V/0562/2015
Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Münster - Änderung der Richtlinien
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Beschlussvorlage
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V/0562/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Grünflächen und Umweltschutz Betrifft Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Münster - Änderung der Richtlinien Beratungsfolge 03.11.2015 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 04.11.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 11.11.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Änderungen der Richtlinien zur Vergabe der Fördermittel im Rahmen des Förderprogramms „Energieeinsparung und Altbausanierung in der Stadt Münster“ werden – wie in der Anlage 2 dar- gestellt – beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: Das städtische Förderprogramm „Energieeinsparung und Altbausanierung“ leistet bereits seit vie- len Jahren einen wichtigen Beitrag zur CO2-Reduzierung in Münster. Mit der Fortführung des För- derprogramms seit 2010 mit jährlich 350.000 Euro konnte eine gute Basis geschaffen werden. Im Rahmen der Haushaltsberatungen 2014/15 sind die Fördermittel sukzessive auf knapp 500.000 Euro bis 2018 erhöht worden, so dass weiterhin eine wirkungsvolle Klimaschutz- und Wirtschafts- förderungsmaßnahme fortgeführt werden kann. Um einen Anreiz zu schaffen, vermehrt ökologische Baustoffe bei Sanierungsmaßnahmen einzuset- zen, soll das Förderprogramm um diesen Aspekt erweitert we rden. Zusätzlich sind einige we itere redaktionelle und formelle Änderungen vorgenommen worden. Es sollen folgende Änderungen umgesetzt werden (vgl. Anlage 1): 1.) Redaktionelle und formale Anpassungen der Förderrichtlinien (Ziffer 2.1, 2.2, 3.1, 3.3.1, 3.3.3, 3.3.4, 3.5.2, 4.1, 4.5 und 8) Vorlagen-Nr.: V/0562/2015 Auskunft erteilt: Frau Wildt / Frau Somberg Ruf: 492 67 03 /492 67 25 E-Mail: WildtB@stadt-muenster.de Somberg@stadt-muenster.de Datum: 15.10.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0562/2015 Auf Grund der Erfahrungen der letzten Jahre in der Bearbeitung der Förderanträge und zur An- passung an aktuelle Veränderungen sollen einige Konkretisierungen der Richtlinien erfolgen. Die Erfahrungen im Rahmen der För derung von Innendämmungen - nicht nur in Münster so n- dern auch bei der KfW -Bank - haben gezeigt, dass die Anforderungen an Innendämmung in Münster bislang recht hoch angesetzt waren. Daher soll der förderfähige U -Wert für Innendäm- mung auf 0,45 W/m²K angepasst werden. (Ziffer 3.3.1.) Weiterhin sind die Anforderungen an die Energieberater auf die aktuelle Listung durch die deu t- sche Energieagentur (dena) angepasst worden (Ziffer 3.1). Zudem sind im Rahmen der Ergä n- zung der Förderung für ökologische Baustoffe die maximalen Fördersummen angehoben worden. (Ziffer 3.3.4). Weitere geringfügige redaktionelle Änderungen sind in den Ziffern 2.1, 2.2, 3.3.3, 3.5.2, 4.1, 4.5 und 8 vorgenommen worden. 2.) Verwendung umweltfreundlicher Dämmstoffe (Ziffer 3.3.2) Laut der bestehenden Förderrichtlinien sollen Sanierungsmaßnahmen „ökologische Anforde- rungen berücksichtigen“ und „Materialien verwenden, deren Herstellung die Umwelt möglichst gering belastet“ (Ziffer 2.1). Um dies zu unterstützen und einen zusätzlichen Anreiz für die Ver- wendung umweltfreundlicher Dämmstoffe zu schaffen, soll deren Einsatz nach Absprache mit dem Energieberaternetzwerk Münster zusätzlich gefördert werden. Dabei soll entsprechend der Fördersystematik in Münster ein einfacher und leicht handhabbarer Ansatz umgesetzt werden. An umweltfreundliche Baustoffe werden daher folgende Anforderungen gestellt: – Zertifizierung mit dem natureplus®-Qualitätszeichen oder – Kennzeichnung „Blauer Engel“. Für die Beurteilung der Zuschusshöhe wurde eine intensive Recherche durchgeführt und das Ergebnis mit der Verbraucherzentrale NRW abgestimmt, wobei sich ein förderfähiger Mehrkos- tenansatz von 10,-€/ m² Bauteilfläche als angemessen herausgestellt hat. Der Fördersatz soll bereits bei einem Anteil von 80% des wärmedämmenden Bauteilaufbaus in voller Höher ge- zahlt, da es oftmals nicht möglich ist 100% ökologische Dämmstoffe zu verwenden. Die Verwaltung schlägt vor, die Änderungen der Richtlinien umzusetzen, damit das städtische För- derprogramm weiterhin zielorientiert und effektiv umgesetzt werden kann. i.V. gez. Matthias Peck Stadtrat Anlage 1: Übersicht der Änderungen der Richtlinie „Förderprogramm Energieeinsparung und Al t- bausanierung der Stadt Münster“ Anlage 2: Richtlinie zum „Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Mün s- ter“
Anlage 1_V_0562_2015
