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V/0700/2012

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG

Vorlagen 06.09.2012

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Satzung_KAG_2013

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Satzung_KAG_2013

18970 Zeichen

... 
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KA G für Straßenbaumaß- 
nahmen in der Stadt Münster vom ________ (ABl. ____ S. __) 
 
 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für da s Land Nordrhein-Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW, S. 666), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 24.05.2011 (GV. NW, S. 271) und der §§ 1 , 2 und 8 des Kommunalabgabenge- 
setzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW, S. 72/SGV. NW, S. 610) 
zuletzt geändert durch Gesetzt vom 18.09.2012 (GV. NRW 2011, S, 436) hat der Rat der 
Stadt Münster am ________ folgende Beitragssatzung beschlossen: 
 
 
 
 
§ 1 
 
Allgemeines  
 
Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Ansch affung, Erweiterung und Verbesserung 
von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, We ge und Plätze werden Beiträge nach 
Maßgabe dieser Satzung erhoben. 
 
 
§ 2 
 
Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes 
 
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für 
 
1. den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkoste n) der für die Maßnahme an der Anla- 
ge i. S. des § 1 benötigten Grundflächen; dazu gehö rt auch der Wert der von der Stadt 
aus ihrem Vermögen für die Maßnahme bereitgestellte n eigenen Grundstücke; maßge- 
bend ist der Wert im Zeitpunkt des Beginns der Maßn ahme, 
 
2. die Freilegung der Flächen, 
 
3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung de r Fahrbahnen mit Unterbau und Decke, 
sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen, 
 
4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung vo n 
 
a) Rinnen und Randsteinen 
b) Radwegen 
c) Gehwegen 
d) Beleuchtungseinrichtungen 
e) Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenen twässerung der Anlage i. S. des 
§ 1 
f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern 
g) Parkflächen als Bestandteile von öffentlichen St raßen, Wegen und Plätzen 
h) besondere Einrichtungen wie z. B. Sitzbänke, Blu menkübel, Fahrradständer 
i) kombinierte Geh- und Radwege 
 
5. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine Fußgängerstraße, 
 
6. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in einen verkehrsberuhigten Bereich

- 2 - 
... 
(2) Zum Ersatz des Aufwandes für Hoch- und Tiefstra ßen sowie für Straßen, die für den 
Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (S chnellverkehrsstraßen), ferner für 
Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehö rigen Rampen werden keine 
Beiträge erhoben. Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrt en von Bundes-, Land- und 
Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden 
freien Strecken. Nicht beitragsfähig sind die Koste n für die laufende Unterhaltung und 
Instandsetzung der Anlage i. S. des § 1 sowie die M ehrkosten für die besondere Anla- 
ge von Straßen nach § 16 Straßen- und Wegegesetz. 
 
(3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsäc hlichen Aufwendungen ermittelt. Falls 
die Kosten einer Teileinrichtung in keinem angemess enen Verhältnis zu den Kosten 
der Gesamtmaßnahme stehen, kann der Rat den Umfang des beitragsfähigen Auf- 
wandes entsprechend ermäßigen. 
 
(4) Für selbstständig benutzbare Abschnitte einer A nlage i. S. des § 1 kann der Aufwand 
gesondert ermittelt und erhoben werden. 
 
(5) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere zusamm enhängende Anlagen i. S. des § 1 
oder Abschnitte einer solchen, so kann der Rat diese zu einer Abrechnungseinheit zu- 
sammenfassen. 
 
(6) Die in der Anlage zu dieser Satzung genannten a nrechenbaren Breiten werden ermit- 
telt, indem die Fläche der gesamten Anlage bzw. Tei leinrichtung durch die Länge der 
Achse geteilt wird. 
 
 
§ 3 
 
Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand 
 
(1) Der Anteil, der auf die Stadt für die Inanspruc hnahme der Anlage i. S. des § 1 durch 
die Allgemeinheit oder durch die Stadt entfällt, und der Anteil, der auf die Beitrags- 
pflichtigen entfällt, werden nach der Anlage zu dieser Satzung berechnet.  
 
