V/0041/2024
Klimagerechte Stadtentwicklung – Rechtsexpertise zum Einsatz "energetischer Sanierungssatzungen"
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Anlage 2 zu V/0041/2024 Protokollauszug AK Wohnen 38 - barrierearm
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Arbeitskreis „Wohnen in Münster“ Dokumentation der 38. Sitzung am 24. Oktober 2023 1 Dokumentation der Vorab-Auszug (Kapitel 2) Sanierungssatzung als Instrument der energetischen Quartierssanierung in Münster Impressum Veranstalter und Geschäftsführung des AK „Wohnen in Münster“ Ansprechpartnerin: Dr. Grit Müller Moderation Prof. Elke Pahl-Weber Universitätsprofessorin i.R. TU Berlin Dokumentation Stadt+Bild www.stadtundbild.de Dipl. Ing. Nicoletta Rehsöft Arbeitskreis „Wohnen in Münster“ Dokumentation der 38. Sitzung am 24. Oktober 2023 2 2. Energetische Quartierssanierung in Münster Die Stadt Münster hat sich die Netto -Treibhausgasneutralität bis 2030 zum Ziel gesetzt, damit verfolgt sie ein deutlich ehrgeizigeres Ziel als der Bund (2045). Die energetische Sanierung des baulichen Bestandes in den Quartieren ist daher ein vordringliches Ziel. Die Konzeptstudie „Münster Klimaneutralität 2030“, die 2021 mit einem Maßnahmenpaket vom Rat der Stadt Münster verabschiedet wurde, empfiehlt den Einsatz von Sanierungssatzungen als Instrument der energetischen Quartierssanierung. Dieser Ansatz wu rde von der Kanzlei GGSC näher geprüft. Der Arbeitskreis Wohnen in Münster hört und diskutiert ausführ- lich die Ergebnisse dieser Expertise und formuliert Empfehlung en für den Rat der Stadt zum entsprechenden Einsatz von Sanierungsmaßnahmen in Münster. 2.1 Rechtsexpertise: Sanierungssatzung als Instrument der energetischen Quartierssanierung in Münster (Prof. Dr. Jörg Beckmann, GGSC Berlin) Prof. Dr. Jörg Beckmann ist Rechtsanwalt , Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Honorarprofessor für besonderes Verwal tungsrecht an der HSVN Hanno- ver. Er ist spezialisiert auf Fragen des besonderen Städtebaurechts und be - schäftigt sich seit Jahren mit Sanierungssatzungen, städtebau liche Ent wick- lungsbereichen, Erhaltungssatzungen usw . Jörg Beckmann präsentiert die zen - tralen Ergebnisse der Rechtsexpertise, die er mit seinem Team in der Kanzlei GGSC für die Stadt Münster zum Thema erarbeitet hat. Die städtebauliche Sanierungssatzung ist ein Recht auf Zeit, sie belegt gebiets- bezogene Sanierungsmaßnahmen über einen gewissen Zeitraum mit einem Sonderrecht und wird nach Erreichen des Ziels aufgehoben. Auch wenn es bis- lang nicht viel Erfahrungen zum Einsatz der Sanierungssatzung als Instrument der energetischen Quartierssanierung gibt, ist diese r Sanierungsanlass vom Ge- setzgeber jedoch seit zehn Jahren dezidiert vorgesehen. Vorbereitende Untersuchungen Vor Beschluss einer Sanierungssatzung sind vorbereitende Untersuchungen durchzuführen (§145 BauGB). Diese dienen der Gemeinde dazu, Aussagen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebauli- chen Verhält nisse, die Ziele und Durchführbarkeit der Sanierung sowie mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Betroffenen zu treffen Der Abschlussbericht der VU muss daher Aussagen treffen zum Vorliegen städtebaulicher Missstände, die mit der Sanierung verfolgten Ziele und Zwecke zu deren Beseitigung, zur zweckmäßigen Gebietsabgrenzung. Voraussetzung für die Anwendung des Sanierungsrechts Voraussetzung sind städtebauliche Missstände, zu deren Behebung die Sanie- rungsmaßnahme beiträgt (§136 BauGB). Für die Identifizierung städte baulicher Missstände benennt §136 (3) konkrete Indikatoren, unterschieden in Substanz- schwächen (der Gebäude) und Funktionsschwächen (des Quartiers). Zu den Substanzschwächen gehören ausdrücklich der energetische Zustand der Ge- Konzeptstudie Münster Klimaneutralität 2030 Jung Stadtkonzepte mit Gertec, Juni 2021 www.stadt- muenster.de/klima/unser- klima-2030/konzeptstudie- klimaneutralitaet-2030 Konzeptstudie Münster Klimaneutralität 2030 Jung Stadtkonzepte mit Gertec, Juni 2021 www.stadt- muenster.de/klima/unser- klima-2030/konzeptstudie- klimaneutralitaet-2030 Arbeitskreis „Wohnen in Münster“ Dokumentation der 38. Sitzung am 24. Oktober 2023 3 bäude und die Gesamtenergieeffizienz des Quartiers, zu den Funktionsschwä- chen ausdrücklich die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung. Bei Beurteilung der Missstände hat die Stadt einen Beurteilungsspielrau m (das gibt ihr mehr Freiheiten als ein Ermessensspielraum). Die Sanierungsziele unterliegen der Abwägung, sie müssen verhältnismä- ßig sein und geeignet, die Missstände zu beheben. Seit 2013 gehören dazu auch ausdrücklich Fragen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung. Beurteilung des Vorliegens städtebaulicher Missstände Anders als in der Konzeptstudie „Klimaneutralität 2030“ empfohlen, kann das Vorliegen städtebaulicher Missstände nicht allein mit den Klimazielen der Stadt Münster begründet werden. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis, dass die baulichen Anlagen im Gebiet den allgemeinen, sich aus den einschlägigen Re- gelwerken ergebenen Anforderungen, nicht entsprechen. Entscheidend für die Beurteilung, ob die Gebäude den Anforderungen energe- tisch und klimabezogen genügen, sind insbesondere die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes. Dabei besteht ein erhebliches Problem darin, dass das Gebäudeenergiegesetz derzeit und wohl auch in den kommenden Jahren wei- terhin „im Fluss“ ist. Insoweit besteht die Gefahr, dass die von der Stadt Münster definierten Sanierungsziele durch Verschärfung der bundesrechtlichen Rahmenbedingungen im Laufe der Sanierung „überholt“ werden. Beteiligung der Sanierungsbetroffenen Da die städtebauliche Sanierungsmaßnahme der Stadt Münster nur wenig un- mittelbare Eingriffsinstrumente zur Verfügung stellt, ist ihr Erfolg v.a. von der Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer abhängig. Um diese festzustellen bzw. anzuregen, sind die Sanierungsbetroffenen frühzeitig zu beteiligen, d.h. schon im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen (§137 BauGB ). Bei Mietwoh- nungen sind dabei auch die Interessen der Mieter und die (mietrechtlichen) Folgen der Sanierung zu berücksichtigen. Geprüft werden muss zudem, ob ein Sozialplan nach §180 BauGB erforderlich wird - wobei dies n ach der zeitigem Kenntnisstand in Münster wahrscheinlich nicht der Fall sein wird. Abgrenzung des Sanierungsgebiets Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt (§142 Abs.1 S.2+3 BauGB). Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teil- weise ausgenommen werden. Das Sanierungsgebiet kann somi t nicht das gesamte Stadtgebiet von Münster erfassen, sondern muss sich auf Areale kon- zentrieren, in denen de r Gebäudezustand erheblich schlechter ist als in vergleichbaren Gebieten. Auch hier weicht das Gutachten von der Studie „Kli- maneutralität 2030“ ab. Arbeitskreis „Wohnen in Münster“ Dokumentation der 38. Sitzung am 24. Oktober 2023 4 Wahl des Sanierungsverfahrens Die städtebauliche Sanierungsmaßnahme erfordert nach heutiger Kenntnis kei- ne nennenswerten Ordnungsmaßnahmen und wird daher voraussichtlich nicht zu Bodenwertsteigerungen führen. Die Sanierung kann daher im sogenannten einfachen Verfahren durchgeführt werden, wodurch der Verwaltungsaufwand deutlich reduziert wird ( §142 Abs.4 S.1 BauGB). Eine spätere Berechnung und Erhebung von Sanierungs ausgleichsbeträgen entfällt. Auch auf eine Verfü- gungs- oder Veränderungssperre kann im vereinfachen Verfahren verzichtet werden, zur Verhinderung baulicher Veränderung und/ oder Kontrolle der Preis- entwicklung sind diese Instrumente jedoch ggf. trotzdem sinnvoll ( §144 Abs. 1+2 BauGB). Ablauf Abschluss von Modernisierungsvereinbarungen Maßgebliches Instrument der Sanierungssatzung sind Modernisierungsverein- barungen mit Eigentümern, in denen Umfang und Art der Sanierung und ggf. deren Finanzierung inkl. Förderung festgelegt sind. Bereits in der vorbereiten- den Untersuchung müssen daher die zur Verfügung stehenden Fördermittel hinreichend feststehen. Der Aufwand für die Satzung ist erst dann gerechtfer- tigt, wenn die För dermöglichkeit im Rahmen der Sanierungssatzung die allgemeine Förderung für die energetische Sanierung des Bestandes überschrei- tet. Im Einzelfall könnten Modernisierungsgebote erlassen werden (§177 BauGB). Diese bergen jedoch immer das Risiko von Klageverfahren und zeitli- chen Verzögerungen. Maßgeblicher Anreiz: Steuervorteile für die Eigentümer Die Sanierungsmaßnahme ist für die Eigentümer mit steuerlichen Vorteilen ver- knüpft. Bei vermieteten Gebäuden kann der Eigentümer bestimmte Modernisie- rungskosten erhöht steuerlich absetzen , bis zu 100 % in 12 Jahren (§§7h, 10f, 11a EstG). Selbst nutzende Eigentümer können in 10 Jahren bis zu 90 % der Modernisierungskosten wie Sonderausgaben abziehen, n icht gedeckte r Erhal- tungsaufwand kann durch Zuschüsse auf 2 bis 5 Jahre verteil t werden. Voraussetzung ist eine Bescheinigung der Stadt Münster (§7h Abs. 2 EStG). Das Quelle: GGSC 2023 Arbeitskreis „Wohnen in Münster“ Dokumentation der 38. Sitzung am 24. Oktober 2023 5 Gutachten enthält Beispielrechnungen für verschiedene Einkommensniveaus und Sanierungskosten. Diese zeigen eine hohe Attrakt ivität der Förderung für Menschen mit hohem Einkommen, während z.B. Rentner, die der Einkommens- steuer nicht mehr nennenswert unterliegen, kaum davon profitieren, hier wären ggf. weitere Zuschüsse erforderlich. Personelle und finanzielle Gesichtspunkte Der Verwaltungsaufwand zur Durchführung der städtebaulichen Sanierung hängt davon ab, welches Verfahren gewählt wird, im vorgesehenen vereinfach- ten Verfahren ist der Aufwand deutlich geringer. Da es in Münster bisher keine entsprechende Personalstelle gibt, müsste diese ggf. neu geschaffen werden. Der Einsatz eines treuhänderischen Sanierungsträgers ersc heint nicht erforder- lich, empfohlen wird jedoch die Beauftragung eines Fachbüros , das begutachtet und berät und dazu z.B. ein Vor-Ort-Büro besetzt. Entscheidend ist die Fördermittelakquise für eine Grundfinanzierung vorberei- tender Arbeiten und der fachlichen Begleitung der Quartierssanierung . Von der Verwaltung zu leisten sind zudem Verhandlung und Abschluss von Modernisie- rungsvereinbarungen mit den Eigentümern, h inzu käme ein Aufwand für die abschließende Ausstellung von Steuerbescheinigungen. Verhältnis zu Denkmalbereichen und Erhaltungsgebieten Der Einsatz der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme wird durch die Denkmal- bereiche sowie die Erhaltungssatzung der Stadt Münster nicht beeinträchtigt. Im Rahmen der Gebietsabgrenzung sollte jedoch eine Aussage dazu getroffen werden, ob entsprechende Bereiche aus dem Satzungsgebiet herausgenommen werden sollen. Empfohlen wird, Erhaltungsgebiete nicht in die Abgren zung ei- nes Sanierungsgebietes zu nehmen, da dies u.U. Schwierigkeiten in der Sanierungspraxis geben kann (rechtlich ist dies unproblematisch). Problem: Durchführung bis 2030 erscheint nur schwer möglich Mit Beschluss der Sanierungssatzung ist eine Durchführungsfrist zu beschließen (max. 15 Jahre). Kann die Sanierung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, ist eine Verlängerung möglich (§142 Abs. 3 (3) BauGB). Einen Abschluss der vorbereitenden Untersuchung im Jahre 2024 einschließlich Satzungsbeschluss vorausgesetzt, bliebe für die Durchführung der Sanierung lediglich ein Zeitraum von maximal sechs Jahren , um 2030 das Ziel der Treib- hausgasneutralität zu erreichen. Angesichts des straffen Arbeitsprogramms (Akquirierung der Fördermittel, An- sprache und Beratung potenzieller Baufamilien, Abschluss von Moderni sie- rungsvereinbarungen, Beauftragung, Bautätigkeit) er scheint es unwahr schein- lich, dass dieser Zeitraum ausreichend ist, die Sanie rungsziele umzusetzen bzw. zu erreichen. Arbeitskreis „Wohnen in Münster“ Dokumentation der 38. Sitzung am 24. Oktober 2023 6 Fazit Die städtebauliche Sanierungssatzung kann einen Beitrag zu den Klimazie- len der Stadt Münster leisten. Ihr Einsatz ist jedoch begrenzt auf Stadt - bereiche, deren energetische und klimatische Gebäudeausstattung einen – gemessen an den gesetzlichen Vorgaben – städtebaulichen Missstand dar- stellt. Ihre Hauptwirkung entfaltet die städtebauliche Sanierungsmaßnahme dadurch, dass die Mitwirkungsbereitschaft der sanie rungsbetroffenen Ei- gentümer und Mieter angeregt wird. Wesentlich ist insoweit eine attrak- tive Förderung sowie die von den Eigentümern zu generierenden Steuer - vorteile. Entscheidende Aufgabe der Stadt wird – neben der Prozessgestaltung und -steuerung der energetischen Quartierssanierung – der Abschluss von Mo- dernisierungsvereinbarungen mit den Eigentümern sein. Dazu abschließend die Umsetzungskontrolle und Bescheinigung für die Finanz- ämter. Die städtebauliche Sanierungsmaßnahme ist jedoch kein Wundermittel. Sie ist auf eine lange Verfahrensdauer ( bis zu 15 Jahren) angelegt. Eine voll- ständige Durchführung bis 2030 erscheint eher unrealistisch. Prof. Dr. Jörg Beckmann Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Partnerschaft von Rechtsanwälten mdB EnergieForum Berlin, Stralauer Platz 34, 10243 Berlin +49 (0) 30.726 10 26.0 beckmann@ggsc.de www.ggsc.de Arbeitskreis „Wohnen in Münster“ Dokumentation der 38. Sitzung am 24. Oktober 2023 7 2.2 Meinungsbild des Arbeitskreises Wohnen in Münster Die Mitglieder des AK Wohnen in Münster b ekräftigen die zentrale Bedeutung der Bestandssanierung in den Quartieren und die Notwendigkeit ergänzender Instrumente, um die Klimaschutzziele der Stadt Münster zu erreichen. Das In- strument der städtebaulichen Sanierungssatzung wird grundsätzlich befürwortet. Damit die Satzung ihre Wirkung entfalten kann und der Aufwand bei der Verwaltung vertretbar bleibt , ist ein pragmatischer, zielgerichteter An- satz wichtig, der die positiven Aspekte der Satzung in den Vordergrund stellt. In der Runde werden dazu verschiedene Vorschläge und Empfehlungen erör- tert. Mitwirkungsbereitschaft/ frühzeitiger Dialog Die Mitwirkungsbereitschaft der Planungs betroffenen ist Grundvorausset- zung für die Wirksamkeit der Satzung. Das Thema energetische Sanierung ist durch Energiekrise und Heizungsgesetz mittlerweile emotional und politisch sehr aufgeladen und bei der Bevölkerung mit vielen Ängsten verbunden. Es wird daher die Gefahr gesehen, dass aus Angst vor hohen Sanie rungskosten und restriktiven Maßnahmen eine ablehnende Haltung im Quartier entsteht, die schwierig wieder einzufangen sein wird. Hinzu kommen Unsicherheiten hin- sichtlich der künf tigen Rahmenbedingungen für energetische Sanierungen, die bei vielen Eigen tümern zu einer abwar tenden Haltung führt. Gleichzeitig wer- den aber auch gute Chancen gesehen, durch den Anschub einzelner Sanie - rungen eine positive Dynamik in der Nachbarschaft auszulösen – und ggf. auch den Verkauf unsanierter Immobilien an neue Eigentümer zu forcieren, damit diese die Sanierung umsetzen. Eine ausreichende finanzielle Förderung und umfassende Beratung der Eigentümerinnen und Eigentümer sind daher uner- lässlich, ebenso wie eine früh zeitige, aktivierende Öffentlichkeits arbeit im Quartier, bei der auch die Mieterinnen und Mieter einbezogen werden . Im Vor- dergrund sollte dabei die Freiwilligkeit der Sanierungs maßnahmen stehen und auf repressive Instrumente wie z.B. Modernisierungsgebote oder Aus- gleichsbeträge verzichtet werden. Umfassende Beratung / integrierte Planung Von zentraler Bedeutung ist die frühzeitige fachliche und finanziellen Bera- tung der Eigentümer , bei den AK -Mitgliedern gibt es hierzu umfangreiche Erfahrungen (die LBS berät z.B. im Rahmen der Baufinanzierung zu Förderpro- grammen und Sanierungsmaßnahmen und arbeitet seit Jahren eng mit einem Netzwerk aus Energieberatern). Wichtig ist dabei auch, die wirtschaftliche Not - wendigkeit von energetischen Sanierungen deutlich zu machen, um den Wert der Immobilie langfristig zu erhalten – gerade auch bei älteren Eigentümern, die die Sanierung häufig auf die Erbengeneration verschieben. V.a. in weniger nachgefragten Lagen in den Außenbezirken spielt der energetische Zustand für den Wert einer Immobilie eine große Rolle. Große Chancen werden darüber hinaus in der Bereitstellung umfas sender Pla- nungsressourcen und fachlich integrierter Planung gesehen. Vorgeschlagen wird die Bildung kleiner, fachlich übergreifend beset zter Teams, die neben der finanziellen und energetischen Beratung auch andere wichtige Aspekte thema- Arbeitskreis „Wohnen in Münster“ Dokumentation der 38. Sitzung am 24. Oktober 2023 8 tisieren wie z.B. Barrierefreiheit oder Smart Home. In diesem Rahmen können auch Möglichkeiten für bauliche Erweiterungen ausgelotet werden , wodurch neuer Wohnraum geschaffen und Eigentümer ggf. zu einer Sanierung motiviert werden. Quartiersansatz Der Quartiersansatz der Sanierungssatzung bietet gute Chancen, über den Dia- log vor Ort und die Kooperation lokaler Akteure wichtige Zukunftsthemen zu bündeln (z.B. Ausbau Fernwärmenetz und Schaffung smarte Infra struktur durch die Stadtwerke, Sanierung städtischer Immo bilien als best practice im Quartier). Auch für die Gewährung von Sanierungsmitteln ist die Quartiers- kulisse des G ebiets entscheidend, nicht der Zustand des einzelnen Gebäudes (dieser ist erst bei Sanierungsgeboten relevant). Angeregt wird, die Quart iers- ebene auch zur Erfüllung energetischer Vorgaben hera nzuziehen, so dass z.B. der Anteil regenerativer Energien nicht in Bezug auf einzelne Gebäude, sondern im Mittel für das ganze Quartier erfüllt sein muss. Dies ermöglicht effektive, auf die jeweiligen Gebäude abgestimmte, kostensparende Lösun gen. Gleichzeitig müssen jedoch auch an Altbauten künftig weit höhere Anforderungen als bis- her gestellt, um die Klimaziele zu erreichen , hierfür gibt es zudem umfassende Zuschüsse. Zentrale Grundlage für eine nachhaltige Energieversorgung ist die kommunale Wärmeplanung, sie ermöglicht eine lang fristige Planung und auf Quartier und Bestände abgestimmte Lösungen (z.B. Fern wärmenetz für urbane Bereiche, Wärmepumpen für Einfamilienhausgebiete). Optimierung Verwaltungsaufwand Für die Verwal tung entsteht durch die Satzung ein erheb licher Aufwand. Bera- tung und Dialog im Quartier sind personell sehr aufwändig , hinzu kommen notwendige administrative Aufgaben wie z.B. der Abschluss der Sanierungsver- einbarungen, die Überprüfung der Umsetzung oder das Ausstellen von Steuer- bescheinigungen. Wichtig ist daher eine realistische Einschätzung von Aufwand und Erfolgen einer S anierungssatzung, die Bereitstellung ausreichender För- dermittel und die Wahl möglichst effektiver Instrumente. Aus Sicht der Runde sollten die Ressourcen der Verwaltung mög lichst auf Dialog und Beratung konzentriert und der administrative Aufwand so gering wie möglich gehalten werden. Auf Instrumente mit einem hohen Kontrollaufwand sollte verzich- tet werden (z.B. Modernisierungsgebote und Ausgleichsbeträge, s.o.). Ausreichende Fördermittel Vor Einstieg in das Verfahren müssen ausreichend Mittel sichergestellt sein, dies ist sowohl für die Wirksamkeit als auch für die öffentliche Kommunikation entscheidend. Solange die Satzung primär über Vorteile bei der Ein kom- menssteuer wirkt, ist ihr Effekt für die Bestandssanierung aus Sicht der Runde dennoch begrenzt. Zwar zeigen die Beispielrechnungen im Gutachten die hohe Attraktivität möglicher Steuererleichterungen: Bei einem jährlichen Einkommen von 70.000 Euro u nd 100.000 Euro Sanierungskosten wi rd 10 Jahre lang eine Steuerersparnis von 6.000 Euro gewährt, insgesamt 60.000 Euro. Für Eigentü- mer, die Körperschaftssteuer abführen und umfassende Wohnungsbestände in Arbeitskreis „Wohnen in Münster“ Dokumentation der 38. Sitzung am 24. Oktober 2023 9 den Quartieren besitzen , ist dies jedoch nicht relevant (z.B. Wohnungsbauge- nossenschaften). A uch für Rent ner und Menschen mit geringen Ein kommen bringt die Steuerabschreibung nur bedingt Vorteile; in Verbindung z.B. mit Bafa-Zuschüssen können sie dennoch zur Umsetzung gerade auch kleinerer Maßnahmen beitragen (für eine Wärmepumpe mit 40.000 Euro gibt es aktuell 20.000 Euro Bafa -Zuschuss, die verbleiben den 20.000 Euro können steuerlich abgeschrieben werden). Um nennenswerte Sanierungseffekte zu erzielen, muss die Satzung a us Sicht der Runde durch weitere (kommu nale) Fördermittel flankiert werden . Die Att raktivität der Förderkonditionen spielt dabei eine wichtige Rolle. Entscheidend ist zudem der Anteil des Bundes an der Städte- bauförderung, der zurzeit unklar ist und ohne den kommunale Mittel nicht viel bewirken können. Pilotprojekte Der Zeithorizont des Klimaschutzziels 2030 der Stadt Münster ist aus Sicht der Runde nur schwer mit den Zeitabläufen einer Sanierungssatzung zu vereinba- ren. Bereits die Kommunale Wärmeplanung, die eine wichtige Entschei dungs- grundlage für energetische Sanierungen ist, braucht einige Vorlaufzeit, Ausbau und Anschluss an das Fernwärmenetz mehrere Jahre. Aus Sicht der Runde ist die Sanierungssatzung deshalb zwar nicht als alleiniges Instrument zum Errei- chen der Klimaziele geeignet, zumal die Sanierungsmittel auch nur für einzelne Quartiere mit besonderen Bedarfen gewährt werden können. Der Arbeitskreis Wohnen in Münster empfiehlt die Einführung einer städtebaulichen Sanierung- satzung als Pilotvorhaben mit Vorbildcharakter für die energetische Quartierssanierung. Mit der Satzung sollt en Herangehensweisen und techni- sche Lösungen für verschiedene Gebietstypen erprobt und gemeinsam mit anderen Zukunftsthemen beispielhaft demonstriert werden. Die Anregungen des Arbeitskreis Wohnen in Münster werden dem Rat der Stadt Münster als Grundlage für seine Beratung zur „energetischen Sanierungs- satzung“ übergeben. Über das Ergebnis wird in der nächsten AK- Sitzung berichtet.