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Seite 1 Anlage 1 zu V/0562/2015 Änderungen der Richtlinie zum Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung (Die Änderungen sind unterstrichen und kursiv dargestellt) Alte Fassung der Richtlinie Neue Fassung der Richt linie Ziffer 2.1 Förderfähig sind bauliche Sanierungsmaß- nahmen an Wohngebäuden (im weiteren Altbausanierung genannt), die den Wär- meschutz wesentlich verbessern und nachhaltige Einsparungen von Heizenergie mit sich bringen. Förderfähig sind bei Ein- haltung der jeweils unter 3.3 aufgeführten Qualitätsstandards folgende Maßnahmen: - Dämmung der Außenwände - Dämmung der Kellerdecke und der erdberührten Außenflächen beheizter Räume (Souterrain) oder der untersten Geschossdecke bei Nichtunterkellerung - Dämmung des Daches oder der obers- ten Geschossdecke - Erneuerung der Fenster - Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewin- nung - Durchführung einer Luftdichtheitsmes- sung nach DIN EN 13829 Die Sanierungsmaßnahmen sollen ……. Förderfähig sind bauliche Sanierungsmaß- nahmen an Wohngebäuden (im weiteren Altbausanierung genannt), die den Wär- meschutz wesentlich verbessern und nachhaltige Einsparungen von Heizenergie mit sich bringen. Förderfähig sind bei Ein- haltung der jeweils unter 3.3 aufgeführten Qualitätsstandards folgende Maßnahmen: - Dämmung der Außenwände - Dämmung der Kellerdecke und der erdberührten Außenflächen beheizter Räume (Souterrain) oder der untersten Geschossdecke bei Nichtunterkellerung - Dämmung des Daches oder der obers- ten Geschossdecke sowie der Ausbau des Daches zu Wohnzwecken (wenn die Wohnfläche unter Berücksichtigung von Ziffer 2.1.1 zum Zeitpunkt der An- tragsstellung nicht größer als 150 m² ist) - Erneuerung der Fenster - Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewin- nung - Durchführung einer Luftdichtheitsmes- sung nach DIN EN 13829 Die Sanierungsmaßnahmen sollen ……. Ziffer 2.2 Förderfähig ist die Durchführung der „Münsterschen Qualitätssicherung für den Neubau eines Niedrigenergiehauses“ (im weiteren Qualitätssicherung genannt) im Stadtgebiet Münster. Förderfähig ist die Durchführung der „Münsterschen Qualitätssicherung für den Neubau eines „ Energiesparhauses Müns- ter“ (im weiteren Qualitätssicherung ge- nannt) im Stadtgebiet Münster. Ziffer 3.1 Fördervoraussetzungen Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.01.1995 bezugsfertig erbaut wor- den sein. Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine eigene Hausnummer vorhan- den ist oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind (eigener Zu- und Ausgang und eine eigene Treppe). Es muss ein ausführliches Energiegutach- ten für das/die Gebäude eingereicht wer- den. Der Energieberater muss eine Zulas- sung vom Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) haben. Das Gut- achten muss nach den Kriterien der BAFA Vor-Ort- Beratung erstellt sein. Der Energiebedarfsausweis für Wohnge- bäude muss vorgelegt werden. Um die Förderungsmittel zu erhalten, muss nach der Sanierung der neue Energiebedarfs- ausweis mit dem aktualisierten Gebäude- Fördervoraussetzungen Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.01.1995 bezugsfertig erbaut wor- den sein. Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine eigene Hausnummer vorhan- den ist oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind (eigener Zu- und Ausgang und eine eigene Treppe). Es muss ein ausführliches Energiegutach- ten für das/die Gebäude eingereicht wer- den. Der Energieberater muss als Energie- effizienzexperte durch die dena (Deutsche Energie Agentur) gelistet sein. Das Gut- achten muss nach den Kriterien der BAFA Vor-Ort- Beratung erstellt sein. Der Energiebedarfsausweis für Wohnge- bäude muss vorgelegt werden. Um die Förderungsmittel zu erhalten, muss nach der Sanierung der neue Energiebedarfs- ausweis mit dem aktualisierten Gebäude- Seite 2 zustand eingereicht werden. Der Antragsteller erklärt sein Einverständ- nis, dass eine stichprobenartige Kontrolle der Ausführung durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann. zustand eingereicht werden. Der Antragsteller erklärt sein Einverständ- nis, dass eine stichprobenartige Kontrolle der Ausführung durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann. Ziffer 3.3.1 Folgende Dämmmaßnahmen an den Au- ßengebäudebauteilen sind unter Beach- tung der angesetzten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je qm förderfähig: Dach: Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obersten Geschossdecke wird .…. Fenster: Der Einbau neuer Fenster wird .….. Außenwand: Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,19 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,16 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Flä- che. