V/0488/2022
Erwerb eines Geschäftsanteils an der BREKO Einkaufsgemeinschaft eG durch die Stadtwerke Münster GmbH
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Anlage A
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Anlage A zur V/0488/2022 Kurzüberblick Die Stadt Münster ist Alleingesellschafterin der Stadtwerke Münster GmbH. Gemäß § 9.4 lit. b des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Münster GmbH ist die Gesellschafterversammlung u.a. zuständig für die Beschlussfassung über “[…] die Beteiligung an anderen Unternehmen und den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen / Geschäftsanteilen“. Darüber hinaus ist u.a. für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen gemäß § 108 Abs. 6 lit. a GO NRW die Zustim- mung des Rates notwendig. Die Geschäftsführung der Stadtwerke Münster GmbH bzw. deren Vertretung soll befugt wer- den, die Mitgliedschaft in der BREKO Einkaufsgenossenschaft eG, die seit Juli 2018 besteht, fortzuführen. Der Geschäftsanteil an der Genossenschaft beträgt 500,00 €. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Stadtwerke Münster GmbH ist eine 100 %-ige Beteiligung der Stadt Münster. Ihr obliegt gemäß Gesellschaftsvertrag die Versorgung der Bevölkerung mit Energie und Was- ser, der Öffentliche Personennahverkehr, der Hafenbetrieb, die Straßenbeleuchtung bzw. deren Betriebsführung, die Beteiligung an Unternehmen der Versorgungs- und Verkehrswirtschaft, die Beteiligung an sonstigen Unternehmen, insoweit, als diese geeignet sind, den Gesellschafts- zweck zu fördern, die Telekommunikation, der Bau und der Betrieb von Gebäuden, die kommu- nalen Zwecken dienen, auf eigenen oder auf fremden Grundstücken, das Betreiben und Bereit- stellen von Mobilitätsdienstleistungen (z.B. CarSharing, Fahrradverleihsysteme) und die Erbrin- gung der mit den vorgenannten Aufgaben im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen und Geschäften, die der Erreichung des Gesellschaftszwecks mittelbar oder unmittelbar zu dienen bestimmt sind. Finanzierung Produktgruppe: 1501 Produkt 150101 Stadtwerke Münster GmbH Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Die finanziellen Auswirkungen werden von der Stadtwerke Münster GmbH getragen. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Ja, gemäß Satzung und GO NRW (s.o.) Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) k. A.
V_0488_2022_Anlage 1_AR Vorlage 35_2022 Breko Einkaufsgenossenschaft
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Seite 1 Münster, 09.08.2022 Vorlage an den Aufsichtsrat Nr. 35/2022 Betreff Erwerb eines Geschäftsanteils an der BREKO Einkaufsgemeinschaft eG Berichterstatter Herr Jurczyk Antrag Der Aufsichtsrat empfiehlt der Gesellschafterversammlung zu beschließen: Die Geschäftsführer bzw. deren Vertreter werden befugt, die Mitgliedschaft in der BREKO Einkaufsgenossenschaft eG, die seit 07/2018 besteht, fortzuführen. Der Geschäftsanteil an der Genossenschaft beträgt 500,00 €. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der aufsichtsbehördlichen Stellungnahme zum Anzeigeverfahren gemäß § 115 GO NRW, der nachgeholt wird. Begründung Die Stadtwerke Münster sind mit Aufnahme der Bau - und Vertriebsaktivitäten im Jahr 2018 dem Bundesverband Breitbandkommunikation e.V. (BREKO) beigetreten und zeit- nah im Juli 2018 auch der BREKO Einkaufsgenossenschaft eG. Die Einkaufsgenossen- schaft bietet für die Stadtwerke diverse Vorteile, die in den vergangenen Jahren bereits intensiv genutzt wurden. Risiken sind mit der Mitgliedschaft nicht verbunden und die Haf- tung ist auf den Geschäftsanteil (500,00 €) beschränkt. Nichtsdestotrotz bedarf ein Erwerb eines Genossenschaftsanteils formell der Zustimmung der Gremien bzw. der Kommu- nalaufsicht, die hiermit nachgeholt werden soll. Die Genossenschaft bietet in Form einer Plattform die Möglichkeit freie Tiefbaukapazitä- ten anzubieten, diese werden sodann an den SWMS Einkauf gemeldet. In Zeiten knapper Ressourcen eine Möglichkeit kurzfristig auf freie Kapazitäten zuzugreifen. Des Weiteren auch neue Player am Markt kennen zu lernen. Die Einkaufsgenossenschaft schafft Zu- gang zu Kooperationspartnern und bietet allen Mitgliedern vergünstigte Konditionen. Dies wurde im Rahmen diverser Anwendungsfelder genutzt. Ein großer Wissenstransfer findet Anlage 1 zur Beschlussvorlage V/0488/2022 Seite 2 in den fünf unterschiedlichen Arbeitskreisen statt; Branchenlösungen werden erarbeitet und neue Technologien vorgestellt. SWMS haben in der Vergangenheit und werden in der Zukunft die Glasfaseraktivitäten weiter ausbauen und können noch viel Wissen und ökonomische Vorteile generieren. Stadtwerke Münster GmbH gez. Sebastian Jurczyk gez. Frank Gäfgen
