V/0476/2022
Wohnraumschutzsatzung für die Stadt Münster
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Anlage 1 Neue Version der Wohnraumschutzsatzung
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Anlage 1 zur Vorlage V/0476/2022, Neue Version der Wohnraumschutzsatzung Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im Gebiet der Stadt Münster - Wohn- raumschutzsatzung vom ....... 2022 Der Rat der Stadt Münster erlässt aufgrund 8 12 Absatz 1 des Wohnraumstärkungsgesetzes (WohnStG) in der Fassung vom 23. Juni 2021 (GV.NRW. S. 765) in Verbindung mit $ 7 Abs.1 und 8 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023) in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) folgende Satzung: Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im Gebiet der Stadt Münster - Wohnraum- schutzsatzung Präambel: Im Gebiet der Stadt Münster besteht ein erhöhter Wohnraumbedarf. Das Land NRW bewer- tete 2020 die Stadt Münster auf Grundlage des Gutachtens „Identifizierung von angespann- ten Wohnungsmärkten in Nordrhein-Westfalen für die Festlegung einer Gebietskulisse von Mietpreisbegrenzungsverordnungen nach $$ 556d und 558 BGB sowie einer Kündigungs- sperrfristverordnung nach $ 577a BGB“ des Instituts empirica, Berlin, als ein Gebiet, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Be- dingungen gefährdet ist. Auf der Grundlage der aktuellen Wohnungsmarktlage gehört die Stadt Münster so zur Gebietskulisse der Mieterschutzverordnung NRW. Ein von der Lan- desregierung Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebenes „Gutachten zur sachlichen und räumlichen Differenzierung der Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen (Gebietskulis- sen)“ aus dem Jahr 2020 stellt für das Gebiet der Stadt Münster sowohl bezüglich der Kos- ten für Mietwohnraum und Wohneigentum als auch bezüglich der Bedarfe an Mietwohnraum und Wohneigentum die jeweils höchste Niveaustufe fest. Daher wird die vorliegende Sat- zung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum für weitere fünf Jahre erlassen. 8 1 Gegenstand der Satzung (1) Mit dieser Satzung soll die Wohnraumversorgung der Bevölkerung in der Stadt Münster gewährleistet werden und Wohnraum vor ungenehmigter Zweckentfremdung geschützt werden. (2) Öffentlich geförderter Wohnraum ist von dieser Satzung betroffen, sobald seine Zweck- bindung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohn- raum für das Land NRW - 88 22 und 23 WFNG NRW - entfällt bzw. bereits entfallen ist. (3) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte anderen als Wohnzwecken zugeführt wird. 8 2 Wohnraum (1) Wohnraum im Sinne dieser Satzung umfasst alle Räume, die zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind. (2) Räume sind objektiv zu Wohnzwecken geeignet, wenn sie als solche baurechtlich ge- nehmigt oder wenigstens genehmigungsfähig sind und nicht so schwere Mängel aufweisen, dass die Bewohnbarkeit nach den Bestimmungen des Wohnraumstärkungsgesetzes nicht wiederhergestellt werden kann. Zudem müssen die Räume alleine oder zusammen mit an- deren Räumen die Führung eines selbstständigen Haushalts ermöglichen. (3) Räume sind subjektiv zu Wohnzwecken bestimmt, wenn die Widmung durch ausdrück- liche Erklärung oder schlüssiges Verhalten, z. B. durch die erstmalige Nutzung zu Wohn- zwecken oder durch entsprechende Umwidmung, nach außen zum Ausdruck gebracht wurde. (4) Kein schützenswerter Wohnraum im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn 1. der Wohnraum dem allgemeinen Wohnungsmarkt nicht zur Verfügung steht, weil das Wohnen in einem engen räumlichen Zusammenhang an eine bestimmte Tätigkeit ge- knüpft ist (z. B. Wohnraum für Aufsichtsperson auf Betriebsgelände, Hausmeisterwoh- nung im Schulgebäude), 2. der Wohnraum bereits vor dem 21.03.2015 und seitdem ohne Unterbrechung anderen als Wohnzwecken diente, Wohnraum noch nicht bezugsfertig ist, baurechtlich eine Wohnungsnutzung nicht zulässig ist, der Wohnraum einen vom Verfügungsberechtigten nicht zu vertretenden, schweren Mangel aufweist und ein ordnungsgemäßer Zustand nicht mit einem objektiv wirtschaft- lichen und zumutbaren Aufwand wiederhergestellt werden kann. $ 8 Absatz 2 WohnStG gilt entsprechend, 6. der Wohnraum aufgrund der Umstände des Einzelfalls nachweislich nicht mehr vom Markt angenommen wird, z. B. wegen der Größe, des Grundrisses oder aufgrund von unerträglichen Umwelteinflüssen. rw (5) Die Wohnfläche des Wohnraums ist die Summe der anrechenbaren Grundfläche der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume ($ 24 WohnStG). Maßgeblich für die Be- rechnung sind die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBI. | S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung. 8 3 Leerstand (1) Wird Wohnraum ab Beginn des Leerstehenlassens nicht innerhalb von sechs Monaten zu Wohnzwecken genutzt, so haben die Verfügungsberechtigten dies der Stadt Münster unverzüglich anzuzeigen. Sie haben die Gründe hierfür anzugeben und nachzuweisen so- wie Belegenheit, Größe, wesentliche Ausstattung und die vorgesehene Miete mitzuteilen. (2) Wird ein Leerstand verbunden mit der konkreten Absicht einer Baumaßnahme ange- zeigt, gilt die Genehmigung des Leerstehenlassens für die Dauer der Baumaßnahme als erteilt, wenn die Stadt Münster nicht innerhalb von sechs Monaten widerspricht. Eine Ge- nehmigung des Leerstehenlassens kann mit der Auflage verbunden werden, den Zeitraum des Leerstands durch die Zwischenvermietung auf der Basis eines Zeitmietvertrags an ei- nen Dritten oder durch eine andere Zwischennutzung so gering wie möglich zu halten. 8& 4 Zweckentfremdung (1) Die Zweckentfremdung von Wohnraum bedarf einer Genehmigung. Ohne Genehmigung verboten ist jedes Handeln oder Unterlassen Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter, durch das Wohnraum seiner eigentlichen Zweckbestimmung entzogen wird. (2) Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum 1. zu mehr als 50 Prozent der Gesamtwohnfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird, 2. für die Zwecke der Kurzzeitvermietung für mehr als drei Monate, längstens 90 Tage im Kalenderjahr, genutzt wird; für Wohnraum, den Studierende angemietet haben, gilt hier- von abweichend eine Frist von mehr als sechs Monaten, längstens jedoch 180 Tage im Kalenderjahr, 3. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist, 4. länger als sechs Monate leer steht, 5. ganz oder teilweise abgebrochen wird. 8 5 Persönlicher Anwendungsbereich (1) Verpflichtet zum Schutz des Wohnraums vor zweckfremder Nutzung nach dieser Sat- zung sind: 1. die über den Wohnraum verfügungsberechtigten natürlichen oder juristischen Personen, insbesondere e Eigentümerinnen und Eigentümer, e Erbbauberechtigte, e die aufgrund eines Nießbrauchrechts oder eines anderen dinglichen Rechts Be- rechtigten sowie 2. die Nutzungsberechtigten, insbesondere e Mieterinnen und Mieter, e sonstige Bewohnerinnen und Bewohner. (2) Den in Absatz 1 genannten Personen stehen die in $ 3 Absatz 5 WohnStG genannten Beauftragten, insbesondere von Haus- oder Wohnungsverwaltungen, gleich. 8 6 Genehmigung (1) Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung wird auf Antrag erteilt, wenn vorrangige Öf- fentliche Interessen oder ein berechtigtes Interesse des Verfügungs- oder Nutzungsberech- tigten das Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen. (2) Ein beachtliches Angebot zur Bereitstellung von Ersatzwohnraum gleicht das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums in der Regel aus. Ein beachtliches Angebot liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. der Ersatzwohnraum wird im Gebiet Stadt Münster geschaffen, 2. zwischen der Zweckentfremdung und der Bereitstellung von Ersatzwohnraum besteht ein zeitlicher Zusammenhang (kein Ersatzwohnraum aus dem Bestand oder auf Vorrat), 3. die Verfügungsberechtigung über den zweckentfremdeten und den Ersatzwohnraum stimmt überein, 4. der Ersatzwohnraum ist nicht kleiner als der durch die Zweckentfremdung entfallende Wohnraum, 5. der Ersatzwohnraum darf nicht als Luxuswohnraum anzusehen sein, der den Standard des durch die Zweckentfremdung entfallenden Wohnraums in besonders erheblicher Weise überschreitet, 6. der Ersatzwohnraum steht dem Wohnungsmarkt in gleicher Weise wie der durch die Zweckentfremdung entfallende Wohnraum zur Verfügung und 7. das Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum ist verlässlich, d. h. seine öffentlich- rechtliche Zulässigkeit ergibt sich aus prüfbaren Unterlagen und die Antragstellerin bzw. der Antragsteller macht glaubhaft, dass sie bzw. er das Vorhaben finanzieren (z.B. mit- tels Bankbürgschaft) kann. (3) Eine Genehmigung wird bei bewohntem Wohnraum nur unter der aufschiebenden Be- dingung erteilt, dass diese erst wirksam wird, wenn die Mieterinnen bzw. die Mieter den Wohnraum verlassen haben. (4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Stadt Münster innerhalb von sechs Monaten ab vollständigem Einreichen der Antragsunterlagen nicht entschieden hat. Die Genehmi- gung der Zweckentfremdung erlischt mit einem Wechsel der Verfügungs- oder Nutzungs- berechtigung oder der Änderung des Verwendungszwecks, es sei denn, dass der Ersatz- wohnraum geschaffen oder eine einmalige Ausgleichszahlung nach $ 6 dieser Satzung ge- leistet wurde. 8 7 Entrichtung von Ausgleichsbeträgen (1) Die Zweckentfremdungsgenehmigung kann insbesondere bei Vorliegen eines überwie- genden schutzwürdigen, privaten Interesses unter der Auflage zur Entrichtung einer einma- ligen oder laufenden Ausgleichszahlung erteilt werden. Mit der Ausgleichszahlung soll die durch die Zweckentfremdung bedingten Mehraufwendungen der Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums mindestens teilweise kompensiert und so ein Ausgleich für den Verlust an Wohnraum geschaffen werden. Die Ausgleichsbeiträge werden zweckge- bunden für die Förderung der Schaffung neuen Wohnraums in Münster eingesetzt. (2) Die Ausgleichszahlung wird pro Quadratmeter zweckentfremdeten Wohn- raums festgesetzt. Die Höhe orientiert sich am jeweiligen Fördersatz, der für die Erstellung von Öffentlich gefördertem Mietwohnraum, Einkommensgruppe B, in Münster gilt. (3) Bei nur vorübergehendem Verlust des Wohnraums ist in der Regel eine laufende, mo- natlich zu entrichtende Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen der Miethöhe für neu geförderte Wohnungen der Einkommensgruppe B und dem Oberwert der Mietspanne für vergleichbaren Wohnraum in Münster, mindestens jedoch 2,00 Euro pro Quadratmeter, zu entrichten. (4) Die Ausgleichszahlung kann abgesenkt werden, wenn die in $ 14 Absatz 2 Satz 2 und 3 WohnStG genannten Gründe vorliegen. 