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V/0992/2019

Abwassergebührensatzung: Änderung der Gebührentarife

Vorlagen 11.10.2019

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Rat_V_0992_2019_Abwassergebuehren Anlage 1_6

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Ansehen

Anlage A

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Beschlussvorlage

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Ansehen

Rat_V_0992_2019_Abwassergebuehren Anlage 1_6

16677 Zeichen

Anlage 1 
Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung der Stadt Münster (AGS) 
Aufgrund der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG 
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW, S. 712/SGV NRW 610) zuletzt geändert durch Art. 19 des Geset- 
zes vom 23.01.2018 (GV.NRW, S. 90), der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666/SGV NRW  2023) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes 
vom 11.04.2019 (GV.NRW, S. 202), des § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG 
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.07.2016 (GV.NRW, S. 559) zuletzt geändert durch 
Art. 2 des Gesetzes vom 02.07.2019 (GV.NRW, S. 341) und der §§ 1, 2 und 5 des Nordrhein-Westfälischen 
Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW) vom 08.07.2016 (GV.NRW, S. 559) 
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 02.07.2019 (GV.NRW, S. 341) hat der Rat der Stadt Müns-
ter in der Sitzung am 11.12.2019 die folgende Satzung beschlossen: 
Artikel I  
Im gemäß § 1 Abs. 2 der Abwassergebührensatzung der Stadt Münster beigefügten Gebührentarif werden 
nachfolgende Gebührensätze geändert: 
1. Schmutzwassergebühr 
1.1 Einleitung von normalem Schmutzwasser je m³ 2,10 € 
(nicht verschmutzungsabhängige Gebühr G1 = 1,22 €/m³ 
verschmutzungsabhängige Gebühr G2 =         0,88 €/m³) 
1.2 Starkverschmutzerzuschlag nach der Formel gem. § 2 Abs. 5 der Abwassergebührensatzung 
der Stadt Münster (AGS) 
2. Niederschlagswassergebühr 
2.1 Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute und / oder befestigte Grundstücksfläche 
und Jahr 0,73 € 
2.2 Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerhaft begrünte Dachflächen (§ 2 Abs. 4 Ziff. 4.4 
AGS) 20 % von 2.1 0,15 € 
2.3 Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute oder befestigte Fläche, für die ein 
Rückhaltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.6 AGS vorgehalten wird oder auf der sich 
Ökopflaster befindet = 50 % von 2.1 0,37 € 
2.4 Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerhaft begrünte Dachflächen, für die ein 
Rückhaltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.5 AGS vorgehalten wird = 50 % von 2.2 0,08 € 
3. Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser, Gru ndwasser, Spülwasser und 
austretendem Wasser aus Trinkwasserleitungen nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1.2 und 1.3 AGS 
3.1 für die Einleitung in die Schmutz- und Mischwasserkanalisation je m³ (nicht verschmutzungs- 
abhängige Gebühr G1 gem. Punkt 1.1) 1,22 € 
3.2 für die Einleitung in die Regenwasserleitung je m³ 0,97 € 
4. Gebühr für die Ausfuhr des Klärschlamms aus priva ten Kleinkläranlagen und die 
Entleerung der geschlossenen Gruben einschl. des Abfahrens und des Beseitigens 
des daraus entnommenen Klärschlammes und Abwassers 
eine Grundgebühr je Entleerung von 48,40 € 
und eine Arbeitsgebühr je angefangenem halben m³ 
- für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen 7,93 € 
- für Abwasser aus geschlossenen Gruben 5,48 € 
5. Gebühr für die Abnahme und Behandlung von sonstig en biologisch abbaubaren 
Schlämmen je angefangenem m³ Schlamm 2,11 € 
 
