V/0992/2019
Abwassergebührensatzung: Änderung der Gebührentarife
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Rat_V_0992_2019_Abwassergebuehren Anlage 1_6
16677 Zeichen
Anlage 1
Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung der Stadt Münster (AGS)
Aufgrund der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW, S. 712/SGV NRW 610) zuletzt geändert durch Art. 19 des Geset-
zes vom 23.01.2018 (GV.NRW, S. 90), der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes
vom 11.04.2019 (GV.NRW, S. 202), des § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.07.2016 (GV.NRW, S. 559) zuletzt geändert durch
Art. 2 des Gesetzes vom 02.07.2019 (GV.NRW, S. 341) und der §§ 1, 2 und 5 des Nordrhein-Westfälischen
Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW) vom 08.07.2016 (GV.NRW, S. 559)
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 02.07.2019 (GV.NRW, S. 341) hat der Rat der Stadt Müns-
ter in der Sitzung am 11.12.2019 die folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Im gemäß § 1 Abs. 2 der Abwassergebührensatzung der Stadt Münster beigefügten Gebührentarif werden
nachfolgende Gebührensätze geändert:
1. Schmutzwassergebühr
1.1 Einleitung von normalem Schmutzwasser je m³ 2,10 €
(nicht verschmutzungsabhängige Gebühr G1 = 1,22 €/m³
verschmutzungsabhängige Gebühr G2 = 0,88 €/m³)
1.2 Starkverschmutzerzuschlag nach der Formel gem. § 2 Abs. 5 der Abwassergebührensatzung
der Stadt Münster (AGS)
2. Niederschlagswassergebühr
2.1 Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute und / oder befestigte Grundstücksfläche
und Jahr 0,73 €
2.2 Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerhaft begrünte Dachflächen (§ 2 Abs. 4 Ziff. 4.4
AGS) 20 % von 2.1 0,15 €
2.3 Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute oder befestigte Fläche, für die ein
Rückhaltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.6 AGS vorgehalten wird oder auf der sich
Ökopflaster befindet = 50 % von 2.1 0,37 €
2.4 Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerhaft begrünte Dachflächen, für die ein
Rückhaltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.5 AGS vorgehalten wird = 50 % von 2.2 0,08 €
3. Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser, Gru ndwasser, Spülwasser und
austretendem Wasser aus Trinkwasserleitungen nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1.2 und 1.3 AGS
3.1 für die Einleitung in die Schmutz- und Mischwasserkanalisation je m³ (nicht verschmutzungs-
abhängige Gebühr G1 gem. Punkt 1.1) 1,22 €
3.2 für die Einleitung in die Regenwasserleitung je m³ 0,97 €
4. Gebühr für die Ausfuhr des Klärschlamms aus priva ten Kleinkläranlagen und die
Entleerung der geschlossenen Gruben einschl. des Abfahrens und des Beseitigens
des daraus entnommenen Klärschlammes und Abwassers
eine Grundgebühr je Entleerung von 48,40 €
und eine Arbeitsgebühr je angefangenem halben m³
- für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen 7,93 €
- für Abwasser aus geschlossenen Gruben 5,48 €
5. Gebühr für die Abnahme und Behandlung von sonstig en biologisch abbaubaren
Schlämmen je angefangenem m³ Schlamm 2,11 €
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Anlage 2
Seite 1/2
Gebührenbedarfsberechnung 2020
Abwasserbeseitigung
Angaben in €
