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V/0587/2024

Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Stadtgebiet Münster

Vorlagen 09.10.2024

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Anlage 1 zur Vorlage V-0587-2024

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Beschlussvorlage

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Anlage 1 zur Vorlage V-0587-2024

7653 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0587/2024                                                                                             
Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet der Stadt 
Münster vom 11.12.2024 
 
 Aufgrund von  
-  § 13b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 
(BGBl. I S. 1206, S.1313), zuletzt geändert durch A rtikel 2 Absatz 20 des Gesetzes 
vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752);  
-  § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen 
zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet de s Tierschutzrechts vom 3. 
Februar 2015 (GV.NRW. S.212), zuletzt geändert durc h § 1 geändert durch Artikel 5 
der Verordnung vom 20. Februar 2024 (GV. NRW. S. 106);  
wird von der Stadt Münster als Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt 
Münster vom 11.12.2024 folgende Verordnung erlassen:  
 
§ 1 Regelungszweck; Geltungsbereich  
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, 
Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Gebiets der Stadt 
Münster zurückzuführen sind.  
(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Münster (Schutzgebiet). 
 
§ 2 Begriffsbestimmungen 
Im Sinne dieser Verordnung ist eine  
1. Katze: ein männliches oder weibliches Tier der A rt Hauskatze (Felis silvestris catus),  
2. gehaltene Katze: eine Katze, die von einem Mensc hen gehalten wird,  
3. freilebende Katze: eine Katze, die nicht oder ni cht mehr von einem Menschen gehalten 
wird,   
4. Freigängerkatze: eine gehaltene Katze, die unkon trolliert, außerhalb des eigenen 
Grundstückes, freien Auslauf hat,  
5. fortpflanzungsfähige Katze: eine Katze, die fünf  Monate oder älter ist und nicht 
fortpflanzungsunfähig gemacht worden ist.  
6. Fortpflanzungsunfähig: Die Fähigkeit, Nachkommen  hervorzubringen, wurde durch 
Kastration unterbunden oder ist aus anderen, nachgewiesenen Gründen nicht möglich.  
7. Kastration: die chirurgische Entfernung der Keim drüsen (Hoden oder Eierstöcke). 
8. Haltungsperson: wer die tatsächliche Bestimmungs macht über eine Katze in eigenem 
Interesse und nicht nur vorübergehend ausübt.  
 
Als Haltungsperson im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden oder freilebenden 
Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt. 
 
 
§ 3 Kennzeichnung und Registrierung 
(1) Die Haltungsperson hat die Freigängerkatze eind eutig und dauerhaft durch Mikrochip zu 
kennzeichnen und zu registrieren.

(2) Die Registrierung nach Absatz 1 erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips oder der 
Ohrtätowierung Name und Anschrift der Katzenhalteri n oder des Katzenhalters in das 
kostenfreie Haustierregister von Tasso e.V., in das kostenfreie Haustierregister des Deutschen 
Tierschutzbundes (FINDEFIX) oder einem ähnlichen Haustierregister eingetragen werden.  
Die Haltungsperson ist verpflichtet, die vorgenannt en Angaben aufnehmen zu lassen. Die 
Verpflichtung erstreckt sich auch auf eine Meldung zur Änderung bzw. Löschung der Daten, 
sobald die Voraussetzungen der Registrierung sich geändert haben bzw. weggefallen sind.  
(3) Die Daten des Registers dienen der Aufgabenerfüllung der Ordnungsbehörde.  
(4) Dem Gesundheits- und Veterinäramt ist auf Verla ngen ein Nachweis über die 
durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen. 
 
§ 4 Auslaufverbot für fortpflanzungsfähige Katzen 
(1) Die Haltungsperson hat sicherzustellen, dass fo rtpflanzungsfähige Katzen, die innerhalb 
des Schutzgebietes im Sinne des § 1 Absatz 2 gehalt en werden, keinen unkontrolliert freien 
Auslauf haben. Kann die Haltungsperson dies nicht s icherstellen, so hat sie die Katze 
fortpflanzungsunfähig zu machen.  
(2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 können au f Antrag durch das Gesundheits- und 
Veterinäramt der Stadt Münster Ausnahmen zugelassen  werden, wenn die Interessen der 
Haltungsperson und des Tierwohls im Einzelfall nich t nur geringfügig überwiegen. Das ist 
insbesondere der Fall, wenn die Haltungsperson glau bhaft macht, dass ein berechtigtes 
Interesse an der Zucht mit der Katze besteht und da ss die Kontrolle und Versorgung aller 
Nachkommen gewährleistet ist. Die übrigen Bestimmungen des § 3 bleiben hiervon unberührt.  
 
