APS/072/2025
3. Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP NRW)
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1. Entwurf_Stellungnahme
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1 Stand 03.06.25, Anlage zur Vorlage Nr. APS/072/2025 Anlage 3. Änderung des Landesentwicklungsplans LEP NRW - Stellungnahme der Stadt Düsseldorf (zur Information: kursiv gedruckt ist jeweils der Inhalt der geplanten Änderung) Die 3. Änderung des LEP soll die Entwicklung Nordrhein-Westfalens zu einem klimaneutralen Industrieland mit einer nachhaltigen Landesentwicklung unterstützen. Klimaschutz und Klimaanpassung sollen durch einen verantwortungsvollen Umgang mit Flächen und Ressourcen Rechnung getragen werden. Ebenso sind die Folgeinfrastrukturen des Ausbaus der erneuerbaren Energien im Fokus der geplanten Änderungen wie auch die zukünftigen Flächenbedarfe für die Transformation der Wirtschaft, für die Landwirtschaft, den Wohnungsbau und den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. 2023 hat die Landesregierung dazu ein Eckpunktepapier mit verschiedenen Prüfaufträgen verabschiedet, deren Ergebnisse nun in der geplanten LEP-Änderung münden. Aus Sicht der Stadt Düsseldorf wird zu den Änderungen der Ziele und Grundsätze wie folgt Stellung genommen: Zu Ziel 2-3 Siedlungsraum und Freiraum Die Möglichkeiten der Entwicklung der im regionalplanerischen Freiraum gelegenen Ortschaften wird erweitert und ist nicht mehr nur an der ortsansässigen Bevölkerung und den vorhandenen Betrieben auszurichten. Zudem gibt es weitere Ausnahmen für Bauvorhaben im an den Siedlungsraum angrenzenden Freiraum. In den Erläuterungen wird Bezug genommen auf die Belange der kleinen Ortsteile, die Möglichkeiten zur Entwicklung (flächensparend und in der Summe bedarfsgerecht) erhalten sollen. Zudem werden Ergebnisse der Rechtsprechung zu Ziel 2-3 in die Erläuterungen eingefügt und definiert, was als „unmittelbar anschließend“, „deutlich erkennbare Grenze“ oder „angemessen“ anzusehen ist. Die Änderung zu Ziel 2-3 ermöglicht auch der Stadt Düsseldorf unter Umständen weniger komplizierte Planverfahren, wenn am Siedlungsrand eine Abrundung erfolgen soll oder ergänzende Nutzungen wie Sport- und Freizeitanlagen oder sonstige Gemeinbedarfsflächen, z.B. für den Brand- und Katastrophenschutz, realisiert werden sollen. Gegen diese Änderungen bestehen keine Bedenken. Zu Ziel 2-4 Entwicklung der Ortsteile im Freiraum Das neue Ziel 2-4 ermöglicht eine bedarfsgerechte Entwicklung der nicht als Siedlungsraum dargestellten Ortsteile wie auch eine Weiterentwicklung zu allgemeinem Siedlungsbereich, wenn ein ausreichendes Infrastrukturangebot zur Grundversorgung sichergestellt ist. Die Wiedereinführung des Ziels wird kritisch gesehen. Mit der Änderung werden punktuelle Siedlungserweiterungen an Ortsrändern und im Freiraum tendenziell erleichtert, die unter Umständen zu Auswirkungen auf die Schutzgüter „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ führen. Eingriffe sind in Form eines direkten Flächenverlustes insbesondere durch die Baufeldfreimachung sowie die Bebauung von Flächen zu erwarten. Für Düsseldorf ist dieses Ziel aber vor allem dahingehend von Bedeutung, dass sich ggf. unterordnete Ortsteile im Umland zumindest teilweise über den eigenen Bedarf hinaus weiter entwickeln und damit den Düsseldorfer Wohnungsmarkt entlasten können. Vor dem Hintergrund des erklärten Ziels der Landesregierung des 2 Stand 03.06.25, Anlage zur Vorlage Nr. APS/072/2025 sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und der insgesamt angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt ist allerdings kritisch zu hinterfragen, ob die in den Erläuterungen genannten Kriterien für den Bedarf wie „abnehmende Belegungsdichten