Mandari Insight

V/0811/2019

Entwicklungen und Herausforderungen im Bereich der Wohnungslosenhilfe - Ergebnisse und Verfahrensvorschläge des interfraktionellen Arbeitskreises Wohnungslosigkeit, hier: EU-Zuwanderer/-innen ohne Sozialleistungsansprüche

Vorlagen 29.10.2019

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.12.2019, TOP 49

Anlage B - Exkurs Rechtliches

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage B - Exkurs Rechtliches

5805 Zeichen

... 
 
Auszug aus der 
 
Vorlage V/0600/20174 Entwicklungen und Herausforderungen im Bereich der 
Wohnungslosenhilfe - Ergebnisse und Verfahrensvorschläge des interfraktionellen 
Arbeitskreises Wohnungslosigkeit 
 
 
Exkurs: EU-Zuwanderer/-innen - Freizügigkeit, Leistungsansprüche, Obdachlosigkeit 
 
 
Unionsbürger/-innen haben in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Recht auf 
Freizügigkeit, wenn sie selbständig oder unselbständig tätig sind, Dienstleistungen anbieten 
oder empfangen oder sie im Aufnahmemitgliedstaat über ausreichende Existenzmittel und 
ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Für eine Dauer von bis zu 3 Monaten 
unterliegt ihr Aufenthalt keinen Bedingungen oder Voraussetzungen. Sie müssen lediglich im 
Besitz gültiger Ausweisdokumente sein. 
 
Sozialleistungen erhalten Unionsbürger/-innen in Deutschland grundsätzlich nur, wenn sie 
durch Beitragszahlungen in die deutschen Sozialsysteme Ansprüche erworben haben. Im 
Übrigen erlangen sie erst nach einem Aufenthalt von fünf Jahren in Deutschland Ansprüche 
auf Sozialleistungen. 
 
Der Grundgedanke ist, dass Unionsbürger/-innen bei einem Aufenthalt von mehr als drei 
Monaten in der Regel in der Lage sein müssen, sich und ihre Familienangehörigen 
wirtschaftlich abzusichern. Dementsprechend haben die Ausländer, die eingereist sind, um 
Sozialhilfe zu erlangen oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der 
Arbeitssuche ergibt, nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII unbefristet keinen Anspruch auf 
Sozialhilfe. Es kommen dann lediglich so genannte Überbrückungsleistungen (§ 23 Abs. 3 
S. 3 SGB XII) in Betracht. Danach können ihnen bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen 
Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen 
gewährt werden, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken. Dies setzt jedoch einen 
Ausreisewillen voraus. Weigern sich Hilfesuchende auszureisen, besteht auch kein Anspruch 
auf Überbrückungsleistungen. 
 
Wenn sich Unionsbürger/-innen mittellos in Münster aufhalten, ist dies häufig damit 
verbunden, dass sie auch wohnungslos sind. Verfügen sie hingegen über Wohnraum, droht 
durch eingetretene Mittellosigkeit der Verlust der Unterkunft. Wenngleich sie häufig für 
begrenzte Zeiträume selbst - zum Teil unterstützt durch freie Träger oder Beratungsstellen - 
zunächst eine provisorische Unterkunft finden oder die bisherige Unterkunft halten können, 
stellt sich schnell die Frage nach einer Wohnmöglichkeit bzw. der Sicherung der bisherigen 
Unterkunft. 
 
Unfreiwillige Obdachlosigkeit von Personen stellt grundsätzlich eine Gefahr und eine Störung 
der öffentlichen Sicherheit dar. Die Gemeinden sind dann als untere Ordnungsbehörden 
regelmäßig verpflichtet, diese Gefahr abzuwehren. Die Stadt Münster kommt dieser 
Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 1 OBG nach. 
 
Die betroffenen Personen sind aber verpflichtet, die Obdachlosigkeit durch intensive eigene 
Bemühungen selbst zu beseitigen. Ein Anspruch Obdachloser auf ordnungsbehördliches 
Einschreiten besteht nämlich nur, soweit und solange sie die Gefahr nicht selbst aus eigenen 
Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben 
können. 
 
Unionsbürger/-innen können diese Gefahr u. a. dadurch beheben, dass sie in ihr Heimatland 
zurückkehren. Die Rückkehr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist zumutbar. 
Anlage B 
zur V/0811/2019

- 2 - 
 
Fehlt eine wirtschaftliche Absicherung, ist diese vorrangig über das Sozialsystem des 
Heimatlandes sicher zu stellen. Wenn familiäre oder freundschaftliche Netzwerke nicht 
vorhanden sind oder ausreichen, müssen sie ihre Bedarfe mit Hilfe der örtlichen 
Sozialleistungsträger des Heimatlandes decken. Unionsbürger/-innen können sich dann nicht 
auf Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens berufen. 
 
Der Leistungsausschluss für die hiesigen Sozialleistungssysteme bleibt weiter anwendbar, 
wenn Unionsbürger/-innen bereits bei der Einreise bedürftig waren. EU-Freizügigkeit hat 
eben nicht das Ziel, sich das Land auszusuchen, in dem man öffentliche Hilfe in Anspruch 
nehmen möchte. Ein sich aus der Gefahrenabwehr zur Vermeidung von Obdachlosigkeit 
ergebender Unterbringungsanspruch im Bundesgebiet besteht damit ebenso wenig, wie ein 
Sozialhilfeanspruch (mit Ausnahme der o. g. Überbrückungsleistungen zur Rückkehr ins 
Heimatland). Vergleichbar ist dies mit der Situation von Bundesbürgern, die in einer anderen 
deutschen Stadt eine zumutbare Unterbringungsmöglichkeit haben. 
 
Die Verwaltung unterstützt die EU-Zuwanderer/-innen bei der Organisation einer Rückreise. 
Sie kann die Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII gewähren und für 
höchstens einen Monat den unmittelbaren Bedarf für Unterkunft, Essen, Körperpflege und 
medizinische Versorgung abdecken. Aber auch wenn es nicht zu diesen Leistungen kommt, 
besteht das Angebot, die Rückreise (auch finanziell) zu unterstützen. 
 
