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V/0133/2026

Darlehensprogramm zur Förderung genossenschaftlicher Wohnprojekte / Wohnprojekte des Mietshäusersyndikats in Münster

Vorlagen 20.02.2026

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Anlage 2 Beschlussvorlage V_0133_2026 Hinweise Rechtsformen

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Anlage 1 Beschlussvorlage V_0133_2026 Förderrichtlinie 1

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Beschlussvorlage

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Anlage 2 Beschlussvorlage V_0133_2026 Hinweise Rechtsformen

5752 Zeichen

1 
 
Anlage 2  zur Vorlage V/0133/2026       
  
 
Überblick über die unterschiedlichen Rechtsformen 
 
1. Das Ziel dieses Programms soll die nachhaltige Versorgung der Haushalte mit bezahlbarem 
Mietwohnraum, langfristige Stabilisierung der Quartiere und Entwicklung funktionierender 
Nachbarschaften durch die Schaffung finanzieller Anreize für neue 
Wohnungsgenossenschaften sein. Damit soll insbesondere ermöglicht werden, dass 
Menschen mit geringem Eigenkapital an den Genossenschaftsprojekten oder an 
Wohnprojekten im Verbund mit dem Miethäusersyndikat teilnehmen können.  
Ausschlaggebend für eine kommunale Förderung sollen soziale Kriterien (wie z.B. höherer 
Anteil am geförderten Wohnraum, Mietpreisgrenzen, Ausschluss der 
Eigentumsumwandlung etc.) und durchdachte Konzepte sein. Die zukünftigen 
Bewohner*innen haben zudem bei der Entwicklung solcher Vorhaben eine zentrale Rolle 
in der Organisation, Verwaltung und Entscheidungsfindung.  
2. Es gibt grundsätzlich unterschiedliche Rechts- und Eigentumsformen, in denen 
Wohnprojekte umgesetzt werden können. Vereinfacht lassen sie sich in die folgenden drei 
Grundformen unterteilen: 
 Investorenmodell 
 Einzeleigentum (WEG) 
 Genossenschaft (eG) 
Im Investorenmodell können die unter 1. genannten Ziele nicht vollständig umgesetzt werden.  
Bei einer WEG kann nicht ausgeschlossen werden, dass Weiterverkäufe und Privatisierungen 
des individuellen Wohnungseigentums erfolgen und die langfristige Stabilität eines Projektes 
nicht gewährleistet ist. Die unter 1. genannten Ziele können ebenfalls nicht vollständig erreicht 
werden.   
Genossenschaften haben eine lange Tradition: 
Klassische Traditionsgenossenschaften können - anders als Projektgenossenschaften - 
zur Finanzierung von Vorhaben auf Rücklagen/ entschuldete Bestände zurückgreifen.   
 
Anders sieht es bei den Nutzergenossenschaftsmitgliedern aus, denn sie vereinen 
verschiedene Rollen in sich: sie planen, sie investieren, vermieten und bewohnen die 
Immobilie selbst. Damit tragen sie das höchste finanzielle Risiko: Gründungs-, Planungs-, Bau- 
und Grundstückserwerbskosten, Mitgliedsbeitrag, Pflichtanteile, usw.  
Rein wirtschaftlich gesehen ist das die Gruppe, die auf finanzielle Unterstützung angewiesen 
sind.  
Nutzer*innen mit wenig Eigenkapital und niedrigem Einkommen haben kaum eine realistische 
Chance auf dem Münsteraner Wohnungsmarkt für Gemeinschaftliche Wohnprojekte zum 
Zuge zu kommen. Sie benötigen neben der Landesförderung noch weitere finanzielle 
Unterstützung. Selbst solidarisch ausgerichtete Projektgenossenschaften („Projekte mit einem 
Solidartopf“), wo Menschen Anteile für Personen mit weniger Einkommen/ Eigenkapital 
übernehmen, stoßen an ihre Grenzen.  
Vorteilhaft ist zudem, dass diese sog. Projektgenossenschaften von Anfang an einen sehr 
engen Bezug zu dem Vorhaben haben und damit die höchstmögliche Stabilisierung des 
Quartiers und nachhaltige Versorgung bestimmter Personengruppen mit langfristig

2 
 
bezahlbarem Wohnraum samt innovativen Wohnformen erreicht werden kann. Die unter Ziffer 
1. genannten Ziele des kommunalen Förderprogramms können mit Projektgenossenschaften 
erreicht werden.   
 
Bei der Rechtsform „Mietergenossenschaft“ ist die Genossenschaft „nur“ der Mieter / die 
Mieterin der Immobilie (Trennung vom Eigentum und Besitz) und damit dauerhaft abhängig 
von dem Eigentümer / der Eigentümerin. Die Mitglieder*innen der Mietergenossenschaft 
tragen nicht die Kosten und das Risiko für u.a. Bau und Grundstückserwerb. Damit scheidet 
diese Genossenschaftsform für die Durchführung des kommunalen Förderprogramms aus.  
 
