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254030

Beantragung von Fördermitteln aus dem Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ für die Maßnahme "Sanierung der Sportfreianlagen im Endenicher Park"

Beschlussvorlage 09.12.2025

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Sammeldokument öffentlich

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Sammeldokument öffentlich

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Beschlussvorlage 
öffentlich 
254030 
 
 
 
  
Der Oberbürgermeister 
 
 
—
—
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
 
Federführung: 
52 Sport- und Bäderamt 
Dezernat: 
Dez. IV 
 
 
 
Beantragung von Fördermitteln aus dem 
Bundesprogramm „Sanierung kommunaler 
Sportstätten“ für die Maßnahme "Sanierung der 
Sportfreianlagen im Endenicher Park" 
 
Beratungsfolge 
Rat 11.12.2025 Entscheidung 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Die Vorlage konnte aufgrund der umfangreichen verwaltungsinternen 
Abstimmung nicht fristgerecht für die notwendige Beratungsfolge eingebracht 
werden. 
  
Für die Teilnahme am Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ 
ist ein Ratsbeschluss bis zum 31.01.2026 Voraussetzung. Diese Frist kann in 
einer späteren Beratungsfolge nicht eingehalten werden, so dass der Stadt 
Bonn aufgrund fehlenden Ratsbeschlusses Fördermittel von ca. 1 Mio € 
entgehen könnten. 
 
Beschlussvorschlag 
 
Die Verwaltung wird beauftragt, für die Maßnahme „Sanierung der 
Sportfreianlagen im Endenicher Park“ Fördermittel aus dem Bundesprogramm 
„Sanierung kommunaler Sportstätten“ zu beantragen. 
  
 
Begründung 
Die Bezirksvertretung Bonn hatte am 04.02.2025 der Entwurfsplanung für die 
Neugestaltung des Endenicher Parks, der Ausschuss für Finanzen, 
Beteiligungen und Vergabe am 30.01.2025 der Einleitung des 
Vergabeverfahrens zugestimmt (DS 242008). Diese Neugestaltung 
beinhaltet  im Wesentlichen eine Sanierung der vorhandenen Sportfreianlagen 
sowie der Aufenthaltsflächen in der Parkanlage. 
Die Baumaßnahme passt in idealer Weise zum Förderziel des neu aufgelegten 
Bundesprogrammes „Sanierung kommunaler Sportstätten“, da den Kommunen 
überjährige investive Projekte mit besonderer regionaler Bedeutung ermöglicht 
werden sollen, und zu den zeitlichen Rahmenbedingungen des 
Förderprogrammes. Das Projekt befindet sich aktuell in der Leistungsphase 4 
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Seite 2  
 
 
—
—
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
nach der HOAI, hat damit eine fortgeschrittene Reife erlangt und ist zügig 
umsetzbar, was sich nach dem Projektaufruf positiv auf die Projektauswahl, die 
voraussichtlich bis Ende Februar 2026 durch den Haushaltsausschuss des 
Deutschen Bundestages erfolgen wird, auswirken soll. 
Gefördert werden Projekte von besonderer Bedeutung für die soziale 
Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie hinsichtlich 
Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit.  
Der Projektaufruf ist als Anlage beigefügt. 
*** 
Zur Umsetzung der Maßnahme stehen im Haushalt des Sport- und Bäderamtes 
bei der Finanzstelle Sportplatz Endenich (5520608011080) aus Vorjahren 
Haushaltsausgabereste in Höhe von ca. 1.400.000 € zur Verfügung. 
Der verbleibende Finanzbedarf wird von der Verwaltung aus Mitteln der 
Pauschale Sportstättenbau (FiStl. 5520008019000) gedeckt. 
Die maximale Zuschusshöhe beträgt 45 % der zuwendungsfähigen 
Gesamtausgaben, die Gesamtkosten werden mit 2.178.000 € geschätzt und 
sind in voller Höhe zuwendungsfähig. Im Falle einer positiven Entscheidung 
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages könnte somit eine 
Fördersumme von 980.100 € erreicht werden. Die Finanzierung der städtischen 
Eigenmittel erfolgt aus den o.a. Finanzstellen. 
  