Machen EU-Zuwanderer/-innen von diesem Angebot keinen Gebrauch, ist eine nachfolgend 
eintretende Obdachlosigkeit nicht unfreiwillig, weil sie auf ihrer autonomen Entscheidung 
beruht. Der vom Bundesgesetzgeber gewollte Ausschluss von Leistungsansprüchen nach 
§ 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darf nicht durch den gefahrenabwehrrechtlichen 
Unterbringungsanspruch umgangen werden. Andernfalls würde sich eine 
Obdachloseneinweisung in eine Form der „Dauerwohnung" ändern, für die nach dem 
Freizügigkeits- und Sozialrecht kein Anspruch besteht. Die ordnungsbehördliche Maßnahme 
kann aufgrund ihrer gefahrenrechtlichen Natur lediglich für eine vorübergehende Zeit 
erfolgen. Dieser Rechtsauffassung ist das Verwaltungsgericht Münster inzwischen durch 
Beschluss in einem konkreten Einzelfall gefolgt, in dem die Stadt Münster wie beschrieben 
verfahren ist.

Anlage A

2976 Zeichen

Anlage A zur V/0811/2019 
 
Kurzüberblick 
Die Vorlage zeigt auf, welche Regelungen bei EU-Zuwanderern/-innen ohne Sozialleistungsan-
sprüche vor dem Hintergrund veränderter gesetzlicher Vorschriften Anwendung finden. Es wird 
ferner beschrieben, welche gemeinsamen Schritte unter Berücksichtigung der individuellen Situa-
tion der Betroffenen unternommen werden, um eine erfolgreiche Integration möglich zu machen. 
Zudem wird dargestellt, wie die Verwaltung agiert, wenn eine Integration in den hiesigen Arbeits-
markt nicht erfolgreich ist. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage werden folgende Ziele aus dem Integrierten Stadtentwicklungs- und Stadtmarke-
tingkonzept Münster (ISM) verfolgt: 
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi-
ckeln, mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesell-
schaft 
 Wir werden Münster auf der Basis unserer Geschichte und des Prinzips von „Toleranz durch 
Dialog“ zu einer weltoffenen Stadt weiterentwickeln 
 
In Abhängigkeit von den Entscheidungen der Gremien dienen die in der Vorlage vorgesehenen 
Maßnahmen dazu, den Menschen, die als EU-Zuwanderer/-innen ohne Sozialleistungsansprüche 
nach Münster kommen, zumindest eine Chance zu bieten, auf dem hiesigen Arbeitsmarkt Fuß zu 
fassen und damit einen ersten Schritt in Richtung einer gelingenden Integration zu gehen. Über 
den rechtlich engen Rahmen hinaus könnten die dargestellten Verfahren den Spielraum erwei-
tern, um verlässlich die Chancen der Menschen auf eine Integration in den Arbeitsmarkt, zumin-
dest aber auf Klärung etwaiger (ergänzender) SGB-II-Ansprüche, einzuschätzen. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0503 Sicherung besonderer sozialer Bedarfe 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen Haushaltsplan 2019 enthalten  Ja X Nein   
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig X überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig  
freiwillig 
Bei der Vermeidung von Wohnungslosigkeit handelt es sich um eine gesetzliche Pflichtaufgabe 
(§ 14 OBG). Die dargestellten Maßnahmen würden über den engen rechtlichen Rahmen der Un-
terbringung bei akuter Obdachlosigkeit sowie über die sozialrechtlich vorgesehene restriktive 
Handhabung mit lediglich Überbrückungsleistungen bis zu Rückreisen in die Heimatländer hin-
ausgehen.

Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit vorübergehend bestehenden Handicaps bei 
ihrer gesellschaftlichen Integration (hier im Bereich des Wohnens) sowie die Unterstützung eines 
Anteils von Menschen mit Migrationshintergrund in der Wohnungslosenhilfe befördern die Ent-
wicklungen in diesen Querschnittsthemen.

Beschlussvorlage

31948 Zeichen

V/0811/2019 
V/0811/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Entwicklungen und Herausforderungen im Bereich der Wohnungslosenhilfe - Ergebnisse und 
Verfahrensvorschläge des interfraktionellen Arbeitskreises Wohnungslosigkeit; 
hier: EU-Zuwanderer/-innen ohne Sozialleistungsansprüche 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   12.11.2019 Integrationsrat Anhörung 
   27.11.2019 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, 
Verbraucherschutz und Arbeitsförderung 
Vorberatung 
   04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   11.12.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat nimmt die in der Begründung sowie in der Anlage B zu dieser Vorlage dargestellten Ein-
schätzungen der Verwaltung zur Anwendung geänderter gesetzlicher Vorschriften bei 
EU-Zuwanderern/-innen ohne Sozialleistungsansprüche sowie die Schritte zur Kenntnis, die unter 
Berücksichtigung der individuellen Situation der Betroffenen unternommen werden können, um 
eine erfolgreiche Integration möglich zu machen, und wie verfahren werden kann, wenn eine In-
tegration in den hiesigen Arbeitsmarkt nicht erfolgreich ist. 
 
2. Ferner ergänzt der Rat seinen Beschluss vom 13.12.2017 zu den Verfahrensvorschlägen des 
interfraktionellen Arbeitskreises Wohnungslosigkeit zur möglichst nachhaltigen Weiterentwicklung 
der Wohnungslosenhilfe der Stadt Münster und beauftragt die Verwaltung, 
 
2.1. die Schaffung einer Aufnahmeeinrichtung mit 50 Erstaufnahmeplätzen und 30 flexibel nutzba-
ren Plätzen zur Notfallhilfe für EU Zuwanderer/-innen ohne Sozialleistungsansprüche ein-
schließlich eines dort einzurichtenden Beratungs-, Prüfungs- und Klärungsverfahrens zu kon-
kretisieren, deren voraussichtliche Kosten zu ermitteln und den Gremien für eine Entschei-
dung über ihre Umsetzung vorzulegen, 
 
2.2. dazu zeitnah eine geeigneten Immobilie zu finden und dem Rat ihre Nutzung und Herrichtung 
als Aufnahmeeinrichtung einschließlich entstehender Kosten zur Entscheidung vorzulegen 
 
Sozialamt 
 
05.11.2019 
 
Ihre Ansprechpartner: 
Herr Ruppel, Herr Stritzke, 
Herr Lembeck 
Telefon: 492-5968/-5031/-5040 
Ruppel@stadt-muenster.de 
Stritzke@stadt-muenster.de 
Lembeck@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0811/2019 
2.3. und den Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsför-
derung regelmäßig über den Stand sowie den Fortschritt der Prüfungen zu informieren. 
 
