V/0691/2023
Betrauungsakt für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Theater Münster
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Anlage A
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Anlage A zur V/0691/2023 Kurzüberblick Auf der Grundlage verschiedener Regelungen und Richtlinien der EU-Kommission ist die Stadt Münster verpflichtet, Betrauungsakte für städtische Unternehmen und Eigenbetriebe zu erlassen, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) Zuschüsse von der Stadt Münster erhalten. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Fortführung der Betrauung für die Jahre 2024 bis 2033 für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Theater Münster Finanzierung Produktgruppe: 1501 Anteile an Unternehmen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig
Anlage zur Vorlage 691-2023 Betrauungsakt Theater
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Betrauungsakt der Stadt Münster für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Theater Münster auf der Grundlage des BESCHLUSSES DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro- päischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten be- stimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirt- schaftlichem Interesse betraut sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380) (2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7 /3 vom 11. Januar 2012) – Freistellungsbeschluss –, der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistun- gen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/C 8/02, ABl. EU Nr. C 8 /4 vom 11. Januar 2012), der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (2012/C 8/03, ABl. EU Nr. C 8 /15 vom 11. Januar 2012), und der RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unter- nehmen (ABl. EU Nr. L 318 /17 vom 17. November 2006) – Transparenzrichtlinie – Präambel Die Stadt Münster betraut die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Theater Münster – im Folgenden Theater Münster – im Rahmen dieses Betrauungsaktes mit den in diesem Be- trauungsakt definierten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der All- gemeinheit erbracht werden. § 1 Betrautes Unternehmen und Art der Gemeinwohlverpflichtung (1) Die Stadt Münster betraut das Theater Münster mit der Erbringung von Dienstleistun- gen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Dabei prägt das Theater Münster mit seinem Theater- und Konzertangebot das kulturelle Niveau Münsters wesentlich mit und strahlt mit seinen Aktivitäten weit über die lokalen Grenzen hinaus. Aufgabe des Theaters Münster ist es, nicht nur für die eigene Einwohnerschaft, sondern auch für die Bewohnerinnen und Bewohner in der Region ein umfassendes Theater- und Konzertangebot vorzuhalten. Durch ein hochwertiges Programm sollen die Wahrneh- mung und der Bekanntheitsgrad von Münster erhöht und das große Engagement in der Region sichtbar werden. (2) Zu den Aufgaben des Theaters Münster gehören im Rahmen dieses Betrauungsak- tes insbesondere: a) Etablierung eines künstlerisch leistungsfähigen und anspruchsvollen Mehrspar- tenhauses (Musik-, Sprech-, Tanz-, Kinder- und Jugendtheater, Konzerte) für Münster und die Region. b) Etablierung neuer Veranstaltungsformate und Spie lorte zur Ergänzung und Aus- weitung des Leistungsangebotes. c) Stärkung der Zusammenarbeit mit anderen Kulturin stitutionen wie z.B. der West- fälischen Schule für Musik, der Musikhochschule und der freien Szene in der Stadt. d) Erweiterung des Kunden- und Serviceangebotes zur Steigerung der Aufenthalts- qualität. (3) Das Theater Münster kann auf Grundlage dieses Betrauungsaktes keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen herleiten. § 2 Dauer der Gemeinwohlverpflichtung und geografischer Geltungsbereich (1) Die Betrauung des Theaters Münster erfolgt befristet für 10 Jahre bis zum 31.12.2033. Zum Ende des Betrauungszeitraumes erfolgt eine Überprüfung am Maßstab des dann geltenden Beihilferechts, mit dem Ziel, über eine weitere Betrauung bzw. die Weitergewährung einer Ausgleichszahlung zu entscheiden. Ein Anspruch des Thea- ters Münster auf eine Folgebetrauung besteht nicht. (2) Die Stadt Münster kann diese Betrauung jederzeit erweitern, einschränken oder gänzlich aufheben. (3) Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Theater Münster erbringt