V/0417/2022
Städtische Baugrundstücke in dem Baugebiet "Kinderhaus - Langebusch / Westhoffstraße" Vermarktungskonzept und Übertragung von Grundstücken an die Wohn + Stadtbau GmbH
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Anlage 2 - Vermarktungskonzept
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Vermarktungskonzept Baugebiet Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße
(B-Plan Nr. 590)
Warum erstellt die Stadt Münster ein Vermarktungskonzept?
Mit einem Vermarktungskonzept soll die Wohnraumentwicklung in den jeweili gen Stadtteilen
der Stadt Münster unter den nachfolgenden Maßgaben gesteuert und gelenkt werden:
bedarfsgerechte und nachfrageorientierte Angebots- und Quartiersentw icklung
ausgewogene Stadtteil(weiter)entwicklung
preisdämpfe nde Wirkung auf den Grundstücks- und Wohnungsmarkt
Angebote für alle Bevölkerungs- und Einkommensgruppen
„besondere kommunale Selbstverpflichtung“ im Rahmen der „Sozialgerechten Boden-
nutzung in Münster“ (nachfolgend: SoBoMü):
öffentlich geförderter Wohnungsbau auf 60 % der entstehenden Nettowohnf läche
im Geschosswohnungsbau auf städtischen Flächen (davon 70 % zugunsten Ein-
kommensgruppe A und 30 % zugunsten Einkommensgruppe B)
ausschließliche Anwendung der Richtlinien für die Vergabe städtischer Einfamilien-
hausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung
I. Betrachtung der Bedarfe im Baugebiet in Kinderhaus
Das neu geschaffene Wohnraumangebot soll unter Beachtung der nachfolgenden Ausgangs-
punkte und Bedarfe für unterschiedliche Ziel- und Nutzergruppen geschaffen werden:
Das Baugebiet befindet sich im Zentrum des nördlichen Stadtteils Kinderhaus. Es grenz t an
dem zentralen Versorgungsbereich im Stadtteilzentrum am Idenbrockplatz i nkl. einer Anbin-
dung an den ÖPNV an. Daher sind Versorgungseinrichtungen für den alltäglichen Bedarf in
fußläufiger Nähe bereits vorhanden.
Durch die Bewohnerstruktur hat der Stadtteil bereits eine hohe Integrationsleistung zu bewäl-
tigen, die perspektivisch nicht überfordert werden darf. Gleichzeitig soll Wohnraum für unter-
schiedliche Einkommens- und Haushaltsstrukturen, ältere Menschen, Studierende, Familien
sowie Menschen mit Behinderungen geschaffen werden. Mit den Zi elsetzungen zur Wohn-
raumversorgung an diesem Standort sind Aspekte der Sozialverträglichkeit und Besonderhei-
ten des Stadtteils zu berücksichtigen.
Der demografische Wandel gebietet die Ausweitung von barrierefreien Wohnalternativen, die
insbesondere Älteren eine angemessene Wohnalternative zum Verbleib im vertrauten Stadtteil
bzw. Stadtbezirk bieten sollen. Ein attraktives Angebot an bedarfsgerechten Miet- und Eigen-
tumswohnungen für diese Zielgruppe kann bei Bedarf einen Wechsel aus zu groß gewordenen
Wohnungen oder Eigenheimen hier effektiv unterstützen. Darüber hinaus besteht Bedarf an
einer Tagespflegeeinrichtung, die hier realisiert werden soll.
Ein Begegnungsraum für alle Bewohner des Baugebiets soll als Quartiersstützpu nkt dienen,
das Miteinander fördern und zugleich die Vernetzung im Stadtteil unterstützen.
Durch eine räumlich breite Verteilung unterschiedlichster Wohnraumangebote für diff eren-
zierte Ziel- und Nutzergruppen soll eine ausgewogene soziale Durchmischung in dem Bauge-
biet erreicht werden.
Das neu entstehende Wohnquartier mit ergänzenden Flächenangeboten für Büro- und Dienst-
leistungen, Gemeinschaftswohnformen, frei finanziertem Mietwohnraum, Eigentumswohnun-
gen und Reihenhäusern für Selbstnutzer soll eine hohe Nutzungsvielfalt aufweisen.
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II. Nutzungen im Baugebiet
Die Verteilung der Nutzungen ist in der Anlage grafisch dargestellt. Nachstehend erfolgt eine
erläuternde Ausführung.
1. Öffentlich geförderter Wohnungsbau ( Grundstücke 2, 3, 6, 10, 12)
Die grundsätzliche Vorgabe für städtische Flächen, 60 % der entstehenden Nettowohnfläche
als öffentlich geförderten Geschosswohnungsbau zu realisieren, soll im Sinne einer sozialver-
träglichen und zukunftsorientierten Stadtteil(weiter)entwicklung auf 35 % bis maximal 40 %
reduziert werden.
Insgesamt 5 der 14 Mehrfamilienhäuser werden für den öffentlich geförderten Wohnraum vor-
gesehen. Diese sind in dem Baugebiet so zu verteilen, dass keine Segregation ent steht. Die
unterschiedlichen Zielgruppen sowie die beiden Einkommensgruppen A und B sollen im Plan-
gebiet gemischt verortet werden. Die nachfolgenden Parameter sollen eingehalten werden:
Mindestens 30 % der entstehenden Nettowohnfläche des Geschosswohnungsbaus sind für
den öffentlich geförderten Wohnraum vorgesehen – davon 70 % für Einkommensgruppe A
und 30 % für Einkommensgruppe B.
Die übrigen öffentlich geförderten Wohnungen sollen zu Gunsten der Eink ommens-
gruppe B entstehen.
Ein Drittel der jeweiligen Grundstücksfläche ist als Grünfläche, davon di e Hälfte als nutz-
bare Grünfläche zu gestalten.
Für eine breite Durchmischung des neuen Quartieres ist am Quartierseingang ein Anteil
des zu errichtenden Wohnraums für Studierende vorgesehen (Grundstück 6) . Neben um-
fänglichen Einkaufsmöglichkeiten und dem städtischen Schwimmbad im Zentrum Ki nder-
haus sind Innenstadt, Universität oder Leonardo-Campus mit öffentlichem Nahverkehr oder
mit dem Fahrrad (über die Gasselstiege) gut erreichbar.
Die Verortung des seniorengerechten Wohnens auf Grundstück 10 (Einkommensgruppen
A und B) bietet neben der nachbarschaftlichen Einbindung eine gute Erreichbarkeit mit Blick
auf Tagespflege, Quartiersstützpunkt, Anbindung ÖPNV sowie Versorgungsangebote des
täglichen Bedarfs im Zentrum Kinderhaus.
Auf den Grundstücken 2, 3 und 12 soll Wohnraum für die nachfolgenden Ziel- und Nutzer-
gruppen verteilt werden:
gemischte Haushalte mit 1 bis 5 Personen (Einkommensgruppe B),
(kinderreiche) Familien mit 3 bis 5 Personen (Einkommensgruppen A und B),
kleinere Haushalte mit 1 bis 2 Personen (Einkommensgruppe A) und
maximal 4 Wohneinheiten für Menschen mit körperlichen, geistigen oder psychischen
Handicaps in ambulanter Betreuung (Einkommensgruppe A).
2. Frei finanzierter Wohnungsbau (Grundstücke 1, 5, 9, 13 und 14)
In fünf Mehrfamilienhäusern soll frei finanzierter Mietwohnraum entstehen. D abei sollen fol-
gende Parameter eingehalten werden:
ausgewogener Wohnungsmix für gemischte Haushalte;
höherer Anteil an Wohnungen für 1-3-Pers onen-Haushalte, um den Bedarf für Senior*in-
nen, Alleinstehende, Alleinerziehende und junge Paare zu decken;
keine Mikroapartments bzw. Kleinstwohnungen, möblierte Wohnungen oder sog. Boarding-
häuser, um profitorientierte Wohnangebote mit hohem Fluktuationsrisiko zu vermeiden;
Berücksichtigung der während der Ausschreibung herrschenden Marktnachfrage.
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3. Mischnutzung Wohnen und Gewerbe (Grundstück 1)
Für das Grundstück 1 ist ein Mischgebiet festgesetzt. Zulässig sind W ohn-, Geschäfts- und
Bürogebäude, Anlagen für Verwaltungen und für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke sowie sonstige Gewerbebetriebe.
Mindestens 50 % der Gesamtnutzungsfläche soll als frei finanzierter Wohnraum ( siehe Ziffer
II Punkt 2) über den Gewerbeeinheiten errichtet werden. Die restliche Fläche steht für Gewer-
beeinheiten zur Verfügung. Dabei wird darauf geachtet, dass beide Nutzungsarten (nicht stö-
rendes Gewerbe und Wohnen) etwa gleichgewichtig realisiert werden.
Räume für Arztpraxen wären eine gute Ergänzung für das Quartier. Eine etwaige Büronutzung
sollte wegen geringer Frequentierung erst ab dem 1. OG geplant werden.