8 8 Nebenbestimmungen (1) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. Dies gilt auch für das Ersatzwohnraumangebot. (2) Ist aufgrund einer Nebenbestimmung die Wirksamkeit einer Genehmigung erloschen, so ist der Raum wieder als Wohnraum zu behandeln und Wohnzwecken zuzuführen. 8 9 Negativattest Bei Maßnahmen, für die eine Genehmigung nicht erforderlich ist, weil schützenswerter Wohnraum nicht vorhanden ist oder eine Zweckentfremdung nicht vorliegt, wird auf Antrag ein Negativattest ausgestellt. & 10 Mitwirkungs-, Auskunfts- und Betretungsrecht (1) Personen nach $ 2 dieser Satzung und $ 16 WohnStG haben den Bediensteten der Stadt Münster alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung zu überwachen. (2) Personen nach 8 2 dieser Satzung sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Münster das Betreten des Wohnraumes oder der Unterkunft zu gestatten, wenn dies für die Ent- scheidung über eine Maßnahme nach dieser Satzung erforderlich ist, insbesondere die Ein- holung von Auskünften nicht ausreicht ($ 18 Absatz 1 WohnStG). 8 11 Anordnungen (1) Wird Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken genutzt, kann angeordnet werden, dass der Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen ist (Wohnnutzungsgebot). Die Stadt Münster kann auch die Räumung anordnen (Räumungsgebot). (2) Ist Wohnraum so verändert worden, dass er nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, kann angeordnet werden, dass der frühere Zustand wiederhergestellt oder ein zumindest gleichwertiger Zustand geschaffen wird (Wiederherstellungsgebot). Ein Wiederherstel- lungsgebot scheidet aus, soweit die Wiederherstellung unzumutbar wäre. Dies ist der Fall, wenn die Herstellungskosten die ortsüblichen Kosten für einen Neubau in gleicher Größe, Ausstattung und am gleichen Standort überschreiten würden. Ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich, kann die Schaffung von Ersatzwohnraum oder die Zahlung einer einmaligen Ausgleichszahlung verlangt wer- den (815 Absatz 2 WohnStG). 8 12 Anzeige- und Registrierungspflicht bei Kurzzeitvermietung (1) Vor der Überlassung von Wohnraum zum Zweck der Kurzzeitvermietung ist dies der Stadt Münster unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, der Anschrift, des Ge- burtsdatums, der Belegenheit der Wohnung, der Verwendung als Haupt- oder Nebenwoh- nung und des beabsichtigten Vertriebswegs für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn nach 8 4 Absatz 2 Nummer 2 noch keine Genehmigungs- pflicht für die zweckfremde Nutzung des Wohnraums besteht. Bei der Überlassung mehre- rer Wohnungen zum Zweck der Kurzzeitvermietung muss für jede einzelne Wohnung ge- sondert eine Anzeige erfolgen. Änderungen der anzugebenden Daten sind unverzüglich mitzuteilen. (2) Die Stadt Münster teilt der oder dem Anzeigenden eine amtliche Nummer (Wohnraum- Identitätsnummer) mit. Wird eine Genehmigung für die Überlassung von Wohnraum zum Zweck der Kurzzeitvermietung erteilt, wird mit der Genehmigung eine Wohnraum-Identitäts- nummer vergeben. Die Wohnraum-Identitätsnummer kann befristet erteilt werden. Wird eine Genehmigung zum Zweck der Kurzzeitvermietung befristet erteilt, ist auch die Wohnraum- Identitätsnummer für denselben Zeitraum befristet. (3) Ist die oder der Anzeigende nicht mehr verfügungs- oder nutzungsberechtigt, ist je be- troffener Wohnung eine neue Wohnraum-Identitätsnummer erforderlich. (4) Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte haben die Wohnraum-Identitätsnum- mer stets und für die Offentlichkeit gut sichtbar anzugeben, wenn sie die Nutzung des Wohn- raums zum Zweck der Kurzzeitvermietung anbieten oder dafür werben. (5) Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte haben jede einzelne Überlassung von Wohnraum zum Zweck der Kurzzeitvermietung der Stadt Münster spätestens am zehnten Tag nach Beginn der Überlassung anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, erlischt die Wohn- raum-Identitätsnummer. (6) Wer unter Nutzung eines Telemediendienstes oder eines Druckerzeugnisses oder an- deren Mediums, in dem überwiegend Angebote oder Werbung für die Überlassung von Wohnraum zum Zweck der Kurzzeitvermietung angezeigt werden oder angezeigt werden können, ohne einer gesetzlichen Impressumspflicht zu unterliegen und dieser nachzukom- men, die Überlassung von ein oder mehreren Räumen anbietet oder bewirbt, hat dies zuvor der Stadt Münster anzuzeigen. Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. (7) Wer es Dritten ermöglicht, Angebote oder Werbung für die Überlassung von Räumen, die der öffentlichen Angabe einer Wohnraum-Identitätsnummer bedürfen, zu veröffentlichen oder daran mitwirkt, hat sicherzustellen, dass diese Angebote oder Werbung nicht ohne eine öffentlich sichtbare Wohnraum-Identitätsnummer veröffentlicht werden oder veröffentlicht sind. 8 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Wohnraum ohne die nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken nutzt oder überlässt, länger als sechs Monate leer stehen lässt, diesen durch Abbruch vernichtet oder eine Zweckentfremdung nicht abwendet, obwohl dies Zu- mutbar war (8 21 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 WohnStG), 2. wer einer mit einer Genehmigung verbundenen Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt (8 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 WohnStG), 3. wer eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht zur Verfügung stellt ($ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 WohnStG), 4. wer die Anzeige zum Leerstand nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, oder die Angaben nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder die Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig erbringt (8 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 WohnStG), 5. wer die Wohnraum-Identitätsnummer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder eine ungültige, falsche oder gefälschte Wohnraum-Identitätsnummer angibt (8 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 WohnStG), 6. wer die Überlassung von Wohnraum nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig angibt (8 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 WohnStG). (2) Darüber hinaus handelt ordnungswidrig im Sinne von 8 21 Absatz 2 WohnStG, wer vor- sätzlich oder fahrlässig 1. ohne erforderliche Genehmigung die Überlassung von Wohnraum zum Zweck der Kurz- zeitvermietung anbietet oder dafür wirbt, 2. Angebote oder Werbung dafür verbreitet oder deren Verbreitung ermöglicht oder 3. es entgegen $ 17 Absatz 9 WohnStG ermöglicht oder daran mitwirkt, Angebote oder Werbung ohne Wohnraum-Identitätsnummer zu veröffentlichen oder seiner Entfernungs- pflicht nach & 21 Absatz 3 WohnStG oder $ 17 Absatz 2 Satz 2 WohnStG nicht nach- kommt. (3) Gemäß 8 21 Absatz 4 WohnStG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden. (4) Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987 (BGBl. | S. 602) in der jeweils gültigen Fassung. & 14 Verwaltungsgebühren Die Erhebung von Verwaltungsgebühren richtet sich nach der Verordnung nach dem Wohn- raumstärkungsgesetz (WohnStVO) nebst Gebührentarif. & 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft und löst die bis dahin bestehende Wohnraumschutzsatzung der Stadt Münster vom 14. Februar 2020 ab. (2) Diese Satzung tritt 5 Jahre nach ihrer Veröffentlichung außer Kraft. Münster, den XXX Der Oberbürgermeister Markus Lewe
Anlage A
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Anlage A zur V/0476/2022 Kurzüberblick Der Rat der Stadt Münster hat am 11.02.2015 erstmals eine Wohnraumschutzsatzung beschlossen (Vorlage V/0692/2014/1. Erg.) und diese rechtzeitig vor Ablauf ihrer Gültigkeit nach fünf Jahren mit Beschluss vom 12.02.2020 neu gefasst. Rechtliche Grundlage für den Erlass und die Neufassung der Wohnraumschutzsatzung war § 10 des Wohnungsaufsichtsgesetzes NRW (WAG NRW). Das bisherige WAG NRW ist am 01.07.2021 mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein- Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz-WohnStG) vollständig abgelöst worden. Entsprechend der Übergangsregelung in § 25 Abs. 2 WohnStG bleiben die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WohnStG bereits erlassenen Zweckentfremdungssatzungen in Kraft. Es ist jedoch erforderlich, die derzeit noch gültige Wohnraumschutzsatzung aus 2020 an die neue, in T eilenerweiterte, Rechtsgrundlage anzupassen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Hier steht, welches Ziel/welche Ziele (z. B. Leitorientierung/en aus dem ISM-Prozess, Ziele der Produktgruppe im Haushaltsplan) mit der Vorlage verfolgt wird/werden und welches Teilziel (aus dem Inhalt der Vorlage abgeleitet) erreicht werden soll. Dabei ist ebenfalls anzugeben, wann das Teilziel erreicht wird (Zeit) und mit welchem finanziellen bzw. sonstigem Aufwand es erreicht wird. Leitorientierungen aus dem ISM-Prozess: Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln: mit hoher Umwelt- und Naturqualität mit breitem Freizeit- und Sportangebot mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja Nein x Auswirkungen auf den Finanzplan Ja Nein x Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Die Höhe der Aufwendungen oder Auszahlungen sind unabhängig von der vorhandenen Mittelbereitstellung im Beschlussvorschlag zu nennen. Eine Angabe an dieser Stelle oder bei den Zielen reicht nicht aus. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig freiwillig Der Erlass der Wohnraumschutzsatzung beruht auf § 12 Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG) in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW. Die finanziellen Auswirkungen zur Umsetzung der Satzung sind in der Höhe nicht beeinflussbar. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die o. g. Querschnittsthemen sollen im Sinne eines Positivkatalogs dann erwähnt werden, wenn der mit der Vorlage zu entscheidende Sachverhalt bzw. der Bericht Unterschiede zwischen den Geschlechtern ausweist, schafft oder berücksichtigt, inklusionspolitische Aussagen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention trifft migrationspolitische Aussagen trifft, das Thema Demografie im Sinne des im VV verabschiedeten Fragenkatalogs betrifft oder klimaschutzrelevante Aussagen trifft, und dies für die Beschlussfassung und Entscheidung von unmittelbarer und grundsätzlicher Bedeutung und Relevanz ist. Dann ist kurz zu beschreiben, inwieweit der Bezug gegeben ist. Ausführliche Informationen sind in diesen Fällen in der Vorlage zu liefern. Ggf. ist ein Kontakt mit der entsprechenden Dienststelle aufzunehmen.