absolut prozentual
Kosten 1 2 3 4 = 3 - 2 5 = 4 / 2
1 Personalaufwendungen 10.957.303 12.335.150 12.593.120 +257.970 +2,1%
2 Aufwand für Sach- und Dienstleistungen 9.392.645 9.1 32.510 9.646.520 +514.010 +5,6%
3 Sonstige ordentliche Aufwendungen 1.164.199 1.115.76 0 1.065.240 -50.520 -4,5%
4 Kalkulatorische Abschreibungen 24.144.106 23.869.620 25.081.030 +1.211.410 +5,1%
5 Kalkulatorische Zinsen 7.834.612 7.508.220 7.932.900 + 424.680 +5,7%
6 Interne Leistungsverrechnungen 1.744.381 2.801.730 2. 928.650 +126.920 +4,5%
./. nicht gebührenrelevante Kosten -188.757 - - - -
55.048.489 56.762.990 59.247.460 +2.484.470 +4,4%
Erträge
7 Zuwendungen und allgemeine Umlagen -5.055 - - - -
8 Privatrechtliche Leistungsentgelte 53.730 70.000 70.0 00 - -
9 Kostenerstattungen und -umlagen 295.511 120.000 374.5 70 +254.570 +212,1%
10 Sonstige Erträge 6.089 5.000 5.000 - -
11 Aktivierte Eigenleistungen 1.118.514 920.000 920.000 - -
12 Interne Leistungsverrechnungen 128.476 136.930 133.0 30 -3.900 -2,8%
13 Auflösung von Sonderposten für Gebührenausgleich 4 55.000 1.655.000 1.124.000 -531.000 -32,1%
./. nicht gebührenrelevante Erträge -190.845 - - - -
1.861.420 2.906.930 2.626.600 -280.330 -9,6%
+ Umlagefähige Kosten 55.048.489 56.762.990 59.247.460 + 2.484.470 +4,4%
./. sonstige Erträge 1.861.420 2.906.930 2.626.600 -280.330 -9,6%
= Gebührenbedarf 53.187.069 53.856.060 56.620.860 +2.764.800 +5,1%
./. Benutzungsgebühren 53.022.006 53.856.060 56.620.860 +2.764.800 +5,1%
= Ergebnis Gebührenhaushalt PG 1101 -165.063 - - - -
Gebührenbedarf
Ansatz GBR
2020
Ansatz GBR
2019
Veränderung
2020 zu 2019 Ist 2018
Summe Kosten
Summe Erträge ohne Gebühren
Erläuterungen zu wesentlichen Ansätzen
Pos. 1: Personalaufwendungen
Die Personalaufwendungen betragen nach Abgrenzung v on Versorgungsbezügen für 2020 insgesamt
12,6 Mio. € und liegen damit um rd. 0,3 Mio. € (+2, 1%) höher als in der Gebührenbedarfsplanung 2019. D ie-
ser Anstieg ist im Wesentlichen bedingt durch unterstellte Tarif- und Entwicklungsstufensteigerungen.
Pos. 2: Aufwand für Sach- und Dienstleistungen
Die Gesamtkosten in dieser Position erhöhen sich ge genüber dem Vorjahr um rd. 0,5 Mio. € (+5,6%). Urs a-
che für diesen Anstieg sind insbesondere erhöhte Au fwendungen für Reparaturmaßnahmen, für die maschi-
nentechnische Unterhaltung sowie bei den Betriebsstoffen.
Pos. 4: Kalkulatorische Abschreibungen
Die Planansätze erhöhen sich im Vergleich zur GBR 2 019 um 5,1% (+1,2 Mio. €). Neben den jährlichen
Vermögenszugängen schlagen hier insbesondere die de rzeit stark steigenden Indexwerte im Zusammen-
gang mit der Fortschreibung der Wiederbeschaffungsw erte durch. Der Anstieg der Indexwerte wiederum
basiert auf den momentan sehr hohen Teuerungsraten bei den Baupreisen.
Pos. 5: Kalkulatorische Zinsen
Der zugrunde liegende Zinssatz reduziert sich im Pl anjahr von 6,2 % auf 6,0%. Trotzdem steigt der Zins auf-
wand infolge des Vermögenszuwachses um rund 5,7% (+0,4 Mio. €) an.
Pos. 13: Auflösung von Sonderposten für den Gebührenausgleich
Zum 31.12.2018 wies der Bestand der Sonderposten de r Abwasserbeseitigung einen Wert von rund
2,7 Mio. € aus. Hiervon sollen zur Gebührenstabilis ierung in 2020 ein Betrag von 1,1 Mio. € in Anspruc h
genommen werden. Der Rest wird bereits im Jahr 2019 verbraucht.
