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V/0677/2023

Betrauungsakt Westfälischer Zoologischer Garten Münster GmbH

Vorlagen 08.11.2023

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Betrauungsakt Zoo 2024-2033

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Anlage A

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Betrauungsakt Zoo 2024-2033

12999 Zeichen

Betrauungsakt  
der Stadt Münster für die  
Westfälischer Zoologischer Garten GmbH  
 
auf der Grundlage  
 
des BESCHLUSSES DER KOMMISSION 
vom 20. Dezember 2011  
über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten be-
stimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirt-
schaftlichem Interesse betraut sind 
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380) 
(2012/21/EU, ABI. EU Nr. L 7 /3 vom 11. Januar 2012) 
– Freistellungsbeschluss –, 
 
der MITTEILUNG DER KOMMISSION 
vom 11. Januar 2012 
über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistun-
gen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse 
(2012/C 8/02, ABI. EU Nr. C 8 /4 vom 11. Januar 2012), 
 
der MITTEILUNG DER KOMMISSION 
vom 11. Januar 2012 
Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen 
für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) 
(2012/C 8/03, ABI. EU Nr. C 8 /15 vom 11. Januar 2012) 
 
und der RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION 
vom 16. November 2006 
über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den 
öffentlichen Unternehmen sowie über finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unter-
nehmen 
(ABI. EU Nr. L 318 /17 vom 17. November 2006) 
– Transparenzrichtlinie –

Präambel  
Die Stadt Münster betraut die Westfälischer Zoologischer Garten Münster GmbH – im Fol-
genden Zoo GmbH –  im Rahmen dieses Betrauungsaktes mit den in diesem Betrauungsakt 
definierten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die mit besonderen 
Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht 
werden. 
 
§ 1  
Betrautes Unternehmen und Art der Gemeinwohlverpflichtung  
(1) Die Stadt Münster betraut die Zoo GmbH mit der Erbringung von Dienstleistungen 
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und zwar mit dem Betrieb eines zoologi-
schen Gartens und damit der Förderung des allgemeinen Tierschutzes, der allgemei-
nen Arterhaltung und der allgemeinen naturwissenschaftlichen Lehre sowie zoologi-
scher Forschung. 
(2) Zu den Aufgaben der Zoo GmbH gehören im Rahmen dieses Betrauungsaktes insbe-
sondere: 
a) Allgemeine Aufgaben der Gesellschaft 
 Betrieb eines zoologischen Gartens in Münster, insbesondere durch 
- Entwicklung, Erneuerung, Instandhaltung, Reparatur und 
Pflege aller zooeigenen Anlagen 
- Weiterentwicklung und Optimierung der Zusammenarbeit zwi-
schen dem Pferdemuseum und dem Zoo  
- Führung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (insbesondere 
Zooparkplatz, sowie Zooshop) 
- Kooperation mit dem Verein Westfälischer Zoologischer Gar-
ten e.V. 
- Umsetzung des „Masterplan Allwetterzoo Münster 2030 plus“ 
 Mitgliedschaft und Engagement in nationalen und internationalen Ver-
einen und Verbänden usw. 
 Funktion als Multiplikator gegenüber Politik und der Öffentlichkeit 
 
b) Natur- und Artenschutz 
 Naturschutz 
- Umsetzung der Welt-Zoo- und Aquarium-Naturschutzstrate-
gie (World Association of Zoos and Aquariums - WAZA), 
2015 
 Ex-situ-Artenschutz 
- Betrieb des Allwetterzoos als Ex-situ-Artenschutzzentrum 
nach den Richtlinien und aktuellen Strategien von European 
Association of Zoos and Aquaria (EASA), EASA Ex situ Pro-
grammes (EEP) und WAZA 
- Betrieb des Internationalen Zentrums für Schildkrötenschutz 
(IZS) sowie des Klima- und Artenschutzcampus auf dem Zoo-
gelände 
 In-Situ-Artenschutz 
- Betrieb des In -situ-Artenschutzzentrums Angkor Centre for 
Conservation of Biodiversity (ACCB) in Angkor Wat (Kambod-
scha) 
- Kooperation mit ausgewählten In-Situ-Artenschutzprojekten 
- Beteiligung an Auswilderungsprojekten