Eine Dachgenossenschaft hält in der Regel die Rechte als Eigentümerin der Grundstücke, 
die bebaut werden. Der Vorteil ist, dass die Trägerin eine Organisation hat, die neuen 
Projekten hilfreich zur Seite stehen kann. Buchhaltung und Prüfungsvorbereitungen, die 
beträchtliche Kosten und Aufwand verursachen, müssen nur für die Dachgenossenschaft 
insgesamt durchgeführt werden. In gewissen Grenzen kann die bestehende 
Dachgenossenschaft mit ihren Mitteln einem neuen Projekt bei 
Zwischenfinanzierungsengpässen helfen. Somit minimiert sich auch bei dieser Form der 
Genossenschaft das Finanzierungsrisiko in der Gründungsphase und bezüglich des 
Grundstückskaufpreises. Aus wirtschaftlicher Sicht fällt auch diese Form nicht primär in die 
Zweckbestimmung des kommunalen Förderprogramms.  
 
Zu guter Letzt ist zu betrachten, ob Wohnprojekte im Verbund mit dem Mietshäuser Syndikat 
grundsätzlich auch nach Zielen der kommunalen Förderung gefördert werden können. Ein 
gewinnbringender Weiterverkauf, die Privatisierung des Hauses sowie die Umwandlung der 
Miet- in Eigentumswohnungen durch die Hausbewohner ist in dieser Rechtsform 
ausgeschlossen, da die Mietshäusersyndikat GmbH als ein Gesellschafter eine 
Kontrollfunktion übernimmt und den Verkauf eines Hauses / die Umwandlung in Eigentum 
verhindert. Damit wird die Nachhaltigkeit der Nutzung und Stabilisierung durch diese 
Rechtsform gefördert. Auch das Ziel der Schaffung von preiswertem Wohnraum wird dauerhaft 
gesichert sowie die Spekulation mit Grund und Boden unterbunden. Aufgrund des 
gemeinschaftsorientierten und solidarischen Ansatzes der selbstverwalteten 
Hausgemeinschaften kann ein solches Projekt als Alternative zu einem genossenschaftlichen 
Vorhaben gesehen und kommunal gefördert werden. Die Rahmenbedingungen müssen 
jedoch entsprechend der Besonderheiten der Rechtsform angepasst werden.    
 
Im Ergebnis sollen daher ausschließlich 
 
 Projektgenossenschaften / Bewohnergetragene Genossenschaften in der Form einer 
eG und  
 Wohnprojekte im Mietshäuser Syndikat 
 
gefördert werden, um die unter Ziffer 1. genannten Ziele zu erreichen.

Anlage 1 Beschlussvorlage V_0133_2026 Förderrichtlinie 1

18609 Zeichen

1 
 
  
 
Richtlinie der Stadt Münster für die Gewährung von Darlehen  
zur Förderung genossenschaftlicher Wohnprojekte /  
Wohnprojekte im Verbund mit dem Mietshäusersyndikat  
Hiermit wird ein Darlehensprogramm für ab dem 01.01.2010 gegründete Wohnungsgenossen-
schaften aufgelegt, mit dem Ziel der Förderung genossenschaftlicher Wohnprojekte / Wohn-
projekte im Verbund mit dem Mietshäusersyndikat.1  
Menschen mit geringem Eigenkapital soll damit eine Teilnahme an Wohnprojekten ermöglicht 
werden. Mit der Antragstellung ist daher ein Konzept vorzulegen, wie dies sichergestellt wer-
den kann. 
1.  Fördergegenstand 
Gefördert werden Bauvorhaben zur Neuschaffung (Neubau, Nutzungsänderung oder Erweite-
rung von Gebäuden) von öffentlich gefördertem Wohnraum nach der Förderrichtlinie öffentli-
ches Wohnen des Landes NRW (FRL öff Wohnen NRW) in der jeweils gültigen Fassung.  
Es werden keine Projekte gefördert, die auf Investorenmittel zurückgreifen können und/oder 
zur Eigentumsbildung (z. B. Eigentumswohnungen zur Selbstnutzung) entstehen. Daher wer-
den ausschließlich Wohnprojekte folgender Arten gefördert: 
• Projektgenossenschaften / Bewohnergetragene Genossenschaften (eG) 
• Wohnprojekte im Verbund mit dem Mietshäusersyndikat 
Hinweise dazu und die Abgrenzung zu anderen, nicht geförderten Arten von Projekten zur 
Schaffung von Wohnraum  sind in der Anlage 2 „Rechtsformen“ dargestellt. Die Anlage ist 
Bestandteil dieser Förderrichtlinie.  
Eine Beantragung für Einzelhaushalte ist ausgeschlossen. 
Je förderfähigem Projekt kann nur ein Antrag gestellt werden. 
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des städtischen Darlehens besteht nicht. Darlehen 
können nur gewährt werden, solange dafür entsprechende städtische Haushaltsmittel zur 
Verfügung stehen. 
 
