V/0097/2022
97. FNP-Änderung - VBP 609 - Hafenmarkt - Beschluss über die Stellungnahmen - Abschließender Beschluss - Satzungsbeschluss
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V-0097-2022-Anlage-4-VBP-609-Planverkleinerungen
37 Zeichen
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0097/2022
VBP_609_Plan
36807 Zeichen
I IIVIV IV IV Dortmunder Straße Emdener Straße Hafenweg Flur 147 Einkaufs-wagenEinkaufs-wagenEinkaufs-wagen GG G G GG G G G G III IV IV IV FII -I V III III IV I Rampe IV III V IV III IVIV Rampe V 17 IVIV IV Rampe IV I 106 a I I IV I IV Rampe III IV IV IV 53 a IV V IIV 32 b IVIV IVIV Rampe Rampe III IV PIV 40 aIV IV IV IV IV IV IV IV V V FV IVIVV 40 31 42 22 10632 26 28 39 66a 15 47 31 28 27 44 10151 48 35 41 33a 45 30 9960 46 57 24b 10532a 66 40 5339 10233 36 103 55 26b 10428 29 24 13 37 43 3034 24a 36 4338 26 58 26a 34 37 G IIIIIIIII107109 GFLE LE LE GE Gg IV IVIV IV IV V VV IV Zu-/AbgangTG 57,48 57,40 57,64 56,76 Gg GRg GRg Anlieferung B2 St St St St TG TG St Ein-/Ausfahrt TG Anlieferung B1 Ein-/Ausfahrt TG Anlieferung C GRg TG TG hEHUGDFKXQJDXHQNDQWH 383 909 501 381 736 800 608 478 927921 963356 558 494 884 866 352 935378 315 486 690 349 961379 787867 801 655 647488 925 735 479 946 945 495 190 737 953 891477 928 602603 933 524 93 604 868 790 959 727 898 66 561 788 813 596 947 496 526318 591597 691 402 380 189 527 354 497 890 897 908473 624 348 484 382 738 889 361 962 592 683649 910 367 350 92 347346960 762 648 523 485 364 481 896 653 792 72 67 789 hEHUGDFKXQJ+PD[P1+1 Hmax.P1+1Hmin.P1+1BA CMI 1,8 0,6 g IVIIII LHmin 4,20 m Hmax.P1+1Hmin.P1+1 Hmax.P1+1Hmin.P1+1 hEHUGDFKXQJ+PD[P1+1 +P1+1 Hmax.P1+1Hmin.P1+1 Hmax.P1+1Hmin.P1+1 Hmax.P1+1Hmin.P1+1 LHmin 7,10 m H 5,00 m(siehe textliche Festsetzungen) H 5,00 m(siehe textliche Festsetzungen) hEHUGDFKXQJ+PD[P1+1 Hmax.P1+1Hmin.P1+1Hmax.P1+1Hmin.P1+1Hmax.P1+1 Hmax.P1+1Hmin.P1+1Hmax.P1+1Hmin.P1+1 hEHUGDFKXQJHmax.P1+1Hmax.P1+1Hmin.P1+1 Hmax.P1+1Hmin.P1+1 Hmax.P1+1Hmin.P1+1 H 5,00 m(siehe textliche Festsetzungen) Hmax.P1+1Hmin.P1+1 Hmax.P1+1Hmin.P1+1 Hmax.P1+1Hmin.P1+1 Hmax.P1+1Hmin.P1+1Ebene 1 1,4VorhabenbereichEinzelhandel, Dienstleistungsbetriebe,Gastronomie, Wohnen 1,0 gEbene 1 Hmax.P1+1 Hmax.P1+1Zu-/AbgangTG OK*HOlQGHP1+1 OKFFB EGP1+1 P1+1 P1+1P1+1 P1+1 P1+1 P1+1P1+1 P1+1 P1+1+P1+1Hmax.P1+1Hmin.P1+1 Regenwasserkanal 110-kV Leitung Anlieferzone B 41 I IV IV IV FII IV RampeRampe 17 IVIV Rampe IV I I Rampe IV IIV IV Rampe IV IV IV FV 42 28 44 51 48 45 46 24b 53 26b 43 36 26 58 26a 57,48 57,40 57,64 C3C2 B2 B1 B3B4 A2 A1 B1 C3C1C4 A3 608 927921 963356884935378 961379 735 946 945 190 737 953 891 602603 933 524604 727 898 596 947 526 591597527 354890 897 889 361 962 592683 649 523 896 BAC A2A2 C4 B1 41 I IV IV IV FII IV RampeRampe 17 IVIV Rampe IV I I Rampe IV IIV IV Rampe IV IV IV FV 42 28 44 51 48 45 46 24b 53 26b 43 36 26 58 26a 57,48 57,40 57,64 608 927921 963356884935378 961379 735 946 945 190 737 953 891 602603 933 524604 727 898 596 947 526 591597527 354890 897 889 361 962 592683 649 523 896 BAC Einkaufs-wagenEinkaufs-wagenEinkaufs-wagenZu-/AbgangTG GRg *HElXGHDXHQNDQWH946BHmax.P1+1Hmin.P1+1LHmin7,10 m hEHUGDFKXQJ+PD[P1+1 hEHUGDFKXQJHmax.P1+1Hmax.P1+1Hmin.P1+1 Hmax.P1+1Hmin.P1+1Ebene 2 Ebene 2 =HLFKHQHUNOlUXQJ Rechtsgrundlagen:·Baugesetzbuch (BauGB)LQGHU)DVVXQJGHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHVGesetzes vom 10.9.2021 (BGB. I. S. 4147)·Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der BekanntmachungYRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHV*HVHW]HVYRP%*%,6·Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) in Kraft getreten am 4.8.2018 und am*915:6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHV*HVHW]YRP*915:6LQ.UDIWJHWUHWHQDP·Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW. S.]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHV*HVHW]HVYRP*915:6LQ.UDIWJHWUHWHQDP -$XWRV$XWRWHLOH]XEHK|Uund -reifen-Baumarktsortiment imengeren Sinne (Metallwaren,Anstrichmittel, Bau- undHeimwerkerbedarf, Tapeten,)XE|GHQEHOlJH6LFKHUKHLWVV\VWHPH+HL]|OFlaschengas, Kohle undHolz)-%RRWHXQG=XEHK|U-Campingwagen und -artikel,Zelte-Erotikartikel-*DUWHQEHGDUIP|EHOJHUlWH3IODQ]HQ-+DXVKDOWVJURJHUlWHZHLH:DUH-Kinderwagen-.FKHQ-Matratzen-0|EHO%URP|EHO-0RWRUUlGHU]XEHK|UXQG-reifen-Reitsportartikel ohne Reitbe-kleidung und Reitschuhe-Sauna-/Schwimmbadanlagen-6SRUWJURJHUlWH-Teppiche-7LHUP|EHO-Zoologischer Bedarf/Lebende Tiere -$QWLTXLWlWHQ-Baby- und Kinderartikel(ohne Kinderwagen)-Bekleidung aller Art-Bettwaren (ohne Matratzen)-%FKHU/LWHUDWXU-%UREHGDUIOrganisationsmittel-&RPSXWHUXQG]XEHK|UKommunikationsmittel-(OHNWURNOHLQJHUlWH-)DKUUlGHUXQG=XEHK|U-)RWRJHUlWHXQGDUWLNHO-Glas/Porzellan/Keramikartikel-Handarbeitsartikel/Strick-waren, Stoffe, Tuche,Meterware-Haushaltwaren,Hausratartikel-Haus- und Heimtextilien-Jagdbedarf/Waffen-KunstgewerblicheErzeugnisse, Bilder und-rahmen-Lederwaren-Leuchten-Medizinische undRUWKRSlGLVFKH*HUlWH-Musikinstrumente,Musikalien-Optische Erzeugnisse -Schreib- und Papierwaren,Schulbedarf/Bastelbedarf-Schuhe-Spielwaren/Hobbyartikel-6SRUWDUWLNHO6SRUWJHUlWHSportbekleidung (ohne Reit-VSRUWXQG6SRUWJURJHUlWH-7HOHIRQH]XEHK|U-Unterhaltungselektronik,7RQWUlJHU-Uhren, Edelmetallwaren,SchmuckZentren- und nahversor-gungsrelevante Sortimente-Blumen (Schnittblumen,Topfpflanzen)-'URJHULH3DUIPHULHDUWLNHOKosmetische Artikel-*HWUlQNH-Nahrungs- und Genussmittel-Pharmazeutische Artikel-Tabakwaren-7LHUIXWWHU7LHUSIOHJHDUWLNHOIUKleintiere-Zeitschriften/Zeitungen Hinweise - 3.10. EinzelhandelSortimentsliste für die Stadt MünsterJHPl(LQ]HOKDQGHOVXQG=HQWUHQNRQ]HSW6WDGW0QVWHU)RUWVFKUHLEXQJ%HVFKOXVVGXUFKGHQ5DWGHU6WDGW0QVWHU0lU]9Zentrenrelevante SortimenteNicht zentrenrelevanteund nicht zentren- undnahversorgungsrelevanteSortimente Nebenzeichnung 1 - Bauwerksübersicht, Bauteile der Vorhabenplanung0DVWDETeilbereichBauteil(siehe textliche Festsetzungen 1.1)(siehe textliche Festsetzung 1.1) Hinweise9RUJHVFKODJHQH$EJUHQ]XQJ*HElXGHEDXOLFKHtechnische Anlagen, Fahrbahnbegrenzung, Wege-IKUXQJ6WHOOSOlW]H)DKUUDGDEVWHOODQODJHQEJHOFreiraumgestaltung / -elemente)geplante Verkehrsregelung / FahrtrichtungenVorgeschlagene Baumpflanzung1XOOSXQNW2EHUNDQWH*HOlQGH2EHUNDQWH)HUWLJIXERGHQ(UGJHVFKRVVGHU9RUKDEHQSODQXQJ+|KHQODJH$QOLHIHU]RQH%BestandsangabenFlurgrenze)OXUVWFNVJUHQ]HTopographische UmrisslinieBaum*HElXGHGHU+DXSWQXW]XQJ(hier mit Hausnummer, Geschosszahl und Dachform (F=Flachdach, P=Pultdach))Nebenanlagen / Gewerbehallensonstige bauliche Anlagen.DQDOGHFNHOK|KH(in 0HWHUEHU1RUPDOK|KHQQXOOKanaldeckel$QODJHIU9HUVRUJXQJ(Hausanschluss-Schieber)unterirdische Hauptversorgungs- und Hauptabwasser-leitung (Art der Leitung siehe Planeintrag) II12 57,40 Festsetzungen des Bebauungsplans*UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKHVdes vorhabenbezogenen Bebauungsplans*UHQ]HGHV9RUKDEHQJUXQGVWFNHVXQGGHV9RUKDEHQXQG(UVFKOLHXQJVSODQV(Vorhabenbereich)Zeichnerische Festsetzung in zwei EbenenVLHKH3ODQ]HLFKQXQJIU(EHQHXQG1HEHQ]HLFKQXQJIU(EHQHArt der baulichen NutzungMischgebietVorhabenbereich mit ZweckbestimmungJHPl$EV%DX*%(siehe textliche Festsetzungen 1.1.)7HLOEHUHLFKH]XOlVVLJHU1XW]XQJHQim Vorhabenbereich(siehe textliche Festsetzungen 1.1.1. bis 1.1.5.)0DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ*UXQGIOlFKHQ]DKO*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO=DKOGHU9ROOJHVFKRVVHDOV+|FKVWPDZahl der Vollgeschosse zwingend+|KHEDXOLFKHU$QODJHDOV0D[LPDOPD+|KHEDXOLFKHU$QODJHDOV0LQGHVWPD+|KHEDXOLFKHU$QODJH]ZLQJHQG0LQGHVWGXUFKJDQJVK|KH/LFKWH+|KHDOV0LQGHVWPD(siehe textliche Festsetzungen 1.2.2.)Bauweisegeschlossene BauweiseAbgrenzung unterschiedlicher NutzunghEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQBaulinieBaugrenzeBaugrenze in den Obergeschossen / Geschossabgrenzung(UK|KWHU*HElXGHWHLO(siehe textliche Festsetzungen 1.2.2.)Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen)OlFKHIU6WHOOSOlW]H)OlFKHIU7LHIJDUDJH)OlFKHIU7LHIJDUDJHQ(LQ$XVIDKUW)OlFKHIU$QOLHIHU]RQHVerkehr6WUDHQYHUNHKUVIOlFKH6WUDHQEHJUHQ]XQJVOLQLH )OlFKHQIU9HUVRUJXQJVDQODJHQIU$EIDOOHQWsorgung und Abwasserbeseitigung sowieAblagerungen)OlFKHIU9HUVRUJXQJVDQODJHQ(OHNWUL]LWltMit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten]XEHODVWHQGH)OlFKHQMit Gehrechten G, Fahrrechten F, Radrechten Rund / oder Leitungsrechten L zugunsten des (UVFKOLHXQJVWUlJHUVGHU9HUXQG(QWVRUJHUEXQGRGHUGHUgIIHQWOLFKNHLWÖ zu belastende )OlFKHBesondere Anlagen und Vorkehrungen zum SchutzYRUVFKlGOLFKHQ8PZHOWHLQZLUNXQJHQLP6LQQHGHVBundes-ImmissionsschutzgesetzesPDJHEOLFKHU$XHQOlUPSHJHOG%$/lUPSHJHOEHUHLFK,9(siehe textliche Festsetzungen 1.6.1.)PDJHEOLFKHU$XHQOlUPSHJHOG%$/lUPSHJHOEHUHLFK9(siehe textliche Festsetzungen 1.6.1.)/lUPVFKXW]ZDQGPLW+|KHQDQJDEH(siehe textliche Festsetzungen 1.6.5.) VorhabenbereichEinzelhandel, Dienstleistungsbetriebe,Gastronomie, Wohnen MI TG GFRL(g CBA 1,8 Hmax.P1+1IV LHmin. 7,10 m II Hmin.P1+1HP1+1 0,6 g StEin-/AusfahrtTG IVV F Nebenzeichnung 3 - Anforderungen an geschlossene Außenbauteile / Fenstervon schützenswerten Wohn- / Aufenthaltsräumen0DVWDE%HUHLFKPLW)HVWYHUJODVXQJQLFKW]X|IIQHQGHQ(OHPHQWHQ(siehe textliche Festsetzungen 1.6.3. und 1.6.4.) ABC A1C2 Nebenzeichnung 2 - Überdachung0DVWDE Teilbereich BEHUODSSHQGHhEHUGDFKXQJ Ebene 1B3 1.Textliche Festsetzungen gemäß § 12 BauGB und § 9 BauGB1.1.Art der baulichen Nutzung1.1.1.9RUKDEHQ7HLOEHUHLFK$,QGHPPLWAJHNHQQ]HLFKQHWHQ7HLOEHUHLFKVLQGDLP(UGJHVFKRVVDXVVFKOLHOLFKHLQ'URJHULHIDFKPDUNWPLWHLQHUPD[LPDO]XOlVVLJHQ9HUNDXIVIOlFKHYRQPðHLQH$SRWKHNHPLWHLQHU%HVFKUlQNXQJGHU9HUNDXIVIOlFKHIU'URJHULH3DUIPHULHDUWLNHOXQG.RVPHWLVFKH$UWLNHOYRQPD[LPDOPðVRZLH'LHQVWOHLVWXQJVEHWULHEH]XOlVVLJ,P'URJHULHIDFKPDUNWGUIHQ'URJHULH3DUIPHULHDUWLNHO.RVPHWLVFKH$UWLNHOXQG3KDUPD]HXWLVFKH$UWLNHODXIHLQHUPD[LPDOHQ9HUNDXIVIOlFKH9.YRQPðJHIKUWZHUGHQ6RQVWLJH]HQWUHQUHOHYDQWHXQG]HQWUHQXQGQDKYHUVRUJXQJVUHOHYDQWH6RUWLPHQWHGHU6RUWLPHQWVOLVWHIUGLH6WDGW0QVWHUGUIHQELV]XHLQHU9HUNDXIVIOlFKHYRQPD[LPDOPðJHIKUWZHUGHQHLQ]HOQH6RUWLPHQWHDEHUPLWIROJHQGHQ%HVFKUlQNXQJHQ1DKUXQJVXQG*HQXVVPLWWHO*HWUlQNHPD[LPDOPð9.%HNOHLGXQJDOOHU$UWPD[LPDOPð9.DOOHDQGHUHQ]HQWUHQUHOHYDQWHQVRZLH]HQWUHQXQGQDKYHUVRUJXQJVUHOHYDQWHQ6RUWLPHQWHPD[LPDOPð9.ELP2EHUJHVFKRVVDXVVFKOLHOLFK'LHQVWOHLVWXQJVEHWULHEH]XOlVVLJFLPELV2EHUJHVFKRVVDXVVFKOLHOLFK'LHQVWOHLVWXQJVEHWULHEHXQGRGHU:RKQQXW]XQJHQ]XOlVVLJGDEGHPELV2EHUJHVFKRVVDXVVFKOLHOLFK:RKQQXW]XQJHQ]XOlVVLJ$EV%DX*%1.1.2.9RUKDEHQ7HLOEHUHLFK%,QGHPPLWBJHNHQQ]HLFKQHWHQ7HLOEHUHLFKLVWDXVVFKOLHOLFKHLQ9HUEUDXFKHUPDUNWPLWHLQHU9HUNDXIVIOlFKH9.YRQPD[LPDOPðLQNOXVLYH.RQ]HVVLRQlUH]XOlVVLJ1DKUXQJVXQG*HQXVVPLWWHOXQG*HWUlQNHGUIHQDXIHLQHU9HUNDXIVIOlFKHYRQPD[LPDOPðJHIKUWZHUGHQ6RQVWLJH]HQWUHQUHOHYDQWHXQG]HQWUHQXQGQDKYHUVRUJXQJVUHOHYDQWH6RUWLPHQWHGHU6RUWLPHQWVOLVWHIUGLH6WDGW0QVWHUGUIHQELV]XHLQHU9HUNDXIVIOlFKHYRQPD[LPDOPðJHIKUWZHUGHQHLQ]HOQH6RUWLPHQWHDEHUPLWIROJHQGHQ%HVFKUlQNXQJHQ'URJHULH3DUIPHULHDUWLNHO.RVPHWLVFKH$UWLNHOXQG3KDUPD]HXWLVFKH$UWLNHOPD[LPDOPð9.%HNOHLGXQJDOOHU$UWPD[LPDOPð9.6FKXKH/HGHUZDUHQPD[LPDOPð9.DOOHDQGHUHQ]HQWUHQUHOHYDQWHQVRZLH]HQWUHQXQGQDKYHUVRUJXQJVUHOHYDQWHQ6RUWLPHQWHPD[LPDOPð9.$EV%DX*%1.1.3.9RUKDEHQ7HLOEHUHLFK&,QGHPPLWCJHNHQQ]HLFKQHWHQ7HLOEHUHLFKVLQGDLP(UGJHVFKRVVDXVVFKOLHOLFKHLQ/HEHQVPLWWHOGLVFRXQWPDUNWPLWHLQHUPD[LPDO]XOlVVLJHQ9HUNDXIVIOlFKH9.YRQPðVRZLH'LHQVWOHLVWXQJVXQG*DVWURQRPLHEHWULHEH]XOlVVLJ,P/HEHQVPLWWHOGLVFRXQWPDUNWGUIHQ1DKUXQJVXQG*HQXVVPLWWHOXQG*HWUlQNHDXIHLQHUPD[LPDOHQ9HUNDXIVIOlFKHYRQPðJHIKUWZHUGHQ6RQVWLJH]HQWUHQUHOHYDQWHVRZLH]HQWUHQXQGQDKYHUVRUJXQJVUHOHYDQWH6RUWLPHQWHGHU6RUWLPHQWVOLVWHIUGLH6WDGW0QVWHUGUIHQDOV1HEHQVRUWLPHQWHXQGRGHU$NWLRQVZDUHELV]XHLQHU9HUNDXIVIOlFKHYRQPD[LPDOPðJHIKUWZHUGHQHLQ]HOQH6RUWLPHQWHDEHUPLWIROJHQGHQ%HVFKUlQNXQJHQ'URJHULH3DUIPHULHDUWLNHO.RVPHWLVFKH$UWLNHOXQG3KDUPD]HXWLVFKH$UWLNHOPD[LPDOPð9.%HNOHLGXQJDOOHU$UWPD[LPDOPð9.6FKXKH/HGHUZDUHQPD[LPDOPð9.DOOHDQGHUHQ]HQWUHQUHOHYDQWHQVRZLH]HQWUHQXQGQDKYHUVRUJXQJVUHOYDQWHQ6RUWLPHQWHPD[LPDOPð9.ELP2EHUJHVFKRVVGHU%DXWHLOH&XQG&YJO1HEHQ]HLFKQXQJDXVVFKOLHOLFK'LHQVWOHLVWXQJVEHWULHEHXQGRGHU:RKQQXW]XQJHQ]XOlVVLJFLP2EHUJHVFKRVVGHV%DXWHLOV&VRZLHLPXQG2EHUJHVFKRVVGHV%DXWHLOV&YJO1HEHQ]HLFKQXQJDXVVFKOLHOLFK:RKQQXW]XQJHQ]XOlVVLJGLQDOOHQ2EHUJHVFKRVVHQGHV%DXWHLOV&YJO1HEHQ]HLFKQXQJDXVVFKOLHOLFK'LHQVWOHLVWXQJVEHWULHEH]XOlVVLJ$EV%DX*%1.1.4.6RZHLWQDFKYRUVWHKHQGHQWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQGÄ'LHQVWOHLVWXQJVEHWULHEH³]XOlVVLJVLQGVLQGGDPLW*HVFKlIWV%URXQG9HUZDOWXQJVQXW]XQJHQQLFKWVW|UHQGH*HZHUEHEHWULHEH$QODJHQIUNXOWXUHOOHVR]LDOHJHVXQGKHLWOLFKHXQGVSRUWOLFKH=ZHFNH$QODJHQIU9HUZDOWXQJHQ5lXPHIUIUHLH%HUXIHXQGQLFKWVW|UHQGH+DQGZHUNVEHWULHEH]XOlVVLJ1LFKW]XOlVVLJVLQGGDPLW(LQ]HOKDQGHOVEHWULHEH6FKDQNXQG6SHLVHZLUWVFKDIWHQ%HWULHEHGHV%HKHUEHUJXQJVJHZHUEHV%RUGHOOHERUGHOOlKQOLFKH%HWULHEH6SLHOKDOOHQ:HWWEURVXQG9HUJQJXQJVVWlWWHQDOOHU$UW$EV%DX*%6RZHLWQDFKGLHVHP%HEDXXQJVSODQDXIHLQ]HOQHQ7HLOIOlFKHQÄDienstleistungsbetriebe³ oder ÄDienstleistungsbetriebeund/oder Wohnungen³ oder ÄDienstleistungs- und Gastronomiebetriebe³]XOlVVLJVLQGVLQGQXUGLH1XW]XQJHQ]XOlVVLJ]XGHUHQ'XUFKIKUXQJVLFKGHU9RUKDEHQWUlJHULP'XUFKIKUXQJVYHUWUDJYHUSIOLFKWHW$EVD%DX*% 1.1.5.6RZHLWGDV%DXWHLO%LP7HLOEHUHLFK%PLWGHP%DXWHLO$YJO1HEHQ]HLFKQXQJEHUEDXWZLUGJHOWHQIUGLH]XOlVVLJHQ1XW]XQJHQLQGHQ2EHUJHVFKRVVHQGHV%DXWHLOV$DXVVFKOLHOLFKGLH)HVWVHW]XQJHQQDFK$EV%DX*%1.1.6.,QGHPDOV0LVFKJHELHW0,IHVWJHVHW]WHQ%DXJHELHWVLQGGLHQDFK$EV1U%DX192DOOJHPHLQ]XOlVVLJHQ(LQ]HOKDQGHOVEHWULHEHQXUPLWQLFKW]HQWUHQUHOHYDQWHQXQGQLFKW]HQWUHQXQGQDKYHUVRUJXQJVUHOHYDQWHQ6RUWLPHQWHQJHPlGHU6RUWLPHQWVOLVWHIUGLH6WDGW0QVWHU]XOlVVLJ$EV1U%DX*%L9P$EV%DX192,QGHPDOV0LVFKJHELHW0,IHVWJHVHW]WHQ%DXJHELHWVLQGGLHQDFK$EV1UXQG%DX192DOOJHPHLQ]XOlVVLJHQ*DUWHQEDXEHWULHEHXQG7DQNVWHOOHQQLFKW%HVWDQGWHLOGHV%HEDXXQJVSODQV'LHQDFK$EV1U%DX192DOOJHPHLQ]XOlVVLJHQ9HUJQJXQJVVWlWWHQLP6LQQHGHVD$EV1U%DX192LQGHQ7HLOHQGHV*HELHWVGLHEHUZLHJHQGGXUFKJHZHUEOLFKH1XW]XQJHQJHSUlJWVLQGVLQGQXUDXVQDKPVZHLVH]XOlVVLJ$EV1U%DX*%L9P$EV%DX1921.2.Maß der baulichen Nutzung1.2.1.,P9RUKDEHQEHUHLFKLVWIUGLH(UPLWWOXQJGHU]XOlVVLJHQ*UXQGXQG*HVFKRVVIOlFKHGLH)OlFKHGHV9RUKDEHQEHUHLFKHVDE]JOLFKGHULP9RUKDEHQEHUHLFKIHVWJHVHW]WHQ6WUDHQYHUNHKUVIOlFKHPDJHEHQG$EV%DX*%1.2.2.,P9RUKDEHQEHUHLFKLVWGLH+|KHEDXOLFKHU$QODJHQDOVPD[LPDOH+|KH+PD[0LQGHVWK|KH+PLQRGHU]ZLQJHQGH+|KH+LQ0HWHUEHU1RUPDOK|KHQQXOOP1+1VRZLHDOV0LQGHVWGXUFKJDQJVK|KH/+PLQLQ0HWHUQEHU%H]XJVSXQNWIHVWJHVHW]W$OV+|KHGHUEDXOLFKHQ$QODJHJLOWGHUK|FKVWH3XQNWGHU$WWLNDGLH2EHUNDQWHGHUDXIVWHLJHQGHQ$XHQZDQGGHUK|FKVWH3XQNWGHU'DFKNRQVWUXNWLRQ$OV0LQGHVWGXUFKJDQJVK|KHJLOWGLHOLFKWH+|KH]ZLVFKHQGHP%H]XJVSXQNWXQGGHU8QWHUNDQWHGHVMHZHLOLJHQ*HElXGHWHLOV$OV%H]XJVSXQNWGHUIHVWJHVHW]WHQ0LQGHVWGXUFKJDQJVK|KH/+PLQLVWGHUPLWHLQHU+|KHYRQP1+1GHILQLHUWH1XOOSXQNWDOV2EHUNDQWH*HOlQGH2EHUNDQWH)HUWLJIXVVERGHQGHV(UGJHVFKRVVHVGHU9RUKDEHQSODQXQJDQ]XQHKPHQ$EV1U%DX*%L9P$EV1U%DX192XQG$EV%DX1921.2.3.,P9RUKDEHQEHUHLFKNDQQGLHIHVWJHVHW]WH+|KHEDXOLFKHU$QODJHQEHLHLQHU]ZLQJHQGIHVWJHVHW]WHQ+|KH+XPPD[LPDOFPEHUE]ZXQWHUVFKULWWHQZHUGHQ$EV1U%DX*%L9P$EV%DX1921.2.4.,P9RUKDEHQEHUHLFKLVWHLQHhEHUVFKUHLWXQJGHUIHVWJHVHW]WHQPD[LPDOHQ+|KHE]Z]ZLQJHQGHQ+|KHEDXOLFKHU$QODJHQIUWHFKQLVFKHXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHZLH]%6FKRUQVWHLQH0DVWHQ$XIEDXWHQIU$XI]JH6RODUDQODJHQ/IWXQJVXQG.KODJJUHJDWHELV]XHLQHU+|KHYRQPD[LPDOP]XOlVVLJVRIHUQGLHVHXPPLQGHVWHQVPYRQGHQ$XHQZlQGHQGHU*HElXGH]XUFNYHUVHW]WDQJHRUGQHWZHUGHQ)UDXIJHVWlQGHUWH6RODUDQODJHQELVP+|KHJHQJWHLQ$EVWDQG]XU$XHQZDQGYRQP$EV1U%DX*%L9P$EV%DX1921.3.Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen1.3.1.,Q7HLOEHUHLFK&GHV9RUKDEHQVN|QQHQ*HElXGHWHLOHLP(UGJHVFKRVVGHV%DXWHLOV&YJO1HEHQ]HLFKQXQJEHUHLQH/lQJHYRQELV]XPXQGELV]XHLQHU7LHIHYRQPD[LPDOPYRQGHU%DXOLQLH]XUFNWUHWHQ'LH(LQXQG$XVIDKUWGHU7LHIJDUDJH]XP+DIHQZHJVRZLHGHUPLWHLQHU0LQGHVWGXUFKJDQJVK|KHYRQPIHVWJHVHW]WH'XUFKJDQJLP(UGJHVFKRVVGLHVHV*HElXGHVVLQGYRQGHU%DXOLQLHQIHVWVHW]XQJDXVJHQRPPHQ$EV1U%DX*%L9P$EV%DX1921.3.2.,QGHPDOV0LVFKJHELHW0,IHVWJHVHW]WHQ%DXJHELHWLVWIUGDVREHUVWH*HVFKRVV'DFKJHVFKRVVHLQ=XUFNWUHWHQGHV*HElXGHVRGHUYRQ*HElXGHWHLOHQYRQGHU]XP+DIHQZHJIHVWJHVHW]WHQ%DXOLQLHXPELV]XP]XOlVVLJ$EV1U%DX*%L9P$EV%DX1921.4.Nebenanlagen, Stellplätze, Gemeinschaftsanlagen1.4.1.,P*HOWXQJVEHUHLFKGHV%HEDXXQJVSODQVVLQG1HEHQDQODJHQLP6LQQHGHV%DX192LQ)RUPYRQ)DKUUDGDEVWHOODQODJHQ(LQNDXIVZDJHQER[HQEHUGDFKXQJHQ/DGHVWDWLRQHQIU(OHNWUR.I]XQGRGHU3HGHOHFV(%LNHVGHU9HUVRUJXQJGHV9RUKDEHQEHUHLFKVGHV%DXJHELHWHVPLW(OHNWUL]LWlW*DV:lUPHXQG:DVVHUE]ZGHU$EOHLWXQJYRQ$EZDVVHUGLHQHQGH$QODJHQ6RODUDQODJHQ6WDQGRUWHIU$EIDOOEHKlOWHUXQGIHUQPHOGHWHFKQLVFKH1HEHQDQODJHQ]XOlVVLJ$EV1UXQG%DX*%L9P$EVXQG%DX1921.4.2.,P9RUKDEHQEHUHLFKLVWGLH(UULFKWXQJYRQ6WHOOSOlW]HQREHUKDOEGHU*HOlQGHREHUIOlFKHQXULQQHUKDOEGHUIHVWJHVHW]WHQ)OlFKHQIU6WHOOSOlW]H6W]XOlVVLJ$XIGHQ)OlFKHQVLQGDXVVFKOLHOLFKQLFKWEHUGDFKWHHEHQHUGLJH6WHOOSOlW]H]XHUULFKWHQ$EV1UXQG%DX*%L9P$EV%DX1921.4.3.,P9RUKDEHQEHUHLFKLVWGLH(UULFKWXQJHLQHU7LHIJDUDJHHLQVFKOLHOLFKLKUHU(LQXQG$XVIDKUWHQQXULQQHUKDOEGHUIHVWJHVHW]WHQ)OlFKHIU7LHIJDUDJHQ7*]XOlVVLJ(LQXQG$XVIDKUWHQGHU7LHIJDUDJHVLQGKLHUEHLDXVVFKOLHOLFKLQGHQGDIU]HLFKQHULVFKIHVWJHVHW]WHQ%HUHLFKHQDQ]XRUGQHQ1HEHQHLQHU7LHIJDUDJHLVWLQQHUKDOEGHU)OlFKHIU7LHIJDUDJHQ7*DXFKGLH(UULFKWXQJYRQ1HEHQUlXPHQ]XU]XOlVVLJHQ+DXSWQXW]XQJZLH$EVWHOOUlXPH7HFKQLNUlXPH/DJHUUlXPH]XOlVVLJ$EV1U%DX*%L9P$EV%DX1921.4.4.,P9RUKDEHQEHUHLFKVLQGLQQHUKDOEGHU)OlFKHIU6WHOOSOlW]H6WXQGGHU)OlFKHIU7LHIJDUDJHQ7*LQVJHVDPW3NZ6WHOOSOlW]H]XHUULFKWHQ$EV6%DX215:1.4.5.,P9RUKDEHQEHUHLFKVLQGLQVJHVDPW)DKUUDGDEVWHOOSOlW]H]XHUULFKWHQ9RQGLHVHQ)DKUUDGDEVWHOOSOlW]HQVLQG)DKUUDGDEVWHOOSOlW]HDOV6WHOOSOlW]HIU/DVWHQUlGHU)DKUUlGHUPLW$QKlQJHUKHU]XVWHOOHQ$EV6%DX215:1.5.Versiegelung, Freiflächen, Begrünung1.5.1.,P9RUKDEHQEHUHLFKVLQGPLQGHVWHQVVWDQGRUWJHUHFKWH%lXPHLQ3IODQ]WU|JHQPLWHLQHU%RGHQ6XEVWUDWPlFKWLJNHLWYRQPLQGHVWHQVPXQGHLQHP0LQGHVWZXU]HOUDXPYRQPñMH%DXP]XSIODQ]HQ+LHUEHLVLQGHQWVSUHFKHQGGHU'DU VWHOOXQJGHU$QODJHGHV9RUKDEHQXQG(UVFKOLHXQJVSODQV%lXPHLP=XIDKUWVEHUHLFKYRP+DQVDULQJ%lXPHLP%HUHLFKGHUIHVWJHVHW]WHQ)OlFKHIU6WHOOSOlW]H6W]ZLVFKHQGHQ7HLOEHUHLFKHQ%XQG&XQGGHP+DIHQZHJXQG%lXPHLQQHUKDOEGHUIHVWJHVHW]WHQ*HKUHFKWVIOlFKHIUGLHgIIHQWOLFKNHLWDP+DIHQZHJ]XSIODQ]HQ$EV1UD%DX*%=XYHUZHQGHQVLQG+RFKVWlPPHHLQHUNOHLQNURQLJHQ+RFKVWlPPHHLQHUPLWWHONURQLJHQXQG+RFKVWlPPHHLQHUJURNURQLJHQVWDQGRUWJHUHFKWHQ%DXPDUW'LH%lXPHVLQGLQPLQGHVWHQVGUHLPDOYHUSIODQ]WHU4XDOLWlW[YPLWHLQHP6WDPPXPIDQJYRQPLQGHVWHQVFP]XSIODQ]HQ'LH%lXPHVLQGPLW(UVDW]YHUSIOLFKWXQJGDXHUKDIW]XXQWHUKDOWHQ'LH2EHUIOlFKHQGHU3IODQ]WU|JHVLQGPLWERGHQGHFNHQGHQ3IODQ]HQ]XEHJUQHQ$EV1UD%DX*%1.5.2.,P9RUKDEHQEHUHLFKVLQGGLH)ODFKGlFKHUGHU*HElXGHDXIHLQHU)OlFKHYRQPLQGHVWHQVPðPLWHLQHUH[WHQVLYHQ'DFKEHJUQXQJDXVHLQHUVWDQGRUWJHUHFKWHQ9HJHWDWLRQ]XEHSIODQ]HQ'LH%HJUQXQJLVWPLW(UVDW]YHUSIOLFKWXQJGDXHUKDIW]XXQWHUKDOWHQ$EV1UD%DX*%1.5.3.,P9RUKDEHQEHUHLFKVLQGGLHHEHQHUGLJHQ)UHLIOlFKHQHQWVSUHFKHQG$QODJHEODWWGHV9RUKDEHQXQG(UVFKOLHXQJVSODQV]XJHVWDOWHQ'LHKLHUEHLHUVWHOOWHQ*UQXQG3IODQ]IOlFKHQ+RFKEHHWH3IODQ]WU|JHXQG+HFNHQSIODQ]XQJHQVLQGPLW(UVDW]YHUSIOLFKWXQJGDXHUKDIW]XXQWHUKDOWHQ$EV1UD%DX*%1.5.4.,QGHPDOV0LVFKJHELHW0,IHVWJHVHW]WHQ%DXJHELHWLVWMHDQJHIDQJHQHIQIHEHQHUGLJH6WHOOSOlW]HHLQVWDQGRUWJHUHFKWHU/DXEEDXP]XSIODQ]HQXQGPLW(UVDW]YHUSIOLFKWXQJ]XXQWHUKDOWHQ=XYHUZHQGHQVLQG+RFKVWlPPHHLQHUPLQGHVWHQVPLWWHONURQLJHQVWDQGRUWJHUHFKWHQ%DXPDUWLQGUHLPDOYHUSIODQ]WHU4XDOLWlW[YXQGHLQHP6WDPPXPIDQJYRQPLQGHVWHQVFP'LH%DXPVFKHLEHQVLQGPLWHLQHU*U|HYRQPLQGHVWHQVPð[PKHU]XVWHOOHQXQGPLWERGHQGHFNHQGHQ3IODQ]HQ]XEHJUQHQ$EV1UD%DX*%1.5.5.,QGHPDOV0LVFKJHELHW0,IHVWJHVHW]WHQ%DXJHELHWVLQGPLQGHVWHQVGHU*UXQGVWFNVIOlFKHHEHQHUGLJGDXHUKDIW]XEHJUQHQ$EV1UD%DX*%1.6.(aktiver und passiver) Schallschutz1.6.1.*HPl$EV1U%DX*%VLQGSDVVLYH6FKDOOVFKXW]PDQDKPHQHQWVSUHFKHQGGHQLQGHU3ODQ]HLFKQXQJGDUJHVWHOOWHQ/lUPSHJHOEHUHLFKHQ/3%DQGHQ$XHQEDXWHLOHQYRQVFKXW]ZUGLJHQ5lXPHQ]XWUHIIHQ*UXQGODJHKLHUIUVLQGGLHPDJHEOLFKHQ$XHQOlUPSHJHOQDFK',16FKDOOVFKXW]LP+RFKEDX$XVJDEH-DQXDU%HXWK9HUODJ*PE+%HUOLQ/LHJWGDVEHWUDFKWHWH$XHQEDXWHLO]ZLVFKHQ]ZHLG%.ODVVHQJUHQ]HQGHUPDJHEOLFKHQ$XHQOlUPSHJHOE]Z/lUPSHJHOEHUHLFKHVRLVWGHUK|KHUH:HUWPDJHEOLFK'LH=XRUGQXQJ]ZLVFKHQGHQGDUJHVWHOOWHQ/lUPSHJHOEHUHLFKHQXQGGHQPDJHEOLFKHQ$XHQOlUPSHJHOQHUJLEWVLFKDXVGHUQDFKIROJHQGHQ7DEHOOHLärmpegelbereich IIIIIIIVVVIVII*maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB(A)556065 707580> 80 )UPDJHEOLFKH$XHQOlUPSHJHO/a!G%$VLQGGLH$QIRUGHUXQJHQEHK|UGOLFKHUVHLWVDXIJUXQGGHU|UWOLFKHQ*HJHEHQKHLWHQIHVW]XOHJHQ'LH0LQGHUXQJGHU]XWUHIIHQGHQ6FKDOOVFKXW]PDQDKPHQLVWLP(LQ]HOIDOO]XOlVVLJZHQQLPEDXRUGQXQJVUHFKWOLFKHQ9HUIDKUHQDQKDQGHLQHUVFKDOOWHFKQLVFKHQ8QWHUVXFKXQJHLQQLHGULJHUHUPDJHEOLFKHU$XHQOlUPSHJHOE]Z/lUPSHJHOEHUHLFKDQGHQ$XHQEDXWHLOHQYRQVFKXW]EHGUIWLJHQ5lXPHQQDFKJHZLHVHQZLUG'LHDQGHQ%DXJUHQ]HQ%DXOLQLHQIHVWJHVHW]WHQ/lUPSHJHOEHUHLFKHJHOWHQDXFKIU]XUFNYHUVHW]WHYRQGHU%DXJUHQ]H%DXOLQLHDEJHVHW]WH)DVVDGHQGLHSDUDOOHORGHUELV]XHLQHP:LQNHOYRQ]XU%DXJUHQ]H%DXOLQLHHUULFKWHWZHUGHQ$EV1U%DX*%1.6.2.,P*HOWXQJVEHUHLFKVLQGDQGHQDOV/lUPSHJHOEHUHLFK,9XQG9JHNHQQ]HLFKQHWHQ)DVVDGHQEHL(UULFKWXQJ(UZHLWHUXQJbQGHUXQJRGHU1XW]XQJVlQGHUXQJYRQ5lXPHQGLHYRUZLHJHQG]XP6FKODIHQJHQXW]WZHUGHQ9RUULFKWXQJHQ]%VFKDOOJHGlPSIWH/IWHU5DXPOIWHUYRU]XVHKHQGLHHLQHQDXVUHLFKHQGHQ/XIWZHFKVHOEHLJHVFKORVVHQHQ)HQVWHUQHUP|JOLFKHQXQGGLHGLH*HVDPWVFKDOOGlPPXQJGHU$XHQEDXWHLOHQLFKWPLQGHUQ$OWHUQDWLYLVWGLH%HOIWXQJEHUDXVUHLFKHQGDEJHVFKLUPWH)DVVDGHQVHLWHQPLWHQWVSUHFKHQGHP(LQ]HOQDFKZHLVEHUJHVXQGH:RKQYHUKlOWQLVVHYJO$EV]XJHZlKUOHLVWHQ$EV1U%DX*%/IWXQJVV\VWHPHVLQGQLFKWHUIRUGHUOLFKZHQQGXUFKHLQHQDQHUNDQQWHQ6DFKYHUVWlQGLJHQQDFKJHZLHVHQZLUGGDVVYRUGHQ)HQVWHUQYRQ5lXPHQGLHEHUZLHJHQG]XP6FKODIHQJHQXW]WZHUGHQDXIJUXQGYRQJHHLJQHWHQ/lUPPLQGHUXQJVPDQDKPHQ]%EDXOLFKHQ$EVFKLUPXQJHQLQGHU1DFKW]HLWELV8KU0LWWHOXQJVSHJHOGXUFK9HUNHKUVOlUPHLQZLUNXQJHQYRQG%$QLFKWEHUVFKULWWHQZHUGHQ$EV1U%DX*%1.6.3.,P9RUKDEHQEHUHLFKVLQGDQGHQLQGHU1HEHQ]HLFKQXQJJHNHQQ]HLFKQHWHQ)DVVDGHQEHUHLFKHQEHL(UULFKWXQJ(UZHLWHUXQJbQGHUXQJRGHU1XW]XQJVlQGHUXQJYRQ5lXPHQGLH]XPQLFKWQXUYRUEHUJHKHQGHQ$XIHQWKDOWYRQ0HQVFKHQYRUJHVHKHQVLQG$XIHQWKDOWVUlXPHLP6LQQHGHV%DX215:)HQVWHUDOV)HVWYHUJODVXQJQLFKW]X|IIQHQGH(OHPHQWHYRU]XVHKHQ+LHUEHLLVWHLQDXVUHLFKHQGHU/XIWZHFKVHOVLFKHU]XVWHOOHQ$EV1U%DX*%$XVQDKPHQVLQG]XOlVVLJZHQQQDFKJHZLHVHQZLUGGDVVDXIJUXQGYRQEHVRQGHUHQEDXOLFKHQ$EVFKLUPXQJHQ/DXEHQJlQJH3UDOOVFKHLEHQXlGLH*HZHUEHOlUP=XVDW]EHODVWXQJDXVGHP3ODQJHELHWPYRUGHQ)HQVWHUQWDJVXQGnachtsXPPLQGHVWHQVG%$XQWHUGHQ5LFKWZHUWHQGHU7$/lUPIU0LVFKJHELHWHOLHJW$EV1U%DX*%1.6.4.,P0LVFKJHELHWVLQGLQGHPLQGHU1HEHQ]HLFKQXQJJHNHQQ]HLFKQHWHQPODQJHQVGOLFKHQ)DVVDGHQEHUHLFKEHL(UULFKWXQJ(UZHLWHUXQJbQGHUXQJRGHU1XW]XQJVlQGHUXQJYRQ5lXPHQGLH]XPQLFKWQXUYRUEHUJHKHQGHQ$XIHQWKDOWYRQ0HQVFKHQYRUJHVHKHQVLQG$XIHQWKDOWVUlXPHLP6LQQHGHV%DX215:)HQVWHUDOV)HVWYHUJODVXQJQLFKW]X|IIQHQGH (OHPHQWHYRU]XVHKHQ$EV1U%DX*%$XVQDKPHQVLQG]XOlVVLJZHQQGXUFKHLQHQDQHUNDQQWHQ6DFKYHUVWlQGLJHQLP5DKPHQHLQHV(LQ]HOIDOOQDFKZHLVHVQDFK',1QDFKJHZLHVHQZLUGGDVVEHUEDXOLFKH$EVFKLUPXQJHQGHU)HQVWHUDXFKEHL1XW]XQJGHU7LHIJDUDJHLP9RUKDEHQEHUHLFKLQGHUODXWHVWHQ1DFKWVWXQGHGLH*HZHUEHOlUP=XVDW]EHODVWXQJGHV9RUKDEHQVPYRUGHQJH|IIQHWHQ)HQVWHUQQLFKWPHKUDOVG%$EHWUlJW$EV1U%DX*%1.6.5.,P9RUKDEHQEHUHLFKLVWHQWVSUHFKHQGGHU]HLFKQHULVFKHQ)HVWVHW]XQJDXI7HLOVWUHFNHQHQWODQJGHU|VWOLFKHQ*UHQ]HGHU)OXUVWFNHXQGHLQH/lUPVFKXW]ZDQGLQHLQHU+|KHYRQPEHU%H]XJVSXQNWPLWHLQHPEHZHUWHWHQ%DXVFKDOOGlPP0DYRQ5ZG%]XHUULFKWHQXQGGDXHUKDIW]XHUKDOWHQVRIHUQQLFKWGLHGRUWEHUHLWVDXIGHU*UHQ]HVWHKHQGHPDVVLYJHPDXHUWH:DQGLQJOHLFKHU+|KHXQGRKQH/FNHQHUKDOWHQEOHLEW'LH/lUPVFKXW]ZDQGPXVVYRQEHLGHQ6HLWHQEQGLJDQGLH$XHQZDQGGHU$QOLHIHUGXUFKIDKUWLP%DXWHLO%DQELQGHQ$EV1U%DX*%$XIGLH/lUPVFKXW]ZDQGNDQQYHU]LFKWHWZHUGHQZHQQGHU%HEDXXQJVSODQIUGDV|VWOLFKDQJUHQ]HQGH*HELHWDQGHUH.RQIOLNWO|VXQJHQ0DQDKPHQGHV6FKDOOVFKXW]HVYRUVLHKWPLWGHQHQGRUWGLH(LQKDOWXQJGHU5LFKWZHUWHGHU7$/lUPJHZlKUOHLVWHWZLUG.$OV%H]XJVSXQNWGHUIHVWJHVHW]WHQ+|KHGHU/lUPVFKXW]ZDQGLVWGLH+|KHQODJHGHUIHUWLJDXVJHEDXWHQ$QOLHIHU]RQH%LQ0HWHUEHU1RUPDOK|KHQQXOOP1+1PDJHEHQG'LH%H]XJVK|KHLVWIUGHQMHZHLOLJHQ$EVFKQLWWGXUFKOLQHDUH,QWHUSRODWLRQDXVGHQEHLGHQEHQDFKEDUWHQLQGHU3ODQ]HLFKQXQJHLQJHWUDJHQHQ+|KHQDQJDEHQLQ0HWHUEHU1RUPDOK|KHQQXOOP1+1]XHUPLWWHOQ$EV1U%DX*%1.6.6.,P9RUKDEHQEHUHLFKLVWGLH$QOLHIHUXQJGHVJHSODQWHQ9HUEUDXFKHUPDUNWHVLP7HLOEHUHLFK%DXVVFKOLHOLFKDXIGHQ]HLFKQHULVFKIHVWJHVHW]WHQ)OlFKHQÃ$QOLHIHUXQJ% XQGÃ$QOLHIHUXQJ% ]XOlVVLJGLH$QOLHIHUXQJGHVJHSODQWHQ/HEHQVPLWWHOGLVFRXQWPDUNWHVLP7HLOEHUHLFK&LVWDXVVFKOLHOLFKDXIGHU]HLFKQHULVFKIHVWJHVHW]WHQ)OlFKHÃ$QOLHIHUXQJ& ]XOlVVLJ'LH$QOLHIHUIOlFKHQ%XQG&VLQGLQHLQHU/lQJHYRQPLQGHVWHQVPDOVYROOVWlQGLJHLQJHKDXVWH$QOLHIHU]RQHQPLWHLQHPUHVXOWLHUHQGHQ%DXVFKDOOGlPP0DYRQ5 ZUHVG%IUGLHPDVVLYHQ$XHQEDXWHLOHXQGHLQHPEHZHUWHWHQ%DXVFKDOOGlPP0DYRQ5 ZG%IUGLHJHVFKORVVHQHQ5ROOWRUH]XHUULFKWHQ$EV1U%DX*%1.6.7.,P9RUKDEHQEHUHLFKLVWGLH7LHIJDUDJHQHLQXQGDXVIDKUWVUDPSHYRP]XP+DQVDULQJVHLWOLFKXQGUFNZlUWLJGXUFKHLQHYROOVWlQGLJJHVFKORVVHQHhEHUGDFKXQJPLWHLQHPEHZHUWHWHQ%DXVFKDOOGlPP0DYRQ5 ZG%HLQ]XIDVVHQ$EV1U%DX*%1.6.8.,P9RUKDEHQEHUHLFKVLQGGLH,QQHQZlQGHXQG'HFNHQGHU7LHIJDUDJHQHLQXQGDXVIDKUWVUDPSHYRP]XP+DIHQZHJKRFKDEVRUELHUHQGLQ$QOHKQXQJDQGLH=79/VZ=XVlW]OLFKH7HFKQLVFKH9HUWUDJVEHGLQJXQJHQXQG5LFKWOLQLHQIUGLH$XVIKUXQJYRQ/lUPVFKXW]ZlQGHQDQ6WUDHQPLW0LQGHVWPDWHULDOHLJHQVFKDIWHQHQWVSUHFKHQGGHU$EVRUSWLRQVJUXSSH$$QJDEH]XU6FKDOODEVRUSWLRQ'/DG%]XJHVWDOWHQ$EV1U%DX*%.1.6.9.,P9RUKDEHQEHUHLFKVLQGGLHREHULUGLVFKHQ)DKUJDVVHQXQG5DPSHQGHU7LHIJDUDJHQHLQXQGDXVIDKUWHQDXVVFKOLHOLFKLQ$VSKDOWRGHULQHLQHPLQVHLQHP*HUlXVFKYHUKDOWHQJOHLFKZHUWLJHQ%HODJKHU]XVWHOOHQ$EV1U%DX*%1.6.10.$XVQDKPHQYRQGHQ)HVWVHW]XQJHQELVN|QQHQJHVWDWWHWZHUGHQZHQQLP5DKPHQHLQHV(LQ]HOIDOOQDFKZHLVHVQDFKJHZLHVHQZLUGGDVVJHULQJHUHDQGHUH0DQDKPHQDOVGLHIHVWJHVHW]WHQDXVUHLFKHQXQGGLH,UUHOHYDQ]GHU=XVDW]EHODVWXQJGHV9RUKDEHQVDQDOOHQ,PPLVVLRQVRUWHQDXHUKDOEGHV3ODQJHELHWHVJHZDKUWEOHLEW$EV1UBauGB).2.Textliche Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW2.1.Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) Licht, bewegtem (laufendem)/LFKWVRZLH:HUEHDQODJHQREHUKDOEGHU*HElXGHDWWLNDXQ]XOlVVLJ$EV%DX*%L9P$EV1U%DX215:2.2.,QGHPDOV0LVFKJHELHW0,IHVWJHVHW]WHQ%DXJHELHWGUIHQ:HUEHDQODJHQK|FKVWHQVELV]XU8QWHUNDQWHGHU)HQVWHUGHVREHUVWHQ*HVFKRVVHVUHLFKHQ2EHUKDOEGHU)HQVWHUGHV2EHUJHVFKRVVHVVLQGQXU(LQ]HOEXFKVWDEHQ]XOlVVLJ'LH:HUEHDQODJHQGUIHQHLQH+|KHYRQPXQGHLQH/lQJHYRQGHU*HElXGHIURQWMHGRFKPD[LPDOPQLFKWEHUVFKUHLWHQ6LHGUIHQPD[LPDOPYRUGLH*HElXGHIURQWWUHWHQ$EV%DX*%L9P$EV1U%DX2NRW).3.Hinweise3.1.'XUFKIKUXQJVYHUWUDJ=XU5HDOLVLHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQVZHUGHQHUJlQ]HQGH|IIHQWOLFKUHFKWOLFKH9HUHLQEDUXQJHQ]ZLVFKHQGHU6WDGW0QVWHUXQGGHP9RUKDEHQWUlJHUDEJHVFKORVVHQ'XUFKIKUXQJVYHUWUDJJHPl%DX*%3.2.Der Planung zugrundeliegende Vorschriften'LHGHU3ODQXQJ]XJUXQGHOLHJHQGHQ9RUVFKULIWHQ*HVHW]H9HURUGQXQJHQ(UODVVH',11RUPHQXlN|QQHQZlKUHQGGHU'LHQVW]HLWHQEHLGHU6WDGW0QVWHULP.XQGHQ]HQWUXPC3ODQHQXQG%DXHQ 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Im Zuge der6DQLHUXQJZXUGHQ)UHLPHVVXQJHQGXUFKJHIKUWGLHEHOHJHQGDVVGLHERGHQVFKXW]UHFKWOLFKUHOHYDQWHQ3UIZHUWHLQDOOHQ%HUHLFKHQXQWHUVFKULWWHQZHUGHQXQGHLQHXQHLQJHVFKUlQNWH)ROJHQXW]XQJP|JOLFKLVW=XUNDUWHLPlLJHQhEHUZDFKXQJXQGXQEHVFKUlQNWHQ$XIEHZDKUXQJVSIOLFKWZLUGGHU6WDQGRUWGHUVDQLHUWHQVFKlGOLFKHQ%RGHQYHUlQGHUXQJLP%HUHLFKGHUHKHPDOLJHQ7DQNVWHOOHDP+DQVDULQJ1UZHLWHUKLQLP$OWODVWHQ9HUGDFKWVIOlFKHQNDWDVWHUGHU6WDGW0QVWHUJHIKUW(LQH6DQLHUXQJGHU$OWODVW9HUGDFKWVIOlFKH1ULP+DIHQZHJZXUGHQLFKWGXUFKJHIKUW3.5.Immissionsschutz/DXWGHP6FKDOOWHFKQLVFKHQ%HULFKW1U//]XU*HZHUEHOlUPXQWHUVXFKXQJLVWHLQDXVUHLFKHQGHU,PPLVVLRQVVFKXW]QXUPLWIROJHQGHQEHWULHEOLFKHQ(LQVFKUlQNXQJHQVLFKHUJHVWHOOW- ,P9RUKDEHQEHUHLFKVLQG$QOLHIHUXQJHQDXIGHQ7DJHV]HLWUDXPYRQ8KU]XEHVFKUlQNHQ)UGHQ9HUEUDXFKHUPDUNWLP7HLOEHUHLFK%VLQG$QOLHIHUXQJHQLQQHUKDOEGHU5XKH]HLWHQ8KUXQG8KUDXIPD[LPDOELV]X/NZGDYRQPD[/NZPLW.KODJJUHJDW]XEHJUHQ]HQ,QGHUXQWHUIHVWJHVHW]WHQÄAnlieferung B1³VLQG9HUODGXQJHQZlKUHQGGHU5XKH]HLWHQ8KUXQG8KUQXUEHLYROOVWlQGLJJHVFKORVVHQHP7RUXQGDEJHVFKDOWHWHQ.KODJJUHJDWHQGXUFK]XIKUHQ%HLDEJHVFKDOWHWHQ/NZHLJHQHQ.KODJJUHJDWHQZlKUHQGGHU$QOLHIHUXQJNDQQGDV]XJHK|ULJH7RUDXHUKDOEGHU5XKH]HLWJH|IIQHWVHLQ)UGHQ/HEHQVPLWWHOGLVFRXQWPDUNWLP7HLOEHUHLFK&VLQG9HUODGXQJHQLQGHUXQWHUIHVWJHVHW]WHQÄAnlieferung C³ nur beiYROOVWlQGLJJHVFKORVVHQHP7RUGXUFK]XIKUHQ,P9RUKDEHQEHUHLFKVLQGGLHHEHQHUGLJHQ.XQGHQXQG0LWDUEHLWHUSDUNSOlW]HDXVVFKOLHOLFKLP7DJHV]HLWUDXPYRQ22:00 Uhr zu nutzen.,P9RUKDEHQEHUHLFKVLQGDXVVFKOLHOLFKOlUPDUPH(LQNDXIVZDJHQ]XYHUZHQGHQ3.6.Artenschutz,P%HUHLFKGHULP5RKEDXEHILQGOLFKHQXQGWHLOVJURIOlFKLJPLW%DXSODQHQDEJHGHFNWHQ*HElXGHWHLOHGHU%DXVWHOOHN|QQWHQSODQXQJVUHOHYDQWH9RJHODUWHQZLH0HKOVFKZDOEHRGHU7XUPIDONHW\SLVFKH*HElXGHEHZRKQHUZLH6WUDHQWDXEHRGHU0DXHUVHJOHUVRZLHDXFK)OHGHUPlXVH%UXWVWlWWHQE]Z4XDUWLHUHQXW]HQ(VLVWQRWZHQGLJDUWHQVFKXW]UHFKWOLFKH.RQIOLNWHJHPl$EV%1DW6FK*]XYHUPHLGHQGLHVLFKEHL:LHGHUDXIQDKPHGHU%DXWlWLJNHLWHUJHEHQN|QQWHQ7|WXQJ%HDQVSUXFKXQJYRQ)RUWSIODQ]XQJVXQG5XKHVWlWWHQ=XU6LFKHUXQJGHUDUWHQVFKXW]UHFKWOLFKHQ%HODQJHVLQGGDKHUYRU:LHGHUDXIQDKPHGHU%DXWlWLJNHLWHQGLHEHVWHKHQGHQ*HElXGHEHUHLFKHGXUFKHLQHQ)DFKJXWDFKWHU]XEHUSUIHQXQGQDFK(UIRUGHUQLVJHHLJQHWH9HUPHLGXQJVXQGRGHU$XVJOHLFKVPDQDKPHQGXUFK]XIKUHQ3.7.(QWZlVVHUXQJVDQVFKOVVH)UXQPLWWHOEDUH(QWZlVVHUXQJVDQVFKOVVHDXVGHP%DXYRUKDEHQDQGHQYHUOHJWHQ5HJHQZDVVHUNDQDOOLHJWGLH5FNVWDXHEHQHLQ+|KH6WUDHQREHUNDQWH(LQHHQWVSUHFKHQGHWHFKQLVFKH6LFKHUXQJLVWYRU]XQHKPHQ3.8.110-kV-Leitung9RU%HJLQQYRQ%DXDUEHLWHQLQGHU1lKHGHVLP%HUHLFKE]ZLP9HUODXIGHV+DIHQZHJVOLHJHQGHQN9.DEHOVVLQGGXUFKGLHDXVIKUHQGHQ%DXILUPHQ3ODQXQWHUODJHQEHUGLH/DJHGHVN9.DEHOVDQ]XIRUGHUQ'LH$QIUDJHLVWZDKOZHLVHSHU(0DLODQVWHOOXQJQDKPHQ#ZHVWQHW]GHRGHUSHU3RVWDQGLH:HVWQHW]*PE+'5:6/.70)ORULDQVWUDHDortmund, zu richten. Ohne entsprechende Planunterlagen und eine vorherige Einweisung darf mit den Bauarbeiten nichtbegonnen werden.3.9.9RUKDEHQXQG(UVFKOLHXQJVSODQ'LHDXIGHP$QODJHEODWWGDUJHVWHOOWH9LVXDOLVLHUXQJYRP+DQVDULQJDXI$QODJHEODWWGDUJHVWHOOWH9LVXDOLVLHUXQJYRP+DIHQZHJXQGGHU/DJHSODQPLW'DUVWHOOXQJGHU1XW]XQJVYHUWHLOXQJLP(UGJHVFKRVVDXI$QODJHEODWW]XP9RUKDEHQ+DIHQ0DUNWVLQGDOV9RUKDEHQXQG(UVFKOLHXQJVSODQ%HVWDQGWHLOGLHVHVYRUKDEHQEH]RJHQHQ%HEDXXQJVSODQV Anlieferung P1+1 Gemarkung:Flur:0DVWDEBebauungsplan Nr. Stand: Bebauungsplan Nr.609 609Vorhabenbezogener BebauungsplanXQG9RUKDEHQXQG(UVFKOLHXQJVSODQ+DQVDULQJ6FKLOOHUVWUDHHafenweg 0QVWHU147, 1481:500 'LHVHUYRUKDEHQEH]RJHQH%HEDXXQJVSODQHQWKlOWbQGHUXQJHQXQG(UJlQ]XQJHQJHJHQEHUGHPYRPELV]XPHUQHXW|IIHQWOLFKDXVJHOHJHQHQ(QWZXUI0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB'HU2EHUEUJHUPHLVWHUim Auftrag_______________Brinkheetker 'LHVHUYRUKDEHQEH]RJHQH%HEDXXQJVSODQLVWJHPl%DX*%PLWGHU%HNDQQWPDFKXQJLP$PWVEODWWGHU6WDGW0QVWHU1UBBYRP__________ in Kraft getreten.0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB'HU2EHUEUJHUPHLVWHUim Auftrag_______________Brinkheetker OKFFB EGP1+1OK*HOlQGHP1+1 'LHVHUYRUKDEHQEH]RJHQH%HEDXXQJVSODQLVWJHPlXQGL9P%DX*%XQGXQG*215:GXUFKGHQ5DWGHU6WDGW0QVWHUDPBBBBBBBBBBDOV6DW]XQJEHVFKORVVHQZRUGHQ0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB ______________ _______________2EHUEUJHUPHLVWHU6FKULIWIKUHU
V-0097-2022-Anlage-6-VBP-609-Begruendung
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B e g r ü n d ung
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609
und Vorhaben- und Erschließungsplan: Hansa-
ring / Schillerstraße / Hafenweg
Inhalt Seite
1. Planungsgrundlagen ........................................................................................................................... 2
1.1. Planungsanlass und Planverfahren .......................................................................................... 2
1.2. Allgemeine Beschreibung des Vorhabens ................................................................................ 5
1.3. Auswahl des Vorhabenstandortes ............................................................................................ 7
2. Geltungsbereich .................................................................................................................................. 8
3. Planungsrechtliche Situation ............................................................................................................... 8
3.1. Landesentwicklungsplan und Regionalplan .............................................................................. 8
3.2. Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ........................... 8
3.3. Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bauleitplänen ........................ 9
3.4. Sonstige Satzungen, Verordnungen ....................................................................................... 11
4. Räumliche und strukturelle Situation ................................................................................................. 12
5. Planungsziele .................................................................................................................................... 13
6. Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ............................................................................. 15
6.1. Grundzüge der Planung .......................................................................................................... 15
6.2. Bauliche Nutzung und Baugestaltung ..................................................................................... 19
6.2.1. Art der baulichen Nutzung.......................................................................................... 19
6.2.2. Maß der baulichen Nutzung ....................................................................................... 24
6.2.3. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen ...................................................... 28
6.2.4. Dachform und Firstrichtung ........................................................................................ 30
6.2.5. Material und Farbgebung ........................................................................................... 30
6.2.6. Nebenanlagen, Stellplätze und Gemeinschaftsanlagen ............................................ 31
6.2.7. Versiegelung, Freiflächen und Begrünung................................................................. 33
6.2.8. Werbeanlagen ............................................................................................................ 35
6.3. Verkehrsflächen / Erschließung .............................................................................................. 36
6.3.1. Verkehrliche Situation und Erschließung ................................................................... 36
6.3.2. ÖPNV-Anbindung ....................................................................................................... 47
6.3.3. Verkehrsflächen ......................................................................................................... 47
6.4. Ver- und Entsorgung, technische Infrastruktur ....................................................................... 48
6.5. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte .............................................................................................. 50
6.6. Immissionsschutz .................................................................................................................... 51
6.6.1. Schallimmissionen ..................................................................................................... 51
6.6.1.1. Grundlagen und Vorgehensweisen ........................................................... 51
6.6.1.2. Verkehrslärmuntersuchung innerhalb des Plangebietes ........................... 59
6.6.1.3. Verkehrslärmuntersuchung zum baulichen Eingriff ................................... 63
6.6.1.4. Gewerbelärmuntersuchung ....................................................................... 65
6.6.1.5. Verkehrslärmauswirkungen auf die vorhandene Wohnnachbarschaft ...... 71
6.6.1.6. Zusammenwirken von Verkehrslärm und Gewerbelärm ........................... 73
6.6.1.7. Gesamtfazit ................................................................................................ 76
6.6.2. Luftschadstoffimmissionen ......................................................................................... 79
6.7. Störfall-Betrieb ........................................................................................................................ 81
6.8. Altlasten, Altstandorte und Kampfmittel .................................................................................. 82
6.8.1. Altlasten und Altstandort ............................................................................................ 82
6.8.2. Kampfmittel ................................................................................................................ 84
6.9. Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................. 84
6.10. Ausgleichsflächen ................................................................................................................... 85
Anlage 6 zur Vorlage Nr. V/0097/2022
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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6.11. Artenschutz ............................................................................................................................. 85
7. Flächenbilanz .................................................................................................................................... 87
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ............................................... 87
8.1. Rahmen der Umweltprüfung ................................................................................................... 87
8.2. Kurzdarstellung der Planung ................................................................................................... 88
8.3. Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ................................................... 90
8.3.1. Fachgesetze ............................................................................................................... 90
8.3.1.1. Allgemeine Ziele des Umweltschutzes nach BauGB ................................ 90
8.3.1.2. Immissions- und Klimaschutz .................................................................... 90
8.3.1.3. Wasserschutz ............................................................................................ 91
8.3.1.4. Biotop- und Artenschutz ............................................................................ 91
8.3.2. Kommunale Fachplanungen und Zielsetzungen ....................................................... 91
8.4. Ausgangssituation (Basisszenario) und Umweltauswirkungen der Planung .......................... 93
8.4.1. Mensch und menschliche Gesundheit ....................................................................... 93
8.4.2. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ................................................................... 104
8.4.3. Boden / Fläche ......................................................................................................... 106
8.4.4. Wasser ..................................................................................................................... 108
8.4.5. Klima/Luft ................................................................................................................. 109
8.4.6. Landschaft ................................................................................................................ 109
8.4.7. Kultur- und Sachgüter .............................................................................................. 110
8.4.8. Wechselwirkungen der Schutzgüter ........................................................................ 110
8.4.9. Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ................. 110
8.5. Eingriffsregelung ................................................................................................................... 112
8.6. Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ................................................... 114
8.7. Anderweitige Planungsmöglichkeiten ................................................................................... 115
8.8. Sonstige umweltrelevante Anforderungen ............................................................................ 116
8.8.1. Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere,
Pflanzen und biologische Vielfalt ............................................................................. 116
8.8.2. Art und Menge an Emissionen bzw. Belästigungen ................................................ 117
8.8.3. Art und Menge erzeugter Abfälle und ihre Beseitigung / Verwertung ...................... 117
8.8.4. Risiken durch Unfälle oder Katastrophen ................................................................ 117
8.8.5. Kumulierung mit Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete ............. 117
8.8.6. Klimaschutz .............................................................................................................. 118
8.8.7. Eingesetzte Techniken und Stoffe ........................................................................... 119
8.8.8. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der europäischen
Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden .. 119
8.8.9. Bodenschutzklausel ................................................................................................. 120
8.8.10. Umwidmungssperrklausel ........................................................................................ 120
8.8.11. Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken
bei Erstellung des Umweltberichtes ......................................................................... 120
8.9. Monitoring ............................................................................................................................. 120
8.10. Allgemein verständliche Zusammenfassung ........................................................................ 121
Quellenverzeichnis zum Umweltbericht ................................................................................ 124
9. Gesamtabwägung ........................................................................................................................... 126
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ................................................................. 131
Quellenverzeichnis .......................................................................................................................... 132
1. Planungsgrundlagen
1.1. Planungsanlass und Planverfahren
Um den Wandel im Nutzungs- und Funktionsgefüge im Bereich der Münsteraner Stadthäfen aktiv
zu begleiten, hat die Stadt M ünster zur Bewertung und Steuerung zuk ünftiger Entwicklungspo-
tenziale einen Masterplan „Stadthäfen M ünster“ (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Stadtplanung Verkehrsplanung, Mai 2012) aufgestellt, dessen grundlegende Zielaussagen be-
reits im Jahre 2004 gefasst und in der Fassung vom 3.5.2012 vom Ausschuss für Stadtplanung,
Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) der Stadt M ünster als handlungsleitende
Grundlage für die weitere strukturelle und städtebauliche Entwicklung und die erforderlichen Bau-
leitplanverfahren im Bereich der Stadthäfen Münster beschlossen wurden. Unter der Gebietska-
tegorie 12 wird im Masterplan für den Bereich südlich des Hansarings, auf den Flächen zwischen
Schillerstraße und Hafenweg, als Standortpotenzial die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels
mit einer maximalen Verkaufsfläche von 4.900 m² mit ergänzenden Wohn- und Dienstleistungs-
nutzungen benannt. Die Zielsetzungen für den Standort gehen unter anderem zurück auf das
‚Einzelhandelskonzept – Leitlinien der räumlichen Entwicklung, 2004‘, das als vorgeschaltetes
städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB die Voraussetzung
für die Darstellung des Bereiches im Masterplan Stadthä fen lieferte (weitergehend siehe Kapi-
tel 5).
Auf Basis der Zielsetzungen wurde auf Antrag des Grundstückseigentümers ab dem Jahr 2010
der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 535 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dort-
munder Straße“ für das sogenannte „Hafencenter“ einschließlich einer Änderung des Flächen-
nutzungsplanes im Parallelverfahren aufgestellt. Der Bebauungsplan wurde durch den Rat der
Stadt Münster am 16.12.2015 als Satzung beschlossen und mit Bekanntmachung vom 22.4.2016
rechtskräftig. Ein planungsrechtlicher Vorbescheid für das Hafencenter wurde am 4.5.2016 erteilt,
die Baugenehmigung am 30.10.2017. Im Januar 2018 wurde mit den Bauarbeiten begonnen.
In der Folge wurden d as Vorhaben „Hafencenter“ und der vorhabenbezogene Bebauungsplan
Nr. 535 in mehrfacher Hinsicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Zum einen erklärte das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) den Bebauungsplan mit
Urteil vom 12.4.2018 – 7 D 53/16.NE für unwirksam. Zum anderen wurde n eben dem Normen-
kontrollantrag beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung
beantragt. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
30.8.2018 – 2 L 630/18 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Mit Be-
schluss vom 1.2.2019 – 7 B 1369/18 ordnete das OVG NRW die aufs chiebende Wirkung der
Klage an und verhängte somit im Februar 2019 einen „Baustopp“ über die laufenden Bauarbeiten.
Seit dem 1.2.2019 ruhen die Bauarbeiten mit Ausnahme von erforderlichen Sicherungsmaßnah-
men. Das Vorhaben ist im Rohbau zu rund 2/3 hergestellt.
Mit Kenntnis der Fachgremien hat die Verwaltung der Stadt Münster seit dem Normenkontrollur-
teil die Vorhabenträgerin dabei unterstützt, die Überarbeitung des für unwirksam erklärten Be-
bauungsplans mit dem Ziel vorzunehmen, den Bebauungsplan nach Behebung der vom Gericht
gerügten Mängel im heilenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB wieder in Kraft zu setzen.
Im Zuge der Überarbeitung wurde neben der Behebung der gerügten Mängel auch das Laden-
konzept des Lebensmittelvollsortimenters seitens der Vorhabenträgerin konzeptionell geändert.
Die Verkaufsfläche wurde weiter reduziert und Dachbegrünungen sowie weitere Pflanzungen im
Plangebiet wurden vorgesehen. Da nicht auszuschließen war, dass durch diese Änderungen die
Grundzüge der Planung berührt würden und damit der Anwendungsbereich eines heilenden Ver-
fahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB überschritten worden wäre , hat die Vorhabenträgerin mit
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Schreiben vom 28.10.20191 und vom 29.11.20192 einen Antrag auf Durchführung eines Verfah-
rens zur Aufstellung eines neuen vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestellt. Dem Antrag zum
Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 „Hansaring / Schiller-
straße / Hafenweg“ wurde entsprochen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 11.12.2019 durch
den Rat der Stadt Münster gefasst und im Amtsblatt Nr. 24 vom 20.12.2019 öffentlich bekannt
gemacht. Im Amtsblatt Nr. 1 vom 10.01.2020 erfolgte eine erneute Veröffentlichung aufgrund ei-
ner fehlerhaften Bezeichnung des Übersichtsplans im Amtsblatt 24.
Der Bebauungsplan Nr. 609 wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB
mit einer vollständigen Umweltprüfung aufgestellt. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans umfasst als Vorhabenbereich das Grundstück zur Errichtung des Planvorha-
bens und, in Abstimmung auf die verkehrlichen Belange, den Abschnitt des H afenwegs von der
Dortmunder Straße bis zur östlichen Grenze des Vorhabenbereichs sowie den zur Anbindung
des Planvorhabens umzubauenden Teil des Hansarings. Weitergehend ist das Flurstück Nr. 898
im westlichen Anschluss des Vorhabens zum Hafenweg als sogen annter Ergänzungsbereich
nach § 12 Abs. 4 BauGB in den Geltungsbereich mit einbezogen. Auf dem Flurstück wurde auf
Grundlage des damaligen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 zwischenzeitlich ein Ge-
bäude mit Wohnungen, Büros und Praxen errichtet, das mit Unwirksamkeit des Bebauungsplanes
nun über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan VBP Nr. 609 planungsrechtlich neu zu sichern
ist.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zum VBP Nr. 609 erfolgte
im Rahmen einer Bürgerinformationsveran staltung am 03.03.2020 in der Mehrzweckhalle der
Stadtwerke Münster. Die Veranstaltung wurde öffentlich bekannt gemacht. Neben der Informati-
onsveranstaltung hatte die Öffentlichkeit in der Zeit vom 26.02.2020 bis einschließlich 11.03.2020
die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden erfolgte
in der Zeit vom 02.03.2020 bis einschließlich zum 05.04.2020. Der Entwurf des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplans Nr. 609 hat mit seiner Begründung und den nach Einschätzung der Stadt
wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom
06.04.2021 bis einschließlich zum 21.05.2021 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die
öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt Nr. 8 der Stadt Münster unter Beachtung der Frist des
§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Parallel zur öffentlichen Auslegung wurde
die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB durchgeführt.
Nach der öffentlichen Auslegung wurden die textlichen Festsetzungen in zwei Punkten geändert:
Zum einen wurde für die Teilflächen, für die der Bebauungsplan die Nutzung durch den Begriff
„Dienstleistungsbetriebe“ oder durch die Wahlmöglichkeit zwisc hen Dienstleistungsbetrieben,
Wohnungen und Gastronomie nur allgemein festlegt, von § 12 Abs. 3a BauGB Gebrauch ge-
macht, sodass nur die konkreten Nutzungen zulässig sind, zu deren Durchführung sich der
1 Stadt Münster: Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1061/2019. Stroetmann Grundbesitz-Verwaltung
GmbH & Co. KG, Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem.
§ 12 BauGB. Münster, 28.10.2019.
2 Stadt Münster: Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1061/2019/1. Stroetmann Grundbesitz-
Verwaltung GmbH & Co. KG, Ergänzungsantrag zu unserem Antrag vom 28.10.2019 –
Markthallenkonzept im HafenMarkt. Münster, 29.11.2019.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 5 von 134
Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Z um anderen wurde klargestellt, dass in-
nerhalb der festgesetzten „Fläche für Tiefgaragen“ auch Nebenräume zur zulässigen Hauptnut-
zung (Kellerräume) zulässig sind.
Der geänderte und ergänzte Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 hat mit
seiner Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom
13.09.2021 bis einschließlich 30.09.2021 nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB
erneut öffentlich ausgelegen. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wurde zur Beteiligung bestimmt,
dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Entwurfs abgegeben
werden können. Die erneute öffentliche Auslegung wurde mit Darstellung der verkürzten Dauer
der Auslegung und der Möglichkeit zur Stellungnahme nur zu den geänderten und ergänzten
Teilen des Planentwurfs im Amtsblatt Nr. 28 der Stadt Münster unter Beachtung der Frist des § 3
Abs. 2 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Parallel zur erneuten öffentlichen Auslegung
wurde eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt.
1.2. Allgemeine Beschreibung des Vorhabens
Als traditionsreiches Handelsunternehmen aus M ünster beabsichtigt die Firma Stroetmann
Grundbesitz-Verwaltung GmbH & Co. KG als Investor und Vorhabenträgerin, unter dem Titel „Ha-
fenMarkt“ ein ganzheitliches Konzept eines urbanen Quartiersmittelpunktes zwischen Hansaring
und Hafenweg zu errichten. Aufbauend auf den bereits realisierten Gebäudeteilen des früheren
Hafencenters soll eine gemischt genutzte Bebauung entstehen, die neben Flächen für großflä-
chigen Einzelhandel auch Flächen für Wohn- und Dienstleistungsnutzungen, Gastronomie sowie
die Realisierung zweier Kindergroßtagespflegestellen vorsieht. Neben den projektbezogenen
Stellplatzbedarfen ist darüber hinaus die Errichtung einer Quartiersgarage mit 220 öffentlich nutz-
baren Stellplätzen grundlegender Planungsgegenstand.
Als Einzelhandelseinrichtungen ist die Errichtung eines Verbrauchermarktes mit einem modernen
Markthallenkonzept, teilweise in Kooperation mit externen Anbietern , auf einer Verkaufsfläche
(VK) von maximal 2.950 m², ein Lebensmitteldiscountmarkt mit 900 m² VK und ein Drogeriefach-
markt mit 550 m² VK vorgesehen. Als weiteres Angebot ist eine Apotheke mit einer Beschränkung
der VK für Drogerie- / Parfümerieartikel und kosmetische Artikel auf 50 m² Bestandteil des Vor-
habenkonzeptes. Die maximale Verkaufsfläche der Einzelhandelseinrichtungen im Vorhabenbe-
reich, einschließlich der Verkaufsfläche der Apotheke für Drogerie-, Parfümerie- und kosmetische
Artikel, beträgt insgesamt 4.450 m². Die ergänzenden Nutzungen umfassen die Nutzflächen für
Dienstleistungsbetriebe (rund 3.700 m²) einschließlich der Flächen für die geplanten Kindergroß-
tagespflegestellen und Gastronomie (r und 950 m²) sowie r und 34 Wohneinheiten auf rund
3.100 m². In Anlehnung an das Münsteraner Modell zur sozialgerechten Bodennutzung entspre-
chen 1/3 der Wohnungen den Wohnraumförderungsbestimmungen für öffentlich geförderte Woh-
nungen, eine reale Förderung der Einheiten ist aufgrund des bereits erfolgten Baubeginns aus-
geschlossen.
Städtebaulich besteht der „HafenMarkt“ aus zwei Gebäudekomplexen, die über eine gemeinsame
Erschließungszone vom Hansaring einen zentralen Innenbereich zum Hafenweg rahmen. Die
Gebäudekomplexe sind über eine durchgehende Dachkonstruktion miteinander verbunden. Am
Hansaring sowie im westlichen Bereich des Hafenwegs schließt die geplante Bebauung jeweils
an Bestandsgebäude an und führt die Straßenrandbebauung in den Geltungsbereich fort.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Gebäudehochpunkte betonen den Eingangsbereich zum Hansaring bzw. bilden eine städtebau-
liche Dominante im rückwärtigen zentralen Innenbereich. Über den Innenbereich verläuft eine
Fuß- und Radwegeachse als Verbindung in das geplante urbane Quartier „Stadthafen-Nord“ im
östlichen Anschluss an den Vorhabenbereich.
Abgeleitet aus den betrieblichen Abl äufen und funktion alen Zuordnungen gruppieren sich die
Handelseinrichtungen in den Erdgeschosszonen der beiden Gebäudekomplexe. Der nördliche
Gebäudeteil umfasst im Erdgeschoss d en Verbrauchermarkt sowie die Flächen für den Droge-
riemarkt, die Apotheke, Dienstleistungsbetriebe sowie die Kindergroßtagespflegestellen mit rück-
wärtiger Außenspielfläche. Die Anlieferung des Verbrauchermarktes erfolgt übe r eine teilüber-
dachte Anliefergasse entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze vom Hafenweg zu den nörd-
lich gelegenen Anlieferbereichen mit Ausfahrt zur Schillerstraße. Die Obergeschosse der vierge-
schossigen Randbebauung sind Dienstleist ungs- sowie Wohnnutzungen vorbehalten. Die sie-
bengeschossige Eckbetonung zum Hansaring umfasst ab dem 5. Obergeschoss ausschließlich
Wohnungen. Im Innenbereich prägt der sich aus der Fassade entwickelnde r und 25,00 m hohe
„Uhrenturm“ – zur Aufnahme der erforderlichen technischen Anlagen – den Raum. Der südwest-
liche Gebäudekomplex nimmt im Erdgeschoss die Fl ächen für den L ebensmitteldiscountmarkt
sowie Flächen für Gastronomie und Dienstleistungsnutzungen auf. Die Anlieferung des Lebens-
mitteldiscounters erfolgt über eine separate eingehauste Anlieferzone vom Hafenweg. In den
Obergeschossen der vorwiegend dreigeschossigen Bebauung sind mit Ausnahme der Büronut-
zungen im Gebäuderiegel am Hafenweg ausschließlich Wohnnutzungen geplant. Neben der drei-
geschossigen Raumbegrenzung zur freien Mitte nimmt die Bebauung des südwestlichen Gebäu-
deteils die bestehenden Gebäudehöhen am Hafenweg auf, lediglich der Gebäudeabschluss am
Hafenweg ist mit einer Abstufung von zwei auf vier Geschosse akzentuiert . Mit Ausnahme ein-
zelner weniger Teilbereiche und Vordachflächen werden nahezu alle Dachflächen im Vorhaben-
bereich extensiv begrünt.
Zwischen den beiden Gebäudekomplexen, im südöstlichen Grundstücksbereich zum Hafenweg,
ist der Kundenparkplatz mit 99 ebenerdigen Stellplätzen zzgl. 4 behindertengerechten Stellplät-
zen angeordnet. Neben den Pkw -Stellplätzen werden ebenerdig zusätzlich insgesamt rund
230 Fahrradabstellplätze (zzgl. 68 im nichtöffentlichen Bereich) errichtet. Den räumlichen südli-
chen Übergang zum Hafenweg bildet eine hochwertig gestaltete Grünfläche, die als „Pocket-
Park“3 ein zusätzliches Aufenthaltsangebot schafft und gleichzeitig den Kundenparkplatz zum öf-
fentlichen Raum des Hafenweges abschirmt. Der Kundenparkplatz einschließlich des Pocket -
Parks wird mit insgesamt 28 Einzelbäumen in Pflanztrögen grünräumlich aufgewertet. Zusätzlich
werden im Zufahrtsberei ch des Hansarings 9 weitere standortgerechte Bäume gepflanzt. Zur
freien südöstlichen Grundstücksgrenze ist nach Rückbau der grenzständigen ehemaligen Ge-
werbehallen der Firma OSMO eine Lärmschutzwand in einer Mindesthöhe von 5,00 m über der
Oberkante der a ngrenzenden Fahrflächen geplant, soweit für das östlich angrenzende Gebiet
keine anderen Konfliktlösungen vor gesehen werden . In der Verbindung des Vorhabengrund-
stücks mit dem zukünftigen Entwicklungsbereich des Stadtquartiers „Stadthafen Nord“ wird die
Wand punktuell in der Wegeachse geöffnet.
3 Landschaftsarchitektonisch/gärtnerisch gestalteter urbaner Freiraum, der als Aufenthaltsflä-
che und Spielfläche dient. Auch Westentaschen Park oder Taschenpark genannt.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Das Vorhabengrundstück ist nahezu vollständig mit einer Tiefgarage unterbaut. In der Tiefgarage
werden insgesamt rund 350 Stellplätze realisiert, von denen 130 Stellplätze den Kunden, Mitar-
beitern und Mietern der Vorhabennutzungen vorbehalten sind und 220 Stellplätze im Sinne einer
Quartiersgarage der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Weitergehend wird mit rund 179 Fahr-
radabstellplätzen in der Tiefgarage und den Kellerräumen den bauordnungsrechtlichen Bedarfen
an ausreichenden Fahrradstellplätzen entsprochen. Alle Pkw-Stellplätze im Vorhabenbereich –
mit Ausnahme der fest vermieteten Stellplätze bzw. der Mitarbeiter-Stellplätze im nördlichen rück-
wärtigen Grundstücksbereich – werden bewirtschaftet und sind ab der zweiten Stunde kosten-
pflichtig. Die Belegung der Tiefgaragenstellplätze wird elektronisch gesteuert, eine separierte
Ausweisung von bauordnungsrechtlich erforderlichen Vorhabenstellplätzen und öffentlichen
Stellplätzen der Quartiersgarage ist damit entbehrlich und wird nicht vorgenommen. Die Siche-
rung der Quartiersgarage einschließlich der Festlegungen zur Betreiberschaft erfolgt über Rege-
lungen im Durchführungsvertrag sowie ergänzende privatrechtliche Verträge.
Der ebenerdige Kundenparkplatz ist – mit Ausnahme einer Notüberfahrt zum Hafenweg – alleinig
vom Hansaring anfahrbar und steht ausschließlich am Tag zur Verfügung, die Tiefgarage erhält
unabhängig vom Tages- oder Nachtzeitraum Ein- und Ausfahrten sowohl vom Hansaring als auch
zum Hafenweg.
1.3. Auswahl des Vorhabenstandortes
Die Auswahl des Vorhabenstandortes zur Errichtung großflächigen Einzelhandels mit ergänzen-
den Wohn- und Dienstleistungsnutzungen zwischen Hansaring und Hafenweg auf den ehemali-
gen Flächen der Holzhandlung Wehmeyer und dem früheren Postzustellstützpunkt Hansaring 64
ist aus den Zielaussagen des Masterplans Stadth äfen M ünster (Stadt Münster Amt für
Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Mai 2012) und des Einzelhandels- und Zen-
trenkonzeptes der Stadt Münster in der Aufstellung im Jahr 2004 und dessen Fortschreibung in
den Jahren 2009 und 2018 (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung
Verkehrsplanung, August 2018) abgeleitet (weitergehend siehe Kapitel 5).
Neben der Berücksichtigung landesplanerischer Belange zur Etablierung eines integrierten Ver-
sorgungsbereiches am Standort sind die städtebaulichen und stadtstrukturellen Erfordernisse zur
nachhaltigen Entwicklung des innerstädtischen Grundstücks im Kontext des nach wie vor anhal-
tenden Wandels und Wachsens der Münsteraner Stadthäfen ein wesentliches Standortkriterium.
Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass mit der zwischenzeitlich erfolgten Teilerrich-
tung des Vorhabens aus dem VBP 535 zusätzliche bauliche, ökonomische und stadtstrukturelle
Abhängigkeiten und Dringlichkeiten zur Fortführung der Entwicklung sowohl für das Vorhabeng-
rundstück als auch aus der Abstrahlwirkung der Maßnahme für das angrenzende Stad tviertel
bestehen.
Mit der Vorhabenträgerin als alleinige Grundstückseigentümerin ist die Verfügbarkeit der Liegen-
schaften zur Umsetzung des Vorhabens als ganzheitliches Nutzungs - und Gestaltungskonzept
sichergestellt.
Alternative Standorte kommen vor dem Hintergrund der bestehenden Bedarfe und Abhängigkei-
ten vernünftigerweise nicht in Betracht. Weitergehend siehe Kapitel 8.7 des Umweltberichtes.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 setzt sich aus den
Grundstücksflächen der Vorhabenträgerin als sogenannter Vorhabenbereich und Bereich des
Vorhaben- und Erschließungsplans, Teilen der öffentlichen Straßenverkehrsfläche des Hansa -
rings sowie des Hafenwegs und dem nach § 12 Abs. 4 BauGB einbezogenen Grundstück am
Hafenweg zusammen. Der Geltungsbereich umfasst eine Fl äche von rund 3,0 ha und wird wie
folgt begrenzt
• im Norden durch die Flurstücke 890, 380, 379, 383, 762, 352, 356, 354, 909, 908, 348,
346, 963, 960 und 959,
• im Osten durch die Flurstücke 953 und 800
• im Süden durch die Flurstücke 195, 592, 591, 608, 597, 596, 524, 523, 602, 603, 649
und 648 sowie
• im Westen durch die Flurstücke 896, 897 und 927.
Der Geltungsbereich umfasst die folgenden Flurstücke:
• Gemarkung Münster, Flur 147, Flurstücke 361, 378, 727, 898, 933, 935, 945, 946, 947,
961, 962 sowie 883 und 884 jeweils teilweise.
• Gemarkung Münster, Flur 148, Flurstücke 647 und 683 jeweils teilweise.
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist im Plan durch die
Innenseite der dunklen und in der Zeichenerklärung als „Grenze des räumlichen Geltungsberei-
ches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans“ bezeichneten Umrandung markiert. Der Vorha-
benbereich ist im Plan durch die Innenseite der violetten und in der Zeichenerklärung als „Grenze
des Vorhabengrundstückes und des Vorhaben- und Erschließungsplans (Vorhabenbereich)“ be-
stimmte Strichlinie markiert.
3. Planungsrechtliche Situation
3.1. Landesentwicklungsplan und Regionalplan
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des VBP Nr. 609 erfolgt auf Grundlage der bestehenden
landesplanerischen Zielsetzungen am Standort gemäß den Zielen und Grundsätzen des Kapitels
6.5 des Landesentwicklungsplans Nordrhein -Westfalen (LEP NRW) erläutert durch den am
31.12.2021 in Kraft getretenen Einzelhandelserlass NRW 2021. Im Verfahren zur 39. Änderung
des FNP hatte die Bezirksregierung Münster / Regionalplanungsbehörde anlässlich einer Anfrage
zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 LPIG mit Schrei-
ben vom 08.11.2013 mitgeteilt, dass das Vorhaben mit den geltenden Zielen der Raumordnung
vereinbar ist. Weitergehend siehe Kapitel 6.1.
Im wirksamen Regionalplan Münsterland ist der Geltungsbereich des VBP Nr. 609 als Allgemei-
ner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
3.2. Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Die Stadtgebiete westlich, nördlich und nordöstlich des Geltungsbereiches werden durch ge-
mischte Nutzungen entlang der Hauptverkehrsachsen Hansaring und Wolbecker Straße und eine
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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überwiegende Wohnnutzung in den, den Hauptstraßen abgewandten, „Innenbereichen“ geprägt.
Nach Süden, zum Stadthafen I, sind die Flächen im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ent-
sprechend der übergeordneten städtischen Zielplanung zur Ansiedlung von Gastronomie, Dienst-
leistungen und nicht störendem Gewerbe als Gewerbegebie t dargestellt. Im Teilbereich s üdlich
des Stadthafens I stellt der Flächennutzungsplan ein Industriegebiet dar. Im Rahmen des aktuell
andauernden Verfahrens zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans, das der Rat der Stadt
Münster am 27.06.2012 eingeleitet hat, soll die Südseite des Stadthafens I in Gewerbegebiete
(GE) umgewidmet werden.
Die Flächen im Geltungsbereich des VBP 609 sind – mit Ausnahme der Straßenverkehrsfläche
des Hansarings und des Hafenwegs – mit dem Vorhabenbereich sowie dem Ergänzungsbereich
nach § 12 Abs. 4 BauGB im Flächennutzungsplan der Stadt Münster als gemischte Baufläche
dargestellt. Der Hansaring ist Teil der übergeordneten Straßenverkehrsfläche ndarstellung, der
Hafenweg ist Bestandteil der nördlich entlang des Stadthafens I anschließenden Gewerbege-
bietsdarstellung. Die Darstellungen gehen zurück auf die parallel zum vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan Nr. 535 durchgeführten und abschließend beschlossenen 39. Änderung des Flä-
chennutzungsplans. Die 39. Änderung des Flächennutzungsplans wurde am 22.4.2016 wirksam.
Zuvor war die Fläche des Plangebietes teilweise als gemischte Baufläche, teilweise (im südlichen
Bereich) als Gewerbefläche dargestellt.
Mit der zum VBP Nr. 609 erforderlichen Neubewertung der umweltrelevanten Auswirkungen –
insbesondere auf die Verkehrs- und Lärmsituation – ist im Sinne der vorbereitenden Bauleitpla-
nung die grundlegende Umsetzbarkeit des Planvorhabens auf der Ebene der Flächennutzungs-
planung nachzuweisen. Da rechtssicher nicht ausgeschlossen werden kann, dass die in der Nor-
menkontrollentscheidung aufgezeigten Abwägungsfehler zum vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan Nr. 535 in gleicher Weise die damals parallel betriebene 39. Änderung des Flächennut-
zungsplans betreffen, wird ein Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans im Parallelverfah-
ren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 durchgeführt. Das Verfahren wurde am
11.12.2019 als 97. Änderung des Flächennutzungsplans durch den Rat der Stadt Münster einge-
leitet.
Die 97. FNP-Änderung sieht – wie schon die 39. Änderung – für die Baufelder im Geltungsbereich
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 (Vorhabenbereich und nach § 12 Abs. 4
BauGB einbezogene Fläche) die Darstellung einer gemischten Baufläche vor. Die gemischte
Baufläche wird durch die Kennzeichnung P (öffentliche Parkfläche) für die Quartiersgarage über-
lagert. Der Hansaring wird als örtliche Hauptverkehrsstraße dargestellt. Der Hafenweg bleibt Teil
der Gewerbefläche, da im Flächennutzungsplan nur klassifizierte örtliche bzw. überörtliche Stra-
ßen gesondert als Verkehrsflächen dargestellt werden. Der Geltungsbereich der 97. Flächennut-
zungsplanänderung und der Geltungsbereich des VBP 609 sind somit deckungsgleich.
Damit ist der VBP Nr . 609 aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, da das Vorhaben aus-
schließlich Nutzungen umfasst, die auch auf gemischten Bauflächen zulässig sind.
3.3. Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bauleitplänen
Die durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 zu überplanenden Flächen liegen im
Bereich des Hansarings und der Emdener Straße derzeit im Geltungsbereich des Bebauungs-
plans Nr. 356 „Hauptbahnhof (Wolbecker Straße / Von-Vincke-Straße / Engelstraße / Herwarth-
straße / Von-Steuben-Straße / Hafenstraße / Hansaring)“, rechtsverbindlich seit dem 28.12.1990.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Die nach Osten angrenzende Fläche des Hansarings liegt ebenso wie der Vorhabenbereich so-
wie der Ergänzungsbereich nach § 12 Abs. 4 BauGB einschließlich des Hafenwegs im Geltungs-
bereich des Bebauungsplans Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“ in der Fassung der 5. Än-
derung, rechtsverbindlich seit dem 1.9.2006.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplan s Nr. 356 erstreckt sich von der Von -Vincke-Straße
westlich des Hauptbahnhofes bis zur östlichen Randbebauung des Bremer Platzes und von der
Wolbecker Straße im Norden bis an den Hansaring im Süden. Neben der Fläche um den Haupt-
bahnhof schließt der Geltungsbereich die Straßenrandbebauung südlich und nördlich der Wolbe-
cker Straße bis zum Hansaplatz und nördlich des Hansa rings bis zur Emdener Straße ein. F ür
die im Geltungsbereich des VBP Nr. 609 einbezogenen Teilflächen setzt der Bebauungsplan aus-
schließlich eine Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest. Die Straßenrandbebauung
nördlich des Hansarings ist als Mischgebiet festgesetzt.
Der Bebauungsplan Nr. 401 umfasst – mit Ausnahme des Eckbereiches westlich der Bernhard-
Ernst-Straße – die Flächen zwischen Hansaring, Schillerstraße, Dortmund-Ems-Kanal und dem
Albersloher Weg. Für die Flächen im Geltungsbereich des VBP Nr. 609 setzt der Bebauungsplan
Nr. 401 die Flächen östlich der Dortmunder Straße, südlich des Hansarings und südwestlich der
Schillerstraße als Mischgebiete (MI) in geschlossener Bauweise mit einer Grundfl ächenzahl
(GRZ) von 0,6 und einer Geschossfl ächenzahl (GFZ) von 1,8 fest. Die Geschossigkeit zu den
angrenzenden Verkehrsflächen ist auf maximal vier Vollgeschosse begrenzt, rückwärtig wird eine
Bebaubarkeit mit ein - bis zweigeschossigen Geb äuden planungsrechtlich erm öglicht. Für den
nördlichen Planbereich ist als Entwicklungsziel e ine Fortführung der äußeren straßenbegleiten-
den Mischgebietsbebauung in den Blockinnenbereich mit einer öffentlichen Grünfläche als woh-
nungsnahe Spielplatzfläche festgesetzt, die Planungen wurden jedoch nicht umgesetzt. Der süd-
liche Planbereich zum Hafenwe g ist als Gewerbegebiet (GE) mit einer GRZ von 0,8 und einer
GFZ von 1,8 sowie über eine maximale Viergeschossigkeit mit einer zulässigen Bauhöhe von bis
zu 16,00 m planungsrechtlich gesichert. Neben der Art und dem Maß der baulichen Nutzung ent-
hält der Bebauungsplan Nr. 401 Festsetzungen zur Einzelhandelssteuerung, zur Zulässigkeit von
Betrieben im Gewerbegebiet, zur Gliederung nach Abstandsklassen, zum unteren Bezugspunkt
für festgesetzte Bauhöhen und zu Lärmpegelbereichen.
Die Umsetzung der für den Vorhabenstandort festgelegten Entwicklungsziele zur Errichtung von
Einzelhandelseinrichtungen mit ergänzenden Dienstleistungs-, Gastronomie- und Wohnnutzun-
gen im Sinne eines Stadtbereichszentrums ist im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungs-
plans Nr. 401 nicht möglich, so dass eine Änderung des bestehenden Planungsrechts erforderlich
wurde und ist. Die Änderung erfolgte ab 2012 über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 535 mit Satzungsbeschluss im Dezember 2015. Mit dem Urteil des OVG NRW vom
12.4.2018 – 7 D 53/16.NE zur Unwirksamkeit des VBP Nr. 535 gelten für die betroffenen Flächen
wieder die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 401.
Zur Umsetzung der Zielsetzungen des Masterplans „Stadthäfen Münster“ (Stadt Münster Amt für
Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Mai 2012) im übergeordneten Planbereich zum
VBP Nr. 609 sind mit dem Bebauungsplan Nr. 541 und dem Bebauungsplan Nr. 600 weitere Bau-
leitpläne im Verfahren. In Parallelverfahren soll der Flächennutzungsplan entsprechend geändert
werden. Der Bebauungsplan Nr. 541 mit Stand Offenlage Mai 2018 umfasst alle Flächen südlich
des Stadthafens I zwischen Albersloher Weg und Dortmund-Ems-Kanal. Am 26.08.2020 hat der
Rat für den Planbereich Bebauungsplan Nr. 541 östlich des Dortmund -Ems-Kanals die
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Teilaufhebung sowohl des Beschlusses zur Aufstellung dieses Bebauungsplans als auch des
Beschlusses zur im Parallelverfahren erfolgenden 42. Änderung des Flächennutzungsplans be-
schlossen. Zugleich hat der Rat für Flächen östlich des Dortmund-Ems-Kanals die Einleitung der
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 618 „Umgehungsstraße B 51 / Dortmund -
Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg“ sowie zur 110. Änderung des Flächennutzungsplans beschlos-
sen, die im Parallelverfahren durchgeführt werden sollen. Ergänzend hat der Rat am 26.08.2020
für Flächen östlich des Dortmund-Ems-Kanals die Einleitung vorbereitender Untersuchungen zur
Durchführung Städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen nach den § 165 – 171 des Baugesetz-
buchs (BauGB) für den Bereich südlich des Dortmund-Ems-Kanals und beiderseits des Alberslo-
her Wegs beschlossen.
Für den Bebauungsplan Nr. 600 als Standort für den Bereich „Stadthafen Nord“ im direkten öst-
lichen Anschluss an das vorlie gende Planvorhaben, wurde die A ufstellung am 12.12.2018 be-
schlossen. Der Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ist seit Oktober
2019 mit der Veränderungssperre Nr. 112 belegt. Hier erfolgt aktuell im Parallelverfahren die
72. Änderung des Flächennutzungsplans.
3.4. Sonstige Satzungen, Verordnungen
Die Planungsinhalte des VBP Nr. 609 basieren auf dem Masterplan „Stadthäfen Münster“ (Stadt
Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Mai 2012) sowie dem Einzel-
handels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung
Stadtplanung Verkehrsplanung, August 2018) und sind in den formulierten Zielsetzungen über-
einstimmend begründet.
Weitergehend ist der Geltungsbereich des VBP Nr. 609 räumlicher Bestandteil der Satzung der
Stadt Münster über das besondere Vorkaufsrecht für den Bereich Bahnhof / Hansaviertel / Stadt-
hafen (Stadt Münster Rechts- und Ausländeramt, 10.10.1990) vom 12.10.1990 sowie Bestandteil
des Sanierungsgebietes Hafen (Stadt Münster Rechts- und Ausländeramt, 12.11.1992). Belange
aus dem besonderen Vorkaufsrecht stehen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht ent-
gegen, mit der Umsetzung der Vorhabenplanung wird dem Erfordernis st ädtebaulicher Sanie-
rungsmaßnahmen zur Behebung städtebaulicher Missstände entsprochen.
Um die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im „Hafen -, Hansa -, Herz -Jesu-Viertel“ zu
schützen und baulich bedingte Aufwertungsprozesse sozial verträglich und behutsam zu steuern,
hat der Haupt- und Finanzausschuss die am 13.5.20204 per Dringlichkeitsbeschluss aufgestellte
Soziale Erhaltungssatzung für den Bereich zwischen der Wolbecker Straße, dem Dortmund-Ems-
Kanal, der Schillerstraße, dem Hansaring, dem Hafenweg und der Bahnanlage (Stadt Münster
Stadtplanungsamt, 26.05.2021) in seiner Sitzung am 19.05.2021 als Satzung beschlossen. Mit
der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 19 vom 04.06.2021 ist die Satzung in Kraft getreten und
unbefristet gültig. Im Rahmen eines Controllings erfolgt nach fünf Jahren eine Überprüfung und
Dokumentation zur Wirksamkeit der Satzung. Änderungen oder Nutzungsänderungen baulicher
Anlagen oder der Rückbau von Gebäuden im Satzungsgebiet unterliegen aus besonderen
4 vgl. Stadt Münster: Öffentliche Beschlussvorlage V/0106/2020. Beschluss über die Aufstel-
lung einer sozialen Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch für
den Geltungsbereich „Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel“ (Ratsantrag der SPD-Fraktion A-
R/0081/2019 ‚Milieuschutzsatzung für das Hansa- und Hafenviertel einführen‘)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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städtebaulichen Gründen nach § 172 BauGB somit grundsätzlich der Genehmigungspflicht. Die
bereits über den Masterplan „Stadthäfen Münster“ aufgezeigten Entwicklungsbereiche am Krea-
tivKai und im Bereich Stadthafen Nord sind nicht Bestandteil der Sozialen Erhaltungssatzung .
Aus Katasterungenauigkeiten haben sich im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses geringe Über-
lappungsbereiche mit dem Geltungsbereich des VBP 609 ergeben, die im weiteren Verfahren zur
Erhaltungssatzung bereinigt wurden. Die Erhaltungssatzung wirkt sich auf das vorliegende Plan-
verfahren nicht aus.
Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster werden nicht berührt.
4. Räumliche und strukturelle Situation
Das Plangebiet liegt östlich des Hansarings zwischen der Schillerstraße und dem Hafenweg im
Stadtbezirk Hafen als Teil des Hansaviertels. Geprägt wird der Stadtbereich durch die heterogene
Bebauung im Übergang der straßenbegleitenden geschlossenen Blockstruktur der auslaufenden
südöstlichen Innenstadt zu den Büro- und Dienstleistungseinrichtungen bzw. gewerblich genutz-
ten Gebäuden und Anlagen im Umfeld der Münsteraner Stadthäfen.
Nördlich zum Hansaring sowie im Anschluss zur Schillerstraße grenzt eine vier- bis fünfgeschos-
sige Blockrandbebauung mit in weiten Teilen gemischten Nutzungen in den Erdgeschossen und
einer überwiegenden Wohnnutzung in den Obergeschossen an den Geltungsbereich. Mit einem
Lebensmitteldiscountmarkt und einem Lebensmittelvollsortimenter sowie mehreren kleinteiligen
Laden- und Büronutzungen sind am Hansaring bereits Einzelhandels- und Dienstleistungsange-
bote vorhanden. Nach Westen zur Dortmunder Straße, nördlich des Hafenwegs, wird die Struktur
durch ein viergeschossiges Bürogebäude bestimmt, das über den Neubau des Wohn- und Büro-
gebäudes im Ergänzungsbereich gemäß § 12 Abs. 4 BauGB des VBP Nr. 609 als geschlossene
Straßenrandbebauung räumlich fortgeführt wurde. Nach Osten zwischen Schillerstraße und Ha-
fenweg grenz t das als „Stadthafen Nord “ bezeichnete frühere Gewerbegrundstück (OSMO -
Gelände) an. In Vorbereitung für die geplante Neubebauung sind die ehemaligen Gewerbebauten
mit in weiten Teilen großmaßstäblichen Hallen und baulichen Anlagen inzwischen vollständig
rückgebaut. Insgesamt soll der Bereich Stadthafen Nord zu einem urbanen Stadtquartier mit
überwiegenden Wohn- und Büronutzungen entwickelt werden.
Südlich an das Plangebiet grenzt der Stadthafen I mit den hier in den letzten Jahrzehnten ent-
standenen Büro- und Gastronomieflächen an. Neben zeitgemäßen vier - bis fünfgeschossigen
Neubauten nehmen die drei- bis siebengeschossigen ehemaligen Speicher-, Lager- und Verwal-
tungsgebäude der fr üheren Hafennutzungen, teilweise aufwendig saniert, heute Gastronomie-,
Veranstaltungs- sowie Büro- und Dienstleistungsnutzungen auf. Die Speichergebäude Hafenweg
Nr. 28 und 30 stehen hierbei unter Denkmalschutz. Im baulichen Anschluss nach Osten wurde
das Gebäude Hafenweg Nr. 30 um einen Erweiterungsbau ergänzt. Als abwechslungsreiches
Gesamtensemble prägen die historischen und modernen Architekturen als durchlaufende Raum-
kante den nördlichen Bereich des Stadthafens.
Mit Umsiedlung des Gefahrgutlagers der F irma Lehnkering im Jahr 2016/ 2017 konnte die Wei-
terentwicklung des Hafenareals weiter fortschreiten. Südlich des Stadthafens I bestimmen neben
einzelnen Neubauten derzeit nach wie vor Gewerbe- und Industrienutzungen das Erscheinungs-
bild. Insgesamt sollen die Flächen südlich des Stadthafen I nicht-störenden Gewerbebetrieben,
Büronutzungen sowie Kunst- und Kultureinrichtungen vorbehalten sein, das eigenständige gast-
ronomische Angebot soll sich weiter auf den nördlichen Hafe nbereich konzentrieren. Als
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 13 von 134
bedeutende hafen- und stadtbildprägende Projekte sind der Umbau des denkmalgeschützten
Rhenus-/Flechtheim-Speicherensembles und die Reali sierung des Speicher 42 („B-Side“) her-
vorzuheben.
Für das Vorhabengrundstück selbst erfolgten erste vorbereitende Maßnahmen im Zusammen-
hang mit den Planungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535. So wurde im Mai
2014 der ehemals auf dem Plangrundstück vorhandene Postzustellst ützpunkt in einen Neubau
„Am Mittelhafen 55“ verlagert. Die ehemaligen Wirtschaftsgebäude des Zustellstützpunktes sowie
die ehemalige Star-Tankstelle am Hansaring wurden im Jahr 2017 rückgebaut. Der Beginn der
Bauarbeiten zum damaligen Hafencenter erfolgte auf Grundlage der durch die Stadt Münster er-
teilten Baugenehmigung im Jahr 2017. Mit Stand Februar 2019 sind die Tiefgarage und das Ge-
bäudeteil C zum Hafenweg vollständig errichtet, die Erdgeschosse der übrigen Gebäudeteile sind
vorbereitet, insgesamt ist der Rohbau bereits zu rund 2/3 fertiggestellt. Mit dem Beschluss des
OVG NRW vom 1.2.2019 – 7 B 1369/18 wurden die Bautätigkeiten eingestellt und ruhen seitdem.
In den fertiggestellten baulichen Kubaturen wird die geplante stadträumliche Einpassung des
Planvorhabens als Gelenk zwischen Hansaviertel, Hafen und dem geplanten Entwicklungsraum
„Stadthafen-Nord“ bereits ablesbar und ist die städtebauliche Neuordnung für den Standort in
ihren Grundzügen bereits hergestellt.
5. Planungsziele
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 werden unter dem Titel „HafenMarkt“ die
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Schaffung eines urbanen Quartiersmittelpunktes zwi-
schen Hansaring und Hafenweg geschaffen. Entsprechend den Zielen des Einzelhandels- und
Zentrenkonzeptes der Stadt Münster (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung
Verkehrsplanung, August 2018) sollen im Bereich Hansaring/Osmo großflächige und nichtgroß-
flächige Einzelhandelseinrichtungen mit überwiegend nahversorgungsrelevanten Sortimenten in
der Ziel-Perspektive B „Stadtbereichszentrum“ als zentraler Versorgungsbereich (ZVB) zur lang-
fristigen Sicherung und Entwicklung der Versorgungsfunktion im Stadtquartier angesiedelt wer-
den. In der Nutzungsdurchmischung mit zusätzlichen Gastronomie- und Dienstleistungsangebo-
ten sowie ergänzenden Wohnnutzungen werden für das Quartier zusätzliche Bedarfe gedeckt
und Angebote geschaffen.
Weitergehend soll über die im Zusammenhang mit dem Vorhaben geplante öffentliche Quartiers-
garage den erhöhten Stellplatzbedarfen im Hansaviertel und am Hafen entsprochen und der
Parkdruck mit belastenden Parksuchverkehren, insbesondere in der angrenzenden Woh nnach-
barschaft, reduziert werden. Neben den Flächen für den ruhenden Verkehr wird mit einem um-
fangreichen Angebot an Stellplätzen für Fahrräder und Lastenräder bzw. Fahrräder mit Fahrrad-
anhänger ein weitergehendes Angebot zu r Stärkung der Radinfrastruktur geschaffen. Über die
Installation von Ladestationen für die E-Mobilität (E-Pkw, E-Bike, Pedelec) im Vorhaben sind zu-
sätzliche positive Wirkungseffekte auf den Umweltverbund gegeben und wird die mit dem Pro-
zess zur Aufstellung des Masterplans Mobilität 2035+5 angestoßene Verkehrswende für Münster
unterstützt. Städtebaulich soll in der Einbindung des Plangrundstücks in die umgebende
5 Stadt Münster: Öffentliche Berichtsvorlage, Vorlage-Nr. V/0447/2019. Masterplan Mobilität
Münster 2035+ – Vorbereitung der öffentlichen europaweiten Ausschreibung. Münster,
2.5.2019
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 14 von 134
Stadtstruktur eine Verbesserung der Durchwegung des ehemals abgeschlossenen Hafenareals
insbesondere durch Fuß - und Radwege erwirkt werden. So werden über das Vorhab engrund-
stück neue durchgehende Verbindungen vom Hansaring bis zum Hafenweg bzw. vom Hansaring
bis zur östlichen Grundstücksgrenze (Anschluss an den Bereich Stadthafen Nord) hergestellt und
planungsrechtlich gesichert.
Die Planungsinhalte sind Teil der Umstrukturierung im südöstlichen Innenstadtbereich von Müns-
ter, deren wesentliche Zielaussagen zur Sicherung der stadträumlichen und nutzungsspezifi-
schen Qualitäten im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Masterplan „Stadt-
häfen Münster“ (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Mai
2012) niedergelegt sind. Über die politischen Beschlüsse zum Einzelhandels - und Zentrenkon-
zept (zuletzt im März 2018 6) und zum Masterplan Stadthäfen als übergeordnete Zielplanungen
der Stadt Münster ist die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches für den Vorhabenbe-
reich ein wesentlicher Baustein des Integrierten Handlungskonzeptes Stadthafen I (Stadt Münster
Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, September 2018).
Neben der Festschreibung städtebaulicher und nutzungsspezifischer Zielsetzungen über den
Masterplan war eine frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit in die Planungsprozesse ein we-
sentliches Element bei der Umgestaltung des Hafens. So wurde bereits im J ahr 2010 mit dem
sogenannten „Hafenforum“ (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung
Verkehrsplanung, Juni 2010) ein einjähriger Bürgerbeteiligungsprozess unter Mitwirkung der An-
wohnerschaft und Akteure im Stadtquartier begonnen und mit der Bilanz und Vorstellung der
zentralen Erkenntnisse aus den Workshops am 31.5.2011 zum Abschluss gebracht. Unter Be-
rücksichtigung der Ergebnisse des Hafenforums wurde der Masterplan „Stadthäfen Münster“ im
Mai 2012 (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Mai 2012)
aktualisiert und der Öffe ntlichkeit vorgestellt. Im Rahmen des Beteiligungsverfahren s waren für
das damalige Planvorhaben „Hafencenter“ unter anderem städtebauliche Kriterien entwickelt
worden, die zu einer Umplanung des Vorhabens führten. Darüber hinaus wurde durch politischen
Beschluss die maximal zulässige Gesamtverkaufsfläche der Einzelhandelseinrichtungen im Plan-
vorhaben auf 4.900 m² begrenzt. Mit der Umplanung war die Übereinstimmung der Vorhabennut-
zung mit den mehrheitlichen Grundaussagen des Hafenforums dokumentiert.
Mit dem nun konzipierten HafenMarkt ist eine weitergehende Anpassung und Optimierung der
Zielvorstellungen zur Fortschreibung und Fertigstellung des Vorhabens erfolgt. Wesentliche Ele-
mente der Anpassung sind die Änderung des Ladenkonzeptes vom klassischen Lebensmittel-
vollsortimenter zu einem Lebensmittelvollsortimenter mit Bausteinen eines Markthallenkonzep-
tes, teilweise in Kooperation mit externen Anbietern , eine weitergehende Reduzierung der Ein-
zelhandelsverkaufsflächen auf 4.450 m² sowie die Aufnahme von sozialen Nutzungen für das
gesamte Hafen- und Hansaviertel (u. a. zwei Kindergroßtagespflegestellen). Zudem wird der un-
motorisierte Individualverkehr durch eine umfangreiche Aufweitung des Angebotes an Fahrradab-
stellplätzen einschließlich Abstellplätzen für Lastenräder bzw. für Fahrräder mit Anhänger sowie
durch Ladestationen für die E-Mobilität (Pkw und Fahrräder) bei gleichzeitiger Reduzierung der
Pkw-Stellplätze gestärkt. Neben den nutzungsbezogenen Anpassungen wird mit der Errichtung
des Pocket-Parks und zusätzlichen Baumpflanzungen auf dem Vorhabengrundstück sowie der
6 Stadt Münster: Öffentliche Beschlussvorlage, Vorlage-Nr. V/1061/2019. Fortschreibung
Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster. Münster, 10.1.2018.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 15 von 134
nahezu vollständigen Begrünung der Hauptdächer des Vorhabens eine Stärkung grünräumlicher
Qualitäten am Standort erwirkt (siehe auch Kapitel 1.2).
Unabhängig von konkreten Planvorhaben hat die Stadt Münster zur weitergehenden Begleitung
und Koordinierung der anhaltenden Hafenentwicklung in Anlehnung an das „Hafenforum“ im Jahr
2019 das Format „Hafenratschlag“ ins Leben gerufen. Erste Veranstaltungen haben am 5.2.2019
und 11.4.2019 unter Beteiligung von Hafenakteuren, Hafenbewohnern, Politik und Verwaltung
stattgefunden. Politisch beschlossene und angestoßene Entwicklungsziele sind nicht Gegen-
stand der Erörterung, bereits eingeleitete Verfahren werden im Rahmen ihrer Maßgaben und Be-
schlusslagen fortgeführt.
6. Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
6.1. Grundzüge der Planung
Die Grundzüge der Planung des HafenMarktes gehen zurück auf das Planverfahren des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 zur Realisierung des Hafencenters als Stadtbereichs-
zentrum mit ergänzenden Büro-, Dienstleistungs- und Wohnnutzungen zwischen Hansaring und
Hafenweg (weitergehend siehe Kapitel 1.1). Die Ausweisung großflächigen Einzelhandels am
Standort war für das damalige Hafencenter ein wesentliches Entwicklungsziel und ist auch für
den vorliegenden HafenMarkt ein zentraler Planungsbaustein, für den die Einhaltung landespla-
nerischer Kriterien und die städtebaulichen Auswirkungen des Planvorhabens auf die im Einwir-
kungsbereich bestehenden zentralen Versorgungsbereiche gutachterlich geprüft und in die Ab-
wägung eingestellt sind. Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster (Stadt Münster
Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, August 2018) ist das Vorhabengrund-
stück einschließlich der westlich bis zur Dortmunder Straße angrenzenden Flächen unter der
Nummer B_4 als neu zu entwickelndes Stadtbereichszentrum „Hansaring / Osmo“ mit mittelzent-
raler Versorgungsfunktion als zentraler Versorgungsbereich (ZVB) dargestellt. Zusammen mit
den bereits bestehenden Einrichtungen an der Warendorfer Stra ße und der Wolbecker Stra ße
soll der Standort siedlungsbereichs- bzw. stadtteilübergreifende Versorgungsaufgaben im Stadt-
bereich Ost übernehmen.
Erste Bewertungen der zu erwartenden städtebaulichen Auswirkungen einer großflächigen Ein-
zelhandelsansiedlung am Standort wurden im Zusammenhang mit den Vorbereitungen zum Ha-
fencenter in den Jahren 2007 und 2011 auf Grundlage unterschiedlicher Gesamteinzelhandels-
volumina geprüft. Im Ergebnis wurde unter Einhaltung sortimentsbezogener maximaler Verkaufs-
flächengrößen für eine Gesamtverkaufsfl ächengröße von 6.900 m² eine weitgehende Überein-
stimmung des Planvorhabens mit den Aussagen und Zielsetzungen des Einzelhandelsentwick-
lungskonzepts für die Stadt Münster attestiert. Strukturrelevante Auswirkungen auf die vorhan-
dene Zentrenstruktur und Versorgungssituation der Stadt Münster waren laut Gutachter mit dem
damaligen Planungskonzept nicht zu erwarten. Einzige mögliche Ausnahme bildete das benach-
barte Stadtbereichszentrum ‚Wolbecker Straße (westlich)‘, wobei aufgrund der verbleibenden An-
bieter ein Funktionsverlust des Zentrums gutachterlich ausgeschlossen wurde.
Aus dem Erfordernis weitergehender Planungsoptimierungen und der Einarbeitung der Maßga-
ben des nach dem Hafenforum überarbeiteten Masterplans „Stadthäfen Münster“ (Stadt Münster
Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Mai 2012) wurde das Architektur- und
Nutzungskonzept der Vorhabenplanung im Jahr 2012 bei Reduzierung der
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 16 von 134
Gesamtverkaufsfläche auf 4.900 m² überarbeitet. Darüber hinaus hatte sich die Angebotss itua-
tion im Untersuchungsraum mit Neuer öffnungen und Erweiterungen von Netto -Lebensmitteldis-
countmärkten, der Erweiterung des Rewe -Marktes am Hansaring und der Schlie ßung von Dro-
geriemärkten in Folge der Schlecker-Insolvenz ebenfalls verändert, so dass 2012 insgesamt eine
Neubewertung der städtebaulichen Verträglichkeit vorgenommen wurde. Im Ergebnis wurde die
gutachterliche Einschätzung aus dem Jahr 2011, wonach mögliche absatzwirtschaftliche Umver-
teilungseffekte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit negativen städtebaulichen Folgewirkungen
einhergehen, grundsätzlich bestätigt. Darüber hinaus war die Wettbewerbssituation im benach-
barten Zentrum ‚Wolbecker Straße (westlich)‘ inzwischen durch dort erfolgte Verkaufsflächener-
weiterungen und Modernisierungen sowie durch Veränderungen des kleinräumigen Wettbewerbs
verbessert.
Im Zusammenhang mit dem Planverfahren zum VBP Nr. 535 hatte das OVG im Normenkontroll-
urteil angemahnt, im Rahmen eines heilenden Verfahrens in den Blick zu nehmen, ob die Belange
des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche abwägungsfehlerfrei ermittelt, bewertet und abge-
wogen worden sind , insbesondere ob die gutachterlichen Stellungnahmen aus den Jahren
2011/2012 noch aktuell sind.
Vor dem Hintergrund wurde mit Stand 2019 eine Aktualisierung der Wirkungsanalyse vorgenom-
men. Anhand einer Verträglichkeitsanalyse wurden die städtebaulichen und versorgungsstruktu-
rellen Auswirkungen des Planvorhabens im Stadtbereichszentrum Hansaring / OSMO vor dem
Hintergrund aktueller Einzelhandelsentwicklungen und der Fortschreibung des Einzelhandels -
und Zentrenkonzeptes der Stadt Münster im Jahr 2018 untersucht und neu bewertet. Für das
Planvorhaben wurde gemäß dem aktualisierten Nutzungskonzept eine maximale Verkaufsfläche
von 4.700 m² in Ansatz gebracht. Auf Basis der Kennziffern zur Kaufkraft (Kaufkraftbindung /
Kaufkraftzuflüsse), zum einzelhandelsrelevanten Nachfragevolumen und zur Einzelhandelszent-
ralität wurden die Vorhabenplanung und ihr Einzugsgebiet erfasst und hinsichtlich der Umvertei-
lungswirkungen als maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der zu erwartenden st ädtebauli-
chen Auswirkungen bewertet. Als Bewertungskriterien wurden st ädtebauliche Kriterien (Auswir-
kungen auf die st ädtebauliche Funktionsfähigkeit der benachbarten Versorgungsbereiche und
auf die Nahversorgung im Versorgungsbereich) sowie landesplanerische Kriterien (Konzentrati-
onsgebot, Integrationsgebot, Kongruenzgebot und Beeinträchtigungsverbot) geprüft. Im Rahmen
einer realitätsnahen Worst-Case-Betrachtung mit einer 95 %igen Umverteilung der prognostizier-
ten Umsätze der Planvorhaben im Untersuchungsraum sind die relevanten Verkaufsflächen der
Warengruppen Nahrungs- und Genussmittel sowie Gesundheit und Körperpflege in die Untersu-
chung eingeflossen. Die restlichen 5 % werden als Streuumsatz betrachtet.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das geplante Vorhaben den aktuellen Zielsetzungen des Ein-
zelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Münster sowie bundes- und landesrechtlichen Rah-
menbedingungen entspricht. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Empfehlungen in Bezug
auf die Stärkung der fußläufigen und unmotorisierten Nahversorgung des wachsenden Stadtteils,
dem Ziel der Kaufkraftrückgewinnung von nicht integrierten Standorten, die Stärkung und Förde-
rung der wettbewerbsfähigen Gestaltung von Betrieben in integrierten Lagen, den planungsrecht-
lichen Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel in nicht integrierten Lagen und den fest-
gesetzten maximalen Verkaufsflächengrößen ist eine Realisierung der Planungsziele vertretbar.
Strukturrelevante Auswirkungen auf die vorhandene Zentrenstruktur und Versorgungssituation
sind mit Ausnahme des Stadtteilzentrums ‚Wolbecker Straße (westlich)‘ nicht zu erwarten. Die
Gefahr einer mögliche n Beeinträchtigung durch potenzielle Betriebsaufgaben
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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frequenzerzeugender Magnetbetriebe in den Branchen Nahrungs - und Genussmittel sowie Ge-
sundheit und Körperpflege wird jedoch nicht zu einem Funktionsverlust des Stadtteilzentrums
führen, da die verbleibenden Anbieter die Funktion eines Stadtteilzentrums weiter sicherstellen
werden.
Mit dem nun vorliegenden HafenMarkt ist eine erneute Reduzierung der Gesamtverkaufsfläche
im Geltungsbereich des VBP Nr. 609 auf 4.450 m² verbunden, weitergehend wird dem Verbrau-
chermarkt ein modernes Markthallenkonzept zugrunde gelegt, zu dessen Umsetzung sich die
Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. Neben dem sowohl architektonisch als
auch konzeptionell umzusetzenden Markthallenkonzept werden mit der vertraglichen Vereinba-
rung rund 380 m² der Gesamtverkaufsfläche des Verbrauchermarktes über mindestens sechs
externe Anbieter genutzt. Ferner wird ein Angebot an weiteren Flächen oder temporären „Markt-
ständen“ für externe Anbieter mit Betrieb des HafenMarktes über die Vorhabenträgerin ange-
strebt. Durch Betriebserweiterungen und geplante Neueröffnungen (Junker + Kruse
Stadtforschung Planung, Dezember 2020 S. 49 -51) wurde die Angebotssituation im Untersu-
chungsraum der Wirkungsanalyse verändert und liegen mit aktuellen Datenerhebungen der Stadt
Münster, Statistiken und aktuellen Rechtsprechungen neue Bewertungsgrundlagen vor. Beste-
hende sowie geplante Betriebe und Verkaufsflächen wurden im Zuge einer neuen Bestandsauf-
nahme (April 2020) erhoben und rechnerisch (Umverteilungsrechnung bestehende Betriebe) oder
deskriptiv bewertend (Planungen) in die Wirkungsanalyse eingebunden. Auf den neuen Rahmen-
bedingungen und der veränderten Ausgangssituation aufbauend wurde die aktuelle Wirkungs-
analyse erstellt (Junker + Kruse Stadtforschung Planung, Dezember 2020).
Die realitätsnahe Worst-Case-Betrachtung mit einer 95 %igen Umverteilung der prognostizierten
Umsätze für die untersuchungsrelevanten Verkaufsflächen der Warengruppen Nahrungs - und
Genussmittel sowie Gesundheit und Körperpflege im Untersuchungsraum wurde auch in der ak-
tuellen Bewertung weitergehend als Basis der Berechnungen angenommen.
Im Ergebnis haben die grundlegenden Aussagen und Empfehlungen der städtebaulichen Wir-
kungsanalyse aus 2019 für den HafenMarkt weiterhin Bestand. Die festgesetzten und weiter re-
duzierten Verkaufsflächengrößen gehen nicht mit negativen städtebaulichen oder versorgungs-
strukturellen Auswirkungen einher. Mit der Reduzierung der Verkaufsfläche des Verbrauche r-
marktes um 250 m² auf 2.950 m² werden sich laut Gutachter auch die warengruppenspezifischen
Verkaufsflächen und potenziellen Warenumsätze verringern und in der Folge auch die absatz-
wirtschaftlichen Auswirkungen im Untersuchungsraum reduzieren. Gleichwohl stellen das neue
Angebot im Geltungsbereich und auch die zukünftigen Entwicklungen im Untersuchungsgebiet
eine Konkurrenz zu bestehenden Zentren dar. Vor allem das Stadtteilzentrum Wolbecker Straße
(westlich) wird durch die Entwicklungen beeinflusst. Ein Funktionsverlust des Zentrums Wolbe-
cker Straße mit möglichen Betriebsaufgaben kann jedoch ausgeschlossen werden. Mit dem Re-
allabor Wolbecker Straße wu rde zudem im September 2021 ein e für jedermann offene experi-
mentelle Ideenwerkstatt zur Zukunftsvision und Stärkung dieser Hauptverkehrsstraße durchge-
führt. Im Mittelpunkt stand die Funktionssteigerung des Zentrums Wolbecker Straße mit einer
Erhöhung der Verkehrssicherheit aller Nutzer und Steigerung der Aufenthaltsqualität unter Erhalt
bestehender Verkehrsfunktionen. Die erarbeiteten Ergebnisse fließen in einen Strategieplan ein
und bilden die Basis für die künftige Gestaltung des Zentrums.
Mit der Attraktivitätssteigerung des Stadtbereichszentrums „Hansaring / Osmo“ kann Kaufkraft
aus Sonderlagen und nicht integrierten Standorten zurückgewonnen werden. Eine ortsnahe,
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 18 von 134
fußläufige und damit umweltbewusste sowie nachhaltige Versorgungsstruktur wird gestärkt. Mit
dem Markthallenkonzept im Vorhaben wird zwar ein ergänzender und neuer Angebotsbaustein
im Zentrum etabliert, absatzrelevante Auswirkungen aus dem veränderten Konzept sind jedoch
nicht zu erwarten.
In Anbetracht der zur Eindämmung der Coro na-Pandemie seit dem Frühjahr 2020 bundesweit
angewiesenen Maßnahmen und ein darauf zurückzuführendes verändertes Einkaufsverhalten
wurde eine gutachterliche Stellungnahme (Junker + Kruse Stadtforschung Planung, 19.11.2021)
zu den Aussagen im Rahmen der Wirkungsanalyse vorgenommen. Eine seriöse Bewertung ist
mit der nach wie vor anhaltenden Pandemie jedoch nicht möglich. Aktuelle Analysen und Erhe-
bungen zeigen zwar eine leichte Zunahme der Leerstände in Innenstädten und Zentren. Kleinere
Nahversorgungs-, Quartiers- oder Stadtteilzentren zeigten sich aktuell aber stabil. Zeitversetzte
Auswirkungen können allerdings nicht ausgeschlossen werden.
