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Beantragung von Fördermitteln aus dem Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ für die Maßnahme "Sanierung der Sportfreianlagen im Endenicher Park"
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Sammeldokument öffentlich
26686 Zeichen
Beschlussvorlage
öffentlich
254030
Der Oberbürgermeister
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Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
52 Sport- und Bäderamt
Dezernat:
Dez. IV
Beantragung von Fördermitteln aus dem
Bundesprogramm „Sanierung kommunaler
Sportstätten“ für die Maßnahme "Sanierung der
Sportfreianlagen im Endenicher Park"
Beratungsfolge
Rat 11.12.2025 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Die Vorlage konnte aufgrund der umfangreichen verwaltungsinternen
Abstimmung nicht fristgerecht für die notwendige Beratungsfolge eingebracht
werden.
Für die Teilnahme am Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“
ist ein Ratsbeschluss bis zum 31.01.2026 Voraussetzung. Diese Frist kann in
einer späteren Beratungsfolge nicht eingehalten werden, so dass der Stadt
Bonn aufgrund fehlenden Ratsbeschlusses Fördermittel von ca. 1 Mio €
entgehen könnten.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, für die Maßnahme „Sanierung der
Sportfreianlagen im Endenicher Park“ Fördermittel aus dem Bundesprogramm
„Sanierung kommunaler Sportstätten“ zu beantragen.
Begründung
Die Bezirksvertretung Bonn hatte am 04.02.2025 der Entwurfsplanung für die
Neugestaltung des Endenicher Parks, der Ausschuss für Finanzen,
Beteiligungen und Vergabe am 30.01.2025 der Einleitung des
Vergabeverfahrens zugestimmt (DS 242008). Diese Neugestaltung
beinhaltet im Wesentlichen eine Sanierung der vorhandenen Sportfreianlagen
sowie der Aufenthaltsflächen in der Parkanlage.
Die Baumaßnahme passt in idealer Weise zum Förderziel des neu aufgelegten
Bundesprogrammes „Sanierung kommunaler Sportstätten“, da den Kommunen
überjährige investive Projekte mit besonderer regionaler Bedeutung ermöglicht
werden sollen, und zu den zeitlichen Rahmenbedingungen des
Förderprogrammes. Das Projekt befindet sich aktuell in der Leistungsphase 4
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Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
nach der HOAI, hat damit eine fortgeschrittene Reife erlangt und ist zügig
umsetzbar, was sich nach dem Projektaufruf positiv auf die Projektauswahl, die
voraussichtlich bis Ende Februar 2026 durch den Haushaltsausschuss des
Deutschen Bundestages erfolgen wird, auswirken soll.
Gefördert werden Projekte von besonderer Bedeutung für die soziale
Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie hinsichtlich
Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit.
Der Projektaufruf ist als Anlage beigefügt.
***
Zur Umsetzung der Maßnahme stehen im Haushalt des Sport- und Bäderamtes
bei der Finanzstelle Sportplatz Endenich (5520608011080) aus Vorjahren
Haushaltsausgabereste in Höhe von ca. 1.400.000 € zur Verfügung.
Der verbleibende Finanzbedarf wird von der Verwaltung aus Mitteln der
Pauschale Sportstättenbau (FiStl. 5520008019000) gedeckt.