von Wohnungen“ und „steigende Ansprüche der Einwohner und Einwohnerinnen“ die Kriterien sind, aufgrund derer man eine weitere Flächenentwicklung im Freiraum rechtfertigen möchte. Es steht im Widerspruch zum Grundsatz der Flächensparsamen Siedlungsentwicklung und durch eine weitere Zersiedlung erhöht sich das Verkehrsaufkommen des MIV und verstärkt die Pendlerströme in die Großstädte wie Düsseldorf. Insgesamt ist dieses Ziel eher an die Gemeinden in den ländlichen Bereichen gerichtet und hilft weniger den großen Städten und Verdichtungsräumen in NRW bei der Lösung der Probleme auf dem Wohnungsmarkt. Mit den nachgeschalteten bau- und planungsrechtlichen Genehmigungsverfahren oder beispielsweise der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung können solche Eingriffe nicht vermieden, sondern nur noch vermindert bzw. kompensiert werden. Zu Ziel 6.1-1 Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung Neben den bisherigen Bestimmungen zur bedarfsgerechten und flächensparenden Flächenentwicklung sieht Ziel 6.1-1 vor, dass neu entstehende Brachflächen wegen den Herausforderungen bei ihrer Entwicklung nicht zur Rücknahme von bisher in Regional- und Flächennutzungsplänen dargestellten Siedlungsflächen führen sollen. Über Regionalplanfortschreibungen soll langfristig eine ausgeglichene Flächenbilanz erreicht werden. In den Erläuterungen wird klargestellt, dass Brachflächen im Siedlungsmonitoring nicht als Flächenreserve angerechnet werden. In der Begründung zu diesem Ziel wird ausgeführt, dass für Kommunen mit vielen Brachflächen weiterhin in ausreichendem Maß Siedlungsflächen zur Verfügung stehen sollen, wenn die sich Entwicklung der Brachen aus unterschiedlichsten Gründen problematisch darstellt. Bei gleichbleibendem Flächenbedarf darf dann an anderen Stellen eine entsprechend große Menge an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen zusätzlich vorgehalten bzw. neu ausgewiesen werden. Umgekehrt ergibt sich daraus aber auch, dass Kommunen, die ihre Bedarfe bisher weitgehend über Brachflächen decken, nun gezwungen sein könnten, mehr Flächen als bisher im Freiraum darzustellen. In der Begründung wird hierzu die Zahl von möglichen zusätzlichen 4000 ha Siedlungsfläche (Wohnen und Wirtschaft) auf Freiflächen genannt, die mehr in Plänen dargestellt werden könnten. die höchsten Anteile davon in den Planungsregionen Ruhrgebiet und Düsseldorf. Da die Bezirksregierung Düsseldorf nach den bisherigen Erfahrungen die errechneten Flächenbedarfe in der Planungsregion verorten, ist davon auszugehen, dass bei einer nächsten Regionalplanänderung in Düsseldorf wieder mehr neue Siedlungsflächen im Freiraum – auch gegen den ausdrücklichen Beschluss des Rates der Stadt - dargestellt werden müssen. Dies hat bereits bei der 1. Änderung nach der Neuaufstellung zu Diskussionen mit Bürgerschaft und Politik geführt. Da die Bedingungen in den Teilräumen des Landes unterschiedlich sind, schlägt die Stadt Düsseldorf deshalb vor, die Kommunen selbstständig über die Anrechnung von Brachflächen als Reserveflächen entscheiden zu lassen, um zu vermeiden, dass die Bezirksregierung mit Verweis auf die Vorgaben des Landes in den Kommunen ASB darstellt, die von ihnen weder gewünscht noch akzeptiert werden. Es ist nicht sinnvoll, den Bedarf lediglich auf dem Papier zu decken und Siedlungsbereiche im 3 Stand 03.06.25, Anlage zur Vorlage Nr. APS/072/2025 Freiraum darzustellen, die genauso wenig Chance auf Realisierung haben wie manche Brachflächen. Möglicherweise wird sogar das Gegenteil erreicht, wenn sich durch eine frühzeitige Darstellung als Siedlungsbereich Grundstückspreise erhöhen. Zu Grundsatz 6.1-2 Flächensparsame Siedlungsentwicklung (5-Hektar- Grundsatz) Grundsatz 6.1-2 wurde