V/0587/2024
Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Stadtgebiet Münster
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Anlage 1 zur Vorlage V-0587-2024
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Anlage 1 zur Vorlage V/0587/2024 Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet der Stadt Münster vom 11.12.2024 Aufgrund von - § 13b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, S.1313), zuletzt geändert durch A rtikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752); - § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet de s Tierschutzrechts vom 3. Februar 2015 (GV.NRW. S.212), zuletzt geändert durc h § 1 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Februar 2024 (GV. NRW. S. 106); wird von der Stadt Münster als Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 11.12.2024 folgende Verordnung erlassen: § 1 Regelungszweck; Geltungsbereich (1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Gebiets der Stadt Münster zurückzuführen sind. (2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Münster (Schutzgebiet). § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist eine 1. Katze: ein männliches oder weibliches Tier der A rt Hauskatze (Felis silvestris catus), 2. gehaltene Katze: eine Katze, die von einem Mensc hen gehalten wird, 3. freilebende Katze: eine Katze, die nicht oder ni cht mehr von einem Menschen gehalten wird, 4. Freigängerkatze: eine gehaltene Katze, die unkon trolliert, außerhalb des eigenen Grundstückes, freien Auslauf hat, 5. fortpflanzungsfähige Katze: eine Katze, die fünf Monate oder älter ist und nicht fortpflanzungsunfähig gemacht worden ist. 6. Fortpflanzungsunfähig: Die Fähigkeit, Nachkommen hervorzubringen, wurde durch Kastration unterbunden oder ist aus anderen, nachgewiesenen Gründen nicht möglich. 7. Kastration: die chirurgische Entfernung der Keim drüsen (Hoden oder Eierstöcke). 8. Haltungsperson: wer die tatsächliche Bestimmungs macht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur vorübergehend ausübt. Als Haltungsperson im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden oder freilebenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt. § 3 Kennzeichnung und Registrierung (1) Die Haltungsperson hat die Freigängerkatze eind eutig und dauerhaft durch Mikrochip zu kennzeichnen und zu registrieren. (2) Die Registrierung nach Absatz 1 erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips oder der Ohrtätowierung Name und Anschrift der Katzenhalteri n oder des Katzenhalters in das kostenfreie Haustierregister von Tasso e.V., in das kostenfreie Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes (FINDEFIX) oder einem ähnlichen Haustierregister eingetragen werden. Die Haltungsperson ist verpflichtet, die vorgenannt en Angaben aufnehmen zu lassen. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf eine Meldung zur Änderung bzw. Löschung der Daten, sobald die Voraussetzungen der Registrierung sich geändert haben bzw. weggefallen sind. (3) Die Daten des Registers dienen der Aufgabenerfüllung der Ordnungsbehörde. (4) Dem Gesundheits- und Veterinäramt ist auf Verla ngen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen. § 4 Auslaufverbot für fortpflanzungsfähige Katzen (1) Die Haltungsperson hat sicherzustellen, dass fo rtpflanzungsfähige Katzen, die innerhalb des Schutzgebietes im Sinne des § 1 Absatz 2 gehalt en werden, keinen unkontrolliert freien Auslauf haben. Kann die Haltungsperson dies nicht s icherstellen, so hat sie die Katze fortpflanzungsunfähig zu machen. (2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 können au f Antrag durch das Gesundheits- und Veterinäramt der Stadt Münster Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Interessen der Haltungsperson und des Tierwohls im Einzelfall nich t nur geringfügig überwiegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Haltungsperson glau bhaft macht, dass ein berechtigtes Interesse an der Zucht mit der Katze besteht und da ss die Kontrolle und Versorgung aller Nachkommen gewährleistet ist. Die übrigen Bestimmungen des § 3 bleiben hiervon