Die maximale Zuschusshöhe beträgt 45 % der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben, die Gesamtkosten werden mit 2.178.000 € geschätzt und
sind in voller Höhe zuwendungsfähig. Im Falle einer positiven Entscheidung
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages könnte somit eine
Fördersumme von 980.100 € erreicht werden. Die Finanzierung der städtischen
Eigenmittel erfolgt aus den o.a. Finanzstellen.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe
Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.08.01 Bereitstellung und Betrieb von
Sportanlagen
1.52.00.08.01.02 Sportplätze und -außenanlagen
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in
Auszahlungen 1.400.000 €
778.000 €
5520608011080/78.5300
5520008019000/78.5300
2025
2025
Einzahlungen 980.100 €
Investiver
Finanzsaldo
1.197.900 €
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
Einzahlungen /
Erträge
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Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
1 Projektaufruf_Bundesprogramm_Sanierung_Sportstätten (öffentlich)
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B
undesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“
Projektaufruf 2025/2026
1. Förderziele, Zuwendungszweck
Der Deutsche Bundestag hat mit Beschluss des Bundeshaushalts 2025 in einer ersten
Tranche Programmmittel in Höhe von 333 Mio. Euro für ein neues Bundesprogramm
„Sanierung kommunaler Sportstätten“ (SKS) bereitgestellt. Die Mittel sind im Wirt-
schaftsplan des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität veranschlagt. Es
sind Jahresraten über sechs Jahre vorgesehen. Mit den Mitteln soll eine Förderung
überjähriger investiver Projekte der Kommunen für Sportstätten mit besonderer regiona-
ler oder überregionaler Bedeutung ermöglicht werden. Die Projekte sind von besonde-
rer Bedeutung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration in
der Kommune sowie hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit.
Damit unterstützt der Bund die Kommunen beim Abbau des bestehenden Sanierungs-
staus bei kommunalen Sportstätten.
Sollte der Haushaltsgesetzgeber wie geplant für den Bundeshaushalt 2026 neue Mittel
für eine weitere Förderrunde bereitstellen, bleibt die ergänzende Projektauswahl aus
den eingereichten Projektskizzen dieses Projektaufrufs vorbehalten.
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2. Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt für die Durchführung der nach diesem Programm zu fördernden Pro-
jekte Zuwendungen vorbehaltlich der Beschlüsse des Haushaltsgesetzgebers nach
Maßgabe dieses Projektaufrufs und folgender Regelungen – soweit anzuwenden – in
der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils gültigen Fassung:
− §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den hierzu erlassenen All-
gemeinen Verwaltungsvorschriften
− Jährliche Haushaltsgesetze des Bundes
− Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Ge-
bietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-
Gk); diese werden unverändert Bestandteil der jeweiligen Zuwendungsbescheide.
− Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)
− Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur
Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG)
− Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau)
− Art. 106 bis 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV)
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Zuwendungs-
entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
3. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind kommunale Sportstätten (gedeckt oder ungedeckt),
d. h. bauliche Anlagen, die primär der Ausübung von Sport dienen sowie deren typische
bauliche Bestandteile und zweckdienliche Folgeeinrichtungen. Die zu fördernden Sport-
stätten müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
Gefördert wird die umfassende bauliche Sanierung und Modernisierung der förderge-
genständlichen Sportstätten. Das umfasst auch Maßnahmen zur Erhöhung der Barrie-
refreiheit. Bestandsgebäude und -freianlagen sind grundsätzlich zu erhalten. Ersatzneu-
bauten sind nur in Ausnahmefällen förderfähig. Das kann dann der Fall sein, wenn dies
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im Vergleich zur Sanierung die nachweislich wirtschaftlichere Variante ist. Bauliche Er-
weiterungen von zu sanierenden Sportstätten können nur gefördert werden, wenn diese
zur Erreichung der Förderziele gemäß Ziffer 1 zwingend notwendig sind.
Sofern Gebäude Fördergegenstand sind, die nach Baufertigstellung unter den Anwen-
dungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen, müssen die
nachfolgend aufgeführten energetischen Standards mindestens eingehalten werden.
Notwendige Maßnahmen für das Erreichen darüberhinausgehender energetischer Stan-
dards sind förderfähig.
a) Anforderungen an bestehende Gebäude:
Die Gebäude müssen nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme erstmals die Effi-
zienzgebäude-Stufe 85 oder bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltens-
werter Bausubstanz im Sinne des § 105 GEG die Effizienzgebäude-Stufe „Denkmal“
gem. der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erreichen. Das Erreichen
der Effizienzgebäude-Stufe 70 oder besser wirkt sich positiv auf die Bewertung der
Projektskizze aus.
b) Anforderungen an zu errichtende Gebäude:
Ersatzneubauten und Erweiterungen müssen nach Abschluss der Maßnahme die Ef-
fizienzgebäude-Stufe 55 gem. KfW-Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau im
Niedrigpreissegment erreichen.
