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V/0689/2022

Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster

Vorlagen 08.11.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.12.2022, TOP 15.2

Anlage A

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Beschlussvorlage

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GebSatz._V-0689_2022_Anlage

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Ansehen

Anlage A

2690 Zeichen

Anlage A zur V/0689/2022 
 
Kurzüberblick 
Betrifft: 
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur 
Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) 
Grundlage: 
Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa 2016)“ 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel: 
Mit dieser Vorlage und auf der Grundlage der Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haushaltssanie-
rung der Stadt Münster (NaSa 2016)“wird das gesamtstädtische Ziel „Möglichst vollständige De-
ckung der Kostensteigerungen“ in Gebühren- und Entgeltbereichen verfolgt. 
 
Teilziele: 
Mit der o. g. Zielvorgabe sollen Mehreinnahmen bei den folgenden Produktgruppen / Ämtern ge-
neriert werden: 
 PG 0205 Standesamtsangelegenheiten / Amt für Bürger und Ratsservice (Amt 33) – hier: 
45.000 Euro p. a. 
 PG 0211 Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung / Gesundheits- und Veterinäramt 
(Amt 53) – hier: 1.000 Euro p. a. 
 PG 0701 Gesundheitsdienste / Gesundheits- und Veterinäramt (Amt 53) – hier: 2.000 Euro 
p. a. 
 PG 1001 Bauaufsicht und baurechtliche Beratung / Bauordnungsamt (Amt 63) – hier: 
20.000 Euro p. a. 
 
Zielerreichung: 
Im Rahmen des NaSa-Konzeptes (NaSa 2016) ist seinerzeit vereinbart worden, die Gebührens-
ätze zeitnah anzupassen. Die Gebühren und Entgelte sollen demzufolge in regelmäßigen Ab-
ständen von maximal zwei Jahren angepasst werden. Die letzte Gebühren- bzw. Entgeltanpas-
sung erfolgte zum 01.01.2021. 
 
Finanzierung 
Produktgruppen: 0205 
0211 
0701 
1001 
Standesamtsangelegenheiten 
Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung 
Gesundheitsdienste 
Bauaufsicht und baurechtliche Beratung 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein  teilweise 
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein  teilweise 
Im Entwurf des Haushaltsplan 2023 enthalten? X Ja  Nein  teilweise 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein  teilweise 
Höhe der anvisierten Erträge: 
PG 0205:  45.000 Euro p. a.,  PG 0211:  1.000 Euro p. a.,  PG 0701:  2.000 Euro p. a.,  PG 1001:  
20.000 Euro p. a. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
X überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig

 Ratsbeschluss am 16.12.2015 – hier: Beschluss der Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haus-
haltssanierung der Stadt Münster (NaSa 2016)“ 
 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur Verwaltungsgebührensat-
zung (Verwaltungsgebührentarif) 
 Gebührengesetz NRW (GebG NRW) 
 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine

Beschlussvorlage

23472 Zeichen

V/0689/2022 
V/0689/2022 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   07.12.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   14.12.2022 Hauptausschuss Vorberatung 
   14.12.2022 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der geänderten 
Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) wird beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Anpassung der Verwaltungsgebühren ergeben sich planmäßig jährlich folgende Erträge: 
 
Amt Produktgruppe Ertrag 
€ 
Amt für Bürger- und Ratsservice 0205 Standesamtsangelegenheiten 45.000 
Gesundheits- und Veterinäramt 0211 Veterinärwesen und Lebens-
mittelüberwachung 
1.000 
 0701 Gesundheitsdienste 2.000 
Bauordnungsamt 1001 Bauaufsicht und baurechtliche 
Beratung 
20.000 
Gesamt  68.000 
 
Die anvisierten Erträge bei den vorbenannten Produktgruppen 0205, 0211, 0701 und 1001 sind im 
Haushaltsplanentwurf 2023 veranschlagt. 
 
 
 
 
 
Amt für Finanzen und 
Beteiligungen 
 
18.11.2022 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Hülsmann 
Telefon: 492-2034 
Huelsmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0689/2022 
 
 
Begründung: 
 
Die Anpassung der städtischen Verwaltungsgebührensatzung mit der  Anlage 
Verwaltungsgebührentarif basiert auf dem vom Rat der Stadt Münster am 16.12.2015 beschlossene n 
Konzept zur n achhaltigen Haushaltssanierung (Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haushaltssanierung 
der Stadt Münster (NaSa 2016)“). Auf dieser Grundlage und mit dem Ziel einer möglichst vollständigen 
Deckung der Kostensteigerungen in Gebühren - und Entgeltbereichen ist vereinbart worden, die 
Gebührensätze zeitnah anzupassen. Die Gebü hren und Entgelte sollen demzufolge in regelmäßigen 
Abständen von maximal zwei Jahren angepasst werden. Die letzte Gebühren- bzw. Entgeltanpassung 
erfolgte zum 01.01.2021. 
 
