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V/0720/2024

Beschluss über eine weitere zeitlich befristete Fortsetzung des Deutschlandtickets (01.01.2025 bis 30.06.2025) und Änderung der „Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“

Vorlagen 04.11.2024

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Anlage 1: Allgemeine Vorschrift

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Anlage 2: Muster-Richtlinien

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Beschlussvorlage

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Anlage A

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Anlage 1: Allgemeine Vorschrift

24891 Zeichen

Satzung 
Allgemeine Vorschrift 
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 1 
der Stadt Münster  
über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif  
in der Fassung nach der 5. Änderungssatzung vom ….. 
 
Präambel   
Bund und Länder haben sich im Dezember 2022 darauf geeinigt, ein digitales, 
deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr 
zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren 
Abonnement ab dem 01. Mai 2023 einzuführen. Hierzu hat der Bund das 
Regionalisierungsgesetz (RegG) angepasst.  
Zur Fortführung des Deutschlandtickets in 2025 hatt e der sog. Koordinierungsrat 
Deutschlandticket“ am 07. Oktober 2024 „Muster-Rich tlinien zum Ausgleich nicht 
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 2025 aus Bundes- und Land esmitteln“ (im Folgenden: 
Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025) zur Sich erstellung einer einheitlichen 
Ermittlung des mit der Einführung des Deutschlandti ckets verbundenen Ausgleichs 
abgestimmt. Der Ticketpreis wurde zum 01. Januar auf 58,00 € pro Monat erhöht. 
Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis de n Ausgleich der Auswirkungen 
des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des 
ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007  im Rahmen öffentlicher 
Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.  
 
Um eine rechtskonforme Finanzierung zu gewährleisten, hat die Stadt Münster erneut 
ihre bestehende allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) 
Nr. 1370/2007 in Form einer Satzung entsprechend der „Richtlinien über die Gewährung 
von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausga ben im öffentlichen 
Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschl andticket im Jahr 2025 in 
Nordrhein-Westfalen“ 2 (im Folgenden: Richtlinien Zuwendungen Deutschland ticket 
ÖPNV NRW 2025; Anlage 1) mit dem Ziel einer Fortsetzung des Deutschlandtickets 
bis Juni 2025 angepasst. Die angepasste allgemeine Vorschrift definiert die 
gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Zuständi gkeitsgebiet der Stadt Münster 
                                                
1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der 
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung 
der Verordnung (EU) 2016/2338 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 
2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für 
inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).   
2  „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im 
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 in 
Nordrhein-Westfalen“ (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025)

tätigen Verkehrsunternehmen des ÖPNV zur Anwendung bzw. Anerkennung des 
Deutschlandtickets und regelt die Ausgleichsgewähru ng unter Bezugnahme auf die 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025.  
 
§ 1 Rechtsgrundlagen  
Auf Grundlage von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des 
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), § 3 Abs. 1 un d 2 des Gesetzes über den 
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfa len (ÖPNVG NRW), § 7 Abs. 1 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (G O NRW) sowie Art. 3 Abs. 2 
in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und der 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 erlässt die Stadt 
Münster die „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als 
Höchsttarif“ für ihr Zuständigkeitsgebiet in Form einer Satzung. 
 
§ 2 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung (Höchsttarif); sachlicher und 
geografischer Anwendungsbereich  
(1) Das Deutschlandticket wird im Geltungsbereich d ieser allgemeinen Vorschrift als 
Höchsttarif im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt. 
Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift e rstreckt sich in sachlicher 
Hinsicht auf die Tarifanwendung und -anerkennung im Linienverkehr im Sinne von 
§§ 42 ff. PBefG und geografisch auf das gesamte Gebiet, für das die Stadt Münster 
– unter Berücksichtigung von bestehenden Regelungen  zur Übertragung von 
Zuständigkeiten mit benachbarten zuständigen Behörd en – die Befugnis als 
zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 für den ÖPNV inne hat. Die mit der Festse tzung als Höchsttarif 
einhergehenden Pflichten der Verkehrsunternehmen bestehen nach Maßgabe der 
folgenden Absätze. 
(2) Die Verkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich  dieser allgemeinen Vorschrift 
öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr nach dem PBefG (insb. nach 
§§ 42 ff. PBefG mit Bussen und sonstigen Kraftfahrz eugen) erbringen, sind 
verpflichtet, in der Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2025 das Deutschlandticket im 
Sinne des § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetze s (RegG) und der 
bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung ( Anlage 
2) als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Absatz 2 Vero rdnung (EG) Nr. 1370/2007 
gemäß den Vorgaben dieser allgemeinen Vorschrift an zuwenden und 
anzuerkennen. Dies beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen 
Deutschlandticket, ohne dass den Fahrgästen hierfür  zusätzliche Kosten 
entstehen.  
 Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch die Anwend ung eines Verbundtarifs erfüllt 
werden, der die gesetzlichen und bundeseinheitliche n Tarifbestimmungen

ordnungsgemäß umgesetzt oder in die eigenen Tarifbestimmungen integriert hat. 
(3) Die Verkehrsunternehmen sind zudem verpflichtet, Beförderungsbedingungen des 
Deutschlandtickets aufzustellen und zu veröffentlic hen und, wenn und soweit im 
Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge 
für das Deutschlandticket selbst zu stellen und/ode r bei entsprechenden 
Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie 
haben in dem ihnen möglichen, erforderlichen und zu mutbaren Umfang an der 
bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken.  
 
§ 3 Vorrangige Regelungen öffentlicher Dienstleistungsaufträge 
Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste im ÖPNV auf Grundlage öffentlicher 
Dienstleistungsaufträge erbracht werden (gemeinwirt schaftliche Verkehrsdienste), 
gelten die Regelungen dieses öffentlichen Dienstlei stungsauftrags einschließlich 
etwaiger Ergänzungen und/oder Nachträge im Grundsat z vorrangig vor den 
Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift.  
Dies gilt in Bezug auf die Pflicht zur Tarifanwendu ng und -anerkennung sowie die 
entsprechende Gewährung von Ausgleichsleistungen nu r, wenn der jeweilige 
öffentliche Dienstleistungsauftrag eine dieser Allgemeinen Vorschrift entsprechenden 
Pflicht zur Tarifanwendung/Anerkennung des Deutschlandtickets und die Ausreichung 
von entsprechenden Ausgleichsleistungen enthält. Di e Ermittlung der Höhe des 
ausgleichsfähigen Schadens, die erforderlichen Darl egungspflichten und 
Nachweisführungen erfolgen sodann auf Grundlage des  jeweiligen öffentlichen 
Dienstleistungsauftrags unter vollständiger Beachtu ng der Regelungen dieser 
allgemeinen Vorschrift. 
Soweit ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag kein e Pflicht zur 
Tarifanwendung/Anerkennung des Deutschlandtickets n ach Maßgabe dieser 
Allgemeinen Vorschrift als gemeinwirtschaftliche Ve rpflichtung enthält, kommt diese 
Allgemeine Vorschrift – vorausgesetzt der öffentlic he Dienstleistungsauftrag lässt die 
Vorgabe zusätzlicher gemeinwirtschaftlicher Verpfli chtungen über Allgemeinen 
Vorschriften zu – uneingeschränkt zur Anwendung. 
 
 
§ 4 Antragsberechtigte  
(1) Antragsberechtigt nach dieser allgemeinen Vorsc hrift sind öffentliche oder private 
Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinh aber nach dem 
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder der Verordn ung (EG) Nr. 1073/2009 
ÖPNV auf dem Gebiet der Stadt Münster Beförderungsleistungen im ÖPNV gemäß 
§ 8 Abs. 1 und 2 PBefG erbringen.

