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0573/2026

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 66499/09 Arbeitstitel: Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 28.05.2026

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 02.07.2026, TOP 11.2

Anlage 2 Geltungsbereich

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 6 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB erneut

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Anlage 5 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB

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Anlage 8 Bebauungsplan

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Anlage 11, Auszug BV 5 (Nippes) 25.06.2026

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Anlage 3 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB

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Anlage 9 Textliche Festsetzungen

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Anlage 7 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB

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Anlage 10 Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 Abs. 8 BauGB

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Anlage 4 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1) BauGB

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Anlage 2 Geltungsbereich

347 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.N
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 66499/09 Südliche Schmiedegassein Köln - Weidenpesch
Anlage 2Stadtplanungsamt
010050200300 Meter

Beschlussvorlage Rat

16702 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/611-1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0573/2026 
Freigabedatum 
 28.05.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf 66499/09 Arbeitstitel: Südliche Schmiedegasse in Köln-
Weidenpesch  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 66499/09 für das Gebiet in etwa begrenzt im Nor-
den durch den Cellitinnenweg und die Klosterfraugasse, im Osten durch die Verlängerung 
der Klosterfraugasse und die Merheimer Straße, im Süden und im Westen durch den 
Nordfriedhof, Arbeitstitel: Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch abgegebenen 
Stellungnahmen gemäß den Anlagen 3, 4, 5, 6 und 7; 
 
2. den Bebauungsplan 66499/09 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Bau-
gesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 
3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in 
der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 
BauGB beigefügten Begründung. 
 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 15.06.2026 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 25.06.2026 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 30.06.2026 
Rat 02.07.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Anlass und Ziel der Planung 
Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Ge-
bäudes für eine Gesamtschule mit typischen schulbegleitenden Nutzungen und Flächen, wie 
z. B. Erschließung, Schulhof, Sporthalle, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, Haltemöglichkeit 
für Schulbusse etc. zu schaffen. Aufgrund des hohen Bedarfs an Gesamtschulplätzen in Köln, 
insbesondere auch im Stadtbezirk 5 (Nippes), soll die ehemalige Erweiterungsfläche des 
Nordfriedhofs südlich der Schmiedegasse in Weidenpesch als Grundstück für künftige Schul-
baumaßnahmen gesichert werden. Ergänzend soll auf dem Grundstück eine Fläche für einen 
Spielplatz ausgewiesen werden. Es ist beabsichtigt, auf dem Grundstück Schmiedegasse in 
Köln Nippes eine Gesamtschule mit 4 Zügen in der Sekundarstufe I und 4 Zügen in der Se-
kundarstufe II sowie für knapp über 100 Beschäftigte zu errichten. Diese ersetzt den bereits 
existierenden Interimsstandort in der Escher Straße 279 in Köln-Bilderstöckchen. 
 
Die zu überplanende Fläche liegt im Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 
66499/06. Die im Bestandsplan ebenfalls ausgewiesene Verkehrstrasse eines Bypasses zwi-
schen Merheimer Straße und Jesuitengasse ist im Zuge des neuen Verkehrskonzeptes für 
Weidenpesch obsolet geworden und wird ebenfalls überplant. Vor diesem Hintergrund wird 
ein neu entwickeltes Erschließungskonzept nördlich der Schmiedegasse in den Bebauungs-
plan aufgenommen. Dieses beinhaltet eine fußläufige Verbindung als Lückenschluss zwi-
schen Cellitinnenweg und Pallenbergheim, über die zugleich ein neu ausgewiesenes Grund-
stück für betreutes Jugendwohnen bzw. Seniorenwohnen erschlossen werden kann.  
 
Die bei Einleitung des Bebauungsplanverfahren vorgesehene Jugendeinrichtung in der Mer-
heimer Straße wird nicht mehr benötigt und ist somit nicht mehr Teil der Planung. 
 
Städtebauliches Konzept 
Im Vorfeld der Ausarbeitung des Bebauungsplans wurde ein städtebauliches Gesamtkonzept 
für den Planbereich erstellt. Eine Durchwegung für den Fuß- und Radverkehr soll die Schule 
in das bestehende Wegenetz einbinden und zugleich die gesamte Erschließung für den Fuß- 
und Radverkehr im Bereich der Merheimer Straße, Schmiede-, Klosterfrau- und Jesuiten-
gasse sowie dem Clarissenweg verbessern. Im Rahmen der städtebaulichen Neuordnung im 
Plangebiet bietet es sich an, den nördlichen Abschluss der Merheimer Straße als Endpunkt 
der repräsentativen Allee vor dem Haupteingang des Nordfriedhofs neu zu gestalten.  
 
Für den geplanten Schulneubau liegt noch kein architektonisches Hochbaukonzept vor, der 
Flächenbedarf einer 4-zügigen Gesamtschule inkl. der dazugehörigen Räumlichkeiten und 
Außenbereiche kann jedoch auf Grund einer im Vorfeld durchgeführten Machbarkeitsstudie 
bestimmt werden. Eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ mit 
einer entsprechenden Größe wird im Bebauungsplan festgesetzt. Die Geschossigkeit wird in 
einen III-geschossigen und einen IV-geschossigen Bereich gegliedert. Im Bereich der Schmie-
degasse und der neu geplanten Erschließung am östlichen Rand des Schulbaugrundstücks

3 
wird in einem 15 m tiefen Streifen eine maximale Geschossanzahl von III festgesetzt. In die-
sem Bereich soll der Schulbau auf die Bestandsbebauung reagieren. 
 
Bestandteil des städtebaulichen Konzeptes ist eine zeitgemäße Gestaltung der Verbindung 
zwischen Schmiedegasse und Jesuitengasse. Die im Bestandsbebauungsplan Nr. 66499/06 
relativ breit ausgelegte Straßenverkehrsfläche wird im neuen Bebauungsplan wesentlich 
schmaler festgesetzt. Hier liegt der Schwerpunkt zukünftig auf dem Fuß- und Radverkehr. 
Hierdurch entsteht Raum für die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf der östlichen 
Seite dieser neuen Erschließungsstraße. Auf der westlichen Seite wird entlang der Häuser 
Schmiedegasse 40 - 40g eine Vorgartenzone festgesetzt. Die Vorgartenzone zieht sich weiter 
entlang der Häuser südlich des Cellitinnenwegs. In der Gesamtheit entsteht so ein breiter 
Grünzug in Nord-Süd-Richtung sowie Richtung Westen im Cellitinnenweg. Die Vorgartenzo-
nen müssen begrünt und möglichst unversiegelt gestaltet werden. Auf Grund mangelnder 
Ausweichflächen sind die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze weiterhin in der Vor-
gartenzone zulässig. Außerdem zulässig sind Zuwegungen zu Hauseingängen und Garagen. 
Zudem besteht ein einfacher Bestandsschutz für die vorhanden Flächen.  
 
Erschließung 
Die Erschließung des Schulstandortes erfolgt für den motorisierten Verkehr (PKW, Bus) über 
die Schmiedegasse. Die Hol- und Bringverkehre sowie die Anfahrt der Schul- und Schwimm-
busse werden auf dem Schulgrundstück abgewickelt. Hierzu wird im Norden des Grundstü-
ckes eine Zu- und Ausfahrt zum Grundstück auf der Schmiedegasse vorgesehen. Die notwen-
digen Stellplätze inklusive der Flächen für die Hol- und Bringverkehre werden in vollem Um-
fang auf dem Schulgrundstück vorgehen. So kann eine Beeinträchtigung des übrigen Stra-
ßenraums, in dem bereits jetzt teilweise ein hoher Parkdruck besteht, vermieden werden.    
Der bestehende Bebauungsplan Nr. 66499/06 sieht eine vollflächige Versiegelung und einen 
autogerechten Ausbau der nicht ausgebauten Klosterfraugasse und des Cellitinnenwegs vor. 
Die Erschließung der Grundstücke ist zurzeit über private Wege gesichert. Vor dem Hinter-
grund geänderter Ansprüche an städtische Verkehrsräume und Rücksichtnahme auf die vor-
handene Wohnbebauung soll die im Bestandsbebauungsplan vorgesehene Verkehrsverbin-
dung nicht mehr umgesetzt werden. Die verkehrliche Leistungsfähigkeit der Verbindungs-
straße nicht mehr in dem ehemals vorgesehenen Ausmaß erforderlich. Stattdessen soll die 
Fuß- und Radwegeverdingung in Nord-Südrichtung gestärkt werden. Städtebauliches Ziel ist, 
einen Verkehrsraum zu schaffen, in dem der Fuß- und Radverkehr eine stärkere Stellung ge-
genüber dem motorisierten Verkehr einnimmt und im Hinblick auf Immissionen auf die Wohn-
bebauung Rücksicht genommen wird. Ein reiner Fuß- und Radweg ist nicht möglich, weil die 
vorhandene Wohnbebauung über die betreffenden Verkehrsflächen erschlossen wird. Durch 
die Vorgabe der relativ schmalen Straßenquerschnitte und teils engen Kurvenradien wird be-
reits auf Bebauungsplanebene eine Straßentypologie mit reduzierter Leistungsfähigkeit für 
den motorisierten Verkehr vorgegeben. So kann eine reduzierte Fahrgeschwindigkeit erzielt 
und Durchgangsverkehr verhindert werden. Die Erreichung dieser Ziele kann durch verkehrs-
rechtliche Regelungen weiter unterstützt werden. Möglich ist auch, die direkte Durchfahrt in 
Nord-Süd-Richtung für den motorisierten Verkehr, bspw. durch das Aufstellen von Pollern zu 
unterbinden. Der Umweg über den Cellitinnenweg würde die Attraktivität der Verbindung für 
den Durchgangsverkehr noch weiter reduzieren. Konkrete Maßnahmen werden im Nachgang 
zum Bebauungsplanverfahren im Rahmen einer detaillierteren Straßenplanung festgelegt. Der 
Bebauungsplan legt lediglich die Straßenverkehrsfläche selbst fest und gibt damit den Stra-
ßenverlauf und die Breite der Straße vor. Die im Bebauungsplan eingezeichneten Fahrbah-
neinteilungen, Gehwege und nicht versiegelten Flächen sind nur als Hinweis zu verstehen und 
bilden eine mögliche, städtebaulich sinnvolle Gestaltung des Straßenraums ab. Im Zuge der 
dem Bebauungsplanverfahren nachgelagerten Straßenplanung können sich noch Änderun-
gen ergeben. 
 
Zur Bewertung der verkehrlichen Entwicklung durch die Ansiedlung der geplanten Schule so-
wie zur Erarbeitung einer tragfähigen und sicheren Erschließung wurde eine Verkehrsuntersu-
chung durchgeführt. Die Leistungsfähigkeitsnachweise zeigen, dass der Schulverkehr keine 
signifikanten Verschlechterungen der Verkehrsqualität verursacht und der geplante Schul-

4 
standort unter Berücksichtigung der vorgesehenen Erschließungs- und Sicherungsmaßnah-
men verkehrlich tragfähig ist.    
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
Durch das Bauvorhaben der Schule werden zusätzliche Flächen versiegelt. Im Gegenzug 
werden durch die Verringerung der Straßenverkehrsflächen im Gegensatz zur ursprünglichen 
Verkehrsplanung im Bebauungsplan Nr. 66499/06 weniger Fläche versiegelt und mehr Stra-
ßenbäume sowie Grünflächen angelegt. Dachflächenbegrünungen am Schulgebäude mindern 
versiegelungsbedingte Erwärmungen. Ergänzend werden zurzeit versiegelte Vorgartenberei-
che planerisch als zu begründende Vorgartenzonen festgesetzt, die bei einem Umbau für Flä-
chen, die nicht für Stellplätze, Erschließungsanlagen und Müllabstellanlagen notwendig sind, 
zu entsiegeln und grünplanerisch zu gestalten sind.  
Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden verschiedene 
Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Satzungsunterlagen (insbesondere der Begrün-
dung, Anlage 10) zu entnehmen sind. 
 
Verfahrensverlauf und Vorberatungen 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 22.01.2015 den Aufstellungsbe-
schluss für einen Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel: "Südliche Schmiedegasse" in Köln-Wei-
denpesch gefasst (Vorlage Nr. 4265/2013). Der Aufstellungsbeschluss wurde am 04.03.2015 
im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. 
 
Eine erste frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte als Aushang (Modell 1) mit der Gele-
genheit zur Abgabe von Stellungnahmen vom 12.03.2015 - 19.03.2015. Aufgrund einer zwi-
schenzeitlich erfolgten Erweiterung des Plangebietes auf die nördlich gelegene Klosterfrau-
gasse und das Pallenbergheim zur Integration einer Jugendwohneinrichtung und zur Festset-
zung einer zeitgemäßen und bedarfsgerechten Erschließungsplanung wurde die frühzeitige 
Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Präsenzveranstaltung (Modell 2) am 02.09.2024 wie-
derholt. Im Zeitraum vom 21.08.2024 – 20.09.2024 konnten Stellungnahmen zur aktualisierten 
Planung abgegeben werden. Insgesamt wurden 33 Stellungnahmen aufgenommen. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 15.07.2024 bis zum 07.09.2024 auf Grundlage 
der aktualisierten Planung durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 14 Stellungnahmen 
eingegangen. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 27.03.2025 den Beschluss über 
die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs gefasst (Vorlage Nr. 
0364/2025). Gleichzeitig wurde der geänderte Geltungsbereich des Bebauungsplans be-
schlossen.  
 
Aufgrund einer geänderten Beschlussfassung in der Sitzung der Bezirksvertretung Nippes (BV 
5) am 27.03.2025 wurde die Beschlussvorlage in seiner geänderten Form dem Stadtentwick-
lungsausschuss am 22.05.2025 erneut vorgelegt (Vorlage Nr. STA/0034/2025). Die Änderun-
gen betreffen die Beschlusspunkte, die vorsehen, keine Kiss & Ride-Flächen umzusetzen so-
wie, den Durchgangsverkehr nördlich der Schmiedegasse durch das Aufstellen von Pollern zu 
verhindern. Der Stadtentwicklungsausschluss hat die Empfehlung der Verwaltung angenom-
men und die von der Bezirksvertretung 5 ergänzten Beschlusspunkte nicht beschlossen, so-
dass der Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 27.03.2025 unverändert bleibt. 
Die Vorschläge der Bezirksvertretung wurden jedoch an das zuständige Fachamt (Verkehr) 
weitergeleitet. Der in der jetzigen Fassung vorliegende Bebauungsplanentwurf schließt die die 
Verkehrsregelungen betreffenden Vorschläge nicht aus. Nördlich der Schmiedegasse wird 
eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Bereits die Vorgabe des Straßenquerschnitts trägt 
zur Vermeidung von Durchgangsverkehr bei. Zusätzliche verkehrsrechtliche Maßnahmen, in-
klusive des Einbaus von Pollern, sind aus planungsrechtlicher Sicht grundsätzlich möglich und 
werden im Nachgang des Bebauungsplanverfahrens im Rahmen der Straßenplanung geprüft.

5 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB erfolgte in der Zeit vom 31.07.2025 bis einschließlich 06.09.2025. Im Beteiligungszeit-
rum sind 15 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einge-
gangen. Die Stellungnahmen haben nicht zu wesentlichen Änderungen der Planung geführt. 
 
Die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 12.02.2026 bis zum 
17.03.2026 (Vorlagen-Nr. 3512/2026). Während des Beteiligungszeitraums sind 14 Stellung-
nahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Die Stellungnahmen betreffen vorwiegend ver-
kehrliche Themen. Lediglich eine Stellungnahme führte zu einer kleineren Anpassung der Pla-
nung. Im Cellitinnenweg werden vier erhaltungswürdige Bäume zum Erhalt festgesetzt. Im Be-
bauungsplanentwurf waren in unmittelbarer Nähe zwei Neupflanzungen vorgesehen. Diese 
werden gestrichen, damit weiterhin ausreichend Raum für die öffentlichen Parkplätze zur Ver-
fügung steht. Weiterhin wurde ein Baum aus dem Straßenraum heraus in eine angrenzende 
Grünfläche verschoben, da sich ein Kanalbauwerk unter dem ursprünglichen Standort befin-
det. Durch die geringfügige Änderung ist keine erneute Veröffentlichung gemäß § 4a Abs. 3 
BauGB erforderlich. Die Änderung führt nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung 
von Belangen. Die Planung sah vor der Änderung bereits das Anpflanzen von Bäumen vor. 
Die zwei Neupflanzungen werden lediglich durch den Erhalt von einer Baumgruppe (vier 
Bäume) ersetzt, der geplante Straßenbaum lediglich ortsnah verschoben. Im Ergebnis ändert 
sich die Planung nicht wesentlich. Durch die Änderung sind keine Benachteiligungen zu er-
warten, kurzfristig wirkt sich die Änderung positiv aus, da die Bestandbäume schon jetzt eine 
höhere ökologische Funktion erfüllen gegenüber Neuplanzungen, welche diese erst über die 
Jahre entwickeln könnten. Die Änderung wurde mit dem für die spätere Verkehrsplanung zu-
ständigen Fachamt abgestimmt. 
 
Verhältnis zum Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet überwiegend als Grünfläche mit 
Signet „Friedhof“ dar. Der südöstliche Teil sowie die nördlichen Verkehrsflächen sind teilweise 
als gemischte Baufläche und teilweise als Wohnbaufläche dargestellt. Eine Anpassung der 
der bisherigen Grünflächendarstellung künftig zu einer Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbe-
stimmung „Schule“ sowie weitere kleinere Anpassungen des Flächennutzungsplans erfolgen 
im Parallelverfahren (200. Änderung des Flächennutzungsplans) nach § 8 Abs. 3 BauGB. Der 
entsprechende Feststellungsbeschluss wird in der Ratssitzung am 02.07.2026 beraten (siehe 
Vorlagen-Nr. 0559/2026) 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2 Geltungsbereich 
Anlage 3 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB 
Anlage 4 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1) BauGB 
Anlage 5 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB 
Anlage 6 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB erneut 
Anlage 7 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB 
Anlage 8 Bebauungsplan 
Anlage 9 Textliche Festsetzungen 
Anlage 10 Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 Abs. 8 BauGB

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

864 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? 
 
Vorgeschrieben sind eine formale frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §3(1) Baugesetzbuch 
sowie eine einmonatige Veröffentlichung gemäß §3(2) Baugesetzbuch. Beide Beteiligungen wurden im 
Zuge des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt, die eingegangenen Stellungnahmen sind in Form von 
Abwägungstabellen der Beschlussvorlage als Anlagen beigefügt.

Anlage 6 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB erneut

27648 Zeichen

BP-Abwägung B42 erneut 
 
/ 2 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 – Arbeitstitel: Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch – 
eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 i.V.m. § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) 
wurde vom 12.02.2026 bis zum 17.03.2026 erneut durchgeführt.  
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 17 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
 Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Institution: StEB Köln 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Zu dem Städtebaulichen Planungskonzept "Südliche 
Schmiedegasse" in Köln-Weidenpesch nehmen die 
StEB Köln wie folgt Stellung. Generell ist der Entwässe-
rung des Bebauungsplangebietes ein hoher Stellenwert 
einzuräumen und eine Entwässerungsplanung im weite-
ren Verlauf mit den StEB Köln abzustimmen. Die bishe-
rigen Stellungnahmen wurden weitestgehend mit aufge-
nommen und eingepflegt, jedoch möchte ich darüber 
hinaus die nachfolgenden Punkte ergänzen: 
  
1.1 Generell: Wasserhaushaltsbilanz nein Es handelt sich um einen Angebotsbebauungsplan zur Sicherung 
einer zukünftigen Schulbaufläche. Eine vorhabenbezogene Planung 
Anlage 6

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 3 
 
Zur Erreichung eines naturnahen Zustandes in Bezug 
auf die Wasserhaushaltsbilanz ist eine Bilanzierung ge-
mäß DWA-Merkblatt M 102-4 für die Baumaßnahme 
durchzuführen. Hierbei ist durch die Auswahl geeigneter 
Maßnahmen der dezentralen Regenwasserbewirtschaf-
tung das zukünftige Verhältnis zwischen Ableitung, Ver-
sickerung und Verdunstung von Niederschlagswasser 
optimal an den Referenzzustand anzupassen. Die Bilan-
zierung sollte bereits mit der Aufstellung des vorhaben-
bezogenen oder entwässerungstechnischen Entwurfes 
erfolgen. Es ist anzustreben, die Ergebnisse der Was-
serhaushaltsbilanzierung in den Regelungen des Be-
bauungsplans festzuschreiben und das Schulgebäude 
wassersensibel zu gestalten. Der Nachweis ist bei den 
StEB Köln einzureichen. 
für den Schulbau liegt nicht vor. Entsprechend können die Anforde-
rungen an die dezentrale Regenwasserbewirtschaftung nicht auf 
der Ebene der Bauleitplanung untersucht und geregelt werden. Die 
in der Stellungnahme aufgeführten Anforderungen werden an das 
für die Planung des Schulbaus zuständige Fachamt weitergeleitet.   
In der weiteren dem Bebauungsplanverfahren nachgelagerten Pla-
nung wird die StEB Köln weiter miteingezogen.  
1.2 Generell: Multifunktionale Fläche 
Teile der Flächen im Planungsgebiet gelten als soge-
nannte „Multifunktionale Flächen“. Da es sich um Flä-
chen im städtischen Besitz handelt, wurden diese als 
potenzielle Flächen zur Starkregenvorsorge identifiziert. 
Es ist demnach möglich diese Option in die Planungen 
mit einfließen zu lassen, um somit eine Starkregenvor-
sorge für das Einzugsgebiet mitzudenken. 
Des Weiteren möchten wir gerne die Möglichkeit geben, 
uns als Fachbehörde zu konsultieren, sofern die Nut-
zung von Abwasserwärme oder eine Grauwassernut-
zung angestrebt wird. 
Die Abwasserwärmekarte ist auf der Internetseite der 
StEB Köln einsehbar.  
nein Aufgrund der noch nicht vorliegenden Planung für das Schulge-
bäude und der dazugehörigen Außenanlagen sowie für den östlich 
angrenzenden Spielplatz kann die Berücksichtigung von „Multifunk-
tionalen Flächen“ im Zusammenhang der Entwässerungsplanung 
noch nicht auf Ebene des Bebauungsplans berücksichtigt werden. 
Die Hinweise werden jedoch an die für die weitere Planung zustän-
digen Fachämter weitergeleitet.  
In der weiteren dem Bebauungsplanverfahren nachgelagerten Pla-
nung wird die StEB Köln weiter miteingezogen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 4 
 
Weitere städtebauliche Planungen bzw. dazugehörige 
Entwässerungskonzepte sind mit den StEB Köln (GI-
GE) abzustimmen. 
2 Institution: Bezirksregierung Arnsberg - Abt. 6 Bergbau und Energie 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Stellungnahme als Anhang: Bergbehördliche_Stellungnahme_BPl_Nr.66499-09_Südliche_Schmiedegasse.pdf 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Planbe-
reich) liegt außerhalb derzeitig verliehener Bergwerks-
felder. 
Die Ausgleichsfläche zum Planbereich liegt über dem 
auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Horrem 3“. 
Rechtsnachfolgerin der Eigentümerin dieses verliehe-
nen Bergwerksfeldes ist die RWE Power AG (RWE-
Platz 2 in 45141 Essen). 
Soweit eine entsprechende grundsätzliche Abstimmung 
mit der o.g. RWE Power AG als Rechtsnachfolgerin der 
Bergwerksfeldeigentümerin nicht bereits erfolgt ist, emp-
fehle ich, dieser in Bezug auf mögliche zukünftige berg-
bauliche Planungen, zu bergbaulichen Einwirkungen 
aus bereits umgegangenem Bergbau sowie zu dort vor-
liegenden weiteren Informationen bzgl. bergschadensre-
levanter Fragestellungen Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben. Möglicherweise liegen der Rechts- 
nachfolgerin der Bergwerksfeldeigentümerin auch Infor-
mationen zu Bergbau in dem betreffenden Bereich vor, 
der hier nicht bekannt ist. 
Insbesondere sollte dieser dabei auch Gelegenheit ge-
geben werden, sich zum Erfordernis von Anpassungs- 
 Die RWE Power AG wurde im Verfahren beteiligt. Es wurde keine 
Stellungnahme abgeben. 
Die Hinweise zur Lage der Ausgleichsfläche auf dem Bergwerksfeld 
„Horrem 3“ und zur Grundwasserabsenkung werden an das zustän-
dige Fachamt welches mit der Umsetzung der Ausgleichmaßnahme 
betraut ist, weitergeleitet. Voraussichtlich sind diese jedoch für die 
Anlage der Ausgleichsfläche nicht relevant.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 5 
 
oder Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Berg-
schäden zu äußern. Diese Fragestellung ist grundsätz-
lich privatrechtlich zwischen Grundeigentümer / Vorha-
bensträger und in diesem Falle der RWE Power AG als 
Rechtsnachfolgerin der Bergwerksfeldeigentümerin zu 
regeln. 
Unabhängig der vorgenannten privatrechtlichen Aspekte 
teile ich Ihnen mit, dass in den hier derzeitig vorliegen-
den Unterlagen sowohl im Planbereich als auch im Be-
reich der Ausgleichsfläche kein Abbau von Mineralien 
urkundlich dokumentiert ist. 
Allerdings ist der Planbereich nach den hier vorliegen-
den Unterlagen (Differenzenpläne Stand: 01.10.2024 
aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der 
Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - Az.: 
61.42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen 
des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserab-
senkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden fol-
gende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schnei-
der & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 
8, 7, 6D, 6B, 2 - 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner 
Scholle. 
Folgendes sollte berücksichtigt werden: 
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch 
den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, 
noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. 
Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasser-
stände im Planbereich in den nächsten Jahren ist nach 
heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 6 
 
ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaß-
nahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. 
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den 
Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grund-
wasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbe-
wegungen möglich. Diese können bei bestimm-ten geo-
logischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberflä-
che führen. Die Änderungen der Grundwasserflurab-
stände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen 
sollten daher bei Planungen und Bauvorhaben Berück-
sichtigung finden. 
Ich empfehle Ihnen, so nicht bereits geschehen, diesbe-
züglich eine Anfrage an die o.g. RWE Power AG sowie 
für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband (Am 
Erftverband 6 in 50126 Bergheim) zu stellen. 
Abschließend und ergänzend teile ich Ihnen zur Voll-
ständigkeit mit, dass der Planbereich über dem Feld der 
Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „RheinEnergie Erd-
wärme“ liegt. 
Inhaberin dieser Erlaubnis ist die RheinEnergie AG. 
Die erteilte Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur 
Aufsuchung des Bodenschatzes „Erdwärme“ innerhalb 
der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ 
versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersu-
chung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines 
Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwe-
cken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 7 
 
Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unterneh-
mer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkre-
ter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. 
Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete 
Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, so-
dass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein auf-
grund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden kön-
nen. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst 
nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebs-
planzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das 
„Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsent-
scheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften 
eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommu-
nen und Behör- den. Des Weiteren werden ausführlich 
und gründlich alle öffentlichen Belange - insbesondere 
auch die des Gewässerschutzes - geprüft, gegebenen-
falls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisver-
fahren. 
3 Institution: SYNEQT GmbH 
Name: Fernleitung Auskunft 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Datei: EV-10000-6023_Erstauskunft.pdf 
Sehr geehrte Damen und Herren,  
in dem in Ihrer Leitungsanfrage angegebenen Bereich 
verlaufen keine der durch uns betreuten Fernleitungen. 
Bei Rückfragen kontaktieren Sie uns unter: fernleitungs-
auskunft@evonik.com In Bezug auf mögliche externe 
Ausgleichsflächen oder Kompensationsmaßnahmen bit-
ten wir um erneute Beteiligung.  
nein Es liegen keine Leitungen des Leitungsträgers vor, eine weitere Be-
rücksichtigung ist nicht erforderlich. 
Berücksichtigung der korrekten Ausgleichsfläche (Flur 48, Flurstück 
2) wurde bestätigt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 8 
 
Bei Änderung Ihrer Planung bitten wir um erneute An-
frage.  
Mit freundlichen Grüßen SYNEQT GmbH 
4 Institution: Bezirksregierung Köln – Dezernat 25 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
seitens des Dezernates 25 (Verkehr, Energieleitungen) 
der Bezirksregierung Köln bestehen keine grundsätzli-
chen Bedenken gegen die o.g. Maßnahme. 
Um Beachtung folgender Anmerkungen wird gebeten.  
  
4.1 Bei dem Bau einer Schule ist genaustens zu prüfen und 
zu planen, wie der Eltern-Bringverkehr abgewickelt wer-
den kann, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefähr-
den. Es sind ausreichend Kurzzeitplätze für den Eltern-
verkehr einzuplanen.  
ja Zur Abwicklung der Eltern-Bringverkehre wird in der zum Bebau-
ungsplan erstellten Verkehrsuntersuchung empfohlen zusätzlich zu 
dem berechneten Stellplatzbedarf eine Kurzhaltezone mit mindes-
tens 16 Stellplätzen vorzusehen, um eine sichere und konfliktfreie 
Abwicklung des Bring- und Holverkehrs ohne Beeinträchtigung des 
übrigen Straßenraums zu gewährleisten. Zwischen den im Norden 
des Schulgrundstücks festgesetzten Bäumen ist Raum für ca. 20 
Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr vorgesehen. 
4.2 Ein angedachter Kreisverkehr am Knotenpunkt Merhei-
mer Straße/Friedrich-Karl-Straße hat regelkonform in 
seinen Abmessungen und Dimensionen gemäß der 
RASt06 und dem Merkblatt für Kreisverkehre der FGSV 
zu erfolgen, damit er verkehrssicher ist und keine Un-
fälle passieren werden. Nur ein regelkonformer Ausbau 
der Straßeninfrastruktur ist ein Garant für ein hohes 
Maß an Verkehrssicherheit. Jegliche Abweichungen von 
den Regelwerken sind gut zu begründen. 
nein Die Hinweise betreffen nicht direkt das Bebauungsplanverfahren, 
sondern die nachgelagerte konkrete Planung des Straßenausbaus 
sowie die Umsetzung von verkehrslenkenden Maßnahmen. Die Hin-
weise zur Einhaltung der entsprechenden Normen und Richtlinien 
werden an die zuständigen Fachämter weitergeleitet.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
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Angedachte Poller, z.B. im Bereich der Einmündung 
Roßbachstraße und zur Sicherung der Sichtbeziehun-
gen auf dem Schulweg zur Stadtbahnhaltestelle Moll-
witzstraße, sind durch die Verkehrsbehörde zu prüfen, 
ob sie StVO-konform sind. Siehe hierzu auch den soge-
nannten Poller-Erlass des Ministeriums für Umwelt, Na-
turschutz und Verkehr (MUNV). 
Die Überlegung, in dem Bereich eine Fahrradstraße ein-
zurichten, ist sorgfältig von der Verkehrsbehörde zu prü-
fen. Eine Fahrradstraße, in dem viel Kfz-Verkehr durch-
fließt, z.B. durch eine Freigabe für Anlieger, kann Rad-
fahrer gefährden, die sich auf der Fahrradstraße sicher 
fühlen. Hier hat eine Abwägung der Verkehrsbehörde zu 
erfolgen, welche Verkehrsführung für diese Straße am 
sichersten ist. 
5 Institution: AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen aus 
unserer Sicht keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur 
Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 
10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbar-
keit dieser Standplätze entsprechend der Richtlinien für 
die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt 
werden. 
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang insbeson-
dere den erforderlichen Bewegungsraum für dreiachsige 
Müllsammelfahrzeuge. 
ja Für den Schulbau kann der Abtransport von Abfällen und Wertstof-
fen grundsätzlich über die Schmiedegasse erfolgen. Bei der Dimen-
sionierung der Schulbaufläche wurde der Platzbedarf für Stand-
plätze für Abfallbehälter grundsätzlich berücksichtigt. Die Erreich-
barkeit gemäß der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 
06) muss bei der weiteren Planung des Schulbaus im Nachgang 
des Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt werden. Ein entspre-
chender Nachweis ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
zu erbringen. 
Im Bereich der Planstraße 1, des Cellitinnenwegs und der Kloster-
fraugasse ist die festgesetzte Straßenverkehrsfläche so dimensio-
niert, dass der Abtransport von Abfällen und Wertstoffen mit einem

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 10 
 
Müllfahrzeug erfolgen kann. Eine entsprechende Überprüfung mit-
tels Schleppkurven fand im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 
statt. 
6 Institution: Polizeipräsidium Köln, Direktion Kriminalität, KI 6, Kriminalkommissariat Kriminalprävention / Opferschutz 
Name: Anke Schirakowsky 
 
Fehlanzeige nein Eine weitere Berücksichtigung ist nicht erforderlich. 
7 Institution: Polizei Köln Führungsstelle Verkehr Sachgebiet 4 
Name: DirV SG 4 Polizei Köln 
Dokument: Begründung / SSG_B32_Begründung 
Seitens der verkehrslenkenden Dienststelle bestehen 
keine Bedenken bezüglich der geänderten Planunterla-
gen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Stellungnahme 
sich auf das grundlegende Vorhaben bezieht; eventuell 
in Planunterlagen beispielhaft dargestellte mögliche Um-
bauten des Verkehrsraums oder Verkehrsführungen gel-
ten explizit als nicht mitgezeichnet. Hier wird von Durch-
führung des Anhörverfahrens anhand konkreter Einzel-
fallmarkierungspläne durch die zuständige Straßenver-
kehrsbehörde ausgegangen. 
nein Der Hinweis bezieht sich auf die dem Bebauungsplanverfahren 
nachgelagerten Straßenplanungen. Bei der Umsetzung von konkre-
ten Umbauten und verkehrsrechtlichen Änderungen wird das Poli-
zeipräsidium Köln entsprechend der vorgesehen Verfahrensabläufe 
erneut beteiligt.  
 
8 Institution: Westnetz GmbH  
Name: Hochspannung Westnetz GmbH 
Fehlanzeige nein Eine weitere Berücksichtigung ist nicht erforderlich.

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/ 11 
 
9 Institution: Amprion GmbH 
Name: TöB Amprion GmbH 
Datei: Amprion_nicht_betroffen.pdf 
Fehlanzeige nein Eine weitere Berücksichtigung ist nicht erforderlich. 
 
10 Institution: GASCADE Gastransport GmbH 
Name: Team Leitungsauskunft  
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Datei: BIL-Flyer-Kommune.pdf 
Datei: Prüfbericht.pdf 
Stellungnahme als Anhang: AW__Einladung_zur_Beteiligung__Bebauungsplan_Südliche_Schmiedegasse_in_Köln-Weidenpesch.pdf 
Aktenzeichen: 20260218-134054 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o. g. 
Vorhaben. 
Wir, die GASCADE Gastransport GmbH, antworten 
Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anla-
genbetreiber SEFE Energy GmbH (Rechtsnachfolgerin 
der WINGAS GmbH) sowie NEL Gastransport GmbH. 
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Be-
einträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, 
dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt 
nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. 
Betreiber mit ein. 
Nachträgliche Lageänderungen in der Projektplanung 
bedürfen eines erneuten Antrags auf Zustimmung. 
nein Eine weitere Berücksichtigung ist nicht erforderlich. 
Berücksichtigung der korrekten Ausgleichsfläche (Flur 48, Flurstück 
2) wurde bestätigt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 12 
 
11 Institution: Nord-West Oelleitung GmbH 
Name: Nord-West Oelleitung GmbH 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Datei: NWO_Leitungsauskunft_Information_Antwortschreiben_AD-2026-6756.pdf 
Stellungnahme als Anhang: AD-2026-6756_Stellungnahme.pdf 
NWO – Vorgangsnummer: AD-2026-6756 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
wir bedanken uns für die Benachrichtigung in o. a. An-
gelegenheit. 
Soweit aus den uns übersandten Unterlagen zu ersehen 
ist, werden unsere dort vorhandenen Mineralölfernlei-
tungen und / oder weitere von uns überwachten Fernlei-
tungen nicht berührt. 
Wir haben daher gegen das Vorhaben keine Bedenken. 
nein Eine weitere Berücksichtigung ist nicht erforderlich. 
Berücksichtigung der korrekten Ausgleichsfläche (Flur 48, Flurstück 
2) wurde bestätigt. 
12 Institution: Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m.b.H. 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
von der vorgenannten Maßnahme werden weder vor-
handene Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare 
Planungen der RMR-GmbH sowie der Mainline Verwal-
tungs-GmbH betroffen. 
Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in 
Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt 
sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitun-
gen stattfindet. 
nein Die erforderlichen Flächen für die Ausgleichsmaßnahmen sind alle 
im Bebauungsplan enthalten. Weitere Ausgleichsflächen sind weder 
extern noch im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorgesehen. 
Berücksichtigung der korrekten Ausgleichsfläche (Flur 48, Flurstück 
2) wurde bestätigt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 13 
 
Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen 
werden, bitten wir um erneute Beteiligung. 
13 Institution: PLEdoc GmbH 
Name: Netzauskunft 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Datei: Ihre_Anfrage_Bauleitplanung_der_Stadt_Köln;_Bauleitplanentwurf_Nr.__66499_09,_Arbeitstitel__Südliche_Schmiedegasse_in_Köln-Weiden-
pesch;_Hier__Erneute_Beteiligung_der_Behörden_und_sonstigen_Träger_öffentlicher...,_Unser_Zeichen.pdf 
Stellungnahme als Anhang: 20260203493_Stellungnahme_gesamt.pdf 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
von der OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen, sind 
wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen 
der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öf-
fentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt. 
unser Zeichen 20260203493.  
wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen 
Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungs-
anlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. 
Betreiber 
von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden: 
• OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen 
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nord-
bayern, Schwaig bei Nürnberg 
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH 
(MEGAL), Essen 
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH (METG), Essen 
nein Eine weitere Berücksichtigung ist nicht erforderlich. 
Berücksichtigung der korrekten Ausgleichsfläche (Flur 48, Flurstück 
2) geht aus der Stellungnahme hervor.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 14 
 
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH & Co. KG (NETG), Dortmund 
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen 
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichts-
plan markierte Bereich. 
Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben 
Übersicht. 
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Pro-
jektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung 
mit uns. 
14 Institution: Deutsche Telekom 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Stellungnahme als Anhang: BP_66499_09_Stellungnahme_50735_Köln__Schmiedegasse_5___West22_2026_213078.pdf 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom 
genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberech-
tigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Tele-
kom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle 
Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzuneh-
men sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzuneh-
men und dementsprechend die erforderlichen Stellung-
nahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir 
wie folgt Stellung: 
Trotz der geänderte Fläche. 
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI 
22 vom 01.10.2024 Stellung genommen. Diese Stel-
lungnahme gilt unverändert weiter. 
nein Eine weitere Berücksichtigung ist nicht erforderlich.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 15 
 
15 Institution: Industrie- und Handelskammer zu Köln 
Dokument: B-Plan Entwurf / SSG_B32_Bebauungsplan-Entwurf 
Datei: 20260213_sv_66499-09_mat.pdf 
keine Anregungen -  nein Eine weitere Berücksichtigung ist nicht erforderlich. 
16 Institution: LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Stellungnahme als Anhang: 2026_03_17_SN_LVRADR_BPSuedlicheSchmiedegasse.pdf 
 Von der Planung sind die Belange der Denkmalpflege 
und des Denkmalschutzes betroffen, wie bereits in un-
seren diesbezüglichen Stellungnahmen erläutert. Der 
Vollständigkeit halber füge ich dieser Stellungnahme die 
beiden vorgenannten Schriftstücke erneut bei. Wir be-
danken uns an dieser Stelle für die Beachtung unserer 
Anregungen und Hinweise in der Abwägung unter Pt. 
13. 
Dass die von uns empfohlenen Visualisierungen erst im 
Verlauf des Baugenehmigungsverfahrens erstellt wer-
den können (Pt. 14), ist für uns nachvollziehbar. Da die 
Planung in diesem Fall eine Frage des Umgebungs-
schutzes behandelt, werden wir allerdings in solchen 
Verfahren nicht regelhaft von der Unteren Denkmal-
schutzbehörde der Stadt Köln beteiligt. Wir bitten also 
auch an dieser Stelle explizit um weitere Beteiligung im 
Verfahren. 
Für evtl. Fragen und ggf. über die o.g. Hinweise hinaus-
gehende denkmalfachliche Beratung stehen wir jeder-
zeit auch im weiteren Planungsprozess zu Ihrer Verfü-
gung, wir bitten um weitere Beteiligung im Verfahren. 
nein Eine weitere Berücksichtigung im Bebauungsplanverfahren ist nicht 
möglich und auch nicht erforderlich. Die Bitte um Beteiligung bei der 
weiteren Planung wird an das zuständige Fachamt weitergeleitet. 
Grundsätzlich ist das für den Denkmalschutz zuständige Fachamt 
(48, Stadtkonservator) zuständig für die Beteiligung der Denkmalbe-
hörden außerhalb der Stadt Köln und die Bündelung der Stellung-
nahmen. 
Der in den vorherigen Stellungnahmen des LVR angesprochenen 
indirekten Beeinträchtigung von Baudenkmälern durch beispiels-
weise Unterbrechung von Sichtbeziehungen wurde weitestgehend 
Rechnung getragen. Dieser Belang wurde im Übrigen von der für 
den Denkmalschutz zuständigen städtischen Fachbehörde nicht 
aufgezeigt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 16 
 
17 Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft 
17.1 Gegen das eigentliche Planvorhaben bestehen weiter-
hin weder forstrechtliche noch forstfachliche Bedenken. 
Die Realisierung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs 
über eine Erstaufforstung im Bereich Worringer Bruch 
wird dabei auch grundsätzlich begrüßt. Eine Erstauffors-
tungsgenehmigung ist nach Rechtskraft des Bebau-
ungsplanes nicht mehr gesondert notwendig (Ausnah-
men - § 43 Landesforstgesetz NRW).  
Ich bitte jedoch folgende Hinweise in den Bebauungs-
plan aufzunehmen: 
Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regionalforst-
amt Rhein-Sieg-Erft – ist bei der Ausführungsplanung 
der Erstaufforstung frühzeitig zu beteiligen. 
Zudem ergehen noch Hinweise an das Stadtplanungs-
amt: 
Die Flurstücksbezeichnung der Kompensationsfläche ist 
falsch. Hier wurde mir Ihrerseits mitgeteilt, dass die 
zeichnerische Darstellung die korrekte ist. 
ja Der Hinweis zur Beteiligung des Regionalforstamts Rhein-Sieg-Erft 
bei der Ausführungsplanung der Erstaufforstung wird in den Bebau-
ungsplan aufgenommen. 
Die Flurstücksbezeichnung wird angepasst. 
  
17.2 Die Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 Wasserwirt-
schaft wurde durch mich beteiligt, um zu prüfen, ob was-
serwirtschaftliche Belange (hier die Ausweisung des Re-
tentionsraums) grundsätzlich der Erstaufforstung entge-
genstehen. Eine Stellungnahme der Dienststelle habe 
ich noch nicht erhalten. Ich bitte das Dezernat 54, wel-
ches diese E-Mail zur Kenntnis erhält, ihr Prüfergebnis

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
unmittelbar an das Stadtplanungsamt, und mir zu Kennt-
nis, zu übersenden. 
17.3 Ich gehe ferner davon aus, dass alle Belange, die nach 
§ 41 Landesforstgesetz NRW Gegenstand einer Erst-
aufforstungsgenehmigung gewesen wären, im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens abgearbeitet wurden. 
  
 
Stand 07.05.2026

Anlage 5 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB

24489 Zeichen

BP-Abwägung B42 
/ 2 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66499/09 – Arbeitstitel: Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch – einge-
gangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 31.07.2025 
bis zum 06.09.2025 durchgeführt.  
Im Zeitraum der Beteiligung sind15 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH 
Weder vorhandene Anlagen noch laufende bzw. vorher-
sehbare Planungen der Gesellschaft sind durch die Pla-
nung betroffen.  
Falls ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Land-
schaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass dieser 
nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen stattfindet. 
Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen wer-
den, bitten wir um erneute Beteiligung. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Es sind externe Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. 
Die Flächen für den Ausgleich wurden erst nach der Beteiligung 
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB endgültig festgelegt. 
Das Unternehmen wird im Rahmen einer erneuten (Beteiligung 
gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB über die Lage und 
Größe der externen Ausgleichsflächen informiert. 
2 Polizeipräsidium Köln Kriminalprävention/Opfer-
schutz (KK KP/O) 
Keine Bedenken. 
Frühzeitige Berücksichtigung folgender Sicherheitskon-
zepte: 
• Zugang zum Schulgelände nach Betriebsschluss
• Nutzung Schule und Turnhalle durch Externe
• Vermeidung von Vandalismus
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
Die aufgeführten Sicherheitskonzepte sind nicht Bestandteil der 
bauleitplanerischen Festsetzungen, sondern müssen im Zuge der 
Hochbauplanung und in den Betriebskonzepten der jeweiligen 
Einrichtungen Berücksichtigung finden.  
Die Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen sind 
über vielfältige Informationsstellen bereits abrufbar und betreffen 
nicht spezifisch den vorliegenden Bebauungsplan. Daher wird der 
Hinweis aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht unmittelbar in 
Anlage 5

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66499/09 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
• Amok und Brandmeldeanlage 
• Einbruch 
• Diebstahl 
Empfehlung zur Aufnahme eines textlichen Hinweises im 
Bebauungsplan: 
 
Städtebauliche – und technische Kriminalprävention: 
Bauliche Anlagen, z.B. Wohngebäude (MFH, EFH), Gara-
gen(-anlagen), Grünanlagen, Wohnquartiere sowie Indust-
rie- und Gewerbeobjekte und Gewerbegebiete, sollen zum 
wirksamen Schutz vor Kriminalität –wie zum Beispiel Ein-
brüchen, Vandalismus und Sabotage – im Hinblick auf kri-
minalitätsfördernde Faktoren und Gegebenheiten beurteilt 
werden. 
die textlichen Hinweise im Bebauungsplan aufgenommen. Die In-
formationen aus der Stellungnahme werden jedoch dem für den 
Schulbau zuständigen Amt weitergeleitet. 
3 Amprion GmbH 
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. 
 
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versor-
gungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt ha-
ben. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Weitere Leitungsbetreiber wurden im Rahmen der Beteiligung ge-
mäß § 4 Abs.2 BauGB beteiligt (siehe Stellungnahme Nr. 1, Nr. 
4, Nr. 5 und Nr. 11) 
 
Das Unternehmen wird im Rahmen einer erneuten Beteiligung 
gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB über die Lage und 
Größe der externen Ausgleichsflächen informiert. 
4 GASCADE Gastransport GmbH 
Die GASCADE Gastransport GmbH, antwortet zugleich 
auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber SEFE 
Energy GmbH (Rechtsnachfolgerin der WINGAS GmbH) 
sowie NEL Gastransport GmbH 
 
Analgen der genannten Betreiber sind nicht von der Pla-
nung betroffen. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
 
5 PLEdoc GmbH Leitungsauskunft 
Die Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten 
Eigentümer bzw. Betreiber sind nicht von der Planung be-
troffen: 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Das Unternehmen wird im Rahmen einer erneuten Beteiligung 
gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB über die Lage und 
Größe der externen Ausgleichsflächen informiert.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66499/09 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
• OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen 
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nord-
bayern, Schwaig bei Nürnberg 
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH 
(MEGAL), Essen 
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH (METG), Essen 
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH & Co. KG (NETG), Dortmund 
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Es-
sen 
• Uniper Energy Storage GmbH, Düsseldorf: Erdgas-
speicher Epe, Eschenfelden, Krummhörn 
 
Hinweis auf noch nicht feststehende Lage der Ausgleichs-
flächen und Bitte um Mittelung der externen Ausgleichsflä-
chen im weiteren Verfahren. 
6 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
Generell ist der Entwässerung des Bebauungsplangebie-
tes ein hoher Stellenwert einzuräumen und eine Entwäs-
serungsplanung im weiteren Verlauf mit den StEB Köln 
abzustimmen. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Die Planung wird im weiteren Verlauf der Hochbau- und Straßen-
planung von den Fachämtern mit den Stadtentwässerungsbetrie-
ben abgestimmt. 
6.1 Begründungstext: Kapitel 5.5.2 Abwasserentsorgung 
Es ist die Herstellung von neuen Hausanschlussleitungen 
erforderlich. Ein neuer öffentlicher Kanal ist bereits für die 
Planstraßen 1 und 2 in Planung. Die Verlängerung ent-
lang der Merheimer Straße wird ab Juni 2026 errichtet. (s. 
Anlage, bitte als Entwurf betrachten!) 
 
Der Anschluss des Schulbaus an den öffentlichen Misch-
wasserkanal ist möglich, die Abstimmung mit den StEB 
Köln hierzu ist erforderlich. Darüber hinaus gelten in der 
Begründung formulierten Bedingungen der Versickerung.  
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Die Informationen werden für die weitere Planung des Schulbaus 
an die Fachämter weitergeleitet. 
 
In der Begründung wird im Kapitel 5.5.2. die Information zur vor-
belasteten hydraulischen Kanalisation und einer möglicherweise 
erforderlichen Drosslung der Einleitung ergänzt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66499/09 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Da trotz Sanierungs- und Baumaßnahmen die Kanalisa-
tion hydraulisch vorbelastet ist, kann im weiteren Pla-
nungsprozess die Forderung nach einer Einleitungsbe-
schränkung (Drosselwassermenge) ausgesprochen wer-
den. Eine genaue Aussage zu möglichen Drosselwasser-
mengen für die Einleitung des Schmutz- und ggf. Nieder-
schlagswassers in den öffentlichen Kanal sind zum jetzi-
gen Zeitpunkt aufgrund des Planungsstandes noch nicht 
möglich. Im Laufe der Planung müssen diesbezüglich Ab-
stimmungen mit den StEB Köln erfolgen. 
Der Grundsatz zur Versickerung, der im Absatz des Nie-
derschlagswassers aufgeführt ist, ist unbedingt zu beach-
ten.  
 
Vor geplanten Änderungen (Rückbau, Umbau, Herstel-
lung neuer Anschlüsse oder Änderungen der angeschlos-
senen Flächen) ist mit den StEB Köln ein Beratungsge-
spräch zu vereinbaren, damit über die Erfordernis eines 
neuen Kanalanschlussscheins („KAS-Verfahren“) und 
dem weiteren Vorgehen entschieden werden kann. 
 
6.2 Generell: Wasserhaushaltsbilanz 
Zur Erreichung eines naturnahen Zustandes in Bezug auf 
die Wasserhaushaltsbilanz ist eine Bilanzierung gemäß 
DWA-Merkblatt M 102-4 für die Baumaßnahme durchzu-
führen. Hierbei ist durch die Auswahl geeigneter Maßnah-
men der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung das 
zukünftige Verhältnis zwischen Ableitung, Versickerung 
und Verdunstung von Niederschlagswasser optimal an 
den Referenzzustand anzupassen. Die Bilanzierung sollte 
bereits mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen oder 
entwässerungstechnischen Entwurfes erfolgen. Es ist an-
zustreben, die Ergebnisse der Wasserhaushaltsbilanzie-
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
Die Erstellung einer Wasserhaushaltsbilanz ist im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens nicht möglich, da noch keine Hoch-
bau- und Außenanlagenplanung vorliegt und diese erst im Nach-
gang erstellt wird. Im Zuge der Hochbauplanung wird eine Bilan-
zierung durchgeführt und bei den StEB Köln eingereicht.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66499/09 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
rung in den Regelungen des Bebauungsplans festzu-
schreiben und das Schulgebäude wassersensibel zu ge-
stalten. Der Nachweis ist bei den StEB Köln einzureichen. 
6.3 Generell: Multifunktionale Fläche 
Teile der Flächen im Planungsgebiet gelten als soge-
nannte „Multifunktionale Flächen“. Da es sich um Flächen 
im städtischen Besitz handelt, wurden diese als potenzi-
elle Flächen zur Starkregenvorsorge identifiziert. Es ist 
demnach möglich diese Option in die Planungen mit ein-
fließen zu lassen um somit eine Starkregenvorsorge für 
das Einzugsgebiet mitzudenken 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
 
Die Planung möglicher Regenrückhalteflächen, insbesondere auf 
dem Schulgrundstück, kann erst im Zuge der Hochbauplanung 
erfolgen. Die Information wird an das entsprechende Fachamt 
weitergeleitet.  
7 Westnetz GmBH 
Gegen die Planung bestehen keine Bedenken 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
 
8 Deutsche Telekom Technik GmbH 
Gegen die Planung bestehen keine Einwände. 
 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
 
8.1 Hinweis auf Telekommunikationsleitungen 
Hinweis, dass sich im Plangebiet Telekommunikationsli-
nien der Telekom befinden. Der Bestand und der Betrieb 
der vorhandenen Telekommunikationslinien müssen wei-
terhin gewährleistet sein. Angaben zu ggf. notwendigen 
Verlegungen vorhandener Telekommunikationsanlagen 
oder sonstigen Sicherungsmaßnahmen können erst nach 
Vorliegen der Ausbauplanung gemacht werden. 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
Der Bestand und der Betrieb sowie der Zugang zu den vorhande-
nen Telekommunikationslinien werden gewährleistet, ggf. wird 
die Deutsche Telekom im Rahmen der nachgelagerten Planun-
gen beteiligt. 
8.2 Bitte um fachliche Festsetzungen 
Es soll eine Festsetzung zur Anlage von Straßen, Gehwe-
gen und Baumpflanzungen hinsichtlich der Leitungstras-
sen in den Bebauungsplan aufgenommen werden. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
Die Leitungsführung wird im üblichen Rahmen innerhalb der öf-
fentlichen Verkehrsflächen erfolgen. Eine gesonderte Festset-
zung ist nicht erforderlich. 
8.3 Ausbau Telekommunikationsnetz / Koordination 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations-
netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und 
den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es 
notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschlie-
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
Die Hinweise betreffen nicht das Bebauungsplanverfahren. Die 
Hinweise werden im weiteren Verlauf der Schulbauplanung be-
rücksichtigt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66499/09 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
ßungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Te-
lekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie 
möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich 
angezeigt werden an: 
Deutsche Telekom Technik GmbH 
T NL West, PTI 22  
Venloer Str.156  
50672 Köln 
9 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
 
10 Landesbetrieb Straßenbau NRW - Regionalniederlas-
sung Ville-Eifel 
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. 
 
Info: Das Plangebiet befindet sich westlich der B 9, Ab-
schnitt 43, innerhalb der Ortsdurchfahrt. Die Stadt Köln ist 
in dem Bereich Straßenbaulastträger. 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
 
11 Evonik Operations GmbH 
Im Planbereich verlaufen keine durch Evonik betreuten 
Fernleitungen. 
 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
 
11.1 Beteiligung zu Ausgleichsflächen 
In Bezug auf mögliche Ausgleichsflächen oder 
Kompensationsmaßnahmen bitten wir um erneute Beteili-
gung. 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
Das Unternehmen wird im Rahmen einer erneuten Beteiligung 
gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB über die Lage und 
Größe der externen Ausgleichsflächen informiert. 
12 Stadtwerke Köln GmbH / Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Stellungnahme im Auftrag der Konzerngesellschaften der 
Stadtwerke Köln, der RheinEnergie AG in Verbindung mit 
der RheinNetz GmbH und der Kölner Verkehrs-Betriebe 
AG 
  
12.1 RheinEnergie AG (RE) / RheinNetz GmbH (RNG) 
Gegen das Verfahren bestehen grundsätzlich keine Be-
denken. 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
Die Fläche auf der sich die Gasnetzstationen befinden werden im 
Bebauungsplan als „Fläche für Versorgungsanlagen 
oder für die Verwertung oder Beseitigung von Abwasser oder

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66499/09 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich im Plange-
biet Gasnetzstationen sowie deren zugehörige Zuleitun-
gen befinden. Diese sind grundbuchlich zu sichern, sofern 
die Bereiche zukünftig nicht mehr in städtischem Eigen-
tum verbleiben, so dass die dauerhafte Zugänglichkeit 
und Funktionsfähigkeit der Anlagen gewährleistet werden 
kann. 
Darüber hinaus sind die im Bebauungsplan vorgesehenen 
Baumpflanzungen mit den jeweiligen Leitungsträgern ab-
zustimmen, um Konflikte mit bestehenden Leitungen zu 
vermeiden. In diesem Zusammenhang sind entspre-
chende Planauskünfte einzuholen. Die sich im Plangebiet 
befindlichen Stromnetzstation müssen zur Stromversor-
gung des Stadtteils ebenfalls weiterhin uneingeschränkt 
betrieben werden können. Einladungen zur Abstimmung 
der versorgungstechnischen Erschließung bitten wir an 
nachfolgende Stelle zu richten. Hierüber können auch ak-
tuelle Kartenunterlagen mit Lage von Anlagen und Leitun-
gen angefordert werden. RheinNetz GmbH, Leitungsaus-
kunft, Mail: leitungsauskunft@rng.de. 
festen Abfallstoffen sowie für Ablagerungen“ gesichert. Eine Ver-
äußerung der Fläche ist nicht vorgesehen. Die Zugänglichkeit 
wird durch die Planung nicht eingeschränkt. 
 
Die Rheinische NETZGesellschaft mbH - Leitplanung – wurde im 
Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB angeschrieben. 
13 Landschaftsverband Rheinland - Amt für Denkmal-
pflege 
Die Belange des Denkmalschutzes sind von der Planung 
betroffen. Wie in unserer Stellungnahme vom 06.09.2025 
bereits angemerkt, könnte sich die 
Ausführung des o.g. Planverfahrens nach aktuellem Stand 
im Rahmen des Umgebungsschutzes 
potentiell auf einige der genannten Denkmäler auswirken. 
Daher weisen wir an dieser Stelle erneut darauf hin, dass 
eine optische und/oder substanzielle Beeinträchtigung der 
genannten Denkmäler durch die geplante Bebauung – 
bspw. durch Kubatur oder Gestaltung – zu vermeiden ist. 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
Die in der Stellungnahme vom 06.09.2025 genannten Denkmäler 
wurden bei der Planung berücksichtigt. Die Denkmäler im Gel-
tungsbereich des Bebauungsplans wurden nachrichtlich über-
nommen und in der Planzeichnung gekennzeichnet. Die an den 
Geltungsbereich angrenzenden Denkmäler wurden in einer Auf-
listung in den Hinweisen aufgenommen, darüber hinaus wird auf 
den bestehenden Umgebungsschutz hingewiesen. 
 
Im Rahmen der Festzungen der Geschossigkeit des Schulbaus 
und der Wohnbebauung wurden die Denkmäler berücksichtigt. 
Zudem wurden gestalterische Festsetzungen getroffen welche 
unter Anderem dem Denkmalschutzdienen, hierzu zählt die Fest-
setzung von Satteldächern für die Wohngebiete WA 1, WA 2 und 
WA 3 und die Festsetzung von Klinkerfassaden für Teile des 
Schulbaus und Gebäude im WA 3.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66499/09 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
13.1 Anregung zur Erstellung von Visualisierungen der Ku-
baturen 
Insbesondere die beiden geplanten Neubauten entlang 
der Merheimer Straße sollten in diesem Kontext betrach-
tet werden: Bei dem nördlichen handelt es sich um eine 
Jugendeinrichtung, das südliche Gebäude ist ein Fahrrad-
parkhaus. Das Fahrradparkhaus befindet sich auf der Flä-
che. des Friedhofes, es liegt zwischen dem Gärtnerhaus 
und Verwalterhaus. Da es zweigeschossig ausgeführt 
werden soll, wird es hinter der (ebenfalls geschützten) 
Friedhofsmauer eindeutig in Erscheinung treten und das 
Zusammenwirken der Denkmäler somit beeinflussen. Um 
deren – ggf. erhebliche – Beeinträchtigung im Vorfeld aus-
zuschließen, regen wir an, bereits im aktuellen Stadium 
des Planungsverlaufs Visualisierungen der geplanten Ku-
baturen in den Anschlussbereichen an die geschützten 
Freiflächen und Gebäude anzufertigen. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
Da es sich um einen Angebotsbebauungs-plan handelt, sind für 
das Verfahren weitere Visualisierungen, welche über den Stand 
der vorliegenden Machbarkeitsstudie hinausgehen, nicht vorge-
sehen. Die Überprüfung der Denkmalgerechten Einfügung muss 
im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen. 
 