Nach §  2 Abs. 3 Satz 1 Gebührengesetz NRW können die Gemeinden und Gemeindeverbände  in 
ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen  des Landes  erfasst sind, 
eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit ( abweichenden) Gebührensätzen erlassen. Die Stadt 
Münster hat auf dieser Grundlage am 19.12.1997 eine Verwaltungsgebührensatzung erlassen. 
 
Mit der zur Beschlussfassung vorgelegten Änderungssatzung sollen Satzungspassagen  redaktionell 
sowie Verwaltungsgebührentarife in folgenden Bereichen aktualisiert werden: 
 
 Amt für Bürger- und Ratsservice 
 Gesundheits- und Veterinäramt 
 Stadtplanungsamt 
 Bauordnungsamt 
 
 
Redaktionelle Aktualisierung der Satzung einschließlich Anlage 
 
Anpassung der Präambel 
 
Synopse der Änderungen (Die Änderungen sind markiert bzw. unterstrichen.): 
 
Präambel Verwaltungsgebührensatzung 
(in der Fassung ab 01.01.2021) 
Präambel Verwaltungsgebührensatzung 
(Beschlussvorschlag [geänderter Text]) 
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt 
Münster 10.02 
vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 
1997 S. 156) 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 
18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 
S. 163) 
und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) 
und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) 
und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) 
und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) 
und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt 
Münster 10.02 
vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 
1997 S. 156) 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 
18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 
S. 163) 
und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122)  
und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87)  
und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61)  
und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) 
und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012

- 3 - 
V/0689/2022 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) 
und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) 
und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) 
und der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2016 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 220) 
und der 10. Änderungssatzung vom 
14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 
S. 223) 
und der 11. Änderungssatzung vom 
10.12.2020 (Amtsblatt der Stadt Münster 2020 
S. 354 Nr. 36) 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 S. 2 Buchst. 
F) Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. 
NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 
15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV 
NRW S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 
2018 sowie § 2 Gebührengesetz für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der  
Fassung der Bekanntmachung vom 
23.08.1999 (GV. NRW. 1999 S. 524), zuletzt 
geändert durch Gesetz zur Änderung des 
Gebührengesetzes für das Land Nordrhein -
Westfalen vom 8. Dezember 2015 (GV. 
NRW. S. 836), in Kraft getreten am 19. De-
zember 2015 in Verbindung mit § 1 Allgemei-
ne Verwaltungsgebührenordnung (AverwGe-
bO NRW) und Allgemeiner Gebührentarif als 
Anlage der AverwGebO NRW in der Fassung 
vom 03.07.2001 (GV. NRW. 2001 S. 262), 
zuletzt geändert durch 36. VO vom 
19.06.2018 (GV. NRW. S. 300), in Kraft ge-
treten am 10.Juli 2018 hat der Rat der Stadt 
Münster in seiner Sitzung am 09.12.2020 
folgende Änderungssatzung beschlossen: 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) 
und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) 
und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) 
und der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2016 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 220) 
und der 10. Änderungssatzung vom 
14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 
S. 223) 
und der 11. Änderungssatzung vom 
10.12.2020 (Amtsblatt der Stadt Münster 2020 
S. 354 Nr. 36) 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 S. 2 Buchst. 
F) Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. 
NRW. S. 666 ), zuletzt geändert durch Artikel 
1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. 
NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April  
sowie § 2 Gebührengesetz für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 
23.08.1999 (GV. NRW. 1999 S. 524), zuletzt 
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 
23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft 
getreten am 1. Juli 2021  in Verbindung mit § 
1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung 
(AVerwGebO NRW) und Allgemeiner Gebüh-
rentarif als Anlage der AVerwGebO NRW in 
der Fassung vom 03.07.2001 (GV. NRW. 
2001 S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 2 
der 45. Verordnung vom 13. April 2022 (GV. 
NRW. S. 554), in Kraft getreten am 16. Juli 
2022 hat der Rat der Stadt Münster in seiner 
Sitzung am 14.12.2022 folgende Änderungs-
satzung beschlossen: 
 
 
 
Anpassung von Paragraphen der Satzung 
 
§ 1 Gebührentarif 
 
Bisheriger Wortlaut (in der Fassung vom 01.01.2021): 
 
(1) Für Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten der Verwaltung der Stadt Münster, die in dem 
anliegenden Verwaltungsgebührentarif (Anlage) aufgeführt sind, werden Verwaltungsgebühren 
erhoben, soweit nicht besondere Gebüh renbestimmungen gelten oder Gebührenfreiheit 
vorgeschrieben ist.