§ 5 Maßnahmen gegenüber aufgegriffenen Katzen 
(1) Freigängerkatzen, derer die Stadt Münster oder von ihr Beauftragte sowie die 
Tierschutzorganisationen im Schutzgebiet habhaft werden, dürfen zum Zweck der Ermittlung 
der Haltungsperson in Obhut genommen werden. Mit de r Ermittlung der Haltungsperson soll 
unmittelbar nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden.  
(2) Ist die Haltungsperson ermittelt und die Katze noch nicht fortpflanzungsunfähig gemacht, 
so kann die Stadt Münster anordnen, die Katze fortpflanzungsunfähig machen zu lassen. Vor 
Gewährung eines weiteren unkontrollierten Auslaufs hat die Haltungsperson eine schriftliche 
Bestätigung ihres Tierarztes oder ihrer Tierärztin,  dass die Katze fortpflanzungsunfähig ist, 
vorzulegen.  
(3) Ist eine innerhalb des Schutzgebietes angetroffene Freigängerkatze nicht gekennzeichnet 
und registriert und eine Ermittlung der Haltungsperson daher nicht möglich, so kann die Stadt 
Münster Dritte mit der Kennzeichnung und Registrierung beauftragen. Ist die Freigängerkatze 
noch fortpflanzungsfähig, so kann die Stadt Münster oder von ihr Beauftragte darüber hinaus 
Dritte mit der Kastration beauftragen. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit 
entlassen werden.  
(4) Ein*e von der Haltungsperson personenverschiedene*r Eigentümer*in hat die Maßnahmen 
nach Absatz 1 und 3 zu dulden.  
(5) Tierhaltungspersonen und Personen nach Abs. 4 haben der Stadt Münster Auskünfte zu 
erteilen, die zur Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich sind.

§ 6 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen 
(1) Die Stadt Münster oder von ihr hierzu Beauftragte können freilebende Katzen  
a. kennzeichnen, registrieren und  
b. fortpflanzungsunfähig machen lassen.  
Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obh ut genommen werden. Nach der 
Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit en tlassen werden. Die Entlassung in die 
Freiheit soll an der Stelle erfolgen, wo die Katze aufgegriffen worden ist.  
(2) Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten ei nes Privat- oder Betriebsgeländes 
erforderlich, ist der Eigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die Stadt Münster 
oder den von ihr Beauftragten bei einem Zugriff auf  die freilebenden Katzen zu unterstützen. 
Das Betreten von Privat- oder Betriebsgeländen durch Beauftragte erfolgt nur in Abstimmung 
mit der Stadt Münster. Satz 1 und 2 gelten für Maßn ahmen nach § 5 dieser Verordnung 
entsprechend. 
 
§ 7 Kosten 
Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung von Freigängerkatzen nach § 5 Absatz 3 
Satz 1 sowie der Kastration nach § 5 Absatz 3 Satz 2 trägt die Haltungsperson. Im Übrigen 
trägt die Kosten diejenige Person, die die Durchfüh rung der kostenpflichtigen Maßnahme in 
Auftrag gibt.  
 
§ 9 Übergangsregelung 
(1) Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 (Kennzeichnung und Registrierung) und die Pflicht nach § 
4 (Auslaufverbot) treten innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.   
(2) Die Fristen nach Absatz 1 beginnen unabhängig v on dem Zeitpunkt des Zuzuges der 
Haltungsperson in das Gebiet der Stadt Münster.  
 
§ 10 Inkrafttreten 
Die Verordnung tritt 4 Wochen nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.  
Die vorstehende Verordnung zum Schutz freilaufender  Katzen im Gebiet der Stadt Münster 
wird hiermit verkündet.  
Münster, den 11.12.2024 
gez. Markus Lewe  
Oberbürgermeister

Beschlussvorlage

8102 Zeichen

V/0587/2024 
V/0587/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Stadtgebiet Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   13.11.2024 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Ar-
beitsförderung 
Vorberatung 
   28.11.2024 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit 
und Ordnung 
Vorberatung 
   04.12.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   11.12.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   11.12.2024 Rat Entscheidung 
 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat beschließt die Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet der Stadt Müns-
ter. 
 
2. Die Verwaltung wird nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung über die 
Ergebnisse berichten. 
 
3. Haushaltsmittel werden nicht zur Verfügung gestellt. 
 
 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
     Keine. 
 
