V/0783/2010
Änderung der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster
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Anlage 3
6192 Zeichen
Anlage 3 zur Ratsvorlage V/0783/2010
Vergleichende Gegenüberstellung der Veränderungen in der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster
Alte Fassung Neue Fassung Begründung des
Änderungsvor-
schlags
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für folgende städtische Friedhöfe
einschließlich der dazu gehörenden Nebeneinrich-
tungen:
a. Waldfriedhof Lauheide
Lauheide, Telgte
b. Friedhof Wolbeck
Eschsstraße
c. Friedhof Angelmodde,
Homannstraße und Am Hohen Ufer
d. Friedhof Hohe Ward,
Am Waldfriedhof, Hiltrup
e. Friedhof Albachten,
Osthofstraße
f. Friedhof Nienberge,
Am Braaken
sowie für die städtische Aufbahrungshalle am Fried-
hof der Kirchengemeinde St. Sebastian, Amelsbü-
ren, Davertstraße
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für folgende städtische Friedhöfe
einschließlich der dazu gehörenden Nebeneinrich-
tungen:
a. Waldfriedhof Lauheide
Lauheide, Telgte
b. Friedhof Wolbeck
Eschsstraße
c. Friedhof Angelmodde,
Homannstraße und Am Hohen Ufer
d. Friedhof Hohe Ward,
Am Waldfriedhof, Hiltrup
e. Friedhof Albachten,
Osthofstraße
f. Friedhof Nienberge,
Am Braaken
s
ow ie für die städtische Aufbahrungshalle am Frie d-
hof der Kirchengemeinde St. Sebastian, Amelsb ü-
ren, Davertstr aße
Die Aufbahrungs-
halle wurde ab
01.01.2010 an die
Kirchengemeinde
St. Sebastian,
Amelsbüren, ver-
mietet.
Anlage 3 zur Ratsvorlage V/0783/2010
Alte Fassung Neue Fassung Begründung des
Änderungsvor-
schlags
§ 6 Gewerbetreibende
1. – 9.
§ 6 Gewerbetreibende
1. – 9.
10.
(neu aufgenommen)
Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem an-
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland
nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme
ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die
Friedhofsverwaltung stellt eine Bescheinigung über
eine vorübergehende Tätigkeit als Gewerbetreiben-
der aus. Diese Bescheinigung ist bei Arbeiten auf
den Friedhöfen mitzuführen und dem Friedhofsper-
sonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 – 4, Abs. 5
Satz 4 und Abs. 9 finden keine Anwendung. Das
Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche
Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des
Landes NRW abgewickelt werden.
Erfüllung der EU-
Dienstleistungs-
richtlinie
Anlage 3 zur Ratsvorlage V/0783/2010
Alte Fassung Neue Fassung Begründung des
Änderungsvor-
schlags
§ 22 Baumurnengrabstätten
Baumurnengrabstätten sind Urnenwahlgrabstät
ten,
an de nen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30
Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
Urnen können auf dem Waldfriedhof Lauheide na-
turbezogen im Wurzelwerk eines vorhandenen
Baumes beigesetzt werden. Der Baum kann auf
besonders ausgewiesenen Flächen frei gewählt
werden. Er wird gekennzeichnet und im Baumka-
taster der Friedhofsverwaltung verzeichnet. Für
das Nutzungsrecht an dem Baum, das bereits zu
Lebzeiten vergeben werden kann, gelten die Be-
stimmungen des § 17 (Nutzungsrecht an Wahl-
grabstätten) entsprechend.
Die Grabpflege übernimmt beim Baum
urnengrab
die Natur. Blumenvasen, Grabschmuck und A n-
pflanzungen sind verboten .
§ 22 Baumurnengrabstätten
Baumurnengrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten
für vier Urnen
, an denen ein Nutzungsrecht für die
Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
Urnen können auf dem Waldfriedhof Lauheide na-
turbezogen im Wurzelwerk eines vorhandenen Bau-
mes beigesetzt werden. Der Baum kann auf beson-
ders ausgewiesenen Flächen frei gewählt werden.
