V/0002/2022
3. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Städtische Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt Münster vom 22.05.2015
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Anlage A
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Anlage A zur V/0002/2022 Kurzüberblick Änderung der „Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtische Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/-innen der Stadt Münster“ zum Zwecke der 100%-igen Schulgeldfreiheit im Rahmen der Förderung durch das Land NRW. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage werden folgende Ziele verfolgt: Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungsstandorte in Europa Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln: o mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft. Finanzierung Produktgruppe: 0301 Leistungen für Schulen Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2022 enthalten? X Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine
Anlage 2 - Synopse 20220105
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Seite 1 von 3 3. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Städtische Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt Münster vom 22.05.2015 -Synopse- Alte Fassung Neue Fassung § 12 Gebühren Die Stadt Münster erhebt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren. Dies sind die Kosten, die als Gegenleistung (1) für die Erteilung von Unterricht und die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen, (2) für die bei der Bearbeitung des Aufnahmeantrages im Falle der Zusage erforderliche besondere Verwaltungstätigkeit durch die Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen, (3) für die im Zusammenhang mit der Prüfung stehenden besonderen zusätzlichen Aufwendungen erhoben werden. § 12 Gebühren Die Stadt Münster erhebt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren. Dies sind die Kosten, die als Gegenleistung für die Erteilung von Unterricht und die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen erhoben werden. § 13 Höhe der Gebühren (1) Die Gebühr nach § 12 Nr. 1 ist eine Jahresgebühr. Sie wird ab dem 01.09.2018 in monatlichen Raten in Höhe von 60,00 € gezahlt und kann während des Lehrgangs durch Ratsbeschluss angepasst werden. § 13 Höhe der Gebühren (1) Die Gebühr nach § 12 ist eine Jahresgebühr, die in monatlichen Raten fällig ist. Die monatlichen Raten betragen ab dem 01.01.2021 221,50 € und ab dem 01.01.2022 224,64 €. Sie erhöhen sich in den Folgejahren jährlich zum 01.01. eines Jahres um 1,5%; bei der Erhöhung bleibt ein Betrag von 12,50 € (mtl.) unberücksichtigt, so dass sich folgende Erhöhungsformel ergibt: neue Rate = (alte Rate – 12,50 €) * 1,015 + 12,50 €. Seite 2 von 3 Alte Fassung Neue Fassung (2) Soweit -in der Regel bei Lehrgangsverlängerung- nur einzelne Fächer belegt werden, berechnet sich die Gebühr nach Ziffer 1 anteilig (Planmäßige Belegungsstunden im Verhältnis zur Gesamtstundentafel). (3) Die Gebühr nach § 12 Nr. 2 beträgt für die Anmeldungen ab dem Lehrgangsjahrgang 2015/17 einmalig 100,00 €. (4) Die Gebühr nach § 12 Nr. 3 beträgt einmalig 200,00 €. Sie gilt für die Prüfungsteilnehmer/innen ab dem Lehrgang 2015/2017. (2) Soweit -in der Regel bei Lehrgangsverlängerung- nur einzelne Fächer belegt werden, berechnet sich die Gebühr nach Ziffer 1 anteilig (Planmäßige Belegungsstunden im Verhältnis zur Gesamtstundentafel). § 14 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeiten (Aufnahmegebühr) (1) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 12 Nr. 1 entsteht mit der Aufnahme in die Berufsfachschule. Sofern die Aufnahme während des Lehrgangs innerhalb eines Monats erfolgt, ist eine anteilige Monatsgebühr (pro Tag 1/30 des Monatsbetrages) zu zahlen. (2) Die Gebühr ist jeweils zum 5. eines jeden Monats zu entrichten. (3) Die Gebühr nach § 12 Nr. 2 wird mit der schriftlichen Annahme der Aufnahmebestätigung durch die Lehrgangsteilnehmerin / den Lehrgangsteilnehmer bzw. deren Erziehungsberechtigten fällig. (4) Die Gebühr nach § 12 Nr. 3 wird mit der Zulassung zur Prüfung fällig. (5) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Beträge einen Leistungsbescheid. (6) Die Zahlungspflicht endet mit dem Ausscheiden aus der Berufsfachschule. § 14 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit (1) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 12 entsteht mit der Aufnahme in die Berufsfachschule. Sofern die Aufnahme während des Lehrgangs innerhalb eines Monats erfolgt, ist eine anteilige Monatsgebühr (pro Tag 1/30 des Monatsbetrages) zu zahlen. (2) Die