(2) Überschreiten Anlagen i. S. des § 1 die nach de r Anlage zu dieser Satzung anrechen- 
baren Breiten, so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehrauf- 
wand allein. Die in der Anlage genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Im Übri- 
gen tragen die Beitragspflichtigen von dem beitragsfähigen Aufwand einen Anteil in 
Höhe der in der Anlage zu dieser Satzung festgelegten Vomhundertsätze. Für die 
stadteigenen Grundstücke wird der Anteil der Stadt dabei so berechnet, als ob sie 
selbst beitragspflichtig wäre.  
 
(3) Im Sinne der Anlage zu dieser Satzung gelten al s 
 
a) Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Er schließung der angrenzenden  
 oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbunde nen Grundstücke dienen, 
 
b) Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Ersc hließung von Grundstücken und  
 gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten  oder innerhalb von im Zu- 
 sammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen 
 nach Buchstabe c) sind, 
 
c) Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehe nden innerörtlichen  
 Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr d ienen, insbesondere 
 Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit Ausnahme der S trecken, die außerhalb 
 von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten O rtsstellen liegen,

- 3 - 
... 
 
d) Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Fro ntlängen der Grundstücke 
 mit Ladengeschäften und/oder Gaststätten und/oder Cafes im Erdgeschoß 
 überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsst raßen handelt, 
 
e) Fußgängergeschäftsstraßen: Hauptgeschäftsstraßen , die in ihrer gesamten Brei- 
 te dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zei tlich begrenzte Nutzung für 
 den Anlieferverkehr möglich ist, 
 
f) Selbständige Gehwege: Gehwege, die der Erschließ ung dienen und nicht Be- 
 standteil einer Erschließungsanlage sind, auch wen n die Benutzung für Rad- 
 fahrer und für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrze ugen möglich ist, 
 
g) Selbständige kombinierte Geh- und Radwege: Geh- und Radwege, die der Er- 
 schließung dienen und nicht Bestandteil einer Ersc hließungsanlage sind, auch  
 wenn die Benutzung für den Anliegerverkehr mit Kra ftfahrzeugen möglich ist. 
 
h) verkehrsberuhigte Bereiche: Verkehrsräume, in de nen die Verkehrsbelastung 
 verringert, die Fahrgeschwindigkeit gesenkt und/od er in sonstiger Weise die Auf- 
 enthaltsfunktion verbessert wird, 
 
i) Fußgängerstraßen: Straßen, die in ihrer gesamten  Breite dem Fußgängerverkehr 
 dienen, auch wenn die Benutzung für Radfahrer und/ oder für den Anliegerverkehr 
 mit Kraftfahrzeugen zulässig ist, soweit es sich n icht um Fußgängergeschäfts- 
 straßen nach Buchst. e) oder um verkehrsberuhigte Bereiche nach Buchst. h)  
 handelt. 
 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für öffentliche Plätze entsprechend. 
 
 
(4) Erstreckt sich eine Straßenbaumaßnahme auf mehr ere Straßenabschnitte, für die sich 
nach der Anlage unterschiedlich anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile 
der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurech- 
nen, ohne dass es eines besonderen Ratsbeschlusses bedarf. 
 
(5) Grenzt eine Anlage i. S. des § 1 ganz oder teil weise mit einer Seite an ein Kern-, Ge- 
werbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein anderes Gebiet und er- 
geben sich dabei nach der Anlage unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt die 
Anlage i. S. des § 1 im Verhältnis zu den Grundstücken im Kern-, Gewerbe- und In- 
dustriegebiet als Anlage i. S. des § 1 in einem solchen Gebiet und im Verhältnis zu den 
anderen Grundstücken als Anlage i. S. des § 1 in einem sonstigen Baugebiet oder im 
Zusammenhang bebauten Ortsteil. 
 
(6) Für die Anlage i. S. des § 1, für die die in Ab satz 2 festgesetzten anrechenbaren Brei- 
ten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat 
durch Satzung etwas anderes. 
 
