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V/0239/2024

Einrichtung einer Videoüberwachung an der Melanchthonschule in Coerde

Vorlagen 23.04.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 19.06.2024, TOP 35.1

Beschlussvorlage

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Anlage A

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Beschlussvorlage

10848 Zeichen

V/0239/2024 
V/0239/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Einrichtung einer Videoüberwachung an der Melanchthonschule in Coerde 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   14.05.2024 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
   04.06.2024 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
   11.06.2024 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
   18.06.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   19.06.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   19.06.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Rat beschließt, an der Melanchthonschule in Coerde in analoger Weise zum Schulzentrum Kin-
derhaus eine Videoüberwachung zu installieren. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung  Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen  
 
Produktgruppe 0301 Leistungen für Schulen     
Zeile 15 Aufwendungen für Sach-und 
Dienstleistungen 
2024 ff. 5.000  
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2024 bei der o. g. Pro-
duktgruppe veranschlagt. 
 
Teilfinanzplan 
 
Amt für Schule und 
Weiterbildung 
 
06.05.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Dr. Wendholt 
Telefon: 492-4019 
Wendholt@stadt-
muenster.de

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V/0239/2024 
 Nr. Bezeichnung  Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen  
 
Produktgruppe 0301 Leistungen für Schulen     
Investitionsmaß-
nahme 
0100 Sicherungsmaßnahmen 
Schulgebäude 
   
Auszahlungen  für Baumaßnahmen 2024 30.000 Anschaffung 
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Auszahlungsermächtigungen in Höhe von rd. 30.000 € sind im 
Haushaltsplan 2024 bei der Investitionsmaßnahme 0100 „Sicherungsmaßnahmen Schulgebäude“ 
veranschlagt. 
 
 
Begründung: 
 
1. Ausgangs- und Beschlusslage 
Aufgrund der ständig steigenden Zahl an Straftaten an den Schulen in Münster wurde bereits im Jahr 
2019 mit der  Vorlage V/0275/2019/1 „Sicherungsmaßnahmen an städtischen Schulgebäuden; hier: 
Pilotprojekt zur Videoüberwachung an den Schulzentren Hiltrup und Wolbeck“ die Verwaltung beauf-
tragt, im Rahmen eines Pilotprojektes, außerhalb der regulären Schulzeiten in den  Außenbereichen 
auf den Schulgrundstücken der Schulzentren in Hiltrup und Wolbeck die erforderlichen Videoüberwa-
chungsanlagen zu installieren. In einer weiteren öffentlichen Beschlussvorlage V/0151/2023/1 „Siche-
rungsmaßnahmen an städtischen Schulgebäuden ; hier: Pilotprojekt zur Videoüberwachung a n den 
Schulzentren Hiltrup und Wolbeck ; Installation einer Videoüberwachung am Schulzentrum Kinder-
haus“ wurden die Ergebnisse des Pilotprojektes beschrieben und zusätzlich eine weitere Installation 
einer Videoüberwachung am Schulzentrum Kinderhaus beschlossen. 
 
An der Melanchthonschule in Coerde hat es bis Mitte 2023 Straftaten gegeben, dies aber bei weitem 
nicht in dem jetzigen Ausmaß. Mit der genannten Vorlage (V/0151/2023/1) wurde daher zunächst 
eine Erweiterung d er Außenbeleuchtung über eine Bewegungssteuerung beschlossen und diese 
auch entsprechend installiert. Die Maßnahme erwies sich jedoch als wirkungslos. So kam es seit 
September 2023 bis zum Februar 2024 zu insgesamt zehn Fällen von Vandalismus und Einbrüchen. 
Wobei der letzte Einbruch am 14.02.2024 dazu geführt hat, dass die Schulleiterin aufgrund der gro-
ßen Schäden, die an der Schule entstanden waren, den Schulbetrieb für einen Tag ausgesetzt hat. 
 
Aufgrund dieser vermehrten Vorkommnisse wurde ab dem 16.02.2024 vorläufig ein Sicherheitsdienst 
beauftragt, die Schule zu unregelmäßigen Zeiten zu bestreifen, um Vandalismus und Einbrüche zu 
unterbinden. 
 
Diese Überwachung durch den Sicherheitsdienst ist aufgrund der hohen Aufwände keine Dauerlö-
sung, die Verwaltung beabsichtigt aber, dies möglichst bis zur Installation einer Videoüberwachung zu 
verlängern, so der Rat dem Vorschlag der Verwaltung folgt. 
 
In Abstimmung mit der Schule, der Polizei und den beteiligten Ämtern der Fachverwaltung wurde im 
März neben kleineren und mechanischen Sicherungsmaßnahmen die Installation einer Videoüberwa-
chung nach dem Beispiel der Anlagen an den Schulzentren Hiltrup, Wolbeck und Kinderhaus einver-
nehmlich befürwortet und begrüßt. Das Amt 40 steht in Kontakt mit dem Persona lrat, um auch von 
der Seite eine Zustimmung zu bekommen. 
 