- 4 - 
V/0689/2022 
(2) Für die Amtshandlungen oder sonstigen Tätigkeiten der Vermessungsverwaltung der Stadt Müns-
ter, die in der Anlage (VermWertT) der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und 
die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungs-
gebührenordnung – VermWertGebO vom 05.07.2010, GV. NRW S. 390) aufgeführt sind, gilt dieses 
Gebührenverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung anstelle des anliegenden Tarifs. 
Soweit nach dem vorgenannten Gebührenverzeichnis eine Gebühr 
1. nach dem Wert des Bodens zu bemessen ist, ist der Verkehrswert zugrundezulegen, 
2. nach dem Wert einer baulichen Anlage zu berechnen ist, so ist deren Bauwert ohne Außenan-
lagen und besondere Betriebseinrichtung maßgebend. Bei Neubauten gilt der Bauwert der fer-
tigen baulichen Anlagen. 
 
Geänderter Wortlaut  (Beschlussvorschlag: Die Textpassage des bisherigen Absatzes  1 bleibt 
unverändert; der Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen): 
 
Für Amtshan dlungen oder sonstige Tätigkeiten der Verwaltung der Stadt Münster, die in dem 
anliegenden Verwaltungsgebührentarif (Anlage) aufgeführt sind, werden Verwaltungsgebühren 
erhoben, soweit nicht besondere Gebührenbestimmungen gelten oder Gebührenfreiheit 
vorgeschrieben ist. 
 
Begründung 
 
In Absatz 1 wird ausdrücklich auf mögliche andere Gebührenbestimmungen hingewiesen. Absatz 2 
kann somit ersatzlos entfallen. 
 
Anpassungen aufgrund formaler oder organisatorischer Gegebenheiten 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung vom 01.01.2021) 
Anpassung 
Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Begründung 
Nr. 1.2 
bei Format A 3 für die erste Seite 
Textliche Änderung bei Nr. 1.2 
bei Format DIN A 3 für die erste 
Seite 
Inhaltliche Anpassung 
Nr. 3.3 
Statistische Auskünfte 
Textliche Änderung bei Nr. 3.3 
Statistische Auswertungen 
Dto. 
Nr. 3.3.1 
Standardauswertung (nach 
Katalog 61) 
Aufhebung Nr. 3.3.1 
Entfällt 
Dto. 
Nr. 3.3.2 
Sonderauswertungen 
Aufhebung Nr. 3.3.2 
Entfällt 
Dto. 
Trichinenuntersuchung bei 
Wildschweinen 
 
Nummerierung des 
Gebührentarifes:  Nr. 9.4.1 
Text bleibt unverändert  
Dto. 
Nr. 11.1 
Einsichtnahme in Bauakten 
Textliche Änderung bei Nr. 11.1 
Einsichtnahme in Bauakten 
(einschl. Prüfung der 
Dto.

- 5 - 
V/0689/2022 
Berechtigung) 
Nr. 11.2 
Einsichtnahme in Statikakten 
Textliche Änderung bei Nr. 11.2 
Einsichtnahme in Statikakten 
(einschl. Prüfung der 
Berechtigung) 
Dto. 
Nr. 11.3 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 11.3 
Ausgabe kompletter Bau- oder 
Statikakten in digitaler Form 
(einschl. Prüfung der 
Berechtigung) 
Aufnahme eines eigenen 
Gebührentarifes bei der 
Tarifstelle Nr. 11 
„Akteneinsicht in Bau- 
und Statikakten“ 
Nr.12.6 
Anmeldung der Eheschließung 
Textliche Änderung bei Nr. 12.6 
Prüfung der 
Eheschließungsvoraussetzungen 
Inhaltliche Anpassung 
Nr. 12.15 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 12.15 
Ausstellung eines Leichenpasses 
Aufnahme eines eigenen 
Gebührentarifes bei der 
Tarifstelle Nr. 12 
„Gebühren für 
Amtshandlungen des 
Standesamtes“ 
Nr. 12.16 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 12.16 
Prüfung der 
Eheschließungsvoraussetzungen 
mit Auslandsbeteiligung 
Dto. 
Nr. 12.17 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 12.17 
Eheschließung an einem anderen 
Ort des Standesamtes 
Dto. 
Nr. 12.18 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 12.18 
Ehefähigkeitszeugnis mit 
Auslandsbeteiligung 
Dto. 
 