Beschlussvorlage
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V/0476/2022 V/0476/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Wohnraumschutzsatzung für die Stadt Münster Beratungsfolge 06.09.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 07.09.2022 Hauptausschuss Vorberatung 07.09.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Münster wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung neu beschlossen (Wohnraumschutzsatzung). 2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft ein Jahr nach Inkrafttreten der Wohnraumschutzsatzung einen Erfahrungsbericht über die Umsetzung der Wohnraumschutzsatzung vorzulegen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es ergeben sich keine finanziellen Veränderungen. Begründung: Zu Beschlussziffer 1: Ausgangslage Der Rat der Stadt Münster hat am 11.02.2015 erstmals eine Wohnraumschutzsatzung beschlossen (Vorlage V/0692/2014/1. Erg.) und diese rechtzeitig vor Ablauf ihrer Gültigkeit nach fünf Jahren mit Beschluss vom 12.02.2020 neu gefasst. Seitdem darf nach Maßgabe der Satzung schützenswerter frei finanzierter Wohnraum nicht ohne gesonderte wohnungsrechtliche Genehmigung zu anderen als Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung 17.08.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Regenitter T elefon:492-6400 Wirtz@stadt-muenster.de - 2 - V/0476/2022 Wohnzwecken genutzt oder abgebrochen werden. Der vermeidbare Leerstand von Wohnraum ist untersagt. Rechtliche Grundlage für den Erlass und die Neufassung der Wohnraumschutzsatzung war § 10 des Wohnungsaufsichtsgesetzes NRW (WAG NRW). Das bisherige WAG NRW ist am 01.07.2021 mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein- Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz-WohnStG) vollständig abgelöst worden. Entsprechend der Übergangsregelung in § 25 Abs. 2 WohnStG bleiben die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WohnStG bereits erlassenen Zweckentfremdungssatzungen in Kraft. Es ist jedoch erforderlich, die derzeit noch gültige Wohnraumschutzsatzung aus 2020 an die neue, in T eilen erweiterte, Rechtsgrundlage anzupassen. Zur Unterstützung der Kommunen hatte das damalige Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung NRW (MHKBG) unter Beteiligung von Vertreter*innen des Städtetages NRW und Kommunen mit Wohnraumschutzsatzungen eine Mustersatzung erarbeitet. Die Verwaltung hat sich textlich und inhaltlich weitestgehend daran orientiert. Neuer Satzungsbeschluss Rechtliche Grundlagen §12 WohnStG ermächtigt die Gemeinden für Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist und die in einer Landesverordnung gegenständlich sind, oder für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf durch Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Die Wohnungsmärkte in Nordrhein-Westfalen haben in den letzten Jahren eine dynamische Entwicklung gezeigt. So sind die Angebotspreise für Wohnraum in allen Kommunen angestiegen, häufig mit zweistelligen Steigerungsraten. Dennoch sind Unterschiede in Preisniveau wie Nachfrageintensität im Land nachweisbar. Deshalb wird die Wohnraumförderung an Hand von Gebietskulissen differenziert, die mithilfe von indikatorengestützten Modellierungen bestimmt werden. Im Ergebnis erfolgt eine Einstufung der einzelnen Kommunen in den 4 Kategorien Mietniveau, Kosten selbst genutztes Wohneigentum sowie Bedarfsniveau Mietwohnraum und Wohneigentum von 1 (niedrig) bis 4 (hoch). Im Dezember 2020 ist dazu das im Auftrag der Landesregierung NRW erstellte „Gutachten zur sachlichen und räumlichen Differenzierung der Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen in Form von Gebietskulissen“ erschienen. In allen vier Kategorien wird Münster mit 4 bewertet. Münster sticht, mit drei weiteren Kommunen innerhalb Nordrhein-Westfalens, mit Extremwerten in beiden Preisindikatoren dieser Gebietskulisse klar heraus und wird bei dem Kostenniveau Mietwohnraum als Mietniveau 4+-Stadt (M4+-Stadt) in der höchsten Kategorie geführt. Die Lage auf dem Wohnungsmarkt hat sich somit seit Erlass der letzten Wohnraumschutzsatzung nicht verbessert. Im gesamten Stadtgebiet ist weiterhin eine Wohnraummangellage in allen T eilsegmenten zu verzeichnen. Aufgrund der festgestellten besonderen Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnraum zu angemessenen Bedingungen wurde die Stadt Münster in die Mieterschutzverordnung vom 9. Juni 2020 aufgenommen, die die zuvor geltenden drei Verordnungen zum besonderen Mieterschutz (Kündigungssperrfristverordnung NRW, Mietpreisbegrenzungsverordnung NRW und Kappungsgrenzenverordnung NRW) ersetzt. In der Berichtsvorlage „Fortschreibung der kleinräumigen Bevölkerungsprognose (KBP) 2019-2030: Methodik, Annahmen und zentrale Ergebnisse im Überblick“ vom 13.07.2021 (Vorlage V/0549/2021) wird ausgeführt, dass Münster voraussichtlich auch in Zukunft weiterwächst. Im gesamten Stadtgebiet - 3 - V/0476/2022 wird ein durchschnittliches jährliches Bevölkerungswachstum von ca. 2.000 Einwohner*innen errechnet. Deshalb ist es auch künftig geboten, zur Sicherstellung einer ausreichenden Wohnraumversorgung der Bürger*innen, neben der Förderung des Neubaus von Wohnungen auch über ein geeignetes Instrument zu verfügen, durch das die Verringerung des vorhandenen Bestandes an Wohnraum und damit eine Vergrößerung der Wohnungsnotlage verhindert werden kann. Die Verwaltung schlägt in der Konsequenz den Erlass einer neuen Wohnraumschutzsatzung unter Berücksichtigung von notwendigen Änderungen aufgrund des WohnStG vor; die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer neuen Wohnraumschutzsatzung liegen vor. Bei positivem Votum des Rates tritt die Satzung am T ag nach ihrer Bekanntmachung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren in Kraft (Anlage 1). Wesentliche Änderungen In die Satzung wird eine angepasste Präambel eingefügt, in der zur Verdeutlichung die aktuelle angespannte Wohnungssituation im Gebiet der Stadt Münster als Voraussetzung für den Erlass der Satzung beschrieben wird. Die Intention der Wohnraumschutzsatzung wird dadurch verdeutlicht. Das WohnStG regelt detaillierter die T atbeständeder Wohnraumzweckentfremdung. Eine Anpassung der Regelungen in der kommunalen Satzung ist daher erforderlich. Kurzzeitvermietungen Um der Verknappung des Wohnungsangebots durch Kurzzeitvermietungen wirksam entgegentreten zu können, hat der Gesetzgeber erstmalig genehmigungsfreie Zeiträume für das Kalenderjahr definiert und das Instrument der Wohnraum- Identitätsnummer (Wohnraum-ID) eingeführt. Die erlaubte Nutzung von Wohnraum zum Zwecke der Kurzzeitvermietung ist gem. § 12 Abs. 2 WohnStG auf insgesamt drei Monate, längstens 90 T age,im Kalenderjahr begrenzt. Für Wohnraum, den Studierende angemietet haben, gilt hiervon abweichend eine Nutzungsdauer von sechs Monaten, längstens jedoch von 180 T agen,im Kalenderjahr. Mit der Neufassung der Satzung wird die Vorgabe des WohnStG umgesetzt, dass Verfügungsberechtigte vor einer Überlassung von Wohnraum zum Zwecke der Kurzzeitvermietung diese bei der Stadt anzuzeigen und mit einer Wohnraum–ID registrieren zu lassen haben. Damit wird die Grundlage für mehr Transparenz auf diesem Markt geschaffen. Die Verwaltung erhält einen besseren Überblick über die Anzahl der vermieteten Objekte. Zu diesem neuen Instrument ist in der Münsteraner Satzung der Bezug zu den gesetzlichen Regelungen herzustellen. Zur praktischen Umsetzung der Wohnraum-ID hat das Land NRW die Firma Dataport mit der Programmierung eines landeseinheitlichen IT-Verfahren beauftragt. Dataport ist Kommunikations- und Informationsdienstleister für verschiedene Bundesländer, u. a. für Hamburg, wo das für NRW beauftragte Verfahren bereits praktiziert wird. An der Anpassung des Verfahrens mit Blick auf die Anforderungen für NRW war ein Arbeitskreis, bestehend aus Vertreter*innen des Städtetages NRW, des zuständigen Ministeriums, von d-NRW und der Kommunen, die schon seit Jahren über Erfahrungen mit der Umsetzung von Wohnraumschutzsatzungen verfügen- somit auch Vertreter*innen der Stadt Münster- beteiligt. In regelmäßigen Workshops berichtete Dataport dem Arbeitskreis, und es fand ein Austausch statt, um die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung der Wohnraum-ID abzustimmen sowie Fragestellungen aus der Praxis zu beraten. In NRW sind das Online-Portal zur Registrierung und Beantragung der Wohnraum-ID sowie das verwaltungsinterne Fachverfahren termingerecht zum 01.07.2022 freigeschaltet worden. Die Nutzung der vom Land NRW zur Verfügung gestellten Verfahren ist für die Kommunen kostenfrei. - 4 - V/0476/2022 Mit diesem partizipativen Verfahren