V/0664/2010
Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster
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Ergänzungsvorlage V/0664/2010/1 mit Anlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Vorlagen-Nr.: V/0664/2010/1. Erg. Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: Frau Siegl Ruf: V/0664/2010/1 Betrifft Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster Beratungsfolge 08.12.2010 Hauptausschuss Vorberatung 08.12.2010 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster (Anlage) wird beschlos- sen. 2. Ein Konzept zur Einrichtung von Hundetoiletten sowie Automaten für Abfallbeutel und Abfallbehälter wird entwickelt. Begründung: Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften hat in seiner Sitzung am 01.12.2010 mehrheitlich beschlossen, den Beschlussvorschlag der Ratsvorlage V/0664/2010 vom 16.11.2010 um Punkt 2. "Ein Konzept zur Einrichtung von Hundetoiletten sowie Automaten für Ab- fallbeutel und Abfallbehälter wird entwickelt." zu erweitern. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: "Diese Maßnahme wird seit Jahren von Bürgern unserer Stadt gefordert und ist insbesondere auch aus hygienischen Gründen dringend erforderlich. Vorrangig halten wir eine flächendeckende Ein- richtung in der Innenstadt für notwendig. Eine Konzepterstellung bis zum Herbst 2011 ist kosten- neutral." Zudem wurde beschlossen, in der Begründung der Beschlussvorlage V/0664/2010 (Seite 4, 2. Absatz) folgende Änderung einzufügen: Die Verwaltung wird in einem Jahr spätestens im Herbst 2011 (September) über die Erfah- rungen mit der "Kampfhundesteuer" berichten. I. V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin Anlage 492-2220 E-Mail: SieglS@stadt-muenster.de Datum: 02.12.2010 Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das La nd Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. N W S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW . S. 950) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Ge setz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394), hat der Rat der Stadt Münster in se iner Sitzung am 08.12.2010 folgen- de Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster beschlossen: § 1 Paragraph 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Münster vom 14.12.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000 s. 152) in der Fassung der 1. Änderu ngssatzung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 317) erhält folgende Fassung: (1) Ab dem 01.01.2011 beträgt die Steuer jährlich, wenn a) nur ein Hund gehalten wird 96,00 € b) zwei Hunde gehalten werden, je Hund 108,00 € c) drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 1 20,00 € d) ein gefährlicher Hund gehalten wird oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund 600,00 €. (2) Gefährliche Hunde im Sinne der Satzung sind solche nach § 3 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV.NRW.S. 656). (3) Hunde, für die nach § 5 Steuerfreiheit besteht o der Steuerbefreiung gewährt wird, wer- den bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht ber ücksichtigt; Hunde, für die Steuer- ermäßigung nach § 6 gewährt wird, werden mitgezählt. Bei der Berechnung der Hun- desteuer nach Abs. 1 a) - c) wird die Zahl der gehalte nen gefährlichen Hunde iSd Abs. 2 mitgerechnet. § 2 Paragraph 5 der Hundesteuersatzung der Stadt Münster vom 14.12.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000 s. 152) in der Fassung der 1. Änderu ngssatzung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 317) erhält folgende Fassung: (1) Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zw ei Monate in der Stadt Münster aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde versteu ert werden oder von der Steuer befreit sind. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag für einen Hund gewährt, a) der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe einer blin den, tauben oder sonst hilflo- sen Person dient; die Steuerbefreiung wird von der Vor lage des Schwerbehinder- tenausweises (Merkmale BL für blinde und H für hilflose Personen) bzw. eines son- stigen amtlichen Nachweises für taube Personen abhängig gemacht, b) der als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhund verwendet wird und die dafür vorgese- hene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, c) der von einem/einer beauftragten Feld- und Forstauf seher/-in für den Feld-, Forst- und Jagdschutz verwendet wird und die dafür vorgesehene P rüfung mit Erfolg ab- gelegt hat. (3) Für einen gefährlichen Hund im Sinne der Satzung wird eine Steuerbefreiung nicht ge- währt. § 3 Paragraph 6 der Hundesteuersatzung der Stadt Münster vom 14.12.