V/0377/2022
Stadtwerke Münster GmbH: Gründung der Glasfaser Münster GmbH
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V_0377_2022_Anlage 1_AR Vorlage 34_2022 Gründung Glasfaser MS GmbH
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Münster, 25.07.2022 Vorlage an den Aufsichtsrat Nr. 34/2022 Betreff Gründung der Glasfaser Münster GmbH hier: Gesellschaftsvertrag Berichterstatter Sebastian Jurczyk Anlage Entwurf des Gesellschaftsvertrages Antrag Der Aufsichtsrat empfiehlt der Gesellschafterversammlung zu beschließen: Der Gründung der Glasfaser Münster GmbH wird auf der Grundlage des vorliegenden Gesellschaftsvertrages zugestimmt. Begründung Zur Umsetzung des Glasfaserausbaus in Münster hat der Aufsichtsrat bereits im November 2021 mit der Vorlage 32/2021 den Grundsatzbeschluss gefasst, zum Zwecke der Beteiligung des künftigen Partners eine Tochtergesellschaft der Stadtwerke Münster die Gesellschaft „Glasfaser Münster GmbH“ zu gründen. Mit dieser Vorlage em pfiehlt der Aufsichtsrat der Gesellschafterversammlung die Gründung der Gesellschaft auf der Grundlage der vorliegenden Satzung. Die Satzung wurde mit der Gesellschafterin der Stadtwerke Münster, der Stadt Münster sowie – da die Gründung einer Tochtergesellschaft gemäß § 115 GO NRW einen anzeigepflichtigen Vorgang darstellt – mit der Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Münster vorbesprochen. Außerdem führt die Stadt Münster derzeit noch eine gemäß § 107 Abs. 5 GO NRW vorgeschrieben Marktanalyse durch, um die Auswirkungen der wirtschaftlichen Betätigung der Kommune vorab zu untersuchen. Das Verfahren zur Suche eines bestmöglich geeigneten Bewerbers läuft derzeit, erste Verhandlungsgespräche mit potenziellen Partnern werden voraussichtlich im September 2022 stattfinden. Die Gründung der Glasfaser Münster GmbH steht unter dem Vorbehalt, dass die Bezirksregierung Münster dem Gesellschaftsvertrag zustimmt. Stadtwerke Münster GmbH gez. Sebastian Jurczyk gez. Frank Gäfgen
V_0377_2022_Anlage 4.1-4.3_Stellungnahmen HWK, IHK, ver.di
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Anlage 4.1 zur Ratsvorlage V/0377/2022 Anlage 4.2 zur Ratsvorlage V/0377/2022 Anlage 4.3 zur Ratsvorlage V/0377/2022 Stellungnahme von ver.di zur Marktstudie im Rahmen der beabsichtigten Gründung der Glas- faser Münster GmbH Eingegangen im Beteiligungsmanagement per Email am 10.08.2022
V_0377_2022_Anlage 3_Marktanalyse_Glasfaser Münster GmbH
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Anlage 3 zur Ratsvorlage V/0377/2022 1 Marktanalyse gemäß § 107 Abs. 5 GO NRW Neugründung der Glasfaser Münster GmbH Die Stadtwerke Münster GmbH (im Folgenden Stadtwerke Münster) ist ein 100%iges Tochter- unternehmen der Stadt Münster. Die Stadtwerke Münster haben im August 2021 einen Kooperationsvertrag mit der Deutschen Telekom abgeschlossen mit dem Ziel, innerhalb der nächsten zehn Jahre 80% der Haushalte im Stadtgebiet Münster mit gigabitfähigen Glasfaser-Anschlüssen zu erschließen. Um die da- für notwendigen erheblichen Investitionen in die Infrastruktur stemmen zu können, ist geplant, einen strategischen Partner zu gewinnen, der sich am Glasfaser -Ausbau beteiligt und das Projekt mit Eigenkapital mitfinanziert. Zu diesem Zweck plant die Stadt Münster die Gründung einer Tochtergesellschaft der Stadt- werke Münster und Enkelgesellschaft der Stadt Münster, der Glasfaser Münster GmbH (im Folgenden Glasfaser Münster), in welche das Glasfaser Asset ausgelagert werden soll. Nach der Gründung soll eine Minderheitsbeteiligung an einen strategischen Partner veräußert wer- den, der aktuell im Rahmen eines Vergabeverfahrens gesucht wird. Die Stadt Münster bleibt über die Stadtwerke Münster Mehrheitsgesellschafterin der Glasfaser Münster. Aufgabe der Glasfaser Münster ist die Errichtung der passiven Glasfaser-Infrastruktur, die an- schließend von der Glasfaser Münster an die Deutsche Telekom verpachtet wird, die ihrerseits das Netz betreiben und Endkunden-Produkte darauf anbieten wird. Die Glasfaser Münster wird selbst nicht Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen sein. Vor der Entscheidung über die Neugründung der Glasfaser Münster wird der Rat der Stadt Münster mit dieser Marktanalyse über die Chancen und Risiken und die Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft unterrichtet. Den örtlichen Selbstverwaltungs- organisationen von Handwerk, Industrie und Handel sowie der zuständigen Gewerkschaft wird zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Rat der Stadt Münster wird seine Ent- scheidungsfindung unter Kenntnisnahme dieser Stellungnahmen treffen. Die Marktanalyse richtet sich nach den Regelungen des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2000 zur Regelung des § 107 Abs. 5 GO NRW. 1. Unternehmensgegenstand und Ziele der Stadt Münster Gegenstand des Unternehmens Glasfaser Münster soll der Bau und die Verpachtung von pas- siver Glasfaser-Infrastruktur zum Betrieb eines Datennetzes durch Dritte sein. Weiterhin ist eine spätere eigenwirtschaftliche Nutzung des Glasfaser-Netzes durch die Stadtwerke Müns- ter möglich. Das Unternehmen Glasfaser Münster beschränkt seine wirtschaftliche Betätigung auf das Stadtgebiet Münster. Die Stadt Münster wird mittelbar über die Stadtwerke Münster an der Glasfaser Münster be- teiligt. 