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V/0812/2005

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster

Vorlage 05.10.2005

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.12.2005, TOP 11.3

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

3505 Zeichen

V/0812/2005 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster 
Steuersätze für Tanzveranstaltungen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
29.11.2005 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
07.12.2005 Hauptausschuss Vorberatung 
07.12.2005 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat nimmt die finanziellen Konsequenzen zur Kenntnis, die sich aus der Ausführung des 
Ratsbeschlusses vom 16.03.2005 (V/0109/2005/1) ergeben würden. 
 
2. Die in §§ 5 und 7 Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster in der Fassung der 1. Ände-
rungssatzung vom 10.12.2004 genannten Steuersätze für Tanzveranstaltungen werden nicht 
geändert. 
 
 
Begründung: 
 
Im Zuge der Beratung ü
ber die Vorlage der 1. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersat-
zung der Stadt Münster (V/0844/2004) hatte der Rat in der Sitzung am 08.12.2004 die Verwaltung 
beauftragt, eine weitere Änderungssatzung vorzubereiten, mit der die Vergnügungssteuersätze für 
Tanzveranstaltungen ab 2005 um die Hälfte gemindert werden sollten. 
 
Bei der Beratung über die Berichtsvorlage (V/0109/2005), in welcher die Verwaltung mangels De-
ckungsmitteln den erwarteten Einnahmeverlust von rd. 200.000 Euro für nicht vertretbar erklärte, 
wurde in der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften am 
02.03.2005 einstimmig ein Änderungsantrag zur Beschlussfassung durch den Rat eingebracht. 
 
Am 16.03.2005 stimmte der Rat der Ergänzungsvorlage V/0109/2005/1 zu. Lt. Ratsbeschluss blieb 
die Vergnügungssteuersatzung für 2005 unverändert bestehen. Die Finanzverwaltung wurde be-
auftragt, zu den Haushaltsberatungen für das Jahr 2006 eine Vorlage zur Halbierung der Steuer-
sätze für Tanzveranstaltungen vorzulegen. Über die tatsächliche Reduzierung der Steuersätze 
wollte der Rat in Kenntnis der aktuellen Haushaltslage entscheiden. 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0812/2005 
Auskunft erteilt: 
Herr  Schoo 
Ruf: 
492 22 03 
E-Mail: 
SchooR@stadt-muenster.de  
Datum: 
19.10.2005 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0812/2005 
Die Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen wird als Kartensteuer (22 % des Eintrittsgeldes) 
oder als sog. Pauschsteuer (1,10 Euro bzw. 1,65 Euro je angefangene 10 Quadratmeter Veran-
staltungsfläche) erhoben. Die diesbezüglichen Steuereinnahmen belaufen sich jährlich auf rd. 
400.000 Euro. Eine Halbierung der Steuersätze würde demnach zu einem Einnahmeausfall von rd. 
200.000 Euro führen. 
 
Mit Blick auf die aktuelle Haushaltslage (strukturelles Defizit 2006 nach derzeitigem Stand über 
50 Mio. Euro) ist ein teilweiser Verzicht auf die geplanten Vergnügungssteuereinnahmen aus Sicht 
der Verwaltung nicht zu vertreten. Auch die Grundsätze der Einnahmebeschaffung gemäß 
§ 76 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sehen vor, dass die Finanzierung der 
gemeindlichen Aufgaben durch spezielle Entgelte und, soweit eine andere Finanzierung nicht mög-
lich ist, durch Steuern zu erfolgen hat. 
  
Vor diesem Hintergrund hält die Verwaltung eine Vorlage zur Änderung der Vergnügungssteuer-
satzung mit der Folge einer Reduzierung der Einnahmen aus finanzieller Sicht nicht für opportun. 
 
Die Verwaltung geht angesichts vorgenannter Sachlage davon aus, dass der Ratsauftrag zur Er-
stellung einer Ratsvorlage zur Halbierung der Steuersätze für Tanzveranstaltungen angesichts der 
Haushaltslage nicht umsetzbar ist. 
 
I.V. 
 
gez. 
Bickeböller 
Stadtkämmerin

Beratungsverlauf (3)

29.11.2005 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 3.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
07.12.2005 Hauptausschuss
TOP 12.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
07.12.2005 Rat
TOP 11.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0812/2005
Typ
Vorlage
Datum
05.10.2005
Erstellt
06.10.2020 14:37