3. Die Verwaltung wird beauftragt, den so genannten Landfahrerplatz an der Ecke Steinfurter Stra-
ße / Vorbergweg ab dem Jahr 2020 nicht mehr als Aufenthaltsmöglichkeit in den Sommermonaten 
für Menschen (bislang in der Regel Bürgerinnen und Bürger ost- bzw. südosteuropäischer Staa-
ten) zu öffnen. Menschen, die künftig nach einem Aufenthalt auf dem Landfahrerplatz nachfragen, 
sind fachlich zu beraten und über die im Einzelfall bestehenden Alternativen zu informieren. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine Aufwendungen oder Auszahlungen. Erst mit einem Beschluss über die Realisierung einer Auf-
nahmeeinrichtung für EU Zuwanderer/-innen ohne Sozialleistungsansprüche sind die zur Realisierung 
erforderlichen Mittel bereitzustellen. Mit einem Verzicht auf die Öffnung des Landfahrerplatzes an der 
Ecke Steinfurter Straße / Vorbergweg werden ab dem Jahr 2020 voraussichtlich Aufwendungen in 
jährlich geringer fünfstelliger Höhe eingespart. 
 
Begründung: 
 
1. Ausgangslage 
 
In der Vorlage V/0600/2017 „Entwicklungen und Herausforderungen im Bereich der Wohnungslosen-
hilfe - Ergebnisse und Verfahrensvorschläge des interfraktionellen Arbeitskreises Wohnungslosigkeit“ 
stellte die Verwaltung die Vorschläge dieses Arbeitskreises für Verfahren dar, mit denen die Angebote 
der Wohnungslosenhilfe der Stadt Münster möglichst nachhaltig weiterentwickelt werden sollten. Es 
ging um die Themen EU-Zuwanderung, Integration von Flüchtlingen auf dem Wohnungsmarkt und die 
Suche nach Unterbringungsoptionen. 
 
Der Rat stimmte den Vorschlägen am 13.12.2017 im Wesentlichen zu. Die Verwaltung hat die perso-
nellen Voraussetzungen für deren Realisierung inzwischen geschaffen und die neuen Verfahren in 
den unterschiedlichen Feldern umgesetzt. 
 
Lediglich dem Beschlussvorschlag zur Ziffer 1.1.2 der Vorlage V/0600/2017, in dem es um EU-
Zuwanderer/-innen ohne Sozialleistungsansprüche und so genannte Überbrückungsleistungen für 
den Zeitraum bis zu einer Ausreise ging, folgte der Rat nicht. Stattdessen beschloss er: „Die Verwal-
tung stellt in einer weiteren Vorlage dar, welche Regelungen bei EU-Zuwanderern/-innen ohne Leis-
tungsansprüche nach dem SGB II vor dem Hintergrund veränderter gesetzlicher Vorschriften Anwen-
dung finden. In dieser Vorlage soll auch beschrieben werden, welche gemeinsamen Schritte unter 
Berücksichtigung der individuellen Situation der Betroffenen unternommen werden, um eine erfolgrei-
che Integration möglich zu machen. Zudem soll der Bericht darstellen, wie die Verwaltung agiert, 
wenn eine Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt nicht erfolgreich ist“ (1. Erg. zur Vorlage). 
 
Diesem Auftrag kommt die Verwaltung mit dieser Vorlage nach. 
 
2. Vorbemerkungen 
 
2.1 Die Zielgruppe 
 
Die Personengruppe nicht leistungsberechtigter EU-Zuwanderer/-innen hält sich teilweise ohne 
eine existenzsichernde Lebensgrundlage in Münster auf. Sie bewegen sich oft über längere Zeiträu-
me im Bereich versteckter Wohnungslosigkeit, d. h. sie nutzen notdürftige Unterbringungsmöglichkei-
ten bei Verwandten, Freunden, in Autos oder anderweitige Schlafmöglichkeiten. Meist wird die Woh-
nungslosigkeit erst bekannt, wenn diese Möglichkeiten wegfallen, z. B. durch Intervention von Ver-
mietenden, wenn Wohnungen überbelegt sind oder die Witterung das Übernachten in Nischenlösun-
gen nicht mehr zulässt.

- 3 - 
V/0811/2019 
Häufig suchen diese Menschen dann den Zugang in das System der Wohnungslosenhilfe und finden 
ihn beispielsweise als alleinstehende Männer innerhalb der Angebote der Bischof-Hermann-Stiftung 
und der gemeinnützigen SKM GmbH (Haus der Wohnungslosehilfe - HdW, Hilfevermittlung und Kurz-
zeitübernachtung - HuK) oder als alleinstehende Frauen in den Angeboten des Sozialdienstes katho-
lischer Frauen (SkF - Übernachtungsstelle und Schlafplätze). Entsprechende Angebote für Familien 
gab es bislang nicht. Hier improvisieren die Träger bei Unterbringungslösungen, in befristeten Einzel-
fällen zur Abwendung akuter Gefahren zum Teil auch mit städtischer Unterstützung. Die Verwaltung 
geht derzeit davon aus, dass ein Großteil der integrationsbereiten Menschen bereits in der Phase der 
Selbstorganisation mit Unterstützung der Träger in das Sozialleistungssystem gelangen kann. 
 