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, wenn die Luftschicht den Wert von 5,0 cm übersteigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindestdämmung von 2 cm erhalten (WLG 035). Die Dämmung der Innenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,28 W/m²K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,23 W/m²K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Flä- che. Die geförderte Fläche wird mit Au- ßenmaßbezug gemäß EnEV-Berechnung ermittelt, die ggf. erforderliche Flanken- dämmung wird gleichermaßen gefördert. Ausnahme Denkmalschutz: Die Förderstu- fe 1 (U ≤ 0,28 W/m 2K) kann auch bei U ≤ 0,30 W/m²K gewährt werden, wenn aus Gründen des Denkmalschutzes und bau- physikalischer Anforderungen der Wert von U ≤ 0,28 W/m²K nicht zu erreichen ist. Kellerdecke: Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 5 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,25 W/ m 2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,20 W/m²K erreicht, so erhöht sich der Zu- schuss auf 10 € je qm gedämmter Fläche. Die Dämmung der Kellerdecke kann nur in Verbindung mit anderen Maßnahmen ge- fördert werden. Folgende Dämmmaßnahmen an den Au- ßengebäudebauteilen sind unter Beach- tung der angesetzten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je qm förderfähig: Dach: Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obersten Geschossdecke wird .…. Fenster: Der Einbau neuer Fenster wird .…. Außenwand: Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,19 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,16 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Flä- che. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, wenn die Luftschicht den Wert von 5,0 cm übersteigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindestdämmung von 2 cm erhalten (WLG 035). Die Dämmung der Innenwände wird mit 20 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,45 W/m²K erreicht. Die geförderte Fläche wird mit Außenmaßbe- zug gemäß EnEV-Berechnung ermittelt, die ggf. erforderliche Flankendämmung wird gleichermaßen gefördert. Kellerdecke: Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 5 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,25 W/ m 2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,20 W/m²K erreicht, so erhöht sich der Zu- schuss auf 10 € je qm gedämmter Fläche. Die Dämmung der Kellerdecke kann nur in Verbindung mit anderen Maßnahmen ge- fördert werden. Neu Ziffer Zusätzliche Förderung bei Verwendung Seite 3 3.3.2 ökologischer/ umweltfreundlicher Dämm- stoffe: Der Einbau umweltfreundlicher Dämmstof- fe wird mit einer zusätzlichen Förderung honoriert. Der hier angesetzte Fördersatz beträgt 10,-€/ m² Bauteilfläche bei Einhal- tung der unter 3.3.1 genannten U-Werte und wird ergänzend zu den dort genannten Förderbeträgen gezahlt. An umweltfreundliche Baustoffe werden folgende Anforderung gestellt: – Zertifizierung mit dem natureplus®- Qualitätszeichen oder – Kennzeichnung „Blauer Engel“. Werden umweltfreundliche Dämmstoffe in fachlich sinnvoller Kombination mit ande- ren Dämmstoffen eingebaut, so wird der zusätzliche Fördersatz ab einem Anteil von 80% des wärmedämmenden Bauteilauf- baus in voller Höher gezahlt. Werden we- niger als 80% der Bauteilfläche mit umwelt- freundlichen Baustoffen ausgeführt, so gel- ten die unter Punkt 3.3.1 genannten För- dersätze. Ziffer 3.3.2 Neu Ziffer 3.3.3 3.3.2 Zusätzlich zu den Wärmedämm- maßnahmen wird der Einbau einer Lüf- tungsanlage mit Wärmerückgewinnung, die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung und die bauphysikalische Begleitung bei In- nendämmsystemen gefördert: Der Einbau einer ….. 3.3.3 Zusätzlich zu den Wärmedämm- maßnahmen wird der Einbau einer Lüf- tungsanlage mit Wärmerückgewinnung, die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung und die bauphysikalische Begleitung bei In- nendämmsystemen gefördert: Der Einbau einer …… Ziffer 3.3.3 neu Ziffer 3.3.4 3.3.3 Fördergrenzen und Bonusregelun- gen: Voraussetzung für eine Förderung ist das Erreichen eines Mindestfördervolumens von 300 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 600 € für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen) für die Sanierung (ohne Bonus und ohne Förderanteil Lüf- tungsanlage, Luftdichtheitsmessung und Baubegleitung). Bei der Durchführung von zwei oder mehr ganzheitlichen Dämmmaßnahmen (min- destens 90% der gesamten jeweiligen Bau- teilfläche werden energetisch saniert) wird ein zusätzlicher Bonus von 750 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 1.250 € für ein Mehrfamilienhaus gewährt. Die Dämmung der Kellerdecke wird für den Erhalt des Bo- nus nicht berücksichtigt. Die maximale Förderhöhe beträgt 7.000 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 12.000 € für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen). Der Bonus sowie die Förde- rung der Lüftungsanlage, Luftdichtheits- 3.3.4 