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222007-01 ST

Prüfung der Antragsberechtigung bei Bürgeranträgen nach Novellierung der Gemeindeordnung NRW

Stellungnahme der Verwaltung 26.10.2022

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Stellungnahme der Verwaltung 
öffentlich 
222007-01 ST 
 
 
 
  
Die Oberbürgermeisterin 
 
 
——
 
Federführung: 
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung 
Dezernat: 
Dez. OB 
 
 
 
 
 
Prüfung der Antragsberechtigung bei 
Bürgeranträgen nach Novellierung der 
Gemeindeordnung NRW 
 
Beratungsfolge 
Rat 27.10.2022 Kenntnisnahme 
 
Inhalt der Stellungnahme: 
  
1.  Bürgerantrag DS 220330 Keine Weitergabe von Daten Minderjähriger durch 
das Einwohnermeldeamt an die Bundeswehr 
  
Trifft es zu, 
  
a. dass die im Namen des Bonner Bündnis „Keine Weitergabe von Daten 
Minderjähriger an die Bundeswehr“ an die Stadt Bonn gerichtete Eingabe vor 
deren Behandlung im Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 
nicht daraufhin untersucht wurde, ob der Antrag formal den Anforderungen des 
§ 24 GO NRW an Antragsteller entsprach und wenn ja, warum nicht? 
  
b. dass der ursprünglich mit Drucksache 220330 eingereichte Bürgerantrag 
„Keine Weitergabe von Daten Minderjähriger durch das Einwohnermeldeamt an 
die Bundeswehr“ ausschließlich im Namen juristischer Personen gestellt wurde 
und der lediglich als Erfüllungsgehilfe auftretende Einreicher weder zum 
Zeitpunkt der Beschlussfassung des Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen 
und Bürger am 23.Juni 2022 noch bis zur Beschlussfassung des Rates über die 
nachfolgende Drucksache 221297 in selber Sache am 25. August 2022 der 
Stadt Bonn gegenüber verbindlich erklärt hat, er wolle nunmehr selbst als 
Initiator und Verantwortlicher des Bürgerantrages angesehen werden? 
  
c. für den Fall, dass der zweite Teil der Frage b mit Nein beantwortet wird, 
wann, gegenüber wem und in welcher Form hat der Erfüllungsgehilfe zu dem 
vermeintlichen Bürgerantrag "Keine Weitergabe von Daten Minderjähriger 
durch das Einwohnermeldeamt an die Bundeswehr" gegenüber der Stadt Bonn 
erklärt, für seine als Petenten im Sinne des § 24 GO NRW ausfallenden 
Auftraggeber in die Eigenschaft des Antragstellers wechseln zu wollen und ist 
es zutreffend, dass über einen etwaigen direkten Kontakt zwischen 
Erfüllungsgehilfen und Stadtverwaltung keinerlei Aktenvermerk gemäß 
Allgemeiner Dienstanweisung existiert und mangels einer schriftlichen 
Äußerung dieser Privatperson somit kein Nachweis darüber vorliegt, dass der 
Bürgerantrag von einem tatsächlich Antragsberechtigten und damit formal 
rechtmäßig gestellt wurde? 
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Seite 2  
 
 
——
  
Die Fragen 1 a bis c werden aufgrund des Zusammenhangs zusammen 
beantwortet. Die genannte Person ist von Beginn an und auch im Fortlauf 
des Prozesses als Antragsteller in Erscheinung getreten. Dies wurde auch 
im Zuge der telefonischen Rücksprache mit dem Antragsteller aufgrund 
seiner Vertagungsbitten deutlich. Der danach in Erscheinung getretene 
Antragsteller erfüllt die Anforderung des § 24 GO NRW hinsichtlich seines 
Status als Einwohner der Stadt Bonn.  
   
Die im Antragstext aufgeführten Initiativen sind hingegen lediglich als 
Unterstützer der Antragsinhalte zu verstehen.  
   
Ungeachtet dessen ist das Verhältnis zwischen § 24 Abs. 1 Satz 1 
Gemeindeordnung NRW und dem allgemeinen Petitionsrecht nach Art. 17 
Grundgesetz nicht abschließend geklärt, sodass fraglich ist, ob die 
Neufassung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW einer 
Antragsberechtigung von juristischen Personen überhaupt 
entgegensteht. 
  
d. dass die Rechtmäßigkeit des auf dem Bürgerantrag basierenden, durch 
Änderungsantrag in abgewandelter Form unter Drucksache 221297 am 
25.August 2022 gefasste Beschluss des Rates durch die Oberbürgermeisterin 
in Frage steht und wenn nein, warum nicht? 
  
Die Verwaltung sieht keinen Grund, die Rechtmäßigkeit des gefassten 
Beschlusses anzuzweifeln. Ungeachtet dessen, dass im vorliegenden Fall 
eine Antragsberechtigung gegeben war, ist diese für die 
Sachentscheidung des zuständigen Gremiums nicht konstitutiv.  
  
