222007-01 ST
Prüfung der Antragsberechtigung bei Bürgeranträgen nach Novellierung der Gemeindeordnung NRW
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 222007-01 ST Die Oberbürgermeisterin —— Federführung: Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung Dezernat: Dez. OB Prüfung der Antragsberechtigung bei Bürgeranträgen nach Novellierung der Gemeindeordnung NRW Beratungsfolge Rat 27.10.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Bürgerantrag DS 220330 Keine Weitergabe von Daten Minderjähriger durch das Einwohnermeldeamt an die Bundeswehr Trifft es zu, a. dass die im Namen des Bonner Bündnis „Keine Weitergabe von Daten Minderjähriger an die Bundeswehr“ an die Stadt Bonn gerichtete Eingabe vor deren Behandlung im Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger nicht daraufhin untersucht wurde, ob der Antrag formal den Anforderungen des § 24 GO NRW an Antragsteller entsprach und wenn ja, warum nicht? b. dass der ursprünglich mit Drucksache 220330 eingereichte Bürgerantrag „Keine Weitergabe von Daten Minderjähriger durch das Einwohnermeldeamt an die Bundeswehr“ ausschließlich im Namen juristischer Personen gestellt wurde und der lediglich als Erfüllungsgehilfe auftretende Einreicher weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am 23.Juni 2022 noch bis zur Beschlussfassung des Rates über die nachfolgende Drucksache 221297 in selber Sache am 25. August 2022 der Stadt Bonn gegenüber verbindlich erklärt hat, er wolle nunmehr selbst als Initiator und Verantwortlicher des Bürgerantrages angesehen werden? c. für den Fall, dass der zweite Teil der Frage b mit Nein beantwortet wird, wann, gegenüber wem und in welcher Form hat der Erfüllungsgehilfe zu dem vermeintlichen Bürgerantrag "Keine Weitergabe von Daten Minderjähriger durch das Einwohnermeldeamt an die Bundeswehr" gegenüber der Stadt Bonn erklärt, für seine als Petenten im Sinne des § 24 GO NRW ausfallenden Auftraggeber in die Eigenschaft des Antragstellers wechseln zu wollen und ist es zutreffend, dass über einen etwaigen direkten Kontakt zwischen Erfüllungsgehilfen und Stadtverwaltung keinerlei Aktenvermerk gemäß Allgemeiner Dienstanweisung existiert und mangels einer schriftlichen Äußerung dieser Privatperson somit kein Nachweis darüber vorliegt, dass der Bürgerantrag von einem tatsächlich Antragsberechtigten und damit formal rechtmäßig gestellt wurde? Seite 1 von 5 Seite 2 —— Die Fragen 1 a bis c werden aufgrund des Zusammenhangs zusammen beantwortet. Die genannte Person ist von Beginn an und auch im Fortlauf des Prozesses als Antragsteller in Erscheinung getreten. Dies wurde auch im Zuge der telefonischen Rücksprache mit dem Antragsteller aufgrund seiner Vertagungsbitten deutlich. Der danach in Erscheinung getretene Antragsteller erfüllt die Anforderung des § 24 GO NRW hinsichtlich seines Status als Einwohner der Stadt Bonn. Die im Antragstext aufgeführten Initiativen sind hingegen lediglich als Unterstützer der Antragsinhalte zu verstehen. Ungeachtet dessen ist das Verhältnis zwischen § 24 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW und dem allgemeinen Petitionsrecht nach Art. 17 Grundgesetz nicht abschließend geklärt, sodass fraglich ist, ob die Neufassung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW einer Antragsberechtigung von juristischen Personen überhaupt entgegensteht. d. dass die Rechtmäßigkeit des auf dem Bürgerantrag basierenden, durch Änderungsantrag in abgewandelter Form unter Drucksache 221297 am 25.August 2022 gefasste Beschluss des Rates durch die Oberbürgermeisterin in Frage steht und wenn nein, warum nicht? Die Verwaltung sieht keinen Grund, die Rechtmäßigkeit des gefassten Beschlusses anzuzweifeln. Ungeachtet dessen, dass im vorliegenden Fall eine Antragsberechtigung gegeben war, ist diese für die Sachentscheidung des zuständigen Gremiums nicht konstitutiv. 