Er wird gekennzeichnet und im Baumkataster der
Friedhofsverwaltung verzeichnet. Für das Nutzungs-
recht an dem Baum, das bereits zu Lebzeiten ver-
geben werden kann, gelten die Bestimmungen des §
17 (Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten) entspre-
chend.
Die Grabpflege übernimmt beim Baumurnen
grab die
Natur. Blumenvasen, Grabschmuck und Anpflanzun-
gen sind verboten. Grabmale werden nicht geneh-
migt. Erlaubt ist das Anbringen einer postkartengro -
ßen Namenstafel, die am Baumfuß in die Erde ge-
steckt wird.
Redaktionelle Än-
derung, damit deut-
licher wird, dass
auch hier grund-
sätzlich vier Urnen
beigesetzt werden.
Redaktionelle Än-
derung
Anlage 3 zur Ratsvorlage V/0783/2010
Alte Fassung Neue Fassung Begründung des
Änderungsvor-
schlags
§ 27 Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherr-
schaft
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und
Gewaltherrschaft wird durch das Gräbergesetz vom
01.07.1965 – BGBL. I. S. 589 – in der jeweils gülti-
gen Fassung geregelt.
§ 27 Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherr-
schaft
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und
Gewaltherrschaft wird durch das Gräbergesetz vom
09.08.2005 – BGBL. I. S. 2426 –
in der jeweils gülti-
gen Fassung geregelt.
Redaktionelle Än-
derung
§ 13 Allgemeines, Abs. 6
Abs. 6 Grabbeete dürfen für alle Grabstättenarten
nur 0,05 m erhöht auf der Grabstätte angelegt wer-
den.
§ 13 Allgemeines, Abs. 7
Wird hier gestrichen und in § 29 Abs. 1 als letzter
Satz aufgenommen
§ 13 Allgemeines, Abs. 6
Redaktionelle Än-
derung.
Inhaltlich zu § 29
„Allgemeine Ges-
taltungsgrundsät-
zen“ gehörend.
§ 29 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Abs. 1
…………
Grabbeete dürfen für alle Grabstättenarten nur 0,05
m erhöht auf der Grabstätte angelegt werden.
Redaktionelle Än-
derung.
Inhaltlich zu den
„Allgemeine Ges-
taltungsgrundsät-
zen“ gehörend.
Anlage 3 zur Ratsvorlage V/0783/2010
Alte Fassung Neue Fassung Begründung des
Änderungsvor-
schlags
§ 49 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntma-
chung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzung de r
Friedhöfe der Stadt Münster vom 02.04.2004 (ABl.
Mstr. Nr. 7, S. 70) außer Kraft.
§ 49 Inkrafttreten
Diese Satzung zur Änderung der Satzung für die
Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster vom
25.03.2008 (Amtsblatt der Stadt Münster 2008, S.
37) tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Ergänzungsvorlage V/0783/2010/1 mit Anlage
4046 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Grünflächen und Umweltschutz
Vorlagen-Nr.:
V/0783/2010/1. Erg.
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt:
Herr Klönne
Ruf:
Betrifft
Änderung der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster
Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster
Beratungsfolge
08.12.2010 Hauptausschuss Vorberatung
08.12.2010 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Die Satzung zur Änderung der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster
vom 25.03.2008 wird beschlossen und tritt zum 01.01.2011 in Kraft (Anlage 1).
2. Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt
Münster vom 12.12.2003 einschließlich des Gebührentarifs vom 28.03.2008 als Bestandteil
der Gebührensatzung wird beschlossen und tritt zum 01.01.2011 in Kraft (Anlage 2 - Neu-
fassung):
In Artikel 2 der Anlage 2 erhält die lfd. Nr. 31 folgende Fassung:
Stellung von Arbeitskräften für Trägerdienst Waldfriedhof Lauheide
und Grabgeleit auf den Stadtteilfriedhöfen, je Arbeitskraft 50,00 €
II. Kosten/Folgekosten
Es entstehen keine Kosten/Folgekosten.
