V/0812/2005
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster
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Beschlussvorlage
3505 Zeichen
V/0812/2005 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster Steuersätze für Tanzveranstaltungen Beratungsfolge 29.11.2005 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 07.12.2005 Hauptausschuss Vorberatung 07.12.2005 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Der Rat nimmt die finanziellen Konsequenzen zur Kenntnis, die sich aus der Ausführung des Ratsbeschlusses vom 16.03.2005 (V/0109/2005/1) ergeben würden. 2. Die in §§ 5 und 7 Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster in der Fassung der 1. Ände- rungssatzung vom 10.12.2004 genannten Steuersätze für Tanzveranstaltungen werden nicht geändert. Begründung: Im Zuge der Beratung ü ber die Vorlage der 1. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersat- zung der Stadt Münster (V/0844/2004) hatte der Rat in der Sitzung am 08.12.2004 die Verwaltung beauftragt, eine weitere Änderungssatzung vorzubereiten, mit der die Vergnügungssteuersätze für Tanzveranstaltungen ab 2005 um die Hälfte gemindert werden sollten. Bei der Beratung über die Berichtsvorlage (V/0109/2005), in welcher die Verwaltung mangels De- ckungsmitteln den erwarteten Einnahmeverlust von rd. 200.000 Euro für nicht vertretbar erklärte, wurde in der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften am 02.03.2005 einstimmig ein Änderungsantrag zur Beschlussfassung durch den Rat eingebracht. Am 16.03.2005 stimmte der Rat der Ergänzungsvorlage V/0109/2005/1 zu. Lt. Ratsbeschluss blieb die Vergnügungssteuersatzung für 2005 unverändert bestehen. Die Finanzverwaltung wurde be- auftragt, zu den Haushaltsberatungen für das Jahr 2006 eine Vorlage zur Halbierung der Steuer- sätze für Tanzveranstaltungen vorzulegen. Über die tatsächliche Reduzierung der Steuersätze wollte der Rat in Kenntnis der aktuellen Haushaltslage entscheiden. Vorlagen-Nr.: V/0812/2005 Auskunft erteilt: Herr Schoo Ruf: 492 22 03 E-Mail: SchooR@stadt-muenster.de Datum: 19.10.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0812/2005 Die Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen wird als Kartensteuer (22 % des Eintrittsgeldes) oder als sog. Pauschsteuer (1,10 Euro bzw. 1,65 Euro je angefangene 10 Quadratmeter Veran- staltungsfläche) erhoben. Die diesbezüglichen Steuereinnahmen belaufen sich jährlich auf rd. 400.000 Euro. Eine Halbierung der Steuersätze würde demnach zu einem Einnahmeausfall von rd. 200.000 Euro führen. Mit Blick auf die aktuelle Haushaltslage (strukturelles Defizit 2006 nach derzeitigem Stand über 50 Mio. Euro) ist ein teilweiser Verzicht auf die geplanten Vergnügungssteuereinnahmen aus Sicht der Verwaltung nicht zu vertreten. Auch die Grundsätze der Einnahmebeschaffung gemäß § 76 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sehen vor, dass die Finanzierung der gemeindlichen Aufgaben durch spezielle Entgelte und, soweit eine andere Finanzierung nicht mög- lich ist, durch Steuern zu erfolgen hat. Vor diesem Hintergrund hält die Verwaltung eine Vorlage zur Änderung der Vergnügungssteuer- satzung mit der Folge einer Reduzierung der Einnahmen aus finanzieller Sicht nicht für opportun. Die Verwaltung geht angesichts vorgenannter Sachlage davon aus, dass der Ratsauftrag zur Er- stellung einer Ratsvorlage zur Halbierung der Steuersätze für Tanzveranstaltungen angesichts der Haushaltslage nicht umsetzbar ist. I.V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0812/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 05.10.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37