Bei Ersatzneubauten muss die Wärmeversorgung zu 100 Prozent mit Erneuerbaren
Energien erfolgen. Der Anschluss an ein Wärmenetz ist – auch bei Sanierungen –
förderfähig.
Im Rahmen der Sanierung von Sportfreianlagen ist die Umwandlung in bzw. Sanierung
von Kunstrasenplätzen möglich. Dabei sind zertifizierte, nachhaltige Materialien zu ver-
wenden, die eine angemessene Lebensdauer sicherstellen und recycelbar sind. Nicht
förderfähig sind Kunststoffrasensysteme mit synthetischen Füllstoffen.
In Freibädern sind sowohl Maßnahmen zum Erreichen einer möglichst klimaneutralen
Wärmeversorgung bzw. der Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien als auch zur
Reduzierung des Einsatzes von Ressourcen (Wasser, Chemikalien, etc.) förderfähig. In
Hallenbädern sind ebenfalls Maßnahmen förderfähig, die den Wasserverbrauch redu-
zieren oder dazu führen, den Einsatz von Chemikalien, bspw. zur Desinfektion des Be-
ckenwassers, zu senken.
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Hinsichtlich der notwendigen Barrierefreiheit bietet der Leitfaden barrierefreies Bauen
des Bundes eine grundsätzliche Orientierung.
Die Förderung umfasst grundsätzlich konzeptionelle, investitionsvorbereitende und in-
vestive Ausgaben. Dies schließt Ausgaben für energetische Fachplanungs- und Baube-
gleitungsleistungen durch anerkannte Energieeffizienz-Expertinnen/Experten ein.
Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und zur Unterstützung der regio-
nalen Bedeutsamkeit werden Interessenbekundungen für interkommunale Projekte aus-
drücklich begrüßt und sind förderfähig.
Gefördert werden können auch Objekte, die im Eigentum Dritter stehen sowie Projekte
mehrerer Antragsteller. Dabei kommt es auf die kommunale Nutzung vor Ort an.
Einzelne Fördermaßnahmen müssen klar definiert sein, d.h. sie müssen in Abgrenzung
zu anderen Maßnahmen im Umfeld einzeln betrachtet werden können. Die Förderung
entsprechender Bauabschnitte ist zulässig.
Gefördert werden nur neue Maßnahmen. Maßnahmen, die bereits in früheren Förder-
runden des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen
Sport, Jugend und Kultur“ (SJK) oder aus dem „Investitionspakt Sportstätten“ eine Zu-
wendung erhalten haben, kommen für eine erneute Förderung im Bundesprogramm
SKS grundsätzlich nicht in Betracht.
Nicht gefördert werden ferner Einrichtungen, die ausschließlich oder überwiegend
− dem Spitzensport (Nutzung durch Bundes- und/oder Landeskaderathletinnen und -
athleten) oder dem professionellen Sport dienen oder
− gewerblich betrieben werden.
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4. Antragsberechtigung / Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind nur Städte und Gemeinden (Kom-
munen), in deren Gebiet sich das zu fördernde Projekt befindet. Dies umfasst auch
Samtgemeinden (Niedersachsen), Verbandsgemeinden (Rheinland-Pfalz, Sachsen-An-
halt, Brandenburg) sowie rechtlich vergleichbare kommunale Zusammenschlüsse.
Landkreise sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie Eigentümer der Einrichtung sind.
Die Stadtstaaten werden hierbei wie Kommunen behandelt. Bei gemeinsamen Projek-
ten mehrerer Kommunen übernimmt eine Kommune als alleiniger Zuwendungsempfän-
ger die Federführung.
Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind die jeweiligen Kommunen auch dann,
wenn sich das zu fördernde Objekt im Eigentum Dritter (insbesondere Vereinseigentum)
befindet.
Weiterleitungen der Zuwendung an Dritte nach Maßgabe der VV Nr. 12 zu § 44 BHO
sind zulässig.