2. DS 220003 Ausgestaltung der komplexen Bürgerbeteiligung für das ehemalige Postareal Trifft es zu, a. dass der als juristische Person anzusehende Arbeitskreis „ehemaliges Postareal - nachhaltiges Wohnen und Leben für alle“ zur Stellung des Bürgerantrages Ausgestaltung der komplexen Bürgerbeteiligung für das ehemalige Postareal mit der Drucksachen-Nummer 220003 im Sinne des §24 GO NRW keine Antragsbefugnis aufwies und die Antragsberechtigung der drei als Erfüllungsgehilfen für den Arbeitskreis auftretenden Unterzeichner von der Oberbürgermeisterin vor Behandlung im Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gar nicht geprüft wurde? Es sei erneut darauf hingewiesen, dass das Verhältnis zwischen § 24 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW und dem allgemeinen Petitionsrecht nach Art. 17 Grundgesetz nicht abschließend geklärt ist, sodass fraglich ist, ob die Neufassung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW einer Antragsberechtigung von juristischen Personen überhaupt entgegensteht. Unabhängig davon handelt es sich aus Sicht der Stabsstelle Bürgerbeteiligung beim Arbeitskreis „ehemaliges Postareal - nachhaltiges Wohnen und Leben für alle“ um eine lose Gruppierung von Menschen mit Seite 2 von 5 Seite 3 —— gleichem Interesse. Eine weitergehende Organisation und eine damit verbundene Rechtspersönlichkeit besteht nicht. Der Arbeitskreis ist somit nicht als juristische Person anzusehen. § 24 Abs. 1 Satz 1. GO NRW räumt ausdrücklich auch die Möglichkeit ein, Anregungen und Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen einzureichen. Diese Möglichkeit wurde in diesem Fall wahrgenommen. Zwei der Antragstellenden sind der Stabsstelle Bürgerbeteiligung seit Jahren als Einwohnerinnen der Stadt Bonn persönlich bekannt, die Antragsberechtigung lag bei ihnen zweifelsohne vor. Eine weitere Prüfung der Antragsberechtigung über das Melderegister war aus diesem Grund – auch in Hinblick auf den Grundsatz sparsamer Datenerhebung – obsolet. b. dass der vom Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am 16. Februar 2022 gefasste Beschluss mangels Antragsbefugnis des Arbeitskreises als Petent hinfällig geworden ist und wenn nein, warum nicht? Hier wird auf die Beantwortung von Frage 2 a verwiesen. Da eine Antragsbefugnis vorlag, ist der gefasste Beschluss des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gültig. c. eine deutlich nach Abschluss der Behandlung des Bürgerantrages im Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erfolgte Überprüfung ergeben hat, dass zu zwei von drei für den sog. „Arbeitskreis“ unterzeichnenden Personen mangels Angabe von Anschrift und Geburtsdatum überhaupt keine Prüfung der Antragsberechtigung möglich war? Hier wird auf die Beantwortung von Frage 2 a verwiesen. Aus Sicht der Stabsstelle Bürgerbeteiligung reicht zur Antragstellung gem. § 24 Abs. 1 GO NRW eine antragsberechtigte Person aus. d. dass die Kontaktaufnahme per Mail mit den beiden betreffenden Personen zwecks Klärung der Antragsberechtigung unbeantwortet blieb? Richtig ist, dass eine der in dem Antrag bezeichneten Personen auf eine Anfrage per E-Mail nicht reagiert hat. Allerdings lag eine entsprechende Rückmeldung der zwei weiteren in dem Antrag bezeichneten (und der Verwaltung bekannten) Personen vor, für die die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 S. 1 GO NRW vorlagen. Da somit bereits eine ausreichende Antragsberechtigung vorlag, bedurfte es keiner weiteren Klärung. 