Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "Ludwig strahlt!"
Beschlussvorlage 201513 vom 05.08.2020
Stand: Am 01.09.2020 im Rat ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage öffentlich 201513 Der Oberbürgermeister —— Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "Ludwig strahlt!" Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 25.08.2020 Anhörung Rat 01.09.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Ludwig strahlt!“ wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 beantragte Frau Maike Reinhardt in ihrer Funktion als Geschäftsführerin des city-marketing bonn e.V., dieser als Vertreter des örtlichen innerstädtischen Einzelhandels, gemäß § 6 (1) 1 und (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung zu folgendem Termin: Sonntag, 08.11.2020 von 13:00 bis 18:00 Uhr. Anlassveranstaltung sei der in der Bonner Innenstadt am Sonntag, 08.11.2020, von 12.00 – 18.00 Uhr stattfindende Familientag namens „Ludwig Strahlt“, bei der die gesamte Fußgängerzone der Bonner Innenstadt als Veranstaltungsgelände belegt werde. Aufgrund der Corona-Pandemie würde city-marketing bonn e.V. die Veranstaltung „Ludwig strahlt“ an diesem Tag auf allen Flächen in der Fußgängerzone (5 Plätze), in den Verbindungsstraßen der Fußgängerzone sowie auf den Verkaufsflächen in den Geschäften stattfinden lassen. Dieser Tag biete eine große Bandbreite an Attraktionen zum Thema „Beethoven und Strahlen“ auf den fünf Plätzen der Bonner Innenstadt. Es würden diverse Fußgängerralleys in der gesamten Innenstadt veranstaltet, die nur die Teilnehmer an vielen Stationen von Ludwig van Beethoven in der Innenstadt und auch an diversen Geschäften vorbeiführten. Hierbei drehe sich alles um die 3.500 „Unser Ludwig-Figuren“, die im Rahmen der Seite 1 von 38 Seite 2 —— Kunstinstallation aus dem Jahr 2019 in Bonn vertrieben wurden. Diese Ralley werde in dem Zeitraum von 13.00 bis 18.00 Uhr durchgehend stattfinden. Des Weiteren würden auf den großen Plätzen in der Bonner Innenstadt (Münsterplatz, Friedensplatz und Marktplatz) Ausstellungen und gastronomische Angebote dargeboten, immer unter Einhaltung der Corona- Verordnungen, so dass nicht zu viele Menschen gleichzeitig auf einer Fläche zusammenkämen. Veranstaltungsort sei der Zentrumsbereich des Stadtbezirks Bonn. Er sei identisch mit dem Geltungsbereich der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt vom 23. Juni 2015. Er umfasse den Bereich der Fußgängerzone und die zentralen Eingangsbereiche zur Innenstadt. Es folgen detaillierte Angaben zum räumlichen Geltungsbereich, zu der Veranstaltungsfläche, und zu den Verkaufsflächen, sowie weitere Ausführungen. (Anlage 2) Zu den erwarteten Besucherzahlen könnten aufgrund der Neuartigkeit dieser Veranstaltung und den Corona-Verordnungen keine belegbaren Zahlen zur Verfügung gestellt werden. Diese würden aber in 2020 erfasst, so dass diese für einen weiteren verkaufsoffenen Sonntag in 2021 vorlägen. Dem Antrag beigefügt sind verschiedene Anlagen, u.a. mehrere Lagepläne, die sowohl die Ausstellungsfläche als auch den vorgesehenen Bereich der Sonntagsöffnung darstellen und ein Verzeichnis der Aussteller/Teilnehmer an der Veranstaltung „Ludwig strahlt!“. Eigentlich hätte zu diesem Zeitpunkt „Bonn Leuchtet“, die Weiterentwicklung der traditionellen Veranstaltung „Lichterstadt am Rhein“, die in den Jahren 2004 bis 2010 Anlass für den jeweils zweiten verkaufsoffenen Sonntag im Stadtbezirk Bonn war, stattfinden sollen. „Bonn Leuchtet“ war bis zum letzten Jahr mit einem verkaufsoffenen Sonntag verbunden. Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung in der ab dem 15. Juli 2020 gültigen Fassung sind große Festveranstaltungen bis zum 31. Oktober 2020 verboten. Ein Großereignis wie das Fest „Bonn Leuchtet“ mit bis zu 250.000 Besuchern wäre nach § 13 Abs. 4 der Coronaschutzverordnung aber absolut unzulässig. Bei der derzeitigen Entwicklung der Infektionszahlen ist damit zu rechnen, dass Feste mit großen Menschenansammlungen auch nach dem 31.10.2020 noch nicht genehmigungsfähig sein werden. Sowohl aus Gründen des Gesundheitsschutzes als auch vor dem Hintergrund der Planungssicherheit soll die Veranstaltung „Bonn leuchtet“ durch die Ralleys im Rahmen von „Ludwig strahlt“ ersetzt werden. Auch die Veranstaltung „Ludwig strahlt!“ wird voraussichtlich nach Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt. Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je Gemeinde nicht überschritten werden darf. Seite 2 von 38 Seite 3 —— Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Februar 2019 zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten Konsensvereinbarung u.a. die absolute Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken bis Ende 2021 festgeschrieben wurden (siehe Anlage 3). Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert, wobei der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch im Amt befindliche Superintendent des evangelischen Kirchenkreises, Herr Eckart Wüster, und der Vorstand des Einzelhandelsverbandes Bonn-Rhein-Sieg-Euskirchen, mit separaten Schreiben vom 05.03. und 12.03.2019 explizit erklärten, dass sie die Unterzeichnung der „Bonner Vereinbarung“ als generelle Zustimmung zu den aus dieser Vereinbarung resultierenden Ordnungsbehördlichen Verordnungen sehen - im Sinne der geforderten Anhörung nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW. Mit Blick auf die Rechtsprechung (VG Köln, OVG Münster) in Bezug auf die formelle Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese (neue) Veranstaltung nicht ausdrücklich in der Vereinbarung erwähnt wird, wurden sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 15. Juli 2020 um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus Anlass der Veranstaltung „Ludwig strahlt!“ gebeten. Die Handwerkskammer zu Köln erklärte per Mail am 16. Juli 2020, dass von dortiger Seite sowohl aus Arbeitgeber- als auch aus Arbeitnehmersicht keine Bedenken gegen den verkaufsoffenen Sonntag am 08.11.2020 bestünden. Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte mit Schreiben vom selben Tag mit, dass aus Sicht der IHK keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1, 1 LÖG NRW eingehalten würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung seien nachvollziehbar und es werde deutlich, dass die Veranstaltung „Ludwig strahlt!“ im Vordergrund stehe. Am 17.07.2020 teilte der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg-Euskirchen e.V. mit, dass er gemäß den vorliegenden Unterlagen das öffentliche Interesse nach LÖG NRW § 6 (1), Sachgrund 1., sowie den geforderten räumlichen und zeitlichen Bezug zwischen Veranstaltung und Ladenöffnung als erfüllt und hinreichend dargestellt und belegt ansehe. Es bestünden somit keine Bedenken, da alle Voraussetzungen nach § 6 LÖG NRW erfüllt seien. Frau Britta Munkler hat sich für die Gewerkschaft ver.di Bezirk Köln-Bonn- Leverkusen mit E-Mail vom 20. Juli 2020 geäußert. Nach Schilderung der Rechtslage teilt sie mit, dass der Anlassbezug nachvollziehbar und mit den nötigen Unterlagen belegt worden sei. Ebenso könne Sie den Lageplänen entnehmen, dass nunmehr eine notwendige räumliche Klärung vorgenommen worden sei. Seite 3 von 38 Seite 4 —— Grundsätzlich sei die Gewerkschaft –im Interesse der Beschäftigten- gegen eine sonntägliche Öffnung. Nach deren Prüfung bewege sich die geplante Sonntagsöffnung im Rahmen der Rechtsverordnung und würde somit von dort nicht angegriffen. Eine Teilnahme der Beschäftigten an der