 
§ 4 
 
Beitragsmaßstab 
 
(1) Der nach § 2 ermittelte und nach § 3 um den Ant eil der Stadt geminderte beitragsfähi- 
ge Aufwand wird auf die durch die Anlage i. S. des § 1 erschlossenen Grundstücke 
nach dem Verhältnis der Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die Grundstücksflä- 
che entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im

- 4 - 
... 
einzelnen beträgt: 
 
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit  
 oder gewerblich nutzbaren Grundstücken auf denen k eine  
 Bebauung zulässig ist  1,0 
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,3 
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5 
d) bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,6 
e) bei sechs- und höhergeschossiger Bebaubarkeit 1, 7 
 
 Als Geschoßzahl gilt die im Bebauungsplan festgese tzte höchstzulässige Zahl der 
Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen oder vorhan- 
den, so ist diese zu Grunde zu legen.  
 
(2) Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück kein e Geschoßzahl aber eine Baumas- 
senzahl fest, so gilt das Grundstück bei einer höchstzulässigen Baumassenzahl 
 
bis 3 als eingeschossig, 
bis 4,5 als zweigeschossig, 
bis 5,5 als dreigeschossig, 
bis 6,5 als vier- bis fünfgeschossig, 
von mehr als 6,5 als sechs- und mehrgeschossig 
 
bebaubar. 
 
 Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück weder d ie Geschoß- noch die Baumas- 
senzahl aber eine Höchstgrenze für die Höhe der baulichen Anlage fest, so werden je 
3,5 m Höhe als ein Vollgeschoß gerechnet; bei dieser Berechnung sich ergebende 
Bruchzahlen werden aufgerundet. 
 
(3) In unbeplanten Gebieten und in sonstigen Gebiet en, für die ein Bebauungsplan weder 
die Geschoß- oder die Baumassenzahl noch die Höchstgrenze der Höhe der baulichen 
Anlagen festsetzt, ist 
 
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächli ch vorhandenen, 
 
b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grund- 
 stücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhan denen Vollgeschosse  
 maßgebend. 
 
 Soweit bauliche Anlagen auf demselben Grundstück u nterschiedliche Geschoßzahlen 
aufweisen, ist die höchste Geschoßzahl maßgebend. Ist eine Geschoßzahl wegen der 
Besonderheit einer baulichen Anlage nicht feststellbar, so werden je 3,5 m Höhe der 
baulichen Anlage als ein Vollgeschoß gerechnet. Für bauliche Anlagen mit außerge- 
wöhnlicher Höhe, z. B. Schornsteine, Türme als Teil einer baulichen Anlage, gilt die 
Geschoßzahl der Hauptanlage. Für selbständige Anlagen solcher Art gilt die durch 10 
geteilte Höhe als Geschoßzahl. Bruchzahlen werden in den Fällen der vorstehenden 
Sätze 3 u. 5 auf die nachfolgende volle Zahl aufgerundet. 
 
 
(4) In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden  die in Abs. 1 Buchst. a) bis e) aufge- 
führten Nutzungsfaktoren verdoppelt. Dies gilt auch, wenn die Gebiete nicht in einem 
Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen 
Nutzung als Kerngebiete, Gewerbegebiete oder Industriegebiete mit einer nach § 7 
Abs. 2, § 8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzung zu beurteilen sind. 
Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und

- 5 - 
... 
großflächige Handelsbetriebe, Hochschulgebiete, Klinikgebiete (§ 11 Abs. 2 BauNVO) 
und ebenfalls entsprechend bei Grundstücken, die in anders beplanten Gebieten lie- 
gen, aber überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden. Abs. 8 bleibt unbe- 
rührt. 
 
(5) Bei Grundstücken in Kleinsiedlungsgebieten betr ägt der Nutzungsfaktor 0,8. 
 
(6) Bei unbebauten Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dür- 
fen, und bei den aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur untergeordnet bebaubaren 
Grundstücken, insbesondere Sportplätzen, Freibädern, Friedhöfen, Dauerkleingärten 
wird der Nutzungsfaktor 0,4 angesetzt.  
 
(7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellpl ätze gebaut werden dürfen und deren 
Fläche nicht der Fläche des Baugrundstückes hinzuzurechnen ist, gelten als einge- 
schossige bebaubare Grundstücke. 
 