2. DS 220003 Ausgestaltung der komplexen Bürgerbeteiligung für das 
ehemalige Postareal 
  
Trifft es zu, 
  
a. dass der als juristische Person anzusehende Arbeitskreis „ehemaliges 
Postareal - nachhaltiges Wohnen und Leben für alle“ zur Stellung des 
Bürgerantrages Ausgestaltung der komplexen Bürgerbeteiligung für das 
ehemalige Postareal mit der Drucksachen-Nummer 220003 im Sinne des §24 
GO NRW keine Antragsbefugnis aufwies und die Antragsberechtigung der drei 
als Erfüllungsgehilfen für den Arbeitskreis auftretenden Unterzeichner 
von der Oberbürgermeisterin vor Behandlung im Ausschuss für Beteiligung der 
Bürgerinnen und Bürger gar nicht geprüft wurde? 
  
Es sei erneut darauf hingewiesen, dass das Verhältnis zwischen § 24 Abs. 
1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW und dem allgemeinen Petitionsrecht 
nach Art. 17 Grundgesetz nicht abschließend geklärt ist, sodass fraglich 
ist, ob die Neufassung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW 
einer Antragsberechtigung von juristischen Personen überhaupt 
entgegensteht.  
   
Unabhängig davon handelt es sich aus Sicht der Stabsstelle 
Bürgerbeteiligung beim Arbeitskreis „ehemaliges Postareal - nachhaltiges 
Wohnen und Leben für alle“ um eine lose Gruppierung von Menschen mit 
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——
gleichem Interesse. Eine weitergehende Organisation und eine damit 
verbundene Rechtspersönlichkeit besteht nicht. Der Arbeitskreis ist somit 
nicht als juristische Person anzusehen.  
   
§ 24 Abs. 1 Satz 1. GO NRW räumt ausdrücklich auch die Möglichkeit ein, 
Anregungen und Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen 
einzureichen. Diese Möglichkeit wurde in diesem Fall wahrgenommen.  
   
Zwei der Antragstellenden sind der Stabsstelle Bürgerbeteiligung seit 
Jahren als Einwohnerinnen der Stadt Bonn persönlich bekannt, die 
Antragsberechtigung lag bei ihnen zweifelsohne vor. Eine weitere 
Prüfung der Antragsberechtigung über das Melderegister war aus diesem 
Grund – auch in Hinblick auf den Grundsatz sparsamer Datenerhebung – 
obsolet. 
  
b. dass der vom Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am 16. 
Februar 2022 gefasste Beschluss mangels Antragsbefugnis des Arbeitskreises 
als Petent hinfällig geworden ist und wenn nein, warum nicht? 
Hier wird auf die Beantwortung von Frage 2 a verwiesen. Da eine 
Antragsbefugnis vorlag, ist der gefasste Beschluss des Ausschusses für 
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gültig. 
  
c. eine deutlich nach Abschluss der Behandlung des Bürgerantrages im 
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erfolgte Überprüfung 
ergeben hat, dass zu zwei von drei für den sog. „Arbeitskreis“ 
unterzeichnenden Personen mangels Angabe von Anschrift und Geburtsdatum 
überhaupt keine Prüfung der Antragsberechtigung möglich war? 
  
Hier wird auf die Beantwortung von Frage 2 a verwiesen. Aus Sicht der 
Stabsstelle Bürgerbeteiligung reicht zur Antragstellung gem. § 24 Abs. 1 
GO NRW eine antragsberechtigte Person aus.  
  
d. dass die Kontaktaufnahme per Mail mit den beiden betreffenden Personen 
zwecks Klärung der Antragsberechtigung unbeantwortet blieb? 
  
Richtig ist, dass eine der in dem Antrag bezeichneten Personen auf eine 
Anfrage per E-Mail nicht reagiert hat. Allerdings lag eine entsprechende 
Rückmeldung der zwei weiteren in dem Antrag bezeichneten (und der 
Verwaltung bekannten) Personen vor, für die die Voraussetzungen des § 
24 Abs. 1 S. 1 GO NRW vorlagen. Da somit bereits eine ausreichende 
Antragsberechtigung vorlag, bedurfte es keiner weiteren Klärung.  
  
3. Bürgeranträge von Bezirksverordneten 
  
Trifft es zu, dass 
  
a. seitens des Ratsbüros im April 2021 aktueller Klärungsbedarf zur 
Rechtmäßigkeit von Bürgeranträgen von Bezirksverordneten ohne eigenes 
Antragsrecht aufgeworfen wurde und das Rechtsamt zu der Auffassung gelangt 
ist, dass Bürgeranträge von Mandatsträgern nicht dazu dienen dürfen, 
Verfahrensvorschriften zu umgehen und wenn ja, wie wurde der 
Umgehungstatbestand von der Verwaltung mit welcher Konsequenz bisher 
geprüft? 
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Seite 4  
 
 
——
  
Es trifft zu, dass es im Frühjahr 2021 Klärungsbedarf zu dieser Frage gab. 
Das Rechtsamt ist in seiner Prüfung zu folgendem Ergebnis gekommen:  
  
Auch Mandatsträger sind Einwohner*innen und können sich daher 
grundsätzlich mit Bürgeranträgen an die Stadt wenden. Dieses Recht 
kann ihnen nicht verweigert werden. 
  
