V/0239/2024
Einrichtung einer Videoüberwachung an der Melanchthonschule in Coerde
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Beschlussvorlage
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V/0239/2024 V/0239/2024 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Einrichtung einer Videoüberwachung an der Melanchthonschule in Coerde Beratungsfolge 14.05.2024 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 04.06.2024 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 11.06.2024 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 18.06.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 19.06.2024 Hauptausschuss Vorberatung 19.06.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat beschließt, an der Melanchthonschule in Coerde in analoger Weise zum Schulzentrum Kin- derhaus eine Videoüberwachung zu installieren. II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0301 Leistungen für Schulen Zeile 15 Aufwendungen für Sach-und Dienstleistungen 2024 ff. 5.000 Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2024 bei der o. g. Pro- duktgruppe veranschlagt. Teilfinanzplan Amt für Schule und Weiterbildung 06.05.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Dr. Wendholt Telefon: 492-4019 Wendholt@stadt- muenster.de - 2 - V/0239/2024 Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0301 Leistungen für Schulen Investitionsmaß- nahme 0100 Sicherungsmaßnahmen Schulgebäude Auszahlungen für Baumaßnahmen 2024 30.000 Anschaffung Die zur Finanzierung erforderlichen Auszahlungsermächtigungen in Höhe von rd. 30.000 € sind im Haushaltsplan 2024 bei der Investitionsmaßnahme 0100 „Sicherungsmaßnahmen Schulgebäude“ veranschlagt. Begründung: 1. Ausgangs- und Beschlusslage Aufgrund der ständig steigenden Zahl an Straftaten an den Schulen in Münster wurde bereits im Jahr 2019 mit der Vorlage V/0275/2019/1 „Sicherungsmaßnahmen an städtischen Schulgebäuden; hier: Pilotprojekt zur Videoüberwachung an den Schulzentren Hiltrup und Wolbeck“ die Verwaltung beauf- tragt, im Rahmen eines Pilotprojektes, außerhalb der regulären Schulzeiten in den Außenbereichen auf den Schulgrundstücken der Schulzentren in Hiltrup und Wolbeck die erforderlichen Videoüberwa- chungsanlagen zu installieren. In einer weiteren öffentlichen Beschlussvorlage V/0151/2023/1 „Siche- rungsmaßnahmen an städtischen Schulgebäuden ; hier: Pilotprojekt zur Videoüberwachung a n den Schulzentren Hiltrup und Wolbeck ; Installation einer Videoüberwachung am Schulzentrum Kinder- haus“ wurden die Ergebnisse des Pilotprojektes beschrieben und zusätzlich eine weitere Installation einer Videoüberwachung am Schulzentrum Kinderhaus beschlossen. An der Melanchthonschule in Coerde hat es bis Mitte 2023 Straftaten gegeben, dies aber bei weitem nicht in dem jetzigen Ausmaß. Mit der genannten Vorlage (V/0151/2023/1) wurde daher zunächst eine Erweiterung d er Außenbeleuchtung über eine Bewegungssteuerung beschlossen und diese auch entsprechend installiert. Die Maßnahme erwies sich jedoch als wirkungslos. So kam es seit September 2023 bis zum Februar 2024 zu insgesamt zehn Fällen von Vandalismus und Einbrüchen. Wobei der letzte Einbruch am 14.02.2024 dazu geführt hat, dass die Schulleiterin aufgrund der gro- ßen Schäden, die an der Schule entstanden waren, den Schulbetrieb für einen Tag ausgesetzt hat. Aufgrund dieser vermehrten Vorkommnisse wurde ab dem 16.02.2024 vorläufig ein Sicherheitsdienst beauftragt, die Schule zu unregelmäßigen Zeiten zu bestreifen, um Vandalismus und Einbrüche zu unterbinden. Diese Überwachung durch den Sicherheitsdienst ist aufgrund der hohen Aufwände keine Dauerlö- sung, die Verwaltung beabsichtigt aber, dies möglichst bis zur Installation einer Videoüberwachung zu verlängern, so der Rat dem Vorschlag der Verwaltung folgt. In Abstimmung mit der Schule, der Polizei und den beteiligten Ämtern der Fachverwaltung wurde im März neben kleineren und mechanischen Sicherungsmaßnahmen die Installation einer Videoüberwa- chung nach dem Beispiel der Anlagen an den Schulzentren Hiltrup, Wolbeck und Kinderhaus einver- nehmlich befürwortet und begrüßt. Das Amt 40 steht in Kontakt mit dem Persona lrat, um auch von der Seite eine Zustimmung zu bekommen. Auch die Schülerschaft hatte sich zwischenzeitlich schriftlich an den Oberbürgermeister gewandt und um Abhilfe gebeten. 