V/0720/2024
Beschluss über eine weitere zeitlich befristete Fortsetzung des Deutschlandtickets (01.01.2025 bis 30.06.2025) und Änderung der „Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“
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Anlage 1: Allgemeine Vorschrift
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Satzung
Allgemeine Vorschrift
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 1
der Stadt Münster
über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif
in der Fassung nach der 5. Änderungssatzung vom …..
Präambel
Bund und Länder haben sich im Dezember 2022 darauf geeinigt, ein digitales,
deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr
zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren
Abonnement ab dem 01. Mai 2023 einzuführen. Hierzu hat der Bund das
Regionalisierungsgesetz (RegG) angepasst.
Zur Fortführung des Deutschlandtickets in 2025 hatt e der sog. Koordinierungsrat
Deutschlandticket“ am 07. Oktober 2024 „Muster-Rich tlinien zum Ausgleich nicht
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem
Deutschlandticket im Jahr 2025 aus Bundes- und Land esmitteln“ (im Folgenden:
Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025) zur Sich erstellung einer einheitlichen
Ermittlung des mit der Einführung des Deutschlandti ckets verbundenen Ausgleichs
abgestimmt. Der Ticketpreis wurde zum 01. Januar auf 58,00 € pro Monat erhöht.
Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis de n Ausgleich der Auswirkungen
des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des
ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher
Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.
Um eine rechtskonforme Finanzierung zu gewährleisten, hat die Stadt Münster erneut
ihre bestehende allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 in Form einer Satzung entsprechend der „Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausga ben im öffentlichen
Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschl andticket im Jahr 2025 in
Nordrhein-Westfalen“ 2 (im Folgenden: Richtlinien Zuwendungen Deutschland ticket
ÖPNV NRW 2025; Anlage 1) mit dem Ziel einer Fortsetzung des Deutschlandtickets
bis Juni 2025 angepasst. Die angepasste allgemeine Vorschrift definiert die
gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Zuständi gkeitsgebiet der Stadt Münster
1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung
der Verordnung (EU) 2016/2338 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember
2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für
inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).
2 „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 in
Nordrhein-Westfalen“ (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025)
tätigen Verkehrsunternehmen des ÖPNV zur Anwendung bzw. Anerkennung des
Deutschlandtickets und regelt die Ausgleichsgewähru ng unter Bezugnahme auf die
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025.
§ 1 Rechtsgrundlagen
Auf Grundlage von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), § 3 Abs. 1 un d 2 des Gesetzes über den
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfa len (ÖPNVG NRW), § 7 Abs. 1
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (G O NRW) sowie Art. 3 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und der
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 erlässt die Stadt
Münster die „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als
Höchsttarif“ für ihr Zuständigkeitsgebiet in Form einer Satzung.
§ 2 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung (Höchsttarif); sachlicher und
geografischer Anwendungsbereich
(1) Das Deutschlandticket wird im Geltungsbereich d ieser allgemeinen Vorschrift als
Höchsttarif im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt.
Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift e rstreckt sich in sachlicher
Hinsicht auf die Tarifanwendung und -anerkennung im Linienverkehr im Sinne von
§§ 42 ff. PBefG und geografisch auf das gesamte Gebiet, für das die Stadt Münster
– unter Berücksichtigung von bestehenden Regelungen zur Übertragung von
Zuständigkeiten mit benachbarten zuständigen Behörd en – die Befugnis als
zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 für den ÖPNV inne hat. Die mit der Festse tzung als Höchsttarif
einhergehenden Pflichten der Verkehrsunternehmen bestehen nach Maßgabe der
folgenden Absätze.
(2) Die Verkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift
öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr nach dem PBefG (insb. nach
§§ 42 ff. PBefG mit Bussen und sonstigen Kraftfahrz eugen) erbringen, sind
verpflichtet, in der Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2025 das Deutschlandticket im
Sinne des § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetze s (RegG) und der
bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung ( Anlage
2) als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Absatz 2 Vero rdnung (EG) Nr. 1370/2007
gemäß den Vorgaben dieser allgemeinen Vorschrift an zuwenden und
anzuerkennen. Dies beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen
Deutschlandticket, ohne dass den Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten
entstehen.
Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch die Anwend ung eines Verbundtarifs erfüllt
werden, der die gesetzlichen und bundeseinheitliche n Tarifbestimmungen
ordnungsgemäß umgesetzt oder in die eigenen Tarifbestimmungen integriert hat.
(3) Die Verkehrsunternehmen sind zudem verpflichtet, Beförderungsbedingungen des
Deutschlandtickets aufzustellen und zu veröffentlic hen und, wenn und soweit im
Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge
für das Deutschlandticket selbst zu stellen und/ode r bei entsprechenden
Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie
haben in dem ihnen möglichen, erforderlichen und zu mutbaren Umfang an der
bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken.
§ 3 Vorrangige Regelungen öffentlicher Dienstleistungsaufträge
Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste im ÖPNV auf Grundlage öffentlicher
Dienstleistungsaufträge erbracht werden (gemeinwirt schaftliche Verkehrsdienste),
gelten die Regelungen dieses öffentlichen Dienstlei stungsauftrags einschließlich
etwaiger Ergänzungen und/oder Nachträge im Grundsat z vorrangig vor den
Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift.
Dies gilt in Bezug auf die Pflicht zur Tarifanwendu ng und -anerkennung sowie die
entsprechende Gewährung von Ausgleichsleistungen nu r, wenn der jeweilige
öffentliche Dienstleistungsauftrag eine dieser Allgemeinen Vorschrift entsprechenden
Pflicht zur Tarifanwendung/Anerkennung des Deutschlandtickets und die Ausreichung
von entsprechenden Ausgleichsleistungen enthält. Di e Ermittlung der Höhe des
ausgleichsfähigen Schadens, die erforderlichen Darl egungspflichten und
Nachweisführungen erfolgen sodann auf Grundlage des jeweiligen öffentlichen
Dienstleistungsauftrags unter vollständiger Beachtu ng der Regelungen dieser
allgemeinen Vorschrift.
Soweit ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag kein e Pflicht zur
Tarifanwendung/Anerkennung des Deutschlandtickets n ach Maßgabe dieser
Allgemeinen Vorschrift als gemeinwirtschaftliche Ve rpflichtung enthält, kommt diese
Allgemeine Vorschrift – vorausgesetzt der öffentlic he Dienstleistungsauftrag lässt die
Vorgabe zusätzlicher gemeinwirtschaftlicher Verpfli chtungen über Allgemeinen
Vorschriften zu – uneingeschränkt zur Anwendung.
§ 4 Antragsberechtigte
(1) Antragsberechtigt nach dieser allgemeinen Vorsc hrift sind öffentliche oder private
Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinh aber nach dem
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder der Verordn ung (EG) Nr. 1073/2009
ÖPNV auf dem Gebiet der Stadt Münster Beförderungsleistungen im ÖPNV gemäß
§ 8 Abs. 1 und 2 PBefG erbringen.
