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V/0783/2010

Änderung der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster

Vorlagen 28.10.2010

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 08.12.2010, TOP 20.14.1

Anlage 3

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Ansehen

Ergänzungsvorlage V/0783/2010/1 mit Anlage

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 1

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Ansehen

Anlage 2

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Ansehen

Anlage 3

6192 Zeichen

Anlage 3 zur Ratsvorlage V/0783/2010 
 
 
 
    Vergleichende Gegenüberstellung der Veränderungen in der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster 
 
Alte Fassung Neue Fassung Begründung des 
Änderungsvor- 
schlags 
§ 1 Geltungsbereich 
 
Diese Satzung gilt für folgende städtische Friedhöfe 
einschließlich der dazu gehörenden Nebeneinrich- 
tungen: 
 
a. Waldfriedhof Lauheide 
Lauheide, Telgte 
b. Friedhof Wolbeck 
Eschsstraße 
c. Friedhof Angelmodde, 
Homannstraße und Am Hohen Ufer 
d. Friedhof Hohe Ward, 
Am Waldfriedhof, Hiltrup 
e. Friedhof Albachten, 
Osthofstraße 
f. Friedhof Nienberge, 
Am Braaken 
 
sowie für die städtische Aufbahrungshalle am Fried-
hof der Kirchengemeinde St. Sebastian, Amelsbü- 
ren, Davertstraße 
 
 
§ 1 Geltungsbereich 
 
Diese Satzung gilt für folgende städtische Friedhöfe 
einschließlich der dazu gehörenden Nebeneinrich- 
tungen: 
 
a. Waldfriedhof Lauheide 
Lauheide, Telgte 
b. Friedhof Wolbeck 
Eschsstraße 
c. Friedhof Angelmodde, 
Homannstraße und Am Hohen Ufer 
d. Friedhof Hohe Ward, 
Am Waldfriedhof, Hiltrup 
e. Friedhof Albachten, 
Osthofstraße 
f. Friedhof Nienberge, 
Am Braaken 
 
s
ow ie für die städtische Aufbahrungshalle am Frie d- 
hof der Kirchengemeinde St. Sebastian, Amelsb ü- 
ren, Davertstr aße  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Aufbahrungs- 
halle wurde ab 
01.01.2010 an die 
Kirchengemeinde 
St. Sebastian, 
Amelsbüren, ver- 
mietet.

Anlage 3 zur Ratsvorlage V/0783/2010 
 
Alte Fassung  Neue Fassung Begründung des 
Änderungsvor- 
schlags  
§ 6 Gewerbetreibende 
 
1. – 9. 
§ 6 Gewerbetreibende  
 
1. – 9. 
 
10. 
 (neu aufgenommen) 
Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem an- 
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in 
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über 
den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland 
nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme 
ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die 
Friedhofsverwaltung stellt eine Bescheinigung über 
eine vorübergehende Tätigkeit als Gewerbetreiben- 
der aus. Diese Bescheinigung ist bei Arbeiten auf 
den Friedhöfen mitzuführen und dem Friedhofsper- 
sonal auf Verlangen  vorzuweisen. Abs. 1 – 4, Abs. 5 
Satz 4 und  Abs. 9 finden keine Anwendung. Das 
Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche 
Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des 
Landes NRW abgewickelt werden.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Erfüllung der EU-
Dienstleistungs- 
richtlinie

Anlage 3 zur Ratsvorlage V/0783/2010 
 
Alte Fassung  Neue Fassung Begründung des 
Änderungsvor- 
schlags  
 
§ 22 Baumurnengrabstätten 
 
Baumurnengrabstätten sind Urnenwahlgrabstät
ten, 
an de nen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 
Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. 
 