5. EU-Beihilferecht, besondere Fördervoraussetzungen
Das EU-Beihilferecht, maßgeblich die Art. 106 bis 109 AEUV, ist zu beachten. Die an-
tragstellenden Kommunen müssen eine entsprechende Eigenerklärung (Musterformular
des BBSR) zur etwaigen Beihilferelevanz spätestens im Rahmen der Phase 2 bei Bean-
tragung der Zuwendung für die ausgewählten Projektskizzen einreichen.
Die Projekte müssen langfristig nutzbar sein, die Zweckbindungsfrist liegt in der Regel
bei 20 Jahren, bei Ersatzneubauten bei 25 Jahren.
6. Finanzierung
6.1 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung, förderfähige Ausgaben
Die Zuwendung erfolgt durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss als Projektförderung
grundsätzlich in Form der Festbetragsfinanzierung. Die Zuwendungen werden bei der
Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Der Bundesanteil der Förderung beträgt mindestens 250.000 Euro. Der Höchstbetrag
der Förderung liegt bei 8 Millionen Euro.
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6.2. Komplementärfinanzierung
Die Projekte müssen von den Kommunen bzw. Landkreisen (bei Eigentum des Land-
kreises) mitfinanziert werden.
Der Bund beteiligt sich mit bis zu 45 Prozent an den in der Projektskizze angegebenen
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; der Eigenanteil der Kommunen beträgt mindes-
tens 55 Prozent der in der Projektskizze angegebenen zuwendungsfähigen Gesamt-
ausgaben.
Bei Vorliegen einer Haushaltsnotlage beteiligt sich der Bund mit bis zu 75 Prozent an
den in der Projektskizze angegebenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; der kom-
munale Eigenanteil reduziert sich entsprechend auf 25 Prozent. Die Haushaltsnotlage
ist von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu bestätigen. Maßgeblich für die Feststellung
der Haushaltsnotlage ist der Zeitpunkt der Antragstellung (Ziff. 7.2 Phase 2).
Bei Objekten im Eigentum des Landkreises beträgt die Zuschusshöhe des Bundes ma-
ximal 45 Prozent der in der Projektskizze angegebenen zuwendungsfähigen Gesamt-
ausgaben; in diesen Fällen ist eine Eigenbeteiligung des Landkreises in Höhe von 55
Prozent obligatorisch.
Kommunen und Landkreise müssen ihre Eigenanteile und eventuelle Drittmittelanteile
anteilig zu den zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln des Bundes erbringen. Eine
Vorleistung mit Bundesmitteln und der spätere Ausgleich mit kommunalen Mitteln sind
nicht möglich. Die finanziellen Eigenanteile der Kommune bzw. des Landkreises sind für
die Laufzeit der Maßnahme zu erbringen und durch Rats-/Kreistagsbeschluss bzw. Be-
schluss des entsprechenden Gremiums mit dem Zuwendungsantrag zu bestätigen.
6.3 Finanzielle Beteiligungen Dritter
Dritte können in die Finanzierung einbezogen werden. Der von der Kommune aufzu-
bringende Eigenanteil beträgt jedoch in jedem Fall und unabhängig von einer finanziel-
len Beteiligung mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Beteiligte Dritte
Für grundsätzlich erwünschte finanzielle Beteiligungen privater, öffentlicher oder kirchli-
cher Eigentümer oder Nutznießer gilt: Diese können den Eigenanteil der Kommune
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nicht ersetzen. Sie werden daher bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamt-
ausgaben in Abzug gebracht; deren Höhe bildet die Grundlage für die Berechnung des
kommunalen Eigenanteils und der maximalen Zuschusshöhe des Bundes.
Sonderbedarfszuweisungen nach den Finanzausgleichsgesetzen der Länder gelten
nicht als freiwillige Beteiligungen in diesem Sinne und können als kommunaler Eigenan-
teil gewertet werden.
Unbeteiligte Dritte
Es ist ausdrücklich erwünscht, unbeteiligte Dritte in die Finanzierung einzuschließen.