Im Falle der Übertragung der personenbeförderungsre chtlichen Betriebsführung
nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 PBefG ist nur der Betriebsf ührer anspruchsberechtigt. Im
Falle von Gemeinschaftskonzessionen ist jeder Gemei nschaftskonzessionär in
Höhe seines Anteils an den Einnahmen auf der jeweil igen Linie
anspruchsberechtigt, wenn nicht die Betriebsführung auf einen der
Gemeinschaftskonzessionäre oder ein anderes Verkehrsunternehmen übertragen
wurde.
(2) Die Antragsberechtigung entfällt, wenn das jewe ilige Verkehrsunternehmen auf
anderweitigem Weg (bspw. über öffentliche Dienstlei stungsaufträge oder andere
allgemeine Vorschriften etc.) einen Ausgleich für d ie Tarifanerkennung und -
anwendung erhält oder für die jeweiligen Personenve rkehrsdienste selbst kein
Erlösrisiko trägt (bspw. aufgrund sog. Bruttoverträge).
§ 5 Art der Ausgleichsleistungen
Die Stadt Münster gewährt Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Richtlinien
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 an die Antragsberechtigten zum
Ausgleich der nicht (mehr) gedeckten Kosten, die au s der Tarifanwendung und -
anerkennung nach § 2 resultieren. Die Ausgleichsleistungen werden im Interesse und
zur Förderung des ÖPNV geleistet und stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang
mit einzelnen Beförderungsleistungen. Förderziel is t die Gewährleistung einer
ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehr sleistungen im ÖPNV. Die
Ausgleichsleistungen unterliegen als echte nicht st euerbare Zuschüsse nicht der
Umsatzsteuer. Die Zahlungen werden daher netto (ohne Umsatzsteuer) geleistet. Sind
von den Verkehrsunternehmen Umsatzsteuerbeträge rückwirkend zu entrichten (durch
Änderung der rechtlichen Beurteilung z. B. im Rahme n einer steuerlichen
Betriebsprüfung), erhöht sich der Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen nicht.
Dies gilt ebenso für durch die nachträgliche Zahlun g entstehenden steuerlichen
Nebenleistungen im Sinne des § 3 Absatz 4 Abgabenor dnung. Sollte die
Finanzverwaltung Umsatzsteuer auf die Ausgleichslei stungen nach dieser Richtlinie
erheben, sind die Antragsberechtigten in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde
dazu verpflichtet, alle erforderlichen Rechtsmittel gegen diese Erhebung zu ergreifen.
§ 6 Höhe der Ausgleichsleistungen
Die Höhe der nach dieser allgemeinen Vorschrift gew ährten Ausgleichsleistungen ist
insgesamt begrenzt auf die der Stadt Münster durch das Land Nordrhein-Westfalen
zugewiesenen Mittel nach der Richtlinien Zuwendunge n Deutschlandticket ÖPNV
NRW 2025 ( Anlage 1 ). Die Höhe der Ausgleichsleistungen je Antragsbere chtigten
berechnet sich nach Maßgabe und dem Verfahren der R ichtlinien Zuwendungen
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 in ihrer jeweiligen Fassung. Danach ergibt sich
der ausgleichsfähige Schaden der Antragsberechtigten aus der Summe der gemäß der
Ziffern 5.4.1 bis 5.4.4 Richtlinien Zuwendungen Deu tschlandticket ÖPNV NRW 2025
errechneten (Einnahmen-)Minderungen (Ziffer 5.4.5 R ichtlinien Zuwendungen
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025) unter Berücksichti gung der Zuordnung nach
Ziffer 5.4.6 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
(1) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach die ser allgemeinen Vorschrift sind
im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschland tickets verpflichtet, an
der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket
teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bere itzustellen, bestehende
Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und ggf. diese Ansprüche
überschießende Einnahmen abzugeben.
(2) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach die ser allgemeinen Vorschrift sind
verpflichtet, die erforderlichen Daten für das Moni toring und die
Einnahmeaufteilung gemäß der jeweils aktuell gültigen Fassung des Beschlusses
des Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung
der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis d es „Leipziger
Modellansatzes“ fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband
Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschland tarifverbund GmbH, dem
Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband
SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV-Clearingstell e zu melden. Die Meldung
der Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolg t bis zum 20. Kalendertag des
Folgemonats. Die Meldung der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum
50. Tag nach Ende eines Monats. Die Meldung der vor läufigen Soll-Einnahmen
inkl. tariflicher Fortschreibung gemäß Musterrichtlinie erfolgt einmalig monatsscharf
für das gesamte Jahr 2025 bis zum 20. Februar 2025; sie sind erforderlichenfalls
unverzüglich zu korrigieren oder zu aktualisieren.
(3) Das Verfahren zur Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen
Vorschrift gibt den Verkehrsunternehmen einen Anreiz zur Aufrechterhaltung oder
Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung und der Erbringung von
Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität (Nr. 7 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Der Anreiz zu Aufre chterhaltung oder
Entwicklung der Erbringung von Personenverkehrsdien sten ausreichend hoher
Qualität ergeben sich u.a. aus dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan und sonstige
Vorgaben der Stadt Münster. Da die Ausgleichsleistu ng nach dieser allgemeinen
Vorschrift zudem beschränkt ist, tragen die Verkehr sunternehmen auch weiterhin
das Marktrisiko. Daraus resultiert ein Anreiz, die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen
Unternehmens stetig zu steigern bzw. aufrechtzuerhalten.
§ 8 Verfahren
(1) Für die Antragstellung ist die Anlage 3 (Muster-Antragsformular) zu verwenden.
Der Antrag hat die Berechnung beziehungsweise Schätzung der voraussichtlichen
nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 dieser allgemeinen
Vorschrift i.V.m. der in Ziffer 5.4 Richtlinien Zuw endungen Deutschlandticket
ÖPNV NRW 2025 genannten Berechnungsmethode zu entha lten. Dem Antrag
sind insbesondere Prognosen der jeweiligen Verbundo rganisationen über die
Minderungen gemäß Ziffer 5.4.1 Richtlinien Zuwendun gen Deutschlandticket
ÖPNV NRW 2025 sowie weitere begründende Unterlagen zur Plausibilisierung
beizufügen.
(2) Anträge auf Gewährung der Ausgleichsleistung sind bis zum 15. September 2025
zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen.
(3) Der Empfänger erhält auf Antrag bis zur Bewilli gung der nach Abs. 2 zu
beantragenden Ausgleichsleistung in der Regel monat liche Vorauszahlungen.
Soweit hierfür kein gesondertes Verfahren mit spezifischen Prognosen geregelt ist,
werden die monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 8 Prozent der für
das Jahr 2024 vorläufig gewährten Billigkeitsleistu ng gewährt. Die
Vorauszahlungen werden jeweils am 28. eines Monats ausgezahlt.