Im Falle der Übertragung der personenbeförderungsre chtlichen Betriebsführung 
nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 PBefG ist nur der Betriebsf ührer anspruchsberechtigt. Im 
Falle von Gemeinschaftskonzessionen ist jeder Gemei nschaftskonzessionär in 
Höhe seines Anteils an den Einnahmen auf der jeweil igen Linie 
anspruchsberechtigt, wenn nicht die Betriebsführung  auf einen der 
Gemeinschaftskonzessionäre oder ein anderes Verkehrsunternehmen übertragen 
wurde.  
(2) Die Antragsberechtigung entfällt, wenn das jewe ilige Verkehrsunternehmen auf 
anderweitigem Weg (bspw. über öffentliche Dienstlei stungsaufträge oder andere 
allgemeine Vorschriften etc.) einen Ausgleich für d ie Tarifanerkennung und -
anwendung erhält oder für die jeweiligen Personenve rkehrsdienste selbst kein 
Erlösrisiko trägt (bspw. aufgrund sog. Bruttoverträge). 
 
§ 5 Art der Ausgleichsleistungen  
Die Stadt Münster gewährt Ausgleichsleistungen nach  Maßgabe der  Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 an die Antragsberechtigten zum 
Ausgleich der nicht (mehr) gedeckten Kosten, die au s der Tarifanwendung und -
anerkennung nach § 2 resultieren. Die Ausgleichsleistungen werden im Interesse und 
zur Förderung des ÖPNV geleistet und stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang 
mit einzelnen Beförderungsleistungen. Förderziel is t die Gewährleistung einer 
ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehr sleistungen im ÖPNV. Die 
Ausgleichsleistungen unterliegen als echte nicht st euerbare Zuschüsse nicht der 
Umsatzsteuer. Die Zahlungen werden daher netto (ohne Umsatzsteuer) geleistet. Sind 
von den Verkehrsunternehmen Umsatzsteuerbeträge rückwirkend zu entrichten (durch 
Änderung der rechtlichen Beurteilung z. B. im Rahme n einer steuerlichen 
Betriebsprüfung), erhöht sich der Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen nicht. 
Dies gilt ebenso für durch die nachträgliche Zahlun g entstehenden steuerlichen 
Nebenleistungen im Sinne des § 3 Absatz 4 Abgabenor dnung. Sollte die 
Finanzverwaltung Umsatzsteuer auf die Ausgleichslei stungen nach dieser Richtlinie 
erheben, sind die Antragsberechtigten in Abstimmung  mit der Bewilligungsbehörde 
dazu verpflichtet, alle erforderlichen Rechtsmittel gegen diese Erhebung zu ergreifen. 
 
 
§ 6 Höhe der Ausgleichsleistungen 
Die Höhe der nach dieser allgemeinen Vorschrift gew ährten Ausgleichsleistungen ist 
insgesamt begrenzt auf die der Stadt Münster durch das Land Nordrhein-Westfalen 
zugewiesenen Mittel nach der Richtlinien Zuwendunge n Deutschlandticket ÖPNV 
NRW 2025 ( Anlage 1 ). Die Höhe der Ausgleichsleistungen je Antragsbere chtigten 
berechnet sich nach Maßgabe und dem Verfahren der R ichtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 in ihrer jeweiligen  Fassung. Danach ergibt sich

der ausgleichsfähige Schaden der Antragsberechtigten aus der Summe der gemäß der 
Ziffern 5.4.1 bis 5.4.4 Richtlinien Zuwendungen Deu tschlandticket ÖPNV NRW 2025 
errechneten (Einnahmen-)Minderungen (Ziffer 5.4.5 R ichtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025) unter Berücksichti gung der Zuordnung nach 
Ziffer 5.4.6 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025.  
 
§ 7 Sonstige Bestimmungen 
(1) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach die ser allgemeinen Vorschrift sind 
im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschland tickets verpflichtet, an 
der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket 
teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bere itzustellen, bestehende 
Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und ggf. diese Ansprüche 
überschießende Einnahmen abzugeben. 
(2) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach die ser allgemeinen Vorschrift sind 
verpflichtet, die erforderlichen Daten für das Moni toring und die 
Einnahmeaufteilung gemäß der jeweils aktuell gültigen Fassung des Beschlusses 
des Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung 
der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis d es „Leipziger 
Modellansatzes“ fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband 
Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschland tarifverbund GmbH, dem 
Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und  dem Bundesverband 
SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV-Clearingstell e zu melden. Die Meldung 
der Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolg t bis zum 20. Kalendertag des 
Folgemonats. Die Meldung der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 
50. Tag nach Ende eines Monats. Die Meldung der vor läufigen Soll-Einnahmen 
inkl. tariflicher Fortschreibung gemäß Musterrichtlinie erfolgt einmalig monatsscharf 
für das gesamte Jahr 2025 bis zum 20. Februar 2025;  sie sind erforderlichenfalls 
unverzüglich zu korrigieren oder zu aktualisieren. 
(3) Das Verfahren zur Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen 
Vorschrift gibt den Verkehrsunternehmen einen Anreiz zur Aufrechterhaltung oder 
Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung  und der Erbringung von 
Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität (Nr. 7 des Anhangs der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Der Anreiz zu Aufre chterhaltung oder 
Entwicklung der Erbringung von Personenverkehrsdien sten ausreichend hoher 
Qualität ergeben sich u.a. aus dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan und sonstige 
Vorgaben der Stadt Münster. Da die Ausgleichsleistu ng nach dieser allgemeinen 
Vorschrift zudem beschränkt ist, tragen die Verkehr sunternehmen auch weiterhin 
das Marktrisiko. Daraus resultiert ein Anreiz, die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen 
Unternehmens stetig zu steigern bzw. aufrechtzuerhalten.

§ 8 Verfahren 
(1) Für die Antragstellung ist die Anlage 3  (Muster-Antragsformular) zu verwenden. 
Der Antrag hat die Berechnung beziehungsweise Schätzung der voraussichtlichen 
nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in §  6 dieser allgemeinen 
Vorschrift i.V.m. der in Ziffer 5.4 Richtlinien Zuw endungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2025 genannten Berechnungsmethode zu entha lten. Dem Antrag 
sind insbesondere Prognosen der jeweiligen Verbundo rganisationen über die 
Minderungen gemäß Ziffer 5.4.1 Richtlinien Zuwendun gen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2025 sowie weitere begründende Unterlagen zur Plausibilisierung 
beizufügen. 
(2) Anträge auf Gewährung der Ausgleichsleistung sind bis zum 15. September 2025 
zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen.  
(3) Der Empfänger erhält auf Antrag bis zur Bewilli gung der nach Abs. 2 zu 
beantragenden Ausgleichsleistung in der Regel monat liche Vorauszahlungen. 
Soweit hierfür kein gesondertes Verfahren mit spezifischen Prognosen geregelt ist, 
werden die monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 8 Prozent der für 
das Jahr 2024 vorläufig gewährten Billigkeitsleistu ng gewährt. Die 
Vorauszahlungen werden jeweils am 28. eines Monats ausgezahlt. 
(4) Für die Bewilligung des Ausgleichs bzw. eventue ller Vorauszahlungen wird das 
dieser allgemeinen Vorschrift beigefügte Muster ( Anlage 4)  verwendet. Die 
Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt. 
(5) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach die ser allgemeinen Vorschrift sind 
dazu verpflichtet, bis zum 31. März 2027 die tatsäc hlich entstandenen nicht 
gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 die ser allgemeinen Vorschrift 
i.V.m. Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschla ndticket ÖPNV NRW 2025 
genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser N achweis gilt als 
Schlussverwendungsnachweis.  
(6) Dem Schlussverwendungsnachweis sind insbesonder e Bestätigungen der 
jeweiligen Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate 
Januar bis Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilung en sowohl für die nach 
Ziffer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandt icket ÖPNV NRW 2025 
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Ziffer 5.4.1.2 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 ermittelten 
tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar b is Juni 2025 sowie eine 
Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Fah rgeldeinnahmen der Jahre 
2019 und 2025 im Haustarif beziehungsweise nach BBD B unter separatem 
Ausweis der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen in den Monaten Januar bis Juni 
2025 beizufügen. Weiterhin ist jeder Antragsberecht igte dazu verpflichtet, dem 
Nachweis die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnente n im Sinne der Ziffer 
5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket Ö PNV NRW 2025 zu den

Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2025 beizulegen.  
(7) Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweises setzt die 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster die Höhe der Ausgleichsleistungen nach 
dieser allgemeinen Vorschrift endgültig fest. 
 Nach Bestandskraft des endgültigen Bewilligungsbes cheides auf Basis dieser 
allgemeinen Vorschrift bzw. entsprechend der Mitteilung der endgültigen Höhe der 
Ausgleichsleistungen unter Bezugnahme auf den öffen tlichen 
Dienstleistungsauftrag erfolgt die Schlusszahlung, soweit den Antragstellern der 
Schlussabrechnung noch Ausgleichsleistungen zustehen. Soweit die Antragsteller 
nach der Schlussabrechnung eine Überzahlung erhalte n haben, haben sie diese 
binnen einer im endgültigen Bewilligungsbescheid bz w. der Mitteilung zu 
bestimmenden Frist an die Stadt Münster zurückzuzahlen. Überzahlungen sind ab 
Ablauf dieser Frist bis zur Rückerstattung der Überzahlung mit einem Zinssatz von 
3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Eine Verzinsung 
im Fall der Unterzahlung findet nicht statt.  
 Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche a usgleichsfähige Betrag den 
prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der  gewährten Zuwendung 
vorzunehmen. 
 
§ 9 Überkompensationskontrolle 
(1) Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung darf  den finanziellen Nettoeffekt der 
Summe aller positiven und negativen Auswirkungen de r Erfüllung der 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsun ternehmens in Form der 
Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das Deutsc hlandticket nicht 
übersteigen.  
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation haben die Empfänger 
von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vo rschrift der 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. A ugust des Folgejahres eine 
unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung des finanziellen 
Nettoeffekts aus der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das 
Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen d es Anhangs der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle Nettoeffekt aus der 
Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen d er Erfüllung der 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsun ternehmens zur 
Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets au f die Einnahmen des 
Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit  diese als zusätzlicher 
Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichs berechnung geltend 
gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Einführung 
des Deutschlandtickets Kosten erspart, zzgl. eines angemessenen Gewinns.

Die inhaltliche Richtigkeit der Ergebnisrechnung un d die Angemessenheit des 
angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompensation nach Maßgabe der 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 muss durch einen 
branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerber ater begutachtet und 
bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung 
der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen. 
(2) Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bsp w. weiterer allgemeine 
Vorschriften oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Ergebnisrechnung über 
die Berechnung des finanziellen Nettoeffektes aufge stellt bzw. eine 
Überkompensationsprüfung vorgenommen, können diese gemeinsam erfolgen, 
wenn sichergestellt ist, dass die positiven und neg ativen Auswirkungen aus der 
Erfüllung der jeweiligen gemeinwirtschaftlichen Ver pflichtung getrennt und 
nachvollziehbar dargestellt werden.  
(3) Im Falle einer festgestellten Überkompensation hat der Empfänger der 
Ausgleichsleistung den überkompensierenden Betrag z ur Vermeidung einer 
unzulässigen Beihilfe einschließlich Verzinsung ab dem Eintritt der 
Überkompensation zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der 
jeweils aktuellen Mitteilung der EU-Kommission über  die aktuellen bei Beihilfe-
Rückforderungen angewandten Zinssätze.  
 
§ 10 Darlegungs- und Nachweispflichten 
(1) Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser 
allgemeinen Vorschrift geregelten Voraussetzungen u nd Anforderungen an die 
Gewährung der Ausgleichsleistungen. Er ist verpflic htet, sämtliche für die 
Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforder lichen Angaben vollständig 
und wahrheitsgemäß zu machen. Die Richtigkeit der g emachten Angaben und 
vorgelegten Daten ist im Rahmen der Nachweisführung jeweils zu bestätigen.   
(2) Die Stadt Münster kann weitere Vorgaben für die Führung des Nachweises machen 
sowie die Vorlage weiterer Angaben und Nachweise ve rlangen, soweit dies 
insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie weitergehender 
Anforderungen anderer Stellen (bspw. der Bewilligun gsbehörde, der EU-
Kommission oder des Landesrechnungshofes) erforderlich ist.  
(3) Werden die nach dieser allgemeinen Vorschrift g eforderten Unterlagen und 
Nachweise (insb. gem. §§ 7, 8 und 9) nicht fristger echt vorgelegt, kann die 
Ausgleichsleistung für das jeweils abzurechnende Jahr ganz oder teilweise versagt 
werden. Bereits geleistete Zahlungen sind entsprechend zurückzuzahlen. § 8 Abs. 
6 gilt entsprechend. 
(4) Die Stadt Münster kann die von den Antragstelle rn nach Maßgabe dieser

allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate 
oder ähnliches selbst oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit 
verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf 
entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür no twendigen Unterlagen zu 
gewähren. 
(5) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern von 
Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorsch rift Prüfungen 
durchzuführen. 
(6) Die Antragsberechtigten werden darauf hingewies en, dass es sich bei den 
Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne  von § 264 des 
Strafgesetzbuches handelt, und dass Subventionsbetr ug nach dieser Vorschrift 
strafbar ist. 
 
§ 11 Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr.  1370/2007  
Die Stadt Münster ist über die auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift gewährten 
Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) 
Nr. 1370/2007. Sofern dies für die Gewährleistung d er Berichtspflicht nach Artikel 7 
Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 e rforderlich ist, können Daten, 
die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschri ft stehen, auch nachträglich 
von den Verkehrsunternehmen eingefordert werden. Ve rkehrsunternehmen, denen 
ein Ausgleich aufgrund dieser allgemeinen Vorschrif t gewährt wird, können sich 
insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. die Geheimh altung der von ihnen gemachten 
Angaben berufen.   
 
§ 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten  
Die zum 01. Januar 2024 in Kraft getretene 1. Änder ungssatzung vom 16. Dezember 
2023 in ihrer zum 13. September 2024 in Kraft getre tenen 3. Änderungssatzung wird 
bis zum 30. Juni 2025 verlängert und tritt sodann a ußer Kraft. Sie kann verlängert, 
insbesondere in Abhängigkeit der bundesweit geltend en Preisentwicklung des 
Deutschlandtickets geändert oder aufgehoben werden.  Sie wird unter Einhaltung der 
jeweils geltenden pflichtigen Vorgaben der noch von  Seiten des Landes Nordrhein-
Westfalen auf Basis der „Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben 
im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im 
Jahr 2025 aus Bundes- und Landesmitteln“ vom 07. Ok tober 2024 (Anlage 1) zu 
erlassenden Landesrichtlinie angepasst.