Artikel II  
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Anlage 2 
   
Seite 1/2 
 
    Gebührenbedarfsberechnung 2020 
Abwasserbeseitigung 
Angaben in € 
absolut prozentual 
Kosten 1 2 3 4 = 3 - 2 5 = 4 / 2 
1 Personalaufwendungen 10.957.303 12.335.150 12.593.120 +257.970 +2,1% 
2 Aufwand für Sach- und Dienstleistungen 9.392.645 9.1 32.510 9.646.520 +514.010 +5,6% 
3 Sonstige ordentliche Aufwendungen 1.164.199 1.115.76 0 1.065.240  -50.520 -4,5% 
4 Kalkulatorische Abschreibungen 24.144.106 23.869.620 25.081.030 +1.211.410 +5,1% 
5 Kalkulatorische Zinsen 7.834.612 7.508.220 7.932.900 + 424.680 +5,7% 
6 Interne Leistungsverrechnungen 1.744.381 2.801.730 2. 928.650 +126.920 +4,5% 
./. nicht gebührenrelevante Kosten -188.757 - - - -
55.048.489 56.762.990 59.247.460 +2.484.470 +4,4% 
Erträge 
7 Zuwendungen und allgemeine Umlagen -5.055 - - - -
8 Privatrechtliche Leistungsentgelte 53.730 70.000 70.0 00 - -
9 Kostenerstattungen und -umlagen 295.511 120.000 374.5 70 +254.570 +212,1% 
10 Sonstige Erträge 6.089 5.000 5.000 - -
11 Aktivierte Eigenleistungen 1.118.514 920.000 920.000 - -
12 Interne Leistungsverrechnungen 128.476 136.930 133.0 30  -3.900 -2,8% 
13 Auflösung von Sonderposten für Gebührenausgleich 4 55.000 1.655.000 1.124.000  -531.000 -32,1% 
./. nicht gebührenrelevante Erträge -190.845 - - - -
1.861.420 2.906.930 2.626.600  -280.330 -9,6% 
+ Umlagefähige Kosten 55.048.489 56.762.990 59.247.460 + 2.484.470 +4,4% 
./. sonstige Erträge 1.861.420 2.906.930 2.626.600  -280.330 -9,6% 
= Gebührenbedarf 53.187.069 53.856.060 56.620.860 +2.764.800 +5,1% 
./. Benutzungsgebühren 53.022.006 53.856.060 56.620.860 +2.764.800 +5,1% 
= Ergebnis Gebührenhaushalt PG 1101 -165.063 - - - -
Gebührenbedarf 
Ansatz GBR 
2020 
Ansatz GBR 
2019 
Veränderung 
2020 zu 2019 Ist 2018 
Summe Kosten 
Summe Erträge ohne Gebühren 
 
 
 
Erläuterungen zu wesentlichen Ansätzen  
Pos. 1: Personalaufwendungen  
Die Personalaufwendungen betragen nach Abgrenzung v on Versorgungsbezügen für 2020 insgesamt 
12,6 Mio. € und liegen damit um rd. 0,3 Mio. € (+2, 1%) höher als in der Gebührenbedarfsplanung 2019. D ie- 
ser Anstieg ist im Wesentlichen bedingt durch unterstellte Tarif- und Entwicklungsstufensteigerungen. 
Pos. 2: Aufwand für Sach- und Dienstleistungen 
Die Gesamtkosten in dieser Position erhöhen sich ge genüber dem Vorjahr um rd. 0,5 Mio. €  (+5,6%). Urs a- 
che für diesen Anstieg sind insbesondere erhöhte Au fwendungen für Reparaturmaßnahmen, für die maschi- 
nentechnische Unterhaltung sowie bei den Betriebsstoffen. 
Pos. 4: Kalkulatorische Abschreibungen 
Die Planansätze erhöhen sich im Vergleich zur GBR 2 019 um 5,1% (+1,2 Mio. €). Neben den jährlichen 
Vermögenszugängen schlagen hier insbesondere die de rzeit stark steigenden Indexwerte im Zusammen- 
gang mit der Fortschreibung der Wiederbeschaffungsw erte durch. Der Anstieg der Indexwerte wiederum 
basiert auf den momentan sehr hohen Teuerungsraten bei den Baupreisen. 
Pos. 5: Kalkulatorische Zinsen 
Der zugrunde liegende Zinssatz reduziert sich im Pl anjahr von 6,2 % auf 6,0%. Trotzdem steigt der Zins auf- 
wand infolge des Vermögenszuwachses um rund 5,7% (+0,4 Mio. €) an. 
Pos. 13: Auflösung von Sonderposten für den Gebührenausgleich 
Zum 31.12.2018 wies der Bestand der Sonderposten de r Abwasserbeseitigung einen Wert von rund 
2,7 Mio. € aus. Hiervon sollen zur Gebührenstabilis ierung in 2020 ein Betrag von 1,1 Mio. € in Anspruc h 
genommen werden. Der Rest wird bereits im Jahr 2019 verbraucht.