(4) Für die Bewilligung des Ausgleichs bzw. eventue ller Vorauszahlungen wird das
dieser allgemeinen Vorschrift beigefügte Muster ( Anlage 4) verwendet. Die
Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.
(5) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach die ser allgemeinen Vorschrift sind
dazu verpflichtet, bis zum 31. März 2027 die tatsäc hlich entstandenen nicht
gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 die ser allgemeinen Vorschrift
i.V.m. Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschla ndticket ÖPNV NRW 2025
genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser N achweis gilt als
Schlussverwendungsnachweis.
(6) Dem Schlussverwendungsnachweis sind insbesonder e Bestätigungen der
jeweiligen Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate
Januar bis Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilung en sowohl für die nach
Ziffer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandt icket ÖPNV NRW 2025
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Ziffer 5.4.1.2
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 ermittelten
tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar b is Juni 2025 sowie eine
Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Fah rgeldeinnahmen der Jahre
2019 und 2025 im Haustarif beziehungsweise nach BBD B unter separatem
Ausweis der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen in den Monaten Januar bis Juni
2025 beizufügen. Weiterhin ist jeder Antragsberecht igte dazu verpflichtet, dem
Nachweis die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnente n im Sinne der Ziffer
5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket Ö PNV NRW 2025 zu den
Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2025 beizulegen.
(7) Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweises setzt die
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster die Höhe der Ausgleichsleistungen nach
dieser allgemeinen Vorschrift endgültig fest.
Nach Bestandskraft des endgültigen Bewilligungsbes cheides auf Basis dieser
allgemeinen Vorschrift bzw. entsprechend der Mitteilung der endgültigen Höhe der
Ausgleichsleistungen unter Bezugnahme auf den öffen tlichen
Dienstleistungsauftrag erfolgt die Schlusszahlung, soweit den Antragstellern der
Schlussabrechnung noch Ausgleichsleistungen zustehen. Soweit die Antragsteller
nach der Schlussabrechnung eine Überzahlung erhalte n haben, haben sie diese
binnen einer im endgültigen Bewilligungsbescheid bz w. der Mitteilung zu
bestimmenden Frist an die Stadt Münster zurückzuzahlen. Überzahlungen sind ab
Ablauf dieser Frist bis zur Rückerstattung der Überzahlung mit einem Zinssatz von
3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Eine Verzinsung
im Fall der Unterzahlung findet nicht statt.
Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche a usgleichsfähige Betrag den
prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Zuwendung
vorzunehmen.
§ 9 Überkompensationskontrolle
(1) Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung darf den finanziellen Nettoeffekt der
Summe aller positiven und negativen Auswirkungen de r Erfüllung der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsun ternehmens in Form der
Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das Deutsc hlandticket nicht
übersteigen.
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation haben die Empfänger
von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vo rschrift der
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. A ugust des Folgejahres eine
unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung des finanziellen
Nettoeffekts aus der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das
Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen d es Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle Nettoeffekt aus der
Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen d er Erfüllung der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsun ternehmens zur
Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets au f die Einnahmen des
Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit diese als zusätzlicher
Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichs berechnung geltend
gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Einführung
des Deutschlandtickets Kosten erspart, zzgl. eines angemessenen Gewinns.
Die inhaltliche Richtigkeit der Ergebnisrechnung un d die Angemessenheit des
angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompensation nach Maßgabe der
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 muss durch einen
branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerber ater begutachtet und
bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung
der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen.
(2) Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bsp w. weiterer allgemeine
Vorschriften oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Ergebnisrechnung über
die Berechnung des finanziellen Nettoeffektes aufge stellt bzw. eine
Überkompensationsprüfung vorgenommen, können diese gemeinsam erfolgen,
wenn sichergestellt ist, dass die positiven und neg ativen Auswirkungen aus der
Erfüllung der jeweiligen gemeinwirtschaftlichen Ver pflichtung getrennt und
nachvollziehbar dargestellt werden.
(3) Im Falle einer festgestellten Überkompensation hat der Empfänger der
Ausgleichsleistung den überkompensierenden Betrag z ur Vermeidung einer
unzulässigen Beihilfe einschließlich Verzinsung ab dem Eintritt der
Überkompensation zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der
jeweils aktuellen Mitteilung der EU-Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-
Rückforderungen angewandten Zinssätze.
§ 10 Darlegungs- und Nachweispflichten
(1) Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser
allgemeinen Vorschrift geregelten Voraussetzungen u nd Anforderungen an die
Gewährung der Ausgleichsleistungen. Er ist verpflic htet, sämtliche für die
Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforder lichen Angaben vollständig
und wahrheitsgemäß zu machen. Die Richtigkeit der g emachten Angaben und
vorgelegten Daten ist im Rahmen der Nachweisführung jeweils zu bestätigen.
(2) Die Stadt Münster kann weitere Vorgaben für die Führung des Nachweises machen
sowie die Vorlage weiterer Angaben und Nachweise ve rlangen, soweit dies
insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie weitergehender
Anforderungen anderer Stellen (bspw. der Bewilligun gsbehörde, der EU-
Kommission oder des Landesrechnungshofes) erforderlich ist.
(3) Werden die nach dieser allgemeinen Vorschrift g eforderten Unterlagen und
Nachweise (insb. gem. §§ 7, 8 und 9) nicht fristger echt vorgelegt, kann die
Ausgleichsleistung für das jeweils abzurechnende Jahr ganz oder teilweise versagt
werden. Bereits geleistete Zahlungen sind entsprechend zurückzuzahlen. § 8 Abs.
6 gilt entsprechend.
(4) Die Stadt Münster kann die von den Antragstelle rn nach Maßgabe dieser
allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate
oder ähnliches selbst oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit
verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf
entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür no twendigen Unterlagen zu
gewähren.
(5) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern von
Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorsch rift Prüfungen
durchzuführen.
(6) Die Antragsberechtigten werden darauf hingewies en, dass es sich bei den
Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des
Strafgesetzbuches handelt, und dass Subventionsbetr ug nach dieser Vorschrift
strafbar ist.
§ 11 Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Die Stadt Münster ist über die auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift gewährten
Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007. Sofern dies für die Gewährleistung d er Berichtspflicht nach Artikel 7
Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 e rforderlich ist, können Daten,
die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschri ft stehen, auch nachträglich
von den Verkehrsunternehmen eingefordert werden. Ve rkehrsunternehmen, denen
ein Ausgleich aufgrund dieser allgemeinen Vorschrif t gewährt wird, können sich
insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. die Geheimh altung der von ihnen gemachten
Angaben berufen.
