben des SGB II ab 2012 anstrebt oder aber 
ob sie dauerhaft in gemeinsamer Trägerschaft mit der BA diese Aufgaben des SGB II vor Ort 
wahrnehmen will.  
 
Der anstehende Beschluss ist keine bloße Entscheidung über organisatorische Alternativen. In 
ihrem Kern ist die Entscheidungsalternative auf die Fragestellung zurückzuführen, ob die Stadt 
Münster stärkeren Einfluss auf die Erreichung der Ziele des SGB II für rund 20.000 Münsteranerin-
nen und Münsteraner gewinnen will. Es ist die sozialpolitische Grundsatzentscheidung, die mit den 
zwei im GFA-Gutachten (V/0497/2010) formulierten Fragen umfasst werden kann:

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V/0623/2010 
 
 
1. Will die Stadt Münster zukünftig eine aktive Rolle in der Gestaltung der Arbeitsmarkt- und Sozi-
alpolitik in der Stadt einnehmen? 
2. Ist die Stadt Münster bereit, die politische Verantwortung für die Umsetzung des SGB II zu 
übernehmen? 
 
Die Tragweite dieser Entscheidung erfordert ein eindeutiges Bekenntnis des Rates der Stadt ent-
weder zu einer zukünftigen alleinigen Aufgabenwahrnehmung des SGB II in kommunaler Eigenre-
gie oder zu einer gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung in Zusammenarbeit mit der Agentur für 
Arbeit.  
 
 
4. Entscheidungsvorschlag der Verwaltung und Begründung 
 
Die Verwaltung schlägt vor, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dauerhaft die Aufgaben des 
SGB II in alleiniger kommunaler Trägerschaft ab 2012 wahrzunehmen. 
 
Dieser Entscheidungsvorschlag wird hergeleitet aus  
• der strategischen Bedeutung der SGB II Aufgabenwahrnehmung für die Zukunft der Sozial- 
und Gesellschaftspolitik in der Stadt  Münster und einer  
• Bewertung der Modelle Option und gE vor dem Hintergrund der kommunalen Zielsetzun-
gen, Visionen und Strategien 
 
Dabei wird Bezug genommen auf das Gutachten der GFA Public vom 11.06.2010, das dem Rat 
zur Sitzung am 07.07.2010 mit der Vorlage V/0497/2010 zugeleitet worden ist. 
 
Die soziale Balance in der Stadtgesellschaft ist eine der wichtigen handlungsleitenden Maximen 
der Stadtpolitik. Ergänzt durch die Prinzipien von Solidarität und Subsidiarität entsteht der sozial-
politische Orientierungsrahmen, der auch den vorliegenden Entscheidungsvorschlag begründet. 
Ausgehend von einer auch in der gutachterlichen Untersuchung getroffenen Feststellung einer 
praktisch finanziellen Neutralität der Alternativen, ablauforganisatorischer und mitarbeiterbezoge-
ner Vorzüge der Option sind die sozialpolitischen Einflussnahmemöglichkeiten und damit die Vor-
aussetzungen, den vorgenannten Orientierungsrahmen füllen und der Leitorientierung folgen zu 
können, bei einer kommunalen Trägerscha ft gegenüber einer gemeinsamen Aufgabenwahrneh-
mung deutlich verbessert. Gerade angesichts der Zusammensetzung der Gruppe der Hilfeemp-
fänger mit einem eher marginalen Anteil sog. arbeitsmarktnaher Personen rücken Herangehens-
weisen und Instrumente aus dem kommunalen Handlungsportfolio und die Kompetenzen der örtli-
chen Trägerlandschaft in den Vordergrund. In gleichem Maße treten die spezifischen Ansätze und 
Erfahrungen der Agentur für Arbeit für die erfolgreiche Aufgabenerledigung zurück. Diese Ge-
sichtspunkte werden durch die Potentiale der regionalen Zusammenarbeit mit den Optionskreisen 
im Münsterland noch gestärkt. 
 
