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V/0002/2022

3. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Städtische Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt Münster vom 22.05.2015

Vorlagen 03.01.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.02.2022, TOP 26

Anlage A

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Ansehen

Anlage 2 - Synopse 20220105

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Ansehen

Anlage 3 - Satzung neu 20220105

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Ansehen

Anlage 1 - Änderungssatzung 20220105

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 4 - Foerderrichtlinie Gesundheitsfachberufe

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Ansehen

Anlage A

1173 Zeichen

Anlage A zur V/0002/2022
Kurzüberblick
Änderung der „Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtische Berufsfachschule für
pharmazeutisch-technische Assistenten/-innen der Stadt Münster“ zum Zwecke der 100%-igen
Schulgeldfreiheit im Rahmen der Förderung durch das Land NRW.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Mit der Vorlage werden folgende Ziele verfolgt:
 Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und
Entwicklungsstandorte in Europa
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität
weiterentwickeln:
o mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der
Stadtgesellschaft.
Finanzierung
Produktgruppe: 0301 Leistungen für Schulen
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein
Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein
Im beschlossenen Haushaltsplan 2022 enthalten? X Ja Nein teilw.
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
X vollständig
freiwillig
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
keine

Anlage 2 - Synopse 20220105

6175 Zeichen

Seite 1 von 3 
3. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Städtische Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische 
Assistenten/innen der Stadt Münster vom 22.05.2015 
 
-Synopse- 
 
Alte Fassung Neue Fassung 
§ 12 Gebühren 
Die Stadt Münster erhebt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
Gebühren. Dies sind die Kosten, die als Gegenleistung 
 
(1) für die Erteilung von Unterricht und die Inanspruchnahme der 
Einrichtungen der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische 
Assistenten/innen, 
 
(2) für die bei der Bearbeitung des Aufnahmeantrages im Falle der 
Zusage erforderliche besondere Verwaltungstätigkeit durch die 
Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen, 
 
(3) für die im Zusammenhang mit der Prüfung stehenden besonderen 
zusätzlichen Aufwendungen 
 
erhoben werden. 
 
§ 12 Gebühren 
Die Stadt Münster erhebt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
Gebühren. Dies sind die Kosten, die als Gegenleistung für die 
Erteilung von Unterricht und die Inanspruchnahme der Einrichtungen 
der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen 
erhoben werden. 
§ 13 Höhe der Gebühren 
(1) Die Gebühr nach § 12 Nr. 1 ist eine Jahresgebühr. Sie wird ab dem 
01.09.2018 in monatlichen Raten in Höhe von 60,00 € gezahlt und 
kann während des Lehrgangs durch Ratsbeschluss angepasst 
werden. 
 
 
 
§ 13 Höhe der Gebühren 
(1) Die Gebühr nach § 12 ist eine Jahresgebühr, die in monatlichen 
Raten fällig ist. Die monatlichen Raten betragen ab dem 01.01.2021 
221,50 € und ab dem 01.01.2022 224,64 €. Sie erhöhen sich in den 
Folgejahren jährlich zum 01.01. eines Jahres um 1,5%; bei der 
Erhöhung bleibt ein Betrag von 12,50 € (mtl.) unberücksichtigt, so dass 
sich folgende Erhöhungsformel ergibt: neue Rate = (alte Rate – 
12,50 €) * 1,015 + 12,50 €.

Seite 2 von 3 
Alte Fassung Neue Fassung 
(2) Soweit -in der Regel bei Lehrgangsverlängerung- nur einzelne 
Fächer belegt werden, berechnet sich die Gebühr nach Ziffer 1 anteilig 
(Planmäßige Belegungsstunden im Verhältnis zur 
Gesamtstundentafel).    
 
(3) Die Gebühr nach § 12 Nr. 2 beträgt für die Anmeldungen ab dem 
Lehrgangsjahrgang 2015/17 einmalig 100,00 €. 
 
(4) Die Gebühr nach § 12 Nr. 3 beträgt einmalig 200,00 €. Sie gilt für 
die Prüfungsteilnehmer/innen ab dem Lehrgang 2015/2017. 
 
(2) Soweit -in der Regel bei Lehrgangsverlängerung- nur einzelne 
Fächer belegt werden, berechnet sich die Gebühr nach Ziffer 1 anteilig 
(Planmäßige Belegungsstunden im Verhältnis zur 
Gesamtstundentafel).    
§ 14 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeiten 
(Aufnahmegebühr) 
(1) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 12 Nr. 1 entsteht mit der 
Aufnahme in die Berufsfachschule. Sofern die Aufnahme während des 
Lehrgangs innerhalb eines Monats erfolgt, ist eine anteilige 
Monatsgebühr (pro Tag 1/30 des Monatsbetrages) zu zahlen. 
 
(2) Die Gebühr ist jeweils zum 5. eines jeden Monats zu entrichten. 
 
(3) Die Gebühr nach § 12 Nr. 2 wird mit der schriftlichen Annahme der 
Aufnahmebestätigung durch die Lehrgangsteilnehmerin / den 
Lehrgangsteilnehmer bzw. deren Erziehungsberechtigten fällig. 
 
(4) Die Gebühr nach § 12 Nr. 3 wird mit der Zulassung zur Prüfung 
fällig. 
 
(5) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtenden 
Beträge einen Leistungsbescheid. 
 