die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse überwiegend an ihrem Betriebsstandort sowie an Spielstätten im Stadtgebiet. § 3 Berechnung und Änderung der Ausgleichszahlungen (1) Die Stadt Münster stellt dem Theater Münster gemäß jeweils geltenden Management- kontraktes als Gesellschafterin Ausgleichszahlungen in Form von Zuschüssen zur Verfügung, damit dieses in die Lage versetzt wird, die ihm nach dem Gesellschafts- zweck obliegenden Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse übernehmen zu können und knüpft nicht an bestimmte Umsätze an. Die Zuschuss- zahlungen werden entsprechend der Vereinbarung im Managementkontrakt ausge- zahlt. Eigene Erträge werden zwar erzielt, diese ermöglichen jedoch nicht die finanziell voll- umfängliche Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte- resse. (2) Der voraussichtliche Zuschussbedarf des Theaters Münster ergibt sich aus den wirt- schaftlichen Notwendigkeiten zur Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß § 1 dieses Betrauungsaktes, die im Management- kontrakt vereinbart wurden. Sollten die Zuschusszahlungen die Aufwendungen übersteigen, die zur Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse notwendig sind, so sind die daraus resultierenden Überschüsse nach den Regelungen zur Kontrolle von Überkompensation gem. Art. 6 des Freistellungsbeschlusses zurück zu erstatten. (3) Führen unvorhersehbare Ereignisse zu höheren, nicht gedeckten Aufwendungen bei der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ge- mäß § 1, können auch diese ausgeglichen werden. § 4 Trennungsrechnung (1) Das Theater Münster ist verpflichtet, durch getrennten Ausweis in der Buchführung sicherzustellen, dass die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstandenen Aufwendungen und Erträge von den Auf- wendungen und Erträgen für gegebenenfalls sonstige Tätigkeitsbereiche abgegrenzt werden. (2) Für Aufwendungen, die nicht in den Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse fallen, darf keinesfalls eine Ausgleichzahlung gewährt wer- den. Der Ausgleich muss ausschließlich zur Deckung der Aufwendungen der in § 1 genannten Aufgaben verwendet werden, ohne der eigenbetriebsähnlichen Einrich- tung die Möglichkeit der Verwendung ihrer angemessenen Rendite zu entziehen. In- sofern berührt dieser Betrauungsakt die Erbringung der Leistungen, die nicht von all- gemeinem wirtschaftlichem Interesse sind, in keiner Weise. (3) Die Trennungsrechnung hat die Anforderungen des Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbe- schlusses sowie die Grundsätze der EU-Transparenzrichtlinie zu erfüllen. § 5 Vermeidung und Kontrolle von Überkompensation (1) Die Ausgleichszahlungen dürfen unter Berücksichtigung eines angemessenen Ge- winns nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Fehlbetrag abzudecken. Der Fehlbetrag ist die Differenz zwischen den mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angefallenen Aufwendungen und den da- mit erzielten Erträgen. Für die Ermittlung des Fehlbetrages, der zu berücksichtigen- den Erträge und des angemessenen Gewinns gelten Art. 5 Abs. 2 bis 8 des Freistel- lungsbeschlusses. (2) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichszahlungen keine Überkompensation für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 entsteht, führt das Theater Münster jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschussmittel. Dies geschieht im Rahmen des zu erstellenden Jah- resabschlusses. (3) Das Theater Münster trägt dafür Sorge, dass im Rahmen der Jahresabschlussprü- fung der Abschlussprüfer gemäß Art. 6 des Freistellungsbeschlusses prüft, ob die Ausgleichszahlungen die im Freistellungsbeschluss festgelegten Voraussetzungen erfüllt haben und EU-beihilfenrechtskonform verwendet worden sind. Die Sicherstel- lung dieser Handhabung obliegt der Stadt Münster als betrauende Stelle. (4) Die Stadt Münster ist darüber hinaus berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Ge- schäftsunterlagen, die die Ausgleichszahlungen betreffen, nach angemessener Vor- ankündigung einzusehen und prüfen zu lassen. (5) Soweit die Überkompensation 10 % des durchschnittlichen jährlichen Zuschusses nicht überschreitet, werden die Mittel auf die Betrachtung für das nächste Jahr über- tragen und von dem für diesen Zeitraum zu zahlenden Zuschuss abgezogen. Übersteigt die Überkompensation 10 % des durchschnittlichen