Mandari Insight

V/0771/2021/1

Hundesteuersatzung der Stadt Münster

Vorlagen 23.11.2021

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 15.12.2021, TOP 17

Anlage 2- Synopse Änderung Hundesteuersatzung

· application/pdf

Ansehen

Ergänzungsvorlage Beschluss

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 - Hundesteuersatzung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2- Synopse Änderung Hundesteuersatzung

59785 Zeichen

Anlage 2 zur V/0771/2021/1  
1 
 
Synopse zur Änderung der städtischen Hundesteuersatzung zum 01.01.2022  
 
 
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 
Mustersatzung des Städte- und 
Gemeindebundes NRW  
(StGB NRW) 
Bisherige Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Neue Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Erläuterungen zu den 
vorgenommenen Änderungen / 
Ergänzungen 
Aufgrund des § 7 der Gemeindeord-
nung für das Land Nordrhein-Westfa-
len in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 
666/SGV NRW 2023), zuletzt geän-
dert durch Art. 4 Transparenzgesetz 
vom 17. Dezember 2009 (GV NRW 
S. 950) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 
Buchst. b des Kommunalabgabenge-
setzes für das Land Nordrhein-West-
falen (KAG) vom 21. Oktober 1969 
(GV NRW S. 712/SGV NRW 610), 
zuletzt geändert durch Art. 1 Jagd-
steuerabschaffungsgesetz vom 30. 
Juni 2009 (GV NRW S. 394), hat der 
Rat der Stadt/Gemeinde 
...................... in seiner Sitzung vom 
......................... folgende Hundesteu-
ersatzung beschlossen: 
In der Fassung der 1. Änderungssat-
zung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der 
Stadt Münster 2004 S. 317) und der 
2. Änderungssatzung vom 
10.12.2010 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 2010 S. 199) und der 3. Än-
derungssatzung vom 18.02.2016 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2016 
S. (41). 
Aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeinde-
ordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 
2023) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 
Buchst. b des Kommunalabgabenge-
setzes für das Land Nordrhein-West-
falen (KAG NRW) vom 21. Oktober 
1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 
610), jeweils in der zum Zeitpunkt des 
Erlasses dieser Satzung geltenden 
Fassung,  hat der Rat der Stadt 
Münster in seiner Sitzung am 
13.12.2000 folgende Hundesteuer-
satzung beschlossen: 
Aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeinde-
ordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 (GV NRW, S.  666 / SGV NRW 
2023) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 
Buchst. b des Kommunalabgabenge-
setzes für das Land Nordrhein-West-
falen (KAG NRW) vom 21. Oktober 
1969 (GV NRW, S. 712 / SGV NRW 
610), jeweils in der zum Zeitpunkt des 
Erlasses dieser Satzung geltenden 
Fassung, hat der Rat der Stadt Müns-
ter in seiner Sitzung am ………….. 
folgende Hundesteuersatzung be-
schlossen: 
Anpassung der Präambel der bisheri-
gen Hundesteuersatzung der Stadt 
Münster.

Anlage 2 zur V/0771/2021/1  
2 
 
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 
Mustersatzung des Städte- und 
Gemeindebundes NRW  
(StGB NRW) 
Bisherige Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Neue Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Erläuterungen zu den 
vorgenommenen Änderungen / 
Ergänzungen 
§ 1 
Steuergegenstand, Steuer-
pflicht, Haftung 
§ 1 
Steuergegenstand, Steuer-
pflicht 
§ 1 
Steuergegenstand, Steuer-
pflicht, Haftung 
 
(1) Gegenstand der Steuer ist 
das Halten von Hunden im Stadt-/Ge-
meindegebiet. 
 (1) Gegenstand der Steuer ist die 
persönlichen Zwecken dienende Hal-
tung von Hunden im Stadtgebiet 
Münster. 
(1) Gegenstand der Steuer ist das 
Halten von Hunden im Stadtge-
biet Münster. 
Übernahme der Formulierung aus 
Mustersatzung des StGB NRW. 
(2) Steuerpflichtig ist, wer einen 
oder mehrere Hunde in seinen Haus-
halt aufgenommen hat. Alle in einen 
Haushalt aufgenommenen Hunde 
gelten als von den Haushaltsangehö-
rigen gemeinsam gehalten. Halten 
mehrere Personen gemeinsam einen 
oder mehrere Hunde, so sind sie Ge-
samtschuldner.  
Ein zugelaufener Hund gilt als aufge-
nommen, wenn er nicht innerhalb von 
zwei Wochen beim Ordnungsamt der 
Stadt/Gemeinde ............................... 
gemeldet und bei einer von dieser be-
stimmten Stelle abgegeben wird. 
 
(2) Steuerpflichtig sind natürliche 
Personen, die einen oder mehrere 
Hunde im eigenen Interesse oder im 
Interesse der Haushaltsangehörigen 
in ihren Haushalt aufgenommen ha-
ben (Hundehalter/in). Alle in einen 
Haushalt aufgenommenen Hunde 
gelten als von ihren Haltern/innen ge-
meinsam gehalten. Halten mehrere 
Personen gemeinsam einen oder 
mehrere Hunde, so gelten sie als Ge-
samtschuldner. 
(2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder 
mehrere Hunde in seinen Haus-
halt aufgenommen hat. Alle in ei-
nen Haushalt aufgenommenen 
Hunde gelten als von den Haus-
haltsangehörigen gemeinsam ge-
halten. Halten mehrere Personen 
gemeinsam einen oder mehrere 
Hunde, so sind sie Gesamt-
schuldner. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Übernahme der Formulierung aus 
Mustersatzung des StGB NRW bis 
auf Satz 3 (dieser wurde dem Abs. (3) 
als 3. Satz angefügt). 
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer 
einen Hund in Pflege oder Verwah-
rung genommen hat oder auf Probe 
oder zum Anlernen hält, wenn er 
nicht nachweisen kann, dass der 
Hund in einer anderen Gemeinde der 
Bundesrepublik bereits versteuert 
(3) Als Hundehalter/in gilt auch, wer 
einen Hund in Pflege oder Verwah-
rung genommen hat oder auf Probe 
oder zum Anlernen hält, wenn nicht 
nachgewiesen werden kann, dass 
der Hund bereits versteuert wird oder 
von der Steuer befreit ist. 
(3) Als Hundehalter / Hundehalterin 
gilt auch, wer einen Hund in 
Pflege oder Verwahrung genom-
men hat oder auf Probe oder zum 
Anlernen hält, wenn er / sie nicht 
nachweisen kann, dass der Hund 
bereits versteuert wird oder von

Anlage 2 zur V/0771/2021/1  
3 
 
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 
Mustersatzung des Städte- und 
Gemeindebundes NRW  
(StGB NRW) 
Bisherige Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Neue Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Erläuterungen zu den 
vorgenommenen Änderungen / 
Ergänzungen 
wird oder von der Steuer befreit ist. 
Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall 
ein, wenn die Pflege, Verwahrung o-
der die Haltung auf Probe oder zum 
Anlernen den Zeitraum von zwei Mo-
naten überschreitet. 
 der Steuer befreit ist. Die Steuer-
pflicht tritt in jedem Fall ein, wenn 
die Pflege, Verwahrung sowie die 
Haltung auf Probe oder zum An-
lernen den Zeitraum von zwei Mo-
naten überschreitet. 
Ein zugelaufener Hund gilt als 
aufgenommen, wenn er nicht in-
nerhalb eines Monats im Tier-
heim Münster abgegeben wurde. 
 
 
 
 
Übernahme der Formulierung aus 
Mustersatzung des StGB NRW mit 
Modifizierung, weil in Münster zuge-
laufene Hunde nicht beim Ordnungs-
amt gemeldet, sondern direkt im Tier-
heim abgegeben werden.  
 (4) Nicht steuerpflichtig sind 
1. juristische Personen und 
 
2. natürliche Personen, die ei-
nen oder mehrere Hunde zu 
gewerblichen oder berufli-
chen Zwecken halten. Der ge-
werbliche oder berufliche 
Zweck ist im Einzelfall nach-
zuweisen. 
(4) Hunde, die ausschließlich zu ge-
werblichen oder beruflichen Zwe-
cken gehalten werden, müssen 
angemeldet werden, unterliegen 
aber nicht der Steuerpflicht. Der 
gewerbliche oder berufliche 
Zweck ist im Einzelfall nachzu-
weisen. 
Lt. OVG-Urteil vom 05.07.1995 – Az: 
22 A 2104/94) kommen als Steuer-
schuldner der Hundesteuer nur natür-
liche Personen in Frage., deshalb ist 
die bisherige Ziffer 1 zu streichen. 
Die bisherige Ziffer 2 dient der Ver-
deutlichung der Rechtslage und wird 
deshalb als Abs. (4) beibehalten. 
 § 2 
Beginn und Ende der Steuer-
pflicht 
An dieser Stelle gestrichen  
(siehe neu: § 6). 
Übernahme der Reihenfolge aus der 
Mustersatzung, somit wird aus § 2 
(alt) der neue § 6.  
 (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 
Ersten des Monats, der auf den Mo-
nat folgt, in dem der Hund aufgenom-
men worden ist. Bei Hunden, die dem 
Halter/der Halterin durch Geburt von 
einer in seinem/ihrem Haushalt ge-
haltenen Hündin zuwachsen, beginnt 
die Steuerpflicht mit dem Ersten des 
Monats, der auf den Monat folgt, in

Anlage 2 zur V/0771/2021/1  
4 
 
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 
Mustersatzung des Städte- und 
Gemeindebundes NRW  
(StGB NRW) 
Bisherige Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Neue Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Erläuterungen zu den 
vorgenommenen Änderungen / 
Ergänzungen 
dem der Hund drei Monate alt gewor-
den ist. 
(2) Bei Zuzug eines Hundehalters/ei-
ner Hundehalterin aus einer anderen 
Gemeinde beginnt die Steuerpflicht 
mit dem Ersten des auf den Zuzug 
folgenden Monats. 
(3) Die Steuerpflicht endet, vorbehalt-
lich der Regelung in § 8 Abs. 2, mit 
dem Ablauf des Monats, in dem der 
Hund veräußert oder sonst abge-
schafft wird, abhandenkommt oder 
stirbt. 
(4) Bei Wegzug eines Hundehal-
ters/einer Hundehalterin aus der 
Stadt Münster endet die Steuer-
pflicht, vorbehaltlich der Regelung in 
§ 8 Abs. 2, mit Ablauf des Monats, in 
den der Wegzug fällt. 
§ 2 
Steuermaßstab und Steuersatz 
§ 3  
Steuermaßstab, Steuersatz § 2  
Steuermaßstab und Steuersatz 
Übernahme der Reihenfolge aus der 
Mustersatzung, somit wird aus § 3 
(alt) der neue § 2. 
(1) Die Steuer beträgt jährlich, 
wenn von einem Hundehalter oder 
mehreren Personen gemeinsam  
 
(1) Ab dem 01.03.2016 beträgt die 
Steuer jährlich, wenn 
(1) Die Hundesteuer beträgt jährlich, 
wenn von einem Hundehalter / ei-
ner Hundehalterin oder mehreren 
Personen gemeinsam  
Übernahme der Formulierung aus 
Mustersatzung des StGB NRW. 
 
