V/0133/2026
Darlehensprogramm zur Förderung genossenschaftlicher Wohnprojekte / Wohnprojekte des Mietshäusersyndikats in Münster
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 2 Beschlussvorlage V_0133_2026 Hinweise Rechtsformen
5752 Zeichen
1 Anlage 2 zur Vorlage V/0133/2026 Überblick über die unterschiedlichen Rechtsformen 1. Das Ziel dieses Programms soll die nachhaltige Versorgung der Haushalte mit bezahlbarem Mietwohnraum, langfristige Stabilisierung der Quartiere und Entwicklung funktionierender Nachbarschaften durch die Schaffung finanzieller Anreize für neue Wohnungsgenossenschaften sein. Damit soll insbesondere ermöglicht werden, dass Menschen mit geringem Eigenkapital an den Genossenschaftsprojekten oder an Wohnprojekten im Verbund mit dem Miethäusersyndikat teilnehmen können. Ausschlaggebend für eine kommunale Förderung sollen soziale Kriterien (wie z.B. höherer Anteil am geförderten Wohnraum, Mietpreisgrenzen, Ausschluss der Eigentumsumwandlung etc.) und durchdachte Konzepte sein. Die zukünftigen Bewohner*innen haben zudem bei der Entwicklung solcher Vorhaben eine zentrale Rolle in der Organisation, Verwaltung und Entscheidungsfindung. 2. Es gibt grundsätzlich unterschiedliche Rechts- und Eigentumsformen, in denen Wohnprojekte umgesetzt werden können. Vereinfacht lassen sie sich in die folgenden drei Grundformen unterteilen: Investorenmodell Einzeleigentum (WEG) Genossenschaft (eG) Im Investorenmodell können die unter 1. genannten Ziele nicht vollständig umgesetzt werden. Bei einer WEG kann nicht ausgeschlossen werden, dass Weiterverkäufe und Privatisierungen des individuellen Wohnungseigentums erfolgen und die langfristige Stabilität eines Projektes nicht gewährleistet ist. Die unter 1. genannten Ziele können ebenfalls nicht vollständig erreicht werden. Genossenschaften haben eine lange Tradition: Klassische Traditionsgenossenschaften können - anders als Projektgenossenschaften - zur Finanzierung von Vorhaben auf Rücklagen/ entschuldete Bestände zurückgreifen. Anders sieht es bei den Nutzergenossenschaftsmitgliedern aus, denn sie vereinen verschiedene Rollen in sich: sie planen, sie investieren, vermieten und bewohnen die Immobilie selbst. Damit tragen sie das höchste finanzielle Risiko: Gründungs-, Planungs-, Bau- und Grundstückserwerbskosten, Mitgliedsbeitrag, Pflichtanteile, usw. Rein wirtschaftlich gesehen ist das die Gruppe, die auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind. Nutzer*innen mit wenig Eigenkapital und niedrigem Einkommen haben kaum eine realistische Chance auf dem Münsteraner Wohnungsmarkt für Gemeinschaftliche Wohnprojekte zum Zuge zu kommen. Sie benötigen neben der Landesförderung noch weitere finanzielle Unterstützung. Selbst solidarisch ausgerichtete Projektgenossenschaften („Projekte mit einem Solidartopf“), wo Menschen Anteile für Personen mit weniger Einkommen/ Eigenkapital übernehmen, stoßen an ihre Grenzen. Vorteilhaft ist zudem, dass diese sog. Projektgenossenschaften von Anfang an einen sehr engen Bezug zu dem Vorhaben haben und damit die höchstmögliche Stabilisierung des Quartiers und nachhaltige Versorgung bestimmter Personengruppen mit langfristig 2 bezahlbarem Wohnraum samt innovativen Wohnformen erreicht werden kann. Die unter Ziffer 1. genannten Ziele des kommunalen Förderprogramms können mit Projektgenossenschaften erreicht werden. Bei der Rechtsform „Mietergenossenschaft“ ist die Genossenschaft „nur“ der Mieter / die Mieterin der Immobilie (Trennung vom Eigentum und Besitz) und damit dauerhaft abhängig von dem Eigentümer / der Eigentümerin. Die Mitglieder*innen der Mietergenossenschaft tragen nicht die Kosten und das Risiko für u.a. Bau und Grundstückserwerb. Damit scheidet diese Genossenschaftsform für die Durchführung des kommunalen Förderprogramms aus. Eine Dachgenossenschaft hält in der Regel die Rechte als