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V/0923/2012

Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster

Vorlagen 21.11.2012

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2012, TOP 19.2

Beschlussvorlage

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Ansehen

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Ansehen

Beschlussvorlage

10402 Zeichen

V/0923/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
05.12.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
12.12.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
12.12.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur 
Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) der Stadt Münster (Anlage 1) wird be-
schlossen. 
 
 
Begründung: 
 
Nach §  2 Abs. 3 Satz  1 GebG NRW  können die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem 
Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen erfasst sind, eigene 
Gebührenordnungen (Satzungen) mit (abweichenden) Gebührensätzen erlassen.  Die Stadt 
Münster hat auf dieser Grundlage eine Ver waltungsgebührensatzung erlassen (vom 19.12.1997). 
Mit der zur Beschlussfassung vorgelegten Satzung sollen zum einen der §  2 Nr. 2 der 
Verwaltungsgebührensatzung und zum anderen Verwaltungsgebührentarife aus folgenden 
Bereichen angepasst werden: 
 
 Standesamt (Amt 34) 
 Sozialamt (Amt 50) 
 Vermessungs- und Katasteramt (Amt 62) 
 Tiefbauamt (Amt 66) 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0923/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter 
Ruf: 
492 20 30 
E-Mail: 
WinterF@stadt-muenster.de  
Datum: 
21.11.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0923/2012 
 
 Standesamt - Amt 34 
Das Amt 34 schlägt mit Bezug auf die Maßnahme Nr.  34 der Anlage 1  a (Anhebung von Sta n-
desamtsgebühren) zur Ratsvorlage V/0702/2012 „Nachhalt ige kommunale Haushaltspolitik  – 
Handlungsprogramm 2012 bis 2017 (Teil 2)“ und in Anlehnung an die Allgemeine Verwaltung s-
gebührenordnung NRW nachstehende Gebührenanpassungen im Standesamt als Beitrag zur 
Haushaltskonsolidierung vor. 
 
In der Anlage zu §  1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster werden folgende 
Verwaltungsgebührentarife neu angefügt: 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung vom 12.05.2012) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Gebühr 
€ 
Nr. 12. 
bisher nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 12. 
Gebühren für Amtshandlungen  des 
Standesamtes 
 
Nr. 12.1 
bisher Landesgebührenordnung 
40,00 € 
Neu:  Nr. 12.1 
Nachträgliche Beurkundung einer 
Eheschließung, Lebenspartnerschaft, 
einer Geburt oder eines Sterbefalles 
im Ausland 
 
neu: 
je 59,00 
Nr. 12.2 
bisher Landesgebührenordnung 
25,00 € 
Neu:  Nr. 12.2 
Antrag auf Anerkennung aus- 
ländischer Entscheidungen in Ehesachen 
 
neu: 
60,00 
Nr. 12.3 
bisher Landesgebührenordnung 
10,00 € 
Neu:  Nr. 12.3 
Erteilung einer Personenstands- 
urkunde oder beglaubigten Abschrift 
 
neu: 
je 12,00 
Nr. 12.4 
bisher Landesgebührenordnung 
5,00 € 
Neu:  Nr. 12.4 
Weitere Urkunden 
 
neu: 
je 8,00 
Nr. 12.5 
bisher Landesgebührenordnung 
8,00 € 
Neu:  Nr. 12.5 
Auskünfte aus den Sammelakten 
 
neu: 
15,00 je 
Auskunft 
Nr. 12.6 
bisher Landesgebührenordnung 
40,00 € (deutsch) 
66,00 € (ausländisch) 
Neu:  Nr. 12.6 
Anmeldung der Eheschließung 
und Lebenspartnerschaft 
 
neu: 
59,00 
Nr. 12.7 
bisher Landesgebührenordnung 
40,00 € 
Neu:  Nr. 12.7 
Vornahme der Eheschließung durch ein 
anderes als das für die Anmeldung der 
Eheschließung zuständige Standesamt 
 
neu: 
50,00 
Nr. 12.8 
bisher Landesgebührenordnung 
40,00 € (deutsch) 
66,00 € (ausländisch) 
Neu:  Nr. 12.8 
Ehefähigkeitszeugnis 
 
neu: 
59,00 
Nr. 12.9 
bisher nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 12.9 
Folgebeurkundung Religionszugehörig- 
keit im Geburtenregister auf Antrag 
 
neu: 
10,00 
 
Die Position 12.9 „Folgebeurkundung Religionszugehörigkeit im Geburtenregister auf Antrag“ ist 
gänzlich neu. Es handelt sich hierbei um eine Tätigkeit, die bisher im Gebührentarif des Landes 
keinem Gebührentatbestand zugeordnet ist. Hier ist zu erwähnen, dass sich speziell in den Bi s-
tümern Münster und Paderborn die Bistumsverwaltungen darauf spezialisiert haben, die Eltern