 
4.1 Strategische Bedeutung der SGB II Aufgabenwahrnehmung für die Zukunft der 
Stadtgesellschaft 
 
Die Wahl der Organisationsform bei der Trägerschaft des SGB II ist eine für die Zukunft der Stadt 
Münster strategisch bedeutsame Entscheidung. Sie stellt die Weichen für die Chancen der sozia-
len Integration und des sozialen Zusammenhalts in der Stadt. Dem Faktor „Arbeit“ und „Beschäfti-
gung“ kommt dabei eine Schlüsselfunktion für die Handlungsfelder Soziales, Kin-
der/Jugend/Familie und Bildung zu. Dies gilt zum Beispiel für die großen Herausforderungen der 
Sozialpolitik, der Bekämpfung von Altersarmut und Kinderarmut. 
Je mehr SGB II Bezieher in Arbeit bzw. Beschäftigung gelangen, umso weniger werden sie von 
Altersarmut betroffen sein. Die Bedeutung des Faktors Arbeit und Beschäftigung spielt auch im 
Zusammenhang mit der Kinderarmut eine große Rolle: Es ist erwiesen, dass das Kinderarmutsrisi-

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V/0623/2010 
ko von Kindern von Erwerbslosen vierfach so hoch ist wie von Kindern, deren Eltern/Elternteil er-
werbstätig sind. Es wird also für die Zukunft darauf ankommen, die richtigen Ziele und Strategien 
für eine arbeitsorientierte Sozialpolitik zu finden.  
Was die richtigen Ziele und Strategien sind, hängt maßgeblich von der Analyse des SGB II-
Kundenstamm ab. 
Der Kundenstamm im SGB II hat sich in den letzten 6 Jahren stark verändert. Die arbeitsmarktna-
hen Kunden konnten in den letzten Jahren erfolgreich auf dem 1. Arbeitsmarkt vermittelt werden. 
Die Mehrheit der verbleibenden Kunden ist als arbeitsmarktfern zu bezeichnen, sie sind wegen 
Vorliegens verschiedener Vermittlungshemmnisse nicht ad hoc auf dem 1. Arbeitsmarkt zu integ-
rieren. Sie müssen sukzessive an Arbeit und Beschäftigung herangeführt werden. Das bedeutet, 
sie benötigen in einem ersten Schritt vor allem motivierende, stabilisierende, sozial unterstützende 
Hilfen
2.   
Und genau hier liegt die Chance der Option: Während in der gemeinsamen Einrichtung der Be-
reich der Arbeitsvermittlung dem kommunalen Einfluss entzogen ist, kann in der Option in diesem 
Aufgabenbereich spezifisch kommunale Handlungsko mpetenz wirksam werden. Die bisher unge-
nutzten Potentiale der Arbeitsvermittlung, die aktive soziale Unterstützung im Einzelfall, durch be-
stehende bzw. zu schaffende kommunale Strukturen, kommunale Partner und Netzwerke können 
stärker in die Vermittlungsaktivitäten eingebracht werden. Die auch im Gutachten der GFA Public 
angesprochenen notwendigen Veränderungen in Steuerung und Organisation des städtischen 
Handelns im Aufgabenbereich des SGB II sind allerdings wesentliche Voraussetzung eines erfolg-
reichen Handelns als zugelassener kommunaler Träger. Diese Änderungen sind jedoch auch er-
forderlich, um in einer gemeinsamen Einrichtung ein starker Partner sein zu können (siehe 
V/0395/2010). 
 
Dies setzt voraus, dass es gelingt, sowohl verw altungsseitig die Ausrichtung auf ein gemeinsames 
ziel- und strategieorientiertes Handeln mit Blick auf die Zielsetzung des SGB II und eine arbeitsori-
entierte Sozialpolitik strukturell abzusichern und korrespondierende politische Steuerungsmecha-
nismen zu implementieren. 
 
 
4.2 Grundsätzliche Überlegungen zur Bewertung der Modelle  
 
4.2.1 Bewertung des Managementsystems, das dem jeweiligen Modell zugrundeliegt  
 
Jedes Unternehmen – und damit auch die Organisationseinheit, die das SGB II umsetzt – braucht 
zur Umsetzung der Ziele bzw. Erreichen der beabsichtigten Wirkungen ein taugliches Manage-
mentsystem. Es muss geeignet sein, die Untern ehmensziele und Strategien systematisch zu un-
terstützen. Dafür ist erforderlich, ein durchgängiges Zielsystem zu formulieren und zu implementie-
ren sowie eindeutige Verantwortlichkeiten zu begründen. 
 