3. Bürgeranträge von Bezirksverordneten Trifft es zu, dass a. seitens des Ratsbüros im April 2021 aktueller Klärungsbedarf zur Rechtmäßigkeit von Bürgeranträgen von Bezirksverordneten ohne eigenes Antragsrecht aufgeworfen wurde und das Rechtsamt zu der Auffassung gelangt ist, dass Bürgeranträge von Mandatsträgern nicht dazu dienen dürfen, Verfahrensvorschriften zu umgehen und wenn ja, wie wurde der Umgehungstatbestand von der Verwaltung mit welcher Konsequenz bisher geprüft? Seite 3 von 5 Seite 4 —— Es trifft zu, dass es im Frühjahr 2021 Klärungsbedarf zu dieser Frage gab. Das Rechtsamt ist in seiner Prüfung zu folgendem Ergebnis gekommen: Auch Mandatsträger sind Einwohner*innen und können sich daher grundsätzlich mit Bürgeranträgen an die Stadt wenden. Dieses Recht kann ihnen nicht verweigert werden. Andererseits dürfen mittels des Petitionsrechtes aber auch nicht die zwingenden Verfahrensregeln für die politischen Gremien umgangen werden. Ob bei einem Bürgerantrag eines Mandatsträgers ein solcher Umgehungsversuch vorliegt, lässt sich nicht schematisch, sondern nur im Einzelfall entscheiden. Ein Gesichtspunkt für eine Umgehung von kommunalverfassungsrechtlichen Verfahrensvorschriften kann etwa sein, wenn der Bürgerantrag einen Verfahrensgegenstand betrifft, der den Antragstellenden ausschließlich in seiner Funktion als Organmitglied betrifft. b. das Rechtsamt in diesem Zusammenhang darauf hinwies, dass die Verwaltung mangels Regelung in der Hauptsatzung entsprechende Bürgeranträge von Bezirksverordneten nicht abweisen kann? Ja. c. die Eingaben "Fahrradgerechter Ausbau der Straße "Kirchberg" zwischen Heiderhof und Lannesdorf" (DS 220599) und "Priorisierung bei der Herstellung von Mindestgehwegbreiten von 1,50 Meter gemäß DS 212386 im Stadtbezirk Bad Godesberg" (DS220547) von Initiatoren eingereicht wurden, die gemäß §24 GO NRW nicht für die Gestellung von Bürgeranträgen befugt sind und wenn ja, wie gedenkt sie mit den Eingaben zu verfahren? Bei beiden Anträgen handelt es sich um Antragsgegenstände, die die Antragstellenden nicht ausschließlich in ihrer Funktion als Organmitglied betreffen und somit grundsätzlich zulässig sind. Richtig ist, dass zu dem Zeitpunkt der Eingabe dieser Anträge über das Online-Formular für Bürgeranträge jenes noch nicht aktualisiert war. Aufgrund dessen beinhaltete das Formular zum damaligen Zeitpunkt bedauerlicherweise noch das Textfeld „Institution/Verein“. Dieses Feld wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Formular entfernt. Inzwischen ist die Angabe einer Institution bzw. eines Vereins im Formular nicht mehr möglich. 4. Wie erklärt die Oberbürgermeisterin vor dem Hintergrund zu Frage 2 c. und d. die E-Mail eines ihrer Geschäftsbereichsleiters an den BBB- Fraktionsvorsitzenden, in der behauptet wird, dass die Antragstellenden auch des Bürgerantrages DS 220003 „Ausgestaltung der komplexen Bürgerbeteiligung für das ehemalige Postareal“ seit 3 Monaten wohnhaft in Bonn waren, obwohl aktenkundig belegt ist, dass die Meldedaten von zwei Seite 4 von 5 Seite 5 —— Antragstellenden im Namen des Arbeitskreises mangels Angaben gar nicht identifiziert werden konnten? Da jedenfalls in Bezug auf zwei der antragstellenden Personen bekannt war, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 S. 1 GO NRW vorlagen, kam es auf die Antragsberechtigung weiterer Unterzeichner*innen nicht an. Auf die Beantwortung von Frage 2 a und c wird verwiesen. 5. Wie gedenkt die Oberbürgermeisterin künftig, a. die Prüfung der Antragsberechtigung bei Bürgeranträgen rechtssicher und aktenkundig nachvollziehbar zu organisieren? Wie bisher. b. durch welche wann zu erwartende Änderung der Hauptsatzung und welche zugrunde zu legenden Kriterien die Umgehung von Verfahrensvorschriften durch Bürgeranträge von Bezirksverordneten auszuschließen? Keiner der oben angesprochenen Bürgeranträge war geeignet, Verfahrensvorschriften für die politischen Gremien zu umgehen. Anlage/n Keine Seite 5 von 5
Beratungsverlauf (2)
Orte (1)
- Kirchberg
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 222007-01 ST
- Typ
- Stellungnahme der Verwaltung
- Datum
- 26.10.2022
- Erstellt
- 18.01.2026 04:40