(8) In unbeplanten Gebieten wird die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34 
Abs. 2 BauGB bestimmt. Ist aufgrund der vorhandenen Bebauung eine solche Be- 
stimmung nicht möglich, richtet sich der Nutzungsfaktor nach Abs. 1, bei gewerblich 
genutzten Grundstücken nach Abs. 1 i.V. m. Abs. 4.  
 
 (9) Als Grundstücksfläche gilt: 
 
a) Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplane s die Fläche, die baulich,- 
 gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt we rden kann. 
 
b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die er forderlichen Festsetzungen  
 nicht enthält, die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der Anlage 
 i. S. des § 1 oder von der der Anlage i. S. des § 1 zugewandten Grenze des  
 Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begren- 
 zung hinaus. so ist die Grundstückstiefe maßgebend , die durch die hintere Grenze 
 der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die l ediglich die wegemäßige Ver- 
 bindung zur Anlage i. S. des § 1 herstellen, bleib en bei der Bestimmung der  
 Grundstückstiefe unberücksichtigt. 
 
Als Geschosse gelten Vollgeschosse gemäß § 2 Abs. 5 BauONW 
 
 
§ 5 
 
Beitragspflichtige 
 
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides 
Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist 
der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichti- 
ge haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Woh- 
nungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. 
 
 
 
 
 
 
 
§ 6

- 6 - 
... 
Kostenspaltung 
 
Der Beitrag kann selbstständig und ohne Einhaltung der Reihenfolge erhoben werden für   
 
 1. den Grunderwerb, 
 2. die Freilegung, 
 3. die Fahrbahn, 
 4. die Radwege, 
 5. die Gehwege, 
 6. die gemeinsamen Geh- und Radwege 
 7. die Parkstreifen, 
 8. die Beleuchtungsanlagen, 
 9. die Entwässerungsanlagen, 
 10. die Grünstreifen 
 
 
§ 7 
 
Vorausleistung und Ablösung 
 
(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonn en worden ist, kann die Stadt 
Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erheben. 
 
(2) Der Straßenbaubeitrag kann vor Entstehung der B eitragspflicht abgelöst werden. Ein 
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. 
Der Ablösebetrag wird nach den Vorschriften dieser Satzung berechnet. Abweichend 
von § 2 Abs. 3 dieser Satzung wird der beitragsfähige Aufwand jedoch nach den vor- 
aussichtlich entstehenden Kosten ermittelt. Der beitragsfähige Aufwand für Grundflä- 
chen wird nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Ablösung berechnet. 
 
 
§ 8 
 
Fälligkeit  
 
Der Betrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 
 
 
§ 9 
 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.12.1978 
außer Kraft.

- 7 - 
... 
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnah- 
men in der Stadt Münster 
 
  
 
  Anrechenbare Breiten 
 
 
in Kern-, 
 
in sonstigen 
 
Anteil 
 Gewerbe- Baugebieten der 
Straßenart und Straßeneinrichtung und und im Zu- Be itrags- 
 Industrie- sammenhang pflichtigen 
 gebieten bebauten  
  Ortsteilen  
    
                               (1) (2)   **     (3)          (4)  
    
 
1. Anliegerstraßen 
a) Fahrbahn  *) 8,50 m 5,50 m 80 v.H. 
b) Radweg einschl. 2,50 m nicht  80 v.H. 
    Sicherheitsstreifen  vorgesehen  
 c) Parkstreifen einschließlich 
     Abgrenzung zur Fahrbahn 
    - bei Längsaufstellung 2,50 m 2,00 m 80 v.H. 
    - bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung  5,00 m 5 ,00 m 80 v.H. 
d) Gehweg 2,50 m 2,50 m 80 v.H. 
d) gemeinsamer Geh- und Radweg 3,00 m 3,00 m 80 v.H . 
f)  Beleuchtung und Straßenentwässerung - - 80 v.H. 
g) Grünstreifen 2,50 m 2,50 m 80 v.H. 
 
