V/0219/2025
Vollzug der Sozialen Erhaltungssatzung Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel - Zweiter Sachstandsbericht
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Anlage 1_Merkblatt_Genehmigungskriterien_Muenster
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1 Anlage 1 zur Vorlage V/0219/2025 Merkblatt zu den Genehmigungskriterien der erhaltungsrechtlichen Prüfung von Anträgen zu baulichen Veränderungen im Sozialen Erhaltungsgebiet ´Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Vier- tel´ (§§ 172 Abs. 4, 173 BauGB) Rechtsgrundlage Seit dem 05.06.2021 ist die Soziale Erhaltungssatzung ´Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel´ in Kraft. In Gebieten einer Sozialen Erhaltungssatzung müssen bauliche Veränderungen und Nut- zungsänderungen an Wohngebäuden gesondert beantragt und genehmigt werden. In einem Ge- nehmigungsverfahren muss für jeden Einzelfall zu den Vorhaben Rückbau, Änderung und Nut- zungsänderungen geprüft werden, ob sich hieraus Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung ergeben. Grundlage für dieses Merkblatt sind die §§ 172 Abs. 4 und 173 des Baugesetzbuches (BauGB). Wenn kein konkreter Genehmigungsanspruch nach § 172 BauGB besteht, gilt grundsätzlich: Alle Vorhaben, die geeignet sind, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu verändern oder Ent- wicklungen in Gang zu setzen, die tendenziell eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die im Erhaltungsgebiet vorhandene Wohnbevölkerung nach sich ziehen können, sind nicht ge- nehmigungsfähig. Entscheidend ist, ob eine Maßnahme den nachfolgenden Erhaltungszielen für das ´Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel´ entgegensteht oder nicht: • Erhalt der gegenwärtigen Struktur des Wohnungsangebots hinsichtlich Art, Größe und Preis, insbesondere Schutz kleiner Wohnungen (1-2 Zimmer) und großer Wohnungen (ab 4 Zimmer). • Sozialverträgliche Umsetzung von Modernisierungsvorhaben. • Erhalt der Bevölkerungsstruktur, um eine auf die Bedarfe der Bewohner/innen abgestimmte soziale Infrastruktur zu sichern und um einen gesteigerten Motorisierungsgrad zu vermei- den. Antrags- und Prüfverfahren Je nachdem, ob es sich bei dem geplanten Anliegen um ein baugenehmigungspflichtiges Vorha- ben oder um eine verfahrensfreie Maßnahme handelt, ist die Antragstellung unterschiedlich organi- siert. Bei Vorhaben, die gemäß Landesbauordnung NRW (BauO NRW) verfahrensfrei oder geneh- migungsfrei gestellt sind (wie z.B. der Einbau oder die Verbesserung von Bädern, Heizungsanla- gen, Fenstern, Böden oder die Änderung von Wohnungsgrundrissen), ist die Genehmigung gemäß § 172 BauGB in einem isolierten Verfahren beim Stadtplanungsamt der Stadt Münster zu beantra- gen. Ist die betreffende Maßnahme auch baugenehmigungspflichtig, wird die erhaltungsrechtliche Genehmigung zusammen mit der Baugenehmigung erteilt, sofern das für das Soziale Erhaltungs- recht zuständige Stadtplanungsamt das Vorhaben gegenüber dem Bauordnungsamt positiv bewer- tet. Die Prüfung von Maßnahmen, für die eine städtische Förderung aus dem Programm „Klima- freundliche Wohngebäude“ sowie dem Schallschutzprogramm beantragt wird, erfolgt im Rahmen der Fördermittelbewilligung beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung. Das Stadt- planungsamt wird in diesen Fällen als Fachamt zur erhaltungsrechtlichen Prüfung und Stellung- nahme je Einzelvorhaben beteiligt. Für die Prüfung von Anträgen sind von den Antragstellenden in der Regel Angebote der Fachbetriebe einzureichen und je nach Falllage z.B. Fotodokumentatio- nen, Bestandsbaupläne, Baubeschreibungen abzugeben. Bei jedem Vorhaben muss im Einzelfall nach den jeweiligen konkreten Umständen und Gegeben- heiten geprüft und beurteilt werden, ob eine Maßnahme notwendig ist und für sich genommen oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen besonders kostenaufwändig ist und modernisie- rungsbedingte Mietsteigerungen hervorrufen würde, die zur Verdrängung der angestammten 2 Wohnbevölkerung beitragen könnte. Entscheidend ist nicht, ob durch die konkrete Maßnahme die davon betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner tatsächlich verdrängt werden. Es reicht vielmehr aus, wenn die Baumaßnahme generell geeignet ist, eine solche Verdrängungsgefahr auszulösen. Maßgeblich ist, ob eine Maßnahme aufgrund ihrer Vorbildwirkung geeignet ist, eine Entwicklung in Gang zu setzen, die tendenziell die Veränderung der Zusammensetzung der vorhandenen Wohn- bevölkerung nach sich ziehen könnte (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18.06.1997 – BVerwG 4 C 2/97). Alle Regelungen finden ausnahmslos unabhängig von der Eigentumsform (vermietete Wohnun- gen, selbst genutztes Eigentum) und auch für leerstehende Wohnungen Anwendung. Erklärungen zum Verzicht auf Modernisierungsumlagen gemäß § 555b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwecks Herstellung der Genehmigungsfähigkeit finden in Münster - abgesehen von Aus- nahmen im Bereich energetischer Sanierungen - keine Anwendung, da der langfristige Schutz der städtebaulichen Struktur im Vordergrund steht. Die Genehmigung höherwertiger Modernisierungen unter Verzicht auf die Umlage würde dennoch zu einer Aufwertung des Wohnungsbestands (stei- gende Attraktivität) im Geltungsbereich der Sozialen Erhaltungssatzung führen, selbst wenn die Modernisierungen für die Mieter/-innen sozial verträglich erfolgen. Dies kann langfristig die Ver- drängung fördern und steht im Konflikt zu den Zielen der Erhaltungssatzung. Genehmigungskriterien Mit den nachfolgend dargestellten Genehmigungskriterien wird den Erfahrungen aus ca. 3,5 Jah- ren Genehmigungspraxis Rechnung getragen (05.06.2021 - 31.12.2024). Die für den Genehmi- gungsvollzug vom Stadtplanungsamt festgelegten Genehmigungskriterien wurden erstmals Anfang 2023 mit dem ersten Sachstandsbericht zum Vollzug veröffentlicht (vgl. V/0801/2022) und im aktu- ellen Berichtszeitraum (01.01.2023 - 31.12.2024) überprüft und fortgeschrieben. Die Festlegung und Veröffentlichung der Kriterien soll eine schlüssige, transparente und zugleich praktikable Genehmigungspraxis unterstützen. Den Antragstellenden soll sie als Orientierungshilfe für die Beantragung von baulichen Maßnahmen dienen. Mit den Genehmigungskriterien werden somit die Ziele der Sozialen Erhaltungssatzung präzisiert und auf die Rechtslage abgestellt. Der Kriterienka- talog ersetzt nicht die nach BauGB erforderliche Einzelfallprüfung. Somit können sich