Ein funktionierendes Managementsystem muss somit mindestens folgende Anforderungen erfül-
len: 
 
• Eine eindeutige Ausrichtung des Unternehmens auf definierte Strategien und Ziele sowie 
• eindeutige Verantwortlichkeiten für das Ergebnis/die Ergebnisse.  
 
Bei der Bewertung der möglichen Modelle der Aufgabenwahrnehmung des SGB II ist deshalb vor-
rangig der Fokus auf die Beantwortung der Frage zu legen, ob die Modelle in der gesetzlichen 
Ausprägung3 ein taugliches Managementsystem darstellen bzw. durch eine Weiterentwicklung vor 
Ort grundsätzlich darstellen können. 
 
                                                
 
2
 vgl. IAB-Forschungsbericht 3/2010 „Armutsdynamik und Arbeitsmarkt * Entstehung, Verfestigung und Überwindung von Hilfebedürftig-
keit bei Erwerbsfähigen 
3
 In der AMS hat es in den zurückliegenden Jahren eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit der Träger gegeben. Diese ist all er-
dings personenabhängig und nicht struktureller Art. Für die Betrachtung der Zukunft muss allein auf strukturelle Aspekte abgestellt 
werden.

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4.2.2 Bewertung des finanziellen Aufwands zur Einrichtung und Umsetzung des Modells  
 
In den Fokus zu nehmen ist der finanzielle Aufwand, der entsteht, wenn das ein oder andere Mo-
dell umgesetzt wird. 
Bei allen weiteren Faktoren, die bei der Bewertung der beiden Modelle herangezogen werden 
können – bspw. Personal, fachliche-inhaltliche Aspekt etc. – sind für gE und Option kurz- und mit-
telfristig keine grundsätzlich unterschiedlichen Einschätzungen zu treffen. Die ausführliche Be-
gründung dafür findet sich im Gutachten der GFA Public wieder. Das inzwischen abgeschlossene 
Gesetzgebungsverfahren hat diese Bewertungen bestätigt. Aus diesem Grund erfolgt die ent-
scheidende Modellabwägung auf Ebene der Steuerung und der Einflussmöglichkeiten der Stadt 
Münster auf die zukünftige Ausrichtung und Umsetzung des SGB II vor Ort. 
 
 
4.3 Bewertung des Modells gE  
 
Dieses Modell, das im Einzelnen in der Vorlage V/0395/2010 beschrieben ist, soll an dieser Stelle 
unter den oben genannten Kriterien bewertet werden. 
 
4.3.1 Wie wird eine gE auf definierte Strategien und Ziele ausgerichtet? Welche Rolle können die 
kommunalen Strategien und Ziele in einer gE spielen? 
 
a. Zielvereinbarungen 
Anders als in der AMS werden die Zielvereinbarungen künftig nicht vor Ort in einem 
gemeinsamen Organ zusammengeführt. Die Geschäftsführung schließt auf der ei-
nen Seite eine Zielvereinbarung mit dem Träger Stadt, auf der anderen Seite mit 
dem Träger BA in Nürnberg. Die vereinbarten Ziele können sich damit nur auf die 
Aufgaben des jeweiligen Trägers beziehen. Die Stadt Münster kann mit der Ge-
schäftsführung nur bezogen auf die Kosten (KdU) und die kommunalen Integrati-
onsleistungen (Tagesbetreuung, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung und 
Suchtberatung) Vereinbarungen treffen. 
Zielsetzungen, die sich insbesondere auf die trägerübergreifenden „Wirkungs-
Zielsetzungen“ des SGB II beziehen (Hilfebedürftigkeit vermeiden, reduzieren, 
überwinden) und an denen in den vergangenen Jahren im Lenkungsausschuss ge-
arbeitet wurde, können von der Kommune nicht formuliert werden, weil diese nicht 
in ihrem Aufgabenspektrum liegen. 
 
Festzustellen ist somit: 
• Ein Zielsystem für die gE vor Ort, das von den Organen der gE zu verantwor-
ten ist und das mehr ist als die Addition der Aufgaben der Träger, wird es 
nicht geben. 
• Stattdessen gibt es ein zentrales Zielsystem der BA für den SGB II-Bereich, 
das sich auf die Aufgaben der BA im Schwerpunkt bezieht. 
• Die Kompatibilität der Zielvereinbarungen der Geschäftsführung mit den bei-
den Trägern ist im Gesetz nicht geregelt, so dass noch ungeklärt ist, wie der 
Geschäftsführung und die Trägerversammlung mit sich widersprechenden 
Zielvereinbarungen der beiden Träger umgehen können und werden. 
 
b. Formulierung einer örtlichen Strategie 
Eine übergreifende örtliche Strategie kann vom Träger Stadt nicht formuliert und 
durchgesetzt werden, da das Zielsystem der gE nicht vor Ort – bezogen auf das 
SGB II – erarbeitet wird.