Urnen können auf dem Waldfriedhof Lauheide na- 
turbezogen im Wurzelwerk eines vorhandenen 
Baumes beigesetzt werden. Der Baum kann auf 
besonders ausgewiesenen Flächen frei gewählt 
werden. Er wird gekennzeichnet und im Baumka- 
taster der Friedhofsverwaltung verzeichnet. Für 
das Nutzungsrecht an dem Baum, das bereits zu 
Lebzeiten vergeben werden kann, gelten die Be- 
stimmungen des § 17 (Nutzungsrecht an Wahl- 
grabstätten) entsprechend. 
 
Die Grabpflege übernimmt beim Baum
urnengrab 
die Natur. Blumenvasen, Grabschmuck und A n- 
pflanzungen sind verboten . 
  
 
§ 22 Baumurnengrabstätten 
 
Baumurnengrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten 
für vier Urnen 
, an denen ein Nutzungsrecht für die 
Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. 
 
Urnen können auf dem Waldfriedhof Lauheide na- 
turbezogen im Wurzelwerk eines vorhandenen Bau- 
mes beigesetzt werden. Der Baum kann auf beson- 
ders ausgewiesenen Flächen frei gewählt werden. 
Er wird gekennzeichnet und im Baumkataster der 
Friedhofsverwaltung verzeichnet. Für das Nutzungs- 
recht an dem Baum, das bereits zu Lebzeiten ver- 
geben werden kann, gelten die Bestimmungen des § 
17 (Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten) entspre- 
chend. 
 
Die Grabpflege übernimmt beim Baumurnen
grab die 
Natur. Blumenvasen, Grabschmuck und Anpflanzun- 
gen sind verboten.  Grabmale werden nicht geneh- 
migt. Erlaubt ist das Anbringen einer postkartengro - 
ßen Namenstafel, die am Baumfuß in die Erde ge- 
steckt wird.  
 
 
 
 
Redaktionelle Än- 
derung, damit deut- 
licher wird, dass 
auch hier grund- 
sätzlich vier Urnen 
beigesetzt werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Än- 
derung

Anlage 3 zur Ratsvorlage V/0783/2010 
Alte Fassung Neue Fassung Begründung des 
Änderungsvor- 
schlags 
§ 27 Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherr- 
schaft 
 
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und 
Gewaltherrschaft wird durch das Gräbergesetz vom 
01.07.1965 – BGBL. I. S. 589 – in der jeweils gülti- 
gen Fassung geregelt. 
 
§ 27 Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherr- 
schaft 
 
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und 
Gewaltherrschaft wird durch das Gräbergesetz vom 
09.08.2005 – BGBL. I. S. 2426 –
 in der jeweils gülti- 
gen Fassung geregelt. 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Än- 
derung 
§ 13 Allgemeines, Abs. 6 
 
Abs. 6 Grabbeete dürfen für alle Grabstättenarten 
nur 0,05 m erhöht auf der Grabstätte angelegt wer- 
den. 
 
§ 13 Allgemeines, Abs. 7 
 
 
Wird hier gestrichen und in  § 29 Abs. 1 als letzter 
Satz aufgenommen  
 
 
§ 13 Allgemeines, Abs. 6 
 
 
 
Redaktionelle Än- 
derung.  
Inhaltlich zu § 29 
„Allgemeine Ges- 
taltungsgrundsät- 
zen“ gehörend. 
 
 § 29 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 
 
Abs. 1 
…………  
Grabbeete dürfen für alle Grabstättenarten nur 0,05 
m erhöht auf der Grabstätte angelegt werden.  
 
 
  
 
 
Redaktionelle Än- 
derung.  
Inhaltlich zu den 
„Allgemeine Ges- 
taltungsgrundsät- 
zen“ gehörend.

Anlage 3 zur Ratsvorlage V/0783/2010 
 
Alte Fassung Neue Fassung  Begründung des 
Änderungsvor- 
schlags  
 
§ 49 Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntma- 
chung in Kraft. 
 
Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzung de r 
Friedhöfe der Stadt Münster vom 02.04.2004 (ABl. 
Mstr. Nr. 7, S. 70) außer Kraft. 
 