Fördergrenzen und Bonusregelun- gen: Voraussetzung für eine Förderung ist das Erreichen eines Mindestfördervolumens von 300 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 600 € für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen) für die Sanierung (ohne Bonus und ohne Förderanteil Lüf- tungsanlage, Luftdichtheitsmessung und Baubegleitung). Bei der Durchführung von zwei oder mehr ganzheitlichen Dämmmaßnahmen (min- destens 90% der gesamten jeweiligen Bau- teilfläche werden energetisch saniert) wird ein zusätzlicher Bonus von 750 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 1.250 € für ein Mehrfamilienhaus gewährt. Die Dämmung der Kellerdecke wird für den Erhalt des Bo- nus nicht berücksichtigt. Die maximale Förderhöhe beträgt 9.000 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 15.000 € für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen). Der Bonus sowie die Förde- rung der Lüftungsanlage, Luftdichtheits- Seite 4 messung und Baubegleitung werden zu- sätzlich gewährt. Die maximale Fördersumme je Antragstel- ler und Kalenderjahr beträgt 40.000 €. Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausführung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoranschlag mit Angabe der zu sa- nierenden Bauteilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und der geforderten Mindestqualitätsstandards der Bauteile o- der der Lüftungsanlage. messung und Baubegleitung werden zu- sätzlich gewährt. Die maximale Fördersumme je Antragstel- ler und Kalenderjahr beträgt 45.000 €. Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausführung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoranschlag mit Angabe der zu sa- nierenden Bauteilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und der geforderten Mindestqualitätsstandards der Bauteile o- der der Lüftungsanlage. Ziffer 3.5.2 Der Kostennachweis des ausführenden Handwerksbetriebes muss erkennen las- sen, welche Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sanierten Bauteilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und des er- reichten Qualitätsstandards der sanierten Bauteile in W/ m 2K) durchgeführt worden sind. Die an dem Wohngebäude durchge- führten Energiesparmaßnahmen müssen zusätzlich in einem neuen Energiebedarfs- ausweis dokumentiert werden, der mit den Kostennachweisen einzureichen ist. Bei Durchführung einer Luftdichtheitsmes- sung ist eine Kopie des Prüfzertifikats ein- zureichen. Sofern eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung gefördert wird, ist neben den Kostennachweisen die erforder- liche Luftdichtheit für Gebäude mit raum- lufttechnischen Anlagen (n 50 ≤ 1,5) durch Einreichen des Prüfzertifikats nachzuwei- sen. Bei Innendämmsystemen ist mit dem Kos- tennachweis die Bestätigung eines aner- kannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz vorzulegen, dass a) die Leistungen gemäß Ziffer 3.3.2 Abs. 4 erbracht wurden und b) der ausgeführte Wandaufbau sowie die Anschlussdetails unbedenklich sind. Der Kostennachweis des ausführenden Handwerksbetriebes muss erkennen las- sen, welche Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sanierten Bauteilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und des er- reichten Qualitätsstandards der sanierten Bauteile in W/ m 2K) durchgeführt worden sind. Die an dem Wohngebäude durchge- führten Energiesparmaßnahmen müssen zusätzlich in einem neuen Energiebedarfs- ausweis dokumentiert werden, der mit den Kostennachweisen einzureichen ist. Bei Durchführung einer Luftdichtheitsmes- sung ist eine Kopie des Prüfzertifikats ein- zureichen. Sofern eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung gefördert wird, ist neben den Kostennachweisen die erforder- liche Luftdichtheit für Gebäude mit raum- lufttechnischen Anlagen (n 50 ≤ 1,5) durch Einreichen des Prüfzertifikats nachzuwei- sen. Bei Innendämmsystemen ist mit dem Kos- tennachweis die Bestätigung eines aner- kannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz vorzulegen, dass a) die Leistungen gemäß Ziffer 3.3. 3 Abs. 4 erbracht wurden und b) der ausgeführte Wandaufbau sowie die Anschlussdetails unbedenklich sind. Ziffer 4.1 Fördervoraussetzungen Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es sich um ein zu errichtendes Nied- rigenergiehaus gemäß der jeweils gültigen städtischen Festsetzung im Stadtgebiet der Stadt Münster handeln. Mit den Baumaß- nahmen an dem Wohngebäude, auf das sich die Qualitätssicherung bezieht, darf erst nach Antragstellung begonnen wer- den. Die Münstersche Qualitätssicherung für Neubauten wird von Qualitätssicherern, die mit der Stadt Münster eine Vereinbarung geschlossen haben, durchgeführt. Fördervoraussetzungen Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es sich um ein zu errichtendes