(6) Die Zahlungspflicht endet mit dem Ausscheiden aus der 
Berufsfachschule. 
§ 14 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit 
(1) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 12 entsteht mit der 
Aufnahme in die Berufsfachschule. Sofern die Aufnahme während des 
Lehrgangs innerhalb eines Monats erfolgt, ist eine anteilige 
Monatsgebühr (pro Tag 1/30 des Monatsbetrages) zu zahlen. 
 
 
(2) Die Gebühr ist jeweils zum 5. eines jeden Monats zu entrichten. 
 
(3) entfallen 
 
 
 
(4) entfallen 
 
 
(5) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Beträge 
einen Leistungsbescheid. 
 
(6) Die Zahlungspflicht endet mit dem Ausscheiden aus der 
Berufsfachschule.

Seite 3 von 3 
Alte Fassung Neue Fassung 
 
(7) Hat ein/eine Lehrgangsteilnehmer/in nach Abschluss des 
Lehrgangs die Prüfung nicht bestanden und wiederholt sie nach 
Maßgabe der jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu 
einem späteren Zeitpunkt, endet die Zahlungspflicht mit dem 
Ausscheiden aus der Berufsfachschule gem. § 7 Abs. 1 Satz 1, sofern 
nicht in der Zeit bis zur Wiederholungsprüfung eine Teilnahme an den 
fachpraktischen Unterweisungen im Labor der Berufsfachschule 
stattfindet. In diesem Fall ist eine Lehrgangsgebühr nach § 13 Abs. 2 
zu zahlen. 
 
(8) Schulferien sowie Krankheit entbinden nicht von der Verpflichtung 
zur Zahlung der Lehrgangsgebühren. 
 
 
(7) Hat ein/eine Lehrgangsteilnehmer/in nach Abschluss des 
Lehrgangs die Prüfung nicht bestanden und wiederholt sie nach 
Maßgabe der jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu 
einem späteren Zeitpunkt, endet die Zahlungspflicht mit dem 
Ausscheiden aus der Berufsfachschule gem. § 7 Abs. 1 Satz 1, sofern 
nicht in der Zeit bis zur Wiederholungsprüfung eine Teilnahme an den 
fachpraktischen Unterweisungen im Labor der Berufsfachschule 
stattfindet. In diesem Fall ist eine Lehrgangsgebühr nach § 13 Abs. 2 
zu zahlen. 
 
(8) Schulferien sowie Krankheit entbinden nicht von der Verpflichtung 
zur Zahlung der Lehrgangsgebühren. 
 
 § 14a Befreiung von der Zahlungspflicht 
Die Förderung des Landes NRW gem. der „Richtlinie über die 
Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in der 
Ergotherapie, der Logopädie, den Berufen in der Physiotherapie, der 
Podologie, der pharmazeutisch-technischen Assistenz und der 
medizinisch-technischen Assistenz (Förderrichtlinie 
Gesundheitsfachberufe) – Rd.-Erlass des Ministeriums für Arbeit, 
Gesundheit und Soziales – VI A 3 -430 – vom 19.10.2018 in der 
jeweils geltenden Fassung wird auf die Gebührenschuld angerechnet. 
Die Gebührenpflichtigen nach §11 sind entsprechend in der Höhe der 
Förderung von der Gebührenschuld nach §§12 ff. befreit. Für die Jahre 
2021 und 2022 hat die Stadt Münster Landesförderung in einem 
Umfang bewilligt bekommen, der zu einer vollständigen 
Gebührenbefreiung in diesen Jahren führt.

Anlage 3 - Satzung neu 20220105

10107 Zeichen

Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtische 
Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische 
Assistenten/-innen der Stadt Münster 
40.04 
vom 22.06.2015 (Amtsblatt der Stadt Münster 2015 S. 108) 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.02.2019 (Amtsblatt der Stadt Münster 2019 S. 
27), 
der 2. Änderungssatzung vom 26.05.2021 (Amtsblatt der Stadt Münster 2021 Nr. 19 S. 161) 
und der 3. Änderungssatzung vom             (Amtsblatt der Stadt Münster 2021 Nr. XX S. XXX) 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 208), in Kraft getreten am 11.02.2015 und der §§ 1, 2 und 
4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 / SGV 
NW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687), in Kraft getreten am 
21.12.2011, hat der Rat der Stadt Münster die nachstehende Satzung am 17.06.2015 
beschlossen: 
§ 1 Rechtsstatus 
Die Städtische Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt 
Münster (PTA-Berufsfachschule) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münster, die nach § 5 
des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 18. März 1968 
(BGBl I S. 228) als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannt. 
§ 2 Zulassung 
Zu dieser Berufsfachschule wird zugelassen, wer die Fachoberschulreife erlangt hat oder eine 
gleichwertige Ausbildung nachweist. 
§ 3 Lehrgangsjahr/Ferien 
(1) Für die Ausbildung des/der pharmazeutisch-technischen Assistenten/innen bietet die 
Berufsfachschule zweijährige Lehrgänge an, die eine theoretische und eine praktische 
Ausbildung umfassen. 
 
(2) Die Lehrgänge werden jährlich zum 01.08. eingerichtet; der jeweilige Lehrgang endet zum 
31.07. des zweiten Jahres. 
 