§ 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten
Die zum 01. Januar 2024 in Kraft getretene 1. Änder ungssatzung vom 16. Dezember
2023 in ihrer zum 13. September 2024 in Kraft getre tenen 3. Änderungssatzung wird
bis zum 30. Juni 2025 verlängert und tritt sodann a ußer Kraft. Sie kann verlängert,
insbesondere in Abhängigkeit der bundesweit geltend en Preisentwicklung des
Deutschlandtickets geändert oder aufgehoben werden. Sie wird unter Einhaltung der
jeweils geltenden pflichtigen Vorgaben der noch von Seiten des Landes Nordrhein-
Westfalen auf Basis der „Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben
im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im
Jahr 2025 aus Bundes- und Landesmitteln“ vom 07. Ok tober 2024 (Anlage 1) zu
erlassenden Landesrichtlinie angepasst.
Anlagen
Anlage 1: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverke hr im
Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 in Nordrhein-
Westfalen
Anlage 2: Tarifbestimmungen Deutschlandticket vom 07.10.2024
Anlage 3 Muster-Antrag auf Gewährung von Billigkeitsleistung en
Deutschlandticket 2025
Anlage 4 Muster-Bescheid Gewährung von Billigkeitsleistungen Deutschlandticket
2025
Anlage 2: Muster-Richtlinien
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Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 aus Bundes- und Landesmitteln vom 7. Oktober 2024 I. Hinweise und Erläuterungen Die nachfolgenden Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im ÖPNV im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 basiert auf den Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im ÖPNV im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024. Die Muster-Richtlinien wurden auf der Grundlage des Beschlusses des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 06.11.2023 und des darauf basierenden Entwurfs des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes erstellt, dass die im Zeitraum von 2023 bis 2025 entstehende Kostenunterdeckung paritätisch von Bund und Ländern bis zu einer Gesamthöhe von 9 Mrd. Euro ausgeglichen wird. Dabei soll sichergestellt werden, dass die nach Maßgabe der Muster-Richtlinien ermittelten Ausgleichsbeträge in voller Höhe ausgeglichen werden und eine mögliche Finanzierungslücke über eine Anhebung des Preises des Deutschlandtickets und die Gewinnung weiterer Kundinnen und Kunden geschlossen wird. Auch für den Ausgleich für 2025 ist es erforderlich und sachgerecht, die Fahrgeldeinnahmen des Jahres 2019 als Bezugspunkt zu verwenden. Bei den Muster-Richtlinien wurden im Vergleich zum Jahr 2024 folgende wesentliche Anpassungen vorgenommen: 1. Auch für den Fall, dass die Länder von der Möglichkeit Gebrauch machen, die übergangsweise Anwendung des Deutschlandtickettarifes bis zur Umsetzung durch die zuständigen Aufgabenträger landesrechtlich durch eine Tarifvorgabe sicherzustellen, erfolgt der Ausgleich gegenüber den Verkehrsunternehmen durch die jeweiligen Aufgabenträger als zuständige Behörden innerhalb der Instrumente der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 mittels öffentlichem Dienstleistungsauftrag oder allgemeiner Vorschrift. Aufgrund der von Bund und Ländern bereitgestellten Finanzierungsmittel für das Deutschlandticket und der erlassenen Landesregelungen zur Tarifvorgabe des Deutschlandtickettarifs kann die Ausgleichsregelung des jeweils zuständigen Aufgabenträgers selbst dann zum 1. Januar 2025 erfolgen, wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen werden sollte. Die Umsetzung der Ausgleichsregelung im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften müsste zeitnah, spätestens aber bis zum 31. März 2025 erfolgen. 2. In den Regelungen zur Ermittlung der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen (Nummer 5.4.1.2) wird klargestellt, dass Fahrgeldeinnahmen auch für ausgegebene Tickets einzubeziehen sind, auch wenn aufgrund von Zahlungsausfällen keine Geldbeträge vorliegen (sog. „Forderungsprinzip“). In der Konsequenz daraus dürfen auch die Soll- Fahrgeldeinnahmen nach dem Forderungsprinzip berechnet werden, falls dies nicht schon geschehen ist. Daher dürfen in diesen Fällen die Soll-Fahrgeldeinnahmen 2019 um die Zahlungsausfälle erhöht und dann auf das Jahr 2025 mit hochgerechnet werden, soweit über die Zahlungsausfälle 2019 ein Nachweis geführt werden kann (Nummer 5.4.1.1). 3. Bei der Fortschreibung der hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen 2019 auf 2025 werden Tarifanpassungen im Altsortiment von 2023 bis 2025 nur bis zu einer Höhe von 13,5 Prozent beim Ausgleich anerkannt. Dafür müssen auch bei einer Tarifanpassung im Altsortiment von über 13,5 Prozent die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen für den Ausgleich nur so in den Ausgleich eingestellt werden, als wäre der Tarif nur um 13,5 Prozent erhöht worden. Die gesamthafte Anwendung des sog. „Tarifdeckels“ stellt eine weitestgehende Gleichbehandlung im Hinblick auf die Tatsächlichen Tarifanpassungen unabhängig von ihrer konkreten Umsetzung in den jeweiligen Jahren 2024 und 2025 sicher. Überdies werden anstelle des Bezugs zum Tarif am 31.12.2023 die Tarife im Jeweiligen Monat der Jahre 2025 und 2023 (z. B. Mai 2025 mit Mai 2023) bei der Anwendung des Tarifdeckels verglichen, um ohne relevanten Mehraufwand bei der Berechnung eine größtmögliche Einzelfallgerechtigkeit zu gewährleisten. 4. Als pauschaler Ausgleich der durch die Einführung des Deutschlandtickets entfallenden prognostizierten Einnahmesteigerungen im Ohne-Fall aus positiven Verkehrsmengeneffekten werden die auf das Jahr 2025 fortgeschriebenen Soll- Fahrgeldeinnahmen zusätzlich um weitere 1,3 Prozent gegenüber 2024 (langfristiges historisches Wachstum der Verkehrsleistung im ÖPNV (Destatis: 2004-2019: rd. 1,3 Prozent p.a) erhöht. Die Richtlinien sehen aus Vereinfachungsgründen in Nummer 5.4.1.1 eine den Zinseszinseffekt nicht berücksichtigende Erhöhung um insgesamt 3,9 Prozent vor. 5. Wurden die Preise für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023 abgesenkt, müssen bei der Ermittlung der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen für die Berechnung des Ausgleichs für alle Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit alle verkauften Tickets mit den am 01. Januar 2023 geltenden und über die durchschnittliche Tarifanpassung auf 2025 fortgeschriebenen Preisen (vor der Einführung des Deutschlandtickets) angerechnet werden. Denn der Bund beteiligt sich nur an der aus der Einführung des Deutschlandtickets resultierenden Kostenunterdeckung. 