- 3 - 
V/0923/2012 
 
bei Taufe ihrer Kinder über d ie Möglichkeit der Registrierung der Religionszugehörigkeit im G e-
burtenregister zu informieren und dies für die Eltern in die Wege leiten. Das Standesamt Mün s-
ter als sehr großes Geburtenstandesamt ist von dieser Maßnahme ganz besonders betroffen. 
Im Jahr 2 011 ist in 1.560  Fällen die Nachregistrierung der Religion des Kindes beantragt wo r-
den. Die Aufgabe ist mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden. Die Leitung des A mtes 
34 wird sich bemühen, über den Städtetag einen Antrag auf Aufnahme in den Gebühren tarif 
des Landes zu stellen. 
 
Durch die Anpassung der Gebührentarife werden jährliche Mehreinnahmen von 100.000  € er-
wartet. 
 
Hinsichtlich der Belastung für den Bürgerinnen und Bürger ist eine Erhöhung der Gebühren im 
vorgeschlagenen Rahmen nicht so gravierend, da sie von den verschiedenen  Amtshandlungen 
des Standesamtes nur in Einzelfällen betroffen sind. 
 
 
 Sozialamt - Amt 50 
Redaktionelle Anpassung: 
 
Bisheriger Wortlaut der Textpassage des §  2 Gebührenfreie Amtshandlungen Nr. 2 (in der Fas-
sung vom 12.05.2012): 
 
Gebührenfrei sind neben gesetzlich geregelten Fällen 
 
„… 2. Amtshandlungen, die Angelegenheiten der Jugendhilfe, der Sozialhilfe und der Kriegso p-
ferfürsorge oder das Ausweiswesen für Schwerbeschädigte und Schwererwerbsbeschränkte 
betreffen oder der Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes und des Heimkehrergese t-
zes dienen; …“ 
 
 
Geänderter Wortlaut der Textpassage des §  2 Gebührenfreie Amtshandlungen Nr. 2 (B e-
schlussvorschlag): 
 
Gebührenfrei sind neben gesetzlich geregelten Fällen 
 
„… 2. grundsätzlich alle Amtshandlungen, die auf der Grundlage eines Sozialgesetzbuches b e-
ruhen (§ 64 SGB  X). Dies betrifft regelmäßig die Angelegen heiten der Jugendhilfe (SGB  VIII), 
der Grundsicherung für Arbeitssuchende  (SGB II), der Sozialhilfe (SGB  XII), der Sozialen Pfle-
geversicherung (SGB XI) oder des Schwerbehindertenrechts (SGB IX); …“ 
 
Begründung 
 
Auf die grundsätzliche Regelung zur Gebührenfreiheit gemäß §  64 SGB X sollte ausdrücklich 
hingewiesen werden. Die sich anschließende Aufzählung benennt die häufigsten An wendungs-
fälle. 
 
1. Maßgeblich für die Leistungsgewährung zur Existenzsicherung sind seit dem 01.01.2005 das 
SGB II und das SGB  XII. Die Formulierung sollte daher an die aktuellen Rechtsgrundlagen 
angepasst werden.

- 4 - 
V/0923/2012 
 
 
 
 
2. Das SGB XI sollte ebenfalls aufgeführt werden, da die im Rahmen der Pflege - und Wohnbe-
ratung durchgeführten Beratungen ebenfalls gebührenfrei sind. 
 
3. Träger der Kriegsopferfürsorge sind seit dem 01.01.2008 nicht mehr die sog. örtlichen Träger 
(Kommunen), sondern ausschließlich die Hauptfürsorgestelle beim Landschaftsverband. Vor 
diesem Hintergrund ist die Aufnahme dieser Leistung unter die zur Gebührenbefreiung b e-
rechtigenden Leistungen entbehrlich. 
 
4. Die Antragsbearbeitung im Schwerbehindertenrecht und Ausstellung von Schwerbehinde r-
tenausweisen wird seit dem 01.01.2008 ebenfalls durch die Kommune (Sozialamt) vorg e-
nommen und erfolgt auf der Rechtsgrundlage des SGB IX. 
 