a) nur ein Hund gehalten 
wird 
...  
Euro; 
a) nur ein Hund gehalten 
wird 
120,00 € 1. nur ein Hund gehalten 
wird  
120,00 €  
b) zwei Hunde gehalten 
werden 
...Euro  
je 
Hund; 
b) zwei Hunde gehalten 
werden, 
132,00 €  
je Hund 
2. zwei Hunde gehalten 
werden, 
132,00 €  
je Hund

Anlage 2 zur V/0771/2021/1  
5 
 
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 
Mustersatzung des Städte- und 
Gemeindebundes NRW  
(StGB NRW) 
Bisherige Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Neue Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Erläuterungen zu den 
vorgenommenen Änderungen / 
Ergänzungen 
c) drei oder mehr Hunde 
gehalten werden 
...Euro  
je 
Hund; 
c) drei oder mehr Hunde 
gehalten werden 
144,00 € 
je Hund 
3. drei oder mehr Hunde 
gehalten werden 
144,00 € 
je Hund 
 
d) ein gefährlicher Hund 
gehalten wird 
...Euro  
je 
Hund; 
d) ein gefährlicher Hund 
gehalten wird oder 
mehrere gefährliche 
Hunde gehalten wer-
den 
750,00 € 
je Hund 
4. ein gem. Abs. (2) als 
gefährlich eingestuf-
ter Hund gehalten wir 
750,00 € 
je Hund 
 
e) zwei oder mehr gefähr-
liche Hunde gehalten 
werden 
...Euro  
je 
Hund; 
e)   5. zwei oder mehr gem. 
Abs. (2) als gefährlich 
eingestufte Hunde 
gehalten werden 
750,00 € 
je Hund 
 
Hunde, für die Steuerbefreiung nach 
§ 3 gewährt wird, werden bei der Be-
rechnung der Anzahl der Hunde nicht 
berücksichtigt; Hunde, für die eine 
Steuerermäßigung nach § 4 gewährt 
wird, werden mitgezählt. 
(2) Hunde, für die nach § 5 Steuer-
freiheit besteht oder Steuerbefrei-
ung gewährt wird, werden bei der 
Berechnung der Anzahl der 
Hunde nicht berücksichtigt; 
Hunde, für die Steuerermäßigung 
nach § 6 gewährt wird, werden 
mitgezählt. Bei der Berechnung 
der Hundesteuer nach Abs. 1 a) - 
c) wird die Zahl der gehaltenen 
gefährlichen Hunde iSd Abs. 2 
mitgerechnet. 
Hunde, für die Steuerbefreiung nach 
§ 3 gewährt wird, werden bei der Be-
rechnung der Anzahl der Hunde nicht 
berücksichtigt; Hunde, für die eine 
Steuerermäßigung nach § 4 gewährt 
wird, werden mitgezählt.  
Auch im Sinne des Absatzes (2) als 
gefährlich eingestufte Hunde gehen 
mit in die Berechnung ein.  
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Gefährliche Hunde im Sinne 
von Absatz 1 Buchstaben d und e 
sind solche Hunde, 
a) die auf Angriffslust oder 
Kampfbereitschaft oder Schärfe oder 
andere in der Wirkung gleichste-
hende Zuchtmerkmale gezüchtet 
werden oder die eine Ausbildung 
(3) Gefährliche Hunde im Sinne der 
Satzung sind solche nach § 3 
Hundegesetz für das Land Nord-
rhein-Westfalen (Landeshunde-
gesetz - LHundG NRW) vom 
18. Dezember 2002 
(GV.NRW.,S. 656). 
(2) Gefährliche Hunde im Sinne von 
Absatz (1) Ziffer 4 oder 5 sind sol-
che Hunde, 
a) die auf Angriffslust oder 
Kampfbereitschaft oder 
Schärfe oder andere in der 
Wirkung gleichstehende 
Zuchtmerkmale gezüchtet 
Der Verweis auf § 3 LHundG NRW ist 
lt. Urteil des OVG NRW vom 
25.11.2004 (AZ: 14 A 2973/02) unzu-
lässig, weil der Rat der Stadt Münster 
gem. § 41 Abs. 1 Buchst. f) GO NRW 
die Entscheidung über den Erlass, 
die Änderung und die Aufhebung von

Anlage 2 zur V/0771/2021/1  
6 
 
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 
Mustersatzung des Städte- und 
Gemeindebundes NRW  
(StGB NRW) 
Bisherige Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Neue Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Erläuterungen zu den 
vorgenommenen Änderungen / 
Ergänzungen 
zum Nachteil des Menschen, zum 
Schutzhund oder eine Abrichtung auf 
Zivilschärfe begonnen oder abge-
schlossen haben. Als Ausbildung 
zum Schutzhund zählt nicht die von 
privaten Vereinen oder Verbänden 
durchgeführte so genannte Schutz-
dienst- oder Sporthundeausbildung, 
sofern keine Konditionierung zum 
Nachteil des Menschen erfolgt; 
b) die sich nach dem Gutachten 
des beamteten Tierarztes als bissig 
erwiesen haben; 
c) die in gefahrdrohender Weise 
einen Menschen angesprungen ha-
ben; 
d) die bewiesen haben, dass sie 
unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder 
Hunde hetzen o-der reißen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gefährliche Hunde im Sinne dieser 
Vorschrift sind insbesondere Hunde 
der Rassen 
1. Pitbull Terrier 
werden oder die eine Ausbil-
dung zum Nachteil des Men-
schen, zum Schutzhund oder 
eine Abrichtung auf Zivil-
schärfe begonnen oder abge-
schlossen haben. Als Ausbil-
dung zum Schutzhund zählt 
nicht die von privaten Verei-
nen oder Verbänden durchge-
führte so genannte Schutz-
dienst- oder Sporthundeaus-
bildung, sofern keine Konditi-
onierung zum Nachteil des 
Menschen erfolgt; 
b) die sich nach dem Gutachten 
der amtlich zuständigen Be-
hörde als bissig erwiesen ha-
ben; 
c) die in gefahrdrohender Weise 
einen Menschen angesprun-
gen haben; 
d) die bewiesen haben, dass sie 
unkontrolliert Wild, Vieh, Kat-
zen oder Hunde hetzen oder 
reißen. 
Solange ein Hund gem. Abs. (2) 
Buchstaben a) bis d) als gefährlich 
eingestuft ist, ist der gem. Abs. (1) Zif-
fer 4 oder 5 erhöhte Steuersatz zu 
entrichten.  
 
Satzungen sowie sonstige ortsrecht-
liche Bestimmungen nicht auf andere 
übertragen kann. Eine solche – wenn 
auch in verdeckter Weise vorgenom-
mene - Übertragung beinhaltet der 
§ 3 Abs. (3) der bisherigen Hunde-
steuersatzung.  
Vor diesem Hintergrund soll die vom 
StGB NRW in ihrer Mustersatzung 
vorgesehene Formulierung vollstän-
dig übernommen werden.

Anlage 2 zur V/0771/2021/1  
7 
 
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 
Mustersatzung des Städte- und 
Gemeindebundes NRW  
(StGB NRW) 
Bisherige Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Neue Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Erläuterungen zu den 
vorgenommenen Änderungen / 
Ergänzungen 
2. American Staffordshire Ter-
rier 
3. Staffordshire Bullterrier 
4. Bullterrier 
5. Alano 
6. American Bulldog 
7. Bullmastiff 
8. Mastiff 
9. Mastino Espanol 
10. Mastino Napoletano 
11. Fila Brasileiro 
12. Dogo Argentino 
13. Rottweiler 
14. Tosa Inu 
sowie deren Kreuzungen untereinan-
der sowie mit anderen Hunden. 
Als gefährliche Hunde im Sinne die-
ser Satzung werden insbesondere 
folgende Rassen angesehen:  
1. Pitbull Terrier 
2. American Staffordshire Terrier 
3. Staffordshire Bullterrier 
4. Bullterrier 
5. Alano 
6. American Bulldog 
7. Bullmastiff 
8. Mastiff 
9. Mastino Espanol 
10. Mastino Napoletano 
11. Fila Brasileiro 
12. Dogo Argentino 
13. Rottweiler 
14. Tosa Inu 
sowie deren Kreuzungen unterei-
nander sowie mit anderen Hun-
den.  
Für die unter Ziffer 1 bis 14 aufgeführ-
ten Hunderassen ist der gem. 
Abs. (1) Ziffer 4 oder 5 erhöhte Steu-
ersatz zu entrichten, es sei denn, der 
Hund hat die Verhaltensprüfung nach 
§ 5 Abs. 3 Landeshundegesetz NRW 
(LHundG NRW) erfolgreich bestan-
den.  
Übernahme der Aufzählung aus der 
Mustersatzung führt dazu, dass nicht 
wie bislang lediglich gefährliche 
Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 
LHundG NRW (Ziffern 1 bis 4) höher 
besteuert werden, sondern auch 
Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 
LHundG NRW (ab Ziffer 5).  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gem. Urteil des OVG NRW vom 
19.10.2010 (AZ: 14 A 1027/10) ist ein 
erhöhter Steuersatz auch für die in 
§ 10 Abs. 1 LHundG NRW genann-
ten Hunderassen grundsätzlich zu-
lässig. Zuvor hatte bereits das Bun-
desverwaltungsgericht die höhere 
Besteuerung von Hunden bestimmter 
Rassen, denen wegen bestimmter 
Merkmale ein abstraktes Gefahren-
potential zuzusprechen ist, als mit 
dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar 
erklärt.

Anlage 2 zur V/0771/2021/1  
8 
 
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 
Mustersatzung des Städte- und 
Gemeindebundes NRW  
(StGB NRW) 
Bisherige Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Neue Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Erläuterungen zu den 
vorgenommenen Änderungen / 
Ergänzungen 
 § 4  
Festsetzung und Fälligkeit der 
Steuer 
 
An dieser Stelle gestrichen 
(siehe neu: § 7). 
 
Übernahme der Reihenfolge aus der 
Mustersatzung, somit wird aus § 4 
(alt) der neue § 7.  
(1) Die Steuer wird für ein Kalender-
jahr oder – wenn die Steuerpflicht 
erst während des Kalenderjahres be-
ginnt – für den Rest des Kalenderjah-
res festgesetzt. 
(2) Die Steuer wird erstmalig einen 
Monat nach Bekanntgabe des Steu-
erbescheides für die zurückliegende 
Zeit und sodann halbjährlich am 
01.04. und 01.10. mit der Hälfte des 
Jahresbetrages fällig. Sie kann auf 
Antrag des/der Steuerpflichtigen am 
1. Juli in einem Jahresbetrag entrich-
tet werden. Der Antrag muss spätes-
tens bis zum 30. September des vo-
rangegangenen Kalenderjahres ge-
stellt werden. Die beantragte Zah-
lungsweise bleibt solange maßge-
bend, bis ihre Änderung beantragt 
wird; die Änderung muss spätestens 
bis zum 30. September des vorange-
gangen Jahres beantragt werden. 
(3) Bis zum Zugehen eines für das 
neue Kalenderjahr geltenden Steuer-
bescheids bleiben die in dem Vorjah-
resbescheid getroffenen Festsetzun-
gen zur Höhe der Steuer und zu den 
Fälligkeitsterminen weiterhin gültig.

