V/0677/2023
Betrauungsakt Westfälischer Zoologischer Garten Münster GmbH
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Betrauungsakt Zoo 2024-2033
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Betrauungsakt der Stadt Münster für die Westfälischer Zoologischer Garten GmbH auf der Grundlage des BESCHLUSSES DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro- päischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten be- stimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirt- schaftlichem Interesse betraut sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380) (2012/21/EU, ABI. EU Nr. L 7 /3 vom 11. Januar 2012) – Freistellungsbeschluss –, der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistun- gen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/C 8/02, ABI. EU Nr. C 8 /4 vom 11. Januar 2012), der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (2012/C 8/03, ABI. EU Nr. C 8 /15 vom 11. Januar 2012) und der RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unter- nehmen (ABI. EU Nr. L 318 /17 vom 17. November 2006) – Transparenzrichtlinie – Präambel Die Stadt Münster betraut die Westfälischer Zoologischer Garten Münster GmbH – im Fol- genden Zoo GmbH – im Rahmen dieses Betrauungsaktes mit den in diesem Betrauungsakt definierten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. § 1 Betrautes Unternehmen und Art der Gemeinwohlverpflichtung (1) Die Stadt Münster betraut die Zoo GmbH mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und zwar mit dem Betrieb eines zoologi- schen Gartens und damit der Förderung des allgemeinen Tierschutzes, der allgemei- nen Arterhaltung und der allgemeinen naturwissenschaftlichen Lehre sowie zoologi- scher Forschung. (2) Zu den Aufgaben der Zoo GmbH gehören im Rahmen dieses Betrauungsaktes insbe- sondere: a) Allgemeine Aufgaben der Gesellschaft Betrieb eines zoologischen Gartens in Münster, insbesondere durch - Entwicklung, Erneuerung, Instandhaltung, Reparatur und Pflege aller zooeigenen Anlagen - Weiterentwicklung und Optimierung der Zusammenarbeit zwi- schen dem Pferdemuseum und dem Zoo - Führung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (insbesondere Zooparkplatz, sowie Zooshop) - Kooperation mit dem Verein Westfälischer Zoologischer Gar- ten e.V. - Umsetzung des „Masterplan Allwetterzoo Münster 2030 plus“ Mitgliedschaft und Engagement in nationalen und internationalen Ver- einen und Verbänden usw. Funktion als Multiplikator gegenüber Politik und der Öffentlichkeit b) Natur- und Artenschutz Naturschutz - Umsetzung der Welt-Zoo- und Aquarium-Naturschutzstrate- gie (World Association of Zoos and Aquariums - WAZA), 2015 Ex-situ-Artenschutz - Betrieb des Allwetterzoos als Ex-situ-Artenschutzzentrum nach den Richtlinien und aktuellen Strategien von European Association of Zoos and Aquaria (EASA), EASA Ex situ Pro- grammes (EEP) und WAZA - Betrieb des Internationalen Zentrums für Schildkrötenschutz (IZS) sowie des Klima- und Artenschutzcampus auf dem Zoo- gelände In-Situ-Artenschutz - Betrieb des In -situ-Artenschutzzentrums Angkor Centre for Conservation of Biodiversity (ACCB) in Angkor Wat (Kambod- scha) - Kooperation mit ausgewählten In-Situ-Artenschutzprojekten - Beteiligung an Auswilderungsprojekten c) Forschung und Fortschritt nationale Kooperationen, mit - der Universität Münster - dem Institut für Wildtierforschung (IZW) - anderen wissenschaftlichen Institutionen internationale Kooperation mit Forschungseinrichtungen, u.a. der IUCN Wissenstransfer in (inter-)nationalen Netzwerken Anwendung aktueller Forschungsergebnisse zum Vereinen von Be- wirtschaftung, Erhaltung und Schutz von Tierarten Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten Betreuung von wissenschaftlichen Praktika und Volontariaten d) Nachhaltigkeit und Klimaschutz umweltschonende