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000 s. 152) in der Fassung der 1. Änderu ngssatzung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 317) erhält folgende Fassung: (1) Für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche vo n dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 Abs. 1 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund. (2) Für Hunde, die als Jagdhund von einem Jagdausübungsb erechtigten im Sinne des Jagdrechts, sofern dieser Inhaber eines Jagdscheins ist, geh alten werden und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 Abs. 1 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund. (3) Für Hunde, die von Berechtigten nach dem SGB II od er von Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei E rwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten, oder von Empfängern/Empfängerinnen von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehalten werden, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 Abs. 1 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund. (4) Für gefährliche Hunde im Sinne der Satzung ist die Steuer auf Antrag auf den Steuer- satz nach § 3 Abs. 1 a) - c) zu ermäßigen, wenn der Nachwe is erbracht wurde, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ni cht zu befürchten ist. Der Nachweis ist durch die Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen (§ 5 Abs. 3 LHundG NRW). (5) Für einen gefährlichen Hund im Sinne der Satzung wird eine Steuerermäßigung nach Abs. 1 - 3 nicht gewährt. § 4 In Paragraph 7 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 der Hundest euersatzung der Stadt Münster vom 14.12.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000 s. 152 ) in der Fassung der 1. Ände- rungssatzung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 317) wird die Be- zeichnung "Amt für kommunale Abgaben" jeweils durch die B ezeichnung "Amt für Finan- zen und Beteiligungen" ersetzt. § 5 In Paragraph 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 3 S. 4, Abs. 4 S. 1, Abs. 4 S. 2, Abs. 5 S. 1 und Abs. 5 S. 2 der Hundesteuersatzu ng der Stadt Münster vom 14.12.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000 s. 152) i n der Fassung der 1. Änderungs- satzung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 317) wird die Bezeichnung "Amt für kommunale Abgaben" jeweils durch die Bezeichnung "Amt für Finanzen und Be- teiligungen" ersetzt. § 6 Diese Änderungssatzung der Hundesteuersatzung der Stadt Mü nster tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0664/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster Beratungsfolge 01.12.2010 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 08.12.2010 Hauptausschuss Vorberatung 08.12.2010 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster (Anlage) wird beschlossen. Begründung: I. Grundlage: Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften hatte in seiner Sitzung vom 10.03.2010 dem Antrag der SPD-Fraktion vom 08.03.2010 zugestimmt, mit dem die Verwaltung beauftragt worden war, "Vorschläge für die Ergänzung der Hundesteuersatzung um einen Sonder- steuersatz für Kampfhunde nach der KampfhundeVO NRW" zu machen. Dafür sollte der "Durch- schnittssteuersatz in den Kampfhundesatzungen vergleichbarer Städte und der fiskalische Effekt" ermittelt werden. Mit Vorlage V/0434/2010 vom 17.06.2010 hatte die Verwaltung diesen Auftrag ausgeführt; auf die Berichtsvorlage wird insoweit Bezug genommen. Aus den dort genannten Gründen hatte die Ver- waltung empfohlen, die allgemeinen Hundesteuersätze anzuheben. Zugleich sollte aber auch der angesprochene Aspekt der Gefahrenabwehr bei der Gesamtbewertung beachtet werden. Zu dieser Empfehlung hatte der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften in seiner Sitzung am 06.07.2010 