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V/0562/2015

Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Münster - Änderung der Richtlinien

Vorlagen 24.09.2015

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.11.2015, TOP 30

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 1_V_0562_2015

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2_V_0562_2015

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

4562 Zeichen

V/0562/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Münster - Änderung der 
Richtlinien 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
03.11.2015 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
04.11.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
11.11.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Änderungen der Richtlinien zur Vergabe der Fördermittel im Rahmen des Förderprogramms 
„Energieeinsparung und Altbausanierung in der Stadt Münster“ werden – wie in der Anlage 2 dar-
gestellt – beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen:  keine 
 
 
Begründung: 
 
Das städtische Förderprogramm „Energieeinsparung und Altbausanierung“ leistet bereits seit vie-
len Jahren einen wichtigen Beitrag zur CO2-Reduzierung in Münster. Mit der Fortführung des För-
derprogramms seit 2010 mit jährlich 350.000 Euro konnte eine gute Basis geschaffen werden. Im 
Rahmen der Haushaltsberatungen 2014/15 sind die Fördermittel sukzessive auf knapp 500.000 
Euro bis 2018 erhöht worden, so dass weiterhin eine wirkungsvolle Klimaschutz- und Wirtschafts-
förderungsmaßnahme fortgeführt werden kann.  
 
Um einen Anreiz zu schaffen, vermehrt ökologische Baustoffe bei Sanierungsmaßnahmen einzuset-
zen, soll das Förderprogramm um diesen Aspekt erweitert we rden. Zusätzlich sind einige we itere 
redaktionelle und formelle Änderungen vorgenommen worden.  
 
Es sollen folgende Änderungen umgesetzt werden (vgl. Anlage 1): 
 
1.) Redaktionelle und formale Anpassungen der Förderrichtlinien (Ziffer 2.1, 2.2, 3.1, 3.3.1, 3.3.3, 
3.3.4, 3.5.2, 4.1, 4.5 und 8) 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0562/2015 
Auskunft erteilt: 
Frau Wildt / Frau Somberg 
Ruf: 
492 67 03 /492 67 25 
E-Mail: 
WildtB@stadt-muenster.de  
Somberg@stadt-muenster.de 
Datum: 
15.10.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0562/2015 
Auf Grund der Erfahrungen der letzten Jahre in der Bearbeitung der Förderanträge und zur  An-
passung an aktuelle Veränderungen sollen einige Konkretisierungen der Richtlinien erfolgen.  
 
Die Erfahrungen im Rahmen der För derung von Innendämmungen  - nicht nur in Münster so n-
dern auch bei der KfW -Bank - haben gezeigt, dass die Anforderungen an Innendämmung in 
Münster bislang recht hoch angesetzt waren. Daher soll der förderfähige U -Wert für Innendäm-
mung auf 0,45 W/m²K angepasst werden. (Ziffer 3.3.1.) 
 
Weiterhin sind die Anforderungen an die Energieberater auf die aktuelle Listung durch die deu t-
sche Energieagentur (dena) angepasst worden (Ziffer 3.1). Zudem sind im Rahmen der Ergä n-
zung der Förderung für ökologische Baustoffe die maximalen Fördersummen angehoben worden. 
(Ziffer 3.3.4). 
 
Weitere geringfügige redaktionelle Änderungen sind in den Ziffern 2.1, 2.2, 3.3.3, 3.5.2, 4.1, 4.5 
und 8 vorgenommen worden. 
 
2.) Verwendung umweltfreundlicher Dämmstoffe (Ziffer 3.3.2) 
 
Laut der bestehenden Förderrichtlinien sollen Sanierungsmaßnahmen „ökologische Anforde-
rungen berücksichtigen“ und „Materialien verwenden, deren Herstellung die Umwelt möglichst 
gering belastet“ (Ziffer 2.1). Um dies zu unterstützen und einen zusätzlichen Anreiz für die Ver-
wendung umweltfreundlicher Dämmstoffe zu schaffen, soll deren Einsatz nach Absprache mit 
dem Energieberaternetzwerk Münster zusätzlich gefördert werden. Dabei soll entsprechend der 
Fördersystematik in Münster ein einfacher und leicht handhabbarer Ansatz umgesetzt werden.  
 
An umweltfreundliche Baustoffe werden daher folgende Anforderungen gestellt:  
– Zertifizierung mit dem natureplus®-Qualitätszeichen oder  
– Kennzeichnung „Blauer Engel“.  
 
Für die Beurteilung der Zuschusshöhe wurde eine intensive Recherche durchgeführt und das 
Ergebnis mit der Verbraucherzentrale NRW abgestimmt, wobei sich ein förderfähiger Mehrkos-
tenansatz von 10,-€/ m² Bauteilfläche als angemessen herausgestellt hat. Der Fördersatz soll 
bereits bei einem Anteil von 80% des wärmedämmenden Bauteilaufbaus in voller Höher ge-
zahlt, da es oftmals nicht möglich ist 100% ökologische Dämmstoffe zu verwenden.    
 