 
Finanzielle Auswirkungen: 
  
Produktgruppe 
  
Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 
1.08.01 Bereitstellung und Betrieb von 
Sportanlagen 
1.52.00.08.01.02 Sportplätze und -außenanlagen 
  
Investive Kosten der Maßnahme 
  
  Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in 
Auszahlungen 1.400.000 € 
   778.000 € 
5520608011080/78.5300 
5520008019000/78.5300 
2025 
2025 
Einzahlungen    980.100 €     
Investiver  
Finanzsaldo 
1.197.900 €     
  
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten 
  
  Brutto Finanzstelle / 
FiPos 
Veranschlagt 
in 
Noch bereit-
zustellen 
Deckung 
Auszahlungen /  
Aufwendungen 
          
Einzahlungen /  
Erträge 
          
Seite 2 von 17

Seite 3  
 
 
—
—
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Haushaltsbelastung 
jährlich 
          
  
 
Anlage/n 
 
1 Projektaufruf_Bundesprogramm_Sanierung_Sportstätten (öffentlich) 
 
Seite 3 von 17

B
undesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ 
Projektaufruf 2025/2026 
 
 
1. Förderziele, Zuwendungszweck 
Der Deutsche Bundestag hat mit Beschluss des Bundeshaushalts 2025 in einer ersten 
Tranche Programmmittel in Höhe von 333 Mio. Euro für ein neues Bundesprogramm 
„Sanierung kommunaler Sportstätten“ (SKS) bereitgestellt. Die Mittel sind im Wirt-
schaftsplan des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität veranschlagt. Es 
sind Jahresraten über sechs Jahre vorgesehen. Mit den Mitteln soll eine Förderung 
überjähriger investiver Projekte der Kommunen für Sportstätten mit besonderer regiona-
ler oder überregionaler Bedeutung ermöglicht werden. Die Projekte sind von besonde-
rer Bedeutung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration in 
der Kommune sowie hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit.  
Damit unterstützt der Bund die Kommunen beim Abbau des bestehenden Sanierungs-
staus bei kommunalen Sportstätten. 
Sollte der Haushaltsgesetzgeber wie geplant für den Bundeshaushalt 2026 neue Mittel 
für eine weitere Förderrunde bereitstellen, bleibt die ergänzende Projektauswahl aus 
den eingereichten Projektskizzen dieses Projektaufrufs vorbehalten. 
 
  
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2 
 
2. Rechtsgrundlagen 
Der Bund gewährt für die Durchführung der nach diesem Programm zu fördernden Pro-
jekte Zuwendungen vorbehaltlich der Beschlüsse des Haushaltsgesetzgebers nach 
Maßgabe dieses Projektaufrufs und folgender Regelungen – soweit anzuwenden – in 
der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils gültigen Fassung:  
− §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den hierzu erlassenen All-
gemeinen Verwaltungsvorschriften 
− Jährliche Haushaltsgesetze des Bundes  
− Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Ge-
bietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-
Gk); diese werden unverändert Bestandteil der jeweiligen Zuwendungsbescheide. 
− Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) 
− Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur 
Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG)  
− Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) 
− Art. 106 bis 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union 
(AEUV) 
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Zuwendungs-
entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren 
Haushaltsmittel.  
 
3. Gegenstand der Förderung  
Gegenstand der Förderung sind kommunale Sportstätten (gedeckt oder ungedeckt), 
d. h. bauliche Anlagen, die primär der Ausübung von Sport dienen sowie deren typische 
bauliche Bestandteile und zweckdienliche Folgeeinrichtungen. Die zu fördernden Sport-
stätten müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.  
Gefördert wird die umfassende bauliche Sanierung und Modernisierung der förderge-
genständlichen Sportstätten. Das umfasst auch Maßnahmen zur Erhöhung der Barrie-
refreiheit. Bestandsgebäude und -freianlagen sind grundsätzlich zu erhalten. Ersatzneu-
bauten sind nur in Ausnahmefällen förderfähig. Das kann dann der Fall sein, wenn dies 
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3 
 
