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APS/072/2025

3. Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP NRW)

Beschlussvorlage 04.06.2025

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1. Entwurf_Stellungnahme

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Beschlussvorlage

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1. Entwurf_Stellungnahme

24496 Zeichen

1  Stand 03.06.25, Anlage zur Vorlage Nr. APS/072/2025 
Anlage 
3. Änderung des Landesentwicklungsplans LEP NRW 
- Stellungnahme der Stadt Düsseldorf 
(zur Information: kursiv gedruckt ist jeweils der Inhalt der geplanten Änderung) 
Die 3. Änderung des LEP soll die Entwicklung Nordrhein-Westfalens zu einem 
klimaneutralen Industrieland mit einer nachhaltigen Landesentwicklung unterstützen. 
Klimaschutz und Klimaanpassung sollen durch einen verantwortungsvollen Umgang 
mit Flächen und Ressourcen Rechnung getragen werden. Ebenso sind die 
Folgeinfrastrukturen des Ausbaus der erneuerbaren Energien im Fokus der geplanten 
Änderungen wie auch die zukünftigen Flächenbedarfe für die Transformation der 
Wirtschaft, für die Landwirtschaft, den Wohnungsbau und den Schutz der natürlichen 
Lebensgrundlagen. 2023 hat die Landesregierung dazu ein Eckpunktepapier mit 
verschiedenen Prüfaufträgen verabschiedet, deren Ergebnisse nun in der geplanten 
LEP-Änderung münden. 
Aus Sicht der Stadt Düsseldorf wird zu den Änderungen der Ziele und Grundsätze wie 
folgt Stellung genommen: 
Zu Ziel 2-3 Siedlungsraum und Freiraum 
Die Möglichkeiten der Entwicklung der im regionalplanerischen Freiraum gelegenen 
Ortschaften wird erweitert und ist nicht mehr nur an der ortsansässigen Bevölkerung 
und den vorhandenen Betrieben auszurichten. Zudem gibt es weitere Ausnahmen für 
Bauvorhaben im an den Siedlungsraum angrenzenden Freiraum. In den 
Erläuterungen wird Bezug genommen auf die Belange der kleinen Ortsteile, die 
Möglichkeiten zur Entwicklung (flächensparend und in der Summe bedarfsgerecht) 
erhalten sollen. Zudem werden Ergebnisse der Rechtsprechung zu Ziel 2-3 in die 
Erläuterungen eingefügt und definiert, was als „unmittelbar anschließend“, „deutlich 
erkennbare Grenze“ oder „angemessen“ anzusehen ist. 
Die Änderung zu Ziel 2-3 ermöglicht auch der Stadt Düsseldorf unter Umständen 
weniger komplizierte Planverfahren, wenn am Siedlungsrand eine Abrundung 
erfolgen soll oder ergänzende Nutzungen wie Sport- und Freizeitanlagen oder 
sonstige Gemeinbedarfsflächen, z.B. für den Brand- und Katastrophenschutz, 
realisiert werden sollen. Gegen diese Änderungen bestehen keine Bedenken. 
Zu Ziel 2-4 Entwicklung der Ortsteile im Freiraum 
Das neue Ziel 2-4 ermöglicht eine bedarfsgerechte Entwicklung der nicht als 
Siedlungsraum dargestellten Ortsteile wie auch eine Weiterentwicklung zu 
allgemeinem Siedlungsbereich, wenn ein ausreichendes Infrastrukturangebot zur 
Grundversorgung sichergestellt ist. 
Die Wiedereinführung des Ziels wird kritisch gesehen. Mit der Änderung werden 
punktuelle Siedlungserweiterungen an Ortsrändern und im Freiraum tendenziell 
erleichtert, die unter Umständen zu Auswirkungen auf die Schutzgüter „Tiere, 
Pflanzen und biologische Vielfalt“ führen. Eingriffe sind in Form eines direkten 
Flächenverlustes insbesondere durch die Baufeldfreimachung sowie die Bebauung 
von Flächen zu erwarten.  
Für Düsseldorf ist dieses Ziel aber vor allem dahingehend von Bedeutung, dass sich 
ggf. unterordnete Ortsteile im Umland zumindest teilweise über den eigenen Bedarf 
hinaus weiter entwickeln und damit den Düsseldorfer Wohnungsmarkt entlasten 
können. Vor dem Hintergrund des erklärten Ziels der Landesregierung des