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c. Controlling / Benchmark 
An dieser Stelle ist noch zu ergänzen, dass die Datenhoheit in dem System der gE 
ausschließlich bei dem Träger BA liegt. Die Transparenz durch Berichte, das Be-
richtssystem der BA, ist stark ausgerichtet an den BA-Zielen. Eine Aufbereitung von 
Daten für kommunal interessierende Sachverhalte findet nur in geringem Maße oder 
gar nicht statt. So ist in Münster bereits mehrfach auf die nicht zufriedenstellende 
Bewertungsmöglichkeit für die Nachhaltigkeit von arbeitsmarktpolitischen Instru-
menten bzw. Integrationen vom kommunalen Träger hingewiesen worden. 
Fazit:  
Das Modell der gE hat vor Ort kein eigenes Zielsystem und keine eigene Strategie, da die Ziele 
und die Strategien maßgeblich an anderen Stellen, vor allem in der Zentrale der BA, formuliert 
werden. Dabei spielen Eigeninteressen der BA sowie Sachverhalte, die für die BA und deren Legi-
timation wichtig sind, zwangsläufig und nachvollziehbar eine wichtige Rolle. 
 
4.3.2 Gibt es eindeutige Verantwortlichkeiten in der gE? 
 
Die Geschäftsführung schließt mit beiden Trägern getrennt Zielvereinbarungen (seitens der BA im 
Sinne von Zielvorgaben
, wie die letzten 5 Jahre gezeigt haben). Die Ergebnisse der gE werden 
von den Trägern (in der Praxis ausschließlich von der BA) identifiziert und über ein systemati-
sches, periodisches Berichtswesen transparent gemacht. Die BA kann auf ein sehr differenziertes, 
in den letzten 5 Jahren aufgebautes Berichtswesen zurückgreifen. Die Ergebnisse jeder gE wer-
den künftig – wie bisher bei den ARGEn – in einem Benchmark ins Verhältnis gesetzt zu den Er-
gebnissen anderer gE mit vergleichbaren Wirtschaftsstrukturdaten vor Ort. 
 
Zu klären ist, wer die Gesamtverantwortung für die Ergebnisse in der gE übernehmen wird. 
 
• Die Träger? 
Sie werden sich darauf zurückziehen, dass sie lediglich für einen Teil des Gesamtspekt-
rums der gE die Ziele vorgegeben haben und über Weisungen die fachlich korrekte Leis-
tungserbringungen dieses Teils die Ergebnisse der gE beeinflussen. Im Übrigen treten sie 
in der gE als nach außen wahrnehmbar Handelnde vor Ort nicht auf (Organe sind: die Trä-
gerversammlung und die Geschäftsführung; der Beirat berät). 
 
• Im Besonderen: der Träger Stadt Münster? 
Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass dem kommunalen Träger zwar 
50 % der Trägeranteile zustehen, diese modellbezogene Ausgewogenheit sich in dem ge-
lebten Modell allerdings nicht wiederfindet. Trotz der im Juli 2007 geschlossenen Rahmen-
vereinbarung, die eine Stärkung der ARGE und eine größere Zurückhaltung des Trägerein-
flusses beinhaltete, haben die Einflussnahmen des Partners Agentur durch seine starke 
und schlagkräftige Zentrale in Nürnberg angehalten und den kommunalen Partner zurück-
gedrängt. Zwar wird auch von der BA viel von „Gestaltungsmöglichkeiten vor Ort“ gespro-
chen; durch die in den letzten Jahren immer stärker gewordene Weisungsstringenz der BA 
auch gegenüber den Vorsitzenden der Geschäftsführung vor Ort gab es diese Gestal-
tungsmöglichkeiten de facto nur sehr eingeschränkt. 
 