Im Erdgeschoss soll ein Quartiersstützpunkt mit nutzbaren Außenflächen für das gesamte
Baugebiet realisiert werden. Es soll ein Begegnungsraum für alle Quartiersbewohner geschaf-
fen werden. Mögliche Angebote können sein: Bewirtung und Mediennutzung (für äl tere Men-
schen), Freizeitgestaltung, Repair-Café, Stadtteiltreff, soziale, gesundheitliche und/ oder kul-
turelle Beratungs- und Unterstützungsleistungen oder sonstige Gemeinschaftsräume.
Die Verortung des Quartiersstützpunktes am Eingang des Baugebiets dient auch der Vernet-
zung der Bürgerschaft im Stadtteil Kinderhaus. Es stellt ein Einfallstor auch für die umliegende
Bevölkerung außerhalb des Quartiers dar und bildet eine ideale Schnittstelle zur Umgeb ung
des Quartiers.
4. Eigentumswohnungen (Grundstücke 4 und 11)
Es besteht in Kinderhaus eine große Nachfrage an barrierefreien Eigentumsw ohnungen für
kleinere Haushalte. Neben der Abdeckung dieses hohen Bedarfes stellen Eigentumswohnun-
gen einen großen Stabilisierungsfaktor neben öffentlich geförderten Mehrfamilienhäusern dar.
In Münster-Nord gibt es viele Bewohner, insbesondere Senior*innen, die in i hrem Stadtteil
wohnen bleiben und größeres Eigentum aufgeben möchten, jedoch keine kleineren Ei gen-
tumswohnungen als Ersatz finden können. Durch Schaffung eines solchen Angebots wird zu-
gleich an anderer Stelle größeres Wohneigentum zu Gunsten von größeren H aushalten frei.
Daher sollen auf Grundstück 4 überwiegend seniorengerechte Eigentumswohnungen für
Selbstnutzer errichtet werden. Einen Schwerpunkt sollen Wohnungen für 1-2-Personen-Haus-
halte bilden. Bei der Verortung ist die fußläufige Nähe zur Tagespflege für ältere Menschen,
zum Quartiersstützpunkt, zum ÖPNV und zu den Versorgungseinrichtungen für den alltägli-
chen Bedarf entscheidend.
Auf dem Grundstück 11 sollen ebenfalls Eigentumswohnungen für Selbstnutze r geschaffen
werden. Hier soll ein Schwerpunkt auf 2-3-Personen-Haushalte gesetzt werden. Das Angebot
soll insbesondere kleineren Haushalten mit nur einem Kind, Alleinerziehenden un d jungen
Paaren zu Gute kommen. Sie haben derzeit kaum Möglichkeiten, Wohneigentum zu erwerben
und damit Vermögensvorsorge zu betreiben. Dieses Wohnraumangebot kann zu einer ausge-
wogenen Bewohnerstruktur beitragen.
5. Tagespflege (Grundstück 5)
Neben Wohnraum für ältere Menschen besteht auch ein Bedarf an Pflegeangeboten in Form
einer Tagespflege oder einer Pflege-Wohngemeinschaft vor Ort. Das Sozialamt empfiehlt den
Betrieb einer Tagespflege.
Im Erdgeschoss auf Grundstücks 5 soll daher ein Angebot für pflegebedürfti ge ältere Men-
schen, die tagsüber betreut werden, geschaffen werden. Mangels angemessen großen Flä-
chen (ebenerdig und auf einer Etage) nebst Außenbereich kann der Betrieb einer Tagespflege
nicht an anderer Stelle des Baugebiets verortet werden. Die Nähe der öffentlich geförder ten
Mietwohnungen für Senior*innen, der seniorengerechten Eigentumswohnungen, des ÖPNV
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und des Versorgungszentrums am Idenbrockplatz sprechen zusätzlich für diesen Standort.
Und die zentrale Lage ermöglicht es den Senior*innen, mitten im Geschehen zu wohnen und
hat eine integrative Wirkung.
Bei Bedarf ist über das Sozialamt eine unverbindliche Interessenabfrage bei den sozialen Trä-
gen denkbar, um konkrete Träger benennen zu können.
6. Gemeinschaftliche Wohnform en (Grundstücke 7 und 8)
Die Grundstücke 7 und 8 werden für Gemeinschaftswohnformen vorgehalten, um das gemein-
schaftliche, genossenschaftliche und inklusive Wohnen mit innovativen Projekten an diesem
Standort zu fördern und Nachbarschaften zu stärken. Gemeinschaftliche Wohnprojekte zeich-
nen sich durch eine Vielfalt von projektspezifischen Merkmalen hinsichtlich Nutzerstruktu r,
Gruppengröße, Organisationsform, Trägerschaft und räumliche Ausprägung aus.
7. Baugrundstücke für Reihenhäuser (Grundstücke A, B und C)
Im Baugebiet sind auch Reihenhausbaugrundstücke für private Selbstnutzer, insbesondere
Familien vorgesehen. Sie stellen ebenfalls einen stabilisierenden Faktor für das Wohnquartier
dar. Die Grundstücke werden unter Berücksichtigung sozialer Kriterien vergeben. Die Prei se
sind einkommensabhängig. Hierdurch kann auch Haushalten mit geringerem Einkommen ein
Eigenheim ermöglicht werden.
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III. Vermarktung des Baugebiets
Die Vergabe der Grundstücke erfolgt grundsätzlich nach den vom Rat beschlossenen Richtli-
nien bzw. Grundsätzen für die Vergabe von städtischen Einfamilienhaus- bzw. Mehr familien-
hausgrundstücken (V/0017/2022 und V/0261/2022). Eine Steuerung der Wohnraumentw ick-
lung erfolgt zudem über die vom Rat beschlossenen Maßgaben zu städtischen Erbbaurechten
bezüglich der Art der Überlassung der Grundstücke – abhängig von der jeweils geplanten
Wohnform (V/0656/2019).
1. Paketbildung
Die Baugrundstücke für Mehrfamilienhäuser sollen in Paketen vergeben werden. Die Paket-
bildung ermöglicht einen zügigeren Baufortschritt und eine unterirdische Verbindung de r Ge-
bäude durch einen Tiefgaragenbau zu Gunsten von Grünflächen. Zudem ist es bei mehreren
Grundstücken für Investoren einfacher, den geforderten Wohnungsmix zu plan en. Der nach-
folgende Plan bildet die Pakete für die Vermarktung ab.
Es wird beabsichtigt, der städtischen Tochter Wohn + Stadtbau GmbH (nachfolgend : W + S)
mehrere Grundstücke des Baugebietes (blaue Umrandung) zu übertragen. Die ande ren
Grundstücke (grüne und rote Umrandung) werden im Ausschreibungsverfahren „ Bieten auf
Startmiete“ öffentlich auf dem Markt angeboten. Die Investoren können das Grundstück zum
gutachterlich ermittelten Verkehrswert erhalten. Den Zuschlag erhält der Investor, der für die
späteren Mieter die günstigste Miete (an-)bietet.
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2. Übertragung an die W + S
Bei der Übertragung an die W + S werden Grundstücke in das Vermögen der W + S ohne
Gegenleistung eingebracht. Die Weiterveräußerung an Dritte durch die W + S ist ausgeschlos-
sen bzw. nur mit Zustimmung des Rates möglich.
Die W + S soll fünf und damit alle der für das öffentlich geförderte Wo hnen vorgesehenen
Mehrfamilienhaus-Baugrundstücke mit einer 30-jährigen Mietpreis- und Belegungsbindung er-
halten. Dies hat zwar zur Folge, dass diese Grundstücke nicht im Erbbaurecht vergeben wer-
den und kein Wettbewerb stattfindet. Dafür bleiben die Preise auch über die Zeiträu me von
Belegungs- und Mietpreisbindung hinaus im Vergleich zu anderen Anbietern gemäßigt. Die
W + S hat in der Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnraum viel Erfahr ung, was einen
zügigeren Beginn der Planung und des Hochbaus bedeutet. Die Übertragung an di e W + S
stellt insofern eine Ergänzung zur städtischen Vergabepraxis dar.
Die W + S ist mit dem Bauträgergeschäft vertraut und soll daher zwei Grundstücke zur Errich-
tung von Eigentumswohnungen erhalten. Ihr wird aufgegeben, bei der Bewerberauswahl die
in Ziffer II Punkt 4 benannten Zielgruppen (kleinere Haushalte, insbesondere Senior*innen) zu
berücksichtigen und den Erwerbern eine Selbstnutzung von 10 Jahren aufzuerlegen. Di e
Übertragung des Grundstücks auf die W + S wirkt zudem preisdämpfend auf den Grundstücks-
markt ein, da das Tochterunternehmen nicht wie private Bauträger auf dem Immobi lienmarkt
agiert, sondern zu angemessenen Preisen veräußert (Wohneigentum zu bezahlbaren Prei-
sen).
Der Eingangsbereich des Baugebiets soll im Sinne einer zügigen Entwicklung des Baugebie-
tes durch eine Hand entwickelt und bebaut werden. Das „Eingangstor“ zum Baugebiet ist von
besonderem städtebaulichen Interesse, so dass ein Architektenwettbewerb durch die W + S
vorgeschaltet wird. Die städtebaulichen Qualitätsanforderungen sind mit dem Stadtplanungs-
amt abzustimmen.