 
 
Ordnungsamt 
 
17.10.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Pavlidis 
Telefon: 492-3222 
Pavlidis@stadt-muenster.de 
 
Frau Dr. Brüssow  
Telefon: 492-5470 
bruessow @stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0587/2024 
Begründung: 
 
Mit dem gemeinsamen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL, der SPD-Fraktion und der 
Ratsgruppe Volt an den Rat der Stadt Münster vom 31.10.2023  (A-R/0053/23) wird die Verwaltung 
gebeten, die Einführung einer Kastrations - und Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen zur 
Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung zu prüfen und dem Rat einen Beschlussvorschlag 
vorzulegen. Eine große Population freilaufender Katzen im öffentlichen Raum stellt in vielerlei Hin-
sicht eine Herausforderung dar. Sie bedeutet, insbesondere für verwilderte Katzen, großes Leid durch 
sich unkontrolliert ausbreitende Infektionskrankheiten (Katzenseuche, Katzenschnupfen, Endo -
/Ektoparasiten etc.). Hierdurch sterben jedes Jahr ganze Generationen von Jungtieren qualvoll und 
auch ältere, schlecht versorgte Tiere leiden immens, bis sie letztlich  verenden. Unkastrierte Katzen 
können jährlich bis zu 3 Würfe mit einer Wurfzahl von 3-5 Welpen zur Welt bringen. Unkastrierte Ka-
ter tragen noch stärker zur Vermehrung bei. Letztere tragen durch ihr aggressives Paarungsverhalten 
und ihren großen Aktionsradius besonders zur Ausbreitung der o.g. Infektionskrankheiten bei. Letzt-
lich führt die zurzeit unregulierte Fortpflanzung der Katzenpopulation zu einer starken Belastung der 
Tierheime und Tierschutzorganisationen. Unerwünschter Nachwuchs wird oft sich selbst überlassen 
und mit jeder, nicht kastrierten Katze beginnt der Kreislauf von vorn. 
 
Ähnlich gravierend stellen sich die Folgen für andere Tierarten dar: Verschiedene Studien (NABU, 
Jagdverbände) belegen, dass freilaufende Katzen täglich zahlreiche Wildtiere, wie z.B. Vögel, Amphi-
bien, Reptilien, aber auch kleinere Säugetiere bis hin zum Junghasen töten. Darunter fallen auch ge-
setzlich geschützte oder vom Aussterben bedrohte Arten. Die Hauskatze ist kein heimisches Raub-
tier. Sie stört daher den natürlichen Nahrungskreislauf nicht nur durch das Töten der Beutetiere, son-
dern auch gleichzeitig dadurch, dass sie „unnatürliche“ Konkurrenten für heimische Raubtiere darstel-
len.  
Diese Katzen jagen dabei nicht zum Nahrungserwerb, die Tiere werden meist nur totgebiss en und 
nicht gefressen. Dies kommt erschwerend hinzu, da Katzen hierdurch ständig auf der Jagd sind und 
ihre Beute bei jeder Gelegenheit angreifen und töten.  
 
In Artikel 20a GG ist der Tierschutz als Staatsziel verankert und liegt somit im öffentlichen Interesse. 
Die Verpflichtung zur Kastration und Registrierung freilebender Katzen, wie in den umliegenden Krei-
sen schon per Katzenschutzverordnung umgesetzt, ist ein effektives Mittel, um diesem öffentlichen 
Interesse Rechnung zu tragen. Hierbei werden insbe sondere die Besitzer und Halter so genannter 
„Freigängerkatzen“ in die Pflicht genommen, ihren Beitrag zum Schutz der Tiere zu leisten. Die Ver-
pflichtung zur Kastration von Katzen hätte eine Begrenzung der Population zur Folge, so dass die 
obengenannten Problemlagen beträchtlich eingedämmt würden. Eine gleichzeitige Registrierungs-
pflicht von „Freigängerkatzen“ würde zum einen eine Übersicht über den tatsächlichen Bestand im 
Stadtgebiet schaffen und dient zum anderen auch der Kontrolle und Umsetzung. 
 
Aufgrund einer vorerst unklaren Rechtslage zur Zulässigkeit von Ordnungswidrigkeitentatbeständen 
in Verordnungen nach dem TierSchG wird zunächst darauf verzichtet, Verstöße gegen die Verord-
nung als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Eine Durchsetzung der in der Veror dnung auferlegten Ver-
pflichtungen durch ordnungsbehördliche Zwangsmittel (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer 
Zwang) bleibt aber zulässig. Derzeit ist eine Novelle des Tierschutzgesetzes geplant, die die Nutzung 
von Ordnungswidrigkeitentatbeständen umsetzen soll. Soweit diese umgesetzt wird und die Praxis 
der Umsetzung der Verordnung eine Einführung als zweckmäßig erscheinen lässt, behält sich die 
Verwaltung eine Einführung entsprechender Ordnungswidrigkeitentatbestände vor.  
 