Auch die Schülerschaft hatte sich zwischenzeitlich schriftlich an den Oberbürgermeister gewandt und 
um Abhilfe gebeten. 
2. Grundlegendes und Datenschutz 
Jede Videoüberwachung greift  in das Grundrecht der betroffe nen Personen ein, selbst über die 
Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen, und jede Videoüberwa-

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V/0239/2024 
chung tangiert darüber hinaus insbesondere auch das Grundrecht am eigenen Bild der Betroffenen. 
Die Installation von Überwachungsanlagen ist deshalb immer kritisch zu be urteilen und nur sehr ein-
geschränkt zulässig. 
 
Grundsätzlich ausgeschlossen sind Videoaufzeichnungen in Unterrichtsräumen oder auch Lehrer-
zimmern. Eine Videoüberwachung an und in Schulen kann nur ausnahmsweise und grundsätzlich nur 
außerhalb der Unterrichtszeiten gerechtfertigt sein. Auch dann müssen allerdings die schutzwürdigen 
Interessen von Personen, die sich zu dieser  Zeit zulässigerweise auf dem Schulgelände oder in den 
Schulgebäuden aufhalten, hinreichend berücksichtigt werden. 
 
Auch außerhalb des laufenden Schulbetriebs ist eine Videoüberwachung durch den Schulträger nicht 
per se zulässig; vielmehr muss hier ebenfalls eingehend geprüft werden, ob alle gesetzlichen Voraus-
setzungen erfüllt sind. Dazu gehört, dass es bereits belegbare Fälle etwa von Einbruch oder Vanda-
lismus gab. Im Einzelfall müssen fer ner auch hier vorrangi g weniger einschneidende Maßnahmen 
erwogen werden. 
 
Eine solche Maßnahme durch öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen - und damit auch 
durch Schulträger und/oder Schulen - ist nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO (Daten-
schutzgrundverordnung) nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift sie erlaubt  oder die betroffenen 
Personen wirksam eingewilligt haben. Also muss es für den Einsatz vo n Videokameras, mit denen 
personenscharf beobachtet und/oder aufgezeichnet werden kann, an  Schulen immer eine Rechts-
grundlage geben. 
 
Eine solche Rechtsgrundlage stellt § 20 DSG NRW (Datenschutzgesetz NRW) dar. Einziger zulässi-
ger Zweck einer Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche durch öffentliche Stellen ist da-
nach die Wahrnehmung des Hausrechts, also die Be fugnis, die sich im Schulgebäude aufhaltenden 
Personen vor Gefahren für Leib und Leben zu schützen sowie erhebliche Eigentumsbeeinträchtigun-
gen zu verhindern. 
 
Da die Videoaufzeichnung gegenüber der bloßen Beobachtung den schwerer wiegenden Eingriff dar-
stellt, ist die  Aufzeichnung nur dann rechtmäßig, wenn der mit der Videoüberwachung verfolgte 
Zweck eine Aufzeichnung erfordert. Eine Aufzeichnung und kurzfristige Speicherung der Daten ist 
zwingend notwendig, um diese bei Straftaten, welche in der Nacht oder am Wochenende geschehen, 
am darauffolgenden Werktag durch städtische Mitarbeitende auswerten zu können. Dies steht im 
Einklang mit § 20 Abs. 4 Satz 2 DSG NRW, wonach die Pflicht zur unverzüglichen Löschung der Da-
ten (§ 20 Abs. 4 Satz 1 DSG NRW) nicht gilt, sofern die Daten zur Abwehr von Gefahren für die öf-
fentliche Sicherheit, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen 
gegenüber der betroffenen Person erforderlich sind. 
 
Nachbildungen von Videokameras oder nicht funktionsfähige Kameras, die eine  Überwachung nur 
vortäuschen, fallen im Prinzip nicht unter den  Tatbestand des § 20 DSG NRW, weil mit ihnen eine 
Beobachtung technisch nicht möglich ist. Gleichwohl kann - unter Berücksichtigung der unmittelbaren 
Grundrechtsbindung der öffentlichen Stellen - auch die Anbringung einer solchen Attrappe einen un-
zulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen darstellen. Nach der Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichtes dürfen die Betroffenen nicht  darüber im Ungewissen 
gelassen werden, ob und wer über sie Informationen sammelt. Insoweit tragen die öffentlichen Stellen 
eine besondere Veran twortung gegenüber den Bürgerin nen und Bürgern dafür, dass i hr Handeln 
wahrhaftig und transparent gestaltet ist. Eine vorgetäuschte Videoüberwachung ist hiermit unverein-
bar. 
3. Art und Umfang der Überwachung 
Die zu überwachenden Be reiche orientieren sich an  den bisherigen Schwerpunkten der Straftaten 
und werden ausschließlich den Außenbereich des Schulgrundstückes erfassen. Der öffentliche Raum 
bleibt damit unberührt.