Die Jugendeinrichtung im Wohngebiet an der Merheimer Straße 
(WA 3) ist nicht mehr vorgesehen. 
14 Polizeipräsidium - Köln Führungsstelle Verkehr 
Aus polizeilicher Sicht bestehen keine Bedenken. 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
 
14.1 Veröffentlichung Unfalldaten 
Wie vorbesprochen wird um eingehende Prüfung vor Ver-
öffentlichung gebeten, ob die Daten der Unfallkommission 
/ der Straßenverkehrsbehörde hinsichtlich Unfallhäufun-
gen in beiden Verkehrsgutachten („alt“ und „neu“) zur Ver-
öffentlichung bestimmt sind. 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
Die Unfalldaten wurden dem Verkehrsgutachter von der Stadt 
Köln zur Verwendung im Rahmen der Ermittlung von Gefähr-
dungspotentialen, insbesondere im Hinblick auf Konflikte zwi-
schen Kfz- und Fuß-/Radverkehr, zur Verfügung gestellt. In Rück-
sprache mit dem Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung kön-
nen die im Gutachten enthaltenen Daten im Rahmen der Öffent-
lichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB veröffentlicht wer-
den. 
14.2 Beseitigung festgestellter Defizite 
Es wird davon ausgegangen, dass die durch das Gutach-
ten erkannten Defizite in der Verkehrsführung 
bzw. Verkehrsraumgestaltung vor Abschluss der Bauvor-
habens beseitigt werden. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
Nicht alle im Verkehrsgutachten erkannten Defizite können vor 
Abschluss des Bauvorhabens beseitigt werden. Es ist jedoch vor-
gesehen, dass die Planstraße 2 mit Abschluss des Bauvorha-
bens hergestellt ist, um eine sichere Führung des Rad- und Fuß-
gängerverkehrs zu gewährleisten. Ebenso werden die Querungs-
hilfen in der Schmiedegasse und der Merheimer Straße umge-
setzt. Die weiteten im Gutachten genannten Maßnahmen werden

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66499/09 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
geprüft und möglichst mit Fertigstellung des Schulbaus umge-
setzt. Die Defizite im Bereich der Gehwege können nicht kurzfris-
tig voll umfänglich beseitigt werden, dies betrifft die Engstelle im 
Norden der Merheimer Straße. Allerdings wird im Gutachten eine 
alternative Fußgängerführung auf dem östlichen Gehweg (mittels 
Beschilderung) vorgeschlagen. 
14.3 Weitere Beteiligung bei konkreten Maßnahmen 
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass diese Stellung-
nahme sich auf das grundlegende Vorhaben bezieht; 
eventuell in Planunterlagen beispielhaft dargestellte mögli-
che Umbauten des Verkehrsraums oder Verkehrsführun-
gen gelten explizit nicht als mitgezeichnet. Hier wird von 
Durchführung des Anhörverfahrens anhand konkreter Ein-
zelfallmarkierungspläne durch die zuständige Straßenver-
kehrsbehörde ausgegangen. 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bei der Umsetzung 
von konkreten Umbauten und verkehrsrechtlichen Änderungen 
wird das Polizeipräsidium Köln entsprechend der vorgesehen 
Verfahrensabläufe erneut beteiligt. 
15  Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 - (Verkehr, IGVP 
und ÖPNV) 
Seitens des Dezernates 25 (Verkehr, Energieleitungen) 
der Bezirksregierung Köln bestehen keine grundsätzlichen 
Bedenken gegen die o.g. Maßnahme. 
Um Beachtung folgender Anmerkungen wird gebeten. 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
 
15.1 Hinweis zu Baumfestsetzungen im Straßenraum 
In den Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan-
Entwurf (Anlage 4) wird ausdrücklich auf die Bepflanzung 
von Bäumen im Straßenraum verwiesen. 
Dies ist sehr kritisch zu sehen ist und ist in Zusammenar-
beit mit der Verkehrsplanung und der Straßenverkehrsbe-
hörde der Stadt Köln dahingehend zu überprüfen, ob die 
Bäume nicht die Sicht auf den Verkehrsraum und die 
schwachen Verkehrsteilnehmer, wie Kinder etc. nehmen. 
Unfälle sind zu vermeiden durch Sicht, Sehen und Gese-
hen werden. 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
Im Bereich der Ausfahrt vom Schulgrundstück wurden die Fest-
gesetzten Bäume im Hinblick auf die Verkehrssicherheit mittels 
einer Sichtfeldprüfung im Verkehrsgutachten untersucht. Alle in 
den Verkehrsflächen festgesetzten Bäume haben keinen verbind-
lichen bzw. einen flexiblen Standort, um unter anderem auf Si-
cherheitsaspekte im Rahmen der späteren Verkehrsplanung rea-
gieren zu können. Die Verkehrsämter der Stadt Köln wurden be-
teiligt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66499/09 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
15.2 Stellungnahme vom 06.08.2024 
Darüber hinaus wird auf unsere Stellungnahme vom 
06.08.2024 verwiesen. 
„Um eine effektive Geschwindigkeitsbegrenzung durch 
eine sinnvolle Gestaltung der Straße zu erhalten, sind die 
einschlägigen Richtlinien der FGSV wie RASt 06, ERA 
und das Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren zu 
beachten. Die Anlage von Senkrechtparkern an Straßen 
ist zu vermeiden. Empfehlung zu prüfen, ob auch Mobili-
tätseingeschränkte berücksichtigt wurden. Beachtung der 
Einhaltung der DIN-Norm für taktile Elemente und Hinzu-
ziehung der Konkretisierung zur barrierefreien Ausgestal-
tung „Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen“(HBVA) 
Wege von Müllfahrzeugen, Liefer- und Umzugsfahrzeu-
gen etc. sind so zu planen, dass Kinder und andere 
schwache Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden, 
z.B. durch unnötige Wendemanöver. 
Beachten, dass Pflanzungen nicht die Sichtfelder ein-
schränken. Der Anschluss an das übergeordnete Netz ist 
regelkonform auszuführen. 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
Die Hinweise werden bei der Ausbauplanung der Straßen be-
rücksichtigt. Grundsätzlich lassen die festgesetzten Verkehrsflä-
chen eine entsprechende Planung zu, konkrete Fahrbahneintei-
lungen werden nur bespielhaft als Hinweis dargestellt, stellen 
aber keine verbindliche Versetzung dar. Senkrechtparker sind le-
diglich im Bereich der Planstraße 1, dem Cellitinnenweg und der 
Klosterfraugasse vorgesehen. Dieser Bereich soll für den motori-
sierten Verkehr lediglich zur Erschließung der Anlieger dienen, 
außerdem sollen möglichst niedrige Geschwindigkeiten gefahren 
werden, sodass eine auschlaggebende Behinderung des fließen-
den Verkehrs durch die Senkrechtparker nicht zu befürchten ist. 
Stand 17.12.2025

Anlage 8 Bebauungsplan

34346 Zeichen

3.50
Nr. 505113
P
P
P
P
P
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P
P
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P
Ga
49-53
III
M
1840
II
1480
VI
F
III S
1102
1104
1103
1105
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1100
1420
1097
1615
I F
S
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10
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14
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35
356
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45.26
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13a
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464
20
22
Amboßstraße
11
I S
354
355
1489
III F
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1634
46
1635
46
SII
2397
45
22
FI
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45
1783
S
18-20
I
15
1882
1881
S
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4
I
6
1419
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5
SIII
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41
S
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III
III S
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16
II S
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I P
993
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301
2
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1
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46
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14
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10
11
1490
Feuerstraße
13
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1885
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I
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47.42
II
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49
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49
Jesuitengasse
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35
II S
31-33
I S
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Ga
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1826
1827
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17
15
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2
27
II
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3
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4
45.57
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1781
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1523
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Klarissenweg 4
2
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Ga
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II
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II S
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II
17
45.11
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Weg
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Jesuitengasse
I F
2173
49
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S
II
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13
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839
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1
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47.15
Klosterfraugasse
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1426
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4
II
S
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47.04
Flur 6
II
S
2
1425
II
S
4
1730
II S
11-13
1513
1512
1511
Ga
II F
II S
2240
300
2
1
I W
Pallenbergheim
1514
6
I S
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3
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4
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KW
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21
I W
I
II S
19
20
23
I
W
Pallenbergheim
22
2237
300
11
I S
12
13
S
I S
I
14
I S
15
I S
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S
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I S
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18
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1125
979
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8
IV S
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46.67
1844
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P
1845
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34
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23
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S
25
2775
3
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3
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3
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3
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3
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3
III
13
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3
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1147
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III S
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III
S
498
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1772
45
II S
S
3145
3
3146
3
1620
2948
3
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291
Ga
Ga
Ga
Ga
2469
291
2459
291
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I F
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1876
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47.32
473
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47.73
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291
728
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Roßbachstraße
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291
2302
291
2300
291
2298
291
2297
291
2299
291
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P
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476
III
S
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472
III
474
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47.29
Flur 5
Gemarkung Longerich
485
434
429
1241
1727
1725
1726
1724
1407
1728
II S
1297
1300
1298
1262
1302
1260
1252
1253
1254
1301
48.91
47.39
40g
1723
47.61
1722
-I
40h
SII
1293
1296
1299
1295
40i
II S
40k
II
S
1291
48.03
1304
1305
Ga
1259
1258
1257
1256
1303
TGa
Schmiedegasse
Lagerplatz
1306
1307
40f
40e
II S
II S
I P
40d
II S
1248
1249
TGa
1288
1290
1292
1294
FI
34a
II S
Ga
47.45
47
I P
II S
299
2
Ga
47.40
I B
48.00
36
47.94
Schmiedegasse
1770
45a
I S
I P
I S
47.76
Schmiedegasse
I F
1769
1768
F
I
47.82
48.09
47.72
47.74
47.59
47.59
47.67
47.64
47.61
Ga
40a
S
1308
1309
1310
40c
II
S
40b
II S
II
F
I
F
III
1451
P
1450
SII
40
1244
FI
1245
1247
1246
Weg
I F
1645
II S
S
I
Weg
-I
TGa
1429
1761
46.96
1243
1556
P
1766
47.97
48.16
44
1555
1719
P
S
46
II F
Zufahrt
P
47.93
48.12
47.41
1554
Cellitinnenweg
8
1729
S
48.14
40l
1286
1287
1289
II S
10
12
S
II
1632
II
I
48.25
1562
48.12
1559
TGa
S
II
FIII
11
II
S
1644
-I
Zufahrt
1642
13
1641
15
1640
Cellitinnen-
TGa
II
S
-I
III S
1558
1796
1799
FI
I F
I F
1139
35
552
553
Nordfriedhof
ZI
Kapelle
II
46a
1430
I F
I F
I F
F
1542
451
422
BI
III
48
II
F
I F
S
56
I S
1553
II
I F
II
FI
58
89
SII
Nordfriedhof
588
591
592
421
405
1773
47.71
47.81
Ga
47.91
47.6847.58
48.11
48.08
I P
53
I S
47.89
47.99
1767
47.92
47.84
48.03
47.84
47.93
47.98
47.85
47.55
47.91
47.85
47.95
47.91
47.81
48.09
47.91
48.12
47.83
47.95
47.56
47.71
47.60
47.76
47.97
48.12
47.67
1764
1765
47.77
48.11
465
48.13
47.18
47.89
47.96
47.62
47.70
47.02
47.99
47.67
47.74
48.02
48.43
47.97
Ga
I P
1777
I S
I P
47.79
47.99
47.87
48.08
48.04
47.95
47.77
48.18
47.81
47.67
47.63
48.02
47.70
47.74
47.69
1779
47.98
47.62
47.69
47.67
47.70
47.98
47.85
47.73
47.70
47.57
Lagerplatz
47.44
47.78
47.81
47.32
48.30
1763
I
1862
P
48.25
404
P
P
47.28
47.64
47.23
47.55
47.45
47.51
1762
560
48.04
P
P
P
P
P
P
P
47.20
509
Weg
Weg
Nordfriedhof
2306
291
2296
291
2295
291
S
2294
291
1512
291
I F
III
S
III S
I F
Theklastraße
919
1511
291
26
III M
470
III S
468
III
P
Merheimer Straße
466
464
462
P
1494
463
48.98
1339
401
402
Weg
II W
W
29
III
403
Weg
Nordfriedhof
Weg
Weg
F
325
Nordfriedhof
Weg
Weg
1134
I
F
Weg
47.72
P
P
F
I
589
590
I
I
W
F
F
F
58a
Ga
Ga
Fläche für
Gemeinbedarf
- Schule -
GRZ 0,8
III
IV
öffentl.
Grünfläche
II
öffentl. Grünfläche
- Vorgartenzone -
- Vorgartenzone -
- Vorgartenzone -
öffentl.
Grünfläche
- Spielplatz -
II
o
III
o
II
o
- Gas -
II
o
II
o
GRZ 0,4
GRZ 0,4
GRZ 0,4
GRZ 0,4
LPB II
LPB III
LPB III
LPB IV
LPB III LPB IV
LPB IIILPB IV
LPB V
LPB IV
P1
E1
WA 1
D
D
WA 3
WA 4
St
D
D
WA 2
MI
F+R
Planstraße 1
F+R
MI
Planstraße 2
MI
DL
L
L
L
L
1.3 Sicherung vorhandener Anlagen
Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO wird festgesetzt:
Für den Steinmetzbetrieb an der Schmiedegasse Nr.49, ist zulässig:
- Bauliche und technische Modernisierung des Bestandes
- Herstellung und Erweiterung von Büro- und Verwaltungsräumen, Ausstellungs- und
Empfangsräume für Kunden sowie Lagerräume die dem ansässigen
Steinmetzbetrieb dienen
- Auf den Freiflächen: Lagerflächen und Stellplätze die dem ansässigen
Steinmetzbetrieb dienen
Die aufgeführten Änderungen und Erweiterungen sind zulässig, soweit die
Immissionsrichtwerte der TA-Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung
Schmiedegasse Nr.47 und Nr. 36 sowie am benachbarten Schulbau eingehalten
werden.
1.4 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) die
jeweils zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen
mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu
einer GRZ von 0,8.
2. Festsetzungen über die überbaubaren und die nicht überbaubaren
Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen
2.1 Überbaubare Grundstücksfläche
Für das Mischgebiet MI wird eine Vorgartenzone festgelegt. Sie liegt im Bereich
zwischen der Straßenbegrenzungslinie und des Geltungsbereichs. Eine weitere
Vorgartenzone wird vor den Gebäuden in der Merheimer Straße 464 – 476
festgesetzt. Die Vorgartenzonen sind mit einer grünen Schraffur in der Planzeichnung
dargestellt.
Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO sind Nebenanlagen i. S. von § 14 BauNVO in den
festgesetzten Vorgartenzonen nicht zulässig; Abstellplätze für Müllbehälter und
Fahrräder, die nach Bauordnungsrecht notwendigen Stellplätze, Zufahrten zu
Garagen sowie Zuwegungen zu Gebäuden sind hiervon ausgenommen.
3. Festsetzungen über einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur
Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit
besonderem Wohnbedarf bestimmt sind
Die im WA 1 festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche dient gem. § 9 Abs. 1 Nr. 8
BauGB zur Errichtung von Wohngebäuden die für „betreutes Jugendwohnen“ und /
oder "Seniorenwohnen" bestimmt sind.
4. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB)
sowie in WA 1 gemäß Lärmpegelbereich III an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen
Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018
– Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
a   Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher
Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen
nachgewiesen wird.
5. Festsetzungen für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder
Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für
landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen über
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
Bäume auf Grundstücken
a1) Im WA 1 und WA 3 ist je angefangene 200 m² festgesetzter nicht überbaubarer
Grundstücksfläche ein standortgerechter Baum zu pflanzen – BF 31 (GH 741) und
dauerhaft zu erhalten.
a2) Je angefangenen 200 m² Platz- oder Schulhoffläche ist mindestens ein
großkroniger Baum BF 41 (GH 742) zu pflanzen.
a3) Entlang der Schmiedegasse sind die in der Planzeichnung festgesetzten 6 Bäume BF
31 (GH 741) als Baumreihe zu pflanzen. Die in der Planzeichnung dargestellten
Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden. Die Baumbeete müssen
eine Mindestgröße von 6 m² aufweisen.
a4) In der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf Schule ist in den Stellplatzflächen
je fünf angefangene oberirdsicher Stellplätze ein Baum – BF 31 (GH 741) zu pflanzen.
Die bereits auf dem Grundstück festgesetzten Bäume können angerechnet werden.
Bäume im Straßenraum
a5) Innerhalb des Cellitinnenwegs sind mindestens 6 Bäume BF 31 (GH 741) zu pflanzen.
a6) Innerhalb der Schmiedegasse sind mindestens 6 Bäume BF 31 (GH 741) zu pflanzen.
a7) Entlang der Planstraße 2 sind auf der westlichen Seite die in der Planzeichnung
festgesetzten 8 Bäume BF 31 (GH 741) als Baumreihe zu pflanzen. Die in der
Planzeichnung dargestellten Standorte sind nicht bindend. Die Baumbeete müssen
eine Mindestgröße von 6 m² aufweisen.
a8) Am nördlichen Ende des mittleren Grünstreifes in der Merheimer Straße sind die in
der Planzeichnung festgesetzten 6 Bäume BF 31 (GH 741) als Baumpaare in Reihe
zur Ergänzung der vorhandenen Baumallee zu pflanzen. Die Standorte der
Baumpaare untereinander müssen einen Abstand von mindestens 8 m einhalten. Die
in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m
verschoben werden. Die Baumbeete müssen eine Mindestgröße von 6 m² aufweisen.
a9) In der Merheimer Straße sind die in der Planzeichnung festgesetzten weiteren 2
Bäume BF 31 (GH 741) zur Vervollständigung der vorhandenen Baumallee im
südlichen Bereich des Plangebiets zu pflanzen. Die in der Planzeichnung
festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden. Die
Baumbeete müssen eine Mindestgröße von 6 m² aufweisen.
Bäume in Grünflächen
a10)In der Grünfläche westlich der Planstraße 1 sind die in der Planzeichnung
festgesetzten 4 Bäume BF 31 (GH 741) als Einzelbäume oder Baumgruppe zu
pflanzen. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte sind nicht bindend.
a11)In der Grünfläche östlich der Planstraße 1 sind die in der Planzeichnung
festgesetzten 14 Bäume BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die in der Planzeichnung
festgesetzten Baumstandorte sind nicht bindend. Ziel ist jedoch eine gleichmäßige
Verteilung der Bäume auf der Fläche als einseitige Ergänzung zur Baum-Allee in der
Planstraße 2 sowie zur Gliederung der Parkplatzflächen in der Planstraße 1.
a12)In der Grünfläche östlich der Planstraße 2 sind die in der Planzeichnung
festgesetzten 15 Bäume BF 31 (GH 741) als Baumreihe entlang der Planstraße 2
sowie als Randeinfassung der Spielplatzfläche zu pflanzen. Die Baumstandorte
untereinander müssen einen Abstand von mindestens 8 m einhalten. Die in der
Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben
werden.
a13)In der Grünfläche südlich des WA 1 sind die in der Planzeichnung festgesetzten 4
Bäume BF 31 (GH 741) als Baumreihe entlang des Fuß- und Radwegs zu pflanzen.
Die Baumstandorte untereinander müssen einen Abstand von mindestens 8 m
einhalten. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um
bis zu 5 m verschoben werden.
Pflanzmaßnahmen Schulbau inkl. Nebenanlagen
a14)Die Flachdächer der Gebäude in der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf
Schule sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu
bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind
Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen
Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente über der Dachbegrünung sind
zulässig.
a15)Die Fassadenbegrünung der Wandflächen von Gebäuden innerhalb der
festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf Schule mit Ausnahme von Fenstern,
Türen und Lüftungseinrichtungen sowie von Wänden, soweit diese grenzständig zu
Privatgrundstücken errichtet werden, mit einer Kletterpflanze mit Bodenanschluss je
laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 2
laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen. Bei Rank- und
Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.
a16)Die Fassadenbegrünung der geschlossenen Wandflächen von Gebäuden innerhalb
der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf Schule mit Ausnahme von
Lüftungseinrichtungen sowie von Wänden, soweit diese grenzständig zu
Privatgrundstücken errichtet werden, mit einer Kletterpflanze mit Bodenanschluss je
laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 2
laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und
Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.
a17)Flachdächer von Fahrradabstellanlagen in der festgesetzten Fläche für den
Gemeinbedarf Schule sind extensiv zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit
einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainageschicht
herzustellen. Alternativ oder ergänzend können die Dachflächen mit
Photovoltaikanlagen belegt werden.
Pflanzmaßnahmen private Grundstücke
a18)Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen inklusive der Vorgartenzonen,
soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen
überbaut werden, ist mit Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden
und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) vorzunehmen.
Sonstige Pflanzmaßnahmen
a19)In der festgesetzten Fläche P1 das Anpflanzen einer Strauchhecke BB1 (GH411).
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 9.
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume,
Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu
ersetzen:
b1) Die in der Planzeichnung zum Erhalt festgesetzten Baumstandorte sind dauerhaft zu
erhalten und bei Verlust zu ersetzen.
b2) Innerhalb der festgesetzte Fläche E1 mit Bindungen für „Bepflanzungen und für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ die vorhandenen
Bäume und Sträucher. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei
mindestens 18/20 cm betragen.
b3) Ersatzpflanzungen erfolgen nach den Standards der Satzung zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135a-135c BauGB.
6. Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (Eingriffsregelung nach dem
Bundesnaturschutzgesetz)
Externe Ausgleichsmaßnahme A1:
a) Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werden 6.912 m² der externen
Ausgleichsmaßnahme A1 den Eingriffen der festgesetzten Fläche für den
Gemeinbedarf Schulbau zugeordnet.
b) Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werden 126 m² der externen
Ausgleichsmaßnahme A1 dem festgesetzten WA 1 zugeordnet.
II. Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachform / Dachaufbauten
a) Gebäude in WA 1, WA 2 und WA 3 sind mit Satteldächern zu errichten.
b) Dachgauben sind nur als Einzelgauben mit einer Breite von max. 2,00 m zulässig. Die
Gesamtbreite aller Einzelgauben darf die Hälfte der Gesamtbreite des Daches
einschließlich des seitlichen Dachüberstandes nicht überschreiten. Von den
Gebäudeabschlusswänden ist ein Abstand von mind. 1,25 m einzuhalten.
c) Dachgauben dürfen nicht direkt aus der Fassade entwickelt werden, sondern müssen
mindestens einen Abstand zur Traufkante von 30 cm aufweisen.
d) Sonnenkollektoren und Solarzellen müssen bei geneigten Dachflächen (> 5 Grad) mit
derselben Neigung wie die Dachflächen errichtet werden.
e) Sonnenkollektoren und Solarzellen sowie untergeordnete Bauteile oder bauliche
Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen,
Oberlichter auf Flachdächern müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von den
Gebäudeaußenkanten zurücktreten.
f) Notwendige Dachaufbauten technischer Natur (Klima- und Lüftungsanlagen,
Wärmepumpen, Aufzugsüberfahrten, usw.) sind einheitlich einzuhausen.
2. Gebäudefassaden / Dacheindeckung
a) Nicht-verglaste Fassadenteile in Richtung Norden und Osten von Gebäuden auf der
Fläche für den Gemeinbedarf Schule sowie alle Gebäudefassaden im WA 3 müssen
in Klinker ausgebildet werden.
b) Als Dacheindeckung in WA1, WA 2 und WA 3 sind nur nicht glänzende
Dacheindeckungen in den Farbtönen schwarzgrau bis rotbraun zulässig.
3. Vorgärten (festgesetzter Vorgartenbereich)
a) Abstellplätze für Müllsammelbehälter, Fahrradstellplätze, technische Geräte wie
Wärmepumpen in Vorgärten sind mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen. Die
so gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden.
b) Die Befestigung der Stellplätze und der Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen in den
Vorgärten sind als nicht versiegelte Fläche durch die Verwendung
wasserdurchlässiger Materialien wie z. B. Schotterrasen, Rasengittersteine oder
lediglich als Fahrspurbefestigung anzulegen.
4. Befestigung von Stellplätzen auf dem Schulgrundstück
Die Befestigung der Stellplätze sind als nicht versiegelte Fläche durch die
Verwendung wasserdurchlässiger Materialien wie z. B. Schotterrasen,
Rasengittersteine, Rasenliner oder lediglich als Fahrspurbefestigung anzulegen.
5. Einfriedungen
a) Grundstückseinfriedungen im Vorgartenbereich sind nur als standortgerechte Hecken
sowie als Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe
von jeweils 1,2 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018
zulässig. In Einfriedungen integrierte Müllboxen dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht
überschreiten.
b) Im Bereich der festgesetzten Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen sind Einfriedungen entlang den Grundstücksgrenzen
nur in Form mit Hecken hinterpflanzter Stabgitterzäune zulässig.
IV. Nachrichtliche Übernahmen
1. Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften
getroffenen Festsetzungen, gemeindlichen Regelungen zum Anschluss- und
Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den
Bebauungsplan übernommen:
1.1 Natur- und Landschaftsschutz
a) Das gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte
Landschaftsschutzgebiet LSG „Nordfriedhof und Ginsterpfad-Gelände“.
b) Das gemäß § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte Naturdenkmal
ND NDI 505.01 „Rosskastanie“ (Nähe Schmiedegasse 47).
1.2 Denkmalschutz
Die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Baudenkmäler in
der Merheimer Straße 463, Merheimer Str. 465, Schmiedegasse 215 sowie die
Einfriedung des Nordfriedhofs entlang der Merheimer Straße zwischen Nr. 463 u.
465.
V. Hinweise
1. Artenschutz
Laut Artenschutzprüfung von D. Liebert, 29.11.2024, B.-Plan „Südliche
Schmiedegasse“ Stadt Köln   Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I und II, ergeben
sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5
BNatSchG, wenn folgende Vermeidungsmaßnahmen berücksichtig werden:
a) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30.
September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere
Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen
oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
b) Sollte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September die Beseitigung o. g.
Vegetationsstrukturen zwingend erforderlich sein und eine Legalausnahme gemäß
§ 39 Abs. 5 Satz 2 zutreffen, so ist eine ökologische Baubegleitung (ÖBB)
hinzuzuziehen. Die ÖBB muss sicherstellen, dass die Beseitigung der o. g.
Vegetationsstrukturen keine Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auslöst.
Diesbezüglich muss die ÖBB die zu beseitigenden Vegetationsstrukturen frühestens
zwei Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch besonders geschützte Arten
untersuchen. Erst nach erfolgtem Negativnachweis und Freigabe durch die ÖBB darf
mit den Arbeiten begonnen werden. Die Ergebnisse der ÖBB sind zu protokollieren.
Das Protokoll ist der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln unaufgefordert
vorzulegen.
c) Transparente und / oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassade sind so zu gestalten
und / oder mit Vogelschutzmarkierungen zu versehen, dass sie für Vögel als
Hindernis erkennbar sind.
Vollumfängliche Sicherungspflicht (Vollbemusterung) bei:
Eckverglasungen (Glaselemente, die über eine Gebäudeecke führen), transparente
Absturzsicherungen (z. B. Glasgeländer), transparente Verbindungsgänge
->Diese Glaselemente sind vollumfänglich gegen Vogelschlag zu sichern.
Partielle Sicherungspflicht (Teilbemusterung) bei:
Glaselemente, die größer als 5 m² sind
- Bodentiefe Fenster (Fenster, deren Unterkante sich weniger 0,90 m über dem
begehbaren Boden befindet)
- Fensterbänder oder Fensterreihen (zusammenhängende Verglasungsflächen)
-> diese Glaselemente sind dahingehend zu sichern, dass der verbleibende
ungeschützte Bereich die Größe von 5 m² nicht überschreitet. Beispielsweise
können bodentiefe Fenster im unteren, nicht Sichtbereich erkennbar gemacht
werden.
Technische Anforderungen:
- Zulässig sind nur Sicherungsmaßnahmen (Muster/Markierungen), die nach dem
Stand der Wissenschaft eine Anflugwahrscheinlichkeit von unter 10 % aufweisen
- Die Markierungen sind von außen auf die Glaselemente aufzubringen oder es sind
gleichwertige, positiv getestete Produkte auf anderen Glasebenen zu verwenden.
- Der Außenreflexionsgrad der verwendeten Verglasung darf maximal 8 % (bzw.
maximal 15 % bei Isolierverglasung) betragen.
d) Zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf nachtaktive Tiere (insbesondere
Insekten, Fledermäuse) sind permanent angebrachte Außenleuchten ausschließlich
zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen und der sonstigen
Sicherung von Grundstücken einschließlich deren Gebäuden zulässig. Insofern sind
bei der Beleuchtung des Geländes Leuchtmittel mit möglichst geringen
Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich (maximal UV-Licht-Anteil 0,02 %)
maximal 2.700 Kelvin Farbtemperatur zulässig.
Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und
dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten. Die
Lichtquellen sollten weder über die Horizontale hinaus nach oben hin noch zur Seite
abstrahlen. Dunkelräume sind zu erhalten. Dazu sind Lampen insgesamt möglichst
niedrig aufzustellen.
Die Beleuchtungsdauer und Beleuchtungsintensität sind auf das notwendige Maß zu
begrenzen (smarte Beleuchtungssteuerung wie Nachtabsenkung bzw. Einsatz von
Bewegungsmeldern).
2. Baumschutzsatzung
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungs-
pläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18.Juli 2023
(Amtsblatt Nr.54 vom 02. August 2023).
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungs-
pläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18.Juli 2023
(Amtsblatt Nr. 54 vom 02. August) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeld-
zahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume
zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der
Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.
3. Bodenschutz
Die Vorschriften des Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
sind zu beachten.
4. Denkmalschutz
a) Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen.
Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß
§ 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/
Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren.
b) Angrenzend an das Plangebiet befinden sich folgende geschützte Denkmäler: Josef
Pallenbergs Arbeiterheim; ehemaliger Friedhof mit Kriegerdenkmal, Gedenktafel,
Grabkreuz; Wohnhaus in der Schmiedegasse 34; Kapelle Madonna im Grünen;
Siedlungsbauten GWG Köln-Nord; Siedlungsbauten Weidenpesch; Siedlung Grüner
Hof; Wohnhaus Theklastraße 26.
Alle Denkmäler sind sowohl substantiell und in Ihrem Erscheinungsbild als auch in
ihrem Wirkungsraum (Umgebungsschutz) zu schützen, im Rahmen dieses
Umgebungsschutzes besteht Erlaubnispflicht gemäß §9 Abs. 1b) DSchG NRW.
5. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf
die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind
jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden
beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer,
Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
6. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme
von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,
Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der
Benennung der Aktenzeichen 22.5-3-5315000-1760/24 und 22.5-3-5315000-1762/24
sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an
kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
7. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes
außer Kraft.
8. Rechtsgrundlage
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBl. I S. 3634).
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 -
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung
9. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf
die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln
Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln
allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln
formuliert.
10. Straßenprofil
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nicht verbindlich
und nur zur Information dargestellt.
11. Erschließungsplanung
Es wird eine Erschließungsplanung erforderlich zur Berücksichtigung folgender
Aspekte:
- Konzept zur Erschließung im Umfeld der Schule
- Stellplatzermittlung für Schule als auch den Vereinssport gemäß gültiger
Stellplatzsatzung der Stadt Köln
- Abstellmöglichkeiten für Räder und Lastenräder im Plangebiet gemäß gültiger
Stellplatzsatzung der Stadt Köln
- verkehrssichere Erschließung im Nahbereich der Schule mit sicherer
Überquerungsmöglichkeit der Schmiedegasse zum nördlich gelegenen Fuß- und
Radweg sowie im Bereich der Merheimer Straße nördlich der Roßbachstraße
12. Starkregenereignis
a) Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen
Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine
Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren
Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.
13. Versickerung von Niederschlagswasser
a) Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu
versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde
bei der Stadt Köln einzuschalten.
14. Schalltechnische Auswirkungen der Planung
Die schalltechnischen Auswirkungen der Schulnutzung wie planbedingter
Mehrverkehr, Parkplatzlärm oder gegebenenfalls Lärm aus Haustechnik und Lärm
aus einer Nutzung der Turnhalle nach 22°° Uhr sind im Baugenehmigungsverfahren
zu prüfen. Relevante Immissionsorte sind mit dem Umwelt- und
Verbraucherschutzamt der Stadt Köln abzustimmen.
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII >80 a
N
Externe Ausgleichfläche A1:
A1: 7038m2 auf
Gemarkung Worringen
Flur 48, Flustück 2
00 100 200 300 Meter
I. Textliche Festsetzungen
1. Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung
1.1 Flächen für den Gemeinbedarf (§9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)
Im Bebauungsplan wird eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Schule“ festgesetzt“. Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche sind zulässig:
- Bauliche Anlagen und Nutzungen (einschließlich Freianlagen), die im Zusammen-
hang mit der Einrichtung und dem Betrieb einer Schule in Verbindung stehen
- Sporthalle für den Schul- und Vereinssport im Quartier
- Stellplätze und sonstige Nebenanlagen die der Schulnutzung dienen.
1.2 Ausschluss von Ausnahmen oder deren Umwandlung in allgemeine
Zulässigkeit
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA)
ausnahmsweise zulässigen Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO nicht
Bestandteil des Bebauungsplanes.
N
I,III
S,W 
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Bestand
     46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Zeichenerklärung
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubar
Stellplätze
WA
St
Bebauungsplan Entwurf
66499/09
0 50 100 Meter
Maßstab 1:1 000
Südliche Schmiedegasse
in Köln-Weidenpesch
Bebauungsplan Entwurf
0 50 100 Meter
Maßstab 1:1 000
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand: Januar 2025)
Amt für Liegenschaften, Vermessung
und Kataster
Vermessungsabteilung
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 22.01.2015 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der
Beschluss wurde am 04.03.2015
ortsüblich bekannt gemacht.
Oberbürgermeister
Köln, den 24.02.2015
Der Planentwurf ist in der Zeit
vom 12.02.2026 bis 17.03.2026
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 06.05.2026
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Amtsleiterin
Köln, den 09.02.2026
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach
§ 10 Abs. 1 BauGB   als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist
am
erfolgt.
Oberbürgermeister
Köln, den
Oberbürgermeister
Köln, den
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 21.08.2024 bis
28.02.2024 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Leiter der Vermessungsabteilung/StVD
Köln, den 05.02.2026
Nachrichtliche ÜbernahmeGrundflächenzahlGRZ 
GeschossflächenzahlGFZ 
Zahl der Vollgeschosse
(als Höchstmaß)
z.B. III
Gebäudehöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)
(als Höchstmaß)
GH
Offene Bauweiseo
Baugrenze
Flächen für den Gemeinbedarf
nicht überbaubar I überbaubar
Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Flächen für Versorgungsanlagen
oder für die Verwertung oder
Beseitigung von Abwasser oder
festen Abfallstoffen sowie für
Ablagerungen
Öffentliche Grünflächen
Baum zu erhalten
Baum zu pflanzen
(Standort nachrichtlich)
DenkmalschutzD
Lärmpegelbereich
z.B. III u. IV
LPB III
LPB IV
Geplante Straßenführung
(nachrichtlich)
Geschlossene Bauweiseg
Mischgebiet
nicht überbaubarMI Parkanlage
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
Fuß und RadwegF+R
Vorgartenzone
Hinweise
unversiegelte Fläche
(Standort nachrichtlich)
Kennzeichnung
Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind
Einzelanlagen (unbewegliche
Kulturdenkmale), die dem
Denkmalschutz unterliegen
D
Umgrenzung von Schutzgebieten
und Schutzobjekten im Sinne des
Naturschutzrechts
L Landschaftsschutzgebiet
Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (z.B. P1)
Flächen mit Bindungen für
Bepflanzungen und für die
Erhaltung von Bäumen und
Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie von
Gewässern (z.B. E1)
Ausgleichspflichtiger
Eingriffsbereich
Altlastverdachtsfläche,
Altablagerung, Altstandort,
stoffliche Bodenveränderung
z.B. Nr.105
gez. Dr. M. Siemes gez. E. Herr gez. J. Roters
gez. H. Schwark
Abgrenzung unterschiedlicher
Nutzung oder des Maßes der
Nutzung eines Baugebiets
Anlage 8

Anlage 11, Auszug BV 5 (Nippes) 25.06.2026

3978 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 
Guido Rupsch 
Telefon:  (0221) 221-95313 
E-Mail:  guido.rupsch@stadt-koeln.de 
Datum: 26.06.2026 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 6. Sitzung der 
Bezirksvertretung Nippes vom 25.06.2026  
öffentlich 
9.2.2 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend 
den Bebauungsplan -Entwurf 66499/09 Arbeitstitel: Südliche Schmiede-
gasse in Köln-Weidenpesch 
0573/2026 
 
Herr Schwark erläutert die Vorlage. 
 
Frau Vogel stellt den als Tischvorlage eingereichten Änderungsantrag der Grünen vor. 
 
Frau Bezirksbürgermeisterin Dr. Siebert moniert die Begründung in Anlage 10, Seite 
17. Besser wäre es gewesen für die Buslinie 121 die Prüfung zu empfehlen, ob im Be-
reich Merheimer Straße /Friedrich Karl Straße zusätzliche Haltepunkte eingerichtet 
werden können, um Umwege und Umstiege zu vermeiden. Für die Buslinie 147 hätte 
sich die Prüfung empfohlen, ob im Bereich Neusser Straße/Friedrich Karl Straße zu-
sätzliche Haltepunkte eingerichtet werden können, um Umwege und Umstiege zu ver-
meiden. 
 
I. Abstimmung über den Änderungsantrag der Grünen 
 
Beschluss: 
 
Der Beschlusstext wird wie folgt erweitert: 
 
3. Die Baumaßnahme ist durch eine umweltfachliche ökologische Baubegleitung zu 
überwachen. Diese hat insbesondere die Aufgabe, die arten- und naturschutzfach-
lichen Maßnahmen vor, während und nach der Bauphase zu überwachen und zu 
kontrollieren. Sie soll insbesondere darauf achten, dass angrenzende Gehölzbe-
stände nicht geschädigt werden und erforderliche Gehölzfällungen auf ein Mini-
mum reduziert werden. 
 
4. Angrenzende Gehölzbestände und Einzelbäume werden unter Beachtung ein-
schlägiger Vorgaben durch Bauzäune und Einzelbaumverschalung geschützt. 
 
5. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Hitzebelastungen in den 
Unterrichtsräumen im Sommer möglichst lange geringgehalten werden, darunter

auch äußerer Hitzeschutz. 
 
6. Bei der weiteren Planung ist eine gute verkehrliche Anbindung durch ÖPNV (vgl. 
Verkehrsgutachten) sicherzustellen. 
 
Abstimmung: 
 
Einstimmig beschlossen. 
 
II. Abstimmung über die so geänderte Verwaltungsvorlage 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 66499/09 für das Gebiet in etwa begrenzt im 
Norden durch den Cellitinnenweg und die Klosterfraugasse, im Osten durch die 
Verlängerung der Klosterfraugasse und die Merheimer Straße, im Süden und im 
Westen durch den Nordfriedhof, Arbeitstitel: Südliche Schmiedegasse in Köln-Wei-
denpesch abgegebenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen 3, 4, 5, 6 und 7; 
 
2. den Bebauungsplan 66499/09 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Ab-
satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV 
NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begrün-
dung. 
 
3. Die Baumaßnahme ist durch eine umweltfachliche ökologische Baubegleitung zu 
überwachen. Diese hat insbesondere die Aufgabe, die arten- und naturschutzfach-
lichen Maßnahmen vor, während und nach der Bauphase zu überwachen und zu 
kontrollieren. Sie soll insbesondere darauf achten, dass angrenzende Gehölzbe-
stände nicht geschädigt werden und erforderliche Gehölzfällungen auf ein Mini-
mum reduziert werden. 
 
4. Angrenzende Gehölzbestände und Einzelbäume werden unter Beachtung ein-
schlägiger Vorgaben durch Bauzäune und Einzelbaumverschalung geschützt. 
 
5. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Hitzebelastungen in den 
Unterrichtsräumen im Sommer möglichst lange geringgehalten werden, darunter 
auch äußerer Hitzeschutz. 
 
6. Bei der weiteren Planung ist eine gute verkehrliche Anbindung durch ÖPNV (vgl. 
Verkehrsgutachten) sicherzustellen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig beschlossen.

Anlage 3 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB

17424 Zeichen

BP-Abwägung B41 
/ 2 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan – Arbeitstitel: Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch – eingegangenen 
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die
 frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 
15.07.2024 bis zum 07.09.2024 [Datum entsprechend Verfügung] durchgeführt. 
I
m Zeitraum der Beteiligung sind 14 Stellungnahmen eingegangen. 
N
achfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
D
ie Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich-
tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe-
schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB [alternativ: nach § 13a Abs. 3 Satz 1 
Nr. 2 BauGB] und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 
Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
Bezirksregierung Köln 
Abfallwirtschaft und Bodenschutz 
keine Zuständigkeit, keine Bedenken 
Kenntnisnahme keine weitere Beteiligung notwendig 
1.2 -Dezernat 25-Verkehr IGVP und ÖPNV
keine grundsätzlichen Bedenken
Um eine effektive Geschwindigkeitsbegrenzung durch
ei
ne sinnvolle Gestaltung der Straße zu erhalten, sind die
ei
nschlägigen Richtlinien der FGSV wie RASt 06, ERA
und das Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren zu
beachten. Die Anlage von Senkrechtparkern an Straßen
nein Die Anmerkungen werden im weiteren Verfahren geprüft, hin-
sichtlich der planungsrechtlich relevanten Belange gegebenen-
falls im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt und der weiteren 
Ausbauplanung der Verkehrsflächen zugrunde gelegt. 
Anlage 3

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
ist zu vermeiden. Empfehlung zu prüfen, ob auch Mobili-
tätseingeschränkte berücksichtigt wurden. Beachtung der 
Einhaltung der DIN-Norm für taktile Elemente und Hinzu-
ziehung der Konkretisierung zur barrierefreien Ausgestal-
tung „Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen“(HBVA) 
Wege von Müllfahrzeugen, Liefer- und Umzugsfahrzeu-
gen etc. sind so zu planen, dass Kinder und andere 
schwache Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden, 
z.B. durch unnötige Wendemanöver. 
Beachten, dass Planzungen nicht die Sichtfelder ein-
schränken. Der Anschluss an das übergeordnete Netz ist 
regelkonform auszuführen. 
1.3 -Dezernat 23- Landeskultur und Landesentwicklung 
keine Bedenken 
Kenntnisnahme  
1.4 -Dezernat 52- Kreislaufwirtschaft, Bodenschutz – ein-
schließlich anlagenbezogener Umweltschutz 
keine Betroffenheit 
Kenntnisnahme keine weitere Beteiligung notwendig 
1.5 -Dezernat 35.4- (Denkmalschutz) 
keine Bedenken 
Kenntnisnahme  
1.6 -Dezernat 54- Wasserwirtschaft, Gewässerschutz 
Keine Betroffenheit 
Kenntnisnahme keine weitere Beteiligung notwendig 
1.7 Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Luftbilder aus dem Jahr 1939-1945 liefern Hinweise auf 
vermehrte Kampfhandlungen, eine Überprüfung der zu 
überbauenden Fläche auf Kampfmittel wird empfohlen. 
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Be-
lastungen, wird zudem eine Sicherheitsdetektion empfoh-
len. 
ja Eine Untersuchung auf Kampfmittel wird durchgeführt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
2 Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) 
Keine Anregungen oder Bedenken 
Kenntnisnahme  
3 Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft 
Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken. 
ja Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
4 Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen 
Keine forstfachlichen Bedenken 
Kenntnisnahme  
5 Landesbetrieb Straßenbau 
keine Bedenken 
Kenntnisnahme  
6 Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme  
7 Polizeipräsidium Köln 
Keine Bedenken. 
Frühzeitige Berücksichtigung folgender Sicherheitskon-
zepte: 
• Zugang zum Schulgelände nach Betriebsschluss 
• Nutzung Schule und Turnhalle durch Externe 
• Vermeidung von Vandalismus 
• Amok und Brandmeldeanlage 
• Einbruch 
• Diebstahl 
Empfehlung zur Aufnahme eines textlichen Hinweises im 
Bebauungsplan: 
Städtebauliche – und technische Kriminalprävention: 
Bauliche Anlagen, z.B. Wohngebäude (MFH, EFH), Gara-
gen(-anlagen), Grünanlagen, Wohnquartiere sowie Indust-
rie- und Gewerbeobjekte und Gewerbegebiete, sollen zum 
wirksamen Schutz vor Kriminalität –wie zum Beispiel Ein-
brüchen, Vandalismus und Sabotage – im Hinblick auf kri-
minalitätsfördernde Faktoren und Gegebenheiten beurteilt 
werden. 
nein Die aufgeführten Sicherheitskonzepte sind nicht Bestandteil der 
bauleitplanerischen Festsetzungen, sondern müssen im Zuge der 
Hochbauplanung und in den Betriebskonzepten der jeweiligen 
Einrichtungen Berücksichtigung finden. Hierzu wird der textliche 
Hinweis im Bebauungsplan nachrichtlich aufgenommen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
8 LVR-Amt für Denkmalpflege Rheinland 
Belange der Denkmalpflege sind betroffen. Die betreffen-
den Denkmäler sind zeichnerisch gemäß der Planzei-
chenverordnung im Planwerk zu kennzeichnen, im Textteil 
ausreichen zu würdigen und sachgerecht abzuwägen. 
Betroffene Objekte und Freiflächen: 
 
im Planbebiet: 
• Nordfriedhof mit Gebäuden und Einfriedungen 
• Josef Pallenbergs Arbeiterheim 
• Wohnhaus (ehemaliges Gärtnerhaus d. Nordfried-
hofs), Merheimer Straße 465 
• Wohnhaus (ehemaliges Verwalterhaus des Nord-
friedhofs), Merheimer Straße 463 
• Wohnhaus, Schmiedegasse 215 
• Baumreihe Roßbachstraße 
 
angrenzend (unmittelbar an der Grenze des Plangebiets) 
• ehemaliger Friedhof mit Kriegerdenkmal, Gedenk-
tafel, Grabkreuz 
• Schmiedegasse 34 Wohnhaus (ehemaliges Pfarr-
haus St. Stefan) 
• Kapelle Madonna im Grünen 
• Wohnhäuser Merheimer Straße 
• Genossenschaftliche Wohnanlage GWG Köln 
• Wohnhaus Theklastraße 26 
• Siedlung Grüner Hof 
 
Alle Denkmäler sind sowohl Substantiell und in Ihrem Er-
scheinungsbild als auch in ihrem Wirkungsraum (Umge-
bungsschutz) zu schützen,-im Rahmen dieses Umge-
bungsschutzes besteht Erlaubnispflicht gemäß §9 Abs. 
1b) 
Eine optische und/oder substantielle Beeinträchtigung der 
genannten Denkmäler durch die geplante Bebauung ist zu 
teilweise Die Kennzeichnung der Baudenkmäler im Bebauungsplan erfolgt 
in der Planzeichnung. Da es sich um einen Angebotsbebauungs-
plan handelt, sind für das Verfahren weitere Visualisierungen, 
welche über den Stand der vorliegenden Machbarkeitsstudie hin-
ausgehen, nicht vorgesehen. Die Überprüfung der Denkmalge-
rechten Einfügung muss im Zuge des Baugenehmigungsverfah-
rens erfolgen, entsprechende nachrichtliche Hinweise können in 
den Bebauungsplan aufgenommen werden. 
Auf eine Umgestaltung der zentralen Grünfläche als Kinderspiel-
platz wird aus denkmalpflegerischen Gründen verzichtet. Eine 
Verbesserung der Aufenthaltsqualität für die Anwohner in Form 
von Bänken o.ä. kann separat geprüft werden, ist aber nicht Be-
standteil des Bebauungsplanverfahrens.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
vermeiden. Frühzeitige Visualisierungen Anschlussbe-
reich zu Freiflächen und Gebäuden werden empfohlen, 
insbesondere die optischen Auswirkungen auf die Ein-
gangssituation des Friedhofs an der Merheimer Straße. 
Sichtachsen im Kontext der Freiflächen, Friedhofs- und 
Siedlungsanlagen sollten im Vorfeld eingehend geprüft 
werden. 
Die Umgestaltung der Platzfläche Pallenbergheim sollte 
durch die Untere Denkmalbehörde – ggf. unter Einbezie-
hung des LVR-ADR, im Detail geprüft werden. 
Um weitere Beteiligung im Verfahren wird gebeten. 
 
9 Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln (StEB) 
 
Neuplanung Sammler 
Eine Trasse von mindestens 3,5m Breite ist für den ge-
planten Schmutzwasserkanal freizuhalten 
 
Schmutzwasser: 
Ein Anschluss an den öffentlichen Mischwasserkanal ist 
möglich, ein enger Austausch mit den StEB zu den An-
schlussmöglichkeiten und Drosselwassermengen notwen-
dig. Im weiteren Verfahren kann eine Einleitungsbe-
schränkung (Drosselwassermenge) ausgesprochen wer-
den. Vor geplanten Änderungen ist mit den StEB Köln ein 
Beratungsgespräch zu vereinbaren. 
Niederschlagswasser: 
Sämtliches nicht verschmutztes Niederschlagswasser ist 
entsprechend §44 Abs.1 Landeswassergesetz zu versi-
ckern, sofern dem weder wasserrechtliche noch sonstige 
öffentlich-rechtlichen Vorschriften noch wasserrechtliche 
Belange entgegenstehen. Die Versickerung des Nieder-
schlagswassers ist im Bebauungsplan festzusetzen und 
mit der Unteren Immissionsschutz-Wasser- und Abfallwirt-
schaftsbehörde (IWA) abzustimmen. Der Einleitung des 
ja  
 
Neuplanung Sammler: 
Der Kanal kann unter den neu geplanten Verkehrsflächen zwi-
schen Jesuitengasse und Merheimer Straße angelegt werden, da 
diese eine ausreichende Trassenbreite aufweisen. 
Schmutzwasser: 
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. Hochbaulich bedingte 
Änderungen am Kanalnetz sind im Baugenehmigungsverfahren 
abzuklären und nicht Teil des Bebauungsplanverfahrens. Bezüg-
lich der bauleitplanerischen Belange für die Neuerrichtung des 
Sammlers zwischen Jesuitengasse und Merheimer Straße erfolgt 
eine enge Abstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben der 
Stadt Köln. 
Niederschlagwasser: 
Maßnahmen wie Dachbegrünungen zur verzögerten Regenwas-
serabgabe oder Flächen, die auf einem Baugrundstück für die 
natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freige-
halten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, 
einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen, können 
im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen für die Versi-
ckerung des Niederschlagwassers öffentlicher versiegelter Flä-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Niederschlagwassers kann nur in begründeten Ausnah-
mefällen zugestimmt werden. 
 
 
 
Starkregen: 
Das Plangebiet befindet sich teilweise in einem von Über-
flutungen durch Starkregen gefährdeten Bereich. Die Pla-
nung muss entsprechende Vorsorgemaßnahmen im Ent-
wässerungskonzept mitberücksichtigen und zentrale As-
pekte im weiteren Verfahrensverlauf festsetzen. Bei der 
Planung ist generell ein wassersensibler und Starkregen-
angepasster Umgang mit Niederschlagswasser aus-
schlaggebend. Hinweis: im Rahmen der Planung wird von 
den StEB Köln ein Überflutungsnachweis gefordert. 
Multifunktionale Fläche: 
Teile des Plangebiets gelten als „Multifunktionale Flä-
chen“, die als potentielle Flächen zur Starkregenvorsorge 
identifiziert wurden. Diese Option ist in die Planung einzu-
beziehen um somit eine Starkregenvorsorge für das Ein-
zugsgebiet mitzudenken. 
Wasserhaushaltsbilanz: 
Zur Erreichung eines naturnahen Zustands in Bezug auf 
die Wasserhaushaltsbilanz ist eine Bilanzierung gemäß 
DWA-Merkblatt M 102-4 für die Baumaßnahme durchzu-
führen. Es ist anzustreben, die Ergebnisse der Wasser-
haushaltsbilanzierung in den Regelungen des Bebau-
ungsplans festzuschreiben und das Schulgebäude was-
sersensibel zu gestalten. 
Hochwasser und Grundhochwasser: 
Keine Gefahr durch Hochwasser und Grundhochwasser. 
Im Zuge der weiteren Planung ist es erforderlich, fol-
gende Unterlagen mit den StEB Köln abzustimmen 
und vorzulegen: 
chen werden im Bebauungsplan festgeschrieben, weitere Flä-
chen müssen im Zuge der Planung der Hoch- und Tiefbaumaß-
nahmen auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden, da 
zum Zeitpunkt der Planerstellung keine konkrete Hochbaupla-
nung vorliegt. 
Starkregen: 
Siehe Punkt „Niederschlagswasser“ 
 
 
 
 
 
 
 
 
Multifunktionale Fläche: 
Die Planung möglicher Regenrückhalteflächen, insbesondere auf 
dem Schulgrundstück, kann erst im Zuge der Hochbauplanung 
erfolgen. Ein entsprechender Hinweis wird im Bebauungsplan 
aufgenommen. 
 
Wasserhaushaltsbilanz: 
Im Zuge der Baumaßnahme wird eine Bilanzierung durchgeführt, 
ist aber nicht Bestandteil der Bauleitplanung. 
 
 
 
 
 
 
 
Eine enge Abstimmung mit den StEB erfolgt während der gesam-
ten Bauleitplanungs- und Hochbauphase.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
• Entwässerungskonzept mit Maßnahmen der Re-
genwasserbewirtschaftung und Starkregenvor-
sorge 
• Fachgutachten zur Versickerung des Untergrundes 
10 
10.1 
Stadtwerke Köln GmbH 
Gasregelstation 
Im Plangebiet befinden sich zwei Gasregelstationen der 
Rheinenergie AG. Die Zugänglichkeit muss jederzeit ge-
währleistet sein. Die Leitungen zur Anbindung der Statio-
nen dürfen nicht überbaut werden. Bei Konkretisierung 
des Planungskonzeptes sollte der Fachbereich TKG der 
Rheinenergie einbezogen werden, um ggf. Sicherheitsab-
stände zu definieren. Bei einer Veräußerung des Grund-
stückes, auf dem sich die beiden Gasstationen befinden, 
hat eine grundbuchliche Sicherung der Stationen über 
eine beschränkter persönliche Dienstbarkeit zu erfolgen. 
ja Die TKG wird in der weiteren Planung mit einbezogen. 
10.2 Leitungen der Energie- sowie Wasserversorgung und 
Anlagen der Stromversorgung 
Im Bereich der Straßenflächen befindliche Leitungstrasse 
sind insbesondere bei der Neuanlegung der Straßenflä-
chen sowie auch bei Baumpflanzungen zu beachten. 
ja Die Ausbauplanung der Straßenverkehrsflächen ist nicht Be-
standteil der bauleitplanerischen Festsetzungen. Diese beschrän-
ken sich auf die Straßenbegrenzungslinien und die Zweckbestim-
mung der Verkehrsflächen. Bäume werden bei Bedarf mit einem 
ausreichenden Spielraum des Standortes festgesetzt. 
10.3 
 
Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) 
Seitens der KVB keine Bedenken, um Übersendung des 
Verkehrsgutachtens wird gebeten. 
ja Eine Übersendung des Gutachtens kann nach Fertigstellung er-
folgen. 
11 
 
PLEDOC 
Der gekennzeichnete Bereich südlich der Schmiedegasse 
berührt keine seitens PLEDOC vertretenen Leitungsträ-
ger. 
Kenntnisnahme keine weitere Beteiligung notwendig 
12 Deutsche Telekom 
Keine Einwände 
Hinweis, dass sich im Planbereich Telekommunikationsli-
nien der Telekom befinden. Der Bestand und die Siche-
rung der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin ge-
währleistet bleiben. Über gegebenenfalls notwendige 
ja Hinweis kann im Bebauungsplan nachrichtlich aufgenommen 
werden, Umsetzung erfolgt im Zuge der Hoch- und Tiefbaupla-
nungen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung 
der Anlagen können erst Angaben  gemacht werden, 
wenn die endgültigen Ausbaupläne und Erläuterungen 
vorliegen. 
13 GASCADE Leitungsauskunft 
Die Anlagen der GACADE sowie der SEFE Energy GmbH 
sowie NEL Gastransport GmbH sind durch die Planung 
nicht betroffen. Bei Kompensationsmaßnahmen muss si-
chergestellt werden, dass die Anlagen nicht beeinträchtigt 
werden. Eine weitere Beteiligung im Verfahren ist er-
wünscht 
ja Eine weitere Beteiligung auch gegebenenfalls auch hinsichtlich 
der Eingriff-Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle erfolgt in 
der Beteiligung nach §4-2 Baugesetzbuch (BauGB). 
14  Westnetz GmbH 
Im Planbereich verlaufen keine 110-kV-Hochspannungs-
leitungen der Westnetz-GmbH, Planungen liegen eben-
falls nicht vor. 
Kenntnisnahme keine weitere Beteiligung notwendig

Anlage 9 Textliche Festsetzungen

26928 Zeichen

1 
 
Anlage 9  
 
Bebauungsplan-Entwurf 66499/09 
Arbeitstitel: Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch 
Textliche Festsetzungen 
 
I. 
Textliche Festsetzungen 
gemäß § 9 Abs. 1 - 3 BauGB 
 
 
 
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: 
Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung 
 
1.1 Flächen für den Gemeinbedarf (§9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) 
 
Im Bebauungsplan wird eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der 
Zweckbestimmung „Schule“ festgesetzt“. Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche 
sind zulässig: 
- Bauliche Anlagen und Nutzungen (einschließlich Freianlagen), die im 
Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb einer Schule in 
Verbindung stehen 
- Sporthalle für den Schul- und Vereinssport im Quartier 
- Stellplätze und sonstige Nebenanlagen die der Schulnutzung dienen 
 
1.2 Ausschluss von Ausnahmen oder deren Umwandlung in allgemeine 
Zulässigkeit (§ 1 Abs. 6 BauNVO) 
 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA) 
ausnahmsweise zulässigen Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO nicht 
Bestandteil des Bebauungsplanes. 
1.3 Sicherung vorhandener Anlagen (§ 1 Abs. 10 BauNVO) 
 
Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO wird festgesetzt: 
Für den Steinmetzbetrieb an der Schmiedegasse Nr.49, ist zulässig: 
- Bauliche und technische Modernisierung des Bestandes 
- Herstellung und Erweiterung von Büro- und Verwaltungsräumen, 
Ausstellungs- und Empfangsräume für Kunden sowie Lagerräume die dem 
ansässigen Steinmetzbetrieb dienen 
- Auf den Freiflächen: Lagerflächen und Stellplätze die dem ansässigen 
Steinmetzbetrieb dienen

2 
 
Die aufgeführten Änderungen und Erweiterungen sind zulässig, soweit die 
Immissionsrichtwerte der TA-Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung 
Schmiedegasse Nr.47 und Nr. 36 sowie am benachbarten Schulbau eingehalten 
werden. 
 
1.4 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) 
 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) 
die jeweils zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und 
Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 
sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das 
Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu 50 vom Hundert überschritten 
werden, höchstens jedoch bis zu einer GRZ von 0,8. 
 
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB: 
Festsetzungen über die überbaubaren und die nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen  
 
2.1 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) 
 
Für das Mischgebiet MI wird eine Vorgartenzone festgelegt. Sie liegt im 
Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und des Geltungsbereichs. 
Eine weitere Vorgartenzone wird vor den Gebäuden in der Merheimer Straße 
464 – 476 festgesetzt. Die Vorgartenzonen sind mit einer grünen Schraffur in 
der Planzeichnung dargestellt. 
 
Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO sind Nebenanlagen i. S. von § 14 BauNVO in 
den festgesetzten Vorgartenzonen nicht zulässig; Abstellplätze für 
Müllbehälter und Fahrräder, die nach Bauordnungsrecht notwendigen 
Stellplätze, Zufahrten zu Garagen sowie Zuwegungen zu Gebäuden sind 
hiervon ausgenommen. 
 
3. § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB: 
Festsetzungen über einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur 
Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit 
besonderem Wohnbedarf bestimmt sind 
 
Die im WA 1 festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche dient zur Errichtung 
von Wohngebäuden die für „betreutes Jugendwohnen“ “ und / oder 
„Seniorenwohnen“ bestimmt sind. 
 
4. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB: 
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
 
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen 
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten 
Lärmpegelbereichen (LPB) sowie in WA 1 gemäß Lärmpegelbereich III an 
den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage 
hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1

3 
 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, 
Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den 
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden 
Tabelle: 
 
 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
 a   Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die 
Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.  
 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall 
zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer 
schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder 
ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen 
von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
 
5. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB: 
Festsetzungen für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet 
oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für 
landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen über  
 
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen, 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende 
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 
 
Bäume auf Grundstücken 
a1) Im WA 1 und WA 3 ist je angefangene 200 m² festgesetzter nicht 
überbaubarer Grundstücksfläche ein standortgerechter Baum zu 
pflanzen – BF 31 (GH 741) und dauerhaft zu erhalten. 
 
a2) Je angefangenen 200 m² Platz- oder Schulhoffläche ist mindestens 
ein großkroniger Baum BF 41 (GH 742) zu pflanzen.

4 
 
a3) Entlang der Schmiedegasse sind die in der Planzeichnung 
festgesetzten 6 Bäume BF 31 (GH 741) als Baumreihe zu pflanzen. 
Die in der Planzeichnung dargestellten Baumstandorte können um bis 
zu 5 m verschoben werden. Die Baumscheiben müssen eine 
Mindestgröße von 6 m² aufweisen. 
 
a4) In der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf Schule ist in den 
Stellplatzflächen je fünf angefangene oberirdsicher Stellplätze ein 
Baum – BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die bereits auf dem Grundstück 
festgesetzten Bäume können angerechnet werden. 
 
Bäume im Straßenraum 
a5) Innerhalb des Cellitinnenwegs sind mindestens 6 Bäume BF 31 (GH 
741) zu pflanzen. 
 
a6) Innerhalb der Schmiedegasse sind mindestens 6 Bäume BF 31 (GH 
741) zu pflanzen. 
 
a7) Entlang der Planstraße 2 sind auf der westlichen Seite die in der 
Planzeichnung festgesetzten 8 Bäume BF 31 (GH 741) als Baumreihe 
zu pflanzen. Die in der Planzeichnung dargestellten Standorte sind 
nicht bindend. Die Baumscheibe müssen eine Mindestgröße von 6 m² 
aufweisen. 
 
a8) Am nördlichen Ende des mittleren Grünstreifes in der Merheimer 
Straße sind die in der Planzeichnung festgesetzten 6 Bäume BF 31 
(GH 741) als Baumpaare in Reihe zur Ergänzung der vorhandenen 
Baumallee zu pflanzen. Die Standorte der Baumpaare untereinander 
müssen einen Abstand von mindestens 8 m einhalten. Die in der 
Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m 
verschoben werden. Die Baumscheibe müssen eine Mindestgröße 
von 6 m² aufweisen. 
 
a9) In der Merheimer Straße sind die in der Planzeichnung festgesetzten 
weiteren 2 Bäume BF 31 (GH 741) zur Vervollständigung der 
vorhandenen Baumallee im südlichen Bereich des Plangebiets zu 
pflanzen. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte 
können um bis zu 5 m verschoben werden. Die Baumscheibe müssen 
eine Mindestgröße von 6 m² aufweisen. 
 
Bäume in Grünflächen 
a10) In der Grünfläche westlich der Planstraße 1 sind die in der 
Planzeichnung festgesetzten 4 Bäume BF 31 (GH 741) als 
Einzelbäume oder Baumgruppe zu pflanzen. Die in der Planzeichnung 
festgesetzten Baumstandorte sind nicht bindend. 
 
a11) In der Grünfläche östlich der Planstraße 1 sind die in der 
Planzeichnung festgesetzten 14 Bäume BF 31 (GH 741) zu pflanzen. 
Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte sind nicht 
bindend. Ziel ist jedoch eine gleichmäßige Verteilung der Bäume auf

5 
 
der Fläche als einseitige Ergänzung zur Baum-Allee in der Planstraße 
2 sowie zur Gliederung der Parkplatzflächen in der Planstraße 1. 
 
a12) In der Grünfläche östlich der Planstraße 2 sind die in der 
Planzeichnung festgesetzten 15 Bäume BF 31 (GH 741) als 
Baumreihe entlang der Planstraße 2 sowie als Randeinfassung der 
Spielplatzfläche zu pflanzen. Die Baumstandorte untereinander 
müssen einen Abstand von mindestens 8 m einhalten. Die in der 
Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m 
verschoben werden.  
 
a13) In der Grünfläche südlich des WA 1 sind die in der Planzeichnung 
festgesetzten 4 Bäume BF 31 (GH 741) als Baumreihe entlang des 
Fuß- und Radwegs zu pflanzen. Die Baumstandorte untereinander 
müssen einen Abstand von mindestens 8 m einhalten. Die in der 
Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m 
verschoben werden.  
 
Pflanzmaßnahmen Schulbau inkl. Nebenanlagen 
a14) Die Flachdächer der Gebäude in der festgesetzten Fläche für den 
Gemeinbedarf Schule sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / 
DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist 
mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und 
Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen 
und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen 
Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente über der 
Dachbegrünung sind zulässig. 
 
a15) Die Fassadenbegrünung der Wandflächen von Gebäuden innerhalb 
der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf Schule mit Ausnahme 
von Fenstern, Türen und Lüftungseinrichtungen sowie von Wänden, 
soweit diese grenzständig zu Privatgrundstücken errichtet werden, mit 
einer Kletterpflanze mit Bodenanschluss je laufendem Meter Wand bei 
Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden Metern 
Wand bei Rank- und Schlingpflanzen. Bei Rank- und Schlingpflanzen 
ist eine Kletterhilfe vorzusehen. 
 
a16) Die Fassadenbegrünung der geschlossenen Wandflächen von 
Gebäuden innerhalb der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf 
Schule mit Ausnahme von Lüftungseinrichtungen sowie von Wänden, 
soweit diese grenzständig zu Privatgrundstücken errichtet werden, mit 
einer Kletterpflanze mit Bodenanschluss je laufendem Meter Wand bei 
Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden Metern 
Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und 
Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.
  
 
a17) Flachdächer von Fahrradabstellanlagen in der festgesetzten Fläche 
für den Gemeinbedarf Schule sind extensiv zu begrünen. Die 
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm 
zuzüglich einer Filter- und Drainageschicht herzustellen. Alternativ

6 
 
oder ergänzend können die Dachflächen mit Photovoltaikanlagen 
belegt werden. 
 
 
Pflanzmaßnahmen private Grundstücke 
a18) Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen inklusive der 
Vorgartenzonen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen 
und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, ist mit Rasen HM 51 
(PA 122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 
1 (GH 51) vorzunehmen. 
 
Sonstige Pflanzmaßnahmen  
a19) In der festgesetzten Fläche P1 das Anpflanzen einer Strauchhecke 
BB1 (GH411).  
 
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 9. 
 
 
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern; 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende 
Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und 
bei Verlust zu ersetzen: 
 
b1) Die in der Planzeichnung zum Erhalt festgesetzten Baumstandorte 
sind dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen.  
 
b2) Innerhalb der festgesetzte Fläche E1 mit Bindungen für 
„Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen“ die vorhandenen Bäume und Sträucher. 
Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei 
mindestens 18/20 cm betragen. 
 
b3) Ersatzpflanzungen erfolgen nach den Standards der Satzung zur 
Erhebung von Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135a-135c BauGB. 
 
6. § 9 Abs. 1a BauGB i.Vm. § 1a Abs. 3 BauGB: 
Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (Eingriffsregelung nach dem 
Bundesnaturschutzgesetz) 
 
Externe Ausgleichsmaßnahme A1: 
 
a) Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werden 6.912 m² der externen 
Ausgleichsmaßnahme A1 den Eingriffen der festgesetzten Fläche für den 
Gemeinbedarf Schule zugeordnet. 
 
b) Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werden 126 m² der externen 
Ausgleichsmaßnahme A1 dem festgesetzten WA 1 zugeordnet.

7 
 
 
II. 
Gestalterische Festsetzungen 
gemäß § 9 Abs. 4 BauGB 
 
 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 
2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
1. Dachform / Dachaufbauten 
a) Gebäude in WA 1, WA 2 und WA 3 sind mit Satteldächern zu errichten. 
 
b) Dachgauben sind nur als Einzelgauben mit einer Breite von max. 2,00 m 
zulässig. Die Gesamtbreite aller Einzelgauben darf die Hälfte der 
Gesamtbreite des Daches einschließlich des seitlichen Dachüberstandes 
nicht überschreiten. Von den Gebäudeabschlusswänden ist ein Abstand 
von mind. 1,25 m einzuhalten. 
 
c) Dachgauben dürfen nicht direkt aus der Fassade entwickelt werden, 
sondern müssen mindestens einen Abstand zur Traufkante von 30 cm 
aufweisen. 
 
d) Sonnenkollektoren und Solarzellen müssen bei geneigten Dachflächen (> 
5 Grad) mit derselben Neigung wie die Dachflächen errichtet werden. 
 
e) Sonnenkollektoren und Solarzellen sowie untergeordnete Bauteile oder 
bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, 
Lüftungseinrichtungen, Oberlichter auf Flachdächern müssen mindestens 
um das Maß ihrer Höhe von den Gebäudeaußenkanten zurücktreten. 
 
f) Notwendige Dachaufbauten technischer Natur (Klima- und 
Lüftungsanlagen, Wärmepumpen, Aufzugsüberfahrten, usw.) sind 
einheitlich einzuhausen. 
 
2. Gebäudefassaden / Dacheindeckung 
a) Nicht-verglaste Fassadenteile in Richtung Norden und Osten von 
Gebäuden auf der Fläche für den Gemeinbedarf Schule sowie alle 
Gebäudefassaden im WA 3 müssen in Klinker ausgebildet werden. 
 
b) Als Dacheindeckung in WA1, WA 2 und WA 3 sind nur nicht glänzende 
Dacheindeckungen in den Farbtönen schwarzgrau bis rotbraun zulässig. 
 
3. Vorgärten (festgesetzter Vorgartenbereich)

8 
 
a) Abstellplätze für Müllsammelbehälter, Fahrradstellplätze, technische 
Geräte wie Wärmepumpen in Vorgärten sind mit standortgerechten 
Hecken zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die 
Grundstückseinfriedungen integriert werden. 
 
b) Die Befestigung der Stellplätze und der Zufahrten zu Garagen und 
Stellplätzen in den Vorgärten sind als nicht versiegelte Fläche durch die 
Verwendung wasserdurchlässiger Materialien wie z. B. Schotterrasen, 
Rasengittersteine oder lediglich als Fahrspurbefestigung anzulegen. 
 
4. Befestigung von Stellplätzen auf dem Schulgrundstück 
Die Befestigung der Stellplätze sind als nicht versiegelte Fläche durch die 
Verwendung wasserdurchlässiger Materialien wie z. B. Schotterrasen, 
Rasengittersteine, Rasenliner oder lediglich als Fahrspurbefestigung 
anzulegen. 
 
5. Einfriedungen 
a) Grundstückseinfriedungen im Vorgartenbereich sind nur als 
standortgerechte Hecken sowie als Draht- oder Stabgitterzäune mit 
hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 1,2 m über der 
Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig. In 
Einfriedungen integrierte Müllboxen dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht 
überschreiten. 
 
b) Im Bereich der festgesetzten Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind Einfriedungen entlang den 
Grundstücksgrenzen nur in Form mit Hecken hinterpflanzter Stabgitter- 
zäune zulässig.

9 
 
IV. 
Nachrichtliche Übernahmen 
gemäß § 9 Abs. 6 und 6a BauGB 
 
 
1. Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen 
Vorschriften getroffenen Festsetzungen, gemeindlichen Regelungen zum 
Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht 
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 
 
1.1 Natur- und Landschaftsschutz 
a) Das gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte 
Landschaftsschutzgebiet LSG „Nordfriedhof und Ginsterpfad-Gelände“. 
 
b) Das gemäß § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte 
Naturdenkmal ND NDI 505.01 „Rosskastanie“ (Nähe Schmiedegasse 47). 
 
1.2 Denkmalschutz 
Die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten 
Baudenkmäler in der Merheimer Straße 463, Merheimer Str. 465, 
Schmiedegasse 215 sowie die Einfriedung des Nordfriedhofs entlang der 
Merheimer Straße zwischen Nr. 463 u. 465.

10 
 
V. 
Hinweise 
 
1. Artenschutz 
 
Laut Artenschutzprüfung von D. Liebert, 29.11.2024, B.-Plan „Südliche 
Schmiedegasse“ Stadt Köln   Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I und II, 
ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen 
Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, wenn folgende 
Vermeidungsmaßnahmen berücksichtig werden: 
 
a) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März 
und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, 
Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen 
oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur 
Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von 
Bäumen.  
 
b) Sollte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September die Beseitigung o. 
g. Vegetationsstrukturen zwingend erforderlich sein und eine 
Legalausnahme gemäß § 39 Abs. 5 Satz 2 zutreffen, so ist eine 
ökologische Baubegleitung (ÖBB) hinzuzuziehen. Die ÖBB muss 
sicherstellen, dass die Beseitigung der o. g. Vegetationsstrukturen keine 
Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auslöst. Diesbezüglich 
muss die ÖBB die zu beseitigenden Vegetationsstrukturen frühestens 
zwei Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch besonders 
geschützte Arten untersuchen. Erst nach erfolgtem Negativnachweis 
und Freigabe durch die ÖBB darf mit den Arbeiten begonnen werden. 
Die Ergebnisse der ÖBB sind zu protokollieren. Das Protokoll ist der 
Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln unaufgefordert vorzulegen. 
 
c) Transparente und / oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassade sind 
so zu gestalten und / oder mit Vogelschutzmarkierungen zu versehen, 
dass sie für Vögel als Hindernis erkennbar sind. 
• Vollumfängliche Sicherungspflicht (Vollbemusterung) bei: 
Eckverglasungen (Glaselemente, die über eine Gebäudeecke 
führen), transparente Absturzsicherungen (z. B. Glasgeländer), 
transparente Verbindungsgänge  
Diese Glaselemente sind vollumfänglich gegen Vogelschlag zu 
sichern. 
 
Partielle Sicherungspflicht (Teilbemusterung) bei: 
Glaselemente, die größer als 5 m² sind 
• Bodentiefe Fenster (Fenster, deren Unterkante sich weniger 0,90 
m über dem begehbaren Boden befindet) 
• Fensterbänder oder Fensterreihen (zusammenhängende 
Verglasungsflächen)

11 
 
diese Glaselemente sind dahingehend zu sichern, dass der 
verbleibende ungeschützte Bereich die Größe von 5 m² nicht 
überschreitet. Beispielsweise können bodentiefe Fenster im unteren, 
nicht Sichtbereich erkennbar gemacht werden. 
Technische Anforderungen: 
• Zulässig sind nur Sicherungsmaßnahmen (Muster/Markierungen), 
die nach dem Stand der Wissenschaft eine 
Anflugwahrscheinlichkeit von unter 10 % aufweisen  
• Die Markierungen sind von außen auf die Glaselemente 
aufzubringen oder es sind gleichwertige, positiv getestete 
Produkte auf anderen Glasebenen zu verwenden. 
• Der Außenreflexionsgrad der verwendeten Verglasung darf 
maximal 8 % (bzw. maximal 15 % bei Isolierverglasung) betragen. 
 
d) Zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf nachtaktive Tiere 
(insbesondere Insekten, Fledermäuse) sind permanent angebrachte 
Außenleuchten ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren 
Nutzung der Freiflächen und der sonstigen Sicherung von Grundstücken 
einschließlich deren Gebäuden zulässig. Insofern sind bei der 
Beleuchtung des Geländes Leuchtmittel mit möglichst geringen 
Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich (maximal UV-Licht-Anteil 
0,02 %) maximal 2.700 Kelvin Farbtemperatur zulässig. 
 
Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten 
abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad C 
nicht überschreiten. Die Lichtquellen sollten weder über die Horizontale 
hinaus nach oben hin noch zur Seite abstrahlen. Dunkelräume sind zu 
erhalten. Dazu sind Lampen insgesamt möglichst niedrig aufzustellen. 
Die Beleuchtungsdauer und Beleuchtungsintensität sind auf das 
notwendige Maß zu begrenzen (smarte Beleuchtungssteuerung wie 
Nachtabsenkung bzw. Einsatz von Bewegungsmeldern). 
 
 
2. Baumschutzsatzung 
 
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – 
BSchS) vom 18.Juli 2023 (Amtsblatt Nr.54 vom 02. August 2023). 
 
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – 
BSchS) vom 18.Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 54 vom 02. August) sind 
Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der 
Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit 
diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der 
Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen

12 
 
Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 
BauGB berücksichtigt wurden. 
 
3. Bodenschutz 
 
Die Vorschriften der §§ 6-8 der Bundes-Bodenschutz- und 
Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beachten. 
 
4. Denkmalschutz 
 
a) Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht 
ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde 
entdeckt, ist gemäß § 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-
Germanische Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt 
Köln unverzüglich zu informieren. 
 
b) Angrenzend an das Plangebiet befinden sich folgende geschützte 
Denkmäler: Josef Pallenbergs Arbeiterheim; ehemaliger Friedhof mit 
Kriegerdenkmal, Gedenktafel, Grabkreuz; Wohnhaus in der 
Schmiedegasse 34; Kapelle Madonna im Grünen; Siedlungsbauten GWG 
Köln-Nord; Siedlungsbauten Weidenpesch; Siedlung Grüner Hof; 
Wohnhaus Theklastraße 26. 
 
Alle Denkmäler sind sowohl substantiell und in Ihrem Erscheinungsbild als 
auch in ihrem Wirkungsraum (Umgebungsschutz) zu schützen, im Rahmen 
dieses Umgebungsschutzes besteht Erlaubnispflicht gemäß §9 Abs. 1b) 
DSchG NRW. 
 
5. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
 
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner 
Sortimentsliste, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes 
verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung 
und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, 
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur 
Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
6. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor 
Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche 
Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) 
unter der Benennung der Aktenzeichen 22.5-3-5315000-1760/24 und 22.5-3-
5315000-1762/24 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die 
Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.  
 
7. Rechtsfolgen

13 
 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des 
Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des 
Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der 
Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 
 
8. Rechtsgrundlage 
 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). 
  
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. 
I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 
(BGBl. I S. 3786). 
 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 
(BGBl. I S. 58). 
 