Antragstel- lende nicht allein auf diese Kriterien berufen. Eine abschließende Auflistung zulässiger Einzelmaß- nahmen nach Art der Maßnahme ist aufgrund von Sonderfällen und begründeten Ausnahmen nicht möglich. Ein besonderes Augenmerk bei der Beurteilung von baulichen Maßnahmen liegt auf der Sozialverträglichkeit der Maßnahmen unter Berücksichtigung der Förderprogramme der Stadt Münster. Die Ableitung der Kriterien basiert auf a) einer fachlichen Begutachtung des Wohnstandards im Satzungsgebiet (LPG-Gutachten, 2020) auf der Grundlage von Detailuntersuchungen (Haushaltebefragung 2019, Kartierung 2020), b) der Grundlage des jeweils aktuellen Mietspiegels Münster: dieser gilt für nicht preisgebundenen Wohnraum im Größenbereich von 20 qm bis 160 qm und führt Wohnmerkmale auf, die zu pro- zentualen Zu-/Abschlägen führen, sich also wohnwerterhöhend oder -mindernd auswirken, c) dem allgemein üblichen Standard von Wohnungen in der Stadt Münster: dieser ist in der Regel gegeben, wenn hinsichtlich Bauausführung und Ausstattung die geforderten Mindestanforde- rungen der BauO NRW erfüllt und die Wohnbedürfnisse breiter Schichten der Wohnbevölke- rung nicht überschritten sind. Es gibt keine Definition, was „zeitgemäß“ im Einzelnen bedeutet. So ist z.B. ein Grundriss, der optimierbar wäre, nicht bereits automatisch ein Substandard. Ent- scheidend für die erhaltungsrechtliche Beurteilung ist nicht, ob ein Wohnungsgrundriss bei ei- nem Neubauvorhaben heute (2024/2025) anders gestaltet werden würde oder ob eine Woh- nung mit einem anderen Grundriss besser vermarktbar wäre, sondern allein, ob eine Wohnung 3 bereits über die heute üblichen funktionalen Ausstattungsstandards verfügt. Bauliche Maßnah- men dürfen somit vorhandenen Wohnraum nicht derart verändern, dass er für die im Gebiet an- sässige Wohnbevölkerung nicht mehr geeignet ist (zum Beispiel hinsichtlich Zimmeranzahl, Mietbelastung etc.). Entscheidend sind die Auswirkungen auf den Bestand, die Größe und die Ausstattung des vorhandenen Wohnraums. Die Fortschreibung erfolgte unter Berücksichtigung folgender Faktoren: • Auswertung des Genehmigungsgeschäftes im Berichtszeitraum 01.01.2023 - 31.12.2024, • Auswertung bestehender Rechtsprechungen und Berücksichtigung neuer Gesetzeslagen, • Abgleich mit dem aktuellen Mietspiegel, • Abgleich mit den erhaltungsrechtlichen Genehmigungskriterien im Städtevergleich. Die Ver- waltung ist seit 2021 Mitglied der Koordinierungsgruppe im bundesdeutschen informellen Städtenetzwerk Soziale Erhaltungssatzung. Einmal jährlich trifft sich das Netzwerk zum fachlichen Austausch über Rechtsprechungen, zur Genehmigungspraxis sowie zur Evaluie- rung. In diesem Kontext hat die Verwaltung einen Abgleich mit den Genehmigungskriterien anderer Anwenderstädte durchgeführt. Unter einem erhaltungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt stehen nach § 172 Abs. 1 BauGB folgende Vorhaben: • Abriss, Teilabriss: führt zu einem Wegfall von Wohnraum und steht dem Ziel der Erhal- tungssatzung entgegen. • Bauliche Änderungen (baugenehmigungspflichtige und verfahrensfreie Maßnahmen): diese sind in ihren Folgewirkungen (z. B. Mietentwicklung) geeignet, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu gefährden. • Nutzungsänderung von Wohnraum in einen anderen Nutzungszweck: führt zu einem Weg- fall von Wohnraum. Die nachfolgende Auflistung sowie die tabellarische Darstellung geben eine Orientierung zu den aktualisierten Genehmigungskriterien: ☒ Grundsätzlich genehmigungsfähig • Abbau von Substandards und Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindest- anforderungen nach § 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 BauGB (siehe Tabelle) • Anpassung der baulichen Anlage an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanfor- derungen des GEG in der aktuell gültigen Fassung. Hier ist zu unterscheiden zwischen Ver- pflichtungen nach GEG (Nachrüstpflichten) und freiwilligen Maßnahmen bis Mindeststan- dard GEG (siehe Tabelle). Zu den Nachrüstpflichten nach GEG zählen: Tausch von alten Heizkesseln, Dämmung von Warmwasser- und Heizungsrohren, Dämmung der obersten Geschossdecke. • Umnutzung genehmigtes bestehendes Gewerbe in anderes Gewerbe ☒ In der Regel genehmigungsfähig • Ergänzung eines vorhandenen Bades mit Grundausstattungsmerkmalen (WC, Einzelwasch- becken, Einbaubadewanne oder Dusche, Wand- und Bodenverfliesung) • Einbau eines Gäste-WCs in Wohnungen mit mindestens 4 Zimmern, wenn Zimmerzahl be- stehen bleibt (separate Küchen werden nicht als Zimmer gezählt) 4 • Bodenbelag Laminat, Fertig-/Industrieparkett, Vinyl, Teppichboden, Linoleum oder ver- gleichbare Qualität • Schaffung zusätzlichen Wohnraums (Dachgeschossausbau/ Aufstockung, wenn dadurch bestehender Wohnraum nicht maßgeblich verändert wird) • Anbau eines ersten Balkons oder einer ersten Terrasse im EG, wenn diese/r nicht beson- ders kostenaufwändig ist (Größe bis 10 qm in Anlehnung an Münsteraner Mietspiegel: 10 qm und mehr ist wohnwerterhöhend) • Einbau/ Anbau von Aufzügen bzw. Fassadengleitern für Gebäude mit mehr als drei Geschos- sen (gemäß § 39 Abs. 4 BauO NRW), wenn diese eingriffsminimierend und kostensparend durchgeführt werden • sonstige notwendige Maßnahmen zur Barrierefreiheit gemäß § 49 BauO NRW, sofern die baulichen Änderungen kostengünstig und mit minimalen Eingriffen in die Bausubstanz um- zusetzen sind • geförderte energetische Standards über die GEG Mindestanforderungen hinaus, wenn mit den Antragstellenden eine Modernisierungsvereinbarung geschlossen werden kann (Sozi- alverträglichkeit) • passive Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzfenster, Rollladenkasten und Lüfter) mit dem Nachweis der Erforderlichkeit (Lärmgutachten, städt. Schallschutzförderprogramm) • Errichtung Fahrradabstellanlage/ -unterstand, Fahrradständer im Außenbereich (Stan- dardausführung) ☒ Nicht genehmigungsfähig • Abbruch/ Rückbau des Wohngebäudes oder einzelner Wohneinheiten (Grenze: Zumutbar- keit) • Nicht erforderliche Grundrissänderungen, insbesondere wenn die Grundrissänderungen zu einer Veränderung der ursprünglichen Zimmeranzahl oder einer Veränderung der Wohnflä- che führt (Auflösung separater Küchen, Schaffung besonders großer Zimmer oder ähnli- ches) erhaltungsrechtlich sehr bedeutend, da sie sich unmittelbar auf die im Gebiet le- bende Bevölkerung auswirken können • Wohnungsteilungen und -zusammenlegungen, auch bei Zusammenlegung von bereits be- stehendem mit neu geschaffenem Wohnraum, zum Beispiel