Die Ausführungen und Anforderungen unter Ziffer II zur den einzelnen Nutzungen ha t die
W + S bei der Konzeptionierung zu berücksichtigen.
3. frei finanzierter Wohnungsbau
Bei Grundstücken für Mehrfamilienhäuser im frei finanzierten Bereich haben Investoren nach
dem o.g. Grundsatzbeschluss ein Wahlrecht zwischen dem Ankauf und einem Erbbaurecht für
60 Jahre. Die Bewerber werden zudem zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung über di e
Bereitschaft zur Erfüllung der im Exposé festgeschriebenen Zielvorgaben für das ausgeschrie-
bene Grundstück als Voraussetzung für die Teilnahme am weiteren Verfahren aufgefo rdert.
Es werden diejenigen Bewerber ausgewählt, die die niedrigste Erstvertragsmiete anbieten
(sog. „Bieten auf Startmiete“). Bei gleichen Angeboten wird derjenige Bewerber gewählt, der
sich für ein Erbbaurecht entschieden hat.
4. Gemeinschaftliche Wohnformen
Zur Stärkung von Gemeinschaftswohnformen werden dafür vorgesehene Grundstücke gemäß
Ziffer 5 der Grundsätze für die Vergabe städtischer Grundstücke für Mehrfamilienhäuse r und
Gemeinschaftswohnformen im Rahmen eines wettbewerblich organisierten Konzeptauswahl-
verfahrens gesondert ausgeschrieben und vorab den politischen Gremien zur Beschlussfas-
sung vorgelegt. In diesem Verfahren wird die Qualität der eingereichten Konzepte anhand von
festgelegten Kriterien (soziale und räumliche Aspekte sowie technische Innovation) durch eine
Jury bewertet.
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5. Baugrundstücke für Reihenhäuser (Grundstücke A, B und C)
Die Baugrundstücke für Reihenhäuser werden entsprechend den „Richtlinien für die Vergabe
städtischer Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung“ an Privatperso-
nen (Familien) zur Selbstnutzung nach sozialen Kriterien (Münster als Arbeits-/ Wohnort, Eh-
renamt, Kinder, Handicaps) vergeben und verkauft. Die Preise sind einkommensabhängig.
IV. Energie, Klima und Mobilität
Bei Neubauvorhaben wird auf klimaschonende, energ ie- und ressourcensparende Konzepte
größten Wert gelegt. Im Sinne eines ganzheitlichen energetischen Ansatzes wird eine wirt-
schaftlich und ökologisch optimierte Kombination von Maßnahmen zum Wärmeschutz, zur
Nutzung erneuerbarer Energien, zur Verwendung nachhaltiger Baustoffe etc. erwartet.
Der vom Rat der Stadt Münster beschlossene Neubau- Standard „Münsters Standard für kli-
magerechtes Bauen“ setzt den Gebäudeenergiestandard „Effizien zhaus/-gebäude 40“ sowie
die Pflicht zur Installation von Solaranlagen fest. Für den Neubau von Wohngebäuden gilt der
Gebäudeenergiestandard „KfW-Effizienzhaus 40“ sowie die Pflicht zur Installation einer Pho-
tovoltaikanlage mit einer Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) pro Wohneinheit auf oder
an dem Gebäude. Für den Neubau von Nichtwohngebäuden gilt der Gebäudeenergiestandard
„KfW-Effizienzgebäude 40“ sowie die Pflicht zur Installation von Anlagen zur Solarenergieer-
zeugung mit einer Gesamtfläche von mindestens 40% der gesamten Gebäudegrundfläche
(bebaute Fläche) auf oder an dem Gebäude. Dieser Neubau-Standard wird in die V erträge
verbindlich aufgenommen.
Es wird eine Verwendung regenerativer Energiequellen (wie z. B. Solarenerg ie, Wärmepum-
pen) empfohlen, um die ökologischen Standards der Stadt Münster bei der Bebauung der
Grundstücke zu erreichen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Baugebiet mit einer
Erdgasversorgung erschlossen wird.
Die Flachdächer sind zu 100 % zu begrünen, wenn aus technischen Gründen nicht eine Ab-
weichung erforderlich ist. Die W + S arbeitet im Architekturwettbewerb und Planungsprozess
der Grundstücke 2 bis 4 darauf hin, auf geeigneten Fassadenflächen eine Begrünung mit hei-
mischen standortgerechten Pflanzen zu etablieren. Der Einbau von Nistbausteinen für Vö gel
und Fledermäuse soll an Stellen ohne Fassadengrün bezüglich Anzahl und Art im Baugeneh-
migungsverfahren unter Beteiligung des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
berücksichtigt und umgesetzt werden.
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) vom 18.03.2021 reg elt die Aus-
stattung mit der vorbereitenden Leitungs- und Ladeinfrastruktur für Elektromobilität (E-Mobili-
tät) in Gebäuden. Danach ist beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als 5 Stellplätzen
jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für E-Mobilität auszustatten . Diese gesetzliche
Vorgabe wird für Grundstücke der W + S aufgrund einer bestehenden Kooperationsvereinba-
rung mit den Stadtwerken wie folgt erweitert: Die Hausanschlüsse sind so au szulegen, dass
20 % der Stellplätze gleichzeitig mit jeweils 11 KW geladen werden können. Und 10 % der
Stellplätze werden von den Stadtwerken mit Wallboxen von Anfang an ausgestattet. Darüber
hinaus installiert die W + S für 15 % der Fahrradstellplätze betriebsbereite E-Lademöglichkei-
ten in den Fahrradkellern bzw. Tiefgaragen.
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V. Zusammenfassung
Die Nutzungen, Vertragspartner und Vertragsarten für die einzelnen Grundstücke sind nach-
stehend tabellarisch zusammengefasst.
Grundstück Nutzung Vertragspartner Vertragsart
1 Mefa1 f. f.2 Mietwohnungen +
Gewerbe W + S Eigentumsübertragung
2 Mefa ö. g.3 Mietwohnungen W+ S Eigentumsübertragung
3 Mefa ö. g. Mietwohnungen W + S Eigentumsübertragung
4 Mefa Eigentumswohnungen W + S Eigentumsübertragung
5 Mefa f. f. Wohnen + Tages-
pflege
W + S Eigentumsübertragung
6 Mefa ö. g. Mietwohnungen W + S Eigentumsübertragung
7 Mefa Gemeinschaftliche
Wohnformen
Konzeptsieger Kauf- oder
Erbbaurechtsvertrag
8 Mefa Gemeinschaftliche
Wohnformen
Konzeptsieger Kauf- oder
Erbbaurechtsvertrag
9 Mefa f. f. Mietwohnungen Bieter mit geringster
Erstvertragsmiete
Kauf- oder
Erbbaurechtsvertrag
10 Mefa ö. g. Mietwohnungen W + S Eigentumsübertragung
11 Mefa Eigentumswohnungen W + S Eigentumsübertragung
12 Mefa ö. g. Mietwohnungen W + S Eigentumsübertragung
13 Mefa f. f. Mietwohnungen Bieter mit geringster
Erstvertragsmiete
Kauf- oder
Erbbaurechtsvertrag
14 Mefa f. f. Mietwohnungen Bieter mit geringster
Erstvertragsmiete
Kauf- oder
Erbbaurechtsvertrag
A Efas4 Reihenhaus-
baugrundstücke
Bewerber mit höchster
Punktzahl (soz. Kriterien)
Kaufvertrag
B Efas Reihenhaus-
baugrundstücke
Bewerber mit höchster
Punktzahl (soz. Kriterien)
Kaufvertrag
C Efas Reihenhaus-
baugrundstücke
Bewerber mit höchster
Punktzahl (soz. Kriterien)
Kaufvertrag
Anlage:
Lageplan vom 12.07.2022
1 Mehrfamilienhaus
2 frei finanzierte
3 öffentlich geförderte
4 Einfamilienhäuser
Anlage A
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Anlage A zur V/0417/2022 Kurzüberblick Vermarktungskonzept für das gesamte städtische Baugebiet „Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße“ (Bebauungsplan Nr. 590) für eine bedarfsgerechte und sozial ausgewogene Stadtteil(weiter)entwicklung mit einem Angebot für alle Bevölkerungs- und Einkommensgruppen und Übertragung von Grundstücken an die W + S zur Größe von etwa 9.960 m² im vorläufig und abschließend noch zu ermittelnden Gesamtvolumen von etwa 5,9 Mio. €. Ziele / Teilziele / Zielerreichung Ziel ist es, Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterzuentwickeln: mit hoher Umwelt- und Naturqualität, mit breitem Freizeit- und Sportangebot, mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft. Daher sind die stadtteilspezifischen Bedarfe im neu entstehenden Baugebiet im Vorfeld zu betrachten und die Nutzungen bedarfsgerecht und sozial ausgewogen zu verorten. Mit der Beschlussfassung des Vermarktungskonzepts werden Zielsetzungen für die einzelnen Ausschreibungen bzw. Vermarktungen für das gesamte Baugebiet getroffen. Im Anschluss werden die Verkehrswerte ermittelt und auf deren Grundlage die notwendigen parlamentarischen Beschlüsse für die einzelnen Vermarktungen eingeholt. Die Einbindung der städtischen T ochterWohn + Stadtbau GmbH soll die allgemeine Vergabepraxis städtischer Grundstücke zur Steuerung der Wohnraumentwicklung ergänzen. Die Ausschreibungen auf dem freien Markt sind für Anfang 2023 geplant. Finanzierung Produktgruppe: 01 11 15 01 Immobilienmanagement Anteile an Unternehmen Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2022 Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig X überwiegend freiwillig vollständig freiwillig In dem 2013 durch den Rat der Stadt Münster beschlossenen „Kommunalen Handlungskonzept Wohnen – Grundzüge und Weichenstellungen“ (V/0593/2013) sind verschiedenen Handlungsfelder entwickelt worden, die wieder zu einem ausgeglichenen Wohnungsmarkt führen sollen. Die aktive Entwicklung von Wohnbauland soll unter Berücksichtigung der wohnungs- und sozial-strukturellen Ziele erfolgen und weiterentwickelt werden. Mit diesem Verfahrensbeschluss soll die Wohnraumentwicklung in Münster entsprechend der geltenden Ratsbeschlüsse zur Vermarktung von städtischen Grundstücken gesteuert und umgesetzt werden. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Im Sinne einer klimagerechten Stadtentwicklung sollen Neubauvorhaben klimaschonend, energie- und ressourcensparend konzipiert werden. Daher wird von den künftigen Käufern bzw. Erbbauberechtigen eine wirtschaftlich und ökologisch optimierte Kombination von Maßnahmen zum Wärmeschutz, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur Verwendung nachhaltiger Baustoffe erwartet („Münsters Standard für klimagerechtes Bauen“ – V/0434/2021/2 und V/0319/2022).