5. Das Heimkehrergesetz ist zum 01.01.1992 außer Kraft getreten. Insofern kann ebe nfalls auf 
die Nennung verzichtet werden. 
 
 
 Vermessungs- und Katasteramt - Amt 62 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung vom 12.05.2012) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Gebühr 
€ 
Nr. 4.5 
bisher als Teil des Tarifs 4.4 
25,00 € 
Neu:  Nr. 4.5 
Vorkaufsrechtszeugnis 
 
neu: 
35,00 je 
Erteilung 
 
 
Bisher wird für die Erteilung von Vorkaufsrechtszeugnissen eine Gebühr von 25,00  € nach Ver-
waltungsgebührentarif 4.4 „Zeugnisse (z. B. Ursprun gszeugnisse)“ [hier: 2,60 € bis 25,60 €] er-
hoben (letzte Erhöhung: 2008 von 20,00  € auf 25,00  €). Damit liegt der Tarif im Vergleich mit 
den Tarifen vergleichbarer Gemeinden im mittleren bis unteren Drittel [hier: 20,00  € bis 
90,00 €]. 
 
Die Anfügung einer zusätzlichen Ziffer erhöht die Transparenz und hat keinen Einfluss auf die 
Gebühren für die Ausstellung von z. B. Ursprungszeugnissen.

- 5 - 
V/0923/2012 
 Tiefbauamt - Amt 66 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung vom 12.05.2012) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Gebühr 
€ 
Nr. 5. 
Leistungen im Zusammenhang mit 
der Inanspruchnahme von öffent- 
lichen Verkehrsflächen 
Nr. 5. 
 
 
 
 
 
 
Textneufassung: 
Zustimmungserteilung gemäß 
§ 142 Abs. 8, § 68 Abs. 3 Telekommuni-
kationsgesetz 
- bei einfachem Bearbeitungsaufwand 
- bei Bearbeitungsaufwand mit erhöhtem 
Abstimmungsbedarf 
- bei Bearbeitungsaufwand mit hohem 
Abstimmungsbedarf 
 
bisher: 
Untertei-
lung 
in Ziff. 5.1 
bis 5.3 
 
neu: 
 
 
200,00 
 
370,00 
 
525,00 
Nr. 5.1 
Zustimmung zur Leitungsverlegung 
nach dem Telekommunikations- 
gesetz 
Nr. 5.1 
entfällt ersatzlos 
 
Nr. 5.1.1 Nr. 5.1.1 entfällt; 
Schaltschränke entfällt ersatzlos bisher: 
100,00 
Nr. 5.1.2 Nr. 5.1.2 entfällt 
Leitungen mit einer Länge von bis 
zu 50 m inkl. Straßenquerungen 
entfällt ersatzlos bisher: 
150,00 
Nr. 5.1.3 Nr. 5.1.3 entfällt; 
Leitungen mit einer Länge von über 
50 m 
entfällt ersatzlos bisher: 
75,00 + 
1,50 
je lfd. m 
Nr. 5.2 
Mitverlegung von Leitungen 
Nr. 5.2 
entfällt ersatzlos 
 
Nr. 5.2.1 Nr. 5.2.1 entfällt; 
Verlegung von 2 Leitungen,  
für die 2. Leitung 
entfällt ersatzlos bisher:  
50% 
der Gebühr 
von 5.1.2 
oder 5.1.3 
Nr. 5.2.2 Nr. 5.2.2 entfällt; 
Verlegung von mehr als 2 Leitungen, 
für jede weitere Leitung 
entfällt ersatzlos bisher:  
30% 
der Gebühr 
von 5.1.2 
oder 5.1.3 
Nr. 5.3 Nr. 5.3 entfällt; 
Rahmenverträge (generelle 
Regelungen bei wiederkehrenden 
Inanspruchnahmen z. B. durch die 
Telekom, Post etc.) 
- für Nachträge 
entfällt ersatzlos bisher: 
1000,00 
 
 
100,00

- 6 - 
V/0923/2012 
 
Die Änderung ist erforderlich, da die Rechtsprechung eine Staffelung der Gebühren nach Le i-
tungslänge nicht mehr zulässt. Nach dem Telekommunikationsgesetz darf die Gebühr lediglich 
den Verwaltungsaufwand abdecken. Die bisherige Orientierung des Aufwandes an der Le i-
tungslänge wird von der Rechtsprechung nicht mehr akzeptiert. 
 
Die Verwaltung g eht davon aus, dass  die nach Verwaltungsaufwand pauschalierten Gebühren 
aufwandsneutral gegenüber den bisherigen an den Leitungslängen orientierten Gebühren u m-
gesetzt werden können. 
 
