V/0700/2012
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG
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Satzung_KAG_2013
18970 Zeichen
...
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KA G für Straßenbaumaß-
nahmen in der Stadt Münster vom ________ (ABl. ____ S. __)
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für da s Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW, S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 24.05.2011 (GV. NW, S. 271) und der §§ 1 , 2 und 8 des Kommunalabgabenge-
setzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW, S. 72/SGV. NW, S. 610)
zuletzt geändert durch Gesetzt vom 18.09.2012 (GV. NRW 2011, S, 436) hat der Rat der
Stadt Münster am ________ folgende Beitragssatzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Ansch affung, Erweiterung und Verbesserung
von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, We ge und Plätze werden Beiträge nach
Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2
Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
1. den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkoste n) der für die Maßnahme an der Anla-
ge i. S. des § 1 benötigten Grundflächen; dazu gehö rt auch der Wert der von der Stadt
aus ihrem Vermögen für die Maßnahme bereitgestellte n eigenen Grundstücke; maßge-
bend ist der Wert im Zeitpunkt des Beginns der Maßn ahme,
2. die Freilegung der Flächen,
3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung de r Fahrbahnen mit Unterbau und Decke,
sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen,
4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung vo n
a) Rinnen und Randsteinen
b) Radwegen
c) Gehwegen
d) Beleuchtungseinrichtungen
e) Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenen twässerung der Anlage i. S. des
§ 1
f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern
g) Parkflächen als Bestandteile von öffentlichen St raßen, Wegen und Plätzen
h) besondere Einrichtungen wie z. B. Sitzbänke, Blu menkübel, Fahrradständer
i) kombinierte Geh- und Radwege
5. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine Fußgängerstraße,
6. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in einen verkehrsberuhigten Bereich
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...
(2) Zum Ersatz des Aufwandes für Hoch- und Tiefstra ßen sowie für Straßen, die für den
Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (S chnellverkehrsstraßen), ferner für
Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehö rigen Rampen werden keine
Beiträge erhoben. Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrt en von Bundes-, Land- und
Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden
freien Strecken. Nicht beitragsfähig sind die Koste n für die laufende Unterhaltung und
Instandsetzung der Anlage i. S. des § 1 sowie die M ehrkosten für die besondere Anla-
ge von Straßen nach § 16 Straßen- und Wegegesetz.
(3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsäc hlichen Aufwendungen ermittelt. Falls
die Kosten einer Teileinrichtung in keinem angemess enen Verhältnis zu den Kosten
der Gesamtmaßnahme stehen, kann der Rat den Umfang des beitragsfähigen Auf-
wandes entsprechend ermäßigen.
(4) Für selbstständig benutzbare Abschnitte einer A nlage i. S. des § 1 kann der Aufwand
gesondert ermittelt und erhoben werden.
(5) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere zusamm enhängende Anlagen i. S. des § 1
oder Abschnitte einer solchen, so kann der Rat diese zu einer Abrechnungseinheit zu-
sammenfassen.
(6) Die in der Anlage zu dieser Satzung genannten a nrechenbaren Breiten werden ermit-
telt, indem die Fläche der gesamten Anlage bzw. Tei leinrichtung durch die Länge der
Achse geteilt wird.
§ 3
Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Der Anteil, der auf die Stadt für die Inanspruc hnahme der Anlage i. S. des § 1 durch
die Allgemeinheit oder durch die Stadt entfällt, und der Anteil, der auf die Beitrags-
pflichtigen entfällt, werden nach der Anlage zu dieser Satzung berechnet.
(2) Überschreiten Anlagen i. S. des § 1 die nach de r Anlage zu dieser Satzung anrechen-
baren Breiten, so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehrauf-
wand allein. Die in der Anlage genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Im Übri-
gen tragen die Beitragspflichtigen von dem beitragsfähigen Aufwand einen Anteil in
Höhe der in der Anlage zu dieser Satzung festgelegten Vomhundertsätze. Für die
stadteigenen Grundstücke wird der Anteil der Stadt dabei so berechnet, als ob sie
selbst beitragspflichtig wäre.