Anlage 2
Gebührenermittlung 2020
1. Berechnungsdaten
I. Kostenaufteilung
Kosten der Abwasserbeseitigung insgesamt 59.247.460 €
Sonstige Erträge 1.502.600 €
Entnahme Rücklage Niederschlagswasserbeseitigung 288.000 €
Entnahme Rücklage Schmutwasserbeseitigung 836.000 €
Verteilerschlüssel der Kosten und der sonstigen Erträge:
- Niederschlagswasserbeseitigung 36,2%
- Schmutzwasserbeseitigung 63,8%
=> davon Anteile: nicht verschmutzungsabhängig 57,7%
verschmutzungsabhängig 42,3%
II. Bemessungsmaßstäbe
Schmutzwassergebühr und Starkverschmutzerzuschlag (SVZ)
Frischwasserbezug (Schmutzwassermaßstab m²) 16.956.523 m
3
+ hochgerechnete schmutzfrachtbezogene Wassermenge 243.440 m3
Schmutzwassermenge für verschmutzungsabhängige Kosten 17.199.963 m3
Niederschlagswassergebühr Bruttofläche (m²) gewichtete Fläche (m²) Gewichtungsf aktor
Privat bebaute und befestigte Grundstücksflächen 18. 005.461 18.005.461 100%
Grundstücksflächen mit Ökopflaster und Zisternen 234 .376 117.188 50% (wg. Ermäßigung 50%)
Dauerhaft begrünte Dachflächen 133.227 26.645 20% (wg. Ermäßigung 80%)
Summe private bebaute Grundstücksflächen 18.373.064 1 8.149.295
Öffentliche Verkehrsflächen (Stadtanteil) 10.140.742 10.140.742 100%
Gesamtfläche in m 2
28.513.806 28.290.037
2. Gebührenermittlung
Wertbezeichnung Kosten/Erträge
insgesamt
Niederschlags-
wasser
Schmutzwasser o.
SVZ
Angaben in € 36,2% 63,8%
Kosten insgesamt 59.247.460 21.447.580 37.799.880 netto: 35.955.220
./. sonstige Erträge 1.502.600 543.940 958.660 57,7% 42,3%
./. übrige Gebühren (Schlammabfuhr + sonstiges) 150. 000 100.000 50.000
./. Rücklagen 1.124.000 288.000 836.000
Summe Gebührenbedarf 56.470.860 20.515.640 35.955.220
durch Abwassergebühren zu deckende
Beträge 56.470.860 20.515.640 35.955.220 20.746.160 15.209.060
Gebührenmaßstäbe:
Niederschlagswasser:
Private Grundstücksflächen (gewichtet) 18.149.295
Öffentliche Verkehrsflächen (Stadtanteil) 10.140.742
Summe bebaute/befestigte
Grundstücksflächen in m² 28.290.037
Schmutzwasser:
Frischwasserbezug
a. Schmutzwassermaßstab m³ 16.956.523 16.956.523
(für Gebühr G1 - nicht ver-
schmutzungsabhängig)
b. zzgl. hochgerechnete schmutz-
frachtbezogene Wassermenge m³ 243.440
somit Gesamtmaßstab
(für Gebühr G2) m³ 17.199.963
(nachrichtl.: Gebühr ohne SVZ m³) 16.956.523
Gebührensätze somit für 2020 RW-Gebühr fiktive SW-Gebühr Gebühr G1 Gebühr G2
ungerundet 0,7252 2,1204 1,2235 0,8842
gerundet 0,73 €/m² 2,12 €/m³ 1,22 €/m³ 0,88 €/m³
Gebühr für normal verschmutztes Wasser G1 + G2: 2,10 m³
(Kostenverhältnis aus 2018)
Getrennte Gebührenberechnung einschließlich SVZ
Ermittlung Gebühr SVZ und
Schmutzwasser
Nicht
verschmutzungs-
abhängig
Verschmutzungs-
abhängig
Seite 2/2
Anlage 3
Gebührenermittlung für die Starkverschmutzer (SVZ) - Mengengerüst 2020
Verschmutzer Wassermenge Verschmutzungsgrad in Schmutz-