Anlage 2 
Gebührenermittlung 2020 
1. Berechnungsdaten 
I. Kostenaufteilung 
Kosten der Abwasserbeseitigung insgesamt 59.247.460 €
Sonstige Erträge 1.502.600 €
Entnahme Rücklage Niederschlagswasserbeseitigung 288.000 €
Entnahme Rücklage Schmutwasserbeseitigung 836.000 €
Verteilerschlüssel der Kosten und der sonstigen Erträge: 
- Niederschlagswasserbeseitigung 36,2% 
- Schmutzwasserbeseitigung 63,8% 
=> davon Anteile: nicht verschmutzungsabhängig 57,7% 
verschmutzungsabhängig 42,3% 
II. Bemessungsmaßstäbe 
Schmutzwassergebühr und Starkverschmutzerzuschlag (SVZ) 
Frischwasserbezug (Schmutzwassermaßstab m²) 16.956.523 m
3
+ hochgerechnete schmutzfrachtbezogene Wassermenge 243.440 m3
Schmutzwassermenge für verschmutzungsabhängige Kosten 17.199.963 m3
Niederschlagswassergebühr Bruttofläche (m²) gewichtete Fläche (m²) Gewichtungsf aktor 
Privat bebaute und befestigte Grundstücksflächen 18. 005.461 18.005.461 100% 
Grundstücksflächen mit Ökopflaster und Zisternen 234 .376 117.188 50% (wg. Ermäßigung 50%) 
Dauerhaft begrünte Dachflächen 133.227 26.645 20% (wg. Ermäßigung 80%) 
Summe private bebaute Grundstücksflächen 18.373.064 1 8.149.295 
Öffentliche Verkehrsflächen (Stadtanteil) 10.140.742 10.140.742 100% 
Gesamtfläche in m 2
28.513.806 28.290.037 
2. Gebührenermittlung 
Wertbezeichnung Kosten/Erträge 
insgesamt 
Niederschlags- 
wasser 
Schmutzwasser o. 
SVZ 
Angaben in € 36,2% 63,8% 
Kosten insgesamt 59.247.460 21.447.580 37.799.880 netto: 35.955.220 
./. sonstige Erträge 1.502.600 543.940 958.660 57,7% 42,3% 
./. übrige Gebühren (Schlammabfuhr + sonstiges) 150. 000 100.000 50.000 
./. Rücklagen 1.124.000 288.000 836.000 
Summe Gebührenbedarf 56.470.860 20.515.640 35.955.220 
durch Abwassergebühren zu deckende 
Beträge 56.470.860 20.515.640 35.955.220 20.746.160 15.209.060 
Gebührenmaßstäbe: 
Niederschlagswasser: 
Private Grundstücksflächen (gewichtet) 18.149.295 
Öffentliche Verkehrsflächen (Stadtanteil) 10.140.742 
Summe bebaute/befestigte 
Grundstücksflächen in m² 28.290.037 
Schmutzwasser: 
Frischwasserbezug 
a. Schmutzwassermaßstab m³ 16.956.523 16.956.523 
    (für Gebühr G1 - nicht ver- 
    schmutzungsabhängig) 
b. zzgl. hochgerechnete schmutz- 
    frachtbezogene Wassermenge m³ 243.440 
    somit Gesamtmaßstab 
    (für Gebühr G2) m³ 17.199.963 
(nachrichtl.: Gebühr ohne SVZ m³) 16.956.523 
Gebührensätze somit für 2020 RW-Gebühr fiktive SW-Gebühr Gebühr G1 Gebühr G2 
ungerundet 0,7252 2,1204 1,2235 0,8842 
gerundet 0,73 €/m² 2,12 €/m³ 1,22 €/m³ 0,88 €/m³
Gebühr für normal verschmutztes Wasser G1 + G2: 2,10 m³ 
      (Kostenverhältnis aus 2018) 
Getrennte Gebührenberechnung einschließlich SVZ 
Ermittlung Gebühr SVZ und 
Schmutzwasser 
Nicht 
verschmutzungs- 
abhängig 
Verschmutzungs- 
abhängig 
Seite 2/2