Gebühr ist jeweils zum 5. eines jeden Monats zu entrichten. (3) entfallen (4) entfallen (5) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Beträge einen Leistungsbescheid. (6) Die Zahlungspflicht endet mit dem Ausscheiden aus der Berufsfachschule. Seite 3 von 3 Alte Fassung Neue Fassung (7) Hat ein/eine Lehrgangsteilnehmer/in nach Abschluss des Lehrgangs die Prüfung nicht bestanden und wiederholt sie nach Maßgabe der jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu einem späteren Zeitpunkt, endet die Zahlungspflicht mit dem Ausscheiden aus der Berufsfachschule gem. § 7 Abs. 1 Satz 1, sofern nicht in der Zeit bis zur Wiederholungsprüfung eine Teilnahme an den fachpraktischen Unterweisungen im Labor der Berufsfachschule stattfindet. In diesem Fall ist eine Lehrgangsgebühr nach § 13 Abs. 2 zu zahlen. (8) Schulferien sowie Krankheit entbinden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Lehrgangsgebühren. (7) Hat ein/eine Lehrgangsteilnehmer/in nach Abschluss des Lehrgangs die Prüfung nicht bestanden und wiederholt sie nach Maßgabe der jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu einem späteren Zeitpunkt, endet die Zahlungspflicht mit dem Ausscheiden aus der Berufsfachschule gem. § 7 Abs. 1 Satz 1, sofern nicht in der Zeit bis zur Wiederholungsprüfung eine Teilnahme an den fachpraktischen Unterweisungen im Labor der Berufsfachschule stattfindet. In diesem Fall ist eine Lehrgangsgebühr nach § 13 Abs. 2 zu zahlen. (8) Schulferien sowie Krankheit entbinden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Lehrgangsgebühren. § 14a Befreiung von der Zahlungspflicht Die Förderung des Landes NRW gem. der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in der Ergotherapie, der Logopädie, den Berufen in der Physiotherapie, der Podologie, der pharmazeutisch-technischen Assistenz und der medizinisch-technischen Assistenz (Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe) – Rd.-Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – VI A 3 -430 – vom 19.10.2018 in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Gebührenschuld angerechnet. Die Gebührenpflichtigen nach §11 sind entsprechend in der Höhe der Förderung von der Gebührenschuld nach §§12 ff. befreit. Für die Jahre 2021 und 2022 hat die Stadt Münster Landesförderung in einem Umfang bewilligt bekommen, der zu einer vollständigen Gebührenbefreiung in diesen Jahren führt.
Anlage 3 - Satzung neu 20220105
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Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtische Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/-innen der Stadt Münster 40.04 vom 22.06.2015 (Amtsblatt der Stadt Münster 2015 S. 108) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.02.2019 (Amtsblatt der Stadt Münster 2019 S. 27), der 2. Änderungssatzung vom 26.05.2021 (Amtsblatt der Stadt Münster 2021 Nr. 19 S. 161) und der 3. Änderungssatzung vom (Amtsblatt der Stadt Münster 2021 Nr. XX S. XXX) Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 208), in Kraft getreten am 11.02.2015 und der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687), in Kraft getreten am 21.12.2011, hat der Rat der Stadt Münster die nachstehende Satzung am 17.06.2015 beschlossen: § 1 Rechtsstatus Die Städtische Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt Münster (PTA-Berufsfachschule) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münster, die nach § 5 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 18. März 1968 (BGBl I S. 228) als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannt. § 2 Zulassung Zu dieser Berufsfachschule wird zugelassen, wer die Fachoberschulreife erlangt hat oder eine gleichwertige Ausbildung nachweist. § 3 Lehrgangsjahr/Ferien (1) Für die Ausbildung des/der pharmazeutisch-technischen Assistenten/innen bietet die Berufsfachschule zweijährige Lehrgänge an, die eine theoretische und eine praktische Ausbildung umfassen. (2) Die Lehrgänge werden jährlich zum 01.08. eingerichtet; der jeweilige Lehrgang endet zum 31.07. des zweiten Jahres. (3) Die Ferien der Berufsfachschule orientieren sich an der Ferienordnung des Landes Nordrhein- Westfalen. Für die Sommerferien wird eine gesonderte Ferienregelung getroffen. § 4 Anmeldung (1) Anmeldungen sind ganzjährig für den zum 01.08. eines jeden Jahres beginnenden Lehrgang schriftlich an die Berufsfachschule zu richten. Der Anmeldung sind beizufügen: ein tabellarischer Lebenslauf, ein Passbild, das Zeugnis mit dem Nachweis der Fachoberschulreife oder einer anderen gleichwertigen Ausbildung in beglaubigter Kopie und -soweit vorhanden- eine