(3) Im Sinne der Anlage zu dieser Satzung gelten al s
a) Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Er schließung der angrenzenden
oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbunde nen Grundstücke dienen,
b) Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Ersc hließung von Grundstücken und
gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zu-
sammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen
nach Buchstabe c) sind,
c) Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehe nden innerörtlichen
Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr d ienen, insbesondere
Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit Ausnahme der S trecken, die außerhalb
von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten O rtsstellen liegen,
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...
d) Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Fro ntlängen der Grundstücke
mit Ladengeschäften und/oder Gaststätten und/oder Cafes im Erdgeschoß
überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsst raßen handelt,
e) Fußgängergeschäftsstraßen: Hauptgeschäftsstraßen , die in ihrer gesamten Brei-
te dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zei tlich begrenzte Nutzung für
den Anlieferverkehr möglich ist,
f) Selbständige Gehwege: Gehwege, die der Erschließ ung dienen und nicht Be-
standteil einer Erschließungsanlage sind, auch wen n die Benutzung für Rad-
fahrer und für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrze ugen möglich ist,
g) Selbständige kombinierte Geh- und Radwege: Geh- und Radwege, die der Er-
schließung dienen und nicht Bestandteil einer Ersc hließungsanlage sind, auch
wenn die Benutzung für den Anliegerverkehr mit Kra ftfahrzeugen möglich ist.
h) verkehrsberuhigte Bereiche: Verkehrsräume, in de nen die Verkehrsbelastung
verringert, die Fahrgeschwindigkeit gesenkt und/od er in sonstiger Weise die Auf-
enthaltsfunktion verbessert wird,
i) Fußgängerstraßen: Straßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr
dienen, auch wenn die Benutzung für Radfahrer und/ oder für den Anliegerverkehr
mit Kraftfahrzeugen zulässig ist, soweit es sich n icht um Fußgängergeschäfts-
straßen nach Buchst. e) oder um verkehrsberuhigte Bereiche nach Buchst. h)
handelt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für öffentliche Plätze entsprechend.
(4) Erstreckt sich eine Straßenbaumaßnahme auf mehr ere Straßenabschnitte, für die sich
nach der Anlage unterschiedlich anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile
der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurech-
nen, ohne dass es eines besonderen Ratsbeschlusses bedarf.
(5) Grenzt eine Anlage i. S. des § 1 ganz oder teil weise mit einer Seite an ein Kern-, Ge-
werbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein anderes Gebiet und er-
geben sich dabei nach der Anlage unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt die
Anlage i. S. des § 1 im Verhältnis zu den Grundstücken im Kern-, Gewerbe- und In-
dustriegebiet als Anlage i. S. des § 1 in einem solchen Gebiet und im Verhältnis zu den
anderen Grundstücken als Anlage i. S. des § 1 in einem sonstigen Baugebiet oder im
Zusammenhang bebauten Ortsteil.
(6) Für die Anlage i. S. des § 1, für die die in Ab satz 2 festgesetzten anrechenbaren Brei-
ten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat
durch Satzung etwas anderes.
§ 4
Beitragsmaßstab
(1) Der nach § 2 ermittelte und nach § 3 um den Ant eil der Stadt geminderte beitragsfähi-
ge Aufwand wird auf die durch die Anlage i. S. des § 1 erschlossenen Grundstücke
nach dem Verhältnis der Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die Grundstücksflä-
che entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im
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...
einzelnen beträgt:
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit
oder gewerblich nutzbaren Grundstücken auf denen k eine
Bebauung zulässig ist 1,0
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,3
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5
d) bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,6
e) bei sechs- und höhergeschossiger Bebaubarkeit 1, 7
Als Geschoßzahl gilt die im Bebauungsplan festgese tzte höchstzulässige Zahl der
Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen oder vorhan-
den, so ist diese zu Grunde zu legen.
(2) Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück kein e Geschoßzahl aber eine Baumas-
senzahl fest, so gilt das Grundstück bei einer höchstzulässigen Baumassenzahl
bis 3 als eingeschossig,
bis 4,5 als zweigeschossig,
bis 5,5 als dreigeschossig,
bis 6,5 als vier- bis fünfgeschossig,
von mehr als 6,5 als sechs- und mehrgeschossig
bebaubar.
Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück weder d ie Geschoß- noch die Baumas-
senzahl aber eine Höchstgrenze für die Höhe der baulichen Anlage fest, so werden je
3,5 m Höhe als ein Vollgeschoß gerechnet; bei dieser Berechnung sich ergebende
Bruchzahlen werden aufgerundet.