frachtanteil Gebührenaufkommen 2020
BSB 5 oder CSB Normal- nachrichtlich SVZ-Gebühr
Nomal = G1 G2 gebühr ohne SVZ 2020 G1 G2
BSB 5 = 330 1,22 0,88 2,10 2,12 1,18 0,85
m³ CSB = 660 m3 € / m 3 € / a € / a € / a € / m 3
CSB BSB Verhältnis
[mind. Faktor 1]
1 2 3 4 5 = 3 / 4 6 = 3 * 4 8 = 2 * 2,03 9 = 2 * 2,04 10 = 2 * 7 12 = 2 * 11 13 = 10 - 12
Einleiter A 201.026 1.023 577 1,77 356.412 2,78 422.155 426.175 558.852 2,69 540.760 18.092
Einleiter B 12.956 670 300 2,23 28.935 3,19 27.208 27.467 41.330 3,08 39. 904 1.425
Einleiter C 8.269 2.100 815 2,58 21.307 3,49 17.365 17.530 28.859 3,37 27 .867 992
Einleiter D 21.189 1.633 260 6,28 133.083 6,75 44.497 44.921 143.026 6,5 2 138.152 4.873
1. Wasserverbrauch
1.1 Starkverschmutzer m³ 243.440 539.737 3,17 511.224 516.093 772.066 3,07 746.683 25.383
Zuschlagswert 296.297 260.842
1.2 Normalverschmutzer 16.713.083 16.713.083 2,10 35.097.473 35.431.735 35.097.473 2,01 33. 593.296 1.504.177
Summe 16.956.523 17.252.819 35.608.697 35.947.828 35.869.540 34.339.979 1 .529.561
2. Anteilige SW-Kosten nicht ver- 35.955.220 34.396.590
schmutzungabhängig in € 20.746.160
verschmutzungsabhängig in € 15.209.060 Normalverschmutzergebühr: Normalverschm.ge b.:
3. Anteilige Gebühr G1 = 1,22 €/m³ G2 = 0,88 €/m³ G1/1,22 + G2/0,88 = G1/1,18 + G2/0,85 =
nachrichtlich Kosten SW in € 35.955.220 2,1 €/m³ 2,03 €/m³
Gebühr ohne SVZ 2,12 €/m³
Ansatz: 2019 Ansatz: 2020
Gebührenaufkommen
ohne
Veränderung
der
Gebührensätze
durch
Veränderung
der
Gebührensätze
€ / a €
11 = G1 + (G2 * 5) 7 = G1 + (G2 * 5)
Gebührensatz bei
SVZ -Vorjahr-
Gebührensatz
bei SVZ
Anlage 4
Berechnung der Gebühr
für die Einleitung von Drainage-, Grund- und Spülwasser aus Trinkwasserlei-
tungen in den Regenwasserkanal
für das Jahr 2020
(Ziffer 3.2 Gebührentarif)
Umrechnung der Gebühr für Niederschlagswasser vom Maßstab befestigte Flä-
chen (m²) auf den Wassermengenmaßstab (m³)
1. Berechnung:
Um die Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser , Grundwasser und Spülwasser
aus Trinkwasserleitungen in den Regenwasserkanal (v gl. Gebührentarif Ziffer 3.2) ermit-
teln zu können, muss hierfür eine Umrechnung des Ge bührensatzes „Niederschlagswas-
ser von bebauten und/oder befestigten Grundflächen“ je m² erfolgen. Im Durchschnitt der
letzten 25 Jahre ist in Münster auf jeden Quadratme ter Fläche ein Niederschlag von
0,751 m³/Jahr gefallen.
Daraus ergibt sich folgende Gebührenberechnung je m³
0,73 € x m²
= 0,9720 €/m³ / gerundet: 0,97 €/m³
0,751 m³ x m²
2.
Gebührenvorschlag:
Die Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser, G rundwasser, Spülwasser und aus-
tretendem Wasser aus Trinkwasserleitungen (gem. Geb ührensatzung § 2 Abs. 1.2 und
1.3) in den Regenwasserkanal je m³ wird von 0,91 €/m³ um 0,06 € (+ 6,6 %) auf
0,97 €/m³ erhöht.