2. Art und Höhe der Förderung: 
Die Förderung erfolgt durch die Gewährung zinsgünstiger Darlehen für die Wohnpro-
jekte. 
Folgende Darlehenssätze werden gewährt: 
Neuschaffung von Wohnraum für die EKG A:  350,00 €/m² 
Neuschaffung von Wohnraum für die EKG B:  250,00 €/m² 
Alternativplanung für Gemeinschaftsräume   175,00 €/m² 
 
1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit im folgenden Text zusammenfassend „Wohnprojekte“. 
Anlage 1 zur Vorlage V/0133/2026

2 
 
Gemeinschaftsräume sind nur dann förderfähig, wenn sie nachhaltig nutzbar sind. Mit dem 
Förderantrag ist daher analog zur Wohnraumförderung des Landes NRW eine Alternativpla-
nung für eine alltagstaugliche Nutzung als Wohnraum vorzulegen. 
Die Berechnung der Darlehenshöhe erfolgt nach der beantragten Wohnfläche der Wohnein-
heiten für die EKG A, EKB B sowie für die Alternativplanung (Umwandlung in förderfähige 
Wohneinheiten) der Gemeinschaftsräume.  
Dabei ist die nach den FRL öff. Wohnen NRW förderfähige Wohnfläche zugrunde zu legen 
und für jede Wohnung von der auf volle Quadratmeter aufgerundeten Wohnfläche auszuge-
hen.  
Das städtische Darlehen wird bei Vorliegen aller Fördervoraussetzungen zur Deckung der 
Gesamtkosten des Bauvorhabens gewährt. Sofern unter Anrechnung des städtischen Darle-
hens eine Überfinanzierung des Bauvorhabens vorliegt, kann das städtische Darlehen nur 
teilweise bis zur Deckung der Gesamtkosten gewährt werden.  
 
3. Förderempfänger/in 
Das städtische Darlehen nach dieser Richtlinie kann von Wohnprojekten, die ab dem 
01.01.2010 gegründet worden sind, beantragt werden.  
Das Darlehen kann durch deren Vertretungsberechtigte beantragt werden.  
 
4.  Fördervoraussetzungen: 
Das zu fördernde Bauvorhaben muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 
a) Förderzusage für die Neuschaffung (Neubau, Nutzungsänderung oder Erweiterung 
von Gebäuden) von öffentlich gefördertem Wohnraum für den Personenkreis der Ein-
kommensgruppe A / Einkommensgruppe B oder Gemeinschaftsräumen auf der Grund-
lage der FRL öff Wohnen NRW, 
b) Umsetzung im Rahmen eines genossenschaftlichen Wohnprojektes (Projektgenossen-
schaften / Bewohnergetragene Genossenschaften in der Form einer eG) oder eines 
Wohnprojektes im Mietshäusersyndikat, 
c) Verpflichtung zur maximal höchstzulässigen Zweckbindungsdauer der öffentlich geför-
derten Mietwohnungen gemäß der FRL öff. Wohnen NRW, 
d) Sicherstellung der Teilnahme von Menschen mit geringem Eigenkapital am Wohnpro-
jekt (Vorlage eines Konzepts), 
e) Abschluss einer Wohngebäudeversicherung inklusive Elementarversicherung (Feuer-
schutz, Hochwasser, Hagelschlag, Blitzeinschlag etc.) zu seinem vollen Zeitwert (Er-
satzwert) in Form einer Neuwertversicherung (vor Rohbaufertigstellung). 
Neubau sind Baumaßnahmen, durch die Wohnraum in einem neu hergestellten selbstständi-
gen Gebäude geschaffen wird.  
Weiterhin kann Wohnraum geschaffen werden durch Nutzungsänderung oder Erweiterung von 
bestehenden Gebäuden, durch die unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum erstmals als 
solcher geschaffen wird. Ein wesentlicher Bauaufwand liegt vor, wenn die auf Grundlage der