(3) Die Ferien der Berufsfachschule orientieren sich an der Ferienordnung des Landes Nordrhein-
Westfalen. Für die Sommerferien wird eine gesonderte Ferienregelung getroffen. 
§ 4 Anmeldung 
(1) Anmeldungen sind ganzjährig für den zum 01.08. eines jeden Jahres beginnenden Lehrgang 
schriftlich an die Berufsfachschule zu richten. 
 
Der Anmeldung sind beizufügen: 
 ein tabellarischer Lebenslauf, 
 ein Passbild, 
 das Zeugnis mit dem Nachweis der Fachoberschulreife oder einer anderen 
gleichwertigen Ausbildung in beglaubigter Kopie und -soweit vorhanden- eine beglaubigte 
Kopie des PKA-Zeugnisses, 
 der vollständig ausgefüllte Anmeldebogen. 
 
(2) Sollte ein Abschlusszeugnis mit dem Nachweis der Fachoberschulreife zum Zeitpunkt der 
Bewerbung noch nicht vorliegen, kann das zuletzt erhaltene Zeugnis vorgelegt werden. In diesem 
Fall ist das Abschlusszeugnis nach Erhalt unaufgefordert unverzüglich nachzureichen.

(3) Bei Minderjährigen ist die Anmeldung nur mit Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der 
gesetzlichen Vertreterin wirksam. 
 
(4) Es wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Kosten im Zusammenhang mit dem 
Auswahlverfahren werden nicht erstattet. 
 
(5) Das Auswahlverfahren in Form eines Tests beinhaltet schwerpunktmäßig mathematische 
Aufgaben. Bei gleichem Testergebnis wird das jeweilige Abschlusszeugnis hinzugezogen. 
§ 5 Aufnahme 
(1) Über die Aufnahme erhält der Bewerber einen schriftlichen Bescheid. 
 
(2) Bis zum 31.07. des Aufnahmejahres kann jederzeit eine schriftliche Abmeldung erfolgen. 
§ 6 Probezeit 
(1) Mit der Aufnahme in die Berufsfachschule (01.08.) beginnt die Probezeit. Sie endet am 30.09. 
des Aufnahmejahres. 
 
Innerhalb der Probezeit kann sich der/die Lehrgangsteilnehmer/in ohne Angabe von Gründen 
durch schriftliche Erklärung gegenüber der Berufsfachschule zum 30.09. des Aufnahmejahres 
abmelden. 
§ 7 Ausscheiden aus der Berufsfachschule/Kündigung 
(1) Der/die Lehrgangsteilnehmer/in scheidet nach bestandener bzw. nicht bestandener Prüfung 
mit Ablauf des Monats August des jeweiligen Jahres aus der Berufsfachschule aus. Im Falle des 
Nichtbestehens der Prüfung besteht nach Maßgabe der jeweils gültigen Fassung der 
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten die Möglichkeit, 
bis zur Wiederholungsprüfung an den fachpraktischen Unterweisungen im Labor der Lehranstalt 
teilzunehmen. 
 
(2) Nach Ablauf der Probezeit ist eine Abmeldung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen 
jeweils nur zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. möglich. 
 
(3) Die Abmeldung muss schriftlich durch Erklärung gegenüber der Berufsfachschule erfolgen. 
Bei Minderjährigen ist die Abmeldung nur mit Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der 
gesetzlichen Vertreterin wirksam. 
§ 8 Schulordnung/Hausordnung 
Mit der Aufnahme des Ausbildungsplatzes erkennt der/die Lehrgangsteilnehmer/in die 
Schulordnung/Hausordnung und die Laborordnung an. 
§ 9 Ausbildung und Prüfung 
Die Ausbildung und Prüfung richten sich nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und 
Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten in der jeweils gültigen Fassung. 
§ 10 Ordnungsmaßnahmen 
(1) Ordnungsmaßnahmen dienen der Sicherstellung einer geordneten Unterrichtsarbeit der 
Berufsfachschule. Sie sind nur zulässig, wenn schwere oder wiederholte Verstöße gegen die in 
dieser Satzung getroffenen Benutzungsregelungen, die Schulordnung/Hausordnung oder die 
Laborordnung vorliegen und alle anderen zur Verfügung stehenden Mittel nicht geeignet sind, 
dem Zweck geordneter Unterrichtsarbeit zu dienen. 
 
(2) Als Ordnungsmaßnahmen können angewandt werden: 
 
 Schriftlicher Verweis, 
 Androhung der Entlassung, 
 Entlassung von der Berufsfachschule.

(3) Die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme trifft die Lehrerkonferenz, die den Beirat der 
Städtischen Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen beteiligt. 
Vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen ist dem/der betroffenen Lehrgangsteilnehmer/in 
und im Falle der Minderjährigkeit auch den jeweiligen Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur 
Äußerung zu geben. Seitens der/des betroffenen Lehrgangsteilnehmers/in kann hierbei eine 
Person des Vertrauens hinzugezogen werden. 
 