Eigentümerin der Grundstücke, die bebaut werden. Der Vorteil ist, dass die Trägerin eine Organisation hat, die neuen Projekten hilfreich zur Seite stehen kann. Buchhaltung und Prüfungsvorbereitungen, die beträchtliche Kosten und Aufwand verursachen, müssen nur für die Dachgenossenschaft insgesamt durchgeführt werden. In gewissen Grenzen kann die bestehende Dachgenossenschaft mit ihren Mitteln einem neuen Projekt bei Zwischenfinanzierungsengpässen helfen. Somit minimiert sich auch bei dieser Form der Genossenschaft das Finanzierungsrisiko in der Gründungsphase und bezüglich des Grundstückskaufpreises. Aus wirtschaftlicher Sicht fällt auch diese Form nicht primär in die Zweckbestimmung des kommunalen Förderprogramms. Zu guter Letzt ist zu betrachten, ob Wohnprojekte im Verbund mit dem Mietshäuser Syndikat grundsätzlich auch nach Zielen der kommunalen Förderung gefördert werden können. Ein gewinnbringender Weiterverkauf, die Privatisierung des Hauses sowie die Umwandlung der Miet- in Eigentumswohnungen durch die Hausbewohner ist in dieser Rechtsform ausgeschlossen, da die Mietshäusersyndikat GmbH als ein Gesellschafter eine Kontrollfunktion übernimmt und den Verkauf eines Hauses / die Umwandlung in Eigentum verhindert. Damit wird die Nachhaltigkeit der Nutzung und Stabilisierung durch diese Rechtsform gefördert. Auch das Ziel der Schaffung von preiswertem Wohnraum wird dauerhaft gesichert sowie die Spekulation mit Grund und Boden unterbunden. Aufgrund des gemeinschaftsorientierten und solidarischen Ansatzes der selbstverwalteten Hausgemeinschaften kann ein solches Projekt als Alternative zu einem genossenschaftlichen Vorhaben gesehen und kommunal gefördert werden. Die Rahmenbedingungen müssen jedoch entsprechend der Besonderheiten der Rechtsform angepasst werden. Im Ergebnis sollen daher ausschließlich Projektgenossenschaften / Bewohnergetragene Genossenschaften in der Form einer eG und Wohnprojekte im Mietshäuser Syndikat gefördert werden, um die unter Ziffer 1. genannten Ziele zu erreichen.
Anlage 1 Beschlussvorlage V_0133_2026 Förderrichtlinie 1
18609 Zeichen
1
Richtlinie der Stadt Münster für die Gewährung von Darlehen
zur Förderung genossenschaftlicher Wohnprojekte /
Wohnprojekte im Verbund mit dem Mietshäusersyndikat
Hiermit wird ein Darlehensprogramm für ab dem 01.01.2010 gegründete Wohnungsgenossen-
schaften aufgelegt, mit dem Ziel der Förderung genossenschaftlicher Wohnprojekte / Wohn-
projekte im Verbund mit dem Mietshäusersyndikat.1
Menschen mit geringem Eigenkapital soll damit eine Teilnahme an Wohnprojekten ermöglicht
werden. Mit der Antragstellung ist daher ein Konzept vorzulegen, wie dies sichergestellt wer-
den kann.
1. Fördergegenstand
Gefördert werden Bauvorhaben zur Neuschaffung (Neubau, Nutzungsänderung oder Erweite-
rung von Gebäuden) von öffentlich gefördertem Wohnraum nach der Förderrichtlinie öffentli-
ches Wohnen des Landes NRW (FRL öff Wohnen NRW) in der jeweils gültigen Fassung.
Es werden keine Projekte gefördert, die auf Investorenmittel zurückgreifen können und/oder
zur Eigentumsbildung (z. B. Eigentumswohnungen zur Selbstnutzung) entstehen. Daher wer-
den ausschließlich Wohnprojekte folgender Arten gefördert:
• Projektgenossenschaften / Bewohnergetragene Genossenschaften (eG)
• Wohnprojekte im Verbund mit dem Mietshäusersyndikat
Hinweise dazu und die Abgrenzung zu anderen, nicht geförderten Arten von Projekten zur
Schaffung von Wohnraum sind in der Anlage 2 „Rechtsformen“ dargestellt. Die Anlage ist
Bestandteil dieser Förderrichtlinie.
Eine Beantragung für Einzelhaushalte ist ausgeschlossen.
Je förderfähigem Projekt kann nur ein Antrag gestellt werden.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des städtischen Darlehens besteht nicht. Darlehen
können nur gewährt werden, solange dafür entsprechende städtische Haushaltsmittel zur
Verfügung stehen.