§ 49 Inkrafttreten 
 
Diese Satzung zur Änderung der Satzung für die 
Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster vom 
25.03.2008 (Amtsblatt der Stadt Münster 2008, S. 
37) tritt am 01.01.2011 in Kraft.

Ergänzungsvorlage V/0783/2010/1 mit Anlage

4046 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
 Vorlagen-Nr.: 
 
V/0783/2010/1. Erg. 
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: 
Herr Klönne 
Ruf: 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster 
Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
08.12.2010 Hauptausschuss Vorberatung 
08.12.2010 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Satzung zur Änderung der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster 
vom 25.03.2008 wird beschlossen und tritt zum 01.01.2011 in Kraft (Anlage 1).  
 
2. Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt 
Münster vom 12.12.2003 einschließlich des Gebührentarifs vom 28.03.2008 als Bestandteil 
der Gebührensatzung wird beschlossen und tritt zum 01.01.2011 in Kraft (Anlage 2 - Neu-
fassung):  
 
In Artikel 2 der Anlage 2 erhält die lfd. Nr. 31 folgende Fassung: 
  
Stellung von Arbeitskräften für Trägerdienst Waldfriedhof Lauheide  
und Grabgeleit auf den Stadtteilfriedhöfen, je Arbeitskraft        50,00 € 
 
 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es entstehen keine Kosten/Folgekosten. 
 
 
Begründung: 
 
In der Begründung zur Hauptvorlage, Ziffer 2.2 - Gebührentarif -, Abs. 3, wird ausgeführt, dass in 
der Gebührenposition 31 die bisherige Gebühr von 35 € pro Stellung einer Arbeitskraft für die Trä-
gerdienste auf dem Waldfriedhof Lauheide und die Stellung des Grabgeleits auf den Friedhöfen 
Albachten, Angelmodde, Hohe Ward, Nienberge und Wolbeck nicht kostendeckend ist. Um die 
geforderte Kostendeckung sicherzustellen, wird  ab dem Jahr 2011 für diese Gebührenposition je 
Arbeitskraft 50 € berechnet.  
492-6712 
 
E-Mail: 
KloenneW@stadt-muenster.de  
Datum: 
30.11.2010 
V/0783/2010/1

- 2 - 
V/0783/2010/1 
 
Der Zusatz „je Arbeitskraft“ wird in der Anlage 2 „Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für 
die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster vom 12.12.2003“, Artikel 2, lfd. Nr. 31, ergänzt. 
 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtrat

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0783/2010 - Neufassung  
 
 
Satzung 
 
Zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofse inrichtungen der Stadt Münster vom 
12.12.2003 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 08.12.2010 aufgrund der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 
(GV. NW S. 712 / SGV. NW 610), zuletzt geändert dur ch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 
394), der §§ 7, 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für  das Land Nordrhein-Westfalen in der Fas- 
sung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S . 666 / SGV NW 2023), zuletzt geändert 
durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV NRW Seite 950) diese Satzung beschlossen: 
 
Artikel 1 
 
Die Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster vom 12.12.2003 
wird wie folgt geändert: 
 
§ 2 Abs. 1 
 
(Neufassung, dadurch entfällt Ziffer 3) 
 
Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm 
zuzurechnen ist,  
 
1. die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch n immt oder  
2. eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie un- 
mittelbar begünstigt wird.  
 
 
Artikel 2 
 
Der gemäß § 1 Abs. 2 der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Müns- 
ter beigefügte Gebührentarif vom 28.03.2008 wird wie folgt geändert bzw. festgesetzt: 
 
Lfd. Nr. 17 
 
Beisetzung 
 
a) einer Urne           163,00 €
 
b) einer Urne in Verbindung mit einer Beisetzung/Bestattung     102,00 €  
c) von Aschen auf Aschestreufeldern        163,00 €  
  
 
Lfd. Nr. 31 
 
Stellung von Arbeitskräften  für Trägerdienst Waldfriedhof Lauheide 
     
und Grabgeleit auf den Stadtteilfriedhöfen, je Arbeitskraft       50,00 €  
 
 
Artikel 3 
 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. 
 
