V/0329/2021
Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte im geförderten Mietwohnungsbau (Benennungsrechtssatzung)
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Anlage A
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Anlage A zur V/0329/2021 Kurzüberblick Der Rat der Stadt Münster hat am 29.06.2016 die Satzung zur Begründung kommunaler Benen- nungsrechte im geförderten Mietwohnungsbau (Benennungsrechtssatzung) beschlossen. Die Gel-tungsdauer ist auf 5 Jahre befristet und endet mit Ablauf des 07.07.2021. Seit der Einführung die-ser Satzung gibt es verbesserte Möglichkeiten, Haushalten mit Zugangsschwierigkeiten am örtli-chen Wohnungsmarkt bei der Versorgung mit gefördertem, preiswertem Wohnraum effektiv zu helfen. Die Verwaltung schlägt somit dem Rat der Stadt Münster die Verlängerung der Benen- nungsrechtssatzung und der Kooperationsvereinbarungen für weitere 5 Jahre vor. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel aus dem ISM-Prozess „Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln“ verfolgt. Teilziele: - mit hoher Umwelt- und Naturqualität - mit breitem Freizeit- und Sportangebot - mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft Finanzierung Produktgruppe: 1003 Wohnen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig freiwillig Der Erlass der Benennungsrechtssatzung beruht auf § 17 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) i. V. m. § 2 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung (WoZuStVO) und des § 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung NRW (GO NRW). Finanzielle Auswirkungen zur Umsetzung der Satzung liegen nicht vor. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Durch die Umsetzung des Beschlusses werden unterschiedliche Personenkreise bzw. Haushalte bei entsprechender Dringlichkeit unterstützt. Insbesondere junge Ehepaare und eingetragene Le- benspartnerschaften mit Kindern, Senioren mit Behinderungen, Haushalte mit besonders schlech- ten Wohnverhältnissen oder auch Haushalte in deutlich zu kleinen Wohnungen haben dringenden Wohnungsbedarf. Auch alleinerziehende Frauen, die im Frauenhaus untergebracht sind, Flüchtlinge und auch Seni- oren/innen, die nach einem Klinikaufenthalt aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen nicht mehr in ihrer Wohnung mit Barrieren leben können, gelten als Wohnungsnotfall und werden unterstützt. Hierzu gehören auch Familien, die aufgrund einer Räumungsklage wegen Eigenbedarfs ihre an- gestammte Wohnung verlassen müssen und junge Paare, die ein Kind erwarten. Wohnungssuchende mit besonderen persönlichen Problemlagen, denen der Zugang zu ange- mes-senem Wohnraum erschwert bzw. völlig verwehrt ist, sind hier ebenfalls zu benennen.
V/0329/2021 Anlage 2 Verlängerung Belegungsvereinbarung
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Anlage 2 zur Vorlage V/0329/2021 Belegungsvereinbarung Zwischen - nachfolgend Vermieter genannt und der Stadt Münster, Der Oberbürgermeister, Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung - nachfolgend AfW genannt - wird auf Grundlage des § 17 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein -Westfalen (WFNG NRW) und der Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte im geförderten Mietwohnungsbau im Gebiet der Stadt Münster vom 23.06.2021 die Verlängerung der Gültigkeit der Belegungsvereinbarung vom xxxx ab dem 08.07.2021 vereinbart.