Ener- giesparhaus Münster gemäß der jeweils gültigen städtischen Festsetzung im Stadt- gebiet der Stadt Münster handeln. Mit den Baumaßnahmen an dem Wohngebäude, auf das sich die Qualitätssicherung be- zieht, darf erst nach Antragstellung begon- nen werden. Die Münstersche Qualitätssicherung für Neubauten wird von Qualitätssicherern, die mit der Stadt Münster eine Vereinbarung geschlossen haben, durchgeführt. Seite 5 Ziffer 4.5 Leistungsnachweis Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ab- lauf der von der Bewilligungsbehörde zu benennenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilli- gungsbescheides einen Leistungsnachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Leistungsnachweis nicht erbracht, ver- liert der Bewilligungsbescheid seine Gültig- keit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er spä- testens einen Monat vor Ablauf der Frist gestellt wird. Als Leistungsnachweis muss die begliche- ne Rechnung des Qualitätssicherers einge- reicht werden. Aufgrund des Leistungs- nachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlassen. Leistungsnachweis Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ab- lauf der von der Bewilligungsbehörde zu benennenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilli- gungsbescheides einen Leistungsnachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Leistungsnachweis nicht erbracht, ver- liert der Bewilligungsbescheid seine Gültig- keit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf der Frist gestellt wird. Als Leistungsnachweis muss die begliche- ne Rechnung des Qualitätssicherers einge- reicht werden. Aufgrund des Leistungs- nachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlassen. Ziffer 8 Die Richtlinie tritt am 01.04.2012 in Kraft. Die Richtlinie tritt am 01 .12.2015 in Kraft.
Anlage 2_V_0562_2015
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Anlage 2 zu V/0562/2015 Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung in der Stadt Münster - Richtlinie zur Vergabe der Fördermittel - 1. Förderzweck 1.1 Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Ve rfügung stehenden Haushaltsmittel der Stadt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für die energetische Optimierung von Wohngebäuden, die im Stadtgebiet der Stadt Münster liegen. 1.2 Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von Heizenergie und damit Minderung des Heizenergieverbrauches in der Stadt Münster durch verbesserten oder erhöhten Wärme- schutz der Wohngebäude. Hiermit wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO 2-Emissionen in Münster geleistet. 1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. 2. Fördergegenstände 2.1 Förderfähig sind bauliche Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden (im weiteren Altbau- sanierung genannt), die den Wärmeschutz wesentlich verbessern und nachhaltige Einspa- rungen von Heizenergie mit sich bringen. Förderfähig sind bei Einhaltung der jeweils unter 3.3 aufgeführten Qualitätsstandards folgende Maßnahmen: - Dämmung der Außenwände - Dämmung der Kellerdecke und der erdberührten Auße nflächen beheizter Räume (Sou- terrain) oder der untersten Geschossdecke bei Nichtunterkellerung - Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdeck e sowie der Ausbau des Da- ches zu Wohnzwecken (wenn die Wohnfläche unter Berücksichtigung von Ziffer 2.1.1 zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht größer als 150 m² ist) - Erneuerung der Fenster - Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung - Durchführung einer Luftdichtheitsmessung nach DIN EN 13829 Die Sanierungsmaßnahmen sollen ökologische und gestalterische Anforderungen berück- sichtigen und sollen möglichst so ausgeführt werden, dass - die gestalterische Qualität des Gebäudes erhalten oder wiederhergestellt wird (keine Außendämmung bei Fachwerk- oder Stuckfassaden, Erhalt der ursprünglichen Fenster- teilung), - eine ressourcenschonende Gebäudetechnik zum Einsa tz kommt, - langlebige, heimische oder regional verfügbare Ma terialien verwendet werden, deren Herstellung die Umwelt möglichst gering belastet, die wieder verwendet oder wiederver- wertet werden können, - keine UF-Montageschäume (Harnstoff-Formaldehyd-Sc haumkunststoff) und Baustoffe, deren Ausgleichskonzentration für Formaldehyd 0,05 ppm (parts per million; 1ppm = 1,2 mg/m 3) überschreitet, verwandt werden, - anstelle von PVC-Verwendungen geeignete, gleichwe rtige Ersatzbaustoffe vorgesehen werden. Soweit auf die Verwendung von PVC-Produkten nicht verzichtet werden kann, sind PVC-Recycling-Produkte zu bevorzugen. 