Mit einer Umsatzsteigerung von rd. 5 % zählen Lebensmittel- und Drogeriemärkte zu den weni-
gen „Profiteuren“ der Corona-Pandemie. Die bereits heute vorhandenen Frequenz - und Stabili-
tätsfaktoren dieser Betriebstypen für Nahversorgungs-, Quartiers-, Stadtteilzentren und Ähnliche
können damit zukünftig noch stärker zu bewerten sein, da Lebensmittel- und Drogeriemärkte es
in der Regel allein schaffen, funktionsträchtige Standorte/Zentren zu bilden. Das Vorhandensein
und die Kontinuität dieser Betriebe bilden eine gute Basis für die langfristige Sicherung oder Wie-
derbelebung eines Standortes.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Grundlagen der gutachterlichen Bewertung seit 2011 mehr-
fach im Sinne eines Monitorings der Einzelhandelsstrukturen ermittelt, bewertet und abgewogen
wurden. Negative städtebauliche und/oder negative versorgungsstrukturelle Auswirkungen sind
vor dem Hintergrund der Ergebnisse nicht zu erwarten gewesen und mit den aktuellen Verkaufs-
flächen auch nicht abzusehen. Vielmehr sind mit der Attraktivitätssteigerung und Ansiedlung mo-
derner Einzelhandelskonzepte, teilweise in Kooperation mit externen Anbietern , im östlichen
Kernstadtbereich positive Effekte verbunden. So haben eine langfristige und tragfähige Grund-
versorgung sowie ein Rückgewinn von Kaufkräften aus Streulagen neben dem Einfluss auf das
Vorhaben auch fördernde Auswirkungen auf benachbarte Zentren und Einrichtungen. Pandemie-
bedingte absatzwirtschaftliche Auswirkungen auf die Angebotsstruktur im Untersuchungsraum
mit negativen städtebaulichen und versorgungsstrukturellen Auswirkungen sind nach aktuellem
Kenntnisstand nicht zu erwarten.
Die Kompatibilität des Planvorhabens mit den landesplanerischen Zielen und Grundsätzen des
LEP NRW ist gegeben. Im Verfahren zur 39. Änderung des FNP hatte die Bezirksregierung
Münster / Regionalplanungsbehörde anlässlich einer Anfrage zur Anpassung der Bauleitplanung
an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 LPIG mit Schreiben vom 08.11.2013 mitgeteilt, dass
das Vorhaben mit den geltenden Zielen der Raumordnung vereinbar ist.
Neben den Grundzügen zur städtebaulichen Verträglichkeit der geplanten Einzelhandelsnutzun-
gen sind die umweltbezogenen Belange zum VBP Nr. 609, insbesondere die planbedingten Aus-
wirkungen auf die Verkehrs- und Lärmsituation mit teilweise bereits bestehender Betroffenheit im
Bereich der Gesundheitsgefährdung sowie die Auswirkungen auf die Luftqualität im Einwirkungs-
bereich des Planvorhabens gutachterlich zu untersuchen und nach Erfordernis geeignete Schutz-
und Minderungsmaßnahmen zu treffen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Bodenuntersuchungen und/oder Untersuchungen zu Altlasten waren zum VBP Nr . 609 nicht
mehr beizubringen. Im Zusammenhang mit dem Planverfahren des VBP Nr . 535 wurden auf-
grund der früheren gewerblichen Nutzungen des Plangebietes umfangreiche Altlastenuntersu-
chungen durchgeführt und Bodenbelastungen festgestellt. Die Sanierung der betroffenen Flächen
erfolgte mit den Erdbauarbeiten im Zuge der Teilerrichtung des Vorhabens und einer nachgeord-
neten Bodensanierung für die Aufstellflächen der Baucontainer im nicht unterkellerten Grund-
stücksbereich. Die Sanierungsmaßnahmen sind vollständig abgeschlossen und abschließend
dokumentiert (siehe Kapitel 6.8.1). Weitergehende tiefgründige Bodeneingriffe können mit Fertig-
stellung der Tiefgarage ausgeschlossen werden. Mit Abschluss der Erdbauarbeiten sind Ein-
flüsse aus Kampfmitteln für den Geltungsbereich ebenfalls nicht mehr zu erwarten.
Aufgrund der Fertigstellung des Gebäudes auf der Ergänzungsfläche nach § 12 Abs. 4 BauGB
sowie des Abrisses der Altgebäude im Vorhabenbereich und der Teilfertigstellung des Planvor-
habens sind die Grundstücke im Plangebiet bereits weitestgehend überbaut. Artenschutzrechtli-
che Betroffenheiten erscheinen für den Bereich der Baustelle im Vorhabenbereich möglich. So
könnten sich zwischenzeitlich planungsrelevante Gebäudebrüter angesiedelt haben oder Fleder-
mäuse Quartiere nutzen. Was nicht-planungsrelevante Vogelarten betrifft, ist eine Ansiedlung im
Bereich der Baustelle ebenfalls denkbar. Die Maßnahmen zur Sicherung der artenschutzrechtli-
chen Belange im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Bautätigkeiten im Vorhabenbe-
reich wurden über eine artenschutzrechtliche Stellungnahme beigebracht.
Betroffenheiten aus einem ehemals südlich des Stadthafens I gelegenen Störfallbetrieb sind nicht
mehr gegeben, da der Betrieb zwischenzeitlich an einen anderen Standort verlagert wurde.
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte zur planungsrechtlichen Sicherung des Nutzungskonzep-
tes und des städtebaulich architektonischen Konzeptes sowie die Inhalte zur Sicherung einer
verträglichen Einpassung des Planvorhabens in die bestehende Stadtstruktur wurden in Form
von Festsetzungen und Hinweisen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen.
Neben der planungsrechtlichen Sicherung wird gemäß § 12 Abs. 3 BauGB der begleitende Vor-
haben- und Erschließungsplan (VEP) Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die
Sicherung der Umsetzung der Vorhabenziele erfolgt über einen zwischen der Stadt Münster und
der Vorhabenträgerin abgeschlossenen Durchführungsvertrag.
6.2. Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1. Art der baulichen Nutzung
Im räumlichen Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans wird die Art der bauli-
chen Nutzung gemäß § 12 BauGB bestimmt. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Ge-
meinde im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht an den Festsetzungskatalog des
§ 9 BauGB gebunden. Die Festsetzung einer Gebietsart nach der BauNVO ist in einem vorha-
benbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 3a BauGB zwar zulässig, jedoch nicht erforder-
lich. Vorliegend wird auf die Fest setzung einer Gebietsart verzichtet, da die vorgesehene Nut-
zungsmischung mit großflächigem Einzelhandel und erheblichem Wohnanteil keiner Gebietsart
vollkommen entspricht.
Das Vorhaben im Sinne von § 12 Abs. 1 BauGB wird über die Darstellung der Gebäudeflächen
in der Planzeichnung, über die Festsetzungen zu Art und Ma ß der baulichen Nutzung und über
die Anlageblätter 1 bis 3 zum Vorhaben - und Erschlie ßungsplan festgelegt. F ür die
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 20 von 134
mehrgeschossigen Geb äudebereiche werden dabei geschossweise Festsetzungen der Nut-
zungsstruktur getroffen.
• In dem mit A gekennzeichneten Teilbereich sind im Erdgeschoss ausschließlich ein Dro-
geriefachmarkt mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 550 m², eine Apotheke
mit einer Beschränkung der Verkaufsfläche für Drogerie- / Parfümerieartikel und Kosme-
tische Artikel auf 50 m² sowie Dienstleistungsbetriebe zulässig. F ür die Obergeschosse
werden entsprechend der geplanten Nutzungsverteilung im 1. Obergeschoss ausschließ-
lich Dienstleistungsbetriebe, im 2. bis 4. Obergeschoss ausschließlich Dienstleistungs-
betriebe und / oder Wohnnutzungen und ab dem 5. bis 6. Obergeschoss ausschlie ßlich
Wohnnutzungen als zulässig festgesetzt.
• In dem mit B gekennzeichneten Teilbereich ist ausschließlich ein Verbrauchermarkt mit
einer Verkaufsfläche (VK) von maximal 2.950 m² (inklusive Konzessionäre) zulässig.
• In dem mit C gekennzeichneten Teilbereich sind im Erdgeschoss ausschließlich ein Le-
bensmitteldiscountmarkt mit einer maximal zulässig en Verkaufsfläche (VK) von 900 m²
sowie Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe zulässig. Für die Obergeschosse wer-
den differenziert nach ihrer Lage f ür die inneren und die zum Hansaring gelegenen Ge-
bäudebereiche (Bauteil C2 und C3) im 1. Obergeschoss ausschließlich Dienstleistungs-
betriebe und / oder Wohnnutzungen und im 2. Obergeschoss des Bauteils C3 sowie im 2.
und 3. Obergeschoss des Bauteils C2 ausschließlich Wohnnutzungen als zul ässig fest-
gesetzt. Für die zum Hafenweg gelegenen Geb äudebereiche (Bauteil C4) sind in allen
Obergeschossen ausschließlich Dienstleistungsbetriebe zulässig.
• Soweit über die textlichen Festsetzungen „Dienstleistungsbetriebe“ zulässig sind, erfolgt
eine Definition der damit verbundenen Nutzungen in der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.4.
Die Festsetzung definiert den Sammelbegriff „Dienstleistungsbetriebe“ anhand der Nut-
zungsarten der BauNVO. Als zulässig e rfasst werden über diesen Sammelbegriff Ge-
schäfts-, Büro und Verwaltungsnutzungen, nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für Verwaltun gen,
Räume für freie Berufe und nicht störende Handwerksbetriebe . Als unzulässig ausge-
schlossen sind Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Be-
herbergungsgewerbes, Bordelle , bordellähnliche Betr iebe, Spielhallen , Wettbüros und
Vergnügungsstätten aller Art.
Bordelle und bordellähnliche Betriebe sowie Vergnügungs- und Spielstätten aller Art sind nicht
Teil des Vorhabens und aufgrund ihrer negativen Wirkungen auf das Gesamtquartier und mögli-
cher Trading -Down Effekte allgemein unzulässig. Einzelhandelsbetriebe zählen nicht zu den
Dienstleistungen. Sie würden weitere Kaufkraftabzüge bewirken und sind aufgrund der dadurch
möglichen städtebaulichen Auswirkungen auf andere Versorgungsbereiche nicht Gegenstand
der vorliegenden Entwicklungsziele für die Dienstleistungsflächen. Handwerksbetriebe sind nur
insoweit zulässig, wie sie nach ihrem Störgrad auch in einem Wohngebiet zulässig sind. Hierzu
zählen beispielhaft Schneider, Friseure, Kosmetiker, Zahntechniker, Schuhmacher sowie Ortho-
pädie-Schuhmacher. Die verbleibenden Nutzungen sind nichtstörende wohn- oder mischgebiets-
typische Nutzungen, von denen mit Ausnahme eines mäßigen Mitarbeiter- und Besucherverkehrs
keine Störungen für benachbarte Nutzungen zu erwarten sind. Eine weitere Differenzierung oder
Kontingentierung von Flächengrößen ist städtebaulich nicht erforderlich.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Mit Beschluss vom 5.3.2019 – 4 BN 18.18 –, juris, hat das Bundesverwaltungsgericht entschie-
den, dass die Art der baulichen Nutzung zu konkretisieren ist, „wobei das festgelegte Vorhaben
aber von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfassen kann“. In sei-
nem Urteil vom 12.4.2018 zum Bebauungsplan Nr. 535 „Hafencenter“ – 7 D 53/16.NE –, juris, hat
das OVG NRW ausgeführt, dass in dem Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegte Vorhaben
könne von vorneherein eine gewisse Bandbreite von Nutzungsmöglichkeiten umfassen und damit
dem Bedürfnis der Vorhabenträgerin oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planeri-
schen Rahmen Rechnung tragen. Schaffe ein vorhabenbezogener Bebauungsplan die Voraus-
setzungen für eine breite Nutzungspalette, so könne die Gemeinde es der Vorhabenträgerin zwar
überlassen, innerhalb der einzelnen Nutzungssegmente zu variieren. Sie habe jedoch Vorsorge
dafür zu treffen, dass das planerische vorgegebene Nutzungsspektrum in seinem Kern erhalten
bleibe. Diesem Erfordernis sei nicht genügt, wenn es die Vorhabenträgerin in der Hand habe,
dass im Bebauungsplan bezeichnete Nutzungsangebot um beliebig viele Nutzungstypen zu ver-
ringern oder zu erweitern. Die textliche Festsetzung 1.1.4. in der Fassung, die Gegenstand der
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB war, be-
schreibt das Nutzungsspektrum der zulässigen Dienstleistungsbetriebe. Es bleibt aber die Unsi-
cherheit, ob die Bandbreite nach den Kriterien de r Rechtsprechung hinreichend präzise gefasst
ist. § 12 Abs. 3a BauGB lässt es zu, auch in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den
Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans die zulässigen Nutzungen nur allgemein, etwa
durch Festsetzung eines Baugebietes oder auf sonstige Weise, festzusetzen, wenn sich zugleich
die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet, nur eine der allgemein zulässigen
Nutzungen zu realisieren. Von dieser Festsetzungsmöglichkeit wird nun Gebrauch gemacht. § 1
des Durchführungsvertrages wird um einen Absatz 3 ergänzt, mit dem die einzelnen Nutzungen
in den Nutzungseinheiten einzelner Geschosse, für die nach den textlichen Festsetzungen 1.1.1
Ziff. a), b) und c) und 1.1.3 Ziff. a), b) und d) ein Nutzungsspektrum zugelassen ist, die Nutzung
exakt vertraglich vereinbart wird. In Anwendung des § 12 Abs. 3a BauGB wurde die textliche
Festsetzung 1.1.4 nach der ersten öffentlichen Auslegung wie folgt ergänzt:
• „Soweit nach diesem Bebauungsplan auf einzelnen Teilflächen ´Dienstleistungsbetriebe´
oder ´Dienstleistungsbetriebe und/oder Wohnungen´ oder ´Dienstleistungs- und Gastro-
nomiebetriebe´ zulässig sind, sind nur die Nutzungen zulässig, zu deren Durchführung
sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet (§ 12 Abs. 3a BauGB)“.
Durch diese Ergänzung der textlichen Festsetzung und die Anwendung des § 12 Abs. 3a BauGB
werden Dritte nicht betroffen. Lediglich d ie Vorhabenträgerin wird beschränkt, weil die Unterart
der zulässigen Dienstleistungsbetriebe im Durchführungsvertrag festgelegt ist und sie für jede
Änderung der vereinbarten Unterart von Dienstleistungsbetrieben die Zustimmung der Stadt ein-
holen muss.
Gleichwohl sind Änderungen des Nutzungsspektrums ohne Änderung des Bebauungsplans mög-
lich. So kann bei Leerständen oder Änderungen im Immobilienmarkt kurzfristig auf veränderte
Ansprüche, neue Nachfragen und ggf. erforderliche Modifikationen de s Konzeptes oder der
Räumlichkeiten reagiert werden. Mit langfristigen Leerständen oder mit einem fehlgeleiteten An-
gebot im HafenMarkt verbundene negative Effekte auf den Standort sowie das Stadtquartier kön-
nen somit reduziert werden.
Neben der Festsetzung des Betriebstyps mit maximalen Verkaufsfl ächengrößen werden für die
Einzelhandelsnutzungen im Vorhabenbereich auf Grundlage der Sortimentsliste für die Stadt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Münster zusätzliche Festsetzungen zum zulässigen Umfang der betriebstypischen Sortimente als
sortimentsbezogene maximale Verkaufsflächenanteile getroffen. So wird
• für den Drogeriefachmarkt im Teilbereich A der Anteil an der festgesetzten maximalen
Verkaufsfläche für Gesundheits- und Körperpflege (Drogerie- / Parfümerieartikel, Kosme-
tische Artikel, Pharmazeutische Artikel) auf maximal 495 m ² festgesetzt. Sonstige zen-
trenrelevante und zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente der Sortimentsliste
der Stadt Münster dürfen auf einer Verkaufsfläche von maximal 55 m² geführt werden,
wobei die Verkaufsflächenanteile für ‚Nahrungs- und Genussmittel und Getränke‘ auf ma-
ximal 30 m² VK, für Bekleidung aller Art auf maximal 20 m² VK und für alle anderen zen-
trenrelevanten sowie zentren - und nahversorgungsrelevanten Sortimente auf maximal
20 m² VK festgesetzt werden.
• für den Verbrauchermarkt im Teilbereich B der Anteil an der festgesetzten maximalen
Verkaufsfläche f ür ‚Nahrungs- und Genussmittel und Getränke‘ auf maximal 2. 400 m²
festgesetzt. Sonstige zentrenrelevante und zentren- und nahversorgungsrelevante Sorti-
mente der Sortimentsliste der Stadt Münster dürfen auf einer Verkaufsfläche von maximal
550 m² geführt werden, wobei die Verkaufsfl ächenanteile für Gesundheits- und Körper-
pflegeartikel (Drogerie- / Parfümerieartikel, Kosmetische Artikel, Pharmazeutische Artikel)
auf maximal 120 m² VK, für Bekleidung aller Art auf maximal 300 m² VK, für Schuhe und
Lederwaren auf maximal 200 m² VK und für alle anderen zentrenrelevante n sowie zen-
tren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente auf maximal 90 m² VK festgesetzt wer-
den.
• für den Lebensmitteldiscounter im Teilbereich C der Anteil an der festgesetzten maxima-
len Verkaufsfläche für ‚Nahrungs- und Genussmittel und Getränke‘ auf maximal 720 m²
festgesetzt. Sonstige zentrenrelevante und zentren- und nahversorgungsrelevante Sorti-
mente der Sortimentsliste der Stadt Münster dürfen als Nebensortimente und/oder Akti-
onsware auf einer Verkaufsfläche von maximal 180 m² geführt werden, wobei dabei die
Verkaufsflächenanteile für Artikel der Gesundheits- und Körperpflege (Drogerie- / Parfü-
merieartikel, Kosmetische Artikel, Pharmazeutische Artikel) auf maximal 50 m² VK, f ür
Bekleidung aller Art auf maximal 50 m² VK, f ür Schuhe und Lederwaren auf maximal
50 m² VK und für alle anderen zentrenrelevanten und zentren- und nahversorgungsrele-
vanten Sortimente auf maximal 30 m² VK festgesetzt werden.
Über die Festsetzung maximaler Verkaufsflächengrößen, sortimentsbezogener Verkaufsflächen-
anteile in Abhängigkeit vom Betriebstyp der Einzelhandelseinrichtung en und der Sicherung der
Nutzungszusammensetzung entsprechend dem Vorhabenkonzept wird sichergestellt, dass mit
der Entwicklung des Standortes unter Einhaltung der landesplanerischen Vorgaben des Landes-
entwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) unzulässige Verkaufsflächenzuwächse oder
unverträgliche Umstrukturierungen der Sortiments- und Nutzungsstruktur ausgeschlossen sind.
Die Verträglichkeit der Einzelhandelsnutzungen im Vorhabenbereich bleibt somit gemäß den gut-
achterlichen Ergebnissen der st ädtebaulichen Wirkungsanalysen aus 2020 (Junker + Kruse
Stadtforschung Planung, Dezember 2020) gewährleistet. Auch mit der aktuell möglichen Bewer-
tung von Auswirkungen durch die Corona-Pandemie kann festgehalten werden, dass städtebau-
liche und versorgungsstrukturelle Auswirkungen durch absatzwirtschaftliche Belange nicht zu er-
warten sind (siehe auch Kapitel 6.1).
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Über die Festsetzung werden ausschließlich die am Standort geplanten Vorhabennutzungen ent-
sprechend den im Vorhaben- und Erschließungsplan und im Durchführungsvertrag vereinbarten
Entwicklungszielen planungsrechtlich gesichert. Mit der festgesetzten Vorhabennutzung werden
die Entwicklungsziele des Masterplans „Stadthäfen M ünster“ (Stadt Münster Amt für
Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Mai 2012) unter Berücksichtigung der Vorga-
ben des Einzelhandels - und Zentrenkonzeptes der Stadt M ünster (Stadt Mü nster Amt für
Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, August 2018) für den Standort aufgenommen.
Über die sortimentsbezogenen Festsetzungen von zentrenrelevanten sowie zentren - und nah-
versorgungsrelevanten Angeboten wird der planerischen Zielk onzeption zur Etablierung eines
zentralen Versorgungsbereiches in der Funktion eines Stadtbereichszentrums mit räumlicher Ori-
entierung (Hauptanbindung) zu den nördlich und nordwestlich angrenzenden Wohnquartieren
Hansaring und Schillerstraße ( einschließlich des Bereichs des Stadthafens Nord) entsprochen
und die perspektivische Versorgungsfunktion für den wachsenden Stadtbereich sichergestellt.
Die in den Teilbereichen A und C zulässigen Wohnnutzungen (insgesamt sollen 34 Wohnungen
entstehen) konzentrieren sich im Schwerpunkt auf das 1. und 2. Obergeschoss im Teilbereich C
und auf das 2. bis 6. Obergeschoss im Teilbereich A. Der Großteil der Wohnungen ist mit der
Wohnungsausrichtung im Geltungsbereich daher geringerem Verkehrslärm ausgesetzt als die
Bestandsbebauung am Hansaring. Unmittelbar am Hansaring sind aktuell Wohnungen in dem
Bauteil C2 (1. bis 3. OG) und im 7-geschossigen Gebäude im Bauteil A2 (4. bis 6. OG) geplant.
Planungsrechtlich zulässig wären sie neben Dienstleistungsbetrieben auch im 2. und 3. Oberge-
schoss des Teilbereichs A. Gegenüber dem Verkehrslärm werden diese Wohnungen durch
Schallschutzfenster der Schallschutzklasse V und IV, durch schallgedämmte Lüftungseinrichtun-
gen für Räume, die auch zum Schlafen genutzt werden, und durch eine moderne massive Fas-
sade geschützt. Alle vorgenannten Wohnungen haben Fenster zur schallabgewandten Seite. So
ist etwa in dem 7-geschossigen Gebäude (Bauteil A2) nur eine Wohnung je Geschoss des Tur-
mes vorgesehen. Die Obergeschosse im Bauteil C2 und die oberen Etagen im Turm sind für
Dienstleistungsbetriebe weniger interessant. Angesichts der zeitgemäßen Schalldämmung die-
ser Bauteile, der Lüftungsmöglichkeiten an der schallabgewandten Seite, der Tatsache, dass am
Hansaring fast überall in den Obergeschossen Wohnnutzungen überwiegen, dem im Stadtbe-
reichszentrum gewollten multifunktionalen Mix von Wohnungen und Dienstleistungsbetrieben
und dem damit erzielten Effekt der sozialen Kontrolle der gewerblichen Bereiche sowie dem Um-
stand, dass im Vorhabenbereich nicht bereits vermietete Wohnungen erstmals von zusätzlichem
Verkehrslärm betroffen werden, sondern potenzielle Mieter sich in Kenntnis der Verkehrsbelas-
tung und der Lärmdämmung zu einer Anmi etung frei entscheiden können, können diese Woh-
nungen trotz der Verkehrsbelastung so festgesetzt werden. Der gesamte Hansaring ist bislang
im Bebauungsplan 401 als Mischgebiet festgesetzt, so dass dort ebenfalls Wohnungen allgemein
zulässig sind.
Der südlich an das Plangebiet angrenzende Bereich zwischen Hafenweg und Stadthafen I ist im
Bebauungsplan Nr. 401 als Gewerbegebiet festgesetzt. Einzelhandelsbetriebe sind dort nicht
bzw. nur ausnahmsweise als untergeordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebs zulä ssig, bei
dem die vertriebenen Waren in einem funktionalen Zusammenhang mit der ausgeübten Produk-
tion und/oder Dienstleistung stehen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Die Ergänzungsflächen nach § 12 Abs. 4 BauGB im Südwesten des Plangebietes betreffen ein
einzelnes Grundstück und werden a ls Abrundung in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
einbezogen. Für sie wird
• ein Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO festgesetzt.
In dem Mischgebiet sind die nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Einzel-
handelsbetriebe nur mit nicht zentrenrelevanten und nicht zentren- und nahversorgungs-
relevanten Sortimenten gemäß der Sortimentsliste für die Stadt Münster zulässig
In Anpassung an die angrenzenden gemischt genutzten Bereiche werden weitergehend
für das Mischgebiet die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO allgemein zulässigen Gar-
tenbaubetriebe und Tankstellen gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebau-
ungsplans. Die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein zulässigen Vergnügungsstätten
im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch
gewerbliche Nutzungen geprägt sind, sind nur ausnahmsweise zulässig.
Mit den Festsetzungen wird das im rechtskr äftigen Bebauungsplan Nr. 401 für das Grundstück
nach § 12 Abs. 4 BauGB festgesetzte Mischgebiet als Art der baulichen Nutzung übernommen
und damit eine Nutzung entsprechend § 6 Abs. 2 BauNVO planungsrechtlich gesichert. Der
Ausschluss zentrenrelevanter und nicht zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente ge-
mäß d er Sortimentsliste für die Stadt Münster sichert das für den rückwärtigen Bereich zum
Hafenweg geplante Einzelhandelsprofil. Die Zielsetzungen decken sich zudem mit der planeri-
schen Intention des Bebauungsplans Nr. 401 von 1996 in der Fassung der 5. Änderung von 2006,
mit dem bereits über die festgesetzte Begrenzung der Verkaufsfläche von Einzelhandels - und
sonstigen Handelsbetrieben auf maximal 250 m² und dem Ausschluss von Lebensmitteleinzel-
handelsnutzungen eine Stärkung der Einzelhandelsfunktion zur Seite des Hansarings beabsich-
tigt war.
Das Grundstück wurde im Jahr 2016 mit einem Mehrfamilienhaus mit ergänzenden Praxen be-
baut, im Grundsatz wären diese Nutzungen auch in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässig.
Eine Überplanung als Allgemeines Wohngebiet is t gleichwohl nicht sinnvoll, da dies zum einen
eine räumlich isolierte punktuelle Festsetzung innerhalb festgesetzter Misch - und Gewerbege-
biete darstellen würde, zum anderen sollen den Eigentümern Umnutzungsmöglichkeiten wie in
einem Mischgebiet nicht geno mmen werden. Trotz der derzeit vorherrschenden Wohnnutzung
sollen in diesem Teil des Plangebietes auch zukünftig z.B. auch freiberufliche Nutzungen möglich
sein, die den Umfang des § 13 BauNVO überschreiten.
Mit der Festsetzung als Mischgebiet wird die Darstellung der 97. Änderung des Flächennutzungs-
plans für diesen Bereich aufgenommen und in die verbindliche Bauleitplanung übertragen.
6.2.2. Maß der baulichen Nutzung
Im räumlichen Geltungsbereich werden zur Nutzungsdichte als Maß der baulichen Nutzung
nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen:
Für den Vorhabenbereich wird das Vorhaben im Sinne von § 12 Abs. 1 BauGB über die in der
Planzeichnung und im An lagenblatt 3 dargestellten Gebäudeflächen und über die als Anlagen-
blatt 1 und 2 dargestellten Visualisierungen definiert. Die daraus resultierende Grundflächenzahl,
Geschossflächenzahl und die Gebäudehöhen werden in der Planzeichnung mit
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• einer Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0, einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,4 sowie
über differenzierte Gebäudehöhen festgesetzt.
Die Festsetzung der Grundflächenzahl von 1,0 ermöglicht die nahezu vollständige Unterbauung
des Vorhabenbereichs mit einer großflächigen Tiefgarage und die Errichtung der Vorhabenge-
bäude sowie der geplanten ebenerdigen Stellplatzflächen und Bewegungsflächen (Straßen und
Wege) bis zu einer vollständigen Versiegelung des Vorhabenbereich s. Umweltbelange stehen
dem am Vorhabenstandort nicht entgegen. Die Grundflächenzahl von 1,0 entspricht weitestge-
hend den Versiegelungsanteilen der vorherigen Nutzungen auf dem Grundst ück. Mit dem am
23.06.2021 in Kraft getretenen Baulandmobilisierungsgese tz wurden die Werte des § 17
BauNVO von grundsätzlich verbindlichen Werten zu Orientierungswerten herabgestuft, um den
Kommunen eine flexiblere, an die jeweiligen städtebaulichen Bedürfnisse angepasste Planung
zu ermöglichen. Mit einer GRZ von 1,0 wird zwa r der Orientierungswert nach § 17 BauNVO für
Mischgebiete (0,6) oder sonstige Sondergebiete (0,8) überschritten und ein Wert festgesetzt, wie
er nach § 17 BauNVO nur für Kerngebiete gewählt werden soll. Dies ist für das Vorhaben jedoch
städtebaulich gerechtfertigt. Die Abweichung bezüglich des Parameters GRZ ist angesichts der
städtebaulichen Rahmenbedingungen für diesen Standort geboten . Zum einen ähnelt der Nut-
zungsmix weitgehend dem eines Kern -, Misch- oder urbanen Gebietes , zum ander en wird die
vollständige Versiegelung im Wesentlichen durch das großflächige Tiefgaragenbauwerk be-
stimmt, das jedoch städtebaulich ein erheblich geringeres Gewicht als eine Hochbebauung hat.
Weitergehend ist mit der Tiefgarage über die Ausweisung von 220 Stellplätzen für die Öffentlich-
keit ein hohes öffentliches Interesse aus der Quartiersfunktion der Garage verbunden und mit
den geplanten Pflanzungen, Bäumen und dem Pocket-Park auf den ebenerdigen Flächen sowie
den weitgehenden Begrünungen der Flachdächer eine Verbesserung für das Mikroklima – auch
mit großflächiger Versiegelung – gegeben.
Das Höchstmaß bei der Grundflächenzahl von 1,0 wird durch eine maßvolle oberirdische Bebau-
ung ausgeglichen. Statt einer Geschossflächenzahl von 3,0, wie sie etwa für urbane Gebiete oder
Kerngebiete zulässig wäre, reicht vorliegend eine GFZ von 1,4. Dies und die Verbesserung der
Parkplatzsituation im Hafenquartier in Verbindung mit einer Durchgrünung des Vorhabenberei-
ches gleichen die sich aus einer vollständigen Versiegelung ergebenden Nachteile aus. Die fest-
gesetzte GFZ von 1,4 ber ücksichtigt die erforderlichen Fl ächenanteile der geplanten Oberge-
schossnutzungen.
Zur Sicherung der geplanten Höhendifferenzierung der Gebäude und baulichen Anlagen aus dem
Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) werden die Höhen der baulichen Anlagen im Vorhaben-
bereich
• als Maximalmaß / maximale Höhen (Hmax.), Mindestmaß / Mindesthöhen (Hmin.) und
zwingende Höhen (H) in Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt.
Als Höhe der baulichen Anlage gilt der höchste Punkt der Attika / die Oberkante der auf-
steigenden Außenwand / der höchste Punkt der Dachkonstruktion.
Unter Bezug auf die angrenzenden bestehenden Geländehöhen (siehe nachrichtlich in der Plan-
zeichnung zum VBP Nr. 609 dargestellte Kanaldeckelhöhen in m ü. NHN) sowie den vorgesehe-
nen Erdgeschosshöhen der Vorhabenplanung von 57,95 m ü. NHN sind innerhalb der überbau-
baren Grundstücksflächen Geb äudehöhen von rund 4,50 m bis 25, 00 m realisierbar. Die Fest-
setzungen bilden die erforderlichen H öhen der eingeschossigen Ladenbereiche bis hin zur
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siebengeschossigen Turmbebauung zum Hansaring und Errichtung des Uhrenturms zum Stadt-
hafen Nord ab. In der Regel sind maximalen Höhen Mindesthöhen mit einem Höhenabstand von
0,50 m zugeordnet.
In planungsrechtlicher Übersetzung architektonisch und bautechnisch notwendiger unterschied-
licher Attikahöhen des Gebäudes für den Verbrauchermarkt (Bauteil B1) werden die Höhenfest-
setzungen hier mit einem Abstand von 1,40 m bestimmt. So werden eine in der Höhe durchge-
hende Fassade / Attika über mehrere Gebäudeabschnitte im Norden, ein Übergang mit geringem
Höhenversatz zur Pergola / Überdachung der Anlieferdurchfahrt im Osten und eine witterungs-
schützende Ausführung der Attika im Bereich der Überdachung ermöglicht. Des Weiteren wird
zur Umsetzung einer erhöhten Attika im nördlichen Bereich des Bauteils C3 (Gebäudeabschnitt
zum Bauteil C2) die Höhenfestsetzung mit einem Abstand von 1,00 m bestimmt. Dies erlaubt die
bautechnische Ausführung unterschiedlicher Attikahöhen und ermöglicht den aktiven Schall-
schutz westlich angrenzender Nutzungen.
Insgesamt wird das Höhenprofil und die Geschossigkeit der Vorhabengebäude entsprechend den
Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans sowie in Rückschluss auf die bereits im
Rohbau errichteten Gebäude planungsrechtlich sichergestellt . Gleichzeitig bleiben Anpas-
sungsoptionen zur Berücksichtigung wechselnder bautechnischer Ausf ührungserfordernisse im
weiteren Planungsprozess erhalten.
Die Höhen der Vordächer und Überdachungen der Vorhabenplanung werden a ls wesentliche
Elemente der Fassadengliederung sowie als Witterungsschutz über separate Höhenfestsetzun-
gen mit einer maximalen Höhe in Metern über Normalhöhennull festgesetzt. Zur Gewährleistung
des Witterungsschutzes und Entwässerung der Überdachung im Bereich des Bauteils B überragt
die selbstständig stehende Dachkonstruktion konstruktiv die Gebäudeaußenkante. Für das in
Kombination mit einer festgesetzten Durchfahrt zwischen den Nutzungsbereichen B und C ge-
plante Dachelement sichert die Festsetzung einer Mindestdurchgangshöhe von 7,10 m über Be-
zugspunkt die geplante Höhenlage des baulichen Elements zwischen den Gebäudebereichen.
Die entlang der Fassade der Nutzungseinheit C geführte Wegeachse wird über einen Durchgang
im Erdgeschoss des Gebäudeteils C mit einer Mindestdurchgangshöhe von 4,20 m über Bezugs-
punkt vom Hansaring bis an den Hafenweg geführt. Neben der Sicherung der geplanten archi-
tektonischen Gebäudegestaltung wir d über die Festsetzung die barrierefreie Anfahrbarkeit der
ebenerdigen Stellplatzanlage sowie die Sicherung einer Notüberfahrt zum Hafenweg für Pkw ge-
währleistet.
Als Bezugspunkt für die Mindestdurchgangshöhe und damit Gegenpunkt für die Bestimmung der
lichten Höhe der erhöhten Gebäudeteile ist der mit einer Höhe von 57,95 m ü. NHN definierte
Nullpunkt der Oberkante Gelände / der Oberkante Fertigfußboden des Erdgeschosses der Vor-
habenplanung bestimmt. Der Nullpunkt ist nachrichtlich sowohl in der Planzeichnung zum
VBP 609 als auch in der Anlage 3 zum Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt.
Abweichend von den oben benannten Maßgaben wird für den Gebäudeteil im südlichen Vorha-
benbereich zum Hafenweg (Bauteil C4) die Festsetzung einer zwingenden Gebäudehöhe getrof-
fen. Um einen konstruktiven Spielraum bei der Dachausbildung zu gewährleisten, wird gemäß
§ 18 Abs. 2 BauNVO eine geringfügige Abweichun g von der zwingenden Gebäudehöhe von
+/- 20 cm als zulässig festgesetzt. Die Festsetzung als zwingende Gebäudehöhe sichert in Kom-
bination mit der zum Hafenweg festgesetzten Baulinie eine durchlaufende maßstäbliche Rand-
bebauung zur öffentlichen Straße . Die festgesetzte Gebäudehöhe nimmt dabei die Höhen der
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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westlich an das Planvorhaben angrenzenden Bebauung (Hafenweg Nr. 15) auf dem Grundstück
nach § 12 Abs. 4 BauGB und der im weiteren westlichen Verlauf bestehenden vorderen Gebäu-
defassaden auf, so dass eine nahezu einheitlich durchlaufende vordere Gebäudekante als räum-
liche Begrenzung des Hafenwegs nach Norden gewährleistet ist. Mit de r Höhenfestsetzung in
Kombination mit der Baulinie ist eine geringfügige Überschreitung der Abstandsflächen über die
Mitte der Verkehrsfläche des Hafenwegs verbunden. Derzeit befindet sich der Straßenabschnitt
des Hafenwegs noch im Eigentum der Stadtwerke Münster GmbH. Die Straße wird mit dem vor-
liegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt und
nachfolgend, in Absprache mit der Stadt und den Stadtwerken, als öffentliche Straße gewidmet.
Die Sicherung erfolgt über Baulasten.
Um den allgemeinen technischen Erfordernissen der geplanten Vorhabennutzungen zu entspre-
chen, wird darüber hinaus festgesetzt, dass
• eine Überschreitung der maximalen Höhen bzw. zwingenden Höhen baulicher Anlagen
für technische, untergeordnete Bauteile wie z.B. Schornsteine, Masten, Aufbauten für Auf-
züge, Solaranlagen, Lüftungs- und Kühlaggregate gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO bis zu ei-
ner Höhe von maximal 3,50 m zulässig ist, sofern diese um mindestens 3,00 m von den
Außenwänden der Gebäude zurückversetzt angeordnet werden. Für aufgeständerte So-
laranlagen bis 1,00 m Höhe genügt ein Abstand zur Außenwand von 1,00 m.
Die Sonderregelung für die niedrigeren Solaranlagen berücksichtigt, dass die Anlagen
dann hinter einer ca. 40 cm hohen Attika stehen, sodass sie nur aus größerer Entfernung
vom Boden aus wahrgenommen werden können.
Innerhalb der festgesetzten Höhen ist die Errichtung der geplanten Vorhabennutzungen entspre-
chend den funktionalen und betrieblichen Erfordernissen gewährleistet und wird den Vorgaben
des Vorhaben- und Erschließungsplans entsprochen. Gleichzeitig ist mit den Festsetzungen zum
Maß der baulichen Nutzung eine Einpassung des Vorhabens in die Ma ßstäblichkeit der beste-
henden Bebauungsstruktur in den Maßgaben einer geordneten städtebaulichen Entwicklung si-
chergestellt.
Für die nach § 12 Abs. 4 BauGB einbezogenen Mischgebietsflächen am Hafenweg wird als
Maß der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
• eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,8
bei einer zulässigen Zahl der Vollgeschosse von zwingend vier Vollgeschossen zum Ha-
fenweg und zwingend bzw. maximal zwei Vollgeschossen im rückwärtigen Bereich fest-
gesetzt.
Die Festsetzungen zur GRZ und GFZ entsprechen den zurzeit über den rechtskräftigen Bebau-
ungsplan Nr. 401 für das Baugebiet geltenden Ausnutzungsziffern zum Ma ß der baulichen Nut-
zung, wobei mit der GRZ von 0,6 der Orientierungswert für die Bestimmung des Maßes der bau-
lichen Nutzung nach § 17 BauNVO für Mischgebiete aufgenommen wird. Die Geschossflächen-
zahl von 1,8 ist gegenüber dem Orientierungswert gemäß § 17 BauNVO erhöht und berücksich-
tigt die Maßstäblichkeit des bereits auf dem Grundstück errichteten Gebäudes in Anlehnung an
die bestehenden angrenzenden Gebäude und baulichen Anlagen am Hafenweg.
Mit der Festsetzung von vier Vollgeschossen zum Hafenweg wird die Geschossigkeit des rechts-
kräftigen Bebauungsplans Nr. 401 für diesen Bereich übernommen. Die zwingende Viergeschos-
sigkeit sichert eine maßstäbliche Ausgestaltung des Geb äudes im Höhenanschl uss an die
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westlich angrenzenden viergeschossigen Bestandsgebäude bzw. an das mit einer zwingenden
Gebäudehöhe festgesetzte östlich angrenzende Vorhabengebäude. Die Festsetzung der Zwei-
geschossigkeit im r ückwärtigen Grundst ücksbereich kompensiert den Wegfa ll eingeschossig
überbaubarer Grundstücksflächen aus dem bestehenden Planungsrecht . Über die Festsetzung
als zwingende bzw. maximale Zweigeschossigkeit ist ein maßstäblicher Höhenanschluss an die
rückwärtigen baulichen Anlagen des festgesetzten östlich angrenzenden Vorhabengebäudes ge-
währleistet.
Auf Basis dieser Festsetzungen ist das Gebäude im Mischgebiet bereits errichtet worden. Das
zum Hafenweg errichtete fünfte Geschoss unterschreitet die Grundfläche des darunterliegenden
Geschosses um mindestens ein Viertel und ist damit gemäß § 2 Abs. 6 BauO NRW 2018 kein
Vollgeschoss. Das Bestandsgebäude hält sich damit im Rahmen der durch diesen Bebauungs-
plan vorgegebenen Festsetzungen.
6.2.3. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Das Architekturkonzept sieht eine differenzierte bauliche Einpassung des Vorhabens in die vor-
handene Stadtstruktur vor. So werden zur Aufnahme der geschlossenen Straßenrandbebauung
zum Hansaring westlich und östlich des neuen Eingangsbereichs die geplanten baulichen Anla-
gen an die Bestandsgebäude „Hansaring 48“ und „Hansaring 58“ angebaut. Zum Hafenweg, im
südwestlichen Geltungsbereich, wird mit baulichem Anschluss der Planvorhaben an die westlich
angrenzenden Bestandsgebäude eine durchlaufende Gebäudeflucht bis zur Dortmunder Straße
erwirkt. Entlang der östlichen Grenze des Geltungsbereichs ist das Vorhabengebäude im Bau-
teil B entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans über die gesamte
Länge der baulichen Anlagen grenzständig zur ehemaligen Gebäudewand der OSMO-Hallen als
Nachbargrenze zu errichten.
Zur planungsrechtlichen Sicherung der benannten baulichen Einpassung wird als Bauweise ge-
mäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 22 BauNVO sowohl für
• den Vorhabenbereich als auch f ür das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB die ge-
schlossene Bauweise (g) festgesetzt.
Mit der Festsetzung der geschlossenen Bauweise f ür das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB
als Ergänzungsbereich zum Hafenweg wird die bestehende Festsetzung im Bebauungsplan
Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“ übernommen. Mit der Fertigstellung des Gebäudes auf
der Ergänzungsfläche und der Fertigstellung der Vorhabenbebauung zum Hafenweg sind die
städtebaulichen Zielsetzungen einer geschlossenen Straßenrandbebauung in diesem Bereich
bereits realisiert. Nach Osten, zum Entwicklungsbereich „Stadthafen Nord“, wird die Umsetzung
des Vorhabens entsprechend den Maßgaben zur Grenzständigkeit über eine Nachbarschaftszu-
stimmung erwirkt. Insgesamt wird mit der Festsetzung zur Bauweise den Entwicklungszielen
nach ablesbaren durchlaufenden Raumbegrenzungen zu den Haupterschließungsstraßen sowie
den Notwendigkeiten im baulichen Anschluss der geplanten Gebäude an die bestehende Bebau-
ung planungsrechtlich entsprochen.
Die differenzierten Höhenfestsetzungen in der Planzeichnung und die Anlagenblätter des VEP
zeigen, dass das 3. Obergeschoss an der Grenze zum nördlich gelegenen Grundstück Hansaring
58 einen Abstand von ca. 3,75 m einhält. Der Abstand ist wegen der vorhandenen, wegen des
Walmdaches sogar grenzüberschreitenden Bebauung auf dem Nachbargrundstück erforderlich
und städtebaulich vertretbar. Im Baugenehmigungsverfahren kann deshalb in Anwendung von
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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§ 22 Abs. 3 2. HS BauNVO eine Abweichung von ca. 3,75 m zugelassen werden, ohne dass des-
halb das Prinzip der geschlossenen Bauweise aufgegeben werden müsste. Ein größerer Abstand
des Staffelgeschosses zur Grundstücksgrenze ist nicht erforderlich, weil die Außenwand und das
Dach des Hauses Hansaring 58 in diesem Bereich keine Fenster aufweisen. Die durch das Ab-
standflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Belüftung und des Sozialabstands wer-
den durch die Abweichung nach § 22 Abs. 3 BauNVO nicht berührt.
Die überbaubaren Grundst ücksflächen werden dur ch Baugrenzen und Baulinien gemäß
§ 23 Abs. 1 BauNVO wie folgt festgesetzt:
• Im Vorhabenbereich sichern die überbaubaren Grundstücksflächen die Stellung und Hö-
henstaffelungen der geplanten oberirdischen Gebäude und baulichen Anlagen der Vor-
habennutzung entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans
(zur Tiefgarage siehe Kapitel 6.2.6). Abgeleitet aus den unterschiedlichen Nutzungsprofi-
len und städtebaulichen Maßgaben zur Einpassung der Gebäude in die bestehende Be-
bauungsstruktur sind die Baugrenzen teilweise grenzst ändig zu den benachbarten, au-
ßerhalb des Geltungsbereichs liegenden Grundstücken angeordnet, teilweise nehmen sie
die Geb äudefluchten der stra ßenbegleitenden Bestandsgebäude auf bzw. sichern die
Überbaubarkeiten unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Vorgaben zu Abstands-
flächen. Im Wesentlichen werden zwei Hauptgeb äudebereiche unterschieden. Mit abso-
luten Abmessungen in den Erdgeschossberei chen von rund 80 m auf 120 m entspricht
die nordöstliche überbaubare Grundstücksfläche (Bauteil A und B) den Erfordernissen
des in diesem Bereich geplanten Verbrauchermarktes einschlie ßlich des Drogeriemark-
tes, der Apotheke, der Kindergroßtagespflegestellen und ergänzender Mischnutzungen.
Die südwestliche überbaubare Grundstücksfläche (Bauteil C), mit Flächen für den geplan-
ten Lebensmitteldiscountmarkt und weiteren Ergänzungsnutzungen im Rahmen von
Dienstleistungs- und Gastronomieflächen, wird in einer Abmessung von rund 70 m auf
50 m gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO zeichnerisch festgesetzt. Innerhalb der Baufenster sind
mit einer Tiefe von rund 10 m bis 15 m die Baugrenzen der geplanten Obergeschossnut-
zungen im Sinne von darüberliegenden Geschossabgrenzungen zeichnerisch abge-
grenzt.
Neben den zwei Gebäudekomplexen werden unter Achtung der Belange zum Immissi-
onsschutz ergänzende Baufenster für die Überdachung der Tiefgaragenein- und -ausfahrt
von der Erschließungsstraße vom Hansaring sowie für die Zu- und Abgänge der Tiefga-
rage im Bereich der ebenerdigen Stellplatzfläche festgesetzt.
• Zum Hafenweg (Bauteil C) wird eine Baulinie nach § 23 Abs. 2 BauNVO in Kombination
mit einer zwingenden Gebäudehöhe festgesetzt. Hierüber wird die städtebauliche Maß-
stäblichkeit von nahezu gleichhohen, durchlaufenden Geb äudefronten als Straßenrand-
bebauung zum Hafenweg im Kontrast zu den südlichen Speichergebäuden als punktför-
mige Dominanten erwirkt.
Zur Sicherung der differenzierten Fassadengestaltung gem äß dem Vorhaben- und Er-
schließungsplan mit einem zurückspringenden Abschnitt im Erdgeschoss des Bauteils C4
zum Hafenweg können Gebäudeteile im Erdgeschoss über eine Länge von 36,25 m und
bis zu einer Tiefe von maximal 1,20 m von der Baulinie zurücktreten. Das Zurücktreten
von der Baulinie ermöglicht die architektonische Betonung der städtebaulich übergeord-
neten neuen Verbindung / Wegeachse vom Hafenweg zum Hansaring. Die
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 30 von 134
Tiefgaragenein- und -ausfahrt sowie der Durchgang im Erdgeschoss des Gebäudes zum
Hafenweg sind zur Sicherung der Fahr- und Wegebeziehungen von der Baulinienfestset-
zung ausgenommen.
• Für das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB wird mit dem Ziel einer durchlaufenden
Gebäudeflucht am nördlichen Rand des Hafenwegs eine Baulinie in Verl ängerung der
Gebäudekante der Vorhabenplanung festgesetzt. Neben der Baulinie wird das Baufenster
mit einer Tiefe von rund 17,00 m über Baugrenzen gesichert. Zur zeitgemäßen Ausnut-
zung des innerstädtischen Grundstücks wird im nordöstlichen rückwärtigen Grundstücks-
bereich ein ergänzendes Baufenster mit einer Tiefe von rund 17,00 m als zum Vorhaben-
bereich grenzständige Bebauung gesichert. Zur Sicherung der Maßstäblichkeit ist für das
oberste Geschoss (Dachgeschoss) des Gebäudes auf dem Grundstück nach § 12 Abs. 4
BauGB ein Zurücktreten des Gebäudes oder von Gebäudeteilen von der zum Hafenweg
festgesetzten Baulinie um bis zu 4,00 m zulässig.
Für den Vorhabenbereich sichern die Festsetzungen die Umsetzung des Planvorhabens in den
Vorgaben des Vorhaben- und Erschließungsplans. Für das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB
wird mit den Festsetzungen das bereits fertiggestellte Gebäude in den Maßgaben der vorhande-
nen straßenbegleitenden Bebauung zum Hafenweg planungsrechtlich gesichert. Insgesamt ist
über die Festsetzungen von Baugrenzen in Kombination mit Baulinien eine Einpassung der Ge-
bäude und baulichen Anlagen innerhalb der geplanten Maßstäblichkeit und städtebaulichen Ak-
zentuierungen in die bestehende Stadtstruktur sichergestellt.
6.2.4. Dachform und Firstrichtung
Die Ausgestaltung der Gebäude und baulichen Anlagen einschließlich der Aussagen zur Dach-
ausbildung und zur Dachbegrünung ist im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) als Bestand-
teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 3 BauGB verbindlich dokumen-
tiert. Eine weitergehende Sicherung der Dachgestaltung über Festsetzungen als örtliche Bauvor-
schriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 BauO NRW ist für den Vorhabenbereich
nicht erforderlich.
Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 401 ist für das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB als
örtliche Bauvorschrift die Ausbildung einer geneigten Dachfläche in Kombination mit einer parallel
zum Hafenweg verlaufenden Firstrichtung zeichnerisch festgesetzt. Die Festsetzu ng steht dem
auf Grundlage des VBP Nr . 535 mit einem Flachdach errichteten Gebäude zum Hafenweg ent-
gegen. Zur Sicherung des genehmigten Bestandes aus den Maßgaben des VBP Nr. 535 wird im
vorliegenden Bauleitplanverfahren auf Festsetzung en zur Ausgestaltung des Daches für das
Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB verzichtet.
Mit Wegfall der Festsetzungen zur Dachgestaltung wird die durchlaufende einheitliche Dachge-
staltung zwischen den Flachdächern und flachgeneigten Dächern der angrenzenden Gebäude
am Hafenweg planungsrechtlich abgebildet und den Belangen nach einer klaren Raumbildung
und gestalterisch ablesbaren Einfassung des Hafenwegs entsprochen.
6.2.5. Material und Farbgebung
Die Fassadengestaltung der Gebäude und baulichen Anlagen im Vorhabenbereich einschließ-
lich der Aussagen zu Material und Farbgebung sind in den Visualisierungen (Anlagen 1 und 2)
des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) dokumentiert. Darüber hinaus werden Regelungen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 31 von 134
zur Fassadengestaltung im Durchführungsvertrag getroffen. Eine weitergehende planungsrecht-
liche Sicherung von Material - und Farbvorgaben gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1
BauO NRW ist für den Vorhabenbereich nicht erforderlich.
Für das Gebäude auf dem Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB sind vor dem Hintergrund der
heterogenen Bestandsbebauung zum Hafenweg keine Vorgaben als gestalterische örtliche Bau-
vorschriften vorgesehen.
6.2.6. Nebenanlagen, Stellplätze und Gemeinschaftsanlagen
Als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO soll die Anordnung der Fahrradabstell anlagen
oder auch anderer untergeordneter Nebenanlagen (z. B. Einkaufswagenboxen/-überdachungen,
Ladestationen für Elektro -Kfz und/oder Pedelecs/E -Bikes, der Versorgung des Vorhabenberei-
ches / des Baugebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser bzw. der Ableitung von Abwas-
ser dienende Anlagen, Solaranlagen, Standorte für Abfallbehälter und fernmeldetechnische Ne-
benanlagen), die dem Nutzungszweck der Vorhabennutzungen / dem Baugebiet dienen und sei-
ner Eigenart nicht widersprechen, sowohl im Vorhabenbereich als auch auf dem Grundstück nach
§ 12 Abs. 4 BauGB unabhängig von den überbaubaren Grundstücksflächen erfolgen können.
Gleichwohl sollen Nebenanlagen auf die dem Nutzungszweck der Vorhabenplanung / dem Bau-
gebiet dienenden Anlagen und damit auf ein verträgliche s Maß begrenzt werden. Eine entspre-
chende Festsetzung zur Zul ässigkeit von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO ist in den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen.
Den zulässigen Nutzungen zugeordnete Nebenräume im Untergeschoss (Kellerräume), wie zum
Beispiel Abstell-, Technik- und Lagerräume, bilden mit der Tiefgarage ein zusammenhängendes
unterirdisches Bauwerk. Dieses unterirdische Bauwerk wird gemäß § 12 BauGB in der Planzeich-
nung durch eine dünne magentafarbene Linie mit der Kennzeichnung „TG“ umgrenzt, die – zu-
sammen mit den festgesetzten Bereichen für die Tiefgaragenein- und -ausfahrten – die überbau-
bare Grundstücksfläche der unterirdischen Bebauung im Plangebiet abschließend festsetzt. Ne-
benräume zur zulässigen Hauptnutzung sind damit auch in der Fläche für Tiefgaragen zulässig.
Auf Grundlage der 2017 erteilten Baugenehmigung sind die Tiefgarage nflächen sowie die Ne-
benräume im Rohbau bereits fertiggestellt (siehe auch Kapitel 1.1).
Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs für die im Geltungsbereich des VBP Nr. 609 zulässi-
gen Nutzungen erfolgt ausschließlich auf den privaten Grundstücksflächen.
Für den Vorhabenbereich wird der Stellplatznachweis entsprechend der Stellplatzsatzung der
Stadt Münster (Stadt Münster, 01.01.2020) mit rund 247 Pkw-Stellplätzen und rund 477 Fahr-
radabstellplätzen erbracht. Über die erforderlichen Pkw-Stellplätze hinaus werden 220 Stellplätze
für eine Quartiersgarage und damit insgesamt 467 Pkw-Stellplätze realisiert. Hierbei werden rund
350 Pkw-Stellplätze in der Tiefgarage und rund 179 Fahrradabstellplätze in Fahrradräumen oder
Fahrradbereichen in der Tiefgarage sowie rund 103 Pkw-Stellplätze und rund 230 Fahrradabstell-
plätze auf dem ebenerdigen Kundenparkplatz realisiert . Witterungsgeschützte Fahrradabstell-
plätze in der Tiefgarage sind vorrangig den Mietern und Mitarbeitern des HafenMarkts vorbehal-
ten. Weitergehend werden neben rund 68 Fahrradabstellplätzen in den rückwärtigen Grund-
stücksbereichen rund 14 Pkw-Stellplätze für Mitarbeiter im nördlichen Vorhaben bereich zu den
rückwärtigen Grenzen der Grundstücke zum Hansaring und der Schillerstraße ausgewiesen. Von
den insgesamt rund 477 Fahrradabstellplätzen werden ca. 30 Stellplätze für Lastenräder oder
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Fahrräder mit Anhänger sowohl ebenerdig als auch witterungsgeschützt in der Tiefgarage ange-
boten.
Die Fahrradabstellplätze in der Tiefgarage sind in unmittelbarer Nähe zu Aufzügen vorgesehen,
um eine vom motorisierten Verkehr unabhängige Andienung über die Aufzüge zu gewährleisten.
Damit verbundene technische Anforderungen an die Aufzüge und Türen sind Gegenstand der
Ausführungsplanung.
Der bauordnungsrechtliche Stellplatznachweis für die Vorhabennutzungen liegt gemäß Stellplatz-
satzung der Stadt Münster (Stadt Münster, 01.01.2020) rechnerisch bei 275 Pkw-Stellplätzen und
266 Fahrradabstellflächen für die Einzelhandels - und Dienstleistungsnutzungen sowie 98 Fahr-
radabstellplätzen für die Wohnnutzungen. In Anbetracht des aktuellen Trends zu alternativen Mo-
bilitätslösungen und der integrierten Lage des Standortes wird prognostiziert, dass ein Großteil
der Kunden standortnah aus den umliegenden Wohngebieten gener iert wird. Vor dem Hinter-
grund der besonders für Fuß- und Radfahrer attraktiven Vernetzung des Plangebietes mit den
umliegenden bestehenden und geplanten Stadt- und Wohnbereichen werden die Pkw-Stellflä-
chen um 28 Plätze zugunsten eines um 112 Stellplätze erhöhten Angebotes an Fahrradabstell-
plätzen reduziert. Insgesamt werden 477 Fahrradabstellplätze im Vorhaben realisiert.
Neben diesen bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätzen werden in der Tiefgarage des
Planvorhabens zusätzlich 220 öffentlich nutzbare Stellplätze im Sinne einer Quartiersgarage re-
alisiert. Über die Stellplätze für die Öffentlichkeit soll dem bestehenden Parkdruck im Quartier
entgegengewirkt und die verkehrliche Situation im Stadtteil durch Reduzierung von Parksuchver-
kehren verbessert werden.
Alle ober- und unterirdischen Stellplätze im Planvorhaben – mit Ausnahme der fest vermieteten
Stellplätze bzw. der Mitarbeiter-Stellplätze im nördlichen rückwärtigen Grundstücksbereich – wer-
den über ein sogenanntes „smartes“ EDV-System bewirtschaftet. Eine Unterscheidung mit spe-
zieller Ausweisung und Kennzeichnung von bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätzen der
Vorhabennutzungen und öffentlichen Stellplätzen kann entfallen und erfolgt nicht. Die Erfassung
und Zuordnung der unterschiedlichen Stellplatznutzungen erfolgt computergesteuert. Dabei wird
zwangsläufig hingenommen, dass Anwohner und Nutzer aus dem Quartier „Stellplätze der Ein-
zelhandelsrichtungen“ nutzen oder Kunden der Einzelhandelsbetriebe „Stellplätze der Quartiers-
garage“. Mit dem smarten System können seitens des Betreibers zukünftig verschiedene Mietop-
tionen für Dauerstellplätze angeboten werden und insbesondere in der Nachtzeit, wenn die Ein-
zelhandelsbetriebe geschlossen sind , mehr als die 220 Quartiersstellplätze für Anwohner des
Hansa- sowie Hafenviertels und für Besucher der Einrichtungen im Hafen zur Verfügung gestellt
werden. In der ersten Stunde sollen alle Stellplätze kostenfrei zur Verfügung stehen.
Die Tiefgarage ist über Ein- und Ausfahrten vom Hansaring und vom Hafenweg angebunden, die
Anfahrbarkeit des oberirdischen Kundenparkplatzes erfolgt ausschlie ßlich über den Hansaring,
der Parkplatz erhält lediglich eine Notüberfahrt zum Hafenweg. Über ein intelligentes Parkleitsys-
tem in der Trennung der oberirdischen Stellplätze und der Tiefgarage werden die Mieter, Mitar-
beiter und Kunden des HafenMarkts sowie die Nutzer der Quartiersgarage und Besucher des
Stadthafens zielgerichtet auf die freien ebenerdigen bzw. Tiefgaragenstellplätze geleitet. Unnö-
tige und Emissionen verursachende Parksuchverkehre werden somit vermieden.
Im Hinblick auf den erwarteten Anstieg der Elektromobilität werden für E -Pkw mindestens 25
Elektroladestationen zuzüglich zwei Schnellladestationen und für E-Bikes / Pedelecs mindestens
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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50 Lademöglichkeiten im Vorhaben geschaffen. Darüber hinaus sind zur Stärkung alternativer
Mobilitätslösungen im Sinne des Masterplans Mobilität 2035+ der Stadt Münster im Falle positiver
Bedarfe in der Tiefgarage zwei öffentlich zugängliche Stell plätze für ein Car-Sharing Angebot
bereitzuhalten. Die Regelungen werden als Vorgaben zum Mobilitätskonzept unter § 5 Bestand-
teil des Durchführungsvertrages.
Zur Sicherung des Stellplatzkonzeptes und der Anlagen zum ruhenden Verkehr werden
• im Vorhabenbereich die Fl ächen f ür Kunden-, Besucher- und Mitarbeiterstellplätze als
Fläche für Stellplätze (St) sowie Fläche für Tiefgaragen (TG) einschließlich der Ein- und
Ausfahrtsbereiche der Tiefgarage gemäß § 12 BauNVO i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22
BauGB in den bauordnungsrechtlich erforderlichen Bedarfen festgesetzt. Außerhalb der
festgesetzten Stellplatz- und Tiefgaragenbereiche ist die Errichtung von Stellplätzen oder
Anlagen für den ruhenden Verkehr unzulässig. Zur Freihaltung der erforderlichen Bewe-
gungsflächen der Feuerwehr für eine Brandbekämpfung in den umliegenden Oberge-
schossen und zur Vermeidung von Nebenanlagen, die als Überdachung der Stellplatzan-
lagen den durch Bepflanzung geprägten Platzcharakter im Übergang zwischen Hansaring
und Hafen gestalterisch stören würden, sind dort Stellplätze (St) nur als nicht überdachte,
ebenerdige Stellplätze zulässig. Eine Erfüllung der zum 1.7.2021 eingeführten Vorgaben
des § 8 Abs. 2 BauO NRW, mit dem für Stellplatzanlagen über 35 Stellplätzen Überdach-
ungen mit Photovoltaikanlagen gefordert werden, würde diesen Belangen entgegenste-
hen und ist daher verzichtbar, weitergehend liegt die Bauantragsstellung zum Vorhaben
vor dem 1.1.2022.
Die Sicherung der erforderlichen Pkw-Stellplätze und Fahrradabstellplätze einschließlich
der Anzahl der Stellplätze für Lastenräder/Fahrräder mit Anhänger erfolgt als Festsetzung
für den gesamten Vorhabenbereich.
Mit den Festsetzungen wird die Anordnung der Anlagen für den ruhenden Verkehr im Vorhaben-
bereich unter Achtung der Belange zum Immissionsschutz planungsrechtlich gesichert. Die Auf-
teilung des Kundenparkplatzes sowie die Anordnung der Einkaufswagensammelanlagen (siehe
auch Nebenanlagen sowie Kapitel 6.2.3) ist in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach-
richtlich übernommen. Auf Grundlage der 2017 erteilten Baugenehmigung ist die Tiefgarage im
Rohbau bereits fertiggestellt (siehe auch Kapitel 1.1).
Für das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB werden keine planungsrechtlichen Vorgaben zur
Unterbringung des ruhenden Verkehrs getroffen. Hier ist die Anordnung und Ausgestaltung der
Anlagen für den ruhenden Verkehr als ebenerdige Stellplätze / Garagen oder in Form von Gara-
genanlagen unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgarage) innerhalb und außerhalb der überbau-
baren Grundstücksflächen nach den Regelungen der Landesbauordnung (BauO NRW) auf dem
Grundstück möglich.
Mit Fertigstellung des Gebäudes im Jahr 2016 wurde zur Sicherung des Stellplatzbedarfs das
Grundstück zugunsten privater und gemeinschaftlicher ebenerdiger Grünbereiche mit einer Tief-
garage unterbaut.
6.2.7. Versiegelung, Freiflächen und Begrünung
Für den Geltungsbereich des VBP Nr. 609 sind keine öffentlichen Grün- oder Freiflächen zur
Umsetzung übergeordneter grünräumlicher Belange geplant.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Den kleinräumigen Erfordernissen nach einer Sicherung grünräumlicher Belange wird über die
Ausweisung des Pocket-Parks als hochwertig gestalteter grüner Stadtplatz zum Hafenweg sowie
über die begleitenden Baumpflanzungen, Vegetationsflächen und Dachbegrünungsmaßnahmen
im Vorhabenbereich entsprochen.
Die im nördlichen Planbereich im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 401 mit der Zweckbestim-
mung „Spielplatz“ festgesetzte öffentliche Grünfläche ist aus den damaligen Zielsetzungen nach
einer Fortf ührung der stra ßenbegleitenden Blockstrukturen des Hansarings und der Schiller-
straße in den r ückwärtigen Grundst ücksinnenbereich mit einer Ausweisung wohnungsnaher
Spielplatzflächen abgeleitet, eine Umsetzung dieser Entwicklungsziele ist nicht erfolgt. Die Fl ä-
chen sind vollständiger Bestandteil des Vorhabengrundstücks und werden entsprechend den ver-
änderten Entwicklungszielen überplant.
Ein Ersatz der städtebaulich erforderlichen Spielplatzflächen wird in Abstimmung mit den Fach-
behörden der Stadt Münster über einen finanziellen Ausgleich zum Umbau bzw. zur Aufwertung
von naheliegenden Spielflächen beigebracht. Die Regelungen werden in § 26 des Durchfüh-
rungsvertrages gesichert. Die bauordnungsrechtliche Spielplatzverpflichtung (Kleinkinderspielbe-
reich) gemäß § 8 Abs. 4 BauO NRW wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens an geeig-
neter Stelle, z. B. auf der Freifläche nördlich des Teilbereichs A, nachgewiesen.
Die Gestaltung der Grundstücksfreiflächen im Vorhabenbereich wird weitestgehend durch die
funktionalen und betrieblichen Abläufe um die Gebäude und baulichen Anlagen sowie durch die
Anforderungen der Pkw- und Fahrradstellplätze geprägt (siehe auch Kapitel 1.2 und 6.2.6). Ne-
ben den Hochbauten und ebenerdigen Anlagen ist mit der großflächigen Tiefgarage eine fast
vollständige Versiegelung des Vorhabengrundstückes verbunden. Gegenüber der ehemaligen
gewerblichen Nutzung, mit einem ebenfalls hohen Versiegelungsgrad und fehlenden Vegeta-
tionsflächen, sind keine zusätzlichen Belastungen bzw. Versiegelungen mit den Entwicklungszie-
len verbunden. Aus klimatischer Sicht ist daher nicht mit einer Verschlechterung der bisherigen
Versieglungssituation zu rechnen.
Als Maßnahmen zur Minderung des sogenannten Wärmeinseleffektes sowie zur Verbesserung
des Mikroklimas und zur grünräumlichen Aufwertung des Vorhabenbereichs ist eine großflächige
Begrünung der Dachflächen, die Errichtung des Pocket-Parks im südöstlichen Übergang des Vor-
habens zum Hafenweg sowie die Anpflanzung von Bäumen auf der ebenerdigen Stellplatzfläche
sowie im Ein- und Ausfahrtsbereich zum Hansaring und die Anlage von Vegetationsflächen ge-
plant. In dem fast vollständig mit der Tiefgarage unterbauten Vorhabenbereich erfolgen die Pflan-
zungen ausschließlich in Pflanztrögen mit einer künstlichen Bewässerung, Belüftung und Abfüh-
rung von überschüssigem Wasser (Drainage) zum Schutz vor Staunässe.
Die Sicherung der Maßnahmen erfolgt über Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB. So
sind im Vorhabenbereich
• entsprechend den Darstellungen des Vorhaben - und Erschließungsplans als Grünord-
nungsplan mindestens 37 standortgerechte Bäume in Pflanztrögen mit einer Boden - /
Substratmächtigkeit von mindestens 1,00 m und einem Mindestwurzelraum von 7,5 m³ je
Baum zu pflanzen. Die Baumarten und Pflanzqualitäten der Bäu me sind entsprechend
der Festsetzung auszuwählen.
• die Flachdächer der Gebäude auf einer Fläche von mindestens 6.000 m² mit einer exten-
siven Dachbegrünung aus einer standortgerechten Vegetation zu bepflanzen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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• die ebenerdigen Freiflächen entsprechen d dem Anlageblatt 3 des Vorhaben- und Er-
schließungsplans als Grünordnungsplan zu gestalten und zu begrünen.
Neben einer Verringerung der sommerlichen Erwärmung der Dach - und Freiflächen und einer
damit einhergehenden Aufwertung des Klimatops haben Dachbegrünungen auch eine wichtige
Zwischenspeicherfunktion bei Regenfällen, die das Entwässerungssystem bei Starkregenereig-
nissen wesentlich entlasten und damit Schäden vorbeugen können. Dabei stehen die umfangrei-
chen Begrünungen der Dachflächen einer späteren Errichtung von Anlagen zur Nutzung von so-
larer Strahlungsenergie nicht entgegen.
Darüber hinaus können die Dachbegrünungen zusammen mit den Bepflanzungen im Bereich des
Pocket-Parks als Nahrungsquelle und neue Lebensräume für Insekten und Vögel einen Beitrag
zum Erhalt der biologischen Vielfalt leisten.
Abgesehen von den klimatischen und ökologischen Vorteilen fördert die Begrünung mit Baum-
und Strauchpflanzungen schließlich die Aufenthaltsqualität im Vorhabenbereich und stärkt das
Ziel zur Entwicklung eines hochwer tigen urbanen Quartiersmittelpunktes. Mit dem Blick auf die
begrünten Vorhabendächer von der angrenzenden Nachbarbebauung und aus den Wohn- und
Dienstleistungsnutzungen in den Obergeschossen des Planvorhabens tragen die Dachbegrünun-
gen auch zu einer Verbesserung der Gestaltqualität im Vorhabenbereich bei (siehe Anlage 1 und
2 des VEP).
Für das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB soll innerhalb der Zielsetzungen einer Mischge-
bietsnutzung eine weitestgehend flexible Überplanung der Grundst ücksfreiflächen erm öglicht
werden. Vor dem benannten Hintergrund werden die rechtskräftigen Festsetzungen aus dem Be-
bauungsplan Nr. 401 zur Sicherung grünräumlicher Belange weitestgehend übernommen. Dem-
nach sind im festgesetzten Mischgebiet nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
• mindestens 15 % der ebenerdigen Grundstücksfläche dauerhaft zu begrünen und
• ist bei ebenerdigen Stellplatzanlagen je angefangene fünf Stellplätze ein standortgerech-
ter Laubbaum mit einer Vegetationsfl äche von mindestens 2,00 m x 3,00 m zu pflanzen
und dauerhaft zu unterhalten. Die Baumart und Pflanzqualität der Bäume sind entspre-
chend der Festsetzung auszuwählen.
Mit den Festsetzungen wird eine grundlegende Gestaltqualität der Grünstrukturen auf den Grund-
stücksflächen sichergestellt. Mit zwischenzeitlicher Errichtung des Gebäudekomplexes wurde in
Umsetzung der Festsetzungen der mit einer Tiefgarage unterbaute Innenbereich unter Aus-
schluss der Wege- und Abstellflächen als Rasen- / Wiesenfläche und einer Baumpflanzung her-
gestellt.
6.2.8. Werbeanlagen
Um die Anordnung von Werbeanlagen auf ein stadträumlich vertretbares Maß zu reduzieren und
gestalterisch zu sichern, werden für die Nutzungen im Geltungsbereich Festsetzungen nach § 9
Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW zur Ausgestaltung von Werbean lagen ge-
troffen. Demnach sind
• im Geltungsbereich des Bebauungsplans Werbeanlagen mit wechselndem Licht (Blinkre-
klame), bewegtem (laufendem) Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudeattika
unzulässig.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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• für das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB Werbeanlagen höchstens bis zur Unterkante
der Fenster des obersten Geschosses und oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses
nur als Einze lbuchstaben zulässig. Darüber hinaus werden die Werbeanlagen für das
festgesetzte Mischgebiet als Ergänzungsbereich in ihrer Höhe, Länge und Tiefe bzw. Ab-
stand zur Fassade begrenzt.
Über die Festsetzungen wird eine grundsätzliche Gestaltqualität der Werbeanlagen entsprechend
den Maßgaben des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 401 planungsrechtlich sicherge stellt.
Gleichzeitig wird der Notwendigkeit nach einer angemessenen Au ßendarstellung der Betriebe
am Standort entsprochen.
Weitergehende Festsetzungen zur Ausgestaltung der Werbeanlagen für die Vorhabennutzungen
werden aufgrund der unterschiedlichen Nutzungsinhalte und Vielfalt der Werbebedürfnisse in Ab-
stimmung auf die Anforderungen an die Stadtgestalt im Bebauungsplan nicht getroffen. Gleich-
wohl wird die Art, der Umfang und die Gestaltung der Werbeanlagen im Rahmen eines Werbe-
konzeptes für die geplante Bebauung bis zum Satzungsbeschluss zwischen der Vorhabenträge-
rin und der Stadt Münster abgestimmt. Die Genehmigung der im Werbekonzept verankerten Wer-
beanlagen ist in einem eigenständigen Bauantrag zu beantragen. Die Sicherung der Vorgehens-
weisen zum Werbekonzept erfolgt über den Durchführungsvertrag.
6.3. Verkehrsflächen / Erschließung
6.3.1. Verkehrliche Situation und Erschließung
Der Stadthafen hat sich mit der Ansiedlung zahlreicher Firmen aus den Bereichen Dienstleistung
und Gastronomie in den letzten Jahren dynamisch entwickelt, eine Entwicklung, mit der die Ver-
kehrsinfrastruktur nur teilweise Schritt halten konnte. So liegt insbesonde re im Bereich des ru-
henden Verkehrs Optimierungsbedarf, die Anzahl der öffentlichen Parkplätze ist nicht ausrei-
chend. In der Folge bestehen wesentliche Parksuchverkehre im Quartier. Mit Umsetzung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind zus ätzliche Belastungen auf den umgebenden Er-
schließungsstraßen aus nutzungsbezogenen Mehrverkehren verbunden, gleichzeitig wird über
die Ausweisung von 220 öffentlichen Stellplätzen in der Tiefgarage zu einer Entlastung des Park-
drucks in den öffentlichen Straßenräumen des umgebenden Hafenviertels beigetragen.
Die Grundstücke im Geltungsbereich sind über den Hansaring im Nordwesten als örtliche Haupt-
verkehrsstraße sowie über die Schillerstraße im Nordosten als Fahrradstraße und den Hafenweg
im Süden als örtliche Sammel - / Quartiersstraße an das öffentliche Straßenverkehrsnetz der
Stadt Münster angebunden. Dabei ist der ebenerdige Kundenparkplatz der Einzelhandelseinrich-
tungen im Vorhabenbereich – ausgenommen einer Notüberfahrt über den Durchgang im Gebäu-
deteil C zum Hafenweg – allein vom Hansaring anfahrbar. Die Tiefgarage erh ält Ein- und Aus-
fahrten sowohl vom Hansaring als auch zum Hafenweg. Abhängig von der Belegungssituation
werden Parkplatzsuchende, egal ob Kunden -, Mieter- oder öffentlicher Verkehr (Besucher des
Hafenareals, Anwohner im Quartier) über ein intelligentes Parkleitsystem in die Tiefgarage bzw.
auf den oberen Kundenparkplatz gelenkt.
Die Anlieferung des geplanten Verbrauchermarktes erfolgt über den Hafenweg mit Ausfahrt zur
Schillerstraße, der Lebensmitteldiscountmarkt wird mit einer eigenständigen Anlieferzone west-
lich der Tiefgaragenein- und -ausfahrt ausschließlich vom Hafenweg beliefert. Alle weiteren Nut-
zungen im Geltungsbereich werden nicht über Lastzüge beliefert und erhalten keine
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eigenständigen baulichen Anlieferzonen. Lieferfahrzeuge können in der Lieferzone östlich der
Umfahrt der Tiefgaragenein- und -ausfahrt vom Hansaring halten und die Nutzungen bedienen.
Entsprechend seiner bestehenden und auch zukünftigen funktionalen und verkehrlichen Bedeu-
tung ist eine uneingeschränkte Befahrbarkeit des Hafenwegs vom Albersloher Weg / Hafenplatz
im Westen bis über die östliche Geltungsbereichsgrenze hinaus zur Erschließung der bestehen-
den und geplanten Nutzungen erforderlich. Im weitergehenden östlichen Anschluss im Bereich
des „Stadthafens Nord“ soll der Hafenweg zukünftig primär Fußgängern, Radfahrern und Versor-
gungsfahrzeugen vorbehalten sein. Die Hauptanbindung des Bereiches „Stadthafen Nord“ für
den motorisierten Individualverkehr ist entsprechend den städtischen Zielsetzungen und Grund-
lagen der Verkehrsuntersuchung zum Masterplan Stadthäfen (Ingenieurbüro Helmert, 25.2.2019)
von Norden über die Schillerstraße vorgesehen.
Derzeit befindet sich der Straßenabschnitt des Hafenwegs ab der Dortmunder Straße nach Osten
im Eigentum der Stadtwerke Münster GmbH. Mit dem vorliegenden Planverfahren wird der im
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegende Straßenabschnitt als Stra-
ßenverkehrsfläche festgesetzt und nachfolgend, in Absprache mit der Stadt Münster und den
Stadtwerken Münster, in einem separaten Widmungsverfahren als öffentliche Straßenverkehrs-
fläche gewidmet. Bis dahin erfolgt die Sicherung über die Eintragung einer Erschließungsbaulast.
Verkehrliche Anbindung des Vorhabens an den Hansaring
Mit Umsetzung der Vorhabenplanung werden neben den Kunden - und Lieferverkehren der Ein-
zelhandelsnutzungen und den Verkehren der Wohn - und Büronutzungen zusätzliche Verkeh re
über die öffentliche Nutzung der Quartiersgarage generiert. Darüber hinaus ist mit der verkehrli-
chen Anbindung des Planvorhabens ein baulicher Eingriff in den Hansaring erforderlich. Vor dem
Hintergrund der bereits bestehenden hohen Vorbelastung aus Verkehrslärm wurden daher – ne-
ben der Errichtung eines lichtsignalgesteuerten Knotenpunktes – alternative Planungsszenarien
zur Anbindung des Vorhabens an den Hansaring einer grunds ätzlichen Bewertung unterzogen,
um ggf. durch eine bauliche Optimierung eine Reduzierung der Lärmbelastung zu erwirken. Be-
trachtet wurden
• der isolierte Verzicht auf die Signalisierung des Kreuzungsbereichs
• die Anbindung des Vorhabens über einen Kreisverkehr
• die Aufweitung des Stra ßenraumes zur Schaffung von Wendem öglichkeiten f ür Pkw
(Wender)
• nur rechts-rein / rechts-raus-Lösungen
• die Signalisierung nur für Fußgänger als Bedarfsampel und die
• Signalisierung nur für Fußgänger mit Einbindung in die Verkehrssteuerung.
Verzicht auf die Signalisierung des Kreuzungsbereichs: Mit der Errichtung einer Lichtsignalanlage
(LSA) im Kreuzungsbereich des Hansarings und dem vorhabenbezogenen Mehrverkehr ist ein
Zuwachs der Lärmimmissionen an einzelnen Immissionsorten im unmittelbaren Einmündungsbe-
reich um aufgerundet bis zu 5 dB tags anzunehmen. Allein bedingt durch die erhöhte Störwirkung
der Lichtsignalanlage ist – abstandsabhängig – ein Zuschlag von 1 bis 3 dB anzusetzen. Bei
Verzicht auf die Ampel ist lediglich eine Erhöhung um rd. 1 bis 2 dB gegeben, eine verkehrstech-
nisch sich ere und leistungsf ähige Abwicklung der Verkehre im Anbindungsbereich des
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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HafenMarkts vom Hansaring kann ohne eine Lichtsignalanlage jedoch nicht umgesetzt werden,
so dass diese Lösung allein aufgrund der Sicherheitsdefizite zu verwerfen ist.
Anbindung des Vorhabens über einen Kreisverkehr: Bei einer Kreisverkehrslösung ist im Einwir-
kungsbereich zum Hansaring – durch den planbedingten Mehrverkehr in Kombination mit zusätz-
lichen Reflexionen an Neubauten – mit einer Lärmzunahme von rd. 1 bis 2 dB zu rechnen. Zu-
sätzliche Pegelerhöhungen können an einzelnen Gebäuden durch das Heranrücken der äußeren
Fahrspur nicht ausgeschlossen werden. Die Errichtung eines entsprechend den bestehenden
und zukünftigen Verkehrsbelastungen ausreichend dimensionierten Kreisverkehrs ist jedoch in-
nerhalb der bestehenden öffentlichen Liegenschaften im Kontext der umgebenden Bestandsbe-
bauung nicht möglich, so dass dieser Lösungsansatz entfällt.
Aufweitung des Straßenraums zur Schaffung von Wendem öglichkeiten für Pkw (Wender): Eine
Aufweitung des Straßenraumes im Sinne eines elliptischen Kreisverkehrs unter Berücksichtigung
der bestehenden Liegenschaften ist l ärmtechnisch analog einer Kreisverkehrsl ösung einzustu-
fen. Es ist mit einer Lärmzunahme von rd. 1 bis 2 dB zu rechnen. Zusätzliche Pegelerhöhungen
können an einzelnen Geb äuden durch das Heranr ücken der äußeren Fahrspur nicht ausge-
schlossen werden. Aufgrund der alleinigen Wendemöglichkeit für Pkw sind die Fahrbeziehungen
für LKW jedoch erheblich eingeschränkt und führen zu Umwegfahrten der LKW mit entsprechen-
den Mehrbelastungen und Störungen an anderen Kreuzungsbereichen. Aus verkehrstechnischer
Sicht kann mit einem Wender analog dem lichtsignalgesteuerten Knotenpunkt die Leichtigkeit
des Verkehrsflusses grundsätzlich gewährleistet werden. Unter dem Aspekt der Verkehrssicher-
heit – insbesondere aus der gegenüber der Ampellösung deutlich verschlechterten Querung für
Fußgänger – wird eine Wenderlösung seitens der städtischen Ordnungsbehörden (Polizei, Ord-
nungsamt, Verkehrsmanagement) jedoch abgelehnt. Ältere, Behinderte, Blinde und kleine Kinder
können eine Straße an einer Ampel deutlich sicherer queren als über Zebrastreifen eines Wen-
ders. Die Feuerwehr spricht sich ebenf alls gegen eine Wenderlösung aus, da diese eine nicht
gewollte Sonderlösung im Verkehrsring der Stadt Münster darstellen würde und im Notfall der
Funktion des Hansarings im Ausrückeplan der Feuerwache 2 über die mit dem Wender verbun-
dene erschwerte Zufahrt zum HafenMarkt mit im Fahrbahnbereich haltenden Linienbussen ent-
gegensteht. Insgesamt steht die Ausgestaltung des Anbindungspunktes als Wender auch mit ei-
ner reduzierten Lärmzunahme den sicherheitstechnischen Erfordernissen entgegen und ist somit
ausgeschlossen.
Nur rechts -rein/rechts-raus-Lösungen: Eine entsprechend den Erfordernissen leistungsf ähige
Abwicklung der Zu- und Abfahrtverkehre des HafenMarkts ist über alleinige Rechtsfahrbeziehun-
gen zum/vom Hansaring nicht gegeben, die Lösung ist somit auszuschließen.
Signalisierung nur f ür Fu ßgänger als Bedarfsampel : Entgegen einem vollsignalisierten Kreu-
zungsbereich mit der Annahme eines Lärmzuwachses um bis zu 5 dB tags ist mit der Errichtung
einer Fußgängerbedarfsampel eine Lärmpegelerhöhung, um rd. 1 bis 2 dB zu erwarten, da der
Zuschlag für die erhöhte Störwirkung an signalgeregelten Kreuzungen und Einmündungen nicht
bei Bedarfsampeln anzusetzen ist. Eine Ampel, die nur bei Bedarf von Fußgängern und Radfah-
rern genutzt wird, würde dem erheblichen Ein- und Abbiegeverkehr mit Kraftfahrzeugen an dieser
Einmündung nicht helfen, also eine für alle Verkehrsteilnehmer gesicherte Führung und Abwick-
lung der Verkehrsbeziehungen nicht garantieren. Auch diese Variante ist daher auszuschließen.
Signalisierung nur für Fußgänger mit Einbindung in die Verkehrssteuerung: Analog der Variante
der Bedarfsampel kann auch über eine Signalisierung für Fußgänger mit einer Einbindung in die
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Verkehrssteuerung über einen Anforderungskontakt eine gesicherte Führung der jeweiligen Ver-
kehrsteilnehmer und die erforderliche leistungsfähige Ausgestaltung der Verkehrsbeziehungen
im Kreuzungsbereich des Vorhabens zum Hansaring nicht gewährleistet werden, die Lösung ist
somit auszuschließen.
Fazit zu alternativen Anbindungsszenarien: Vor dem Hintergrund der Prüfergebnisse wird in Ab-
stimmung mit den Verkehrsbehörden der Stadt Münster die Anbindung des Vorhabenbereichs an
den Hansaring über einen lichtsignalgesteuerten Knotenpunkt erfolgen. Zu Lärmminimierung in
der Nachtzeit soll die Lichts ignalanlage nur in der Tageszeit betrieben werden. Nur so ist die
erforderliche Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten und können St örungen der
Verkehrsabläufe durch verkehrlich funktionale Defizite im Knotenpunkt vermieden werden. Die
Lärmminderungen der untersuchten Knotenpunktvarianten gegen über einem vollsignalisierten
Kreuzungspunkt sind in der Abw ägung den verkehrlichen und sicherheitstechnischen M ängeln
unterzuordnen, Verkehrslösungen, die Gefahren schaffen und nicht minimieren, scheiden als
taugliche Planungsalternativen aus.
Verkehrliche Auswirkungen der Vorhabenplanung
Zur Untersuchung und Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen der Vorhabenplanung auf die
Leistungsfähigkeit der umliegenden Verkehrsflächen und Knot enpunkte wurde eine verkehrs-
technische Untersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) erstellt.
Bewertungsgrundlage der Untersuchung sind die Verkehrsmodelldaten der Verkehrsuntersu-
chung zum Masterplan Stadthäfe n (Ingenieurbüro Helmert, 25.2.2019), Knotenstromzählungen
der Stadt Münster, Verkehrsdaten einer Dauerzählstelle des Hansarings der Stadt Münster, Ver-
kehrserhebungen der Stadt Münster im Bereich Friedrich -Ebert-Straße und eine Verkehrserhe-
bung der Ingenieurgesellschaft nts mbH vom 14.02.2019. Die Verkehrserhebung wurde im Rah-
men einer Tageszählung in den Zeiträumen von 6.00 bis 10.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr am
Knotenpunkt Hansaring / Dortmunder Straße mit dem Ziel der Verif izierung der Verkehrsdaten
der Dauerzählstelle durchgeführt. Der Tag der Verkehrszählung wurde nach den Empfehlungen
des HBS und der EVE gewählt.
Neben den Datengrundlagen zum bestehenden Verkehrsaufkommen wurde die Verkehrserzeu-
gung des HafenMarkts anhand der Flächenbilanz der Vorhabenplanung entsprechend den Kenn-
werten nach Ver_Bau7 berechnet. In Abgleich auf im Jahr 2018 erhobene Verkehrsdaten für das
vergleichbare E-Center an der Friedrich-Ebert-Straße in Münster und auf die Tagesganglinie für
die öffentlich nutzbare Tiefgarage der PSD-Bank (Hafenplatz Nr. 2, ca. 500 m westlich des Vor-
habenstandortes) sowie in Rückschluss auf die Haushaltsbefragung der Stadt Münster aus 2014
(Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Ve rkehrsplanung, Januar 2014) wurden
die vorhabenbedingten Verkehrsdaten weitergehend verifiziert. Die Ergebnisse der Haushaltsbe-
fragung der Stadt Münster aus 2019 (Stadt Münster, Stadtplanungsamt,
Informationsmanagement und Statistikdienststelle, 9.6.2020) haben sich mit der Erstellung der
Verkehrstechnischen Untersuchung der nts Ingenieurgesellschaft mbH überschnitten . Aus den
Ergebnissen der Haushaltsbefragung 2019 ist jedoch für den Einwirkungsbereich des Vorhabens
eine s tabile Verkehrsbelastung dokumentiert (Stadt Münster, Amt für Mobilität und Tiefbau,
18.6.2020), so dass die gutachterlich zugrunde gelegten Modelldaten nach wie vor für die
7 Bosserhof, Dr.-Ing. Dietmar: Programm Ver_Bau. Abschätzung des Verkehrsaufkommens
durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen am PC; 2019
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aktuellen Bauleitplanverfahren Verwendung finden können. Ferner wurde auf der sicheren Seite
liegend aus den Vergleichsdaten der jeweils ungünstigere Belastungsfall für die Vorhabennut-
zung in Ansatz gebracht. So wurden 3.330 Kfz-Fahrten/24 h (Ansatz anhand E-Center Friedrich-
Ebert-Straße) anstelle von 3.100 Kfz-Fahrten/24 h (Ansatz Ver_Bau) und die im Jahr 2015 in Ab-
stimmung mit der Stadt Münster getroffene Annahme von 640 Kfz-Fahrten/24 h für die öffentliche
Nutzung der Tiefgarage anstelle von 594 Kfz-Fahrten/24 h im Rückschluss auf die Nutzung der
PSD-Bank Tiefgarage veranschlagt. Die Annahme von 640 Kfz-Fahrten/24 h wurde 2015 auf
Grund der hohen Attraktivität des gastronomischen Angebotes im Hafenviertel getroffen. Ver-
gleichbare Tiefgaragen bzw. Untersuchungen zum Parkraum im Untersuchungsraum standen zu
diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung. In den getroffenen gutachterlichen Annahmen bildet
die Verkehrserzeugung des Planvorhabens somit den Worst-Case-Fall ab.
Rechnerisch werden mit den Nutzungen im HafenMarkt insgesamt 4.400 Kfz-Fahrten/24 h er-
zeugt. Im Hinblick auf die integrierte zentrale Lage des Planstandortes im Umfeld dichter Wohn-
bebauungen sind wesentliche Verbund8- und Mitnahmeeffekte9 bei der Berechnung und Beurtei-
lung der Verkehrsstärken zu betrachten. Demnac h bilden von den 4.400 Kfz-Fahrten/24 h nur
rund die Hälfte der Fahrten (rund 2.200 Kfz-Fahrten/24 h) tatsächliche Neuverkehre.
Zur Bewertung der planbedingten verkehrlichen Auswirkungen wurden die in Tabelle 11 der Ver-
kehrstechnischen Untersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020 S. 37) dargestellten
Belastungsfälle 2022, 2024, 2026 und 2035 untersucht und in ihren Auswirkungen gegenüberge-
stellt. Hierbei wird die
• Prognose 2022 als Zeitpunkt der angestrebten Inbetriebnahme des HafenMarkts
• Prognose 2024 mit der zusätzlichen Verkehrsentwicklung aus dem östlich an den Gel-
tungsbereich unmittelbar angrenzenden Vorhaben „Stadthafen Nord“
• Prognose 2026 mit zusätzlicher Berücksichtigung des Entlastungseffekts10 für den Han-
saring durch die Fertigstellung des Ausbaus der B 51 (3. BA) und den Neubau der B 481n
• Prognose 2035 mit den zusätzlichen Verkehrsentwicklungen durch weitere Hafenentwick-
lungen und mit sowie ohne Ausbau / Umbau der Bahnunterführung Hafenstraße
in die Bewertung eingestellt. Weitergehend ist bei allen Prognosefällen
• eine allgemeine Verkehrsentwicklung mit einem Zuwachs von 0,2% pro Jahr
8 Verbundeffekt beschreibt die Wechselwirkung zwischen mehreren Nutzungen. Nutzer su-
chen mehrere Nutzungen gleichzeitig auf, so dass eine Fahrt nicht unmittelbar einer Nutzung
zugeordnet werden kann (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020 S. 30)
9 Mitnahmeeffekt beschreibt Fahrten auf den Nutzungen als Zwischenstopp angefahren wer-
den. Die Fahrt dient somit nicht primär der Ansteuerung dieser Nutzung, sondern eigentlich
einer anderen Nutzung, wie z. B. der Fahrt von der Arbeit nach Hause (nts
Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020 S. 30)
10 Entlastungseffekt beschreibt die verkehrsbelastungsreduzierende Wirkung von Verkehrsent-
wicklungsmaßnahmen oder aus verkehrsrechtlichen Anordnungen für eine Straße oder ei-
nen Straßenabschnitt.
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• eine nicht durchgehende Befahrbarkeit der Theodor-Scheiwe-Straße für den motorisier-
ten Verkehr sowie
• die Qualifikation der Schillerstraße als durchgehende Fahrradstraße
in Ansatz gebracht worden. Netzvarianten ohne die Vorhabenplanung HafenMarkt sind für die
verkehrstechnische Bewertung nicht relevant, sondern dienen der Datenermittlung und -über-
gabe für die Schalltechnische Beurteilung (siehe Kapitel 6.6.1) sowie der planungsrechtlichen
Abwägung der planbedingten Auswirkungen.
Die der verkehrstechnischen Untersuchung zugrunde gelegte Sperrung der Theodor-Scheiwe-
Straße für den allgemeinen Verkehr wurde im November 2020 über eine verkehrsrechtliche An-
ordnung nach § 45 StVO festgeschrieben. Hierbei wurde im Einmündungsbereich der Theodor-
Scheiwe-Straße vor der Feuerwache 2 das Verkehrszeichen 250 („Durchfahrt verboten“) mit dem
Zusatzzeichen „Anlieger frei“ und im Einmündungsbereich der Theodor-Scheiwe-Straße vom Lüt-
kenbecker Weg das Verkehrszeichen 267 („Einfahrt verboten“) mit dem Zusatzschild „Fre i auf
50 m“ aufgestellt. Damit ist die gutachterliche Annahme verkehrsordnungsrechtlich angeordnet
und kann bei Zuwiderhandlung über das Ordnungsamt geahndet werden. Durchgangsverkehre
vom Albersloher Weg in Richtung Schillerstraße sind damit ausgeschlossen. Die in den Berech-
nungen in Ansatz gebrachte Qualifikation der Schillerstraße als Fahrradstraße 11 wurde ein-
schließlich der Umgestaltung nach den Münsteraner Qualitätsstandards für Fahrradstraßen12 zwi-
schenzeitlich realisiert. Die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen zur Theodor-Scheiwe-
Straße und Schillerstraße sind als Rechtstatsache der vorliegenden Planung zugrunde gelegt.
Planbedingte Auswirkungen auf das Straßennetz
Im Ergebnis besteht auf dem Hansaring bereits heute eine hohe Verkehrsbelastung, woraus sich
mit Realisierung der Vorhabennutzung Verdrängungseffekte13 einstellen werden. Die prognosti-
zierten Neuverkehre (rund 2.200 Kfz-Fahrten/24 h) sind somit nicht als Zusatzbelastung auf dem
Hansaring direkt wiederzufinden.
Diese Annahme wird auch durch aktuelle Verkehrsdaten im Zusammenhang mit der Fertigstel-
lung übergeordneter Straßenentwicklungsmaßnahmen sowie durch Verkehrsentwicklungen im
Umfeld des E-Center Friedrich-Ebert-Straße gestützt. So konnten mit Fertigstellung des dritten
Bauabschnittes der B51 und B481n aufgrund von Verlagerungseffekten 14 von Verkehrsströmen
11 vgl. Stadt Münster: Öffentliche Beschlussvorlage V/0977/2019. Planungs- und Baube-
schluss: Einrichtung der Schillerstraße / des Lütkenbecker Weges zwischen Hansaring und
Theodor-Scheiwe-Straße als Fahrradstraße
12 vgl. Stadt Münster: Öffentliche Beschlussvorlage V/0151/2019. Neue Qualitätsstandards für
Fahrradstraßen
13 Verdrängungseffekt beschreibt die Wechselwirkung einer bestehenden Verkehrsbelastung
zu der Wirkung von Neuverkehren auf eine Straße. Aufgrund der bereits ausgeschöpften
Verkehrskapazität der Straße verbleibt der Verkehrswert auch mit den Neuverkehren auf ei-
nem gleichbleibenden Niveau. Verkehrsteilnehmer weichen auf andere dann attraktivere
Routen im städtischen Straßennetz aus.
14 Verlagerungseffekt beschreibt die Umverteilung von bestehenden Verkehren innerhalb des
Straßennetzes ohne eine Erhöhung des Gesamtverkehrsaufkommens. Der Effekt entsteht
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keine nennenswerten Entlastungen für die Straßenzüge im Umfeld des Geltungsbereiches fest-
gestellt werden. Die Entlastungseffekte wurden zum Teil vollständig k ompensiert. Gleiches gilt
für die Verkehrswerte im Bereich der Friedrich-Ebert-Straße. Hier konnte nach Eröffnung des E-
Centers keine wesentliche Erhöhung der Verkehrswerte nachgewiesen werden.
In der vorliegenden Verkehrsuntersuchung sind die erhobenen Verkehrsbelastungen der Analyse
und die prognostizierten Belastungen für die jeweiligen Prognosefälle für den durchschnittlichen
Tagesverkehr (DTVW) in den Anlagen 1 und Anlagen 3 bis 12 in Form von Belastungskarten ein-
zeln dargestellt. Die mit Realisierung des HafenMarktes dokumentierten Verkehrsmengen sind
für die unmittelbar um die Einmündung zum Vorhaben gelegenen Straßenabschnitte in der nach-
stehenden Tabelle 1 für alle untersuchten Prognosen gegenübergestellt.
Tabelle 1 | Vergleich der Durchschnittlichen werktäglichen Tagesverkehre (DTV W) im unmittelbaren Um-
feld der Einmündung für die Analyse und untersuchten Belastungsfälle / Netzfälle mit Realisierung des
HafenMarkts (vgl. Anlage 1, 4, 6, 8, 10 und 12 (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020))
Durchschnittlicher Tagesverkehr (DTVW) in Kfz-Fahrten/24 h
Analyse 2018
Prognose 2022
mit HafenMarkt
Prognose 2024
wie 2022 zzgl.
Stadthafen Nord
Prognose 2026
wie 2024 zzgl.
Eröffnung 3.BA B51
und B481n
Prognose 2035
wie 2026 zzgl.
weiterer Hafenent-
wicklungen
Prognose 2035
wie 2026 zzgl. wei-
terer Hafenentwick-
lungen und neuer
Bahnunterführung
Schillerstraße
östlich Hansaring 3.900 2.900 4.500 4.400 4.700 4.300
westliche Hansaring 700 700 800 700 800 1.100
Hansaring
nördlich Einmündung HafenMarkt 15.500 16.000 15.900 15.300 16.600 15.600
westliche Einmündung HafenMarkt 15.500 16.300 16.200 15.500 16.800 15.700
HafenMarkt
Einmündung Hansaring 0 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000
Ein- / Ausfahrt TG Hafenweg 0 400 400 400 400 400
Dortmunder Straße 2.100 2.500 2.800 2.400 2.700 1.600
Hafenweg
östlich Dortmunder Straße 500 1.000 1.500 1.500 1.500 1.500
westlich Dortmunder Straße 2.000 2.300 2.300 1.600 2.200 1.500
Die Verkehrswerte zeigen, dass trotz Eröffnung des HafenMarktes mit einer Verkehrserzeugung
von 4.400 Kfz-Fahrten/24 h die Belastungen der umliegenden Straßen auf einem ähnlichen Ni-
veau verbleiben. Die verkehrstechnisch geringen Unterschiede der Analyse 2018 zu der Prog-
nose 2035 (ohne neue Bahnunterführung) von maximal 1.300 Kfz-Fahrten/24 h (ca. 8,4 %) be-
wegen sich im Rahmen üblicher und regelhafter Belastungsschwankungen / Belastungsspannen
von +/- 10 % an unterschiedlichen Tagen. Die fachliche Einschätzu ng der Einstellung von Ver-
drängungseffekten wird bestätigt. Im belastungssensiblen Umfeld werden aus verkehrstechni-
scher Sicht im Hinblick auf die Verkehrsabwicklung auf den bestehenden Straßenquerschnitten
keine Verschlechterungen gegenüber der heutigen S ituation en tstehen. Die Querschnitte der
durch die Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit, durch Modifikationen von Straßen-
zügen (z. B. Ausweisung von Einbahnstraßen, Sackgassen und Fahrradstraßen) oder Errich-
tung von Ausweichrouten.
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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untersuchten Straßen entsprechen dem jeweiligen zugeordneten Straßentyp der RASt06 15 und
liegen mit den erhobenen sowie prognostizierten Verkehrsstärken jeweils im Rahmen der emp-
fohlenen Verkehrsbelastungen des jeweiligen Straßentyps. Dies trifft auch für die im Jahr 2020
zur Fahrradstraße umgestaltete Schillerstraße zu. Die Mitarbeiterverkehre und ausfahrenden Lie-
ferfahrzeuge können der Schillerstraße verträglich zugeleitet werden (nts Ingenieurgesellschaft
mbH, 24.06.2021). Eine Überschreitung der nach RASt06 empfohlenen Belastungsstärke von
400 Kfz/h für Fahrradstraßen ist in allen Prognosefällen nicht gegeben (vgl. (nts
Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020 S. Anhang S. 5 - 14).
In Anbetracht von Verkehrsmengen im Rahmen üblicher Belastungsspannen und eines im Re-
gelfall störungsfreien Verkehrsnetzes sind laut Gutachter auch nach Umsetzung des Vorhabens
relevante Veränderungen der Verkehrsbelastung auf den umliegenden Straßen nicht gegeben.
Eine gesicherte Abwicklung des Verkehrsaufkommens auf den Straßen im Einwirkungsbereich
des Planvorhabens ist auch unter Berücksichti gung der planbedingten Mehrverkehre uneinge-
schränkt gewährleistet.
Im Zuge der Verlegung und Sanierung von Fernwärme-Transportleitungen der Stadtnetze Müns-
ter im Verlauf der Bremer und der Dortmunder Straße sowie im Hohenzollernring wird die Funk-
tion der Bremer und Dortmunder Straße voraussichtlich bis 2024 und die des Hohenzollernrings
voraussichtlich bis 2026 durch die Bautätigkeiten und Baustelleneinrichtungen in Teilen stark ein-
geschränkt. Die aktuellen Planungen sehen für den Bereich der Bremer Straße zwei Bauab-
schnitte, der Dortmunder Straße drei Bauabschnitte und für den Bereich des Hohenzollernrings,
im Abschnitt zwischen der Wolbecker Straße und Sophienstraße, insgesamt sechs Bauabschnitte
mit veränderten Verkehrsregelungen wie Einbahnstraßenregelungen und zeitweiligen Vollsper-
rungen einzelner Straßenabschnitte vor. Die verkehrlichen Auswirkungen der Baustellen auf die
Straßen im Planumfeld wurden durch die nts Ingenieurgesellschaft mbH (nts
Ingenieurgesellschaft mbH, 11.01.2022; nts Ingenieurgesellschaft mbH, 02.03.2021) untersucht
und - differenziert nach Einzel- und kumulierenden Auswirkungen - bewertet. Im Ergebnis ist fest-
zuhalten, dass es infolge der hohen verkehrlichen Widerstände aus den Baustellen und den
Wechselwirkungen zwischen den Baumaßnahmen (Bremer Straße, Dortmunder Straße, Hohen-
zollernring) zu großräumigen Verkehrsverlagerungen kommt, die im Umfeld des Vorhabens, mit
Ausnahme des Albersloher Wegs und des Hafenwegs sowie k leinerer Straßen im Untersu-
chungsgebiet wie der Dortmunder Straße , insgesamt eher zu einer Reduzierung der Verkehrs-
stärken führen. Dies gilt insbesondere entlang des Hansarings als für das Vorhaben bedeutsame
Erschließungsstraße mit keinen bzw. lediglich minimalen Steigerungen im Prognosefall 2024 im
Abschnitt zwischen Emdener Straße und Schillerstraße.
Aus verkehrstechnischer Sicht bilden die in der VTU zum VBP Nr. 609 (nts Ingenieurgesellschaft
mbH, 16.09.2020) abgebildeten Planfälle und ermittelten Verkehrszahlen auch nach Untersu-
chung der Netzfälle mit Berücksichtigung der mehrjährigen Fernwärmebaustelle weiterhin die
richtigen Größenordnungen ab. Die aktuelle Untersuchung (nts Ingenie urgesellschaft mbH,
11.01.2022) zeigt auf, dass die festgestellten Verkehrssteigerungen überwiegend aus den bau-
stellenbedingten Verkehrsverlagerungseffekten resultieren. Die in der VTU aus September 2020
zum VBP 609 getroffenen Aussagen und Bewertunge n haben daher weiterhin Bestand und
15 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.: Richtlinien für die Anlage von
Stadtstraßen, Ausgabe 2006. Köln, 2006
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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stellen für lärmtechnische Untersuchungen weiterhin die zu Grunde zu legenden Datengrundla-
gen dar.
Leistungsfähigkeit von Knotenpunkten
Abseits der Leistungsfähigkeit der Straßen sind die angrenzenden Knotenpunkte sowie insbe-
sondere die Einmündung des HafenMarktes vom Hansaring in ihrer Leistungsfähigkeit gemäß
HBS 201516 zu bewerten. Auf der sicheren Seite liegend wurde die Leistungsfähigkeitsbetrach-
tung auf Grundlage der Prognose 2035 mit HafenMarkt und ohne Ansatz eine r neuen Bahnun-
terführung als Worst-Case-Szenario durchgeführt.
Der Knotenpunkt Hansaring / Vorhabenbereich als zukünftige Hauptanbindung des Vorhaben-
grundstückes ist in der derzeitigen Ausgestaltung als untergeordnete Grundstückszufahrt nicht
signalisiert. Eine gesicherte Fußgängerquerung besteht nicht. Die weiteren Knotenpunkte sind
mit Ausnahme der Kreuzung Hansaring / Dortmunder Straße vollsignalisiert und verfügen in Tei-
len über separat geschaltete Abbiegespuren. Am Knotenpunkt Hansaring / Dortmunder S traße
besteht eine Fußgängerschutzanlage als Anforderungsanlage. Eine zwischen den Knoten aufein-
ander abgestimmte Signalsteuerung im Sinne einer grünen Welle ist auf dem untersuchten Ab-
schnitt aktuell nicht programmiert.
Die ermittelten Verkehrsqualitätss tufen (QSV) 17 nach HBS 2015 der Analyse sowie Prognose
2035 sind in Tabelle 15 des Verkehrstechnischen Gutachtens (nts Ingenieurgesellschaft mbH,
16.09.2020 S. 46) und nachstehender Tabelle 2 gegenübergestellt. Detaillierte Berechnungser-
gebnisse mit Darstellung der jeweiligen Qualitäten der einzelnen Fahrbeziehungen je Knoten-
punkt können den Anlagen 13 bis 36 der verkehrstechnischen Untersuchung entnommen wer-
den.
Tabelle 2 | Übersicht der ermittelten Verkehrsqualitätsstufen nach HBS 2015 (vgl. (nts
Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020 S. 46) und Anlage 13 bis 36 der Untersuchung)
Analyse 2018 Prognose 2035
mit HafenMarkt
Knotenpunkt
Hansaring / Schillerstraße D D
Hansaring / Vorhabenbereich - C
Hansaring / Dortmunder Straße A A
Hansaring / Albersloher Weg F F
Hansaring / Wolbecker Straße E E
* Verkehrsqualitätsstufe (QSV) nach HBS 2015: A = sehr gut; B = gut; C = befriedigend; D = ausreichend; E = mangelhaft;
F = ungenügend
Die Ergebnisse zeigen, dass aufgrund der hohen Grundbelastung auf dem Hansaring bereits
heute, mit Ausnahme des Knotenpunktes Hansaring / Dortmunder Straße, eine nur maximal aus-
reichende Qualität (QSV D) des Verkehrsablaufs gewährleistet ist. An den übergeordneten Kno-
tenpunkten des Hansarings mit dem Albersloher Weg sowie mit der Wolbecker Straße kann
16 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.: Handbuch für die Bemes-
sung von Straßenverkehrsanlagen, Ausgabe 2015. Köln, 2015
17 Die Verkehrsqualitätsstufe (QVS) nach HBS 2015 ergibt sich jeweils aus der für den Knoten-
punkt am schlechtesten bewerteten Verkehrsbeziehung zur am schlechtesten bewerteten
Bewertungszeit (Worst Case)
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aufgrund der phasenweise n morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstundenbelastungen
nur eine mangelhafte (QSV E) bzw. ungenügende (QSV F) Leistungsfähigkei t nachgewiesen
werden.
Mit Realisierung der Vorhabenplanung sind Maßnahmen zur Verbesserung des Verkehrsablaufs
erforderlich. In der Verkehrsuntersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020 S. 42-43)
werden hierzu Maßnahmenvorschläge im Bereich des Hansaring und zur Anbindung des Gel-
tungsbereiches aufgezeigt. In Abwägung verschiedener Knotenpunktlösungen zur Anbindung
des Planvorhabens an den Hansaring (s. o. Verkehrliche Anbindung des Vorhabens an den Han-
saring) wird, insbesondere aufgrund der hohen Grundbelastung auf dem Hansaring und dem Ziel
einer leistungsfähigen Verkehrsabwicklung des motorisier ten Verkehrs bei gleichzeitiger Schaf-
fung sicherer fußgänger- und fahrradfreundlicher Querungsbedingungen nach RASt06, die Ein-
richtung einer Lichtsignalanlage empfohlen. Gekoppelt an die Öffnungszeiten der Einzelhandels-
einrichtungen erfolgt der Betrieb der Lichtsignalanlage ausschließlich im Tageszeitraum von 6:00
bis 22:00 Uhr. Dies ist möglich, da die Verkehrs belastung der maximal belasteten nächtlichen
Stunde (22:00 bis 23:00 Uhr) lediglich ein Verkehrsaufkommen in Höhe von 50 Pkw-Bewegungen
vom Vorhabengrundstück aufweist. Für den Nachtzeitraum von 22:00 bis 6:00 Uhr wird die Ampel
über den Hansaring als rein e Fußgängerbedarfsampel geschaltet, die Einmündung des Vorha-
bens in den Hansaring ist von der Signalisierung der Bedarfsampel ausgenommen.
Für den neuen lichtsignalgesteuerten Knotenpunkt zur Anbindung des Vorhabens an den Han-
saring ergeben sich gute Verkehrsverhältnisse (QSV B) in der morgendlichen Spitzenstunde und
zufriedenstellende Verkehrsverhältnisse (QSV C) in der nachmittäglichen Spitzenstunde. Die ge-
planten separaten Linksabbiegestreifen im Hansaring auf das Vorhabengrundstück sowie auf den
vorhandenen Parkplatz des Lebensmitteldiscounters am Hansaring ermöglichen sichere Abbie-
gemanöver und einen ungehinderten Verkehrsfluss auf dem Hansaring. Auch Anlieger im Rück-
staubereich der Lichtsignalanlage und die ausfahrenden Kundenverkehre des Lebensmitteld is-
countmarktes am Hansaring profitieren von der Signalschaltung bzw. Pulkbildung durch die Licht-
signalanlage. Hier ist mit geringeren Wartezeiten für die einbiegenden Fahrzeuge zu rechnen.
Eine Überstauung der Nachbarknoten ist nicht zu erwarten, die theoretische 95 % Rückstaulänge
liegt bei ca. 90 m.
Mit weiteren Empfehlungen für nachfolgende Knotenpunkte, wie der Anpassung der Signalisie-
rung in Abstimmung der einzelnen Lichtsignalanlagen im Rahmen einer Grünen Welle oder Aus-
bau von Geh- und Radwegen zur Attraktivierung von Verbindungen und zur Förderung des un-
motorisierten Verkehrs, kann die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs sowohl für die motori-
sierten als auch den unmotorisierten Verkehrsteilnehmer gesteigert werden.
Unabhängig vom vorliegenden Bauleitplanverfahren wurde für den Knotenpunkt Hansaring / Al-
bersloher Weg bereits ein Planungsprozess zur Optimierung der Leistungsfähigkeit eingeleitet.
Gegenüber der verkehrlichen Analysebelastung erfährt der Knotenpunkt bis zum Jahr 2035 eine
geringe Veränderung der Verkehrsbelastung, welche jedoch zu keinen nennenswerten Verände-
rungen in der Leistungsfähigkeit führt.
Auch der Knotenpunkt Hansaring / Wolbecker Straße war aufgrund einer Einstufung als Unfall-
häufungsstelle unabhängig vom vorliegenden Planverfahren bereits Gegenstand von Beratungen
der Unfallkommission (UK) der Stadt Münster. Als Ergebnis der Beratungen und Beschluss der
UK sollen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und zur Unfallprävention die Fahrbeziehun-
gen im Knotenpunkt mi t einer Separierung der Verkehrsströme grundlegend geändert werden.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Als erste Phase wurde im Januar 2022 gemäß dem Beschluss der UK aus Dezember 2021 mit
Abschluss des Baus der Fernwärmeleitung im Bereich des Knotenpunktes Wolbecker Straße/Ho-
henzollernring das Lichtsignalanlagenprogramm des Knotenpunktes in den Schaltzeiten ange-
passt und um separate Linksabbiegesignale ergänzt. Im Anschluss an diese Maßnahme soll die
Unfalllage insbesondere bzgl. der rechtsabbiegenden Fahrzeuge vom Hansaring in die Wolbe-
cker Straße weiter beobachtet werden. Soweit erforderlich könnte der Rechtsabbieger ggf. dann
separiert werden, wenn die Bepflanzung vor der Hansaschule an entsprechender Stelle weichen
würde.
In Bezug auf das vorliegende Planverfahren wurden die Maßnahmen gutachterlich bewertet (nts
Ingenieurgesellschaft mbH, 24.06.2021). Im Ergebnis haben die Maßnahmen keinen nennens-
werten Einfluss auf das Verkehrsmodell zum VBP Nr. 609, da alle derzeitigen Fahrbeziehungen
weiterhin möglich sein werden. Auch kann lt. Gutachter davon ausgegangen werden, dass in der
planerischen Umsetzung bzw. mit flankierenden Maßnahmen es durch den Sicherheitsgewinn
keinen Leistungsfähigkeitsengpass geben wird. Ein Einfluss des Vorhabens auf die Verkehrsqua-
lität des Knotenpunktes ist nicht gegeben (s. o. Tabelle 2). Die Verbesserung der Verkehrssicher-
heit, insbesondere für Radfahrer in der Bedeutung als Kundenverkehre für den HafenMarkt wird
grundsätzlich begrüßt.
Fazit
Insgesamt werden seitens des Verkehrsgutachters keinerlei Bedenken gegen die Planung erho-
ben, vielmehr können mit den gutachterlich aufgezeigten Maßnahmen im Zuge des Hansarings
vorhandene Mängel in der Verkehrsinfrastruktur beseitigt und die Verkehrssicherheit erhöht wer-
den, so dass sich trotz vorhabenbezogener Mehrverkehre im belastungssensiblen Umfeld in der
Gesamtbetrachtung unter Mobilitätsaspekten eine Verbesserung gegenüber der heutigen Situa-
tion einstellt. Hinsichtlich der Verkehrsbelastungen auf den Straßen im Einwirkungsbereich des
Vorhabens ist für die Prognosefälle dokumentiert, dass trotz Eröffnung des HafenMarktes die
Belastungen der umliegenden Straßen auf einem ähnlichen Niveau verbleiben. Die vorhabenbe-
dingten Mitarbeiter- und Lieferverkehre zur Schillerstraße stehen der Widmung der Schillerstraße
als Fahrradstraße nicht entgegen. Die Schaffung von Quartiersstellplätzen im Vorhaben mit Re-
duzierung des Parkplatzsuchverkehrs in den umgebenden Wohnstraßen schließt eine bereits
zum Verfahren des Bebauungsplans Nr. 401 angestoßene Lücke in der verkehrlichen Infrastruk-
tur des Hansa- und Hafenviertels und ist ausdrücklich positiv hervorzuheben. Die Deckung des
Stellplatzbedarfs für das Vorhaben mit einer Höhergewichtung der Fahrradabstellplätze gegen
über Pkw-Einstellplätzen sowie der Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur im Zusammenhang mit
den geplanten Einzelhandelseinrichtungen wirkt sich positiv auf den Umweltverbund mit einer
Reduzierung des motorisierten Verkehrs aus.
Mit Umsetzung der gutachterlich aufgezeigten Maßnahmen ist eine leistungsfähige und verkehrs-
sichere Erschließung des Plangebietes gewährleistet. Die Grundsätze einer gesicherten Erschlie-
ßung sind mit der Errichtung des neuen lichtsignalgesteuerten Knotenpunktes im Anbindungs-
punkt des Vorhabens an den Hansaring uneingeschränkt erfüllt. Die Umsetzung des baulichen
Eingriffs in den Hansaring mit Ausbau des Knotenpunktes wird auf der Ebene des Durchführungs-
vertrags zwischen der Stadt M ünster und der Vorhabenträgerin verbindlich vereinbart. Über die
abschließende Ausführung des Knotenpunktes wird ein separater Baubeschluss durch die Gre-
mien der Stadt Münster gefasst.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 47 von 134
Im Zusammenhang mit den Baustellen zur Verlegung und Sanierung der Fernwärme-Transport-
leitungen kommt es auf einzelnen Straßenabschnitten im U mfeld des Vorhabens phasenweise
zu starken Verkehrseinschränkungen. Die Ergebnisse der Ermittlung der verkehrlichen Auswir-
kungen (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 11.01.2022) zeigen jedoch, dass die Straßen im Unter-
suchungsgebiet während der Baustellenphase überwiegend geringere Verkehrsbelastungen zu
erwarten haben als in der VTU zum VBP 609 prognostiziert. Steigerungen sind dagegen am Ha-
fenweg oder am Albersloher Weg zu erwarten, ebenso an kleineren Straßen im Untersuchungs-
gebiet. Als Sondersituation infolge temporärer Baustellen werden die Auswirkungen der Baustel-
len von der Stadt gesondert in den Blick genommen und geeignete verkehrslenkende Maßnah-
men gegebenenfalls in Kombination mit Temporeduzierungen zur Minderung der Störeinwirkun-
gen durchgeführt.
Etwaige Ertüchtigungs- und/oder Verkehrssicherheitsmaßnahmen an den bestehenden Knoten-
punkten Hansaring / Albersloher Weg und Hansaring / Wolbecker Straße sind unbeeinflusst vom
Vorhaben und unabhängig vom vorliegenden Planverfahren grundsätzlich möglich. Die Entschei-
dung über Art und Umfang möglicher Maßnahmen liegt bei der Stadt Münster.
6.3.2. ÖPNV-Anbindung
Das Plangebiet ist gut über den Öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Die Linie 14 ver-
kehrt über den Hansaring, die Linien 6, 8, 17 und S30 verkehren über den Albersloher Weg und
die Linien 11, 22/R22/R32, die Ringlinien 33 und 34 sowie die Linien S20 und R11/R13 verkehren
über die Wolbecker Straße / den Hohenzollernring. Aus Gründen der Buspriorisierung in Richtung
Wolbecker Straße wird die aktuell als Buskap bestehende Haltestelle vor dem Gebäude Hansa-
ring 46 mit Umsetzung der Vorhabenziele hinter die geplante Lichtsignalanlage im zuk ünftigen
Einfahrtsbereich der Vorhabennutzung verlegt und als Busbucht ausgeführt.
Die Ausführung der Haltestelle als Busbucht behebt hierbei den vorhandenen Mangel in der Ver-
kehrsinfrastruktur, da das bestehende Buskap den Verkehrsfluss und damit auch die Verkehrssi-
cherheit auf dem Hansering negativ beeinflusst. Negative Auswirkungen auf den Busverkehr wer-
den nicht gesehen. Auch bei dem hohen Verkehrsaufkommen auf dem Hansaring ist das Ein-
schleifen in den Verkehr unter den bestehenden und für jedermann verpflichtenden Verkehrsre-
geln (§ 20 StVO) sowie insbesondere über die mit der Ampelschaltung generierten Slots unein-
geschränkt möglich.
6.3.3. Verkehrsflächen
Die verkehrliche Hauptanbindung des Vorhabenbereichs erfolgt vom Hans aring im Bereich der
Grundstücke „Hansaring 48“ und „Hansaring 54“ über den neu auszubauenden Knotenpunkt des
Hansarings mit dem neuen Erschließungsstich zum Planvorhaben. Entsprechend seiner Bedeu-
tung als Haupterschließung der Vorhabennutzungen mit vielfältigen Wege- und Fahrbeziehungen
in und aus dem öffentlichen Straßennetz ins Plangebiet und in seiner Funktion als Hauptzu-/-ab-
fahrt zur öffentlichen Quartiersgarage ist der Erschließungsstich als öffentliche Straßenverkehrs-
fläche an den Hansaring anzubinden. Der Knotenpunkt ist lichtsignalgesteuert auszubauen. Vor
dem Hintergrund werden
• die umzubauenden Teilflächen des Hansarings sowie die Einmündung vom Hansaring in
den Vorhabenbereich als neuer Erschließungsstich mit einer Tiefe von rund 70 m und
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 48 von 134
einer Breite von rund 20 m als Straßenverkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest-
gesetzt.
Die Abgrenzung dokumentiert die Ausbaugrenzen des neuen Knotenpunktes am Hansa-
ring und den geplanten Ausbau der Verkehrsfläche im Vorhabenbereich mit den durch
Hochborde eingefassten Fahrbahnflächen von der Einmündung am Hansaring bis zur
Umfahrung der Tiefgaragenein- und -ausfahrt. Die Rampen der Zu- und Ausfahrt der Tief-
garage sind als baulicher Bestandteil der betrieblichen Anlagen des Vorhabens aus der
Festsetzung der Straßenverkehrsfläche herausgenommen.
Neben der Sicherung der Flächen des baulichen Eingriffs in den Hansaring ist eine gesicherte
verkehrliche Anbindung einschließlich der notwendigen Umfahrungen, auch in Hinblick auf eine
etwaige spätere Realteilung des Vorhabengrundstückes und damit gesicherte Erschließung der
Teilgrundstücke, gewährleistet.
Als innere Erschließungsstraße für den Bereich Stadthafen I ist der Hafenweg vom Kreuzungs-
punkt Dortmunder Straße im Westen bis zum Übergang in das ehemalige OSMO-Areal im Osten
Bestandteil des Bebauungsplans. Der östliche Straßenabschnitt des Hafenwegs hat zurzeit nicht
die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 des Straßen- und Wegegeset-
zes des Landes Nordrhein -Westfalen (StrWG NRW), lediglich das westlich angrenzende Teil-
stück des Hafenwegs von der Dortmunder Straße bis zur Straße Am Mittelhafen (außerhalb des
Geltungsbereichs) wurde im Jahr 2005 als öffentliche Straßenverkehrsfläche gewidmet. Zur Um-
setzung der Entwicklungsziele im Bereich Stadthafen I wird der
• Verlauf des Hafenwegs im Geltungsbereich des Bebauungsplans innerhalb der bestehen-
den Eigentums- und Ausbaugrenzen als Straßenverkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11
BauGB festgesetzt. Innerhalb der festgesetzten Abgrenzung kann die verkehrliche Er-
schließungsfunktion der Stra ße sowohl f ür die bestehenden als auch zuk ünftig angren-
zenden Nutzungen entsprechend den geplanten Ausbauzielen vollständig abgebildet wer-
den (siehe auch Kapitel 6.3.1).
Neben der Festsetzung als Straßenverkehrsfläche ist eine Widmung des Hafenweges als
öffentliche Straße geplant, die in öst licher Richtung im weiteren Verlauf außerhalb des
Geltungsbereiches primär Fußgängern, Radfahrern und Versorgungsfahrzeugen vorbe-
halten sein soll.
Über die Festsetzungen zu Straßenverkehrsflächen und der Widmung des Hafenweges als öf-
fentliche Straße ist die verkehrliche Anbindung und Erschlie ßung der Vorhabennutzungen im
Kontext der bestehenden und zukünftigen Verkehrsstrukturen sichergestellt. Eine weitergehende
Sicherung von Wege- und Fahrrechten über das Vorhabengrundstück in die südlich und östlich
angrenzenden Planbereiche wird über zusätzliche Geh- und Fahrrechte erwirkt (siehe Kapitel
6.5).
Die Erschließung des Mischgebietes erfolgt über den Hafenweg.
6.4. Ver- und Entsorgung, technische Infrastruktur
Der Geltungsbereich kann über die technische Infrastruktur in den umgebenden Straßen Hansa-
ring, Schillerstraße und Hafenweg an das vorhandene Ver- und Entsorgungsnetz der Stadt Müns-
ter erschlossen werden. Die Energieversorgung der Vorhabennutzungen kann hierbei über ei-
nen Anschluss an das Fernw ärmenetz im Hansaring erfolgen. Die Stromversorgung mit
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 49 von 134
Anschluss an die übergeordneten Versorgungsleitungen erfolgt über insgesamt vier Trafostatio-
nen auf dem Vorhabengrundstück, von denen zwei als private Sta tionen die Einzelhandelsnut-
zungen sowie die Ladesäulen für die E-Mobilität (Pkw und Fahrrad) versorgen und zwei als öf-
fentliche Transformatoren die allgemeine Stromversorgung der Nutzungen sicherstellen. Die Flä-
chenbedarfe und Standorte der Trafostationen sind mit den Versorgern abgestimmt, ein privater
und ein öffentlicher Transformator wurden bereits im Bereich der Anlieferausfahrt zur Schiller-
straße bzw. im Innenhof des Bauteils C zur östlichen Grenze des Grundstücks Hansaring 48 er-
richtet. Die übrigen zwei Stationen, der Transformator für die E-Ladesäulen sowie eine Ortsnetz-
station des Versorgers, sind im südöstlichen Planbereich im Einmündungsbereich der Anliefer-
zufahrt vom Hafenweg geplant. Die Standorte der privaten Transformatoren sind nachrichtlich im
Bebauungsplan eingetragen. Die Standorte der Ortsnetzstation des Versorgers werden gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB
• als Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung ‚Elektrizität‘ zeichnerisch
festgesetzt.
Mit der Festsetzung wird den Belangen nach einer planungsrechtlichen Sicherun g der öffentli-
chen Stromversorgung im Vorhabenbereich entsprochen. Die Leitungsführung und Zugänglich-
keit der öffentlichen Netzstationen erfolgt über die Festsetzung von Geh -, Fahr- und Leitungs-
rechten zugunsten der Erschließungsträger auf dem Vorhabengrundstück (siehe Kapitel 6.5).
Im angrenzenden Bereich, auf dem Grundstück Hansaring 66/66a, sind zahlreiche Telekommu-
nikationslinien der Telekom vorhanden, die seit 2014 über die neue Betriebsstelle ‚Hansaring 66a‘
betrieben werden. Die Leitungsführungen verlaufen vollständig außerhalb des Vorhabengrund-
stücks, planungsrechtliche Belange oder Vorhabenbelange sind nicht betroffen.
In der Verkehrsfl äche des Hafenwegs verl äuft das 110 kV-Hochspannungskabel Mittelhafen
– Mauritz, Bl. 1902. Der Verlauf des Hochspannungskabels ist nachrichtlich im Bebauungsplan
dargestellt. Eine Beeintr ächtigung der Leitungstrasse durch die geplanten Bauma ßnahmen ist
nicht gegeben. Zur allgemeinen Sicherung der Belange im Zusammenhang mit dem Hochspan-
nungskabel ist ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, weitergehende planungsrecht-
liche Sicherungen sind vor dem Hintergrund der Festsetzung und nachgehenden Widmung des
Hafenwegs als öffentliche Verkehrsfläche nicht zu treffen.
Die Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser erfolgt über das bestehende Kanalnetz im
Hansaring, der Schillerstraße bzw. im Hafenweg. Die Aufnahme der zusätzlichen Anschlussmen-
gen ist über die vorhandene Netzkapazität sichergestellt. Im nördlichen Planbereich des Vorha-
bengrundstücks verläuft ein Regenwasserkanal der Stadt Münster, der entsprechend den Rege-
lungen im Durchführungsvertrag zum VBP Nr. 535 im Zuge der Teilerrichtung des Planvorhabens
bereits erneuert und in einer veränderten Trassenführung zur Schillerstraße geführt wurde.
Die Abfallentsorgung der Nutzungen im Geltungsbereich ist über die Anfahrbarkeit der Ge-
bäude für Müllfahrzeuge über die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen sichergestellt. Wei-
tergehende planungsrechtliche Belange werden nicht berührt. Für die Nutzungen im Vorhaben-
bereich wurde in Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben der Stadt Münster ein Abfallent-
sorgungskonzept erstellt. Entsorgungspunkte mit öffentlich nutzbaren Containern sind mit dem
Abfallentsorgungskonzept nicht Gegenstand der Planung. Öffentliche Entsorgungscontainer ste-
hen bereits in der Schillerstraße sowie im Bereich zwischen der zukünftigen Zufahrt und der Schil-
lerstraße auf dem Hansaring bereit.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 50 von 134
Für die Nutzungen im Mischgebiet erfolgt die Ver- und Entsorgung über den angrenzenden Ha-
fenweg. Planungsrechtliche Sicherungen zur technischen Infrastruktur sind f ür das Grundstück
nicht erforderlich.
6.5. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Die Sicherung übergeordneter Leitungs- und Wegeverbindungen über das Vorhabengrundstück
zur technischen und stadträumlichen Vernetzung des Vorhabens mit dem bestehenden und ge-
planten baulichen Umfeld erfolgt über die Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten ge-
mäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB. Entsprechend den technischen Erfordernissen werden
• ein Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers (L-E) mit einer Breite von 1,50 m
bis 2,75 m entlang der westlichen Vorhabenbereichsgrenze , ausgehend vom Knoten-
punkt Hansaring bzw. vom Hafenweg bis zur Fläche für Versorgungsanlagen mit der
Zweckbestimmung ‚Elektrizität‘ als Standort der öffentlichen Trafostation im Teilbereich C
• ein Gehrecht zugunsten des Erschließungsträgers (G-E) mit einer Breite von 1,50 m von
der Haupterschließung vom Hansaring in den Innenhof des Teilbereiches C zur öffentli-
chen Trafostation sowie
• ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers (GFL-E) mit einer
Breite von 1,50 m im südöstlichen Planbereich der Anlieferzufahrt vom Hafenweg bis an
die Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung ‚Elektrizität‘ als Stan dort
für die öffentliche Ortsnetzstation festgesetzt.