Anlage 1 zu V/0041/2024 Rechtsgutachten - barrierearm
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EINSATZ DER STÄDTEBAULICHEN SANIERUNGS‐ SATZUNG NACH §§ 136 FF. BAUGB ALS INSTRU‐ MENT DER ENERGETISCHEN QUARTIERSSANIE‐ RUNG IN MÜNSTER im Auftrag der Stadt Münster von Prof. Dr. Jörg Beckmann Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Maike Raether Rechtsanwältin Dr. Maren Wittzack Rechtsanwältin Berlin Prof. Hartmut Gaßner Dr. Klaus‐Martin Groth Wolfgang Siederer Katrin Jänicke Caroline von Bechtolsheim Dr. Achim Willand Dr. Jochen Fischer Dr. Frank Wenzel Dr. Maren Wittzack Dr. Gerrit Aschmann Dr. Georg Buchholz Jens Kröcher Dr. Sebastian Schattenfroh Prof. Dr. Jörg Beckmann Dr. Joachim Wrase Isabelle‐Konstanze Charlier, M.E.S. Dr. Markus Behnisch Wiebke Richmann Linus Viezens Till Schwerkolt Dr. Manuel Schwind Dr. Benjamin Tschida Franziska Kaschluhn René Hermann Daniela Weber Gina Benkert Stefanie Jauernik Linda Reiche Ida Oswalt Henriette Albrecht Felix Anlauf Sarah Hoesch Maike Raether Christian Steinhäuser, M.A. Berlin, 12.07.2023 Registernummer: 000822‐22 INHALT A. Aufgabenstellung 4 B. Bericht 5 I. Vorbereitende Untersuchungen, Gegenstand und Verfahren 5 1. Gegenstand der vorbereitenden Untersuchungen 5 a) Notwendigkeit der Sanierung 6 aa) Vorliegen städtebaulicher Missstände 7 (1) Substanzschwächen 7 (a) Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse 8 (b) Ziel der Netto‐Treibhausgasneutralität 9 (c) Erreichung bis zum Jahr 2030 10 (d) Erreichung bis zum Jahr 2045 10 (e) Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz 11 (f) Ungewissheit über den künftigen Rechtsrahmen 13 (2) Funktionsschwächen 14 bb) Zwischenergebnis 15 b) Soziale, strukturelle und städtebauliche Verhältnisse 16 c) Ziele und Zwecke der Sanierung 16 d) Durchführbarkeit und Finanzierung der Sanierung 17 e) Auswirkungen auf die Sanierungsbetroffenen 18 f) Begrenzung des Sanierungsgebiets 19 g) Wahl des Sanierungsverfahrens 21 2. Absehen, Einleitung, Datenerhebung und Mitwirkungspflichten 23 a) Absehen von vorbereitenden Untersuchungen 23 b) Einleitungsbeschluss 25 c) Verfahren der Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen 25 aa) Erörterung 25 bb) Mitwirkungspflichten der Betroffenen 26 cc) Beteiligung öffentlicher Aufgabenträger 26 II. Beschluss und Durchführung, Erreichung der Sanierungsziele 27 1. Beschluss der Sanierungssatzung 27 2. Konkretisierung der Ziele der Sanierung 28 a) durch Rahmenplanung 29 b) durch Bebauungsplan 29 c) Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 BImSchG 30 Dokumentnummer: 779283 2 | 47 3. Durchsetzung der Sanierungsziele, Instrumenteneinsatz 31 a) Sanierungsrechtlicher Genehmigungsvorbehalt 31 b) Modernisierungsgebot gemäß § 177 BauGB 32 aa) Voraussetzungen 32 bb) Finanzierung 33 cc) Durchsetzung durch Bescheid oder Vertrag 33 c) Sanierungsrechtliches Vorkaufsrecht 34 d) Förderung und Steuervergünstigungen 35 aa) Gewährung von Städtebaufördermitteln 35 bb) Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten 36 III. Voraussichtlich erforderliche finanzielle und personelle Ressourcen 38 IV. Verhältnis der Sanierungsmaßnahme zu anderen Satzungen 39 1. Denkmalbereichssatzungen 40 2. Erhaltungssatzungen 41 V. Fazit (Abwägung der Risiken, Mehrwert für die Stadt Münster) 42 Anlage: Beispielberechnungen für steuerliche Vorteile im Sanierungsgebiet Auftraggeberin: Stadt Mü nster Dezernat für Planung, Bau und Wirtschaft Stadtplanungsamt, Stabsstelle Strategische Stadtentwicklung, Wissenschaft Koordination: Marc Gottwald‐Kobras Dokumentnummer: 779283 3 | 47 A. Aufgabenstellung Die Stadt Münster hat beschlossen, alsbald – möglichst bis zum Jahr 2030 – „kli‐ maneutral“ zu werden. Im Einklang mit dem Bundes‐Klimaschutzgesetz (KSG) werden wir nachfolgend nicht von „Klimaneutralität“, sondern exakter von „Netto‐Treibhausgasneutralität“ sprechen. § 2 Nr. 9 KSG definiert den Begriff Netto‐Treibhausgasneutralität“ als „Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken“. Hierzu hat die Stadt Münster die „Konzeptstudie Klimaneutralität 2030“ beauf‐ tragt. Die Konzeptstudie gelangt für den Sektor „Bauen und Sanieren“ hinsichtlich des Wohngebäudebestandes dazu, dass eine Sanierungsrate von 8 % bzw. die Sa‐ nierung einer Wohnfläche von rund 1.210.000 m2 jährlich erforderlich ist, um das Ziel zu erreichen. Dies entspricht einer Sanierung von 80 % des Gebäudebestan‐ des bis zum Jahr 2030. Die überschlägigen Kosten sollen sich bis zum Jahr 2030 auf rund 9,5 Mrd. € bei angenommenen Sanierungskosten in Höhe von 710,00 €/m2 belaufen (Ziff. 5.1.1). Die „Konzeptstudie Klimaneutralität 2030“ sieht das Handlungspotential der Stadt Münster in der Förderung zukunftsfähiger nutzungsflexibler Stadtquartiere und insbesondere auch im Erlass städtebaulicher Sanierungssatzungen nach §§ 136 ff. BauGB (vgl. Ziff. 6.2, 8 „Unmittelbar Handeln – die Ad‐Hoc‐Maßnahmen für 2021“, A. 1. „Energetische Sanierungssatzungen für Münster erlassen – direk‐ tes Handlungspotential“). Die Sanierungssatzungen sollen mit einem energeti‐ schen Missstand zur „Erreichung der spezifischen kommunalen Treibhausgasmin‐ derungsziele“ begründet werden, wobei die Studie empfiehlt, Sanierungsgebiete für die gesamte Stadt Münster festzulegen und lediglich dort zu begrenzen, wo dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit geboten erscheint. Einzelne Grundstücke oder Quartiere etc. (z. B. Denkmalschutzbereiche) könnten dann aus dem Gebiet ausgenommen werden. Die Frist für die Durchführung der Sanierung soll so fest‐ gelegt werden, dass das Ziel der „Klimaneutralität“ bis zum Jahr 2030 erreicht wird. Der Rat der Stadt Münster hat die Verwaltung damit beauftragt, die anstehenden Schritte für die Umsetzung aller Maßnahmen einzuleiten. Das Stadtplanungsamt hat die Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC], Partnerschaft von Rechts‐ anwälten mbB, gebeten, eine Rechtsexpertise zu erstellen, die die insoweit zu klä‐ renden Rechts‐ und Anwendungsfragen der städtebaulichen Sanierungsmaß‐ nahme beantworten soll. Der Struktur der Rechtsexpertise nach sollen die The‐ menkomplexe: Gebietsauswahl, Begründung und Voruntersuchungen, potentiell Dokumentnummer: 779283 4 | 47 konfligierende und alternative Rechtsinstrumente, Ressourcen, Instrumentenein‐ satz, formelle und informelle Elemente erörtert werden. Abschließend soll eine Aussage dazu getroffen werden, ob mögliche Vorteile, die mit der städtebauli‐ chen Sanierungsmaßnahme für die Eigentümer im Sanierungsgebiet verbunden sind, den mit der Sanierung für die Stadt Münster verbundenen Aufwand recht‐ fertigen. Die nachfolgenden Ausführungen bilden den Bericht und dienen der komprimier‐ ten und verständlichen Aufbereitung der Rechtsfragen, wobei die Reihenfolge der Darstellung aus Gründen der Nachvollziehbarkeit von dem vorgeschlagenen Auf‐ bau leicht abweichen kann. B. Bericht I. Vorbereitende Untersuchungen, Gegenstand und Verfahren Es ist zunächst darzustellen, welche Anforderungen sich aus dem Gesetz so‐ wie aus der Rechtsprechung an die Durchführung der vorbereitenden Un‐ tersuchungen für den Beschluss einer Sanierungssatzung mit dem Ziel der energetischen Quartierssanierung ergeben. Dies gilt insbesondere hinsicht‐ lich der erforderlichen Datenlage, der Begutachtung bzw. des Zutritts zu den Grundstücken und der Verwendung der bereits bei der Stadt Münster vorhandenen Daten. Von besonderem Interesse ist dabei für die Stadt Münster, ob es erforderlich ist, dass der energetische Standard in dem un‐ tersuchten Gebiet den üblichen Standard der Stadt Münster unterschreiten muss, welche Ziele für das Sanierungsgebiet formuliert werden müssen bzw. rechtssicher formuliert werden können und welche Begründungen in‐ soweit die Sanierungsziele tragen. 1. Gegenstand der vorbereitenden Untersuchungen Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind nach § 136 Abs. 2 S. 1 BauGB Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebauli‐ cher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Vo‐ raussetzung ist, dass ihre einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegt (§ 136 Abs. 1 BauGB). Dokumentnummer: 779283 5 | 47 Die Vorbereitung der Sanierung obliegt der Gemeinde und umfasst nach §§ 140 Nr. 1, 141 BauGB zunächst die Veranlassung bzw. Durch‐ führung vorbereitender Untersuchungen, um Beurteilungsgrundla‐ gen zu gewinnen über • die Notwendigkeit der Sanierung, • die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge, • die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbar‐ keit der Sanierung im Allgemeinen (§ 141 Abs. 1 S. 1 BauGB) so‐ wie • die nachteiligen Auswirkungen, die sich für die von der beab‐ sichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönli‐ chen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Be‐ reich voraussichtlich ergeben werden (§ 141 Abs. 1 S. 2 BauGB). Weitere notwendige Inhalte der vorbereitenden Untersuchungen sind Empfehlungen • zur zweckmäßigen Abgrenzung des Sanierungsgebiets (§ 142 Abs. 1 S. 2 BauGB) und • zur Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vor‐ schriften über die Erhebung eines Sanierungsausgleichsbetra‐ ges und die Anwendung der sanierungsrechtlichen Verfügungs‐ bzw. Veränderungssperre (§ 142 Abs. 4 BauGB). a) Notwendigkeit der Sanierung Die Notwendigkeit der Sanierung besteht, wenn in dem betreffenden Gebiet städtebauliche Missstände im Sinne des § 136 Abs. 2 und 3 BauGB bestehen, die einheitliche Vorbereitung und Durchführung der Sanierung im öffentlichen Interesse liegt und die Beseitigung der städtebaulichen Missstände aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht durch ein weniger einschneidendes Verfahren erreichbar er‐ scheint. – Schmitz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Stand 01.05.2022, § 141 Rn. 17. – Dokumentnummer: 779283 6 | 47 aa) Vorliegen städtebaulicher Missstände Nur auf der Basis detaillierter Kenntnisse über die städtebaulichen Missstände kann die Gemeinde die Sanierungsziele bestimmen und den räumlichen Geltungsbereich dem Zweck der Sanierungsmaß‐ nahme entsprechend bestimmen sowie entscheiden, welches Sanie‐ rungsverfahren in Betracht kommt. ‐ Schmitz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Stand 01.05.2022, § 141 Rn. 18. – § 136 Abs. 2 und 3 BauGB unterscheidet hinsichtlich der städtebauli‐ chen Missstände zwischen den Substanzschwächen und den Funkti‐ onsschwächen. (1) Substanzschwächen Gemäß § 136 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BauGB liegen städtebauliche Missstände in Gestalt von Substanzschwächen vor, wenn das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit „den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm woh‐ nenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksich‐ tigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpas‐ sung“ nicht entspricht. § 136 Abs. 3 Nr. 1 BauGB enthält eine Aufzählung von Regelbeispielen für Substanzschwächen. Nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 lit. b) und lit. h) BauGB sind vorbereitende Untersuchungen vorliegend vor allem mit dem Ziel der Erhebung einer ausreichenden Grundlage in Bezug auf • die bauliche Beschaffenheit der Gebäude etc., insbesondere • die energetische Beschaffenheit und Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets zur Feststellung des Vorliegens einer Substanzschwäche erforderlich. Die energetische Beschaffenheit von Bebauung und Versorgungsein‐ richtungen betrifft die Bewertung der Art und Weise, wie ein Gebiet Dokumentnummer: 779283 7 | 47 mit Energie versorgt wird (erneuerbar oder nicht, zentral oder dezent‐ ral, z. B. durch ein Blockheizkraftwerk), sowie die Qualität der Wär‐ medämmung der Gebäude. ‐ vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 08/2022, § 136 Rn. 85. – Der Begriff der Gesamtenergieeffizienz hat seine Grundlage in der Richtlinie 2002/91/EG. Nach Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie handelt es sich um die Energiemenge, die tatsächlich verbraucht oder veranschlagt wird, um den unterschiedlichen Erfordernissen im Rahmen der Stan‐ dardnutzung eines Gebäudes (insbesondere Heizung, Warmwasser‐ bereitung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung) gerecht zu werden. – Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Ge‐ bäuden (ABl. 2003 Nr. L 1 S. 65), Celex‐Nr. 3 2002 L 0091, zuletzt geändert durch Art. 29 Abs. 1 ÄndRL 2010/31/EU vom 19.05. 2010 (ABl. Nr. L 153 S. 13); vgl. Schmitz, in: Spannowsky/Uechtritz, Beck´scher Online‐Kommentar zum BauGB, 57. Edition Stand: 01.12.2022, § 136 Rn. 42‐44. – (a) Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn‐ und Arbeitsverhält‐ nisse Der Begriff der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse bedarf für die verschiedenen Anwendungsberei‐ che der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme einer Konkretisierung im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung. Die allgemeinen An‐ forderungen unter dem Gesichtspunkt von Klimaschutz und Klimaan‐ passung können sich vor allem aus öffentlich‐rechtlichen Vorschriften des Baurechts, des Umweltschutzrechts oder des Energiefachrechts ergeben. ‐ Begründung zum Gesetzentwurf der BReg v. 14.11.2012, zu § 136 Abs. 3 Nr. 1 lit. h); BT‐Drs. 17/11468, S. 22. – Die – vor allem am Neubau orientierten – Standards über die energe‐ tische Beschaffenheit, wie sie ursprünglich in der Energieeinsparungs‐ verordnung (EnEV) und dem Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmG) enthalten waren und heute im Gebäudeenergiegesetz (GEG) verankert sind, sind bei der Bewertung der Gegebenheiten in vorhandenen Baubeständen heranzuziehen, sofern die Grundsätze des Verhältnismäßigkeitsgebots beachtet werden. ‐ RegE BauGB 2013 (BR‐Drs. 474/12) ‐ Dokumentnummer: 779283 8 | 47 Dabei sind Art und Gewicht der anhand der Kriterien ermittelten Män‐ gel zu beurteilen sowie in einer Gesamtschau auf der Grundlage ob‐ jektiver Kriterien und rechtlicher Vorgaben zu würdigen. ‐ BR‐Drs.474/12, S. 37; BReg v. 14.11.2012, BT‐Drs. 17/11468. – Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die allgemeinen Anforderun‐ gen einem Wandel der Zeit unterliegen. So können bauliche Anlagen, deren energetische Ausstattung früher dem geltenden Recht ent‐ sprach, heute einen sanierungsbedürftigen Missstand darstellen. ‐ Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 08/2022, § 136 Rn. 84 ff. – Allerdings soll eine rein präventive bzw. vorbeugende Sanierung un‐ zulässig sein. § 136 BauGB erlaube eine Sanierung nur dann, wenn das Gebiet bereits durch einen Missstand geprägt ist. Rein präventive Maßnahmen rechtfertigen dagegen die Durchführung einer Sanie‐ rung aus Gründen der Substanz‐ und auch der Funktionsschwäche nicht. Andernfalls wäre im Grenzfall jedes Gemeindegebiet im Hin‐ blick auf einen denkbaren späteren städtebaulichen „Verfall“ ein po‐ tentielles Sanierungsgebiet, in dem Sanierungsmaßnahmen durch‐ geführt werden könnten. ‐ Mitschang, Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 136 Rn. 24‐26 ‐ (b) Ziel der Netto‐Treibhausgasneutralität Der Bundesgesetzgeber hat in § 3 Abs. 2 KSG geregelt, dass das Ziel der Netto‐Treibhausgasneutralität im Jahre 2045 erreicht werden soll. Als Zwischenschritt soll der Ausstoß von Treibhausgasen gemäß § 3 Abs. 1 KSG bis zum Jahre 2030 um 65 % und bis zum Jahre 2040 und 88 % verringert werden. Die Stadt Münster hat beschlossen, schon vorher, nämlich bereits im Jahre 2030 „Klimaneutralität“ zu er‐ reichen. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob sich die städtebauliche Sanierung unmittelbar auf das Ziel der Treibhausgasneutralität als solches stützen lässt, es sich also bei diesem Ziel um eine „allgemeine Anforderung an gesunde Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse“ im Sinne des § 136 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BauGB handelt. Dokumentnummer: 779283 9 | 47 (c) Erreichung bis zum Jahr 2030 Die Konzeptstudie „Klimaneutralität 2030“ geht davon aus, dass die „Erreichung der spezifischen kommunalen Treibhausgasminderungs‐ ziele“ den Erlass einer städtebaulichen Sanierungssatzung rechtfer‐ tigt, ohne dies näher zu begründen. Daran bestehen jedoch erhebli‐ che Zweifel. Denn das Ziel der Klimaneutralität bereits im Jahre 2030 ist weder ein Ziel des Bundes noch des Landes Nordrhein‐Westfalen. Die Anforderungen der Stadt Münster an den Gebäudebestand zur Er‐ reichung von Treibhausgasneutralität bereits im Jahre 2030 dürften daher – auch „unter Berücksichtigung der Belange von Klimaschutz und Klimaanpassung“ – keine „allgemeinen Anforderungen“, sondern gerade besondere Anforderungen der Stadt Münster darstellen. Würde man dies anders beurteilen, lägen die Voraussetzungen einer städtebaulichen Sanierung in Form von Substanzschwächen wohl in den meisten Kommunen bzw. Stadtquartieren vor. Die Sanierungs‐ maßnahme würde damit von einer Maßnahme zur Behebung städte‐ baulicher Missstände in besonderen Lagen zu einem allgemeinen Mit‐ tel, im Gebäudebestand flächendeckend das Ziel der Treibhausgas‐ neutralität zu erreichen. (d) Erreichung bis zum Jahr 2045 Ist demnach aus dem Beschluss der Stadt Münster über die Errei‐ chung von Klimaneutralität 2030 eine „allgemeine Anforderung“ an gesunde Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse nicht abzuleiten, fragt sich, ob dies auch für das in § 3 Abs. 2 KSG formulierte Ziel gilt, Treibhaus‐ gasneutralität bis zum Jahr 2045 zu erreichen. Dafür, dass es sich da‐ bei um eine „allgemeine Anforderung“ handelt, könnte sprechen, dass dieses Ziel, anders als der Beschluss der Stadt Münster über die Erreichung von „Klimaneutralität“ bis zum Jahre 2030, durch Bundes‐ gesetz für die gesamte Bundesrepublik verbindlich vorgeschrieben ist. Dagegen spricht jedoch, dass sich das Ziel der Treibhausgasneut‐ ralität bis zum Jahr 2045 auf mehrere Sektoren (Energiewirtschaft, In‐ dustrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und sonstiges, vgl. § 4 Abs. 1 KSG) bezieht, also nicht nur auf bauliche An‐ lagen und erst recht nicht nur auf Bestandsbauten. Dementsprechend lassen sich aus dem Ziel des § 3 Abs. 2 KSG konkrete Anforderungen an die energetische Beschaffenheit baulicher Anlagen nicht ableiten. Dokumentnummer: 779283 10 | 47 Vielmehr bedarf es insoweit auch unter dem Gesichtspunkt der Ge‐ währleistung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG hinreichend konkreter Vorgaben durch den Gesetzgeber. (e) Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz Derartige konkrete Anforderungen an den Energieverbrauch und die energetische Nachrüstung von Bestandsgebäuden ergeben sich aktu‐ ell vor allem aus dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nut‐ zung erneuerbarer Energien zur Wärme‐ und Kälteerzeugung in Ge‐ bäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Art. 18a des Gesetzes zu Sofortmaß‐ nahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.7.2022 (BGBl. I S. 1237). Nach § 71 GEG in Verbindung mit der Anlage 8 zum GEG sind Leitun‐ gen für Heizung und Warmwasser, soweit sie durch unbeheizte Räume führen, zu dämmen. Gemäß § 72 GEG unterliegen Heizkessel mit Ausnahme von Brennwert und Niedertemperatur‐Kesseln, die äl‐ ter als 30 Jahre sind, einer Auswechselungspflicht, es sei denn, es han‐ delt sich um ein Ein‐bzw. Zweifamilienhaus, das bereits vor dem Jahre 2002 vom Eigentümer selbst bewohnt wurde (vgl. § 73 GEG). Weitere Pflichten für private Gebäude ergeben sich insbesondere aus den §§ 46 bis 51 GEG. Gemäß § 47 GEG haben Eigentümer von Wohn‐ und Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, dafür zu sorgen, dass oberste Geschoss‐ decken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108‐2: 2013‐02 genügen, so gedämmt sind, dass der Wär‐ medurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt/m2 und Kelvin nicht überschreitet. Gemäß § 48 GEG sind, soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig ein‐ gebaut werden, diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffe‐ nen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten, es sei denn, die Änderungen von Au‐ ßenbauteilen betreffen nicht mehr als 10 % der gesamten Fläche der Dokumentnummer: 779283 11 | 47 jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes. Für die Berechnung der Wär‐ medurchgangskoeffizienten gilt § 49 GEG. Gemäß § 50 GEG gelten die Anforderungen des § 48 GEG als erfüllt, wenn das geänderte Wohngebäude insgesamt den auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wert des Jahres‐Primärenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbe‐ reitung, Lüftung und Kühlung eines Referenzgebäudes, das die glei‐ che Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das geän‐ derte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 40 % überschreitet und den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfas‐ sungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Abs. 2 um nicht mehr als 40 % überschreitet. Für Nichtwohngebäude enthält § 50 Abs. 1 Nr. 2 GEG die einschlägige Regelung. § 51 GEG regelt den Fall, dass ein Gebäude ausgebaut bzw. räumlich erweitert wird. Daneben gibt es so genannte „bedingte Anforderungen", die nur be‐ achtet werden müssen, wenn das Gebäude ohnehin modernisiert wird. Erfolgen nur einzelne Sanierungsmaßnahmen (wird z. B. nur die Fassade gedämmt) oder werden lediglich Bauteile erneuert (etwa Fenster ausgetauscht), gibt das Gebäudeenergiegesetz bestimmte Anforderungswerte an den Wärmedurchgangskoeffizienten (U‐Wert) des Bauteils vor. Bei umfassenden Modernisierungen wird ‒ ver‐ gleichbar mit einem Neubau ‒ eine energetische Gesamtbilanzierung durchgeführt. Der Bedarf an Primärenergie darf rund 55 % höher blei‐ ben als der eines entsprechenden Neubaus. Daraus folgt, dass Bestandsgebäude, die hinter den (materiell‐recht‐ lichen) Vorgaben der genannten Vorschriften zurückbleiben, die all‐ gemeinen Anforderungen, die unter dem Gesichtspunkt der Energie‐ effizienz – und damit auch unter dem Gesichtspunkt des Klimaschut‐ zes – zu stellen sind, nicht erfüllen. Darauf, dass die Gebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz (derzeit) noch nicht zwingend saniert werden müssten bzw. müssen, weil die Modernisierungs‐ bzw. Sanie‐ rungsverpflichtung erst dann eingreift, wenn der Eigentümer das Ge‐ bäude oder Gebäudeteil (etwa die Heizung) saniert bzw. modernisiert oder ein Eigentümerwechsel eintritt, dürfte es dagegen nicht ankom‐ men. Denn die städtebauliche Sanierungsmaßnahme stellt den Kom‐ munen und Eigentümern gerade diejenigen finanziellen Mittel bereit, die notwendig sind, um vorhandene städtebauliche Missstände zu be‐ Dokumentnummer: 779283 12 | 47 seitigen und Modernisierungen vorzunehmen. Sie muss daher auf Ge‐ sichtspunkte des baurechtlichen Bestandsschutzes und der Verhält‐ nismäßigkeit nicht in gleicher Weise Rücksicht nehmen, wie die Hand‐ lungsgebote nach dem Gebäudeenergiegesetz, für die es weder ent‐ sprechende Fördermittel noch steuerliche Abschreibungsmöglichkei‐ ten gibt. Insofern erlangt das Ziel der Erreichung von Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 zumindest mittelbare Bedeutung. Denn aus dem Umstand, dass der Bundesgesetzgeber einerseits im Baugesetzbuch die allgemeinen sanierungsrechtlichen Anforderungen an gesunde Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse auch und gerade „unter Berücksichti‐ gung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung“ beur‐ teilt wissen will, andererseits im Klimaschutzgesetz das Ziel der Treib‐ hausgasneutralität bis zum Jahre 2045 vorgibt, folgt, dass Gebäude, deren energetischer Zustand nicht den Vorgaben des Gebäudeener‐ giegesetzes entspricht, saniert werden sollen, auch wenn eine gesetz‐ liche Handlungspflicht nach dem Gebäudeenergiegesetz (noch) nicht besteht. (f) Ungewissheit über den künftigen Rechtsrahmen Schwierigkeiten bereitet die Tatsache, dass die gesetzlichen Anforde‐ rungen an den Bestand derzeit auf Bundesebene stark in Bewegung geraten sind. Nach dem aktuellen Referentenentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes mit Stand vom 03.04.2023 soll das im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vorgesehene Ziel, wonach ab dem Jahr 2025 eine neu eingebaute Heizung auch im Bestand künftig zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss, bereits zum Jahr 2024 verpflichtend werden. Beabsichtigt ist dem Verneh‐ men nach, dies durch entsprechende Förderprogramme sozial abzu‐ federn. Der Bund greift damit in Teilen der Neufassung bzw. Verschärfung der EU‐Gebäudeeffizienzrichtlinie vor. Hierzu hat das Europäische Parla‐ ment am 14.03.2023 einen Beschluss gefasst. Demnächst sollen sich Europäische Kommission, EU‐Parlament und Europäischer Rat auf den genauen Inhalt der neuen Richtlinie einigen. Kern der neuen Richtlinie werden die energetischen Mindeststandards für den Ge‐ bäudebestand (MEPS) sein. Mit den neuen Mindeststandards sollen Dokumentnummer: 779283 13 | 47 die Renovierungsraten zwangsweise erhöht werden. Wohngebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz müssen danach bis 2030 auf mindestens Klasse F und bis 2033 auf mindestens Klasse E verbessert werden. Bis 2050 soll der gesamten Gebäudebestand dann klima‐ neutral werden. Der neue Gebäudestandard des Nullenergiegebäu‐ des dient insoweit als Referenz, was auch einschließt, dass der Ener‐ giebedarf ausschließlich aus regenerativen Quellen gedeckt wird. Insoweit besteht die Gefahr, dass eine mit dem Ziel der Bestandssa‐ nierung durchgeführt Sanierungsmaßnahme, deren Zeithorizont ge‐ mäß § 142 Abs. 3 S. 3 BauGB grundsätzlich auf 15 Jahre angelegt ist, hinter die gesetzlichen Anforderungen „zurückfällt“ bzw. von diesen „überholt“ wird, so dass eine gezielte sanierungsrechtliche Förderung privater Maßnahmen keinen Sinn mehr ergeben würde. Die vorberei‐ tenden Untersuchungen werden daher die (voraussichtliche) Entwick‐ lung des Rechtsrahmens in die Beurteilung einzubeziehen haben. (2) Funktionsschwächen Nach § 136 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BauGB liegen städtebauliche Missstände in Gestalt einer Funktionsschwäche insbesondere vor, wenn das Ge‐ biet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen. Dabei sind nach § 136 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) und lit. h) BauGB bei der Beurteilung insbesondere die • Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf den fließenden und ruhenden Verkehr sowie die • infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün‐ und Freiflächen unter Be‐ rücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klima‐ anpassung zu berücksichtigen. Je nach den Umständen kann es sich somit anbieten, neben dem Vor‐ liegen von Schwächen der Gebäudesubstanz auch die entsprechen‐ den Grundlagen über den fließenden und ruhenden Verkehr sowie über die Vernetzung von Grün‐ und Freiflächen des zu sanierenden Gebiets festzustellen, falls insoweit auch die klimatische Funktionsfä‐ higkeit des Gebiets beeinträchtigt wird. Dokumentnummer: 779283 14 | 47 bb) Zwischenergebnis Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es nicht möglich sein dürfte, das Vorliegen städtebaulicher Missstände in einem Gebiet unmittelbar mit dem Ziel der Erreichung von „Klimaneutralität“ zu begründen. Dies gilt insbesondere für das Ziel der Erlangung von „Klimaneutrali‐ tät“ bis zum Jahre 2030. Denn darin dürfte eine „allgemeine Anforde‐ rung“ an den Gebäudebestand im Sinne des § 136 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BauGB nicht zu sehen sein. Aber auch § 3 Abs. 2 KSG, wonach ganz Deutschland bis 2045 Netto‐ Treibhausgasneutralität erreichen soll, ist lediglich eine allgemeine politische Zielvorgabe. Es kann nicht Aufgabe der Gemeinden sein, aus dieser sich auf eine Vielzahl von Sektoren beziehenden Zielvor‐ gabe konkrete Anforderungen an die Beschaffenheit baulicher Anla‐ gen abzuleiten. Vielmehr bedarf es auch unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes einer die insoweit zu stellenden Anforderungen konkretisierenden Regelung des Gesetzgebers. Die vorbereitenden Untersuchungen der Stadt über das Vorliegen städtebaulicher Miss‐ stände werden sich daher im Wesentlichen darauf zu erstrecken ha‐ ben, ob bzw. inwieweit die Gebäude in dem Gebiet hinter den Anfor‐ derungen des Gebäudeenergiegesetzes an den Gebäudebestand zu‐ rückbleiben und der Verkehr sowie die Vernetzung der Grün‐ und Frei‐ flächen im Rahmen der Sanierung optimiert werden können. Dementsprechend wird die Stadt Münster die Sanierungssatzung vor‐ zugsweise dort zum Einsatz bringen, wo sich der Gebäudezustand und die Versorgung mit Wärme etc. in einem Zustand befinden, der deutlich vom Durchschnitt abweicht mit der Folge, dass es in diesem Gebieten einer zusätzlichen städtebaulichen Anstrengung bedarf, die aufgrund ihrer Gebietsbezogenheit nur durch ein einheitlich gesteu‐ ertes Maßnahmenbündel erfolgen kann. Dabei ist der Einsatz der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme umso dringlicher, je weiter der derzeitige Zustand eines Gebiets noch von dem gewünschten „Endzustand“ der Treibhausgasneutralität im Jahre 2045 entfernt ist und je eher die Gefahr besteht, dass das Ziel ohne die Sanierung über‐ haupt nicht erreicht werden könnte. Dokumentnummer: 779283 15 | 47 b) Soziale, strukturelle und städtebauliche Verhältnisse Die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen kann sich je‐ doch nicht auf die Feststellung städtebaulicher Missstände beschrän‐ ken. Die Feststellung der sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge ist nach § 141 Abs. 1 S. 1 BauGB ebenfalls obligatorisch. Denn nur bei Kenntnis dieser Umstände kann die Gemeinde auch etwaige nachteilige Auswirkungen der Sanierung beurteilen. – Schmitz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Stand 01.05.2022, § 141 Rn. 19. – In Bezug auf den besonderen Anlass der städtebaulichen Sanierungs‐ maßnahme kann sich die Untersuchung insoweit auf die Eigentümer‐ bzw. Nutzerstruktur, die sozialen Verhältnisse und Einkommensver‐ hältnisse der Einwohner in dem gemessen am Sanierungsziel notwen‐ digen Umfang konzentrieren. Es muss sich dabei zumindest ergeben, dass die Eigentümer eine energetische Sanierung durch die Inan‐ spruchnahme von Fördermitteln sowie die Nutzung steuerlicher Ab‐ schreibungsmöglichkeiten voraussichtlich auch durchführen werden. c) Ziele und Zwecke der Sanierung Die Gemeinde hat ferner die Ziele der Sanierung zu bestimmen. Die Sanierungsziele sind in Abhängigkeit vom Ergebnis der vorbereiten‐ den Untersuchungen, insbesondere von Art und Umfang der städte‐ baulichen Missstände, zu entwickeln und – unter Verwendung textli‐ cher und zeichnerischer Mittel – zu konkretisieren sowie in einem Sa‐ nierungskonzept niederzulegen. Die Sanierungsziele müssen im Anschluss an die vorbereitenden Un‐ tersuchungen zumindest so konkret sein, dass der Nachweis des Vor‐ liegens städtebaulicher Missstände sowie der Erforderlichkeit der Sa‐ nierung geführt werden können. ‐ Schmitz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Stand 01.05.2022, § 141 Rn. 24. – Dagegen ist es nicht erforderlich, dass die Sanierungsmaßnahme vo‐ raussichtlich zu einer vollständigen Behebung der städtebaulichen Missstände führt. Auch die Minderung städtebaulicher Missstände Dokumentnummer: 779283 16 | 47 durch eine nicht vollkommen unerhebliche Verbesserung des gegebe‐ nen städtebaulichen Zustandes kann als Sanierungsziel ausreichen. ‐ BT‐Drs. 10/1013, 11. – Eine solche Verbesserung ist dann anzunehmen, wenn sich die Durch‐ führung der Maßnahmen deutlich positiv auf die städtebauliche Situ‐ ation in dem Gebiet auswirkt. ‐ Schmitz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Stand 01.05.2022, § 142 Rn. 2.1. – Das Sanierungskonzept braucht im Zeitpunkt der förmlichen Festle‐ gung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme auch noch nicht endgültig und abschließend zu sein, da es sich insoweit um eine fort‐ schreibungsbedürftige und fortschreibungspflichtige Planung der Ge‐ meinde handelt. ‐ BVerwG, Urt. v. 04.03.1999 – 4 C 8/98, NVwZ 1999, 1336. – Der Abschlussbericht über die vorbereitenden Untersuchungen muss daher lediglich in genereller Form eine Aussage dazu enthalten, wel‐ che klimabezogenen Defizite im Gebiet mit den Mitteln der städte‐ baulichen Sanierungsmaßnahme beseitigt werden sollen. Es muss plausibel und nachvollziehbar sein, dass die Sanierung die Erreichung dieses Ziels zumindest fördert. Im Laufe der Sanierung müssen diese Ziele dann konkretisiert werden, etwa dahingehend, dass die Gebäu‐ dehüllen bestimmte Wärmedurchgangskoeffizienten erfüllen müs‐ sen, welcher Art die Wärmeversorgung in dem Gebiet ist, wieviel Strom durch Photovoltaik in dem Gebiet erzeugt werden soll etc. In der Praxis wird zum Teil empfohlen, zuvor oder parallel zu den vor‐ bereitenden Untersuchungen ein integriertes energetisches Quar‐ tierskonzept (ieQ) zu erarbeiten, das die Grundlage der Ausweisung