Beschlussvorlage
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V/0329/2021 V/0329/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte im geförderten Mietwohnungsbau (Benennungsrechtssatzung) Beratungsfolge 18.05.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 31.05.2021 Kommunale Seniorenvertretung Vorberatung 02.06.2021 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Ar- beitsförderung Vorberatung 10.06.2021 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Be- hinderungen Vorberatung 23.06.2021 Hauptausschuss Vorberatung 23.06.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Verlängerung der Gül - tigkeitsdauer der Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte im ge -förderten Mietwohnungsbau im Gebiet der Stadt Münster (Benennungsrechtssatzung). 2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Eigentümern der vom Geltungsbereich der Satzung erfassten öffentlich geförderten Mietwohnungen die im Jahr 2017 abgeschlossenen Koope- rationsvereinbarungen zur eigenverantwortlichen Wohnungsversorgung besonders dringli- cher Haushalte zu verlängern (Anlage 2). II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Umsetzung dieser Beschlüsse entstehen keine Kosten. Begründung: Zu Beschlussziffer 1 des Amtes für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung 21.04.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Leskow Telefon: 492-6430 LeskowR@stadt- muenster.de - 2 - V/0329/2021 Ausgangslage Der Rat der Stadt Münster hat am 29.06.2016 die Satzung zur Begründung kommunaler Benen- nungsrechte im geförderten Mietwohnungsbau (Vorlage V/0413/2016/1.Erg) beschlossen. Die Sat- zung dient der Steuerung einer angemessenen Wohnraumversorgung. Hiermit wird die Möglichk eit verbessert, Haushalten mit Zugangsschwierigkeiten am örtlichen Wohnungsmarkt bei der Versorgung mit gefördertem, preiswertem Wohnraum effektiv zu helfen. Auf der Grundlage der Satzung hat die Stadt Münster für die 4.705 öffentlich geförderten Wohnungen, an denen die sogenannten Besetzungsrechte bereits vor Beendigung der Belegungs - und Mietbin- dungen abgelaufen sind, Mieterbenennungsrechte erhalten. Der Vermieter kann dann freiwerdenden Wohnraum nur einem von der Stadt Münster benannten Wohnungssuchenden überlassen. Auf die Mieterbenennung durch die Stadt Münster kann verzichtet werden, wenn der Vermieter sich in einer Vereinbarung verpflichtet, in eigener Verantwortung an der Wohnraumversorgung in besonders dringenden Fällen, oder in Einzelfällen auc h solcher Haushalte, bei denen zweifelhaft ist, ob sie die mietvertraglichen Pflichten erfüllen, mitzuwirken (vgl. § 17 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein -Westfalen- WFNG NRW). Der Vermieter kann dann im Weiteren seine wohnberechtigten Mieter frei auswählen. Diese gesetzlich eingeräumte Möglichkeit zum Abschluss von Vereinbarungen mit den Vermietern hat der Rat der Stadt Münster mit Beschluss vom 29.06.2016 aufgegriffen. Die Verwaltung wurde beauf- tragt, mit den Eigentümern der vom Geltungsbereich der Satzung erfassten öffentlich geförderten Mietwohnungen mit einem Bestand von mindestens 50 Wohnungen Kooperationsvereinbarungen zur eigenverantwortlichen Wohnungsversorgung besonders dringlicher Haushalte auf der Grundlage ei- ner Mustervereinbarung abzuschließen sowie über die verbindlich abgeschlossenen Vereinbarungen und ihren Wirkungen zu berichten. Ziel war, Belegungsvereinbarungen mit den Wohnungseigentümern abzuschließen, die die Möglich- keiten zur angemessenen Wohnraumversorgung benachteiligter Haushalte deutlich verbessern und den Eigentümern aber gleichzeitig noch Spielräume für eine eigenverantwortliche Verteilung dieser Haushalte in ihren jeweiligen Wohnungsbeständen im Stadtgebiet lassen. Die Verwaltung hat deshalb mit ihnen Quoten für die