Mit den Festsetzungen wird den Erfordernissen zur Anbindung, Erschließung und Wartung der
öffentlichen Transformatoren (siehe Kapitel 6.4) planungsrechtlich Rechnung getragen. Die Lei-
tungstrassen sind fast vollständig durch das Vorhaben überbaut, lediglich im Bereich des Innen-
hofes des Teilbereiches C bzw. im südöstlichen Anschluss vom Hafenweg verlaufen die Kabel-
trassen außerhalb überbauter Flächen.
Das übergeordnete städtische Ziel nach einer Aufhebung der Barriere zwischen den nördlichen
Wohnbereichen und den Nutzungen am Stadthafen und einer Stärkung der Vernetzung im süd-
östlichen Stadtbereich (siehe Kapitel 1.2) wird durch die Ausweisung einer durchlaufenden Fuß-
und Radewegeverbindung über den Vorhabenbereich vom Hansaring bis zum Hafenweg bzw.
zum zukünftigen urbanen Quartier „Stadthafen Nord“ aufgenommen. Darüber hinaus soll das An-
gebot an öffentlichen Grün- und Aufenthaltsflächen im Hafengebiet durch die Errichtung des Po-
cket-Parks im südlichen Vorhabenbereich gestärkt werden. Eine Festsetzung der Wegeverbin-
dungen und Aufenthaltsflächen im Vorhabenbereich als öffentliche Straßenverkehrsflächen und
einer damit verbundenen öffentlichen Widmung der Flächen wird vor dem Hintergrund der ge-
planten Gebäudekubaturen mit aus- bzw. überkragenden Gebäudeteilen, den nutzungsbezoge-
nen Anforderungen an die ebene rdigen Ladenvorbereiche (Außendarstellung, Außengastrono-
mie, Fahrradabstellanlagen, etc.) sowie der nahezu vollständigen Unterbauung des Vorhabenbe-
reichs mit einer großflächigen Tiefgarage als nicht sinnvoll erachtet und somit nicht vorgenom-
men. Sowohl die Genehmigung der Gebäude als auch die Ansprüche der Nutzungen sind mit
den Bedingungen öffentlich gewidmeter Flächen auf bauordnungs - sowie ordnungsrechtlicher
Ebene nicht ohne Einschränkungen realisierbar. Abgeleitet aus den städtebaulichen Erfordernis-
sen erfolgt die Sicherung der öffentlichen Belange daher über Festsetzungen nach § 9 Abs. 1
Nr. 21 BauGB. So wird
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 51 von 134
• ein Geh- und Fahrrecht – dieses beschränkt auf den Radverkehr – zugunsten der Öffent-
lichkeit (GR-Ö) vom Hansaring bis an die östliche Grundstücksgrenze und vom Hansaring
bis an den Hafenweg festgesetzt. Weitergehend wird die Fläche des geplanten „Pocket-
Parks“ im südlichen Übergang des Vorhabengrundstücks zum Hafenweg mit einem Geh-
recht zugunsten der Öffentlichkeit (G-Ö) belegt.
Über die Festsetzungen wird den städtischen Zielsetzungen nach einer Durchwegung des Vor-
habenbereichs und Aufenthaltsflächen für die Öffentlichkeit uneingeschränkt entsprochen.
Neben der planungsrechtlichen Sicherung der Leitungs- und Wegetrassen über die Festsetzun-
gen im Bebauungsplan werden die Belange zu Geh -, Fahr- und Leitungsrechten über eine pri-
vatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Versorger sowie
über Baulasteintragungen gesichert.
6.6. Immissionsschutz
6.6.1. Schallimmissionen
6.6.1.1. Grundlagen und Vorgehensweisen
Schalltechnische Standortbewertung
Der Vorhabenstandort ist als Teil der Siedlungsstrukturen der s üdöstlichen Münsteraner Innen-
stadt durch L ärmemissionen, insbesondere durch Verkehrsl ärm entlang der innerst ädtischen
Haupterschließungsstraßen, bereits im Bestand erheblich belastet. Auch der Lärmaktionsplan
(LK Argus Kassel GmbH in Zusammenarbeit mit Lärmkontor GmbH und konsult GmbH,
29.03.2021) bewertet den Hansaring als Straße mit hoher Lärmbetroffenheit. Vor diesem Hinter-
grund ist davon auszugehen, dass für die Überplanung des Geltungsbereiches die Orientierungs-
werte der DIN 18005-118 nicht eingehalten werden können bzw. sogar deutlich überschritten wer-
den. Unabhängig davon besteht ein nachhaltiges städtebauliches Interesse, die bereits teilerrich-
tete Bebauung auf dem Vorhabenrundstück in den überarbeiteten Entwicklungszielen (vgl. Kapi-
tel 1.2) baulich fertigzustellen und im Sinne einer geordneten st ädtebaulichen Entwicklung die
Innenentwicklung im südöstlichen Innenstadtquartier entsprechend den Zielsetzungen des Mas-
terplans „Stadthäfen Münster“ zu vervollständigen und die Nachnutzung / Konversion der ehe-
maligen Gewerbeflächen im Hafen voranzutreiben.
Mit Umsetzung des Planvorhabens in dem Nutzungsprofil großflächiger Einzelhandelsnutzungen,
Wohnen und Dienstleistungen, Gastronomie, zweier Kindergroßtagespflegestellen und einer zu-
sätzlichen Quartiersgarage (siehe Kapitel 1.2) sind besondere Anforderungen an den Immissi-
onsschutz zu stellen um städtebauliche Missstände zu verhindern und die Schutzansprüche nach
gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen sowohl für die Nutzungen im Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes als auch für die angrenzenden bestehenden Nutzungen
im Einwirkungsbereich des Planvorhabens zu gewährleisten.
Verkehrliche Anbindung des Vorhabens und Auswirkungen auf die Lärmsituation
Zur verkehrlichen Anbindung des Vorhabens ist ein baulicher Eingriff in den öffentlichen Ver-
kehrsweg des Hansarings mit Umbau der derzeitig en Grundstückszufahrt erforderlich. Vor dem
18 DIN 18005-1: Schallschutz im Städtebau Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung.
Juli 2002
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 52 von 134
Hintergrund der bereits bestehenden hohen Vorbelastung aus Verkehrslärm wurden im Vorfeld
zunächst mehrere Planungsvarianten zur Anbindung des Vorhabens an den Hansaring einer
grundsätzlichen Bewertung unterzogen, um ggf. durch eine bauliche Optimierung eine mögliche
Reduzierung der Lärmbelastung zu erwirken (vgl. Kapitel 6.3.1. Verkehrliche Anbindung des Vor-
habens an den Hansaring). Mit der gewählten Variante eines lichtsignalgesteuerten Knotenpunk-
tes ist eine Erhöhung der Lärmimmissionen aus der Ampelanlage verbunden, die – unabhängig
von der tatsächlichen Erhöhung – pauschalierend über einen Zuschlag erfasst wird. Gekoppelt
an die Öffnungszeiten der Einzelhandelseinrichtungen erfolgt der Betrieb der Lichtsignalanlage
ausschließlich im Tageszeitraum von 6:00 bis 22:00 Uhr. Mit Verweis auf das Urteil des OVG
Rheinland-Pfalz vom 2.5.2002 – 1 C 11563/00, Rn. 70 f ist ein Ampelzuschlag für die Bedarfs-
ampel im Nachtzeitraum nicht anzusetzen. Entsprechend ist bei den gutachterlichen Lärmunter-
suchungen die Lichtsignalanlage nur im Tagesbetrieb berücksichtigt.
Sicherung des Immissionsschutzes und schalltechnische Untersuchungen
Innerhalb des Plangebietes erfolgt die Sicherung des Immissionsschutzes gegenüber Verkehrs-
und Gewerbelärm gemäß den Maßgaben der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) und der
16. BImSchV19 (Verkehrslärmschutzverordnung) bzw. der TA Lärm20 über Festsetzungen und
Hinweise im vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
Außerhalb des Plangebietes und im Einwirkungsbereich des baulichen Eingriffs in den Hansaring
erfolgt die Prüfung und Bewertung des durch den baulichen Eingriff erhöhten Verkehrslärms nach
§§ 41, 42 BImSchG in Verbindung mit der 16. und 24. BImSchV.
Auch außerhalb des Einwirkungsbereiches des baulichen Eingriffs wird eine heute bereits beste-
hende hohe Verkehrslärmbelastung auf dem Hansaring und auf angrenzenden Straßen durch
das Vorhaben weiter gesteigert , zumeist nur geringfügig und unter halb der Wahrnehmungs-
schwelle. Für diese Bereiche wird untersucht, inwieweit der Verkehrslärm die Schwelle zur Ge-
sundheitsgefahr – 70/60 dB(A) tags/nachts – erstmals erreicht oder weitergehend überschreitet
und wie Verkehrslärmsteigerungen auch unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle durch im
Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Münster und der Vorhabenträgerin vereinbarte Leis-
tungen auf passiven Schallschutz abgemildert werden können.
Zudem wird in einer Summationsbetrachtung untersucht, inwieweit die Steigerungen des Ver-
kehrslärms auch angesichts einer Gewerbelärmbelastung und der Wohnverhältnisse an den
schallabgewandten Gebäuderückseiten zugemutet bzw. nur gegen Gewährung passiven Schall-
schutzes zugemutet werden können.
Die Bewertung der Lärmauswirkungen erfolgt in Form eines schalltechnischen Berichtes zum
VBP Nr. 609 als Aktualisierung der im Rahmen des VBP Nr. 535 und der 39. FNP-Änderung
19 16. BImSchV: Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes (Verkehrslärmschutzverordnung) geändert durch Artikel 1 V vom 18. Dezember 2014
| 2269 (Schienenlärm). Juni 1990 – geänderte Fassung vom 18. Dezember 2014
20 TA Lärm: Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz,
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm. 26. August 1998 (GMBI Nr. 26/1998 S. 503),
geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.Juni 2017 (BAnz AT 08. Juni 2017 B5), mit Er-
lass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
NRW vom 18. Juli 2017 zur Korrektur von redaktionellen Fehlern beim Vollzug der TA Lärm
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 53 von 134
beigebrachten schalltechnischen Untersuchungen. Nach dem Urteil des OVG NRW von April
2018 ist der VBP Nr. 535 unwirksam. Über den VBP Nr. 609 soll nun für das veränderte Vorhaben
„HafenMarkt“ neues Planungsrecht geschaffen werden (vgl. Kapitel 1.1). Für die geänderte Vor-
habenplanung liegt eine neue verkehrstechnische Untersuchung vor (nts Ingenieurgesellschaft
mbH, 16.09.2020), auf deren Grundlage der schalltechnische Bericht zum VBP Nr. 609 neu er-
stellt wurde. Der Bericht ist in fünf separate Berichtdokumentationen aufgeteilt. Er umfasst die
• Verkehrslärmuntersuchung innerhalb des Plangebietes – Bericht Nr. LL5683.11/01
(ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021)
• Verkehrslärmuntersuchung im Anwendungsbereich der 16. BImSchV zum baulichen Ein-
griff in öffentliche Verkehrswege (Ausbau des Knotenpunktes am Hansaring mit Neubau
der Erschließungsstraße) – Bericht Nr. LL5683.11/02 (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH
Lingen, 08.01.2021)
• Gewerbelärmuntersuchung – Bericht Nr. LL5683.11/03 (ZECH Ingenieurgesellschaft
mbH Lingen, 08.01.2021)
• Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen der vorhabenbezogenen Verkehrserzeu-
gung auf die Verkehrslärmsituation im Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft –
Bericht Nr. LL5683.11/04 (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021)
• Sonderfallprüfung zum Zusammenwirken von Verkehrslärm und Gewerbelärm – Be-
richt Nr. LL5683.11/05 (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021)
Prognosefälle
Entsprechend den Prognosefällen aus der verkehrstechnischen Untersuchung (VTU) zum Plan-
vorhaben (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) werden in dem schalltechnischen Bericht
zur Verkehrslärmuntersuchung innerhalb des Plangebietes (Bericht Nr. LL5683.11/01), im Be-
richt zur Verkehrslärmsituation im Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft (Be-
richt Nr. LL5683.11/04) und in der Sonderfallprüfung zum Zusammenwirken von Verkehrslärm
und Gewerbelärm (Bericht Nr. LL5683.11/05) der Planfall
• Prognose 2022 als Zeitpunkt der angestrebten Inbetriebnahme des HafenMarkts
• Prognose 2024 mit der zusätzlichen Verkehrsentwicklung aus dem Vorhaben „Stadthafen
Nord“
• Prognose 2026 mit zusätzlicher Berücksichtigung der Entlastungen für den Hansaring
durch die Fertigstellung des Ausbaus der B 51 (3. BA) und den Neubau der B 481n
• Prognose 2035 mit den zusätzlichen Verkehrsentwicklungen durch weitere Hafenentwick-
lungen und mit Ausbau/Umbau der Bahnunterführung Hafenstraße (BU neu)
in die Bewertung eingestell t. Weitergehend ist bei allen Prognosefällen entsprechend den
Annahmen aus der VTU
• eine allgemeine Verkehrsentwicklung mit einem Zuwachs von 0,2% pro Jahr
• eine nicht durchgehende Befahrbarkeit der Theodor-Scheiwe-Straße sowie
• die durchgehende Qualifikation der Schillerstraße als Fahrradstraße
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 54 von 134
in Ansatz gebracht (vgl. Kapitel 6.3.1). Im Sinne der Lärmvorsorge in der Bauleitplanung wurde
die jeweils zu erwartende Höchstbelastung der relevanten Straßen aus den Prognosefällen 2022,
2024, 2026 und 2035 zu Grunde gelegt, obwohl diese Situationen zeitgleich nicht zusammenfal-
len können. Der in der verkehrstechnischen Untersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH,
16.09.2020) noch mit untersuchte Planfall Prognose 2035 ohne Ausbau/ Umbau der Bahnunter-
führung Hafenstraße wird in dem Schalltechnischen Bericht nicht weiter betrachtet, da zum einen
die Realisierung der neuen Bahnunterführung bis zum Prognosejahr 2035 fester Bestandteil der
Annahmen im Masterplan Stadthäfen der Stadt Münster ist und darüber hinaus die Stadt Münster
bis dahin noch genügend Gelegenheit hat, abwägend zu prüfen, ob weitere Projekte durch Bau-
leitplanung zugelassen werden sollen, falls es nicht zu einer neuen Bahnunterführung kommt.
Im schalltechnischen Bericht zum baulichen Eingriff in öffentliche Verkehrswege (Be-
richt Nr. LL5683.11/02) wurde für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen der Planfall
Prognose 2022 betrachtet. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt der bauliche Eingriff in den Hansaring und
dieser Planfall weist für diesen Bereich des Hansarings auch höhere Verkehrszahlen als in den
Planfällen 2024, 2026 und 2035 (mit BU) auf.
Vertragliche Leistungen zum passiven Schallschutz
Die Überlegungen zum Umgang mit der Lärmproblematik sind seit der Normenkontrollentschei-
dung zum Bebauungsplan Nr. 535 vom 12.04.2018 und der Eilentscheidung zum Baustopp vom
01.02.2019 intensiviert worden. Auch aufgrund neuerer Gerichtsentscheidungen , insbesondere
des OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 7 B 1459/17.NE -, und Urteil vom 6.4.2020 – 10 D
31/18.NE -, ist das gesamte Konzept fortentwickelt worden.
Für eine umfassende Abwägung sollen möglichst alle Fälle erfasst werden, in denen vorhaben-
bedingt Lärmsteigerungen im gesundheitsgefährlichen Bereich auftreten, auch geringfügige Er-
höhungen von 0,1 dB. Soweit erkennbar wird, dass an den Hauptverkehrsstraßen außerhalb des
Untersuchungsbereiches aufgrund großräumiger Verkehrsverlagerungen nur noch minimale Ver-
kehrslärmsteigerungen (unterhalb 0,3 dB) anfallen können, sollen diese pauschal abgewogen,
aber nicht weiter dokumentiert werden.
Innerhalb des baulichen Eingriffs am Hansaring bleibt es bei den gesetzlichen Ansp rüchen der
Betroffenen nach der 16. BImSchV und der 24. BImSchV. Zusätzlich sollen hier, aufgrund der
höchsten Betroffenheiten, die Eigentümer von Wohnungen für den Fall, dass die Wohnungen
bereits über Schallschutzfenster und die Schlafräume bereits über schallgedämpfte Lüftungen
verfügen und deswegen nach der 24. BImSchV keine weiteren Ansprüche bestehen, gegen
Nachweis des Einbaus bis zu 3.500 € je Wohnung erhalten, um weitere Räume schallgedämpft
lüften zu können.
Außerhalb des baulichen Eingriffs sollen durch vertragliche Regelungen im Durchführungsvertrag
Leistungen der Vorhabenträgerin für passiven Schallschutz zugunsten betroffener Wohnungsei-
gentümer gewährt werden (Vertrag zugunsten Dritter). Die Anspruchsvoraussetzungen werden
für jedes Geschoss, b ei mehreren Wohnungen je Geschoss für jede Wohnung, gesondert für
jeden Prognosefall (siehe oben) ermittelt. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung der schüt-
zenswerten Nutzungen wird als Bewertungsmaßstab einheitlich die Schwelle zur Gesundheits-
gefährdung mit 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts unabhängig von der Baugebietsausweisung
der betroffenen Gebäude zugrunde gelegt. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen zum
passiven Schallschutz besteht, wenn
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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• straßenseitig der Verkehrslärm vorhabenbedingt auch nur in einem der Planfälle um min-
destens 0,5 dB bis in den Bereich von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts oder mehr
gesteigert wird (siehe schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/04)
• der Verkehrslärm vorhabenbedingt um mindestens 3 dB auf Werte oberhalb der Grenz-
werte der 16. BImSchV gesteigert wird (siehe schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/04)
• die Summe des Verkehrs- und Gewerbelärms (letzterer pauschaliert mit den Richtwerten
der TA Lärm zuzüglich 1 dB) auch nur in einem der Planfälle um mindestens 0,5 dB bis in
den Bereich von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts oder mehr gesteigert wird (siehe
schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/05)
• die Summe des Verkehrs- und Gewerbelärms (letzterer pauschaliert mit den Richtwerten
der TA Lärm zuzüglich 1 dB) auch nur in einem der Planfälle um mindestens 0,3 dB bis in
den Bereich von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts oder mehr gesteigert wird für Woh-
nungen, die rückseitig, an der schallabgewandten Seite, nicht angemessen genutzt wer-
den können (siehe schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/05).
Wohnungen, die rückseitig nicht angemessen genutzt werden können, sind:
- Wohnungen, bei denen rückseitig eine zu hohe Gesamtlärmbelastung vorliegt. Dabei
werden analog zu den jeweiligen Orientierungswerten des Beiblattes 1 zu DIN 18005-
1 für Mischgebiete gesunde Wohnverhältnisse unterstellt, wenn an der Rückseite in
der Summe von Verkehrslärm und Gewerbelärm tags kein höherer Wert als 63 dB(A)
(= Summe der Orientierungswerte für Verkehrs und Gewerbelärm tags von
60 dB(A) + 60 dB(A) = 63 dB(A)) und nachts kein höherer Wert als 51,2 dB(A)
(Summe der Orientierungswerte für Verkehrs und Gewerbelärm nachts von
50 dB(A) + 45 dB(A)) zu befürchten ist.
Da der Gewerbelärm mit vertretbarem Aufwand nicht zu ermitteln ist und dauernden
Änderungen unterliegt, wird als Worst Case unterstellt, dass der Gewerbelärm überall
den Richtwert der TA Lärm ausschöpft und zusätzlich Überschreitungen um 1 dB im
Sinne des Irrelevanzkriteriums auftreten können, also in Mischgebieten bei
61/46 dB(A) liegt. Die Verkehrslärmbelastung de r Rückseiten wird dagegen in dem
Lärmgutachten zur Sonderfallprüfung exakt berechnet.
- Wohnungen, die rückseitig über keine Fenster verfügen,
- Wohnungen, in denen über die rückwärtigen Fenster kein Aufenthaltsraum (Wohnzim-
mer, Schlafzimmer, Arbeitszimmer, Wohnküche) belüftet wird, sondern nur Neben-
räume (Küche, Badezimmer, Abstellraum, Flur) oder,
- Wohnungen von Wohngemeinschaften, in denen straßenseitige WG-Zimmer indirekt
nur über Zimmer anderer WG-Bewohner belüftet werden können.
In den vorgenannten Fällen besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf den straßenseitigen Einbau
neuer Schallschutzfenster. Soweit die Räume auch zum Schlafen genutzt werden (Schlafzimmer,
Kinderzimmer, WG-Zimmer) werden auch schallgedämmte Lüftungen eingebaut.
In einer ergänzenden Untersuchung hat der beratende Ingenieur Dr. Mainka (Mainka, Dezember
2020) in Abstimmung mit der Stadt Münster und auf der Basis, der dort aus den Bauakten ge-
wonnenen Erkenntnisse die Wohnungen ermittelt, die keine Fenster zur schallabgewandten
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Seite, sondern lediglich zum Hansaring besitzen. Das betrifft sog. nichtdurchgesteckte Wohnun-
gen, bei denen ein lärmentlastender Effekt im r ückwärtigen Wohnungsbereich nicht eintreten
kann.
Da nicht auszuschließen ist, dass trotz der umfangreichen Untersuchungen für einzelne Woh-
nungen verkannt wird, dass die genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (z. B. wegen
von außen und in den Bauakten nicht erkennbaren Umbauten), enthält der Durchführungsvertrag
eine Regelung, dass die Eigentümer der in den schalltechnischen Berichten oder im Durchfüh-
rungsvertrag nicht identifizierten Wohnungen, gleich ob innerhalb oder außerhalb des Untersu-
chungsraumes (siehe nachfolgend Untersuchungsraum), bis 3 Monate nach Wirksamwerden des
Bebauungsplans eine sachverständige Überprüfung der Verhältnisse an ihrer Wohnung verlan-
gen können. Die Vorhabenträgerin wird diese Fälle dann sachverständig prüfen lassen und b ei
Vorliegen der Voraussetzungen den vorbeschriebenen Schallschutz gewähren.
Mit dem festgelegten Schwellenwert von 0,5 dB bzw. 0,3 dB bleibt die für die Gewährung der
vertraglichen Leistungen zum Schallschutz maßgebliche Erhöhung des Verkehrslärms / Ver-
kehrs- und Gewerbelärms noch deutlich unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Laut
OVG NRW, Urteil vom 6.4.2020 – 10 D 31/18.NE Rn. 74, ist die Wahrnehmungsschwelle, bezo-
gen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel, bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB
anzusetzen. Das OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2010 – 1 KN 343/07 Rn. 39 geht dagegen erst
bei einer Verdoppelung des Verkehrs und einer Verkehrslärmsteigerung von 3 dB von einer
Wahrnehmbarkeit der Verkehrslärmsteigerungen aus. Ähnlich auch das BVerwG, Urteil vom
13.3.2008 – 3 C 18/07 Rn. 34, wonach Veränderungen der Geräuschsituation von weniger als
3 dB "nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr noch nicht oder kaum
wahrgenommen werden können“. In der Fachliteratur werden auch teilweise geringere Schwel-
len, ab 1 dB, genannt. Vor diesem Hintergrund werden minimale Verkehrslärmsteigerungen un-
terhalb von 0,3 dB, auch im Bereich der Gesundheitsgefährdung, angesichts der mit der Entwick-
lung dieses Bereiches verfolgten städtebaulichen Ziele auch ohne Gewährung von Leistungen
des passiven Schallschutzes als hinnehmbar eingestuft.
Untersuchungsraum
Der Untersuchungsraum für die Bewertung der vorhabenbedingten schalltechnischen Auswirkun-
gen aus Verkehrslärm (Bericht Nr. LL5683.11/04) und aus der Summe von Verkehrs - und Ge-
werbelärm (Bericht Nr. LL5683.11/05) im Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft wurde
so gewählt, dass alle Fälle erfasst werden, in denen voraussichtlich mehr als minimale vorhaben-
bedingte Lärmsteigerungen zu erwarten sind . Nach den Regelungen des Durchführungsvertra-
ges kommen Leistungen der Vorhabenträgerin für passiven Schallschutz demzufolge innerhalb
des Untersuchungsraumes in Betracht (s iehe oben). Der Untersuchungsraum umfasst den ge-
samten Hansaring von der Bahnunterführung im Westen (inkl. Hafenstraße 75) bis zur Kreuzung
mit der Wolbecker Straße, darüber hinaus Teile des Hohenzollernrings (bis zu den Nrn. 5 und 6),
Teile der Wolbecker Straße (beiderseits der Kreuzung mit dem Hansaring), die Schillerstraße
(zwischen Hansaring und Kanal), den Hafenweg (vom Albersloher Weg bis zur Nr. 32), die zwi-
schen Hafenweg und Hansaring liegenden Teile der Bernhard-Ernst-Straße, Soester Straße und
Dortmunder Straße, den südlichen Teil der Bremer Straße (bis Einmündung Meppener Straße),
den südlichen Bereich der Emdener Straße (gegenüber dem Vorhaben) und den Albersloher Weg
(zwischen Bremer Straße und Hafenweg). Eine Erweiterung des Untersuchungsraumes würde
keine zusätzlichen Erkenntnisgewinne bringen. Vorhabenbedingter Gewerbelärm ist außerhalb
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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dieses Untersuchungsraumes wegen der Entfernungen nicht zu erwarten. Der vorhabenbedingte
Verkehr wird ab jeder Kreuzung/Einmündung weiter verringert und mit d em sonstigen Verkehr
vermischt.
Aktive Schallschutzmaßnahmen
Abseits von Abschirmwirkungen aus Gebäudestellungen und Maßnahmen bei der Grundrissge-
staltung und Anordnung von Außenwohnbereichen sind aktive Schallschutzmaßnahmen gegen-
über Verkehrslärm in Form von Lärmschutzwänden oder -wällen mit Blick auf den innerst ädti-
schen Standort eines in weiten Teilen bebauten Stadtquartiers mit im wesentlichen Lärmeinwir-
kungen entlang der bestehenden Haupterschließungsstraßen nicht umsetzbar und aufgrund der
stadtgestalterischen Defizite auch nicht vertretbar. Als aktive Lärmminderungsmaßnahmen in in-
nerstädtisch bebauten Bereichen tragen vielmehr Geschwindigkeitsbeschränkungen von Tempo
50 auf Tempo 30 sowie der Einsatz von lärmminderndem Asphalt zu einer Reduzierung der Be-
lastungspegel aus Verkehrslärm entlang stark befahrener Erschließungsstraßen bei. So kann al-
lein mit einer Geschwindigkeitsreduzierung von 50 auf 30 km/h eine Minderung des Verkehrs-
lärmpegels um rd. 2 dB erwirkt werden.
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 17.3.2021 den Lärmaktionsplan der 3. Runde
(LK Argus Kassel GmbH in Zusammenarbeit mit Lärmkontor GmbH und konsult GmbH,
29.03.2021) als Fortschreibung des Lärmaktionsplans 2017 der 2. Stufe beschlossen. Im Lärm-
aktionsplan ist der Hansaring als Straße innerhalb des Tangentenrings mit hoher Lärmbetroffen-
heit eingestuft. In Ergänzung der Tempo 30 – Konzeption (siehe Kapitel 5.2.3 des Lärmaktions-
plans) wird unter den Maßnahmenbereichen (MB) der 1. Priorität mit der Nummer MB 9 für den
Hansaring im Bereich zwischen Schillerstraße und Bremer Straße die weitere Prüfung einer An-
ordnung von Tempo 30 empfohlen. Ein vorgesehener Umbau als alternative Maßnahme ist offen,
in Teilbereichen ist eine Fahrbahnsanierung geplant.
Nach Bewertung durch die Straßenverkehrsbehörde liegen derzeit vor dem Hintergrund der noch
offenen Prüfungen zum aktuellen Lärmaktionsplan die Voraussetzungen zur Einführung ein er
Temporeduzierung auf 30 km/h (VZ 274-30) gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO auf dem
Streckenabschnitt des Hansarings zwischen Bremer Straße und Wolbecker Straße nicht vor. Die
Anordnung einer Tempo-30-Zone gemäß § 45 Abs. 1 c StVO ist aufgrund der verkehrlichen Be-
deutung des Hansarings als innerörtliche Vorfahrtstraße unzulässig, auch die Anordnung einer
Geschwindigkeitsbegrenzung aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs nach § 45 Abs. 1 Satz 1
StVO bzw. nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO vor sozialen Ei nrichtungen wäre aufgrund der
fehlenden Gefahren- und Unfalllage bzw. der fehlenden sozialen Prägung der Vorhabennutzun-
gen ermessensfehlerhaft (Stadt Münster Ordnungsamt, 21.01.2022). Darüber hinaus hat die Feu-
erwehr mit ihrer Stellungnahme vom 15.6.2021 mit Verweis auf den Brandschutz- und Rettungs-
dienstbedarfsplan und die erhebliche Bedeutung des Hansarings als Bestandteil des Feuerwehr-
vorbehaltsstraßennetzes zur Sicherstellung der Qualitätskriterien kommunaler Gefahrenabwehr
im Brandschutz, der technischen Hilfeleistung und den Rettungsdienst einer Geschwindigkeits-
reduzierung auf 30 km/h widersprochen . Aufgrund der bevorstehenden Immissionsprüfung im
Lärmaktionsplan und der Bedenken der Feuerwehr wird derzeit und bis zu einer relevanten Än-
derung der Sach- und Rechtslage von einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 aus
straßenverkehrsrechtlichen Gründen abgesehen.
Vor dem benannten Hintergrund wurde in den vorliegenden Berichten für den Hansaring die der-
zeit zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Ansatz gebracht. Für den Abschnitt der
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Bremer Straße als bereits angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit sowie für den Straßen-
neubauabschnitt des Planvorhabens werden 30 km/h zugrunde gelegt. Die reduzierte Geschwin-
digkeit im Straßenneubauabschnitt zum Planvorhaben ist mit der geringen Länge der Verkehrs-
fläche und den differenzierten Fahrbewegungen – einzelne Fahrspuren für die Zu -/Abfahrt zum
ebenerdigen Stellplatz und zur Tiefgarage, Umfahrt, Ladebereich – begründet. In den zugrunde
gelegten Höchstgeschwindigkeiten dokumentiert der schalltechnische Bericht für die Haupt-
betroffenheiten entlang des Hansarings die Worst-Case-Betrachtung. Verbesserungen der Ver-
kehrslärmsituation aus einer etwaigen zukünftigen Geschwindigkeitsbegrenzung für den Hansa-
ring auf Tempo 30 mit für die Bewertung relevanten Pegelreduzierungen bleiben bei der vorlie-
genden Betrachtung unberücksichtigt.
Als Fahrbahnoberfläche sowohl für den Bereich des baulichen Eingriffs in den Hansaring als auch
für den Straßenneubauabschnitt zum HafenMarkt ist in dem vorliegenden schalltechnischen Be-
richt Asphalt in Ansatz gebracht. Die Annahme berücksichtigt die Maßgaben der nach der Über-
gangsregelung zur Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV zum Zeitpunkt
der Berichterstellung für das vorliegende Planverfahren noch anzuwendenden RLS -90, wonach
pegelreduzierende Korrekturwerte für lärmmindernde Straßenoberflächen nur für Außerortsstra-
ßen mit zulässigen Höchstgeschwindigkeit en > 60 km/h anzusetzen sind. Erst mit Inkrafttreten
der Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV seit dem 1. März 2021 werden
mit der in der Folge neuen Richtlinie RLS -19 erstmalig auch Straßendeckschichtkorrekturen für
eine Geschwindigkeit < 60 km/h festgelegt, die als Abschläge in Ansatz gebracht werden können.
In der Annahme der RLS -90 bleiben diese Effekte bei der vorliegenden gutachterlichen Bewer-
tung ebenfalls unberücksichtigt.
Unabhängig von der gutachterlichen Berechnung soll als Fahrbahnoberfläche im Umgestaltungs-
bereich des baulichen Eingriffs und des Straßenneubauabschnitts lärmarmer Asphalt in Form
eines polymermodifizierten Belages AC 8 DS oder alternativ als Splittmastixasphalt SMA 8 S ver-
baut werden, sodass – abseits einer konkreten Berechnung der Pegelminderungen – mit dem
Einbau des lärmmindernden Asphalts relevante Verringerungen der Pegelbelastungen aus Ver-
kehrslärm für den Bereich der Umgestaltung und des Straßenneubauabschnitts erwartet werden
können.
Mit der neuen Richtlinie RLS-19 werden erstmalig auch die Geräuschminderungen durch leisere
bzw. geräuscharme Antriebe betrachtet. Eine wesentliche Reduzierung des Verkehrslärms bei
einer Steigerung des Anteils der E-Mobilität im Bereich des Individualverkehrs ist bei Geschwin-
digkeiten von 50 bzw. 30 km/h nicht gegeben, da ab einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h die
Abrollgeräusche der Reifen die Motorengeräusche von Pkw überlagern. Auch bei niedrigen Ge-
schwindigkeiten wird die Lärmentlastung durch die EU -Verordnung zur AVAS 21 und dem damit
einhergehenden künstlich erzeugten Verkehrslärm negiert. Im Bereich von Nutzfahrzeugen wie
Bussen oder Müllfahrzeugen sowie Motorräder, oder Roller kann hingegen eine Lärmreduzierung
erzielt werden. In der Annahme der RLS-90 wurden diese Effekte in der vorliegenden Bewertung
nicht begutachtet.
21 Acoustic Vehicle Alerting Systems (Fahrzeug-Warngeräusch-Generator) – akustisches
Warnsystem für geräuscharme Fahrzeuge, das über Lautsprecher oder spezielle Fahrzeug-
teile Geräusche erzeugt, die denen eines Fahrzeuges mit einem Verbrennungsmotor ähneln.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Im Folgenden werden die gutachterlichen Ergebnisse separat für die jeweiligen Berichtdokumen-
tationen zusammengefasst.
6.6.1.2. Verkehrslärmuntersuchung innerhalb des Plangebietes
Bericht Nr. LL5683.11/01
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurden die vom öffentlichen Straßen- und Schienenver-
kehr hervorgerufenen Verkehrsl ärmeinwirkungen auf die sch ützenswerten Nutzungen im Plan-
gebiet wie Wohn- und Aufenthaltsbereiche und Büros ermittelt und entsprechend den Orientie-
rungswerten gemäß dem Beiblatt 1 zur DIN 18005-1 gutachterlich bewertet. Bei Überschreitung
der Orientierungswerte wurden geeignete Schallschutzma ßnahmen aufgezeigt. Aufgrund der
stadtstrukturellen Gegebenheiten und stadtgestalterischer Defizite im Zusammenhang mit akti-
ven Schutzmaßnahmen kann der Schutz der Wohn - und Aufenthaltsräume ausschließlich über
passive Schallschutzmaßnahmen erfolgen (siehe oben Kapitel 6.6.1.1 – Aktive Schallschutzmaß-
nahmen).
Abgeleitet aus den getroffenen Festsetzungen zur zulässigen Vorhabennutzung / Art der bauli-
chen Nutzung wird für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Vorha-
benbereich und Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB als Ergä nzungsbereich) der Schutzan-
spruch eines Mischgebietes (MI) mit Orientierungswerten von 60/50 dB(A) tags/nachts angenom-
men. Vor dem Hintergrund der starken Verkehrslärmvorbelastung des Planbereichs in der zent-
ralen Innenstadtlage wurden neben den Orientieru ngswerten der DIN 18005 auch die Immissi-
onsgrenzwerte der Verkehrsl ärmschutzverordnung (16. BImSchV) von 64 dB(A) tags und
54 dB(A) nachts in die Beurteilung mit einbezogen. Auf Grundlage der Festsetzungen mit teilwei-
sem Ausschluss von Wohnungen für einzel ne Gebäudeteile oder einzelne Geschosslagen wird
der erforderliche passive Lärmschutz für Büronutzungen o. ä. auf die jeweiligen Tageswerte be-
grenzt. Gleiches gilt für die schützenswerten Außenwohnbereiche wie Balkone und Dachterras-
sen, für die als nicht zwingend nutzbare bzw. zu verkehrsarmen Zeiten nutzbare Wohnbereiche
abwägend die Immissionsgrenzwerte tags der 16. BImSchV in Ansatz gebracht werden. Zu den
Beurteilungsgrundlagen siehe weitergehend Kapitel 2 des Berichtes Nr. LL5683.11/01.
Als relevante Emissionsquellen zum Verkehrslärm wurden die Einwirkungen ausgehend von den
öffentlichen Straßen im Einwirkungsbereich des Plangebietes und der öffentlichen Erschlie-
ßungsstraße mit dem neuen lichtzeichengeregelten Anschluss zum Hansaring sowie die Einwir-
kungen aus dem Schienenverkehr der westlich zum Albersloher Weg in Hochlage verlaufenden
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Hamburg untersucht. Die Verkehrsl ärmimmissionen aus der ge-
werblichen Nutzung der oberirdischen Stellplatzanlage und der gewerblichen und öffentlichen
Nutzung der mit dem Vorhaben geplanten Tiefgarage – außerhalb der öffentlichen Erschlie-
ßungsstraße – wurden grundsätzlich der Gewerbelärmsituation (siehe Kapitel 6.6.1.4) zugerech-
net.
Die Ausgangsdaten für den Straßenverkehr sind den Berechnungen der Prognoseplanfälle 2022,
2024, 2026 und 2035 BU neu der Verkehrsuntersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH,
16.09.2020) entnommen (siehe Kapitel 6.6.1.1 – Prognosefälle), die Verkehrsdaten der jeweiligen
Straßenquerschnitte mit Angabe des Prognoseplanfalls der höchsten Belastung sind in der Ta-
belle 1 des Berichtes Nr. LL5683.11/01 zusammengestellt. Die Daten für den Schienenverkehr
berücksichtigen im Sinne des Maximalansatzes die aktuellen Prognosedaten für 2030 gemäß
den Angaben der Deutschen Bahn AG (DB AG). Über den Zeitraum 2030 hinausgehende
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Prognosedaten werden derzeit von der DB AG nicht zur Verfügung gestellt. Im Rahmen des Ma-
ximalansatzes wurde eine konservative Abschätzung zum Schienenverkehrslärm ohne Berück-
sichtigung von etwaigen Schallminderungstechniken an den Gleisen (besonders überwachtes
Gleis – büG, Schienenstegdämpfer, Schienenstegabschirmung etc.) vorgenommen. Weiterge-
hende Details zum Untersuchungsumfang, Berechnungsverfahren und Ausgangsdaten sind den
Kapiteln 3.1 – 3.5 des Berichtes Nr. LL5683.11/01 zu entnehmen.
Die Berechnungen erfolgen für alle Geschosse der Vorhabennutzung sowie des Ergänzungsbe-
reiches getrennt für den Tages- (6.00 bis 22.00 Uhr) und Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr) für
alle Prognosefälle. Die Ergebnisse der Untersuchung der Verkehrslärmeinwirkungen an den Fas-
saden im Plangebiet ist den farbigen Lärmkarten der Anlage 3 des Bericht Nr. LL5683.11/01 mit
Angabe des höchsten Pegels je Fassade aus den untersuchten Prognoseplanfällen bezogen auf
das am stärksten betroffene Geschoss zu entnehmen. Für die unbebauten Bereiche wurde
exemplarisch die Verkehrslärmsituation für das 3. Obergeschoss flächig dargestellt. Folgende
Ergebnisse sind festzuhalten:
• Die schalltechnischen Orientierungs werte der DIN 18005 für Mischgebiete von
60/50 dB(A) tags/nachts werden an den straßenzugewandten Fassaden der Vorhaben-
planung zum Hansaring und geschossabhängig an der bestehenden Bebauung auf dem
Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB sowie an den Fassaden der Vorhabenplanung zum
Hafenweg mit Werten von bis zu 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts – jeweils im Bereich
des baulichen Eingriffs zum Hansaring – sowohl im Tages- als auch Nachtzeitraum über-
schritten. Betroffen sind teilweise auch die seitlich abknickenden Fassaden am Hansaring
sowie Fassaden mit Ausrichtung zur geplanten Erschließungsstraße.
Zum Schutz der Wohn - und Aufenthaltsräume ist für die vo n den Überschreitungen be-
troffenen Fassaden passiver Lärmschutz nach den Maßgaben der DIN 410922,23 entspre-
chend den Lärmpegelbereichen IV bis V erforderlich. Mit Blick auf die nächtlichen Über-
schreitungen sind für vorwiegend zum Schlafen genutzte Räume zu sätzlich schallge-
dämpfte Lüftungseinrichtungen vorzusehen.
Für die betroffenen Fassadenseiten des Vorhabens, für die aufgrund von Festsetzungen
geschossweise (Bauteil A2, Erdgeschoss zur neuen Erschließungsstraße) oder für ge-
samte Gebäudeteile (Bauteil C4 zum Hafenweg) Wohnnutzungen ausgeschlossen sind,
kann der erforderliche passive Lärmschutz auf Büronutzungen o. ä. auf den Tageszeit-
raum ohne zusätzliche schallgedämpfte Lüftungen begrenzt werden.
Die von der Überschreitung betroffenen Fassadenseiten in den Lärmpegelbereichen IV
und V sowie die Fassadenseiten mit den zusätzlich erforderlichen schallgedämpften Lüf-
tungseinrichtungen sind der Anlage 4.1 – 4.3 des Berichtes zu entnehmen. Außerhalb der
gekennzeichneten Lärmpegelbereiche IV und V werden die Ori entierungswerte des Bei-
blattes 1 zu DIN 18005-1 eingehalten oder unterschritten, so dass dort passiver
22 DIN 4109-1: Schallschutz im Hochbau – Teil 1. Mindestanforderungen. Deutsches Institut für
Normung e.V., Berlin, Januar 2018
23 DIN 4109-2: Schallschutz im Hochbau – Teil 2. Rechnerische Nachweise der Erfüllung der
Anforderungen. Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin, Januar 2018
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Schallschutz für die Nutzungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes nicht erforderlich ist.
• Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für Mischgebiete von 64 dB(A) tags wird im
Plangebiet nur am Hansaring an Fassaden im direkten Einwirkungsbereichs des An-
schlussknotens überschritten. Hier ist ein ausreichender Schutz von Außenwohnberei-
chen, die dem regelmäßigen Aufenthalt dienen, im Sinne gesunder Wohnverhältnisse
nicht gegeben. In der Planung wurde dies berücksichtigt, in dem an diesen Fassaden des
Planvorhabens keine schützenswerten Außenwohnbereiche angeordnet sind.
An den übrigen Fassaden ist von einer Einhaltung bzw. Unterschreitung des Immissions-
grenzwertes tags auszugehen, sodass hier eine adäquate Nutzung von Außenwohnbe-
reichen möglich ist.
In Abwägung der Belange zeitgemäßer Wohnungsanforderungen mit einer gesteigerten Woh-
nungsqualität durch die Ausweisung von Loggien oder Balkonen und einer nicht zwingenden Nut-
zung bzw. einer Nutzung nur zu verkehrsarmen Zeiten, kann die Ausweisung von Außenwohn-
bereichen an Fassaden mit Beurteilungspegeln oberhalb des Orientierungswertes für MI tags der
DIN 18005 von 60 dB(A) aber < 64 dB(A) toleriert werden.
Betroffen im Planvorhaben sind zwei Fassadenbereiche mit den südlichen Loggien der Wohnun-
gen im 4. – 6. Obergeschoss der Turmbebauung zum Einfahrtsbereich vom Hansaring sowie die
Loggien im 2. und 3. Obergeschoss der östlich angrenzenden viergeschossigen Randbebauung
mit Beurteilungspegeln tags von maximal 61 dB(A) bzw. 60 dB(A). Die übrigen Außenwohnberei-
che der geplanten Vorhabennutzungen liegen an den straßenabgewandten bzw. im Schallschat-
ten liegenden Fassadenseiten und somit vollst ändig in Bereichen unterhalb der Orientierungs-
werte der DIN 18005. Auch für das Mischgebiet nach § 12 Abs. 4 BauGB zum Hafenweg liegen
mit einem Beurteilungspegel in der vorderen Fassadenebene von maximal 64 dB(A) im Erdge-
schoss und dann abnehmend von 63 auf 58 dB(A) ab dem 1. – 4. Obergeschoss die relevanten
Werte im Bereich bzw. unterhalb des anzusetzenden Grenzwertes der V erkehrslärmschutzver-
ordnung. Unter Ausnutzung der Gebäudesüdseite sind hier ab dem 1. Obergeschoss durchlau-
fende Balkone realisiert.
Mit Blick auf die gutachterlichen Ergebnisse zur Einhaltung des Immissionsgrenzwertes der
16. BImSchV ist ein Regelungsbedarf zur Einschränkung von Außenwohnbereichen in belasteten
Bereichen mit Überschreitung des Grenzwertes für die Nutzungen im Geltungsbereich des vor-
habenbezogenen Bebauungsplanes nicht gegeben.
Planungsrechtlich zu sichern sind die erforderlichen passiven Lärmschutzmaßnahmen zum
Schutz der Wohn- und Aufenthaltsräume im Bereich der Fassaden mit Überschreitung des schall-
technischen Orientierungswertes der DIN 18005. Die dabei einzuhaltenden Vorgaben zu Lärm-
pegelbereichen und maßgeblichen Außenlärmpegeln, die Vorgaben und Anforderungen zur Er-
mittlung der gesamten bewerteten Bau -Schalldämm-Maße der Außenbauteile sowie die Vorga-
ben zum Schallschutz für vorwiegend zum Schlafen genutzte Räume sind den Kapiteln 5.1 – 5.3
des Berichtes Nr. LL5683.11/01 zu entnehmen. In Anbetracht der wesentlichen Vorbelastung
werden im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung die jeweils höchsten ermittelten Beurteilungspe-
gel als Maßstab der Festsetzung des Lärmpegelbereichs über die gesamte Fassadenhöhe an-
gesetzt.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Folgende Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB werden für den Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes getroffen:
• Die für die jeweiligen Fassadenseiten ermittelten Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 in
der Darstellung der Anlagen 4.1 und 4.2 des Berichtes Nr. LL5683.11/01 werden als
Lärmpegelbereich IV mit einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 70 dB(A) und Lärm-
pegelbereich V mit einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 75 dB(A) an den betroffe-
nen Baugrenzen / Baulinien zeichnerisch ge kennzeichnet. Die Anforderungen der
DIN 4109-1 an Wohn- und Aufenthaltsräume in den Lärmpegelbereichen I bis III werden
bei typischen Raumabmessungen und Fensterflächen in Anwendung des seit dem 1. No-
vember 2020 geltenden Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuer-
barer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz –
GEG) erfüllt, eine Kennzeichnung und Festsetzung der Lärmpegelbereiche I bis III ist so-
mit nicht erforderlich.
An den mit Lärmpegelbereichen gekennze ichneten Fassadenseiten sind bei Errichtung,
Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Räumen, die zum nicht nur vorüber-
gehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehen sind – Aufenthaltsräume im Sinne des
§ 46 BauO NRW – nach DIN 4109-1:2018-01 Anforderungen an die Schalldämmung der
Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) zu stellen und sind die ge-
samten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R’w,ges der Außenbauteile von Aufenthaltsräu-
men unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01
und den in der Planzeichnung dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel / Lärmpegel-
bereiche zu bestimmen.
Die Tabelle zur Zuordnung der Lärmpegelbereiche und maßgeblichen Außenlärmpegel
ist Bestandteil der Festsetzung.
Abweichungen von den Festsetzungen sind im konkreten Einzelfall durch Nachweis der
Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile im Rahmen des
jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens möglich.
Da das konkrete Vorhaben in den Maßgaben des Vorhaben - und Erschließungsplanes die fest-
gesetzten Baugrenzen und Baulinien ausnutzt und das bereits errichtete Gebäude auf dem
Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB über eine Baulinie zu der für den Lärmschutz relevanten
Seite des Hafenweges planungsrechtlich gesichert ist, genügt die Festsetzung der Lärmpegelbe-
reiche entlang der Baugrenzen und Baulinien. Einer flächenhaften Darstellung von Lärmpegelbe-
reichen bedarf es anders als in (sonstigen) Angebotsbebauungsplänen nicht. Ausgenommen von
der Ausnutzung der Baugrenzen und Festsetzung der Baulinien ist das Erdgeschoss des Bauteils
C4 sowie das oberste Geschoss (Dachgeschoss) des Gebäudes im Ergänzungsbereich nach
§ 12 Abs. 4 BauGB, für die ein Zurücktreten von der festgesetzten Baulinie zum Hafenweg zu-
lässig ist (siehe Tex tfestsetzungen 1.3.1. und 1.3.2). Um auch hier den erforderlichen Schutz
gegenüber Verkehrslärm sicherzustellen, wird zusätzlich festgesetzt, dass
• die an den Baugrenzen / Baulinien festgesetzten Lärmpegelbereiche auch für zurückver-
setzte, von der Baugrenze / Baulinie abgesetzte Fassaden, die parallel oder bis zu einem
Winkel von 90° zur Baugrenze / Baulinie errichtet werden, gelten.
Die Sicherung des Schallschutzes von Schlafräumen an den mit Beurteilungspegeln nachts von
> 50 dB(A) belasteten Fassadenseiten erfolgt in der Festsetzung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 63 von 134
• zum Einbau von schallgedämpften Lüftungen bei Räumen, die vorwiegend zum Schlafen
genutzt werden bzw. zum Schlafen geeignet sind, an den als Lärmpegelbereich IV und V
gekennzeichneten Fassadenseiten (siehe Anlage 4.3 des Beric htes Nr. LL5683.11/01).
Die Lüfter müssen einen ausreichenden Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern ermög-
lichen und dürfen die Gesamtschalldämmung der Außenbauteile nicht mindern. Alternativ
ist die Belüftung über ausreichend abgeschirmte Fassadenseiten m it entsprechendem
Einzelnachweis über gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten.
Lüftungssysteme sind nicht erforderlich, wenn im Nachweis aufgrund von geeigneten
Lärmminderungsmaßnahmen Mittelungspegel von 50 dB(A) nachts vor den Fenstern der
Schlafräume nicht überschritten werden.
Mit den festgesetzten Schallschutzmaßnahmen zur Sicherung gesunder Wohn - und Arbeitsver-
hältnisse wird den Schutzansprüchen der festgesetzten zulässigen Nutzungen im Vorhabenbe-
reich sowie den Schutzansprüchen der bereits realisie rten Nutzung im Ergänzungsbereich auf
dem Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB gegenüber Verkehrslärmeinwirkungen in vollem Um-
fang entsprochen.
6.6.1.3. Verkehrslärmuntersuchung zum baulichen Eingriff
Bericht Nr. LL5683.11/02
Mit dem Bauvorhaben ist ein baulicher Eing riff in den öffentlichen Verkehrsweg des Hansarings
mit Ausbau des Anschlusspunktes zum neuen Straßenabschnitt des Vorhabens zu einem licht-
signalgesteuerten Knotenpunkt verbunden. Der Ampelbetrieb erfolgt ausschlie ßlich für den Ta-
geszeitraum, nachts wird d ie Ampel über den Hansaring als reine Fußgängerbedarfsampel ge-
schaltet, die Einmündung des Vorhabens in den Hansaring ist von der Signalisierung der Be-
darfsampel ausgenommen (siehe oben Kapitel 6.6.1.1 – Verkehrliche Anbindung des Vorhabens
und Auswirkungen auf die Lärmsituation).
Im Anwendungsbereich der 16. BImSchV wurde untersucht, ob durch den Neubau der Erschlie-
ßungsstraße mit Anbindung an den Hansaring anteilig die Grenzwerte der 16. BImSchV einge-
halten werden und ob durch den baulichen Eingriff eine wesentliche Änderung gemäß der
16. BImSchV hervorgerufen wird. Um den Gesamteinfluss der Baumaßnahme im Sinne der
Lärmvorsorge zu bewerten , wurden über die Anforderungen der 16. BImSchV hinaus die Ge-
samtverkehrslärmeinwirkungen aus der Summe des Neubauabschnitts mit dem baulichen Ein-
griffsbereich ermittelt und nach der 16. BImSchV beurteilt.
Bei den Berechnungen wurden die Vorgaben gem äß der Verkehrslärmschutzrichtlinie VLärm-
SchR 97 zur Abgrenzung der relevanten Bebauung, Lärmausstrahlung sowie zur Verkehrsstärke
und Verkehrsbelastung berücksichtigt. Als Schutzanspruch für die vorhandenen Wohnnutzungen
wurden die Gebietsfestsetzungen aus bestehenden Bebauungsplänen bzw. die Vorgaben der
Stadt Münster mit den Immissionsgrenzwerten gem äß § 2 der 16. BImSchV von 59/49 dB(A)
tags/nachts für Allgemeine Wohngebiete bzw. 64/54 dB(A) tags/nachts für Mischgebiete in An-
satz gebracht. Die Details zu den B eurteilungsgrundlagen sind dem Kapitel 2 des Berich-
tes Nr. LL5683.11/02 zu entnehmen.
Als derzeit zulässige Höchstgeschwindigkeit für den Hansaring werden 50 km/h und für den Neu-
bau der Erschließungsstraße des Planvorhabens 30 km/h in Ansatz gebracht mit e iner
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 64 von 134
Fahrbahnoberfläche in Asphalt für Bestand und Planung. Korrekturwerte für eine zunehmende E-
Mobilität wurden nicht einbezogen (siehe Kapitel 6.6.1.1 – Aktive Schallschutzmaßnahmen).
Der Bewertung der Auswirkungen des baulichen Eingriffs in den Hansari ng und der Erschlie-
ßungsstraße des HafenMarkts wird der Planfall Prognose 2022 aus der Verkehrstechnischen Un-
tersuchung zum Planvorhaben (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) als Zeitpunkt der an-
gestrebten Inbetriebnahme des HafenMarkts zugrunde gelegt und dem Prognose Nullfall 2022
gegenübergestellt (weitergehend siehe oben Kapitel 6.6.1.1 – Prognosefälle). Die Verkehrsdaten
für die relevanten Straßenabschnitte mit DTV in Kfz/24h und prozentualen Lkw -Anteilen in der
Gegenüberstellung des Prognose-Null- und -Planfalls sind der Tabelle 1 des Berichtes zu ent-
nehmen.
Unter Berücksichtigung der Ausgangsdaten und Grundlagen gemäß Kapitel 3 des Berichtes sind
folgende Ergebnisse festzuhalten:
• Neubau der Erschließungsstraße: Mit maximalen Beurteilungspegeln von 57 dB(A) tags
und 42 dB(A) nachts im Bereich der vorhandenen Bebauung und 58/45 dB(A) tags/nachts
im Bereich des geplanten Bauvorhabens – für die Bewertung des Neubauabschnittes im
Sinne der 16. BImSchV in der Regel nicht maßgebend – werden die gültigen Immissions-
grenzwerte der 16. BImSchV von 64/54 dB(A) tags/nachts für Mischgebiete deutlich un-
terschritten. Die Grenzwerte für Allgemeine Wohngebiete von 59/49 dB(A) tags/nachts
nördlich der ersten Bautiefe an der Emdener Straße werden ebenfalls unterschritten. Un-
zulässige Verkehrslärmeinwirkungen im Sinne der 16. BImSchV sind durch den Neubau-
abschnitt auch bei Maximalbetrachtung inkl. Lichtsignalanlage und Abbiegespuren nicht
zu erwarten.
• Baulicher Eingriff in den Hansaring: Entlang des Hansarings (Hausnummern 45, 48, 51,
53, 53a, 55, 57, 58, und 60) sowie in Teilen der Emdener Straße (Hausnummern 31 und
36) werden – zum Teil begrenzt auf einzelne Geschosse – die entsprechenden Grundla-
gen für eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV erfüllt. Hier werden an den
lärmzugewandten Fassadenseiten die Beurteilungspegel durch den baulichen Eingriff in
die vorhandenen Straßenwege und insbesondere durch die Installation der Ampelanlage
tags um mindestens 3 dB über die Grenzwerte erhöht. Zum Teil werden Beurteilungspegel
von 70/60 dB(A) tags/nachts erreicht oder weiter erhöht auf maximal 72 dB(A) tags bzw.
61 dB(A) nachts. Nachts liegt die Erhöhung aufgrund des nicht anzusetzenden Zuschlags
für die Lichtsignalanlage an den betroffenen Fassaden zwischen 0,4 und 1,4 dB auf oder
über dem Beurteilungspegel von 60 dB(A). Tagsüber sind aufgrund des abstandsabhän-
gigen Zuschlags für die LSA insgesamt Pegelerhöhungen an den betroffenen Immission-
sorten um bis zu 4,5 dB zu erwarten.
• Summation Neubau und baulicher Eingriff: Die Ergebnisse der Summationsbetrachtung
zeigen keine relevanten Abweichungen von den oben genannten Ergebnissen bei alleini-
ger Betrachtung des baulichen Eingriffs gemäß der 16. BImSchV. Der Neubauabschnitt
trägt anteilig an den benannten betroffenen Fassaden zu keinen relevanten Pegelver-
schlechterungen bei.
Nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 werden die Grundstücks -
/Wohnungseigentümer mit grundsätzlichem Anspruch auf Leistungen zum passiven Schallschutz
von der Stadt informiert. Im weiteren Verfahren werden dann für die betroffenen Fassaden die
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 65 von 134
Anspruchsvoraussetzungen nach der 16. und 24. BImSchV für passive Ausgleichsmaßnahmen
oder für Entschädigungen in Geld bei verbleibenden Beeinträchtigungen (z.B. in Außenwohnbe-
reichen wie Balkonen) unter konkreter Aufnahme der R äumlichkeiten und Nutzungen und unter
Bestimmung der vorhandenen Schalldämmungen geprüft. Anspruchsvoraussetzungen liegen vor
bei nicht ausreichender bzw. zu verbessernder vorhandener Schalldämmung der betroffenen Ge-
bäudeaußenfassade (bzw. des Fensters). Für vorwiegend zum Schlafen genutzte Räume an den
betroffenen Fassaden sind dabei schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen vorzusehen.
Über die gesetzlichen Ansprüche nach der 16. und 24. BImSchV hinaus verpflichtet sich die Vor-
habenträgerin im Durchführungsvertrag, je Wohnung 3.500 € für weitere schallgedämmte Lüftun-
gen zu zahlen, falls die Eigentümer nur deshalb keinen Anspruch auf Schallschutz haben, weil
die Wohnungen bereits über ausreichende schallgedämmte Umfassungsbauteile verfügen. M it
diesem Geld könnten dann auch andere Räume als Schlafräume mit einer schallgedämmten Lüf-
tung ausgestattet werden. Die Sicherung der Umsetzung der passiven Ausgleichsmaßnahmen
aus den gesetzlichen Ansprüchen nach der 16. und 24. BImSchV ist auf der Ebene des Durch-
führungsvertrages zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger verbindlich vereinbart.
Zu den weitergehenden , über das gesetzliche Maß hinausgehenden , vertraglichen Leistungen
zum passiven Schallschutz siehe Kapitel 6.6.1.1 – Vertragliche Leistungen zum passiven Schall-
schutz sowie Kapitel 6.6.1.5 und Kapitel 6.6.1.6.
6.6.1.4. Gewerbelärmuntersuchung
Bericht Nr. LL5683.11/03
Zur Beurteilung der Gewerbelärmsituation wurden die planbedingten Auswirkungen aus Gewer-
belärm auf die schützenswerten bestehenden Nutzungen sowie auf die geplanten Nutzungen im
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gutachterlich ermittelt und bewertet,
weitergehend wurde der Einfluss des anlagenbezogenen Mehrverkehrs im Sinne der Nr. 7.4 der
TA Lärm in die Beurteilung mit einbezogen.
An festgelegten Immissionspunkten IP 01 – IP 25 am nächstgelegenen schützenswerten Gebäu-
debestand / Gebäudeneubau (Gebäude Hansaring, Emdener Straße, Schillerstraße und Hafen-
weg) und an den sch ützenswerten Nutzungen im Geltungsbereich des VBP 609 (Vorhabenbe-
reich / realisierte Nutzung auf dem Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB) wurden die Immissions-
richtwerte der TA Lärm in Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzansprüchen nach Gebietsaus-
weisung ermittel t und beurteil t. Bei Überschreitungen der Immissionsrichtwerte sind entspre-
chende Schallschutzmaßnahmen angegeben worden. Die Immissionspunkte an den bestehen-
den Wohnhäusern bzw. Büros wurden durch Inaugenscheinnahme im Rahmen eines Ortstermins
bestimmt, die Immissionspunkte im Vorhabenbereich wurden gemäß den Nutzungsverteilungen
festgelegt. Abgeleitet aus den getroffenen Festsetzungen wird für die Nutzungen im Geltungsbe-
reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 609 (Vorhabenbereich und Grundstück
nach § 12 Abs. 4 BauGB) der Schutzanspruch eines Kern- oder Mischgebietes mit Immissions-
richtwerten von 60/45 dB(A) tags/nachts angenommen. Die Einstufung des Schutzanspruches
für die Bestandsnutzungen außerhalb des Plangebietes erfolgte gemäß den Festsetzungen an-
grenzender Bebauungspläne bzw. nach Vorgabe der Stadt Münster mit Immissionsrichtwerten
von 55/40 dB(A) tags/nachts für Allgemeine Wohngebiete, von 60/45 dB(A) tags/nachts für Misch-
gebiete und 65/50 dB(A) tags/nachts für Gewerbegebiete. Die konkrete Zuordnung der Schutz-
bedürftigkeit zu den jeweiligen Immissionspunkten der Bestandsgebäude ist der Tabelle 2 des
Berichtes Nr. LL5683.11/03 zu entnehmen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Die Gewerbelärmauswirkungen des Planvorhabens auf den östlich angrenzenden Entwicklungs-
bereich „Stadthafen Nord“ wurd en anhand von flächenhaften Rasterlärmkarten für bis zu acht
Geschosse dokumentiert. Als Grundlage für die Berechnungen wurde entlang der östlichen Gel-
tungsbereichsgrenze eine massive Wand mit einer Höhe von 5,00 m über Gelände vom Hafen-
weg bis zur Schille rstraße – mit alleiniger Unterbrechung im Bereich der zukünftigen Fuß - und
Radwegeverbindung – analog der zum Zeitpunkt der Berichterstellung auf der Grenze noch vor-
handenen massiven Außenwand der früheren Gewerbehalle in Ansatz gebracht. Die Planung für
den Bereich „Stadthafen Nord“ ist in Vorbereitung, als Gebietsart ist derzeit ein Urbanes Gebiet
(MU) angedacht. Unter Berücksichtigung des noch festzulegenden Schutzanspruches sind die
Lärmauswirkungen auf die Nutzungen im Bereich des Stadthafens Nord über das nachgeordnete
Planverfahren des Bebauungsplans Nr. 600 zu untersuchen und zu bewerten. Geeignete Schutz-
maßnahmen sind in den dann konkreten Planerfordernissen dieses Bebauungsplans zu treffen.
Die Bewertung des Gewerbel ärms erfolgt differenziert nach den Beurteilungszeitr äumen
tags/nachts (nachts unter Berücksichtigung der lautesten Stunde) und Immissionsrichtwerten für
Einzelereignisse. Für die WA -Gebiete wurde zus ätzlich eine erh öhte Störwirkung in Zeiten mit
erhöhter Empfindlichkeit im Sinne der TA Lärm durch einen Zuschlag von 6 dB berücksichtigt.
Die Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen erfolgt nach Maßgabe von Nr. 7.4 TA Lärm und
nimmt auch die Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Straßen innerhalb des
vorgegebenen Abstands in den Blick.
Mit Blick auf die Lage des Plangebietes im Umfeld stadtstrukturell vielschichtiger innerstädtischer
Nutzungen und eines sich permanent verändernden gewerblichen Nutzungsprofils aus der lau-
fenden Umstrukturierung der Münsteraner Stadthäfen sowie wegen der Covid-19-bedingten be-
sonderen Situationen im Jahre 2020 ist eine exakte Ermittlung der Gewerbelärmvorbelastung
nicht durchführbar. Als Worst Case wird daher angenommen, dass vorhandene gewerbliche Be-
triebe außerhalb des Plangebietes sowohl an den Immissionsorten außerhalb des Plangebietes
wie an den Immissionsorten innerhalb des Plangebietes die Richtwerte der TA Lärm bereits aus-
schöpfen und daher die planbedingte Gewerbelärm -Zusatzbelastung innerhalb und außerhalb
des Plangebietes irrelevant bleiben muss (weitergehend siehe Kapitel 7 des Berichtes Nr.
LL5683.11/03).
Für die Beurteilung der Geräuschemissionen aus gewerblichen Nutzungen sind die Emissionen
aus Parkplätzen (Kundenparkplätze inkl. Einkaufswagensammelstationen, Mitarbeiterparkplätze,
Büro-, Praxen-, Großtagespflege- und Anwohnerparkplätze inkl. Quartiersparken / Car-Sharing-
plätze), aus An - und Abfahrtswegen auf dem Betriebsgel ände inkl. der Tiefgaragenein - und -
ausfahrt, aus Anlieferverkehren und Verladevorg ängen, Außengastronomie sowie von Anlagen
der technischen Gebäudeausrüstung berücksichtigt.
Grundlage und Ausgangsdaten der Berechnung ist u. a. der V orhaben- und Erschließungsplan
mit der Verteilung und Anordnung der geplanten Nutzungen, der Anbindung des Grundst ücks
und Führung der Verkehre im Vorhabenbereich, der Lage der Anlieferzonen und der Anordnung
und Anzahl der Stellpl ätze als Tiefgaragen- oder ebenerdige Stellplätze. Weitergehend wurden
bauliche Vorgaben zur Ausgestaltung der oberirdischen Fahrgassen und der Tiefgaragenein- und
-ausfahrten sowie betriebsbezogene Vorgaben wie der Ausschluss von Anlieferungen f ür den
Nachtzeitraum, die Begrenzung der Anzahl von Anlieferungen innerhalb der Ruhezeiten, Vorga-
ben zu Be- und Entladevorgängen, der Einsatz lärmarmer Einkaufswagen sowie eine Einschrän-
kung der Nutzung des Kunden - und Mitarbeiter parkplatzes auf den Tageszeitraum den
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Berechnungen zugrunde gelegt. Für die technische Gebäudeausrüstung sind die konkret geplan-
ten technischen Anlagen für den Betrieb des HafenMarkts erfasst und berücksichtigt. Die voll-
ständigen Grundlagen und Ausgangsdaten sowie die Berechnungsverfahren sind den Kapiteln
3.1 – 3.8 und 4 des Berichtes Nr. LL5683.11/03 zu entne hmen. Die schalltechnischen Anforde-
rungen einschließlich der erforderlichen Einschränkungen und Lärmminderungsmaßnahmen sind
in Kapitel 5 des Berichtes zusammengefasst.
Unter Berücksichtigung der Ausgangsdaten, Nutzungsangaben und der schalltechnischen Anfor-
derungen zur Lärmminderung sind folgende gutachterlichen Ergebnisse zum Gewerbelärm fest-
zuhalten:
• An Gebäuden außerhalb des Geltungsbereiches des VBP Nr. 609 ist eine Unterschreitung
der Immissionsrichtwerte der TA Lärm an allen relevanten Immissionspun kten um min-
destens 6 dB tags und nachts gegeben. Auch unter Berücksichtigung einer ggf. relevanten
Gewerbelärmvorbelastung mit Richtwertausschöpfung ist anteilig durch das Planvorha-
ben von keinen unzulässigen Gewerbelärmimmissionen im Bereich der vorhandenen um-
liegenden Bebauung auszugehen.
• Innerhalb des Vorhabens ist an den Immissionspunkten IP 12a teilweise, IP 12b-c, IP 13,
IP 14, IP 15a-b, IP 16a-c, IP 17a-f, IP 18a und IP 23 a -c (siehe Tabelle 2 des Berichtes
Nr. LL5683.11/03) eine planbedingte relevan te Gewerbelärmzusatzbelastung tags bzw.
nachts mit teilweise Richtwertüberschreitungen von bis zu 2 dB nachts nicht auszuschlie-
ßen. Unter Berücksichtigung einer ggf. relevanten Vorbelastung aus anderen gewerbli-
chen Nutzungen bis hin zur Richtwertausnutzung sind an den benannten Immissionsorten
unzulässige Gewerbelärmeinwirkungen nicht auszuschließen.
Die Fenster von Wohn- und Übernachtungsräumen an den betroffenen Fassaden (siehe
Anlage 9.1 des Berichtes Nr. LL5683.11/03) sind daher als nicht zu öffnende El emente /
Festverglasung auszubilden bzw. ist der Nachweis einer ausreichenden baulichen Ab-
schirmung mit einer mindestens 6 dB unter den MI -Richtwerten der TA Lärm beizubrin-
gen. Für die Räume ist ein ausreichender Luftwechsel zu gewährleisten.
• Im Rahmen einer Sonderfallprüfung kann im Sinne der Nr. 3.2.2 der TA Lärm für die nur
im Nachtzeitraum betroffenen Fassadenseiten bei einer Büro - oder büroähnlichen Nut-
zung (IP 12b-c und IP 14) von einem Ausschluss unzulässiger Gewerbelärmeinwirkungen
ausgegangen werden, wenn die 6-dB-Unterschreitung für die höheren Tages-Immissions-
richtwerte eingehalten wird.
• Für das bereits errichtete Gebäude auf dem Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB wird
aufgrund der Nähe zu der angrenzenden Tiefgarage des HafenMarkts der Richtwert in-
nerhalb der lautesten Nachtstunde nur um 4 dB unterschritten (IP 23a und b). Erst ab dem
IP 23c wird das Irrelevanzkriterium auch nachts eingehalten. Zur Konfliktlösung sind zu
öffnende Fenster von schutzwürdigen Wohn - und Aufenthaltsräumen in Flucht der Fas-
sade des Bauvorhabens erst in einem Mindestabstand von bis zu 11,00 m ab Gebäude-
anschluss an das Planvorhaben HafenMarkt vorzusehen. Alternativen sind bei Einhaltung
eines Immissionszielwertes von 39 dB(A) nachts bei entsprechendem Einzelnachweis aus
schalltechnischer Sicht möglich. Eine entsprechende Festsetzung war bereits Bestandteil
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes N r. 535 und somit Bestandteil des bauord-
nungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Errichtung des Gebäudes. Unzulässige
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Gewerbelärmeinwirkungen des Planvorhabens HafenMarkt auf das Gebäude auf dem
Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB sind somit nicht gegeben.
• Für den Bereich des „Stadthafens Nord“ hat die Vorbelastungsbetrachtung über das noch
ausstehende Bauleitplanverfahren des Bebauungsplanes Nr. 600 zu erfolgen. Der Hafen-
Markt wird dann zusammen mit allen sonstigen gewerblichen Lärmquellen die maßgebli-
che Vorbelastung für das Plangebiet darstellen. Planungshindernisse sind zumindest
dann nicht zu erwarten, wenn der HafenMarkt selbst in diesem Bereich um 6 dB unterhalb
des gebietsabhängigen Immissionsrichtwertes der TA Lärm verbleibt (siehe Isophone An-
lage 5 bzw. Anlage 7 des Berichtes Nr. LL5683.11/03). Weitergehend sind architektoni-
sche Möglichkeiten einer aktiven Lärmminderung durch Eigenabschirmung von Immissi-
onsorten und Ausrichtung von Aufenthaltsräumen gegeben, um Gebäudeteile auch dort
zu errichten, wo das Irrelevanzkriterium der TA Lärm nicht eingehalten werden kann.
Auch unter Betrachtung von Spitzenpegelereignissen im Sinne d er TA Lärm sind unzulässige
Gewerbelärmeinwirkungen an den relevanten Immissionspunkten der vorhandenen und geplan-
ten Gebäude nicht zu erwarten. Für den Bereich des Stadthafens Nord sind bei einer voraussicht-
lichen Ausweisung als Urbanes Gebiet (MU) Spitzenpegelüberschreitungen tags oder nachts im
gesamten Plangebiet des BP Nr. 600 nicht zu erwarten (weitergehend siehe Kapitel 8 des Be-
richtes Nr. LL5683.11/03).
Um die Lärmauswirkungen aus den Parkverkehren auf dem Vorhabengrundstück umfassend be-
werten zu können, wurde zusätzlich geprüft, wie sich die Geräuschsituation bei einer Maximal-
auslastung der Kundenparkplätze im Sinne der Parkplatzlärmstudie ergeben würde (siehe Kapi-
tel 9 des Berichtes Nr. LL5683.11/03). Mit Einschränkung der Nutzungszeiten auf den Tageszeit-
raum sind Änderungen nur tags gegeben. Im Ergebnis ist auch unter Berücksichtigung der An-
sätze der Parkplatzlärmstudie davon auszugehen, dass an allen relevanten Immissionspunkten
an Gebäuden außerhalb des Planvorhabens sowie am Gebäude auf dem Grundstück nach § 12
Abs. 4 BauGB am Hafenweg die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB tags unterschritten
werden und somit keine unzulässigen Gewerbelärmimmissionen an den Gebäuden zu erwarten
sind. An Fassaden innerhalb des Vorhab ens sind relevante Gewerbelärmzusatzbelastungen
nicht auszuschließen, an einigen Immissionsorten sind Richtwertüberschreitungen tags um 1 dB
gegeben. Betroffen sind im Wesentlichen Fassaden, an denen bereits Vorgaben zur Ausweisung
nicht öffenbarer Fenster (siehe oben) bestehen. Teilweise sind keine Wohnnutzungen, sondern
Büros mit zusätzlichen Lüftungsmöglichkeiten betroffen, für die als rein gewerbliche Nutzung ver-
gleichsweise auch der Richtwert der TA Lärm für Urbane Gebiete von 63 dB(A) tags herangezo-
gen werden kann. Weitergehend ist mit den Ansätzen der Parkplatzlärmstudie eine gegenüber
der Verkehrsprognose der Verkehrstechnischen Untersuchung zum Planvorhaben (nts
Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) um ca. 50% höhere Verkehrsmenge verbunden, so dass
hier nur extreme Spitzentage wie vor Feiertagen erfasst sind, für die die Vorgaben der seltenen
Ereignisse der TA Lärm Beachtung finden können. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der be-
nannten Aspekte die leichte Überschreitung an den Spitzentagen in Abwägung der Betroffenhei-
ten mit den städtebaulichen und nutzungsspezifischen Zielen des HafenMarkts hinnehmbar.
Die Beurteilung des plan bedingten An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Straßen in einem
Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück erfolgt auf Grundlage der Verkehrstech-
nischen Untersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) in der Gegen überstellung
des zu erwartenden Verkehrsaufkommens des Prognoseplanfal ls 2022 als Zeitpunkt der
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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geplanten Inbetriebnahme des HafenMarkts mit dem zugeh örigen Prognosenullfall (siehe Ta-
belle 3, Kapitel 10 des Berichtes Nr. LL5683.11/03). Als Maximalansatz wird die Gegenüberstel-
lung auf den Hansaring zwischen Dortmunder Straße und Schillerstraße und auf dem Hafenweg
abschnittsweise zwischen Dortmunder Straße und geplanter Tiefgaragenzufahrt des Hafen-
Markts bezogen. Die detaillierten Ausgangsdaten und Berechnungsverfahren sind den Kapi-
teln 10.1 und 10.2 des Berichtes zu entnehmen. Nach Nr. 7.4 TA Lärm sind Geräusche des An-
und Abfahrtverkehrs dem Vorhaben nur zuzurechnen und sollen durch Maßnahmen organisato-
rischer Art soweit wie möglich vermindert werden, wenn kumulativ die in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm
aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass
• im Einwirkungsbereich des Hansarings und des Hafenwegs aufgrund der geringfügigen
Zunahme des Verkehrsaufkommens die Erhöhung der Beurteilungspegel durch den
Mehrverkehr des Planvorhabens maximal 1,6 dB (aufge rundet 2 dB) beträgt und damit
deutlich unterhalb der relevanten 3 dB-Erhöhung liegt (Nr. 7.4 Absatz 2 erster Spiegel-
strich TA Lärm). Bezogen auf die geplante schützenswerte Nutzung innerhalb des Plan-
gebietes zeigen die Ergebnisse der separaten Untersuchun g zum Neubau der Erschlie-
ßungsstraße (siehe Bericht Nr. LL5683.11/02), dass anteilig durch den Neubauabschnitt
die für Mischgebiete gültigen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV unterschritten wer-
den (Nr. 7.4 Absatz 2 dritter Spiegelstrich TA Lärm). Im weiteren Verlauf des Hansarings
und auf den übrigen umliegenden Straßen ist von einer Vermischung mit dem übrigen
Verkehr (Nr. 7.4 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich TA Lärm) auszugehen. Geräusche des
An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Straßen sind deshalb als Verkehrsgeräusche
nach Nr. 7.4 TA Lärm nicht zu berücksichtigen.
Zur planungsrechtlichen Sicherung der Ergebnisse zum Gewerbel ärm werden die gutachterlich
getroffenen schalltechnischen Anforderungen zur Lärmminderung im vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan Nr. 609 als Vorkehrungen zum Schutz vor sch ädlichen Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes -Immissionsschutzgesetzes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB textlich festge-
setzt bzw. als verhaltensbezogene Anforderungen in Form von Hinweisen aufgef ührt. Die Hin-
weise können im Baugenehmigungsverfahren verbindlich geregelt werden. Die Festsetzungen
und Hinweise umfassen:
• Die Festsetzung zum Ausschluss von zu öffnenden Fenstern bei Räumen, die zum nicht
nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehen sind, an Fassadenseiten, die
durch die planbedingte Gewerbelärm -Zusatzbelastung oberhalb der Irrelevanzregelung
belastet werden. Dies betrifft die zum neuen Straßenabschnitt bzw. zum Kundenparkplatz
orientierten Fassadenseiten der Vorhabenteilbereiche A und C sowie Teile der südlichen
Gebäudefassade des Mischgebietes auf dem Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB über
eine Länge von 11,0 m. Die betroffenen Fassaden seiten sind in der Nebenzeichnung 3
im Bebauungsplan gekennzeichnet. Ausnahmen im Nachweis sind zulässig, sofern an-
dere bauliche Abschirmungen die Unterschreitung der Mischgebietsrichtwerte der TA
Lärm um mindestens 6 dB(A) gewährleisten bzw. wenn über bauliche Abschirmungen der
Fenster die Zusatzbelastung des Vorhabens aus der angrenzenden Tiefgarage in der lau-
testen Nachtstunde 39 dB(A) nicht überschreitet.
• Die Festsetzung zur Errichtung und zum dauerhaften Erhalt einer L ärmschutzwand auf
dem Vorhabengrundstück auf Teilstrecken entlang der östlichen Grenze der Flurstücke
945, 946 und 961 in einer Höhe von 5,00 m über Bezugspunkt mit einem bewerteten
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Bauschalldämm-Maß von R´ w ≥ 25 dB, sofern nicht die dort bereits auf der Grenze ste-
hende massiv gemauerte Wa nd in gleicher Höhe und ohne Lücken erhalten bleibt. Der
Verlauf der Lärmschutzwand ist zeichnerisch festgesetzt, die Lärmschutzwand muss von
beiden Seiten bündig an die Außenwand der Anlieferdurchfahrt im Bauteil B anbinden.
Der Bezug auf die bestehende Wand gleicher Höhe berücksichtigte die zum Zeitpunkt der
Berichterstellung noch vorhandene Grenzwand. Mit zwischenzeitlich erfolgtem vollständi-
gen Rückbau der Gebäude und baulichen Anlagen einschließlich der Grenzwand auf den
östlich zum Vorhabengrundstück angrenzenden ehemaligen Gewerbeflächen ist entspre-
chend der Festsetzung eine Neuerrichtung der Lärmschutzwand vorzunehmen.
Auf die Lärmschutzwand kann verzichtet werden, wenn der Bebauungsplan für das östlich
angrenzende Gebiet (in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 600) andere Konflikt-
lösungen / Maßnahmen des Schallschutzes vorsieht, mit denen dort die Einhaltung der
Richtwerte der TA Lärm gewährleistet wird.
Als Bezugspunkt der festgesetzten Höhe der Lärmschutzwand ist die Höhenlage der fertig
ausgebauten Anlieferdurchfahrt (Anlieferzone B) zu den nördlich gelegenen Anlieferbe-
reichen in Meter über Normalhöhennull (m. ü. NHN) maßgebend. Die Bezugshöhe ist für
den jeweiligen Abschnitt durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der
Planzeichnung eingetragenen Höhenangaben in Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN)
zu ermitteln.
• Die Festsetzung der Lage der Anliefer flächen sowie eine vollständig eingehauste Anlie-
ferfläche B1 im Bereich des Verbrauchermarktes und Anlieferfläche C des Lebensmittel-
discountmarktes auf einer Mindestlänge von 21,00 m unter Einhaltung baulicher Schall-
dämmmaße für die Außenbauteile und die Tore. Die Festsetzungen zur baulichen Ausge-
staltung der Tiefgaragenein- und -ausfahrt zum Hafenweg und zum Hansaring einschließ-
lich eines einzuhaltenden baulichen Schalldämmmaßes. Die Festsetzungen zur Oberflä-
chenbeschaffenheit von Fahrgassen und Tiefgaragenrampen.
Ausnahmen sind im Nachweis der Wahrung der einzuhaltenden gutachterlichen Vorga-
ben möglich.
• Hinweise zum Ausschluss von Anlieferungen im Nachtzeitraum (22 :00 – 6:00 Uhr), zur
Begrenzung der Anzahl von Anlieferungen innerhalb der Ruhezeiten (6:00 – 7:00 Uhr und
20:00 – 22:00 Uhr), zur Einschränkung der Nutzung der Kunden- und Mitarbeiterpark-
plätze ausschließlich für den Tageszeitraum (6:00 – 22:00 Uhr), zu Be- und Entladevor-
gängen sowie zur alleinigen Verwendung lärmarmer Einkaufswagen.
Über die benannten planungsrechtlichen Festsetzungen und Hinweise zur Lärmvorsorge ist die
Einhaltung der gutachterlichen Vorgaben zum Gewerbelärm an den relevanten Immissionspunk-
ten bei gleichzeitiger Sicherung der zulässigen betrieblichen Nutzungen und Funktionsabläufe im
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gewährleistet.
Über die Festsetzung zur Errichtung einer 5,00 m hohen Lärmschutzwand zum östlich angren-
zenden Planbereich „Stadthafen Nord“ werden die im Rahmen des damaligen Planverfahrens
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 535 erfolgten nachbarrechtlichen Vereinbarun-
gen zwischen der Vorhabenträgerin und den Grundstückseigentümern der Flächen des Stadtha-
fens Nord aufgenommen und in das vorliegende Planungsrecht übertragen. Mit der Höhe der
Wand von 5,00 m sind optische Wirkungen wie sie von Gebäuden ausgehen auf das östlich
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 71 von 134
angrenzende Grundstück verbunden. Negative stadtgestalterische Auswirkungen sind daraus je-
doch nicht abzuleiten, vielmehr wird mit der Höhe von 5,00 m den stadtgestalterischen Belangen
eines urbanen und dicht bebauten Stadtbereichs und den Belangen nach einem angemessenen
Lärmschutz im Grenzbereich unterschiedlicher Nutzungen gleichermaßen abwägend entspro-
chen.
Die weitergehende Konkretisierung und Sicheru ng der erforderlichen Maßnahmen zur Gewähr-
leistung der Schutzansprüche für den Entwicklungsbereich Stadthafen Nord gegenüber Gewer-
belärm erfolgt über das zeitlich nachfolgende und aktuell im Verfahren befindliche Planverfahren
des Bebauungsplans Nr. 600.
6.6.1.5. Verkehrslärmauswirkungen auf die vorhandene Wohnnachbarschaft
Bericht Nr. LL5683.11/04
Im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die zu erwartende Ver-
kehrslärmsituation im Bereich der von vorhabenbezogenen Verkehrserzeugungen betrof fenen
schützenswerten Nutzungen der vorhandenen Wohnnachbarschaft zu ermitteln und zu beurtei-
len. Untersucht werden die Verkehrsl ärmerhöhungen durch den vorhabenbezogenen Mehrver-
kehr und ob damit Beurteilungspegel erreicht werden, die als unzumutbar einzustufen sind.
Als Bewertungsmaßstab für die Unzumutbarkeit einer Verkehrslärmbelastung von Wohnungen
wird in Ermangelung konkreter Grenzen in den einschlägigen Vorschriften für Verkehrslärmein-
wirkungen die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung mit 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts zu-
grunde gelegt. Ob Lärm gesundheitsgefährdend wirkt, ist nicht baugebietsbezogen zu entschei-
den. Rechtsprechung und Literatur gehen deshalb ganz überwiegend davon aus, dass hinsicht-
lich der Schwelle zur Gesundheitsgefahr ein jeweils einheitlicher Tag- und Nachtwert anzusetzen
ist. Vereinzelte Judikate, die sich auch hinsichtlich der Gesundheitsgefahr an der Differenzierung
in Nr. 6.1 TA Lärm orientieren, haben sich nicht durchgesetzt. Nr. 6.1 markiert Schwellenwerte
der (erheblichen) Belästigung unterhalb der Gesundheitsgefahr und ist deshalb hinsichtlich des
Schutzanspruchs einer differenzierten und wertenden Lösung zugänglich. Die Schwelle zur Ge-
sundheitsgefahr existiert für alle Lärmbetroffenen gleich und ist einer Wertung grundsätzlich nicht
zugänglich. Dieser Gedanke liegt dem Lärmkonzept dieser Planung zugrunde.
Ausgang der Beurteilung sind die Überlegungen der Vorhabenträgerin zu vertraglichen Leistun-
gen auf passiven Schallschutz für Gebäude, die – abseits der gesetzlichen Anspruchsvoraus-
setzungen aus dem baulichen Eingriff in den öffentlichen Verkehrsweg des Hansarings gemäß
der 16. und 24. BImSchV (siehe Kapitel 6.6.1.3) – vom vorhabenbezogenen Verkehrslärm betrof-
fen sind. Zu den Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen zum passiven Schallschutz u. a. aus
den Einwirkungen aus Verkehrslärm siehe Kapitel 6.6.1.1 – Vertragliche Leistungen zum passi-
ven Schallschutz sowie Kapitel 2.2 des Berichtes Nr. LL5683.11/04.
Für die Bewertung der Betroffenheiten aus Verkehrslärm werden zunächst die schalltechnischen
Orientierungswerte des Beiblattes 1 der DIN 18005 -1 und vergleichend die Immissionsgrenz-
werte gemäß § 2 der 16. BImSchV entsprechend den Gebietsfestsetzungen aus bestehenden
Bebauungsplänen bzw. den Vorgaben der Stadt Münster für die schützenswerten Nutzungen im
Einwirkungsbereich des Planvorhabens in Ansatz gebracht. Die Details zu den Beurteilungs-
grundlagen sind dem Kapitel 2.1 des Berichtes Nr. LL5683.11/04 zu entnehmen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 72 von 134
Die Bewertung erfolgt auf Basis der Progno sefälle der verkehrstechnischen Untersuchung (nts
Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) in der Gegenüberstellung der Prognoseplanfälle mit den
zugehörigen Nullfällen unter Berücksichtigung des baulichen Eingriffs in den Hansaring inkl. der
Lichtsignalanlage tags (siehe Kapitel 6.6.1.1 – Prognosefälle).
Die Verkehrsdaten der jeweiligen Straßenachsen differenziert nach den Prognosenull- und Prog-
noseplanfällen sind der Tabelle 1 (Prognosefall 2022), Tabelle 2 (Prognosefall 2024), Tabelle 3
(Prognosefall 2026) und Tabelle 4 (Prognosefall 2035 BU neu) des Berichtes Nr. LL5683.11/04
zu entnehmen. Zu den untersuchten Planfällen und den zugehörigen Anlagen siehe auch Kapi-
tel 4.1 des Berichtes. Als Daten zum Schienenverkehr wurden für die Prognosefälle 2022 – 2026
die Prognosedaten der DB AG für das Jahr 2025 und für den Prognosefall 2035 BU neu die An-
gaben für das Jahr 2030 in Ansatz gebracht. Über den Zeitraum 2030 hinausgehende Prognose-
daten werden derzeit von der DB AG nicht zur Verfügung gestellt. Im Rahmen eines Maximalan-
satzes wurde eine konservative Abschätzung zum Schienenverkehrslärm ohne Berücksichtigung
von etwaigen Schallminderungstechniken an den Gleisen (besonders überwachtes Gleis – büG,
Schienenstegdämpfer, Schienenstegabschirmung etc.) vorgenommen.
Die weitergehenden Details zu Ausgangsdaten und Grundlagen der Berechnungen sind den Ka-
piteln 3.1 – 3.4 des Berichtes Nr. LL5683.11/04 zu entnehmen. Zu den Hinweisen zum Untersu-
chungsraum siehe Kapitel 6.6.1.1 – Untersuchungsraum sowie Kapitel 4.1 des Berichtes Nr.
LL5683.11/04.
Die Prüfung erfolgt für die dem Lärm zugewandten straßenseitigen Fassaden (im Bereich des
direkten Umfeldes des Planvorhabens zum Hansaring zusätzlich auch für die rückwärtigen Ge-
bäudeseiten) geschossabhängig für jedes Gebäude im Untersuchungsraum separat für jeden
Prognosefall. Zusammengefasst sind folgende Ergebnisse festzuhalten.
• In allen Prognoseplanfällen kann der planverursachte Mehrverkehr in den betrachteten
Straßenabschnitten zwar zu einer Pegelerhöhung beitragen, in vielen Abschnitten trägt er
jedoch zu keiner bzw. nur zu einer geringfügigen Erhöhung um rechnerisch weniger als
0,5 dB bei.
• Eine planverursachte Erhöhung der Verkehrslärmeinwirkungen um mindestens 0,5 dB an
Fassaden mit Beurte ilungspegeln ab 70/60 dB(A) tags/nachts als Anspruchsvorausset-
zung für vertragliche Leistungen zum passiven Schallschutz außerhalb des baulichen Ein-
griffs ist in allen Planfällen im Wesentlichen an einzelnen Gebäuden am Hansaring im
Bereich zwischen Dortmunder Straße und Schillerstraße zu erwarten. Zusätzlich sind – je
nach Prognoseplanfall – einzelne Fassaden im Planfall 2026 an der Schillerstraße Nr. 94,
96 und 98 und im Planfall 2035 an der Wolbecker Straße Nr. 89, 91, 93, 95 und 97 betrof-
fen. Außerhalb der benannten Straßenabschnitte ist für den Einwirkungsbereich des Plan-
vorhabens eine planverursachte Erhöhung der Verkehrslärmeinwirkungen um mindes-
tens 0,5 dB an Fassaden mit Beurteilungspegeln ab 70/60 dB(A) tags/nachts in keinem
der untersuchten Prognosefälle zu erwarten.
• An der Emdener Straße sind – abstandsbedingt zur geplanten Lichtsignalanlage – wäh-
rend der Tageszeit Pegelerhöhungen um bis zu aufgerundet 5 dB zu erwarten. Während
der Nachtzeit betragen diese Pegelerhöhungen aufgerundet maximal 2 dB, da nachts die
Lichtsignalanlage nicht geschaltet ist. Es werden jedoch keine Beurteilungspegel von
70/60 dB(A) tags/nachts erreicht oder darüber hinaus hervorgerufen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 73 von 134
Betroffen von Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV bei gleichzeitiger Erhö-
hung um mindestens 3 dB zur Tageszeit sind in allen Planfällen die Gebäude Emdener
Str. 31 (Westfassade, max. 1.OG. bis 4. OG) sowie Nr. 36 (Ostfassade, alle Geschosse).
Hierbei handelt es sich um Fassaden, für die bereits auf Grund des baulichen Eingriffs im
Sinne der 16. BImSchV im weiteren Verfahren die Anspruchsvoraussetzungen für passive
Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen sind.
• In allen Prognoseplanfällen beträgt die maximale Erhöhung durch das Planvorhaben ins-
gesamt während der Tageszeit +5 dB und während der Nachtzeit +2 dB. Die deutliche
Erhöhung tags ist auf den Einfluss der geplanten Lichtsignalanlage (nur tagsüber geschal-
tet) im Bereich der Anbindung des HafenMarkts mit Tiefgarage an den Hansaring zurück-
zuführen.
Die detaillierten Ergebnisse zu den planbedingten Verkehrslärmeinwirkungen differenziert für die
jeweiligen Straßenabschnitte sind dem Kapitel 4.2 des Berichtes Nr. LL5683.11/04 zu entneh-
men.
Die von vorhabenbedingten Verkehrslärmauswirkungen mit Pegelerhöhungen um mindestens
0,5 dB auf einen aufgerundeten Beurteilungspegel von 70/60 tags/nachts oder darüber bzw. von
einer vorhabenbedingten Pegelerhöhung um mindestens 3 dB auf We rte oberhalb der Grenz-
werte der 16. BImSchV betroffenen Fassaden sind grafisch in den Anlagen 15.1.1 und 15.1.2
(Prognosefall 2022), Anlagen 15.2.1 und 15.2.2 (Prognosefall 2024), Anlagen 15.3.1 und 15.3.2
(Prognosefall 2026) und Anlagen 15.4.1 und 15.4.2 (Prognosefall 2035 BU neu) dargestellt. Zum
Teil sind an den relevanten Fassaden nur einzelne Geschosse betroffen. In der Anlage 16 sind
die Ergebnisse zur Auswertung der betroffenen Gebäude in Hinblick auf die Erfüllung der An-
spruchsvoraussetzungen für vertragliche Leistungen für passive Schallschutzmaßnahmen für
alle betrachteten Prognosefälle zusammengefasst. Der Anlage 16 ist zusätzlich zu entnehmen,
an welchen Gebäuden bzw. Fassaden – bereits Anspruch auf Lärmschutz aus dem Anwendungs-
bereich der 16. BImSchV besteht (siehe Kapitel 6.6.1.3).
6.6.1.6. Zusammenwirken von Verkehrslärm und Gewerbelärm
Bericht Nr. LL5683.11/05
Vor dem Hintergrund der bestehenden hohen Lärmvorbelastung entlang des Hansarings bis in
den Bereich der Schwelle der Gesundheitsgefährdung wurde im Sinne besonderer Umstände
gemäß 3.2.2 TA Lärm weitergehend untersucht, ob für den Einwirkungsbereich des Pl anvorha-
bens eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung geboten ist. Dies ist nicht
auszuschließen, da die Bereiche, die vom Gewerbelärm des Vorhabens einschließlich des vor-
habenerzeugten Mehrverkehrs betroffen sind, teilweise auch hohen Verkehrslärmemissionen
ausgesetzt sind und weitergehend eine relevante Gewerbelärmvorbelastung aus anderen ge-
werblichen Nutzungen nicht ausgeschlossen werden kann. Die Untersuchung erfolgt für die rele-
vanten Planfälle 2022, 2024,2026 und 2035 BU neu (siehe oben Kapitel 6.6.1.1 – Prognosefälle)
in Form einer Sonderfallprüfung zum Zusammenwirken von Verkehrs- und Gewerbelärm zur Be-
wertung von vorhabenbedingten Lärmsteigerungen für schützenswerte Nutzungen im Einwir-
kungsbereich des Planvorhabens, an denen ein e grundrechtsrelevante Verkehrslärmbelastung
vorliegt.
Ausgang der Beurteilung sind die Überlegungen der Vorhabenträgerin zu vertraglichen Leistun-
gen auf passiven Schallschutz für Gebäude, die – abseits der gesetzlichen Anspruchsvoraus -
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 74 von 134
setzungen aus dem b aulichen Eingriff in den öffentlichen Verkehrsweg des Hansarings gemäß
der 16. und 24. BImSchV (siehe Kapitel 6.6.1.3) – vom vorhabenbezogenen Verkehrslärm betrof-
fen sind. Zu den Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen zum passiven Schallschutz u. a. aus
den Gesamteinwirkungen aus Verkehrs - und Gewerbelärm siehe Kapitel 6.6.1.1 – Vertragliche
Leistungen zum passiven Schallschutz sowie Kapitel 2 des Berichtes Nr. LL5683.11/05.
Die Ausgangsdaten zum Straßenverkehrslärm wurden aus den Prognoseplanfällen der verkehrs-
technischen Untersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) in der Gegenüberstel-
lung mit den jeweiligen Prognose -Nullfällen ermittelt und unter Berücksichtigung des baulichen
Eingriffs in den Hansaring inkl. der Lichtsignalanlage tags in die Berechnungen eingestellt (siehe
Kapitel 6.6.1.1 – Prognosefälle). Die Verkehrsdaten der jeweiligen Straßenachsen , differenziert
nach den Prognosenull - und Prognoseplanfällen, sind der Tabelle 1 (Prognosefall 2022), Ta-
belle 2 (Prognosefall 2024), Tabelle 3 (Prognosefall 2026) und Tabelle 4 (Prognosefall 2035 BU
neu) des Berichtes Nr. LL5683.11/05 zu entnehmen. Als Daten zum Schienenverkehr wurden für
die Prognosefälle 2022 – 2026 die Prognosedaten der DB AG für das Jahr 2 025 und für den
Prognosefall 2035 BU neu die Angaben für das Jahr 2030 in Ansatz gebracht. Über den Zeitraum
2030 hinausgehende Prognosedaten werden derzeit von der DB AG nicht zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen eines Maximalansatzes wurde eine konservative Abschätzung zum Schienenver-
kehrslärm ohne Berücksichtigung von etwaigen Schallminderungstechniken an den Gleisen (be-
sonders überwachtes Gleis – büG, Schienenstegdämpfer, Schienenstegabschirmung etc.) vor-
genommen.
Die Prüfung der Gesamtlärmbelastung aus Verkehrs - und Gewerbelärm erfolgt fassadenseitig
(Gebäudevorderseiten und Gebäuderückseiten) und geschossabhängig für jedes Gebäude im
Untersuchungsraum separat für jeden Prognosefall. Da der Gewerbelärm mit vertretbarem Auf-
wand nicht zu ermitteln ist und dauernden Änderungen unterliegt, wird als Maximalansatz unter-
stellt, dass der Gewerbelärm überall den Richtwert der TA Lärm ausschöpft und zusätzlich Über-
schreitungen um 1 dB im Sinne des Irrelevanzkriteriums auftreten können (Beispiel für Mischge-
biete 61/46 dB(A) tags/nachts). Die Verkehrslärmbelastung an den Fassadenseiten der Gebäude
wird dagegen für die jeweiligen Prognoseplanfälle exakt berechnet. Die weitergehenden Details
zu Ausgangsdaten und Grundlagen der Berechnungen sind den Kapiteln 3.1 – 3.4 des Berichtes
Nr. LL5683.11/05 zu entnehmen. Zu den Hinweisen zum Untersuchungsraum siehe Kapitel
6.6.1.1 – Untersuchungsraum sowie Kapitel 4.1 des Berichtes Nr. LL5683.11/05.
Zusammengefasst sind entsprechend den im Durchführungsvertrag vorgesehenen Leistungen
zum passiven Schallschutz folgende Ergebnisse festzuhalten:
Gesamtlärmsteigerung um mindestens 0,5 dB auf 70/60 dB(A) tags/nachts oder darüber:
• In allen vier Planfällen ist eine vergleichbare Betroffenheit von Gebäuden/Fassaden im
Bereich zwischen Dortmunder Straße und Schillerstraße (Hansaring 40 bis Hansaring 60)
gegeben. In Abhängigkeit von den unterschiedlichen Planfällen kommen einzelne Ge-
bäude/Fassaden an der Schillerstraße (nur 2026) und der Wolbecker Straße (nur 2035) –
zum Teil geschossabhängig – hinzu.
Die betroffenen Fassaden an Gebäuden, an denen auch nur in einem der Planfälle das
Kriterium erfüllt ist, ist der Anlage 15.1 des Berichtes Nr. LL5683.11/05 zu entnehmen.
Gesamtlärmsteigerung um mindestens 0,3 dB auf 70/60 dB(A) tags/nachts oder darüber und
rückseitig keine gesunden Wohnverhältnisse / ohne Fenster zur schallabgewandten Seite:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 75 von 134
• In den vier Planfällen liegen zum Teil Unterschiede bei der Betroffenheit von Gebäu-
den/Fassaden vor. Während in den Planfällen 2022 und 2024 nahezu alle Fassaden mit
Fassadenausrichtung zum Hansaring im Bereich zwischen Albersloher Weg und Schiller-
straße (zum Teil mit Eckgebäuden an einmündenden Straßen) betroffen sind, reduziert
sich die Anzahl der betroffenen Fassaden bzw. Geschosse in diesem Straßenabschnitt in
den Planfällen 2026 und 2035. Nur in den Planfällen 2022 und 2024 sind Teile der Bremer
Straße (weitestgehend nur nachts und begrenzt auf wenige Geschosse) betroffen. Dage-
gen kommen in den Planfällen 2026 und 2035 Abschnitte der Wolbecker Straße, des Ho-
henzollernrings und der Schillerstraße hinzu.
Zum Teil sind an den Fassaden nur einzelne Geschosse betroffen. Die überwiegende
Zahl der Geschosse hat keinen grundsätzlichen Anspruch auf passiven Lärmschutz
(siehe Bericht Nr. LL5683.11/05 Tabellen 5.2, 8.2, 11.2, 14.2, letzte Spalte) weil überwie-
gend an der Rückseite der einzelnen Geschosse gesunde Wohnverhältnisse vorliegen
oder dort straßenseitig an diesen Geschossen die Schwelle von 70 dB(A) tags oder
60 dB(A) nachts nicht erreicht wird.
Die betroffenen Fassaden an Gebäuden, an denen auch nur in einem der Planfälle das
Kriterium erfüllt ist, ist der Anlage 15.2 des Berichtes Nr. LL5683.11/05 zu entnehmen.
Die detaillierten Ergebnisse, separat zusammengestellt nach Prognosefällen mit Darstellung der
konkreten Betroffenheiten der Gebäude/Fassaden der jeweiligen Straßenabschnitte, sind den
Kapiteln 4.2.1 (Prognosefall 2022), 4.2.2 (Prognosefall 2024), 4.2.3 (Prognosefall 2026) und 4.2.4
(Prognosefall 2035 BU neu) des Berichtes Nr. LL5683.11/05 zu entnehmen.
Mit den Ergebnissen des Berichtes Nr. LL5683.11/05 und den Ergebnissen des Berichtes Nr.
LL5683.11/04 (siehe Kapitel 6.6.1.5) ist der grundsätzliche Anspruch auf Schallschutz für die Ge-
bäude/Geschosse von Gebäuden im Untersuchungsraum umfassend dokumentiert. Auf Grund-
lage dieser Ergebnisse ist die weitergehende Prüfung in Bezug auf rückwärtige Lüftungsmöglich-
keiten der Wohnungen durch den beratenden Ingenieur Dr. Mainka (Mainka, Dezember 2020)
erfolgt (siehe Kapitel 6.6.1.1 – Vertragliche Leistungen zum passiven Schallschutz).
Zur abschließenden Erfassung und Dokumentation aller grundsätzlich Anspruchsberechtigten für
die vertraglichen Leistungen zum passiven Schallschutz sind die Ergebnisse der Berichte
Nr. LL5683.11/02, LL5683.11/04 und Nr. LL5683.11/05 einschließlich der Ergebnisse der Unter-
suchung Mainka als Gesamtauswertung in einer Liste tabellarisch zusammengefasst. Die Liste
ist den Berichten Nr. LL5683.11/02, LL5683.11/04 und Nr. LL5683.11/05 in d er Darstellung der
Gesamtbetroffenheit als Anlage beigefügt.
Die Sonderfälle, in denen die rückwärtigen Fenster keine Aufenthaltsräume belüften oder die
Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet ist und straßenseitige WG -Räume indirekt nur
über Räume anderer WG-Bewohner belüftet werden können, sind bis zum Inkrafttreten des Be-
bauungsplans noch Änderungen unterworfen. Eine Ermittlung dieser Fälle kann ohne Besichti-
gung der Wohnungen nicht erfolgen. Im Durchführungsvertrag wird vorsehen, dass über die dies-
bezüglichen Anspruchsvoraussetzungen mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans im
Amtsblatt hingewiesen wird.
Da nicht auszuschließen ist, dass trotz der umfangreichen Untersuchungen für einzelne Woh-
nungen verkannt wird, dass die genannten Anspruchsvorausset zungen vorliegen (z.B. wegen
von außen und in den Bauakten nicht erkennbaren Umbauten), sollen die Eigentümer der nicht
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 76 von 134
identifizierten Wohnungen, gleich ob innerhalb und außerhalb des Untersuchungsraumes (siehe
Kapitel 6.6.1.1 – Untersuchungsraum), bis 3 Monate nach Wirksamwerden des Bebauungsplans
eine sachverständige Überprüfung der Verhältnisse an ihrer Wohnung verlangen können. Die
Vorhabenträgerin wird diese Fälle dann sachverständig prüfen lassen und bei Vorliegen der Vo-
raussetzungen Schallschutz gewähren.
Die vertraglich zugesicherten Leistungen für passiven Schallschutz richten sich nach den Ergeb-
nissen des Verkehrsgutachtens (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) und der Schall-
schutzgutachten aufgrund des Verkehrs in den untersuchten Planfällen. Etwaige Veränderungen
der Verkehrslärmimmissionen aufgrund der ebenfalls untersuchten Sondersituationen für die Ver-
legung von Fernwärmeleitungen , für sonstige vorübergehende Maßnahmen im Straß enraum
oder Reduzierungen der Verkehrslärmimmissionen aus nachträglich angeordneten Lärmminde-
rungsmaßnahmen aus dem Lärmaktionsplan bleiben außer Betracht. Ergeben sich durch diese
Maßnahmen Entlastungen an einzelnen Immissionsorten in einzelnen Planfällen , lässt dies die
vertraglich vereinbarten Verpflichtungen der Vorhabenträgerin unberührt. In den Durchführungs-
vertrag wird eine entsprechende Regelung aufgenommen. Etwaig notwendige behördliche Maß-
nahmen aufgrund der Auswirkungen der Baustellen können nach § 45 StVO erfolgen.
Die benannten Regelungen auf vertragliche Leistungen für passiven Schallschutz einschließlich
der Liste der potenziell anspruchsberechtigten Gebäude / Geschosse von Gebäuden werden un-
ter § 23 Bestandteil des Durchführungsvertrages. Weitergehend werden im Vertrag verbindliche
Vorgaben über die Prüfung der konkreten Ansprüche und Umsetzung der passiven Ausgleichs-
maßnahmen getroffen.
6.6.1.7. Gesamtfazit
Mit den durchgeführten Untersuchungen zum Immissionsschutz liegt eine umfassende Prüfung
und Bewertung der planbedingten Auswirkungen auf die Verkehrs - und Gewerbelärmsituation
sowohl für die schützenswerten Nutzungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes als auch für die schützenswerten Nutzungen im Einwirkungsbereich des Vorhabens
vor, mit der eine uneingeschränkte und vollumfängliche Abwägung der Lärmbelange gewährleis-
tet ist.
Im Ergebnis können für die geplanten schützenswerten Nutzungen im Geltungsbereich des vor-
habenbezogenen Bebauungsplans (Vorhabenbereich und Mischgebietsfläche nach § 12 Abs. 4
BauGB) über die planungsrechtliche Festsetzung von aktiven und passiven Schallschutzma ß-
nahmen in Kombination mit Immissionsschutzhinweisen für das nachgeordnete bauordnungs-
rechtliche Genehmigungsverfahren gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse gegenüber Einwir-
kungen aus Verkehrslärm (Bericht Nr. LL5683.11/01) und Gewerbelärm (Bericht
Nr. LL5683.11/03) uneingeschränkt gewährleistet werden. An G ebäuden außerhalb des Gel-
tungsbereiches ist in Bezug auf Gewerbelärm eine deutliche Unterschreitung der Immissions-
richtwerte der TA Lärm um mindestens 6 dB tags und nachts an allen relevanten Immissions-
punkten gegeben. Auch unter Berücksichtigung einer ggf. relevanten Gewerbelärmvorbelastung
mit Richtwertausschöpfung ist anteilig durch das Planvorhaben von keinen unzulässigen Gewer-
belärmimmissionen oder unzulässigen Verkehrslärmeinwirkungen durch anlagenbezogenen
Mehrverkehr im Bereich der vorhandenen umliegenden Bebauung auszugehen. Zum östlich an-
grenzenden Planbereich des „Stadthafens Nord“ wird zum Schutz gegenüber Gewerbelärm über
die Sicherung einer 5,00 m hohen Lärmschutzwand die im Rahmen des damaligen Planverfah-
rens des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 erfolgte nachbarrechtliche Vereinbarung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 77 von 134
zwischen der Vorhabenträgerin und den Grundstückseigentümern der Flächen des Stadthafens
Nord aufgenommen und in das vorliegende Planungsrecht übertragen. Die weitergehende Kon-
kretisierung und Sicherung vo n Maßnahmen zur Gewährleistung der Schutzansprüche für den
Entwicklungsbereich Stadthafen Nord gegenüber Gewerbelärm erfolgt über das zeitlich nachfol-
gende Planverfahren des Bebauungsplans Nr. 600.
Mit dem für die Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Eingriff in den öffentlichen Verkehrsweg
des Hansarings (Bericht Nr. LL5683.11/02) sind an bestehenden Fassaden im Einwirkungsbe-
reich des Eingriffs die Grundlagen f ür eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV
erfüllt. In der engeren Umgebung der neu en Ampel liegen die Verkehrslärmsteigerungen, vor
allem wegen des Ampelzuschlags von bis zu 3 dB oberhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle und
teilweise auch im Bereich oberhalb von 70/60 dB. Diese Auswirkungen sind erheblich. Sie sind
aber unvermeidlich. Aktiver Schallschutz (Lärmschutzwände) scheidet wegen der örtlichen Ver-
hältnisse aus. Die Anbindung zumindest am Tage mit einer Ampel zu steuern, ist aus Gründen
der Verkehrssicherheit erforderlich. Die Anbindung erschließt nicht nur die Einzelhandelsflächen,
sondern stellt auch eine attraktive Verbindung aus den Wohngebieten nördlich des Hansarings
in Richtung der Freizeitnutzungen am Hafen dar. Zusätzlicher fußläufiger und Radverkehr für
diesen Knotenpunkt ist aufgrund der vorgesehenen Anbindung des östlich angrenzenden Quar-
tiers im zukünftigen Plangebiet 600 zu erwarten. Dieser Verkehr von Radfahrern und Fußgängern
kann nicht angemessen bis zu den nächsten vorhandenen Ampeln westlich (Dortmunder Straße)
und östlich (Schillerstraße) am Hansaring geleitet werden bzw. ein solcher Umweg würde in der
Praxis nicht angenommen.
Der Betrieb einer Lichtsignalanlage und die damit einhergehenden Belästigungen für die
Wohnnachbarschaft sind für Kreuzungen und Einmündungen an den Tangentenringen und sons-
tigen Hauptverkehrsstraßen in Münster üblich. Der Verkehr und damit der Verkehrslärm ist an
vielen anderen Hauptverkehrsstraßen ähnlich, teilweise auch höher.
Der Lärmzuwachs kann den Anwohnern in diesem Bereich trotz Überschreitung der Schwelle
von 70/60 dB(A) zugemutet werden, weil die Situation lärmmäßig und situationsbedingt vorbelas-
tet ist und Leistungen für passiven Schallschutz gewährt werden. Die Situation ist lärmmäßig
vorbelastet, weil der Verkehrslärm auf dem Hansaring bereits heute im Bereich von 70/60 dB(A)
liegt und eine angemessene Nutzung von Balkonen in Richtung Hansaring ausschließt. Die Lage
ist situationsbedingt vorbelastet, weil in dieser Kurve am Hansaring bislang schon das Postver-
teilzentrum mit nicht unerheblichem Pkw- und Lkw-Verkehr angebunden war, weil schon der Be-
bauungsplan 401 an dieser Stelle die Anbindung einer neuen öffentlichen Verkehrsfläche vorsieht
und weil sich diese Stelle des Hansarings am ehesten eignet, nach Wegfall der gewerblichen
Nutzungen nördlich des Stadthafens I die neu entstehenden Quartiere an den Hansaring anzu-
binden und für die Gebiete nördlich des Hansarings eine attraktive Verbindung in Richtung des
Dortmund-Ems-Kanals zu schaffen.
Die betroffenen Wohnungen bekommen umfassenden passiven Schallschutz nach Maßgabe der
16. und 24. BImschV. Darüber hinaus verpflichtet sich die Vorhabenträgerin im Durchführungs-
vertrag, für die Wohnungen, für die bereits Schallschutzfenster und Lüftungen von Schlafräumen
nach Maßgabe der 24. BImschV eingebaut sind, weitere schallgedämmte Lüftungen für andere
Räume als Schlafräume mit bis zu 3.500 € je Wohnung zu finanzieren. Die Summe dieser Maß-
nahmen wird dazu führen, dass auch in diesem Bereich noch angemessen gewohnt werden kann.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Für die Bereiche außerhalb des baulichen Eingriffs werden im Durchführungsvertrag differen-
zierte Regelungen zur Gewährung passiven Schallschutzes für Wohnungen getroffen, die von
planbedingten Pegelerhöhungen aus Verkehrslärm (Bericht Nr. LL5683.11/04) bzw. Verkehrs -
und Gewerbelärm (Bericht Nr. LL5683.11/05) bis in den Bereich der Gesundheitsgefährdung von
70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts oder darüber hinaus betroffen sind. Für eine umfassende
Abwägung werden Erhöhungen bereits von 0,1 dB gutachterlich erfasst, gewährt wird ein grund-
sätzlicher Anspruch auf passiven Scha llschutz ab einer 0,3 dB -Steigerung (aus Verkehrs - und
Gewerbelärm bei Gebäuden mit fehlenden rückseitigen Lüftungsmöglichkeiten oder ungesunden
Wohnverhältnissen an der Rückseite) bzw. einer 0,5 dB-Steigerung (aus Verkehrslärm bzw. Ver-
kehrs- und Gewerbelärm im Falle gesunder Wohnverhältnisse an der lärmabgewandten Gebäu-
derückseite) bis in den Bereich von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts oder darüber hinaus. Die
Grenze zur Gewährung passiven Schallschutzes liegt damit deutlich unterhalb der in mehreren
Gerichtsentscheidungen angesetzten Schwelle der Wahrnehmbarkeit von Lärmsteigerungen .
Dadurch gelingt ein angemessener Ausgleich zwischen einer den städtebaulichen Interessen der
Stadt entsprechenden Maßnahme eines Privatinvestors und den berechtigten Interessen der
Wohnnachbarschaft an ausreichender Lärmvorsorge in einer stark vorbelasteten Bestandssitua-
tion. Das Vorhabengrundstück lag seit langer Zeit brach und war angesichts seiner prominenten
städtebaulichen Lage entwicklungsbedürftig. Jede der Lage des Vorhabengrundstücks adäquate
Entwicklung hätte sich der lärmbelasteten und historisch gewachsenen Bestandsituation stellen
und einen Ausgleich zwischen dem Schutzbedürfnis de r Wohnnachbarschaft und der gewollten
städtebaulichen Entwicklung finden müssen. Der vertragliche passive Schallschutz ist ein we-
sentlicher Baustein dieses Ausgleichs.
Die Abgrenzung des Untersuchungsraumes ist aus der gutachterlichen Prüfung der Lärmzu-
wächse abgeleitet, wonach an den Straßenabschnitten der Hauptverkehrsstraßen außerhalb des
Untersuchungsbereiches aufgrund großräumiger Verkehrsverlagerungen nur noch minimale Ver-
kehrslärmsteigerungen unterhalb von 0,3 dB anfallen, die abseits der Gewährung von Leistungen
des passiven Schallschutzes pauschal abgewogen und als hinnehmbar eingestuft werden.
Mit dem räumlichen Untersuchungsumfang, den jeweils untersuchten Planfällen 2022, 2024,
2026 und 2035 und der dabei jeweils vorgenommenen Differenzierung zwischen einer 0,5 dB -
Steigerung und einer 0,3 dB-Steigerung und der differenzierten Betrachtung allein des Verkehrs-
lärms und der Summation aus Gewerbe und Verkehrslärm erreichen die Lärmuntersuchungen
eine hohe Komplexität. Eine nochmalige Erweiterung des Untersuchungsraumes zur Schärfung
der Randgenauigkeit würde keine zusätzlichen Erkenntnisgewinne für die Abwägung bringen.
Gleichzeitig ist über den Umfang der Untersuchungen bis hin zu einer Recherche der Bauakten
in Bezug auf die Prüfung rückwärtiger Lüftungsmöglichkeiten der Wohnungen eine Qualität der
Untersuchungen erreicht, die weit über die Erhebungen im Zusammenhang mit dem früheren
Planverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 und mit bisherigen städtebau-
lichen Planungen für vergleichbare Einzelhandelsvorhaben in Münster hinausgeht. Mit den nun
vorliegenden Ergebnissen sind die Betroffenheiten nicht nur eines jeden Gebäudes, straßen- und
rückseitig, sondern auch geschossweise jeder einzelnen Wohnung im Einwirkungsbereich des
Planvorhabens dokumentiert und in eine konkrete Abwägung eingestellt. Über die Aufnahme der
Regelungen zum passiven Schallschutz in den Durchführungsvertrag, einschließlich der Möglich-
keit einer Nachbenennung von zusätzlichen, derzeit nicht erfassten Betroffenheiten im Einzel-
nachweis, ist eine umfängliche Sicherung der Maßnahmen zur Lärmvorsorge auch für die außer-
halb des Geltungsbereiches bestehenden schützenswerten Wohnnutzungen sichergestellt, so
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 79 von 134
dass insgesamt Belange des Immissionsschutzes dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
609 nicht entgegenstehen.
Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Annahmen im Sinne eines Worst-Case-Falls ohne Be-
rücksichtigung potenzieller Lärmminderungen durch aktive Maßnahmen wie eine Geschwindig-
keitsreduzierung von 50 km/h auf Tempo 30 oder die Berücksichtigung von lärmarmem Asphalt
für den Stra ßenzug des Hansarings ist – unabhängig von den vorliegenden Ergebnissen – ein
zukünftiger Spielraum für zusätzliche relevante Entlastungen der Verkehrslärmsituation im Ein-
wirkungsbereich des Vorhabens gegeben, auch wenn dies nach Einschätzung der Straßenve r-
kehrsbehörde zum jetzigem Zeitpunkt nicht umsetzbar ist.
6.6.2. Luftschadstoffimmissionen
Zur Beurteilung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf die Luftqualit ät im angrenzenden
Stadtbereich wurden bereits im Zusammenhang mit dem VBP Nr. 535 in den Jahren 2013 u nd
2015 Untersuchungen zu Luftschadstoffimmissionen mit dem Ergebnis durchgeführt, dass rele-
vante Einwirkungen der damaligen Planung auf die Luftschadstoffsituation nicht gegeben sind
und auch nach Umsetzung des Vorhabens die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) und Fein-
staub (PM10, PM2,5) in allen untersuchten Straßenabschnitten sicher eingehalten werden.
Vor dem Hintergrund der Veränderungen im Verkehrswegenetz und der Berücksichtigung aktu-
eller Verkehrserhebungen / -untersuchungen sowie mit Blick auf die Veränderungen im geplanten
Nutzungskonzept ist für eine sach- und fachgerechte Abwägung der lufthygienischen Belange,
für den nun vorliegenden VBP Nr. 609, eine Neubewertung der Luftschadstoffsituation (Lohmeyer
GmbH, September 2020) vorgenommen worden. Dem Gutachten liegen neben den Vorgaben
aus dem veränderten Planvorhaben die Ergebnisse der aktuellen verkehrstechnischen Untersu-
chung (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) sowie geänderte Basisdaten zur Emissions-
berechnung zugrunde.
Die Immissionsprognose wurde mit einem mikroskaligen Windfeld - und Ausbreitungsmodell für
die beurteilungsrelevanten Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (NO 2) und Feinstaub (PM 10, PM2,5)
durchgeführt und anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV bewertet. Die Grenzwerte definieren
40 µg/m³ für NO2, 40 µg/m³ für PM10 und 25 µg/m³ für PM2,5 im Jahresmittel sowie 200 µg/m³ als
Maximalwert für NO2 für eine Stunde und 50 µg/m³ im Tagesmittel für PM10. Entsprechend der
39. BImSchV darf der Maximalwert für NO2 höchstens 18-mal in einem Jahr und der Maximalwert
für PM10 höchstens 35-mal in einem Jahr überschritten werden.
Luftverunreinigungen durch andere Luftschadstoffe wie z . B. Benzol können als nicht abwä-
gungserheblich vernachlässigt werden. Diese liegen nach Einschätzung des Gutachters deutlich
unterhalb aller Grenzwerte und würden sich durch eine Änderung der Verkehrsmenge auch nur
minimal verändern. Auch eine Mehrbelastung durch Ozon kann für das vorliegende Planverfah-
ren ausgeschlossen werden, da erhöhte Ozonbelastungen großräumig während sommerlicher
Strahlungswetterlagen insbesondere im Umland von Ballungsräumen auftreten. In Straßennähe
führt die Freisetzung von NOx (Stickstoffmonoxid NO und Stickstoffdioxid NO 2) hingegen zum
Abbau von Ozon, sodass in Straßennähe die Ozonbelastung niedriger ist als im Umland ei ner
Stadt. Eine planungsbedingte Verkehrszunahme, die mit einer Erhöhung der verkehrsbedingten
NOx Emissionen einhergeht, bewirkt somit tendenziell niedrigere Ozonimmissionen im Straßen-
raum.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Begründung / Seite 80 von 134
Berechnet wurde die Prognose für das Jahr 2022 differenziert für den Prognose-Nullfall (Ver-
kehrsbelastung ohne HafenMarkt) und den Prognose-Planfall ( Verkehrsbelastung mit Hafen-
Markt). Neben dem HafenMarkt wurde die Entwicklung des Areals Stadthafen Nord mit dem vor-
gesehenen Nutzungsmix aus Wohn- und Büronutzungen sowie Hotels und ergänzenden Gastro-
nomie- und Infrastruktureinrichtungen bei den Berechnungen berücksichtigt. Dazu wurden a ls
Eingangsdaten für die Ermittlung der Schadstoffemissionen die in der verkehrstechnischen Un-
tersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) für das Jahr 2024 prognostizierten
durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken (DTV-Werte) einschließlich des Anteils schwerer
Nutzfahrzeuge > 3,5 t hier dem Bezugsjahr 2022 zugrunde gelegt. Das Prognosejahr 2024 stellt
die zukünftige Gesamtverkehrsbelastung mit Realisierung des Vorhabens und des Stadthafen s
Nord und somit die höchste Belastungssituation im Stadtbereich dar, auch wenn für einzelne
Straßenabschnitte geringere Verkehrsmengen als im Prognosefall 2022 errechnet wurden. Im
Sinne einer Worst-Case-Betrachtung werden die (höheren) Verkehrsmengen von 2024 mit den
(schlechteren) Emissionsdaten der Fahrzeugflotte von 2022 berechnet.
Entsprechend ihrer verkehrlichen Bedeutung und der relevanten Eingangsparameter (Verkehrs-
zahlen, Verkehrssituation und Störungsgrad, Kaltstartzuschläge, Längsneigung, Flottenzusam-
mensetzung, Faktoren für Aufwirbeln und Abrieb) wurden die Straßenquerschnitte nach der Ver-
kehrssituation als Hauptverkehrsstraße oder Erschließungsstraße und mit einer Geschwindigkeit
von 50 km/h sowie die spezifischen Emissionen der Fahrzeuge nach Fahrzeugkatego rie (Pkw,
leichte Nutzfahrzeuge, Busse, etc.) gemäß dem Handbuch für Emissionsfaktoren (HBEFA) in die
Berechnungen eingestellt. Als meteorologische Eingangsdaten wurde eine meteorologische Zeit-
reihe (2015 bis 2017) der Wetterstation auf dem Gelände der Westfälischen Wilhelms-Universität
Münster herangezogen. Neben den Luftschadstoffimmissionen durch den Straßenverkehr wirken
großräumige Hintergrundbelastungen auf den Untersuchungsraum ein. Hierzu zählen Emissio-
nen der Industrie, des Gewerbes, der Hauswärmeerzeugung und Verkehrsemissionen außerhalb
des Untersuchungsgebietes (insbesondere Ferntransporte). Zur Bestimmung der Hintergrundbe-
lastung wurden die Werte der Zeitschiene 2017 bis 2019 der Messstation des LANUV „Münster-
Geist“ angesetzt. Die hinsichtlich der verschärften bundespolitischen Vorgaben zu erwartende
Reduzierung der Hintergrundbelastungen wird für das Prognosejahr 2022 im Sinne einer Worst-
Case-Abschätzung nicht berücksichtigt.
Auf Grundlage der Ausbreitungsberechnungen für das Prognosejahr 2022 sind folgende gut-
achterlichen Ergebnisse festzuhalten:
• Auch unter Betrachtung der Worst-Case-Abschätzung werden die Grenzwerte für NO 2,
PM10 und PM2,5 sowohl im Prognose-Nullfall als auch für den Prognose-Planfall an allen
Gebäuden des Untersuchungsgebietes eingehalten und deutlich unterschritten. Die Im-
missionen nehmen im Vergleich der Planfälle mit Realisierung des Vorhabens nur gering-
fügig (maximal 1,9 µg/m³ für NO2, maximal 1,7 µg/m³ im Tagesmittel für PM10, 0,2 µg/m³
im Jahresmittel für PM2,5) zu.
Die Immissionen von NO2, PM10 und PM2,5 an der Wolbecker Straße unterscheiden sich
aufgrund einer vergleichbaren Bebauungsstruktur kaum von denen am Hansaring.
• Die höchste NO2-Belastung wird für den Aufpunkt P4 ( Wolbecker Straße Nr. 106) im
Knotenpunkt mit dem Hansaring mit einem Jahresmittelwe rt im Prognose -Nullfall von
35,3 µg/m³ und im Prognose-Planfall von 35,4 µg/m³ ermittelt. Der Grenzwert von
40 µg/m³ im Jahresmittel wird somit sicher eingehalten. Auch an allen anderen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 81 von 134
untersuchten Querschnitten wird der NO2-Grenzwert sowohl im Prognose-Nullfall als auch
im Prognose-Planfall deutlich unterschritten, der Anstieg der Stickstoffdioxidkonzentration
liegt hier bei maximal 1,9 µg/m³ (34,8 µg/m³ auf 36,7 µg/m³) im Aufpunkt P1 (Hafenweg
Nr. 7) im Bereich des Hansarings östlich der Dortmunder Straße. Eine Überschreitung des
Grenzwertes zum NO 2-Jahresmittel kann im gesamten Untersuchungsgebiet ausge-
schlossen werden. Dies gilt auch – abseits einer konkreten Untersuchung – für die ver-
kehrlich wenig belasteten Straßen außerhalb des Untersuchungsgebietes.
Die Wahrscheinlichkeit einer NO 2-Stundenmittelwertüberschreitung von 200 µg/m³ an
mehr als 18 Stunden des Jahres liegt in allen Straßenabschnitten deutlich unter 3 %.
• Der h öchste PM10-Jahresmittelwert liegt im Prognose -Nullfall im Aufpunkt P2 mit
22,1 µg/m³ und im Prognose -Planfall im Aufpunkt P1 mit 22,2 µg/m³. Der planbedingte
Anstieg der PM10 Belastung ist sehr gering und liegt in allen Straßenabschnitten bei ma-
ximal 0,7 μg/m³ im Jahresmittel und maximal 1,7 µg/m³ im Tagesmittel.
• Der höchste PM2,5-Jahresmittelwert liegt im Prognose -Nullfall und Prognose -Planfall im
Aufpunkt P2 mit 15,6 µg/m³. Der Einfluss der Planung auf den PM 2,5-Jahresmittelwert ist
äußerst gering. Der Anstieg beträgt im Planfall in den Aufpunkten P 1 und P3 maximal
0,2 μg/m³. In den Aufpunkten P2 und P4 ergeben sich keine Steigerungen.
Die berechneten Feinstaubkenngrößen (PM10, PM2,5) liegen somit an allen untersuchten
Straßenabschnitten deutlich unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte von
40 μg/m³ für PM10 und 20 μg/m³ (seit 01/2020) für PM2,5 im Jahresmittel.
Im Vergleich mit den Ergebnissen der Berechnungen der Gutachten aus den Jahren 2013 und
2015 ist festzustellen, dass
• die aktuell berechneten Feinstaubbelastungen aufgrund der seitdem deutlich zurückge-
gangenen Hintergrundbelastung niedriger ausfallen und
• die NO2-Belastungen aufgrund der aktualisierten Emissionsdatenbank und eines aktuell
anzuwendenden vereinfachten Berechnungsmodells tendenziell eine Zunahme aufwei-
sen.
Insgesamt ist festzustellen, dass auch nach Umsetzung der Vorhabenplanung in dem teils über
eine geschlossene Randbebauung und geringe Straßenbreiten geprägte n Stadtbereich die
Grenzwerte für NO2 und Feinstaub (PM10, PM2,5) in allen untersuchten Straßenabschnitten sicher
eingehalten werden. Ferner sind im umliegenden, verkehrlich meist gering belasteten Straßen-
netz Grenzwertüberschreitungen nicht zu erwarten. Die Schadstoffkonzentrationen werden über
die planbedingten Mehrverkehre zwar erhöht, der Einfluss des Vorhabens auf die Luftschad-
stoffsituation ist jedoch eher gering bzw. sehr gering un d kann im Rahmen der Abwägung zur
Stärkung der Innenentwicklung im südöstlichen Stadtquartier hingenommen werden.
6.7. Störfall-Betrieb
Mit de m vorliegenden Bauleitplanverfahren wird kein Störfallbetrieb begründet. Weitergehend
liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans außerhalb von Achtungsabständen nach Nr. 3.1
des Leitfadens KAS-18.
Die ehemals südlich des Geltungsbereiches, zwischen Stadthafen I und der Straße Am Mittelha-
fen, befindlichen Gefahrstofflager der Spedition Lehnkering GmbH wurden in den Jahren 2016
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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und 2017 vollständig an einen neuen Standort verlagert. Mit der Verlagerung des Betriebes liegen
Betroffenheiten im Sinne der 12. BImSchV für das Planvorhaben nicht mehr vor.