2. Art und Höhe der Förderung:
Die Förderung erfolgt durch die Gewährung zinsgünstiger Darlehen für die Wohnpro-
jekte.
Folgende Darlehenssätze werden gewährt:
Neuschaffung von Wohnraum für die EKG A: 350,00 €/m²
Neuschaffung von Wohnraum für die EKG B: 250,00 €/m²
Alternativplanung für Gemeinschaftsräume 175,00 €/m²
1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit im folgenden Text zusammenfassend „Wohnprojekte“.
Anlage 1 zur Vorlage V/0133/2026
2
Gemeinschaftsräume sind nur dann förderfähig, wenn sie nachhaltig nutzbar sind. Mit dem
Förderantrag ist daher analog zur Wohnraumförderung des Landes NRW eine Alternativpla-
nung für eine alltagstaugliche Nutzung als Wohnraum vorzulegen.
Die Berechnung der Darlehenshöhe erfolgt nach der beantragten Wohnfläche der Wohnein-
heiten für die EKG A, EKB B sowie für die Alternativplanung (Umwandlung in förderfähige
Wohneinheiten) der Gemeinschaftsräume.
Dabei ist die nach den FRL öff. Wohnen NRW förderfähige Wohnfläche zugrunde zu legen
und für jede Wohnung von der auf volle Quadratmeter aufgerundeten Wohnfläche auszuge-
hen.
Das städtische Darlehen wird bei Vorliegen aller Fördervoraussetzungen zur Deckung der
Gesamtkosten des Bauvorhabens gewährt. Sofern unter Anrechnung des städtischen Darle-
hens eine Überfinanzierung des Bauvorhabens vorliegt, kann das städtische Darlehen nur
teilweise bis zur Deckung der Gesamtkosten gewährt werden.
3. Förderempfänger/in
Das städtische Darlehen nach dieser Richtlinie kann von Wohnprojekten, die ab dem
01.01.2010 gegründet worden sind, beantragt werden.
Das Darlehen kann durch deren Vertretungsberechtigte beantragt werden.
4. Fördervoraussetzungen:
Das zu fördernde Bauvorhaben muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Förderzusage für die Neuschaffung (Neubau, Nutzungsänderung oder Erweiterung
von Gebäuden) von öffentlich gefördertem Wohnraum für den Personenkreis der Ein-
kommensgruppe A / Einkommensgruppe B oder Gemeinschaftsräumen auf der Grund-
lage der FRL öff Wohnen NRW,
b) Umsetzung im Rahmen eines genossenschaftlichen Wohnprojektes (Projektgenossen-
schaften / Bewohnergetragene Genossenschaften in der Form einer eG) oder eines
Wohnprojektes im Mietshäusersyndikat,
c) Verpflichtung zur maximal höchstzulässigen Zweckbindungsdauer der öffentlich geför-
derten Mietwohnungen gemäß der FRL öff. Wohnen NRW,
d) Sicherstellung der Teilnahme von Menschen mit geringem Eigenkapital am Wohnpro-
jekt (Vorlage eines Konzepts),
e) Abschluss einer Wohngebäudeversicherung inklusive Elementarversicherung (Feuer-
schutz, Hochwasser, Hagelschlag, Blitzeinschlag etc.) zu seinem vollen Zeitwert (Er-
satzwert) in Form einer Neuwertversicherung (vor Rohbaufertigstellung).
Neubau sind Baumaßnahmen, durch die Wohnraum in einem neu hergestellten selbstständi-
gen Gebäude geschaffen wird.
Weiterhin kann Wohnraum geschaffen werden durch Nutzungsänderung oder Erweiterung von
bestehenden Gebäuden, durch die unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum erstmals als
solcher geschaffen wird. Ein wesentlicher Bauaufwand liegt vor, wenn die auf Grundlage der
3
zweiten Berechnungsverordnung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178) in der jeweils gel-
tenden Fassung zu ermittelnden Baukosten inklusive Baunebenkosten mindestens 750,00
Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen.
5. Antragstellung und Förderzusage:
Die Förderzusage erteilt das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung der Stadt
Münster, Bahnhofstraße 8-10, 48143 Münster. Alle Entscheidungen zu Angelegenheiten des
städtischen Förderprogramms trifft das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung
nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Der Antrag auf Förderung muss vor Vorhabenbeginn schriftlich gestellt werden. Der Vorha-
benbeginn ist in der FRL öff Wohnen NRW definiert.
