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V/0329/2021

Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte im geförderten Mietwohnungsbau (Benennungsrechtssatzung)

Vorlagen 22.04.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 23.06.2021, TOP 45

Anlage A

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Ansehen

V/0329/2021 Anlage 2 Verlängerung Belegungsvereinbarung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V/0329/2021 Anlage 1 Verlängerung Benennungsrechtssatzung

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Ansehen

Anlage A

3143 Zeichen

Anlage A zur V/0329/2021 
Kurzüberblick 
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 29.06.2016 die Satzung zur Begründung kommunaler Benen-
nungsrechte im geförderten Mietwohnungsbau (Benennungsrechtssatzung) beschlossen. Die 
Gel-tungsdauer ist auf 5 Jahre befristet und endet mit Ablauf des 07.07.2021. Seit der Einführung 
die-ser Satzung gibt es verbesserte Möglichkeiten, Haushalten mit Zugangsschwierigkeiten am 
örtli-chen Wohnungsmarkt bei der Versorgung mit gefördertem, preiswertem Wohnraum effektiv 
zu helfen. Die Verwaltung schlägt somit dem Rat der Stadt Münster die Verlängerung der Benen-
nungsrechtssatzung und der Kooperationsvereinbarungen für weitere 5 Jahre vor. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
Mit der Vorlage wird das Ziel aus dem ISM-Prozess „Wir werden Münster zu einer Stadt mit 
höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln“ verfolgt. 
Teilziele: 
- mit hoher Umwelt- und Naturqualität 
- mit breitem Freizeit- und Sportangebot 
- mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft 
 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 1003 Wohnen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja x Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
x vollständig 
freiwillig 
Der Erlass der Benennungsrechtssatzung beruht auf § 17 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung 
und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) i. V. m. § 2 Nr. 1 
der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung 
(WoZuStVO) und des § 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung NRW (GO NRW). 
Finanzielle Auswirkungen zur Umsetzung der Satzung liegen nicht vor.

Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Durch die Umsetzung des Beschlusses werden unterschiedliche Personenkreise bzw. Haushalte 
bei entsprechender Dringlichkeit unterstützt. Insbesondere junge Ehepaare und eingetragene Le-
benspartnerschaften mit Kindern, Senioren mit Behinderungen, Haushalte mit besonders schlech-
ten Wohnverhältnissen oder auch Haushalte in deutlich zu kleinen Wohnungen haben dringenden 
Wohnungsbedarf.   
Auch alleinerziehende Frauen, die im Frauenhaus untergebracht sind, Flüchtlinge und auch Seni-
oren/innen, die nach einem Klinikaufenthalt aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen nicht mehr 
in ihrer Wohnung mit Barrieren leben können, gelten als Wohnungsnotfall und werden unterstützt. 
Hierzu gehören auch Familien, die aufgrund einer Räumungsklage wegen Eigenbedarfs ihre an-
gestammte Wohnung verlassen müssen und junge Paare, die ein Kind erwarten.  
Wohnungssuchende mit besonderen persönlichen Problemlagen, denen der Zugang zu ange-
mes-senem Wohnraum erschwert bzw. völlig verwehrt ist, sind hier ebenfalls zu benennen.

V/0329/2021 Anlage 2 Verlängerung Belegungsvereinbarung

611 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage V/0329/2021 
 
 
Belegungsvereinbarung 
 
Zwischen 
 
- nachfolgend Vermieter genannt 
 
und 
 
der Stadt Münster, Der Oberbürgermeister, Amt für Wohnungswesen und 
Quartiersentwicklung  - nachfolgend AfW genannt  - 
 
 
 
wird auf Grundlage des § 17  Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von 
Wohnraum für das Land Nordrhein -Westfalen (WFNG NRW) und der Satzung zur 
Begründung kommunaler Benennungsrechte im geförderten Mietwohnungsbau im 
Gebiet der Stadt Münster vom  23.06.2021 die Verlängerung der Gültigkeit der 
Belegungsvereinbarung vom xxxx ab dem 08.07.2021 vereinbart.