zur Einführung einer Registrierungspflicht von Kurzzeitvermietungen kam das Land NRW den Forderungen des Vorstandes des Städtetages Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2019 nach, auf die die Verwaltung schon in der Ratsvorlage zur Neufassung der Wohnraumschutzsatzung im Jahr 2020 Bezug nahm (s. Vorlage V/0028/2020, Beschlussziffer 2). Das Land NRW hat im Bauportal.NRW alle wesentlichen Informationen (Ausfüllhinweise zur Antragstellung, FAQ, etc.) zum neuen Verfahren hinterlegt (https://www.bauportal.nrw/wohnraum- id/wohnraum-identitaetsnummer). Von dort erfolgt auch der Zugang zum Online-Portal, für den ein einfaches Servicekonto auf dem Portal: GO – gemeinsam online benötigt wird. Einzige Voraussetzung ist aktuell die Eingabe einer gültigen E-Mail-Adresse. Zur Verifizierung der Daten ist ein automatischer Abgleich mit dem Melderegister des Landes NRW vorgesehen. Die technische Umsetzung steht noch aus. Im Verfahren auffallende Fehler oder Optimierungsbedarfe werden von den Projektkommunen über d- NRW an das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW (MHKBD) gemeldet. Ob und in welchen Bereichen eine Nachprogrammierung erfolgen kann, wird von dort unter Berücksichtigung der anfallenden Kosten entschieden. Zur Bündelung und gezielten Beantwortung von Fragen hat die Verwaltung das Funktions-Postfach Wohnraum-ID@stadt-muenster.de eingerichtet. Dieser Kontakt ist im Bauportal.NRW und auf der Homepage des Amtes für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung veröffentlicht. Um eine Transparenz auf dem Markt für Kurzzeitvermietungen zu erreichen und genehmigungsfreie von genehmigungspflichtigen Angeboten abgrenzen zu können, sind auch Hotels und Vermieter*innen von gewerblichen Ferienwohnungen zur Registrierung verpflichtet, soweit diese auf Online-Plattformen und in Druckerzeugnissen beworben werden. Für die Hotels werden je Objekt Wohnraum-ID vergeben. Dies gilt auch für gewerbliche Ferienwohnungen, soweit sie bereits vor dem 21.03.2015 (Inkrafttreten der ersten Wohnraumschutzsatzung) und seitdem ohne Unterbrechung anderen als Wohnzwecken dienten. Diese Regelungen wurden von Seiten des MHKBD mit allen gängigen Betreibern von Online-Plattformen kommuniziert. Für die Bestandskunden gilt eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2022. Bis zu diesem T ermin sind bei allen Anzeigen und Inseraten jeweils die Wohnraum-ID auszuweisen. Nachdem das Verfahren zum 01.07.2022 zunächst von einzelnen Hotels und privaten Vermietern von Ferienwohnungen genutzt worden ist, steigt die Nachfrage laufend an. Zum Stand 01.08.2022 wurden bereits 134 Wohnraum-ID registriert oder beantragt. 74 Wohnraum-ID hat die Verwaltung bereits vergeben, für 60 beantragte Wohnraum-ID laufen die Verfahren. Aufgrund der Verpflichtung für alle Betreiber*innen von Online-Portalen und Anbieter*innen von Ferienwohnungen zur pflichtigen Verwendung einer Wohnraum-ID erhält der Zweckentfremdungstatbestand Kurzzeitvermietung einen höheren Bekanntheitsgrad und Stellenwert. Dadurch entsteht ein neuer Beratungsbedarf sowohl für Bestandsobjekte als auch für Objekte, für die zukünftig Kurzzeitvermietungen vorgenommen werden sollen. Die Identifizierung von Objekten, für die bisher aus unterschiedlichen Gründen weder eine Zweckentfremdung angezeigt noch beantragt worden ist, wird möglich. Festlegung von Bearbeitungsfristen Als Frist für Entscheidungen über beantragte Zweckentfremdungsgenehmigungen sieht § 13 Abs. 3 WohnStG drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen vor. Bei einer Anzeige über das Leerstehenlassen von Wohnraum verbunden mit einer konkreten Absicht von Um- oder Neubaumaßnahmen kann von Seiten der Kommune innerhalb von acht Wochen widersprochen werden. Nach Ablauf der genannten Fristen gilt die Genehmigung in beiden Fällen als erteilt. Das WohnStG gibt den Kommunen die Möglichkeit eigene, davon abweichende Fristen innerhalb der - 5 - V/0476/2022 Wohnraumschutzsatzung festzusetzen. In der neuen Münsteraner Wohnraumschutzsatzung wird wie in den Städten Aachen, Köln und Bonn von einer verlängerten Frist Gebrauch gemacht. Eine Bearbeitungsfrist innerhalb von acht Wochen bzw. drei Monaten kann nicht immer gewährleistet werden. In vielen Fällen sind zur Aufklärung des Sachverhalts Unterlagen anzufordern und zu prüfen (Bauakten, Grundbuchauszüge, Gutachten zur Bausubstanz, etc.). Einführung eines Landesgebührentarifs Zum 21.12.2021 ist die Verordnung zum Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStVO) in Kraft getreten. Danach sind gemäß § 5 Absatz 1 der WohnStVO in Verbindung mit dem als Anlage zur Verordnung gehörenden Gebührentarif für Amtshandlungen nach dem WohnStG sowie der nach § 12 Absatz 1 WohnStG erlassenen Wohnraumschutzsatzungen Verwaltungsgebühren zu erheben. Den Kommunen wird damit erstmalig ein landesrechtlicher Gebührentarif zur Verfügung gestellt (Anlage 3). Anhebung des Bußgeldrahmens Für Ordnungswidrigkeiten nach dem WohnStG hat das Land NRW den Bußgeldrahmen von maximal 50.000 € auf 500.000 € erhöht. Dies gilt auch für ordnungswidrige Verstöße gegen Zweckentfremdungstatbestände. Diese und alle weiteren Änderungen und Ergänzungen, die zum besseren Verständnis, zur Klarstellung und besseren Lesbarkeit der Bestimmungen der neuen Wohnraumschutzsatzung formuliert wurden, sind der beigefügten Synopse in der Anlage 2 zu entnehmen. Inhaltliche Änderungen sind in roter Schrift, lediglich redaktionelle Änderungen und Ergänzungen in blauer Schrift dargestellt. Zu Beschlussziffer 2: Ein Jahr nach Inkrafttreten der Wohnraumschutzsatzung wird die Verwaltung dem Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft einen Erfahrungsbericht, insbesondere zu den Wirkungen der neuen Anzeige- und Registrierungspflichten für die Kurzzeitvermietungen, vorlegen. Die Verwaltung wird die Entwicklung der Fallzahlen evaluieren und die sich ggfls. hieraus ergebenden Auswirkungen auf die personellen Ressourcen darstellen. Denn es zeichnet sich schon jetzt ein erhöhter Mehraufwand aufgrund der Beratung, Beantwortung von Fragen und Anliegen sowie die Bearbeitung der Anträge rund um die Kurzzeitvermietung und zum WohnStG ab. In Vertretung gez. Cornelia Wilkens Stadträtin Anlagen: Anlage A Anlage 1: Neue Version der Wohnraumschutzsatzung Anlage 2: Synopse Anlage 3: Gebührentarif (Anlage zur Verordnung nach dem Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStVO) vom 19.11.2021 - 6 - V/0476/2022
Anlage 3 Gebuehrentarif
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Anlage 3 zur Vorlage V/0476/2022: Gebührentarif (Anlage zur Verordnung nach dem Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStVO) vom 19.11.2021) Anlage Gebührentarif 1 Amtshandlungen nach Wohnungsaufsichtsrecht 1.1 Anordnung einer Erfüllung von Mindestanforderungen an Wohnraum oder Unterkunft nach $ 4 Absatz 1 des Wohnraumstärkungsgesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 765) a) je Wohnung in einem Objekt Gebühr: Euro 250 bis 500 jedoch höchstens Euro 2 000 b) bei weiteren Mängeln außerhalb der Wohnung zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe a Gebühr: Euro 150 bis 250 c) Mängel nur außerhalb der Wohnung Gebühr: Euro 250 bis 500 d) je Unterkunft in einem Objekt Gebühr: Euro 250 bis 1 000 jedoch höchsten Euro 3 000 1.2 Anordnung einer Erhaltung oder Wiederherstellung des Gebrauchs zu Wohn- oder Unterkunftszwecken nach $ 4 Absatz 2 des Wohnraumstärkungsgesetzes a) je Wohnung in einem Objekt Gebühr: Euro 250 bis 500 jedoch höchstens Euro 2 000 b) bei weiteren Mängeln außerhalb der Wohnung zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe a Gebühr: Euro 150 bis 250 c) Mängel nur außerhalb der Wohnung Gebühr: Euro 250 bis 500 d) je Unterkunft in einem Objekt Gebühr: Euro 250 bis 1 000 jedoch höchstens Euro 3 000 1.3 Erteilung einer Unbewohnbarkeitserklärung nach $ 9 Absatz 1 des Wohnraumstärkungsgesetzes a) je Wohnung in einem Objekt Gebühr: Euro 250 bis 750 jedoch höchstens Euro 3 000 b) je Unterkunft in einem Objekt Gebühr: Euro 450 bis 1 500 1.4 Erteilung einer Unbewohnbarkeitserklärung nach $ 9 Absatz 2 des Wohnraumstärkungsgesetzes a) je Wohnung in einem Objekt Gebühr: Euro 140 bis 750 jedoch höchstens Euro 1 500 b) je Unterkunft Gebühr: Euro 140 bis 1 500 1.5 Aufhebung einer Unbewohnbarkeitserklärung nach $ 9 des Wohnraumstärkungsgesetzes für Wohnraum oder Unterkunft a) je Wohnung in einem Objekt Gebühr: Euro 140 bis 250 jedoch höchstens Euro 1 000 b) je Unterkunft Gebühr: Euro 140 bis 500 1.6 Räumungsverfügung nach $ 10 Absatz 3 des Wohnraumstärkungsgesetzes a) je überzähliger Person in einer Wohnung Gebühr: Euro 100 jedoch