2.2 Die rechtlichen Grundlagen 
 
In der Vorlage V/0600/2017 hat die Verwaltung ihre (Rechts-) Auffassung zu den Fragen der Sozial-
leistungs- und Unterbringungsansprüche nicht leistungsberechtigter EU-Zuwanderer/-innen in der 
Begründung zum Beschlussvorschlag, insbesondere aber in einer Stellungnahme zum Ratsantrag 
„Soziale Maßnahmen für EU-Zuwanderer*innen: Wohnungslose und nicht leistungsberechtigte Men-
schen unterstützen!“ (Antrag an den Rat Nr. A-R/0023/2017) sowie in dem Exkurs „EU-Zuwanderer/-
innen - Freizügigkeit, Leistungsansprüche, Obdachlosigkeit“ (Anlage B zu dieser Vorlage) beschrie-
ben. Auf diese Darstellungen wird verwiesen. Zur Frage der Leistungsansprüche gehört danach auch 
die Unterbringung der Menschen, die am Anfang zunächst der Abwendung einer Obdachlosigkeit und 
damit der Gefahrenabwehr dient, anschließend aber als Sozialleistung zu bewerten ist. 
 
Neben den rechtlichen Aspekten muss auf eine besondere Problematik bei der Unterbringung nicht 
leistungsberechtigter EU-Zugewanderter hingewiesen werden. Die fehlende Leistungsberechti-
gung geht in der Regel einher mit fehlenden finanziellen Mitteln und einem Mangel an Grundversor-
gung sowie medizinischer Versorgung. Die Stadt Münster kann Wohnungslosigkeit durch Unterbrin-
gung zwar kurzfristig abwehren, die Mittellosigkeit und damit prekäre Lebenslagen jedoch nicht struk-
turell und nachhaltig mithilfe des sozialen Leistungsrechts beseitigen. Die leistungsrechtliche Dimen-
sion des Problems regelt § 23 SGB XII abschließend; relevant sind insoweit die Ausnahmetatbestän-
de gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 ff. SGB XII. Wegen des Gesetzesvorbehalts gem. § 31 SGB I kann die 
Stadt Münster auch kein eigenes Programm auflegen, das den betroffenen Personen grundständige 
Hilfen zur Existenzsicherung auf Dauer und bedarfsdeckend zugänglich machen würde. 
 
Allerdings wird die Verwaltung innerhalb des gegebenen (engen) rechtlichen Rahmens alle Möglich-
keiten ausschöpfen, die im Einzelfall in Betracht kommen können. Dazu gehört auch die Aufmerk-
samkeit für besondere Härten, die angesichts einer im Vergleich zur Lebenssituation des betreffen-
den Personenkreises atypischen, in der Regel zusätzlich problemverschärfenden Situation einzelne 
weitere Leistungen oder eine Leistungsgewährung über die Standardbefristung hinaus erfordern. Sol-
len (begrenzte) ergänzende Unterstützungsmöglichkeiten geschaffen werden, sind sie aus leistungs-
rechtlicher Warte nur vorstellbar, wenn für die Mittelverteilung ein anderer Träger als die Stadt ver-
antwortlich ist. 
 
2.3 Die aktuelle Situation 
 
Nach den Verfahrensvorschlägen des interfraktionellen Arbeitskreises Wohnungslosigkeit wurde in-
zwischen auch das neue Konzept für die Betreuung von Menschen in städtischen Wohnungslosen-
einrichtungen (vgl. Vorlagen V/1046/2017, V/0475/2018 und V/1127/2018) weitgehend umgesetzt. 
Zurzeit wird die Unterbringung von wohnungslosen Familien nach der Schließung der Wohnungslo-
senunterkunft an der Trauttmansdorffstraße an fünf dezentralen Standorten realisiert. 
 
Durch das erfolgreiche Gesamtkonzept konnte bislang tatsächlich die angestrebte Fluktuation in den 
neuen Einrichtungen erreicht werden und die Rückkehr vieler Menschen in den Wohnungsmarkt ge-
lang. Trotz der seit längerer Zeit bestehenden Vollbelegung und steigender Zahlen in der Wohnungs-
losenhilfe konnte eine Überlastung der Kapazitäten dadurch zunächst vermieden werden. Im Zeit-
raum vom 01.07.2018 bis zum 01.10.2019 haben bereits 208 Personen in 71 Fällen, davon 
156 Personen seit Anfang des Jahres 2019, die Einrichtungen für wohnungslose Familien wieder ver-

- 4 - 
V/0811/2019 
lassen. In Relation zu den aktuell zur Verfügung stehenden 230 Plätzen entspricht dies ca. 68 % der 
Einrichtungsplätze allein im Jahr 2019 und gut 90 % seit der Schließung der Einrichtung an der Traut-
tmansdorffstraße. 
 
Leider wird die erfolgreiche Umsetzung des neuen Konzepts durch negative Entwicklungen deutlich 
erschwert. Denn in den Einrichtungen für wohnungslose Familien mussten seit dem 01.07.2018 ins-
gesamt 236 Personen in 70 Fällen neu untergebracht werden. Dies entspricht einem Schnitt von fast 
15 Personen pro Monat oder knapp 103 % der zur Verfügung stehenden Plätze. Insgesamt waren die 
Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe für Familien Ende Oktober 2019 mit 228 Personen belegt 
(99 % Belegungsdichte). 
 
Bei den neu aufgenommenen Personen handelte es sich in ca. 67 % der Fälle um Bürgerinnen und 
Bürger aus europäischen, vorwiegend osteuropäischen Staaten. Aktuell stammen ca. 68 % aller Be-
wohnerinnen und Bewohner der städtischen Wohnungsloseneinrichtungen für Familien aus der EU, 
den Balkanstaaten oder Russland. Gerade diese Personenkreise sehen sich häufig mit erheblichen 
Vermittlungshemmnissen auf dem Wohnungsmarkt konfrontiert, sodass die Verweildauern in den 
kommunalen Unterbringungskapazitäten besonders lang sind. Diese Entwicklungen und Grenzen 
sind bei der Entscheidung über Regelungen für EU-Zuwanderer/-innen ohne Sozialleistungsansprü-
che relevant, denn sie bedeuten, dass über die bisherige restriktive Handhabung hinaus gehende 
Maßnahmen und Handlungsweisen nur mit zusätzlichen Ressourcen - personell, finanziell und räum-
lich - möglich sein werden. 
 