Anlage 2 zur V/0771/2021/1  
9 
 
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 
Mustersatzung des Städte- und 
Gemeindebundes NRW  
(StGB NRW) 
Bisherige Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Neue Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Erläuterungen zu den 
vorgenommenen Änderungen / 
Ergänzungen 
§ 3 
Steuerbefreiung 
§ 5  
Steuerfreiheit, Steuerbefreiung 
§ 3  
Steuerbefreiung 
Übernahme der Reihenfolge aus der 
Mustersatzung,  3. 
(1) Personen, die sich nicht län-
ger als zwei Monate in der Ge-
meinde/Stadt ...... aufhalten, sind für 
diejenigen Hunde steuerfrei, die sie 
bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie 
nachweisen können, dass die Hunde 
in einer anderen Gemeinde der Bun-
desrepublik versteuert werden oder 
von der Steuer befreit sind. 
(1) Steuerfrei sind Personen, die sich 
nicht länger als zwei Monate in der 
Stadt Münster aufhalten, für diejeni-
gen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft 
besitzen, wenn sie nachweisen kön-
nen, dass die Hunde in einer anderen 
Gemeinde versteuert werden oder 
von der Steuer befreit sind. 
(1) Personen, die sich nicht länger 
als zwei Monate in der Stadt 
Münster aufhalten, sind für dieje-
nigen Hunde steuerfrei, die sie 
bei ihrer Ankunft besitzen, wenn 
sie nachweisen können, dass die 
Hunde in einer anderen Ge-
meinde der Bundesrepublik ver-
steuert werden oder von der 
Steuer befreit sind. 
Übernahme der Formulierung aus 
der Mustersatzung des StGB NRW. 
(2) Steuerbefreiung wird auf An-
trag gewährt für Hunde,  
 
 
 
die ausschließlich dem Schutz und 
der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst 
hilfloser Personen dienen. Sonst hilf-
lose Personen sind solche Personen, 
die einen Schwerbehindertenaus-
weis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, 
„aG“, „GL“ oder „H“ besitzen. 
 
 
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag 
für einen Hund gewährt, 
(2) Auf Antrag wird eine Steuerbefrei-
ung für Hunde gewährt,  
Mit Ausnahme von Ziffer 5 werden 
Steuerbefreiungen unbefristet ge-
währt, weil es sich erfahrungsgemäß 
um Tatbestände handelt, die keinen 
Änderungen unterliegen. Die Steuer-
befreiung ist nicht auf einen Hund be-
grenzt.  
1. der ausschließlich dem Schutz 
und der Hilfe einer blinden, tau-
ben oder sonst hilflosen Person 
dient; die Steuerbefreiung wird 
von der Vorlage des Schwerbe-
hindertenausweises (Merkmale 
BL für blinde und H für hilflose 
Personen) bzw. eines sonstigen 
amtlichen Nachweises für taube 
Personen abhängig gemacht, 
1. soweit diese ausschließlich dem 
Schutz und der Hilfe blinder, tau-
ber, oder sonst hilfloser Personen 
dienen; die Steuerbefreiung wird 
von der Vorlage eines Schwerbe-
hindertenausweises mit den 
Merkzeichen „B“, „BI“, „aG“, „GI“, 
„TBI“ oder „H“ abhängig gemacht; 
Übernahme der Formulierung aus 
der Mustersatzung des StGB NRW, 
hier ins. zur Ergänzung neu hinzuge-
kommener Merkzeichen wie z. B. TBl 
(Taubblind). 
 
 2. der als Melde-, Sanitäts- oder 
Schutzhund verwendet wird und 
2. soweit diese zu Melde-, Sanitäts- 
oder Schutzzwecken verwendet 
Die Mustersatzung des StGB enthält 
eine vergleichbare Regelung unter

Anlage 2 zur V/0771/2021/1  
10 
 
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 
Mustersatzung des Städte- und 
Gemeindebundes NRW  
(StGB NRW) 
Bisherige Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Neue Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Erläuterungen zu den 
vorgenommenen Änderungen / 
Ergänzungen 
die dafür vorgesehene Prüfung 
mit Erfolg abgelegt hat, 
werden und die dafür vorgese-
hene Prüfung mit Erfolg abgelegt 
haben; die Ablegung der Prüfung 
ist durch das Vorlegen eines Prü-
fungszeugnisses nachzuweisen 
und die Verwendung der Hunde 
in geeigneter Weise glaubhaft zu 
machen; 
 
§ 4 Buchstabe b), sieht hier jedoch 
nur eine Steuerermäßigung vor. Bei 
der Stadt Münster werden solche 
Hunde jedoch seit Jahren auf Antrag 
von der Steuer befreit.  
Hieran soll auch für die Zukunft fest-
gehalten werden, zumal diese 
Hunde, sofern sie ausschließlich zu 
gewerblichen oder betrieblichen Zwe-
cke gehalten werden, gem. § 1 
Abs. (4) ohnehin nicht der Steuer-
pflicht unterliegen. Gleiches gilt für 
Hunde von juristischen Personen wie 
z. B. Sozialverbänden. Diese unter-
liegen gem. § 1 Abs. (1) ebenfalls 
nicht der Steuerpflicht.  
  3. soweit diese speziell dazu aus-
gebildet wurden, einen erkrank-
ten Menschen zu unterstützen 
(Anerkennung als Assistenzhund 
im Sinne des Gesetzes zur 
Gleichstellung von Menschen mit  
Behinderungen (BGG)), und 
auch für diese Aufgabe einge-
setzt werden;  
Aufnahme dieses zusätzlichen Be-
freiungstatbestandes auf Anregung 
Nr. 2021-00068 gem. § 24 GO vom 
09.04.2021 
 
 3. der von einem/einer beauftragten 
Feld- und Forstaufseher/-in für 
den Feld-, Forst- und Jagdschutz 
verwendet wird und die dafür vor-
gesehene Prüfung mit Erfolg ab-
gelegt hat 
4. die von einem beauftragten Feld- 
und Forstaufseher / von einer be-
auftragten Feld- und Forstaufse-
herin für den Feld-, Forst- und 
Jagdschutz verwendet wird und 
die dafür vorgesehene Prüfung 
mit Erfolg abgelegt haben; als 
 
 
 
 
Zukünftig werden in der Satzung die 
Unterlagen aufgeführt, die notwendig

Anlage 2 zur V/0771/2021/1  
11 
 
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 
Mustersatzung des Städte- und 
Gemeindebundes NRW  
(StGB NRW) 
Bisherige Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Neue Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Erläuterungen zu den 
vorgenommenen Änderungen / 
Ergänzungen 
Nachweis sind das Prüfungs-
zeugnis sowie eine kurze Be-
schreibung über deren Einsatzart 
vorzulegen; 
sind, um den Antrag auf Steuerbefrei-
ung prüfen zu können.  
  5. die aus dem Tierheim Münster 
erstmalig in den Haushalt der an-
tragstellenden Person aufgenom-
men wurden; die Steuerbefreiung 
wird befristet für 12 Monate ge-
währt. 
Satzungen anderer Kommunen se-
hen vergleichbare Regelungen zur 
Förderung der Aufnahme von Hun-
den aus dem örtlichen Tierheim vor, 
wobei die Steuerbefreiung stets be-
fristet (zwischen 6 (1 Kommune), 12 
(9 Kommunen), 24 (3 Kommunen) 
und 36 Monaten (1 Kommune)) ge-
währt wird.  
(3) Weiterhin wird Steuerbefrei-
ung auf Antrag gewährt für nicht zu 
Erwerbszwecken gehaltene Hunde, 
die  
a) an Bord von ins Schifffahrts-
register eingetragenen Binnenschif-
fen gehalten werden 
oder 
b) als Gebrauchshunde aus-
schließlich zur Bewachung von nicht 
gewerblich gehaltenen Herden ver-
wandt werden, in der hierfür benötig-
ten Anzahl. 
  Diese Regelung in der Mustersat-
zung hat für das Stadtgebiet Münster 
keine Relevanz und wird deshalb 
nicht übernommen.  
(4) Für gefährliche Hunde im 
Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steu-
erbefreiung nach Absatz 3 nicht ge-
währt. 
(3) Für einen gefährlichen Hund im 
Sinne der Satzung wird eine Steuer-
befreiung nicht gewährt. 
Für gefährliche Hunde im Sinne des 
§ 2 Abs. (2) dieser Satzung wird eine 
Steuerbefreiung nach den Ziffern 1 
bis 5 nicht gewährt.  
Konkretisierung der bisherigen städti-
schen Regelung, wird den Steuerbe-
freiungstatbeständen als Satz direkt 
angefügt.

Anlage 2 zur V/0771/2021/1  
12 
 
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 
Mustersatzung des Städte- und 
Gemeindebundes NRW  
(StGB NRW) 
Bisherige Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Neue Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Erläuterungen zu den 
vorgenommenen Änderungen / 
Ergänzungen 
§ 4 
Allgemeine Steuerermäßigung 
§ 6 
Steuerermäßigung 
§ 4 
Steuerermäßigung 
Übernahme der Reihenfolge aus der 
Mustersatzung, somit wird aus § 6 
(alt) der neue § 4. 
 (1) Die Steuer ist  
auf Antrag auf ... des Steuersatzes 
nach § 2 zu ermäßigen für 
a) Hunde, die zur Bewachung 
von Gebäuden, welche von dem 
nächsten bewohnten Gebäude mehr 
als 200 Meter entfernt liegen, erfor-
derlich sind, 
(1) Für Hunde, die zur Bewachung 
von Gebäuden, welche von dem 
nächsten bewohnten Gebäude mehr 
als 200 m entfernt liegen, erforderlich 
sind, ist die Steuer auf Antrag auf die 
Hälfte des Steuersatzes nach § 3 
Abs. 1 zu ermäßigen, jedoch nur für 
einen Hund. 
  
(1) Auf Antrag ist die Steuer auf die 
Hälfte des Steuersatzes nach § 2 
Abs. (1) zu ermäßigen, jedoch 
nur für 1 Hund,  
1. soweit dieser zur Bewachung 
von Gebäuden, welche von 
dem nächsten bewohnten 
Gebäude mehr als 200 Meter 
Luftlinie entfernt liegen, erfor-
derlich ist; 
Die Steuerermäßigung wird nur für ei-
nen einzigen Hund gewährt.  
 
 
Klarstellung durch Festlegung des 
Bemessungsmaßstabes.  
b) Hunde, die zu Melde-, Sani-
täts- oder Schutzzwecken verwendet 
werden und die dafür vorgesehene 
Prüfung vor Leistungsprüfern eines 
von der Stadt/Gemeinde anerkann-
ten Vereins oder Verbandes mit Er-
folg abgelegt haben; die Ablegung 
der Prüfung ist durch das Vorlegen 
eines Prüfungszeugnisses nachzu-
weisen und die Verwendung des 
Hundes in geeigneter Weise glaub-
haft zu machen. 
Die Anerkennung des Vereins oder 
Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn 
glaubhaft gemacht wird, dass die an-
tragstellende Vereinigung über hin-
reichende Sachkunde und Zuverläs-
sigkeit für die Durchführung der Leis-
tungsprüfung verfügt 
  Bei der Stadt Münster können solche 
Hunde bereits seit Jahren auf Antrag 
von der Steuerpflicht befreit werden, 
hieran wird auch zukünftig gem. § 3 
Abs. (1) Ziffer 2 der neuen Satzung 
festgehalten.