 
 
Anpassung der Verwaltungsgebührentarife 
 
 Amt für Bürger- und Ratsservice – Amt 33 
 
Mit Bezug auf die nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa) und in Anlehnung an die 
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) regt das Amt 33 an, in der Anlage 
zu § 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster die standesamtlichen Gebührentarife unter der 
Tarifstelle 12. „Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes" mit Ausnahme des Gebührentarifs 
Nr. 12.4 „Weitere Urkunden“  zu ändern sowie die standesa mtlichen Verwaltungsgebührentarife 
Nr. 12.15 „Ausstellung eines Leichenpasses“, Nr. 12.16 „Prüfung der Eheschließungsvoraussetzungen 
mit Auslandsbeteiligung“, Nr.  12.17 „Eheschließung an einem anderen Ort des Standesamtes“ und 
Nr. 12.18 „Ehefähigkeitszeugn is mit Auslandsbeteiligung“  neu aufzunehmen.  Die vorgesehenen 
Anpassungen sind wie folgt:

- 6 - 
V/0689/2022 
Auszug Verwaltungsgebührentarif  
(in der Fassung vom 01.01.2021) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Anpassung 
Gebühr 
€ 
Nr. 12.1 
Nachträgliche Beurkundung einer 
Eheschließung, Lebenspartnerschaft, 
einer Geburt oder eines Sterbefalles 
im Ausland 
Nr. 12.1 
Text bleibt unverändert 
Nr. 12.1 
Bisher: je 65,00 
Neu: je 80,00 
Nr. 12.2 
Antrag auf Anerkennung 
ausländischer Entscheidungen in 
Ehesachen 
Nr. 12.2 
Text bleibt unverändert 
Nr. 12.2 
Bisher: 66,00 
Neu: 72,00 
Nr. 12.3 
Erteilung einer 
Personenstandsurkunde oder 
beglaubigten Abschrift 
Nr. 12.3 
Text bleibt unverändert 
Nr. 12.3 
Bisher: je 14,00 
Neu: je 15,00 
Nr. 12.5 
Auskünfte aus den Sammelakten 
Nr. 12.5 
Text bleibt unverändert 
Nr. 12.5 
Bisher: 16,50 je 
Auskunft 
Neu: 18,50 je 
Auskunft 
Nr. 12.6 
Anmeldung der Eheschließung 
Nr. 12.6 
Prüfung der 
Eheschließungsvoraussetzungen 
Nr. 12.6 
Bisher: 65,00 
Neu: 72,00 
Nr. 12.7 
Vornahme der Eheschließung durch 
ein anderes als das für die 
Anmeldung der Eheschließung 
zuständige Standesamt 
Nr. 12.7 
Text bleibt unverändert 
Nr. 12.7 
Bisher: 55,00 
Neu: 72,00 
Nr. 12.8 
Ehefähigkeitszeugnis 
Nr. 12.8 
Text bleibt unverändert 
Nr. 12.8 
Bisher: 65,00 
Neu: 72,00 
Nr. 12.9 
Erteilung einer Bescheinigung über 
eine Namensänderung oder über eine 
namensrechtliche Erklärung 
Nr. 12.9 
Text bleibt unverändert 
Nr. 12.9 
Bisher: 11,00 
Neu: 13,00 
Nr. 12.10 
Beglaubigte Ablichtung aus einem bis 
zum 31.12.2008 angelegten 
Personenstandsbuch oder den 
früheren Standesregistern 
Nr. 12.10 
Text bleibt unverändert 
Nr. 12.10 
Bisher: 11,00 
Neu: 13,00 
Nr. 12.11 
Vornahme der Eheschließung 
außerhalb der üblichen 
Nr. 12.11 
Text bleibt unverändert 
Nr. 12.11 
Bisher: 73,00