Versorgung von Haushalten, die bei der Stadt Münster als „Wohnungsnot- stände“ oder Haushalte mit dringendem Wohnungsversorgungsbedarf in den höchsten Dringlich- keitskategorien registriert sind, vereinbart. Darüber hinaus sollten die Möglichkeiten der Wohnraum- versorgung auch der am Wohnungsmarkt besonders benachteiligten Haushalte verbessert werden, die im Rahmen des städtischen Belegungsmanagements betreut werden (Vorlage V/0182/2014). Mit 9 Eigentümern sind Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen worden. Der von den Vereinba- rungen erfasste Mietwohnungsbestand betrug 3.485 Wohnungen. Diese Wohnungen können von den Eigentümern eigenverantwortlich vergeben werden, jedoch u nter Berücksichtigung der vereinbarten dringend zu versorgender Haushalte. Darüber hinaus informierte die Verwaltung alle 73 Eigentümer mit einem Bestand von weniger als 50 Wohnungen über das Inkrafttreten, den Inhalt und die praktische Anwendung der Satz ung. Aus ihren Wohnungsbeständen generierte die Verwaltung Mieterbenennungsrechte für 1.220 sozial geförderte Wohnungen. Bei Freiwerden dieser Wohnungen hat die Verwaltung das Recht, den Eigentümern Wohnungssuchende aus ihrer Bewerberdatei als Mieter vorzuschlagen (Vorlage V/0153/2017). Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aus § 17 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein -Westfalen (WFNG NRW) wurde die Geltungsdauer der am 29.06.2016 beschlossenen Satzung zur Be gründung kommunaler Benennungsrechte im geförderten Mietwohnungsbau (Benennungsrechtssatzung) auf 5 Jahre befristet. Die Satzung verliert daher mit Ablauf des 07.07.2021, 5 Jahre nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Münster, ihre Gül- tigkeit. - 3 - V/0329/2021 Die Verwaltung hat deshalb die aktuellen (rechtlichen) Grundlagen für eine Verlängerung der Satzung geprüft und die Erfahrungen bei der Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen mit den Woh- nungseigentümern gewürdigt. Hiernach schlägt sie dem Rat der Stadt Münster die Verlängerung der Benennungsrechtssatzung und der Kooperationsvereinbarungen für weitere 5 Jahre vor. Rechtliche Grundlagen Voraussetzung für den Erlass der Satzung zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Benennungs- rechtssatzung vom 29.06.2 016 ist, dass die Stadt Münster weiterhin ein Gebiet mit erhöhtem Woh- nungsbedarf ist. Zur Prüfung, ob ein „erhöhter Wohnungsbedarf“ im Sinne des § 17 Abs. 4 WFNG NRW vorliegt, hat die Verwaltung folgende Fakten, Gutachten und Prognosen herangezogen: 1. Förderkulisse Mit dem Förderjahr 2021 sind die Gebietskulissen für die öffentliche Wohnraumförderung im Auftrag des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein -Westfalen (MHKBG NRW) untersucht und neu gefasst worden. Um den jeweiligen lokalen Gegebenheiten gerecht zu werden, sieht die Wohnraumförderung regional differenzierte Bedarfs- und Kostenstrukturen im Bereich der Mietwohnraum- und Eigentumsförderung vor. Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtl ichen Bedarfslage bei der Zutei- lung der Förderbudgets und der Differenzierung der Förderintensität entsprechend den jeweiligen örtlichen Kostenstrukturen. Mit dem „Gutachten zur sachlichen und räumlichen Differenzierung der Wohnraumförderung in Nordrhein -Westfalen“ des Forschungs - und Beratungsinstituts RegioKontext GmbH, Berlin, sind die Grundlagen zur Festlegung der Gebietskulissen für die öffentliche Wohnraum- förderung zum Programmjahr 2021 analysiert worden. Dieses aktuelle Gutachten bestätigt - wie alle vorherigen Gutachten auch - die Einordnung der Stadt Münster in die höchste Bedarfs - und Kostenkategorie. Die neuen Gebietskulissen für die Kommunen in NRW können hier eingesehen werden: https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/daten-und-fakten. 