Anlagen 
Anlage 1:  Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum  Ausgleich nicht 
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverke hr im 
Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025  in Nordrhein-
Westfalen 
Anlage 2:  Tarifbestimmungen Deutschlandticket vom 07.10.2024  
Anlage 3 Muster-Antrag auf Gewährung von Billigkeitsleistung en 
Deutschlandticket 2025 
Anlage 4 Muster-Bescheid  Gewährung von Billigkeitsleistungen Deutschlandticket 
2025

Anlage 2: Muster-Richtlinien

30059 Zeichen

Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen 
Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 aus 
Bundes- und Landesmitteln 
 
vom 7. Oktober 2024 
 
I. Hinweise und Erläuterungen 
 
Die nachfolgenden Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im ÖPNV im 
Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 basiert auf den Muster-Richtlinien 
zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im ÖPNV im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 2024.  
 
Die Muster-Richtlinien wurden auf der Grundlage des Beschlusses des Bundeskanzlers mit 
den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 06.11.2023 und des darauf 
basierenden Entwurfs des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes 
erstellt, dass die im Zeitraum von 2023 bis 2025 entstehende Kostenunterdeckung 
paritätisch von Bund und Ländern bis zu einer Gesamthöhe von 9 Mrd. Euro ausgeglichen 
wird. Dabei soll sichergestellt werden, dass die nach Maßgabe der Muster-Richtlinien 
ermittelten Ausgleichsbeträge in voller Höhe ausgeglichen werden und eine mögliche 
Finanzierungslücke über eine Anhebung des Preises des Deutschlandtickets und die 
Gewinnung weiterer Kundinnen und Kunden geschlossen wird. 
 
Auch für den Ausgleich für 2025 ist es erforderlich und sachgerecht, die Fahrgeldeinnahmen 
des Jahres 2019 als Bezugspunkt zu verwenden.  
 
Bei den Muster-Richtlinien wurden im Vergleich zum Jahr 2024 folgende wesentliche 
Anpassungen vorgenommen: 
1. Auch für den Fall, dass die Länder von der Möglichkeit Gebrauch machen, die 
übergangsweise Anwendung des Deutschlandtickettarifes bis zur Umsetzung durch 
die zuständigen Aufgabenträger landesrechtlich durch eine Tarifvorgabe 
sicherzustellen, erfolgt der Ausgleich gegenüber den Verkehrsunternehmen durch die 
jeweiligen Aufgabenträger als zuständige Behörden innerhalb der Instrumente der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 mittels öffentlichem Dienstleistungsauftrag oder 
allgemeiner Vorschrift. Aufgrund der von Bund und Ländern bereitgestellten 
Finanzierungsmittel für das Deutschlandticket und der erlassenen Landesregelungen 
zur Tarifvorgabe des Deutschlandtickettarifs kann die Ausgleichsregelung des jeweils 
zuständigen Aufgabenträgers selbst dann zum 1. Januar 2025 erfolgen, wenn sie erst 
zu einem späteren Zeitpunkt erlassen werden sollte. Die Umsetzung der 
Ausgleichsregelung im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner 
Vorschriften müsste zeitnah, spätestens aber bis zum 31. März 2025 erfolgen. 
2. In den Regelungen zur Ermittlung der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen (Nummer 
5.4.1.2) wird klargestellt, dass Fahrgeldeinnahmen auch für ausgegebene Tickets 
einzubeziehen sind, auch wenn aufgrund von Zahlungsausfällen keine Geldbeträge 
vorliegen (sog. „Forderungsprinzip“). In der Konsequenz daraus dürfen auch die Soll-
Fahrgeldeinnahmen nach dem Forderungsprinzip berechnet werden, falls dies nicht 
schon geschehen ist.  Daher dürfen in diesen Fällen die Soll-Fahrgeldeinnahmen 
2019 um die Zahlungsausfälle erhöht und dann auf das Jahr 2025 mit hochgerechnet 
werden, soweit über die Zahlungsausfälle 2019 ein Nachweis geführt werden kann 
(Nummer 5.4.1.1).  
3. Bei der Fortschreibung der hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen 2019 auf 2025 
werden Tarifanpassungen im Altsortiment von 2023 bis 2025 nur bis zu einer Höhe 
von 13,5 Prozent beim Ausgleich anerkannt. Dafür müssen auch bei einer 
Tarifanpassung im Altsortiment von über 13,5 Prozent die tatsächlichen 
Fahrgeldeinnahmen für den Ausgleich nur so in den Ausgleich eingestellt werden, als 
wäre der Tarif nur um 13,5 Prozent erhöht worden. Die gesamthafte Anwendung des

sog. „Tarifdeckels“ stellt eine weitestgehende Gleichbehandlung im Hinblick auf die 
Tatsächlichen Tarifanpassungen unabhängig von ihrer konkreten Umsetzung in den 
jeweiligen Jahren 2024 und 2025 sicher. Überdies werden anstelle des Bezugs zum 
Tarif am 31.12.2023 die Tarife im Jeweiligen Monat der Jahre 2025 und 2023 (z. B. 
Mai 2025 mit Mai 2023) bei der Anwendung des Tarifdeckels verglichen, um ohne 
relevanten Mehraufwand bei der Berechnung eine größtmögliche 
Einzelfallgerechtigkeit zu gewährleisten. 
4. Als pauschaler Ausgleich der durch die Einführung des Deutschlandtickets 
entfallenden prognostizierten Einnahmesteigerungen im Ohne-Fall aus positiven 
Verkehrsmengeneffekten werden die auf das Jahr 2025 fortgeschriebenen Soll-
Fahrgeldeinnahmen zusätzlich um weitere 1,3 Prozent gegenüber 2024 (langfristiges 
historisches Wachstum der Verkehrsleistung im ÖPNV (Destatis: 2004-2019: rd. 1,3 
Prozent p.a) erhöht. Die Richtlinien sehen aus Vereinfachungsgründen in Nummer 
5.4.1.1 eine den Zinseszinseffekt nicht berücksichtigende Erhöhung um insgesamt 
3,9 Prozent vor.  
5. Wurden die Preise für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. 
Januar 2023 abgesenkt, müssen bei der Ermittlung der tatsächlichen 
Fahrgeldeinnahmen für die Berechnung des Ausgleichs für alle Tickets mit nicht 
deutschlandweiter Gültigkeit alle verkauften Tickets mit den am 01. Januar 2023 
geltenden und über die durchschnittliche Tarifanpassung auf 2025 fortgeschriebenen 
Preisen (vor der Einführung des Deutschlandtickets) angerechnet werden. Denn der 
Bund beteiligt sich nur an der aus der Einführung des Deutschlandtickets 
resultierenden Kostenunterdeckung.  
6. Anstelle der Berücksichtigung von zusätzlichen Vertriebsaufwendungen in den 
Muster-Richtlinien für das Jahr 2024 ist auf Veranlassung des Bundeskartellamtes 
ein Vertriebsanreiz für jedes verkaufte Deutschlandticket ab dem Jahr 2025 
vorzusehen, um so den Verkauf von mehr Deutschlandtickets zu fördern. Dadurch 
bedingt muss in den Muster-Richtlinien für das Jahr 2025 geregelt werden, dass 
bundeseinheitliche Vertriebsanreize unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung 
nicht ausgleichsmindernd berücksichtigt werden müssen. Im Gegenzug sind ersparte 
Vertriebsaufwendungen im Vergleich zum Zustand vor Einführung des 
Deutschlandtickets (30.04.2023) aus dem Vertrieb des Altsortimentes 
ausgleichsmindernd in Abzug zu bringen.   
 
Für die zwischen den Ländern vereinbarte einheitliche Bemessung des Ausgleichs ist eine 
einheitliche Definition der ausgleichsfähigen Kostenunterdeckung erforderlich. Dafür müssen 
auch in 2025 unabhängig von der konkreten verfahrensmäßigen Gestaltung durch die 
Länder die die Erstattungsfähigkeit regelnden Passagen durch alle Länder übernommen 
werden. Darüber hinaus bedarf es im Hinblick auf die Transparenz des Mittelbedarfs 
einheitlicher Antragsfristen, die wie auch schon für 2023 und 2024 in den Muster-Richtlinien 
auch für 2025 obligatorisch sind. 
 