- 7 - 
V/0689/2022 
Öffnungszeiten des Standesamtes Neu: 81,00 
Nr. 12.12 
Eidesstattliche Versicherung sowie 
Beurkundung einer 
namensrechtlichen Erklärung 
Nr. 12.12 
Text bleibt unverändert 
Nr. 12.12 
Bisher: 30,00 
Neu: 40,00 
Nr. 12.13 
Aufwandsentschädigung für eine 
Eheschließungszeremonie im 
Lotharinger Kloster am 
Freitagnachmittag 
Nr. 12.13 
Text bleibt unverändert 
Nr. 12.13 
Bisher: 34,00 
Neu: 38,00 
Nr. 12.14 
Aufwandsentschädigung für eine 
Eheschließungszeremonie im 
Lotharinger Kloster am Samstag 
Nr. 12.14 
Text bleibt unverändert 
Nr. 12.14 
Bisher: 65,00 
Neu: 72,00 
Nr. 12.15 
Bisher nicht vorhanden 
Nr. 12.15 
Ausstellung eines Leichenpasses 
Nr. 12.15 
Neu: 65,00 
Nr. 12.16 
Bisher nicht vorhanden 
Nr. 12.16 
Prüfung der 
Eheschließungsvoraussetzungen mit 
Auslandsbeteiligung 
Nr. 12.16 
Neu: 105,00 
Nr. 12.17 
Bisher nicht vorhanden 
Nr. 12.17 
Eheschließung an einem anderen Ort 
des Standesamtes 
Nr. 12.17 
Neu: 90,00 
Nr. 12.18 
Bisher nicht vorhanden 
Nr. 12.18 
Ehefähigkeitszeugnis mit 
Auslandsbeteiligung 
Nr. 12.18 
Neu: 105,00 
 
Begründung 
 
Die Gebührenanpassungen bei der Tarifstelle 12. „Gebühren für Amtshandlungen des Standesam-
tes" sind das Resultat der verwaltungsweiten Vorgabe zum Thema „Nachhaltige Haushaltssanie-
rung der Stadt Münster (NaSa)“, nach der die Gebühren alle zwei Jahre der aktuellen Entwicklung 
und insbesondere dem Aufwand für die erbrachte Verwaltungsleistung angepasst werden sollen. 
 
In diesem Zusammenhang sind auch die neuen vorbenannten Gebührentarife 12.15 bis 12.18 mit 
Bezug zur Tarifstelle 5 b „Personenstandswesen“ AVerwGebO NRW zu sehen. Diese ermöglichen 
eine entsprechende Gebührenerhebung für aufwandsintensive Verwaltungstätigkeiten, die bisher 
nicht explizit in der Gebührensatzung abgebildet waren. Die vorgesehenen Gebühren sind mit der 
Gebührenfestsetzung anderer Städte ähnlicher Größenordnung vergleichbar. 
 
Die zusätzlichen Erträge aus Gebührenerhebungen bei den vorbenannten Verwaltungsgebühren-
tarifen der Tarifstelle 12. „Gebühren für Amtshandlungen des  Standesamtes“ belaufen sich vo-
raussichtlich auf insgesamt rd. 45.000 € jährlich. Diese geplanten Erträge sind im Haushaltsplan-
entwurf 2023 veranschlagt.

- 8 - 
V/0689/2022 
 
 Gesundheits- und Veterinäramt – Amt 53 
 
Mit Bezug auf die nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa) und in Anlehnung an die 
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) regt das Amt 53 an, in der Anlage 
zu § 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster die Verwaltungsgebührentarife 9.2 „Zeugnisse 
über ärztlichen Befund und gutachterliche Stellungnahmen“ und 9.4 „Amtshandlungen oder Leistungen 
veterinärärztlicher Natur“ zu ändern. Die vorgesehenen Anpassungen sind wie folgt: 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif  
(in der Fassung vom 01.01.2021) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Gebühr 
€ 
Nr. 9.2 
Zeugnisse über ärztlichen Befund und 
gutachterliche Stellungnahmen 
Nr. 9.2 
Text bleibt unverändert 
Nr. 9.2 
Bisher: 30,00 bis 
800,00 
Neu: 30,00 bis 
1.000,00 
Nr. nicht vorhanden 
Trichinenuntersuchung bei 
Wildschweinen 
Nr. 9.4.1 
Trichinenuntersuchung bei 
Wildschweinen 
Nr. 9.4.1 
- Gebühr pro Trichinenprobe  Bisher: 15,00 
Neu: 18,00 
- Gebühr für jede weitere Probe eines 
Jägers am gleichen Tag 
 Bisher: 7,50 
Neu: 9,00 
Nr. 9.4.2 
Schlachttier- und Fleischuntersuchung 
 
Nr. 9.4.2 
Text bleibt unverändert 
Nr. 9.4.2 
- Gebühr für Rinder und Jungrind 
(einschl. Kälber) 
 Bisher: 15,00 
Neu: 16,50 
- Gebühr für Schweine (einschl. 
Trichinenuntersuchung) 
 Bisher: 9,00 
Neu: 9,90 
 
Begründung 
 
Zu Tarif Nr. 9.2: Für diese Leistungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. Um 
entstehende Kosten für aufwendige Gutachten besser abdecken zu können, ist es erforderlich, den 
Gebührenrahmen auszuweiten. 
 