Maisonetteeinheit • Schaffung besonders hochwertiger Wohnungsausstattung, die den zeitgemäßen Ausstat- tungszustand einer durchschnittlichen Wohnung überschreitet (z.B. Kamin, Sauna, hoch- wertige Bad- und Küchenausstattung, hochwertige Bodenbeläge, Fußbodenheizung, Pano- ramafenster, bodentiefe Fenster, Einbau einer Gegensprechanlage mit Videobildübertra- gung) • Umnutzung des Wohnraums in Gewerbe, Ferienwohnungen, „Wohnen auf Zeit“ („Boarding- house Nutzung“, Co-Living-“ oder „Serviced-Apartments“-Vermietungsformen) oder für Frei- berufler • Errichtung von Loggia, Dachterrasse oder Wintergarten • Vergrößerungen von Balkon, Loggia, Terrasse oder Wintergarten • Anbau weiterer Balkone • Sonstige Maßnahmen mit überdurchschnittlicher Verdrängungsgefahr: Bauliche Maßnah- men, die aufgrund ihrer Vorbildwirkung geeignet sind, Entwicklungen in Gang zu setzen, die tendenziell eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die im Erhaltungsge- biet vorhandene Wohnbevölkerung nach sich ziehen 5 Für den Fall, dass Versagensgründe vorliegen, haben Städte und Gemeinden gemäß § 172 Abs. 4 S. 2 BauGB das Vorhaben dennoch zu genehmigen, wenn der/ dem Eigentümer/-in der Erhalt der bestehenden baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist. Nicht genehmigungspflichtig sind: • Reine Instandsetzungen zur Behebung von baulichen Mängeln, welche infolge von Abnut- zung, Alterungs- und Witterungseinflüssen entstanden sind (z.B. Streichen der Wände, Re- paraturen, Austausch defekter Bauteile gegen gleichwertige neue) Hinweis: Instandset- zungsmaßnahmen dürfen nicht auf die Miete umgelegt werden. Da für Antragstellende die Abgrenzung zwischen Instandsetzung und Modernisierung schwer zu unterscheiden ist, wird Antragstellenden empfohlen, sich vom Stadtplanungsamt beraten zu lassen • Maßnahmen an Gebäuden oder in Räumen, die in zulässiger Weise zu anderen als Wohn- zwecken genutzt werden • Die Errichtung von Neubauten. Hinweis: Befindet sich ein Bestandsgebäude auf dem Grundstück, bedarf der Rückbau der Genehmigung. • Veränderungen, die ausschließlich die Innenausstattung einer Wohnung ohne Durchfüh- rung baulicher Änderungen betreffen, z. B. Möblierung, Austausch von Herd, Spüle oder Küchenschrank 6 Anhang: Tabellarische Übersicht von genehmigungsfähigen und nicht genehmi- gungsfähigen Einzelmaßnahmen/ Standards (ersetzt nicht die Einzelfallprüfung, wird im Zuge der Evaluierung der Genehmigungspraxis fortgeschrieben), Stand: Mai 2025 Genehmigungsfähige Maßnahmen Nicht genehmigungsfähige Maßnahmen Abbruch/ Rückbau Abbruch/ Rückbau von Wohngebäuden oder einzelner Wohneinheiten, es sei denn, dass auch unter Berücksichtigung des Allgemein- wohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirt- schaftlich nicht mehr zumutbar ist Nutzungsänderung Umnutzung genehmigtes bestehendes Ge- werbe in anderes Gewerbe Nutzungsänderung von Gewerbe in Wohn- raum Neuschaffung von Wohnraum: Dachge- schossausbau/ Aufstockung, wenn dadurch bestehender Wohnraum nicht maßgeblich verändert wird Sonderfall: Nutzungsänderung von leerste- hendem Wohnraum in Erdgeschosslage in Gewerbe sowie in kulturelle oder soziale Nutzung, wenn damit die Stadtteilentwick- lung gemäß städtischer Ziele erfolgen kann Umnutzung des Wohnraums in Gewerbe, Feri- enwohnungen, „Wohnen auf Zeit“ („Boarding- house Nutzung“, „Co-Living-“ oder „Serviced- Apartments“-Vermietungsformen) oder für Frei- berufler Grundrissänderungen/ Wohnungszusammenlegung/-teilung Grundrissänderungen, die zur Herstellung bauordnungsrechtlicher Mindestanforde- rungen notwendig sind. Erforderliche Grundrissveränderungen sind auf ein Mini- mum zu beschränken und vorhandene Lei- tungsstränge zu berücksichtigen. Nicht erforderliche Grundrissänderungen bei funktionierenden Wohngrundrissen z. B. Verän- derung der Wohnfläche, Veränderung der Zim- meranzahl, Zusammenlegung von Zimmern (häufig zur Schaffung von Wohnküchen) oder Trennung von Zimmern (auch Leichtbau- wände), Verlagerungen von Bädern und Kü- chen Zusammenlegung oder Teilung von Wohnun- gen bei vollständig funktionierenden Wohnun- gen Zusammenlegung von bereits bestehendem mit neu geschaffenem Wohnraum, zum Beispiel Maisonetteeinheit Ausstattungsmerkmale Balkon/ Loggia/ Wintergarten/ Terrasse Ersteinbau Balkon/ Terrasse im EG mit bis zu 10 qm Grundfläche, nur eine Zugangs- türe, nicht zu kostenaufwändig Balkon mit über 10 qm Grundfläche Ersteinbau Loggia, Wintergarten, Dachterrasse zusätzlicher Balkon Materialien besonders kostenaufwändig* 7 Genehmigungsfähige Maßnahmen Nicht genehmigungsfähige Maßnahmen Bodenbelag Laminat, Teppichboden, Linoleum, Fertig-/ Industrieparkett, Vinyl oder vergleichbare Qualität Massivholzparkett, Dielen, Naturstein, wie z.B. Granit oder Marmor oder vergleichbare Quali- tät Badezimmer Ersteinbau oder Ergänzung eines vorhan- denen Bades mit Grundausstattungsmerk- malen nach BauO NRW (WC, Einzel- waschbecken, Einbaubadewanne oder Dusche, Wand- und Bodenverfliesung) mit erforderlichem Grundrisseingriff bzw. ggf. Änderung der Zimmerzahl Sonderfall große Wohnungen: Einbau ei- nes Gäste-WCs, Dusche und Badewanne, zwei Waschbecken/ Doppelwaschbecken in Wohnungen mit mindestens 4 Zimmern, wenn nicht die Struktur der Wohnung ver- ändert wird/ keine Zimmer wegfallen Dusche und Badewanne, Gäste-WC, hochwer- tige Sanitärausstattung, zwei Waschbecken/ Doppelwaschbecken, Eckbadewanne, keine Sondermaße, Whirlpool, Bidet, Wandverkleidun- gen oder Bodenbeläge aus Naturstein (Marmor, Granit etc.), bitte Sonderfall große Wohnungen beachten Technische Gebäudeausrüstung Austausch von Heizungsanlagen gemäß GEG in der bei Antragstellung geltenden Fassung: nach § 71 GEG ist frei wählbar, mit welcher Heizungsanlage die Anforde- rungen nach Abs. 1 erfüllt werden (z.B. Etagen-, Zentralheizung, Fernwärme, Wärmepumpe) Zentrale Anlage für Warmwasserversor- gung Grundausstattung Elektroinstallation ge- mäß den zum Errichtungszeitpunkt gelten- den gesetzlichen und behördlichen Vor- schriften, VDE-Normen, DIN-Normen und Technischen Anschlussbedingungen (TAB) der Netzbetreiber Antennen-, Kabelfernseh- und Gegen- sprechanlagen (Audio), elektrischer Tür- öffner Fußbodenheizung, offener Kamin/ Innenkamin Gegensprechanlage mit Kamera, Smart- Home, Elektrische Rollläden Barrierefreies Bauen Einbau bzw. Anbau Aufzug, sofern bau- ordnungsrechtlich vorgeschrieben und nicht zu kostenaufwändig (§ 39 BauO NRW) sowie kein Eingriff in bestehende Wohngrundrisse erfolgt Aufzug, sofern bauordnungsrechtlich