2  Stand 03.06.25, Anlage zur Vorlage Nr. APS/072/2025 
sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und der insgesamt angespannten Lage 
auf dem Wohnungsmarkt ist allerdings kritisch zu hinterfragen, ob die in den 
Erläuterungen genannten Kriterien für den Bedarf wie „abnehmende 
Belegungsdichten von Wohnungen“ und „steigende Ansprüche der Einwohner und 
Einwohnerinnen“ die Kriterien sind, aufgrund derer man eine weitere 
Flächenentwicklung im Freiraum rechtfertigen möchte. Es steht im Widerspruch zum 
Grundsatz der Flächensparsamen Siedlungsentwicklung und durch eine weitere 
Zersiedlung erhöht sich das Verkehrsaufkommen des MIV und verstärkt die 
Pendlerströme in die Großstädte wie Düsseldorf.   
Insgesamt ist dieses Ziel eher an die Gemeinden in den ländlichen Bereichen 
gerichtet und hilft weniger den großen Städten und Verdichtungsräumen in NRW bei 
der Lösung der Probleme auf dem Wohnungsmarkt.  
Mit den nachgeschalteten bau- und planungsrechtlichen Genehmigungsverfahren 
oder beispielsweise der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung 
können solche Eingriffe nicht vermieden, sondern nur noch vermindert bzw. 
kompensiert werden. 
Zu Ziel 6.1-1 Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung 
Neben den bisherigen Bestimmungen zur bedarfsgerechten und flächensparenden 
Flächenentwicklung sieht Ziel 6.1-1 vor, dass neu entstehende Brachflächen wegen 
den Herausforderungen bei ihrer Entwicklung nicht zur Rücknahme von bisher in 
Regional- und Flächennutzungsplänen dargestellten Siedlungsflächen führen sollen. 
Über Regionalplanfortschreibungen soll langfristig eine ausgeglichene Flächenbilanz 
erreicht werden.  
In den Erläuterungen wird klargestellt, dass Brachflächen im Siedlungsmonitoring 
nicht als Flächenreserve angerechnet werden. In der Begründung zu diesem Ziel wird 
ausgeführt, dass für Kommunen mit vielen Brachflächen weiterhin in ausreichendem 
Maß Siedlungsflächen zur Verfügung stehen sollen, wenn die sich Entwicklung der 
Brachen aus unterschiedlichsten Gründen problematisch darstellt. Bei 
gleichbleibendem Flächenbedarf darf dann an anderen Stellen eine entsprechend 
große Menge an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen zusätzlich vorgehalten bzw. neu 
ausgewiesen werden. Umgekehrt ergibt sich daraus aber auch, dass Kommunen, die 
ihre Bedarfe bisher weitgehend über Brachflächen decken, nun gezwungen sein 
könnten, mehr Flächen als bisher im Freiraum darzustellen. In der Begründung wird 
hierzu die Zahl von möglichen zusätzlichen 4000 ha Siedlungsfläche (Wohnen und 
Wirtschaft) auf Freiflächen genannt, die mehr in Plänen dargestellt werden könnten.  
die höchsten Anteile davon in den Planungsregionen Ruhrgebiet und Düsseldorf.  
Da die Bezirksregierung Düsseldorf nach den bisherigen Erfahrungen die errechneten 
Flächenbedarfe in der Planungsregion verorten, ist davon auszugehen, dass bei einer 
nächsten Regionalplanänderung in Düsseldorf wieder mehr neue Siedlungsflächen im 
Freiraum – auch gegen den ausdrücklichen Beschluss des Rates der Stadt - 
dargestellt werden müssen. Dies hat bereits bei der 1. Änderung nach der 
Neuaufstellung zu Diskussionen mit Bürgerschaft und Politik geführt.  
Da die Bedingungen in den Teilräumen des Landes unterschiedlich sind, schlägt die 
Stadt Düsseldorf deshalb vor, die Kommunen selbstständig über die Anrechnung von 
Brachflächen als Reserveflächen entscheiden zu lassen, um zu vermeiden, dass die 
Bezirksregierung mit Verweis auf die Vorgaben des Landes in den Kommunen ASB 
darstellt, die von ihnen weder gewünscht noch akzeptiert werden. Es ist nicht 
sinnvoll, den Bedarf lediglich auf dem Papier zu decken und Siedlungsbereiche im