als Sanierungsgebiet bilden kann. ‐ vgl. Vortrag „Klimaschutz und Sanierungsgebiete“ von Frank Sege‐ bade, Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg vom 15.05.2019, S. 5; abrufbar über das Internet ‐ d) Durchführbarkeit und Finanzierung der Sanierung Ferner müssen die vorbereitenden Untersuchungen auch eine Aus‐ sage zur Durchführbarkeit der Sanierung treffen. Dies setzt sachlo‐ gisch voraus, dass die vorbereitenden Untersuchungen zumindest Dokumentnummer: 779283 17 | 47 Anhaltspunkte für das Vorliegen städtebaulicher Missstände ergeben haben und eine grobe Bestimmung der Ziele der Sanierung erfolgt ist. Anderenfalls kann eine Abschätzung der Durchführbarkeit nicht hin‐ reichend substantiell erfolgen. Die Beurteilung der Durchführbarkeit der Sanierung schließt die Klä‐ rung der Finanzierung insoweit ein, als die Gemeinde Vorstellungen über die voraussichtliche Größenordnung der mit der Durchführung der Sanierung verbundenen Kosten entwickelt muss. Die Kosten sind primär von der Gemeinde aufzubringen, können aber subsidiär nach § 164a BauGB auch durch Städtebaufördermittel bzw. Landesmittel gedeckt werden, so dass die vorbereitenden Untersuchungen eben‐ falls Feststellungen zu den insoweit zur Verfügung stehenden Förder‐ mitteln und Förderbedingungen beinhalten müssen. Für den Nachweis der Finanzierbarkeit im Rahmen der vorbereiten‐ den Untersuchungen reicht es jedoch aus, wenn der Haushaltsplan und die Finanzplanung die Bereitstellung von entsprechenden Mitteln der Gemeinde möglich erscheinen lassen. Ist die betreffende Sanie‐ rungsmaßnahme in das Förderprogramm des Landes aufgenommen und sind dementsprechend Städtebauförderungsmittel des Landes zu erwarten, so beschränkt sich der Nachweis der Finanzierbarkeit auf den daneben noch von der Gemeinde aufzubringenden Eigenanteil. ‐ Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 08/2022, § 141 Rn. 33. – Schließlich sind auch Feststellungen dazu erforderlich, dass die Ver‐ waltungskraft der Gemeinde ausreicht, die Sanierungsmaßnahme zü‐ gig durchzuführen. Besitzt die Gemeinde nicht die erforderlichen per‐ sonellen Ressourcen, muss sie einen Sanierungsträger gemäß §§ 157 ff. BauGB oder einen sonstigen Beauftragten bestellen. e) Auswirkungen auf die Sanierungsbetroffenen Gemäß § 141 Abs. 1 S. 2 BauGB sollen sich die vorbereitenden Unter‐ suchungen auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ih‐ ren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden. Dokumentnummer: 779283 18 | 47 Der Ermittlung der Betroffenheit dient insoweit vor allem das Gebot der persönlichen Erörterung nach § 137 BauGB mit den Sanierungsbe‐ troffenen. ‐ OVG Saarlouis, Beschl. v. 31.03.1993 – 2 N 1/91 ‐ BeckRS 1993, 123509; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberger/Krautzberger, BauGB, Stand 10/2022, § 141 Rn. 45 – Die im Rahmen dieser Aufklärungspflicht festgestellten Auswirkun‐ gen hat die Gemeinde in die sanierungsrechtliche Abwägung nach § 136 Abs. 4 S. 2 BauGB einzustellen. ‐ OVG Koblenz, Urt. v. 24.04.191 – 10 C 11555/90 ‐ BeckRS 1991, 118869; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberger/Krautzberger, BauGB, Stand 10/2022, § 141 Rn. 40 – Zu den Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände zählt etwa die Notwendigkeit, die Wohnung vorübergehend zu verlassen, einschließlich der sich daraus ergebenden Folgen für die Bereiche Wohnen, Arbeiten, Schule und Fortbildung. Zu den Auswirkungen im wirtschaftlichen Bereich gehören etwa eine zu erwartende Mieterhö‐ hung aus der Modernisierung, die Belastung der Eigentümer insbe‐ sondere mit einem Sanierungsausgleichsbetrag, die Notwendigkeit von Betriebsverlagerungen etc. Im sozialen Bereich kann sich eine Sa‐ nierung auswirken, wenn bestehende persönliche Beziehungen oder Kontakte betroffen sind. Wirkt sich die Sanierungsmaßnahme in dieser oder ähnlicher Weise voraussichtlich nachteilig auf die in dem Gebiet wohnenden oder ar‐ beitenden Menschen aus, soll die Gemeinde gemäß § 180 Abs. 1 S. 1 BauGB Vorstellungen entwickeln und mit den Betroffenen erörtern, wie nachteilige Wirkungen möglichst vermieden oder gemildert wer‐ den können. Das Ergebnis und die in Betracht zu ziehenden Maßnah‐ men hat sie gemäß § 180 Abs. 2 BauGB in einem Sozialplan darzustel‐ len. f) Begrenzung des Sanierungsgebiets Die Begrenzung des Sanierungsgebiets erfolgt in der Satzung nach § 142 BauGB. § 142 Abs. 1 S. 2 BauGB sieht vor, dass das Sanierungs‐ gebiet so zu begrenzen ist, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen wären, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausge‐ nommen werden. Dokumentnummer: 779283 19 | 47 Im Rahmen der Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Grenzen des Gebiets hat die Gemeinde insbesondere das Gebot der Zügigkeit zu berücksichtigen. Zwar bieten kleinere Sanierungsgebiete aufgrund ihrer Überschaubarkeit und der geringeren Anzahl von genehmi‐ gungspflichtigen Vorgängen in der Regel den Vorteil der zügigeren Sanierung. Es gibt jedoch auch Gründe, die dafürsprechen könnten, das Sanierungsgebiet möglichst großflächig zu begrenzen, insbeson‐ dere, wenn flächendeckende Schwächen vorhanden sind und mög‐ lichst viele Personen in den Genuss der Förderung sowie der steuerli‐ chen Abschreibungsmöglichkeiten gelangen sollen. ‐ vgl. Fieseler, „Leipziger Stadtentwicklungspraxis – Instrumente zur zügigen Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnah‐ men“, in: NVwZ 1997, 867 (868) – Die Abgrenzung des Sanierungsgebiets ist wiederum zentraler Ge‐ genstand der sanierungsrechtlichen Abwägung. Der entsprechenden Entscheidung wohnen planerische Elemente inne, die sich der ge‐ richtlichen Kontrolle entziehen. ‐ BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998, 4 BN 38/98 – NVwZ 1999, 420 – Rechtsmissbräuchlich und damit abwägungsfehlerhaft wäre etwa die Erstreckung bzw. Erweiterung des Sanierungsgebietes auf angren‐ zende Grundstücke, die selbst keinerlei Missstände aufweisen, insbe‐ sondere, um deren Eigentümer an der Finanzierung durch Sanie‐ rungsausgleichsbeträge zu beteiligen. ‐ Schmidt‐Eichstaedt, in: Brügelmann, BauGB, § 142 Rn. 9 – Es ist fraglich, ob die Stadt Münster dann, wenn sie eine städtebauli‐ che Sanierungsmaßnahme beschließt, den räumlichen Geltungsbe‐ reich von vornherein so bestimmen muss, dass alle Quartiere, in de‐ nen Defizite in Bezug auf die energetische Beschaffenheit und die Ge‐ samtenergieeffizienz der Gebäude sowie gegebenenfalls Mängel der energetischen Versorgungsanlagen bestehen, in den räumlichen Gel‐ tungsbereich einbeziehen oder mehrere Sanierungsmaßnahmen be‐ schließen muss, sodass alle Gebäudeeigentümer bzw. ‐nutzer in glei‐ cher Art und Weise von der Sanierung betroffen sind. Die Konzeptstudie hat insoweit vorgeschlagen, sogleich das ganze Stadtgebiet in die Sanierung einzubeziehen und lediglich einzelne Areale auszunehmen. Dafür spricht, dass angesichts des anspruchs‐ vollen Ziels der Klimaneutralität bis zum Jahr 2030 keine Zeit dafür Dokumentnummer: 779283 20 | 47 bleiben wird, die Sanierung sukzessive in den einzelnen Stadtquartie‐ ren durchzuführen. Darüber hinaus würde diese Vorgehensweise dem Gleichbehandlungsgrundsatz optimal Rechnung tragen. Allerdings beruht dieser Vorschlag auf der – hier nicht geteilten – Auffassung, dass die Sanierungsmaßnahme mit dem lokalen Ziel der Erreichung von Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2030 begründet werden kann, also nicht der Nachweis des Vorliegens bestimmter energeti‐ scher Mängel in Form der Unterschreitung der Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz geführt werden muss. Es ist daher zu empfehlen, die Sanierung nicht auf das gesamte Stadt‐ gebiet zu erstrecken, sondern sich auf diejenigen Stadtquartiere zu konzentrieren, in denen der Gebäudebestand in deutlicher, hervorzu‐ hebender Weise vom Zustand anderer Gebäude vergleichbaren Bau‐ alters in der Stadt abweicht. Dass auch in den anderen Gebieten Ge‐ bäude zu sanieren sein werden, um das Ziel der Netto‐Treibhausgas‐ neutralität bis zum Jahr 2030 zu erreichen, steht der Ausweisung eines bestimmten Gebiets als Sanierungsgebiet nicht entgegen. Zu bean‐ standen sein dürfte die Festlegung einer städtebaulichen Sanierungs‐ maßnahme nur dann, wenn das für die Sanierung ausgewählte Gebiet im Verhältnis zu weiteren Quartieren eine energetisch eher günstige bzw. fortschrittliche Ausgangssituation aufweist, sodass es willkürlich erschiene, mit der Sanierung gerade dieses Gebiets zu beginnen. g) Wahl des Sanierungsverfahrens Gemäß § 142 Abs. 4 BauGB hat die Gemeinde im Rahmen des Be‐ schlusses der Sanierungssatzung bzw. im Satzungstext auch eine Aussage zum anzuwendenden Sanierungsverfahren zu treffen. Inso‐ weit sollte der Bericht über die vorbereitenden Untersuchungen auch insoweit eine Empfehlung beinhalten. ‐ Schmidt‐Eichstaedt, in: Brügelmann, BauGB, § 142 Rn. 33 – Das vereinfachte Sanierungsverfahren ist einschlägig, wenn die An‐ wendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften über die Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen (§§ 152 – 156 BauGB) für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durch‐ führung der Sanierung durch den Ausschluss der Anwendung dieser Vorschriften voraussichtlich nicht erschwert wird. Dokumentnummer: 779283 21 | 47 Ein Ermessensspielraum der Gemeinde besteht insofern nicht, wohl aber nach herrschender Meinung ein Beurteilungsspielraum. ‐ Schmidt‐Eichstaedt, in: Brügelmann, BauGB, § 142 Rn. 35; Krautz‐ berger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberger/Krautzberger, BauGB, Stand 10/2022, § 142 Rn. 89 – Danach scheidet die Durchführung der Sanierungsmaßnahme im ver‐ einfachten Sanierungsverfahren aus, wenn die städtebauliche Sanie‐ rungsmaßnahme voraussichtlich zu nicht vollkommen unerheblichen Bodenwertsteigerungen führen wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Sanierung nicht nur durch Baumaßnahmen im privaten Be‐ reich zu erreichen ist, sondern mindestens auch Ordnungsmaßnah‐ men voraussetzt, also etwa Maßnahmen der Bodenordnung, des Um‐ zugs der Bewohner der Betriebe, die Beseitigung baulicher Anlagen, die Freilegung der Grundstücke oder die Änderung der Erschließung bzw. erhebliche öffentliche Mittel in die Erweiterung oder Verbesse‐ rung von Verkehrsanlagen investiert werden. Denn Ordnungsmaß‐ nahmen führen regelmäßig zu sanierungsbedingten Bodenwerterhö‐ hungen. ‐ Schmidt‐Eichstaedt, in: Brügelmann, BauGB, § 142 Rn. 42 ‐ Ist mit entsprechenden Bodenwertsteigerungen zu rechnen, bedarf es regelmäßig der Beteiligung der Eigentümer an der Finanzierung und insbesondere der „Preisdämpfung“ durch die sanierungsrechtli‐ che Kaufpreisprüfung bei Grundstücksveräußerungen (§§ 144 Abs. 1 Nr. 3, 145, 153 Abs. 2 BauGB). Soweit die Stadt Münster mit dem Einsatz der Sanierungsmaßnahme lediglich die Beschleunigung der Verbesserung der gesamten Ener‐ gieeffizienz der baulichen Anlagen im Gebiet erreichen will, dürfte die Anwendung des regulären Sanierungsverfahrens nicht geboten sein, weil insoweit Bodenwertsteigerungen nicht zu erwarten sind. Anders könnte es in dem Fall sein, dass sich die Sanierungsmaßnahme auch auf den öffentlichen Raum, etwa zur Verbesserung der Versorgung mit Grün‐ und Freiflächen erstrecken soll, oder wenn die energeti‐ schen Versorgungseinrichtungen des Gebiets in besonderer Weise verbessert werden sollen, so dass sich daraus höhere Bodenwerte ab‐ leiten. Dokumentnummer: 779283 22 | 47 Wendet die Gemeinde das vereinfachte Sanierungsverfahren an, kann sie gemäß § 142 Abs. 4, 2. Halbsatz BauGB in der Sanierungssat‐ zung auch die sanierungsrechtliche Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB ganz oder auch nur in Bezug auf die sanierungsrechtliche Ver‐ änderungs‐ oder die sanierungsrechtliche Verfügungssperre aus‐ schließen. Sollte die Stadt Münster aufgrund der vorgenannten Dar‐ legungen das vereinfachte Sanierungsverfahren wählen, dürfte für die Anwendung der Kaufpreisprüfung kein Bedürfnis bestehen, insbe‐ sondere, weil die Durchführung der städtebaulichen Sanierung dann voraussichtlich nicht zu spekulativen Grundstücksveräußerungen führen wird. Ob bauliche Veränderungen nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder der Abschluss langfristiger Mietverträge nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB der Genehmigungspflicht unterworfen werden sollen, wäre näher zu prüfen. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass sich dann, wenn das Sanierungsverfahren vollständig ohne den sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt durchgeführt wird, erhebliche personelle Ressourcen werden einsparen lassen. 2. Absehen, Einleitung, Datenerhebung und Mitwirkungspflichten a) Absehen von vorbereitenden Untersuchungen § 142 Abs. 2 BauGB bestimmt, dass von vorbereitenden Untersuchun‐ gen abgesehen werden kann, wenn hinreichende Beurteilungsgrund‐ lagen bereits vorliegen. Entscheidend ist insoweit vor allem die Aktu‐ alität der der Gemeinde vorliegenden Daten. Entsprechen diese (möglicherweise) nicht mehr dem derzeitigen Stand, sind sie nicht „hinreichend“, um das Vorliegen der Voraussetzungen der städtebau‐ lichen Sanierungsmaßnahme zu belegen. ‐ Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 10/2022, § 141 Rn. 66 – Aus welchen Quellen die Beurteilungsgrundlagen, die ein Absehen von Untersuchungen in diesem Bereich rechtfertigen, stammen, ist unerheblich. Maßgeblich ist auch nicht der Anlass, der zur Erhebung der Daten geführt hat. ‐ Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 10/2022, § 141 Rn. 66 – Dokumentnummer: 779283 23 | 47 Unklar ist, ob die Gemeinde von vorbereitenden Untersuchungen nur teilweise – also hinsichtlich einzelner Fragen oder Teilgebiete – abse‐ hen kann oder ob vorbereitende Untersuchungen auch ganz entfallen können. Im Schrifttum wird darauf hingewiesen, dass ein Absehen von den vorbereitenden Untersuchungen insgesamt nur in seltenen Fällen in Betracht kommen wird. Denn zu bedenken ist, dass die Ge‐ meinde den voraussichtlich Sanierungsbetroffenen nach § 137 S. 1 BauGB eine Beteiligung ermöglichen muss. Dies gilt auch für die öf‐ fentlichen Aufgabenträger. Ein Absehen von vorbereitenden Unter‐ suchungen insgesamt wäre daher nur vorstellbar, wenn die Gemeinde nicht nur bereits über die Beurteilungsgrundlagen verfügt, sondern auch die Beteiligung schon durchgeführt hat. ‐ Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 10/2022, § 141 Rn. 70 – Der Stadt Münster liegen aus der flächendeckenden Thermografie‐ Befliegung – wenngleich interpretationsbedürftige ‐ Daten über den Wärmeverlust der Gebäudehüllen vor. Weitergehende Grundlagen‐ untersuchungen wurden ebenfalls bereits durchgeführt, z.B. Auswer‐ tungen der räumlichen Verteilung gewährter kommunaler Fördermit‐ tel zur energetischen Sanierung. Nach diesseitiger Einschätzung dürfte dies allerdings für ein Absehen von vorbereitenden Untersu‐ chungen nicht – auch nicht zum Teil ‐ ausreichen. Vielmehr dürften die Thermografie‐Daten lediglich einen ersten Anhaltspunkt dafür bieten, wo genau im Stadtgebiet die Einleitung vorbereitender Unter‐ suchungen sinnvoll und geboten erscheint. Erforderlich bleibt die Feststellung der genauen energetischen Beschaffenheit der Gebäude und der Gesamtenergieeffizienz einschließlich der Befragung der Ei‐ gentümer, inwieweit diese zur Durchführung von Baumaßnahmen mit dem Ziel der Verbesserung der energetischen Infrastruktur bereit und in der Lage sind, wenn sie eine Förderung hierfür erhalten. Auch in Anbetracht des Erfordernisses, die sozialen Randbedingungen etc. zu ermitteln, dürfte es nach diesseitiger Einschätzung weder recht‐ mäßig noch sinnvoll sein, auf eine genauere Untersuchung der in Be‐ tracht kommenden Stadtquartiere zu verzichten. Dokumentnummer: 779283 24 | 47 b) Einleitungsbeschluss Nach § 141 Abs. 3 S. 1 BauGB leitet die Gemeinde die vorbereitenden Untersuchungen durch Beschluss ein. Der Beschluss ist ortsüblich be‐ kannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht der Eigentümer, Mieter und Pächter sowie sonstiger Personen gegenüber der Ge‐ meinde nach § 138 BauGB hinzuweisen (§ 141 Abs. 3 S. 3 BauGB). Bauvorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB können ab diesem Zeit‐ punkt gemäß § 15 BauGB zurückgestellt bzw. vorläufig untersagt wer‐ den (§ 141 Abs. 4 S. 1, 2. Halbsatz BauGB). Da es allerdings wahr‐ scheinlich ist, dass die städtebauliche Sanierung ohne Genehmi‐ gungsvorbehalt nach §§ 144, 145 BauGB durchgeführt werden wird, weil Bauvorhaben nicht verhindert werden sollen, sollte die Stadt hiervon nur mit Zurückhaltung Gebrauch machen. c) Verfahren der Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses finden die Vorschriften der §§ 137 und 138 BauGB über die Beteiligung, Mitwir‐ kung und Auskunftspflicht der Sanierungsbetroffenen sowie der öf‐ fentlichen Aufgabenträger nach § 139 BauGB Anwendung. aa) Erörterung Nach § 137 BauGB soll die Sanierung mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Dabei sollen die Betroffenen zur Mitwirkung bei der Sanie‐ rung und zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden. Hierdurch soll die Gemeinde bessere Informationen über die Vorstellung der Be‐ troffenen gewinnen und gleichzeitig die Öffentlichkeit der Planung erhöhen. Die Sanierungsbetroffenen sollen möglichst in die Lage ver‐ setzt werden, an der Sanierung aktiv mitzuwirken. ‐ Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 137 Rn. 1 ‐ Die Betroffenheitsbeteiligung soll in allen Phasen der Sanierung, also sowohl in der Vorbereitungs‐ als auch in der Durchführungsphase er‐ folgen. Sie ist vor und nach förmlicher Festlegung mit gleicher Inten‐ sität durch‐ bzw. fortzuführen. Damit trägt das Gesetz dem Umstand Dokumentnummer: 779283 25 | 47 Rechnung, dass der Erfolg der Sanierungsmaßnahme wesentlich da‐ von abhängt, dass die Betroffenen bei der Durchführung beraten, be‐ treut und erforderlichenfalls finanziell unterstützt werden. ‐ Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 137 Rn. 8 ‐ bb) Mitwirkungspflichten der Betroffenen Dem entspricht auf der anderen Seite die Verpflichtung der Eigentü‐ mer, Mieter, Pächter und sonstiger zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigter sowie ihrer Beauftragter, der Gemeinde oder ihren Beauftragten gemäß § 138 BauGB Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vor‐ bereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. Die Ge‐ meinde ist insoweit gemäß § 138 Abs. 1 S. 2 BauGB berechtigt, auch personenbezogene Daten im wirtschaftlichen Bereich zu erheben. Diese Daten hat sie jedoch gemäß § 138 Abs. 2 S. 1 BauGB strikt zweckgebunden allein für die Erreichung der Sanierungsziele zu ver‐ wenden und sie nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sa‐ nierungsgebiets wieder zu löschen. Im Fall der Verweigerung einer Auskunft kann die Gemeinde gemäß § 138 Abs. 4 S. 1 BauGB i. V. m. § 208 S. 2 bis 4 BauGB die Mitwirkung durch Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds erzwingen. Nach § 209 BauGB haben Eigentümer und Besitzer zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach dem Baugesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grund‐ stücke betreten und Vermessungen, Boden‐ und Grundwasserunter‐ suchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen. Die Gemeinde hat die Absicht, derartige Arbeiten auszuführen, den Eigentümern oder Be‐ sitzern vorher bekannt zu geben. Wohnungen dürfen jedoch nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden. cc) Beteiligung öffentlicher Aufgabenträger Zur Beteiligung und Mitwirkung verpflichtet sind gemäß § 139 BauGB auch die öffentlichen Aufgabenträger. Danach haben der Bund, ein‐ schließlich seiner Sondervermögen, die Länder, die Gemeindever‐ bände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen Dokumentnummer: 779283 26 | 47 des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Sanierungs‐ maßnahmen zu unterstützen. Zu den Unterstützungspflichten gehö‐ ren die Information und Beratung, die Abstimmung des Einsatzes ei‐ gener Mittel und von Fördermitteln, insbesondere für die Baumaß‐ nahmen sowie im Einzelfall die Veräußerung von Grundstücken. Die Unterstützungspflicht enthält auch eine Anpassungspflicht an die Ziele der Sanierung, soweit die Erfüllung der der unterstützenden Stelle obliegenden Aufgaben dies ermöglicht. ‐ Schmidt‐Eichstaedt, Brügelmann, BauGB, Stand 10/2022, § 137 Rn. 9 f. ‐ II. Beschluss und Durchführung, Erreichung der Sanierungsziele 1. Beschluss der Sanierungssatzung Nach § 142 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 BauGB legt die Gemeinde das Gebiet, in dem die städtebauliche Sanierung stattfinden soll, durch Satzung förmlich als Sanierungsgebiet fest. Die Satzung hat das Gebiet zu be‐ zeichnen. Sie ist gemäß § 142 BauGB bekanntzumachen. Zugleich ist bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung gemäß § 142 Abs. 3 S. 3 BauGB die Frist festzulegen, in der die Satzung durch‐ geführt werden soll. Diese soll 15 Jahre nicht überschreiten. Es han‐ delt sich um einen den Satzungsbeschluss begleitenden Beschluss. ‐ Schmidt‐Eichstaedt, Brügelmann, BauGB, Stand 10/2022, § 142 Rn. 28 ‐ Allerdings erlaubt § 142 Abs. 3 S. 4 BauGB, dass, wenn die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden kann, ein Beschluss über die Verlängerung gefasst werden kann. Auch insoweit bedarf es keiner Satzungsänderung. Auch wenn es sich bei § 142 Abs. 3 S. 3 BauGB um eine Höchstfrist handelt, die Sanierungsmaßnahme also auch kürzer befristet sein kann, zeigt der vom Gesetzgeber benannte Zeitraum doch, dass Sa‐ nierungsmaßnahmen regelmäßig viele Jahre benötigen, bis die Sa‐ nierungsziele erreicht sind. Vorliegend stehen lediglich noch rund sechs Jahre für die Durchfüh‐ rung vorbereitender Untersuchungen sowie für die Zielerreichung zur Dokumentnummer: 779283 27 | 47 Verfügung. Es ist fraglich, ob die Sanierungsziele innerhalb dieses Zeitraums vollständig erreicht werden können. Es ist jedoch rechtlich möglich, die Sanierungsmaßnahme zunächst auf fünf bzw. sechs Jahre zu befristen und anschließend gegebenenfalls noch einmal ent‐ sprechend zu verlängern, falls dies erforderlich sein sollte. 2. Konkretisierung der Ziele der Sanierung Die städtebauliche Sanierungsmaßnahme erzielt ihre Wirkung nach dem gesetzlichen Leitbild dadurch, dass die Kommune die sogenann‐ ten Ordnungsmaßnahmen i. S. d. §§ 146 Abs. 1, 147 BauGB durchführt und den Eigentümern im Gebiet die anschließende Durchführung der erforderlichen Baumaßnahmen nach §§ 146 Abs. 1, 148 BauGB er‐ möglicht. Ein Anwendungsbeispiel für Ordnungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Klimaschutzes wäre die Errichtung eines gemeinsamen Quar‐ tiersspeichers oder die Verlegung von Anschlussleitungen, um den Solarstrom, der auf bestimmten Gebäuden erzeugt wird, für das ge‐ samte Gebiet nutzbar zu machen. Vorliegend dürfte der Durchführung von Ordnungsmaßnahmen vo‐ raussichtlich keine zentrale Bedeutung zukommen. Im Mittelpunkt der energetischen Sanierung stehen vielmehr die Baumaßnahmen der Eigentümer. Zu den Baumaßnahmen gehören nach § 148 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BauGB die • Modernisierung und Instandsetzung sowie insbesondere die • Errichtung oder Erweiterung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft‐Wärme‐Kopplung. Dies könnte etwa die Umrüstung auf eine energetische Versorgung aus erneuerbaren Energien oder Kraft‐Wärme‐Kopplung oder eine allgemeine Solardachpflicht in dem Gebiet betreffen. Für die Konkretisierung der Sanierungsziele stehen der Gemeinde grundsätzlich zwei Wege zur Verfügung: Dokumentnummer: 779283 28 | 47 a) durch Rahmenplanung Wie dargelegt, richten sich Art und Umfang der Sanierung nach dem gemeindlichen Sanierungskonzept, das entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung fortlaufend zu konkretisieren ist. Zumindest der Kern der Sanierungsziele muss dabei von der Gemeindevertre‐ tung gebilligt werden. ‐VGH München, Urt. v. 17.12.1979 ‐ 14. N‐838/79 ‐ BeckRS 1979, 108325 ‐ Dies geschieht durch entsprechende Handlungen des Gemeinderates wie Beschlüsse, zustimmende Kenntnisnahmen sowie insbesondere durch städtebauliche Rahmenplanung (§ 140 Nr. 4 BauGB). b) durch Bebauungsplan Die abschließende Konkretisierung der Sanierungsziele kann auch durch Festsetzung in einem Bebauungsplan erfolgen. Dies ist aller‐ dings nicht zwingend. Denn das Gesetz sieht für die städtebauliche Sanierungsmaßnahme – im Unterschied zur städtebaulichen Ent‐ wicklungsmaßnahme (vgl. § 166 Abs. 1 S. 2 BauGB) – heute nicht mehr zwingend vor, dass die Gemeinde Bebauungspläne aufzustellen hat. Werden Bebauungspläne zur Konkretisierung der Sanierungsziele aufgestellt, kann dies nur Ziele betreffen, die einer Festsetzung in ei‐ nem Bebauungsplan nach § 9 BauGB bzw. § 9a BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung zugänglich sind. So kann die Ge‐ meinde auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB etwa Verwen‐ dungsverbote für bestimmte luftverunreinigende Stoffe im Bebau‐ ungsplan festsetzen. Hauptanwendungsfall ist die Untersagung der Verwendung von bestimmten Heizstoffen, wie Kohle oder Öl. § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB erlaubt aber nur stoffbezogene, nicht anlagen‐ bezogene Festsetzungen zu luftverunreinigenden Stoffen. Deshalb wäre etwa der Ausschluss der Errichtung von Kachelöfen und Kamin‐ öfen auf der Grundlage von Nr. 23a in einem Bebauungsplan unzuläs‐ sig. – OVG Münster, Urt. v. 17.10.1996 – 7a D 164/94, BauR 1997, 269; VGH Mannheim, Urt. v. 29.07.2015 – 3 S 2492.13, BauR 2015, 1771; Beschl. v. 25.02.1994 – 5 S 317/93, DVBl. 1994, 1153; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 08/2022, § 9 Rn. 193; VGH München, Urt. v. 07.04.2000 – 2 N 98/320, NVwZ‐ RR 2000, 763 – Dokumentnummer: 779283 29 | 47 Zwar können die Sanierungsziele auch Inhalte betreffen, die nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt werden könnten, sodass – um bei dem genannten Beispiel zu bleiben – das Sanierungsziel etwa auch vorsehen könnte, dass den Eigentümern bzw. Mietern der Einbau von Kachel‐ oder Kaminöfen verboten ist. Dabei ist jedoch zu berücksich‐ tigen, dass das Sanierungsrecht nur temporär gilt. Sobald die Sanie‐ rungssatzung aufgehoben wird, gelten also wieder die allgemeinen Bestimmungen des öffentlichen Baurechts, die Anforderungen an bauliche Anlagen stellen, sodass entsprechende Ziele nur dauerhaft wirksam sind, wenn sie durch Bebauungsplan festgesetzt werden o‐ der ihre Beachtung anderweit – etwa durch vertragliche Vereinbarun‐ gen mit den Eigentümern und Begründung entsprechender dinglicher Sicherheiten – gewährleistet ist. c) Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 BImSchG Hinzuweisen ist darauf, dass, soweit in einem der in Betracht kom‐ menden Gebiete eine dem Regelungsbereich des Treibhausgas‐Emis‐ sionshandelsgesetzes (TEHG) unterfallende Anlage existieren sollte, § 5 Abs. 2 BImSchG in Bezug auf die direkte Begrenzung von Treib‐ hausgasen Sperrwirkung entfaltet. Emissionshandelspflichtig sind grundsätzlich alle Anlagen, die Emissionen aus den in Anhang 1 Teil 2 des TEHG aufgeführten Tätigkeiten erzeugen. Dies sind im Wesentli‐ chen Anlagen zur Erzeugung von Strom, Prozesswärme etc. durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 bzw. 50 MW. Es kann daher weder Sanierungsziel sein noch im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass die in der Anlage eingesetzten Stoffe be‐ stimmte CO2‐Emissionsfaktoren nicht überschreiten dürfen. Denn das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet alle Recht setzenden Organe des Bundes und der Länder, ihre Regelungen so aufeinander abzustim‐ men, dass den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen errei‐ chen, welche die Rechtsordnung widersprüchlich machen. Der Betrei‐ ber einer Anlage, die dem Treibhausgas‐Emissionshandelsgesetz un‐ terfällt, kann sich nach dem bewirtschaftungsrechtlichen Konzept des Treibhausgas‐Emissionshandelsgesetzes unter Kostengesichtspunk‐ ten auch für den Einsatz billiger, aber mehr CO2 freisetzender Brenn‐ stoffe entscheiden. Diese Entscheidungsfreiheit würde ihm genom‐ men, wenn die Gemeinde den Einsatz solcher Brennstoffe im Wege Dokumentnummer: 779283 30 | 47 der Sanierung oder Bauleitplanung einschränken oder verbieten könnte. – BVerwG, Urt. v. 14.09.2017 – 4 CN 6.16, NVwZ 2018, 322; VGH Mannheim, Urt. v. 29.07.2015 – 3 S 2492.13, BauR 2015, 1771; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Auf. 2022, Rn. 125 – 132. – 3. Durchsetzung der Sanierungsziele, Instrumenteneinsatz Der Gemeinde stehen zur Erreichung bzw. Durchsetzung der Sanie‐ rungsziele eine Reihe von rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung. Dies sind der sanierungsrechtliche Genehmigungsvorbehalt (a), das Modernisierungsgebot (b), das Vorkaufsrecht (c) und die Verwendung bzw. der Einsatz von Fördermitteln nebst steuerlichen Vergünstigun‐ gen (d). a) Sanierungsrechtlicher Genehmigungsvorbehalt Im normalen Sanierungsverfahren sowie bei Durchführung des ver‐ einfachten Sanierungsverfahrens, wenn die Gemeinde insoweit nach § 142 Abs. 4 2. Halbsatz BauGB die Anwendung nicht ausgeschlossen hat, erfolgt die Steuerung der Sanierungsmaßnahme in erster Linie durch Anwendung des sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbe‐ halts nach §§ 144, 145 BauGB. Nach § 144 Abs. 1 BauGB unterliegen die Durchführung von Bauvorhaben nach § 14 Abs. 1 BauGB sowie der Abschluss von Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Ver‐ tragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstü‐ ckes u.a. auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird, der Genehmigungspflicht (sogenannte sanie‐ rungsrechtliche Veränderungssperre). § 144 Abs. 2 BauGB erstreckt die Genehmigungspflicht auf den Abschluss schuldrechtlicher Ver‐ träge, durch die eine Verpflichtung zur rechtsgeschäftlichen Veräuße‐ rung eines Grundstückes begründet wird, die anschließende rechts‐ geschäftliche Veräußerung selbst (Auflassung) und die Begründung bestimmter Rechte, Baulasten sowie die Grundstücksteilung (sog. sa‐ nierungsrechtliche Verfügungssperre). Nach § 144 Abs. 4 BauGB sind bestimmte Veränderungen bzw. Verfügungen von der Genehmi‐ gungspflicht ausgenommen. Dies gilt vor allem für den Fall, dass für Dokumentnummer: 779283 31 | 47 ein bestimmtes Bauvorhaben bereits vor Inkrafttreten der Sanie‐ rungssatzung eine Baugenehmigung erteilt wurde (§ 144 Abs. 4 Nr. 3 BauGB). Die Genehmigung darf gemäß § 145 Abs.2 BauGB nur versagt wer‐ den, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanie‐ rung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Im normalen Sa‐ nierungsverfahren wird dies für den Fall der Grundstücksveräußerung durch § 153 Abs. 2 BauGB dahingehend ergänzt, dass auch dann eine wesentliche Erschwerung der Sanierung vorliegt, wenn bei der rechts‐ geschäftlichen Veräußerung eines Grundstücks oder bei der Bestel‐ lung oder Veräußerung eines Erbbaurechts der vereinbarte Gegen‐ wert für das Grundstück über dem entwicklungsunbeeinflussten Ver‐ kehrswert nach § 153 Abs. 1 BauGB liegt (sog. sanierungsrechtliche Kaufpreisprüfung). Durch die damit verbundene Dämpfung der Grundstückskaufpreise soll erreicht werden, dass die Bodenwerte für Zwecke der Durchführung der Sanierung zur Verfügung stehen. ‐ BVerwG, Urt. v. 18.05.2021 – 4 C 6/19 ‐ NVwZ 2021, 1713 ‐ Vorliegend würde dem sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbe‐ halt, wenn die Stadt nicht ohnehin das vereinfachte Sanierungsver‐ fahren durchführt und den Genehmigungsvorbehalt von vornherein ausschließt, voraussichtlich nur eine geringe Bedeutung zukommen. Denn durch Ausübung des Genehmigungsvorbehalts verhindert wer‐ den könnten nur solche baulichen Änderungen und rechtlichen Verfü‐ gungen, die der Erreichung der Sanierungsziele ‐ vorwiegend in Ge‐ stalt der Verbesserung der energetischen Beschaffenheit der Ge‐ bäude ‐ zuwiderliefen. Dies wird aber nur selten der Fall sein, zumal nach dem Gebäudeenergiegesetz die Durchführung größerer Bau‐ maßnahmen ohnehin eine Sanierungspflicht nach sich zieht. b) Modernisierungsgebot gemäß § 177 BauGB aa) Voraussetzungen Nach § 177 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn eine bauliche An‐ lage nach ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit Missstände oder Dokumentnummer: 779283 32 | 47 Mängel aufweist, deren Beseitigung oder Behebung durch Moderni‐ sierung möglich ist, die Beseitigung des Missstandes durch ein Moder‐ nisierungsgebot und die Behebung der Mängel durch ein Instandset‐ zungsgebot anordnen. Dem Modernisierungs‐ und Instandsetzungs‐ gebot kommt bei der Durchführung bei städtebaulichen Sanierungs‐ maßnahmen große Bedeutung zu. Durch sie wird der Eigentümer zu den Baumaßnahmen im Sinne des Sanierungsrechts angehalten. Nach § 177 Abs. 2 BauGB liegen Missstände insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an ge‐ sunde Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse entspricht. Durch das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen steht bereits fest, dass im Sanie‐ rungsgebiet in der Fläche derartige Missstände gehäuft vorliegen. Für ein konkretes Modernisierungsgebot, das sich auf ein bestimmtes Grundstück bezieht, muss diese Feststellung auch für das entspre‐ chende Grundstück bzw. Gebäude getroffen werden. bb) Finanzierung Modernisierungs‐ und Instandsetzungsmaßnahmen sind Baumaß‐ nahmen im Sinne des § 148 BauGB. Nach § 164a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 1 BauGB können zur Deckung der diesbezüglichen Kosten Städte‐ bauförderungsmittel (dazu noch einmal unter d) eingesetzt werden. Städtebauförderungsmittel gemäß § 164a BauGB werden für Moder‐ nisierungs‐ und Instandsetzungsmaßnahmen allerdings nur nachran‐ gig gegenüber anderen Mitteln aus öffentlichen Haushalten oder Mit‐ teln, die bei Finanzierungsinstituten von Bund und Ländern für derar‐ tige Maßnahmen bereitstehen, eingesetzt. cc) Durchsetzung durch Bescheid oder Vertrag Das Modernisierungsgebot erfolgt grundsätzlich durch Bescheid ge‐ genüber dem Eigentümer der baulichen Anlage, indem die entspre‐ chenden Missstände zu bezeichnen sind und eine angemessene Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen einzuräumen ist. Allerdings erfolgt der Anreiz zur Modernisierung in der Praxis nur sel‐ ten durch einseitiges Gebot und regelmäßig durch vertragliche Ver‐ einbarung in Gestalt des Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 BauGB mit dem Eigentümer über die Durchführung der Dokumentnummer: 779283 33 | 47 Modernisierung (§ 164a Abs. 3 BauGB). Der entscheidende Vorteil ist, dass in diesem Vertrag gemäß § 164a Abs. 3 S. 2, 1. Alt. BauGB bereits der Einsatz der Städtebaufördermittel verbindlich geregelt werden kann. Der Erlass eines Modernisierungsgebots ist danach ultima ratio. – Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 177 Rn. 21 ‐ Sowohl im Fall eines Modernisierungsgebots als auch eines entspre‐ chenden Vertrages gilt, dass der Eigentümer die Kosten der baulichen Maßnahme (nur) insoweit zu tragen hat, als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträ‐ gen des Gebäudes aufbringen kann (§ 177 Abs. 4 S. 1 BauGB). Im Rah‐ men der Prüfung der Kostentragung durch den Eigentümer sind die ihm zur Verfügung stehenden steuerlichen Vorteile zu berücksichti‐ gen (dazu noch einmal unter d) bb). ‐ Stock, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 08/2022, § 177 Rn. 77 ‐ Kosten, die der Eigentümer danach nicht zu tragen hat, sind von der Gemeinde zu erstatten, soweit er nicht von einer anderen Stelle einen Zuschuss zu ihrer Deckung erhält (§ 177 Abs. 4 S. 2 BauGB). Liegt den Modernisierungsmaßnahmen keine Anordnung der Ge‐ meinde, sondern eine vertragliche Regelung in Gestalt einer „Moder‐ nisierungsvereinbarung als städtebaulicher Vertrag im Sinne von § 11 Abs. 1 BauGB) zu Grunde, kann im Vertrag auch eine von § 177 Abs. 4 BauGB abweichende Kostentragung vereinbart werden, und zwar sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des betroffenen Eigentü‐ mers, wobei die Grenze durch das Angemessenheitsgebot nach § 11 Abs. 2 S. 1 BauGB bestimmt wird. ‐ BVerwG, Beschl. v. 20.11.2012 ‐ 4 B 7.12 ‐ ZfBR 2013, 177‐ c) Sanierungsrechtliches Vorkaufsrecht Nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB steht der Gemeinde in einem förm‐ lich festgelegten Sanierungsgebiet ein Vorkaufsrecht zu, wenn ein Grundstück verkauft wird. Gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 BauGB darf das Vor‐ kaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Zwar schließt § 26 Nr. 4, 2. Alt. BauGB die Ausübung Dokumentnummer: 779283 34 | 47 des Vorkaufsrechts aus, wenn das Grundstück im Zeitpunkt des Ver‐ kaufs bereits entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebauli‐ chen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird. Die Vorschrift enthält jedoch eine Rückausnahme für den Fall, dass die auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlage Missstände oder Mängel i. S. d. § 177 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 BauGB aufweist. Grundsätzlich könnte die Stadt daher ihr Vorkaufsrecht auch an Im‐ mobilien ausüben, die den energetischen Anforderungen nicht ent‐ sprechen und einen entsprechenden Missstand aufweisen. Dabei ist allerdings zum einen zu berücksichtigen, dass der Käufer nach § 27 Abs. 1 S. 2 BauGB in diesem Fall die Ausübung des Vorkaufsrechts ab‐ wenden kann, wenn er sich verpflichtet, den Missstand selbst binnen angemessener Frist zu beseitigen und er hierzu in der Lage ist. Zum anderen wäre die Stadt bei einem entsprechenden Ankauf auf die Be‐ hebung des städtebaulichen Missstandes auf dem Grundstück be‐ schränkt. Anschließend müsste sie das Grundstück gemäß § 89 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB wieder an einen privaten Dritten veräußern. d) Förderung und Steuervergünstigungen In finanzieller Hinsicht wird die Erreichung der Sanierungsziele über die Gewährung von Fördermitteln sowie über steuerliche Vergünsti‐ gungen gewährleistet. aa) Gewährung von Städtebaufördermitteln Nach § 164a Abs. 1 S. 1 BauGB werden zur Deckung der Kosten der einheitlichen Vorbereitung und zügigen Durchführung der städtebau‐ lichen Sanierungsmaßnahme Finanzierungs‐ und Förderungsmittel (Städtebauförderungsmittel) eingesetzt. Gemäß § 164a Abs. 2 BauGB können Städtebauförderungsmittel ins‐ besondere eingesetzt werden für • die Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen, • die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen nach § 147 BauGB, • die Durchführung von Baumaßnahmen nach § 148 BauGB. Dokumentnummer: 779283 35 | 47 Rechtsgrundlage für die Städtebauförderungsmittel ist eine Verwal‐ tungsvereinbarung nach § 164b Abs. 1 S. 1 BauGB i. V. m. Art. 104b GG, die es dem Bund gestattet, zur Förderung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen den Ländern nach Maßnahme des Haus‐ haltsgesetzes Finanzhilfen zu gewähren. Von den drei seit dem Jahre 2020 noch bestehenden Städtebauförde‐ rungs‐Programmen beinhaltet insbesondere das Programm „Wachs‐ tum und nachhaltige Entwicklung“ auch Gesichtspunkte des Klima‐ schutzes und der Klimaanpassung mit den Schwerpunkten „Klima‐ wandel“ und „Mobilitätswende“. Gemein ist allen drei Programm‐ strängen, dass Förderanteile nur für öffentliche Investitionen und den unrentierlichen Teil privater Investitionen gewährt werden können. Unberührt bleibt die Möglichkeit für die Eigentümer, die Förderpro‐ gramme insbesondere im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)in Anspruch zu nehmen. Die Stadt Münster und die Verbraucherzentrale Nordrhein‐Westfalen unterstützen hier mit kos‐ tenloser Energieberatung und weiteren Informationsangeboten. So wurden etwa allen Immobilienbesitzern ihre individuellen Wärmebil‐ der aus der Thermografie‐Befliegung zugänglich gemacht und dazu eine Beratungsmöglichkeit angeboten. bb) Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten Die städtebauliche Sanierungsmaßnahme ist für die privaten Eigen‐ tümer von Grundstücken im Gebiet ferner mit steuerlichen Vorteilen verknüpft. Nutzt der Steuerpflichtige das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken, so kann er gemäß § 10f. EStG Aufwendungen an einem eigenen Ge‐ bäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9% wie Sonderaus‐ gaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h EStG vorliegen. Gemäß § 11a EStG kann der Steuerpflichtige schließlich durch Zu‐ schüsse aus Sanierungsfördermitteln nicht gedeckten Erhaltungsauf‐ wand für Maßnahmen im Sinne des § 177 BauGB an einem Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Dokumentnummer: 779283 36 | 47 Im Fall der Überlassung an andere Nutzer können nach den §§ 7h, 10f und 11a des Einkommenssteuergesetzes (EStG) bestimmte Herstel‐ lungs‐ und Anschaffungskosten für Modernisierungs‐ und Instandhal‐ tungsmaßnahmen bei Gebäuden in förmlich festgelegten Sanie‐ rungsgebieten erhöht steuerlich abgesetzt werden. So kann der Steu‐ erpflichtige gemäß § 7h EStG bei einem Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet im Jahr der Herstellung und in den fol‐ genden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jah‐ ren jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten für Modernisierungs‐ und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetz‐ buchs absetzen. Zur Veranschaulichung fügen wir diesem Rechtsgutachten jeweils eine Beispielrechnung für unterschiedliche Jahreseinkommen und va‐ riierende Sanierungskosten bezogen auf ein selbstgenutztes Wohn‐ haus und ein vermietetes Wohnhaus als Anlage bei. Voraussetzung für die erhöhte Absetzung der Kosten ist eine Beschei‐ nigung der zuständigen Gemeinde, in der die Voraussetzungen bestä‐ tigt werden (§ 7h Abs. 2 S. 1 EStG). Das förmlich durchzuführende Be‐ scheinigungsverfahren erstreckt sich auf die Prüfung, ob das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegen ist, ob Mo‐ dernisierungs‐ und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 7h Abs. 1 S. 1 EStG oder andere Maßnahmen im Sinne des § 7h Abs. 1 S. 2 EStG durchgeführt worden sind, in welcher Höhe Aufwendungen für entsprechende Maßnahmen angefallen sind sowie, inwieweit Zu‐ schüsse aus öffentlichen Mitteln durch die für Sanierungsgebiete zu‐ ständige Behörde bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden. Neben der Belegenheit des Grundstücks im förmlich festgelegten Sa‐ nierungsgebiet bescheinigt die Gemeinde, dass es sich bei den Maß‐ nahmen um Modernisierungs‐ oder Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB handelt, das heißt Maßnahmen, die seitens der Gemeinde zur Beseitigung der Missstände durch ein Modernisie‐ rungsgebot oder Behebung der Mängel durch ein Instandsetzungsge‐ bot angeordnet wurden. Alternativ kann die Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und der Gemeinde, in der sich der Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen vor Beginn der Baumaßnahmen ver‐ pflichtet hat, als Nachweis vorgelegt werden. Schließlich enthält die Dokumentnummer: 779283 37 | 47 Bescheinigung Angaben zur Höhe der Aufwendungen für Maßnah‐ men, in der nur die tatsächlich angefallenen Aufwendungen berück‐ sichtigt werden, sowie dazu, inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine für Sanierungsgebiete zuständige Behörde bewil‐ ligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden. Zur Auslegung der einzelnen Merkmale haben das (vorma‐ lige) Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und das Ministerium der Finanzen am 05.09.2019 einen gemeinsamen Runderlass herausgegeben (Bescheinigungsrichtlinien zur Anwen‐ dung der § 7h, 10f und 11a des Einkommensteuergesetzes), der noch bis zum 31.12.2024 gilt. III. Voraussichtlich erforderliche finanzielle und personelle Ressourcen Die Stadt Münster bittet ferner um eine Beurteilung, welche personellen und finanziellen Ressourcen voraussichtlich vorzusehen sind. Es wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, gründlich und umfassend vor‐ bereitende Untersuchungen vorzunehmen. Hierzu sind gegebenenfalls Da‐ ten zuzukaufen, die nicht aus städtischen Statistiken generierbar sind. § 140 BauGB benennt bis zu sechs weitere Vorbereitungsschritte einer städtebau‐ lichen Sanierung, die nötig werden können. In der Regel sind Teilleistungen extern zu beauftragen. Dies betrifft insbesondere die Erstellung eines – je nach Förderzusammenhang – integrierten energetischen Quartierskon‐ zepts oder integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes. Die quali‐ fizierte Akquise und Verwaltung geeigneter Fördermittel erscheint als Vo‐ raussetzung der finanziellen Leistbarkeit, ohne dass der Aufwand für die ge‐ nannten Fachleistungen hier exakt beziffert werden kann. Nach dem Ergebnis der vorstehenden Prüfung wird die Sanierungsmaß‐ nahme wahrscheinlich auf wenige und räumlich begrenzte Areale zu be‐ schränken sein. Infolge des Umstandes, dass Ordnungsmaßnahmen nicht oder nur in geringem Umfang erforderlich sind, dürfte es zu keinen nen‐ nenswerten Bodenwertsteigerungen kommen, mit der Folge, dass die Sa‐ nierung im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt werden kann. Im vereinfachten Sanierungsverfahren muss lediglich entschieden werden, ob es erforderlich ist, Verfügungen bzw. bauliche Veränderungen einer prä‐ ventiven Zulässigkeitskontrolle zu unterwerfen. Dies kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werden. Es dürfte aber einiges Dokumentnummer: 779283 38 | 47 dafürsprechen, dass das Genehmigungserfordernis nach §§ 144, 145 BauGB ganz oder teilweise ebenfalls ausgeschlossen werden kann. Dies bedeutet, dass sich der Verwaltungsaufwand im laufenden Sanierungs‐ verfahren im Wesentlichen auf die notwendige Beteiligung der Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen Sanierungsbetroffenen sowie deren Anre‐ gung zur Mitwirkung an der Verwirklichung der Ziele und Zweck der städte‐ baulichen Sanierungsmaßnahme, den Abschluss von Modernisierungsver‐ einbarungen mit den mitwirkungsbereiten Eigentümern und das Ausstellen von Bescheinigungen zur Einkommenssteuer beschränken wird. Insoweit es hierfür vor Ort präsenten Quartiers‐ bzw. Sanierungsmanagements bedarf, sollte durch die vorbereitenden Untersuchungen beurteilt werden. Dem Stadtplanungsamt fielen wahrscheinlich lediglich die Aufgabe des Ab‐ schlusses entsprechender Modernisierungsverträge sowie die Ausstellung von Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt zum Zwecke der Gel‐ tendmachung der steuerlichen Vergünstigungen zu, soweit die Vorlage der Modernisierungsvereinbarung zum Nachweis nicht ausreichen oder nicht möglich sein sollte. Im Einzelfall wären andere Verwaltungsstellen für den Erlass von Modernisierungsbescheiden und gegebenenfalls für die Aus‐ übung des Vorkaufsrechts an Grundstücken hinzuzuziehen, bei denen Ge‐ bäudebestand Missstände oder Mängel aufweist. Aussagen dazu, ob die Stadt hierfür weitere personelle Ressourcen benötigt bzw. wie viele Stellen die Stadt Münster eventuell schaffen müsste, können im Rahmen der vorliegenden Begutachtung nicht getroffen werden. Es liegt allerdings nahe, dass bei einer geringen Anzahl von Sanierungsgebieten der entsprechende Aufwand auch mit nur geringem personellen Ressourcen‐ einsatz verbunden sein dürfte, also geschätzt möglicherweise eine oder zwei volle zusätzliche neue Stellen zu schaffen sein werden. IV. Verhältnis der Sanierungsmaßnahme zu anderen Satzungen Die Stadt Münster interessiert darüber hinaus, wie sich eine mögliche künf‐ tige Sanierungssatzung einerseits zu dem Ortsrecht der Stadt (insbeson‐ dere zu Denkmalbereichssatzungen), andererseits zu anderen gebietsbezo‐ genen Maßnahmen des besonderen Städtebaurechts (Erhaltungssatzun‐ gen) verhält. Dokumentnummer: 779283 39 | 47 1. Denkmalbereichssatzungen Im Rahmen energetischer Sanierungsmaßnahmen kommt es häufig zu einem Konflikt insbesondere mit dem Denkmalschutz. So kann eine Außendämmung an Baudenkmalen oder Gebäuden im räumli‐ chen Geltungsbereich geschützter Ensembles gegen die Verpflich‐ tung zur Erhaltung des Erscheinungsbildes des Denkmals verstoßen etwa, weil die entsprechenden Platten oder Dämmputze die Lai‐ bungstiefen verändern. Darüber hinaus kann der Einbau von Kunst‐ stofffenstern die Grundsätze der Material‐ und Technikgerechtigkeit tangieren. Anlagen der Energieerzeugung können die Blickbeziehung auf ein Denkmal beeinträchtigen. Zu diesem Themenkomplex gibt es eine Vielzahl von Gerichtsent‐ scheidungen. Die Entscheidungen sind jeweils einzelfallbezogen. Die Rechtsprechung betont regelmäßig, dass es grundsätzlich keinen all‐ gemeinen Vorrang des Klimaschutzes gibt, was jedoch nicht gleich‐ bedeutend mit einer automatischen Vorrangigkeit des Denkmal‐ schutzes ist. ‐ vgl. die Nachweise bei Grothmann, „Auswirkungen des Staatszieles Klimaschutz auf den Ermessensspielraum am Beispiel des Denkmal‐ schutzes, in: ZfBR‐ Beil. 2012, 100 ff. ‐ Sofern sich der räumliche Geltungsbereich der Sanierungssatzung mit dem Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung überschneiden sollte, begründet dies nicht die Unwirksamkeit der Satzung. Jedoch sollte vor dem genannten Hintergrund bereits im Rahmen der Abwä‐ gung des räumlichen Geltungsbereichs der Sanierungssatzung ent‐ schieden werden, ob die