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - 
Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. 
NRW. S. 421). 
 
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung  
 
9. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 
 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen 
sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von 
Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. 
Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In 
dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige 
Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
 
10. Straßenprofil 
 
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nicht 
verbindlich und nur zur Information dargestellt. 
 
11. Erschließungsplanung 
 
Es wird eine Erschließungsplanung erforderlich zur Berücksichtigung 
folgender Aspekte: 
 
- Konzept zur Erschließung im Umfeld der Schule 
- Stellplatzermittlung für Schule als auch den Vereinssport gemäß gültiger 
Stellplatzsatzung der Stadt Köln 
- Abstellmöglichkeiten für Räder und Lastenräder im Plangebiet gemäß 
gültiger Stellplatzsatzung der Stadt Köln 
- verkehrssichere Erschließung im Nahbereich der Schule mit sicherer 
Überquerungsmöglichkeit der Schmiedegasse zum nördlich gelegenen Fuß- 
und Radweg sowie im Bereich der Merheimer Straße nördlich der 
Roßbachstraße

14 
 
 
12. Starkregenereignis 
 
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen 
Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine 
Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren 
Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen. 
 
13. Versickerung von Niederschlagswasser 
 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor 
Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere 
Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 
 
14. Schalltechnische Auswirkungen der Planung
 
 
Die schalltechnischen Auswirkungen der Schulnutzung wie planbedingter 
Mehrverkehr, Parkplatzlärm oder gegebenenfalls Lärm aus Haustechnik 
und Lärm aus einer Nutzung der Turnhalle nach 22°° Uhr sind im 
Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Relevante Immissionsorte sind 
mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln 
abzustimmen. 
 
15. Erstaufforstung im Rahmen des naturschutzrechtlichen Ausgleichs 
 
Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regionalforstamt Rhein-Sieg-
Erft – ist bei der Ausführungsplanung der Erstaufforstung frühzeitig zu 
beteiligen.

Anlage 7 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB

60329 Zeichen

BP-Abwägung B32 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 – Arbeitstitel: Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch – 
eingegangenen Stellungnahmen aus der Veröffentlichung 
 
Die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 04.02.2026 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht 
und online über die Plattform „Bauleitplanung Online“ unter der Internetadresse www.beteiligung-bauleitplanung.koeln vom 12.02.2026 bis 
zum 17.03.2026 durchgeführt. Zusätzlich wurden die zu veröffentlichen Unterlagen im genannten Zeitraum im Stadtplanungsamt 
(Stadthaus Deutz) zu den allgemeinen Öffnungszeiten ausgelegt.   
 
Im Zeitraum der Veröffentlichung sind 14 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend 
werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat 
dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
 Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Eingereicht von: Privatperson 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Die entsprechende Grünfläche ist zum einen ein Ort, an 
dem verschiedene Wild- und Vogelarten ihr zu Hause 
haben und während der Nahrungssuche beobachtet 
werden können. Zu sehen sind hier diverse Vogelarten 
inklusive größerer Greifvögel. Auch Füchse wurden hier 
mit ihren Jungen gesichtet. Mit der Versiegelung der 
Fläche würde diesen Tieren ein weiterer Teil ihres 
nein Grundsätzlich strebt die Stadt Köln einen sparsamen 
Umgang mit unversiegelten Flächen an und unterstützt 
das Bestreben nach Entsiegelung und Klimaanpassung. 
Bei der vorliegenden Planung kommt es jedoch zu einem 
Zielkonflikt zwischen der vorgenannten Zielsetzung und 
des Erfordernisses zur Schaffung einer ausreichenden 
und adäquaten Infrastruktur für die schulische Bildung der 
Einwohner im Stadtteil Weidenpesch. Aufgrund der 
benötigten Flächengröße hat das städtische Grundstück 
Anlage 7

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
2/30 
ohnehin schon immer knapper werdenden 
Lebensraumes genommen.  
Außerdem ist die Grünfläche ein Ort, der sozial auf 
verschiedene Arten und Weisen genutzt wird. Menschen 
gehen hier mit ihren Hunden spazieren, was in der 
direkten Umgebung so nirgends möglich ist. Täglich 
sieht man Menschen beim Spazierengehen. Gleichzeitig 
wird die Fläche mit den Fußballtoren zum Sporttreiben 
genutzt und häufig sieht man hier mehrere Familien die 
Zeit im Freien verbringen. Mit der Versiegelung der 
Grünfläche und der gleichzeitigen Nutzung für ein 
Schulgebäude würde den Menschen in Weidenpesch 
dieser wichtige Ort im Freien ersatzlos genommen.  
Des Weiteren möchte ich meine Bestürzung über das 
generelle Vorhaben der Versiegelung einer Grünfläche 
zum Ausdruck bringen. Köln ist eine Stadt mit einem 
ohnehin schon hohen Anteil an versiegelter Fläche 
(https://www.linksfraktion-koeln.de/politik-im-
rat/detail/news/wie-versiegelt-ist-die-stadt/). Dies trifft 
speziell auch auf den Stadtteil Weidenpesch zu.  
Wir befinden uns mitten in einem Klimawandel, dessen 
Auswirkungen verheerend sein werden, wenn wir als 
Gesellschaft nicht gegensteuern. Die Stadt Köln hat dies 
eigentlich erkannt, was man nicht zuletzt am 
Förderprogramm Grün hoch 3 sehen kann 
(https://www.stadt-koeln.de/artikel/73879/index.html). 
Umso mehr macht es mich fassungslos, dass nun eine 
ein Alleinstellungsmerkmal im Weidenpescher Umfeld. Im 
Zuge der Neuausweisung müssen lediglich noch kleinere 
nicht genutzte Flächen eines ortsansässigen 
friedhofsbezogenen Gewerbebetriebes auf dem Gelände 
der zukünftigen Schule erworben werden. Die Fläche des 
Grundstücks für die Schule und die Spielfläche beträgt 
inklusive Zufahrt ca. 16.500 m². Da keine zeitnah 
verfügbaren größeren Flächen in der näheren Umgebung 
ermittelt werden konnten, auf denen entsprechendes 
Baurecht geschaffen werden kann, ist die ehemalige 
Erweiterungsfläche des Friedhofs unverzichtbar, um die 
dringend benötigen Schulkapazitäten aufbauen zu 
können.  
Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem in der 
Stellungnahme erwähnte Gelände an der 
Pallenbergstraße um das ehemalige Kinderkrankenhaus 
handelt. Das Gelände bietet mit seiner Gebäudestruktur 
und seiner Grundstücksgröße von ca. 6.600 m² nicht die 
Voraussetzung für eine weiterführende Schule in der 
benötigten Größenordnung. 
Das Gelände am Ginsterberg kommt bereits aufgrund 
seiner eingeschränkten Größe (ca. 10.500 m² versiegelte 
Fläche) nicht für den benötigten Schulbau in Betracht. 
Darüber hinaus befindet sich der Standort in einer nicht 
integrierten Lage, dies ist im Hinblick auf die Erschließung 
mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemeine 
Erreichbarkeit für die Schüler im Einzugsgebiet für einen 
Schulstandort ungünstig.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
3/30 
Grünfläche von dieser Größe versiegelt werden soll. Ich 
widerspreche diesem Vorhaben hiermit ausdrücklich.  
Für mich ist es unverständlich, warum in direkter 
Umgebung nicht bereits versiegelte Flächen für den 
Schulbau in Betracht gezogen wurden und werden. So 
gibt es beispielsweise in der Pallenbergstraße ein 
größeres Gelände, welches seit mehreren Jahren 
ungenutzt und bereits versiegelt ist. Ebenso befindet 
sich am Ginsterberg in der Nähe des Pferdeschutzhofes 
ein Gelände, welches seit mehreren Jahren brach, liegt. 
Dieses Gelände ist ebenfalls bereits versiegelt und die 
dort stehenden Gebäude verfallen zunehmend. 
Ich bitte Sie hiermit, die Entscheidung über die 
Versiegelung der Grünfläche zu überdenken und nach 
alternativen, bereits versiegelten Bauflächen für die 
geplante Schule zu suchen. Ich spreche mich 
ausdrücklich für den Erhalt der Grünfläche an der 
südlichen Schmiedegasse aus.  
Im Rahmen der Standortsuche wurden insgesamt sechs 
Flächen untersucht, die aufgrund ihrer Größe überhaupt 
hätten in Frage kommen können. Das Grundstück in der 
Schmiedegasse ist der einzige Standort, dessen 
Flächenverfügbarkeit und Zugänglichkeit zurzeit gesichert 
ist. 
Das Bebauungsplan-Verfahren fällt unter den 
Anwendungsfall der Eingriffsregelung gemäß § 1 a 
BauGB. Die Eingriffe durch den geplanten Schulbau 
werden durch plangebietsinterne und eine externe 
Pflanzmaßnahme ausgeglichen. Die Pflanzmaßnahmen 
werden im Bebauungsplan festgesetzt. Der 
Grünordnungsplan (GOP) zum Bebauungsplan zeigt die 
Eingriffs- / Ausgleichsbilanz auf. Weitere Informationen 
siehe unter Punkt 6.5.20 Eingriffsregelung in der 
Begründung zum Bebauungsplan.  
In der Artenschutzrechtlichen Prüfung der Stufe 1 und 2 
des Büros für Freiraumplanung – Dieter Liebert - wurde 
eine faunistische Erhebung im Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes „Südliche Schmiedegasse“ 
durchgeführt. Die artenschutzrechtliche Prüfung hat 
ergeben, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände 
durch das Vorhaben gem. § 44 BNatSchG 
ausgeschlossen werden, d.h., dass keine streng 
geschützten Tier- und Pflanzenarten gefährdet werden. 
Als Ausgleich für den entfallenden Bolzplatz und die 
Grünfläche als Erholungs- und Sportfläche setzt der 
Bebauungsplan eine ca. 1.900 m² große Spielplatzfläche

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
4/30 
mit einer Baumumrandung fest. Ein zusätzliches 
Sportangebot ist durch die Nutzung der geplanten 
Sporthalle auf dem Schulgelände durch Vereine gegeben.  
2 Eingereicht von: Privatperson 
Dokument: Begründung / SSG_B32_Begründung 
Thema: Pallenbergheim / Bepflanzung.  
Da nun im Innenbereich des Pallenbergheims kein 
Spielplatz mehr geplant ist, ist der Innenbereich zurzeit 
kein Teil der Planung mehr. Ich würde gerne anregen, 
aus anderen Gründen den Innenraum wieder in die 
Planung einzubeziehen. Hintergrund ist der teils 
desolate Zustand der Bepflanzung. Es sind in den 
letzten Jahren viele alte Bäume verloren gegangen, die 
für das Klima in der Anlage maßgeblich waren. Im 
Sommer verwandelt sich der nördliche Innenraum des 
Pallenbergheims in einen Hitzekessel (der dem Tor 
zugewandte Teil ohne Baumbestand). Nachts im 
Sommer ist erholsamer Schlaf in den unzureichend 
isolierten Altbauwohnungen oft unmöglich. Über einen 
zeitgemäßen und klimaförderlichen Bepflanzungsplan 
mit neuen Bäumen würde ich mich (und meine 
Nachbarn) sehr freuen. Auch im Sinne des ganzen 
Veedels und zukünftiger Anwohner des 
Pallenbergheims. 
nein Eine Erweiterung des Geltungsbereiches des 
Bebauungsplanes auf den in der Stellungnahme 
angesprochenen Bereich ist planungsrechtlich nicht 
erforderlich. Die angeregte Maßnahme zur Verbesserung 
der Klima-Resilienz der Bepflanzung im Innenhof des 
Pallenbergheims in Form eines angepassten 
Bepflanzungsplans ist grundsätzlich auch ohne Schaffung 
von neuem Planungsrecht umsetzbar. Auch der für 
diesen Bereich aktuell rechtskräftige Bebauungsplan 
steht einer solchen Maßnahme nicht entgegen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
5/30 
3 
 
3.1 
Eingereicht von: Privatperson 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Veraltete Datengrundlage der Verkehrsuntersuchung: 
Die derzeit zugrunde gelegte Verkehrsuntersuchung 
stammt aus dem Jahr 2018. Seitdem hat sich die Bau- 
und Verkehrssituation im Umfeld deutlich verändert. 
Neue Wohngebiete und zusätzliche Bebauungen haben 
zu einer erheblichen Zunahme des 
Verkehrsaufkommens geführt. Insbesondere das 
Wohngebiet Simonsveedel mit mehreren hundert 
Wohneinheiten sowie weitere Bauprojekte in der 
Schmiedegasse haben das Verkehrsaufkommen im 
Viertel spürbar erhöht und die Parkplatzsituation 
deutlich verschärft. 
 
Eine Prognose für ein Schulbauprojekt mit mehreren 
hundert Schülern sowie Lehrkräften sollte auf aktuellen 
Verkehrsdaten basieren. Die Verwendung älterer 
Datensätze führt zwangsläufig zu einer verzerrten 
Einschätzung der tatsächlichen Belastung. Für eine 
realistische Planung wäre daher eine neue 
Verkehrserhebung unter den heutigen 
Rahmenbedingungen notwendig. 
Wir bitten daher darum, die Verkehrsplanung auf 
Grundlage aktueller Daten zu überprüfen und die 
tatsächlichen Bedingungen in unserem Viertel stärker in 
die Planung einzubeziehen. 
nein Bereits 2018 wurde ein erstes Verkehrsgutachten 
inklusive einer Verkehrserhebung durchgeführt. Nach 
Wiederaufnahme der Planungen am Standort mit einer 
teils angepassten Zielsetzung und veränderten 
Rahmenbedingen im Bereich der Schulbedarfsplanung 
wurde 2024/25 eine umfassende Aktualisierung des 
Gutachtens vorgenommen. Alle Prognosen und 
Bewertungen beruhen auf dem aktuellen 
Bebauungsplanentwurf und den zugrunde gelegten 
Schülerzahlen (882 Schüler, 109 Beschäftigte), ebenfalls 
berücksichtigt wurde die Nutzung der Sporthalle für den 
Vereinssport sowie die Nutzung der Aula außerhalb der 
Schulzeiten.  
Bei der Erfassung der Verkehrsmengen wurde für die 
weiteren Berechnungen auf die Daten der 
Verkehrserhebung aus dem Jahr 2018 zurückgegriffen. 
Im September 2024 wurde allerdings an insgesamt elf 
Kontenpunkten und somit eine umfangreiche Erfassung 
der aktuellen Verkehrsmengen durchgeführt. Zum 
Zeitpunkt der Zählung am 10.09.2024 bestand am 
Knotenpunkt Schmiedegasse / Amboßstraße eine 
baustellenbedingte Sperrung. Aufgrund der zentralen 
Lage dieses Knotenpunktes und seiner engen 
verkehrlichen Verflechtung mit dem umliegenden Netz ist 
davon auszugehen, dass die Sperrung erheblichen 
Einfluss auf die ermittelten Verkehrswerte hatte. Um eine 
belastbare und vergleichbare Datengrundlage zu

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
6/30 
schaffen, wurde daher für alle betrachteten Knotenpunkte 
auf Erhebungsdaten aus dem Jahr 2018 zurückgegriffen. 
Die Entscheidung ist auch deshalb vertretbar, weil die 
Netzstruktur im gesamten Untersuchungsraum seit 2018 
im Wesentlichen unverändert geblieben ist und die 
Verkehrsmengen von 2018 tendenziell über denen von 
2024 liegen. Somit stellen sie eine konservative 
Bemessungsgrundlage dar.  
3.2 Unzureichende Bewertung der tatsächlichen 
Verkehrssicherheit: Im bisherigen Gutachten wird die 
geringe Anzahl dokumentierter Verkehrsunfälle als 
Hinweis auf eine unproblematische Verkehrssituation 
interpretiert. Diese Schlussfolgerung greift jedoch zu 
kurz. Statistische Unfallzahlen bilden nur einen Teil der 
Realität ab und berücksichtigen weder Beinaheunfälle 
noch alltägliche Konfliktsituationen zwischen den 
verschiedenen Verkehrsteilnehmern (Anhupen von 
Fahrradfahrern oder Fußgängern Beschimpfungen 
durch PKW- Fahrer, Abdrängen der Fahrradfahrer auf 
den Bürgersteig; Touchieren von Körperteilen beim 
Vorbeifahren etc.). Gerade in engen Wohnstraßen wie 
der Amboßstraße kommt es regelmäßig zu Situationen, 
in denen Fahrzeuge, Radfahrer und Fußgänger nur mit 
gegenseitiger Rücksichtnahme Konflikte vermeiden 
können. Die Freigabe der Einbahnstraße für den 
Radverkehr in Gegenrichtung erhöht die Komplexität 
zusätzlich. Insbesondere breitere Lastenräder benötigen 
mehr Verkehrsraum, der aufgrund des engen 
Straßenverhältnisses hier nicht gegeben ist. 
nein Die Verkehrsuntersuchung des Gutachterbüros Rudolf 
Keller Verkehrsingenieure GmbH aus dem Jahr 2025 
analysiert unter anderem auch die Unfalldaten für das 
Plangebiet inklusive des weiteren Einzugsgebietes der 
geplanten Schule.  Diese stellt jedoch nur einen Baustein 
einer umfassenden Erfassung und Bewertung der 
verkehrlichen Bestandssituation dar. Sie dient als 
Grundlage für die Prognose der verkehrlichen 
Entwicklung durch die Ansiedlung der geplanten Schule 
sowie zur Erarbeitung von verkehrsplanerischen 
Empfehlungen zur Sicherstellung einer verträglichen und 
sicheren Erschließung. Neben den Unfalldaten werden im 
Rahmen der Mängelanalyse, die ebenfalls in der 
Stellungnahme angesprochenen Aspekte untersucht, 
unter anderem die Qualität der bestehenden 
Fußgängeranlagen und Querungsanlagen, die 
Radverkehrsinfrastruktur und die Geschwindigkeit des 
Verkehrs (inklusive Messung). Auf dieser Grundlage 
entsteht ein realistisches Bild der vorhandenen 
Konfliktsituation auf dessen Grundlage Empfehlungen für 
eine sichere Schulerschließung erarbeitet wurden. Die

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
7/30 
Eine vorausschauende Verkehrsplanung sollte daher 
nicht ausschließlich auf vergangene Unfallstatistiken 
zurückgreifen, sondern auch potenzielle Konfliktpunkte 
und strukturelle Risiken berücksichtigen. 
Unfallstatistiken allein sind kein Sicherheitsnachweis. 
Entscheidend ist die Gefahrenlage (enge Fahrbahn, 
Gegenverkehr durch Fahrräder, schlechte Sicht, 
parkende Fahrzeuge, zugeparkte Fußgängerwege). Aus 
unserer Sicht berücksichtigt die bisherige Planung die 
vorhandene Konfliktlage nicht ausreichend. 
daraus abgeleiteten verkehrs- und ordnungsrechtlichen 
Maßnahmen können jedoch nicht auf Ebene des 
Bebauungsplans umgesetzt werden, sondern werden bei 
der weiteren Straßenplanung und der Durchsetzung von 
Verkehrsregelungen berücksichtigt.  
3.3 Fehlende Kontrolle bestehender Verkehrsregeln: Ein 
weiterer Aspekt ist die unzureichende Überwachung der 
bestehenden Verkehrsregelung im Viertel. 
Geschwindigkeitskontrollen im Bereich der 
Amboßstraße finden nach unserer Wahrnehmung kaum 
bis gar nicht statt, obwohl dort eine 
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt. 
 
Gleichzeitig führt die angespannte Parkplatzsituation im 
Viertel regelmäßig dazu, dass Fahrzeuge außerhalb der 
vorgesehenen Flächen abgestellt werden. Dadurch 
verengt sich die ohnehin schmale Fahrbahn zusätzlich. 
Für größere Fahrzeuge, Lieferverkehr, AWB oder 
Rettungsfahrzeuge entstehen dadurch regelmäßig 
problematische Situationen. Auch das Befahren der 
Amboßstraße durch Fahrzeuge über 3,5t ist immer 
wieder zu beobachten, obwohl dies nicht zulässig ist. 
nein Die obengenannte Verkehrsuntersuchung hat darüber 
hinaus eine teils hohe bis sehr hohe Auslastungen des 
öffentlichen Parkraums im Untersuchungsgebiet 
festgestellt. Auch Parkverstöße und das Abstellen von 
Fahrzeugen im Haltverbot wurden dokumentiert. Aus 
diesem Grund werden sämtliche Pkw-Stellplätze – sowohl 
für Mitarbeitende als auch für Besucher sowie für Hol- 
und Bringverkehre – auf dem Schulgrundstück 
vorgesehen. Somit wird eine zusätzliche Belastung des 
öffentlichen Straßenraums durch die Planung verhindert. 
Die Durchsetzung von bestehenden Verkehrsregelungen 
kann nicht auf Ebene des Bebauungsplans geregelt 
werden.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
8/30 
3.4 Verkehrsstruktur des Viertels: Die Straßen 
Jesuitengasse, Schmiedegasse sowie Amboß- und 
Feuerstraße bilden ein eng miteinander verbundenes 
Wohnstraßennetz. Variierende Verkehrsströme wirken 
sich daher sehr schnell auf das gesamte System aus. 
Bereits kleine Störungen - etwa durch Lieferverkehr 
oder kurzzeitig anhaltende Fahrzeuge- verursachen 
Rückstaus, die sich auf mehrere Straßenzüge 
ausweiten. 
Da die Amboßstraße für Fahrzeuge nur über die 
Schmiedegasse erschlossen wird, besteht bei 
zunehmendem Verkehrsaufkommen die Gefahr, dass 
sich Staus bis in die angrenzenden Bereiche 
zurückbilden. In solchen Situationen würde die 
Durchfahrt für Einsatzfahrzeuge im Akutfall erheblich 
erschwert. 
nein Zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit des bestehenden 
Straßennetzes wurden elf ausschlaggebende 
Verkehrsknotenpunkte im Plangebiet und im Umfeld 
rechnerisch untersucht. 
Die Leistungsfähigkeitsnachweise 
zeigen, dass der Schulverkehr keine signifikanten 
Verschlechterungen der Verkehrsqualität verursacht. Bei 
der Berechnung der Verkehrsmengen wurde das 
Straßennetz als zusammenhängendes Gesamtsystem 
berücksichtigt.  3.5 Problematische Darstellung der Amboßstraße in 
digitalen Karten und Navigationssystemen: Ein 
zusätzlicher, bislang kaum berücksichtigter Aspekt 
betrifft die Darstellung der Amboßstraße in digitalen 
Straßenkarten und Navigationssystemen, 
beispielsweise in Anwendungen wie Google Maps. In 
verschiedenen Kartendarstellungen erscheint die 
Amboßstraße optisch als relativ breite oder bedeutende 
Verbindung innerhalb des Straßennetzes. Diese 
Darstellung entspricht jedoch nicht den tatsächlichen 
örtlichen Gegebenheiten. Tatsächlich handelt es sich 
um eine vergleichsweise schmale Wohnstraße mit 
nein Der in der Stellungnahme angesprochene Aspekt der 
Darstellung der Amboßstraße in digitalen Karten und 
Navigationssystemen wird in der obengenannten 
Verkehrsuntersuchung nicht explizit betrachtet, durch die 
Verkehrsmessungen am Kontenpunkt Schmiedegasse / 
Amboßstraße ist jedoch gewährleistet, dass etwaige in 
der Stellungnahme dargestellten Auswirkungen erfasst 
wurden und somit auch in der Verkehrsuntersuchung 
berücksichtigt wurden.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
9/30 
begrenzten Ausweichmöglichkeiten. Solche 
Darstellungen können dazu führen, dass 
Navigationssysteme die Straße als geeignete 
Durchfahrtsroute vorschlagen. In der Praxis führt dies 
dazu, dass ortsfremde Verkehrsteilnehmer die Straße 
als Abkürzung nutzen, obwohl sie für zusätzlichen 
Durchgangsverkehr kaum geeignet ist. Für die 
Anwohner hat dies mehrere negative Folgen: 
- Zunahme von ortsfremdem Durchgangsverkehr 
- höhere Konfliktwahrscheinlichkeit zwischen 
Fahrzeugen, Radfahrern und Fußgängern 
- zusätzliche Belastung durch Parksuchverkehr 
- verstärkte Rückstaus in einem ohnehin engen 
Straßensystem 
Wenn künftig durch eine Schule weitere 
Verkehrsströme entstehen, kann dieser Effekt durch 
Navigationssysteme zusätzlich verstärkt werden. Vor 
dem Hintergrund der genannten Punkte erscheint 
die derzeitige Verkehrsplanung nicht ausreichend 
geeignet, die tatsächlichen Verhältnisse im Viertel 
realistisch abzubilden.  
Insbesondere die Kombination aus veralteter 
Datengrundlage, engen Straßenverhältnissen, fehlender 
Verkehrsüberwachung und zusätzlichem 
Verkehrsaufkommen durch neue Bauvorhaben sollte 
neu bewertet werden. Aufgrund der Datengrundlage und 
der fehlenden aktuellen Verkehrserhebung liegt nach 
unserem Verständnis ein Abwägungsdefizit vor. Die

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
10/30 
Behörde hat den Sachverhalt nicht ausreichend 
ermittelt. 
4 Eingereicht von: Privatperson 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Einwand gegen Erschließungsbeiträge für die 
Planstraße 1 
Als Anwohner der Schmiedegasse erheben wir 
ausdrücklich Einwand gegen eine etwaige 
Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die 
geplante „Planstraße 1“. 
Bestehende Erschließung 
Unser Grundstück in der Schmiedegasse ist bereits 
vollständig und seit Jahrzehnten über die bestehende 
Schmiedegasse erschlossen. Eine zusätzliche 
Erschließung durch die Planstraße 1 ist für die Nutzung 
unseres Wohngrundstücks weder notwendig noch 
vorgesehen. 
Kein Erschließungsvorteil 
Die Planstraße 1 dient primär der Erschließung des 
neuen Schulkomplexes (Gesamtschule) sowie der 
öffentlichen Grünflächen. Für unser Grundstück ergibt 
sich durch den Bau dieser Straße kein beitragsfähiger 
Vorteil im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB). 
Zweckgebundene Anlage 
Da die Planstraße 1 als Zufahrt für den Schulbetrieb und 
zur Anbindung der neuen Infrastruktur konzipiert ist, 
nein Bei der Planstraße 1 handelt es sich nicht um eine 
zweckgebundene Anlage als Zufahrt für den Schulbetrieb. 
Die Planstraße 1 dient zur öffentlichen Erschließung der 
Wohngebäude Schmiedegasse 40 bis 40g sowie für den 
Fuß- und Radverkehr. Somit dient die Straße zum Teil 
auch als fußläufige sowie mit dem Fahrrad erreichbare 
Anbindung für das nördlich der Schmiedegasse liegende 
Einzugsgebiet der geplanten Schule. 
Das Umlegungsverfahren auf Grundlage des noch aktuell 
rechtskräftigen Bebauungsplans 66499/06 wurde auf 
Grund von Anwohnerklagen nicht weitergeführt. Die 
Planstraße 1 wurde daher bisher nicht nach den 
ursprünglichen Plänen ausgebaut, die Erschließung der 
Wohngebäude 40b bis 40g erfolgt ausschließlich über 
eine private Verkehrsfläche. Diese Fläche wird zukünftig 
als Vorgartenzone festgesetzt, hieran schließt sich die 
neu geplante Planstraße 1 als öffentliche Erschließung 
an.  
Die Regelung der Erschließungsbeiträge ist nicht Teil des 
Bebauungsplanverfahrens. Die Anrechnung wird nach 
den bestehenden Regelungen vom zuständigen Fachamt

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
11/30 
handelt es sich um eine Maßnahme des 
Gemeinbedarfs. Die Kosten hierfür sind gemäß der 
Verursacherhaftung von der Stadt Köln als Schulträgerin 
zu tragen und dürfen nicht auf die Alt-Anwohner der 
Schmiedegasse umgelegt werden. 
 
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass an die zur 
Planstraße 1 gewandte Seite unseres Hauses die 
Fläche einer anderen Eigentümergemeinschaft (nicht 
identisch zur WEG Schmiedegasse 40) angrenzt und für 
Parkplätzte genutzt wird. 
 
Wir bitten um eine schriftliche Bestätigung über den 
Eingang dieser Stellungnahme und um Information 
darüber, wie unser Einwand im weiteren Verfahren 
berücksichtigt wird. 
durchgeführt, die Stellungnahme wird zur Information an 
das Bauverwaltungsamt weitergeleitet.  
 
5 Eingereicht von: Privatperson 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Angesichts des fortschreitenden Klimawandels ist es 
schockierend, dass in der Stadt Köln immer noch Natur 
für neue Flächenversiegelungen weichen muss. 
Weidenpesch ist bereits im Vergleich zu anderen 
Stadtteilen moderat versiegelt, Mauenheim noch 
deutlich stärker. Wie kann es sein, dass die Stadt Köln 
Hauseigentümer bezuschusst, um ihren Steinvorgarten 
klimafreundliche in Natur umzuwandeln und gleichzeitig 
solche großen Gebiete, wie die südliche 
Schmiedegasse, zum Versiegeln und Bauen freigibt? 
nein Siehe Stellungnahme 1 
Die geplante Schulbebauung führt im Bereich der 
heutigen Grünfläche zu einer Einschränkung 
stadtklimatischer Funktionen wie Kaltluftentstehung und 
Ventilation. Allerdings sind diese Funktionen bereits 
gegenwärtig auf dieser Fläche eingeschränkt. Im 
Vergleich zu der weiterhin klimaaktiven Fläche des 
Nordfriedhofes fällt die Einschränkung sehr geringfügig 
aus, Auswirkungen auf des Stadtklima von Weidenpesch

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
12/30 
Bei extremen Sommern und Starkregenereignissen sind 
Flächen dieser Art sehr wichtig, damit unsere Stadt 
noch lange lebenswert bleibt. Das Gebiet bietet eine 
vielfältige Flora und Fauna. Es sind diverse Vogelarten, 
Greifvögel und Füchse zu beobachten. Menschen 
nutzen die Wiese, um mit dem Hund spazieren zu 
gehen, Sport zu treiben oder mit den Kindern zu spielen.  
Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Stadt Köln nicht 
bereits versiegelte Flächen nimmt, um dort 
Schulgebäude zu bauen, bevor sie auf mit Natur 
bedeckte Flächen zurückgreift. Beispielsweise gibt es 
unweit von der südlichen Schmiedegasse die Straße 
"Auf dem Ginsterberg" eine große, bereits versiegelte 
Fläche mit mehreren großen und mehrstöckigen 
leerstehenden und heruntergekommenen Gebäuden. 
Eine weitere Möglichkeit wäre die Pallenbergstr. 24 mit 
einem großen heruntergekommenen Gebäude und 
einer weitläufigen Fläche.  
Begrüßenswert finde ich allerdings den Ausbau der 
"Planstr. 1" für die Fußgänger und den Radverkehr 
zwischen Klosterfraugasse und Schmiedegasse.  
Ich bitte Sie dringend, die Entscheidung bezüglich des 
Schulbaus mit Blick auf einen umfassenden Klimaschutz 
zu überdenken. Ich plädiere für den Erhalt der 
natürlichen Flächen und Ausbau als 
Naherholungsgebiet, zum Beispiel mit einem 
großzügigen Spielplatz oder Sportgeräten.  
sind nicht zu erwarten (Grünordnungsplan, Kap. 2.2.3. 
Klima / Luft).  
Im Baugenehmigungsverfahren wird für das geplante 
Schulgebäude ein Überflutungsnachweis erstellt. Dessen 
Umsetzung stellt sicher, dass kein Niederschlagswasser 
von Starkregenereignissen vom Schulgelände auf private 
Garten- und Hausflächen gelangt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
13/30 
6 
 
6.1 
Eingereicht von: Privatperson 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Angehängte Dateien: Mehrere Fotos der angesprochenen Pflanzbeete (Patenschaften) 
Pflanzbeetpatenschaften: 
• vor der Merheimer Straße 480, ca. 12.50m x 
3.50m, seit Herbst 2017 (dann folgt ein Trafo 
und ein Durchgang zur Straße) 
• vor der Hausnummer 480, ca. 3.50m x 3.50m, 
seit Frühjahr 2018 
• vor dem Haus 482, ca. 16.50m x 3.50m, seit 
Frühjahr 2018 
Wie bereits in meiner vorigen Nachricht angemerkt, 
findet sich im Grünordnungsplan „Südliche 
Schmiedegasse“ in Köln-Weidenpesch zur Aufstellung 
des B-Plan Nr. 66499.06.000 auf S. 22 (Abbildung 19) 
ein Foto eines Teils dieser Patenschaft, die dort aber 
nicht weiter als Patenschaft, sondern als „Ziergarten“ 
und auch nicht als schützenswert aufgeführt wird. 
Ich habe hier über die letzten mehr als acht Jahre 
erheblichen Aufwand, Zeit und auch Geld (mehrere 
tausend Euro) investiert, um die verwüstete Wiese die 
vornehmlich als Hundetoilette und zur Abfallentsorgung 
und am Rand als Stellplatz missbraucht wurde, in einen 
ansehnlichen, naturnahen Garten umzuwandeln. Das ist 
mir trotz der furchtbar trockenen Jahre 2018 bis 2021 
eben mit erheblichem Aufwand gelungen, dies alles 
neben einer beruflichen Vollzeitbeschäftigung. 
nein Das aufgezeigte Engagement wird begrüßt, die 
gärtnerische Gestaltung der Pflanzbeete stellen eine 
Bereicherung für den öffentlichen Raum dar. 
Selbstverständlich ist eine Fortführung der Patenschaften 
auch weiterhin erwünscht. Der Bebauungsplanentwurf 
setzt lediglich die Straßenbegrenzungslinien fest. Die 
dargestellte Aufteilung der Fahrbahn und Gehwege sowie 
die unversiegelten Flächen sind nur als Hinweise zu 
verstehen und sind keine verbindlichen Festsetzungen. 
Die Darstellung bildet einen grundsätzlich möglichen, 
städtebaulich und gestalterisch sinnvollen Ausbau der 
Straße ab. Eine konkrete Straßenplanung für den Bereich 
der Merheimer Straße nördlich der Roßbachstraße steht 
allerdings noch aus. Die Informationen bezüglich der 
Pflanzbeete wird an das zuständige Fachamt 
weitergegeben. Unter Abwägung der 
verkehrstechnischen Erfordernisse wird der Erhalt der 
Pflanzbeete angestrebt.  
Bei der im Bebauungsplan dargestellten Aufteilung wäre 
nur eine Teilfläche des nördlichen Pflanzbeetes von der 
Überplanung betroffen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
14/30 
Dieser ca. 35m lange Streifen liegt z.T. nicht direkt an 
der Fahrbahn, sondern ist durch Parkplätze und dann 
durch einen Parkverbotsstreifen getrennt von der 
Fahrbahn. 
Die Patenschaft ist nicht nur mit Lavendel und 
Fetthenne bepflanzt, wie unter dem o.g. Foto vermerkt 
wird, sondern mit einer großen Variation von 
insektenfreundlichen Stauden, Zwiebelpflanzen, Lilien, 
Pfingstrosen und Kleinbüschen, zudem mit z.T. 
historischen Rosen, Kamelien, Ziergräsern usf. Der 
Garten blüht von Februar bis in den Frost hinein 
ununterbrochen, bietet Insekten Lebensraum und 
Nahrung und lockt eine Vielzahl von Vögeln zu 
Nahrungssuche an. Ich werde regelmäßig von 
Nachbarn und Passanten angesprochen, die sich über 
diesen Grünstreifen freuen. Ich sehe regelmäßig 
Passanten, die die Bienen mit ihrem Handy filmen, die 
in Unzahl vor den Blüten schwirren; auch die Inhaber 
der verschiedenen Friedhofsgärtnereien und Mitarbeiter 
der Stadt, die hier im Landschaftsbau arbeiten, heben 
bei Gesprächen mit mir hervor, dass dieser Grünstreifen 
sehr insektenfreundlich sei. 
6.2 Nach der aktuellen Planung würde die Fahrbahn nun 
gleich am Grünstreifen vorbeilaufen. Ein Kreisverkehr 
würde in die Fläche der Patenschaft ragen und diese so 
zum Teil zerstören. 
nein Ein derartiges Heranrücken des Verkehrs von mindestens 
drei Metern an die Gebäude auf der Merheimer Straße 
auf der Höhe Nr. 480 und 482 kann nicht bestätigt 
werden. Die im Bebauungsplan nicht verbindlich 
dargestellte Fahrbahn rückt lediglich ca. 0,90 m und 
punktuell in der Rundung der Umfahrt ca. 1,15 m näher

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
15/30 
Sie können sich denken, dass mir das Arbeiten in dieser 
Patenschaft, die außer im Winter mehrere Stunden pro 
Woche erfordert, gleich an der Fahrbahn unmöglich sein 
würde, zudem vor dem Kreisverkehr ständig gebremst 
und wieder angefahren würde, ich also in einer 
Abgaswolke und im Lärm stehen würde. 
Mir ist nicht nachvollziehbar, warum – abgesehen 
davon, dass meine Patenschaft erheblich betroffen wäre 
– die Fahrtrasse näher an die Häuser Merheimer Straße 
480/482 herangeführt werden soll: Die Merheimer 
Straße ist eine Durchgangsstraße mit erheblichem 
Verkehrsaufkommen, gerade auch durch Lieferwagen. 
Dadurch, dass die Fahrtrasse ca. 9m von den Häusern 
entfernt ist, sind Lärm und Schmutz einigermaßen 
erträglich, seitdem auf der Merheimer Straße Tempo 30 
gilt (an das sich aber bei weitem nicht jeder hält). 
Wenn die Fahrtrasse mindesten 3m näher an den 
Häusern liegt, gleich davor auch noch ein Kreisverkehr 
angelegt würde, würden Lärm und Abgase erheblich 
näher an den Häusern emittiert; Erschütterungen durch 
LKW und Busse spüren wir schon heute, würden dann 
aber erheblich zunehmen. 
Ich füge zur Verdeutlichung mehrere Fotos mit 
erklärenden Titeln bei, um sie auf den Widersinn 
hinzuweisen, den die Verlegung der Fahrtrasse zu den 
Häusern Merheimer Straße 480 / 482 macht. M.E. 
an die Bebauung heran. Die genaue Ausgestaltung des 
Straßenraums wird jedoch erst im Nachgang des 
Bebauungsplanverfahren, im Rahmen der 
Straßenplanung festgelegt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
16/30 
wurden diese negativen Auswirkungen in der Planung 
bisher nicht berücksichtigt. 
Eine Umplanung dieses Straßenabschnittes halte ich für 
unbedingt notwendig. Nicht nur ich wäre Ihnen für eine 
angepasste Planung, die die Verhältnisse vor Ort 
berücksichtigt, sehr verbunden. 
7 Eingereicht von: Privatperson 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
zur Weiterleitung an das Amt für Liegenschaften 
Betr.: Fußweg zwischen den Häusern Merheimer 492 
und 494 (Flurstück 836) 
Verkehrssicherheit der Fußgänger / Schüler der 
geplanten Schule mit ca. 900 Schülern ! auf diesem 
z.Zt. ca. 1,5 m breiten Fußweg 
Dieses Flurstück ragt sogar in den Straßenraum hinein 
und aus Gründen der Verkehrssicherheit an diesem 
stark befahrenen Straßenabschnitt fordere ich Sie auf, 
den Bürgersteig auf die Mindestbreite von 3 Meter zu 
verbreitern, wozu die Einziehung des Grundstücks (zur 
Zeit private Grünfläche) die Voraussetzung ist. 
In dem gültigen B-Plan und auch dem aktuellen B Plan 
Entwurf zur Änderung ist dies bereits so vorgesehen, 
neu ist die Planung einer Schule mit einem erheblich 
höheren Aufkommen an Schülern ab 10 Jahren, die 
Verbreiterung des Fußwegs ist somit unumgänglich. 
ja Die in der Stellungnahme dargestellte Engstelle für den 
Fußgängerverkehr wurde in der Verkehrsuntersuchung 
des Gutachterbüros Rudolf Keller Verkehrsingenieure 
GmbH aus dem Jahr 2025 untersucht und Empfehlungen 
für eine sichere Verkehrsführung entwickelt.  
Der Bebauungsplanentwurf sieht eine Anpassung des 
Straßenquerschnitts vor, mit der ein beidseitiger Gehweg 
mit einer Breite von jeweils ca. 3 m realisiert werden 
kann. Die hierfür erforderlichen Flächen befinden sich 
bereits zu einem Großteil im Eigentum der Stadt. 
Dennoch ist aufgrund der Ressourcenplanung und der 
Planungs- und Realisierungszeiträume nicht gesichert, 
dass dieser Ausbau mit Aufnahme des Schulbetriebes 
umgesetzt ist. Aus diesem Grund werden in der zuvor 
genannten Verkehrsuntersuchung 
Übergangsmaßnahmen untersucht. Aus 
verkehrstechnischer Sicht ist lediglich die Führung der 
Fußgänger über zwei Fußgängerüberwege auf die 
östliche Seite der Merheimer Straße umsetzbar. Hier

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Der Bereich 
Merheimerstraße/Schmiedegasse/Jesuitengasse hat 
besonders im Berufsverkehr ein hohes 
Verkehrsaufkommen, es liegt bereits heute ein erhöhte 
Gefährdungslage vor. Ein Ausweichen der Fußgänger 
auf die andere Straßenseite bringt diesen keine 
Verbesserung, da versetzt zu dieser Engstelle der 
Fußweg dort noch schmaler ist, und eine Kante eines 
Wohngebäudes eine wesentliche Verbreiterung da 
unmöglich macht. 
besteht ebenfalls eine Engstelle im Gehwegbereich mit 
einer Breite von ca. 1,20 Meter. Durch die Reduzierung 
der Fahrbahnbreite auf etwa 4,50 m mittels Markierungen 
und Pollern ließe sich der Gehweg um rund 1,00 m 
verbreitern, sodass eine nutzbare Breite von ca. 2,20 m 
zur Verfügung stünde. Auf diese Weise wäre die durch-
gängige Nutzbarkeit des östlichen Gehwegs für den 
Fußverkehr gewährleistet. 
Die Anregung, Teile des Flurstücks 836 zwecks 
Gehwegverbreiterung zu erwerben, wird als sinnvoll 
angesehen und an das zuständige Fachamt 
weitergeleitet. 
8 Eingereicht von: Privatperson 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Der grundsätzlichen Notwendigkeit eines neuen 
Schulhauses kann ich nicht widersprechen, auch der 
Standort ist aktuell so, wie er ist, nicht gut genutzt, bzw. 
auch als offene Fläche seit Jahren in ökologischer und 
anderer Hinsicht nichts Besonderes. 
   
8.1 Die Gutachten waren aus 2025, auch die 
Verkehrsuntersuchungen, wie ich aus den Ordnern 
ersehen konnte. Besonders für die nördlich der 
Schmiedegasse angrenzenden Straßen, die ja in der 
Planung im Besonderen für die „Durchwegung für den 
Schulverkehr“ einbezogen werden, war die 
nein siehe Stellungnahme 3.1

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
18/30 
Begutachtung ungünstig gewählt. Seit September 2024 
ist die Jesuitengasse bis heute gesperrt. 
8.2 Die Jesuitengasse wird Einbahnstraße bleiben, aber als 
Fahrradstraße ausgewiesen. Das ist gut und wichtig, für 
alle, die ohne Auto unterwegs sind. Ist aber diese 
Anfahrt zur Schmiedegasse für eine weiterführende 
Schule als so unsicher einzustufen, dass eine 
Alternative unvermeidbar ist? Das bezweifle ich. 
 
Die Planstraße 1 als Verbindung zwischen 
Cellitinnenweg/Klostergasse erscheint einfach unnötig, 
auf jeden Fall viel zu groß gedacht. Warum soll es auf 
so kleiner Fläche eine Alternative zur beruhigten und 
neuen Fahrradstraße geben? Der kleine Umweg sollte 
jeder:m Schüler:in in diesem Alter zuzumuten sein. 
Diese Planstraße 1 erscheint zudem breiter zu sein, als 
die Jesuitengasse und verläuft in einem nicht 
unerheblichen Teil zudem parallel zum bestehenden 
Straßenstück mit Zufahrt einiger Häuser an der 
Schmiedegasse – das klingt nach unnötiger 
Versiegelung und einem Gewirr an Wegen. Denn es gibt 
zusätzlich vom Cellitinnenweg einen Fußweg zur 
Schmiedegasse, der gegenüber des Schulgrundstücks 
auf die Straße trifft. Warum kann der nicht genutzt 
werden? Ich frage mich, für wie viele Schüler:innen da 
geplant wird und in welche Kosten das gehen wird. Die 
Anwohner:innen auf diesem Stück der Jesuitengasse 
nein Die Planstraße 1 ist nicht als zusätzliche Erschließung 
der Gebäude Schmiedegasse 40 – 40g zu sehen, 
sondern ersetzt die bisher nur über private Flächen 
geführte Erschließung. Diese entfällt zukünftig zugunsten 
einer festgesetzten Vorgartenzone, hieran schließt sich 
die neu geplante Planstraße 1 als öffentliche 
Erschließung an. Die Planstraße 1 ist nicht für den 
motorisierten Durchgangsverkehr und auch nicht für die 
Erschließung der geplanten Schule für den motorisierten 
Verkehr vorgesehen. Die Planstraße 1 dient lediglich zur 
öffentlichen Erschließung der angrenzenden 
Wohnbebauung. Durch den Fokus auf den Fuß- und 
Radverkehr stellt die Verbindung eine sinnvolle 
Ergänzung für den nicht-motorisierten Verkehr zur 
Erreichbarkeit der geplanten Schule aus dem 
Einzugsgebiet nördlich der Schmiedegasse dar.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
19/30 
habe dann vor und hinter ihrem Haus 
Durchgangsverkehr. 
Ich würde mich freuen, wenn Sie besonders den 
Ausbau der Planstraße 1 nochmal in diesen 
Dimensionen überdenken könnten und in Erwägung 
zögen, Die Schülerinnen und Schüler auch über die 
neue Fahrradstraße Jesuitengasse anfahren zu lassen. 
Und dafür weniger Bäume zu fällen und Kosten zu 
sparen. 
8.3 Außerdem stehen in dem Bereich der Planstraße 1 
einige große Bäume, die dann gefällt werden müssen - 
und mit Verlaub, ich denke, heutzutage zählt jeder 
Baum. Ersatzpflanzungen sind in vollem Umfang für das 
ganze Projekt im Stadtteil und auch im Bezirk nicht 
möglich und es sollen Bäume im Worringer Bruch 
gepflanzt werden (da musste ich doch ein wenig 
lachen). Ist eine Ersatzbepflanzung im Worringer Bruch 
tatsächlich eine adäquate Lösung für das Fällen großer 
Bäume in Weidenpesch? Das hat ja nur wenig mit 
Ersatz in einem Gebiet zu tun, für das der Verkehr 
perspektivisch zunehmen wird und damit auch 
Luftbelastung (CO2, Staub, Wärme aus den Motoren) 
und Geräuschkulisse. Dagegen könnten verbleibende 
große Bäume mit großer Laubfläche in beiden Fällen 
schützen, außerdem ist es sicher für die 
Anwohner:innen schöner auf einen Baum zu schauen, 
als in die gegenüberliegenden Wohnungen. Der Umsatz 
vieler großer Bäume ist durch die Pflanzung kleiner 
nein Das Bebauungsplan-Verfahren fällt unter den 
Anwendungsfall der Eingriffsregelung gemäß § 1 a 
BauGB. Demnach müssen Eingriffe in Natur und 
Landschaft in geeigneter Weise ausgeglichen werden. 
Soweit dies möglich ist, vorzugsweise im Plangebiet, 
ansonsten muss ein externer Ausgleich erfolgen. Der 
ausgleichspflichtige Eingriffsbereich ist mit einer violetten 
Umrandung im Bebauungsplanentwurf dargestellt. 
Betroffen ist der überwiegende Teil des 
Schulgrundstückes und der Bereich des festgesetzten 
Wohngebiets WA 1 im Norden des Plangebietes. Die 
übrigen Bereiche, unter anderem auch der Bereich, in 
dem die Planstraße 1 liegt, werden nicht von der 
Ausgleichspflicht erfasst. Der aktuell noch rechtskräftige 
Bebauungsplan 66499/06 setzt für den Bereich der 
Planstraße 1 eine weitaus breitere Verkehrsfläche fest, 
als im Bebauungsplanentwurf 66499/09 vorgesehen ist. 
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt wäre hier eine 
Vollversieglung einschließlich Baumfällungen zulässig.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
20/30 
Ersatzbäume erst in vielen Jahren aufzufangen, so gibt 
es durch eine verminderte Anzahl von Ersatzbäumen 
auch mittelfristig Umsatzlücke. Natürlich gibt es hier den 
Friedhof mit einer starken alten Bepflanzung, aber der 
steht ja für sich. 
 
Der Bebauungsplanentwurf setzt entlang der Planstraße 
1 auf der westlichen Seite eine Vorgartenzone und auf 
der östlichen Seite eine öffentliche Grünfläche fest. Somit 
wird die ökologische und mikroklimatische Situation aus 
planungsrechtlicher Sicht verbessert. Auch wenn der 
Bebauungsplan 66499/06 in diesem Bereich zwar nicht 
umgesetzt wurde, bedeutet die Umsetzung der 
Planstraße 1 dennoch den Entfall von im Bestand 
vorhanden Bäumen. Betroffen sind gemäß Konflikt- und 
Maßnahmenplan des Grünordnungsplan des 
Ingenieurbüros Björnsen (Juli 2025) sieben Bäume der 
Art Vogelkirsche. Die Bäume werden im 
Grünordnungsplan als „bedingt schutzwürdig“ eingestuft, 
eine Fällung dieser Bäume kann aus ökologischer Sicht 
toleriert werden. Da diese unter die Regelung der 
Bauschutzsatzung der Stadt Köln fallen, wird es 
entsprechende Ersatzpflanzungen geben. Ein Entfall der 
Bäume ist aus ökologischer und stadtklimatischer Sicht 
ungünstig, doch unter Abwägung der Erforderlichkeit der 
Herstellung einer öffentlichen Erschließung und der 
städtebaulichen Gestaltung, die den Erhalt sowie die 
Neupflanzung von mehreren Bäumen und die 
Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche in diesem 
Bereich vorsieht, wird die Fällung der Bäume als 
vertretbar angesehen. 
8.4 Wie soll den Kindertaxis entgegengewirkt werden? 
Denn die gibt es auch rund um weiterführende Schulen. 
Da sitzen wartende Eltern in Autos mit laufenden 
Motoren (im Winter wegen der Heizung, im Sommer 
ja Siehe Stellungnahem 3.3 und 3.4

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
21/30 
wegen der Kühlung) auch in den Vorgärten der 
Anwohner:innen, es gibt Stoßverkehr am Morgen und 
rund um die Schulendzeiten und ist nicht unerhelblich, 
wie ich einige Jahre erleben konnte, da ich neben einem 
Gymnasium wohnte. Das macht also Krach und Dreck, 
ist nicht ungefährlich und es gibt unnötige 
Wärmequellen im Sommer, wenn der Asphalt sowieso 
brennt. Wäre eine größere Ausweisung von 
Anwohnerstraßen im Umfeld nicht besser für die 
Menschen, denen der Verkehr dann über die Füße rollt? 
8.5 Im vergangen Jahr, aber auch schon in diesem Frühjahr 
finde ich immer wieder Kröten auf der Kellertreppe, die 
ich dann in einen naheliegenden Garten aussetze. Ich 
kann nicht sagen, woher die kommen und wo sie aktuell 
laichen, aber es gibt Amphibien, anders als in dem 
Gutachten beschrieben - und die werden nicht nur bei 
unserem Mehrfamilienhaus leben und sicher überall hier 
im Umfeld. 
 
nein In der Artenschutzrechtlichen Prüfung der Stufe 1 und 2 
des Büros für Freiraumplanung – Dieter Liebert - wurde 
eine faunistische Erhebung im Plangebiet des 
Bebauungsplanes „Südliche Schmiedegasse“ 
durchgeführt. Die artenschutzrechtliche Prüfung hat 
ergeben, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände 
durch das Vorhaben gem. § 44 
Bundenaturschutzgesetzes (BNatSchG) ausgeschlossen 
werden, d.h., dass keine streng geschützten Tier- und 
Pflanzenarten gefährdet werden. 
Bei den genannten Kröten handelt es sich sehr 
wahrscheinlich um Erdkröten, die weit verbreitet sind und 
nicht zu den planungsrelevanten Artenzählen, die unter 
den strengen Schutz des Bundenaturschutzgesetzes 
fallen. Erdkröten gelten als besonders geschützt und 
fallen damit nicht unter die Arten, die im Rahmen einer 
Artenschutzprüfung untersucht werden. Eingriffe in ihre

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lebensräume werden im Rahmen der Eingriffsregelung 
gemäß § 1 a Baugesetzbuch (BauGB) abgehandelt. 
9 Eingereicht von: Privatperson 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Bzgl. der Verkehrsplanung habe ich erhebliche 
Bedenken für den Stadtteil Mauenheim. Mauenheim ist 
ein Wohngebiet mit kleinen Straßen, die sich nicht für 
Durchgangssverkehr, insbes. nicht für LKWs, eignen. 
Wenn nun, wie geplant der Durchgangsverkehr nördlich 
der Schmiedegasse durch das Aufstellen von Poller 
verhindert werden soll, besteht das große Problem, 
dass der beträchtliche Durchgangsverkehr zwischen 
dem Gewerbegebiet Longerich sowie Militärring sowie 
zudem der Verkehr zwischen Nippes/Weidenpesch 
von/zur Autobahn komplett durch Mauenheim fährt - 
speziell durch die Neue Kempener Str. und die 
Nibelungenstraße. Diese Straßen sind dafür nicht 
ausgelegt, sie sind klein, eng, verkehrsberuhigt 
Wohnstraßen und überdies der Schulweg für zahlreiche 
Grundschüler der GGS Nibelungenschule. Zudem gibt 
es mehrere Spielplätze auf der Neuen Kempener 
Straße, die von den Kindern im Viertel stark frequentiert 
sind. Auch ist die Nibelungenstraße schon jetzt durch 
den Verkehr teilweise heute bereits belastet. 
Wenn es zukünftig keinen Durchgangsverkehr mehr von 
der Schmiedegasse zur Neusser Str und Merheimer Str. 
mehr geben sollte, bestünden erhebliche Gefahren 
nein Eine Unterbindung des Durchgangsverkehrs von der 
Schmiedegasse zur Neusser Straße und Merheimer 
Straße ist nicht vorgesehen. In der zum 
Bebauungsplanentwurf erstellten Verkehrsuntersuchung 
wird unter dem Kapitel 7.1 Erschließung durch Fuß- und 
Radverkehr die Empfehlung ausgesprochen motorisierten 
Durchgangsverkehr zwischen Jesuitengasse und 
Schmiedegasse über Cellitinnenweg und 
Klosterfraugasse zu unterbinden, beispielsweise durch 
das Aufstellen von Pollern. Diese Maßnahme hätte 
jedoch nur lokale Auswirkungen und würde den 
Durchgangsverkehr von der Schmiedegasse zur Neusser 
Straße und Merheimer Straße nicht unterbinden. 
Auswirkungen auf den Bereich Mauenheim sind nicht zu 
erwarten. Konkrete Maßnahmen werden nicht auf Ebene 
des Bebauungsplans, sondern im Nachgang zum 
Bebauungsplanverfahren im Rahmen einer detaillierteren 
Straßenplanung festgelegt. 
Siehe Stellungnahme 12

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
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durch den Ausweichverkehr durch Mauenheim. Als vor 
mehreren Jahren die Schmiedegasse einmal längere 
Zeit gesperrt war, sind eben diese gefährlichen 
Situationen für Kinder und Grundschüler und erhebliche 
Verkehrsbelastungen der zahlreichen Anwohner 
aufgetreten.  
Die Verkehrswegeplanung muss daher überarbeitet 
werden. Die Schmiedegasse darf daher nicht für den 
Duchgangsverkehr gesperrt werden. Wenn dies doch 
geschehen sollte, muss zwingend ein alternatives 
Verkehrsleitkonzept entwickelt werden, dass absolut 
sicherstellt, dass der Verkehr nicht durch das kleine 
Wohngebiet Mauenheim ausweicht. Denn der Verkehr 
wird nicht einfach verschwinden.  
10 Eingereicht von: Privatperson 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Datei: Angehängte Dateien 
Stellungnahme als Anhang: Angehängte Datei 
Am 20. September 2024 hatten wir Ihnen bereits ein 
Dokument geschickt mit unseren Fragen, Anmerkungen 
und Vorschlägen zum Bebauungsplanverfahren 
„Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“, mit 
Schwerpunkt auf die Situation auf der Merheimer Straße 
im betroffenen Abschnitt, dies auch im Namen unserer 
Nachbarn (s. Anhang; die Namen der Nachbarn habe 
ich in dieser Version gelöscht; das Original liegt der 
Stadt Köln vor).

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Ein Teil der Themen, die wir dort angesprochen hatten, 
wird in der umfangreichen Dokumentation, die zu 
diesem Sachverhalt nun von der Stadt Köln 
veröffentlicht wurde und im Internet abzurufen ist, 
bereits berücksichtigt. Allerdings hat sich die Planung 
dabei nicht grundlegend verändert. 
Besonders zu den folgenden Punkten möchten wir nun 
noch diese Hinweise und Anregungen geben. 
10.1 Zur Trassenführung der Merheimer Straße zwischen 
Roßbachstraße und Schmiedegasse (s. Anhang, Punkt 
„2. Verkehrsführung mit Blick auf diese Situation / 
Verlängerung des Mittelstreifens auf der Merheimer 
Straße über die Kreuzung Roßbachstraße hin-aus“): 
Wir zitieren hier aus dem o.g. Schreiben, da wir hierzu 
nichts in der aktuellen Dokumentation finden können: 
„Der Mittelstreifen auf der Merheimer Straße soll laut 
neuester Planung nun über die Ecke Roßbachstraße 
hinaus verlängert werden. Z. Zt. wird diese 
Wendemöglichkeit deutlich häufiger genutzt, da seit 
einiger Zeit – wie vorher - an der Ecke Theklastraße 
nicht mehr gewendet werden kann. Dies würde sich 
nach der aktuellen Planung ändern (Kreisverkehr an der 
Ecke Theklastraße). Jedoch wird die nächste 
Wendemöglichkeit dann etwa vor die Merheimer Straße 
482/484 gelegt, wo sich die Merheimer Straße erheblich 
verengt. Die Parkplätze auf der Ostseite der Merheimer 
Straße fallen dort weg, was den Verkehr viel näher an 
nein Siehe Stellungnahme 6

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
25/30 
die Wohnhäuser bringen würde als heute. Lärm und 
Abgase würde die Anwohner weit mehr belästigen als 
heute. 
Eine weitere Frage dazu: Heute betreut Herr Max 
Mustermann eine Patenschaft für den Grünstreifen von 
den Wohnhäusern Merheimer Str. 480/482, der sich 
über 35m bei ca. 3.5m Tiefe hinzieht. Schaut man sich 
die neueste Planung an, würde ein Teil dieses 
Grünstreifens und damit auch der recht aufwendigen 
Patenschaft beseitigt werden müssen. Da hier doch 
erheblicher Aufwand geleistet wurde und die 
Patenschaft inzwischen eine große Freude für die 
Anwohner und Passaten ist, wäre zu prüfen, wie dieser 
Grünstreifen unberührt bleiben kann.“  
Zur Patenschaft für den Grünstreifen von den 
Wohnhäusern Merheimer Str. 480/482 wollen wir 
anmerken, dass uns bei einem anderen Anlass zur 
Umplanung der Merheimer Straße von Mitarbeitern der 
Stadt Köln versichert wurde, dass Patenschaften für 
Grünflächen Bestandsschutz genießen würden.  
Beide Punkte wurden in der aktuellen Planung nicht 
berücksichtigt, was eine erhebliche Beeinträchtigung für 
die Anwohner der Merheimer Straße zwischen Roßbach 
Straße und Schmiedegasse zur Folge haben würde. 
 Immer noch ist ein Spielplatz im Bereich der Merheimer 
Straße vorgesehen (hinter dem Häusern Merheimer 
Straße 471 und 473, obwohl es in der nahen Umgebung 
nein Der Spielplatz ist ein städtebaulich sinnvoller Baustein in 
der Gesamtkonzeption der Planung. Der Entfall der 
Grünfläche, die momentan für einen Bolzplatz und

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
26/30 
bereits mehrere Spielplätze gibt (s. Anhang, Punkt „6. 
Anmerkungen zum Gesamtkonzept”). 
 
weitere Freizeitaktivitäten genutzt wird und zukünftig für 
den Schulbau genutzt werden soll, wird durch den neuen 
Spielplatz teilweise kompensiert. 
Nach Aussage des Fachamtes besteht ein Fehlbedarf für 
ein öffentliches Freiraumangebot für Kinder und 
Jugendliche von ca. 2.000 - 3.000 m². 
 Wir möchten darauf hinweisen, dass inzwischen auf der 
Merheimer Straße zwischen Gürtel und Schmiedegasse 
aus Lärmschutzgründen Tempo 30 gilt, was im 
Lärmschutzgutachten (Internetlink eee9eb9d-f606-4168-
8056-2c7f630fe617) auf S. 11 noch nicht berücksichtig 
wurde. Hier ist die „zul. Höchstgeschwindigkeit (km/h)“  
noch mit 50 angeben. 
Hierzu folgende Anmerkung: Es besteht also heute 
schon eine so hohe Lärmbelästigung durch den 
Straßenverkehr, dass kürzlich die zulässige 
Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 gesenkt wurde. 
Wir finden in den Dokumentationen keine Umplanung 
der bereits 2024 geplanten Trassenführung am Ende 
der Merheimer Straße und auch keine besondere 
Berücksichtigung des zusätzlichen erheblichen 
Verkehrsaufkommens (Elterntaxis, Busse, Rad- und 
Fußverkehr; s.a. Abschnitte 2. und 2. des Anhangs). 
nein Der Hinweis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 
der Merheimer Straße wird geprüft und ggf. 
berücksichtigt. Da in der Schalltechnischen Untersuchung 
von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h 
statt der in der Stellungnahme angegeben 30 km/h zu 
Grunde gelegt wurde, ist davon auszugehen, dass die im 
Gutachten festgestellten Lärmbelastungen im Zweifel 
höher ausfallen als die tatsächlich auftretenden 
Belastungen. 
 
Die Datengrundlage für den Bestand sowie die Prognose 
für die Schalltechnische Untersuchung wurde durch die 
RK GmbH (Verkehrsuntersuchung) zur Verfügung 
gestellt. Die zukünftige Verkehrsbelastung wurde als 
Grundlage für die schalltechnischen 
Ausbreitungsberechnungen herangezogen und 
dokumentiert. Die durch den zukünftigen Schulbetreib zu 
erwartenden Mehrverkehre wurden daher im Gutachten 
berücksichtigt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
27/30 
11 Eingereicht von: Privatperson 
Dokument: B-Plan Entwurf / SSG_B32_Bebauungsplan-Entwurf 
Hiermit nehme ich Stellung zu der vorgesehenen 
Planung im Bereich des Grünstreifens zwischen 
Schmiedegasse 40 i und Cellitinnenweg 6. 
Nach den ausgelegten Unterlagen sollen an dieser 
Stelle vier große Birken gefällt werden, um an dieser 
Stelle Parkplätze zu schaffen. Dieser Planung 
widerspreche ich ausdrücklich. 
Die vorhandenen Birken stellen einen wertvollen 
Bestandteil des örtlichen Grünbestandes dar. Große, 
gewachsene Bäume erfüllen wichtige ökologische 
Funktionen: Sie tragen zur Verbesserung des 
Mikroklimas bei, spenden Schatten, binden CO₂ und 
Feinstaub und bieten Lebensraum für zahlreiche 
Tierarten. Gerade im städtischen Umfeld haben 
Bestandsbäume eine hohe Bedeutung für Klimaresilienz 
und Aufenthaltsqualität. Der Verlust von vier 
ausgewachsenen Bäumen würde zu einer spürbaren 
Verschlechterung der Grünstruktur führen. 
Die geplante Schaffung der Parkplätze an dieser Stelle 
stellt aus meiner Sicht kein hinreichendes öffentliches 
Interesse dar, um die Fällung gesunder, gewachsener 
Bäume zu rechtfertigen. In Zeiten zunehmender 
sommerlicher Hitzeperioden und der notwendigen 
Anpassung von Städten an den Klimawandel sollte der 
Erhalt von Bestandsbäumen grundsätzlich Vorrang vor 
Ja Bei den in der Stellungnahme beschriebenen Bäumen 
handelt es sich gemäß Anlage A-1 des 
Grünordnungsplans um vier Zitterpappeln (Baum-Nr. 50, 
51, 52 u. 53). Die beschriebene ökologische Funktion der 
Bäume wird vom Grünordnungsplan bestätigt. Die Bäume 
werden zudem unter ökologischen Gesichtspunkten als 
unbedingt schutzwürdig eingestuft.  
Daher wird der Vorschlag, die Bäume planungsrechtlich 
zu sichern, angenommen und in den Bebauungsplan 
übernommen. Um eine ausreichende Anzahl an 
Parkplätzen weiterhin gewährleisten zu können, werden 
die insgesamt zwei Neupflanzungen links und rechts der 
zu erhaltenen Bäume aus dem Plan gestrichen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
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der Ausweisung weiterer versiegelter Stellflächen 
haben. 
Ich rege daher an, 
• den Erhalt der bestehenden Birken in der 
Planung zu prüfen und sicherzustellen, 
• alternative Lösungen für Stellplätze zu 
untersuchen (z. B. andere Standorte, 
Reduzierung der Stellplatzzahl oder alternative 
Mobilitätskonzepte), 
• sowie die Bedeutung des vorhandenen 
Baumbestandes im Bebauungsplan stärker zu 
berücksichtigen. 
12 Eingereicht von: Privatperson 
Dokument: Gesamtstellungnahme 
Im Verkehrkehrsgutachten (7.2 / S. 79) werden 
Überlegungen zur Einrichtung einer temporären 
Schulstraße auf der Schmiedegasse angestellt. Dabei 
ist zu bedenken, dass die Schmiedegasse gerade 
morgens und nachmittags stark von PKW und LKW 
frequentiert ist. Wäre die Schmiedegasse gesperrt, 
müsste der komplette Verkehr in dieser Zeit über die 
Nibelungen-Siedlung geführt werden - einem aus gutem 
Grund verkehrsberuhigten Bereich mit einem LKW-
Durchfahrtsverbot. Das würde bedeuten, der komplette 
Verkehr würde durch die enge Nibelungen- oder 
Bergstraße geführt werden, direkt vorbei an der dortigen 
Grundschule. Das wäre absolut unsinnig! Die 
ja Im Verkehrsgutachten wird die Einrichtung einer 
temporären Schulstraße in der Schmiedegasse 
angesprochen. Es wird angebracht, dass aus Sicht der 
Verkehrsorganisation und Flächenverfügbarkeit eine 
Umsetzung aktuell nicht uneingeschränkt zu empfehlen 
ist. Es wird empfohlen zunächst auf eine leistungsfähige 
Kurzhaltezone auf dem Schulgrundstück zu setzen und 
so die Verkehrsverlagerung in benachbarte Straßen zu 
vermeiden.  
Dieser gutachterlichen Empfehlung wird im Rahmen der 
Aufstellung des Bebauungsplans gefolgt. Gemäß 
Gutachten wird empfohlen mindestens 16 
Kurzzeitstellplätze für den Bring-/Holverkehr auf dem

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
29/30 
Schmiedegasse muss frei bleiben, da es (außer einer 
großräumigen) keine alternative Route gibt.  
Schulgrundstück bereitzustellen. Die dem 
Bebauungsplanentwurf zugrundeliegende Planung sieht 
ausreichend Raum zur Einrichtung von ca. 20 
Kurzzeitstellplätze vor. Die Parkplätze sind im Norden des 
Schulgrundstücks, entlang der Schmiedegasse, 
vorgesehen. 
Insofern wird der Stellungnahme zugestimmt, dass 
zunächst nicht vorgesehen ist eine temporäre 
Schulstraße in der Schmiedegasse einzurichten. Darüber 
hinaus sind die in der Stellungnahme geäußerten 
Bedenken im Falle weiterer Überlegungen zur Einrichtung 
einer Schulstraße zu berücksichtigen. 
14 Eingereicht von: Privatperson 
Dokument: B-Plan Entwurf / SSG_B32_Bebauungsplan-Entwurf 
Als Nutzer einer der Garagen im Bereich von Flurstück 
1297 ist mir nicht ersichtlich, wie die Andienung 
weiterhin gewährleistet ist. Die Andienung, auch der 
weiter südlich befindlichen Garagen, ist durch die 
Planung weiter zu ermöglichen. 
 