Energieversorgung Vorbildfunktion für Klimaschutz und Energieeffizienz Förderung von nachhaltigen Mobilitätskonzepten Entwicklung und Umsetzung eines ökologischen Leitbildes (Nachhal- tigkeitsstrategie) Vermittlung von Arten- und Klimaschutz sowie Nachhaltigkeit e) Bildung und Freizeit Vermittlung von Verständnis für Tier und Natur (entdecken, erleben, verstehen) - Betrieb des Artenschutzcampus innerhalb des Allwetterzoos - Zooschule und außerschulischer Lernort im Sinne der Bil- dung für nachhaltige Entwicklung (BNE), der Bildungsstrate- gie für Naturschutz der WAZA, 2020, und orientiert an den Lehrplänen des Landes NRW - Umsetzung von niederschwelligen Edukationskonzepten im Allwetterzoo touristischer Schwerpunkt der Stadt Münster Kooperation mit Nachbareinrichtungen, z.B. mit dem LWL-Naturkun- demuseum mit Planetarium, dem Mühlenhof Münster und dem West- fälischen Pferdemuseum (“4amAasee”) Integration des Zoos in die Kultur- und Freizeitarbeit der Stadt Müns- ter (3) Die Zoo GmbH kann auf Grundlage dieses Betrauungsaktes keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen herleiten. § 2 Dauer der Gemeinwohlverpflichtung und geografischer Geltungsbereich (1) Die Betrauung der Zoo GmbH erfolgt befristet für 10 Jahre bis zum 31.12.2033. Zum Ende des Betrauungszeitraumes erfolgt eine Überprüfung am Maßstab des dann geltenden Beihilferechts, mit dem Ziel, über eine weitere Betrauung bzw. die Weitergewährung einer Ausgleichszahlung zu entscheiden. Ein Anspruch der Zoo GmbH auf eine Folgebetrauung besteht nicht. (2) Die Stadt Münster kann diese Betrauung jederzeit erweitern, einschränken oder gänzlich aufheben. (3) Die Zoo GmbH erbringt die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Inte- resse überwiegend an ihrem Betriebsstandort. Darüber hinaus fördert sie auch Pro- jekte, die dem In-situ-Artenschutz dienen. Diese Projekte können auch im Ausland realisiert werden. § 3 Berechnung und Änderung der Ausgleichszahlungen (1) Die Stadt Münster stellt der Zoo GmbH gemäß des jeweils geltenden Management- kontraktes als Gesellschafterin Ausgleichszahlungen in Form von Zuschüssen zur Verfügung, damit diese in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem Gesellschafts- zweck obliegenden Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse übernehmen zu können und knüpft nicht an bestimmte Umsätze an. Die Zuschuss- zahlungen werden entsprechend den Vereinbarungen im Managementkontrakt aus- gezahlt. Eigene Erträge werden zwar erzielt, diese ermöglichen jedoch nicht die finanziell voll- umfängliche Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Inte- resse. (2) Der voraussichtliche Zuschussbedarf der Zoo GmbH ergibt sich aus den wirtschaftli- chen Notwendigkeiten zur Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirt- schaftlichen Interesse gem. § 1 dieses Betrauungsaktes, die im Managementkontrakt vereinbart wurden. Sollten die Zuschusszahlungen die Aufwendungen übersteigen, die zur Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse notwendig sind, so sind die daraus resultierenden Überschüsse nach den Regelungen zur Kontrolle von Überkompensation gem. Art. 6 des Freistellungsbeschlusses zurück zu erstatten. (3) Führen unvorhersehbare Ereignisse zu höheren, nicht gedeckten Aufwendungen bei der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ge- mäß § 1, können auch diese ausgeglichen werden. § 4 Trennungsrechnung (1) Die Zoo GmbH ist verpflichtet, durch getrennten Ausweis in der Buchführung sicher- zustellen, dass die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirt- schaftlichen Interesse entstandenen Aufwendungen und Erträge von den Aufwendun- gen und Erträgen für gegebenenfalls sonstige Tätigkeitsbereiche abgegrenzt werden. (2) Der Stadt Münster ist bekannt, dass die Zoo GmbH auch Leistungen erbringt, die nicht von allgemeinen