 
Die Verwaltung schlägt vor, die Änderungen der Richtlinien umzusetzen, damit das städtische För-
derprogramm weiterhin zielorientiert und effektiv umgesetzt werden kann. 
 
 
i.V. 
 
 
gez. 
Matthias Peck 
Stadtrat 
 
Anlage 1: Übersicht der Änderungen der Richtlinie „Förderprogramm Energieeinsparung  und Al t-
bausanierung der Stadt Münster“ 
 
Anlage 2: Richtlinie zum „Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Mün s-
ter“

Anlage 1_V_0562_2015

16965 Zeichen

Seite 1 
Anlage 1 zu V/0562/2015 
Änderungen der Richtlinie zum Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung    
(Die Änderungen sind unterstrichen und kursiv dargestellt) 
 
 Alte Fassung der Richtlinie Neue Fassung der Richt linie 
Ziffer 
2.1 
Förderfähig sind bauliche Sanierungsmaß- 
nahmen an Wohngebäuden (im weiteren 
Altbausanierung genannt), die den Wär- 
meschutz wesentlich verbessern und 
nachhaltige Einsparungen von Heizenergie 
mit sich bringen. Förderfähig sind bei Ein- 
haltung der jeweils unter 3.3 aufgeführten 
Qualitätsstandards folgende Maßnahmen: 
- Dämmung der Außenwände 
- Dämmung der Kellerdecke und der 
erdberührten Außenflächen beheizter 
Räume (Souterrain) oder der untersten 
Geschossdecke bei Nichtunterkellerung 
- Dämmung des Daches oder der obers- 
ten Geschossdecke 
- Erneuerung der Fenster 
- Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewin- 
nung 
- Durchführung einer Luftdichtheitsmes- 
sung nach DIN EN 13829 
 
 
 
 
Die Sanierungsmaßnahmen sollen ……. 
 
Förderfähig sind bauliche Sanierungsmaß- 
nahmen an Wohngebäuden (im weiteren 
Altbausanierung genannt), die den Wär- 
meschutz wesentlich verbessern und 
nachhaltige Einsparungen von Heizenergie 
mit sich bringen. Förderfähig sind bei Ein- 
haltung der jeweils unter 3.3 aufgeführten 
Qualitätsstandards folgende Maßnahmen: 
- Dämmung der Außenwände 
- Dämmung der Kellerdecke und der 
erdberührten Außenflächen beheizter 
Räume (Souterrain) oder der untersten 
Geschossdecke bei Nichtunterkellerung 
- Dämmung des Daches oder der obers- 
ten Geschossdecke sowie der Ausbau 
des Daches zu Wohnzwecken (wenn 
die Wohnfläche unter Berücksichtigung 
von Ziffer 2.1.1 zum Zeitpunkt der An- 
tragsstellung nicht größer als 150 m² 
ist) 
- Erneuerung der Fenster 
- Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewin- 
nung 
- Durchführung einer Luftdichtheitsmes- 
sung nach DIN EN 13829 
Die Sanierungsmaßnahmen sollen …….  
Ziffer 
2.2 
Förderfähig ist die Durchführung der 
„Münsterschen Qualitätssicherung für den 
Neubau eines Niedrigenergiehauses“ (im 
weiteren Qualitätssicherung genannt) im 
Stadtgebiet Münster. 
Förderfähig ist die Durchführung der 
„Münsterschen Qualitätssicherung für den 
Neubau eines „ Energiesparhauses Müns- 
ter“  (im weiteren Qualitätssicherung ge- 
nannt) im Stadtgebiet Münster. 
Ziffer 
3.1 
Fördervoraussetzungen 
Das zu fördernde Wohngebäude muss vor 
dem 01.01.1995 bezugsfertig erbaut wor- 
den sein. Als Gebäude gelten Baukörper, 
für die eine eigene Hausnummer vorhan- 
den ist oder die gemäß Landesbauordnung 
NRW selbstständig nutzbar sind (eigener 
Zu- und Ausgang und eine eigene Treppe). 
 
Es muss ein ausführliches Energiegutach- 
ten für das/die Gebäude eingereicht wer- 
den. Der Energieberater muss eine Zulas- 
sung vom Bundesamt für Wirtschaft- und 
Ausfuhrkontrolle (BAFA) haben. Das Gut- 
achten muss nach den Kriterien der BAFA 
Vor-Ort- Beratung erstellt sein.  
Der Energiebedarfsausweis für Wohnge- 
bäude muss vorgelegt werden. Um die 
Förderungsmittel zu erhalten, muss nach 
der Sanierung der neue Energiebedarfs- 
ausweis mit dem aktualisierten Gebäude- 
Fördervoraussetzungen 
Das zu fördernde Wohngebäude muss vor 
dem 01.01.1995 bezugsfertig erbaut wor- 
den sein. Als Gebäude gelten Baukörper, 
für die eine eigene Hausnummer vorhan- 
den ist oder die gemäß Landesbauordnung 
NRW selbstständig nutzbar sind (eigener 
Zu- und Ausgang und eine eigene Treppe). 
 
Es muss ein ausführliches Energiegutach- 
ten für das/die Gebäude eingereicht wer- 
den. Der Energieberater muss als Energie- 
effizienzexperte durch die dena (Deutsche 
Energie Agentur) gelistet sein.  Das Gut- 
achten muss nach den Kriterien der BAFA 
Vor-Ort- Beratung erstellt sein.  
Der Energiebedarfsausweis für Wohnge- 
bäude muss vorgelegt werden. Um die 
Förderungsmittel zu erhalten, muss nach 
der Sanierung der neue Energiebedarfs- 
ausweis mit dem aktualisierten Gebäude-