 Die Festsetzung einer Vorgartenzone entlang der 
Planstraße 1 steht der Nutzung der in der Stellungnahme 
angesprochenen Garagen nicht entgegen. Gemäß den 
textlichen Festsetzungen 2.1 Überbaubare 
Grundstücksfläche sind Zufahrten zu Garagen sowie 
Zuwegungen zu Gebäuden weiterhin zulässig.  
Die Möglichkeit der Nutzung und die Zugänglichkeit der 
Garagen und der Gebäudeeingänge ist daher weiterhin 
gegeben. Durch die Festsetzung der Vorgartenzone in 
Kombination mit den Pflanzgeboten und gestalterischen 
Festsetzungen soll lediglich eine Vollversieglung 
verhindert werden, und gewährleistet werden, dass die 
nicht zur Erschließung oder als Stellplatz benötigten

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 66499/09 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
30/30 
Flächen begrünt werden. Zudem besteht die 
Einschränkung, dass Zufahrten zu Garagen und 
Stellplätzen als nicht versiegelte Flächen durch die 
Verwendung wasserdurchlässiger Materialien 
herzustellen sind.  
 
Stand 07.05.2026

Anlage 10 Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 Abs. 8 BauGB

216487 Zeichen

Begründung gem. § 9 Abs. 8 i.V.m. § 2a Baugesetzbuch (BauGB) zum 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 66499/09  
Arbeitstitel: Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch  
1. A
nlass und Ziel der Planung
1.
1. Anlass der Planung 
Aufgrund des hohen Bedarfs an Gesamtschulplätzen in Köln, insbesondere auch im 
Stadtbezirk 5 (Nippes), soll die ehemalige Erweiterungsfläche des Nordfriedhofs süd-
lich der Schmiedegasse in Weidenpesch als Grundstück für künftige S chulbaumaß-
nahmen gesichert werden. Ergänzend soll auf dem Grundstück eine Fläche  für einen 
Spielplatz ausgewiesen werden. 
D
ie zu überplanende Fläche liegt im Geltungsbereich des bestehenden Bebauungs-
planes Nr.66499/06. Dieser weist entlang der Schmiedegasse einen ca. 40 m tiefen 
Streifen als Mischgebietsfläche aus, während der südliche Teil der zukünftigen Schul-
baufläche als öffentliche Grünfläche fest gesetzt ist. Die im Bestandsplan ebenfalls 
ausgewiesene Verkehrstrasse eines Bypasses zwischen Merheimer Straße und Jesu-
itengasse ist im Zuge des neuen Verkehrskonzeptes für Weidenpesch obsolet gewor-
den und wird ebenfalls überplant.  Vor diesem Hintergrund wird ein neu entwickeltes 
Erschließungskonzept nördlich der Schmiedegasse in den Bebauungsplan aufgenom-
men, dieses beinhaltet  eine fußläufige Verbindung als Lückenschluss zwischen Celli-
tinnenweg und Pallenbergheim, über die zugleich ein neu ausgewiesenes Grundstück 
für betreutes Jugendwohnen bzw. Seniorenwohnen erschlossen werden kann.  
I
m Vorfeld der Ausarbeitung des Bebauungsplans wurde ein städtebauliches Gesamt-
konzept erstellt. Eine Durchwegung für den Fuß - und Radverkehr soll die Schule in 
das bestehende Wegenetz einbinden und zugleich die gesamte Erschließung für den 
Fuß- und Radverkehr im Bereich der Merheimer Straße, Schmiede-, Klosterfrau- und 
Jesuitengasse sowie dem Clarissenweg verbessern. Im Rahmen der städtebaulichen 
Neuordnung im Plangebiet bietet es sich an, den nördlichen Abschluss der Merheimer 
Straße als Endpunkt der repräsentativen Allee vor dem Haupteingang des Nordfried-
hofs neu zu gestalten.  
1.
2. Ziel der Planung 
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzun-
gen für die Errichtung eines Gebäudes für eine Gesamtschule und typische schulbe-
gleitende Flächen, wie z. B. Erschließung, Schulhof, Sporthalle, Abstellmöglichkeiten 
für Fahrräder, Haltemöglichkeit für Schulbusse etc. geschaffen. Z ur Umsetzung des 
städtebaulichen Gesamtkonzeptes  werden in diesem Zuge ebenfalls die planungs-
rechtlichen Voraussetzungen für unter  Punkt 1.1 genannten Maßnahmen im Umfeld 
Anlage 10

- 2 -
geschaffen. Im Vordergrund steht hierbei  die verkehrliche Situation im Nahbereich 
nördlich und südlich der Schmiedegasse neu zu ordnen und das bestehende Pla-
nungsrecht an die geänderten Verkehrsbedarfe anzupassen.  
2. V
erfahren
D
as Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan wir d im Regelverfahren inklusive 
Erstellung eines Umweltberichtes gem. § 2 Absatz 4 i.V.m. § 3 und 4 BauGB durchge-
führt.  
D
er Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 22.01.2015 nach § 2 Ab-
satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, einen Bebauungsplan für das Gebiet 
südlich der Schmiedegasse, westlich der Merheimer Straße sowie nördlich und östlich 
des Nordfriedhofs in Köln- Weidenpesch mit dem Arbeitstitel: "Südliche Schmiede-
gasse" in Köln- Weidenpesch aufzustellen. Ziel der Planung war  Gemeinbedarfsflä-
chen mit den Zweckbestimmungen Schule, Spielplatz und Jugendeinrichtung sowie 
Mischgebietsflächen und Grünflächen festzusetzten. Gleichzeitig wurde  beschlossen 
die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1  BauGB mittels Aushang durc hzu-
führen. 
E
ine erste frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß Beschluss als Aus-
hang, im Zeitraum vom 12.03.2015 - 19.03.2015 konnten Stellungnahmen abgegeben 
werden. Aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Erweiterung des Plangebietes auf 
die nördlich gelegene Klosterfraugasse und das Pallenbergheim zur Integration einer 
Jugendwohneinrichtung und zur Festsetzung einer zeitgemäßen und bedarfsgerech-
ten Erschließungsplanung wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in Form ei-
ner Präsenzveranstaltung am 02.09.2024 wiederholt. Die Öffentlichkeit wurde erneut 
über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Pla-
nung im Rahmen einer Abendveranstaltung in der Florianschule in Köln-Weidenpesch 
informiert. Die Veranstaltung wurde mit den Fragen und Einwendungen der Teilneh-
mer*innen in einer Niederschrift dokumentiert. Darüber hinaus waren die Planunterla-
gen auf der Webseite der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) einzuse-
hen. Im Zeitraum vom 21.08.2024 – 20.09.2024 konnten Stellungnahmen zur aktuali-
sierten Planung abgegeben werden.  Im Zeitraum der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 
BauGB sind 33 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
D
ie frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 15.07.2024 bis zum 
07.09.2024 auf Grundlage der aktualisierten Planung durchgeführt. Im Zeitraum der 
Beteiligung sind 14 Stellungnahmen eingegangen. 
A
uf Grundlage der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- sowie Träger- 
und Behördenbeteiligung wurde die Planung überarbeitet.  Beispielsweise wurde von 
Anwohnern in der Schmiedegasse angemerkt, dass die geplanten Bäume vor dem 
Schulgrundstück zu Verschattung einer PV-Anlage führen würde. Die Baumstandorte

- 3 -
wurden daher angepasst. Eine weitere  größere Änderung hat sich dadurch ergeben, 
dass die ehemals geplante Jugendeinrichtung nicht mehr benötigt wird. Deswegen ist 
diese Nutzung im Bebauungsplan nicht mehr vorgesehen. Dies wirkt sich positiv aus 
im Hinblick auf die geäußerten Bedenken bezüglich etwaiger Lärmemissionen, welche 
von der Jugendeinrichtung möglicherweise hätten ausgehen können. 
D
er Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 27.03.2025 den Beschluss 
über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs gefasst. Gleichzei-
tig wurde der geänderte Geltungsbereich des Bebauungsplans beschlossen. Aufgrund 
einer geänderten Beschlussfassung in der Sitzung der Bezirksvertretung Nippes (BV 
5) am 27.03.2025 wurde die Beschlussvorlage in seiner geänderten Form dem Stadt-
entwicklungsausschuss am 22.05.2025 erneut vorgelegt. Die Änderung en betreffen
die Beschlusspunkte, die vorsehen keine Kiss & Ride-Flächen umzusetzen sowie den
Durchgangsverkehr nördlich der Schmiedegasse durch das Aufstellen von Poller zu
verhindern. Der Stadtentwicklungsausschluss hat die Empfehlung der Verwaltung an-
genommen und die von der Bezirksvertretung 5 ergänzten Beschlusspunkte nicht be-
schlossen, sodass der Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 27.03.2025
unverändert bleibt. Die Vorschläge der Bezirksvertretung wurden jedoch an das zu-
ständige Fachamt (Verkehr) zur Prüfung weitergeleitet.
D
ie Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 31.07.2025 bis einschließlich 06.09.2025. Im 
Beteiligungszeitrum sind 15 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Träger öf-
fentlicher Belange eingegangen. Die Stellungnahmen haben nicht zu wesentlichen Än-
derungen der Planung geführt. Unter anderem wurden die Darstellung der als Hinweis 
eingezeichneten Verkehrsführung innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen (redu-
zierte Darstellung) und die Abgrenzung der Festsetzung der öffentli chen Spielfläche 
angepasst. 
D
ie Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 12.02.2026 bis 
zum 17.03.2026. Während der Beteiligungszeitraums sind 14 Stellungnahmen aus der 
Öffentlichkeit eingegangen. Die Stellungnahmen betreffen vorwiegen verkehrliche 
Themen. Lediglich eine Stellungnahme führte zu einer kleineren Anpassung der Pla-
nung. Im Cellitinnenweg werden vier erhaltungswürdige Bäume zum Erhalt festge-
setzt. Im Bebauungsplanentwurf waren in unmittelbarer Nähe zwei Neupflanzungen 
vorsehen, diese werden gestrichen, damit weiterhin ausreichend Raum für die öffent-
lichen Parkplätze zur Verfügung steht. Durch die geringfügige Änderung ist keine er-
neute Veröffentlichung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich. Die Änderung führt 
nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Die Planung sah 
vor der Änderung bereits das Anpflanzen von Bäumen vor. Die zwei Neupflanzungen 
werden lediglich durch den Erhalt von einer Baumgruppe (vier Bäume) ersetzt. Im Er-
gebnis ändert sich die Planung nicht wesentlich. Durch die Änderung sind keine Be-
nachteiligte zu erwarten, kurzfristig wirkt sich die Änderung positiv aus da die Bestand-
bäume schon jetzt eine höhere ökologische Funktion erfüllen gegenüber Neuplanzun-

- 4 - 
 
gen, welche diese erst über die Jahre entwickeln könnten. Desweitern wurde die Flur-
stücknummer der Ausgleichsfläche redaktionell angepasst. Das betreffende Flurstück 
war korrekt in der Planzeichnung dargestellt, die angegebene Flurstücksnummer be-
zog sich jedoch auf eine andere Fläche in der nähren Umgebung. Die Träger öffentli-
cher Belange, die zur Ausgleichsfläche Stellung genommen hatten, haben die Gültig-
keit ihrer Stellungnahme für die vorgesehen Ausgleichsfläche bestätigt.  
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet  
 
3.1. Abgrenzung des Plangebiets  
Das Plangebiet befindet sich im linksrheinischen Stadtteil Köln -Weidenpesch. Das 
Plangebiet für die künftige Schulbaumaßnahme wird im Norden durch die Schmiede-
gasse, im Osten durch die Merheimer Straße und im Süden und Westen durch den 
Nordfriedhof begrenzt. Das Plangebiet wird nördlich der Schmiedegasse durch die neu 
geplanten Erschließungsflächen der Klosterfraugasse und des Cellitinninenwegs er-
gänzt. Der Lückenschluss der Wegeverbindung zwischen Cellitinnenweg  und Pallen-
bergheim wird ebenfalls in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen. 
Das Plangebiet ist insgesamt ca. 45.777 qm groß. 
 
3.2. Vorhandene Struktur  
Bis zu Beginn der 1990-er Jahre war das Gebiet nördlich und südliche der Schmiede-
gasse durch Gartenbaubetriebe und Friedhofsgewerbeflächen geprägt. Insbesondere 
die heutige Erweiterungsfläche des Nordfriedhofs war bis in die 19 70-er Jahre groß-
flächig mit Gewächshäusern belegt. Bei Inkrafttreten des Bebauungsplans begann ein 
Zeitraum der Umstrukturierung insbesondere nördlich der Schmiedegasse. Hier wur-
den der neue Betriebshof wie auch die Aussegnungshalle des Nordfriedhofs, aber 
auch die Randbebauung der heutigen Klosterfraugasse, des Cellitinnenwegs und der 
Mönchsgasse errichtet. Ursprünglich als neuer Hauptzugang zum nördlichen Teil des 
Friedhofs mit entsprechendem Friedhofsgewerbe angedacht, entwickelte sich dieser 
Bereich zu einem überwiegend durch Wohnnutzung geprägten Gebiet. Die Umlegung 
auf Grundlage des Bebauungsplanes wurde für die Fläche südlich der Schmiedegasse 
abgeschlossen, die Umlegung nördlich der Schmiedegasse geriet jedoch durch An-
wohnerklagen ins Stocken. Grund der Klage war, dass der geplante Entlastungsdurch-
stich zwischen Merheimer Straße und Jesuitengasse von den neuen Anwohnern ab-
gelehnt wurde. Zur Schlichtung des Konflikts fasste die Bezirksvertretung Nippes den 
Beschluss, auf eine Verbindungsstraße zu verzichten und die Klosterfraugasse ledig-
lich als Erschließungsstraße für das Wohngebiet auszubauen und die Straße an der  
Jesuitengasse abzubinden. Das z uständige Fachamt entwickelte daraufhin eine Ent-
wurfsplanung, welche jedoch nicht den festgesetzten Straßenverkehrsflächen des be-
stehenden Bebauungsplans Nr. 66499/06 entspricht. 
 
3.3. Erschließung 
Aufgrund der Abweichung der vorgenannten neuen Erschließungsplanung von den 
Festsetzungen des Bebauungsplans wurde entschieden, diesen Bereich in den Gel-
tungsbereich der Schulbebauungsplanung einzubeziehen, um die Umsetzung  der

- 5 - 
 
Ausbauplanung der Verkehrsflächen sicherzustellen. Um die zukünftigen Schülerver-
kehre sicher abwickeln zu können, entwickelte die Verwaltung an Stelle der zuvor an-
gedachten Straße eine Rad - und Fußwegeverbindung zwischen Merheimer Straße 
und Jesuitengasse mit einer zusätzlichen Fuß- und Radwegeverbindung zum Pallen-
bergheim, um die bisherigen Fußgänger- und Radverkehre über den Nordfriedhof um-
zulenken. 
Das Erschließungskonzept der Schule sieht für die Hol- und Bringverkehre sowie die 
Erschließung mit Bus und Auto eine Erschließung parallel zur Schmiedegasse auf dem 
Schulgelände vor. Der ruhende Verkehr wird in einer Tiefgarage abgewickelt. Die 
Radabstellanlagen befinden sich sowohl an der Schmiedegasse als auch im Bereich 
der denkmalgeschützten Friedhofseinfriedung an  der Merheimer Straße. Wichtigste 
öffentliche Verkehrsmittel für die Abwicklung des Schülerverkehrs sind die Stadtbahn 
mit der Haltestelle an der Rossbachstraße in ca. 250 m Entfernung als auch die Bus-
haltestelle der Linie 140 in ca. 300 m Entfernung zum Schulgrundstück. 
 
3.4. Alternativstandorte 
Aufgrund der benötigten Flächengröße hat das städtische Grundstück ein Alleinstel-
lungsmerkmal im Weidenpescher Umfeld. Im Zuge der Neuausweisung müssen ledig-
lich noch kleinere nicht genutzte Flächen eines ortsansässigen friedhofsbezogenen 
Gewerbebetriebes auf dem Gelände der zukünftigen Schule erworben werden. Die 
Grundstücksverhandlungen mit dem Inhaber des Betriebes sollen kurzfristig abge-
schlossen werden. 
Die Fläche des Grundstücks  für die Schule und die Spielfläche beträgt inklusive Zu-
fahrt ca. 16.500 m². Da keine zeitnah verfügbaren größeren Flächen in der näheren 
Umgebung ermittelt werden konnten, auf denen entsprechendes Baurecht geschaffen 
werden kann, ist die ehemalige Erweiterungsfläche unverzichtbar, um die dringend 
benötigen Schulkapazitäten aufbauen zu können. 
 
 
4. Planungsvorgaben  
 
4.1. Regionalplan 
Der ehemalige Regionalplan der Bezirksregierung Köln, Teilabschnitt Region Köln, 
legte für das Plangebiet Großteiles einen Waldbereich mit Überlagerung eines Regio-
nalen Grünzug fest. Der neu aufgestellte Regionalplan, welcher am 29.10.2025 in Kraft 
getreten ist, stellt den Bereich des Plangebietes als allgemeinen Siedlungsbereich dar, 
sodass die Planung der Festlegung des Regionalplanes entspricht.  
 
Im Rahmen des parallel zum Bebauungsplanverfahren durchgeführten Verfahren zur 
200. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Arbeitstitel „Südliche Schmiedegasse“ 
wurde auf Grundlage der Unterlagen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Trä-
ger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB eine landesplanerische Anfrage 
nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) an die Regionalplanungsbehörde der Be-
zirksregierung Köln gestellt. Die Regionalplanung bestätigte mit Antwortschreiben vom

- 6 - 
 
18.08.2025, dass die Bauleitplanung mit den Zielen der Raumordnung auf Basis des 
wirksame Regionalplanes vom 29.10.2025 vereinbart sind.“ 
  
4.2. Flächennutzungsplan  
Das Plangebiet ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Köln überwie-
gend als Grünfläche mit Signet „Friedhof“ dargestellt. Der südöstliche Teil sowie die 
nördlichen Verkehrsflächen sind teilweise als gemischte Baufläche und teilweise als 
Wohnbaufläche dargestellt. 
Da die Planung nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar ist, ist eine Ände-
rung im Parallelverfahren erforderlich. 
Das Verfahren zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde bereits 2018 ein-
geleitet und frühzeitige Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sons-
tigen Träger öffentlicher Belange in 2019 durchgeführt. Am 30.01.2020 beschloss der 
Stadtentwicklungsausschuss unter Vorberatung des Ausschusses Schule und Weiter-
bildung sowie der Bezirksvertretung Nippes über die Vorgaben und das weitere Pla-
nungskonzept. 
Da sich die Planung seither weiterentwickelt hat, stimmt das damals beschlossene 
Planungskonzept zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht mehr vollstän-
dig mit den derzeitigen Planungsabsichten überein. Grundlegendes Ziel ist weiterhin 
die Änderung der bisherigen Grünflächendarstellung künftig zu einer Gemeinbedarfs-
fläche mit Zweckbestimmung „Schule“. Um die aktuellen Planungsziele zu berücksich-
tigen und planungsrechtlich vorzubereiten, war es erforderlich, dass der Änderungs-
bereich der 200. Änderung des Flächennutzungsplanes im Süden geringfügig erwei-
tert wird, um ein bestehendes Wohngebäude zu sichern. Hierfür wurde die bislang als 
Grünfläche dargestellte Fläche künftig als Wohnbaufläche dargestellt. Darüber hinaus 
betreffen die wesentlichen Änderungen, dass die nördliche, als gemischte Baufläche 
beabsichtigte Flächendarstellung in Teilen und die südöstliche gemischte Baufläche 
wieder entsprechend der bereits gültigen Fassung als Wohnbaufläche dargestellt wer-
den. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 27.03.2025 die neuen 
Vorgaben für die 200. Flächennutzungsplanänderung beschlossen. 
Mit diesen Anpassungen soll auch für das Verfahren zur Flächennutzungsplanände-
rung die Behördenbeteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB durchgeführt werden. 
 
4.3. Landschaftsplan 
Das Plangebiet berührt im Bereich der Wegeverbindung zwischen Cellitinnenweg und 
Pallenbergheim geringfügig den Geltungsbereich des Landschaftsplans. Informatio-
nen dazu siehe Punkt 6.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plä-
nen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Num-
mer 7 g BauGB) 
 
4.4. Planungsrechtliche Situation / Bebauungsplan 
Für das Gebiet liegt aktuell Planungsrecht in Form des Bebauungsplans Nr. 66499/06 
in der Fassung der 1. Änderung  vor. Dieser sieht für das Schulgrundstück einen ca. 
40 m tiefen Mischgebietsstreifen entlang der Schmiedegasse sowie für den Rest des

- 7 - 
 
Grundstücks öffentliche Grünfläche vor. Der östliche Randbereich des Schulgrund-
stücks als auch die Klosterfraugasse sind als öffentliche Straßenverkehrsfläche fest-
gesetzt. Östlich des Schulgrundstücks ist ein Allgemeines Wohngebiet als auch eine 
kleinere Öffentliche Grünfläche festgesetzt. 
 
4.5. Städtebauliche Entwicklungskonzepte / Planungen 
4.5.1. Kooperatives Baulandmodell 
Für das Vorhaben kommt das kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) -Richtlinie 
nicht zur Anwendung, da kein Wohnbauvorhaben mit mehr als 20 Wohneinheiten be-
gründet wird. 
 
4.5.2. Köln-Katalog 
Der „Köln-Katalog: Typologien für kompakte, nachhaltige und lebenswerte Quartiere“ 
ist vom Rat am 23.03.2023 beschlossen worden. Als städtebauliches Entwicklungs-
konzept (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) wird der Köln- Katalog bei bebauungsplanrelevan-
ten Vorhaben berücksichtigt, dies erfolgt unter dem Aspekt der Abwägung im Abgleich 
mit anderen Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Der Köln- Katalog widmet sich einer der 
wesentlichen Herausforderungen der Stadt Köln: der nachhaltigen Siedlungsflächen-
entwicklung. 
 
Als Schlüsselprojekt der Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“ vertieft und kon-
kretisiert der Köln-Katalog deren Leitsätze und Ziele. Die Stadtstrategie „Kölner Per-
spektiven 2030+“ wurde am 14. Dezember 2021 vom Rat der Stadt Köln beschlossen 
und dient seitdem als Kompass für eine zukunftsgerichtete, strategische und nachhal-
tige Stadtentwicklung. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden der Leitsatz 3 der 
Stadtstrategie „Köln sorgt für Bildung, Chancengerechtigkeit und Teilhabe“ sowie die 
räumlich-strategische Empfehlung für diese Fläche – „Ausbau der Bildungs- und Sozial 
Infrastruktur“ – umgesetzt. 
Der Schwerpunkt des Bebauungsplans „Südliche Schmiedegasse“ liegt auf der Aus-
weisung von Flächen für den Gemeinbedarf (hier: Schulbau). Die städtebauliche Neu-
ordnung betrifft zudem die Erschließung sowie einige weitere Maßnahmen im Umfeld. 
Es ist davon auszugehen, dass auf den als WA ausgewiesenen Flächen weniger als 
40 neue Wohneinheiten entstehen können. Daher kann hier im Sinne des Köln- Kata-
loges nicht von einem neuen Quartier gesprochen werden. Entsprechend ist der Köln-
Katalog mit einer Zieldichte von 1,2 in diesen Bereich nicht anzuwenden. 
 
5. Begründung der Planinhalte 
 
5.1. Art der baulichen Nutzung 
5.1.1. Fläche für den Gemeinbedarf 
Entsprechend der künftigen Nutzung wird eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der 
Zweckbestimmung „Schule“ festgesetzt. Neben der eigentlichen Schulnutzung sind in 
dieser Fläche auch typische schulbegleitende Flächen, wie z. B.  Erschließungsflä-
chen, Schulhof, Sporthalle, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, Haltemöglichkeit für

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den Schulbus usw. zulässig. Die Sporthalle kann außerhalb des Schulbetriebs auch 
für den Vereinssport im Quartier genutzt werden. 
 
5.1.2. Allgemeines Wohngebiet 
Gemäß den angestrebten Planungszielen für die geplante Wohnbebauung werden im 
Plangebiet allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) 
festgesetzt. Nach der allgemeinen Zweckbestimmung dienen allgemeine Wohnge-
biete vorwiegend dem Wohnen. Der Bebauungsplan sieht dabei die Festsetzung der 
allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA 2, WA 3 und WA 4 vor. Wird in den textlichen 
Festsetzungen kein Zusatz verwendet, bezieht sich die Festsetzung jeweils auf sämt-
liche allgemeine Wohngebiete. Sieht die Festsetzung einen Z usatz mit einer Zahl vor 
(z.B. WA 1), gilt die Festsetzung ausschließlich für die in der Planzeichnung entspre-
chend festgesetzten allgemeinen Wohngebiete. Die Differenzierung der allgemeinen 
Wohngebiete dient dazu, für einzelne allgemeine Wohngebiete differenzierte Festset-
zungen zu treffen. 
 
In allen allgemeinen Wohngebieten wird gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 1 BauNVO festge-
setzt, dass die nach § 4 Absatz 3 Nr. 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Tankstel-
len nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden. Dieser Ausschluss erfolgt, da 
diese Nutzung dem angestrebten Gebietscharakter widerspricht und zu unerwünsch-
tem Verkehrsaufkommen und Emissionen im Plangebiet und dessen Umfeld führen  
würde. Nachteile für die Versorgung des Gebiets ergeben sich hieraus nicht, da die 
ausgeschlossenen Anlagen in der Umgebu ng vorhanden sind. So befindet sich bei-
spielsweise eine Tankstelle in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet auf der Neusser 
Straße (Hausnummer 467-475). Weitere Tankstellen befinden sich in ausreichender 
Anzahl in der Umgehung.  
 
Es ist davon auszugehen, dass ein Steinmetzbetrieb in der Regel im allgemeinen 
Wohngebiet nicht zulässig ist. Der Steinmetzbetrieb in der Schmiedegasse Nr. 49 wird 
durch die Festsetzung des WA 2 auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zu-
rückgedrängt. Darüber hinaus wird eine über den Bestandsschutz hinausgehende pla-
nungsrechtliche Absicherung des Steinmet zbetriebes durch die Anwendung des § 1 
Abs. 10 BauNVO verfolgt. Unter Berücksichtigung des langjährigen Betriebes dieser  
Nutzung, welche in direktem Zusammenhang mit dem benachbarten Friedhof steht , 
soll dem Betrieb ein planungsrechtlich abgesicherter Fortbestand inklusive Entwick-
lungsmöglichkeiten in begrenztem Rahmen gewährt werden. Die Lärmimmissionen , 
welche von den vor Ort ausgeübten Aktivitäten ausgehen, sind im Hinblick auf die um-
liegende Wohnnutzen als vertretbar einzustufen. Hierzu gab es  im Vorfeld eine gut-
achterliche Messung und Bewertung der Immissionssituation. Änderungen sind nur 
insoweit zulässig, als dass die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm an der nächstgele-
genen Wohnbebauung Schmiedegasse Nr.47 und Nr. 36 eingehalten werden.  Somit 
ist gesichert, dass diese sich im Rahmen des städtebaulich Vertretbaren bewegen.

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Die im WA 1  festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche dient zur Errichtung von 
Wohngebäuden, die für „betreutes Jugendwohnen“ und / oder „Seniorenwohnen“ be-
stimmt sind. Zielgruppe sind Jugendliche und junge Erwachsene mit besonderem Be-
dürfnis an begleitenden Betreuungsangeboten im Rahmen der Bewältigung oder Her-
anführung an eine eigenständige Lebensführung sowie Senior*innen mit besonderen 
Bedürfnissen an die Barrierefreiheit aber insbesondere auch an Betreuungsangeboten 
zur Bewältigung ihres Alltags. Es sind unterschiedliche Konzepte mit Jugend- und Se-
niorenwohnen in Kombination oder Angebote für nur einzelne Zielgruppe und mit un-
terschiedlichen Betreuungsgraden möglich. Auch verschiedene Wohnformen wie 
bspw. Wohngemeinschaften oder Einzelwohnungen sind möglich. Die Besonderheiten 
ergeben sich aus dem Bedarf an angepasster Architektur in Form von barrierefreien 
Wohnungen, Gemeinschaftsräumen, Räume für Betreuer*innen und entsprechendem 
Stellplatzangebot. Die Festsetzung bezieht sich auf das gesamte WA 1, bzw. auf des-
sen überbaubare Grundstücksfläche. Dies ist aufgrund der geringen Größe des Bau-
gebietes vertretbar. Die Fläche ist in eine weitläufige Umgebung mit Wohnbebauung 
eingegliedert, bei der keine Beschränkung hinsichtlich des Nutzerkreises besteht. Da 
sich das betreffende Grundstück im Eigentum der Stadt Köln befindet werden mit der 
Festsetzung keine Entschädigungsansprüche gem. § 40 Abs. 1 BauGB wirksam.  
 
5.1.3. Mischgebiet 
Entlang des Cellitinnenwegs und der Planstraße 1 wird eine Mischgebietsfläche fest-
gesetzt. Diese Festsetzung ergibt sich direkt aus den Festsetzungen des bestehenden 
Bebauungsplans Nr.66499/06. Sie stellt kein eigenständiges Baugebiet dar, sondern 
ist als Fortsetzung des im angrenzenden Bestandsbebauungsplan festgesetzten 
Mischgebiet zu verstehen. Im Zusammenhang mit den im Bebauungsplan Nr.66499/06 
festgesetzten Baugrenzen ergibt sich eine nicht überbaubare Fläche im Sinne des § 
23 Abs. 5 BauNVO. Die Mischgebietsfläche wird in weiten Teilen durch einen Vorgar-
tenbereich überlagert (siehe Punkt. 5.3.3.). 
 
5.2. Maß der Baulichen Nutzung 
5.2.1. Zahl der Vollgeschosse 
Es wird auf die Festsetzung einer konkreten Gebäudehöhe für die Fläche für den Ge-
meinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ verzichtet. Es liegt noch kein konkre-
tes Hochbaukonzept vor, daher soll ein möglichst flexibler Rahmen für die spätere Um-
setzung geschaffen werden. Nichtsdestotrotz gilt es die angrenzende Bebauung zu 
berücksichtigen, gerade auch im Hinblick auf den Umgebungsschutz der in der Nach-
barschaft vorhandenen Baud enkmäler. Um ein städtebauliches Einfügen des Schul-
baus zu gewährleisten, wird eine maximal zulässige Geschossanzahl festgesetzt. Die 
Geschossigkeit wird in einen III-geschossigen und einen IV-geschossigen Bereich ge-
gliedert. Im Bereich der Schmiedegasse und der neu geplanten Erschließung am öst-
lichen Rand des Schulbaugrundstücks wird in einem 15 m tiefen Streifen eine maxi-
male Geschossanzahl von III festgesetzt. In diesem Bereich soll der Schulbau auf die 
Bestandsbebauung reagieren. Im Bestandsbebauungsplan Nr. 66499/06 ist für die an 
den Schulbau angrenzende Bebauung eine maximale Geschossanzahl von II festge-

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setzt. Zu berücksichtigen gilt, dass die Bestandsbebauung durch Ausnutzung der Mög-
lichkeit der Umsetzung eines Staffelgeschosses, teils eine Baumasse und Gebäude-
höhe aufweist, welche in ihrer Wirkung nicht wesentlich von einer III-geschossigen Be-
bauung ohn e Staffelgeschoss abweicht. Im rückwertigen Bereich des Schulgrund-
stücks wird die maximal zulässige Geschossanzahl zur Deckung der benötigten Ge-
schossfläche für die Schule auf IV festgesetzt. 
 
Im Bereich der Schmiedegasse sind überwiegend Gebäudehöhen zwischen ca. 11 
und 14 m vorhanden. Beim Schulbau wird aufgrund von funktional, wirtschaftlichen 
Gesichtspunkten von einer durchschnittlichen Geschosshöhe von 4 m ausgegangen. 
Damit ergibt sich eine Gebäudehöhe im Bereich der Schmiedegasse von ca. 12 m und 
im rückwertigen Bereich von ca. 16 m. Somit ist davon auszugehen, dass der Schulbau 
den Bestand städtebaulich ausreichend berücksichtigt. Einer gänzlichen Angleichung 
der Geschossigkeit steht der Grundflächenbedarf in Verbindung mit der begrenzten 
Grundstücksgröße sowie die wirtschaftliche Herstellung und Nutzung der Schule ge-
genüber. 
 
5.2.2. Grundflächenzahl (GRZ) 
Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ wird eine 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Für den geplanten Schulneubau liegt 
noch kein architektonisches Hochbaukonzept vor, der Flächenbedarf einer 4- zügigen 
Gesamtschule inkl. der dazugehörigen Räumlichkeiten und Außenbereiche kann je-
doch nach einer durchgeführten Machbarkeitsstudie auf dem Grundstück abgedeckt 
werden. Mit der Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 soll die Umset-
zung des Schulbaus inklusive der erf orderlichen befestigten Außenbereiche, insbe-
sondere Schulhof, Stellplätze, Zufahrten und Zuwegungen abgedeckt werden. Gleich-
zeitig wird durch eine Verhinderung der Vollversieglung dem Schutz des Bodens Rech-
nung getragen. 
 
Für die festgesetzten allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 sowie für das nördli-
che Grundstück im WA 3 wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Die 
festgesetzte GRZ entspricht somit der gesetzlichen Obergrenze im Sinne des § 17 
Abs. 1 BauGB und ermöglicht eine dem Umfeld entsprechende, maßvolle Verdichtung. 
Im WA 2 wird die im Bebauungsplan Nr. 66499/06 festgesetzte GRZ von 0,4 übernom-
men. Bis auf das südliche Baufeld im WA 2  können die festgesetzten Baufelder voll-
ständig oder nahezu vollständi g ausgenutzt werden. Durch die festgesetzten Baufel-
der wird die Verortung der Gebäude auf dem Grundstück weitgehend vorgegeben, um 
eine städtebauliche Eingliederung in die Umgebung sicherzustellen. Das südliche Bau-
feld im WA 2 erstreckt sich hingegen fast über das gesamte Grundstück. Aufgrund der 
begrenzten Grundstücksgröße ist kein städtebauliches Pendant zur gegenüberliegen-
den Bebauung in geschlossener Bauweise möglich. Das Baufeld ist seitlich von öffent-
lichen Grünflächen eingerahmt. Hieraus ergibt sich eine städtebauliche Situation , die 
teilweise isoliert betrachtet werden kann. Das großzügige Baufeld sichert zum einen 
die Bestandbebauung, zum anderen bleibt genügend Spielraum , um im Falle eines 
Neubaus architektonisch auf die städtebauliche Situation zu reagieren. Die Flexibilität

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beschränkt sich hierbei auf die Stellung der Gebäude sowie der Hausform (Einzelhaus, 
Doppelhaus, Gruppenhaus).  
Für das südliche Grundstück im WA 3 und für das WA 4 wird ebenfalls eine GRZ von 
0,4 festgesetzt. Diese Festsetzung wird im Hinblick auf den Bodenschutz und zur Ver-
meidung einer übermäßigen Flächenversiegelung getroffen. Auf den vorgenannten 
Grundstücken befinden sich eingetragene Baudenkmäler , die durch die Festsetzun-
gen im Bebauungsplan gesichert werden sollen.  Die Verortung auf dem Grundstück 
und die Grundfläche der Gebäude wird durch die festgesetzten Baugrenzen begrenzt 
und gesichert. Hieraus ergibt sich, dass die festgesetzte GRZ nicht vollständig ausge-
nutzt werden kann.  
 
Die jeweils zulässige Grundfläche darf nach § 19 Abs. 4 BauNVO durch die Grundflä-
che von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 
14 und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche um bis zu 50 % überschrit-
ten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Über-
schreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Von den Abwei-
chungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4 S. 3 BauNVO wird im Rahmen des Bebauungs-
plans nicht Gebrauch gemacht. 
 
5.3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 
5.3.1. Bauweise 
Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ wird im Sinne 
eines möglichst großen Spielraums bei der architektonischen Hochbauplanung von 
der Festsetzung einer Bauweise abgesehen.  
 
Für das WA 1 wird eine offene Bauweise festgesetzt. Aufgrund der Grundstücksgröße 
ist hier keine andere Bauweise möglich. Der Grundstückszuschnitt läss t ein größeres 
Einzelhaus oder zwei Doppelhaushälften zu. Eine spezifische Hausform im Sinne der 
vorgenannten Beispiele wird jedoch nicht vorgegeben.  
Im WA 2 wird die offene Bauweise aus dem Bebauungsplan Nr. 66499/06 übernom-
men, welche sich aus der Bestandsbebauung in diesem Bereich ergibt. Für das südli-
che Baufeld wird ebenfalls die offene Bauweise übernommen. Aufgrund der begrenz-
ten Fläche und des Zuschnitt s des Baufeldes kann kein städtebauliches Pendant zur 
gegenüberliegenden Bebauung in geschlossener Bauweise geschaffen werden. Mög-
lich ist aber bspw. ein Neubau als Baugruppe entlang der Merheimer Straß e. Die Be-
standsbebauung in Form einer Art Baugruppe in offener Bauweise, welche sich bis in 
den rückwertigen Bereich des Grundstücks erstreckt, ist ebenfalls weiterhin zulässig.  
Für das WA 3 wird eine offene Bauweise festgesetzt. Bei der Bestandbebauung han-
delt es sich um das eingetragene Baudenkmal  "Gärtnerhaus" des Nordfriedhofs  als 
Einzelhaus mit Anbau. Eine wesentliche  Änderung der Bebauung ist auf Grund des 
Denkmalschutzes auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Ein Anbau in Form eines Neu-
baus ist ebenfalls nicht erwünscht. Die Größe und der Zuschnitt des neuen festgesetz-
ten nördlichen Baufeldes lassen keine geschlossene Bauweise zu. Daher wird für das 
Baugebiet WA 3 eine offene Bauweise festgesetzt.

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Durch die Festsetzung des Baufeldes im WA 4  wird lediglich das vorhandene Bau-
denkmal planungsrechtlich gesichert. Es handelt sich um ein Einzelhaus, demzufolge 
wird eine offene Bauweise festgesetzt. 
 
5.3.2. Überbaubare Grundstücksfläche 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die festgesetzten Baugrenzen 
definiert. Eine Besonderheit ergibt sich bei den festgesetzten Mischgebietsflächen. 
Hier werden keine Baugrenzen festgesetzt, es handelt sich allerdings um nicht über-
baubare Flächen im Sinne des § 23 Abs. 5 BauNVO . Die überbaubare Grundstücks-
fläche ergibt sich aus den Baugrenzen, welche im Bebauungsplan Nr. 66499/06 fest-
gesetzt sind. Diese befinden sich außerhalb des Geltungsbereichs des vorliegenden 
Bebauungsplans.  
 
5.3.3. Vorgartenbereiche 
Für das Mischgebiet MI wird eine Vorgartenzone festgelegt. Sie liegt im Bereich zwi-
schen der Straßenbegrenzungslinie und des Geltungsbereichs. Ein e weitere Vorgar-
tenzone wird vor den Gebäuden in der Merheimer Straße 464 –  476 festgesetzt. Die 
Vorgartenzonen sind mit einer grünen Schraffur in der Planzeichnung dargestellt.  
Diese Bereiche sollen als grüne Vorgärten gestaltet werden. Ziel ist mit den städte-
baulichen Vorgaben für die Vorgartenbereiche, einen geordneten, grünen und gestal-
terisch ansprechenden Raum zu entwickeln und gleichzeitig die Flächenversiegelung 
zu minimieren. Nördlich der Schmiede gasse dienen die Vorgärten als Ergänzung zu 
den festgesetzten öffentlichen Grünflächen. In der Gesamtheit entsteht so ein breiter 
Grünzug in Nord-Süd-Richtung sowie Richtung Westen im Cellitinnenweg. Die Vorgär-
ten dienen zudem dazu, den Fußgängerverkehr von der Fassade weg zu lenken und 
einen privateren Wohnbereich zu schaffen. 
 
Gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO können, wenn im Bebauungsplan nichts Anderes fest-
gesetzt ist, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im S inne 
des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Ab-
standsflächen zulässig sind, zugelassen werden. Um die eingangs beschriebene Ziel-
setzung bzgl. der Umsetzung von Vorgärten zu erreichen, wird neben weiteren gestal-
terischen Festsetzungen festgesetzt, dass gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO Nebenanlagen 
i. S. von § 14 BauNVO in den festgesetzten Vorgartenzonen nicht zulässig sind. Wei-
terhin zulässig sind jedoch Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder, die nach Bau-
ordnungsrecht notwendigen Stellplätze, Zufahrten zu Garagen sowie Zuwegungen zu 
Gebäuden.  
Zufahrten und Zuwegungen sind für die Erschließung und sinnvolle Nutzung der Ge-
bäude erforderlich und sind daher vom Ausschluss ausgenommen. Für Abstellplätze 
für Müllbehälter und PKW -Stellplätze sind keine alternativen Flächen vorhanden und 
müssen daher auch im Vorgartenbereich zulässig bleiben. Die Zulässigkeit für PKW -
Stellplätze beschränkt sich jedoch auf die bauordnungsrechtlich notwendige Anzahl. 
Mit dieser Regelung soll dem Ziel einer möglichst weitgehenden Begrünung Rechnung 
getragen werden. Im Bereich der Planstraße 1 befinden sich auf einen Grundstück 5 
Garagen. Mit den getroffenen Regelungen ist die Zufahrt zu diesen Garagen weiterhin

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möglich. Die Zufahrt und der Rangierbereich ist jedoch auf das notwendige Maß zu 
beschränken. Hiervon unabhängig gilt für die Bestandssituation der einfache Be-
standsschutz.  
Die oben dargestellten Festzungen zur Zulässigkeit von Nebenanlagen wirken zusam-
men mit dem festgesetzten Pflanzgebot auf privaten Grundstücken (Textliche Festset-
zungen Nr. I.5.) und den gestalterischen Festsetzungen zu den Vorgartenbereichen  
(Textliche Festsetzungen Nr. II.3.). Ziel der kumulierten Festsetzungen sind begrünte 
und gärtnerisch gestaltete Vorgärten mit möglichst wenig Bodenversiegelung. 
 
5.4. Erschließung 
Die Erschließung des Schulstandortes erfolgt  für den motorisierten Verkehr (PKW, 
Bus) über die Schmiedeg asse. D ie Hol-  und Bringverkehre  sowie die Anfahrt der  
Schul- und Schwimmbusse werden auf dem Schulgrundstück abgewickelt. Hierzu wird 
im Norden des Grundstückes eine Zu- und Ausfahrt zum Grundstück auf der Schmie-
degasse vorgesehen. Die Bebauung wird durch eine entsprechende Festsetzung der 
Baugrenzen so weit Richtung Süden verlagert, dass ausreichend Platz zur Einrichtung 
einer Bushaltestelle zur Verfügung s teht. Im Rahmen der erstellten Verkehrsuntersu-
chung vom 03.12.2025 (Vorentwurfsfassung) fand eine Überprüfung der erforderlichen 
Radien mittels Schleppkurven statt, sowie eine Sichtfeldprüfung im Ausfahrtsbereich. 
Die Prüfung hat ergeben, dass eine regelkonforme Erschließung mit den gegebenen 
Ansprüchen grundsätzlich möglich ist. Vor dem Ausbau muss eine Straßenplanung 
erstellt werden. Die im Bebauungsplan eingezeichnete Zu-  und Ausfahrt sowie die 
Fahrbahneinteilung und die Verkehrsflächenaufteilung auf dem  Schulgrundstück die-
nen lediglich zur Information. Ebenso können die eingezeichneten Baumstandorte in 
einem gewissen Rahmen verschoben werden,  um eine Anpassung an die spätere 
Straßenplanung zu ermöglichen. Eine zusätzliche Zufahrt zum Schulgelände befindet 
sich auf der Merheimer Straße. Hierzu wird die vorhandene Öffnung in der denkmal-
geschützten ehemaligen Friedhofseinfriedung genutzt. Die Zufahrt wird für den Fuß - 
und Radverkehr genutzt werden.  
 
Entlang der östlichen Grundstücksgrenze des Schulgrundstücks wird eine Verkehrs-
fläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ festgesetzt. Hierüber wird 
das Schulgrundstück für den Fuß- und Radverkehr erschlossen.  
 
Für die weiteren Baugebiete sind die Erschließungsstraßen bereits im Bestand vor-
handen. Der Bebauungsplan Nr. 66499/06 sieht eine vollflächige Versiegelung und 
einen autogerechten Ausbau der nicht ausgebauten Klosterfraugasse und des Celli-
tinnenwegs vor. Im Bereich zwischen Schmiedegasse und C ellitinnenweg ist das auf 
Grundlage des v. g. Bebauungsplans eingeleitete Umlegungsverfahren aufgrund von 
Anrainerklagen zum Erliegen gekommen. Die Erschließung der Grundstücke ist zurzeit 
über private Wege gesichert. Vor dem Hintergrund geänderter Ansprüche an städti-
sche Verkehrsräume und Rücksichtnahme auf die vorhandene Wohnbebauung soll 
die im Bestands bebauungsplan vorgesehene Verkehrsverbindung nicht mehr umge-
setzt werden. In diesem Zusammenhang gilt ebenfalls zu berücksichtigen, dass die

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Verlegung des Haupteingangs des Nord friedhofs in den Cellitinnenweg nicht umge-
setzt wurde und dies auch nicht mehr vorgesehen ist. Hierdurch ist die verkehrliche 
Leistungsfähigkeit der Verbindungsstraße nicht mehr in dem ehemals vorgesehenen 
Ausmaß erforderlich. Stattdessen soll die Fuß- und Radwegeverdingung in Nord-Süd-
richtung gestärkt werden. Städtebauliches Ziel ist, einen Verkehrsraum zu schaffen, in 
dem der Fuß- und Radverkehr eine stärke Stellung gegenüber dem motorisierten Ver-
kehr einnimmt und im Hinblick auf Immissionen auf die Wohnbebauung Rücksicht ge-
nommen wird. Ein reiner Fuß - und Radweg ist nicht möglich, weil die vorhandene 
Wohnbebauung über die betreffenden Verkehrsflächen erschlossen wird. Im Bebau-
ungsplan wird statt einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Verkehrsbe-
ruhigter Bereich“ , eine allgemeine Straßenverkehrsfläche festgesetzt, um den ver-
kehrsrechtlichen Regelungen im Sinne von  Verhaltensregelungen nicht vorzugreifen. 
Durch die Vorgabe der relativ schmalen Straßenquerschnitte und teils engen Kurven-
radien wird dennoch bereits auf Bebauungsplanebene eine Straßentypologie mit re-
duzierter Leistungsfähigkeit für den motorisierten Verkehr vorgegeben. So kann eine 
reduzierte Fahrgeschwindigkeit erzielt und Durchgangsverkehr verhindert werden. Die 
Erreichung dieser Ziele kann durch verkehrsrechtliche Reglungen weiter unterstütz t 
werden. Möglich ist auch die direkte Durchfahrt in Nord- Süd-Richtung für den motori-
sierten Verkehr bspw. durch das Aufstellen von Poller n zu unterbinden. Der Umweg 
über den Cellitinnenweg würde die Attraktivität der Verbindung für den Durchgangs-
verkehr noch weiter reduzieren. Konkrete Maßnahmen werden im Nachgang zum Be-
bauungsplanverfahren im Rahmen einer detaillierteren Straßenplanung festgelegt. 
 
Die verkehrliche Erschließung des WA 1 wird über die Erschließungsflächen des Pal-
lenbergheims sichergestellt. Hierzu wird eine Verkehrsfläche als Stichstraße Richtung 
Süden festgesetzt. An die Stichstraße schließt eine Verkehrsfläche besonderer Zweck-
bestimmung „Fuß- und Radweg“ an, m otorisierter Durchgangsverkehr ist in diesem 
Bereich nicht erwünscht. Die Wegeverbindung dient zur Umlenkung der  bisherigen 
Fußgänger- und Radverkehre über den Nordfriedhof und als Schulweg für die nördlich 
des Plangebiets geleg enen Wohngebiete. Die Wegeverbindung über den Friedhof 
kann nicht als Schulweg genutzt werden da die Wege nicht beleuchtet sind, zudem 
sind die Wege saisonal und tageszeitlich unterschiedlich zugänglich.  
 
5.4.1. Verkehrsuntersuchung 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans für den Bereich „Südlich Schmiede-
gasse“ wurden zwei Verkehrsuntersuchungen erarbeitet, die die verkehrlichen Auswir-
kungen der Entwicklungen des Bauvorhabens erfassen und bewerten. Eine erste Un-
tersuchung wurde im Jahr 2019 erstellter aber auf Grund von geänderten Planungs-
voraussetzungen nicht final abgeschlossen . Eine weitere Verkehrsuntersuchung 
wurde im Dezember 2025 vorgelegt  (RK – Rolf Keller Verkehrsingenieure GmbH , 
Wülfrath, Stand 03.12.2025). Die Erstellung des letzteren Gutachtens wurde erforder-
lich, weil sich die Planung u. a. mit der Erweiterung des Geltungsbereiches Richtung 
Norden wesentlich geändert hatte. Außerdem war aufgrund des länger andauernden 
Planungsprozesses eine Aktualisierung der Verkehrszahlen erforderlich.

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Das aktuelle Gutachten geht für die Annahmen und Berechnungen der zukünftig be-
nötigten Kapazitäten der Verkehrsinfrastruktur von ca. 880 Schülern und knapp über 
100 Beschäftigten aus. Außerdem wird die Aula mit ca. 230 Sitzplätzen und die 3-fach 
Turnhalle, die auch außerhalb der Schulzeiten genutzt werden kann, berücksichtigt. 
 
Fußverkehr 
Die fußläufige Erschließung des Schulgrundstücks erfolgt zukünftig sowohl von der 
Schmiedegasse als auch von der Merheimer Straße. In der Verkehrsuntersuchung 
wird auf mehrere Defizite bei den Verkehrsanlagen für Fußgänger im Plangebiet und 
in dessen Umfeld hingewiesen. Die bestehenden Gehwege sind teils zu schmal (un-
ter 1 m) oder durch Hindernisse (z. B. Bäume, parkende Autos) unzureichend nutz-
bar. Hinzu kommen fehlende oder ungesicherte Querungsstellen, insbesondere in 
Schulnähe. Der Bebauungsplanentwurf berücksichtigt die Umsetzung eines neuen 
Erschließungskonzeptes, in dem die erforderlichen Breiten der öffentlichen Verkehrs-
flächen festgesetzt werden, sodass eine Verbreiterung und weitgehend barrierefreie 
Gestaltung der Gehwege erfolgen kann. Teilweise ergeben sich Zielkonflikte, bspw. 
bei wertvollen Bäumen, die sich auf den Gehwegen befinden und die nutzbare Geh-
wegbreite einschränken. In besonderer Weise zeigt sich dies bei dem als Naturdenk-
mal geschützten Baum in der Schmiedegasse. Die Bäume sollen weitgehend erhal-
ten bleiben, insbesondere des als Naturdenkmal geschützte Baum. Dennoch können 
durch die Umgestaltung des Straßenquerschnitts Verbesserungen für den Fußgän-
gerverkehr erzielt werden. Eine Verbesserung des Fußwegenetzes kann durch die 
Festsetzung einer Wegeverbindung zwischen Merheimer Straße und Jesuitengasse 
und einer zusätzlichen Fuß- und Radwegeverbindung an das Pallenbergheim erzielt 
werden.Fahrradverkehr 
Im direkten Umfeld des geplanten Schulstandortes erfolgt  derzeit die Radverkehrser-
schließung weitgehend über die gemeinsame Nutzung der Straßenräume mit dem mo-
torisierten Individualverkehr. Ausgewiesene Radverkehrsanlagen im Si nne der Emp-
fehlungen für Radver kehrsanlagen (ERA) oder eine Trennung vom Kfz -Verkehr sind 
nicht vorhanden. Im Plangebiet und im Umfeld sind  bereits Verbesserungsmaßnah-
men geplant. So bspw. für den Abschnitt der Neusser Straße zwischen Innerer Kanal-
straße und Niehler Ki rchweg. Es wird empfohlen auf diesen Vorarbeiten aufzubauen 
und die Radverkehrsführung konsequent in Richtung Norden – bis zur Mollwitzstraße 
und darüber hinaus – fortzuführen. Köln baut seit Jahren sein regionales Radverkehrs-
netz aus, um das Fahrrad als umwelt freundliche Alternative im Stadtverkehr zu stär-
ken. Das Netz verbindet zentrale Ziele wie Wohngebiete, Schulen, Arbeitsstätten und 
Bahnhöfe miteinander und schafft zudem Anbindungen ins Umland.  Besonderer Fo-
kus liegt auf komfortablen Strecken abseits stark befahrener  Straßen, zum Beispiel 
durch Parks oder entlang ehemaliger Bahntrassen. Maßnahmen wie Fahrradstraßen, 
geschützte Radfahrstreifen, moderne Abstellanlagen und digitale Radroutenplaner un-
terstützen die Nutzung. Der geplante Schulstandort in der Schmiedegasse ist in das 
städtische Radverkehrsnetz gut eingebunden. Schmiedegasse und Merheimer Straße 
sowie Jesuitengasse, Leuthenstraße und Roßbachstraße sind Bestandteil  des Rad-
verkehrsnetzes abseits der großen Verkehrs ströme. Hier wird der Radverkehr im 
Mischverkehr mit  anderen Verkehrsteilnehmern ge führt. Die Schmiedegasse, 
Leuthenstraße und Roßbachstraße sollen zukünftige als Fahrradstraßen vorgesehen 
werden. Die Netzkonzeption zeigt, dass der Standort der geplanten Schule innerhalb

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eines bereits definierten Haupt- und Ergänzungsnetzes liegt. Demnach bestehen gute 
Voraussetzungen, um die vorgesehenen Verbindungen im weiteren Planungsprozess 
aufzugreifen. Für die Ausgestaltung des Schulumfelds ergibt sich daraus die Möglich-
keit, eine sichere und durchgängige Radverkehrsanbindung herzustellen, die das be-
stehende Netz sinnvoll ergänzt.  Eine konkrete Verbesserung der Radverkehrsinfra-
struktur leistet die Festsetzung einer Wegeverbindung zwischen Merheimer Straße 
und Jesuitengasse im Bebauungsplan, welche t eils als reiner Fuß - und Radweg und 
im nördlichen Bereich als Mischverkehrsfläche mit verkehrsberuhigenden Maßnah-
men umgesetzt werden soll.  
 
ÖPNV 
Der Standort ist gut in das ÖPNV-Netz eingebunden. Die nahegelegenen Haltestellen 
„Mollwitzstraße“ (Stadtbahnlinien 12/15) und „Nordfriedhof“ (Buslinie 140) sind fußläu-
fig erreichbar. Die Haltestelle Neusser Straße/Gürtel stellt einen ze ntralen Umsteige-
knoten im linksrheinischen Stadtgebiet dar. An dieser Haltestelle kreuzen sich mehrere 
Stadtbahn- und Buslinien und ermöglichen zahlreiche Umsteigebeziehungen – insbe-
sondere für Schülerinnen und Schüler aus Stadtteilen ohne direkte Verbindung zu den 
Haltestellen Mollwitzstraße und Nordfriedhof.  Die prognostizierte zusätzliche Nach-
frage durch den Schulbetrieb kann im Rahmen der bestehenden Kapazitäten bedient 
werden. Eine direkte Anbindung an die Kölner Innenstadt und wichtige Umsteigekno-
ten ist gewährleistet.  
 
Parkraumanalyse 
Die Ergebnisse einer Parkraumerhebung zeigen in den umliegenden Straßen bereits 
heute einen hohen bis sehr hohen Parkdruck – insbesondere in der Merheimer Straße 
sowie in angrenzenden Wohnstraßen wie der Jesuitengasse und der Roßbachstraße. 
Aus diesem Grund werden sämtliche Pkw -Stellplätze – sowohl für Mitarbeitende als 
auch für Besucher und Kurzzeitverkehre – auf dem Schulgrundstück vorgesehen. Dies 
verhindert zusätzliche Belastungen im öffentlichen Straßenraum. 
 
Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes 
Zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit des bestehenden Straßennetzes wurden die  
Verkehrsknotenpunkte im Plangebiet und im Umfeld rechnerisch untersucht.   Die 
Kreuzung Neusser Straße / Friedrich-Karl-Straße weist im Prognosefall eine Verkehrs-
qualität der Stufe D (ausreichend) in der Morgenspitze und E (mangelhaft) in der 
Abendspitze auf. Da lediglich der von Osten kommende Geradeausverkehr betroffen 
ist kann davon ausgegangen werden, dass durch eine gezielte Anpassung der Grün-
zeiten zugunsten des betroffenen Stroms eine Verbesserung der Situation möglich ist, 
ohne die Leistungsfähigkeit der übrigen Ströme wesentlich zu beeinträchtigen.  Der 
Knotenpunkt Merheimer Straße / Friedrich- Karl-Straße zeigt ebenfalls Engpässe im 
Linksabbiegerverkehr. Die festgestellte mangelhafte Situation besteht jedoch unab-
hängig vom prognostizierten Mehrverkehr durch die Schulnutzung. Durch den geplan-
ten Umbau des Knotenpunktes zum Kreisverkehr kann sowohl für den Analyse - als 
auch den Prognosefall eine deutliche Verbesserung auf die Qualitätsstufe A bis B er-
wartet werden.

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Empfehlungen 
In Zusammenhang mit der Neuplanung der Verkehrsführung im Bereich der Merhei-
mer Straße wird empfohlen, bei der weiteren Ausgestaltung dieses Straßenabschnitts 
auch die Bedarfe des Radverkehrs und der querenden Fußgänger frühzeitig zu be-
rücksichtigen. Insbesondere die Anbindung an die Stadtbahnhaltestelle Mollwitzstraße 
– deren Erreichbarkeit zu Fuß über die Merheimer Straße und die Roßbachstraße er-
folgt – sollte durch sichere Querungsmöglichkeiten und eine gute Aufenthaltsqualität 
gestärkt werden. Zur Vermeidung von Falschparken im Bereich der Einmündung ent-
lang der Roßbachstraße und zur Sicherung der Sichtbeziehungen auf dem Schulweg 
zur Stadtbahnhaltestelle Mollwitzstraße wird empfohlen, gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO 
die Sichtdreiecke baulich durch Poller zu sichern. 
 
Die geplante fuß- und radläufige Haupterschließung in Höhe des neuen Schulzugangs 
erfordert eine gesicherte Querungsmöglichkeit über die Schmiedegasse. Es wird emp-
fohlen, die Querungsstelle durch gestalterische und verkehrslenkende Maßnahmen 
deutlich hervorzuheben. 
 
Zur Verbesserung der Schulwegsicherheit wird empfohl en, die Verbindung zwischen 
Cellitinnenweg und Schmiedegasse für den motorisierten Verkehr zu erschweren, z. 
B. durch bauliche Poller, um Durchgangsverkehr im Bereich der Querungsstelle 
Schmiedegasse zu vermeiden. Inwieweit eine solche Maßnahme erforderlich und um-
setzbar sind wird bei der Anordnung von verkehrsrechtlichen Maßnahmen nach Ab-
schluss des Bebauungsplanverfahrens geprüft.    
 
Zur Sicherstellung sicherer Schulwege werden am K reisverkehr Schmiedegasse/Je-
suitengasse/Merheimer Straße Fußgängerüberwege (VZ 293) an der westlichen Zu-
fahrt Schmiedegasse und der südlichen Zufahrt Merheimer Straße empfohlen. 
 
Im Untersuchungsgebiet kommt es teils zu einer Beeinträchtigung des Fußverkehrs 
durch auf  Gehwegen abgestellte Fahrräder. Es wird empfohlen, ergänzende Fahr-
radabstellanlagen im öffentlichen Straßenraum einzurichten, z. B. im Bereich vorhan-
dener Pkw -Stellplätze oder im Zuge der geplanten Umgestaltung der Merheimer 
Straße. 
 
Die Buslinien 121 und 147 passieren das Schulumfeld ohne Halt. Es wird empfohlen, 
zu prüfen, ob im Bereich der Kreuzung Merheimer Straße / Friedrich- Karl-Straße zu-
sätzliche Haltepunkte eingerichtet werden können, um Umwege und Umstiege zu ver-
meiden. 
 
Im Zuge der vorgesehenen Umsetzung als Fahrradstraße gemäß den Planungen der 
Stadt Köln gilt künftig ohnehin eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Un-
abhängig davon wird auch ohne die Umwidmung zur F ahrradstraße zwischen dem 
Friedhof und dem Kreisverkehr Schmiedegasse / Jesuitengasse die Anordnung von

- 18 - 
 
Tempo 30 empfohlen, um zukünftig die Verkehrssicherheit im unmittelbaren Schulum-
feld zu erhöhen.  
 
Weitere Empfehlungen werden im Verkehrsgutachten unter Kapitel 8 dargestellt. Die  
Empfehlungen sollen dazu beitragen, das Schulumfeld sicherer und attraktiver für Fuß-
gänger und Radfahrer zu gestalten, sind jedoch nicht als unabdingbare Voraussetzun-
gen für die verkehrliche Erschließung der Schule anzusehen.  
 
Fazit 
Insgesamt zeigt das vorliegende Verkehrsgutachten, dass der geplante Schulstandort 
unter Berücksichtigung der vorgesehenen Erschließungs - und Sicherungsmaßnah-
men verkehrlich tragfähig ist. Die Pr ognose der Verkehrsmengen, die Gestaltung der 
Stellplatzorganisation sowie die Förderung nachhaltiger Mobilität gewährleisten eine 
stadtverträgliche Entwicklung.  
 
5.4.2. Stellplätze 
Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 wird eine Fläche für zwei private Stellplätze festge-
setzt. Diese Festsetzung soll sicherstellen, dass der bauordnungsrechtliche Stellplatz-
bedarf grundsätzlich gedeckt werden kann und die städtebauliche Ordnung des Be-
reichs gemäß dem städtebaulichen Konzept  umgesetzt wird. Je nach Ausgestaltung 
der Einrichtung für betreutes Jugendwohnen  / Seniorenwohnen sind möglicherweise 
mehr Stellplätze erforderlich. Diese können auf dem Grundstück hergestellt werden. 
Für die übrigen allgemeinen Wohngebiete werden keine gesonderten Flächen für Stell-
plätze festgelegt. 
 
Das Grundstück befindet sich gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31. Mai 
2022 im Bereich für eine mögliche Reduzierung von 30% des Stellplatzbedarfes, auf 
Grund der Qualitäten des vor Ort vorhandenen Angebotes an öffentlichem Personen-
nahverkehr (ÖPNV). Gemäß der Stellplatzberechnung in der Verkehrsuntersuchung 
vom 16.06.2025 (Vorentwurfsfassung) werden für die Schulnutzung inklusive Aula und 
Sporthalle, unter Berücksichtigung der Reduktionsmöglichkeiten der Stellplatzsatzung, 
insgesamt 59 PKW-Stellplätze und 588 Fahrradabstellplätze benötigt. Es wird emp-
fohlen zusätzlich zu dem berechneten Stellplatzbedarf eine Kurzhaltezone mit mindes-
tens 16 Stellplätzen vorzusehen, um eine sichere und konfliktfreie Abwicklung des 
Bring- und Holverkehrs ohne Beeinträchtigung des übrigen Straßenraums zu gewähr-
leisten.   
Der zu erwartende Stellplatzbedarf wird  auf dem Schulgrundstück selbst abgedeckt. 
Der überwiegende Teil der  PKW-Stellplätze wird in einer Tiefgarage untergebracht. 
Eine Festsetzung der Tiefgarage wird nicht vorgenommen. Zwischen den im Norden 
des Schulgrundstücks festgesetzten Bäumen ist Raum für ca. 20 Stellplätze für den 
Hol- und Bringverkehr. Diese Stellplätze sind nur zur Information dargestellt. Die ober-
irdisch auf dem Grundstück herstellten Stellplätze sind als nicht versiegelte Fläche 
durch die Verwendung wasserdurchlässiger Materialien anzulegen.

- 19 - 
 
5.5. Technische Infrastruktur 
Im Bebauungsplan wird eine Versorgungsfläche „Gas“ festgesetzt. Es handelt sich um 
eine im Bestand vorhandene Fläche inklusive technischem Bauwerk für Gasdruckre-
gelanlagen. Diese Anlagen werden laut Netzbetreiber weiterhin für die großflächige 
Gasversorgung von Haushalten und Unternehmen benötigt. Aus diesem Grund wird 
die Fläche planungsrechtlich gesichert. Gemäß Stellungnahme des Netzbetreibers 
muss die Anlage uneingeschränkt zugänglich bleiben. Es besteht eine Zugangstür in 
der ehemaligen Friedhofseinfri edung als direkter Zugang. Die Zufahrt zum Schul-
grundstück in der Merheimer Straße kann zurzeit ebenfalls als Zugang zur Versor-
gungsfläche genutzt werden. Die Zufahrt soll auch gemäß Plankonzept weiterhin be-
stehen bleiben. 
 
In der Merheimer Straße befindet sich auf Höhe der Hausnummer 480 eine stromtech-
nische Anlage (Schaltschrank). Die Anlage befindet sich im Bestand innerhalb der öf-
fentlichen Verkehrsfläche. Eine gesonderte Festsetzung einer Versorgungsfläche ist 
nicht erforderlich. Die Anlage soll im öffentlichen Straßenraum verbleiben. Eine Verle-
gung im Zuge einer Änderung des Straßenausbaus ist aus möglich. 
 
5.5.1. Wasser-/Energieversorgung 
Die Versorgung des Schulgrundstückes und der neu festgesetzten Baufelder im WA 1 
und WA 3 mit Wasser, Strom und Gas kann durch die entsprechenden Versorgungs-
träger über die bestehenden Versorgungsnetze sichergestellt werden. Möglicherweise 
erforderliche neue Trafostationen für die Stromversorgung können auf dem Schul-
grundstück hergestellt werden. Für die weiteren Bereiche besteht der Anschluss an 
die Versorgungsnetze bereits im Bestand.  
 
5.5.2. Abwasserentsorgung 
Zur Sicherstellung der Abwasserentsorgung ist die Herstellung von neuen Hausan-
schlussleitungen sowie eines neuen Schmutzwasserkanals erforderlich. Der Kanal ist 
bereits in Planung und kann in der neu festgesetzten Verkehrsfläche (Plans traße 1 
und 2) angelegt werden. Ein Anschluss des Schulbaus an den öffentlichen Mischwas-
serkanal ist möglich,  hierzu ist eine enge Abstimmung mit den Stadtentwässerungs-
betrieben im Rahmen der Hochbauplanung erforderlich. Weitergehende Regelungen 
sind auf Bebauungsplanebene nicht erforderlich. 
 
Sämtliches nicht verschmutztes Niederschlagswasser  auf dem Schulgelände ist ent-
sprechend § 44 Abs.1 Landeswassergesetz zu versickern, sofern dem weder wasser-
rechtliche noch sonstige ö ffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserrechtliche Be-
lange entgegenstehen. Gesonderte Flächen können hierfür auf dem Grundstück nicht 
festgesetzt werden. Es liegt noch kein konkretes Hochbaukonzept vor, auch die An-
ordnung der Nebenanlagen wie Schulhof und Wege sind in ihrer endgültigen Lage und 
Größe noch nicht definiert. I m Zuge der Pl anung der Hoch- und Tiefbaumaßnahmen 
sind Versickerungsflächen auf dem eigenen Grundstück einzuplanen und im Rahmen

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des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Das Plangebiet befindet s ich teil-
weise in einem von Überflutungen durch Starkregen gefährdeten Bereich. Im Rahmen 
des Baugenehmigungsverfahrens ist ein Überflutungsnachweis zu erstellen.  
 
Da trotz Sanierungs- und Baumaßnahmen die Kanalisation hydraulisch vorbelastet ist, 
kann im weiteren Planungsprozess die Forderung nach einer Einleitungsbeschrän-
kung (Drosselwassermenge) ausgesprochen werden. Eine genaue Aussage zu mög-
lichen Drosselwassermengen für die Einleitung des Schmutz- und ggf. Niederschlags-
wassers in den öffentlichen Kanal sind zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des Planungs-
standes noch nicht möglich. 
 
Konkrete Festzungen zur teilweisen Reduzierung und vor allem zur Rückhaltung des 
Niederschlagswasserablaufs wird für den Schulbau eine extensive  Dachbegrünung 
festgesetzt. Hierdurch kann u. a. das Risiko bei Starkregenereignissen reduziert wer-
den. Eine weitere Maßnahme ist die gestalterische Festsetzung bzgl. der Befestigung 
der Stellplätze und der Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen (Schotterrasen, Rasen-
gittersteine, Fahrspurbefestigung) in den Vorgartenzonen und auf dem Schulgrund-
stück.  
 
5.5.3. Weitere Leitungstrassen 
Im Bereich der Straßenflächen befindliche Leitungstrasse sind insbesondere bei  der 
Neuanlegung der Straßenflächen sowie auch bei Baumpflanzungen zu beachten. Die 
dargestellte Fahrspuraufteilung wird im Bebauungsplan nur zur Information dargestellt. 
Bei der späteren Tiefbauplanung werden die Leitungstrassen berücksichtigt. Die 
Baumstandorte im Straßenraum sind teilweise nicht bindend oder mit einem gewissen 
Spielraum (5 m) festgesetzt. Somit kann auf die Trassenführung reagiert werden. 
 
5.5.4. Müllentsorgung 
Für den Schulbau kann der Abtransport von Abfällen und Wertstoffen grundsätzlich 
über die Schmiedegasse erfolgen. Standplätze für Abfallbehälter sind auf dem Schul-
grund einzuplanen und müssen der Abfallsatzung der Stadt Köln entsprechen, die Er-
reichbarkeit gemäß der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) muss be-
rücksichtigt werden. Ein entsprechender Nachweis ist im Rahmen des Baugenehmi-
gungsverfahrens zu erbringen.  
 