Die Anträge auf Förderung und auf Bewilligung des städtischen Darlehens sind zeitgleich mit
dem Antrag auf Bewilligung öffentlicher Baudarlehen nach den FRL öff. Wohnen NRW zu stel-
len.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Vertretungsvollmacht oder anderweitiger Nachweis über die Vertretungsberechtigung
(z. B. Auszug aus dem Handelsregister bei Handeln eines GmbH-Geschäftsführer),
- bei Genossenschaften:
Nachweis über den Zeitpunkt der Genossenschaftsgründung sowie Vorlage der Eintra-
gungsbenachrichtigung durch das zuständige Registergericht,
- bei Projekten im Mietshäusersyndikat:
Handelsregisterauszug der Gesellschaftseintragung. Sofern eine andere Rechtsform
gewählt wird, ist der entsprechende Nachweis einzureichen,
- Konzept zur Teilnahme von Menschen mit geringem Eigenkapital der EKG A und/oder
EKG B am gemeinschaftlichen Wohnprojekt.
Gehen in einem laufenden Jahr mehr Anträge auf Förderung ein, als Mittel zur Verfügung
stehen, wird nach der Reihenfolge des Eingangs der Anträge bei der Bewilligungsbehörde
entschieden.
Förderfähige Anträge, die im laufenden Haushaltsjahr nicht mehr bewilligt werden können,
werden in das darauffolgende Haushaltsjahr übertragen.
Mit den Bauarbeiten ist unverzüglich nach Erteilung der Förderzusagen (nach der FRL öff
Wohnen NRW und nach der Richtlinie der Stadt Münster) zu beginnen. Sollten die beiden
vorgenannten Förderzusagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erteilt werden, ist der frühere
Zeitpunkt für die Fristberechnung maßgeblich. Das Bauvorhaben ist spätestens 24 Monate
nach Baubeginn fertigzustellen. Ist die Einhaltung der Frist nicht möglich, ist die Fristverlänge-
rung unverzüglichbei der Stadt Münster, Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung
unter Angabe der Gründe zu beantragen.
6. Förderausschluss
Von der Förderung ausgeschlossen sind
1. Vorhaben, bei denen bereits vor Erteilung der Förderzusage mit dem Bau
4
begonnen worden ist,
2. Vorhaben, in denen ausschließlich freifinanzierter Wohnraum entsteht.
3. Vorhaben, für die bereits eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie beantragt und
abgelehnt worden ist.
7. Darlehensbedingungen
Die Stadt Münster schließt auf Grundlage der Förderzusage nach dieser Richtlinie mit der bzw.
dem Förderberechtigten einen Darlehensvertrag.
Verzinsung
Die Verzinsung richtet sich nach den unmittelbar vor Abschluss des Darlehensvertrages gel-
tenden Konditionen für Kommunaldarlehen. Hierauf wird ein Abschlag von zwei Prozentpunk-
ten gewährt, soweit der Zinssatz dadurch nicht negativ wird.
Das Darlehen ist ab Auszahlung in Höhe der in Anspruch genommenen Darlehenssumme
bzw. ab Vollauszahlung in Höhe der unter Berücksichtigung der Tilgung verbleibenden Rest-
schuld zu verzinsen.
Der nach o. g. Vorgaben ermittelte Zinssatz wird für die Dauer von 15 Jahren festgelegt. Mit
Wirkung zum Beginn des 16. Jahres wird von der Stadt Münster ein neuer Zinssatz nach den
gleichen Vorgaben ermittelt. Die Stadt Münster wird den Förderberechtigten drei Monate vor
Ende der Zinsbindung über diesen Zinssatz unterrichten. Kommt es zu keiner Einigung über
den neuen Zinssatz ist die vorhandene Restschuld zum Ende des 15. Jahres vollständig zu-
rückzuzahlen.
Tilgung
Das Darlehen wird maximal für die Dauer der Zweckbindung gewährt. Innerhalb dieses Zeit-
raumes muss das Darlehen vollständig getilgt sein.
Die Tilgung ist abhängig von der Zweckbindungsdauer gemäß Ziffer 4 c dieser Förderrichtlinie.
Sie ergibt sich aus einem festzulegenden Prozentsatz der Darlehenssumme bzw. Restschuld
zu Beginn des 16. Jahres zuzüglich der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen.
Geleistete Tilgungszahlungen reduzieren die zu verzinsende Restschuld.
Annuität
Die Jahresleistung (Annuität) setzt sich aus Zins- und Tilgungsanteilen für das gewährte Dar-
lehen zusammen. Sie wird von der Darlehenssumme bzw. der Restschuld zu Beginn des 16.
Jahres unter Berücksichtigung des festzulegenden Zinssatzes berechnet.