3.
Begründung
Da die v. g. Gebühr in Abhängigkeit von der Nieder schlagswassergebühr (= erhöht auf
0,73 €/m²) ermittelt wird (vgl. Gebührentarif Ziffe r 2.1), steigt auch zwangsläufig die Ge-
bühr für die Einleitung von Drainagewasser, Grundwa sser und Spülwasser aus Trink-
wasserleitungen.
Anlage 5
1. Berechnung der Kosten
Kostenart Menge
in m³
Kosten /
Preis in €
Anteil
%
Ausfuhr-
kosten in €
Personalaufwand 32.200 10 3.220
Transportaufwand 12.200 100 12.200
Summe Abfuhrleistungen 15.420
1.2 Verwaltungsaufwand 2.000
Zwischensumme Fixkosten 17.420
Schlamm aus Kleinkläranlgen 1.260 2,10 3 2.600
Wasser aus geschlossenen Gruben 1.090 2,10 1 2.300
Wassermenge insgesamt 2.350 4 4.900
Personalaufwand 32.200 90 28.980
Zwischensumme variable Kosten 33.880
Kosten insgesamt 51.300
Ist 2018: 51.080
Veränderung: +220 0,4%
2. Gebührenermittlung
Gebührenart Anzahl /
Menge
Gebühr
2019 in €
Gebühr
2020 in €
Veränderung Kostenanteil
in €
2.1 Ermittlung der Grundgebühr
Anzahl der Grubenabfuhren/KKA 360
Anteil der Fahrtkosten (Fixkostenanteil) 47,40 48,40 1,00 17.420
2,1%
2.2 Arbeitsgebühr -Klärschlamm aus Kleinkläranlagen-
Prognostizierte Schlammmenge in m³ (Durchschnitt Vorjahre) 1.260 15,86 16,84 0,98 21.220
Gebühr wird pro halben m³ berechnet 7,93 8,42 0,49
6,2%
2.3 Arbeitsgebühr -Abwasser aus geschlossenen Gruben-
Geschätzte Abwassermenge in m³ (Durchschnitt Vorjahre) 1.090 10,96 11,62 0,66 12.670
Gebühr wird pro halben m³ berechnet 5,48 5,81 0,33
6,0%
Summen 2.350 51.310
3. Gebührenvorschlag
Infolge des allgemeinen Kostenantiegs ist eine Gebührenanpassung angezeigt. Es wird vorgeschlagen, die Grundgebühr für die
Abfuhren von 47,40 € auf 48,40 € zu erhöhen. Des Weiteren sollten die Arbeitspreise je halben m³ erhöht werden auf 8,42 € für den
Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie auf 5,81 € für Abwassermengen aus abflusslosen Gruben.
Berechung der Gebühr für die Abfuhr von Schlämmen aus Kleinkläranlagen und abschlusslosen Gruben für das Jahr 2020
(Ziffer 4 Gebührentarif)
1.3 Aufwand Schlammbehandlung auf der Kläranlage
1.1 Abfuhrleistungen
Anlage 6
Berechnung der Gebühr
für die Abnahme und Behandlung von sonstigen biologisch
abbaubaren Schlämmen an der Hauptkläranlage
für das Jahr 2020
(Ziffer 5 Gebührentarif)
1. Grundlagen
Nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes und des Abfallbeseitigungsgesetzes
ist es nicht zulässig, Schlämme und Fäkalien aus Kl einkläranlagen und geschlossenen
Gruben u. ä. auf Müllkippen abzufahren. Die Stadt M ünster versteht unter den Schlämmen,
die der Kläranlage zur Reinigung zugegeben werden, biologisch abbaubare Rückstände aus
Kleinkläranlagen, Fäkalgruben, Stärkeabscheidern un d ähnliches. Alle anderen Schlämme,
z. B. aus Ölabscheidern, bedürfen einer Behandlung in besonders hierfür erstellten Anlagen.
Als Berechnungsfaktoren werden einerseits die Kosten der Kläranlagen und andererseits der
Frischwasserverbrauch als Maßstab des eingeleiteten Schmutzwassers zugrunde gelegt.