Im Bereich der Planstraße 1, des Cellitinnenwegs und der Klosterfraugasse ist die 
festgesetzte Straßenverkehrsfläche so dimensioniert, dass der Abtransport von Abfäl-
len und Wertstoffen mit einem Müllfahrzeug erfolgen kann. Eine entsprechende Über-
prüfung mittels Schleppkurven fand im Rahmen der Verkehrsuntersuchung statt. 
 
5.6. Soziale Infrastruktur 
Durch die Planung wird kein erheblicher Bedarf an Plätzen in Kindertagesstätten aus-
gelöst. Es wird lediglich im WA 3 eine kleinere Wohnbaufläche neu festgesetzt. Die 
restlichen Wohnbauflächen sind alle bereits im Bestand bebaut.

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Ein zentrales Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung der planungsrechtlichen Vo-
raussetzungen für den Bau einer Gesamtschule auf der  nicht mehr benötigten,  ehe-
maligen Erweiterungsfläche des Nordfriedhofs. Im Stadtbezirk Nippes ist die Carl-von-
Ossietzky-Gesamtschule, Ossietzkystraße, ansässig. Gemäß Fortschreibung des 
Schulentwicklungsplanung Köln 2023 wird in allen Prognose- Szenarien in den kom-
menden Jahren eine massive Überschreitung der Kapazitäten der v orhandenen Ge-
samtschule festgestellt. Durch die zu erwartenden Anmeldezahlen für die Schulform 
Gesamtschule werden für den Stadtbezirk Nippes weitere 6-8 Züge notwendig. Daher 
ist beabsichtigt auf dem Grundstück Schmiedegasse in Köln Nippes ein Schulgebäude 
für eine Gesamtschule mit 4 Zügen in der Sekundarstufe I und 4 Zügen in der Sekun-
darstufe II zu errichten. Diese ersetzt den bereits existierenden Interimsstandort in der 
Escher Straße 279 in Köln- Bilderstöckchen. Die Schule soll in Form einer Ganztags-
schule betrieben werden, daher sind en tsprechend gestaltete sowie multifunktionale 
Räume vorgesehen. Neben den Schulräumen und Aufenthaltsräumen ist auch eine 
Dreifach-Sporthalle auf dem Grundstück geplant. Die Sporthalle kann außerhalb des 
Schulbetriebs ebenfalls von Sportvereinen genutzt werden. In der Sporthalle sind Zu-
schauerplätze für ca. 60 Personen geplant.  
 
5.7. Grünflächen / Begrünungsmaßnahmen 
Ein zentrales Element der freiraumplanerischen Komponente des Bebauungsplanent-
wurfs bildet die Grünachse entlang der Klosterfraugasse, der Planstraße 1 und der 
Planstraße 2. Östlich der Planstraße 2 weitet sich die Grünachse zu einer öffentlichen 
Spielfläche auf. Gesamtgestalterisch schließt sich diese Grünachse als Verlängerung 
an die Baumallee in der Merheimer Straße an. Entlang der Klosterfraugasse und der 
Planstraße 1 sowie im nördlichen Bereich der Planstraße 2 wird eine Grünfläche mit 
der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Diese Fläche dient , neben der ge-
stalterischen Funktion, zur Erholung der umliegenden Wohnnutzungen. Der Spielplatz 
dient der öffentlichen Nutzung durch die Anwohner der umliegenden Wohnquartiere. 
Die Fläche für den Spielplatz wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
„Spielplatz“ festgesetzt. 
 
Der Grünordnungsplan (GOP) zum Bebauungsplan-Entwurf (Juni 2025) zeigt den vor-
handenen Vegetationsbestand sowie zukünftige Pflanzmaßnahmen auf, die nach 
städtebaulicher Prüfung in den Bebauungsplan übernommen werden. 
 
Die Festsetzungen von Baumpflanzungen und sonstigen Pflanzungen dient mehreren 
übergeordneten städtebaulichen, ökologischen und gestalterischen Zielen. Allgemein 
tragen Bäume und andere Vegetation in erheblichem Maße zur Verbesserung des 
Stadtklimas bei. Bäume  spenden Schatten, reduzieren Hitzeinseln, binden CO ₂ und 
Feinstaub und fördern durch ihre Verdunstungsleistung die Kühlung der Umgebungs-
luft. Darüber hinaus bietet die urbane Vegetation Lebensraum für zahlreiche Tierarten 
und leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Biodiversität. Auch aus gestalterischer 
Sicht prägen Bäume das Ortsbild, erhöhen die Aufenthaltsqualität im öffentlichen 
Raum und tragen zur Identitätsbildung in Wohnquartieren bei. Im Hinblick auf den Kli-
mawandel und die damit verbundenen Herausforderungen für urbane Räume ist die

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Erhaltung von Vegetation und Neupflanzung ein zentrales Element nachhaltiger Stadt-
entwicklung (siehe hierzu auch Punkt 6.5.2 Pflanzen). 
 
5.7.1. Bäume auf Grundstücken (WA 1 und WA 3) 
Die Festsetzung der Baumpflanzungen in den Baugebieten WA 1 und WA 3 dient dazu 
die ortsübliche Begrünung der Freiflächen fortzuführen, die geprägt ist durch den Nord-
friedhof mit einem dichten Baumbesatz sowie einen relativ hohen Baumbestand auf 
den privaten Grünflächen. Darüber hinaus tragen die Bäume zu Verbesserung des  
Stadtklimas bei.  
Die Anpflanzungspflicht für Bäume wird in Abhängigkeit der nicht überbaubaren Fläche 
festgesetzt. Dabei bildet das jeweilige Grundstück die Zuordnungseinheit für  die fest-
gesetzte Anzahl von Bäumen pro Flächeneinheit.  
 
5.7.2. Bäume im Straßenraum 
Die Festsetzung der Baumpflanzungen wird zum einen zum Zweck der Straßenraum-
gestaltung getroffen, zum anderen zur Verbesserung der bioklimatischen-  und lufthy-
gienischen Situation. Dabei werden vorhandene Strukturen aufgenommen und fortge-
führt, beziehungsweise vervollständigt. Eine klare Struktur , welche erhalten und fort-
entwickelt wird, ist die Baumallee in der Mitte der Merheimer Straße. In der Planstraße 
2 wird der Allee-Charakter mit den festgesetzten Baumpflanzungen aufgegriffen. In der 
Schmiedegasse wird eine Baumreihe mit teils vorhandenen Bäumen gebildet. 
 
Da die Straßenplanung, ausgenommen der Breite der Verkehrsflächen,  noch nicht 
endgültig festgelegt ist wird bei den in der Planzeichnung eingetragenen Baumstand-
orten eine gewisse Flexibilität berücksichtigt. Der Spielraum bezüglich der jeweiligen 
Baumstandorte ergibt sich aus der textlichen Festsetzung zu den betreffenden Stand-
orten.  
 
5.7.3. Bäume in Grünflächen 
Die Festsetzung der Baumpflanzungen in den öffentlichen Grünflächen verfolgen das 
Ziel, die bereits vorhandenen wertvollen Baumstrukturen im Plangebiet zu erhalten 
und fortzuführen. Diese vorhandenen Bäume prägen das Erscheinungsbild des Ge-
biets und sollen durch gezielte Ergänzungen gestärkt werden. 
 
In der Planstraße 1 und 2 ist die Entwicklung einer Grünverbindung in Form eines 
Grünzugs vorgesehen, die als Wegeverbindung für Fuß - und Radverkehr dient. Die 
geplanten Baumpflanzungen innerhalb dieses Grünzugs dienen nicht nur der opti-
schen und klimatischen Aufwertung, sondern fördern auch die Orientierung und Füh-
rung innerhalb des Quartiers. Sie strukturieren den öffentlichen Raum, schaffen ein 
durchgehendes grünes Band und verbessern die Vernetzung vorhandener Freiräume. 
 
5.7.4. Pflanzmaßnahmen Schulbau 
Bei der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ dienen die 
Festsetzung der Baumpflanzungen zur Gewährleistung einer ausreichenden Ver-
schattung der versiegelten Flächen und somit auch zum Beitrag zur Verbesserung des

- 23 - 
 
Stadtklimas sowie zur qualitätsvollen Gestaltung des Schulhofs. Im Bereich der Stell-
platzflächen dienen die Bäume außerdem zur Gliederung und Einfassung der Stell-
plätze. 
 
Für den Schulbau wird eine extensive Dachbegrünung festgesetzt, um den Betrieb von 
Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung über der Dachbegrünung zu ermöglichen. 
Die Dachbegrünung verfolgt das Ziel, das Mikroklima zu verbessern und einen Teil 
des anfallenden Niederschlagswassers zum Verdunsten  zurückzuhalten. Durch die 
Dachbegrünung kann eine geringere Aufheizung der Bausubstanz erreicht werden. 
Durch die Rückhaltung von Niederschlagswasser kann die Resilienz bei Starkregene-
reignissen verbessert werden. 
 
Zur ökologischen und gestalterischen Aufwertung des Schulneubaus wird im Bebau-
ungsplan die Anbringung einer bodengebundenen Fassadenbegrünung an geeigneten 
Gebäudeflächen festgesetzt. Dies betrifft sowohl geschlossene Fassadenflächen als 
auch Wände mit Türen und Fenstern. Türen und Fenster sowie Lüftungseinrichtungen 
sind allerdings von der Begrünung ausgenommen.  
Eine Fassadenbegrünung verbessert das Mikroklima auf dem Schulgelände, trägt zur 
Feinstaubbindung und CO₂-Reduktion bei und fördert Insektenlebensräume . Zudem 
wirkt sich die Begrünung positiv auf die Aufenthaltsqualität der Freiräume aus. Die bo-
dengebundene Begrünung erlaubt eine dauerhafte und wartungsarme Lösung, die mit 
dem natürlichen Boden verbunden ist und je nach Pflanzenart über Kletterhilfen an der 
Fassade geführt wird. Dabei bleiben die Nutzung und Belichtung der Innenräume un-
eingeschränkt möglich.  
 
Das Konzept der „Essbaren Stadt“ findet seinen Eingang in die Ausführungsplanung. 
Im Bebauungsplan werden Pflanzqualitäten gesichert, jedoch keine Pflanzarten fest-
gesetzt 
 
5.7.5. Pflanzmaßnahmen private Grundstücke 
Die Festsetzung zur Begrünung der nicht überbauten privaten Grundstücksflächen, 
einschließlich der Vorgartenzonen, dient der Sicherung eines einheitlichen und quali-
tätsvollen Ortsbildes sowie der ökologischen Aufwertung des Plangebietes. Durch die 
verbindliche Festsetzung einer begrünten Gestaltung wird der Versiegelung entgegen-
gewirkt, das Mikroklima positiv beeinflusst und eine naturnahe Umgebung geschaffen. 
 
Darüber hinaus tragen die Pflanzvorgaben zur Förderung der Artenvielfalt bei, da ins-
besondere Gräser, Stauden und Sträucher Lebensräume und Nahrungsquellen für In-
sekten und Vögel bieten. Der Einsatz heimischer oder standortgerechter Arten wie in 
den genannten Pflanzlisten fördert zudem die ökologische Stabilität. Im Kontext des 
Plangebietes unterstützt die verbindliche Begrünung privater Flächen das Ziel, eine 
durchgrünte Gesamtstruktur zu schaffen, die an die bereits vorhandene und im öffent-
lichen Raum for tgeführte Baum- und Grünstruktur anschließt. Die Festsetzung dient 
schließlich auch der langfristigen Sicherung eines einheitlichen, qualitätsvollen und kli-
maangepassten Erscheinungsbildes des Quartiers und beugt gestalterischen Brüchen

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sowie einer vermehrten Schotterung von Vorgärten („Schottergärten“) vor, die den 
städtebaulichen Zielsetzungen widersprechen würden. 
 
5.7.6. Erhalt von Bepflanzung 
Die Festsetzung zum Erhalt bestimmter Baumstandorte verfolgt das Ziel, wertvolle vor-
handene Bäume im Plangebiet dauerhaft zu sichern und in die städtebauliche Entwick-
lung zu integrieren. Die bestehenden Bäume tragen wesentlich zur Prägung des Orts-
bildes, zur Gliederung des Freiraums sowie zur ökologischen Qualität des Gebietes 
bei. Gerade im Kontext zunehmender klimatischer Belastungen durch Hitze und 
Starkregenereignisse kommt dem Erhalt bestehender Baumbestände eine besondere 
Bedeutung zu. 
 
Um den langfristigen ökologischen und gestalterischen Wert dieser Bäume zu sichern, 
wird festgesetzt, dass sie bei Verlust, etwa durch Krankheit, Alter oder höhere Gewalt, 
ersetzt werden müssen. Dadurch wird die Kontinuität der grünen Struktur gewährleistet 
und eine nachhaltige Entwicklung des Plangebietes unterstützt. 
 
5.8. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
5.8.1. Artenschutz 
Die vorliegende Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II vom 29.11.2024 zeigt arten-
schutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen auf, die als Hinweise in den B ebauungs-
plan-Entwurf übernommen werden. Weitere Informationen siehe unter Punkt 6.5.1 
Tiere. 
 
5.8.2. Eingriff / Ausgleich 
Das Bebauungsplan-Verfahren fällt unter den Anwendungsfall der Eingriffsregelung 
gemäß §1 a BauGB. Die Eingriffe durch den geplanten Schulbau werden durch plan-
gebietsinterne und eine externe Pflanzmaßnahme ausgeglichen. Die Pflan zmaßnah-
men werden im Bebauungsplan festgesetzt. Der Grünordnungsplan (GOP) zum Be-
bauungsplan zeigt die Eingriffs - / Ausgleichsbilanz auf. Weitere Informationen siehe 
unter Punkt 6.5.20 Eingriffsregelung. 
 
5.9. Immissionsschutz 
Das Plangebiet ist erheblichen Verkehrslärm-Immissionen ausgesetzt. Durch die Pla-
nung entsteht Mehrverkehr in geringem Umfang, der zur Erhöhung von Verkehrslärm-
Emissionen führt. Weitere erhebliche Immissionen (Luftschadstoffe, Gerüche, Licht, 
Wärme) liegen im Plangebiet nicht vor und werden auch nicht durch die Planung aus-
gelöst. 
 
5.9.1. Lärmgutachten 
Das vorliegende Lärmgutachten vom 16.04.2025 zeigt die heutige Verkehrslärmbelas-
tung im Plangebiet und die zukünftigen Auswirkungen der Planung auf. Im Ergebnis 
kommt es zur Überschreitung des Immissionsrichtwertes der DIN 18005 für ein Misch-
gebiet im Tagzeitraum an den Fassaden des geplanten Schulgebäudes. Die Lärmaus-
wirkungen eines noch bestehenden Steinmetzbetriebes im Plangebiet führen nicht zu

- 25 - 
 
einem Lärmkonflikt mit der geplanten Schule. Die Auswirkungen des planbedingten 
Mehrverkehrs an der Bestandsbebauung fallen nicht erheblich aus. Weitere Informati-
onen siehe unter Punkt 6.5.12.1. 
 
5.9.2. Anforderungen an den Schallschutz 
Aufgrund der Überschreitung des Immissionsrichtwertes der DIN 18005 für ein Misch-
gebiet im Tagzeitraum an den Fassaden der geplanten Schule wird hier eine Festset-
zung zum passiven Schallschutz getroffen. Auch im Bereich der angrenzenden Wohn-
bebauung sind Überschreitungen festgestellt worden, daher werden ebenfalls in den 
angrenzenden Wohngebieten  Festsetzungen zum passiven Schallschutz getroffen. 
Dargestellt werden Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109  im Bebauungsplan und ein 
entsprechender passiver Schallschutz wird festgesetzt. Für das Wohngebiet WA 1 wird 
keine zeichnerische Festsetzung für die Lärmpegelbereiche getroffen, sondern ledig-
lich der Lärmpegelbereich III textlich festgesetzt. 
 
5.9.3. Auswirkungen auf die Umgebung 
Die Auswirkungen des planbedingten Mehrverkehrs durch die geplante Schulnutzung 
an der Bestandsbebauung fallen nicht erheblich aus. Hierzu sind keine Regelungen zu 
treffen. Lärmemissionen aus dem Schulbetrieb wie die Nutzung des Schulhofes oder 
die Nutzung der Schulturnhalle fallen nicht unter den Anwendungsfall von schalltech-
nischen Regelwerken und sind in der Nachbarschaft hinzunehmen. 
 
5.10. Weitere Umweltbelange 
5.10.1. Altlastennahbereich / Deponieentgasung / Altstandorte / Bodenuntersu-
chung 
Der Auszug aus dem Altlastenkataster weist am nördlichen Randbereich des Gel-
tungsbereiches einen Altstandort (Nr. 505113) auf. Der Altstandort liegt nur in einem 
sehr kleinen Bereich im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Für diesen Bereich 
setzt der Bebauungsplan Straßenverkehrsfläche fest. Die Fläche ist in der Planzeich-
nung des Bebauungsplans gekennzeichnet. 
 
Für das Plangebiet liegen keine weiteren Eintragungen im städtischen Altlastkataster 
vor. Bodenuntersuchungen sind im Rahmen des Bebauungsplanes nicht notwendig 
oder vorgesehen. Dennoch wird ein Hinweis in den Bebauungsplan- Entwurf aufge-
nommen zum Umgang mit Bodenverunreinigungen in der Bauphase. 
 
5.10.2. Klimaschutz und Klimaanpassung 
Klimaschutz (Vermeidung von Treibhausgasemissionen): Die Umsetzung des geplan-
ten Schulbaus fällt unter den Anwendungsfall der Energieleitlinien der Stadt Köln für 
öffentliche Gebäude. Daher sind Regelungen zum Klimaschutz im Rahmen des Be-
bauungsplanes nicht erforderlich. Weitere Informationen siehe unter Punkt 6.5.15 Nut-
zung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie.

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Klimafolgenanpassung (Anpassung an Hitzebelastung, Starkregen) : der zukünftig 
prognostizierten sommerlichen Hitzebelastung begegnet die Planung durch die Fest-
setzung von Pflanzmaßnahmen wie Dach- und Fassadenbegrünung, Bepflanzung von 
Freiflächen und Baumpflanzungen. Stellplätze in privaten Vorgärten und im Bereich 
der geplanten Schule sind mit wasserdurchlässigen Belägen anzulegen. Weitere As-
pekte der Starkregenvorsorge und möglicherweise Versick erung von Niederschlags-
wasser werden in das Baugenehmigungsverfahren verlagert. Weitere Informationen 
siehe unter Punkt 6.5.7 Klima. 
 
5.10.3. Belichtung und Besonnung 
Die mögliche Verminderung der Besonnung und Belichtung von Wohnungen im Um-
feld der Planung fällt nicht erheblich aus, da die Abstandsflächen gemäß aktueller Bau-
ordnung NRW der geplanten Schule zu den Bestandsgebäuden eingehalten werden. 
Aufgrund des relativ großen Abstands von ca. 20 m bis teils über 30 m zur Bebauung 
im Umfeld in Verbindung mit der moderaten Höhe (max. 4 Geschosse) des Schulbaus 
ist nicht von einer erdrückenden oder bedrängenden Wirkung auszugehen. Etwaige 
auftretende V erschattungen liegen  bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Ab-
standsflächen im Rahmen der gebotenen nachbarschaftlichen Rücksichtnahme. Siehe 
hierzu auch Punkt 6.5.12.4. 
 
5.10.4. Denkmalpflege 
Im Geltungsbereich des  Bebauungsplans sowie in der direkten Umgebung befinden 
sich mehrere denkmalgeschützte Gebäude. Prägend für die Umgebung ist der 1896 
eröffnete landschaftlich gestaltete Nordfriedhof. Das Schulbaugelände befindet sich 
auf einer ehemaligen Erweiterungsfläche für den Friedhof und grenzt somit unmittelbar 
an diesen an. Im Zusammenhang mit dem Friedhof stehen das ebenfalls unter Denk-
malschutz stehende Inspektorwohnhaus  (Merheimer Str. 463) und das Gärtnerhaus 
(Merheimer Str. 465) sowie Teile der historischen Friedhofsmauer.  
Ein weiteres Baudenkmal befindet sich in der Schmiedegasse 47. Dieses Gebäude ist 
bedeutend für die Geschichte dieses Ortsteils, weil es vor allem die Geschichte seiner 
baulichen Entwicklung dokumentiert. Das kleine, eingeschossige Backsteinhaus mit 
Satteldach auf hohem Drempel steht als restliches Anwesen eines alten Dorfkerns aus 
der Zeit um 1820. Vor dem Gebäude steht eine stadtbildprägende Rosskastanie, wel-
che als Naturdenkmal unter Schutz steht.  
Die vorgenannten Denkmäler befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans. 
Der Denkmalpflegerische Schutzstatus wird daher nachrichtlich im Bebauungsplan 
übernommen. 
 
Angrenzend an das Plangebiet befinden sich folgende geschützte Denkmäler: Josef 
Pallenbergs Arbeiterheim; ehemaliger Friedhof mit Kriegerdenkmal, Gedenktafel, 
Grabkreuz; Wohnhaus in der Schmiedegasse 34; Kapelle Madonna im Grünen; Sied-
lungsbauten GWG Köln- Nord; Siedlungsbauten Weidenpesch; Siedlung Grüner Hof; 
Wohnhaus Theklastraße 26.  Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungs-
plan aufgenommen.

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5.11. Örtliche Bauvorschriften 
5.11.1. Dachform / Dachaufbauten 
Gebäude in den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2 und WA 3 sind mit Satteldä-
chern zu errichten. Diese gestalterische Festsetzung dient zur stadtgestalterischen 
Anpassung der Neubauten an den Bestand. Im Bestand sind überwiegend Satteldä-
cher vorhanden. Die Denkmalgeschützen Gebäude in der direkten Umgebung sind 
ebenfalls mit Satteldächern ausgestattet, diese wirken hierbei mit besonderer Gewich-
tung als Vorbild für die zukünftige Bebauung. 
 
Dachgauben sind in allen Baugebieten nur als Einzelgauben von max. 2 m zulässig. 
Außerdem darf die Gesamtbreite aller Einzelgauben die Hälfte der Gesamtbreite des 
Daches nicht überschreiten. Diese Festsetzung dient der Vorbeugung von Dachgau-
ben welche wie ausgedehnte Wandflächen wirken und so je nach Ansicht den An-
schein eines weiteren Geschosses erzeugen. Zudem bestünde die Gefahr, dass die 
gewünschte Dachform Satteldach nicht mehr  aus der Erdgeschossebene erkennbar 
wäre. 
Sonnenkollektoren und Solarzellen müssen bei geneigten Dachflächen (> 5 Grad) 
mit derselben Neigung wie die Dachflächen errichtet werden. Mit dieser Festsetzung 
soll verhindert werden, dass die technischen Bauteile der v. g. Anlagen zu stark in 
Erscheinung treten und somit das Ortsbild stören könnten. 
 
Die Festsetzung bzgl. des Zurücktretens von Sonnenkollektoren und untergeordneten 
Bauteilen um ihre eigene Höhe dient dazu die betreffenden Bauteile möglichst aus der 
Erdgeschosseben nicht sichtbar zu machen. Die teils architektonisch nicht integrierba-
ren Bauteile sollen das Gesamterscheinungsbild nicht beeinträchtigen. Vor allem Din-
gen soll auch verhindert werden, dass der Eindruck einer größeren als beabsichtigten 
Gebäudehöhe entsteht. 
 
Die Pflicht zur Einhausung von Dachaufbauten technischer Natur, wie Klima- und Lüf-
tungsanlagen, Wärmepumpen und  Aufzugsüberfahrten, dient ebenfalls zur Abwehr 
von negativen Auswirkungen auf das Ortsbild. 
 
5.11.2. Gebäudefassaden / Dacheindeckung 
Nichtverglaste Fassadenteile des Schulbaus Richtung Norden und Osten müssen in 
Klinkerausgeführt werden. Außerdem müssen alle Fassaden von Neubauten im WA 3 
in Klinker ausgeführt werden. Einzelne untergeordnete Fassadenelemente können ab-
weichend hergestellt werden, der Gesamteindruck einer Klinkerfassade muss jedoch 
erhalten bleiben. Die Festsetzung dient zur gestalterischen Angleichung der Neubau-
ten an den Bestand. Klinker nimmt als F assadenmaterial eine dominierende Stellung 
in der Umgebung ein. Von beson derem Gewicht sind dabei die denkmalgeschütz ten 
Gebäude des Nordfriedhofs und dessen Einfriedung. Das Ausklammern von verglas-
ten Fassadenteilen des Schulbaus berücksichtigt die Möglichkeit zur Realisier ung ei-
ner modernen Architektur.

- 28 - 
 
Die Eingrenzung bezüglich der Farbe der Dacheindeckungen dient ebenfalls zur ge-
stalterischen Angleichung von Neubeuten an den Bestand sowie der Rücksichtnahme 
auf die vorhandenen Baudenkmäler. 
 
5.11.3. Vorgärten 
Die festgesetzte Umpflanzung von Müllsammelbehältern, Fahrradstellplätzen, techni-
schen Geräten wie Wärmepumpen in Vorgärten dient dazu den grüngestalt erischen 
Charakter der Vorgartenzonen zu fördern. Die v. g. Anlagen können ggf. einen hohen 
Flächenanteil der jeweiligen Vorgärten einnehmen. Aufgrund der Gegebenheiten sind 
möglicherweise keine anderen Flächen für die Anlagen vorhanden, eine Umpflanzung 
mindert die optische Dominanz der Elemente , die nicht typisch für eine Vorgartenge-
staltung sind. 
 
Die Befestigung der Stellplätze und der Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen in den 
Vorgärten sind als nicht versiegelte Fläche  herzustellen. Diese Fest setzung dient 
dazu, die ggf. bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze in der Vorgartenzone so 
weit wie möglich in die gärtnerische Gestaltung des Vorgartens zu integrieren. Darüber 
hinaus erfüllen die nicht versigelten Flächen einen Beitrag zur Reduzierung der Flä-
chenversieglung und somit zu einem reduzierten Oberflächenabfluss von Regenwas-
ser. Durch eine Begrünung der Flächen kann eine Verbesserung des Mikroklimas be-
wirkt werden. 
 
5.11.4. Befestigung von Stellplätzen auf dem Schulgrundstück 
Auch auf der Fläche für den Gemeinbedarf „Schule“ sind die Stellplätze als nicht ver-
siegelte Fläche herzustellen. Hier steht neben der gestalterischen Komponente die 
positive Wirkung auf das Stadtklima und die Resilienz bei Starkregenereignissen im 
Vordergrund. 
 
5.11.5. Einfriedungen 
Grundstückseinfriedungen im Vorgartenbereich sind nur als standortgerechte Hecken 
sowie als Draht - oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe 
von jeweils 1,2 m  zulässig. Durch die Begrenzung der Höhe der Einfriedung soll der 
Charakter eines typischen Vorgartenbereichs gewährleistet werden. Die Vorgärten 
dürfen sich vom öffentlichen Raum abgrenzen, gleichzeitig sollen sie aber auch eine 
gestalterische Wirkung auf den öffentlichen Raum ausüben und als Element der Ge-
samtgestaltung des Straßenraums wirken. Die Eingrenzung der Art der Einfriedung 
dient der einheitlichen und qualitätsvollen Gestaltung der Vorgärten. 
 
Im Bereich der festgesetzten Fläche für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen (P1) sind Einfriedungen entlang den Grundstücksgrenzen 
nur in Form mit Hecken hinterpflanzter Stabgitterzäune zulässig. Soweit Einfriedungen 
erforderlich sind, sollen diese in hochwertiger Form hergestellt werden. Die Hinter-
pflanzung dient als Sichtschutz und zur Unterstützung des Grüncharakters der betref-
fenden Flächen. Im Bereich der denkmalgeschützten Einfriedung des Nordfriedhofs

- 29 - 
 
entlang der Merheimerstraße kann diese Vorgabe nicht umgesetzt werden. Hier über-
wiegt der Schutzstatus der vorhandenen Einfriedung. 
 
 
6. Umweltbericht 
 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Bau-
gesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz  6 Nummer 7 und § 1a BauGB 
durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und 
der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
 
6.1. Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Mit dem Bebauungsplan – Südliche Schmiedegasse – in Köln-Weidenpesch sollen die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Gebäudes für eine Ge-
samtschule und typische schulbegleitende Flächen, wie z. B. Erschließung, Schulhof, 
Sporthalle, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, Haltemöglichkeit Schulbus etc. ge-
schaffen werden. Zur Umsetzung des städtebaulichen Gesamtkonzeptes werden in 
diesem Zuge ebenfalls die planungsrechtlichen Voraussetzungen für unter Punkt 1.1 
genannten Maßnahmen um Umfeld geschaffen. Im Vordergrund steht hierbei die ver-
kehrliche Situation im Nahbereich nördlich und südlich der Schmiedegasse neu zu 
ordnen und das bestehende Planungsrecht an die geänderten Verkehrsbedarfe anzu-
passen.

- 30 - 
 
 
 (Quelle: Stadt Köln) 
                            Abb. 1: Rechtsgültiger Bebauungsplan Nr. 66499/06

- 31 -

- 32 - 
 
 
 (Quelle: Stadt Köln) 
Abb. 2 Entwurf Bebauungsplan Nr. 66499/06 
 
In der städtebaulichen Begründung zum Bebauungsplan wird beschrieben, dass auf-
grund des hohen Bedarfs an Gesamtschulplätzen  in Köln, insbesondere auch im 
Stadtbezirk 5 (Nippes), die ehemalige Erweiterungsfläche des Nordfriedhofs südlich 
der Schmiedegasse in Weidenpesch als Grundstück für künftige Schulbaumaßnah-
men gesichert werden soll. Ergänzend soll auf dem Grundstück eine Fläche für einen 
Spielplatz ausgewiesen werden. 
 
Im Vorfeld der Ausarbeitung des Bebauungsplans wurde ein städtebauliches Gesamt-
konzept erstellt. Eine Durchwegung für den Fuß - und Radverkehr soll die Schule in 
das bestehende Wegenetz einbinden und zugleich die gesamte Erschließung für den 
Fuß- und Radverkehr im Bereich der Merheimer Straße, Schmiede-, Klosterfrau- und 
Jesuitengasse sowie dem Clarissenweg verbessern. Im Rahmen der städtebaulichen 
Neuordnung im Plangebiet bietet es sich an, den nördlichen Abschluss der Merheimer 
Straße als Endpunkt der repräsentativen Allee vor dem Haupteingang des N ordfried-
hofs neu zu gestalten.

- 33 - 
 
6.2. Bedarf an Grund und Boden 
Tabelle 1 Flächenbedarfe / UB 
Bestandsnutzung in m² Geplante Vorhaben in m² 
Kleingewerbe 1.222,30 Schulstandort (Fläche für 
Gemeinbedarf) 
1.222,30 
Wiese / Bolzplatz Gehölze 16.124,57 Schulstandort (Fläche für 
Gemeinbedarf) 
14.902,27  
   (davon be-
baubar 
12.399,08) 
Wiese / Gehölze 1.045,05 Fläche zum Erhalt (E1) 1.045,05 
Wiese / Gehölze 6.80,31 Fläche zum Anpflanzen (P1) 680,31 
Verkehrsfläche 7.518,00 Verkehrsfläche 7.518,00 
Kleingewerbe, Wiese, Stell-
plätze, 
7.916,66 Verkehrsfläche 7.916,66 
Wohnen / Mischgebiet 7.196,18 Wohnen (WA 1 bis WA 4)/  
Mischgebiet 
7.196,18  
   (davon be-
baubar 
2529,97) 
Wiese / Gehölze 1.118,74 Öffentliche Grünfläche - 
Spielplatz 
1.902,23 
Grünfläche / Gehölze 4.067,74 Öffentliche Grünfläche – 
Parkanlage  
3.284,25 
Versorgungsfläche 110,01 Versorgungsfläche (Gas) 110,01 
Summe 45.777.26 Summe 45.777,26 
 
 
6.3. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festge-
legten Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnun-
gen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und " Technischen Anleitungen" zugrunde ge-
legt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die 
EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissi-
onsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Ver-
ordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Bi-
otopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor 
bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Lan-
desebene greifen weitere Regelungen wie das Landeswassergesetz Nordrhein-West-
falen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf 
Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen- Verordnungen und der Luft-
reinhalteplan.

- 34 - 
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der 
Stadt Köln berücksichtigt.  
 
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. 
 
Tab. 2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild-lebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, 
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)  
Pflanzen BauGB, BNatSchG, 
LNatSchG NRW, Baum-
schutzsatzung Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;  
Fläche BauGB Schonender Umgang mit Boden, In-
nenentwicklung vor Außenentwick-
lung, Revitalisierung von vorgenutzten 
Flächen 
Boden und Altlasten 
Boden 
BauGB; BBoDSchG, 
BBoDSchV, LBoDSchG 
NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwen-
dung schädlicher Bodenveränderun-
gen und Einträge 
Altlasten BauGB; BBoDSchG, 
BBoDSchV, LBoDSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Wasser  
Oberflächenwasser 
WHG, LWG NRW, WRRL, 
HWRM-RL, HWSGII 
naturnahe Gestaltung von Fließge-
wässern; Reinhaltung, Schutz und 
Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; naturna-
her Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, LWG NRW, Was-
serschutzzonen-Verord-
nung der jeweiligen Was-
sergewinnungsanlagen 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern, Berücksichtigung der Ge- 
und Verbote; Vermeidung von Einträ-
gen;  
Umgang mit Nieder-
schlagswasser und Stark-
regenvorsorge 
 
WHG, LWG NRW 
 
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Hinweis auf Starkregenbetroffen-
heit; Ableitung von Niederschlagswas-
ser; Verhindern von Starkregengefah-
ren 
 
Hochwasserbelange 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; HWSG II, 
BRPHV 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hin-
weis auf Hochwasserrisikogebiete; 
Hochwasserrisikoprophylaxe 
 
Luft 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
BImSchG; BauGB, 39. 
BImSchV, TA Luft; Ziel-
werte der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt 
und Verbesserung der Luftgüte; Ein-
haltung Grenzwerte der 39. BImSchV

- 35 - 
 
Klima 
Kaltluft/ Ventilation KlAnG NRW; 
BNatSchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla-
nung von Frischluftzufuhr durch Grün-
flächen; Verbesserung des Mikrokli-
mas durch Baumpflanzungen und 
Grünflächen; Maßnahmen zur Klima-
wandelanpassung 
Landschaft/ Ortsbild BauGB, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
dem Erholungswert von Landschaft- 
und Ortsbild; Wahrung des Charak-
ters der Kulturlandschaft 
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten, Erhalt von Lebensräumen, 
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent-
wicklung und Wiederherstellung der 
Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Eingrif-
fen; Schutz der natürlichen Lebens-
grundlagen 
Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL; VRL Schutz prioritärer Arten, Beachtung 
der Schutzziele 
Mensch, Gesundheit, Be-
völkerung 
Lärm 
BImSchG; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 16. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB; Lärmakti-
onsplan Stufe III und IV 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Erschütterungen BImSchG; Abstandser-
lass; DIN 4150 Teil 1 und 
2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
sonstige Gesundheitsbe-
lange / Risiken 
 
- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm-
SchV 
 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
NW, städtischer Vorsorge-
wert 
 
 
 
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen 
 
Besonnung/ Belichtung BauGB, BauO NW, DIN 
5034:2011 Positionspapier 
„Versorgung mit Tages-
licht / Besonnung“ im 
Stadtplanungsamt Köln, 
10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhält-
nisse 
Kultur- und sonstige Sach-
güter 
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen, Resten historischer

- 36 - 
 
Kulturlandschaften oder deren Be-
standteilen 
Vermeidung von Emissio-
nen (, insbesondere Licht, 
Gerüche), sachgerechter 
Umgang mit Abfällen und 
Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; 
LAI Hinweise; TA-Luft, An-
hang 7, LWG NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach- 
und fachgerechten Entsorgung 
Nutzung erneuerbare Ener-
gien/ sparsame und effizi-
ente Nutzung von Energie 
KSG; KSG NRW 
BauGB; EEG, GEG, Ener-
gieeinsparVO, Beschluss 
des Rates der Stadt Köln 
zur Klimaneutralität bis 
2035 (06/2021), Leitlinien 
Klimaschutz der Stadt 
Köln (03/2022) 
Energieeffizient Planen, Verringerung 
/ Vermeidung von Klimagas-Emissio-
nen, energetisch optimierte Baustan-
dards 
Darstellung von Land-
schaftsplänen und sonsti-
gen Plänen, insbesondere 
des Wasser- Abfall-, Immis-
sions-Schutzrecht  
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW, 
Wasserschutzzonen-Ver-
ordnung der jeweiligen 
Wassergewinnungsanla-
gen, Luftreinhalteplan Köln 
2021 
Schutzziele der LP-Schutzauswei-
sung, Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft 
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft fest-
gelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten 
werden 
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutz-gesetz; Luft-
reinhalteplan Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV 
Anfälligkeit für die Auswir-
kungen schwerer Unfälle 
und Katastrophen auf die 
Belange des Umweltschut-
zes nach den Buchstaben a 
bis d und i des § 1 Abs. 6 
Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflan-
zen, Fläche, Boden, Was-
ser, Luft, Klima, Land-
schaft, biologische Vielfalt, 
Natura 2000-Gebiete, 
Mensch, Gesundheit und 
Bevölkerung, Kultur- und 
Sachgüter, Wechselwirkun-
gen 
BauGB Vermeidung von Planungen mit einer 
hohen Anfälligkeit für die Auswirkun-
gen von Katastrophen oder schweren 
Unfällen. 
Eingriff/Ausgleich BauGB, BNatSchG, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht

- 37 - 
 
Abkürzungen: 
FFH-RL = Flora- Fauna-Habitat-Richtline, VRL = Vogelschutzrichtlinie, LNatSchG NRW = Landes -Na-
turschutzgesetz Nordrhein Westfalen, BBodSchV = Bundesbodenschutzverordnung, LAWA = 
Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser , LAGA =  Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, WRRL = 
Wasserrahmenrichtlinie, HWRM-RL = Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, HWSG II = Hochwas-
serschutzgesetz 2, TA Luft = Technische Anleitung Lärm, LAI = Länderarbeitsgemeinschaft Immissi-
onsschutz, KlAnG NRW = Klimaanpassungsgesetz Nordrhein Westfalen, BWaldG = Bundes -waldge-
setz, LFoG NRW = Landesforstgesetz Nordrhein Westfalen, TA Lärm = Technische Anleitung Lärm, 
KAS-18 = Kommission für Anlagens icherheit, Leitfaden 18, BauO NW = Bauordnung Nordrhein West-
falen, KSG = .Bundesklimaschutz, KSG NRW = Klimaschutzgesetz Nordrhein Westfalen, EEG = Gesetz 
für den Ausbau erneuerbarer Energien, GEG = Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung 
erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz) 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungs-
plan-Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgren-
zen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden 
Gemeinden abgestimmt. 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
6.4. Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der 
Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungspla-
nes „Südliche Schmiedegasse (Gesamtschule)“ . Geprüft wird, welche erheblichen 
Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange 
entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Gel-
tungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünf-
tigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebli che anzunehmende Einwirkungen ge-
prüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich um einen Angebotsbebauungs-
plan: Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung 
nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt 
und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. 
 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende 
Umweltauswirkungen beschrieben. 
 
6.4.1. Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Die Plangebietsfläche liegt im Geltungsbereich des  bestehenden Bebauungsplanes 
Nr.66499/06. Dieser weist entlang der Schmiedegasse einen ca. 40 m tiefen Streifen 
als Mischgebietsfläche aus, während der südliche Teil der zukünftigen Schulbaufläche 
als öffentliche Grünfläche festgesetzt ist. Die im Bestandsplan ebenfalls ausgewiesene 
Verkehrstrasse eines Bypasses zwischen Merheimer Straße und Jesuitengasse ist im

- 38 - 
 
Zuge des neuen Verkehrskonzept es für Weidenpesch obsolet geworden und wird 
ebenfalls überplant. Vor diesem Hintergrund wird ein neu entwickeltes Erschließungs-
konzept nördlich der Schmiedegasse in die Bebauungsplanänderung aufgenommen 
und durch eine fußläufige Verbindung als Lückenschluss zwischen Celltinnenweg und 
Pallenbergheim ergänzt, über den zugleich ein neu ausgewies enes Grundstück für 
betreutes Jugendwohnen erschlossen werden kann.  
Der Geltungsbereich für den Bebauungsplan umfasst eine Fläche von rund 4.7  ha. 
Derzeit wird das Plangebiet (PG) überwiegend von Grünflächen sowie vorhandenen  
Bebauungen und städtischer Infrastruktur eingenommen. Ein großer Teil der Grünflä-
che wird regelmäßig gemäht und zu Erholungs- bzw. Spielzwecken genutzt. Die Rand-
bereiche der Wiesenflächen, insbesondere im östlichen Teilbereich, besitzen hinge-
gen den Charakter einer Extensiv -Wiese mit deutlich reduziertem Pflegeintervall. Auf 
den Intensivmäh-wiesen befindet sich ein Bolzplatz sowie einige Sitzgelegenheiten. 
Ein Bolzplatz wurde zum Zeitpunkt der Begehungen im Frühjahr / Sommer 2023 nur 
unregelmäßig genutzt, Erholungsnutzung findet vor allem durch Hundebesitzer statt. 
In den Randbereichen, insbesondere im Osten, Südosten und Süden stehen Gehölz-
streifen und Gehölzgruppen. Auch im Südwesten, im Übergangsbereich zum Friedhof 
ist ein Gehölzstreifen vorhanden.  
Es ist möglich, dass durch die Umsetzung des Vorhabens geschützte Tier- und Pflan-
zenarten beeinträchtigt, werden könnten. Daher ist eine spezielle artenschutzrechtli-
che Prüfung gemäß § 44 BNatSchG durchzuführen.  
 
6.4.2. Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Pla-
nung (Nullvariante) 
Ohne die geplante Aufstellung des neuen Bebauungsplanes ist zu erwarten, dass 
keine wesentliche Veränderung des jetzigen Zustandes eintritt. Die vorhandenen Ge-
gebenheiten sind in dem derzeit geltenden Bebauungsplan Nr. 66499/06 festgeschrie-
ben. 
Dies betrifft insbesondere die ausgewiesenen Grünflächen, aber auch die jetzigen Ver-
kehrsflächen sowie die vorhandenen Baum- und Vegetationsstrukturen. Da noch nicht 
alle möglichen Baufelder des rechtskräftigen Bebauungsplanes umgesetzt sind, 
könnte es zu auch bei der Nullvariante zu Eingriffen in den Naturhaushalt kommen. 
 
6.4.3. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung 
der Planung 
Mit dem städtebaulichen Gesamtkonzept im Vorfeld der Bauleitplanung soll entgegen 
der heutigen Situation eine Durchwegung für den Fuß - und Radverkehr hergestellt 
werden. Diese soll die Verbindungen zur Schule in das bestehende Wegenetz einbin-
den und zugleich die gesamte Erschließung für den Fuß - und Radverkehr im Bereich 
der Merheimer Straße, Schmiede- , Klosterfrau- und Jesuitengasse sowie dem Cla-
rissenweg verbessern. Durch die städtebauliche Neuordnung im Plangebiet bietet es 
sich an, den nördlichen Abschluss der Merheimer Straße als Endpunkt der repräsen-
tativen Allee vor dem Haupteingang des Nordfriedhofs neu zu gestalten.

- 39 - 
 
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzun-
gen für die Errichtung eines Gebäudes für eine Gesamtschule und typische schulbe-
gleitende Flächen, wie z. B. Erschließung, Schulhof, Sporthalle, Abstellmöglichkeiten 
für Fahrräder, Haltemöglichkeit Schulbus etc. geschaffen . Die Neuordnung der  ver-
kehrlichen Situation im Nahbereich nördlich und südlich der Schmiedegasse steht da-
bei genauso im Vordergrund wie die Anpassung der Örtlichkeit an die geänderten Ver-
kehrsbedarfe.  
Mit dieser Planung geht eine hochgradige Versiegelung der bislang als Grünflächen 
fungierenden Bereiche einher.
 Auch Baustelleneinrichtungsflächen, Zufahrtswege, La-
gerplätze etc. zählen dazu. 
  
6.5. Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
6.5.1. Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
In der Artenschutzrechtlichen Prüfung der Stufe 1 und 2 des  Büros für Freiraumpla-
nung – Dieter Liebert - wurde eine faunistische Erhebun g im Plangebiet des B ebau-
ungsplanes „Südliche Schmiedegasse“ im August 2023 (Stufe I) und im November 
2024 (Stufe II) durchgeführt mit den in Tabelle 1 aufgeführten Ergebnissen. Der Unter-
suchungsraum für die artenschutzrechtliche Prüfung erstreckte sich allerdings nicht 
auf den gesamten Geltungsbereich des B ebauungsplanes Nr. 66499.06. sondern le-
diglich auf die Freifläche südlich der Schmiedegasse (s. Abbildung 3; Projektgebiet der 
artenschutzrechtlichen Prüfung). 
 
 
        
       Abbildung 3:  Luftbild Untersuchungsbereich ASP 1 und 2 
          (Quelle: D. Liebert) 
 
Angaben nach LANUV MTB 5007-Q2 Köln (7.2023), LINFOS (2023), Rote Liste NRW, 
Niederrheinische Bucht

- 40 - 
 
 
LANUV (2023): Alle Arten 
Zusätzlich dazu wurden in Stufe I die potentiell vorkommenden planungsrelevanten 
Arten gemäß des Messtischblattes MTB -5007-Q2 Köln (LANUV, 2018) ausgewertet 
und ihre potentielle Betroffenheit durch das Vorhaben untersucht. Der Bewertung der 
potentiellen Betroffenheit liegen bereit sin Stufe I die folgenden Maßnahmen zugrunde: 
 
Maßnahmen zur Vermeidung von Lichtverschmutzung 
Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden 
 
Tab. 3: Übersicht der potenziell im Eingriffsgebiet und Wirkraum vorkommenden 
planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten 
 
Fledermäuse  
Großes Mausohr  NEIN  Geeignete Gebäude sind im PG 
nicht vorhanden – ein Gebäude-
abriss ist nicht vorgesehen.  
Vögel  
Teichrohrsänger  NEIN  Teichrohrsänger sind in ihrem 
Vorkommen eng an das Vorhan-
densein von Schilfröhricht ge-
bunden. Geeignete Lebens-
räume findet er an Fluss- und 
Seeufern, an Altwässern oder in 
Sümpfen.  
Feldlerche  
Kiebitz  
NEIN  Typische Offenlandarten – das 
Plangebiet eignet sich aufgrund 
der mannigfachen Vertikalstruk-
turen nicht als Lebensraum für 
Offenlandarten  
Eisvogel  NEIN  Keine Fließgewässer im PG vor-
handen  
Tafelente  NEIN  Keine Stillgewässer im PG vor-
handen  
Habicht  
Mäusebussard  
Wanderfalke  
Turmfalke  
JA  Größere Horste oder geeignete 
Lebensraum-strukturen sind im 
PG und im direkten Umfeld 
(Nordfriedhof) vorhanden.  
 
Sperber 
 
JA 
 
Der Sperber wurde im PG ge-
sichtet und brütet sehr wahr-
scheinlich im Altholzbestand des 
benachbarten Friedhofs. Ein 
Sperber hielt sich dauerhaft im

- 41 - 
 
Bereich des alten Baumbestan-
des des angrenzenden Nord-
friedhofes auf. 
Bluthänfling NEIN Als typische Vogelart der ländli-
chen Gebiete bevorzugt der Blut-
hänfling offene mit Hecken, 
Sträuchern oder jungen Konife-
ren bewachsene Flächen mit ei-
ner samentragenden Kraut-
schicht. 
Flussregenpfeiffer NEIN Der Flussregenpfeifer besiedelte 
ursprünglich die sandigen oder 
kiesigen Ufer größerer Flüsse 
sowie Überschwemmungsflä-
chen. Nach einem großräumigen 
Sekundärlebensräume sind 
Sand- und Kiesabgrabungen so-
wie Klärteiche. Gewässer sind 
Teil des Brutgebietes. 
Kuckuck NEIN Den Kuckuck lebt in fast allen 
Lebensräumen, bevorzugt in 
Parklandschaften, Heide- und 
Moorgebieten, lichten Wäldern 
sowie an Siedlungsrändern und 
auf Industriebrachen. 
Mehlschwalbe  
Rauchschwalbe 
NEIN Leben als Kulturfolger in ländlich 
geprägter Umgebung und in der 
offenen Agrarlandschaft –Brut-
plätze sind im PG und im Umfeld 
auszuschließen. 
Silbermöwe NEIN Die Brutvorkommen liegen an 
großen Baggerseen und in Ha-
fenbereichen. Die wenigen 
 regelmäßigen Brutplätze befin-
den sich in der Weseraue und 
entlang des Rheins zwischen 
Köln und Wesel. 
Sturmmöwe NEIN Brutvorkommen im mitteleuropä-
ischen Binnenland konzentrieren 
sich auf Stillgewässer entlang 
der großen Flussläufe. Die 
Sturmmöwe brütet gemeinsam 
mit anderen Wasservögeln in 
Brutkolonien.

- 42 - 
 
Nachtigall JA Die Nachtigall besiedelt ge-
büschreiche Ränder von Laub- 
und Mischwäldern, Feldgehölze,  
Gebüsche, Hecken sowie natur-
nahe Parkanlagen und Dämme. 
Dabei sucht sie die Nähe zu Ge-
wässern, Feuchtgebieten oder 
Auen. 
Feldsperling JA Besiedelt halboffene Agrarland-
schaften mit einem hohen Grün-
landanteil – das PG und dessen 
Umfeld bietet typische Struktu-
ren für die Lebensraumansprü-
che der Art. 
Girlitz NEIN Eine abwechslungsreiche Land-
schaft mit lockerem Baumbe-
stand und trockenem, warmem 
Klima ist im PG nicht gegeben. 
Waldkauz JA Besiedelt werden lichte und lü-
ckige Altholzbestände in Laub- 
und Mischwäldern, Parkanlagen, 
Gärten oder Friedhöfen, die ein 
gutes Angebot an Höhlen bereit-
halten. Der Nordfriedhof 
ist als Lebensraum für den Wald-
kauz geeignet.
 
Star JA Als Höhlenbrüter benötigt er Ge-
biete mit einem ausreichenden 
Angebot an Brutplätzen (z.B. 
ausgefaulte Astlöcher, Bunt-
spechthöhlen) und angrenzen-
den offenen Flächen zur Nah-
rungssuche. In den Gehölzstrei-
fen und im Nordfriedhof sind 
zahlreiche Baumhöhlen zu er-
warten. 
Waldwasserläufer NEIN Waldmoore, Bruch- und Auwäl-
der, bewaldete 
stehende und langsam fließende 
Gewässer
 
Wiesenpieper* JA Besiedelt offene, baum- und 
straucharme feuchte Flächen mit 
höheren Singwarten (z.B. Wei-
dezäune, Sträucher).

- 43 - 
 
Die Bodenvegetation muss aus-
reichend Deckung bieten, darf 
aber nicht zu dicht und zu hoch 
sein. Wiesenpieper wurden in 
den hohen, nicht gemähten Wie-
senbereichen im PG verhört. 
 
Amphibien   
Wechselkröte NEIN Auf Abgrabungsflächen in der 
Kölner Bucht sowie in Heide- 
oder Bördelandschaften hei-
misch. Kein geeigneter Lebens-
raum im PG vorhanden. 
Kammmolch NEIN Keine Gewässer oder anderer 
geeigneter Lebensraum im PG 
vorhanden 
Schmetterlinge   
Nachtkerzen-  
Schwärmer 
NEIN Der Nachtkerzenschwärmer 
kommt in sonnig- warmen, 
feuchten Lebensräumen vor. Be-
siedelt werden feuchte Hoch-
staudenfluren an Bächen und 
Wiesengräben, niedrigwüchsige 
Röhrichte, Kies- und Schuttfluren 
sowie lückige Unkrautgesell-
schaften an größeren Flussläu-
fen. 
*(wurde ergänzt, weil ein Nachweis im PG erfolgte) 
 
Ein rechtssicherer Ausschluss der Zugriffsverbote kann auf Basis der durchgeführten 
Prüfung Stufe I nicht abgebildet werden. Für die abgebildeten, potenziell betroffenen, 
planungsrelevanten Arten wird die Durchführung einer speziellen Arterfassung der 
Stufe II empfohlen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die geplante Aufstellung des neuen Bebauungsplanes ist zu erwarten, dass 
keine wesentlichen Veränderungen für die im Plangebiet vorhandenen Arten eintreten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ergibt, dass  artenschutzrechtliche 
Verbotstatbestände durch das Vorhaben gem. § 44 BNatSchG ausgeschlossen wer-
den.

- 44 - 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für die vorhandenen Arten im Plan-
gebiet zu vermeiden sind f olgende artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen 
durchzuführen: 
 
- V1 - Maßnahme zur Vermeidung von Lichtverschmutzung 
- V2 - Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden 
- V3 - Zeitliche Beschränkung der Baufeldräumung. 
 
Weitere artspezifische Maßnahmen wie z.B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im 
Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind nicht erforderlich. Artspezifische Anforderungen 
an die Ausgleichsplanung ergeben sich aus Sicht des Artenschutzes nicht. 
Ein entsprechender Hinweis auf die durchgeführte Artenschutzprüfung und deren Er-
gebnis sowie die durchzuführenden artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen 
wurden im Bebauungsplan aufgenommen. 
Weiter ist mit der vorliegenden Planung eine erhebliche Anzahl von Baumpflanzungen 
beabsichtigt. Sie bieten in der urbanen Vegetation Lebensraum für zahlreiche Tierar-
ten und leisten somit einen wichtigen Beitrag zur Biodiversität. 
 
Bewertung:  
1. Bewertung bezüglich § 44 Abs. 1 BNatschG Nr. 1: 
Eine direkte Gefährdung von Individuen und/oder deren Entwicklungsstadien kann 
ohne vertiefende Untersuchungen nicht ausgeschlossen werden. 
 
2. Bewertung bezüglich § 44 Abs. 1 BNatschG Nr. 2 
Erhebliche und somit populationsrelevanten Störungen sind aufgrund der teils bereits 
starken Bestandsrückgänge ohne vertiefende Untersuchungen nicht rechtssicher aus-
zuschließen. 
 
3. Bewertung bezüglich § 44 Abs. 1 BNatschG Nr. 3 
Ein Verlust von essenziellen Lebensräumen ist ohne vertiefende Untersuchungen 
nicht auszuschließen. 
 
Nach erfolgter vertiefter Untersuchung mit der ASP 2 ist festzustellen, dass das Plan-
gebiet derzeit eine geringe Empfindlichkeit für das  Schutzgut Tiere aufweist. Eventu-
elle Gefährdungen von Vögeln durch Lichtverschmutzung und Vogelschlag an Glas-
fassaden sowie der Schutz von Brutstätten kann durch entsprechende Festsetzungen 
im Bebauungsplan vermieden werden. Baumpflanzungen bieten in Zukunft neue Le-
bensräume für Tiere. 
Die Pflanzvorgaben im Bebauungsplan tragen zur Förderung der Artenvielfalt bei, da 
insbesondere Gräser, Stauden und Sträucher Lebensräume und Nahrungsquellen für 
Insekten und Vögel bieten.

- 45 - 
 
6.5.2. Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
                                
                               Abb. 4: Grünordnungsplan (GOP) - Bestand 
                                          (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH) 
 
Im September 2024 wurde durch das beauftragte Fachbüro BCE im Zuge einer Orts-
begehung eine Biotoptypenkartierung sowie eine Baumkartierung durchgeführt. Die 
Ergebnisse der Baumkartierung werden gesondert behandelt. Die Biotoptypenkartie-
rung erfolgt gemäß dem Bewertungsverfahren des Köln- Codes nach Ludwig (1996 ) 
auf Basis des Bewertungsverfahrens nach Ludwig und Sporbeck (UVP -Geschäfts-
stelle Stadt Köln, 1996). Die Biotoptypen wurden in einem Bestands- und Bewertungs-
plan B-1 dargestellt. 
 
Tabelle 4 stellt den im Planungsraum vorkommenden Biotopbestand mit dem Bio-
topwert dar. Danach sind die kartierten Feldgehölze von hoher ökologischer Bedeu-
tung, Gebüsche, sonstige Ruderalfluren, die innerstädtische Allee und die vorhande-
nen Parkanlagen von mittlerer Bedeutung, öffentliche Grünflächen, artenarm (ohne

- 46 - 
 
oder nur mit geringem Gehölzbestand) sind von geringer ökologischer Bedeutung, Ge-
bäude, Parkplätze, teilversiegelte Flächen sind von sehr geringer Bedeutung und ver-
siegelte Flächen ohne ökologische Wertigkeit. 
 
Tab. 4:    Aufgenommene Biotoptypen nach Köln-Code 
 
Köln Code Sporbeck- 
Code 
Biotoptyp Biotopwert- 
punkte 
GH621 BA12 Feldgehölz mit mittlerem Baumholz, mit überwiegend 
bodenständigen Arten 
20 
GH51 BB1 Gebüsch mit überwiegend standorttypischen Gehölzen 17 
PA113 HM9 Parkanlage, Brache der Parkanlagen 15 
BR3117 HP7 Sonstige ausdauernde Ruderalfluren 13 
BR3114 HP4 Kletten-, Rainfarn-, Beifussgestrüpp 12 
BR42 HW2 Ödland und Schuttflächen, städtisch 10 
BR3116 HP6 neophytenreiche Ruderalfluren 10 
PA42 HM52 Innerstädtische Baumgruppen und Alleen mit mittlerem 
Baumholz 
9 
SB1721 HN22 Öffentliche Gebäude mit Freiflächen, geringer Versiege-
lungsgrad, mit Baumbestand oder Wildwiese 
8 
PA121 HM1 Scherrasen mit Baumbestand 7 
GA222 HJ5 Ziergärten mit geringem Gehölzanteil 6 
PA122 HM2 Scherrasen ohne Baumbestand 6 
SB151 HN21 Einzel- und Reihenhausbebauung, mit kleinen Gärten 3 
SB1722 HN21 Öffentliche Gebäude mit Freiflächen, geringer Versiege-
lungsgrad, ohne Baumbestand oder Wildwiese 
3 
VF2231 HY2 Parkplätze, teilversiegelt, mit Bäumen 2 
SB211 HN4 Gewerbe innerhalb von Ortschaften 1 
VF2211 HY1 Parkplätze, versiegelt, mit Bäumen 0 
SB173  Baustelle 0 
VF211 HY1 Fahr- und Feldwege, versiegelt 0 
VF221 HY1 Parkplätze, versiegelt 0

- 47 - 
 
Tab. 5: Bestand Einzelbäume Kategorien 
 
Kategorie Anzahl 
Einzelbaum unbedingt schutzwürdig 
(Baum mit hoher ökologischer Funk-
tion und geschützt gem. Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln (somit 
eigentlich bedingt schutzwürdig) 
38 Einzelbäume 
Einzelbaum unbedingt schutzwürdig 
(Baum mit hoher ökologischer Funk-
tion aber nicht geschützt gem. der 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln) 
19 Einzelbäume 
Sonstige Einzelbäume 3 Einzelbäume 
Einzelbaum nicht mehr vorhan-
den/abgestorben im Abgleich mit 
dem Baumkataster 
10 
Gesamt 70 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die geplante Aufstellung des neuen Bebauungsplanes ist zu erwarten, dass 
keine wesentliche Veränderung für die im Plangebiet vorhandene Flora eintritt. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der vorgesehenen Planung tritt eine erhebliche Versiegelung der bislang als Grün-
flächen genutzten Flächen einher. 
Die Festsetzung von Baumpflanzungen und sonstigen Pflanzungen dient mehreren 
übergeordneten städtebaulichen, ökologischen und gestalterischen Zielen. Allgemein 
tragen Bäume und andere Vegetation in erheblichem Maße zur Verbesserung des 
Stadtklimas bei. Bäume  spenden Schatten, reduzieren Hitzeinseln, binden CO ₂ und 
Feinstaub und fördern durch ihre Verdunstungsleistung die Kühlung der Umgebungs-
luft. Darüber hinaus bietet die urbane Vegetation Lebensraum für zahlreiche Tierarten 
und leistet somit einen wichtig en Beitrag zur Biodiversität. Auch aus gestalterischer 
Sicht prägen Bäume das Ortsbild, erhöhen die Aufenthaltsqualität im öffentlichen 
Raum und tragen zur Identitätsbildung in Wohnquartieren bei. Im Hinblick auf den Kli-
mawandel und die damit verbundenen Herausforderungen für urbane Räume ist die  
Erhaltung von Vegetation und Neupflanzung ein zentrales Element nachhaltiger Stadt-
entwicklung.

- 48 - 
 
                                    
                                  Abb. 5: Grünordnungsplan (GOP) – Konflikt- und 
                                  Maßnahmenplan 
                                              (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH) 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Die Festsetzung von Baumpflanzungen und sonstigen Pflanzungen dient neben den 
übergeordneten städtebaulichen und gestalterischen auch ökologischen Zielen. Sie 
tragen in erheblichem Maße zur Verbesserung des Stadtklimas bei. Bäume  spenden 
Schatten, reduzieren Hitzeinseln, binden CO ₂ und Feinstaub und fördern durch ihre 
Verdunstungsleistung die Kühlung der Umgebungsluft. Im Hinblick auf den Klimawan-
del und die damit verbundenen Herausforderungen für urbane Räume ist hier die Er-
haltung von Vegetation und Neupflanzung ein zentrales Element. 
 
Weiter verfolgt die Festsetzung der Baumpflanzungen in den öffentlichen Grünflächen 
das Ziel, die bereits vorhandenen wertvollen Baumstrukturen im Plangebiet zu erhalten 
und fortzuführen. Diese vorhandenen Bäume prägen das Erscheinungsbild des Ge-
biets und sollen durch gezielte Ergänzungen gestärkt werden. 
 
Bei der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ und den  
Stellplätzen dienen die Festsetzung der Baumpflanzungen der Gewährleistung einer 
ausreichenden Verschattung der versiegelten Flächen und somit auch zum Beitrag zur 
Verbesserung des Stadtklimas sowie zur qualitätsvollen Gestaltung des Schulhofs.

- 49 - 
 
Die für den Schulbau vorgesehene extensive Dachbegrünung verfolgt das Ziel, das 
Mikroklima zu verbessern und einen Teil des anfallenden Niederschlagswassers zum 
Verdunsten zurückzuhalten. Durch die Dachbegrünung kann eine geringere Aufhei-
zung der Bausubstanz erreicht werden. Durch die Rückhaltung v on Niederschlags-
wasser kann die Resilienz bei Starkregenereignisseen verbessert werden. 
 
Zur ökologischen und gestalterischen Aufwertung des Schulneubaus wird im Bebau-
ungsplan die Anbringung einer bodengebundenen Fassadenbegrünung an geeigneten 
Gebäudeflächen festgesetzt. Dies betrifft sowohl geschlossene Fassadenflächen als 
auch Wände mit Türen und Fenstern. Türen und Fenster sowie Lüftungseinrichtungen 
sind allerdings von der Begrünung ausgenommen.  
Eine Fassadenbegrünung verbessert das Mikroklima auf dem Schulgelände, trägt zur 
Feinstaubbindung und CO ₂-Reduktion bei und fördert Insektenlebensräume. Zudem 
wirkt sich die Begrünung positiv auf die Aufenthaltsqualität der Freiräume aus. Die bo-
dengebundene Begrünung erlaubt eine dauerhafte und wartungsarme Lösung, die mit 
dem natürlichen Boden verbunden ist und je nach Pflanzenart über Kletterhilfen an der 
Fassade geführt wird. Dabei bleiben die Nutzung und Belichtung der Innenräume un-
eingeschränkt möglich.  
 
Die Festsetzung zur Begrünung der nicht überbauten privaten Grundstücksflächen, 
einschließlich der Vorgartenzonen, dient ebenfalls der ökologischen Aufwertung des 
Plangebietes. Durch die verbindliche Festsetzung einer begrünten Gestaltung wird der 
Versiegelung entgegengewirkt, das Mikroklima positiv beeinflusst und eine naturnahe 
Umgebung geschaffen. Die ausgewählten Pflanzentypen sind dabei auf Standortbe-
dingungen, Pflegeaufwand und ästhetische Wirkung abgestimmt. 
 
Die Pflanzvorgaben mit dem Einsatz heimischer oder standortgerechter Arten wie in 
den Festsetzungen zum Bebauungsplan fördert die ökologische Stabilität. Im Kontext 
des Plangebietes unterstützt die verbindliche Begrünung privater Flächen das Ziel, 
eine durchgrünte Gesamtstruktur zu schaffen, die an die bereits vorhandene und im 
öffentlichen Raum fortgeführte Baum- und Grünstruktur anschließt.  
 
Die Festsetzung zum Erhalt bestimmter Baumstandorte verfolgt das Ziel, wertvolle vor-
handene Bäume im Plangebiet dauerhaft zu sichern. Die bestehenden Bäume tragen 
wesentlich zur ökologischen Qualität des Gebietes bei. Gerade im Kontext zunehmen-
der klimatischer Belastungen durch Hitze und Starkregenereignisse kommt dem Erhalt 
bestehender Baumbestände eine besondere Bedeutung zu. 
 
Um den langfristigen ökologischen und gestalterischen Wert dieser Bäume zu sichern, 
wird festgesetzt, dass sie bei Verlust, etwa durch Krankheit, Alter oder höhere Gewalt, 
ersetzt werden müssen. Dadurch wird die Kontinuität der grünen Struktur gewährleis-
tet.

- 50 - 
 
Zur Kompensation des Ausgleichsdefizits im Plangebiet wird eine externe Ausgleichs-
fläche angelegt. Die Fläche befindet sich in Köln-Chorweiler und liegt nahe am Natur-
schutzgebiet Worringer Bruch. Sie umfasst 7038 m² und grenzt direkt an eine bereits 
festgesetzte Ausgleichsmaßnahme. Im derzeitigen Zustand befindet sich auf der Flä-
che ein Acker (Biotoptyp LW1 (HA0)) mit 6 Biotopwertpunkten. Als Ausgleichsmaß-
nahme wird hier eine Aufforstung geplant. 
Als Ausgleichsmaßnahme wird hier eine Aufforstung geplant. Das Zielbiotop wird ein 
einheimischer und standortgerechter Laubforst mit mittlerem Baumholz  (GH3121 
(AX12)) mit 18 Biotopwertpunkten. Aufgrund des Anschlusses an eine bereits vorhan-
dene, angrenzende Maßnahme ist eine Stärkung der Biotopver netzung zu erwarten. 
 
Bewertung:  
Insgesamt weist das Plangebiet derzeit eine mittlere Empfindlichkeit für die Schutzgü-
ter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt auf. Die Festsetzungen zu Baumpflanzun-
gen, Grünflächen und Gebäudebegrünung mindern den Eingriff im Plangebiet. 
 
6.5.3. Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Insgesamt weist das Plangebiet derzeit eine geringe Empfindlichkeit für das Schutzgut 
Fläche auf. Es gibt bereits einen hohen Anteil versiegelter Verkehrsflächen und be-
bauter Flächen – unversiegelte Flächen mit Grünstrukturen und Rasen sind ebenfalls 
vorhanden. 
Im heutigen Zustand beträgt der Versiegelungsanteil ca. 48% und der Anteil an Grün-
flächen ca. 52%. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Umweltzustand der Fläche wird sich bei Nichtdurchführung der Planung nicht oder 
nur unwesentlich ändern.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der vorliegenden Planung wird eine deutliche Veränderung der Nutzung der Flä-
chen einhergehen: 
 
Nach Umsetzung der Planung wird der Versiegelungsgrad ca. 66% betragen und der 
Anteil an Grünflächen ca. 34% 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Im Rahmen des Grünordnungsplanes (GOP) sind Maßnahmen erarbeitet worden, die 
die nachteiligen Auswirkungen der künftigen zusätzlichen Versiegelung von Flächen 
ausgleichen. 
Hierzu gehören zahlreiche Baumpflanzungen, der Erhalt und die Weiterentwicklung 
von vorhandenen Grünstrukturen im privaten und öffentlichen Raum sowie die ökolo-
gische Aufwertung durch entsprechende Festsetzungen von anzupflanzender Vege-
tation.

- 51 - 
 
Bewertung:  
Die vorliegende Planung stellt für das Plangebiet eine geringe Empfindlichkeit für das 
Schutzgut Fläche dar . Eine komplett baulich vorgenutzte Fläche für den geplanten 
Schulstandort in Weidenpesch liegt nicht. Der vorliegende Standort ist gut geeignet, 
da er vollständig durch vorhandene Straßen erschlossen ist. 
 