Seite 2 
zustand eingereicht werden.  
Der Antragsteller erklärt sein Einverständ- 
nis, dass eine stichprobenartige Kontrolle 
der Ausführung durch die Stadt Münster 
durchgeführt werden kann.  
zustand eingereicht werden.  
Der Antragsteller erklärt sein Einverständ- 
nis, dass eine stichprobenartige Kontrolle 
der Ausführung durch die Stadt Münster 
durchgeführt werden kann.  
Ziffer 
3.3.1 
Folgende Dämmmaßnahmen an den Au- 
ßengebäudebauteilen sind unter Beach- 
tung der angesetzten Mindeststandards mit 
den genannten Förderpauschalen je qm 
förderfähig: 
Dach:  
Die Dämmung der Dachflächen bzw. der 
obersten Geschossdecke wird .….  
Fenster:  
Der Einbau neuer Fenster wird .…..  
Außenwand: 
Die Dämmung der Außenwände wird mit 
10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, 
wenn der Wärmedurchgangskoeffizient 
den Wert von U ≤ 0,19 W/m 
2K erreicht. 
Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von 
U ≤ 0,16 W/m 
2K erreicht, so erhöht sich der 
Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Flä- 
che. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm 
gefördert, wenn die Luftschicht den Wert 
von 5,0 cm übersteigt. Fensterlaibungen 
müssen eine Mindestdämmung von 2 cm 
erhalten (WLG 035). 
Die Dämmung der Innenwände wird mit  
10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, 
wenn der Wärmedurchgangskoeffizient 
den Wert von U ≤ 0,28 W/m²K erreicht. 
Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von 
U ≤ 0,23 W/m²K erreicht, so erhöht sich der 
Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Flä- 
che. Die geförderte Fläche wird mit Au- 
ßenmaßbezug gemäß EnEV-Berechnung 
ermittelt, die ggf. erforderliche Flanken- 
dämmung wird gleichermaßen gefördert. 
Ausnahme Denkmalschutz: Die Förderstu- 
fe 1 (U ≤ 0,28 W/m 
2K) kann auch bei U ≤ 
0,30 W/m²K gewährt werden, wenn aus 
Gründen des Denkmalschutzes und bau- 
physikalischer Anforderungen der Wert von 
U ≤ 0,28 W/m²K nicht zu erreichen ist. 
Kellerdecke: 
Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 5 € 
je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn 
der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert 
von U ≤ 0,25 W/ m
2K erreicht. Wird ein 
Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,20 
W/m²K erreicht, so erhöht sich der Zu- 
schuss auf 10 € je qm gedämmter Fläche. 
Die Dämmung der Kellerdecke kann nur in 
Verbindung mit anderen Maßnahmen ge- 
fördert werden. 
Folgende Dämmmaßnahmen an den Au- 
ßengebäudebauteilen sind unter Beach- 
tung der angesetzten Mindeststandards mit 
den genannten Förderpauschalen je qm 
förderfähig: 
Dach:  
Die Dämmung der Dachflächen bzw. der 
obersten Geschossdecke wird .…. 
Fenster:  
Der Einbau neuer Fenster wird .…. 
Außenwand: 
Die Dämmung der Außenwände wird mit 
10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, 
wenn der Wärmedurchgangskoeffizient 
den Wert von U ≤ 0,19 W/m 
2K erreicht. 
Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von 
U ≤ 0,16 W/m 
2K erreicht, so erhöht sich der 
Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Flä- 
che. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm 
gefördert, wenn die Luftschicht den Wert 
von 5,0 cm übersteigt. Fensterlaibungen 
müssen eine Mindestdämmung von 2 cm 
erhalten (WLG 035). 
Die Dämmung der Innenwände wird mit  
20 € je qm gedämmter Fläche gefördert, 
wenn der Wärmedurchgangskoeffizient 
den Wert von U ≤ 0,45 W/m²K  erreicht. Die 
geförderte Fläche wird mit Außenmaßbe- 
zug gemäß EnEV-Berechnung ermittelt, 
die ggf. erforderliche Flankendämmung 
wird gleichermaßen gefördert. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kellerdecke: 
Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 5 € 
je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn 
der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert 
von U ≤ 0,25 W/ m
2K erreicht. Wird ein 
Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,20 
W/m²K erreicht, so erhöht sich der Zu- 
schuss auf 10 € je qm gedämmter Fläche. 
Die Dämmung der Kellerdecke kann nur in 
Verbindung mit anderen Maßnahmen ge- 
fördert werden. 
Neu  
Ziffer   Zusätzliche Förderung bei Verwendung