3 
 
zweiten Berechnungsverordnung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178) in der jeweils gel-
tenden Fassung zu ermittelnden Baukosten inklusive Baunebenkosten mindestens 750,00 
Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen. 
5.  Antragstellung und Förderzusage: 
Die Förderzusage erteilt das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung der Stadt 
Münster, Bahnhofstraße 8-10, 48143 Münster. Alle Entscheidungen zu Angelegenheiten des 
städtischen Förderprogramms trifft das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung 
nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.  
Der Antrag auf Förderung muss vor Vorhabenbeginn schriftlich gestellt werden. Der Vorha-
benbeginn ist in der FRL öff Wohnen NRW definiert.  
Die Anträge auf Förderung und auf Bewilligung des städtischen Darlehens sind zeitgleich mit 
dem Antrag auf Bewilligung öffentlicher Baudarlehen nach den FRL öff. Wohnen NRW zu stel-
len. 
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 
- Vertretungsvollmacht oder anderweitiger Nachweis über die Vertretungsberechtigung 
(z. B. Auszug aus dem Handelsregister bei Handeln eines GmbH-Geschäftsführer), 
- bei Genossenschaften: 
Nachweis über den Zeitpunkt der Genossenschaftsgründung sowie Vorlage der Eintra-
gungsbenachrichtigung durch das zuständige Registergericht, 
- bei Projekten im Mietshäusersyndikat: 
 Handelsregisterauszug der Gesellschaftseintragung. Sofern eine andere Rechtsform 
gewählt wird, ist der entsprechende Nachweis einzureichen,  
- Konzept zur Teilnahme von Menschen mit geringem Eigenkapital der EKG A und/oder 
EKG B am gemeinschaftlichen Wohnprojekt. 
Gehen in einem laufenden Jahr mehr Anträge auf Förderung ein, als Mittel zur Verfügung 
stehen, wird nach der Reihenfolge des Eingangs der Anträge bei der Bewilligungsbehörde 
entschieden. 
Förderfähige Anträge, die im laufenden Haushaltsjahr nicht mehr bewilligt werden können, 
werden in das darauffolgende Haushaltsjahr übertragen.  
Mit den Bauarbeiten ist unverzüglich nach Erteilung der Förderzusagen (nach der FRL öff 
Wohnen NRW und nach der Richtlinie der Stadt Münster) zu beginnen. Sollten die beiden 
vorgenannten Förderzusagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erteilt werden, ist der frühere 
Zeitpunkt für die Fristberechnung maßgeblich. Das Bauvorhaben ist spätestens 24 Monate 
nach Baubeginn fertigzustellen. Ist die Einhaltung der Frist nicht möglich, ist die Fristverlänge-
rung unverzüglichbei der Stadt Münster, Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung 
unter Angabe der Gründe zu beantragen.  
 
6. Förderausschluss 
Von der Förderung ausgeschlossen sind 
1. Vorhaben, bei denen bereits vor Erteilung der Förderzusage mit dem Bau

4 
 
begonnen worden ist,  
2. Vorhaben, in denen ausschließlich freifinanzierter Wohnraum entsteht.    
3.  Vorhaben, für die bereits eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie beantragt und 
abgelehnt worden ist.  
 
7. Darlehensbedingungen 
Die Stadt Münster schließt auf Grundlage der Förderzusage nach dieser Richtlinie mit der bzw. 
dem Förderberechtigten einen Darlehensvertrag.  
Verzinsung 
Die Verzinsung richtet sich nach den unmittelbar vor Abschluss des Darlehensvertrages gel-
tenden Konditionen für Kommunaldarlehen. Hierauf wird ein Abschlag von zwei Prozentpunk-
ten gewährt, soweit der Zinssatz dadurch nicht negativ wird. 
Das Darlehen ist ab Auszahlung in Höhe der in Anspruch genommenen Darlehenssumme 
bzw. ab Vollauszahlung in Höhe der unter Berücksichtigung der Tilgung verbleibenden Rest-
schuld zu verzinsen.  
Der nach o. g. Vorgaben ermittelte Zinssatz wird für die Dauer von 15 Jahren festgelegt. Mit 
Wirkung zum Beginn des 16. Jahres wird von der Stadt Münster ein neuer Zinssatz nach den 
gleichen Vorgaben ermittelt. Die Stadt Münster wird den Förderberechtigten drei Monate vor 
Ende der Zinsbindung über diesen Zinssatz unterrichten. Kommt es zu keiner Einigung über 
den neuen Zinssatz ist die vorhandene Restschuld zum Ende des 15. Jahres vollständig zu-
rückzuzahlen. 
Tilgung 
Das Darlehen wird maximal für die Dauer der Zweckbindung gewährt. Innerhalb dieses Zeit-
raumes muss das Darlehen vollständig getilgt sein. 
Die Tilgung ist abhängig von der Zweckbindungsdauer gemäß Ziffer 4 c dieser Förderrichtlinie. 
Sie ergibt sich aus einem festzulegenden Prozentsatz der Darlehenssumme bzw. Restschuld 
zu Beginn des 16. Jahres zuzüglich der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen. 
Geleistete Tilgungszahlungen reduzieren die zu verzinsende Restschuld. 
Annuität 
Die Jahresleistung (Annuität) setzt sich aus Zins- und Tilgungsanteilen für das gewährte Dar-
lehen zusammen. Sie wird von der Darlehenssumme bzw. der Restschuld zu Beginn des 16. 
Jahres unter Berücksichtigung des festzulegenden Zinssatzes berechnet. 
Durch die fortschreitende Tilgung reduziert sich der Zinsanteil der Annuität. Die ersparten Zin-
sen werden zur weiteren Tilgung verwendet. Die Annuität bleibt während der Zinsbindung un-
verändert. 
Fälligkeiten der Zins- und Tilgungsleistungen 
Die Zins- und Tilgungsleistungen sind halbjährlich nachträglich am 15. Mai und 15. November 
eines jeden Jahres fällig: 
 Die Zinszahlungen erstmalig an dem Fälligkeitstermin, der auf die Auszahlung der ers-
ten Rate folgt.