Anlage 2 zur V/0771/2021/1  
13 
 
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 
Mustersatzung des Städte- und 
Gemeindebundes NRW  
(StGB NRW) 
Bisherige Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Neue Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Erläuterungen zu den 
vorgenommenen Änderungen / 
Ergänzungen 
(2) Für Hunde, die zur Bewa-
chung von landwirtschaftlichen An-
wesen, welche von dem nächsten im 
Zusammenhang bebauten Ortsteil 
mehr als 400 Meter entfernt liegen, 
erforderlich sind, ist die Steuer auf 
Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach 
§ 2 zu ermäßigen. 
  Regelung unter § 4 Abs. (1) Nr. 1 die-
ser Satzung sieht Abstand von 200 m 
vor und wird für die örtliche Umge-
bung innerhalb Münsters als ausrei-
chend angesehen, deshalb keine 
Übernahme dieser Regelung aus der 
Mustersatzung 
 2) Für Hunde, die als Jagdhund von 
einem Jagdausübungsberechtigten 
im Sinne des Jagdrechts, sofern die-
ser Inhaber eines Jagdscheins ist, 
gehalten werden und die dafür vorge-
sehene Prüfung mit Erfolg abgelegt 
haben, ist die Steuer auf Antrag auf 
die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 
Abs. 1 zu ermäßigen, jedoch nur für 
einen Hund. 
2. soweit dieser von einer zur 
Jagdausübung berechtigten 
Person zur Jagd eingesetzt 
wird und die vorgeschriebene 
Brauchbarkeitsprüfung nach-
weisbar mit Erfolg abgelegt 
hat; 
 
(3) Für Personen, die Hilfe zum 
Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), 
Grundsicherung im Alter und bei Er-
werbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) 
oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 
SGB-II) erhalten sowie für diese ein-
kommensmäßig gleichstehenden 
Personen wird die Steuer auf Antrag 
um …. gesenkt. 
(3) Für Hunde, die von Berechtigten 
nach dem SGB II oder von Personen, 
die Hilfe zum Lebensunterhalt oder 
Grundsicherung im Alter und bei Er-
werbsminderung nach dem SGB XII 
erhalten, oder von Empfängern/Emp-
fängerinnen von laufenden Leistun-
gen nach dem Asylbewerberleis-
tungsgesetz gehalten werden, ist die 
Steuer auf Antrag auf die Hälfte des 
Steuersatzes nach § 3 Abs. 1 zu er-
mäßigen, jedoch nur für einen Hund. 
3. soweit Personen Hilfe zum 
Lebensunterhalt (§§ 27-40 
SGB-XII), Grundsicherung im 
Alter und bei Erwerbsminde-
rung (§§ 41-46 SGB-XII) oder 
Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 
SGB-II) erhalten, bis zum 
Ende des Kalenderjahres, in 
dem der Antrag eingegangen 
ist.  
Bei den Ziffern 1 und 2 handelt es 
sich um Tatbestände, die in der Re-
gel keinen Änderungen unterliegen 
und deshalb auch zukünftig unbefris-
tet gewährt werden.  
Anders verhält es sich bei dem Ermä-
ßigungstatbestand unter Ziffer 3; die-
ser kann deshalb nur befristet ge-
währt werden.

Anlage 2 zur V/0771/2021/1  
14 
 
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 
Mustersatzung des Städte- und 
Gemeindebundes NRW  
(StGB NRW) 
Bisherige Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Neue Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Erläuterungen zu den 
vorgenommenen Änderungen / 
Ergänzungen 
 4) Für gefährliche Hunde im Sinne 
der Satzung ist die Steuer auf Antrag 
auf den Steuersatz nach § 3 Abs. 1 a) 
- c) zu ermäßigen, wenn der Nach-
weis erbracht wurde, dass eine Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit und 
Ordnung nicht zu befürchten ist. Der 
Nachweis ist durch die Verhaltens-
prüfung bei einer für den Vollzug des 
Tierschutzgesetzes zuständigen Be-
hörde zu erbringen (§ 5 Abs. 3 
LHundG NRW). 
 Diese Regelung wurde als letzter Ab-
schnitt bereits dem § 2 Abs. (2) zuge-
ordnet.   
(4) Für gefährliche Hunde im Sinne 
des § 2 Abs. 2 wird eine Steuer-
ermäßigung nach den Absät-
zen 1 bis 3 nicht gewährt. 
(5) Für einen gefährlichen Hund im 
Sinne der Satzung wird eine Steuer-
ermäßigung nach Abs. 1 - 3 nicht ge-
währt 
Für gefährliche Hunde im Sinne des 
§ 2 Abs. (2) wird eine Steuerermäßi-
gung nach den Ziffern 1 bis 3 nicht 
gewährt. 
Konkretisierung der bisherigen städti-
schen Regelung, wird den Steuerer-
mäßigungstatbeständen als Satz di-
rekt angefügt. 
§ 5 
Allgemeine Voraussetzungen 
für Steuerbefreiung und 
Steuerermäßigung 
§ 7 
Voraussetzungen für 
Steuerbefreiung und Steuerer-
mäßigung 
(Steuervergünstigung) 
§ 5 
Allgemeine Voraussetzungen 
für Steuervergünstigungen 
(Befreiung oder Ermäßigung) 
Übernahme der Reihenfolge aus der 
Mustersatzung, somit wird aus § 7 
(alt) der neue § 5. 
(1) Eine Steuerbefreiung nach 
§ 3 bzw. eine Steuerermäßigung 
nach § 4 wird nur gewährt, wenn der 
Hund, für den Steuervergünstigung in 
Anspruch genommen wird, für den 
angegebenen Verwendungszweck 
hinlänglich geeignet ist. 
 (1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 
bzw. eine Steuerermäßigung 
nach § 4 dieser Satzung wird nur 
gewährt, wenn der Hund, für den 
Steuervergünstigung in Anspruch 
genommen wird, für den angege-
benen Verwendungszweck hin-
länglich geeignet ist. 
Eine gleichlautende Regelung sieht 
die bisherige Hundesteuersatzung 
nicht vor, diese wird aber für notwen-
dig erachtet und deshalb aus der 
Mustersatzung unverändert über-
nommen.

Anlage 2 zur V/0771/2021/1  
15 
 
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 
Mustersatzung des Städte- und 
Gemeindebundes NRW  
(StGB NRW) 
Bisherige Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Neue Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Erläuterungen zu den 
vorgenommenen Änderungen / 
Ergänzungen 
2) Der Antrag auf Steuerbefrei-
ung oder -ermäßigung ist spätestens 
zwei Wochen vor Beginn des Mo-
nats, in dem die Steuervergünstigung 
wirksam werden soll, schriftlich bei 
der Stadt/Gemeinde zu stellen. Bei 
verspätetem Antrag wird die Steuer 
für den nach Eingang des Antrags 
beginnenden Kalendermonat auch 
dann nach den Steuersätzen des § 2 
erhoben, wenn die Voraussetzungen 
für die beantragte Steuervergünsti-
gung vorliegen. 
(1) Der Antrag auf Steuervergünsti-
gung ist schriftlich oder zur Nieder-
schrift beim Amt für Finanzen und Be-
teiligungen zu stellen. Die Steuerver-
günstigung wird ab dem Ersten des 
auf den Antragseingang folgenden 
Monats gewährt.  
 
 
 
Wird die beantragte Steuervergünsti-
gung für einen neu in den Haushalt 
aufgenommenen Hund abgelehnt, so 
wird die Steuer nicht erhoben, wenn 
der Hund binnen zwei Wochen nach 
Bekanntgabe des ablehnenden Be-
scheides abgeschafft wird. 
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung  
oder -ermäßigung ist schriftlich 
bei der Stadt Münster, Amt für Fi-
nanzen und Beteiligungen, mit 
den jeweils notwendigen Unterla-
gen als Nachweis für deren be-
rechtigte Inanspruchnahme zu 
stellen.  
Die Steuervergünstigung wird ab 
dem Ersten des auf den Antrags-
eingang folgenden Monats ge-
währt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Steuervergünstigungen werden nicht 
rückwirkend gewährt.  
 
Letzter Satz gestrichen. 
 
 (2) Die Steuervergünstigung gilt nur 
für die Hundehalter/innen, für die sie 
beantragt und bewilligt worden ist 
und wird je Hundehalter/in nur für ei-
nen Hund gewährt. 
 Diese Vorschrift wird zukünftig nicht 
mehr benötigt, weil Inhalte an ande-
ren Stellen der neuen Satzung aus-
reichend geregelt sind.  
(3) Über die Steuerbefreiung o-
der -ermäßigung wird eine Bescheini-
gung ausgestellt. Diese gilt nur für die 
Halter, für die sie beantragt und be-
willigt worden ist. 
  Keine Übernahme dieser Regelung 
aus der Mustersatzung; bei Bedarf 
kann im Einzelfall eine entspre-
chende Bescheinigung beim Amt für 
Finanzen und Beteiligungen angefor-
dert werden.   
(4) Fallen die Voraussetzungen 
für eine Steuerbefreiung oder -ermä-
ßigung weg, so ist dies innerhalb von 
zwei Wochen nach dem Wegfall der 
(3) Fallen die Voraussetzungen für 
eine Steuervergünstigung weg, so ist 
dies innerhalb von einem Monat nach 
dem Wegfall dem Amt für Finanzen 
(3) Fallen die Voraussetzungen für 
eine Steuervergünstigung weg, 
so ist dies innerhalb eines Monats 
nach deren Wegfall der Stadt

Anlage 2 zur V/0771/2021/1  
16 
 
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 
Mustersatzung des Städte- und 
Gemeindebundes NRW  
(StGB NRW) 
Bisherige Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Neue Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Erläuterungen zu den 
vorgenommenen Änderungen / 
Ergänzungen 
Stadt/Gemeinde schriftlich anzuzei-
gen. 
und Beteiligungen schriftlich anzuzei-
gen. Die Steuer wird ab dem Ersten 
des Monats, der auf den Wegfall der 
Voraussetzungen folgt, in Höhe des 
Steuersatzes nach § 3 Abs. 1 und 2 
festgesetzt. 
Münster, Amt für Finanzen und 
Beteiligungen, schriftlich anzuzei-
gen. Die Neufestsetzung der 
Steuer erfolgt zum Ersten des auf 
den Eintritt der Änderung folgen-
den Monats.  
§ 6 
Beginn und Ende  
der Steuerpflicht 
§ 2 
Beginn und Ende  
der Steuerpflicht 
§ 6 
Beginn und Ende  
der Steuerpflicht 
Übernahme der Reihenfolge aus der 
Mustersatzung, somit wird aus § 2 
(alt) der neue § 6 
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit 
dem 1. des Monats, in dem der Hund 
aufgenommen worden ist. Bei Hun-
den, die dem Halter durch Geburt von 
einer von ihm gehaltenen Hündin zu-
wachsen, beginnt die Steuerpflicht 
mit dem 1. des Monats, in dem der 
Hund drei Monate alt geworden ist. In 
den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 be-
ginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des 
Monats, in dem der Zeitraum von 
zwei Monaten überschritten worden 
ist. 
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 
Ersten des Monats, der auf den Mo-
nat folgt, in dem der Hund aufgenom-
men worden ist. Bei Hunden, die dem 
Halter/der Halterin durch Geburt von 
einer in seinem/ihrem Haushalt ge-
haltenen Hündin zuwachsen, beginnt 
die Steuerpflicht mit dem Ersten des 
Monats, der auf den Monat folgt, in 
dem der Hund drei Monate alt gewor-
den ist. 
 