3  Stand 03.06.25, Anlage zur Vorlage Nr. APS/072/2025 
Freiraum darzustellen, die genauso wenig Chance auf Realisierung haben wie 
manche Brachflächen. Möglicherweise wird sogar das Gegenteil erreicht, wenn sich 
durch eine frühzeitige Darstellung als Siedlungsbereich Grundstückspreise erhöhen. 
Zu Grundsatz 6.1-2 Flächensparsame Siedlungsentwicklung (5-Hektar-
Grundsatz) 
Grundsatz 6.1-2 wurde umformuliert und ergänzt. Der Zeithorizont 2020 für die 
Reduzierung der Flächeninanspruchnahme wurde durch „zeitnah“ ersetzt, langfristig 
soll eine Flächenkreislaufwirtschaft erreicht werden. Flächensparende 
Siedlungsentwicklung soll die unterschiedlichen Belange, insbesondere Wohnen, 
Wirtschaft und Klimaschutz in Einklang bringen. Potenziale für die unterschiedlichen 
Nutzungen und die Möglichkeiten zur Reduktion der Flächeninanspruchnahme sollen 
in den jeweiligen Planungsregionen erfasst werden. Die Regionalplanung wird 
beauftragt, Konzepte und Maßnahmen für eine effiziente Flächennutzung zu 
erarbeiten und in den Regionalplan einzubringen oder informell in Zusammenarbeit 
mit den Kommunen umzusetzen. Die Evaluierung erfolgt durch die Landesplanung. 
In den Erläuterungen wird der Hinweis zu schrumpfenden Bevölkerungszahlen 
gestrichen. Darüber hinaus wird auf die begrenzte Steuerung der Raumordnung bei 
der Flächeninanspruchnahme verwiesen, weil zusätzlich unterschiedliche 
Fachplanungen Flächen beanspruchen. Die Regionalplanung soll es übernehmen, 
gemeinsam mit den Kommunen Konzepte zum Flächensparen zu erarbeiten und in 
Umsetzung zu bringen.  
Die Weiterentwicklung des Grundsatzes und die Beispiele zum Flächensparen, wie die 
Multicodierung von Flächen und Gebäuden im Sinne der effizienten gewerblichen 
Nutzung zum Standard werden zu lassen, werden begrüßt. Bereits seit einigen 
Jahren weist das Stadtplanungsamt und die Wirtschaftsförderung der Stadt 
Düsseldorf in Gesprächen mit Investoren und Unternehmen auf eine vorzugsweise 
mehrgeschossige Bauweise hin. Dass mit dem Gut „Boden“ sparsam umgegangen 
wird, ist auch insbesondere hinsichtlich der knappen Verfügbarkeit von 
Gewerbeflächen und Flächenkonkurrenzen im Stadtgebiet unerlässlich. Offen bleibt 
aber, wie verbindlich die Vorgaben sein werden und welche Konsequenzen mit der 
Umsetzung der zu erarbeiteten Konzepte verbunden sein werden.  
Das Flächenverbrauchsziel muss weiterhin Bestand haben. Daraus abgeleitet sollte 
auch der Ausbau der erneuerbaren Energien bei der Erfüllung des 
Flächenverbrauchsziels im Blick behalten und bei der Erarbeitung der Konzepte zum 
Flächensparen berücksichtigt werden. Die „Multicodierung“ von Flächen ist dabei eine 
wichtige Maßnahme. In den beispielhaft aufgeführten Punkten wird ein großes 
Flächenspar-Potenzial gesehen, auf die in den Erläuterungen zum Grundsatz 
hingewiesen werden könnte:  
- Umsetzung des § 48 Abs. 1a der Bauordnung NRW mit der Verpflichtung der 
Überdeckung von Parkplätzen mit PV-Anlagen  
- Verpflichtung der Installation von PV-Anlage bei Neubau von Gewerbehallen  
- Verankerung einer Verpflichtung (beispielsweise in der Bauordnung NRW) für 
die Installation von PV-Anlagen auf Gewächshäusern 
- Freiflächen-PV-Anlagen mit ausreichend großen Reihenabstand können auch 
auf Kompensationsflächen errichtet werden und dadurch die Erfordernisse der 
Kompensation und des EEG genügen.  
- Förderung und Multicodierung von Agri-PV-Anlagen, um damit den 
Flächenverbrauch von landwirtschaftlichen Flächen zu reduzieren.

4  Stand 03.06.25, Anlage zur Vorlage Nr. APS/072/2025 
- Multicodierung von Flächen, wie beispielsweise das Zusammenspiel von 
Ausgleichsflächen und Freiflächen-PV-Anlagen oder eine produktintegrierte 
Kompensation stärker in den Fokus rücken.  
 