beglaubigte Kopie des PKA-Zeugnisses, der vollständig ausgefüllte Anmeldebogen. (2) Sollte ein Abschlusszeugnis mit dem Nachweis der Fachoberschulreife zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vorliegen, kann das zuletzt erhaltene Zeugnis vorgelegt werden. In diesem Fall ist das Abschlusszeugnis nach Erhalt unaufgefordert unverzüglich nachzureichen. (3) Bei Minderjährigen ist die Anmeldung nur mit Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin wirksam. (4) Es wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Kosten im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren werden nicht erstattet. (5) Das Auswahlverfahren in Form eines Tests beinhaltet schwerpunktmäßig mathematische Aufgaben. Bei gleichem Testergebnis wird das jeweilige Abschlusszeugnis hinzugezogen. § 5 Aufnahme (1) Über die Aufnahme erhält der Bewerber einen schriftlichen Bescheid. (2) Bis zum 31.07. des Aufnahmejahres kann jederzeit eine schriftliche Abmeldung erfolgen. § 6 Probezeit (1) Mit der Aufnahme in die Berufsfachschule (01.08.) beginnt die Probezeit. Sie endet am 30.09. des Aufnahmejahres. Innerhalb der Probezeit kann sich der/die Lehrgangsteilnehmer/in ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Berufsfachschule zum 30.09. des Aufnahmejahres abmelden. § 7 Ausscheiden aus der Berufsfachschule/Kündigung (1) Der/die Lehrgangsteilnehmer/in scheidet nach bestandener bzw. nicht bestandener Prüfung mit Ablauf des Monats August des jeweiligen Jahres aus der Berufsfachschule aus. Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung besteht nach Maßgabe der jeweils gültigen Fassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten die Möglichkeit, bis zur Wiederholungsprüfung an den fachpraktischen Unterweisungen im Labor der Lehranstalt teilzunehmen. (2) Nach Ablauf der Probezeit ist eine Abmeldung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen jeweils nur zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. möglich. (3) Die Abmeldung muss schriftlich durch Erklärung gegenüber der Berufsfachschule erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Abmeldung nur mit Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin wirksam. § 8 Schulordnung/Hausordnung Mit der Aufnahme des Ausbildungsplatzes erkennt der/die Lehrgangsteilnehmer/in die Schulordnung/Hausordnung und die Laborordnung an. § 9 Ausbildung und Prüfung Die Ausbildung und Prüfung richten sich nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten in der jeweils gültigen Fassung. § 10 Ordnungsmaßnahmen (1) Ordnungsmaßnahmen dienen der Sicherstellung einer geordneten Unterrichtsarbeit der Berufsfachschule. Sie sind nur zulässig, wenn schwere oder wiederholte Verstöße gegen die in dieser Satzung getroffenen Benutzungsregelungen, die Schulordnung/Hausordnung oder die Laborordnung vorliegen und alle anderen zur Verfügung stehenden Mittel nicht geeignet sind, dem Zweck geordneter Unterrichtsarbeit zu dienen. (2) Als Ordnungsmaßnahmen können angewandt werden: Schriftlicher Verweis, Androhung der Entlassung, Entlassung von der Berufsfachschule. (3) Die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme trifft die Lehrerkonferenz, die den Beirat der Städtischen Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen beteiligt. Vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen ist dem/der betroffenen Lehrgangsteilnehmer/in und im Falle der Minderjährigkeit auch den jeweiligen Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Seitens der/des betroffenen Lehrgangsteilnehmers/in kann hierbei eine Person des Vertrauens hinzugezogen werden. (4) Mündliche Ermahnungen und Auflagen zur Haus- und Laborordnung gelten nicht als Ordnungsmaßnahme. § 11 Gebührenpflichtige Gebührenpflichtig sind die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. bei Minderjährigen deren gesetzlichen Vertreter. § 12 Gebühren Die Stadt Münster erhebt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren. Dies sind die Kosten, die als Gegenleistung für die Erteilung von Unterricht und die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen erhoben werden. § 13 Höhe der Gebühren (1) Die Gebühr nach § 12 ist eine Jahresgebühr, die in monatlichen Raten fällig ist. Die monatlichen Raten betragen ab dem 01.01.2021 221,50 € und ab dem 01.01.2022 224,64 €. Sie erhöhen sich in den Folgejahren jährlich zum 01.01. eines Jahres um 1,5%; bei der Erhöhung bleibt ein Betrag von 12,50 € (mtl.) unberücksichtigt, so dass sich folgende Erhöhungsformel ergibt: neue Rate = (alte Rate – 12,50 €) * 1,015 + 12,50 €. (2) Soweit -in der Regel bei Lehrgangsverlängerung- nur