I. V. 
 
Gez. Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
Anlage

923_Anl

4176 Zeichen

Anlage 1 zu V/0923/2012 
 
 
Satzung  
 
 
zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 
 
vom 19.12.1997 
(Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156) 
 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998 
(Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163) 
und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) 
und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) 
und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) 
und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) 
und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) 
 
 
Auf Grund §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert 
durch Art. 7 des Gesetzes v. 23.10.2012 (GV. NRW. 4 74,) in Kraft getreten am 31.10.2012 
sowie § 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Wes tfalen (GebG NRW) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. S.524),  zuletzt geändert durch Artikel 3 
des Gesetzes vom 12.05.2009 (GV. NRW. S. 296), in K raft getreten am 21.05.2009 in 
Verbindung mit § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenor dnung (AVerwGebO NRW) in der 
Fassung vom 03.07.2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt g eändert durch die 22. Änd. VO v. 
26.06.2012 (GV. NRW. 264), in Kraft getreten am 12. 07.2012 sowie Tarifstelle 29 (Ziffer 
29.1.1 und 29.1.2 Allgemeiner Gebührentarif) und Ta rifstelle 30 (Ziffer 30.5 Allgemeiner 
Gebührentarif) der Anlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung 
 
hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 12.12.2012 folgende Änderungssatzung 
beschlossen: 
 
Artikel 1 
 
Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 
 
§ 2 Nr. 2 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster wird wie folgt geändert: 
 
Gebührenfrei sind neben gesetzlich geregelten Fällen 
 
„… 2. grundsätzlich alle Amtshandlungen, die auf der  Grundlage eines Sozialgesetzbuches 
beruhen (§ 64 SGB X). Dies betrifft regelmäßig die Angelegenheiten der Jugendhilfe (SGB 
VIII), der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), der Sozialhilfe (SGB XII), der 
Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) oder des Schwerbehindertenrechts (SGB IX); … “

- 2 - 
Artikel 2 
 
Änderung der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 
 
 
In der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatz ung der Stadt Münster werden 
folgende Ziffern des Verwaltungsgebührentarifs geändert bzw. aufgehoben: 
 
5. Zustimmungserteilung gemäß 
§ 142 Abs. 8, § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz 
- bei einfachem Bearbeitungsaufwand 
- bei Bearbeitungsaufwand mit erhöhtem Abstimmungsbedarf 
- bei Bearbeitungsaufwand mit hohem Abstimmungsbedarf 
 
 
200,00 € 
370,00 € 
525,00 € 
   
5.1 entfällt ersatzlos  
   
5.1.1 entfällt ersatzlos  
   
5.1.2 entfällt ersatzlos  
   
5.1.3 entfällt ersatzlos  
   
5.2 entfällt ersatzlos  
   
5.2.1 entfällt ersatzlos  
   
5.2.2 entfällt ersatzlos  
   
5.3 entfällt ersatzlos  
 
 
In der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatz ung der Stadt Münster werden 
folgende Ziffern als Verwaltungsgebührentarif neu hinzugefügt: 
 
4.5 Vorkaufsrechtszeugnis 35,00 €
 
je Erteilung  
   
12. Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes  
   
12.1 Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung,  
Lebenspartnerschaft, 
einer Geburt oder eines Sterbefalles im Ausland 
 
je 59,00 € 
   
12.2 Antrag auf Anerkennung ausländischer Entscheid ungen in 
Ehesachen 
60,00 € 
   
12.3 Erteilung einer Personenstandsurkunde oder beg laubigten Abschrift je 12,00 €  
   
12.4 Weitere Urkunden je 8,00 € 
   
12.5 Auskünfte aus den Sammelakten 15,00 € 
je Auskunft  
   
12.6 Anmeldung der Eheschließung und Lebenspartners chaft 59,00 €  
   
12.7 Vornahme der Eheschließung durch ein anderes a ls das für die 
Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt 
50,00 € 
   
12.8 Ehefähigkeitszeugnis 59,00 € 
   
12.9 Folgebeurkundung Religionszugehörigkeit Geburt enregister auf 
Antrag 
10,00 € 
   
 
 
 
Artikel 3 
 
In-Kraft-Treten 
 
 
Die 7. Änderungssatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

05.12.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 5.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2012 Hauptausschuss
TOP 18.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2012 Rat
TOP 19.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0923/2012
Typ
Vorlagen
Datum
21.11.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37