(3) In unbeplanten Gebieten und in sonstigen Gebiet en, für die ein Bebauungsplan weder
die Geschoß- oder die Baumassenzahl noch die Höchstgrenze der Höhe der baulichen
Anlagen festsetzt, ist
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächli ch vorhandenen,
b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grund-
stücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhan denen Vollgeschosse
maßgebend.
Soweit bauliche Anlagen auf demselben Grundstück u nterschiedliche Geschoßzahlen
aufweisen, ist die höchste Geschoßzahl maßgebend. Ist eine Geschoßzahl wegen der
Besonderheit einer baulichen Anlage nicht feststellbar, so werden je 3,5 m Höhe der
baulichen Anlage als ein Vollgeschoß gerechnet. Für bauliche Anlagen mit außerge-
wöhnlicher Höhe, z. B. Schornsteine, Türme als Teil einer baulichen Anlage, gilt die
Geschoßzahl der Hauptanlage. Für selbständige Anlagen solcher Art gilt die durch 10
geteilte Höhe als Geschoßzahl. Bruchzahlen werden in den Fällen der vorstehenden
Sätze 3 u. 5 auf die nachfolgende volle Zahl aufgerundet.
(4) In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die in Abs. 1 Buchst. a) bis e) aufge-
führten Nutzungsfaktoren verdoppelt. Dies gilt auch, wenn die Gebiete nicht in einem
Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen
Nutzung als Kerngebiete, Gewerbegebiete oder Industriegebiete mit einer nach § 7
Abs. 2, § 8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzung zu beurteilen sind.
Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und
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...
großflächige Handelsbetriebe, Hochschulgebiete, Klinikgebiete (§ 11 Abs. 2 BauNVO)
und ebenfalls entsprechend bei Grundstücken, die in anders beplanten Gebieten lie-
gen, aber überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden. Abs. 8 bleibt unbe-
rührt.
(5) Bei Grundstücken in Kleinsiedlungsgebieten betr ägt der Nutzungsfaktor 0,8.
(6) Bei unbebauten Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dür-
fen, und bei den aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur untergeordnet bebaubaren
Grundstücken, insbesondere Sportplätzen, Freibädern, Friedhöfen, Dauerkleingärten
wird der Nutzungsfaktor 0,4 angesetzt.
(7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellpl ätze gebaut werden dürfen und deren
Fläche nicht der Fläche des Baugrundstückes hinzuzurechnen ist, gelten als einge-
schossige bebaubare Grundstücke.
(8) In unbeplanten Gebieten wird die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34
Abs. 2 BauGB bestimmt. Ist aufgrund der vorhandenen Bebauung eine solche Be-
stimmung nicht möglich, richtet sich der Nutzungsfaktor nach Abs. 1, bei gewerblich
genutzten Grundstücken nach Abs. 1 i.V. m. Abs. 4.
(9) Als Grundstücksfläche gilt:
a) Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplane s die Fläche, die baulich,-
gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt we rden kann.
b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die er forderlichen Festsetzungen
nicht enthält, die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der Anlage
i. S. des § 1 oder von der der Anlage i. S. des § 1 zugewandten Grenze des
Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begren-
zung hinaus. so ist die Grundstückstiefe maßgebend , die durch die hintere Grenze
der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die l ediglich die wegemäßige Ver-
bindung zur Anlage i. S. des § 1 herstellen, bleib en bei der Bestimmung der
Grundstückstiefe unberücksichtigt.
Als Geschosse gelten Vollgeschosse gemäß § 2 Abs. 5 BauONW
§ 5
Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides
Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist
der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichti-
ge haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Woh-
nungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 6
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...
Kostenspaltung
Der Beitrag kann selbstständig und ohne Einhaltung der Reihenfolge erhoben werden für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn,
4. die Radwege,
5. die Gehwege,
6. die gemeinsamen Geh- und Radwege
7. die Parkstreifen,
8. die Beleuchtungsanlagen,
9. die Entwässerungsanlagen,
10. die Grünstreifen
§ 7
Vorausleistung und Ablösung
(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonn en worden ist, kann die Stadt
Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erheben.
(2) Der Straßenbaubeitrag kann vor Entstehung der B eitragspflicht abgelöst werden. Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
Der Ablösebetrag wird nach den Vorschriften dieser Satzung berechnet. Abweichend
von § 2 Abs. 3 dieser Satzung wird der beitragsfähige Aufwand jedoch nach den vor-
aussichtlich entstehenden Kosten ermittelt. Der beitragsfähige Aufwand für Grundflä-
chen wird nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Ablösung berechnet.