(4) Mündliche Ermahnungen und Auflagen zur Haus- und Laborordnung gelten nicht als 
Ordnungsmaßnahme. 
§ 11 Gebührenpflichtige 
Gebührenpflichtig sind die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. bei Minderjährigen deren 
gesetzlichen Vertreter. 
§ 12 Gebühren 
Die Stadt Münster erhebt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren. Dies sind die 
Kosten, die als Gegenleistung für die Erteilung von Unterricht und die Inanspruchnahme der 
Einrichtungen der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen erhoben 
werden. 
§ 13 Höhe der Gebühren 
(1) Die Gebühr nach § 12 ist eine Jahresgebühr, die in monatlichen Raten fällig ist. Die 
monatlichen Raten betragen ab dem 01.01.2021 221,50 € und ab dem 01.01.2022 224,64 €. Sie 
erhöhen sich in den Folgejahren jährlich zum 01.01. eines Jahres um 1,5%; bei der Erhöhung 
bleibt ein Betrag von 12,50 € (mtl.) unberücksichtigt, so dass sich folgende Erhöhungsformel 
ergibt: neue Rate = (alte Rate – 12,50 €) * 1,015 + 12,50 €. 
 
(2) Soweit -in der Regel bei Lehrgangsverlängerung- nur einzelne Fächer belegt werden, 
berechnet sich die Gebühr nach Ziffer 1 anteilig (Planmäßige Belegungsstunden im Verhältnis 
zur Gesamtstundentafel). 
§ 14 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit 
(1) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 12 entsteht mit der Aufnahme in die 
Berufsfachschule. Sofern die Aufnahme während des Lehrgangs innerhalb eines Monats erfolgt, 
ist eine anteilige Monatsgebühr (pro Tag 1/30 des Monatsbetrages) zu zahlen. 
 
(2) Die Gebühr ist jeweils zum 5. eines jeden Monats zu entrichten. 
 
(3) entfallen 
 
(4) entfallen 
 
(5) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Beträge einen Leistungsbescheid. 
 
(6) Die Zahlungspflicht endet mit dem Ausscheiden aus der Berufsfachschule. 
 
(7) Hat ein/eine Lehrgangsteilnehmer/in nach Abschluss des Lehrgangs die Prüfung nicht 
bestanden und wiederholt sie nach Maßgabe der jeweils gültigen Ausbildungs- und 
Prüfungsordnung zu einem späteren Zeitpunkt, endet die Zahlungspflicht mit dem Ausscheiden 
aus der Berufsfachschule gem. § 7 Abs. 1 Satz 1, sofern nicht in der Zeit bis zur 
Wiederholungsprüfung eine Teilnahme an den fachpraktischen Unterweisungen im Labor der 
Berufsfachschule stattfindet. In diesem Fall ist eine Lehrgangsgebühr nach § 13 Abs. 2 zu 
zahlen. 
 
(8) Schulferien sowie Krankheit entbinden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der 
Lehrgangsgebühren.

§ 14a Befreiung von der Zahlungspflicht 
Die Förderung des Landes NRW gem. der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur 
Förderung der Ausbildungen in der Ergotherapie, der Logopädie, den Berufen in der 
Physiotherapie, der Podologie, der pharmazeutisch-technischen Assistenz und der medizinisch-
technischen Assistenz (Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe) – Rd.-Erlass des Ministeriums für 
Arbeit, Gesundheit und Soziales – VI A 3 -430 – vom 19.10.2018 in der jeweils geltenden 
Fassung wird auf die Gebührenschuld angerechnet. Die Gebührenpflichtigen nach § 11 sind 
entsprechend in der Höhe der Förderung von der Gebührenschuld nach §§ 12 ff. befreit. Für die 
Jahre 2021 und 2022 hat die Stadt Münster Landesförderung in einem Umfang bewilligt 
bekommen, der zu einer vollständigen Gebührenbefreiung in diesen Jahren führt. 
§ 15 Ausschluss 
Ist der/die Lehrgangsteilnehmer/in mit mindestens zwei Monatsgebühren im Rückstand, kann 
er/sie nach zweimaliger Mahnung von der Benutzung der PTA-Berufsfachschule ausgeschlossen 
werden. 
§ 16 Inkrafttreten 
Die Benutzungs- und Gebührensatzung der städtischen Berufsfachschule für pharmazeutisch-
technische Assistenten/innen der Stadt Münster (PTA-Berufsfachschule) tritt am 01.09.2015 in 
Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung für die städt. Lehranstalt für 
pharmazeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt Münster vom 19.6.1998 (Amtsblatt der 
Stadt Münster 19908 S. 64), zuletzt geändert mit der 11. Änderungssatzung vom 26.3.2009 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2009 S. 52), außer Kraft.

Anlage 1 - Änderungssatzung 20220105

3685 Zeichen

3. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Städtische 
Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt Münster 
vom 22.05.2015 
 
Aufgrund der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW, S. 712/SGV NRW 610) zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 19. 12. 2019 (GV NRW, S. 1029), der §§ 7, 8 und 41 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 
666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29. 9. 2020 (GV 
NRW, S. 916) hat der Rat in seiner Sitzung am           folgende Änderungssatzung 
beschlossen: 
 
Artikel 1 
 
§ 12 der Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtische Berufsfachschule für 
pharmazeutisch-technische Assistenten/-innen der Stadt Münster erhält folgende Fassung: 
 
„Die Stadt Münster erhebt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren. Dies sind 
die Kosten, die als Gegenleistung für die Erteilung von Unterricht und die Inanspruchnahme 
der Einrichtungen der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen, 
erhoben werden.“ 
 
Die bisherigen Absätze 2 und 3 entfallen ersatzlos. 
 