wirtschaftlichen Interesse sind. Für die Aufwendungen, die nicht in den Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse fallen, darf keinesfalls eine Ausgleichzahlung gewährt werden. Der Ausgleich muss ausschließlich zur Deckung der Aufwendungen der in § 1 genannten Aufgaben ver- wendet werden, ohne dem Unternehmen die Möglichkeit der Verwendung seiner an- gemessenen Rendite zu entziehen. Insofern berührt dieser Betrauungsakt die Erbrin- gung der Leistungen, die nicht von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sind, in keiner Weise. (3) Die Trennungsrechnung hat die Anforderungen des Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbe- schusses sowie die Grundsätze der EU-Transparenzrichtlinie zu erfüllen. § 5 Vermeidung und Kontrolle von Überkompensation (1) Die Ausgleichszahlungen dürfen unter Berücksichtigung eines angemessenen Ge- winns (s. Managementkontrakt) nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Fehlbetrag abzudecken. Der Fehlbetrag ist die Differenz zwischen den mit der Erbrin- gung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angefallenen Aufwendungen und den damit erzielten Erträgen. Für die Ermittlung des Fehlbetra- ges, der zu berücksichtigenden Erträge und des angemessenen Gewinns gelten Art. 5 Abs. 2 bis 8 des Freistellungsbeschlusses. (2) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichszahlungen keine Überkompensation für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 entsteht, führt die Zoo GmbH jähr- lich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Nachweis über die ordnungsgemäße Ver- wendung der Zuschussmittel. Dies geschieht im Rahmen des zu erstellenden Jahres- abschlusses. (3) Die Zoo GmbH trägt dafür Sorge, dass im Rahmen der Jahresabschlussprüfung der Abschlussprüfer gemäß Art. 6 des Freistellungsbeschlusses prüft, ob die Ausgleichs- zahlungen die im Freistellungsbeschluss festgelegten Voraussetzungen erfüllt haben und EU-beihilfenrechtskonform verwendet worden sind. Die Sicherstellung dieser Handhabung obliegt der Stadt Münster als betrauende Stelle. (4) Die Stadt Münster ist darüber hinaus berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Ge- schäftsunterlagen, die die Ausgleichszahlungen betreffen, nach angemessener Vor- ankündigung einzusehen und prüfen zu lassen. (5) Soweit die Überkompensation 10 % des durchschnittlichen jährlichen Zuschusses nicht überschreitet, werden die Mittel auf die Betrachtung für das nächste Jahr über- tragen und von dem für diesen Zeitraum zu zahlenden Zuschuss abgezogen. Übersteigt die Überkompensation 10 % des durchschnittlichen jährlichen Zuschus- ses, so ist die Zoo GmbH zur Rückzahlung der vollständigen Überkompensation ver- pflichtet. Der durchschnittliche jährliche Zuschuss ergibt sich dabei aus der Betrachtung eines zusammenhängenden dreijährigen Zeitraumes, einschließlich des Jahres, in dem die Überschreitung erfolgt. § 6 Vorhaltepflicht von Unterlagen Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich festhalten lässt, ob die Ausgleichszahlungen mit den Bestimmungen des Freistellungsbe- schlusses vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren. § 7 Salvatorische Klausel, Anpassungsklausel (1) Sollte eine Bestimmung dieser Betrauung nicht rechtskonform oder undurchführbar sein oder werden oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, so berührt dies die Betrauung im Übrigen nicht. (2) Sollte sich eine, im Sinne dieses Betrauungsaktes, wesentliche Änderung der Aufga- ben nach § 1 Abs. 2 dieses Betrauungsaktes ergeben, wird der Betrauungsakt ent- sprechend angepasst, soweit die Anpassungen den Zweck haben, geänderten Rah- menbedingungen gerecht zu werden und es sich auch nach den Anpassungen um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt. § 8 Hinweis auf Gremienbeschluss (1) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am ……. den Betrauungsakt der Stadt Münster beschlossen. (Beschlussvorlage V/XXXX/2023). § 9 Inkrafttreten und Rechtsbehelfsbelehrung (1) Die Betrauung tritt am 01.01.2024 in Kraft. (2) Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider- spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stadt- kämmerin oder dem Stadtkämmerer (Klemensstraße 10, 48143 Münster) einzulegen. Münster, ….. __________________________ Oberbürgermeister Markus Lewe