im Vergleich zur Sanierung die nachweislich wirtschaftlichere Variante ist. Bauliche Er-
weiterungen von zu sanierenden Sportstätten können nur gefördert werden, wenn diese 
zur Erreichung der Förderziele gemäß Ziffer 1 zwingend notwendig sind.  
Sofern Gebäude Fördergegenstand sind, die nach Baufertigstellung unter den Anwen-
dungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen, müssen die 
nachfolgend aufgeführten energetischen Standards mindestens eingehalten werden. 
Notwendige Maßnahmen für das Erreichen darüberhinausgehender energetischer Stan-
dards sind förderfähig. 
a) Anforderungen an bestehende Gebäude: 
Die Gebäude müssen nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme erstmals die Effi-
zienzgebäude-Stufe 85 oder bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltens-
werter Bausubstanz im Sinne des § 105 GEG die Effizienzgebäude-Stufe „Denkmal“ 
gem. der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erreichen. Das Erreichen 
der Effizienzgebäude-Stufe 70 oder besser wirkt sich positiv auf die Bewertung der 
Projektskizze aus. 
b) Anforderungen an zu errichtende Gebäude: 
Ersatzneubauten und Erweiterungen müssen nach Abschluss der Maßnahme die Ef-
fizienzgebäude-Stufe 55 gem. KfW-Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau im 
Niedrigpreissegment erreichen.  
Bei Ersatzneubauten muss die Wärmeversorgung zu 100 Prozent mit Erneuerbaren 
Energien erfolgen. Der Anschluss an ein Wärmenetz ist – auch bei Sanierungen – 
förderfähig. 
Im Rahmen der Sanierung von Sportfreianlagen ist die Umwandlung in bzw. Sanierung 
von Kunstrasenplätzen möglich. Dabei sind zertifizierte, nachhaltige Materialien zu ver-
wenden, die eine angemessene Lebensdauer sicherstellen und recycelbar sind. Nicht 
förderfähig sind Kunststoffrasensysteme mit synthetischen Füllstoffen.  
In Freibädern sind sowohl Maßnahmen zum Erreichen einer möglichst klimaneutralen 
Wärmeversorgung bzw. der Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien als auch zur 
Reduzierung des Einsatzes von Ressourcen (Wasser, Chemikalien, etc.) förderfähig. In 
Hallenbädern sind ebenfalls Maßnahmen förderfähig, die den Wasserverbrauch redu-
zieren oder dazu führen, den Einsatz von Chemikalien, bspw. zur Desinfektion des Be-
ckenwassers, zu senken. 
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4 
 
Hinsichtlich der notwendigen Barrierefreiheit bietet der Leitfaden barrierefreies Bauen 
des Bundes eine grundsätzliche Orientierung.  
Die Förderung umfasst grundsätzlich konzeptionelle, investitionsvorbereitende und in-
vestive Ausgaben. Dies schließt Ausgaben für energetische Fachplanungs- und Baube-
gleitungsleistungen durch anerkannte Energieeffizienz-Expertinnen/Experten ein.  
Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und zur Unterstützung der regio-
nalen Bedeutsamkeit werden Interessenbekundungen für interkommunale Projekte aus-
drücklich begrüßt und sind förderfähig.  
Gefördert werden können auch Objekte, die im Eigentum Dritter stehen sowie Projekte 
mehrerer Antragsteller. Dabei kommt es auf die kommunale Nutzung vor Ort an.  
Einzelne Fördermaßnahmen müssen klar definiert sein, d.h. sie müssen in Abgrenzung 
zu anderen Maßnahmen im Umfeld einzeln betrachtet werden können. Die Förderung 
entsprechender Bauabschnitte ist zulässig. 
Gefördert werden nur neue Maßnahmen. Maßnahmen, die bereits in früheren Förder-
runden des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen 
Sport, Jugend und Kultur“ (SJK) oder aus dem „Investitionspakt Sportstätten“ eine Zu-
wendung erhalten haben, kommen für eine erneute Förderung im Bundesprogramm 
SKS grundsätzlich nicht in Betracht.  
Nicht gefördert werden ferner Einrichtungen, die ausschließlich oder überwiegend  
− dem Spitzensport (Nutzung durch Bundes- und/oder Landeskaderathletinnen und -
athleten) oder dem professionellen Sport dienen oder  
− gewerblich betrieben werden. 
 
  
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5 
 
4. Antragsberechtigung / Zuwendungsempfänger 
Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind nur Städte und Gemeinden (Kom-
munen), in deren Gebiet sich das zu fördernde Projekt befindet. Dies umfasst auch 
Samtgemeinden (Niedersachsen), Verbandsgemeinden (Rheinland-Pfalz, Sachsen-An-
halt, Brandenburg) sowie rechtlich vergleichbare kommunale Zusammenschlüsse. 
Landkreise sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie Eigentümer der Einrichtung sind. 
Die Stadtstaaten werden hierbei wie Kommunen behandelt. Bei gemeinsamen Projek-
ten mehrerer Kommunen übernimmt eine Kommune als alleiniger Zuwendungsempfän-
ger die Federführung.  
Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind die jeweiligen Kommunen auch dann, 
wenn sich das zu fördernde Objekt im Eigentum Dritter (insbesondere Vereinseigentum) 
befindet.  
Weiterleitungen der Zuwendung an Dritte nach Maßgabe der VV Nr. 12 zu § 44 BHO 
sind zulässig.  
 