6.8. Altlasten, Altstandorte und Kampfmittel
6.8.1. Altlasten und Altstandort
Der Geltungsbereich des VBP Nr. 609 und die umliegenden Bereiche sind aufgrund der früheren
gewerblichen Nutzung im Altlastenkataster der Stadt Münster mit Verdachtsflächen belegt.
So weist das Altlastenkataster für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans den ehemaligen Standort der Tankstelle am Hansaring als Standort schädlicher Bodenver-
änderungen und auf dem Hafenweg (nördlich der Gebäude Hafenweg Nr. 26a bis 28) eine Altlast-
/ Verdachtsfläche aus. Im aktuellen Altlastenkataster 2021 wird die Altlast- / Verdachtsfläche auf
dem Hafenweg unter der Nr. 232 und die schädliche Bodenveränderung am Standort der ehe-
maligen Tankstelle am Hansaring unter der Nr. 375 (im Altlastenkataster 2013 Nr. 10048) geführt.
Die Nummerierung der schädlichen Bodenveränderung wurde im Zuge einer Katasterbereinigung
angepasst.
Außerhalb des Geltungsbereiches grenzen im weiteren Umfeld noch heute teils großflächige Alt-
lasten- / Verdachtsflächen und historische Altstandorte an. Hierbei sind besonders die Altlast - /
Verdachtsflächen Nr. 330, ehemaliges OSMO -Gelände, die Grundstücke der südlichen Hafen-
wegbebauung im westlichen Anschluss an die ehemaligen OSMO-Hallen mit den Nummern 302,
319 und 10 sowie der Bereich des Gebäudes Hafenweg 26a als historischer Altstandort Nr. 2304
zu nennen. Im Bereich der nördlichen Bebauung zum Hansaring (Grundstücke Hansaring 66, 66a
und 68) ist mit der Nr. 222 eine Altlast- / Verdachtsfläche eingetragen, weitergehend liegt mit der
Nr. 3592 auf dem Grundstück Hansaring 58 ein historischer Altstandort. Nordwestlich des Han-
sarings sind der Parkplatzvorbereich der bestehenden Einzelhandelseinrichtung Hansaring 59
als Al tlast- / Verdachtsfläche Nr . 166 und angrenzende Gebäudebereiche als historische Alt-
standorte (Nr. 3080) eingetragen.
Die Darstellungen im Altlastenkataster gehen für den Vorhabenbereich teilweise zurück auf kon-
krete Begutachtungen der Altlastensituation, die zur Wertermittlung der Grundstücke im Zuge der
geplanten Flächenentwicklung vorgenommen wurden. So erfolgte eine erste Erkundung in Bezug
auf mögliche Altlasten im Boden und Belastungen der aufstehenden Geb äude im Jahr 2001 für
das Grundstück der damaligen Postimmobilie Hansaring 64. Das Grundst ück des ehemaligen
Holzkontors Heinrich Wehmeyer im südlichen Anschluss zum Hafenweg wurde im Jahr 2010 und
das Grundstück der ehemaligen Star-Tankstelle am Hansaring 54 im Jahr 2012 einer Begutach-
tung unterzogen. Darüber hinaus lagen im Zusammenhang mit den eingegangenen Anregungen
aus der öffentlichen Auslegung des VBP Nr. 535 im Jahr 2014 gutachterliche Stellungnahmen
zur Grundwassersituation und zu möglichen Sicherungsmaßnahmen bei der Grundwasserhal-
tung während der Bauzeit vor.
Für das westlich an das Vorhabengrundstück angrenzende Mischgebiet nach § 12 Abs. 4 BauGB
liegen keine gutachterlichen Bewertungen zu möglichen Bodenbelastungen vor. Im rechtskräfti-
gen Bebauungsplan Nr. 401 ist lediglich das Grundstück der Postimmobilie Hansaring 64 sowie
die Flurstücke 812 und 813 (Hansaring 66 und 66a) als Flächen, deren Böden erheblich mit um-
weltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet, Kennzeichnungen f ür das ehemalige
Wehmeyer-Grundstück sowie für das Mischgebiet bestanden nicht.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 83 von 134
Zusammengefasst belegten die Gutachten eine Beeinflussung der Flächen über unterschiedlich
intensive Kontaminationen. Zu den stärker belasteten Bereichen zählten insbesondere die Zonen
um die ehemalige Tankstelle und die Wartungsgrube des früheren Postgrundstücks im Norden
des Vorhabenbereichs sowie die Fläche der Star -Tankstelle, hier waren für die Sanierung der
Flächen teils Austausche der Auff üllböden oder anderweitige Sicherungsma ßnahmen zur Um-
setzung des Planvorhabens notwendig. Ein Eingriff in die Grundwasserverhältnisse war laut Gut-
achter nur im Zusammenhang mit Grundwasserhaltungsmaßnahmen für die Zeit der Bauarbeiten
gegeben, was nicht zu einer dauerhaften Veränderung des Grundwasserspiegels führe. Nachtei-
lige Auswirkungen auf Grundwasserleiter waren durch das Planvorhaben nicht zu erwarten.
Mit Erteilung der Baugenehmigung zum Planvorhaben des VBP Nr. 535 vom 30.10.2017 wurde
als vorbereitende Maßnahme zur Aufnahme der Bautätigkeit eine vollständige Sanierung der
identifizierten Altlasten im Vorhabenbereich entsprechend der im Sanierungskonzept dargestell-
ten Maßnahmen durchgeführt. Die Sanierung erfolgte im Benehmen mit der Unteren Boden-
schutzbehörde beim Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster.
Die Erdarbeiten wurden gutachterlich begleitet und in der Dokumentation der Sanierung zusam-
mengefasst. Die Freimessungen an Grubenwänden und –sohlen zeigten die Einhaltung der fest-
gelegten Sanierungszielwerte für Mineralölkohlenwasserstoffe von 300 m g/kg KW und leicht-
flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen von 2 mg/kg BTX. Mit den Erdarbeiten zur Errich-
tung der Tiefgarage waren Grundwasserhaltungsmaßnahmen erforderlich. Mit Abschluss der Ar-
beiten wurden keine Veränderungen des Grundwasserspiegels vermerkt und können auch zu-
künftig für die vollständige Realisierung des Planvorhabens ausgeschlossen werden.
Mit Schreiben der Stadt Münster vom 15.04.2019 (Stadt Münster Amt für Grünflächen, Umwelt
und Nachhaltigkeit, 15.04.2019) ist die sach- und fachgerechte Durchführung der bodenschutz-
rechtlich notwendigen Sanierungsmaßnahmen für den Bereich der ehemaligen Tankstelle unter
gutachterlicher Begleitung als nachweislich erfolgreich und abgeschlossen bestätigt. Eine Frei-
stellungserklärung der Stadt Münster über den Haftungsausschluss des Grundstückseigentü-
mers sowie der Stadt Münster gegenüber der auf dem Grundstück Hansaring 54 bestehenden
Bodenverunreinigung wurde nach rechtlicher Prüfung mit Schreiben vom 16.07.2019 (Stadt
Münster Amt für Immobilienmanagement, 16.07.2019) erteilt. In Bezug auf im öffentlichen Geh-
weg des Hansarings aus bautechnischen Gründen verbliebene Restbelastungen wird seitens des
Fachamtes darauf hingewiesen, dass im Zuge von zu künftigen Baumaßnahmen an der Straße
eine Neubewertung der Flächen erforderlich wird.
Aufgrund der im Rahmen der Untersuchungs- und anschließenden Sanierungsarbeiten erfolgten
Flächenbelegung mit Baucontainern wurde eine ergänzende Untersuchung und daraus folgende
Bodensanierung von kleinlokal einzustufenden Bodenverunreinigungen im nördlichen Bereich
des Plangebietes erforderlich. Die Verunreinigungen waren auf die Nähe der Flächen zur ehe-
maligen Betriebstankstelle der Deutschen Post zurückzuführen. Im Zuge der bereits erfolgten
Sanierungsmaßnahmen auf den angrenzenden Flächen w ar die Quelle der Verunreinigung be-
reits entfernt und die Zufuhr unterbunden worden. Die Erdarbeiten wurden gutachterlich begleitet
und die E rgebnisse in einem Abschlussbericht zusammengefasst (Umweltlabor ACB GmbH,
28.06.2021). Entlang der Grundstücksgrenze wurden an Grubenwänden und -sohlen Sanie-
rungskontrollproben entnommen und entsprechend den Sanierungszielwerten bewertet. Die Frei-
messungen zeigten die Einhaltung der festgelegten Zielwerte für Mineralölkohlenwasserstoffe
von 300 mg/kg MKW und für leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe von 2 mg/kg BTX.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 84 von 134
Mit Schreiben der Stadt Münster vom 19.07.2021 (Stadt Münster Amt für Grünflächen, Umwelt
und Nachhaltigkeit, 19.07.2021) wurde die sach- und fachgerechte Bodensanierung für die Teil-
bereiche und eine aus bodenschutzrechtlicher Sicht uneingeschränkte Folgenutzung des Vorha-
benbereiches bestätigt.
Zur karteimäßigen Überwachung und aufgrund der unbeschränkten Aufbewahrungspflicht von
Altlastenflächen wird der Standort der sanierten sch ädlichen Bodenveränderungen im Bereich
der ehemaligen Tankstelle am Hansaring (Nr. 375) weitergehend im Altlasten-/Verdachtsflächen-
kataster geführt. Mit Lage der Altlast-/Verdachtsfläche Nr. 232 in der Straßenverkehrsfläche des
Hafenwegs wird die Fläche durch Bautätigkeiten am Vorhaben nicht tangiert. Eine Sanierung der
Verdachtsfläche Nr. 232 wurde aufgrund der damit erforderlichen Aufnahme des Straßenab-
schnittes nicht durchgeführt. Umweltrelevante Gefahren gehen von der Fläche nicht aus.
Festsetzungen oder Kennzeichnungen gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB werden vor dem Hinter-
grund der durchgeführten und abgeschlossenen Sanierungen im Vorhabenbereich und der Lage
der Verdachtsfläche Nr. 232 sowie der Restbelastung im Gehweg des Hansarings in festgesetz-
ten Straßenverkehrsflächen nicht getroffen. Mit der Lage der Verdachtsfläche/Restfläche in einer
öffentlichen Straßenverkehrsfläche ist ein direkter und uneingeschränkter Zugriff auf die Flächen
durch die Stadt Münster gegeben. Schädliche Auswirkungen auf schützenswerte Nutzungen sind
nicht zu erwarten . Gleichwohl wird ein Hinweis auf die sanier te Altlasten -/Verdachtsflächen
(Nr. 375) und die weiter bestehende Altlasten-/Verdachtsfläche (Nr. 232) in den vorliegenden Be-
bauungsplan aufgenommen.
Insgesamt ist festzuhalten, dass mit Durchführung der Sanierungsmaßnahmen eine deutliche
Verbesserung des Boden- und Grundwasserschutzes gegenüber der ehemaligen Altlastensitua-
tion für den Standort gegeben ist.
6.8.2. Kampfmittel
Für das Grundstück Hansaring/Schillerstraße/Hafenweg wurde im Vorfeld der Erdarbeiten zur
Errichtung des Planvorhabens durch den Bereich Kampfmittelüberprüfung der Feuerwehr der
Stadt Münster eine Kriegsluftbildauswertung durchgeführt. Aus der Luftbildauswertung ergaben
sich eindeutige Hinweise auf eine Kampfmittelbelas tung. Im Zuge der hieraus erforderlichen
Standardsicherheitsüberprüfungen wurde ein an der Straße Hansaring angrenzender Bomben-
blindgänger-Verdachtspunkt VP 150 teilüberprüft. Nach erfolgter Baufelddetektion wurde bei
Aushubarbeiten eine 250 kg Spren gbombe gefunden und über den Kampfmittelbeseitigungs-
dienst entschärft.
Aufgrund des Baufortschritts mit Abschluss der Erdarbeiten sind Einflüsse aus Kampfmitteln für
den Geltungsbereich nicht mehr zu erwarten. Weitere Kampfmittelüberprüfungsmaßnahmen sind
nur dann erforderlich, wenn künftig erdeingreifende Maßnahmen für die Errichtung oder Verän-
derung von Gebäuden/-teilen, Nebenanlagen oder anderen Bauwerken geplant werden. Die
Überprüfungsmaßnahmen sind mit der örtlichen Ordnungsbehörde im Vorfeld abzustimmen.
6.9. Denkmalschutz / Archäologie
Innerhalb des Geltungsbereiches des VBP Nr. 609 befinden sich keine Baudenkmäler im Sinne
des Denkmalschutzgesetzes NRW . Südlich des Hafenwegs liegen dem Plangebiet jedoch die
zwei denkmalgeschützten Speichergebäude Hafenweg Nr. 28 und Nr. 30 gegenüber, in deren
Umgebung das Denkmalschutzgesetz besondere Rücksichtnahme fordert.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Dem wird mit der Planung am Hafenweg durch die festgesetzte Höhenstaffelung des Baukörpers
gegenüber dem Gebäude Hafenweg Nr. 28 sowie durch Baumanpflanzungen zum Hafenweg an-
gemessen Rechnung getragen.
Bodendenkmäler waren für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht bekannt und wur-
den im Zuge der Erdarbeiten zur Teilerrichtung des Planvorhabens auch nicht entdeckt. Aufgrund
des Baufortschritts mit Abschluss der Erda rbeiten im Vorhabenbereich und Fertigstellung des
Gebäudes auf dem Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB sind archäologische Beeinträchtigungen
im Sinne des Denkmalschutzgesetztes aus der Wiederaufnahme der Bautätigkeit und Fertigstel-
lung des Planvorhabens nicht zu erwarten. Ein allgemeiner Hinweis zum Umgang bei der Entde-
ckung von Bodendenkmälern, wie er Bestandteil des VBP Nr. 535 war, ist nicht erforderlich.
6.10. Ausgleichsflächen
Die Grundstücksfreiflächen im Geltungsbereich des VBP Nr. 609 waren aufgrund ihrer früheren
gewerblichen Nutzung mit hohen Versiegelungsanteilen belegt. Vor dem Hintergrund, dass die
planungsrechtliche Festsetzung von Bauflächen in einem ehemals bereits vollständig überbauten
Bereich erfolgt, war bereits zum Planverfahren des VBP Nr. 535 eine Abarbeitung der natur-
schutzrechtlichen Eingriffsregelung nicht erforderlich.
Mit der zwischenzeitlich erfolgten Teilerrichtung des Planvorhabens im Vorhabenbereich sowie
Fertigstellung des Gebäudes auf dem Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB ist ein ausgleichsre-
levanter zusätzlicher Eingriff in Natur und Landschaft mit Umsetzung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 609 nicht gegeben. Da die Planung zum VBP Nr. 609 gegenüber dem bis-
herigen Zustand des Plangebietes keine zus ätzlichen Eingriffe v orbereitet, ist ein Eingriffsaus-
gleich auch weiterhin nicht notwendig.
Mit der neuen Planung werden unabhängig von einem Eingriffsausgleich großflächige Dachbe-
grünungen und ein Pflanzgebot für 37 Bäume in Pflanztrögen festgesetzt.
6.11. Artenschutz
Mit der Klein en Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007
wurde eine Anpassung des deutschen Artenschutzrechtes an europäische Vorgaben vorgenom-
men. Unter anderem durch die Bestimmungen der §§ 44 f BNatSchG wird europäisches Recht in
nationales umgesetzt, um einen Beitrag zur Sicherung der zunehmend gefährdeten biologischen
Vielfalt zu leisten. In der Folge sind bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungs-
verfahren die Artenschutzbelange entsprechend den europ äischen Bestimmungen im Rahmen
einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu betrachten (vgl. Artenschutz in der Bauleitplanung und
bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung des Minis-
teriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Kli-
maschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, 22.12.2010).
Vor diesem Hintergrund wurden bereits mit Aufnahme des Planverfahrens zum Vorgängerbebau-
ungsplan VBP Nr. 535 die damals im Geltungsbereich vorhandene n Freiflächen sowie die auf-
stehenden Gebäude des Postzustellstützpunktes der Post AG von Friedrich Pfeifer, Ahaus, gut-
achterlich untersucht und bewertet. Im Ergebnis war für die Schotter- und Brachflächen sowie für
die jungen Sukzessionsgehölze und Straßenbäume des Geltungsbereiches eine Lebensraumbe-
deutung für planungsrelevante Tierarten nicht anzunehmen. Laut Gutachter kamen im Bereich
der Brachen gleichfalls keine seltenen und/oder geschützten Pflanzenarten vor. Weitergehend
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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konnte eine Besiedelung des e hemaligen Postgebäudes mit Tierarten, die einem besonderen
Artenschutz unterliegen (Fledermäuse, Turmfalke), ausgeschlossen werden. Mit diesen Ergeb-
nissen waren artenschutzrechtliche Konflikte mit der Umsetzung des Planvorhabens nicht zu er-
warten. Um vorsorglich etwaige Konflikte hinsichtlich europäischer Brutvogelarten auszuschlie-
ßen, waren für Gebäudeabriss und Gehölzrodungen im Zusammenhang mit der Baureifmachung
des Grundstücks Bauzeitenregelungen beachtlich.
Aktuell ist für weite Teile des Vorhabens die Umsetzung bereits erfolgt. So ist das Vorhaben mit
der Fertigstellung der großflächigen Tiefgarage und dem Gebäudeteil C (Bebauung am Hafen-
weg) schon zu rd. zwei Dritteln errichtet und die Gebäudeteil bereiche A und B sind im Erdge-
schoss teilweise vorbere itet. Abseits von Hochbauten und Tiefgarage dienen die Flächen voll-
ständig als Baustellenbereich und weisen keine Grünstrukturen mehr auf. Das Gebäude im Er-
gänzungsbereich am Hafenweg ist schon seit dem Jahr 2016 fertiggestellt und mittlerweile be-
wohnt.
Artenschutzrechtliche Konflikte erscheinen gem äß der artenschutzrechtlichen Stellungnahme
zum Vorhaben im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Bautätigkeiten möglich
(Planungsbüro Selzner Landschaftsarchitekten + Ingenieure, 06.08.2020). So könnten sich zwi-
schenzeitlich planungsrelevante Vogelarten wie Mehlschwalbe oder Turmfalke angesiedelt ha-
ben oder Fledermäuse Quartiere nutzen. Was nicht-planungsrelevante Vogelarten betrifft, ist eine
Ansiedlung im Bereich der Baustelle ebenfalls denkbar (z. B. Bachstelze, Blau- und Kohlmeise,
Straßentaube, Mauersegler). Folgende Vorgehensweisen sind bei Wiederaufnahme der Bautä-
tigkeiten zu beachten:
• Eine Vermeidung der Tötung von Brutvögeln ist am einfachsten zu bewerkstelligen, indem
die potenziell gefährdenden Eingriffe in die Zeit außerhalb der Brutphase gelegt werden
(Zeitraum Brutphase: März bis Ende August). Ist dies nicht mit dem Bauablauf vereinbar,
müsste über eine baubiologische Begleitung sichergestellt werden, dass keine aktuell ge-
nutzten Brutstätten vorkommen. In diesem Fall ist in der Brutsaison vor Wiederaufnahme
der Bauarbeiten die Ansiedlung von Brutvögeln zu überprüfen. Ggf. können Brutansied-
lungen auch durch aktive Vergrämungsmaßnahmen verhindert werden. Sollten von Ver-
grämung planungsrelevante Arten betroffen sein (Mehlschwalbe, Turm falke), kann sich
daraus die Notwendigkeit ergeben, diesen Arten über geeignete und mit der Naturschutz-
behörde abzustimmende A usgleichsmaßnahmen (CEF -Maßnahmen) Ersatzbrutplätze
anzubieten. Hat eine Brutansiedlung im Vorhabenbereich bereits stattgefunden, ist die
Brutstätte bis zum Ausfliegen der Jungvögel zu erhalten und vor Störungen zu schützen.
• Die Strukturen des Plangebietes sollten vor Wiederaufnahme der Bauarbeiten auch von
einem Fledermauskundler in Augenschein genommen werden, der die konkrete Eignung
für eine Quartiernutzung überprüft. Das Erfordernis weiterer Maßnahmen ist dann aus den
Ergebnissen dieser Erstbewertung a bzuleiten. Grundsätzlich gilt es vornehmlich zu ver-
hindern, dass Wochenstubenquartiere von Eingriffen betroffen sind (Zeitraum: ca. Mitte
Mai bis Mitte September). Es ist daher notwendig, die fledermauskundliche Erstbegehung
spätestens im Frühjahr vor Wiederaufnahme der Bauarbeiten durchzuführen. Sollten sich
dabei mögliche Konflikte abzeichnen, sind nach Erfordernis geeignete Vermeidungs -
und/oder Ausgleichsmaßnahmen aufzuzeigen und durchzuführen.
Grundlegende Vollzugsprobleme sind für das Planvorhaben aktuell nicht absehbar. Auch im Falle
des 'Worst Case' (Verlust von Fortpflanzungs - und Ruhestätten von planungsrelevanten
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Brutvogelarten und/oder von Fledermäusen) sind Vermeidungsmaßnahmen – ggf. ergänzt um
CEF-Maßnahmen gemäß MKULNV NRW (2013) – denkbar, die eine Vollzugsfähigkeit der Pla-
nung in dem dafür vorgesehenen Zeitraum sicherstellen.
Auf die Notwendigkeit der Sicherung der artenschutzrechtlichen Belange im Zusammenhang mit
der Wiederaufnahme der Bautätigkeit wird im Bebauungsplan hingewiesen.
7. Flächenbilanz
Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 ergibt sich folgende
Flächenbilanz:
Tabelle 3 | Flächenbilanz
Plangebiet gesamt 3,00 ha 100 %
Vorhabenbereich
(ohne Verkehrsflächenanteile von 0,10 ha) 2.00 ha 67 %
Ergänzungsbereich als Mischgebiet
(§ 6 BauNVO) 0.25 ha 8 %
Öffentliche Verkehrsfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 0,75 ha 25 %
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB
8.1. Rahmen der Umweltprüfung
Nach § 2a BauGB ist für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 eine Umweltpr üfung
durchzuführen. Im Rahmen der Umweltpr üfung werden die voraussichtlichen erheblichen Um-
weltauswirkungen aus der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ermittelt und in
einem Umweltbericht, der den Anforderungen der Anlage 1 zum BauGB zu entsprechen hat, be-
schrieben und bewertet. Alle in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten Belange des Umweltschut-
zes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschafts pflege, sind dabei Gegenstand der
Prüfung und finden im jeweiligen Fachkapitel Berücksichtigung. Der Umweltbericht erfüllt im vor-
liegenden Fall sowohl die Umweltprüfungspflicht des BauGB (vgl. § 50 UVPG) als auch die pro-
jektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht des UVPG für großflächigen Einzelhandel.
Die Umweltprüfung wurde auf Basis vorhandener Daten und auf Grund von Geländeerhebungen
durchgeführt. Die projektbezogenen Gutachten und Stellungnahmen zu den Themen Verkehr,
Immissions- und Artenschutz sowie Altlasten sind dem Quellenverzeichnis der Bebauungsplan-
begründung zu entnehmen. Wesentliche umweltbezogene Daten entstammen au ßerdem dem
Umweltkataster der Stadt Münster (STADT MÜNSTER 2022).
Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkungen sind d ie gesetzlichen Umweltanforderun-
gen in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts - und Verwaltungsvorschriften. Der Unter-
suchungsraum wird jeweils so weit gefasst, wie erhebliche Auswirkungen auf Schutzgüter zu er-
warten sind.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 88 von 134
Für die notwendige 97. Änderung des Fl ächennutzungsplans im Parallelverfahren zum vorha-
benbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 wird als Bestandteil der Begr ündung ein separater Um-
weltbericht erstellt.
8.2. Kurzdarstellung der Planung
Mit dem geplanten Vorhaben sollen die Entwicklungsziele des E inzelhandels- und Zentrenkon-
zeptes der Stadt Münster (2018) sowie des Masterplans „Stadthäfen Münster“ (2012) als wichti-
ger Baustein zur städtebaulichen Neuordnung des Stadthafenquartiers umgesetzt werden. Dabei
beansprucht die Planung großteils Innenbereichsflächen, die bisher zu dem seit 1996 rechtskräf-
tigen Bebauungsplan Nr. 401 geh ören. In geringen Teilen ist am Hansaring außerdem der
BP Nr. 356 betroffen. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609
umfasst eine Fläche von rd. 3,0 ha.
Unter dem Titel „HafenMarkt“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung
eines Stadtbereichszentrums geschaffen werden, indem neben Flächen für großflächigen Einzel-
handel auch Flächen für Wohn - und Dienstleistungsnutzungen, für Gastronomie sowie die Ein-
richtung zweier Kindergroßtagespflegestellen vorgesehen sind. Das Vorhaben basiert auf den
Entwicklungszielen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 als Vorgängerbebauungs-
plan zum vorliegenden Planverfahren, auf dessen Grundlage im Januar 2018 der Baubeginn des
sog. „Hafencenters“ am Planstandort erfolgte. Der VBP Nr. 535 wurde in der Folge in mehrfacher
Hinsicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, in denen der Bebauungsplan durch das Urteil
des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) für unwirksam er-
klärt und im Februar 2019 ein Baustopp über die laufenden Bauarbeiten verhängt wurde. Das
Vorhaben ist im Rohbau zu rund 2/3 hergestellt (weitergehend siehe Kapitel 1.1).
Die Planung des nun vorliegenden „HafenMarktes“ umfasst im sog. Vorhabenbereich einen Ver-
brauchermarkt mit einem modernen Markthallenkonzept , einen Lebensmitteldiscounter, e inen
Drogeriefachmarkt und eine Apotheke, jeweils mit den erforderlichen Kundenstellplätzen, sowie
ergänzende Flächen für Dienstleistungsbetriebe, Gastronomie und Wohnnutzungen. Die geplan-
ten Geb äudekomplexe gruppieren sich um einen zentralen Platz (Kundenparkplatz, Pocket -
Park), die Hauptzufahrt erfolgt über den Hansaring. Zur Entlastung der Parkplatzsituation im
Stadtquartier ist mit der geplanten Vorhabennutzung zusätzlich die Errichtung von öffentlich nutz-
baren Stellplätzen im Sinne einer Quartiersgarage verbunden. Die geplante Tiefgarage ist sowohl
vom Hansaring als auch vom Hafenweg anfahrbar und umfasst insgesamt rd. 350 Stellplätze,
von denen ca. 220 Stellplätze der Quartiersgarage zugeordnet werden. Zusätzlich werden im Be-
reich des ebenerdigen Kundenparkplatzes rd. 103 Pkw-Stellplätze angeboten, hinzu kommen 14
Pkw-Stellplätze für Mitarbeiter im nördlichen Vorhabenbereich zur Schillerstraße . Neben den
Pkw-Stellplätzen werden mit dem Planvorhaben insgesamt rund 477 Fahrradabstellplätze reali-
siert.
Neben dem Vorhabenbereich umfasst der Bebauungsplan Nr. 609 im westlichen Plangeltungs-
bereich außerdem eine als Mischgebiet festgesetzte Ergänzungsfl äche (Grundstück nach § 12
Abs. 4 BauGB), die im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung eine Fortführung der
Blockstruktur der westlichen Hafenwegbebauung bezweck t. Die Bebauung in diesem Bereich
wurde im Jahr 2016 auf Grundlage des Vorgängerbebauungsplanes Nr. 535 bereits umgesetzt.
Neben Vorhaben- und Ergänzungsbereich liegen Verkehrsflächen von Hansaring und Hafenweg
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Gegenüber dem bestehenden Planungsrecht sind mit der aktuellen Planung folgende Änderun-
gen verbunden:
• Im Vorhabenbereich entfallen Festsetzungen als Misch- und Gewerbegebiet, Gr ün- und
Verkehrsfläche, stattdessen wird ein Vorhabenbereich „Einzelhandel, Dienstleistungsbe-
triebe, Gastronomie, Wohnen“ festgesetzt. Zwei Betriebe der Einzelhandelsnutzungen sind
dabei als großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO einzustufen. Die Erschließung des
Vorhabenbereichs erfolgt ma ßgeblich über den Hansaring, die Tiefgarage kann jedoch
auch vom Hafenweg aus angefahren werden. Die Anlieferung des Discounters und des
Verbrauchermarktes läuft über den Hafenweg bzw. entlang der östlichen Geltungsbereichs-
grenze vom Hafenweg zur Schillerstraße.
Im Vorhabenbereich sind gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 401 aufgrund einer erhöhten
GRZ (1,0 statt bisher 0,6 bzw. 0,8) weniger M öglichkeiten für Baumpflanzungen gegeben
und es ist wegen des Entfallens einer öffentlichen Grünfläche (Spielplatz) sowie des Ent-
fallens von Festsetzungen zu Fassadenbegr ünungen ein insgesamt verringerter Gr ünflä-
chenanteil zu erwarten. Um dem entgegenzuwirken, werden die Hauptdächer aller oberir-
dischen Gebäude im Vorhabenbereich auf einer Fläche von mindestens 6.000 m² als ex-
tensiv begrünte Dächer angelegt. Außerdem wird am Hafenweg eine kleine Grünanlage mit
Baumbestand in Hochbeeten angelegt (sog. Pocket -Park) und es we rden im Plangebiet
weitere Bäume in Pflanztrögen gepflanzt.
• Für den Ergänzungsbereich (Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB) wird gegenüber dem
Bebauungsplan Nr. 401 die Darstellung als Mischgebiet mit einer GRZ von 0,6 beibehalten.
Änderungen ergeben sich lediglich aus einer Erhöhung der zulässigen Vollgeschossigkeit
auf max. zwei Vollgeschosse für den rückwärtigen Grundstücksbereich.
• Der Hafenweg wird im Vollzug der Planung gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 401 von
einer privaten in eine öffentliche Verkehrsfläche umgewidmet.
Die Flächen am Hansaring, die bisher zum BP Nr. 356 gehörten, werden weiterhin als öffentliche
Verkehrsfläche gewidmet bleiben. Die Abmessungen dieser Verkehrsfläche werden mit der Pla-
nung nicht verändert, im Vollzug der Planung ist auf den Flächen die Errichtung eines lichtsignal-
gesteuerten Knotenpunktes zur Anbindung des Vorhabens an den Hansaring vorgesehen. Die
Fahrspuren des Knotenpunktes sind nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellt.
Hinsichtlich des Schutzes vor betrieblichen und verkehrlichen L ärmemissionen wird über diffe-
renzierte Festsetzungen sowie über Maßnahmen der vertraglichen Lärmvorsorge bzw. Maßnah-
men im Zusammenhang mit dem baulichen Eingriff in den Hansaring im Sinne der 16. BImSchV
eine Verträglichkeit der Planung mit den angrenzenden bestehenden als auch mit den geplanten
Nutzungen erwirkt. Die städtebaulich architektonische Ausgestaltung mit einer klaren räumlichen
Zuordnung der Gebäude und differenzierten Höhengliederungen sichert eine nutzungs- und maß-
stabsgerechte Einpassung der Vorhabennutzung in die bestehende Stadtstruktur. Die konkreten
Festsetzungsinhalte und deren Begründung sind dem Kapitel 6 zu entnehmen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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8.3. Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
8.3.1. Fachgesetze
8.3.1.1. Allgemeine Ziele des Umweltschutzes nach BauGB
Nach § 1 und § 1a BauGB sind folgende zentrale Ziele zum Umweltschutz im Zuge der Bauleit-
planung zu berücksichtigen:
• Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und
der Landschaftspflege.
• Sparsamer Umgang mit Grund und Boden (Bodenschutzklausel).
• Vermeidung und Ausgleich voraussichtlicher erheblicher Beeintr ächtigungen der Leis-
tungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes als Teil der
Abwägung (Eingriffsregelung).
Berücksichtigung im Plan: Belange des Umweltschutzes, Beeintr ächtigungen und Minderungs-
maßnahmen werden im Rahmen des Umweltberichtes dargestellt und bewertet. Dem sparsamen
Umgang mit Grund und Boden wird dadurch Rechnung getragen, dass die planrechtliche Fest-
setzung von Baufl ächen in einem ehemals bereits vollst ändig überbauten Bereich erfolgt. Die
Eingriffsregelung findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da die Planung gegen über dem
Zustand des Plangebietes vor R ückbau der ehemaligen Gewerbebauten zum Hafenweg (Weh-
meyer-Gebäude) keine zusätzlichen Eingriffe vorbereitet (siehe Kapitel 6.10).
8.3.1.2. Immissions- und Klimaschutz
Planungsrelevant ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach Bundes-Immissions-
schutzgesetz (BImSchG) und den dazu geh örigen Verordnungen (BImSchV) sowie die Einhal-
tung von Grenz -, Richt - und Orientierungswerten verschiedener Vorschriften ( z.B. TA -Lärm,
DIN 18005). Des Weiteren kommt mit dem Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG),
seit 1.11.2020 abgelöst durch das Gebäude energiegesetz (GEG), dem Einsatz erneuerbarer
Energien besondere Bedeutung zu.
Berücksichtigung im Plan: Die bestehenden Lärm- und Schadstoffbelastungen im Gebiet sowie
die zusätzlich zu erwartenden Belastungen wurden gutachterlich geprüft und geeignete Maßnah-
men zur Verträglichkeit der Vorhabenplanung aufgezeigt und in Form von textlichen Festsetzun-
gen und Hinweisen pl anungsrechtlich gesichert. Weitergehend werden Lärmminderungsmaß-
nahmen an außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes liegenden Bestandsgebäu-
den durchgeführt. Diese umfassen einerseits Maßnahmen, die sich im Zusammenhang mit dem
baulichen Eingriff in den Hansaring aus den Vorgaben der 16. BImSchV ergeben. Darüber hinaus
werden im Durchführungsvertrag Maßnahmen als vertragliche, über das gesetzliche Maß hinaus-
gehende Leistung der Vorhabenträgerin zur Lärmvorsorge vereinbart, um dem Umstand Rech-
nung zu tragen, dass vorhabenbedingte Zusatzbelastungen auf einen bereits stark lärmvorbelas-
teten Bereich einwirken. Die Sicherung der Maßnahmen erfolgt über den Durchführungsvertrag.
Die Beachtung der Anforderungen des GEG wird nicht auf Planebene gep rüft, sondern ist im
Rahmen der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Errichtung der Vorhabennut-
zungen nachzuweisen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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8.3.1.3. Wasserschutz
Nach Landeswassergesetz NRW besteht bei einer Neuversiegelung von B öden die Pflicht zur
Rückhaltung und soweit m öglich zur Versickerung von nicht sch ädlich verunreinigtem Nieder-
schlagswasser. Au ßerdem sind Regelungen des Wasserhaushaltgesetzes zu beachten. Das
Plangebiet liegt nicht im Bereich einer Wasserschutzzone, Oberflächengewässer kommen nicht
vor.
Berücksichtigung im Plan: Zusätzliche Versiegelungen sind für das Plangebiet nicht zu erwarten.
Eine Versickerung von Oberflächenwasser ist im Plangebiet daher nicht erforderlich und wäre in
diesem innerstädtisch gelegenen und bereits weitgehend versiegelten Bereich auc h nicht mög-
lich. Wie bisher ist eine Einspeisung von Oberflächenwasser in das Kanalnetz geplant. Die Aus-
bildung von Gründächern stellt jedoch einen Beitrag zur Regenrückhaltung dar.
Im Zusammenhang mit dem früheren Vorhandensein von Altlasten waren bei den Erdarbeiten
Vermeidungsmaßnahmen bezüglich des Eintrags von Schadstoffen in das Grundwasser beacht-
lich. Die Maßnahmen waren Bestandteil der bauordnungsrechtlichen Genehmigung und wurden
im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich erfolgten Teilerrichtung des Vorhabens mit den zu-
ständigen Fachbehörden abgestimmt und durchgeführt.
8.3.1.4. Biotop- und Artenschutz
Im Wirkbereich der bau - und betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens kommen keine
geschützten Flächen oder Objekte vor (§ 42 LNatSchG-Biotope, Naturschutz- oder Landschafts-
schutzgebiete, Gebiete von gemeinschaftlicher europ äischer Bedeutung wie FFH - oder Vogel-
schutzgebiete). Schützenswerte Biotope und planungsrelevante Tier - und Pflanzenarten waren
und sind im Plangebiet nicht anzutreffen und sind auch für d ie Zukunft nur mit geringer Wahr-
scheinlichkeit zu erwarten.
Berücksichtigung im Plan: Eine Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände hinsicht-
lich nicht-planungsrelevanter Brutvogelarten konnte bei den bereits erfolgten Baumaßnahmen im
Zusammenhang mit dem Vorgängerbebauungsplan Nr. 535 über Bauzeitenregelungen erzielt
werden (Gehölzrodungen, Gebäuderückbau außerhalb der Brutzeit).
Auch im Rahmen der Fortführung der Bauarbeiten können Konflikte über eine fachgutachterliche
Überprüfung der bestehenden Gebäudebereiche und Durchführung etwaig erforderlicher Vermei-
dungs- und/oder Ausgleichsmaßnahmen vor Wiederaufnahme der Bautätigkeiten voraussichtlich
vermieden werden. Selbst im Falle eines Worst Case (Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestät-
ten von planungsrelevanten Brutvogelarten und/oder von Fledermäusen) sind Vermeidungsmaß-
nahmen im Zuge der Umsetzung der Baumaßnahmen – ggf. ergänzt um CEF-Maßnahmen ge-
mäß MKULNV NRW (2013) – denkbar, die eine Vollzugsfähigkeit der Planung in dem dafür vor-
gesehenen Zeitraum sicherstellen.
8.3.2. Kommunale Fachplanungen und Zielsetzungen
Eine Baumschutzsatzung existiert im Stadtgebiet nicht. Schutzwürdige Biotope gemäß Stadtbio-
topkartierung Münster oder gemäß Biotopkataster NRW sind nicht vorhanden.
Luftreinhalteplan der Stadt Münster
Der Luftreinhalteplan der Stadt Münster verzeichnet für das Plangebiet keine Überschreitung der
relevanten Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO 2) und Feinstaub. Das Plangebiet ist daher nicht
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Teil der im Stadtkern ausgewiesenen Umweltzone, innerhalb derer eine Verbesserung der luft-
hygienischen Situation angestrebt wird.
Lärmaktionsplan der 3. Runde für die Stadt Münster
Der Lärmaktionsplan der Sta dt Münster befasst sich auf Basis ermittelter Lärmbetroffenheiten
schwerpunktmäßig mit Lärmemissionen des Straßenverkehrs und benennt Maßnahmen für einen
5-Jahreszeitraum. Aktuell liegt mit Stand März 2021 die 3. Runde des Lärmaktionsplans vor (LK
Argus Kassel GmbH in Zusammenarbeit mit Lärmkontor GmbH und konsult GmbH, 29.03.2021),
womit der Lärmaktionsplan der 2. Stufe aus dem Jahr 2017 fortgeschrieben wurde.
In dem Lärmaktionsplan wird der Hansaring als Straße mit hoher Lärmbetroffenheit bewertet. In
Ergänzung der bisher umgesetzten Tempo 30-Zonen wird unter den Maßnahmenbereichen (MB)
der 1. Priorität mit der Nummer MB 9 für den Hansaring im Bereich zwischen Schillerstraße und
Bremer Straße die weitere Prüfung einer Anordnung von Tempo 30 empfohlen. Alternativ kommt
eine Umgestaltung der Straße in Betracht, in Teilbereichen ist außerdem eine Fahrbahnsanierung
geplant bzw. für kleinere Teilflächen bereits umgesetzt (Einbau von Belag mit lärmmindernder
Wirkung).
Umwelt- und Freiraumplanung der Stadt Münster
Im Umweltplan der Stadt Münster werden planerische Zielvorstellungen zu den Themen Klima-,
Gewässer- und Bodenschutz r äumlich dargestellt. Ziele des Umweltschutzes lassen sich aus
dem Umweltplan für das Vorhaben nicht ableiten, da das Plangebiet ohne besondere Schutzwür-
digkeiten dargestellt wird. Das Plangebiet liegt gleichfalls nicht im Bereich wertvoller Teilfl ächen
der verschiedenen grünordnerischen Zielkonzepte der Stadt Münster.
Umweltdaten Münster
Die Umweltdaten Münster sind eine Zusammenstellung wichtiger Daten zur Entwicklung der Um-
welt in Münster. Sie umfassen alle wesentlichen Umweltthemen und werden mit Beschluss des
Rates der Stadt Münster vom 12.12.2012 im 2-jährlichen Turnus fortgeschrieben. Bislang liegen
die Umweltdaten für die Fortschreibungsjahre 201 6-2018 vor. Mit den Umweltdaten werden für
alle Umweltbereiche auch Zielvorgaben formuliert, die der Rat der Stadt Münster beschlossen,
hat. Die formulierten Ziele dienen als Maßstab für umweltgerechtes Verwaltungshandeln.
Nachhaltigkeitsstrategie Münster
Die vom Rat der Stadt Münster im November 2017 beschlossene Nachhaltigkeitsstrategie (Stand
Mai 2018) zielt auf die Umsetzung einer nachhaltigen Stadtentwicklung im Kontext der Agenda
2030. Relevante Bezüge zu den Inhalten einer Umweltprüfung für die Baule itplanung sind vor
allem bei den Themenfeldern "Natürliche Ressourcen und Umwelt" sowie "Klima und Energie" zu
finden. So gehört die Nutzung von Entwicklungspotentialen im bebauten Bestand zu den Ent-
wicklungsteilzielen der Nachhaltigkeitsstrategie (Stadt Münster Amt für Grünflächen, Umwelt und
Nachhaltigkeit, Oktober 2020). In Bezug auf Einzelhandel wird im „Maßnahmenprogramm 2019-
2022“ als Maßnahme M7 lediglich gefordert: „Zentrenorientierte Steuerung der Einzelhandelsent-
wicklung in Münster zur Sicherung und Entwicklung attraktiver, funktionsfähiger und lebendiger
Zentren multifunktionaler Ausprägung auf der Grundlage des Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Münster (EHZK) (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, August
2018). Schwerpunkte 2019-2022: Sicherstellung eines dichten Netzes von fußläufig und mit dem
Fahrrad erreichbaren zentralen Versorgungsbereichen und Nahversorgungslagen, dadurch
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs (MIV).“ Dem wird die Planung gerecht. Als wei-
tere Instrumente der Klimaschutzpolitik werden etwa hohe energetische Gebäudestandards im
Neubau, Begrünungen, Ausbau der Solarenergie, Förderung von Lastenfahrrädern, Ausbau des
Angebotes für die Aufladung von Elektrofahrzeugen und Elektrofahrrädern und ähnliches ge-
nannt, die Gegenstand der vorliegenden Planung waren und zu entsprechenden Festsetzungen
im VBP 609 oder zu Vereinbarungen im Durchführungsvertrag geführt haben.
8.4. Ausgangssituation (Basisszenario) und Umweltauswirkungen der Planung
Für die einzelnen zu betrachtenden Schutzgüter erfolgt nachfolgend gemäß § 2a BauGB jeweils
eine Beschreibung und Bewertung der gegenwärtigen Umweltsituation. Anschließend werden die
voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens sowie die in Frage kommenden Maßnahmen zur
Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen
dargestellt.
8.4.1. Mensch und menschliche Gesundheit
Bestand
Der Gebäudekomplex des Mischgebietes im sog. Ergänzungsbereich wurde auf Basis des Vor-
gängerbebauungsplanes Nr. 535 bereits im Jahr 2016 errichtet und ist bewohnt.
Im Vorhabenbereich begannen die Bauarbeiten im Januar 2018. Die Gebäude und baulichen
Anlagen der ehemals auf dem Grundstü ck vorhandenen Tankstelle am Hansaring sowie des
Postzustellpunktes waren damals bereits aufgegeben und rückgebaut. Die Bautätigkeiten am
Planvorhaben ruhen seit Februar 2019. Das Vorhaben ist dabei schon zu rd. zwei Dritteln errich-
tet: so sind die großflächige Tiefgarage und der Teilbereich C (Bauteil C4 am Hafenweg) nahezu
fertiggestellt, die Teilbereiche A und B sind im Erdgeschoss teilweise vorbereitet. Abseits von
Hochbauten und Tiefgarage dienen die Flächen vollständig als Baustellenbereich.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 401 sieht neben Mischgebietsausweisungen im nördlichen
Vorhabenbereich eine öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Kinderspielplatz vor . Diese
Planung ist nicht realisiert worden. Der Bedarf für diese Anlage resultierte seinerzeit aus der mit
dem BP Nr. 401 geplanten Erweiterung der Wohn - und Mischnutzungen vom Hansaring in den
rückwärtigen Blockinnenbereich und der damit verbundenen Notwendigkeit zur Ausweisung woh-
nungsnaher Spielflächen.
Gegenüber Immissionen besonders schützenswerte Nutzungen kamen und kommen im Gebiet
bisher nicht vor, grenzen mit verschiedenen Wohnnutzungen im Umfeld jedoch an, insbesondere
am Hansaring und in den untergeordneten Wohnstraßen. Diesen sind teilweise die Schutzbedürf-
tigkeit eines Wohngebietes und teilweise die eines Mischgebietes zuzusprechen.
Vorbelastungen
Lärm: Das Plangebiet ist L ärmbelastungen ausgesetzt, die vor allem aus dem Verkehr entlang
der umgebenden Haupterschließungsstraßen resultieren. Für die untersuchten Straßenbereiche
werden die Orientierungswerte der DIN 18005 in weiten Teilen – insbesondere nachts – an den
straßenzugewandten Fassaden überschritten und auch eine Einhaltung der Immissionsgrenz-
werte der 16. BImSchV ist entlang stark belasteter Straßenabschnitte teilweise nicht gegeben.
Dauerschallpegel von über 70/60 dB(A) tags/nachts im Grenzbereich zur Gesundheitsgefähr-
dung sind im L ärmaktionsplan (LAP) der 3. Runde für die Stadt Münster für den Bereich des
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Plangebietes nicht verzeichnet. Allerdings ist der Hansaring als Straße mit hoher Lärmbetroffen-
heit eingestuft, weswegen im LAP dort ein Maßnahmenbereich abgegrenzt wird (MB 9).
Gemäß dem schalltechnischen Bericht Nr. LL5683.11/04 zur Bewertung der schalltechnischen
Auswirkungen der vorhabenbezogenen Verkehrserzeugung auf die Verkehrslärmsituation im Be-
reich der vorhandenen Wohnnachbarschaft (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen,
08.01.2021) werden im Prognose-Nullfall für das Jahr 2022 als Jahr der voraussichtlichen Inbe-
triebnahme des HafenMarkts am Hansaring Beurteilungspegel von bis zu 72 dB(A) tags bzw. bis
zu 64 dB(A) nachts erwartet (nahe Wolbecker Straße).
Neben Lärmvorbelastungen durch Straßenverkehr liegen auch Vorbelastungen durch Gewerbe-
lärm vor (u. a. Penny-Markt Hansaring Nr. 46, südlich angrenzende Gewerbegebiete bzw. Stadt-
häfen). Außerdem sind im westlichen Untersuchungsraum Lärmimmissionen durch die in Hoch-
lage verlaufende Bahnstrecke Wanne-Eickel–Hamburg zu verzeichnen.
Leistungsfähigkeit umliegender Straßen: Der Hansaring ist bereits heute mit einer hohen Grund-
belastung belegt, die bestehenden Lichtsignalanlagen sind derzeit nicht in einer Gr ünen Welle
geschaltet. Staubelastungen am Hansaring sind daher bei einem ansonsten oft unauffälligen Ta-
gesverlauf regelhaft zu den morgen- und abendlichen Stoßzeiten anzutreffen. Der Verkehrsablauf
wird außerdem durch Parksuchverkehr, durch Parkvorgänge an den Stellplätzen entlang des
Hansarings sowie durch die Wartepflicht an untergeordneten Zufahrten und Nebenstraßen (Dort-
munder Straße und Soester Straße) gestört. Hinzu kommt die ungünstige Position einer Bushal-
testelle in Form eines Buskaps , die den Verkehrsablauf am Hansaring während der Fahrgast-
wechselzeiten stört. Weitere Defizite der Verkehrsinfrastruktur im Umfeld des Vorhabens beste-
hen in einer mangelhaften Anbindung verschiedener Grundstücke an den Hansaring (z. B.
Penny-Markt Hansaring Nr. 46) sowie in langen Wartezeiten für nichtmotorisierte Verkehrsteil-
nehmer an dem Fußgängerübergang Hansaring/Dortmunder Straße.
Leistungsfähigkeit von Knotenpunkten : Im übergeordneten Untersuchungsraum wird an den
Kreuzungen ‘Hansaring/Albersloher Weg’ und ‘Hansaring/Wolbecker Straße’ bereits heute teil-
weise der Überlastungszus tand für die morgen dliche bzw. nachmittägliche Spitzenstunde er-
reicht. Der Knotenpunkt Hansaring/Wolbecker Straße war darüber hinaus aufgrund einer Einstu-
fung als Unfallhäufungsstelle bereits Gegenstand von Beratungen der Unfallkommission (UK) der
Stadt Münster. Als Ergebnis der Beratungen und mit Beschluss der UK sollen zur Verbesserung
der Verkehrssicherheit und zur Unfallprävention die Fahrbeziehungen am Knotenpunkt grundle-
gend geändert werden. Als erste Phase wurden mit Abschluss des Bau s der Fernwärmeleitung
im Bereich des Knotenpunktes Wolbecker Straße/Hohenzollernring im Januar 2022, in Umset-
zung des Beschlusses der UK aus Dezember 2021, die Schaltzeiten der Lichtsignalanlage im
Knotenpunkt angepasst und um separate Linksabbiegesignale ergänzt.
Ruhender Verkehr: Eine Parkraumanalyse belegt ein Defizit an Stellplätzen und einen hohen
Parkdruck im Untersuchungsgebiet (Parkraumanalyse Hansaviertel/Hafen in Münster,
24.07.2019, in: (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020)). Der mit dem Parkraumdefizit ver-
bundene Parksuchverkehr trägt dabei zu Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufes im Zuge des
Hansaringes bei (s. o.).
Luftschadstoffe: Gemäß dem Umweltkataster der Stadt Münster liegt im Bereich der an das Plan-
gebiet angrenzenden Straße mit relativ dichtem Verkehr (Hansaring) die Belastung durch inha-
lierbaren Feinstaub (PM 10) bei maximal 28 μg/m³ und durch Stickstoffdioxid (NO 2) bei maximal
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32 μg/m³. Die zul ässigen Jahresmittelwerte der 39. BImSchV f ür PM 10 bzw. NO 2 von jeweils
40 μg/m³ werden somit nicht erreicht. Auch bez üglich lungengängigen Feinstaubs (PM 2,5) kann
von einer Unterschreitung des relevanten Jahresmittel -Grenzwertes (25 μg/m³) ausgegangen
werden (Lohmeyer GmbH, September 2020).
Die aktuell ermittelten Jahresmittelwerte der Hintergrundbelastung im Untersuchungsraum, für
die auf Werte der etwa 3 km entfernt gelegenen LANUV-Station Münster-Geist zugegriffen wurde,
liegen in den Jahren 2017 bis 2019 für NO2 zwischen 16 und 19 μg/m³, für PM10 zwischen 15 und
20 μg/m³ und für PM2,5 zwischen 11 und 13 μg/m³ (Lohmeyer GmbH, September 2020). Aufgrund
verschärfter politischer Vorgaben zur Emissionsminderung ist in den näch sten Jahren von ten-
denziell sinkenden Hintergrundbelastungswerten auszugehen.
Störfallrisiko: Südlich des Plangebietes befanden sich zwischen Stadthafen I und der Straße 'Am
Mittelhafen' bis Ende des Jahres 2016 zwei Gefahrstofflager der Spedition Lehnkeri ng GmbH,
die bei der planerischen Entwicklung des Hafenareals damals noch zu ber ücksichtigen waren.
Von der Lagernutzung ging keine akute Gefährdung aus, ein latentes Gefährdungspotenzial lag
jedoch in anlagebezogenen St örfällen begründet (z. B. Brand), deren Auswirkungen z. B. über
freigesetzte Luftschadstoffe unter anderem auch im Plangebiet hätten auftreten k önnen. Mit er-
folgter Verlagerung der Gefahrgutlager außerhalb des Einwirkungsbereiches des Planvorhabens
sind Betroffenheiten aus Störfallbelangen nicht mehr gegeben.
Kampfmittel: Die Luftbildauswertungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) Westfalen-
Lippe, die im Vorfeld der Bauarbeiten durchgeführt wurden, ergaben damals eindeutige Hinweise
auf eine Kampfmittelbelastung des Vorhabenbereichs. Da im Zuge der Vorhabenumsetzung mit
wesentlichen Eingriffen ins Erdreich zu rechnen war, wurde vor Beginn der Bauarbeiten die Vor-
gehensweise zur Umsetzung der Baumaßnahmen mit dem Bereich Kampfmittelüberprüfung der
Feuerwehr der Stadt Münster abgestimmt. Es folgte eine Baufelddetektion, die jedoch aufgrund
diverser Störeinflüsse nicht überall ausgewertet werden konnte. Dabei wurde auch ein in der
Nähe des Hansarings liegender Bombenblindgänger-Verdachtspunkt teilüberprüft. Nach erfolgter
Baufelddetektion wurde bei Aushubarbeiten schließlich eine 250 kg Sprengbombe gefunden und
durch den KBD entschärft. Aufgrund des Baufortschritts mit Abschluss der Erdarbeiten sind Prob-
leme mit Kampfmitteln im Geltungsbereich aktuell nicht mehr zu erwarten.
Bedarf wohnungsnaher Spielflächen: Der Bedarf für wohnungsnahe Spielflächen des Typs B/C
im Bereich der Stadtzelle „Alte Feuerwache“ wurde im Jahr 2005 durch die mit der Teilaufhebung
des BP Nr. 401 verbundene Überplanung einer Grünanlage mit Spielplatz am Al bersloher Weg
verstärkt.
Auswirkungen der Planung
Lärm: Vorhabenbedingte Auswirkungen auf schutzbedürftige Nutzungen waren Gegenstand ei-
ner schalltechnischen Untersuchung, die die Auswirkungen aus Verkehrslärm auf das Plangebiet
und die vorhandene Nachbarschaft, aus dem baulichen Eingriff in öffentliche Verkehrswege (An-
bindung an Hansa ring) sowie die Auswirkungen aus Gewerbel ärm gutachterlich bewertet und
geeignete Lärmminderungsmaßnahmen aufzeigt (vgl. Kapitel 6.6.1). Dabei wurden sowohl vor-
handene Vorbelastungen wie auch Summationswirkungen verschiedener vorhabenbedingter
Lärmquellen berücksichtigt.
Da die Lage des Knotenpunktes Hansaring / Zu- und Abfahrt Vorhabenbereich absehbar einen
lärmvorbelasteten Bereich berührt, wurden im Vorfeld mehrere Erschließungsvarianten
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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verglichen (vgl. Kapitel 6.3.1 der Begründung). Im Ergebnis ist ein vollsignalisierter Knotenpunkt
trotz der zusätzlichen Lärmemissionen der Ampelanlage aus Gründen der Verkehrssicherheit und
der ungehinderten Verkehrsabläufe allen anderen Varianten vorzuziehen.
Als Prognosehorizonte wurden bei der Untersuchung der verkehrsbedingten Immissionen jeweils
die vier Prognosefällen betrachtet, die in der verkehrstechnischen Untersuchung zum Planvorha-
ben für die Zeithorizonte 2022, 2024, 2026 und 2035 definiert wurden (nts Ingenieurgesellschaft
mbH, 16.09.2020). Der jeweils ungünstigste Fall unter den Prognosen wurde dann als Planfall
bewertet. Gleichzeitig wurde von einer allgemeinen Verkehrsentwicklung mit einem Zuwachs von
0,2% pro Jahr, von einer nicht durchgehenden Befahrbarkeit der Theodor-Scheiwe-Straße sowie
von der Qualifikation der Schillerstraße als durchgehende Fahrradstraße ausgegangen. Die er-
mittelten Werte stellen in der Folge Pessimalwerte dar.
Der thematischen Gliederung der Schalltechnischen Untersuchung folgend sind mit der Planung
folgende lärmschutzrelevanten Auswirkungen verbunden (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lin-
gen, Berichte LL 5683.11/01 bis LL 5683.11/05):
• Auswirkungen von Verkehrsl ärm auf den Plangeltungsbereich ( Be-
richt Nr. LL5683.11/01):
Verkehrsbelastungen bedingen im Plangebiet Überschreitungen der für Mischgebiete gel-
tenden schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 während der Tages- und der
Nachtzeit. Betroffen sind die straßenzugewandten Fassaden an Hansaring und Hafenweg
sowie zum Teil auch Fassaden mit Ausrichtung zu m Anschlussknotenpunkt und zur Er-
schließungsstraße (Abbildung 1).
Zur Minderung der L ärmbelastung im Bereich von Aufenthaltsräumen werden für das
Plangebiet Festsetzungen gem äß DIN 4109 getroffen (Festsetzung von passiven
Abbildung 1 | Gebäudelärmkarten Verkehrslärm (Maximalsituation). Links: Darstellung der Lärm-
pegelbereiche (LPB) gemäß DIN 4109 (Angabe des höchsten LPB je Fassade). Rechts: Darstellung
der Bereiche für zusätzliche textliche Festsetzungen zur Lärmvorsorge (schallgedämpfte Lüftungs-
einrichtungen für vorwiegend zum Schlafen genutzte Räume) (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH
Lingen, 08.01.2021 S. 53 und 55; Anlage 4.1 und 4.3 (verändert)).
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Schallschutzmaßnahmen gemäß den Lärmpegelbereichen IV und V, ergänzt um Vorga-
ben zur Verwendung schallgedämpfter Lüftungen für vorwiegend zum Schlafen genutzte
Räume).
Die Überschreitung der Orientierungswerte betrifft auch sch ützenswerte Außenwohnbe-
reiche wie Balkone oder Dachterrassen. Dies ist jedoch als mit gesunden Wohnverhält-
nissen vereinbar zu bewerte n, solange der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für
Mischgebiete von 64 dB(A) nicht überschritten wird, zumal der Aufenthalt in diesen Berei-
chen nicht zwingend erforderlich ist bzw. auf verkehrsarme Zeiten beschränkt werden
kann. Eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes der 16. BImSchV ist lediglich im
Umfeld des Anschlussknotens a m Hansaring zu verzeichnen. In der Konsequenz sieht
die Planung dort keine Außenwohnbereiche vor.
• Baulicher Eingriff in die öffentliche Verkehrsfläche des Hansarings und Ausbau eines licht-
signalgesteuerten Knotenpunktes (Bericht Nr. LL5683.11/02):
Mit dem für die Anbindung des Vorhabens erforderlichen Eingriff in den öffentlichen Ver-
kehrsweg des Hansarings sind an einigen der bestehenden Fassaden im Einwirkungsbe-
reich des Eingriffs die Kriterien für eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV
erfüllt, zum Teil begrenzt auf einzelne Geschosse. Dies resultiert insbesondere aus den
Immissionen der geplanten Lichtsignalanlage, die jedoch im Ergebnis der Variantenprü-
fung zur Erschließung für eine sichere und leistungsfähige Verkehrsabwicklung unver-
zichtbar ist. Immerhin ist für die Signalanlage ein Betrieb nur im Tageszeitraum geplant
(6:00 bis 22:00 Uhr), während sie nachts als Fußgängerbedarfsampel geschaltet wird.
Eine Anspruchsvoraussetzung für passive Schallschutzmaßnahmen liegt gem. 16. BIm-
SchV vor,
- wenn sich der Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) erhöht oder
- wenn sich der Beurteilungspegel erhöht und dabei der Schwellenwert 70/60 dB(A)
tags/nachts erstmals oder weitergehend überschritten wird.
Fassadenabschnitte, für die nach rechnerischer Prognose eine Anspruchsvoraussetzung
für passive Ausgleichsmaßnahmen gem. 16. BImSchV vorliegen könnte, sind Abbildung
2 zu entnehmen. Betroffen sind Gebäude am Hansaring zwischen Dortmunder Straße
und Schillerstraße (Hansaring 45, 48, 51, 53, 55, 57, 58 und 60), zusätzlich auch einzelne
Fassaden an der Emdener Straße (Nr. 31, Nr. 36). Dabei ist der höchste Pegelzuwachs
wegen des Ampelzuschlags von 3 dB im direkten Umfeld des neuen Knotenpunktes Ha-
fenMarkt / Hansaring zu erwarten. So wird für die gegenüberliegende Fassade Hansaring
Nr. 51, Südseite, im Prognosefa ll 2024 ein Pegelzuwachs von tags 3,8 dB auf tags
68,2 dB(A) und von nachts 1,2 dB auf 57,6 dB(A) erwartet. Pegelsprünge von 4,0 bis
4,3 dB am Tage weisen die Häuser Hansaring Nr. 45, 53 und 55 auf mit Beurteilungspe-
geln zwischen 69,0 und 71,1 dB(A) am Tag e und bis zu 60,9 dB(A) nachts. Für diese
Häuser besteht Anspruch auf passiven Schallschutz nach der 16. und 24. BImSchV.
Nach Inkrafttreten des VBP Nr. 609 und Benachrichtigung der betroffenen Eigentümer
werden für die identifizierten Wohnungen die Anspruchsvoraussetzungen noch im Detail
geprüft. Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 der 16. BImSchV gegeben
sind, haben Eigentümer gemäß § 42 BImSchG Anspruch auf die nach der 24. BImSchV
notwendigen Schallschutzmaßnahmen bzw. es sind bei unverm eidbaren
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Beeinträchtigungen (z.B. in Außenwohnbereichen) Entschädigungen zu zahlen. Verfügt
die betroffene Wohnung bereits über Schallschutzfenster und künstliche Lüftungseinrich-
tungen, so dass nach der 24. BImSchV keine weiteren Ansprüche bestehen, werden als
vertragliche Leistung der Vorhabenträgerin je Wohnung Kosten für zusätzliche schallge-
dämpfte Lüftungen bis zur Höhe von 3.500 € übernommen, damit auch andere Räume
als die Schlafzimmer entsprechend ausgestattet werden können.
• Auswirkungen von Gewerbelärm (Bericht Nr. LL5683.11/03):
Mit Nutzung der Parkplätze (Kundenparkplätze inkl. Einkaufswagensammelstationen, Mit-
arbeiterparkplätze, Büro-, Praxen-, Großtagespflege- und Anwohnerparkplätze inkl. Quar-
tiersparken/Carsharing), der An - und Abfahrtswege auf dem Betriebsgel ände inkl. der
Tiefgaragenein- und -ausfahrt, mit Anlieferverkehren und Verladevorgängen, Außengast-
ronomie sowie technischen Außenaggregaten sind Lärmemissionen verbunden, die als
Gewerbelärm subsummiert werden. Dieser Gewerbelärm wurde gem. TA-Lärm bewertet.
Dabei galt es auch die bestehende Vorbelastung zu berücksichtigen. Mit Blick auf die
laufende Umstrukturierung der Münsteraner Stadthäfen, der während eines Bauleitplan-
verfahrens stets möglichen betrieblichen Änderungen und der Covid-bedingten Sondersi-
tuation seit dem Jahr 2020 ist eine sachgerechte Ermittlung der Gewerbelärmvorbelas-
tung jedoch nicht durchführbar. Entsprechend den Maßgaben der TA Lärm wird nachfol-
gend daher als Grundlage für die Lärmprognose von einer maximalen Richtwertausschöp-
fung aller im Einwirkungsbereich des Plangebietes vorhandenen gewerblichen Nutzungen
ausgegangen.
Abbildung 2 | Lageplan mit Kennzeichnung der von der wesentlichen Änderung inkl. Neubauab-
schnitt betroffenen Fassaden zur Prüfung auf Anspruchsvoraussetzungen auf passiven Schall-
schutz gemäß der 16. BImSchV (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021 S. 116;
Anlage 9 (verändert))
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Im Ergebnis werden durch die Zusatzbelastung aus dem Plangebiet an allen Immissions-
orten außerhalb des Plangebietes die Immissionsrichtwerte der TA Lärm durchweg ein-
gehalten bzw. unterschritten, solange verschiedene Lärmminderungsmaßnahmen Beach-
tung finden (z. B. Beschränkung der Anlieferungen im Vorhabenbereich und der Nutzung
der ebenerdigen Kunden- und Mitarbeiterparkplätze auf den Tageszeitraum, Regelungen
zu Anlieferungen in den Ruhezeiten und zu Verladevorgängen, Einsatz lärmarmer Ein-
kaufswagen, Einhausung und Ausgestaltung der Anlieferzonen, Überdachung und Aus-
gestaltung der Tiefgaragenein- und –ausfahrten).
Auch für den Bereich des östlich angrenzenden Plangebietes „Stadthafen Nord“ (B-Plan
Nr. 600) sind für die Umsetzung der dortigen Planung keine Hindernisse zu erwarten, die
durch Nutzung architektonischer Möglichkeiten einer aktiven Lärmminderung nicht aus-
geräumt werden könnten (Eigenabschirmung von Immissionsorten, Ausrichtung von Auf-
enthaltsräumen). Zudem ist eine 5,00 m hohe lärmabschirmenden Mauer entlang der öst-
lichen Vorhabenbereichsgrenze vorgesehen , sofern im Bauleitplanverfahren für den B -
Plan Nr. 600 später keine anderen Festsetzungen getroffen werden.
Lediglich innerhalb des Vorhabenbereiches ist an einigen der Fassaden eine unzulässige
Gewerbelärmeinwirkung nicht auszuschließen , da hier die Zusatzbelastung aus dem
Planbereich mehr als irrelevant im Sinne der Irrelevanzregelung der TA Lärm ist. An den
betroffenen Fassaden sind daher Fenster von Wohn - und Übernachtungsräumen teil-
weise als Festverglasung auszubilden (s. Nebenzeichnung 3 des Bebauungsplans). Dies
betrifft u. a. das bereits errichtete Gebäude im Mischgebiet des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes, dessen Südfassade teilweise im Einwirkbereich der Tiefgaragenein- und
–ausfahrt liegt. Des Weiteren besteht die Notwendigkeit, für einige wenige Fassadenab-
schnitte bzw. Geschosslagen Wohnnutzungen auszuschließen. Über diese Maßnahmen
können Konflikte weitgehend ausgeräumt werden.
Lediglich für Spitzentage mit besonders hohem Verkehrsaufkommen (etwa vor Feierta-
gen) werden im Tageszeitraum geringfügige Richtwertüberschreitungen weiterhin für
möglich gehalten (max. um 1 dB(A)). Da davon jedoch lediglich Büronutzungen betroffen
sind, wird diese Belastung als hinnehmbar bewertet, zumal das gutachterliche Berech-
nungsmodell insgesamt tendenziell als Worst-Case-Betrachtung angelegt ist (maximale
Richtwertausschöpfung der bestehenden Vorbelastungen, pessimale Auslegung des Ver-
kehrsaufkommens durch die Parkplatzlärmstudie).
• Auswirkungen von Verkehrsl ärm auf benachbarte schützenswerte Nutzungen ( Be-
richt Nr. LL5683.11/04):
Konkrete Vorgaben zur Bewertung der Auswirkungen des vorhabeninduzierten Verkehrs-
lärms auf das Umfeld des Plangeltungsbereiches sind in den zugehörigen Vorschriften
nicht verankert. Unter Bezugnahme auf den Bewertungsmaßstab der Nr. 7.4 der TA Lärm
sowie den Schwellenwert 70/60 dB(A) tags/nachts, welcher nach aktuellem Konsens die
Grenze beschreibt, ab der eine potenziell gesundheitsgefährdende Lärmsituation vorliegt,
haben Vorhabenträger und Stadt Münster sich darauf verständigt, durch Regelungen im
Durchführungsvertrag Ansprüche auf passiven Schallschutz ab bestimmten Schwellen
der Lärmsteigerung zu begründen, die mehr als minimal sind, aber noch deutlich unter-
halb der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegen. Demnach liegt ein Anspruch auf Lärmschutz-
maßnahmen vor,
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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- wenn sich der Beurteilungspegel um mindestens 0,5 dB(A) erhöht und dabei der
Schwellenwert 70/60 dB(A) tags/nachts erstmals oder weitergehend überschritten
wird.
- wenn der Verkehrslärm vorhabenbedingt um mindestens 3 dB auf Werte oberhalb
der Grenzwerte der 16. BImSchV gesteigert wird.
Eine planverursachte Erhöhung der Verkehrslärmeinwirkungen um ≥ 0,5 dB(A) an Fassa-
den mit Beurteilungspegeln ab 70/60 dB(A) tags/nachts ist im Wesentlichen an mehreren
Gebäuden am Hansaring zwischen Dortmunder Straße und Schi llerstraße zu verzeich-
nen, zusätzlich sind auch einzelne Fassaden an der Schillerstraße und an der Wolbecker
Straße betroffen.
Der höchste Pegelzuwachs ist – abstandsbedingt zur geplanten Lichtsignalanlage – im
Umfeld des neuen Knotenpunktes Hafencenter/Hansaring zu erwarten. So wurden für die
gegenüberliegende Emdener Straße Pegelerhöhungen durch planverursachten Ver-
kehrslärm um bis zu aufgerundet 5 dB(A) tags und bis zu aufgerundet 2 dB(A) nachts
errechnet. Zu Grenzwertüberschreitungen der 16. BImSchV bei gleichzeitiger Erhöhung
durch planverursachten Verkehrslärm um mindestens 3 dB(A) kommt es dabei lediglich
an Fassaden der Gebäude Emdener Straße 31 und Emdener Straße 36. Für die betroffe-
nen Fassadenabschnitte liegen damit Anspruchsvoraussetzungen für vertragliche pas-
sive Ausgleichsmaßnahmen vor. Diese Maßnahmen gehen jedoch nicht über diejenigen
hinaus, die sich schon aufgrund der Immissionsprognose zum baulichen Eingriff in den
Hansaring als notwendig herausgestellt haben (Anspruch nach 16. BImSchV). Die Ge-
bäude, bei denen bei mindestens einem Geschoss Anspruchsvoraussetzungen für pas-
sive Ausgleichsmaßnahmen gegeben sind, werden tabellarisch in Anlage 16 des Lärm-
gutachtens aufgeführt. Dort ist auch ersichtlich, in welchen Fällen bereits ein Anspruch
nach 16. BImSchV vorliegt. Demnach sind von ausschließlich vertraglichen Leistungen
(ohne einen Anspruch gem. 16. BImSchV) nun möglicherweise die Grundstücke Hansa-
ring 40 bis 44, 46 sowie die Schillerstraße Nr. 94, 96 und 98 und die Wolbecker Straße
Nr. 89, 91, 93, 95 und 97 betroffen.
• Sonderfallprüfung zum Zusammenwirken von Verkehrslärm und Gewerbelärm (Be-
richt Nr. LL5683.11/05):
Vor dem Hintergrund bereits bestehender hoher Lärmvorbelastungen entlang des Hansa-
rings bis in den Bereich der Gesundheitsgefährdung wurde untersucht, ob für den Einwir-
kungsbereich des Planvorhabens eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende
Beurteilung infolge von Summationswirkungen von Verkehrs - und Gewerbelärm vorzu-
nehmen ist. Die Stadt und die Vorhabenträgerin haben sich im Durchführungsvertrag da-
rauf verständigt,
- dass die vertraglichen Leistungen für passiven Schallschutz auch dann gewährt
werden sollen, wenn die Summe von Verkehrslärm und Gewerbelärm zu einer
planbedingten Steigerung von 0,5 dB bis in den Bereich von 70/60 dB(A) führt.
- Darüber hinaus sollen schon ab Steigerungen von 0,3 dB in den Bereich von 70/60
dB(A) Leistungen für Schallschutz gewährt werden, wenn an den einzelnen Woh-
nungen rückwärtig kein angemessenes Wohnen möglich ist, etwa , weil die Woh-
nungen rü ckwärtig keine Fenster haben, dort keine Aufenthaltsräume belüftet
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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werden oder straßenseitig betroffene Räume von WG -Bewohnern nur über Zim-
mer anderer WG-Bewohner belüftet werden können.
Was die Gesamtlärmsteigerung um mindestens 0,5 dB(A) auf 70/60 dB(A) tags/nachts
oder darüber hinaus betrifft, ähneln die Ergebnisse der Summationsbetrachtung stark den
Ergebnissen der Einzelbetrachtung Verkehr. Zusätzlich betroffen sind lediglich einzelne
Gebäude/Fassaden/Geschosse an der Schillerstraße und der Wolbecker Straße.
Was die Gesamtlärmsteigerung um mindestens 0,3 dB(A) auf 70/60 dB(A) tags/nachts
oder darüber hinaus betrifft, so erstrecken sich potenzielle Betroffenheiten beidseitig ent-
lang nahezu des gesamten Hansaringes sowie auch entlang angrenzender Straßenab-
schnitte (Abbildung 3).
Eine Vorabklärung der Frage, ob in Wohnungen rückwärtige Belüftungsmöglichkeiten vor-
liegen, erfolgte durch den beratenden Ingenieur Dr. -Ing. Thomas Mainka (Mainka,
Dezember 2020). Durch Verschneidung mit einer Bauaktenrecherche der Stadt Münster
lassen sich dann die Wohnungen herausfiltern, für die Anspruchsvoraussetzungen beste-
hen.
Abbildung 3 | Zuordnung der Fassaden mit Erhöhungen der Beurteilungspegel durch die
Summe von Gewerbe- und Verkehrslärm in mindestens einem Planfall auf 70/60 dB(A) tags
und/oder nachts oder darüber hinaus. Oben: Erhöhung um mindestens 0,5 dB(A) Unten: Erhö-
hung um mindestens 0,3 dB(A) (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021 S. 514 und
515; Anlage 15.1 und 15.2 (verändert))
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Da nicht auszuschließen ist, dass trotz der umfa ngreichen Untersuchungen für einzelne
Wohnungen verkannt wird, dass die genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen
(z.B. wegen WG-Nutzung oder von außen und in den Bauakten nicht erkennbarer Um-
bauten), sollen die Eigentümer der nicht identifizierten Wohn ungen, gleich ob innerhalb
und außerhalb des Untersuchungsraumes (Definition s iehe Kapitel 6.6.1.1 der Begrün-
dung), bis drei Monate nach Wirksamwerden des Bebauungsplans eine sachverständige
Überprüfung der Verhältnisse an ihrer Wohnung verlangen können.
Nach Inkrafttreten des VBP Nr. 609 und Benachrichtigung der Eigentümer werden für die be-
troffenen Fassaden die Anspruchsvoraussetzungen f ür passive Ausgleichsma ßnahmen unter
konkreter Aufnahme der Räumlichkeiten und Nutzungen und unter Bestimmung der vorhandenen
Schalldämmungen noch abschließend geprüft.
Die im Durchführungsvertrag vertraglich vereinbarten Leistungen für passiven Schallschutz um-
fassen den Austausch von Fenstern und Türen in der straßenseitigen Fassade . Außerdem sind
für vorwiegend zum Schlaf en genutzte Räume an den betroffenen Fassaden schallgedämpfte
Lüftungseinrichtungen erforderlich. Details zu den vertraglichen vereinbarten Leistungen sind Ka-
pitel 6.6.1.1. der Begründung sowie § 23 des Durchführungsvertrags zu entnehmen.
Da die schalltechnische Untersuchung insgesamt als Worst-Case-Betrachtung zu bewerten ist,
entsprechen die abgeleiteten Maßnahmen, ob nach 16. und 24. BImSchV oder als vertragliche
Leistung der Vorhabenträgerin, vollumfänglich den Zielsetzungen der Lärmvorsorge in der Bau-
leitplanung.
Leistungsfähigkeit umliegender Straßen: Durch das Vorhaben ist im Bereich des VBP Nr. 609 mit
einem zusätzlichen Gesamtverkehrsaufkommen von rund 4.400 Kraftfahrzeugfahrten (davon
rd. 2.200 Neufahrten) täglich zu rechnen, die vornehmlich den Anbindungspunkt an den Hansa-
ring, untergeordnet den am Hafenweg, frequentieren werden. Neben den vorhabeninduzierten
Verkehren wurden in die zum Vorhaben erstellte Verkehrsmodellrechnung außerdem verschie-
dene Szenarien einbezogen, welche weitergehende bauliche Entwicklungen im direkten Umfeld
(Stadthafen Nord) sowie geplante Infrastrukturmaßnahmen in größerer Entfernung (3. BA der
B 51, B 481n) bzw. die damit zu erwartenden Verkehrsverlagerungseffekte beinhalteten (nts
Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020).
Die Modellrechnung ergab für alle untersuchten Prognosehorizonte in etwa die gleiche Größen-
ordnung des Verkehrsaufkommens im Zuge des Hansaringes. Dieses Ergebnis resultiert auch
daraus, dass mit dem Vorhaben die Mög lichkeit genutzt wird, vorhandene Mängel in der Ver-
kehrsinfrastruktur zu beheben. Neben dem Bau einer Quartiersgarage sind dabei vornehmlich
folgende Maßnahmen anzusprechen:
• Einrichtung einer Lichtsignalanlage Hansaring/Zufahrt VBP Nr. 609
• Verlegung und Umgestaltung der Bushaltestelle im Zuge des Hansaringes
• Verkürzung der Umlaufzeit an der Fußgängerschutzanlage Hansaring/Dortmunder Straße
• Schaltung von verkehrsabhängigen, koordinierten Programmen („Grünen Welle“) entlang
des Hansaringes
Durch die aufgezeigten Maßnahmen wird trotz der zusätzlichen vorhabenbedingten Verkehrsbe-
wegungen im belastungssensiblen Umfeld des Hansaringes eine Verschlechterung gegenüber
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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der heutigen verkehrlichen Situation vermieden. Zudem sind Verbesserungen der Verkehrssi-
cherheit zu erwarten.
Was die im Jahr 2020 zur Fahrradstraße umgestalteten Schillerstraße betrifft, können die Mitar-
beiterverkehre und die sporadisch ausfahrenden Lieferfahrzeuge (ca. fünf Lieferfahrzeuge täg-
lich) dieser Straße laut Gutachter verträglich zugeleitet w erden (nts Ingenieurgesellschaft mbH,
24.06.2021). Die nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt06) empfohlene ma-
ximale Belastungsstärke von 400 Kfz/h für Fahrradstraßen bleibt in allen untersuchten Progno-
sefällen absehbar unterschritten.
Schließlich bezieht sich eine gutachterliche Stellungnahme (nts Ingenieurgesellschaft mbH,
11.01.2022) auch auf die besondere Verkehrssituation, die während der Verlegung un d Sanie-
rung von Fernwärme-Transportleitungen im Verlauf der Bremer und der Dortmunder Straße (vo-
raussichtlich bis 2024) sowie im Hohenzollernring (voraussichtlich bis 2026) von Bautätigkeiten
und Baustelleneinrichtungen geprägt sein wird. Aus verkehrstechnischer Sicht bilden die in der
VTU zum VBP Nr. 609 (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) abgebildeten Planfälle und
ermittelten Verkehrszahlen auch nach Untersuchung der Netzfälle mit Berücksichtigung der
mehrjährigen Fernwärmebaustelle weiterhin die richtigen Größenordnungen ab. Die aktuelle Un-
tersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 11.01.2022) zeigt auf, dass die festgestellten Ver-
kehrssteigerungen überwiegend aus den baustellenbedingten Verkehrsverlagerungseffekten re-
sultieren. Die in der VTU aus September 2020 zum VBP 609 getroffenen Aussagen und Bewer-
tungen haben daher weiterhin Bestand und stellen für lärmtechnische Untersuchungen weiterhin
die zu Grunde zu legenden Datengrundlagen dar.
Leistungsfähigkeit von Knotenpunkten : Was die beiden Knotenpunkte ‘Hansaring/Albersloher
Weg’ und ‘Hansaring/Wolbecker Straße’ betrifft, die bereits heute nicht mehr den verkehrlichen
Anforderungen entsprechen, haben die vorhabenbedingten Verkehre keinen nennenswerten Ein-
fluss auf die Qualität des dortigen Verkehrsablaufes (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020).
Seitens der Stadt sind bereits übergeordnete städtische Planungsprozesse zur Verbesserung der
Verkehrsabwicklung an diesen Knotenpunkten angestoßen. Dabei sollen zur Verbesserung der
Verkehrssicherheit und zur Unfallprävention am Knotenpunkt Hansaring/Wolbecker Straße
grundlegende Änderungen an den Fahrbeziehungen vorgenommen werden. Da alle derzeitigen
Fahrbeziehungen weiterhin möglich sein werden, haben die Maßnahmen keinen nennenswerten
Einfluss auf die Ergebnisse des Verkehrsmodells zum VBP Nr. 609 (nts Ingenieurgesellschaft
mbH, 24.06.2021). Die Ertüchtigung ist unbeeinflusst vom Vorhaben und unabhängig vom vorlie-
genden Planverfahren grundsätzlich möglich.
Ruhender Verkehr: Mit Schaffung von ca. 220 Quartiersstellplätzen im Bereich der geplanten
Tiefgarage ist eine Verbesserung der aktuellen Parksituation und eine Minderung der Parksuch-
verkehre zu erwarten.
Luftschadstoffe: Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität wurde eine
Immissionsprognose durchgeführt (Lohmeyer GmbH, September 2020) . In de r Untersuchung
wurden die beurteilungsrelevanten Immissionskenngrößen für Stickstoffdioxid (NO 2) und Fein-
staub (PM10 und PM2,5) für das Jahr 2022 im Prognose -Nullfall sowie im Planfall bestimmt und
anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV bewertet. Im Sinne e iner konservativen Worst-Case-
Betrachtung wurden für die Ermittlung der Schadstoffemissionen die (höheren) Verkehrsmengen
von 2024 mit den (schlechteren) Emissionsdaten der Fahrzeugflotte von 2022 der verkehrstech-
nischen Untersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) berechnet.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Luftverunreinigungen aus dem Verkehrsbereich durch andere Luftschadstoffe wie z. B. Benzol
können als nicht abwägungserheblich vernachlässigt werden. Diese liegen nach Einschätzung
des Gutachters deutlich unterhalb aller Grenzwerte und würden sich durch eine Änderung der
Verkehrsmenge auch nur minimal verändern. Auch eine Mehrbelastung durch Ozon kann für das
vorliegende Planverfahren ausgeschlossen werden.
Im Ergebnis werden auch bei der Worst-Case-Annahme einer bis zum Jahr 2022 gleichbleiben-
den Hintergrundbelastung im Prognose -Nullfall die NO 2-, PM10- und PM2.5-Grenzwerte an allen
Gebäuden im nahen Umfeld der Planung eingehalten. Kleinräumige Grenzwertüberschreitungen
sind nur für NO2 und dabei lediglich entlang der Fahrbahnmitte des Hansaringes zu erwarten. Die
Fahrbahn ist jedoch nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen geeignet und kann aus Sicht
der 39. BImSchV bei der Beurteilung von Schadstoffen daher unberücksichtigt bleiben.
In die Berechnung des Prognose -Planfalles werden die vorhabenbedingten Immissionen sowie
die Immissionen durch Schadstoffquellen außerhalb des Untersuchungsgebietes (die sog. Vor-
belastung) eingestellt. Im Ergebnis werden die höchsten zusätzlichen Belastungen für einen
räumlich engbegrenzten Abschnitt des Hafenwegs prognostiziert, der aufgrund der ges chlosse-
nen Randbebauung und der geringen Straßenbreite ungünstige Austauschbedingungen aufweist
(Erhöhung des NO2-Jahresmittels um ca. 2 µg/m³ NO2 auf 36,7 µg/m³). Auch im Umfeld der Zu-
fahrt Hansaring ist durch den zusätzlichen Verkehr eine Erhöhung der Sc hadstoffbelastung zu
verzeichnen (Erhöhung des NO 2-Jahresmittels um ca. 1 µg/m³ NO2 auf 32,5 µg/m³). Die PM 10-
und PM2.5-Jahresmittel steigen in beiden Bereichen gleichzeitig um deutlich weniger als 1 µg/m³.
Für andere Straßenabschnitte am Hansaring und an der Wolbecker Straße sind, wenn überhaupt,
nur geringfügige Zunahmen der Immissionen zu erwarten.
Die Ausbreitungsberechnungen zeigen, dass auch nach der Realisierung der Planung die beur-
teilungsrelevanten Immissionskenngrößen für NO2, PM10 und PM2.5 in allen beurteilungsrelevan-
ten Bereichen unter den Grenzwerten der 39. BImSchV liegen. Wie im Prognose -Nullfall be-
schränken sich Grenzwertüberschreitungen auf NO2-Werte entlang der eigentlichen Fahrbahnen
des Hansaringes.
Kampfmittel: Weitere Kampfmittelüberp rüfungsmaßnahmen sind nur dann erforderlich, sollten
künftig erdeingreifende Maßnahmen für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden, Gebäude-
teilen, Nebenanlagen oder anderen baulichen Anlagen vorgesehen sein. Die dann notwendigen
Überprüfungsmaßnahmen sind mit der örtlichen Ordnungsbehörde im Vorfeld abzustimmen.
Verlust einer geplanten Gr ünfläche (Spielplatz): Mit Umsetzung der ver änderten Entwicklungs-
ziele am Standort ist die Errichtung eines Spielplatzes im Geltungsbereich des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans nicht mehr sinnvoll und wird daher nicht vorgenommen. Der gem äß den
Zielsetzungen des bestehenden Bebauungsplans Nr. 401 geplante Spielplatz entfällt damit. Ein
Ersatz der Spielplatzflächen wird in Abstimmung mit den Fachbehörden der Stadt Münster über
einen finanziellen Ausgleich zum Umbau bzw. zur Aufwertung von naheliegenden Spielflächen
beigebracht (vgl. Kapitel 6.2.7.).
8.4.2. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Bestand
Biotopbestand: Das Plangebiet stellte sich unmittelbar vor Beginn der Bauarbeiten im Januar
2018 als Schotterfläche dar, die bereits teilweise von ruderaler Vegetation unterschiedlichen Typs
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 105 von 134
bewachsen war. Die konkreten Vegetationstypen waren dabei vornehmlich von der Nutzungsin-
tensität (temporäre Nutzung von Teilflächen als Parkplatz) und von der Beschaffenheit des Un-
tergrundes geprägt. Neben niedrigwüchsigen und von trittresistenten Arten bestimmten Pflanzen-
gesellschaften fanden sich auch hochwüchsige und artenreiche Vegetationstypen, teilweise ka-
men auch ruderale Gebüsche aus jungen Pioniergehölzen vor. Am Hansaring stockten beidseitig
der Straße mehrere Bäume auf straßenbegleitenden Rabatten.
Aktuell ist für weite Teile des Vorhabens die Umsetzung bereits erfolgt, die Bautätigkeiten ruhen
seit Februar 2019. Das Vorhaben ist mit der Fertigstellung der großflächigen Tiefgarage und des
Teilbereichs C (Bauteil C4 am Hafenweg) dabei schon zu rd. zwei Dritteln errichtet, die Teilberei-
che A und B sind im Erdgeschoss teilweise vorbereitet. Das Gebäude im Ergänzungsbereich am
Hafenweg ist schon seit dem Jahr 2016 fertiggestellt und mittlerweile bewohnt. Abseits von Hoch-
bauten und Tiefgarage dienen die Flächen vollständig als Baustellenbereich und weisen keine
Grünstrukturen mehr auf. Entsprechend gering ist aktuell die Lebensraumbed eutung des Plan-
geltungsbereichs für Pflanzen und Tiere.
Artenschutz: Eine Lebensraumbedeutung ist vornehmlich für typische und weit verbreitete Ge-
bäudebrüter unter den Vögeln wie z. B. Bachstelze, Blau - und Kohlmeise, Straßentaube und
Mauersegler für möglich zu halten. Nicht ganz auszuschließen ist außerdem das Vorkommen von
Arten mit strengerem Schutzstatus wie Mehlschwalbe oder Turmfalke. Auch eine Neubesiedlung
von Rohbauten durch Fledermäuse ist besonders in längeren Bauruhephasen durchaus möglich,
wobei dafür vor allem die im Siedlungsbereich allgemein verbreitete Zwergfledermaus infrage
kommt.
Auswirkungen der Planung
Biotopbestand: Die Auswirkungen der Planung werden im Folgenden auf drei verschiedene Zu-
stände des Plangebietes bezogen:
Legt man der Be wertung der Biotopausstattung des Plangebiets als Referenzzustand den Zu-
stand vor Rückbau der Bebauung zugrunde, wie sie im Jahr 2006 noch vorhanden war, ist das
Plangebiet als nahezu vollständig versiegelt zu bewerten. Demgegenüber ist die Umsetzung der
Planung lediglich im Anbindungsbereich an den Hansaring mit zus ätzlichen Eingriffen in Gr ün-
strukturen verbunden, da dort Bäume einer straßenbegleitenden Gehölzrabatte gerodet werden
mussten (sieben Bäume geringen bis mittleren Alters). Was den Verlust diese r Bäume betrifft,
soll ein Ersatz über Neuanpflanzungen im Vorhabenbereich erfolgen.
Nach Rückbau im Anpassungsbereich und auf dem Wehmeyer -Gelände konnten sich teilweise
über mehrere Jahre ruderale Vegetationsbest ände entwickeln, wie sie f ür innerstädtische Bra-
chen typisch sind. Diese wurden durch das Vorhaben mittlerweile vollständig beansprucht. Erhal-
tenswerte Grünstrukturen kamen im Plangebiet abseits der Straßenbäume am Hansaring aller-
dings nicht vor.
Gegenüber den Zielen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 401 wird über die neue Planung
im Vorhabenbereich eine höhere GRZ festgeschrieben (1,0 statt bisher 0,6 bzw. 0,8). Außerdem
entfallen eine öffentliche Gr ünfläche (Spielplatz) sowie Vorgaben zu Fassadenbegr ünungen.
Über grünordnerische Festsetzungen zu umfänglichen Dachbegrünungen und zu Baumpflanzun-
gen sowie über die Planung einer kleinen Grünanlage am Hafenweg (Pocket -Park) werden mit
der neuen Planung jedoch vergleichbare Grünflächenanteile geschaffen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 106 von 134
Artenschutz: Gemäß der artenschutzrechtlichen Stellungnahme zum Vorhaben sind im Zusam-
menhang mit der Wiederaufnahme der Bautätigkeiten artenschutzrechtliche Konflikte nicht sehr
wahrscheinlich, aber auch nicht auszuschließen (Planungsbüro Selzner Landschaftsarchitekten
+ Ingenieure, 06.08.2020). Es sind daher Maßnahmen erforderlich, über die entsprechende Kon-
flikte vermieden werden (vgl. Kap. 6.11.) . So sind vor Wiederaufnahme der Bautätigkeiten die
bestehenden Gebäudebereiche fachgutachterlich zu überprüfen und nach Erfordernis Vermei-
dungs- und/oder Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen.
Grundlegende Vollzugsprobleme sind für das Planvorhaben aktuell nicht absehbar. Auch im Falle
des Worst Case (Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von planungsrelevanten Brutvo-
gelarten und/oder von Fledermäusen) sind Vermeidungsmaßnahmen – ggf. ergänzt um CEF -
Maßnahmen gemäß MKULNV NRW (2013) – denkbar, die eine Vollzugsfähigkeit der Planung in
dem dafür vorgesehenen Zeitraum sicherstellen.
Auf die Notwendigkeit der Sicherung der artenschutzrechtlichen Belange im Zusammenhang mit
der Wiederaufnahme der Bautätigkeit wird im Bebauungsplan hingewiesen.
8.4.3. Boden / Fläche
Bestand
Im Plangebiet haben sich ursprünglich über Sandlöss der späten Weichsel-Kaltzeit unter Grund-
wassereinfluss Gley und Pseudogleyb öden entwickelt. Schutzw ürdige Böden waren innerhalb
des Geltungsbereichs nach dem Auskunftssystem BK50 NRW dabei nicht vorhanden
(GEOLOGISCHER DIENST NRW – LANDESBETRIEB 2017/2004). Die gewachsenen Bodenstrukturen
des Plangebietes sind schon seit langer Zeit vollständig baulich beansprucht und überformt.
Das Schutzgut "Fläche" ist seit der Städtebaurechtsnovellierung 2017 als Nachhaltigkeitsindika-
tor für den Flächenverbrauch eines Vorhabens ges ondert zu betrachten. Dies steht im Zusam-
menhang mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie (Agenda 2030), deren Ziel es unter ande-
rem ist, den Flächenverbrauch für Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2030 deutlich zu
senken.
Vorbelastungen
Im Bereich des Plangebietes wurden die natürlichen Böden im Rahmen verschiedener Bautätig-
keiten mit Auffüllungen von Höhen zwischen 0,5 und 2,0 Metern versehen und weitgehend über-
baut. Bauwerke und Versiegelungen wurden zwischenzeitlich wied er entfernt, hier lagen somit
mehrere Jahre lang unversiegelte Auffüllböden vor. Mittlerweile ist das Bauvorhaben so weit ge-
diehen, dass abseits der Tief- und Hochbauten nunmehr ausschließlich versiegelte und geschot-
terte Flächen vorkommen.
Im Zusammenhang mit dem Planverfahren des Vorgängerbebauungsplans Nr. 535 wurden auf-
grund der vorhergegangenen gewerblichen Nutzungen des Plangebietes umfangreiche Altlasten-
untersuchungen durchgeführt und Bodenbelastungen festgestellt. Dabei wurden damals vier se-
parat zu betrachtenden Teilbereichen unterschieden:
• Auf dem Grundstück des ehemaligen Holzkontors Wehmeyer war in den Auffüllböden des
Gebietes lokal begrenzt das Vorkommen von Verunreinigungen mit Mineralölkohlenwas-
serstoffen (MKW) als möglich zu bewerten.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 107 von 134
• Im Bereich der Postimmobilie wurden bei Bodenuntersuchungen im Jahr 2001 stellen-
weise Verunreinigungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen angetroffen (MKW), außerdem
wurden im Wirkbereich der ehemaligen Tankstelle leichtfl üchtige Kohlenwasserstoffe
(BTX) vorgefunden. Bezüglich polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) so-
wie verschiedener Metalle wurden teilweise ebenfalls erh öhte Werte nachgewiesen, die
auf lokal stark differierende Schlackeanteile in den Auffüllböden schließen ließen.
• Auf dem Grundstück der Tankstelle am Hansaring ist im Altlastenkataster der Stadt Müns-
ter eine schädliche Bodenveränderung (lfd. Nr. 375) verzeichnet. Umfangreiche Boden-
sowie Grundwasseruntersuchungen im Jahr 2012 ergaben umweltrelevante Bodenverun-
reinigungen durch Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) und/oder leichtflüchtigen aromati-
schen Kohlenwasserstoffen (BTX). Stellenweise wurden außerdem relevant erhöhte Koh-
lenwasserstoffkonzentrationen angetroffen. Diese sowie auch die o.g. BTX -
Verunreinigungen lagen teilweise in grundwassergesättigten Horizonten, weswegen eine
Schadstoffverlagerung über den Emissionspfad Grundwasser hier nicht auszuschlie ßen
war.
• Im südlichen Planbereich, auf Höhe der Gebäude Hafenweg 26 und 26a, ist im Altlasten-
kataster der Stadt Münster mit der Nr. 232 auf dem Hafenweg eine Altlast- / Verdachtsflä-
che gekennzeichnet. Da für diesen Bereich im Zusammenhang mit dem Vorhaben keine
baulichen Veränderungen zu erwarten sind, erfolgten hier keine weiteren Untersuchun-
gen.
Mittlerweile hat sich die Situation vor Ort grundlegend geändert. Die bisherigen Bauarbeiten wur-
den gemäß dem Sanierungs- und Bodenmanagementkonzept zum Vorhaben fachgutachterlich
begleitet und das bei Aushubarbeiten für die Tiefgarage und an anderen Stellen angetroffene
geringfügig verunreinigte Bodenmaterial fachgerecht entsorgt. Nachgeordnet erfolgte dann eine
Bodensanierung für die Flächen im nördlichen Vorhabenbereich, für die aufgrund der Belegung
mit Baucontainern während der Bauzeit eine Sanierung nicht erfolgen konnte. Alle Sanierungs-
maßnahmen auf dem Vorhabengrundstück sind mittlerweile vollständig abgeschlossen und ab-
schließend dokumentiert (siehe Kapitel 6.8.1). Lediglich die Altlastverdachtsfläche Nr. 232 im Ha-
fenweg sowie die Restbelastungen im öffentlichen Gehweg des Hansarings wurden nicht saniert.
Im Hafenweg sind bauliche Eingriffe nicht zu erwarten, am Hansaring erfolgte der Verbleib der
Restbelastungen aus bautechnischen Gründen, im Zuge der bereits erfolgten Sanierungsmaß-
nahmen auf den angrenzenden Flächen ist die Quelle der Verunreinigung jedoch bereits entfernt
und die Zufuhr unterbunden worden.
Auswirkungen der Planung
Gegenüber den Entwicklungszielen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 401 sollen mit der
Planung im Vorhabenbereich h öhere Versiegelungsanteile verwirklicht werden. Gegen über der
bis zum Jahr 2006 bestehenden kompletten Überbauung/Versiegelung des Geltungsbereiches
ist die vorliegende Planung allerdings nicht mit zusätzlichen Versiegelungen verbunden.
Im Rahmen der Baufeldfreimachung waren im Bereich vorhandener Schadstoffbelastungen si-
ckerwasserbedingte Schadstoffverfrachtungen innerhalb des Bodens möglich, außerdem war bei
Eingriffen in den Boden mit dem Auffinden von weiterem belasteten Bodenmaterial zu rechnen.
Es erfolgte daher eine fachgutachterliche Begleitung, in deren Rahmen Sanierungsmaßnahmen
durchgeführt wurden, die mittlerweile abgeschlossen sind. Mit Absch luss der
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Sanierungsmaßnahmen ist gegenüber der ehemaligen Altlastensituation am Standort eine Ver-
besserung des Boden- und Grundwasserschutzes gegeben.
In Bezug auf die im Bereich des öffentlichen Gehweges am Hansaring verbliebenen Restbelas-
tungen wird seitens des Fachamtes darauf hingewiesen, dass im Falle zukünftiger Baumaßnah-
men an diesen Verkehrsflächen eine Neubewertung erforderlich ist.
Was die Flächennutzungseffizienz des Vorhabens betrifft, ist diese mit dem hohen vorgesehenen
Versiegelungsanteil und der intensiven baulichen Ausnutzung als hoch anzusehen, so wie es an
innerstädtischen Standorten üblich ist. Das Schutzgut Fläche wird somit nicht über Gebühr bean-
sprucht.
8.4.4. Wasser
Bestand
Das Plangebiet wies und weist keine Oberflächengewässer auf. Im Rahmen der Rammkernson-
dierungen auf den Grundstücken Post und Wehmeyer wurde seinerzeit kein zusammenhängen-
der Grundwasserleiter erschlossen, der Flurabstand des Grundwassers liegt hier gemäß Gutach-
ter somit bei über drei Metern. Kleinräumig können innerhalb dieses Flurabstandes über stauende
Tonschichten jedoch Stauwasserhorizonte ausgebildet sein. Das Grundwasser str ömt großräu-
mig in östlicher Richtung der Werse zu, kleinräumig sind davon im Plangebiet nach Messungen
jedoch auch Abweichungen festzustellen (Fließrichtung örtlich südlich bzw. südwestlich).
Vorbelastungen
Das Plangebiet war ehemals nahezu vollständig überbaut und versiegelt, was die Grundwasser-
zufuhr deutlich einschränkte. Nach Abriss der Gebäude stellten sich die Flächen dann als Schot-
terflächen dar, eine Versickerungsfähigkeit war in dieser Zeit wieder gegeben. Mittlerweile ist der
Geltungsbereich durch Tiefgarage und Aufbauten wieder weitgehend überbaut.
Für verschiedene Teilflächen des Plangebietes waren Belastungen des Grundwas sers durch
leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (BTX) oder Mineral ölkohlenwasserstoffe (MKW)
als möglich zu bewerten. Die Altlastensanierung im Gebiet wurde daher auch hinsichtlich der
Möglichkeit sickerwasserbedingter Schadstoffverfrachtungen fachgutachterlich begleitet (vgl. Ka-
pitel 6.8.1.). Eine Gefährdung des Grundwassers ist aktuell nicht mehr gegeben.
Auswirkungen der Planung
Die Planung ermöglicht eine weitgehende Versiegelung des Gebietes, was gegenüber der Situ-
ation vor R ückbau der ehemal igen Gebäude, wie sie bis 2006 im Geltungsbereich vorhanden
waren, keine zusätzliche Beeinträchtigung bedeutet.
Seitdem die Altlastensanierung im Vorhabenbereich abgeschlossen ist, ist im Zuge baulicher Tä-
tigkeiten ein Eingriff in schadstoffbelastete Auffü llböden nicht mehr zu erwarten. Lediglich hin-
sichtlich der im Bereich des öffentlichen Gehweges zum Hansaring und im Bereich des Hafen-
weges verbliebenen Restbelastungen ist im Falle zukünftiger Baumaßnahmen an diesen Flächen
eine Neubewertung bezüglich möglicher sickerwasserbedingter Schadstoffverfrachtungen erfor-
derlich.
Ein Eingriff in die Grundwasserverhältnisse war nur im Zusammenhang mit Grundwasserhal-
tungsmaßnahmen für die Zeit der Bauarbeiten gegeben und führte nicht zu einer dauerhaften
Veränderung des Grundwasserspiegels. Nachteilige Auswirkungen auf Grundwasserleiter sind
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 109 von 134
durch das Planvorhaben nicht zu erwarten, zumal es sich bei dem oberen Porengrundwasserlei-
ter um einen heterogenen Grundwasserleiter handelt, der überwiegend durch Stauwasserbildun-
gen beeinflusst ist. Für die Bautätigkeit konnte durch bautechnische Maßnahmen das Risiko er-
heblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt sowohl bauzeitlich als auch dauerhaft aus-
geschlossen werden.
8.4.5. Klima/Luft
Bestand
Die Klimafunktionskarte für die Stadt Münster weist das Plangebiet als Teil des stark verdichteten
Siedlungsbereiches aus. Klimaökologische Ausgleichsräume, Belüftungskorridore, Kaltluftentste-
hungsgebiete oder Kaltluftleitbahnen werden gemäß Darstellung des Umweltkatasters der Stadt
Münster von der Planung nicht berührt.
Vorbelastungen
Vorhandene Klimatope sind aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und aufgrund des Man-
gels an Vegetationsflächen durch den sogenannten „Wärmeinseleffekt“ charakterisiert.
Auswirkungen der Planung
Der Bebauungsplan setzt für den Vorhabenbereich die für den Versiegelungseffekt maßgebliche
Grundflächenzahl mit 1,0 fest, für den Ergänzungsbereich (Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB)
ist eine GRZ von 0,6 vorgesehen.
Begrünungsmaßnahmen in Form von Baumpflanzungen sind aufgrund der Unterbauung weiter
Teile des Vorhabengrundst ücks mit einer Tiefgarage nur in beschränktem Ma ße bzw. nur in
Pflanztrögen möglich (ca. 37 Exemplare). Positive Auswirkungen auf das kleinr äumliche Klima
sind jedoch außerdem mit der Anlage gro ßflächiger Dachbegrünungen zu erwarten (6.000 m²,
d.h. ca. 20 % des Geltungsbereichs). Insgesamt ist aus klimatischer Sicht daher nicht mit einer
Verschlechterung der bisherigen Situation zu rechnen.
Im Rahmen des Durchführungs vertrages werden Regelungen zum ökologischen Baustandar d
getroffen (§ 4 des Vertrages). Die Einhaltung der aktuellen gesetzlichen Vorgaben zum Baustan-
dard gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird im Zuge der Bauantragsstellung nachgewiesen.
8.4.6. Landschaft
Bestand
Das Landschaftsbild ist vor allem hinsichtlich seiner Bedeutung für die Wohnumfeldfunktion sowie
für die wohnungsnahe Erholung zu betrachten. Eine Bedeutung des Plangebietes für die Freizeit-
nutzung besteht nicht, erholungsrelevante Strukturen sind nicht v orhanden. Lediglich den Stra-
ßenbäumen am Hansaring kann eine allgemeine Bedeutung f ür Stadtbild und Wohnumfeld zu-
gesprochen werden.
Vorbelastungen
Das Plangebiet besitzt bisher weder eine eigene Aufenthaltsqualit ät, noch stellt es offizielle
Wegeverbindungen zu angrenzenden, erholungsbedeutsamen Flächen bereit.
Auswirkungen der Planung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 110 von 134
Das Plangebiet weist künftig verschiedene Wegeverbindungen auf, die eine Erreichbarkeit erho-
lungsbedeutsamer Bereiche etwa an der Schillerstra ße oder am Hafenkai erleichtern. Am Han-
saring wurden verschiedene Stra ßenbäume gerodet, was zun ächst mit einer Beeintr ächtigung
des Ortsbildes einherging. Da es sich jedoch durchweg um eher junge Exemplare handelte, ist
eine Ersetzbarkeit schon in absehbarer Zeit gegeben.
8.4.7. Kultur- und Sachgüter
Bestand
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Bau- oder Bodendenkmäler im Sinne des Denk-
malschutzgesetzes NRW, allerdings sind südlich des Hafenwegs zwei denkmalgeschützte Spei-
chergebäude, Hafenweg Nr. 28 und Nr. 30, unmittelbar benachbart. Bodendenkmäler waren für
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht bekannt und wurden auch im Zuge der Erdar-
beiten zur Teilerrichtung des Planvorhabens nicht entdeckt.
Vorbelastungen
(keine)
Auswirkungen der Planung
Belange des Denkmalsc hutzes sind am Südrand des Plangebiets betroffen, da das Denkmal-
schutzgesetz in der direkten Umgebung der genannten Baudenkmale eine besondere Rücksicht-
nahme fordert. Dem wird durch die festgesetzte Höhenstaffelung des neuen Baukörpers gegen-
über den Speichergebäuden Hafenweg Nr. 28 und Nr. 30 sowie durch Baumanpflanzungen am
Hafenweg (Pocket-Park) angemessen Rechnung getragen.
8.4.8. Wechselwirkungen der Schutzgüter
Die verschiedenen Schutzgüter sind Bestandteile eines komplexen Wirkungsgefüges. Die Wech-
selwirkungen zwischen ihnen sind bei der Beurteilung von Umweltfolgen zu berücksichtigen, da-
mit auch indirekte Wirkungen und Summenwirkungen von Eingriffen erkannt werden können. Im
Plangebiet waren folgende Wechselwirkungen von Belang:
• Entsiegelungen sowie bauliche Eingriffe in Bereiche mit Altlasten hätten Schadstoffver-
frachtungen in Boden und Grundwasser auslösen können. Dem wurde über ein entspre-
chendes Management wirksam begegnet.
Wechselwirkungen, die über die dargestellten Vorhabenwirkungen hinau sgehen, sind nicht er-
kennbar. Ein Natura 2000-Gebiet ist von der Planung nicht betroffen.
8.4.9. Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Unter erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind diejenigen Auswirkungen zu verste-
hen, die auch unter Ausschöpfung von Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
die Umwelt erheblich beeintr ächtigen und von daher mit besonderer Sorgfalt in die Abw ägung
einzustellen sind.
Im vorliegenden Fall sind die zusätzlichen vorhabenbedingten Lärmimmissionen als erheblich zu
bewerten. Dies resultiert vor allem aus dem Umstand, dass das Plangebiet bereits heute deutli-
chen Belastungen durch Verkehrslärm ausgesetzt ist. So werden in den untersuchten Straßen-
bereichen die Orientierungswerte der DIN 18005 in wei ten Teilen – insbesondere nachts – an
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 111 von 134
den straßenzugewandten Fassaden überschritten. Auch eine Einhaltung der Immissionsgrenz-
werte der 16. BImSchV ist entlang stark belasteter Straßenabschnitte teilweise nicht gegeben
und sogar die f ür eine Gesundheitsvors orge relevanten Beurteilungspegel von 70/60 dB(A)
tags/nachts werden teilweise erreicht bzw. punktuell sogar überschritten. Damit sind besonders
für die vorbelasteten Bereiche der Wohnnachbarschaft Konflikte mit dem Planvorhaben abseh-
bar. Aktive Schallschutzmaßnahmen gegenüber Verkehrslärm in Form von Wänden oder -wällen
können aufgrund der innerstädtischen Lage und stadtgestalterischen Erfordernisse am Standort
nicht zur Anwendung kommen.
Mit der Umsetzung des Planvorhabens sind Pegelerhöhungen vor allem d urch die erforderliche
Anlage eines lichtsignalgesteuerten Knotenpunktes zur Anbindung des Plangebietes an den Han-
saring sowie durch vorhabenbedingte Mehrverkehre gegeben. Hinzu kommen die Immissionen
durch den künftigen Gewerbelärm.
Für die Vorhabennutzun gen selbst kann über verschiedene Maßnahmen eine Sicherung der
Schutzbedürftigkeiten gewährleistet werden. So erfolgt im Bebauungsplan eine Festsetzung pas-
siver Schallschutzmaßnahmen entsprechend den Lärmpegelbereichen IV-V nach DIN 4109, des
Weiteren werden Bereiche definiert, in denen Wohnnutzungen ausgeschlossen und Festvergla-
sungen vorgeschrieben werden.
Für schutzwürdige Bereiche der Wohnnachbarschaft kann für die Bewertung der Auswirkungen
die 16. BImSchV genutzt werden, deren Anwendungsbereich sich j edoch auf den Ausbau des
Knotenpunktes Hansaring beschränkt. Im Ergebnis der entsprechenden Berechnung sind an ei-
nigen der bestehenden Fassaden im Einwirkungsbereich des Eingriffs die Kriterien f ür eine we-
sentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV erfüllt. Dies resultiert insbesondere aus den Im-
missionen der geplanten Lichtsignalanlage, die jedoch im Ergebnis der Variantenprüfung zur Er-
schließung für eine sichere und leistungsfähige Verkehrsabwicklung unverzichtbar ist. Immerhin
ist für die Signalanlage ein Betrieb nur im Tageszeitraum geplant (6:00 bis 22:00 Uhr), während
sie nachts als Fußgängerbedarfsampel geschaltet wird. Es resultieren bei den betroffenen Woh-
nungen Anspruchsvoraussetzungen für passive Ausgleichsmaßnahmen gem. 16. BImSchV. Be-
troffen sind Gebäude am Hansaring zwischen Dortmunder Straße und Schillerstraße (Hansaring
45, 48, 51, 53, 55, 57, 58 und 60), zusätzlich auch einzelne Fassaden an der Emdener Straße
(Nr. 31, Nr. 36).
Im Sinne der Lärmvorsorge wurde außerdem geprüft, ob und an welcher Stelle durch den vorha-
beninduzierten Mehrverkehr unverhältnismäßige Verkehrslärmbelastungen hervorgerufen wer-
den. Dabei waren neben dem vorhabeninduzierten Verkehr und der allgemein künftig zu erwar-
tenden Verkehrsentwicklung auch benachbarte Planvorhaben (Stadthafen Nord) sowie überge-
ordnete infrastrukturelle Maßnahmen zu berücksichtigen. Den zugehörigen Vorschriften für Ver-
kehrslärmeinwirkungen sind dabei keine konkreten Grenzen für das Maß der absoluten Unzu-
mutbarkeit zu entnehmen. Es wurden daher in enger Abstimmung zwischen Lärmgutachter, der
Stadt Münster und der Vorhabenträgerin eigene Bewertungsmaßstäbe entwickelt, um Konfliktbe-
reiche ansprechen und passive Lärmschutzmaßnahmen anbieten zu können. Im Ergebnis der
entsprechenden Berechnungen wurde eine zusätzliche Gruppe an Wohnungen identifiziert, für
die die Anspruchsvoraussetzungen auf passiven Schallschutz nach den genannten Bewertungs-
maßstäben zu prüfen sind. Von vertraglichen Leistungen sind nun z. B. möglicherweise die
Grundstücke Bremer Straße 25, 30, 34, 36, 38, 42, 58, Dortmunder Str. 32b, Hansaring 3, 3a, 5,
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 112 von 134
7, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 17, 25, 26-28, 27, 29, 31, 33, 34, 35, 36, 37, 40, 40a, 41, 42, 43, 44, 46,
Schillerstraße Nr. 94, 96 und 98 sowie Wolbecker Straße Nr. 89, 91, 93, 95 und 97 betroffen.
Zur Sicherung der Belange des Gesundheitsschutzes werden somit umfangreiche Lärmminde-
rungsmaßnahmen in die Wege geleitet:
• Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 der 16. BImSchV gegeben sind,
haben Eigentümer gemäß § 42 BImSchG Anspruch auf die nach der 24. BImSchV not-
wendigen Schallschutzmaßnahmen bzw. es sind bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen
(z.B. in Außenwohnbereichen) Entschädigungen zu zahlen. Verfügt die betroffene Woh-
nung bereits über Schallschutzfenster und künstliche Lüftungseinrichtungen, so dass
nach der 24. BImSchV keine weiteren Ansprüche bestehen, werden als vertragliche Leis-
tung der Vorhabenträgerin je Wohnung Kosten für zusätzliche schallgedämpfte Lüftungen
bis zur Höhe von 3.500 € übernommen, damit auch andere Räume als die Schlafzimmer
entsprechend ausgestattet werden können.
• Weitere vertragliche passive Lärmschutzmaßnahmen werden für Wohnungen angeboten,
die im Bereich vorhabenbedingt induzierter Verkehrszunahmen zusätzlichen Lärmbelas-
tungen ausgesetzt sind. Sie umfassen bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen den
Austausch/Einbau von Fenster n und Balkontüren (inklusive Rollladenkästen), soweit
diese nach der 24. BImSchV erforderlich sind. Handelt sich bei den betroffenen Räumen
um solche, die zum Schlafen genutzt werden (Schlafzimmer, Kinderzimmer, WG-Zimmer)
werden mit den Schallschutzfenstern auch schallgedämmte Lüftungen eingebaut.
Mit den beschriebenen Maßnahmen wird über die gesetzlichen Vorgaben hinaus eine Lärmmin-
derung im Bereich benachbarter Wohnnutzungen erzielt. Damit sollten möglichst alle Fälle erfasst
werden, in denen vorhabenbedingt mehr als nur minimale Lärmsteigerungen im gesundheitsge-
fährdenden Bereich auftreten.
Abseits der planungsrechtlichen Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan und der
Sicherung von Minderungsmaßnahmen über den Durchführungsvertrag k önnte langfristig eine
weitergehende Entlastung der L ärmsituation erwirkt werden, sollten aktuelle Überlegungen zur
Lärmminderungsplanung in der Stadt Münster umgesetzt werden. So sieht der vom Rat der Stadt
Münster am 17.03.2021 beschlossene Lärmaktionsplan der 3. Runde in Ergänzung bisher um-
gesetzter Tempo 30-Zonen auch für den Hansaring im Bereich zwischen Schillerstraße und Bre-
mer Straße vor, die Möglichkeiten einer Tempo 30-Zone zu überprüfen (Maßnahmenbereich
1. Priorität MB 9). Als Alternative wird im Lärmaktionsplan eine Umgestaltung der Straße erwo-
gen, in Teilbereichen is t außerdem eine Fahrbahnsanierung durch Einbau von Belag mit lärm-
mindernder Wirkung geplant. Derzeit wird aufgrund der bevorstehenden Immissionsprüfung im
Lärmaktionsplan und der Bedenken der Feuerwehr und bis zu einer relevanten Änderung der
Sach- und Rechtslage von einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 aus straßenver-
kehrsrechtlichen Gründen abgesehen (weitergehend siehe dazu Kapitel 6.6.1.1 Aktive Schall-
schutzmaßnahmen).
8.5. Eingriffsregelung
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 unter-
liegt der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, die in der Bauleitplanung nach § 1a BauGB
abzuarbeiten ist. Ein Ausgleich ist dabei grunds ätzlich nur soweit erforderl ich, wie die geplante
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 113 von 134
Bebauung über diejenigen Eingriffe hinausgeht, die bereits „vor der planerischen Entscheidung
erfolgt sind oder zulässig waren“ (§1a Abs. 3 BauGB).
Bei der Betrachtung möglicher Eingriffe werden nachfolgend vier Teilflächen des Bebauungspla-
nes unterschieden (vgl. Abbildung 4): sog. Vorhabenbereich (V), sog. Ergänzungsbereich (E) so-
wie Verkehrsflächen am Hansaring und Verkehrsflächen am Hafenweg.
● Für den sog. Vorhabenbereich ( V) sind gem äß §1a Abs. 3 BauGB ausgleichspflichtige Ein-
griffe nicht zu erwarten, da dieser Bereich vor dem Rückbau eines Teiles der Gebäude im Jahr
2009 bereits fl ächendeckend überbaut bzw. versiegelt war. Der geplante Eingriff geht somit
über bereits erfolgte Eingriffe nicht hinaus.
● Für den sog. Ergänzungsbereich (E) sind zur Ableitung des Ausgleichserfordernisses die Ent-
wicklungsziele des rechtskräftigen BP Nr. 401 für das Mischgebiet MI 6 maßgebend. Ein Ver-
gleich mit den Entwicklungszielen der aktuellen Planung zeigt jedoch, dass gegen über den
bisher planungsrechtlich zulässigen keine zusätzlichen Eingriffe zu erwarten sind. Dies wird
u. a. durch die Übernahme der bisher rechtskr äftigen GRZ vo n 0,6 gesichert und durch die
weitgehende Übernahme der grünordnerischen Festsetzungen.
● Die Verkehrsflächen am Hansaring gehören bisher teils zum BP Nr. 356 und teils zum unbe-
planten Innenbereich. Der aus dem Vorhaben resultierende Verlust von Straßenbäu men auf
der Südseite der Straße (im bisher unbeplanten Innenbereich) wird durch Ersatzpflanzungen
im Vorhabenbereich ausgeglichen. Weitere Rodungen von Bäumen nördlich des Hansaringes
stehen mit dem Vorhaben nicht im Zusammenhang, sondern erfolgten dort im Vorfeld der Ver-
legung einer Fernwärmeleitung.
● Die Verkehrsflächen am Hafenweg werden von private in öffentliche Verkehrsflächen umge-
widmet. Zusätzliche Eingriffe i. S. der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind hier nicht
zu verzeichnen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 114 von 134
Abbildung 4 | Zustand des Plangebietes im Jahr 2017, d. h. vor Beginn der Bauarbeiten im Vorhabenbe-
reich. Blau = Vorhabenbereich (V), gelb = Ergänzungsbereich (E), rote Grenze = Geltungsbereich des
VBP Nr. 609 (Luftbild: Bezirksregierung Köln – TIMonline © Land NRW, ergänzt).
Im Ergebnis bereitet der vorhabenbezogene Bebauungsplan keinen Eingriff in Natur und Land-
schaft i. S. der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung der §§ 14 und 15 BNatSchG vor, eine
Kompensationsberechnung erfolgt daher nicht. Davon unabhängig sind hinsichtlich der grünord-
nerischen Gestaltung des Gebietes Maßnahmen geplant, über die ein Mindestmaß an grünord-
nerischer Qualität gesichert wird (Pflanzung von mindestens 3 7 Bäumen, Dachbegrünung auf
einer Fläche von 6.000 m², Anlage des sog. Pocket-Parks am Hafenweg). Über diese Maßnah-
men können auch die am Hansaring gerodeten sieben Straßenbäume als ersetzt gelten.
8.6. Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) w ürden die bestehenden Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 401 ihre Gültigkeit behalten. Dies stünde im Widerspruch zu den Zielen des
Masterplans „Stadth äfen M ünster“ bzw. des Einzelhandels - und Zentrenkonzeptes der Stadt
Münster, welche für Planbereich und Umgebung eine langfristige Sicherung des Versorgungsan-
gebots und eine Aufwertung des Stadtquartiers durch zusätzliche Wohn- und Dienstleistungsan-
gebote zum Inhalt haben. Bei Nichtfortführung der Planung wäre trotz der bestehenden Einzel-
handelseinrichtungen eine ausreichende qualitative Ver sorgung im Stadtquartier nicht gewähr-
leistet.
Abseits möglicher Umsetzungspotenziale in den angrenzenden Bereichen w ürde das Vorhab-
engrundstück als Bauruine jegliche stadtbildgestaltenden Maßnahmen konterkarieren und somit
das erforderliche stadtr äumliche und funktionale Zusammenwachsen des Stadtquartiers emp-
findlich stören. Positive Umweltauswirkungen bei Beibehaltung des Status quo sind – abgesehen
vom Ausbleiben des vorhabenbezogenen Verkehrslärms – gleichzeitig nicht erkennbar.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 115 von 134
Die Verkehrslärmsituation am Hansaring ist weitestgehend als vorhabenunabh ängig zu bewer-
ten. Allein aus der Notwendigkeit nach einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Plan-
bereichs und den damit verbundenen nutzungssp ezifischen und verkehrstechnischen Erforder-
nissen zur Anbindung eines rd. 2,1 ha großen innerstädtischen Grundstücks an das vorhandene
innerörtliche Straßennetz wäre auch bei Nichtdurchführung der Planung ein Lärmzuwachs infolge
der mit der grunds ätzlichen Entwicklung notwendigen Umgestaltung der bestehenden Grund-
stückszufahrt zu einem leistungsfähigen, möglicherweise lichtsignalgesteuerten Kreuzungspunkt
(insbesondere bei Erschließung einer Quartiersgarage) zu erwarten.
8.7. Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Nutzung im Vorhabenbereich: Die Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens zum vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan Nr. 609 und der damit verbundenen 97. Fl ächennutzungsplanände-
rung wurde vom Rat der Stadt M ünster in seiner Sitzung am 11.12.2019 beschlossen. Die Ent-
wicklungsziele gehen zurück auf den Vorgängerbebauungsplan Nr. 535 mit der damaligen 39.
FNP-Änderung, in denen die st ädtischen Planungen zur Neustrukturierung und Umgestaltung
des südöstlichen Innenstadtquartiers im Bereich der M ünsteraner Stadthäfen bereits dokumen-
tiert waren und deren Hauptzielsetzungen in vielf ältigen Beteiligungsprozessen mit Politik und
Bürgerschaft herausgearbeitet und zur Grundlage der politischen Beschlüsse gemacht wurden.
Das vorliegende Konzept zum vorhabenbezogenen Bebauu ngsplan Nr. 609 dokumentiert die
Zielsetzungen des Masterplans „Stadthäfen Münster“ und setzt die Vorgaben des Einzelhandels-
und Zentrenkonzeptes der Stadt Münster für den Standort um. Über die räumliche und funktionale
Vernetzung des Grundstücks insbesondere zu den s üdlich und östlich angrenzenden Entwick-
lungsflächen ist ein Einfügen des Vorhabens in die bestehende und zuk ünftige Stadtstruktur si-
chergestellt.
Alternative Standorte für das geplante Stadtbereichszentrum kommen vernünftigerweise nicht in
Betracht. Nach dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster (Stadt Münster Amt
für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, August 2018) soll ein Stadtbereichszentrum
als zentraler Versorgungsbereich (ZVB) im Bereich Hansaring/Osmo geschaffen werden. Stand-
orte östlich des Dortmund-Ems-Kanals oder südlich des Stadthafens 1 wären von der östlichen
Innenstadt, insbesondere von dem gesamten Stadtteil zwischen Hauptbahnhof und Hansaring,
zu stark abgetrennt. Längere Umwege zu einem Nahversorgungsstandort, etwa über Kanalbrü-
cken, würden gerade von fußläufigen Kunden oder von Radfahrern nicht angenommen. Eine Flä-
chenverfügbarkeit für ein Vorhaben dieser Größe ist nur im Bereich zwischen Hansaring und
Dortmund-Ems-Kanal, also auf den Grundstücken des Vorhabenträgers oder im östlich angren-
zenden ehemaligen Osmo -Bereich beiderseits des Hafenweges gegeben. Für diesen Entwick-
lungsbereich bietet sich an, die verkehrsstärkeren Nutzungen (großflächiger Einzelhandel) a n
den Hansaring zu legen und die verkehrsschwächeren Nutzungen (z. B. urbane Gebiete mit ho-
hem Wohnanteil) im östlichen Bereich, mit Erschließungen über Hafenweg und Schillerstraße,
vorzusehen. Denn die Schillerstraße ist als Fahrradstraße ausgewiesen und soll damit möglichst
wenig neuen Verkehr aufnehmen. Neben der verkehrsrechtlichen Ausweisung ist die Schiller-
straße seit August 2020 entsprecht den neuen Qualitätsstandards der Stadt Münster für Fahr-
radstraßen ausgebaut. Der jetzt gewählte Standort führt d azu, dass nur die Ausfahrt der Lkw -
Anlieferung des Verbrauchermarktes sowie die rückwärtigen Mitarbeiterstellplätze über die Schil-
lerstraße abgewickelt werden m üssen. Der Hafenweg ist aufgrund seiner geringen Breite und
seiner nur mittelbaren Anbindung an den Hansaring für die Aufnahme von erheblich mehr Verkehr
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 116 von 134
als jetzt vorgesehen kaum geeignet. Eine Verschiebung der Einzelhandelseinrichtungen und der
Tiefgarage in östliche Richtung bei verbleibender Anbindung des Stadtbereichszentrums an den
Hansaring, würde den Hansaring in keiner Weise entlasten, sondern nur zu längeren Verkehrs-
wegen im Plangebiet und daher dort zu mehr Verkehrslärm führen. Vorzugswürdig ist es daher,
die Stellplätze im Plangebiet über eine möglichst kurze Anbindung an den Hansaring anzubinden
und die Fläche des Stadtbereichszentrums zusätzlich für den fußläufigen - und Fahrradverkehr
zwischen Hansaring und den östlich angrenzenden Bereichen ( Stadthafen-Nord / Neuhafen )
nutzbar zu machen. Auch wegen des Gewerbelärms des HafenMarktes bedarf es keines anderen
Standortes, da der Gewerbelärm des gesamten HafenMarktes an allen Immissionsorten im Um-
feld um mindestens 6 dB unter den Richtwerten der TA Lärm bleibt. Siehe im übrigen Kapitel 5.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten wie ein Wohn- oder Gewerbegebiet oder die Überplanung
des Standortes mit Gemeinbedarfs - oder Grünflächen sind zwar theoretisch gegeben, entspre-
chen jedoch nicht den formulierten Stadtentwicklungszielen zur Neustrukturierung und Umgestal-
tung des südöstlichen Innenstadtquartiers. Aufgrund der benannten Inhalte erweisen sich alter-
native Planungsmöglichkeiten nicht als vorzugswürdig. Die bereits begonnene Entwicklung im
Bereich der M ünsteraner Stadthäfen im Sinne einer vielfältig aufeinander abgestimmten Nut-
zungs- und Versorgungsstruktur wäre gestört, bestehende Poten ziale zum Umbau ehemaliger
gewerblich genutzter Hafenareale in ein vitales Stadtquartier blieben ungenutzt.
Erschließung: Da die Lage des Knotenpunktes Hansaring absehbar einen lärmvorbelasteten Be-
reich berührt, wurden im Vorfeld der schalltechnischen Untersuchung mehrere Erschließungsva-
rianten auf ihre Leistungsfähigkeit und ihre Lärmemissionen hin untersucht (vgl. Kap. 6.3.1 der
Begründung). Betrachtet wurden dabei
• der isolierte Verzicht auf die Signalisierung des Kreuzungsbereichs
• die Anbindung des Vorhabens über einen Kreisverkehr
• die Aufweitung des Straßenraumes zur Schaffung von Wendemöglichkeiten für Pkw
• nur rechts-rein / rechts-raus-Lösungen
• die Signalisierung nur für Fußgänger als Bedarfsampel
• die Signalisierung nur für Fußgänger mit Einbindung in die Verkehrssteuerung
Im Ergebnis ist ein vollsignalisierter Knotenpunkt trotz der zusätzlichen Lärmemissionen der Am-
pelanlage aus Gründen der Verkehrssicherheit und der ungehinderten Verkehrsabläufe den be-
trachteten Alternativen vorzuziehen. Dies resultiert aus der hohen Grundbelastung auf dem Han-
saring und dem Ziel einer leistungsfähigen Verkehrsabwicklung des motorisieren Verkehrs bei
gleichzeitiger Schaffung fußgänger - und fahrradfreundlicher Querungsbedingungen nach
RASt06 (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen).
8.8. Sonstige umweltrelevante Anforderungen
8.8.1. Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere,
Pflanzen und biologische Vielfalt
Natürliche Ressourcen werden durch das Vorhaben nicht beansprucht, da ein bereits städtisch
vollständig überfor mter Bereich überplant wird. Besonders was die Schutzgüter Boden und
Tiere/Pflanzen/biologische Vielfalt betrifft, sind natürliche Ausprägungen nicht mehr vorhanden.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 117 von 134
8.8.2. Art und Menge an Emissionen bzw. Belästigungen
Während der Bauphase sind Lärm - und Schadstoffemissionen zu verzeichnen, die sich jedoch
über einen ordnungsgemäßen Baustellenbetrieb minimieren lassen.
Auch betriebsbedingt sind Lärm- und Schadstoffemissionen zu erwarten.
8.8.3. Art und Menge erzeugter Abfälle und ihre Beseitigung / Verwertung
Durch die geplante Nutzung erhöht sich die anfallende Abwasser- und Abfallmenge.
Abwasser wird dem vorhandenen Trennsystem in Hansaring, Schillerstraße bzw. Hafenweg zu-
geleitet, der Kanalnetzplan der Stadt Münster weist die notwendigen Kapazitäten nach.
Die Abfallentsorgung erfolgt sachgerecht durch die von der Stadt Münster beauftragten Abfallent-
sorgungsunternehmen. Für die Nutzungen im Vorhabenbereich wurde in Abstimmung mit den
Abfallwirtschaftsbetrieben der Stadt Münster ein Abfallentsorgungskonzept erstellt, das Bestand-
teil des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird.
8.8.4. Risiken durch Unfälle oder Katastrophen
Das Plangebiet liegt nicht im Wirkbereich einer Störfall -Anlage nach der Seveso III-Richtlinie.
Desgleichen sind im Plangebiet keine Betriebe zulä ssig, die der Störfallverordnung unterliegen.
Mit Umsetzung der Planung sind somit keine besonderen Risiken für die menschliche Gesund-
heit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt etwa durch Unfälle oder Katastrophen abzusehen.