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 
1. des Monats, in dem der Hund 
aufgenommen worden ist. Bei 
Hunden, die dem Halter / der Hal-
terin durch Geburt von einer von 
ihm / ihr gehaltenen Hündin zu-
wachsen, beginnt die Steuer-
pflicht mit dem 1. des Monats, in 
dem der Hund drei Monate alt ge-
worden ist.  
In den Fällen des § 1 Abs. (3) 
Satz 2 beginnt die Steuerpflicht 
mit dem 1. des Monats, in dem 
der Zeitraum von zwei Monaten 
überschritten worden ist. 
Bei Zuzug eines Hundehalters /ei-
ner Hundehalterin aus einer an-
deren Gemeinde beginnt die 
Steuerpflicht mit dem 1. des auf 
den Zuzug folgenden Monats.

Anlage 2 zur V/0771/2021/1  
17 
 
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 
Mustersatzung des Städte- und 
Gemeindebundes NRW  
(StGB NRW) 
Bisherige Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Neue Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Erläuterungen zu den 
vorgenommenen Änderungen / 
Ergänzungen 
(2) Die Steuerpflicht endet mit 
dem Ablauf des Monats, in dem der 
Hund veräußert oder sonst abge-
schafft wird, abhandenkommt oder 
eingeht. 
(3) Die Steuerpflicht endet, vorbehalt-
lich der Regelung in § 8 Abs. 2, mit 
dem Ablauf des Monats, in dem der 
Hund veräußert oder sonst abge-
schafft wird, abhandenkommt oder 
stirbt. 
(2) Die Steuerpflicht erlischt mit Ab-
lauf des Monats, in dem die Hun-
dehaltung endet.  
Bei Wegzug eines Hundehalters / 
einer Hundehalterin aus der Stadt 
Münster endet die Steuerpflicht 
mit Ablauf des Monats, in den der 
Wegzug fällt. 
 
 
 
(3) Bei Zuzug eines Hundehal-
ters aus einer anderen Gemeinde be-
ginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des 
auf den Zuzug folgenden Monats. Bei 
Wegzug eines Hundehalters aus der 
Stadt endet die Steuerpflicht mit Ab-
lauf des Monats, in den der Wegzug 
fällt 
2) Bei Zuzug eines Hundehalters/ei-
ner Hundehalterin aus einer anderen 
Gemeinde beginnt die Steuerpflicht 
mit dem Ersten des auf den Zuzug 
folgenden Monats. 
 
 Gehört thematisch zu Abs. (1) und 
wurde diesem als letzter Satz ange-
fügt. 
. (4) Bei Wegzug eines Hundehal-
ters/einer Hundehalterin aus der 
Stadt Münster endet die Steuer-
pflicht, vorbehaltlich der Regelung in 
§ 8 Abs. 2, mit Ablauf des Monats, in 
den der Wegzug fällt. 
 Gehört thematisch zu Abs. (2) und 
wurde diesem als letzter Satz ange-
fügt. 
  (3) Kommt ein Hundehalter / eine 
Hundehalterin trotz Aufforderung 
seiner / ihrer Pflicht zur An- oder 
Abmeldung nicht nach, kann ein 
Hund ausnahmsweise auch von 
Amts wegen an- oder abgemeldet 
werden. 
Regelung dient unter restriktiven Vo-
raussetzungen der Verwaltungsver-
einfachung sowohl im Interesse des 
Hundehalters / der Hundehalterin als 
auch der Stadt Münster.

Anlage 2 zur V/0771/2021/1  
18 
 
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 
Mustersatzung des Städte- und 
Gemeindebundes NRW  
(StGB NRW) 
Bisherige Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Neue Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Erläuterungen zu den 
vorgenommenen Änderungen / 
Ergänzungen 
§ 7 
Festsetzung und Fälligkeit  
der Steuer 
§ 4 
Festsetzung und Fälligkeit  
der Steuer 
§ 7 
Festsetzung und Fälligkeit  
der Steuer 
Übernahme der Reihenfolge aus der 
Mustersatzung, somit wird aus § 4 
(alt) der neue § 6 
(1) Die Steuer wird für ein Kalen-
derjahr oder - wenn die Steuerpflicht 
erst während des Kalenderjahres be-
ginnt - für den Rest des Kalenderjah-
res festgesetzt. 
(1) Die Steuer wird für ein Kalender-
jahr oder – wenn die Steuerpflicht 
erst während des Kalenderjahres be-
ginnt – für den Rest des Kalenderjah-
res festgesetzt. 
 
(1) Die Steuer wird für ein Kalender-
jahr oder - wenn die Steuerpflicht 
erst während des Kalenderjahres 
beginnt - für den Rest des Kalen-
derjahres festgesetzt. 
 
(2) Die Steuer wird erstmalig ei-
nen Monat nach dem Zugehen des 
Festsetzungsbescheides für die zu-
rückliegende Zeit und dann viertel-
jährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. 
August und 15. November mit einem 
Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie 
kann für das ganze Jahr im Voraus 
entrichtet werden. 
(2) Die Steuer wird erstmalig einen 
Monat nach Bekanntgabe des Steu-
erbescheides für die zurückliegende 
Zeit und sodann halbjährlich am 
01.04. und 01.10. mit der Hälfte des 
Jahresbetrages fällig.  
Sie kann auf Antrag des/der Steuer-
pflichtigen am 1. Juli in einem Jahres-
betrag entrichtet werden. Der Antrag 
muss spätestens bis zum 30. Sep-
tember des vorangegangenen Kalen-
derjahres gestellt werden. Die bean-
tragte Zahlungsweise bleibt solange 
maßgebend, bis ihre Änderung bean-
tragt wird; die Änderung muss spä-
testens bis zum 30. September des 
vorangegangenen Jahres beantragt 
werden. 
(2) Die Steuer wird erstmalig einen 
Monat nach dem Zugehen des 
Festsetzungsbescheides für die 
zurückliegende Zeit und dann 
halbjährlich zum 01.04. und 
01.10. mit der Hälfte des festge-
setzten Jahresbetrages fällig.  
Bis zum 30.09. eines Kalender-
jahres besteht die Möglichkeit, ei-
nen Antrag zu stellen, um die 
Hundesteuer zum 01.07. des da-
rauffolgenden Jahres in einer 
Summe zahlen zu können. Dieser 
neue Fälligkeitstermin ist einzu-
halten, bis eine Änderung der 
jährlichen Zahlungsweise bean-
tragt wird. 
Der Rat der Stadt Münster hat in 2016 
entschieden, nicht zuletzt auch aus 
verwaltungsökonomischen Gründen 
die Anzahl der Steuerfälligkeitster-
mine von 4 auf 2 zu reduzieren (Vor-
lage V/0069/2016). Diese Regelung 
hat sich nach Ansicht der Verwaltung 
bewährt. Es soll deshalb bei max. 
2 Steuerfälligkeitsterminen (01.04 
sowie 01.10 eines Jahres) bleiben.  
 
 
 (3) Bis zum Zugehen eines für das 
neue Kalenderjahr geltenden Steuer-
bescheids bleiben die in dem Vorjah-
 Regelung wird zukünftig nicht mehr 
benötigt.

Anlage 2 zur V/0771/2021/1  
19 
 
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 
Mustersatzung des Städte- und 
Gemeindebundes NRW  
(StGB NRW) 
Bisherige Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Neue Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Erläuterungen zu den 
vorgenommenen Änderungen / 
Ergänzungen 
resbescheid getroffenen Festsetzun-
gen zur Höhe der Steuer und zu den 
Fälligkeitsterminen weiterhin gültig. 
(3) Wer einen bereits in einer Ge-
meinde der Bundesrepublik versteu-
erten Hund erwirbt oder mit einem 
solchen Hund zuzieht oder wer an 
Stelle eines abgeschafften, abhan-
den gekommenen oder eingegange-
nen Hundes einen neuen Hund er-
wirbt, kann die Anrechnung der nach-
weislich bereits entrichteten, nicht er-
statteten Steuer auf die für den glei-
chen Zeitraum zu entrichtende 
Steuer verlangen. 
  Abs. (3) der Mustersatzung wird nicht 
übernommen.  
Der Anspruch auf Erstattung zu viel 
gezahlter Hundesteuer ist bei der vor-
her örtlich zuständigen Kommune 
geltend zu machen.  
 
§ 8 
Sicherung und Überwachung 
der Steuer 
§ 8 
Sicherung und Überwachung 
der Steuer 
§ 8 
Sicherung und Überwachung 
der Steuer 
 
(1) Der Hundehalter ist verpflich-
tet, einen Hund innerhalb von zwei 
Wochen nach der Aufnahme oder - 
wenn der Hund ihm durch Geburt von 
einer von ihm gehaltenen Hündin zu-
gewachsen ist - innerhalb von zwei 
Wochen, nachdem der Hund drei Mo-
nate alt geworden ist, unter Angabe 
der Hunderasse bei der Stadt/Ge-
meinde anzumelden. In den Fällen 
des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die An-
meldung innerhalb von zwei Wochen 
nach dem Tage, an dem der Zeitraum 
(1) Jede natürliche Person ist ver-
pflichtet, jeden von ihr gehaltenen 
Hund innerhalb von einem Monat 
1. nach der Aufnahme des Hun-
des in den Haushalt, 
2. nach Zuzug aus einer ande-
ren Gemeinde oder 
3. nachdem der Hund drei Mo-
nate alt geworden ist (§ 2 Abs. 
1 Satz 2), 
beim Amt für Finanzen und Beteili-
gungen schriftlich oder zur Nieder-
schrift anzumelden. 
(1) Jeder Hundehalter / jede Hunde-
halterin ist zur Anmeldung eines 
Hundes innerhalb eines Monats 
verpflichtet,  
a) nach Aufnahme des Hundes 
in den Haushalt, 
b) nach Zuzug aus einer ande-
ren Gemeinde / einem ande-
ren Land, 
c) nachdem ein neu geborener 
Hund drei Monate alt gewor-
den ist 
oder 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
.

Anlage 2 zur V/0771/2021/1  
20 
 
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 
Mustersatzung des Städte- und 
Gemeindebundes NRW  
(StGB NRW) 
Bisherige Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Neue Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Erläuterungen zu den 
vorgenommenen Änderungen / 
Ergänzungen 
von zwei Monaten überschritten wor-
den ist, und in den Fällen des § 6 
Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten 
zwei Wochen des auf den Zuzug fol-
genden Monats erfolgen. 
d) nach Ablauf von 2 Monaten, 
nachdem ihm / ihr ein Hund 
zugelaufen ist, zur Haltung 
auf Probe oder zum Anlernen, 
zur Pflege oder Verwahrung 
aufgenommen wurde. 
Die Pflicht zur Anmeldung besteht 
auch für ausschließlich zu ge-
werblichen oder betrieblichen 
Zwecken gehaltene Hunde (vgl. 
§ 1 Abs. (4) dieser Satzung).  
Nur für Hunde, die gem. § 3 
Abs. (1) dieser Satzung von der 
Steuer befreit sind, besteht keine 
Anmeldepflicht.  
Die Anmeldung hat unter Angabe 
der Rasse schriftlich bei der Stadt 
Münster, Amt für Finanzen und 
Beteiligungen, zu erfolgen.  
 