Sonntagsöffnung dürfe ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgen. Die Gewerkschaft DGB Region Köln-Bonn hat sich der Stellungnahme von ver.di am gleichen Tag vollumfänglich angeschlossen. Das katholische Stadtdekanat hat die Zustimmung des Stadtdechanten Dr. Picken zu dem Antrag auf Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags ebenfalls am 20. Juli 2020 übermittelt. Der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises, Herr Pfarrer Dietmar Pistorius, teilte am 27.07.2020 mit, dass er nach einem erläuternden Telefonat, nach dem es sich um eine Sonntagsöffnung handele, zu der zur ursprünglich vorgesehenen Veranstaltung coronabedingt eine Variante hätte geplant werden müssen, keine Einwände gegen den geplanten verkaufsoffenen Sonntag am 08.11.2020 habe. Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei. Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum einen die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit. So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu genannt werden. Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Die Veranstaltung „Ludwig strahlt!“ findet zum ersten Mal statt. Aus der Coronapandemie geschuldeten Gründen hat city-marketing bonn e.V. in diesem Jahr auf die Durchführung des traditionellen Festes „Bonn Leuchtet“ verzichtet, da Großveranstaltungen mit hohen Besucherzahlen, in der Vergangenheit waren es bis zu 250.000 Menschen, die während der gesamten Dreitagesveranstaltung „Bonn Leuchtet“ besucht haben, nach den Bestimmungen der Coronaschutzverordnung bis Ende Oktober verboten sind und zu erwarten ist, dass auch Anfang November große Menschenansammlungen pandemiebedingt unterbunden werden müssen. Hinsichtlich der erwarteten Besucherzahlen kann man keine belegbaren Angaben machen, da es sich um eine erstmalige Veranstaltung handelt. Zu viele sollten es auch nicht werden, damit die Abstandsregeln eingehalten werden können. So ist wünschenswert, dass nicht zu viele Personen gleichzeitig auf enger Fläche zusammenkommen. Seite 4 von 38 Seite 5 —— Die Veranstaltung wird voraussichtlich nach Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt. Das Programm bietet eine große Bandbreite an Attraktionen zum Thema „Beethoven und Strahlen“ auf den fünf Plätzen der Bonner Innenstadt. Es werden diverse Fußgängerrallys in der gesamten Bonner Innenstadt veranstaltet, die nur die Teilnehmer durch viele Stationen von Ludwig van Beethoven sowohl in der gesamten Innenstadt als auch an diversen Geschäften vorbeiführt. Hierbei dreht sich alles um die 3.500 „Unser Ludwig-Figuren“, die im Rahmen der Kunstinstallation aus dem Jahr 2019 in Bonn vertrieben wurden. Die Ralley wird in dem Zeitraum von 13.00 bis 18.00 Uhr durchgehend stattfinden. Des Weiteren werden auf den großen Plätzen (Münsterplatz, Friedensplatz und Marktplatz) Ausstellungen und gastronomische Angebote dargeboten. Dies geschieht immer unter Beachtung der Corona-Verordnungen, so dass nicht zu viele Menschen gleichzeitig auf einer Fläche zusammenkommen. Auf große Bühnenprogramme muss eben aus diesem Grund in diesem Jahr verzichtet werden. Die Gefahr der Nichteinhaltung des Mindestabstandsgebots von 1,5 Metern wäre zu groß. Trotzdem lässt die Attraktivität der Veranstaltung „Ludwig Strahlt!