höchstens Euro 1 000 b) je überzähliger Person in einer Unterkunft Gebühr: Euro 250 jedoch höchstens Euro 2 000 1.7 Anordnung der Herstellung eines gefahrlosen oder zumutbaren Zustandes nach $ 11 Absatz 2 und 3 des Wohnraumstärkungsgesetzes je Wohnung oder Unterkunft Gebühr: Euro 150 bis 250 2 Amtshandlungen für den Bereich der Zweckentfremdung von Wohnraum 2.1 Entscheidung über eine Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum nach $ 13 in Verbindung mit $ 12 des Wohnraumstärkungsgesetzes a) Verwendung oder Überlassung des Wohnraums zu mehr als 50 Prozent der Gesamtwohnfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke nach $ 12 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Wohnraumstärkungsgesetzes je Wohnung Gebühr: Euro 500 bis 1 500 b) Nutzung von Wohnraum für mehr als drei Monate, längstens 90 Tage im Kalenderjahr, für Zwecke der Kurzzeitvermietung nach $ 12 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Wohnraumstärkungsgesetzes je Wohnung Gebühr: Euro 500 bis 2 500 c) Beseitigung von Wohnraum nach $ 12 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Wohnraumstärkungsgesetzes je Wohnung Gebühr: Euro 500 bis 1 500 jedoch höchstens Euro 3 000 d) Bauliche Veränderung oder Umnutzung von Wohnraum nach $ 12 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 des Wohnraumstärkungsgesetzes je Wohnung Gebühr: Euro 500 bis 1 500 e) Leerstehenlassen von Wohnraum über einen Zeitraum von länger als sechs Monaten nach $ 12 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 des Wohnraumstärkungsgesetzes, nicht jedoch in den Fällen der Genehmigungsfiktion nach $ 17 Absatz 2 Satz 3 des Wohnraumstärkungsgesetzes je Wohnung Gebühr: Euro 800 bis 1 200 jedoch höchstens Euro 3 000 f) Nutzung von Wohnraum, den Studierende angemietet haben, für Zwecke der Kurzzeitvermietung für mehr als sechs Monate, längstens 180 Tage, nach $ 12 Absatz 2 Satz 4 des Wohnraumstärkungsgesetzes je Wohnung Gebühr: Euro 50 bis 100 2.2 In den Fällen der Genehmigungsfiktion nach $ 13 Absatz 3 Satz 2 des Wohnraumstärkungsgesetzes sind die Tarifstellen unter Nummer 2.1 entsprechend anzuwenden. 2.3 Erteilung eines Negativattestes zur Bescheinigung, dass keine Genehmigung zur Zweckentfremdung nach $ 12 des Wohnraumstärkungsgesetzes erforderlich ist je Wohnung Gebühr: Euro 25 bis 450 2.4 Erteilung eines Wohnnutzungs-, Räumungs- oder Wiederherstellungsgebots nach $ 15 des Wohnraumstärkungsgesetzes je Wohnung Gebühr: Euro 450 bis 1 500 jedoch höchstens Euro 3 000 2.5 Wiederholte Aufforderung zur Entfernung von Angeboten und Werbung im Internet nach $ 16 Absatz 2 Satz 2 oder $ 21 Absatz 3 des Wohnraumstärkungsgesetzes, wenn die Adressatin oder der Adressat der vorangegangenen Aufforderung nicht gefolgt ist je Aufforderung Gebühr: Euro 70 bis 750 3 Gemeinsame Vorschriften 3.1 Erlass einer Anordnung zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage von Unterlagen nach $ 16 Absatz I des Wohnraumstärkungsgesetzes, wenn die Adressatin oder der Adressat sich geweigert hat, ihren oder seinen Verpflichtungen nach $ 16 des Wohnraumstärkungsgesetzes nachzukommen, ohne dass ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß des $ 26 Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung besteht je Anordnung Gebühr: Euro 100 3.2 Erlass einer Mitwirkungs- oder Duldungsverfügung nach $ 18 Absatz 1 oder Absatz 2 des Wohnraumstärkungsgesetzes, wenn die Adressatin oder der Adressat sich geweigert hat, den Verpflichtungen nach $ 18 des Wohnraumstärkungsgesetzes nachzukommen je Anordnung Gebühr: Euro 100
Anlage 2 Synopse der Wohnraumschutzsatzung
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Synopse Wohnraumschutzsatzung der Stadt Münster Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Münster (Wohnraumschutzsatzung) vom 14.02.2020 Entwurf der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Münster (Wohnraumschutzsatzung) vom 19.07.2022 Anmerkungen Die Stadt Münster erlässt auf Grund § 10 Abs. 1 des Wohnungsaufsichtsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (WAG NRW), in der Fassung vom 10.4.2014 (GV NRW vom 29.4.2014, S. 269) in Verbindung mit § 7 Abs.1 und § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW vom 14.7.1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023) in der Fassung des Gesetzes vom 11.4.2019 (GV.NRW. S. 202) folgende: Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im Gebiet der Stadt Münster Wohnraumschutzsatzung Der Rat der Stadt Münster erlässt aufgrund § 12 Absatz 1 des Wohnraumstärkungsgesetzes (WohnStG) in der Fassung vom 23. Juni 2021 (GV.NRW. S. 765) in Verbindung mit § 7 Abs.1 und § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023) in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) folgende Satzung: Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im Gebiet der Stadt Münster – Wohnraumschutzsatzung neue Rechtsgrundlage zum Erlass der Zweckentfremdungssatzung Präambel: Im Gebiet der Stadt Münster besteht ein erhöhter Wohnungsbedarf. Auf der Grundlage der aktuellen Wohnungsmarktlage gehört die Stadt Münster seit 2012 zur Gebietskulisse der Kündigungssperrfristverordnung des Landes NRW. Ebenso ist die Stadt Münster seit 2014 ein von der Landesregierung festgelegtes Gebiet, in dem die Kappungsgrenze gemäß § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf 15 % abgesenkt ist. In Anbetracht der weiter wachsenden Einwohnerzahl ist die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum Präambel: Im Gebiet der Stadt Münster besteht ein erhöhter Wohnraumbedarf. Das Land NRW bewertete 2020 die Stadt Münster auf Grundlage des Gutachtens „Identifizierung von angespannten Wohnungsmärkten in Nordrhein‐Westfalen für die Festlegung einer Gebietskulisse von Mietpreisbegrenzungsverordnungen nach §§ 556d und 558 BGB sowie einer Kündigungssperrfristverordnung nach § 577a BGB“ des Instituts empirica, Berlin, als ein Gebiet, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu Präambel wurde angepasst und aktualisiert zu angemessenen Bedingungen gefährdet. Daher wird die vorliegende Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum für weitere fünf Jahre erlassen. angemessenen Bedingungen gefährdet ist. Auf der Grundlage der aktuellen Wohnungsmarktlage gehört die Stadt Münster so zur Gebietskulisse der Mieterschutzverordnung NRW. Ein von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebenes „Gutachten zur sachlichen und räumlichen Differenzierung der Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen (Gebietskulissen)“ aus dem Jahr 2020 stellt für das Gebiet der Stadt Münster sowohl bezüglich der Kosten für Mietwohnraum und Wohneigentum als auch bezüglich der Bedarfe an Mietwohnraum und Wohneigentum die jeweils höchste Niveaustufe fest. Daher wird die vorliegende Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum für weitere fünf Jahre erlassen. § 1 Gegenstand der Satzung (1) Die Satzung hat den Schutz von Wohnraum vor ungenehmigter Zweckentfremdung zum Inhalt. Freifinanzierter Wohnraum im Gebiet der Stadt Münster, der am 20.3.2015 Wohnraum war oder danach wurde, darf nicht ohne Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden oder leer stehen. (2) Ehemals geförderter Wohnraum ist von dieser Satzung betroffen, sobald seine Zweckbindung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von § 1 Gegenstand der Satzung (1) Mit dieser Satzung soll die Wohnraumversorgung der Bevölkerung in der Stadt Münster gewährleistet werden und Wohnraum vor ungenehmigter Zweckentfremdung geschützt werden. (2) Öffentlich geförderter Wohnraum ist von dieser Satzung betroffen, sobald seine Zweckbindung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW - §§ 22 und 23 WFNG NRW - entfällt bzw. bereits entfallen ist. Wohnraum für das Land NRW-WFNG NRW (§§ 22 u. 23) entfällt bzw. bereits entfallen ist. (3) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte anderen als Wohnzwecken zugeführt wird. § 2 Wohnraum (1) Wohnraum im Sinne dieser Satzung ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Es kann sich hierbei um Wohngebäude, Wohnungen oder einzelne Wohnräume handeln (vergl. § 3 Nr. 1 WAG NRW). (2) Tatsächlich und rechtlich, und damit objektiv, zur dauernden Wohnnutzung geeignet sind Räume, wenn sie alleine oder zusammen mit anderen Räumen die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen. Die subjektive Bestimmung, d. h. die erstmalige Widmung oder spätere Umwidmung, trifft die/der Verfügungsberechtigte ausdrücklich oder durch nach außen erkennbares schlüssiges Verhalten, z.B. durch die erstmalige Nutzung zu Wohnzwecken oder durch entsprechende Umwidmung. (3) Wohnraum im Sinne dieser