2. Grundlegendes und Datenschutz Jede Videoüberwachung greift in das Grundrecht der betroffe nen Personen ein, selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen, und jede Videoüberwa- - 3 - V/0239/2024 chung tangiert darüber hinaus insbesondere auch das Grundrecht am eigenen Bild der Betroffenen. Die Installation von Überwachungsanlagen ist deshalb immer kritisch zu be urteilen und nur sehr ein- geschränkt zulässig. Grundsätzlich ausgeschlossen sind Videoaufzeichnungen in Unterrichtsräumen oder auch Lehrer- zimmern. Eine Videoüberwachung an und in Schulen kann nur ausnahmsweise und grundsätzlich nur außerhalb der Unterrichtszeiten gerechtfertigt sein. Auch dann müssen allerdings die schutzwürdigen Interessen von Personen, die sich zu dieser Zeit zulässigerweise auf dem Schulgelände oder in den Schulgebäuden aufhalten, hinreichend berücksichtigt werden. Auch außerhalb des laufenden Schulbetriebs ist eine Videoüberwachung durch den Schulträger nicht per se zulässig; vielmehr muss hier ebenfalls eingehend geprüft werden, ob alle gesetzlichen Voraus- setzungen erfüllt sind. Dazu gehört, dass es bereits belegbare Fälle etwa von Einbruch oder Vanda- lismus gab. Im Einzelfall müssen fer ner auch hier vorrangi g weniger einschneidende Maßnahmen erwogen werden. Eine solche Maßnahme durch öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen - und damit auch durch Schulträger und/oder Schulen - ist nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO (Daten- schutzgrundverordnung) nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift sie erlaubt oder die betroffenen Personen wirksam eingewilligt haben. Also muss es für den Einsatz vo n Videokameras, mit denen personenscharf beobachtet und/oder aufgezeichnet werden kann, an Schulen immer eine Rechts- grundlage geben. Eine solche Rechtsgrundlage stellt § 20 DSG NRW (Datenschutzgesetz NRW) dar. Einziger zulässi- ger Zweck einer Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche durch öffentliche Stellen ist da- nach die Wahrnehmung des Hausrechts, also die Be fugnis, die sich im Schulgebäude aufhaltenden Personen vor Gefahren für Leib und Leben zu schützen sowie erhebliche Eigentumsbeeinträchtigun- gen zu verhindern. Da die Videoaufzeichnung gegenüber der bloßen Beobachtung den schwerer wiegenden Eingriff dar- stellt, ist die Aufzeichnung nur dann rechtmäßig, wenn der mit der Videoüberwachung verfolgte Zweck eine Aufzeichnung erfordert. Eine Aufzeichnung und kurzfristige Speicherung der Daten ist zwingend notwendig, um diese bei Straftaten, welche in der Nacht oder am Wochenende geschehen, am darauffolgenden Werktag durch städtische Mitarbeitende auswerten zu können. Dies steht im Einklang mit § 20 Abs. 4 Satz 2 DSG NRW, wonach die Pflicht zur unverzüglichen Löschung der Da- ten (§ 20 Abs. 4 Satz 1 DSG NRW) nicht gilt, sofern die Daten zur Abwehr von Gefahren für die öf- fentliche Sicherheit, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegenüber der betroffenen Person erforderlich sind. Nachbildungen von Videokameras oder nicht funktionsfähige Kameras, die eine Überwachung nur vortäuschen, fallen im Prinzip nicht unter den Tatbestand des § 20 DSG NRW, weil mit ihnen eine Beobachtung technisch nicht möglich ist. Gleichwohl kann - unter Berücksichtigung der unmittelbaren Grundrechtsbindung der öffentlichen Stellen - auch die Anbringung einer solchen Attrappe einen un- zulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen darstellen. Nach der Recht- sprechung des Bundesverfassungsgerichtes dürfen die Betroffenen nicht darüber im Ungewissen gelassen werden, ob und wer über sie Informationen sammelt. Insoweit tragen die öffentlichen Stellen eine besondere Veran twortung gegenüber den Bürgerin nen und Bürgern dafür, dass i hr Handeln wahrhaftig und transparent gestaltet ist. Eine vorgetäuschte Videoüberwachung ist hiermit unverein- bar. 3. Art und Umfang der Überwachung Die zu überwachenden Be reiche orientieren sich an den bisherigen Schwerpunkten der Straftaten und werden ausschließlich den Außenbereich des Schulgrundstückes erfassen. Der öffentliche Raum bleibt damit unberührt. - 4 - V/0239/2024 Die Kameras sollen analog zu den bereits installierten Kameras a n den drei Schulzentren in Hiltrup, Wolbeck und Kinderhaus in der Woche von montags bis freitags abends ab 22.00 h bis zum nächsten