2. Haupterschließungsstraßen 
a) Fahrbahn  *) 8,50 m 6,50 m 60 v.H. 
b) Radweg einschl.  
    Sicherheitsstreifen 2,50 m 2,50 m 60 v.H. 
c) Parkstreifen einschließlich 
    Abgrenzung zur Fahrbahn 
     - bei Längsaufstellung 2,50 m 2,00 m 80 v.H. 
    - bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung 5,00 m 5, 00 m 80 v.H. 
d) Gehweg 2,50 m 2,50 m 70 v.H. 
e) gemeinsamer Geh- und Radweg 3,00 m 3,00 m 65 v.H . 
f) Beleuchtung u. Straßenentwässerung - - 65 v.H. 
g) Grünstreifen 2,50 m 2,50 m 65 v.H. 
 
3.  Hauptverkehrsstraßen 
a) Fahrbahn  *) 8,50 m 8,50 m 40 v.H. 
b) Radweg einschl.  
     Sicherheitsstreifen 2,50 m 2,50 m 40 v.H. 
c) Parkstreifen einschließlich 
    Abgrenzung zur Fahrbahn 
    - bei Längsaufstellung 2,50 m 2,00 m 80 v.H. 
    - bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung 5,00 m 5, 00 m 80 v.H. 
d) Gehweg 2,50 m 2,50 m 60 v.H. 
e) gemeinsamer Geh- und Radweg 3,00 m 3,00 m 50 v.H . 
f) Beleuchtung u. Straßenentwässerung - - 50 v.H. 
g) Grünstreifen 2,50 m 2,50 m 50 v.H. 
 
 
 
*) Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der  Fahrbahn um die 
anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen. 
 
**) Die in Spalte (2) dieser Anlage aufgeführten Breit en gelten auch für Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und 
großflächige Handelsbetriebe, Hochschulgebiete und Klinikbetriebe

- 8 - 
 
   
  Anrechenbare Breiten 
 
 
in Kern-, 
 
in sonstigen 
 
Anteil 
 Gewerbe- Baugebieten der 
Straßenart und Straßeneinrichtung und und im Zu- Be itrags- 
 Industrie- sammenhang pflichtigen 
 gebieten bebauten  
  Ortsteilen  
    
                               (1) (2)   **     (3)          (4)  
    
 
4. Hauptgeschäftsstraßen  
a) Fahrbahn  *) 7,50 m 7,50 m 70 v.H. 
b) Radweg einschl. 
            Sicherheitsstreifen 2,50 m 2,50 m 70 v.H. 
c) Parkstreifen einschließlich 
    Abgrenzung zur Fahrbahn  
    - bei Längsaufstellung 2,50 m 2,00 m 80 v.H. 
    - bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung 5,00 m 5, 00 m 80 v.H.  
d) Gehweg 6,00 m 6,00 m 80 v.H. 
e) gemeinsamer Geh- und Radweg 6,00 m 6,00 m 75 v.H . 
f) Beleuchtung u. Straßenentwässerung - - 75 v.H.  
g) Grünstreifen 2,50 m 2,50 m 75 v.H. 
 
5. Fußgängergeschäftsstraßen 
einschl. Beleuchtung und 
Straßenentwässerung 9,00 m 9,00 m 80 v.H. 
 
6. Selbständige Gehwege  
einschl. Beleuchtung und  
Gehwegentwässerung 3,00 m 3,00 m 80 v.H. 
 
7. Selbständige gemeinsame Geh-  
und Radwege  
einschl. Beleuchtung und 
Entwässerung 5,50 m 5,50 m 80 v.H. 
 
8. Verkehrsberuhigte Bereiche 
einschl. Radwege, Begrünung, 
Parkflächen, Beleuchtung und 
Oberflächenentwässerung 16,00 m 16,00 m  80 v.H. 
 
9. Für Plätze,  die keine verkehrs- 
beruhigten Bereiche sind, gelten 
die anrechenbaren Breiten und 
Anteilsätze wie bei Straßen und  
Wegen 
 
10. Fußgängerstraßen , einschließlich 
Beleuchtung und Straßenentwäs- 
serung  9,00 m 9,00 m  80 v.H. 
 
 
 
 
*) Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der  Fahrbahn um die 
anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen. 
 