nicht vor- geschrieben Aufzüge deren Errichtung nur unter besonde- ren Schwierigkeiten möglich ist Einbau bzw. Anbau von besonders kostenauf- wändigen Aufzügen oder Fassadengleitern (Vorbildwirkung)* 8 Genehmigungsfähige Maßnahmen Nicht genehmigungsfähige Maßnahmen Sonstige notwendige Maßnahmen zur Bar- rierefreiheit gemäß § 49 BauO NRW, so- fern die baulichen Änderungen kosten- günstig und mit minimalen Eingriffen in die Bausubstanz umzusetzen sind. Durch die Maßnahmen darf kein unverhältnismäßi- ger Mehraufwand entstehen. Maßnahmen zur Barrierefreiheit, welche sich aufgrund schwieriger Geländeverhältnisse o- der ungünstiger vorhandener Bebauung nur durch unverhältnismäßigen Mehraufwand bzw. nur unter besonderen Schwierigkeiten umset- zen lassen. Die BauO NRW verfolgt keine ausnahmslose Barrierefreiheit, sondern sieht gemäß § 49 Abs. 3 explizit erleichterte Abweichungen von der herzustellenden Barrierefreiheit vor. Energetische Sanierung Maßnahmen, die die baulichen oder anla- gentechnischen Mindestanforderungen des GEG in der bei Antragstellung gelten- den Fassung nicht überschreiten (Bewer- tungsgrundlage: Bauteilanforderungen für Dach/ oberste Geschossdecke, Fassaden, Fenster, Außentüren nach § 48 GEG) Maßnahmen, die die baulichen oder anla- gentechnischen Mindestanforderungen des GEG überschreiten werden geneh- migt, sofern mit der/ dem Antragstellen- den eine Modernisierungsvereinbarung geschlossen werden kann Maßnahmen, die die baulichen oder anlagen- technischen Mindestanforderungen des GEG in der bei Antragstellung geltenden Fassung überschreiten Passive Schallschutzmaßnahmen Einbau von Schallschutzfenstern, Rollla- denkasten und Lüfter mit dem Nachweis der Erforderlichkeit (Schallschutzförder- programm, Lärmschutzgutachten) Einbau von Schallschutzfenstern, Rollladen- kasten und Lüftern ohne Nachweis der Erfor- derlichkeit Sonstige Ausstattung Fahrradkeller zum Gemeinschaftsge- brauch: abgeschlossener Raum oder Be- reich innerhalb eines Gebäudes, der dazu bestimmt ist, Fahrräder sicher und wetter- geschützt abzustellen Errichtung Fahrradabstellanlage/ -unter- stand, Fahrradständer im Außenbereich (Standardausführung) Hochwertige Fahrradgarage, (z.B. abschließ- bar, einzelne Boxen, hochwertige Materialien) Einbau bodentiefer Fenster 9 * Definition „kostenaufwändiger Balkon“: Als im Rahmen der Kostenprüfung nicht besonders kostenaufwändig gelten hierbei in der Regel Balkone, die die folgenden Kriterien nachweislich (z.B. durch die Vorlage eines Angebotes) erfül- len: • Es handelt sich um einen handelsüblichen vorgeständerten Balkon (keine Sonderlösung, feuerverzinkte Stahlkonstruktion, Streben als Geländer, Boden aus Standardholz oder WPC). • Der Balkon verfügt über nur einen Zugang. • Hiervon abweichende Balkone bedürfen einer vertieften Prüfung (z.B. auskragende Bal- kone). Nicht erforderliche Kosten sind zu vermeiden. * Definition „kostenaufwändiger Aufzug“: Als in der Regel nicht besonders kostenaufwändig gelten hierbei im Rahmen der Kostenprüfung insbesondere Aufzüge, die folgende Kriterien nachweislich (z.B. durch die Vorlage eines Angebo- tes) erfüllen: • Anbau an die Fassade mit Halt auf den Etagen des Treppenhauses (keine Zwischenpo- deste). • Der Aufzug ist eine Standardausführung (keine Glaskabine und sonstige kostentreibenden Ausstattungselemente). • Die Lage des Aufzuges führt nicht zu wesentlichen Kostensteigerungen (z.B. unterkellertes Fundament, erforderliche Durchbrüche und Abrisse). • Hiervon abweichende Aufzugsanlagen bedürfen einer vertieften Prüfung. Nicht erforderli- che Kosten sind zu vermeiden. Wichtiger Hinweis: • Die Änderung oder der Rückbau einer baulichen Anlage ohne erhaltungsrechtliche Geneh- migung kann gemäß § 213 BauGB mit einem Bußgeld belegt werden. Weitere Sanktionen, etwa nach § 86 BauO NRW, bleiben unbenommen. • Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geän- dert, so kann die Stadt Münster nach § 82 BauO NRW u.a. die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlage anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vor- schriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden. Rechtsgrundlagen: • Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) • Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV.NRW. S. 256/SGV.NRW. 232), ge- ändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV.NRW. S. 439/SGV.NRW.2129)
Anlage 2_Verteilung_Antraege
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Anzahl Fälle (N = 106) min. = 0 max. = 13 Räumliche Verteilung der Genehmigungsanträge im Satzungsgebiet seit Satzungsbeginn 2021 (auf Blockebene) Anlage 2 zur Vorlage V/0219/2025
Anlage A
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Anlage A zur V/0219/2025 Kurzüberblick Am 05. Juni 2021 ist die Soziale Erhaltungssatzung für das Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in Kraft getreten (V/0191/2021/1). Ein erster Sachstandsbericht zum Vollzug wurde mit der Vorlage V/0801/2022 vom 27.01.2023 gegeben. Dieser zweite Sachstandsbericht legt den Stand der erhaltungsrechtlichen Prüfung, Genehmigung bzw. Versagung von baulichen Änderungen nach §§ 172, 173 BauGB, die Umset- zung des Vorkaufsrechts sowie weitere Aktivitäten im Rahmen des Erhaltungsrechts für den Zeit- raum vom 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 dar. Die Anlage 1 beinhaltet ein Merkblatt zu den Genehmigungskriterien der erhaltungsrechtlichen Prüfung. Dieses soll den Antragstellenden als Orientierungshilfe für die Beantragung von bauli- chen Maßnahmen dienen und Planungs- und Investitionssicherheit geben. Die Anlage 2 stellt die räumliche Verteilung der Genehmigungsanträge im Satzungsgebiet seit Satzungsbeginn dar. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Soziale Erhaltungssatzung verfolgt das folgende Hauptziel: • Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen Die Teilziele lauten: • Erhalt der gegenwärtigen Struktur des Wohnraumangebots hinsichtlich Art, Größe und Preis für verschiedene Haushalts- und Einkommenstypen. Damit wird das Ziel des Handlungspro- gramms Wohnen „bezahlbaren Wohnraum insbesondere auch mit dem Blick auf sozial ge- mischte Quartiere zu sichern und zu schaffen“ unterstützt. • Sozialverträgliche Umsetzung von Modernisierungsvorhaben. • Sicherung einer auf die Bedarfe der Bewohner/innen abgestimmten sozialen Infrastruktur • Vermeidung eines gesteigerten Motorisierungsgrad. Insbesondere wird die im „Integrierten Stadtentwicklungs- und Stadtmarketingkonzepts Münster (ISM)“ verankerte Leitorientierung „Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadt- gesellschaft weiterentwickeln“ unterstützt. Dies gilt auch für folgende Leitthemen des ISEK Münster 2030: • Stadt in der sozialen Balance • Leistbares Wohnen • Vielfalt der Stadtteile/Bewahrung der Stadtteilidentität Finanzierung Produktgruppe: 0901 Stadt- und Regionalentwicklung, Stadtplanung Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig X überwiegend freiwillig vollständig freiwillig HA-Beschluss vom 19.05.2021, V/0191/2021/1 „Vertiefende Untersuchungen zum Erlass einer Sozialen Erhaltungssatzung für das Hafen-,Hansa-, Herz-Jesu-Viertel„ – Empfehlungen des Gut- achters, erhaltungsrechtliche Prüfung, Ergebnisse des kleinräumigen Gentrifizierungsmonitorings und Voraussetzungen zur Umsetzung Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Berichtsvorlage