2 Die Stadt Münster und die Stadtwerke Münster streben die Gründung der Glasfaser Münster aus den folgenden Gründen an: Zeitnahe Erschließung der Stadt Münster mit schnellem Internet Die Stadt Münster soll innerhalb der nächsten zehn Jahre mit einer Glasfaser- Infrastruktur erschlossen werden, um eine Anbindung der Haushalte mittels ei- nes Gigabitfähigen Datennetzes zu ermöglichen. Der Aus- und Aufbau von Te- lekommunikationsnetzen mit Glasfaser (FTTH) dient zur Steigerung der Le- bensqualität und Vitalität der Stadt. Er ist als Standortfaktor und als Schlüssel zur digitalen Stadt Münster, die einen exponentiellen Anstieg des Bandbreiten- bedarfs erwarten lässt, unverzichtbar und für die Prosperität der Stadt Münster von zentraler Bedeutung. Ziel der Stadt Münster ist es, den Ausbau zeitnah, effizient und wirtschaftlich solide im geplanten Umfang umzusetzen . Der Rat der Stadt Münster hat te die Stadtwerke Münster gemäß seiner Beschlüsse V/0750/2016 und V/0166/2018 mit der Durchführung des Glasfaser -Ausbaus beauftragt. Gemeinschaftliche Finanzierung mit strategischem Partner Die Stadtwerke Münster werden für den Ausbau des Glasfaser-Netzes erhebli- che finanzielle Ressourcen benötigen. Allein für den Bau der passiven Infra- struktur wird in den Jahren 2021 bis 2031 ein Investitionsvolumen in Höhe von ca. 176 Mio. € notwendig sein. Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, für die Finanzierung des Glasfaser- ausbaus als einem der strategischen „Bausteine“ der Stadtwerke Münster er- gänzend zur Fremdkapitalaufnahme einen strategischen Partner zu gewinnen, der seinerseits Eigenkapital in Höhe von ca. 50 Mio. € zur Verfügung stellt und somit den projektspezifischen Fremdkapitalbedarf signifikant reduziert. Durch die Mehrheitsbeteiligung der Stadtwerke Münster GmbH wird dabei si- chergestellt, dass alle wesentlichen inhaltlich strategischen Entscheidun gen über das entstehende Breitband -Anlagevermögen weiterhin in der Hand der Stadtwerke Münster und damit im unmittelbaren kommunalen Einfluss der Stadt Münster bleiben. Die Stadt Münster und die Stadtwerke Münster werden durch das geplante Projekt den Glas- faser-Ausbau zügig und nach eigenen Vorstellungen umsetzen können, gleichzeitig wird der Fremdkapitalbedarf verringert, wodurch die Umsetzung weiterer wichtiger Projekte für die Zu- kunftsfähigkeit der Stadt Münster sichergestellt bleibt. 3 2. Marktumfeld a. Auswirkungen der Pläne auf den Markt Durch die Gründung der Glasfaser Münster sind keine relevanten Auswirkungen auf das Marktumfeld zu erwarten. Die Glasfaser Münster wird zu dem Zweck errichtet, ei- nen Dritten an der Finanzierung des bereits von den Stadtwerken Münster begonnenen Ausbaus der Glasfaserinfrastruktur zu beteiligen. Durch die Beteiligung eines strategi- schen Partners, der Eigenkapital in das Projekt einbringt, sinkt der Finanzierungsbedarf der Stadtwerke Münster. Dadurch können die Stadtwerke Münster weitere wichtige Zu- kunftsprojekte parallel angehen, die ebenfalls hohe Kapitalbedarfe erfordern. Die Pläne zur Errichtung einer Tochtergesellschaft der Stadtwerke Münster zur Finan- zierung des Glasfaser-Ausbaus führen im Ergebnis nicht zu einer Konkurrenzsituation mit dem Markt oder gar zu dessen Ausschluss. Im Gegenteil! Die Projektstruktur über- lässt eine Beteiligung am Glasfaserausbau dem freien Markt. Denn die Beteiligung an der Glasfaser Münster wird im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens a usge- schrieben und steht theoretisch jedem offen, der die Eignungskriterien erfüllen kann. Die Glasfaser Münster wird ihrerseits sämtliche Leistungen, die sie für ihr Geschäft benötigt, extern beauftragen. Eine Ausstattung der Gesellschaft mit eigenem Personal oder sonstigen Ressourcen ist nicht geplant. Die wirtschaftliche Betätigung der Stadt Münster im Rahmen der Glasfaser Münster wird daher nicht dazu führen, dass dem Markt Aufträge entzogen werden. b. Mögliche Auswirkungen auf Handwerk, Handel und Arbeitsplätze Die Glasfaser Münster wird bei der Projektausführung auf das Handwerk, örtlich an- sässige oder regionale Ingenieur- und Planungsbüros und den Handel im Stadtgebiet von Münster angewiesen sein. Weder die Stadtwerke Münster noch die Glasfaser Münster halten Kapazitäten vor, die die operative Erstellung eines Glasfasernetzes oder den Bezug von Waren abdecken könnten. Die beabsichtigte Unternehmenstätig- keit wird vielmehr zu positiven, wirtschaftlichen Effekten beim örtlichen Handwerk, In- genieur- und Planungsbüros und dem Handel in Münster führen, da durch die Tätigkeit der Glasfaser Münster erhebliche zusätzliche Investitionen in die örtliche Infrastruktur getätigt werden, von denen die örtliche Wirtschaft direkt profitiert. 3. Finanzielle Chancen und Risiken Mithilfe der Glasfaser Münster will die Stadt Münster den Ausbau der wichtigen Infrastruktur Glasfaser in Münster zügig vorantreiben und so die Zukunftsfähigkeit des Standortes Münster langfristig sichern. Durch die geplante Struktur des Projekts, bei dem zur Finanzierung lediglich eine Minderheitsbeteiligung veräußert wird, stellt die Stadt Münster sicher, dass (über die zwi- schengeschaltete Tochtergesellschaft Stadtwerke Münster) stets ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft besteht und somit alle wesentlichen Entscheidungen im Sinne der Stadt Münster getroffen werden können. a. Planungen für die Finanzierung der Glasfaser Münster Hinsichtlich der Bewertung der finanziellen Chancen und Risiken bei der Gründung der Glasfaser Münster geht die Stadt Münster aktuell von folgenden Grundannahmen aus: 4 - Die Glasfaser Münster plant in den ersten zehn Jahren Gesamtinvestitionen in die den Infrastrukturausbau von ca. 176 Mio. €. In den ersten fünf Jahren werden dabei ca. 90 Mio. € an Investitionen erwartet. - Die Stadtwerke Münster weisen derzeit eine Bilanzsumme von ca. 500 Mio. € auf. Im Zeitraum zwischen 2021 bis 