Die Muster-Richtlinien sind entsprechend dem Gliederungsschema einer Förderrichtlinie als 
Richtlinien für Billigkeitsleistungen abgefasst. Die Umsetzung muss durch die Länder noch 
mit jeweils eigenen Länderrichtlinien und/oder -erlassen erfolgen. In Abhängigkeit von der im 
jeweiligen Land zu treffenden Entscheidung über die verfahrensmäßige Abwicklung des 
Ausgleichs auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, einer Zuwendungsregelung (mit 
Zuwendungsbescheiden oder –verträgen) oder einer Billigkeitsleistungsregelung sind 
insbesondere die verfahrensmäßigen Regelungen aus den Muster-Richtlinien mit Ausnahme 
der Antragsfristen anzupassen. Dies gilt auch in Bezug auf die im jeweiligen Land zu 
treffende Zuständigkeitsregelung für die Ausgleichsgewährung.

In den nachfolgenden Muster-Richtlinien sind auf der Grundlage dieser Hinweise hinter der 
Gliederungsnummer der Regelung Hinweise ausgebracht, ob die Regelungen  
- obligatorisch wegen der Einheitlichkeit 
- fakultativ  
von allen Ländern zu beachten sind.

II. Musterrichtlinien 
Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich nicht 
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 2025 in Land XXX  
(Richtlinien Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2025) 
 
Runderlass des Ministeriums für  
vom XX. XXX 2024 
 
1 (fakultativ)  
Rechtsgrundlage  
Zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im 
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs 
(SPNV) im Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets gewährt das Land 
nach Maßgabe dieser Richtlinien und § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) 
Billigkeitsleistungen.  
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung. Die Bewilligungsbehörde 
entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens diskriminierungsfrei im Rahmen der 
verfügbaren Haushaltsmittel.  
 
2 (obligatorisch)  
Gegenstand der Billigkeitsleistungen  
Die Billigkeitsleistungen sind ein finanzieller Ausgleich an die Empfänger in Land XXX, deren 
Ausgaben in den Monaten Januar bis Dezember 2025 aufgrund der Einführung des 
Deutschlandtickets durch den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen oder Ausgleichszahlungen 
aus allgemeinen Vorschriften im Vergleich zum Referenzzeitraum des Jahres 2019 nicht 
durch Einnahmen aus Fahrgeldern und vor dem 1. Mai 2023 geregelten und nicht die 
Umsetzung des Deutschlandtickets betreffenden Ausgleichszahlungen nach der Verordnung 
(EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der 
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 
3.12.2007, S. 1) (VO 1370) oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 
3 der VO 1370 gedeckt werden können. 
 
3  
Empfänger der Billigkeitsleistung  
Empfänger sind  
3.1 (obligatorisch)  
Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des ÖPNV im Sinne des ÖPNV-
Gesetzes des Landes XXX,  
3.2 (fakultativ)  
öffentlich-rechtliche Körperschaften (insbesondere Zweckverbände, Anstalten öffentlichen 
Rechts) als Sammelantragsteller für die Empfänger gemäß Nummer 3.1.  
3.3 (obligatorisch bei landesrechtlicher Tarifanordnung) 
Nur soweit das Land eine Tarifvorgabe nach Landesrecht getroffen hat und Aufgabenträger 
oder Aufgabenträgerorganisationen bislang keine Regelung nach Nummer 4 getroffen 
haben, sind für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. März 2025 Empfänger auch 
öffentliche und private Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber oder 
Betriebsführer nach dem Personenbeförderungsgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 
1073/2009 ÖPNV auf dem Gebiet des Landes und/oder aufgrund eines öffentlichen 
Dienstleistungsauftrages Beförderungsleistungen im ÖPNV bzw. im 
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) erbringen. Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen ist 
eine getrennte Antragstellung und Bewilligung für die jeweiligen Regionalbereiche zulässig.

4 (obligatorisch) 
Voraussetzungen  
Soweit die Empfänger für Verkehrsleistungen nicht erlösverantwortlich sind, leiten sie die 
Billigkeitsleistungen an die das wirtschaftliche Risiko tragenden Verkehrsunternehmen in 
entsprechender Anwendung der Nummer 5.4 und nach den Vorgaben der VO 1370 über 
allgemeine Vorschriften oder öffentliche Dienstleistungsaufträge oder über andere 
beihilferechtlich zulässige Instrumente diskriminierungsfrei weiter. Die Erlösverantwortlichen 
sind dabei zu verpflichten, an der Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket 
teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende 
Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und gegebenenfalls diese 
Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen der Einnahmeaufteilung abzugeben.  
 
5  
Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung 
  
5.1 (fakultativ)  
Bei der Leistung handelt es sich um eine Billigkeitsleistung gemäß § 53 LHO 
  
5.2 (obligatorisch)  
Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich in Höhe von 100 
Prozent der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben.  
 
5.3 (fakultativ)  
Die Billigkeitsleistung wird in Form einer Zuweisung bzw. eines Zuschusses gewährt.  
 
5.4 (obligatorisch wegen Einheitlichkeit)  
Die ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben sind wie folgt zu ermitteln:  
 
5.4.1  
Fahrgeldausfälle:  
Für jeden Tarifbereich (Verbundtarife, Übergangstarife, landesweite Tarife, Haustarif, 
Beförderungsbedingungen DB (BBDB), Deutschlandtarif (DT)) ist die Differenz zwischen den 
um die jeweiligen Tarifanpassungen auf das Jahr 2025 hochgerechneten tatsächlichen 
Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Dezember 2019 und den tatsächlichen 
Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Monate des Jahres 2025 nach Maßgabe der Nummern 
5.4.1.1 und 5.4.1.2 ausgleichsfähig. Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen 
(ohne Umsatzsteuer). 
Die Verbundorganisationen haben den Empfängern die für die Antragstellung erforderlichen 
Daten zu liefern. Einnahmen aus dem Erhöhten Beförderungsentgelt werden nicht 
berücksichtigt. 
 
5.4.1.1  
Zur Berechnung der um die Tarifanpassungen auf den Zeitraum Januar bis Dezember 2025 
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums in 2019 sind die im jeweiligen Monat 
verkauften bzw. dem Verbund gemeldeten Fahrausweise der jeweiligen Kartenart und 
Preisstufe der Monate Januar bis Dezember 2019 einschließlich, soweit nachweisbar,  der 
ausgegebenen Fahrausweise, für die aufgrund von Zahlungsausfällen keine 
Fahrgeldeinnahmen erzielt wurden, mit den für diese Kartenart und für die im 
Gültigkeitszeitraum entsprechende Preisstufe im jeweiligen Zeitraum des Jahres 2025 
genehmigten Preisen zu multiplizieren. Preisanpassungen, die ab dem 1. Januar 2025 
wirksam werden, sind im Wesentlichen gleichmäßig für alle Kartenarten und alle Preisstufen 
vorzunehmen. Lassen sich in Einzelfällen keine entsprechenden Referenzpreise zuordnen 
oder handelt es sich um stückzahlunabhängige Pauschalangebote, ist die aus der 
Berechnung nach Satz 1 abgeleitete durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung für die 
Hochrechnung maßgebend. Wenn aufgrund einer grundlegenden Änderung der Tarifstruktur, 
die nach dem 15. Januar 2023 wirksam wurde, ein Vergleich zu den Tarifarten und