Einbeziehung der entsprechenden Grundstü‐ cke zweckmäßig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn bereits absehbar ist, dass der Denkmalschutz den wesentlichen, mit der Sanierungsmaß‐ nahme bezweckten Modernisierungen entgegenstehen würde. In die‐ sem Fall sollte der räumliche Geltungsbereich entsprechend ange‐ passt bzw. die betreffenden Grundstücke von vornherein aus dem räumlichen Geltungsbereich der Sanierungssatzung herausgenom‐ men werden. Dokumentnummer: 779283 40 | 47 2. Erhaltungssatzungen Wird die Sanierungssatzung mit einem räumlichen Geltungsbereich beschlossen, der sich mit dem Geltungsbereich einer Erhaltungssat‐ zung nach §§ 172 ff. BauGB deckt, führt auch dies nicht zur Unwirk‐ samkeit einer der beiden Satzungen. Vielmehr finden dann die Vor‐ schriften beider Satzungen nebeneinander Anwendung. Insoweit gilt jedoch, dass besonderes Augenmerk darauf zu richten ist, dass sich die Zielsetzungen beider Satzungen nicht widersprechen (Zielkongruenz). Dies bedeutet, dass die Gemeinde mit der Sanie‐ rungssatzung keine Sanierungsziele verfolgen darf, die sie aufgrund entgegenstehender Erhaltungsziele nicht erreichen könnte. Diese Gefahr besteht im Verhältnis von Sanierungssatzungen und Erhal‐ tungssatzungen insbesondere deshalb, weil die Sanierungssatzung regelmäßig auf die bauliche Modernisierung gerichtet ist, während Erhaltungssatzungen die Bewahrung des Bestandes bezwecken und daher infolge des Genehmigungsvorbehaltes bauliche Veränderun‐ gen möglicherweise unzulässig sind. Dabei ist zu unterscheiden zwi‐ schen Satzungen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Ge‐ biets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satzungen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB: In Bezug auf Satzungen zur Erhaltung der städtebaulichen Gestalt kann sich eine Konfliktsituation dann ergeben, wenn etwa historische Fassaden erhalten werden sollen, die Sanierung aber gerade die Däm‐ mung der Bestandsgebäude zum Ziel hat. Bei sozialen Erhaltungssat‐ zungen („Milieuschutzsatzungen“) kann sich ein entsprechender Kon‐ flikt dann ergeben, wenn die Modernisierungen, die mit der Sanie‐ rungssatzung bezweckt werden, zur baulichen Aufwertung und zu Mietsteigerungen in dem Gebiet führen können, die grundsätzlich un‐ erwünscht sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auf die Mieter umlegbare Kosten infolge der erhöhten Finanzierungsmög‐ lichkeiten durch Fördermittel und steuerliche Abschreibungen, die Kosten der energetischen Modernisierung entsprechend reduzieren, so dass auch der Anteil umlagefähiger Modernisierungskosten für die Mieter geringer wird. Auch dies ist im Rahmen vorbereitender Unter‐ suchungen – jedenfalls generell und nicht gebäudebezogen – festzu‐ stellen und abzuwägen. Dokumentnummer: 779283 41 | 47 V. Fazit (Abwägung der Risiken, Mehrwert für die Stadt Münster) Nach dem Ergebnis der vorliegenden Untersuchung ist der Einsatz städte‐ baulicher Sanierungsmaßnahmen in der Stadt Münster geeignet, die ener‐ getische Qualität in den Bestandsquartieren mit besonders schlechter Aus‐ gangslage entscheidend zu verbessern. Ob die entsprechenden Maßnah‐ men allerdings bereits vollständig bis zum Jahre 2030 wirksam werden kön‐ nen, ist fraglich. Im Einzelnen können die Ergebnisse wie folgt zusammengefasst werden: 1. Die Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen mit dem Ziel der Erreichung von Netto‐Treibhausgasneutralität setzt die Durchführung vorbereitender Untersuchungen voraus. Die wesentli‐ chen Aussagen der vorbereitenden Untersuchungen betreffen das Vorliegen städtebaulicher Missstände, die insoweit mit der Sanie‐ rungsmaßnahme erfolgen Ziele und Zwecke zu deren Beseitigung und einen Vorschlag zur Gebietsabgrenzung. 2. Da neben dem Bestehen von Substanzschwächen und deren Nach‐ weis im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen auch Aussagen zu den sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnissen so‐ wie zu möglichen nachteiligen Auswirkungen, die sich für die von der Sanierung Betroffenen ergeben könnten, erforderlich sind, kann auf vorbereitende Untersuchungen nicht vollständig verzichtet werden. 3. Die der Stadt Münster aus der Thermografie‐Befliegung und weiteren Untersuchungen vorliegenden Daten über die Bestände in den Quar‐ tieren dürften darüber hinaus auch keinen teilweisen Verzicht auf vor‐ bereitende Untersuchungen rechtfertigen. Vielmehr wird es erforder‐ lich sein, sich mit dem Gebäudebestand fundiert, also durch Beschäf‐ tigung mit der Genehmigungslage sowie gegebenenfalls durch Haus‐ haltsbefragungen eingehend auseinanderzusetzen. 4. Nach diesseitiger Auffassung und in Abweichung vom Inhalt der „Konzeptstudie Klimaneutralität 2030“ kann das Vorliegen städte‐ baulicher Missstände nicht unmittelbar aus dem Ziel der Stadt Müns‐ ter, Netto‐Treibhausgasneutralität bis 2030 erzielen zu wollen, abge‐ leitet werden. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis, dass die bauli‐ chen Anlagen innerhalb des künftigen Sanierungsgebietes den allge‐ meinen, also sich aus den einschlägigen Regelwerken ergebenen, An‐ forderungen nicht entsprechen. Dokumentnummer: 779283 42 | 47 5. Entscheidend für die Beurteilung, ob die Gebäude den allgemeinen Anforderungen genügen, sind vorliegend die (materiell‐rechtlichen) Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes. Insoweit besteht aus dies‐ seitiger Sicht ein erhebliches Problem darin, dass sich diese derzeit – und wohl auch in den kommenden Jahren – „im Fluss“ befinden und ihre weitere Verschärfung wahrscheinlich ist. Denn auch der Bund ist zu einer Sanierung des Gebäudebestandes gezwungen, die dem Ziel der Netto‐Treibhausgasneutralität zum Jahre 2045 dient. 6. Die insoweit bestehende Gefahr, dass die zunächst von der Stadt Münster festgelegten Sanierungsziele durch Verschärfung der bun‐ desrechtlichen Rahmenbedingungen „überholt“ werden, kann dadurch abgemildert werden, dass die Sanierungsziele fortschrei‐ bungsfähig und auch fortschreibungspflichtig sind. Die Sanierungs‐ ziele sind daher nicht statisch, sondern können weiter angepasst wer‐ den. Eine derartige Anpassung ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn sich mithilfe der Sanierung zumindest noch eine Förderung erreichen lässt, die für Bestandsbauten außerhalb der Sanierungsgebietskulisse nicht besteht. 7. Die Begrenzung des Sanierungsgebiets kann – wiederum anders als in der Konzeptstudie „Klimaneutralität 2030“ vorgesehen – weder rein rechtlich noch rein tatsächlich das gesamte Stadtgebiet erfassen. Nach diesseitiger Auffassung ist die Durchführung der Sanierung nur zweckmäßig, wenn sie sich auf Areale konzentriert, in denen der Ge‐ bäudezustand in hervorzuhebender Weise negativ vom Zustand an‐ derer Gebäude vergleichbaren Bauzeitalters in der Stadt abweicht. Damit sollte sich die Sanierung auf wenige Teilgebiete der Stadt be‐ schränken. 8. Wenn und soweit weder im öffentlichen Raum noch auf den Privat‐ grundstücken in nennenswertem Umfang Ordnungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, dürften durch die städtebauliche Sanie‐ rungsmaßnahme Bodenwertsteigerungen nicht zu erwarten sein. In diesem Fall kann die Sanierung im vereinfachten Verfahren durchge‐ führten werden. Damit entfällt insbesondere auch die spätere Berech‐ nung und Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen. Darüber hin‐ aus muss eine Entscheidung getroffen werden, ob bzw. inwieweit auch die Anwendung des sanierungsrechtlichen Genehmigungsvor‐ behaltes ausgeschlossen werden soll. Dokumentnummer: 779283 43 | 47 9. Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen sind die Sanierungs‐ betroffenen zu beteiligen. Primäres Ziel ist es dabei, ihre Mitwir‐ kungsbereitschaft an der Erreichung der Sanierungsziele, insbeson‐ dere durch freiwillige Modernisierung des Bestandes, festzustellen. Besteht eine Mitwirkungsbereitschaft nicht oder ist sie gering, steht in Frage, ob die Sanierungsziele erreicht werden können. Hintergrund ist, dass die städtebauliche Sanierungsmaßnahme der Stadt nur wenig unmittelbare Eingriffsinstrumente zur Verfügung stellt und im Wesentlichen von der Durchführung der Baumaßnah‐ men durch die Eigentümer abhängig ist. Modernisierungsgebote kön‐ nen zwar im Einzelfall erlassen werden. Bereits aufgrund der Klage‐ möglichkeit der Eigentümer und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung sollte hiervon jedoch nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. 10. In Zuge der Beteiligung sind zudem die Interessen der Mieter, soweit es sich um vermieteten Geschosswohnungsbau handelt, zu berück‐ sichtigen und zu ermitteln, welche (insbesondere „mietrechtlichen“) Folgen sich für diese aus der Sanierung ergeben und wie eventuelle negative Folgen abgemildert werden könnten. Der Einsatz eines So‐ zialplans nach § 180 Abs. 1 BauGB ist zu erwägen, erscheint aber nach derzeitigem Stand nicht erforderlich. 11. Die maßgebliche Wirkungsweise der Sanierung dürfte darin beste‐ hen, mit den sanierungsbetroffenen Eigentümern Modernisierungs‐ vereinbarungen nach § 177 BauGB abzuschließen, in denen insbeson‐ dere neben der Art der Modernisierung die Finanzierung zu regeln sein wird. Hierfür ist es erforderlich, bereits im Rahmen der vorberei‐ tenden Untersuchungen Klarheit auch über die insoweit zur Verfü‐ gung stehenden Fördermittel, einschließlich der Städtebauförde‐ rungsmittel, zu erhalten. Nur wenn und soweit sich ergibt, dass die Förderungsmöglichkeiten, die allgemeine Förderung für energetische Sanierungen, insbesondere seitens des Bundes sowie seitens der Stadt Münster selbst, überschreitet, dürfte der mit dem Einsatz der Sanierungsmaßnahme verbundene Aufwand gerechtfertigt sein. 12. Die in der Stadt Münster vorhandenen Denkmalbereiche, aber auch die soziale Erhaltungssatzung stehen der Einbeziehung entsprechen‐ der Gebiete in die städtebauliche Sanierungsmaßnahme nicht grund‐ sätzlich entgegen. Allerdings ist im Rahmen der Begrenzung des Dokumentnummer: 779283 44 | 47 räumlichen Geltungsbereichs sowie der Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung festzustellen, ob eine Herausnahme der ent‐ sprechenden Bereiche bzw. eine geänderte Grenzziehung zweckmä‐ ßig ist. 13. Grundsätzlich ist die städtebauliche Sanierungsmaßnahme auf höchstens 15 Jahre zu befristen. Geht man davon aus, dass bereits die vorbereitenden Untersuchungen nicht mehr im Jahre 2023 abge‐ schlossen werden können, verbliebe für die Durchführung der Sanie‐ rung mit dem Ziel der Erreichung von Netto‐Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2030 allerdings gerade einmal ein Zeitraum von rund fünf Jahren. Dies ist allerdings kein Problem der Befristung, sondern der Frage, ob die Sanierungsziele in diesem Zeitraum tatsächlich erreicht werden können oder nicht. 14. Die personellen Ressourcen für die verwaltungsseitige Durchführung der laufenden städtebaulichen Sanierung dürften leistbar sein, insbe‐ sondere scheint es nicht des Einsatzes eines städtebaulichen Sanie‐ rungsträgers zu bedürfen. Entscheidend ist die Fördermittelakquise für eine Grundfinanzierung vorbereitender Arbeiten durch die zustän‐ dige Stabsstelle Klima, während wahrscheinlich das Stadtplanungs‐ amt auch den Abschluss entsprechender Modernisierungsverträge übernimmt. Hinzu käme ein eventueller Aufwand für die Ausstellung von Steuerbescheinigungen der Sanierungsbetroffenen. Lediglich für den Fall, dass der sanierungsrechtliche Genehmigungs‐ vorbehalt nicht ausgeschlossen werden soll, wäre auch seitens des Stadtplanungsamts ein gewisser Zusatzaufwand einzukalkulieren. Ob dafür eine zusätzliche Stelle erforderlich ist, kann diesseits wiede‐ rum nicht eingeschätzt werden. Wahrscheinlich dürfte sich im Fall der Festlegung von nur ein oder zwei Sanierungsgebieten der diesbezüg‐ liche Aufwand wiederum mit einer halben oder ganzen zusätzlichen Stelle im Stadtplanungsamt erledigen lassen. Dokumentnummer: 779283 45 | 47 Anlage Beispielberechnungen steuerlicher Vorteil im Sanierungsgebiet 1. Steuerersparnis für selbstgenutztes Wohnhaus Für energetische Sanierungen werden insgesamt 100.000 € aufgewendet. Das jährliche Einkom‐ men liegt bei 50.000 €, der persönliche Steuersatz danach bei 35 Prozent. Ohne Sonderabschrei‐ bung liegt der persönliche Steuersatz bei 17.500 € (= 50.000 € * 35 %). Über 10 Jahre können jährlich 9 Prozent der energetischen Sanierungskosten abgeschrieben wer‐ den (9 % von 100.000 € = 9.000 €). Die Sonderabschreibung liegt folglich bei 90 Prozent (= 9 % * 10 Jahre). Mit Sonderabschreibung sinkt der persönliche Steuersatz auf 14.350 € (50.000 € ‐ 9.000 € = 41.000 € * 35 % => 14.350 €). Dadurch ergibt sich eine Steuerersparnis von 3.150 € jährlich bzw. 31.500 € über 10 Jahre. 2. Steuerersparnis für vermietetes Wohnhaus Für energetische Sanierungen werden 100.000 € aufgewendet. Das jährliche Einkom‐ men liegt bei 50.000 €, der persönliche Steuersatz danach bei 35 Prozent. Ohne Sonder‐ abschreibung liegt der persönliche Steuersatz bei 17.500 € (= 50.000 € * 35 %). Über die ersten acht Jahre können jährlich 9 Prozent der energetischen Sanierungskos‐ ten abgeschrieben werden und über die folgenden vier Jahre 7 Prozent (9 % von 100.000 € = 9.000 € | 7 % von 100.000 € = 7.000 €). Die Sonderabschreibung liegt über 12 Jahre bei 100 Prozent (Jahr 1‐8: 9 % | Jahr 9‐12: 7 %). Mit Sonderabschreibung sinkt der persönliche Steuersatz im Jahr 1‐8 auf 14.350 € (50.000 € ‐ 9.000 € = 41.000 € * 35 % => 14.350 €). Im Jahr 9‐12 sinkt der persönliche Steuersatz auf 15.050 € (50.000 € ‐ 7.000 € = 43.000 € * 35 % => 15.050 €). Dokumentnummer: 779283 46 | 47 Dadurch ergibt sich eine jährliche Steuerersparnis von 3.150 € im Jahr 1‐8 und von 2.450 € im Jahr 9‐12. Über 12 Jahre macht das eine Steuerersparnis von 35.000 €. Quelle: Hannoversch Münden, integriertes Quartierskonzept Neumünden/Fuldablick, zuletzt abge‐ rufen am 12.07.2023 https://www.hann.muenden.de/media/custom/2759_1177_1.PDF?1552909851) Dokumentnummer: 779283 47 | 47
Anlage A
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Anlage A zur V/0041/2024 Kurzüberblick Städtebauliche Sanierungssatzungen könnten ein planerisches Instrument darstellen, die für die angezielte Netto-Treibhausgasneutralität 2030 wichtige energetische Sanierung ganzer Be- standsquartiere voran zu treiben. Die Stadt Münster hatte dazu ein Rechtsgutachten beauftragt; die Vorlage stellt die Ergebnisse vor, die bereits mit Fachöffentlichkeit und -politik diskutiert wur- den. Das Instrument zeigt sich rechtssicher anwendbar, allerdings eher für den unterstützenden Einsatz bei umfassenden Prozessen der Quartierssanierung. Die Grundfinanzierung muss gesi- chert sein und das Quartier bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Der Rat der Stadt hat am 14.12.2022 auf Grundlage der Vorlage V/0609/2022 „Ziele zur kommu- nalen Steuerung“ folgende vier prioritären Handlungsfelder beschlossen: Klimaneutralität; Leistbares, nachhaltiges Wohnen; Stadtverträgliche, umweltfreundliche Mobilität; Soziale Teilhabe und Antidiskriminierung. Die in der Vorlage beschriebene Maßnahme ist direkt auf das Ziel der Klimaneutralität im Bereich Bauen/Planen/Wohnen ausgerichtet und kann hier bei der Transformation des baulichen Be- stands privater Wohngebäude einen relevanten Beitrag leisten. Dabei werden Kostenersparnisse der privaten Baufamilien bei einer zeitgemäßen energetischen Sanierung des Wohnraums er- möglicht; damit erfolgt auch ein relevanter Beitrag zum zweiten genannten Ziel. Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig x überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Der Einsatz des Instruments der Städtebaulichen Sanierungsmaßnahme gemäß §§ 136 ff. BauGB liegt im Ermessen der Kommune. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die Vorlage bezieht sich wesentlich auf das Querschnittsthema Klimaschutz. Im Kontext einer klimagerechten Stadtentwicklung kommt der Erneuerung des baulichen Bestands eine zentrale Rolle zu. Jedoch stehen hierzu nur wenige (formelle) planerische Instrumente zur Verfügung. Die Stadtverwaltung hat rechtlich prüfen lassen und mit Fachöffentlichkeit und -politik diskutiert, ob die Städtebauliche Sanierungsmaßnahme im Rahmen des besonderen Städtebaurechts hier un- terstützen kann. Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen der Fall. Damit steht der Stadt Münster zukünftig ein zusätzliches Instrument zur Erreichung ihrer Klimaschutzziele zur Verfü- gung.