Anlage 4 - Anregung Kommunale Seniorenvertretung
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Münster, 11.03.2020 Anregung nach § 24 GO NRW Bevorzugte Vergabe von Wohnungen im Wohngebiet Moldrickx an Seniorinnen und Senioren aus Münster-Nord, wenn sie größere Wohnungen frei machen Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren, die Kommunale Seniorenvertretung Münster (KSVM) hat in ihrer Si tzung am 02.03.2020 einstimmig beschlossen, dem Rat der Stadt Münster folgende Anregung zu geben: Die KSVM regt an, dass die Verwaltung beauftragt wird, mit dem zukünftigen Investor im Wohngebiet Moldrickx im Vorfeld Verhand lungen darüber aufzunehmen, dass bei der Vergabe von Wohnungen insbesondere Seniorinnen und Senioren bevorzugt berücksichtigt werden, die in Münster-Nord größeren Wohnraum zugunsten einer kleineren Wohnung freimachen bzw. aufgeben. Begründung: Mit dieser Anregung greift die KSVM einen Antrag der CDU-Frakti on in der Bezirksvertretung Münster Nord (A-N/0003/2020) auf. Gerade in Kinderhaus, aber auch in den angrenzenden Stadtteilen Sprakel u nd Coerde gibt es zahlreiche ältere Menschen, die großen Wohnraum bewohnen. Oftmals werden diese Wohnungen nur von einer Person bewohnt und sind deshalb so groß, dass sie kaum noch bewirtscha ftet Anregung der Kommunalen Seniorenvertretung an den Rat Nr. A-KS/0001/2020 An den Rat der Stadt Münster Herrn Oberbürgermeister Markus Lewe 48127 Münster Hans Kurth Vorsitzender Kontakt: Geschäftsstelle Amt für Bürger- und Ratsservice Ingrid Dierkes 48127 Münster Telefon: 02 51/4 92-33 62 Fax: 02 51/4 92-77 22 seniorenvertretung@stadt- muenster.de Privat: Hanseller Straße 31 48161 Münster Telefon: 02533 42 25 hkurth1@web.de 2 werden können. Erschwerend kommt hinzu, dass viele dieser Wohnu ngen in der Regel nicht bzw. nur unzureichend barrierefrei sind. Diese Seniorinnen und Senioren wären durchaus bereit, ihre Wohnungen zugunsten einer kleineren Wohnung aufzugeben, wenn es denn ein entsprechendes Angebot vor allem in der Nähe des derzeitigen Wohnquartiers gibt. Mit der Bebauung des Grundstücks der ehemal igen Gärtnerei Moldrickx bietet sich jetzt diese einmalige Gelegenheit. Darüber hinaus ergibt sich durch diese Wohnungswechsel die hervorragende Möglichkeit, die frei werdenden größeren Wohneinh eiten für Familien mit Kindern, die aktuell in Münster dringend adäquaten Wohnraum suchen, zu nutzen. Damit entsteht eine Win-Win-Situation für al le Beteiligten: Auf der einen Seite Bewohnerinnen und Bewohner; au f der anderen Seite die Stadt. Schließlich kann die Beratungsstelle „Hilfen beim Umzug“ beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung der Stadt Münster den Seniorinnen und Senioren unterstützend zu Seite stehen. Mit freundlichen Grüßen gez. Hans Kurth
Anlage 3 - Antrag CDU-Fraktion in BV Nord
1319 Zeichen
JL# Fraktion in der Bezirksvertretung Münster-Nord Antrag: Münster, 18,02.2020 Wohnungen Moldrickx Die BV Nord möge beschließen: ' die Verwaltung wird beauftragt, für die Entwicklung des Wohngebietes Moldrickx ein Konzept zu entwickeln, mit dem Ziel, den Kauf bzw. die Miete von Wohnungen auch Für Interesseuten aus dem Norden Münsters bevorzugt vorzusehen. Hierbei ist gedacht an Interessenten aus Kinder haus, Coerde und Sprakel dieihr größeres Wohneigentum aufgeben und in kleinere Wohneinheiten ziehen wollen. Begründung: Das Interesse von Käufern tend Mietern aas Kinder kaas an dem entstehenden neuen Wohnraum auf dem ehemaligen Moldrickx-Gelände ist groß. Es bestellt auch der Wunsch einiger Wohneigentumsbesitzer ihren größeren Wohnraum gegen kleinere Einheiten im Stadtteil aufzugeben. • Dadurch könnten die frei werdenden größeren Wohneinheiten ebenfalls für Familien mit Kindern genutzt werden. Weitere Begründimg ggf mündfiefv. Bloch Sauerwald Wypyrscyk und Fraktion CDU-Kreisverband Münster e.V, CDU-Fraktion in der BV Nord Manrltietrnfle 4-6 • 48143 Münster Telefon (0161) 418 42-0 Telefax (02 61) 4 18 42-44 post@otlii irnionstor.de • rwviv.cd 1 i-m 11 en nfnr.t le Vorsllionttor: Olaf Bloalr Ölierlokewog 26, 48168 Münster Telefon (0261) 212183 olaMilooh@riiv-\vostfnlflir,t|o
Beschlussvorlage
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V/0417/2022 V/0417/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Städtische Baugrundstücke in dem Baugebiet "Kinderhaus - Langebusch / Westhoffstraße" Vermarktungskonzept und Übertragung von Grundstücken an die Wohn + Stadtbau GmbH Beratungsfolge 23.08.2022 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 06.09.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 07.09.2022 Hauptausschuss Vorberatung 07.09.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat stimmt dem in der Anlage 2 dargestellten Vermarktungskonzept für das Baugebiet „Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße“ zu. 2. Der Rat beschließt, die Quote für den öffentlich geförderten Wohnungsbau (Geschosswoh- nungsbau) auf den städtischen Flä chen in dem Baugebiet „Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße“ auf mind. 35 % und maximal 40 % festzusetzen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die im Vermarktungskonzept dargestellten Grundstücks- vermarktungen durchzuführen und jeweils notwendige Beschlüsse der zuständigen Gremi- en einzuholen. 4. Der Übertragung einer noch unvermessenen unbebauten Teilfläche von ca. 9.960 m² ge- mäß Vermarktungskonzept auf die Wohn + Stadtbau Wohnungsunternehmen der Stadt Münster GmbH (W + S) wird zugestimmt. Das Gesamtvolum en beläuft sich auf Basis des aktuellen Bodenrichtwertes derzeit auf etwa 5.900.000 €. Die Übertragung erfolgt als Sach- einlage. Der endgültige Einlagewert und somit die Dotierung der Kapitalrücklage ist anhand eines Verkehrswertgutachtens abschließend noch zu bestimmen. 5. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass für alle Grundstücksvermarktungen die städtischen öko- logischen Gebäude- und Solarstandards Anwendung finden. 6. Die Anregung der Kommunalen Seniorenvertretung Münster an den Rat vom 11.03.2020 (A-KS/0001/2020) und der Antrag der CDU -Fraktion vom 18.02.2020 in der Bezirksvertre- tung Münster-Nord (A-N/0003/2020) an die Verwaltung sind mit Beschluss dieser Vorlage erledigt. Amt für Immobilienmanagement 19.08.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Schößler Telefon: 492-2526 Schoessler@stadt- muenster.de - 2 - V/0417/2022 II. Finanzielle Auswirkungen: Die Übertragung erfolgt als Einlage in das Eigenkapital der Wohn- und Stadtbau GmbH. Begründung: zu Beschlusspunkt 1: Ausgangslage: Die Stadt Münster hat entsprechend den Regelungen der „Sozialgerechten Bodennutzung in Müns- ter“ (V/0039/2014 – nachfolgend: SoBoMü) in Münster-Kinderhaus den überwiegenden Teil des Ge- ländes der ehemaligen Gärtnerei Moldrickx erworben. Für den privaten Bereich im Westen und den städtischen Bereich im Osten ist der Bebauungsplan Nr. 590 „Kinderhaus – Langebusch/ Westhoff- straße“ am 04.09.2020 in Kraft getreten. Die Erschließun gsarbeiten werden voraussichtlich Mitte 2023 abgeschlossen sein. Entlang der Erschließungsachse sind im Bebauungsplan eine Kinderta- gesstätte, eine Mischnutzung für Wohnen, Büros und Dienstleistungsnutzungen sowie Mehrfamilien- häuser festgesetzt. Die Wohnhöfe im zentralen Bereich werden mit Mehrfamilien- und Reihenhäuser durchmischt. Freiraum - und Aufenthaltsqualitäten sollen durch den Spielplatz auf der öffentlichen Grünfläche sowie durch das kleine, westlich angrenzende Waldstück (befindet sich derzeit noch im Privatbesitz) geschaffen werden. Das städtische Plan - bzw. Vermarktungsgebiet mit rund 195 Wohneinheiten ist im anliegenden Be- bauungsplan (Anlage 1) dunkelblau umrandet. Entwicklung Vermarktungskonzept: Die Verwaltung legt mit dieser Vorlage ein übergreifendes Nutzungs- und Vermarktungskonzept (nachfolgend: Vermarktungskonzept) für das Baugebiet zur Beschlussfassung vor (Anlage 2). Das Baugebiet wurde im Sinne einer zukunftsfähigen und ausgewogenen Wohnraumentwicklung und -versorgung ganzheitlich betrachtet. Dabei wurden diverse Fachämter (insbesondere Amt für Woh- nungswesen und Quartiersentwicklung, Stadtplanungsamt, Bauordnungsamt, Amt für Mobilität und Tiefbau, Sozialamt sowie Gesundheits- und Veterinäramt) und innerhalb des Stadtkonzerns die Wirt- schaftsförderung Münster GmbH und W + S eingebunden. Zusammenfassend tragen folgende Punk- te des Vermarktungskonzepts zu einem ausgewogenen und sozial verträglichen Wohnquartier unter Berücksichtigung der bestehenden Strukturen des Stadtteils bei: Unterschiedliche Wohnformen: Reihenhausgrundstücke für Selbstnutzer, Mehrfamilienhaus- grundstücke für Mietwohnungen und selbstgenutzte Eigentumswohnungen, gemeinschaftliche Wohnformen; Vielfalt an Akteuren: Investoren, städtisches Wohnungsunternehmen, selbstnutz ende Eigen- tümer, Mieter, Initiativen von Gemeinschaftswohnformen, soziale Träger; Quartiersbildende Maßnahmen und soziale Infrastruktur: Kindertagesstätte, Spielplatz, Tages- pflege für ältere Menschen, Begegnungsraum für Bewohner des Baugebiets; Soziale Dur chmischung: Keine Schwerpunktbildung des öffentlich geförderten Wohnraums durch Verteilung der Gebäude und Durchmischung der unterschiedlichen Nutzer - und Ein- kommensgruppen; Standortbezogene Zielvorgaben für öffentlich geförderten und frei finanzierten Mietwohnraum unter Berücksichtigung von Bevölkerungs - und Sozialstrukturen im Stadtteil Münster - Kinderhaus; - 3 - V/0417/2022 Berücksichtigung besonderer Bedarfe (Senior*innen, Menschen mit Handicaps); Vermarktung mehrerer Grundstücke in Paketen zur Beschleunigung des Hochbaus. Mit dem Vermarktungskonzept sollen die Zielsetzungen für die einzelnen Ausschreibungen bzw. Vermarktungen im Baugebiet im Vorfeld dargestellt werden. Mit dem Konzept werden Kernaussagen und Mindestvoraussetzungen getroffen, die bei weiterer Planung und den später folgenden Vermark- tungs- und Preisfestsetzungsbeschlüssen ggf. zu konkretisieren sind. Grundsatzbeschlüsse des Rates für die Vermarktung: Die Verwaltung hat bei der Vermarktung von städtischen Grundstücken folgende Ratsbeschlüsse zu beachten: Sozialgerechte Bodennutzung in Münster (V/0039/2014), hier insbesondere die zu realisieren- de Quote für den öffentlich geförderten Geschosswohnungsbau; Grundsätze für die Vergabe städtischer Grundstücke – Mehrfamilienhäuser und Gemein- schaftswohnformen in der jeweils geltenden Fassung (letzte Änderung: V/0261/2022); Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentums- bildung in der jeweils geltenden Fassung (letzte Änderung: V/0017/2022); Städtische Erbbaurechte – Betriebswirtschaftliche und strategische Betrachtung zu bestehen- den Erbbaurechten / Verstärkte Ausweisung von Erbbaurechten als zentraler Baustein einer gemeinwohlorientierten Grundstücksvergabe (V/0656/2019), hier insbesondere die Laufzeiten und Konditionen von Erbbaurechten; Gemeinschaftsorientierte, genossenschaftliche und inklusive Wohnprojekte fördern (V/0872/2019/1); Münsters Standard für klimagerechtes Bauen – Klimagerechte Weiterentwicklung der Gebäu- deenergiestandards (Wärmedämmstandards) in Münster (V/0434/2021/2); Klimagerechte Stadtentwicklung: Verpflichtung zur Installation von Solaranlagen (V/0319/2022). Zeitplan: Der Baubeginn der städtischen Kindertagesstätte ist für das 4. Quartal 2022 geplant. Die Erschlie- ßungsarbeiten (Gewässerumlegung, Kanal- und Straßenausbau) werden voraussichtlich Mitte 2023 und die Arbeiten an der öffentlichen Grünfläche voraussichtlich Mitte 2025 abgeschlossen sein. Für das Jahr 2023 sind die Ausschreibungsverfahren geplant, sodass parallel zu den auslaufenden Erschließungsarbeiten die Verträge abgeschlossen werden können. Nach Erteilung der Baugenehmi- gung und der ggf. erforderlichen Bewilligung der öffentlichen Wohnraumförderung kann mit der Bau- ausführung begonnen werden. zu Beschlusspunkt 2: Anteil öffentlich gefördertes Wohnen im Baugebiete (Quote) – Grundsatz: Die SoBoMü sieht auf städtischen Flächen im Bereich der Mehrfamilienhausbebauung für die Errich- tung von öffentlich gefördertem Wohnraum einen Zielwert von 60 % der entstehenden Nettowohnflä- che eines Plangebiets vor (besondere kommunale Selbstverpflichtung). Davon sollen wiederum 70 % der Einkommensgruppe A und 30 % der Einkommensgruppe B zu Gute kommen. In besonderen stadtstrukturellen Situationen kann im begründeten Einzelfall von der vorstehenden Vorgabe abgewi- chen werden. - 4 - V/0417/2022 Empfehlung zur Anpassung der Quote: Die Verwaltung schlägt vor, von dieser Möglichkeit zu Gunsten einer sozial ausgewogenen Bewoh- nerstruktur und Quartiersentwicklung hier Gebrauch zu machen. In der unmittelbaren Umgebung des neuen Quartiers sind bereits 1.200 öffentl ich geförderte Wohneinheiten (u.a. in der Großwohnsied- lung Kinderhaus-Brüningheide) vorhanden. Auch das Auslaufen der Bindungsfristen würde kurz- und mittelfristig nicht zu einer Veränderung in der Mieterstruktur führen. Der Stadtteil leistet damit bereits eine hohe Integrationsleistung, die perspektivisch nicht überfordert werden darf. Diese Aspekte der Sozialverträglichkeit sind bei der Festlegung von standortbezogenen Vorgaben zu berücksichtigen. Für die Beantragung von Mitteln der öffentlichen Wohnraumförderung sind zudem alle Baugebiete mit mehr als 70 öffentlich geförderten Wohnungen frühzeitig dem zuständigen Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: MHKBD) vor- zulegen. Das MHKBD hat in diesem Rahmen darauf hingewiesen, dass es in diesem Neubaugebiet 60 % öffentlich geförderten Wohnraum im Geschosswohnungsbau nicht als sozialverträglich ansieht. Vielmehr hat das MHKBD nahegelegt, den bereits vor gut 2 Ja hrzehnten angestoßenen Wandel im Bereich der Bestandsmodernisierung in Kinderhaus voranzutreiben. Das MHKBD hat zudem darauf hingewiesen, dass selbstgenutztes Wohneigentum, freifinanzierter Wohnraum und gemeinschaftliche Wohnformen dazu beitragen, dass ein stabiles Quartier im Umfeld der Großwohnsiedlung Brüning- heide entstehen kann. Dieser Auffassung schließt sich das Amt für Wohnungswesen und Quartiers- entwicklung als zuständige Bewilligungsbehörde an. Im Sinne einer sozialverträglichen Stadtteilent- wicklung sollen daher mindestens 35 % und maximal 40 % der Nettowohnflächen für öffentlich geför- derten Wohnraum im Geschosswohnungsbau entstehen. Bei der Abweichung von der SoBoMü-Quote sollen städtische Grundstücke nicht bessergestellt wer- den als Entwicklungen v on Investoren im Innenbereich (Gleichbehandlungsgrundsatz). Im Innenbe- reich sind diese verpflichtet, 30 % der Nettowohnfläche (davon 70 % zugunsten der A-Förderung und 30 % zugunsten der B-Förderung) im Geschosswohnungsbau öffentlich gefördert zu errichten. Paral- lel dazu ist für das vorliegende Baugebiet die Quote für den öffentlich geförderten Bereich wie folgt zu verteilen: Für die ersten 30 Prozentpunkte ist eine Aufteilung von 70 % zugunsten der Einkommens- gruppe A sowie 30 % zugunsten der Einkommensgruppe B einzuhalten. Die verbleibenden 5 bis 10 Prozentpunkte sollen der Einkommensgruppe B zur Verfügung gestellt werden. Die verbleibenden zur Verfügung stehenden Baugrundstücke sind für selbstgenutzte Eigentumswoh- nungen und frei finanzierten Mietwohnraum vorgesehen. Außerdem wird die Fläche für gemeinschaft- liche Wohnformen um ein Grundstück erweitert. Diese Stabilisierungsfaktoren und die Quotenanpas- sung gewährleisten an diesem Stan dort eine sozial ausgewogene und standortgerechte Struktur mit Blick in die Zukunft. zu Beschlusspunkt 3: Vermarktungswege: Ziel ist es, die Ausschreibungs - und Vermarktungsverfahren parallel zu den laufenden Erschlie- ßungsarbeiten durchzuführen. Nach Beschluss des Vermarktungskonzepts wird die Verwaltung die bereits laufenden Vermarktungsvorbereitungen unmittelbar fortführen. Für die Vermarktungen der einzelnen Grundstücke sind die aktuellen Verkehrswerte zu ermitteln und auf deren Grundlage die notwendigen Beschlüsse der zuständigen Gremien einzuholen. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden: Übertragung von Grundstücken an W + S (Gegenstand des vorliegenden Ratsbeschlusses); Ausschreibungen der übrigen freifinanzierten Mehrfamilienhausgrundstücke gegen „Gebot auf Startmiete“ (Vermarktungs- und Preisfestsetzungsbeschlüsse durch den Hauptausschuss); Ausschreibung der Mehrfamilienhausgrundstücke für gemeinschaftliche Wohnformen im Rahmen eines wettbewerblich organisierten Konzeptauswahlverfahrens gemäß V/0872/2019/1; - 5 - V/0417/2022 Ausschreibung der Einfamilienhausbaugrundstücke gemäß den Vergaberichtlinien mit Berück- sichtigung sozialer Kriterien und einkommensabhängigem Kaufpreis (Vermarktungs- und Preis- festsetzungsbeschluss durch den Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirt- schaft). zu Beschlusspunkt 4: Übertragung von Grundstücken auf die W + S: Die W + S wird neun Baugrundstücke für Mehrfamilienhäuser und eine mit Geh-, Fahr- und Leitungs- rechten zu belastende Fläche zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger mit einer Gesamtgrö- ße von ca. 9.960 m² erhalten. Eine Verkehrswertermittlung wird nach Beschlussfassung des Vermark- tungskonzepts beauftragt werden. Auf Basis des aktuellen Bodenrichtwertes ergibt sich ein Gesamt- volumen von etwa 5,9 Mio. €. Die Einbringung der derzeit in Vermessung befindlichen Teilfläche des Baugebiets in der Gemarkung Münster Flur 86 Flurstücke 494 und 505 durch die Stadt Münster in das Vermögen der W + S erfolgt ohne Gegenleistung. Die Sacheinlage ist als Kapitalrücklage in der Bilanz der W + S auszuweisen. Der Einlagewert und somit die Dotierung der Kapitalrücklage ist an- hand eines Verkehrswertgutachtens abschließend zu bestimmen. Haushaltsbegleitantrag („50-Millionen-Euro-Paket): Mit dem Beschluss des Haushaltsbegleitantrags „Wohn + Stadtbau mit 50 Mio. Euro Eigenkapital stärken“ im Zuge der Etatberatungen zum Haushalt 2022 wird die Verwaltung u.a. beauftragt, der W + S Grundstücke im Wert von 50 Mio. € zu übertragen. Die Grundstücke sollen von der W + S be- baut werden und in ihrem Eigentum bleiben. Laufende Abstimmungen mit der W + S: Unter Anrechnung auf dieses „50-Mio-Euro-Paket“ sollen auch Grundstücke in dem Baugebiet „Kin- derhaus – Langebusch / Westhoffstraße“ gemäß dem vorliegenden Vermarktungskonzept übertragen werden. Die Verwaltung hat bereits Ende 2021 Gespräche mit der W + S aufgenommen. Die W + S konnte aufgrund dieser laufenden Absprachen und Abstimmungen den Planungsprozess bereits in die Wege leiten und kann so mit dem Hochbau unmittelbar nach Beendigung der Erschließungsarbei- ten beginnen. Die Erschließungsarbeiten sollten nach derzeitiger Einschätzung Mitte 2023 beendet sein. Die Bauphase beträgt voraussichtlich 2 Jahre. Nach Beschluss des Vermarktungskonzepts werden die Abstimmungen mit der W + S entsprechend fortgesetzt. Eine Weiterveräußerung von (Teil-)Flächen durch die W + S an Dritte ist ausgeschlossen (mit Ausnahme der Eigentumswohnungen) bzw. nur mit Zustimmung des Rates der St adt Münster möglich. Die Einhaltung der Gebäudeleitlinien des Amtes für Immobilienmanagement wird vertraglich vereinbart. Zeitpunkt der Übertragung: Die W + S wurde bereits früh in die Planungen für das Vermarktungskonzept eingebunden. Die kon- krete Festlegung der an die W + S zu übertragenen Grundstücke erfolgt mit Vorliegen eines Vermark- tungskonzepts, das idealerweise parallel zum Bebauungsplan -Entwurf vorliegen soll. Eine konkrete Betrachtung des jeweiligen Baugebiets im Hinblick auf standortspezifische Bedarfe und der daraus erwachsenen erforderlichen Nutzungen und Vermarktungen im Einklang mit den Vorgaben des MHKBD ermöglicht eine ausgewogene und z ukunftsorientierte Stadtteil(weiter)entwicklung (vgl. Be- gründung zu Beschlusspunkt 1). Für Baugebiete werden jeweils individuelle Vermarktungskonzepte erstellt, die ämterübergreifend innerhalb der Verwaltung abgestimmt werden. Dabei soll mit der W + S gemeinschaftlich das Ziel verfolgt werden, die gesamtstädtischen Interessen für das Baugebiet zu entwickeln und zu realisieren. Auch für zukünftige Baugebietsentwicklungen erfolgt eine entspre- chend frühzeitige Einbindung der W + S. - 6 - V/0417/2022 Ergänzung der Vergabepraxis: Mit der W + S hat die Verwaltung einen verlässlichen Vertragspartner, mit dem sie frühzeitig die Pla- nungen und Vertragsinhalte ämterübergreifend abstimmen kann. Zudem kann mittelbar das Preisni- veau des Immobilienmarktes in Münster gesteuert werden. Bei Neubauprojekten vermietet die W + S frei finanzierte Wohnungen zu fairen Mietpreisen und die öffentlich geförderten Wohnungen zu der jeweiligen Bewilligungsmiete. Die W + S trägt mit ihren gedämpften Mieten zur Stabilisierung des Mietniveaus bei. Dies gilt demnach auch im öffentlich geförderten Bereich nach Auslaufen der Miet- preisbindungen. Insofern sieht die Verwaltung hier eine Ergänzung zur allgemeinen Vergabepraxis städtischer Grundstücke. Bei Eigentumswohnungen wirkt die Übertragung an die W + S eben falls preisdämpfend auf den Grundstücksmarkt ein, da das städtische Tochterunternehmen nicht wie private Bauträger agiert, sondern zur angemessenen Preisen veräußert (Wohneigentum zu bezahlbaren Preisen). Kriterien für die Grundstücksauswahl: Hieraus lassen sich demnach folgende Kriterien für die Grundstücksauswahl ableiten: Vorliegen eines Vermarktungskonzepts (das zukünftig idealerweise zum Bebauungsplan-Entwurf vorliegen soll) bei noch zu realisierenden Baugebieten unter Beteiligung der für die Gewähr ung von öffentlichen Fördermitteln zuständigen Stelle (dem MHKBD über das Amt für Wohnungswe- sen und Quartiersentwicklung als zuständige Bewilligungsbehörde), ausschließliche oder überwiegende Wohnnutzung, ausgewogener Mix aus frei finanzierten und öffentlich geförderten Mietwohnungen (Zielgröße 60 % / 40 %), Eigentumswohnungen, Erfüllung besonderer sozialer Bedarfe (z. B. Tagespflege für Senior*innen / Kindertagesstätte), Erfüllung quartiersunterstützender bzw. -bildender Maßnahmen (z. B. Quartiersstützpun kt, Be- gegnungsraum für Quartiersbewohner), Vorliegen einer belastbaren Planungsgrundlage und damit zügige Verfügbarkeit für eine Bebau- ung im Sinne des Stadtkonzerns, städtische (Einzel-)Grundstücke, bei denen eine Ausschreibung im aufwendigen Vergabeverfah- ren aus finanzieller und fachtechnischer Hinsicht nicht sinnvoll ist. Bei weiteren Grundstücksübertragungen im Sinne des 50 -Millionen-Euro-Pakets wird die Verwaltung Vorschläge anhand dieser Kriterien entwickeln. Eine Weiterveräußerung von (Teil-)Flächen durch die W + S an Dritte ist ausgeschlossen oder nur mit Zustimmung des Rates möglich. Im Einzelfall wird die Verwaltung abweichende Regelungen im Zusammenhang mit der Realisierung eines Vermarktungs- konzepts vorschlagen (z. B. Ausnahme vom Weiterveräußeru ngsverbot für Eigentumswohnungen). Bei einer Weiterveräußerung von (Teil-)Flächen von der W + S an Dritte für eine Wohnbebauung ist sicherzustellen, dass der Bodenwertanteil zu dem Wert an den späteren Eigentümer veräußert wird, zu dem die W + S die Flächen von der Stadt Münster erhalten hat. Dies deckt sich mit dem Verspre- chen der Stadt Münster gegenüber den jeweiligen Alteigentümern beim Ankauf, mit den Flächen kei- ne Gewinnerzielung zu beabsichtigen. Zudem trägt es dem Ziel der preisdämpfenden Wirkung auf den Wohnungsmarkt Rechnung. - 7 - V/0417/2022 zu Beschlusspunkt 5: Münsters Standard für klimagerechtes Bauen: Der vom Rat der Stadt Münster