einzelne Fächer belegt werden, berechnet sich die Gebühr nach Ziffer 1 anteilig (Planmäßige Belegungsstunden im Verhältnis zur Gesamtstundentafel). § 14 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit (1) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 12 entsteht mit der Aufnahme in die Berufsfachschule. Sofern die Aufnahme während des Lehrgangs innerhalb eines Monats erfolgt, ist eine anteilige Monatsgebühr (pro Tag 1/30 des Monatsbetrages) zu zahlen. (2) Die Gebühr ist jeweils zum 5. eines jeden Monats zu entrichten. (3) entfallen (4) entfallen (5) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Beträge einen Leistungsbescheid. (6) Die Zahlungspflicht endet mit dem Ausscheiden aus der Berufsfachschule. (7) Hat ein/eine Lehrgangsteilnehmer/in nach Abschluss des Lehrgangs die Prüfung nicht bestanden und wiederholt sie nach Maßgabe der jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu einem späteren Zeitpunkt, endet die Zahlungspflicht mit dem Ausscheiden aus der Berufsfachschule gem. § 7 Abs. 1 Satz 1, sofern nicht in der Zeit bis zur Wiederholungsprüfung eine Teilnahme an den fachpraktischen Unterweisungen im Labor der Berufsfachschule stattfindet. In diesem Fall ist eine Lehrgangsgebühr nach § 13 Abs. 2 zu zahlen. (8) Schulferien sowie Krankheit entbinden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Lehrgangsgebühren. § 14a Befreiung von der Zahlungspflicht Die Förderung des Landes NRW gem. der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in der Ergotherapie, der Logopädie, den Berufen in der Physiotherapie, der Podologie, der pharmazeutisch-technischen Assistenz und der medizinisch- technischen Assistenz (Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe) – Rd.-Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – VI A 3 -430 – vom 19.10.2018 in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Gebührenschuld angerechnet. Die Gebührenpflichtigen nach § 11 sind entsprechend in der Höhe der Förderung von der Gebührenschuld nach §§ 12 ff. befreit. Für die Jahre 2021 und 2022 hat die Stadt Münster Landesförderung in einem Umfang bewilligt bekommen, der zu einer vollständigen Gebührenbefreiung in diesen Jahren führt. § 15 Ausschluss Ist der/die Lehrgangsteilnehmer/in mit mindestens zwei Monatsgebühren im Rückstand, kann er/sie nach zweimaliger Mahnung von der Benutzung der PTA-Berufsfachschule ausgeschlossen werden. § 16 Inkrafttreten Die Benutzungs- und Gebührensatzung der städtischen Berufsfachschule für pharmazeutisch- technische Assistenten/innen der Stadt Münster (PTA-Berufsfachschule) tritt am 01.09.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung für die städt. Lehranstalt für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt Münster vom 19.6.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 19908 S. 64), zuletzt geändert mit der 11. Änderungssatzung vom 26.3.2009 (Amtsblatt der Stadt Münster 2009 S. 52), außer Kraft.
Anlage 1 - Änderungssatzung 20220105
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3. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Städtische Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt Münster vom 22.05.2015 Aufgrund der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW, S. 712/SGV NRW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. 12. 2019 (GV NRW, S. 1029), der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29. 9. 2020 (GV NRW, S. 916) hat der Rat in seiner Sitzung am folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 § 12 der Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtische Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/-innen der Stadt Münster erhält folgende Fassung: „Die Stadt Münster erhebt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren. Dies sind die Kosten, die als Gegenleistung für die Erteilung von Unterricht und die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen, erhoben werden.