Der vorbeugende Brandschutz wird über die üblichen Brandschutzkonzepte sichergestellt.
8.8.5. Kumulierung mit Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete
Das Plangebiet steht in engem räumlichem und inhaltlichem Zusammenhang mit der unmittelbar
östlich geplanten Umstrukturierung des Hafenareals über das Vorhaben "Stadthafen Nord". Ku-
mulierende Effekte sind dabei besonders hinsichtlich der induzierten Mehrverkehre und des Ver-
kehrslärms zu berücksichtigen.
Dem wurde bei der Definition der Prognose -Planfälle im Rahmen der verkehrstechnischen Un-
tersuchung Rechnung getragen, indem die Entwicklung des Hafenareals in die Prognosehori-
zonte 2024, 2026 und 2035 mit einbezogen wurde (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020).
Desgleichen ist die Entwicklung des Ar eals Bestandteil des lufthygienischen Fachgutachtens
(Lohmeyer GmbH, September 2020) sowie den schalltechnischen Untersuchungen (ZECH Inge-
nieurgesellschaft mbH Lingen).
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde dabei auch untersucht, inwieweit die Ent-
wicklung des HafenMarkts schalltechnische Einschränkungen für den Stadthafen Nord bedingen
könnte. Im Ergebnis sind für die Umsetzung der benachbarten Planung keine Hindernisse zu
erwarten, die durch Nutzung architektonischer Möglichkeiten einer aktiven Lärmminderung nicht
ausgeräumt werden könnten (Eigenabschirmung von Immissionsorten, Ausrichtung von Aufent-
haltsräumen). Zudem ist eine lärmabschirmende Mauer entlang der östlichen Vorhabenbereichs-
grenze vorgesehen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 118 von 134
8.8.6. Klimaschutz
Energieeffizienz: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), in Kraft seit dem 01.11.2020, führte das
Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare -
Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem neuen Gesetz zusammen, dessen Zielsetzung
es ist, für die Errichtung neuer G ebäude ein einheitliches Anforderungssystem hinsichtlich des
Klimaschutzes zu etablieren, welches gleichermaßen Anforderungen an die Energieeffizienz, den
baulichen Wärmeschutz und die Nutzung Erneuerbarer Energien enthält. Die entsprechenden
Anforderungen sind im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Insofern wird es als zulässig
erachtet, hinsichtlich der Nutzung von erneuerbaren Energien sowie der Energieeinsparung keine
weitergehenden Vorgaben in den Bebauungsplan aufzunehmen, sondern vielmehr auf die beste-
henden und zudem stetig fortentwickelten gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fas-
sung zu verweisen.
Da nicht auszuschließen ist, dass die Vorschriften des GEG zur ausreichenden Nutzung erneu-
erbarer Energien den Einsatz von Solaranlagen er fordern, sehen die textlichen Festsetzungen
1.2.4 (zur Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch technische Anlagen) und 1.4.1
(zu zulässigen Nebenanlagen) die Möglichkeit aufgeständerter Solaranlagen ausdrücklich vor.
Aufgeständerte Solaranlagen stehen nicht im Widerspruch zu Dachbegrünungen, entsprechende
Kombinationen mit Teilbeschattungen der Grünflächen haben sich in der Praxis als sinnvoll und
funktionsfähig gezeigt.
Im Übrigen sind auch kommunale Vorgaben der Stadt Münster beachtlich (z. B. "Münsters Ener-
giesparhaus 55", Stand März 2019). So gehört die Stadt Münster seit April 2016 zum ausgewähl-
ten Kreis der „Masterplan -Kommunen 100 % Klimaschutz". Mit der Vision „Klimaschutz 2050"
baut die Stadt ihre Bemühungen für ein klimafreundliches Münster der Zukunft systematisch wei-
ter aus. Ziel ist es, im Vergleich zu 1990 die Treibhausgasemissionen bis 2050 um 95 % und den
Endenergieverbrauch um 50 % zu senken.
Klimawandelanpassung: Schließlich ist auch eine Anfälligkeit der Planung gegenüber möglichen
Auswirkungen des Klimawandels zu prüfen. Als Arbeitshilfe hat die Stadt Münster für diese Fra-
gestellung ein Klimaanpassungskonzept erstellen lassen (Stand Dez. 2015), dem Hilfestellungen
für einen "Klimawandelcheck in der Bauleitplanung" zu entnehmen sind. Da das Plangebiet Teil
einer städtischen Wärmeinsel ist, sind dabei Maßnahmen zum Schutz vor Überwärmung beson-
dere Aufmerksamkeit zu schenken. Des Weiteren ist die Empfindlichkeit gegenüber Überflutun-
gen im Zusammenhang mit Starkregenereignissen zu überprüfen. Daraus ergeben sich folgende
Konsequenzen für die Planung:
• Im Vorhabenbereich sind Gründächer in einem Umfang von 6.000 m² geplant. Die be-
grünten Dachflächen führten zu einer Verbesserung des Wasserrückhaltes und damit zu
einer Minderung von Abflussspitzen. Außerdem wirken sie temperaturausgleichend.
• Bei den vorgesehenen Baumpflanzungen im Vorhabenbereich sollten standortgerechte
stadtklimafeste Arten verwendet werden. Dadurch können die Lebenserwartung gepflanz-
ter Bäume im wärme belasteten urbanen Raum deutlich erhöht und die klimapositiven
Auswirkungen dieser Gehölze damit gestärkt werden.
• Die im Vorhabenbereich dominierend vorgesehenen Klinkerfassaden sind Teil von Wär-
medämmverbundsystemen, was die Wärmespeicherung und –abstrahlung der Fassaden
mindert.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 119 von 134
Weitergehend werden im Durchführungsvertrag Regelungen zum ökologischen Baustandard des
Vorhabens getroffen. Hinsichtlich der künftig im Zuge des Klimawandels mit größerer Wahr-
scheinlichkeit zu erwartenden Starkwind- und Starkregenereignisse ist eine besondere Anfällig-
keit des geplanten Vorhabens nicht erkennbar. Das Plangebiet liegt nicht im Bereich eines po-
tenziellen Überflutungsbereiches, auch befinden sich Fließgewässer nicht in räumlicher Nähe des
Plangebiets. Gemäß der Starkregengefahrenhinweiskarte NRW kann das Plangebiet bei selte-
nen und extremen Starkregenereignissen zwar teilweise überflutet werden, die Hinweiskarte be-
wertet jedoch das Geländeoberflächenprofil zum Zeitpunkt der stillgelegten Baustelle und weist
damit Überflutungsbereiche nur im Bereich damals vorhandener Baugruben / Bodeneingriffe auf.
Sie berücksichtigt nicht den Ausbauendzustand nach Fertigstellung des Vorhabens. Die Siche-
rung der Belange zum Überflutungsschutz wird im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren
gemäß § 9 Abs. 1 des Durchführungsvertrags über einen Überflutungsnachweis gemäß
DIN 1986-100 als Teil des Entwässerungsantrags erbracht (weitergehend siehe Kapitel 1.4 der
Begründung zur 97. FNP-Änderung).
Dennoch sind künftig Regener eignisse nicht auszuschließen, die lokal und temporär zu Hoch-
wasserereignissen führen. Gemäß der hydraulischen Berechnung zum Vorhaben genügt die
Leistungsfähigkeit der öffentlichen entwässerungstechnischen Anlagen, um die bei einem 30 -
jährigen Regenereignis auf den Grundstücksflächen anfallenden Wässer schadlos abführen zu
können. Das geplante Kanalnetz der Außenentwässerung entspricht den Anforderungen der
DIN 1986-100 "Planung und Ausführung von Entwässerungsanlagen".
8.8.7. Eingesetzte Techniken und Stoffe
Im Geltungsbereich des VBP Nr. 609 sind keine Vorhaben zulässig, die der Störfallverordnung
oder sonstigen BImSchG-relevanten Genehmigungsverfahren unterliegen. Es werden weder um-
weltrelevante Stoffe hergestellt noch verarbeitet.
Auf Basis der Erfahrungen im Zusammenhang mit der Entwicklung anderer vergleichbarer Nut-
zungstypen im Bereich der Stadt Münster ist davon auszugehen, dass auch im vorliegenden
Plangebiet nur allgemein gebräuchliche Techniken und Stoffe eingesetzt werden, die den aktuel-
len einschlägigen Richtlinien und dem Stand der Technik entsprechen.
8.8.8. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der europäischen
Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe h BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen in Gebie-
ten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der europä-
ischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht ü berschritten werden, die Erhaltung der
bestmöglichen Luftqualität anzustreben.
Bei der zu erwartenden vorhabenbedingten Verkehrsstärke ist trotz der Vorbelastung durch Emis-
sionen entlang benachbarter Verkehrswege eine Überschreitung der Grenzwerte der 39. BIm-
SchV nicht zu erwarten. Von einer Erheblichkeit bezüglich der Vorgaben der Europäischen Luft-
qualitätsrahmenrichtlinie wird daher nicht ausgegangen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 120 von 134
8.8.9. Bodenschutzklausel
Nach der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam
und schonend umzugehen und es sind Möglichkeiten der Wiedernutzbarmachung von Flächen,
der Nachverdichtung und anderer Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen. Das Planvorha-
ben entspricht diesen Zielvorgaben, da es die Umnutzung einer innerstädtisch gelegenen und
ehemals bereits vollständig bebauten Fläche vorsieht. Der Bodenschutzklausel des § 1a BauGB
wird somit entsprochen.
8.8.10. Umwidmungssperrklausel
Nach der Umwidmungssperrklausel des § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB dürfen landwirtschaftliche, als
Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang für andere Nutzungs-
arten in Anspruch genommen werden. Die Planungsziele des Vorhabens berühren die Umwid-
mungssperrklausel nicht, da die Flächen ehemals gewerblich genutzt wurden.
8.8.11. Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislü-
cken bei Erstellung des Umweltberichtes
Die Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter sowie die Beurteilung der Umweltauswirkun-
gen erfolgt verbal-argumentativ. Bei der Bewertung der Erheblichkeit ist, in sbesondere bei den
Schutzgütern Fläche/Boden, Wasser, Tiere und Pflanzen die Ausgleichbarkeit von Auswirkungen
ein wichtiger Indikator.
Als Beurteilungsgrundlagen zur Beeinträchtigung durch Lärm (Schutzgut Mensch) dienen die
DIN 18005 Teil 1 'Schallschutz im Städtebau', die DIN 4109 'Schallschutz im Hochbau', die Tech-
nische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sowie die s echzehnte Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV). Neuland betreten die Vor-
habenträgerin und die Stadt allerdings mit dem im Durchführungsvertrag vorgesehenen Modell
zur Gewährung passiven Schallschutzes. Für eine Bewertung dieses Modells liegen aus der bis-
herigen Praxis noch keine Erfahrungen vor.
Abgesehen vom außergewöhnlichen Umfang der vorliegenden Gutachten und Ergebnisse haben
sich konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich
nicht ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen Annahmen oder
großräumigen Daten (z. B. Klimaangaben) und beinhalten damit eine gewisse Unschärfe. Zur
Ermittlung und Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden
Form bilden die zusammengestellten Angaben jedoch eine hinreichende Grundlage.
8.9. Monitoring
Zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Um-
welt sind gemäß § 4c BauGB Maßnahmen vorzusehen, um unvorhergesehene nachteilige Aus-
wirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Abhilfema ßnahmen zu er-
greifen. Für die Überwachung zuständig sind neben der Gemeinde auch die verschiedenen Fach-
behörden, die gemäß § 4 Abs. 3 BauGB verpflichtet sind, die Gemeinde zu unterrichten, soweit
nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchf ührung des Bauleitplans erhebliche, ins-
besondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Als Monitoring kön-
nen neben den durch § 4c BauGB veranlassten Überwachungsmaßnahmen auch fachgesetzli-
che Überwachungsmechanismen genutzt werden.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 121 von 134
Im vorliegenden Fall kann die Überwachung potenziell erheblicher Umweltauswirkungen (zusätz-
licher Lärm, zusätzlicher Verkehr) vollst ändig auf bestehende beh ördliche Überwachungsstruk-
turen gestützt werden. Ein Monitoring gemäß § 4c BauGB ist nicht erforderlich.
8.10. Allgemein verständliche Zusammenfassung
Mit dem Bebauungsplan sollen die Entwicklungsziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes
der Stadt Münster sowie des Masterplans „Stadthäfen Münster“ als wichtiger Baustein zur städ-
tebaulichen Neuordnung des Stadthafenquartiers umgesetzt werden. Dabei beansprucht die Pla-
nung Innenbereichsflächen, die bisher großteils zu dem seit 1996 rechtskräftigen Bebauungsplan
Nr. 401 gehören. In geringen Teilen liegen am Hansaring außerdem Verkehrsflächen im Gel-
tungsbereich, die bisher dem unbeplanten Innenbereich bzw. dem Bebauungsplanes Nr. 356 zu-
zuordnen sind. Insgesamt umfasst der Bebauungsplan eine Fläche von rd. 3,0 ha.
Unter dem Titel ‘HafenMarkt’ sollen im Vorhabenbereich die planungsrechtlichen Voraussetzun-
gen zur Errichtung eines Stadtbereichszentrums geschaffen werden, indem neben Flächen für
großflächigen Einzelhandel auch Flächen für Wohn - und Dienstleistungsnutzungen, für Gastro-
nomie sowie die Einrichtung zweier Kindergroßtagespflegeeinrichtungen vorgesehen sin d. Zur
Entlastung der Parkplatzsituation im Stadtquartier ist mit dem geplanten Vorhaben neben der
Bereitstellung von Kundenparkplätzen auch das Angebot einer Quartiersgarage verbunden. Im
Ergänzungsbereich wird die aktuell bereits vorhandene Bebauung planungsrechtlich gesichert.
Der Bebauungsplan stellt insgesamt eine Weiterentwicklung des Vorgängerbebauungsplanes
Nr. 535 dar. Dieser erlangte im Jahr 2016 Rechtskraft, wurde dann aber im Jahr 2018 für unwirk-
sam erklärt, außerdem wurde die Vollziehung der Baugenehmigung ausgesetzt. Die im Januar
2018 im Vorhabenbereich begonnenen Bauarbeiten ruhen daher seit Februar 2019. Für Teile des
Vorhabens ist die Umsetzung aktuell bereits erfolgt und mit der großflächigen Tiefgarage und
dem Teilbereich C (Bauteil C4 am Hafenweg) zu rd. zwei Dritteln fertiggestellt. Abseits von Hoch-
bauten und Tiefgarage dienen die Flächen vollständig als Baustellenbereich.
Der vorliegende Umweltbericht dient der sachgerechten Aufbereitung und Bewertung des um-
weltrelevanten Abwägungsmaterials zu dieser Planung. S tandortalternativen gibt es angesichts
der standortbezogenen Zielsetzungen nicht. In nachfolgender Tabelle werden die Auswirkungen
der Planung sowie m ögliche Maßnahmen schutzgutbezogen gegenübergestellt sowie eine Be-
wertung der verbleibenden Beeinträchtigungen abgeleitet (dreistufige Bewertung: – = keine/ ge-
ringe Beeinträchtigung, + = mittlere Beeinträchtigung, ++ = erhebliche Beeinträchtigung).
Tabelle 4 | Auswirkung der Planung, Maßnahmen und verbleibende Beeinträchtigung
Auswirkungen der Planung Maßnahmen Konflikt
Schutzgut Mensch
Eingriff in den Knotenpunkt Hansa-
ring bei einer bereits deutlich vor-
belasteten Verkehrslärmsituation
mit Beurteilungspegeln von teil-
weise >70/60 dB(A) tags/nachts
Prüfung und Umsetzung von Ausgleichsmaßnah-
men zur Lärmminderung schützenswerter Räume
analog der Vorgehensweise gemäß 24. BImSchV
für Fassaden mit Anspruchsvoraussetzungen im
Sinne der 16. BImSchV. In besonderen Fällen au-
ßerdem zusätzliche Finanzierung
+
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 122 von 134
Auswirkungen der Planung Maßnahmen Konflikt
schallgedämpfter Lüftungen als vertragliche Leis-
tung der Vorhabenträgerin.
Betrieb der Ampelanlage im Tageszeitraum zwi-
schen 6:00 – 22:00 Uhr, nachts lediglich Schal-
tung als Fußgängerbedarfsampel.
Zusätzlicher Verkehrslärm aus vor-
habenbezogenen Verkehren. Be-
troffen ist am Hansaring und an an-
deren Straßen ein bereits deutlich
vorbelasteter Bereich mit Beurtei-
lungspegeln von teilweise >70/60
dB(A) tags/nachts
Maßnahmen für Nutzungen im Plangebiet: Festle-
gung von passiven Schallschutzmaßnahmen nach
Lärmpegelbereichen, außerdem Vorgaben zur
Verwendung von Festverglasungen und schallge-
dämpften Lüftungssystemen sowie zur Platzierung
von Außenwohnbereichen.
Maßnahmen an Bestandsnutzungen außerhalb
des Plangebietes: Umsetzung von Minderungs-
maßnahmen an schützenswerten Räumen als ver-
tragliche Leistung der Vorhabenträgerin analog
der Vorgehensweise gemäß 24. BImSchV.
++
Zusätzlicher Gewerbelärm. Beschränkung der Betriebszeiten der Einzelhan-
delsnutzungen auf den Tageszeitraum, Erhalt von
Wänden/Neuerrichtung von Lärmschutzwänden,
Einhausung von Anlieferzonen und andere aktive
Lärmminderungsmaßnahmen führen zur Einhal-
tung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm und
zur Irrelevanz an allen Immissionsorten außerhalb
des Plangebietes.
-
Zusätzliche Stickstoffdioxid- (NO2)
und Feinstaubimmissionen (PM10
und PM2,5)
Keine Maßnahmen erforderlich.
Erhöhung der Luftschadstoffwerte durch planbe-
dingte Mehrverkehre ist gegeben, jedoch ist der
Einfluss des Vorhabens auf die Luftschadstoffsitu-
ation bei sicherer Einhaltung der Grenzwerte der
39. BImSchV gering.
+
Verlust einer gemäß rechtskräfti-
gen Planung vorgesehenen Grün-
fläche (Spielplatz).
Ersatz der Spielplatzflächen über einen finanziel-
len Ausgleich zum Umbau bzw. zur Aufwertung
von naheliegenden Spielflächen.
-
Schutzgut Biotopbestand, Tiere, Pflanzen
Überplanung innerstädtischer
Brachfläche (Eingriff bereits er-
folgt).
Keine Maßnahmen erforderlich, da keine Betrof-
fenheit schutzwürdiger Flächen.
-
Rodung von 7 überwiegend jünge-
ren Straßenbäumen am Hansaring
(Eingriff bereits erfolgt).
Neuanpflanzung von 37 Bäumen in Pflanztrögen
im Vorhabenbereich.
-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 123 von 134
Auswirkungen der Planung Maßnahmen Konflikt
Potenzielle Tötung von Individuen
europäischer Vogelarten sowie von
Fledermäusen bei Wiederauf-
nahme der Bautätigkeit sowie po-
tentieller Verlust von Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten.
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte
werden vor Wiederaufnahme der Bautätigkeiten
die bestehenden Gebäudebereiche durch einen
Fachgutachter überprüft und nach Erfordernis ge-
eignete Vermeidungs- und/oder Ausgleichsmaß-
nahmen durchgeführt.
-
Schutzgut Boden/Fläche
Gegenüber rechtskräftiger Planung
(BP Nr. 401) geringfügige zusätzli-
che Versiegelungen. Gegenüber
bisheriger tatsächlicher Bebauung
keine zusätzliche Versiegelung.
Maßnahme zur Stärkung von Bodenfunktionen:
Dachbegrünung auf einer Fläche von insgesamt
rd. 6.000 m².
-
Baubedingter Eingriff in Altlasten
und Altlastenverdachtsflächen (be-
reits erfolgt).
Baufeldfreimachung und Erdarbeiten im Bereich
von Altlasten im Vorhabenbereich sind durchge-
führt und entsprechend dem Sanierungskonzept
abgeschlossen. Die Arbeiten wurden fachgut-
achterlich begleitet. Die Sanierung betroffener Flä-
chen ist erfolgt.
-
Schutzgut Wasser
Potenzielle Gefährdung des Grund-
wassers durch sickerwasserbeding-
ten Schadstoffeintrag bei Entsiege-
lung von schadstoffbelastetem Bo-
denmaterial (bereits erfolgt).
Baufeldfreimachung und Erdarbeiten im Bereich
von Altlasten im Vorhabenbereich sind durchge-
führt und entsprechend dem Sanierungskonzept
abgeschlossen. Die Arbeiten wurden fachgut-
achterlich begleitet. Die Sanierung betroffener Flä-
chen ist erfolgt.
-
Eingriff in die Grundwasserverhält-
nisse durch Grundwasserhaltungs-
maßnahmen während der Bauzeit
(bereits erfolgt).
Vermeidung von Konflikten während der Bauphase
2018/2019 ist über bautechnische Maßnahmen be-
reits erfolgt.
-
Schutzgut Klima/Luft
Beibehaltung einer Nutzungsstruk-
tur mit hohem Versiegelungsgrad.
Maßnahmen der Grünordnung mindern den sog.
Wärmeinseleffekt (Dachbegrünung, Baumpflanzun-
gen). Es resultieren gegenüber der bisherigen Nut-
zung keine zusätzlichen Belastungen, weiterge-
hende Maßnahmen sind daher nicht erforderlich.
-
Betriebsbedingte Schadstoffemissi-
onen.
Nicht völlig vermeidbar, aber geringfügig. Die Erfül-
lung der Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes
(GEG) wird im Rahmen der Baugenehmigung
nachgewiesen.
-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 124 von 134
Auswirkungen der Planung Maßnahmen Konflikt
Schutzgut Landschaft/Ortsbild
Veränderung der baulichen Struktu-
ren und Wegeverbindungen.
Über Gestaltungsmaßnahmen (Baumpflanzungen,
Pocket-Park) und neue Wegeverbindungen wird
das Gebiet in die Umgebung eingebunden und
dient künftig auch der Nutzung durch Menschen,
die in den benachbarten Hafenarealen Freizeitan-
gebote wahrnehmen.
-
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Baudenkmäler am Hafenweg Mit der Gebäudehöhenstaffelung und dem Pocket-
Park zum Hafenweg wird eine Randgestaltung ge-
schaffen, die den Denkmalstatus der benachbarten
Gebäude angemessen berücksichtigt.
-
Wechselwirkungen
Erhebliche Umweltauswirkungen infolge sich negativ verstärkender Wechselwirkungen
sind nicht zu erwarten.
-
Eine Eingriffsbilanzierung zum Vorhaben ist nicht erforderlich, da die geplante Bebauung nicht
über diejenigen Eingriffe hinausgeht, die bereits „vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind
oder zulässig waren“ (§1a Abs. 3 BauGB).
Zusammenfassend ist als erhebliche Umweltauswirkung lediglich zu bewerten, dass die von Vor-
belastungen geprägte Lärmsituation im Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft durch das
Vorhaben noch weiter verschärft wird (siehe Kapitel 8.4.9). Zur Sicherung der Belange des Ge-
sundheitsschutzes wurde daher ein umfangreiches Lärmschutzkonzept erarbeitet: für die schüt-
zenswerten Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden Lärmminderungsmaß-
nahmen im Bebauungsplan festgesetzt und für die durch planbedingte Pegelerhöhungen stark
belasteten Fassaden von Gebäuden in der bestehenden Wohnnachbarschaft werden Maßnah-
men der Lärmvorsorge über den Durchführungsvertrag gesichert. Darüber hinaus gehende Mög-
lichkeiten einer Lärmminderung könnten durch verkehrliche Maßnahmen im Zusammenhang mit
einer Lärmminderungsplanung entlang der innerstädtischen Hauptverkehrsachsen erzielt wer-
den. Als nicht gesicherte Maßnahmen einer übergeordneten Verkehrsplanung bleiben diese
Maßnahmen für das vorliegende Planverfahren jedoch unberücksichtigt.
Quellenverzeichnis zum Umweltbericht
Hinweis: Projektbezogene Gutachten und Stellungnahmen sind dem Quellenverzeichnis zur Be-
gründung des Bebauungsplans am Ende der Begründung zu entnehmen.
BLESSING, M. & E. SCHARMER (2012): Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren. Verlag W.
Kohlhammer, 158 S.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 125 von 134
GEOLOGISCHER DIENST NRW – LANDESBETRIEB (2017): Die Karte der schutzwürdigen Böden von
NRW 1:50.000 – dritte Auflage 2017 -, Bodenschutz-Fachbeitrag für die räumliche Planung,
Stand 16. Mai 2017: 24 S. + 36. S. Anhang.
(2004): Auskunftssystem BK50 – Karte der schutzwürdigen Böden; Digitales Informationssys-
tem Bodenkarte, Krefeld.
LINFOS NRW (2020): Landschaftsinformationssammlung NRW des Landesamtes für Natur, Um-
welt und Verbraucherschutz Nordrhein -Westfalen (http://linfos.naturschutzinformationen.
nrw.de/atlinfos/de/start).
MBV & MKULNV (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung
von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirt-
schaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010, 29 S.
MKULNV NRW (2013): Leitfaden "Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" für die Berücksich-
tigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein -Westfalen. Forschungs-
projekt des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucher-
schutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Az.: III-4 – 615.17.03.09). – Schlussbericht, Düssel-
dorf: 47 S. + Anhang.
MULNV NRW (2022a): Fachinformationssystem ELWAS des Ministeriums für Umwelt, Landwirt-
schaft, Natur - und Verbraucherschutz des Landes Nordr hein-Westfalen, Online unter:
https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.xhtml;jsessio-
nid=788963DCB738D74F24A4EF90686886C8# (letzte Abfrage 01/2022).
(2022b): NRW Umweltdaten vor Ort (UvO). Umweltinformationssystem des Ministeriums für
Umweltschutz und Na turschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW:
https://www.uvo.nrw.de/uvo.html?lang=de (letzte Abfrage 01/2022).
STADT MÜNSTER (2022): Geoportal der Stadt Münster – Umweltkataster: https://geo.stadt-muens-
ter.de/webgis/application/Umweltkataster (letzte Abfrage 01/2022).
(2021): Lärmaktionsplanung Stadt Münster 3. Runde – Fortschreibung des Lärmaktionsplans
der 2. Stufe 2017. Bearbeitung: LK Argus Kassel GmbH in Zusammenarbeit mit Lärmkontor
GmbH und konsalt GmbH, März 2021: 106 S. + Anlagen.
(2015): Klimaanpassungskonzept. Bearbeitung: BKR Aachen Noky & Simon Partnerschaft in
Kooperation mit RWTH Aachen: 227 S.
(2014): Luftreinhalteplan Stadtgebiet Münster. Bearbeitung: Landesamtes für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz NRW:106 S.
(2009): Klimaschutzkonzept 2020 für die Stadt Münster, Endbericht, Stand 30.11.2009. Bear-
beitung: Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg & GERTEC GmbH: 146 S.
LANUV NRW (2022a): Fachinformation Klimaanpassung des Landesamtes für Natur, Umwelt
und V erbraucherschutz NRW: http://www.klimaanpassung -karte.nrw.de/ (letzte Abfrage
01/2022).
(2022b): Fachinformationssystem Stoffliche Bodenbelastung (StoBo) NRW des Landesamtes
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: https://www.stobo.nrw.de/ (letzte Abf rage
01/2022).
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 126 von 134
(2018): Klimaanalyse Nordrhein-Westfalen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbrau-
cherschutz NRW. LANUV-Fachbericht 86, 98 S.
9. Gesamtabwägung
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 wird zwischen Hansaring und Hafenweg
unter dem Titel „HafenMarkt“ die Errichtung eines urbanen Quartiersmittelpunktes im Sinne eines
Stadtbereichszentrums begründet. Neben der planungsrechtlichen Sicherung der Entwicklungs-
ziele in den Maßgaben des Vorhaben - und Erschließungsplans bilden d ie zeichnerischen und
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans das Ergebnis der Abwägung der jeweiligen priva-
ten und öffentlichen Belange ab. Aufbauend auf den bereits realisierten Gebäudeteilen des frühe-
ren Hafencenters wird eine gemischt genutzte Bebauung entstehen, die neben Flächen für groß-
flächigen Einzelhandel mit einer Gesamtverkaufsfläche von 4.450 m², rund 3.100 m² für
34 Wohneinheiten, rund 3.700 m² für Dienstleistungsnutzungen einschließlich zweier Kinder-
großtagespflegestellen sowie rund 950 m² Gastronomieflächen vorsieht. In Anlehnung an das
Münsteraner Modell zur sozialgerechten Bodennutzung entsprechen 1/3 der Wohnungen den
Wohnraumförderungsbestimmungen für öffentlich geförderte Wohnungen, eine reale Förderung
der Einheiten ist aufgrund des bereits erfolgten Baubeginns ausgeschlossen. Neben der Deckung
der projektbezogenen Stellplatzbedarfe wird über die zusätzliche Ausweisung von 220 öffentlich
nutzbaren Stellplätzen die Quartiersfunktion des Vorhabens unterstrichen.
Als sogenannter Ergänzungsbereich nach § 12 Abs. 4 BauGB ist die Fläche des Flurstücks
Nr. 898 im westlichen Anschluss des Vorhabens zum Hafenweg in den Geltungsbereich mit ein-
bezogen. Auf dem Flurstück wurde auf Grundlage des damaligen vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans Nr. 535 zwischenzeitlich ein Gebäude mit Wohnungen, Büros und Praxen errichtet,
das mit Unwirksamkeit des Bebauungsplanes nun über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 609 planungsrechtlich neu zu sichern ist. Gemäß § 12 Abs. 4 BauGB sind außerdem die öf-
fentlichen Verkehrsflächen des Hansarings im Nahbereich des Vorhabens in den Geltungsbe-
reich des Bebauungsplanes einbezogen worden, weil eine wesentliche Änderung der Straße un-
mittelbare Folge des Vorhabens ist.
Die Planungsinhalte sind Teil der Umstrukturierung im südöstlichen Innenstadtbereich von Müns-
ter, deren wesentliche Zielaussagen zur Sicherung der stadträumlichen und nutzungsspezifi-
schen Qualitäten im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Masterplan „Stadt-
häfen Münster“ (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Mai
2012) niedergelegt sind. Im weiteren übergeordneten Planbereich befinden sich mit dem Bebau-
ungsplan Nr. 541 und dem Bebauungsplan Nr. 600 weitere Bauleitpläne im Verfahren.
Die gutachterliche Prüfung der städtebaulichen Verträglichkeit der geplanten großflächigen Ein-
zelhandelseinrichtungen (Junker + Kruse Stadtforschung Planung, Dezember 2020) hat auch un-
ter Berücksichtigung aktueller Betriebserweiterungen und geplanter Neueröffnungen für das ver-
änderte Konzept des HafenMarkts als Lebensmittelvollsortimenter mit Bausteinen eines Markhal-
lenkonzeptes, teilweise in Kooperation mit externen Anbietern, und der weitergehenden Redu-
zierung der Einzelhandelsverkaufsflächen im Planvorhaben auf 4.450 m² eine Übereinstimmung
der Vorhabennutzungen mit den Zielaussagen des Einzelhandels - und Zentrenkonzeptes der
Stadt Münster (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, August
2018) sowie den bundes- und landesrechtlichen Zielen und Grundsätzen bestätigt.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 127 von 134
Das neue Angebot im Geltungsbereich und auch die zukünftigen Entwicklungen im Untersu-
chungsgebiet stellen zwar eine Konkurrenz zu bestehenden Zentren mit einer Beeinflussung ins-
besondere des Stadtteilzentrum Wolbecker Straße (westlich) dar, ein Funktionsverlust des Zent-
rums Wolbecker Straße mit möglichen Betriebsaufgaben kann jedoch ausgeschlossen werden.
Negative städtebauliche und/oder negative versorgungsstrukturelle Auswirkungen sind mit dem
Planvorhaben nicht zu erwarten, vielmehr kann mit der Attraktivitätssteigerung des neuen Zent-
rums Kaufkraft aus Sonderlagen und nicht integrierten Standorten zurückgewonnen werden. Eine
ortsnahe, fußläufige und damit umweltbewusste sowie nachhaltige Versorgungsstruktur wird ge-
stärkt. Die planungsrechtliche S icherung der gutachterlichen Vorgaben zur Verträglichkeit der
geplanten Einzelhandelsnutzungen erfolgt über die Festsetzung betriebstypenbezogener maxi-
maler Verkaufsflächenanteile in Kombination mit sortimentsbezogenen Begrenzungen der Ver-
kaufsflächen in A bgleich auf die Sortimentsliste für die Stadt Münster. Auch in Bezug auf die
Auswirkungen der Corona-Pandemie und ein darauf zurückzuführendes verändertes Einkaufs-
verhalten können auf Basis aktueller Analysen und Erhebungen wesentliche negative Einflüsse
nach heutiger Kenntnis ausgeschlossen werden, da Lebensmittel - und Drogeriemärkte zu den
wenigen „Profiteuren“ der Pandemie zählen und die bereits heute vorhandenen Frequenz - und
Stabilitätsfaktoren dieser Betriebstypen es in der Regel allein schaffen funktionsträchtige Stand-
orte/Zentren zu bilden. Das Vorhandensein und die Kontinuität von Lebensmittel - und Drogerie-
märkten in den bestehenden zentralen Versorgungsbereichen bilden somit eine gute Basis für
die langfristige Sicherung oder Wiederbelebung eines Standortes.
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele sind planbedingte Mehrverkehre auf den Straßen im
Einwirkungsbereich des Planvorhabens verbunden. Die Verkehrswerte der verkehrstechnischen
Untersuchung zum VBP Nr. 609 (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) zeigen, dass auch
nach Errichtung des HafenMarkts die Belastungen der umliegenden Straßen auf einem ähnlichen
Niveau verbleiben bzw. sich die Zunahme der Verkehrsbelastung im Rahmen üblicher und regel-
hafter Belas tungsschwankungen von +/ - 10 % unterschiedlicher Tage bewegt. Zwar kommen
diese Steigerungen zu den üblichen Belastungsschwankungen hinzu , sie bewegen sich aber in
einer Größenordnung, in der auch zukünftig e Erhöhungen oder Verringerungen der Verkehrs-
mengen aufgrund von städtebaulichen Entwicklungen im Stadtbereich oder aufgrund von Stra-
ßenbaumaßnahmen im weiteren Umfeld sowie aufgrund von temporären Maßnahmen wie Stra-
ßenbauarbeiten, Umleitungen u. ä. zu erwarten sind. Deutliche Veränderungen in den Verkehrs-
belastungen der umliegenden Straßen durch das Planvorhaben sind laut Gutachter somit nicht
gegeben. Dies trifft auch für die im Jahr 2020 zur Fahrradstraße umgestaltete Schillerstraße zu.
Die Mitarbeiterverkehre und ausfahrenden Lieferfahrzeuge aus dem Vorhaben können der Schil-
lerstraße verträglich zugeleitet werden. Eine Überschreitung der nach RASt06 empfohlenen Be-
lastungsstärke von 400 Kfz/h für Fahrradstraßen ist für alle untersuchten Prognosefälle nicht ge-
geben.
Auch die teilweise großräumigen Verkehrsverlagerungen infolge der abschnittsweisen Baustellen
bis 2026 zur Verlegung und Sanierung von Fernwärme-Transportleitungen im Verlauf der Bremer
und der Dortmunder Straße sowie des Hohenzollernrings führen aufgrund der hohen verkehrli-
chen Widerstände aus den Baustellen und den Wechselwirkungen zwischen den Baumaßnah-
men auf den Straßen im Untersuchungsgebiet überwiegend zu geringeren Verkehrsbelastungen
als in der VTU zum VBP 609 prognostiziert. Steigerungen sind dagegen am Hafen- und Albers-
loher Weg sowie an kleineren Straßen im Untersuchungsgebiet zu erwarten, denen über
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 128 von 134
verkehrslenkende Maßnahmen gegebenenfalls in Kombination mit Temporeduzierungen zur Min-
derung der temporären Störeinwirkungen begegnet werden kann.
Zur Sicherung leistungsfähiger und sicherer Verkehrsabläufe werden Ma ßnahmen zur äußeren
Erschließung des Vorhabens auf dem Hansaring aufgezeigt, in deren Zusammenhang die der-
zeitige Grundstückszufahrt zur Anbindung des Planvorhabens an den Hansaring zu einem licht-
signalgesteuerten Kreuzungspunkt auszubauen ist. Die Maßnahmen werden als Regelungen
zum Ausbau der Stra ßenverkehrsflächen im Durchführungsvertrag zum VBP Nr. 609 zwischen
der Vorhabenträgerin und der Stadt Münster verbindlich vereinbart bzw. werden als verkehrsab-
hängige, koordinierte Programme an bestehenden Lichtsignalanlagen durch die Stadt Münster
umgesetzt. Über die Maßnahmen können vorhandene Mängel in der Verkehrsinfrastruktur beho-
ben werden, so dass sich hinsichtlich der Verkehrsabwicklung trotz vorhabenbezogener Mehr-
verkehre im belastungssensiblen Umfeld des Hansarings eine Verbesserung gegenüber der heu-
tigen Situation einstellt. Über die Schaffung der zus ätzlichen Quartiersstellplätze ist eine Redu-
zierung des Parkplatzsuchverkehrs im Untersuchungsgebiet zu erwarten, in Kombination mit dem
Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur im Zusammenhang mit de m Vorhaben wird die Quartiers-
funktion des HafenMarkts mit positiven Wirkungen auch auf den Umweltverbund gestärkt.
Etwaige Ertüchtigungs- und/oder Verkehrssicherheitsmaßnahmen an den bestehenden Knoten-
punkten Hansaring / Albersloher Weg und Hansaring / Wolbecker Straße sind unbeeinflusst vom
Vorhaben und unabhängig vom vorliegenden Planverfahren grundsätzlich möglich.
Mit dem Planvorhaben sind Lärmzuwächse für die angrenzende Wohnnachbarschaft durch die
erforderliche Errichtung der Lichtsignalanlage im neuen Knotenpunkt zum Hansaring und durch
planbedingte Mehrverkehre verbunden. Mit Blick auf die hohe Vorbelastung entlang des Hansa-
rings mit Beurteilungspegeln zum Teil im Grenzbereich der Gesundheitsgefährdung sind die plan-
bedingten Einwirkungen auf die Verkehrslärmsituation als erheblich zu bewerten. Diese Einwir-
kungen sind jedoch unvermeidbar und können den Betroffenen wegen der lärm- und situations-
mäßigen Vorbelastung und angesichts der Leistungen für passiven Schallschutz zugemutet wer-
den (vgl. Kapitel 6.6.1.7.). Im Einwirkungsbereich des baulichen Eingriffs in den Hansaring sind
an bestehenden Fassaden die Grundlagen für eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BIm-
SchV erfüllt.
Über differenzierte Lärmminderungsmaßnahmen als vertragliche, über das gesetzliche Maß hin-
ausgehende Leistung der Vorhabenträgerin bzw. Ausgleichsmaßnahmen gem äß der 16. BIm-
SchV im Zusammenha ng mit dem baulichen Eingriff in den Hansaring (ZECH
Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021) und deren Sicherung über den Durchführungs-
vertrag kann eine hinreichende Vertr äglichkeit des Vorhabens unter dem Aspekt des Verkehrs-
lärms (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021) und der Summation von Verkehrs-
und Gewerbelärm (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen , 08.01.2021) erwirkt werden. Mit
Blick auf die innerstädtische Lage des Standortes in den Betroffenheiten eines verkehrlich stark
frequentierten Ballungsraumes und den städtebaulichen Erfordernissen eine bereits teilerrichtete
Bebauung auf dem Vorhab enrundstück entsprechend den beschlossenen Zielsetzungen des
Masterplans „Stadthäfen Münster“ zu vervollständigen, können die verbleibenden Lärmeinwir-
kungen auf die schützenswerte angrenzende Wohnnachbarschaft hingenommen werden. Für die
Nutzungen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes wird die Schutzbedürftigkeit
gegenüber Verkehrslärm (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021) über die Fest-
setzung passiver Schallschutzmaßnahmen entsprechend den Lärmpegelber eichen nach DIN
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 129 von 134
4109 erwirkt. Aktive Schallschutzmaßnahmen gegenüber Verkehrslärm sind - abseits von Ab-
schirmwirkungen der Vorhabengebäudebereiche untereinander und einer nach Möglichkeit lärm-
abgewandten Anordnung und grundrisslichen Ausgestaltung der schützenswerten Wohnnutzun-
gen im Vorhaben - aufgrund der innerstädtischen Lage mit einer gewachsenen Stadtstruktur
stadtgestalterisch nicht umsetzbar. Mit Einhaltung und Unterschreitung der Richtwerte der TA
Lärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen können unzulässige Lärmeinwirkungen des Planvor-
habens aus Gewerbelärm (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021) auf die angren-
zenden bestehenden und geplanten Nutzungen ausgeschlossen werden.
Zum östlich angrenzenden Planb ereich des „Stadthafens Nord“ ist über die Festsetzung einer
Lärmschutzwand entsprechend der bestehenden nachbarrechtlichen Vereinbarung aus dem
früheren Planverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 ein grundlegender
Schutz gegenüber Gewerbel ärm gewährleistet. Die weitergehende Konkretisierung und Siche-
rung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Schutzansprüche für den Entwicklungsbereich
Stadthafen Nord erfolgt über das zeitlich nachfolgende Bauleitplanverfahren des Bebauungs-
plans Nr. 600.
Aufgrund der bestehenden hohen Verkehrsbelastungen auf den umgebenden Erschließungsstra-
ßen ist der Planbereich durch Luftschadstoffe belastet. Die gutachterliche Bewertung der Schad-
stoffimmissionen (Lohmeyer GmbH, September 2020) ergab, dass der Einfluss des Vorhabens
auf die Luftschadstoffsituation jedoch eher gering ist, die NO2 und Feinstaubgrenzwerte für PM10
und PM2,5 werden sicher eingehalten. Luftverunreinigungen aus dem Verkehrsbereich durch an-
dere Luftschadstoffe wie z. B. Benzol können als nicht abwägungserheblich vernachlässigt wer-
den. Diese liegen nach Einschätzung des Gutachters deutlich unterhalb aller Grenzwe rte und
würden sich durch eine Änderung der Verkehrsmenge auch nur minimal verändern. Eine vorha-
benbedingte Steigerung der Ozonbelastung während sommerlicher Strahlungswetterlagen kann
aufgrund der Abbauwirkungen von Ozon durch verkehrsbedingte NOx Emissionen ebenfalls aus-
geschlossen werden.
Über die bestehende technische Infrastruktur ist die Ver - und Entsorgung der geplanten Vorha-
bennutzungen ausreichend gewährleistet. Maßnahmen beschränken sich auf die Errichtung von
Trafostationen im Vorhabenbereich. Ei ne notwendige Ertüchtigung am vorhandenen Leitungs-
netz aus dem früheren Planverfahren des VBP Nr. 535 ist mit der Verlegung eines neuen Regen-
wasserkanals über das Vorhabengrundstück im Zusammenhang mit der Teilerichtung des dama-
ligen Hafencenters zwischenzeitlich erfolgt und abgeschlossen.
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Planbereich bereits nahezu fl ächendeckend über-
baut oder versiegelt war und mit der zwischenzeitlichen Fertigstellung der Tiefgarage aus der
Baugenehmigung zum damaligen Hafencenter auch nahezu vollständig unterbaut ist, ist ein zu-
sätzlicher Eingriff über die bereits erfolgten Eingriffe hinaus nicht gegeben, Belange von Natur
und Landschaft sind von der Umsetzung der Entwicklungsziele nicht betroffen.
Die aufgrund der früheren gewerblichen Nutzung der Grundstücke identifizierten Altlasten im Vor-
habenbereich wurden im Zusammenhang mit den Erdarbeiten zur Erstellung der Tiefgarage sa-
niert, so dass eine deutliche Verbesserung des Boden - und Grundwasserschutzes gegenüber
der ehemaligen Altlastensituation am Standort gegeben ist. Die noch durchzuführende Sanierung
der während der Bauzeit von den Baucontainern belegten Flächen im nördlichen Bereich des
Vorhabengrundstücks ist zwischenzeitlich erfolgt und ebenfalls vollständig abgeschlosse n
(Umweltlabor ACB GmbH, 28.06.2021) . Mit den zur Errichtung der Tiefgarage erforderlichen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 130 von 134
Grundwasserhaltungsmaßnahmen wurden keine Veränderungen des Grundwasserspiegels ver-
merkt und können auch zukünftig für die vollständige Realisierung des Planvorhabens ausge-
schlossen werden.
Planungsrelevante Tier- und Pflanzenarten wurden im Plangebiet bisher nicht nachgewiesen. Es
ist allerdings nicht ganz auszuschließen, dass sich im Bereich der stillgelegten Baustelle Tierarten
ansiedeln (z. B. gebäudenutzende Brutvogelarten, Fledermäuse). Artenschutzrechtliche Konflikte
im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Bautätigkeiten können über eine baubiologische
Begleitung, nötigenfalls ergänzt um CEF -Maßnahmen gemäß MKULNV NRW (2013) absehbar
vermieden werden (Planungsbüro Selzner Landschaftsarchitekten + Ingenieure, 06.08.2020).
Belangen aus Baudenkmälern wird über die Gestaltung des Vorhabens zum Hafenweg entspro-
chen, Bodendenkmäler waren und sind von dem Planvorhaben nicht betroffen.
Mit der vollständigen Verlagerung der ehemals zwischen Stadthafen I und der Straße Am Mittel-
hafen befindlichen Gefahrstofflager der Spedition Lehnkering GmbH in den Jahren 2016 und
2017 sind Betroffenheiten aus Störfallbetrieben nicht mehr gegeben.
Im Sinne einer Gesamtabw ägung würden bei Nichtdurchführung der Planung die bestehenden
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 401 ihre Gültigkeit behalten, womit eine Umsetzung der
Entwicklungsziele des ‚Einzelhandels - und Zentrenkonzepts‘ und des Masterplans 'Stadth äfen
Münster' zur Stärkung der Versorgungsfunktion im südöstlichen Innenstadtquartier nicht möglich
wäre. Eine Wiederaufnahme der Zielsetzungen des bestehenden Planungsrechtes steht vor dem
Hintergrund der zwischenzeitlich erfolgten Teilbebauung des Vorhabengrundstücks und der be-
reits realisierten bzw. in Planung befindlichen Maßnahmen zur Neugestaltung der Stadthafenbe-
reiche in den insgesamt aufeinander abgestimmten Stadtentwicklungszielen ebenso au ßer
Frage, so dass eine geordnete st ädtebauliche Entwicklung entsprechend den st ädtischen Ziel-
setzungen nicht mehr gew ährleistet wäre. Darüber hinaus würde das Vorhabengrundst ück als
Bauruine jegliche stadtbildgestaltenden Maßnahmen konterkarieren und das erforderliche stadt-
räumliche und funktionale Zusammenwachsen des Quartiers dauerhaft und nachhaltig stören.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten wie ein Wohn- oder Gewerbegebiet oder die Überplanung
des Standortes mit Gemeinbedarfs - oder Grünflächen sind zwar theore tisch gegeben, entspre-
chen jedoch nicht den formulierten Stadtentwicklungszielen zur Neustrukturierung des s üdöstli-
chen Innenstadtquartiers und sind somit nicht vorzugswürdig. Standortalternativen für das ge-
plante Stadtbereichszentrum kommen – abseits der Zielvorgaben des Einzelhandels- und Zen-
trenkonzept der Stadt Münster (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung
Verkehrsplanung, August 2018) für den Standort – unter Einhaltung der raum- und landesplane-
rischen Maßgaben und der Flächenverfügbarkeit für ein Vorhaben dieser Art und Größe sowie
unter Abwägung der verkehrlichen Situation im Hansa- und Hafenviertel vernünftigerweise nicht
in Betracht.
In Bezug auf die verbleibende erhebliche Umweltauswirkung des Planvorhabens auf die Lärmsi-
tuation im Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft mit Erhöhung der Verkehrslärmemissi-
onen insbesondere durch den lichtsignalgesteuerten Knotenpunkt ist festzuhalten, dass mit jed-
weder städtebaulichen Entwicklung des Vorhabengrund stücks mit entsprechend dem Standort
adäquaten Nutzungen, allein aus den nutzungsspezifischen und verkehrstechnischen Erforder-
nissen zur Anbindung des rd. 2 ha großen innerstädtischen Grundstücks an das vorhandene in-
nerörtliche Straßennetz, eine Umgestaltung der bestehenden Grundstückszufahrt am Hansaring
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 131 von 134
zu einem leistungsf ähigen, möglicherweise lichtsignalgesteuerten Kreuzungspunkt (insbeson-
dere bei Erschließung einer Quartiersgarage) – mit den damit verbundenen Lärmzuwächsen aus
dem abstandsbedingten Zuschlag für die Ampelanlage – erforderlich wäre. Vor dem Hintergrund
der Belange und mit Blick auf die verkehrlichen Maßnahmen und den umfangreichen Maßnah-
men zur Lärmminderung kann in der Gesamtabwägung den Entwicklungszielen des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans Nr. 609 in den stadtstrukturellen Erfordernissen nach einer geord-
neten städtebaulichen Entwicklung des Standortes im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB entsprochen
werden.
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Zur Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 wird ein Durchführungsver-
trag gemäß § 12 BauGB zwischen der Stadt Münster und der Vorhabenträgerin abgeschlossen.
Eine Bodenordnungsmaßnahme nach §§ 45 ff BauGB zur Umsetzung der Entwicklungsziele des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 ist zum einen nicht erforderlich und ist gemäß § 12
Abs. 3 S. 2 BauGB auch nicht möglich.
Die Verwirklichung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609
„Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg“ wird sich auf die pers önlichen Lebensumstände der im
Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in
wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist daher nicht
erforderlich.
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als
Anlage zu dem vom Rat der Stadt Münster am _________________ als
Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609:
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Münster, den __________
Markus Lewe
Oberbürgermeister
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 132 von 134
Quellenverzeichnis
Übergeordnete städtische Planungen und Satzungen sowie projektbezogene Gutachten und
Fachliche Stellungnahmen.
Ingenieurbüro Helmert. 25.2.2019. Verkehrsuntersuchung Masterplan Stadthäfen Münster Stadt
Münster. Aachen : Ingenieurbüro Helmert, 25.2.2019.
Junker + Kruse Stadtforschung Planung. 19.11.2021. Münster HafenMarkt, Kurzstellungnahme.
Dortmund : Junker + Kruse Stadtforschung Planung, 19.11.2021.
—. Dezember 2020. Wirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines Verbrauchermarktes und weiterer
Einzelhandelsbetriebe am Hansaring in Münster. Dortmund : Junker und Kruse Stadtforschung
Planung, Dezember 2020.
LK Argus Kassel GmbH in Zusammenarbeit mit Lärmkontor GmbH und konsult GmbH. 29.03.2021.
Lärmaktionsplanung Stadt Münster 3. Runde. Fortschreibung des Lärmaktionsplans 2017. Kassel :
LK Argus GmbH, 29.03.2021.
Lohmeyer GmbH. September 2020. B-Plan Nr. 609 "HafenMarkt" in Münster -Luftschadstoffgutachten-.
Dorsten : Lohmeyer GmbH, September 2020. Projekt 30034-20-01.
Mainka, Dr. -Ing. Thomas. Dezember 2020. Untersuchung rückwärtiger Lüftungsmöglichkeiten für
vorhandene Wohnungen im direkten und erweiterten Einwirkungsbereich des Vorhabens
HafenMarkt in Münster. Münster : Dr. -Ing. Thomas Mainka, Dezember 2020.
nts Ingenieurgesellschaft mbH. 02.03.2021. Ergänzende Verkehrsmodellberechnung auf Grund einer
mehrjährigen Baustelle im Umfeld zum VBP Nummer 609 in Münster. Münster : nts
Ingenieurgesellschaft mbH, 02.03.2021.
—. 24.06.2021. Erläuterungen zur Stellungnahme vom Polizeipräsidium Münster, Direktion Verkehr SB:
PHK Neumann vom 15.05.2021 zum Bebauungsplan Nr. 609 "HafenMarkt". Münster : nts
Ingenieurgesellschaft mbH, 24.06.2021.
—. 11.01.2022. Ermittlung der verkehrlichen Auswirkungen der Baustellenmaßnahme "Fernwärme in
Münster" auf die maßgeblichen Planfälle der Verkehrsuntersuchung zum VBP Nummer 609 in
Münster. Münster : nts Ingenieurgesellschaft mbH, 11.01.2022.
—. 16.09.2020. Verkehrstechnische Untersuchung zum VBP Nummer 609 in Münster. Münster : nts
Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020.
Planungsbüro Selzner Landschaftsarchitekten + Ingenieure. 06.08.2020. Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 609 "Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg", Artenschutzrechtliche
Stellungnahme. Neuss : Planungsbüro Selzner Landschaftsarchitekten + Ingenieure, 06.08.2020.
Stadt Münster Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit. 19.07.2021. "HafenMarkt" auf dem
Grundstück am Hansaring in 48155 Münster, Gemarkung Münster, Flur 47, Flurstück 361, 727, 945,
946, 947, 961 und 962 zwischen Hafenweg, Hansaring, Schillerstraße und ehem. OSMO -Gelände.
Gutachterliche Begleitung der Tiefbauarbeiten. Münster : Stadt Münster Amt für Grünflächen,
Umwelt und Nachhaltigkeit, 19.07.2021. 67.30.0111/30/12.
—. Oktober 2020. Nachhaltigkeitsstrategie 2030. Unsere Schlüsselprojekte 2019 bis 2022. Münster :
Stadt Münster Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit, Oktober 2020.
—. 15.04.2019. Sanierung der schädlichen Bodenveränderung 10048 auf dem Grundstück Hansaring 54 -
56 in 48155 Münster, Gemarkung Münster, Flur 147, Flurstücke 933, 935 und 947.
Abschlussdokumentation der gutachterlichen Begleitung der Sanierungsmaßnahmen durch die
GEOscan Consulting GmbH vom 25.05.2018 – Projekt-Nr. 12126. Münster : Stadt Münster,
15.04.2019. 67.30.0111/10048.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 133 von 134
Stadt Münster Amt für Immobilienmanagement. 16.07.2019. Hansaring 54 – Freistellungserklärung
der Stadt Münster. Münster : Stadt Münster, 16.07.2019. 23.21.0011.
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Masterplan Stadthäfen Münster. Münster : Stadt Münster, Mai 2012.
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Münster, August 2018.
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Stadt Münster, Juni 2010.
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September 2018.
—. Januar 2014. Verkehrsverhalten und Verkehrsmittelwahl der Münsteraner, Ergebnisse einer
Haushaltsbefragung im Herbst 2013. Münster : Stadt Münster, Januar 2014.
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Münster : Stadt Münster Ordnungsamt, 21.01.2022.
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Festlegung des Sanierungsgebietes Hafen / Halle Münsterland. Münster : Stadt Münster,
12.11.1992. Bd. Amtsblatt der Stadt Münster, 1992 S. 144.
—. 10.10.1990. V10 Satzung der Stadt Münster über das besondere Vorkaufsrecht für den Bereich
Bahnhof/Hansavierte/Stadthafen. Münster : Stadt Münster, 10.10.1990. Bd. Amtsblatt der Stadt
Münster, 1990 S.148.
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26.05.2021.
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Stadt Münster, Amt für Mobilität und Tiefbau. 18.6.2020. Hafenmarkt - B-Planverfahren. Münster :
Stadt Münster, 18.6.2020.
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Jahres-Statistik 2019 - Verkehr. Münster : Stadt Münster, 9.6.2020.
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Hansaring, Münster – Abschlussbericht über die gutachterliche Begleitung der Tiefbauarbeiten.
Münster : Umweltlabor ACB GmbH, 28.06.2021. 00311GA16-Abschlussbericht.
ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen. 08.01.2021. Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/01 zur
Verkehrslärmuntersuchung innerhalb des Plangebietes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
VBP 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg der Stadt Münster. Lingen : ZECH
Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021. LL5683.11/01.
—. 08.01.2021. Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/02 zur Verkehrslärmuntersuchung zum
baulichen Eingriff in öffentliche Verkehrswege im Rahmen der Bauleitplanung zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan VBP 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg der Stadt
Münster. Lingen : ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021. LL5683.11/02.
—. 08.01.2021. Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/03 zur Gewerbelärmuntersuchung im Rahmen
der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan VBP 609: Hansaring / Schillerstraße /
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Begründung / Seite 134 von 134
Hafenweg der Stadt Münster. Lingen : ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021.
LL5683.11/03.
—. 08.01.2021. Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/04 zur Bewertung der schalltechnischen
Auswirkungen der vorhabenbezogenen Verkehrserzeugung auf die Verkehrlärmsituation im Bereich
der vorhandenen Wohnnachbarschaft . im Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezoge. im
Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring /
Schillerstraße / Hafenweg der Stadt Münster. Lingen : ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen,
08.01.2021. LL5683.11/04.
—. 08.01.2021. Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/05 Sonderfasllprüfung im Rahmen der
Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße /
Hafenweg der stadt Münster in Hinblick auf das Zusammenwirken. von Verkehrslärm und
Gewerbelärm zur Bewertung von vorhabenbedingten Lärmsteigerungen im grundrechtsrelevanten
Bereich. Lingen : ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 08.01.2021. LL5683.11/05.
V-0097-2022-Anlage-2-FNP-097-Planzeichnung
445 Zeichen
[7 Änderungsbereich Im] Gemischte Baufläche Gewerbegebiet ZZ Sonstige überörtliche oder = örtliche Hauptverkehrsstraßen [P} Öffentliche Parkfläche + Altlast- / Verdachtsfläche < 1 ha N mn M. 1:15.000 STADT ||| MÜNSTER Stadtplanungsamt Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0097/2022 Plan zur 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße /Hafenweg Bisherige Darstellung [> a nn or EI Ex RK ’ w[O] 37 N > 1% > A — XL 7 = RES
V-0097-2022-Anlage-5-VBP-609-Textliche-Festsetzungen
30215 Zeichen
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 11 T e x t l i c h e F e s t s e t z u n g e n zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 und Vorhaben- und Erschließungsplan: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 12 BauGB und § 9 BauGB 1.1. Art der baulichen Nutzung 1.1.1. Vorhaben, Teilbereich A: In dem mit A gekennzeichneten Teilbereich sind a. im Erdgeschoss ausschließlich ein Drogeriefachmarkt mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 550 m², eine Apotheke mit einer Beschränkung der Verkaufsfläche für Drogerie- / Parfümerieartikel und Kosmetische Artikel von maximal 50 m² sowie Dienstleistungsbetriebe zulässig. Im Drogeriefachmarkt dürfen Drogerie- / Parfümerieartikel, Kosmetische Artikel und Pharmazeutische Artikel auf einer maximalen Verkaufsfläche (VK) von 495 m² geführt werden. Sonstige zentrenrelevante und zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente der Sortimentsliste für die Stadt Münster dürfen bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 55 m² geführt werden, einzelne Sortimente aber mit folgenden Beschränkungen: Nahrungs- und Genussmittel, Getränke: maximal 30 m² VK Bekleidung aller Art: maximal 20 m² VK alle anderen zentrenrelevanten sowie zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente: maximal 20 m² VK b. im 1. Obergeschoss ausschließlich Dienstleistungsbetriebe zulässig. c. im 2. bis 4. Obergeschoss ausschließlich Dienstleistungsbetriebe und / oder Wohnnutzungen zulässig. d. ab dem 5. bis 6. Obergeschoss ausschließlich Wohnnutzungen zulässig. (§ 12 Abs. 3 BauGB) 1.1.2. Vorhaben, Teilbereich B: In dem mit B gekennzeichneten Teilbereich ist ausschließlich ein Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche (VK) von maximal 2.950 m² (inklusive Konzessionäre) zulässig. Nahrungs- und Genussmittel und Getränke dürfen auf einer Verkaufsfläche von maximal 2.400 m² geführt werden. Sonstige zentrenrelevante und zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente der Sortimentsliste für die Stadt Münster dürfen bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 550 m² geführt werden, einzelne Sortimente aber mit folgenden Beschränkungen: Drogerie- / Parfümerieartikel, Kosmetische Artikel und Pharmazeutische Artikel: maximal 120 m² VK Bekleidung aller Art: maximal 300 m² VK Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0097/2022 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 11 Schuhe, Lederwaren: maximal 200 m² VK alle anderen zentrenrelevanten sowie zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente: maximal 90 m² VK (§ 12 Abs. 3 BauGB) 1.1.3. Vorhaben, Teilbereich C: In dem mit C gekennzeichneten Teilbereich sind a. im Erdgeschoss ausschließlich ein Lebensmitteldiscountmarkt mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche (VK) von 900 m² sowie Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe zulässig. Im Lebensmitteldiscountmarkt dürfen Nahrungs- und Genussmittel und Getränke auf einer maximalen Verkaufsfläche von 720 m² geführt werden. Sonstige zentrenrelevante sowie zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente der Sortimentsliste für die Stadt Münster dürfen als Nebensortimente und / oder Aktionsware bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 180 m² geführt werden, einzelne Sortimente aber mit folgenden Beschränkungen: Drogerie- / Parfümerieartikel, Kosmetische Artikel und Pharmazeutische Artikel: maximal 50 m² VK Bekleidung aller Art: maximal 50 m² VK Schuhe, Lederwaren: maximal 50 m² VK alle anderen zentrenrelevanten sowie zentren- und nahversorgungsrelvanten Sortimente: maximal. 30 m² VK b. im 1. Obergeschoss der Bauteile C2 und C3 (vgl. Nebenzeichnung 1) ausschließlich Dienstleistungsbetriebe und / oder Wohnnutzungen zulässig. c. im 2. Obergeschoss des Bauteils C3 sowie im 2. und 3. Obergeschoss des Bauteils C2 (vgl. Nebenzeichnung 1) ausschließlich Wohnnutzungen zulässig. d. in allen Obergeschossen des Bauteils C4 (vgl. Nebenzeichnung 1) ausschließlich Dienstleistungsbetriebe zulässig. (§ 12 Abs. 3 BauGB) 1.1.4. Soweit nach vorstehenden textlichen Festsetzungen 1.1.1 und 1.1.3 „Dienstleistungsbetriebe“ zulässig sind, sind damit Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen, nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für Verwaltungen, Räume für freie Berufe und nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Nicht zulässig sind damit Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Bordelle, bordellähnliche Betriebe, Spielhallen, Wettbüros und Vergnügungsstätten aller Art (§ 12 Abs. 3 BauGB). Soweit nach diesem Bebauungsplan auf einzelnen Teilflächen „Dienstleistungsbetriebe“ oder „Dienstleistungsbetriebe und/oder Wohnungen“ oder „Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe“ zulässig sind, sind nur die Nutzungen zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet (§ 12 Abs. 3a BauGB). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 11 1.1.5. Soweit das Bauteil B1 im Teilbereich B mit dem Bauteil A2 (vgl. Nebenzeichnung 1) überbaut wird, gelten für die zulässigen Nutzungen in den Obergeschossen des Bauteils A2 ausschließlich die Festsetzungen nach 1.1.1 (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.1.6. In dem als Mischgebiet (MI) festgesetzten Baugebiet sind die nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe nur mit nicht zentrenrelevanten und nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der Sortimentsliste für die Stadt Münster zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO). In dem als Mischgebiet (MI) festgesetzten Baugebiet sind die nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, sind nur ausnahmsweise zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m § 1 Abs. 5 BauNVO). 1.2. Maß der baulichen Nutzung 1.2.1. Im Vorhabenbereich ist für die Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche die Fläche des Vorhabenbereiches abzüglich der im Vorhabenbereich festgesetzten Straßenverkehrsfläche maßgebend (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.2.2. Im Vorhabenbereich ist die Höhe baulicher Anlagen als maximale Höhe (Hmax.), Mindesthöhe (Hmin.) oder zwingende Höhe (H) in Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) sowie als Mindestdurchgangshöhe (LHmin.) in Metern über Bezugspunkt festgesetzt. Als Höhe der baulichen Anlage gilt der höchste Punkt der Attika / die Oberkante der aufsteigenden Außenwand / der höchste Punkt der Dachkonstruktion. Als Mindestdurchgangshöhe gilt die lichte Höhe zwischen dem Bezugspunkt und der Unterkante des jeweiligen Gebäudeteils. Als Bezugspunkt der festgesetzten Mindestdurchgangshöhe (LHmin.) ist der mit einer Höhe von 57,95 m ü. NHN definierte Nullpunkt als Oberkante Gelände / Oberkante Fertigfussboden des Erdgeschosses der Vorhabenplanung anzunehmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.2.3. Im Vorhabenbereich kann die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen bei einer zwingend festgesetzten Höhe (H) um maximal 20 cm über- bzw. unterschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 2 BauNVO). 1.2.4. Im Vorhabenbereich ist eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe bzw. zwingenden Höhe baulicher Anlagen für technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Schornsteine, Masten, Aufbauten für Aufzüge, Solaranlagen, Lüftungs- und Kühlaggregate bis zu einer Höhe von maximal 3,50 m zulässig, sofern diese um mindestens 3,00 m von den Außenwänden der Gebäude zurückversetzt angeordnet werden. Für aufgeständerte Solaranlagen bis 1,00 m Höhe genügt ein Abstand zur Außenwand von 1,00 m (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 1.3.1. In Teilbereich C des Vorhabens können Gebäudeteile im Erdgeschoss des Bauteils C4 (vgl. Nebenzeichnung 1) über eine Länge von bis zu 36,25 m und bis zu einer Tiefe von Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 11 maximal 1,20 m von der Baulinie zurücktreten. Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage zum Hafenweg sowie der mit einer Mindestdurchgangshöhe von 4,20 m festgesetzte Durchgang im Erdgeschoss dieses Gebäudes sind von der Baulinienfestsetzung ausgenommen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 2 BauNVO). 1.3.2. In dem als Mischgebiet (MI) festgesetzten Baugebiet ist für das oberste Geschoss (Dachgeschoss) ein Zurücktreten des Gebäudes oder von Gebäudeteilen von der zum Hafenweg festgesetzten Baulinie um bis zu 4,00 m zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 2 BauNVO). 1.4. Nebenanlagen, Stellplätze, Gemeinschaftsanlagen 1.4.1. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO in Form von Fahrradabstellanlagen, Einkaufswagenboxen/-überdachungen, Ladestationen für Elektro-Kfz und/oder Pedelecs/E-Bikes, der Versorgung des Vorhabenbereichs/des Baugebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser bzw. der Ableitung von Abwasser dienende Anlagen, Solaranlagen, Standorte für Abfallbehälter und fernmeldetechnische Nebenanlagen zulässig. (§ 9 Abs.1 Nr. 4, 11 und 12 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO). 1.4.2. Im Vorhabenbereich ist die Errichtung von Stellplätzen oberhalb der Geländeoberfläche nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze (St) zulässig. Auf den Flächen sind ausschließlich nicht überdachte, ebenerdige Stellplätze zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.4.3. Im Vorhabenbereich ist die Errichtung einer Tiefgarage einschließlich ihrer Ein- und Ausfahrten nur innerhalb der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen (TG) zulässig. Ein- und Ausfahrten der Tiefgarage sind hierbei ausschließlich in den dafür zeichnerisch festgesetzten Bereichen anzuordnen. Neben einer Tiefgarage ist innerhalb der Fläche für Tiefgaragen (TG) auch die Errichtung von Nebenräumen zur zulässigen Hauptnutzung (wie Abstellräume, Technikräume, Lagerräume) zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.4.4. Im Vorhabenbereich sind innerhalb der Fläche für Stellplätze (St) und der Fläche für Tiefgaragen (TG) insgesamt 467 Pkw-Stellplätze zu errichten (§ 48 Abs. 2 S. 2 BauO NRW). 1.4.5. Im Vorhabenbereich sind insgesamt 477 Fahrradabstellplätze zu errichten. Von diesen Fahrradabstellplätzen sind 30 Fahrradabstellplätze als Stellplätze für Lastenräder/ Fahrräder mit Anhänger herzustellen (§ 48 Abs. 2 S. 2 BauO NRW). 1.5. Versiegelung, Freiflächen, Begrünung 1.5.1. Im Vorhabenbereich sind mindestens 37 standortgerechte Bäume in Pflanztrögen mit einer Boden- / Substratmächtigkeit von mindestens 1,00 m und einem Mindestwurzelraum von 7,5 m³ je Baum zu pflanzen. Hierbei sind, entsprechend der Darstellung der Anlage 3 des Vorhaben- und Erschließungsplans, 9 Bäume im Zufahrtsbereich vom Hansaring, 16 Bäume im Bereich der festgesetzten Fläche für Stellplätze (St) zwischen den Teilbereichen B und C und dem Hafenweg und 12 Bäume innerhalb der festgesetzten Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 11 Gehrechtsfläche für die Öffentlichkeit am Hafenweg zu pflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Zu verwenden sind 12 Hochstämme einer kleinkronigen, 16 Hochstämme einer mittelkronigen und 9 Hochstämme einer großkronigen standortgerechten Baumart. Die Bäume sind in mindestens dreimal verpflanzter Qualität (3xv.) mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm zu pflanzen. Die Bäume sind mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten. Die Oberflächen der Pflanztröge sind mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.5.2. Im Vorhabenbereich sind die Flachdächer der Gebäude auf einer Fläche von mindestens 6.000 m² mit einer extensiven Dachbegrünung aus einer standortgerechten Vegetation zu bepflanzen. Die Begrünung ist mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.5.3. Im Vorhabenbereich sind die ebenerdigen Freiflächen entsprechend Anlageblatt 3 des Vorhaben- und Erschließungsplans zu gestalten. Die hierbei erstellten Grün- und Pflanzflächen, Hochbeete, Pflanztröge und Heckenpflanzungen sind mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.5.4. In dem als Mischgebiet (MI) festgesetzten Baugebiet ist je angefangene fünf ebenerdige Stellplätze ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung zu unterhalten. Zu verwenden sind Hochstämme einer mindestens mittelkronigen standortgerechten Baumart in dreimal verpflanzter Qualität (3xv.) und einem Stammumfang von mindestens 14 cm. Die Baumscheiben sind mit einer Größe von mindestens 6 m² (2,00 x 3,00 m) herzustellen und mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.5.5. In dem als Mischgebiet (MI) festgesetzten Baugebiet sind mindestens 15 % der Grundstücksfläche ebenerdig dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.6. (aktiver und passiver) Schallschutz 1.6.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzwürdigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). Liegt das betrachtete Außenbauteil zwischen zwei dB-Klassengrenzen der maßgeblichen Außenlärmpegel bzw. Lärmpegelbereiche, so ist der höhere Wert maßgeblich. Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Lärmpegel- bereich I II III IV V VI VII* maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB(A) 55 60 65 70 75 80 > 80 * Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB(A) sind die Anforderungen behördlicherseits aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Textliche Festsetzungen / Seite 6 von 11 Die Minderung der zutreffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel bzw. Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. Die an den Baugrenzen / Baulinien festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für zurückversetzte, von der Baugrenze / Baulinie abgesetzte Fassaden, die parallel oder bis zu einem Winkel von 90° zur Baugrenze / Baulinie errichtet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.2. Im Geltungsbereich sind an den als Lärmpegelbereich IV und V gekennzeichneten Fassaden bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Räumen, die vorwiegend zum Schlafen genutzt werden, Vorrichtungen (z. B. schallgedämpfte Lüfter, Raumlüfter) vorzusehen, die einen ausreichenden Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern ermöglichen und die die Gesamtschalldämmung der Außenbauteile nicht mindern. Alternativ ist die Belüftung über ausreichend abgeschirmte Fassadenseiten mit entsprechendem Einzelnachweis über gesunde Wohnverhältnisse (vgl. Abs. 2) zu gewährleisten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Lüftungssysteme sind nicht erforderlich, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass vor den Fenstern von Räumen, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden, aufgrund von geeigneten Lärmminderungsmaßnahmen (z. B. baulichen Abschirmungen) in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) Mittelungspegel durch Verkehrslärmeinwirkungen von 50 dB(A) nicht überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.3. Im Vorhabenbereich sind an den in der Nebenzeichnung 3 gekennzeichneten Fassadenbereichen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Räumen, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehen sind – Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW – Fenster als Festverglasung / nicht zu öffnende Elemente vorzusehen. Hierbei ist ein ausreichender Luftwechsel sicherzustellen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Ausnahmen sind zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass aufgrund von besonderen baulichen Abschirmungen (Laubengänge, Prallscheiben, u. ä.) die Gewerbelärm- Zusatzbelastung aus dem Plangebiet 0,50 m vor den Fenstern tags und nachts um mindestens 6 dB(A) unter den Richtwerten der TA Lärm für Mischgebiete liegt (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.4. Im Mischgebiet sind in dem in der Nebenzeichnung 3 gekennzeichneten 11,00 m langen südlichen Fassadenbereich bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Räumen, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehen sind – Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW – Fenster als Festverglasung / nicht zu öffnende Elemente vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Ausnahmen sind zulässig, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen im Rahmen eines Einzelfallnachweises nach DIN 4109-2:2018-01 nachgewiesen wird, dass über bauliche Abschirmungen der Fenster auch bei Nutzung der Tiefgarage im Vorhabenbereich in der lautesten Nachtstunde die Gewerbelärm-Zusatzbelastung des Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Textliche Festsetzungen / Seite 7 von 11 Vorhabens 0,50 m vor den geöffneten Fenstern nicht mehr als 39,0 dB(A) beträgt (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.5. Im Vorhabenbereich ist entsprechend der zeichnerischen Festsetzung auf Teilstrecken entlang der östlichen Grenze der Flurstücke 945, 946 und 961 eine Lärmschutzwand in einer Höhe von 5,00 m über Bezugspunkt mit einem bewerteten Bauschalldämm-Maß von R´w ≥ 25 dB zu errichten und dauerhaft zu erhalten, sofern nicht die dort bereits auf der Grenze stehende massiv gemauerte Wand in gleicher Höhe und ohne Lücken erhalten bleibt. Die Lärmschutzwand muss von beiden Seiten bündig an die Außenwand der Anlieferdurchfahrt im Bauteil B anbinden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Auf die Lärmschutzwand kann verzichtet werden, wenn der Bebauungsplan für das östlich angrenzende Gebiet andere Konfliktlösungen / Maßnahmen des Schallschutzes vorsieht, mit denen dort die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm gewährleistet wird. Als Bezugspunkt der festgesetzten Höhe der Lärmschutzwand ist die Höhenlage der fertig ausgebauten Anlieferzone B in Meter über Normalhöhennull (m. ü. NHN) maßgebend. Die Bezugshöhe ist für den jeweiligen Abschnitt durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen Höhenangaben in Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) zu ermitteln (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.6. Im Vorhabenbereich ist die Anlieferung des geplanten Verbrauchermarktes im Teilbereich B ausschließlich auf den zeichnerisch festgesetzten Flächen ‚Anlieferung B1‘ und ‚Anlieferung B2‘ zulässig, die Anlieferung des geplanten Lebensmitteldiscountmarktes im Teilbereich C ist ausschließlich auf der zeichnerisch festgesetzten Fläche ‚Anlieferung C‘ zulässig. Die Anlieferflächen B1 und C sind in einer Länge von mindestens 21,00 m als vollständig eingehauste Anlieferzonen mit einem resultierenden Bauschalldämm-Maß von R’w,res ≥ 25 dB für die massiven Außenbauteile und einem bewerteten Bauschalldämm-Maß von R’w ≥ 17 dB für die geschlossenen Rolltore zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.7. Im Vorhabenbereich ist die Tiefgaragenein- und -ausfahrtsrampe vom / zum Hansaring seitlich und rückwärtig durch eine vollständig geschlossene Überdachung mit einem bewerteten Bauschalldämm-Maß von R’w ≥ 25 dB einzufassen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.8. Im Vorhabenbereich sind die Innenwände und Decken der Tiefgaragenein- und -ausfahrtsrampe vom / zum Hafenweg hochabsorbierend in Anlehnung an die ZTV-Lsw 06 (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen) mit Mindestmaterialeigenschaften entsprechend der Absorptionsgruppe A3 (Angabe zur Schallabsorption DLa ≥ 8 dB) zu gestalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.9. Im Vorhabenbereich sind die oberirdischen Fahrgassen und Rampen der Tiefgaragenein- und -ausfahrten ausschließlich in Asphalt oder in einem in seinem Geräuschverhalten gleichwertigen Belag herzustellen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.10. Ausnahmen von den Festsetzungen 1.6.6 bis 1.6.9 können gestattet werden, wenn im Rahmen eines Einzelfallnachweises nachgewiesen wird, dass geringere / andere Maßnahmen als die festgesetzten ausreichen und die Irrelevanz der Zusatzbelastung des Vorhabens an allen Immissionsorten außerhalb des Plangebietes gewahrt bleibt (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Textliche Festsetzungen / Seite 8 von 11 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW 2.1. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) Licht, bewegtem (laufendem) Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudeattika unzulässig (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW). 2.2. In dem als Mischgebiet (MI) festgesetzten Baugebiet dürfen Werbeanlagen höchstens bis zur Unterkante der Fenster des obersten Geschosses reichen. Oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses sind nur Einzelbuchstaben zulässig. Die Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m und eine Länge von 2/3 der Gebäudefront – jedoch maximal 10,00 m – nicht überschreiten. Sie dürfen maximal 1,00 m vor die Gebäudefront treten (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW). 3. Hinweise 3.1. Durchführungsvertrag Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB). 3.2. Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN- Normen u. ä.) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum `Planen und Bauen‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.3. Kampfmittel Für die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden umfangreiche Standardsicherheitsüberprüfungen zu Kampfmitteln durchgeführt. Mit Stand Oktober 2020 sind weitere Kampfmittelüberprüfungsmaßnahmen nur dann erforderlich, sollten künftig erdeingreifende Maßnahmen für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Nebenanlagen oder anderen baulichen Anlagen vorgesehen sein. Die dann notwendigen Überprüfungsmaßnahmen sind mit der örtlichen Ordnungsbehörde im Vorfeld abzustimmen. 3.4. Altlastenflächen Das Altlastenkataster der Stadt Münster weist den ehemaligen Standort der Tankstelle am Hansaring Nr. 54 (u. a. Flurstück 947) als Standort schädlicher Bodenveränderungen (Nr. 375) und auf dem Hafenweg eine Altlast-/Verdachtsfläche (Nr. 232) aus. Für die im Vorhabenbereich des Bebauungsplans liegenden Flächen der ehemaligen Postimmobilie Hansaring 64, der Tankstelle am Hansaring Nr. 54 und des ehemaligen Holzkontors Heinrich Wehmeyer GmbH & Co. KG, Hansaring 50-52 wurde unter Ausschluss der Gehwegbereiche des Hansarings eine vollständige Sanierung der Altlasten und Altlastenverdachtsflächen entsprechend den gutachterlichen Vorgaben und den mit dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster erstellten Sanierungskonzepten durchgeführt und im Juni 2021 abgeschlossen. Im Zuge der Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Textliche Festsetzungen / Seite 9 von 11 Sanierung wurden Freimessungen durchgeführt, die belegen, dass die bodenschutzrechtlich relevanten Prüfwerte in allen Bereichen unterschritten werden und eine uneingeschränkte Folgenutzung möglich ist. Zur karteimäßigen Überwachung und unbeschränkten Aufbewahrungspflicht wird der Standort der sanierten schädlichen Bodenveränderung im Bereich der ehemaligen Tankstelle am Hansaring (Nr. 375) weiterhin im Altlasten-/Verdachtsflächenkataster der Stadt Münster geführt. Eine Sanierung der Altlast-/Verdachtsfläche Nr. 232 im Hafenweg wurde nicht durchgeführt. 3.5. Immissionsschutz Laut dem Schalltechnischen Bericht Nr. LL5683.11/03 zur Gewerbelärmuntersuchung ist ein ausreichender Immissionsschutz nur mit folgenden betrieblichen Einschränkungen sichergestellt: Im Vorhabenbereich sind Anlieferungen auf den Tageszeitraum von 6:00 – 22:00 Uhr zu beschränken. Für den Verbrauchermarkt im Teilbereich B sind Anlieferungen innerhalb der Ruhezeiten (6:00 – 7:00 Uhr und 20:00 – 22:00 Uhr) auf maximal bis zu 2 Lkw (davon max. 1 Lkw mit Kühlaggregat) zu begrenzen. In der unter 1.6.6 festgesetzten ‚Anlieferung B1‘ sind Verladungen während der Ruhezeiten (6:00 – 7:00 Uhr und 20:00 – 22:00 Uhr) nur bei vollständig geschlossenem Tor und abgeschalteten Kühlaggregaten durchzuführen. Bei abgeschalteten Lkw-eigenen Kühlaggregaten während der Anlieferung kann das zugehörige Tor außerhalb der Ruhezeiten geöffnet sein. Für den Lebensmitteldiscountmarkt im Teilbereich C sind Verladungen in der unter 1.6.6 festgesetzten ‚Anlieferung C‘ nur bei vollständig geschlossenem Tor durchzuführen. Im Vorhabenbereich sind die ebenerdigen Kunden- und Mitarbeiterparkplätze ausschließlich im Tageszeitraum von 6:00 – 22:00 Uhr zu nutzen. Im Vorhabenbereich sind ausschließlich lärmarme Einkaufswagen zu verwenden. 3.6. Artenschutz Im Bereich der im Rohbau befindlichen und teils großflächig mit Bauplanen abgedeckten Gebäudeteile der Baustelle könnten planungsrelevante Vogelarten wie Mehlschwalbe oder Turmfalke, typische Gebäudebewohner wie Straßentaube oder Mauersegler sowie auch Fledermäuse Brutstätten bzw. Quartiere nutzen. Es ist notwendig, artenschutzrechtliche Konflikte gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden, die sich bei Wiederaufnahme der Bautätigkeit ergeben könnten (Tötung, Beanspruchung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten). Zur Sicherung der artenschutzrechtlichen Belange sind daher vor Wiederaufnahme der Bautätigkeiten die bestehenden Gebäudebereiche durch einen Fachgutachter zu überprüfen und nach Erfordernis geeignete Vermeidungs- und/oder Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Textliche Festsetzungen / Seite 10 von 11 3.7. Entwässerungsanschlüsse Für unmittelbare Entwässerungsanschlüsse aus dem Bauvorhaben an den verlegten Regenwasserkanal liegt die Rückstauebene in Höhe Straßenoberkante. Eine entsprechende technische Sicherung ist vorzunehmen. 3.8. 110-kV-Leitung Vor Beginn von Bauarbeiten in der Nähe des im Bereich bzw. im Verlauf des Hafenwegs liegenden 110-kV-Kabels sind durch die ausführenden Baufirmen Planunterlagen über die Lage des 110-kV-Kabels anzufordern. Die Anfrage ist wahlweise per E-Mail an: stellungnahmen@westnetz.de oder per Post an die Westnetz GmbH, DRW-S-LK-TM, Florianstraße 15 - 21, 44139 Dortmund, zu richten. Ohne entsprechende Planunterlagen und eine vorherige Einweisung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. 3.9. Vorhaben- und Erschließungsplan Die auf dem Anlageblatt 1 dargestellte Visualisierung vom Hansaring, auf Anlageblatt 2 dargestellte Visualisierung vom Hafenweg und der Lageplan mit Darstellung der Nutzungsverteilung im Erdgeschoss auf Anlageblatt 3 zum Vorhaben HafenMarkt sind als Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Textliche Festsetzungen / Seite 11 von 11 3.10. Einzelhandel Sortimentsliste für die Stadt Münster gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Münster Fortschreibung 2018 (Beschluss durch den Rat der Stadt Münster 14. März 2018 – V/1048/2017/1) Zentrenrelevante Sortimente Nicht zentrenrelevante und nicht zentren- und nahversorgungs- relevante Sortimente Antiquitäten Baby- und Kinderartikel (ohne Kinderwagen) Bekleidung aller Art Bettwaren (ohne Matratzen) Bücher, Literatur Bürobedarf, Organisationsmittel Computer und -zubehör, Kommunikationsmittel Elektrokleingeräte Fahrräder und Zubehör Fotogeräte und -artikel Glas/Porzellan/ Keramikartikel Handarbeitsartikel /Strick- waren, Stoffe, Tuche, Meterware Haushaltwaren, Hausratartikel Haus- und Heimtextilien Jagdbedarf/Waffen Kunstgewerbliche Erzeugnisse, Bilder und -rahmen Lederwaren Leuchten Medizinische und orthopädische Geräte Musikinstrumente, Musikalien Optische Erzeugnisse Schreib- und Papierwaren, Schulbedarf/Bastelbedarf Schuhe Spielwaren/Hobbyartikel Sportartikel/Sportgeräte/ Sportbekleidung (ohne Reit- sport und Sportgroßgeräte) Telefone/-zubehör Unterhaltungselektronik, Tonträger Uhren, Edelmetallwaren, Schmuck Zentren- und nahversor- gungsrelevante Sortimente Blumen (Schnittblumen, Topfpflanzen) Drogerie-/Parfümerieartikel/ Kosmetische Artikel Getränke Nahrungs- und Genussmittel Pharmazeutische Artikel Tabakwaren Tierfutter/Tierpflegeartikel für Kleintiere Zeitschriften/Zeitungen Autos, Autoteile, -zubehör und -reifen Baumarktsortiment im engeren Sinne (Metallwaren, Anstrich- mittel, Bau- und Heimwerkerbedarf, Tapeten, Fußböden- beläge, Sicherheits- systeme, Heizöl, Flaschengas, Kohle und Holz) Boote und Zubehör Campingwagen und - artikel, Zelte Erotikartikel Gartenbedarf, -möbel, -geräte, Pflanzen Haushaltsgroßgeräte, weiße Ware Kinderwagen Küchen Matratzen Möbel, Büromöbel Motorräder, -zubehör und -reifen Reitsportartikel ohne Reitbekleidung und Reitschuhe Sauna-/Schwimmbad- anlagen Sportgroßgeräte Teppiche Tiermöbel Zoologischer Bedarf/ Lebende Tiere
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2699 Zeichen
Bauwerksübersicht: Hansaring Hafenweg C4 C1 C3 C C2 U U AA2 A1 A2 A2 B3 B B1 B2B2 A3 B4 = GEPLANTE GEBÄUDEHÖHE ÜBER BEZUGSPUNKT (OKFF EG) GEPLANTE GEBÄUDEHÖHE ÜBER NHN + 0.00 + 0.00 Münster Vorhabenträger Münster Entwurfsverfasser Gemarkung: Flur: Maßstab: Münster 147, 148 Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan Bebauungsplan Nr. 609 Bebauungsplan Nr. 609 :Rechtsgrundlagen · · · · Legende GEPLANTE FLÄCHEN DACHBEGRÜNUNG DARSTELLUNG GEPLANTE FLÄCHEN TECHNIK GEPLANTE FLÄCHEN DACHFLÄCHE GLAS FAHRRADWEG FAHRRADSTELLPLÄTZE EINKAUFSWAGEN SYMBOLE Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Alter Fischmarkt 12 - 48143 MÜNSTER Tel: 0251 - 48440-0 Fax: 0251 - 48440-99 Harkortstraße 30 - 48163 Münster Tel.: 0251 - 7182128 Fax: 0251 - 7182120 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.9.2021 (BGB. I. S. 4147) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.6.2021 (BGB. I. S. 1802) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) in Kraft getreten am 4.8.2018 und am Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW. S. 1.1.2019 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetz vom 14.9.2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22.9.2021 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1.12.2021 (GV. NRW. S. 1353), in Kraft getreten am 1.1.2022 Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 12 BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am__________ als Satzung beschlossen worden. Münster, ________________ ______________ ______________ Oberbürgermeister Schriftführer PFEIFFER . ELLERMANN . PRECKEL ARCHITEKTEN UND STADTPLANER BDA STROETMANN Grundbesitz-Verwaltung GmbH & Co. KG Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem vom 13.09. bis zum 30.09.2021 erneut öffentlich ausgelegenen Entwurf. Münster, ________________ Der Oberbürgermeister im Auftrag ______________ Brinkheetker Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ in Kraft getreten. Münster, ________________ Der Oberbürgermeister im Auftrag ______________ Brinkheetker - Anlageblatt 1: Animation Hansaring
V-0097-2022-Anlage-8-Folgelastenberechnung
2378 Zeichen
Folgelastenberechnung Anlage 8 zur Vorlage Nr. V/0097/2022 V/0097/2022 Aufgestellt am: 21.02.2022 Amt: 66 A Investitionsmaßnahme Produktgruppe 1201 Investitionsmaßnahme 4212 Jahr der Fertigstellung: 2024 Nutzungsdauer: 25 Jahre B Kapitalbedarf/ Finanzierung Euro % 1. Zuschüsse und Zuweisungen 2. Beiträge 3. Eigenanteil Stadt Münster 8.174.810 100,00 Gesamt-Kapitalbedarf 8.174.810 100,00 C Gesamtkosten der Investitionsmaßnahme Euro % 1. Grund und Boden 2. Baukosten ARAP 8.174.810 100,00 3. Beschaffungen (ohne Fahrzeuge) 4. Fahrzeug (e) Gesamtkosten 8.174.810 100,00 D Folgeaufwendungen pro Jahr Einmalig im Haushaltsjahr: Fortlaufend ab dem Haushaltsjahr: Euro % Personal- und Versorgungsaufwendungen, Zeilen 11, 12 Ergebnisplan 0,00 Sach- und Dienstleistungen, Zeile 13 Ergebnisplan 1. Instandhaltung der Grundstücke und baul. Anlagen 2. Instandhaltung des Infrastrukturvermögens 3. Instandhaltung des sonstigen unbewegl. Vermögens 4. Haltung von Fahrzeugen 5. Bewirtschaftung der Grundstücke und baul. Anlagen Zwischensumme 0 0,00 Bilanzielle Abschreibungen, Zeile 14 Ergebnisplan 6. Bilanzielle Abschreibungen Zwischensumme 326.990 72,73 Sonstige ordentliche Aufwendungen, Zeile 16 Ergebnisplan 7. Mieten und Pachten 8. Sonstige Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen Zwischensumme 0 0,00 Zinsen, Zeile 20 Ergebnisplan 9. Fremdkapitalzinsen 122.620 27,27 NACHRICHTLICH: Zinsen (3,00 %) 122.620 € p.a. + Tilgung 245.240 € p.a. = Schuldendienst 367.860 € p.a. Summe Folgeaufwendungen 449.610 100,00 E Folgeerträge pro Jahr Einmalig im Haushaltsjahr: Fortlaufend ab dem Haushaltsjahr: Euro % 1. Zuweisungen und Zuschüsse für lfd. Zwecke 2. Auflösung Sonderposten (Zuwendungen und Beiträge) Stellplatzablösebeträge 2025 326.990 100,00 3. Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte 4. Mieten und Pachten 5. Sonstige Verwaltungs- und Betriebserträge Summe Folgeerträge 326.990 100,00 Einmalig im Haushaltsjahr: Fortlaufend ab dem Haushaltsjahr: Euro F Entfallende Aufwendungen pro Jahr G Entfallende Erträge pro Jahr H Folgelasten (D-E-F+G) pro Jahr Euro insgesamt 122.620 in % der Gesamtkosten (vgl. C) 1,50 I Folgeinvestitionen Zeitpunkt Euro J Erläuterungen Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 Bereitstellung von Verkehrsflächen und –anlagen Hansaring, Bp 609 Folgelastenberechnung (Ermittlung der haushaltsrelevanten Erträge und Aufwendungen)
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2698 Zeichen
Bauwerksübersicht: Hansaring Hafenweg C4 C1 C3 C C2 U U AA2 A1 A2 A2 B3 B B1 B2B2 A3 B4 = GEPLANTE GEBÄUDEHÖHE ÜBER BEZUGSPUNKT (OKFF EG) GEPLANTE GEBÄUDEHÖHE ÜBER NHN + 0.00 + 0.00 Münster Vorhabenträger Münster Entwurfsverfasser Gemarkung: Flur: Maßstab: Münster 147, 148 Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan Bebauungsplan Nr. 609 Bebauungsplan Nr. 609 :Rechtsgrundlagen · · · · Legende GEPLANTE FLÄCHEN DACHBEGRÜNUNG DARSTELLUNG GEPLANTE FLÄCHEN TECHNIK GEPLANTE FLÄCHEN DACHFLÄCHE GLAS FAHRRADWEG FAHRRADSTELLPLÄTZE EINKAUFSWAGEN SYMBOLE Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Alter Fischmarkt 12 - 48143 MÜNSTER Tel: 0251 - 48440-0 Fax: 0251 - 48440-99 Harkortstraße 30 - 48163 Münster Tel.: 0251 - 7182128 Fax: 0251 - 7182120 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.9.2021 (BGB. I. S. 4147) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.6.2021 (BGB. I. S. 1802) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) in Kraft getreten am 4.8.2018 und am Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW. S. 1.1.2019 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetz vom 14.9.2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22.9.2021 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1.12.2021 (GV. NRW. S. 1353), in Kraft getreten am 1.1.2022 Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 12 BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am__________ als Satzung beschlossen worden. Münster, ________________ ______________ ______________ Oberbürgermeister Schriftführer PFEIFFER . ELLERMANN . PRECKEL ARCHITEKTEN UND STADTPLANER BDA STROETMANN Grundbesitz-Verwaltung GmbH & Co. KG Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem vom 13.09. bis zum 30.09.2021 erneut öffentlich ausgelegenen Entwurf. Münster, ________________ Der Oberbürgermeister im Auftrag ______________ Brinkheetker Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ in Kraft getreten. Münster, ________________ Der Oberbürgermeister im Auftrag ______________ Brinkheetker - Anlageblatt 2: Animation Hafenweg
VBP_609_Anlageblatt_3
5149 Zeichen
Fahrradanlehnbügel 2.75 82 2.75 C EG-Nutzung: Lebensmitteldiscounter Fahrradweg Fahrradweg Bürgersteig Grünstreifen Grünstreifen Bürgersteig Fahrradweg auf Straße Bürgersteig Parkstreifen Parken auf Straße Bürgersteig Grünfläche SCHILLERSTRASSE HAFENWEG Wartehäusschen Fahrradstellplätze Fahrradstellplätze Fahrradstellplätze Straße (Ausfahrt Tiefgarage) Straße (Einfahrt Tiefgarage) Straße (Einfahrt Parken EG) Straße (Ausfahrt Parken EG) VORHABENBEREICH VORHABENBEREICH HANSARING C EG-Nutzung: Dienstleistungsbetriebe/ Gastronomiebetriebe C EG-Nutzung: Dienstleistungsbetriebe/ Gastronomiebetriebe Fahrradstellplätze C EG-Nutzung: Dienstleistungsbetriebe/Gastronomiebetriebe VORHABENBEREICH A EG-Nutzung: Dienstleistungsbetriebe A EG-Nutzung: Drogeriefachmarkt B EG-Nutzung: Verbrauchermarkt Fahrradstellplätze Anlieferung Einfahrt Tiefgarage Anlieferung Zugang Tiefgarage Zugang Tiefgarage Pocketpark +24,55m +6,76m +14,95m +14,95m +14,95m OK FFB EG = ±0,00m OK FFB EG = ±0,00m +14,90m OK FFB EG = ±0,00m OK FFB EG = ±0,00m +17,13m +13,46m +14,95m +24,55m +7,96m +4,50m +5,10m +5,10m +7,96m +7,50m +7,50m OK FFB EG = ±0,00m +5,22m +5,22m +12,05m +12,05m +12,05m +12,05m +5,43m +5,63m +4,72m +4,90m OK FFB EG = ±0,00m OK FFB EG = ±0,00m OK FFB EG = ±0,00m +7,50m +7,50m +7,50m +5,70m +13,46m +5,63m OK FFB EG = +0,10m +6,92m +62,59üNN +4,64 +13,04m +4,06m +63,65m ü. NHN+64,87m ü. NHN +62,85m ü. NHN +64,71m ü. NHN +65,45m ü. NHN +65,45m ü. NHN +65,45m ü. NHN +63,05m ü. NHN +65,45m ü. NHN +63,05m ü. NHN +65,45m ü. NHN +63,17m ü. NHN +57,95m ü. NHN +63,17m ü. NHN +62,45m ü. NHN +72,90m ü. NHN +72,90m ü. NHN +72,90m ü. NHN +57,95m ü. NHN +82,50m ü. NHN +82,50m ü. NHN +72,90m ü. NHN +57,95m ü. NHN +62,01m ü. NHN +57,95m ü. NHN +65,91m ü. NHN +65,91m ü. NHN +62,59m ü. NHN +70,00m ü. NHN +70,00m ü. NHN +70,00m ü. NHN +57,95m ü. NHN +57,95m ü. NHN +70,00m ü. NHN +57,95m ü. NHN +70,99m ü. NHN +63,38m ü. NHN +58,05m ü. NHN +72,85m ü. NHN +62,67m ü. NHN +63,58m ü. NHN +63,58m ü. NHN +71,41m ü. NHN +57,95m ü. NHN +57,95m ü. NHN +71,41m ü. NHN +75,08m ü. NHN +8,50m +66,45m ü. NHN +8,50m +66,45m ü. NHN +9,71m +67,66m ü. NHN +11,72m +69,67m ü. NHN Wand, Höhe = 5m Pergola über LKW-Anlieferung mit Hmin. 62,80 m ü. NHN und Hmax. 63,30 m ü. NHN A EG-Nutzung: Apotheke OK FFB EG = ±0,00m +57,95m ü. NHN OK FFB EG = ±0,00m +4,64m +23,88m +81,83m ü. NHN +4,90m +62,85m ü. NHN Wand, Höhe = 5m Bauwerksübersicht: Hansaring Hafenweg C4 C1 C3 C C2 U U AA2 A1 A2 A2 B3 B B1 B2B2 A3 B4 = GEPLANTE GEBÄUDEHÖHE ÜBER BEZUGSPUNKT (OKFF EG) GEPLANTE GEBÄUDEHÖHE ÜBER NHN + 0.00 + 0.00 Münster Vorhabenträger Münster Entwurfsverfasser Gemarkung: Flur: Maßstab: Münster 147, 148 Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan Bebauungsplan Nr. 609 Bebauungsplan Nr. 609 :Rechtsgrundlagen · · · · Legende GEPLANTE FLÄCHEN DACHBEGRÜNUNG DARSTELLUNG GEPLANTE FLÄCHEN TECHNIK GEPLANTE FLÄCHEN DACHFLÄCHE GLAS FAHRRADWEG FAHRRADSTELLPLÄTZE EINKAUFSWAGEN SYMBOLE Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Alter Fischmarkt 12 - 48143 MÜNSTER Tel: 0251 - 48440-0 Fax: 0251 - 48440-99 Harkortstraße 30 - 48163 Münster Tel.: 0251 - 7182128 Fax: 0251 - 7182120 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.9.2021 (BGB. I. S. 4147) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.6.2021 (BGB. I. S. 1802) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) in Kraft getreten am 4.8.2018 und am Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW. S. 1.1.2019 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetz vom 14.9.2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22.9.2021 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1.12.2021 (GV. NRW. S. 1353), in Kraft getreten am 1.1.2022 Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 12 BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am__________ als Satzung beschlossen worden. Münster, ________________ ______________ ______________ Oberbürgermeister Schriftführer PFEIFFER . ELLERMANN . PRECKEL ARCHITEKTEN UND STADTPLANER BDA STROETMANN Grundbesitz-Verwaltung GmbH & Co. KG Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem vom 13.09. bis zum 30.09.2021 erneut öffentlich ausgelegenen Entwurf. Münster, ________________ Der Oberbürgermeister im Auftrag ______________ Brinkheetker Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ in Kraft getreten. Münster, ________________ Der Oberbürgermeister im Auftrag ______________ Brinkheetker Anlageblatt 3: Lageplan mit Darstellung der Nutzungsverteilung im Erdgeschoss 1: 300 N
V-0097-2022-Anlage-1-Stellungnahmen
1570028 Zeichen
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 490
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0097/2022
S t e l l u n g n a h m e n
zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zur
97. Änderung des Flächennutzungsplans und
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609
und Vorhaben- und Erschließungsplan: Hansa-
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Inhalt Seite
I. Präambel 10
II. Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen 10
a. Allgemeine Belange zum Vorhaben, Planverfahren und Gutachten 10
a.1. Fortführung des im Kern unveränderten ALT-Vorhabens ................................................... 10
a.2. Unvereinbarkeit des Vorhabens mit dem Urteil zum ALT-Verfahren, geltenden
Rechtsvorgaben sowie Satzungen der Stadt Münster ........................................................ 11
a.3. Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Gesetzen zum Klimaschutz und den Klima-
und Nachhaltigkeitszielen der Stadt Münster ...................................................................... 14
a.4. Fehlende Neutralität der Gutachten .................................................................................... 16
a.5. Unzureichende und fehlerhafte Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden .............. 16
a.6. Fehlende Verantwortung von Stadt und Politik für die Belange der Bürger*innen ............. 19
a.7. Fehlende Berücksichtigung der Interessen der Bürger*innen ............................................ 20
a.8. Neuplanung im Dialog mit den Bürgern*innen .................................................................... 22
b. Allgemeine Planungsbelange und Auswirkungen / alternative Nutzungen 23
b.1. Fehlende Berücksichtigung grundlegender Planungsbelange ............................................ 23
b.2. Minderung der Lebens- und Freizeitqualitäten im Quartier ................................................. 24
b.3. Wertverlust der Immobilien .................................................................................................. 27
b.4. Verdrängung der Bestandsstrukturen – Gentrifizierung ...................................................... 28
b.5. Fehlende Einbindung des Vorhabens in das Quartier - Verhinderung einer positiven
Quartiersentwicklung ........................................................................................................... 30
b.6. Auswirkungen auf das Stadtbild .......................................................................................... 32
b.7. Allgemeine Nutzungsbedarfe im Quartier - Alternative Nutzungen für das
Vorhabengrundstück ........................................................................................................... 34
b.8. Kritik am Nutzungskonzept - Alternative Gebäudenutzungen/Nutzungsverteilung ............ 36
b.9. Bestätigung des Nutzungskonzeptes .................................................................................. 38
b.10. Kritik am Architektur- und Freiraumkonzept des Vorhabens .............................................. 39
b.11. Anregungen zu Maßnahmen außerhalb des Planverfahrens ............................................. 41
c. Einzelhandel 42
c.1. Bestehende Versorgungssituation und zukünftige Überversorgung ................................... 42
c.2. Widerspruch des Vorhabens zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt MS ....... 43
c.3. Städtebauliche Unverträglichkeit der Einzelhandelsnutzungen im Vorhaben ..................... 45
c.4. Auswirkungen auf die fußläufige Erreichbarkeit von Einzelhandelsnutzungen .................. 48
c.5. Ungenügendes Markthallenkonzept .................................................................................... 49
c.6. Fehlerhaftes Verträglichkeitsgutachten ............................................................................... 50
c.7. Unzulässige Verkaufsflächenerweiterung nach Fertigstellung ........................................... 52
c.8. Veraltetes Einzelhandelskonzept – alternative Versorgungskonzepte ............................... 53
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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d. Klima, Freiraum und Begrünung, Spielplatzflächen 54
d.1. Klimaschädlichkeit des Vorhabens und Maßnahmen zum Klimaschutz ............................. 54
d.2. Negativeffekte aus zusätzlicher Versiegelung .................................................................... 56
d.3. Begrünung – nachhaltige Nutzung der Dach- und Fassadenflächen ................................. 56
d.4. Problemstellungen zur Dachbegrünung .............................................................................. 57
d.5. Problemstellungen zu Baumpflanzungen ............................................................................ 58
d.6. Forderung nach Spielplatzflächen ....................................................................................... 59
e. Verkehr 60
e.1. Bestehende und zukünftige Verkehrssituation .................................................................... 60
e.2. Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit ........................................................................... 63
e.3. Auswirkungen auf die Stausituation .................................................................................... 65
e.4. Auswirkungen aus Straßenbaumaßnahmen ....................................................................... 68
e.5. Auswirkungen auf die Schillerstraße ................................................................................... 69
e.6. Auswirkungen auf den Hafenweg........................................................................................ 72
e.7. Situation des ÖPNV - Maßnahmen zur Verbesserung des ÖPNV ..................................... 72
e.8. Parksuchverkehre und bestehende Parkraumsituation – alternative
Parkraumkonzepte .............................................................................................................. 73
e.9. Finanzierung, Bewirtschaftung und Nutzung der Tiefgarage .............................................. 75
e.10. Fehlende Berücksichtigung der Belange von Fußgängern und Radfahrern ....................... 76
e.11. Fehlerhaftes und unzureichendes Verkehrsgutachten........................................................ 77
e.12. Forderung nach einem Gesamtverkehrskonzept für das nördliche Hafenareal ................. 85
e.13. Erschließungs- und Entlastungsfunktion der Theodor-Scheiwe-Straße ............................. 86
e.14. Verkehrliche Maßnahmen - alternative Verkehrslösungen ................................................. 86
f. Allgemeine Belange zu Immissionen 88
f.1. Zunahme der Immissionsbelastungen, Auswirkungen und Maßnahmen ........................... 88
f.2. Fehlerhafte Untersuchungen zum Immissionsschutz ......................................................... 89
g. Schallimmissionen 90
g.1. Bestehende und zukünftige Lärmsituation .......................................................................... 90
g.2. Ungleichbehandlung schützenswerter Wohnnutzungen ..................................................... 92
g.3. Unzureichende passive Schallschutzmaßnahmen - Maßnahmen zur
Lärmreduzierung ................................................................................................................. 93
g.4. Unvereinbarkeit des Vorhabens mit dem Lärmaktionsplan der Stadt Münster ................... 97
g.5. Bewertung des baulichen Eingriffs ...................................................................................... 98
g.6. Fehlerhafte und unzureichende Untersuchungen zum Betriebslärm .................................. 99
h. Luftschadstoffe 100
h.1. Zunahme der Luftschadstoffbelastungen .......................................................................... 100
h.2. Fehlerhaftes Luftschadstoffgutachten ............................................................................... 101
i. Persönliche Betroffenheiten 102
i.1. Persönliche Betroffenheit aus zusätzlichen Verkehrs- und Lärmbelastungen .................. 102
i.2. Persönliche Betroffenheit aus zusätzlichen Verkehrsbelastungen außerhalb des
Untersuchungsgebietes ..................................................................................................... 105
i.3. Persönliche Betroffenheit aus Einschränkungen der Freizeit- und Grünangebote ........... 107
i.4. Persönliche Betroffenheit aus der Nichteinhaltung der Klimaschutzziele gemäß
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes .................................................................... 108
i.5. Persönliche Betroffenheit ohne inhaltlichen Vortrag ......................................................... 109
i.6. Persönliche Betroffenheit aus der Erschließung des Vorhabens ...................................... 109
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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III. Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB 111
1. Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 111
1.1. Öffentlichkeit 1 ................................................................................................................... 111
1.2. Öffentlichkeit 2 ................................................................................................................... 112
1.3. Öffentlichkeit 3 ................................................................................................................... 112
1.4. Öffentlichkeit 4 ................................................................................................................... 113
1.5. Öffentlichkeit 5 ................................................................................................................... 114
1.6. Öffentlichkeit 6 ................................................................................................................... 116
1.7. Öffentlichkeit 7 ................................................................................................................... 116
1.8. Öffentlichkeit 8 ................................................................................................................... 117
1.9. Öffentlichkeit 9 ................................................................................................................... 118
1.10. Öffentlichkeit 10 ................................................................................................................. 124
1.11. Öffentlichkeit 11 ................................................................................................................. 125
1.12. Öffentlichkeit 12 ................................................................................................................. 126
2. Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 129
2.1. Landesbetrieb Straßenbau NRW – Autobahnniederlassung Hamm ................................ 129
2.2. Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH ..................................................................... 129
2.3. Bezirksregierung Münster – Dezernat 26 – Luftverkehr.................................................... 129
2.4. Amprion GmbH .................................................................................................................. 130
2.5. Stadtwerke Münster GmbH – Wasserwirtschaft ............................................................... 130
2.6. Bezirksregierung Münster – Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung, Bodenordnung ........ 130
2.7. LWL – Archäologie für Westfalen / Außenstelle Münster.................................................. 130
2.8. Bezirksregierung Münster – Dezernat 52 – Abfallwirtschaft, Bodenschutz ...................... 131
2.9. Thyssengas GmbH ............................................................................................................ 132
2.10. Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regionalforstamt Münsterland ............................. 132
2.11. Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rheine .................................................................... 132
2.12. IHK Nord Westfalen ........................................................................................................... 133
2.13. Westnetz GmbH ................................................................................................................ 135
2.14. Bezirksregierung Münster – Dezernat 54 – Wasserwirtschaft .......................................... 136
2.15. Bundesnetzagentur – Referat 226 – Richtfunk, Flug-, Navigations- und Ortungsfunk ..... 136
2.16. Eisenbahn-Bundesamt – Außenstelle Essen .................................................................... 138
2.17. Landesbetrieb Straßenbau NRW – Regionalniederlassung Münsterland ........................ 138
2.18. münsterNETZ GmbH ......................................................................................................... 139
2.19. Handwerkskammer Münster ............................................................................................. 140
2.20. Stadt Münster – Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit ................................... 140
2.21. Stadt Münster – Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit ................................... 146
IV. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
und § 4 Abs. 2 BauGB 152
3. Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 152
3.1. Verkehrsclub Deutschland Regionalverband Münster e. V............................................... 152
3.2. Öffentlichkeit 17788, 17794, 17802, 17809, 17810, 17812, 17813, 17816, 17821,
17825, 17830, 17831, 17857, 17909, 17910, 17948, 17991, 17992, 17993, 17994,
17995, 17996, 17997, 18003, 18004, 18089, 18121, 18125, 18157, 18158, 18159,
18160, 18161, 18162, 1163, 18164, 18165, 18166, 18174 .............................................. 154
3.3. Öffentlichkeit 17814, 17819, 17820, 17827, 17886, 18028, 18080, 18146, 18147,
18148, 18149, 18150, 18151 ............................................................................................ 155
3.4. Öffentlichkeit 17621, 17635, 17636, 17717, 17718, 17761, 17762, 17765, 17766,
17767, 17768, 17779, 17780, 17782, 17784, 17786, 17787, 17789, 17793, 17795,
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 490
17797, 17798, 17799, 17803, 17805, 17815, 17823, 17824, 17829, 17840, 17841,
17842, 17843, 17844, 17849, 17856, 17864, 17877, 17879, 17880, 17881, 17882,
17885, 17888,17890, 17892, 17902, 17904, 17908, 17914, 17947, 17949, 17950,
17957, 17958, 17965, 17988, 17998, 18006, 18009, 18011, 18012, 18013, 18014,
18015, 18016, 18017, 18018, 18019, 18020, 18021, 18022, 18023, 18024, 18025,
18026, 18027, 18029, 18030, 18031, 18033, 18067, 18074, 18075, 18076, 18077,
18078, 18084, 18085, 18087, 18088, 18090, 18091, 18092, 18098, 18100, 18101,
18102, 18103, 18104, 18105, 18107, 18129, 18131, 18177, 18182, 18183, 18184,
18185, 18186, 18187, 18188, 18189, 18190, 18191, 18195, 18196, 18197, 18198,
18199, 18201, 18202, 18203, 18204, 18205, 18206, 18207, 18208, 18210, 18212,
18213, 18214 ..................................................................................................................... 156
3.5. Öffentlichkeit 17758, 17759, 17760................................................................................... 163
3.6. Öffentlichkeit 17801, 17806 ............................................................................................... 165
3.7. Öffentlichkeit 17955, 17956 ............................................................................................... 167
3.8. Öffentlichkeit 17876, 17987 ............................................................................................... 169
3.9. Öffentlichkeit 17776, 18032 ............................................................................................... 177
3.10. Öffentlichkeit 17648, 17649, 17763, 17781 ...................................................................... 179
3.11. Öffentlichkeit 17282 ........................................................................................................... 180
3.12. Öffentlichkeit 17283 ........................................................................................................... 180
3.13. Öffentlichkeit 17284 ........................................................................................................... 181
3.14. Öffentlichkeit 17295 ........................................................................................................... 181
3.15. Öffentlichkeit 17381 ........................................................................................................... 182
3.16. Öffentlichkeit 17382 ........................................................................................................... 183
3.17. Öffentlichkeit 17383 ........................................................................................................... 183
3.18. Öffentlichkeit 17384 ........................................................................................................... 184
3.19. Öffentlichkeit 17385 ........................................................................................................... 184
3.20. Öffentlichkeit 17386 ........................................................................................................... 184
3.21. Öffentlichkeit 17387 ........................................................................................................... 185
3.22. Öffentlichkeit 17388 ........................................................................................................... 185
3.23. Öffentlichkeit 17389 ........................................................................................................... 186
3.24. Öffentlichkeit 17390 ........................................................................................................... 186
3.25. Öffentlichkeit 17539 ........................................................................................................... 186
3.26. Öffentlichkeit 17540 ........................................................................................................... 188
3.27. Öffentlichkeit 17541 ........................................................................................................... 188
3.28. Öffentlichkeit 17542 ........................................................................................................... 189
3.29. Öffentlichkeit 17543 ........................................................................................................... 190
3.30. Öffentlichkeit 17544 ........................................................................................................... 190
3.31. Öffentlichkeit 17545 ........................................................................................................... 191
3.32. Öffentlichkeit 17589 ........................................................................................................... 191
3.33. Öffentlichkeit 17590 ........................................................................................................... 191
3.34. Öffentlichkeit 17591 ........................................................................................................... 191
3.35. Öffentlichkeit 17592 ........................................................................................................... 192
3.36. Öffentlichkeit 17597 ........................................................................................................... 192
3.37. Öffentlichkeit 17603 ........................................................................................................... 193
3.38. Öffentlichkeit 17620 ........................................................................................................... 194
3.39. Öffentlichkeit 17622 ........................................................................................................... 197
3.40. Öffentlichkeit 17636 ........................................................................................................... 198
3.41. Öffentlichkeit 17642 ........................................................................................................... 198
3.42. Öffentlichkeit 17643 ........................................................................................................... 199
3.43. Öffentlichkeit 17650 ........................................................................................................... 200
3.44. Öffentlichkeit 17652 ........................................................................................................... 200
3.45. Öffentlichkeit 17653 ........................................................................................................... 201
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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3.46. Öffentlichkeit 17654 ........................................................................................................... 201
3.47. Öffentlichkeit 17655 ........................................................................................................... 202
3.48. Öffentlichkeit 17718 ........................................................................................................... 202
3.49. Öffentlichkeit 17761 ........................................................................................................... 203
3.50. Öffentlichkeit 17762 ........................................................................................................... 203
3.51. Öffentlichkeit 17764 ........................................................................................................... 204
3.52. Öffentlichkeit 17765 ........................................................................................................... 207
3.53. Öffentlichkeit 17766 ........................................................................................................... 207
3.54. Öffentlichkeit 17767 ........................................................................................................... 207
3.55. Öffentlichkeit 17768 ........................................................................................................... 208
3.56. Öffentlichkeit 17769 ........................................................................................................... 208
3.57. Öffentlichkeit 17770 ........................................................................................................... 211
3.58. Öffentlichkeit 17773 ........................................................................................................... 212
3.59. Öffentlichkeit 17774 ........................................................................................................... 213
3.60. Öffentlichkeit 17776 ........................................................................................................... 217
3.61. Öffentlichkeit 17777 ........................................................................................................... 218
3.62. Öffentlichkeit 17780 ........................................................................................................... 219
3.63. Öffentlichkeit 17785 ........................................................................................................... 220
3.64. Öffentlichkeit 17786 ........................................................................................................... 220
3.65. Öffentlichkeit 17787, 17795, 17798................................................................................... 221
3.66. Öffentlichkeit 17796 ........................................................................................................... 221
3.67. Öffentlichkeit 17797 ........................................................................................................... 221
3.68. Öffentlichkeit 17800 ........................................................................................................... 222
3.69. Öffentlichkeit 17804 ........................................................................................................... 222
3.70. Öffentlichkeit 17805 ........................................................................................................... 222
3.71. Öffentlichkeit 17807 ........................................................................................................... 223
3.72. Öffentlichkeit 17808 ........................................................................................................... 223
3.73. Öffentlichkeit 17811 ........................................................................................................... 223
3.74. Öffentlichkeit 17817 ........................................................................................................... 226
3.75. Öffentlichkeit 17818 ........................................................................................................... 230
3.76. Öffentlichkeit 17822 ........................................................................................................... 233
3.77. Öffentlichkeit 17826 ........................................................................................................... 233
3.78. Öffentlichkeit 17828 ........................................................................................................... 235
3.79. Öffentlichkeit 17829 ........................................................................................................... 236
3.80. Öffentlichkeit 17832 ........................................................................................................... 236
3.81. Öffentlichkeit 17833 ........................................................................................................... 238
3.82. Öffentlichkeit 17834 ........................................................................................................... 241
3.83. Öffentlichkeit 17835 ........................................................................................................... 243
3.84. Öffentlichkeit 17836 ........................................................................................................... 244
3.85. Öffentlichkeit 17837 ........................................................................................................... 250
3.86. Öffentlichkeit 17838 ........................................................................................................... 251
3.87. Öffentlichkeit 17839 ........................................................................................................... 261
3.88. Öffentlichkeit 17840 ........................................................................................................... 261
3.89. Öffentlichkeit 17841 ........................................................................................................... 262
3.90. Öffentlichkeit 17844 ........................................................................................................... 262
3.91. Öffentlichkeit 17845 ........................................................................................................... 263
3.92. Öffentlichkeit 17846 ........................................................................................................... 265
3.93. Öffentlichkeit 17847 ........................................................................................................... 275
3.94. Öffentlichkeit 17848 ........................................................................................................... 275
3.95. Öffentlichkeit 17849 ........................................................................................................... 276
3.96. Öffentlichkeit 17855 ........................................................................................................... 276
3.97. Öffentlichkeit 17856 ........................................................................................................... 277
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 490
3.98. Öffentlichkeit 17858 ........................................................................................................... 277
3.99. Öffentlichkeit 17859 ........................................................................................................... 277
3.100. Öffentlichkeit 17860 ........................................................................................................... 278
3.101. Öffentlichkeit 17861 ........................................................................................................... 278
3.102. Öffentlichkeit 17862 ........................................................................................................... 279
3.103. Öffentlichkeit 17863 ........................................................................................................... 279
3.104. Öffentlichkeit 17864 ........................................................................................................... 280
3.105. Öffentlichkeit 17872 ........................................................................................................... 280
3.106. Öffentlichkeit 17876 ........................................................................................................... 282
3.107. Öffentlichkeit 17878 ........................................................................................................... 290
3.108. Öffentlichkeit 17879 ........................................................................................................... 290
3.109. Öffentlichkeit 17880 ........................................................................................................... 290
3.110. Öffentlichkeit 17883 ........................................................................................................... 291
3.111. Öffentlichkeit 17884 ........................................................................................................... 292
3.112. Öffentlichkeit 17885 ........................................................................................................... 292
3.113. Öffentlichkeit 17887 ........................................................................................................... 293
3.114. Öffentlichkeit 17888 ........................................................................................................... 295
3.115. Öffentlichkeit 17889 ........................................................................................................... 295
3.116. Öffentlichkeit 17890 ........................................................................................................... 300
3.117. Öffentlichkeit 17891 ........................................................................................................... 300
3.118. Öffentlichkeit 17893 ........................................................................................................... 301
3.119. Öffentlichkeit 17894 ........................................................................................................... 301
3.120. Öffentlichkeit 17895 ........................................................................................................... 301
3.121. Öffentlichkeit 17896 ........................................................................................................... 302
3.122. Öffentlichkeit 17897 ........................................................................................................... 311
3.123. Öffentlichkeit 17898 ........................................................................................................... 312
3.124. Öffentlichkeit 17899 ........................................................................................................... 312
3.125. Öffentlichkeit 17900 ........................................................................................................... 312
3.126. Öffentlichkeit 17901 ........................................................................................................... 314
3.127. Öffentlichkeit 17902 ........................................................................................................... 315
3.128. Öffentlichkeit 17903 ........................................................................................................... 315
3.129. Öffentlichkeit 17904 ........................................................................................................... 315
3.130. Öffentlichkeit 17905 ........................................................................................................... 316
3.131. Öffentlichkeit 17906 ........................................................................................................... 316
3.132. Öffentlichkeit 17907 ........................................................................................................... 318
3.133. Öffentlichkeit 17911 ........................................................................................................... 319
3.134. Öffentlichkeit 17912 ........................................................................................................... 320
3.135. Öffentlichkeit 17913 ........................................................................................................... 321
3.136. Öffentlichkeit 17915 ........................................................................................................... 323
3.137. Öffentlichkeit 17949 ........................................................................................................... 324
3.138. Öffentlichkeit 17951 ........................................................................................................... 325
3.139. Öffentlichkeit 17952 ........................................................................................................... 326
3.140. Öffentlichkeit 17954 ........................................................................................................... 327
3.141. Öffentlichkeit 17959 ........................................................................................................... 328
3.142. Öffentlichkeit 17960 ........................................................................................................... 332
3.143. Öffentlichkeit 17961 ........................................................................................................... 332
3.144. Öffentlichkeit 17962 ........................................................................................................... 335
3.145. Öffentlichkeit 17963 ........................................................................................................... 336
3.146. Öffentlichkeit 17964 ........................................................................................................... 337
3.147. Öffentlichkeit 17965 ........................................................................................................... 338
3.148. Öffentlichkeit 17966 ........................................................................................................... 338
3.149. Öffentlichkeit 17975 ........................................................................................................... 340
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 490
3.150. Öffentlichkeit 17976 ........................................................................................................... 341
3.151. Öffentlichkeit 17977 ........................................................................................................... 343
3.152. Öffentlichkeit 17978 ........................................................................................................... 345
3.153. Öffentlichkeit 17979 ........................................................................................................... 345
3.154. Öffentlichkeit 17980 ........................................................................................................... 347
3.155. Öffentlichkeit 17981 ........................................................................................................... 349
3.156. Öffentlichkeit 17982 ........................................................................................................... 350
3.157. Öffentlichkeit 17983 ........................................................................................................... 352
3.158. Öffentlichkeit 17984 ........................................................................................................... 352
3.159. Öffentlichkeit 17985 ........................................................................................................... 353
3.160. Öffentlichkeit 17986 ........................................................................................................... 355
3.161. Öffentlichkeit 17988 ........................................................................................................... 356
3.162. Öffentlichkeit 17989 ........................................................................................................... 357
3.163. Öffentlichkeit 17990 ........................................................................................................... 359
3.164. Öffentlichkeit 17998 ........................................................................................................... 361
3.165. Öffentlichkeit 17999 ........................................................................................................... 362
3.166. Öffentlichkeit 18000 ........................................................................................................... 380
3.167. Öffentlichkeit 18001 ........................................................................................................... 380
3.168. Öffentlichkeit 18002 ........................................................................................................... 381
3.169. Öffentlichkeit 18005 ........................................................................................................... 381
3.170. Öffentlichkeit 18006 ........................................................................................................... 383
3.171. Öffentlichkeit 18007 ........................................................................................................... 384
3.172. Öffentlichkeit 18008 ........................................................................................................... 385
3.173. Öffentlichkeit 18009 ........................................................................................................... 385
3.174. Öffentlichkeit 18010 ........................................................................................................... 385
3.175. Öffentlichkeit 18013 ........................................................................................................... 386
3.176. Öffentlichkeit 18016 ........................................................................................................... 386
3.177. Öffentlichkeit 18031 ........................................................................................................... 387
3.178. Öffentlichkeit 18032 ........................................................................................................... 388
3.179. Öffentlichkeit 18064 ........................................................................................................... 388
3.180. Öffentlichkeit 18065 ........................................................................................................... 389
3.181. Öffentlichkeit 18066 ........................................................................................................... 389
3.182. Öffentlichkeit 18073 ........................................................................................................... 390
3.183. Öffentlichkeit 18076 ........................................................................................................... 392
3.184. Öffentlichkeit 18077 ........................................................................................................... 392
3.185. Öffentlichkeit 18078 ........................................................................................................... 393
3.186. Öffentlichkeit 18079 ........................................................................................................... 393
3.187. Öffentlichkeit 18081 ........................................................................................................... 394
3.188. Öffentlichkeit 18082 ........................................................................................................... 394
3.189. Öffentlichkeit 18083 ........................................................................................................... 398
3.190. Öffentlichkeit 18085 ........................................................................................................... 399
3.191. Öffentlichkeit 18086 ........................................................................................................... 399
3.192. Öffentlichkeit 18091 ........................................................................................................... 400
3.193. Öffentlichkeit 18092 ........................................................................................................... 400
3.194. Öffentlichkeit 18093 ........................................................................................................... 400
3.195. Öffentlichkeit 18094 ........................................................................................................... 401
3.196. Öffentlichkeit 18095 ........................................................................................................... 402
3.197. Öffentlichkeit 18096 ........................................................................................................... 403
3.198. Öffentlichkeit 18097 ........................................................................................................... 408
3.199. Öffentlichkeit 18098 ........................................................................................................... 408
3.200. Öffentlichkeit 18099 ........................................................................................................... 408
3.201. Öffentlichkeit 18103 ........................................................................................................... 409
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 490
3.202. Öffentlichkeit 18104 ........................................................................................................... 409
3.203. Öffentlichkeit 18106 ........................................................................................................... 409
3.204. Öffentlichkeit 18108 ........................................................................................................... 410
3.205. Öffentlichkeit 18109 ........................................................................................................... 410
3.206. Öffentlichkeit 18110 ........................................................................................................... 411
3.207. Öffentlichkeit 18111 ........................................................................................................... 417
3.208. Öffentlichkeit 18122 ........................................................................................................... 417
3.209. Öffentlichkeit 18123 ........................................................................................................... 418
3.210. Öffentlichkeit 18124 ........................................................................................................... 420
3.211. Öffentlichkeit 18126 ........................................................................................................... 422
3.212. Öffentlichkeit 18127 ........................................................................................................... 423
3.213. Öffentlichkeit 18128 ........................................................................................................... 423
3.214. Öffentlichkeit 18129 ........................................................................................................... 426
3.215. Öffentlichkeit 18130 ........................................................................................................... 427
3.216. Öffentlichkeit 18132 ........................................................................................................... 427
3.217. Öffentlichkeit 18153 ........................................................................................................... 427
3.218. Öffentlichkeit 18156 ........................................................................................................... 429
3.219. Öffentlichkeit 18167 ........................................................................................................... 430
3.220. Öffentlichkeit 18168 ........................................................................................................... 430
3.221. Öffentlichkeit 18170 ........................................................................................................... 431
3.222. Öffentlichkeit 18171 ........................................................................................................... 433
3.223. Öffentlichkeit 18174 ........................................................................................................... 434
3.224. Öffentlichkeit 18175 ........................................................................................................... 434
3.225. Öffentlichkeit 18176 ........................................................................................................... 435
3.226. Öffentlichkeit 18177 ........................................................................................................... 435
3.227. Öffentlichkeit 18179 ........................................................................................................... 435
3.228. Öffentlichkeit 18182 ........................................................................................................... 436
3.229. Öffentlichkeit 18183 ........................................................................................................... 436
3.230. Öffentlichkeit 18184 ........................................................................................................... 436
3.231. Öffentlichkeit 18185 ........................................................................................................... 437
3.232. Öffentlichkeit 18186 ........................................................................................................... 437
3.233. Öffentlichkeit 18187 ........................................................................................................... 437
3.234. Öffentlichkeit 18188 ........................................................................................................... 438
3.235. Öffentlichkeit 18189 ........................................................................................................... 438
3.236. Öffentlichkeit 18190 ........................................................................................................... 438
3.237. Öffentlichkeit 18191 ........................................................................................................... 439
3.238. Öffentlichkeit 18195 ........................................................................................................... 439
3.239. Öffentlichkeit 18196 ........................................................................................................... 439
3.240. Öffentlichkeit 18197 ........................................................................................................... 440
3.241. Öffentlichkeit 18199 ........................................................................................................... 440
3.242. Öffentlichkeit 18210 ........................................................................................................... 440
3.243. Öffentlichkeit 18213 ........................................................................................................... 441
3.244. Öffentlichkeit 18676 ........................................................................................................... 441
3.245. Öffentlichkeit 19699 ........................................................................................................... 441
3.246. Öffentlichkeit 19700 ........................................................................................................... 442
3.247. Öffentlichkeit 19701 ........................................................................................................... 444
4. Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 444
4.1. Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, NL Münster ........................................................... 444
4.2. Bezirksregierung Münster: Dezernat 26 - Luftverkehr ...................................................... 444
4.3. Bezirksregierung Münster: Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung ........... 445
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 490
4.4. Bezirksregierung Münster: Dezernat 52 - Abfallwirtschaft ................................................ 445
4.5. Bezirksregierung Münster: Dezernat 54 - Wasserwirtschaft, einschl.
anlagenbezogener Umweltschutz ..................................................................................... 445
4.6. Bundesnetzagentur: Referat 226, Richtfunk ..................................................................... 445
4.7. E-Plus Service GmbH & Telefonica Germany GmbH & Co. OHG .................................... 447
4.8. Deutsche Bahn AG: DB Immobilien, Region West ........................................................... 448
4.9. Deutsche Telekom Technik GmbH: West PTI 15 ............................................................. 451
4.10. Handelsverband NRW – Westfalen-Münsterland e. V. ..................................................... 451
4.11. Handwerkskammer Münster: Wirtschaftsförderung .......................................................... 452
4.12. IHK Nord Westfalen ........................................................................................................... 453
4.13. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Münsterland, Coesfeld .......... 453
4.14. PLEdoc GmbH (Beauskunftung für Open Grid Europe, GasLINE (Solotrassen),
Ferngas Netzgesellschaft (Netzgebiet Nordbayern), MEGAL, TENP, METG, NETG,
Kokereigasnetz Ruhr, Zayo Infastructure Deutschland) ................................................... 454
4.15. Polizeipräsidium Münster: Direktion Verkehr .................................................................... 454
4.16. Stadt Münster .................................................................................................................... 456
4.17. Stadtnetze Münster GmbH ................................................................................................ 459
4.18. Stadtwerke Münster GmbH ............................................................................................... 461
4.19. Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rheine .................................................................... 462
4.20. Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH ..................................................................... 462
4.21. Westnetz GmbH – Münster ............................................................................................... 463
4.22. Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH ............................................................. 464
4.23. Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH ............................................................. 464
4.24. Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH ............................................................. 465
V. Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2
und 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB 466
5. Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB 467
5.1. Öffentlichkeit 19745, 19746, 19747, 19748, 19750, 19752, 19753, 19754, 19755,
19756, 19757, 19758, 19760, 19761, 19762, 19763, 19766, 19768 ................................ 467
5.2. Öffentlichkeit 19669, 19712 ............................................................................................... 468
5.3. Öffentlichkeit 19576 ........................................................................................................... 468
5.4. Öffentlichkeit 19670 ........................................................................................................... 469
5.5. Öffentlichkeit 19737 ........................................................................................................... 469
5.6. Öffentlichkeit 19742 ........................................................................................................... 469
5.7. Öffentlichkeit 19743 ........................................................................................................... 471
5.8. Öffentlichkeit 19744 ........................................................................................................... 471
5.9. Öffentlichkeit 19749 ........................................................................................................... 471
5.10. Öffentlichkeit 19751 ........................................................................................................... 475
5.11. Öffentlichkeit 19759 ........................................................................................................... 477
5.12. Öffentlichkeit 19764 ........................................................................................................... 477
5.13. Öffentlichkeit 19765 ........................................................................................................... 478
5.14. Öffentlichkeit 19767 ........................................................................................................... 479
5.15. Öffentlichkeit 19781 ........................................................................................................... 480
5.16. Öffentlichkeit 19835 ........................................................................................................... 481
5.17. Öffentlichkeit 19839 ........................................................................................................... 482
5.18. Öffentlichkeit 19840 ........................................................................................................... 483
6. Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB 484
6.1. Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, NL Münster ........................................................... 484
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 490
6.2. Bezirksregierung Münster: Dezernat 26 - Luftverkehr ...................................................... 484
6.3. Bezirksregierung Münster: Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung, Bodenordnung .......... 484
6.4. Bezirksregierung Münster: Dezernat 54 – Wasserwirtschaft, einschließlich
anlagenbezogener Umweltschutz ..................................................................................... 484
6.5. Industrie- und Handelskammer Nord-Westfalen zu Münster ............................................ 485
6.6. Landesbetrieb Straßenbau NRW: Regionalniederlassung Münsterland Hauptstelle
Coesfeld ............................................................................................................................ 485
6.7. LWL – Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster ................................................... 485
6.8. PLEdoc GmbH (Beauskunftung für Open Grid Europe, GasLINE (Solotrassen),
Ferngas Netzgesellschaft (Netzgebiet Nordbayern), MEGAL, TENP, METG, NETG,
Kokereigasnetz Ruhr, Zayo Infrastructure Deutschland) .................................................. 485
6.9. Polizeipräsidium Münster: Direktion Verkehr .................................................................... 487
6.10. Stadt Münster: Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit ..................................... 487
6.11. Stadtnetze Münster GmbH ................................................................................................ 488
6.12. Stadtwerke Münster GmbH - Nahverkehrsmanagement .................................................. 489
6.13. Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH ..................................................................... 489
6.14. Westnetz GmbH ................................................................................................................ 489
I. Präambel
Im Zuge der Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zur
97. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Mitte im
Stadtteil Hafen im Bereich „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg“ und zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg und zur erneuten Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 sind insgesamt 416 Stellungnahmen der Öf-
fentlichkeit und 59 Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange eingegangen.
Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit basieren in Teilen auf gemeinsame Mustervorlagen oder
Musterargumente. Zentrale Kritikpunkte an der Planung werden wiederholt vorgetragen. Auch in
Musterstellungnahmen vorgebrachte individuelle Ergänzung en oder in Einzelstellungnahmen
formulierte Aspekte erheben im Wesentlichen keinen neuen Einwand. Die zentralen Kritikpunkte
und individuellen Vorträge sind in der Abwägungssynopse als thematische Einheit zusammenge-
fasst und mit der Stellungnahme der Verwaltung in Kapitel II in die Abwägung eingestellt . Im
Rahmen der in Kapitel III bis V folgenden Auflistung der eingegangenen Stellungnahmen wird
themenbezogen auf die jeweilige Abwägung und den entsprechenden Beschlussvorschlag aus
Kapitel II verwiesen. Wiederholungen in der Abwägung werden somit vermieden und die Abwä-
gung insgesamt übersichtlicher und inhaltlich nachvollziehbarer aufbereitet.
II. Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und An-
regungen der Einwendungen
a. Allgemeine Belange zum Vorhaben, Planverfahren und Gutachten
a.1. Fortführung des im Kern unveränderten ALT-Vorhabens
Die Einwender kritisieren, dass das Planvorhaben „HafenMarkt“ zum VBP 609 im Kern dem
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Planvorhaben „HafenCenter“ zum VBP 535 mit unveränderten umweltbezogenen Kritikpunkten
entspricht und fragen, warum statt eines heilenden Verfahrens ein neues Verfahren aufgestellt
wurde. Weitergehend besteht nach Auffassung der Einwender kein Grund das Bauvorhaben
genauso weiter zu verfolgen nur weil das HafenCenter bereits zur Hälfte gebaut wurde. Eine
Fortführung des Rechtsstreits zwischen Stadt und Bewohnern ist lt. Einwender nicht wün-
schenswert, aber unvermeidlich, sollte die Stadt an der Umsetzung des ursprünglichen Bauvor-
habens festhalten.
Stellungnahme der Verwaltung: Die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214
Abs. 4 BauGB (Heilungsverfahren) ist erwogen, aber verworfen worden. Im ergänzenden Verfah-
ren sind zwar grundsätzlich alle Mängel des Bebauungsplans behebbar. Ausgenommen sind
aber Nachbesserungen, die geeignet sind, die Planung in ihren Grundzügen zu modifizieren.
Das Vorhaben ist nach dem Normenkontrollurteil des OVG vom 12.4.2018 in verschiedenen Tei-
len geändert worden (vgl. Kap. 1.1 der Begründung), sodass die Frage zu stellen war, ob die
Grundzüge der Planung berührt werden, es sich also um ein „anderes Vorhaben“ im Rechtssin-
ne handelt, was das ergänzende Verfahren ausgeschlossen hätte. Um das Planverfahren nicht
mit einer dahing ehenden Rechtsunsicherheit zu belasten, wird der Bebauungsplan als vorha-
benbezogener Bebauungsplan Nr. 609 erneut aufgestellt. Verfahrensrechtliche Nachteile erge-
ben sich dadurch für die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange nicht.
Das Vorhaben wird nicht deshalb planerisch weiterverfolgt, weil es teilweise bereits umgesetzt
ist, sondern weil es den städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt entspricht, die sich an die-
sem Standort mit dem Bauwunsch des Grundstückseigentümers decken. Im Übrigen hat die
Vorhabenträgerin das Vorhaben den modifizierten Vorstellungen der Stadt angepasst (vgl. Kap.
1.1 der Begründung).
Weder der Stadt noch der Vorhabenträgerin ist an der Führung von Rechtstreitigkeiten gelegen.
Die Rechtsstreitigkeiten werden durch die Erhebung einer Klage/eines Antrages in Gang gesetzt,
also durch Dritte, die von dem Bauvorhaben betroffen sind. Die gerichtliche Überprüfung eines
Bebauungsplans bei größeren Vorhaben ist nicht unüblich und Ausfluss der Rechtsschutzgaran-
tie des Grundgesetzes.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht gefolgt.
a.2. Unvereinbarkeit des Vorhabens mit dem Urteil zum ALT-Verfahren, geltenden
Rechtsvorgaben sowie Satzungen der Stadt Münster
Die Einwender kritisieren die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit dem Urteil zum ALT-Verfahren,
geltenden Rechtsvorgaben sowie Satzungen der Stadt Münster. Lt. Einwender
• ist das Vorhaben aufgrund der nach wie vor bestehenden und vom OVG im Urteil zum
VBP Nr. 535 gerügten Verstöße gegen anwohner- und umweltschützende Normen aus
den Auswirkungen planbedingter Mehrverkehre mit einer Überschreitung der Grenze der
Gesundheitsgefährdung als rechtswidrig einzustufen. In der Einstufung der städtischen
Planung als evident rechtswidrig, wird von Einwendern die Frage einer Übernahme von
Folgekosten, etwa aus einem erforderlichen Wohnungsumzug aufgrund unzumutbarer
(rechtswidriger) Immissionsbelastungen aufgeworfen.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
• wurde in der Begründung des Gerichtsurteils zum Stopp des Bauvorhabens u.a. der
Lärm als krankmachend eingestuft. Mit Verweis auf die Richtlinie 2002/49/EG über die
Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm und die §§ 47a – 47f des Bun-
desimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) als Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in
nationales Recht mit dem Erfordernis einer Bestandserfassung fordern die Einwender
von der Verwaltung und der Politik der Stadt Münster eine Sicherung der gesetzlichen
Gesundheitsstandards und Abbau der vom Gericht festgestellten Gefährdung der Bürger.
• finden öffentlich behauptete Planungsziele im Planentwurf keine tragfähige Umsetzungs-
grundlage, so dass gegen den Planentwurf in mehrfacher Hinsicht rechtliche und tatsäch-
liche Bedenken erhoben werden. So ist der VBP 609 nicht erforderlich im Sinne des § 1
Abs. 3 S. 1 BauGB, da er aus tatsächlichen und aus rechtlichen Gründen dauerhaft nicht
vollzugsfähig und daher städtebaulich nicht gerechtfertigt ist. Auch die Änderungen zur
erneuten Offenlage sind aus Sicht der Einwender nicht geeignet, dem Planentwurf zur
Rechtmäßigkeit zu verhelfen.
• widerspricht das Vorhaben den Anforderungen an eine geordnete städtebauliche Ent-
wicklung, da die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert ist.
• widerspricht das Vorhaben dem Artikel 14 II des Grundgesetzes, wonach der Gebrauch
von Eigentum dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll.
• verstößt das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot
• verstößt das Vorhaben gegen den Landesentwicklungsplan.
• widerspricht die Nutzungsstruktur des Vorhabens den für diesen Bereich geltenden Vor-
gaben der Sozialerhaltungssatzung / Milieuschutzsatzung der Stadt Münster nach einer
Ausweisung von bezahlbarem Wohnraum.
• ist vor dem Hintergrund der im Urteil zum VBP 535 bemängelten und auch für das erwei-
terte Planumfeld geltenden Lärm- bzw. Verkehrssituation anstelle eines vorhabenbezo-
genen Bebauungsplans für das Einzelvorhaben „Hafenmarkt“ ein gemeinsamer Bebau-
ungsplan unter Einbeziehung der weiteren geplanten Bauprojekte im Gebiet Neuha-
fen/alte Osmo Hallen aufzustellen.
Stellungnahme der Verwaltung: Die Einwender tragen pauschalierende Wertungen vor. Auf
die dahinterstehenden inhaltlichen Einzelheiten, etwa zum Lärm und zur Erschließung, wird in
den entsprechenden Kapiteln der Gesamtabwägung dezidiert eingegangen. Zu den Themen
Unvereinbarkeit der Planung mit übergeordneten Planungszielen, Rücksichtnahmegebot, Lärm
und damit verbundener Gesundheitsgefährdung sowie nicht gesicherte Erschließung vgl. insbe-
sondere die Kapitel a. Allgemeine Belange zum Vorhaben, Planverfahren und Gutachten, b. All-
gemeine Planungsbelange und Auswirkungen / alternative Nutzungen e. Verkehr, f. Allgemei ne
Belange zu Immissionen und g. Schallimmissionen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich ge-
rechtfertigt, weil die Zulassung des Vorhabens ein Planerfordernis auslöst . Er ist auch vollzugs-
fähig. Ein Bebauungsplan ist rechtlich nicht vollzugsfähig, wenn bereits zum Zeitpunkt der Sat-
zungsentscheidung des Rates feststeht, dass auf seiner Grundlage dauerhaft oder auf unabseh-
bare Zeit keine Baugenehmigung erteilt werden kann (BVerwG, Urteil vom 25.6.2014 – 4 CN
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
4.13). Es ist nicht erkennbar, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan an Mängeln leidet,
die die Erteilung einer Baugenehmigung von vornherein ausschließen. Warum der Bebauungs-
plan aus tatsächlichen Gründen nicht realisiert werden kann, zeigen die Einwender nicht auf.
Die Erschließung des Vorhabens ist planungsrechtlich und real gesichert. Es grenzt an die öf-
fentliche Straße Hansaring, die ihrerseits die planbedingten Mehrverkehre aufnehmen und len-
ken kann.
Der Bebauungsplan bestimmt als Rechtsnorm Inhalt und Sch ranken des Eigentums, hier des
Grundeigentums an den Flächen im Plangebiet. Bei der Bestimmung ist die in Art. 14 Abs. 2 GG
verankerte Gemeinwohlbindung zu berücksichtigen. Die konkrete Ausgestaltung der grundge-
setzlichen Bindungen erfolgt im Planverfahren durch die Abwägung aller relevanten öffentlichen
und privaten Belange, § 1 Abs. 7 BauGB. In die Planfestsetzungen sind zahlreiche öffentliche
und private Belange, vgl. textliche Festsetzungen 1.1 und 1.2 zur eindeutigen Bestimmung der
Art und des Maßes der baulichen Nutzung (z. B. Begrenzung von Einzelhandelsnutzungen, Be-
stimmung der maximalen Gebäudehöhe), 1.5 zur Begrünung der Vorhabengebäude und Freiflä-
chen sowie 1.6 zur Festlegung von Schallschutzmaßnahmen, eingeflossen. Art. 14 Abs. 2 GG
fordert nicht, dass der Eigentümer seine Nutzungsinteressen in vollem Umfang den allgemeinen
Interessen unterordnen muss. Auch für ihn streitet das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Im
Rahmen der erforderlichen Abwägung wird damit auch dem von den Einwende rn angesproche-
nen Rücksichtnahmegebot Rechnung getragen, weil hier die öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind.
Die Einwender zeigen nicht auf, gegen welches Raumordnungsziel des Landesentwicklungs-
plans (LEP) der Bebauungsplan verstoßen soll oder welcher Raumordnungsgrundsatz in der
Abwägung nicht oder nicht angemessen berücksichtigt worden sein soll. Zur Vereinbark eit des
Vorhabens mit den Zielen des LEP zum Einzelhandel siehe Kap. C der Abwägung.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan widerspricht nicht der Sozialen Erhaltungssatzung der
Stadt Münster für diesen Bereich (Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der W ohnbe-
völkerung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet Hafen-, Hansa-,
Herz-Jesu-Viertel in Münster vom 26.5.2021). Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich der
Sozialen Erhaltungssatzung. Im Übrigen begründet eine Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB
umfassende Genehmigungspflichten für den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsände-
rung baulicher Anlagen. Bei der Erteilung der Genehmigung geht es um den Erhalt der Zusam-
mensetzung der Wohnbevölkerung im Satzungsgebiet, § 172 Ab s. 4 BauGB. Mit der Überpla-
nung von gewerblichen Brachflächen hat die Soziale Erhaltungssatzung keine Schnittmengen.
Die Stadt stellt für das Vorhaben der Vorhabenträgerin einen vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan auf, weil dieser Plantyp die größtmögliche Det ailsteuerung auf der Planebene ermöglicht.
Die Kombination eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (HafenMarkt) mit einem Ange-
botsbebauungsplan für das frühere Osmo -Gelände ist rechtlich unzulässig. Selbstverständlich
fließen in die Abwägung für den VBP 60 9 die städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt für die
Nachbarflächen und insgesamt für das Hafengebiet ein, soweit sie zum Zeitpunkt des Satzungs-
beschlusses hinreichend konkretisiert sind.
Das OVG NRW hat in seinem Normenkontrollurteil zum VBP 535 nicht fe stgestellt, dass die
Wohnbevölkerung am Hansaring durch das Planvorhaben einer unzulässigen Verkehrslärmbe-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
lastung ausgesetzt wird. Das OVG hat vielmehr gerügt, dass die Stadt bei der Ermittlung der
Verkehrsbelastung und darauf aufbauend der Lärmbelastung a uf und durch den Hansaring an-
genommen hat, dass die Theodor -Scheiwe-Straße dauerhaft als Entlastungsstraße zur Verfü-
gung stehe, obwohl das zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses am 16.12.2015 nicht gesichert ge-
wesen sei. Die Entlastungsfunktion der Theodor-Scheiwe-Straße werde auch durch die bauliche
Entwicklung der B 51 (Umgehungsstraße) nicht kompensiert. Die Umgehungsstraße werde –
nach dem damaligen Erkenntnisstand – frühestens 2025 fertiggestellt, während das Vorhaben
bereits 2018 genutzt werden sollte. Dieses Delta von sieben Jahren sei erheblich. Das OVG hat
dann ausgeführt, warum das Ermittlungsdefizit beachtlich sei und die Wirkungen des Planman-
gels den gesamten Bebauungsplan erfasse. Eine unzulässige Überschreitung der Verkehrslärm-
belastung oder der Ges amtlärmbelastung hat das OVG nicht festgestellt. Es hat sie auch nicht
geprüft, weil es für die Entscheidung nicht darauf ankam. Im neuen Planverfahren sind die Kritik-
punkte aus dem Urteil aufgenommen und bearbeitet worden. Insbesondere sind die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze beachtet worden, wie mit Lärmzusatzbelastungen bei
einer Lärmvorbelastung im Grenzbereich zur Gesundheitsgefährdung umzugehen ist. Einzelhei-
ten hierzu finden sich in der Abwägung zum Lärm, vgl. insbesondere Kapitel f1. Zunahme der
Immissionsbelastungen, Auswirkungen und Maßnahmen, g1. Bestehende und zukünftige Lärm-
situation sowie g4. Unvereinbarkeit des Vorhabens mit dem Lärmaktionsplan der Stadt Münster.
Die Übernahme von Folgekosten für den Umzug von lärmbetroffenen Personen (Mietern, Eigen-
tümern) ist kein planungsrechtlich relevanter Belang. Der Rat legt seiner Entscheidung einen
rechtmäßigen Bebauungsplan zugrunde, andernfalls würde er ihn nicht beschließen. Ist der Be-
bauungsplan wirksam, hat es damit sein Bewenden. G leichwohl erfolgende Umzüge beruhen
dann nicht auf einer rechtswidrigen Planung der Stadt, sondern auf einer eigenen Entscheidung
der Personen. Im Übrigen gibt es für Betroffene Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den Bebau-
ungsplan und die darauf aufsetzende(n) Baugenehmigung(en).
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht gefolgt.
a.3. Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Gesetzen zum Klimaschutz und den Klima-
und Nachhaltigkeitszielen der Stadt Münster
Die Einwender kritisieren das Vorhaben als klimaschädlich, nicht nachhaltig, als großflächig ein-
geschossiger Einzelhandelsbau mit nur geringer darüberliegender Wohnnutzung als veraltet und
in der fehlenden Berücksichtigung einer erforderlichen Verkehrs-, Ernährungs- und Klimawende
als Beispiel einer verfehlten Stadtplanung. Lt. Einwender
• widerspricht das Vorhaben in der weiteren Verdichtung des am dichtesten besiedelten
Gebietes der Stadt dem durch den Rat der Stadt Münster ausgerufenen und für Münster
beschlossenen Klimanotstand. (vgl. Öffentliche Beschlussvorlage V/0482/2019; „Master-
plan 100 % Klimaschutz“ V/0689/2017, Anlage 1; „Nachhaltigkeitsstrategie Münster
2030“ V/0669/2019/1).
• widerspricht das Vorhaben den mit dem Prozess MünsterZukünfte verknüpften Nachhal-
tigkeitszielen der Stadt Münster (weniger, einfach, besser).
• widerspricht das Vorhaben EU-Richtlinien zum Klimaschutz und den Pariser Klima-
schutzzielen sowie in fast allen Punkten dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Klimaschutzgesetz und damit dem Freiheits- und Eigentumsrecht des Grundgesetzes.
Weitergehend bemängeln die Einwender das mit der Planung der Beschluss des BVerfG
vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 außer Betracht bleibt, wonach Klimaschutzbelange
viel stärker als bislang in Abwägungen staatlicher Entscheidungen einzubeziehen sind.
Für die städtische Bauleitplanung bedeutet dies aus Sicht der Einwender, dass eine Pla-
nung verfolgt werden muss, die aktiv dazu beiträgt, die Eindämmung des anthropogenen
Klimawandels im lokalen Bereich, also da wo die Stadt Münster originär zuständig und ihr
ein Gegensteuern möglich ist, tatsächlich (und nicht nur auf dem Papier) zu erreichen. Im
Hinblick auf den Klimaschutz ist die Vorlage lt. Einwender daher nicht entscheidungsreif
und muss der vorliegende Bebauungsplan zur Einhaltung der Klimaziele auch in Münster
in den Maßgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes gänzlich neu formuliert
werden. Dabei erwarten die Einwender von einer zeitgemäßen Planungsvorlage, dass al-
le Optionen der Realisierung unter dem Aspekt dargestellt und beurteilt werden, wie die
größtmögliche Senkung der klimarelevanten Emissionen erreicht werden kann.
Sollte die Stadt Münster die benannten Maßgaben zum Klimaschutz und zur Nachhaltigkeit nicht
zur Grundlage der anstehenden Entscheidungen zum Hafenmarkt machen, behalten die Ein-
wender sich vor, die Gültigkeit von Nachhaltigkeitsgrundsätzen im Vorhaben mit juristischen Mit-
teln zur Geltung zu verhelfen.
Stellungnahme der Verwaltung: Der Vorwurf die Planung widerspreche den zwei genannten
Beschlussvorlagen von 2017 und 2019 zum Klimaschutz sowie dem Prozess MünsterZukünfte
ist unsubstantiiert. Es wird nicht vorgebracht, gegen welche Aussage in welcher Vorlage versto-
ßen wird. Die vom Rat der Stadt Münster beschlossenen Maßnahmen und Programme zum Kli-
maschutz enthalten keine Aussagen zum Vorhabengrundstück. In Bezug auf Einzelhandel wird
im „Maßnahmenprogramm 2019-2022“ als Maßnahme M7 lediglich gefordert: „Zentrenorientierte
Steuerung der Einzelhandelsentwicklung in Münster zur Sicherung und Entwicklung attraktiver,
funktionsfähiger und lebendiger Zentren multifunktionale Ausprägung auf der Grundlage des
Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster (EHZK). Schwerpunkte 2019 -2022: Sicherstellung
eines dichten Netzes von fußläufig und mit dem Fahrrad erreichbaren zentralen Versorgungsbe-
reichen und Nahversorgungslagen, dadurch Reduzierung des motorisierten Individualverkehr s
(MIV).“ Dem wird die Planung gerecht.
Weitere allgemeine und übergeordnete Instrumente der Klimaschutzpolitik, die in den vorge-
nannten Vorlagen und Dokumenten genannt werden, etwa hohe energetische Gebäudestan-
dards im Neubau, Ausbau der Solarenergie, För derung von Lastenfahrrädern, Ausbau des An-
gebotes für die Aufladung von Elektrofahrzeugen und Elektrofahrrädern und ähnliches, waren
Gegenstand der vorliegenden Planung und haben zu entsprechenden Festsetzungen im VBP
609 oder zu Vereinbarungen im Durchführungsvertrag geführt. Dass es zu einer geringfügig hö-
heren Verkehrsbelastung und einer geringfügig höheren Schadstoffbelastung im Umfeld des
Stadtbereichszentrums kommt, ist kein Indiz dafür, dass stadtteilbezogen, stadtweit oder weltweit
ein zusätzlicher Ausstoß klimaschädlicher Schadstoffe zu erwarten ist, wenn in diesem zentralen
Versorgungsbereich statt in anderen zentralen Versorgungsbereichen oder in nicht integrierten
Lagen eingekauft wird.
Die Stellungnahme zeigt nicht auf, warum der Plan als Ganzes oder einzelne Festsetzungen mit
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24 .3.2021 – 1 BvR 2656/18 u.a. sowie
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Nachhaltigkeitsstrategien und -konzepten der Stadt Münster (wie Masterplan 100 % Klima-
schutz, Nachhaltigkeitsstrategie Münster 2030, MünsterZukünfte 20|30|50) unvereinbar sein sol-
len. Sie zeigt schon nicht auf, welche unmittelbaren Folgen aus der Entscheidung des BVerfG für
die Bauleitplanung folgen sollen. Ungeachtet dessen ist in der Planbegründung die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 24.3.2021 aufgegriffen und sind die Ausführungen zum
Klimaschutz vertieft worden. Der Bebauungsplan orientiert sich an den weiterhin geltenden ge-
setzlichen Vorgaben zur Aufstellung von Bauleitplänen und nimmt insbesondere die beispielhaft
in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belange, zu denen gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB auch der
Klimaschutz gehört, sowie die Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB in den Blick. Die
nach dem Baugesetzbuch notwendige Auseinandersetzung mit den Belangen des Klimaschu t-
zes ist daher umfassend erfolgt, so dass der Einschätzung der Einwender, die Vorlage sei nicht
entscheidungsreif, nicht gefolgt werden kann.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht gefolgt.
a.4. Fehlende Neutralität der Gutachten
Die Einwender kritisieren in der Beauftragung und Bezahlung der Gutachter durch die Vorhaben-
trägerin eine fehlende Neutralität der Gutachten.
Stellungnahme der Verwaltung: Das vorliegende Bauleitplanverfahren wird als vorhabenbezo-
gener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB durchgeführt. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich
hierbei, die Kosten für das Bauleitplanverfahren und die damit verbundenen Gutachten ganz
oder teilweise zu tragen. Ungeachtet dessen behält die Stadt alle hoheitlichen Aufgaben und
Pflichten im Verfahren und fungiert als Kontroll- und Beschlussinstanz.
Die Auswirkungen des Planvorhabens wurden umfassend und abschließend gutachterlich er-
fasst und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in die Abwägung eingestellt. Über den kon-
kreten Vorhabenbezug ist dabei eine wesentl ich genauere Ermittlung und Bewertung der Plan-
auswirkungen gegenüber den allgemeinen Festsetzungen eines Angebotsbebauungsplanes
möglich. Die Gutachten sind am konkreten Planvorhaben überprüfbar.
Die Gutachter sind anerkannt, fachkundig und unterliegen einer rechtlichen Haftung für ihre Aus-
sagen. Die Gutachten entsprechenden fachgutachterlichen Standards unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen und sind als Bestandteil der Offenlage uneinge-
schränkt prüffähig. Die Gutachten wurden ü ber die Beteiligungsverfahren durch die Fachbehör-
den und Fachämter der Stadt Münster geprüft und in den Ergebnissen als Abwägungsgrundlage
uneingeschränkt anerkannt.
Fazit: Die Gutachten entsprechen uneingeschränkt den fachgutachterlichen Standards und
Prüfanforderungen zur Bewertung der planbezogenen Auswirkungen. Über die bloße Auftragge-
berschaft ist ein Infragestellen der gutachterlichen Aussagen nicht begründet oder in Zweifel zu
setzen.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt.
a.5. Unzureichende und fehlerhafte Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
Die Einwender kritisieren die Beteiligung der Bürger*innen zur Vorhabenplanung als nicht aus-
reichend. So war lt. Einwender das Hafenforum eine reine Alibiveranstaltung und die Veranstal-
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Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
tung am 03.03.2020 zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eine bloße Informationsveran-
staltung ohne echten Dialog. Weitergehend werden Fehler bei der Durchführung der Offenlage
bemängelt, wonach
• die Bekanntmachung vom 26.3.2021 die gesetzlich intendierte Anstoßfunktion verfehlt,
da sie keine eindeutigen Angaben enthält, an welche Postanschrift und/oder E-Mail-
Adresse eine Stellungnahme im Beteiligungsverfahren zu richten ist.
• die offengelegten Planunterlagen und Anlagen zur Planung unvollständig (Fehlen der
umweltbezogenen Stellungnahmen und der Verkehrsuntersuchungen aus dem B-Plan
Verfahren Nr. 535, Fehlen von verkehrstechnischen Beschreibungen, Verkehrszählun-
gen, Parkraumanalysen der nts Ingenieurgesellschaft aus den Jahren 2016/18/19 und
Fehlen der Verkehrsuntersuchung aus 2019 zum Masterplan Stadthäfen als wesentliche
Grundlage für die Verkehrsuntersuchung zum vorliegenden VBP 609) bzw. Da-
ten/Grafiken in Gutachten teils unleserlich waren. Lt. Einwender ist damit die gemäß § 3
BauGB intendierte umfassende Information der Öffentlichkeit nicht mehr gegeben und
dies vor dem Hintergrund der herausgehobenen Bedeutung der gutachterlichen Untersu-
chungen für die öffentliche Meinungsbildung und Diskussion zur Bewertung der verkehrli-
chen Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere auf die menschliche Gesundheit.
• die im Vorhaben- und Erschließungsplan angedeutete begrünte Wand zwischen Stell-
plätzen und Zufahrt entweder über Textfestsetzungen zu konkretisieren oder bei nicht
gesicherter Umsetzung aus der Animation zu entfernen sei.
• die zuständigen Behörden und Gremien (Amt für Mobilität und Tiefbau bzw. der Ver-
kehrsausschuss) bei der Planung der Verkehrsanlagen auf dem Hansaring nicht ausrei-
chend beteiligt wurden. Im Flächennutzungsplan sind, anders als bei den früheren Pla-
nungen, auch Abschnitte des Hansarings als eine aus Sicht der städtischen Verkehrsge-
staltung bedeutsame Straße einbezogen. Lt. Einwender waren die vorgesehenen Eingrif-
fe in die Struktur der Straße nicht in ein ordnungsgemäß verlaufendes kommunalpoliti-
sches Beratungsverfahren eingebettet, wodurch, in Kenntnis der großen Kontroverse in
der Öffentlichkeit zur Sinnhaftigkeit des Vorhabens, möglicherweise eine Rechtslücke im
Beratungsprozess droht, welche vor einer Entscheidung qualifiziert zu schließen ist. Die
öffentliche Auslegung offensichtlich unausgereifter Pläne des Vorhabens wird von den
Einwendern daher als grob fahrlässig kritisiert.
Aufgrund der benannten Fehler ist lt. Einwender die Offenlage zu wiederholen.
Stellungnahme der Verwaltung: Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist ordnungsgemäß erfolgt. Die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist gesetzlich nicht strukturiert.
Sie ist eine Vorstufe zur Offenlegung des konkreten Plankonz eptes (Entwurf) und soll über das
generelle Plankonzept (Vorentwurf) unterrichten. In welcher Form die Gemeinde die Öffentlich-
keit im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung unterrichtet, ist ihr freigestellt, solange die interes-
sierten Personen die notwendigen Informationen über die Planungsziele erhalten und sich hierzu
substantiell äußern können. Es bedarf keines förmlichen Erörterungstermins. Eine Informations-
veranstaltung mit der Möglichkeit, sich vor Ort und/oder im Anschluss daran zu äußern, ist aus-
reichend. In vorliegenden Planverfahren (97. Änderung des FNP, VBP 609) hat es eine öffentli-
che Informationsveranstaltung gegeben, in der das gesamte Plankonzept erläutert wurde. Es
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
bestand die Möglichkeit, sich im Gespräch mit den Fachplanern und -gutachtern über einzelne
Teilaspekte detaillierter zu informieren und sich insgesamt oder zu Einzelaspekten unmittelbar
vor Ort oder anschließend gegenüber der Stadt zu äußern. Die vor Ort getätigten Aussagen der
Einwender wurden Themenbezogen dokumentiert.
Alle nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind auch ausgelegt worden. Auszule-
gen sind alle für das konkrete Bauleitplanverfahren wesentlichen Unterlagen. Die in der Stel-
lungnahme erwähnten Umweltinformationen betreffen das Planverfahren des VBP 535 oder das
städtebauliche Entwicklungskonzept Masterplan Stadthäfen Münster. Die im Verfahren für den
VBP 535 erstellten Fachgutachten sind für das vorliegende Bauleitplanverfahr en 609 sämtlich
aktualisiert oder neu erstellt worden. Die aktuellen Fachgutachten sind das maßgebliche Abwä-
gungsmaterial für den VBP 609 sowie die 97. Änderung des FNP. Die Stellungnahmen aus dem
VBP 535 sind deshalb lediglich als verfügbare umweltbezogene Informationen im Sinne des § 3
Abs. 2 Satz 2 BauGB behandelt worden und waren demgemäß nicht auszulegen.
Soweit die Stadt selbst Träger öffentlicher Belange ist, sind die entsprechenden Fachämter –
ebenso wie alle stadtexternen Träger öffentlicher Belange - ordnungsgemäß am Verfahren betei-
ligt worden. Neben den Träger öffentlicher Belange haben auch alle Fachämter Stellungnahmen
abgegeben. Kein Fachamt hat eine unvollständige oder unzureichende Informationslage bemän-
gelt.
Der Vorwurf, i n der Bekanntmachung zur Offenlage habe eine Postadresse für Einwendungen
angegeben werden müssen, ist unberechtigt. Zutreffend ist darauf hingewiesen worden, dass
Stellungnahmen während der Auslegungsfrist „bei der Stadtverwaltung Münster“ abgegeben
werden können, beispielsweise schriftlich, zur Niederschrift, per E-Mail oder über ein online For-
mular auf der Internetseite https://www.stadt -muenster.de/stadtplanung. Jeder mündige Bürger
kann eine Post- oder Emailadresse der Stadtverwaltung ohne weiteres ermitteln, sofern er nicht
ohnehin die in der Bekanntmachung benannte Adresse „Stadthaus 3, Albersloher Weg 33“ wählt,
bei der die Unterlagen offen lagen. Zu den Fähigkeiten eines mündigen Bürgers siehe BVerwG,
B. v. 7.6.2021 – 4 BN 50/20, Rn. 5. Aufgrund der Vielzahl der eingegangenen Stellungnahmen
ist davon auszugehen, dass für die Anregenden hier kein Hemmnis zur Beteiligung bestand.
Die von den Einwendenden irrtümlicherweise als „begrünte Wand“ interpretierte geplanten He-
ckenpflanzung ist ausreichend planungsrechtlich gesichert, s. hierzu auch Kap. III, Pkt. 2.20.2.
Welches innergemeindliche Gremium sich mit der Bauleitplanung befasst, regeln die Zuständig-
keitsordnung der Stadt Münster in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 17.3.2021 bzw. die
vorher geltende Fassung sowie bezüglich der Bezirksvertretungen die Hauptsatzung der Stadt
Münster. Die Entscheidungszuständigkeit liegt ohnehin kraft Gesetzes allein beim Rat, § 41 Abs.
1 g) GO NRW. Die Beratungszuständigkeit liegt gem. Nr. 10.1.3 beim Ausschuss für Stadtpla-
nung und Stadtentwicklung. Der Ausschuss für Mobilität und Verkehr hat dagegen keine Bera-
tungszuständigkeit in Fragen der Bauleitplanung, siehe Nr. 12 der Zuständigkeitsordnung. Dieser
Ausschuss wird sich aber separat zu den notwendigen Entscheidun gen zum Umbau des Han-
sarings beraten. Gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 der Hauptsatzung sind die örtlich zuständigen Bezirks-
vertretungen vor der Entscheidung des Fachausschusses oder des Rates zu hören. Die jeweils
geltende Zuständigkeitsordnung und die Hauptsatzung sind sowohl zur 97. Änderung des FNP
als auch zum VBP 609 eingehalten worden.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Der Vorwurf, es seien „grob fahrlässig unausgereifte Pläne“ ausgelegt worden, ist eine unge-
rechtfertigte Wertung. Der ausgelegte bzw. erneut ausgelegte Plan ist umfassend und vo llstän-
dig ausgearbeitet und wird in der zuletzt ausgelegten Fassung Grundlage der Entscheidung des
Rates sein. Die Forderung der Einwender, die Offenlage zu wiederholen wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt.
a.6. Fehlende Verantwortung von Stadt und Politik für die Belange der Bürger*innen
Die Einwender kritisieren die fehlende Verantwortung der Stadt Münster oder einzelner städti-
scher Vertreter bzw. Vertreter der Politik/politischer Fraktionen gegenüber ihren Bürgern*innen in
der Duldung planbedingter Folgeschäden aus Mehrverkehr und Lärm für die Gesundheit der
Bevölkerung. Als Beleg für die fehlende Verantwortung wird auf das unterschwellig geäußerte
Argument, wonach bei der ohnehin schon bestehenden, mithin rechtswidrigen, Überlastung des
Hansarings, der Wolbecker Straße und der angrenzenden Quartiere, es auf ein paar tausend
Autos mehr oder weniger nicht mehr ankommt. Weitergehend wird auf Äußerungen aus der Poli-
tik zur Unstrittigkeit des Vorhabens sowie zur beruflichen Nähe eines ehemaligen Stadtmitarbei-
ters zur Vorhabenträgerin verwiesen. Als nicht quartiersnotwendige Entwicklung dient der Ha-
fenMarkt lt. Einwender ausschließlich dem Vorteil der Vorhabenträgerin in der Verdrängung an-
derer Einzelhändler am Standort. Vor dem Hintergrund ist lt. Einwender die fehlende Rücksicht-
nahme der Stadt auf die gesundheitlichen Belange der Anwohner*innen menschenverachtend
und inakzeptabel. Eine Stadtteilentwicklung im Sinne aller Bürgerinnen und Bürger des Viertels
mit Konzepten für eine Lärmbegrenzung und Verkehrsentlastung hat lt. Einwender nicht stattge-
funden, vielmehr dient das Planverfahren nur dazu, die erheblichen finanziellen Belastungen für
die Stadt aus dem Anspruch der Vorhabenträgerin auf Schadenersatz gegenüber der Stadt zu
verhindern.
Stellungnahme der Verwaltung: Die Aussage, der Stadt Münster bzw. einzelnen Fraktionen
oder Politikern fehle die Verantwortung gegenüber den Bürgern, ist ein nicht der Abwägung zu-
gängliches Werturteil. Das gilt auch für die Bezei chnung der Planung als „menschenverachtend
und inakzeptabel“. Unterschwellige Äußerungen von Entscheidungsträgern, „auf ein paar tau-
send Autos mehr oder weniger“ komme es nicht an, sind nicht bekannt. Der Planungsprozess
gibt zu dieser Einschätzung auch ke inen Anhalt. Vielmehr ist sich die Stadt bewusst, dass die
städtebauliche Situation gewachsen ist und bereits im Bestand eine hohe Verkehrsbelastung
und daraus resultierend eine hohe Lärmbelastung aufweist. Die Situation ist weder in Münster
noch in verdic hteten Innenstadtlagen anderer Großstädte einzigartig. Sie führt angesichts der
gesetzlichen Vorgabe einer vorrangigen Innenverdichtung (Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2
BauGB) nicht zu einem Planungs - und Bauverbot. Vielmehr ist der hohen Vorbelastung i n der
Abwägung Rechnung zu tragen und sind Belastungen durch die Möglichkeiten des aktiven und
passiven Schallschutzes möglichst zu minimieren. Dieser gesteigerten Abwägungssorgfalt bei
hohen Lärmvorbelastungen trägt die Planung einschließlich des eingeräumten passiven Schall-
schutzes angemessen Rechnung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Kapitel zum Lärm-
schutz (Kapitel e. Schallimmissionen) verwiesen.
Dass der ehemalige Stadtbaurat inzwischen für die Vorhabenträgerin arbe itet, ist für den Pla-
nungsprozess und das Abwägungsergebnis ohne Belang. Er ist bereits Ende 2016 aus den
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Diensten der Stadt ausgeschieden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Gerichtsverfahren zum
früheren VBP 535 noch anhängig waren. Danach war er vier Jahre lang anderweitig beruflich
tätig. An der Ende 2019 getroffenen Entscheidung der Stadt zur Aufstellung des VBP 609 hat er
nicht mitgewirkt. Erst Anfang 2021, als der VBP 609 bereits weitgehend für die Beteiligungsver-
fahren nach § 3 und 4 BauGB erarbeitet war, ist er zur Firma Stroetmann gewechselt. Zudem ist
er auch danach und bis heute gegenüber der Stadtverwaltung in Sachen HafenMarkt / VBP 609
nicht tätig geworden.
Die Vermeidung von Schadensersatzansprüchen ist nicht die Triebfeder der Planung. Viel mehr
decken sich die städtebauliche Zielsetzung der Stadt und das wirtschaftliche Interesse der Vor-
habenträgerin an der Nutzung ihres Grundstücks. Im Übrigen hat die Vorhabenträgerin städti-
schen Anpassungswünschen (z.B. Reduzierung der Einzelhandelsflächen , Ausweitung der
Wohnnutzung, Pocket-Park usw.) durch Umplanung Rechnung getragen.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht gefolgt.
a.7. Fehlende Berücksichtigung der Interessen der Bürger*innen
Von den Einwendern wird die Nichtberücksichtigung der Kritik und der Anregungen der Anwoh-
ner zum Vorhaben kritisiert. So hatten sich bereits zum Verfahren zum VBP 535 rd. 4.500 Men-
schen gegen das Vorhaben ausgesprochen und auch zum vorliegenden Planverfahren hätten lt.
Einwender die Bürger*innen sowohl über ihre Stellungnahmen in den Beteiligungsverfahren als
auch mehrfach in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass sie das zum Altvorhaben im
Kern gleiche Bauvorhaben ebenfalls ablehnen. Die Ergebnisse aus Umfragen wie z.B. die Er-
gebnisse der breit angelegten Bürgerbefragung der Stadt Münster Anfang 2019 mit Fragebögen
an 9000 Haushalte wurden lt. Einwender nicht, nur unzureichend oder gar nicht bei der Planung
berücksichtigt, stattdessen werden die Belange der Wirtschaft vor die Interessen der Bürger ge-
stellt. Auch die Ergebnisse der Bundestagswahl für den Wahlbezirk „Hafen“ mit einem Stimman-
teil von 44% für die Grünen sind lt. Einwender ein sichtbares Votum der Bürger*innen gegen das
Vorhaben.
Investoren überplanen mit ihrer Finanzkraft immer mehr Flächen in der Stadt in ihren Interessen,
am Beispiel des Hafencenters zeigt sich lt. Einwender an der Entscheidung der Vorhabenträge-
rin auch ohne einen gültigen Bebauungsplan durch einen frühen Baubeginn Tatsachen zu schaf-
fen das undemokratische Verständnis von Stadtplanung.
Stellungnahme der Verwaltung: Zur Bewertung der Entwicklungspotentiale und zur Ermittlung
der städtebaulichen Zielsetzungen für die Bereiche der Münsteraner Stadthäfen hat die Stadt
Münster einen Masterplan „Stadthäfen Münster“ aufgestellt, dessen grundlegende Zielaussagen
bereits im Jahre 2004 gefasst und in der aktualisierten Fassung vom 03.05.2012 vom Ausschuss
für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) der Stadt Münster als
handlungsleitende Grundlage beschlossen wurden. Für die ehemals gewerblich genutzten Flä-
chen zwischen Hansaring, Schillerstraße und Hafenweg wird im Masterplan als Standortpotential
die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels mit einer maximalen Verkaufsfläche von 4.900 m²
mit ergänzenden Wohn - und Diens tleistungsnutzungen benannt. Die Zielsetzungen für den
Standort gehen unter anderem zurück auf das ‚Einzelhandelskonzept – Leitlinien der räumlichen
Entwicklung, 2004‘, das als vorgeschaltetes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des
§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB die Voraussetzung für die Darstellung des Bereiches im Masterplan
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Stadthäfen lieferte (s. a. Begründungsentwurf zum VBP NR. 609, Kapitel 1.1). Der Übertrag der
Entwicklungsziele in die verbindliche Bauleitplanung erfolgte mit dem Aufstellungsbeschluss zum
damaligen „Hafencenter“ als vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535 durch den Rat der
Stadt Münster in seiner Sitzung am 07.07.2010.
Die Formulierung der städtebaulichen und nutzungsspezifischen Zielsetzungen im Masterplan
und Sicherung der Inha lte auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erfolgte unter einer
umfangreichen Beteiligung der Öffentlichkeit. So wurde zum Verfahren des „Hafencenters“ die
Stadtverwaltung vom Rat der Stadt Münster beauftragt, die Steuerung und Umsetzung der Ent-
wicklungsziele in einem ca. einjährig angelegten Bürgerbeteiligungsprozess - dem sogenannten
„Hafenforum“ - unter Mitwirkung der Anwohnerschaft und Akteure im Stadtquartier weitergehend
zu moderieren und zu begleiten. Dabei bildete neben den bereits umgesetzten Maßnahmen ent-
lang des nördlichen „Ufers“ des Stadthafens I die Umsetzung der Entwicklungsziele des VBP Nr.
535 den nächsten wichtigen Realisierungsschritt zur Neuordnung des Quartiers. Im Rahmen des
Beteiligungsverfahrens „Hafenforum“ wurden für das Planvorhaben u.a. städtebauliche Kriterien
entwickelt, die zu einer Umplanung des bereits im November 2010 vorgestellten Vorhabens hin-
sichtlich der baulichen Ausgestaltung und Nutzungsstruktur geführt haben. Im Zuge der weiteren
politischen Beratungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Diskussionsprozess des „Hafen-
forums“ wurde durch politischen Beschluss die maximal zulässige Gesamtverkaufsfläche der
geplanten Einzelhandelseinrichtungen im Vorhaben von 6.900 m² auf max. 4.900 m² begrenzt.
Am 31.05.2011 wur de mit der Bilanz zum Hafenforum und der Vorstellung der zentralen Er-
kenntnisse aus den Workshops der öffentliche Diskussionsprozess beendet. Unter Berücksichti-
gung dieser Ergebnisse wurde der ‚Masterplan Stadthäfen‘ im Mai 2012 aktualisiert, der Öffent-
lichkeit vorgestellt und in den benannten Zielsetzungen beschlossen. Auf Grundlage der Ergeb-
nisse wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 535 durch den Rat der Stadt Münster
am 16.12.2015 als Satzung beschlossen und mit Bekanntmachung vom 22.4.2016 rechtskräftig.
Mit der Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 als Folge des Nor-
menkontrollurteils des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW)
vom 12.4.2018 zur Unwirksamkeit des VBP Nr. 535 (s. Begründungsentwurf zum VBP NR. 609,
Kapitel 1.1) wurde neben einer konzeptionellen Änderung des Ladenkonzeptes des Lebensmit-
telvollsortimenters auch die Gesamtverkaufsfläche im Vorhaben um 450 m² auf 4.450 m² weiter-
gehend reduziert und wurden zusätzliche Begrünungen für das Vorhaben festgesetzt. Die Ände-
rungen erfolgten im Zusammenhang mit einer politischen Forderung nach einer weiteren Öff-
nung des Lebensmittelangebotes bzw. wird mit der Erhöhung der Grünanteile im Vorhaben An-
regungen der Öffentlichkeit aus dem Altverfahren entsprochen.
Mit Blick auf die teils erhebliche Reduzierung der Gesamtverkaufsfläche im Vorhaben als Ergeb-
nis der politischen Beschlüsse im Zusammenhang mit den Beteiligungsprozessen der Öffentlich-
keit zur Aktualisierung des Masterplans sowie den nun vorliegenden Änderungen in der Neuauf-
stellung des Verfahrens hat das Vorhaben bereits wesentliche Änderungen und Anpassungen in
Folge von Bürgerbeteiligungen und Beratungsprozessen erfahren. Der Vortrag der Nichtberück-
sichtigung der Kritik und der Anregungen der Anwohner zum Vorhaben zugunsten der Belange
der Wirtschaft wird als nicht zutreffend zurückgewiesen.
Planerische Leitlinien und Projekte unterliegen der Abwägung zahlreicher auch privater Belange.
Über den Masterplan und die damit verbundenen Beteiligungsprozesse ist eine Abwägung auch
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
alternativer Nutzungen für den Standort erfolgt. Über die Beschlüsse zum Masterplan und zum
VBP 535 und den Aufstellungsbeschluss zum VBP 609 durch den Rat der Stadt als repräsentati-
ves Gremium für alle Bürgerinnen und Bürger in Münster wurde - in Kenntnis der Ablehnung des
Vorhabens von Teilen der Öffentlichkeit und damit einhergegangenen Umfragen - die Fertigstel-
lung des bereits teilrealisierten Vorhabens in den vorliegenden Entwicklungszielen willentlich als
alleinige handlungsleitende Grundlage für den Standort dokumentiert und festgeschrieben.
Der Einfluss der Bürgerschaft über das planungsrechtliche Verfahren des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans in den formalen Beteiligungsschritten gem. §§ 3 (1), 4 (1) und 3 (2), 4 (2) sowie
der erneuten Offenlage nach § 4a (3) BauGB ist mehrstufig erfolgt und ist eine umfassende Be-
wertung der Auswirkungen der Vorhabenplanung sichergestellt. Die Interessen, Wünsche und
Anliegen der Anwohnerinnen und Anwohner werden mit der mit dieser Vorlage erfolgenden und
erneuten transparenten und detaillierten Aufbereitung und Wiedergabe aller im Rahmen der Of-
fenlegungen eingegangenen Anregungen aufgenommen. Die Berücksichtigung, teilweise Be-
rücksichtigung oder Nicht -Berücksichtigung der Kritikpu nkte obliegt der gerechten Abwägung
aller privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander durch den Rat der
Stadt. Dabei wurden und werden die Sorgen der Anwohner im Bebauungsplanverfahren aufge-
nommen und fachlich geprüft. Im Fazit und im Abwägungsvorschlag an den Rat steht – trotz aller
subjektiven und individuellen Befürchtungen vor Veränderungen im Quartier – die städtebauli-
che, stadtstrukturelle und verkehrliche Verträglichkeit des Planungsvorhabens im Vordergrund.
Die von den Einwende rn in diesem Zusammenhang vorgetragenen Argumente zu politischen
Äußerungen und Ergebnissen zur Bundestagswahl liegen außerhalb der Regelungsinstrumente
und Belange der kommunalen Bauleitplanung und sind somit nicht Gegenstand der Abwägung.
Der Vortrag eines undemokratischen Einflusses von Investoren auf die Stadtplanung der Stadt
Münster am Beispiel des Baubeginns des Hafencenters ohne einen gültigen Bebauungsplan
wird zurückgewiesen. Der Baubeginn des Hafencenters erfolgte auf Grundlage einer gültigen
Baugenehmigung, deren Bestand unabhängig von der Feststellung der Unwirksamkeit des VBP
535 durch das OVG NRW galt. Die vom Kläger beim OVG beantragte Aussetzung der Vollzie-
hung der Baugenehmigung wurde zunächst abgelehnt. Erst nach der hiergegen eingelegten Be-
schwerde ordnete das OVG NRW mit Beschluss vom 1.2.2019 – 7 B 1369/18 die aufschiebende
Wirkung der Klage an und verhängte im Februar 2019 einen „Baustopp“ über die laufenden
Bauarbeiten. Diesem Beschluss wurde unmittelbar entsprochen. Mit Ausnahme von e rforderli-
chen Sicherungsmaßnahmen ruhen seit dem 1.2.2019 die Bauarbeiten. Die Vorgehensweisen
und Abläufe entsprechen vollumfänglich den geltenden Rechtstandards und sind als solche nicht
in Zweifel zu ziehen.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht gefolgt.
a.8. Neuplanung im Dialog mit den Bürgern*innen
Lt. Einwender muss die Entwicklung der Städte im Dialog mit den Bürgern*innen stattfinden.
Statt zu versuchen den alten Plan durchzusetzen regen die Einwender an,
• für das Vorhabengrundstück als noch freie Fläche am Hansaring eine Neuplanung mit ei-
ner verbindlichen Bürgerbeteiligung vorzunehmen, um somit die Chancen zur weiterge-
henden Belebung des Viertels zu nutzen.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
• die Vorhabenfläche durch die Stadt zu erwerben und einen Bürgerrat zu bilden, um das
Plangrundstück gemeinwohlorientiert zu entwickeln.
Stellungnahme der Verwaltung: Der Stand am Planvorhaben mit einem bereits zu 2/3 realisier-
ten Bauvorhaben ist das Ergebnis eines über mehrere Jahre andauernden Planungs - und Ver-
fahrensprozesses mit einer umfassenden Beteiligung der Öffentlichkeit bereits auf der Ebene
des Masterplans sowie bei den daraus abgeleiteten Planverfahren der vorbereitenden und ver-
bindlichen Bauleitplanung. Die Verbindlichkeit der Bürgerbeteilig ung war dabei zu jedem Zeit-
punkt in den gesetzlichen Vorgaben nach dem Baugesetzbuch als auch über zusätzliche infor-
melle Beteiligungs- und Beratungsprozesse gewährleistet (s. Pkt. a.7).
Die Aussage der Einwender in Bezug auf das Vorhabengrundstück als noc h freie Fläche am
Hansaring ist nicht zutreffend und verkennt sowohl die eigentumsrechtliche und die bis zum
Baustopp im Februar 2019 geltende planungs - und bauordnungsrechtliche Situation als auch
den Baufortschritt mit vollständiger Fertigstellung der unterirdischen Gebäudeteile einschließlich
der Tiefgarage, einer nahezu vollständigen Errichtung des Rohbaus des Teilbereiches C und
einer Teilfertigstellung des Teilbereiches B bis ins 1. Obergeschoss. Damit ist das Vorhabeng-
rundstück in seinen wesentlichen Bestandteilen baulich hergestellt und in den baukonstruktiven
und statischen Festlegungen kaum veränderbar. Die angeregte Neuplanung würde einen nahe-
zu vollständigen Rückbau der rechtmäßig errichteten baulichen Anlagen auf dem Vorhabeng-
rundstück bedeuten und steht damit den Belangen nach einer Planungs- und Investitionssicher-
heit, Wirtschaftlichkeit und letztlich auch einer ökologischen Verhältnismäßigkeit einer Neupla-
nung entgegen.
Das Vorhabengrundstück befindet sich vollständig im Besitz der Vorhabenträ gerin und steht
auch nicht zum Verkauf. Ein Erwerb der Flächen durch die Stadt Münster ist nicht vorgesehen
und ist zur Sicherung des Gemeinwohls in der Übereinstimmung des Vorhabens mit den städte-
baulichen und nutzungsspezifischen Zielsetzungen der Stadt Münster für den Standort auch
nicht begründet. Die kommunale Planungshoheit liegt allein bei der Stadt Münster und ist verfas-
sungsrechtlich garantiert. Die Bildung eines Bürgerrates ist nicht Gegenstand der politischen
Überlegungen der Stadt Münster.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht gefolgt.
b. Allgemeine Planungsbelange und Auswirkungen / alternative Nutzungen
b.1. Fehlende Berücksichtigung grundlegender Planungsbelange
Die Einwender kritisieren eine Außerachtlassung historischer, städtebaulicher, demographischer,
kultureller und ästhetischer Aspekte bei der Planung unter Zustimmung der Stadt Münster.
Stellungnahme der Verwaltung: Bei der Anregung handelt es sich um einen unbegründeten
Allgemeinvortrag, die vorgetragene Behauptung wird als nicht zutreffend zurückgewiesen.
Historisch war der Vorhabenstandort im Übergang der südöstlichen Innenstadt zum Stadthafen I
Teil einer gewerblichen/industriellen Nutzung im Bereich der Münsteraner Stadthäfen. Nach Ab-
riss der ehemaligen Gewerbebauten der Holzhandl ung Wehmeyer stellte sich das Vorhabeng-
rundstück in weiten Teilen als brachgefallene Gewerbefl äche dar. Als bauliche Anlagen waren
lediglich eine Tankstelle im Eingangsbereich vom Hansaring, ein ehemaliges Wirtschaftsgebäu-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
de im nordöstlichen Anschluss zur Schillerstraße und der ehemalige Postzustellst ützpunkt der
Deutschen Post AG auf dem Grundst ück vorhanden. Im Zusammenhang mit dem vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan Nr. 535 und der Baureifmachung des Vorhabengrundstücks wurden die
Gebäude rückgebaut.
Seit Be ginn der 1990iger Jahre befindet sich der Bereich des Stadthafens I im strukturellen
Wandel von einem ehemaligen Gewerbe- und Industriestandort in ein gemischt genutztes Stadt-
quartier. Im direkten räumlichen Umfeld des Planvorhabens zum Hafenviertel ist üb er die reali-
sierten Bauvorhaben mit insbesondere Büro -, Dienstleistungs- und Gastronomienutzungen der
Strukturwandel in weiten Teilen bereits erfolgt. Mit der Fertigstellung des HafenMarktes als ein
gemischt genutztes Stadtbereichszentrums soll die Entwick lung in der strukturellen Verbindung
der Nutzungen am Hafenweg zu den überwiegenden Wohnnutzungen entlang des Hansarings
nun auch für das Vorhabengrundstück abgeschlossen werden. Mit den festgesetzten Vorhaben-
nutzungen wird den wirtschafts- und sozialpolitischen Belangen aus dem demografischen Wan-
del im Bereich der Münsteraner Stadthäfen städtebaulich entsprochen. Zu den bestehenden
angrenzenden Wohn- und gemischt genutzten Stadtquartieren ist mit Umsetzung des Planvor-
habens sowohl nutzungsspezifisch - über den Wegfall der störenden gewerblichen Nutzungen -
als auch stadtgestalterisch – unter Aufnahme der Gebäudekubaturen im Anschluss des Vorha-
bens an die Bestandsstrukturen zum Hansaring und zum Hafenweg - eine Harmonisierung der
bestehenden und geplanten Nu tzungen im Sinne des städtebaulichen Zonierungsgebotes
gleichartiger Nutzungen gegeben und somit eine Aufwertung gegenüber der damaligen Be-
standssituation erfolgt.
In der Verwendung von Ziegelsichtmauerwerk als Hauptmaterial für die Fassaden im Vorhaben
werden standorttypische Materialen stadtgestalterisch und ästhetisch aufgegriffen und fortge-
schrieben. Ein kultureller Beitrag ist mit den geplanten Nutzungen im Vorhaben nicht begründet
und ist auch historisch aus dem Vorhabenstandort nicht ableitbar. Nega tive Beeinträchtigungen
bestehender kultureller Nutzungen wie z. B. das Borchert Theater im Eckbereich des Hafenwegs
zur Straße ‚Am Mittelhafen‘ sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten.
Eine Zustimmung der Stadt zu den benannten Planungsgrundsätzen ist implementiert, da die
Stadt diese als Zielsetzungen für die Entwicklung des Standortes u. a. in dem Masterplan doku-
mentiert und festgeschrieben hat.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt.
b.2. Minderung der Lebens- und Freizeitqualitäten im Quartier
Die Einwender kritisieren, dass durch das Vorhaben der Lebenswert der Stadt und die Lebens-,
Wohn- und Freizeitqualitäten für die Anwohner deutlich verschlechtert werden. So wird lt. Ein-
wender
• die Freizeit- und Erholungsfunktion der Flächen entlang des Kanals durch die steigenden
Lärm- und Schadstoffbelastungen aus der planbedingten Verkehrszunahme in ihrer Qua-
lität abnehmen.
• die Verkehrssicherheit der Spaziergänger und Radfahrer auf dem Weg zum Kanal, zur
Kleingärtenanlage oder zum Sportverein TuS Saxonia durch die Mehrverkehre einge-
schränkt.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
• die mit dem Ausbau der Hafengastronomie bereits deutlich gestiegene Belastung der
Bewohner durch Lärm und Verschmutzung mit der Ausweisung zusätzlicher Gewerbeflä-
chen im Vorhaben weiter gesteigert. Konkret wird auf die Zunahme von nächtlichen
Lärm- und Müllbelastungen der Anwohner in den Wohnstraßen vom Bahnhof zum Hafen
(Soester-, Hamburger-, Meppener- und Papenburger Straße) und zukünftig auch zum
geplanten HafenMarkt durch angetrunkene Fußgänger verwiesen. Die Errichtung des
Hansatores in der Bremer Straße verstärkt lt. Einwender diese Belastung zusätzlich.
Stellungnahme der Verwaltung: Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Verkehrs -, Lärm-
und Luftschadstoffsituation waren Gegenstand umfangreicher gutachterlicher Untersuchungen.
Die Ergebnisse sind den Kapiteln 6.3.1 (Verkehrliche Situation und Erschließung), 6.6.1 (Schal-
limmissionen) und 6.6.2 (Luftschadstoffimmissionen) der Begründung zum VBP Nr. 609 zu ent-
nehmen. Auf B asis der gutachterlichen Ergebnisse sind die öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander in die Abwägung eingestellt (siehe dazu Pkte. Verkehr e.1 –
e.11, Schallimmissionen g.1 – g.6 und Luftschadstoffe h.1 – h.2 der Abwägung). Bezoge n auf
die Lebens - und Wohnqualitäten der Anwohner ist festzuhalten, dass sich aus verkehrlicher
Sicht keine Verschlechterung gegenüber der heutigen verkehrlichen Situation einstellen wird, mit
der geplanten Lichtsignalanlage im Anbindungsbereich des Vorhab ens an den Hansaring wird
die Verkehrssicherheit, insbesondere für nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer, sogar zunehmen
(siehe Kapitel 6, Seite 48, vorletzter Absatz der Verkehrstechnischen Untersuchung zum VBP
Nummer 609 in Münster, nts, 16.9.2020). Den A uswirkungen aus den planbedingten Mehrver-
kehren auf die Lärmsituation kann über passive Schallschutzmaßnahmen nach der 16. und 24.
BImSchV im Zusammenhang mit dem baulichen Eingriff in den Hansaring bzw. über freiwillige
passive Schallschutzmaßnahmen der Vorhabenträgerin, für die am stärksten betroffenen Fassa-
den schützenswerter Wohnnutzungen im Einwirkungsbereich des Vorhabens angemessen be-
gegnet werden. Für einzelne Wohnnutzungen kann über die freiwilligen passiven Schallschutz-
maßnahmen eine Verbesserung der Wohnsituation gegenüber Verkehrslärm erwirkt werden. Mit
größtenteils deutlicher Unterschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV für NO2 und Feinstaub
(PM10, PM2,5) in allen beurteilungsrelevanten Bereichen ist die Umsetzung des Vorhabens aus
lufthygienischer Sicht unbedenklich (siehe Kapitel 6.2, Seite 27 des Luftschadstoffgutachtens
zum B-Plan Nr. 609 „HafenMarkt“ in Münster, Lohmeyer, September 2020). Mit den gutachterli-
chen Ergebnissen und aufgezeigten Maßnahmen ist sichergestellt, dass auch nach Ums etzung
des Vorhabens die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und
an die Sicherheit der Bevölkerung gewährleistet sind, eine Verschlechterung der Lebens - und
Wohnqualität der Anwohner ist mit Umsetzung des Vorhabens nicht erke nnbar. Verbleibende
Lärmzuwächse aus planbedingten Mehrverkehren sind in Abwägung der Belange zum Immissi-
onsschutz und den Erfordernissen nach einer geordneten Innenentwicklung innerhalb formulier-
ter städtischer Entwicklungsziele zugunsten der Revitalisierung des brachliegenden, teilbebauten
Innenstadtgrundstücks hinnehmbar.
Mit Einhaltung der Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse und an die Si-
cherheit der Bevölkerung bereits im direkten Einwirkungsbereich des Vorhabens ist die vom
Einwender vorgetragene Verschlechterung des Lebenswerts der Stadt Münster infolge des Vor-
habens nicht begründet und wird zurückgewiesen. In Bezug auf den Lebenswert einer
Stadt/eines Stadtquartiers ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Lebensqualität auch durch
die Infrastruktureinrichtungen und die Versorgungssituation bestimmt wird. Mit den geplanten
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Einzelhandelseinrichtungen im Vorhaben wird das derzeit bestehende qualitative Versorgungs-
defizit im Viertel aufgehoben und somit auch eine Verbesserung der Le bensqualität für die An-
wohner erwirkt (weitergehend siehe dazu auch Pkt. b.5 der Abwägung).
Eine Bedeutung des Plangebietes für die Freizeitnutzung besteht nicht, erholungsrelevante
Strukturen sind nicht vorhanden. Weitergehend besitzt das Vorhabengrundstü ck derzeit weder
eine eigene Aufenthaltsqualität, noch stellt es offizielle Wegeverbindungen zu angrenzenden,
erholungsbedeutsamen Flächen bereit (siehe Umweltbericht, Kapitel 8.4.6 der Begründung zum
VBP Nr. 609).
Eine Beeinflussung der Freizeit - und Erholungsfunktion der Flächen entlang des Kanals durch
die steigenden Lärm - und Schadstoffbelastungen aus der planbedingten Verkehrszunahme ist
ebenfalls nicht erkennbar. So liegen die Flächen entlang des Kanals außerhalb des Einwir-
kungsbereiches des Vorhabens und abseits von Straßenverkehrsachsen im Bereich mit einem
hohen Luftwechsel entlang des Dortmund -Ems-Kanals. Für den Hafenweg, als vom Vorhaben
beeinflusster Straßenabschnitt zum Stadthafen I, sind keine unverträglichen Verkehrs- und/oder
unzulässigen Lärmauswirkungen durch das Vorhaben gegeben (s. o.), eine vorhabenbedingte
Beeinträchtigung der südlich zum Hafenweg verlaufenden Stadthafenpromenade in der Verbin-
dung zum Kanal ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Bereitstellung der Quartiersgarage wird im
Gegenteil zu einer Entlastung des Parksuchverkehrs am Hafenweg führen.
Die Wegeverbindung zum Kanal, zur Kleingartenanlage am Lütkenbecker Weg oder zum Sport-
verein TuS Saxonia verläuft insbesondere über die Schillerstraße. Zu den Auswirkungen des
Vorhabens auf die Schillerstraße siehe Pkt. e.5 der Abwägung. Eine vorhabenbedin gte Beein-
trächtigung der Verkehrssicherheit der Spaziergänger und Radfahrer auf der Schillerstraße ist
demnach nicht zu erwarten und wird zurückgewiesen.
Städtebaulich wird sich aus der Einbindung des Vorhabens in die umgebende Stadtstruktur eine
Verbesserung der Durchwegung des ehemals abgeschlossenen Hafenareals insbesondere
durch Fuß- und Radwege einstellen. So werden über das Vorhabengrundstück neue durchge-
hende Verbindungen vom Hansaring bis zum Hafenweg bzw. vom Hansaring bis zur östlichen
Grundstücksgrenze (Anschluss an den Bereich Stadthafen Nord) hergestellt und planungsrecht-
lich gesichert. Insgesamt wird sich somit die Erreichbarkeit erholungsbedeutsamer Bereiche et-
wa am Hafenkai oder über den Hafenweg zur Schillerstraße sogar erleichtern (siehe U mweltbe-
richt, Kapitel 8.4.6 „Auswirkungen“ der Begründung zum VBP Nr. 609).
Die Belastung von Anwohnern im Hansa- und Hafenviertel aus nächtlichen Ruhestörungen und
Vermüllungen durch Gäste der Gastronomie ist eine bekannte Problemlage, die bereits mehr-
fach Gegenstand von Beratungen in Politik und Öffentlichkeit war. Die Bewertung und Lösung
der Belange liegt außerhalb der Regelungsmöglichkeiten von Bauleitplanverfahren und ist aus-
schließlich ordnungsrechtlich herbeizuführen, eine Beschlussfassung erübrigt sich. Unabhängig
davon ist nicht erkennbar, dass das Vorhaben als gemischt genutztes Stadtbereichszentrum mit
einer lediglich untergeordneten Gastronomienutzung auf rd. 950 m² relevant zu dem benannten
Problem in den Vierteln beitragen wird. Das Projekt „ Hansator“ ist nicht Gegenstand der vorlie-
genden Abwägung, der Verweis auf das Projekt wird zur Kenntnis genommen.
Die Bedenken werden insgesamt zurückgewiesen.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Beschlussvorschlag: Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Den Anregungen wird nicht gefolgt.
b.3. Wertverlust der Immobilien
Die Einwender kritisieren den mit den negativen Effekten des HafenMarktes einhergehenden
Wertverlust ihrer Immobilie.
Stellungnahme der Verwaltung: Mit sukzessiver Aufgabe der Hafennutzungen wurde bereits in
den 1980/90iger Jahren ein grundlegender Strukturwandel insbesondere im Bereich des Stadt-
hafens1 von einem industriellen/gewerblichen Hafenquartier in ein gemischtes Stadtquartier ein-
geleitet. Mit dem Wandel und der damit einhergehenden Harmonisierung der Nutzungen und
Verbesserung der stadtgestalterischen Qualitäten durch Wegfall großmaßstäblicher Gewerbe-
bauten zu einer ansonsten eher kleinteiligeren Innenstadtbebauung, ist eine grundlegende struk-
turelle Aufwertung des Standortes und damit auch der Gebäude verbunden.
Mit Umsetzung der Vorhabenplanung wird eine ehemals gewerblich genutzte, derzeit brachlie-
gende, teilbebaute innerstädtische Grundstücksfläche zu einem Stadtbereichszentrum mit Ein-
zelhandelsnutzungen, Dienstleistungsbetrieben, Gastronomie und Wohnen überplant. Die Pl a-
nungen gehen zurück auf die städtischen Zielsetzungen zur Entwicklung des Standortes, doku-
mentiert und eingebettet in den Masterplan ‚Stadthäfen Münster‘ und in Übereinstimmung mit
den übergeordneten Vorgaben der Raum - und Landesplanung. Mit der Vorhabenp lanung wird
eine langfristige Sicherung der Versorgungsstrukturen im Stadtquartier gewährleistet, gleichzeitig
werden über die Errichtung einer öffentlichen Quartiersgarage im Zusammenhang mit dem Plan-
vorhaben bestehende Parkraumdefizite im Stadtquartier a usgeglichen. Damit steht das Vorha-
ben einer Aufwertung nicht entgegen, vielmehr übernimmt das Vorhaben eine zentrale Funktion
in der stadtplanerischen Gesamtentwicklung zur Aufwertung des Quartiers.
Mit der Umsetzung des Planvorhabens sind in einer durch Verkehrslärm bereits stark vorbelaste-
ten innerstädtischen Situation weitere Verkehrslärmerhöhungen verbunden, unzulässige Einwir-
kungen aus Gewerbelärm und Luftschadstoffemissionen auf die angrenzende Wohnnachbar-
schaft sind nicht gegeben. Den zusätzlichen Belastungen aus Verkehrslärm kann über Lärmmin-
derungsmaßnahmen angemessen begegnet werden, verbleibende Einwirkungen sind in der Ab-
wägung städtebaulicher Belange und der Belange zum Gesundheitsschutz nicht zu vermeiden
und hinnehmbar.
Eine erhebliche Wertminderung von Bestandsimmobilien im Umfeld des Planvorhabens ist trotz
etwaig verbleibender Mehrbelastungen nicht zu erwarten, in einzelnen Fällen ist über passive
Schallschutzmaßnahmen aus den Anspruchsvoraussetzungen im Zusammenhang mit dem bau-
lichen Eingriff in den Hansaring bzw. über die freiwilligen Leistungen der Lärmvorsorge durch die
Vorhabenträgerin sogar eine Verbesserung der bestehenden Wohnsituation gegeben.
Die vorgetragene Behauptung einer erheblichen Wertminderung der im Einwirkungsbereich des
Vorhabens liegenden Bestandsgebäude durch die Umsetzung des VBP Nr. 609 ist somit nicht
zutreffend. Es können allenfalls geringfügige Wertminderungen auftreten, wie sie bei der Bebau-
ung von Nachbargrundstücken üblich sind und entschädigungslos hingenomme n werden müs-
sen.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
b.4. Verdrängung der Bestandsstrukturen – Gentrifizierung
Die Einwender kritisieren eine mit dem Vorhaben einhergehende Verdrängung der Bestands-
strukturen und Förderung der Gentrifizierung im Quartier. Lt. Einwender
• werden durch das Vorhaben kleinere Geschäfte im Quartier in ihrer Existenz gefährdet
und verdrängt mit negativen Effekten für die Diversität der Läden und Gastronomie im
Hansaviertel und negativen psychologische Folgen für die Anwohner.
• führt der Modernisierungswahn der Verwaltung und Investoren zu einem weiteren An-
steigen des ohnehin schon sehr hohen Mietspiegels in Münster mit einer Verdrängung
der alteingesessenen Bewohner*innen zugunsten weniger Wohlhabender. Dies kann
auch nicht durch die Ausweisung von Wohnungen im Vorhaben kompensiert werden, da
lt. Einwender die Wohnungen nicht bezahlbar sein werden und somit nicht zur Schaffung
bezahlbaren Wohnraums im Quartier beitragen. Damit entzieht sich lt. Einwender der In-
vestor seiner sozialen Verantwortung und wird der soziale Unfriede durch das Vorhaben
weiter verschärft.
Um der Gentrifizierung entgegenzuwirken, schlagen die Einwender vor, einen Anteil der Fläche
für Sozialwohnungen zu verwenden und einen Mietpreisdeckel (zur Förderung der Ansiedlung
kleiner Unternehmen wie z.B. lokale Künstler*innen) für den Hafen zu erlassen.
Stellungnahme der Verwal tung: Die Auswirkungen des Vorhabens auf bestehende schüt-
zenswerte zentrale Versorgungsbereiche, Stadtbereichszentren und Nahversorgungsbereiche im
Einwirkungsbereich des Vorhabens war Prüfgegenstand der städtebaulichen Wirkungsanalyse
zum VBP Nr. 609. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass negative städtebauliche und/oder versor-
gungsstrukturelle Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und Nahversorgungslagen
nicht zu erwarten sind (siehe Kapitel 7, Seite 52 der Städtebaulichen Wirkungsanalyse für Ein-
zelhandelsansiedlungen am Standort Hansaring / OSMO, Junker+Kruse, Dezember 2020 sowie
Pkte. c.2 und c.3 der Abwägung). Auswirkungen auf den Ladenbesatz außerhalb schützenswer-
ter Versorgungsbereiche können allgemein nicht ausgeschlossen werden, führen jedoch nicht zu
negativen städtebaulichen Auswirkungen im Sinne der Prüf- und Bewertungskriterien städtebau-
licher Wirkungsanalysen. Mit den geplanten Einzelhandelsnutzungen eines Verbrauchermarktes
mit einem modernen Markthallenkonzept, eines Lebensmitteldiscount - und eines Drogeriefach-
marktes bilden die größeren, nahversorgungsrelevanten Bausteine den Kern der Planung. Ge-
genüber den ursprünglichen Planungen für den Standort mit deutlich größeren Verkaufsflächen-
anteilen ist mit dem nun vorliegenden Konzept das klei nteilige, überwiegend zentrenrelevante
Angebot nahezu fasst komplett entfallen. Dadurch können mögliche Überschneidungen der An-
gebotsstruktur hinsichtlich Betriebstypen und Betriebsgrößenstruktur zu umliegenden Stadtbe-
reichs- und Stadtteilzentren weitgehen d vermieden werden. Unverträgliche Auswirkungen auf
kleinere Geschäfte und die Diversität des Ladenbesatzes mit in der Folge städtebaulichen Miss-
ständen für das Quartier sind mit Blick auf die gutachterlichen Ergebnisse nicht zu erwarten. Die
mit dem Vorha ben verbundene langfristige qualitative Sicherung der Nahversorgungssituation
trägt vielmehr zu einer Stärkung der Infrastruktur und damit Stärkung - auch im sozialen Sinne -
des Stadtquartieres bei. Die Behauptung einer unsozialen Planung ist subjektiv un d im Vortrag
unbegründet.
Die Auswirkungen geplanter Gastronomienutzungen auf bestehende Gastronomieeinrichtungen
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
sind nicht Prüfgegenstand im Zusammenhang mit Bauleitplanverfahren. Mit Blick auf die Vielfalt
und Dichte des gastronomischen Angebotes im Um feld des Planvorhabens im Hansa - und ins-
besondere im Hafenviertel sind Beeinträchtigungen des Vorhabens auf den Gastronomiebesatz
kaum erwartbar bzw. ziehen bei Aufgabe von Einzeleinrichtungen keinen Mangel im Gesamtan-
gebot nach sich.
Negative psychologische Folgen für die Bewohner eines Quartiers aufgrund von sich verändern-
den Einzelhandels- und/oder Gastronomiestrukturen können grundsätzlich nicht ausgeschlossen
werden, sind aber rein spekulativ und als Prüf- und Bewertungskriterium für die Zulässigkeit oder
Unzulässigkeit eines Vorhabens nicht geeignet. Zur Belebung eines Stadtbereichszentrums sind
Gastronomienutzungen darüber hinaus regelhaft in diese implementiert. Ein Rechtsanspruch auf
den Schutz vor Neuansiedlungen besteht für Gastronomiebetriebe nicht.
Das Hafenviertel befindet sich seit dem Beginn der 1990iger Jahre in einem strukturellen Wandel
von einem gewerblich - industriell genutzten Areal in ein gemischtes Stadtquartier . Die Zielset-
zungen zur Entwicklung der Flächen gehen dabei u. a. zurück au f den Masterplan „Stadthäfen
Münster“, der nach vielfältigen Beteiligungsprozessen der Öffentlichkeit zur handlungsleitenden
Grundlage für die nachgeordneten Bauleitplanverfahren durch den Rat der Stadt Münster mehr-
heitlich beschlossen wurde. Als Standortpotential für das Vorhabengrundstück benennt der Mas-
terplan die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels mit ergänzenden Wohn - und Dienstleis-
tungsnutzungen (weitergehend siehe dazu auch Pkt. b.7. der Abwägung). Entgegen dem Vortrag
der Einwender ist die Entwi cklung des Planstandortes somit nicht aus dem Modernisierungs-
wahn der Verwaltung und der Investoren begründet, vielmehr ist das Vorhaben Ergebnis eines
übergeordneten Planungsprozesses zur Steuerung einer geordneten städtebaulichen Entwick-
lung bei der Umstrukturierung der Münsteraner Stadthäfen.
Der Prozess der Umstrukturierung wird über Instrumente zur Sicherung der sozialen Belange
begleitet. So hat zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im „Hafen-, Hansa-,
Herz-Jesu-Viertel“ und zur sozial v erträglichen und behutsamen Steuerung baulich bedingter
Aufwertungsprozesse der Haupt - und Finanzausschuss die im Mai 2020 aufgestellte Soziale
Erhaltungssatzung für den Bereich zwischen der Wolbecker Straße, dem Dortmund-Ems-Kanal,
der Schillerstraße, dem Hansaring, dem Hafenweg und der Bahnanlage in seiner Sitzung am
19.05.2021 als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 19 vom
04.06.2021 ist die Satzung in Kraft getreten und ist unbefristet gültig. Im Rahmen eines Control-
lings erfolgt nach fünf Jahren eine Überprüfung und Dokumentation zur Wirksamkeit der Sat-
zung. Änderungen oder Nutzungsänderungen baulicher Anlagen oder der Rückbau von Gebäu-
den im Satzungsgebiet unterliegen aus besonderen städtebaulichen Gründen nach § 172
BauGB somit grundsätzlich der Genehmigungspflicht. Die bereits über den Masterplan „Stadthä-
fen Münster“ aufgezeigten Entwicklungsbereiche am KreativKai und im Bereich Stadthafen Nord
sind nicht Bestandteil der Sozialen Erhaltungssatzung. Das Vorhabengrundstück selbst liegt als
ehemalige Gewerbeflächen außerhalb des Satzungsbereiches. Auswirkungen der Erhaltungs-
satzung auf das Planvorhaben sind nicht gegeben. Der pauschale Vorwurf der Verdrängung der
Bestandsstrukturen mit einer Förderung der Gentrifizierung durch das Vorhaben wird als unbe-
gründet zurückgewiesen.
In Anlehnung an das Münsteraner Modell der sozialgerechten Bodennutzung (SoBoMünster)
entsprechen 1/3 der Wohnungen im Vorhaben den Wohnraumförderungsbestimmungen für öf-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
fentlich geförderte Wohnungen. Öffentlich geförderte Wohnungen selbst sind im Vorhaben nicht
vorhanden. Dies resultiert aus dem Umstand, dass die Rahmenvereinbarungen und Planungen
zum Vorhaben als sogenannter „Altfall“ noch vor den Beschlüssen der SoBoMün ster getroffen
wurden. Eine nachträgliche Anwendung der SoBoMünster auf das Vorhaben oder eine reale
Förderung der förderfähigen Einheiten ist aufgrund des bereits erfolgten Baubeginns nach den
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB 2021) ausgeschlossen. Der Vorwurf der fehlenden
sozialen Verantwortung der Vorhabenträgerin ist in diesem Zusammenhang unbegründet und
wird zurückgewiesen.
Die Höhe des Mietpreises von Wohnungen und die Einführung eines Mietpreisdeckels für das
Hafenviertel betreffen keine Regelungsinhalte von Bauleitplanverfahren und sind somit nicht Ge-
genstand der Abwägung, eine Beschlussfassung erübrigt sich.
Die Anregungen und Bedenken werden insgesamt zurückgewiesen.
Beschlussvorschlag: Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Den Anregungen wird nicht gefolgt.
b.5. Fehlende Einbindung des Vorhabens in das Quartier - Verhinderung einer positiven
Quartiersentwicklung
Lt. Einwender passt das Planvorhaben als Einkaufzentrum, das zu großen Teilen durch PKWs
erreicht werden soll, nicht ins Viertel und ist als Bauvorhaben für ein lebendiges Innenstadtquar-
tier nicht geeignet. Anstelle des urbanen Hafenviertels schlagen die Einwender unter Verweis auf
die Steinfurter-, Warendorfer- oder Weseler Straße bzw. des Schifffahrter Dammes als Standort
für das Vorhaben Lagen an zentralen Ein- und Ausfallstraßen mit bestehenden Unterversorgun-
gen, Stadtrandlagen und/oder Lagen in Gewerbe- und Industriegebieten vor.
In der Missachtung der Bedürfnisse des Viertels ist das Vorhaben lt. Einwender nicht nur ein
Beispiel für schlechten Städtebau mit einer Ghettoisierung für das geplante Wohnquartier, son-
dern verhindert das Konzept eine lebendige und identitätsschaffende Entwicklung von Hansa-,
Hafen- und Herz-Jesu-Viertel. Die Chance in der Aufgabe des Konzeptes und einer zukunftswei-
senden und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung des Hafenbereichs als eine der attraktivs-
ten Stadtentwicklungsbereiche der Stadt Münster sollte lt. Einwender nicht vergeben werden.
Stellungnahme der Verwaltung: Der Vortrag der Einwender, wonach die geplanten Einzelhan-
delseinrichtungen im Vorhaben nicht ins Viertel passen, ist nicht zutreffend (zum Vortrag des
Vorhabens als Einkaufszentrum siehe Pkt. b.8 der Abwägung). So sehen bereits die Entwick-
lungsziele des Einzelhandels - und Zentrenkonzeptes für das Stadtbereichszentrum Hansa-
ring/Osmo eine städtebauliche Aufwertung des Standortes und Stärkung der Versorgungsfunkti-
on für das wachsende Stadtquartier vor um die erforderliche Angebotsvielfalt zur Sicherung der
Versorgungssituation gewährleisten zu können. Mit den geplanten Einzelhandelseinrichtunge n
im Vorhaben wird das Stadtbereichszentrum entsprechend dieser Zielsetzungen komplementiert
und eine langfristige Sicherung der quantitativen und qualitativen Versorgungssituation im Quar-
tier erwirkt. Negative städtebauliche Auswirkungen auf schützenswerte zentrale Versorgungsbe-
reiche sind mit Umsetzung des Vorhabens nicht zu erwarten, auch aus verkehrlicher Sicht wird
sich lt. Gutachter keine Verschlechterung gegenüber der heutigen Verkehrssituation einstellen.
Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Erge bnisse ist die Verträglichkeit des Vorhabens do-
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
kumentiert (siehe Pkt. c.3 der Abwägung) und werden die im Masterplan „Stadthäfen Münster“
für den Standort formulierten Nutzungsziele und städtebaulichen Zielsetzungen bestätigt. Die lt.
Einwender fehlende Eignung des Vorhabens wird als unbegründet zurückgewiesen.
Eine Verlagerung des Vorhabens an zentrale Ein- und Ausfallstraßen mit bestehenden Unterver-
sorgungen, an Stadtrandlagen und/oder Lagen in Gewerbe- und Industriegebieten, wie von den
Einwendern vorgeschlagen, steht den tatsächlichen Versorgungsbedarfen im Quartier entgegen.
Weitergehend ist nach den landesplanerischen Maßgaben die Ausweisung großflächigen Ein-
zelhandels ausschließlich in zentralen Versorgungsbereichen zulässig, an nicht integrierten
Standorten wie Stadtrandlagen und/oder Lagen in Gewerbe- und Industriegebieten ist die Errich-
tung großflächigen Einzelhandels zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche ausgeschlos-
sen.
Der Bereich der Münsteraner Stadthäfen - insbesondere im Übergang der s üdöstlichen Innen-
stadt zum Stadthafen I - wandelt sich seit Beginn der 1990iger Jahre von einem industriel-
len/gewerblichen Hafenquartier in ein gemischtes Stadtquartier. Im Kontext des Wandels wurde
das Vorhabengrundstück entsprechend den formulierten städ tischen Zielsetzungen von einer
gewerblich/industriell genutzten Fläche zu einem Stadtbereichszentrum entwickelt und im Sinne
des städtebaulichen Zonierungsgebotes zu den bestehenden Wohnnutzungen damit aufgewer-
tet.
Die städtebaulich architektonische Ausgestaltung des Vorhabens selbst, insbesondere in Bezug
auf die Gebäudekubaturen, ist aus dem städtebaulichen Kontext der umgebenden Siedlungs -
und Bebauungsstrukturen mit Aufnahme der angrenzenden Gebäudekubaturen und Geschos-
sigkeiten abgeleitet. Städtebauliche Dominanten sind das siebengeschossige Wohn - und Büro-
gebäude im Eckbereich zum Hansaring und der ‚Uhrenturm‘ an der südöstlichen Seite des Bau-
teils B1 im rückwärtigen Grundstücksinnenbereich. Die Gebäudeelemente sind aus dem städte-
baulichen Kontext entwickelt und betonen mit einer baulichen Höhe von jeweils knapp 25,00 m
wichtige Wege- und Sichtachsen im Eingangsbereich des Planvorhabens vom Hansaring sowie
in der Öffnung des Geländes zum Hafenweg. Über den ergänzenden Pocket -Park wird ein zu-
sätzliches grünräumliches Nutzungsangebot geschaffen. In der städtebaulich architektonischen
Ausprägung wird der neuen baulich -strukturellen und funktionalen Vernetzung des Quartiers
über das Vorhabengrundstück in Richtung Stadthafen entsprochen. Mit der geplanten Hö hen-
ausbildung werden die Kubaturen der angrenzenden Bestandsbebauung mit vier Vollgeschos-
sen zuzüglich ausgebautem Dach aufgenommen und lediglich durch die beiden o.a. Eckgebäu-
de zur städtebaulichen Akzentuierung überschritten. Das Gestaltungskonzept des P lanvorha-
bens wurde durch den Gestaltungsbeirat der Stadt Münster abwägend geprüft. Im Zuge der Be-
wertung wurde sogar eine weitere Erhöhung des Turms statt einer Verringerung der Gebäude-
höhen diskutiert. Abschließend wurde durch den Fachausschuss die städte baulich architektoni-
sche Ausgestaltung des Gebäudes im Kontext der bestehenden Stadtstrukturen als für den
Standort richtig und angemessen bestätigt. Insgesamt ist festzuhalten, dass mit Umsetzung des
Vorhabens durch die städtebaulichen Harmonisierungs - und langfristigen Stabilisierungseffekte
in der Versorgungsstruktur eine Aufwertung des Stadtbereichs innerhalb festgelegter Entwick-
lungsziele erwirkt wird. Der Vorwurf der Einwender eines schlechten Städtebaus mit einer ein-
hergehenden Ghettoisierung wird als nicht zutreffend und unbegründet zurückgewiesen.
In Bezug auf die von den Einwendern vorgetragene städtebauliche Bedeutung des Vorhaben-
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
grundstücks für die Entwicklung des Hansa-, Hafen- und Herz-Jesu-Viertels ist als Ergebnis der
Umweltprüfung festzuhalten, dass das Plangebiet des VBP Nr. 609 keine allgemeine Bedeutung
für die Wohnumfeldfunktion sowie für die wohnungsnahe Erholung hat (siehe Umweltbericht,
Kapitel 8.4.6 der Begründung zum VBP Nr. 609). Neben den benannten Nutzungserfordernissen
und der No twendigkeit einer städtebaulich räumlichen Ordnung aus der Bebauung des Grund-
stücks (Aufnahme der straßenbegleitenden Gebäudestruktur entlang des Hansarings und Öff-
nung mit einem Park zum Hafenweg) steht die städtebauliche Entwicklung des Hafenbereiches
einschließlich der angrenzenden Stadtviertel somit nicht in direktem oder gar alleinigen Bezug
zum Vorhabengrundstück oder kann eine übergeordnete Entwicklung des Hafenareals über das
Vorhabengrundstück erwirkt werden. Allein über den Masterplan „Stadthäfen Münster“ wurden
insgesamt 12 Gebietskategorien und Bereiche identifiziert, die als Impulsgeber und Ordnungs-
struktur der Stadtentwicklung den Wandel im Bereich der Münsteraner Stadthäfen mit Wirkungs-
effekten auch für das angrenzende Hansa - und Herz-Jesu-Viertel ermöglichen sollen. Das Vor-
habengrundstück als Bereich 12 „Südlich Hansaring, mit dem Standortpotential für großflächigen
Einzelhandel (max. 4.900 m² Verkaufsfläche) mit ergänzender Wohn - und Dienstleistungsnut-
zung“ ist dabei lediglich ein Baustein de r Stadtentwicklung, nachfolgend planungsrechtlich gesi-
chert über den früheren VBP Nr. 535 und nun über das vorliegende Planverfahren des VBP Nr.
609.
Die von den Einwendern vorgetragene Chance für die Entwicklung des Hafenbereiches aus ei-
ner alternativen N utzung und Bebauung des Vorhabengrundstücks ist rein subjektiv unter Au-
ßerachtlassung der Zielsetzungen und Beschlüsse zum Masterplan (weitergehend siehe dazu
auch Pkt. b.7. der Abwägung). Mit Blick auf das bereits in weiten Teilen fertiggestellte Vorhaben
wird mit der Forderung nach einer Aufgabe des Konzeptes vielmehr ein unzumutbarer wirtschaft-
licher und städtebaulicher Missstand mit erheblichen negativen Trading-down Effekten aus einer
innerstädtischen Bauruine für das gesamte Viertel dauerhaft festgeschrieben.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht gefolgt.
b.6. Auswirkungen auf das Stadtbild
Die Einwender kritisieren die negativen Auswirkungen des E-Centers auf das Stadtbild im Quar-
tier. So wird lt. Einwender durch den Niedergang der kleinteiligen Ladenstrukturen als Auswir-
kung des E-Centers und durch den vielen Verkehr und die vielen Menschen, die wegen des E-
Centers aus anderen Stadtteilen kommen werden, das Stadtbild und die Kulturscene nachhaltig
gestört und zerstört.
Die negativen Effekte sind nach Auffassung der Einwender bereits durch den Abriss vieler Ge-
bäude aus der Baureifmachung der Grundstücke für das Bauprojekt mit einem Verlust kleinteili-
ger Nutzungsstrukturen und damit einem Verlust der Identität des Hafenviertels eingetreten. Um
weitergehende negative Einwirkungen auf das Hafenviertel und den Hansaring auszuschließen,
fordern die Einwender,
• den Bau des E-Centers so schnell wie möglich zu stoppen.
Stellungnahme der Verwaltung: Die Auswirkungen des Vorhabens auf bestehende schüt-
zenswerte zentrale Versorgungsbereiche, Stadtbereichszentren und Nahversorgungsbereiche im
Einwirkungsbereich des Vorhabens sowie auf die Verkehrssituation im verkehrlichen Umfeld des
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Vorhabens war Gegens tand umfangreicher gutachterlicher Untersuchungen. Im Ergebnis der
städtebaulichen Wirkungsanalyse zum VBP Nr. 609 ist festzuhalten, dass negative städtebauli-
che und/oder versorgungsstrukturelle Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und Nah-
versorgungslagen nicht zu erwarten sind (siehe Kapitel 7, Seite 52 der Städtebaulichen Wir-
kungsanalyse für Einzelhandelsansiedlungen am Standort Hansaring / OSMO, Junker+Kruse,
Dezember 2020 sowie Pkte. c.2 und c.3 der Abwägung). Abseits der gutachterlichen Ergebnisse
können Auswirkungen auf den Ladenbesatz außerhalb schützenswerter Versorgungsbereiche
nicht ausgeschlossen werden, führen jedoch nicht zu negativen städtebaulichen Auswirkungen
im Sinne der Prüf- und Bewertungskriterien städtebaulicher Wirkungsanalysen.
Die Verkehrsuntersuchung zum VBP Nr. 609 kommt zu dem Ergebnis, dass mit Umsetzung des
Vorhabens und der gutachterlichen Maßnahmenvorschläge zur äußeren Erschließung aus ver-
kehrlicher Sicht sich keine Verschlechterung gegenüber der heutigen verkehrlich en Situation
einstellen wird (siehe Kapitel 6, Seite 48, vorletzter Absatz der Verkehrstechnischen Untersu-
chung zum VBP Nummer 609 in Münster, nts, 16.9.2020 sowie Pkte. e.1 – e.8 der Abwägung).
Beeinträchtigungen im Straßennetz, insbesondere bei Staueinw irkungen zu Spitzenzeiten ent-
lang des Hansarings oder im Bereich des defizitären Knotenpunktes Hansaring / Albersloher
Weg / Bremer Straße / Hafenstraße sind bereits heute gegeben, jedoch sind diese Beeinträchti-
gungen nicht vorhabenbedingt, sondern treten bereits in der Analysesituation ohne Vorhaben
auf. Das Vorhaben wird nur zu geringen Erhöhungen der Verkehrsbelastung auf dem Hansaring
führen, denn limitierender Faktor für den Verkehr ist insbesondere die begrenzte Leistungsfähig-
keit des Knotenpunktes Hafenstraße/Hansaring/Albersloher Weg. Es wird daher zu Verkehrsver-
lagerungen kommen mit der Tendenz, dass alle in Betracht kommenden Alternativrouten etwa
gleichmäßig ausgelastet sind. So liegt etwa die Verkehrsbelastung DTV für den Teilbereich des
Hansarings zwischen Emdener Straße und Schillerstraße in der Prognose 2022 (ohne Vorha-
ben) bei 13.700 Fahrzeugen, in der Prognose 2022 (mit Vorhaben) bei 14.300 Fahrzeugen, in
der Prognose 2024 (ohne Vorhaben bei 13.900 Fahrzeugen, in der Prognose 2024 (mit Vorha-
ben) bei 14.200 Fahrzeugen.
Negative Auswirkungen auf die bestehende Ladenstruktur und auf die Verkehrssituation als
wichtige Wirkfaktoren in einem Quartier mit der Folge einer nachhaltigen Störung bis hin zu einer
Zerstörung des Stadtbildes sind vor dem H intergrund der gutachterlichen Ergebnisse nicht er-
kennbar und unbegründet. Beeinträchtigungen der Kulturszene durch das Vorhaben sind eben-
falls nicht zu erwarten. So ist eine niederschwellige Kulturszene mit z. B. dem Hawerkamp, Krea-
tivKai und den Gastrono mieeinrichtungen am Hafenweg in den bestehenden Hafennutzungen
bereits fest verankert. Die Nutzungen werden weder durch das Vorhaben noch durch überge-
ordnete Planungen in Frage gestellt. So ist z. B. die Kulturszene „Am Hawerkamp“ ebenfalls
über den Masterplan in seiner Bestandsstruktur gesichert. Das Vorhaben als Stadtbereichszent-
rum fügt sich in die Nutzungsvielfalt ein, bestehende Strukturen werden durch die Entwicklungs-
ziele nicht behindert. Zur städtebaulichen Einbindung des Vorhabens in das vorhandene Bebau-
ungs- und Siedlungsgefüge als zusätzlicher Belang für die Bewertung der Auswirkungen des
Vorhabens auf das Stadtbild siehe Pkt. b.5 der Abwägung.
In Bezug auf die Baureifmachung des Vorhabengrundstücks im Zusammenhang mit den Bautä-
tigkeiten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 ist eine Störung des Stadtbildes aus
dem Verlust kleinteiliger Nutzungsstrukturen ebenfalls nicht gegeben. Das Vorhaben-grundstück
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
war als ehemaliges Gewerbegrundstück im Übergang der Wohn - und Mischnutzungen entlang
des Hansarings zu den Gewerbeflächen des Stadthafens I u. a. von großmaßstäblichen Gewer-
behallen und einer Tankstelle überstanden. Auch der auf dem Grundstück vorhandene ehemali-
ge Postzustellstützpunkt der Deutschen Post AG mit einer starken Verkehrsfrequenz a us den
Lieferverkehren hatte keinerlei Bindung in die Siedlungs - und Nutzungsstruktur des Hansavier-
tels. Eine Bedeutung des Vorhabengrundstücks für das Stadtbild und Wohnumfeld bestand nicht
(siehe Umweltbericht, Kapitel 8.4.6 der Begründung zum VBP Nr. 609). Die Identität des Hafen-
viertels selbst war bereits seit den 1990iger Jahren mit dem beginnenden Strukturwandel im Be-
reich der Münsteraner Stadthäfen im Umbruch von einem gewerblich- industriell genutzten Areal
in ein gemischtes Stadtquartier. Ein Erhal t der Gebäude auf dem Vorhabengrundstück stand
diesen Zielsetzungen entgegen und war daher zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Planung.
Mit Umsetzung des VBP Nr. 535 wurden die aufstehenden baulichen Anlagen und Gebäude auf
dem Vorhabengrundstück vollständig rückgebaut. Kleinteilige und für das Hansa - oder Hafen-
viertel identitätsstiftende Nutzungen oder Gebäude waren wie erläutert nicht betroffen. Mit dem
nun vorliegenden VBP Nr. 609 werden die Zielsetzungen des Masterplans „Stadthäfen Münster“
zur Neuordnung des Quartiers mit Fertigstellung des brachliegenden, teilfertiggestellten Bauvor-
habens abgeschlossen.
Die Bedenken und Anregungen werden insgesamt zurückgewiesen.
Beschlussvorschlag: Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
b.7. Allgemeine Nutzungsbedarfe im Quartier - Alternative Nutzungen für das
Vorhabengrundstück
Lt. Einwender handelt es sich bei dem Vorhabengrundstück aufgrund seiner Größe und der zent-
ralen Lage um die einzige und gut geeignete Freifläche, um eine nachhaltige Reduktion der Ver-
kehrsbelastung im Hansaviertel zu erreichen. Dazu sind statt der geplanten Kfz-intensiven Ge-
werbenutzungen autoarme Nutzungen entsprechend den tatsächlichen Bedarfen auf dem Vor-
habengrundstück zu realisieren. Anstelle eines Einkaufszentrums besteht im Quartier lt. Einwen-
der ein Bedarf an Grün- und Aufenthaltsflächen für die wohnumfeldnahe Erholung (die Corona-
Krise hat diese Bedarfe zusätzlich erhöht), an bezahlbaren Wohnraum mit Wohnungen für Stu-
denten und Wohngruppen, an kleinräumigen Gewerbeflächen und kostenfreien Räumen für ge-
meinnützige Zwecke (Betreuung für Kinder und alte Menschen), an kleinteiligen Einzelhandel
(Optiker, Buchladen, Schuh- und Textilgeschäft) sowie an Räumen für Kunst, Kultur und Begeg-
nungsstätten, die allen offen stehen.
Die Einwender regen eine Überplanung des Vorhabengrundstücks als Fläche für Utopien, Krea-
tives und neues Denken an. Als alternative Nutzungen werden vorgeschlagen
• eine Überplanung mit preiswerten (Sozial-)Wohnungen (ggf. mit zusätzlichem unterirdi-
schem Parkraum), autoreduzierten Wohnungen und Fahrradparkplätzen, teilweise in der
Forderung einer Ergänzung um Flächen für den stationären marktähnlichen Einzelhandel
oder pendlerfreundlich gelegene Bürogebäude
• ein Stadt- und Bürgerpark (ggf. in Kombination mit einer Tiefgarage) mit naturnahen und
schattenspendenden Pflanzen, Wasserflächen, Sport- und naturnahen Spielflächen (Bsp.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Westfalenpark Dortmund)
• Flächen für Urban Gardening oder Grünflächen für die lokale Produktion in gemeinschaft-
licher Bewirtschaftung im Sinne der „Essbaren Stadt“
• Ausgleichsflächen für die Kanalerweiterung und für den Ausbau der B51
Stellungnahme der Verwaltung: Um dem Quartierswandel im Bereich der Münsteraner Stadt-
häfen aktiv zu begegnen wurden die großräumigen Entwicklungsziele für den Bereich der süd-
östlichen Innenstadt in einem übergeordneten Planungsprozess unter Beteiligung der Öffentlich-
keit erarbeitet und als integriertes Handlungskonzept Masterplan „Stadthäfen Münster“ be-
schlossen. Der Master plan sieht für den Vorhabenstandort unter der Gebietskategorie 12 als
Standortpotential die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels mit einer maximalen Verkaufsflä-
che von 4.900 m² mit ergänzenden Wohn- und Dienstleistungsnutzungen vor. Die Zielsetzungen
für den Standort gehen zurück auf das „Einzelhandelskonzept - Leitlinien der räumlichen Ent-
wicklung, 2004“, das als vorgeschaltetes, gesamtstädtisches Plan - bzw. Entwicklungskonzept i.
S. des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB die Voraussetzung für die Darstellung des Bereiches im Master-
plan Stadthäfen lieferte. In der Fortschreibung des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts der
Stadt Münster ist der Bereich Hansaring/Osmo mit der Kennzeichnung „Planungsziel: Stadtbe-
reichszentrum“ hervorgehoben und in Abstimmung auf die Vorgaben der Landesplanung mit der
kompletten Neuentwicklung als eines in die Siedlungsstrukturen der östlichen Münsteraner In-
nenstadt integrierten Versorgungsbereichs mittelzentraler Stufe belegt. Über das Bürgerbeteili-
gungsverfahren „Hafenforum“ erfolgte eine weitere Bewertung und Konkretisierung der überge-
ordneten Zielsetzungen in dem die Entwicklung des Vorhabenbereichs zu einem Einzelhandels-
standort mit ergänzenden Infrastruktureinrichtungen und Wohnungen als alleiniges Entwick-
lungsziel bestätigt wurde, j edoch mit einer größeren Nutzungsmischung und Reduzierung der
Verkaufsflächenanteile für den Handel entsprechend den politischen Beschlüssen. Die im Mas-
terplan formulierten Entwicklungsziele für den Vorhabenstandort und das östlich angrenzende
geplante Wohnquartier „Neuhafen“ wurden über politische Beschlüsse den vorbereitenden und
verbindlichen Planverfahren bzw. den weitergehenden Wettbewerbs -/ Gutachterverfahren im
südöstlichen räumlichen Anschluss entlang des Stadthafens I zugrunde gelegt.
Im Baulandprogramm 2020 ist unter der Nummer 431 -01 der Bereich „Nördlicher Stadthafen I“
als Standort für insgesamt 400 Wohneinheiten vorgesehen. Diese sollen in einem sozial ausge-
wogenen Wohnungsmix im Wesentlichen über das geplante neue Wohnquartier „Neuhafen“ im
direkten räumlichen Anschluss an das Vorhabengrundstück nach Osten entstehen. Für den Vor-
habenstandort ist mit den geplanten rd. 34 Wohnungen ein für den Standort angemessener
Wohnungsanteil entsprechend dem Entwicklungsziel eines gemischt genutzten Stadtber eichs-
zentrums erfasst. Mit der Anzahl und Ausstattung der Wohnungen im Planvorhaben wird den
aktuellen Beschlusslagen zur Wohnraumentwicklung in Münster entsprochen und trägt auch das
Planvorhaben zur Wohnraumgewinnung in Münster bei.
Über die mit dem Vorh aben verbundene zusätzliche Errichtung einer Quartiersgarage mit 220
öffentlichen Stellplätzen werden bestehende Parkraumdefizite im Quartier ausgeglichen. Das
Erfordernis zur Errichtung eines Quartierparkhauses war unabhängig von dem Planvorhaben
bereits im Zuge der 1. Änderung des bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 401 aus
dem Jahr 1999 erkannt und als ein Planungsziel formuliert, ein Standort konnte jedoch innerhalb
der damals bestehenden Besatzstrukturen, Liegenschaften und Eigentumsverhält nisse nicht
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
generiert werden. Mit der Fortschreibung des Planungsprozesses des VBP Nr. 535 über den
vorliegenden VBP Nr. 609 kann auch diesem Planungsziel entsprochen und ein zusätzliches
Stellplatzangebot mit einer Entlastung der angrenzenden Quartiersber eiche von Parkplatzsuch-
verkehren geschaffen werden. Mit insgesamt 477 Fahrradabstellplätzen (davon rd. 30 Stellplätze
für Lastenräder bzw. Fahrräder mit Anhänger und teilweise als Ersatz für wegfallende Pkw -
Stellplätze) gegenüber 375 Abstellplätzen im früheren Planvorhaben zum VBP Nr. 535 und trägt
das Vorhaben verstärkt zu einer Verbesserung der Radinfrastruktur mit positiven Wirkungseffek-
ten auch auf den Umweltverbund bei (siehe Kapitel 6.2.6 der Begründung).
Zusätzliche Bedarfe für kulturelle Einrichtungen im Vorhaben sind mit Blick auf die bestehenden
Angebote (Wolfgang-Borchert-Theater am Mittelhafen), insbesondere auch im Bereich der nie-
derschwelligen Kulturszene (Hawerkamp, KreativKai), bestehen nicht (siehe dazu auch Pkt. b.6
der Abwägung).
Insgesamt ist festzuhalten, dass das Nutzungsprofil des Vorhabengrundstücks Ergebnis eines
übergeordneten Planungs-, Abstimmungs- und Beratungsprozesses unter Berücksichtigung viel-
fältiger städtebaulicher, verkehrlicher, sozialer und infrastruktureller Belange is t. Abseits einer
hochbaulichen Überplanung ist in Bezug auf die vorgetragenen Anregungen zur Nutzung des
Grundstücks als Parkanlage, Fläche für eine Bewirtschaftung im Sinne des „Urban Gardening“ /
der „Essbaren Stadt“ bis hin zur Ausweisung als naturschut zrechtliche Kompensationsfläche
anzumerken, dass eine grünräumliche Nutzung des Vorhabengrundstücks aufgrund der stadt-
räumlichen Bedeutung, der Größe, der Lage und der fehlenden grünräumlichen Vernetzung der
Fläche im Kontext der bestehenden innerstädtisch en Siedlungs- und Baustrukturen zu keinem
Zeitpunkt Gegenstand städtebaulicher oder grünräumlicher Überlegungen war und - unabhängig
von etwaigen coronabedingten veränderten Bedarfen - ist. Zur Forderung nach bezahlbarem
(öffentlich gefördertem) Wohnraum sowie zu Räumen für gemeinnützige Zwecke als soziale Inf-
rastruktureinrichtungen im Vorhaben siehe Pkte. b.4 und b.8 der Abwägung.
Fazit: Die vorgetragenen Plan - und Nutzungsalternativen entsprechen nicht den stadtplaneri-
schen und nutzungsspezifischen Ziels etzungen und den vorliegenden politischen Beschlussla-
gen für den Standort. Anderweitige alternative Nutzungen sind vom Grundsatz her innerhalb von
Stadtentwicklung immer vorstellbar, in diesem Falle wurde nach Prüfung das Nutzungsprofil ei-
nes gemischten St adtbereichscenters als für den Standort besseres und alleiniges Entwick-
lungsziel formuliert und über den Beschluss des Rates der Stadt Münster als Grundlage für die
vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung bestätigt. Weitergehend lassen die Einwender mit
ihren Forderungen völlig außer Acht, dass es sich bei dem Vorhabengrundstück nicht um eine
unbebaute Freifläche, sondern um ein auf Grundlage von Beschlüssen und Genehmigungen in
weiten Teilen bereits überbautes Grundstück handelt, mit einem deutlich a nderen Kontext und
einer gesteigerten Verantwortung in der Bewertung der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit
alternativer Planspiele (siehe dazu auch Pkte. b.5 und b.8 der Abwägung).
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht gefolgt.
b.8. Kritik am Nutzungskonzept - Alternative Gebäudenutzungen/Nutzungsverteilung
Lt. Einwender handelt es sich bei dem Vorhaben um ein Einkaufszentrum. Dies wird u.a. daran
festgemacht, dass in Bezug auf die Einzelhandelsflächen der Anteil der Wohnnutzungen im Vor-
haben mit 34 WE viel zu gering sei. Weitergehend wird kritisiert, dass es keine geförderten
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Wohnungen im Vorhaben gibt. Zur Deckung dringend benötigten Wohnraums und Flächen für
soziale Einrichtungen schlagen die Einwender vor,
• die jetzt schon bestehende Ruine (Anm.: den bereits fertiggestellten Vorhabenteil) sowie
sämtliche oberen Geschosse im Vorhaben zu Wohnzwecken zu nutzen bzw. die bereits
realisierten Vorhabenteile fertigzustellen und der vorgesehenen Nutzung zuzuführen und
lediglich die noch nicht realisierten Bereiche der Einzelhandelsnutzungen mit bezahlba-
ren autoreduzierten Wohnnutzungen neu zu überplanen.
Um den Wohnanteil darüber hinaus zu erhöhen, schlagen die Einwender weitergehend
vor, die südlichen Gebäudeteile im Teilbereich C um zwei bis drei Wohngeschosse zu
erhöhen bzw. weitere Wohngebäude in Holzbauweise auf der oberirdischen Parkplatzflä-
che anzuordnen.
• statt den geplanten zwei Großtagespflegestellen in zwei größeren Wohnungen eine Kin-
dertagesstätte sowie weitere soziale Einrichtungen in Gebäudeteilen im Erdgeschoss
vorzusehen. Als Beispiel für ein mögliches Raumangebot wird auf das Paul-Gerhard-
Haus bzw. das Anna-Krückmann-Haus verwiesen.
Stellungnahme der Verwaltung: Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen gemischt genutz-
ten urbanen Quartiersmittelpunkt im Sinne eines Stadtbereichszentrums. Mit max. 4.450 m² Ver-
kaufsfläche stellen die Einzelhandelsnutzungen einen wesentlichen Nutzungsbaustein im Vorha-
ben dar, dessen Erfordernis für den Standort bereits über den Masterplan „Stadthäfen Münster“
von Mai 2012 und das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster in der Aufstellung
im Jahr 2004 und dessen Fortschreibung in den Jahren 2009 und 2018 herausgestellt wurde
(siehe Begründung zum VBP Nr. 609, Kapitel 1.3). Mit weiteren 7.750 m² Nutzflächen für Dienst-
leistungsbetriebe (rund 3.700 m²), Gastronomie (rund 950 m²) und Wohnnutzungen inkl. den
Kindergroßtagespflegestellen (rund 3.100 m²) wird ein zusätzliches vielfältiges Angebot geschaf-
fen, das weit über die Nutzungsstruktur eines Einkaufszentrums hinausgeht.
Der Anteil der Wohnungen im Vorhaben resultiert zum einen aus den erzielbaren Bruttogrundflä-
chen aus der Gebäudekubatur in der Einbindung in das bestehende städtebauliche Umfeld und
zum anderen aus der Verträglichkeit zur Anor dnung von Wohnungen im Kontext einwirkender
Lärmimmissionen. So ist unter Aufnahme der Gebäudehöhen und Geschossigkeiten des an-
grenzenden Siedlungsbestandes das Gebäudevolumen weitestgehend vorgegeben. Lediglich
mit der 7-geschossigen Turmbebauung im Kreuzungsbereich zum Hansaring wird eine vertretba-
re städtebauliche Dominante mit Erhöhung der Bruttogeschossflächen u.a. für Wohnnutzungen
erwirkt. Weitergehend sind Wohnnutzungen nur in Geschosslagen möglich, in denen über ge-
eignete Immissionsschutzmaßnahmen den Schutzanforderungen für Wohnnutzungen entspro-
chen werden kann.
Den Anregungen nach einer vermehrten Ausweisung von Wohnungen im Vorhaben durch Aus-
weisung von Wohnnutzungen auch in den Erdgeschosslagen der geplanten Einzelhandelsnut-
zungen, in sämtliche n oberen Geschossen sowie unter Aufstockung von Gebäudeteilen bzw.
durch Errichtung von Gebäudeteilen auf dem oberirdischen Parkdeck kann und soll aus unter-
schiedlichsten Gründen nicht entsprochen werden. So stellen Veränderungen in der Nutzungs -
und damit Gebäudestruktur einen tiefgreifenden Eingriff in die Statik und Baukonstruktion des
Gebäudes dar, der letztlich einen unter der Frage der Verhältnismäßigkeit unangemessenen
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Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
weitestgehenden Rückbau des bereits zu 2/3 Dritteln fertiggestellten Rohbaus bedeu ten würde.
Dem Umstand zusätzlicher relevanter Auflasten auf ein abgestimmtes statisches System kann
dabei auch nicht durch Leichtbauweisen entgegengewirkt werden.
Die Einzelhandelsnutzungen in den Erdgeschossbereichen des Vorhabens sind ausdrücklich
gewollt und stehen für eine Wohnnutzung sowie für weitere soziale Einrichtungen nicht zur Ver-
fügung. Weitergehend sind Wohnnutzungen in den Erdgeschosslagen als auch in Teilen der
Obergeschosse aufgrund der vorherrschenden Lärmimmissionen unter Wahrung der Schu tzan-
sprüche nicht realisierbar. Aufstockungen um zwei bis drei zusätzliche Wohngeschosse führen
neben den benannten statischen Problemen zu städtebaulichen Unverträglichkeiten in der Über-
formung des Maßstabs des bestehenden Siedlungsbildes und sind daher a uch aus stadtgestal-
terischen Gründen abzulehnen. Zu der Forderung nach öffentlich geförderten Wohnungen im
Vorhaben siehe Pkt. b.4 der Abwägung.
Die Angebote an sozialen Infrastruktureinrichtungen im Vorhaben – hier: zwei Kindergroßtages-
pflegestellen – dokumentieren die Bedarfe im Quartier unter Berücksichtigung der Realisierbar-
keit der beizubringenden Nutzungsvorgaben. So sind für die Errichtung einer Kindertagesstätte
größere Außenspielflächen zwingend erforderlich, die i n den bestehenden Kontexten auf dem
Grundstück nicht beigebracht werden können. Mit der Ausweisung der Kindergroßtagespflege-
stellen liegt ein adäquates Ersatzangebot für die Kinderbetreuung vor. Neben einem Mietange-
bot für die Kindergroßtagespflegestellen verpflichtet sich die Vorhabenträgerin über den Durch-
führungsvertrag auch ein Mietangebot für ein Stadtteilbüro im Vorhaben vorzuhalten. Eine kon-
krete Vereinbarung über die Belegung konnte aufgrund fehlender Nachfragen noch nicht vorge-
nommen werden. Über die Vereinbarungen im Durchführungsvertrag hinaus ist im Vorhaben die
Errichtung von betreutem Wohnen einschließlich eines Pflegedienstbüros vorgesehen. Die Flä-
chen für das betreute Wohnen umfassen rd. 460 m² mit insgesamt 6 WE. Die Ausweisung weite-
rer sozialer Einrichtungen im Vorhaben war nicht ausgeschlossen, konnte - mit Ausnahme der
benannten Angebote - aufgrund der fehlenden Bedarfe jedoch nicht weiter konkretisiert werden
und ist daher nicht Gegenstand der Planung. Der allgemeine Verweis auf das Raumangebot des
Paul-Gerhard-Hauses bzw. des Anna -Krückmann-Hauses wird aufgrund des fehlenden konkre-
ten Bezugs zum vorliegenden Planvorhaben lediglich zur Kenntnis genommen.
Die Bedenken und Anregungen werden insgesamt als unbegründet und nicht umsetzbar zurück-
gewiesen.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht gefolgt.
b.9. Bestätigung des Nutzungskonzeptes
Die Einwender sprechen sich für einen Nutzungsmix im Vorhaben aus, da eine alleinige Wohn-
nutzung eine Monokultur bei ebenfalls gleichzeitigen Verkehrszuwächsen befördern würde. In
Bezug auf die geplanten Einzelhandelseinrichtungen im Vorhaben soll lt. Einwender eine etwai-
ge Überversorgung allein marktwirtschaftlich durch die Nachfragen am Markt reguliert werden.
Stellungnahme der Verwaltung: Mit den Anregungen werden die Vorhabennutzungen und der
Nutzungsmix im Vorhaben bestätigt. Der Vortrag des Einwenders nach einer marktwirtschaftli-
chen Regulierung in Bezug auf die geplanten Einzelhandelseinrichtungen entspricht den Maß-
gaben der Wirkungsanalyse von Einzelhandelsgutachten, wonach allein der Ausschluss negati-
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Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
ver städtebaulicher Folgewirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche oder auf die wohnortnahe
Versorgungssituation und nicht eine bloße Veränderung der Wettbewerbssituation bei der Über-
prüfung der städteb aulichen Verträglichkeit von Einzelhandelseinrichtungen beachtlich ist. Mit
den Ergebnissen der vorliegenden Wirkungsanalyse wird den Maßgaben im Vortrag des Ein-
wenders uneingeschränkt entsprochen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich.
Beschlussvorschlag: Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
b.10. Kritik am Architektur- und Freiraumkonzept des Vorhabens
Die Einwender kritisieren die geplante Ausgestaltung der Gebäude im Vorhaben sowie die Nut-
zung und Ausgestaltung der Grundstücksfreiflächen. Weitergehend werden Vorschläge für
nachhaltige Bauweisen und für eine nachhaltige Energieversorgung sowie Vorschläge zur Erhö-
hung der Begrünungsanteile im Vorhaben getroffen. Lt. Einwender
• sind zur städtebaulichen Harmonisierung und zur Vermeidung von Verschattungen in den
Erdgeschossbereichen die Gebäudehöhen im Vorhaben auf die Höhen der angrenzen-
den Bestandsgebäude zu reduzieren. Weitergehend wird die sukzessiv abnehmende
Deckenhöhe im Gebäudekomplex des Lebensmitteleinzelhandels als für eine Halle be-
ängstigend kritisiert.
• kann die Tiefgarage als potenzieller Angstraum von Frauen nur eingeschränkt genutzt
werden.
• sind im Parkraumkonzept des Vorhabens kurzparkende Lieferfahrzeuge mit ggf. extra
Parkplätzen für die stark zunehmenden Lieferdienste zu berücksichtigen.
• widerspricht die ebenerdige Parkplatzfläche im Vorhaben dem Erfordernis eines sparsa-
men und schonenden Umgangs mit Grund und Boden und steht der Erholungsqualität
entlang des Kanals entgegen. Gemäß der Leitlinie „Erhaltet und schafft biodiversen Le-
bensraum“ wird angeregt, die Parkplatzfläche als Ort für Veranstaltungen oder für kosten-
loses Anwohnerparken zu öffnen.
• sind der Pocket-Park und die Dachbegrünung lediglich „Greenwashing“, da sie für eine
positive Wirkung im Sinne von Klimaschutz und Regenrückhaltung deutlich zu klein sind.
• sollten für das Vorhaben ökologische Baustoffe sowie nachhaltige Bauweisen z.B. in
Holz-Hybrid-Bauweise oder nach dem Prinzip der Kreislaufwirtschaft (cradle to cradle)
stärker Berücksichtigung finden. Weitergehend werden eine Fassadenbegrünung und ei-
ne passive Solarenergienutzung mit Photovoltaikanlagen angeregt.
• sollte über textliche Festsetzungen für die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu-
lässigen Solaranlagen eine zwingende Mindestleistung zur Sicherung der Energiebedarfe
sowie für die Tiefgaragenstellplätze ein nach Nutzergruppen differenzierter verpflichten-
der Anteil an Ladesäulen für die E-Mobilität vorgegeben werden. Weitergehend sollte
zum Schutz gegenüber Überflutung für die Tiefgarage der Einbau automatischer Fluttore
festgesetzt werden.
Stellungnahme der Verwaltung: Die städtebaulich architektonische Ausgestaltung des Vorha-
bens mit Aufnahme der angrenzenden Gebäudekubaturen und Geschossigkeiten in Kombination
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 40 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
mit Elementen zur städtebaulichen und grünräumlichen Akzentuierung (Gebäudekopf zum Han-
saring, Uhrenturm, Pocket -Park) ist aus dem städtebaulichen Kontext der umgebenden Sied-
lungs- und Bebauungsstrukturen abgeleitet. Eine Reduzierung der Gebäudehöhen im Vorhaben
auf die Höhen der angrenzenden Bestandsgebäude mit Wegfall der städtebaulichen Dominanten
ist stadtgestalterisch nicht gewollt und wird abgelehnt (siehe dazu Pkte. b.5 und b.8 der Abwä-
gung). Verschattungsprobleme für die Erdgeschossnutzungen aus den überhöhten Gebäudetei-
len sind nicht erkennbar, die Abstufung der Gebäudehöhen zwischen den Bauteilen B1, B3 und
B4 dokumentiert die Funktionserfordernisse in den jeweiligen separaten Gebäudeteilen und kei-
ne Abstufungen innerhalb einer durchlaufenden Halle. Die Ausgestaltung der Tiefgarage erfolgt
entsprechend den Erfordernissen nach einem hellen, großzügigen Parkraumangebot, über die
starke Frequenz der Garage allein durch die Kunden des Centers ist eine Wirkung als Angst-
raum nicht zu erwarten. Insgesamt werden die Bedenken der Einwender in Bezug auf die städ-
tebaulich architektonische Ausgestaltung des Vorhabens als unbegründet abgelehnt.
Das Konzept zur Anlieferung der im Vorhaben geplanten Einzelhandelseinrichtungen und das
Parkraumkonzept der Nutzungen ist abschließend. Eine zusätzliche Bereitstellung von Liefer-
parkplätzen ist nicht erforderlich und wird abgelehnt.
Ein Widerspruch des Vorhabens zur Bodenschutzklausel nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB zum
sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden is t entgegen der Aussage der Ein-
wender nicht gegeben. Mit der Umnutzung einer innerstädtisch gelegenen und ehemals bereits
vollständig bebauten Fläche wird mit dem Vorhaben den Vorgaben der Bodenschutzklausel in
Bezug auf die Wiedernutzbarmachung von Flächen , die Nachverdichtung und andere Maßnah-
men zur Innenentwicklung uneingeschränkt entsprochen (siehe Umweltbericht, Kapitel 8.8.9 der
Begründung zum VBP Nr. 609). Der Anregung nach Mehrfachbelegungen von Flächen zum Er-
halt und zur Schaffung biodiversen Leben sraumes, hier: die Nutzung der Parkplatzfläche für
Veranstaltungen oder für kostenloses Anwohnerparken, wird in diesem Zusammenhang als un-
begründet und mit Blick auf die damit verbundenen Lärmimmissionen als unverträglich abgelehnt
(siehe dazu auch Pkt. g.2 der Abwägung).
In Bezug auf die Grün - und Freiraumgestaltung ist festzuhalten, dass mit der nun vorliegenden
Planung zum VBP Nr. 609 gegenüber dem Planvorhaben zum VBP Nr. 535 allein mit der Aus-
weisung des Pocket -Parks und zusätzlichen Baumpflanzungen au f dem ebenerdigen Kunden-
parkplatz 23 Baummehranpflanzungen auf dem Vorhabengrundstück vorgenommen werden (14
Baumanpflanzungen nach VBP 535 gegenüber jetzt 37 Baumanpflanzungen gemäß textlicher
Festsetzung 1.5.1). Weitergehend sind als Bestandteil des Freiraumkonzeptes auf dem Vorhab-
engrundstück insgesamt rd. 750 m² als Grün- und Pflanzflächen u. a. auch am Pocket-Park und
als Außenflächen für die Großtageskinderpflegestellen, Hochbeete, Pflanztröge und Flächen für
Heckenpflanzungen gemäß den Vorgaben der textlichen Festsetzung 1.5.3 anzulegen und dau-
erhaft zu erhalten. Entgegen der Darstellung der Einwender sind der Pocket-Park und die Dach-
begrünungen dabei ein wichtiger Beitrag für das Stadtklima, da Anpflanzmaßnahmen im dicht
bebauten Siedlungsraum der In nenstädte nicht allein aufgrund ihrer Größe, sondern in der
Summe der Einzelmaßnahmen maßgeblich zur Verbesserung des Klimas und Regenwasserma-
nagements in den Städten beitragen. Darüber hinaus übernimmt der Pocket -Park als urbaner
„Taschenpark“ noch wichtige Spiel- und Aufenthaltsfunktionen für den Standort (zur Dach - und
Fassadenbegrünung und zur passiven Solarenergienutzung mit Photovoltaikanlagen siehe Pkte.
d.3 und d.4 der Abwägung).
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Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Entsprechend den Regelungen des § 4 des Durchführungsvertrags wird das Vorhaben (mit Aus-
nahme der Erdgeschosse mit überwiegender Verkaufsflächen-, Lager-, Gastronomie- und noch
nicht definierter Dienstleistungsnutzung mit ihren besonderen energetischen Anforderungen)
nach dem „Energiesparhaus Münster“ Standard als Standard zum Baubeginn des Vorhabens mit
einer mind. 35 % Unterschreitung der Werte der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) gebaut.
Alternative Bauweisen wie die angeregte Holz-Hybrid-Bauweise oder Bauweisen nach dem Prin-
zip der Kreislaufwirtschaft sind am vorlieg enden Bauvorhaben vom Bauherrn nicht gewollt und
mit Blick auf das in weiten Gebäudeteilen bereits fertiggestellte Bauvorhaben auch ausgeschlos-
sen (siehe dazu auch Pkt. b.8 der Abwägung).
Im Vorhaben werden in Bezug auf die Stärkung der E-Mobilität für E-Pkw mindestens 25 Elektro-
ladestationen zuzüglich 2 Schnellladestationen und für E -Bikes und Pedelecs mindestens 50
Lademöglichkeiten geschaffen. Darüber hinaus sind zur Stärkung alternativer Mobilitätslösungen
im Sinne des Masterplans Mobilität 2035+ der Stadt Münster im Falle positiver Bedarfe in der
Tiefgarage 2 öffentlich zugängliche Stellplätze für Car -Sharing bereitzuhalten. Die Regelungen
werden als Vorgaben zum Mobilitätskonzept unter § 5 Bestandteil des Durchführungsvertrages.
Mit den Regelungen wird den Anregungen der Einwender nach einem verpflichtenden Anteil an
Ladesäulen für die E-Mobilität im Vorhaben teilweise entsprochen.
Die Festsetzung von Mindestleistungen für Solaranlagen oder die Vorgabe zum verpflichtenden
Einbau von automatischen Fluttoren als Überflutungsschutz für die Tiefgarage ist nicht Gegen-
stand von Festsetzungen der verbindlichen Bauleitplanung, sondern wird im Zusammenhang mit
den Nachweisen im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Errichtung der Ge-
bäude und baulichen Anlagen nach Bedarf beigebracht. Die Anregungen zu diesem Punkt wer-
den zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag: Der Anregung zur Ausweisung von Ladesäulen für die
E-Mobilität wurde bereits gefolgt. Eine Beschlussfassung ist hierzu nicht
erforderlich. Den übrigen Anregungen wird nicht gefolgt.
b.11. Anregungen zu Maßnahmen außerhalb des Planverfahrens
Die Forderung nach mehr Grün- und Aufenthaltsflächen sowie bezahlbaren Wohnraum für das
Hafenquartier ist lt. Einwender auch auf das freigewordene Neuhafengelände (Anm.: Stadtquar-
tier „Stadthafen Nord“) zu übertragen. Die mit dem Bebauungsplan BP 600 auf diesen Flächen
geplante stark verdichtete Bauweise mit fünfzehnstöckigen Hochhäusern und Miniwohnungen
wird von den Einwendern strikt abgelehnt.
Weitergehend kritisieren die Einwender die Rodung von Bäumen im Zusammenhang mit der
Kanalerweiterung und den Bau der Umgehungsstraße.
Stellungnahme der Verwaltung: Die Anregungen betreffen Maßnahmen außerhalb des vorlie-
genden Planverfahrens und sind somit nicht Gegenstand der Abwägung. Eine Beschlussfassung
erübrigt sich. Zu den vorgetragenen allgemeinen Nutzungsbedarfen im Quartier siehe die Stel-
lungnahme der Verwaltung unter Pkt. b.7.
Beschlussvorschlag: Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
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Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
c. Einzelhandel
c.1. Bestehende Versorgungssituation und zukünftige Überversorgung
Lt. Einwender ist über die bestehenden Märkte am Hansaring, die Einzelhandelsflächen an der
Wolbecker Straße und an der Loddenheide und die Flächenentwicklungen am Bahnhof eine
100% Versorgung nicht nur für das bestehende Hafenviertel, sondern auch für die geplanten
Wohnentwicklungen im Hafenbereich bereits sichergestellt. Das zusätzliche Einzelhandelsange-
bot im Vorhaben ist nicht erforderlich und wird nach Auffassung der Einwender von den Bewoh-
nern des Quartieres auch nicht angenommen. Die mit 4.900 m² Verkaufsfläche geplanten Ein-
zelhandelsflächen im Vorhaben werden mit Verweis auf die Verkaufsflächen am Schifffahrter
Damm und der Wolbecker Straße als zu groß kritisiert und führen lt. Einwender zu einer Über-
versorgung mit einem Lebensmittelüberangebot und somit zu einer vermehrten Lebensmittelver-
schwendung infolge nicht verkaufter Produkte.
Stellungnahme der Verwaltung: Die Planungsinhalte und -ziele des VBP Nr. 609 basieren auf
dem Masterplan „Stadthäfen Münster“ (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung
Verkehrsplanung, Mai 2012) sowie dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster
(Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, August 2018) und sind
in den formulierten Zielsetzungen übereinstimmend begründet. Das Vorhaben entspricht somit in
vollem Umfang den städtebaulichen und nutzungsspezifischen Zielsetzungen der Stadt Münster
für den Standort und ist über die politischen Beschlüsse zum Einzelhandels - und Zentrenkon-
zept, zum Masterplan sowie über den Aufstellungsbeschluss des VBP Nr. 609 bestätigt.