Seite 3 
3.3.2 ökologischer/ umweltfreundlicher Dämm- 
stoffe: 
Der Einbau umweltfreundlicher Dämmstof- 
fe wird mit einer zusätzlichen Förderung 
honoriert. Der hier angesetzte Fördersatz 
beträgt 10,-€/ m² Bauteilfläche bei Einhal- 
tung der unter 3.3.1 genannten U-Werte 
und wird ergänzend zu den dort genannten 
Förderbeträgen gezahlt. 
An umweltfreundliche Baustoffe werden 
folgende Anforderung gestellt:  
– Zertifizierung mit dem natureplus®-
Qualitätszeichen oder  
– Kennzeichnung „Blauer Engel“.  
Werden umweltfreundliche Dämmstoffe in 
fachlich sinnvoller Kombination mit ande- 
ren Dämmstoffen eingebaut, so wird der 
zusätzliche Fördersatz ab einem Anteil von 
80% des wärmedämmenden Bauteilauf- 
baus in voller Höher gezahlt. Werden we- 
niger als 80% der Bauteilfläche mit umwelt- 
freundlichen Baustoffen ausgeführt, so gel- 
ten die unter Punkt 3.3.1 genannten För- 
dersätze.  
Ziffer 
3.3.2  
Neu  
Ziffer   
3.3.3 
3.3.2 Zusätzlich zu den Wärmedämm- 
maßnahmen wird der Einbau einer Lüf- 
tungsanlage mit Wärmerückgewinnung, die 
Durchführung einer Luftdichtheitsmessung 
und die bauphysikalische Begleitung bei In- 
nendämmsystemen gefördert:  
Der Einbau einer …..  
3.3.3 Zusätzlich zu den Wärmedämm- 
maßnahmen wird der Einbau einer Lüf- 
tungsanlage mit Wärmerückgewinnung, die 
Durchführung einer Luftdichtheitsmessung 
und die bauphysikalische Begleitung bei In- 
nendämmsystemen gefördert:  
Der Einbau einer ……  
Ziffer 
3.3.3 
neu   
Ziffer 
3.3.4 
3.3.3 Fördergrenzen und Bonusregelun- 
gen:  
Voraussetzung für eine Förderung ist das 
Erreichen eines Mindestfördervolumens 
von 300 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus 
und 600 € für ein Mehrfamilienhaus (drei 
und mehr Wohnungen) für die Sanierung 
(ohne Bonus und ohne Förderanteil Lüf- 
tungsanlage, Luftdichtheitsmessung und 
Baubegleitung). 
Bei der Durchführung von zwei oder mehr 
ganzheitlichen Dämmmaßnahmen (min- 
destens 90% der gesamten jeweiligen Bau- 
teilfläche werden energetisch saniert) wird 
ein zusätzlicher Bonus von 750 € für ein 
Ein-/ Zweifamilienhaus und 1.250 € für ein 
Mehrfamilienhaus gewährt. Die Dämmung 
der Kellerdecke wird für den Erhalt des Bo- 
nus nicht berücksichtigt.  
Die maximale Förderhöhe beträgt 7.000 € 
für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 12.000 € 
für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr 
Wohnungen). Der Bonus sowie die Förde- 
rung der Lüftungsanlage, Luftdichtheits- 
3.3.4 Fördergrenzen und Bonusregelun- 
gen:  
Voraussetzung für eine Förderung ist das 
Erreichen eines Mindestfördervolumens 
von 300 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus 
und 600 € für ein Mehrfamilienhaus (drei 
und mehr Wohnungen) für die Sanierung 
(ohne Bonus und ohne Förderanteil Lüf- 
tungsanlage, Luftdichtheitsmessung und 
Baubegleitung). 
Bei der Durchführung von zwei oder mehr 
ganzheitlichen Dämmmaßnahmen (min- 
destens 90% der gesamten jeweiligen Bau- 
teilfläche werden energetisch saniert) wird 
ein zusätzlicher Bonus von 750 € für ein 
Ein-/ Zweifamilienhaus und 1.250 € für ein 
Mehrfamilienhaus gewährt. Die Dämmung 
der Kellerdecke wird für den Erhalt des Bo- 
nus nicht berücksichtigt.  
Die maximale Förderhöhe beträgt 9.000 € 
für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 15.000 € 
für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr 
Wohnungen). Der Bonus sowie die Förde- 
rung der Lüftungsanlage, Luftdichtheits-

Seite 4 
messung und Baubegleitung werden zu- 
sätzlich gewährt. 
Die maximale Fördersumme je Antragstel- 
ler und Kalenderjahr beträgt 40.000 €. 
Bemessungsgrundlage für die Bewilligung 
der Zuschüsse ist der detaillierte, für die 
Ausführung der Maßnahmen verbindliche 
Kostenvoranschlag mit Angabe der zu sa- 
nierenden Bauteilflächen, der verwendeten 
Dämmmaterialien und der geforderten 
Mindestqualitätsstandards der Bauteile o- 
der der Lüftungsanlage. 
messung und Baubegleitung werden zu- 
sätzlich gewährt. 
Die maximale Fördersumme je Antragstel- 
ler und Kalenderjahr beträgt 45.000 €. 
Bemessungsgrundlage für die Bewilligung 
der Zuschüsse ist der detaillierte, für die 
Ausführung der Maßnahmen verbindliche 
Kostenvoranschlag mit Angabe der zu sa- 
nierenden Bauteilflächen, der verwendeten 
Dämmmaterialien und der geforderten 
Mindestqualitätsstandards der Bauteile o- 
der der Lüftungsanlage.  
Ziffer 
3.5.2 
Der Kostennachweis des ausführenden 
Handwerksbetriebes muss erkennen las- 
sen, welche Energiesparmaßnahmen (mit 
Angabe der sanierten Bauteilflächen, der 
verwendeten Dämmmaterialien und des er- 
reichten Qualitätsstandards der sanierten 
Bauteile in W/ m
2K) durchgeführt worden 
sind. Die an dem Wohngebäude durchge- 
führten Energiesparmaßnahmen müssen 
zusätzlich in einem neuen Energiebedarfs- 
ausweis dokumentiert werden, der mit den 
Kostennachweisen einzureichen ist. 
Bei Durchführung einer Luftdichtheitsmes- 
sung ist eine Kopie des Prüfzertifikats ein- 
zureichen. Sofern eine Lüftungsanlage mit 
Wärmerückgewinnung gefördert wird, ist 
neben den Kostennachweisen die erforder- 
liche Luftdichtheit für Gebäude mit raum- 
lufttechnischen Anlagen (n 
50  ≤ 1,5) durch 
Einreichen des Prüfzertifikats nachzuwei- 
sen. 
Bei Innendämmsystemen ist mit dem Kos- 
tennachweis die Bestätigung eines aner- 
kannten Sachverständigen für Schall- und 
Wärmeschutz vorzulegen, dass 
a) die Leistungen gemäß Ziffer 3.3.2 Abs. 4 
erbracht wurden und 
b) der ausgeführte Wandaufbau sowie die 
Anschlussdetails unbedenklich sind. 
Der Kostennachweis des ausführenden 
Handwerksbetriebes muss erkennen las- 
sen, welche Energiesparmaßnahmen (mit 
Angabe der sanierten Bauteilflächen, der 
verwendeten Dämmmaterialien und des er- 
reichten Qualitätsstandards der sanierten 
Bauteile in W/ m
2K) durchgeführt worden 
sind. Die an dem Wohngebäude durchge- 
führten Energiesparmaßnahmen müssen 
zusätzlich in einem neuen Energiebedarfs- 
ausweis dokumentiert werden, der mit den 
Kostennachweisen einzureichen ist. 
Bei Durchführung einer Luftdichtheitsmes- 
sung ist eine Kopie des Prüfzertifikats ein- 
zureichen. Sofern eine Lüftungsanlage mit 
Wärmerückgewinnung gefördert wird, ist 
neben den Kostennachweisen die erforder- 
liche Luftdichtheit für Gebäude mit raum- 
lufttechnischen Anlagen (n 
50  ≤ 1,5) durch 
Einreichen des Prüfzertifikats nachzuwei- 
sen. 
Bei Innendämmsystemen ist mit dem Kos- 
tennachweis die Bestätigung eines aner- 
kannten Sachverständigen für Schall- und 
Wärmeschutz vorzulegen, dass 
a) die Leistungen gemäß Ziffer 3.3. 3 Abs. 4 
erbracht wurden und 
b) der ausgeführte Wandaufbau sowie die 
Anschlussdetails unbedenklich sind.  
Ziffer 
4.1 
Fördervoraussetzungen  
Bei dem zu fördernden Wohngebäude 
muss es sich um ein zu errichtendes Nied- 
rigenergiehaus gemäß der jeweils gültigen 
städtischen Festsetzung im Stadtgebiet der 
Stadt Münster handeln. Mit den Baumaß- 
nahmen an dem Wohngebäude, auf das 
sich die Qualitätssicherung bezieht, darf 
erst nach Antragstellung begonnen wer- 
den. 
Die Münstersche Qualitätssicherung für 
Neubauten wird von Qualitätssicherern, die 
mit der Stadt Münster eine Vereinbarung 
geschlossen haben, durchgeführt. 
Fördervoraussetzungen  
Bei dem zu fördernden Wohngebäude 
muss es sich um ein zu errichtendes Ener- 
giesparhaus Münster  gemäß der jeweils 
gültigen städtischen Festsetzung im Stadt- 
gebiet der Stadt Münster handeln. Mit den 
Baumaßnahmen an dem Wohngebäude, 
auf das sich die Qualitätssicherung be- 
zieht, darf erst nach Antragstellung begon- 
nen werden. 
Die Münstersche Qualitätssicherung für 
Neubauten wird von Qualitätssicherern, die 
mit der Stadt Münster eine Vereinbarung 
geschlossen haben, durchgeführt.