Preisstufen des Jahres 2019 nicht möglich ist, werden die hochgerechneten 
Fahrgeldeinnahmen auf Basis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 ermittelt und über die 
durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf 2025 fortgeschrieben. Wurden die Preise 
für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023 abgesenkt, sind 
für diese Tickets die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen auf Basis des Preisstandes zum 
1. Januar 2023 zu ermitteln und über die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf 
2025 fortzuschreiben.  
Übersteigt im jeweiligen Monat in 2025 die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung 
gegenüber dem jeweiligen Monat in 2023 um mehr als 13,5 Prozent, darf für die Ermittlung 
der hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Kartenart in der jeweiligen 
Preisstufe nur eine Steigerungsrate von 13,5 Prozent zu Grunde gelegt werden.  
Als pauschaler Ausgleich der durch die Einführung des Deutschlandtickets entfallenden 
prognostizierten Einnahmesteigerungen aus positiven Verkehrsmengeneffekten in den 
Jahren 2023 bis 2025 werden die nach den Sätzen 1 bis 6 ermittelten Fahrgeldeinnahmen 
für alle drei Jahre um insgesamt 3,9 Prozent erhöht. Die nach den Sätzen 1 bis 7 ermittelten 
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen sind im Verhältnis der Veränderung der tatsächlich 
erbrachten Betriebsleistungen in Fahrzeug-, Wagen- bzw. Zug-Kilometern im Kalenderjahr 
2025 gegenüber dem Kalenderjahr 2019 im Gebiet des Empfängers nach Nummer 3.1 
fortzuschreiben. Als Faktor der Fortschreibung sind dabei 30 Prozent der prozentualen 
Steigerung bzw. prozentualen Verminderung der Betriebsleistungen im Gebiet des 
Empfängers nach Nummer 3.1 anzusetzen.  
Unterschreitet die Gesamtzahl der Abonnentinnen und Abonnenten nach 
Einnahmeaufteilung im jeweiligen Bundesland zum 31. Januar 2026 die Gesamtzahl der 
Abonnentinnen und Abonnenten zum 30. April 2023 um mehr als 10 Prozent, sind die nach 
den Sätzen 1 bis 9 ermittelten Fahrgeldeinnahmen um den über die Bagatellgrenze von 
5 Prozent hinausgehenden Prozentsatz für alle Empfänger im Land abzusenken. 
Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif sind die 
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen gemäß der Einnahmeaufteilung unter 
Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2025 der jeweiligen 
Verbundorganisation zu verteilen, der ohne die Einführung des Deutschlandtickets gegolten 
hätte.  
 
5.4.1.2  
Zur Berechnung der anzusetzenden tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar 
bis Dezember 2025 sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen einschließlich der 
Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket zu ermitteln. Zahlungsausfälle reduzieren 
die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen nicht. Für Deutschland-Jobtickets und das 
Deutschland- Semesterticket sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen ansetzbar, soweit 
dabei die abgestimmten bundeseinheitlichen Rabattierungen angewendet wurden. 
Einnahmen aus dem durch Beschluss des Koordinierungsrates festgelegten 
bundeseinheitlichen Vertriebsanreiz für Deutschlandtickets, Deutschland-Jobtickets und das 
Deutschland-Semesterticket sind von den Fahrgeldeinnahmen im Sinne von Satz 1 
abzuziehen. Die Vornahme weiterer Absetzungen von den Fahrgeldeinnahmen aus dem 
Deutschlandticket ist nicht zulässig. Wurden die Preise für Tickets mit nicht 
deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023 abgesenkt, sind bei der Ermittlung 
der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen für die Berechnung des Ausgleichs für alle Tickets mit 
nicht deutschlandweiter Gültigkeit alle verkauften Tickets mit den am 1. Januar 2023 
geltenden und über die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf 2025 
fortgeschriebenen ggfs. den Preis des Deutschlandtickets auch übersteigenden Preisen 
anzusetzen.  
Übersteigt bei Tickets mit Ausnahme von Deutschlandtickets, Deutschland-Jobtickets und 
Deutschland-Semestertickets im jeweiligen Monat in 2025 die durchschnittliche prozentuale 
Tarifanpassung der jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe gegenüber dem 
jeweiligen Monat in 2023 um mehr als 13,5 Prozent, können für die Ermittlung der 
tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe die

Preise zu Grunde gelegt werden, die bei einer Tarifanpassung von 13,5 Prozent zu zahlen 
gewesen wären.  
Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif und dem 
Deutschlandticket sind die so ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen gemäß der 
Einnahmeaufteilung unter Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2025 der 
jeweiligen Verbundorganisation sowie gemäß der Einnahmeaufteilung für das 
Deutschlandticket zu verteilen.  
 
5.4.2  
Zur Berechnung der Minderung der Erstattungsleistungen nach dem Neunten Buch 
Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 
Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, sind die 
um die Tarifanpassungen gemäß Nummer 5.4.1.1 hochgerechneten erstattungsfähigen 
Fahrgeldeinnahmen des Zeitraumes Januar bis Dezember 2019 bzw. die nach Maßgabe der 
Nummer 5.4.1.2 errechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen für den Zeitraum 
Januar bis Dezember 2025 zu ermitteln und für diese die Erstattungsleistung aufgrund des 
für das Jahr 2025 festgelegten oder nachgewiesenen Vomhundertsatzes zu berechnen. 
Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen (ohne Umsatzsteuer), bei 
Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif und dem 
Deutschlandticket gemäß der nach Nummer 5.4.1.1 für die hochgerechneten 
erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen bzw. gemäß Nummer 5.4.1.2 für die tatsächlichen 
erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen maßgebenden Einnahmeaufteilung. Ausgleichsfähig 
ist die Differenz der so errechneten Beträge für die jeweiligen Verkehrsleistungen.  
 
5.4.3 
In der Nummer 5.4.1 entsprechenden Weise ist die ebenfalls ausgleichsfähige Minderung 
anderer Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften zu berechnen.  Einsparungen 
der Empfänger nach 3.1 bei Leistungen aus Allgemeinen Vorschriften sind gegenzurechnen.  
 
5.4.4 
[nur NRW] Weiterhin kann der Empfänger innerhalb des vom Koordinierungsrat zum 
Deutschlandticket festgelegten Finanzrahmens die geleisteten Ausgaben für die Einrichtung 
und Durchführung des EAV-Clearings an die DTIX GmbH & Co. KG, die durch die NVBW 
GmbH geleisteten Ausgaben für die gutachterliche Begleitung des Prozesses zur 
Neufassung eines Einnahmeaufteilungsverfahrens, die durch die HVV GmbH geleisteten 
Ausgaben für ergänzende Marktforschungen zur Preisbildung des Deutschlandtickets und an 
die DeutschlandMobil 2030 GmbH geleisteten Ausgaben für die Evaluation des 
Deutschlandtickets geltend machen.  
 