Durch die fortschreitende Tilgung reduziert sich der Zinsanteil der Annuität. Die ersparten Zin-
sen werden zur weiteren Tilgung verwendet. Die Annuität bleibt während der Zinsbindung un-
verändert.
Fälligkeiten der Zins- und Tilgungsleistungen
Die Zins- und Tilgungsleistungen sind halbjährlich nachträglich am 15. Mai und 15. November
eines jeden Jahres fällig:
Die Zinszahlungen erstmalig an dem Fälligkeitstermin, der auf die Auszahlung der ers-
ten Rate folgt.
5
Die Tilgungszahlungen erstmalig an dem Fälligkeitstermin, der auf die Bezugsfertigkeit
folgt.
Eine Verwaltungsgebühr wird nicht erhoben.
8. Auszahlung
Voraussetzung für die Auszahlung des Darlehens ist ein abgeschlossener Darlehensvertrag
mit der Stadt Münster sowie die Einreichung, der im Auszahlungsverzeichnis (Anlage 1) auf-
geführten Nachweise.
Die Auszahlung erfolgt in der Regel nach Abruf des Förderberechtigten entsprechend dem
Darlehensvertrag in vier Raten:
1. 20 Prozent bei Baubeginn,
2. 45 Prozent nach Fertigstellung des Rohbaus,
3. 15 Prozent bei Fertigstellung von Dach und Einbau der Fenster (wetterfestes Gebäude) und
4. 20 Prozent bei Bezugsfertigkeit
Das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung der Stadt Münster behält sich vor,
Besichtigungs-/ Abnahmetermine durchzuführen.
Der Förderberechtigte verpflichtet sich, nach Erstellung des bezugsfertigen Wohnraums einen
Nachweis mit dem von der Stadt Münster zur Verfügung gestellten Vordruck zu erbringen,
dass das Darlehen gemäß der Förderzusage eingesetzt und der Mietwohnraum gemäß der
Förderzusage zur Bewilligung der öffentlichen Mittel nach den FRL öff. Wohnen NRW sowie
der Förderzusage für das kommunale Darlehen der Stadt Münster erstellt wurde.
Die Stadt Münster, Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung, prüft, ob das Darlehen
wie beantragt entsprechend der Vorgaben dieser Richtlinie eingesetzt wurde.
9. Vorzeitige / vollständige Rückzahlung des städtischen Darlehens
Eine vorzeitige und vollständige Rückzahlung des städtischen Darlehens an die Stadt Münster
verkürzt die Dauer der Zweckbindung im Rahmen der öffentlichen Förderung nicht.
Soweit die Zweckbindung zu einem früheren Zeitpunkt beendet wird, ist die Rückzahlung der
vorhandenen Restschuld innerhalb von 1 Monat ab der Beendigung der Zweckbindung fällig.
10. Dingliche Sicherung zugunsten der Stadt Münster
Das Darlehen wird vorrangig zu den Mitteln der NRW.Bank in Abteilung III des Grundbuches
gesichert.
6
11. Verpflichtung bei Eigentumswechsel
Der Förderberechtigte verpflichtet sich, bei einem Eigentumswechsel / einer Übertragung
des Erbbaurechts, alle Berechtigungen und Verpflichtungen, die sich aus der Förderzusage
und dem Darlehensvertrag ergeben, vollständig auf den Rechtsnachfolger oder die Rechts-
nachfolgerin zu übertragen. Den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat der För-
derberechtigte zudem zu verpflichten, ihrerseits alle Berechtigungen und Verpflichtungen aus
der Förderzusage und dem Darlehensvertrag auf deren Rechtsnachfolger oder Rechtsnach-
folgerin zu übertragen und auch diese wiederum jeweils zur Weitergabe der Berechtigungen
und Verpflichtungen aus der Förderzusage und dem Darlehensvertrag zu verpflichten.
Vor einem Eigentumswechsel ist dieser der Stadt Münster verpflichtend mitzuteilen, damit
Auswirkungen auf die Förderzusage und / oder den Darlehensvertrag geprüft werden kön-
nen.
12. Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) und Änderung der Förderzusage
Die Förderzusage kann ganz oder teilweise zurückgenommen, widerrufen oder geändert
werden,
a) wenn der Stadt Münster, Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung, vor-
sätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wur-
den,
b) bei Nichtbeachtung der Fördervoraussetzungen nach Ziffer 4 dieser Förderrichtlinie,
c) wenn die in der Förderzusage enthaltenen Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt
werden,
d) wenn die erste Rate des bewilligten Darlehens nicht innerhalb von 6 Monaten nach
Datum des Darlehensvertrags – ohne einen begründeten Antrag auf Fristverlänge-
rung – abgerufen wird.