umformuliert und ergänzt. Der Zeithorizont 2020 für die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme wurde durch „zeitnah“ ersetzt, langfristig soll eine Flächenkreislaufwirtschaft erreicht werden. Flächensparende Siedlungsentwicklung soll die unterschiedlichen Belange, insbesondere Wohnen, Wirtschaft und Klimaschutz in Einklang bringen. Potenziale für die unterschiedlichen Nutzungen und die Möglichkeiten zur Reduktion der Flächeninanspruchnahme sollen in den jeweiligen Planungsregionen erfasst werden. Die Regionalplanung wird beauftragt, Konzepte und Maßnahmen für eine effiziente Flächennutzung zu erarbeiten und in den Regionalplan einzubringen oder informell in Zusammenarbeit mit den Kommunen umzusetzen. Die Evaluierung erfolgt durch die Landesplanung. In den Erläuterungen wird der Hinweis zu schrumpfenden Bevölkerungszahlen gestrichen. Darüber hinaus wird auf die begrenzte Steuerung der Raumordnung bei der Flächeninanspruchnahme verwiesen, weil zusätzlich unterschiedliche Fachplanungen Flächen beanspruchen. Die Regionalplanung soll es übernehmen, gemeinsam mit den Kommunen Konzepte zum Flächensparen zu erarbeiten und in Umsetzung zu bringen. Die Weiterentwicklung des Grundsatzes und die Beispiele zum Flächensparen, wie die Multicodierung von Flächen und Gebäuden im Sinne der effizienten gewerblichen Nutzung zum Standard werden zu lassen, werden begrüßt. Bereits seit einigen Jahren weist das Stadtplanungsamt und die Wirtschaftsförderung der Stadt Düsseldorf in Gesprächen mit Investoren und Unternehmen auf eine vorzugsweise mehrgeschossige Bauweise hin. Dass mit dem Gut „Boden“ sparsam umgegangen wird, ist auch insbesondere hinsichtlich der knappen Verfügbarkeit von Gewerbeflächen und Flächenkonkurrenzen im Stadtgebiet unerlässlich. Offen bleibt aber, wie verbindlich die Vorgaben sein werden und welche Konsequenzen mit der Umsetzung der zu erarbeiteten Konzepte verbunden sein werden. Das Flächenverbrauchsziel muss weiterhin Bestand haben. Daraus abgeleitet sollte auch der Ausbau der erneuerbaren Energien bei der Erfüllung des Flächenverbrauchsziels im Blick behalten und bei der Erarbeitung der Konzepte zum Flächensparen berücksichtigt werden. Die „Multicodierung“ von Flächen ist dabei eine wichtige Maßnahme. In den beispielhaft aufgeführten Punkten wird ein großes Flächenspar-Potenzial gesehen, auf die in den Erläuterungen zum Grundsatz hingewiesen werden könnte: - Umsetzung des § 48 Abs. 1a der Bauordnung NRW mit der Verpflichtung der Überdeckung von Parkplätzen mit PV-Anlagen - Verpflichtung der Installation von PV-Anlage bei Neubau von Gewerbehallen - Verankerung einer Verpflichtung (beispielsweise in der Bauordnung NRW) für die Installation von PV-Anlagen auf Gewächshäusern - Freiflächen-PV-Anlagen mit ausreichend großen Reihenabstand können auch auf Kompensationsflächen errichtet werden und dadurch die Erfordernisse der Kompensation und des EEG genügen. - Förderung und Multicodierung von Agri-PV-Anlagen, um damit den Flächenverbrauch von landwirtschaftlichen Flächen zu reduzieren. 4 Stand 03.06.25, Anlage zur Vorlage Nr. APS/072/2025 - Multicodierung von Flächen, wie beispielsweise das Zusammenspiel von Ausgleichsflächen und Freiflächen-PV-Anlagen oder eine produktintegrierte Kompensation stärker in den Fokus rücken. Zu Grundsatz 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen Der Grundsatz der Wiedernutzung von Brachflächen im LEP soll dahingehend ergänzt werden, dass bisher gewerblich oder industriell genutzte Brachflächen im Siedlungsraum oder an dessen Rand weiterhin gewerblich oder industriell genutzt werden sollen. Erläutert wird dazu, dass die weitere gewerblich-industrielle Nutzung die Nutzungsmischung im Siedlungsraum erhalten und zukunftsfähig