2. Mieterschutzverordnung NRW Die bei Inkrafttreten der Mieterbenennungsrechtssatzung im Jahr 2016 aktuellen Landesverordnun- gen (Kündigungssperrfristverordnung NRW, Mietpreisbegrenzungsverordnung NRW und Kappungs- grenzenverordnung NRW) wurden zum 01.07.2020 abgelöst und in der Mietersch utzverordnung NRW (MietSchutzVO NRW) zusammengeführt. Die Mieterschutzverordnung basiert auf dem Gutach- ten des Instituts empirica, Berlin, zur „Identifizierung von angespannten Wohnungsmärkten in Nord- rhein-Westfalen für die Festlegung einer Gebietskulisse von Mietpreisbegrenzungsverordnungen nach §§ 556 d und 558 BGB sowie einer Kündigungssperrfristverordnung nach § 557 BGB“ aus März 2020. Kriterien, die ausschlaggebend waren, sind unter anderem eine besonders niedrige Leer- standsquote von unter 2 % und eine durchschnittliche Mietbelastungsquote (Anteil des Haushaltsein- kommens, der für die Miete ausgegeben wird) oberhalb des errechneten Grenzwertes von 120 %. Das Land NRW bewertete die Stadt Münster auf der Grundlage dieses Gutachtens als ein Gebiet, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedin- gungen gefährdet ist. Für die Stadt Münster gilt: Die Mietpreisbremse: Die Miethöhe bei neu abgeschlossenen Mietverträgen darf nur 10 Pro- zent über der ortsüblichen Miete liegen - 4 - V/0329/2021 Die Kappungsgrenze: Bestandsmieten dürfen bis zum Erreichen der ortsüblichen Vergleichs- miete innerhalb von drei Jahren nur um maximal 15 Prozent (im Gegensatz zum gesetzlichen Regelfall von 20 Prozent) angehoben werden. Die Kündigungssperrfrist: Mieterinnen und Mietern darf erst fünf Jahre (im Gegensatz zum ge- setzlichen Regelfall von drei Jahren) nach Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentums- wohnungen wegen Eigenbedarf gekündigt werden. Weitere Informationen können unter folgendem Link des MHKBG NRW abgerufen werden: https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/mieterschutz-und-wohnungsaufsicht 3. Wohnraumversorgung im geförderten Mietwohnungsbau Die Ausübung des Bene nnungsrechts bezieht sich ausschließlich auf den Bereich des geförderten Mietwohnungsbaus. Zur weiteren Erläuterung werden daher die Situation der wohnberechtigten Haushalte sowie die Wiederbelegung geförderter Wohnungen herangezogen. In Münster haben sic h aktuell 1.501 Haushalte mit Wohnberechtigungsschein (WBS) beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung für eine Vermittlung in eine geförderte Mietwohnung vor- merken lassen (Stand 11.03.2021). Diese Haushalte können sich aufgrund eines fehlenden A ngebo- tes am freien Wohnungsmarkt nicht mit passendem und insbesondere bezahlbarem Wohnraum ver- sorgen. Die Zahl der ausgestellten Wohnberechtigungsscheine hat sich in den Jahren 2016 bis 2019 auf ho- hem Niveau stabilisiert. Unter Berücksichtigung steigender Bevölkerungszahlen und voraussichtlich weiter steigender Mieten ist auch in den nächsten 5 Jahren während des Zeitraums der Geltungsdauer der Satzung zur Ver- längerung der Benennungsrechtssatzung nicht mit einer rückläufigen Zahl der ausgestellt en Wohn- berechtigungsscheine zu rechnen. - 5 - V/0329/2021 Die fehlenden Wohnungsalternativen schlagen sich auch weiterhin in der geringen Anzahl der jährli- chen Wiederbelegungen geförderter Wohnungen nieder. Seit Jahren bewegen sich die Wiederbele- gungen mit leichten Schwankungen auf einem niedrigen Niveau um 600 Wohnungen pro Jahr Jahr Anzahl der Wiederbelegungen in der Einkommensgruppe A 2016 637 2017 603 2018 586 2019 658 2020 627 Die aufgeführten Entwicklungen lassen erkennen, dass insbesondere Haushalte mit Marktzugangs- schwierigkeiten, u.a. Schwangere, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen, wohnungslose oder verschuldete Haushalte nur wenig Chancen bei der Wohnungsvermittlung am allgemeinen Wohnungsmarkt haben. Das WFNG