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V/0239/2024 
Die Kameras sollen analog zu den bereits installierten Kameras a n den drei Schulzentren in Hiltrup, 
Wolbeck und Kinderhaus in der Woche von montags bis freitags abends ab 22.00 h bis zum nächsten 
Morgen um 7.00 h (Beginn der Arbeitszeit der Schulhausmeister/innen) zum Einsatz kommen. Am 
Wochenende, an Feiertagen und in den Ferienzeiten soll die Überwachung durchgängig 24 Stunden 
täglich laufen. Aufgrund von installierten Bewegungsmeldern wird lediglich im Falle eines aktuellen 
Ereignisses die Aufzeichnung aktiviert und für eine spätere Auswertung gespeichert. 
Die Speicherdauer der Daten soll fünf Tage betragen. Somit wird gewährleistet, dass die möglichen 
Vorfälle an Wochenenden oder an Feiertagen am folgenden Arbeitstag gesichtet werden können. Die 
Daten werden nach der festgelegten Speicherzeit automatisch gelöscht. 
 
Eine Auswertung der gespeicherten Daten erfolgt ausschließlich, wenn Straftaten auf dem Schulge-
lände/am Schulgebäude festgestellt wurden. Berechtigt zum Abruf der gespeicherten Daten sind ge-
meinsam die jeweiligen Schulhausmeister*innen, ein*e Vertreter*in des Amtes für Schule und Weiter-
bildung, sowie ein*e Vertreter*in des Personalrates Die Sichtung erfolgt nach dem „Sechs -Augen-
Prinzip“. 
 
Dazu werden die Hausmeister*innen, die Vertreter*innen des Amtes für Schule und Weiterbildung 
sowie die Vertreter*innen des Personalrates mit dem Umgang der Technik und der Software geschult 
werden. Die Schulung erfolgt durch die Firma, von der die Videoüberwachungsanlage installiert wird. 
 
Es werden entsprechende Hinweisschilder auf die Videoüberwachung angebracht und es i st vorge-
sehen, die außerschulischen Nutzer*innen sowie die Sporthallennutzer*innen darüber zu informieren. 
 
Die Überwachung wird ausschließlich zum Schutz der städtischen Immobilien eingerichtet. Wenn die 
Daten bei der polizeilichen Aufklärung hilfreich si nd, werden diese im Einzelfall bzw. auf Nachfrage 
zur Verfügung gestellt. 
 
Außerdem wird überprüft, ob sich die Schwerpunkte der Straftaten aufgrund der Videoüberwachung 
an andere Bereiche des Schulgeländes verlagert haben, so dass die Überwachungsbereiche  geän-
dert werden müssten. 
 
 
I.V. 
 
 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
Anlage A

Anlage A

2286 Zeichen

Anlage A zur V/0239/2024 
Kurzüberblick 
Aufgrund der Häufung der Straftaten, welche mit großen Schäden am städtischen Gebäude ein-
hergehen, wird auch für die Melanchthonschule in Coerde die Installation einer Videoüberwa-
chung vorgeschlagen. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage werden folgende Ziele verfolgt 
 Wir werden der Schule, den Schüler*innen und auch dem Lehrpersonal das Gefühl von mehr 
Sicherheit geben. 
 Wir schützen das Gebäude vor kostenintensiven Beschädigungen. 
 Wir werden Coerde zu einem Stadtteil mit höherer Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi-
ckeln und dies mit einem hohen Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der 
Stadtgesellschaft. 
 
Das Teilziel lautet: „Installation einer Videoüberwachung an der Melanchthonschule in Coerde“. 
Produktgruppe 0301 „Leistungen für Schulen“ 
 
Das Amt für Schule und Weiterbildung stellt mit dieser Produktgruppe für die Städtischen Schulen 
den erforderlichen Schulraum einschließlich der notwendigen Ausstattung zur Verfügung. Durch 
die Installation von Videoüberwachung an den drei Schulzentren in Münster sind die Straftaten in 
den Außenbereichen deutlich zurückgegangen und der Schutz des städtischen Eigentums vor 
Sachbeschädigung konnte verbessert werden. Durch eine weitere Installation von Videokameras 
an der Melanchthonschule in Coerde wird auch hier ein verbesserter Schutz vor Diebstahl und 
Sachbeschädigungen ermöglicht. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0301 Leistungen für Schulen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan x Ja  Nein   
Im beschlossenen Haushaltsplan 2024 enthalten? x Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja  Nein   
Bereits veranschlagt? x Ja  Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
x überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Gem. §79 SchulG NRW ist der Schulträger verpflichtet, die für den ordnungsgemäßen Unterricht 
erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu un-
terhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand 
der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

Beratungsverlauf (7)

14.05.2024 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 5.4.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
04.06.2024 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 12 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
11.06.2024 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung
TOP 11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
11.06.2024 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.12 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
18.06.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 6.20.1 Vorberatung
Zur Sitzung
19.06.2024 Hauptausschuss
TOP 25.1 Vorberatung
Zur Sitzung
19.06.2024 Rat
TOP 35.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (1)

  • Kinderhaus

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Details

Aktenzeichen
V/0239/2024
Typ
Vorlagen
Datum
23.04.2024
Erstellt
08.04.2024 13:10