Beschlussvorlage

22515 Zeichen

V/0329/2021 
V/0329/2021 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte im geförderten Mietwohnungsbau 
(Benennungsrechtssatzung) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   18.05.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   31.05.2021 Kommunale Seniorenvertretung Vorberatung 
   02.06.2021 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Ar-
beitsförderung 
Vorberatung 
   10.06.2021 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Be-
hinderungen 
Vorberatung 
   23.06.2021 Hauptausschuss Vorberatung 
   23.06.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Verlängerung der Gül -
tigkeitsdauer der Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte im ge -förderten 
Mietwohnungsbau im Gebiet der Stadt Münster (Benennungsrechtssatzung). 
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Eigentümern der vom Geltungsbereich der Satzung 
erfassten öffentlich geförderten Mietwohnungen die im Jahr 2017 abgeschlossenen Koope-
rationsvereinbarungen zur eigenverantwortlichen Wohnungsversorgung besonders dringli-
cher Haushalte zu verlängern (Anlage 2). 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Umsetzung dieser Beschlüsse entstehen keine Kosten. 
 
 
 
Begründung: 
 
Zu Beschlussziffer 1 
des Amtes für 
Wohnungswesen und 
Quartiersentwicklung 
 
21.04.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Leskow 
Telefon: 492-6430 
LeskowR@stadt-
muenster.de

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V/0329/2021 
 
Ausgangslage 
 
Der Rat der  Stadt Münster hat am 29.06.2016 die Satzung zur Begründung kommunaler Benen-
nungsrechte im geförderten Mietwohnungsbau (Vorlage V/0413/2016/1.Erg) beschlossen. Die Sat-
zung dient der Steuerung einer angemessenen Wohnraumversorgung. Hiermit wird die Möglichk eit 
verbessert, Haushalten mit Zugangsschwierigkeiten am örtlichen Wohnungsmarkt bei der Versorgung 
mit gefördertem, preiswertem Wohnraum effektiv zu helfen.  
 
Auf der Grundlage der Satzung hat die Stadt Münster für die 4.705 öffentlich geförderten Wohnungen, 
an denen die sogenannten Besetzungsrechte bereits vor Beendigung der Belegungs - und Mietbin-
dungen abgelaufen sind, Mieterbenennungsrechte erhalten. Der Vermieter kann dann freiwerdenden 
Wohnraum nur einem von der Stadt Münster benannten Wohnungssuchenden überlassen.  
 
Auf die Mieterbenennung durch die Stadt Münster kann verzichtet werden, wenn der Vermieter sich in 
einer Vereinbarung verpflichtet, in eigener Verantwortung an der Wohnraumversorgung in besonders 
dringenden Fällen, oder in Einzelfällen auc h solcher Haushalte, bei denen zweifelhaft ist, ob sie die 
mietvertraglichen Pflichten erfüllen, mitzuwirken (vgl. § 17 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes zur Förderung 
und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein -Westfalen- WFNG NRW). Der Vermieter kann dann 
im Weiteren seine wohnberechtigten Mieter frei auswählen.  
 
Diese gesetzlich eingeräumte Möglichkeit zum Abschluss von Vereinbarungen mit den Vermietern hat 
der Rat der Stadt Münster mit Beschluss vom 29.06.2016 aufgegriffen. Die Verwaltung wurde beauf-
tragt, mit den Eigentümern der vom Geltungsbereich der Satzung erfassten öffentlich geförderten 
Mietwohnungen mit einem Bestand von mindestens 50 Wohnungen Kooperationsvereinbarungen zur 
eigenverantwortlichen Wohnungsversorgung besonders dringlicher Haushalte auf der Grundlage ei-
ner Mustervereinbarung abzuschließen sowie über die verbindlich abgeschlossenen Vereinbarungen 
und ihren Wirkungen zu berichten. 
 