 
Artikel 2 
 
§ 13 Abs. 1 der Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtische Berufsfachschule für 
pharmazeutisch-technische Assistenten/-innen der Stadt Münster erhält folgende Fassung: 
 
„Die Gebühr nach § 12 ist eine Jahresgebühr, die in monatlichen Raten fällig ist. Die 
monatlichen Raten betragen ab dem 01.01.2021 221,50 € und ab dem 01.01.2022 224,64 €. 
Sie erhöhen sich in den Folgejahren jährlich zum 01.01. eines Jahres um 1,5%; bei der 
Erhöhung bleibt ein Betrag von 12,50 € (mtl.) unberücksichtigt, so dass sich folgende 
Erhöhungsformel ergibt: neue Rate = (alte Rate – 12,50 €) * 1,015 + 12,50 €. 
 
Absatz 2 bleibt unverändert, die Absätze 3 und 4 entfallen ersatzlos 
 
 
Artikel 3 
 
(1) Die Überschrift des § 14 der Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtische 
Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/-innen der Stadt Münster wird 
wie folgt gefasst:  
 
„§ 14 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeiten“ 
 
(2) In § 14 Abs. 1 S. 1 der Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtische 
Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/-innen der Stadt Münster 
entfällt die Angabe „Nr. 1“ hinter § 12.

(3) § 14 Abs. 3 und 4 entfallen ersatzlos. Eine neue Nummerierung der folgenden Absätze 
entfällt, stattdessen enthalten die vorgenannten Absätze die Fassung „entfallen“. 
 
 
Artikel 4 
 
Nach § 14 der Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtische Berufsfachschule für 
pharmazeutisch-technische Assistenten/-innen der Stadt Münster wird folgender § 14a neu 
eingefügt: 
 
„§ 14a Befreiung von der Zahlungspflicht 
 
Die Förderung des Landes NRW gem. der „Richtlinie über die Gewährung von 
Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in der Ergotherapie, der Logopädie, den 
Berufen in der Physiotherapie, der Podologie, der pharmazeutisch-technischen Assistenz 
und der medizinisch-technischen Assistenz (Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe) – Rd.-
Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – VI A 3 -430 – vom 19.10.2018 
in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Gebührenschuld angerechnet. Die 
Gebührenpflichtigen nach § 11 sind entsprechend in der Höhe der Förderung von der 
Gebührenschuld nach §§ 12 ff. befreit. Für die Jahre 2021 und 2022 hat die Stadt Münster 
Landesförderung in einem Umfang bewilligt bekommen, der zu einer vollständigen 
Gebührenbefreiung in diesen Jahren führt.“ 
 
Artikel 5 
 
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.

Beschlussvorlage

6001 Zeichen

V/0002/2022
V/0002/2022
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
3.SatzungzurÄnderungderBenutzungs-undGebührensatzungfürdieStädtische
Berufsfachschulefürpharmazeutisch-technischeAssistenten/innenderStadtMünstervom
22.05.2015
Beratungsfolge
25.01.2022 AusschussfürSchuleundWeiterbildung Vorberatung
08.02.2022 AusschussfürWohnen,Liegenschaften,FinanzenundWirtschaft Vorberatung
09.02.2022 Hauptausschuss Vorberatung
09.02.2022 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I.Sachentscheidung:
1. Der Rat beschließt die Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung der
Städtischen Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen gemäß
Anlage1.
2. DerRatnimmtzurKenntnis,dass
o diederSatzungsänderungzu GrundeliegendeFörderrichtliniedes Ministeriumsfür
Arbeit,GesundheitundSozialesrückwirkendabdem01.01.2021gültigist,
o das bereits für das Jahr 2021 gezahlte Schulgeld, ggf. nebst Aufnahme- und
Prüfungsgebühr,andiebetroffenenLehrgangsteilnehmendenerstattetwurde,
o gem. Bewilligungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 15.11.2021 für das
Jahr2021eineFörderungi.H.v.189.825,50€erfolgtist.
II.FinanzielleAuswirkungen:
Die haushaltstechnischen Umsetzungen für das Haushaltsjahr 2021 bezüglich der Rückzahlungen
bereits geleisteten Schulgeldes an die Lehrgangsteilnehmer/-innen erfolgten im Rahmen der
unterjährigenBewirtschaftungin2021.
ImHaushaltsplan2022istanstelledesSchulgeldesderLehrgangsteilnehmer/-innendieFörderung
seitensdesLandesNRWveranschlagt.
AmtfürSchuleund
Weiterbildung
17.01.2022
Ihr/e Ansprechpartner/in:
HerrKoppelberg
Telefon:492-4033
Koppelberg@stadt-
muenster.de