6. Anstelle der Berücksichtigung von zusätzlichen Vertriebsaufwendungen in den Muster-Richtlinien für das Jahr 2024 ist auf Veranlassung des Bundeskartellamtes ein Vertriebsanreiz für jedes verkaufte Deutschlandticket ab dem Jahr 2025 vorzusehen, um so den Verkauf von mehr Deutschlandtickets zu fördern. Dadurch bedingt muss in den Muster-Richtlinien für das Jahr 2025 geregelt werden, dass bundeseinheitliche Vertriebsanreize unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung nicht ausgleichsmindernd berücksichtigt werden müssen. Im Gegenzug sind ersparte Vertriebsaufwendungen im Vergleich zum Zustand vor Einführung des Deutschlandtickets (30.04.2023) aus dem Vertrieb des Altsortimentes ausgleichsmindernd in Abzug zu bringen. Für die zwischen den Ländern vereinbarte einheitliche Bemessung des Ausgleichs ist eine einheitliche Definition der ausgleichsfähigen Kostenunterdeckung erforderlich. Dafür müssen auch in 2025 unabhängig von der konkreten verfahrensmäßigen Gestaltung durch die Länder die die Erstattungsfähigkeit regelnden Passagen durch alle Länder übernommen werden. Darüber hinaus bedarf es im Hinblick auf die Transparenz des Mittelbedarfs einheitlicher Antragsfristen, die wie auch schon für 2023 und 2024 in den Muster-Richtlinien auch für 2025 obligatorisch sind. Die Muster-Richtlinien sind entsprechend dem Gliederungsschema einer Förderrichtlinie als Richtlinien für Billigkeitsleistungen abgefasst. Die Umsetzung muss durch die Länder noch mit jeweils eigenen Länderrichtlinien und/oder -erlassen erfolgen. In Abhängigkeit von der im jeweiligen Land zu treffenden Entscheidung über die verfahrensmäßige Abwicklung des Ausgleichs auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, einer Zuwendungsregelung (mit Zuwendungsbescheiden oder –verträgen) oder einer Billigkeitsleistungsregelung sind insbesondere die verfahrensmäßigen Regelungen aus den Muster-Richtlinien mit Ausnahme der Antragsfristen anzupassen. Dies gilt auch in Bezug auf die im jeweiligen Land zu treffende Zuständigkeitsregelung für die Ausgleichsgewährung. In den nachfolgenden Muster-Richtlinien sind auf der Grundlage dieser Hinweise hinter der Gliederungsnummer der Regelung Hinweise ausgebracht, ob die Regelungen - obligatorisch wegen der Einheitlichkeit - fakultativ von allen Ländern zu beachten sind. II. Musterrichtlinien Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 in Land XXX (Richtlinien Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2025) Runderlass des Ministeriums für vom XX. XXX 2024 1 (fakultativ) Rechtsgrundlage Zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinien und § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Billigkeitsleistungen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens diskriminierungsfrei im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 (obligatorisch) Gegenstand der Billigkeitsleistungen Die Billigkeitsleistungen sind ein finanzieller Ausgleich an die Empfänger in Land XXX, deren Ausgaben in den Monaten Januar bis Dezember 2025 aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets durch den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen oder Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften im Vergleich zum Referenzzeitraum des Jahres 2019 nicht durch Einnahmen aus Fahrgeldern und vor dem 1. Mai 2023 geregelten und nicht die Umsetzung des Deutschlandtickets betreffenden Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) (VO 1370) oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der VO 1370 gedeckt werden können. 3 Empfänger der Billigkeitsleistung Empfänger sind 3.1 (obligatorisch) Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des ÖPNV im Sinne des ÖPNV- Gesetzes des Landes XXX, 3.2 (fakultativ) öffentlich-rechtliche Körperschaften (insbesondere Zweckverbände, Anstalten öffentlichen Rechts) als Sammelantragsteller für die Empfänger gemäß Nummer 3.1. 3.3 (obligatorisch bei landesrechtlicher Tarifanordnung) Nur soweit das Land eine Tarifvorgabe nach Landesrecht getroffen hat und Aufgabenträger oder Aufgabenträgerorganisationen bislang keine Regelung nach Nummer 4 getroffen haben, sind für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. März 2025 Empfänger auch öffentliche und private Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer nach dem Personenbeförderungsgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ÖPNV auf dem Gebiet des Landes und/oder aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages Beförderungsleistungen im ÖPNV bzw. im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) erbringen. Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen ist eine getrennte Antragstellung und Bewilligung für die jeweiligen Regionalbereiche zulässig. 4 (obligatorisch) Voraussetzungen Soweit die Empfänger für Verkehrsleistungen nicht erlösverantwortlich sind, leiten sie die Billigkeitsleistungen an die das wirtschaftliche Risiko tragenden Verkehrsunternehmen in entsprechender Anwendung der Nummer 5.4 und nach den Vorgaben der VO 1370 über allgemeine Vorschriften oder öffentliche Dienstleistungsaufträge oder über andere beihilferechtlich zulässige Instrumente diskriminierungsfrei weiter. Die Erlösverantwortlichen sind dabei zu verpflichten, an der Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und gegebenenfalls diese Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen der Einnahmeaufteilung abzugeben. 5 Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung 5.1 (fakultativ) Bei der Leistung handelt es sich um eine Billigkeitsleistung gemäß § 53 LHO 5.2 (obligatorisch) Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich in Höhe von 100 Prozent der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben. 5.3 (fakultativ) Die Billigkeitsleistung wird in Form einer Zuweisung bzw. eines Zuschusses gewährt. 5.4 (obligatorisch wegen Einheitlichkeit) Die ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben sind wie folgt zu ermitteln: 5.4.1 Fahrgeldausfälle: Für jeden Tarifbereich (Verbundtarife, Übergangstarife, landesweite Tarife, Haustarif, Beförderungsbedingungen DB (BBDB), Deutschlandtarif (DT)) ist die Differenz zwischen den um die jeweiligen Tarifanpassungen auf das Jahr 2025 hochgerechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Dezember 2019 und den tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Monate des Jahres 2025 nach Maßgabe der Nummern 5.4.1.1 und 5.4.1.2 ausgleichsfähig. Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen (ohne Umsatzsteuer). Die Verbundorganisationen haben den Empfängern die für die Antragstellung erforderlichen Daten zu liefern. Einnahmen aus dem Erhöhten Beförderungsentgelt werden nicht berücksichtigt. 5.4.1.1 Zur Berechnung der um die Tarifanpassungen auf den Zeitraum Januar bis Dezember 2025 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums in 2019 sind die im jeweiligen Monat verkauften bzw. dem Verbund gemeldeten Fahrausweise der jeweiligen Kartenart und Preisstufe der Monate Januar bis Dezember 2019 einschließlich, soweit nachweisbar, der ausgegebenen Fahrausweise, für die aufgrund von Zahlungsausfällen keine Fahrgeldeinnahmen erzielt wurden, mit den für diese Kartenart und für die im Gültigkeitszeitraum entsprechende Preisstufe im jeweiligen Zeitraum des Jahres 2025 genehmigten Preisen zu multiplizieren. Preisanpassungen, die ab dem 1. Januar 2025 wirksam werden, sind im Wesentlichen gleichmäßig für alle Kartenarten und alle Preisstufen vorzunehmen. Lassen sich in Einzelfällen keine entsprechenden Referenzpreise zuordnen oder handelt es sich um stückzahlunabhängige Pauschalangebote, ist die aus der Berechnung nach Satz 1 abgeleitete durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung für die Hochrechnung maßgebend. Wenn aufgrund einer grundlegenden