c) Forschung und Fortschritt  
 nationale Kooperationen, mit 
- der Universität Münster 
- dem Institut für Wildtierforschung (IZW) 
- anderen wissenschaftlichen Institutionen 
 internationale Kooperation mit Forschungseinrichtungen, u.a. der 
IUCN 
 Wissenstransfer in (inter-)nationalen Netzwerken 
 Anwendung aktueller Forschungsergebnisse zum Vereinen von Be-
wirtschaftung, Erhaltung und Schutz von Tierarten 
 Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten 
 Betreuung von wissenschaftlichen Praktika und Volontariaten 
 
d) Nachhaltigkeit und Klimaschutz 
 umweltschonende Energieversorgung 
 Vorbildfunktion für Klimaschutz und Energieeffizienz 
 Förderung von nachhaltigen Mobilitätskonzepten 
 Entwicklung und Umsetzung eines ökologischen Leitbildes (Nachhal-
tigkeitsstrategie) 
 Vermittlung von Arten- und Klimaschutz sowie Nachhaltigkeit 
  
e) Bildung und Freizeit 
 Vermittlung von Verständnis für Tier und Natur (entdecken, erleben, 
verstehen) 
- Betrieb des Artenschutzcampus innerhalb des Allwetterzoos 
- Zooschule und außerschulischer Lernort im Sinne der Bil-
dung für nachhaltige Entwicklung (BNE), der Bildungsstrate-
gie für Naturschutz der WAZA, 2020, und orientiert an den 
Lehrplänen des Landes NRW 
- Umsetzung von niederschwelligen Edukationskonzepten im 
Allwetterzoo 
 touristischer Schwerpunkt der Stadt Münster 
 Kooperation mit Nachbareinrichtungen, z.B. mit dem LWL-Naturkun-
demuseum mit Planetarium, dem Mühlenhof Münster und dem West-
fälischen Pferdemuseum (“4amAasee”) 
 Integration des Zoos in die Kultur- und Freizeitarbeit der Stadt Müns-
ter 
 
(3) Die Zoo GmbH kann auf Grundlage dieses Betrauungsaktes keinen Anspruch auf 
Ausgleichszahlungen herleiten. 
 
§ 2  
Dauer der Gemeinwohlverpflichtung und geografischer Geltungsbereich 
(1) Die Betrauung der Zoo GmbH erfolgt befristet für 10 Jahre bis zum 31.12.2033. 
Zum Ende des Betrauungszeitraumes erfolgt eine Überprüfung am Maßstab des 
dann geltenden Beihilferechts, mit dem Ziel, über eine weitere Betrauung bzw. die 
Weitergewährung einer Ausgleichszahlung zu entscheiden. Ein Anspruch der Zoo 
GmbH auf eine Folgebetrauung besteht nicht. 
(2) Die Stadt Münster kann diese Betrauung jederzeit erweitern, einschränken oder 
gänzlich aufheben.

(3) Die Zoo GmbH erbringt die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Inte-
resse überwiegend an ihrem Betriebsstandort. Darüber hinaus fördert sie auch Pro-
jekte, die dem In-situ-Artenschutz dienen. Diese Projekte können auch im Ausland 
realisiert werden. 
 
§ 3 
Berechnung und Änderung der Ausgleichszahlungen  
(1) Die Stadt Münster stellt der Zoo GmbH gemäß des jeweils geltenden Management-
kontraktes als Gesellschafterin Ausgleichszahlungen in Form von Zuschüssen zur 
Verfügung, damit diese in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem Gesellschafts-
zweck obliegenden Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse 
übernehmen zu können und knüpft nicht an bestimmte Umsätze an. Die Zuschuss-
zahlungen werden entsprechend den Vereinbarungen im Managementkontrakt aus-
gezahlt. 
Eigene Erträge werden zwar erzielt, diese ermöglichen jedoch nicht die finanziell voll-
umfängliche Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Inte-
resse.  
(2) Der voraussichtliche Zuschussbedarf der Zoo GmbH ergibt sich aus den wirtschaftli-
chen Notwendigkeiten zur Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirt-
schaftlichen Interesse gem. § 1 dieses Betrauungsaktes, die im Managementkontrakt 
vereinbart wurden. 
Sollten die Zuschusszahlungen die Aufwendungen übersteigen, die zur Erbringung 
der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse notwendig sind, so 
sind die daraus resultierenden Überschüsse nach den Regelungen zur Kontrolle von 
Überkompensation gem. Art. 6 des Freistellungsbeschlusses zurück zu erstatten. 
(3) Führen unvorhersehbare Ereignisse zu höheren, nicht gedeckten Aufwendungen bei 
der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ge-
mäß § 1, können auch diese ausgeglichen werden. 
 