2.4 Der Auftrag 
 
Die Verwaltung hatte mit der Vorlage V/0600/2017 für den Bereich der nicht leistungsberechtigten 
EU-Zuwanderer/-innen vorgeschlagen, die seit Ende 2016 geltenden gesetzlichen Regelungen der 
Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer umzusetzen. Danach gilt, dass Betroffene keine dauer-
haften Leistungen nach SGB II oder SGB XII erhalten können, wenn sie nicht in Deutschland arbei-
ten, selbständig sind oder einen Leistungsanspruch nach SGB II auf Grund vorheriger Arbeit erwor-
ben haben. Sie können jedoch Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise erhalten - längstens für 
einen Zeitraum von einem Monat. Für diesen Zeitraum wollte die Verwaltung die Menschen befristet 
unterbringen und mit ihnen entsprechende Rückkehrvereinbarungen treffen. 
 
Diesem Beschlussvorschlag ist der Rat jedoch nicht gefolgt. Die Verwaltung hat daher mit den maß-
geblichen Akteuren der freien Träger in dem Bereich, der Bischof-Hermann-Stiftung, dem Sozial-
dienst katholischer Frauen und der Europa.Brücke.Münster, Regelungen entwickelt, um ausreichend 
Raum zu schaffen, die individuelle Situation der Betroffenen zu berücksichtigen und zu klären, ob 
eine Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt gelingen kann. An dieser Stelle sei verdeutlicht, dass es 
bereits in der Vergangenheit in Kooperation mit den freien Trägern vielfältige Integrationsbemühun-
gen gegeben hat, die eine existenzbegründende Perspektive, soweit erkennbar, unterstützt haben.  
 
Auf dieser Basis traf sich der interfraktionelle Arbeitskreis Wohnungslosigkeit zu zwei weiteren Sit-
zungen, eine davon unter Beteiligung der genannten Träger der Wohnungslosenhilfe. 
 
2.5 Der Bedarf 
 
Die freien Träger in diesem Handlungsfeld weisen darauf hin, dass es sich bei den nicht leistungsbe-
rechtigten Personen, die aus EU-Staaten kommen und sich wohnungslos in Münster aufhalten, um 
eine relativ kleine Anzahl handele. Auf ein Jahr gesehen sei eine Zahl von 120 bis 150 Menschen 
nicht unrealistisch. Die Angaben sind plausibel, verlässliche Zahlen sind jedoch nicht verfügbar. 
 
Ausgehend von diesen Daten hält die Verwaltung bei entsprechender Fluktuation ein Angebot von 50 
Plätzen zur Aufnahme und Prüfung der individuellen Situation (12 Männer / 8 Frauen / 30 Personen in 
Familien) für geeignet. Hinzukommen sollten Plätze für Personen, bei denen eine Rückreise geplant 
wird oder es zu Komplikationen kommt. Dazu könnten (bis zu 30) flexibel nutzbare Plätze zur Notfall-
hilfe geeignet sein, um auf punktuell erhöhte Anfragen reagieren zu können.

- 5 - 
V/0811/2019 
 
Die Einrichtungen der Bischof-Hermann-Stiftung und des Sozialdienstes katholischer Frauen würden 
um die Personen, die sich in der Klärung befinden, entlastet. Dies wäre bei Verhandlungen hinsicht-
lich der Größe der Angebote zu berücksichtigen. 
 
3. Vorschlag - Aufnahmeeinrichtung mit Beratungs-, Prüfungs- und Klärungsverfahren 
 
3.1 Vorbemerkung 
 
Die Verwaltung geht orientiert an den üblichen Abläufen davon aus, dass ein Zeitraum von maximal 
zwölf Wochen ausreicht, um verlässlich die Chancen nicht leistungsberechtigter EU-
Zuwanderinnen und EU-Zuwanderer auf eine Integration in den Arbeitsmarkt, zumindest aber auf 
Klärung etwaiger (ergänzender) SGB-II-Ansprüche, einzuschätzen. Die freien Träger der Wohnungs-
losenhilfe haben diese fachliche Einschätzung in Gesprächen in der Sache bestätigt. 
 
Daraus wurde der Ansatz entwickelt, in Münster den Spielraum für ergänzende Verfahren in diesem 
Bereich zu erweitern und nicht leistungsberechtigte EU-Zuwanderinnen und EU-Zuwanderer 
künftig freiwillig bis zu zwölf Wochen befristet unterzubringen, um die individuelle Situation der Be-
troffenen - Familien, Frauen und Männer gleichermaßen - zu prüfen und eine erfolgreiche Integration 
zu unterstützen, wenn die Voraussetzungen dafür bestehen oder geschaffen werden können. Ein 
intensives Beratungs-, Prüfungs- und Klärungsverfahren sollte in diesem Sinne eine abschließende 
Bewertung von Perspektiven innerhalb der maximal zwölf Wochen sicherstellen. Diese Angebote 
würden für den betreffenden Personenkreis deutlich über die aktuell rechtlich nach dem SGB II und 
SGB XII vorgesehenen existenzsichernden Leistungen mit befristeter Unterbringung für maximal ei-
nen Monat hinausgehen. 
 
Die Unterbringung müsste einhergehen mit Lebensmittelbezug, medizinischer Grundversorgung und 
einem Angebot an Betreuung sowie Rückkehrberatung. Es besteht kein rechtlicher Handlungsspiel-
raum, den betreffenden Personenkreis auf einer leistungsrechtlichen Grundlage dauerhaft unterzu-
bringen und zu versorgen. Aber eine Unterbringung aus humanitären Gründen ist ohne eine weitere 
Unterstützung nicht nachhaltig. So sollte insbesondere eine mindestens die Grundbedürfnisse abde-
ckende Versorgung gerade von Kindern gewährleistet sein, zum einen mit Blick auf das Wohlergehen 
der Kinder, zum anderen, um prekäre Lebensumstände in städtischen oder städtisch finanzierten 
Unterkünften zu vermeiden. Ebenso zeigen die Erfahrungen, dass nicht selten Prüfungen zur Siche-
rung des Kindeswohls zu erwarten sind mit daraus resultierendem Handlungsbedarf zur Inanspruch-
nahme von Hilfen. 
 