5. EU-Beihilferecht, besondere Fördervoraussetzungen 
Das EU-Beihilferecht, maßgeblich die Art. 106 bis 109 AEUV, ist zu beachten. Die an-
tragstellenden Kommunen müssen eine entsprechende Eigenerklärung (Musterformular 
des BBSR) zur etwaigen Beihilferelevanz spätestens im Rahmen der Phase 2 bei Bean-
tragung der Zuwendung für die ausgewählten Projektskizzen einreichen.   
Die Projekte müssen langfristig nutzbar sein, die Zweckbindungsfrist liegt in der Regel 
bei 20 Jahren, bei Ersatzneubauten bei 25 Jahren. 
 
6. Finanzierung 
6.1 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung, förderfähige Ausgaben 
Die Zuwendung erfolgt durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss als Projektförderung 
grundsätzlich in Form der Festbetragsfinanzierung. Die Zuwendungen werden bei der 
Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.  
Der Bundesanteil der Förderung beträgt mindestens 250.000 Euro. Der Höchstbetrag 
der Förderung liegt bei 8 Millionen Euro.  
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6 
 
6.2. Komplementärfinanzierung 
Die Projekte müssen von den Kommunen bzw. Landkreisen (bei Eigentum des Land-
kreises) mitfinanziert werden.  
Der Bund beteiligt sich mit bis zu 45 Prozent an den in der Projektskizze angegebenen 
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; der Eigenanteil der Kommunen beträgt mindes-
tens 55 Prozent der in der Projektskizze angegebenen zuwendungsfähigen Gesamt-
ausgaben.  
Bei Vorliegen einer Haushaltsnotlage beteiligt sich der Bund mit bis zu 75 Prozent an 
den in der Projektskizze angegebenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; der kom-
munale Eigenanteil reduziert sich entsprechend auf 25 Prozent. Die Haushaltsnotlage 
ist von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu bestätigen. Maßgeblich für die Feststellung 
der Haushaltsnotlage ist der Zeitpunkt der Antragstellung (Ziff. 7.2 Phase 2).  
Bei Objekten im Eigentum des Landkreises beträgt die Zuschusshöhe des Bundes ma-
ximal 45 Prozent der in der Projektskizze angegebenen zuwendungsfähigen Gesamt-
ausgaben; in diesen Fällen ist eine Eigenbeteiligung des Landkreises in Höhe von 55 
Prozent obligatorisch. 
Kommunen und Landkreise müssen ihre Eigenanteile und eventuelle Drittmittelanteile 
anteilig zu den zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln des Bundes erbringen. Eine 
Vorleistung mit Bundesmitteln und der spätere Ausgleich mit kommunalen Mitteln sind 
nicht möglich. Die finanziellen Eigenanteile der Kommune bzw. des Landkreises sind für 
die Laufzeit der Maßnahme zu erbringen und durch Rats-/Kreistagsbeschluss bzw. Be-
schluss des entsprechenden Gremiums mit dem Zuwendungsantrag zu bestätigen. 
 
6.3 Finanzielle Beteiligungen Dritter 
Dritte können in die Finanzierung einbezogen werden. Der von der Kommune aufzu-
bringende Eigenanteil beträgt jedoch in jedem Fall und unabhängig von einer finanziel-
len Beteiligung mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 
Beteiligte Dritte 
Für grundsätzlich erwünschte finanzielle Beteiligungen privater, öffentlicher oder kirchli-
cher Eigentümer oder Nutznießer gilt: Diese können den Eigenanteil der Kommune 
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nicht ersetzen. Sie werden daher bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamt-
ausgaben in Abzug gebracht; deren Höhe bildet die Grundlage für die Berechnung des 
kommunalen Eigenanteils und der maximalen Zuschusshöhe des Bundes.  
Sonderbedarfszuweisungen nach den Finanzausgleichsgesetzen der Länder gelten 
nicht als freiwillige Beteiligungen in diesem Sinne und können als kommunaler Eigenan-
teil gewertet werden.  
Unbeteiligte Dritte 
Es ist ausdrücklich erwünscht, unbeteiligte Dritte in die Finanzierung einzuschließen. 
Als unbeteiligte Dritte gelten solche natürlichen oder juristischen Personen, die nicht 
selbst Förderempfänger oder Nutznießer der Förderung sind (z.B. unabhängige Stiftun-
gen oder Spender). Deren Finanzierungsbeiträge können den über 10 Prozent hinaus-
gehenden Eigenanteil der Kommunen ersetzen.  
 