Anlage 3 
Gebührenermittlung für die Starkverschmutzer (SVZ) - Mengengerüst 2020 
Verschmutzer Wassermenge Verschmutzungsgrad in Schmutz- 
frachtanteil Gebührenaufkommen 2020 
BSB 5 oder CSB Normal- nachrichtlich SVZ-Gebühr 
Nomal = G1 G2 gebühr ohne SVZ 2020 G1 G2 
BSB 5 =    330 1,22 0,88 2,10 2,12 1,18 0,85 
m³ CSB = 660 m3 € / m 3 € / a € / a € / a € / m 3
CSB BSB Verhältnis 
[mind. Faktor 1] 
1 2 3 4 5 = 3 / 4 6 = 3 * 4 8 = 2 * 2,03 9 = 2 * 2,04 10 = 2 * 7 12 = 2 * 11 13 = 10 - 12 
Einleiter A 201.026 1.023 577 1,77 356.412 2,78 422.155 426.175 558.852 2,69 540.760 18.092 
Einleiter B 12.956 670 300 2,23 28.935 3,19 27.208 27.467 41.330 3,08 39. 904 1.425 
Einleiter C 8.269 2.100 815 2,58 21.307 3,49 17.365 17.530 28.859 3,37 27 .867 992 
Einleiter D 21.189 1.633 260 6,28 133.083 6,75 44.497 44.921 143.026 6,5 2 138.152 4.873 
1. Wasserverbrauch 
1.1 Starkverschmutzer m³ 243.440 539.737 3,17 511.224 516.093 772.066 3,07 746.683 25.383 
      Zuschlagswert 296.297 260.842 
1.2 Normalverschmutzer 16.713.083 16.713.083 2,10 35.097.473 35.431.735 35.097.473 2,01 33. 593.296 1.504.177 
Summe 16.956.523 17.252.819 35.608.697 35.947.828 35.869.540 34.339.979 1 .529.561 
2. Anteilige SW-Kosten nicht  ver- 35.955.220 34.396.590 
   schmutzungabhängig in € 20.746.160 
   verschmutzungsabhängig in € 15.209.060 Normalverschmutzergebühr: Normalverschm.ge b.: 
3. Anteilige Gebühr G1 = 1,22 €/m³ G2 = 0,88 €/m³ G1/1,22 + G2/0,88 = G1/1,18 + G2/0,85 = 
   nachrichtlich Kosten SW in € 35.955.220 2,1 €/m³ 2,03 €/m³
   Gebühr ohne SVZ 2,12 €/m³
Ansatz: 2019 Ansatz: 2020 
Gebührenaufkommen 
ohne 
Veränderung 
der 
Gebührensätze 
durch 
Veränderung 
der 
Gebührensätze 
€ / a €
11 = G1 + (G2 * 5) 7 = G1 + (G2 * 5) 
Gebührensatz bei 
SVZ  -Vorjahr- 
Gebührensatz 
bei SVZ

Anlage 4 
            
            
 
 
Berechnung der Gebühr 
für die Einleitung von Drainage-, Grund- und Spülwasser aus Trinkwasserlei- 
tungen in den Regenwasserkanal 
für das Jahr 2020  
(Ziffer 3.2 Gebührentarif)  
 
 Umrechnung der Gebühr für Niederschlagswasser vom Maßstab befestigte Flä- 
 chen (m²) auf den Wassermengenmaßstab (m³) 
 
 
 
1. Berechnung:  
  
 Um die Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser , Grundwasser und Spülwasser 
aus Trinkwasserleitungen in den Regenwasserkanal (v gl. Gebührentarif Ziffer 3.2) ermit- 
teln zu können, muss hierfür eine Umrechnung des Ge bührensatzes „Niederschlagswas- 
ser von bebauten und/oder befestigten Grundflächen“ je m² erfolgen. Im Durchschnitt der 
letzten 25 Jahre ist in Münster auf jeden Quadratme ter Fläche ein Niederschlag von 
0,751 m³/Jahr gefallen. 
 
 
 
Daraus ergibt sich folgende Gebührenberechnung je m³ 
0,73 € x m²     
= 0,9720 €/m³  /  gerundet:  0,97 €/m³ 
0,751 m³ x m² 
 
2.  
 
Gebührenvorschlag:  
  
Die Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser, G rundwasser, Spülwasser und aus- 
tretendem Wasser aus Trinkwasserleitungen (gem. Geb ührensatzung § 2 Abs. 1.2 und 
1.3) in  den  Regenwasserkanal je  m³  wird  von  0,91 €/m³ um 0,06 €  (+ 6,6 %) auf  
0,97 €/m³ erhöht.  
 