Aus diesen Überlegungen hat die Verwaltung die im Folgenden dargestellte Maßnahme entwickelt. 
Eine solche Aufnahmeeinrichtung sollte den Landfahrerplatz und die so genannte Winternothilfe (die 
einfachen Wohncontainer als Übernachtungsangebot für alleinstehende Wohnungslose auf dem 
ehemaligen Betriebsgelände hinter dem Jovel in der Nähe des Stadthafens) ersetzen. 
 
3.2 Aufnahmeeinrichtung 
 
Die Verwaltung schlägt die Schaffung einer Aufnahmeeinrichtung vor mit 
 50 Plätzen zur Erstaufnahme von Wohnungslosigkeit betroffener Personen der Zielgruppe bis 
zum Ende der Anspruchsprüfung einschließlich Prüfung und Organisation von Rückreisen 
(12 Männer / 8 Frauen / 30 Personen in Familien) und 
 30 flexibel nutzbaren Plätzen zur Notfallhilfe, um auf punktuell erhöhte Anfragen reagieren zu 
können. 
 Das Außengelände der Einrichtung sollte die Möglichkeit bieten, bei dringendem Bedarf (z. B. 
massive Überbelegung der Wohnungsloseneinrichtungen in den Wintermonaten) Wohncontainer 
aufstellen zu können.

- 6 - 
V/0811/2019 
Für die Organisation und Durchführung dieser Handlungsoption könnten nach ersten Schätzungen 
folgende Maßnahmen und entsprechende Kosten anfallen: 
 1,00 VZÄ Sozialarbeiter/-in für Einrichtungsleitung und Aufnahmeorganisation, 
 1,00 VZÄ Sozialarbeiter/-in für Fallmanagement und Rückkehrberatung, 
 1,00 VZÄ Hausdienst, 
 0,50 VZÄ Verwaltungsfachkraft zur individuellen Antragsprüfung, 
 Reinigung 3 x in der Woche, 
 Sicherheitsdienst mit 2 Personen (24 Std. / 7 Tage) und 
 Betriebskosten der Einrichtung. 
 
Nach einer ersten überschlägigen Kostenschätzung könnten Kosten in Höhe von ca. 770.000 € pro 
Jahr zuzüglich einer eventuellen Verpflegung, Hebammensprechstunde und ärztlichen Grundversor-
gung anfallen. 
 
Bei dauerhaft fehlendem Nachweis über die Sicherung der Existenz (z. B. durch Arbeit oder Sozial-
leistungen) oder mangelnder Mitwirkung (z. B. Nachweis über den ausländerrechtlichen Status) sowie 
Ablehnung einer (organisierten und/oder finanzierten) Rückreise würde die Unterbringung beendet. 
Die Verwaltung würde für einen noch festzulegenden Zeitraum eine erneute Aufnahme ablehnen.  
 
Ergänzende Hinweise: 
 
Ein potentiell nutzbares Gebäude steht aktuell nicht zur Verfügung. 
 
In der Folge von beendeten Unterbringungen müsste vermehrt mit ungesteuertem Campieren und 
damit verbunden mit Einsätzen des Kommunalen Ordnungsdienstes gerechnet werden. In Einzelfäl-
len wären auch Prüfungen im Rahmen von Kindeswohlgefährdungen nicht auszuschließen. Jahres-
zeit und Witterung würde die Verwaltung bei Beendigungen im Rahmen der Möglichkeiten berück-
sichtigen. Die Verwaltung geht davon aus, dass so entstehende Wohnungslosigkeit vor Ort oft nur 
temporär wäre, da die Menschen sich gegebenenfalls räumlich anders orientieren würden. Wegen 
der begrenzten Platzkapazitäten würden Personen, die keinen Platz mehr in der Aufnahmeeinrich-
tung finden, nur kurzzeitig im Rahmen verfügbarer Plätze in der Notfallhilfe untergebracht und auf 
mögliche Rückkehrhilfen verwiesen. Ihre Aufnahme in der Einrichtung müsste abgelehnt werden. Die 
Beratungsangebote der Verwaltung für die Menschen, auch zur Rückkehrberatung, würden aber 
dauerhaft erhalten bleiben. 
 
Es ist zu erwarten, dass die freien Träger im Handlungsfeld Beendigungen von Unterbringungen bzw. 
die Verweigerung erneuter Aufnahmen ablehnen werden. Demgegenüber geht die Verwaltung von 
einer spürbaren Sogwirkung bei der Zuwanderung nach Münster mit entsprechend quantitativ und 
qualitativ zunehmenden Problemlagen in der Wohnungslosenhilfe aus, wenn Unterbringungen nicht 
beendet würden. Die Erfahrung zeigt, dass Einzelunterbringungen von Familien den Nachzug weite-
rer Familienangehöriger und Bekannter aus der Heimatregion zur Folge haben. Gelingen aus einer 
Aufnahmeeinrichtung keine oder keine ausreichenden Auszüge, müsste bei zunehmendem Bedarf 
über die Aufstockung der Platzkapazitäten oder weitere Unterkünfte nachgedacht werden. 
 
4. Weiteres Verfahren 
 
Unionsbürger/-innen müssen über ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenversiche-
rungsschutz verfügen, wenn sie Freizügigkeit genießen wollen. Bevor sie sich mittellos und woh-
nungslos in Münster aufhalten, müssen sie ihre wirtschaftliche und wohnungsmäßige Absicherung 
vorrangig über eigene Möglichkeiten, familiäre Netzwerke oder das Sozialsystem ihres Heimatlandes 
sicherstellen.

- 7 - 
V/0811/2019 
Vor diesem Hintergrund hält die Verwaltung die Schaffung einer Aufnahmeeinrichtung - wenn dies 
durch die Gremien beschlossen wird - für vertretbar, um freiwillig zusätzliche kommunale Leistungen 
aufzuwenden. Damit könnten nicht leistungsberechtigten EU-Zuwanderern und EU-
Zuwanderinnen für einen angemessenen Zeitraum Unterbringung und Verpflegung gewährt und 
gleichzeitig Schritte unternommen werden, um die Möglichkeiten für eine erfolgreiche Integration in 
Münster zu klären. Die Mitwirkung der in der Vorlage genannten freien Träger wäre dabei von beson-
derer Bedeutung. 
 