Grundlage hierfür sind die Ergebnisse der letzten B etriebsabrechnung
„Abwasserbeseitigung“ aus dem Jahr 2018. Für die Be rechnung 2020 wird der damalige
abgerechnete Stadtanteil für die Oberflächenentwäss erung der öffentlichen Verkehrsflächen
von 12,9 % in Abzug gebracht.
Da die Schlämme aus den o. g. Anlagen einen bis zu dreifach höheren Verschmutzungsgrad
haben (700 - 1.000 mg BSB 5/l) als häusliches Schmu tzwasser (ca. 300 mg BSB 5/l), kann
der für die Reinigung von 1 m³ Schmutzwasser benöti gte Betrag auch bis zum dreifachen
Wert erhöht werden.
2. Berechnung
Ansatz aus der Betriebsabrechnung 2018
Kosten Kläranlagen 2018 13.533.280 €
abzgl. Stadtanteil für Oberflächenentwässerung 12,9% -1.745.793 €
anrechnungsfähige Kosten 11.787.487 €
Schmutzwassermenge 2018 (Ist) 16.754.220 m³
Kostensatz je m³ 0,7036 €
max. dreifacher Satz je m³ 2,11 €
Gebühr 2020 je m³ 2,11 €
3. Gebührenvorschlag
Grundlage der neuen Gebührenberechnung ist die Betr iebsabrechnung 2018 mit
Reinigungskosten von rund 0,70 €/m³ Schmutzwasser. Die Gebührensteigerung von ca.
3,9 % ist insgesamt auf die Kostensteigerungen bei den Betriebs- und Personalkosten der
Kläranlagen zu begründen. Daher wird vorgeschlagen, den Gebührensatz für 2020 auf
2,11 €/m³ festzusetzen.
Anlage A
1305 Zeichen
Anlage A zur V/0992/2019 Kurzüberblick Neufestsetzung der Abwassergebühren für 2020. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel „ordnungsgemäße, sichere, umweltgerechte und wirtschaftliche Ablei- tung und Reinigung von Abwasser“ verfolgt. Das Teilziel lautet „Neufestsetzung der Abwassergebühren 2020“. Nach heutigem Stand ist eine Realisierung bis zum Jahr 2020 vorgesehen. Zur Erreichung des Teilziels ist kein finanzieller Bedarf erforderlich. Finanzierung Produktgruppe: 1101 Abwasserbeseitigung Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2019 enthalten? Ja Nein X teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplanes 2020 enthalten? Ja Nein X teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein X teilw. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Rechtliche Grundlagen: Kommunalabgabengesetz (KAG) § 6 Beeinflussbarkeit der finanziellen Auswirkungen: Entfällt. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Entfällt.
Beschlussvorlage
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V/0992/2019 V/0992/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Abwassergebührensatzung: Änderung der Gebührentarife Beratungsfolge 19.11.2019 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 11.12.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung - Änderung der Gebührentarife wird beschlossen (Anlage 1). 2. Der Berechnung der Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung wird zugestimmt (Anlagen 2 - 6). Begründung: Berechnung der Abwassergebühren für 2020 (Anlagen 2 - 6) Gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW werden für die Abwasserbeseitigung kostend e- ckende Gebühren erhoben. Die Kosten und Erlöse der Abwasserbeseitigung für 2020 sowie die Grundsätze der Berechnungen sind in den Anlagen 2 - 6 dargestellt. Auf dieser Grundlage ergeben sich für 2020 folgende Gebührensätze: - Schmutzwassergebühr 2,10 €/m³ - Niederschlagswassergebühr 0,73 €/m². Damit steigt die Schmutzwassergebühr um sieben und die Niederschlagswassergebühr um fünf Cent im Vergleich zum Vorjahr an. Verglichen mit der Gebührenbedarfsberechnung 2019 erhöht sich der Gesamtaufwand der Abwas- serbeseitigung um 4,4 % (s. Anlage 2). Zurückzuführen ist dieser Anstieg im Wesentlichen auf erhöh- te kalkulatorische Abschreibungen (nach Wiederbeschaffungszeitwerten) infolge der steigenden Bau- preisindizes und auf einen erhöhten kalkulatorischen Zinsaufwand aufgrund des Vermögenszuwach- ses im Zusammenhang mit dem gestiegenen Investitionsvolumen. Zudem wird mit einem spürbaren Amt für Mobilität und Tiefbau 28.10.