Seitens der Vertretung der Landwirtschaft in Münster wurde die geplante Verordnung grundsätzlich 
begrüßt. Bedenken wurden jedoch dahingehend geäußert, dass das Erfordernis der Unfruchtbarma-
chung angesichts der größeren Zahl an Katzen, die auf den jeweiligen Betrieben ansässig sind, mit 
hohen finanziellen Kosten verbunden wäre. Gleichzeitig sei jedoch die Verwendung von Katzen zur 
Schadnagerprävention erforderlich, was dann nur durch einen Erwerb der Tiere möglich wäre. Daher 
wurde angeregt, eine Ausnahme für landwirtschaftliche Betriebe in die Verordnung aufzunehmen.   
Eine Ausnahme wird jedoch seitens des Gesundheits - und Veterinäramtes abgelehnt. Auf landwirt-
schaftlichen Betrieben traten vermehrt Krankheiten unter Katzen auf (Katzenschnup-

- 3 - 
V/0587/2024 
fen/Katzenseuche), die durch eine hohe Population befördert würden. Daher führten fortpflanzungs-
fähige Katzen auch auf landwirtschaftlichen Betrieben zu Tierschutzproblemen. Landwirtschaftliche 
Betriebe könnten Katzen von Tierschutzvereinen erwerben und müssten nicht auf eine eigene Nach-
zucht setzen. Zudem hätten kastrierte Katzen eine höhere Lebenserwartung und blieben den Betrie-
ben somit auch länger erhalten. 
 
 
Bereits jetzt nehmen mehrere Tierschutzvereine auf dem Stadtgebiet auf freiwilliger Basis Kastratio-
nen und Registrierungen von Katzen vor und leisten damit einen Beitrag für das Tierwohl. Diese Be-
strebungen möchte die Stadt Münster durch die mit dieser Verordnung verbundenen Rechtssicher-
heit, die Verpflichtung von Katzenhalter/-innen und sowie der vermehrten, eigenständigen Vornahme 
unterstützen.  
 
Das Ordnungsamt sowie das Gesundheits - und Veterinäramt haben die Anforderungen an eine Ver-
ordnung mit den Tierschutzverbänden in Einzelgesprächen und am 13.08.2024 gemeinsam mit allen 
Vertretern/-innen erörtert. In den Gesprächen konnte ein Einvernehmen erzielt werden. 
 
In den Gesprächen wurde schnell klar, dass zu einer effektiven Ausführung der 
ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz freilebender Katzen  eine Kofinanzierung durch die 
Stadt Münster erfolgen sollte. Mit e inem jährlichen Betrag von ca. 20.000 € sei eine wirkungsvolle 
Unterstützung des privaten Engagements der Tierschutzverbände möglich. Der Betrag ergibt sich aus 
einer Schätzung der Aufwendungen, die die Stadt Münster für die selbstständige Durchführung der in 
der Verordnung für die Fälle erbringen muss, in denen keine Ordnungspflichtigen ermittelbar sind. Bei 
den Kosten für eine Unfruchtbarmachung kann von einer Höhe von 130 € pro Kater und 270, -€ pro 
Katze ausgegangen werden. Dies ergibt einen Schnitt von 200,-€ pro Katze und würde die Kosten 
von ca. 100 Unfruchtbarmachungen decken.  
 Angesichts der schwierigen Haushaltslage der Stadt Münster kann die gewünschte finanzielle 
Unterstützung jedoch nicht geleistet werden. 
 
I.V. 
 
gez. 
 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
 
Anlagen 
 
- Anlage A 
- Anlage 1 - Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet der Stadt Münster

Anlage A

914 Zeichen

Anlage A zur V/0587/2024 
Kurzüberblick 
Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet der Stadt Münster 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die Verordnung dient der Regulierung der Population freilebender Katzen auf dem Gebiet der 
Stadt Münster aus Gründen des Tierwohls sowohl hinsichtlich der Katzen selbst als auch anderer 
Tierarten. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. der PG 0201 Gewerberechtliche Angelegenheiten 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im Haushaltsplan 2025 enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen Jahren?  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
./. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
./.

Beratungsverlauf (5)

26.11.2024 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 12 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
28.11.2024 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
04.12.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 7.16 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2024 Hauptausschuss
TOP 15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2024 Rat
TOP 21 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0587/2024
Typ
Vorlagen
Datum
09.10.2024
Erstellt
19.09.2024 11:53