Seite 5 
Ziffer 
4.5 
Leistungsnachweis  
Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ab- 
lauf der von der Bewilligungsbehörde zu 
benennenden Frist, spätestens jedoch 10 
Monate nach der Bekanntgabe des Bewilli- 
gungsbescheides einen Leistungsnachweis 
vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist 
der Leistungsnachweis nicht erbracht, ver- 
liert der Bewilligungsbescheid seine Gültig- 
keit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 
Monate verlängert werden, soweit der 
Nachweis erbracht wird, dass besondere 
Gründe für eine Verlängerung sprechen. 
Der Antrag ist nur zulässig, wenn er spä- 
testens einen Monat vor Ablauf der Frist 
gestellt wird.  
Als Leistungsnachweis muss die begliche- 
ne Rechnung des Qualitätssicherers einge- 
reicht werden. Aufgrund des Leistungs- 
nachweises wird der Bewilligungsbescheid 
endgültig erlassen.  
Leistungsnachweis  
Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ab- 
lauf der von der Bewilligungsbehörde zu 
benennenden Frist, spätestens jedoch 10 
Monate nach der Bekanntgabe des Bewilli- 
gungsbescheides einen Leistungsnachweis 
vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist 
der Leistungsnachweis nicht erbracht, ver- 
liert der Bewilligungsbescheid seine Gültig- 
keit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 
Monate verlängert werden, soweit der 
Nachweis erbracht wird, dass besondere 
Gründe für eine Verlängerung sprechen. 
Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor 
Ablauf der Frist gestellt wird.  
Als Leistungsnachweis muss die begliche- 
ne Rechnung des Qualitätssicherers einge- 
reicht werden. Aufgrund des Leistungs- 
nachweises wird der Bewilligungsbescheid 
endgültig erlassen. 
Ziffer 8 Die Richtlinie tritt am 01.04.2012 in Kraft. Die Richtlinie tritt am 01 .12.2015 in Kraft.