Ziel war, Belegungsvereinbarungen mit den Wohnungseigentümern abzuschließen, die die Möglich-
keiten zur angemessenen Wohnraumversorgung benachteiligter Haushalte deutlich verbessern und 
den Eigentümern aber gleichzeitig noch Spielräume für eine eigenverantwortliche Verteilung dieser 
Haushalte in ihren jeweiligen Wohnungsbeständen im Stadtgebiet lassen. Die Verwaltung hat deshalb 
mit ihnen Quoten für die Versorgung von Haushalten, die bei der Stadt Münster als „Wohnungsnot-
stände“ oder Haushalte mit dringendem Wohnungsversorgungsbedarf in den höchsten Dringlich-
keitskategorien registriert sind, vereinbart. Darüber hinaus sollten die Möglichkeiten der Wohnraum-
versorgung auch der am Wohnungsmarkt besonders benachteiligten Haushalte verbessert werden, 
die im Rahmen des städtischen Belegungsmanagements betreut werden (Vorlage V/0182/2014).  
 
Mit 9 Eigentümern sind Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen worden. Der von den Vereinba-
rungen erfasste Mietwohnungsbestand betrug 3.485 Wohnungen. Diese Wohnungen können von den 
Eigentümern eigenverantwortlich vergeben werden, jedoch u nter Berücksichtigung der vereinbarten 
dringend zu versorgender Haushalte. 
 
Darüber hinaus informierte die Verwaltung alle 73 Eigentümer mit einem Bestand von weniger als 50 
Wohnungen über das Inkrafttreten, den Inhalt und die praktische Anwendung der Satz ung. Aus ihren 
Wohnungsbeständen generierte die Verwaltung Mieterbenennungsrechte für 1.220 sozial geförderte 
Wohnungen. Bei Freiwerden dieser Wohnungen hat die Verwaltung das Recht, den Eigentümern 
Wohnungssuchende aus ihrer Bewerberdatei als Mieter vorzuschlagen (Vorlage V/0153/2017). 
 
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aus § 17 Abs. 4  des Gesetzes  zur Förderung und Nutzung 
von Wohnraum für das Land Nordrhein -Westfalen (WFNG NRW) wurde die Geltungsdauer der am 
29.06.2016 beschlossenen Satzung zur Be gründung kommunaler Benennungsrechte im geförderten 
Mietwohnungsbau (Benennungsrechtssatzung) auf 5 Jahre befristet. Die Satzung verliert daher mit 
Ablauf des 07.07.2021, 5 Jahre nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Münster, ihre Gül-
tigkeit.

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V/0329/2021 
 
Die Verwaltung hat deshalb die aktuellen (rechtlichen) Grundlagen für eine Verlängerung der Satzung 
geprüft und die Erfahrungen bei der Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen mit den Woh-
nungseigentümern gewürdigt. Hiernach schlägt sie dem Rat der Stadt  Münster die Verlängerung der 
Benennungsrechtssatzung und der Kooperationsvereinbarungen für weitere 5 Jahre vor. 
 
Rechtliche Grundlagen 
 
Voraussetzung für den Erlass der Satzung zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Benennungs-
rechtssatzung vom 29.06.2 016 ist, dass die Stadt Münster weiterhin ein Gebiet mit erhöhtem Woh-
nungsbedarf ist. Zur Prüfung, ob ein „erhöhter Wohnungsbedarf“ im Sinne des § 17 Abs. 4 WFNG 
NRW vorliegt, hat die Verwaltung folgende Fakten, Gutachten und Prognosen herangezogen: 
 
1. Förderkulisse 
Mit dem Förderjahr 2021 sind die Gebietskulissen für die öffentliche Wohnraumförderung im Auftrag 
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein -Westfalen 
(MHKBG NRW) untersucht und neu gefasst worden. 
 
Um den jeweiligen lokalen Gegebenheiten gerecht zu werden, sieht die Wohnraumförderung regional 
differenzierte Bedarfs- und Kostenstrukturen im Bereich der Mietwohnraum- und Eigentumsförderung 
vor. Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtl ichen Bedarfslage bei der Zutei-
lung der Förderbudgets und der Differenzierung der Förderintensität entsprechend den jeweiligen 
örtlichen Kostenstrukturen. Mit dem „Gutachten zur sachlichen und räumlichen Differenzierung der 
Wohnraumförderung in Nordrhein -Westfalen“ des Forschungs - und Beratungsinstituts RegioKontext 
GmbH, Berlin, sind die Grundlagen zur Festlegung der Gebietskulissen für die öffentliche Wohnraum-
förderung zum Programmjahr 2021 analysiert worden.  
 
