V/0165/2012
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Nord, Ortsteil Kinderhaus, für das Kalenderjahr 2012
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Beschlussvorlage
2929 Zeichen
V/0165/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Betrifft Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Nord, Ortsteil Kinderhaus, für das Kalenderjahr 2012 Beratungsfolge 08.03.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 13.03.2012 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 13.03.2012 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 21.03.2012 Hauptausschuss Vorberatung 21.03.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung wird beschlossen. II. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Die Werbegemeinschaft Kinderhaus e. V. beantragt mit Schreiben vom 07.02.2012 für den Stad t- bezirk Münster -Nord, Ortsteil Kinderhaus, an dem Sonntag 23.09.2012 die Verkaufsze iten von 13.00 bis 18.00 Uhr freizugeben (Anlage 2). Gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) können an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Für den Stadtbezirk Münster-Nord ist bisher für das Kalenderjahr 2012 kein verkaufsoffener Son n- tag genehmigt worden. Es ist somit ausre ichender Spielraum vorhanden, die Verkaufszeiten an dem beantragten Sonntag freizugeben. Die beantragten Verkaufszeiten liegen auch sämtlich au- ßerhalb der Hauptgottesdienstzeit und überschreiten den Zeitraum von fünf Stunden nicht. Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen nach dem Ladenschlussgesetz (Ratsbeschluss vom 21.09.2005, V/0691/2005 u nd Ratsbeschluss vom Vorlagen-Nr.: V/0165/2012 Auskunft erteilt: Frau Schulz Ruf: 492 32 65 E-Mail: SchulzElke@stadt-muenster.de Datum: 17.02.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0165/2012 12.03.2008, V/0027/2008) aufgeführten Eckpunkte werden eingehalten. Hiernach sind die rechtl i- chen Rahmenbedingungen erfüllt. In der zu beschließenden ordnungsbehördlichen Verordnung wird die Sonntagsöffnung ausschließlich nur für die B etriebe genehmigt, die in de n Bereichen lie- gen, welche nach dem „Einzelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ als „Typ B: Stadtbereichszentrum“ oder als „Typ D: Nahbereichszentrum“ ausgewiesen sind. Die A n- tragsfrist, 15.02. eines jeden Jahres und drei Monate vor der Veranstaltung, wird eingehalten. Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung zur beantragten Freigabe der Verkaufszeiten an dem Sonntag 23.09.2012 liegen vor, so dass dem Rat empfohlen wird, die als Anlage 1 beigefügte Verordnung zu beschließen Die Sozialpartner sind entsprechend dem in der Berichtsvorlage V/0055/2007 dargestellten Verfah- ren über den vorliegenden Antrag informiert worden. I. V. gez. Dr. Heinrichs Stadtrat Anlagen
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (1)
- Kinderhaus
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0165/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.02.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37