fortentwickeln soll. Handwerksbetrieben, urbaner Produktion oder weitere wohnverträgliche gewerbliche Nutzung sollen dabei besondere Berücksichtigung finden. Grundsätzlich begrüßt die Stadt Düsseldorf den Grundsatz, gewerblich oder industriell vorgenutzt Brachflächen weiterhin für diese Nutzung vorzusehen. Regelmäßig sind gewerblich genutzte Flächen einem hohen Druck zur Deckung des Wohnraumbedarfs ausgesetzt. Düsseldorf hat mit der „Flächenstrategie für produktions- und handwerksgeprägte Branchen – Gewerbe- und Industriekernzonen“ zur Sicherung der nutzungsgemischten Stadt und zur Flächenvorsorge bereits ein geeignetes Instrument, um solch eine gewerblich-industrielle Nachnutzung zu fokussieren. Unterschiedlich geprägte Gewerbe- und Industriekernzonen sind dort ausgewiesen, die aufgrund ihrer Nutzungsstruktur, Größe und Lage im Stadtgebiet vor anderen Nutzungsansprüchen, insbesondere Wohnbebauung, geschützt werden sollen. Aufgrund der vielfältigen Restriktionen im Freiraum stellen jedoch Brachflächen und Wiedernutzungspotenziale eine bedeutende Wohnflächenreserve für die Stadt Düsseldorf dar. Bei gewerblichen Brachflächen außerhalb der Kernzonen der Flächenstrategie wird deshalb geprüft, ob die gewerbliche Nutzung erhalten bleiben soll oder ob Wohnnutzung oder gemischte Nutzungen realisiert werden können. Es wird angeregt, entsprechende kommunale Konzepte zum Schutz von Gewerbe- und Industrieflächen als Umsetzung des Grundsatzes anzuerkennen und den Kommunen für die Flächen, die nicht durch entsprechende Konzepte geschützt sind, die Entscheidung im Einzelfall zu überlassen. Zu Grundsatz 6.1-10 Spielräume für die Bauleitplanung Durch den neuen Grundsatz 6.1-10 Spielräume für die Bauleitplanung erhält die Regionalplanung den Auftrag, bei Fortschreibung oder Neuaufstellung von Regionalplänen Instrumente zur flexiblen Flächeninanspruchnahme durch die Bauleitplanung zu prüfen. Bedarfsgerechte und flächensparende Festlegung von Siedlungsraum bleibt dabei ein wichtiges Gebot. Die Erläuterungen zum Grundsatz machen deutlich, dass mit flexiblen Lösungen und neuen Ansätzen der Flächenknappheit in vielen Kommunen begegnet werden soll. Dabei stehen mehrere Modelle zur Auswahl wie o die Darstellung von Siedlungsraum über den Bedarf hinaus o die Festlegung von Sondierungsbereichen o die Einrichtung von Bedarfskonten/virtuellem Gewerbeflächenpool Bei der Prüfung der Flexibilisierungsoptionen bei Fortschreibung soll auf regionale/teilregionale Gegebenheiten reagiert werden. Grundsätzlich ist die 5 Stand 03.06.25, Anlage zur Vorlage Nr. APS/072/2025 Konzentration auf Siedlungsraum und Ortschaften im Freiraum sicherzustellen, eine Evaluierung soll Aufschluss über die Wirkung der Instrumente geben. Der neue Grundsatz 6.1-10 kann möglicherweise langfristig dazu beitragen, Flächenknappheiten in manchen Teilregionen des Landes abzufedern. Kurz- und mittelfristig erscheint die Wirkung aber begrenzt, zumal die Prüfung an die Neuaufstellung oder Fortschreibung des Regionalplans geknüpft ist. In der Stadt Düsseldorf ist es aufgrund umfangreicher Restriktionen nicht möglich, Siedlungsflächen für den aktuellen Bedarf darzustellen. Über den Bedarf hinausgehende Festlegungen werden auch mit Verweise auf bedarfsgerechte und flächensparende Inanspruchnahme von Politik und Bürgerschaft sicher nicht mitgetragen. Die mit der Regionalplanaufstellung und -änderung eingeführten Flächenbedarfskonten mit der Darstellung zusätzlicher Siedlungsbereiche in den Nachbarkommunen haben bisher keine spürbaren Entlastungen des Wohnungsmarktes in Düsseldorf bewirkt, auf die Realisierung von Projekten in Nachbarkommunen auf den Überhangflächen hat die Stadt Düsseldorf keinen Einfluss. Sondierungsbereiche bedürfen vor der