Anlage 2_V_0562_2015

18092 Zeichen

Anlage 2 zu V/0562/2015 
Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung in 
der Stadt Münster 
- Richtlinie zur Vergabe der Fördermittel - 
1. Förderzweck 
1.1  Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Ve rfügung stehenden Haushaltsmittel der 
Stadt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für die energetische Optimierung von 
Wohngebäuden, die im Stadtgebiet der Stadt Münster liegen. 
1.2  Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von  Heizenergie und damit Minderung des 
Heizenergieverbrauches in der Stadt Münster durch verbesserten oder erhöhten Wärme- 
schutz der Wohngebäude. Hiermit wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der 
CO 
2-Emissionen in Münster geleistet. 
1.3  Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung  besteht nicht. Die Bewilligungsstelle 
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. 
2. Fördergegenstände 
2.1  Förderfähig sind bauliche Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden (im weiteren Altbau- 
sanierung genannt), die den Wärmeschutz wesentlich verbessern und nachhaltige Einspa- 
rungen von Heizenergie mit sich bringen. Förderfähig sind bei Einhaltung der jeweils unter 
3.3 aufgeführten Qualitätsstandards folgende Maßnahmen: 
- Dämmung der Außenwände 
- Dämmung der Kellerdecke und der erdberührten Auße nflächen beheizter Räume (Sou- 
terrain) oder der untersten Geschossdecke bei Nichtunterkellerung 
- Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdeck e sowie der Ausbau des Da- 
ches zu Wohnzwecken (wenn die Wohnfläche unter Berücksichtigung von Ziffer 2.1.1 
zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht größer als 150 m² ist) 
- Erneuerung der Fenster 
- Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung 
- Durchführung einer Luftdichtheitsmessung nach DIN  EN 13829 
Die Sanierungsmaßnahmen sollen ökologische und gestalterische Anforderungen berück- 
sichtigen und sollen möglichst so ausgeführt werden, dass 
- die gestalterische Qualität des Gebäudes erhalten  oder wiederhergestellt wird (keine 
Außendämmung bei Fachwerk- oder Stuckfassaden, Erhalt der ursprünglichen Fenster- 
teilung), 
- eine ressourcenschonende Gebäudetechnik zum Einsa tz kommt, 
- langlebige, heimische oder regional verfügbare Ma terialien verwendet werden, deren 
Herstellung die Umwelt möglichst gering belastet, die wieder verwendet oder wiederver- 
wertet werden können, 
- keine UF-Montageschäume (Harnstoff-Formaldehyd-Sc haumkunststoff) und Baustoffe, 
deren Ausgleichskonzentration für Formaldehyd 0,05 ppm (parts per million; 1ppm = 1,2 
mg/m 
3) überschreitet, verwandt werden, 
- anstelle von PVC-Verwendungen geeignete, gleichwe rtige Ersatzbaustoffe vorgesehen 
werden. Soweit auf die Verwendung von PVC-Produkten nicht verzichtet werden kann, 
sind PVC-Recycling-Produkte zu bevorzugen. 
2.1.1  Nicht förderfähig sind 
- Maßnahmen, die vor der Bewilligung bereits begonn en oder durchgeführt worden sind. 
- Maßnahmen, denen planungs- oder baurechtliche Bel ange entgegenstehen.

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- Maßnahmen an Eigenheimen, deren beheizte Wohnfläc he größer als 150m 2 ist. Für die 
angemessene Unterbringung eines Haushaltes mit mehr als vier Personen erhöht sich 
die Wohnfläche um 15 Quadratmeter für die fünfte und jede weitere Person. 
- Maßnahmen, in denen Tropenholz (z.B. Aningre, Lim ba, Meranti, Sipo, etc) eingesetzt 
wird (z.B. Fensterrahmen) 
- Maßnahmen, in denen FCKW- und HFCKW-haltige Bauma terialien verwandt werden. 
- Maßnahmen an gewerblich genutzten Gebäuden und Ge bäudeteilen. 
- Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden . 
2.2  Förderfähig ist die Durchführung der „Münsters chen Qualitätssicherung für den Neubau 
eines Energiesparhauses Münster“ (im weiteren Qualitätssicherung genannt) im Stadtge- 
biet Münster. 
3. Förderung für Altbauten (Altbausanierung) 
3.1  Fördervoraussetzungen 
- Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.01.1 995 bezugsfertig erbaut worden 
sein. Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine eigene Hausnummer vorhanden ist 
oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind (eigener Zu- und 
Ausgang und eine eigene Treppe). 
- Es muss ein ausführliches Energiegutachten für da s/die Gebäude eingereicht werden. 
Der Energieberater muss als Energieeffizienzexperte durch die dena (deutsche Ener- 
gieagentur) gelistet sein. Das Gutachten muss nach den Kriterien der BAFA Vor-Ort-
Beratung erstellt sein. 
- Der Energiebedarfsausweis für Wohngebäude muss vo rgelegt werden. Um die Förde- 
rungsmittel zu erhalten, muss nach der Sanierung der neue Energiebedarfsausweis mit 
dem aktualisierten Gebäudezustand eingereicht werden. 
- Der Antragsteller erklärt sein Einverständnis, da ss eine stichprobenartige Kontrolle der 
Ausführung durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann. 
3.2  Förderempfänger/in 
Die Förderung wird Eigentümern und sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten von 
Wohngebäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaften wird die Förderung allen gemein- 
sam gewährt. Die Stadt leistet den Förderbetrag jedoch an den bevollmächtigten Antrag- 
steller. 
3.3  Förderart/ Höhe der Förderung 
3.3.1 
 Folgende Dämmmaßnahmen an den Außengebäudebauteilen sind unter Beachtung der 
angesetzten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je qm förderfähig: 
Dach:  
Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obersten Geschossdecke wird mit 10 € je qm ge- 
dämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,20 
W/m 
2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,15 W/m 2K erreicht, so er- 
höht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Fläche.

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Fenster:  
Der Einbau neuer Fenster wird mit 20 € je qm Fensterfläche gefördert, wenn der Wärme- 
durchgangskoeffizient des gesamten Fensters (Glas einschließlich Fensterrahmen) den 
Wert von U
W,BW ≤ 1,0 W/m 2K erreicht. Werden Fenster mit einem Wärmedurchgangskoeffi- 
zienten von UW,BW ≤ 0,8 W/m 2K (Glas einschließlich Fensterrahmen) eingebaut, so erhöht 
sich die Förderung auf 30 € je qm Fensterfläche. 
Außenwand:  
Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,19 W/m 
2K erreicht. Wird ein Wärme- 
durchgangskoeffizient von U ≤ 0,16 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € 
je qm gedämmter Fläche. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, wenn die Luft- 
schicht den Wert von 5,0 cm übersteigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindestdämmung 
von 2 cm erhalten (WLG 035). 
Die Dämmung der Innenwände wird mit 20 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,45 W/m 2K erreicht. Die geförderte Fläche 
wird mit Außenmaßbezug gemäß EnEV-Berechnung ermittelt, die ggf. erforderliche Flan- 
kendämmung wird gleichermaßen gefördert. 
 
