V/0905/2007
Änderungen der Vergnügungssteuersatzungen der Stadt Münster
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Beschlussvorlage
3324 Zeichen
V/0905/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Änderungen der Vergnügungssteuersatzungen der Stadt Münster Beratungsfolge 11.12.2007 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 12.12.2007 Hauptausschuss Vorberatung 12.12.2007 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Die beigefügten Satzungen • Dritte Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster vom 13.12.2002 (Anlage 1) • Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster vom 18.05.2006 (Anlage 2) • Zweite Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster vom 18.05.2006 (Anlage 3) werden beschlossen. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Vorlagen-Nr.: V/0905/2007 Auskunft erteilt: Herr Schoo Ruf: 492 22 03 E-Mail: SchooR@stadt-muenster.de Datum: 15.11.2007 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0905/2007 Begründung: Dritte Änderungssatzung (Anlage 1) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 17.05.2006 die „Zweite Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster vom 13.12.2002“ beschlossen. Gemäß Artikel 2 der Änderungssatzung gilt diese Satzung für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005. In derselben Sitzung beschloss der Rat eine neue Vergnügungssteuersatzung, die am 01. Januar 2006 in Kraft trat. Gemäß § 20 dieser Satzung trat die bisherige Vergnügungssteuer- satzung (in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung) am 31.12.2005 außer Kraft. Seit Mitte 2006 ergingen auf der Grundlage der Zweiten Änderungssatzung zahlreiche Steuerbe- scheide zur geänderten Veranlagung von Geldspielgeräten für den Erhebungszeitraum 2003 bis 2005. Mit diesen Bescheiden wurde die bisherige Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab durch eine Besteuerung der Einspielergebnisse ersetzt. Verschiedentlich wurden diese Änderungsbe- scheide mit der Begründung angefochten, die maßgebliche (Zweite Änderungs-)Satzung sei zum Zeitpunkt ihrer praktischen Anwendung formal bereits außer Kraft gewesen. Die ergangenen Ver- gnügungssteuerbescheide seien daher ohne Rechtsgrundlage und somit rechtswidrig. Das OVG Münster hat in einem Rechtsstreit gegen die Stadt Köln durch Beschluss vom 06.09.2007 (14 B 2052/06) diese Auffassung bestätigt. Die vorliegende „Dritte Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster vom 13.12.2002“ beschränkt den Hinweis auf ihre Wirksamkeit auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttre- tens. Sie verzichtet auf die formale Befristung ihrer Wirksamkeit und ermöglicht somit die rechtssichere Änderung der angefochtenen Steuerbescheide zur Veranlagung von Geldspiel- geräten für den Zeitraum 2003 bis 2005. Änderungssatzung (Anlage 2) Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde der Hinweis auf das Außerkrafttreten der Zweiten Än- derungssatzung zum 31.12.2005 (§ 20 Vergnügungssteuersatzung) entfernt. Zweite Änderungssatzung (Anlage 3) Die Neufassung des § 1 Ziffern 1. und 2. sowie die redaktionelle Änderung der §§ 5 und 6 ermögli- chen eine Anpassung der Besteuerung ab 2008 an das veränderte bzw. erweiterte Angebot derar- tiger Vergnügungen. I.V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0905/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 30.10.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37