“ Die bisherigen Absätze 2 und 3 entfallen ersatzlos. Artikel 2 § 13 Abs. 1 der Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtische Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/-innen der Stadt Münster erhält folgende Fassung: „Die Gebühr nach § 12 ist eine Jahresgebühr, die in monatlichen Raten fällig ist. Die monatlichen Raten betragen ab dem 01.01.2021 221,50 € und ab dem 01.01.2022 224,64 €. Sie erhöhen sich in den Folgejahren jährlich zum 01.01. eines Jahres um 1,5%; bei der Erhöhung bleibt ein Betrag von 12,50 € (mtl.) unberücksichtigt, so dass sich folgende Erhöhungsformel ergibt: neue Rate = (alte Rate – 12,50 €) * 1,015 + 12,50 €. Absatz 2 bleibt unverändert, die Absätze 3 und 4 entfallen ersatzlos Artikel 3 (1) Die Überschrift des § 14 der Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtische Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/-innen der Stadt Münster wird wie folgt gefasst: „§ 14 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeiten“ (2) In § 14 Abs. 1 S. 1 der Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtische Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/-innen der Stadt Münster entfällt die Angabe „Nr. 1“ hinter § 12. (3) § 14 Abs. 3 und 4 entfallen ersatzlos. Eine neue Nummerierung der folgenden Absätze entfällt, stattdessen enthalten die vorgenannten Absätze die Fassung „entfallen“. Artikel 4 Nach § 14 der Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtische Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/-innen der Stadt Münster wird folgender § 14a neu eingefügt: „§ 14a Befreiung von der Zahlungspflicht Die Förderung des Landes NRW gem. der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in der Ergotherapie, der Logopädie, den Berufen in der Physiotherapie, der Podologie, der pharmazeutisch-technischen Assistenz und der medizinisch-technischen Assistenz (Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe) – Rd.- Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – VI A 3 -430 – vom 19.10.2018 in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Gebührenschuld angerechnet. Die Gebührenpflichtigen nach § 11 sind entsprechend in der Höhe der Förderung von der Gebührenschuld nach §§ 12 ff. befreit. Für die Jahre 2021 und 2022 hat die Stadt Münster Landesförderung in einem Umfang bewilligt bekommen, der zu einer vollständigen Gebührenbefreiung in diesen Jahren führt.“ Artikel 5 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0002/2022 V/0002/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 3.SatzungzurÄnderungderBenutzungs-undGebührensatzungfürdieStädtische Berufsfachschulefürpharmazeutisch-technischeAssistenten/innenderStadtMünstervom 22.05.2015 Beratungsfolge 25.01.2022 AusschussfürSchuleundWeiterbildung Vorberatung 08.02.2022 AusschussfürWohnen,Liegenschaften,FinanzenundWirtschaft Vorberatung 09.02.2022 Hauptausschuss Vorberatung 09.02.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I.Sachentscheidung: 1. Der Rat beschließt die Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Städtischen Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen gemäß Anlage1. 2. DerRatnimmtzurKenntnis,dass o diederSatzungsänderungzu GrundeliegendeFörderrichtliniedes Ministeriumsfür Arbeit,GesundheitundSozialesrückwirkendabdem01.01.2021gültigist, o das bereits für das Jahr 2021 gezahlte Schulgeld, ggf. nebst Aufnahme- und Prüfungsgebühr,andiebetroffenenLehrgangsteilnehmendenerstattetwurde, o gem. Bewilligungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 15.11.2021 für das Jahr2021eineFörderungi.H.v.189.825,50€erfolgtist. II.FinanzielleAuswirkungen: Die haushaltstechnischen Umsetzungen für das Haushaltsjahr 2021 bezüglich der Rückzahlungen bereits geleisteten Schulgeldes an die Lehrgangsteilnehmer/-innen erfolgten im Rahmen der unterjährigenBewirtschaftungin2021. ImHaushaltsplan2022istanstelledesSchulgeldesderLehrgangsteilnehmer/-innendieFörderung seitensdesLandesNRWveranschlagt. AmtfürSchuleund Weiterbildung 17.01.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: HerrKoppelberg Telefon:492-4033 Koppelberg@stadt- muenster.de -2- V/0002/2022 Begründung: Gemäßder„Richtlinieüberdie Gewährungvon Zuwendungenzur FörderungderAusbildungenin der Ergotherapie, der Logopädie, den Berufen in der Physiotherapie, der Podologie, der pharmazeutisch- technischen Assistenz und der medizinisch-technischen Assistenz“ (Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe) förderte das Land NRW u. a. die Ausbildung der Auszubildenden an der Städtischen Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten der Stadt Münster (PTA- Fachschule) in Höhe von 70% des Schulgeldes. Ausgehend von einem monatlichen Schulgeld von 200,00 € ist aktuell gemäß § 13 Abs. 1 der „Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtische Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/-innen der Stadt Münster“ von den Lehrgangsteilnehmenden eine monatliche Rate von 60,00 € zu zahlen, die verbleibenden 140,00 € wurdenbislangwievorgenanntdurchdasLandimRahmenderFörderunggezahlt.Zusätzlichwerden gemäß § 13 Abs. 3 der vorgenannten Satzung eine Anmeldegebühr von 100,00 € sowie gemäß § 13 Abs. 4 eine Prüfungsgebühr von 200,00 € erhoben, welche kein Bestandteil der Landesförderung