Als unbeteiligte Dritte gelten solche natürlichen oder juristischen Personen, die nicht
selbst Förderempfänger oder Nutznießer der Förderung sind (z.B. unabhängige Stiftun-
gen oder Spender). Deren Finanzierungsbeiträge können den über 10 Prozent hinaus-
gehenden Eigenanteil der Kommunen ersetzen.
6.4 Kumulierung mit anderen Förderungen
Eine Kumulierung der Förderung für dasselbe Projekt mit Mitteln anderer öffentlicher
Fördergeber, insbesondere aus Landesförderprogrammen ist möglich. Eine Kumulie-
rung mit einer Förderung nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Ge-
bäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) sowie der Richtlinie für die Bundesförderung
für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist ausgeschlossen. Gleiches gilt
für die Kumulierung mit einer Förderung nach der Richtlinie des Bundes zur Förderung
von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld, „Kommunalrichtlinie“ (siehe dort
Nummer 8.5)
sowie nach den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Ge-
bäude – Klimafreundlicher Neubau (KFN) und für die Bundesförderung Klimafreundli-
cher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN). Auch eine Kumulierung mit Mitteln aus
den Programmen der Städtebauförderung des Bundes ist ausgeschlossen.
7. Verfahren
7.1 Zuständigkeit
Mit der Durchführung des Programms hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadt-
entwicklung und Bauwesen (BMWSB) das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumfor-
schung (BBSR) beauftragt.
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7.2 Antragstellung
Das Verfahren ist in zwei Phasen untergliedert. Nach Einreichung der Projektskizzen in
der 1. Phase (Interessenbekundungsverfahren) beschließt der Haushaltsausschuss des
Deutschen Bundestags die zur Antragstellung vorzusehenden Projekte. Die 2. Phase
umfasst dann die eigentliche Beantragung der Bundesförderung in Form einer Projekt-
zuwendung (Zuwendungsantrag) durch die ausgewählten Kommunen.
Phase 1: Einreichung von Projektskizzen (Interessenbekundungsverfahren)
In der 1. Phase ist die Projektskizze mit dem Rats- bzw. Kreistagsbeschluss, mit dem
die Teilnahme am Projektaufruf 2025 gebilligt wird, zum
15. Januar 2026
ausschließlich online einzureichen. Die Stadtstaaten bestimmen für sich, welches Or-
gan für die Beschlussfassung zuständig ist.
Mit Einreichung der Projektskizze muss die Gesamtfinanzierung des Projektes seitens
des Antragstellers bestätigt werden. Die Skizze muss eine realistische Mittelabflusspla-
nung enthalten.
Das Projektskizzenformular ist ab dem 10. November 2025 über das Förderportal des
Bundes in easy-Online aufrufbar:
https://foerderportal.bund.de/easyonline
Der mittels easy-Online erstellten Projektskizze sind der Rats- bzw. Kreistagsbeschluss,
mit dem die Teilnahme am Projektaufruf 2025 gebilligt wird, sowie ggf. ergänzende Un-
terlagen digital beizufügen. Eine postalische Übermittlung der Skizzen ist nicht möglich.
Die eingereichten Projektskizzen werden den für die Städtebauförderung zuständigen
Landesressorts nach Ablauf der Einreichfrist zur Kenntnisnahme digital zugänglich ge-
macht.
Ein noch nicht vorliegender Rats-/Kreistagsbeschluss kann im Förderportal easy-Online
bis spätestens zum 31. Januar 2026 digital nachgereicht werden.
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Bewertungskriterien
Für die Bewertung der Projekte ist die Einhaltung der unter Ziff. 3 genannten Vorgaben
zu den energetischen Anforderungen Voraussetzung. Eine Übererfüllung der unter Ziff.
3 genannten Standards, insbesondere das Erreichen der Effizienzgebäude-Stufe 70
oder besser bei Sanierungen von Gebäuden im Sinne des GEG sowie Interessenbe-
kundungen für interkommunale Projekte werden bei der Bewertung positiv berücksich-
tigt.