2031 sind Investitionen in Höhe von ca. 126 Mio. € in die Glasfaser Münster geplant, weitere 50 Mio. € Kapitalbedarf der Glasfaser Münster sollen durch eine private Kapitalbeteiligung gedeckt werden. - Eine Inanspruchnahme kommunaler Bürgschaften plant die Glasfaser Münster nicht. - Aussagen zu Umsatz- und Gewinnerwartungen der Gesellschaft sind sensible und streng vertrauliche Informationen, die im Rahmen der Marktanalyse nicht veröffent- licht werden können. Dies gilt umso mehr, da aktuell ein Vergabeverfahren für die Veräußerung einer Beteiligung an der Gesellschaft läuft. Die Stadt Münster geht jedoch über den Zeitraum von 30 Jahren von einer stabilen, attraktiven Rendite auf das eingesetzte Kapital aus. b. Bewertung der finanziellen Chancen und Risiken Bei der Betrachtung von Chancen und Risiken kommt die Stadt Müns ter zu dem Er- gebnis, dass bei dem Projekt ein sehr positives Chancen -Risiken-Verhältnis besteht. Durch das Glasfaser-Geschäft kann sich die Stadt Münster über die Stadtwerke Müns- ter zusätzliche attraktive Erlöse sichern. Die Stadtwerke Münster haben die passive Netzinfrastruktur, welche künftig von der Glasfaser Münster erbaut werden soll, bereits langfristig an die Deutsche Telekom verpachtet, womit sichere Pachteinnahmen ver- bunden sind, die zu einer sicheren, positiven Rendite auf das eingesetzte Kapital füh- ren werden. Finanzielle Risiken bestehen für die Stadtwerke Münster bzw. Stadt Münster bereits heute insofern, als dass bei wesentlichen Verzögerungen beim Bau der Glasfaser-Inf- rastruktur die Pachteinnahmen, die mit der Deutschen Telekom erzielt werden, gering- fügig absinken und die Rendite sich damit verringert. Mit der Auslagerung des Glasfa- ser-Geschäfts in die Glasfaser Münster und der Beteiligung eines strategischen Part- ners sind keine weiteren, zusätzlichen Risiken verbunden. Vielmehr werden hierdurch die bestehenden Risiken für die Stadtwerke Münster (und damit für die Stadt Münster) minimiert, da diese dann nur noch auf die Höhe des Beteiligungsanteils begrenzt wä- ren. 4. Qualität und Wirtschaftlichkeit Der Betrieb von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Telekommunikations- dienstleistungen wird in § 107 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GO NRW dahingehend privilegiert, dass das dort normierte Subsidiaritätsprinzip bei dieser Art der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht zu berück- sichtigen ist. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass der angestrebte öffentliche Zweck (hier: Versorgung der Stadt Münster mit Glasfaser-Infrastruktur) durch andere Unternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann. Der Glasfaser-Ausbau erfolgt durch die Stadt Münster bzw. ihre Tochter- und Enkelunternehmen Stadtwerke Münster und Glasfaser Müns- ter qualitativ und wirtschaftlich mindestens in ebenbürtiger Weise wie bei einem privaten Wett- bewerber. 5 a. Qualitätskriterium Der Ausbau der Glasfaser-Infrastruktur durch ein Unternehmen mit kommunaler Betei- ligung ist nicht nur qualitativ gleichwertig mit dem Ausbau durch ein privates Unterneh- men, sondern durch die kommunale Einflussnahme wird sogar ein qualitativ besseres Ergebnis sichergestellt, als wenn dem freien Markt diese Aufgabe überlassen würde. Bei dem Ausbau durch einen privaten Dritten wäre zu befürchten, dass nur dicht be- baute Gebiete, in denen die besten wirtschaftlichen Resultate zu erwarten sind , ver- sorgt werden und eine Konzentration auf den Stadtkern gelegt wird . Die Glasfaser Münster wird flächendeckender ausbauen, um Münster bestmöglich zu erschließen. Dadurch wird der angestrebte öffentliche Zweck bestmöglich erreicht. Weiterhin hätte die Stadt Münster bei dem Ausbau durch andere Unternehmen gerin- geren Einfluss auf die Modalitäten des Ausbaus. Es wären kaum Steuerungsmöglich- keiten dahingehend vorhanden, wo ausgebaut wird, wann ausgebaut wird, wie schnell ausgebaut wird, welche Nutzungsmöglichkeiten geschaffen werden. Durch kommuna- len Ausbau wird eine Einflussmöglichkeit der Kommune auf die wichtige Infrastruktur sichergestellt. Indem die Stadt Münster den Glasfaser-Ausbau durch unter Einbeziehung ihrer Toch- tergesellschaft Stadtwerke Münster bewerkstelligt, kommt dem Projekt die umfangrei- che Expertise der Stadtwerke Münster zugute. Diese haben ein hohes Maß an Erfah- rung und Expertise im Leistungsbau innerhalb Münsters und sind mit örtlichen Gege- benheiten bestens vertraut. Enge Kontakte zur Genehmigungs-, Straßenverkehrs- und Sicherheitsbehörden ermöglichen eine effiziente Planung und Durchführung von Bau- maßnahmen. Außerdem können Maßnahmen des Glasfaser-Ausbaus mit anderen anstehenden Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an der Leitungsinfrastruktur der Stadt- werke Münster (und deren Tochtergesellschaft Stadtnetze Münster) gebündelt werden. Dadurch entstehen im Stadtgebiet im Ergebnis weniger Baustellen, es kommt zu we- niger Behinderungen der Verkehrsflüsse und die Arbeiten gestalten sich insgesamt ef- fizienter. b. Wirtschaftlichkeitskriterium Der Ausbau der Glasfaser-Infrastruktur durch die Glasfaser Münster erfolgt auch zu wirtschaftlich günstigen Bedingungen. Dies beweist die Tatsache, dass die Glasfaser Münster das zu errichtende Netz im Rahmen eines Kooperationsvertrags an Dritte ver- pachtet und dabei selbst wirtschaftlich profitiert. Die Stadtwerke Münster haben einen Kooperationsvertrag mit der Deutschen Telekom abgeschlossen und das zu errichtende Glasfasernetz langfristig an diese verpachtet. Die Marktüblichkeit der in dem Kooperationsvertrag vereinbarten Pachtbedingungen