6.5.4. Boden und Altlasten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c, e BauGB) 
6.5.4.1. Boden 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Köln-Bonner Rheinebene ist der Zentralbereich der Niederrheinischen Bucht. Die 
Einheit umfasst den heutigen Rheinstrom samt seiner holozänen Aue, die rechtsrhei-
nisch gelegene Niederterrassenfläche sowie linksrheinisch die Niederterrasse als 
auch die lössbedeckte Mittelterrasse. Der Gesamt bereich ist reliefarm. Morphologie-
elemente sind Terrassenhänge und Altstromrinnen. Im Westen grenzt die Einheit an 
die Ville (552), im Nordwesten an die Jülicher Boerde (554), im Norden an die Mittlere 
Niederrheinebene (575), im Osten an die Bergische Heideter rasse (550) und jeweils 
im Südosten und Südwesten an das Untere Mittelrheingebiet (292). 
Den geologischen Untergrund bilden die fluviatilen Terrassen- Sande und -Kiese, die 
vom Rhein im Laufe des Quartärs aufgeschüttet wurden. Die auftretenden Mittel- und 
Niederterrassen werden mit der mittelpleistozänen Saale- Eiszeit und der jungpleisto-
zänen Weichsel- Kaltzeit parallelisiert. In das Jungpleistozän ist auch der weitverbrei-
tete Löss zu stellen. Unter kalt -trockenem Klima wurde Sand und Staub vom Wind 
ausgeblasen und an anderer Stelle wiederabgelagert. Während das Staubsediment 
Löss ausschließlich im Verbreitungsgebiet der älteren Mittelterrassen großflächig vor-
kommt, so finden sich Flugsande und Dünen bevorzugt, jedoch kleinflächig, auf der 
Niederterrasse.  
Die Sandauswehungen erfolgten vermutlich dazu zu einem späteren Zeitpunkt (Ende 
Jungpleistozän-Altholozän) als die Hauptmasse der Lössbildung (Landesamt für Na-
tur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen [LANUV], 2018). 
Die Rheinaue entspricht zwischen Bonn und Köln dem einige 100 Meter bis max. ein 
Kilometer breiten Hochflutbett des Stromes.  Die Ausführungen zeigen, dass die Bo-
denbildung der heutigen Böden einen langen Zeitraum erforderte. 
 
Im nördlichen Randbereich des Planungsraumes sind lehmig- sandige Gley-Vega Bö-
den verzeichnet, in der nordöstlichen Ecke liegen sandige Braunerdeböden vor (s. Ab-
bildung 3). 
Der Hauptteil des Planungsraumes ist in der BK 50 (s. Abbildung 3), wahrscheinlich 
aufgrund anthropogen überformter Böden, nicht verzeichnet. Für diesen Bereich ist die 
Verdichtungsempfindlichkeit der Böden in der BK 50 nicht angegeben (s. Abbildung 5 
links). Ebenfalls wird keine Aussage für diesen Bereich zum Grundwasser in der BK 
50 getroffen (s. Abbildung 5 rechts). 
 
Dagegen ist im nördlichen Randbereich des Planungsraumes eine hohe Verdichtungs-
empfindlichkeit verzeichnet, das Grundwasser liegt in 13 bis 20 dm Tiefe an. In der

- 52 - 
 
nordöstlichen Ecke des Planungsraumes ist dagegen eine geringe Verdichtungsemp-
findlichkeit verzeichnet. Dieser Bereich wird als grundwasserfreier Bereich dargestellt. 
 
                             
                            Abb. 6:  Bodentyp nach BK 50  
                                      (Quelle: Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen [IT NRW], 2022 
 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Umweltzustand des Bodens wird sich bei Nichtdurchführung der Planung nicht 
oder nur unwesentlich ändern.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei Umsetzung der Planung werden zusätzlich ca. 11.500 m² neu versiegelt. In diesem 
Bereich werden die vorhandenen Bodenstrukturen dauerhaft gestört.  Die Böden im 
Planungsraum sind allerdings anthropogen vorbelastet und es liegen keine schutzwür-
digen Böden vor. 
Durch die zusätzliche versiegelte Fläche versickert künftig weniger Wasser im Boden. 
Im Rahmen des wird ein Entwässerungskonzept aufgestellt, was die Versickerung und 
Verdunstung von Regenwasser beschreibt und auch auf die Starkregenereignisse ein-
geht. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Im Plangebiet selbst sind keine Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen gegen die 
langfristige Störung der natürlichen Bodenstrukturen möglich. 
 
Mit der Herausnahme der externen Ausgleichsfläche aus der heutigen intensiven 
landwirtschaftlichen Nutzung und Umwandlung zu Laubwald wird eine Einstellung 
des Dünge- und Pestiziteintrages in den   Boden erfolgen. Auch die mechanische 
Bodenbelastung durch Befahrung mit schweren landwirtschaftlichen Geräten er-
folgt in Zukunft nicht mehr. Es ist hier mit der langfristigen Erholung des Bodens    
und seine Eigenschaften zu rechnen.

- 53 - 
 
Bewertung:  
Insgesamt ist aufgrund der anthropogenen Belastung im Planungsraum mit einer mitt-
leren Beeinträchtigung für das Schutzgut Boden auszugehen. 
 
6.5.4.2. Altlasten 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Auszug aus dem Altlastenkataster (s. Abb.  7) weist am nördlichen Randbereich 
des Geltungsbereiches einen Altstandort (Nr. 505113) auf. 
Innerhalb des Plangebiets selbst gibt es keine bekannten Altlasten. 
 
                       
       Abb. 7:  Auszug Altlastenkataster 
          (Quelle: Stadt Köln) 
 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ist der Umweltzustand für das Gebiet unverändert 
dem Bestand.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der Umweltzustand des Plangebiets ist nach Durchführung unverändert. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Die Abgrenzung des Altstandorts wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernom-
men.

- 54 - 
 
 
Bewertung:  
Der vorhandene Altstandort hat keine Auswirkungen auf die Inhalte der Planung. 
 
6.5.5. Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c BauGB) 
6.5.5.1. Oberflächenwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Planungsraum befindet sich kein Oberflächengewässer. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ist der Umweltzustand des Schutzgutes „Oberflä-
chenwasser“ unverändert.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der Umweltzustand des Plangebiets ist nach Durchführung unverändert. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen innerhalb der vorliegenden Planung das Schutzgut „Ober-
flächenwasser“ betreffend vorgesehen. 
 
Bewertung:  
Die Planung hat keine Auswirkung auf das Schutzgut „Oberflächenwasser“. 
 
6.5.5.2. Grundwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Geltungsbereich befinden sich keine festgesetzten oder geplanten Trinkwasser-
schutzgebiete und Heilquellen sowie Wasserwerke. (IT NRW, 2023) (Ministerium für 
Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW [MUNV NRW], 2025) 
 
  
Abb.8:   Verdichtungsempfindlichkeit der Böden (links); Grundwasser (rechts) 
(Quelle: IT NRW, 2022)

- 55 - 
 
Der Hauptteil des Planungsraumes ist in der BK 50, wahrscheinlich aufgrund anthro-
pogen überformter Böden, nicht verzeichnet. Für diesen Bereich ist die Verdichtungs-
empfindlichkeit der Böden in der BK 50 nicht angegeben (s. Abbildung 8 links). Eben-
falls wird keine Aussage für diesen Bereich zum Grundwasser in der BK 50 getroffen 
(s. Abbildung 8 rechts). 
Dagegen ist im nördlichen Randbereich des Planungsraumes eine hohe Verdichtungs-
empfindlichkeit verzeichnet, das Grundwasser liegt in 13 bis 20 dm Tiefe an (s. Abbil-
dung 5). In der nordöstlichen Ecke des Planungsraumes ist dagegen eine geringe Ver-
dichtungsempfindlichkeit verzeichnet. Dieser Bereich wird als grundwasserfreier Be-
reich dargestellt. 
Im Bereich der heute unversiegelten Flächen im Plangebiet findet Grundwasserneu-
bildung statt. Die Grundwasserneubildungsrate im Plangebiet ist nicht bekannt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ist der Umweltzustand des Schutzgutes „Grund-
wasser“ unverändert.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die geplante Neubebauung und damit einhergehende Versiegelung führt zu einer Ver-
minderung der Grundwasserneubildung im Plangebiet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens werden keine solche Maßnahmen vorge-
sehen, da die Planung des Schulgebäudes noch nicht in ausreichend konkreter Form 
vorliegt. 
 
Bewertung:  
Die geplante Bebauung und damit einhergehende Versiegelung wird die Grundwas-
serneubildung im Plangebiet einschränken.  
Im näheren und weiteren Umfeld des Plangebietes liegen ausreichend unversiegelte 
Flächen vor, unter denen weiterhin Grundwasserneubildung stattfindet. Die Verminde-
rung der Grundwasserneubildung im Plangebiet kann daher als vergleichsweise gering 
eingestuft werden. Diese wird auf das insgesamt gute Grundwasserdargebot im Kölner 
Stadtgebiet nur einen marginalen Einfluss haben. 
 
6.5.5.3. Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet befindet s ich im nördlichen Bereich in einer mäßigen Gefährdung 
durch Starkregenereignisse. Der überwiegende und südliche Bereich unterliegt einer 
geringen Gefährdung durch Überflutungen durch Starkregen.

- 56 - 
 
                              
                            Abb. 9: Starkregengefahrenkarte  
                                     (Quelle: Stadt Köln) 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ist der Umgang mit Niederschlagswasser und die 
Starkregenvorsorge unverändert.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der Umgang mit einer (baulichen) Starkregenvorsorge und dem Umgang mit Nieder-
schlagswasser werden in das Baugenehmigungsverfahren verlagert. Die vorhandene, 
im südlichen Plangebiet sehr geringe Überflutungsgefahr lässt diese Verlagerung zu. 
Im Bebauungsplan werden keine Regelungen dazu betroffen 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Sämtliches nicht verschmutztes Niederschlagswasser  auf dem Schulgelände ist ent-
sprechend § 44 Abs.1 Landeswassergesetz zu versickern, sofern dem weder wasser-
rechtliche noch sonstige ö ffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserrechtliche Be-
lange entgegenstehen. Gesonderte Flächen können hierfür auf dem Grundstück nicht 
festgesetzt werden. Es liegt noch kein konkretes Hochbaukonzept mit einem detaillier-
ten Entwässerungskonzept vor, auch die Anordnung der Nebenanlagen wie Schulhof 
und Wege sind in ihrer endgültigen Lage und Größe noch nicht definiert.  
Die Regelung der Niederschlagswasserentwässerung und der Starkregenvorsorge er-
folgt im Baugenehmigungsverfahren. Im Bebauungsplan werden keine Regelungen

- 57 - 
 
dazu betroffen. Die geplante extensive Dachbegrünung des Schulgebäudes kann in 
geringem Maße zum verzögerten Abfluss von Niederschlagswasser beitragen. Die 
Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern (P1 und E1) 
stehen begrenzt für eine Ableitung und Versickerung von Niederschlagswasser aus 
Starkregenereignissen zur Verfügung. 
 
Konkrete Festzungen zur teilweisen Reduzierung und vor allem zur Rückhaltung des 
Niederschlagswasserablaufs wird für den Schulbau eine extensive  Dachbegrünung 
festgesetzt. Hierdurch kann u. a. das Risiko bei Starkregenereignissen reduziert wer-
den. Eine weitere Maßnahme ist die gestalterische Festsetzung bzgl. der Befestigung 
der Stellplätze und der Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen (Schotterrasen, Rasen-
gittersteine, Fahrspurbefestigung) in den Vorgartenzonen und auf dem Schulgrund-
stück.  
 
Bewertung:  
Insgesamt ist im Planungsraum mit einer geringen Beeinträchtigung für den Umgang 
mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge auszugehen. 
 
6.5.5.4. Hochwasserbelange 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt außerhalb jeglicher ausgewiesener Hochwassergefahrenberei-
che. 
 
                       
                     Abb. 10: Hochwassergefahrenkarte
 
                            (Quelle: Stadt Köln) 
 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Bei Nichtdurchführung der Planung sind die Hochwasserbelange unverändert.

- 58 - 
 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der Umweltzustand wird nach Durchführung der Planung hinsichtlich der Hochwas-
serentwicklung unverändert sein. Die Planung hat keinen Einfluss auf die Hochwas-
serentwicklung durch das Gewässer Rhein. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Insgesamt ist im Planungsraum mit keiner Beeinträchtigung durch Hochwasserereig-
nisse durch das Gewässer Rhein auszugehen. 
 
 
6.5.6. Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)  
6.5.6.1. Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die Emittenten der Luftschadstoffe sind in Köln insbesondere der Verkehr, die Indust-
rie und Kleinfeuerungsanlagen. Emissionen aus natürlichen Quellen, beispielsweise 
durch Verwitterung, Saharastaub und Emissionen aus der Landwirtschaft spielen in 
Köln insgesamt nur eine untergeordnete Rolle. Besonders verkehrsexponierte Stand-
orte weisen eine höhere Luftschadstoffbelastung durch Stickstoffdioxid (NO
2) auf. 
Der Luftqualitätsindex beschreibt für den Stichtag 21.05.2025 den Zustand der Luft-
qualität an der nächstgelegenen Messstelle zum Plangebiet als gut. 
Besondere negative Emissionsquellen im und um das Plangebiet sind nicht bekannt. 
 
                      
          Abb. 11: Echtzeit-Karte des Luftqualitätsindex nächstgelegene Messstelle
 
             (Quelle: Stadt Köln)

- 59 - 
 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ist die Gefährdungslage durch Luftschadstoffe als 
unverändert anzunehmen. Längerfristig ist durch die Umsetzung der Maßnahmen des 
Luftreinhalteplans sowie eine verbesserte / veränderte Fahrzeugtechnik eine Minde-
rung der Luftschadstoff-Situation anzunehmen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der vorliegenden Planung entstehen neue Nutzungen im Gebiet. Es entstehen Ziel- 
und Quellverkehre durch die geplante neue Schule.  Zudem erfolgt eine grundlegen-
dende Neuordnung der Mobilität. Damit einher geht eine Verbesserung der Wegever-
bindungen für unmotorisierte Verkehre und damit eine Minderung von zusätzlichen 
CO
2 – Emissionen. Das geplante Schulgebäude fällt unter den Anwendungsfall der 
Energieleitlinien der Stadt Köln für öffentliche Gebäude. Damit ist Umsetzung CO2-
mindernder Gebäudestandards und eine energieeffiziente Strom - und Wärmeversor-
gung sichergestellt. Insgesamt ist von einer geringfügigen Zunahme von Luftschad-
stoff-Emissionen auszugehen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Durch die Neuordnung der verkehrlichen Situation sowie die Förderung des nicht-mo-
torisierten Individualverkehrs sind in der vorliegenden Planung mögliche Instrumente 
zur Minderung der Zunahme von Luftschadstoff -Emissionen im Plangebiet getroffen 
worden. 
 
Bewertung:  
Insgesamt ist im Planungsraum mit keiner höheren Beeinträchtigung durch Luftschad-
stoff-Emissionen zu rechnen. 
 
6.5.6.2. Luftschadstoffe – Immissionen  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Für das Plangebiet bzw. seine unmittelbare Umgebung liegen keine Messwerte zur 
Höhe von Luftschadstoffen vor. Insgesamt ist aufgrund der eher mäßigen Verkehrsbe-
lastung und der Grünflächen im Umfeld von einer eher geringen Luftschadstoff-Belas-
tung auszugehen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Nullfall bleibt die heutige Luftschadstoff-Situation zunächst unverändert. Längerfris-
tig kann aufgrund der Wirksamkeit von Maßnahmen des Luftreinhalteplans eine Ver-
besserung der Luftschadstoff-Situation eintreten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Entsprechend der geringfügigen Zunahme von Luftschadstoff-Emissionen ist auch zu-
künftig von einer geringfügigen Zunahme der Luftschadstoff-Immission auszugehen.

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Die geplante Anpflanzung von zahlreichen Straßenbäumen sowie weitere geplante 
Grünflächen tragen zur Minderung der zukünftigen zusätzlichen Immission von Luft-
schadstoffen bei. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Die Anpflanzung von zahlreichen Straßenbäumen als Filter und Sauerstofflieferant tra-
gen zur Verminderung der zusätzlichen planbedingten geringen Zunahme der Luft-
schadstoff-Immissionen bei. 
 
Bewertung:  
Insgesamt ist im Planungsraum mit keiner negativen Beeinträchtigung durch Luft-
schadstoff-Immissionen zu rechnen. 
 
6.5.7. Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Kölner Bucht ist der südlichste Ausläufer des Niederrheinischen Tieflandes und 
zählt klimatisch zu  den Gunsträumen der Mittleren Breiten Europas. Das Klima der 
Kölner Bucht wird, wie im ganzen Westen Deutschlands, stark von der geografischen 
Nähe zur Nordsee und zum Atlantik und somit vom Golfstrom beeinflusst. Diese Lage 
sorgt für ein maritim beeinflus stes Klima mit milden Wintern und gemäßigten Som-
mern. Im Bereich der Westwinddrift überwiegen regelmäßige Tiefausläufer, die vom 
Atlantik kommend Deutschland mit entsprechenden Niederschlägen überqueren. Bei 
weniger häufigen Hochdruckwetterlagen nehmen die Tiefdruckgebiete nördliche oder 
südliche Zugbahnen, so dass sich dann länger anhaltende, trockene Perioden einstel-
len können (Stadt Köln). 
Die Stadt Köln verfügt über eine Planungshinweiskarte. Diese Klimaanalysekarte zeigt 
die zukünftig zu erwartenden stadtklimatischen Gegebenheiten in Köln als flächen-
hafte Übersicht in fünf Klassen unterteilt und es werden die klimatisch belasteten Sied-
lungsgebiete sowie die klimaaktiven Freiflächen dargestellt. 
Die Ausweisung der klimatisch aktiven Flächen ist nicht parzellenscharf und es bedarf 
bei großmaßstäbigen Planungen (zum Beispiel Bebauungsplänen) einer zusätzlichen 
Auswertung der Grundlagendaten auf Detailebene.   
In der nahen Zukunft werden die heißen Tage, mit Temperaturen von über 30 °C, und 
die Sommertage, mit Temperaturen von über 25 °C, in Köln deutlich zunehmen. Dabei 
können Maximaltemperaturen von über 40 °C erreicht werden. Die Zahl der Sommer-
tage wird bis Mitte des Jahrhunderts für das Stadtgebiet Köln im Vergleich zu den 
derzeitigen klimatischen Verhältnissen, um 30 bis 70 Prozent zunehmen und für die 
heißen Tage um 60 bis 150 Prozent. 
Im Planungsraum beträgt der Lufttemperatur -Jahresmittelwert 10 °C. Die Nieder-
schlagjahressumme beträgt 869 mm.

- 61 - 
 
                                    
                                    Abb. 12:  Klimatopkarte im Planungsraum 
                                                  (Quelle: LANUV, 2024) 
 
Die Klimatopkarte weist für den Planungsraum 5 verschiedene Klimatope auf. Der Nor-
den des Planungsraumes ist geprägt von Stadtrandklima und Vorstadtklima. Ebenso 
wird der bebaute Bereich südlich der Schmiedegasse mit Vorstadtklima beschrieben. 
Die Merheimer Straße weist Straßenverkehrsklima auf. Im Grünlandbereich zwischen 
Friedhof und Merheimer Straße herrscht Freilandklima. 
Durch die vorliegende Planung werden diese Gebiete mit Freilandklima sowie weitere 
Bereiche mit Klima innerstädtischer Grünflächen bebaut, der Nordfriedhof als große 
innerstädtische Grünfläche bleibt jedoch erhalten. 
 
In der Planungshinweiskarte „zukünftige Wärmebelastung“ der Stadt Köln (Umwelt - 
und Verbraucherschutzamt mit LANUV und DVD, 2013) (s. Abbildung 7) befindet sich 
der südwestliche, grünflächen- dominierte Teil in Klasse 3 (belastet Siedlungsfläche), 
die nordöstlichen Ausläufer des Planungsraumes liegen in Klasse 1 (sehr hoch belas-
tete Siedlungsfläche) und der mittlere, nordwestli che Bereich liegt in Klasse 2 (hoch 
belastete Siedlungsfläche).

- 62 - 
 
            
           Abb.13: Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung  
               (Quelle: Umwelt- und Verbraucherschutzamt mit LANUV und DVD, 2013) 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich der Bereich des Plangebiets weiter un-
eingeschränkt aufheizen. Es werden keine strukturellen Maßnahmen zur Eingrenzung 
des immer weiter steigenden Stadtklimas mit hohen Temperaturen erfolgen.  
Einzelne, individuelle Maßnahmen sind möglich, stellen aber keine deutliche Verbes-
serung des Stadtklimas dar. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Umsetzung der vorliegenden Planung wird der Bereich der Klasse 3 bebaut 
und im Zuge dessen zu Klasse 2 umgewandelt werden. Dadurch verkleinert sich der 
Bereich der Klasse 3 im Plangebiet deutlich. Außerhalb des Plangebietes bleibt der 
deutlich größere Teil westlich und südlich davon jedoch erhalten. 
In Summe ist somit mit keiner deutlichen Veränderung des lokalen Klimas zurechnen. 
Die Auswirkungen des zukünftigen Schulgebäudes auf das lokale Kleinklima w urden 
abgeschätzt und es werden Minderungsmaßnahmen wie eine Begrünung von Freiflä-
chen, Baumpflanzungen und Gebäudebegrünung festgesetzt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Die Festsetzung zum Erhalt bestimmter Baumstandorte verfolgt das Ziel, wertvolle vor-
handene Bäume im Plangebiet dauerhaft zu sichern. Die bestehenden Bäume tragen 
wesentlich zum Erhalt eines gesunden Stadtklimas bei. Gerade im Kontext zunehmen-
der klimatischer Belastungen durch Hitze und Starkregenereignisse kommt dem Erhalt 
bestehender Baumbestände eine besondere Bedeutung zu.

- 63 - 
 
Die Begrünung der geplanten Schule ermöglicht eine vertikale Grünstruktur, bindet 
Staubpartikel in der Luft und bildet genau wie die anzupflanzenden Bäume Sauerstoff. 
Mit diesen Maßnahmen ist sichergestellt, dass das Stadtklima trotz der sich erhöhen-
den Temperaturen im Rahmen der zunehmenden allgemeinen Erderwärmung weiter 
für das urbane Leben in der Stadt positiv beeinflusst wird. 
 
Bewertung:  
Insgesamt ist in der Umgebung des Plangebietes nicht mit einer negativen Beeinträch-
tigung durch die Wandlung des Klimas oder das örtliche Kleinklima zu rechnen. 
 
 
6.5.8. Wirkungsgefüge zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, 
Luft, Klima, 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Insgesamt kann man im Basisszenario des Zusammenspiels der Schutzgüter feststel-
len, dass die unversiegelten Böden einen maßgebenden Einfluss auf die Neubildungs-
rate des Grundwassers und den freien Abfluss des Oberflächenwassers haben. 
Die Vernetzungen oder die Wechselwirkungen von Klima, Geologie und Boden oder 
aber auch Fauna und Flora sind weniger auffällig und im durchschnittlichen Bereich 
anzusiedeln. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die stark anthropogen geprägten Wirkungsgefüge des Basisszenarios werden sich vo-
raussichtlich nicht wesentlich verändern. Langfristige Trends sind ein Rückgang von 
Luftschadstoff-Immissionen und eine Zunahme der sommerlichen Hitzebelastung. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die geplante Anreicherung des privaten und öffentlichen Raumes mit Bäumen 
und Grünanlagen ist von einer Verminderung der Auswirkungen auf das lokale Stadt-
klima auszugehen. Dadurch werden neue innerstädtische Lebensräume für Tiere und 
Pflanzen geschaffen. Auch wenn mit der Planung eine weitere Versiegelung von Bö-
den einhergeht, werden durch entsprechende Maßnahmen wie mögliche Retentions-
flächen für die Niederschlagswasserableitung in den Untergrund die Einschränkung 
der Grundwasser- neubildungsrate vermindern. 
Durch die Neuordnung der Verkehrssituation wird die zu erwartende Minderung der 
Luftqualität eingeschränkt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Dies sind die Festsetzungen zur Anpflanzung von Stadtbäumen, zu privaten Pflanz-
maßnahmen einschließlich Gebäudebegrünung.

- 64 - 
 
Bewertung:  
Insgesamt ist im Planungsraum mit einer leichten Einschränkung des Wirkungs-gefü-
ges zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima zu rechnen. 
 
6.5.9. Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt linksrheinisch im Stadtbezirk Nippes im Stadtteil Weidenpesch.  
Im Westen an das Plangebiet angrenzend liegt der Nordfriedhof, der durch viele Grün-
flächen und einen alten Baumbestand geprägt ist. Er ist in einen Nord-  und Südab-
schnitt aufgeteilt, getrennt durch die Schmiedegasse. Weiter westlich liegt die Auto-
bahn 57. Östlich des Plangebietes befindet sich die Galopprenn-  bahn Weidenpesch 
sowie im Stadtteil Niehl das Rheinufer. 
Das Bild im Plangebiet ist geprägt durch sehr unterschiedliche Bebauung. Einerseits 
finden sich mehrgeschossige Mehrfamilienhäuser, andererseits auch Einfamilienhäu-
ser mit angrenzenden Gärten. Im Süden des Plangebietes auf der Merheimer Straße, 
an den Friedhof angrenzend und als Parkplatz benutzt, befindet sich eine nach §41 
LNatSchG geschützt Allee (AL-K-6063) mit der Bezeichnung „Baumhaselallee an der 
Merheimer“. Inmitten des Plangebietes liegt eine parkartig genutzte Fläche, die zum 
Teil als Biotopverbun dfläche „Rennbahn, Nordpark, Nordfriedhof und angrenzende 
Freiflächen“ (VB-K-5007-001) ausgewiesen ist. Hier befinden sich parkartig gepflegte 
Rasenflächen, aber auch Brachen, Hecken und Gehölzstrukturen. Am Kreisel zwi-
schen Schmiedegasse und Merheimer Straße befindet sich eine parkartige Fläche mit 
Baumbestand. 
Nördlich der Schmiedegasse stehen, wie oben beschrieben, einerseits mehrgeschos-
sige Reihenbauten mit vielen Wohnungen, andererseits auch Einfamilienhäuser mit 
dazugehörigen Gärten. 
Generell ist das Plangebiet und dessen Umgeben zu mehr oder weniger gleichen Tei-
len geprägt von Bebauung und Grünflächen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Das Gebiet ist eingebettet in umgebende Bebauung und zum Ortsrand hin durch die 
nachbarlichen Friedhofsflächen. 
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt das Schutzgut Landschaft unverändert.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Das Gebiet ist eingebettet in umgebende Bebauung und zum westlichen Ortsrand hin 
durch die durchgrünten, nachbarlichen Friedhofsflächen. Die Planung nimmt diese An-
kerpunkte auf und entwickelt sie unter Einbeziehung des neuen Schulbaus in vorhan-
dene städtebauliche und grünordnerische Strukturen weiter. Sichtachsen werden ge-
schaffen und Straßenräume werden mit Hilfe der Anpflanzung von Alleebäumen zu 
Aufenthaltsräumen weiterentwickelt.

- 65 - 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Die strukturelle Neuordnung der Straßenräume mit Alleebäumen sowie die Eingrünung 
des neuen Schulstandortes tragen zur Vermeidung und Verminderung der Planungs-
auswirkungen bei. 
 
Bewertung:  
Es ist mit einer Veränderung für das Schutzgut Landschaft insbesondere im südlichen 
Plangebiet zu rechnen. 
 
6.5.10. Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Ergebnis der Artenschutzprüfung und des Grünordnungsplanes (GOP) beschreibt 
den Bestand als durchschnittliche Stadtlandschaft mit einer geringen biologischen 
Vielfalt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
An der derzeitigen Situation wird sich bei der Nicht -Durchführung der Planung nichts 
Wesentliches verändern. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Biologische Vielfalt wird nach Durchführung der Planung in Teilen des Plangebie-
tes eingeschränkt, in anderen Teilen eine Verbesserung erfahren. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Die vorliegende Planung kompensiert mit zahlreichen Neupflanzungen von öffentli-
chen Alleebäumen und Pflanzvorgaben den Eingriff durch den beabsichtigten Schul-
neubau. 
 
Bewertung:  
Insgesamt ist mit einer geringfügigen Veränderung der biologischen Vielfalt zu rech-
nen. 
 
6.5.11. Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 
Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Es sind keine Natura-2000 Gebiete von der Planung betroffen (LANUV, 2018).

- 66 - 
 
                    
                   Abb.14: Auszug Karte Natura-2000 Gebiete 
                         (Quelle: Lanuv) 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Zustand des Planungsgebietes hat bei Nichtdurchführung der Planung weiter kei-
nen Einfluss auf ausgewiesene FFH-Gebiete. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das nächste, dem Plangebiet naheliegende FFH-Gebiet liegt mehr als 300 m in nörd-
liche und östliche Richtung entfernt. Deshalb ist keine FFH-Verträglichkeitsprüfung er-
forderlich und die vorliegende Planung hat keinen Einfluss auf den Umweltzustand auf 
diese Gebiete. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Aufgrund der Nichtbetroffenheit sind keine Vermeidungs-/Minderung- und Ausgleichs-
maßnahmen im Zusammenhang mit der Planung erforderlich und auch nicht vorgese-
hen. 
 
Bewertung:  
Insgesamt ist weder im Planungsraum noch im Umfeld von 300 m mit keiner negativen 
Beeinträchtigung auf gemäß Natura-2000 ausgewiesenen FFH-Gebieten zu rechnen. 
 
6.5.12. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
6.5.12.1. Lärm 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die vorliegende Situation wurde mittels eines schalltechnisches Prognosegutachtens 
betrachtet (Graner und Partner Ingenieure, 2025), das zu dem folgenden Schluss 
kommt: Das Gebiet ist durch Verkehrslärm und den Lärm eines Steinmetzbetriebes  
schalltechnisch vorbelastet.

- 67 - 
 
 
Vorbelastung durch: 
1. Straßenverkehrslärm:  
Die Berechnung von Straßenverkehrsgeräuschen wird nach den Richtlinien für Lärm-
schutz an Straßen (RLS 19) durchgeführt, amtlich bekannt gemacht durch das Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 31.10.2019.  
Die Straßenverkehrsgeräusche an einem Immissionsort werden durch den Beurtei-
lungspegel Lr beschrieben. Dieser berechnet sich aus der Stärke der Schallquellen 
des Straßenverkehrs im Einzugsbereich des Immissionsortes und aus der Minderung 
des Schalls auf dem Ausbreitungsweg.  
Die Stärke der Schallemission von einer Straße oder einem Fahrstreifen wird nach den 
Richtlinien der RLS 19 aus der Verkehrsstärke, dem Lkw -Anteil, der zulässigen 
Höchstgeschwindigkeit und der Art der Straßenoberfläche berechnet. Hinzu kommen 
gegebenenfalls Zuschläge für die Längsneigung der Straße, für Mehrfachreflexionen 
und für die Störwirkung von lichtsignal -gesteuerten Knotenpunkten oder Kreisver-
kehrsplätzen. 
 
2. Schienenverkehrslärm: 
Im und um das Plangebiet existieren keine Gleisanlagen und somit auch kein Schie-
nenverkehrslärm. 
  
3. Fluglärm:  
Das Plangebiet liegt nicht im direkten Einflugbereich des Köln-Bonner Flughafens. 
  
4. Gesamtverkehrslärm:  
Der Gesamtverkehrslärm wurde in dem Gutachten zum Bebauungsplan berücksich-
tigt.  
 
5. Gewerbelärm: 
Innerhalb des Plangebietes befindet sich ein Steinmetzbetrieb, welcher im Norden des 
Geltungsbereiches eine Werkstatt zur Steinbearbeitung betreibt. Hier werden tagsüber 
Grabsteine etc. bearbeitet, wobei die Haupttätigkeit auf Baustellen bzw. beim Kunden 
stattfindet. Nach vorliegenden Informationen i st als Maximalansatz davon auszuge-
hen, dass während zwei Stunden zwischen 08.00 und 17.00 Uhr Arbeiten innerhalb 
der Werkstatt durchgeführt werden. 
Durch den Betrieb der Steinmetzwerkstatt werden im Bereich des möglichen Schul-
neubaus Beurteilungspegel von Lr ≤ 35 dB(A) ermittelt. Damit werden die zulässigen 
Immissionsrichtwerte tagsüber deutlich unterschritten, also eingehalten. Aus diesem 
Grund ist nicht von einer schalltechnischen Konfliktsituation zwischen dem Schulneu-
bau und der bestehenden Steinmetzwerkstatt auszugehen. 
 
6. Sportlärm:  
Es gibt keine Einrichtungen außerhalb von Gebäuden, die Sportlärm verursachen.

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7. Freizeitlärm:  
Neben dem Friedhof gibt es keine Einrichtungen oder Plätze, an denen Freizeitaktivi-
täten und/oder Veranstaltungen stattfinden.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Zustand des Planungsgebietes hat bei Nichtdurchführung der Planung weiter kei-
nen Einfluss auf das Schutzgut Lärm. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Einwirkungen auf die Planung (Verkehrslärm) 
Für die geplante Schulnutzung ist lediglich der Tagzeitraum von 06°° -  22°° Uhr zu 
berücksichtigen. Anzusetzen ist der Orientierungswert für ein Mischgebiet gemäß DIN 
18005 von 60 dB(A). Dieser wird im Tagzeitraum an der Nordwestecke des geplanten 
Schulbaus in 10 m Höhe leicht überschritten, ansonsten eingehalten. Die Bestandsbe-
bauung östlich der geplanten Schule wird als allgemeines Wohngebiet (WA) festge-
setzt. Hier betragen die Orientierungswerte der DIN 18005 55 dB(A) tags und 45 dB(A) 
nachts. Der Orientierungswert am Tag wird in 10 m Höhe um bis 5 dB, in einem Fall 
um bis zu 8 dB überschritten. In der Nacht wird der Orientierungs wert in 10 m Höhe 
um 10 bis 13 dB überschritten. 
In 2 m Immissionshöhe liegen etwas geringere Lärmpegel vor als 10 m Höhe. 
 
Auswirkungen der Planung 
Die durch die Entwicklung des Plangebietes zu erwartende Zunahme des Verkehrs 
auf öffentlichen Straßen und die damit verbundene Erhöhung der Verkehrsgeräusch-
situation wurde unter Berücksichtigung der Verkehrszahlen nach der 16. BImSchV be-
rechnet. Dabei sind nach den Vorgaben der TA Lärm Nutzungen innerhalb eines 
Mischgebietes bzw. in Gebieten mit einem höheren Schutzanspruch zu berücksichti-
gen. Nutzungen innerhalb eines Gewerbegebietes bleiben unberücksichtigt. Für fol-
gende Immissionspunkte im Bestand wurde die Zunahme der Verkehrslärmpegel be-
rechnet: 
 
IP1 – Schmiedegasse 46 
IP2 – Schmiedegasse 36 
IP3 – Schmiedegasse 45 
IP4 – Merheimer Straße 498 / 496 
IP5 – Merheimer Straße 490 
IP6 – Merheimer Straße 478 
 
Danach sind an den maßgeblichen Immissionspunkten folgende Beurteilungspegel zu 
erwarten:

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          (Quelle: Graner und Partner Ingenieure, 2025) 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Empfohlen werden passive Schallschutzmaßnahmen durch bauliche Maßnahmen am 
Gebäude, mit denen die anzustrebenden Innenpegel zur Sicherung von gesunden 
Wohn- und Arbeitsverhältnissen in schutzwürdigen Räumen sichergestellt werden  
können.  
In der DIN 4109- 2:2018-01 Ziffer 4.4.5 werden die Festlegungen zur rechnerischen 
Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels aufgeführt. Danach ergibt sich der 
maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109- 1:2018-01. Aus diesem werden Lärm-
pegelbereiche gemäß DIN 4109 abgeleitet und im B-Plan dargestellt bzw. festgesetzt. 
Im Baugenehmigungsverfahren wird daraus das Maß des passiven Schallschutzes für 
Mauerwerk, Fenster und Türen abgeleitet. 
Für den Tag aus dem zugehörigen Beurteilungspegel (06.00 - 22.00 Uhr)  
Für die Nacht aus dem zugehörigen Beurteilungspegel (22.00 -  06.00 Uhr) plus Zu-
schlag zur Berücksichtigung der erhöhten nächtlichen Störwirkung (größeres Schutz-
bedürfnis in der Nacht); dies gilt für Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt 
werden können.  
Die Planung sieht einen mehrgeschossigen Gebäudekörper vor, welcher U-förmig an-
geordnet wird. Das Gebäudeensemble öffnet sich dabei in südliche Richtung, so dass 
der vorgesehene Schulhof in Richtung der bestehenden Wohnnutzungen abgeschirmt 
wird. Auch die Verkehrs-geräusche werden in Bezug auf den Schulhof durch das ge-
plante Gebäude deutlich reduziert, so dass im Bereich der Freifläche mit einer schall-
technisch optimierten Situation zu rechnen ist.  
Die Sporthalle ist im südwestlichen Gebäudebereich angedacht, so dass durch den 
zukünftigen Betrieb keine unzumutbar hohen Geräuscheinwirkungen im Bereich der 
Nachbarbebauung zu erwarten sind. Hier ist auf Grund der vorhandenen Abstände 
ebenfalls von einem  aus schalltechnischer Sicht verträglichen Nebeneinander von 
Wohnen und Sportflächen auszugehen.  
Eine genaue Berücksichtigung etwaiger Schallquellen - Lehrer- / Schülerparkplätze, 
Nutzung der Sporthalle durch Sportvereine nach 22°° Uhr -  kann zum jetzigen Zeit-
punkt im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht erfolgen.

- 70 - 
 
Der Nachweis der Richtwerteinhaltung ist somit im nachgeschalteten Baugenehmi-
gungsverfahren auf Grundlage eines konkreten Nutzungskonzeptes zu erbringen. 
 
Bewertung:  
Im vorliegenden schalltechnischen Prognosegutachten wurden die auf das Plangebiet 
"Südlich Schmiedegasse" in Köln- Weidenpesch einwirkenden Verkehrsgeräusche 
durch die angrenzenden Straßen ermittelt.  
Es wurde festgestellt, dass von einem schalltechnisch vorbelasteten Plangebiet aus-
zugehen ist. Die ermittelten Beurteilungspegel wurden mit den Orientierungswerten 
der DIN 18005 verglichen. Dabei ist festzustellen, dass die Orientierungswerte für 
Mischgebiete tagsüber um bis zu 3 dB überschritten werden.  
Im Bereich der allgemeinen Wohngebiete werden die Orientierungswerte um bis zu 8 
dB tagsüber und bis zu 13 dB zur Nachtzeit überschritten. Die Geräuscheinwirkungen 
im Zusammenhang mit dem Betrieb der bestehenden Steinmetzwerkstatt halten die 
zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm tagsüber sehr deutlich ein.  
Zur Dimensionierung der bauakustischen Anforderungen der Außenbauteile wurden 
darüber hinaus die maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109:2018-01 ermittelt 
und dokumentiert.  
Die im Zusammenhang mit dem zukünftigen Schulbetrieb zu erwartende Geräusche 
sind derzeit auf Basis der aktuellen Entwürfe nur abzuschätzen. Hier kann festgestellt 
werden, dass aufgrund der vorgesehenen Gebäudeanordnung die Geräusche in der 
Nachbarschaft, beispielsweise durch die Nutzung des Schulhofes, abgeschirmt wer-
den.  
Unter Berücksichtigung der genannten Randbedingungen sowie der Festsetzungen 
zum passiven Schallschutz kann die Planung im Einklang mit den Anforderungen an 
den Schallimmissionsschutz weitergeführt werden. 
 
6.5.12.2. Erschütterungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet kommt es heute nicht zu Erschütterungen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Zustand bleibt bei Nichtdurchführung der Planung unverändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach Umsetzung der Planung kommt es weiter zu keinen Erschütterungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Es sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Das Schutzgut Erschütterungen ist von der Planung nicht betroffen.

- 71 - 
 
6.5.12.3. Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Magnetfeldbelas-
tung, Störfallrisiko 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet liegen im heutigen Zustand keine Magnetfeldbelastungen vor.   
Es liegt weder in einem angemessenen Sicherheitsabstand noch in einem Achtungs-
abstand gemäß KAS 18 um einen Störfallbetrieb.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Zustand bleibt bei Nichtdurchführung der Planung unverändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach Durchführung der Planung liegt weiter keine Betroffenheit für eine Magnetfeld-
belastung oder eine Nähe zu einem Störfallbetrieb vor. Es wird auch kein Betriebsbe-
reich eines Störfallbetriebes geplant. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Es sind keine entsprechenden Maßnahmen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Es lieg en für die Schutzgüter Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel 
Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko keine Betroffenheiten vor. 
 
6.5.12.4. Besonnung/Belichtung 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Köln hat durchschnittlich etwa 1.573 Sonnenstunden pro Jahr, basierend auf der ak-
tuellen Klimanormalperiode (1991- 2020). Im Vergleich zu anderen Regionen in 
Deutschland hat Köln eine hohe Sonnenscheindauer . Die Stadt profitiert von ihrer 
Lage in der Kölner Bucht, die klimatisch zu den "Gunsträumen" Mitteleuropas gehört. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Zustand der Besonnung und Belichtung bleibt bei Nichtdurchführung der Planung 
unverändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Zur Bewahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in der Bestandsbebauung im 
Umfeld der geplanten Schule ist zu prüfen, ob die Abstandsflächen nach Landesbau-
ordnung NRW (LBO) eingehalten werden. Dies ist in der vorliegenden Planung der 
Fall. Entsprechend ist keine Untersuchung zum Aspekt Besonnung und Belichtung von 
Aufenthaltsräumen im Bereich der Bestandsbebauung erforderlich. Die ausreichende 
Belichtung von Schulungsräumen im geplanten Schulneubau ist Thema des Bauge-
nehmigungsverfahrens.

- 72 - 
 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Aufgrund der Einhaltung der Abstandsflächen zwischen Schulneubau und Bestands-
gebäuden ist davon auszugehen, dass es nicht zu einer erheblichen Minderung der 
Besonnung von Bestandsgebäuden kommt. 
 
6.5.13. Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Baudenkmäler in 
der Merheimer Straße 463, Merheimer Str. 465, Schmiedegasse 215 sowie die Ein-
friedung des Nordfriedhofs entlang der Merheimer Straße zwischen Nr. 463 u. 465 
werden in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Auf die an das Plangebiet 
angrenzenden Denkmäler wird in der Begründung hingewiesen. (Stadtplanungsamt 
Stadt Köln, 2025) 
In der Schmiedegasse befindet sich ein als Naturdenkmal eingestufter Baum (s. Baum 
Nr. 29 Plan B-1 und Anlage A-1). Dieser bleibt im Zuge der vorliegenden Planung er-
halten (s. Baum Nr. 29 in Plan B- 2). 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie in der direkten Umgebung befinden 
sich mehrere denkmalgeschützte Gebäude. Prägend für die Umgebung ist der 1896 
eröffnete landschaftlich gestaltete Nordfriedhof. Das Schulbaugelände befindet sich 
auf einer ehemaligen Erweiterungsfläche für den Friedhof und grenzt somit unmittelbar 
an diesen an. Im Zusammenhang mit dem Friedhof stehen das ebenfalls unter Denk-
malschutz stehende Inspektor Wohnhaus (Merheimer Str. 463) und das Gärtnerhaus 
(Merheimer Str. 465) sowie Teile der historischen Friedhofsmauer.  
Ein weiteres Baudenkmal befindet sich in der Schmiedegasse 47. Dieses Gebäude ist 
bedeutend für die Geschichte dieses Ortsteils, weil es vor allem die Geschichte seiner 
baulichen Entwicklung dokumentiert. Das kleine, eingeschossige Backsteinhaus mit 
Satteldach auf hohem Drempel steht als restliches Anwesen eines alten Dorfkerns aus 
der Zeit um 1820. Vor dem Gebäude steht eine stadtbildprägende Rosskastanie, wel-
che als Naturdenkmal unter Schutz steht.  
Die v. g. Denkmäler befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Der 
Denkmalpflegerische Schutzstatus wird daher nachrichtlich im Bebauungsplan über-
nommen. 
Angrenzend an das Plangebiet befinden sich folgende geschützte Denkmäler: Josef 
Pallenbergs Arbeiterheim; ehemaliger Friedhof mit Kriegerdenkmal, Gedenktafel, 
Grabkreuz; Wohnhaus in der Schmiedegasse 34; Kapelle Madonna im Grünen; Sied-
lungsbauten GWG Köln- Nord; Siedlungsbauten Weidenpesch; Siedlung Grüner Hof; 
Wohnhaus Theklastraße 26.

- 73 - 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich an der Situation für sonstige Kultur - und 
Sachgüter nichts ändern. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei Durchführung der Planung wird sich an der Situation für sonstige Kultur- und Sach-
güter nichts ändern. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Die im Plangebiet ausgewiesenen Denkmäler werden in den Bebauungsplan nach-
richtlich übernommen. 
Bewertung:  
Kultur- und sonstige Sachgüter sind von der vorliegenden Planung nicht betroffen. 
 
6.5.14. Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Ab-
satz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet liegen im heutigen Zustand keine erheblichen Licht -, Geruchs-, Strah-
lungs- oder Wärmeemissionen vor. Abfälle und Abwässer werden gemäß den techni-
schen Regeln und den Vorgaben der dafür zuständigen Institutionen (Abfallwirtschafts-
betriebe (AWB) Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln) entsorgt.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich an der Situation für die Vermeidung von 
Emissionen sowie den sachgerechten Umgang mit Abfällen und Abwässern nichts än-
dern. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme-  oder Strahlungsemissionen wird mit der 
Umsetzung der Planung nicht einhergehen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Die Außenbeleuchtung des geplanten Schulgeländes wird entsprechen den techni-
schen Regeln und der Verkehr ssicherungspflicht eingerichtet und betrieben. Siehe 
Hinweis zur vogelfreundlichen Beleuchtung (Vermeidungsmaßnahme). Abwässer und 
Abfälle werden gemäß den technischen Regeln und den Vorgaben der dafür zustän-
digen Institutionen (Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) Köln, Stadtentwässerungsbe-
triebe (StEB) Köln) entsorgt werden. Die Zufahrtsmöglichkeit für Fahrzeu ge der 
Müllentsorgung wird über die öffentliche E rschließung sichergestellt. Es sind keine 
Maßnahmen erforderlich.

- 74 - 
 
 
Bewertung:  
Es ist mit keinen nachteiligen Auswirkungen zu Emissionen und sachgerechtem Um-
gang mit Abfällen und Abwässern zu rechnen. 
 
6.5.15. Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von 
Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet spielt im heutigen Zustand keine Rolle für die Gewinnung erneuerbarer 
Energie oder der effizienten Energienutzung.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich an der Situation für  die Nutzung erneu-
erbarer Energien sowie der sparsamen Nutzung von Energie nichts ändern. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Das geplante Schulgebäude fällt unter den Anwendungsfall der Energieleitlinien der 
Stadt Köln (für öffentliche Gebäude). Im Rahmen der Gebäudeplanung werden ein 
energieeffizienter Gebäudestandard und eine Errichtung von Photovoltaikelementen 
auf dem Flachdach der geplanten Schule über der extensiven Dachbegrünung geprüft. 
Neu zu errichtende Wohngebäude fallen unter den Anwendungsfall der Leitlinien zum 
Klimaschutz der Stadt Köln (KLL). Derzeit liegen keine konkreten Bauvorhaben in den 
WA-Flächen vor, auch da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt. Entspre-
chend muss der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der KLL in ein späteres 
Baugenehmigungsverfahren verlagert werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Im Bebauungsplan sind keine Maßnahmen oder Regelungen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Zur Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie-
trifft der Bebauungsplan keine Regelungen, da es sich um einen Angebotsbebauungs-
plan handelt. Die Anwendung der Energieleitlinien der Stadt Köln  und der Leitlinien 
zum Klimaschutz der Stadt Köln wird im Baugenehmigungsverfahren geregelt. 
 
6.5.16. Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbeson-
dere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Num-
mer 7 g BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet berührt im Bereich der Wegeverbindung zwischen Cellitinnenweg und 
Pallenbergheim geringfügig den Geltungsbereich des Landschaftsplans. (Stadtpla-
nungsamt Stadt Köln, 2025).

- 75 - 
 
Darüberhinausgehende Darstellungen in anderen Plänen sind aufgrund des großen 
Abstandes zu wasser -, abfall- und immissionsrelevanten Anlagen und Einrichtungen 
nicht vorhanden. 
 
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln, Teilabschnitt Region Köln, weist für das 
Plangebiet Großteils einen Regionalen Grünzug aus. Eine landesplanerische Anfrage 
für eine abweichende Nutzung ist notwendig. Der Regionalplanentwurf sieht eine zu-
künftige Darstellung des Plangebietes als allgemeinen Siedlungsbereich vor, sodass 
eine Abweichung der zukünftigen Ausweisung voraussichtlich entsprechen wird. 
 
Das Plangebiet ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Köln überwie-
gend als Grünfläche mit Signet „Friedhof“ dargestellt.  
Der südöstliche Teil sowie die nördlichen Verkehrsflächen sind teilweise als gemischte 
Baufläche und teilweise als Wohnbaufläche dargestellt. 
Da die Planung nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar ist, ist die Änderung 
des Flächennutzungsplanes erforderlich.  Das Verfahren zur 200. Änderung des Flä-
chennutzungsplanes wurde bereits 2018 eingeleitet und frühzeitige Beteiligungen der 
Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in 2019 
durchgeführt. Am 30.01.2020 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss unter Vor-
beratung des Ausschusses Schule und Weiterbildung sowie der Bezirksvertretung Nip-
pes über die Vorgaben und das weitere Planungskonzept. 
Da sich die Planung seither weiterentwickelt hat, stimmt das damals beschlossene 
Planungskonzept zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht mehr vollstän-
dig mit den derzeitigen Planungsabsichten überein. Um die aktuellen Planungsziele zu 
berücksichtigen und planungsrechtlich vorzubereiten, war es erforderlich, dass der Än-
derungsbereich der 200. Änderung des Flächennutzungsplanes im Süden geringfügig 
erweitert wird, um ein bestehendes Wohngebäude zu sichern. Hierfür wurde die bis-
lang als Grünfläche dargestellte Fläche künftig als Wohnbaufläche dargestellt. Darüber 
hinaus betreffen die wesentlichen Änderungen, dass die nördliche, als gemischte Bau-
fläche beabsichtigte Flächendarstellung in Teilen und die südöstliche gemischte Bau-
fläche wieder entsprechen d der bereits gültigen Fassung als Wohnbaufläche darge-
stellt werden. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 27.03.2025 
die neuen Vorgaben für die 200. Flächennutzungsplanänderung beschlossen.

- 76 - 
 
                         
                         Abb. 11 Auszug aus dem Landschaftsplan Köln  
                                  (Quelle: Stadt Köln Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, 1991) 
 
Luftreinhalteplan 
Das Plangebiet liegt in der Umweltzone des Luftreinhalteplan der Bezirksregierung 
Köln. 
Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) wurde in Köln im 
Jahr 2019, dem Basisjahr für di e 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans 2021, an 
zwei Messstellen nicht erreicht. 
Die verschiedenen Emittentengruppen Verkehr (Straßen- , Schienen-, Flug-, Schiffs- 
und Offroadverkehr), Industrie und Kleinfeuerungsanlagen tragen zu unterschie dli-
chen Anteilen zur Belastung im Stadtgebiet bei. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Landschaftsplan 
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich an den Darstellungen und Schutzauswei-
sungen des Landschaftsplanes nichts ändern. 
 
Luftreinhalteplan 
Auf Basis des Luftreinhalteplans der Stadt Köln wird dem Straßenverkehr – der neben 
dem regionalen Hintergrund – Hauptverursacher der Belastungen im Stadtgebiet ist, 
eine hohe Bedeutung der allgemein anzustrebenden Maßnahmen gegeben. 
Dabei steht die Verringerung der verkehrsbedingten Emissionen im Vordergrund. 
Herauszustellen sind hierbei insbesondere:  
• Busse umrüsten  
• Radverkehr ausbauen

- 77 - 
 
• Individualverkehr steuern. 
Durch die geplanten Maßnahmen werden weitere Reduktionen der NO2- Konzentra-
tion in der Außenluft erreicht. 
Diese Ziele sind auch ohne die Durchführung Planung in Teilen umsetzsetzbar. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Landschaftsplan 
Nach Rechtskraft des Bebauungsplanes werden widersprechende Schutzausweisun-
gen und Darstellungen des Landschaftsplanes an dieser Stelle aufgehoben. Der LP 
Köln ist nur in einem minimalen Bereich betroffen, daher hat die Aufstellung des Be-
bauungsplanes keine Auswirkungen auf den Schutzzweck und die Ziele des Land-
schaftsplanes an dieser Stelle. 
 
Luftreinhalteplan 
Die geplanten Inhalte und Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen nicht 
den Maßnahmen des Luftreinhalteplan Köln. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Die Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt in einem geringfügigen Bereich zu 
einer Anpassung des Landschaftsplanes Köln ohne Auswirkungen auf den Schutz-
zweck und die Ziele des Landschaftsplanes an dieser Stelle. Die Planung steht den 
Maßnahmen / Zielen des Luftreinhalteplans nicht entgegen. 
 
6.5.17. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die 
durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der 
Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht 
überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der derzeitige Umweltzustand ist unter den Punkten 7.5.6 – Luft und 7.5.16 - Darstel-
lungen von Plänen des Immissionsschutzrechts beschrieben. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung werden keine wesentlichen Veränderungen eintre-
ten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Es wird auf die Punkte 7.5.6 – Luft und 7.5.16 - Darstellungen von Plänen des Immis-
sionsschutzrechts verwiesen.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Die Planung führt zu keiner Veränderung zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität 
in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht 
überschritten werden. 
 
6.5.18. Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschut-
zes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, 
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische 
Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, 
Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Es sind keine Natura-2000 Gebiete von der Planung betroffen (LANUV, 2018). 
Insgesamt können im Bestand keine auffälligen oder besonderen Wechselwirkungen  
der Schutzgüter festgestellt werden. 
Die Vernetzungen von Klima, Geologie und Boden oder aber auch Fauna und Flora 
sind weniger auffällig und im durchschnittlichen Bereich anzusiedeln. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung werden keine Veränderungen zu erwarten sein. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Festsetzungen zur Durchgrünung des Quartiers werden die Beeinträchtigungen 
von Wechselwirkungen mindern und damit einen Ausgleich für das Wohlbefinden von 
Menschen, Gesundheit, Bevölkerung, Natur sowie Tiere und Pflanzenerzielen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Die mit der vorliegenden Planung einhergehende strukturelle Neuordnung der Stra-
ßenräume mit Alleebäumen sowie die Eingrünung des neuen Schulstandortes dienen 
als Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen. 
 
Bewertung:  
Der Zustand der Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander wird sich nach 
Durchführung der Planung in Teilen verbessern, in anderen Teilen verändern.

- 79 - 
 
6.5.19. Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen 
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i 
des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, 
Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, 
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechsel-
wirkungen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998- 1/NA (2011). 
Dort werden vier Zonen -  0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach 
können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen 
an Gebäuden.  
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur -)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr 
unwahrscheinlich anzunehmen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung 
der Hinweise DIN EN 1998-1/NA (2011). Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im 
Plangebiet erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Ge-
bäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe An-
fälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch 
für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Land-
schaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie Wech-
selwirkungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
 
Bewertung:  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für 
das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung 
erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Kata-
strophen nicht. 
 
6.5.20. Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB)  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der rechtsgültige Beb auungsplan, der im größten Teil  des Plangebiets wirksam ist, 
setzt im Bereich der geplanten Schule entlang der Schmiedegasse ein Mischgebiet 
und Stellplätze sowie im größeren, südlichen Teil eine öffentliche Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Friedhof fest.  
  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante bleibt das bestehende Planungsrecht die Grundlage für Bauvorha-
ben und Eingriffe. Da noch nicht alle Baufelder umgesetzt sind, könnte beispielweise 
das MI südlich der Schmiedegasse umgesetzt werden. Zur Zeit der Aufstellung des

- 80 - 
 
rechtskräftigen B-Planes war die Eingriffsregelung noch nicht eingeführt. Mithin wür-
den diese Eingriffe nicht ausgeglichen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Überplanung der öffentlichen Grünfläche mit einer Gemeinbedarfsfläche löst einen 
Eingriff aus ebenso wie die Ausweisung des Baufelder WA 1 in einer nicht überbauba-
ren Fläche eines allgemeinen Wohngebietes (WA). 
 
Im Rahmen des zur Planung gehörenden Grünordnungspl an erfolgt eine Eingriffs- / 
Ausgleichsbilanzierung um die Defizite des Naturhaushaltes, die durch die Planung 
entstehen, zu ermitteln.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger  
Umweltauswirkungen:  
Defizite, die innerhalb des bestehenden Bebauungsplanes entstehen, werden durch 
Baumpflanzungen sowie Grünfestsetzungen ausgeglichen. Da ein Überschuss an De-
fizit vorhanden ist , wird diese s mittels einer Maßnahme außerhalb des Plangebietes 
ausgeglichen. Bei Bäumen, die innerhalb des definierten Eingriffsbereiches entfernt 
werden, erfolgt der Ausgleich im Rahmen der Eingriffs - / Ausgleichsbilanz, bewertet 
nach Köln-Code. Werden Bäume außerhalb des definierten Eingriffsbereiches gefällt, 
erfolgt der Ausgleich über die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. 
 
Das verbleibende Defizit des Eingriffs in Natur und Landschaft wird mittels der ex-
ternen Ausgleichsfläche in Köln-Chorweiler außerhalb des Plangebietes ausgegli-
chen. Hier wird ein Plus an Biotopwertpunkten durch erzielt Umwandlung  einer 
intensiv ackerbaulich genutzten Fläche in Laubwald. 
 
Bewertung:  
Dauerhaft werden insgesamt 4 5.777 m² Biotopfläche mit einem Ges amtwert von 
340.838 Biotopwertpunkten (BWP) in Anspruch genommen. Im ausgleichspflichtigen 
Eingriffsbereich steht einem Eingriff von 133.660 BWP eine Aufwertung von 35.555 
BWP entgegen . Plangebietsinterne Pflanzmaßnahmen außerhalb des ausgleichs-
pflichtigen Eingriffsbereichsbereichs mindern das Ausgleichsdefizit auf 84.451 BWP. 
Dieses Kompensationsdefizit wird durch die Umsetzung einer externe Ausgleichsmaß-
nahme – Aufforstung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche -  in Köln-Chorweiler 
vollständig ausgeglichen.

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Tabelle 6: Bewertung Bestand/Planung Eingriff in den Naturhaushalt 
 Fläche[m²] Gesamtwert [P] 
 Bestandswert gesamter Planbereich 45.777 340.838 
Planwert gesamter Planbereich 45.777 208.811 
A Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich 12.210  133.660 
B Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich 12.210 25.550 
Eingriffswert (A-B): - 108.110 
 
Tabelle 7 Bilanz zur Eingriffsregelung - Ausgleichswert 
  Gesamtwert[P] 
C 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des 
ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des 
Plangebiets 
 
 Anpflanzen von Bäumen, Spielplatz, Parkanlage 23.659 
D Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets 84.456 
Ausgleichswert (C+D): 108.115 
 
Bilanz zur Eingriffsregelung - Bilanzierung 
Bilanz (Eingriffswert + Ausgleichswert): 100% 
 
Bilanz = Es wird ein vollständiger Ausgleich erzielt. 
 
6.5.21. Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plan-
gebiete 
Eine Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete un-
ter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicher-
weise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von na-
türlichen Ressourcen ist nicht gegeben. Tangierende Planungen sind derzeit nicht be-
absichtigt oder in naher Zukunft geplant. 
 
6.5.22. Eingesetzte Stoffe und Techniken 
Die geplanten Vorhaben im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung haben keine di-
rekten und indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, 
mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden positiven und nega-
tiven Auswirkungen auf Ebene der Europäischen Union oder auf Bundes -, Landes- 
oder kommunaler Ebene festgelegter Umweltschutzziele.

- 82 - 
 
 
6.5.23. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten       
(Alternativen) 
Aufgrund der benötigten Flächengröße hat das städtische Grundstück ein Alleinstel-
lungsmerkmal im Weidenpescher Umfeld. Im Zuge der Neuausweisung müssen ledig-
lich noch kleinere nicht genutzte Flächen eines ortsansässigen friedhofsbezogenen 
Gewerbebetriebes auf dem Gelände der zukünftigen Schule erworben werden.  
Die Fläche des Grundstücks für die Schule und die Spielfläche beträgt inklusive Zu-
fahrt ca. 16.500 m². Da keine zeitnah verfügbaren größeren Flächen in der näheren 
Umgebung ermittelt werden konnten, auf denen entsprechendes Baurecht geschaffen 
werden kann, ist die ehemalige Erweiterungsfläche unverzichtbar, um die dringend 
benötigen Schulkapazitäten aufbauen zu können. 
 
 
C. Zusätzliche Angaben 
 
6.6. Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise 
auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Der Umweltbericht enthält eine systematische Zusammenstellung der Umweltbelange 
gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB. Der Detaillierungsgrad wurde vor der Erstellung 
des Planentwurfs für die frühzeitige Beteiligung festgelegt. Detaillierte Prüfungen der 
Umweltauswirkungen sind aufgrund der Überordnung des Bebauungsplanes nicht 
möglich. Hierzu ist die Ebene der nachgeordneten Genehmigungsplanung, insbeson-
dere für die Entwässerungsplanung zu nutzen. 
Bei diesem Umweltbericht handelt es sich um ein verbal -argumentatives Dokument, 
welches auf den unter Punkt 7.9 aufgeführten Quellenverzeichnis fußt. 
Die wichtigsten Merkmale der angewandten technischen Verfahren und Schwierigkei-
ten, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung dieses Umweltberichtes auftraten, sind 
folgende: 
 
Schall 
Die Berechnung von Straßenverkehrsgeräuschen für das Lärmgutachten wurde nach 
den Richtlinien für Lärmschutz an Straßen (RLS 19) durch das Ingenieurbüro Graner 
und Partner Ingenieure (Schalltechnisches Prognosegutachten 2025) durchgeführt. 
 
Die Stärke der Schallimmission einer Straße wird nach den Richtlinien der RLS 19 aus 
der Verkehrsstärke, dem LKW -Anteil, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der 
Art der Straßenoberfläche berechnet. Hinzu kommen ggfls. Zuschläge für örtlich be-
sondere Gegebenheiten.  
Auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Planunterlagen wurde ein maßstäbliches, 
dreidimensionales Berechnungsmodell mit dem Schallimmissionsprognoseprogramm 
"CadnaA 2025" der Firma DataKustik erstellt. Die einwirkenden Schallimmissionspegel 
werden in Form von farbigen Schallausbreitungsmodellen dargestellt. Dabei werden 
Reflexionseinflüsse und Abschirmungen durch die bestehenden Gebäude berücksich-
tigt.

- 83 - 
 
Die Höhe der farbigen Schallausbreitungsmodelle ist auf die Höhe von 2,0 m sowie 
12,0 m über GOK eingestellt. Die Positionen der Emittenten entsprechen den Vorga-
ben der Richtlinien. 
 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ergaben sich nicht. 
 
Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) 
Durch das Büro Artenschutz- Landschaft - Freiraum D. Liebert, Freiraum (ASP 2024) 
wurde zur Erarbeitung der Artenschutzrechtlichen Prüfung der Stufe 1 der Untersu-
chungsbereich zunächst im Frühjahr 2023 und dann noch einmal im Frühjahr 2024  
begangen und auf Hinweise des Vorkommens planungsrelevanter Arten untersucht  
(Nester, Baumhöhlen, Kot- oder Nahrungsreste etc.). Die Ergebnisse sind im Bericht 
zur artenschutzrechtlichen Prüfung durch das Büro für Freiraumplanung, Dieter Liebert 
vom 26.01.2024 (letzter Stand) dokumentiert. Es traten keine besonderen Schwierig-
keiten während der Bearbeitung auf. 
 
Grünordnungsplan (GOP) 
Der Grünordnungsplan (Björnsen Beratende Ingenieure GmbH 2025) ist in enger Ab-
stimmung mit der oben genannten Artenschutzrechtlichen Prüfung erarbeitet worden.  
Dabei war eine Einordnung der vorhandenen Vegetation erst nach intensiver örtlicher  
Aufnahme möglich. Insbesondere wurde im Rahmen von Ortsbegehungen im Septem-
ber 2024 wurden 70 Einzelbäume im Geltungsbereich des B -Plans betrachtet. Es 
folgte eine Einordnung ihrer Schutzwürdigkeit. 
Alle Eingriffe wurden flächenscharf ermittelt und sind in einer differenzierten Eingriffs- 
und Ausgleichsbilanzierung (s. Anlage A -2) dem geplanten Vorhaben gegenüberge-
stellt. 
Die Ermittlung der Biotopwertpunkte (Bestand und Planwert) erfolgt nach dem Bewer-
tungsverfahren nach Ludwig und Sporbeck (UVP-Geschäftsstelle Stadt Köln, 1996). 
Für die Planvorgaben / Maßnahmen des B-Plans wurden Zielbiotope definiert, die als 
Planung dem Biotoptypenbestand gegenübergestellt wurden. Die Zielbiotope sind 
dem Plan B-2 zu entnehmen. Die Ergebnisse der Bilanzierung werden im Folgenden 
zusammengefasst: 
Dauerhaft werden insgesamt 46.136 m² Biotopfläche mit einem Ges amtwert von 
340.838 Biotopwertpunkten in Anspruch genommen. Bei der Gegenüberstellung mit 
der Planung ergibt sich ein Gesamt - biotopwert von 208.811 Biotopwertpunkten, so-
dass ein Kompensationsdefizit  von 132.028 Biotopwertpunkten entsteht. Der Eingriff 
durch das Vorhaben muss daher durch externe Ausgleichsmaßnahmen kompensiert 
werden. 
 
6.7. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) 
Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten 
Bebauungsplan-Aufstellung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen 
zur Überwachung erheblicher Auswirkungen erforderlich sind.

- 84 - 
 
6.8. Zusammenfassung 
Das Planvorhaben bedeutet für die überwiegende Anzahl der Umweltbelange einen 
maßvollen Eingriff.  
 
Tiere:  
Zur rechtssicheren Abbildung der Fachdisziplin Artenschutz erfolgte die Durchführung 
einer Artenschutzprüfung Stufe I und II (incl. Kartierung des Brutvogelspektrums). Im 
Ergebnis der  durchgeführten Prüfung kann das Eintreten der Zugriffsverbote 
(§44BNatschG (1) 1 - 3) ausgeschlossen werden, wenn die im Text abgebildeten Maß-
nahmen: 
 
V1 - Maßnahme zur Vermeidung von Lichtverschmutzung 
V2 - Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden 
V3 - Zeitliche Beschränkung der Baufeldräumung 
 
berücksichtigt werden. 
 
Pflanzen:  
Insgesamt weist das Plangebiet derzeit eine mittlere Empfindlichkeit für die Schutzgü-
ter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt auf. Die Festsetzungen zu Baumpflanzun-
gen, Grünflächen und Gebäudebegrünung mindern den Eingriff im Plangebiet. Das im 
Plangebiet entstehende Biotopwertdefizit wird durch eine externe Ausgleichsmaß-
nahme in Köln-Chorweiler durch Umwandlung einer intensiv genutzten landwirtschaft-
lichen Fläche zu Laubwald vollständig kompensiert. 
 
Fläche:  
Mit der vorliegenden Planung wird eine deutliche Veränderung der Nutzung der Flä-
chen einhergehen. Im Rahmen des Grünordnungsplanes (GOP) sind Maßnahmen er-
arbeitet worden, die die nachteiligen Auswirkungen der künftigen zusätzlichen Versie-
gelung von Flächen ausgleichen. 
Hierzu gehören zahlreiche Baumpflanzungen, der Erhalt und die Weiterentwicklung 
von vorhandenen Grünstrukturen im privaten und öffentlichen Raum sowie die ökolo-
gische Aufwertung durch entsprechende Festsetzungen von anzupflanzender Vege-
tation.  
 
Boden:  
Mit Umsetzung der Planung können zusätzlich ca. 11.500 m² neu versiegelt. Die Bö-
den im Planungsraum sind allerdings anthropogen vorbelastet und es liegen keine 
schutzwürdigen Böden vor. 
Durch die zusätzliche versiegelte Fläche versickert künftig weniger Wasser im Boden. 
Im Rahmen der weiteren Planung ist darum ein Entwässerungskonzept aufzustellen, 
was die Versickerung und Verdunstung von Regenwasser beschreibt und auch auf die 
Starkregenereignisse eingeht. 
Die Planung stellt aufgrund der anthropogenen Belastung im Planungsraum mit einer 
mittleren Beeinträchtigung für das Schutzgut Boden dar.

- 85 - 
 
Der heutige Ackerboden im Bereich der externen Ausgleichsfläche erfährt  durch die 
Herausnahme aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung eine langfristige Erho-
lung. 
 
Altlasten:  
Das Plangebiet ist lediglich im nördlichsten Bereich randlich von einem Altstandort be-
rührt. Dieser hat keine Auswirkungen auf die Planung. 
 
Wasser:  
Oberflächenwasser:  
Im Planungsraum befindet sich kein Oberflächengewässer.  Es sind keine Auswirkun-
gen innerhalb der vorliegenden Planung für das Schutzgut „Oberflächenwasser“ ab-
sehbar. 
 