beschlossene Neubau-Standard „Münsters Standard für klimagerech- tes Bauen“ (V/0434/2021/2) setzt den Gebäudeenergiestandard „Effizienhaus/-gebäude 40“ sowie die Pflicht zur Installation von Solaranlagen fest. Mit dem Beschluss des Rates „Klimagerechte Stadtent- wicklung: Verpflichtung zur Installation von Solaranlagen“ (V/0319/2022) wurde festgelegt, dass die vorstehende Vorlage zum Neubau-Standard entsprechend anzupassen ist. Mit der Koordinierungsstelle für Klima und Energie wurden bereits Inhalte für Ausschreibungen und verbindliche Vertragsklauseln entsprechend vorstehender Beschlussvorlagen abgestimmt (siehe auch Ziffer IV des Vermarktungskonzepts). Zu Beschlusspunkt 6: Die Bezirksvertretung Münster -Nord hat die Verwaltung beauftragt, den Antrag der CDU -Fraktion vom 18.02.2020 (A -N/0003/2020) zu bearbeiten ( Anlage 3). Daneben wurde die Anregung der kommunalen Seniorenvertretung Münster an den Rat vom 11.03.2020 (A -KS/0001/2020) an die Verwaltung verwiesen (Anlage 4). In beiden Fällen geht es darum, ein Konzept mit dem Ziel zu entwickeln, den Kauf bzw. die Miete von Wohnungen auch für Interessenten aus dem Norden Münsters (in sbesondere Senior*innen) bevorzugt vorzusehen, die ihr größeres Wohneigentum aufgeben und in kleinere Wohnungen zie- hen wollen. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wurden der Antrag und die Anregung im Vermarktungskonzept berücksichtigt, so dass diese mit dieser Vorlage erledigt sind. In Vertretung gez. Zeller Stadtkämmerin Anlagen: Anlage A Anlage 1: Bebauungsplan vom 04.09.2020 Anlage 2: Vermarktungskonzept vom 01.08.2022 Anlage 3: Antrag der CDU-Fraktion in der BV Münster-Nord (A-N/0003/2020) Anlage 4 Anregung der Kommunalen Seniorenvertretung an den Rat A-KS/0001/2020
Anlage 1 - Bebauungsplan
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GSt GSt GSt GSt GSt GSt GSt GSt GSt GSt TGa TGa TGa TGa TGa TGa TGa TGa TGa TGa TGa GSt TGa GSt GSt III II II GFL AE GFL AE GFL AE GFL AE GFL AE GFL AE G A G A G A G A G A GFL AE G A G A G A A A A B B BB BB B C C C C A A B B C C C C I I I I I I I I I I 24 a 24 26 a 30 127 15 30 I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I II I II I I I I I 3 127a I I I I I I I I I Flur 086 139 9 15 I I I I I I I I I I I I I I I II 34 2832 I I I I I I I I I I I I I I I I I II 21 I I I I I I I I I II II II II 26 I I I I 139 b 139 c I I I I I II I I I I I I I I I I I V 5 7 Langebusch Westhoffstraße Westhoffstraße1 141 8 125 130 23 25a 25 Neuer Heidkamp 120a 126 Eimermacherweg 7 9a 11 13 12 5 20 18 16 14 10 8 6 4 Neuer Heidkamp 15 15a 19 22 18 16 23 2b 1 21 120 122a 116 118 31 12 33 22 18 29 23 10 12a Erlenkamp 3 20 14 4 2 128 17a 139a 15b 17 11 21a 21 19 Eimermacherweg 30 21a Westhoffstraße 122 28 32 29 35 3b 34 31 123 19 20a 5 28 20 3a 32 7 26 24 16 14 2a 6 2 30a 36 28a 28b 34 36 15a 17 31 38 24 26 17 26a22 26 24 25 33 9 13 409 449 454 34 172 376 456 122 263 385 171 588 802 803 853 138 459455 204 206 207 1820 408 537 79 80 99 243 111 69 395 404 457 443 447 16 153 152 727 105 448 452 396 451 29 30 31 33 185 193 194 161 184 388 57 246 260 261 413 414 421 387 19 39 477 177 493 453 183 21 460 17 245 901 407 405 481 402 37 208 478 480 121 280 804 205 211 212 383 384 213 725 726 348349 115 116 119 96 117 97 118 164 165 127 128 130 123 124 125 129 492 491 494 351 352 389 390 120 95 112 450 805 72 137 854 751 401 442 458 406 489 490 403 35 151 114 78 98 173 347 IV III III III V II III IV II III III II III II III II II III III III III Kita III II II II III II 1,2 o FD 1WA 0,4 WA 2 0,4 1,2 o FD MI 1,2 o FD 0,6 1,2 WA 0,4 3 FD 1,2 o FD WA 0,4 1 G G G G OKFF EG max. 54,45m üNHN OKFF EG max. 54,47m üNHN OKFF EGmax. 54,24m üNHN OKFF EG max.54,46m üNHN OKFF EG max. 54,46m üNHN OKFF EG max. 54,55m üNHN OKFF EG max. 54,55m üNHN OKFF EG max.55,29m üNHN OKFF EG max. 55,29m üNHN CIII II OKFF EG max. 55,78m üNHN OKFF EG max. 55,78m üNHN OKFF EG max.54,24m üNHN OKFF EG max.54,39m üNHN OKFF EG max.54,51m üNHN OKFF EG max. 55,14m üNHN OKFF EG max. 55,45m üNHN OKFF EG max. 55,73m üNHN B III OKFF EG max. 55,74m üNHN OKFF EG max. 55,74m üNHN OKFF EG max.55,45m üNHN OKFF EG max.55,73m üNHN OKFF EG max.55,74m üNHN OKFF EG max. 55,74m üNHN OKFF EG max. 54,17m üNHN 53,74 53,22 54,03 53,67 54,10 54,06 52,97 53,78 54,97 54,3354,41 54,63 54,86 55,09 54,93 54,89 55,00 54,15 54,89 55,38 55,05 55,33 55,34 55,01 BH max. 11,00m Zeichenerklärung Münster 1:500 Gemarkung: Flur: Maßstab: 86 Festsetzungen des Bebauungsplanes Bestandsangaben Geländehöhen (Meter über Normalhöhennull) Flurgrenze Flurstücksgrenze Topografische Umrisslinie Baum Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl) Wirtschaftsgebäude Öffentliche Gebäude II 12 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Allgemeine WohngebieteWA Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl Geschossflächenzahl Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß 0,4 1,2 III OKFF EG max. 54,51m üNHN Bauweise offene Bauweiseo Überbaubare Grundstücksflächen Baugrenze Geschossabgrenzung Bauvorschriften FlachdachFD Straßenverkehrsflächen Verkehr Straßenbegrenzungslinie Grünflächen öffentliche Grünflächen Spielplatz Flächen für Wald Landwirtschaft, Wald Flächen für Gemeinschaftsstellplätze Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen Flächen für TiefgaragenTGa Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L, zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A, der Erschließungsträger E GFL AE Hinweise Vorgeschlagene Abgrenzung (Stellplätze, Fahrbahn, Wege, Grundstücke, Gebäude, Baumstandorte, Gewässerverlauf)Baulinie GSt Ein- und Ausfahrt Tiefgaragen Parkanlage Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt Zahl der Vollgeschosse, zwingendIII MischgebieteMI Kennziffer (siehe textliche Festsetzungen)1 Bebauungsplan Nr. 590 Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus - Langebusch / Westhoffstraße Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Verkehrsberuhigter Bereich Ver- und Entsorgung Elektrizität Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Fassadengestaltung (siehe textl. Festsetzung)A, B, C Bäume Wasser, Wasserwirtschaft Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Reglung des Wasserabflusses Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung und Ablagerungen Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss, als Höchstmaß in Meter über Normallhöhennull geplante Kanaldeckelhöhen (Meter über Normalhöhennull)54,05 54,38 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 In den allgemeinen Wohngebieten (WA) sind Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 (Gartenbaubetriebe) und Nr. 5 (Tankstellen) BauNVO nicht zulässig (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). 1.1.2 In dem Mischgebiet (MI) sind Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 (Gartenbaubetriebe), Nr. 7 (Tankstellen) und Nr. 8 (Vergnügungsstätten) BauNVO sowie § 6 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO, § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). 1.2 Maß der baulichen Nutzung Die Grundflächenzahl (GRZ) nach § 19 Abs. 4 BauNVO ist für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche und Nebenanlagen bis zu 0,85 zulässig. 1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 1.3.1 In den WA1 und WA2 darf das oberste Vollgeschoss bei Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit maximal 80 % der Grundfläche des darunter liegenden Vollgeschosses betragen. 1.3.2 Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen ist im Erdgeschoss ausnahmsweise zulässig, sofern deren Gesamttiefe nicht mehr als 3,00 m beträgt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO). 1.3.3 Ab dem ersten Obergeschoss ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone bis zu 1,50 m ausnahmsweise zulässig, sofern deren Gesamttiefe nicht mehr als 3,00 m beträgt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO). 