Wird eine Abweichung zu den der Bewilligung des städtischen Darlehens zugrundliegenden
förderfähigen Wohnflächen festgestellt, wird der Darlehensbetrag anhand der geänderten
Wohnflächen neu berechnet. Sofern sich insgesamt eine geringere Wohnfläche als die Be-
willigte ergibt, wird der Darlehensbetrag entsprechend gekürzt. Bei einer Überschreitung der
bewilligten Wohnfläche erfolgt keine Erhöhung des bewilligten Darlehensbetrags.
Sofern weitere Abweichungen zwischen dem bewilligten und dem anschließend umgesetz-
ten Bauvorhaben festgestellt werden, behält sich die Stadt Münster, Amt für Wohnungswe-
sen und Quartiersentwicklung, eine Kürzung des Darlehensbetrags oder – sofern das letzt-
lich umgesetzte Bauvorhaben insgesamt nicht förderfähig gewesen wäre – einen vollständi-
gen Widerruf der Förderzusage vor.
13. Kündigung des Darlehensvertrags
Die Stadt Münster kann den Darlehensvertrag aus wichtigen Gründen fristlos kündigen, ins-
besondere wenn
- die Förderzusage ganz oder teilweise zurückgenommen, widerrufen oder geändert wird,
- die Förderzusage zurückgegeben wird,
- im Antrag auf Darlehensgewährung unrichtige Angaben gemacht oder im Zusammenhang
mit der Darlehensgewährung Unterlagen vorgelegt wurden, die unrichtige Angaben enthalten
7
- der Förderberechtigte mit den Zins- und Tilgungszahlungen länger als einen Monat ganz
oder teilweise in Rückstand ist
Die zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Restschuld des Darlehens und die bis dahin
aufgelaufenen Zinsen sind sofort fällig.
14. Mitwirkungspflicht
Antragstellende sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie umfassend zur Mitwirkung verpflichtet.
Insbesondere sind sie verpflichtet, alle für das Bewilligungsverfahren bzw. den Darlehensver-
trag erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu geben. Anträge, die nicht recht-
zeitig oder unvollständig eingereicht werden oder eine fehlende Mitwirkung der Antragstellen-
den können die Ablehnung der beantragten Förderung und damit des beantragten städtischen
Darlehens zur Folge haben.
15. Schlussbestimmung
Nach den Regeln des sogenannten „Almunia-Pakets“ ist dieses Förderprogramm als Teil der
Daseinsvorsorge EU-beihilferechtlich zulässig und von einer vorherigen Notifizierung bei der
Europäischen Kommission freigestellt. In der Förderzusage wird ein entsprechender Hinweis
aufgenommen.
16. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit dem 01.04.2026 in Kraft.
8
Anlage zur Richtlinie der Stadt Münster für die Gewährung von Darlehen zur Förde-
rung genossenschaftlicher Wohnprojekte / Wohnprojekte im Verbund mit dem Miets-
häusersyndikat - Auszahlungsverzeichnis
Das Darlehen bzw. die Darlehensteilbeträge werden erst ausgezahlt, wenn die nachfolgend
genannten Unterlagen vorliegen
Auszahlung der 1. Rate (20% des Darlehens) bei Baubeginn
Abschluss des Darlehensvertrages mit der Stadt Münster,
Nachweis über die Eigentumsübertragung im Grundbuch bzw. Nachweis Eintragung des
Erbbaurechtsnehmers im Erbbaugrundbuch,
ggf. Nachweis über Auszahlung der 1. Rate durch die NRW.BANK
SEPA-Lastschriftmandat,
Erklärung über den Beginn der Baumaßnahme,
notarielle Grundschuldbestellungsurkunde und Nachweis über Beantragung der Eintra-
gung der Grundschuld beim Grundbuchamt
Nachweis der vereinbarten Rangstelle der städtischen Grundschuld durch Vorlage der
Grundbuchnachricht oder durch notarielle Bestätigung.
Auszahlung der 2. Rate (45% des Darlehens) bei Rohbaufertigstellung
Fertigstellung des Rohbaus und schriftliche Bestätigung durch
- bauleitenden Architekten und den Darlehensnehmer
Eintragung Grundschuld ist erfolgt
ggf. Nachweis über Auszahlung der 2. Rate durch die NRW.BANK
Nachweis über Abschluss einer Wohngebäudeversicherung inklusive Elementarversiche-
rung (Feuerschutz, Hochwasser, Hagelschlag, Blitzeinschlag etc.) für das Förderobjekt. zu
seinem vollen Zeitwert (Ersatzwert) in Form einer Neuwertversicherung.