Änderung der Tarifstruktur, die nach dem 15. Januar 2023 wirksam wurde, ein Vergleich zu den Tarifarten und Preisstufen des Jahres 2019 nicht möglich ist, werden die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen auf Basis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 ermittelt und über die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf 2025 fortgeschrieben. Wurden die Preise für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023 abgesenkt, sind für diese Tickets die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen auf Basis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 zu ermitteln und über die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf 2025 fortzuschreiben. Übersteigt im jeweiligen Monat in 2025 die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung gegenüber dem jeweiligen Monat in 2023 um mehr als 13,5 Prozent, darf für die Ermittlung der hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe nur eine Steigerungsrate von 13,5 Prozent zu Grunde gelegt werden. Als pauschaler Ausgleich der durch die Einführung des Deutschlandtickets entfallenden prognostizierten Einnahmesteigerungen aus positiven Verkehrsmengeneffekten in den Jahren 2023 bis 2025 werden die nach den Sätzen 1 bis 6 ermittelten Fahrgeldeinnahmen für alle drei Jahre um insgesamt 3,9 Prozent erhöht. Die nach den Sätzen 1 bis 7 ermittelten hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen sind im Verhältnis der Veränderung der tatsächlich erbrachten Betriebsleistungen in Fahrzeug-, Wagen- bzw. Zug-Kilometern im Kalenderjahr 2025 gegenüber dem Kalenderjahr 2019 im Gebiet des Empfängers nach Nummer 3.1 fortzuschreiben. Als Faktor der Fortschreibung sind dabei 30 Prozent der prozentualen Steigerung bzw. prozentualen Verminderung der Betriebsleistungen im Gebiet des Empfängers nach Nummer 3.1 anzusetzen. Unterschreitet die Gesamtzahl der Abonnentinnen und Abonnenten nach Einnahmeaufteilung im jeweiligen Bundesland zum 31. Januar 2026 die Gesamtzahl der Abonnentinnen und Abonnenten zum 30. April 2023 um mehr als 10 Prozent, sind die nach den Sätzen 1 bis 9 ermittelten Fahrgeldeinnahmen um den über die Bagatellgrenze von 5 Prozent hinausgehenden Prozentsatz für alle Empfänger im Land abzusenken. Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif sind die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen gemäß der Einnahmeaufteilung unter Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2025 der jeweiligen Verbundorganisation zu verteilen, der ohne die Einführung des Deutschlandtickets gegolten hätte. 5.4.1.2 Zur Berechnung der anzusetzenden tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Dezember 2025 sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen einschließlich der Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket zu ermitteln. Zahlungsausfälle reduzieren die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen nicht. Für Deutschland-Jobtickets und das Deutschland- Semesterticket sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen ansetzbar, soweit dabei die abgestimmten bundeseinheitlichen Rabattierungen angewendet wurden. Einnahmen aus dem durch Beschluss des Koordinierungsrates festgelegten bundeseinheitlichen Vertriebsanreiz für Deutschlandtickets, Deutschland-Jobtickets und das Deutschland-Semesterticket sind von den Fahrgeldeinnahmen im Sinne von Satz 1 abzuziehen. Die Vornahme weiterer Absetzungen von den Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket ist nicht zulässig. Wurden die Preise für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023 abgesenkt, sind bei der Ermittlung der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen für die Berechnung des Ausgleichs für alle Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit alle verkauften Tickets mit den am 1. Januar 2023 geltenden und über die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf 2025 fortgeschriebenen ggfs. den Preis des Deutschlandtickets auch übersteigenden Preisen anzusetzen. Übersteigt bei Tickets mit Ausnahme von Deutschlandtickets, Deutschland-Jobtickets und Deutschland-Semestertickets im jeweiligen Monat in 2025 die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung der jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe gegenüber dem jeweiligen Monat in 2023 um mehr als 13,5 Prozent, können für die Ermittlung der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe die Preise zu Grunde gelegt werden, die bei einer Tarifanpassung von 13,5 Prozent zu zahlen gewesen wären. Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif und dem Deutschlandticket sind die so ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen gemäß der Einnahmeaufteilung unter Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2025 der jeweiligen Verbundorganisation sowie gemäß der Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket zu verteilen. 5.4.2 Zur Berechnung der Minderung der Erstattungsleistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, sind die um die Tarifanpassungen gemäß Nummer 5.4.1.1 hochgerechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen des Zeitraumes Januar bis Dezember 2019 bzw. die nach Maßgabe der Nummer 5.4.1.2 errechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2025 zu ermitteln und für diese die Erstattungsleistung aufgrund des für das Jahr 2025 festgelegten oder nachgewiesenen Vomhundertsatzes zu berechnen. Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen (ohne Umsatzsteuer), bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif und dem Deutschlandticket gemäß der nach Nummer 5.4.1.1 für die hochgerechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen bzw. gemäß Nummer 5.4.1.2 für die tatsächlichen erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen maßgebenden Einnahmeaufteilung. Ausgleichsfähig ist die Differenz der so errechneten Beträge für die jeweiligen Verkehrsleistungen. 5.4.3 In der Nummer 5.4.1 entsprechenden Weise ist die ebenfalls ausgleichsfähige Minderung anderer Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften zu berechnen. Einsparungen der Empfänger nach 3.1 bei Leistungen aus Allgemeinen Vorschriften sind gegenzurechnen. 5.4.4 [nur NRW] Weiterhin kann der Empfänger innerhalb des vom Koordinierungsrat zum Deutschlandticket festgelegten Finanzrahmens die geleisteten Ausgaben für die Einrichtung und Durchführung des EAV-Clearings an die DTIX GmbH & Co. KG, die durch die NVBW GmbH geleisteten Ausgaben für die gutachterliche Begleitung des Prozesses zur Neufassung eines Einnahmeaufteilungsverfahrens, die durch die HVV GmbH geleisteten Ausgaben für ergänzende Marktforschungen zur Preisbildung des Deutschlandtickets und an die DeutschlandMobil 2030 GmbH geleisteten Ausgaben für die Evaluation des Deutschlandtickets geltend machen. 