Dieses aktuelle Gutachten bestätigt - wie alle vorherigen Gutachten auch - die Einordnung der Stadt 
Münster in die höchste Bedarfs - und Kostenkategorie. Die neuen Gebietskulissen für die Kommunen 
in NRW können hier eingesehen werden:  
 
https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/daten-und-fakten. 
 
2. Mieterschutzverordnung NRW  
Die bei Inkrafttreten der Mieterbenennungsrechtssatzung im Jahr 2016 aktuellen Landesverordnun-
gen (Kündigungssperrfristverordnung NRW, Mietpreisbegrenzungsverordnung NRW und Kappungs-
grenzenverordnung NRW) wurden zum 01.07.2020 abgelöst und in der Mietersch utzverordnung 
NRW (MietSchutzVO NRW) zusammengeführt. Die Mieterschutzverordnung basiert auf dem Gutach-
ten des Instituts empirica, Berlin, zur „Identifizierung von angespannten Wohnungsmärkten in Nord-
rhein-Westfalen für die Festlegung einer Gebietskulisse von Mietpreisbegrenzungsverordnungen 
nach §§ 556 d und 558 BGB sowie einer Kündigungssperrfristverordnung nach § 557 BGB“ aus März 
2020. Kriterien, die ausschlaggebend waren, sind unter anderem eine besonders niedrige Leer-
standsquote von unter 2 % und eine  durchschnittliche Mietbelastungsquote (Anteil des Haushaltsein-
kommens, der für die Miete ausgegeben wird) oberhalb des errechneten Grenzwertes von 120 %.  
 
Das Land NRW bewertete die Stadt Münster auf der Grundlage dieses Gutachtens als ein Gebiet, in 
dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedin-
gungen gefährdet ist. 
Für die Stadt Münster gilt: 
 Die Mietpreisbremse: Die Miethöhe bei neu abgeschlossenen Mietverträgen darf nur 10 Pro-
zent über der ortsüblichen Miete liegen

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V/0329/2021 
 Die Kappungsgrenze: Bestandsmieten dürfen bis zum Erreichen der ortsüblichen Vergleichs-
miete innerhalb von drei Jahren nur um maximal 15 Prozent (im Gegensatz zum gesetzlichen 
Regelfall von 20 Prozent) angehoben werden. 
 Die Kündigungssperrfrist: Mieterinnen und Mietern darf erst fünf Jahre (im Gegensatz zum ge-
setzlichen Regelfall von drei Jahren) nach Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentums-
wohnungen wegen Eigenbedarf gekündigt werden. 
 Weitere Informationen können unter folgendem Link des MHKBG NRW abgerufen werden:   
https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/mieterschutz-und-wohnungsaufsicht 
 
 
3. Wohnraumversorgung im geförderten Mietwohnungsbau 
Die Ausübung des Bene nnungsrechts bezieht sich ausschließlich auf den Bereich des geförderten 
Mietwohnungsbaus. Zur weiteren Erläuterung werden daher die Situation der wohnberechtigten 
Haushalte sowie die Wiederbelegung geförderter Wohnungen herangezogen. 
 
In Münster haben sic h aktuell 1.501 Haushalte mit Wohnberechtigungsschein (WBS)  beim Amt für 
Wohnungswesen und Quartiersentwicklung für eine Vermittlung in eine geförderte Mietwohnung vor-
merken lassen (Stand 11.03.2021). Diese Haushalte können sich aufgrund eines fehlenden A ngebo-
tes am freien Wohnungsmarkt nicht mit passendem und insbesondere bezahlbarem Wohnraum ver-
sorgen. 
 
Die Zahl der ausgestellten Wohnberechtigungsscheine hat sich in den Jahren 2016 bis 2019 auf ho-
hem Niveau stabilisiert.  
 