• Die Trägerversammlung? 
Hat der Lenkungsausschuss der AMS heute noch die strategischen Leitlinien der ARGE zu 
bestimmen und Zielvereinbarungen mit der Geschäftsführung zu schließen, ist die Träger-
versammlung der gE kraft Gesetzes reduziert auf die Vereinheitlichung der Ausrichtung des 
Personal- und Organisationsmanagements. Diese neue Funktion der Trägerversammlung 
ist notwendige Folge der Tatsache, dass die gE keine Dienstherreneigenschaft hat. 
In der fachlich-inhaltlichen Ausrichtung der SGB II-Aufgabenwahrnehmung ist die Träger-
versammlung beschränkt auf die Abstimmung des Arbeitsmarktprogramms unter Beach-
tung der Zielvorgaben der Träger. Eine Gesamtverantwortung für die gE und ihre Ergebnis-
se kann ihr damit nicht zugewiesen werden.

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• Der Vorsitzende der Trägerversammlung? 
Dem Vorsitzenden stehen keine Regelungskompetenzen zu, lediglich im Rahmen der Ent-
scheidungskompetenz hat seine Stimme ein besonderes Gewicht: Sie ist maßgeblich bei 
einer Patt-Situation in dem paritätisch besetzten Gremium der Trägerversammlung (mit 
Ausnahme der Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung und der Übertragung von 
Aufgaben). Eine Verantwortung für das Gesamtergebnis der gE ist damit aber nicht ver-
bunden. 
 
• Die Geschäftsführung? 
Die Geschäftsführung kann die Verantwortung für das Gesamtergebnis der gE auch nicht 
übernehmen, da ihr die wichtigen Gestaltungsinstrumente, die für den Erfolg eines Unter-
nehmens bzw. für die Zielerreichung wichtig sind, nicht zustehen. Dies gilt vorrangig für die 
Ressource Organisation, die bei dem Modell der gE in den Zuständigkeitskatalog der Trä-
gerversammlung fällt. Dies gilt aber auch für die Einschränkungen im Bereich Personal, da 
die Geschäftsführung keine eigenen Arbeitsverträge abschließen kann. Sie ist von den 
Trägern abhängig, die wiederum an den von der Trägerversammlung beschlossenen Stel-
lenplan, den sie genehmigen müssen, nicht gebunden sind. Stellen die Träger das Perso-
nal nicht ein, für das die Trägerversammlung die Finanzen beschlossen hat, ist die Ge-
schäftsführung machtlos. 
Im Übrigen ist die Schnittstelle im Bereich Personal keineswegs durch das Gesetz geregelt. 
Was letztendlich zum Grundverhältnis und damit in die Zuständigkeit der Träger und ihrer 
Personalräte gehört und was zur Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und damit in die 
Zuständigkeit des Geschäftsführung und des eigenen gE-Personalrates gehört, ist offen 
und wird mit Sicherheit vor allem von dem Hauptpersonalrat der BA stark umkämpft wer-
den. Bis es hier zu eindeutigen Schnittstellenregelungen kommt, wird viel Zeit vergehen, 
die der Geschäftsführung keinen gesicherten Handlungsrahmen im Bereich Personal ge-
ben wird. 
Die Geschäftsführung hat keine Datenhoheit, sondern ist auf die vom Träger BA zentral zur 
Verfügung gestellten Daten angewiesen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass von Seiten 
der Geschäftsführung häufig die Validität der Daten angezweifelt wurde. Notwendige Lis-
ten, die eine Datenüberprüfung ermöglicht hätten, wurden nicht immer zur Verfügung ge-
stellt (vgl. Listen zu der Einhaltung der Mindeststandards). 
 