Inanspruchnahme, beginnend mit einer Regionalplanänderung, umfangreicher und langwieriger planerischer Verfahren, ehe eine Realisierung von Bauvorhaben möglich ist, so dass auch dieses Instrument keine kurzfristige Entlastung des Bodenmarktes bewirkt. Zu Ziel 6.5-2 Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen Die Konkretisierung der Ausnahmeregelung für die Festsetzung und Darstellung von Sondergebieten für nahversorgungsrelevante, großflächige Einzelhandelsbetriebe außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen verdeutlicht die landesplanerische Zielsetzung, eine flächendeckende Nahversorgung auch außerhalb von Zentren zu ermöglichen. In der Erläuterung der Änderung wird darauf hingewiesen, dass die geplanten Nahversorgungsstandorte außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen auf die wohnortnahe Versorgung und damit auf die fußläufige Erreichbarkeit auszurichten sind. Zur Ermittlung des fußläufigen Einzugsbereichs wird ein Radius von 700 m bis 1.000 m angesetzt. Die geplante Änderung zum Thema Großflächiger Einzelhandel in Ziel 6.5-2 wird grundsätzlich begrüßt. Die Düsseldorfer Rahmenplanung für den Einzelhandel geht auf Grund der hohen, großstädtischen Bevölkerungsdichte in der Regel von einem Radius von 500 m um zentrale Versorgungsbereiche aus. Dahinter steht die Überlegung, dass ein Radius von 500 m einen Fußweg von 5 bis 10 Minuten zur Folge hat. Ein Fußweg von bis zu 10 Minuten kann von vielen Menschen auch mit einer vollen Einkaufstasche zurückgelegt werden (siehe auch Rahmenplan Einzelhandel 2016, Seite 62). Dieser Entfernungsansatz wird auch zukünftig in Düsseldorf bei der Planung von Nahversorgungsstandorten außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen zugrunde gelegt werden. Größere Radien finden bei Bedarf in dünner besiedelten Siedlungsbereichen außerhalb der Düsseldorfer innenstadtnahen Viertel Anwendung. Um zukünftige Unklarheiten zu vermeiden, wäre aus Sicht der Landeshauptstadt Düsseldorf die Anwendung des 500 Meter Radius für hochverdichtete großstädtische Gebiete in der Erläuterung des Landesentwicklungsplanes zu empfehlen. 6 Stand 03.06.25, Anlage zur Vorlage Nr. APS/072/2025 Derzeit plant die Landeshauptstadt Düsseldorf ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Nahversorgung und Parken zur Verbesserung der Versorgungslage im Stadtteil Kaiserswerth. Als nächster Verfahrensschritt steht die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch der entsprechenden Änderung des Flächennutzungsplanes an. Die Planung ist an die Ziele der Raumordnung und insbesondere an die Ausnahmetatbestände des Zieles 6.5-2 des derzeit noch wirksamen Landesentwicklungsplanes angepasst. Es konnte gutachterlich nachgewiesen werden, dass im angrenzenden zentralen Versorgungsbereich Kaiserswerther Markt / Klemensplatz keine Flächenpotentiale zur Verfügung stehen und daher die Darstellung eines Sondergebietes für einen nahversorgungsrelevanten und großflächigen Einzelhandelsbetrieb auch außerhalb eines Zentrums planungsrechtlich zulässig ist. Dieser Einschätzung hat sich auch die Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen der landesplanerischen Anfrage gemäß Landesplanungsgesetz NRW angeschlossen. Die Landeshauptstadt Düsseldorf geht davon aus, dass die Planung den geplanten Änderungen der Ausnahmetatbestände entsprechen wird und somit auch in Zukunft an die Ziele der Raumordnung angepasst sein wird. Zu den Grundsätzen 7.4-6 Überschwemmungsgebiete und 7.4-8 Berücksichtigung potenzieller Überflutungsgefahren Die Grundsätze 7.4-6 und 7.4-8 regeln das Zusammenspiel vom Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz, dem Wasserhaushaltsgesetz und der Regionalplanung. Aus Sicht der Unteren Wasserbehörde Düsseldorf