Beschlussvorlage
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V/0677/2023 V/0677/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Betrauungsakt Westfälischer Zoologischer Garten Münster GmbH Beratungsfolge 06.12.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 13.12.2023 Hauptausschuss Vorberatung 13.12.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt für die Westfälischer Zoologischer Garten Münster GmbH wird beschlossen. 2. Die Verwaltung wird ermächtigt, künftig notwendige Anpassungen des Betrauungsaktes vorzu- nehmen, soweit dies einer erkennbaren rechtssicheren bzw. rechtskonformen Betrauung dient. II. Finanzielle Auswirkungen: Unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzierung durch den Betrauungsakt ergeben sich nicht, da der Betrauungsakt nur die beihilfenrechtliche Zulässigkeit der jährlichen im MMK vereinbarten Zahlungen der Stadt Münster darstellt. Begründung: Soweit die Stadt Münster Zuschüsse gewährt, damit ihre Gesellschaften und Einrichtungen Dienst- leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI), insbesondere Aufgaben der Daseins- vorsorge erfüllen, ist eine Betrauung des jeweiligen Begünstigten erforderlich. Der Betrauungsakt muss Ausführungen zu der durch das Unternehmen oder die Einrichtung über- nommenen Aufgabe(n), zur Dauer der Betrauung, zur Vermeidung einer Überkom pensation nebst Rückerstattungsregelung, zu Berichtspflicht und Vorhaltepflicht von Unterlagen und eine Regelung für Amt für Finanzen und Beteiligungen 21.11.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Schlüter Telefon: 492-2008 SchlueterT@stadt- muenster.de - 2 - V/0677/2023 die Änderung der Ausgleichszahlung bei unvorhersehbar eintretenden Ereignissen mit Nachschuss- bedarf enthalten. Mit dem vorliegenden Betrauungsakt führt die Stadt Münster die Betrauung des Zoos fort. Der neue Betrauungsakt gilt für 10 Jahre. Somit wird der maximale Betrauungszeitraum ausgenutzt. Zur Vermeidung einer Überkompensation wird die Zuschussgewährung zudem jährlich von der Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen des Jahresabschlusses daraufhin geprüft, ob eine Rückzah- lung zu fordern ist. Darüber hinaus prüft die Verwaltung regelmäßig, inwieweit Notwendigkeiten zur An passung dieses Betrauungsaktes während der Laufzeit bestehen. In Vertretung gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen: Anlage A Anlage 1 zur Vorlage V/0677/2023
Anlage A
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Anlage A zur V/0677/2023 Kurzüberblick Auf der Grundlage verschiedener Regelungen und Richtlinien der EU-Kommission ist die Stadt Münster verpflichtet, Betrauungsakte für städtische Unternehmen und Eigenbetriebe zu erlassen, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) Zuschüsse von der Stadt Münster erhalten. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Fortführung der Betrauung für die Jahre 2024 bis 2033 für die Gesellschaft Westfälischer Zoolo- gischer Garten GmbH. Finanzierung Produktgruppe: 1501 Anteile an Unternehmen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) k.A.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Klemensstraße 10
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Details
- Aktenzeichen
- V/0677/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.11.2023
- Erstellt
- 08.11.2023 10:13