-2-
V/0002/2022
Begründung:
Gemäßder„Richtlinieüberdie Gewährungvon Zuwendungenzur FörderungderAusbildungenin der
Ergotherapie, der Logopädie, den Berufen in der Physiotherapie, der Podologie, der pharmazeutisch-
technischen Assistenz und der medizinisch-technischen Assistenz“ (Förderrichtlinie
Gesundheitsfachberufe) förderte das Land NRW u. a. die Ausbildung der Auszubildenden an der
Städtischen Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten der Stadt Münster (PTA-
Fachschule) in Höhe von 70% des Schulgeldes. Ausgehend von einem monatlichen Schulgeld von
200,00 € ist aktuell gemäß § 13 Abs. 1 der „Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtische
Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/-innen der Stadt Münster“ von den
Lehrgangsteilnehmenden eine monatliche Rate von 60,00 € zu zahlen, die verbleibenden 140,00 €
wurdenbislangwievorgenanntdurchdasLandimRahmenderFörderunggezahlt.Zusätzlichwerden
gemäß § 13 Abs. 3 der vorgenannten Satzung eine Anmeldegebühr von 100,00 € sowie gemäß § 13
Abs. 4 eine Prüfungsgebühr von 200,00 € erhoben, welche kein Bestandteil der Landesförderung
sind.
MitRunderlassdesMinisteriumsfürArbeit,GesundheitundSoziales–VC3–0430vom19.04.2021,
veröffentlicht im Ministerialblatt des Landes NRW am 19.05.2021, S. 261 wurde eine Änderung der
FörderrichtlinieGesundheitsfachberufevorgenommen.
Mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie soll die vollständige Schulgeldfreiheit in NRW rückwirkend zum
01.01.2021 für die Schülerschaft der Gesundheitsfachberufe, also auch für die der PTA-
BerufsfachschuleMünster,eingeführtwerden.DiesesZielwirddurchdievollständigeÜbernahmedes
vollenSchulgeldesdurchdasLandNRWgemäßderobengenanntenFörderrichtlinieerreicht.
Auf hiesigen Antrag vom 01.07.2021 wurde seitens der Bezirksregierung Münster mit Bescheid vom
15.11.2021für das Jahr 2021 eine entsprechende Förderung in Höhe von 189.825,50 € bewilligt. Ab
dem 01.01.2021 vereinnahmtes Schulgeld nebst Anmelde- und Prüfungsgebühren waren gemäß
Ziffer4.1.2derFörderrichtliniezurückzuerstatten.
DurchdieveränderteRichtliniedesMinisteriumsergebensichfolgendeÄnderungen:
 die Möglichkeit, das bisher ortsübliche Schulgeld rückwirkend zum 01.01.2021 einmalig und
pauschal um 4,5 % zu erhöhen (Nr. 4.1.3 der Förderrichtlinie).
 Die Möglichkeit, das Schulgeld jährlich, beginnend ab dem 01.01.2022, um weitere 1,5 % zu
erhöhen (Nr. 4.1.3 der Förderrichtlinie). Die Anpassungen dienen dem Ausgleich von
allgemeinenKostensteigerungen.
 EsdürfenkeineZusatzgebühren(z. B.Prüfungsgebühren,Anmeldegebühren,Gebührenfür
Lernmaterialetc.)mehrerhobenwerden(Nr.4.1.2derFörderrichtlinie).
GemäßBescheidderBezirksregierungMünstervom15.11.2021konntendiebisherigen
GebührenjedochaufdasmonatlicheSchulgeldumgelegtwerden(12,50€proMonat).Die
Umlagedarfjedoch,auchindenFolgejahren,nichtwiedasSchulgelderhöhtwerden.
MitderUmlegungdereinmaligenAnmelde-undPrüfgebührenaufdasmonatlicheSchulgeldundder
genanntenprozentualenAnhebungenergibtsichfür2021einSchulgeldinHöhevon221,50€.
DieHöhedesmonatlichenSchulgeldesbeträgtsomit:
 ab01.01.2021: 209,00€+12,50€=221,50€
 ab01.01.2022: 212,14€+12,50€=224,64€
 ab01.01.2023: 215,32€+12,50€=227,82€
 ab01.01.2024: 218,55€+12,50€=231,05€
 …

-2-
V/0002/2022
ImRahmenderSatzungsänderungwirddasvolleSchulgeldin§13 Abs. 1derSatzungweiterhin
ausgewiesen.DieAusweisungistalsGrundlagefürdieLandesförderungzwingenderforderlich.Die
Befreiung,diesichdurchdieFörderungergibt,wirdüberdenneueingefügten§14avorgenommen.
DiesisteinetransparentereDarstellungalsdiebisherigeAusweisungdesdurchdieTeilnehmenden
zuzahlendenverbleibendenRestbetrages.
DurchdieflexibleFormulierungdes§14awerdenkünftigeÄnderungsbedarfederSatzung
vermieden,soferneineerneuteÄnderungderFörderrichtliniemitBlickaufdieFörderhöheerfolgtoder
dieFörderungentfällt.
DieErhebungvonAnmelde-undPrüfungsgebührenentfälltrückwirkendabdem01.01.2021
(Fälligkeitsdatum)durchStreichungdes§12 Abs. 2 und 3,§13 Abs. 3 und 4sowie§14 Abs. 3 und 4
derSatzung.
InVertretung
gez.
ThomasPaal
Stadtdirektor
Anlagen:
AnlageA
Anlage1 3.SatzungzurÄnderungderBenutzungs-undGebührensatzungfürdieStädtische
Berufsfachschulefürpharmazeutisch-technischeAssistenten/innender
Stadt Münstervom22.05.2015
Anlage2 Synopse
Anlage3 Benutzungs-undGebührensatzungfürdiestädtischeBerufsfachschulefür
pharmazeutisch-technischeAssistenten/-innenderStadtMünster(Neufassung)
Anlage4 FörderrichtlinieGesundheitsfachberufe

Anlage 4 - Foerderrichtlinie Gesundheitsfachberufe

11013 Zeichen

Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 1.7.2021

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der
Ausbildungen in der Ergotherapie, der Logopädie,
den Berufen in der Physiotherapie, der Podologie, der
pharmazeutisch-technischen Assistenz und der medizinisch-
technischen Assistenz
(Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe)

Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- VIA3- 0430 -

Vom 19. Oktober 2018
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung mit einer
ausreichenden Anzahl an Fachkräften gewährt das Land nach
Maßgabe dieser Richtlinie und den 88 23, 44 der
Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung
und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen
„Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni
2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung
Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von
1. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
2. Logopädinnen und Logopäden,
3. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,

4. Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und
Masseuren und medizinischen Bademeistern,

5. Podologinnen und Podologen ,

6. Pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-
technischen Assistenten und

7. „medizinisch-technischen

a) Laboratoriumsassistentinnen und -assistenten

b) Radiologieassistentinnen und -assistenten und

c) Assistentinnen und Assistenten für Funktionsdiagnostik“ gemäß $ 1
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993

(BGB. | S. 1402), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 15.
August 2019 (BGBl. | S. 1307) geändert worden ist

mit dem Ziel der Entlastung der Schülerinnen und Schüler
beziehungsweise Auszubildenden.

1.2

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht
nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die durch das Schulgeld refinanzierten Ausgaben
des Schulträgers im Rahmen der Ausbildung, um damit im Gegenzug
bei den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise Auszubildenden
in staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für Ergotherapie,
Logopädie, für die Berufe in der Physiotherapie, Podologie,
pharmazeutisch-technische Assistenz und für medizinisch-technische
Assistenz gemäß Nummer 1.1 eine Entlastung beim Schulgeld zu
erreichen.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger der staatlich anerkannten
Ausbildungsstätten für Ergotherapie, Logopädie, für die Berufe in der
Physiotherapie, Podologie, pharmazeutisch-technische Assistenz und
für medizinisch-technische Assistenz gemäß Nummer 1.1 mit Sitz der
staatlich anerkannten Ausbildungsstätte in Nordrhein-Westfalen, unter
deren Gesamtverantwortung die Ausbildung steht. Endbegünstigte der
Zuwendung sind die mit einem Schulgeld belasteten Schülerinnen und
Schüler beziehungsweise Auszubildenden in den vorstehend
genannten Ausbildungsstätten.

4

Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Die Förderung wird nur gewährt, wenn
4.1.1

die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass in neu
beginnenden Ausbildungskursen die Zahl der Auszubildenden
beziehungsweise Schülerinnen und Schüler im Vergleich zu laufenden
Kursen an der jeweiligen Ausbildungsstätte nicht wesentlich erhöht
wird. Näheres bestimmen die Bewilligungsbehörden unter
Berücksichtigung der im Anerkennungsbescheid der jeweiligen
Ausbildungsstätte ausgewiesenen maximalen
Ausbildungsplatzkapazitäten,

4.1.2

die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweisbar gewährleistet, in
Höhe der Zuwendung auf die Zahlung des Schulgeldes durch die
Auszubildenden beziehungsweise Schülerinnen und Schüler des
jeweiligen Ausbildungsgangs zu verzichten und keine darüber hinaus
gehenden Entschädigungen für die Ausbildung sowie keine
Prüfungsgebühren von den Auszubildenden zu erheben, die über die
nach den Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten für
Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens in der jeweils geltenden
Fassung geregelten Prüfungsvergütungen hinausgehen, sowie ab
dem 1. Januar 2021 vereinnahmtes Schulgeld in Höhe der
rückwirkenden Förderung an die Schülerinnen und Schüler
beziehungsweise Auszubildenden zurückzuerstatten und

4.1.3

das erhobene Schulgeld seit dem 1. September 2018 nicht erhöht
worden ist. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller hat
die Einhaltung dieser Vorgabe mit der Einreichung des Antrags zu
erklären. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde
Ausnahmen zulassen. Bei neu beginnenden und laufenden Kursen
kann das erhobene Schulgeld durch die Antragstellerin oder den
Antragsteller zum Stichtag 1. Januar 2021 pauschal um 4,5 Prozent
erhöht werden. Eine Anpassung der Höhe des Schulgeldes durch den
Schulträger kann im Folgenden jährlich vorgenommen werden, die
jährliche Erhöhung darf dabei nicht über 1,5 Prozent liegen. Diese
Anpassungen dienen dem Ausgleich von allgemeinen
Kostensteigerungen. In begründeten Einzelfällen kann die
Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem für die
Gesundheitsfachberufe zuständigen Ministerium Ausnahmen
zulassen.

4.1.4

eine neu gegründete staatlich anerkannte Ausbildungsstätte für
Ergotherapie, Logopädie, für die Berufe in der Physiotherapie,
Podologie, pharmazeutisch-technische Assistenz und / oder
medizinisch-technische Assistenz gemäß Nummer 1.1, die zum 31.
Dezember 2017 noch nicht bestanden hat, ein Schulgeld in
ortsüblicher Höhe erhebt. In begründeten Ausnahmefällen kann die
Förderung auch bei einem höheren Schuldgeld als dem ortsüblichen
Schulgeld erfolgen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet hierüber in
Abstimmung mit dem für die Gesundheitsfachberufe zuständigen
Ministerium.