Begründung:
In der Begründung zur Hauptvorlage, Ziffer 2.2 - Gebührentarif -, Abs. 3, wird ausgeführt, dass in
der Gebührenposition 31 die bisherige Gebühr von 35 € pro Stellung einer Arbeitskraft für die Trä-
gerdienste auf dem Waldfriedhof Lauheide und die Stellung des Grabgeleits auf den Friedhöfen
Albachten, Angelmodde, Hohe Ward, Nienberge und Wolbeck nicht kostendeckend ist. Um die
geforderte Kostendeckung sicherzustellen, wird ab dem Jahr 2011 für diese Gebührenposition je
Arbeitskraft 50 € berechnet.
492-6712
E-Mail:
KloenneW@stadt-muenster.de
Datum:
30.11.2010
V/0783/2010/1
- 2 -
V/0783/2010/1
Der Zusatz „je Arbeitskraft“ wird in der Anlage 2 „Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für
die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster vom 12.12.2003“, Artikel 2, lfd. Nr. 31, ergänzt.
I.V.
gez.
Thomas Paal
Stadtrat
Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0783/2010 - Neufassung
Satzung
Zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofse inrichtungen der Stadt Münster vom
12.12.2003
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 08.12.2010 aufgrund der §§ 1, 2, 4, 5 und 6
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969
(GV. NW S. 712 / SGV. NW 610), zuletzt geändert dur ch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S.
394), der §§ 7, 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S . 666 / SGV NW 2023), zuletzt geändert
durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV NRW Seite 950) diese Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster vom 12.12.2003
wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1
(Neufassung, dadurch entfällt Ziffer 3)
Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm
zuzurechnen ist,
1. die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch n immt oder
2. eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie un-
mittelbar begünstigt wird.
Artikel 2
Der gemäß § 1 Abs. 2 der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Müns-
ter beigefügte Gebührentarif vom 28.03.2008 wird wie folgt geändert bzw. festgesetzt:
Lfd. Nr. 17
Beisetzung
a) einer Urne 163,00 €
b) einer Urne in Verbindung mit einer Beisetzung/Bestattung 102,00 €
c) von Aschen auf Aschestreufeldern 163,00 €
Lfd. Nr. 31
Stellung von Arbeitskräften für Trägerdienst Waldfriedhof Lauheide
und Grabgeleit auf den Stadtteilfriedhöfen, je Arbeitskraft 50,00 €
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
(nachrichtlich: die unterstrichenen und fett unterl egten Textstellen und Gebührensätze wurden ver-
ändert)
Beschlussvorlage
7264 Zeichen
V/0783/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Grünflächen und Umweltschutz Betrifft Änderung der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster Beratungsfolge 16.11.2010 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 25.11.2010 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 25.11.2010 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 30.11.2010 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 30.11.2010 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 30.11.2010 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 30.11.2010 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 01.12.2010 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 08.12.2010 Hauptausschuss Vorberatung 08.12.2010 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Satzung zur Änderung der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster vom 25.03.2008 wird beschlossen und tritt zum 01.01.2011 in Kraft (Anlage 1). 2. Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster vom 12.12.2003 einschließlich des Gebührentarifs vom 28.03.2008 als Bestandteil der Gebührensatzung wird beschlossen und tritt zum 01.01.2011 in Kraft (Anlage 2). II. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Kosten/Folgekosten. Begründung: 1. Änderung der Friedhofssatzung Die Friedhofssatzung der Stadt Münster wurde zuletzt am 25.03.2008 geändert. Hierbei wurde durch neue Bestattungsangebote dem Wandel im Bereich der Bestattungskultur, der zunehmen- Vorlagen-Nr.: V/0783/2010 Auskunft erteilt: Herr Klönne Ruf: 492 67 12 E-Mail: KloenneW@stadt-muenster.de Datum: 21.10.2010 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0783/2010 den Mobilität der Bevölkerung, den veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und den Auswirkungen der Praxisanwendung des Bestattungsgesetzes NRW Rechnung getragen. Der Anlass für eine Änderung der Friedhofssatzung im § 6 ist jetzt die notwendige Anpassung an die EU-Dienstleistungs-Richtlinie. Bei der Neuformulierung des § 6 der Friedhofssatzung ist die entsprechende Leitsatzung des Städtetages zu Grunde gelegt worden. Zudem sind geringfügige redaktionelle Änderungen/Ergänzungen zu Baumurnengräbern, Grab- beete und Friedhofshallen erforderlich. In der Tabelle der Anlage 3 werden die alte und neue Fas- sung vergleichend gegenübergestellt. 2. Änderung der Gebührensatzung und des Gebührentarifs 2.1 Gebührensatzung Die Gebührensatzung wird aufgrund aktueller Rechtssprechung - nach der nur der Auftraggeber und nicht auch der Bestattungspflichtige zur Zahlung der Gebühren herangezogen werden kann – geändert. In der folgenden Tabelle werden die alte und die neue Fassung vergleichend gegen- übergestellt: Alte Fassung § 2 Abs. 1 Neue Fassung § 2 Abs. 1 Begründung Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, …. 1. wer die Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrich- tungen veranlasst oder/und zu wessen Gunsten sie vor- genommen wird 2. wer sie durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgege- bene oder ihr mitgeteilte Er- klärung übernommen hat, 3. wer für die Gebühren- schuld eines anderen oder selbst kraft Gesetzes haftet oder wer nach § 8 BestG NRW vom 17. Juni 2003 bestattungspflichtig ist Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, 1. die in § 1 genannten Einrichtungen in An- spruch nimmt oder 2. eine besondere Leis- tung der Friedhofsver- waltung beantragt hat oder durch sie unmit- telbar begünstigt wird. Zahlungspflichtiger ist nach aktueller Rechtssprechung nur der Antragsteller/Auftraggeber einer Friedhofsleistung, nicht der Bestattungspflichtige. 2.2 Gebührentarif Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG) gilt für die Gebührenerhebung der Grundsatz der Kostendeckung. Die Gebühren dürfen nicht höher (Kostenüberschreitungsverbot) oder niedriger (Kostendeckungsge- bot) sein als die tatsächlich entstandenen Kosten. Ebenso ist eine Subventionierung zwischen den einzelnen Gebührentatbeständen nicht zulässig. Daher sind die Gebührenrechnenden Einrichtun- gen verpflichtet, die Gebührensätze regelmäßig zu überprüfen und der Kostenentwicklung anzu- passen. Die letzte Anpassung der Friedhofsgebühren wurde zum 01.04.2008 vorgenommen (Be- schlussvorlage an den Rat, Nr. V/0075/2008). In den folgenden Punkten sollen Gebührenänderungen vorgenommen werden: - 3 - V/0783/2010 Die Gebührenposition 17 ( Urnenbeisetzung ) ergab lt. Nachkalkulation der Kosten- und Leistungs- rechnung 2009 eine Unterdeckung von 16.901 €. Um eine Kostendeckung zu erreichen, müssen die Gebühren für Beisetzungen unter der Gebührenposition 17 lt. nachfolgender Tabelle angeho- ben werden. Die Nachkalkulation hat ebenfalls ergeben, dass die Gebührenposition 31 „Stellung von Arbeits- kräften für Trägerdienst/Grabgeleit“ einen Fehlbetrag von 31.417 € ausweist. Die bisherige Gebühr von 35 € pro Stellung einer Arbeitskraft für die Trägerdienste auf dem Waldfriedhof Lauheide und die Stellung des Grabgeleits auf den Friedhöfen Albachten, Angelmodde, Hohe Ward, Nienberge und Wolbeck ist nicht kostendeckend. Um die geforderte Kostendeckung sicherzustellen, wird ab dem Jahr 2011 für diese Gebührenposition je Arbeitskraft 