1.4 Höhe baulicher Anlagen, Geschossigkeit 1.4.1 Die Bauhöhe (BH) ist definiert als die oberste Attikakante des Flachdachs (§ 18 Abs. 1 BauNVO). 1.4.2 Bezugspunkt für die maximal zulässigen absoluten Höhen für die Hauptbaukörper ist jeweils die für die Baufelder festgesetzte Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss (OKFF EG) in Meter über Normalhöhennull (NHN) (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.4.3 In den WA1, WA2 und dem MI sind für unterschiedliche Geschossigkeiten maximal die folgenden absoluten Bauhöhen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO): Geschossigkeit WA1, WA2 MI I 3,50 m 5,50 m II 6,50 m 9,00 m III 9,50 m 12,50 m IV 12,50 m 16,00 m V - 19,50 m 1.5 Nebenanlagen, ruhender Verkehr 1.5.1 Als Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind in den WA1, dem WA2 und dem MI außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur Abstellanlagen für Abfallbehälter oder Fahrräder zulässig (§ 23 Abs. 5 BauNVO). 1.5.2 Die Errichtung von Stellplätzen und Tiefgaragen ist mit Ausnahme des WA3 nur innerhalb der mit „GSt“ und „TGa“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). Stellplätze innerhalb der als „GSt“ festgesetzten Flächen sind offen und ebenerdig zu errichten. 1.6 Versiegelung / Freiflächen / Begrünung 1.6.1 Innerhalb der als „GSt“ festgesetzten Flächen ist je angefangener sechs Stellplätze ein hochstämmiger Laubbaum (z. B. Spitzahorn, Eiche, Linde) in unmittelbarer räumlicher Zuordnung zu den Stellplatzflächen fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten, Ausfälle sind zu ersetzen. Für die Bäume ist eine Pflanzfläche von mindestens 2,00 m Breite und einer offenen Vegetationsfläche von 6,00 m² vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB). 1.6.2 Außerhalb der überbauten Flächen sowie der Flächen für die Erschließung sind die Decken der festgesetzten Tiefgaragen „TGa“ mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mindestens 0,50 m zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB). 1.6.3 Flachdächer sind wenigstens zur Hälfte mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche zu unterhalten. Ausnahmen können zur Anbringung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zugelassen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB). 1.6.4 Grundstücksflächen zwischen straßenseitigen Gebäudekanten und vorgelagerten Verkehrsflächen / Erschließungsflächen sind mit Ausnahme der dort zulässigen Anlagen und Zuwegungen gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Eine Gestaltung dieser Flächen mit Steinschüttungen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) ist nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 a BauGB). 1.7 Passiver Schallschutz 1.7.1 In den in der Planzeichnung mit Lärmpegelbereichen (LPB) gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind an den Gebäuden passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Die Lärmpegelbereiche gelten auch für vom äußeren Rand der Baugrenzen zurückweichende Gebäudeteile. 1.7.2 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind für Schlafräume bzw. zum Schlafen geeignete Räume schallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern (§ 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB). Die Lärmpegelbereiche gelten auch für vom äußeren Rand der Baugrenzen zurückweichende Bauteile. 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1 Architektonische Einheitlichkeit, Material- und Farbgebung 2.1.1 Hausgruppen sind profilgleich zu errichten. Sie sind zudem einheitlich in Material und Farbe der Fassaden sowie der Dacheindeckung zu gestalten. 2.1.2 In den mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichneten Baufeldern ist als Hauptmaterial für die Fassaden rotbrauner Klinker zu verwenden. Als Betonung besonderer Gestaltungselemente können in untergeordnetem Umfang abweichende Materialien verwendet werden. 2.1.3 In den mit dem Buchstaben „B“ gekennzeichneten Baufeldern ist als Hauptmaterial für die Fassaden beiger bis hellgrauer Klinker zu verwenden. Als Betonung besonderer Gestaltungselemente können in untergeordnetem Umfang abweichende Materialien verwendet werden. 2.1.4 In den mit dem Buchstaben „C“ gekennzeichneten Baufeldern ist als Hauptmaterial für die Fassaden Stein- oder Putzmaterial zu verwenden. Als Betonung besonderer Gestaltungselemente können in untergeordnetem Umfang abweichende Materialien verwendet werden. 2.2 Dächer Flachdächer sind mit einer maximalen Neigung von 5 ° zu errichten. 2.3 Aufschüttungen, Abgrabungen Aufschüttungen und Abgrabungen sind unzulässig. Ausnahmen können für unselbstständige Abgrabungen - d.h. zur Gebäudeplanung gehörige Maßnahmen, wie z.B. erweiterte Kellerlichtschächte - in untergeordnetem Umfang zugelassen werden. 2.4 Einfriedungen Als Abgrenzung zu den öffentlichen und privaten Verkehrsflächen sind feste Einfriedungen nur bis zu einer Höhe von 1,20 m und nur in Kombination mit einer zur Straßenseite angeordneten Hecke zulässig. Ausnahmen für die Sicherung der Außenbereiche der Kindertageseinrichtung sind möglich. 2.5 Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur in dem MI zulässig. Sie sind nur bis zur Unterkante der Fenster des ersten Obergeschosses und an den zu den öffentlichen Erschließungsflächen hin ausgerichteten Fassadenteilen zulässig. Sie dürfen 6,0 m² nicht überschreiten. Es dürfen jedoch höchstens 2/3 der Ladenfront bzw. Gebäudebreite in Anspruch genommen werden. 3 Hinweise 3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum ‚Planen - Bauen' im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.2 Schutz vor Überflutung Um bei Starkregenereignissen ein Eindringen des Wassers in das Erdgeschoss der Gebäude zu verhindern, sollte die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss (OKFF EG) der Gebäude mindestens 0,30 m über der Geländehöhe der angrenzenden Erschließungsflächen liegen. 3.3 Bodendenkmale Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL - Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 3.4 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen nicht vor. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 3.5 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren. Bauhöhe, als HöchstmaßBH max. 11,00m Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 25 vom 04.09.2020 in Kraft getreten. Münster, 07.09.2020 Der Oberbürgermeister im Auftrag Brinkheetker (L.S.) Der Rat der Stadt Münster hat am 26.08.2020 zu dem vom 11.06.2019 bis zum 11.07.2019 öffentlich ausgelegten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 590 Änderungen und Ergänzungen beschlossen, die insgesamt durch diese Planfassung wiedergegeben werden. Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 i.V.m § 13a BauGB und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am 26.08.2020 als Satzung beschlossen worden. Münster, 27.08.2020 Markus Lewe (L.S.) Kupferschmidt Oberbürgermeister Schriftführer Rechtsgrundlagen: · Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I, S. 587) · Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) · Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218b) · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218b, ber. S. 304a)
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (13)
- Westhoffstraße 122
- Hanseller Straße 31
- Idenbrockplatz
- Albersloher Weg 33
- An den Speichern 7
- Leonardo-Campus
- Neuer Heidkamp 120a
- Eimermacherweg 7
- Gasselstiege
- Brüningheide
- Kinderhaus
- Langebusch
- Erlenkamp 3
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Details
- Aktenzeichen
- V/0417/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.08.2022
- Erstellt
- 11.07.2022 15:44