3.  
 
Begründung 
  
Da die v. g. Gebühr  in Abhängigkeit von der Nieder schlagswassergebühr (= erhöht auf 
0,73 €/m²) ermittelt wird (vgl. Gebührentarif Ziffe r 2.1), steigt auch zwangsläufig die Ge- 
bühr für die Einleitung von Drainagewasser, Grundwa sser und Spülwasser aus Trink- 
wasserleitungen.

Anlage 5 
1. Berechnung der Kosten 
Kostenart Menge 
in m³ 
Kosten / 
Preis in € 
Anteil 
%
Ausfuhr- 
kosten in €
Personalaufwand 32.200 10 3.220 
Transportaufwand 12.200 100 12.200 
Summe Abfuhrleistungen 15.420 
1.2 Verwaltungsaufwand 2.000 
Zwischensumme Fixkosten 17.420 
Schlamm aus Kleinkläranlgen 1.260 2,10 3 2.600 
Wasser aus geschlossenen Gruben 1.090 2,10 1 2.300 
Wassermenge insgesamt 2.350 4 4.900 
Personalaufwand 32.200 90 28.980 
Zwischensumme variable Kosten 33.880 
Kosten insgesamt 51.300 
Ist 2018: 51.080 
Veränderung: +220 0,4% 
2. Gebührenermittlung 
Gebührenart Anzahl / 
Menge 
Gebühr  
2019 in €
Gebühr 
2020 in €
Veränderung Kostenanteil 
in €
2.1  Ermittlung der Grundgebühr 
Anzahl der Grubenabfuhren/KKA 360 
Anteil der Fahrtkosten (Fixkostenanteil) 47,40 48,40 1,00 17.420 
2,1% 
2.2 Arbeitsgebühr -Klärschlamm aus Kleinkläranlagen- 
Prognostizierte Schlammmenge in m³ (Durchschnitt Vorjahre) 1.260 15,86 16,84 0,98 21.220 
Gebühr wird pro halben m³ berechnet 7,93 8,42 0,49 
6,2% 
2.3 Arbeitsgebühr -Abwasser aus geschlossenen Gruben- 
Geschätzte Abwassermenge in m³ (Durchschnitt Vorjahre) 1.090 10,96 11,62 0,66 12.670 
Gebühr wird pro halben m³ berechnet 5,48 5,81 0,33 
6,0% 
Summen 2.350 51.310 
3. Gebührenvorschlag 
Infolge des allgemeinen Kostenantiegs ist eine Gebührenanpassung angezeigt. Es wird vorgeschlagen, die Grundgebühr für die 
Abfuhren von 47,40 € auf 48,40 € zu erhöhen. Des Weiteren sollten die Arbeitspreise je halben m³ erhöht werden auf 8,42 € für den 
Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie auf 5,81 € für Abwassermengen aus abflusslosen Gruben. 
Berechung der Gebühr für die Abfuhr von Schlämmen aus Kleinkläranlagen und abschlusslosen Gruben für das Jahr 2020 
(Ziffer 4 Gebührentarif) 
1.3 Aufwand Schlammbehandlung auf der Kläranlage 
1.1 Abfuhrleistungen

Anlage 6 
 
Berechnung der Gebühr  
für die Abnahme und Behandlung von sonstigen biologisch 
 abbaubaren Schlämmen an der Hauptkläranlage  
für das Jahr 2020  
(Ziffer 5 Gebührentarif)  
 
1. Grundlagen 
 
Nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes und des Abfallbeseitigungsgesetzes 
ist es nicht zulässig, Schlämme und Fäkalien aus Kl einkläranlagen und geschlossenen 
Gruben u. ä. auf Müllkippen abzufahren. Die Stadt M ünster versteht unter den Schlämmen, 
die der Kläranlage zur Reinigung zugegeben werden, biologisch abbaubare Rückstände aus 
Kleinkläranlagen, Fäkalgruben, Stärkeabscheidern un d ähnliches. Alle anderen Schlämme, 
z. B. aus Ölabscheidern, bedürfen einer Behandlung in besonders hierfür erstellten Anlagen.  
Als Berechnungsfaktoren werden einerseits die Kosten der Kläranlagen und andererseits der 
Frischwasserverbrauch als Maßstab des eingeleiteten  Schmutzwassers zugrunde gelegt. 
Grundlage hierfür sind die Ergebnisse der letzten B etriebsabrechnung 
„Abwasserbeseitigung“ aus dem Jahr 2018. Für die Be rechnung 2020 wird der damalige 
abgerechnete Stadtanteil für die Oberflächenentwäss erung der öffentlichen Verkehrsflächen 
von 12,9 % in Abzug gebracht.  
Da die Schlämme aus den o. g. Anlagen einen bis zu dreifach höheren Verschmutzungsgrad 
haben (700 - 1.000 mg BSB 5/l) als häusliches Schmu tzwasser (ca. 300 mg BSB 5/l), kann 
der für die Reinigung von 1 m³ Schmutzwasser benöti gte Betrag auch bis zum dreifachen 
Wert erhöht werden. 
 