Satzung liegt nicht vor, wenn § 2 Wohnraum (1) Wohnraum im Sinne dieser Satzung umfasst alle Räume, die zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind. (2) Räume sind objektiv zu Wohnzwecken geeignet, wenn sie als solche baurechtlich genehmigt oder wenigstens genehmigungsfähig sind und nicht so schwere Mängel aufweisen, dass die Bewohnbarkeit nach den Bestimmungen des Wohnraumstärkungsgesetzes nicht wiederhergestellt werden kann. Zudem müssen die Räume alleine oder zusammen mit anderen Räumen die Führung eines selbstständigen Haushalts ermöglichen. (3) Räume sind subjektiv zu Wohnzwecken bestimmt, wenn die Widmung durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten, z. B. durch die erstmalige Nutzung zu Wohnzwecken oder durch entsprechende Umwidmung, nach außen zum Ausdruck gebracht wurde. (4) Kein schützenswerter Wohnraum im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn 1. der Raum dem Wohnungsmarkt nicht allgemein zur Verfügung steht, weil das Wohnen in einem engen räumlichen Zusammenhang an eine bestimmte Tätigkeit geknüpft ist (z. B. Wohnraum für Aufsichtsperson auf einem Betriebsgelände, Hausmeisterwohnung), 2. der Raum bereits vor dem 20.3.2015 und seitdem ohne Unterbrechung anderen zu Wohnzwecken diente, 3. die Räume (noch) nicht bezugsfähig sind bzw. nach der Fertigstellung noch nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden, 4. baurechtlich eine Wohnnutzung nicht zulässig ist, 5. der Wohnraum einen vom Verfügungsberechtigen nicht zu vertretenden, schweren Mangel bzw. Missstand aufweist, und ein ordnungsgemäßer Zustand nicht mit einem objektiv wirtschaftlichen und zumutbaren Aufwand wiederhergestellt werden kann. Wirtschaftlich zumutbar sind bauliche Maßnahmen, bei denen die damit verbundenen laufenden Aufwendungen (Kapital- und Bewirtschaftungskosten) durch entsprechende Erträge insbesondere auch durch Inanspruchnahme öffentlicher oder sonstiger Fördermittel gedeckt werden können. 6. der Wohnraum aufgrund der Umstände des Einzelfalls nachweislich nicht mehr vom Markt angenommen wird, z. B. wegen seiner Größe, 1. der Wohnraum dem allgemeinen Wohnungsmarkt nicht zur Verfügung steht, weil das Wohnen in einem engen räumlichen Zusammenhang an eine bestimmte Tätigkeit geknüpft ist (z. B. Wohnraum für Aufsichtsperson auf Betriebsgelände, Hausmeisterwohnung im Schulgebäude), 2. der Wohnraum bereits vor dem 21.03.2015 und seitdem ohne Unterbrechung anderen als Wohnzwecken diente, 3. Wohnraum noch nicht bezugsfertig ist, 4. baurechtlich eine Wohnungsnutzung nicht zulässig ist, 5. der Wohnraum einen vom Verfügungsberechtigten nicht zu vertretenden, schweren Mangel aufweist und ein ordnungsgemäßer Zustand nicht mit einem objektiv wirtschaftlichen und zumutbaren Aufwand wiederhergestellt werden kann. § 8 Absatz 2 WohnStG gilt entsprechend, 6. der Wohnraum aufgrund der Umstände des Einzelfalls nachweislich nicht mehr vom Markt angenommen wird, z. B. wegen der Größe, des Die Wohnraumschutzsatzung trat erst am Tag nach ihrer Veröffentlichung, somit am 21.03.2015, in Kraft. seines Grundrisses oder aufgrund von unerträglichen Umwelteinflüssen. Grundrisses oder aufgrund von unerträglichen Umwelteinflüssen. (5) Die Wohnfläche des Wohnraums ist die Summe der anrechenbaren Grundfläche der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume (§ 24 WohnStG). Maßgeblich für die Berechnung sind die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung. § 3 Leerstand (1) Wird Wohnraum ab Beginn des Leerstehenlassens nicht innerhalb von sechs Monaten zu Wohnzwecken genutzt, so haben die Verfügungsberechtigten dies der Stadt Münster unverzüglich anzuzeigen. Sie haben die Gründe hierfür anzugeben und nachzuweisen sowie Belegenheit, Größe, wesentliche Ausstattung und die vorgesehene Miete mitzuteilen. (2) Wird ein Leerstand verbunden mit der konkreten Absicht einer Baumaßnahme angezeigt, gilt die Genehmigung des Leerstehenlassens für die Dauer der Baumaßnahme als erteilt, wenn die Stadt Münster nicht innerhalb von sechs Monaten widerspricht. Eine Genehmigung des Leerstehenlassens kann mit der Auflage verbunden werden, den Zeitraum des Leerstands durch die Zwischenvermietung auf der Basis eines Zeitmietvertrags an einen Dritten oder durch eine andere Zwischennutzung so gering wie möglich zu halten. § 3 Zweckentfremdung (1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch die Verfügungsberechtigte/den Verfügungsberechtigten und/oder die Nutzerin/dem Nutzer anderen als Wohnzwecken zugeführt wird oder der Wohnraum leer steht oder abgebrochen werden soll. Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum 1. überwiegend für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird, 2. für die Zwecke einer gewerblichen Zimmervermietung oder für Zwecke der Fremdenbeherbergung (z. B. Ferienwohnungsnutzung) überlassen oder genutzt wird. Eine gewerbliche Zimmervermietung liegt vor, wenn der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter oder vom Eigentümer jeweils nur für kurze Dauer an häufig wechselnde Nutzer überlassen wird und dabei eine Miete erzielt wird, die bei einer auf Dauer angelegten Vermietung nicht zu erzielen wäre. Eine Überlassung nur für kurze Dauer an häufig wechselnde Nutzer liegt insbesondere vor, wenn diese die Räume nur vorübergehend ohne Meldung als Wohnsitz nutzen. § 4 Zweckentfremdung (1) Die Zweckentfremdung von Wohnraum bedarf einer Genehmigung. Ohne Genehmigung verboten ist jedes Handeln oder Unterlassen Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter, durch das Wohnraum seiner eigentlichen Zweckbestimmung entzogen wird. (2) Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum 1. der Gesamtwohnfläche zu mehr als 50 Prozent für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird, 2. für die Zwecke der Kurzzeitvermietung für mehr als drei Monate, längstens 90 Tage im Kalenderjahr, genutzt wird; für Wohnraum, den Studierende angemietet haben, gilt hiervon abweichend eine Frist von mehr als sechs Monaten, längstens jedoch 180 Tage im Kalenderjahr, 3. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist, 4. länger als 3 Monate leer steht, 5. ganz oder teilweise abgebrochen wird. (2) Eine Zweckentfremdung liegt nicht vor, wenn 1. Wohnraum nachweislich zügig umgebaut, instandgesetzt oder modernisiert wird oder veräußert werden soll und deshalb vorübergehend, jedoch nicht länger als 6 Monate, unbewohnbar ist oder leer steht, 2. eine Wohnung durch die Verfügungsberechtigte/ den Verfügungsberechtigten oder die Nutzerin/dem Nutzer zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt wird, insgesamt jedoch die Wohnnutzung überwiegt (über 50 % der Fläche) und Räume nicht im Sinne von Abs. 1 Nr. 3 baulich verändert wurden, 3. Wohnraum nicht ununterbrochen genutzt wird, weil er bestimmungsgemäß der/dem Verfügungsberechtigten ausschließlich als Zweitwohnung dient, 4. der Wohnraum mit anderem Wohnraum zur weiteren Wohnnutzung zusammengelegt oder der Wohnraum geteilt wird, eine Wohnung durch die Verfügungsberechtigte/den Verfügungsberechtigten oder die Nutzerin/dem Nutzer zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt wird, insgesamt jedoch die 3. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist, 4. länger als sechs Monate leer steht, 5. ganz oder teilweise abgebrochen wird. § 3 Abs. 2 WSS alt entfällt. Wohnnutzung überwiegt (über 50 % der Fläche) und Räume nicht im Sinne von Abs. 1 Nr. 3 baulich verändert wurden, 5. Wohnraum nicht ununterbrochen genutzt wird, weil er bestimmungsgemäß der/dem Verfügungsberechtigten ausschließlich als Zweitwohnung dient, 6. der Wohnraum mit anderem Wohnraum zur weiteren Wohnnutzung zusammengelegt oder der Wohnraum geteilt wird. § 5 Persönlicher Anwendungsbereich (1) Verpflichtet zum Schutz des Wohnraums vor zweckfremder Nutzung nach dieser Satzung sind: 1. die über den Wohnraum verfügungsberechtigten natürlichen oder juristischen Personen, insbesondere Eigentümerinnen und Eigentümer, Erbbauberechtigte, die aufgrund eines Nießbrauchrechts oder eines anderen dinglichen Rechts Berechtigten sowie 2. die Nutzungsberechtigten, insbesondere Mieterinnen und Mieter, sonstige Bewohnerinnen und Bewohner. (2) Den in Absatz 1 genannten Personen stehen die in § 3 Absatz 5 WohnStG genannten Beauftragten, insbesondere von Haus- oder Wohnungsverwaltungen, gleich. § 4 Genehmigung (1) Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung wird auf Antrag erteilt, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder besonders schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen. (2) Eine Zweckentfremdungsgenehmigung aufgrund vorrangiger öffentlicher Belange wird