Zu Grundsatz 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen 
Der Grundsatz der Wiedernutzung von Brachflächen im LEP soll dahingehend ergänzt 
werden, dass bisher gewerblich oder industriell genutzte Brachflächen im 
Siedlungsraum oder an dessen Rand weiterhin gewerblich oder industriell genutzt 
werden sollen. Erläutert wird dazu, dass die weitere gewerblich-industrielle Nutzung 
die Nutzungsmischung im Siedlungsraum erhalten und zukunftsfähig fortentwickeln 
soll. Handwerksbetrieben, urbaner Produktion oder weitere wohnverträgliche 
gewerbliche Nutzung sollen dabei besondere Berücksichtigung finden.  
Grundsätzlich begrüßt die Stadt Düsseldorf den Grundsatz, gewerblich oder 
industriell vorgenutzt Brachflächen weiterhin für diese Nutzung vorzusehen. 
Regelmäßig sind gewerblich genutzte Flächen einem hohen Druck zur Deckung des 
Wohnraumbedarfs ausgesetzt. Düsseldorf hat mit der „Flächenstrategie für 
produktions- und handwerksgeprägte Branchen – Gewerbe- und Industriekernzonen“ 
zur Sicherung der nutzungsgemischten Stadt und zur Flächenvorsorge bereits ein 
geeignetes Instrument, um solch eine gewerblich-industrielle Nachnutzung zu 
fokussieren. Unterschiedlich geprägte Gewerbe- und Industriekernzonen sind dort 
ausgewiesen, die aufgrund ihrer Nutzungsstruktur, Größe und Lage im Stadtgebiet 
vor anderen Nutzungsansprüchen, insbesondere Wohnbebauung, geschützt werden 
sollen.  
Aufgrund der vielfältigen Restriktionen im Freiraum stellen jedoch Brachflächen und 
Wiedernutzungspotenziale eine bedeutende Wohnflächenreserve für die Stadt 
Düsseldorf dar. Bei gewerblichen Brachflächen außerhalb der Kernzonen der 
Flächenstrategie wird deshalb geprüft, ob die gewerbliche Nutzung erhalten bleiben 
soll oder ob Wohnnutzung oder gemischte Nutzungen realisiert werden können.  
Es wird angeregt, entsprechende kommunale Konzepte zum Schutz von Gewerbe- 
und Industrieflächen als Umsetzung des Grundsatzes anzuerkennen und den 
Kommunen für die Flächen, die nicht durch entsprechende Konzepte geschützt sind, 
die Entscheidung im Einzelfall zu überlassen. 
Zu Grundsatz 6.1-10 Spielräume für die Bauleitplanung  
Durch den neuen Grundsatz 6.1-10 Spielräume für die Bauleitplanung erhält die 
Regionalplanung den Auftrag, bei Fortschreibung oder Neuaufstellung von 
Regionalplänen Instrumente zur flexiblen Flächeninanspruchnahme durch die 
Bauleitplanung zu prüfen. Bedarfsgerechte und flächensparende Festlegung von 
Siedlungsraum bleibt dabei ein wichtiges Gebot. 
Die Erläuterungen zum Grundsatz machen deutlich, dass mit flexiblen Lösungen und 
neuen Ansätzen der Flächenknappheit in vielen Kommunen begegnet werden soll. 
Dabei stehen mehrere Modelle zur Auswahl wie  
o die Darstellung von Siedlungsraum über den Bedarf hinaus 
o die Festlegung von Sondierungsbereichen 
o die Einrichtung von Bedarfskonten/virtuellem Gewerbeflächenpool 
Bei der Prüfung der Flexibilisierungsoptionen bei Fortschreibung soll auf 
regionale/teilregionale Gegebenheiten reagiert werden. Grundsätzlich ist die

5  Stand 03.06.25, Anlage zur Vorlage Nr. APS/072/2025 
Konzentration auf Siedlungsraum und Ortschaften im Freiraum sicherzustellen, eine 
Evaluierung soll Aufschluss über die Wirkung der Instrumente geben. 
Der neue Grundsatz 6.1-10 kann möglicherweise langfristig dazu beitragen, 
Flächenknappheiten in manchen Teilregionen des Landes abzufedern. Kurz- und 
mittelfristig erscheint die Wirkung aber begrenzt, zumal die Prüfung an die 
Neuaufstellung oder Fortschreibung des Regionalplans geknüpft ist. In der Stadt 
Düsseldorf ist es aufgrund umfangreicher Restriktionen nicht möglich, 
Siedlungsflächen für den aktuellen Bedarf darzustellen. Über den Bedarf 
hinausgehende Festlegungen werden auch mit Verweise auf bedarfsgerechte und 
flächensparende Inanspruchnahme von Politik und Bürgerschaft sicher nicht 
mitgetragen.  
Die mit der Regionalplanaufstellung und -änderung eingeführten 
Flächenbedarfskonten mit der Darstellung zusätzlicher Siedlungsbereiche in den 
Nachbarkommunen haben bisher keine spürbaren Entlastungen des 
Wohnungsmarktes in Düsseldorf bewirkt, auf die Realisierung von Projekten in 
Nachbarkommunen auf den Überhangflächen hat die Stadt Düsseldorf keinen 
Einfluss. Sondierungsbereiche bedürfen vor der Inanspruchnahme, beginnend mit 
einer Regionalplanänderung, umfangreicher und langwieriger planerischer Verfahren, 
ehe eine Realisierung von Bauvorhaben möglich ist, so dass auch dieses Instrument 
keine kurzfristige Entlastung des Bodenmarktes bewirkt.  
 