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V/0219/2025 V/0219/2025 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft Vollzug der Sozialen Erhaltungssatzung Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel - Zweiter Sachstandsbericht Beratungsfolge 03.06.2025 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 11.06.2025 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Ar- beitsförderung Bericht 26.06.2025 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht 26.06.2025 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Bericht 02.07.2025 Hauptausschuss Bericht 02.07.2025 Rat Bericht Bericht: 1. Anlass Anlass der Berichterstattung ist der Beschluss des Hauptausschusses vom 19.05.2021 (Entschei- dung aufgrund § 60 Abs. 2 GO NRW, epidemische Lage, Vorlage V/0191/2021/1), eine Soziale Erhal- tungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) für den Geltungsbereich Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel zu erlassen. Am 05.06.2021 ist die Soziale Erhaltungssatzung für das Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel zur Erhal- tung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in Kraft getreten. Um die gegenwärtige Struktur des Wohnraumangebots zu erhalten und baulich bedingte Aufwertungsprozesse sozial verträglicher und behutsamer zu steuern, unterliegen im Satzungsgebiet alle baulichen Änderungen, Abriss und Rückbau sowie Nutzungsänderungen nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB einem Genehmigungsvor- behalt. Für Entscheidungen über die Genehmigungsanträge nach § 173 BauGB ist das Stadtpla- nungsamt zuständig. Darüber hinaus ist grundsätzlich im Geltungsbereich der Sozialen Erhaltungs- satzung die Anwendung des Vorkaufsrechts gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch durch die Stadt möglich. Nachfolgender Bericht schließt an den ersten Sachstandsbericht (V/0801/2022) vom 27.01.2023 an. Er legt den Stand der erhaltungsrechtlichen Prüfung, Genehmigung bzw. Versagung von baulichen Stadtplanungsamt 19.05.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Peuling-Heerstraß, Herr Urban, Herr Boos Telefon: 492-6178, -6188, -6187 Peuling-Heerstrass@stadt - muenster.de, UrbanC@stadt-muenster.de, BoosPatrick@stadt- muenster.de - 2 - V/0219/2025 Änderungen nach §§ 172, 173 BauGB, die Umsetzung des Vorkaufsrechts sowie weitere Aktivitäten im Rahmen des Erhaltungsrechts für den Zeitraum vom 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 dar. 2. Öffentlichkeitsarbeit Nachdem bereits in 2022 alle im Viertel wohnenden Haushalte und Eigentümer/-innen von Wohnei- gentum im Satzungsgebiet ü ber die Ziele und Wirkung der Satzung, die Antragstellung und Anlauf- stellen für eine Beratung informiert wurden, folgte in 2024 die Versendung eines Flyers „Energetische Sanierung im Sozialen Erhaltungsgebiet“. Dieser ergänzt die Basisinformationen um die speziellen Anforderungen, die sich für ein solches Vorhaben aus dem Sozialen Erhaltungsrecht ergeben. Für das von Münster verfolgte Ziel, bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu sein, spielt die energetische Sanie- rung von Gebäuden eine wichtige Rolle. Jedoch besteht für Maßnahmen, die über die Mindestanfor- derungen des Gebäudeenergiegesetztes (GEG) hinausgehen, laut sozialem Erhaltungsrecht kein Genehmigungsanspruch. Der Flyer fasst wichtige Informationen rund um das Thema zusammen und zeigt auf, wie trotz des Zielkonfliktes auch im Erhaltungsgebiet eine qualitativ hochwertige und zu- gleich sozialverträgliche energetische Modernisierung von Wohngebäuden möglich ist . Adressaten waren die Eigentümer/-innen sowie die Kreishandwerkerschaft und ihre Innungsbetriebe. Die Verwaltung hat zudem im Berichtszeitraum die auf der Internetseite der Stadt Münster gebündel- ten Informationen und Antragsunterlagen rund um die Satzung aktualisiert und um meistgestellte Fra- gen (FAQs) ergänzt. Auch wurde ein Kartenmodul zur Adressabfrage zwecks Prüfung der Verortung im Satzungsgebiet integriert (www.stadt-muenster.de/erhaltungssatzung-hansaviertel), um die Nut- zungsfreundlichkeit für Antragstellende zu erhöhen. 3. Rechtliche Rahmenbedingungen - Genehmigungskriterien Einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen sowohl beabsichtigte nach der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) baugenehmigungspflichtige Vorhaben als auch verfahrensfreie und genehmigungsfrei- gestellte Vorhaben. Einen Rechtsanspruch haben Eigentümer/-innen auf die Genehmigung von Vor- haben, die der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Woh- nung gemäß § 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 BauGB oder der Anpassung einer baulichen Anlage an die Min- destanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes gemäß § 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 1a BauGB dienen. Zu genehmigende Ausnahmetatbestände beschreibt § 172 Abs. 4 S . 3. Soweit die Genehmigung hier- nach nicht erteilt werden kann, ist die Genehmigungsfähigkeit nach § 172 Abs. 4 S. 1 BauGB zu prü- fen. Dabei steht der Kommune ein Ermessen nur im atypischen Einzelfall zu. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn der Einzelfall auf Grund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach § 172 BauGB Abs. 4 signifikant abweicht und die vorgesehene Rechtsfolge für d ie Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde. Die für den Genehmigungsvollzug der Verwaltung vom Stadtplanungsamt festgelegten Genehmi- gungskriterien (vgl. V/0801/2022) wurden im Berichtszeitraum fortgeschrieben (Anlage 1). Sie sollen den Antragstellenden als Orientierungshilfe für die Beantragung von baulichen Maßnahmen dienen und Planungs- und Investitionssicherheit geben. Die Fortschreibung erfolgte unter Berücksichtigung folgender Faktoren: • Auswertung des Genehmigungsgeschäftes im Berichtszeitraum Januar 2023 bis Dezember 2024, • Auswertung bestehender Rechtsprechungen und Berücksichtigung neuer Gesetzeslagen, • Abgleich mit dem aktuellen Mietspiegel, • Abgleich mit den erhaltungsrechtlichen Genehmigungskriterien im Städtevergleich . Die Ver- waltung ist seit 2021 Mitglied der Koordinierungsgruppe im bundesdeutschen informellen Städtenetzwerk Soziale Erhaltungssatzung. Einmal jährlich trifft sich das Netzwerk zum fachli- chen Austausch über Rechtsprechungen, zur Genehmigungspraxis sowie zur Evaluierung. In diesem Kontext hat die Verwaltung einen Abgleich mit den Genehmigungskriterien anderer Anwenderstädte durchgeführt. Das Verwaltungshandeln bzw . die Anwendung der Genehmigungskriterien stehen in einem Span- nungsfeld mit weiteren übergeordneten städtischen Zielen der Stadt Münster wie zum Beispiel dem Klimaschutz, der Barrierefreiheit und der Bereitstellung einer nachfragegerechten Wohnraumversor- gung. Der Fokus der Anwendung und die Fortschreibung liegt deshalb auf der Sozialverträglichkeit - 3 - V/0219/2025 der Maßnahmen unter Berücksichtigung der Förderprogramme der Stadt Münster mit dem Ziel des Abbaus von Zielkonflikten und Spannungsfeldern. In der Folge gab es Ä nderungen bzw. Konkretisie- rungen in Bezug auf die Erleichterung der Schaffung von barrierefreiem Wohnraum (genehmigungs- fähig: bodengleiche Dusche) sowie zum Thema energetische Sanierungen (Anpassung an GEG/Heiztechnik). Um die Transparenz des Genehmigungsgeschäftes zu erhöhen, wurden zudem entsprechend der zurückliegenden Genehmigungspraxis Kriterien neu aufgenommen (nicht genehmi- gungsfähig: bodentiefe Fenster; genehmigungsfähig: nur ein Balkonzugang, Fahrradständer, -keller, Terrasse im Erdgeschoss bis 10 qm). Der Kriterienkatalog ersetzt nicht die Einzelfallprüfung nach BauGB. Die Genehmigungspraxis zeigt, dass sich die Genehmigungskriterien in der Praxis bewährt haben und durch Antragstellende und Planende überwiegend akzeptiert werden. 4. Antragsprüfung Informelle Anfragen, Beratungen und e rhaltungsrechtliche Vorabstimmungen zu Einzelvorha- ben Im Berichtszeitraum vom 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 fanden zu einer Vielzahl von Vor- haben Vorabstimmungen zur erhaltungsrechtlichen Zulässigkeit im Vorfeld des Genehmigungsverfah- rens (d.h. vor Einreichung der Antragsunterlagen) mit den Vorhabenträger/-innen bzw. den beauftrag- ten Architekten/-innen statt. Dieser Verfahrensschritt erweist sich im Rahmen des späteren Genehmi- gungsverfahrens als zeitsparend und wird allen Antragstellenden empfohlen. Auch potentielle Käu- fer/-innen sowie auch Mieter/-innen und interessierte Bürger/-innen erkundigen sich regelmäßig nach den Zielen der Satzung und den damit verbundenen Anforderungen. Diese Einzelgespräche und Be- ratungen werden aufgrund der Häufigkeit und der unterschiedlichen zeitlichen und inhaltlichen Bera- tungsintensität nicht nachgehalten. In der Regel finden wöchentlich mehrere informelle Anfragen und Beratungen statt. Nicht jedes Vorgespräch mündet anschließend in einem Antrag. Anträge zur erhaltungsrechtlichen Prüfung insgesamt Grundlage des Monitorings sind die im Berichtszeitraum 2023/2024 eingegangen Anträge. Insgesamt sind in diesem Zeitraum 62 Genehmigungsanträge zur erhaltungsrechtlichen Prüfung eingegangen. Die folgende Abbildung zeigt die Anzahl der Anträge differenziert nach Antragsweg und die Anzahl nach dem Stand der Bearbeitung bzw. des Prüfergebnisses. Zu berücksichtigen ist, dass ein Antrag sowohl mehrere Maßnahmenarten (z.B. gleichzeitig eine Än- derung und eine Nutzungsänderung einer baulichen Anlage), mehrere Antragswege als auch mehre- re Wohneinheiten umfassen kann. - 4 - V/0219/2025 Räumliche Verteilung der Genehmigungsanträge im Satzungsgebiet Die in der Anlage 2 dargestellte Karte zeigt die räumliche Verteilung der Genehmigungsanträge im Satzungsgebiet seit Satzungserlass 2021 (auf Blockebene). Anträge mit bauordnungsrechtlicher Genehmigungspflicht Im Berichtszeitraum sind beim Stadtplanungsamt 19 Anträge auf bauliche oder Nutzungsänderungen in Verbindung mit einem Bauantrag gemäß Bau GB eingegangen. Von diesen Anträgen erhielten 16 eine erhaltungsrechtliche Genehmigung und 2 eine erhaltungsrechtliche Versagung. Für 1 Antrag war die Prüfung vor Abschluss des Sachstandsberichtes nicht abgeschlossen. Darüber hinaus wurde im Berichtszeitraum noch 1 Antrag aus 2022 positiv beschieden. Folgende Einzelmaßnahmen wurden erhaltungsrechtlich geprüft und beschieden: Bauliche Maßnahmen Anzahl Energetische Sanierung (Dämmung der obersten Geschossdecke/ des Daches, Dämmung Fassade, Austausch Fenster) 11 Schaffung neuen Wohnraums/ Dachgeschossausbau 10 Errichtung einer Balkonanlage 6 Grundrissänderungen (teilweise zur Behebung von Substandards) 5 Sonstige Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen (Tapezier-, Malerar- beiten, Treppen-, Balkonsanierung, Innentüren) 5 Nutzungsänderung von Gewerbe zu Gewerbe 4 Nutzungsänderung von Gewerbe zu Wohnen 3 Anträge ohne bau ordnungsrechtliche Genehmigungspflicht ( verfahrensfreie und genehmi- gungsfreigestellte Vorhaben nach BauO NRW) Im Zeitraum vom 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 sind beim Stadtplanungsamt 37 Anträge auf erhaltungsrechtliche Genehmigung gemäß §§ 172, 173 BauGB e ingegangen. Von diesen Anträ- gen erhielten 34 eine erhaltungsrechtliche Genehmigung, 2 Anträge wurden abgelehnt und 1 Antrag durch den Antragstellenden zurückgezogen. Im Rahmen eines Anhörungsverfahrens vor Ablehnung (gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgeset z (VwVfG) NRW) konnten fast alle prüffähigen freien Anträge in einem Erörterungsprozess mit den An- tragstellenden so angepasst werden, dass diese schlussendlich genehmigungsfähig wurden. Folgende Einzelmaßnahmen wurden erhaltungsrechtlich geprüft und beschieden: Bauliche Maßnahmen Anzahl Austausch Fenster, Rollläden u. Außentüren 17 Sonstige Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen (Tapezier-, u. Maler- arbeiten, Treppen-, Balkonsanierung, Innentüren) 13 Erneuerung Rohrinstallationen 12 Erneuerung Sanitärausstattung 11 Erneuerung Heizungsanlage 10 Erneuerung Bodenbeläge 10 Erneuerung Elektroinstallationen 9 Austausch Heizkörper 6 Energetische Modernisierung (Dämmung der