unberührt. § 5 Maßnahmen gegenüber aufgegriffenen Katzen (1) Freigängerkatzen, derer die Stadt Münster oder von ihr Beauftragte sowie die Tierschutzorganisationen im Schutzgebiet habhaft werden, dürfen zum Zweck der Ermittlung der Haltungsperson in Obhut genommen werden. Mit de r Ermittlung der Haltungsperson soll unmittelbar nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden. (2) Ist die Haltungsperson ermittelt und die Katze noch nicht fortpflanzungsunfähig gemacht, so kann die Stadt Münster anordnen, die Katze fortpflanzungsunfähig machen zu lassen. Vor Gewährung eines weiteren unkontrollierten Auslaufs hat die Haltungsperson eine schriftliche Bestätigung ihres Tierarztes oder ihrer Tierärztin, dass die Katze fortpflanzungsunfähig ist, vorzulegen. (3) Ist eine innerhalb des Schutzgebietes angetroffene Freigängerkatze nicht gekennzeichnet und registriert und eine Ermittlung der Haltungsperson daher nicht möglich, so kann die Stadt Münster Dritte mit der Kennzeichnung und Registrierung beauftragen. Ist die Freigängerkatze noch fortpflanzungsfähig, so kann die Stadt Münster oder von ihr Beauftragte darüber hinaus Dritte mit der Kastration beauftragen. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. (4) Ein*e von der Haltungsperson personenverschiedene*r Eigentümer*in hat die Maßnahmen nach Absatz 1 und 3 zu dulden. (5) Tierhaltungspersonen und Personen nach Abs. 4 haben der Stadt Münster Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich sind. § 6 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen (1) Die Stadt Münster oder von ihr hierzu Beauftragte können freilebende Katzen a. kennzeichnen, registrieren und b. fortpflanzungsunfähig machen lassen. Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obh ut genommen werden. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit en tlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, wo die Katze aufgegriffen worden ist. (2) Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten ei nes Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, ist der Eigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die Stadt Münster oder den von ihr Beauftragten bei einem Zugriff auf die freilebenden Katzen zu unterstützen. Das Betreten von Privat- oder Betriebsgeländen durch Beauftragte erfolgt nur in Abstimmung mit der Stadt Münster. Satz 1 und 2 gelten für Maßn ahmen nach § 5 dieser Verordnung entsprechend. § 7 Kosten Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung von Freigängerkatzen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 sowie der Kastration nach § 5 Absatz 3 Satz 2 trägt die Haltungsperson. Im Übrigen trägt die Kosten diejenige Person, die die Durchfüh rung der kostenpflichtigen Maßnahme in Auftrag gibt. § 9 Übergangsregelung (1) Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 (Kennzeichnung und Registrierung) und die Pflicht nach § 4 (Auslaufverbot) treten innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft. (2) Die Fristen nach Absatz 1 beginnen unabhängig v on dem Zeitpunkt des Zuzuges der Haltungsperson in das Gebiet der Stadt Münster. § 10 Inkrafttreten Die Verordnung tritt 4 Wochen nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die vorstehende Verordnung zum Schutz freilaufender Katzen im Gebiet der Stadt Münster wird hiermit verkündet. Münster, den 11.12.2024 gez. Markus Lewe Oberbürgermeister
Beschlussvorlage
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V/0587/2024
V/0587/2024
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Stadtgebiet Münster
Beratungsfolge
13.11.2024 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Ar-
beitsförderung
Vorberatung
28.11.2024 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit
und Ordnung
Vorberatung
04.12.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung
11.12.2024 Hauptausschuss Vorberatung
11.12.2024 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Rat beschließt die Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet der Stadt Müns-
ter.
2. Die Verwaltung wird nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung über die
Ergebnisse berichten.