5.4.5  
Von dem nach den Nummern 5.4.1 bis 5.4.4 ermittelten Ausgleich sind in direktem 
ursächlichem Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets vermiedene oder 
ersparte Aufwendungen aus dem Vertrieb des bisherigen Tarifsortiments in Abzug zu 
bringen. Hierzu ist die auf Monatswerte umgerechnete, beim Empfänger bzw. den in 
wirtschaftlicher Verantwortung stehenden Verkehrsunternehmen oder mittelbar über ihre 
Vertriebsdienstleister verkaufte Anzahl von Fahrkarten im Abonnement im bisherigen 
Tarifsortiment jeweils zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2025 zu ermitteln und 
daraus die Differenz zu bilden. Abonnements im Sinne von Satz 2 sind Zeitfahrkarten mit 
einer zeitlichen Gültigkeit von mehr als einem Monat. Dazu zählen auch Semestertickets 
sowie Monatskarten, die von Unternehmen ausgegeben werden, die keine Abonnements im 
gesamten Tarifangebot haben und mindestens vier dieser Monatskarten im Zeitraum 1. Mai 
2022 bis 30. April 2023 nachweislich an denselben Kunden oder dieselbe Kundin verkauft 
wurden. Für jedes Ticket der so ermittelten Differenz ist jeweils ein Betrag von 1,20 Euro als 
Ersparnis im Ausgleich anzusetzen. Wird nachgewiesen, dass die tatsächlich ersparten 
Vertriebsaufwendungen niedriger sind als bei der pauschalen Berechnung nach den

Sätzen 2 bis 5, darf auch der niedrigere Betrag als Ersparnis angesetzt werden. Hat ein 
Unternehmen den Vertrieb des Deutschlandtickets oder des bisherigen Tarifs an ein anderes 
Verkehrsunternehmen oder eine Verbundorganisation übertragen, sind die nach den Sätzen 
2 bis 5 ermittelten Ersparnisse von diesem in Ansatz zu bringen.  
 
5.4.6  
Die Summe der gemäß den Nummern 5.4.1 bis 5.4.4 errechneten Minderungen abzüglich 
der ersparten oder vermiedenen Aufwendungen gemäß Nummer 5.4.5 ist der 
ausgleichsfähige Betrag.  
 
5.4.7 
Erbringt ein Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen in dem Gebiet mehrerer 
Aufgabenträger und können die nicht gedeckten Ausgaben nicht eindeutig der 
Betriebsleistung im jeweiligen Gebiet der Aufgabenträger zugeordnet werden, sind diese auf 
der Grundlage der im Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers erbrachten Fahrzeug-, Wagen- 
bzw. Zug-Kilometer des Kalenderjahres 2025 den Aufgabenträgern zuzuordnen. Die 
beteiligten Aufgabenträger oder Bewilligungsbehörden können eine abweichende Aufteilung 
vereinbaren.  
 
6 (obligatorisch) 
Sonstige Bestimmungen  
6.1  
Es ist sicherzustellen, dass bei Weiterleitung der Billigkeitsleistungen nach Nummer 4 an 
Verkehrsunternehmen eine Überkompensation der aus der Einführung des 
Deutschlandtickets resultierenden wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit die 
beihilferechtliche Rechtfertigung aus der VO 1370 erfolgt, dürfen bei der 
Überkompensationsprüfung aus Gründen der Gleichbehandlung als Maßstab auch nur die 
Mindestanforderungen aus dem Anhang der VO 1370 zur Anwendung kommen. Der 
finanzielle Nettoeffekt berechnet sich aus der Summe der (positiven oder negativen) 
Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des 
Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des Deutschlandticket-Tarifs auf 
die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit diese als 
zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnung geltend 
gemacht werden. Sonstige Kosten des Verkehrsunternehmens sind nicht Gegenstand dieser 
Überkompensationskontrolle. 
 
6.2  
Die Empfänger sind darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Angaben um 
subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches handelt und 
dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. Eine Doppelförderung ist 
ausgeschlossen.  
 
6.3  
Die Empfänger sind zu verpflichten, dass sichergestellt wird, dass die erforderlichen Daten 
für das Monitoring und die Einnahmeaufteilung gemäß der aktuell gültigen Fassung des 
Beschlusses des Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur 
Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger 
Modellansatzes“ fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband 
Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem 
Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband 
SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV-Clearingstelle bzw. bei Übergang dieser Funktion 
an die DTIX GmbH u. Co. KG gemeldet werden. Die Meldung der Deutschlandtickets an die 
Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats. Die Meldung der Verkäufe 
aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 50. Tag nach Ende eines Monats. Die Meldung 
der vorläufigen Soll-Einnahmen inkl. tariflicher Fortschreibung gemäß Muster-Richtlinien

erfolgt einmalig monatsscharf für das gesamte Jahr 2025 bis zum 20. Februar 2025; sie sind 
erforderlichenfalls unverzüglich zu korrigieren oder zu aktualisieren.  
 
6.4  
Die Empfänger sind zu verpflichten, bis zum 31. März 2027 die tatsächlich entstandenen 
nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten 
Berechnungsmethode nachzuweisen. Dem Nachweis sind insbesondere Bestätigungen der 
Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate Januar bis 
Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die nach Nummer 5.4.1.1 
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Nummer 5.4.1.2 ermittelten 
tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Dezember 2025 sowie eine 
Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 
2025 im Haustarif bzw. nach BBDB beizufügen. Sofern Nachweise über den Soll-
Fahrgeldeinnahmen zuzurechnende Zahlungsausfälle nach Nummer 5.4.1.1 geführt werden, 
sind diese ebenfalls beizufügen. Soweit ein Einzelnachweis gemäß Nummer 5.4.5 Satz 6 
geführt wird, sind die betragsmäßigen Einsparungen von Vertriebsaufwendungen durch 
einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vom Rechnungsprüfungsamt bescheinigen zu 
lassen. Weiterhin ist jeder Empfänger zu verpflichten, dem Nachweis die Anzahl der 
Abonnentinnen und Abonnenten im Sinne der Nummer 5.4.1.1 zu den Stichtagen 30. April 
2023 und 31. Januar 2026 beizulegen. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen 
anfordern. 
 
6.5  
Billigkeitsleistungen, die über den reinen Ausgleich der nicht gedeckten Ausgaben nach 
Maßgabe der Nummer 5.4 hinausgehen, sind vom Empfänger zurückzufordern. In der Regel 
sind die zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist 
erstattet werden. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag 
den prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Billigkeitsleistung 
vorzunehmen.  
 
6.6 
Der nach diesen Richtlinien gewährte Ausgleich kann ganz oder teilweise zurückgefordert 
werden, wenn der Empfänger die Auflagen nach den Nummern 6.2 bis 6.5 nicht oder nicht 
innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. 
 
7  
Verfahren  
 
7.1 (obligatorisch) 
Ein Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung ist bis zum 30. September 2025 zu stellen. 
Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen. Er hat die Berechnung bzw. 
Schätzung der voraussichtlichen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in 
Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode zu enthalten.  
 
7.2 (fakultativ) 
Bewilligungsbehörde ist die [Landesbehörde einfügen], in deren Bezirk der Empfänger 
seinen Sitz hat.  
[obligatorisch bei landesrechtlicher Tarifvorgabe] Bewilligungsbehörde für Empfänger nach 
Nummer 3.3 ist jeweils die [Landesbehörde], die die zuständige Bewilligungsbehörde für den 
Empfänger nach Nummer 3.1 ist, der bis zum 31. März 2025 keine Tarifvorgabe nach 
Landesrecht getroffen hat. 
7.3 (obligatorisch) 
Dem Antrag sind Prognosen der Verbundorganisationen über die Minderungen gemäß den 
Nummern 5.4.1 sowie weitere begründende Unterlagen beizufügen.  
Sammelanträgen von Empfängern gemäß Nummer 3.2 sind die Anträge der Empfänger 
gemäß Nummer 3.1 beizufügen.

Fakultativ: „Der Antrag ist formlos schriftlich oder elektronisch zu stellen.“  
 
7.4 (Grundsatz obligatorisch, Detailabweichungen zulässig) 
Der Empfänger erhält auf Antrag bis zur Bewilligung der nach Nummer 7.1 zu 
beantragenden Billigkeitsleistung in der Regel monatliche Vorauszahlungen. Soweit hierfür 
kein gesondertes Verfahren mit spezifischen Prognosen geregelt ist, werden die monatlichen 
Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 8 Prozent der für das Jahr 2024 vorläufig gewährten 
Billigkeitsleistung gewährt. Die Vorauszahlungen werden jeweils am 20. eines Monats 
ausgezahlt. Im Falle von Nummer 4 leiten die Empfänger die Vorauszahlungen unverzüglich 
weiter. 
 