Die Freizügigkeit in Europa ermöglicht den Zugang zum Sozialsystem der Bundesrepublik als Arbeit-
nehmende bereits mit einer geringfügigen Beschäftigung. Der vorgeschlagene Zeitraum würde einen 
solchen Zugang ermöglichen. 
 
Wenn der Rat eine Umsetzung der Vorschläge beschließt, wird die Verwaltung mit der Suche nach 
einer geeigneten Immobilie beginnen. Sie ist Voraussetzung für eine Realisierung des Konzepts zu 
einem Beratungs-, Prüfungs- und Klärungsverfahren für EU-Zuwanderer/-innen ohne Sozialleistungs-
ansprüche. Wird eine solche Immobilie gefunden, wird die Verwaltung die zur Herrichtung sowie für 
den laufenden Betrieb einer solchen Aufnahmeeinrichtung erforderlichen Auszahlungen und Aufwen-
dungen ermitteln und den Gremien für eine abschließende Entscheidung über die Umsetzung des 
Konzepts vorlegen. 
 
Solange es zu keiner Entscheidung über Maßnahmen mit einer entsprechenden Mittelbereitstellung 
kommt, muss die Verwaltung den sozialrechtlich vorgesehenen Leistungsausschluss und damit auch 
den Ausschluss einer dauerhaften kommunalen Unterbringung umsetzen. An dieser Stelle wird da-
rauf hingewiesen, dass bei den aktuellen Entwicklungen in den vorhandenen Unterbringungskapazitä-
ten ohnehin keine ausreichenden Plätze zur Verfügung stehen würden. Die Verwaltung wird unzu-
mutbare Witterungsverhältnisse bei der Beendigung von Unterbringungen grundsätzlich berücksichti-
gen. Wenn eine Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt nicht erfolgreich ist, wird sie den Betroffenen 
aber abverlangen, dass sie - zumal organisierte und/oder finanzierte - Rückreiseangebote annehmen, 
um ihre wirtschaftliche und wohnungsmäßige Absicherung vorrangig über persönliche Netzwerke 
oder die Sozialsysteme ihrer Heimatländer sicherzustellen. 
 
Auch bei einer positiven Entscheidung über die Vorschläge müssen bis zur Aktivierung einer geeigne-
ten Immobilie wegen der aktuell sehr begrenzten Unterbringungskapazitäten Personen ohne Leis-
tungsansprüche, die keinen Platz mehr in einer der Wohnungsloseneinrichtungen finden, lediglich auf 
mögliche Rückkehrhilfen verwiesen werden. Ihre Aufnahme in den Einrichtungen muss dann abge-
lehnt werden. 
 
5. Landfahrerplatz 
 
5.1 Die Entwicklung 
 
Im Frühjahr 2012 campierten etwa 20 Personen aus Osteuropa am Kanal in Höhe des Albersloher 
Weges. Diese Personen wurden auf die Möglichkeit des Campierens auf der vormals als „Land-
fahrerplatz“ bekannten Fläche an der Ecke Steinfurter Straße / Vorbergweg in Nienberge verwiesen. 
 
Später im Jahr hielten sich dort zum Teil bis zu 50 Personen auf, vorrangig aus den freizügigkeitsbe-
rechtigten EU-Ländern Südosteuropas. Die Kapazitäten des Platzes sowie die sanitäre und hygieni-
sche Situation erforderten seitens der jeweiligen Fachämter stetige Interventionen. Im Oktober wurde 
der Platz witterungsbedingt geschlossen. Die Mehrheit der Personen reiste in ihre Heimatländer zu-
rück. Teilweise wurden Rückreisen als einmalige Leistungen finanziert. 
 
In den Folgejahren entwickelte sich der Landfahrerplatz als fester Anlaufpunkt für einen in der Regel 
wiederkehrenden Personenkreis aus Südosteuropa. Eine mehrfach verbesserte Versorgung mit Was-
ser, Strom, sanitären Anlagen und eine regelmäßige Müllentsorgung boten den Rahmen, um den 
Platz jeweils von Mai bis September zu nutzen. Regelmäßige Begehungen durch Sozialamt, Ord-
nungsamt, Gesundheits- und Veterinäramt sowie Amt für Kinder, Jugendliche und Familien boten

- 8 - 
V/0811/2019 
zudem Beratung und Unterstützung bei Bedarf an. Vereinzelte Rückmeldungen aus der Bevölkerung 
bezogen sich auf Beschwerden über gelegentliches Betteln an Haustüren aber auch auf Unterstüt-
zungsmöglichkeiten für die Menschen. 
 
5.2 Die erreichte Situation 
 
Intention der Verwaltung war es zunächst, den Landfahrerplatz im Sinne eines humanitären Angebots 
in den Sommermonaten von Mai bis September zu öffnen, um den Menschen, die sich dort aufhiel-
ten, eine Chance zu bieten, auf dem hiesigen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und damit einen ersten 
Schritt in Richtung einer gelingenden Integration zu gehen. Dementsprechend standen in den ersten 
Jahren auch die Bemühungen im Vordergrund, die Menschen zu Fragen der Arbeitsmarktintegration 
und Jobsuche zu beraten. Parallel dazu wurden Schritte unternommen, um dann, wenn sich Kinder 
auf dem Platz aufhielten, diese in örtlichen Kindertageseinrichtungen und vor allem Schulen anzubin-
den. Alle Maßnahmen blieben jedoch erfolglos. 
 
Trotz aller verbessernden Maßnahmen der letzten Jahre stellt der Landfahrerplatz aus Sicht der Ver-
waltung ein Angebot dar, das gleichermaßen keine Probleme behebt, sondern prekäre Lebenslagen 
verstetigen hilft. 
 