Berichtsvorlage
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V/0041/2024 V/0041/2024 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft Klimagerechte Stadtentwicklung – Rechtsexpertise zum Einsatz „energetischer Sanierungssatzungen“ Beratungsfolge 13.02.2024 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Bericht 15.02.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht 20.02.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Bericht 21.02.2024 Hauptausschuss Bericht 21.02.2024 Rat Bericht Bericht: Klimagerechte Stadtentwicklung – Rechtsexpertise zum Einsatz städtebaulicher Sanierungs- maßnahmen nach §§ 136 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) mit dem Ziel der energetischen Sanierung von Bestandsquartieren I. Hintergrund und Veranlassung Mit Beschluss zu V/0323/2022 vom 14.06.2022 hat der Rat der Stadt Münster unter Punkt 8. die Ver- waltung beauftragt, ein Rechtsgutachten zum Einsatz städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen nach §§ 136 ff. BauGB mit dem Ziel der energetischen Sanierung von Bestandsquartieren erstellen zu las- sen. Die Stadt Münster hat sich zum Ziel gesetzt, Netto-Treibhausgasneutralität möglichst bis 2030 zu erreichen. Damit verfolgt sie ein deutlich ehrgeizigeres Ziel als der Bund (2045). Die energetische Sanierung des baulichen Bestandes in den Quartieren ist dabei von großer Bedeutung. Im Gegensatz zu der Entwicklung von Neubaugebieten stehen hier aber nur wenige Instrumente zur Verfügung. Der Vorschlag geht zurück auf die Konzeptstudie „Münster Klimaneutralität 2030“ (siehe V/0628/2021). Das beau ftragte Fachbüro schlug als sogenannte Adhoc-Maßnahme (Anlage 1 zu V/0628/2021, Seite 67) vor, dieses Instrument des besonderen Städtebaurechts einzusetzen, um die Bestandssanierung zu forcieren. Tatsächlich hat der Gesetzgeber mit der Städtebaurechtsnovel le 2013 Klimabelange im Sanierungsrecht gestärkt: „durch Änderungen in § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BauGB können die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpas- sung bei den Sanierungszielen zur Behebung städtebaulicher Missstä nde berücksichtigt werden“ (Stüer, H. in PUBLICUS 2013.9). Stadtplanungsamt 31.01.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Gottw ald-Kobras Telefon: 492-6137 Gottw ald-Kobras@stadt- muenster.de - 2 - V/0041/2024 Es bestand jedoch Unklarheit, ob energetische Mängel in der Gebäudesubstanz als alleinige oder zumindest zentrale Sanierungsanlässe städtebauliche Missstände hinreichend begründen . Viele Kommunen haben die Gesetzesnovelle daher zurückhaltend aufgenommen. Die Verwaltung hat nach erfolgter Ausschreibung Herrn Prof. Dr. Jörg Beckmann, Berlin, von der Kanzlei GGSC [Gaßner, Groth, Siederer & Coll.] mit der Erstellung einer entsprechenden Rechtsex- pertise beauftragt. Prof. Beckmann ist im besonderen Städtebaurecht ausgewiesen und berät die Stadt Münster auch im Zusammenhang der Sozialen Erhaltungssatzung Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu- Viertel. Im Rahmen der Beauftragung wurde besonderer Wert auf die Prüfung möglicher Konflikte mit anderen Raumentwicklungszielen im Bestand gelegt (Satzungsgebiete mit Zweck Denkmal - oder eben Milieuschutz) und auf die Frage nach dem Verhältnis von Aufwand (bzw. auch Rechtsrisiken) und Ertrag im Sinne der Klimaneutralität. Die Expertise liegt seit der zweiten Jahreshälfte 2023 vor. Im Ausschuss für Stadtplanung und Stadt- entwicklung vom 14.09.2023 hat die Verwaltung über das geplante weitere Vorgehen zum Umgang damit informiert. Die Ergebnisse wurden am 24.10.2023 im Arbeitskreis „Wohnen in Münster“ mit Ak- teurinnen und Akteuren des Immobilien- und Wohnungsmarktes sowie den anwesenden Vertreterin- nen und Vertretern der Ratsfraktionen erörtert, um weitere Perspektiven einzubeziehen und Umset- zungsbedingungen zu erörtern. Das Rechtsgutachten und der Protokollauszug sind dieser Berichts- vorlage als Anlagen 1 und 2 beigefügt. Im Folgenden werden zentrale Ergebnisse und die Position des Arbeitskreises „Wohnen in Münster“ zusammengefasst. Es ist darauf hinzuweisen, dass beide Originaldokumente auf eine geschlechter- neutrale Schreibweise verzichten und das sog. „generische Maskulinum“ nutzen. II. Zentrale Ergebnisse Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als Instrument des besonderen Städtebaubaurechts dienen grundsätzlich dazu, nachweisliche städtebauliche Missstände zu beheben. Diese liegen vor, „wenn 1. das Gebiet [...] den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berück- sichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder“ (Substanzschwäche) (s. Anlage 1, S. 7 ff.) 2. „das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner La- ge und Funktion obliegen“ (Funktionsschwäche) (s. Anlage 1, S. 14; wiedergegebene Zitate § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Dazu bedarf es des Beschlusses einer Sanierungssatzung durch den Gemeinderat für ein genau um- grenztes Gebiet. Die Verfahrensschritte hierzu sind im Baugesetzbuch festgelegt. Es bedarf vorab sogenannter vorbereitender Untersuchungen zur Feststellung relevanter städtebaulicher Missstände und einer Prüfung der sozialen Auswirkungen. Das Verfahren ist auf Kooperation mit den Eigentüme- rinnen und Eigentümern angelegt, Zwangsmittel sind i.d.R. nich t vorgesehen. Vielmehr hat der Ge- setzgeber für die Sanierung der Gebäude gemäß § 7 h Einkommensteuergesetz erhebliche steuerli- che Anreize für Privatpersonen gesetzt. Die Konzeptstudie Klimaneutralität (Anlage 1 zu V/0628/2021, Seite 67) geht mit ihrem Vor schlag offenbar davon aus, dass der getroffene Ratsbeschluss zur Klimaneutralität möglichst bis zum Jahr 2030 (Beschluss zu V/0770/2019/2 unter 4.) hinreichend ist, die „allgemeinen Anforderungen an ge- sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ für Münster neu zu definieren. Das vorliegende Gutachten folgt dem nicht und betont, dass die lokalen Beschlüsse im rechtlichen Sinne „besondere“, aber eben kei- ne allgemeinen Anforderungen zu definieren vermögen, (s. Anlage 1, S. 15 oben). Das bleibt dem Gesetzgeber in Bund und Land vorbehalten. Nichtsdestotrotz enthält aus gutachterlicher Sicht das Gebäudeenergiegesetz (GEG) des Bundes vom 08.08.2020 geeignete Beurteilungsgrundlagen für Gebäudeausstattung und -zustand, die heran- - 3 - V/0041/2024 gezogen werden können. Aus ihnen „folgt, dass Bestandsgebäude, die hinter den (materi- ell‐rechtlichen) Vorgaben der genannten Vorschriften zurückbleiben, die allgemeinen Anforderungen, die unter dem Gesichtspunkt der Energieeffizienz – und damit auch unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes – zu stellen sind, nicht erfüllen“ (Anl. 1, S. 12). Damit ist die rechtliche Grundlage für „energetische Sanierungssatzungen“ im baulichen Bestand im S inne des Klimaschutzes gegeben , wenn auch hier der Zeithorizont 2045 hinterlegt ist, den der Bundesgesetzgeber in § 3 Abs. 2 Klima- schutzgesetz definiert hat. Das Gutachten betont dabei die Notwendigkeit sorgfältiger vorbereitender Untersuchungen und einer gut begründeten Gebietsauswahl. So würde die Stadt Münster „die Sanierungssatzung vorzugsweise dort zum Einsatz bringen, wo sich der Gebäudezustand und die Versorgung mit Wärme etc. in einem Zustand befinden, der deutlich vom Durchschnitt abweicht mit der Folge, dass es in diesem Gebieten einer zusätzlichen städtebaulichen Anstrengung bedarf, die aufgrund ihrer Gebietsbezogenheit nur durch ein einheitlich gesteuertes Maßnahmenbündel erfolgen kann “ (Anl. 1, S. 15) . Zugleich hätten die vorbereitenden Untersuchungen (und alle weiteren Verfahrensschritte) in den kommenden Jahren der hohen Dynamik des Rechtsrahmens, auf den Bezug genommen werden kann, Rechnung zu tra- gen. Sanierungsziele wären über den Sanierungszeitraum von bis zu 15 Jahren (BauGB § 142 Abs. 3) ggf. anzupassen. Es kann in der Regel vom vereinfachten Verfahren Gebrauch gemacht werden, da die Sanierungen sich wesentlich auf die privaten Gebäudebestände beziehen würden. Dies mindert den Verwaltungs- aufwand nach Satzungsbeschluss, der sich im Wesentl ichen auf das Aushandeln und Abschließen von Modernisierungsvereinbarungen und die spätere Bescheinigung der erfolgten Maßnahmen be- schränken wird. Ein Sanierungsmanagement oder zu beauftragender externer Sanierungsträger im formalen Sinne wird voraussichtlich nicht benötigt. Die Ergebnisse (Anlage 1, ab S. 42) lassen sich wie folgt zusammenfassen: - Es bedarf aussagekräftiger vorbereitender Untersuchungen im Sinne von § 141 BauGB. - „Entscheidend für die Beurteilung, ob die Gebäude den allgemeinen Anforderungen genügen, sind […] Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes“, die aktuelle Dynamik des GEG und ande- rer allgemeiner Regelungen ist zu beobachten. - Es ist zu beachten, dass der Gebietszuschnitt „sich auf Areale konzentriert, in denen der Ge- bäudezustand in hervorzuhebender Weise negativ vom Zustand anderer Gebäude vergleich- baren Bauzeitalters in der Stadt abweicht“; - „Denkmalbereiche, aber auch die soziale Erhaltungssatzung stehen der Einbeziehung […] nicht grundsätzlich entgegen“; Zielkonflikte sind jedoch möglichst zu vermeiden. - Wenn nicht „in nennenswertem Umfang Ordnungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, […] kann die Sanierung im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden“. - Dabei „sind die Sanierungsbetroffenen zu beteiligen. […] Hintergrund ist, dass die städtebauli- che Sanierungsmaßnahme […] im Wesentlichen von der Durchführung der Baumaßnahmen durch die Eigentümer abhängig ist“. - „In Zuge der Beteiligung sind zudem die Interessen der Mieter […] zu berücksichtigen und zu ermitteln, welche (insbesondere „mietrechtlichen“) Folgen sich für diese aus der Sanierung er- geben und wie eventuelle negative Folgen abgemildert werden könnten.“ - „Die personellen Ressourcen für die verwaltungsseitige Durchführung der laufenden städte- baulichen Sanierung dürften leistbar sein, insbesondere scheint es nicht des Einsatzes eines städtebaulichen Sanierungsträgers zu bedürfen. Entscheidend ist die Fördermittelakquise für eine Grundfinanzierung vorbereitender Arbeiten“ (S. 45). Es ist jedoch darauf zu verweisen, dass ein geeignetes Prozessdesign, die Beratungsleistungen für Eigentümerinnen und Eigentümer und insgesamt die kommunikative Komponente einer energeti- schen Quartierssanierung für ein erfolgreiches Vorhaben eine zentrale Bedeutung haben, s. auch IV. - 4 - V/0041/2024 III. Beteiligung der Fachöffentlichkeit und -politik Die energetische Quartierssanierung war auch Gegenstand der 38. Sitzung des „Arbeitskreis Wohnen in Münster“, in dem Immobilien- und Wohnungswirtschaft und die fachpolitischen Sprecherinnen und Sprecher der Ratsfraktionen vertrete n sind, am 24. Oktober 2023 im Studierendenwerk am Aasee. Der Gutachter Herr Prof. Dr. Beckmann stellte hier auf Einladung des Stadtbaurates den anwesenden Vertreterinnen und Vertretern der Fachöffentlichkeit und -politik ausführlich zentrale Ergebnisse und Schlussfolgerungen seiner Arbeit vor. Anschließend gab es Raum für Rückfragen, Statements und Diskussion. Die Akteurinnen und Akteure der Branche betonten dabei die Notwendigkeit der energetischen Sanie- rung der Bestände, zumal die Neubautätigkeit in einem schwierigen Kosten - und Zinsumfeld derzeit stagniert. Der energetische Zustand von Objekten hat im Immobil ienverkehr stark an Bedeutung ge- wonnen, gerade in den peripheren Lagen. Nach allgemeiner Verunsicherung in Folge der Diskurse um die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes in 2023 bräuchte es allerdings lokal eine klare und umfassende Kommunikation bei Vorhaben der energetischen Quartierssanierung und ein kooperati- ves Vorgehen unter Vermeidung von Zwangsmitteln. Der AK Wohnen empfiehlt (unter diesen Voraussetzungen) deutlich, das Instrumentarium städtebauli- cher Sanierungsmaßnahmen nach §§ 136 ff. BauGB m it dem Ziel der energetischen Sanierung von Bestandsquartieren zu nutzen. Darstellung und Diskussion in der 38. Sitzung sind im beigefügtem Protokollauszug (Anlage 2) ausführlich nachgezeichnet. IV. Geplantes weiteres Vorgehen Der Sachstand legt nahe, städt ebauliche Sanierungsmaßnahmen zur energetischen Quartierssanie- rung bewusst und gezielt, aber eher flankierend oder unterstützend einzusetzen. Es bedarf umfas- sender vorbereitender Untersuchungen und einer gut begründeten Gebietsauswahl und -abgrenzung. Auch im angestrebten vereinfachten Verfahren unter Verzicht auf größere öffentliche Maßnahmen bedarf es einer Projektsteuerung und administrativer Kapazitäten und Kompetenzen. Damit entsteht der Stadt Münster ein nicht geringer Aufwand. Ein wesentlicher Erfo lgsfaktor ist jedoch die fachlich fundierte Aktivierung und Information sowie zu erwartende Investitionsbereitschaft und -fähigkeit einer Vielzahl privater Eigentümerinnen und Eigen- tümer. Aus den mit Beschluss eines Sanierungsgebiets ausgelösten Einkommenssteuervorteilen re- sultieren wirksame Anreize, wo privates selbstgenutztes Wohneigentum oder von privat vermieteter Wohnraum vorherrschen, aber eben auch nur für Einkommensteuerpflichtige. Eine Direktförderung von Maßnahmen im Sanierungsgebiet über die allgemein zugänglichen Förder- quellen (wie die Bundesförderung für effiziente Gebäude oder das Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster") hinaus ist derzeit nicht verfügbar. Gerade Städtebaufördermittel dürfen i.d.R. nicht an Private weitergegeben werden. - 5 - V/0041/2024 Abbildung 1: Aufgaben des Sanierungsmanagements, aus: BBSR (2022): Energetische Stadtsanierung in der Praxis V, S. 4 Eine Handreichung des Bundes formuliert folgende „gute Voraussetzungen [...]: hoher Anteil an selbst genutztem privatem Eigentum, schlechter energetischer Ausgangszustand der Gebäude (hohe CO2-Emissionen und hoher Energieverbrauch) zeichnet sich als städtebaulicher Missstand ab, dominierende Baualtersgruppen vor erster Wärmeschutzverordnung im Jahr 1977, hinreichende finanzielle Leistungsfähigkeit der Eigentümerinnen und Eigentümer, geringe Anzahl von Einwohnerinnen und Einwohnern, die nicht von steuerlicher Abschreibung profitieren (z. B. Studierende, Rentner, Geringverdienende, Transferleistungsempfänger), Stadtquartier im sich vollziehenden oder absehbaren Generationenwechsel“ (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) (Hg.) (2019): Quartierskonzepte als erster Schritt zur Ausweisung von Sanierungsgebieten. Finanzielle Anreize für private Hauseigen- tümer erschließen. Arbeitshilfe für die Praxis. Begleitforschung Energetische Stadtsanierung. Ber- lin/Bonn, S. 6). Die zitierte Arbeitshilfe empfiehlt die Ausweisung städtebaulicher Sanierungsgebiete nach § 136 BauGB bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen als zusätzlichen Baustein eines umfassenden Quartiersentwicklungsprozesses der Energetischen Stadtsanierung. Vorgeschaltet sind hier i.d.R. eine umfassende Bestandsuntersuchung und die Erstellung eines Energetischen Quartierskonzepts. - 6 - V/0041/2024 Abb. 1 gibt einen Hinweis auf die vielfältigen Aufgaben des Sanierungsmanagements, an die eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme anschließen könnte. Den Kontext (im Sinne notwendiger vor- bereitender Untersuchungen) bildet dabei das KfW -Programm 432 „Energetische Stadtsanierung – Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier“ des Bundes. Die Stadt Münster hat im Rahmen eines Grobscreenings Bestandsquartiere identifiziert und genauer untersucht, die sich für eine energetische Sanierung im Rahmen des genannten Programms eignen. Der Rat der Stadt hat auf Basis von V/0314/2023 am 20.09.2023 nahezu einstimmig die Bereitstel- lung von Eigenanteilen und eine Bewerbung um Fördermittel des Programms KfW 432 beschlossen. Hier wäre in einem nächsten Schritt bei Aufnahme der Quartiersentwicklungsprozesse in der vorge- sehenen Priorisierung zu prüfen, ob günstige Voraussetzungen vorliegen, diese mit Sanierungssat- zungen zu unterstützen. Die aktuelle Situation ist jedoch, wie auch den Medien zu entnehmen war, dass das Bundesförderprogramm vor dem Hintergrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 15.11.2023 vorläufig ausgesetzt wurde, Anträge sind derzeit nicht möglich. Vor diesem Hintergrund einer vorübergehend nicht zur Verfügung stehenden finanziellen Unterstüt- zung für eine wesentliche Komponente der vorbereitenden Untersuchungen hat die Verwaltung ge- prüft, ob alternativ im Rahmen der laufenden großen städtebaulichen Entwicklungsvorhaben im Be- stand, insbesondere der Konversionsvorhaben, ein Zusatznutzen durch die Ausweisung eines Sanie- rungsgebietes zu erzielen wäre. Das ist nicht der Fall. V. Fazit Die „energische Sanierungssatzung“ ist ein geeignetes planerisches Instrument, das die Stadt Müns- ter bei Vorliegen guter Erfolgsbedingungen im Quartier unterstützend einsetzen könnte. Sie beobach- tet und prüft weiter fortlaufend Fördermöglichkeiten für die Grundfinanzierung umfassender Prozesse der energetischen Quartierssanierung. Dazu wird bei Vorliegen der gesetzlichen Rahmenbedingun- gen und gleichzeitig einer geeigneten Fördermittelkulisse ein Beschlussvorschlag vorgelegt. i.V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: - Anlage 1 | Gutachten GGSC „Einsatz der städtebaulichen Sanierungssatzung nach §§ 136 ff. BauGB als Instrument der energetischen Quartierssanierung in Münster“ - Anlage 2 | Protokoll zum Arbeitskreis Wohnen in Münster vom 24.10.2024 (Auszug)
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0041/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.01.2024
- Erstellt
- 16.01.2024 15:55