 
 
 
 
 
 
2) Der Hundehalter hat den 
Hund innerhalb von zwei Wochen, 
nachdem er ihn veräußert oder sonst 
abgeschafft hat, nachdem der Hund 
abhandengekommen oder eingegan-
gen ist oder nachdem der Halter aus 
der Stadt/Gemeinde weggezogen ist, 
bei der Stadt/Gemeinde abzumelden. 
Mit der Abmeldung des Hundes ist 
die noch vorhandene Hundesteuer-
marke an die Stadt/Gemeinde zu-
rückzugeben. Im Falle der Abgabe 
des Hundes an eine andere Person 
(2) Jeder angemeldete Hund ist von 
seinem Halter/ seiner Halterin inner-
halb von einem Monat 
1. nachdem er/sie ihn veräußert o-
der sonst abgeschafft hat, 
2. nachdem der Hund abhandenge-
kommen oder gestorben ist oder 
3. nach dem Wegzug aus der Stadt 
Münster, 
beim Amt für Finanzen und Beteili-
gungen schriftlich oder zur Nieder-
schrift abzumelden.  
 
(2) Jeder Hundehalter/ jede Hunde-
halterin ist zur Abmeldung eines 
Hundes verpflichtet,  
a) nach Wegzug aus Münster  
oder  
b) nach Beendigung der Hunde-
haltung z. B. durch Abgabe o-
der Verlust des Tieres.  
Die Abmeldung ist innerhalb ei-
nes Monats bei der Stadt Müns-
ter, Amt für Finanzen und Beteili-
gungen, schriftlich vorzunehmen.

Anlage 2 zur V/0771/2021/1  
21 
 
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 
Mustersatzung des Städte- und 
Gemeindebundes NRW  
(StGB NRW) 
Bisherige Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Neue Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Erläuterungen zu den 
vorgenommenen Änderungen / 
Ergänzungen 
sind bei der Abmeldung der Name 
und die Anschrift dieser Person anzu-
geben. 
Wird die vorstehende Frist nicht be-
achtet, endet die Steuerpflicht abwei-
chend von § 2 Abs. 3 und 4 mit Ablauf 
des Monats, in dem die Abmeldung 
beim Amt für Finanzen und Beteili-
gungen eingegangen ist.  
Im Falle der Abgabe des Hundes an 
eine andere Person sind bei der Ab-
meldung der Name und die Anschrift 
dieser Person anzugeben. 
Wird die vorstehende Frist ver-
säumt, ist eine rückwirkende Ab-
meldung längstens bis zum Be-
ginn des Kalenderjahres möglich, 
in dem diese bei der Stadt Müns-
ter, Amt für Finanzen und Beteili-
gungen, eingegangen ist.    
Im Falle der Abgabe des Hundes 
an eine andere Person sind bei 
der Abmeldung Name und An-
schrift dieser Person anzugeben. 
Regelung dient zur Vermeidung einer 
Erstattungspflicht über das laufende 
Haushaltsjahr hinaus.  
 
 
 
 
(3) Die Stadt übersendet mit dem 
Steuerbescheid oder mit der Be-
scheinigung über die Steuerbefrei-
ung für jeden Hund eine Hundesteu-
ermarke. Der Hundehalter darf 
Hunde außerhalb seiner Wohnung o-
der seines umfriedeten Grundbesit-
zes nur mit der sichtbar befestigten 
gültigen Steuermarke umherlaufen 
lassen. Der Hundehalter ist verpflich-
tet, den Beauftragten der Stadt die 
gültige Steuermarke auf Verlangen 
vorzuzeigen. Bis zur Übersendung 
einer neuen Steuermarke ist die bis-
herige Steuermarke zu befestigen o-
der vorzuzeigen. Andere Gegen-
stände, die der Steuermarke ähnlich-
sehen, dürfen dem Hund nicht ange-
legt werden. Bei Verlust der gültigen 
Steuermarke wird dem Hundehalter 
auf Antrag eine neue Steuermarke 
(3) Das Amt für Finanzen und Beteili-
gungen gibt für jeden Hund eine Hun-
desteuermarke aus. Der Hund muss 
außerhalb der Wohnung oder des 
umfriedeten Grundbesitzes des Hun-
dehalters/der Hundehalterin die sicht-
bar befestigte, gültige Steuermarke 
tragen. Andere Gegenstände, die der 
Steuermarke ähnlichsehen, dürfen 
dem Hund nicht angelegt werden. 
Eine Ausnahme von der Tragepflicht 
einer Hundesteuermarke besteht für 
Jagdhunde während des jagdlichen 
Einsatzes. Der Hundehalter/die Hun-
dehalterin ist verpflichtet, den Beauf-
tragten des Amtes für Finanzen und 
Beteiligungen die gültige Steuer-
marke auf Verlangen vorzuzeigen. 
Bei einem Verlust der gültigen Steu-
ermarke ist vom Hundehalter/von der 
(3) Die Stadt übersendet spätestens 
mit dem Steuerbescheid für jeden 
Hund eine Hundesteuermarke. 
Diese ist bis zur Übersendung ei-
ner neuen Marke gültig und vom 
Hundehalter / der Hundehalterin 
zu befestigen oder vorzuzeigen. 
Andere Gegenstände, die der 
Steuermarke ähnlichsehen, dür-
fen dem Hund nicht angelegt wer-
den. Auf Verlangen ist den Beauf-
tragten der Stadt Münster die gül-
tige Steuermarke vorzuzeigen. 
Eine Ausnahme von der Trage-
pflicht besteht für Jagdhunde 
während ihres Einsatzes bei der 
Jagd. 
Der Hundehalter / die Hundehal-
terin darf Hunde außerhalb der 
Wohnung oder eines umfriedeten

Anlage 2 zur V/0771/2021/1  
22 
 
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 
Mustersatzung des Städte- und 
Gemeindebundes NRW  
(StGB NRW) 
Bisherige Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Neue Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Erläuterungen zu den 
vorgenommenen Änderungen / 
Ergänzungen 
gegen Ersatz der Kosten ausgehän-
digt. 
Hundehalterin eine neue Steuer-
marke zu beantragen. Bei der Abmel-
dung des Hundes ist die Hundesteu-
ermarke an die Stadt Münster zurück-
zugeben. 
Grundbesitzes nur mit der sicht-
bar befestigten gültigen Steuer-
marke umherlaufen lassen.  
Bei Verlust der gültigen Steuer-
marke wird auf Antrag eine neue 
Steuermarke gegen eine Verwal-
tungsgebühr von 5 € ausgehän-
digt.  
Bei Abmeldung des Hundes ist 
die noch vorhandene Hundesteu-
ermarke innerhalb eines Monats 
an die Stadt Münster zurückzuge-
ben.  
 
 
 
Sieht die bisherige Satzung nicht vor, 
wird aber von vielen anderen Ge-
meinden erhoben, um die mit der 
Ausstellung einer Ersatzmarke ver-
bundenen Kosten zu decken; im in-
terkommunalen Quervergleich er-
scheinen 5 Euro angemessen (bis 
30.09. d. J. wurden bereits 141 Er-
satzmarken ausgehändigt).  
  
(4) Grundstückseigentümer, 
Haushaltungsvorstände und deren 
Stellvertreter sind verpflichtet, den 
Beauftragten der Stadt auf Nachfrage 
über die auf dem Grundstück, im 
Haushalt oder Betrieb gehaltenen 
Hunde und deren Halter wahrheits-
gemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 
Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung 
mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen 
Auskunftserteilung ist auch der Hun-
dehalter verpflichtet. 
(4) Alle in einem Haushalt lebenden 
Personen sowie Betriebsvorstände 
sind verpflichtet, den Beauftragten 
des Amtes für Finanzen und Beteili-
gungen auf Nachfrage über die in ih-
rem Haushalt oder in ihrem Betrieb 
gehaltenen Hunde und deren Hal-
ter/innen wahrheitsgemäß Auskunft 
zu erteilen. Grundstückseigentü-
mer/innen sind den Beauftragten des 
Amtes für Finanzen und Beteiligun-
gen auf Nachfrage über die auf ihrem 
Grundstück gehaltenen Hunde und 
deren Halter/innen insoweit zur Aus-
kunft verpflichtet, als die Sachver-
haltsaufklärung ansonsten nicht zum 
Ziel führt oder keinen Erfolg ver-
spricht. 
(4) Grundstückseigentümer / Grund-
stückseigentümerinnen, Haushal-
tungsvorstände und deren Stell-
vertreter / Stellvertreterinnen sind 
verpflichtet, den Beauftragten der 
Stadt Münster auf Nachfrage über 
die auf dem Grundstück, im 
Haushalt oder Betrieb gehaltenen 
Hunde und deren Halter / Halte-
rinnen wahrheitsgemäß Auskunft 
zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a 
KAG NW in Verbindung mit § 93 
AO Abgabenordnung (AO)). Zur 
wahrheitsgemäßen Auskunftser-
teilung ist auch der Hundehalter / 
die Hundehalterin verpflichtet.

Anlage 2 zur V/0771/2021/1  
23 
 
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 
Mustersatzung des Städte- und 
Gemeindebundes NRW  
(StGB NRW) 
Bisherige Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Neue Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Erläuterungen zu den 
vorgenommenen Änderungen / 
Ergänzungen 
(5) Bei Durchführung von Hunde-
bestandsaufnahmen sind die Grund-
stückseigentümer, Haushaltungsvor-
stände sowie deren Stellvertreter zur 
wahrheitsgemäßen Ausfüllung der 
ihnen vom Steueramt übersandten 
Nachweisungen innerhalb der vorge-
schriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 
Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung 
mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der 
Nachweisungen wird die Verpflich-
tung zur An- und Abmeldung nach 
den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. 
(5) Bei der Durchführung von Hunde-
bestandsaufnahmen sind alle im 
Haushalt lebenden Personen sowie 
Betriebsvorstände zur wahrheitsge-
mäßen Ausfüllung der ihnen vom Amt 
für Finanzen und Beteiligungen über-
sandten Erklärungen und deren 
Rückgabe innerhalb der vorgeschrie-
benen Frist verpflichtet. Grundstück-
seigentümer/innen sind bei der 
Durchführung von Hundebestands-
aufnahmen insoweit zur wahrheitsge-
mäßen Ausfüllung der ihnen vom Amt 
für Finanzen und Beteiligungen über-
sandten Erklärungen und deren 
Rückgabe innerhalb der vorgeschrie-
benen Frist verpflichtet, als die Sach-
verhaltsaufklärung ansonsten nicht 
zum Ziel führt oder keinen Erfolg ver-
spricht. Die Verpflichtung des Hunde-
halters/der Hundehalterin zur An- und 
Abmeldung nach den Absätzen 1 und 
2 bleibt dadurch unberührt. 
(5) Bei Durchführung von Hundebe-
standsaufnahmen sind die 
Grundstückseigentümer / Grund-
stückseigentümerinnen, Haushal-
tungsvorstände sowie deren 
Stellvertreter / Stellvertreterinnen 
zur wahrheitsgemäßen Ausfül-
lung der ihnen von der Stadt 
Münster, Amt für Finanzen und 
Beteiligungen, übersandten 
Nachweisungen innerhalb der 
vorgeschriebenen Fristen ver-
pflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG 
NW in Verbindung mit § 93 AO). 
Durch das Ausfüllen der Nach-
weisungen wird die Verpflichtung 
zur An- und Abmeldung nach den 
Absätzen 1 und 2 nicht berührt. 
 