 
 
(nachrichtlich: die unterstrichenen und fett unterl egten Textstellen und Gebührensätze wurden ver- 
ändert)

Beschlussvorlage

7264 Zeichen

V/0783/2010 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster 
Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
16.11.2010 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
25.11.2010 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
25.11.2010 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
30.11.2010 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
30.11.2010 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
30.11.2010 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
30.11.2010 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
01.12.2010 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
08.12.2010 Hauptausschuss Vorberatung 
08.12.2010 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Satzung zur Änderung der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster 
vom 25.03.2008 wird beschlossen und tritt zum 01.01.2011 in Kraft (Anlage 1).  
 
2. Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt 
Münster vom 12.12.2003 einschließlich des Gebührentarifs vom 28.03.2008 als Bestandteil 
der Gebührensatzung wird beschlossen und tritt zum 01.01.2011 in Kraft (Anlage 2).  
 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es entstehen keine Kosten/Folgekosten. 
 
 
Begründung: 
 
1. Änderung der Friedhofssatzung  
 
Die Friedhofssatzung der Stadt Münster wurde zuletzt am 25.03.2008 geändert. Hierbei wurde 
durch neue Bestattungsangebote dem Wandel im Bereich der Bestattungskultur, der zunehmen-
Vorlagen-Nr.: 
V/0783/2010 
Auskunft erteilt: 
Herr Klönne 
Ruf: 
492 67 12 
E-Mail: 
KloenneW@stadt-muenster.de  
Datum: 
21.10.2010 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0783/2010 
den Mobilität der Bevölkerung, den veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und den 
Auswirkungen der Praxisanwendung des Bestattungsgesetzes NRW Rechnung getragen. 
 
Der Anlass für eine Änderung der Friedhofssatzung im § 6 ist jetzt die notwendige Anpassung an 
die  EU-Dienstleistungs-Richtlinie. Bei der Neuformulierung des § 6 der Friedhofssatzung ist die 
entsprechende Leitsatzung des Städtetages zu Grunde gelegt worden. 
 
Zudem sind geringfügige redaktionelle Änderungen/Ergänzungen zu Baumurnengräbern, Grab-
beete und Friedhofshallen erforderlich. In der Tabelle der Anlage 3 werden die alte und neue Fas-
sung vergleichend gegenübergestellt. 
 
2. Änderung der Gebührensatzung und des Gebührentarifs 
 
2.1 Gebührensatzung 
 
Die Gebührensatzung wird aufgrund aktueller Rechtssprechung - nach der nur der Auftraggeber 
und nicht auch der Bestattungspflichtige zur Zahlung der Gebühren herangezogen werden kann – 
geändert. In der folgenden Tabelle werden die alte und die neue Fassung vergleichend gegen-
übergestellt:  
 
Alte Fassung § 2 Abs. 1 Neue Fassung § 2 Abs. 1 Begründung 
Zur Zahlung der Gebühren 
ist verpflichtet, …. 
 
1. wer die Benutzung der 
Friedhöfe und seiner Einrich-
tungen veranlasst oder/und 
zu wessen Gunsten sie vor-
genommen wird 
2. wer sie durch eine vor der 
Friedhofsverwaltung abgege-
bene oder ihr mitgeteilte Er-
klärung übernommen hat, 
3. wer für die Gebühren-
schuld eines anderen oder 
selbst kraft Gesetzes haftet 
oder wer nach § 8 
BestG NRW vom 17. Juni 
2003 bestattungspflichtig ist 
Zur Zahlung der Gebühren ist 
verpflichtet, wer selbst oder 
durch Dritte, deren Handeln 
ihm zuzurechnen ist, 
 
1. die in § 1 genannten 
Einrichtungen in An-
spruch nimmt oder 
2. eine besondere Leis-
tung der Friedhofsver-
waltung beantragt hat 
oder durch sie unmit-
telbar begünstigt wird. 
 