Zu Tarif Nr. 9.4.1 und 9.4.2: Die Gebührenanpassung ist unter dem Aspekt einer ver besserten Kos-
tendeckung zu sehen. Die Höhe dieser Tarife ist seit dem 01.01.2017 unverändert. Aufgrund der zwi-
schenzeitlichen Erhöhung der Stückkostenvergütung für den beauftragten nebenamtlichen Tierarzt 
nach dem „Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersu-
chung“ sowie gestiegener Probentransport - und Verwaltungskosten soll nun eine Anpassung der 
Verwaltungsgebühren erfolgen.

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V/0689/2022 
 
Die zusätzlichen Erträge aus Gebührenerhebungen bei den vorbenannten Verwaltungsgebührentarifen 
der Tarifstelle 9. „Gebühren für Amtshandlungen des Gesundheits- und Veterinäramtes“ belaufen sich 
voraussichtlich auf insgesamt rd. 3.000 € jährlich (davon Nr. 9.2: ca. 2.000 €). Diese geplanten Erträge 
sind im Haushaltsplanentwurf 2023 veranschlagt. 
 
 
 Stadtplanungsamt – Amt 61 
 
In Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) regt das Amt 
61 an, in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster die Tarifstelle Nr. 3 
„Auskünfte (schriftlich)“ zu ändern. Die vorgesehenen Anpassungen sind wie folgt: 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung ab 01.01.2021) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Gebühr 
€ 
Nr. 3.3 
Statistische Auskünfte 
Nr. 3.3 
Statistische Auswertungen 
Nr. 3.3 
Bisher: 0,00 
Neu: 65,00 je 
Arbeitsstunde 
Nr. 3.3.1 
Standardauswertung (nach Katalog 
61) 
Nr. 3.3.1 
Entfällt 
Nr. 3.3.1 
Bisher: 5,00 bis 
65,00 
Nr. 3.3.2 
Sonderauswertungen 
Nr. 3.3.2 
Entfällt 
Nr. 3.3.2 
Bisher: 65,00 je 
Arbeitsstunde 
 
Begründung 
 
„Standardauswertungen (nach Katalog 61)“ gemäß Tarif Nr. 3.3.1 werden nicht mehr nachgefragt, da 
diese Angaben online auf den Seiten der Statistikdienststelle öffentlich einsehbar sind bzw. als O-
penData veröffentlicht werden.  Es verbleiben lediglich die So nderauswertungen (bisher Tarif Nr. 
3.3.2) mit einer Gebühr von 65 € je Arbeitsstunde. 
 
Mit zusätzlichen Erträge aufgrund der vorbenannten Anpassungen wird nicht gerechnet. 
 
 
 Bauordnungsamt – Amt 63 
 
Mit Bezug auf die nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa) und in Anlehnung an die 
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) regt das Amt 63 an, in der Anlage 
zu § 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster die Tarifstelle Nr. 11 „Akteneinsicht in Bau- und 
Statikakten“ zu ändern. Die vorgesehenen Anpassungen sind wie folgt:

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V/0689/2022 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung ab 01.01.2021) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Gebühr 
€ 
Nr. 11.1 
Einsichtnahme in Bauakten 
Nr. 11.1 
Einsichtnahme in Bauakten (einschl. 
Prüfung der Berechtigung) 
Nr. 11.1 
- 1 bis 2 Aktenbände  Bisher: 25,00 
Neu: 50,00 
- jeder weitere Aktenband  Bisher: 5,00 
Neu: 10,00 
Nr. 11.2 
Einsichtnahme in Statikakten 
Nr. 11.2 
Einsichtnahme in Statikakten (einschl. 
Prüfung der Berechtigung) 
Nr. 11.2 
- 1 bis 2 Aktenbände  Bisher: 30,00 
Neu: 60,00 
- jeder weitere Aktenband  Bisher: 5,00 
Neu: 10,00 
Nr.11.3 
Bisher nicht vorhanden 
Nr. 11.3 
Ausgabe kompletter Bau- oder 
Statikakten in digitaler Form (einschl. 
Prüfung der Berechtigung) 
Nr. 11.3 
 - je Aktenband (bis 100 Seiten) Neu: 60,00 
 - je Aktenband (101 bis 300 Seiten) Neu: 80,00 
 - je Aktenband (ab 301 Seiten) Neu: 100,00 
 