Auszahlung der 3. Rate (15% des Darlehens) bei Fertigstellung von Dach und Einbau
von Fenstern (wetterfestes Gebäude)
Erklärung über die Fertigstellung von Dach und Einbau von Fenstern
Diese Erklärung muss von dem / der für das Bauvorhaben verantwortlichen Architekten / Ar-
chitektin und den Darlehensnehmerin unterschrieben werden.
Fotodokumentation über den aktuellen Bautenstand.
ggf. Nachweis über Auszahlung der 3. Rate durch die NRW.BANK
Auszahlung der 4. Rate (20 % des Darlehens) bei Bezugsfertigkeit
Nachweis der Bezugsfertigkeit des geförderten Objektes durch
- Vorlage des Gebrauchsabnahmescheins des Bauordnungsamtes oder
- Feststellung des Amtes für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung
bei vorrangigen Grundschulden Abtretung der Rückgewährsansprüche an die Stadt,
ggf. Nachweis über Auszahlung der 4. Rate durch die NRW.BANK
Beschlussvorlage
6973 Zeichen
V/0133/2026
V/0133/2026
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Darlehensprogramm zur Förderung genossenschaftlicher Wohnprojekte / Wohnprojekte des
Mietshäusersyndikats in Münster
Beratungsfolge
12.03.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung
18.03.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitali-
sierung
Vorberatung
25.03.2026 Hauptausschuss Vorberatung
25.03.2026 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Rat beschließt die Richtlinie der Stadt Münster für die Gewährung von Darlehen zur För-
derung genossenschaftlicher Wohnprojekte/ Wohnprojekte im Mietshäusersyndikat in der bei-
gefügten Fassung (Anlage 1).
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass der Inhalt des Haushaltsbegleitantrags der Ratsfraktionen
Bündnis 90 / Die Grünen und SPD sowie der Gruppe Volt vom 07.12.2022 aufgegriffen und
geprüft worden ist. Der Haushaltsbegleitantrag vom 07.12.2022 ist damit erledigt.
3. Die Verwaltung wird im Falle einer Förderzusage ermächtigt, den notwendigen Darlehensver-
trag mit den zu fördernden Genossenschaften oder Wohnprojekten des Mietshäusersyndikats
zu schließen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Mit dem Beschluss der o.g. Richtlinie sind keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen verbunden.
Für die Gewährung von Darlehen an Wohnungsgenossenschaften / Mietshäusersyndikate im Rah-
men des Darlehensprogramms sind folgende Mittel veranschlagt:
Amt für Wohnungswesen und
Quartiersentwicklung
02.03.2026
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Wirtz
Telefon: 492-6400
Wirtz@stadt -muenster.de
- 2 -
V/0133/2026
Teilfinanzplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Ansatz € Bemer-
kungen
Produktgruppe 1601 Allgemeine Finanzwirtschaft
Maßnahme 0140 Darlehen Wohnungsgenos-
senschaften
2025 1.250.000
2026 3.750.000
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan-Entwurf 2026/2027 bei
der o. g. Investitionsmaßnahme veranschlagt.
Begründung:
Die Realisierung von gemeinschaftsorientierten Bau - und Wohnformen wird von der Stadt Münster
ausdrücklich begrüßt und unterstützt.
Das städtische Ziel, die Entwicklung neu gegründeter Wohnungsgenossenschaften oder Wohnprojek-
te des Mietshäusersyndikates (beides nachfolgend Wohnprojekte genannt) stärker anzuregen und zu
fördern, wird mit diesem Förderprogramm umgesetzt.
Wichtig ist dabei, dass die zukünftigen Bewohner*innen selbst die zentrale Rolle in der Organisation,
Verwaltung und Entscheidungsfindung übernehmen und schon im Gründungsprozess aktive Mitglie-
der sind. Aktive Mitgestaltung im Gründungsprozess bedeutet, dass die späteren Bewohner*innen
von Anfang an strategische und operative Entscheidungen verantwortlich mitentwickeln, um eine
selbstverwaltete, nachhaltige und gemeinschaftsorientierte Wohnform zu schaffen. Dies betrifft insbe-
sondere folgende Punkte:
1. Konzeption & Leitbildentwicklung:
• Mitgestaltung der Ziele und Werte (z. B. sozialer, ökologischer oder wirtschaftlicher Fokus).
• Entwicklung eines gemeinschaftlichen Nutzungskonzepts.
2. Organisations- und Rechtsformfindung:
• Beteiligung an der Erarbeitung der Satzung und Geschäftsordnung.