 
 
Zahlungspflichtiger ist nach 
aktueller Rechtssprechung nur 
der Antragsteller/Auftraggeber 
einer Friedhofsleistung, nicht 
der Bestattungspflichtige. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2.2 Gebührentarif 
 
Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) 
(§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG) gilt für die Gebührenerhebung der Grundsatz der Kostendeckung. Die 
Gebühren dürfen nicht höher (Kostenüberschreitungsverbot) oder niedriger (Kostendeckungsge-
bot) sein als die tatsächlich entstandenen Kosten. Ebenso ist eine Subventionierung zwischen den 
einzelnen Gebührentatbeständen nicht zulässig. Daher sind die Gebührenrechnenden Einrichtun-
gen verpflichtet, die Gebührensätze regelmäßig zu überprüfen und der Kostenentwicklung anzu-
passen. Die letzte Anpassung der Friedhofsgebühren wurde zum 01.04.2008 vorgenommen (Be-
schlussvorlage an den Rat, Nr. V/0075/2008). 
 
In den folgenden Punkten sollen Gebührenänderungen vorgenommen werden:

- 3 - 
V/0783/2010 
Die Gebührenposition 17 ( Urnenbeisetzung ) ergab lt. Nachkalkulation der Kosten- und Leistungs-
rechnung 2009 eine Unterdeckung von 16.901 €. Um eine Kostendeckung zu erreichen, müssen 
die Gebühren für Beisetzungen unter der Gebührenposition 17 lt. nachfolgender Tabelle angeho-
ben werden. 
 
Die Nachkalkulation hat ebenfalls ergeben, dass die Gebührenposition 31 „Stellung von Arbeits-
kräften für Trägerdienst/Grabgeleit“ einen Fehlbetrag von 31.417 € ausweist. Die bisherige Gebühr 
von 35 € pro Stellung einer Arbeitskraft für die Trägerdienste auf dem Waldfriedhof Lauheide und 
die Stellung des Grabgeleits auf den Friedhöfen Albachten, Angelmodde, Hohe Ward, Nienberge 
und Wolbeck ist nicht kostendeckend. Um die geforderte Kostendeckung sicherzustellen, wird ab 
dem Jahr 2011 für diese Gebührenposition je Arbeitskraft 50 € berechnet. Im Übrigen wird der 
Trägerdienst auf dem Waldfriedhof Lauheide seit einiger Zeit aus Sicherheitsgründen mit 6 Trä-
gern ausgeführt. Der Trägerdienst ist seit 2009 privatisiert, wobei ein Träger als Aufsicht und 
Grabgeleit von der Stadt Münster gestellt wird. 
 
Die Gegenüberstellung zeigt die Veränderungen in tabellarischer Form: 
 
Lfd. 
Nr. 
Leistung alt Leistung neu Gebühr 
alt 
Gebühr 
neu 
17 Beisetzung 
a) einer Urne 
b) einer Urne in Verbindung 
mit einer Beiset-
zung/Bestattung 
c) von Aschen auf Aschestreu-
feldern 
Beisetzung 
a) einer Urne 
b) einer Urne in Verbindung 
mit einer Beisetzung/ Bestat-
tung 
c) von Aschen auf Aschestreu-
feldern 
 
133,00 € 
  83,00 € 
 
 
133,00 € 
 
163,00 € 
102,00 € 
 
 
163,00 € 
31 Stellung von Arbeitskräften für 
Trägerdienst/Grabgeleit, je 
Arbeitskraft 
Stellung von Arbeitskräften für 
Trägerdienst Waldfriedhof 
Lauheide und Grabgeleit auf 
den Stadtteilfriedhöfen 
  35,00 €   50,00 € 
 
 
In der Vorlage V/0075/2008, Begründung Ziffer 3.2 zum Beschlusspunkt 2, wurde auf eine verur-
sachungsgerechtere Gewichtung der Gebühren abgestellt und eine weitere Erhöhung der Infra-
strukturumlage für den Fall angekündigt, dass die notwendige Kostendeckung nicht erreicht wer-
den kann. 
 