§ 4  
Trennungsrechnung  
(1) Die Zoo GmbH ist verpflichtet, durch getrennten Ausweis in der Buchführung sicher-
zustellen, dass die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirt-
schaftlichen Interesse entstandenen Aufwendungen und Erträge von den Aufwendun-
gen und Erträgen für gegebenenfalls sonstige Tätigkeitsbereiche abgegrenzt werden. 
(2) Der Stadt Münster ist bekannt, dass die Zoo GmbH auch Leistungen erbringt, die 
nicht von allgemeinen wirtschaftlichen Interesse sind. Für die Aufwendungen, die 
nicht in den Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse 
fallen, darf keinesfalls eine Ausgleichzahlung gewährt werden. Der Ausgleich muss 
ausschließlich zur Deckung der Aufwendungen der in § 1 genannten Aufgaben ver-
wendet werden, ohne dem Unternehmen die Möglichkeit der Verwendung seiner an-
gemessenen Rendite zu entziehen. Insofern berührt dieser Betrauungsakt die Erbrin-
gung der Leistungen, die nicht von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sind, in 
keiner Weise. 
(3) Die Trennungsrechnung hat die Anforderungen des Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbe-
schusses sowie die Grundsätze der EU-Transparenzrichtlinie zu erfüllen.

§ 5  
Vermeidung und Kontrolle von Überkompensation  
(1) Die Ausgleichszahlungen dürfen unter Berücksichtigung eines angemessenen Ge-
winns (s. Managementkontrakt) nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um 
den durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten 
Fehlbetrag abzudecken. Der Fehlbetrag ist die Differenz zwischen den mit der Erbrin-
gung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angefallenen 
Aufwendungen und den damit erzielten Erträgen. Für die Ermittlung des Fehlbetra-
ges, der zu berücksichtigenden Erträge und des angemessenen Gewinns gelten 
Art. 5 Abs. 2 bis 8 des Freistellungsbeschlusses.  
(2) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichszahlungen keine Überkompensation 
für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 entsteht, führt die Zoo GmbH jähr-
lich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Nachweis über die ordnungsgemäße Ver-
wendung der Zuschussmittel. Dies geschieht im Rahmen des zu erstellenden Jahres-
abschlusses.  
(3) Die Zoo GmbH trägt dafür Sorge, dass im Rahmen der Jahresabschlussprüfung der 
Abschlussprüfer gemäß Art. 6 des Freistellungsbeschlusses prüft, ob die Ausgleichs-
zahlungen die im Freistellungsbeschluss festgelegten Voraussetzungen erfüllt haben 
und EU-beihilfenrechtskonform verwendet worden sind. Die Sicherstellung dieser 
Handhabung obliegt der Stadt Münster als betrauende Stelle. 
(4) Die Stadt Münster ist darüber hinaus berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Ge-
schäftsunterlagen, die die Ausgleichszahlungen betreffen, nach angemessener Vor-
ankündigung einzusehen und prüfen zu lassen.  
(5) Soweit die Überkompensation 10 % des durchschnittlichen jährlichen Zuschusses 
nicht überschreitet, werden die Mittel auf die Betrachtung für das nächste Jahr über-
tragen und von dem für diesen Zeitraum zu zahlenden Zuschuss abgezogen. 
Übersteigt die Überkompensation 10 % des durchschnittlichen jährlichen Zuschus-
ses, so ist die Zoo GmbH zur Rückzahlung der vollständigen Überkompensation ver-
pflichtet. 
Der durchschnittliche jährliche Zuschuss ergibt sich dabei aus der Betrachtung eines 
zusammenhängenden dreijährigen Zeitraumes, einschließlich des Jahres, in dem die 
Überschreitung erfolgt. 
 
§ 6 
Vorhaltepflicht von Unterlagen 
Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich 
festhalten lässt, ob die Ausgleichszahlungen mit den Bestimmungen des Freistellungsbe-
schlusses vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von 10 
Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren. 
 
§ 7  
Salvatorische Klausel, Anpassungsklausel  
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Betrauung nicht rechtskonform oder undurchführbar 
sein oder werden oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, 
so berührt dies die Betrauung im Übrigen nicht.