Grundwasser:  
Die geplante Bebauung und damit einhergehende Versiegelung wird die Grundwas-
serneubildung im Plangebiet einschränken. Im näheren und weiteren Umfeld des Plan-
gebietes liegen ausreichend unversiegelte Flächen vor, unter denen weiterhin Grund-
wasserneubildung stattfindet. Die Verminderung der Grundwasserneubildung im Plan-
gebiet kann daher als vergleichsweise gering eingestuft werden. Diese wird auf das 
insgesamt gute Grundwasserdargebot im Kölner Stadtgebiet nur einen marginalen 
Einfluss haben. 
 
Hochwasserbelange:  
Das Plangebiet liegt außerhalb jeglicher ausgewiesener Hochwassergefahrenberei-
che. 
 
Der Umweltzustand wird nach Durchführung der Planung hinsichtlich der Hochwas-
serentwicklung unverändert sein. Die Planung hat keinen Einfluss auf die Hochwas-
serentwicklung durch das Gewässer Rhein. Maßnahmen sind deshalb nicht erforder-
lich. 
 
Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge:  
Sämtliches nicht verschmutztes Niederschlagswasser  auf dem Schulgelände ist ent-
sprechend § 44 Abs.1 Landeswassergesetz zu versickern. Es liegt noch kein konkre-
tes Hochbaukonzept mit einem detaillierten Entwässerungskonzept vor.  
Die Regelung der Niederschlagswasserentwässerung und der Starkregenvorsorge er-
folgt im Baugenehmigungsverfahren. Im Bebauungsplan werden keine Regelungen 
dazu betroffen.  
Konkrete Festzungen zur teilweisen Reduzierung und vor allem zur Rückhaltung des 
Niederschlagswasserablaufs wird für den Schulbau eine extensive  Dachbegrünung 
festgesetzt. Hierdurch kann u. a. das Risiko bei Starkregenereignissen reduziert wer-
den. Eine weitere Maßnahme ist die gestalterische Festsetzung bzgl. der Befestigung 
der Stellplätze und der Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen.

- 86 - 
 
Luft:  
Die Emittenten der Luftschadstoffe sind in Köln insbesondere der Verkehr, die Indust-
rie und Kleinfeuerungsanlagen. Der Luftqualitätsindex beschreibt für den Stichtag 
21.05.2025 den Zustand der Luftqualität an der nächstgelegenen Messstelle zum 
Plangebiet als gut. 
Besondere negative Emissionsquellen im und um das Plangebiet sind nicht bekannt. 
Mit der vorliegenden Planung entstehen neue Nutzungen im Gebiet. 
Es entstehen Ziel- und Quellverkehre durch die geplante neue Schule. 
Zudem erfolgt eine grundlegendende Neuordnung der Mobilität . Damit einher geht 
eine Verbesserung der Wegeverbindungen für unmotorisierte Verkehre und damit eine 
Minderung von planbedingten zusätzlichen CO
2 – Emissionen. 
 
Luftschadstoffe – Immissionen: 
Entsprechend der geringfügigen Zunahme von Luftschadstoff-Emissionen ist auch zu-
künftig von einer geringfügigen Zunahme der Luftschadstoff -Immission auszugehen. 
Die Anpflanzung von zahlreichen Straßenbäumen als Filter und Sauerstofflieferant tra-
gen zur Verminderung der zusätzlichen planbedingten geringen Zunahme der Luft-
schadstoff-Immissionen bei. 
 
Klima:  
Die Klimatopkarte weist für den Planungsraum 5 verschiedene Klimatope auf.  
Durch die vorliegende Planung werden diese Gebiete mit Freilandklima sowie weitere 
Bereiche mit Klima innerstädtischer Grünflächen bebaut, der Nordfriedhof als große 
innerstädtische Grünfläche bleibt jedoch erhalten. 
In der Planungshinweiskarte „zukünftige Wärmebelastung“ der Stadt Köln befindet sich 
der südwestliche, grünflächen- dominierte Teil in Klasse 3 (belastete Siedlungsfläche), 
die nordöstlichen Ausläufer des Planungsraumes liegen in Klasse 1 (sehr hoch belas-
tete Siedlungsfläche) und der mittlere, nordwestliche Bereich liegt in Klasse 2 (hoch 
belastete Siedlungsfläche). 
Durch die Umsetzung der vorliegenden Planung wird der Bereich der Klasse 3 bebaut 
und im Zuge dessen zu Klasse 2 umgewandelt werden. Dadurch verkleinert sich der 
Bereich der Klasse 3 im Plangebiet deutlich, außerhalb bleibt der deutlich größere Teil 
bleibt jedoch erhalten. 
In Summe ist mit keiner deutlichen Veränderung des lokalen Klimas zu rechnen, da 
Minderungsmaßnahmen wie eine Begrünung von Freiflächen, auch durch Baumpflan-
zungen und Gebäudebegrünung festgesetzt werden. Mit diesen Maßnahmen ist si-
chergestellt, dass das Stadtklima trotz der sich erhöhenden Temperaturen im Rahmen 
der zunehmenden allgemeinen Erderwärmung weiter für das urbane Leben in der 
Stadt positiv beeinflusst wird. 
 
Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima: 
Im Zusammenspiel der Schutzgüter ist feststellzustellen, dass die im Bestand unver-
siegelten Böden einen maßgebenden Einfluss auf die Neubildungsrate des Grundwas-
sers und den freien Abfluss des Oberflächenwassers haben.

- 87 - 
 
Die Vernetzungen oder die Wechselwirkungen von Klima, Geologie und Boden oder 
aber auch Fauna und Flora sind weniger auffällig und im durchschnittlichen Bereich 
anzusiedeln. 
Durch die massive Anreicherung des privaten und öffentlichen Raumes mit Bäumen 
und Grünanlagen ist nach Durchführung der Planung von einer Verbesserung des 
Stadtklimas auszugehen. Dadurch werden neue innerstädtische Lebensräume für 
Tiere und Pflanzen geschaffen. Auch wenn mit der Planung eine weitere Versiegelung 
von Böden einhergeht, werden durch entsprechende Maßnahmen Retentionsflächen 
für die Niederschlagswasserableitung in den Untergrund die Grundwasser - neubil-
dungsrate nicht negativ beeinflussen. 
Durch die Neuordnung der Verkehrssituation ist eine Minderung der planbedingten 
Luftschadstoff-Emission zu erwarten. 
 
Landschaft: 
Das Gebiet ist eingebettet in umgebende Bebauung und zum westlichen Ortsrand hin 
durch die durchgrünten, baumbestandenen Friedhofsflächen. Weiter westlich liegt die 
Autobahn 57. Östlich des Plangebietes befindet sich die Galopprennbahn Weidenpe-
sch sowie im Stadtteil Niehl das Rheinufer. Die Planung nimmt diese Ankerpunkte auf 
und entwickelt sie unter Einbeziehung des neuen Schulbaus in vorhandene städtebau-
liche und grünordnerische Strukturen weiter. Sichtachsen werden geschaffen und 
Straßenräume werden mit Hilfe der Anpflanzung von Alleebäumen zu Aufenthaltsräu-
men weiterentwickelt. 
Es ist mit einer Veränderung für das Schutzgut Landschaft insbesondere im südlichen 
Teil des Plangebietes zu rechnen. 
 
Biologische Vielfalt: 
Das Ergebnis der Artenschutzprüfung und des Grünordnungsplanes (GOP) beschreibt 
den Bestand als durchschnittliche Stadtlandschaft mit einer geringen biologischen 
Vielfalt. 
Die Biologische Vielfalt wird nach Durchführung der Planung k eine erhebliche Verän-
derung erfahren. 
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000- Gebiete (Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete):  
Es sind keine Natura-2000 Gebiete von der Planung betroffen. 
Insgesamt ist weder im Planungsraum noch im Umfeld von 300 m mit keiner negativen 
Beeinträchtigung auf gemäß Natura-2000 ausgewiesenen FFH-Gebieten zu rechnen. 
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung: 
Lärm: 
Die vorliegende Situation wurde mittels eines schalltechnisches Prognosegutachtens 
betrachtet (Graner und Partner Ingenieure, 2025), das zu dem folgenden Schluss 
kommt, dass das Gebiet durch Verkehrslärm und den Lärm eines Steinmetzbetriebes 
schalltechnisch vorbelastet ist.

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Schienenverkehrslärm und Fluglärm spiele genauso wenig eine Rolle wie Sport- oder 
Freizeitlärm. 
Der Gesamtverkehrslärm wurde in dem Gutachten zum Bebauungsplan berücksich-
tigt. Es liegen sowohl im Nacht -als auch im Tagzeitraum teilweise Überschreitungen 
der jeweiligen Orientierungswerte vor. 
Nach Messung und Untersuchung der Situation ist nicht von einer schalltechnischen 
Konfliktsituation zwischen dem Schulneubau und der bestehenden Steinmetzwerkstatt 
auszugehen. 
Die durch die Entwicklung des Plangebietes zu erwartende Zunahme des Verkehrs 
auf öffentlichen Straßen und die damit verbundene Erhöhung der Verkehrsgeräusch-
situation wurde unter Berücksichtigung der Verkehrszahlen nach der 16. BImSchV be-
rechnet.  
Unter Berücksichtigung der genannten Randbedingungen sowie der festgesetzten 
passiven Schallschutzmaßnahmen kann die Planung im Einklang mit den Anforderun-
gen an den Schallimmissionsschutz umgesetzt werden. 
 
Erschütterungen: 
Im Plangebiet kommt es weder heute noch in Zukunft durch die vorliegende Planung 
zu Erschütterungen. 
 
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: 
Im Plangebiet liegen im heutigen Zustand keine Magnetfeldbelastungen vor.   
Es liegt weder in einem angemessenen Sicherheitsabstand noch in einem Achtungs-
abstand gemäß KAS 18 um einen Störfallbetrieb. Deshalb sind keine Maßnahmen im 
Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung erforderlich. 
 
Besonnung/Belichtung: 
Aufgrund der Einhaltung der Abstandsflächen zwischen Schulneubau und Bestands-
gebäuden ist davon auszugehen, dass es nicht zu einer erheblichen Minderung der 
Besonnung von Bestandsgebäuden kommt. 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter: 
Die im Plangebiet vorkommenden Baudenkmäler zwischen Nr. 463 u. 465 werden in 
den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Auf die an das Plangebiet angrenzen-
den Denkmäler wird in den textlichen Festsetzungen hingewiesen. 
Ein als Naturdenkmal eingestufter Baum in der Schmiedegasse bleibt im Zuge der 
vorliegenden Planung erhalten.  
 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sach-
gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern:  
Als Minderungsmaßnahme wird die Außenbeleuchtung des geplanten Schulgeländes 
entsprechend den technischen Regeln und der Verkehrssicherungspflicht eingerichtet 
und betrieben. Abwässer und Abfälle werden gemäß den technischen Regeln und den 
Vorgaben der dafür zuständigen Institutionen (Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) Köln, 
Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln) entsorgt werden. Die Z ufahrtsmöglichkeit

- 89 - 
 
für Fahrzeuge der Müllentsorgung wird über die öffentliche Erschließung sichergestellt. 
Es sind keine Maßnahmen erforderlich. 
 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: 
Das Plangebiet spielt im heutigen Zustand keine Rolle für die Gewinnung erneuerbarer 
Energie oder der effizienten Energienutzung.  
Das geplante Schulgebäude fällt unter den Anwendungsfall der Energieleitlinien der 
Stadt Köln (für öffentliche Gebäude). Im Rahmen der Gebäudeplanung werden ein 
energieeffizienter Gebäudestandard und eine Errichtung von Photovoltaikelementen 
auf dem Flachdach der geplanten Schule über der extensiven Dachbegrünung geprüft. 
Neu zu errichtende Wohngebäude fallen unter den Anwendungsfall der Leitlinien zum 
Klimaschutz der Stadt Köln (KLL). Derzeit liegen keine konkreten Bauvorhaben in den 
WA-Flächen vor, auch da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt.  Ein 
Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der KLL ist in einem späteren Baugeneh-
migungsverfahren zu erbringen. 
 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was-
ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: 
Das Plangebiet berührt im Bereich der Wegeverbindung zwischen Cellitinnenweg und 
Pallenbergheim geringfügig den Geltungsbereich des Landschaftsplans  Köln. Dem 
Bebauungsplan widersprechende Festlegungen des Landschaftsplanes werden mit 
der Rechtskraft des Bebauungsplanes aufgehoben. Aufgrund der geringfügigen Be-
troffenheit des LP Köln bleiben die Schutzziele des LP Köln unbeeinträchtigt. 
 
Das Plangebiet liegt in der Umweltzone zum Luftreinhalteplan Köln. Die geplanten In-
halte und Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen nicht den Maßnahmen 
des Luftreinhalteplan Köln. 
 
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln, Teilabschnitt Region Köln, weist für das 
Plangebiet großteils einen Regionalen Grünzug aus. Eine landesplanerische Anfrage 
für eine abweichende Nutzung ist notwendig. Der Regionalplanentwurf sieht eine zu-
künftige Darstellung des Plangebietes als allgemeinen Siedlungsbereich vor, sodass 
eine Abweichung der zukünftigen Ausweisung voraussichtlich entsprechen wird. 
Das Plangebiet ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Köln überwie-
gend als Grünfläche mit Signet „Friedhof“ dargestellt. Der südöstliche Teil sowie die 
nördlichen Verkehrsflächen sind teilweise als gemischte Baufläche und teilweise als 
Wohnbaufläche dargestellt. 
Da die Planung nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar ist, ist die Änderung 
des Flächennutzungsplanes erforderlich.  Das Verfahren zur 200. Änderung des Flä-
chennutzungsplanes wurde bereits 2018 eingeleitet. Zwischenzeitlich wurde die Plan-
gebietsabgrenzung nochmals verändert. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in sei-
ner Sitzung vom 27.03.2025 die neuen Vorgaben für die 200. Flächennutzungsplanän-
derung beschlossen.

- 90 - 
 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsver-
ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: 
Der derzeitige Umweltzustand ist unter den Punkten 7.5.6 – Luft und 7.5.16 - Darstel-
lungen von Plänen des Immissionsschutzrechts beschrieben. 
Es sind keine Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen erforderlich. 
Die Planung führt zu keiner Veränderung zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität 
in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht 
überschritten werden. 
 
Wechselwirkungen: 
Insgesamt können im Bestand keine auffälligen oder besonderen Wechselwirkungen  
der Schutzgüter festgestellt werden. 
Die Vernetzungen von Klima, Geologie und Boden oder aber auch Fauna und Flora 
sind weniger auffällig und im durchschnittlichen Bereich anzusiedeln. 
Die Festsetzungen zur Durchgrünung des Quartiers werden die Beeinträchtigungen 
von Wechselwirkungen mindern und damit einen Ausgleich für das Wohlbefinden von 
Menschen, Gesundheit, Bevölkerung, Natur sowie Tiere und Pflanzen erzielen. Der 
Zustand der Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander wird sich nach Durch-
führung der Planung in Teilen verbessern, in anderen Teilen verändern. 
 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: 
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998-1/NA (2011).  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für 
das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung 
erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Kata-
strophen nicht. 
 
Eingriffsregelung: 
Dauerhaft werden insgesamt 4 5.777 m² Biotopfläche mit einem Ges amtwert von 
340.838 Biotopwertpunkten (BWP) in Anspruch genommen. Im ausgleichspflichtigen 
Eingriffsbereich steht einem Eingriff von 133.660 BWP eine Aufwertung von 35.555 
BWP entgegen . Plangebietsinterne Pflanzmaßnahmen außerhalb des ausgleichs-
pflichtigen Eingriffsbereichsbereichs mindern das Ausgleichsdefizit auf 84.451 BWP. 
Dieses Kompensationsdefizit wird durch die Umsetzung einer externe Ausgleichsmaß-
nahme – Aufforstung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche -  in Köln-Chorweiler 
vollständig ausgeglichen. 
 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, einge-
setzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):  
Die Stadt Köln plant mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 66499.06.00 - Südli-
che Schmiedegasse (Gesamtschule)  - in Köln-Weidenpesch die Schaffung der pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Gesamtschule und typi-

- 91 - 
 
sche schulbegleitende Flächen, wie z. B. Erschließung, Schulhof, Sporthalle, Abstell-
möglichkeiten für Fahrräder, Haltemöglichkeit Schulbus etc. geschaffen.  Zur Umset-
zung des städtebaulichen Gesamtkonzeptes werden in diesem Zuge ebenfalls die pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für Maßnahmen im Umfeld geschaffen. Im Vorder-
grund steht hierbei die verkehrliche Situation im Nahbereich nördlich und südlich der 
Schmiedegasse neu zu ordnen und das bestehende Planungsrecht an die geänderten 
Verkehrsbedarfe anzupassen.  
Benachbarte Plangebiete sind von dieser Planung nicht betroffen. 
Die geplanten Vorhaben im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung haben keine po-
sitiven und negativen Auswirkungen auf Ebene der Europäischen Union oder auf Bun-
des-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegter Umweltschutzziele. 
Aufgrund der benötigten Flächengröße hat das städtische Grundstück ein Alleinstel-
lungsmerkmal im Weidenpescher Umfeld.  
Da keine zeitnah verfügbaren größeren Flächen in der näheren Umgebung ermittelt 
werden konnten, auf denen entsprechendes Baurecht geschaffen werden kann, ist die 
ehemalige Erweiterungsfläche unverzichtbar, um die dringend benötigen Schulkapa-
zitäten aufbauen zu können. 
 
6.9. Referenzliste der Quellen 
6.9.1. Fachgutachten und fachgutachterliche Stellungnahmen 
- D. Liebert Artenschutz- Landschaft - Freiraum. (2024, 29. November). B.-Plan 
"Südliche Schmiedegasse" Stadt Köln Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I 
und II. 
- Graner und Partner Ingenieure. (2025). Schalltechnisches Prognosegutach-
ten. Bebauungsplan "südlich Schmiedegasse", Köln-Weidenpesch. Untersu-
chung der auf das Plangebiet südlich der Schmiedegasse einwirkenden Ver-
kehrsgeräusche, Köln-Weidenpesch, Köln. 
- Grünordnungsplan (2025, Juli), Björnsen Beratende Ingenieure GmbH 
- Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH. (2019, März). Verkehrsuntersuchung 
für den geplanten Schulstandort an der Schmiedegasse in Köln Weidenpesch 
- Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH. (2025, Dezember; Entwurfsfassung). 
Verkehrsuntersuchung für den geplanten Schulstandort an der Schmiede-
gasse in Köln Weidenpesch 
6.9.2. Sonstige Quellen 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische 
Darstellung, Köln, o. J.; 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Auszug, Krefeld, o. J.; 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der 
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelge-
rechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklin-
ghausen, 2013; 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, 
elwas web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, abgerufen am 23.05.2025; 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, Auszug, jeweils aktueller Stand;

- 92 - 
 
- Stadt Köln: Altlastenkataster Köln - Auszug, jeweils aktueller Stand; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahren-
karte, Köln, abgerufen am 23.05.2025; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus 
StEB AÖR, Köln, abgerufen am 23.05.2025; 
- Stadt Köln: Anlagenkarte zum FNP – Hitzebelastete Wohngebiete, Auszug, 
24.07.2017; 
- Stadt Köln: Anlagenkarte zum FNP – Klimaaktive Freiflächen in den FNP-Frei-
räumen, Auszug, 24.07.2017; 
- Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln Dritte Fortschreibung 2021 
- Statista, abgerufen 20.06.2025 
- Klimaatlas NRW, abgerufen 20.06.2025 
 
7. Nachrichtliche Übernahme, § 9 Abs. 6 BauGB 
 
7.1. Denkmalschutz 
Die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Baudenkmäler in 
der Merheimer Straße 463, Merheimer Str. 465, Schmiedegasse 215 sowie die Ein-
friedung des Nordfriedhofs entlang der Merheimer Straße zwischen Nr. 463 u. 465 
werden in den Bebauungsplan nac hrichtlich übernommen. Auf die an das Plangebiet 
angrenzenden Denkmäler wird in den textlichen Festsetzungen hingewiesen. 
 
8. Planverwirklichung 
 
 
8.1. Überplanungen/Bestandsschutz 
Die Verwaltung plant, das Schulgebäude spätestens bis 2032 zu errichten und in Be-
trieb zu nehmen. Der Ausbau der Verkehrsflächen südlich der Schmiedegasse soll 
möglichst zeitgleich mit der Errichtung der Schule um gesetzt werden, um ein en rei-
bungslosen verkehrlichen Ablauf sicherzustellen. 
 
8.2. Hinweise auf Fachplanungen (Ver-, Entsorgung) 
Die Erschließung des Plangebietes mit Wasser und Strom erfolgt über die Schmiede-
gasse. Zudem soll in der Klosterfraugasse sowie in dem Verbindungsbereich zwischen 
Schmiedegasse und Merheimer Straße ein neuer Abwassersammler errichtet werden. 
 
8.3. Umlegung, Baulast 
Das Plangebiet befindet sich nördlich der Schmiedegasse in einem Umlegungsverfah-
ren, welches aufgrund von Anwohnerklagen stockt. Dieses Verfahren soll auf Grund-
lage der abgestimmten Bebauungsplanvorgaben nach Rechtskraft fortgeführt und ab-
geschlossen werden. 
Im südlichen Bereich muss ein Grundstücksteil für die Schule erworben werden, die 
Verhandlungen sollen kurzfristig abgeschlossen werden. 
Aktuell liegen keine Baulasten auf dem Plangebiet.

- 93 - 
 
8.4. Sozialplan 
Durch das Vorhaben sind keine bestehenden Sozialwohnungen berührt. Im Bereich 
des Pallenbergstiftes wird ein Baugrundstück für betreutes Jugendwohnen vorgehal-
ten. 
 
8.5. Kosten für Stadt Köln 
Der Stadt Köln entstehen Kosten für das Bebauungsplanverfahren, die Erschließung 
und die Errichtung der öffentlichen Einrichtungen wie Schule und Spielplatz. 
 
Im Zuge der Schulbaumaßnahme müssen zwei die Flurstücke 1763 (ca. 544 m²) und 
1764 (ca. 341 m²) durch die Stadt erworben werden, damit ein zusammenhängendes 
Grundstück mit der erforderlichen Größe für den Schulbau zur Verfügung steht. Durch 
den Kauf der dieser Flächen entstehen der Stadt Kosten. Demgegenüber steht die  
westlich gelegene Teilfläche des Flurstücks 1779 als Bestandteil des ausgewiesenen 
WA 3. Hier ist für diese zukünftige Wohnbaufläche ggf. mit Verkaufserlösen  zu rech-
nen. 
 
Der Bebauungsplanentwurf überplant Teilbereiche des Bebauungsplans Nr. 66499/06. 
Da der Bebauungsplan bereits seit 1991 in Kraft ist, dürfte sich eine mögliche Entschä-
digung aufgrund der „7-Jahres-Frist“ gem. § 42 Abs. 2 und 3 BauGB lediglich an der 
aktuellen Nutzung orientieren.  Denkbar wären hier Vorgartenbereiche, die zukünftig 
durch eine eingeschränktere Zulässigkeit von Nebenanlagen (vgl. 5.3.3 der Begrün-
dung) eine Nutzungseinschränkung erfahren. 
  
8.6. Städtebauliche Kennzahlen  
Plangebiet GRZ / Geschosse in m² 
 Fläche für Gemeinbedarf „Schule“ GRZ 0,8 / III - IV 16.125 
Wohnen (WA 1 bis WA 4) / 
Mischgebiet 
GRZ 0,4 / II - III 7.137 
Grünfläche - Fläche zum Erhalt (E1)  1.045 
Grünfläche - Fläche zum Anpflanzen (P1)  680 
Öffentliche Grünfläche - Spielplatz  1.902 
Öffentliche Grünfläche – Parkanlage   3.284 
Verkehrsfläche  15.435 
Versorgungsfläche (Gas)  110 
Vorgartenzone  59 
Summe Grundfläche  45.777

Anlage 4 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1) BauGB

104774 Zeichen

BP-Abwägung B31 
/ 2 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
D
arstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan – Arbeitstitel: „Südliche Schmiedegasse“ in Köln- Weidenpesch – eingegange-
nen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
D
ie frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Form einer Präsenzveranstaltung am 
02.09.2024 in der Aula der Florianschule, Neusser Straße 604, Köln-Weidenpesch und wurde in einer Niederschrift dokumentiert. 
Z
eitgleich bestand die Möglichkeit die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) einzuse-
hen und digital Stellungnahmen zu übermitteln. 
I
m Zeitraum der Beteiligung sind 33 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
N
achfolgend werden die eingegangenen und im Zuge der Öffentlichkeitsveranstaltung vorgetragenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. 
Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichti-
gung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung 
verwiesen.  
D
ie Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, be-
rücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungs-
beschluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Inso-
fern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgülti-
gen Planentwurf zu berücksichtigen. 
A
us Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
Thema Jugendeinrichtung an der Merheimer Straße: 
Es wird in Frage gestellt, ob sich ein „altehrwürdiger Fried-
hof“ mit einer Jugendeinrichtung in Einklang gebracht wer-
ja Der Bedarf nach einer Jugendeinrichtung wurde seitens des 
Fachamtes erneut geprüft. Aufgrund der Verlagerung einer Ju-
gendeinrichtung in den neuen Wohnkomplex an der Simonskaul 
Anlage 4

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
den kann (Stichwort „Störung der Totenruhe“). Die Ross-
bachstraße würde zur Durchgangstraße zwischen der 
Straßenbahnhaltestelle Mollwitzstraße und der Jugendein-
richtung und den Charakter einer ruhigen und geordneten 
Einbahnstraße verlieren. Es wird darum gebeten, die Pla-
nung noch einmal zu überdenken. 
ist der Bedarf am Standort Merheimer Straße nicht mehr zwin-
gend gegeben. Vorrangig soll der vorhandene Steinmetzbetrieb 
an dieser Stelle seine Ausstellungsflächen behalten. Aus diesem 
Grund ist vorgesehen, die Fläche als allgemeines Wohngebiet 
festzusetzten, in dem eine solche Nutzung zulässig ist. Im Falle 
einer Aufgabe der Nutzung des Friedhofsgewerbes kann das 
Grundstück vielfältig nachgenutzt, beispielsweise dem Schul-
grundstück als Schulgarten zugeschlagen oder mit einem Wohn-
haus bebaut werden. 
2 Thema Verkehr: 
Es wird vorgeschlagen, zur Sicherheit der Schüler und der 
Verminderung von Straßenlärm für die Anwohner eine 
Tempo 30-Zone auf der Merheimer Straße ab der Roß-
bachstraße bis zum Kreisel an der Schmiedegasse einzu-
richten. 
 
teilweise 
 
Die Anregung wird im Zuge des Verkehrsgutachtens geprüft. 
3 
3.1 
Thema Verkehr: 
Die Situation auf der Merheimer Straße ist bei der Wege- 
und Verkehrsplanung in Zusammenhang mit dem Schul-
bau nicht berücksichtigt worden. Aufgrund der Komplexität 
des Themas wird um eine eigene Informationsveranstal-
tung unter Einbeziehung der Kölner Wohnungsgenossen-
schaft gebeten. 
Es wird darauf hingewiesen, dass bereits heute sehr viel 
Verkehr auf der Merheimer Straße ist. Die Engstelle zwi-
schen Roßbachstraße und Verkehrskreisel ist verengt und 
bereits jetzt durch Durchgangsverkehre überlastet. Ein 
Problem stellt der stärker gewordene LKW-Verkehr dar. 
Hinzu kommen Anliegerverkehre in den Nordteil von Wei-
denpesch mit seinen Neubaugebieten sowie Einsatzfahr-
ten der Feuerwehr. An der Wendemöglichkeit Roßbach-
straße fahren sich regelmäßig LKW fest. 
Es ist absehbar, dass der ohnehin starke Verkehr durch 
Schulbusse und Elterntaxis weiter zunehmen wird. Es ist 
relativ wahrscheinlich, dass auch in der Merheimer Straße 
 
teilweise 
 
 
Die Anregungen werden im Zuge des Verkehrsgutachtens ge-
prüft.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Elterntaxis halten werden. Der Mittelstreifen der Merhei-
mer Straße wird bereits heute nicht nur durch Friedhofs-
besucher, sondern auch Anwohner und sonstige Park-
raumsuchende zum Parken genutzt. 
Auf Grundlage der aktuellen Planung erscheint die letzte 
Planung der Merheimer Straße für ein weiteres Anwach-
sen des Fuß- und Radverkehrs nicht ausgereift genug. 
Durch die Verlängerung der Merheimer Straße Richtung 
Norden und den Wegfall der Parkplätze rückt die Straße 
näher an die Gebäude heran und es ist mit mehr Lärm 
und Abgasen zu rechnen. Zudem entfällt ein Teil des 
durch eine Patenschaft gepflegten Grünstreifens, hier 
sollte die Planung überdacht werden. 
Vorschläge für die Merheimer Straße: 
• Tempo 30 
• Ein Durchfahrtsverbot für LKW 
• Anwohnerparken zumindest ab 18:00 Uhr 
• Neuer Radweg zwischen Merheimer Straße und 
Schmiedegasse 
• Haupteingang Schule zur Schmiedegasse, da hier 
Platz für Bushaltestelle und Elterntaxis ist. 
  
3.2 Thema Lärm: 
Lärm entsteht durch Verkehr und die Verlegung der Fahr-
bahntrasse Merheimer Straße an die Häuser, aber auch 
durch die Schule, die Sporthalle (auch am Abend durch 
Vereine), die geplante Jugendeinrichtung und den Spiel-
platz. Es sollte geprüft werden, ob es bei dieser Planung 
bleiben kann bzw. wie lärmverringernde Maßnahmen aus-
sehen können. 
ja Planungsrechtlich relevante Lärmemissionen werden im Lärmgut-
achten untersucht und bewertet. Hieraus können notwendige 
Lärmschutzmaßnahmen abgeleitet und planungsrechtlich festge-
setzt werden. 
3.3 Thema Nutzung des Nordfriedhofs: 
Schon heute wird der Nordfriedhof nicht mehr seinem 
Zweck entsprechend genutzt, sondern als Spielplatz, zum 
Radfahren etc. 
ja Durch die Anlage einer neuen Rad- und Fußwegeverbindung zwi-
schen Pallenbergheim und Merheimer Straße kann die Befah-
rung des Friedhofs mit Fahrrädern reduziert werden. Auch die 
Anlage des Spielplatzes zwischen Merheimer Straße und

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Es wird befürchtet, dass durch die Nähe der unterschiedli-
chen Einrichtungen diese Fehlentwicklung zunehmen 
wird. Auch hinsichtlich der Trauernden sollte hier über 
Maßnahmen nachgedacht werden. 
Schmiedegasse bietet eine gute Alternative zur unsachgemäßen 
Freizeitnutzung des Nordfriedhofs. 
3.4 Thema Klima / Wärme: 
Gefragt wird, ob untersucht wurde, wie sich der Entfall der 
Grünfläche auf das Kleinklima von Weidenpesch auswirkt. 
 
Kenntnisnahme 
Hierzu wird der Umweltbericht, der die Ergebnisse der Umwelt-
prüfung und die Minderungsmaßnahmen bezüglich der Auswir-
kungen der Planung aufzeigt, eine Aussage treffen. 
 
3.5 Thema Spielplatz: 
Es bestehen bereits ausreichend öffentliche Spielflächen, 
ein weiterer Bedarf wird nicht gesehen. 
nein Nach Aussage des Fachamtes besteht ein Fehlbedarf für ein öf-
fentliches Freiraumangebot für Kinder und Jugendliche von 
ca.2.000-3.000 m² ohne Jugendeinrichtung. Diese Flächengrö-
ßen können auf der vorhandenen Fläche nicht nachgewiesen 
werden. Es soll deshalb geprüft werden, ob der Schulhof nach 
Schulende für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und 
ob im Gegenzug der ca. 1.000 m² große Spielplatz während der 
Schulpausen durch die Schüler als Pausenbereich mitgenutzt 
werdenkann.. 
3.6 Thema Sportplatz: 
Es wird angeregt, das Tribünengrundstück auf der Pferde-
rennbahn als Sportplatz zu reaktivieren und einen Sport-
platz an der Schule entfallen zu lassen. 
teilweise Der Vorschlag wird hinsichtlich seiner Umsetzbarkeit geprüft. 
Hierbei sollen auch die Bedarfe der weiteren umliegenden Schu-
len in die Abwägung einbezogen werden. 
4 Thema Standort: 
Es ist fragwürdig, dass umliegende vorhandene Spiel-
plätze nicht gepflegt werden, seit Jahrzehnten die zuneh-
mende Verkehrsbelastung im Kölner Norden sich „selbst 
überlassen“ wird und eine an ein Landschaftsschutzgebiet 
angrenzende Fläche geschlossen bebaut werden dürfe. 
Es wird darum gebeten, die Planung sorgfältig zu über-
denken, Ausweichflächen in der Diskussion zu prüfen und 
die Anwohner in die Diskussion einzubeziehen. 
teilweise Der Bedarf an weiterführenden Schulen im Stadtbezirk Nippes 
beinhaltet insgesamt 2 Gesamtschulen und ein Gymnasium so-
wie einen Standort für eine weitere Turnhalle im Bereich Bilder-
stöckchen. Städtische Grundstück, die zu einer Schulnutzung 
herangezogen werden können, sind in dieser benötigten Größen-
ordnung zurzeit nicht vorhanden.Um zumindest teilweise eine 
verlässliche Schulbauplanung und die notwendige Planungssi-
cherheit gewährleisten zu können, kann auf das Planverfahren 
für das Schulgrundstück an der Schmiedegasse nicht verzichtet 
werden. 
5 Thema Standort: 
Es ist nicht erstrebenswert, den Mensch-und Autoverkehr 
in unmittelbarer Nähe zum Landschaftsschutzgebiet 
nein Stadtstrukturelle Veränderungen unterliegen der Planungshoheit 
der Gemeinde. Der derzeitige Bebauungsplan setzt für die Umge-
bungsbebauung Mischgebiets- und Wohnbauflächen fest, kein

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
„Köln-Nordfriedhof“ massiv zu erhöhen. Das Bauprojekt ist 
angelegt, den eher dörflichen Charakter Weidenpeschs in 
eine Innenstadtatmosphäre zu verwandeln.  
Zudem ist mit einem massiven Anstieg von CO² und Fein-
staub zu rechnen, welcher sich direkt und nachhaltig auf 
Mensch, Fauna und Flora auswirkt.  
Vorhandene 5 Spielplätze werden seit Jahren nicht ge-
pflegt. Als Vorschlag hätte man eine zentral angebundene 
Grundstücksfläche Rennbahnstraße gegenüber der Ga-
lopprennbahn – zwischen Schrebergärten und Bahnglei-
sen mit direkter Anbindung an die Haltestellen Scheiben-
straße, Weidenpesch und Sebastianstraße, Niehl, mit ge-
nügend Platz für Elterntaxis und Busverkehr. Des Weite-
ren liegen die städtischen Sportstätten fußnah hinter der 
Feuerwache 5. 
Dorfgebiet. Entsprechend hat sich die Bestandsbebauung in 
diese Richtung hin entwickelt. Durch die Errichtung eines Schul-
gebäudes ist nicht zu erwarten, dass sich hinsichtlich der Nut-
zung an dieser Stelle nun ein innenstadttypisches Kerngebiet ent-
wickeln wird. Baulich soll durch eine Gliederung der überbauba-
ren Grundstücksfläche von einer zweigeschossigen Bebauung 
entlang der Verkehrswege hin zu einer möglichen viergeschossi-
gen Bebauung in Richtung Friedhof der niedrigen Bebauung ent-
lang der Schmiedegasse Rechnung getragen werden. Die ver-
kehrlichen und lärmrelevanten Aspekte werden gutachterlich un-
tersucht. 
 
Die Frage der Pflege der vorhandenen Spielplätze ist nicht Ge-
genstand eines Bauleitplanverfahrens, in dem es zunächst um 
die Sicherung notwendiger Gemeinbedarfsflächen geht. 
 
Das Schulgrundstück an der Schmiedegasse liegt außerhalb des 
Landschaftsschutzgebietes des Nordfriedhofs. Die vorgeschla-
gene Alternativfläche liegt mitten in einem Landschaftsschutzge-
biet, in dem eine dauerhafte Bebauung mit einem Schulgebäude 
ausgeschlossen ist. Aus diesem Grund kann dem Vorschlag nicht 
gefolgt werden. 
 
6 
6.1 
Thema Versiegelung: 
Der aktuelle Plan sieht die Versiegelung einer wichtigen 
Grünfläche vor. Dies ist vor dem Hintergrund einer stei-
genden Versiegelung Kölns ein Widerspruch zu der klima-
freundlichen Politik, welcher sich die Stadt Köln verschrie-
ben hat, um dem Klimawandel entgegenzuwirken und die 
Stadt nachhaltig lebenswert zu gestalten.  
Köln 2024: 49,72%, Quelle 1 – DuH 2024  
Köln 2018: 34,33%, Quelle 2: - VdS 2018: 
 
 Die Versiegelung durch das Schulbauvorhaben und die benötig-
ten Verkehrsflächen stellt einen signifikanten Eingriff in Natur und 
Landschaft dar, der gemäß geltender gesetzlicher Vorgaben aus-
geglichen werden muss. Diese Eingriffs- und Ausgleichsmaßnah-
men werden im Zuge des Bebauungsplanverfahrens ermittelt und 
festgesetzt. Minderungsmaßnahmen können beispielsweise in 
Form von Dach- und Fassadenbegrünungen sowie wasserdurch-
lässigen Platzbelägen erfolgen. Ein völliger Verzicht auf die Ent-
wicklung des Schulgrundstücks als Vermeidungsmaßnahme 
kann aufgrund der Flächenknappheit für Schulgrundstücke im 
Bezirk Nippes nicht in Betracht gezogen werden (siehe auch 
Punkte 6.2 und 6.3)

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
6.2 Thema Standort: 
Es wird gebeten zu prüfen, ob alternativ zu der Grünfläche 
in der Schmiedegasse für den Schulbau eine bereits ver-
siegelte Fläche genutzt werden kann z. B. ehemaliges 
Krankenhaus Pallenbergstr. 24, Leerstehende Hauptschu-
len, z. B. ehemalige Paul-Humburg-Hauptschule Longe-
rich  
 
 Leerstehende Gebäude in der benötigten Größenordnung und 
geeigneten Gebäudestruktur im Bezirk Nippes sind der Verwal-
tung nicht bekannt. Das ehemalige Kinderkrankenhaus in der 
Pallenbergstraße bietet mit seiner Gebäudestruktur und seiner 
Grundstücksgröße von ca. 6.600 m² nicht die Voraussetzung für 
eine weiterführende Schule in der benötigten Größenordnung. 
Die Schule in der Paul-Humburg-Straße wird zurzeit saniert und 
soll im Anschluss eine andere Schule aufnehmen. 
Weitere leerstehende Gebäude wie beispielsweise das ehema-
lige Milchwerk von Tuffi-Campina sind ebenfalls aufgrund ihrer 
Gebäudestruktur nicht als Schulgebäude geeignet und sind sei-
tens der Eigentümerschaft für andere Nutzungen vorgesehen. 
Sollten zukünftig leerstehende Gebäude zur Verfügung stehen, 
können diese auf ihre Eignung als Schulgebäude geprüft werden. 
6.3 Thema Standort: 
Die vorgestellten potenziellen Alternativflächen für den 
Schulbau scheinen von vorneherein nicht in Erwägung ge-
zogen worden zu sein. Die Flächen wurden allem An-
schein nach nicht näher auf ihre Tauglichkeit für ein 
Schulgelände hin untersucht. Dies erweckt den Eindruck, 
dass Alternativen für den Schulbau in der Schmiedegasse 
nicht ernsthaft in Erwägung gezogen wurden. Es wird da-
rum gebeten, dass die alternativen Flächen ernsthaft in 
Betracht gezogen und dahingehend näher geprüft wer-
den.  
teilweise Bei den vorgestellten Alternativflächen handelt es sich um Poten-
tialflächen, die jedoch zum jetzigen Zeitpunkt für eine Schulbe-
bauung nicht zur Verfügung stehen, sei es, weil sie sich in Privat-
eigentum befinden, oder, da planungsrechtliche Schranken eine 
kurzfristige Entwicklung behindern oder gar unmöglich machen. 
Untersucht wurden insgesamt sechs Flächen, die aufgrund ihrer 
Größe überhaupt in Frage kommen könnten. Das Grundstück in 
der Schmiedegasse ist der einzige Standort, dessen Flächenver-
fügbarkeit und Zugänglichkeit zurzeit gesichert ist. Da noch zwei 
weiterführende Schulen sowie eine Dreifachturnhalle im Bezirk 
Nippes benötigt werden, wird die Suche nach weiteren Grundstü-
cken fortgesetzt, auf den Standort Schmiedegasse kann aus 
Gründen der Planungssicherheit jedoch nicht verzichtet werden. 
6.4 Thema Umwelt/ Natur/Starkregen: 
Ein Gutachten bezüglich Flora, Fauna und Habitat liegt 
aktuell nicht vor. Es ist nicht bekannt, welche Rolle die 
Grünfläche in der Schmiedegasse für die lokale und um-
liegende Natur spielt. Zu beobachten sind hier Wildtiere 
wie diverse Vogelarten, unter anderem Eulen und größere 
Greifvögel, Füchse, Insekten, diverse Kleintiere, etc. 
Diese Fläche ohne eine entsprechende Prüfung von 
ja Die Aspekte Umwelt, Natur und Landschaft sowie Artenschutz 
und Starkregen werden im Rahmen der gesetzlich vorgeschrie-
benen Umweltprüfung zum Bauleitplanverfahren geprüft und be-
wertet. Entsprechende Vermeidungs- Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen werden im Bebauungsplan festgesetzt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Flora, Fauna und Habitat als Baufläche einzuplanen ist 
der Umwelt gegenüber verantwortungslos. Gleichzeitig 
muss geprüft werden, ob vor dem Hintergrund von (prog-
nostizierten) häufigeren Starkregen die Versiegelung der 
Fläche verantwortet werden kann, oder ob dies evtl. zu ei-
ner starken Einschränkung der Versickerungsfläche und 
somit zu einer Gefahr von Überflutungen der gegenüber-
liegenden Gebäude kommen kann. 
6.5 Thema Verkehrsemissionen: 
Der Verkehr in der Schmiedegasse ist bereits jetzt hoch-
frequent, allem voran zu den Berufsverkehrszeiten. Es 
kommt bereits jetzt häufig zu Staus, bspw. vor dem Kreis-
verkehr, welcher die Schmiedegasse und die Merheimer 
Straße verbindet. Käme jetzt noch ein erhöhter Verkehr 
aufgrund des geplanten Schulbetriebs hinzu, wäre der 
Verkehr in diesem Gebiet noch überlasteter. Dies zöge 
eine enorme Lärm- sowie Abgasbelastung nach sich und 
würde für alle Anwohnenden eine nicht zumutbare Ver-
kehrssituation bedeuten.  
 
teilweise 
 
Auf Grundlage des Verkehrsgutachtens und den hierin ermittelten 
Prognosezahlen wird ein Lärmgutachten erstellt. 
6.6 Thema Verkehr: 
Die geplante Kiss&Ride Zone, bei der Eltern ihre Kinder 
direkt vor der Schultür mit dem Auto absetzen sollen, wird 
entschieden abgelehnt. Es gibt mehrere Schulen, bei de-
nen dieser Umstand zu einem täglichen Erliegen des öf-
fentlichen Verkehrs führt und eine Gefahr für alle Fußgän-
ger:innen und Fahrradfahrenden bedeutet. Dies gilt auch 
für Kinder, die mit dem Fahrrad zur Schule kommen. An-
statt mittels einer Kiss&Ride Zone zu fördern, dass Eltern 
ihre Kinder mit dem Auto bringen, sollte die Schmiede-
gasse im Falle eines Schulbaus für den Durchgangsver-
kehr von Autos eingeschränkt werden (z. B. in Form einer 
Anliegerstraße oder der Freigabe lediglich für Schulbusse 
der KVB), um zum einen die Verkehrssituation nicht zu-
sätzlich zu überlasten und zum anderen einen sicheren 
Schulweg für alle Kinder zu ermöglichen, die zu Fuß oder 
 
teilweise 
 
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wird die Notwendigkeit von 
Flächen für den B&H-Verkehr geprüft.  
Zur Vermeidung verkehrlicher Einschränkungen durch Hol- und 
Bringverkehre wird die Zufahrtsmöglichkeit von der Schmiede-
gasse auf das Grundstück beibehalten, möglichen alternativen 
Anfahrtskonzepten steht dies aber nicht entgegen. 
 
Ggf. ergibt sich die Möglichkeit, durch andere Maßnahmen den 
Verkehr so zu steuern, dass keine gesonderten Flächen für den 
B&H-Verkehr notwendig sind.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
mit dem Fahrrad kommen. Eine Bahnhaltestelle ist in der 
Nähe und ein von der KVB eingesetzter Busverkehr 
könnte die Schulkinder sogar direkt vor der Tür absetzen. 
 
6.7 Thema Grünflächen: 
In Weidenpesch und Mauenheim mangelt es ohnehin an 
öffentlichen Grünflächen. Zwar sehen beide Stadtteile auf 
dem Papier grün aus. Allerdings können die Rennbahn, 
der Friedhof und das Naturschutzgebiet nicht als öffentli-
che Grünflächen gezählt werden, da sie von der Öffent-
lichkeit für Freizeitaktivitäten und Erholung nicht genutzt 
werden können. Die Grünfläche in der Schmiedegasse 
wird sowohl von Spaziergänger:innen, Menschen mit Hun-
den sowie Familien genutzt und bietet aktuell einen Fuß-
ballplatz, der regelmäßig genutzt wird und aktuell alterna-
tivlos ist. Hier finden u.a. Fußballturniere oder Kinderge-
burtstage statt. Für alle diese Zwecke ist die Grünfläche 
an der Schmiedegasse ein wichtiges Stück Natur. 
Es kann nicht im Sinne der Stadtplanung sein, Kindern 
und Familien auch diese Fläche zu nehmen. 
Es wird vorgeschlagen statt einer Versiegelung eine Um-
gestaltung zur Erholungs- und Aktivitätenfläche mit einem 
Spiel- und Sportplatz sowie der Möglichkeit, spazieren zu 
gehen, vorzusehen. Dies würde einen wichtigen Bedarf 
der Stadtplanung abdecken und käme ohne die Versiege-
lung der Fläche und mit dem Erhalt des Baumbestandes 
aus.  
teilweise Die aktuelle Planung sieht eine ca. 1.000 m² große Spielplatzflä-
che vor, die bei einer sinnvollen Gestaltung für ein breit angeleg-
tes Kinderspiel genutzt werden kann. Bei einer zusätzlichen Öff-
nung des Schulhofs nach Schulschluss könnte in Kombination 
der beiden Flächen ein umfassendes Freiraumangebot für Kinder 
und Jugendliche realisiert werden. Diese Option kann allerdings 
erst im Zuge der Schulplanung im Anschluss an das Bauleitplan-
verfahren geprüft werden. 
Ein zusätzliches Sportangebot ist durch die Nutzung der Sport-
halle durch Vereine gegeben, sodass insgesamt mit einem Zuge-
winn an Freizeitmöglichkeiten zu rechnen ist. 
Ein Verzicht auf den Schulbau kann aufgrund der mangelnden 
Flächenverfügbarkeit nicht in Aussicht gestellt werden. 
6.8 Thema Verkehr: 
Der Bau der „Planstraße 1“ als Verbindung zwischen 
Celittinenweg und Schmiedegasse wird begrüßt. Als auto-
freie Straße, die für Fußgänger:innen und Fahrradfah-
rende freigegeben ist, kann sie einen wichtigen Teil für ei-
nen sicheren und autofreien Verkehr leisten.  
 
Kenntnisnahme

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
7 Thema Verkehr: 
Die Informationen und mündliche Zusagen des Stadtpla-
nungsamtes am 02.09.2024 lauteten, dass, dort wo der 
Cellitinnenweg auf die Klosterfraugasse stößt, Poller auf-
gestellt / verbaut werden sollen, damit der südliche Teil 
der Klosterfraugasse, welcher auf die Schmiedegasse 
führt, aus Richtung Norden ausschließlich für Fußgänger 
und Radfahrer zu nutzen sein würde.  
Der Cellitinnenweg würde -wie bisher- nur von der Jesui-
tengasse angefahren werden.  
Es wird um Prüfung, Genehmigung und Umsetztung ge-
beten. 
Zur Begründung sind folgende Argumente aufgeführt:  
Entlastung des Kreisverkehrs Schmiedegasse / Merhei-
mer Straße  
Weniger Verkehr an der geplanten Schule vorbei in der 
Schmiedegasse  
Die Ausfahrt aus der südlichen Klosterfraugasse (jetzt 
noch Schmiedegasse 40 a-?) ist schon jetzt erheblich 
durch den Verkehr in der Schmiedegasse erschwert und 
gefährlich.  
 
teilweise 
 
Eine mündliche Zusage zu einem konkreten Verkehrskonzept ist 
nicht erfolgt. Die Anregungen werden im Zuge des Verkehrsgut-
achtens ergebnisoffen geprüft. Das Ziel, für den Bereich der Klos-
terfraugasse , dem Cellitinnenweg und dem Klarissenweg sowohl 
eine Anfahrtsmöglichkeit von Norden als auch von Süden vorzu-
sehen, wird aber weiterverfolgt. 
8 
8.1 
Thema Standort und generelle Beeinträchtigungen: 
In den vergangenen Jahren haben erhebliche bauliche 
Maßnahmen im Viertel bereits stattgefunden, beispiels-
weise der Bau eines Frauenhauses der SBK, die teilweise 
Neugestaltung der Schmiedegasse mit Straßensperrung 
in erheblichem Ausmaß sowie die noch andauernden Ka-
nalbauarbeiten und Straßenbauarbeiten Im Bereich Jesui-
tengasse, Amboss- und Feuerstraße. Die Bauzeiten für 
die bisherigen Projekte haben gefühlt ewig gedauert und 
sind mit erheblicher Lärmbelastung, Verschmutzung und 
Verkehrsbelastung verbunden. 
Es wird befürchtet, dass: 
teilweise Die Errichtung und der Erhalt dringend benötigter sozialer und er-
schließungstechnischer Infrastruktur ist Pflichtaufgabe der Ge-
meinden. Beeinträchtigungen während der Bauzeit können hier-
bei nicht immer vermieden werden. 
Die Baumaßnahmen für die neu geplanten Verkehrstrassen bein-
halten zum einen den notwendigen Endausbau der Verkehrsflä-
chen Klosterfraugasse, Jesuitengasse und Cellitinnenweg als 
auch die Rad- und Fußwegeverbindung zwischen Schmiede-
gasse und Merheimer Straße inklusive dem Bau eines neuen 
Sammlers zwischen Merheimer Straße und Jesuitengasse. Die 
Beeinträchtigungen beziehen sich entsprechend zunächst nicht 
maßgeblich auf die Haupverkehrstrassen, sodass keine Ein-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 11 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
• die Straßen-, Kanal und Radwegeplanungen wäh-
rend der Bauphase ein Verkehrschaos auslösen 
werden 
• Die Liefer- und Bauverkehre während des Schul-
baus die Straßen zerstören 
• Das Wohlbefinden der Bevölkerung des Viertels in 
tiefe Enttäuschung umschlagen wird 
• Die An- und Abreise von ca. 1.000 Schülern täglich 
zu einer räumlichen Verdichtung führt, dem das 
Straßen- und Wegenetz des Viertels nicht gewach-
sen ist 
• Soziale Spannungen durch das Jugendzentrum zu 
erwarten sind 
• Der Friedhof als Ort der Ruhe und des Trauerns 
von Kindern und Jugendlichen bevölkert wird 
• Zerstörung und Vermüllung des Friedhofs nebst 
Lärmbelästigung und Respektlosigkeit gegenüber 
den Trauernden zu bedenken sind 
 
 
 
 
 
 
• Stau, Aggressivität. Gewalt und Frust aufgrund von 
Elterntaxis und geplanten Buslinien gewaltig sein 
wird 
• Zusätzliche Verkehre durch die Neubaugebiete 
aus Richtung Mönchsgasse und Simonskaul im 
Viertel zu erwarten sind 
 
Die 2022 errichtete Solaranlage auf dem eigenen Dach 
könne, sollte gegenüber des Wohnhauses ein drei- bis 
schränkungen zu erwarten sind, die das Maß der zurzeit erfol-
genden Baumaßnahmen im Bereich der Jesuitengasse übertref-
fen werden. 
Beschädigungen durch Baustellenverkehre sind durch den zu-
künftigen Vorhabenträger der Schulbaumaßnahme zu beseitigen. 
Ziel der Verkehrsplanung ist es, dass nach Abschluss der Bau-
maßnahmen Missstände wie der desolate Zustand der zurzeit 
vorhandenen Baustraßen, zu schmale Fußwege und eine unzu-
reichende Nord-Südverbindung für den Fuß- und Radverkehr be-
hoben sein werden und ein Zugewinn für die Bevölkerung erzielt 
wird. 
Die verträgliche Abwicklung der Schulverkehre wird im Rahmen 
des Verkehrsgutachtens untersucht und entsprechende Maßnah-
men vorgeschlagen. 
Ein Jugendzentrum ist nach Prüfung des Fachamtes im Planbe-
reich nicht mehr zwingend erforderlich. 
Der Friedhof steht für alle Bevölkerungsgruppen offen, auch Kin-
dern und Jugendlichen. Dass es durch den Schulbau auf dem 
Friedhof zu Vermüllung, Lärmbelästigung und Respektlosigkeit 
gegenüber Trauernden kommt, ist zunächst eine Annahme, die 
von einem sehr negativen Pauschalverdacht gegenüber Schülern 
ausgeht. Es obliegt der Schulaufsicht, im laufenden Betrieb derlei 
Missstände zu unterbinden und zu vermeiden, sollten sie tatsäch-
lich auftreten. 
Die Abwicklung der zu erwartenden Mehrverkehre ist Bestandteil 
der Verkehrsuntersuchung und des hieraus resultierenden Er-
schließungskonzeptes. 
Werden diese Verkehre aus dem Norden in der Erhebung rech-
nerisch berücksichtigt? 
 
 Dieser Aspekt wird im weiteren Bebauungsplan-Verfahren im 
Zuge der Durchführung der Umweltprüfung beleuchtet. Als erste

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
viergeschossiges Gebäude errichtet werden, das Sonnen-
licht durch den Sonnenstands-Winkel in den Monaten Ja-
nuar, Februar, März, Oktober, November und Dezember 
den dringend benötigten Strom nicht mehr produzieren 
und in die Akkus einspeisen. Schadensersatzansprüche 
durch Schäden an der Solaranlage werden geltend ge-
macht. 
Die Bebauung und die Versiegelung der Grünfläche im in-
nerstädtischen Bereich ist nahezu unsäglich leichtfertig 
und im Hinblick auf die fortschreitende Klimaerwärmung 
unerträglich kurzsichtig.  
Es sollte dringend geboten sein, diese Projekte ergebnis-
offen zu diskutieren und in Erwägung zu ziehen, andere 
Standorte sorgsam zu prüfen, um einen möglichen Ver-
kehrs- und Lärminfarkt in unserem Viertel zu vermeiden. 
Hierbei sollten Standorte mit weniger geschlossener 
Wohnbebauung bevorzugt werden. 
Ob die Kinder einen weiteren Weg zur Schule haben, 
sollte nicht im Vordergrund stehen. Die Sicherheit des 
Schulweges sollte wichtiger sein, damit Kinder und Ju-
gendliche unfallfrei zur Schule gelangen können. 
 
Vorabmaßnahme wurde die Zufahrt zum Schulgrundstück so ver-
legt, dass diese gegenüber dem Gebäude des Antragstellers liegt 
und somit keine Bäume an dieser Stelle gepflanzt werden kön-
nen. Die Bäume entlang der Schmiedegasse können beispiels-
weise als mittelkronige Bäume festgesetzt werden, sodass eine 
Beeinträchtigung der Solaranlage nicht zu befürchten ist.
 
 
Siehe Punkt 6.1 
 
Siehe Punkt 6.3 
 
 
Die geplanten verkehrlichen Maßnahmen dienen der Verbesse-
rung der Sicherheit im Straßenverkehr, dies insbesondere für alle 
Fußgänger und Radfahrer. 
9 Thema Verkehr und Umfeldgestaltung: 
Der Bau einer Gesamtschule wird begrüßt, da hier auf 
den hohen Bedarf eingegangen und etwas für die Kinder 
und Jugendlichen und dadurch auch für die Familien und 
die ganze Gesellschaft getan wird. 
Es werden folgende Veränderungsnotwendigkeiten in der 
Umgebung der Schule und im Bereich der Schulwege ge-
sehen: 
 
teilweise 
 
Die Anregungen werden im Zuge des Verkehrsgutachtens und im 
weiteren Verfahren geprüft.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
• Diese sollten ausreichend Platz für alle Altersgrup-
pen und Nutzer bieten, da es sonst zu Konflikten 
kommt, die sich durch gute Planung vermeiden 
lassen. 
• Einrichten einer Tempo 30-Zone in der Umgebung 
der Schule und an der Haltestelle Neusser Straße / 
Gürtel bis zur Haltestelle Scheibenstraße. 
• Eine Verbreiterung der Bürgersteige im genannten 
Abschnitt Neusser Straße, Einrichtung eines Rad-
wegs auf dem verbreiterten Bürgersteig. Park-
plätze müssen gegebenenfalls entfallen. 
• Verbreiterung der Bürgersteige und Einrichtung 
weiterer Tempo 30-Zonen und von Radwegen 
auch an anderen Straßen im Umfeld der Schule. 
• Eine Vergrößerung der Bahnsteige an der Halte-
stelle Mollwitzstraße und evtl. auch Scheiben-
straße 
• Eine Erhöhung der Fahrfrequenz der Linien 12, 15 
und 13 zu den Zeiten vor Schulbeginn und nach 
Schulende, da auch jetzt schon Schulen am Fahr-
weg der Straßenbahn liegen 
• Die Einrichtung eines Zebrastreifens beim Über-
gang Haltestelle Mollwitzstraße über die Neusser 
Straße Richtung Theklastraße 
• Zebrastreifen oder Lichtsignalanlage an der Halte-
stelle Scheibenstraße 
• Sichere Möglichkeiten zur Straßenüberquerung 
überall im Umfeld der Schule, z.B. am Kreisver-
kehr Schmiedegasse/Jesuitengasse/Merheimer 
Straße sowie an der Einmündung Theklastraße. 
Hiersollte geprüft werden, wie baulich verhindert 
werden kann, dass ordnungswidrig außerhalb der 
eingerichteten Parkplätze kurz vor der Straßen-
mündung geparkt wird, z.B. durch Poller

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
• Schaffung von Sitzbänken, Fahrradständern und 
schattigen Plätzen vor dem Eingang für eine er-
höhte Aufenthaltsqualität 
• Möglichst viele Flächen unversiegelt lassen und 
zusätzliche Flächen in der Umgebung entsiegeln 
sowie möglichst wenige Bäume fällen und viele 
neue Bäume anpflanzen. 
 
9-11 Thema Widerspruch: 
Die Einwender widersprechen dem Bebauungsplan der 
Stadt Köln in Bezug auf das Pallenbergheim 
Kenntnisnahme Konkrete Gründe für den Einwand werden nicht genannt. 
12 Thema Verkehr: 
Seit Jahren werden sowohl Jesuitengasse, Feuer- und 
Amboßstraße für den Durchgangsverkehr genutzt, da 
viele Verkehrsteilnehmer die Neusser Str. meiden. 
Dies geschieht aus folgenden Gründen: 
• Verkehre von der Schmiedegasse Richtung Nor-
den meiden das Abbiegen auf die Neusser straße 
Neusser Straße aufgrund des Stopschildes und 
der Stadtbahnquerung. 
• Aufgrund der fehlenden Anbindung zwischen der 
Neusser Straße an den Gürtel 
• Der Supermarkparkplatz nördlich an der Jesuiten-
gasse/Mönchsgasse kann nicht über die Neusser 
Straße angefahren werden. 
Durch die aktuellen Baumaßnahmen zur Umgestaltung 
der Jesuitengasse wurde die Verkehrsbelastung negativ 
beeinflusst. Es ist zu erwarten, dass sowohl durch die 
Schule als auch das neue Wohnviertel (Simonsveedel) ein 
zusätzlich erhöhtes Verkehrsaufkommen zu erwarten ist, 
da der zusätzlich zu erwartende Verkehr sich NICHT auf 
die Neusser Str. verlagern wird. 
In der Amboßstraße wird seit längerem eine Überschrei-
tung der Höchstgeschwindigkeit beobachtet, Der Gehweg 
 
teilweise 
 
Die Anregungen werden im Zuge des Verkehrsgutachtens und im 
weiteren Verfahren geprüft.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
wird als Fahrbahn mit genutzt, was zu einer Gefährdung 
der Fußgänger, u.a. der Schulkinder führt. 
Warum die Planungen der Entlastungsstrasse (Klarissen-
weg) nicht weitergeführt werden kann nicht nachvollzogen 
werden. Die Klagen der dortigen Anwohner - diese waren 
sich bei Zuzug der Situation bewusst! - dürften nicht zum 
Nachteil der Anwohner der Feuer und Amboßstr. werden. 
Es wird bezweifelt, dass realistische Daten über die aktu-
elle Verkehrsbelastung der Feuer- und Amboßstraße exis-
tieren und in Ihre Planungen eingeflossen sind.  
Eine gutachterliche Datenerhebung (besonders zu den er-
warteten Stoßzeiten) über einen repräsentativen Zeitraum 
wird empfohlen. 
13 Thema Umwelt, Verkehr, Friedhof, Nachhaltigkeit: 
Folgen Gründe werden gegen das Vorhaben, eine Ge-
samtschule in der Schmiedegasse zu bauen, vorgebracht: 
 
- Es passt nicht zum Konzept der Nachhaltigkeit, nicht auf 
bereits versiegelte Alternativflächen zurückzugreifen. Zu-
dem hat die gewählte Fläche nach Ihren eigenen Anga-
ben nicht die Idealmaße. 
- Die externe Ausgleichsfläche hat keinen direkten Nutzen 
für Anwohner, Tiere und Pflanzen. 
 
 
- Die Verkehrssituation im Bereich Schmiedegasse, Jesui-
tengasse und Merheimerstraße stellt im Berufsverkehr be-
reits jetzt ein Nadelöhr dar. 
- Die Beeinträchtigung durch Lärm- und Abgasemissionen 
würde stark zunehmen. 
- Die Zunahme des Verkehrs würde die Nutzung als Fuß-
gänger und Radfahrer stark einschränken. Der Bereich 
wird jetzt schon als Schleichweg benutzt, bei dem Tempo 
30 selten eingehalten wird. Eine Verkehrsberuhigung statt 
Verkehrsverdichtung wäre nötig. 
teilweise  
 
 
 
Kurzfristig verfügbare versiegelte Flächen dieser Größenordnung 
sind der Verwaltung nicht bekannt, die Flächengröße ist ausrei-
chend und aufgrund des Mangels an verfügbaren Flächen akzep-
tabel. 
Ein Anteil des Ausgleichs soll vor Ort erfolgen, beispielsweise 
durch das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und Dachbe-
grünung. Der externe Ausgleich soll nach Möglichkeit im Bezirk 
erfolgen. 
Die Verkehrssituation wird im Rahmen des Verkehrsgutachtens 
untersucht. 
 
Ein Lärmgutachten wird auf Grundlage des Verkehrskonzeptes 
erstellt. 
Auf Grundlage des Verkehrsgutachtens können gegebenenfalls 
notwendige Anpassungsmaßnahmen ermittelt und umgesetzt 
werden.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
- Es gibt kein konkretes Konzept für die Nachhaltigkeit des 
Gebäudes und Schulhofs (Begrünung des Gebäudes mit-
samt Dach und Fassade sowie des Geländes, recyclebare 
Module, unversiegelter Schulhof, nachhaltige Materialien, 
Sonnenpaneele, ...). 
- Die Versiegelung würde das Areal als Versickerungsflä-
che vernichten und zum Verlust von wertvollem Nieder-
schlagswasser führen. 
- Die geplanten schmalen Grünstreifen wären viel zu ge-
ring, um als Erholungsfläche zu gelten. Zudem wären sie 
nicht mit der ökologischen Wertigkeit der heutigen Freiflä-
che vergleichbar. 
- Der Friedhof stellt ein Landschaftsschutzgebiet mit altem 
Baumbestand dar, die bestehende Freifläche ist eine sinn-
volle Erweiterung für Flora und Fauna im Sinne der Nach-
haltigkeit (Vernetzung verschiedener Ökosysteme). 
- Die Freifläche ist die einzige große in der Umgebung für 
Erholung und Freizeitaktivitäten im Grünen. 
- Durch den Bau sowie den späteren Schulbetrieb würden 
die Friedhofsruhe (Störung von Beerdigungen, Trauer-
möglichkeiten) beeinträchtigt. Zudem würde die Nutzung 
als Anlage mit Parkcharakter zur Erholung stark beein-
trächtigt. 
 
 
 
 
- Auf dem Friedhof nisten u.a. wiederholt Waldkäuzchen, 
die als Brutareal reich strukturierte Landschaften benöti-
gen, in denen sich Wälder und Baumgruppen mit offenen 
Flächen abwechseln. Eine Bebauung des Geländes 
würde diesen Tieren und weiteren mit ähnlichen Bedürf-
nissen den benötigten Lebensraum nehmen. 
- In der Vorprüfung des Artenspektrums müssten im Sinne 
Die Planung befindet sich in einem frühzeitigen Stand. Eine For-
derung klimaaktiver und gestalterischer Maßnahmen kann im 
weiteren Bebauungsplanverfahren teilweise in die textlichen Fest-
setzungen aufgenommen werden, die Umsetzung erfolgt jedoch 
erst im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren. 
Sämtliches nicht verschmutztes Niederschlagswasser ist zu ver-
sickern, sofern dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffent-
lich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Versickerung 
des Niederschlagswassers ist im Bebauungsplan festzusetzen. 
Die Grünstreifen entlang der Verkehrsflächen gelten als Straßen-
begleitgrün und dienen vorrangig der Gestaltung und als Standort 
von Bäumen. Erholungsflächen für Spaziergänger befinden sich 
in unmittelbarer Nähe auf dem Friedhof und nördlich im Bereich 
des Ginsterpfades, Spielplatzflächen werden neu errichtet. Der 
Friedhof selber bleibt als Teil einer wichtigen vernetzenden Grün-
radiale im Kölner Stadtgebiet erhalten. 
Der Entfall der Grünfläche für Freizeitaktivitäten wird durch den 
neuen Spielplatz teilweise kompensiert, weitere Erholungsfunk-
tion bieten der Nordfriedhof für Spaziergänger sowie das nördlich 
angrenzende Ginsterpfadgelände. 
Lärmemissionen aus dem Schulbetrieb sind zu erwarten, aller-
dings ist Kinderlärm gesetzlich als sozialadäquat hinzunehmen. 
Durch eine abschirmende Gebäudestellung können die Emissio-
nen gegebenenfalls reduziert werden, dies kann jedoch erst im 
nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren geprüft und umge-
setzt werden. 
 
Es werden im weiteren Verfahren eine Artenschutzprüfung sowie 
ein Grünordnungsplan (GOP) erstellt und die Erkenntnisse sowie 
erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der vorhandenen Tiere 
und Natur im Umweltbericht zum Bebauungsplan-Entwurf zusam-
mengefasst. Auch nicht planungsrelevante Arten werden betrach-
tet.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
der Nachhaltigkeit auch nicht planungsrelevante Arten er-
fasst werden und in die Bewertung der Planung einflie-
ßen. 
 
 
14 Thema Merheimer Straße: 
Thematisiert wird die Umgestaltung der Merheimer 
Straße, bei der die bestehende Allee nicht mehr zum Par-
ken genutzt, sondern ausschließlich als Grünfläche erhal-
ten werden soll. Das Parallelparken soll dafür in beide 
Fahrtrichtungen ausgeweitet werden. 
Gleichzeitig soll eine Tiefgarage unter der Schule für Leh-
rer und Schüler entstehen. 
  
Hierzu werden folgenden Änderungen vorgeschlagen: 
  
Es bietet sich die Chance, dass die parkenden Autos der 
Merheimer Str. insgesamt in der Tiefgarage unter der 
Schule untergebracht werden. 
Sollte die Tiefgarage ausreichend Kapazitäten für Anwoh-
nerparkplätze bieten und über Zugänge sowohl von der 
Schmiedegasse als auch von der Merheimer Straße ver-
fügen, könnte auf das Parallelparken entlang der Straße 
gänzlich verzichtet werden. 
Stattdessen könnte ein baulich getrennter Fahrradweg in 
beide Richtungen errichtet werden, welcher eine sichere 
Trennung zwischen den verschiedenen Verkehrsteilneh-
mern ermöglicht. 
Der Grünstreifen in der Mitte könnte zudem verbreitert 
werden. 
  