5 
 
 Die Tilgungszahlungen erstmalig an dem Fälligkeitstermin, der auf die Bezugsfertigkeit 
folgt. 
 
 
Eine Verwaltungsgebühr wird nicht erhoben. 
 
8. Auszahlung 
Voraussetzung für die Auszahlung des Darlehens ist ein abgeschlossener Darlehensvertrag 
mit der Stadt Münster sowie die Einreichung, der im Auszahlungsverzeichnis (Anlage 1) auf-
geführten Nachweise. 
Die Auszahlung erfolgt in der Regel nach Abruf des Förderberechtigten entsprechend dem 
Darlehensvertrag in vier Raten: 
1. 20 Prozent bei Baubeginn, 
2. 45 Prozent nach Fertigstellung des Rohbaus, 
3. 15 Prozent bei Fertigstellung von Dach und Einbau der Fenster (wetterfestes Gebäude) und 
4. 20 Prozent bei Bezugsfertigkeit  
Das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung der Stadt Münster behält sich vor, 
Besichtigungs-/ Abnahmetermine durchzuführen. 
Der Förderberechtigte verpflichtet sich, nach Erstellung des bezugsfertigen Wohnraums einen 
Nachweis mit dem von der Stadt Münster zur Verfügung gestellten Vordruck zu erbringen, 
dass das Darlehen gemäß der Förderzusage eingesetzt und der Mietwohnraum gemäß der 
Förderzusage zur Bewilligung der öffentlichen Mittel nach den FRL öff. Wohnen NRW sowie 
der Förderzusage für das kommunale Darlehen der Stadt Münster erstellt wurde. 
Die Stadt Münster, Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung, prüft, ob das Darlehen 
wie beantragt entsprechend der Vorgaben dieser Richtlinie eingesetzt wurde. 
 
9. Vorzeitige / vollständige Rückzahlung des städtischen Darlehens 
Eine vorzeitige und vollständige Rückzahlung des städtischen Darlehens an die Stadt Münster 
verkürzt die Dauer der Zweckbindung im Rahmen der öffentlichen Förderung nicht. 
Soweit die Zweckbindung zu einem früheren Zeitpunkt beendet wird, ist die Rückzahlung der 
vorhandenen Restschuld innerhalb von 1 Monat ab der Beendigung der Zweckbindung fällig. 
 
10. Dingliche Sicherung zugunsten der Stadt Münster 
Das Darlehen wird vorrangig zu den Mitteln der NRW.Bank in Abteilung III des Grundbuches 
gesichert.

6 
 
11. Verpflichtung bei Eigentumswechsel 
Der Förderberechtigte verpflichtet sich, bei einem Eigentumswechsel / einer Übertragung 
des Erbbaurechts, alle Berechtigungen und Verpflichtungen, die sich aus der Förderzusage 
und dem Darlehensvertrag ergeben, vollständig auf den Rechtsnachfolger oder die Rechts-
nachfolgerin zu übertragen. Den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat der För-
derberechtigte zudem zu verpflichten, ihrerseits alle Berechtigungen und Verpflichtungen aus 
der Förderzusage und dem Darlehensvertrag auf deren Rechtsnachfolger oder Rechtsnach-
folgerin zu übertragen und auch diese wiederum jeweils zur Weitergabe der Berechtigungen 
und Verpflichtungen aus der Förderzusage und dem Darlehensvertrag zu verpflichten. 
Vor einem Eigentumswechsel ist dieser der Stadt Münster verpflichtend mitzuteilen, damit 
Auswirkungen auf die Förderzusage und / oder den Darlehensvertrag geprüft werden kön-
nen. 
 
12. Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) und Änderung der Förderzusage  
Die Förderzusage kann ganz oder teilweise zurückgenommen, widerrufen oder geändert 
werden, 
a) wenn der Stadt Münster, Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung, vor-
sätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wur-
den,  
b) bei Nichtbeachtung der Fördervoraussetzungen nach Ziffer 4 dieser Förderrichtlinie, 
c) wenn die in der Förderzusage enthaltenen Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt 
werden, 
d) wenn die erste Rate des bewilligten Darlehens nicht innerhalb von 6 Monaten nach 
Datum des Darlehensvertrags – ohne einen begründeten Antrag auf Fristverlänge-
rung – abgerufen wird. 
Wird eine Abweichung zu den der Bewilligung des städtischen Darlehens zugrundliegenden 
förderfähigen Wohnflächen festgestellt, wird der Darlehensbetrag anhand der geänderten 
Wohnflächen neu berechnet. Sofern sich insgesamt eine geringere Wohnfläche als die Be-
willigte ergibt, wird der Darlehensbetrag entsprechend gekürzt. Bei einer Überschreitung der 
bewilligten Wohnfläche erfolgt keine Erhöhung des bewilligten Darlehensbetrags.  
Sofern weitere Abweichungen zwischen dem bewilligten und dem anschließend umgesetz-
ten Bauvorhaben festgestellt werden, behält sich die Stadt Münster, Amt für Wohnungswe-
sen und Quartiersentwicklung, eine Kürzung des Darlehensbetrags oder – sofern das letzt-
lich umgesetzte Bauvorhaben insgesamt nicht förderfähig gewesen wäre – einen vollständi-
gen Widerruf der Förderzusage vor.  
 
13. Kündigung des Darlehensvertrags 
Die Stadt Münster kann den Darlehensvertrag aus wichtigen Gründen fristlos kündigen, ins-
besondere wenn 
- die Förderzusage ganz oder teilweise zurückgenommen, widerrufen oder geändert wird, 
- die Förderzusage zurückgegeben wird, 
- im Antrag auf Darlehensgewährung unrichtige Angaben gemacht oder im Zusammenhang 
mit der Darlehensgewährung Unterlagen vorgelegt wurden, die unrichtige Angaben enthalten

7 
 
- der Förderberechtigte mit den Zins- und Tilgungszahlungen länger als einen Monat ganz 
oder teilweise in Rückstand ist 
 Die zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Restschuld des Darlehens und die bis dahin 
aufgelaufenen Zinsen sind sofort fällig. 
 
14. Mitwirkungspflicht 
Antragstellende sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie umfassend zur Mitwirkung verpflichtet. 
Insbesondere sind sie verpflichtet, alle für das Bewilligungsverfahren bzw. den Darlehensver-
trag erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu geben. Anträge, die nicht recht-
zeitig oder unvollständig eingereicht werden oder eine fehlende Mitwirkung der Antragstellen-
den können die Ablehnung der beantragten Förderung und damit des beantragten städtischen 
Darlehens zur Folge haben. 
 
15. Schlussbestimmung 
Nach den Regeln des sogenannten „Almunia-Pakets“ ist dieses Förderprogramm als Teil der 
Daseinsvorsorge EU-beihilferechtlich zulässig und von einer vorherigen Notifizierung bei der 
Europäischen Kommission freigestellt. In der Förderzusage wird ein entsprechender Hinweis 
aufgenommen.  
 
 
16. Inkrafttreten 
Diese Richtlinie tritt mit dem 01.04.2026 in Kraft.

8 
 
Anlage zur Richtlinie der Stadt Münster für die Gewährung von Darlehen zur Förde-
rung genossenschaftlicher Wohnprojekte / Wohnprojekte im Verbund mit dem Miets-
häusersyndikat - Auszahlungsverzeichnis 
 
Das Darlehen bzw. die Darlehensteilbeträge werden erst ausgezahlt, wenn die nachfolgend 
genannten Unterlagen vorliegen 
 
Auszahlung der 1. Rate (20% des Darlehens) bei Baubeginn 
 
 Abschluss des Darlehensvertrages mit der Stadt Münster, 
 Nachweis über die Eigentumsübertragung im Grundbuch bzw. Nachweis Eintragung des 
Erbbaurechtsnehmers im Erbbaugrundbuch, 
 ggf. Nachweis über Auszahlung der 1. Rate durch die NRW.BANK 
 SEPA-Lastschriftmandat, 
 Erklärung über den Beginn der Baumaßnahme, 
 notarielle Grundschuldbestellungsurkunde und Nachweis über Beantragung der Eintra-
gung der Grundschuld beim Grundbuchamt 
 Nachweis der vereinbarten Rangstelle der städtischen Grundschuld durch Vorlage der 
Grundbuchnachricht oder durch notarielle Bestätigung. 
 
Auszahlung der 2. Rate (45% des Darlehens) bei Rohbaufertigstellung 
 
 Fertigstellung des Rohbaus und schriftliche Bestätigung durch 
     - bauleitenden Architekten und den Darlehensnehmer 
 Eintragung Grundschuld ist erfolgt 
 ggf. Nachweis über Auszahlung der 2. Rate durch die NRW.BANK 
 Nachweis über Abschluss einer Wohngebäudeversicherung inklusive Elementarversiche-
rung (Feuerschutz, Hochwasser, Hagelschlag, Blitzeinschlag etc.) für das Förderobjekt. zu 
seinem vollen Zeitwert (Ersatzwert) in Form einer Neuwertversicherung. 
 