(2) Sollte sich eine, im Sinne dieses Betrauungsaktes, wesentliche Änderung der Aufga-
ben nach § 1 Abs. 2 dieses Betrauungsaktes ergeben, wird der Betrauungsakt ent-
sprechend angepasst, soweit die Anpassungen den Zweck haben, geänderten Rah-
menbedingungen gerecht zu werden und es sich auch nach den Anpassungen um 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt. 
 
§ 8 
Hinweis auf Gremienbeschluss 
(1) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am ……. den Betrauungsakt der 
Stadt Münster beschlossen. (Beschlussvorlage V/XXXX/2023).  
 
§ 9 
Inkrafttreten und Rechtsbehelfsbelehrung 
(1) Die Betrauung tritt am 01.01.2024 in Kraft. 
 
(2) Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider-
spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach 
§ 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stadt-
kämmerin oder dem Stadtkämmerer (Klemensstraße 10, 48143 Münster) einzulegen. 
 
 
Münster, …..  
 
__________________________ 
Oberbürgermeister Markus Lewe

Beschlussvorlage

2489 Zeichen

V/0677/2023 
V/0677/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Betrauungsakt Westfälischer Zoologischer Garten Münster GmbH 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   06.12.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   13.12.2023 Hauptausschuss Vorberatung 
   13.12.2023 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt für die Westfälischer Zoologischer Garten Münster 
GmbH wird beschlossen.  
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, künftig notwendige Anpassungen des Betrauungsaktes vorzu-
nehmen, soweit dies einer erkennbaren rechtssicheren bzw. rechtskonformen Betrauung dient.  
 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzierung durch den Betrauungsakt ergeben sich nicht, da der 
Betrauungsakt nur die beihilfenrechtliche Zulässigkeit der jährlichen im MMK vereinbarten Zahlungen 
der Stadt Münster darstellt.  
 
 
 
Begründung: 
 
Soweit die Stadt Münster Zuschüsse gewährt, damit ihre Gesellschaften und Einrichtungen Dienst-
leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI), insbesondere Aufgaben der Daseins-
vorsorge erfüllen, ist eine Betrauung des jeweiligen Begünstigten erforderlich.  
 
 
Der Betrauungsakt muss Ausführungen zu der durch das Unternehmen oder die Einrichtung über-
nommenen Aufgabe(n), zur Dauer der Betrauung, zur Vermeidung einer Überkom pensation nebst 
Rückerstattungsregelung, zu Berichtspflicht und Vorhaltepflicht von Unterlagen und eine Regelung für 
Amt für Finanzen und 
Beteiligungen 
 
21.11.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Schlüter 
Telefon: 492-2008 
SchlueterT@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0677/2023 
die Änderung der Ausgleichszahlung bei unvorhersehbar eintretenden Ereignissen mit Nachschuss-
bedarf enthalten.  
 
Mit dem vorliegenden Betrauungsakt führt die Stadt Münster die Betrauung des Zoos fort. Der neue 
Betrauungsakt gilt für 10 Jahre. Somit wird der maximale Betrauungszeitraum ausgenutzt. 
 
Zur Vermeidung einer Überkompensation wird die Zuschussgewährung zudem jährlich von der Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen des Jahresabschlusses daraufhin geprüft, ob eine Rückzah-
lung zu fordern ist. 
 
Darüber hinaus prüft die Verwaltung regelmäßig, inwieweit Notwendigkeiten zur An passung dieses 
Betrauungsaktes während der Laufzeit bestehen. 
 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Christine Zeller 
Stadtkämmerin 
 
 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 zur Vorlage V/0677/2023

Anlage A

1030 Zeichen

Anlage A zur V/0677/2023 
Kurzüberblick 
 
Auf der Grundlage verschiedener Regelungen und Richtlinien der EU-Kommission ist die Stadt 
Münster verpflichtet, Betrauungsakte für städtische Unternehmen und Eigenbetriebe zu erlassen, 
die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse 
(DAWI) Zuschüsse von der Stadt Münster erhalten. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
Fortführung der Betrauung für die Jahre 2024 bis 2033 für die Gesellschaft Westfälischer Zoolo-
gischer Garten GmbH. 
 
 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 1501 Anteile an Unternehmen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
k.A.

Beratungsverlauf (3)

06.12.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 6.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.12.2023 Hauptausschuss
TOP 10.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.12.2023 Rat
TOP 17.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Klemensstraße 10

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Details

Aktenzeichen
V/0677/2023
Typ
Vorlagen
Datum
08.11.2023
Erstellt
08.11.2023 10:13