**) Die in Spalte (2) dieser Anlage aufgeführten Breit en gelten auch für Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und 
großflächige Handelsbetriebe, Hochschulgebiete und Klinikbetriebe

Beschlussvorlage

7048 Zeichen

V/0700/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Tiefbauamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in der Stadt 
Münster vom 15.12.1978 (Abl. 1978 S. 230) (Straßenbaubeitragssatzung - SBB) 
hier: Neufassung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
23.10.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
30.10.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
07.11.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
07.11.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die anliegende Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßna h-
men in der Stadt Münster vom 15.12.1978 (Abl. 1978 S. 230) (Straßenbaubeitragssatzung - SBB) 
wird beschlossen (Anlage). 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine. 
 
 
 
Begründung: 
 
Die Satzung wird an mehreren Stellen geändert. Zur besseren Übersicht sind die einzeln en Ände-
rungen in der nachfolgenden Tabelle dargestellt und auch begründet. Inhaltlich erfolgt eine Anpa s-
sung an die geänderten gesetzlichen Vorgaben und an die Mustersatzung des Städte - und Ge-
meindebundes NRW.  
 
Tabelle zu den einzelnen Änderungen: 
 
Alt Neu Begründung 
Präambel: Präambel:  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0700/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Grimm 
Ruf: 
492 66 00 
E-Mail: 
Grimm@stadt-muenster.de  
Datum: 
01.10.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0700/2012 
 
Satzung über die Erhebung von Bei- 
trägen nach § 8 KAG für Straßenbau- 
maßnahmen in der Stadt Münster vom 
15.12.1978 (Abl. 1978 S. 230) 
 
 
Aufgrund der §§ 4 und 28 der Ge-
meindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 19.12.1974 
(GV. NW. S. 91/SGV. NW. 2023) und 
der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalab- 
gabengesetzes für das Land Nord- 
rhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. 
NW. S. 72/SGV. NW. 610) hat der Rat 
der Stadt Münster am 13.12.1978 fol-
gende Beitragssatzung beschlos- sen: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 2 
 
Umfang und Ermittlung des bei- 
tragsfähigen Aufwandes 
. 
(4) Der Rat kann beschließen, dass 
der Aufwand für einen Abschnitt 
einer Anlage i. S. des § 1 geson- 
dert ermittelt wird, wenn der Ab- 
schnitt selbständig benutzt wer- 
den kann; wenn die straßenbau- 
liche Maßnahme sich auf einen 
selbständig benutzbaren Abschnitt 
einer Anlage i. S. des § 1 be- 
schränkt, bedarf es hierzu keines 
Ratsbeschlusses. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 3 
 
 
Satzung über die Erhebung von Bei- 
trägen nach § 8 KAG für Straßen- 
baumaßnahmen in der Stadt Münster 
vom ________ (ABl. ____ S. __) 
 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Ge-
meindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14.07.1994 
(GV. NW, S. 666), zuletzt geändert 
durch Art. 1 des Gesetzes vom 
13.11.2011 (GV. NRW, S. 685) und 
der §§ 1, 2 und 8 des Kom- munal-
abgabengesetzes für das Land Nord-
rhein-Westfalen vom 21.10.1969 
(GV. NW, S. 72/SGV. NW, S. 610) 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 
18.09.2012 (GV. NRW S. 436) hat 
der Rat der Stadt Münster am 
________ folgende Beitragssatzung 
beschlossen: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Für selbstständig benutzbare Ab-
schnitte einer Anlage i. S. des § 1 
kann der Aufwand selbständig ermit-
telt und erhoben werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Aktualisierung der 
Ermächtigungs-
grundlagen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassung an die 
Mustersatzung des 
Städtetages NRW.  
Die Beteiligung des 
Rates an möglichen 
Abschnittsbildungen 
ist nicht erforderlich, 
weil die Abschnitts- 
bildung lediglich 
rechtlichen Vorga- 
ben unterliegt.

- 3 - 
V/0700/2012 
Anteil der Gemeinde und der Bei-
tragspflichtigen am Aufwand 
 
(2) Überschreiten Anlagen i. S. des 
§ 1 die nach der Anlage zu dieser 
Satzung anrechenbaren Breiten, 
so trägt die Stadt den durch die 
Überschreitung verursachten 
Mehraufwand allein. Im Übrigen 
tragen die Beitragspflichtigen von 
dem beitragsfähigen Aufwand ei-
nen Anteil in Höhe der in der An-
lage zu dieser Satzung fest- ge-
legten Vomhundertsätze. Für die 
stadteigenen Grundstücke wird 
der Anteil der Stadt dabei so be-
rechnet, als ob sie selbst bei-
tragspflichtig wäre.  
 