50 € berechnet. Im Übrigen wird der Trägerdienst auf dem Waldfriedhof Lauheide seit einiger Zeit aus Sicherheitsgründen mit 6 Trä- gern ausgeführt. Der Trägerdienst ist seit 2009 privatisiert, wobei ein Träger als Aufsicht und Grabgeleit von der Stadt Münster gestellt wird. Die Gegenüberstellung zeigt die Veränderungen in tabellarischer Form: Lfd. Nr. Leistung alt Leistung neu Gebühr alt Gebühr neu 17 Beisetzung a) einer Urne b) einer Urne in Verbindung mit einer Beiset- zung/Bestattung c) von Aschen auf Aschestreu- feldern Beisetzung a) einer Urne b) einer Urne in Verbindung mit einer Beisetzung/ Bestat- tung c) von Aschen auf Aschestreu- feldern 133,00 € 83,00 € 133,00 € 163,00 € 102,00 € 163,00 € 31 Stellung von Arbeitskräften für Trägerdienst/Grabgeleit, je Arbeitskraft Stellung von Arbeitskräften für Trägerdienst Waldfriedhof Lauheide und Grabgeleit auf den Stadtteilfriedhöfen 35,00 € 50,00 € In der Vorlage V/0075/2008, Begründung Ziffer 3.2 zum Beschlusspunkt 2, wurde auf eine verur- sachungsgerechtere Gewichtung der Gebühren abgestellt und eine weitere Erhöhung der Infra- strukturumlage für den Fall angekündigt, dass die notwendige Kostendeckung nicht erreicht wer- den kann. Die Nachkalkulation hat jedoch ergeben, dass durch die Fortsetzung der Rationalisierungs- und Optimierungsmaßnahmen sowohl die Personal- als auch die Sachkostensteigerungen aufgefan- gen werden konnten. Daher sind zum jetzigen Zeitpunkt weitere Gebührenerhöhungen und - veränderungen nicht notwendig. Um die Rechtssicherheit der Friedhofssatzung zu gewährleisten und die Kostendeckung der Ge- bühren zu erreichen, ist die Umsetzung der vorgeschlagen Änderungen der beiden Satzungen erforderlich. I.V. gez. Thomas Paal Stadtrat
Anlage 1
4314 Zeichen
Anlage 1 zur Ratsvorlage V/0783/2010 Satzung zur Änderung der Satzung für die Benutzung der Frie dhöfe der Stadt Münster vom 25.03.2008 Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 08.12.2010 aufgrund der §§ 7, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666/SGV. NW. 2023) z uletzt geändert durch Artikel 4 des Geset- zes vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) und § 4 des Gese tzes über das Friedhofs- und Bestat- tungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313) sowie Artikel I des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstve rwaltung - GO-Reformgesetz v. 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007, diese Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster vom 25.03.2008 wird wie folgt geändert: § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für folgende städtische Friedhöfe einschließlich der dazu gehörenden Neben- einrichtungen: a. Waldfriedhof Lauheide Lauheide, Telgte b. Friedhof Wolbeck Eschsstraße c. Friedhof Angelmodde, Homannstraße und Am Hohen Ufer d. Friedhof Hohe Ward, Am Waldfriedhof, Hiltrup e. Friedhof Albachten, Osthofstraße f. Friedhof Nienberge, Am Braaken sowie für die städtische Aufbahrungshalle am Friedhof der Kirchengeme inde St. Sebastian, Amel sbüren, Davertstraße (wird gestrichen) § 6 Gewerbetreibende (Ergänzung um Ziffer 10.) 10. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Uni- on oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommen s über den Europäischen Wirt- schaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätig- keit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Friedhofsverw altung stellt eine Bescheinigung über eine vorübergehende Tätigkeit als Gewerbetreibender aus. Diese Bescheinigung ist bei Ar- beiten auf den Friedhöfen mitzuführen und dem Fried hofspersonal auf Verlangen vorzuwei- sen. Abs. 1 – 4, Abs. 5 Satz 4 und Abs. 9 finden ke ine Anwendung. Das Verwaltungsverfah- ren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Ver waltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden. Anlage 1 zur Ratsvorlage V/0783/2010 § 13 Allgemeines Abs. 