In dem Masterplan Stadthäfen Münster wurde für den Vorhabenbereich als Standortpotential die
Ansiedlung großflächigen Einzelhandels mit einer maximalen Verkaufsfläche (VK) von 4.900 m²
mit ergänzenden Wohn - und Dienstleistungsnutzungen benannt. In dem aktuellen Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster wurde n der Vorhabenbereich und die angrenzen-
den Bereiche am Hansaring als Stadtbereichszentrum Hansaring/Osmo ausgewiesen und mi t
einer perspektivischen Versorgungsfunktion für den Stadtbereich, die über den Stadtteil hinaus-
geht versehen. Als Entwicklungszielstellung wird die Realisierung des damals noch als Hafen-
center titulierten Projektes (mit der o.g. Größenordnung) formuliert, um die Versorgungsfunktion
des zentralen Versorgungsbereichs für das wachsende Hafenquartier zu stärken.
Bei der Bewertung der Bestandstrukturen im Untersuchungsraum wird in der aktuellen städte-
baulichen Wirkungsanalyse (Junker + Kruse, Dezember 2020) unt er alleiniger Betrachtung der
vorhandenen Verkaufsflächen im Sortimentsbereich Nahrungs- und Genussmittel je Einwohner
mit 0,47 eine leicht über dem Bundesdurchschnitt von 0,45 liegende Verkaufsflächenausstattung
hergeleitet. Dieses deutet laut Gutachter zunächst auf eine gute quantitative Ausstattung hin. Bei
tiefergehender Betrachtung der Nachfrageseite im Untersuchungsraum wird im Sortimentsbe-
reich Nahrungs- und Genussmittel eine Zentralität – Verhältnis des vor Ort getätigten Umsatzes
zu der vor Ort vor handenen Kaufkraft – von nur 0,87 ermittelt, so dass im Untersuchungsraum
deutliche Kaufkraftabflüsse festzustellen sind. Da Einkäufe von Gütern des täglichen Bedarfs
üblicherweise in der Nähe des Wohnortes getätigt werden, ist dieser Wert als unterdurchschnitt-
lich einzuordnen und deutet auf einen Entwicklungsbedarf in dieser Warengruppe hin. Es wird
somit deutlich, dass der Bestandseinzelhandel im Quartier in seinen Strukturen alleinig nicht
tragfähig ist diesen qualitativen Anforderungen zu entsprechen, s o dass das grundlegende Er-
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Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
fordernis zur Sicherung eines nachhaltigen Angebots über die zusätzliche Ansiedlung von groß-
flächigen Einzelhandelsnutzungen am Standort im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt
Münster festgeschrieben wurde. Mit der Umsetzu ng des Planvorhabens wird dieser Vorgabe
entsprochen.
Abschließend sei nochmals darauf verwiesen, dass die zulässige Gesamtverkaufsfläche des
VBP 609 im Vergleich zum VBP 535 abermals reduziert wurde, so dass nunmehr nur noch eine
Gesamtverkaufsfläche von max. 4.450 m² zulässig ist. Die Betriebe innerhalb des Stadtbereichs-
zentrums Schifffahrter Damm verfügen über eine Gesamtverkaufsfläche von rd. 7.130 m², wel-
ches ca. 60 % mehr Verkaufsfläche sind als im Projekt HafenMarkt. Bezogen auf das gesamte
Stadtbereichszentrum Hansaring/Osmo wird die Gesamtverkaufsfläche perspektivisch bei rd.
6.800 m² Verkaufsfläche liegen und ist damit mit der Verkaufsflächengröße des gleichrangigen
zentralen Versorgungsbereichs Schifffahrter Damm vergleichbar. Der als Stadtteilze ntrum aus-
gewiesene ZVB Wolbecker Straße – und damit hierarchisch den zuvor genannten Zentren un-
tergeordnet - verfügt über eine Gesamtverkaufsfläche von rd. 5.020 m² und ist damit für ein
Stadtteilzentrum gut aufgestellt. In der vorliegenden städtebaulichen Wirkungsanalyse zum VBP
Nr. 609 wird zudem bewertet, dass ausgehend von dem Vorhaben keine negativen städtebauli-
chen Auswirkungen auf die vorhandene Zentrenstruktur und Versorgungssituation zu erwarten
sind (s. hierzu c.3).
Weder in der Wirkungsanalyse zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan noch in dem Ein-
zelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster wird eine Überversorgung in dem Hafenvier-
tel festgestellt, sondern ganz im Gegenteil noch ein Entwicklungsbedarf zur Fortentwicklung der
Nahversorgung identifiziert und eine entsprechende Zielstellung für den zentralen Versorgungs-
bereich Stadtbereichszentrum Hansaring/ Osmo konzeptionell und durch politischen Beschluss
legitimiert abgeleitet. Dementsprechend führt die Realisierung des Planvorhabens auch nicht zu
einer vermehrten Lebensmittelverschwendung in Form von nicht verkauften Produkten.
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass sich die Angebotsstruktur der Lebensmittelvollsortimenter
im Hafen- und Hansaviertel und im weiteren Umfeld - in einem Radius von rd. 1.000 m – derzeit
als sehr homogen darstellt, da sämtliche Lebensmittelvollsortimenter einem Lebensmittelkonzern
zuzuordnen sind. Durch die Realisierung des Planvorhabens wird die Angebotsstruktur im Voll-
sortimentsbereich im Hafen- und Hansaviertel demnach heterogener als es heute noch der Fall
ist.
Fazit: Entgegen dem Vortrag ist erst über die Umsetzung des Planvorhabens das strukturell qua-
litative Angebot zur nachhaltigen Sicherung der Versorgungss ituation im Stadtquartier gewähr-
leistet. Die Bewertung der Vorhabenplanung und deren städtebauliche Auswirkungen ist über die
vorliegende städtebauliche Wirkungsanalyse sachgerecht erfolgt, die Zielsetzungen entsprechen
den politischen Beschlüssen zur Einzelhandelsentwicklung in der Stadt Münster.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht gefolgt.
c.2. Widerspruch des Vorhabens zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt MS
Lt. Einwender ist im Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2018 der Stadt Münster für den Standort
bereits eine Versorgungsquote von 100% dokumentiert. Mit den zusätzlichen Verkaufsflächen
steht das Vorhaben nach Auffassung der Einwender somit im Widerspruch zu den Zielen des
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Anregungen der Einwendungen
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes.
Stellungnahme der Verwaltu ng: Die Behauptung der Einwender ist unzutreffend. Im Einzel-
handels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster (EHZK) werden drei übergeordnete Entwick-
lungszielstellungen formuliert: Als das Ziel mit der höchsten Priorität wird die städtebaulich -
funktionale Stärkung der Zentren formuliert, gefolgt von dem Ziel, die Nahversorgung zu sichern
und zu stärken. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet sich
vollumfänglich innerhalb der Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs Stadtbereichszent-
rum Hansaring / Osmo, so dass durch die Realisierung des Planvorhabens das erste Ziel „Stär-
kung der Zentren“ erfüllt wird. Die im Vorhaben geplanten Einzelhandelsnutzungen stellen alle
Einzelhandelsbetriebe mit einem nahversorgungsrelevantem Hauptsortim ent dar, dementspre-
chend wird auch das zweite Ziel "Sicherung und Stärkung der Nahversorgung“ durch das Plan-
vorhaben erreicht. Das dritte übergeordnete Ziel bezieht sich auf Standorte für den großflächigen
nicht zentrenrelevanten Einzelhandel (z.B. Bau- oder Möbelmärkte) und ist für die Fragestellung
demnach nicht relevant.
Neben den übergeordneten Entwicklungszielstellungen werden in dem EHZK der Stadt Münster
für die zentralen Versorgungsbereiche individuelle Entwicklungsziele formuliert. Für den ZVB
Stadtbereichszentrum Hansaring / Osmo werden die folgenden Entwicklungsziele formuliert:
„Entwicklung entsprechend der ausgewiesenen Versorgungsfunktion durch Realisierung der
Pläne für das Hafen-Center und die beabsichtigte Erweiterung des Rewe-Marktes am Hansaring
(VKF-Zuwachs zusammen rd. 5.500 m²); damit verbunden städtebauliche Aufwertung des Stan-
dortes und Stärkung der Versorgungsfunktion für das wachsende Hafenquartier“. Mit dem vor-
habenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 werden unter dem Titel „HafenMarkt“ die planungs-
rechtlichen Voraussetzungen zur Schaffung eines urbanen Quartiersmittelpunktes zwischen
Hansaring und Hafenweg geschaffen. Entsprechend den zuvor genannten Entwicklungszielen
sollen im Bereich Hansaring/Osmo großflächige und nichtgroßflächige E inzelhandelseinrichtun-
gen mit überwiegend nahversorgungsrelevanten Sortimenten in der Ziel-Perspektive B „Stadtbe-
reichszentrum“ als zentraler Versorgungsbereich (ZVB) zur langfristigen Sicherung der qualitati-
ven Versorgung im Stadtquartier angesiedelt werden. In der Nutzungsdurchmischung mit zusätz-
lichen Gastronomie- und Dienstleistungsangeboten sowie ergänzenden Wohnnutzungen werden
für das Quartier zusätzliche Bedarfe gedeckt und Angebote geschaffen. Das Planvorhaben ent-
spricht demnach vollumfänglich auch diesen Zielstellungen des EHZK der Stadt Münster.
Als wichtiges Steuerungsinstrument für die Einzelhandelsentwicklung in der Stadt Münster wer-
den in dem EHZK auch Entwicklungsleitsätze für Ansiedlungsvorhaben von Einzelhandelsbetrie-
ben formuliert. Für das Planvorhaben relevant sind hier die Entwicklungsleitsätze I und II welche
nachfolgend zitiert werden: „Entwicklungsleitsatz I: Großflächiger zentrenrelevanter Einzelhandel
als Hauptsortiment nur in den zentralen Versorgungsbereichen der Kategorie A, B, C.“ „Entwick-
lungsleitsatz II: Großflächiger Einzelhandel mit zentren - und nahversorgungsrelevanten
Hauptsortiment ist primär in den zentralen Versorgungsbereichen anzusiedeln.“ Auch diesen
beiden Entwicklungsleitsätzen wird das Planvorhaben vollumfänglich ge recht, da die beiden
großflächigen Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet über ein zentren - und nahversorgungsrele-
vantes Hauptsortiment verfügen. Auch in der Wirkungsanalyse wird die Konformität des Panvor-
habens zum EHZK der Stadt Münster bestätigt.
Die von den Einwendern vorgetragene Versorgungsquote von 100 %, welche innerhalb des
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
EHZK der Stadt Münster dokumentiert sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Diese Aussage findet
sich weder innerhalb des EHZK noch in der vorgelegten Wirkungsanalyse wieder. Im Gegensatz
zu der Aussage der Einwender wird sowohl im EHZK der Stadt Münster als auch in der Wir-
kungsanalyse von einem Entwicklungsbedarf zur Fortentwicklung des Nahversorgungsangebots
gesprochen. Im EHZK wird explizit die Realisierung des Planvorhabens als Entwicklungszielstel-
lung für das Stadtbereichszentrum Hansaring/ Osmo aufgeführt. Weiterhin wird durch die Reali-
sierung des Vorhabens auch ein gewichtiger Beitrag zur Stärkung der fußläufigen Nahversor-
gung gewährleistet, hier sei auch auf die geplanten Wohn gebietsentwicklungen am Stadthafen
Nord verwiesen.
Fazit: Das Vorhaben entspricht in vollem Umfang den städtebaulichen und nutzungsspezifischen
Zielsetzungen der Stadt Münster für den Standort und ist über die politischen Beschlüsse zum
Einzelhandels- und Zentrenkonzept, zum Masterplan sowie über den Aufstellungsbeschluss des
VBP Nr. 609 bestätigt. Weiterhin ist eine vollumfängliche Vereinbarkeit des Planvorhabens mit
den Zielsetzungen der Landesplanung gemäß LEP NRW gegeben. Erwähnt sei außerdem, dass
positive Stellungnahmen aus den Beteiligungsverfahren vom Einzelhandelsverband Westfalen -
Münsterland (EHV WM), der Industrie - und Handelskammer IHK -Nord Westfalen sowie der
Handwerkskammer Münster zum Planvorhaben vorliegen.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt.
c.3. Städtebauliche Unverträglichkeit der Einzelhandelsnutzungen im Vorhaben
Lt. Einwender gehen von dem Vorhaben negative städtebauliche Wirkungen auf bestehende
schützenswerte Stadtbereichszentren und Nahversorgungsbereiche wie den Zentralen Versor-
gungsbereich Wolbecker Straße West, die Stadtbereichszentren Schifffahrter Damm und Frie-
derich-Ebert-Straße sowie die Stadtteilzentren Hammer Straße und Mauritz-Ost/Wolbecker
Straße aus, die einen Verstoß gegen das Beeinträchtigungsverbot gemäß LEP darstellen. So
kritisieren die Einwender, dass
• der HafenMarkt zu einer Verschärfung des Verdrängungswettbewerbs führt, infolgedes-
sen bestehende Strukturen – wie z.B. die Geschäfte an der Wolbecker Straße, der be-
stehende Rewe oder Penny am Hansaring bzw. eine bestehende kleine Postfiliale - in ih-
rer Existenz gefährdet werden. Als Beleg für die Aussage verweisen die Einwender u. a.
auf die Wirkungsanalyse zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, wonach vom Gut-
achter Verluste für den Einzelhandel an der Wolbecker Straße durch eine mögliche Um-
verteilung zugunsten des HafenMarktes prognostiziert werden. Als Beispiel für negative
städtebauliche Auswirkungen aus einem Verdrängungswettbewerb großflächiger Einzel-
handelsstandorte auf bestehende Geschäftsstrukturen wird auf die Verödung des Orts-
kerns in Borghorst und die Leerstände in den Geschäftslagen von Emsdetten und Stein-
furt verwiesen.
• die Marktmacht von Einzelhandelsketten am Beispiel des Vorhabens den kleinteiligen in-
habergeführten Einzelhandel zerstört und somit die Vielfalt und Individualität des Angebo-
tes im Viertel reduziert und der Ruf Münsters als lebenswerteste Stadt beschädigt wird.
• das Vorhaben die negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie und der extremhohen
Mieten im Einzelhandel gerade auf die kleineren Läden durch die zusätzliche Konkurrenz
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Anregungen der Einwendungen
verstärkt und damit die für eine Nachnutzung schwierigen Leerstände insbesondere auf
der Wolbecker Straße weiter zunehmen werden.
Stellungnahme der Verwaltung: Für den VBP 609 liegt eine aktuelle und umfassende „Wir-
kungsanalyse zu dem geplanten Verbrauchermarkt und weiterer Einzelhandelsbetriebe am Han-
saring“ in Münster vor. In dieser Wirkungsanalyse werden die städtebaulichen und versorgungs-
strukturellen Auswirkungen des Planvorhabens im Stadtbereichszentrum Hansaring / OSMO
innerhalb des Untersuchungsraumes in der Stadt Münster untersucht und bewertet sowie in der
Kompatibilität zum LEP und zum städtischen Einzelhandelskonzept geprüft.
Die aktuelle Wirkungsanalyse stellt nicht die erste Auswirkungsanalyse in Zusammenhang mit
den geplanten Einzelhandelsansiedlungen am Hansaring dar, sondern in der Vergangenheit gab
es bereits viele vorherige Untersuchungen zu der oben genannten Fragestellung, bei der auch
deutlich größere Einzelhandelsvorhaben begutachtet wurden. Im Ergebnis kommen alle Analy-
sen zu dem gleichen Ergebnis, nämlich das s städtebaulich negative Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche und die weiteren N ahversorgungsstrukturen der Stadt Münster nicht zu
erwarten sind.
Die Stellungnahme bezieht sich auf die aktuelle Wirkungsanalyse, welche Grundlage des Be-
bauungsplanverfahrens ist und auch Niederschlag in den Festsetzungen des Bebauungsplans
über die Fests etzung der sortimentsspezifischen Verkaufsflächenobergrenzen gefunden hat. In
den Kapiteln 5 und 6 der Wirkungsanalyse werden zunächst die absatzwirtschaftlichen Auswir-
kungen des Planvorhabens (Umsatzumverteilungen) summierend dargestellt und anschließend
für jeden einzelnen zentralen Versorgungsbereich und weitere Lagekategorien individuell be-
trachtet und bewertet. Hierbei wird zwischen den Sortimentsgruppen Nahrungs- und Genussmit-
tel sowie Gesundheit und Körperpflege unterschieden. Je nach Standort und So rtimentsgruppe
werden hier für einzelne zentrale Versorgungsbereiche und weitere Standortbereiche Um-
satzumverteilungen im Bereich von 10 % und zum Teil auch darüber hinaus dargestellt. Hierbei
ist es wichtig, dass die sog. 10 % -Marke bei der Umsatzumverteilung nicht als „Demarkationsli-
nie“ zu sehen ist. Je nach Angebotsstruktur und Rahmenbedingungen kann sowohl eine Um-
satzumverteilung von mehr als 10 % für einen zentralen Versorgungsbereich städtebaulich ver-
träglich sein als auch eine Umsatzumverteilungsquote von weniger als 10 % für einen bestimm-
ten Zentrenbereich als städtebaulich unverträglich eingestuft werden. Dementsprechend ist für
die städtebauliche Bewertung der Auswirkungen des Planvorhabens das Kapitel 6 der Auswir-
kungsanalyse von entscheidender B edeutung. In diesem Kapitel werden die absatzwirtschaftli-
chen Auswirkungen städtebaulich eingeordnet.
In der Wirkungsanalyse wird dezidiert dargelegt, wann solche städtebaulich relevanten Um-
satzumverteilungen vorliegen (siehe hierzu Wirkungsanalyse S.40f). Hier wird auch auf ein ein-
schlägiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, in welchem der in diesem Zusam-
menhang oft verwendete Begriff der „Funktionsstörung“ eines zentralen Versorgungsbereiches
als „Herbeiführung eines Zustandes der Unausgewogenheit, der zur Folge hat, dass der Versor-
gungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht
mehr in substanzieller Weise wahrnehmen kann“ (BVerwG 4 C 7.07 vom 11. Oktober 2007) be-
schrieben wird.
In der Wirkungsanalyse wird ausführlich dargelegt (S. 41ff), dass eine Realisierung des Planvor-
habens für die zentralen Versorgungsbereiche Wolbecker Straße West, die Stadtbereichszen-
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Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
tren Schifffahrter Damm und Friederich-Ebert-Straße sowie die Stadtteilzentren Hammer Straße
und Mauritz-Ost/Wolbecker Straße nicht zu städtebaulich relevanten Beeinträchtigungen dieser
Standortbereiche führen. Insbesondere die vorhabenbedingten Auswirkungen auf den zentralen
Versorgungsbereich Wolbecker Straße (westlich) werden ausführlich gewü rdigt. Zusammenfas-
send trifft der Gutachter für den zuvor genannten zentralen Versorgungsbereich die folgende
Bewertung: „Mögliche Betriebsaufgaben gingen mit einem spürbaren Funktionsverlust des Zent-
rums Wolbecker Straße einher, sofern es sich um die dort ansässigen Magnetanbieter (Rewe,
Netto, dm) handeln würde. Da dies aus gutachterlicher Sicht jedoch nicht zu erwarten ist, wird
das Zentrum Wolbecker Straße (westlich), wenn auch mit verändertem quantitativem Rahmen,
seine Versorgungsfunktion grundsätzlic h aufrechterhalten können – insbesondere auch, da
durch die Entwicklungen an der Bahnhof-Ostseite im Rahmen des Projektes Hansator das Zent-
rum gestärkt wird (siehe Kapitel 7). […] Insgesamt ist jedoch festzuhalten, dass das Zentrum in
seiner Funktion nicht gefährdet ist. Eine Realisierung des Planvorhabens führt somit nicht zu
städtebaulich relevanten Beeinträchtigungen dieses Standortbereichs.“ (Wirkungsanalyse
S. 45f).
In der vorliegenden Wirkungsanalyse wird neben der Betrachtung der städtebaulichen Ausw ir-
kungen des Planvorhabens zudem die Kompatibilität mit dem LEP geprüft. Hier kommt der Gut-
achter zu der Bewertung, dass eine Kompatibilität des Planvorhabens mit den landesplaneri-
schen Zielen und Grundsätzen des LEP NRW gegeben ist. Hierbei wurde auch die Kompatibilität
mit dem sog. Beeinträchtigungsverbot mit dem folgenden Ergebnis geprüft: „Die Überprüfung
des Beeinträchtigungsverbotes hat ergeben, dass negative städtebauliche und versorgungs-
strukturelle Auswirkungen in zentralen Versorgungsbereichen nic ht zu erwarten sind, da selbst
für den Fall von potenziellen Betriebsaufgaben die Versorgungsfunktionen der zentralen Versor-
gungsbereiche erhalten bleiben. Eine Kompatibilität mit Ziel 3 ist gegeben.“ (Wirkungsanalyse,
S. 53).
Neben den Ergebnissen der Wir kungsanalyse wurde mit dem Reallabor Wolbecker Straße im
September 2021 eine für jedermann offene experimentelle Ideenwerkstatt zur Zukunftsvision und
Stärkung dieser Hauptverkehrsstraße durchgeführt. Im Mittelpunkt stand die Funktionssteigerung
des ZVB Wolbecker Straße mit einer Erhöhung der Verkehrssicherheit aller Nutzer und Steige-
rung der Aufenthaltsqualität unter Erhalt bestehender Verkehrsfunktionen. Die erarbeiteten Er-
gebnisse fließen in einen Strategieplan ein und bilden die Basis für die künftige G estaltung des
Zentrums.
Die Einwender führen als Nachweis von städtebaulich negativen Auswirkungen andere größere
Einzelhandelsansiedlungen (z.T. aus Nachbarstädten an). Hier sei darauf verwiesen, dass die
vorliegende städtebauliche Wirkungsanalyse das konkrete Vorhaben für den jeweiligen Untersu-
chungsraum bewertet. Ergebnisse aus Bewertungen anderer Einzelhandelseinrichtungen sind
nicht übertragbar und als Kriterium nicht belastbar. Entscheidender ist der jährliche Erfahrungs-
austausch der Stadt Münster im Zuge eines Jour -Fixe mit der Bezirksregierung Münster, dem
Einzelhandelsverband, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer, in dem
die aktuellen Einzelhandelsentwicklungen im Stadtgebiet gemeinsam erörtert werden. Ein ge-
samtstädtisches Monitoring mit einer Überprüfung des Einzelhandelskonzeptes erfolgt alle 3
Jahre. Auch hier wurden im aktuellen Austausch keine neuen Aspekte oder Anpassungserfor-
dernisse zum Planvorhaben vorgetragen.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 48 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Die Einwender haben zu Recht die Frage aufgeworfen, inwie fern sich die aktuell herrschende
Corona-Pandemie auf die Ergebnisse der Wirkungsanalyse auswirken wird. Zu dieser Fragestel-
lung wurde von dem Einzelhandelsgutachter eine Kurzstellungnahme (11/2021) verfasst. In die-
ser verweist der Gutachter darauf, dass zum jetzigen Zeitpunkt – inmitten der Pandemie – mögli-
che signifikante und damit ggf. auch langfristig wirkende Veränderungen in der Einzelhandels-
landschaft derzeit noch nicht erkennbar sind. Unter Berücksichtigung aktueller Analysen und
Erhebungen wird seitens des Gutachters dennoch dargelegt, dass auch vor dem Hintergrund der
Corona-Pandemie durch das Planvorhaben negative städtebauliche und / oder versorgungs-
strukturelle Auswirkungen weiterhin nicht zu erwarten sind.
Fazit: Im Ergebnis sind die Einwendungen hinsichtlich möglicher städtebaulich negativer Auswir-
kungen ausgelöst durch das Planvorhaben als unzutreffend zu bewerten.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht gefolgt.
c.4. Auswirkungen auf die fußläufige Erreichbarkeit von Einzelhandelsnutzungen
Die Einwender kritisieren, dass infolge der Konzentrationswirkung des Einzelhandels im Vorha-
ben mit einer Existenzgefährdung für die bestehenden Strukturen sich die fußläufige Erreichbar-
keit von Einzelhandelsnutzungen im Quartier mit einer Verlängerung der Fußwege, insbesonde-
re für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, verschlechtert.
Stellungnahme der Verwaltung: Die Behauptung ist unzutreffend. In der städtebaulichen Wir-
kungsanalyse wird umfassend erörtert, dass selbst im Falle einzelner Betriebsaufgaben eine
Verschlechterung der räumlichen Grundversorgungssituation und speziell auch der fußläufigen
Erreichbarkeit von Versorgungseinrichtungen innerhalb des Untersuchungsraums nicht zu erwar-
ten ist. Eine Integration bestehender Erweiterungsabsichten vorhandener Einzelhandelseinrich-
tungen in das Gesamtversorgungskonzept des Stadtteils lässt darüber hinaus konkrete Ge-
schäftsaufgaben nicht erwarten.
Derzeit ist die Erreichbarkeit des bestehenden REWE-Marktes am Hansaring für Fußgänger und
Radfahrer der südlich des Hansarings gelegenen Wohnbebauung über die bestehenden Que-
rungsmöglichkeiten im Bereich der Dortmunder Str aße und Schillerstraße aufgrund der damit
verbundenen „weiten Wege“ nicht optimal, gleiches gilt für die „Gegenrichtung“ von Norden zum
bestehenden Penny-Markt. In der Folge sind ungesicherte Fußgänger -/Radfahrerquerungen im
Kurvenbereich des Hansaringes m it entsprechendem Gefahrenpotenzial zu beobachten. Mit
Umsetzung der Entwicklungsziele des VBP Nr. 609 ist über die Errichtung der Ampelanlage im
Kreuzungspunkt des Hansarings zum Planvorhaben eine zusätzliche gesicherte Fuß - und Rad-
wegeverbindung von Norden/Süden über den Hansaring in das Hafenviertel/die nördlich angren-
zenden Stadtbereiche gegeben, die insbesondere auch für ältere Menschen und Menschen mit
Behinderungen eine verbesserte Erreichbarkeit aller Einrichtungen ohne Sicherheitseinschrän-
kungen ermöglicht.
Die Realisierung des Vorhabens leistet darüber hinaus einen wichtigen Beitrag zur Gewährleis-
tung einer fußläufigen Nahversorgung für die geplante Wohngebietsentwicklung auf den be-
nachbarten Flächen des Stadthafen Nord.
Bezüglich der Einwendung z ur Existenzgefährdung der Bestandsstrukturen wird auf den Punkt
c.3 der Abwägung verwiesen.
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Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Fazit: Entgegen der Behauptung ist mit Umsetzung des Planv orhabens sowohl von der Ange-
botsseite als auch unter dem Aspekt der Erreichbarkeit eine Verschlechterung der fußläufig er-
reichbaren Einkaufsmöglichkeiten nicht gegeben. Vielmehr wird mit der Errichtung der Ampelan-
lage im Zusammenhang mit der Vorhabenplanung eine weitere gesicherte Querung des Hansar-
ings für Fußgänger und Radfahrer zu den bestehenden Einzelhandelsmärkten sichergestellt und
somit die Durchlässigkeit zwischen den Quartieren nördlich und südlich des Hansarings verbes-
sert.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt.
c.5. Ungenügendes Markthallenkonzept
Die Einwender kritisieren das Markthallenkonzept des Verbrauchermarktes im Vorhaben als
„Fake“ und „Marketingtrick“. So sind die Flächen für das Warensortiment des E-Centers im Ver-
gleich mit den Flächen für externe Anbieter prozentual zu hoch und es findet kein Markt mit frei
vergebenen Standplätzen, bei denen mehrere Anbieter mit einem gleichen Warenangebot kon-
kurrieren, statt. Im Ergebnis handelt es sich damit nicht um die versprochene Markthalle, son-
dern um einen klassischen Lebensmittelvollsortimenter. Die Einwender regen an,
• eine echte Markthalle mit kleinteiligen Einkaufsmöglichkeiten zu schaffen und verweisen
dabei auch auf die Aussage der SPD, dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nur zu-
zustimmen, wenn im Vorhaben eine Markthalle etabliert wird.
Die Änderungen zum Markthallenkonzept im Durchführungsvertrag aus der erneuten Offenlage
werden von den Einwendern als nicht ausreichend abgelehnt, da sie lt. Einwender in den nach
wie vor vagen Formulierungen eine bloße Absichtserklärung der Vorhabenträgerin darstellen
ohne die erforderliche Rechtsverbindlichkeit zur Umsetzung.
Stellungnahme der Verwaltung: Die Behauptungen der Einwender sind unzutreffend und un-
begründet. Bereits in ihrem A ntrag zur Einleitung der Bauleitplanung hat die Vorhabenträgerin
dargelegt, dass, abweichend zum ursprünglich vorgesehenen Verbrauchermarkt, nunmehr ein
Verbrauchermarkt mit ergänzenden Angeboten einer Markthalle entstehen soll. Die Vorhaben-
trägerin hat von Anfang an das geplante Konzept anschaulich dargestellt und beschrieben. Sie
hat sich zudem im Durchführungsvertrag zum VBP 609 zur Umsetzung des vorgestellten Kon-
zeptes verpflichtet. Damit ist ein vertretbarer Kompromiss zwischen den ursprünglichen Forde-
rungen aus der Politik nach einer „Markthalle“ und den Vorstellungen der Vorhabenträgerin nach
Bau eines Lebensmittel-Vollsortimenters gefunden und rechtlich vereinbart. Von einem Marke-
tingstrick o. ä. kann daher nicht gesprochen werden.
In § 6 des Durchführungsvertrags wird das Markthallenkonzept sowohl textlich beschrieben als
auch in der Anlage 5 grafisch dargestellt. Da der gesamte Entwurf des Durchführungsvertrags
auch Bestandteil der Offenlage gewesen ist, hat die Vorhabenträgerin hier offensiv das v on ihr
geplante Markthallenkonzept präsentiert. Neben der architektonischen Umsetzung des Markthal-
lenkonzepts erfolgt auch eine konzeptionelle Umsetzung dieses Konzeptes. So hat sich die Vor-
habenträgerin dazu verpflichtet in dem für externe Anbieter genutz ten Marktbereich mindestens
6 externe Anbieter zu platzieren. Im Nachgang der Offenlage hat die Vorhabenträgerin darüber
hinaus zugesagt, sich darum zu bemühen, dass auch weitere externe Anbieter innerhalb des
HafenMarktes temporäre Marktstände betreiben k önnen. Die Absichtserklärung der Vorhaben-
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Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
trägerin wurde in den Durchführungsvertrag aufgenommen und im Rahmen der erneuten Offen-
lage mit den Planunterlagen ausgelegt.
Da sich die Vorhabenträgerin in dem Durchführungsvertrag zur Umsetzung und zur dauerhaften
Erhaltung dieses Markthallenkonzeptes verpflichtet hat sind die Behauptungen der Einwender
zurückzuweisen. Auch der politische Ergänzungsantrag zum Offenlagebeschluss fand im weite-
ren Verfahren Berücksichtigung, so dass die Regelungen zum Markthallenkonzept im Durchfüh-
rungsvertrag modifiziert wurden. Der modifizierte Durchführungsvertrag war Gegenstand der
erneuten Offenlage. Sämtliche politischen Beschlüsse im Rahmen des VBP 609 wurden somit
unter Achtung des politischen Antrages sowie unter Kenntnisnahme des von der Vorhabenträge-
rin vorgelegten Markthallenkonzeptes getroffen.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt.
c.6. Fehlerhaftes Verträglichkeitsgutachten
Die Einwender kritisieren die Wirkungsanalyse zu den Einzelhandelsnutzungen im Vorhaben als
unvollständig und fehlerhaft. Lt. Einwender
• sind die gutachterlichen Ergebnisse zur Umsatzumverteilung unbelegt und nicht gesi-
chert. Auch wird die Einschätzung des Gutachters, wonach Umsatzumverteilungen von
10% und teilweise darüber im Einzelfall unschädlich seien von den Einwendern, insbe-
sondere in Bezug auf den Zentralen Versorgungsbereich der Wolbecker Straße (West),
als nicht zutreffend zurückgewiesen. In Bezug auf die zu erwartende deutliche intrakom-
munale Konkurrenzsituation zwischen dem Rewe-Markt am Hansaring und dem Rewe-
Markt an der Wolbecker Straße infolge des HafenMarktes ist nach Auffassung des Ein-
wenders, entgegen der gutachterlichen Einschätzung einer bloßen Konkurrenzwirkung
mit freiwerdenden Umsätzen für andere Anbieter, bei Schließung des Marktes an der
Wolbecker Straße als wesentlicher Frequenzbringer die Funktionsfähigkeit des dortigen
Versorgungszentrums erheblich beeinträchtigt.
• sind die neuen Einzelhandelsnutzungen auf der Bahnhofostseite in der Wirkungsanalyse
nicht berücksichtigt.
• steht das Vorhaben im Widerspruch zu den in der Wirkungsanalyse benannten Prüfkrite-
rien zur Erstbewertung eines Vorhabens. So kann gemäß Wirkungsanalyse bei einer be-
reits bestehenden guten Nahversorgung in einem Gebiet als ein Prüfschritt der Erstbe-
wertung die Konformität eines Vorhabens mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept
nicht mehr unterstellt werden. Vor dem Hintergrund der guten Nahversorgung im Hansa-
viertel wird diesem Prüfkriterium entsprochen, so dass das Vorhaben lt. Einwender ent-
gegen der getroffenen gutachterlichen Bewertung als städtebaulich unverträglich einzu-
stufen ist.
• sind in der Wirkungsanalyse, die mit Beginn der Corona-Pandemie stark zunehmenden
Lebensmittel- und anderen Lieferdienste nicht berücksichtigt. Die Einwender fragen, wie
sich die Lieferdienste auf die Bedarfsberechnung zum Lebensmitteleinzelhandel auswir-
ken.
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Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Stellungnahme der Verwaltung: Die vorgelegte Wirkungsanalyse zu den Einzelhandelsnut-
zungen im Vorhaben ist weder unvollständig noch fehlerhaft.
Der Gutachter ist anerkannt, fachkundig und unterliegt einer rechtlichen Haftung für seine Aus-
sagen. Die Wirkungsanalyse entspricht in Aufbau und Untersuchungsgrad den gesetzlichen
Bestimmungen und Vorgaben der Raum- und Landesplanung und ist als Bestandteil der Offen-
lage uneingeschränkt prüffähig. Das Gutachten wurde über die Beteiligungsverfahren durch das
Fachamt der Stadt Münster und die Fachbehörden/sonstigen Träger öffentlicher Belange (IHK,
HK und EHV WM) überprüft und in den Ergebnissen als Abwägungsgrundlage uneingeschränkt
anerkannt. Zudem liegt die Bestätigung der Vereinbarkeit des Planvorhabens mit den Zielset-
zungen der Raumordnung/Landesplanung gemäß § 34 LPIG als positive Stellungnahme der
Bezirksregierung Münster vor.
Bezüglich der vo n den Einwendern vorgebrachten Kritik zur Bewertung der städtebaulichen
Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Wolbecker Straße wird auf die Abwägung
in Punkt c.3 der Abwägung verwiesen.
In der vorliegenden Wirkungsanalyse befasst sich ein separates Kapitel „Berücksichtigung rele-
vanter Einzelhandelsvorhaben im Untersuchungsraum“ mit den weiteren planungsrechtlich be-
reits abgesicherten neuen Einzelhandelsvorhaben innerhalb des Untersuchungsraums der Ana-
lyse. Hierbei werden auch die Einzelhandelsvorhaben im Bereich des Bahnhofs berücksichtigt
und entsprechend gewürdigt. Innerhalb dieses Kapitels werden die weiteren Einzelhandelsvor-
haben beschrieben und hinsichtlich ihrer zu erwartenden Auswir kungen auf die Einzelhandels -
und Zentrenstruktur im Untersuchungsraum bewertet. Hierbei erfolgt auch eine städtebauliche
Bewertung der Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche Stadtteilzentrum Wolbe-
cker Straße (westlich), Stadtteilzentrum Warendorfer Straße, Stadtteilzentrum Mauritz-Ost/ Wol-
becker Straße sowie das Stadtbereichszentrum Hansaring / Osmo. Im Ergebnis sind auch unter
Berücksichtigung der weiteren Einzelhandelsvorhaben keine negativen städtebaulichen und /
oder versorgungsstrukturellen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und Nahversor-
gungslagen im Untersuchungsraum zu erwarten.
Die von den Einwendern gerügte fehlerhafte Vorhabenbewertung innerhalb der Wirkungsanalyse
wird zurückgewiesen. Die Einwender beziehen sich hierbei au f das Bewertungs- und Prüfsche-
ma für Nahversorgungsvorhaben aus dem EHZK der Stadt Münster (Kap. 7, S. 130f). Dieses
stellt Prüfschritte und -kriterien für nahversorgungsrelevante Vorhaben an Standorten außerhalb
zentraler Versorgungsbereiche dar. Da sich das Planvorhaben innerhalb eines zentralen Versor-
gungsbereichs befindet, kommt dieses Prüfschema vorliegend nicht zur Anwendung.
Die städtebauliche Wirkungsanalyse aus Dezember 2020 berücksichtigt alle zum damaligen
Zeitpunkt relevanten angebots - und nach frageseitigen Rahmenbedingungen. Auch vor der
Corona-Pandemie hat es bereits Angebote von Lebensmittellieferdiensten geben, so dass es
keine grundsätzlich neue Angebotsform ist , wenngleich seit der Corona -Pandemie in diesem
Bereich sicherlich eine dynamische Angebotsentwicklung stattgefunden hat. Seitens des Einzel-
handelsgutachters wurde eine Kurzstellungnahme zur aktuellen Corona -Pandemie und ihre
Auswirkungen auf die gutachterlichen Aussagen im Rahmen der „Wirkungsanalyse zur geplan-
ten Ansiedlung eines Ve rbrauchermarktes und weiterer Einzelhandelsbetriebe am Hansaring in
Münster“ eingeholt. An dieser Stelle sei jedoch darauf verwiesen, dass sich Deutschland und
damit auch der gesamtdeutsche Einzelhandelsmarkt nach wie vor in dieser Pandemie befindet.
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Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Mögliche signifikante und damit ggf. auch langfristig wirkende Veränderungen in der Einzelhan-
delslandschaft sind daher derzeit noch nicht erkennbar. Aktuelle Analysen und Erhebungen in
anderen Städten und Gemeinden, die während der Corona-Pandemie durchgeführt wurden und
somit einen ersten Eindruck der bisherigen Veränderungen erkennen lassen, zeichnen zwar eine
leichte Zunahme der Leerstandsituation insgesamt. Diese hat jedoch noch nicht dazu geführt,
dass es zu strukturellen und damit auch zu städtebaulich rel evanten Verwerfungen gekommen
ist. Weiterhin ist zu beachten, dass die für die Auswirkungsanalyse relevanten Sortimentsberei-
che „Lebensmittel“ und „Drogerieartikel“ zu den wenigen „Profiteuren“ der Corona -Pandemie
zählen und im vergangenen Jahr 2020, ander s als die meisten Branchen des Einzelhandels,
Umsatzzuwächse verzeichnen konnten. Im Ergebnis kommt der Gutachter in seiner ergänzen-
den Stellungnahme zu dem folgenden Ergebnis: „Schließlich ist mit Blick auf die o.a. Ausführun-
gen zur „pandemiebedingten Umsatzentwicklung“ gerade im Bereich Lebensmittel und Drogerie-
und Körperpflege festzuhalten, dass die absatzwirtschaftlichen Auswirkungen auf die Angebots-
standorte im Untersuchungsraum sich – gleichbleibende übrige Rahmenbedingungen wie im
Gutachten 11/2020 vorausgesetzt – konsequenterweise geringfügig reduzieren würden. Dem-
nach sind negative städtebauliche und / oder versorgungsstrukturelle Auswirkungen weiterhin
nicht zu erwarten.“
Fazit: Ein Infragestellen der gutachterlichen Aussagen ist nicht begründet, die Notwendigkeit
einer weitergehenden Überprüfung oder weitergehender Untersuchungen ist nicht gegeben.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht gefolgt.
c.7. Unzulässige Verkaufsflächenerweiterung nach Fertigstellung
Vor dem Hintergrund einer unveränderten Grundfläche des Verbrauchermarktes im Altvorhaben
zum vorliegenden Planvorhaben kritisieren die Einwender die Verkleinerung der Verkaufsfläche
im VBP Nr. 609 als unglaubwürdig. Dabei unterstellen die Einwender der Vorhabenträgerin, in
betrügerischer Absicht derzeit ausgewiesene Lagerflächen nach einigen Jahren, ohne eine er-
neute Beteiligung der Öffentlichkeit, über Erweiterungsanträge an dem Planungsrecht vorbei in
Verkaufsflächen im ursprünglich geplanten Umfang umzuwandeln.
Stellungnahme der Verwaltung: Durch die textlichen Festsetzungen des VBP 609 zur zulässi-
gen Art der baulichen Nutzung werden die Verkaufsflächen des Planvorhabens sowohl in der
Gesamtverkaufsfläche je geplanten Vorhaben als auch sortimentsspezifisch dezidiert festge-
setzt. Außerdem w erden in § 1 Abs. 1 des Durchführungsvertrags die zulässigen Gesamtver-
kaufsflächen je Betrieb definiert. Im Rahmen der Baugenehmigung wird das Bauordnungsamt
der Stadt Münster prüfen, ob die Bauantragsunterlagen mit den Verkaufsflächenfestsetzungen
konform sind. Die Unterstellung, der Vorhabenträger werde die Verkaufsfläche rechtswidrig er-
weitern, ist zurückzuweisen. Etwaige rechtswidrige Erweiterungen wären für die Öffentlichkeit
auch unmittelbar erkennbar und könnten angezeigt werden. Auch eine spätere Erweiterung über
Nutzungsänderungsanträge ist – jedenfalls ohne Bebauungsplanänderung mit Öffentlichkeitsbe-
teiligung – nicht zu befürchten. Entsprechende Befreiungen von der im Bebauungsplan festge-
setzten Verkaufsfläche könnten nicht genehmigt werden, weil d ie Grundzüge der Planung be-
rührt wären. Die von den Einwendern vorgetragene Unterstellung wird daher zurückgewiesen.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt.
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c.8. Veraltetes Einzelhandelskonzept – alternative Versorgungskonzepte
Die Einwender kritisieren das Einzelhandelskonzept des Vorhabens als veraltetes Konsumkon-
zept einer autogerechten Stadt, welches weder in die soziogeographische Situation des Han-
saviertels noch zu einer zukunftsorientierten Entwicklung des Einzelhandels passt. Lt. Einwender
• ist das Konzept nicht bio-regional genug und steht damit einer nachhaltigen Ernährungs-
wende entgegen. Der Verweis des Unternehmens Stroetmann auf die regionalen, saiso-
nalen und ökologischen Produkte im Markt aus einer jahrzehntelangen Zusammenarbeit
mit regionalen Erzeugern (Ergänzungsantrag zur Beschlussvorlage V/1061/2019/1) setzt
nach Auffassung der Einwender lediglich zaghafte Impulse. Vor dem Hintergrund des
Klimanotstandes und um neue Perspektiven für (kleinbäuerliche) Produzent*innen und
Verarbeiter*innen aus der Region und neue Einkaufsmöglichkeiten für die Bewoh-
ner*innen des Quartiers zu eröffnen, wird für den HafenMarkt ein zukunftsweisendes und
innovatives Versorgungskonzept mit kleinen lokalen Anbietern und Lebensmitteln aus
ökologischem Anbau angeregt. Ein Unverpackt-Supermarkt soll dabei den herkömmli-
chen Supermarkt ersetzten.
• überfordern große Vollsortimenter die Kunden. Weitergehend zeigen nach Auffassung
der Einwender die ausverkauften Regale zu Beginn der Corona-Pandemie die Anfälligkeit
der vorherrschenden zentralistischen Versorgungsstrukturen bei Störungen der komple-
xen und energieintensiven Lieferketten.
• fehlen alternative Konzepte für ein Handelskonzept zwischen klassischem stationärem
Handel und neuen Formen der City-Logistik, um die erheblichen Umweltbelastungen aus
den Pkw-Fahrten der Kunden zum und vom Markt, selbst bei elektrisch und mit regenera-
tiver Energie angetriebenen Fahrzeugen, auszuschließen.
So sollten Lt. Einwender große Warenmengen nicht mehr zum stationären Ort des Han-
dels befördert werden, die dann von den Kunden individuell wieder abtransportiert wer-
den müssten. ‚Stationärer Handel‘ sollte in Zukunft nicht mehr der Ort des ‚Warenum-
schlags‘, sondern der Ort, an dem mobile Kundschaft nach Einsichtnahme und Beratung
ihre Kaufentscheidungen trifft und den so ausgelösten Warenfluss disponiert. Größere
Warenmengen könnten dann durch City-Logistik direkt vom Zentrallager zum Kunden be-
fördert werden. Für diese Option des Handels wäre dann nicht die Größe der Fläche re-
levant, die für stationären Handel vorgesehen ist, sondern die Frage, in welcher Form
und mit welchen Auswirkungen der Handel dort betrieben wird. Vor dem Hintergrund feh-
lender alternativer Handelskonzepte ist mit Blick auf die Auswirkungen des Vorhabens
die Vorlage bezüglich der Organisationsstruktur des Handels lt. Einwender nicht ent-
scheidungsreif.
Stellungnahme der Verwaltung: Die Vorhabenträgerin greift mit der Umsetzung des Markthal-
lenkonzeptes den aktuellen Trend nach einem höheren Einkaufserlebnis auf. Im Durchführungs-
vertrag wird diese Art der Warenpräsentation und der Raumgestaltung vertraglich gesichert. Das
Planvorhaben stellt demnach entgegen dieser Kritik eine sehr moderne Form des Lebensmitte-
leinzelhandels dar.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Vorhabenträgerin nicht um eine Kapital-
gesellschaft oder um einen Großkonzern handelt, sondern um ein inhabergeführtes Familienun-
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Anregungen der Einwendungen
ternehmen in der 6. Generation mit dem Firmensitz in der S tadt Münster. Aufgrund der räumli-
chen Nähe zu dem Frischelager des Unternehmens sind kurze Lieferwege durch das Projekt
bereits implementiert. Diese kurzen Lieferwege werden weiterhin durch die langjährige Ge-
schäftsverbindung mit Lebensmittelerzeugern und Landwirten aus der Region verstärkt. Die Vor-
habenträgerin hat in Ihrem Antrag zur Aufnahme des Bauleitplanverfahrens dargelegt, dass das
Sortimentskonzept des Lebensmittelmarktes auf die Besonderheiten des Quartiers abgestimmt
wird und weiterhin Sortiments schwerpunkte im Bereich veganer, regionaler, lokaler sowie Bio-
produkte ausgebildet werden. Die Einwendungen, dass das Vorhaben nicht bio -regional genug
ist, werden daher zurückgewiesen.
Auch der Verweis auf die vorherrschenden zentralistischen Versorgungss trukturen wird zurück-
gewiesen. Gerade die Vorhabenträgerin mit ihrem eigenen Frischelager und dem eigenen regio-
nalen Obst- und Gemüseeinkauf verzichtet bei einem Großteil der Waren auf die Form der kriti-
sierten zentralisierten Lieferketten.
Die Anregungen der Einwender zu einer neuen Form der city -Logistik haben keinen direkten
Bezug zu dem hier vorliegenden Bebauungsplan. Dennoch sei an dieser Stelle darauf verwie-
sen, dass die Vorhabenträgerin in Ihrem Antrag zur Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens
einen Lieferservice per Lastenfahrrad in das benachbarte Quartier als sog. Nachbarschaftsdienst
angeboten hat. Dieses kann als eine sehr nachhaltige Form der city -Logistik beschrieben wer-
den. Die vom Einwender vorgeschlagene Lösung, der Kunde solle im Laden nur die Ware dispo-
nieren, die dann direkt vom Zentrallager zum Kunden befördert wird, würde ungleich stärkeren
Verkehr im Viertel hervorrufen. Denn der Kunde, der im Laden ist, kann die Ware gleich -zu Fuß,
per Fahrrad oder per Auto - mitnehmen. Eine Anlieferung vom Zentrallager aus könnte aber nicht
zu Fuß oder mit dem Fahrrad erfolgen.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht gefolgt.
d. Klima, Freiraum und Begrünung, Spielplatzflächen
d.1. Klimaschädlichkeit des Vorhabens und Maßnahmen zum Klimaschutz
Lt. Einwender ist das Vorhaben im Sinne des Klimaschutzes und der Frischluftzufuhr kontrapro-
duktiv. Klimaschutz bedeutet lt. Einwender weniger Flächenversiegelung durch höhere Grundflä-
chenausnutzung, Erhalt von Grünflächen und Frischluftschneisen, mehr Grünflächen, keine
ebenerdigen Stellplätze sowie keine autoaffinen Nutzungen. Mit Verweis auf den Verkehrssektor,
darunter der Autoverkehr und die LKW-Logistik, der nach Aussage der Einwender mit einem
Anteil von knapp 20 % an den CO2-Emissionen in Deutschland erheblich mitverantwortlich für
die Klimakatastrophe ist, kritisieren die Einwender die ansteigenden klimaschädlichen Umweltbe-
lastungen aus den planbedingten Mehrverkehren des Vorhabens. Klimanotstand verpflichtet, die
Einwender regen daher an,
• den motorisierten Individualverkehr MIV zugunsten eines klima- und menschengerechten
Verkehrs zu reduzieren
• zukunftsweisende Versorgungskonzepte zu fördern und umzusetzen
• die Flächen im Vorhaben zu entsiegeln, statt weiter zu versiegeln
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Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Stellungnahme der Verwa ltung: Es ist Ausdruck eines sparsamen Umgangs mit Grund und
Boden, dass für dieses Stadtbereichszentrum, welches nach den Vorgaben des Einzelhandels -
und Zentrenkonzepts der Stadt Münster (EHZK) in diesem Bereich der östlichen Innenstadt vor-
gesehen ist, k eine bisherige Freifläche in Anspruch genommen wird, sondern eine Fläche, die
bereits in der Vergangenheit gewerblich genutzt und weitgehend versiegelt war. Eine vollständi-
ge oder teilweise Nutzung als Grünfläche hätte zwar Interessen des Klimaschutzes und der
Frischluftzufuhr in Richtung Hansaring begünstigt. Angesichts der Nähe des Plangebiets zum
Dortmund-Ems-Kanal und zum Stadthafen als breite Frischluftschneisen kann darauf jedoch an
dieser Stelle verzichtet werden. Die Stadt wertet das städtebauliche Interesse an der Schaffung
eines funktionierenden Stadtbereichszentrums an dieser Stelle höher.
Unversiegelte Grünflächenanteile auf den ebenerdigen Flächen scheiden aus, da die Fläche
zwischen den Gebäuden nicht nur für die ebenerdigen Stellplätze, sondern auch für die darunter-
liegende Tiefgarage genutzt werden muss. Die im Bebauungsplan festgesetzten 37 Pflanztröge
mit standortgerechten Bäumen oberhalb der Tiefgarage dienen nicht der Grundwasseranreiche-
rung, sondern minimal der Regenwasserrückhaltung und vornehmlich der Aufenthaltsqualität
und Beschattung der Stellplatzflächen. Eine ökologische Funktion haben dagegen die vorge-
schriebenen Gründächer auf allen Gebäuden. Sie führen sowohl zu einer Regenwasserrückhal-
tung wie auch zur Minimierung der Aufheizung im Plangebiet.
Im Plangebiet werden die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze für das Vorhaben und
darüber hinaus Stellplätze einer Quartiersgarage realisiert. Die Quartiersgarage ist erforderlich,
um die umliegenden Wohngebiete und den Bereich der Gastronomie- und Freizeitnutzungen am
Hafen vom Parkplatzsuchverkehr zu entlasten. Die Entlastung des umliegenden Straßenraumes
von parkenden Pkw dient auch den Interessen der dort wohnenden Menschen. Neben den ins-
gesamt 467 Pkw -Stellplätzen entstehen 477 Fahrradabstellplätze, auch im Anreiz zu schaffen,
beim Einkauf auf das Auto zu verzichten.
Wie alle zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Münster kann auch dieses Stadtbereichszent-
rum sowohl von Pkw-Nutzern wie auch von Fußgängern oder Fahrradfahren oder per ÖPNV/Bus
aufgesucht werden. Eine Verleitung, Einkäufe per Auto zu erledigen, ist die vorliegende Planung
aus Sicht der Stadt Münster nicht. Die meisten derer, die zu diesem Stadtbereichszentrum per
Auto kommen, würde ansonsten zu einem anderen Ver sorgungszentrum fahren. Die allgemein
wünschenswerte Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs und die Senkung der Schad-
stoffemissionen sollte nicht dadurch erreicht werden, dass man innerhalb der integrierten Lagen
auf weitere Wohnnutzungen, weitere gewerbliche Nutzungen und die hierfür erforderlichen Ver-
sorgungseinrichtungen verzichtet. Anreize für eine stärkere Nutzung des Fahrrads werden dage-
gen anderweitig gesetzt, bundespolitisch über die CO2 Bepreisung und die dadurch steigenden
Benzinpreise, die Förderung der Elektromobilität, Veränderungen bei der Pendlerpauschale
u. ä., auf lokaler Ebene durch autofreie Bereiche in der Innenstadt, Temporeduzierungen, Ver-
besserung des ÖPNV -Angebotes, Umbau von Straßen mit einer Reduzierung von MIV -
Fahrspuren zugunsten von separaten Fahrspuren für Radfahrer, Ausweisung von Fahrradstra-
ßen, Umwandlung von Pkw-Stellplatzflächen zu Fahrradabstellplätzen, Servicepoints für Fahrrä-
der und ähnliches. Im Vorhaben wird eine ausreichende Zahl von Fahrradstellplätzen und A uf-
lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge bereitgestellt. Das Vorhaben steht also einer Verände-
rung der Verkehrsmittelwahl oder zukunftsweisenden Versorgungskonzepten nicht im Wege,
sondern fördert diese. Eine Entsiegelung der bislang bereits weitgehend ver siegel-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 56 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
ten/geschotterten Flächen im Plangebiet ist aus den oben genannten Gründen nicht möglich
bzw. zumindest städtebaulich nicht gewünscht.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht gefolgt.
d.2. Negativeffekte aus zusätzlicher Versiegelung
Die Einwender kritisieren die nahezu vollflächige Versiegelung im Vorhaben und die damit ver-
bundenen Negativeffekte. So führen die hohen Versiegelungsanteile lt. Einwender zu Über-
schwemmungen sowie zu einer Aufheizung des Binnenklimas im Sommer mit einem Anstieg des
Stromverbrauchs durch Klimageräte gegen die Überhitzung.
Stellungnahme der Verwaltung: Die hohe Versiegelung wird aus Gründen der Funktionalität
des Stadtbereichszentrums hingenommen. Das Plangebiet liegt nicht im Bereich eines potentiel-
len Übe rflutungsbereiches. Dennoch sind künftig Regenereignisse nicht auszuschließen, die
lokal und temporär zu Hochwasserereignissen führen. Gemäß der hydraulischen Berechnung
zum Vorhaben genügt die Leistungsfähigkeit der öffentlichen entwässerungstechnischen A nla-
gen, um die bei einem 30-jährigen Regenereignis auf den Grundstücksflächen anfallenden Was-
ser schadlos abführen zu können. Im Rahmen der Bauantragsstellung wird ein Überflutungs-
nachweis erbracht. Das geplante Kanalnetz der Außenentwässerung entspricht den Anforderun-
gen der DIN 1986-100 „Planung und Ausführung von Entwässerungsanlagen “.
Einer zu starken Aufheizung des Binnenklimas im Sommer wird durch Festsetzung von Gründä-
chern auf allen Gebäuden im Plangebiet entgegengewirkt. Für die Gebäude sind zudem neue
Bauanträge zu stellen und dabei die Anforderungen des inzwischen in Kraft getretenen Gebäu-
deenergiegesetzes vom 8.8.2020 nachzuweisen, welches nicht nur eine effiziente Dämmung
gegen Kälte, sondern auch einen spezifischen Wärmeschutz vorschreibt, um stromverbrauchen-
de Klimageräte im Sommer weitgehend entbehrlich zu machen. Zudem verpflichtet sich die Vor-
habenträgerin in § 4 Abs. 2 des Durchführungsvertrages, die Wohngebäude sowie die Nicht-
wohngebäude mit einer wohnähnlichen Nutzung und eine Raumtemperatur >19° (unter anderem
Wohnungen, Büros, Arztpraxen) so zu errichten, dass der spezifische, auf die wärmeübertra-
genden Umfassungsfläche bezogene Transimmissionswärmeverlust den Wert des Referenzge-
bäude gleicher Geometrie, Nettogrundfläche und Ausrichtung gemäß Energiesparverordnung
(EnEV 2009) um mindestens 35 % unterschreitet („Energiesparhaus Münster“).
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht gefolgt.
d.3. Begrünung – nachhaltige Nutzung der Dach- und Fassadenflächen
Die Einwender kritisieren eine fehlende Begrünung sowie eine fehlende nachhaltige Nutzung der
Dachflächen im Vorhaben. Die Einwender regen an,
• zur Verbesserung des Mikroklimas, der Biodiversität sowie der generellen Begrünungssi-
tuation im Stadtgebiet, die Dach- und Fassadenflächen im Vorhaben zu begrünen.
• zur Förderung einer städtischen Landwirtschaft mit einer Reduzierung der CO2-
Emissionen und Transportwege, die Dachflächen im Vorhaben als Flächen für ein Urban
Gardening nutzbar zu machen. Die Einwender verweisen dabei auf internationale Kon-
zepte am Beispiel des Green City Growers Projektes in Boston.
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Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Stellungnahme der Verwaltung: Die Aussage der Einwender nach einer fehlenden Begrünung
im Vorhaben ist nicht zutreffend. So sind, abseits der zusätzlichen Baumanpflanzungen im Be-
reich des ebenerdigen Kundenparkplatzes und in Verbindung mit dem Pocket -Park (siehe dazu
Pkt. b.10 der Abwägung), gemäß textlicher Festsetzung 1.5.2 die Flachdächer der Gebäude im
Vorhabenbereich auf einer Fläche von mindestens 6.000 m² mit einer extens iven Dachbegrü-
nung aus einer standortgerechten Vegetation zu bepflanzen. Gegenüber dem Planvorhaben zum
VBP Nr. 535 mit einer anteiligen Dachbegrünung auf 3.400 m² ist mit der nun getroffenen Fest-
setzung eine nahezu vollständige Begrünung der Dachflächen i m Vorhaben vorgegeben. Aus-
genommen sind lediglich Vordachflächen bzw. Dachflächen, die aufgrund ihrer gestalterischen
oder baukonstruktiven Ausprägung für eine Dachbegrünung nicht in Frage kommen. Mit der
Festsetzung zur Dachbegrünung wird den Anregungen der Einwender bereits teilweise entspro-
chen.
Der Anregung nach einer Fassadenbegrünung oder einer Bewirtschaftung der Dachflächen für
ein Urban Gardening wird nicht entsprochen. In Abstimmung auf die umgebenden Bestandsge-
bäude sind als verbindendes Materia l für die Fassaden im Vorhaben Klinkerfassaden vorgese-
hen. Die Ausgestaltung als Klinkerfassade ist Grundlage der Ausführungsplanung für die Ge-
bäude, für das Bauteil C4 zum Hafenweg ist die Klinkerfassade bereits für große Fassadenbe-
reiche hergestellt. Neb en den stadtgestalterischen Aspekten ist eine nachträgliche Begrünung
der Fassadenfläche aufgrund der damit verbundenen konstruktiven Erfordernisse ohne Eingriffe
in die Baukonstruktion der Fassade nicht möglich und wird daher auch aus bautechnisch kon-
struktiven Überlegungen heraus abgelehnt.
Gleiches gilt für die Nutzbarmachung der Dachflächen für Urban Gardening. Eine Bewirtschaf-
tung der Flächen setzt einen intensiven Gründachaufbau voraus, der aufgrund der deutlich höhe-
ren Aufbauhöhen gegenüber einer externen Dachbegrünung mit einer erhöhten Wassereinlage-
rung durch Regen und Schmelzwasser zu deutlich höheren Dachlasten führt (vgl. extensive
Flachdachbegrünung ca. 0,5 kN/m², intensive Flachdachbegrünung ca. 3,0 kN/m²). Weiterge-
hend würden aus der Nutzung der Dachflächen zusätzliche Absturzsicherungen und Zugänglich-
keiten der Dachflächen erforderlich. Vor dem Hintergrund eines in weiten Teilen bereits fertigge-
stellten Rohbauvorhabens ist eine nachträgliche Anpassung der Grundriss- und Gebäudestruktur
in den statischen Erfordernissen einer intensiven Dachbegrünung ausgeschlossen. Darüber hin-
aus ist die Sinnhaftigkeit einer isolierten landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Dachflächen
einer privaten innerstädtischen Immobilie unbegründet und höchst zweifelha ft und wird hier als
nicht gewollt und nicht umsetzbar abgelehnt. Der allgemeine Verweis auf das Projekt der Green
City Growers in Boston wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag: Der Anregung nach einer (extensiven) Dachbegrünung
wurde bereits gefolgt. Eine Beschlussfassung ist hierzu nicht erforderlich.
Den übrigen Anregungen wird nicht gefolgt.
d.4. Problemstellungen zur Dachbegrünung
Von den Einwendern wird die geplante Dachbegrünung im Vorhaben problematisiert. So stellt
ein Einwender die Frage nach der Übernahme der Pflege und Kosten für den aus seiner Sicht
hohen Aufwand aus der Dachbegrünung. Ein anderer Einwender kritisiert, dass die Dachbegrü-
nung keinen Mehrwert für die am Boden lebenden Tierarten hat. Zur Reduzierung der CO2-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Bilanz des Vorhabens und Stromgewinnung für den Eigengebrauch wird weitergehend angeregt,
• anstelle der Dachbegrünung Photovoltaik-Anlagen oder eine Kombination aus Photovol-
taik-Anlagen und Dachbegrünungen am Vorhaben vorzusehen.
Stellungnahme der Verwaltung: Die Unterhaltung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder baulichen
Anlagen eines Planvorhabens der vorhabenbezogenen Bauleitplanung und damit verbundene
Kosten liegt in der Regel bei der Vorhabenträgerin bzw. bei dessen Rechtsnachfolgerin. In Be-
zug auf die Dachbegrünung ist die F rage der Pflege und Kosten für den Unterhalt der Grünflä-
chen planungsrechtlich nicht relevant und nicht Gegenstand der Abwägung, sondern im Bauge-
nehmigungsverfahren zu regeln. Die Frage wird zur Kenntnis genommen, eine Beschlussfas-
sung ist nicht erforderlich.
Mit der Anlage von Dachbegrünungen sind insbesondere in dicht besiedelten Innenstadtberei-
chen neben den stadtgestalterischen Vorteilen begrünter Flachdachflächen auch positive Wir-
kungseffekte auf das Mikroklima, die Regenrückhaltung und als Angebot für Insekten, Vögel und
Kleinsttiere aller Art auch auf den Artenschutz verbunden. Die Nichtnutzbarkeit von Dachbegrü-
nungen für am Boden, hier: auf Straßenniveau, vorkommende Tierarten stellt dabei keinen Man-
gel dar.
Mit der Möglichkeit zur Errichtung von Nebenanlagen wie u. a. Anlagen zur Versorgung des Vor-
habens mit Elektrizität oder Solaranlagen gemäß 1.4.1 der textlichen Festsetzungen zum VBP
Nr. 609 ist die Errichtung von Photovoltaikanlagen oder eine Kombination von Photovoltaikanla-
gen mit Dachbegrünung en im Vorhaben bei Einhaltung der Mindestflächenvorgaben für die
Dachbegrünung nicht ausgeschlossen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Vor dem
Hintergrund der positiven Wirkungseffekte im Zusammenhang mit den Dachbegrünungen wird
der Anregung nach einem Wegfall der Dachbegrünung zugunsten von Photovoltaikanlagen nicht
gefolgt.
Beschlussvorschlag: Der Anregung zum Wegfall der Dachbegrünung
zugunsten von Photovoltaikanlagen wird nicht gefolgt.
d.5. Problemstellungen zu Baumpflanzungen
Die Einwender kritisieren einen Widerspruch der Textfestsetzung 1.5.1 zur Anpflanzung u. a.
auch großkroniger Bäume im Vorhabenbereich und den Aussagen zu Grünanpflanzungen in der
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan. So ist lt. Einwender eine Pflanzung
großkroniger Bäume aufgrund der Unterbauung des Vorhabengrundstücks mit einer Tiefgarage
fachlich nicht umsetzbar.
Stellungnahme der Verwaltung: Der vorgetragene Widerspruch zwischen Textfestsetzung und
Begründung besteht nicht. Gemäß Textfestsetzung 1.5.1 zum VBP Nr. 609 sind im Vorhabenbe-
reich 9 der insgesamt 37 Bäume als Hochstämme einer großkronigen standortgerechten Baum-
art in Pflanztrögen mit einer Boden - / Substratmächtigkeit von mindestens 1,00 m und einem
Mindestwurzelraum von 7,5 m³ je Baum zu pflanzen. Kapit el 6.2.7 der Begründung verweist in
Bezug auf die Textfestsetzung auf die Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans mit
einer (Mindest -)Anzahl von 37 Baumpflanzungen mit den benannten Einpflanzvorgaben. Zur
Baumart und Pflanzqualität wird auf die Textfestsetzung 1.5.1 verwiesen.
Der vom Einwender vorgetragene Widerspruch basiert auf der Stellungnahme des Fachamtes
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Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden, wonach die Pflanzung großkroniger Bäume in Pflanz-
trögen erst ab einer Boden - / Substratmächtigkeit von mindestens 1,00 m und einem Mindest-
wurzelraum von 7,5 m³ möglich sei. Dieser Vorgabe wird mit der Festsetzung 1.5.1 uneinge-
schränkt entsprochen und ist eine Pflanzung auch großkroniger Bäume im Vorhabenbereich
gemäß der getroffenen Festsetzung un d den Darstellungen der Begründung zum Bebauungs-
plan sichergestellt.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt.
d.6. Forderung nach Spielplatzflächen
Die Einwender kritisieren mit Verweis auf Ratsbeschlüsse zur Umgestaltung des Hafenplatzes
aus dem Jahr 2005 die städtebauliche Zielsetzung zur Fortführung der straßenbegleitenden
Blockstrukturen des Hansarings und der Schillerstraße durch das Planvorhaben anstelle einer
Realisierung dringend benötigter Spielplatzflächen am Planstandort entsprechend den beste-
henden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 401. Der Wegfall der Spielplatzfläche stellt lt.
Einwender eine erhebliche negative Veränderung dar, die nicht über einen finanziellen Ausgleich
beglichen werden kann. Lt. Einwender ist die Planung damit fehlerhaft und rechtswidrig
Mit den Ausgleichszahlungen der Vorhabenträgerin und der Verlagerung des Spielplatzes an die
Schillerstraße sind lt. Einwender die Bedarfe nicht entfallen. Nach Aussage der Einwender sind,
ohne Berücksichtigung der zusätzlichen Bedarfe aus der Entwicklung des OSMO-Areals, bereits
jetzt die lt. RdErl d. Innenministers v. 31.7.1974 - V C 2 - 901.11 einzurichtenden Spielflächen im
Hansaviertel völlig unterdimensioniert und es besteht ein Defizit von mittlerweile 2.570 m². Kriti-
siert wird in diesem Zusammenhang auch die Planung zum Bebauungsplan Nr. 600 für den Be-
reich des Stadthafens-Nord, der lt. Einwender ebenfalls keine Spielflächen vorsieht, so dass das
bestehende, erhebliche Defizit an Grünflächen und Spielplätzen weitergehend gesteigert wird.
Darüber hinaus stellt nach Auffassung der Einwender für das Planvorhaben selbst das Fehlen
von Spielplätzen für Kinder und Jugendliche einen gravierenden Mangel dar. Zur Deckung der
Bedarfe an Spielplatzflächen regen die Einwender an,
• die im Bebauungsplan Nr. 401 planungsrechtlich gesicherte Spiel- und Grünfläche zu er-
halten und auf dem Vorhabengrundstück einen (Allwetter-)Spielplatz umzusetzen.
Stellungnahme der Verwaltung: Die im Bebauungsplan Nr. 401 aus dem Jahr 1996 im nördli-
chen Planbereich vorgesehene öffentliche Grünfläche mit d er Zweckbestimmung Spielplatz ist,
wie das gesamte Bebauungskonzept des BP Nr. 401 für den Standort, nie realisiert worden. Die
Fläche ist vollständiger Bestandteil des Vorgabengrundstücks und wird entsprechend den ver-
änderten Entwicklungszielen überplant.
Der Gemeinde ist bekannt, dass im Hansaviertel, wie in vielen anderen stark verdichteten Innen-
stadtbereichen, ein Defizit an öffentlichen Spiel platzflächen besteht. Angesichts der vorgesehe-
nen Bebauung ist die Platzierung einer öffentlichen Spielplatzfläche, etwa auf einer Tiefgarage
neben einer Stellplatzanlage oder auf der Rückseite eines Lebensmittelmarktes, nicht sinnvoll.
Eine solche öffentliche Spielfläche würde nicht angenommen. In Kenntnis des Defizits und in
Abstimmung mit den Fachbehörden der St adt Münster wurde mit der Vorhabenträgerin ein fi-
nanzieller Ausgleich vertraglich vereinbart (§ 26 Durchführungsvertrages). Diese Mittel werden
von der Stadt Münster zur Herstellung, Ergänzung oder Aufwertung von öffentlichen Spielplatz-
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Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
flächen im näheren Umfeld des Plangebietes zweckgebunden aufgewendet.
Ob und in welchem Umfang im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 600 Spielflächen vor-
gesehen und planungsrechtlich gesichert werden ist Gegenstand des Bauleitplanverfahrens
Nr. 600. Dieses wird aktuell für die frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
ausgearbeitet.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt.
e. Verkehr
e.1. Bestehende und zukünftige Verkehrssituation
Lt. Einwender ist die bestehende Verkehrssituation im Umfeld des Vorhabens, insbesondere auf
dem Hansaring einschließlich der Einmündungsbereiche zum Hansaring, der Wolbecker Straße,
dem Albersloher Weg und der Bremer Straße, bereits untragbar. Mit den zusätzlichen Pkw- und
Lkw-Verkehren aus dem Vorhaben wird die Verkehrsbelastung weiter zunehmen und sich die
Situation mit Nachteilen für die Anwohner weiter verschlechtern. Nach Auffassung der Einwen-
der
• resultiert die Zunahme der Verkehrsbelastung aus den Kundenverkehren, die den Ha-
fenMarkt von außerhalb anfahren und aus den zusätzlichen Lieferverkehren
• führen die weiteren Stellplätze im Vorhaben und der Ausbau der Straßenkapazität zu
mehr und nicht zu weniger Verkehr. So schaffen die 350 Stellplätze in der Tiefgarage und
die 103 oberirdischen Stellplätze falsche Anreize für einen autobasierten (Groß-)Einkauf.
In der Ausrichtung auf das Auto steht das Vorhaben der Verkehrswende entgegen. Tole-
riert wird lt. Einwender ein Anteil an motorisierten Individualverkehr als Anwohnerverkeh-
re, nicht toleriert wird Durchgangsverkehr ausgelöst durch ein Einkaufscenter. Hier soll-
ten die Möglichkeiten für das Auto verschlechtert werden.
• führt das Vorhaben durch das Umfahren von neuralgischen Punkten und Verdrängungs-
effekte in die angrenzenden Wohnstraßen zu mehr Verkehr in anderen Bereichen der
Stadt. Kritisiert wird in dem Zusammenhang eine offenbar geplante Verdrängung des mo-
torisierten Verkehrs auf der Wolbecker Straße zwischen Hansaplatz und Servatiiplatz, die
lt. Einwender zu einer weiteren Verschärfung der Verkehrssituation auf dem Hansaring
und im Viertel beitragen wird.
• wird die Barrierewirkung des Hansarings infolge der vorhabenbedingten ansteigenden
Verkehrsbelastung weiter zunehmen.
Stellungnahme der Verwaltung: Die Auswirkungen des Planvorhabens auf die Verkehrssituati-
on wurden in der „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 609 „Münster-Hafen – Hansa-
ring / Schillerstraße / Hafenweg“, nts Ingenieurgesellschaft mbH Münster, Stand 16.09.2020 gut-
achterlich untersucht und bewertet.
Die Verkehrsbelastungen wurden durch eine sog. „Zähl- bzw. Induktionsschleife“ am Hansaring
tagesaktuell erhoben und aufgezeichnet sowie durch eine Vielzahl an Verkehrszählungen er-
gänzt. Neben diesen aktuell en Datensätzen wurden als Strukturmaßnahmen alle Projekte und
Flächenentwicklungen im Bereich des Masterplans ‚Stadthäfen Münster‘ bis zum Entwicklungs-
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Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
stand 2035 analog der Verkehrsuntersuchung (VU) zum Masterplan ‚Stadthäfen Münster‘ der
Stadt Münster (vgl. Ingenieurbüro Helmert) berücksichtigt.
In den Wohnstraßen nördlich des Hansarings (Emdener Straße, nördliche Dortmunder Straße,
Meppener Straße und nördliche Soester Straße) ist eine relevante planbedingte Zunahme der
Verkehrsbelastungen aufgrund der fehlenden Netzfunktion der Straßen zu anderen übergeord-
neten Straßen nicht gegeben, so dass laut nts -Gutachtern ein Verdrängungseffekt in die Wohn-
straßen nicht stattfindet.
Die Verkehrsbelastung, insbesondere auf dem Hansaring als innerstädtische Hauptverke hrs-
straße ist hoch, dessen ist sich die Verwaltung bewusst. Im Vergleich der Ausgangsdaten (Ana-
lyse ohne „Hafencenter“/“HafenMarkt“) der ursprünglichen VU zum Bebauungsplan Nr. 535 „Ha-
fencenter“ in Münster“ (Stand 26.03.2015) mit der VU zum Bebauungsplan N r. 609 „Münster -
Hafen – Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg“ ist jedoch festzustellen, dass das Kraftfahrzeug-
aufkommen auf den Hauptverkehrsstraßen der Stadt Münster zwischen den Jahren 2014 und
2018 überwiegend rückläufig ist. Somit nimmt die Verkehrsbelastung auf dem Hansaring in Tei-
len um rd. 8 % und auf der Wolbecker Straße um bis zu 21 % ab.
Bei der Ermittlung des Prognoseverkehrs in der Verkehrsuntersuchung zum VBP Nr. 609 ist der
Auslastungsgrad des Hansarings berücksichtigt. Der Hansaring gehört dabei zum Hau ptver-
kehrsstraßennetz der Stadt, als Teil des Tangentenrings hat er im Bestand eine Verkehrsbelas-
tung von ca. 1.500 Kfz/h. Im betrachteten Abschnitt zwischen Albersloher Weg und Wolbecker
Straße hat der Ring den Charakter einer örtlichen Geschäftsstraße bzw. Hauptverkehrsstraße. In
dieser Qualifikation gibt die RASt06 als typische Verkehrsbelastung eine Verkehrsstärke zwi-
schen 400 und 2.600 Kfz/h an. Auch mit den zusätzlichen Verkehrsbelastungen aus den Prog-
noseverkehren liegt die Gesamtbelastung des Hansarings weiterhin innerhalb der Regelwerte.
In der Verkehrsuntersuchung zum VBP Nr. 609 wird für die Verkehre auf den Straßen die durch-
schnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) in Kfz/24h zugrunde gelegt. Damit wird die durch-
schnittliche tägliche Verkehrsstärke aller Tage eines Jahres beschrieben und werden jahreszeit-
liche Schwankungen, Ferienzeiten, Sonn- und Feiertage berücksichtigt. Für die zu erwartenden
vorhabenbezogenen Verkehre des HafenMarktes werden aus der überwiegend werktäglich rele-
vanten Einzelhandelsnutzung jedoch die höheren durchschnittlichen, werktäglichen Verkehre
(DTVw) eingerechnet. Die so ermittelten Belastungsfälle liegen damit auf der sicheren Seite, da
bei dieser Vorgehensweise hinsichtlich des vorhabenbezogenen Mehrverkehrs die ungünstigere
werktägliche Belastungskonstellation Berücksichtigung findet (vgl. nts, 16.09.2020, S. 26).
Das Planvorhaben profitiert in einem erheblichen Maße von der hohen Frequentierung des Han-
saringes und generiert hieraus einen erheblichen K undenanteil. Dementsprechend niedrig sind
die zu erwartenden reinen Neuverkehre (vgl. entsprechende Effekte am Nahversorgungszentrum
Friedrich-Ebert-Straße). Rechnerisch werden mit den Nutzungen im HafenMarkt insgesamt
4.400 Kfz-Fahrten/24 h erzeugt. Im Hinblick auf die integrierte zentrale Lage des Planstandortes
im Umfeld dichter Wohnbebauungen sind wesentliche Verbund - und Mitnahmeeffekte bei der
Berechnung und Beurteilung der Verkehrsstärken zu betrachten. Demnach bilden von den 4.400
Kfz-Fahrten/24 h n ur rund die Hälfte der Fahrten (rund 2.200 Kfz -Fahrten/24 h) tatsächliche
Neuverkehre. Auf Grund der hohen Einwohnerdichte in der direkten fußläufigen Umgebung des
HafenMarktes wird ein Großteil der Kundschaft des HafenMarktes zu Fuß oder mit dem Fahrrad
den Einkauf erledigen.
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Anregungen der Einwendungen
Mit Umsetzung des Planvorhabens werden insgesamt 350 PKW -Stellplätze in einer Tiefgarage
ausgewiesen, von denen 220 Stellplätze im Sinne einer Quartiersgarage der Öffentlichkeit zur
Verfügung stehen, weitergehend werden 103 ebenerdige Stellplätze realisiert. Die öffentliche
Quartiersgarage wird zu einer Reduzierung des nicht unerheblich vorhandenen Parkplatzsuch-
verkehrs im Quartier beitragen, vor allem mit Entlastungseffekten in den untergeordneten Wohn-
straßen und am Hansaring. Darüber hinaus werden mehr Fahrradstellplätze (477) als PKW -
Stellplätze angeboten, womit der unmotorisierte Verkehr weitergehend gefördert wird. Als weite-
rer Standortfaktor ist festzuhalten, dass über den Wegfall der früheren gewerblichen Nutzungen
auf dem Grundstück auch ein Wegfall der damaligen gewerblichen Verkehre mit einem erhebli-
chen LKW-Anteil allein aus dem Logistikstandort der Post AG verbunden ist.
Der künftige HafenMarkt besitzt in Bezug auf den Lieferverkehr mit ca. 25 Fahrzeugen / 24 h, der
sich nicht ausschließlich aus Schwerlastverkehr zusammensetzt, nur einen geringen Anteil am
erzeugten Neuverkehr. Derzeit werden über den Vorhabenbereich als brachliegendes Grund-
stück keine Verkehre generiert. Im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung werden
jedoch mit jeder Reaktivierung und Überplanung des rd. 21.000 m² großen innerstädtischen
Grundstücks projektbezogen Ziel- und Quellverkehre erzeugt, die sich im Straßennetz auswir-
ken.
Im Worst -Case-Szenario (Planfall 2024) - HafenMarkt in Betrieb, Quartier Stadthafen Nord
(ehem. Osmo-Areal) realisiert - ergibt sich im direkten Anschlussbereich zum Vorhaben eine
durchschnittliche, tägliche Verkehrsbelastung (DTV in Kfz/24h) für den Hansaring von 14.500
bzw. 14.200 DTV, was einer Steigerung gegenüber dem Referenzjahr der Analyse 2018 von
4,3% bzw. 2,8% entspricht. Im weiteren Verlauf zur Wolbecker Straße ist dagegen eine Abnah-
me der Verkehrsbelastung gegenüber 2018 von 2,6 % zu erwarten. In westliche Richtung auf
dem Hansaring liegt die Verkehrszunahme gegenüber dem Analysejahr 2018 lediglich bei rd.
4,8%. Insgesamt sind somit nur geringfügige Verkehrszuwächse auf dem Hansaring zu ver-
zeichnen, was insbesondere aus dem stagnierenden bis teilw. rückläufigen Kraftfahrzeugauf-
kommen auf den Hauptverkehrsstraßen in Münster und aus dem Verkehrsverhalten der Müns-
teraner Bevölkerung begründet ist.
Im Prognosejahr 2035 (Planfall 2035) sind neben dem HafenMarkt alle weiteren Hafenentwick-
lungen sowie die Entlastungswirkungen aus dem 3. Bauabschnitt der B51 und der B481n be-
rücksichtigt. Für den relevanten Abschnitt des Hansarings östlich und westlich de r Zufahrt zum
HafenMarkt werden nur äußerst geringe Zunahmen von 0,7 % bzw. 1,4% prognostiziert.
Zur Sicherung leistungsfähiger und sicherer Verkehrsabläufe werden vom Gutachter Maßnah-
men an bestehenden Knotenpunkten des Hansarings zur Dortmunder Straße bzw. zur Schiller-
straße sowie der Ausbau der derzeitigen Grundstückszufahrt ins Plangebiet zu einem lichtsig-
nalgesteuerten Kreuzungspunkt unter Verlegung der vorhandenen Bushaltestelle vorgeschlagen.
Die Querungsmöglichkeiten des Hansarings werden weiter verbessert und die von den Einwen-
dern vorgetragene mögliche Barrierewirkung entsprechend reduziert. So wird eine Optimierung
der Fußgängerschutzanlage an der Dortmunder Straße vorgenommen sowie an dem neuen
Kreuzungspunkt mit Zufahrt HafenMarkt eine weitere sichere, da signalisierte Querungsmöglich-
keit geschaffen. Die Umsetzung der Maßnahmen ist im § 9 des Durchführungsvertrags verbind-
lich vereinbart bzw. wird als Schalt- und Steuerungsmaßnahmen durch die Stadt Münster durch-
geführt. Der Albersloher Weg genügt in seinem ausgebauten Abschnitt ab der Einmündung Ha-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 63 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
fenweg in Richtung Süden bereits heute den zukünftigen Anforderungen. Der nördliche Abschnitt
ab der Einmündung Hafenweg einschließlich de s Knotenpunkts Albersloher Weg/ Hansaring
weist ein Defizit in der Leistungsfähigkeit auf, welches durch das Planvorhaben jedoch nicht wei-
ter verschlechtert wird.
Fazit: Mit Umsetzung des Planvorhabens sind Mehrverkehre auf dem bereits stark belasteten
Hansaring als Hauptverkehrsstraße verbunden. Die Zuwächse liegen i nnerhalb üblicher Belas-
tungsschwankungen (+/- 10%) an unterschiedlichen Tagen (wenngleich sie natürlich zu den übli-
chen Belastungsschwankungen hinzukommen) und mit den verbleibenden Gesamtbelastungen
innerhalb der Regelwerte der RASt06. Der Hansaring ist für die Aufnahme der Mehrverkehre aus
dem Planvorhaben ‚HafenMarkt‘ und den übrigen Strukturmaßnahmen des Masterplans ‚Stadt-
häfen Münster‘ uneingeschränkt geeignet. In der Gesamtbewertung ist der HafenMarkt nicht
maßgeblich für die Verkehrsentwicklung des Hansarings. Mit Maßnahmen an bestehenden Kno-
tenpunkten und dem Ausbau der Zufahrt ins Plangebiet zu einem lichtsignalgesteuerten Kreu-
zungspunkt können vorhandene Mängel in der Verkehrsinfrastruktur behoben werden.
Über die geplanten Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen und über die allgemeine Verkehrsentwick-
lung in der Stadt Münster werden die Verkehrszuwächse aus dem Planvorhaben und den übri-
gen Strukturmaßnahmen des Masterplans in weiten Teilen aufgefangen und teilweise sogar un-
ter die derzeitige Verkehrsbelastu ng reduziert. Eine leistungsfähige und verkehrssichere Ablei-
tung der Verkehre über den Hansaring ist im Worst -Case-Szenario 2024 (Planfall 2024) sicher-
gestellt. In Abwägung verkehrlicher Belange und den Erfordernissen nach einer geordneten In-
nenentwicklung innerhalb formulierter städtischer Entwicklungsziele können verbleibende Ver-
kehrszuwächse an einzelnen Straßenabschnitten des Hansarings zugunsten einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung des derzeit brachliegenden Innenstadtgrundstücks hingenommen
werden.
Mit dem Verkehrsgutachten zum VBP Nr. 609 werden auch die Ergebnisse der Verkehrsunter-
suchung der Stadt Münster zum Masterplan ‚Stadthäfen Münster‘ mit Stand Februar 2019 bestä-
tigt, wonach eine leistungsfähige und sichere Abwicklung der Verkehre aus den geplanten Struk-
turmaßnahmen des Masterplans über das öffentliche Straßennetz der Stadt Münster gewährleis-
tet ist.
Die Einwender geben auch Hinweise auf die im Jahr 2021 erfolgten Verkehrsversuche u.a. im
Bereich der Wolbecker Straße. Diese sind als ei nmalige Ereignisse zu werten und stellen nicht
die in der VTU untersuchte regelhafte Verkehrssituation dar. Insgesamt sind die Einwendungen
demnach zurückzuweisen.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht gefolgt.
e.2. Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit
Die Einwender kritisieren mit Verweis auf bereits bestehende Konflikte zwischen Radverkehr und
MIV insbesondere am Hansaring und der Wolbecker Straße die vorhabenbedingte Erhöhung des
Verkehrsaufkommens in den Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit. Lt. Einwender
• wird die Situation für Rettungs- und Einsatzfahrzeuge noch weiter verschlechtert.
• nimmt die Gefahr für Fußgänger/Spaziergänger und Radfahrer zu, etwa durch die neue
Kreuzung im Anbindungsbereich des Vorhabens an den Hansaring oder auf dem Weg
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 64 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
zum naheliegenden Kanal, zur Kleingärtenanlage oder zum Sportverein TuS Saxonia.
• stellt der Schwerlastverkehr eine dauerhafte Gefährdung von Schüler*innen und Lehr-
kräften des Hansakollegs auf ihrem Schulweg dar.
Stellungnahme der Verwaltung: Die Verkehrsbelastungen im Planbereich sind standortbezo-
gen innenstadttypisch. Über die frühere gewerbliche Nutzung des Vorhabengrundstücks durch
die Deutsche Post AG mit dem deutschlandweit größtem Postzustellstützpunkt, dem deutschen
Rentenwerk der Post sowie ergänzenden Büronutzungen war der Standort mit einem erhebli-
chen Verkehrsaufkommen, insbesondere auch durch Schwerlastverkehre, belegt. Mit Aufgabe
der Nutzungen und Verlagerung des Postzustellstützpunktes an die Straße „Am Mittelhafen 55“
gehen von dem Gelände als leergezogene Brachfläche derzeit keine Verkehrsbewegungen auf
die angrenzenden öffentlichen Straßen aus. Grundsätzlich geht die Umsetzung der Entwick-
lungsziele des Masterplans, Stadthäfen Münster‘ - und damit auch des HafenMarktes - mit dem
Wandel des Hafenareals von einem ehemaligen innerstädtischen Gewerbegebiet mit einem ho-
hen Schwerlastverkehrsanteil zu einem gemischt genutzten Stadtquartier mit einer Ha rmonisie-
rung der innenstadttypischen Verkehre und somit auch mit einer Erhöhung der Verkehrssicher-
heit einher.
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des VBP Nr. 609 werden planbedingte Mehrverkehre ge-
neriert. Die verkehrlichen Mehrbelastungen wurden gutachte rlich erfasst und die Auswirkungen
auf die Verkehrssituation anhand von Prognosefällen bewertet. Im Ergebnis ist festzuhalten,
dass eine leistungsfähige und verkehrssichere Ableitung der planbedingten Verkehre über das
öffentliche Straßennetz zu jeder Zeit gewährleistet ist. Entgegen der Behauptung ist dabei nicht
eine stetig steigende Verkehrsbelastung zu erwarten, sondern sind über eine eher stagnierende
Verkehrsbelastung sowie über Entlastungswirkungen aus den geplanten übergeordneten Ver-
kehrsinfrastrukturmaßnahmen zukünftig teilweise sogar Reduzierungen der Verkehrsbelastun-
gen gegenüber heute gegeben (Bsp. Planfall 2026).
Die prognostizierte Verkehrszunahme auf dem Hansaring liegt bei unter 10% und somit inner-
halb regelhafter Schwankungsbreiten von +/- 10%, die bereits heute an unterschiedlichen Tagen
auftreten können. Eine verkehrliche Verschlechterung für die Rettungs- und Einsatzfahrzeuge ist
unter der zu erwartenden Verkehrsmengenentwicklung nicht zu erwarten. Die im Alarm - und
Ausrückeplan der Feuerw ehr Münster verzeichnete Funktion des Hansarings als Hauptausrü-
ckestrecke nach Norden ist weitergehend gegeben. Auch wurde während der Beteiligungen der
Träger öffentlicher Belange im Bauleitplanverfahren keine Kritik diesbezüglich geäußert.
Die Anbindung des Vorhabengrundstücks erfolgt derzeit über eine Grundstückszufahrt des Han-
saring. Eine geregelte Querung über die Hauptverkehrsstraße im Sinne der kurzen Wege, insbe-
sondere zwischen den bestehenden Einzelhandelsmärkten ist nicht gegeben, vielmehr sind im
Kurvenbereich „spontane“ ungeschützte Querungen des Hansarings durch Fußgänger und Rad-
fahrer zu beobachten. Mit Umsetzung des Planvorhabens ist der Ausbau der derzeitigen Grund-
stückszufahrt zu einem lichtsignalgesteuerten Kreuzungspunkt verbunden, zusätzl iche Einfahr-
ten werden nicht geschaffen. Die Errichtung der Ampelanlage ist dabei nicht nur zur Ableitung
der prognostizierten Verkehre erforderlich, sondern erfolgt auch zur Verbesserung und Siche-
rung der Querung des Hansarings für Fußgänger und Radfahrer. Über die Lichtsignalanlage wird
neben den bestehenden Übergängen im Bereich Dortmunder Straße und Schillerstraße eine
weitere geregelte Querung für Fußgänger über den Hansaring angeboten und somit das Unfallri-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 65 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
siko, insbesondere für Kinder und ältere Mens chen aus der derzeitigen ungeschützten Wege-
verbindung reduziert.
Mit der Verlegung der Bushaltestelle in Höhe des Gebäudes Hansaring 46 hinter den neuen
Kreuzungspunkt, der Einrichtung eines separaten Linksabbiegersignals für Linksabbieger in die
Schillerstraße an der Lichtsignalanlage Hansaring/Schillerstraße und der Verkürzung der Um-
laufzeit für Fußgänger an der Fußgängerschutzanlage Hansaring/Dortmunder Straße werden
weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und Qualität der Verkehrswege
vorgenommen, so dass sich insgesamt trotz vorhabenbezogener Verkehre im belastungssensib-
len Umfeld des Hansarings eine Verbesserung gegenüber der heutigen Verkehrssituation ein-
stellt.
Mit 25 Fahrzeugen / 24 h hat der Lieferverkehr, der sich nicht ausschließlich aus Schwerlastver-
kehr zusammensetzt, nur einen geringen Anteil am Neuverkehr. Zudem ist festzuhalten, dass die
Lieferverkehre über verschiedene Zufahrtsstraßen den HafenMarkt ansteuern. Am Beispiel der
drei großen Einzelhandelsmieter (Edeka, Discounter und Drogerie) im HafenMarkt ist anschau-
lich darzustellen, dass die Lieferverkehre sich nicht nur auf eine Straße konzentrieren, sondern
sich die An- und Abfahrten verteilen. So wird der Edeka -Markt über den Hafenweg angefahren
und beliefert. Die Abfahrt erfolgt über die Schillerstraße. Eine erhöhte oder dauerhafte Gefähr-
dung der SchülerInnen und der Lehrkräfte des Hansa Berufkollegs ist mit Blick auf die geringe
Anzahl des Schwerlastverkehrs und den verbesserten Querungsmöglichkeiten des Hansarings
nicht erkennbar. Der Discounter wird über den Hafenweg an - und abgefahren sowie beliefert.
Der Drogerie-Markt wird mit kleineren LKW-Einheiten ausschließlich über die Zufahrt des Hansa-
rings beliefert.
Die Wegeverbindung aus dem Hansa - und Hafenviertel zum Kanal , zur Kleingartenanlage und
zum Sportverein TuS Saxonia verläuft im Wesentlichen über die Schillerstraße. Eine Gefährdung
der Fußgänger und Radfahrer durch die vorhabenbedingten Mehrverkehre auf der Schillerstraße
ist nicht gegeben (siehe dazu Pkt. e.5 der Abwägung).
Fazit: Innerhalb der Gesamtentwicklung des Standortes sind die zusätzlichen Verkehrsbelastun-
gen leistungsfähig und verkehrssicher abzuwickeln. Entgegen der Behauptung ist mit Umset-
zung des Planvorhabens keine Erhöhung der Unfallgefahr verbunden, vielmehr werden mit den
geplanten Verkehrsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Anbindung des Planvorhabens an
den Hansaring bestehende Mängel in der Verkehrsinfrastruktur behoben und die Verkehrssi-
cherheit in der städtebaulich erforderlichen Vernetzung der Stadtquartiere insgesamt sogar er-
höht.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht gefolgt.
e.3. Auswirkungen auf die Stausituation
Lt. Einwender kommt es infolge der schon bestehenden Verkehrsüberlastung bereits jetzt zu
enormen Staubildungen auf der Wolbecker Straße, dem Hansaring und dem Albersloher Weg.
Insbesondere der Verkehr vor der Kreuzung Albersloher Weg / Hansaring / Bremer Straße staut
sich nach Aussage der Einwender auch außerhalb der Stoßzeiten immer wieder über mehr als
100 m. Die Einwender kritisieren die Auswirkungen des Vorhabens auf die Stausituation. Lt.
Einwender
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
• werden, entgegen der Behauptung, Verkehre aufgrund der hohen Belastung nicht vom
Hansaring verdrängt, vielmehr werden durch das Vorhaben neue Verkehrsziele mit einer
Verstärkung der Staubildungen geschaffen. Eine Umfahrung der Staus ist weder für die
Anwohner der betroffenen Viertel noch für die Angestellten oder Kunden des Bauvorha-
bens möglich, daher wird der Vergleich des HafenMarktes mit dem bereits bestehenden
E- Center an der Friedrich-Ebert-Straße als fehlerhaft kritisiert, da hier über die Hammer-
straße oder die Augustastraße eine nahegelegene Umfahrungsmöglichkeit gegeben sei.
• entsteht mit der geplanten Lichtsignalanlage in Folge von drei bereits bestehenden Am-
peln auf einer Strecke von rd. 400 m (nach Realisierung des neuen Knotenpunktes befin-
den sich lt. Einwender auf einer Strecke von 250 m zwischen Wolbecker Straße und Ha-
fenMarkt dann drei Ampeln) und an einer Stelle, die bereits heute oft überstaut ist, ein
weiteres Verkehrshindernis mit einer deutlichen Zunahme der Verkehrsstaus auf dem
Hansaring.
• behindern die entstehenden Staus den Rettungsweg entlang des Rings, insbesondere
Fahrten vom und zum Franziskushospital am Hohenzollernring.
• behindern die entstehenden Staus die Zufahrt der Gebäude Hansaring 46-48.
Stellungnahme der Verwaltung: Als innerörtliche Hauptverkehrsstraße dokumentiert die Stau-
belastung am Hansaring ein für Innenstädte generelles Stauphänomen, regelhaft zu den mor-
gen- und abendlichen Stoßzeiten bei einem ansonsten oft unauffälligen Tagesverlauf.
Im Vergleich zu anderen Ballungsräumen ist dieses Phänomen in der Stadt Münster jedoch we-
niger ausgeprägt. Sel bst bei einem mehrspurigen Ausbau des derzeit 2 -spurigen Hansarings
wäre ein Abbau der Stauwirkungen nicht gegeben. Darüber hinaus wäre ein mehrspuriger Aus-
bau des Hansarings innerhalb der bestehenden Liegenschaftsverhältnisse nicht möglich und ist
städtebaulich sowie im Hinblick auf die zukunftsweisende Entwicklung des Verkehrs auch nicht
gewollt. Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung ist ein Erhalt der bestehenden städtebaulichen
Charakteristik und nicht der Umbau in eine autogerechte Stadt.
Neben generellen Stauphänomenen wird der Verkehrsfluss auf dem Hansaring durch Parkvor-
gänge an den Stellplätzen in Schrägaufstellung, durch die Wartepflicht an untergeordneten Zu-
fahrten und Nebenstraßen (Dortmunder Straße und Soester Straße) sowie durch den Parksuch-
verkehr im Zusammenhang mit dem Stellplatzdefizit im Hafenbereich gestört. Weitere Störwir-
kungen sind über die derzeit nicht in einer Grünen Welle geschalteten Lichtsignalanlagen ent-
lang des Hansarings gegeben. Für das Grundstück Hansaring 46 -48 mit der Zufah rt zum rück-
wärtig gelegenen Kundenparkplatz des Penny -Marktes sind aktuell weitere Beeinträchtigungen
durch die vor dem Grundstück gelegene Bushaltestelle als sog. Buskap ohne eigene Busbucht
gegeben.
Die Einwendung, dass der Vergleich des HafenMarktes mit dem bereits bestehenden E- Center
an der Friedrich -Ebert-Straße fehlerhaft sei, da hier über die Hammerstraße oder die Au-
gustastrasse eine nahegelegene Umfahrungsmöglichkeit gegeben ist, wird zurückgewiesen .
Eine Umfahrungsmöglichkeit des HafenMarktes/Hansarings ist beispielweise über die Bremer
Straße/Wolbecker Straße oder über die B51/Wolbecker Straße gegeben.
Eine verkehrliche Verschlechterung für die Rettungs - und Einsatzfahrzeuge ist unter der zu er-
wartenden Verkehrsmengenentwicklung nicht zu erwarten. Die im Alarm- und Ausrückeplan der
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Anregungen der Einwendungen
Feuerwehr Münster verzeichnete Funktion des Hansarings als Hauptausrückeroute nach Norden
ist weitergehend gegeben. Auch wurde während der Beteiligungen der Träger öffentlicher Be-
lange im Bauleitplanverfahren keine Kritik diesbezüglich geäußert.
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des VBP Nr. 609 ist im Anbindungspunkt des Planvorha-
bens zum Hansaring der Umbau der derzeit ungeregelten Grundstückszufahrt zu einem lichtsig-
nalgesteuerten Kreuzungspunkt verbunden. Die Ausgestaltung des Knotenpunktes und Bewer-
tung der Leistungsfähigkeit mit den verkehrlichen Auswirkungen auf den Hansaring und auf die
bestehenden relevanten Grundstückszufahrten wurde in der „Verkehrsuntersuchung zum Be-
bauungsplan Nr. 609 „Münste r-Hafen – Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg“ gutachterlich
geprüft und bewertet. Die Leistungsfähigkeitsnachweise erfolgten entsprechend den fachgut-
achterlichen Standards gemäß dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen
HBS 2015. Neben d er Sicherung der äußeren Erschließung des Planvorhabens werden vom
Gutachter Maßnahmen aufgezeigt, die die o.g. Mängel in der Verkehrsinfrastruktur weitestge-
hend beheben.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass selbst für den Planfall 2024 als Worst-Case-Szenario die Ver-
kehrsmengen an den Knotenpunkten im direkten Umfeld zum Planvorhaben mindestens mit der
Qualitätsstufe D (ausreichend) abgewickelt werden können. Für den Kreuzungspunkt Hansa-
ring/Zufahrt HafenMarkt im direkten Übergang zum Grundstück Hansaring 46 ergab die Untersu-
chung für die morgendliche Spitzenstunde die Qualitätsstufe B und für die höher belastete
nachmittägliche Spitzenstunde die Stufe C. Die Stufe C wird nur für den untergeordneten, in den
Hansaring links einbiegenden Strom ausgewiesen, alle anderen Verkehrsströme werden mit
Verkehrsqualität A oder B bewertet. Damit ist selbst während der Spitzenstunden ein zufrieden-
stellender Verkehrsablauf mit weniger als 30 Sekunden Wartezeit gewährleistet. Auf Höhe der
Grundstückszufahrt zum Parkplatz Han saring 46 - 48 wird mit der Signalisierung des Knoten-
punktes zusätzlich die Beschilderung „Bei Rot hier halten“ installiert. Dadurch wird der Grund-
stückszufahrtsbereich frei von Rückstau gehalten und aus - sowie einfahrende Fahrzeuge kön-
nen die durch die Lichtsignalsteuerung entstandenen Zeitlücken zum Einbiegen auf den Hansa-
ring bzw. auf den Parkplatz nutzen. Die Lichtsignalsteuerungen erzeugen darüber hinaus im
Fließverkehr Pulkbildungen, wodurch Lücken zwischen den Fahrzeugpulks entstehen, die das
Ein- und Abbiegen auf bzw. vom Hansaring ermöglichen. Mit den Maßnahmen (Realisierung
Lichtsignalanlage, Lichtsignalsteuerung, Beschilderung) ist sowohl eine Verbesserung der Leis-
tungsfähigkeit mit geringeren Wartezeiten für Einbieger auf den Hansaring als auch e ine Ver-
besserung der Verkehrssicherheit zu verzeichnen, eine Überstauung der Nachbarknoten infolge
der Ampelanlage am neuen Kreuzungspunkt ‚Hansaring/Anbindung HafenMarkt‘ ist nicht zu er-
warten.
Mit Ausbau des Knotenpunktes ist die Verlegung des vorhanden en Buskaps vor dem Gebäude
Hansaring 46 hinter die geplante Lichtsignalanlage in Fahrtrichtung Wolbecker Straße und Um-
gestaltung der Haltestelle als Busbucht verbunden. Mit der Verlegung wird durch wegfallende
Wartezeiten aus Fahrgastwechselvorgängen eine Verbesserung des Verkehrsflusses am Hansa-
ring und eine Verbesserung der Sichtverhältnisse für ein - und ausfahrende Pkw im Bereich der
Zufahrt Hansaring 46 erreicht.
Neben den Verbesserungen im Zusammenhang mit dem Umbau des Knotenpunktes Hansa-
ring/Zufahrt HafenMarkt wird eine weitergehende Harmonisierung im Verkehrsfluss über eine
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
verkehrsabhängige, koordinierte Schaltung der Lichtsignalanlagen entlang des Hansarings als
„Grüne Welle“ erwirkt.
Fazit: Entgegen der Behauptung wirkt sich die neue Lichtsignalanlage günstig auf den Verkehrs-
fluss im Bereich der vorhandenen Zufahrt Hansaring 46 - 48 aus und verbessert eher die Er-
reichbarkeit und Anbindung dieses Grundstücks. Neben der Beseitigung vorhandener Mängel im
Verkehrsfluss und der Verbesserung der Sicht verhältnisse im Grundstückszufahrtsbereich ist
darüber hinaus mit der Errichtung der Lichtsignalanlage eine geregelte und somit sichere Que-
rung des Hansarings für Fußgänger und Radfahrer im direkten Wegeverlauf zu den bestehenden
Märkten, insbesondere auch zum Penny-Markt im Gebäude Hansaring 46 - 48, gegeben. Die
Berechnungsergebnisse zur Leistungsfähigkeit der einzelnen Knotenpunkte zeigen, dass sich
die Verkehrsqualität der einzelnen Knotenpunkte nach Vorhabenrealisierung nicht verschlech-
tert. Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Ergebnisse und den aufgezeigten Maßnahmen zur
verkehrlichen Anbindung des Planvorhabens an den Hansaring sind die vorgetragenen Beden-
ken nicht zutreffend und werden als unbegründet zurückgewiesen.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht gefolgt.
e.4. Auswirkungen aus Straßenbaumaßnahmen
Lt. Einwender wird neben den planbedingten Verkehrszuwächsen die Verkehrssituation zusätz-
lich durch den Umbau des Hansarings in Höhe der Emdener Straße für mehrere Monate stark
strapaziert. Weitergehend befürchten die Einwender, dass im Falle weiterer Baustellen auf der
Wolbecker Straße, dem Albersloher Weg sowie in Folge von Umleitungen im Zusammenhang
mit einer Sperrung der BAB A1 es zum vollständigen Stillstand auf den Straßen kommt.
Stellungnahme der Verwaltung: Baustellen im Verlauf von Straßen sind aus unterschiedlichen
Gründen (Erneuerungen der Deckschicht, Verlegung von Leitungen, Umbau von Kreuzungen,
Errichtung von Lichtsignalanlagen, Neuaufteilung von Fahrspuren, Straßenmarkierungsarbe iten
u. ä.) potenziell immer möglich und führen zumeist auch zu Verkehrsbehinderungen. Es handelt
sich dabei um zeitlich begrenzte Sondersituationen, die für die Berechnung und Abwägung von
regelhaften Verkehrs- oder Verkehrslärmbelastungen nicht maßgeblich sind. Unzumutbare Be-
lastungen für den Verkehrsfluss oder für Anwohner müssen durch entsprechende Maßnahmen
der Baustelleneinrichtung, der Verkehrslenkung/Umleitungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen
usw. vermieden werden.
Für die im Untersuchungsraum bereits laufende und abschnittsweise voraussichtlich bis ins Jahr
2026 andauernde Baustelle zur Verlegung von Fernwärme-Transportleitungen der Stadtnetze
Münster im Verlauf der Bremer und der Dortmunder Straße sowie im Hohenzollernring wurden
durch das Büro nts gesonderte Stellungnahmen zur Bewertung der Auswirkungen der mehrjähri-
gen Baustelle auf die Verkehrssituation erstellt (nts, Ingenieurgesellschaft mbH, Stellungnahme
vom 11.1.2022 und Stellungnahme vom 2.3.2021). Im Ergebnis bilden die in der VTU zum V BP
Nr. 609 (nts, Ingenieurgesellschaft mbH, 16.9.2020) abgebildeten Planfälle und ermittelten Ver-
kehrszahlen auch nach Untersuchung der Netzfälle mit Berücksichtigung der mehrjährigen
Fernwärmebaustelle weiterhin die richtigen Größenordnungen ab. Die aktue lle Untersuchung
(nts, Ingenieurgesellschaft mbH, Stellungnahme vom 11.1.2022) zeigt auf, dass die festgestell-
ten Verkehrssteigerungen überwiegend aus den baustellenbedingten Verkehrsverlagerungsef-
fekten resultieren. Die in der VTU aus September 2020 zum VBP 609 getroffenen Aussagen und
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 69 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Bewertungen haben daher weiterhin Bestand und stellen für lärmtechnische Untersuchungen
weiterhin die zu Grunde zu legenden Datengrundlagen dar. Als Sondersituation infolge temporä-
rer Baustellen werden die Auswirkungen der B austellen von der Stadt gesondert in den Blick
genommen und geeignete verkehrslenkende Maßnahmen gegebenenfalls in Kombination mit
Temporeduzierungen zur Minderung der Störeinwirkungen durchgeführt (siehe dazu Kapitel
6.3.1 der Begründung zum VBP Nr. 609).
Im Ergebnis können die Bedenken der Einwender zurückgewiesen werden.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht gefolgt.
e.5. Auswirkungen auf die Schillerstraße
Die Einwender kritisieren die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schillerstraße in der Erhö-
hung der Verkehrsbelastung und der Gefährdung durch Lieferverkehre, die dem Widmungs-
zweck der Schillerstraße als Fahrradstraße entgegenstehen und einen Nutzungskonflikt abseh-
bar und dauerhaft festschreiben.
Die Schillerstraße ist nach Auffassung der Einwender - trotz der Ausweisung als Fahrradstraße
bereits im Bestand nach wie vor mit hohen Durchgangsverkehren belegt, die einer Fahrradstra-
ße entgegenstehen und eine Belastung für die Anwohner darstellen. Die Einwender verweisen in
diesem Zusammenhang u. a. auf eine Beschwerdelage bei der Polizei, wonach der Kreuzungs-
bereich Ewaldistraße / Schillerstraße seit 2019 eine 1-Jahres-Unfallhäufungsstelle ist mit dem
Erfordernis einer baulichen Umgestaltung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. Eine weitere
Erhöhung der Durchgangsverkehre auf der Schillerstraße durch das Vorhaben kann lt. Einwen-
der von der Fahrradstraße nicht ohne eine erhöhte Gefährdung der Radfahrer, insbesondere im
beengten Brückenbereich, aufgenommen werden. In diesem Zusammenhang weisen die Ein-
wender zusätzlich darauf hin, dass mit Entwicklung des Bereiches „Stadthafen Nord“ sich das
Verkehrsaufkommen auf der Schillerstraße sowie am Knotenpunkt Schillerstraße / Hansaring
noch entsprechend erhöht und sich die Probleme damit nochmals verstärken.
Weitergehend kritisieren die Einwender das Anlieferkonzept des HafenMarktes mit der regelhaf-
ten Befahrung der Fahrradstraße durch Lieferschwerverkehre und der alleinigen Ausfahrt der
Schwerverkehre über die Anliefergasse vom Vorhabengrundstück auf die Schillerstraße. Lt. Ein-
wender
• widerspricht die regelhafte tägliche Befahrung durch die Anlieferverkehre der nur aus-
nahmsweise zulässigen Nutzung einer Fahrradstraße durch andere Verkehrsmittel als
das Fahrrad
• widerspricht die alleinige Ausfahrt der Anlieferverkehre zur Schillerstraße dem Rücksicht-
nahmegebot und dem Erfordernis einer verkehrssicheren und verträglichen Erschließung
des Vorhabens für Anlieferverkehre mit der Folge, dass der Plan dauerhaft nicht vollzieh-
bar und rechtswidrig ist. Darüber hinaus stellen aus Sicht der Einwender die beengten
Platz- und Sichtverhältnisse im Ausfahrtsbereich des Vorhabengrundstücks zur Straße
eine erhebliche Gefährdung für Fußgänger und Radfahrer dar. Die Einwender verweisen
in dem Zusammenhang auf die Bedenken der Polizei in ihrer Stellungnahme zur Beteili-
gung nach § 4 (2) BauGB.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
• stellen die vorhabenbedingten Lieferverkehre auf der Schillerstraße eine Gefährdung für
die rd. 4.300 Schülerinnen und Schüler des Hansakollegs auf ihrem Schulweg dar.
Vor dem Hintergrund der benannten Belange ist lt. Einwender die Erschließung des Vorhabens
für den Anlieferverkehr nicht gesichert.
Zur Reduzierung der Verkehrsbelastung und Verbesserung der Situation für die Radfahrer regen
die Einwender an,
• den allgemeinen motorisierten Individualverkehr auf die Hauptstraßenachsen umzuvertei-
len und die Schillerstraße als Anliegerstraße auszuweisen und als Veloroute Schillerstra-
ße/Lindberghweg ausschließlich dem Radverkehr zu widmen. Weitergehend sollen nur
einseitige Parkmöglichkeiten für Autos sowie zusätzliche Fahrradständer im Straßenraum
geschaffen werden.
• die Lieferverkehre mit einer Entlastung der Schillerstraße neu aufzuteilen.
• im Straßenabschnitt der Schillerstraße zwischen Bahnhof und Hansaring die Pkw-
Stellplätze zurückzubauen und die Fahrbahnbreite entsprechend den Standards für Fahr-
radstraßen anzupassen.
Stellungnahme der Verwaltung: Der Beschluss des Rates der Stadt Münster zur Widmung der
Schillerstraße als Fahrradstraße im Jahr 2019 (V/0977/2019) erfolgte in Kenntnis der geplanten
Entwicklungen am Hafen und im Hansaviertel gemäß dem Masterplan „Stadthäfen Münster“
V/0150/2019. Ein Widerspruch zwischen einer Ausweisung der Schillerstraße als Fahrradstraße
und der teilweisen Ableitung der Verkehre aus den geplanten Maßnahmen – einschließlich des
vorliegenden Vorhabens - des Masterplans „Stadthäfen Münster“ über die Schillerstraße war und
ist nicht erkennbar. So ist laut VTU zum vorliegenden Bebauungsplan (nts, Ingenieurgesellschaft
mbH, 16.9.2020), die die im Umfeld des Vorhabens geplanten verkehrserzeugenden Projekte
entsprechend der VTU Masterplan Stadthäfen Münster des Ingenieurbüros Helmert berücksich-
tigt, in der geplanten Verteilung der Verkehre aus dem HafenMarkt und dem Bereich Stadthafen
Nord eine maximale Verkehrsbelastung für die Schillerstraße von 235 Kfz/h (Prognosefall 2035
mit Vorhabenplanung und neuer Bahnunterführung) prognostiziert. Die ermittelte Verkehrsbelas-
tung liegt damit immer noch i m Bereich der für Fahrradstraßen empfohlenen maximalen Belas-
tungsstärke von 400 Kfz/h. Auch in den übrigen Prognosefällen ist eine Überschreitung der emp-
fohlenen Belastungsstärke von 400 Kfz/h nicht gegeben.
Die planbedingten Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung der Schillerstraße sind gering. Zwar
erfolgt die Abfahrt der Lkw aus der Hauptanlieferung und aus der Fleischanlieferung des Le-
bensmittel-Vollsortimenters über eine Ausfahrt auf die Schillerstraße, jedoch sind relevante Stör-
effekte auf die Radverk ehre der Schillerstraße damit nicht zu erwarten. So werden die Anliefe-
rungszonen täglich lediglich von 3 Lkw und einem Kleintransporter frequentiert, einmal wöchent-
lich fährt ein Lkw für die Müllentsorgung über diese Ausfahrt auf die Schillerstraße. Neben den
Lieferverkehren werden 14 Mitarbeiterstellplätze nördlich des Lebensmittelmarktes über die
Schillerstraße angefahren. Geht man bei den Mitarbeiterplätzen von einer zweifachen Belegung
je Tag und von 4 Lkw Abfahrten aus, ergeben sich etwa 60 Ein - oder Ausfahrten je Tag an der
Grundstückszufahrt von der Schillerstraße ins Plangebiet, tendenziell eher weniger, da die Mitar-
beiterstellplätze in der Einbahnrichtung der Anlieferzufahrt auch von Süden angefahren werden
können. Dabei kann angenommen werden, dass der Großteil dieser Fahrten nur über das kurze,
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 71 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
90 m lange, Teilstück der Schillerstraße zwischen Hansaring und Betriebszufahrt erfolgen wird.
Der gesamte sonstige Anlieferverkehr für die übrigen Geschäfte im Plangebiet und für die ober-
irdische Stellplatzanlage und die Tiefgarage/Quartiersgarage erfolgen über den Hansaring und
den Hafenweg.
Ausgewiesene Fahrradstraßen dienen zwar vorrangig und mit voller Breite der Fahrbahn dem
Fahrradverkehr, anderer Verkehr kann aber durch Zusatzzeichen zugelassen werden, z. B. „An-
lieger frei“, um die wichtige Erschließungsfunktion der Schillerstraße auch zukünftig sicherzustel-
len. Für den MIV gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h. Radfahrer haben das
Recht, jederzeit nebeneinander zu fahren und die volle Breite der Fahrbahn zu nutzen. Kraftfah-
rer sind dem Radverkehr untergeordnet und müssen darauf Rücksicht nehmen.
Beengte Platz- oder Sichtverhältnisse an der Ausfahrt in die Schillerstraße gibt es nicht. Die Aus-
fahrt hat eine Breite von 8 m. Vorgelagert zur Fahrradstraße ist noch ein 2,5 m breiter Gehweg.
Die Schillerstraße verläuft dort gradlinig, ohne Kurven, und ist bei der Ausfahrt in beide Richtun-
gen gut einsehbar. Die Strecke, die die LKW auf der Schillerstraße bis zur Kreuzung Hansa-
ring/Schillerstraße zurücklegen beträgt nur rd. 90 m. Die LKW fahren vorwärts in die Schillerstra-
ße ein, so dass sämtliche querende Verkehrsteilnehmer gut wahrnehmbar sind. Der vereinzelt
aufkommende Lieferverkehr wird zudem vorrangig außerhalb der verkehrlichen Spitzenstund en
erwartet.
Die Auswirkungen des Planvorhabens stehen daher dem Nutzungszweck der Schillerstraße als
Fahrradstraße nicht entgegen, auch ein Verstoß gegen das gegenseitige Rücksichtnahmegebot
ist nicht erkennbar. Insgesamt wird der Vorwurf der Einwender, w onach der Plan aufgrund der
negativen verkehrlichen Einwirkungen auf die Schillerstraße dauerhaft nicht vollziehbar und da-
mit rechtswidrig ist, als unbegründet und nicht zutreffend zurückgewiesen.
Über die geforderten konkreten Maßnahmen zur Ausgestaltung der Fahrradstraße oder über
etwaig notwendige Maßnahmen im Kreuzungsbereich mit der Ewaldistraße wird nicht im Rah-
men dieses Bauleitplanverfahrens entschieden. Über die verkehrlichen Auswirkungen des Be-
bauungsplans Nr. 600 wird später im dortigen Bauleitplanverfahren entschieden.
Das Vorhaben führt zu keiner gravierenden Steigerung des Verkehrs auf dem Hansaring und auf
der Schillerstraße. Somit bleibt die Verkehrssicherheit für Fußgänger und Fahrradfahrer weiter-
hin gegeben, zumal das Hansa -Kolleg eine Berufsschule ist, die von älteren Jugendlichen und
Erwachsenen besucht wird. Diese sind wegen ihres Alters nicht so gefährdet wie andere, jünge-
re Schüler und haben gelernt, sich im öffentlichen Verkehr zu bewegen.
Der Forderung nach einer Neuaufteilung der Li eferverkehre mit einer Entlastung der Schiller-
straße wird nicht gefolgt. Mit Blick auf die geringen Fahrtenanzahl an der Grundstücksausfahrt
zur Schillerstraße und den eingeschränkten Platz- und Verkehrsverhältnissen auf dem Hafenweg
wäre die Schaffung einer Wendemöglichkeit für Sattelzüge im Bereich der Anlieferung zum Ha-
fenweg unverhältnismäßig. Darüber hinaus wären mit einem solchen Wendemanöver erhöhte
Lärmbelastungen zu erwarten.
Auch der Forderung nach Rückbau der Stellplätze im Bereich der Schillerst raße zwischen Han-
saring und Bahnhof kann nicht entsprochen werden. Die Ertüchtigung dieser Straße zu einer
Durchgangsstraße liegt nicht im städtischen Interesse. Auf die Stellplätze sind die Anwohner
angewiesen.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 72 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Die Bedenken werden zurückgewiesen. Zu dem V erweis der Einwender auf die Bedenken der
Polizei siehe Kapitel IV, Pkt.4.15.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht gefolgt.
e.6. Auswirkungen auf den Hafenweg
Die Einwender kritisieren die Auswirkungen des Vorhabens auf den Hafenweg in der Belastung
aus zusätzlichen (Anliefer-)Verkehren und den Wegfall von bestehenden Parkplätzen.
So wird lt. Einwender der bereits jetzt schon überlastete Hafenweg über das zusätzliche Ver-
kehrsaufkommen und die alleinige Anfahrt der Anlieferverkehre über den Hafenweg weiterge-
hend belastet und sind Begegnungsverkehre kaum noch gewährleistet. Darüber hinaus befürch-
ten die Einwender zur Ermöglichung der Anlieferverkehre einen Wegfall bestehender Stellplätze
und somit eine weitere Verschärfung des Parkdrucks auf dem Hafenweg. Zur Sicherung der ver-
kehrlichen Abläufe auf dem Hafenweg regen die Einwender an,
• die Anlieferung einschließlich der Ausfahrt des Zulieferverkehrs über den Hansaring er-
folgen zu lassen.
Stellungnahme der Verwaltung: Die Verkehrsentwicklung und die damit verbundenen planbe-
dingten Auswirkungen auf das Verkehrswegenetz sind gutachterlich geprüft und dokumentiert.
Die für den Hafenweg prognostizierten Verkehrsmengen liegen in den verträglichen Größenord-
nungen für eine in nerstädtische Erschließungsstraße. Der Hafenweg verfügt über einen ausrei-
chend dimensionierten Straßenquerschnitt für Pkw-Begegnungsverkehre. Der Hafenweg ist der-
zeit durch die schwierige Parksituation und den vorliegenden Parksuchverkehr geprägt, die
überwiegend durch sog. Kurzzeitparker der Gastronomie hervorgerufen wird. Hierbei wird die
öffentliche Quartiersgarage des HafenMarktes, neben dem geplanten beidseitigen Parkverbot im
Hafenweg, zu einer deutlichen Verbesserung der verkehrlichen Situation führe n, indem der
Parksuchverkehr sowie die Ein- und Ausparkvorgänge im Hafenweg deutlich reduziert werden.
Dem Begegnungsverkehr steht folglich ein breiterer befahrbarer Straßenquerschnitt zur Verfü-
gung, die Ein - und Ausfahrt in die öffentliche Quartiersgarage und die Anlieferung des Hafen-
Marktes werden vereinfacht. Somit wird die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer er-
höht. Auf Grund der weit fortgeschrittenen Bebauung bzw. der bereits erstellten Baukörper ist
eine Verlegung der Anlieferung nicht mehr umsetzbar.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt.
e.7. Situation des ÖPNV - Maßnahmen zur Verbesserung des ÖPNV
Die Einwender kritisieren die fehlende attraktive Gestaltung des ÖPNV und Einschränkungen
des Busverkehrs aufgrund der verkehrlichen Überlastungen auf dem Hansaring. Um die Gege-
benheiten für den ÖPNV zu verbessern, regen die Einwender an,
• (eine) eigene Busspur(en) auf dem Hansaring vorzusehen. Lt. Einwender könnte
unter Neuordnung der beidseitigen Parkplätze als Längsparker die Fahrbah n um
2,50 m auf 10,50 m zugunsten einer mittigen Busspur (für beide Fahrtrichtungen
mit einem punktuellen Bereich für den Busbegegnungsverkehr) und zwei Fahrbah-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 73 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
nen für den MIV aufgeweitet werden. Als Ersatz für die wegfallenden Stellplätze
sollen die Tiefgaragenplätze im Vorhaben herangezogen werden.
• die im Vorbereich des Vorhabens zum Hansaring geplante Bushaltestelle nicht als
Busbucht, die den Busverkehr benachteiligt, sondern als Buskap auszubilden.
Stellungnahme der Verwaltung: Das Plangebiet ist gut über den öffentlichen Personennahver-
kehr angebunden. Die Linie 14 verkehrt über den Hansaring, die Linien 6, 8 und 17 verkehren
über den Albersloher Weg und die Linien 11/R11, 22/R22, die Ringlinien 33 und 34 sowie die
Linien S20 und R32 verkehren über die Wolbecker Straße / den Hohenzollernring. Mit Umset-
zung der Vorhabenziele wird die als Buskap bestehende Haltestelle vor dem Gebäude Hansa-
ring 46 in Fahrtrichtung Wolbecker Straße hinter die geplante Lichtsignalanlage im zukünftigen
Einfahrtsbereich der Vo rhabennutzung verlegt und als Busbucht ausgeführt. Die Busbucht er-
möglicht einen ungehinderten und damit verbesserten Verkehrsfluss auf dem Hansaring wäh-
rend der Ein - und Ausstiegsphase der Fahrgäste. Bei dem Wiedereinfädeln des Buses in den
fließenden Verkehr besitzt der Bus nach § 20 Abs. 5 StVO Vorrang gegenüber den anderen Ver-
kehrsteilnehmern, so dass trotz Verbesserung des Verkehrsflusses der Widerstand für die Busse
nicht erhöht wird und die Belange des ÖPNV mit Einhaltung der Taktung der Linienpläne unein-
geschränkt gewährleistet bleiben. Die geforderte Ausbildung auch der neuen Bushalteposition
als Buskap würde diesen Zielsetzungen entgegenstehen und wird daher abgelehnt.
Die bauliche Erweiterung des Hansarings um eine einzelne Busspur, die in beide F ahrtrichtun-
gen befahrbar sein soll, ist nicht Ziel der Münsteraner Verkehrsentwicklung. Eine eigene Busspur
ist im bestehenden Raumprofil des öffentlichen Straßenraum des Hansarings ist nicht umsetz-
bar. Mit Wegfall der Parkplätze zugunsten einer zusätzlich en Fahrspur würden auch die Plata-
nen fallen müssen, da diese zwischen den Parkplätzen stehen (s. Abb. 3 und 4 VTU nts Seite
10). Planbedingte Verkehre haben keine relevanten Auswirkungen auf den Verkehrsfluss und
durch eine intelligente Lichtsignalsteuerun g mit ÖPNV Bevorrechtigung ist die Einhaltung der
Taktungen uneingeschränkt sichergestellt.
Die ÖPNV-Bevorrechtigung erfolgt durch die Lichtsignalsteuerung, d. h. Busse können sich über
Funk an den Lichtsignalanlagen anmelden und ihre Freigabezeit anforde rn. Dadurch werden
lange Halte an den Lichtsignalanlagen vermieden und das Einfahren / Ausfahren in und aus Hal-
testellen erleichtert.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht gefolgt.
e.8. Parksuchverkehre und bestehende Parkraumsituation – alternative Parkraumkonzepte
Lt. Einwender sind für die Anwohner des Viertels und insbesondere für das Hansa-Berufs-Kolleg
die Parkplatzbedarfe nicht gelöst. So kritisieren die Einwender den bereits heute bestehenden
hohen Parkdruck im Viertel und seine negativen Auswirkungen für die Anwohner durch Park-
suchverkehre und Schleichwegenutzungen in den untergeordneten Wohnstraßen im Quartier
sowie für Fußgänger und Radfahrer durch verstellte Bürgersteige und Radwege aus Parkenden
Autos. Nach Auffassung der Einwender ist die in der Begründung zum Planvorhaben vorgetra-
gene Behauptung einer Verringerung der Parksuchverkehre im Hansaviertel (beispielhaft be-
nannt werden die Dortmunder-, Ewaldi- und Schillerstraße) durch die im Vorhaben geplanten
Quartiersparkplätze nicht zutreffend, vielmehr wird sich nach Auffassung der Einwender mit Um-
setzung des Vorhabens die angespannte Parksituation im Hafen- und Hansaviertel noch weiter
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 74 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
verschärfen. Mit Blick auf die relativ hohen Kosten und die schlechte Erreichbarkeit wird die Fra-
ge aufgeworfen, wie sichergestellt ist, dass die Quartiersgarage angenommen wird und damit die
prognostizierte Entlastung überhaupt eintritt. Die Einwender regen an,
• die Tiefgarage als echte Quartiersgarage, die (im Wesentlichen) den Anwohnern des
Viertels zur Verfügung steht, in Kombination mit einem (kommunalen) Carsharing-
Angebot zu nutzen. Um die Verkehrssicherheit und Aufenthaltsqualität im Viertel zu stär-
ken, sollten gleichzeitig die öffentlichen Stellplätze entlang des Hansarings und Teilen der
Wolbecker Straße bzw. den Wohnstraßen bis zur Wolbecker Straße – mit Ausnahme von
Behindertenstellplätzen - zugunsten von breiteren Gehwegen, Grün- und Außengastro-
nomieflächen und einer verbesserten Radwegeführung zurückgebaut werden.
• die Parkplätze in den anliegenden Wohnstraßen baulich zu markieren und Radabstellan-
lagen zu schaffen, um die Gehwege vom ruhenden Verkehr freizuhalten.
• zusätzliche Angebote wie Lastenradverleih und Bike-Sharing im Vorhaben (bzw. im Roh-
bau der Tiefgarage) zu schaffen, die den Umstieg auf alternative Mobilitätsformen för-
dern.
• den einmal pro Jahr stattfindenden Parking Day auf dem Hansaring auf mehrere Tage im
Jahr auszuweiten.
Stellungnahme der Verwaltung: Der Stadthafen hat sich mit der Ansiedlung zahlreicher Firmen
aus den Bereichen Dienstleistung und Gastronomie in den letzten Jahren dynamisch entwickelt,
eine Entwicklung, mit der die Verkehrsinfrastruktur nur teilweise Schritt halten konnte. So liegt
insbesondere im Bereich des ruhenden Verkehrs Optimierungsbedarf. Ein Großteil der Anlieger
am Hafenweg haben über Ablösebeiträge ihren Stellplatznachweis erbracht, wohingegen das
eigentliche Parken überwiegend im öffentlichen Straßenraum stattfindet und somit zum hohen
Parkdruck beiträgt (siehe e.9). Dabei ist die Zahl der öffentlichen Parkplätze nicht ausreichend,
sodass im öffentlichen Raum ein hoher Parkdruck vorliegt sowie ein entsprechend hoher Park-
suchverkehr besteht.
Im Hinblick auf den zukünftig zu erwartenden Anstieg der Elektromobilität sind Elektroladestatio-
nen und Schnellladestationen für Pkws als auch für Fahrräder geplant. Darüber hinaus soll zur
Stärkung alternativer Mobilitätslösungen eine Carsharing Station im Vorhabenbereich ausgewie-
sen werden. Die Zielsetzungen sind im Durchführungsvertrag zum VBP Nr. 609 mit dem Vorha-
benträger abgestimmt und vertraglich gesichert.
Die nts Ingenieurgesellschaft mbH hat im Juli 2019 eine erneute Parkraumanalyse durchgeführt,
die die aktuelle Situation im Hafen - und Hansaviertel mit neuen Erkenntnissen und Zahlen be-
legt. Folglich besteht weiterhin ein Defizit an Stellplätzen und ein entsprechend hoher Parkdruck
im Untersuchungsgebiet (Parkraumanalyse Hansaviertel/Hafen in Münster, 24.07.2019, in: (nts
Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020)). Demnach führt der mit dem Parkraumdefizit verbun-
dene Parksuchverkehr zu Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufes im Zuge des Hansaringes.
Mit der Schaffung von 220 öffentlichen Quartiersstellplätzen im Bereich der geplanten Quartiers-
garage ist eine Verbesserung der aktuellen Parksituation und eine Minderung der Parksuchver-
kehre zu erwarten. 130 weitere Stellplätze in der Quartiersgarage sind den Mietern/Kunden vor-
behalten bzw. dienen als Stellplatznachweis für die einzelnen Nutzungen. Der integrierte Stand-
ort des HafenMarktes mit dem Kerneinzugsgebiet Hansaviertel bietet viele Möglichkeiten im Be-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 75 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
reich der nachhaltigen Mobilität. Das Mobilitätskonzept des HafenMarktes beinhaltet neben der
Nutzung der öffentlichen PKW -Stellplätze in der Quartiersgarage zusätzlich die direkten Anbin-
dungen über den ÖPNV, Car -Sharing, gut ausgebaute und vernetzte Fuß - und Radwege im
Vorhabenbereich sowie fast 500 Fahrradabstellplätze, Ladestationen für E -Bikes und Lastenrä-
der. Die nachhaltige Mobilität erfährt somit eine weiterführende Stärkung.