insbesondere erteilt, wenn der Wohnraum zur Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen (z. B. Erziehungs-, Ausbildungs-, oder Betreuungszwecke, gesundheitliche Zwecke) oder lebenswichtigen Diensten (z. B. ärztliche oder therapeutische Betreuung) verwendet werden soll, die gerade an dieser Stelle der Stadt Münster dringend benötigt werden und für die andere Räume nicht zur Verfügung stehen oder nicht zeitgerecht geschaffen werden können. (3) Eine Zweckentfremdungsgenehmigung aufgrund überwiegender schutzwürdiger, privater Interessen kann insbesondere erteilt werden, wenn eine Versagung die Gefährdung der privaten oder beruflichen Existenz des Antragstellers zur Folge hätte. § 6 Genehmigung (1) Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung wird auf Antrag erteilt, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder ein berechtigtes Interesse des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten das Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen. (2) Ein beachtliches Angebot zur Bereitstellung von Ersatzwohnraum gleicht das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums in der Regel aus. Ein beachtliches Angebot liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. der Ersatzwohnraum wird im Gebiet Stadt Münster geschaffen, 2. zwischen der Zweckentfremdung und der Bereitstellung von Ersatzwohnraum besteht ein zeitlicher Zusammenhang (kein Ersatzwohnraum aus dem Bestand oder auf Vorrat), 3. die Verfügungsberechtigung über den zweckentfremdeten und den Ersatzwohnraum stimmt überein, 4. der Ersatzwohnraum ist nicht kleiner als der durch die Zweckentfremdung entfallende Wohnraum, 5. der Ersatzwohnraum darf nicht als Luxuswohnraum anzusehen sein, der den § 6 Abs. 2 WSS neu entspricht § 5 Abs. 2 WSS alt § 4 Abs. 2 u. 3 WSS alt entfallen. Es handelt sich um Aspekte, die verwaltungsintern bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung finden. (4) Eine Genehmigung wird bei bewohntem Wohnraum nur unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass diese erst wirksam wird, wenn die Mieter/- innen den Wohnraum verlassen haben. (5) Die Genehmigung wirkt für und gegen den/die Rechtsnachfolger/in; das Gleiche gilt auch für Personen, die den Besitz am Wohnraum nach Erteilung der Genehmigung erlangt haben. Standard des durch die Zweckentfremdung entfallenden Wohnraums in besonders erheblicher Weise überschreitet, 6. der Ersatzwohnraum steht dem Wohnungsmarkt in gleicher Weise wie der durch die Zweckentfremdung entfallende Wohnraum zur Verfügung und 7. das Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum ist verlässlich, d. h. seine öffentlich-rechtliche Zulässigkeit ergibt sich aus prüfbaren Unterlagen und die Antragstellerin bzw. der Antragsteller macht glaubhaft, dass sie bzw. er das Vorhaben finanzieren (z.B. mittels Bankbürgschaft) kann. (3) Eine Genehmigung wird bei bewohntem Wohnraum nur unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass diese erst wirksam wird, wenn die Mieterinnen bzw. die Mieter den Wohnraum verlassen haben. (4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Stadt Münster innerhalb von sechs Monaten ab vollständigem Einreichen der Antragsunterlagen nicht entschieden hat. Die Genehmigung der Zweckentfremdung erlischt mit einem Wechsel der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigung oder der Änderung des Verwendungszwecks, es sei denn, dass der Ersatzwohnraum geschaffen oder eine einmalige Ausgleichszahlung nach § 6 dieser Satzung geleistet wurde. § 5 Genehmigung aufgrund von Ersatzraum (1) Ein beachtliches und verlässliches Angebot zur Bereitstellung von Ersatzwohnraum lässt das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums in der Regel entfallen, wenn die Wohnraumbilanz insgesamt wieder ausgeglichen wird. (2) Ein beachtliches Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Ersatzwohnraum wird im Gebiet der Stadt Münster geschaffen. 2. Der Ersatzwohnraum wird von der/dem Begünstigten der Zweckentfremdungs- genehmigung (Personenidentität) geschaffen. 3. Der Ersatzwohnraum wird in zeitlichem Zusammenhang mit der Zweckentfremdung neu geschaffen (kein Ersatzwohnraum aus dem Bestand oder auf Vorrat). 4. Der neu zu schaffende Wohnraum muss gleichwertig zum entfallenden Wohnraum sein. Er darf insgesamt nicht kleiner als der durch die Zweckentfremdung entfallende Wohnraum sein. Wohnungszuschnitte und Ausstattungsstandard des neuen Wohnraums dürfen nicht in einer für den allgemeinen Wohnungsmarkt nachteiligen Weise von denen des entfallenden Wohnraums abweichen. § 5 Genehmigung aufgrund von Ersatzraum der alten Wohnraumschutzsatzung wurde in § 6 Abs. 2 WSS neu aufgenommen 5. Ein verlässliches Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum liegt vor, wenn sich seine öffentlich-rechtliche Zulässigkeit aus prüfbaren Unterlagen ergibt und die Antragstellerin bzw. der Antragsteller glaubhaft macht, dass sie bzw. er das Vorhaben finanzieren (z. B. mittels Bankbürgschaft) kann. § 6 Entrichtung von Ausgleichsbeträgen (1) Die Zweckentfremdungsgenehmigung kann insbesondere bei Vorliegen eines überwiegenden schutzwürdigen, privaten Interesses unter der Auflage zur Entrichtung einer einmaligen oder laufenden Abstandssumme erteilt werden. Mit der Abstandssumme soll die durch die Zweckentfremdung bedingten Mehraufwendungen der Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums kompensiert und so ein Ausgleich für den Verlust an Wohnraum geschaffen werden. Die Ausgleichsbeiträge werden zweckgebunden für die Förderung der Schaffung neuen Wohnraums in Münster eingesetzt. (2) Die Abstandssumme wird pro Quadratmeter zweckentfremdeten Wohnraums in Höhe des jeweiligen Fördersatzes, der für die Erstellung von öffentlich- geförderten Mietwohnraum, Einkommensgruppe B, in Münster gilt, festgesetzt. § 7 Entrichtung von Ausgleichsbeträgen (1) Die Zweckentfremdungsgenehmigung kann insbesondere bei Vorliegen eines überwiegenden schutzwürdigen, privaten Interesses unter der Auflage zur Entrichtung einer einmaligen oder laufenden Ausgleichszahlung erteilt werden. Mit der Ausgleichszahlung soll die durch die Zweckentfremdung bedingten Mehraufwendungen der Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums mindestens teilweise kompensiert und so ein Ausgleich für den Verlust an Wohnraum geschaffen werden. Die Ausgleichsbeiträge werden zweckgebunden für die Förderung der Schaffung neuen Wohnraums in Münster eingesetzt. (2) Die Ausgleichszahlung wird pro Quadratmeter zweckentfremdeten Wohnraums Diefestgesetzt. Höhe amorientiert sich jeweiligen Fördersatz, der für die Erstellung von öffentlich gefördertem Mietwohnraum, Einkommensgruppe B, in Münster gilt. (3) Bei nur vorübergehendem Verlust des Wohnraums ist in der Regel eine laufende, monatlich zu entrichtende Abstandssumme in Höhe der Differenz zwischen der Miethöhe für neu geförderte Wohnungen der Einkommensgruppe B und dem Oberwert der Mietspanne für vergleichbaren Wohnraum in Münster, mindestens jedoch 2,00 Euro pro Quadratmeter, zu entrichten. (3) Bei nur vorübergehendem Verlust des Wohnraums ist in der Regel eine laufende, monatlich zu entrichtende Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen der Miethöhe für neu geförderte Wohnungen der Einkommensgruppe B und dem Oberwert der Mietspanne für vergleichbaren Wohnraum in Münster, mindestens jedoch 2,00 Euro pro Quadratmeter, zu entrichten. (4) Die Ausgleichszahlung kann abgesenkt werden, wenn die in § 14 Absatz 2 Satz 2 und 3 WohnStG genannten Gründe vorliegen. § 7 Nebenbestimmungen (1) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. (2) Ist aufgrund einer Nebenbestimmung die Wirksamkeit einer Genehmigung erloschen, so ist der Raum wieder als Wohnraum zu behandeln und Wohnzwecken zuzuführen. § 8 Nebenbestimmungen (1) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. Dies gilt auch für das Ersatzwohnraumangebot. (2) Ist aufgrund einer Nebenbestimmung die Wirksamkeit einer Genehmigung erloschen, so ist der Raum wieder als Wohnraum zu behandeln und Wohnzwecken zuzuführen. § 8 Negativattest Bei Maßnahmen, für die eine Genehmigung nicht erforderlich ist, weil schützenswerter Wohnraum nicht vorhanden ist oder eine § 9 Negativattest Bei Maßnahmen, für die eine Genehmigung nicht erforderlich ist, weil schützenswerter Wohnraum nicht vorhanden ist oder eine Zweckentfremdung Zweckentfremdung nicht vorliegt, wird auf Antrag ein Negativattest ausgestellt nicht vorliegt, wird auf Antrag ein Negativattest ausgestellt. § 9 Mitwirkungs-, Auskunfts- und Betretungsrecht (1) Die dinglich Verfügungsberechtigten und die Nutzungsberechtigten des Wohnraums haben den