Zu Ziel 6.5-2 Standorte des großflächigen Einzelhandels mit 
zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen 
Die Konkretisierung der Ausnahmeregelung für die Festsetzung und Darstellung von 
Sondergebieten für nahversorgungsrelevante, großflächige Einzelhandelsbetriebe 
außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen verdeutlicht die landesplanerische 
Zielsetzung, eine flächendeckende Nahversorgung auch außerhalb von Zentren zu 
ermöglichen.  
In der Erläuterung der Änderung wird darauf hingewiesen, dass die geplanten 
Nahversorgungsstandorte außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen auf die 
wohnortnahe Versorgung und damit auf die fußläufige Erreichbarkeit auszurichten 
sind. Zur Ermittlung des fußläufigen Einzugsbereichs wird ein Radius von 700 m bis 
1.000 m angesetzt.  
Die geplante Änderung zum Thema Großflächiger Einzelhandel in Ziel 6.5-2 wird 
grundsätzlich begrüßt. Die Düsseldorfer Rahmenplanung für den Einzelhandel geht 
auf Grund der hohen, großstädtischen Bevölkerungsdichte in der Regel von einem 
Radius von 500 m um zentrale Versorgungsbereiche aus. Dahinter steht die 
Überlegung, dass ein Radius von 500 m einen Fußweg von 5 bis 10 Minuten zur 
Folge hat. Ein Fußweg von bis zu 10 Minuten kann von vielen Menschen auch mit 
einer vollen Einkaufstasche zurückgelegt werden (siehe auch Rahmenplan 
Einzelhandel 2016, Seite 62). Dieser Entfernungsansatz wird auch zukünftig in 
Düsseldorf bei der Planung von Nahversorgungsstandorten außerhalb von zentralen 
Versorgungsbereichen zugrunde gelegt werden. Größere Radien finden bei Bedarf in 
dünner besiedelten Siedlungsbereichen außerhalb der Düsseldorfer innenstadtnahen 
Viertel Anwendung. Um zukünftige Unklarheiten zu vermeiden, wäre aus Sicht der 
Landeshauptstadt Düsseldorf die Anwendung des 500 Meter Radius für 
hochverdichtete großstädtische Gebiete in der Erläuterung des 
Landesentwicklungsplanes zu empfehlen.

6  Stand 03.06.25, Anlage zur Vorlage Nr. APS/072/2025 
Derzeit plant die Landeshauptstadt Düsseldorf ein Sondergebiet mit der 
Zweckbestimmung Nahversorgung und Parken zur Verbesserung der 
Versorgungslage im Stadtteil Kaiserswerth. Als nächster Verfahrensschritt steht die 
Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch der entsprechenden Änderung des 
Flächennutzungsplanes an. Die Planung ist an die Ziele der Raumordnung und 
insbesondere an die Ausnahmetatbestände des Zieles 6.5-2 des derzeit noch 
wirksamen Landesentwicklungsplanes angepasst. Es konnte gutachterlich 
nachgewiesen werden, dass im angrenzenden zentralen Versorgungsbereich 
Kaiserswerther Markt / Klemensplatz keine Flächenpotentiale zur Verfügung stehen 
und daher die Darstellung eines Sondergebietes für einen nahversorgungsrelevanten 
und großflächigen Einzelhandelsbetrieb auch außerhalb eines Zentrums 
planungsrechtlich zulässig ist. Dieser Einschätzung hat sich auch die 
Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen der landesplanerischen Anfrage gemäß 
Landesplanungsgesetz NRW angeschlossen. Die Landeshauptstadt Düsseldorf geht 
davon aus, dass die Planung den geplanten Änderungen der Ausnahmetatbestände 
entsprechen wird und somit auch in Zukunft an die Ziele der Raumordnung 
angepasst sein wird. 
Zu den Grundsätzen 7.4-6 Überschwemmungsgebiete und 7.4-8 
Berücksichtigung potenzieller Überflutungsgefahren  
Die Grundsätze 7.4-6 und 7.4-8 regeln das Zusammenspiel vom 
Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz, dem Wasserhaushaltsgesetz und der 
Regionalplanung. 
Aus Sicht der Unteren Wasserbehörde Düsseldorf wird die geplanten 3. Änderungen 
des LEP NRW hinsichtlich des Themas „Überschwemmungsgebiete“ (7.4-6) und 
„Grundsatz Berücksichtigung potenzieller Überflutungsgefahren“ (7.4-8) begrüßt.  
Eine Integration des auf Bundesebene aufgestellten Raumordnungsplans in den LEP 
NRW, besonders unter dem Aspekt des anhaltenden Klimawandels, wird als sinnvoll 
erachtet. Wesentlich bleibt dabei, dass sich Wasserhaushaltsgesetz und 
Bundesraumordnung komplementär ergänzen sollen und die Regelungen des WHG 
unberührt bleiben. Als ebenso sinnvoll wird die Änderung des Begriffes „Bereiche“ zu 
einer klaren Definition erachtet, gestützt durch die entsprechende Rechtsgrundlage 
des WHG. 
Von Vorteil wird auch der Vorzug der Vorsorgeerwägungen in deichgeschützten sowie 
in von Extremhochwasser erreichbaren Gebieten nach § 78 b WHG bereits auf der 
Ebene der Regionalplanung angesehen. Eine verbesserte Visualisierung der 
potentiellen Hochwassergefahren, wie sie durch die Abbildung in Regionalplänen 
erreicht werden soll, wird ausdrücklich begrüßt. 
Zu Änderungen Grundsatz 7.5-2 „Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen 
und Betriebsstandorte“ und neuer Grundsatz 7.5-3 „Festlegung 
landwirtschaftlicher Kernräume“ 
Das Gebot, landwirtschaftlich besonders geeignete Böden für Siedlungs- und 
Verkehrszwecke nicht in Anspruch zu nehmen, wird gestrichen. Dafür wird ein neuer 
Grundsatz zur „Festlegung Landschaftlicher Kernräume“ in den Regionalplänen 
eingeführt, durch den die besonders geeigneten Böden, aber auch die Agrar- und 
Betriebsstrukturen vor Inanspruchnahme durch andere Nutzungen geschützt werden 
sollen.