wurde in einem beihilferechtlichen Gutachten im Rahmen eines sogenannten „Private Investor Test“ untersucht und bestätigt. Da die Glasfaser Münster ihrerseits von der Verpachtung des Netzes wirtschaftlich profitieren wird, ist insgesamt davon auszuge- hen, dass der Glasfaser-Ausbau auf wirtschaftliche Art und Weise erfolgt. Daneben ist darauf hinzuweisen, dass die Glasfaser Münster den Bau des Netzes nicht selbst erbringen wird, sondern sämtliche Leistungen (u.a. Planung, Tiefbau, Verlegung von Speednetrohren, Einbringen von Glasfasern) bei Dritten beauftragen wird. Die hier- 6 bei benötigten Leistungen werden unter Beachtung des Vergaberechts am Markt be- schafft, sodass sichergestellt ist, dass sämtliche Gewerke zu bestmöglichen Konditio- nen vergeben werden. Sofern Wettbewerber ein Glasfaser-Netz in Münster verlegen würden, müssten die benötigten Leistungen ebenfalls am freien Markt beschafft wer- den, wobei davon auszugehen ist, dass diese vergleichbare Konditionen vorfinden wür- den. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ausbau der Glasfaser- Infrastruktur durch Dritte wirtschaftlicher bewerkstelligt werden könnte. 5. Fazit Zusammenfassend ergibt sich für das geplante Projekt eine positive Wirtschaftlichkeitsbe- trachtung. Sowohl die für die Stadt Münster, die Stadtwerke Münster, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stadtwerke Münster als auch für die in der Region ansässigen Firmen aus dem Baubereich mitsamt ihren Mitarbeitenden zu erwartenden Konsequenzen sind wirt- schaftlich positiv, da durch die Gesellschaftstätigkeit mehr Nachfrage nach Planungs- und In- genieurleistungen sowie Handwerksleistungen entstehen wird. Die aus dem Projekt zu erwar- tenden Vorteile werden sich mittel- bis langfristig einstellen und zu einem nachhaltigen positi- ven Beitrag für die Stadt Münster sowie für ihre Bürger und Bürgerinnen führen. 6. Ansprechpartner Stadtwerke Münster GmbH: Sebastian Jurczyk, Tel: 0251 / 694 2000 Judith Luig, Tel.: 0251 / 694 2150 Philipp Bienbeck, Tel.: 0251 694 2510 Jacob Diesselhorst, Tel.: 0251 694 2517 Glasfaser Münster GmbH: Judith Luig, Tel.: 0251 / 694 2150 Jan Ottmann, Tel.: 0251 / 694 2153 Stadt Münster: Axel Remmeke, Tel.: 0251 / 492 2010 Anlage Gesellschaftsvertrag Glasfaser Münster GmbH
V_0377_2022_Anlage 2_Gesellschaftsvertrag Glasfaser MS GmbH
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G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G der Glasfaser Münster GmbH § 1 – Firma, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Glasfaser Münster GmbH (2) Sitz der Gesellschaft ist Münster. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 – Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist der Bau und die Bereitstellung von passiver Glas- faser-Infrastruktur zum Betrieb eines Glasfaser-Datennetzes innerhalb der Stadt Müns- ter sowie die Verpachtung des Netzes an Dritte. (2) Der Aus- und Aufbau von Telekommunikationsnetzen mit Glasfaser (FTTH) dient zur Steigerung der Lebensqualität und Vitalität der Stadt, als Standortfaktor und als Schlüs- sel zur digitalen Stadt Münster, die einen exponentiellen Anstieg des Bandbreitenbe- darfs erwarten lässt, und ist deshalb aus Sicht der Gesellschaft von zentraler Bedeu- tung. Das Ziel dieser Gesellschaft ist es, den Ausbau zeitnah, effizient und wirtschaft- lich solide im geplanten Umfang umzusetzen. (3) Die erbaute passive Infrastruktur verpachtet die Gesellschaft an Dritte, die selbst oder durch weitere Vertragspartner den aktiven Betrieb der Glasfaserinfrastruktur überneh- men und hierüber Endkunden einschließlich Wholesale -Kunden versorgen. Darüber hinaus können weitere Glasfaser-Infrastrukturen zur eigenwirtschaftlichen Nutzung er- baut werden. (4) Die Gesellschaft hat die Wirtschaftsgrundsätze des § 109 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zu beachten. (5) Für die Gesellschaft findet das Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein -Westfalen (LGG NRW) in seiner jeweils gültigen Form Anwendung. § 3 Stammkapital, Gesellschafter, Geschäftsanteile (1) Das Stammkapital beträgt 100.000,00 €. (2) Am Stammkapital der Gesellschaft sind wie folgt beteiligt: a. Stadtwerke Münster GmbH mit Sitz in Münster, verzeichnet beim Amtsgericht Münster unter HR B 343 mit einem Geschäftsanteil von 100% (3) Die Kosten etwaiger Kapitalerhöhungen (Beurkundungen, Eintragungen, etwaige Ge- nehmigungen, Rechts- und Steuerberatungen) werden von der Gesellschaft getragen, soweit dies nicht im Erhöhungsbeschluss anders geregelt ist. § 4 – Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Geschäftsführung 2. die Gesellschafterversammlung. § 5 – Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht aus einem Mitglied und wird durch die- ses allein vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss die Ge- schäftsführung von der Beschränkung des § 181 2. Alt BGB befreien. (2) Die Geschäftsführung wird durch die Gesellschafterversammlung bestellt und abberu- fen. (3) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft eigenverantwortlich nach Maßgabe der Gesetze, diesem Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Gesell- schafterversammlung. Dabei sind die Beteiligungsgrundsätze und Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Münster (Public Corporate Governance Kodex) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. (4) Die Gesellschafterversammlung kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsfüh- rung beschließen, in der diejenigen Geschäfte festgelegt werden, die die Geschäft s- führung über die gesetzlichen Bestimmungen und die