2.1.1 Nicht förderfähig sind - Maßnahmen, die vor der Bewilligung bereits begonn en oder durchgeführt worden sind. - Maßnahmen, denen planungs- oder baurechtliche Bel ange entgegenstehen. Seite 2 - Maßnahmen an Eigenheimen, deren beheizte Wohnfläc he größer als 150m 2 ist. Für die angemessene Unterbringung eines Haushaltes mit mehr als vier Personen erhöht sich die Wohnfläche um 15 Quadratmeter für die fünfte und jede weitere Person. - Maßnahmen, in denen Tropenholz (z.B. Aningre, Lim ba, Meranti, Sipo, etc) eingesetzt wird (z.B. Fensterrahmen) - Maßnahmen, in denen FCKW- und HFCKW-haltige Bauma terialien verwandt werden. - Maßnahmen an gewerblich genutzten Gebäuden und Ge bäudeteilen. - Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden . 2.2 Förderfähig ist die Durchführung der „Münsters chen Qualitätssicherung für den Neubau eines Energiesparhauses Münster“ (im weiteren Qualitätssicherung genannt) im Stadtge- biet Münster. 3. Förderung für Altbauten (Altbausanierung) 3.1 Fördervoraussetzungen - Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.01.1 995 bezugsfertig erbaut worden sein. Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine eigene Hausnummer vorhanden ist oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind (eigener Zu- und Ausgang und eine eigene Treppe). - Es muss ein ausführliches Energiegutachten für da s/die Gebäude eingereicht werden. Der Energieberater muss als Energieeffizienzexperte durch die dena (deutsche Ener- gieagentur) gelistet sein. Das Gutachten muss nach den Kriterien der BAFA Vor-Ort- Beratung erstellt sein. - Der Energiebedarfsausweis für Wohngebäude muss vo rgelegt werden. Um die Förde- rungsmittel zu erhalten, muss nach der Sanierung der neue Energiebedarfsausweis mit dem aktualisierten Gebäudezustand eingereicht werden. - Der Antragsteller erklärt sein Einverständnis, da ss eine stichprobenartige Kontrolle der Ausführung durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann. 3.2 Förderempfänger/in Die Förderung wird Eigentümern und sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten von Wohngebäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaften wird die Förderung allen gemein- sam gewährt. Die Stadt leistet den Förderbetrag jedoch an den bevollmächtigten Antrag- steller. 3.3 Förderart/ Höhe der Förderung 3.3.1 Folgende Dämmmaßnahmen an den Außengebäudebauteilen sind unter Beachtung der angesetzten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je qm förderfähig: Dach: Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obersten Geschossdecke wird mit 10 € je qm ge- dämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,20 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,15 W/m 2K erreicht, so er- höht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Fläche. Seite 3 Fenster: Der Einbau neuer Fenster wird mit 20 € je qm Fensterfläche gefördert, wenn der Wärme- durchgangskoeffizient des gesamten Fensters (Glas einschließlich Fensterrahmen) den Wert von U W,BW ≤ 1,0 W/m 2K erreicht. Werden Fenster mit einem Wärmedurchgangskoeffi- zienten von UW,BW ≤ 0,8 W/m 2K (Glas einschließlich Fensterrahmen) eingebaut, so erhöht sich die Förderung auf 30 € je qm Fensterfläche. Außenwand: Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,19 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärme- durchgangskoeffizient von U ≤ 0,16 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Fläche. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, wenn die Luft- schicht den Wert von 5,0 cm übersteigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindestdämmung von 2 cm erhalten (WLG 035). Die Dämmung der Innenwände wird mit 20 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,45 W/m 2K erreicht. Die geförderte Fläche wird mit Außenmaßbezug gemäß EnEV-Berechnung ermittelt, die ggf. erforderliche Flan- kendämmung wird gleichermaßen gefördert. Kellerdecke: Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 5 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,25 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärme- durchgangskoeffizient von U ≤ 0,20 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 10 € je qm gedämmter Fläche. Die Dämmung der Kellerdecke kann nur in Verbindung mit ande- ren Maßnahmen gefördert werden. 3.3.2 Zusätzliche Förderung bei Verwendung ökologis cher/ umweltfreundlicher Dämmstoffe: Der Einbau umweltfreundlicher Dämmstoffe wird mit einer zusätzlichen Förderung hono- riert. Der hier angesetzte Fördersatz beträgt 10,-€/ m² Bauteilfläche bei Einhaltung der un- ter 3.3.1 genannten U-Werte und wird ergänzend zu den dort genannten Förderbeträgen gezahlt. An umweltfreundliche Baustoffe werden folgende Anforderung gestellt: – Zertifizierung mit dem natureplus®-Qualitätszeichen oder – Kennzeichnung „Blauer Engel“. Werden umweltfreundliche Dämmstoffe in fachlich sinnvoller Kombination mit anderen Dämmstoffen eingebaut, so wird der zusätzliche Fördersatz ab einem Anteil von 80% des wärmedämmenden Bauteilaufbaus in voller Höher gezahlt. Werden weniger als 80% der Bauteilfläche mit umweltfreundlichen Baustoffen ausgeführt, so gelten die unter Punkt 3.3.1 genannten Fördersätze. 