7  Stand 03.06.25, Anlage zur Vorlage Nr. APS/072/2025 
Dieser Grundsatz wird ausdrücklich unterstützt. Wünschenswert wäre die Einführung 
einer neuen Flächenkategorie für eine mögliche Schutzausweisung auch in 
Landschaftsplänen. 
 
Zu Grundsatz 8.1-1 Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung 
Neben der bisherigen allgemeinen Aussage zur Abstimmung von Siedlungs- und 
Verkehrsplanung räumt die Ergänzung des Grundsatzes dem ÖPNV sowie weiteren 
Verkehrsangeboten des Umweltverbundes in dem regionalplanerisch festgelegten, 
zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereichen Vorrang vor dem MIV 
ein. In den Erläuterungen zu Grundsatz 8.1-1 wird die Bedeutung des Radverkehrs 
für die Nahmobilität herausgehoben. Die Kommunen werden auf ihre planerische und 
konzeptionelle Aufgabe zum Ausbau des Umweltverbundes hingewiesen.  
Es sollte in den Erläuterungen ergänzt werden, dass die regionale und überregionale 
Erreichbarkeit der Innenstädte und wichtiger Wirtschaftsstandorte für den 
Wirtschaftsverkehr weiterhin sicherzustellen ist. Zudem sollten die Angebote des 
Umweltverbunds d.h. Angebote der geteilten Mobilität, des Fußverkehrs und 
Radverkehrs explizit benannt werden.  
Um die Bedeutung der geteilten Mobilität zu unterstreichen, wird folgende Ergänzung 
bzw. Änderung des Erläuterungstextes auf Seite 124 der Synopse nach Satz 2 
vorgeschlagen: „Als eigenständige Fortbewegungsart vor allem für das Leben im 
Quartier oder Stadtteil sowie als Teil jeder Wegekette ist der Fußverkehr das 
Rückgrat einer umweltfreundlichen, gesunden und entschleunigten Mobilität für alle 
Menschen. Daher gilt es, barrierefreie und attraktive Fußwege, direkte 
Wegverbindungen und sichere Querungsmöglichkeiten flächendeckend auszubauen. 
Einen wichtigen Beitrag hierzu leisten auch die Angebote der geteilten Mobilität, wie 
Car-, Bike- oder Scooter-Sharing. Es bietet sich insbesondere die Möglichkeit, je 
nach Wegstrecke flexibel das passende Verkehrsmittel zu wählen oder diese 
Angebote bspw. mit dem ÖPNV zu kombinieren. Dabei sind die Gemeinden nicht nur 
als Träger der Bauleitplanung (z. B. Festsetzung von Flächen für Mobilstationen oder 
Fahrradparkhäusern), sondern auch als Träger der kommunalen Verkehrsplanung 
sowie als Eigentümer des knappen öffentlichen Raums gefragt.“ 
 