 
7.5 (obligatorisch) 
Empfänger gemäß Nummer 3.2 haben die Billigkeitsleistungen an die Empfänger gemäß 
Nummer 3.1 weiterzuleiten und dabei sicherzustellen, dass die maßgeblichen 
Bestimmungen des Bewilligungsbescheides auch den Empfängern auferlegt werden. Dies 
schließt ausdrücklich die Nachweisführung ein.  
 
7.6 (fakultativ) 
Die Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.  
 
8 (fakultativ)  
Inkrafttreten/Außerkrafttreten  
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2027 
außer Kraft.

Beschlussvorlage

5800 Zeichen

V/0720/2024 
V/0720/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Beschluss über eine weitere zeitlich befristete Fortsetzung des Deutschlandtickets (01.01.2025 
bis 30.06.2025) und Änderung der „Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets 
als Höchsttarif“ 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   19.11.2024 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 
   04.12.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   11.12.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   11.12.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat der Stadt Münster beschließt im Verantwortungsbereich der Stadt Münster als ÖPNV -
Aufgabenträger trotz der noch immer fehlenden vollumfänglichen Finanzierungszusage von Bund 
und Ländern betreffend die Kompensation der aus der Fortführung des Deutsch landtickets im 
Jahr 2025 entstehenden Mindereinnahmen eine weitere, befristete Verlängerung der Anwendung 
des Deutschlandtickets i.S. § 9 Regionalisierungsgesetz und der bundeseinheitlichen Tarifbe-
stimmungen für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 30.06.2025. 
 
2. Der Rat der Stadt Münster beschließt die Änderung der bestehenden Satzung „Allgemeine Vor-
schrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die 
Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ (Anlage 1) mit Wirkung zum 01.01.2025 und 
befristet bis zum 30.06 .2025 unter Einhaltung der pflichtigen Vorgaben der noch von Seiten des 
Landes Nordrhein-Westfalen auf Basis der „ Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter 
Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im 
Jahr 2025 aus Bundes- und Landesmitteln“ v om 07. Oktober 2024 (Anlage 2) zu erlassenden 
Landesrichtlinie.  
 
3. Die mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft tretende Änderung der Satzung „Allgemeine Vorschrift 
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Fest-
setzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“  wird im Amtsblatt der Stadt Münster veröffent-
licht.  
 
 
Amt für Mobilität und Tiefbau  
 
19.11.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr König 
Telefon: 492-6501 
KoenigD@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0720/2024 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird trotz der bestehenden Unsicherh eiten, ob die von Bund und Ländern zur Verfügung stehen-
den Finanzmittel zur Finanzierung der auf Grund des Deutschlandtickets eintretenden Mindereinnah-
men für 2025 ausreichen werden, derzeit davon ausgegangen, dass eine vollständige Finanzierung 
des Deutsc hlandtickets mit den zur Verfügung stehenden Mitteln bezogen auf den Stadtverkehr 
Münster möglich erscheint . Weitere Klarheit dürfte nach der finalen Abrechnung der Deutschlandti-
cket-Ausgleiche 2023 ca. Mitte 2025 bestehen. Die „Satzung Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 
3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutsch-
landtickets als Höchsttarif in der Fassung nach der 4. Änderungssatzung vom 13.09.2024“ berück-
sichtigt dies aufgrund ihrer erneuten Befristung bis zum 30.06.2025. 
 
 
Begründung: 
 
Die aktuelle Satzung „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ 
der Stadt Münster in der Fassung nach der 4. Änderungssatzung vom 13.09.2024 wird zum 
31.12.2024 außer Kraft treten, sodass erneut eine Anschlussregelung zu treffen ist. 
 
Die Allgemeine Vorschrift wird – auf Basis der von Seiten des Landes Nordrhein-Westfalen auf Basis 
der „Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr 
im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 202 5 aus Bundes- und Landesmitteln“ vom 
07. Oktober 2024 (Anlage 1) noch zu erlassenden Landesrichtlinie – zunächst bis zum 30.06.2025 
verlängert, sodass weiterhin die notwendige Planungssicherheit für die Verkehrsunternehmen beste-
hen bleibt. Dies geschieht auch in Abstimmung mit den vier Münsterlandkreisen. Sollte zwischenzeit-
lich (also während der Beratung dieser Vorlage) die Landesrichtlinie erlassen werden, wird die dann 
ggf. noch notwendige (redaktionelle) Anpassung des Satzungstextes erfolgen und im Rahmen einer 
Ergänzungsvorlage zur Beschlussfassung vorgelegt. 
 
Die erneute Befristung der Allgemeinen Vorschrift der Stadt Münster trägt dem Umstand Rechnung, 
dass noch immer Unsicherheiten darüber bestehen, o b die von Bund und Ländern zur Verfügung 
gestellten Finanzmittel zur Finanzierung der auf Grund des Deutschlandtickets eintretenden Minder-
einnahmen für 2025 ausreichen. Da bis Ende März 2025 die Nachweise über die tatsächlichen Aus-
gleichsbedarfe durch die Unternehmen zur finalen Abrechnung der Deutschlandticket -Ausgleiche 
2023 bei der Stadt Münster vorzulegen sind, könnte die Stadt bis Mitte 2025 hinsichtlich der Aus-
kömmlichkeit der Mittel einen ersten spezifischen Eindruck erhalten. 
 
Sobald im Übrigen neue Erkenntnisse oder Beschlüsse insbesondere hinsichtlich der Finanzierung 
der Mindereinnahmen durch Bund und/oder Ländern und/oder auch der konkreten Höhe des 
Deutschlandtickets vorliegen, wird die Verwaltung die Ratsgremien der Stadt entsprechend informie-
ren und zum nächstmöglichen Zeitpunkt benötigte Vorlagen und Beschlussempfehlungen einbringen. 
 
 
in Vertretung 
 
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
Anlage A

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V/0720/2024 
Anlage 1: Satzung zur Änderung der Satzung „Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutsch-
landtickets als Höchsttarif“ 
 
Anlage 2: „Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personen-
nahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 aus Bundes- und 
Landesmitteln“ vom 07. Oktober 2024

Anlage A

1146 Zeichen

Anlage A zur V/0720/2024 
Kurzüberblick 
Die aktuelle Satzung „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchstta-
rif“ der Stadt Münster in der Fassung nach der 4. Änderungssatzung vom 11.09.2024 wird zum 
31.12.2024 außer Kraft treten, sodass eine Anschlussregelung zu treffen ist. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die Allgemeine Vorschrift wird – auf Basis der von Seiten des Landes Nordrhein-Westfalen auf 
Basis der „Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personen-
nahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 aus Bundes- und Lan-
desmitteln“ vom 07. Oktober 2024 (Anlage 1) noch zu erlassenden Landesrichtlinie – zunächst 
bis zum 30.06.2025 verlängert, sodass weiterhin die notwendige Planungssicherheit für die Ver-
kehrsunternehmen bestehen bleibt. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Gemäß § 9 Regionalisierungsgesetz und unter Anwendung der bundeseinheitlichen Tarifbestim-
mungen als Höchsttarif sowie der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.

Beratungsverlauf (4)

19.11.2024 Ausschuss für Verkehr und Mobilität
TOP 6.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
04.12.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 7.20 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2024 Hauptausschuss
TOP 23.1 Vorberatung
Zur Sitzung
11.12.2024 Rat
TOP 30.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0720/2024
Typ
Vorlagen
Datum
04.11.2024
Erstellt
04.11.2024 08:24