Auszahlung der 3. Rate (15% des Darlehens) bei Fertigstellung von Dach und Einbau 
von Fenstern (wetterfestes Gebäude) 
 
Erklärung über die Fertigstellung von Dach und Einbau von Fenstern 
Diese Erklärung muss von dem / der für das Bauvorhaben verantwortlichen Architekten / Ar-
chitektin und den Darlehensnehmerin unterschrieben werden.  
 Fotodokumentation über den aktuellen Bautenstand.  
 ggf. Nachweis über Auszahlung der 3. Rate durch die NRW.BANK 
 
 
Auszahlung der 4. Rate (20 % des Darlehens) bei Bezugsfertigkeit 
 
 Nachweis der Bezugsfertigkeit des geförderten Objektes durch 
     - Vorlage des Gebrauchsabnahmescheins des Bauordnungsamtes oder 
     - Feststellung des Amtes für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung 
 bei vorrangigen Grundschulden Abtretung der Rückgewährsansprüche an die Stadt, 
 ggf. Nachweis über Auszahlung der 4. Rate durch die NRW.BANK

Beschlussvorlage

6973 Zeichen

V/0133/2026 
V/0133/2026 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Darlehensprogramm zur Förderung genossenschaftlicher Wohnprojekte / Wohnprojekte des 
Mietshäusersyndikats in Münster 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   12.03.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   18.03.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitali-
sierung 
Vorberatung 
   25.03.2026 Hauptausschuss Vorberatung 
   25.03.2026 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat beschließt die Richtlinie der Stadt Münster für die Gewährung von Darlehen zur För-
derung genossenschaftlicher Wohnprojekte/ Wohnprojekte im Mietshäusersyndikat in der bei-
gefügten Fassung (Anlage 1).  
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass der Inhalt des Haushaltsbegleitantrags der Ratsfraktionen 
Bündnis 90 / Die Grünen und SPD sowie der Gruppe Volt vom 07.12.2022 aufgegriffen und 
geprüft worden ist. Der Haushaltsbegleitantrag vom 07.12.2022 ist damit erledigt. 
3. Die Verwaltung wird im Falle einer Förderzusage ermächtigt, den notwendigen Darlehensver-
trag mit den zu fördernden Genossenschaften oder Wohnprojekten des Mietshäusersyndikats 
zu schließen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Mit dem Beschluss der o.g. Richtlinie sind keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen verbunden. 
Für die Gewährung von Darlehen an Wohnungsgenossenschaften / Mietshäusersyndikate im Rah-
men des Darlehensprogramms sind folgende Mittel veranschlagt: 
 
 
 
 
Amt für Wohnungswesen und 
Quartiersentwicklung  
 
02.03.2026 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Wirtz 
Telefon: 492-6400 
Wirtz@stadt -muenster.de

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V/0133/2026 
Teilfinanzplan 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Ansatz € Bemer-
kungen 
Produktgruppe 1601 Allgemeine Finanzwirtschaft    
Maßnahme 0140 Darlehen Wohnungsgenos-
senschaften 
2025 1.250.000   
   2026 3.750.000 
 
 
      
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan-Entwurf 2026/2027 bei 
der o. g. Investitionsmaßnahme veranschlagt.  
 
Begründung: 
 
Die Realisierung von gemeinschaftsorientierten Bau - und Wohnformen wird von der Stadt Münster 
ausdrücklich begrüßt und unterstützt.  
Das städtische Ziel, die Entwicklung neu gegründeter Wohnungsgenossenschaften oder Wohnprojek-
te des Mietshäusersyndikates (beides nachfolgend Wohnprojekte genannt) stärker anzuregen und zu 
fördern, wird mit diesem Förderprogramm umgesetzt.  
 
Wichtig ist dabei, dass die zukünftigen Bewohner*innen selbst die zentrale Rolle in der Organisation, 
Verwaltung und Entscheidungsfindung übernehmen und schon im Gründungsprozess aktive Mitglie-
der sind. Aktive Mitgestaltung im Gründungsprozess bedeutet, dass die späteren Bewohner*innen 
von Anfang an strategische und operative Entscheidungen verantwortlich mitentwickeln, um eine 
selbstverwaltete, nachhaltige und gemeinschaftsorientierte Wohnform zu schaffen. Dies betrifft insbe-
sondere folgende Punkte: 
  
1. Konzeption & Leitbildentwicklung: 
• Mitgestaltung der Ziele und Werte (z. B. sozialer, ökologischer oder wirtschaftlicher Fokus). 
• Entwicklung eines gemeinschaftlichen Nutzungskonzepts. 
  
2. Organisations- und Rechtsformfindung: 
• Beteiligung an der Erarbeitung der Satzung und Geschäftsordnung. 
• Mitwirkung an der Definition der Mitgliedschaftsrechte und -pflichten. 
  