NRW sieht bei der Wohnraumverso rgung die Berücksichtigung von Dringlichkeitsfällen vor. Angelehnt an diese Dringlichkeitskriterien werden den Haushalten in Münster Dringlichkeitspunk- te zugeteilt, die sich in Dringlichkeitsstufen niederschlagen. In der höchsten Dringlichkeitsstufe, den Wohnungsnotfällen sind aktuell (Stand 11.03.2021) 306 nicht versorgte Haushalte registriert, denen kein adäquater Wohnraum vermittelt werden kann. 4. Bevölkerungs- und Haushalteprognose Am 31.12.2020 hatte Münster eine Einwohnerzahl von 312.969 Personen. So wohl die Ein - wohnerprognose von IT.NRW als auch die Kleinräumige Bevölkerungsprognose 2019 - 2030 der Stadt Münster gehen weiterhin von einem Wachstum aus. In der Prognose der Stadt Münster sind aktuelle Entwicklungen berücksichtigt worden. Das Bevölkerung swachstum ist zum einen auf einen Geburtenüberschuss, zum anderen auf einen Wanderungsüberschuss zurückzuführen. Entscheiden- de Faktoren für die Zuzüge sind Münsters Stellung als Hochschul - und Ausbildungsstandort, hiermit verbunden sind steigende Studierendenzahlen sowie ein starker Arbeitsplatzstandort. Nach der Fortschreibung der städtischen Prognose wird Münster bis zum Jahr 2030 auf rund 335.000 Einwohner anwachsen. IT.NRW rechnet für das Jahr 2030 sogar mit einem Anstieg auf rund 344.000 Einwohner. Für NRW insgesamt wird die Gesamtbevölkerung laut IT.NRW bis 2030 nur leicht anstei- gen. Damit gehört Münster in NRW zu den am stärksten wachsenden Städten unter den kreisfreien Städten und Kreisen in Nordrhein-Westfalen. Für die Wohnungsnachfrage ist die B evölkerungsentwicklung isoliert betrachtet nicht aus - schlaggebend. Im Zusammenhang mit der Bevölkerung ist die Entwicklung der Anzahl der Haushalte entscheidend. IT.NRW prognostiziert bei den Privathaushalten einen Anstieg ge -genüber 2018 um 7,3 Prozent auf 191.800 Haushalte in 2030 (NRW-Vergleich: 1,9 Prozent). Auch hier weist Münster in NRW nach Köln den zweithöchsten Anstieg auf. Zu Beschlussziffer 2 Wirkung der Satzung Die Satzung zur Verlängerung der Benennungsrechtssatzung soll für weitere 5 Jahre der Steuerung einer angemessenen Wohnraumversorgung dienen. Der Erlass der Satzung verlängert Mieterbenennungsrechte auch an den geförderten Wohnungen, bei denen aufgrund der Förderbestimmungen das eingeräumte Besetzungsrecht zugunsten der Stadt - 6 - V/0329/2021 Münster schon abgelaufen ist. Gleichzeitig bietet sie die Möglichkeit, die mit den Wohnungseigentü- mern bisher geschlossenen einvernehmlichen Vereinbarungen zu verlängern oder auch neue Verein- barungen mit anderen Eigentümern zu schließen, auf deren Grundlage auf ei ne Ausübung des kom- munalen Besetzungsrechtes verzichtet werden kann. Daten und Fakten: Zum Geltungsbereich der Satzung gehören 4.490 sozial geförderte Wohnungen. Der von den 9 Vereinbarungen mit Eigentümern erfasste Bestand beträgt 3.637 Wohnungen (Stand 31.12.2020). Diese Wohnungen werden eigenverantwortlich von den Eigentümern unter Berücksichtigung der vereinbarten Quoten vergeben. Auf der Grundlage der Satzung erhält die Stadt zusätzliche Mieterbenennungsrechte für 853 Wohnungen (Stand 31.12.2020). Dieser Wohnungsbestand verteilt sich aktuell auf 78 Eigentümer. Die Wirkungen der Satzung und der Kooperationsvereinbarungen auf einen Blick (Stand 31.12.2020): Wohnungsbestand im Geltungsbereich der Satzung Abgeschlossene Kooperations- vereinbarungen Mieterbenennungsrechte auf der Grundlage der Satzung 4.490 Wohnungen 9 Eigentümer mit einem Woh- nungsbestand von 3.637 Woh- nungen 78 Eigentümer mit einem Woh- nungsbestand von 853 Woh- nungen Auf der Grundlage der Kooperationsverträge sind mit den Eigentümern folgende Vergabequoten für die Belegung frei werdender sozial geförderter Mietwohnungen vereinbart worden: Haushalte, die durch das Belegungsmanagement betreut