wird die geplanten 3. Änderungen des LEP NRW hinsichtlich des Themas „Überschwemmungsgebiete“ (7.4-6) und „Grundsatz Berücksichtigung potenzieller Überflutungsgefahren“ (7.4-8) begrüßt. Eine Integration des auf Bundesebene aufgestellten Raumordnungsplans in den LEP NRW, besonders unter dem Aspekt des anhaltenden Klimawandels, wird als sinnvoll erachtet. Wesentlich bleibt dabei, dass sich Wasserhaushaltsgesetz und Bundesraumordnung komplementär ergänzen sollen und die Regelungen des WHG unberührt bleiben. Als ebenso sinnvoll wird die Änderung des Begriffes „Bereiche“ zu einer klaren Definition erachtet, gestützt durch die entsprechende Rechtsgrundlage des WHG. Von Vorteil wird auch der Vorzug der Vorsorgeerwägungen in deichgeschützten sowie in von Extremhochwasser erreichbaren Gebieten nach § 78 b WHG bereits auf der Ebene der Regionalplanung angesehen. Eine verbesserte Visualisierung der potentiellen Hochwassergefahren, wie sie durch die Abbildung in Regionalplänen erreicht werden soll, wird ausdrücklich begrüßt. Zu Änderungen Grundsatz 7.5-2 „Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte“ und neuer Grundsatz 7.5-3 „Festlegung landwirtschaftlicher Kernräume“ Das Gebot, landwirtschaftlich besonders geeignete Böden für Siedlungs- und Verkehrszwecke nicht in Anspruch zu nehmen, wird gestrichen. Dafür wird ein neuer Grundsatz zur „Festlegung Landschaftlicher Kernräume“ in den Regionalplänen eingeführt, durch den die besonders geeigneten Böden, aber auch die Agrar- und Betriebsstrukturen vor Inanspruchnahme durch andere Nutzungen geschützt werden sollen. 7 Stand 03.06.25, Anlage zur Vorlage Nr. APS/072/2025 Dieser Grundsatz wird ausdrücklich unterstützt. Wünschenswert wäre die Einführung einer neuen Flächenkategorie für eine mögliche Schutzausweisung auch in Landschaftsplänen. Zu Grundsatz 8.1-1 Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung Neben der bisherigen allgemeinen Aussage zur Abstimmung von Siedlungs- und Verkehrsplanung räumt die Ergänzung des Grundsatzes dem ÖPNV sowie weiteren Verkehrsangeboten des Umweltverbundes in dem regionalplanerisch festgelegten, zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereichen Vorrang vor dem MIV ein. In den Erläuterungen zu Grundsatz 8.1-1 wird die Bedeutung des Radverkehrs für die Nahmobilität herausgehoben. Die Kommunen werden auf ihre planerische und konzeptionelle Aufgabe zum Ausbau des Umweltverbundes hingewiesen. Es sollte in den Erläuterungen ergänzt werden, dass die regionale und überregionale Erreichbarkeit der Innenstädte und wichtiger Wirtschaftsstandorte für den Wirtschaftsverkehr weiterhin sicherzustellen ist. Zudem sollten die Angebote des Umweltverbunds d.h. Angebote der geteilten Mobilität, des Fußverkehrs und Radverkehrs explizit benannt werden. Um die Bedeutung der geteilten Mobilität zu unterstreichen, wird folgende Ergänzung bzw. Änderung des Erläuterungstextes auf Seite 124 der Synopse nach Satz 2 vorgeschlagen: „Als eigenständige Fortbewegungsart vor allem für das Leben im Quartier oder Stadtteil sowie als Teil jeder Wegekette ist der Fußverkehr das Rückgrat einer umweltfreundlichen, gesunden und entschleunigten Mobilität für alle Menschen. Daher gilt es, barrierefreie und attraktive Fußwege, direkte Wegverbindungen und sichere Querungsmöglichkeiten flächendeckend auszubauen. Einen wichtigen Beitrag hierzu leisten auch die Angebote der geteilten Mobilität, wie Car-, Bike- oder Scooter-Sharing. Es bietet sich insbesondere die Möglichkeit, je nach Wegstrecke flexibel das passende Verkehrsmittel zu wählen oder diese Angebote bspw. mit dem ÖPNV zu kombinieren. Dabei sind die Gemeinden nicht nur als Träger der Bauleitplanung (z. B. Festsetzung von Flächen für Mobilstationen oder Fahrradparkhäusern), sondern auch als Träger der kommunalen Verkehrsplanung sowie als Eigentümer des knappen öffentlichen Raums gefragt.