5.4.5 Von dem nach den Nummern 5.4.1 bis 5.4.4 ermittelten Ausgleich sind in direktem ursächlichem Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets vermiedene oder ersparte Aufwendungen aus dem Vertrieb des bisherigen Tarifsortiments in Abzug zu bringen. Hierzu ist die auf Monatswerte umgerechnete, beim Empfänger bzw. den in wirtschaftlicher Verantwortung stehenden Verkehrsunternehmen oder mittelbar über ihre Vertriebsdienstleister verkaufte Anzahl von Fahrkarten im Abonnement im bisherigen Tarifsortiment jeweils zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2025 zu ermitteln und daraus die Differenz zu bilden. Abonnements im Sinne von Satz 2 sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlichen Gültigkeit von mehr als einem Monat. Dazu zählen auch Semestertickets sowie Monatskarten, die von Unternehmen ausgegeben werden, die keine Abonnements im gesamten Tarifangebot haben und mindestens vier dieser Monatskarten im Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 nachweislich an denselben Kunden oder dieselbe Kundin verkauft wurden. Für jedes Ticket der so ermittelten Differenz ist jeweils ein Betrag von 1,20 Euro als Ersparnis im Ausgleich anzusetzen. Wird nachgewiesen, dass die tatsächlich ersparten Vertriebsaufwendungen niedriger sind als bei der pauschalen Berechnung nach den Sätzen 2 bis 5, darf auch der niedrigere Betrag als Ersparnis angesetzt werden. Hat ein Unternehmen den Vertrieb des Deutschlandtickets oder des bisherigen Tarifs an ein anderes Verkehrsunternehmen oder eine Verbundorganisation übertragen, sind die nach den Sätzen 2 bis 5 ermittelten Ersparnisse von diesem in Ansatz zu bringen. 5.4.6 Die Summe der gemäß den Nummern 5.4.1 bis 5.4.4 errechneten Minderungen abzüglich der ersparten oder vermiedenen Aufwendungen gemäß Nummer 5.4.5 ist der ausgleichsfähige Betrag. 5.4.7 Erbringt ein Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen in dem Gebiet mehrerer Aufgabenträger und können die nicht gedeckten Ausgaben nicht eindeutig der Betriebsleistung im jeweiligen Gebiet der Aufgabenträger zugeordnet werden, sind diese auf der Grundlage der im Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers erbrachten Fahrzeug-, Wagen- bzw. Zug-Kilometer des Kalenderjahres 2025 den Aufgabenträgern zuzuordnen. Die beteiligten Aufgabenträger oder Bewilligungsbehörden können eine abweichende Aufteilung vereinbaren. 6 (obligatorisch) Sonstige Bestimmungen 6.1 Es ist sicherzustellen, dass bei Weiterleitung der Billigkeitsleistungen nach Nummer 4 an Verkehrsunternehmen eine Überkompensation der aus der Einführung des Deutschlandtickets resultierenden wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit die beihilferechtliche Rechtfertigung aus der VO 1370 erfolgt, dürfen bei der Überkompensationsprüfung aus Gründen der Gleichbehandlung als Maßstab auch nur die Mindestanforderungen aus dem Anhang der VO 1370 zur Anwendung kommen. Der finanzielle Nettoeffekt berechnet sich aus der Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des Deutschlandticket-Tarifs auf die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden. Sonstige Kosten des Verkehrsunternehmens sind nicht Gegenstand dieser Überkompensationskontrolle. 6.2 Die Empfänger sind darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches handelt und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. 6.3 Die Empfänger sind zu verpflichten, dass sichergestellt wird, dass die erforderlichen Daten für das Monitoring und die Einnahmeaufteilung gemäß der aktuell gültigen Fassung des Beschlusses des Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger Modellansatzes“ fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV-Clearingstelle bzw. bei Übergang dieser Funktion an die DTIX GmbH u. Co. KG gemeldet werden. Die Meldung der Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats. Die Meldung der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 50. Tag nach Ende eines Monats. Die Meldung der vorläufigen Soll-Einnahmen inkl. tariflicher Fortschreibung gemäß Muster-Richtlinien erfolgt einmalig monatsscharf für das gesamte Jahr 2025 bis zum 20. Februar 2025; sie sind erforderlichenfalls unverzüglich zu korrigieren oder zu aktualisieren. 6.4 Die Empfänger sind zu verpflichten, bis zum 31. März 2027 die tatsächlich entstandenen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode nachzuweisen. Dem Nachweis sind insbesondere Bestätigungen der Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate Januar bis Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die nach Nummer 5.4.1.1 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Nummer 5.4.1.2 ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Dezember 2025 sowie eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2025 im Haustarif bzw. nach BBDB beizufügen. Sofern Nachweise über den Soll- Fahrgeldeinnahmen zuzurechnende Zahlungsausfälle nach Nummer 5.4.1.1 geführt werden, sind diese ebenfalls beizufügen. Soweit ein Einzelnachweis gemäß Nummer 5.4.5 Satz 6 geführt wird, sind die betragsmäßigen Einsparungen von Vertriebsaufwendungen durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vom Rechnungsprüfungsamt bescheinigen zu lassen. Weiterhin ist jeder Empfänger zu verpflichten, dem Nachweis die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnenten im Sinne der Nummer 5.4.1.1 zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2026 beizulegen. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern. 6.5 Billigkeitsleistungen, die über den reinen Ausgleich der nicht gedeckten Ausgaben nach Maßgabe der Nummer 5.4 hinausgehen, sind vom Empfänger zurückzufordern. In der Regel sind die zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist erstattet werden. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag den prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Billigkeitsleistung vorzunehmen. 6.6 Der nach diesen Richtlinien gewährte Ausgleich kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Empfänger die Auflagen nach den Nummern 6.2 bis 6.5 nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. 7 Verfahren 7.1 (obligatorisch) Ein Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung ist bis zum 30. September 2025 zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen. Er hat die Berechnung bzw. Schätzung der voraussichtlichen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode zu enthalten. 7.2 (fakultativ) Bewilligungsbehörde ist die [Landesbehörde einfügen], in deren Bezirk der Empfänger seinen Sitz hat. [obligatorisch bei landesrechtlicher Tarifvorgabe] Bewilligungsbehörde für Empfänger nach Nummer 3.3 ist jeweils die [Landesbehörde], die die zuständige Bewilligungsbehörde für den Empfänger nach Nummer 3.1 ist, der bis zum 31. März 2025 keine Tarifvorgabe nach Landesrecht getroffen hat. 7.3 (obligatorisch) Dem Antrag sind Prognosen der Verbundorganisationen über die Minderungen gemäß den Nummern 5.4.1 sowie weitere begründende Unterlagen beizufügen. Sammelanträgen von Empfängern gemäß Nummer 3.2 sind die Anträge der Empfänger gemäß Nummer 3.1 beizufügen. Fakultativ: „Der Antrag ist formlos schriftlich oder elektronisch zu stellen.“ 7.4 (Grundsatz obligatorisch, Detailabweichungen zulässig) Der Empfänger erhält auf Antrag bis zur Bewilligung der nach Nummer 7.1 zu beantragenden Billigkeitsleistung in der Regel monatliche Vorauszahlungen. Soweit hierfür kein gesondertes Verfahren mit spezifischen Prognosen geregelt ist, werden die monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 8 Prozent der für das Jahr 2024 vorläufig gewährten Billigkeitsleistung gewährt. Die Vorauszahlungen werden jeweils am 20. eines Monats ausgezahlt. Im Falle von Nummer 4 leiten die Empfänger die Vorauszahlungen unverzüglich weiter. 