3. Finanzierung & Wirtschaftlichkeit: 
• Diskussion und Entscheidung über Finanzierungsmodelle (Eigenkapital, Fördermittel, Bankdarle-
hen). 
• Entwicklung tragfähiger Miet- oder Nutzungsmodelle. 
  
4. Standort- und Projektplanung: 
• Auswahl des geeigneten Standorts. 
• Beteiligung am Planungsprozess für den Bau. 
 
 
Für derartige gemeinschaftliche Wohnprojekte, d.h. solche Vorhaben, zu denen sich Menschen zu-
sammengeschlossen haben, um gemeinsam ein Wohnprojekt zu planen, zu bauen, zu finanzieren 
und zu nutzen, werden Mittel für die Bewilligung von zinsvergünstigten kommunalen Darlehen zur 
Verfügung gestellt.

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V/0133/2026 
• Gefördert werden Bauvorhaben zur Neuschaffung (Neubau, Nutzungsänderung oder Erweite-
rung von Gebäuden) von öffentlich gefördertem Wohnraum nach der Förderrichtlinie öffentliches 
Wohnen des Landes NRW (FRL öff Wohnen NRW) in der jeweils gültigen Fassung.  
• Es werden keine gemeinschaftlichen Projekte gefördert, die durch Investoren errichtet werden 
oder solche, die auf Investorenmittel zurückgreifen können und / oder zur Eigentumsbildung (z. 
B. Eigentumswohnungen zur Selbstnutzung) entstehen. 
• Es besteht die Verpflichtung zur maximal höchstzulässigen Zweckbindungsdauer der öffentlich 
geförderten Wohnungen gemäß der FRL öff Wohnen NRW in der jeweils gültigen Fassung. 
Damit wird sichergestellt, dass nachhaltig nutzbarer und bezahlbarer Wohnraum entsteht.  
Mit dem Förderantrag ist ein Konzept vorzulegen, in dem neben der partizipativen Planung und Um-
setzung des Wohnprojektes sowie der besonderen Berücksichtigung von sozialen Kriterien insbeson-
dere die Sicherstellung der Teilnahme von Menschen mit geringerem Einkommen / Eigenkapital am 
Projekt darzustellen ist. 
Gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nord-
rhein-Westfalen (WFNG NRW) wirken das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände bei der 
sozialen Wohnraumförderung zusammen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände können dabei 
dieses Gesetz zugrunde legen.  
Das Förderverfahren orientiert sich daher weitestgehend am Förderverfahren des Landes NRW.  
 
Das kommunale Förderprogramm sieht die Gewährung folgender Darlehenssätze / je m² vor: 
• Neuschaffung von Wohnraum für die EKG A: 350,00 €/m² 
• Neuschaffung von Wohnraum für die EKG B: 250,00 €/m² 
• Alternativplanung für Gemeinschaftsräume:  175,00 €/m² 
Gemeinschaftsräume sind nur dann förderfähig, wenn sie nachhaltig nutzbar sind. Mit dem Förderan-
trag ist daher analog zur Wohnraumförderung des Landes NRW eine Alternativplanung für eine 
Wohnraumnutzung vorzulegen.   
 
Die Stadt Münster schließt auf Grundlage der Förderzusage einen Darlehensvertrag mit der/dem för-
derberechtigten Genossenschaft bzw. Wohnprojekt des Mietshäusersyndikats. Die Verzinsung richtet 
sich nach den unmittelbar vor Abschluss des Darlehensvertrages geltenden Konditionen für Kommu-
naldarlehen. Hierauf wird ein Abschlag von zwei Prozentpunkten gewährt, soweit der Zinssatz 
dadurch nicht negativ wird. 
Die Prüfung der Gesamtkosten der jeweiligen Bauvorhaben und der Bonität der Genossenschaft oder 
der Wohnprojekte des Mietshäusersyndikats erfolgt im Rahmen der Landesförderung durch die 
NRW.Bank. Eine gesonderte Prüfung durch die Stadt Münster ist nicht erforderlich. Einzelheiten sind 
mit der NRW.Bank abzustimmen. Diese Abstimmung erfolgt parallel zur Einbringung der Ratsvorlage. 
 
Vorbehaltlich der Abstimmung mit der NRW.Bank kann die Förderrichtlinie zum 01.04.2026 in Kraft 
treten.  
 
In Vertretung 
 
gez.  
 
Arno Minas 
Stadtrat 
 
Anlagen:  
Anlage 1 Förderrichtlinie 
Anlage 2 Rechtsformen

Beratungsverlauf (4)

12.03.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
18.03.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitalisierung
TOP 7.9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
25.03.2026 Hauptausschuss
TOP 39 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.03.2026 Rat
TOP 46 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Bahnhofstraße 8

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Details

Aktenzeichen
V/0133/2026
Typ
Vorlagen
Datum
20.02.2026
Erstellt
12.02.2026 15:53