 
 
 
§ 4 
 
Beitragsmaßstab 
 
(4) In Kern-, Gewerbe- und Industrie- 
gebieten werden die in Abs. 1 
Buchst. a) bis e) aufgeführten 
Nutzungsfaktoren verdoppelt. 
Dies gilt auch, wenn die Gebiete 
nicht in einem Bebauungsplan 
festgesetzt, aber aufgrund der 
vorhandenen Bebauung und 
sonstigen Nutzung als Kernge- 
biete, Gewerbegebiete oder In-
dustriegebiete mit einer nach § 7 
Abs. 2, § 8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2 
BauNVO zulässigen Nutzung zu 
beurteilen sind. Satz 1 und 2 gel-
ten entsprechend für Ladengebie-
te, Gebiete für Ein- kaufszentren 
und großflächige Handelsbetriebe, 
Hochschul- gebiete, Klinikgebiete 
(§ 11 Abs. 2 BauNVO). 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 6 
 
 
 
 
 
 
 
§ 3 Abs. 2 hinter Satz 1 einfügen: 
Die in der Anlage genannten Breiten 
sind Durchschnittsbreiten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anfügen an § 4 Abs. 4 letzter Satz: 
und ebenfalls entsprechend bei 
Grundstücken, die in anders beplan- 
ten Gebieten liegen, aber überwie- 
gend gewerblich oder industriell ge- 
nutzt werden. Abs. 8 bleibt unbe- 
rührt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Urteil OVG MS aus 
1991 fordert die 
Klarstellung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Schließen einer 
möglichen Rege- 
lungslücke in der 
städt. Satzung.

- 4 - 
V/0700/2012 
Kostenspaltung 
 
Der Beitrag kann für  
 
 
 
 1. den Grunderwerb, 
 2. die Freilegung, 
 3. die Fahrbahn, 
 4. die Radwege, 
 5. die Gehwege, 
 6. die gemeinsamen Geh- und  
          Radwege 
 7. die Parkstreifen, 
 8. die Beleuchtungsanlagen, 
 9. die Entwässerungsanlagen, 
10. die Grünstreifen 
 
gesondert erhoben und in beliebiger 
Reihenfolge umgelegt werden, so- 
bald die Maßnahme, deren Aufwand 
durch Teilbeträge gedeckt werden 
soll, abgeschlossen worden ist. Die 
Anwendung der Kostenspaltung wird 
im Einzelfall vom Rat beschlossen. 
 
 
 
§ 9 
 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in 
Kraft. 
 
 
 
 
 
 
Der Beitrag kann selbstständig und 
ohne Einhaltung der Reihenfolge 
erhoben werden für 
 
   1.   den Grunderwerb, 
   2.   die Freilegung, 
   3.   die Fahrbahn, 
   4.   die Radwege, 
   5.   die Gehwege, 
   6.   die gemeinsamen Geh- und 
         Radwege 
   7.   die Parkstreifen, 
   8.   die Beleuchtungsanlagen, 
   9.   die Entwässerungsanlagen 
 10.   die Grünstreifen, 
 
sobald die Maßnahme, deren Auf- 
wand durch die Teilbeträge gedeckt 
werden soll, abgeschlossen worden 
ist.  
 
(Satz 2 entfällt) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in 
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung 
vom 15.12.1978 außer Kraft. 
 
 
 
 
 
Anpassung an die 
Mustersatzung des 
Städtetages NRW. 
Die Beteiligung des 
Rates ist nicht er- 
forderlich da dies 
lediglich rechtlichen 
Vorgaben unterliegt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der angefügte Satz 
dient der Rechts- 
sicherheit. 
 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen

Beratungsverlauf (4)

23.10.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 5.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
30.10.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 5.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.11.2012 Hauptausschuss
TOP 15.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
07.11.2012 Rat
TOP 19.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0700/2012
Typ
Vorlagen
Datum
06.09.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37