 
 
 
 
Unter Berücksichtigung steigender Bevölkerungszahlen und voraussichtlich weiter steigender Mieten 
ist auch in den nächsten 5 Jahren während des Zeitraums der Geltungsdauer der Satzung zur Ver-
längerung der Benennungsrechtssatzung  nicht mit einer rückläufigen Zahl der ausgestellt en Wohn-
berechtigungsscheine zu rechnen.

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V/0329/2021 
Die fehlenden Wohnungsalternativen schlagen sich auch weiterhin in der geringen Anzahl der jährli-
chen Wiederbelegungen geförderter Wohnungen nieder.  Seit Jahren bewegen sich die Wiederbele-
gungen mit leichten Schwankungen auf einem niedrigen Niveau um 600 Wohnungen pro Jahr 
 
Jahr Anzahl der Wiederbelegungen 
in der Einkommensgruppe A 
2016 637 
2017 603 
2018 586 
2019 658 
2020 627 
 
Die aufgeführten Entwicklungen lassen erkennen, dass insbesondere Haushalte mit Marktzugangs-
schwierigkeiten, u.a. Schwangere, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen, wohnungslose 
oder verschuldete Haushalte nur wenig Chancen bei der Wohnungsvermittlung am allgemeinen 
Wohnungsmarkt haben. 
 
Das WFNG NRW sieht bei der Wohnraumverso rgung die Berücksichtigung von Dringlichkeitsfällen 
vor. Angelehnt an diese Dringlichkeitskriterien werden den Haushalten in Münster Dringlichkeitspunk-
te zugeteilt, die sich in Dringlichkeitsstufen niederschlagen. In der höchsten Dringlichkeitsstufe, den 
Wohnungsnotfällen sind aktuell (Stand 11.03.2021) 306 nicht versorgte Haushalte registriert, denen 
kein adäquater Wohnraum vermittelt werden kann. 
 
 
4. Bevölkerungs- und Haushalteprognose 
 
Am 31.12.2020 hatte Münster eine Einwohnerzahl von 312.969 Personen. So wohl die Ein -
wohnerprognose von IT.NRW als auch die Kleinräumige Bevölkerungsprognose 2019 - 2030 der 
Stadt Münster gehen weiterhin von einem Wachstum aus. In der Prognose der Stadt Münster sind 
aktuelle Entwicklungen berücksichtigt worden. Das Bevölkerung swachstum ist zum einen auf einen 
Geburtenüberschuss, zum anderen auf einen Wanderungsüberschuss zurückzuführen. Entscheiden-
de Faktoren für die Zuzüge sind Münsters Stellung als Hochschul - und Ausbildungsstandort, hiermit 
verbunden sind steigende Studierendenzahlen sowie ein starker Arbeitsplatzstandort.  
 
Nach der Fortschreibung der städtischen Prognose wird Münster bis zum Jahr 2030 auf rund 335.000 
Einwohner anwachsen. IT.NRW rechnet für das Jahr 2030 sogar mit einem Anstieg auf rund 344.000 
Einwohner. Für NRW insgesamt wird die Gesamtbevölkerung laut IT.NRW bis 2030 nur leicht anstei-
gen. Damit gehört Münster in NRW zu den am stärksten wachsenden Städten unter den kreisfreien 
Städten und Kreisen in Nordrhein-Westfalen. 
 
Für die Wohnungsnachfrage ist die B evölkerungsentwicklung isoliert betrachtet nicht aus -
schlaggebend. Im Zusammenhang mit der Bevölkerung ist die Entwicklung der Anzahl der Haushalte 
entscheidend. IT.NRW prognostiziert bei den Privathaushalten einen Anstieg ge -genüber 2018 um 
7,3 Prozent auf 191.800 Haushalte in 2030 (NRW-Vergleich: 1,9 Prozent). Auch hier weist Münster in 
NRW nach Köln den zweithöchsten Anstieg auf. 
 
 
Zu Beschlussziffer 2 
 
Wirkung der Satzung 
 
Die Satzung zur Verlängerung der Benennungsrechtssatzung soll für weitere 5 Jahre  der Steuerung 
einer angemessenen Wohnraumversorgung dienen. 
 
