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V/0165/2012

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Nord, Ortsteil Kinderhaus, für das Kalenderjahr 2012

Vorlagen 21.02.2012

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 21.03.2012, TOP 14

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

2929 Zeichen

V/0165/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Ordnungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk 
Münster-Nord, Ortsteil Kinderhaus, für das Kalenderjahr 2012 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
08.03.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
13.03.2012 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
13.03.2012 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 
21.03.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
21.03.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung wird beschlossen. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
 
Begründung: 
 
Die Werbegemeinschaft Kinderhaus e. V. beantragt mit Schreiben vom 07.02.2012 für den Stad t-
bezirk Münster -Nord, Ortsteil Kinderhaus, an dem Sonntag  23.09.2012 die Verkaufsze iten von 
13.00 bis 18.00 Uhr freizugeben (Anlage 2). 
 
Gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) können an jährlich höchstens vier Sonn- oder 
Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.  
 
Für den Stadtbezirk Münster-Nord ist bisher für das Kalenderjahr 2012 kein verkaufsoffener Son n-
tag genehmigt worden.  Es ist somit ausre ichender Spielraum vorhanden, die  Verkaufszeiten an 
dem beantragten Sonntag freizugeben. Die beantragten Verkaufszeiten liegen auch sämtlich au-
ßerhalb der Hauptgottesdienstzeit und überschreiten den Zeitraum von fünf Stunden nicht.  
 
Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen nach dem 
Ladenschlussgesetz (Ratsbeschluss vom 21.09.2005, V/0691/2005 u nd Ratsbeschluss vom 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0165/2012 
Auskunft erteilt: 
Frau Schulz 
Ruf: 
492 32 65 
E-Mail: 
SchulzElke@stadt-muenster.de  
Datum: 
17.02.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0165/2012 
12.03.2008, V/0027/2008) aufgeführten Eckpunkte werden eingehalten. Hiernach sind die rechtl i-
chen Rahmenbedingungen erfüllt. In der zu beschließenden ordnungsbehördlichen Verordnung 
wird die Sonntagsöffnung ausschließlich nur für die B etriebe genehmigt, die in de n Bereichen lie-
gen, welche nach dem „Einzelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ als 
„Typ B: Stadtbereichszentrum“ oder als „Typ D: Nahbereichszentrum“  ausgewiesen sind. Die A n-
tragsfrist, 15.02. eines jeden Jahres und drei Monate vor der Veranstaltung, wird eingehalten. 
 
Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung zur beantragten Freigabe 
der Verkaufszeiten an dem Sonntag 23.09.2012 liegen vor, so dass dem Rat empfohlen wird, die 
als Anlage 1 beigefügte Verordnung zu beschließen 
 
Die Sozialpartner sind entsprechend dem in der Berichtsvorlage V/0055/2007 dargestellten Verfah-
ren über den vorliegenden Antrag informiert worden. 
 
I. V. 
 
 
gez. 
Dr. Heinrichs 
Stadtrat 
 
Anlagen

Beratungsverlauf (5)

08.03.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 5.7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.03.2012 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 3.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
13.03.2012 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung
TOP 9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
21.03.2012 Hauptausschuss
TOP 11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
21.03.2012 Rat
TOP 14 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Kinderhaus

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0165/2012
Typ
Vorlagen
Datum
21.02.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37