3.3.3 Zusätzlich zu den Wärmedämmmaßnahmen wird der Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung und die bauphysikali- sche Begleitung bei Innendämmsystemen gefördert: Der Einbau einer energiesparenden Lüftungsanlage mit mindestens 80% Wärmerückge- winnung und einer maximalen spezifischen Leistungsaufnahme von 0,45 Watt je Kubikme- ter und Stunde wird je Wohneinheit mit 500 € gefördert. Ein Zuschuss von maximal 5.000 € je Antrag ist möglich. Die erforderliche Luftdichtheit für Gebäude mit raumlufttechnischen An- lagen (n 50 ≤ 1,5) ist nachzuweisen. Für die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung wird pauschal ein Zuschuss in Höhe von 250 € gewährt. Die Messung ist nach der Prüfnorm DIN EN 13829 durchzuführen. Im An- schluss an die Luftdichtheitsmessung erfolgt eine Protokollierung der Leckagen und die Aus- Seite 4 stellung des Prüfzertifikats mit Messprotokoll. Die Förderung erfolgt nicht als Einzelmaßnah- me sondern ausschließlich in Kombination mit einer anderen Fördermaßnahme. Die Ausführung einer Innenwanddämmung ist bauphysi kalisch durch einen anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz zu beg leiten. Diese muss folgende Punkte beinhalten: Prüfung des Wandaufbaus vor Ort, Berechnung kritischer Bauteilanschlüsse (z.B. Wärmebrückenberechnung flankierender Bauteile, Fens terlaibungen) und Bestätigung der bauphysikalischen Unbedenklichkeit des Wandaufbaus (Tauwasserfreiheit in der Fläche) bei ordnungsgemäßer Beheizung und Belüftung des Gebäude s nach Fertigstellung der Maß- nahme. Der Förderbetrag für die Baubegleitung beträ gt 50% des Rechnungsbetrags, maxi- mal jedoch 500 €. 3.3.4 Fördergrenzen und Bonusregelungen Voraussetzung für eine Förderung ist das Erreichen eines Mindestfördervolumens von 300 € für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 € für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Woh- nungen) für die Sanierung (ohne Bonus und ohne Förderanteil Lüftungsanlage, Luftdicht- heitsmessung und Baubegleitung). Bei der Durchführung von zwei oder mehr ganzheitlichen Dämmmaßnahmen (mindestens 90% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche werden energetisch saniert) wird ein zusätzli- cher Bonus von 750 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 1.250 € für ein Mehrfamilienhaus gewährt. Die Dämmung der Kellerdecke wird für den Erhalt des Bonus nicht berücksichtigt. Die maximale Förderhöhe beträgt 9.000 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 15.000 € für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen). Der Bonus sowie die Förderung der Lüftungsanlage, Luftdichtheitsmessung und Baubegleitung werden zusätzlich gewährt. Die maximale Fördersumme je Antragsteller und Kalenderjahr beträgt 45.000 €. Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausfüh- rung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoranschlag mit Angabe der zu sanierenden Bau- teilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und der geforderten Mindestqualitätsstan- dards der Bauteile oder der Lüftungsanlage. 3.4 Antragsverfahren Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Je Gebäude ist ein Antrag zu stellen. Dem An- trag sind die Unterlagen über die Energiesparberatung, der Energiebedarfsausweis sowie der ausführliche Kostenvoranschlag beizufügen. Die Kostenvoranschläge müssen mindestens folgende für die Entscheidung über den An- trag relevanten Daten enthalten: - bei Fenstern: Angabe der Größe der sanierten Fens terfläche sowie des U W,BW – Wertes (Fensterglas plus Fensterrahmen) der neuen Fenster - bei Dämmung: Angabe der Größe der zu dämmenden Fl äche sowie der Dämmstär- ke und der Wärmeleitfähigkeitsgruppe (WLG) des Dämmmaterials - bei der Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung: de r Wärmerückgewinnungsgrad in Prozent sowie die spezifische Leistungsaufnahme des Gerätes Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche tec hnische Unterlagen anzufordern, soweit sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Die Anträge werden nach Ein- gang bearbeitet, jedoch nur soweit sie vollständig sind. Seite 5 Mit den Bauarbeiten der Maßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, darf vor Ertei- lung des Förderbescheides nicht begonnen werden (vgl. Ziffer 2.1.1). Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist nicht möglich. 