sind. MitRunderlassdesMinisteriumsfürArbeit,GesundheitundSoziales–VC3–0430vom19.04.2021, veröffentlicht im Ministerialblatt des Landes NRW am 19.05.2021, S. 261 wurde eine Änderung der FörderrichtlinieGesundheitsfachberufevorgenommen. Mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie soll die vollständige Schulgeldfreiheit in NRW rückwirkend zum 01.01.2021 für die Schülerschaft der Gesundheitsfachberufe, also auch für die der PTA- BerufsfachschuleMünster,eingeführtwerden.DiesesZielwirddurchdievollständigeÜbernahmedes vollenSchulgeldesdurchdasLandNRWgemäßderobengenanntenFörderrichtlinieerreicht. Auf hiesigen Antrag vom 01.07.2021 wurde seitens der Bezirksregierung Münster mit Bescheid vom 15.11.2021für das Jahr 2021 eine entsprechende Förderung in Höhe von 189.825,50 € bewilligt. Ab dem 01.01.2021 vereinnahmtes Schulgeld nebst Anmelde- und Prüfungsgebühren waren gemäß Ziffer4.1.2derFörderrichtliniezurückzuerstatten. DurchdieveränderteRichtliniedesMinisteriumsergebensichfolgendeÄnderungen: die Möglichkeit, das bisher ortsübliche Schulgeld rückwirkend zum 01.01.2021 einmalig und pauschal um 4,5 % zu erhöhen (Nr. 4.1.3 der Förderrichtlinie). Die Möglichkeit, das Schulgeld jährlich, beginnend ab dem 01.01.2022, um weitere 1,5 % zu erhöhen (Nr. 4.1.3 der Förderrichtlinie). Die Anpassungen dienen dem Ausgleich von allgemeinenKostensteigerungen. EsdürfenkeineZusatzgebühren(z. B.Prüfungsgebühren,Anmeldegebühren,Gebührenfür Lernmaterialetc.)mehrerhobenwerden(Nr.4.1.2derFörderrichtlinie). GemäßBescheidderBezirksregierungMünstervom15.11.2021konntendiebisherigen GebührenjedochaufdasmonatlicheSchulgeldumgelegtwerden(12,50€proMonat).Die Umlagedarfjedoch,auchindenFolgejahren,nichtwiedasSchulgelderhöhtwerden. MitderUmlegungdereinmaligenAnmelde-undPrüfgebührenaufdasmonatlicheSchulgeldundder genanntenprozentualenAnhebungenergibtsichfür2021einSchulgeldinHöhevon221,50€. DieHöhedesmonatlichenSchulgeldesbeträgtsomit: ab01.01.2021: 209,00€+12,50€=221,50€ ab01.01.2022: 212,14€+12,50€=224,64€ ab01.01.2023: 215,32€+12,50€=227,82€ ab01.01.2024: 218,55€+12,50€=231,05€ … -2- V/0002/2022 ImRahmenderSatzungsänderungwirddasvolleSchulgeldin§13 Abs. 1derSatzungweiterhin ausgewiesen.DieAusweisungistalsGrundlagefürdieLandesförderungzwingenderforderlich.Die Befreiung,diesichdurchdieFörderungergibt,wirdüberdenneueingefügten§14avorgenommen. DiesisteinetransparentereDarstellungalsdiebisherigeAusweisungdesdurchdieTeilnehmenden zuzahlendenverbleibendenRestbetrages. DurchdieflexibleFormulierungdes§14awerdenkünftigeÄnderungsbedarfederSatzung vermieden,soferneineerneuteÄnderungderFörderrichtliniemitBlickaufdieFörderhöheerfolgtoder dieFörderungentfällt. DieErhebungvonAnmelde-undPrüfungsgebührenentfälltrückwirkendabdem01.01.2021 (Fälligkeitsdatum)durchStreichungdes§12 Abs. 2 und 3,§13 Abs. 3 und 4sowie§14 Abs. 3 und 4 derSatzung. InVertretung gez. ThomasPaal Stadtdirektor Anlagen: AnlageA Anlage1 3.SatzungzurÄnderungderBenutzungs-undGebührensatzungfürdieStädtische Berufsfachschulefürpharmazeutisch-technischeAssistenten/innender Stadt Münstervom22.05.2015 Anlage2 Synopse Anlage3 Benutzungs-undGebührensatzungfürdiestädtischeBerufsfachschulefür pharmazeutisch-technischeAssistenten/-innenderStadtMünster(Neufassung) Anlage4 FörderrichtlinieGesundheitsfachberufe
Anlage 4 - Foerderrichtlinie Gesundheitsfachberufe
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Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 1.7.2021 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in der Ergotherapie, der Logopädie, den Berufen in der Physiotherapie, der Podologie, der pharmazeutisch-technischen Assistenz und der medizinisch- technischen Assistenz (Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe) Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - VIA3- 0430 - Vom 19. Oktober 2018 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung mit einer ausreichenden Anzahl an Fachkräften gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinie und den 88 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von 1. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, 2. Logopädinnen und Logopäden, 3. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, 4. Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern, 5. Podologinnen und Podologen , 6. Pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch- technischen Assistenten und 7. „medizinisch-technischen a) Laboratoriumsassistentinnen und -assistenten b) Radiologieassistentinnen und -assistenten und c) Assistentinnen und Assistenten für Funktionsdiagnostik“ gemäß $ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGB. | S. 1402), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. | S. 1307) geändert worden ist mit dem Ziel der Entlastung der Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildenden. 