Zum neuen Grundsatz 8.2-8 Nutzung von Kraftwerksstandorten für eine 
zukunftsorientierte Infrastruktur für Wasserstoff und Strom aus 
erneuerbaren Energien 
Regional- und Bauleitplanung sollen darauf hinwirken, dass stillgelegte 
Kraftwerksstandorte für neue Energieerzeuger genutzt werden sollen. In den 
Erläuterungen wird auf die Kraftwerksstrategie des Bundes hingewiesen und die 
Vorteile der Wiedernutzung von Kraftwerksstandorten aufgrund der vorhandenen 
Infrastruktur (Verkehr, Leitungen) betont. 
Die Nutzung von stillgelegten Kraftwerksstandorten für flächenintensive neue 
Kraftwerke, Konverter, Phasenschieber, Großbatteriespeicher oder große 
Elektrolyseure ist grundsätzlich sinnvoll. Insbesondere die räumliche Nähe von EE-
Anlagen zu Wasserstoff- und Stromnetzinfrastruktur bietet Effizienzvorteile.

8  Stand 03.06.25, Anlage zur Vorlage Nr. APS/072/2025 
Zu Ziel 10.2-14 Freiflächen-Solarenergie im Freiraum 
Die Neufassung des Ziels 10.2-14 enthält gestufte Grenzwerte für die 
Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für Freiflächensolaranlagen.  
Der neue Steuerungsmechanismus in Ziel 10.2-14 und das regelmäßige Monitoring 
des Ausbaustandes bieten eine gute Grundlage, um sowohl die Ziele des 
Photovoltaik-Ausbaus zur erreichen, als auch eine übermäßige Inanspruchnahme von 
landwirtschaftlichen Flächen zu vermeiden. Die Orientierung an eindeutigen 
Leistungskennwerten, die sich von den Regelungen des EEG ableiten, schafft einen 
klaren Rahmen für die Anwendung der Regelungen. 
Um Freiflächen zu schützen, sollte im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung das 
Potenzial von Dachflächen für PV-Anlagen soweit wie möglich ausgeschöpft werden. 
Freiflächen sind erst nachrangig für Solarenergie zu nutzen. Hierbei sollte dann die 
Multicodierung im Vordergrund stehen, also beispielsweise die Nutzung von 
Solaranlagen und Landwirtschaft (Agri-PV) oder Kompensationsfläche.

Beschlussvorlage

5470 Zeichen

APS/072/2025 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich   
Beschlussvorlage 
Betrifft: 
3. Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP NRW) - Beteiligungsverfahren - 
Stellungnahme der Landeshauptstadt Düsseldorf 
Fachbereich: 
61 - Stadtplanungsamt     
 
Dezernentin / Dezernent: 
Beigeordnete Cornelia Zuschke      
 
Beratungsfolge: 
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität 
Ordnungs- und 
Verkehrsausschuss 18.06.2025 Vorberatung 
Ausschuss für Umwelt-, Klima- 
und Verbraucherschutz 23.06.2025 Vorberatung 
Ausschuss für Planung und 
Stadtentwicklung 25.06.2025 Vorberatung 
Haupt- und Finanzausschuss 30.06.2025 Vorberatung 
Rat 10.07.2025 Entscheidung

Seite 2 
 
Sitzung des APS am 25.06.2025 Vorlage Nr. APS/072/2025 
 
 
3. Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP NRW) –  
Beteiligungsverfahren 
Stellungnahme der Landeshauptstadt Düsseldorf 
 
 
- Beschluss 
- Sachdarstellung 
- Anlage Stellungnahme zur 3. LEP-Änderung 
 
 
 
Beschlussentwurf: 
 
 
 OVA Der Ordnungs- und Verkehrsausschuss stimmt der Stellungnahme der 
Verwaltung entsprechend der Anlage zu und empfiehlt dem Rat der 
Stadt im Rahmen seiner Zuständigkeit gem. § 12 der 
Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
 AUS Der Aussch uss für Umwelt, Klima und Verbraucherschutz stimmt der 
Stellungnahme der Verwaltung entsprechend der Anlage zu und 
empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Zuständigkeit gem. § 
18 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung 
 
 APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der 
Stellungnahme der Verwaltung entsprechend der Anlage zu und 
empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Zuständigkeit gem. § 
14 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
 HFA Der Haupt - und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im 
Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung 
eine vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
 Rat Der Rat der Stadt Düsseldorf stimmt der Stellungnahme der Verwaltung 
entsprechend de r Anlage  zu und beauftragt die Verwaltung, die 
Stellungnahme in das formelle Beteiligungsverfahren einzubringen.