werden (BM) 15% Wohnungsnotfälle (WN) 15% Dringlich zu versorgende Haushalte (D) 40% Ohne besondere Dringlichkeit (ohne) 30% Die vereinbarten Quoten sind nicht als „starre Regelungen“ zu verstehen, sondern als grundlegende Leitlinie, von der aufgrund der ind ividuellen Belegungssituation und –notwendigkeit im Einzelfall ab- gewichen werden kann, in der Summe der versorgten Wohnungssuchenden ist jedoch die Gesamt- vorgabe zu erfüllen, was in den Jahren 2017 – 2020 geschehen ist. Haushalte mit dringendem Wohnungsbed arf (D) sind insbesondere junge Ehepaare mit Kindern, Se- nioren mit Behinderungen, Haushalte mit besonders schlechten Wohnverhältnissen (Schimmel und Feuchtigkeit in den Wohnräumen) oder auch Haushalte in deutlich zu kleinen Wohnungen (zwei Wohnräume weniger als ihm laut Wohnberechtigungsschein zustehen). In die Kategorie „Wohnungsnotfälle“ (WN) werden zum Beispiel alleinerziehende Frauen im Frauen- haus, Flüchtlinge und Senioren, die nach einem Klinikaufenthalt aufgrund körperlicher Beeinträchti- gungen nicht m ehr in ihrer Wohnung mit Barrieren leben können, eingestuft. Ebenso gilt die Familie als Wohnungsnotfall, die aufgrund einer Räumungsklage wegen Eigenbedarfs ihre angestammte Wohnung verlassen muss und das junge Ehepaar, das ein Kind erwartet. Zu den Haushalten, die durch das Belegungsmanagement betreut werden (BM), gehören Wohnungs- suchende mit besonderen persönlichen Problemlagen, denen der Zugang zu angemessenem Wohn- raum erschwert bzw. völlig verwehrt ist. Sie werden individuell und passgenau bei der Wohn ungssu- che (sozialarbeiterisch) unterstützt und sind regelmäßig den D- und WN-Haushalten zuzurechnen. - 7 - V/0329/2021 Ergebnis der in den Jahren 2017-2020 erreichten Quotierungen aus den Belegungsvereinbarungen: Jahr Vergaben insgesamt öff.-gef. Wohnungen Vergabe über Bele- gungsvereinbarung Vergabe über Amt 64 durch Mieterbenennung auf Grundlage der Sat- zung zusätzlich freifinanzierte Wohnungen BM WN D ohne BM WN D ohne 2017 249 46 31 62 56 14 16 14 10 27 2018 294 55 31 77 60 8 9 40 14 29 2019 346 61 35 96 85 12 14 34 9 32 2020 275 47 45 92 48 14 7 13 9 23 Vergaben über Belegungsvereinbarungen in den Jahren 2017-2020 in Prozent Vergaben über das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung durch Mieterbenennung auf Grundlage der Satzung in den Jahren 2017-2020 in Prozent - 8 - V/0329/2021 Die nachfolgende Tabelle vergleicht die Ergebnisse des Jahres 2015 mit den Jahren 2017 – 2020: BM WN D Summe öff.-gef. Wohnungsverga- ben des Amtes 64 insge- samt 2015 ./. 26 136 162 282 2017 60 47 76 183 249 2018 63 40 117 220 294 2019 73 49 130 252 346 2020 61 52 105 218 275 Im Jahr 2015 gab es noch keine Vereinbarung zur Wohnungsvergabe über das Belegungsmanage- ment. Im direkten Vergleich zu den vergebenen Wohnungen in 2015 (s. Beschlussvorlage V/0413/2016) wird deutlich, dass die gezielte Versorgung der Wohnungsnotfälle (WN), der dringlich zu versorgenden Haushalte (D) und der Haushalte, die durch das Belegungsmanagement unterstützt werden (BM), grundsätzlich gestiegen sind. Damit ist die Wohnraumversorgung benachteiligter Haus- halte seit 2017 eindeutig verbessert worden. Aufgrund der Corona bedingten Kontaktbeschränkungen in 2020 ist das Ergebnis 2020 im Vergleich zum Vorjahr jedoch zu relativieren. Dennoch konnte auc h in 2020 ein in der Summe höherer Wert bei den Merkmalen D/WN/BM ermittelt werden als noch in 2015. Eine weitere Wirkung der Benennungsrechtssatzung ist, dass die kooperierenden Eigentümer zusätzlich frei finanzierte Wohnungen zur Erfüllung der Vergabequoten an Haushalte mit den - 9 - V/0329/2021 Dringlichkeitsmerkmalen D oder WN vergeben bzw. über das Belegungsmanagement vermittelt wurden. Dies wäre ohne die Benennungsrechtssatzung nicht denkbar gewesen. Dieser zusätzliche Effekt ist