Der Erlass der Satzung verlängert Mieterbenennungsrechte auch an den geförderten Wohnungen, 
bei denen aufgrund der Förderbestimmungen das eingeräumte Besetzungsrecht zugunsten der Stadt

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Münster schon abgelaufen ist. Gleichzeitig bietet sie die Möglichkeit, die mit den Wohnungseigentü-
mern bisher geschlossenen einvernehmlichen Vereinbarungen zu verlängern oder auch neue Verein-
barungen mit anderen Eigentümern zu schließen, auf deren Grundlage auf ei ne Ausübung des kom-
munalen Besetzungsrechtes verzichtet werden kann. 
Daten und Fakten:  
Zum Geltungsbereich der Satzung gehören 4.490 sozial geförderte Wohnungen. Der von den 9 
Vereinbarungen mit Eigentümern erfasste Bestand beträgt 3.637 Wohnungen (Stand 31.12.2020). 
Diese Wohnungen werden eigenverantwortlich von den Eigentümern unter Berücksichtigung der 
vereinbarten Quoten vergeben.  
Auf der Grundlage der Satzung erhält die Stadt zusätzliche Mieterbenennungsrechte für 853 
Wohnungen (Stand 31.12.2020). Dieser Wohnungsbestand verteilt sich aktuell auf 78 Eigentümer. 
Die Wirkungen der Satzung und der Kooperationsvereinbarungen auf einen Blick (Stand 31.12.2020): 
 
Wohnungsbestand im 
Geltungsbereich der  
Satzung 
Abgeschlossene Kooperations-
vereinbarungen 
Mieterbenennungsrechte auf 
der Grundlage der Satzung 
4.490 Wohnungen 9 Eigentümer mit einem Woh-
nungsbestand von 3.637 Woh-
nungen 
78 Eigentümer mit einem Woh-
nungsbestand von 853 Woh-
nungen 
 
Auf der Grundlage der Kooperationsverträge sind mit den Eigentümern folgende Vergabequoten für 
die Belegung frei werdender sozial geförderter Mietwohnungen vereinbart worden: 
Haushalte, die durch das Belegungsmanagement betreut werden (BM)  15% 
Wohnungsnotfälle (WN)                                                                                   15% 
Dringlich zu versorgende Haushalte (D)      40% 
Ohne besondere Dringlichkeit (ohne)       30% 
Die vereinbarten Quoten sind nicht als „starre Regelungen“ zu verstehen, sondern als grundlegende 
Leitlinie, von der aufgrund der ind ividuellen Belegungssituation und –notwendigkeit im Einzelfall ab-
gewichen werden kann, in der Summe der versorgten Wohnungssuchenden ist jedoch die Gesamt-
vorgabe zu erfüllen, was in den Jahren 2017 – 2020 geschehen ist. 
Haushalte mit dringendem Wohnungsbed arf (D) sind insbesondere junge Ehepaare mit Kindern, Se-
nioren mit Behinderungen, Haushalte mit besonders schlechten Wohnverhältnissen (Schimmel und 
Feuchtigkeit in den Wohnräumen) oder auch Haushalte in deutlich zu kleinen Wohnungen (zwei 
Wohnräume weniger als ihm laut Wohnberechtigungsschein zustehen). 
In die Kategorie „Wohnungsnotfälle“ (WN) werden zum Beispiel alleinerziehende Frauen im Frauen-
haus, Flüchtlinge und Senioren, die nach einem Klinikaufenthalt aufgrund körperlicher Beeinträchti-
gungen nicht m ehr in ihrer Wohnung mit Barrieren leben können, eingestuft. Ebenso gilt die Familie 
als Wohnungsnotfall, die aufgrund einer Räumungsklage wegen Eigenbedarfs ihre angestammte 
Wohnung verlassen muss und das junge Ehepaar, das ein Kind erwartet. 
Zu den Haushalten, die durch das Belegungsmanagement betreut werden (BM), gehören Wohnungs-
suchende mit besonderen persönlichen Problemlagen, denen der Zugang zu angemessenem Wohn-
raum erschwert bzw. völlig verwehrt ist. Sie werden individuell und passgenau bei der Wohn ungssu-
che (sozialarbeiterisch) unterstützt und sind regelmäßig den D- und WN-Haushalten zuzurechnen.