Die Nachkalkulation hat jedoch ergeben, dass durch die Fortsetzung der Rationalisierungs- und 
Optimierungsmaßnahmen sowohl die Personal- als auch die Sachkostensteigerungen aufgefan-
gen werden konnten. Daher sind zum jetzigen Zeitpunkt weitere Gebührenerhöhungen und -
veränderungen nicht notwendig. 
 
Um die Rechtssicherheit der Friedhofssatzung zu gewährleisten und die Kostendeckung der Ge-
bühren zu erreichen, ist die Umsetzung der vorgeschlagen Änderungen der beiden Satzungen 
erforderlich. 
 
I.V. 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtrat

Anlage 1

4314 Zeichen

Anlage 1 zur Ratsvorlage V/0783/2010 
 
 
Satzung 
 
zur Änderung der Satzung für die Benutzung der Frie dhöfe der Stadt Münster vom 
25.03.2008 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 08.12.2010 aufgrund der §§ 7, 9 und 41 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in  der Fassung der Bekanntmachung vom 
14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666/SGV. NW. 2023) z uletzt geändert durch Artikel 4 des Geset- 
zes vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) und § 4 des Gese tzes über das Friedhofs- und Bestat- 
tungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313) sowie Artikel 
I des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstve rwaltung - GO-Reformgesetz v. 9. Oktober 
2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007, diese Satzung beschlossen: 
 
 
Artikel 1 
 
Die Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster vom 25.03.2008 wird wie 
folgt geändert: 
 
§ 1 Geltungsbereich 
 
Diese Satzung gilt für folgende städtische Friedhöfe einschließlich der dazu gehörenden Neben- 
einrichtungen: 
 
a. Waldfriedhof Lauheide 
Lauheide, Telgte 
b. Friedhof Wolbeck 
Eschsstraße 
c. Friedhof Angelmodde, 
Homannstraße und Am Hohen Ufer 
d. Friedhof Hohe Ward, 
Am Waldfriedhof, Hiltrup 
e. Friedhof Albachten, 
Osthofstraße 
f. Friedhof Nienberge, 
Am Braaken 
 
sowie für die städtische Aufbahrungshalle am Friedhof der Kirchengeme inde St. Sebastian, 
Amel sbüren, Davertstraße    (wird gestrichen)  
 
 
§ 6 Gewerbetreibende  
 
(Ergänzung um Ziffer 10.) 
 
10. 
 
Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen  Mitgliedstaat der Europäischen Uni- 
on oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommen s über den Europäischen Wirt- 
schaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätig- 
keit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Friedhofsverw altung stellt eine Bescheinigung über 
eine vorübergehende Tätigkeit als Gewerbetreibender  aus. Diese Bescheinigung ist bei Ar- 
beiten auf den Friedhöfen mitzuführen und dem Fried hofspersonal auf Verlangen vorzuwei- 
sen. Abs. 1 – 4, Abs. 5 Satz 4 und Abs. 9 finden ke ine Anwendung. Das Verwaltungsverfah- 
ren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Ver waltungsverfahrensgesetz des Landes 
NRW abgewickelt werden.

Anlage 1 zur Ratsvorlage V/0783/2010 
 
§ 13 Allgemeines Abs. 6: 
 
(wird gestrichen und in § 29 Abs. 1 zusätzlich aufgenommen) 
 
Grabbeete dürfen für alle Grabstättenarten nur 0,05 m erhöht auf der Grabstätte ang 
elegt 
werden.  
 
 
§ 22 Baumurnengrabstätten 
 
Baumurnengrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten für vier Urnen 
, an denen ein Nutzungsrecht für 
die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. 
 
Urnen können auf dem Waldfriedhof Lauheide naturbez ogen im Wurzelwerk eines vorhandenen 
Baumes beigesetzt werden. Der Baum kann auf besonde rs ausgewiesenen Flächen frei gewählt 
werden. Er wird gekennzeichnet und im Baumkataster der Friedhofsverwaltung verzeichnet. Für 
das Nutzungsrecht an dem Baum, das bereits zu Lebze iten vergeben werden kann, gelten die Be- 
stimmungen des § 17 (Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten) entsprechend. 
 