Begründung 
 
Zu Tarif Nr. 11.1 und 11.2: Di e letzte Festsetzung der Gebührentarife wurde im Jahr 2011 vorge-
nommen. Weil neben der allgemeinen Teuerungsrate in den vergangenen 10 Jahren insbesondere 
auch die Personalkosten gestiegen sind, wird eine Gebührenanpassung angestrebt. Der Kommunal-
vergleich aus 2011  ergab für die größeren Städte in NRW eine Durchschnittsgebühr von 23 € pro 
Einsichtnahme. Darauf beruhte die bisherige Festsetzung der Gebührentarife für die Stadt Münster. 
Ein aktueller Vergleich mit anderen Großstädten in NRW zeigt, dass dort die Gebühren inzwischen im 
Mittel um über 100 Prozent angehoben wurden. 
 
Zu Tarif Nr. 11.3: Das Bauordnungsamt möchte seinen Service bürgernah ausbauen und den Berech-
tigten die Ausgabe von Bau- und Statikakten künftig auch digital ermöglichen. Ein erster Lösungsan-
satz ist derzeit in der Umsetzung. In Zusammenarbeit mit der citeq wird eine Cloud -Lösung ange-
strebt, deren Einrichtung inzwischen beantragt wurde. Damit soll gescanntes Datenmaterial in einer 
datenschutzsicheren „uCloud“ zum Download bereitgestellt werden. Die zur Einsicht angeforderte 
Akte wird gescannt und dann als PDF für eine begrenzte Zeit den Antragstellenden zur Verfügung 
gestellt. Damit entfallen Papier - und Portokosten und das Bereitstellen der Daten läuft zeitsparend. 
Weil aber das Scannen auch Personalaufwand bedeutet, sind hier kumulative Pauschalbeträge unter 
einer eigenen Tarifstelle vorgeschlagen worden. Diese Dienstleistung erfordert in den kommenden 
Jahren Investitionen in die Digitalisierung der vorhandenen Bestandsakten. Diese amortisieren sich 
aber, weil künftig keine weiteren Papierakten erzeugt werden und somit weniger Papier und Aktenma-

- 11 - 
V/0689/2022 
terial benötigt wird. Auch Lagerräume müssen später nicht dauerhaft vorgehalten werden. Des Weite-
ren sind einmal digitalisierte Akten schneller verfügbar und können Antragstellenden zügiger bereit-
gestellt werden. Zur Kompensierung der erforderlichen Ausgaben zur Digitalisierung der Altakten wird 
daher die Aufnahme dieses neuen Gebührentarifes vorgeschlagen. 
 
Die zusätzlichen Erträge aus Gebührenerhebungen bei den vorbenannten Verwaltungsgebührentarifen 
der Tarifstelle 11. „Akteneinsicht in Bau- und Statikakten“ belaufen sich voraussichtlich auf insgesamt 
rd. 20.000 € jährlich. Diese geplanten Erträge sind im Haushaltsplanentwurf 2023 veranschlagt. 
 
 
 
I.V. 
 
gez. 
 
Christine Zeller 
Stadtkämmerin 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster

GebSatz._V-0689_2022_Anlage

5482 Zeichen

Anlage zu V/0689/2022 
 
 
Satzung  
 
zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 
 
vom 19.12.1997 
(Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156) 
 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998 
(Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163) 
und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) 
und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) 
und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) 
und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) 
und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) 
und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) 
und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) 
und der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2016 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 220) 
und der 10. Änderungssatzung vom 14.12.2018 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2018 S. 223) 
und der 11. Änderungssatzung vom 10.12.2020 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2020 S. 354 Nr. 36) 
 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 S. 2 Buchst. f) Geme indeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), 
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1 3. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft 
getreten am 26. April sowie § 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. 1999 S. 524), zuletzt geändert 
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV.  NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 
2021 in Verbindung mit § 1 Allgemeine Verwaltungsge bührenordnung (AVerwGebO NRW) und 
Allgemeiner Gebührentarif als Anlage der AVerwGebO NRW in der Fassung vom 03.07.2001 (GV. 
NRW. 2001 S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 2 der 45. Verordnung vom 13. April 2022 (GV. 
NRW. S. 554), in Kraft getreten am 16. Juli 2022 
 
hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 14.12.2022 folgende Änderungssatzung 
beschlossen: 
 
Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 
 
§ 1 (Gebührentarif) der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster wird wie folgt neu gefasst: 
 
Für Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten der Ve rwaltung der Stadt Münster, die in dem 
anliegenden Verwaltungsgebührentarif (Anlage) aufge führt sind, werden Verwaltungsgebühren 
erhoben, soweit nicht besondere Gebührenbestimmunge n gelten oder Gebührenfreiheit 
vorgeschrieben ist.