noch darum gebeten, den durchschnittlichen Steuersatz für sog. "Kampfhunde" bei anderen Gemeinden und auch die Auswirkungen auf die Tierheime zu ermitteln. Diesem Auftrag kommt die Verwaltung mit vorliegender Beschlussvorlage nach und betrachtet ihn hiernach als erledigt an: Vorlagen-Nr.: V/0664/2010 Auskunft erteilt: Frau Siegl Ruf: 492-2220 E-Mail: SieglS@stadt-muenster.de Datum: 16.11.2010 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0664/2010 Von 31 befragten Gemeinden in Nordrhein-Westfalen erheben 12 Städte und Gemeinden die sog. "Kampfhundesteuer". Davon erheben 7 Kommunen einen einheitlichen Steuersatz, der durchschnittlich bei 603,00 € liegt. 5 Kommunen nehmen einen gesplitteten Steuersatz, der durchschnittlich für den 1. Hund bei 676,00 € für den 2. Hund bei 898,00 € und für den 3. und mehr Hunde bei 974,00 € liegt. (vgl. auch Berichtsvorlage V/0434/2010) Zu den Auswirkungen auf die Tierheime wurden acht Kommunen befragt (Aachen, Bonn, Dort- mund, Hamm, Mönchengladbach, Mülheim/Ruhr, Re mscheid und Solingen). Hiernach seien nach Einführung einer sog. "Kampfhundesteuer" nur vereinzelt und ausschließlich in der Anfangszeit Auswirkungen auf die Tierheime beobachtet worden. Bereits nach einer kurzen Zeitspanne hätten aber auch diese wieder nachgelassen. Nach den Erfahrungen dieser Kommunen hat die Einführung einer sog. "Kampfhundesteuer" ins- gesamt also keine Folgen für die Tierheime gehabt. Die Vorsitzende des Tierschutz-Vereins Münster und Umgegend e.V., Frau Hoffe, hat hingegen andere Erfahrungswerte vorgetragen und mit Schreiben vom 03.05.2010 sowie in einem Gespräch am 23.08.2010 von der Einführung einer solchen Steuer abgeraten. Ihrer Auffassung nach würden dadurch nur diejenigen Hundehalter/-innen, die ihre Hunde ordnungsgemäß anmeldeten und die erforderlichen Anforderungen erfüllten, für ihre Zuverlässigkeit mit einer höheren Steuer bestraft. Diejenigen hingegen, die solche Hunde nicht anmeldeten, würden auch mit einer erhöhten Steuer für gefährliche Hunde nicht erreicht. Zudem seien mit Einführung einer solchen Steuer eklatante Auswirkungen auf die Tierheime in Münster zu befürchten. Ihrer Erfahrung nach versuchten die Hundehalter/-innen nach Einführung einer solchen Steuer stets, die Hunde wieder abzugeben. Da gefährliche Hunde privat faktisch nicht zu vermitte ln seien, würden sie in die Tierheime gebracht; dort verursachten sie erhebliche Kosten, weil sie getrennt von den anderen Tieren gehalten wer- den müssten und auch von dort kaum zu vermitteln seien. Dies habe insbes. in den Ruhrgebiets- städten zu einer eklatanten Kostensteigerung bei den Tierheimen geführt. Nach Auffassung der Vorsitzenden des Tierschutz-Vereins Münster und Umgegend e.V. sollte daher von der Einführung einer Steuer für gefährliche Hunde abgesehen und die allgemeinen Steuersätze für Hunde allenfalls moderat angehoben werden. II. Vorschlag der Verwaltung: Anhebung der allgemeinen Steuersätze für Hunde Die Verwalt ung empfiehlt, aus den mit Berichtsvorlage V/0434/2010 genannten fiskalischen Grün- den die allgemeinen Steuersätze auf einen Satz anzuheben, der knapp unter dem durchschnittli- chen Landessatz von 111,00 € (1. Hund) bzw. 140,00 € (2. Hund) liegt. Mithin empfiehlt die Ver- waltung folgende Anhebung: Haltung eines Hundes 96,00 € Haltung von zwei Hunden, je Hund 108,00 € Haltung von drei oder mehr Hunden, je Hund 120,00 € - 3 - V/0664/2010 Auch unter Berücksichtigung von Ermäßigungen und Befreiungen wäre damit eine Mehreinnahme in Höhe von 215.976,00 € zu erzielen. Auf die Berichtsvorlage V/0434/2010 wird insoweit Bezug genommen. Einführung einer sog. „Kampfhundesteuer" mit der Möglichkeit einer Steuerermäßigung Neben dem fiskalischen Effekt durch Anhebung der allgemeinen Steuersätze sollte zugleich der angesprochene Aspekt der Gefahrenabwehr bei der Gesamtbewertung beachtet werden. Zur Be- rücksichtigung dieses ordnungsbehördlichen Aspektes schlägt die Verwaltung daher vor, eine Steuer für sog. "Kampfhunde" (gefährliche Hunde) einzuführen, von denen in Münster aktuell 56 gemeldet sind. Damit dabei selbst etwaige Auswirkungen auf die Tierheime unterbunden und gleichzeitig der ord- nungsbehördliche Charakter verstärkt werde, empfiehlt die Verwaltung, darüber hinaus die Verhal- tensprüfung nach § 5 Abs. 3 LHundG NRW als Möglichkeit zur Ermäßigung des Steuersatzes he- ranzuziehen. Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dafür ist u.a. ein Sachkunde- und Zuverlässigkeitsnachweis erforderlich sowie der Nachweis, dass die Hundehalter die Hunde sicher an der Leine halten und führen können. (Vgl. § 4 Abs. 1 LHundG NRW) Zu dem Führen des Hundes an der Leine und dem Anlegen eines Maulkorbes sind die Hun- dehalter dann grundsätzlich verpflichtet. (Vgl. § 5 Abs. 2 LHundG NRW) Durch eine Verhaltensprüfung iSd § 5 Abs. 3 LHundG NRW kann für gefährliche Hunde jedoch eine Befreiung von dieser Verpflichtung, den Hund an der Leine zu führen und ihm einen Maulkorb anzulegen, erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde (in Münster: Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Kosten: ca. 50,00 €). Damit ist dann der Nachweis erbracht, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten ist. (Vgl. § 5 Abs. 3 LHundG NRW) Würde ein solcher Nachweis darüber hinaus eine Steuerermäßigung - vorzugsweise auf den all- gemeinen Steuersatz - bewirken, ist davon auszugehen, dass der Anreiz, diesen sog. "Charakter- test" durchzuführen, erhöht werden würde. Die Anzahl von gefährlichen Hunden, die nach einer Verhaltensprüfung nachgewiesenermaßen keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, könnte somit erhöht werden. Zugleich könnten etwaige Auswirkungen auf die Tierheime gemindert oder gar ausgeschlossen werden, weil die Halter/-innen von solchen Hunden den erhöhten Steuersatz für gefährliche Hunde auf den allgemeinen Steuersatz reduzieren können, indem sie mit ihren Hunden eine Verhaltens- prüfung ablegen. Damit wären also sowohl positive Auswirkungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu er- zielen als auch etwaige negative Auswirkungen auf die Tierheime zu mindern oder auszuschlie- ßen. Die Verwaltung empfiehlt daher die Einführung folgenden Steuersatzes: Wenn ein gefährlicher Hund gehalten wird oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund 600,00 €. - 4 - V/0664/2010 Zugleich empfiehlt die Verwaltung, diesen Steuersatz auf den allgemeinen Steuersatz zu ermäßi- gen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung nicht zu befürchten ist. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Voll- zug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde, vorliegend also bei dem Veterinär- und Le- bensmittelüberwachungsamt, zu erbringen. Sonstige Ermäßigungsgründe sollen für gefährliche Hunde nicht gelten. Die Verwaltung wird in einem Jahr über dieErfahrungen mit der „Kampfhundesteuer“ berichten. Mit der vorliegenden Änderungssatzung wird der Vorschlag der Verwaltung ortsrechtlich umge- setzt. I.V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin
Anlage V/0664/2010 Satzung
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Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das La nd Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. N W S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW . S. 950) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch G esetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394), hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 08.12.2010 folgende Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster beschlossen: § 1 Paragraph 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Münster vom 14.12.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000 s. 152) in der Fassung der 1. Änderu ngssatzung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 317) erhält folgende Fassung: (1) Ab dem 01.01.2011 beträgt die Steuer jährlich, wenn a) nur ein Hund gehalten wird 96,00 € b) zwei Hunde gehalten werden, je Hund 108,00 € c) drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 120 ,00 € d) ein gefährlicher Hund gehalten wird oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund 600,00 €. (2) Gefährliche Hunde im Sinne der Satzung sind solche nach § 3 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656). (3) Hunde, für die nach § 5 Steuerfreiheit besteht o der Steuerbefreiung gewährt wird, wer- den bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht ber ücksichtigt; Hunde, für die Steuer- ermäßigung nach § 6 gewährt wird, werden mitgezählt. Bei der Berechnung der Hun- desteuer nach Abs. 1 a) - c) wird die Zahl der gehalte nen gefährlichen Hunde iSd Abs. 2 mitgerechnet. § 2 Paragraph 5 der Hundesteuersatzung der Stadt Münster vom 14.12.