3. Haushaltsmittel werden nicht zur Verfügung gestellt.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Ordnungsamt
17.10.2024
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Pavlidis
Telefon: 492-3222
Pavlidis@stadt-muenster.de
Frau Dr. Brüssow
Telefon: 492-5470
bruessow @stadt-
muenster.de
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V/0587/2024
Begründung:
Mit dem gemeinsamen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL, der SPD-Fraktion und der
Ratsgruppe Volt an den Rat der Stadt Münster vom 31.10.2023 (A-R/0053/23) wird die Verwaltung
gebeten, die Einführung einer Kastrations - und Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen zur
Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung zu prüfen und dem Rat einen Beschlussvorschlag
vorzulegen. Eine große Population freilaufender Katzen im öffentlichen Raum stellt in vielerlei Hin-
sicht eine Herausforderung dar. Sie bedeutet, insbesondere für verwilderte Katzen, großes Leid durch
sich unkontrolliert ausbreitende Infektionskrankheiten (Katzenseuche, Katzenschnupfen, Endo -
/Ektoparasiten etc.). Hierdurch sterben jedes Jahr ganze Generationen von Jungtieren qualvoll und
auch ältere, schlecht versorgte Tiere leiden immens, bis sie letztlich verenden. Unkastrierte Katzen
können jährlich bis zu 3 Würfe mit einer Wurfzahl von 3-5 Welpen zur Welt bringen. Unkastrierte Ka-
ter tragen noch stärker zur Vermehrung bei. Letztere tragen durch ihr aggressives Paarungsverhalten
und ihren großen Aktionsradius besonders zur Ausbreitung der o.g. Infektionskrankheiten bei. Letzt-
lich führt die zurzeit unregulierte Fortpflanzung der Katzenpopulation zu einer starken Belastung der
Tierheime und Tierschutzorganisationen. Unerwünschter Nachwuchs wird oft sich selbst überlassen
und mit jeder, nicht kastrierten Katze beginnt der Kreislauf von vorn.
Ähnlich gravierend stellen sich die Folgen für andere Tierarten dar: Verschiedene Studien (NABU,
Jagdverbände) belegen, dass freilaufende Katzen täglich zahlreiche Wildtiere, wie z.B. Vögel, Amphi-
bien, Reptilien, aber auch kleinere Säugetiere bis hin zum Junghasen töten. Darunter fallen auch ge-
setzlich geschützte oder vom Aussterben bedrohte Arten. Die Hauskatze ist kein heimisches Raub-
tier. Sie stört daher den natürlichen Nahrungskreislauf nicht nur durch das Töten der Beutetiere, son-
dern auch gleichzeitig dadurch, dass sie „unnatürliche“ Konkurrenten für heimische Raubtiere darstel-
len.
Diese Katzen jagen dabei nicht zum Nahrungserwerb, die Tiere werden meist nur totgebiss en und
nicht gefressen. Dies kommt erschwerend hinzu, da Katzen hierdurch ständig auf der Jagd sind und
ihre Beute bei jeder Gelegenheit angreifen und töten.
In Artikel 20a GG ist der Tierschutz als Staatsziel verankert und liegt somit im öffentlichen Interesse.
Die Verpflichtung zur Kastration und Registrierung freilebender Katzen, wie in den umliegenden Krei-
sen schon per Katzenschutzverordnung umgesetzt, ist ein effektives Mittel, um diesem öffentlichen
Interesse Rechnung zu tragen. Hierbei werden insbe sondere die Besitzer und Halter so genannter
„Freigängerkatzen“ in die Pflicht genommen, ihren Beitrag zum Schutz der Tiere zu leisten. Die Ver-
pflichtung zur Kastration von Katzen hätte eine Begrenzung der Population zur Folge, so dass die
obengenannten Problemlagen beträchtlich eingedämmt würden. Eine gleichzeitige Registrierungs-
pflicht von „Freigängerkatzen“ würde zum einen eine Übersicht über den tatsächlichen Bestand im
Stadtgebiet schaffen und dient zum anderen auch der Kontrolle und Umsetzung.
Aufgrund einer vorerst unklaren Rechtslage zur Zulässigkeit von Ordnungswidrigkeitentatbeständen
in Verordnungen nach dem TierSchG wird zunächst darauf verzichtet, Verstöße gegen die Verord-
nung als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Eine Durchsetzung der in der Veror dnung auferlegten Ver-
pflichtungen durch ordnungsbehördliche Zwangsmittel (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer
Zwang) bleibt aber zulässig. Derzeit ist eine Novelle des Tierschutzgesetzes geplant, die die Nutzung
von Ordnungswidrigkeitentatbeständen umsetzen soll. Soweit diese umgesetzt wird und die Praxis
der Umsetzung der Verordnung eine Einführung als zweckmäßig erscheinen lässt, behält sich die
Verwaltung eine Einführung entsprechender Ordnungswidrigkeitentatbestände vor.