Ein solches Konzept würde nicht nur die Parkplatzsitua-
tion entschärfen, sondern auch die Sicherheit der Rad-
wege, insbesondere für die Schüler, erhöhen. Darüber 
 
nein 
 
Die Planung für die Merheimer Straße ist abgeschlossen und 
durch den Rat der Stadt Köln beschlossen. Eine Tiefgarage unter 
der Schule würde sich vom Kosten/Nutzenverhältnis her im Ver-
gleich zur geplanten oberirdischen Lösung an der Merheimer 
Straße voraussichtlich nicht rechnen und stellt einen unverhält-
nismäßigen Aufwand dar. Auch könnte es zu Konflikten zwischen 
der Schulnutzung und den ständigen Zu- und Abfahrten kommen. 
Ob eine Mehrfachnutzung bauordnungsrechtlich der Schulnut-
zung zugeordnete Stellplätze möglich ist, müsste gegebenenfalls 
im Baugenehmigungsverfahren geklärt werden.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
hinaus könnte ein bezahltes Anwohnerparken in der Tief-
garage zur Finanzierung beitragen, wobei die Parkplatz-
kosten für Anwohner möglichst niedrig gehalten werden 
sollten. 
 
15 Thema Cellitinnenweg: 
Es wird gebeten, bei der Planung zu berücksichtigen: 
1. Die Zufahrt zu den beiden Stellplätzen vor dem Haus 
Schmiedegasse 40 h (Cellitinnenweg 3) soll unmittelbar 
von der öffentlichen Fahrbahn aus erfolgen, sodass das 
Grundstück auch für die Müllbehälter etc. genutzt werden 
kann. Kein Fahrrecht mehr für Dritte über das private 
Grundstück. 
 
2. Es wird ein Anfahren von schweren Fahrzeugen mit 
kurzen Wegen zur Müll-und Sperrgutentsorgung bzw. für 
Umzüge, Handwerker-Materialtransporte, Möbelanliefe-
rungen etc. vorgesehen.  
(Hintergrund: Nach Errichtung der gegenüber liegenden 
Häuser wurde eine hohe Böschung in der Mitte der Plan-
straße angelegt, über die ein - oft nicht benutzbarer - 
Trampelpfad in Verlängerung der Klosterfraugasse führt. 
Insofern steht der provisorisch ausgebaute städtische Teil 
des Celitinnenweges den Anwohnern im Süden des Celli-
tinnenwegs für Anlieferungen/Transporte jeglicher Art 
nicht zur Verfügung.   
 
3. Der Grünstreifen mit den zu großen und schadens-
trächtigen Pappeln + Wildwuchs vor unserer Privatstraße 
wird entfernt.  
 
4. Der Hausanschlusskanal erfolgt mittig der Straße, so 
dass die Anlieger nicht einseitig und unverhältnismäßig 
mit Kosten und Risiken belastet werden. 
 
 
teilweise 
 
Die Anregungen werden im Zuge des Verkehrsgutachtens und im 
weiteren Verfahren geprüft.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
16 Thema Verkehr: 
Hinsichtlich der Planung der Gesamtschule werden ext-
reme Bedenken in Bezug auf die Jesuitengasse geäußert, 
die dadurch mit einem noch höheren Autoverkehr belastet 
wird.  
Der extrem gestiegene Autoverkehr wird durch die Errich-
tung des Neubaugebiets Simonskaul noch weiter steigen. 
Eine weitere Steigerung durch Anfahrten zur Gesamt-
schule ist das für die Anwohner der Jesuitengasse nicht 
mehr nachvollziehbar.  
Es wird Unverständnis geäußert, warum keine Entlas-
tungsstraße geplant wird.  
Befürchtet werden Staus und Autoabgase sowie Lärm  
Die Nicht - Planung des Autoverkehrs bei der Schulbau-
planung ist nicht zu verstehen.  
Hierdurch ist die Sicherheit für Radfahrer und Fußgänger 
ebenfalls nicht mehr gegeben.  
Um Berücksichtigung der Jesuitengasse in der Planung 
wird gebeten. 
 
 
teilweise 
 
Die Anregungen werden im Zuge des Verkehrsgutachtens und im 
weiteren Verfahren geprüft. 
17 Thema Bäume/ Verkehr/ nachhaltige Bauweise: 
Es wird gewünscht: 
- den Baumbestand an der Klosterfraugasse soweit wie 
möglich zu erhalten. 
 
- Bäume und oder andere Pflanzen an der Jesuitengasse 
23-25 entlang zu pflanzen.  
 
 
 
 
- ein Einbahnstraßensystem mit Fahrraderlaubnis  
 
 
 
 
teilweise 
 
 
Die Bestandsbäume werden aufgemessen, die Prüfung, welche 
Bäume zum Erhalt festgesetzt werden können, erfolgt im weite-
ren Planverfahren. 
Straßenbäume werden in der Regel im Zuge der verkehrlichen 
Ausbauplanung mitgeplant, im Bebauungsplan werden zunächst 
die Straßenbegrenzungslinien festgesetzt. Bäume können zwar 
ebenfalls festgesetzt werden, sollten aber nicht fest verortet wer-
den, um eine ausreichende Flexibilität in der weiteren Planung zu 
gewährleisten. 
Ein Einbahnstraßensystem kann sowohl für die Klosterfraugasse 
als auch für die Jesuitengasse, die Ambossstraße als auch die 
Feuergasse im Rahmen des Verkehrsgutachtens geprüft werden,

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
- Klosterfraugasse nur Fuß-und Radweg  
- am Kreisel Schmiedegasse Merheimer Str. insgesamt 4 
Zebrastreifen. 
- an der Schule kein "kiss and ride" einrichten, sondern 
zwei Bushaltestelle. Je einen an der Schmiedegasse an 
der zukünftigen Gesamtschule und auf der anderen Seite 
der Schule an der Merheimer.  
Das hohe Verkehrsaufkommen durch die Elterntaxis 
würde den Verkehr lahmlegen, auch wenn dafür extra die 
Einbuchtungen auf dem Schulgelände gebaut werden 
würden.  
(Negativbeispiel Carl von Ossietzky Gesamtschule) 
- Schülertickets für die öffentlichen Verkehrsmittel für um-
sonst 
- die Schule mit besten klimatischen Möglichkeiten zu 
bauen z.B. mit Erdwärme. Diese kann im Sommer auch 
als Klimaanlage eingesetzt und als Kühlung genutzt wer-
den, ergänzend Nutzung nachhaltiger Baumaterialien etc. 
 
ebenso die Beschränkung der Klosterfraugasse auf den Fuß- und 
Radverkehr. 
Verkehrliche Verbesserungsvorschlägen sind im Verkehrsgutach-
ten zu prüfen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Schulneubau unterliegt den städtischen Energieleitlinien für 
öffentliche Gebäude. Dieser sieht beispielsweise eine Dämm-
standard vor, der nahe am Passivhausstandard liegt. 
 
18 
18.1 
Thema Gesamtschule 
Aufgrund des vom Rates der Stadt Köln am 9. Juli 2019 
ausgerufenen Klimanotstandes sollten die Gebäude in kli-
maneutraler bzw. ökologischer Bauweise errichtet wer-
den. Es wird erwartet, dass Begrünungen von Dächern 
und Fassaden sowie Ausgleichsmaßnahmen vor Ort im 
Hinblick auf das durch die Bauten beeinträchtigte Mikro-
klima erfolgen. 
 
ja Siehe Punkt Nr.17 
18.2 Thema Merheimer Straße: 
Die Merheimer Straße verläuft in Höhe der geplanten 
Baufläche verengt und verfügt nur über einen sehr schma-
len Gehweg. Als Ausweichstrecke zur hoch frequentierten 
Neusser Straße macht die Verengung auch baulich Sinn.  
 
teilweise 
 
Die Anregungen werden im Zuge des Verkehrsgutachtens und im 
weiteren Verfahren geprüft.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Doch wird mit dem Schulbetrieb ein verstärktes Aufkom-
men an Fahrzeugen erwartet. Zudem ist die Problematik 
der „Elterntaxis“ ist nicht geklärt.  
Die Problematik eines sicheren Schulweges über die Mer-
heimer Straße (Zebrastreifen?) ist ebenfalls nicht geklärt. 
Insgesamt sollte das bereits im Jahr 2013 genannte Ver-
kehrskonzept parallel zum Bauvorhaben und entspre-
chend der jetzigen verkehrlichen Situation erstellt und un-
ter öffentlicher Beteiligung präsentiert werden. 
 
 
18.3 Thema Spielplatz: 
Es wird angeregt, bei dem o. g. angemeldeten Bedarf die 
bereits vorhandenen Spielplätze in unmittelbarer bzw. mit-
telbarer Umgebung zu berücksichtigen und den neu ge-
nannten Bedarf zu hinterfragen. 
Zum einen gibt es den Spielplatz zwischen Roßbach-, 
Leuthen– und Neusserstraße (der sogenannte „Elefanten-
spielplatz“). Ein zweiter Spielplatz (mit zu sanierendem 
Bolzplatz) befindet sich in zwischen der Straße An den 
Kreuzmorgen und der Straße Am Tetzerkamp. 
Ein weiterer, neuer Spielplatz – wie in der Planung ange-
dacht – ist von daher nicht notwendig. 
 
 
teilweise Siehe Punkt 3.5 
Die Spielplatzfläche für das Pallenbergheim entfällt. 
18.4 Thema Einrichtungen und Größe des Areals: 
Angesichts der relativ kleinen Fläche, die für die Gesamt-
schule (Schulgebäude und Sporthalle, Zuwege, Schulhof, 
evt. Mensa) mit voraussichtlich rund 1000 Schülerinnen 
und Schüler vorgesehen ist, sollte die angedachten zu-
sätzlichen Nutzungen (Jugendzentrum und Spielplatz  
aufgegeben werden.  
Darüber hinaus wird die Gesamtschule als Ganztags-
schule bis in den Nachmittag hinein in Betrieb sein. Sicher 
teilweise Siehe Punkte 1.1 und 3.5 
 
 
 
 
 
 
Der Ganztagsbetrieb der Schule sowie die Nutzung der Sport-
halle durch Vereine ist vorgesehen

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
wird die Sporthalle auch für die Nutzung durch Vereine of-
fenstehen. 
Vor dem Hintergrund sollte dem Anliegen der Anwohnen-
den entsprochen werden, an einer ohnehin schon lärmfre-
quenten Straße eine Phase der relativen Ruhe im Tages-
verlauf zu haben. Dieses widerspricht der vorgestellten 
und von der Stadt beabsichtigten verdichteten Planung 
der Fläche südliche Schmiedegasse. 
 
 
 
Schulbauten dienen der Daseinsvorsorge und sind ein wichtiger 
Infrastrukturbaustein. Hinsichtlich des beschränkten Flächenan-
gebotes bietet die Entwicklung an der Schmiedegasse eine der 
wenigen Möglichkeiten, Fehlbedarfe auszugleichen. Dem Nutzen 
für die Allgemeinheit sollte dementsprechend hierbei ein höherer 
Stellenwert eingeräumt werden als dem Ruhebedürfnis Einzelner
, 
solange sich die Emissionen im gesetzlich zulässigen Rahmen 
bewegen. 
19 
19.1 
Thema E-Mobilität: 
Im Rahmen einer Neustrukturierung der Straßen sollte der 
steigenden e-Mobilität Rechnung getragen und Ladesäu-
len eingeplant werden. Des Weiteren wäre zu betrachten 
inwieweit die vorhandenen Tiefgaragen im Rahmen der 
Baumaßnahmen mit stärkeren Stromleitungen durch die 
Rheinenergie versorgt werden können. 
  
 
nein 
 
Die Einrichtung von E-Mobilitätsstationen ist nicht Bestandteil der 
Bauleitplanung und muss gegebenenfalls in separaten Verfahren 
mit Anbietern der E-Mobilität wie beispielsweise der Rheinenergie 
geprüft werden. 
19.2 Thema Parken: 
Die heutige großzügige Parkplatzsituation in der Straße 
sollte nicht im Übermaß beschnitten werden, damit Gäste 
auch noch mit dem PKW anreisen können. 
Um Langzeitparker zu umgehen könnte man die Parkzeit 
auf 3 Stunden begrenzen (mit Parkscheibe). 
 
 
teilweise 
 
Die Planung zur Merheimer Straße sieht eine Anzahl von Stell-
plätzen vor. Die Reduzierung von Parkdauern kann im Anschluss 
an den Umbau der Merhheimer Straße geprüft werden, ist aber 
nicht Bestandteil des Bauleitplanverfahrens. 
19.3 Thema Verkehr: 
Die aktuelle Zuwegung in das Gebiet Klarissenweg, Klos-
terfraugasse und Cellitinnenweg sollte erhalten werden, 
um die Schmiedegasse im Bereich der neuen Schule 
nicht im Übermaß zu strapazieren. 
 
teilweise 
 
Die Anregungen werden im Zuge des Verkehrsgutachtens und im 
weiteren Verfahren geprüft. 
19.4 Thema Verkehr: 
Der geplante Fußweg Pallenbergheim - Cellitinnenweg 
klingt zunächst sinnvoll, allerdings ist davon auszugehen, 
 
Kenntnisnahme

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
dass Schüler aus Bequemlichkeit die Abkürzung  Durch-
fahrt Cellitinnenweg 11- Parkplatz Restaurant Iva nehmen 
werden (bis dass die Gemeinschaft dort einen Zaun oder 
Tor anbringen würde). 
19.5 Thema Kosten: 
Es wird gehofft, dass die gesamte Baumaßnahme im 
Sinne der Anwohner so kosteneffizient wie möglich umge-
setzt und es nicht wie bei der Oper kostenmäßig aus dem 
Ruder laufen wird. 
ja Eine wirtschaftliche Umsetzung liegt auch im Interesse der Stadt 
Köln. 
20 Thema Besucherparken: 
Es wird gewünscht, dass in der der Straße, die renoviert 
wird, nur Parkplätze für die Besucher/Gäste gebaut wer-
den. 
 
teilweise 
 
Die Anregungen werden im Zuge des Verkehrsgutachtens und im 
weiteren Verfahren geprüft. 
21 Thema Verkehr/ Architektur/Sport/Schulbetrieb: 
-Keine Kiss&Ride-Zone, weil dadurch weitere Versiege-
lung nötig wird- 
stattdessen: 
Parken auf der Bezirkssportanlage oder in den Park-Ta-
schen am Friedhof. 
-Schulneubau als nachhaltiger Holzbau in C2C-Standard. 
-Außerhalb der Grundfläche des Schulgebäudes keine 
Versiegelung, naturnahe Gestaltung des Schulhofs. Ret-
tungswege so kurz wie möglich und in Rasen-Gitter-Stein-
Ausführung. 
-Ausrichtung eines Architekturwettbewerbes der den 
Schulbau als Übergang/Verbindung eines Ruheor-
tes(Friedhof) und einem belebten Stadtteil herstellt. 
-Rund um das Schulgebäude zwei unabhängig zu nut-
zende und abzuschließende Ringe mit Sport- und Ca-
listhenics-Geräten. 
Außen:außerhalb des Unterrichts:innerer Ring zur Schule 
geschlossen 
Innen+Außen: beide Ringe innerhalb während des Schul-
betriebs offen-nach außen abgeschlossen 
teilweise  
Die Anregungen werden im Zuge des Verkehrsgutachtens und im 
weiteren Verfahren geprüft. 
 
Notwendige Stellplätze müssen auf dem Grundstück des Vorha-
bens realisiert werden. 
Die Ausführungsmerkmale des Schulbaus werden in der Aus-
schreibung festgelegt, gleiches gilt für die Qualitäten der Außen-
raumgestaltung.  
 
 
Die Umsetzung der Schule erfolgt entweder durch ein Generalun-
ternehmen (GU) oder Totalunternehmen (TU). Bei beiden Varian-
ten wird direkt die wirtschaftlichste, qualitativste und kurzfristig 
umsetzbare Architektur angewandt.  
Dieses Vorgehensieht kein weitergehendes Qualifizierungsver-
fahren vor, aufgrund der Lage in einer denkmalgeschützten Um-
gebung kann eine Beratung des Siegerentwurfes im Gestaltungs-
beirat unter Einbeziehung der Denkmalpflege sinnvoll sein. 
Die Ausgestaltung der Schulhöfe ist Bestandteil der Hochbaupla-
nung. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und an 
die zuständigen Fachplaner weitergeleitet.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 24 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
-Verkehr:Schmiedegasse als Einbahnstraße vom Kreis-
verkehr Jesuitengasse an, Merheimer Straße ab Roß-
bachstraße als Sackgasse. Notwendig, da dieser Bereich 
unmöglich den Schulverkehr und den des neuen Wohnge-
bietes zwischen Simonskaul und Neusser Straße aufneh-
men kann. (siehe Anlage). 
 
 
Die Anregungen werden im Zuge des Verkehrsgutachtens und im 
weiteren Verfahren geprüft. 
 
 
21 
21.1 
Thema Standort 
ist an dieser Stelle nicht nachvollziehbar und wird abge-
lehnt; eine schlüssige Prüfung alternativer Standorte 
wurde nicht vorgetragen. Es bestehen größte Bedenken, 
wie eine drei- oder sogar vierzügige weiterführende 
Schule sich auf dem kleinen Areal einfinden soll. Die Flä-
che ist übersichtlich, d. h. man wird in die Höhe gehen 
müssen…  
Auch die direkte Nachbarschaft zum Friedhof gilt es zu 
beachten. Der Friedhof ist nicht nur ein Ort der Natur, der 
Ruhe und Entspannung und bewohnt von vielen Tieren, 
den es in seinem bestens gepflegten Zustand zu erhalten 
gilt, sondern er ist auch ein Ort der Andacht, des Glau-
bens, des Todes und der dazugehörigen Trauer, der als 
solcher bewahrt werden muss. Es wird keine allgemeine 
Vermüllung und/oder lärmende Schülergruppen auf dem 
Friedhof sowie Störung von Trauernden und Bestattungen 
gewünscht.  
 
teilweise  
Siehe Punkt 6.3 
 
Die Planung des Gebäudes ist eng mit der Denkmalpflege abzu-
stimmen, um eine verträgliche Einfügung des Baukörpers in 
seine Umgebung zu gewährleisten. 
 
 
Siehe Punkte 8.1 und 13 
21.2 Thema Parken: 
Die Parksituation wird sich weiter verschärfen. Besonders 
skeptisch wird die gesamte Parksituation rund um die 
Schule gesehen. So wurde mitgeteilt, dass die Parkplätze 
in der Mitte der Merheimer Str. komplett wegfallen sollen. 
Auch die Anzahl der Parkplätze in der Klosterfraugasse, 
dem Klarissenweg und dem Cellitinnenweg sollen redu-
ziert werden. Gleichzeitig wird der Bedarf an Parkplätzen 
durch die zunehmende Bebauung noch weiter steigen. 
 
teilweise 
 
Die Parkplätze auf der Merheimer Straße werden als Längspar-
ker entlang der Straße ausgerichtet und bleiben zu einem großen 
Teil in ihrer Anzahl erhalten. 
 
 
 
Jede Bebauung muss Stellplätze für ihre Nutzung nachweisen. 
Die Herstellung eigener Stellplätze ist verpflichtend, so auch für

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 25 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Statt weniger müsste zusätzliche Parkfläche geschaffen 
werden. Die ideologisch wünschenswerte Perspektive, 
dass wir in den nächsten Jahren die wegfallenden Park-
plätze nicht mehr benötigen, ist illusorisch. Ausweichen-
der Parkraum ist daher dringend einzuplanen.  
 
den Schulneubau.  
Die Stellplatzbilanz im Umfeld wird unter Berücksichtigung der 
Auslastung und der Verkehrsentwicklung weitergehend betrach-
tet. 
21.3 Thema Verkehr: 
Der „Durchstich“ der Nord-Süd-Verbindung für Auto- 
und/oder Rad- und Fußverkehr wird abgelehnt. Die bishe-
rige Straßenführung hat sich bewährt und sollte dringend 
beibehalten werden. Warum der Auto-Verkehr aus nördli-
cher Richtung nicht mehr wie bislang über die Jesuiten-
gasse abgewickelt werden und stattdessen durch ein klei-
nes Wohngebiet laufen soll, ist nicht nachvollziehbar, vor 
allem  bei Verlust einer Grünfläche mit altem Baumbe-
stand wäre dies ein fatales finanz- und umweltpolitisches 
Signal.  
Zu beachten ist die Einfädelung auf die Schmiedegasse 
insbesondere zu Stoßzeiten, beispielsweise durch die Ein-
richtung eines zweiten Kreisverkehrs. 
 
 
teilweise 
 
Ein Durchstich für den Durchgangsverkehr soll nicht erfolgen. Es 
wird geprüft, in welcher Form die Straßen Klosterfraugasse, Celli-
tinnenweg und Klarissenweg als Anliegerstraßen für den Autover-
kehr bestmöglich unter Berücksichtigung des Grünbestands er-
schlossen werden können. Der Kreuzungspunkt Klosterfrau-
gasse/Schmiedegasse wird im Zuge des Verkehrsgutachtens mit 
betrachtet. 
21.4 Thema Verkehr: 
Auch für eine reine Fahrrad- und Fußgängerstraße als 
Durchfahrt von der Ecke Klosterfraugasse / Cellitinnen-
weg wird keine Notwendigkeit gesehen. Sie darf nur um-
gesetzt werden, wenn sie kostengünstig umgesetzt wer-
den kann und das kleine „Wäldchen“ weitestgehend unan-
getastet bleibt. Aber auch hier würde sich die Frage der 
„Eingliederung“ und insbesondere der Überquerung der 
Schmiedegasse stellen. (Zebrastreifen?) 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Eine ausreichende Fuß- und Radwegeerschließung in Nord-Süd-
richtung ist unabhängig von der Schulplanung aus Gründen der 
Verkehrssicherheit in den beengten Straßen nördlich der Schmie-
degasse sinnvoll. 
21.5 Thema Verkehr: 
Einen Fahrrad- und Fußgängerweg vom Pallenbergheim 
zum Cellitinnenweg wird abgelehnt. Schon jetzt kann man 
auf kurzem Weg über den Friedhof vom Pallenbergheim 
 
nein 
 
Wege durch Grünverbindung, besonders über Friedhöfe sind 
nicht als Schulwege ansetzbar. Wege in Grünflächen sind nicht

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
zur Schmiedegasse gelangen. Diese Abkürzung wird be-
reits von vielen rege genutzt. Ein zweiter Weg wird als 
nicht notwendig betrachtet. 
 
beleuchtet, Friedhöfe sind saisonal und Tageszeitlich unter-
schiedlich zugänglich. 
21.6 Thema betreutes Jugendwohnen: 
Die Einrichtung für betreutes Wohnen für Jugendliche 
wird grundsätzlich unterstützt. Bestehende „Ängste“ bzw. 
Sorgen von Anwohnern sollte durch gute Aufklärung ent-
gegengewirkt werden. Hier sollen keine potentiell gefährli-
chen, straffällig gewordene junge Menschen unterge-
bracht werden, sondern vor allem Kinder und Jugendliche, 
die vorübergehend oder auch für länger ein neues Zu-
hause benötigen, weil es im früheren Zuhause mit den El-
tern bzw. Sorgeberechtigten - aus welchen Gründen auch 
immer - nicht mehr klappt. 
Kenntnisnahme Die Errichtung des betreuten Jugendwohnens und dessen Bele-
gung sind nicht Teil des Bauleitplanverfahrens, im Bebauungs-
plan wird lediglich ein Baufenster für ein Gebäude in einem Allge-
meinen Wohngebiet gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) 
in maximal 2-geschossiger Bauweise festgesetzt. 
22 
22.1 
Thema Verkehr: 
Pallenbergheim – Cellitinnenweg 
Die Verbindung von Pallenbergheim und Cellitinnenweg. 
wird begrüßt. Diese ist unabdingbar, um SchülerInnen ei-
nen gefahrlosen Schulweg zur geplanten neuen Schule 
an der Schmiedegasse oder zur Grundschule an der Ni-
belungenstraße zu ermöglichen. 
b. Es wird jedoch den Plänen widersprochen, die eine 
Verkleinerung der zu den Häusern gehörenden Gärten o-
der das Fällen alter Bäume zur Folge hätten. Die Gärten 
und der Baumbestand sind ein wichtiger Teil der histori-
schen Pallenbergheim-Siedlung und sind daher unbedingt 
schützenswert. 
c. Es wird zudem der Planung eines Weges durch die In-
nenflache der Pallenberganlage als Zuweg zum neuen 
Fußgänger-, bzw. Fahrradweg widersprochen. Der Innen-
raum, der in den letzten Jahren durch Baumverlust und 
Klimawandel immer mehr gelitten hat, würde hierdurch 
noch mehr zu Schaden kommen. Eine Fläche, die ur-
sprünglich zur Erholung geschaffen wurde, würde zum 
 
Ja 
 
Die Wegeführung des Durchstichs soll möglichst entlang der vor-
handenen Gärten führen, Baumfällungen sollen vermieden wer-
den. Eine Wegeführung über die im Innenbereich des Pallenberg-
heims befindliche Grünanlage wird sowohl aufgrund der vorge-
brachten als auch aus denkmalpflegerischen Gründen nicht wei-
terverfolgt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Verkehrsweg werden. Die bestehenden Wege, die um 
den Innenhof herumführen, werden als ausreichend be-
trachtet. 
 
22.2 Thema betreutes Jugendwohnen: 
a. Man ist sich der Wichtigkeit solcher Einrichtungen be-
wusst.  
b. Es wird dennoch den Plänen, ein Wohnheim für Ju-
gendliche an diesem zentralen Standort der Anlage zu er-
richten, widersprochen. 
Da das Grundstück für das geplante Wohnheim so knapp 
bemessen ist –laut Plan gibt es auf dem Grundstuck kaum 
Raum für die Jugendlichen, sich außerhalb des Heim-Ge-
bäudes aufzuhalten– , werden Interessenkonflikte 
bei der Nutzung der Pallenbergheim-Innenflache befürch-
tet, sowie daraus folgend, persönliche Konflikte im Um-
gang mit den Jugendlichen.  
c. Es wird stattdessen vorgeschlagen, das Gelände bzw. 
das Gebäude des alten Kinderkrankenhauses an der Pal-
lenbergstrase für das geplante Wohnheim zu nutzen. Dies 
hätte auch den Vorteil, dass das Wohnheim bei eventuell 
zukünftig erhöhtem Bedarf leichter ausgebaut werden 
könnte, da der Platz bei weitem nicht so begrenzt ist, wie 
bei der ursprünglich geplanten Flache. Auch die Frage, 
warum ein derart großes Gebäude in Köln jahrelang unge-
nutzt bleiben kann, findet so eine gute Antwort. 
teilweise  
Siehe Punkt 21.6 
 
 
 
 
Die Freifläche für das betreute Jugendwohnen kann sich bei Be-
darf in Richtung Osten außerhalb des Neuaufstellungsbeereiches 
des Bebauungsplanes ausdehnen, da diese Flächen ebenfalls 
zum Stiftungsvermögen gehören. Konflikte mit Jugendlichen kön-
nen auftreten, deren Vermeidung ist Aufgabe der Träger der Ein-
richtung. Da es auch in anderen Wohngebieten betreutes Ju-
gendwohnen gibt, ist davon auszugehen, dass sich potentielle 
Probleme in einem handhabbaren Rahmen bewegen werden. 
Es soll dennoch geprüft werden, ob das betreute Jugendwohnen 
alternativ in ein Konzept für das leerstehende ehemalige Kinder-
krankenhaus einbezogen werden kann. 
22.3 Thema Spielplatz Pallenberganlage: 
a. Oftmals wird das Pallenbergheim von Besuchergruppen 
bei Veedelsführungen oder einzelnen Spaziergängern be-
sucht, die sich an der Schönheit und Einzigartigkeit der 
Anlage erfreuen. Die AnwohnerInnen des Pallenberg-
heims sind stolz drauf, Bewohner eines bedeutenden Köl-
ner Architekturdenkmals zu sein. 
Die AnwohnerInnen widersprechen daher dem Plan zum 
Bau eines Spielplatzes. 
teilweise  
Aus denkmalpflegerischer Sicht ist eine Spielplatznutzung nicht 
zulässig, aus diesem Grund wird der Innenbereich des Pallen-
bergheims aus dem Planbereich herausgenommen. Umgestal-
tungsmaßnahmen im Sinne der Anwohner sind gegebenenfalls 
mit der Denkmalpflege und dem Grünflächenamt der Stadt Köln 
abzustimmen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Vielmehr wünschen sie sich, die Innenflachen weiterhin 
entsprechend der ursprünglichen Widmung und im Sinne 
des Denkmalschutzes zu nutzen: Begegnung und Erho-
lung für alle. Kinder sind natürlich auch willkommen! 
b. Die Innenflache des Pallenbergheims bildet seit über 
hundert Jahren nicht nur das bauliche Zentrum des En-
sembles, sondern ist bis zur Gegenwart vor allem Begeg-
nungsstätte der AnwohnerInnen sowie, teils mehrfach im 
Jahr, Austragungsort für Nachbarschaftsfeste (Sommer-, 
Oktober- und Adventsfeste). Die MieterInnen der Woh-
nungen am Pallenbergheim zahlen darüber hinaus über 
Ihre Nebenkostenabrechnung für die Pflege der Anlage. 
Es ist den AnwohnerInnen also ein besonders starkes An-
liegen, dass die Innenflache weiterhin in ihrem Sinne für 
diese Begegnungen genutzt werden kann. 
c. Mit dem Hinweis auf die Alterszusammensetzung der 
Anwohnerschaft ist festzuhalten, dass ein Spielplatz den 
Erfordernissen der AnwohnerInnen nicht entspricht. Im 
Umkreis von 500m sind darüber hinaus mehrere Spiel-
plätze vorhanden, die durch Instandsetzungsarbeiten si-
cherlich bestens angenommen würden (Elefantenspiel-
platz, Spiel- und Bolzplatz „An den Kreuzmorgen“, Spiel-
platz Pallenbergstraße). Im erweiterten Umkreis liegt der 
sehr großzügig angelegte Spielplatz an der Etzelstraße, 
außerdem besteht nördlich die Möglichkeit, in freier Natur 
zu spielen. 
Darüber hinaus war der Diskussionsbeitrag eines Teilneh-
mers am 2. September sehr inspirierend: Warum nicht die 
Schulgelände mit allen Platz und Spielmöglichkeiten bis 
abends für Kinder öffnen? 
d. In den letzten Jahren hat die Vegetation im Innenraum 
der Anlage sehr gelitten. Mehrere Jahrzehnte alte Baume 
wurden in den letzten Jahren gefällt bzw. sind abgestor-
ben und wurden nicht ersetzt. Gerade in den Hitzesom-
mern der letzten Jahre verwandelte sich die Rasenflache 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Siehe Punkt 6.7 
 
 
 
Nachpflanzungen sind nicht Teil des Bauleitplanverfahrens, die 
Vorschläge werden an das zuständige Grünflächenamt weiterge-
leitet.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
des Innenraums in eine ökologisch tote Fläche. Regelmä-
ßige „über-Pflege“ durch die Stadt Köln verstärkt diesen 
Effekt im Sommer (Rasenmähen und aussäubern der He-
cke. 
In den zunehmenden sogenannten „tropischen Nächten“ 
im Sommer sind die teils unzureichend isolierten alten Ar-
beiterwohnungen der Originalanlage dringend auf küh-
lende Luft von außen angewiesen. Der nordwestliche 
Teil des Innenraums der Anlage bildet aber Sommertags 
einen Hitzekessel, der auch nachts nur schwer abkühlt 
(große Rangierflache, parkende Autos, mangelnde Vege-
tation). Ein angelegter Spielplatz würde diesen klimaöko-
logischen Anforderungen nicht gerecht werden. 
Die AnwohnerInnen wünschen sich daher, auch in Hin-
blick auf den Klimawandel, die Flache wieder durch das 
Pflanzen mehrerer Bäume sowie weiterer ökologisch sinn-
voller Pflanzen zu einer echten grünen Lunge für die 
Anlage und das Veedel zu machen, um so auch weiterhin 
dem historischen architektonischen Konzept der „Garten-
stadt“ zu entsprechen. Dieser Wunsch ist auch im Sinne 
einer zukünftigen Anwohnergeneration in der Pallenberg-
heim-Siedlung. 
23 Thema Verkehr: 
Das Deutsche Kinderhilfswerk und der Ökologische Ver-
kehrsclub Deutschland fordern dazu auf, in Bereichen von 
Schulen mit einem kritischen Aufkommen von Hol- und 
Bringeverkehren Schulstraßen mit temporären Durch-
fahrtsbeschränkungen einzurichten. In Schulstraßen wird 
zeitweise, vor allem morgens zu Schulbeginn, die Zufahrt 
zur Schule für den Autoverkehr gesperrt. 
Es wird deshalb darum gebeten, folgende Möglichkeiten 
zu prüfen: 
• Einrichtung einer Schulstraße 
• Beschränkung der Durchfahrt, insbesondere für LKW 
 
teilweise 
 
Die Anregungen werden im Zuge des Verkehrsgutachtens und im 
weiteren Verfahren geprüft.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
24 Thema Entsiegelung: 
Bezug genommen wird auf die Jesuitengasse, Ecke Kla-
rissenweg. Insbesondere der kleine Platz vor den Haus-
nummern 23-25 wurde im Zuge der Baumaßnahmen an 
der Jesuitengasse stark versiegelt. Es wird bemängelt, 
dass die großflächige asphaltierte Straße und die mit 
Pflastersteinen versiegelten Bürgersteige im Sommer er-
hebliche zusätzliche Wärme ausstrahlen. 
Es wird dringend eine Verbesserung/Ergänzung dieses 
Areals im Sinne von Klimaschutz und Lebensraumqualität 
gefordert. 
Gewünscht wird die Bepflanzung einer kleinen grünen 
Oase, in der auch das Regenwasser versickern kann. Fer-
ner würden Blumen und Sträucher einen natürlichen Le-
bensraum für Insekten bieten. 
positiven Nebenwirkungen: 
- Wild Parken wird verhindert 
- Wege für FußgängerInnen werden sicherer, freier sowie 
angenehmer 
-keine Poller und Findlinge müssen installiert werden  
lebende biotische Materialien statt inerte abiotische Mate-
rialien im Sinn des Klimaschutzes.  
 
teilweise  
Straßenbäume werden in der Regel im Zuge der verkehrlichen 
Ausbauplanung mitgeplant, im Bebauungsplan werden zunächst 
die Straßenbegrenzungslinien festgesetzt. Bäume werden eben-
falls festgesetzt, werden allerdings in der Regel allerdings mit ei-
nem gewissen Spielraum verortet, um eine ausreichende Flexibi-
lität in der weiteren Verkehrsplanung zu gewährleisten. 
 
25 Thema Verkehr: 
In dem vorläufigen Verkehrsleitplan wird übersehen, dass 
durch die geplante Streckenführung der Kreisel, Schmie-
degasse, Merheimer Straße und Jesuitengasse, der jetzt 
schon stark belastet ist, noch mehr belastet wird. Zur Zeit 
wird das neue Baugebiet Simonskaul mit mehreren 100 
Wohneinheiten gebaut, dieser zukünftige Verkehr würde 
zusätzlich auf den Kreisel zukommen. 
Es wird vorgeschlagen, die die bisherige Zufahrt Cellitin-
nenweg, Klosterfraugasse und Klarissenweg dort zu be-
lassen, wo sie sich bereits befindet, damit nicht alle Fahr-
zeuge noch zusätzlich zum Schulbetrieb über den Kreisel 
 
teilweise 
 
Die Anregungen werden im Zuge des Verkehrsgutachtens und im 
weiteren Verfahren geprüft. Eine Zufahrtsmöglichkeit von Norden 
kommend soll erhalten bleiben.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
und durch die Schmiedegasse fahren müssen. 
Auf diese Weise könnte man die geplante Verlängerung 
der Klosterfraugasse als reinen Fahrrad-und Fußweg aus-
bauen und eventuell auch versiegelte Fläche einsparen. 
Bemängelt wird die Zupflasterung an der Zufahrt Jesuiten-
gasse / Klosterfraugasse. Es wird gebeten, den Zustand 
im Zuge weiterer Arbeiten noch einmal zu ändern. 
26 Thema Schule/Architektur: 
Die Planung wird ausdrücklich begrüßt. Die zusätzlichen 
Schulplätze, die deutlich verbesserte Verkehrssituation, 
Spielplätze und Begrünung würden für eine klare Verbes-
serung an Lebensqualität bedeuten. Es wäre erfreulich, 
wenn die Umsetzung wie dargestellt im genannten Zeit-
raum erfolgen kann.  
 
Für den Schulneubau wird angeregt, auf Holzhybrid-Bau-
weise zu setzen und im Falle von Flachdächern wahl-
weise Dachbegrünung, PV oder eine Nutzung als zusätzli-
che Schulhoffläche vorzusehen. 
teilweise  
Die positive Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, eine 
zügige Umsetzung angestrebt. 
 
 
 
 
Die Hochbauplanung wird nach Rechtskraft des Bebauungsplans 
begonnen, Dachbegrünung und die Möglichkeit der Nutzung er-
neuerbarer Energien können allerdings bereits im Bebauungs-
plan festgesetzt werden. 
27 Thema Verkehr: 
Es wird als wichtig angesehen, den gesamten Straßenzug 
zwischen Schmiedegasse und Neusser Straße (Jesuiten-
gasse, Feuerstraße, Amboßstraße) in das Bebauungs-
planverfahren zu integrieren. Die StraßenKultur“, die Füh-
rung der Straßen insgesamt, mangelnde Zebrastreifen, 
mangelnde Begrünung oder kindgerechte Gestaltung wird 
als desolat empfunden. 
Die Feuerstraße ist Hauptverbindung zwischen der Halte-
stelle Mollwitzstraße und dem gesamten nördlichen Teil 
der Schmiedegasse und damit auch potenzieller Schul-
weg für die zukünftigen Schülerinnen und Schüler der 
neuen Gesamtschule.   
 
Man würde gerne näher mit der Bezirksbürgermeisterin 
über diese Frage in den Austausch kommen. 
 
teilweise 
 
Die Anregungen werden im Zuge des Verkehrsgutachtens ge-
prüft.

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Lfd. 
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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
28 Thema Verkehr: 
Es wird darum gebeten, ein Gutachten einzuholen, dass 
insbesondere zu den Stoßzeiten zwischen 7-9 Uhr und 
16-18 den Verkehr misst und bewertet. Eine Lösung, die 
die Straßen individuell und für sich betrachtet, wird für 
falsch erachtet. Es wird gefragt, warum bspw die Feuer-
straße und Ambossstraße mehr Verkehr aushalten sollten 
als der Klarissinnenweg. Sämtliche Straßengebiete und 
Wohnhäuser sind nicht für den vielen Verkehr gemacht, 
der dort hindurchfließt, im Moment aber hat der Klarissi-
nenweg eine Sonderstellung, die kritisiert wird. Ein Baum-
bestand kann nicht der Grund sein, gerade wenn es Mög-
lichkeiten der nachträglichen Begrünung gibt.  
Der Verkehr sollte über den Klarissinnenweg ebenfalls 
Richtung Schmiedegasse abfließen können, um so den 
Kreisel und die Verbindungsstraßen Amboss- und Feuer-
straße zu entlasten.  
 
teilweise 
 
Die Anregungen werden im Zuge des Verkehrsgutachtens ge-
prüft. 
29 Thema Verkehr: 
Es wird gefragt: 
-Ob es eine 30er Zone auf der Neusser Straße in Weiden-
pesch geben wird. 
(Erschließung der 30er Zone ab Bezirksrathaus bis zur 
Elefantenschule) 
 
- Ob die Parkplätze auf der Merheimer Straße wegfallen. 
(Sie sind unverzichtbar) 
teilweise  
 
Die Anregungen werden im Zuge des Verkehrsgutachtens ge-
prüft. 
 
 
 
Die Stellplätze werden umstrukturiert. 
30 
30.1 
Thema Versiegelung: 
Es wird dringend darum gebeten, bereits versiegelte Flä-
chen für den Schulbau zu nutzen. Es gibt diverse brachlie-
genden Flächen, z. B. großes leerstehendes Gebäude in 
der Pallenbergstr. 24 oder die ehemalige Hauptschule 
Paul-Humburg-Schule in Longerich. 
Die Grünfläche dient als Naherholungsgebiet für Hunde-
besitzer, Spaziergänger*innen und Kindern / Familien. Die 
Fußballtore werden viel genutzt. In Weidenpesch gibt es 
teilweise Siehe Punkte 6.2 und 6.7

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
viele Grünflächen, die nicht für Aktivitäten genutzt werden 
können, sodass jetzt schon viele Familien verständlicher-, 
aber unerlaubterweise, den Nordfriedhof für Freizeitaktivi-
täten nutzen (spazieren, Fahrrad und Inliner fahren, jog-
gen etc.). Dies wird sich nach dem Schulbau weiter ver-
stärken. Es wird vorgeschlagen, die Grünfläche in der 
Schmiedegasse als attraktive Freizeitfläche/Naherho-
lungsgebiet umzugestalten, beispielsweise mit Spiel- und 
Sportgeräten, Sitzbänken, Fußball- und Picknickwiese 
und mit dem größtmöglichen Erhalt der Wiesen und 
Baumbestände, vielleicht sogar Erweiterung des Baumbe-
standes. 
 
30.2 Thema Verkehr: 
Der Ausbau der Fahrradstraße zwischen der Schmiede-
gasse und der Klosterfraugasse wird befürwortet. Die Si-
tuation für Fahrradfahrende und Spaziergänger, insbeson-
dere wenn es Kinder sind, ist in Weidenpesch nicht gut. 
Ein Ausbau der Fahrradstraße könnte Weidenpesch dies-
bezüglich attraktiver und sicherer machen. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
30.3 Thema Einfügung Schulbau und Wertverlust: 
Für den Fall, dass der Schulbau bereits beschlossen ist 
und nicht mehr verhindert werden kann, folgende Anre-
gungen/ Fragen: 
Was bieten die Stadt den Anwohnerinnen der Schmiede-
gasse an, die dadurch einen Wertverlust ihrer Immobilie 
haben werden? 
Es wird gebeten beim Bau zu prüfen, ob das Schulge-
bäude statt zur Schmiedegasse hin, eher in Richtung Sü-
den/Nordfriedhof errichtet werden kann, damit die Anwoh-
ner nicht direkt das Schulgebäude vor der Haustür / den 
Balkonen haben sowohl aus ästhetischen Gründen als 
auch aus Gründen des Lärmschutzes. 
teilweise  
Die geplante Bebauung bewegt sich hinsichtlich der zu erwarten-
den Grund- und Geschossflächenzahl in einem üblichen städte-
baulich verträglichen Rahmen. Da es keinen pauschalen An-
spruch auf Nichtbebaubarkeit des eigenen Wohnumfeldes gibt, 
ist eine Entschädigung gesetzlich nicht vorgesehen. Ob die ge-
plante Schule und eine verbesserte Infrastruktur vor Ort tatsäch-
lich zu einem Wertverlust führt, ist spekulativ, auch eine Wertstei-
gerung könnte eintreten. 
Der Bebauungsplan weist ein Baufenster aus, in dem die zu ei-
nem späteren Zeitpunkt erfolgende Planung eingefügt werden 
kann. Eine genaue Anordnung des Baukörpers ist zum jetzigen 
Zeitpunkt aus Gründen der Flexibilität nicht vorgesehen. Eine Un-
tergliederung des Baufeldes in einen Streifen mit einer maximal

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Es wird darum gebeten, das Gebäude nicht höher als 
zwei Stockwerke zu bauen, da davon ausgegangen wer-
den muss, dass die Etagenhöhe bei Schulgebäuden deut-
lich höher ist als bei normalen Wohnhäusern. 
 
dreigeschossigen Bebauung zur Schmiedegasse hin und einer 
möglichen Viergeschossigkeit in Richtung Friedhof ist angedacht. 
Hierdurch ist bei einer höheren Hinterlandbebauung auch eine 
niedrigere Bebauung entlang der Schmiedegasse möglich, so-
lange weiterhin die benötigten Nutzflächen der Schule nachge-
wiesen können. 
31 Thema Verkehr: 
Wie bisher auch, sollte in Zukunft der Autoverkehr aus 
dem nördlichen Stadtgebiet über die Jesuitengasse ge-
leitet werden. Diese sollte weiterhin als Einbahnstraße 
ausgelegt sein. Die geplante Abbindung der Jesuiten-
gasse ist nicht zielführend. Vorteil: Kostenersparnis!  
 
Eine neue Planstraße 1 durch das bislang ausschließ-
lich den Anwohnern vorbehaltene Wohnareal Klarissen-
weg - Klosterfraugasse - Cellitinnenweg darf in der vor-
gelegten Form keinesfalls realisiert werden.  
Begründung:  
-Die Wohnqualität der Anwohner wird durch den entste-
henden Autoverkehr erheblich verschlechtert  
-Neue Flächen werden ohne großen Sinn/Mehrwert 
versiegelt  
-Kostenersparnis 
 
Eine Planstraße 2 im Verlauf der Cellitinnenstraße ist 
nicht erforderlich. Stattdessen kann hier die Straße als 
Anliegerstraße ausgebaut werden. Ein nötiger Fahrrad- 
und Fußgängerweg zu einem evtl. Jugendheim/Spiel-
platz in Richtung Pallenbergstraße kann dabei gut ein-
gebunden/angebunden werden.  
Vorteil auch hier: Keine weitere Versiegelung der Flä-
chen. Zudem erhebliche Kostenersparnis 
 
 
teilweise 
 
Eine Straße für den Durchgangsverkehr ist nicht vorgesehen, 
sondern eine Anliegerstraße in geringeren Ausmaßen als die ur-
sprünglich geplante Ortsdurchfahrt. Die teilweise Beschränkung 
auf einzelne Verkehrsarten wird im Zuge des Verkehrsgutachtens 
geprüft.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“ während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Sollte ein Durchgang, eine Durchfahrt vom Cellitinnen-
weg zur Schmiedegasse nötig sein, so sollte diese/r als 
reine Fahrrad- und Fußgängerstraße gestaltet werden. 
Vorteil dann: a) Deutlich weniger Versiegelung der Flä-
che b) Die bestehende Begrünung im Areal könnte in 
Teilen erhalten bleiben bzw. integriert werden.  
 
Um den Durchgangsverkehr im gesamten Wohngebiet 
etwas einzudämmen und auch für mehr Fahrradfreund-
lichkeit zu sorgen, wird vorgeschlagen, zumindest die 
Feuerstraße sowie die Amboßstraße zu Fahrradstraßen 
zu machen. 
32 Thema Verkehr:   
Die Feuerstraße soll eine Fahrradstraße werden, um so 
den Verkehr insgesamt zu beruhigen und zu strukturieren. 
Außerdem werden sichere Fußgängerüberwege und 
Fahrradwege benötigt. 
 
 
teilweise 
 
Die Anregungen werden im Zuge des Verkehrsgutachtens ge-
prüft. 
33 Thema Angebote für Kinder, Verkehr: 
Die Kinderfreundlichkeit im und um das Quartier Feuer-
straße/Amboßstraße/Jesuitengasse ist nicht gegeben, es 
gibt kaum Spielplätze, keinen Bolzplatz, keinen Basket-
ballkorb, keinen Platz für Kinder. Viele Straßen werden 
zum Teil trotz Tempo 30 deutlich zügiger befahren, in der 
Rushhour staut sich der Verkehr auf den Straßen.  
 
Frage: Stimmt es, dass die Gesamtschule Schule 7-zügig 
sein wird?  
Unabhängig davon werden viele Menschen und damit 
Verkehrsteilnehmer auf Straßen unterwegs sein, die dafür 
nicht ausgelegt sind.  
 
Beantragt wird ein Gutachten zur Verkehrssituation im 
Quartier und eine belastbare Prognose für die Situation, 
teilweise  
Der neue Spielplatz erweitert das Spiel- und Aufenthaltsangebot 
für Kinder im näheren Umfeld der Schmiedegasse. 
 
Geschwindigkeitsüberschreitungen sind ordnungsbehördlich zu 
kontrollieren und zu ahnden, sind jedoch nicht Bestandteil des 
Bebauungsplanverfahrens. 
 
Die Schule ist als vierzügige Gesamtschule geplant. 
 
 
 
 
 
Es wird ein Verkehrsgutachten erstellt, welches auf Grundlage ei-
ner Verkehrszählung und der durch die Planung zu erwartende

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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
wie sie einmal sein wird unter Berücksichtigung des 
Wohnviertels Simonskaul. 
 
Gefordert wird weniger Verkehr, mehr Spielplätze, Bolz- 
und Basketballplätze sowie die frühzeitige Berücksichti-
gung einer durchdachten Verkehrslösung bei der Entwick-
lung des Schulstandorts. Geklärt werden sollen Fragen 
wie der Zugang KVB-Haltestelle Mollwitzstraße, welchen 
Weg nehmen die künftigen Schüler:innen bis zur Schule? 
Elterntaxis sollten nicht durch bauliche Maßnahmen unter-
stützt werden, da sie die Kinder nicht in ihrer Selbständig-
keit fördern?  
 
Es wird gebeten, die Verkehrspläne zu überdenken und 
unabhängige Gutachten erstellen zu lassen. 
 
Verkehrszunahme die zukünftigen Verkehre ermittelt. Hierbei 
werden alle notwendigen verkehrlichen Aspekte berücksichtigt. 
 
 
Stand Datum 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme aus der Präsenzveranstaltung Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
    
34 N.N. möchte wissen, warum die Entscheidung einer 
Schulbauentwicklung auf den augenscheinlich kleinsten 
Schulstandort gefallen ist. Hier sei die Erschließung eng 
und Elterntaxis würden voraussichtlich zukünftig den Ver-
kehr lahmlegen. Andere Flächen beispielweise gegenüber 
der neuen Bebauung an der Simonskaul seien besser ge-
eignet. 
nein Größere Flächen stehen zurzeit nicht zur Verfügung, sollten sich 
hier weiter Entwicklungen abzeichnen werden diese für weitere 
Schulstandorte benötigt. 
3 N.N. fordert, an Stelle des Standorts Schmiedegasse eine 
Fläche hinter dem Dormagenstift als Schulstandort zu ent-
wickeln 
 
nein Die Fläche ist zurzeit nur über einen kleinen Feldweg zur errei-
chen, die Erschließung dementsprechend nicht ausreichend gesi-
chert. Größere Erschließungsmaßnahmen könnten nur über Pri-
vatgrundstücke erfolgen. Ob die Fläche zukünftig als Allgemeiner 
Siedlungsbereich im Regionalplan ausgewiesen wird, kann zum 
jetzigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden.

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Stellungnahme aus der Präsenzveranstaltung Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
36 N.N. fragt an, warum eine Fläche zwischen der Bebauung 
an der Neusser Straße und der Bezirkssportanlage Wei-
denpesch nicht weiter als Alternativstandort in Betracht 
gezogen werde. 
 
nein Siehe Punkt 5 
37 N.N. fragt an, ob das Schulgrundstück nicht mit einer öf-
fentlichen Grünfläche im Bereich der Kleingartenanlage 
nördlich der Scheibenstraße getauscht werden könne. 
 
nein Siehe Punkt 5 
38 N.N. fragt an, ob die Stadt auch in Betracht ziehe, beste-
hende Gebäude für eine Schulnutzung heranzuziehen 
und ob die kommenden geburtenschwachen Jahrgänge 
berücksichtigt würden. 
 
teilweise Siehe Punkt  
Die Bedarfszahlen wurden im Vorfeld statistisch erhoben. Prog-
nosen unterliegen naturgemäß Schwankungen, da unterschiedli-
che Faktoren auf das Bevölkerungswachstum einwirken, neben 
der Geburtenrate beispielsweise auch die Zu- und Fortzüge, die 
nicht immer prognostiziert werden können. 
39 N.N. fragt an, mit wie vielen Schülern gerechnet werden 
muss und ob der Schulstandort überhaupt noch diskutiert 
werden könne oder dieser bereits gesetzt sei. 
 
nein Für das Verkehrsgutachten wurde die Anzahl inzwischen konkre-
tisiert. Ausgegangen wird von 882 Schülern und 109 Mitarbeitern, 
also insgesamt ca. 1.000 Personen im Schulbetrieb. Die Turnhal-
lennutzung soll als  Versammlungsstätte  ausgerichtet werden. 
Aufgrund der Flächenknappheit soll die Schulplanung weiterver-
folgt werden, das Bebauungsplanverfahren ist jedoch ergebnisof-
fen durchzuführen. 
40 N.N. befürchtet, dass es durch die Schulnutzung zu einer 
Verlärmung und Vermüllung des Friedhofs kommt und 
wünscht sich Maßnahmen dagegen. 
 
teilweise Die Friedhofsnutzung ist nicht Gegenstand des Bauleitplanver-
fahrens. Durch eine geschickte Anordnung der Baukörper kann 
gegebenenfalls eine teilweise Lärmreduzierung durch Abschirm-
wirkung erzeugt werden, diese Maßnahmen können aber erst in 
der konkreten Schulbauplanung geprüft werden. 
41 N.N. fragt an, ob die Trauerhalle nicht zu nahe an Schule 
liegt und es eine Regelung geben wird, Schulpausenzei-
ten mit den Trauerfeiern abzugleichen. 
nein Die Trauerhalle liegt über 100 m vom geplanten Schulgrundstück 
entfernt, eine Strecke, die üblicherweise bei lärmintensiven Nut-
zungen in der der zu erwartenden Größenordnung ausreicht. 
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Schulgebäude sowie 
die bestehende Bebauung entlang der Schmiedegasse abschir-
mend wirken kann und Kinderlärm gesetzlich anderen Maßstä-
ben unterliegt als anderweitige Lärmarten..

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Stellungnahme aus der Präsenzveranstaltung Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
42 N.N. empfindet den Schulbau als sehr massiv für das 
kleine Grundstück und befürchtet, dass der Friedhof als 
Ausweichgrünfläche durch die Schüler genutzt werden 
könnte. 
 
teilweise Siehe Punkte 30.3 und 8.1 
43 N.N. fragt an, wie hoch die Schule wird und wie weit ent-
fernt diese von der Wohnbebauung auf der gegenüberlie-
genden Seite der Schmiedegasse entfernt liegen wird. 
 
Kenntnisnahme Das Baugrundstück für die Schule wird zur Schmiedegasse hin 
maximal dreigeschossig, in Richtung Friedhof maximal vierge-
schossig festgesetzt. 
44 N.N. fragt an, ob die Turnhalle auch bis 10:00 Uhr für Ver-
eine genutzt werde und weist darauf hin, dass viele Schul-
neubauten nicht Klimaangepasst seien, Schulen sollten 
heute nicht mehr wie in den 70-ger Jahren gebaut wer-
den. 
 
Kenntnisnahme Siehe Punkte 17, 18.4 und 26 
45 N.N. bittet darum, die Schule nicht wie ein Bürogebäude 
aussehen zu lassen und regt an, einen Wettbewerb 
durchzuführen. 
 
Kenntnisnahme Siehe Punkt 17 und 26 
46 N.N. erkundigt sich, ob es möglich ist, den Schulhof auch 
für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, damit dieser 
nach Schulschluss beispielsweise für Fuß- und/oder Bas-
ketball genutzt werden kann. 
 
teilweise Ist zu prüfen. 
47 N.N. bittet darum, eine klimagerechte Schulhofgestaltung 
sowie einen klimagerechten Schulbau umzusetzen. 
 
Kenntnisnahme Siehe Punkte 17 und 26 
48 N.N. fragt, wie groß die Fläche für die Busvorfahrt ist und 
bittet darum, keine Elterntaxis zuzulassen und die Versie-
gelung der Fläche auf ein Minimum zu beschränken. 
 
Kenntnisnahme Ist zu prüfen. 
49 N.N. fragt an, wann Richtfest sei. 
 
Kenntnisnahme Geplant ist eine Inbetriebnahme im Jahr 2032.

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Stellungnahme aus der Präsenzveranstaltung Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 Erschließung/Verkehr   
50 N.N. erläutert, dass sowohl die Amboss- als auch die Feu-
erstraße und die Jesuitengasse samt Kreisverkehr bereits 
zum jetzigen Zeitpunkt verkehrlich überlastet sind und die 
Fußwege in diesen Bereichen zu schmal seien. Aus die-
sem Grund sei es sinnvoll, diese Straßen in die zukünftige 
Verkehrsplanung einzubeziehen. 
 
Kenntnisnahme Ist zu prüfen. 
51 N.N. fordert, dass das derzeitige Erschließungssystem in 
der Klosterfraugasse über die Privaten Vorbereiche der 
Wohnbebauung erhalten bleibt und eine Durchfahrt für 
Fremdfahrzeuge nicht erfolgt. 
 
Kenntnisnahme Ist zu prüfen. 
52 N.N. weist darauf hin, dass eine Schließung des Cellitin-
nen- und des Klarissenwegs an der Jesuitengasse nicht 
zweckdienlich ist, da hierdurch Umwege über die Jesui-
tengasse, den Kreisverkehr und die Schmiedegasse ent-
stünden. Es wäre besser, die Durchfahrt zwischen Klos-
terfraugasse und Cellitinnenweg zu unterbinden. 
 
Kenntnisnahme Ist zu prüfen. 
53 N.N. fragt an, ob in diesem Fall auch an die Zufahrt der 
Rettungsdienste, Feuerwehr, Umzugswagen und der 
AWB gedacht wurde 
 
Kenntnisnahme Ist zu prüfen. 
54 N.N. fordert, die neue Erschließung über die Klosterfrau-
gasse nur für den Rad- und Fußverkehr freizugeben und 
möglichst viel Grün zu erhalten. 
 
Kenntnisnahme Ist zu prüfen. 
55 N.N. stellt die Durchwegung zwischen Pallenbergheim 
und Cellitinnenweg in Frage, hierdurch entfallen Stell-
plätze und es entstehen Mehrverkehre im denkmalge-
schützten Pallenbergheim. 
 
nein Die Durchwegung stellt ein Stück Stadtreparatur dar und entlastet 
sowohl den Friedhof als auch die Jesuitengasse in Form einer 
autofreien Durchwegung.

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Stellungnahme aus der Präsenzveranstaltung Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
56 N.N. plädiert für den Durchgang am Pallenbergheim, da 
der Schulweg über den Verkehrskreisel auf der Schmie-
degasse sehr gefährlich sei. Er spricht sich für breitere 
Fußwege aus 
ja Siehe Punkt 55 
57 N.N. weist darauf hin, dass auch die neuen Bewohner an 
der Simonskaul zusätzliche Verkehre erzeugen werden, 
welche besser über die Neusser Straße abgewickelt wer-
den sollten. Auch die neu angedachten Radstreifen auf 
der Merheimer Straße könnten zu großen Konflikten mit 
dem Durchgangsverkehr führen, ein sicherer Schulweg 
müsse oberste Priorität haben. 
 
Kenntnisnahme Ist zu prüfen. 
58 N.N. fragt an, wie die Zeitschiene für den Ausbau der 
Klosterfraugasse / Cellitinnenweg und Klarissenweg aus-
sieht und ob diese Baumaßnahme nicht vorgezogen wer-
den könne. 
Kenntisnahme Ist zu prüfen. 
59 N.N. merkt an, dass der Verkehr auf der Schmiedegasse 
bereits heute zu einer Überlastung des Kreisverkehrs führt 
und das eine Erschließung der Schule über die Schmiede-
gasse deshalb ungünstig sei. Es wird angeregt, die Vor-
fahrt für Kiss- & Ride-Verkehre sowie den Bus an der Mer-
heimer Straße abzuwickeln oder erstere ganz entfallen zu 
lassen. 
 
Kenntnisnahme Ist zu prüfen 
60 N.N. fragt an, ob die Schule nicht die Stellplätze entlang 
der Schmiedegasse zwischen dem alten und neuen Fried-
hofsteil nutzen könnte. 
 
nein Vorhabenzugeordnete Stellplätze sind generell auf dem eigenen 
Grundstück nachzuweisen, eine Stellplatzreduzierung kann ledig-
lich über eine gute Nahverkehrsanbindung oder ein Mobilitäts-
konzept erfolgen. 
61 N.N. fragt an, ob in der Tiefgarage Stellplätze sowohl für 
Lehrer als auch für Schüler vorgesehen werden. 
 
Kenntnisnahme ja 
62 N.N. wünscht sich nach Möglichkeit eine autofreie Schule, 
zu der weder Lehrer noch Schüler oder Eltern mit dem 
Auto fahren. 
Kenntnisnahme Ist zu prüfen.

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Stellungnahme aus der Präsenzveranstaltung Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 Umwelt/Natur   
63 N.N. fragt an, ob bei der Planung Umweltbelange wie bei-
spielsweise der Artenschutz berücksichtigt werden. 
 
ja Siehe Punkt 6.4 und 13 
64 N.N. möchte den Baumbestand gerne soweit wie möglich 
erhalten. 
 
ja Siehe Punkt 17 
65 N.N. fragt, ob die in der Planung dargestellten Bäume 
auch tatsächlich in dieser Form gepflanzt werden. 
 
ja Siehe Punkt 17 
 Sonstiges   
66 N.N. bittet darum, im neu gepflasterten Mündungsbereich 
Jesuitengasse/Klarissenweg noch Bäume zu pflanzen. 
 
Kenntnisnahme Ist zu prüfen 
67 N.N. fragt an, wie viele Jugendliche in der Betreuten Ju-
gendeinrichtung leben werden. 
 
Kenntnisnahme ca. 8 bis 10 
68 N.N. empfindet die Kombination von betreutem Jugend-
wohnen und einem Spielplatz als unpassend. 
 
teilweise Der Spielplatz im Pallenbergheim entfällt, der Innenhof wird aus 
dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen. 
69 N.N. erklärt, dass er den Erhalt des Karavanabstellplatzes 
bevorzugen würde. 
 
Kenntnisnahme Der Bebauungsplan setzt zunächst lediglich eine Baufläche inklu-
sive Erschließung und den städtebaulichen Kennzahlen fest als 
Angebot fest, die Nutzung als Karavanabstellplatz hat Bestands-
schutz. 
70 N.N. merkt an, dass sich Jugendliche häufig nicht ange-
messen benehmen und die Anwohner des Pallenberg-
heims eine solche Einrichtung nicht wollen. Auch werde 
der Friedhof mittlerweile für Freizeitaktivitäten zweckent-
fremdet, beispielsweise durch Fußballspiel auf den 
Kriegsgräbern. 
 
Kenntnisnahme Siehe Punkt 21.2

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Stellungnahme aus der Präsenzveranstaltung Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
71 N.N. erklärt, dass im Pallenbergheim überwiegend ältere 
Menschen wohnen, die ihren Ruhestand genießen möch-
ten, ein Spielplatz und ein betreutes Jugendwohnen pass-
ten dort nicht hinein. 
 
Kenntnisnahme Siehe Punkte 21.6 und 22.2 
72 N.N. sieht betreutes Jugendwohnen an der vorgesehenen 
Stelle als kritisch an, da die Bewohner eventuell ein Si-
cherheitsrisiko in Bezug auf Kriminalität darstellen. 
 
Kenntnisnahme Siehe Punkte 21.6 und 22.2 
73 N.N. fragt an, ob es nicht sinnvoller wäre, das betreute Ju-
gendwohnen und den Spielplatz auf dem Grundstück des 
ehemaligen Kinderkrankenhauses an der Pallenberg-
straße unterzubringen, da dieses ohnehin seit Jahren leer 
steht. 
 
teilweise Ist ergänzend zu prüfen. 
74 N.N. fragt an, ob der Verwaltung bekannt sei, dass es an 
der Neusser Straße östlich des Plangebietes bereits einen 
großen Spielplatz gebe, den man zuvor aufwerten sollte. 
 
Kenntnisnahme Siehe Punkt 3.5 
75 N.N. schlägt vor, an Stelle des Spielplatzes im Pallenberg-
heim Aufenthaltsflächen für Ältere Personen anzubieten. 
 
teilweise Siehe Punkt 22.3 
76 N.N. kann die Bedenken gegen die Schule und das 
Wohnheim nicht nachvollziehen und sieht in der Planung 
viel Platz für Rad- und Fußgänger sowie viel Grün. 
 
Kenntnisnahme Siehe Punkt 26 
 Schriftlich während der Veranstaltung abgegebene St.   
77 N.N. wünscht sich so wenig Versiegelung wie möglich zur 
Abwasserversickerung bei Starkregen. Zum Erhalt des 
Stadtbildes sollte der Bau der Schule zur Schmiedegasse 
höchstens zweigeschossig ausgeführt werden. Es stellt 
sich die Frage, wie die Wertminderung der Eigentums-
wohnungen direkt gegenüber der Schule verrechnet wird. 
teilweise Siehe Punkte 30.3

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Stellungnahme aus der Präsenzveranstaltung Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Zudem wird gefragt, warum an der Simonskaul ein kom-
plettes Wohnareal, welches ebenfalls nicht angeschlossen 
war und in einer Senke lag, bebaut werden, während auf 
der gegenüberliegenden Seite das städtische Grundstück 
nicht mit einem Schulkomplex bebaut werden kann. Hier 
sei eine ernsthafte Prüfung notwendig, zumal sich 
dadurch die Verkehrslage extrem entspannen würde. 
Weiterhin sei es angebracht, erneut eine Verkehrszählung 
am Kreisel Jesuitengasse / Schmiedegasse durchzufüh-
ren und auf den neusten Stand zu bringen. 
 
78 N.N. teilt mit, dass Anwohner des Cellitinnenwegs bisher 
nicht befragt wurden, dies auch nicht zu einem früheren 
Zeitpunkt.  
 
Kenntnisnahme Die Aussage wird zur Kenntnis genommen, die Abstimmung der 
finalen Ausbauplanung erfolgt durch das zuständige Fachamt. 
79 Merkt an, dass die Priorität auf der Förderung des Fuß- 
und Radverkehrs liegen sollte 
Der Durchgang zwischen Pallenbergheim und Cellitinnen-
weg wird befürwortet. Gewünscht wird möglichst viel 
Grün. Die Kompensation sollte möglichst vor Ort erfolgen. 
Die Schule sollte als Maßnahme für die Klimaneutralität 
ein Gründach erhalten und in einer klimagerechten Bau-
weise errichtet werden. Der Durchgang sollte nur für den 
Fuß- und Radverkehr möglich sein. 
 
Kenntnisnahme Ist zu prüfen. 
80 N.N. fragt an, warum nicht das ehemalige Kinderkranken-
haus als Jugendwohnheim genutzt werden kann. 
Die Anfahrt und Abfahrt zur Schule wird als Hauptproblem 
gesehen, es stellt sich die Frage, ob eine autofreie Schule 
denkbar wäre. Man freue sich sehr über eine Rad- und 
Fußwegeverbindung und befürworte diesen und den Bau 
der Schule. Breitere Fußwege entlang der Merheimer 
Straße wären toll. Es sollten keine alten Bäume gefällt 
werden. 
teilweise Siehe Punkt 22.2 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wird ein Worst-Case-Szenario 
angesetzt, da eine autofreie Schule bisher nicht umgesetzt wurde 
und kein entsprechendes Betreiberkonzept vorliegt. Aus diesem 
Grund ist zunächst von einem üblichen Verkehrsverhalten der 
Schulnutzer auszugehen. Innovative Nutzungskonzepte für den 
Schulbetrieb müssen gegebenenfalls bei Inbetriebnahme der 
Schule umgesetzt werden.

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Stellungnahme aus der Präsenzveranstaltung Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Man habe völliges Unverständnis, warum ein Jugend-
wohnbau und ein Spielplatz zusammen geplant werden, 
hier sei zu erwarten, dass der Spielplatz nicht dem Bedarf 
der Jugendlichen entspricht. 
 
Der Baumbestand wird aufgenommen und nach Möglichkeit er-
halten. 
Der angedachte Spielplatz im Pallenbergheim entfällt. 
81 N.N. lehnt Kiss & Ride-Parkplätze ab, dagegen sollten an 
Merheimer Straße und Schmiedegasse jeweils eine Bus-
haltestelle eingerichtet werden und der Kreisel an der Je-
suitengassemit Zebrastreifen versehen werden. Ge-
wünscht wird eine Entsiegelung im Bereich der Jesuiten-
gasse 23-25 und das Anpflanzen von mindestens 2 Bäu-
men (Bereich Einmündung Jesuitengasse /Klarissenweg). 
In der Klosterfraugasse zwischen Jesuitengasse und 
Schmiedegasse sollte nur ein Rad- und Fußweg angelegt 
werden. Die Schule sollte nach aktuellen Klimastandards 
gebaut werden. 
 
Kenntnisnahme Ist zu prüfen. 
Siehe Punkte 24 
82 N.N. bittet darum, die Zufahrt zur Garage der Häuser Je-
suitengasse 23-29, die über den Klarissenweg anzufahren 
ist, nicht von der Jesuitengasse durch Poller abzuteilen. 
Die versiegelte Fläche im Dreieck Jesuitengasse/Klaris-
senweg und Häuser 23-29 sollte begrünt werden. 
 
Kenntnisnahme Ist zu prüfen. 
Siehe Punkt 24

Beratungsverlauf (4)

15.06.2026 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 6.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
25.06.2026 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
30.06.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
TOP 12.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
02.07.2026 Rat
TOP 11.2 Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0573/2026
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
28.05.2026
Erstellt
26.02.2026 13:08