6.4 Kumulierung mit anderen Förderungen  
Eine Kumulierung der Förderung für dasselbe Projekt mit Mitteln anderer öffentlicher 
Fördergeber, insbesondere aus Landesförderprogrammen ist möglich. Eine Kumulie-
rung mit einer Förderung nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Ge-
bäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) sowie der Richtlinie für die Bundesförderung 
für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist ausgeschlossen. Gleiches gilt 
für die Kumulierung mit einer Förderung nach der Richtlinie des Bundes zur Förderung 
von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld, „Kommunalrichtlinie“ (siehe dort 
Nummer 8.5)
 sowie nach den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Ge-
bäude – Klimafreundlicher Neubau (KFN) und für die Bundesförderung Klimafreundli-
cher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN). Auch eine Kumulierung mit Mitteln aus 
den Programmen der Städtebauförderung des Bundes ist ausgeschlossen. 
 
7. Verfahren  
7.1 Zuständigkeit 
Mit der Durchführung des Programms hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadt-
entwicklung und Bauwesen (BMWSB) das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumfor-
schung (BBSR) beauftragt.  
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8 
 
7.2 Antragstellung  
Das Verfahren ist in zwei Phasen untergliedert. Nach Einreichung der Projektskizzen in 
der 1. Phase (Interessenbekundungsverfahren) beschließt der Haushaltsausschuss des 
Deutschen Bundestags die zur Antragstellung vorzusehenden Projekte. Die 2. Phase 
umfasst dann die eigentliche Beantragung der Bundesförderung in Form einer Projekt-
zuwendung (Zuwendungsantrag) durch die ausgewählten Kommunen. 
 
Phase 1: Einreichung von Projektskizzen (Interessenbekundungsverfahren)   
In der 1. Phase ist die Projektskizze mit dem Rats- bzw. Kreistagsbeschluss, mit dem 
die Teilnahme am Projektaufruf 2025 gebilligt wird, zum  
15. Januar 2026 
ausschließlich online einzureichen. Die Stadtstaaten bestimmen für sich, welches Or-
gan für die Beschlussfassung zuständig ist. 
Mit Einreichung der Projektskizze muss die Gesamtfinanzierung des Projektes seitens 
des Antragstellers bestätigt werden. Die Skizze muss eine realistische Mittelabflusspla-
nung enthalten.  
Das Projektskizzenformular ist ab dem 10. November 2025 über das Förderportal des 
Bundes in easy-Online aufrufbar: 
https://foerderportal.bund.de/easyonline 
Der mittels easy-Online erstellten Projektskizze sind der Rats- bzw. Kreistagsbeschluss, 
mit dem die Teilnahme am Projektaufruf 2025 gebilligt wird, sowie ggf. ergänzende Un-
terlagen digital beizufügen. Eine postalische Übermittlung der Skizzen ist nicht möglich.  
Die eingereichten Projektskizzen werden den für die Städtebauförderung zuständigen 
Landesressorts nach Ablauf der Einreichfrist zur Kenntnisnahme digital zugänglich ge-
macht.   
Ein noch nicht vorliegender Rats-/Kreistagsbeschluss kann im Förderportal easy-Online 
bis spätestens zum 31. Januar 2026 digital nachgereicht werden. 
 