6: (wird gestrichen und in § 29 Abs. 1 zusätzlich aufgenommen) Grabbeete dürfen für alle Grabstättenarten nur 0,05 m erhöht auf der Grabstätte ang elegt werden. § 22 Baumurnengrabstätten Baumurnengrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten für vier Urnen , an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnen können auf dem Waldfriedhof Lauheide naturbez ogen im Wurzelwerk eines vorhandenen Baumes beigesetzt werden. Der Baum kann auf besonde rs ausgewiesenen Flächen frei gewählt werden. Er wird gekennzeichnet und im Baumkataster der Friedhofsverwaltung verzeichnet. Für das Nutzungsrecht an dem Baum, das bereits zu Lebze iten vergeben werden kann, gelten die Be- stimmungen des § 17 (Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten) entsprechend. Die Grabpflege übernimmt beim Baumurnengrab die Nat ur. Blumenvasen, Grabschmuck und An- pflanzungen sind verboten. Grabmale werden nicht genehmigt. Erlaubt ist das Anbringen einer postkartengroßen Namenstafel, die am Baumfuß in die Erde gesteckt wird . § 27 Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft wird durch das Gräbergesetz vom 09.08.2005 – BGBL. I. S. 2426 – in der jeweils gültigen Fassung geregelt. § 29 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 1. Jede Grabstätte einschließlich des Grabmals ist so zu gestalten und so an die Umgebung an- zupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtan- lage gewahrt wird. Im Sinne einer freiwilligen Selbstverpflichtung sollten Bildhauer und Steinmetze auf Grabmale aus ausbeuterischer Kinderarbeit verzichten. Grabbeete dürfen für alle Grabstättenarten nur 0,05 m erhöht auf der Grabstätte angelegt werden. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. (nachrichtlich: die unterstrichenen und fett unterlegten sowie die durchgestrichenen Textstellen wurden verändert)
Anlage 2
1918 Zeichen
Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0783/2010
Satzung
Zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofse inrichtungen der Stadt Münster vom
12.12.2003
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 08.12.2010 aufgrund der §§ 1, 2, 4, 5 und 6
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969
(GV. NW S. 712 / SGV. NW 610), zuletzt geändert dur ch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S.
394), der §§ 7, 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S . 666 / SGV NW 2023), zuletzt geändert
durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV NRW Seite 950) diese Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster vom 12.12.2003
wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1
(Neufassung, dadurch entfällt Ziffer 3)
Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm
zuzurechnen ist,
1. die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch n immt oder
2. eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie un-
mittelbar begünstigt wird.
Artikel 2
Der gemäß § 1 Abs. 2 der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Müns-
ter beigefügte Gebührentarif vom 28.03.2008 wird wie folgt geändert bzw. festgesetzt:
Lfd. Nr. 17
Beisetzung
a) einer Urne 163,00 €
b) einer Urne in Verbindung mit einer Beisetzung/Bestattung 102,00 €
c) von Aschen auf Aschestreufeldern 163,00 €
Lfd. Nr. 31
Stellung von Arbeitskräften für Trägerdienst Waldfriedhof Lauheide
und Grabgeleit auf den Stadtteilfriedhöfen 50,00 €
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
(nachrichtlich: die unterstrichenen und fett unterl egten Textstellen und Gebührensätze wurden ver-
ändert)
Beratungsverlauf (10)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (7)
- Homannstraße
- Osthofstraße
- Davertstraße
- Am Hohen Ufer
- Am Waldfriedhof
- Am Braaken
- Hohe Ward
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0783/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.10.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37