Seitens der Vertretung der Landwirtschaft in Münster wurde die geplante Verordnung grundsätzlich
begrüßt. Bedenken wurden jedoch dahingehend geäußert, dass das Erfordernis der Unfruchtbarma-
chung angesichts der größeren Zahl an Katzen, die auf den jeweiligen Betrieben ansässig sind, mit
hohen finanziellen Kosten verbunden wäre. Gleichzeitig sei jedoch die Verwendung von Katzen zur
Schadnagerprävention erforderlich, was dann nur durch einen Erwerb der Tiere möglich wäre. Daher
wurde angeregt, eine Ausnahme für landwirtschaftliche Betriebe in die Verordnung aufzunehmen.
Eine Ausnahme wird jedoch seitens des Gesundheits - und Veterinäramtes abgelehnt. Auf landwirt-
schaftlichen Betrieben traten vermehrt Krankheiten unter Katzen auf (Katzenschnup-
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fen/Katzenseuche), die durch eine hohe Population befördert würden. Daher führten fortpflanzungs-
fähige Katzen auch auf landwirtschaftlichen Betrieben zu Tierschutzproblemen. Landwirtschaftliche
Betriebe könnten Katzen von Tierschutzvereinen erwerben und müssten nicht auf eine eigene Nach-
zucht setzen. Zudem hätten kastrierte Katzen eine höhere Lebenserwartung und blieben den Betrie-
ben somit auch länger erhalten.
Bereits jetzt nehmen mehrere Tierschutzvereine auf dem Stadtgebiet auf freiwilliger Basis Kastratio-
nen und Registrierungen von Katzen vor und leisten damit einen Beitrag für das Tierwohl. Diese Be-
strebungen möchte die Stadt Münster durch die mit dieser Verordnung verbundenen Rechtssicher-
heit, die Verpflichtung von Katzenhalter/-innen und sowie der vermehrten, eigenständigen Vornahme
unterstützen.
Das Ordnungsamt sowie das Gesundheits - und Veterinäramt haben die Anforderungen an eine Ver-
ordnung mit den Tierschutzverbänden in Einzelgesprächen und am 13.08.2024 gemeinsam mit allen
Vertretern/-innen erörtert. In den Gesprächen konnte ein Einvernehmen erzielt werden.
In den Gesprächen wurde schnell klar, dass zu einer effektiven Ausführung der
ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz freilebender Katzen eine Kofinanzierung durch die
Stadt Münster erfolgen sollte. Mit e inem jährlichen Betrag von ca. 20.000 € sei eine wirkungsvolle
Unterstützung des privaten Engagements der Tierschutzverbände möglich. Der Betrag ergibt sich aus
einer Schätzung der Aufwendungen, die die Stadt Münster für die selbstständige Durchführung der in
der Verordnung für die Fälle erbringen muss, in denen keine Ordnungspflichtigen ermittelbar sind. Bei
den Kosten für eine Unfruchtbarmachung kann von einer Höhe von 130 € pro Kater und 270, -€ pro
Katze ausgegangen werden. Dies ergibt einen Schnitt von 200,-€ pro Katze und würde die Kosten
von ca. 100 Unfruchtbarmachungen decken.
Angesichts der schwierigen Haushaltslage der Stadt Münster kann die gewünschte finanzielle
Unterstützung jedoch nicht geleistet werden.
I.V.
gez.
Wolfgang Heuer
Stadtrat
Anlagen
- Anlage A
- Anlage 1 - Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet der Stadt Münster
Anlage A
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Anlage A zur V/0587/2024 Kurzüberblick Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet der Stadt Münster Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Verordnung dient der Regulierung der Population freilebender Katzen auf dem Gebiet der Stadt Münster aus Gründen des Tierwohls sowohl hinsichtlich der Katzen selbst als auch anderer Tierarten. Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG 0201 Gewerberechtliche Angelegenheiten Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im Haushaltsplan 2025 enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen Jahren? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig ./. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) ./.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0587/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.10.2024
- Erstellt
- 19.09.2024 11:53