  
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9 
 
Bewertungskriterien 
Für die Bewertung der Projekte ist die Einhaltung der unter Ziff. 3 genannten Vorgaben 
zu den energetischen Anforderungen Voraussetzung. Eine Übererfüllung der unter Ziff. 
3 genannten Standards, insbesondere das Erreichen der Effizienzgebäude-Stufe 70 
oder besser bei Sanierungen von Gebäuden im Sinne des GEG sowie Interessenbe-
kundungen für interkommunale Projekte werden bei der Bewertung positiv berücksich-
tigt.  
Folgende Kriterien wirken sich ebenfalls positiv auf die Bewertung der Projektskizze 
aus:  
• eine fortgeschrittene Projektreife von mindestens Leistungsphase 3 der Honora-
rordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die eine zügige Realisierung er-
warten lässt  
• bei der Sanierung von Freibädern das Erreichen eines Anteils erneuerbarer 
Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme an der Wärmeversorgung von min-
destens 75 Prozent.  
Darüber hinaus werden bei der Bewertung folgende Kriterien berücksichtigt (nicht ku-
mulativ, keine Rangfolge): 
− Umsetzung umfassender Maßnahmen zur Barrierefreiheit, 
− zügige Umsetzbarkeit, schlüssige Projektstruktur, langfristige Nutzbarkeit, 
− bedeutender Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt, 
− Verwendung von nachhaltigen Baumaterialien. 
 
Phase 2: Beantragung der Zuwendung für die ausgewählten Projektskizzen (Antrags-
verfahren)  
Die zu fördernden Kommunen werden nach Projektauswahl zu Beginn der 2. Phase 
durch das BBSR aufgefordert, einen Zuwendungsantrag für die Förderung ihres Projek-
tes zu stellen. Der Zuwendungsantrag umfasst insbesondere das Antragsformular, den 
Ausgaben- und Finanzierungsplan, den Ablauf- und Zeitplan sowie die entsprechenden 
Nachweise des kommunalen Finanzierungsanteils (Ratsbeschluss/Kreistagsbeschluss) 
Seite 12 von 17

10 
 
sowie ggf. weiterer Mittelgeber. Der Zuwendungsantrag muss u. a. die Erklärung enthal-
ten, dass mit dem beantragten Projekt noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbe-
ginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- 
und Leistungsvertrages (Leistungsphase 6 ff. HOAI) zu werten. Weitere Unterlagen 
können durch das BBSR jederzeit angefordert werden.  
Vor Antragstellung wird jede ausgewählte Kommune zu einem kurzfristig durchzufüh-
renden Antrags- bzw. Koordinierungsgespräch eingeladen und dahingehend beraten. 
Spätestens vier Wochen nach dem Antrags- bzw. Koordinierungsgespräch sind von den 
Kommunen die Zuwendungsanträge einzureichen.  
Sofern 24 Monate nach dem verfahrenseinleitenden Antrags- bzw. Koordinierungsge-
spräch keine Antragsunterlagen eingegangen sind, stehen die Mittel für eine Förderung 
dieses Projektes nicht mehr zur Verfügung. Soweit es auf Seiten des Zuwendungsemp-
fängers zu Projektverzögerungen kommt, die dazu führen, dass 24 Monate nach erteil-
tem Zuwendungsbescheid kein Mittelabruf erfolgt, wird die Zuwendung regelmäßig wi-
derrufen. 
 
7.3 Einbindung von Energieeffizienz-Expertinnen/Experten 
Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens muss bei Sanie-
rungsmaßnahmen an Gebäuden sowie bei Ersatzneubauten eine anerkannte Energie-
effizienz-Expertin/ein anerkannter Energieeffizienz-Experte aus der Energieeffizienz-Ex-
pertenliste für Förderprogramme des Bundes, Kategorie „Bundesförderung für effiziente 
Gebäude: Nichtwohngebäude“, eingebunden werden (www.energie-effizienz-exper-
ten.de/  in der Kategorie für Nichtwohngebäude geführte Personen). Bei der Sanierung 
von Baudenkmälern sind Energieeffizienz-Expertinnen/Experten der Kategorie „Bundes-
förderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude Denkmal“ einzubinden.  
Die/der Energieeffizienz-Expertin/Experte ist für das Bauvorhaben vorhabenbezogen 
unabhängig zu beauftragen. 
Die Einbindung von Energieeffizienz-Expertinnen/Experten kann bereits für die Erarbei-
tung der Projektskizze erfolgen. Im Falle einer Projektauswahl sind die dafür angefalle-
nen Ausgaben förderfähig. 
 