Die Grabpflege übernimmt beim Baumurnengrab die Nat ur. Blumenvasen, Grabschmuck und An- 
pflanzungen sind verboten. Grabmale werden nicht genehmigt. Erlaubt ist das Anbringen einer 
postkartengroßen Namenstafel, die am Baumfuß in die Erde gesteckt wird .  
 
 
§ 27 Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft 
 
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft wird durch das Gräbergesetz 
vom 09.08.2005 – BGBL. I. S. 2426 
 – in der jeweils gültigen Fassung geregelt. 
 
 
§ 29 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 
 
1. Jede Grabstätte einschließlich des Grabmals ist so zu gestalten und so an die Umgebung an- 
zupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtan- 
lage gewahrt wird. 
 
Im Sinne einer freiwilligen Selbstverpflichtung sollten Bildhauer und Steinmetze auf Grabmale 
aus ausbeuterischer Kinderarbeit verzichten. 
 
Grabbeete dürfen für alle Grabstättenarten nur 0,05 m erhöht auf der Grabstätte angelegt 
werden.  
 
 
Artikel 2 
 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. 
 
 
 
(nachrichtlich: die unterstrichenen und fett unterlegten sowie die durchgestrichenen Textstellen 
wurden verändert)

Anlage 2

1918 Zeichen

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0783/2010 
 
 
Satzung 
 
Zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofse inrichtungen der Stadt Münster vom 
12.12.2003 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 08.12.2010 aufgrund der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 
(GV. NW S. 712 / SGV. NW 610), zuletzt geändert dur ch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 
394), der §§ 7, 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für  das Land Nordrhein-Westfalen in der Fas- 
sung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S . 666 / SGV NW 2023), zuletzt geändert 
durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV NRW Seite 950) diese Satzung beschlossen: 
 
Artikel 1 
 
Die Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster vom 12.12.2003 
wird wie folgt geändert: 
 
§ 2 Abs. 1 
 
(Neufassung, dadurch entfällt Ziffer 3) 
 
Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm 
zuzurechnen ist,  
 
1. die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch n immt oder  
2. eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie un- 
mittelbar begünstigt wird.  
 
 
Artikel 2 
 
Der gemäß § 1 Abs. 2 der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Müns- 
ter beigefügte Gebührentarif vom 28.03.2008 wird wie folgt geändert bzw. festgesetzt: 
 
Lfd. Nr. 17 
 
Beisetzung 
 
a) einer Urne           163,00 €
 
b) einer Urne in Verbindung mit einer Beisetzung/Bestattung     102,00 €  
c) von Aschen auf Aschestreufeldern        163,00 €  
  
 
Lfd. Nr. 31 
 
Stellung von Arbeitskräften  für Trägerdienst Waldfriedhof Lauheide 
     
und Grabgeleit auf den Stadtteilfriedhöfen         50,00 €  
 
 
Artikel 3 
 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. 
 
 
 
(nachrichtlich: die unterstrichenen und fett unterl egten Textstellen und Gebührensätze wurden ver- 
ändert)

Beratungsverlauf (10)

16.11.2010 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
25.11.2010 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 2.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.11.2010 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 6.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
30.11.2010 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.9 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
30.11.2010 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 2.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
30.11.2010 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 3.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
30.11.2010 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.7 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
01.12.2010 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 4.13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
08.12.2010 Hauptausschuss
TOP 18.14.1 Vorberatung
Zur Sitzung
08.12.2010 Rat
TOP 20.14.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (7)

  • Homannstraße
  • Osthofstraße
  • Davertstraße
  • Am Hohen Ufer
  • Am Waldfriedhof
  • Am Braaken
  • Hohe Ward

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0783/2010
Typ
Vorlagen
Datum
28.10.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37