2. Berechnung 
 
Ansatz aus der Betriebsabrechnung 2018 
Kosten Kläranlagen 2018 13.533.280 €
abzgl. Stadtanteil für Oberflächenentwässerung 12,9% -1.745.793 €
anrechnungsfähige Kosten 11.787.487 €
Schmutzwassermenge 2018 (Ist) 16.754.220 m³ 
Kostensatz je m³ 0,7036 €
max. dreifacher Satz je m³ 2,11 €
Gebühr 2020 je m³ 2,11 €
 
 
3. Gebührenvorschlag 
 
Grundlage der neuen Gebührenberechnung ist die Betr iebsabrechnung 2018 mit 
Reinigungskosten von rund 0,70 €/m³ Schmutzwasser. Die Gebührensteigerung von ca. 
3,9 % ist insgesamt auf die Kostensteigerungen bei den Betriebs- und Personalkosten der 
Kläranlagen zu begründen. Daher wird vorgeschlagen,  den Gebührensatz für 2020 auf 
2,11 €/m³ festzusetzen.

Anlage A

1305 Zeichen

Anlage A zur V/0992/2019 
Kurzüberblick 
Neufestsetzung der Abwassergebühren für 2020. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
Mit der Vorlage wird das Ziel „ordnungsgemäße, sichere, umweltgerechte und wirtschaftliche Ablei-
tung und Reinigung von Abwasser“ verfolgt. 
 
Das Teilziel lautet „Neufestsetzung der Abwassergebühren 2020“. 
 
Nach heutigem Stand ist eine Realisierung bis zum Jahr 2020 vorgesehen. 
 
Zur Erreichung des Teilziels ist kein finanzieller Bedarf erforderlich. 
 
 
 
Finanzierung   
Produktgruppe: 1101 Abwasserbeseitigung 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2019 enthalten?  Ja  Nein X teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplanes 2020 enthalten?  Ja  Nein X teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein X teilw. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Rechtliche Grundlagen: 
Kommunalabgabengesetz (KAG) § 6 
 
Beeinflussbarkeit der finanziellen Auswirkungen: 
Entfällt. 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Entfällt.

Beschlussvorlage

4841 Zeichen

V/0992/2019 
V/0992/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Abwassergebührensatzung: Änderung der Gebührentarife 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   19.11.2019 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
   04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   11.12.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung - Änderung der Gebührentarife wird 
beschlossen (Anlage 1).  
 
2. Der Berechnung der Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung wird zugestimmt  
(Anlagen 2 - 6). 
 
 
Begründung: 
 
Berechnung der Abwassergebühren für 2020 (Anlagen 2 - 6) 
 
Gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW werden für die Abwasserbeseitigung kostend e-
ckende Gebühren erhoben. 
Die Kosten und Erlöse der Abwasserbeseitigung für 2020 sowie die Grundsätze der Berechnungen 
sind in den Anlagen 2 - 6 dargestellt.  
Auf dieser Grundlage ergeben sich für 2020 folgende Gebührensätze: 
- Schmutzwassergebühr           2,10 €/m³   
- Niederschlagswassergebühr  0,73 €/m². 
Damit steigt die Schmutzwassergebühr um sieben und die Niederschlagswassergebühr um fünf Cent 
im Vergleich zum Vorjahr an. 
Verglichen mit der Gebührenbedarfsberechnung 2019 erhöht sich der Gesamtaufwand der Abwas-
serbeseitigung um 4,4 % (s. Anlage 2). Zurückzuführen ist dieser Anstieg im Wesentlichen auf erhöh-
te kalkulatorische Abschreibungen (nach Wiederbeschaffungszeitwerten) infolge der steigenden Bau-
preisindizes und auf einen erhöhten kalkulatorischen Zinsaufwand aufgrund des Vermögenszuwach-
ses im Zusammenhang mit dem gestiegenen Investitionsvolumen. Zudem wird mit einem spürbaren 
Amt für Mobilität und Tiefbau 
 