obersten Geschossdecke/ des Da- ches, Fassade, Kellerdecke) 5 Grundrissänderungen (teilweise zur Behebung von Substandards) 3 Herstellung von Fahrradabstellplätzen 1 Anträge auf energetische Sanierung über das städtische Förderprogramm „Klimafreundliche Wohngebäude“ Im Berichtszeitraum sind beim Stadtplanungsamt 6 Anträge auf erhaltungsrechtliche Genehmigung gemäß §§ 172, 173 BauGB über den Weg des Förderantrags „Klimafreundliche Wohngebäude“, un- ter Federführung des Amtes für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung (Ab teilung Förderung, - 5 - V/0219/2025 Planung und Quartiersentwicklung) eingegangen. Von diesen Anträgen erhielten alle eine erhaltungs- rechtliche Genehmigung. Für die 6 Objekte wurden insgesamt 5 Modernisierungsvereinbarungen abgeschlossen. Für 1 Objekt wurde im Rahmen des F örderprogramms „Klimafreundliche Wohnge- bäude“ der Förderbaustein „Photovoltaik“ beantragt und bewilligt. Folgende Einzelmaßnahmen wurden erhaltungsrechtlich geprüft und beschieden: Bauliche Maßnahmen Anzahl Austausch Fenster/Außentüren 5 Dämmung der obersten Geschossdecke/ des Daches 3 Dämmung der Fassade (WDVS*) 3 Austausch Heizungsanlage 2 Errichtung PV-Anlage 1 * Wärmedämmverbundsystem Maßnahmenschwerpunkte Zusammenfassend lassen sich folgende Maßnahmenschwerpunkte bei den gestellten Anträgen fest- halten: • Energetische Sanierungen (hier zeigt sich, dass die allermeisten energetischen Sanierungen über freie Anträge nach § 173 BauGB ohne Förderung erfolgen), • Neuschaffung von Wohnraum und • Abbau von Substandards und die Anpassung an den zeitgemäßen Ausstattungsstandard. Anhörung von Antragstellenden Sind Anträge in der eingereichten Form nicht abschließend prüfbar bzw. negativ zu bescheiden, wer- den die Antragstellenden angehört. Ziel ist die Anpassung des Vorhabens und anschließende erhal- tungsrechtliche Genehmigung. Dies erfolgt entweder im Rahmen einer Nachforderung von weiteren Unterlagen oder im Zuge einer Anhörung vor Ablehnung gemäß § 28 VwVfG NRW. Dies geschah in 33 Fällen. Anhörung von Mieter/-innen Sind bauliche Änderungen genehmigungsfähig , werden die betroffenen Mieter/-innen vor der Ge- nehmigung gemäß § 173 Abs. 3 S. 2 BauGB angehört. Dies beinhaltet, dass das Stadtplanungsamt die Mieter/-innen anschreibt und ihnen die Möglichkeit gibt, sich zu den Baumaßnahmen zu äußern . Eine Anhörung erfolgte bei 24 Anträgen. Rechtsstreitigkeiten im Genehmigungsverfahren Im Berichtszeitraum lagen keine Rechtsstreitigkeiten vor. 5. Verdachtsfälle/ Kontrollen zur Einhaltung der Sozialen Erhaltungssatzung Durch das Team Soziale Erhaltungssatzung werden unregelmäßig Begehungen im Quartier durchge- führt. Die Anzahl der Begehungen wird nicht dokumentiert. Zusätzlich erfolgen bei eingehenden Hin- weisen auf ungenehmigte bauliche Änderungen anlassbezogene Kontrollen in Form von Ortbesichti- gungen und ggfls. im Ra hmen von Sachverhaltsaufklärungen (Anhörung nach § 28 VwVfG). Hier werden die Eigentümer/-innen der entsprechenden Immobilien angeschrieben und zur fristgebunde- nen (4 Wochen) Stellungnahme aufgefordert. Um Verstöße gegen die Soziale Erhaltungssatzung hinreichend ermitteln zu können, sind auch Ortskontrollen in den betroffenen Wohneinheiten möglich. Dabei wird eine Begehung der Innenräume in der Regel mit den Betroffenen abgesprochen und im Einvernehmen durchgeführt. Sofern eine vorherige Absprache unterbleibt, werden die Kontrollen von Baukontrolleuren/-innen aus dem Bauordnungsamt begleitet. Bei Gefahr in Verzug, d.h. wenn fest- stellbar ist, dass bauliche nicht genehmigungsfähige Fakten geschaffen werden, wird eine zeitweilige Stilllegung der Baustelle im Rahmen einer Ordnungsverfügung gemäß § 81 Abs. 1 S .1 BauO NRW 2018 im Rahmen der Amtshilfe durch das Bauordnungsamt angeordnet. Dies geschah bisher in ei- nem Fall. Im zurückliegenden Berichtszeitraum wurde 19 Verdachtsfällen im Rahmen einer Sachver- haltsaufklärung nachgegangen. - 6 - V/0219/2025 Darüber hinaus wird die Einhaltung von Pflichten aus den mit Antragstellenden abgeschlossenen Mo- dernisierungsvereinbarungen über die Durchführung energetischer Modernisierungsmaßnahmen im Gebiet kontrolliert. Die Modernisierungsvereinbarung ist ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB und stellt eine Sonderform des öffentlich-rechtlichen Vertrages nach §§ 54 - 62 VwVfG dar. Auch für Auflagen/Bedingungen in Baugenehmigungen zwecks Erfüllung einer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch fehlenden gesetzlichen Voraussetzung behält sich die Verwaltung vor, entspre- chende Nachweispflichten einzufordern (wie z.B. Unternehmererklärung § 96 Abs. 2 GEG, Mietver- träge mit Angaben zum Mietzins zur Überprüfung der Begrenzung der Modernisierungsumlage, Wär- meschutznachweise). Dies gilt der Sicherstellung des § 36 VwVfG i. V. m. § 172 BauGB. Diese Nachweispflichten müssen in unterschiedlich definierten Zeiträumen nach Abschluss der Baumaß- nahme vorgelegt werden. 6. Ordnungswidrigkeiten Bußgeldverfahren § 3 der Sozialen Erhaltungssatzung Hafen -, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel stattet das Stadtplanungsamt mit dem Instrument des Bußgeldes aus, um Verstöße gegen die Erhaltungssatzung ahnden zu kön- nen. Rechtsgrundlage für die Durchführung eines Bußgeldverfahrens im Rahmen des Vollzuges der Sozialen Erhaltungssatzung ist § 213 BauGB. § 213 BauGB zählt die Tatbestände auf, dessen Ver- wirklichung im Geltungsbereich des BauGB eine Ordnungswidrigkeit darstellen und enthält die Ver- folgungsermächtigung von Ordnungswidrigkeiten für die Stadt Münster als die nach § 35 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zuständige Verwaltungsbehörde. Die Verfolgung von Verstößen gegen die Soziale Erhaltungssatzung Hafen -, Hansa -, Herz -Jesu- Viertel erfolgt seit Oktober 2022 mit Besetzung der entsprechenden Personalstelle. Im Baurecht gibt es, anders als im Straßenverkehrsrecht, keinen Bußgeldkatalog, der genau festlegt, welcher Verstoß wie zu ahnden ist. Das Stadtplanungsamt der Stadt Münster hat sich in Anlehnung an das Vorgehen einiger Anwenderstädte dazu entschlossen, eine interne Richtlinie zur Verhängung von Bußgeldern zu verfassen. Diese Richtlinie hat keine Rechtsnormqualität und demnach keine bindende Außenwir- kung. Bei ihr handelt es sich vielmehr um eine interne Empfehlung, die den einzelnen Mitarbeiter/- innen der Behörde Orientierungshilfe für die Einzelfallbehandlung bieten. Eine Bindung der Gerichte kann dadurch im Allgemeinen nicht eintreten. Eine