Regelungen dieses Gesell- schaftsvertrags hinaus grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gesellschafterversamm- lung vornehmen kann. (5) Vorstehende Regelungen gelten auch für Liquidatoren. Wird die Gesellschaft n ach § 66 Abs. 1 GmbHG von der bisherigen Geschäftsführung liquidiert, so besteht ihre konkrete Vertretungsbefugnis als Liquidator fort. (6) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, den Gesellschafterinnen regelmäßig, mindestens quartalsweise über die geschäftlichen Tätigkeiten der Gesellschaft und insbesondere über das Fortschreiten des Ausbaus der Glasfaserinfrastruktur in Münster und die Fer- tigstellung von Ausbaugebieten zu berichten. § 6 – Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung besteht aus jeweils einer Vertretung der an der Ge- sellschaft beteiligten Gesellschafterinnen. (2) Hinsichtlich der Gesellschafterin Stadtwerke Münster GmbH wird ergänzend auf § 113 GO NRW verwiesen. Der Rat der Stadt Münster bestellt eine Vertretung in die Gesell- schafterversammlung. Der Rat kann beschließen, dass ein Mitglied der Geschäftsfüh- rung der Stadtwerke Münster GmbH diese Vertretung wahrnimmt. Die Vertretung der Stadtwerke Münster GmbH in der Gesellschaftsversammlung ist an die Weisungen ih- rer Gesellschafterin, insbesondere an die diesbezüglichen Beschlüsse des Rates bzw. seiner willensbildenden Gremien gebunden und hat die Interessen der Stadt Münster zu verfolgen. Die Vertretung der Stadtwerke Münster GmbH hat als vom Rat bestellte Vertretung ihr Amt auf Beschluss des Rates niederzulegen. Sie hat gemäß § 113 Abs. 5 GO NRW den Rat über alle wichtigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen beachtet wer- den. Die Unterrichtung hat in nichtöffentlichen Sitzungen stattzufinden. (3) Für die Vertretung der mittelbar beteiligten Stadt Münster in der Gesellschafterver- sammlung kann der Rat der Stadt Münster bzw. seine willensbildenden Gremien und Organe stellvertretende Mitglieder bestimmen. Jede Gesellschafterin ist berechtigt, zur Beratung einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten hinzuzuziehen. (4) Eine Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, sofern der Geschäftsführung dies zweckmäßig erscheint. Die Gesellschafterin nen können jederzeit bei der Geschäfts- führung die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Eine Sitzung ist dann um gehend durch die Geschäftsführung einzuberufen. Jährlich finde t mindestens eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt. Sie ist von der Ge- schäftsführung unter Beifügung der Tagesordnung sowie aller notwendigen Erläute- rungen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor dem Termin unter Angabe von Zeit und Ort der Gesellschafterversammlung. (5) Die Gesellschafterversammlung wählt eine Versammlungsleitung. Ist eine Einigung mit einfacher Mehrheit der Stimmen nicht zu erzielen, so wird die Gesellschafterversamm- lung von der Vertretung der Gesellschafterin mit der höchsten Beteiligung geleitet. (6) Über jede Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll enthal- ten: 1. Tag, Ort und Zeit der Versammlung; 2. Namen der eine Gesellschafterin vertretenden Personen sowie sonstiger teilneh- mender Personen; 3. Tagesordnung und Anträge; 4. Ergebnisse der Abstimmung, Wortlaut der gefassten Beschlüsse; 5. Angaben über die sonstige Erledigung von Anträgen. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung und der von dieser bestimmten Pro- tokollführung zu unterzeichnen. In der gleichen Weise ist über die Fassung von Gesell- schafterbeschlüssen außerhalb von Gesellschafterversammlungen eine Niederschrift zu fertigen, die von sämtlichen Gesellschafterinnen zu unterzeichnen ist. Die Nieder- schrift ist allen Gesellschafterinnen unverzüglich zu übermitteln. (7) Die Gesellschafterversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, die ihr nach Gesetz oder nach diesem Gesellschaftsvertrag obliegen. Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über: 1. Geschäftspolitik, Investitionen, Finanzierung a) die Zustimmung zum Wirtschaftsplan und seiner Nachträge sowie der fünfjährigen Finanzplanung; b) die Wahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschlussprü- fung; c) die Entlastung der Geschäftsführung; d) Investitionen, Kreditaufnahmen, die über einen Betrag von mehr als € 30.000,00 im Einzelfall und in der Summe i.H. v. € 60.000,00 p.a. hin- ausgehen bzw. nicht bereits im Wirtschaftsplan genehmigt wurden mit Ausnahme von kurzfristigen Kreditaufnahmen bei den Gesellschafterin- nen; e) die Eingehung von Bürgschaftsverbindlichkeiten, Übernahme von Ga- rantien und sonstigen Haftungen für Dritte; f) die Gewährung von Sicherheiten jeder Art sowie die Gewährung von Krediten außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs; g) alle Maßnahmen mit der Zielsetzung, die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft zu verändern. 2. Tätigkeitsbereiche a) die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten sowie teilweise oder vollstän- dige Aufgabe in der Vergangenheit ausgeübter Geschäftstätigkeiten; b) die Veräußerung, Verpachtung oder Stilllegung des Betriebs oder eines Betriebsteils. 3. Personalwesen a) den Abschluss, die Änderung oder Beendigung von Dienstverträgen; b) die Erteilung oder der Widerruf von Prokura und Handlungsvollmachten. 