4.3.3 Finanzelle Auswirkungen der Implementierung der gE  
 
Ein zusätzlicher finanzieller Aufwand wird bei der technischen Umsetzung des SGB II für 
die Stadt nicht verbunden sein. Er kann dann entstehen, wenn die Zielerreichung der ge-
sellschaftlichen Teilhabe und Integration in Arbeit nicht oder nicht im möglichen Umfang ge-
lingt. Tritt dieser Fall ein, stellt sich auch im Organisationsmodell der gE die Frage, inwie-
fern die Stadt Münster die Defizite der Aufgabenwahrnehmung der gE dadurch zu kompen-
sieren versucht, dass zusätzliche Programme für die SGB II-Hilfeempfänger aus kommuna-
len Mitteln finanziert werden. Es ist zu erwarten, dass unabhängig vom Organisationsmo-
dell zukünftig Politiken für eine arbeitsorientierte Sozialpolitik in der Stadt Münster erforder-
lich sind (siehe Gutachten GFA Public). Sofern die BA-Weisungen für den Bereich Markt 
und Integration, für den die BA verantwortlich zeichnet, diesen Bedarf nicht bedienen, muss 
der Rat der Stadt Münster bewerten, ob aus der sozialpolitischen Verantwortung konkrete 
kommunale Handlungen folgen. Die Verantwortungsfrage stellt sich auch in der gE, jedoch 
ohne die Möglichkeit, an entscheidender Stelle für die gE einen Strategiewechsel durchset-
zen zu können. Es müssten ggf. Parallelstrukturen geschaffen werden, um einen objektiven 
Handlungsbedarf zu bedienen.

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V/0623/2010 
 
 
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass dem kostenneutralen Modell der gE kein taugliches Ma-
nagementsystem zugrunde liegt, da es für die gE keine einheitliche Strategie und kein durchgängi-
ges Zielsystem geben wird. Zudem ist der Einfluss der Stadt auf die Ausrichtung der maßgeblichen 
strategischen Ausrichtung der Arbeitsmarktpolitiken der gE nicht gegeben. Dieser Bereich liegt in 
der alleinigen Verantwortung der BA. Eine jenseits der Statistiken und Benchmarks nachhaltige 
und erfolgreiche Arbeit ist der gE strukturell zumindest erschwert. 
 
In der gE können die kommunalen Interessen, auch zur nachhaltigen Senkung der Unterkunftskos-
ten, nicht hinreichend verfolgt werden, da die kommunalen Akteure im System der gE weder Macht 
haben noch auf Instrumente zurückgreifen können, mit denen sie die kommunalen Interessen in 
einer gE durchsetzen könnten. Gegenüber dem derzeit igen System der ARGE stellt die gE eine 
spürbare Verschlechterung für die kommunale Seite dar. 
 
 
4.4 Bewertung des Modells Option 
 
Im Modell der Option liegt die SGB II-Aufgabenw ahrnehmung in der alleinigen kommunalen Ver-
antwortung. Die politischen Gremien haben die Möglic hkeit, eine einheitliche Strategie zu formulie-
ren und ein durchgängiges SGB II-Zielsystem zu beschließen. Damit sind die Voraussetzungen für 
ein funktionierendes Managementsystem gegeben: Eine eindeutige Ausrichtung des Unterneh-
mens auf definierte Strategien und Ziele sowie eindeutige Verantwortlichkeiten für das Ergeb-
nis/die Ergebnisse. Die Stadt Münster hat maximalen Handlungs- und Gestaltungsspielraum und 
kann eigenständig Strategien, Ziele und Aktivitäten für die Bedienung der relevanten SGB II-Ziele 
festlegen. Es gibt in der Option maximalen Einfluss auf das zentrale Handlungsfeld der Arbeits- 
und Sozialpolitik, das wesentlich ist für die Bürgergesellschaft der Stadt Münster und die Frage, 
wie zukünftig bei uns in der Stadt miteinander gelebt und umgegangen wird. Nachteilige Folgen, 
wie beispielsweise ein erhöhter Zuzug von Hilfeempfängern, die die Leistungen einer Options-
kommune zur Stabilisierung und Aktivierung in Anspruch nehmen wollen, sind nicht zu besorgen. 
Weder in der Sozialberichterstattung des Landes (zuletzt vom 09. Juni 2010, 
http://www.mags.nrw.de/04_Soziales/sozialberichte/sozialberichterstattung_nrw/kurzanalysen/Kurz
analyse_10_1_Wohnen_und_Armut.pdf) noch in anderen Quellen konnten Hinweise darauf gefun-
den werden. Für die sog. SGB II-Dichte sind eher Faktoren wie Ballungsgebiete/ländlicher Raum, 
Ruhrgebiet und Rheinschiene prägend. Schließlich läge Münster im Falle einer erfolgreichen Opti-
on in einer „Optionsregion“, in der sich gute Perspektiven der Zusammenarbeit (regionaler Ar-
beitsmarkt) auftun. 
Um die verwaltungsweite Ausrichtung auf eine integrierte SGB II-Strategie und -Zielsetzung zu 
ermöglichen, sollte eine Organisation der SGB II-Aufgabenwahrnehmung innerhalb der Organisa-
tion der Stadtverwaltung angestrebt werden bzw. sollte eine Organisation im Konzern Stadt (z. B. 
als AöR) nur dann verfolgt werden, wenn zwingende Gründe dafür sprechen.  
 