“ Zum neuen Grundsatz 8.2-8 Nutzung von Kraftwerksstandorten für eine zukunftsorientierte Infrastruktur für Wasserstoff und Strom aus erneuerbaren Energien Regional- und Bauleitplanung sollen darauf hinwirken, dass stillgelegte Kraftwerksstandorte für neue Energieerzeuger genutzt werden sollen. In den Erläuterungen wird auf die Kraftwerksstrategie des Bundes hingewiesen und die Vorteile der Wiedernutzung von Kraftwerksstandorten aufgrund der vorhandenen Infrastruktur (Verkehr, Leitungen) betont. Die Nutzung von stillgelegten Kraftwerksstandorten für flächenintensive neue Kraftwerke, Konverter, Phasenschieber, Großbatteriespeicher oder große Elektrolyseure ist grundsätzlich sinnvoll. Insbesondere die räumliche Nähe von EE- Anlagen zu Wasserstoff- und Stromnetzinfrastruktur bietet Effizienzvorteile. 8 Stand 03.06.25, Anlage zur Vorlage Nr. APS/072/2025 Zu Ziel 10.2-14 Freiflächen-Solarenergie im Freiraum Die Neufassung des Ziels 10.2-14 enthält gestufte Grenzwerte für die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für Freiflächensolaranlagen. Der neue Steuerungsmechanismus in Ziel 10.2-14 und das regelmäßige Monitoring des Ausbaustandes bieten eine gute Grundlage, um sowohl die Ziele des Photovoltaik-Ausbaus zur erreichen, als auch eine übermäßige Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen zu vermeiden. Die Orientierung an eindeutigen Leistungskennwerten, die sich von den Regelungen des EEG ableiten, schafft einen klaren Rahmen für die Anwendung der Regelungen. Um Freiflächen zu schützen, sollte im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung das Potenzial von Dachflächen für PV-Anlagen soweit wie möglich ausgeschöpft werden. Freiflächen sind erst nachrangig für Solarenergie zu nutzen. Hierbei sollte dann die Multicodierung im Vordergrund stehen, also beispielsweise die Nutzung von Solaranlagen und Landwirtschaft (Agri-PV) oder Kompensationsfläche.
Beschlussvorlage
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APS/072/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: 3. Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP NRW) - Beteiligungsverfahren - Stellungnahme der Landeshauptstadt Düsseldorf Fachbereich: 61 - Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Cornelia Zuschke Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Ordnungs- und Verkehrsausschuss 18.06.2025 Vorberatung Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz 23.06.2025 Vorberatung Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 25.06.2025 Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss 30.06.2025 Vorberatung Rat 10.07.2025 Entscheidung Seite 2 Sitzung des APS am 25.06.2025 Vorlage Nr. APS/072/2025 3. Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP NRW) – Beteiligungsverfahren Stellungnahme der Landeshauptstadt Düsseldorf - Beschluss - Sachdarstellung - Anlage Stellungnahme zur 3. LEP-Änderung Beschlussentwurf: OVA Der Ordnungs- und Verkehrsausschuss stimmt der Stellungnahme der Verwaltung entsprechend der Anlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Zuständigkeit gem. § 12 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. AUS Der Aussch uss für Umwelt, Klima und Verbraucherschutz stimmt der Stellungnahme der Verwaltung entsprechend der Anlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Zuständigkeit gem. § 18 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Stellungnahme der Verwaltung entsprechend der Anlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Zuständigkeit gem. § 14 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. HFA Der Haupt - und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Rat