4. Vertragswesen a) den Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Verpflichtung zur Vornahme solcher Rechtsgeschäfte; b) den Abschluss, die Kündigung, eine Änderung oder sonstige Beendi- gung von Kooperations- und Vertriebsverträgen; c) den Abschluss, die Beendigung oder Änderung von Pacht- und Mietver- trägen, die eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren oder Verpflichtungen von jährlich mehr als € 100.000,00 netto begründen. Dies gilt auch für Verträge, die aufgrund einer Verlängerungsvereinbarung einen Zeit- raum von zwei Jahren überschreiten; d) den Abschluss oder die Änderung von KFZ-Leasingverträgen. 5. Rechtsstreitigkeiten die Führung von rechtlichen Auseinandersetzungen mit einem Streitwert von mehr als € 50.000,00 im Einzelfall sowie Abschluss von Vergleichen in solchen Verfahren. 6. Verschiedenes alle Geschäfte, die die Gesellschafterversammlung i.Ü. durch Beschluss für zustimmungsbedürftig erklärt. (8) Soweit einzelne Rechtsgeschäfte, Handlungen oder Maßnahmen im Wirtschaftsplan vorgesehen und dieser genehmigt ist, gilt dies als Zustimmung zur Vornahme der Rechtsgeschäfte, Handlungen oder Maßnahmen i.S. des Abs. 7. § 7 – Gesellschafterbeschlüsse (1) Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich in Versammlungen gefasst. Jedoch können Ges ellschafterbeschlüsse auch brieflich, fernschriftlich, per Videokonferenz, per Telefax oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Gesellschafterinnen mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden sind. (2) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, w enn mindestens 50 % des Stammkapitals vertreten sind. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung hiernach als nicht beschlussfähig, so ist binnen einer Woche eine zweite Versammlung mit glei- cher Tagesordnung einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist ohne Rück- sicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig; hierauf ist in der wiederholten Einberufung hinzuweisen. (3) Jedes Prozent eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. (4) Soweit in dieser Satzung oder in zwin genden gesetzlichen Bestimmungen nichts an- deres bestimmt ist, werden Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der ab- gegebenen Stimmen gefasst. Über nachfolgende Beschlussgegenstände beschließt die Gesellschafterversammlung einstimmig: 1. Änderungen der Satzung , einschließlich der Beschlussfassung über Kapital- maßnahmen; 2. die vollständige oder teilweise Einstellung des Geschäftsbetriebs der Gesell- schaft; 3. die Liquidation und die Auflösung der Gesellschaft; 4. die Verpachtung, den Verkauf oder die Übertragung der Gesellschaft oder we- sentlicher Teile hiervon; 5. Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz; 6. die Gründung, den Erwerb oder die Veräußerung von Unternehmen und Unter- nehmensbeteiligungen; 7. den Abschluss, die Änderung oder Beendigung von Unternehmen sverträgen im Sinne von § 291 und § 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes; 8. Verfügungen über Geschäftsanteile; 9. den Verzicht auf die Einhaltung von Form- und Fristvorgaben bei der Einberu- fung einer Gesellschafterversammlung. § 8 – Jahresabschluss, Gewinnverwendung (1) Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und der La- gebericht sind von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr entsprechend den für große Kapi- talgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des HGB aufzustellen und einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung vorzulegen. Im Lagebericht ist gem. § 108 Abs. 3 Nr.2 GO NRW zur Einhaltung der öffentlichen Zweckse tzung und Zwe- ckerreichung Stellung zu nehmen. (2) Die materiell geprüfte Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft ist den Gesellschafterinnen so rechtzeitig vorzulegen, dass die Stadtwerke Münster GmbH dem Beteiligungsmanagement der Stadt Münster zwecks Erstellung des Jah- resabschlusses der Stadt Münster die eigene materiell geprüfte Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bis zum 30.04. des Folgejahres in elektronischer Form vorlegen kann. Bis zum Jah resabschluss 2024 gilt eine Übergangsfrist bis zum 15.05. des Folgejahres. (3) Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der Abschlussprüfung hat die Ge- schäftsführung den Jahresabschluss, den Lagebericht mit dem Bericht zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und den Prüfungsbericht der Gesellschafterversamm- lung und dem Beteiligungsmanagement der Stadt Münster vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsführung der Gesellschafterversammlung den Vorschlag vorzulegen, den sie für die Verwendung des Ergebnis ses machen will. Über die Verwendung des Er- gebnisses beschließt die Gesellschafterversammlung spätestens bis zum 30.06. eines jeden Jahres. (4) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes richtet sich nach den für die Größenordnung der Gesellschaft maßgeblichen Vorschriften des Dritten Buches des HGB. Darüber hinaus gilt die Offenlegungspflicht nach § 108 Abs. 3 Nr. 1 lit. c) GO NRW. (5) Der Stadt Münster stehen die in den §§ 53, 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vor- gesehenen Befugnisse zu. Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision der Stadt Münster stehen Prüfungsrechte nach der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster in ihrer jeweiligen Fassung zu. (6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, der Stadt Münster gemäß § 116 Abs. 6 GO NRW die für den Gesamtabschluss nach Einschätzung der Stadt Münster erforderlichen Infor- mationen und Unterlagen auf Abruf zur Verfügung zu stellen. (7) Über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses, die Entnahmen aus Rücklagen und die Einste llung in Rücklagen beschließt die Gesell- schafterversammlung nach ihrem Ermessen. Sie kann den Jahresüberschuss zuzüg- lich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrags bzw. den Bilanzge- winn, sofern die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung auf- gestellt oder Rücklagen aufgelöst werden, ausschütten, vortragen oder in andere Ge- winnrücklagen einstellen. Vorabausschüttungen auf den zu erwartenden Gewinn des Geschäftsjahres können bereits vor dessen Ablauf beschlossen werden. § 9 – Wirtschaftsplan und Finanzplanung Für jedes Wirtschaftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig den Wirtschaftsplan sowie die fünfjährige Finanzplanung auf, dass die Gesellschafterversammlung rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres dem Wirtschaftsplan ihre Zustimmung erteilen kann sowie die fünfjährige Finanzplanung zur Kenntnis ne hmen kann. Der Wirtschaftsplan umfasst den Erfolgs- und den Vermögensplan. Die fünfjährige Finanzplanung ist eine auf der Grundlage des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres entwickelte Vors chau im Bereich des Erfolgs- und Vermögensplans für das laufende Geschäftsjahr und die darauffolgenden Geschäftsjahre. Die fünfjährige Finanzplanung ist gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 1 lit. b) GO NRW den unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gemeinden zur Kenntnis zu bringen. Bei wesentli- chen Abweichungen vom Wirtschaftsplan ist ein Nachtrag aufzustellen. § 10 – Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Amtsblatt der Stadt Münster und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Bundesanzeiger. Die Feststellungen des Jahresabschlusses, die Verwendung des Er gebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden unbeschadet bestehender gesetzlicher Offenlegungspflichten im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht. Ferner werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme ver- fügbar gehalten. § 11 – Transparenz Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften sind nach dem Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen („Transparenzgesetz“) vom 17.12.2009 die für die Tätigkeiten im G e- schäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 HGB der Mitglieder der Ge- schäftsführung, des Aufsichtsrates oder einer ähnlichen Einrichtung im Anhang zum Jahres- abschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Be- züge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppe unter Aufgliederung nach Komponen- ten im Sinne des § 285 Nr. 9 lit a) HGB anzugeben. Die individualisierte Ausweispflicht gilt auch für: a. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Been- digung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendi- gung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurück- gestellten Betrag, c. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und d. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Ge- schäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. § 12 – Schlussbestimmungen (1) Die mit der Gründung verbunden Kosten der notariellen Beurkundung, der Eintragung ins Handelsregister und der Bekanntmachung trägt die Gesellschaft bis zu einem Ge- samtbetrag 10.000 EUR. (2) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages. In ei- nem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch Beschluss der Gesellschafterver- sammlung möglichst so abzuändern oder zu ergänzen , dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird.
Anlage A
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Anlage A zur V/0377/2022 Kurzüberblick Die Stadt Münster ist Alleingesellschafterin der Stadtwerke Münster GmbH. Die Gründung der Glasfaser Münster GmbH obliegt gem. § 9.4 lit. a. und b. des Gesellschaftsvertrages der Stadt- werke Münster GmbH der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung. Mit der mehrheitlich geändert beschlossenen Vorlage V/0036/2022 hatte der Rat am 09.02.2022 die Weichen für die Gründung und anschließende Beteiligung eines privaten Investors am Breitbandausbau der Gesellschaft gestellt. Mit dieser Vorlage soll die gesellschaftsrechtliche Verankerung der Beteiligung gemäß des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Münster GmbH und in Verbindung mit § 107 GO NRW vollzogen werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die „Stadtwerke Münster GmbH“ ist eine 100 %-ige Beteiligung der Stadt Münster. Ihr obliegt gemäß Gesellschaftsvertrag die Versorgung der Bevölkerung mit Energie und Wasser, der Öffentliche Personennahverkehr, der Hafenbetrieb, die Straßenbeleuchtung bzw. deren Betriebsführung, die Beteiligung an Unternehmen der Versorgungs- und Verkehrswirtschaft, die Beteiligung an sonstigen Unternehmen, insoweit, als diese geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern, die Telekommunikation, der Bau und der Betrieb von Gebäuden, die kommunalen Zwecken dienen, auf eigenen oder auf fremden Grundstücken, das Betreiben und Bereitstellen von Mobilitätsdienstleistungen (z.B. CarSharing, Fahrradverleihsysteme) und die Erbringung der mit den vorgenannten Aufgaben im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen und Geschäften, die der Erreichung des Gesellschaftszwecks mittelbar oder unmittelbar zu dienen bestimmt sind. Finanzierung Produktgruppe: 1501 Produkt 150101 Stadtwerke Münster GmbH Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Die finanziellen Auswirkungen werden von der Stadtwerke Münster GmbH getragen. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Gem. Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Münster GmbH sowie u.a. §§ 107 und 115 GO NRW. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) k. A.