bindende Wirkung ist lediglich unter dem Ge- sichtspunkt der Gleichbehandlung nicht ganz ausgeschlossen. Im Berichtszeitraum wurden bisher 9 Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und insgesamt 7 Buß- gelder verhängt. Die Summe der rechtskräftigen Bußgelder beläuft sich auf insgesamt 26.050,00 €. Die Anzahl der eingeleiteten Bußgeldverfahren zeigt, dass bei w eitem nicht alle Verdachtsfälle in ei- nem Ordnungswidrigkeitsverfahren münden. Einige Verdachtsfälle erwiesen sich als unbegründet, da es sich um reine Instandsetzungsmaßnahmen handelte, die wiederum nicht genehmigungsbedürftig und nicht umlagefähig sind. Weiterhin war in manchen Fällen kein Vorsatz nachweisbar. Rückbaumaßnahmen Weiterhin wurde ein Rückbau gemäß § 82 BauO NRW im Jahr 2023 angeordnet, 2 Rückbaumaß- nahmen erfolgten im Berichtszeitraum freiwillig ohne vorherigen Erlass einer Rückbauverfügung. Rechtsstreitigkeiten im OWi-Verfahren Insgesamt wurde ein Verfahren aufgrund einer Ordnungswidrigkeit vor dem Amtsgericht verhandelt. Dabei konnte das Amtsgericht Münster der Rechtsaufassung des Stadtplanungsamtes überwiegend folgen. Durch das Amtsgericht wurde ein reduziertes Bußgeld verhängt. 7. Prüfung Vorkaufsrecht Neben dem Genehmigungsvorbehalt für bauliche Änderungen steht der Stadt gemäß Baugesetzbuch ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung zu. Nach wie vor schränkt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 die Anwendung des gemeindlichen Vorkaufsrechts in Gebieten einer Erhaltungssatzung erheblich ein. Das Bundes- verwaltungsgericht hatte im Jahr 2021 die Altregelung für unzulässig erklärt . Die Ausübung eines - 7 - V/0219/2025 Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn „das Grundstück entsprechend [...] den Zielen und Zwe- cken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel“ sanier ungsrechtlicher Art aufweist. Für eine rechtssichere Ausübung des Vorkaufsrechtes in Gebieten mit einer Erhaltungssatzung ist entsprechend eine An- passung des BauGB (§§ 24, 172) erforderlich. Erwartet wurde diese mit der Novellierung des BauGB. Der hierzu vorgelegte Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vom April 2022 (Vorkaufsrechtsänderungsgesetz – VKRÄG) ist jedoch nicht in die BauGB-Novelle integriert worden. Das Bundeskabinett hat die o.g. Novelle des Baugesetzbuchs beschlossen ( Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung , 04.09.2024). Das Gesetzge- bungsverfahren ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig und sollte Anfang 2025 in Kraft treten. Es wurde entgegen der ursprünglichen Planung nicht mehr in der 20. Legislaturperiode von der Bundes- regierung behandelt. Die Verwaltung prüft trotz eingeschränkter Anwendungsmöglichkeiten nach wie vor in jedem Einzelfall in einem ämterübergreifend (Stadtplanungsamt, Amt für Immobilienmanagement, Amt fü r Woh- nungswesen und Quartiersentwicklung, Vermessungs- und Katasteramt) abgestimmten Verfahren, ob beim Verkauf von Grundstücken die Ausübung des Vorkaufsrechts nach den dargestellten Kriterien geboten ist. Im Berichtszeitraum wurden 16 Verkaufsfälle geprüft. Im Ergebnis erfolgte in keinem Fall die Aus- übung des Vorkaufsrechts, da nach erfolgter erhaltungsrechtlicher Vorprüfung die für die Anwendung des Vorkaufsrechts erforderlichen Anwendungsvoraussetzungen nicht vorlagen. Ausschlussgrund war in allen Fällen, dass kein städtebaulicher Missstand gemäß § 177 BauGB Abs. 2 und 3 S. 1 fest- stellbar war (ungesunde Wohn- und Lebensverhältnisse). Die Grundstücke waren gemäß § 26 Nr. 4 BauGB entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut und genutzt. Exkurs: Umwandlungsverbot Nach wie vor kann in NRW auf dieses wichtige Instrument zur effektiveren Ausübung des sozialen Erhaltungsrechts nicht zurückgegriffen werden. Die Landesregierung NRW hat weder eine Umwand- lungsverordnung (UmwandVO) aufgrund von § 172 Abs. 1 S. 4 BauGB, noch eine Verordnung nach § 250 BauGB (Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt) erlas- sen, sodass eine Steuerungsmöglichkeit hinsichtlich der Begründung oder Teilung von Wohnungsei- gentum nach § 1 WEG bei bereits bestehenden Wohngebäuden in Münster entfällt. Es bedarf somit keiner Genehmigung für die beabsichtigte Umwandlung von Mietwohnungen in Einzeleigentum. 8. Personalressourcen Mit dem Haushaltsplan 2025 wurde eine Stellenkürzung von 0,75 VZÄ (EG 11) im Vollzug der Sozia- len Erhaltungssatzung beschlossen (Verschiebung Stellenanteil in das Amt 41). Mit den verbleiben- den 0,25 VZÄ kann der Vollzug der Satzung nicht aufrechterhalten werden. Konsequenterweise müsste die Satzung in Folge mangelnder Vollzugsmöglichkeit aufgehoben werden. Damit der Aufga- be weiterhin nachgekommen werden kann, wird die Vollzugstätigkeit aktuell entgegen des Beschlus- ses einstweilen nicht im beschlossenen Umfang reduziert. Um den weiteren Vollzug zu sichern, wer- den die Stellenanteile durch andere Personalmaßnahmen innerhalb des Stadtplanungsamtes einge- spart werden müssen. 9. Ausblick Unter der Voraussetzung der weiteren personellen Absicherung der Aufgabe ist beabsichtigt, weiter- hin im 2 -Jahres-Rhythmus über die Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung zu berichten. Die nächste Berichterstattung ist für 2027 vorgesehen. Die Erhaltungssatzung Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel ist unbefristet gültig. Nach der Rechtspre- chung sind die Anwendungsvoraussetzungen für die Soziale Erhaltungssatzung und der rechtssiche- re Einsatz des sozialen Erhaltungsrechts zu überprüfen, um die w eitere Aufrechterhaltung der Sat- zung zu rechtfertigen. Gemäß V/0191/2021/1 (Pkt. 5) geschieht dies ca. 5 Jahre nach Satzungsbe- schluss und ist turnusmäßig für 2026 vorgesehen. Mit der Nachuntersuchung wird überprüft, ob die - 8 - V/0219/2025 Anwendungsvoraussetzungen zur Aufrechterhaltung der sozialen Erhaltungssatzung und die Steue- rungswirkung noch gegeben sind. I.V. gez. Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Merkblatt zu den Genehmigungskriterien der erhaltungsrechtlichen Prüfung von Anträgen zu baulichen Veränderungen im Sozialen Erhaltungsgebiet ´Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu- Viertel´ (§§ 172 Abs. 4, 173 BauGB), Stand: Mai 2025 Anlage 2: Räumliche Verteilung der Genehmigungsanträge im Satzungsgebiet seit Satzungsbeginn 2021
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0219/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 02.05.2025
- Erstellt
- 10.04.2025 11:30