durch die Option eröffnet worden, dass Vermieter mit Kooperationsvertrag bei zu niedrigen Vergabequoten zugunsten von Haushalten mit einem bestimmten Merkmal durch freifinanzierte Wohnungen (Preisniveau vergleichbar zu öffentlich geförderten Wohnungen) ausgleichen können. Erfahrungsaustausch mit den Vertretern des Arbeitskreises Münsteraner Wohnungsunter - nehmen am 18.03.2021 Der Arbeitskreis Münsteraner Wohnungsunternehmen tagte am 18.03.2021 im Rahmen einer Video - Konferenz. Ein wesentlicher Tagesordnungspunkt war der Austausch mit der Verwaltung über die bisher gemachten Erfahrungen zu den abgeschlossenen Kooperationsvereinbarungen und auch der Mieterbenennungsrechte auf der Grundlage der in 2016 erstmals beschlossenen Benennungsrechtssatzung. Einstimmig kamen die Wohnungsunternehmen (Wohn+Stadtbau GmbH, Bauverein Ketteler eG, LEG Wohnen NRW GmbH, Wohnungsverein Münster von 1893 e.G., WohnSieGer GbR) und der Haus - und Grundeigentümerverein Münster e. V. nach einem ausführlichen Meinungsaustausch zu dem Ergebnis, dass sich die Umsetzung der Kooperationsvereinbarung auf der Grundlage der Benennungsrechtssatzung in der Praxis bewährt hat. Die Mitglieder des Arbeitskreises Münsteraner Wohnungsunternehmen haben sich ausdrücklich für eine Fortführung der Kooperation mit der Verwaltung für die nächsten 5 Jahre bei Verlängerung der Benennungsrechtssatzung in der bisherigen Ausgestaltung ausgesprochen. Fazit Die dargestellten Fakten, Gutachten und Prognosen belegen, dass Münster noch immer als ein Ge- biet mit erhöhtem Wohnungsbedarf einzustufen ist. Insoweit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Verlängerung der Satzung zur Begründung kommunaler Mieterbenennungsrechte vor. Die Satzung hat sich als ein geeignetes, angemessenes und zielführendes Instrument, den Haushal- ten mit Zugangsschwierigkeiten zum örtlichen Wohnungsmarkt bei der Versorgung mit preiswertem Wohnraum zu helfen, erwiesen. Auch das Belegungsmanagement, dessen Aufgabe die Begleitung und Vermittlung Wohnungssu- chender mit dringendem Versorgungs- und hohem Unterstützungsbedarf ist, wird durch die zusätzlich zur Vermittlung angebotenen Wohnungen effizienter. Die institutionelle Wohnungswirtschaft und die privaten Vermieter werden weiter dazu angehalten, durch die Freimeldung von Wohnraum bzw. den Neuabschluss und die Verlängerung von Kooperati- onsvereinbarungen Haushalte mit besonderen Zugangsschwierigkeiten auf dem Wohnungsmarkt stärker zu berücksichtigen. Die Zustimmung der Kooperationspartner zu dem in den letzten Jahren bewährten Verfahren und die ausdrückliche Bestätigung der guten Zusammenarbeit sprechen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Satzung und der Kooperati onsvereinbarungen für weitere 5 Jahre. - 10 - V/0329/2021 I.V. gez. Matthias Peck Stadtrat Anlagen: - Anlage A - Anlage 1 Verlängerung Benennungsrechtssatzung - Anlage 2 Verlängerung Belegungsvereinbarung
V/0329/2021 Anlage 1 Verlängerung Benennungsrechtssatzung
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Anlage 1 zur Vorlage V/0329/2021 Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte im geförderten Mietwoh- nungsbau im Gebiet der Stadt Münster vom 08.07.2016 Aufgrund der §§ 17 Abs.4, 3 Abs.2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) i.V.m. § 2 Nr.1 der Ver- ordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderu ng (WoZuStVO) und des § 41 Abs.1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in den jeweils aktuellen Fassungen hat der Rat der Stadt Müns- ter am 23.06.2021 beschlossen. § 4 wird wie folgt neu gefasst: „Diese Satzung wird um 5 Jahre verlängert. Sie tritt am 8.7.2021 in Kraft.“
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0329/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.04.2021
- Erstellt
- 21.04.2021 16:25