7.5 (obligatorisch) Empfänger gemäß Nummer 3.2 haben die Billigkeitsleistungen an die Empfänger gemäß Nummer 3.1 weiterzuleiten und dabei sicherzustellen, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Bewilligungsbescheides auch den Empfängern auferlegt werden. Dies schließt ausdrücklich die Nachweisführung ein. 7.6 (fakultativ) Die Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt. 8 (fakultativ) Inkrafttreten/Außerkrafttreten Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2027 außer Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0720/2024 V/0720/2024 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Beschluss über eine weitere zeitlich befristete Fortsetzung des Deutschlandtickets (01.01.2025 bis 30.06.2025) und Änderung der „Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ Beratungsfolge 19.11.2024 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 04.12.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 11.12.2024 Hauptausschuss Vorberatung 11.12.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat der Stadt Münster beschließt im Verantwortungsbereich der Stadt Münster als ÖPNV - Aufgabenträger trotz der noch immer fehlenden vollumfänglichen Finanzierungszusage von Bund und Ländern betreffend die Kompensation der aus der Fortführung des Deutsch landtickets im Jahr 2025 entstehenden Mindereinnahmen eine weitere, befristete Verlängerung der Anwendung des Deutschlandtickets i.S. § 9 Regionalisierungsgesetz und der bundeseinheitlichen Tarifbe- stimmungen für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 30.06.2025. 2. Der Rat der Stadt Münster beschließt die Änderung der bestehenden Satzung „Allgemeine Vor- schrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ (Anlage 1) mit Wirkung zum 01.01.2025 und befristet bis zum 30.06 .2025 unter Einhaltung der pflichtigen Vorgaben der noch von Seiten des Landes Nordrhein-Westfalen auf Basis der „ Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 aus Bundes- und Landesmitteln“ v om 07. Oktober 2024 (Anlage 2) zu erlassenden Landesrichtlinie. 3. Die mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft tretende Änderung der Satzung „Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Fest- setzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ wird im Amtsblatt der Stadt Münster veröffent- licht. Amt für Mobilität und Tiefbau 19.11.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr König Telefon: 492-6501 KoenigD@stadt-muenster.de - 2 - V/0720/2024 II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird trotz der bestehenden Unsicherh eiten, ob die von Bund und Ländern zur Verfügung stehen- den Finanzmittel zur Finanzierung der auf Grund des Deutschlandtickets eintretenden Mindereinnah- men für 2025 ausreichen werden, derzeit davon ausgegangen, dass eine vollständige Finanzierung des Deutsc hlandtickets mit den zur Verfügung stehenden Mitteln bezogen auf den Stadtverkehr Münster möglich erscheint . Weitere Klarheit dürfte nach der finalen Abrechnung der Deutschlandti- cket-Ausgleiche 2023 ca. Mitte 2025 bestehen. Die „Satzung Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutsch- landtickets als Höchsttarif in der Fassung nach der 4. Änderungssatzung vom 13.09.2024“ berück- sichtigt dies aufgrund ihrer erneuten Befristung bis zum 30.06.2025. Begründung: Die aktuelle Satzung „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ der Stadt Münster in der Fassung nach der 4. Änderungssatzung vom 13.09.2024 wird zum 31.12.2024 außer Kraft treten, sodass erneut eine Anschlussregelung zu treffen ist. Die Allgemeine Vorschrift wird – auf Basis der von Seiten des Landes Nordrhein-Westfalen auf Basis der „Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 202 5 aus Bundes- und Landesmitteln“ vom 07. Oktober 2024 (Anlage 1) noch zu erlassenden Landesrichtlinie – zunächst bis zum 30.06.2025 verlängert, sodass weiterhin die notwendige Planungssicherheit für die Verkehrsunternehmen beste- hen bleibt. Dies geschieht auch in Abstimmung mit den vier Münsterlandkreisen. Sollte zwischenzeit- lich (also während der Beratung dieser Vorlage) die Landesrichtlinie erlassen werden, wird die dann ggf. noch notwendige (redaktionelle) Anpassung des Satzungstextes erfolgen und im Rahmen einer Ergänzungsvorlage zur Beschlussfassung vorgelegt. Die erneute Befristung der Allgemeinen Vorschrift der Stadt Münster trägt dem Umstand Rechnung, dass noch immer Unsicherheiten darüber bestehen, o b die von Bund und Ländern zur Verfügung gestellten Finanzmittel zur Finanzierung der auf Grund des Deutschlandtickets eintretenden Minder- einnahmen für 2025 ausreichen. Da bis Ende März 2025 die Nachweise über die tatsächlichen Aus- gleichsbedarfe durch die Unternehmen zur finalen Abrechnung der Deutschlandticket -Ausgleiche 2023 bei der Stadt Münster vorzulegen sind, könnte die Stadt bis Mitte 2025 hinsichtlich der Aus- kömmlichkeit der Mittel einen ersten spezifischen Eindruck erhalten. Sobald im Übrigen neue Erkenntnisse oder Beschlüsse insbesondere hinsichtlich der Finanzierung der Mindereinnahmen durch Bund und/oder Ländern und/oder auch der konkreten Höhe des Deutschlandtickets vorliegen, wird die Verwaltung die Ratsgremien der Stadt entsprechend informie- ren und zum nächstmöglichen Zeitpunkt benötigte Vorlagen und Beschlussempfehlungen einbringen. in Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A - 3 - V/0720/2024 Anlage 1: Satzung zur Änderung der Satzung „Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutsch- landtickets als Höchsttarif“ Anlage 2: „Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personen- nahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 aus Bundes- und Landesmitteln“ vom 07. Oktober 2024
Anlage A
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Anlage A zur V/0720/2024 Kurzüberblick Die aktuelle Satzung „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchstta- rif“ der Stadt Münster in der Fassung nach der 4. Änderungssatzung vom 11.09.2024 wird zum 31.12.2024 außer Kraft treten, sodass eine Anschlussregelung zu treffen ist. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Allgemeine Vorschrift wird – auf Basis der von Seiten des Landes Nordrhein-Westfalen auf Basis der „Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personen- nahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 aus Bundes- und Lan- desmitteln“ vom 07. Oktober 2024 (Anlage 1) noch zu erlassenden Landesrichtlinie – zunächst bis zum 30.06.2025 verlängert, sodass weiterhin die notwendige Planungssicherheit für die Ver- kehrsunternehmen bestehen bleibt. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Gemäß § 9 Regionalisierungsgesetz und unter Anwendung der bundeseinheitlichen Tarifbestim- mungen als Höchsttarif sowie der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0720/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.11.2024
- Erstellt
- 04.11.2024 08:24