- 2 - 
V/xxxx/2022 
 
Änderung der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) 
der Stadt Münster 
 
Die Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) wird wie folgt angepasst: 
 
lfd. Nr. Gegenstand Gebühr 
€ 
1.2 bei Format DIN  A 3 für die erste Seite  
3.3 Statistische Auswertungen  65,00 je 
Arbeitsstunde  
3.3.1 Entfällt  
3.3.2 Entfällt  
9.2 Zeugnisse über ärztlichen Befund und gutachterl iche 
Stellungnahmen 
30,00 bis 
1.000,00  
9.4.1 Trichinenuntersuchung bei Wildschweinen  
 - Gebühr pro Trichinenprobe 18,00  
 - Gebühr für jede weitere Probe eines Jägers am gl eichen Tag 9,00  
9.4.2 Schlachttier- und Fleischuntersuchung  
 - Gebühr für Rinder und Jungrind (einschl. Kälber)  16,50  
 - Gebühr für Schweine (einschl. Trichinenuntersuch ung) 9,90  
11.1 Einsichtnahme in Bauakten (einschl. Prüfung der Berechtigung)   
 - 1 bis 2 Aktenbände 50,00  
 - jeder weitere Aktenband 10,00  
11.2 Einsichtnahme in Statikakten (einschl. Prüfung der Berechtigung)   
 - 1 bis 2 Aktenbände 60,00  
 - jeder weitere Aktenband 10,00  
11.3 Ausgabe kompletter Bau- oder Statikakten in digitaler Form 
(einschl. Prüfung der Berechtigung)  
 
 - je Aktenband (bis 100 Seiten) 60,00  
 - je Aktenband (101 bis 300 Seiten) 80,00  
 - je Aktenband (ab 301 Seiten) 100,00  
12.1 Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung,  
Lebenspartnerschaft, einer Geburt oder eines Sterbefalles im 
Ausland 
je 80,00  
12.2 Antrag auf Anerkennung ausländischer Entscheid ungen in 
Ehesachen 
72,00  
12.3 Erteilung einer Personenstandsurkunde oder beg laubigten 
Abschrift 
je 15,00  
12.5 Auskünfte aus den Sammelakten 18,50 je Auskunft  
12.6 Prüfung der Eheschließungsvoraussetzungen  72,00  
12.7 Vornahme der Eheschließung durch ein anderes a ls das für die 
Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt 
72,00  
12.8 Ehefähigkeitszeugnis 72,00  
12.9 Erteilung einer Bescheinigung über eine Namens änderung oder 
über eine namensrechtliche Erklärung 
13,00  
12.10 Beglaubigte Ablichtung aus einem bis zum 31.1 2.2008 angelegten 
Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern 
13,00  
12.11 Vornahme der Eheschließung außerhalb der übli chen 
Öffnungszeiten des Standesamtes 
81,00  
12.12 Eidesstattliche Versicherung sowie Beurkundun g einer 
namensrechtlichen Erklärung 
40,00  
12.13 Aufwandsentschädigung für eine Eheschließungs zeremonie im 
Lotharinger Kloster am Freitagnachmittag 
38,00

- 3 - 
V/xxxx/2022 
12.14 Aufwandsentschädigung für eine Eheschließungs zeremonie im 
Lotharinger Kloster am Samstag 
72,00  
12.15 Ausstellung eines Leichenpasses  65,00  
12.16 Prüfung der Eheschließungsvoraussetzungen mit 
Auslandsbeteiligung  
105,00  
12.17 Eheschließung an einem anderen Ort des Standesamtes 90,00  
12.18 Ehefähigkeitszeugnis mit Auslandsbeteiligung  105,00  
 
 
In-Kraft-Treten 
 
Die 12. Änderungssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

07.12.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 7.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2022 Hauptausschuss
TOP 8.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2022 Rat
TOP 15.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0689/2022
Typ
Vorlagen
Datum
08.11.2022
Erstellt
27.10.2022 13:25