§ 8
Fälligkeit
Der Betrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.12.1978
außer Kraft.
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Anlage zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnah-
men in der Stadt Münster
Anrechenbare Breiten
in Kern-,
in sonstigen
Anteil
Gewerbe- Baugebieten der
Straßenart und Straßeneinrichtung und und im Zu- Be itrags-
Industrie- sammenhang pflichtigen
gebieten bebauten
Ortsteilen
(1) (2) ** (3) (4)
1. Anliegerstraßen
a) Fahrbahn *) 8,50 m 5,50 m 80 v.H.
b) Radweg einschl. 2,50 m nicht 80 v.H.
Sicherheitsstreifen vorgesehen
c) Parkstreifen einschließlich
Abgrenzung zur Fahrbahn
- bei Längsaufstellung 2,50 m 2,00 m 80 v.H.
- bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung 5,00 m 5 ,00 m 80 v.H.
d) Gehweg 2,50 m 2,50 m 80 v.H.
d) gemeinsamer Geh- und Radweg 3,00 m 3,00 m 80 v.H .
f) Beleuchtung und Straßenentwässerung - - 80 v.H.
g) Grünstreifen 2,50 m 2,50 m 80 v.H.
2. Haupterschließungsstraßen
a) Fahrbahn *) 8,50 m 6,50 m 60 v.H.
b) Radweg einschl.
Sicherheitsstreifen 2,50 m 2,50 m 60 v.H.
c) Parkstreifen einschließlich
Abgrenzung zur Fahrbahn
- bei Längsaufstellung 2,50 m 2,00 m 80 v.H.
- bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung 5,00 m 5, 00 m 80 v.H.
d) Gehweg 2,50 m 2,50 m 70 v.H.
e) gemeinsamer Geh- und Radweg 3,00 m 3,00 m 65 v.H .
f) Beleuchtung u. Straßenentwässerung - - 65 v.H.
g) Grünstreifen 2,50 m 2,50 m 65 v.H.
3. Hauptverkehrsstraßen
a) Fahrbahn *) 8,50 m 8,50 m 40 v.H.
b) Radweg einschl.
Sicherheitsstreifen 2,50 m 2,50 m 40 v.H.
c) Parkstreifen einschließlich
Abgrenzung zur Fahrbahn
- bei Längsaufstellung 2,50 m 2,00 m 80 v.H.
- bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung 5,00 m 5, 00 m 80 v.H.
d) Gehweg 2,50 m 2,50 m 60 v.H.
e) gemeinsamer Geh- und Radweg 3,00 m 3,00 m 50 v.H .
f) Beleuchtung u. Straßenentwässerung - - 50 v.H.
g) Grünstreifen 2,50 m 2,50 m 50 v.H.
*) Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die
anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen.
**) Die in Spalte (2) dieser Anlage aufgeführten Breit en gelten auch für Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und
großflächige Handelsbetriebe, Hochschulgebiete und Klinikbetriebe
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Anrechenbare Breiten
in Kern-,
in sonstigen
Anteil
Gewerbe- Baugebieten der
Straßenart und Straßeneinrichtung und und im Zu- Be itrags-
Industrie- sammenhang pflichtigen
gebieten bebauten
Ortsteilen
(1) (2) ** (3) (4)
4. Hauptgeschäftsstraßen
a) Fahrbahn *) 7,50 m 7,50 m 70 v.H.
b) Radweg einschl.
Sicherheitsstreifen 2,50 m 2,50 m 70 v.H.
c) Parkstreifen einschließlich
Abgrenzung zur Fahrbahn
- bei Längsaufstellung 2,50 m 2,00 m 80 v.H.
- bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung 5,00 m 5, 00 m 80 v.H.
d) Gehweg 6,00 m 6,00 m 80 v.H.
e) gemeinsamer Geh- und Radweg 6,00 m 6,00 m 75 v.H .
f) Beleuchtung u. Straßenentwässerung - - 75 v.H.
g) Grünstreifen 2,50 m 2,50 m 75 v.H.
5. Fußgängergeschäftsstraßen
einschl. Beleuchtung und
Straßenentwässerung 9,00 m 9,00 m 80 v.H.