 
§ 9 
Ordnungswidrigkeiten 
§ 9 
Ordnungswidrigkeiten 
§ 9 
Ordnungswidrigkeiten 
 
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 
Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalab-
gabengesetzes für das Land Nord-
rhein-Westfalen (KAG) vom 21. Okto-
ber 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt 
geändert durch Art. 1 Jagdsteuerab-
schaffungsgesetz vom 30. Juni 2009 
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 
Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunal-
abgabengesetzes für das Land Nord-
rhein-Westfalen (KAG NW) handelt, 
wer vorsätzlich oder leichtfertig 
 
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 
Abs. 2 Buchst. b) KAG NRW vom 
21. Oktober 1969 (GV NRW, S. 712) 
in der jeweils gültigen Fassung han-
delt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

Anlage 2 zur V/0771/2021/1  
24 
 
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 
Mustersatzung des Städte- und 
Gemeindebundes NRW  
(StGB NRW) 
Bisherige Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Neue Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Erläuterungen zu den 
vorgenommenen Änderungen / 
Ergänzungen 
(GV NRW, S. 394), handelt, wer vor-
sätzlich oder leichtfertig 
1. als Hundehalter entgegen § 5 
Abs. 4 den Wegfall der Vo-
raussetzungen für eine Steu-
ervergünstigung nicht recht-
zeitig anzeigt, 
2. als Hundehalter entgegen § 8 
Abs. 1 einen Hund nicht oder 
nicht rechtzeitig oder unter 
fehlender oder falscher An-
gabe der Hunderasse anmel-
det, 
3. als Hundehalter entgegen § 8 
Abs. 3 einen Hund außerhalb 
seiner Wohnung oder seines 
umfriedeten Grundbesitzes 
ohne sichtbar befestigte gül-
tige Steuermarke umherlau-
fen lässt, die Steuermarke auf 
Verlangen des Beauftragten 
der Stadt nicht vorzeigt oder 
dem Hund andere Gegen-
stände, die der Steuermarke 
ähnlichsehen, anlegt,  
4.  als Grundstückseigentümer, 
Haushaltungsvorstand oder 
deren Stellvertreter sowie als 
Hundehalter entgegen § 8 
Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß 
Auskunft erteilt,  
1. einen Hund entgegen § 8 Abs. 1 
nicht oder nicht rechtzeitig anmel-
det, 
2. den Wegfall der Voraussetzun-
gen für eine Steuervergünstigung 
entgegen § 7 Abs. 3 nicht oder 
nicht rechtzeitig anzeigt, 
3. den Pflichten eines Hundehal-
ters/einer Hundehalterin oder ei-
ner im Haushalt des Hundehal-
ters/der Hundehalterin lebenden 
Person, eines Betriebsvorstands 
oder eines Grundstückseigentü-
mers/einer Grundstückseigentü-
merin gemäß § 8 Abs. 3, 4 und 5 
nicht nachkommt. 
Im Fall der Zuwiderhandlung kann ein 
Bußgeld bis zur in § 20 Abs. 3 KAG 
NW genannten Höhe festgesetzt wer-
den. 
a) als Hundehalter / Hundehalterin 
entgegen § 5 Abs. (3) dieser Sat-
zung den Wegfall der Vorausset-
zungen für eine Steuervergünsti-
gung nicht rechtzeitig anzeigt; 
b) als Hundehalter / Hundehalterin 
entgegen § 8 Abs. (1) dieser Sat-
zung einen Hund nicht oder nicht 
rechtzeitig oder unter fehlender o-
der falscher Angabe der Hunde-
rasse anmeldet; 
c) als Hundehalter / Hundehalterin 
entgegen § 8 Abs. (3) einen Hund 
außerhalb seiner / ihrer Wohnung 
oder seines / ihres umfriedeten 
Grundbesitzes ohne sichtbar be-
festigte gültige Steuermarke um-
herlaufen lässt, die Steuermarke 
auf Verlangen der Beauftragten 
der Stadt Münster nicht vorzeigt 
oder dem Hund andere Gegen-
stände, die der Steuermarke ähn-
lichsehen, anlegt; 
d) als Grundstückseigentümer / 
Grundstückseigentümerin, Haus-
haltungsvorstand oder deren 
Stellvertreter / Stellvertreterin so-
wie als Hundehalter / Hundehalte-
rin entgegen § 8 Abs. 4 nicht 
wahrheitsgemäß Auskunft erteilt;

Anlage 2 zur V/0771/2021/1  
25 
 
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 
Mustersatzung des Städte- und 
Gemeindebundes NRW  
(StGB NRW) 
Bisherige Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Neue Fassung der  
Hundesteuersatzung  
Stadt Münster  
Erläuterungen zu den 
vorgenommenen Änderungen / 
Ergänzungen 
5. als Grundstückseigentümer, 
Haushaltungsvorstand oder 
deren Stellvertreter entgegen 
§ 8 Abs. 5 die vom Steueramt 
übersandten Nachweisungen 
nicht wahrheitsgemäß oder 
nicht fristgemäß ausfüllt 
e) als Grundstückseigentümer / 
Grundstückseigentümerin, Haus-
haltungsvorstand oder deren 
Stellvertreter / Stellvertreterin ent-
gegen § 8 Abs. (5) dieser Sat-
zung die von der Stadt Münster, 
Amt für Finanzen und Beteiligun-
gen, übersandten Nachweisun-
gen nicht wahrheitsgemäß und / 
oder nicht fristgemäß ausfüllt. 
§ 10 
Inkrafttreten 
§ 10  
Inkrafttreten 
§ 10 
Inkrafttreten 
 
Diese Hundesteuersatzung tritt am 
............................ in Kraft. Gleichzei-
tig tritt die Hundesteuersatzung vom 
..................................... außer Kraft. 
Diese Änderungssatzung der Hunde-
steuersatzung der Stadt Münster tritt 
am 01.03.2016 in Kraft. 
Diese Hundesteuersatzung tritt am 
01.01.2022 in Kraft. Zum gleichen 
Zeitpunkt tritt die Hundesteuersat-
zung vom 14.12.2000 in der Fassung 
der 3. Änderungssatzung vom 
18.02.2016 außer Kraft.

Ergänzungsvorlage Beschluss

2000 Zeichen

V/0771/2021/1
V/0771/2021/1
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Hundesteuersatzung der Stadt Münster
Beratungsfolge
08.12.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung
15.12.2021 Hauptausschuss Vorberatung
15.12.2021 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Die als Anlage 1 der Ergänzungsvorlage beigefügte Hundesteuersatzung der Stadt Münster wird
beschlossen. Sie tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
2. Der Bürgeranregung nach § 24 GO NRW Nr. 2021-00068 (Anlage 4), dass „Assistenzhunde
zukünftig auf Antrag von der Hundesteuer befreit werden können“, wird mit der Neufassung der
städtischen Hundesteuersatzung ab 01.01.2022 gefolgt. Hiermit ist die Anregung erledigt.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Durch die neue Hundesteuersatzung ergeben sich bei der Hundesteuer ab dem Haushaltsjahr 2022
sowohl Minder- als auch Mehrerträge. Im Saldo wird mit zusätzlichen Erträgen in Höhe von rund
60.000 Euro jährlich gerechnet. Die Mehrerträge sind im Haushaltsplanentwurf 2022 noch nicht
veranschlagt, die Verwaltung fertigt hierzu ein Veränderungsblatt.
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Haushalts-
ansatz bisher
€
Produktgruppe 1601 Allgemeine Finanzwirtschaft
Zeile 01 Steuern und ähnliche Abgaben 2022 ff 60.000 1.300.000
Amt für Finanzen und
Beteiligungen
30.11.2021
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Rethmeier
T elefon:492-2151
Rethmeier@stadt-
muenster.de

- 2 -
V/0771/2021/1
Begründung:
Aufgrund des Umfangs der vorgenommenen Änderungen gegenüber der Hundesteuersatzung vom
14.12.2000 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 18.02.2016 ist der Erlass einer neuen
Hundesteuersatzung angezeigt und wird insofern als E1 zu der bisher erfolgten reinen
Änderungssatzung zum Beschluss erhoben.
In den Anlagen 1 und 2 (vgl. Spalte 3) wurden die Präambel sowie der § 10 jeweils neu gefasst.
In Vertretung
gez.
Christine Zeller
Stadtkämmerin
Anlagen:
Anlage 1 – Hundesteuersatzung
Anlage 2 – Synopse zur Änderung der Hundesteuersatzung

Anlage 1 - Hundesteuersatzung

15107 Zeichen

Anlage 1 zur V/0771/2021/1 
Hundesteuersatzung der Stadt Münster 
 
Aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S.  666 / SGV NRW 2023) und der §§ 3 
und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen 
(KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW, S. 712 / SGV NRW 610), jeweils in der zum Zeitpunkt 
des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung 
am ……. folgende Hundesteuersatzung beschlossen: 
 
 
§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht 
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Münster. 
 
(2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in 
einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam 
gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Ge-
samtschuldner. 
  
(3) Als Hundehalter / Hundehalterin gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genom-
men hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er / sie nicht nachweisen kann, dass der 
Hund bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall 
ein, wenn die Pflege, Verwahrung sowie die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum 
von zwei Monaten überschreitet. 
 
Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb eines Monats im Tierheim 
Münster abgegeben wurde.  
 
(4) Hunde, die ausschließlich zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken gehalten werden, müssen 
angemeldet werden, unterliegen aber nicht der Steuerpflicht. Der gewerbliche oder berufliche 
Zweck ist im Einzelfall nachzuweisen.   
 
§ 2 Beginn und Ende der Steuerpflicht 
(1) Die Hundesteuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter / einer Hundehalterin oder meh-
reren Personen gemeinsam 
  
1. nur ein Hund gehalten wird 120,00 € 
2. zwei Hunde gehalten werden 132,00 € 
je Hund  
3. drei oder mehr Hunde gehalten werden 144,00 € 
je Hund 
4. ein gem. Abs. (2) als gefährlich eingestufter Hund gehalten wird  750,00 € 
5. zwei oder mehr gem. Abs. (2) als gefährlich eingestufte Hunde gehalten wer-
den 
750,00 € 
je Hund  
 
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl 
der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, 
werden mitgezählt.

Anlage 1 zur V/0771/2021/1 
 
Auch im Sinne des Absatzes (2) als gefährlich eingestufte Hunde gehen mit in die Berechnung 
ein. 
 