Morgen um 7.00 h (Beginn der Arbeitszeit der Schulhausmeister/innen) zum Einsatz kommen. Am Wochenende, an Feiertagen und in den Ferienzeiten soll die Überwachung durchgängig 24 Stunden täglich laufen. Aufgrund von installierten Bewegungsmeldern wird lediglich im Falle eines aktuellen Ereignisses die Aufzeichnung aktiviert und für eine spätere Auswertung gespeichert. Die Speicherdauer der Daten soll fünf Tage betragen. Somit wird gewährleistet, dass die möglichen Vorfälle an Wochenenden oder an Feiertagen am folgenden Arbeitstag gesichtet werden können. Die Daten werden nach der festgelegten Speicherzeit automatisch gelöscht. Eine Auswertung der gespeicherten Daten erfolgt ausschließlich, wenn Straftaten auf dem Schulge- lände/am Schulgebäude festgestellt wurden. Berechtigt zum Abruf der gespeicherten Daten sind ge- meinsam die jeweiligen Schulhausmeister*innen, ein*e Vertreter*in des Amtes für Schule und Weiter- bildung, sowie ein*e Vertreter*in des Personalrates Die Sichtung erfolgt nach dem „Sechs -Augen- Prinzip“. Dazu werden die Hausmeister*innen, die Vertreter*innen des Amtes für Schule und Weiterbildung sowie die Vertreter*innen des Personalrates mit dem Umgang der Technik und der Software geschult werden. Die Schulung erfolgt durch die Firma, von der die Videoüberwachungsanlage installiert wird. Es werden entsprechende Hinweisschilder auf die Videoüberwachung angebracht und es i st vorge- sehen, die außerschulischen Nutzer*innen sowie die Sporthallennutzer*innen darüber zu informieren. Die Überwachung wird ausschließlich zum Schutz der städtischen Immobilien eingerichtet. Wenn die Daten bei der polizeilichen Aufklärung hilfreich si nd, werden diese im Einzelfall bzw. auf Nachfrage zur Verfügung gestellt. Außerdem wird überprüft, ob sich die Schwerpunkte der Straftaten aufgrund der Videoüberwachung an andere Bereiche des Schulgeländes verlagert haben, so dass die Überwachungsbereiche geän- dert werden müssten. I.V. gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlage A
Anlage A
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Anlage A zur V/0239/2024 Kurzüberblick Aufgrund der Häufung der Straftaten, welche mit großen Schäden am städtischen Gebäude ein- hergehen, wird auch für die Melanchthonschule in Coerde die Installation einer Videoüberwa- chung vorgeschlagen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage werden folgende Ziele verfolgt Wir werden der Schule, den Schüler*innen und auch dem Lehrpersonal das Gefühl von mehr Sicherheit geben. Wir schützen das Gebäude vor kostenintensiven Beschädigungen. Wir werden Coerde zu einem Stadtteil mit höherer Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi- ckeln und dies mit einem hohen Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft. Das Teilziel lautet: „Installation einer Videoüberwachung an der Melanchthonschule in Coerde“. Produktgruppe 0301 „Leistungen für Schulen“ Das Amt für Schule und Weiterbildung stellt mit dieser Produktgruppe für die Städtischen Schulen den erforderlichen Schulraum einschließlich der notwendigen Ausstattung zur Verfügung. Durch die Installation von Videoüberwachung an den drei Schulzentren in Münster sind die Straftaten in den Außenbereichen deutlich zurückgegangen und der Schutz des städtischen Eigentums vor Sachbeschädigung konnte verbessert werden. Durch eine weitere Installation von Videokameras an der Melanchthonschule in Coerde wird auch hier ein verbesserter Schutz vor Diebstahl und Sachbeschädigungen ermöglicht. Finanzierung Produktgruppe: 0301 Leistungen für Schulen Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan x Ja Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2024 enthalten? x Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein Bereits veranschlagt? x Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig x überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Gem. §79 SchulG NRW ist der Schulträger verpflichtet, die für den ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu un- terhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
Beratungsverlauf (7)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (1)
- Kinderhaus
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Details
- Aktenzeichen
- V/0239/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 23.04.2024
- Erstellt
- 08.04.2024 13:10