Seite 3 
 
Sachdarstellung: 
 
Der Entwurf der 3. Änderung des Landesentwicklungsplans NW (LEP) (Planentwurf 
und Begründung mit 185 Seiten und Umweltbericht mit 142 Seiten) sieht 22 neue 
oder geänderte Festlegungen (Ziele und Grundsätze der Raumordnung) sowie 
Änderungen von Erläuterungen weiterer Festlegungen vor. Mit der 3. Änderung des 
LEP wird auf die Rechtsprechung des OVG NRW reagiert und z.B. die Festlegungen 
zum Freiraum ergänzt, um dort die Siedlungsentwicklung zu erleichtern. Kommunen 
und Bezirksregierungen sollen flexibler auf Flächenknappheit reagieren können. 
Darüber hinaus werden die Eckpunkte der Landesregierung für eine nachhaltigere 
Landesentwicklung in den LEP eingearbeitet. So soll eine nachhaltigere 
Mobilitätsentwicklung unterstützt werden, um einen weiteren Beitrag zum  
Klimaschutz zu leisten. Weitere Klimaanpassungsmaßnahmen, wie eine insgesamt 
nachhaltigere Flächenentwicklung und ein stärker vorsorgender Hochwasserschutz, 
sind vorgesehen. Ein neuer Steuerungsmechanismus für die Freiflächen-Solarenergie 
im Freiraum wird eingeführt und Vorsorge für die erforderlichen Folgeinfrastrukturen 
des Ausbaus von Wind - und Solarenergie, wie z. B. Konverter oder neue 
wasserstofffähige Gaskraftwerke, getroffen. Die zukünftigen Flächenbedarfe für die 
Transformation der Wirtschaft und der Landwirtschaft sowie für den Wohnungsbau 
sollen in Einklang mit den Flächenbedarfen für die Entfaltung der Natur gebracht 
werden.  
Die vollständigen Planunterlagen sind auf der Internetseite der Landesregierung NRW 
unter folgendem link verfügbar:  
https://beteiligung.nrw.de/portal/rpv/beteiligung/themen/1012892   
 
Die Verwaltung hat die Unterlagen der Landesregierung hinsichtlich der Bedeutung 
und Auswirkungen auf die Entwicklung der Stadt Düsseldorf geprüft und ihre 
Bedenken und Anregungen formuliert.  
 
Die Ausrichtung der Landesplanung auf mehr Nachhaltigkeit und Klimaschutz wird 
von der Stadt Düsseldorf ausdrücklich unterstützt.  
Ein wesentlicher Aspekt der Änderung, Siedlungsentwicklungen zu erleichtern, ist 
durch die geplanten Änderungen nach Auffassung der Verwaltung aber nur in den 
Teilregionen des Landes zu erreichen, in denen Bauflächen ohnehin besser verfügbar 
sind. Die Darstellung zusätzlicher Siedlungsbereiche im Freiraum stellen für eine 
dicht besiedelte Stadt wie Düsseldorf mit vielfältigen Ansprüchen an die 
Flächennutzung und umfangreichen Restriktionen  im Freiraum keine echte 
Alternative dar. Auch wenn die Flächendarstellung im übergeordneten Plan nicht

Seite 4 
automatisch eine Umsetzung in ein konkretes Bauprojekt bedeutet, ist dieses 
Vorgehen mit dem Ziel der Nachhaltigkeit nur schwer zu vereinbaren. Für die 
Aktivierung von bereits ausgewiesenen Siedlungsflächen wären andere 
Steuerungsmöglichkeiten der Landesregierung möglicherweise zielführender.  
  
Nach Zustimmung oder ggf. Änderung durch den Rat der Stadt Düsseldorf wird dem 
zuständigen Ministerium die endgültige Stellungnahme übersandt.  
Aufgrund der Beteiligungsfrist bis zum 30. Juni 2025 und der erst am 10.7. 
stattfindenden Ratssitzung wird die Verwaltung die vorläufige Stellungnahme nach 
Vorberatung durch die Fachausschüsse bereits vorbehaltlich der Zust immung des 
Rates der Stadt an das zuständige Ministerium übersenden.  
 
 
 
 
 
Anlagen: 
1. Entwurf_Stellungnahme

Beratungsverlauf (5)

18.06.2025 Ordnungs- und Verkehrsausschuss
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: passieren lassen

Zur Sitzung
23.06.2025 Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz
TOP 11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.06.2025 Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
TOP 27 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
30.06.2025 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 17 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.07.2025 Rat
TOP 22 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
APS/072/2025
Typ
Beschlussvorlage
Datum
04.06.2025
Erstellt
22.05.2025 12:50