V_0488_2022_Anlage 2_Satzung_der_BREKO-Einkaufsgemeinschaft e.G.
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Satzung für die BREKO-Einkaufsgemeinschaft eG § 1 Firma, Sitz (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: BREKO-Einkaufsgemeinschaft eG ( n a c h f o l - gend Genossenschaft genannt). (2) Der Sitz der Genossenschaft ist Bonn. (3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streiti gkeiten, die die Genossenschaft betreffen, ist Bonn. § 2 Zweck, Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftlich e Förderung und Betreuung der Mit- glieder. (2) Gegenstand der Genossenschaft ist zunächst die Organisation und das Vertragsma- nagement für den Einkauf von Mobilfunkdienstleistu ngen und Inhalte sowohl für Spra- che als auch für Daten für die Mitgliedsunternehme n des Bundesverbandes Breit- bandkommunikation e.V. (nachfolgend BREKO genannt), d i e d i e s e D i e n s t l e i s t u n g e n gegenüber den eigenen Endkunden anbieten. (3) Die Genossenschaft kann auch die Organisation d er Vermarktung und Beschaffung anderer Leistungen und Produkte übernehmen. Die Ausdehnung des Geschäftsbe- triebs bedarf der Zustimmung durch die Generalversammlung. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nicht mitglieder bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. § 3 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft können erwerben: a) NATÜRLICHE PERSONEN, b) PERSONENGESELLSCHAFTEN SOWIE c) JURISTISCHE PERSONEN DES PRIVATEN UND DES ÖFFENTLICHEN RECHTS. (1) (2) Aufnahmefähig sind die ordentlichen Mitgliedsun ternehmen des BREKO Bundesver- band Breitbandkommunikation e.V. und der BREKO Bundesverband Breitbandkom- munikation e.V. selbst. Die Aufnahme von assoziiert en Mitgliedsunternehmen des BREKO ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass das jeweilige Unternehmen Te- lekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit im S inne des Telekommunikationsge- setzes (nachfolgend TKG genannt) betreibt. (3) Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung gemäß § 15 GenG und Zulassung des Beitritts durch den Vorstand erworben. § 4 Geschäftsanteil, Beiträge, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung (1) Der Geschäftsanteil beträgt 500,00 €. Er ist mi t Eintritt in die Genossenschaft sofort fällig. (2) Die Mitglieder können jeweils nur einen Geschäftsanteil übernehmen. (3) Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Eintrittsgeld in Höhe von 5.000,00 € zu zahlen und sofort bei Aufnahme fällig. (4) Die Generalversammlung kann mit einer ¾ Mehrheit aller Mitglieder beschließen, dass Beiträge zur Finanzierung der Aufgaben der Genossenschaft maximal in Höhe des Ein- trittsgeldes zu leisten sind. Über die Höhe, Fälligkeit und Dauer der Entrichtung dieser Beiträge beschließt die Generalversammlung. (5) Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuführung von mindestens 20% des Jahresüberschusses abzüg- lich eines Verlustvortrages bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile er- reicht sind. Weitere Rücklagen können auf Beschluss der Generalversammlung gebil- det werden. (6) Die Mitglieder sind - auch für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden - grundsätzlich nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. (7) Die Mitglieder haben Anspruch auf eine vom Vorstand beschlossene Rückvergütung. (8) Entsprechend den gesetzlichen Regelungen (vgl. § 22 GenG) darf das Geschäftsgut- haben von der Genossenschaft nicht ausgezahlt werden, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Ansprüche auf Auszah- lung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die verjährten Beträge werden den Rücklagen zugeführt. (9) Die vollständige oder teilweise Übertragung von Ge s c h ä fts gu th a b e n i s t a u s ge s c h l o s - sen. § 5 Generalversammlung (1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare schriftliche Benachrichtigung sämtli- cher Mitglieder einberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung muss mindestens 28 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Ergänzungen und Än- derungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der General- versammlung