1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung Gefördert werden die durch das Schulgeld refinanzierten Ausgaben des Schulträgers im Rahmen der Ausbildung, um damit im Gegenzug bei den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise Auszubildenden in staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für Ergotherapie, Logopädie, für die Berufe in der Physiotherapie, Podologie, pharmazeutisch-technische Assistenz und für medizinisch-technische Assistenz gemäß Nummer 1.1 eine Entlastung beim Schulgeld zu erreichen. 3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die Träger der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für Ergotherapie, Logopädie, für die Berufe in der Physiotherapie, Podologie, pharmazeutisch-technische Assistenz und für medizinisch-technische Assistenz gemäß Nummer 1.1 mit Sitz der staatlich anerkannten Ausbildungsstätte in Nordrhein-Westfalen, unter deren Gesamtverantwortung die Ausbildung steht. Endbegünstigte der Zuwendung sind die mit einem Schulgeld belasteten Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildenden in den vorstehend genannten Ausbildungsstätten. 4 Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Die Förderung wird nur gewährt, wenn 4.1.1 die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass in neu beginnenden Ausbildungskursen die Zahl der Auszubildenden beziehungsweise Schülerinnen und Schüler im Vergleich zu laufenden Kursen an der jeweiligen Ausbildungsstätte nicht wesentlich erhöht wird. Näheres bestimmen die Bewilligungsbehörden unter Berücksichtigung der im Anerkennungsbescheid der jeweiligen Ausbildungsstätte ausgewiesenen maximalen Ausbildungsplatzkapazitäten, 4.1.2 die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweisbar gewährleistet, in Höhe der Zuwendung auf die Zahlung des Schulgeldes durch die Auszubildenden beziehungsweise Schülerinnen und Schüler des jeweiligen Ausbildungsgangs zu verzichten und keine darüber hinaus gehenden Entschädigungen für die Ausbildung sowie keine Prüfungsgebühren von den Auszubildenden zu erheben, die über die nach den Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten für Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens in der jeweils geltenden Fassung geregelten Prüfungsvergütungen hinausgehen, sowie ab dem 1. Januar 2021 vereinnahmtes Schulgeld in Höhe der rückwirkenden Förderung an die Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildenden zurückzuerstatten und 4.1.3 das erhobene Schulgeld seit dem 1. September 2018 nicht erhöht worden ist. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller hat die Einhaltung dieser Vorgabe mit der Einreichung des Antrags zu erklären. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen zulassen. Bei neu beginnenden und laufenden Kursen kann das erhobene Schulgeld durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zum Stichtag 1. Januar 2021 pauschal um 4,5 Prozent erhöht werden. Eine Anpassung der Höhe des Schulgeldes durch den Schulträger kann im Folgenden jährlich vorgenommen werden, die jährliche Erhöhung darf dabei nicht über 1,5 Prozent liegen. Diese Anpassungen dienen dem Ausgleich von allgemeinen Kostensteigerungen. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem für die Gesundheitsfachberufe zuständigen Ministerium Ausnahmen zulassen. 4.1.4 eine neu gegründete staatlich anerkannte Ausbildungsstätte für Ergotherapie, Logopädie, für die Berufe in der Physiotherapie, Podologie, pharmazeutisch-technische Assistenz und / oder medizinisch-technische Assistenz gemäß Nummer 1.1, die zum 31. Dezember 2017 noch nicht bestanden hat, ein Schulgeld in ortsüblicher Höhe erhebt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Förderung auch bei einem höheren Schuldgeld als dem ortsüblichen Schulgeld erfolgen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet hierüber in Abstimmung mit dem für die Gesundheitsfachberufe zuständigen Ministerium. 4.2 Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat der Bewilligungsbehörde geeignete und für die Prüfung der unter 4.1.1 bis 4.1.4 genannten Fördervoraussetzungen notwendig erscheinende Unterlagen vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde kann nähere Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen stellen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat seinen im Zuwendungsbescheid festgelegten Mitteilungspflichten, insbesondere auch zur Angabe von statistischen Daten wie beispielsweise belegten Schulplätzen zu den benannten Stichtagen, fristgemäß nachzukommen. 