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000 s. 152) in der Fassung der 1. Änderu ngssatzung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 317) erhält folgende Fassung: (1) Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zw ei Monate in der Stadt Münster aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde versteu ert werden oder von der Steuer befreit sind. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag für einen Hund gewährt, a) der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe einer blin den, tauben oder sonst hilflo- sen Person dient; die Steuerbefreiung wird von der Vor lage des Schwerbehinder- tenausweises (Merkmale BL für blinde und H für hilflo se Personen) bzw. eines sonstigen amtlichen Nachweises für taube Personen abhängig gemacht, b) der als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhund verwendet wird und die dafür vorgese- hene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, c) der von einem/einer beauftragten Feld- und Forstauf seher/-in für den Feld-, Forst- und Jagdschutz verwendet wird und die dafür vorgesehene P rüfung mit Erfolg ab- gelegt hat. (3) Für einen gefährlichen Hund im Sinne der Satzung wird eine Steuerbefreiung nicht ge- währt. § 3 Paragraph 6 der Hundesteuersatzung der Stadt Münster vom 14.12.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000 s. 152) in der Fassung der 1. Änderu ngssatzung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 317) erhält folgende Fassung: (1) Für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche vo n dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 Abs. 1 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund. (2) Für Hunde, die als Jagdhund von einem Jagdausübungsb erechtigten im Sinne des Jagdrechts, sofern dieser Inhaber eines Jagdscheins ist, geh alten werden und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 Abs. 1 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund. (3) Für Hunde, die von Berechtigten nach dem SGB II od er von Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei E rwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten, oder von Empfängern/Empfängerinnen von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehalten werden, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 Abs. 1 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund. (4) Für gefährliche Hunde im Sinne der Satzung ist die Steuer auf Antrag auf den Steuer- satz nach § 3 Abs. 1 a) - c) zu ermäßigen, wenn der Nachwe is erbracht wurde, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ni cht zu befürchten ist. Der Nachweis ist durch die Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen (§ 5 Abs. 3 LHundG NRW). (5) Für einen gefährlichen Hund im Sinne der Satzung wird eine Steuerermäßigung nach Abs. 1 - 3 nicht gewährt. § 4 In Paragraph 7 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 der Hundest euersatzung der Stadt Münster vom 14.12.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000 s. 152 ) in der Fassung der 1. Ände- rungssatzung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 317) wird die Be- zeichnung "Amt für kommunale Abgaben" jeweils durch die B ezeichnung "Amt für Finan- zen und Beteiligungen" ersetzt. § 5 In Paragraph 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 3 S. 4, Abs. 4 S. 1, Abs. 4 S. 2, Abs. 5 S. 1 und Abs. 5 S. 2 der Hundesteuersatzu ng der Stadt Münster vom 14.12.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000 s. 152) i n der Fassung der 1. Änderungs- satzung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 317) wird die Bezeichnung "Amt für kommunale Abgaben" jeweils durch die Bezeichnung "Amt für Finanzen und Be- teiligungen" ersetzt. § 6 Diese Änderungssatzung der Hundesteuersatzung der Stadt Mü nster tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0664/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.11.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37