4.2

Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat der Bewilligungsbehörde
geeignete und für die Prüfung der unter 4.1.1 bis 4.1.4 genannten
Fördervoraussetzungen notwendig erscheinende Unterlagen
vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde kann nähere Anforderungen an
die einzureichenden Unterlagen stellen. Die Antragstellerin oder der
Antragsteller hat seinen im Zuwendungsbescheid festgelegten
Mitteilungspflichten, insbesondere auch zur Angabe von statistischen
Daten wie beispielsweise belegten Schulplätzen zu den benannten
Stichtagen, fristgemäß nachzukommen.

4.3

Falls die Ausbildung auch von Dritten gefördert wird, darf die
Gesamtförderung maximal bis zur Höhe des hier zugrunde gelegten
Schulgeldes erfolgen.

Eine entsprechende Bundesförderung kann die Landesförderung
ersetzen. Näheres regelt das für die Gesundheitsfachberufe
zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nach Vorlage
eines konkreten Bundesprogrammes.

5

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1

Zuwendunggsart:
Projektförderung

5.2

Form der Zuwendung:
Zuschuss oder Zuweisung
3.3

Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
5.4

Ermittlung der Zuwendung

Die durch das Schulgeld refinanzierten Ausgaben des Schulträgers im
Rahmen der Ausbildung werden mit einem monatlichen Festbetrag je
besetztem Ausbildungsplatz in Höhe von 100 Prozent des nach
Maßgabe der Nummern 4.1.1, 4.1.2, 4.1.3 und 4.1.4 zulässigen, von
den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise Auszubildenden
erhobenen, monatlichen Schulgeldes gefördert. Als Ausgangswert ist
dabei das zum 31. Dezember 2017 im betreffenden Ausbildungsgang
nach Nummer 1.1 von den Schülerinnen und Schülern
beziehungsweise Auszubildenden erhobene monatliche Schulgeld
zugrunde zu legen. Soweit die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte
erst nach dem 31. Dezember 2017 gegründet wurde, beträgt der
Festbetrag 100 Prozent des nach Nummer 4.1.4 zulässigen
monatlichen Schulgeldes. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Ausbildung in Voll- oder Teilzeit erfolgt.

Die Förderung wird für bestehende und neu begründete
Ausbildungsverhältnisse gewährt.

Der Höchstbetrag der Zuwendung je staatlich anerkannter
Ausbildungsstätte errechnet sich aus der Anzahl der in den jeweiligen
Kursen besetzten Ausbildungsplätze pro berücksichtigungsfähigem
Monat multipliziert mit dem vorstehend ermittelten Festbetrag.

Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildende, deren
Ausbildung vorzeitig endet, können bis zum Monatsende

berücksichtigt werden.

Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildende, die die
Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können für bis zu zwölf
Monate gefördert werden, soweit sie an einer weiteren Ausbildung
teilgenommen haben, deren Dauer und Inhalt gemäß der jeweiligen
gesetzlichen Grundlage vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden.

6
Bewilligungsverfahren
6.1

Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige
Bezirksregierung. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.

6.2
Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt.

Anträge für die Ausbildungen sind nach dem Muster der Anlage 1, 1a
und 1b bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Zum 15. Oktober eines jeden Jahres sind Anträge für das folgende
Jahr über die laufenden und neuen Kurse für das vollständige
Kalenderjahr bei den Bewilligungsbehörden einzureichen. Zu diesem
Stichtag sind ebenfalls die Änderungen für das laufende Jahr zu
melden.

Zum 15. Februar und zum 15. Juni eines jeden Jahres haben die
Zuwendungsempfänger eingetretene Änderungen den
Bewilligungsbehörden mitzuteilen. Auf der Grundlage dieser
Meldungen werden die Bewilligungsbescheide angepasst. Des
Weiteren können bei den Bewilligungsbehörden zu diesen Stichtagen
weitere Kurse beantragt werden.

Das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium kann
abweichende Antragstermine festlegen.

Die Förderung in Höhe von 100 Prozent nach Nummer 5.4. wird
rückwirkend zum 1. Januar 2021 zugelassen. Zu diesem Zweck ist der
Erlass eines Änderungsbescheids zum Zuwendungsbescheid nach
den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in
der jeweils geltenden Fassung statthaft.

6.3

Die Landeszuwendung für die jeweilige Ausbildung ist nach dem
Muster der Anlage 2 zu bewilligen. Die Auszahlung erfolgt nach den
Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

6.4

Die Nummern 1.4, 5.4, 9.3.1, 9.5 der Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an
Gemeinden (GV) - ANBest-G sowie die Nummern 1.4, 5.4, 8.3.1, 8.5

der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung (ANBest-P) werden ausgeschlossen.

Die Zuwendung wird nach Bestandskraft des Bescheides ohne
Anforderung ausgezahlt.

Der Verwendungsnachweise für die jeweilige Ausbildung ist gemäß
dem Muster der Anlage 3, 3a und der Fortschreibung der Anlage 1b
des Antrages zu erbringen.

7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2018 in Kraft und
am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

MBiI. NRW. 2018 S. 574, geändert durch Runderlass vom 19. April
2021 (MBl. NRW. 2021 S. 261).

Anlagen:

Anlage 1
Anlage 1a
Anlage 1b
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 3a

Beratungsverlauf (4)

25.01.2022 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.02.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 7.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.02.2022 Hauptausschuss
TOP 20 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.02.2022 Rat
TOP 26 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0002/2022
Typ
Vorlagen
Datum
03.01.2022
Erstellt
03.01.2022 08:43