jährlichen Zuschus- ses, so ist das Theater Münster zur Rückzahlung der vollständigen Überkompensa- tion verpflichtet. Der durchschnittliche jährliche Zuschuss ergibt sich dabei aus der Betrachtung eines zusammenhängenden dreijährigen Zeitraums, einschließlich des Jahres, in dem die Überschreitung erfolgt. § 6 Vorhaltepflicht von Unterlagen Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich festhalten lässt, ob die Ausgleichszahlungen mit den Bestimmungen des Freistellungsbe- schlusses vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren. § 7 Salvatorische Klausel, Anpassungsklausel (1) Sollte eine Bestimmung dieser Betrauung nicht rechtskonform oder undurchführbar sein oder werden oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, so berührt dies die Betrauung im Übrigen nicht. (2) Sollte sich eine, im Sinne dieses Betrauungsaktes, wesentliche Änderung der Aufga- ben nach § 1 Abs. 2 dieses Betrauungsaktes ergeben, wird der Betrauungsakt ent- sprechend angepasst, soweit die Anpassungen den Zweck haben, geänderten Rah- menbedingungen gerecht zu werden und es sich auch nach den Anpassungen um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt. § 8 Hinweis auf Gremienbeschluss (1) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am ……. den Betrauungsakt der Stadt Münster beschlossen. (Beschlussvorlage V/XXXX/2023). § 9 Inkrafttreten und Rechtsbehelfsbelehrung (1) Dieser Betrauungsakt tritt am 01.01.2024 in Kraft. (2) Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider- spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stadtkämmerin oder dem Stadtkämmerer (Klemensstraße 10, 48143 Münster) einzu- legen. Münster, ….. __________________________ Oberbürgermeister Markus Lewe
Beschlussvorlage
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V/0691/2023 V/0691/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Betrauungsakt für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Theater Münster Beratungsfolge 06.12.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 13.12.2023 Hauptausschuss Vorberatung 13.12.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Theater Münster wird beschlossen. 2. Die Verwaltung wird ermächtigt, künftig notwendige Anpassungen des Betrauungsaktes vorzu- nehmen, soweit dies einer erkennbaren rechtssicheren bzw. rechtskonformen Betrauung dient. II. Finanzielle Auswirkungen: Unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzierung durch den Betrauungsakt ergeben sich nicht, da der Betrauungsakt nur die beihilfenrechtliche Zulässigkeit der jährlichen im MMK vereinbarten Zahlungen der Stadt Münster darstellt. Begründung: Soweit die Stadt Münster Zuschüsse gewährt, damit ihre Gesellschaften und Einrichtungen Dienst- leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI), insbesondere Aufgaben der Daseins- vorsorge erfüllen, ist eine Betrauung des jeweiligen Begünstigten erforderlich. Der Betrauungsakt muss Ausführungen zu der durch das Unternehmen oder die Einrichtung über- nommenen Aufgabe(n), zur Dauer der Betrauung, zur Vermeidung einer Überkomp ensation nebst Rückerstattungsregelung, zu Berichtspflicht und Vorhaltepflicht von Unterlagen und eine Regelung für die Änderung der Ausgleichszahlung bei unvorhersehbar eintretenden Ereignissen mit Nachschuss- bedarf enthalten. Amt für Finanzen und Beteiligungen 23.11.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Haubner Telefon: 492-2032 HaubnerG@stadt- muenster.de - 2 - V/0691/2023 Mit dem vorliegenden Betrauungsakt führt die Stadt Münster die Betrauung des Theaters fort. Der neue Betrauungsakt gilt für 10 Jahre. Somit wird der maximale Betrauungszeitraum ausgenutzt. Zur Vermeidung einer Überkompensation wird die Zuschussgewährung zudem jährlich von der Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen des Jahresabschlusses daraufhin geprüft, ob eine Rückzah- lung zu fordern ist. Darüber hinaus prüft die Verwaltung regelmäßig, inwieweit Notwendigkeiten zur Anpassung dieses Betrauungsaktes während der Laufzeit bestehen. In Vertretung gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen: Anlage A Anlage 1 zur Vorlage V/0691/2023
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Klemensstraße 10
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Details
- Aktenzeichen
- V/0691/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.11.2023
- Erstellt
- 15.11.2023 11:53