In finanzieller Hinsicht hat die Entscheidung für eine Option folgende Konsequenzen: 
 
• Es ist bis Ende des Jahres 2010 ein Antrag auf Zulassung nach der Kommunalträger-
Eignungsfeststellungsverordnung (KtEfV) zu stellen. Die Zeit für die Bewerbung ist mit 3 
Monaten sehr knapp bemessen, um die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Sicher-
zustellen ist eine sehr gute Qualität, um im Wettbewerb mit den anderen Bewerbungen be-
stehen zu können. Aus diesem Grunde schlägt die Verwaltung vor, das Beratungsunter-
nehmen GFA Public mit der Bearbeitung der Bewerbung zu beauftragen. Durch die Erstel-
lung des Gutachtens zu den Organisationsmodellen ist GFA Public mit der Ausgangslage 
in Münster gut vertraut und kann die Bearbeitung des Antragsverfahrens darauf aufbauen. 
Dafür werden Kosten in einer Größenordnung von rund 30.000 € auf die Stadt Münster zu-
kommen. Darüber hinaus muss die Stadt 3 Vollzeitstellen für die 3 Monate bereitstellen, die 
die Informationsbeschaffung für die Bearbeitung der Antragsvoraussetzungen sicherstellen. 
(Kosten rund 50.000 €).

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V/0623/2010 
 
• Bei einer Entscheidung für die Option ist eine neue IT anzuschaffen. Die Anschaffungskos-
ten werden von der citeq nicht gesondert erhoben, sondern über die laufende Nutzungsge-
bühr mit abgerechnet.  
Dieses Verfahren praktiziert die citeq bereits mit den Optionskommunen Kreis Coesfeld 
und Stadt Hamm, die die Nutzungsgebühren in der von der citeq in Rechnung gestellten 
Höhe gegenüber dem Bund auf der Grundlage der Kommunalträger-
Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV) abrechnen. Es bleibt auch hier ein kommuna-
ler Anteil von 12,6 % zu tragen. Dies entspricht dem Anteil der Stadt an der IT in der gE, 
sodass im Fall der Option kein Mehraufwand entsteht. 
 
• Mit der IT-Umstellung wird auch eine Datenmigration von den in der gE genutzten Fachver-
fahren in die der Optionskommune erforderlich. Während ein Teil der Daten (personenbe-
zogene Daten und Leistungsdaten) über Schnittstellen in die neue Software übertragen 
werden können, ist dies für die Vermittlungsdaten nicht möglich. Um unnötigen Aufwand 
und damit Kosten zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Datenmigration im laufenden Ver-
mittlungsgeschäft zu erledigen. Der Mehraufwand ist dann zu vernachlässigen. 
 
 
4.5 Zusammenfassende Bewertung  
 
Die Neugestaltung der Aufgabenwahrnehmung im SGB II in dem Organisationsmodell gemeinsa-
me Einrichtung stellt für die Stadt Münster gegenüber der derzeitigen Aufgabenwahrnehmung in 
der Arbeitsgemeinschaft Münster eine deutliche Verschlechterung dar. Demgegenüber bietet die 
Aufgabenwahrnehmung in alleiniger kommunaler Trägerschaft („Option“) Potentiale einer verbes-
serten Aufgabenerfüllung. Wegen der großen Bedeutung der Aufgabenwahrnehmung des SGB II, 
angesichts der in einer Option liegenden Chancen und der Perspektive einer münsterlandweiten 
engagierten kommunalen Zusammenarbeit empfiehlt die Verwaltung den politischen Gremien die 
Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ab 2012 die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeits-
suchende in alleiniger kommunaler Trägerschaft wahrgenommen werden. 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtrat

Beratungsverlauf (7)

15.09.2010 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
21.09.2010 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 4 Vorberatung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
21.09.2010 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
28.09.2010 Ausschuss für Gleichstellung
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
28.09.2010 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 3.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
29.09.2010 Hauptausschuss
TOP 13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
29.09.2010 Rat
TOP 17 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0623/2010
Typ
Vorlagen
Datum
01.09.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37