3.5 Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführt en Maßnahmen 3.5.1 Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf de r von der Bewilligungsbehörde zu benen- nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe- scheides einen Kostennachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Kosten- nachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf der Frist gestellt wird. 3.5.2 Der Kostennachweis des ausführenden Handwerks betriebes muss erkennen lassen, wel- che Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sanierten Bauteilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und des erreichten Qualitätsstandards der sanierten Bauteile in W/m 2K) durchgeführt worden sind. Die an dem Wohngebäude durchgeführten Energiesparmaß- nahmen müssen zusätzlich in einem neuen Energiebedarfsausweis dokumentiert werden, der mit den Kostennachweisen einzureichen ist. Bei Durchführung einer Luftdichtheitsmessung ist eine Kopie des Prüfzertifikats einzu- reichen. Sofern eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung gefördert wird, ist neben den Kostennachweisen die erforderliche Luftdichtheit für Gebäude mit raumlufttechnischen Anlagen (n 50 ≤ 1,5) durch Einreichen des Prüfzertifikats nachzuweisen. Bei Innendämmsystemen ist mit dem Kostennachweis die Bestätigung eines anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz vorzulegen, dass a) die Leistungen gemäß Ziffer 3.3.3 Abs. 4 erbracht wurden und b) der ausgeführte Wandaufbau sowie die Anschlussdetails unbedenklich sind. Die Bewilligungsbehörde kann sich bei der Prüfung des Kostennachweises vor Ort über die Durchführung der Maßnahmen überzeugen. 3.5.3 Aufgrund des Kostennachweises wird der Bewill igungsbescheid endgültig erlassen, dabei erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich sanierten Bauteilflächen und die Erreichung der Mindestqualitätsstandards. Die bewilligten Zuschüsse werden entsprechend gekürzt, sofern die abgerechneten Quadratmeter-Rohbaumaße gegenüber dem Kostenvoranschlag unter- schritten werden oder die tatsächlich ausgeführten Maßnahmen nicht die Mindeststandards gem. Ziffer 3.3.1 erreichen. Eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist nicht möglich. 3.6 Rückzahlung Der Zuschuss ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn das Förderobjekt innerhalb von 15 Jahren nach Auszahlung der Fördermittel anderen als Wohnzwecken (Abbruch oder Nut- zungsänderung) zugeführt wird. Wird nur ein Teil des Gebäudes nicht mehr zu Wohnzwe- cken genutzt, ist der Zuschuss entsprechend anteilig zurück zu zahlen. 4. Förderung für Energieeinsparung im Neubau - Qualitätssicherung 4.1 Fördervoraussetzungen Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es sich um ein zu errichtendes Energiespar- haus Münster gemäß der jeweils gültigen städtischen Festsetzung im Stadtgebiet der Stadt Münster handeln. Mit den Baumaßnahmen an dem Wohngebäude, auf das sich die Quali- tätssicherung bezieht, darf erst nach Antragstellung begonnen werden. Die Münstersche Qualitätssicherung für Neubauten wird von Qualitätssicherern, die mit der Stadt Münster eine Vereinbarung geschlossen haben, durchgeführt. Seite 6 4.2 Förderempfänger/in Die Förderung wird privaten Bauherren von Eigenheimen gewährt. 4.3 Förderart/Höhe der Förderung Die Förderung beträgt pauschal 550,- € für ein Ein-/Zweifamilienhaus. 4.4 Antragsverfahren Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Dem Antrag ist eine Kopie des unterschriebenen Vertrages für die Durchführung der „Münsterschen Qualitätssicherung“ beizufügen. 4.5 Leistungsnachweis Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benen- nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe- scheides einen Leistungsnachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Leis- tungsnachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf der Frist gestellt wird. Als Leistungsnachweis muss die beglichene Rechnung des Qualitätssicherers eingereicht werden. Aufgrund des Leistungsnachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlas- sen. 5. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich, soweit es diese Förderprogramme ermöglichen. 6. Bewilligung Über den jeweiligen Förderantrag (Altbausanierung bzw. Qualitätssicherung) entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung dieser Richtlinien. Der Bewilli- gungsbescheid kann mit Auflagen verbunden werden. Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrunde liegenden Maßnahmen und Einreichen des Kosten-/Leistungsnachweises. 7. Auszahlung Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen Bewilli- gungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung von Fördermitteln, d.h. die Stadt Müns- ter verfügt über das alleinige Recht der Entscheidung der Zuweisung von Zuschüssen. 8. In Krafttreten Die Richtlinie tritt am 01.12.2015 in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0562/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 24.09.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37