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Grimm Telefon: 492 66 00 Grimm@stadt-muenster.de - 2 - V/0992/2019 Anstieg bei den Aufwendungen für Sach- und Dienstleitungen im Zusammenhang mit Unterhaltungs- aufwendungen für das Infrastrukturvermögen gerechnet (insbesondere für Reparaturmaßnahmen und die maschinentechnische Unterhaltung). Des Weiteren sinkt auf der Erlösseite die Inanspruchnahme des Sonderpostens für den Gebühren- ausgleich, so dass im Ergebnis der durch Gebühren zu deckende Gesamtbetrag um insgesamt 5,1 % gegenüber dem Vorjahr ansteigt. Da jedoch für 2020 mit einem geringfügigen Anstieg des Frischwas- serverbrauchs (+ 0,8 %) gerechnet wird, kann die Weitergabe der Kostensteigerung an den Gebüh- renzahler um 1 %-Punkt abgemildert werden. Für einen durchschnittlichen Haushalt (4 Personen mit 200 m3 Frischwasserverbrauch und 130 m2 befestigter Entwässerungsfläche) erhöhen sich die Abwassergebühren insgesamt jährlich von 494,40 € um 20,50 € auf 514,90 €. Das entspricht einer Steigerung von 4,1 %. Im Landesvergleich gehört Münster weiter zu den günstigeren Städten in NRW. Der Landesdurc h- schnitt in NRW im Jahr 2019 liegt bei 723,84 €. In der Rangliste aller Städte i n NRW über 100.000 Einwohnern befindet sich Münster auf Platz drei hinter Düsseldorf und Köln. Insgesamt ergeben sich bei den Abwassergebühren 2020 nachfolgende Änderungen: Gebühr bisher Gebühr 2020 Schmutzwassergebühr (s. Anlage 2-3) Einleitung von normalem Schmutzwasser je m³ 2,03 € 2,10 € (nicht verschmutzungsabhängige Gebühr G1 = 1,22 €/m³ verschmutzungsabhängige Gebühr G2 = 0,88 €/m³) Niederschlagswassergebühr (s. Anlage 2-3) Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute und / oder befestigte Grundstücksfläche und Jahr 0,68 € 0,73 € Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerhaft begrünte Dachflächen 0,14 € 0,15 € Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute oder befestigte Fläche, für die ein Rück- haltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.6 AGS vorgehalten wird oder auf der sich Ökopflaster befindet0,34 € 0,37 € Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerhaft begrünte Dachflächen, für die ein Rückhaltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.5 AGS vorgehalten wird 0,07 € 0,08 € Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser, Grundwasser, Spülwasser und austretendem Wasser aus Trinkwasserleitungen (s. Anlage 4 ) für die Einleitung in die Schmutz- und Mischwasserkanalisation je m³ 1,18 € 1,22 € für die Einleitung in die Regenwasserleitung je m³ 0,91 € 0,97 € Gebühr für die Ausfuhr des Klärschlamms aus privaten Kleinkläranlagen und die Entleerung der geschlossenen Gruben einschl. des Abfahrens und des Beseitigens des daraus entnommenen Klärschlammes und Abwassers (s. Anlage 5) eine Grundgebühr je Entleerung von 47,40 € 48,40 € und eine Arbeitsgebühr je angefangenem halben m³ - für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen 7,93 € 8,42 € - für Abwasser aus geschlossenen Gruben 5,48 € 5,81 € Gebühr für die Abnahme und Behandlung von sonstigen biologisch abbaubaren Schlämmen je angefangenem m³ Schlamm (s. Anlage 6) 2,03 € 2,11 € I. V. Denstorff Stadtbaurat Anlagen - 3 - V/0992/2019
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0992/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.10.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37