Bediensteten der Stadt Münster die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung zu überwachen. Sie haben ihnen dazu zu ermöglichen, Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnräume zu betreten. (2) Auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 WAG NRW sowie dieser Satzung wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) eingeschränkt. § 10 Mitwirkungs-, Auskunfts- und Betretungsrecht (1) Personen nach § 2 dieser Satzung und § 16 WohnStG haben den Bediensteten der Stadt Münster alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung zu überwachen. (2) Personen nach § 2 dieser Satzung sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Münster das Betreten des Wohnraumes oder der Unterkunft zu gestatten, wenn dies für die Entscheidung über eine Maßnahme nach dieser Satzung erforderlich ist, insbesondere die Einholung von Auskünften nicht ausreicht (§ 18 Absatz 1 WohnStG). § 10 Anordnungen (1) Bei einer ungenehmigten Zweckentfremdung von Wohnraum kann der/dem Verfügungsberechtigten bzw. der Nutzerin/dem Nutzer aufgegeben werden, die Zweckentfremdung in angemessener Frist zu § 11 Anordnungen (1) Wird Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken genutzt, kann angeordnet werden, dass der Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen ist (Wohnnutzungsgebot). Die Stadt Münster kann auch die Räumung anordnen (Räumungsgebot). beenden und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. (2) Ist Wohnraum durch bauliche Veränderungen oder durch fortlaufende unterlassene Instandhaltung unbewohnbar geworden, kann die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustandes des Wohnraums angeordnet werden. (2) Ist Wohnraum so verändert worden, dass er nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, kann angeordnet werden, dass der frühere Zustand wiederhergestellt oder ein zumindest gleichwertiger Zustand geschaffen wird (Wiederherstellungsgebot). Ein Wiederherstellungsgebot scheidet aus, soweit die Wiederherstellung unzumutbar wäre. Dies ist der Fall, wenn die Herstellungskosten die ortsüblichen Kosten für einen Neubau in gleicher Größe, Ausstattung und am gleichen Standort überschreiten würden. Ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich, kann die Schaffung von Ersatzwohnraum oder die Zahlung einer einmaligen Ausgleichszahlung verlangt werden (§15 Absatz 2 WohnStG). § 12 Anzeige- und Registrierungspflicht bei Kurzzeitvermietung (1) Vor der Überlassung von Wohnraum zum Zweck der Kurzzeitvermietung ist dies der Stadt Münster unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, der Anschrift, des Geburtsdatums, der Belegenheit der Wohnung, der Verwendung als Haupt- oder Nebenwohnung und des beabsichtigten Vertriebswegs für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 noch keine Genehmigungspflicht für die zweckfremde Nutzung des Wohnraums besteht. Bei der Überlassung mehrerer Wohnungen zum Zweck der Kurzzeitvermietung muss für jede einzelne Wohnung gesondert eine Anzeige erfolgen. Änderungen der anzugebenden Daten sind unverzüglich mitzuteilen. (2) Die Stadt Münster teilt der oder dem Anzeigenden eine amtliche Nummer (Wohnraum- Identitätsnummer) mit. Wird eine Genehmigung für die Überlassung von Wohnraum zum Zweck der Kurzzeitvermietung erteilt, wird mit der Genehmigung eine Wohnraum-Identitätsnummer vergeben. Die Wohnraum-Identitätsnummer kann befristet erteilt werden. Wird eine Genehmigung zum Zweck der Kurzzeitvermietung befristet erteilt, ist auch die Wohnraum-Identitätsnummer für denselben Zeitraum befristet. (3) Ist die oder der Anzeigende nicht mehr verfügungs- oder nutzungsberechtigt, ist je betroffener Wohnung eine neue Wohnraum- Identitätsnummer erforderlich. (4) Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte haben die Wohnraum- Identitätsnummer stets und für die Öffentlichkeit gut sichtbar anzugeben, wenn sie die Nutzung des Wohnraums zum Zweck der Kurzzeitvermietung anbieten oder dafür werben. (5) Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte haben jede einzelne Überlassung von Wohnraum zum Zweck der Kurzzeitvermietung der Stadt Münster spätestens am zehnten Tag nach Beginn der Überlassung anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, erlischt die Wohnraum-Identitätsnummer. (6) Wer unter Nutzung eines Telemediendienstes oder eines Druckerzeugnisses oder anderen Mediums, in dem überwiegend Angebote oder Werbung für die Überlassung von Wohnraum zum Zweck der Kurzzeitvermietung angezeigt werden oder angezeigt werden können, ohne einer gesetzlichen Impressumspflicht zu unterliegen und dieser nachzukommen, die Überlassung von ein oder mehreren Räumen anbietet oder bewirbt, hat dies zuvor der Stadt Münster anzuzeigen. Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. (7) Wer es Dritten ermöglicht, Angebote oder Werbung für die Überlassung von Räumen, die der öffentlichen Angabe einer Wohnraum- Identitätsnummer bedürfen, zu veröffentlichen oder daran mitwirkt, hat sicherzustellen, dass diese Angebote oder Werbung nicht ohne eine öffentlich sichtbare Wohnraum-Identitätsnummer veröffentlicht werden oder veröffentlicht sind. § 11 Ordnungswidrigkeiten § 13 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung werden nach § 13 WAG NRW als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Wohnraum ohne die nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken nutzt oder überlässt, länger als sechs Monate leer stehen lässt, diesen durch Abbruch vernichtet oder eine Zweckentfremdung nicht abwendet, obwohl dies zumutbar war (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 WohnStG), 2. wer einer mit einer Genehmigung verbundenen Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 WohnStG), 3. wer eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht zur Verfügung stellt (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 WohnStG), 4. wer die Anzeige zum Leerstand nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, oder die Angaben nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder die Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig erbringt (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 WohnStG), 5. wer die Wohnraum-Identitätsnummer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder eine ungültige, falsche oder gefälschte Wohnraum- Identitätsnummer angibt (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 WohnStG), 6. wer die Überlassung von Wohnraum nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig angibt (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 WohnStG). (2) Darüber hinaus handelt ordnungswidrig im Sinne von § 21 Absatz 2 WohnStG, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne erforderliche Genehmigung die Überlassung von Wohnraum zum Zweck der Kurzzeitvermietung anbietet oder dafür wirbt, 2. Angebote oder Werbung dafür verbreitet oder deren Verbreitung ermöglicht oder 3. es entgegen § 17 Absatz 9 WohnStG ermöglicht oder daran mitwirkt, Angebote oder Werbung ohne Wohnraum-Identitätsnummer zu veröffentlichen oder seiner Entfernungspflicht nach § 21 Absatz 3 WohnStG oder § 17 Absatz 2 Satz 2 WohnStG nicht nachkommt. (3) Gemäß § 21 Absatz 4 WohnStG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden. (4) Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung. § 12 Verwaltungsgebühren Amtshandlungen nach dieser Satzung sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der § 14 Verwaltungsgebühren Die Erhebung von Verwaltungsgebühren richtet sich nach der Verordnung nach dem Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster in der jeweils gültigen Fassung Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStVO) nebst Gebührentarif. § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung außer Kraft. Die vorstehende Ortssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Auf die Rechtsfolgen des § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NW wird hingewiesen. Diese Bestimmung lautet wie folgt: § 7 Abs. 6 Satz 1 Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft und löst die bis dahin bestehende Wohnraumschutzsatzung der Stadt Münster vom 14. Februar 2020 ab. (2) Diese Satzung tritt 5 Jahre nach ihrer Veröffentlichung außer Kraft. § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 5 WSS alt sowie Abs. 2 entfallen. dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Münster, den 14.Februar 2020 Der Oberbürgermeister Markus Lewe Münster, den XXX Der Oberbürgermeister Markus Lewe
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0476/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 03.08.2022
- Erstellt
- 03.08.2022 12:51