6. Selbständige Gehwege
einschl. Beleuchtung und
Gehwegentwässerung 3,00 m 3,00 m 80 v.H.
7. Selbständige gemeinsame Geh-
und Radwege
einschl. Beleuchtung und
Entwässerung 5,50 m 5,50 m 80 v.H.
8. Verkehrsberuhigte Bereiche
einschl. Radwege, Begrünung,
Parkflächen, Beleuchtung und
Oberflächenentwässerung 16,00 m 16,00 m 80 v.H.
9. Für Plätze, die keine verkehrs-
beruhigten Bereiche sind, gelten
die anrechenbaren Breiten und
Anteilsätze wie bei Straßen und
Wegen
10. Fußgängerstraßen , einschließlich
Beleuchtung und Straßenentwäs-
serung 9,00 m 9,00 m 80 v.H.
*) Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die
anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen.
**) Die in Spalte (2) dieser Anlage aufgeführten Breit en gelten auch für Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und
großflächige Handelsbetriebe, Hochschulgebiete und Klinikbetriebe
Beschlussvorlage
7048 Zeichen
V/0700/2012
DER OBERBÜRGERMEISTER
Tiefbauamt
Betrifft
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in der Stadt
Münster vom 15.12.1978 (Abl. 1978 S. 230) (Straßenbaubeitragssatzung - SBB)
hier: Neufassung
Beratungsfolge
23.10.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung
30.10.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung
07.11.2012 Hauptausschuss Vorberatung
07.11.2012 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die anliegende Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßna h-
men in der Stadt Münster vom 15.12.1978 (Abl. 1978 S. 230) (Straßenbaubeitragssatzung - SBB)
wird beschlossen (Anlage).
II. Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Begründung:
Die Satzung wird an mehreren Stellen geändert. Zur besseren Übersicht sind die einzeln en Ände-
rungen in der nachfolgenden Tabelle dargestellt und auch begründet. Inhaltlich erfolgt eine Anpa s-
sung an die geänderten gesetzlichen Vorgaben und an die Mustersatzung des Städte - und Ge-
meindebundes NRW.
Tabelle zu den einzelnen Änderungen:
Alt Neu Begründung
Präambel: Präambel:
Vorlagen-Nr.:
V/0700/2012
Auskunft erteilt:
Herr Grimm
Ruf:
492 66 00
E-Mail:
Grimm@stadt-muenster.de
Datum:
01.10.2012
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0700/2012
Satzung über die Erhebung von Bei-
trägen nach § 8 KAG für Straßenbau-
maßnahmen in der Stadt Münster vom
15.12.1978 (Abl. 1978 S. 230)
Aufgrund der §§ 4 und 28 der Ge-
meindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19.12.1974
(GV. NW. S. 91/SGV. NW. 2023) und
der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalab-
gabengesetzes für das Land Nord-
rhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.
NW. S. 72/SGV. NW. 610) hat der Rat
der Stadt Münster am 13.12.1978 fol-
gende Beitragssatzung beschlos- sen:
§ 2
Umfang und Ermittlung des bei-
tragsfähigen Aufwandes
.
(4) Der Rat kann beschließen, dass
der Aufwand für einen Abschnitt
einer Anlage i. S. des § 1 geson-
dert ermittelt wird, wenn der Ab-
schnitt selbständig benutzt wer-
den kann; wenn die straßenbau-
liche Maßnahme sich auf einen
selbständig benutzbaren Abschnitt
einer Anlage i. S. des § 1 be-
schränkt, bedarf es hierzu keines
Ratsbeschlusses.
§ 3
Satzung über die Erhebung von Bei-
trägen nach § 8 KAG für Straßen-
baumaßnahmen in der Stadt Münster
vom ________ (ABl. ____ S. __)
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Ge-
meindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV. NW, S. 666), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom
13.11.2011 (GV. NRW, S. 685) und
der §§ 1, 2 und 8 des Kom- munal-
abgabengesetzes für das Land Nord-
rhein-Westfalen vom 21.10.1969
(GV. NW, S. 72/SGV. NW, S. 610)
zuletzt geändert durch Gesetz vom
18.09.2012 (GV. NRW S. 436) hat
der Rat der Stadt Münster am
________ folgende Beitragssatzung
beschlossen:
Für selbstständig benutzbare Ab-
schnitte einer Anlage i. S. des § 1
kann der Aufwand selbständig ermit-
telt und erhoben werden.