Beschlussvorlage
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V/0377/2022 V/0377/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Stadtwerke Münster GmbH: Gründung der Glasfaser Münster GmbH Beratungsfolge 06.09.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 07.09.2022 Hauptausschuss Vorberatung 07.09.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat nimmt die Marktanalyse zur Gründung der Glasfaser Münster GmbH (Anlage 3) zur Kenntnis und ermächtigt die Vertretung der Stadt Münster, in der Gesellschafterver- sammlung der Stadtwerke Münster GmbH folgenden Beschluss zu fassen: Der Gründung der Glasfaser Münster GmbH wird auf der Grundlage des Gesellschafts- vertrages (Anlage 2) zugestimmt. 2. Nachfolgende Neubesetzungen in der Gesellschafterversammlung der Glasfaser Münster GmbH werden beschlossen: Vertretung Stellvertretung Sebastian Jurczyk Frank Gäfgen 3. Die obigen Entscheidungen und Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der aufsichtsbe- hördlichen Stellungnahme zum Anzeigeverfahren gemäß § 115 GO NRW. II. Finanzielle Auswirkungen: Die finanziellen Auswirkungen werden von der Stadtwerke Münster GmbH getragen. Amt für Finanzen und Beteiligungen 19.08.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Rothermundt Telefon: 492-2006 Rothermundt@stadt- muenster.de - 2 - V/0377/2022 Begründung: Zu 1.: Die Stadt Münster ist Alleingesellschafterin der Stadtwerke Münster GmbH. Zuständig für die Be- schlussfassung über die Gründung der Glasfaser Münster GmbH ist gem. § 9.4 lit. a. und b. des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Münster GmbH die Gesellschafterversammlung. Mit der mehrheitlich geändert beschlossenen Vorlage V/0036/2022 hat der Rat am 09.02.2022 die Weichen für die Gründung und anschließende Beteiligung eines privaten Investors am Breitband- ausbau der Gesellschaft gestellt. Mit dieser weiteren Vorlage soll nunmehr die gesellschaftsrechtli- che Verankerung der Beteiligung gemäß des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Münster GmbH und in Verbindung mit § 107 GO NRW vollzogen werden. Nach § 107 Abs. 5 GO NRW ist der Rat „vor der Entscheidung über die Gründung von bzw. die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 […] auf der Grundlage einer Marktanalyse über die Chancen und Risiken des beabsicht igten wirtschaftlichen Engagements und über die Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft zu unterrichten. Den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Han- del und den für die Beschäftigten der jeweiligen Branchen handelnden Gewerkschaften ist Gele- genheit zur Stellungnahme zu den Marktanalysen zu geben.“ Die vorgeschriebene Marktanalyse in Anlage 3 wurde am 08.07.2022 an die Handwerkskammer (HWK) und die Industrie- und Handelskammer (IHK) sowie an die Vereinte Dienstleistungsgewerk- schaft (ver.di) versandt. Die drei relevanten Stellungnahmen sind fristgerecht bis zum 10.08.2022 eingegangen und in den Anlagen 4.1 bis 4.3 beigefügt. Gegen die Gründung der Glasfaser Müns- ter GmbH gibt es grundsätzlich keine Bed enken. HWK, IHK und ver.di begrüßen allesamt einen schnellen und flächendeckenden Glasfaserausbau in der Region. Die IHK merkt in ihre Stellung- nahme abschließend an, dass „eine künftige Ausweitung der Tätigkeiten auf Dienstleistungen, die ebenso gut durch andere Unternehmen erbracht werden können - […] weiterhin ausgeschlossen bleiben [sollte]“ (s. Anlage 4.2). Letztere Anmerkung steht der Gesellschaftsgründung nicht entge- gen, da der mit der Bezirksregierung Münster vorabgestimmte Gesellschaftszweck eine Auswei- tung der Tätigkeiten auf andere Dienstleistungen nicht zulässt (vgl. Anlage 2 § 2). Als Fazit der Marktanalyse ergibt sich für das geplante Projekt eine positive Wirtschaftlichkeitsbe- trachtung. Sowohl die für die Stadt Münster als auch für die Stadtwerke Münster GmbH und ihre betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die in der Region ansässigen Firmen aus dem Baubereich mitsamt ihren Mitarbeitenden zu erwartenden Konsequenzen sind wirtschaft- lich positiv, da durch die Gesellschaftstätig keit die Nachfrage nach Planungs- und Ingenieurleis- tungen sowie Handwerksleistungen zunehmen wird. Die aus dem Projekt zu erwartenden Vorteile werden sich mittel- bis langfristig einstellen und zu einem nachhaltig positiven Beitrag für die Stadt Münster sowie für ihre Bürger und Bürgerinnen führen. Weitere Einzelheiten zur Gründung der Glasfaser Münster GmbH können der beigefügten Auf- sichtsratsvorlage Nr. 34/2022 (Anlage 1) und dem Gesellschaftsvertrag der Glasfaser Münster GmbH (Anlage 2) entnommen werden. Zu 2.: Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 6 der Satzung der Glasfaser Münster GmbH vertritt eine vom Rat bestellte Vertretung die Gemeinde in den Gremien und Organen der mittelba- ren Beteiligungen. Der Rat der Stadt Münster entscheidet mithin über die Besetzung der Gesell- schafterversammlung. Zu 3.: Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH hat in seiner Sitzung am 11.08.2022 über die Auf- sichtsratsvorlage 34/2022 beraten und diese einstimmig beschlossen. Die Satzung der Glasfaser Münster GmbH wurde im Vorfeld zwischen der Bezirksregierung Münster und der Verwaltung ab- - 3 - V/0377/2022 gestimmt. Im Anschluss an alle Gremienbeschlüsse wird die Stadt Münster die geplante Gründung der Glasfaser Münster GmbH gemäß § 115 GO NRW bei der Bezirksregierung Münster anzeigen. i. V. gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen Anlage A Anlage 1: Aufsichtsratsvorlage Nr. 34/2022 der Stadtwerke Münster GmbH Anlage 2: Satzung der Glasfaser Münster GmbH Anlage 3: Marktanalyse zur Gründung der Glasfaser Münster GmbH Anlage 4: Stellungnahmen von HWK, IHK und ver.di
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0377/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.08.2022
- Erstellt
- 30.05.2022 18:57