Folgende Kriterien wirken sich ebenfalls positiv auf die Bewertung der Projektskizze
aus:
• eine fortgeschrittene Projektreife von mindestens Leistungsphase 3 der Honora-
rordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die eine zügige Realisierung er-
warten lässt
• bei der Sanierung von Freibädern das Erreichen eines Anteils erneuerbarer
Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme an der Wärmeversorgung von min-
destens 75 Prozent.
Darüber hinaus werden bei der Bewertung folgende Kriterien berücksichtigt (nicht ku-
mulativ, keine Rangfolge):
− Umsetzung umfassender Maßnahmen zur Barrierefreiheit,
− zügige Umsetzbarkeit, schlüssige Projektstruktur, langfristige Nutzbarkeit,
− bedeutender Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt,
− Verwendung von nachhaltigen Baumaterialien.
Phase 2: Beantragung der Zuwendung für die ausgewählten Projektskizzen (Antrags-
verfahren)
Die zu fördernden Kommunen werden nach Projektauswahl zu Beginn der 2. Phase
durch das BBSR aufgefordert, einen Zuwendungsantrag für die Förderung ihres Projek-
tes zu stellen. Der Zuwendungsantrag umfasst insbesondere das Antragsformular, den
Ausgaben- und Finanzierungsplan, den Ablauf- und Zeitplan sowie die entsprechenden
Nachweise des kommunalen Finanzierungsanteils (Ratsbeschluss/Kreistagsbeschluss)
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sowie ggf. weiterer Mittelgeber. Der Zuwendungsantrag muss u. a. die Erklärung enthal-
ten, dass mit dem beantragten Projekt noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbe-
ginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs-
und Leistungsvertrages (Leistungsphase 6 ff. HOAI) zu werten. Weitere Unterlagen
können durch das BBSR jederzeit angefordert werden.
Vor Antragstellung wird jede ausgewählte Kommune zu einem kurzfristig durchzufüh-
renden Antrags- bzw. Koordinierungsgespräch eingeladen und dahingehend beraten.
Spätestens vier Wochen nach dem Antrags- bzw. Koordinierungsgespräch sind von den
Kommunen die Zuwendungsanträge einzureichen.
Sofern 24 Monate nach dem verfahrenseinleitenden Antrags- bzw. Koordinierungsge-
spräch keine Antragsunterlagen eingegangen sind, stehen die Mittel für eine Förderung
dieses Projektes nicht mehr zur Verfügung. Soweit es auf Seiten des Zuwendungsemp-
fängers zu Projektverzögerungen kommt, die dazu führen, dass 24 Monate nach erteil-
tem Zuwendungsbescheid kein Mittelabruf erfolgt, wird die Zuwendung regelmäßig wi-
derrufen.
7.3 Einbindung von Energieeffizienz-Expertinnen/Experten
Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens muss bei Sanie-
rungsmaßnahmen an Gebäuden sowie bei Ersatzneubauten eine anerkannte Energie-
effizienz-Expertin/ein anerkannter Energieeffizienz-Experte aus der Energieeffizienz-Ex-
pertenliste für Förderprogramme des Bundes, Kategorie „Bundesförderung für effiziente
Gebäude: Nichtwohngebäude“, eingebunden werden (www.energie-effizienz-exper-
ten.de/ in der Kategorie für Nichtwohngebäude geführte Personen). Bei der Sanierung
von Baudenkmälern sind Energieeffizienz-Expertinnen/Experten der Kategorie „Bundes-
förderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude Denkmal“ einzubinden.
Die/der Energieeffizienz-Expertin/Experte ist für das Bauvorhaben vorhabenbezogen
unabhängig zu beauftragen.
Die Einbindung von Energieeffizienz-Expertinnen/Experten kann bereits für die Erarbei-
tung der Projektskizze erfolgen. Im Falle einer Projektauswahl sind die dafür angefalle-
nen Ausgaben förderfähig.
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7.4 Baufachliche Prüfung
Sofern die vorgesehenen Zuwendungen von Bund und Ländern für eine Maßnahme zu-
sammen mindestens 6 Millionen Euro betragen, ist die fachlich zuständige technische
staatliche Verwaltung (Bundesbauverwaltung) zu beteiligen. Das Verfahren richtet sich
nach den „Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau)“.