• Mitwirkung an der Definition der Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.
3. Finanzierung & Wirtschaftlichkeit:
• Diskussion und Entscheidung über Finanzierungsmodelle (Eigenkapital, Fördermittel, Bankdarle-
hen).
• Entwicklung tragfähiger Miet- oder Nutzungsmodelle.
4. Standort- und Projektplanung:
• Auswahl des geeigneten Standorts.
• Beteiligung am Planungsprozess für den Bau.
Für derartige gemeinschaftliche Wohnprojekte, d.h. solche Vorhaben, zu denen sich Menschen zu-
sammengeschlossen haben, um gemeinsam ein Wohnprojekt zu planen, zu bauen, zu finanzieren
und zu nutzen, werden Mittel für die Bewilligung von zinsvergünstigten kommunalen Darlehen zur
Verfügung gestellt.
- 3 -
V/0133/2026
• Gefördert werden Bauvorhaben zur Neuschaffung (Neubau, Nutzungsänderung oder Erweite-
rung von Gebäuden) von öffentlich gefördertem Wohnraum nach der Förderrichtlinie öffentliches
Wohnen des Landes NRW (FRL öff Wohnen NRW) in der jeweils gültigen Fassung.
• Es werden keine gemeinschaftlichen Projekte gefördert, die durch Investoren errichtet werden
oder solche, die auf Investorenmittel zurückgreifen können und / oder zur Eigentumsbildung (z.
B. Eigentumswohnungen zur Selbstnutzung) entstehen.
• Es besteht die Verpflichtung zur maximal höchstzulässigen Zweckbindungsdauer der öffentlich
geförderten Wohnungen gemäß der FRL öff Wohnen NRW in der jeweils gültigen Fassung.
Damit wird sichergestellt, dass nachhaltig nutzbarer und bezahlbarer Wohnraum entsteht.
Mit dem Förderantrag ist ein Konzept vorzulegen, in dem neben der partizipativen Planung und Um-
setzung des Wohnprojektes sowie der besonderen Berücksichtigung von sozialen Kriterien insbeson-
dere die Sicherstellung der Teilnahme von Menschen mit geringerem Einkommen / Eigenkapital am
Projekt darzustellen ist.
Gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nord-
rhein-Westfalen (WFNG NRW) wirken das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände bei der
sozialen Wohnraumförderung zusammen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände können dabei
dieses Gesetz zugrunde legen.
Das Förderverfahren orientiert sich daher weitestgehend am Förderverfahren des Landes NRW.
Das kommunale Förderprogramm sieht die Gewährung folgender Darlehenssätze / je m² vor:
• Neuschaffung von Wohnraum für die EKG A: 350,00 €/m²
• Neuschaffung von Wohnraum für die EKG B: 250,00 €/m²
• Alternativplanung für Gemeinschaftsräume: 175,00 €/m²
Gemeinschaftsräume sind nur dann förderfähig, wenn sie nachhaltig nutzbar sind. Mit dem Förderan-
trag ist daher analog zur Wohnraumförderung des Landes NRW eine Alternativplanung für eine
Wohnraumnutzung vorzulegen.
Die Stadt Münster schließt auf Grundlage der Förderzusage einen Darlehensvertrag mit der/dem för-
derberechtigten Genossenschaft bzw. Wohnprojekt des Mietshäusersyndikats. Die Verzinsung richtet
sich nach den unmittelbar vor Abschluss des Darlehensvertrages geltenden Konditionen für Kommu-
naldarlehen. Hierauf wird ein Abschlag von zwei Prozentpunkten gewährt, soweit der Zinssatz
dadurch nicht negativ wird.
Die Prüfung der Gesamtkosten der jeweiligen Bauvorhaben und der Bonität der Genossenschaft oder
der Wohnprojekte des Mietshäusersyndikats erfolgt im Rahmen der Landesförderung durch die
NRW.Bank. Eine gesonderte Prüfung durch die Stadt Münster ist nicht erforderlich. Einzelheiten sind
mit der NRW.Bank abzustimmen. Diese Abstimmung erfolgt parallel zur Einbringung der Ratsvorlage.
Vorbehaltlich der Abstimmung mit der NRW.Bank kann die Förderrichtlinie zum 01.04.2026 in Kraft
treten.
In Vertretung
gez.
Arno Minas
Stadtrat
Anlagen:
Anlage 1 Förderrichtlinie
Anlage 2 Rechtsformen
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Bahnhofstraße 8
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0133/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.02.2026
- Erstellt
- 12.02.2026 15:53