4.3 Falls die Ausbildung auch von Dritten gefördert wird, darf die Gesamtförderung maximal bis zur Höhe des hier zugrunde gelegten Schulgeldes erfolgen. Eine entsprechende Bundesförderung kann die Landesförderung ersetzen. Näheres regelt das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nach Vorlage eines konkreten Bundesprogrammes. 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendunggsart: Projektförderung 5.2 Form der Zuwendung: Zuschuss oder Zuweisung 3.3 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung 5.4 Ermittlung der Zuwendung Die durch das Schulgeld refinanzierten Ausgaben des Schulträgers im Rahmen der Ausbildung werden mit einem monatlichen Festbetrag je besetztem Ausbildungsplatz in Höhe von 100 Prozent des nach Maßgabe der Nummern 4.1.1, 4.1.2, 4.1.3 und 4.1.4 zulässigen, von den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise Auszubildenden erhobenen, monatlichen Schulgeldes gefördert. Als Ausgangswert ist dabei das zum 31. Dezember 2017 im betreffenden Ausbildungsgang nach Nummer 1.1 von den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise Auszubildenden erhobene monatliche Schulgeld zugrunde zu legen. Soweit die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte erst nach dem 31. Dezember 2017 gegründet wurde, beträgt der Festbetrag 100 Prozent des nach Nummer 4.1.4 zulässigen monatlichen Schulgeldes. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ausbildung in Voll- oder Teilzeit erfolgt. Die Förderung wird für bestehende und neu begründete Ausbildungsverhältnisse gewährt. Der Höchstbetrag der Zuwendung je staatlich anerkannter Ausbildungsstätte errechnet sich aus der Anzahl der in den jeweiligen Kursen besetzten Ausbildungsplätze pro berücksichtigungsfähigem Monat multipliziert mit dem vorstehend ermittelten Festbetrag. Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildende, deren Ausbildung vorzeitig endet, können bis zum Monatsende berücksichtigt werden. Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können für bis zu zwölf Monate gefördert werden, soweit sie an einer weiteren Ausbildung teilgenommen haben, deren Dauer und Inhalt gemäß der jeweiligen gesetzlichen Grundlage vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden. 6 Bewilligungsverfahren 6.1 Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. 6.2 Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Anträge für die Ausbildungen sind nach dem Muster der Anlage 1, 1a und 1b bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Zum 15. Oktober eines jeden Jahres sind Anträge für das folgende Jahr über die laufenden und neuen Kurse für das vollständige Kalenderjahr bei den Bewilligungsbehörden einzureichen. Zu diesem Stichtag sind ebenfalls die Änderungen für das laufende Jahr zu melden. Zum 15. Februar und zum 15. Juni eines jeden Jahres haben die Zuwendungsempfänger eingetretene Änderungen den Bewilligungsbehörden mitzuteilen. Auf der Grundlage dieser Meldungen werden die Bewilligungsbescheide angepasst. Des Weiteren können bei den Bewilligungsbehörden zu diesen Stichtagen weitere Kurse beantragt werden. Das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium kann abweichende Antragstermine festlegen. Die Förderung in Höhe von 100 Prozent nach Nummer 5.4. wird rückwirkend zum 1. Januar 2021 zugelassen. Zu diesem Zweck ist der Erlass eines Änderungsbescheids zum Zuwendungsbescheid nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung statthaft. 6.3 Die Landeszuwendung für die jeweilige Ausbildung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen. Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid. 6.4 Die Nummern 1.4, 5.4, 9.3.1, 9.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) - ANBest-G sowie die Nummern 1.4, 5.4, 8.3.1, 8.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden ausgeschlossen. Die Zuwendung wird nach Bestandskraft des Bescheides ohne Anforderung ausgezahlt. Der Verwendungsnachweise für die jeweilige Ausbildung ist gemäß dem Muster der Anlage 3, 3a und der Fortschreibung der Anlage 1b des Antrages zu erbringen. 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft. MBiI. NRW. 2018 S. 574, geändert durch Runderlass vom 19. April 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 261). Anlagen: Anlage 1 Anlage 1a Anlage 1b Anlage 2 Anlage 3 Anlage 3a
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0002/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 03.01.2022
- Erstellt
- 03.01.2022 08:43