abgesendet werden. Benachrichtigungen der Mitglieder können auch per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgen. (2) Es ist jährlich mindestens eine Generalversammlung in der ersten Jahreshälfte durch- zuführen, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie über die Verwen- dung des Gewinns bzw. den Ausgleich des Verlustes beschlossen wird. Der Jahresab- schluss (und ggf. der Lagebericht) sowie der dazugehörige Bericht des Aufsichtsrates sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zugeleitet werden. (3) Weitere Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn dieses im Interesse der Ge- nossenschaft erforderlich erscheint. Unterlässt der Vorstand die erforderliche Einberu- fung einer Generalversammlung, so ist sie durch den Aufsichtsrat einzuberufen. (4) Eine Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn 10 % der Mit- glieder dies in einer in Textform gehaltenen Erklärung verlangen. In dieser Erklärung müssen der Zweck und die Gründe für die Einberufung a n g e g e b e n s e i n . I n g l e i c h e r Weise können die Mitglieder verlangen, dass für eine bereits vorgesehene Generalver- sammlung bestimmte Gegenstände zur Beschlussfassung a n g e k ü n d i g t w e r d e n ( E r - gänzung der Tagesordnung). (5) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlu ng ist beschlussfähig, wenn min- destens 1/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. (6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (7) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrh eit der abgegebenen Stimmen (ein- fache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit be- stimmen. Einfache Mehrheit bedeutet, dass mehr Ja- als Neinstimmen gezählt werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. (8) Die Mitglieder sollen ihr Stimmrecht persönlich ausüben. Die Mitglieder können Stimm- vollmacht erteilen. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich (mit Unter- schrift des bevollmächtigenden Mitgliedes). Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. (9) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Vor- standes. (10) Die Generalversammlung kann eine Geschäftsordnung für die Genossenschaft be- schließen. Darin kann insbesondere eine virtuelle Mitgliederversammlung zur Vorberei- tung der Generalversammlung vorgesehen werden. (11) Beschlüsse werden gemäß § 47 GenG protokolliert. (12) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Sie bestimmt ihre Anzahl und Amtszeit. Die Generalversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates. § 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei höchstens fünf Personen. Er wird vom Auf- sichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Amtsdauer durch Be- schluss. Wiederbestellung ist zulässig. Die Wahl und Abberufung von Vorstandsmit- gliedern sind jederzeit möglich und erfordern die einfache Mehrheit der Aufsichtsrats- mitglieder. Der Aufsichtsrat ernennt den Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertreter. (2) Der Vorstand ist mit Mehrheit seiner Mitglieder b e s c h l u s s fä h i g. B e s c h l ü s s e d e s V o r- stands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Der Vorstand kann a u c h s c h r i f t l i c h , t e l e f o n i s c h und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse werden analog § 47 GenG protokolliert. Mit- glieder des Vorstands, welche vom Gegenstand einer Beratung persönlich betroffen sind, dürfen während der Beratung und Beschlussfassung über diesen Gegenstand nicht an der Sitzung teilnehmen. (3) Der Vorstand führt die Genossenschaft ehrenamtlich in eigener Verantwortung. Er ver- tritt sie gerichtlich und außergerichtlich. (4) Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben. Die Vorstandmitglieder können einzelne von ihnen zur Vor- nahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. (5) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentli- chen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- o- der Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt gewor- den sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Vorstandmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. (6) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für die Aufstellung des Wirt- schaftsplans, für außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert 15.000 € übersteigt (bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendi- gung), sowie für Geschäftsordnungsbeschlüsse. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden. (7) Die Mitglieder des Vorstands müssen Vertreter eines Mitglieds der Genossenschaft sein. Von jedem Mitglied der Genossenschaft kann maximal ein Vertreter in den Vor- stand bestellt werden. (8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 7 Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei hö chstens fünf Personen. Die General- versammlung kann die Anzahl beschließen. Dieser Beschluss erfolgt vor den Wahlen (2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt in der Generalversammlung mit der Mehr- heit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben unberück- sichtigt. Erhalten mehr Bewerber die erforderliche Mehrheit, als Sitze im Aufsichtsrat zu besetzen sind, so sind die Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt. Die Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrates kann vor dem Ende der Amtszeit durch die Generalver- sammlung widerrufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abge- gebenen Stimmen. (3) Ein Mitglied des Aufsichtsrats soll aus dem Kre is der Personen gewählt werden, die sowohl Vertreter eines Mitglieds der Genossenschaft sind als auch dem Vorstand des BREKO e.V. angehören. (4) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. (5) Die Aufsichtsratstätigkeit ist ehrenamtlich. Aufwendungsersatz erfolgt im Rahmen der steuerlichen Vorschriften. (6) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz oder die S a t z u n g n i c h t s a n d e r e s b e - stimmen. Der Aufsichtsrat kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsit- zenden. Beschlüsse werden analog § 47 GenG protokolliert. Mitglieder des Aufsichts- rates, welche vom Gegenstand einer Beratung persönlich betroffen sind, dürfen wäh- rend der Beratung und Beschlussfassung über diesen Gegenstand nicht an der Sit- zung teilnehmen. (7) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Geno ssenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft beim Abschluss von Verträgen mit den Vorstandsmitgliedern. Das gleiche gilt bei Prozessen gegen Vorstandsmitglieder. (8) Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft anzuwenden. Über ver- trauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (9) Mitglieder des Aufsichtsrates müssen Vertreter eines Mitglieds der Genossenschaft sein. Von jedem Mitglied der Genossenschaft kann maximal ein Vertreter in den Auf- sichtsrat bestellt werden. (10) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 8 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung (1) Die Mitgliedschaft endet durch: a) Kündigung b) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft c) Ausschluss (2) Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Schlus s des Geschäftsjahres. Das Ge- schäftsjahr ist das Kalenderjahr. Kündigungen sind schriftlich zu erklären. (3) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausge- schlossen werden, wenn - es die Leistungen der Genossenschaft nicht nutzt, - es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhu ng des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehen- den Verpflichtungen nicht nachkommt, - es durch genossenschaftswidriges Verhalten das Ansehen oder die Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen ersucht, - es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen ge genüber der Genossen- schaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind, - es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensüber sichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen üb er seine rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt, - es der Genossenschaft seine Anschrift oder eine A nschriftenänderung nicht unverzüglich mitteilt, - es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder über das Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genos senschaft nicht vorhan- den waren oder nicht mehr vorhanden sind, - es ein eigenes mit der Genossenschaft in Wettbewe rb stehendes Unterneh- men betreibt oder sich an einen solchen beteiligt, oder wenn ein mit der Ge- nossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unterneh- men des Mitglieds beteiligt, (4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. G egen den Ausschlussbeschluss kann binnen sechs Wochen nach Absendung beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt wer- den (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Aus- schluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Mitgliedern des Vor- standes oder Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung. Von der Zustellung des Ausschlussbeschlusses an kann das ausgeschlossene Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen. Vertreter des ausgeschlossenen Mitgliedes können weder Vorstand noch Aufsichtsrat sein. Sollte ein Vertreter des ausgeschlossenen Mit- glieds Vorstand oder Aufsichtsrat sein, gelten diese Personen mit dem Tage des Aus- schlusses des Mitgliedsunternehmens als abberufen. Beim Auseinandersetzungsgut- haben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen. § 9 Satzungsänderungen (1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Ge neralversammlung beschlossen werden. Erforderlich ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. (2) Die Änderung wird erst wirksam, wenn sie in das Genossenschaftsregister eingetragen ist. Bis dahin gelten die bisherigen Satzungsbestimmungen. § 10 Bekanntmachungen Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft im „Handelsblatt“, Düsseldorf. 09.07.2013, Bonn
Beschlussvorlage
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V/0488/2022 V/0488/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Erwerb eines Geschäftsanteils an der BREKO Einkaufsgemeinschaft eG durch die Stadtwerke Münster GmbH Beratungsfolge 06.09.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 07.09.2022 Hauptausschuss Vorberatung 07.09.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Münster GmbH wird ermächtigt, folgenden Beschluss zu fassen: Die Geschäftsführung der Stadtwerke Münster GmbH bzw. deren Vertretung wird befugt, die Mitgliedschaft in der BREKO Einkaufsgenossenschaft eG, die seit Juli 2018 besteht, fortzu- führen. Der Geschäftsanteil an der Genossenschaft beträgt 500,00 €. 2. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der aufsichtsbehördlichen Stellungnahme z um nachzuholenden Anzeigeverfahren gemäß § 115 GO NRW. II. Finanzielle Auswirkungen: Die finanziellen Auswirkungen werden durch die Stadtwerke Münster GmbH getragen. Begründung: Die Stadt Münster ist Alleingesellschafterin der Stadtwerke Münster GmbH . Gemäß § 9.4 lit. b des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Münster GmbH ist die Gesellschafterversammlung u.a. zu- ständig für die Beschlussfassung über “[…] die Beteiligung an anderen Unternehmen und den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen / Geschäftsanteilen“. Darüber hinaus ist u.a. für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen gemäß § 108 Abs. 6 lit. a GO NRW die Zustimmung des Rates not- wendig, denn es gilt: „Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden, Gemeinde- Amt für Finanzen und Beteiligungen 25.08.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Rothermundt Telefon: 492-2006 Rothermundt@stadt- muenster.de - 2 - V/0488/2022 verbände oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 vom Hundert beteiligt sind, dürfen a) der Gründung einer anderen Gesellschaft oder einer anderen Vereinigung in einer Rechts- form des privaten Rechts, einer Beteiligung sowie der Erhöhung einer Beteiligung der Gesellschaft an einer anderen Gesellschaft oder einer anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts nur zustimmen, wenn die vorherige Entscheidung des Rates vorliegt, […]“. Die Einkaufsgenossenschaft bietet in Form einer Plattform die Möglichkeit freie Tiefbaukapazitäten anzubieten, diese werden sodann an den SWMS Einkauf gemeldet und ermöglichen den kurzfris- tigen Zugriff auf freie Kapazitäten. Sie schafft überdies einen Zugang zu Kooperationspartnern und bietet allen Mitgliedern vergünstigte Konditionen. Risiken sind mit der Mitgliedschaft n icht ver- bunden und die Haftung ist auf den Geschäftsanteil (500,00 €) beschränkt. Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH hat in seiner Sitzung am 11.08.2022 die Beschluss- vorlage beraten und dieser einstimmig zugestimmt. Im Anschluss an alle Gremienbeschlüsse erfolgt die Anzeige bei der Bezirksregierung Düsseldorf über die Bezirksregierung Münster gemäß § 115 GO NRW. i. V. gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen Anlage A Anlage 1: Vorlage an den Aufsichtsrat der SWMS Nr. 35/2022 Anlage 2: Satzung der BREKO Einkaufsgenossenschaft eG
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0488/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.08.2022
- Erstellt
- 10.08.2022 18:22