Kellerdecke:  
Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 5 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,25 W/m 
2K erreicht. Wird ein Wärme- 
durchgangskoeffizient von U ≤ 0,20 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 10 € 
je qm gedämmter Fläche. Die Dämmung der Kellerdecke kann nur in Verbindung mit ande- 
ren Maßnahmen gefördert werden. 
3.3.2 Zusätzliche Förderung bei Verwendung ökologis cher/ umweltfreundlicher Dämmstoffe: 
Der Einbau umweltfreundlicher Dämmstoffe wird mit einer zusätzlichen Förderung hono- 
riert. Der hier angesetzte Fördersatz beträgt 10,-€/ m² Bauteilfläche bei Einhaltung der un- 
ter 3.3.1 genannten U-Werte und wird ergänzend zu den dort genannten Förderbeträgen 
gezahlt. 
An umweltfreundliche Baustoffe werden folgende Anforderung gestellt:  
– Zertifizierung mit dem natureplus®-Qualitätszeichen oder  
– Kennzeichnung „Blauer Engel“.  
 
Werden umweltfreundliche Dämmstoffe in fachlich sinnvoller Kombination mit anderen 
Dämmstoffen eingebaut, so wird der zusätzliche Fördersatz ab einem Anteil von 80% des 
wärmedämmenden Bauteilaufbaus in voller Höher gezahlt. Werden weniger als 80% der 
Bauteilfläche mit umweltfreundlichen Baustoffen ausgeführt, so gelten die unter Punkt 3.3.1 
genannten Fördersätze. 
3.3.3 Zusätzlich zu den Wärmedämmmaßnahmen wird der  Einbau einer Lüftungsanlage mit 
Wärmerückgewinnung, die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung und die bauphysikali- 
sche Begleitung bei Innendämmsystemen gefördert:  
Der Einbau einer energiesparenden Lüftungsanlage mit mindestens 80% Wärmerückge- 
winnung und einer maximalen spezifischen Leistungsaufnahme von 0,45 Watt je Kubikme- 
ter und Stunde wird je Wohneinheit mit 500 € gefördert. Ein Zuschuss von maximal 5.000 € 
je Antrag ist möglich. Die erforderliche Luftdichtheit für Gebäude mit raumlufttechnischen An- 
lagen (n 
50  ≤ 1,5) ist nachzuweisen. 
Für die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung wird pauschal ein Zuschuss in Höhe von 
250 € gewährt. Die Messung ist nach der Prüfnorm DIN EN 13829 durchzuführen. Im An- 
schluss an die Luftdichtheitsmessung erfolgt eine Protokollierung der Leckagen und die Aus-

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stellung des Prüfzertifikats mit Messprotokoll. Die Förderung erfolgt nicht als Einzelmaßnah- 
me sondern ausschließlich in Kombination mit einer anderen Fördermaßnahme.  
 Die Ausführung einer Innenwanddämmung ist bauphysi kalisch durch einen anerkannten 
Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz zu beg leiten. Diese muss folgende Punkte 
beinhalten: Prüfung des Wandaufbaus vor Ort, Berechnung kritischer Bauteilanschlüsse (z.B. 
Wärmebrückenberechnung flankierender Bauteile, Fens terlaibungen) und Bestätigung der 
bauphysikalischen Unbedenklichkeit des Wandaufbaus (Tauwasserfreiheit in der Fläche) bei 
ordnungsgemäßer Beheizung und Belüftung des Gebäude s nach Fertigstellung der Maß- 
nahme. Der Förderbetrag für die Baubegleitung beträ gt 50% des Rechnungsbetrags, maxi- 
mal jedoch 500 €.  
3.3.4  Fördergrenzen und Bonusregelungen 
Voraussetzung für eine Förderung ist das Erreichen eines Mindestfördervolumens von 300 
€ für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 € für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Woh- 
nungen) für die Sanierung (ohne Bonus und ohne Förderanteil Lüftungsanlage, Luftdicht- 
heitsmessung und Baubegleitung).  
Bei der Durchführung von zwei oder mehr ganzheitlichen Dämmmaßnahmen (mindestens 
90% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche werden energetisch saniert) wird ein zusätzli- 
cher Bonus von 750 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 1.250 € für ein Mehrfamilienhaus 
gewährt. Die Dämmung der Kellerdecke wird für den Erhalt des Bonus nicht berücksichtigt. 
Die maximale Förderhöhe beträgt 9.000 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 15.000 € für 
ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen). Der Bonus sowie die Förderung der 
Lüftungsanlage, Luftdichtheitsmessung und Baubegleitung werden zusätzlich gewährt. 
Die maximale Fördersumme je Antragsteller und Kalenderjahr beträgt 45.000 €. 
Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausfüh- 
rung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoranschlag mit Angabe der zu sanierenden Bau- 
teilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und der geforderten Mindestqualitätsstan- 
dards der Bauteile oder der Lüftungsanlage. 
3.4  Antragsverfahren 
 Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich 
beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Je Gebäude ist ein Antrag zu stellen. Dem An- 
trag sind die Unterlagen über die Energiesparberatung, der Energiebedarfsausweis sowie 
der ausführliche Kostenvoranschlag beizufügen. 
Die Kostenvoranschläge müssen mindestens folgende für die Entscheidung über den An- 
trag relevanten Daten enthalten: 
- bei Fenstern: Angabe der Größe der sanierten Fens terfläche sowie des U 
W,BW  – 
Wertes (Fensterglas plus Fensterrahmen) der neuen Fenster 
- bei Dämmung: Angabe der Größe der zu dämmenden Fl äche sowie der Dämmstär- 
ke und der Wärmeleitfähigkeitsgruppe (WLG) des Dämmmaterials 
- bei der Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung: de r Wärmerückgewinnungsgrad 
in Prozent sowie die spezifische Leistungsaufnahme des Gerätes 
 Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche tec hnische Unterlagen anzufordern, soweit 
sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Die Anträge werden nach Ein- 
gang bearbeitet, jedoch nur soweit sie vollständig sind.