(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz (1) Ziffer 4 oder 5 sind solche Hunde, 
 
a) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleich-
stehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Men-
schen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen 
haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbän-
den durchgeführte so genannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine 
Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt; 
 
b) die sich nach dem Gutachten der amtlich zuständigen Behörde als bissig erwiesen haben; 
 
c) die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben; 
 
d) die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder rei-
ßen. 
 
Solange ein Hund gem. Abs. (2) Buchstabe a) bis d) als gefährlich eingestuft ist, ist der gem. 
Abs. (1) Ziffer 4 oder 5 erhöhte Steuersatz zu entrichten.  
 
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung werden insbesondere folgende Rassen angese-
hen:  
1. Pitbull Terrier 
2. American Staffordshire Terrier 
3. Staffordshire Bullterrier 
4. Bullterrier 
5. Alano 
6. American Bulldog 
7. Bullmastiff 
8. Mastiff 
9. Mastino Espanol 
10. Mastino Napoletano 
11. Fila Brasileiro 
12. Dogo Argentino 
13. Rottweiler 
14. Tosa Inu 
sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.  
 
Für die unter Ziffer 1 bis 14 aufgeführten Hunderassen ist der gem. Abs. (1) Ziffer 4 oder 5 erhöhte 
Steuersatz zu entrichten, es sei denn, der Hund hat die Verhaltensprüfung nach § 5 Abs. 3 Lan-
deshundegesetz NRW (LHundG NRW) erfolgreich bestanden.  
 
 
§ 3 Steuerbefreiung 
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Münster aufhalten, sind für diejeni-
gen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die 
Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer 
befreit sind.

Anlage 1 zur V/0771/2021/1 
 
(2) Auf Antrag wird eine Steuerbefreiung für Hunde gewährt, 
 
1. soweit diese ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber, oder sonst hilfloser 
Personen dienen; die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines Schwerbehindertenaus-
weises mit den Merkzeichen „B“, „Bl“, „aG“, „GI“, „TBl“ oder „H“ abhängig gemacht; 
 
2. soweit diese zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vor-
gesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorle-
gen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung der Hunde in geeigneter 
Weise glaubhaft zu machen; 
 
3. soweit diese speziell dazu ausgebildet wurden, einen erkrankten Menschen zu unterstützen 
(Anerkennung als Assistenzhund im Sinne des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen 
mit Behinderungen (BGG)), und auch für diese Aufgabe eingesetzt werden;  
 
4. die von einem beauftragten Feld- und Forstaufseher / von einer beauftragten Feld- und Forst-
aufseherin für den Feld-, Forst- und Jagdschutz eingesetzt werden und die dafür vorgese-
hene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben; als Nachweis sind das Prüfungszeugnis sowie eine 
kurze Beschreibung über deren Einsatzart vorzulegen;   
 
5. die aus dem Tierheim Münster erstmalig in den Haushalt der antragstellenden Person auf-
genommen wurden; eine Steuerbefreiung wird befristet für 12 Monate gewährt. 
 
Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. (2) dieser Satzung wird eine Steuerbefreiung nach 
den Ziffern 1 bis 5 nicht gewährt. 
 
 
§ 4 Steuerermäßigung  
Auf Antrag ist die Steuer auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 Abs. (1) zu ermäßigen, jedoch 
nur für 1 Hund,   
 
1. soweit dieser zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude 
mehr als 200 Meter Luftlinie entfernt liegen, erforderlich ist; 
 
2. soweit dieser von einer zur Jagdausübung berechtigten Person zur Jagd eingesetzt wird und die 
vorgeschriebenen Brauchbarkeitsprüfung nachweisbar mit Erfolg abgelegt hat; 
 
3. soweit Personen Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und 
bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten, 
bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Antrag eingegangen ist. 
 
Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. (2) wird eine Steuerermäßigung nach den Ziffern 1 bis 
3 nicht gewährt. 
 
 
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen  
(Befreiung oder Ermäßigung) 
(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 dieser Satzung wird nur 
gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den 
angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. 
 
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist schriftlich bei der Stadt Münster, Amt für 
Finanzen und Beteiligungen, mit den jeweils notwendigen Unterlagen als Nachweis für deren 
berechtigte Inanspruchnahme zu stellen.

Anlage 1 zur V/0771/2021/1 
Die Steuervergünstigung wird ab dem Ersten des auf den Antragseingang folgenden Monats 
gewährt. 
 
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb eines Mo-
nats nach deren Wegfall der Stadt Münster, Amt für Finanzen und Beteiligungen, schriftlich an-
zuzeigen. Die Neufestsetzung der Steuer erfolgt zum Ersten des auf den Eintritt der Änderung 
folgenden Monats. 
 
 
§ 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht 
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei 
Hunden, die dem Halter / der Halterin durch Geburt von einer von ihm / ihr gehaltenen Hündin 
zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt 
geworden ist.  
 
In den Fällen des § 1 Abs. (3) Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem 
der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist 
 
Bei Zuzug eines Hundehalters /einer Hundehalterin aus einer anderen Gemeinde beginnt die 
Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats.  
 
(2) Die Steuerpflicht erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung endet.  
 
Bei Wegzug eines Hundehalters /einer Hundehalterin aus der Stadt Münster endet die Steuer-
pflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. 
 
(3) Kommt ein Hundehalter / eine Hundehalterin trotz Aufforderung der Pflicht zur An- oder Abmel-
dung nicht nach, kann ein Hund ausnahmsweise auch von Amts wegen an- oder abgemeldet 
werden. 
 
 
§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer 
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalender-
jahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. 
 
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die 
zurückliegende Zeit und dann halbjährlich zum 01.04. und 01.10. mit der Hälfte des festgesetzten 
Jahresbetrages fällig  
 
Bis zum 30.09. eines Kalenderjahres besteht die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, um die 
Hundesteuer zum 01.07. des darauffolgenden Jahres in einer Summe zahlen zu können. Dieser 
neue Fälligkeitstermin ist einzuhalten, bis eine Änderung der jährlichen Zahlungsweise beantragt 
wird.  
 
 
§ 8 Sicherung und Überwachung der Steuer 
(1) Jeder Hundehalter / jede Hundehalterin ist zur Anmeldung eines Hundes innerhalb eines Monats 
verpflichtet,  
 
a) nach Aufnahme des Hundes in den Haushalt, 
 
b) nach Zuzug aus einer anderen Gemeinde / einem anderen Land, 
 
c) nachdem ein neu geborener Hund drei Monate alt geworden ist 
 
oder

Anlage 1 zur V/0771/2021/1 
 
d) nach Ablauf von 2 Monaten, nachdem ihm / ihr ein Hund zugelaufen ist, zur Haltung auf 
Probe oder zum Anlernen, zur Pflege oder Verwahrung aufgenommen wurde. 
 
Die Pflicht zur Anmeldung besteht auch für ausschließlich zu gewerblichen oder betrieblichen 
Zwecken gehaltene Hunde (vgl. § 1 Abs. (4) dieser Satzung). Nur für Hunde, die gem. § 3 
Abs. (1) dieser Satzung von der Steuer befreit sind, besteht keine Anmeldepflicht.  
 
Die Anmeldung hat unter Angabe der Rasse schriftlich bei der Stadt Münster, Amt für Finanzen 
und Beteiligungen, zu erfolgen. 
 
(2) Jeder Hundehalter/ jede Hundehalterin ist zur Abmeldung eines Hundes verpflichtet,  
 
a) nach Wegzug aus Münster  
 
oder  
 
b) nach Beendigung der Hundehaltung z. B. durch Abgabe oder Verlust des Tieres.  
 
Die Abmeldung ist innerhalb eines Monats bei der Stadt Münster, Amt für Finanzen und Beteili-
gungen, schriftlich vorzunehmen. Wird die vorstehende Frist versäumt, ist eine rückwirkende 
Abmeldung längstens bis zum Beginn des Kalenderjahres möglich, in dem diese bei der Stadt 
Münster, Amt für Finanzen und Beteiligungen, eingegangen ist.    
  
Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung Name und die 
Anschrift dieser Person anzugeben 
 
(3) Die Stadt übersendet spätestens mit dem Steuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuer-
marke. Diese ist bis zur Übersendung einer neuen Marke gültig und vom Hundehalter / der Hun-
dehalterin zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich-
sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Auf Verlangen ist den Beauftragten der Stadt 
Münster die gültige Steuermarke vorzuzeigen. 
 
Der Hundehalter / die Hundehalterin darf Hunde außerhalb der Wohnung oder eines umfriedeten 
Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen.  
 
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird auf Antrag eine neue Steuermarke gegen eine Ver-
waltungsgebühr von 5 € ausgehändigt.  
 
Bei Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke innerhalb eines Monats 
an die Stadt Münster zurückzugeben. 
 
(4) Grundstückseigentümer / Grundstückseigentümerinnen, Haushaltungsvorstände und deren 
Stellvertreter / Stellvertreterinnen sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Münster auf Nach-
frage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Hal-
ter / Halterinnen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbin-
dung mit § 93 Abgabenordnung (AO)). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der 
Hundehalter / die Hundehalterin verpflichtet. 
 
(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer / Grund-
stückseigentümerinnen, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter / Stellvertreterinnen 
zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen von der Stadt Münster, Amt für Finanzen und Be-
teiligungen, übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet 
(§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisun-
gen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

Anlage 1 zur V/0771/2021/1 
 
§ 9 Ordnungswidrigkeiten 
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) KAG NRW vom 21. Oktober 1969 
(GV NRW, S. 712) in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 
 
a) als Hundehalter / Hundehalterin entgegen § 5 Abs. (3) dieser Satzung den Wegfall der Vo-
raussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt; 
 
b) als Hundehalter / Hundehalterin entgegen § 8 Abs. (1) dieser Satzung einen Hund nicht oder 
nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet; 
  
c) als Hundehalter / Hundehalterin entgegen § 8 Abs. (3) einen Hund außerhalb seiner / ihrer 
Wohnung oder seines / ihres umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige 
Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen der Beauftragten der Stadt 
Münster nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich-
sehen, anlegt; 
  
d) als Grundstückseigentümer / Grundstückseigentümerin, Haushaltungsvorstand oder deren 
Stellvertreter / Stellvertreterin sowie als Hundehalter / Hundehalterin entgegen § 8 Abs. (4) 
dieser Satzung nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt; 
 
e) als Grundstückseigentümer / Grundstückseigentümerin, Haushaltungsvorstand oder deren 
Stellvertreter / Stellvertreterin entgegen § 8 Abs. (5) dieser Satzung die von der Stadt Müns-
ter, Amt für Finanzen und Beteiligungen, übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsge-
mäß und / oder nicht fristgemäß ausfüllt. 
 
 
§ 10 Inkrafttreten 
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.  
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hundesteuersatzung vom 14.12.2000 in der Fassung der 3. Ände-
rungssatzung vom 18.02.2016 außer Kraft.

Beratungsverlauf (3)

08.12.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 8.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
15.12.2021 Hauptausschuss
TOP 17 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
15.12.2021 Rat
TOP 17 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0771/2021/1
Typ
Vorlagen
Datum
23.11.2021
Erstellt
23.11.2021 14:09