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V/0329/2021 
Ergebnis der in den Jahren 2017-2020 erreichten Quotierungen aus den Belegungsvereinbarungen:  
Jahr Vergaben 
insgesamt 
öff.-gef. 
Wohnungen 
Vergabe über Bele-
gungsvereinbarung 
Vergabe über Amt 64 
durch Mieterbenennung 
auf Grundlage der Sat-
zung 
zusätzlich  
freifinanzierte 
Wohnungen 
BM WN D ohne BM WN D ohne  
2017 249 46 31 62 56 14 16 14 10 27 
2018 294 55 31 77 60 8 9 40 14 29 
2019 346 61 35 96 85 12 14 34 9 32 
2020 275 47 45 92 48 14 7 13 9 23 
 
Vergaben über Belegungsvereinbarungen in den Jahren 2017-2020 in Prozent 
 
 
 
 
Vergaben über das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung durch Mieterbenennung auf 
Grundlage der Satzung in den Jahren 2017-2020 in Prozent

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V/0329/2021 
 
 
Die nachfolgende Tabelle vergleicht die Ergebnisse des Jahres 2015 mit den Jahren 2017 – 2020:   
 BM WN D Summe öff.-gef. Wohnungsverga-
ben des Amtes 64 insge-
samt  
2015 ./. 26 136 162 282 
2017 60 47   76 183 249 
2018 63 40 117 220 294 
2019 73 49 130 252 346 
2020 61 52 105 218 275 
 
Im Jahr 2015 gab es noch keine Vereinbarung zur Wohnungsvergabe über das Belegungsmanage-
ment. Im direkten Vergleich zu den vergebenen Wohnungen in 2015 (s. Beschlussvorlage 
V/0413/2016) wird deutlich, dass die gezielte Versorgung der Wohnungsnotfälle (WN), der dringlich 
zu versorgenden Haushalte (D) und der Haushalte, die durch das Belegungsmanagement unterstützt 
werden (BM), grundsätzlich gestiegen sind. Damit ist die Wohnraumversorgung benachteiligter Haus-
halte seit 2017 eindeutig verbessert worden. Aufgrund der Corona bedingten Kontaktbeschränkungen 
in 2020 ist das Ergebnis 2020 im Vergleich zum Vorjahr jedoch zu relativieren. Dennoch konnte auc h 
in 2020 ein in der Summe höherer Wert bei den Merkmalen D/WN/BM ermittelt werden als noch in 
2015. 
Eine weitere Wirkung der Benennungsrechtssatzung ist, dass die kooperierenden Eigentümer 
zusätzlich frei finanzierte Wohnungen zur Erfüllung der Vergabequoten an Haushalte mit den

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V/0329/2021 
Dringlichkeitsmerkmalen D oder WN vergeben bzw. über das Belegungsmanagement  vermittelt 
wurden. Dies wäre ohne die Benennungsrechtssatzung nicht denkbar gewesen.  
Dieser zusätzliche Effekt ist durch die Option eröffnet worden, dass Vermieter mit 
Kooperationsvertrag bei zu niedrigen Vergabequoten zugunsten von Haushalten mit einem 
bestimmten Merkmal durch freifinanzierte Wohnungen (Preisniveau vergleichbar zu öffentlich 
geförderten Wohnungen) ausgleichen können.  
Erfahrungsaustausch mit den Vertretern des Arbeitskreises Münsteraner Wohnungsunter -
nehmen am 18.03.2021  
Der Arbeitskreis Münsteraner Wohnungsunternehmen tagte am 18.03.2021 im Rahmen einer Video -
Konferenz. Ein wesentlicher Tagesordnungspunkt war der Austausch mit der Verwaltung über die 
bisher gemachten Erfahrungen zu den abgeschlossenen Kooperationsvereinbarungen und auch  der 
Mieterbenennungsrechte auf der Grundlage der in 2016 erstmals beschlossenen 
Benennungsrechtssatzung. 
Einstimmig kamen die Wohnungsunternehmen (Wohn+Stadtbau GmbH, Bauverein Ketteler eG, LEG 
Wohnen NRW GmbH, Wohnungsverein Münster von 1893 e.G., WohnSieGer GbR) und der Haus - 
und Grundeigentümerverein Münster e. V. nach einem ausführlichen Meinungsaustausch zu dem 
Ergebnis, dass sich die Umsetzung der Kooperationsvereinbarung auf der Grundlage der 
Benennungsrechtssatzung in der Praxis bewährt hat. Die Mitglieder des Arbeitskreises Münsteraner 
Wohnungsunternehmen haben sich ausdrücklich für eine Fortführung der Kooperation mit der 
Verwaltung für die nächsten 5 Jahre bei Verlängerung der Benennungsrechtssatzung in der 
bisherigen Ausgestaltung ausgesprochen. 
 