28.10.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Grimm 
Telefon: 492 66 00 
Grimm@stadt-muenster.de

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V/0992/2019 
Anstieg bei den Aufwendungen für Sach- und Dienstleitungen im Zusammenhang mit Unterhaltungs-
aufwendungen für das Infrastrukturvermögen gerechnet (insbesondere für Reparaturmaßnahmen und 
die maschinentechnische Unterhaltung). 
Des Weiteren sinkt auf der Erlösseite die Inanspruchnahme des Sonderpostens für den Gebühren-
ausgleich, so dass im Ergebnis der durch Gebühren zu deckende Gesamtbetrag um insgesamt 5,1 % 
gegenüber dem Vorjahr ansteigt. Da jedoch für 2020 mit einem geringfügigen Anstieg des Frischwas-
serverbrauchs (+ 0,8 %) gerechnet wird, kann die Weitergabe der Kostensteigerung an den Gebüh-
renzahler um 1 %-Punkt abgemildert werden.   
Für einen durchschnittlichen Haushalt (4 Personen mit 200 m3 Frischwasserverbrauch und 130 m2 
befestigter Entwässerungsfläche) erhöhen sich die Abwassergebühren insgesamt jährlich von 
494,40 € um 20,50 € auf 514,90 €. Das entspricht einer Steigerung von 4,1 %.  
Im Landesvergleich gehört Münster weiter zu den günstigeren Städten in NRW. Der Landesdurc h-
schnitt in NRW im Jahr 2019 liegt bei 723,84 €. In der Rangliste aller Städte i n NRW über 100.000 
Einwohnern befindet sich Münster auf Platz drei hinter Düsseldorf und Köln.  
Insgesamt ergeben sich bei den Abwassergebühren 2020 nachfolgende Änderungen: 
Gebühr
bisher
Gebühr
2020
Schmutzwassergebühr (s. Anlage 2-3)
Einleitung von normalem Schmutzwasser je m³ 2,03 € 2,10 €
(nicht verschmutzungsabhängige Gebühr G1 = 1,22 €/m³
verschmutzungsabhängige Gebühr G2 = 0,88 €/m³)
Niederschlagswassergebühr (s. Anlage 2-3)
Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute und / oder befestigte Grundstücksfläche und 
Jahr 0,68 € 0,73 €
Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerhaft begrünte Dachflächen 0,14 € 0,15 €
Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute oder befestigte Fläche, für die ein Rück-
haltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.6 AGS vorgehalten wird oder auf der sich Ökopflaster befindet0,34 € 0,37 €
Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerhaft begrünte Dachflächen, für die ein 
Rückhaltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.5 AGS vorgehalten wird 0,07 € 0,08 €
Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser, Grundwasser, Spülwasser und 
austretendem Wasser aus Trinkwasserleitungen  (s. Anlage 4 )
für die Einleitung in die Schmutz- und Mischwasserkanalisation je m³ 1,18 € 1,22 €
für die Einleitung in die Regenwasserleitung je m³ 0,91 € 0,97 €
Gebühr für die Ausfuhr des Klärschlamms aus privaten Kleinkläranlagen und die 
Entleerung der geschlossenen Gruben einschl. des Abfahrens und des Beseitigens des 
daraus entnommenen Klärschlammes und Abwassers (s. Anlage 5)
eine Grundgebühr je Entleerung von 47,40 € 48,40 €
und eine Arbeitsgebühr je angefangenem halben m³ 
- für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen 7,93 € 8,42 €
- für Abwasser aus geschlossenen Gruben 5,48 € 5,81 €
Gebühr für die Abnahme und Behandlung von sonstigen biologisch abbaubaren 
Schlämmen je angefangenem m³ Schlamm (s. Anlage 6) 2,03 € 2,11 €
 
I. V. 
 
 
Denstorff 
Stadtbaurat 
Anlagen

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V/0992/2019

Beratungsverlauf (3)

19.11.2019 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 5.10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 26.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2019 Rat
TOP 30.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0992/2019
Typ
Vorlagen
Datum
11.10.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37