Der inzwischen erreichte Standard der zur Verfügung gestellten Infrastruktur hat zwar dazu beige-
tragen, vor allem die hygienischen Verhältnisse vor Ort zu verbessern. Die Art und Weise, wie die 
sich dort aufhaltenden Personen aber die Technik, insbesondere die Stromversorgung nutzen, lässt 
immer wieder Zweifel an der notwendigen Sicherheit aufkommen. Wenngleich man den volljährigen 
Nutzern eine ausreichende Gewissenhaftigkeit dafür zutrauen sollte, zeigt die Praxis, dass die Ver-
waltung für den tatsächlichen Betrieb kaum Verantwortung übernehmen kann. Auch die erheblichen 
Kapazitäten, die regelmäßig für die Müllentsorgung bereitgestellt werden, dienen nach Einschätzung 
der Verwaltung weniger dem täglichen Bedarf als vielmehr einem regen Austausch und vermutlich 
auch Handel mit großen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände, wie z. B. Möbeln. 
 
Vor allem morgendliche Aktivitäten auf dem Platz lassen es aus Sicht der Verwaltung zudem vermu-
ten, dass dort lebende Personen zum Teil prekäre Arbeitsverhältnisse nutzen, also zu besonders 
geringem Lohn, ohne soziale Absicherung und ohne längere Bindung arbeiten gehen oder zur Arbeit 
abgeholt werden. 
 
In der Vergangenheit gab es immer wieder - vor allem in Abend- und Nachtstunden sowie an Wo-
chenenden - Polizeieinsätze, bei denen es Körperverletzungen oder Delikte im Zusammenhang mit 
Prostitution gab. 
 
Auch wenn die Verwaltung den Platz stets als ungeeignet für den Aufenthalt von Kindern angesehen 
hat, haben sich dort in all den Jahren Kinder und Jugendliche mit ihren Eltern aufgehalten. Wenn 
Kleinkinder oder sogar Säuglinge auf dem Platz waren, hat die Verwaltung von den Eltern mindestens 
einen Wohnwagen gefordert, um ein Leben im Zelt für diese Kinder zu vermeiden. Regelmäßig nah-
men Mitarbeitende des Gesundheits- und Veterinäramtes an den Besuchen des Landfahrerplatzes 
teil, um die gesundheitliche Situation der dort lebenden Menschen, insbesondere der Kinder, zu be-
obachten und zu begleiten. Ad-hoc-Maßnahmen wurden bei Bedarf durchgeführt, notwendige Imp-
fungen veranlasst sowie Vermittlungen zu Fachärzten vorgenommen. Eine Mindestversorgung wurde 
so auch in Kooperation mit dem mobilen Dienst des Hauses der Wohnungslosenhilfe sichergestellt.  
 
Bei Bedarf oder bei Anhaltspunkten für eine mögliche Kindeswohlgefährdung wurde der Kommunale 
Sozialdienst des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien einbezogen. Letztlich wurde nie eine 
akute Kindeswohlgefährdung unmittelbar und gegenwärtig festgestellt. Gleichwohl kommt der Sozial-
dienst zu der fachlichen Einschätzung, dass Bedenken gegen die Art der Unterbringung bestehen, 
der Landfahrerplatz nicht als geeigneter Aufenthaltsort von Kindern gesehen wird und eine Schlie-
ßung des Platzes für alle Beteiligten die beste Lösung wäre.

- 9 - 
V/0811/2019 
Der Landfahrerplatz wurde zum 30.09.2019 nach entsprechender Information der Nutzerinnen und 
Nutzer geschlossen. Ob alle Personen in ihre Heimatländer zurückgereist sind, kann nicht abschlie-
ßend geklärt werden. Ein Teil der alleinstehenden Personen dürfte die regelmäßige Winternothilfe 
von November bis März als Obdach nutzen. 
 
5.3 Die Konsequenz: Keine erneute Öffnung des Landfahrerplatzes 
 
Die geschilderte prekäre Situation bei der Nutzung des Landfahrerplatzes ohne jede positive Fortent-
wicklung für die ihn nutzenden Menschen sollte aus Sicht der Verwaltung nicht länger in Kauf und vor 
allem nicht städtisch unterstützt werden. Sieht man sich die begleitenden Maßnahmen der Verwal-
tung an, ist davon auszugehen, dass die Betreuung des Platzes und der dort lebenden Menschen von 
Mai bis September - ohne die Einbeziehung des Personalaufwands - jährlich Aufwendungen in 
geringer fünfstelliger Höhe verursacht. Das Leben und die Entwicklungen auf dem Platz genügen 
aber in keiner Weise den fachlichen Ansprüchen der städtischen Wohnungslosenhilfe. Andererseits 
sind die Nutzerinnen und Nutzer des Platzes offenbar sehr gut in der Lage, ihre Angelegenheiten und 
ihren Aufenthalt selbst zu regeln. 
 
Das relativ unauffällige Dasein des Landfahrerplatzes dürfte auch eher auf die periphere Lage zu-
rückzuführen sein als auf einen Erfolg des Angebotes. Daher schlägt die Verwaltung vor, den Land-
fahrerplatz nach der diesjährigen Schließung in den Folgejahren ab dem Jahr 2020 nicht mehr zu 
öffnen. 
 
Die Menschen, die in den Sommermonaten in die Stadt zum Landfahrerplatz gekommen und in der 
Regel dem Kreis der nicht leistungsberechtigten EU-Bürgerinnen und -Bürger zuzurechnen sind, 
wären grundsätzlich Adressaten und Adressatinnen des unter Ziffer 3 dargestellten Beratungs-, Prü-
fungs- und Klärungsverfahrens mit all den sich daraus ergebenden Möglichkeiten und Pflichten. Die 
Verwaltung geht aber davon aus, dass ein großer Teil des Personenkreises sich weniger auf eine 
intensive Mitwirkung ausrichtet, um perspektivisch die eigene Sicherung der Existenz nachhaltig zu 
erreichen, sondern sich für einen längeren Aufenthaltsort wohl anderweitig orientieren wird. 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage B - Exkurs: EU-Zuwanderer/-innen - Freizügigkeit, Leistungsansprüche, Obdachlosigkeit

Beratungsverlauf (4)

12.11.2019 Integrationsrat
TOP 3.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.11.2019 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 43 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2019 Rat
TOP 49 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Trauttmansdorffstraße
  • Vorbergweg
  • Steinfurter Straße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0811/2019
Typ
Vorlagen
Datum
29.10.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37