Fazit 
 
Die dargestellten Fakten, Gutachten und Prognosen belegen, dass Münster noch immer als ein Ge-
biet mit erhöhtem Wohnungsbedarf einzustufen ist. Insoweit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen 
für die Verlängerung der Satzung zur Begründung kommunaler Mieterbenennungsrechte vor. 
 
Die Satzung hat sich als ein geeignetes, angemessenes und zielführendes Instrument, den Haushal-
ten mit Zugangsschwierigkeiten zum örtlichen Wohnungsmarkt bei der Versorgung mit preiswertem 
Wohnraum zu helfen, erwiesen. 
 
Auch das Belegungsmanagement, dessen Aufgabe die Begleitung und Vermittlung Wohnungssu-
chender mit dringendem Versorgungs- und hohem Unterstützungsbedarf ist, wird durch die zusätzlich 
zur Vermittlung angebotenen Wohnungen effizienter. 
 
Die institutionelle  Wohnungswirtschaft und die privaten Vermieter werden weiter dazu angehalten, 
durch die Freimeldung von Wohnraum bzw. den Neuabschluss und die Verlängerung von Kooperati-
onsvereinbarungen Haushalte mit besonderen Zugangsschwierigkeiten auf dem Wohnungsmarkt  
stärker zu berücksichtigen. Die Zustimmung der Kooperationspartner zu dem in den letzten Jahren 
bewährten Verfahren und die ausdrückliche Bestätigung der guten Zusammenarbeit sprechen für die 
Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Satzung und der Kooperati onsvereinbarungen für weitere 5 
Jahre.

- 10 - 
V/0329/2021 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Matthias Peck 
Stadtrat 
 
 
Anlagen: 
 
- Anlage A 
- Anlage 1 Verlängerung Benennungsrechtssatzung 
- Anlage 2 Verlängerung Belegungsvereinbarung

V/0329/2021 Anlage 1 Verlängerung Benennungsrechtssatzung

707 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0329/2021 
 
 
 
Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte im geförderten Mietwoh-
nungsbau im Gebiet der Stadt Münster vom 08.07.2016 
 
 
Aufgrund der §§ 17 Abs.4, 3 Abs.2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von 
Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) i.V.m. § 2 Nr.1 der Ver-
ordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderu ng 
(WoZuStVO) und des § 41 Abs.1  f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -
Westfalen (GO NRW) in den jeweils aktuellen Fassungen hat der Rat der Stadt Müns-
ter am 23.06.2021 beschlossen. 
 
§ 4 wird wie folgt neu gefasst: 
„Diese Satzung wird um 5 Jahre verlängert. Sie tritt am 8.7.2021 in Kraft.“

Beratungsverlauf (6)

31.05.2021 Kommunale Seniorenvertretung
TOP 2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
02.06.2021 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.06.2021 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
22.06.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 5.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.06.2021 Hauptausschuss
TOP 42 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.06.2021 Rat
TOP 45 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0329/2021
Typ
Vorlagen
Datum
22.04.2021
Erstellt
21.04.2021 16:25