Aktualisierung der
Ermächtigungs-
grundlagen.
Anpassung an die
Mustersatzung des
Städtetages NRW.
Die Beteiligung des
Rates an möglichen
Abschnittsbildungen
ist nicht erforderlich,
weil die Abschnitts-
bildung lediglich
rechtlichen Vorga-
ben unterliegt.
- 3 -
V/0700/2012
Anteil der Gemeinde und der Bei-
tragspflichtigen am Aufwand
(2) Überschreiten Anlagen i. S. des
§ 1 die nach der Anlage zu dieser
Satzung anrechenbaren Breiten,
so trägt die Stadt den durch die
Überschreitung verursachten
Mehraufwand allein. Im Übrigen
tragen die Beitragspflichtigen von
dem beitragsfähigen Aufwand ei-
nen Anteil in Höhe der in der An-
lage zu dieser Satzung fest- ge-
legten Vomhundertsätze. Für die
stadteigenen Grundstücke wird
der Anteil der Stadt dabei so be-
rechnet, als ob sie selbst bei-
tragspflichtig wäre.
§ 4
Beitragsmaßstab
(4) In Kern-, Gewerbe- und Industrie-
gebieten werden die in Abs. 1
Buchst. a) bis e) aufgeführten
Nutzungsfaktoren verdoppelt.
Dies gilt auch, wenn die Gebiete
nicht in einem Bebauungsplan
festgesetzt, aber aufgrund der
vorhandenen Bebauung und
sonstigen Nutzung als Kernge-
biete, Gewerbegebiete oder In-
dustriegebiete mit einer nach § 7
Abs. 2, § 8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2
BauNVO zulässigen Nutzung zu
beurteilen sind. Satz 1 und 2 gel-
ten entsprechend für Ladengebie-
te, Gebiete für Ein- kaufszentren
und großflächige Handelsbetriebe,
Hochschul- gebiete, Klinikgebiete
(§ 11 Abs. 2 BauNVO).
§ 6
§ 3 Abs. 2 hinter Satz 1 einfügen:
Die in der Anlage genannten Breiten
sind Durchschnittsbreiten.
Anfügen an § 4 Abs. 4 letzter Satz:
und ebenfalls entsprechend bei
Grundstücken, die in anders beplan-
ten Gebieten liegen, aber überwie-
gend gewerblich oder industriell ge-
nutzt werden. Abs. 8 bleibt unbe-
rührt.
Urteil OVG MS aus
1991 fordert die
Klarstellung.
Schließen einer
möglichen Rege-
lungslücke in der
städt. Satzung.
- 4 -
V/0700/2012
Kostenspaltung
Der Beitrag kann für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn,
4. die Radwege,
5. die Gehwege,
6. die gemeinsamen Geh- und
Radwege
7. die Parkstreifen,
8. die Beleuchtungsanlagen,
9. die Entwässerungsanlagen,
10. die Grünstreifen
gesondert erhoben und in beliebiger
Reihenfolge umgelegt werden, so-
bald die Maßnahme, deren Aufwand
durch Teilbeträge gedeckt werden
soll, abgeschlossen worden ist. Die
Anwendung der Kostenspaltung wird
im Einzelfall vom Rat beschlossen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in
Kraft.
Der Beitrag kann selbstständig und
ohne Einhaltung der Reihenfolge
erhoben werden für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn,
4. die Radwege,
5. die Gehwege,
6. die gemeinsamen Geh- und
Radwege
7. die Parkstreifen,
8. die Beleuchtungsanlagen,
9. die Entwässerungsanlagen
10. die Grünstreifen,
sobald die Maßnahme, deren Auf-
wand durch die Teilbeträge gedeckt
werden soll, abgeschlossen worden
ist.
(Satz 2 entfällt)
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung
vom 15.12.1978 außer Kraft.
Anpassung an die
Mustersatzung des
Städtetages NRW.
Die Beteiligung des
Rates ist nicht er-
forderlich da dies
lediglich rechtlichen
Vorgaben unterliegt.
Der angefügte Satz
dient der Rechts-
sicherheit.
In Vertretung
gez.
Schultheiß
Stadtdirektor
Anlagen
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0700/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.09.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37