“ erwarten, dass die Mehrheit der Besucher wegen des umfangreichen und abwechslungsreichen Programms und des gastronomischen Angebots nach Bonn-City kommt. Für die prägende Wirkung der Veranstaltung spricht auch der Umstand, dass das Programm so gestaltet ist, dass es für alle gesellschaftlichen Gruppen und Altersklassen attraktiv ist. Aus Erfahrungen vergangener Veranstaltungen lässt sich schließen, dass rund zwei Drittel der Besucher wegen des eigentlichen Festgeschehens nach Bonn kommen und lediglich ein Drittel der Besucher auch eines der geöffneten Geschäfte aufsucht. Somit ist belegt, dass die Mehrzahl der Besucherinnen und Besucher wegen des eigentlichen Festes und nicht primär wegen der Sonntagsöffnung in die Bonner Innenstadt kommt, die Programmvielfalt selbst für den Sonntag prägend sind und die Ladenöffnung lediglich als Annex zu diesem Fest anzusehen ist. Die festgesetzte Veranstaltungsfläche ist nahezu deckungsgleich mit dem Bereich, in dem die Verkaufsstellen öffnen dürfen. Es handelt sich um ca. 89.000 m2. Sie setzt sich wie folgt zusammen: Veranstaltungsort ist der Zentrumsbereich des Stadtbezirks Bonn. Er ist identisch mit dem Geltungsbereich der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt vom 23. Juni 2015. Er umfasst den Bereich der Fußgängerzone und die zentralen Eingangsbereiche zur Innenstadt sowie Bereiche, die stadtstrukturell in den engeren Zentrumsbereich mit hinzugerechnet werden. Begrenzt wird der Bereich durch die Oxfordstraße, Belderberg, Rathausgasse, Am Hof, Wesselstraße, Am Hauptbahnhof und Thomas-Mann-Straße. Nach Auskunft des Geographischen Instituts der Universität Bonn, Herrn Stephan Herritsch, beträgt diese Fläche 52.000 m2. Seite 5 von 38 Seite 6 —— Als weitere Nutzungsflächen zählen alle relevanten Zugangswege, die der Marktfläche der Veranstaltung hinzugerechnet werden. Dies sind vor allem die Laufwege zu den Parkhäusern und nahegelegenen Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel, die Verbindungsstraßen zwischen den Marktflächen der Veranstaltung sowie Serviceflächen für die Aussteller. Hierzu zählen die Straßen: Am Hof, Am Neutor, Bischofsplatz, Budapester Straße, Kaiserplatz, Kasernenstraße, Kesselgasse, Mauspfad, Maximilianstraße, Rathausgasse, Sterntorbrücke, Stockenstraße, Thomas- Mann-Straße, Wilhelmstraße, Wesselstraße. Nach Auskunft des Geographischen Instituts der Universität Bonn, Herrn Stephan Herritsch, beträgt diese Fläche 37.000 m2. Daraus ergibt sich eine Gesamtveranstaltungsfläche von 89.000 m2. Hinzugerechnet werden muss die Verkaufsfläche der an der Rally beteiligten Geschäfte, da auch dort die Veranstaltung stattfindet. Diese Größenordnung ist derzeit nicht genau zu beziffern. Um die prägende Wirkung der Anlassveranstaltung mit begründen zu können, darf die Verkaufsfläche der geöffneten Geschäfte nicht ungleich größer sein als die Veranstaltungsfläche. Nach den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen in Ziffer 5.2 des Antrages von city-marketing bonn e.V. (Anlage 2) beträgt die Netto- Verkaufsfläche aller Geschäfte ca. 60.000 m². Die prägende Wirkung des Festes ist also auch unter diesem Gesichtspunkt erwiesen. Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug des zur Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche, also zu dem Festgeschehen, welche nahezu die gesamte Bonner Innenstadt umfasst, somit gegeben ist. Auch findet die Veranstaltung am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung statt. Ein wesentlicher Teil des Programms, nämlich die „Unser Ludwig- Figuren-Ralley“, findet am Sonntag, dem 08.11.2020, durchgehend in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr statt. Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt. Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieses zweiten verkaufsoffenen Sonntags in Bonn in diesem Jahr, auch unter Berücksichtigung der einschränkenden Corona-Pandemiebedingungen, abgesehen. Zusätzlich ist zur Begründung der Freigabe dieses Verkaufsoffenen Sonntags der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2020 heranzuziehen. Seite 6 von 38 Seite 7 —— Hiernach finden auch die Sachgründe Nr. 2 und 4 des § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW als die Ladenöffnung rechtfertigendes Interesse begründende Normen Anwendung. Aufgrund der dem Einzelhandel wegen der Corona-Pandemie verfügten Einschränkungen entstandenen beachtlichen wirtschaftlichen Nachteile, die zu massiven Umsatzrückgängen geführt und viele Betriebe in ihrer Existenz bedroht haben, tragen verkaufsoffene Sonntage zum Erhalt und Stärkung stationärer örtlicher Einzelhandelsstrukturen bei. Sie sind ein geeignetes Mittel, um einer durch die Corona-Krise eingetretenen und mittelfristig auch weiterhin absehbaren Gefährdung des lokalen Einzelhandels entgegenzuwirken (Sachgrund Nr. 2). Auch Sachgrund Nr. 4 (Belebung der Innenstädte) kommt zur Geltung, da nach über Wochen andauerndem „Lockdown“ der Verkaufsstellen mit Ausnahme der Lebensmittelgeschäfte, Drogerien und Baumärkte die Bürger durch verkaufsoffene Sonntage wieder vermehrt auf den stationären Einzelhandel in den Städten aufmerksam gemacht werden und durch Stärkung des Handels zugleich einer zunehmenden Verödung entgegengewirkt werden kann. Auch die weitere Abwanderung der Kunden in den Onlinehandel kann hiermit vermindert werden. Das für die Veranstaltung vorgelegte Hygienekonzept belegt schlüssig und nachvollziehbar die Umsetzung der geforderten Infektions- und Hygieneschutzmaßnahmen entsprechend der aktuellen Coronaschutzverordnung (Stand 15.07.2020). Insofern bestehen keine Bedenken bei der Umsetzung seitens der unteren Gesundheits- und der örtlichen Ordnungsbehörde. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des LÖG NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich im Einklang mit dem geltenden Recht steht. Die antragsgemäße Befristung der Verordnung aus Anlass der Veranstaltung „Ludwig Strahlt!“ für dieses Jahr erfolgt im Hinblick auf die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der Ordnungsbehördlichen Verordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen. Eine „Vorratsbeschlussfassung“ des Rates über eine Ordnungsbehördliche Verordnung hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten für die gesamte Dauer der „Konsensvereinbarung“ (bisher gängige Praxis) ist in diesem Fall nicht möglich, da der city-marketing bonn e.V. keine konkreten Termine für die verkaufsoffenen Sonntage der Folgejahre benannt hat. Seite 7 von 38 Seite 8 —— Anlage/n 1 OBV Ludwig strahlt (öffentlich) 2 Antrag VOS Ludwig strahlt Bonn 2020 (öffentlich) 3 Vereinbarung VOS 2019 (öffentlich) 4 VOS Ludwig strahlt Stellungnahmen (öffentlich) Seite 8 von 38 Anlage 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Ludwig strahlt!“ Vom Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung erlassen: § 1 Aus Anlass der im Stadtbezirk Bonn stattfindenden Veranstaltung „Ludwig strahlt!“ dürfen Verkaufsstellen am Veranstaltungssonntag, dem 08.11.2020, im wie folgt umgrenzten Gebiet: Belderberg - Franziskanerstraße – An der Schlosskirche – Am Hof – Am Neutor - Kaiserplatz - Am Hauptbahnhof - Thomas-Mann-Straße - Berliner Platz - Oxfordstraße - Bertha-von-Suttner-Platz - (alle Straßen beidseitig) in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. § 3 Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 09. November 2020 außer Kraft. Bundesstadt Bonn als örtliche Ordnungsbehörde Seite 9 von 38 Seite 10 von 38 Seite 11 von 38 Seite 12 von 38 Seite 13 von 38 Seite 14 von 38 Seite 15 von 38 Seite 16 von 38 Seite 17 von 38 Seite 18 von 38 Seite 19 von 38 Seite 20 von 38 Seite 21 von 38 Seite 22 von 38 Seite 23 von 38 Seite 24 von 38 Seite 25 von 38 Seite 26 von 38 Seite 27 von 38 Seite 28 von 38 Seite 29 von 38 Seite 30 von 38 Seite 31 von 38 Seite 32 von 38 Seite 33 von 38 Seite 34 von 38 Seite 35 von 38 Seite 36 von 38 Seite 37 von 38 Seite 38 von 38
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