Andererseits dürfen mittels des Petitionsrechtes aber auch nicht die 
zwingenden Verfahrensregeln für die politischen Gremien umgangen 
werden. Ob bei einem 
Bürgerantrag eines Mandatsträgers ein solcher Umgehungsversuch 
vorliegt, lässt sich nicht 
schematisch, sondern nur im Einzelfall entscheiden. 
  
Ein Gesichtspunkt für eine Umgehung von 
kommunalverfassungsrechtlichen Verfahrensvorschriften kann etwa sein, 
wenn der Bürgerantrag einen Verfahrensgegenstand betrifft, der den 
Antragstellenden ausschließlich in seiner Funktion als Organmitglied 
betrifft. 
  
  
b. das Rechtsamt in diesem Zusammenhang darauf hinwies, dass die 
Verwaltung mangels Regelung in der Hauptsatzung entsprechende 
Bürgeranträge von Bezirksverordneten nicht abweisen kann? 
  
Ja. 
  
c. die Eingaben "Fahrradgerechter Ausbau der Straße "Kirchberg" zwischen 
Heiderhof und Lannesdorf" (DS 220599) und "Priorisierung bei der Herstellung 
von Mindestgehwegbreiten von 1,50 Meter gemäß DS 212386 im Stadtbezirk 
Bad Godesberg" (DS220547) von Initiatoren eingereicht wurden, die gemäß 
§24 GO NRW nicht für die Gestellung von Bürgeranträgen befugt sind und 
wenn ja, wie gedenkt sie mit den Eingaben zu verfahren? 
  
Bei beiden Anträgen handelt es sich um Antragsgegenstände, die die 
Antragstellenden nicht ausschließlich in ihrer Funktion als Organmitglied 
betreffen und somit grundsätzlich zulässig sind. 
  
Richtig ist, dass zu dem Zeitpunkt der Eingabe dieser Anträge über das 
Online-Formular für Bürgeranträge jenes noch nicht aktualisiert war. 
Aufgrund dessen beinhaltete das Formular zum damaligen Zeitpunkt 
bedauerlicherweise noch das Textfeld „Institution/Verein“. Dieses Feld 
wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Formular entfernt. 
Inzwischen ist die Angabe einer Institution bzw. eines Vereins im 
Formular nicht mehr möglich. 
  
4. Wie erklärt die Oberbürgermeisterin vor dem Hintergrund zu Frage 2 c. und 
d. die E-Mail eines ihrer Geschäftsbereichsleiters an den BBB-
Fraktionsvorsitzenden, in der behauptet wird, dass die Antragstellenden auch 
des Bürgerantrages DS 220003 „Ausgestaltung der komplexen 
Bürgerbeteiligung für das ehemalige Postareal“ seit 3 Monaten wohnhaft in 
Bonn waren, obwohl aktenkundig belegt ist, dass die Meldedaten von zwei 
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——
Antragstellenden im Namen des Arbeitskreises mangels Angaben gar nicht 
identifiziert werden konnten? 
  
Da jedenfalls in Bezug auf zwei der antragstellenden Personen bekannt 
war, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 S. 1 GO NRW vorlagen, 
kam es auf die Antragsberechtigung weiterer Unterzeichner*innen nicht 
an. Auf die Beantwortung von Frage 2 a und c wird verwiesen.  
  
5. Wie gedenkt die Oberbürgermeisterin künftig, 
  
a. die Prüfung der Antragsberechtigung bei Bürgeranträgen rechtssicher und 
aktenkundig nachvollziehbar zu organisieren? 
  
Wie bisher. 
  
b. durch welche wann zu erwartende Änderung der Hauptsatzung und welche 
zugrunde zu legenden Kriterien die Umgehung von Verfahrensvorschriften 
durch Bürgeranträge von Bezirksverordneten auszuschließen?  
  
Keiner der oben angesprochenen Bürgeranträge war geeignet, 
Verfahrensvorschriften für die politischen Gremien zu umgehen. 
 
 
 
Anlage/n 
Keine 
 
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Beratungsverlauf (2)

27.10.2022 Rat
TOP 1.5.1 Kenntnisnahme

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung
08.12.2022 Rat
TOP 1.2.1 Kenntnisnahme

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Kirchberg

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Details

Vorlagen-Nr.
222007-01 ST
Typ
Stellungnahme der Verwaltung
Datum
26.10.2022
Erstellt
18.01.2026 04:40