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Mit den Bauarbeiten der Maßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, darf vor Ertei- 
lung des Förderbescheides nicht begonnen werden (vgl. Ziffer 2.1.1). Eine Genehmigung 
zum vorzeitigen Baubeginn ist nicht möglich. 
3.5 Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführt en Maßnahmen 
3.5.1 Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf de r von der Bewilligungsbehörde zu benen- 
nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe- 
scheides einen Kostennachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Kosten- 
nachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann 
die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass 
besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er 
vor Ablauf der Frist gestellt wird.  
3.5.2 Der Kostennachweis des ausführenden Handwerks betriebes muss erkennen lassen, wel- 
che Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sanierten Bauteilflächen, der verwendeten 
Dämmmaterialien und des erreichten Qualitätsstandards der sanierten Bauteile in W/m 2K) 
durchgeführt worden sind. Die an dem Wohngebäude durchgeführten Energiesparmaß- 
nahmen müssen zusätzlich in einem neuen Energiebedarfsausweis dokumentiert werden, 
der mit den Kostennachweisen einzureichen ist.  
Bei Durchführung einer Luftdichtheitsmessung ist eine Kopie des Prüfzertifikats einzu- 
reichen. Sofern eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung gefördert wird, ist neben 
den Kostennachweisen die erforderliche Luftdichtheit für Gebäude mit raumlufttechnischen 
Anlagen (n 
50  ≤ 1,5) durch Einreichen des Prüfzertifikats nachzuweisen. 
Bei Innendämmsystemen ist mit dem Kostennachweis die Bestätigung eines anerkannten 
Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz vorzulegen, dass 
a) die Leistungen gemäß Ziffer 3.3.3 Abs. 4 erbracht wurden und  
b) der ausgeführte Wandaufbau sowie die Anschlussdetails unbedenklich sind. 
Die Bewilligungsbehörde kann sich bei der Prüfung des Kostennachweises vor Ort über die 
Durchführung der Maßnahmen überzeugen. 
3.5.3 Aufgrund des Kostennachweises wird der Bewill igungsbescheid endgültig erlassen, dabei 
erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich sanierten Bauteilflächen und die Erreichung der 
Mindestqualitätsstandards. Die bewilligten Zuschüsse werden entsprechend gekürzt, sofern 
die abgerechneten Quadratmeter-Rohbaumaße gegenüber dem Kostenvoranschlag unter- 
schritten werden oder die tatsächlich ausgeführten Maßnahmen nicht die Mindeststandards 
gem. Ziffer 3.3.1 erreichen. Eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist nicht möglich. 
3.6  Rückzahlung 
Der Zuschuss ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn das Förderobjekt innerhalb von 15 
Jahren nach Auszahlung der Fördermittel anderen als Wohnzwecken (Abbruch oder Nut- 
zungsänderung) zugeführt wird. Wird nur ein Teil des Gebäudes nicht mehr zu Wohnzwe- 
cken genutzt, ist der Zuschuss entsprechend anteilig zurück zu zahlen. 
4. Förderung für Energieeinsparung im Neubau - Qualitätssicherung  
4.1 Fördervoraussetzungen  
Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es sich um ein zu errichtendes Energiespar- 
haus Münster gemäß der jeweils gültigen städtischen Festsetzung im Stadtgebiet der Stadt 
Münster handeln. Mit den Baumaßnahmen an dem Wohngebäude, auf das sich die Quali- 
tätssicherung bezieht, darf erst nach Antragstellung begonnen werden.  
 
Die Münstersche Qualitätssicherung für Neubauten wird von Qualitätssicherern, die mit der 
Stadt Münster eine Vereinbarung geschlossen haben, durchgeführt.

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4.2 Förderempfänger/in  
Die Förderung wird privaten Bauherren von Eigenheimen gewährt.  
4.3 Förderart/Höhe der Förderung 
Die Förderung beträgt pauschal 550,- € für ein Ein-/Zweifamilienhaus. 
4.4 Antragsverfahren  
Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich 
beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Dem Antrag ist eine Kopie des unterschriebenen 
Vertrages für die Durchführung der „Münsterschen Qualitätssicherung“ beizufügen.  
4.5 Leistungsnachweis  
Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benen- 
nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe- 
scheides einen Leistungsnachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Leis- 
tungsnachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag 
kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, 
dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn 
er vor Ablauf der Frist gestellt wird.  
Als Leistungsnachweis muss die beglichene Rechnung des Qualitätssicherers eingereicht 
werden. Aufgrund des Leistungsnachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlas- 
sen.  
5. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen  
Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich, soweit es diese 
Förderprogramme ermöglichen.  
6. Bewilligung  
Über den jeweiligen Förderantrag (Altbausanierung bzw. Qualitätssicherung) entscheidet 
die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung dieser Richtlinien. Der Bewilli- 
gungsbescheid kann mit Auflagen verbunden werden.  
Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt 
unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrunde liegenden Maßnahmen und 
Einreichen des Kosten-/Leistungsnachweises.  
7. Auszahlung  
Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen Bewilli- 
gungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen.  
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung von Fördermitteln, d.h. die Stadt Müns- 
ter verfügt über das alleinige Recht der Entscheidung der Zuweisung von Zuschüssen.  
8. In Krafttreten  
Die Richtlinie tritt am 01.12.2015 in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

03.11.2015 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 5.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
04.11.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 29 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.11.2015 Rat
TOP 30 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0562/2015
Typ
Vorlagen
Datum
24.09.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37