  
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11 
 
7.4 Baufachliche Prüfung 
Sofern die vorgesehenen Zuwendungen von Bund und Ländern für eine Maßnahme zu-
sammen mindestens 6 Millionen Euro betragen, ist die fachlich zuständige technische 
staatliche Verwaltung (Bundesbauverwaltung) zu beteiligen. Das Verfahren richtet sich 
nach den „Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau)“. 
Diese sind unter folgendem Link abrufbar:  
https://www.fib-bund.de/Inhalt/Richtlinien/RZBau/ 
Bei Zuwendungen unterhalb von 6 Millionen Euro ist eine Einbeziehung der Bundes-
bauverwaltung grundsätzlich nicht verpflichtend. In diesen Fällen sind die zuständigen 
bautechnischen Dienststellen des Zuwendungsempfängers sowie ggf. deren Aufsichts-
behörden zu beteiligen.  
Im Einzelfall kann das BBSR nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob eine Be-
teiligung der Bundesbauverwaltung auch bei Zuwendungen unterhalb von 6 Millionen 
Euro erfolgen soll.  
Eine baufachliche Prüfung durch das BBSR erfolgt nicht. 
 
7.5 Ausführungen zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen 
Nach Abschluss des Vorhabens quantifiziert und bestätigt die/der Energieeffizienz-Ex-
pertin/Experte die Einhaltung der energetischen Vorgaben gemäß Ziffer 3 und die Ein-
sparung von Primär- und Endenergie und CO2-Emissionen.  
Sie/er bestätigt auch die für die jeweiligen Maßnahmen angefallenen förderfähigen Aus-
gaben. 
 
7.6 Informationspflicht, begleitende Öffentlichkeitsarbeit 
Die Förderempfänger verpflichten sich: 
− dem Bund entsprechende Informationen über das Förderprojekt sowie über öffent-
lichkeits- und presserelevante Ereignisse zu erteilen und eine Beteiligung der För-
dermittelgeber an solchen Ereignissen anzufragen und grundsätzlich vorzusehen 
sowie Termine abzustimmen, 
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12 
 
− den Fördergeber bei seinen Berichterstattungspflichten projektbezogen zu unterstüt-
zen,  
− bei der wissenschaftlichen Begleitung durch den Fördergeber mitzuwirken, 
− auf die besondere Förderung durch den Bund hinzuweisen und 
− bei der Vernetzung und dem Erfahrungsaustausch der Projekte mitzuwirken. 
  
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13 
 
8. Weiteres Verfahren 
16. Oktober 2025 Veröffentlichung des Projektaufrufs 2025  
10. November 2025 Freischaltung des Projektskizzenformulars in easy-Online  
15. Januar 2026 
23:59 Uhr 
Fristende zur Einreichung der Projektskizzen über         
easy-Online 
31. Januar 2026 Fristende für die digitale Nachreichung von geforderten Un-
terlagen (z.B. Ratsbeschluss/Kreistagsbeschluss) aus-
schließlich über easy-Online  
Bis Februar 2026  Sichtung und Vorprüfung der Projektskizzen durch den Zu-
wendungsgeber 
Ende Februar 2026 Beschluss der zur Antragstellung vorzusehenden Projekte 
durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags 
und Pressemitteilung des BMWSB zum Beschluss 
danach Durchführung der Antrags- bzw. Koordinierungsgespräche 
Erstellung der Zuwendungsanträge durch die Kommunen in 
Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber 
Erteilung Zuwendungsbescheide durch das BBSR 
 
  
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14 
 
9. Kontakt 
Projektskizzen sind über das Projektskizzenformular in easy-Online unter folgender 
URL bis zum 15. Januar 2026 einzureichen: 
https://foerderportal.bund.de/easyonline 
Fragen zum Projektaufruf richten Sie bitte per E-Mail mit dem Betreff „Projektaufruf 
2025/2026 – Sanierung kommunaler Sportstätten“ an: sks2025@pd-g.de 
Telefon-Hotline ab 3. November 2025 montags bis freitags von 9:00 bis 15:00 Uhr un-
ter: 030 / 257679 - 440 
Fragen zu easy-Online:  030 / 257679 - 450 
Es ist beabsichtigt, eine digitale Informationsveranstaltung zum Interessenbekundungs-
verfahren durchzuführen. Weitere Informationen zum Projektaufruf finden sich auf der 
Internetseite des BBSR www.bbsr.bund.de/SKS2025. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Beratungsverlauf (2)

11.12.2025 Rat
TOP 5.69 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: wg. Sitzungsabbruch nicht behandelt (vertagt)

Zur Sitzung
15.12.2025 Rat
TOP 5.7 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
254030
Typ
Beschlussvorlage
Datum
09.12.2025
Erstellt
02.12.2025 15:52