Diese sind unter folgendem Link abrufbar:
https://www.fib-bund.de/Inhalt/Richtlinien/RZBau/
Bei Zuwendungen unterhalb von 6 Millionen Euro ist eine Einbeziehung der Bundes-
bauverwaltung grundsätzlich nicht verpflichtend. In diesen Fällen sind die zuständigen
bautechnischen Dienststellen des Zuwendungsempfängers sowie ggf. deren Aufsichts-
behörden zu beteiligen.
Im Einzelfall kann das BBSR nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob eine Be-
teiligung der Bundesbauverwaltung auch bei Zuwendungen unterhalb von 6 Millionen
Euro erfolgen soll.
Eine baufachliche Prüfung durch das BBSR erfolgt nicht.
7.5 Ausführungen zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen
Nach Abschluss des Vorhabens quantifiziert und bestätigt die/der Energieeffizienz-Ex-
pertin/Experte die Einhaltung der energetischen Vorgaben gemäß Ziffer 3 und die Ein-
sparung von Primär- und Endenergie und CO2-Emissionen.
Sie/er bestätigt auch die für die jeweiligen Maßnahmen angefallenen förderfähigen Aus-
gaben.
7.6 Informationspflicht, begleitende Öffentlichkeitsarbeit
Die Förderempfänger verpflichten sich:
− dem Bund entsprechende Informationen über das Förderprojekt sowie über öffent-
lichkeits- und presserelevante Ereignisse zu erteilen und eine Beteiligung der För-
dermittelgeber an solchen Ereignissen anzufragen und grundsätzlich vorzusehen
sowie Termine abzustimmen,
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− den Fördergeber bei seinen Berichterstattungspflichten projektbezogen zu unterstüt-
zen,
− bei der wissenschaftlichen Begleitung durch den Fördergeber mitzuwirken,
− auf die besondere Förderung durch den Bund hinzuweisen und
− bei der Vernetzung und dem Erfahrungsaustausch der Projekte mitzuwirken.
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8. Weiteres Verfahren
16. Oktober 2025 Veröffentlichung des Projektaufrufs 2025
10. November 2025 Freischaltung des Projektskizzenformulars in easy-Online
15. Januar 2026
23:59 Uhr
Fristende zur Einreichung der Projektskizzen über
easy-Online
31. Januar 2026 Fristende für die digitale Nachreichung von geforderten Un-
terlagen (z.B. Ratsbeschluss/Kreistagsbeschluss) aus-
schließlich über easy-Online
Bis Februar 2026 Sichtung und Vorprüfung der Projektskizzen durch den Zu-
wendungsgeber
Ende Februar 2026 Beschluss der zur Antragstellung vorzusehenden Projekte
durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags
und Pressemitteilung des BMWSB zum Beschluss
danach Durchführung der Antrags- bzw. Koordinierungsgespräche
Erstellung der Zuwendungsanträge durch die Kommunen in
Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber
Erteilung Zuwendungsbescheide durch das BBSR
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9. Kontakt
Projektskizzen sind über das Projektskizzenformular in easy-Online unter folgender
URL bis zum 15. Januar 2026 einzureichen:
https://foerderportal.bund.de/easyonline
Fragen zum Projektaufruf richten Sie bitte per E-Mail mit dem Betreff „Projektaufruf
2025/2026 – Sanierung kommunaler Sportstätten“ an: sks2025@pd-g.de
Telefon-Hotline ab 3. November 2025 montags bis freitags von 9:00 bis 15:00 Uhr un-
ter: 030 / 257679 - 440
Fragen zu easy-Online: 030 / 257679 - 450
Es ist beabsichtigt, eine digitale Informationsveranstaltung zum Interessenbekundungs-
verfahren durchzuführen. Weitere Informationen zum Projektaufruf finden sich auf der
Internetseite des BBSR www.bbsr.bund.de/SKS2025.
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Beratungsverlauf (2)
Beschluss: wg. Sitzungsabbruch nicht behandelt (vertagt)
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- 254030
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 09.12.2025
- Erstellt
- 02.12.2025 15:52