Der Rat der Stadt Düsseldorf stimmt der Stellungnahme der Verwaltung entsprechend de r Anlage zu und beauftragt die Verwaltung, die Stellungnahme in das formelle Beteiligungsverfahren einzubringen. Seite 3 Sachdarstellung: Der Entwurf der 3. Änderung des Landesentwicklungsplans NW (LEP) (Planentwurf und Begründung mit 185 Seiten und Umweltbericht mit 142 Seiten) sieht 22 neue oder geänderte Festlegungen (Ziele und Grundsätze der Raumordnung) sowie Änderungen von Erläuterungen weiterer Festlegungen vor. Mit der 3. Änderung des LEP wird auf die Rechtsprechung des OVG NRW reagiert und z.B. die Festlegungen zum Freiraum ergänzt, um dort die Siedlungsentwicklung zu erleichtern. Kommunen und Bezirksregierungen sollen flexibler auf Flächenknappheit reagieren können. Darüber hinaus werden die Eckpunkte der Landesregierung für eine nachhaltigere Landesentwicklung in den LEP eingearbeitet. So soll eine nachhaltigere Mobilitätsentwicklung unterstützt werden, um einen weiteren Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Weitere Klimaanpassungsmaßnahmen, wie eine insgesamt nachhaltigere Flächenentwicklung und ein stärker vorsorgender Hochwasserschutz, sind vorgesehen. Ein neuer Steuerungsmechanismus für die Freiflächen-Solarenergie im Freiraum wird eingeführt und Vorsorge für die erforderlichen Folgeinfrastrukturen des Ausbaus von Wind - und Solarenergie, wie z. B. Konverter oder neue wasserstofffähige Gaskraftwerke, getroffen. Die zukünftigen Flächenbedarfe für die Transformation der Wirtschaft und der Landwirtschaft sowie für den Wohnungsbau sollen in Einklang mit den Flächenbedarfen für die Entfaltung der Natur gebracht werden. Die vollständigen Planunterlagen sind auf der Internetseite der Landesregierung NRW unter folgendem link verfügbar: https://beteiligung.nrw.de/portal/rpv/beteiligung/themen/1012892 Die Verwaltung hat die Unterlagen der Landesregierung hinsichtlich der Bedeutung und Auswirkungen auf die Entwicklung der Stadt Düsseldorf geprüft und ihre Bedenken und Anregungen formuliert. Die Ausrichtung der Landesplanung auf mehr Nachhaltigkeit und Klimaschutz wird von der Stadt Düsseldorf ausdrücklich unterstützt. Ein wesentlicher Aspekt der Änderung, Siedlungsentwicklungen zu erleichtern, ist durch die geplanten Änderungen nach Auffassung der Verwaltung aber nur in den Teilregionen des Landes zu erreichen, in denen Bauflächen ohnehin besser verfügbar sind. Die Darstellung zusätzlicher Siedlungsbereiche im Freiraum stellen für eine dicht besiedelte Stadt wie Düsseldorf mit vielfältigen Ansprüchen an die Flächennutzung und umfangreichen Restriktionen im Freiraum keine echte Alternative dar. Auch wenn die Flächendarstellung im übergeordneten Plan nicht Seite 4 automatisch eine Umsetzung in ein konkretes Bauprojekt bedeutet, ist dieses Vorgehen mit dem Ziel der Nachhaltigkeit nur schwer zu vereinbaren. Für die Aktivierung von bereits ausgewiesenen Siedlungsflächen wären andere Steuerungsmöglichkeiten der Landesregierung möglicherweise zielführender. Nach Zustimmung oder ggf. Änderung durch den Rat der Stadt Düsseldorf wird dem zuständigen Ministerium die endgültige Stellungnahme übersandt. Aufgrund der Beteiligungsfrist bis zum 30. Juni 2025 und der erst am 10.7. stattfindenden Ratssitzung wird die Verwaltung die vorläufige Stellungnahme nach Vorberatung durch die Fachausschüsse bereits vorbehaltlich der Zust immung des Rates der Stadt an das zuständige Ministerium übersenden. Anlagen: 1. Entwurf_Stellungnahme
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: passieren lassen
Zur SitzungBeschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- APS/072/2025
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 04.06.2025
- Erstellt
- 22.05.2025 12:50