Im Hansaviertel besteht ein Defizit an Stellplätzen (Parkraumanalyse Hansaviertel / Hafen in
Münster, 24.07.2019) mit entsprechenden Parksuchverkehren. So würde ein Rückbau der öffent-
lichen Stellplätze zu Gunsten breiterer Gehwege, Radabstellanlagen und Außenflächen für die
Gastronomie entlang des Hansarings das Defizit weiter erhöhen sowie den Parksuchverkehr
verstärken.
Eine Markierung der Stellplätze in den Wohnstraßen im Hansaviertel und eine damit einherge-
hende Ordnung des bestehenden Parkraums mit Errichtung von öffentlichen Radabstellflächen
kann jederzeit durch die Stadt Münster erfolgen. Sowohl die Wohnstraßen sind kein Bestandteil
des Geltungsbereiches des VBP 609 als auch die behördliche Anordnung zur He rstellung von
Radabstellanlagen ist kein Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung.
Auch der Umsetzung des Parking Days steht der HafenMarkt nicht entgegen. Organisation, Ab-
lauf und Genehmigung sind wie bei jeder größeren Veranstaltung abzustimmen.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht gefolgt.
e.9. Finanzierung, Bewirtschaftung und Nutzung der Tiefgarage
Die Einwender kritisieren die städtische Subventionierung der Tiefgarage in Millionenhöhe, die
nur in Teilen als Quartiersgarage den Anwohnern zur Verfügung steht und von der Vorhabenträ-
gerin frei bewirtschaftet werden darf. Zusätzlich wird bemängelt, dass der größte Teil der Stell-
plätze angesichts der großen Verkaufsflächen im Vorhaben ohnehin bauordnungsrechtlich erfor-
derlich ist und die Subventionierung damit eine Verschwendung öffentlicher Gelder darstellt.
Als gewerblich betriebenes Parkhaus führt die Tiefgaragennutzung nach Auffassung der Ein-
wender letztlich zu einer noch höheren Belastung des Viertels durch Kfz. Weitergehend kann lt.
Einwender das Parkhaus die kostenfrei verfügbaren Stellplätze entlang der Anwohnerstraßen
nicht ersetzen und verweisen dabei auf ihre Erfahrungen mit den Hafenbesuchern, die grund-
sätzlich kostenfreie Parkplätze in der Nähe des KreativKai suchen. Die Einwender regen an,
• ausschließlich kostenfreie Parkplätze in die Planungen einzubeziehen, die auch den An-
wohnern zur Verfügung stehen.
Die Änderung der textlichen Festsetzung aus der erneuten Offenlage, wonach der Vorhabenträ-
gerin gestattet werden soll, die Tiefgarage teilweise auch als Lagerräume zu nutzen, wird von
den Einwendern abgelehnt. Die Einwender befürchten, dass sich durch die Änderung die Anzahl
der bisher im Vorhaben geplanten Stellplätze zu Lasten der öffentlich nutzbaren und von der
Stadt subventionierten Stellplätze verringert.
Stellungnahme der Verwaltung: Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans i st
u.a. die Festsetzung von Stellplätzen, Gemeinschaftsanlagen und Nebenanlagen (Textliche
Festsetzung Nr. 1.4). Festgesetzt wird die Pflicht der Vorhabenträgerin, innerhalb der festgesetz-
ten Fläche für die Tiefgarage (TG) und der Fläche für Stellplätze (S t) insgesamt 467 PKW -
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 76 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Stellplätze zu errichten. Außerdem müssen im Vorhabengebiet 477 Fahrradstellplätze, darunter
30 für Lastenräder/Fahrräder mit Anhänger, errichtet werden.
Notwendig sind nach § 48 Abs. 3 BauO NRW in Verbindung mit der Stellplatzsatzung der Stadt
Münster vom 1.1.2020 275 PKW-Stellplätze und 364 Abstellplätze für Fahrräder. Gem. § 48 Abs.
3 Satz 7 BauO NRW kann bis zu einem Viertel der notwendigen Stellplätze für PKW durch die
Schaffung von Fahrradabstellplätzen ersetzt werden, wobei für einen PKW-Stellplatz 4 Fahrrad-
stellplätze herzustellen sind. In Anwendung dieser gesetzlichen Ersetzungsbefugnis reduziert
sich die Zahl der notwendigen Stellplätze um 28; dafür hat die Vorhabenträgerin 112 Fahrrad-
stellplätze herzustellen.
Damit verbleiben in der Tiefgarage zusätzliche 220 PKW -Stellplätze, die als Quartiersgarage
genutzt werden können. Die Quartiersgarage dient nicht ihrerseits dem Nachweis notwendiger
Stellplätze der umliegenden Gebäude – diese müssen auf den jeweiligen Grundstücken selbst
oder in der Nähe auf einem geeigneten Grundstück hergestellt oder abgelöst werden –, sondern
soll den im Quartier vorhandenen Parkdruck mildern. Die Einschätzung, dass das Viertel hier-
durch einer noch höheren Belastung ausgesetzt sein soll, wird daher nicht geteilt.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan regelt weder die Bewirtschaftung der Stellplät-
ze/Tiefgarage noch die Finanzierung der Stellplätze für PKW und Fahrräder. Entsprechende
Vereinbarungen zwischen der Stadt und der Vorhabenträgerin finden sich im Durchführungsver-
trag, der nicht Bestandteil der Satzung ist. Die Stellplätze in einer Tiefgarage wie gefordert kos-
tenfrei zur Verfügung zu stellen wäre allerdings auch in Münster unüblich.
Die Parkraumbewirtschaftung ist ein in (Groß)Städten übliches und g eeignetes Instrument zur
Steuerung des ruhenden Verkehrs und wird auch in den Parkhäusern der Stadt Münster ange-
wendet. Es findet dementsprechend auch hier Anwendung. Einzelheiten sind in § 24 des Durch-
führungsvertrags geregelt. § 24 Abs. 3 des Durchführun gsvertrags bestimmt auch den einmali-
gen Kostenbeitrag der Stadt für die öffentliche Nutzung der von der Vorhabenträgerin (privat)
errichteten Tiefgarage. Die Herleitung ergibt sich im Einzelnen aus der Anlage 6 zum Durchfüh-
rungsvertrag. Es entspricht der B illigkeit und der Lastengerechtigkeit, wenn sich die öffentliche
Hand an den Kosten einer Tiefgarage beteiligt, wenn und soweit deren Errichtung nicht durch
das Vorhaben, sondern durch öffentliche Interessen ausgelöst wird. An diesem Gedanken orien-
tiert sich die Kostenquote, die sich aus dem Verhältnis der notwendigen Stellplätze für das Vor-
haben und der zusätzlich für die Allgemeinheit errichteten Stellplätzen ergibt.
Die Zahl der für die Öffentlichkeit vorgesehenen Stellplätze verringert sich durch die Lagerräume
in der Tiefgarage nicht. Der Ausbau bzw. die Planung zur Tiefgarage einschließlich der Zahl der
vorgesehenen Stellplätze ist nachweislich seit der Planung durch den VBP 535 konstant geblie-
ben.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt.
e.10. Fehlende Berücksichtigung der Belange von Fußgängern und Radfahrern
Die Einwender kritisieren mit Verweis auf die schmalen Wegeflächen und Unmengen an parken-
den Autos eine für Fußgänger und Radfahrer unzumutbare Situation im Viertel und insbesondere
entlang des Hansarings. Zur Berücksichtigung der Belange von Fußgängern und Radfahrern
fordern die Einwender
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 77 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
• mehr Raum für Fußgänger und Radfahrer u.a. auch durch den Bau einer Quartiersgara-
ge zur Entlastung des öffentlichen Raumes von parkenden Fahrzeugen
• eine Förderung des Fahrradverkehrs statt eines autofreundlichen Umbaus des Hansar-
ings
• eine getrennte Führung des fußläufigen Verkehrs vom motorisierten Verkehr am Beispiel
der Verbindungswege in Mecklenbeck
Stellungnahme der Verwaltung: Die Planung trägt der Stellungnahme ohnehin Rechnung, so-
weit der Bau einer Quartiersgarage zur Entlastung des öffentlichen Raums von parkenden Fahr-
zeugen verlangt wird. In der zwingend zu errichtenden Tiefgarage sind 220 Parkflächen für die
Öffentlichkeit vorgesehen und verbindlich über den Durchführungsvertrag gesichert.
Der Ausbau des Knotenpunkts im Bereich der Grundstücke Hansaring 48 und Hansaring 54 wird
die Belange des Radverkehrs angemessen berücksichtigen. Der räumliche Umgriff betrifft nur
einen kleinen Teilausschnitt des Hansarings, nämlich den Einmündungsbereich vom Vorhabeng-
rundstück in den Hansaring. Nur die entsprechenden Flächen sind Teil des Plangebietes. Die
von der Stadt konzeptionell verfolgte Förderung des Radverkehrs erfolgt durch Radv erkehrs-
maßnahmen im Zusammenhang mit dem gesamtstädtischen Radbau-Programm. Auch der vor-
habenbezogene Bebauungsplan verfolgt das Ziel, den Radverkehr nachhaltig zu fördern, durch
die Bereitstellung einer großen Zahl attraktiver Fahrradstellplätze einschlie ßlich derjenigen für
Lastenräder.
Die städtebauliche Situation im Bereich des Vorhabengrundstücks ist nicht vergleichbar mit der-
jenigen in anderen Stadtteilen, sodass die Übernahme von Lösungen aus anderen Planungssi-
tuationen – z.B. derjenigen in Mecklenbeck – an den örtlichen Gegebenheiten scheitert. Ausge-
hend von der Bestandssituation wird die geplante Verkehrslösung den Anforderungen an eine
angemessene Erschließung gerecht.
Beschlussvorschlag: Der Anregungen zur Errichtung einer Quartiersgarage
wurde bereits gefolgt. Eine Beschlussfassung ist hierzu nicht erforderlich.
Den übrigen Anregungen wird nicht gefolgt.
e.11. Fehlerhaftes und unzureichendes Verkehrsgutachten
Lt. Einwender geht das Verkehrsgutachten von falschen Voraussetzungen aus, ist unplausibel
und damit zur Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens unbrauchbar. Nach
Auffassung der Einwender
• wird entgegen der Behauptung im Verkehrsgutachten der Verkehr durch den Hafenmarkt
erheblich zunehmen.
• ist die Bewertung der Knotenpunkte fehlerhaft. Vor dem Hintergrund offensichtlicher Ka-
pazitätsprobleme an den Knotenpunkten rund um das Vorhaben bis an die Belastungs-
grenzen (Hansaring/Schillerstraße: ausreichend und Hansaring/Wolbecker Straße: man-
gelhaft) bzw. darüber hinaus (Hansaring/Albersloher Weg: ungenügend), ist die gut-
achterliche Behauptung, dass verkehrliche Belange dem vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan Nr. 609 nicht entgegenstehen, unglaubwürdig.
In Bezug auf den Knotenpunkt Hansaring / Wolbecker Straße wird mit Verweis auf die
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Stellungnahme der Polizei zur Beteiligung nach § 4 (2) BauGB weitergehend kritisiert,
dass die Einstufung des Knotenpunktes als Unfallhäufungsstelle mit dem Erfordernis ei-
nes grundlegenden Umbaus des Knotenpunktes entsprechend einem Beschluss der Un-
fallkommission in dem Verkehrsgutachten nicht betrachtet wurde. Die Nichtberücksichti-
gung etwaiger Folgen aus dem Umbau des Knotenpunktes stellt lt. Einwender einen er-
heblichen gutachterlichen Mangel dar.
• fehlt eine Analyse der Verkehrssituation für den Knotenpunkt Albersloher Weg / Hafen-
weg-Hafenplatz
• sind die im Gutachten angenommenen Rückstaulängen für den geplanten Knotenpunkt
Hansaring / HafenMarkt in Bezug auf die Abläufe wartender und abfahrender Fahrzeuge
unrealistisch und es fehlen Angaben zur mittleren Rückstaulänge an der LSA sowie an
den übrigen Lichtsignalanlagen am Hansaring. Unter Annahme der tatsächlichen Rück-
staueffekte ergeben sich lt. Einwender für den Knotenpunkt Hansaring / HafenMarkt und
Hansaring / Schillerstraße Überstauungen mit zusätzlichen Eng- und Gefahrenstellen (u.
a. für die Ausfahrt des Rewe-Marktes am Hansaring), die dokumentieren, dass eine ver-
kehrssichere Erschließung des Vorhabengrundstücks angesichts der Belastungssituation
am Hansaring unmöglich hergestellt werden kann.
• sind die in den Anlagen 3 bis 12 des Gutachtens dargestellten Verkehrszuwächse nicht
nachvollziehbar und unbegründet. Lt. Einwender wird eine zunehmende Verkehrsmenge
auf dem Albersloher Weg, dem Hansaring und der Hafenstraße verstärkte Umleitungsef-
fekte aus Richtung Wolbecker Straße zur August-Schepers-Straße und aus Richtung
Gremmendorf zum Heumannsweg und Lindberghweg zur Folge haben. Diese Verkehre
wurden gutachterlich nicht ausreichend betrachtet.
• ist das Ergebnis der Verkehrsuntersuchung zum Masterplan Stadthäfen Münster, wonach
die Verkehrsbelastung der Schillerstraße mit Sperrung der Theodor-
Scheiwe-Straße gesunken ist, unglaubwürdig.
• sind die vermeintlichen Entlastungseffekte durch die nicht gesicherte Neugestaltung der
Hafenstraße und dem Brückenneubau im Jahr 2035 derzeit völlig unklar und entsprechen
in der Einstellung in die Planung nicht den Anforderungen an eine geordnete und gerech-
te Planung und sind damit unzulässig. Entgegen den Aussagen im Gutachten mit Entlas-
tungseffekten prognostizieren die Einwender eine Mehrbelastung des Hansarings infolge
einer nach dem Umbau für den Verkehr attraktiveren Hafenstraße.
• ist aus dem Ausbau der B 51 anstelle der prognostizierten Entlastung eine Zunahme des
PKW-Verkehrs zu erwarten. Weitergehend werden die Entlastungswirkungen aus dem
Neubau der B 481n von den Einwendern angezweifelt.
• sind die Auswirkungen und Anbindungen der angrenzenden Großprojekte am Hafen
(Neubauten Hölker, LVM, Hafentor und das Wohngebiet auf dem OSMO- Areal) nicht
bzw. nicht ausreichend berücksichtigt. Auch fehlt lt. Einwender eine gutachterliche Ein-
schätzung möglicher Verkehrsbelastungen durch die neue Shopping-Mall am Bahnho-
fosteingang, die weit mehr anbieten soll als den bisherigen Reisebedarf.
Weitergehend kritisieren die Einwender unterschiedliche Annahmen und Aussagen in
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 79 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
den Verkehrsgutachten. So ist gemäß der Verkehrsuntersuchung zum Masterplan Stadt-
häfen Münster (S. 21) durch die ca. 690 neuen Wohnungen und bis zu 2.000 neuen Ar-
beitsplätze im Bereich des Stadthafens Nord mit zusätzlichen Kfz-Verkehren von
2.500Kfz/24h zu rechnen. Dem entgegen gibt die Verkehrstechnische Untersuchung zum
VBP Nr. 609 im Vergleich der beiden Prognosevarianten 2022 ohne Stadthafen (Anhang,
S. 5) und mit Stadthafen (Anhang S. 7) auf den für die Erschließung des Stadthafens
Nord einzig verfügbaren Strecken Schillerstraße und Hafenweg zusammengenommen
nur 1.350 Kfz/24h an. Die Ergebnisse sind lt. Einwender damit unplausibel, tatsächlich
müssen in der Verkehrstechnischen Untersuchung zum VBP Nr. 609 deutlich mehr Kfz
angenommen werden.
• fehlt im Gutachten die Berücksichtigung der verkehrlichen Auswirkungen aus den geplan-
ten Wohnquartieren östlich des Dortmund-Ems-Kanals (beidseits des Albersloher Weges
für etliche 1.000 Wohneinheiten) mit Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 618
durch den Rat der Stadt Münster in der 2. Jahreshälfte 2020. In der verkehrlichen Anbin-
dung der Quartiere u. a. in Richtung Innenstadt über die Schillerstraße für den Radver-
kehr und über den Albersloher Weg für den MIV mit dem defizitären Knotenpunkt Albers-
loher Weg / Hansaring / Bremer Straße / Hafenstraße bzw. mit Schleichverkehren über
den Hafenweg zum Hansaring hat die Planung lt. Einwender eine erhebliche Relevanz
für die Verkehrsentwicklung vor Ort, die im Verkehrsgutachten sowie den Immissionsgut-
achten (s. Pkt. f.2 – Fehlerhafte Untersuchungen zum Immissionsschutz) zum Hafen-
Markt gutachterlich zu berücksichtigen ist.
• ist der angestellte Vergleich zwischen dem Vorhaben und dem E-Center an der Friedrich-
Ebert-Straße nicht zutreffend. So ist das Straßennetz an den beiden Standorten unter-
schiedlich, zum anderen war auf dem Gelände an der Friederich-Ebert-Straße zuvor be-
reits ein großer Vollsortimenter ansässig und auf dem Vorhaben-grundstück ein in der
Nutzung nicht vergleichbares Postgebäude.
• fehlt im Verkehrsgutachten eine Differenzierung nach Größe und Länge der Lkw, die auf-
grund unterschiedlichem Fahrverhalten und -eigenschaften (z.B. als Linksabbieger bei
Ampelschaltungen mit kurzen Intervallen) zu unterschiedlichen Stau- und Verkehrsaus-
wirkungen führen.
• ist die Nachvollziehbarkeit und Objektivität der im Gutachten getroffenen Annahme zu
den Öffnungszeiten der Tiefgarage als lediglich mündlich übermittelte Information nicht
gegeben.
• ist die regelhafte Missachtung der straßenbehördlichen Anordnung aus dem Verkehrs-
schild „Keine Durchfahrt zu Hansaring/Soester Str./Dortmunder Str.“. Ecke Hafen-
weg/Albersloher Weg mit der Umfahrung des Rückstaus an der Kreuzung Hansa-
ring/Albersloher Weg bzw. an der Ampel Bernhard-Ernst-Str./Albersloher Weg über den
Hafenweg mit in die gutachterliche Analyse aufzunehmen.
• ist die gutachterliche Behauptung, wonach nur die Hälfte der Fahrten tatsächliche Neu-
verkehre seien nicht plausibel und in der daraus vorgenommenen Halbierung der zu-
nächst errechneten Verkehrsbewegungen von 4.400 auf 2.200 Fahrten/24h nicht ge-
rechtfertigt.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 80 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
• ist die gutachterliche Behauptung, wonach die Kunden des HafenMarktes hauptsächlich
aus dem Nahbereich per Fuß und per Rad kommen unzutreffend.
• fehlen alternative Szenarien zur umweltverträglichen Gestaltung des durch das Vorhaben
induzierten Verkehrs. So ist lt. Einwender nicht zu erkennen, dass die Gutachtenden
ernsthaft die Möglichkeiten untersucht hätten, ein Stadtbereichszentrum mit der vorgese-
henen Zielperspektive so zu gestalten, dass die ‚Magnetwirkung‘ im Hinblick auf die Be-
sucherschaft mittels stadtstrukturell angepassten Verkehrsformen (Umweltverbund) ge-
nauso gut oder sogar besser zu erreichen ist. Vor dem Hintergrund der fehlenden Prüfs-
zenarien für den Verkehr ist lt. Einwender eine Beurteilung des Vorhabens nicht gege-
ben.
Stellungnahme der Verwaltung: Die Ausgangsdaten der „Verkehrsuntersuchung zum Bebau-
ungsplan Nr. 609 „Münst er-Hafen – Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg“ basieren auf den
aktuellen Daten des Verkehrsmodells der Stadt Münster und auf den Ergebnissen der Verkehrs-
untersuchung zum Masterplan ‚Stadthäfen Münster‘ in der Aktualisierung mit Stand Februar
2019 sowie auf den Vergleichswerten der Verkehrserhebung des Nahversorgungszentrums
Friedrich-Ebert-Straße, welches eine ähnliche Nutzungsstruktur vorweist.
Die Eingangsdaten des Verkehrsmodells sind keine „angenommenen Daten“ sondern werden
über Plausibilitätskontrollen und automatische tagesaktuelle Verkehrserfassungen an Verkehrs-
steuerungsanlagen ausgewählter Knotenpunkte ständig aktualisiert und überprüft. Damit ist das
Verkehrssimulationsmodell der Stadt Münster immer auf dem aktuellen Stand und entspricht den
anerkannten Regeln der Technik. Über den umfassenden Grundlagen - und Analyseaufwand
sind aktuelle und fachlich belastbare Verkehrsbewertungen, insbesondere auch für kleinräumige
Verkehrsuntersuchungen und -prognosen, möglich. Das Verkehrssimulationsmodell berücksich-
tigt alle straßenbehördlichen Anordnungen sowie alle weiteren Vorgaben und Eigenschaften der
jeweiligen Straßenkategorie. Generell geht das Verkehrssimulationsmodell davon aus, dass sich
die Verkehrsteilnehmer an die Regelungen der Straßenverkehrsordnung halten.
Für das Verkehrsgutachten zum VBP Nr. 609 wurden im Vorfeld der Prognosen zusätzlich detail-
lierte Verkehrserhebungen durchgeführt, anhand derer das Verkehrsmodell im Untersuchungs-
gebiet feingeeicht wurde. Die Abschätzung der zu erwartenden Verkehrsmengen durch das
Planvorhaben „HafenMarkt“ wurde unter Berücksichtigung der „Hinweise zur Schätzung des
Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“, herausgege ben von der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen 2015 und vergleichbaren Projekten im Stadtgebiet, durchgeführt.
Die Ergebnisse wurden in das Verkehrsmodell der Stadt Münster integriert. Zur weitergehenden
Konkretisierung der Verkehrserzeugung der geplanten Einzelhandelseinrichtungen wurden Kon-
trollzählungen an einer bestehenden Einrichtung mit vergleichbarer verkehrlicher Lage, Nut-
zungsstruktur und Verkaufsflächengröße im Stadtgebiet Münster, hier: am Nahversorgungzent-
rum Friedrich-Ebert-Straße, erhoben und in die Datenstruktur eingepflegt.
Aus der Datenstruktur wurden Verkehrsprognosen für den Planfall 2022 als neuer Zeithorizont
der Inbetriebnahme des HafenMarktes ohne die Entlastungswirkungen aus den übergeordneten
Verkehrsmaßnahmen des 3. Bauabschnitts der B51 und der B481n erstellt. Des Weiteren sind
die Planfälle 2024 (Realisierung Stadthafen Nord), 2026 (Entlastungswirkung bzw. Fertigstellung
B51 und B481n) sowie 2035 (alle weiteren Realisierungen am Stadthafen) erarbeitet worden, um
den verschieden baulichen Entwicklungen am Stadthafen und in direkter Umgebung des Hafen-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 81 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Marktes gerecht zu werden. Im Vergleich der Planfälle (2022, 2024, 2026 und 2035 mit neuer
Bahnunterführung) ist festzuhalten, dass für den Hansaring als Haupterschlie ßungsstraße des
Planvorhabens die größte verkehrliche Belastung im Planfall 2024 vorliegt. Somit wird für das
‚Worst-Case-Szenario‘ die verkehrliche Bewertung des Planfalls 2024 zugrunde gelegt.
In der benannten Form und in den angewendeten Maßgaben entspr icht die Verkehrsuntersu-
chung uneingeschränkt den allgemein gültigen fachgutachterlichen Standards. Die Inhalte und
Vorgehensweisen waren bereits im Entwurf der Verkehrsuntersuchung mit Stand 16.09.2020 als
Bestandteil der Offenlage in eine Bewertung eingestellt, durch die Fachbehörden und Fachämter
der Stadt Münster geprüft und in den Ergebnissen als Abwägungsgrundlage uneingeschränkt
anerkannt.
Wie in der „Verkehrstechnischen Untersuchung zum VBP Nr. 609“ vom 16.09.2020 festgestellt,
weisen bereits in der Bestandssituation in den nachmittäglichen Spitzenstundenzeiten:
• der Knotenpunkt Hansaring / Wolbecker Straße bereits in der Bestandssituation während
der Spitzenstundenzeiten eine Verkehrsqualität der Stufe E auf,
• der Knoten Hansaring/Schillerstraße eine Verkehrsqualität der Stufe D,
• der Knotenpunkt Hansaring/Albersloher Weg der Stufe F.
Durch den HafenMarkt erfährt der Verkehrsablauf an diesen Stellen keine nennenswerte Verän-
derung.
Bis dato hat die Unfallkommission (Expertenrat aus Vertretern der Stadt Münster und Vertretern
der Polizei) weder einen Planungsbeschluss (Prüfung der erforderlichen Grundvoraussetzungen
für Umbaumaßnahmen und deren Auswirkungen) geschweige denn einen Umbaubeschluss
(verbindlicher Umbaubeschluss) zur Kreuzung Hansaring/Wolbecker Straße getroffen. Grund-
sätzlich ist die von der Unfallkommission angedachte Umges taltung der Verkehrssteuerung an
diesem Knotenpunkt zu begrüßen. Die lichtsignalgesteuerte Separierung von Verkehrsströmen
führt zu einer verbesserten Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere aber zu
einer verbesserten Verkehrssicherheit von Radfahrern, die auch eine wesentliche Bedeutung als
Kundenverkehre für den HafenMarkt haben werden.
Die von der Unfallkommission vorgesehene Separierung von Links - und Rechtsabbiegern hat
auf die Ergebnisse des Verkehrsmodells sowie den Verkehrsflus s keinen nennenswerten Ein-
fluss, da alle derzeitigen Fahrbeziehungen weiterhin möglich sein werden. Es ist davon auszu-
gehen, dass die Stadt Münster die angedachten Veränderungen an diesem Knotenpunkt plane-
risch so umsetzen bzw. mit flankierenden Maßnahmen begleiten wird, dass es durch den Si-
cherheitsgewinn keinen Leistungsfähigkeitsengpass (Verkehrsqualität der Stufe F) geben wird.
Der Kritikpunkt es fehle eine Analyse der Verkehrssituation für den Knotenpunkt Albersloher
Weg / Hafenweg-Hafenplatz, wird zurückgewiesen. Der Knotenpunkt ist sowohl im Verkehrsmo-
dell zur VTU Stadthäfen Münster als auch zur VTU HafenMarkt für die Analyse und untersuchten
Belastungsfälle abgebildet (vgl. VTU VBP 609, S. 53 ff.). Außerhalb des Planverfahrens zum
VBP Nr. 609 wurde im Auftrag der Stadt Münster eine Verkehrstechnische Untersuchung des
Kontenpunktes Albersloher Weg / Hafenweg bezüglich der Erhöhung der Verkehrssicherheit
durchgeführt. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit zählt der Knotenpunkt demnach nicht zu den
neuralgischen Punkten im Verkehrsnetz (vgl. nts Ingenieurgesellschaft mbH - „Verkehrstechni-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 82 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
sche Untersuchung – Untersuchung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit an zwei Lichtsignalan-
lagen in Münster – LSA 03290 und LSA 08020“, Vorabzug, April 2020). Die Veränderu ngen der
Belastungen werden sich auch hier in dem oben beschriebenen Rahmen bewegen, so dass kei-
ne erheblichen Veränderungen im Verkehrsablauf an diesem Knotenpunkt zu erwarten sind.
Bezüglich der von den Einwendern vorgebrachten Kritik zur Auswirkung auf die Stausituation
wird auf die Abwägung in Punkt e.3 verwiesen.
Die Kritik, dass verstärkte Umleitungseffekte aus Richtung Wolbecker Straße zur August -
Schepers-Straße und aus Richtung Gremmendorf zum Heumannsweg und Lindberghweg auftre-
ten würden und diese Verkehre nicht ausreichend betrachtet wurden, wird zurückgewiesen.
Gleiches gilt auch für den Ausbau der Bundesstraßen B51 und B481n. Hierbei handelt es sich
um einen Ausbau einer überregional bedeutenden Ortsumfahrung, die Parallele zum Ring in der
Stadt Münster, die insbesondere den Durchgangsverkehr anzieht und den inneren Verkehrsring
(Hansaring, Hohenzollernring, Yorkring, usw.) entlastet. Großräumige Verkehrsverlagerungsef-
fekte, die Zweck von Aus - und Neubau von Bundesstraßen Ortsumgehungen sind, sin d daher
nur logisch. Die prognostizierten Verkehrseffekte werden durch die Verkehrsmodellberechnung
widergespiegelt. Wie bereits unter Punkt e.1 erläutert, wurde die Verkehrsmodellberechnung
nach dem aktuellen Stand der Technik durchgeführt. Dabei wurden s ämtliche verkehrstechni-
schen Annahmen und Gegebenheiten für das gesamte Straßennetz der Stadt Münster abgebil-
det sowie die prognostizierten Auswirkungen im Umfeld des Vorhabens untersucht und detailliert
dargestellt.
Die Kritik wonach die gesunkene Verkeh rsbelastung der Schillerstraße mit Sperrung der Theo-
dor-Scheiwe-Straße unglaubwürdig sei, wird zurückgewiesen. Fahrradstraßen dienen vorrangig
und mit voller Breite der Fahrbahn dem Fahrradverkehr, anderer Verkehr kann aber durch Zu-
satzzeichen zugelassen werden. Für andere Verkehrsteilnehmer wird die Route über die Schil-
lerstraßen folglich unattraktiv, da keine Zeitersparnis erzielt wird. Somit wird die Verkehrsbelas-
tung nicht nur durch die Sperrung der Theodor-Scheiwe-Straße nachvollziehbar sinken, sondern
auch durch die mangelnde Attraktivität als Umfahrungsmöglichkeit des Hafenviertels. Der Kritik-
punkt, dass die im Planfall 2035 angenommene Realisierung der neuen Bahnunterführung an
der Hafenstraße keine Entlastungseffekte bringt und auch eine tatsächlich e Umsetzung noch
nicht absehbar sei, wird zurückgewiesen. Die Realisierung der neuen Bahnunterführung bis zum
Prognosejahr 2035 ist fester Bestandteil der Annahmen im Masterplan Stadthäfen der Stadt
Münster. Die Langzeit-Prognose 2035 (14 Jahre!) legitimiert die Annahme, dass die aufwendige
Realisierung der neuen Bahnunterführung umsetzbar ist. Darüber hinaus verfügt die Stadt Müns-
ter bis dahin noch über genügend Gelegenheiten, abwägend zu prüfen, ob weitere Projekte
durch Bauleitplanung zugelassen werden sollen, falls es nicht zu einer neuen Bahnunterführung
kommt.
Die Kritik, dass die Auswirkungen und Anbindungen der angrenzenden Großprojekte am Hafen
(Neubauten Hölker, LVM, Hafentor und das Wohngebiet auf dem OSMO- Areal) nicht bzw. nicht
ausreichend berücksichtigt worden sind, wird zurückgewiesen. Analog zum Masterplan Stadthä-
fen Münster (Stand Februar 2019) hat die Verkehrstechnische Untersuchung zum VBP 609 vom
16.09.2020 die bis dato vorgesehene und öffentlich bekannte städtebauliche Entwicklungen auf
dem Areal des Stadthafen Nord ausreichend berücksichtigt. Eine detaillierte bauleitplanerische
Ausgestaltung für den Stadthafen Nord erfolgt im Bebauungsplan Nr. 600, der sich derzeit noch
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 83 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
in der Aufstellung befindet.
Der Kritikpunkt, dass eine gutachterliche Einschätzung möglicher Verkehrsbelastungen durch die
neue „Shopping-Mall“ am Bahnhofosteingang fehle, wird zurückgewiesen. Sowohl in der Aktuali-
sierung des Masterplans Stadthäfen Münster mit Stand Februar 2019 als auch die darauf auf-
bauende „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 609 „Münster -Hafen – Hansaring /
Schillerstraße / Hafenweg“ vom 16.09.2020 berücksichtigt im Rahmen der allgemeinen Stadt-
entwicklung (genehmigungsfreie Vorhaben und Entwicklungen nach § 34 BauGB) neben den im
Geltungsbereich des Masterplans Stadthäfen geplanten Hafenentwicklungen auch weitere Ent-
wicklungen im Hafenumfeld. Das nach § 34 BauGB im planungsrechtlich festgesetzten Kernge-
biet genehmigte Projekt „Hansator“ entspricht hierbei einer für ein Kerngebiet und insbesondere
für ein Bahnhofsumfeld üblichen Nutzungsstruktur. Unzulässige Auswirkungen oder Verkehrs-
entwicklungen sind aus der gebietstyischen Entwicklung im Zusammenhang mit der Bahnhofs-
nutzung nicht abzuleiten. Die entsprechend der Aussagen des Masterplans Stadth äfen sowie
planungsrechtlich gesicherter bzw. eingeleiteter Entwicklungsziele für das Planungsumfeld ge-
troffenen Annahmen der Verkehrsuntersuchungen zum Masterplan Stadthäfen sowie zum Ha-
fenMarkt sind abschließend. Die im Rahmen der Gebietskategorien zuläs sige und stetige allge-
meine Stadtentwicklung kann seriös nur über eine allgemeine Verkehrsentwicklung in die Prog-
nosen einbezogen werden.
Die Kritik, dass die Ergebnisse der Verkehrszahlen zum Stadthafen Nord (Planfall 2022 zu 2024)
unplausibel sind und de utlich mehr Kfz angenommen werden müssten, wird zurückgewiesen.
Die „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 609 „Münster-Hafen – Hansaring / Schiller-
straße / Hafenweg“ vom 16.09.2020 ist im Vergleich zum Masterplan Stadthäfen Münster auf
Grund der größeren Bandbreite der Datengrundlage (Vergleich Verkehrszahlen E-Center Fried-
rich-Ebert-Straße, Literaturquellen, Projektbezogene Angaben etc.) detaillierter. Die Ergebnisse
stellen realistische Verkehrsprognosewerte dar, die in Anbetracht der genaueren Bere chnungs-
grundlagen und Verifizierung von allgemeinen Verkehrsansätzen für die betrachteten Einzelhan-
delsnutzungen teilweise geringe Abweichungen zum Masterplan Stadthäfen Münster aufweisen
können. Vergleicht man die Verkehrszahlen aus VU zum VBP 609 der Sch illerstraße (stadtein-
und stadtauswärts) und des Hafenwegs im Planfall 2022 ohne HafenMarkt mit dem Planfall 2024
ohne HafenMarkt ergibt sich eine Verkehrszunahme von rd. 2.300 Kfz/24 h verteilt auf die Stra-
ßenabschnitte Schillerstraße und Hafenweg. Die Anbindung des Vorhabens Stadthafen Nord an
die Schillerstraße ist in der „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 609 „Münster-Hafen
– Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg“ vom 16.09.2020 nicht explizit dargestellt. Die Schiller-
straße ist in dem Teilstück als Fahrradstraße berücksichtigt. Quell- und Zielverkehre verdrängen
daher dort Verkehre, die auch alternative Routen wählen können. Somit ergibt sich nicht zwin-
gend eine Zunahme entsprechend des für den Stadthafen Nord prognostizierten Verkehrs.
Der K ritikpunkt im Gutachten fehle die Berücksichtigung der verkehrlichen Auswirkungen aus
den geplanten Wohnquartieren östlich des Dortmund-Ems-Kanals wird zurückgewiesen. Bereits
der Masterplan Stadthäfen Münster berücksichtigt bei der Übersicht der Flächennu tzungen das
Areal östlich des Dortmund-Ems-Kanals sowie alle weiteren Entwicklungen im Hafenareal bzw.
im direkten Umfeld. Somit sind die verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Wohnquartiere
auch in der Verkehrstechnischen Untersuchung zum VBP Nr. 609 berücksichtigt worden.
Der Einwand, dass der angestellte Vergleich zwischen dem Vorhaben HafenMarkt und dem E -
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 84 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Center an der Friedrich-Ebert-Straße nicht zutreffend sei, wird zurückgewiesen. Es ist nicht von
Bedeutung, wie die Flächen vorher genutzt wurden. D ie Verkehrserzeugung wurde für die zu-
künftige Nutzung berechnet. Hierzu wurde neben dem Ansatz mit Verwendung von ortsspezifi-
schen Kennwerten wie auch Literaturwerten (Bosserhoff -Verfahren) auch der Ansatz mit Ablei-
tung der Werte anhand einer dem Vorhaben vergleichbarer existierenden Einrichtung gewählt.
Das Friedrich-Ebert-Center ist ein ähnlich strukturiertes Nahversorgungszentrum (Vollsortimen-
ter, Discounter, Drogeriemarkt), ebenfalls im Stadtbezirk Mitte (nach „Statistische Gebietsgliede-
rung Stadtteile (Statistische Bezirke)“, 2014) gelegen – wie das Plangebiet des VBP Nr. 609.
Die Kritik, dass im Verkehrsgutachten eine Differenzierung nach Größe und Länge der Lkw, die
aufgrund unterschiedlichem Fahrverhalten und -eigenschaften (z.B. als Linksabbieger be i Am-
pelschaltungen mit kurzen Intervallen) zu unterschiedlichen Stau - und Verkehrsauswirkungen
führen fehle, wird zurückgewiesen. Verkehrsmodellbetrachtungen sind makroskopische Betrach-
tungen, in denen einzelfahrzeuge nicht beurteilt werden. Bei der Berechnung der Leistungsfähig-
keiten werden jedoch Unterscheidungen der Fahrzeugklassen vorgenommen.
Die Kritik an den Annahmen des Gutachtens zu den Öffnungszeiten der Tiefgarage werden zu-
rückgewiesen. Die auf S. 30 der VTU genannten Öffnungszeiten entsprechen d er Planung der
Vorhabenträgerin, die nach § 24 des Durchführungsvertrages die Zufahrt zur Tiefgarage zeitlich
beschränken kann, während die Ausfahrt jederzeit möglich bleiben muss. Die Sperrung der Zu-
fahrt an Freitagen und Samstagen von 2 – 6 Uhr und an an deren Tagen von 23 – 6 Uhr erfolgt
zu absolut verkehrsarmen Zeiten.
Die Kritik an der gutachterlichen Annahme, dass von den 4.400 erzeugten Kfz-Fahrten/24 h des
HafenMarktes ca. 2.200 Kfz-Fahrten/24 h tatsächlich Neuverkehre sind, falsch sei, wird zurück-
gewiesen. Die Berechnung der Verkehrszahlen ist auf den o. g. Grundlagen und Annahmen ge-
troffen worden und nachvollziehbar. Die für den HafenMarkt berechneten 2.200 Kfz-Fahrten/24 h
als Neuverkehre sind unter Berücksichtigung aller nutzungsbezogenen Mitnahme- und Verbund-
effekte plausibel dargestellt. Die Annahmen zum Mitnahme - und Verbundeffekt für die Einzel-
handelsnutzung wurden auf der sicheren, konservativen Seite liegend eher niedrig gewählt.
In der verkehrstechnischen Untersuchung zum VBP 609 werden nicht nur die Annahmen zu den
verkehrstechnischen Inhalten berücksichtigt, sondern auch das für die Stadt Münster besonders
hervorzuhebende Verkehrsverhalten der EinwohnerInnen, welches über den Modalsplit in die
Verkehrssimulation einfließt. Das Einzugsgebie t des HafenMarktes ist geprägt von dichter
Wohnbebauung. In der direkten fußläufigen Umgebung des HafenMarktes (Radius 500m) leben
rd. 10.000 EinwohnerInnen. Es besteht ein Defizit an Stellplätzen (Parkraumanalyse Hansavier-
tel / Hafen in Münster, 24.07.2019) mit entsprechenden Parksuchverkehren. Hieraus ist abzulei-
ten, dass die BewohnerInnen des Hansa - und Hafenviertels einen einmal gefunden PKW -
Stellplatz in der Nähe ihrer Wohnung nur äußerst ungern aufgeben. Folglich werden Einkäufe
bevorzugt mit dem Fahrrad oder zu Fuß getätigt, da ein wohnortnaher PKW-Stellplatz nach dem
Einkauf nur schwierig zu finden ist. Somit ist die gutachterliche Annahme, dass ein Großteil der
Kundschaft des HafenMarktes aus dem Nahbereich zu Fuß oder mit dem Fahrrad kommen wird
nachvollziehbar und begründet.
Die Kritik , es fehlen alternative Szenarien zur umweltverträglichen Gestaltung des durch das
Vorhaben induzierten Verkehrs wird zurückgewiesen.
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 85 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
In der „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 609 werden Empfehlungen zur allgemei-
nen Verbesserung des Verkehrsflusses bzw. der -situation aller Verkehrsteilnehmer und zur
nachhaltigen Mobilität ausgesprochen. Die verkehrliche Betrachtung ist ganzheitlich. Mit der Pla-
nung des Vorhabens wurde eine umfängliche Betrachtung der verkehrlichen Anbindung und Er-
schließung des Vorhabens für den motorisierten sowie unmotorisierten Verkehr und den ÖPNV
vorgenommen. Die derzeitige Situation des ÖPNV ist ebenfalls in der Verkehrsuntersuchung
betrachtet und in der Umsetzungsplanung verbessert worden, vgl. Umgestaltung der Haltestelle
im Zuge des Hansaringes. Des Weiteren befasst sich die „Verkehrsuntersuchung zum Bebau-
ungsplan Nr. 609 „Münster -Hafen – Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg“ vom 16.09.2020 in
einem eigenen Kapitel mit der nachhaltigen Mobilität (d.h. Fuß- und Radverkehr, ÖPNV und an-
deren Mobilitätsformen) im Untersuchungsgebiet.
Fazit: Mit den erfassten Daten und Einstellung der Daten in die Prognoseberechnungen ist eine
Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen des Planvorhabens auf die bestehende und zukünf-
tige Verkehrssituation im relevanten Untersuchungsraum uneingeschränkt gegeben. Dies gilt
sowohl für die Erhebung und Aufbereitung der Daten entsprechend den geltenden fachgut-
achterlichen Standards als auch für die Belastbarkeit der Daten in der Aktualität. Damit sind die
Daten auch als Grundlage für die nachfolgende Bewertung der Lärm - und Schadstoffsituation
uneingeschränkt anwendbar. Dementgegen handelt es sich bei der Stellungnahme mit dem Vor-
trag der Unplausibilität des Gutachtens und unklaren Datengrundlage mit falschen Ergebnissen
für das nachfolgende Lärm- und Schadstoffgutachten um eine nicht begründete Behauptung und
wird als solche zurückgewiesen.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht gefolgt.
e.12. Forderung nach einem Gesamtverkehrskonzept für das nördliche Hafenareal
Vor dem Hintergrund der Mängel der vorliegenden Gutachten (s. Pkt. e.11) fehlt lt. Einwender
weiterhin ein schlüssiges, rechtssicheres und für die Bürger erträgliches Verkehrskonzept mit
Vorschlägen zur verkehrstechnischen Entlastung. Mit Verweis auf die bereits bestehende Über-
belastung des Hafenwegs und die Widmung der Schillerstraße als Fahrradstraße wird in diesem
Zusammenhang von einem Einwender auch die geplante Erschließung des Stadthafens Nord
über den Hafenweg und die Schillerstraße kritisiert.
Für eine verantwortliche und nachhaltige Stadtentwicklung mit einer ganzheitlichen Berücksichti-
gung der verkehrlichen Belange anstelle separater und fehlerhafter Einzellösungen regen die
Einwender an,
• ein übergeordnetes Gesamtverkehrskonzept für den nördlichen Hafen mit HafenMarkt
und Stadthafen Nord aufzustellen und im Anschluss die Gebiete gleichberechtigt zu ent-
wickeln. Dabei sollte nach Auffassung einzelner Einwender im Rahmen einer allgemei-
nen Verkehrswende für das Gesamtareal auf eine Reduzierung des Pkw-Verkehrs ge-
setzt werden.
Stellungnahme der Verwaltung: Die Forderung nach einem übergeordneten Gesamtverkehrs-
konzept wird zur Kenntnis genommen. Die vorliegende Bauleitplanung muss auf die vorhande-
nen Planungen aufsetzen und die städtebaulichen Entwicklungskonzepte im Sinne des § 1 Abs.
6 Nr. 11 BauGB abwägend berücksichtigen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan hat eine
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 86 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
andere Funktion als ein städtisches Gesamtverkehrskonzept und ist von dessen Existen z nicht
abhängig. Ungeachtet dessen wird die Planung, zu deren Inhalt auch die geordnete Erschlie-
ßung des Vorhabens gehört, die Planungen in benachbarten Baugebieten berücksichtigen, so-
weit diese hinreichend gefestigt sind. Hierzu liegt mit der Verkehrsuntersuchung zum Masterplan
Stadthäfen des Ingenieurbüros Helmert (25.02.2019) eine zusammenfassende Untersuchung
vor, deren Erkenntnisse auch in der verkehrstechnischen Untersuchung zum vorliegenden Be-
bauungsplan Nr. 609 berücksichtigt wurden. Das betrifft i m vorliegenden Fall auch die Überpla-
nung des früheren Osmo-Geländes („nördlich Stadthafen 1“). Die Erschließung des dort entste-
henden Baugebietes wird ihrerseits auf die maßgebliche Planungssituation aufsetzen und sie
zugrunde legen. Dass dies nicht möglich ist, zeigt die Stellungnahme nicht auf.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt.
e.13. Erschließungs- und Entlastungsfunktion der Theodor-Scheiwe-Straße
Ein Einwender kritisiert die Zuwegung über das Privatgelände der Firma Scheiwe als nicht um-
setzbar. Mit Verweis auf das Alt-Verfahren zum VBP 535 und der damaligen Funktion der Theo-
dor-Scheiwe-Straße als Entlastungsstraße wird mit Blick auf die nicht mehr gegebene durchge-
hende Befahrbarkeit der Theodor-Scheiwe-Straße weitergehend nach einer alternativen Entlas-
tungsstrecke gefragt.
Stellungnahme der Verwaltung: Die Aufhebung der durchgehenden Befahrbarkeit der Theo-
dor-Scheiwe-Straße und Anbindung der Nutzungen entlang der Straße jeweils vom Albersloher
Weg und Lütkenbecker Weg erfolgte 2015 durch den Eigentümer und hat bis heute Bestand. Vor
dem Hintergrund eines fehlenden städtischen Zugriffs auf diese oder andere private Flächen ist
eine durchgehende Befahrbarkeit der Theodor -Scheiwe-Straße oder eine alternative Entlas-
tungsstrecke aus dem Wegfall der Straße nicht Gegenstand des Verkehrskonzeptes des vorlie-
genden Bauleitplanes und somit auch nicht Gegenstand der Abwägung. Eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
Beschlussvorschlag: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
e.14. Verkehrliche Maßnahmen - alternative Verkehrslösungen
Als verkehrspolitisches Ziel einer Priorisierung des Fahrrad- und Fußverkehrs und des ÖPNV
regen die Einwender die Umsetzung alternativer Verkehrslösungen an. So
• sollen Konzepte wie Car-Sharing und Lastenrad-Sharing - auch unabhängig vom Vorha-
ben - verstärkt umgesetzt werden.
• wird der aktive Straßenverkehr strikt abgelehnt zugunsten einer autofreien, fuß- und fahr-
radfreundlichen und barrierefreien Planung. Konkret wird von einigen Einwendern die
Forderung nach einem autofreien Hansaring gestellt.
• wird zur Entschärfung des abgasgebundenen Individualverkehrs der Erprobung einer
einspurigen Kraftverkehrsführung auf den bereits heute überlasteten Hauptstraßen (z.B.
Wolbecker Straße zwischen Ring und Servatiiplatz, Von-Vincke-Straße, Engelenstraße,
Hafenstraße und Hansaring) in Versuchsprojekten zugunsten einer Busspur angeregt.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
• wird für die Nutzungen im Vorhaben eine Andienung ohne motorisierten Verkehr allein
über den ÖPNV, Fahrräder und Lastenräder als ein bereits gut erprobtes Konzept für ein
zukunftsfähiges innerstädtisches Leben angeregt.
• wird zur Entlastung der bestehenden Straßen der Bau eines Bypasses an den Alberslo-
her Weg bzw. zur Umgehungsstraße als schwimmende Brücke über den Kanal angeregt.
• soll ein Verkehrskonzept am Beispiel der Stadt Utrecht umgesetzt werden.
Darüber hinaus fordern einzelne Einwender in der Befürchtung eines vierspurigen Ausbaus des
Hansarings mit Wegfall von bestehenden Stellplätzen zur Aufnahme der Mehrverkehre aus dem
HafenMarkt und der weiteren Vorhaben im Hafenbereich Auskunft über Ausbaupläne der Stadt
Münster zur Änderung der Parkaufstellung (Längs- statt Queraufstellung) oder zur Änderung des
Straßenquerschnitts des Hansarings.
Stellungnahme der Verwaltung: Die Forderung in der Stellungnahme nach verkehrlichen Maß-
nahmen und alternativen Verkehrslösungen geht über die Möglichkeiten eines vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanes hinaus. Der Plan betrifft ein einziges Vorhaben und muss dessen ord-
nungsgemäße Erschließung sicherstellen. Mit Hilfe eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans
lässt sich kein (gesamtstädtisches) vorhabenunabhängiges Konzept für ein Car -Sharing und
Lastenrad-Sharing entwickeln und realisieren. Das gilt ebenso für die Ford erung nach einem
autofreien Hansaring, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei dem Hansaring um eine
örtliche Hauptverkehrsstraße mit entsprechender Funktion handelt.
Die Erprobung einspuriger Kraftverkehrsführungen in den aufgeführten Straßen, von denen der
Hansaring nur eine ist, ist nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und kann
es auch nicht sein. Eine derartige Festsetzung im Plan oder Vereinbarung im Durchführungsver-
trag wäre unzulässig. Das gilt auch für die Forderung nach der Übernahme eines Verkehrskon-
zeptes der Stadt Utrecht.
Der Bau einer schwimmenden Brücke über den Kanal mit einer Verbindung zum Albersloher
Weg oder zur Umgehungsstraße ist nicht Gegenstand des Vorhabens und damit auch nicht In-
halt der vorliegenden Planung. Die Brücke ist nach den städtebaulichen Zielvorstellungen nicht
erforderlich im Rechtssinne, § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, und kann allenfalls Gegenstand anderer,
eigenständiger Planverfahren werden. Zur Verbesserung der Vorhabenerschließung würde sie
nicht beitragen, sondern neue Konflikte auslösen.
Ebenso wenig ist ein vierspuriger Ausbau des Hansarings Inhalt der Städtebaupolitik der Stadt
Münster, er würde sich auch nicht mit den allgemeinen verkehrsplanerischen Zielsetzungen und
den Nachhaltigkeitszielen der Stadt decken.
Der im Rahmen der Realisierung der Planung vorgesehene Umbau des Hansarings wird Gegen-
stand einer öffentlichen Beschlussvorlage sein. Auch dieser Ausbau geht deutlich über die Mög-
lichkeiten eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes hinaus. Der Wegfall von Stellplätzen und
deren Ausrichtung ist primär eine Maßnahme des Straßenverkehrsrechts und nicht der Bauleit-
planung, zumal sie sich außerhalb des Plangebietes abspielen soll. Hierzu wird die Verwaltung
unabhängig vom Planverfahren zu gegeben em Zeitpunkt informieren und die entsprechenden
Beschlüsse einholen.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht entsprochen.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 88 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
f. Allgemeine Belange zu Immissionen
f.1. Zunahme der Immissionsbelastungen, Auswirkungen und Maßnahmen
Mit Verweis auf Konzepte des Landes NRW zum umweltbezogenen Gesundheitsschutz wie z.B.
Lärmaktionspläne, Luftreinhaltepläne und Umweltzonen und den Zusammenhang zwischen
Umwelteinflüssen und Gesundheitsbeeinträchtigungen kritisieren die Einwender, dass durch das
Vorhaben die Immissionsbelastungen durch Lärm, Schadstoffe und CO2 zunehmen, gefordert ist
jedoch eine Reduzierung der Verkehrs- und Lärmbelästigungen. Lt. Einwender ist es die Pflicht
der Stadt Münster eine Planung für das Gebiet vorzulegen, die dazu beiträgt, die übermäßige
Lärmbelastung der umliegenden Wohnnachbarschaft auf ein verträgliches Level zu reduzieren
und die geltenden Richtwerte künftig einzuhalten. Aufgrund der zentralen Lage und der Größe
käme dem Vorhabengrundstück als letzte große Freifläche im Hansaviertel dabei eine Schlüssel-
funktion für eine nachhaltige und lärmreduzierende Stadtentwicklung zu. Mit dem Vorhaben mit
Lärmpegelsteigerungen von bis zu 4,5 dB(A) wird jedoch lt. Einwender das Gegenteil erwirkt und
ein rechtswidriger Zustand auf Jahrzehnte festgeschrieben und werden gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse unmöglich gemacht.
Als planerisch unzulässig und nicht hinnehmbar kritisieren die Einwender, dass das wirtschaftli-
che Wohl zweier Kaufleute mit dem Betrieb eines lukrativen Einzelhandelsstandortes und einer
privaten Vermarktung von hochpreisigen Gewerbe- und Wohneinheiten im Vorhaben über die
Gesundheit vieler Menschen gestellt wird und Gesundheitsgefahren bewusst in Kauf genommen
werden. Lt. Einwender führen Lärm und Feinstaubbelastungen zu schlechtem Schlaf und Dreck
in der Wohnung. Betroffen sind dabei nicht nur direkte Anwohner entlang der Verkehrsachsen,
insbesondere entlang des Hansarings und der im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden
Wohnstraßen, die Auswirkungen der Zunahme der Immissionsbelastungen auf die Gesundheit
führen lt. Einwender auch zu erhöhten Folgekosten für das Gesundheitssystem mit höheren
Krankenkassenbeiträgen. Als allein wirksamer Schutz der Anwohner gegenüber den erhöhten
Lärm- und Schadstoffbelastungen muss der Verkehr reduziert werden. Schallschutzmaßnahmen
wie der Einsatz von Schallschutzfenstern können nach Auffassung der Einwender keinen wirkli-
chen Schutz bieten, da das Grundproblem der übermäßigen Lärmbelastungen bestehen bleibt.
Stellungnahme der Verwaltung: Die Hintergrundbelastung mit Staub und Luftschadstoffen war
in den vergangenen Jahrzehnten bundesweit deutlich rückläufig. Durch die weiteren Maßnah-
men zur Gebäudedämmung (GebäudeEnergieGesetz - GEG), die Ersetzung alter Heizungsan-
lagen durch neue Anlagen, die CO2-Bepreisung, die zunehmende Einführung von Elektrofahr-
zeugen, Verschärfungen in der TA Luft und ähnliches wird sich diese Entwicklung auch in Zu-
kunft weiter fortsetzen.
Es trifft zu, dass der Hansaring ähnlich wie viele andere Hauptverkehrsstraßen in Münster eine
hohe Lärm- und Schadstoffbelastung aufweist. Dies hat mit der Nutzung des Plangebietes je-
doch wenig zu tun. Selbst wenn das Plangebiet im derzeitigen ungenutzten Zustand verbliebe
oder gar eine grüne Wiese würde, könnte der am Hansaring oder anderswo auftretende Lärm
nicht nach dort verlagert werden. Im Plangebiet blieb es ruhig, am Hansaring würde sich jedoch
nichts ändern. Von daher ist die Vorstellung, das Plangebiet habe eine Schlüsselfunktion für eine
lärmreduzierende Stadtentwicklung nicht berechtigt. Selbst attraktive Freiflächen werden genutzt
und führen zu mehr Verkehr im Umfeld oder zu anderen Problemen (wie auf dem Bremer Platz).
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 89 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Maßgeblich und abwägungserheblich ist vielmehr, was durch die neuen Nutzungen im P lange-
biet an zusätzlichem Verkehr, Verkehrslärm und Schadstoffbelastung zulasten der Anwohner zu
erwarten ist, die bereits hohen Belastungen ausgesetzt sind. Die Vorhabenträgerin hat diese
Auswirkungen umfangreich gutachterlich untersucht, die Ergebnisse sind in der Bebauungsplan-
begründung und im Umweltbericht ausführlich dargelegt. Angesichts der im Durchführungsver-
trag vereinbarten Leistungen für passiven Schallschutz hält die Stadt die planbedingten Auswir-
kungen für hinnehmbar. Insoweit ist auf die Kap. 6.6 und 9. der Bebauungsplanbegründung und
auf die Abwägung zu den nachfolgenden Einwendungstexten zu verweisen. Weder wird ein
rechtswidriger Zustand auf Jahrzehnte festgeschrieben noch gesunde Wohn - und Arbeitsver-
hältnisse unmöglich gemacht.
Dass hier nicht die öffentliche Hand oder die Allgemeinheit, sondern private Kaufleute investie-
ren, ist für Einzelhandelsvorhaben und größere Städtebauprojekte üblich und nicht anrüchig. Die
Stadt fördert diese Investitionen mithilfe der Bauleitplanung, weil erheblich es Interesse der All-
gemeinheit an einer städtebaulich hochwertigen Nachfolgenutzung für die brachliegenden ehe-
maligen Gewerbeflächen, an einer Entwicklung im Hafen gemäß den Zielsetzungen des Master-
plans Stadthäfen Münster, an der Entwicklung eines funktio nierenden Stadtbereichszentrums,
der Schaffung weiterer Wohnungen und Dienstleistungsflächen und der Bereitstellung einer
Quartiersgarage besteht. Städtebauprojekte gleich welcher Art - nicht nur solche unmittelbar
neben Hauptverkehrsstraßen - führen üblicherweise zu mehr Verkehr im Umfeld und zu mehr
Verkehr auf bislang schon stark belasteten Hauptverkehrsstraßen. Dies dahingehend zu bewer-
ten, es würde das wirtschaftliche Wohl von Kaufleuten über die Gesundheit vieler Menschen
gestellt, ist eine Vereinfachung, die für die Abwägung nicht maßgeblich ist. Maßgeblich ist viel-
mehr, dass die oben beschriebenen positiven Effekte dieser Stadtentwicklung mit den negativen
Auswirkungen abzuwägen sind. Zu den Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Abwägungstex-
te verwiesen.
Dass Verkehrslärm, Luftschadstoffe und Feinstaub das Risiko von Erkrankungen erhöhen, wird
nicht bestritten. Die Belastung mit diesen Immissionen unterliegt allerdings ständigen Schwan-
kungen. Städtebauliche Entwicklungen oder Änderungen am Verkehrsnetz führen regelmäßig zu
Veränderungen im näheren und weiteren Umfeld und können zumeist auch abwägend hinge-
nommen werden, solange die Grenze zur Unzumutbarkeit nicht überschritten wird.
Schallschutzfenster und künstlichen Lüftungen können zu einer Verbess erung der Situation für
die Anwohner beitragen. Sie schützen zwar nicht Außenwohnbereiche. Außenwohnbereiche in
Richtung der bereits heute stark belasteten Verkehrsachsen sind allerdings bereits heute kaum
vorhanden und kaum nutzbar. So gibt es etwa am Han saring straßenseitig keine Gärten und
kaum Balkone. Für die Nutzung der Innenräume stellen bessere Fenster und künstliche Lüftun-
gen dagegen einen höheren Komfort dar.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht entsprochen.
f.2. Fehlerhafte Untersuchungen zum Immissionsschutz
Lt. Einwender sind die vorliegenden Lärm- und Schadstoffuntersuchungen aufgrund der fehler-
haften Datengrundlage und damit verbundener Mängel der Verkehrsuntersuchung für die Bewer-
tung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Lärm- und Luftschadstoffsituation unbrauchbar.
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Stellungnahme der Verwaltung: Die Einwender behaupten, die Verkehrsuntersuchung beruhe
auf fehlerhaften oder unvollständigen Annahmen. Dies ist zurückzuweisen. Siehe dazu die Ab-
wägung unter e.11.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen.
g. Schallimmissionen
g.1. Bestehende und zukünftige Lärmsituation
Mit der Aussage „Lärm macht krank“ kritisieren die Einwender die Lärmsituation im Umfeld des
Vorhabens sowohl für die Anwohner als auch für die Schüler*innen und Lehrkräfte des Han-
sakollegs als untragbar. Mit Immissionspegeln von 70/60 dB(A) tags/nachts liegt die Lärmbelas-
tung im gesundheitsgefährdenden Bereich und überschreitet lt. Einwender bereits im Bestand
die durch EU-Umweltrecht festgelegten und durch das OVG-Urteil bestätigten Grenzen der Zu-
mutbarkeit. Die Aussage der Stadt Münster, wonach die Überschreitungen aus den planbeding-
ten Lärmzuwächsen ausnahmsweise zumutbar seien, wird von den Einwender kritisiert und zu-
rückgewiesen. Weitere Lärmzuwächse durch das Vorhaben, wie in den schalltechnischen Unter-
suchungen dokumentiert, sind lt. Einwender nicht hinnehmbar, städtebaulich nicht vertretbar und
in der Verstärkung und dauerhaften Verfestigung der Lärmkonflikte unzulässig. Da ein Schutz
der Anwohner vor Lärm nicht vorgesehen ist bzw. der geplante Einsatz von passiven Schall-
schutzmaßnahmen den Erfordernissen nach gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen nicht
gerecht wird, wird das Vorhaben von den Einwendern abgelehnt.
Auch bei einer zunehmenden Elektrifizierung der Verkehre sehen die Einwender keine Reduzie-
rung des Verkehrslärms. So ist lt. Einwender davon auszugehen, dass die für die Lärmemission
relevanten Abrollgeräusche in Abhängigkeit von einem ansteigenden durchschnittlichen Fahr-
zeuggewicht aus dem Trend immer größerer Autos eher zunehmen werden und sich die Lärmsi-
tuation mit der E-Mobilität in Zukunft sogar noch verschärft.
Stellungnahme der Verwaltung: Die Vorhabenträgerin und die Stadt Münster haben sich mit
den Schallimmissionen im und außerhalb des Plangebietes intensiv auseinandergesetzt, um-
fangreicher Gutachten erstellt und ein Konzept für die Gewährung von gesetzlichen und vertrag-
lichen Leistungen für passiven Schallschutz entwickelt, um die Planung verträglich zu machen.
Dies alles ist dargestellt im Kap. 6.6.1, S. 46 – 72 und im Kap. 8.4.1 (Umweltbericht), S. 85 - 95
der Bebauungsplan-Begründung. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
Es trifft zu, dass die Planung teilweise zu Steigerungen von Verkehrslärmimmissionen bis in den
Bereich von über 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) nachts führt, insbesondere im Nahbereich
der neuen Anbindung des Vorhabens an den Hansaring und dort insbesondere wegen des sog.
Ampelzuschlags für die - nur am Tag betriebene - Lichtsignalanlage (die Summationsbetrach-
tung inklusive Gewerbelärm führt an diesen Immissionsorten nicht zu einer weiteren Steigerung).
Diese Auswirkungen sind erheblich. Sie sind aber unvermeidlich. Aktiver Schallschutz scheidet
wegen der örtlichen Verhältnisse aus. Die Anbindung zumindest am Tage mit einer Ampel zu
steuern, ist aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich. Die Anbindung erschließt nicht nur
die Einzelhandelsflächen, sondern stellt auch eine attraktive Verbindung aus den Wohngebieten
nördlich des Hansarings in Richtung der Freizeitnutzungen am Hafen dar. Zusätzlicher fußläufi-
ger und Radverkehr für diesen Knotenpunkte ist aufgrund der vorgesehenen Anbindu ng des
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 91 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
östlich angrenzend Quartiers im zukünftigen Plangebiet 600 zu erwarten. Dieser Verkehr von
Radfahrern und Fußgängern kann nicht angemessen bis zu den nächsten vorhandenen Ampeln
westlich (Dortmunder Straße) und östlich (Schillerstraße) am Hansaring geleitet werden bzw. ein
solcher Umweg würde in der Praxis nicht angenommen. Der Betrieb einer Lichtsignalanlage und
die damit einhergehenden Belästigungen für die Wohnnachbarschaft sind für Kreuzungen und
Einmündungen an den Tangentenringen und sonstigen Hauptverkehrsstraßen in Münster üblich.
Der Verkehr und damit der Verkehrslärm ist an vielen anderen Hauptverkehrsstraßen ähnlich.
Der Lärmzuwachs kann den Anwohnern in diesem Bereich trotz Überschreitung der Schwelle
von 70/60 dB(A) zugemutet werden, weil die Situation lärmmäßig und situationsbedingt bereits
erheblich vorbelastet ist und Leistungen für passiven Schallschutz gewährt werden.
Die betroffenen Wohnungen im Bereich des baulichen Eingriffs bekommen umfassenden passi-
ven Schallschutz nach Maßgabe der 16. und 24. BImSchV. Darüber hinaus wird sich die Vorha-
benträgerin im Durchführungsvertrag verpflichten, für die Wohnungen, für die bereits Schall-
schutzfenster und Lüftungen von Schlafräumen nach Maßgabe der 24. BImSchV eingebaut sind,
weitere schallgedämmte Lüftungen für andere Räume als Schlafräume mit bis zu 3.500 € je
Wohnung zu finanzieren. Die Summe dieser Maßnahmen wird dazu führen, dass auch in diesem
Bereich noch angemessen gewohnt werden kann.
Für die Bereiche außerhalb des baulichen Eingriffs werden differenzierte Leistungen für passiven
Schallschutz in § 23 des Durchführungsvertrages zum VBP 609 vereinbart. Zu Einzelheiten sie-
he die Abwägung zum übernächsten Kapitel g.3.
Die angesprochene Berufsschule Hansakolleg, Hansaring 80, hat nach den Ve rkehrslärmbe-
rechnungen straßenseitig, also an der Nordostfassade zur Wolbecker Straße, an der Nordwest-
fassade zum Hansaring und an der Südwestfassade zur Schillerstraße, an den untersuchten
Immissionsorten in allen Etagen im Plannullfall (ohne Hafencenter) z.B. für 2024 Verkehrslärm-
belastung am Tage zwischen 65,9 und 70,6 dB(A), wobei Werte über 70 dB(A) nur an der Wol-
becker Straße vorliegen und am Hansaring Werte bis 69,2 dB(A) erreicht werden. Die Werte für
den Nullfall 2035 sind in etwa gleich, die Werte für den Nullfall 2026 etwas niedriger. Die vorha-
benbedingten Steigerungen liegen überall zwischen 0,0 und 0,2 dB, einmal bei 0,3 dB. Dort wo
der Wert von 70 dB erreicht oder überschritten wird (Wolbecker Straße), liegt die Steigerung bei
0,0 oder 0,1 dB. Solche Steigerungen sind nicht wahrnehmbar. Die Belüftung der straßenseiti-
gen Unterrichtsräume kann, sofern künstliche Lüftungen nicht eingebaut sind, über Stoßlüften,
insbesondere in den Pausen oder auch kurz während des Unterrichts, gewährleistet werden.
Der von den Einwendern prognostizierte Anstieg der Verkehrslärmemissionen durch die zuneh-
mende E-Mobilität im Zusammenspiel von Fahrzeuggewicht und Abrollgeräuschen ist nicht zu-
treffend. Die RLS 19 sieht Korrekturfaktoren für leise, geräuscharme Antriebe (E-Mobilität) in
Abhängigkeit von der Fahrgeschwindigkeit und nicht vom Gewicht des Fahrzeugs als relevanten
Faktor vor. Demnach sind im Bereich von 30 – 50 Km/h keine Veränderungen gegenüber her-
kömmlichen Antrieben mit Verbrennungsmotoren in Ansatz zu br ingen, da hier die Abrollgeräu-
sche dominieren. Eine Zunahme des Lärms ist nicht zu erwarten. Erst ab einer Geschwindigkeit
oberhalb von 50 Km/h sind relevante Lärmreduzierungen gegeben, da dann die Motorengeräu-
sche überwiegen. Bei Geschwindigkeiten unterhalb von 30 Km/h ist für Pkw ebenfalls kein Min-
derungsfaktor anzusetzen, da über das akustische Warnsystem AVAS (Acoustic Vehicle Alerting
System) als einem Verbrennungsmotor ähnelndes künstliches Geräusch bei Geschwindigkeit <
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Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
30 Km/h eine Lärmreduzierung l ediglich für Nutzfahrzeuge bzw. Motorräder in Ansatz gebracht
werden kann. Die gutachterliche Annahme einer zu 100% auf Verbrennungsmotoren basieren
Antriebsart der Fahrzeuge stellt damit nach wie vor den Worst Case in Bezug auf die Lärmein-
wirkungen aus Verkehrslärm dar.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Beschlussvorschlag: Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Den Anregungen wird nicht entsprochen.
g.2. Ungleichbehandlung schützenswerter Wohnnutzungen
Die Einwender kritisieren die fortwährende Lärmbelastung der Anwohner des Hansarings infolge
einer 24 h durchgängigen Nutzung der Tiefgarage als Quartiersgarage bei gleichzeitiger Sper-
rung des Kundenparkplatzes ab 21:30 Uhr zum Schutz der Wohnungen im Vorhaben. Lt. Ein-
wender stellt dies eine Ungleichbehandlung schützenswerter bestehender und geplanter Wohn-
nutzungen und somit einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.
Stellungnahme der Verwaltung: Die Bewertung der Lärmauswirkungen der Tiefgarage und der
ebenerdigen Parkplätze im Vorhaben (Kundenparkplä tze auf dem Parkdeck und Mitarbeiter-
parkplätze im Norden des Vorhabengrundstücks) erfolgte gleichermaßen für die geplanten
Wohnnutzungen im Vorhaben als auch für die schützenswerten bestehenden Nutzungen im
Einwirkungsbereich der Stellplatzanlagen. Entsprechend ihrer jeweiligen Funktion und Nutzung
wurden die Stellplatzanlagen dabei differenziert in die Berechnungen eingestellt. So steht das
ebenerdige offene Parkdeck mit An- und Abfahrt vom Hansaring ausschließlich den Kunden der
Einzelhandelseinrichtungen im Vorhaben zur Verfügung, die nördlichen Stellplätze mit An - und
Abfahrt zur Schillerstraße sind ausschließlich den Mitarbeitern vorbehalten. Die Tiefgarage, mit
einer Anbindung sowohl vom Hansaring als auch vom Hafenweg, wird, neben der Nutzung durch
Kunden und Bedienstete des HafenMarktes tags, sowohl im Tages- als auch Nachtzeitraum mit
Anwohnerparkplätzen und Quartiersparken als öffentliche Quartiersgarage zur Verfügung ste-
hen.
Trotz der allgemeinen öffentlichen Nutzung wird die Tiefgaragennutzung wie auch die Nutzung
der ebenerdigen Stellplätze im Vorhaben gutachterlich als Gewerbelärm im Sinne der TA Lärm
beurteilt. Auf Grundlage erster Berechnungsergebnisse zeigte sich bereits, dass zum Ausschluss
unzulässiger Geräuschimmissionen eine Nutzung der ebenerdigen Stellplätze des Kunden- und
Mitarbeiterparkplatzes für den Nachtzeitraum nach 22:00 Uhr – 6:00 Uhr auszuschließen war (s.
Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/03 , Seite 24, letzter Absatz. Zu den weitergehenden
Grundlagen und Ausgangsdaten der Berechnungen s. Kapitel 3.1, 3.2 und 3.8. Zu den erforderli-
chen Einschränkungen und Lärmminderungsmaßnahmen s. Kapitel 5).
Als Ergebnis der Berechnungen ist festzuhalten, dass an den bestehenden Gebäuden außerhalb
des VBP Nr. 609 (s. Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/03, Kapitel 6.2, Tabelle 2, IP 01 –
IP 11a/b/c) die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB tags und nachts unterschritten werden
und somit an den bestehenden Gebä uden im Einwirkungsbereich der Ein - und Ausfahrten der
Tiefgarage / der ebenerdigen Stellplatzanlagen keine relevanten Zusatzbeiträge – auch unter
Berücksichtigung einer ggf. relevanten Gewerbelärmvorbelastung mit Richtwertausschöpfung -
hervorgerufen werden. Dies gilt auch bei einer Maximalauslastung der Kundenparkplätze im
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 93 von 490
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Anregungen der Einwendungen
Sinne der Parkplatzlärmstudie (s. Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/03, Kapitel 9). Unzu-
lässige Gewerbelärmimmissionen im Bereich der umliegenden vorhandenen Bebauung durch
das Vorhaben sind somit nicht zu erwarten. Für die Fassaden der schützenswerten Nutzungen
innerhalb des Vorhabens ist dagegen nicht auszuschließen, dass tagsüber bzw. nachts eine
relevante Gewerbelärmzusatzbelastung durch die Nutzung des HafenMarktes mit Tiefgarage bis
hin zu Richtwertüberschreitungen um bis zu 2 dB nachts hervorgerufen wird (s. Schalltechni-
scher Berichtes Nr. LL5683.11/03, Kapitel 6.2 ). Zum Schutz der Wohnnutzungen im Vorhaben
bzw. für Teile des Gebäudes auf dem Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB wurden daher wei-
tergehende Schutzmaßnahmen für Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von
Menschen vorgesehen sind, festgesetzt.
Auch d ie Beurteilung des plan bedingten An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Straßen in
einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück ergab keine Hinweise auf unzu-
lässige Geräuscheinwirkungen durch die Vorhabennutzungen (s. Schalltechnischer Bericht Nr.
LL5683.11/03, Kapitel 11.3, Seite 67, 3. Abs.). So beträgt im Einwirkungsbereich des Hansarings
und des Hafenwegs die Erhöhung der Beurteilungspegel durch den Mehrverkehr des Planvorha-
bens auf öffentlichen Straßen gemäß Nr. 7.4 der TA Lärm maximal 1,6 dB (s. Schalltechnischer
Bericht Nr. LL5683.11/03 , Anlage 8.3 ) und liegt damit deutlich unterhalb der relevanten 3 dB -
Erhöhung (Nr. 7.4 Absatz 2 erster Spiegelstrich TA Lärm). Bezogen auf die geplante schützens-
werte Nutzung innerhalb des Plangebietes zeigen die Erg ebnisse der separaten Untersuchung
zum Neubau der Erschließungsstraße (siehe Bericht Nr. LL5683.11/02), dass anteilig durch den
Neubauabschnitt die für Mischgebiete gültigen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV unter-
schritten werden (Nr. 7.4 Absatz 2 dritter Spiegelstrich TA Lärm). Im weiteren Verlauf des Hansa-
rings und auf den übrigen umliegenden Straßen ist von einer Vermischung mit dem übrigen Ver-
kehr (Nr. 7.4 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich TA Lärm) auszugehen. Geräusche des An- und Ab-
fahrtverkehrs auf ö ffentlichen Straßen sind deshalb als Verkehrsgeräusche nach Nr. 7.4 TA
Lärm nicht zu berücksichtigen.
Die gutachterlichen Vorgehensweisen und Ergebnisse dokumentieren, dass entgegen der Be-
hauptung der Einwender die Schutzbedürftigkeit der bestehenden als auch geplanten Nutzungen
gleichermaßen Gegenstand der gutachterlichen Prüfungen war. Die Beschränkung der Nutzung
der ebenerdigen Stellplatzanlagen auf den Tageszeitraum bis 22:00 Uhr steht dabei nicht im
Widerspruch zu einer über 24 h durchgängigen Nutzung der Tiefgarage als Quartiersgarage. Die
Ergebnisse zeigen vielmehr, dass die durchgängige Nutzung von 220 Stellplätzen in der Tiefga-
rage als Quartiersstellplätze als ein wesentlicher Bestandteil des Vorhabens und Ziel der Stadt
Münster zur Verbesserung des Parkraumangebotes im Quartier ohne unzulässige Geräuschein-
wirkungen und ohne Einschränkungen der Schutzbedürftigkeit sowohl der bestehenden als auch
geplanten Nutzungen realisiert werden kann. Der Vorwurf eines Verstoßes gegen den Gleichbe-
handlungsgrundsatz schützenswerter bestehender und geplanter Wohnnutzungen wird als nicht
zutreffend zurückgewiesen.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen.
g.3. Unzureichende passive Schallschutzmaßnahmen - Maßnahmen zur Lärmreduzierung
Die Einwender kritisieren die geplanten passiven Schallschutzmaßnahmen an den Bestandsge-
bäuden in Form von Schallschutzfenstern als nicht ausreichend bzw. als ungeeignet. Unge-
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Anregungen der Einwendungen
schützt bleiben Gärten, Terrassen und Balkone, die lt. Einwender bereits jetzt nur zu verkehrs-
ärmeren Zeiten genutzt werden können. Ebenfalls nicht akzeptabel für eine gesunde Wohnnut-
zung sind lt. Einwender Fenster, die nicht geöffnet werden können, da der Bezug zum Außen
verloren geht und die Menschen ihre Wohnung als regelmäßigen Lebensmittelpunkt nur noch
eingeschränkt nutzen können. Bereits in der Bestandssituation ist lt. Einwender ein Öffnen der
Fenster zum Lüften der Räume aufgrund der hohen Einwirkungen aus Verkehrslärm – u. a.
durch LKW-Anlieferfahrten im Nacht- und Ruhezeitraum zwischen 5:00 und 7:00 Uhr morgens -
unmöglich. Die vorgesehenen Schallschutzlüfter ändern lt. Einwender daran wenig, da sie eine
deutlich geringere Luftaustauschrate gegenüber dem Öffnen eines Fensters haben. Weiterge-
hend wird kritisiert, dass die Wartungs- und Betriebskosten für die Schallschutzlüfter dauerhaft
den Betroffenen aufgebürdet werden sollen.
Zur Sicherung eines angemessenen Schallschutzes gegenüber Verkehrslärm regen die Einwen-
der die Umsetzung folgender Maßnahmen an:
• Einbau von schallisolierenden Fenstern an den Fassaden der belasteten Gebäude ge-
mäß dem Stand der Technik (bereits vor Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes)
• Herabsetzen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf dem Hansaring in der Auswei-
sung des Hansarings als Tempo 30 Zone (teilweise gefordert nur für den Nachtzeitraum)
und einer perspektivischen Senkung des Tempolimits auf 20 km/h
• Anweisung von Zufahrtsbeschränkungen für den Hansaring als Zufahrt nur für Anwohner
und/oder nur für Fahrzeuge bis max. 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht
Stellungnahme der Verwaltung: Schallschutz im Bereich des baulichen Eingriffs am Hansaring
(Hansaring 48 - 60 und Emdener Straße 31, 36) wird nach Maßgabe der 16. und 24. BImSchV
gewährt. In den Fällen, in denen die Wohnungen bereits über Schallschutz nach Maßgabe die-
ser Verordnungen verfügen, zahlt die Vorhabenträgerin bis zu 3.500 € je Wohnung, um auch
andere Räume als Schlafräume noch mit künstlichen Lüftungen auszustatten.
Für die Wohnungen außerhalb des baulichen Eingriffs (Hansaring zwischen Albersloher Weg
und Wolbecker Straße sowie in Seitenstraßen wie etwa Bremer Straße) ist ein differenziertes
Modell zur Gewährung vertraglicher Leistungen für passiven Schallschutz entwickelt und in § 23
Abs. 3 - 13 des Durchführungsvertrages festgeschrieben:
Wenn in einem der Planfälle 2022, 2024, 2026 oder 2035 die planbedingte Steigerung des Ver-
kehrslärms oder der Summe von Gewerbelärm und Verkehrslärm zu einer Erhöhung des Beur-
teilungspegels um mindestens 0,5 dB auf einen Wert von mind. 70 dB(A) am Tage oder 60
dB(A) nachts führt, finanziert die Vorhabenträgerin schallgedämmte Fenster und Balkontüren
(inklusive Rollladenkästen) für alle betroffenen Aufenthaltsräume, zusätzlich künstlic he Lüftun-
gen für Schlafräume/Kinderzimmer/WG-Zimmer.
Ab einer straßenseitigen Steigerung von 0,3 dB auf mindestens 70 dB(A) tags oder 60 dB(A)
nachts werden die gleichen Leistungen gewährt, wenn die Wohnung keine angemessene Nut-
zungsmöglichkeit an der schallabgewandten rückwärtigen Seite gestattet, weil
• an der Rückseite der Gebäude Beurteilungspegel in der Summe von Gewerbelärm und
Verkehrslärm von tags mehr als 63 dB(A) oder nachts mehr als 51,2 dB(A) zu erwarten
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sind, oder
• die Wohnung nicht über rückwärtige Lüftungsmöglichkeiten verfügt, oder
• im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bebauungsplans über die rückwärtigen Fenster
kein Aufenthaltsraum belüftet wird, oder
• im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bebauungsplans die Wohnung von einer Wohn-
gemeinschaft genutzt wird und straßenseitige WG -Zimmer indirekt nur über Zimmer an-
derer WG-Bewohner belüftet werden können.
Unabhängig von vorgenannten Voraussetzungen werden die Leistungen für passiven Schall-
schutz auch dann gewährt, wenn der vorhabenbedingte Mehrverkehr i n einem der Planfälle mit
einer Verkehrslärmsteigerung von mindestens 3 dB zu einer erstmaligen oder weitergehenden
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (im Mischgebiet 64/54 dB (A)) bei-
trägt (was allerdings nach den Lärmberechnungen außerhalb des baulichen Eingriffs nirgendwo
der Fall ist).
Angesichts der Tatsache, dass die Gebäude mit Anspruchsberechtigungen heute schon stark
vorbelastet sind und der vorhabenbedingte Lärmzuwachs in den meisten Fällen deutlich unter-
halb der Wahrnehmbarkei tsschwelle liegt, stellen sowohl die im Bauleitplanverfahren vorge-
nommenen Untersuchungen (etwa zu den Wohnungsgrundrissen) und die diversen umfangrei-
chen Lärmgutachten wie auch die von der Vorhabenträgerin angebotenen und im Durchfüh-
rungsvertrag vereinbar ten Leistungen für passiven Schallschutz ein überobligatorisches Ge-
samtpaket dar, das nicht als Maßstab für zukünftige Bauleitplanungen der Stadt Münster oder für
Fachplanungen anzusehen ist. So wird etwa die vom BVerwG bestätigte Planfeststellung für den
Neubau der B 51n/B481n zur Veränderung der Verkehrsbelastungen an vielen Hauptverkehrs-
straßen im Straßennetz der Stadt Münster führen, ohne dass dort ähnliche Untersuchungen,
etwa zu rückwärtigen Lüftungsmöglichkeiten oder Wohnungsgrundrissen vorgenommen werden
mussten. Auch kann darauf verwiesen werden, dass innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile auch Projekte die auf der Grundlage von § 34 BauGB genehmigungsfähig sind und
realisiert werden, zu Veränderung des Verkehrsaufkommens und Verkehrslärms in der Nachbar-
schaft führen können. Dies repräsentiert in typischer Weise eine regelhafte Stadtentwicklung.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen auf der
Grundlage der erstellten Lärmgutachten zu erbringen sind. Die zugesagten Leistungen stehen
nicht unter dem Vorbehalt, dass es auf dem Hansaring bei Tempo 50 bleibt und deswegen die
Lärmsteigerungen wie prognostiziert eintreten. Etwaige Reduzierungen des Verkehrslärms auf-
grund der Einführung von Tempo 30, egal ob vor oder nach dem Satzungsbeschluss zum
VBP 609, kommen daher den Anwohnern zugute, ohne dass deswegen die Leistungen für
Schallschutz reduziert werden.
Dem Einwand, die geplanten passive Schallschutzmaßnahmen an den Bestandsgebäuden seien
nicht ausreichend bzw. ungeeignet, wird daher nicht gefolgt.
Es trifft zu, dass keine passiven Schallschutzeinrichtungen für Gärten, Terrassen und Balkone
vorgesehen sind. Gärten sind allerdings straßenseitig am Hansaring nicht vorhanden. Rückwär-
tige Gärten werden durc h die geschlossenen Straßenrandbebauung weitgehend abgeschirmt
und sind gut nutzbar. Die Gärten nördlich des Plangebietes am Hansaring und an der Schiller-
straße werden sogar durch das Vorhaben vom Verkehrslärm des Hansarings abgeschottet. Bal-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Anregungen der Einwendungen
kone sind an d en straßenseitigen Fassaden nur vereinzelt vorhanden. Sie sind wegen der Vor-
belastung schon heute für Erholungszwecke nicht nutzbar. Außenwohnbereiche genießen nicht
den gleichen Schutz wie Wohnräume. Dass die vorhandenen Balkone in gleicher Weise Ver-
kehrslärmsteigerungen haben wie die untersuchten Fassaden, wird nicht verkannt, aber im
Rahmen der Abwägung hingenommen.
Fenster, die nicht geöffnet werden können, sind für die Bestandsgebäude außerhalb des Plan-
gebietes nicht vorgesehen. Auch insoweit neuer Fenster und/oder künstliche Lüftungen finanziert
werden, bleiben die Fenster öffenbar (etwa zum Stoßlüften, zum Öffnen in verkehrsarmen Zei-
ten, zum Reinigen oder als Fluchtweg).
Es trifft zu, dass eine künstliche Lüftungsvorrichtung einen geringeren Luftaustausch bietet als
ein geöffnetes Fenster. Eine künstliche Lüftung kann aber für längere Zeiträume eingeschaltet
werden und ist dann einem Stoßlüften überlegen. Im Übrigen steht jedem Eigentümer frei, zu-
sätzlich zum künstlichen Lüften nach Stoßzulüften oder die künstliche Lüftung ausgeschaltet zu
lassen.
Künstliche Lüftungsanlagen für ein einzelnes Fenster haben je nach Hersteller sowie Leistungs-
stufe einen Stromverbrauch von ca.1,5 bis 3,5 Watt. Eine solche Anlage muss bei Abwesenheit
in der Wohnung oder in dem Raum nicht betrieben werden, da dann ein Stoßlüften bei Rückkehr
den gleichen Effekt hätte. Sinn macht der Einsatz während der Schlafphase oder während kon-
zentrierter Arbeitsphasen oder während der Zeiten von Gesprächen, Fernsehkonsum, Musik-
konsum u. ä. Bei einem Betrieb z. B. an 12 Stunden pro Tag ergibt sich, bei einer angenomme-
nen Leistungsaufnahme von 2,5 Watt, ein Stromverbrauch je Jahr von 10,92 kWh je Lüftungsan-
lage. Bei heutigen Stromkosten (hier angenommen 0,32 €/kWh) wären dies etwa 3,49 € pro Jahr
je Lüftungsanlage. Angesichts der ungleich höheren Investitionskosten, die von der Vorhaben-
trägerin übernommen werden, kann den Nutzern der Anlage zugemutet werden, diese Kosten zu
tragen. Eine dauerhafte Erfassung und Abrechnung der Kosten wären unverhältnismäßig.
Innerhalb des Plangebietes werden nicht öffenbare Fenster von der Vorhabenträgerin an einzel-
nen Fassaden des eigenen Vorhabens akzeptiert, um Konflikte hinsichtlich des Gewerbelärms
im Plangebiet auszuschließen. Die betroffenen Räume verfügen dann über künstliche Lüftungen
und die Wohnungen über öffenbare Fenster an den straßenabgewandten Seiten.
Der von den Einwendern geforderte Einbau von schallisolierenden Fenstern an den Fassaden
der belasteten Gebäude wird also nach Maßgabe des Durchführungsvertrages (siehe oben) er-
folgen. Die Ausweisung von Tempo 30 auf dem Hansaring ist nicht Gegenstand dieses Baul eit-
planverfahrens und bleibt der Lärmaktionsplanung der Stadt Münster vorbehalten. Aufgrund der
bevorstehenden Immissionsprüfung im Lärmaktionsplan und der Bedenken der Feuerwehr wird
derzeit und bis zu einer relevanten Änderung der Sach- und Rechtslage von einer Geschwindig-
keitsbeschränkung auf Tempo 30 aus straßenverkehrsrechtlichen Gründen abgesehen (siehe
Stellungnahme des Ordnungsamtes der Stadt Münster vom 21.1.2022 und Kapitel 6.6.1.1 Aktive
Schallschutzmaßnahmen der Begründung zum VBP Nr. 609). Die geforderte Zufahrtsbeschrän-
kung für den Hansaring wäre Gegenstand straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen, ist jedoch
aufgrund der Bedeutung des Hansarings für das innerstädtische Straßenverkehrsnetz nicht zu
erwarten.
Die Bedenken werden insgesamt zurückgewiesen.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 97 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Beschlussvorschlag: Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Den Anregungen wird nicht entsprochen.
g.4. Unvereinbarkeit des Vorhabens mit dem Lärmaktionsplan der Stadt Münster
Der Einwender verweist auf den Lärmaktionsplan der Stadt Münster und die Lärmminderungs-
strategie des Landes NRW in der Verbindung des Lärmaktionsplanes mit Verbesserungen der
Regelungen zum Verkehrslärmschutz mit dem Ziel, Bereiche mit sehr hohen Lärmbelastungen
zielgerichtet zu entlasten und dem Entstehen neuer Lärmprobleme vorzubeugen. Lt. Einwender
steht das Vorhaben mit nachweislich planbedingten Lärmzuwächsen im Widerspruch zur Lärm-
minderungsstrategie NRW und zum Lärmaktionsplan der Stadt Münster, der für den Hansaring
als besonders vom Lärm betroffener Bereich Lärmminderungsmaßnahmen vorsieht. In der Un-
vereinbarkeit planbedingter Lärmzuwächse einerseits und den städtischen Investitionen für
Lärmminderungsmaßnahmen andererseits ist das Vorhaben lt. Einwender abzulehnen.
Stellungnahme der Verwaltung: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan steht nicht im Wider-
spruch zur Lärmaktionsplanung der Stadt Münster. Maßgeblich ist insoweit die im März 2021
beschlossene Lärmaktionsplanung „Stadt Münster 3. Runde“. Die Stadt verfolgt im hier interes-
sierenden Bereich des Maßnahmenkonzeptes vor allem T empo-30-Zonen und diverse Maß-
nahmen wie Straßensanierungen. Vorgesehen ist dabei unter den Maßnahmenbereichen (MB)
der 1. Priorität u.a. die Prüfung der Einführung von Tempo 30 unter Berücksichtigung näher vor-
gegebener Voraussetzungen im Bereich des Hansarings zwischen Schillerstraße und Bremer
Straße (MB 9).
Nach Bewertung durch die Straßenverkehrsbehörde liegen derzeit vor dem Hinte rgrund der
noch offenen Prüfungen zum aktuellen Lärmaktionsplan die Voraussetzungen zur Einführung
einer Temporeduzierung auf 30 k m/h (VZ 274 -30) gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO auf
dem Streckenabschnitt des Hansarings zwischen Bremer Straße und Wolbec ker Straße nicht
vor. Die Anordnung einer Tempo-30-Zone gemäß § 45 Abs. 1 c StVO ist aufgrund der verkehrli-
chen Bedeutung des Hansarings als innerörtliche Vorfahrtstraße unzulässig, auch die Anord-
nung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aus Gründen der Sicher heit des Verkehrs nach § 45
Abs. 1 Satz 1 StVO bzw. nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO vor sozialen Einrichtungen wäre
aufgrund der fehlenden Gefahren - und Unfalllage bzw. der fehlenden sozialen Prägung der
Vorhabennutzungen ermessensfehlerhaft (siehe Stellungnahme des Ordnungsamtes der Stadt
Münster vom 21.1.2022). Darüber hinaus hat die Feuerwehr mit ihrer Stellungnahme vom
15.6.2021 mit Verweis auf den Brandschutz- und Rettungsdienstbedarfsplan und die erhebliche
Bedeutung des Hansarings als Bestandteil des Feuerwehrvorbehaltsstraßennetzes zur Sicher-
stellung der Qualitätskriterien kommunaler Gefahrenabwehr im Brandschutz, der technischen
Hilfeleistung und den Rettungsdienst einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h wider-
sprochen. Aufgrund der bevorste henden Immissionsprüfung im Lärmaktionsplan und der Be-
denken der Feuerwehr wird derzeit und bis zu einer relevanten Änderung der Sach - und
Rechtslage von einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 aus straßenverkehrsrecht-
lichen Gründen abgesehen.
Die Bauleitplanung steht – unabhängig vom weiteren Ausgang der Prüfung – einer straßenver-
kehrsrechtlichen Einführung von Tempo 30 auf dem Streckenabschnitt des Hansarings nicht
entgegen. Die Festsetzung einer Höchstgeschwindigkeit erfolgt nicht durch Bebauungspläne und
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 98 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
ist auch nicht deren zwangsläufige Folge. Vor dem Hintergrund gilt zum maßgeblichen Entschei-
dungszeitpunkt über den Bebauungsplan im Bereich des Hansarings Tempo 50 als derzeit zu-
lässige Höchstgeschwindigkeit. Auf dieser Basis sind auch die Lärmberechnungen und die dar-
aus abgeleiteten Regelungen zum passiven Schallschutz im Durchführungsvertrag erfolgt. So
bleiben Reduzierungen der Verkehrslärmimmissionen aus nachträglich angeordneten Lärmmin-
derungsmaßnahmen aus dem Lärmaktionsplan außer Betracht. Ergeben sich durch die Maß-
nahmen Entlastungen an einzelnen Immissionsorten in einzelnen Planfällen, lässt dies die ver-
traglich vereinbarten Verpflichtungen der Vorhabenträgerin unberührt. In den Durchführungsver-
trag ist eine entsprechende Regelung aufgenommen.
Auch die Lärmminderungsstrategie NRW wird durch die Planung nicht berührt. Abgesehen da-
von, dass sie für die Bauleitplanung kein verbindliches Regelwerk darstellt, stützt sie sich auf die
Lärmaktionsplanung der Städte und Gemeinden in NRW, auf die Fi nanzierung von Lärmschutz
und auf die Verbesserung der Regelungen zum Verkehrslärmschutz (Homepage des Landes-
umweltministeriums NRW unter www.umwelt.nrw.de/umwelt/umwelt-und-gesundheit/laerm). Be-
züglich des letzten Pfeilers setzt sich das NRW -Umweltministerium in den Fachministerkonfe-
renzen und im Bundesrat dafür ein, dass die Regelungen zum Verkehrslärmschutz verbessert
werden. Keiner dieser drei Pfeiler wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan berührt.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht entsprochen.
g.5. Bewertung des baulichen Eingriffs
Die Einwender kritisieren die Aussage in der Begründung, wonach die Verkehrslärmsteigerun-
gen von bis zu 3 dB in der engeren Umgebung der neuen Ampel im Einfahrtsbereich des Vorha-
bens vom Hansaring unvermeidlich sind, als nicht zutreffend. Anstelle einer Verfestigung der
Verkehrs-, Lärm- und Schadstoffprobleme durch das Vorhaben gibt es lt. Einwender viele Mög-
lichkeiten, das große Gelände zwischen Hansaring und Hafenweg anders und in einer sozial und
ökologisch verträglichen Form zu nutzen, die dazu beitragen, die Verkehrsbelastung im Hansa-
viertel dauerhaft zu reduzieren und auf diese Weise einen positiven städtebaulichen Beitrag zu
einer nachhaltigen Entwicklung in dem hoch belasteten Stadtteil zu leisten.
Stellungnahme der Verwaltung: Es trifft zu, dass auf eine Ampel verzichtet werden könnte,
wenn das Plangebiet ganz anders und ohne Verkehrserzeugung genutzt würde. Dies entspricht
aber nicht den städtebaulichen Vorstellungen und Erfordernissen. Siehe dazu die Abwägung
unter b.8.
Im Übrigen wäre auch dann, wenn die rund 21.000 m² große innerstädtische Fläche des jetzigen
Plangebietes für eine andere Nutzung, etwa Wohnnutzung, überplant und an dieser Stelle an
den Hansaring angeschlossen würde und damit gleichzeitig eine Durchwegung des Plangebiets
von den Bau gebieten nördlich des Hansarings in Richtung Stadthafen I und Dortmund -Ems-
Kanal eröffnet würde, eine Umgestaltung der bestehenden Grundstückszufahrt am Hansaring zu
einem leistungsfähigen, möglicherweise lichtsignalgesteuerten Kreuzungspunkt mit den damit
verbundenen Lärmzuwächsen aus dem abstandsbedingten Zuschlag für die Ampelanlage erfor-
derlich.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht entsprochen.
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 99 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
g.6. Fehlerhafte und unzureichende Untersuchungen zum Betriebslärm
Die Einwender kritisieren, dass die Belastungen durch Gewerbelärm im Zusammenhang mit der
Tiefgaragenein- und ausfahrt vom Hansaring sowie Einwirkungen aus Kühl- und Lüftungsaggre-
gaten nicht ausreichend in Ansatz gebracht wurden. So wurde lt. Einwender die Frequentierung
der Tiefgarage deutlich unterschätzt, so dass die tatsächlichen Belastungen im Einwirkungsbe-
reich der Ein- und Ausfahrt deutlich oberhalb der ermittelten Werte der Betriebslärmberechnun-
gen liegen. Mit Verweis auf das planungsrechtliche Abwägungserfordernis bereits weit unterhalb
des Überschreitens von Grenz- oder Richtwerten bemängeln die Einwender, dass weitergehen-
de Einhausungsmöglichkeiten wie das Vorziehen der Überdachung der Tiefgaragenein- und aus-
fahrt bis an den Hansaring nicht ausreichend untersucht, geschweige denn festgesetzt wurden.
Stellungnahme der Verwaltung: In Bezug auf die Tiefgarage ist festzuhalten, dass an der Be-
bauung am Hansaring im direkten Einwirkungsbereich der Zu-/Ausfahrt der Garage (IP01, IP09,
IP10, IP11) mit der Prognose der VTU von nts die Richtwer te tagsüber um mindestens 10 dB
unterschritten werden (s. Tabelle 2, S. 46 und Anlage 5.3). Damit liegen diese Immissionsorte
tagsüber außerhalb des Einwirkungsbereiches der TA Lärm. Selbst mit den Maximalansätzen
der Parkplatzlärmstudie werden die Richtwe rte am Hansaring im direkten Einwirkungsbereich
der Zu-/Ausfahrt (IP01, IP09, IP10, IP11) noch um mindestens 9 dB unterschritten (s. Schall-
technischer Berichtes Nr. LL5683.11/03, Anlage 7.3). Die Ansätze nach Parkplatzlärmstudie er-
rechnen für das Bauvorhab en HafenMarkt eine – gegenüber der Verkehrsprognose mit insge-
samt 4.275 PKW-An-/Abfahrten tags – um ca. 50 % höhere Verkehrsmenge (ca. 2.185 zusätzli-
che PKW-Bewegungen tags; s. Schalltechnischer Berichtes Nr. LL5683.11/03, S. 57, 2. Absatz).
An den übrigen betrachteten Immissionsorten am Hansaring (IP19 - IP21) ist die Tiefgarage
nicht relevant; hier bestimmen die TGA und zum Teil die Anlieferzone die Gewerbelärmsituation
durch den HafenMarkt. An diesen Immissionspunkten am Hansaring werden auch mit dem Ma-
ximalansatz nach Parkplatzlärmstudie die Richtwerte tagsüber um mindestens 7 dB unterschrit-
ten (s. Schalltechnischer Berichtes Nr. LL5683.11/03, Anlage 7.3). An allen übrigen Immissions-
punkten außerhalb des Planvorhabens werden selbst mit den Maximalansätze n der Parkplatz-
lärmstudie die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB tags unterschritten. Somit werden an
diesen Immissionspunkten im Sinne der TA Lärm keine relevanten Zusatzbeiträge hervorgeru-
fen. In der VTU wurden für die An -/Abfahrten am Hansaring max imal 50 PKW-Bewegungen in
der lautesten Nachtstunde prognostiziert (S. 24, 1. Absatz). Bei den Berechnungen wurde hin-
gegen als Worst Case unterstellt, dass in der lautesten Nachtstunde am Hansaring insgesamt
100 Zu- oder Abfahrten zur/von der Tiefgarage erfolgen (davon 75 Abfahrten, um höhere Belas-
tungen an einigen Tagen im Jahr durch erhöhte Abfahrten in der lautesten Nachtstunde nach
Veranstaltungsende zu berücksichtigen); (s. Schalltechnischer Berichtes Nr. LL5683.11/03, S.
24, 2. Absatz). Gleichzeitig w ird nach Angaben der Vorhabenträgerin durch technische Einrich-
tungen vorgesehen, dass an den Zu- und Abfahrten maximal diese erhöhten Bewegungszahlen
abgewickelt werden (s. Schalltechnischer Berichtes Nr. LL5683.11/03, S. 24, 2. Absatz). Mit die-
sem Ansatz wird an allen Immissionspunkten außerhalb des Plangebietes in der lautesten Nach-
stunde kein relevanter Beitrag im Sinne der TA Lärm hervorgerufen (mindestens 6 dB unter
Richtwert; s. Schalltechnischer Berichtes Nr. LL5683.11/03, Tabelle 2 und S. 49, 1. Absatz).
Für die Bewertung der Einwirkungen aus Kühl - und Lüftungsaggregaten liegen auf der Ebene
des Bebauungsplanes üblicherweise noch keine Detailplanungen zur Technischen Gebäudeaus-
rüstung (TGA) vor. Die vorliegende Untersuchung berücksichtigt jedoch die zum Zeitraum der
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 100 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Berichterstellung konkret geplanten technischen Anlagen mit Lärmminderungsmaßnahmen an
zwei der aufgeführten Quellen und geht damit über das übliche Maß der Untersuchungstiefe zur
Gewerbelärmsituation in der Bauleitplanung hinaus. Derartig e konkrete Auslegungen und Be-
rechnungen werden in der Regel erst im Antragsverfahren durchgeführt und sind dann entspre-
chend umzusetzen. Der Bericht enthält einen entsprechenden Verweis, wonach - je nach Rele-
vanz - ggf. im Rahmen von zugehörigen Anträgen o der Verfahren noch schalltechnische Anfor-
derungen an die zulässigen Geräuschemissionen zu ermitteln und vorzugeben sind, sollten sich
im Rahmen der weiteren Planung zusätzliche geräuschrelevante Quellen ergeben (s. Schall-
technischer Berichtes Nr. LL5683.11/03, S. 20, Nr. 2.; Kapitel 3.7 und S. 42, 2. Spiegelstrich)).
Mit den benannten Annahmen, Vorgehensweisen und Ergebnissen sind die Auswirkungen aus
Betriebslärm in den gesetzlichen Maßgaben und geltenden Vorschriften vollumfänglich doku-
mentiert und ist über die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen und
Hinweise der erforderliche Schutz gegenüber Einwirkungen aus Betriebslärm sichergestellt. Die
Anregungen werden als unbegründet zurückgewiesen.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht entsprochen.
h. Luftschadstoffe
h.1. Zunahme der Luftschadstoffbelastungen
Mit Verweis auf die Schädlichkeit von Luftschadstoffen auch unterhalb der gesetzlichen Grenz-
werte kritisieren die Einwender die mit Umsetzung des Vorhabens verbundene wissentliche Er-
höhung der Luftschadstoffbelastungen. Lt. Einwender ist bereits in der Bestandssituation infolge
von Staubildungen, insbesondere im Einwirkungsbereich entlang des Hansarings und der Kreu-
zung Hansaring/Albersloher Weg, eine erhöhte Feinstaubbelastung gegeben, die durch das Vor-
haben zusätzlich verstärkt wird und neben der Gesundheitsgefährdung auch die Wohnqualität,
selbst bis in die untergeordneten Wohnstraßen wie der Soester Straße, stark einschränkt. Wei-
tergehend bemängeln die Einwender, dass durch die planbedingte Verkehrszunahme und die
fehlenden größeren Grünflächen auch mit einer starken Ozonbelastung zu rechnen ist, denen
der Plan ungenügend Rechnung trägt.
Stellungnahme der Verwaltung: Im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung sind für die Berech-
nung der Luftschadstoffe im Luftschadstoffgutachten von September 2020 die Verkehrsmengen
aus dem ungünstigsten Planfall 2024 mit den Emissionsbeiträgen der Kfz -Flotte von 2022 kom-
biniert worden. Dies ist deswegen der Worst Case, weil sich aufgrund der fortschreitenden tech-
nischen Entwicklung die Kfz-Flotte in den Folgejahren zurückgehende Emissionsraten aufweisen
wird (Umweltbundesamt 2019: Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs, Version 4.1).
Hinzu kommen die positiven Effekte durch die Verdrängung von Verbrennungsmotoren durch
Elektrofahrzeuge.
Der Gutachter hat dabei die Summe aus der Hintergrundbelastung (diffuse Quellen außerhalb
des Straßenraums) und der Zusatzbelastung (Immissionen des Straßenverkehrs auf den be-
trachteten Straßen), also die Gesamtbelastung mit den Grenzwerten der 39. BImSchV (Verord-
nung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) verglichen. Das Gutachten
kommt zu dem Ergebnis, dass überall im Untersuchungsraum die Grenzwerte der 39. BImSchV
nicht erreicht und gegenüber den Belastungen im Prognose-Nullfall auch nur geringfügig gestei-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 101 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
gert werden. Die Umsetzung der Planung sei daher aus lufthygienischer Sicht unbedenklich. Die
genauen Ergebnisse sind ausführlich dargestellt im Kap. 6.6.2 der Bebauungsplan-Begründung.
Darauf wird verwiesen.
Soweit die Einwender eine erhöhte Feinstaubbelastung aufgrund Staubildungen, insbesondere
im Einwirkungsbereich entlang des Hansarings und der Kreuzung Hansaring/Albersloher Weg
behaupten, ist nach Rücksprache mit dem Schadstoffgutachter zu erwidern: Bei der Bestimmung
der NO2 und Feinstaubimmissionen wird ein Tagesgang der Verkehrsbelastung berücksichtigt.
Zur Bestimmung von Zeiten mit Staubildung wird geprüft, ob die stündliche Verkehrsbelastung
die Aufnahmekapazität der betreffenden Straße übersteigt. Für die Stunden mit Staubildung er-
geben sich erhöhte NOx und Feinstaub-Emissionen und -Immissionen, die in die Ermittlung der
Immissionskenngrößen eingehen. Der Bewertungszeitraum bei PM 10 ist allerdings nicht die
kurzzeitige stündliche Belastung während der Zeiten mit maximaler Verkehrsbelastung, sondern
der Jahreszeitraum, bei dem alle Stundenwerte der PM 10 Immissionen einfließen.
Erhöhte Ozonbelastungen treten großräumig während sommerlicher Strahlungswetterlagen auf.
Hiervon betroffen ist insbesondere das Umland von Ballungsräumen. In Straßennähe führt die
Freisetzung von NOx hingegen zum Abbau von Ozon, sodass in Straßennähe die Ozonbelas-
tung niedriger ist als im Umland einer Stadt. Eine planungsbedingte Verkehrszunahme, die mit
einer Erhöhung der verkehrsbedingten NOx Emissionen einhergeht, bewirkt somit tendenziell
niedrigere Ozonimmissionen im Straßenraum.
Soweit die Einwender eine erhöhte Feinstaubbelastung aufgrund Staubildungen, insbesondere
im Einwirkungsbereich entlang des H ansarings und der Kreuzung Hansaring/Albersloher Weg
behaupten, ist nach Rücksprache mit dem Schadstoffgutachter zu erwidern: Bei der Bestimmung
der NO2- und Feinstaubimmissionen wird ein Tagesgang der Verkehrsbelastung berücksichtigt.
Zur Bestimmung von Z eiten mit Staubildung wird geprüft, ob die stündliche Verkehrsbelastung
die Aufnahmekapazität der betreffenden Straße übersteigt. Für die Stunden mit Staubildung er-
geben sich erhöhte NOx- und Feinstaub-Emissionen und -Immissionen, die in die Ermittlung der
Immissionskenngrößen eingehen. Der Bewertungszeitraum bei PM 10 ist aber nicht die kurzzei-
tige stündliche Belastung während der Zeiten mit maximaler Verkehrsbelastung, sondern der
Jahreszeitraum, bei dem alle Stundenwerte der PM 10-Immissionen einfließen.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht entsprochen.
h.2. Fehlerhaftes Luftschadstoffgutachten
Mit Verweis auf die lt. Einwender zu geringen Annahmen der planbedingten Mehrverkehre im
Verkehrsgutachten werden von den Einwendern die Ergebnisse des Luftschadstoffgutachtens
mit Einhaltung der Luftschadstoffgrenzwerte angezweifelt
Weitergehend bemängeln die Einwender die Lage des Aufpunktes P3. Für eine sachgerechte
Bewertung der Luftschadstoffbelastung müsste lt. Einwender der Aufpunkt P3 nach Osten in
Richtung der Lichtsignalanlage als Belastungsschwerpunkt für die Fußgänger verschoben wer-
den. Lt. Einwender wäre dann für den Bereich des Gehweges eine Grenzwertüberschreitung für
NO2 zu erwarten.
Stellungnahme der Verwaltung: Der Vortrag, wonach der Verkehr durch den HafenMarkt ent-
gegen den Ergebnissen des Verkehrsgutachten erheblich zunehmen wird und infolgedessen die
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Anregungen der Einwendungen
Ergebnisse des Luftschadstoffgutachtens fehlerhaft sind, ist eine Behauptung, die von den Ein-
wendern nicht weiter begründet wird. Mit Blick auf die Annahmen zur Verkehrserzeugung der
Vorhabennutzungen als auch die Annahmen und Datengrundlagen zu den Prognoseberechnun-
gen einschließlich der Plausibilität der begutachteten Prognosefälle im Verkehrsgutachten der
nts Ingenieurgesellschaft mbH ergeben sich jedoch keine Hinweise, die diese Behauptung auch
nur im Ansatz rechtfertigen (s. dazu Stellungnahme der Verwaltung zu Pkt. e.11). Vor dem Hin-
tergrund sind die unter Kapitel 4.2 des Luftschadstoffgutachtens der Lohmeyer GmbH zugrunde
gelegten Verkehrszahlen als relevante Eingangsparameter für die Emissionsberechnung (s. An-
hang A3.1 und A3.2 des Luftschadstoffgutachtens) zutreffend und nicht in Zweifel zu setzen. Zur
Fehlerdiskussion und Güte der Rechenergebnisse s. a. Anhang A2.2 des Luftschadstoffgutach-
tens.
Überdies sind im Luftschadstoffgutachten die planbedingten Zusatzimmissionen tendenziell
überschätzt, da bei der Immissionsprognose des Planfalls die Verkehrsdaten für das Prognose-
jahr 2024 herangezogen werden, bei der aufgrund von Baumaßnahmen an der B 51 und B 481
eine ungünstigere Verkehrskonstellation vorliegt, und diese Verkehrsmengen mit den ungünsti-
geren Schadstoffausstoßmengen der Fahrzeugflotte von 2022 kombiniert werden.
Einer gesonderten Berechnung für den Gehwegbereich bedurfte es nicht. D ie Ergebnisgrafiken
belegen, dass für die Gehwegbereiche östlich des Aufpunktes P3 ähnliche bzw. niedrigere Im-
missionen ausgewiesen werden als am Aufpunkt P3. Die Immissionskenngrößen für den Planfall
liegen am Aufpunkt P3 deutlich unter den Grenzwerten der 39. BImSchV (siehe Tab. 6.2 im Luft-
schadstoffgutachten). Eine Grenzwertüberschreitung kann in diesem Bereich der Randbebauung
des Hansarings somit sicher ausgeschlossen werden. Die Straßenquerung im Bereich der Licht-
signalanlage ist kein beurteilungsrelevanter Immissionsort, da sich hier Menschen nur kurzfristig
aufhalten.
Insgesamt haben die Ergebnisse gemäß Kapitel 6.2 des Luftschadstoffgutachtens uneinge-
schränkt Bestand. Die Behauptung wird als nicht zutreffend zurückgewiesen.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen.
i. Persönliche Betroffenheiten
i.1. Persönliche Betroffenheit aus zusätzlichen Verkehrs- und Lärmbelastungen
Die Einwender tragen ihre persönliche Betroffenheit mit Einschränkungen ihrer Wohn- und Le-
bensqualität infolge der planbedingten, zusätzlichen Verkehrs- und Lärmbelastungen vor. Die
Einwendungen betreffen Mieter / Eigentümer von Wohnungen der Gebäude Hansaring 38, 46-48
und 53, Wolbecker Straße 105, Emdener Straße 30, Papenburger Straße 2, Leerer Straße 12,
eines Gebäudes in der Soester Straße und ein Gebäude im Kreuzungsbereich Schillerstra-
ße/Hansaring bzw. allgemein eines Wohnungseigentümers im Hansaviertel.
Stellungnahme der Verwaltung: Die Auswirkungen auf die Verkehrs - und Lärmsituation der
planbedingten Mehrverkehre unter Berücksichtigung der weiteren Hafenentwicklungen bis zum
Prognosejahr 2035 sind Gegenstand umfangreicher gutachterlicher Untersuchungen mit detail-
lierten Angaben zur Sicherung der gesetzlichen Ansprüche zum passiven Schallschutz im An-
wendungsbereich der 1 6. und 24. BImSchV bzw. als freiwillige Leistung der Vorhabenträgerin
auf der Ebene des Durchführungsvertrages.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 103 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
In Bezug auf die verkehrlichen Auswirkungen können die konkreten Verkehrszuwächse für die
untersuchten Straßenabschnitte des Hansarings, der Wo lbecker Straße und der Schillerstraße
der Anlage 1 (Analysezeitpunkt 2018) und den Anlagen 3 - 12 (angenommene Prognosefälle in
der Veränderung mit und ohne Vorhaben) der Verkehrstechnischen Untersuchung nts Ingeni-
eurgesellschaft mbH vom 16.09.2020 entnomm en werden, s. dazu auch Begründungsentwurf
zum VBP Nr. 609, Kapitel 6.3.1, Seite 39, Tabelle 1. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass trotz der
planbedingten Mehrverkehre die Verkehrsbelastungen der umliegenden Straßen nicht erheblich
ansteigen werden, Denn l imitierender Faktor für den Verkehr ist insbesondere die begrenzte
Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes Hafenstraße/Hansaring/Albersloher Weg. Es wird daher
zu Verkehrsverlagerungen kommen mit der Tendenz, dass alle in Betracht kommenden Alterna-
tivrouten etwa gleichmäßig ausgelastet sind. So liegt etwa die Verkehrsbelastung DTV für den
Teilbereich des Hansarings zwischen Emdener Straße und Schillerstraße in der Prognose 2022
(ohne Vorhaben) bei 13.700 Fahrzeugen, in der Prognose 2022 (mit Vorhaben) bei 14.300 Fahr-
zeugen, in der Prognose 2024 (ohne Vorhaben bei 13.900 Fahrzeugen, in der Prognose 2024
(mit Vorhaben) bei 14.200 Fahrzeugen.
Derzeit bestehende Mängel können lt. Gutachter durch geeignete Maßnahmen (s. Verkehrs-
technische Untersuchung nts Ingenieurgesellschaft mbH, Kapitel 5.2) behoben bzw. verbessert
werden, so dass trotz vorhabenbezogener Mehrverkehre im belastungssensiblen Umfeld des
Vorhabens keine Verschlechterungen gegenüber der heutigen Situation entstehen. Auch die
Querschnitte der untersuch ten Straßen entsprechen dem jeweiligen zugeordneten Straßentyp
der RASt06 und liegen mit den erhobenen sowie prognostizierten Verkehrsstärken jeweils im
Rahmen der empfohlenen Verkehrsbelastungen für den jeweiligen Straßentyp. Der Knotenpunkt
Hansaring / Wolbecker Straße wie auch der Knotenpunkt Hansaring/ Albersloher Weg entspre-
chen bereits heute nicht mehr den verkehrlichen Anforderungen und müssen ertüchtigt werden.
Seitens der Stadt sind bereits übergeordnete städtische Planungsprozesse zur Verbesserung
der Verkehrsabwicklung an diesen Knotenpunkten angestoßen und in der VTU entsprechend
berücksichtigt. Die durch das Vorhaben verursachten Verkehrsmengen haben jedoch keinen
nennenswerten Einfluss auf die derzeit festzustellende Qualität des Verkehrsablauf es an den
benannten Knotenpunkten, verkehrliche Abhängigkeiten in der Ertüchtigung der Knotenpunkte
und der Umsetzung des Planvorhabens bestehen ausdrücklich nicht.
Die Soester Straße, Papenburger Straße, Leerer Straße und Emdener Straße liegen außerhalb
des verkehrlichen Einwirkungsbereiches des Vorhabens, da sie abseits übergeordneter Ver-
kehrswegeverbindungen ausschließlich der inneren Erschließung der nördlich des Hansarings
liegen Wohnquartiere dienen. Im direkten Gegenüber zum Vorhaben ist die Emdener Straße
bereits derzeit vom Hansaring für den MIV verkehrlich abgebunden. Planbedingte Verkehrszu-
wächse sind in diesen Straßen nicht, bzw. allenfalls durch Radfahrer und Fußgänger zu erwar-
ten. Über die Ausweisung von 220 Quartiersstellplätzen im Vorhaben und die damit verbundene
Reduzierung von Parksuchverkehren in den Wohnstraßen im Umfeld des Vorhabens kann viel-
mehr von einer verkehrlichen Entlastung auf den benannten Straßen ausgegangen werden.
Die Auswirkungen der Verkehrszuwächse auf die Lärmsituation wurden geschossweise für alle
Gebäude im Einwirkungsbereich des Vorhabens erfasst. Die Bewertung erfolgte differenziert
nach den Auswirkungen aus dem baulichen Eingriff aus dem neu zu errichtenden Knotenpunkt
einschließlich des Straßenneubauabschnittes im Anschluss des Vorhabens an den Hansaring
(Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/02), der Bewertung der Verkehrslärmauswirkungen im
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 104 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft (Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/04) so-
wie der Sonderfallprüfung im Zusam menwirken von Verkehrs- und Gewerbelärm (Schalltechni-
scher Bericht Nr. LL5683.11/05). Weitergehend ist eine Prüfung in Bezug auf rückwärtige Lüf-
tungsmöglichkeiten der Wohnungen durch einen beratenden Ingenieur erfolgt (Mainka, Dezem-
ber 2020).
Im Einwirkungsbereich des baulichen Eingriffs / des Neubaus gemäß 16. BImSchV liegen von
den benannten Gebäuden lediglich die Gebäude Hansaring 46 – 48, Hansaring 53, Emdener
Straße 30 sowie im Eckbereich zur Schillerstraße das Gebäude Schillerstraße 94. Die Beurtei-
lungspegel tags/nachts für den Prognosefall 2022 als prognostizierte Inbetriebnahme des Ha-
fenMarktes mit Angaben zur Einhaltung bzw. Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für die
benannten Gebäude können dem Schalltechnischen Bericht Nr. LL5683.11/02, Anlagen 3.3, 6.1,
6.2, 8.1 und 8.2 entnommen werden.
Für den Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft können die Beurteilungspegel
tags/nachts entsprechend den jeweiligen Prognosefällen mit Angaben zur Einhaltung bzw. Über-
schreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV und der gesundheitskritischen Pegel von
70 dB(A) tags und von 60 dB(A) nachts für die Gebäude Hansaring 38, 46 - 48 und 53, Wolbe-
cker Straße 105, Emdener Straße 30, Papenburger Straße 2 und die Gebäude Schillerstraße 90
und 94 im Kreuzungsbe reich Schillerstraße/Hansaring dem Schalltechnischen Bericht
Nr. LL5683.11/04, Anlagen 3.4, 6.4, 9.4 und 12.4 entnommen werden. Das Gebäude Leerer
Straße 12 sowie die Gebäude in der Soester Straße liegen außerhalb des verkehrlichen Einwir-
kungsbereiches des Vorhabens (s.o.) und damit außerhalb planbedingter Lärmzuwächse. Die
Betroffenheit des Wohnungseigentümers im Hansaviertel kann in Abhängigkeit von der Lage
innerhalb oder außerhalb des Einwirkungsbereiches anhand der benannten Anlagen ebenfalls
durch den Einwender geprüft werden.
Die Zusammenstellung der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung auf passiven Schallschutz
mit einem Anspruch nach der 16. und 24. BImSchV, einem Anspruch aus Verkehrslärmsteige-
rungen gemäß den Bestimmungen der Vorhabenträgerin zur Gewährung eines freiwilligen pas-
siven Schallschutzes sowie einem Anspruch aufgrund der summarischen Betrachtung von Ge-
werbelärm plus Verkehrslärm ist der Anlage 10 des Schalltechnischen Berichtes
Nr. LL5683.11/02 zu entnehmen. Demnach besteht von den benannten Gebäuden ein grund-
sätzlicher Anspruch für die Gebäude Hansaring 46 – 48, 53 und als Eckgebäude zum Hansaring
für die Gebäude Schillerstraße 90 und 94 (die genaue geschossweise Zuordnung ist der Tabelle
zu entnehmen). Bei Bestätigu ng des Anspruches und Umsetzung der passiven Schallschutz-
maßnahmen ist auch für diese Wohnungen ein gesundes Wohnen gewährleistet.
Es wird nicht verkannt, dass im unmittelbaren Nahbereich der vorgesehenen Einmündung durch
die Errichtung einer – nur am Tage betriebenen - Lichtsignalanlage und den dadurch zu berück-
sichtigenden Ampelzuschlag Verkehrslärmsteigerungen an einzelnen Gebäu-
den/Fassaden/Geschossen um bis zu 4,3 dB auf Werte von knapp oberhalb 70 dB eintreten
werden. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist die Errichtung einer Lichtsignalanlage an dieser
Stelle jedoch unumgänglich. Überall an den Nahverkehrsstraßen und Tangentenringen werden
derartige Einmündungen mit Lichtsignalanlagen gesteuert. Der Lärmzuwachs kann den Anwoh-
nern in diesem Bereich tro tz Überschreitung der Schwelle von 70/60 DBA zugemutet werden,
weil die Situation lärmmäßig und situationsbedingt vorbelastet ist und Leistungen für passiven
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 105 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Schallschutz gewährt werden. Die Situation ist lärmmäßig vorbelastet, weil der Verkehrslärm auf
dem Hansaring bereits heute im Bereich von 70/60 DBA liegt und eine angemessene Nutzung
von Balkonen in Richtung Hansaring ausschließt. Die Lage ist situationsbedingt vorbelastet, weil
in dieser Kurve am Hansaring bislang schon das Postverteilzentrum mit nic ht unerheblichem
Pkw- und Lkw-Verkehr angebunden war, weil schon der Bebauungsplan 401 an dieser Stelle die
Anbindung einer neuen öffentlichen Verkehrsfläche vorsieht und weil sich diese Stelle des Han-
sarings am ehesten eignet, nach Wegfall der gewerblichen Nutzungen nördlich des Stadthafens I
die neu entstehenden Quartiere an den Hansaring anzubinden und für die Gebiete nördlich des
Hansarings eine attraktive Verbindung in Richtung des Dortmund -Ems-Kanals zu schaffen. Die
betroffenen Wohnungen bekommen umfassenden passiven Schallschutz nach Maßgabe der 16.
und 24 BImSchV. Darüber hinaus wird sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag ver-
pflichten, für die Wohnungen, für die bereits Schallschutzfenster und Lüftungen von Schlafräu-
men nach Maßgabe der 2 4. BImSchV eingebaut sind, weitere schallgedämmte Lüftungen für
andere Räume als Schlafräume mit bis zu 3.500 € je Wohnung zu finanzieren. Die Summe die-
ser Maßnahmen wird dazu führen, dass auch in diesem Bereich noch angemessen gewohnt
werden kann.
Für die übrigen benannten Gebäude liegen die Lärmzuwächse unterhalb des gesetzlichen An-
spruchs oder unterhalb der Gewährung des freiwilligen Anspruchs auf passive Schallschutz-
maßnahmen bzw. liegt das Gebäude außerhalb des Einwirkungsbereiches des Vorhabens. Die
Lärmzuwächse an den Fassaden dieser Gebäude können in der Gesamtabwägung der städte-
baulichen Zielsetzungen und der verbleibenden Lärmeinwirkungen als hinnehmbar eingestuft
werden. Zur weitergehenden Abwägung der Einstufung und Verhältnismäßigkeit der passiv en
Schallschutzmaßnahmen siehe Pkte. g.1 und g.3.
Insgesamt sind vor dem Hintergrund der benannten Ergebnisse und der getroffenen Maßnah-
men zum passiven Schallschutz Einschränkungen der Wohn- und Lebensqualität der Einwender
infolge planbedingter, zusätzlicher Verkehrs- und Lärmbelastungen nicht zu erwarten bzw. hin-
nehmbar. Zu den Einwirkungen aus Betriebslärm siehe Pkt. g.6 der Abwägung.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht entsprochen.
i.2. Persönliche Betroffenheit aus zusätzlichen Verkehrsbelastungen außerhalb des
Untersuchungsgebietes
Der Einwender tragen ihre persönliche Betroffenheit mit Einschränkungen ihrer Wohn- und Le-
bensqualität infolge der planbedingten, zusätzlichen Verkehrsbelastungen vor. Die Wohnungen
der Einwender liegen außerhalb des Untersuchungsgebietes
• in Mauritz West im Bereich einer lt. Einwender vorhabenbedingten verkehrlichen
Mehrbelastung aus Schleichverkehren von der Wolbecker Straße über Dorotheen-
/Katharinenstraße zum Hohenzollernring als Ausweichstr ecke zum überlasteten
Hansaring.
• im Haus Mauritzsteinpfad 9 mit lt. Einwender bereits derzeit problematischen Lärm-
und Abgasbelastungen aus den Verkehren auf der Oststraße.
• in der Nieberdingstraße mit einer lt. Einwender Betroffenheit aus steigenden
Durchgangsverkehren.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 106 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Stellungnahme der Verwaltung: Die Wohnungen der Einwender liegen alle außerhalb des
Einwirkungsbereiches des VBP Nr. 609. Einschränkungen der Wohn - und Lebensqualität der
Einwender infolge planbedingter Mehrbelastungen können wie folgt ausgeschlossen werden:
Über die Dorotheen- und Katharinenstraße ist eine Fahrverbindung zwischen Wolbecker Straße
und Hohenzollernring gegeben. Vom Knotenpunkt Wolbecker Straße/Hansaring liegen der An-
schlusspunkt der Dorotheenstraße an die Wolbecker Straße so wie der Anschlusspunkt der Ka-
tharinenstraße an den Hohenzollernring in einer Entfernung von rd. 330 m nach Nordwesten
bzw. Norden. Bereits am Knotenpunkt Wolbecker Straße/Hansaring auf dem Anschlussstück des
Hohenzollernrings im Prognosefall 2022 als Jahr der angenommenen Inbetriebnahme des Vor-
habens, liegt die planbedingte Verkehrszunahme bei lediglich 2,8% (vgl. Verkehrstechnische
Untersuchung nts Ingenieurgesellschaft mbH vom 16.09.2020, Anlage 3: 15.600 DTVw Kfz -
Fahrten/24h zu Anlage 4: 15.800 DTVw Kfz-Fahrten/24h), für das Anschlussstück der Wolbecker
Straße in Richtung Innenstadt ist sogar eine Reduzierung um rd. 3,9% der Verkehrsbelastung
gegeben (vgl. Verkehrstechnische Untersuchung nts Ingenieurgesellschaft mbH vom
16.09.2020, Anlage 3: 7.600 DTVw Kfz-Fahrten/24h zu Anlage 4: 7.300 DTVw Kfz-Fahrten/24h).
Für die Sophienstraße als rd. 150 m südlicher und damit näher zum Vorhabenstandort gelegene
Verbindungsachse zwischen Wolbecker Straße und Hohenzollernring, sind keine Änderungen
der Verkehrsbelastungen mit oder ohne Planvorhaben zu verzeichnen. Die Ergebnisse zum
Prognosefall 2022 lassen sich in der Grundaussage auch auf die übrigen Planfälle übertragen
(vgl. Verkehrstechnische Untersuchung nts Ingenieurgesellschaft mbH vom 16.09.2020, Anlagen
5/6, 7/8, 9/10 und 11/12), wonach die planbedingte Verkehrszunahme auf dem Anschlussstück
des Hohenzollern Rings auf maximal 4,4% im Prognosejahr 2026 ansteigt.
Die benannten Steigerungen liegen deutlich unterhalb der Schwankungsspannen von +/ - 10%
an unterschi edlichen Zähltagen und dokumentieren, dass ab dem Kreuzungspunkt Hansa-
ring/Wolbecker Straße ein relevanter Einfluss des Vorhabens auf die Verkehrsbelastungen im
anschließenden Straßennetz nicht mehr gegeben ist. Dies wird auch durch die Berechnungen
der verkehrlichen Lärmauswirkungen bestätigt, wonach ab den Gebäuden Hohenzollernring Nm.
5 und 6 bzw. den Gebäuden an der Wolbecker Straße beiderseits der Kreuzung mit dem Hansa-
ring lediglich minimale vorhabenbedingte Lärmsteigerungen zu erwarten sind (s. Begrü ndungs-
entwurf zum VBP Nr. 609, Kapitel 6.6.1.1 „Untersuchungsraum“ und vgl. Schalltechnischer Be-
richt Nr. LL5683.11/04, Anlage 3.4 Seite 34 und 35 mit einer Lärmsteigerung von lediglich 0,1 dB
an den Gebäuden Hohenzollernring Nm. 2 - 6 im Vergleichsprognosefall 2022 mit und ohne Vor-
haben).
Das Gebäude Mauritzsteinpfad 9 mit dem Anschlusspunkt der Oststraße an den Hohenzollern-
ring liegt nochmal 410 m weiter nördlich vom Anschluss der Katharinenstraße an den Hohenzol-
lernring und mit einer Entfernung vom relevanten Knotenpunkt Wolbecker Straße/ Hansaring von
insgesamt rd. 740 m deutlich außerhalb vorhabenbedingter Auswirkungen. Problematische
Lärm- und Abgasbelastungen aus der Umfahrung des Knotenpunktes Warendorfer Stra-
ße/Hohenzollernring über die Oststraße mögen, wie von dem Einwender vorgetragen, durchaus
gegeben sein, jedoch trägt das Vorhaben in keinster Weise dazu bei.
Vor dem Hintergrund der benannten gutachterlichen Ergebnisse können vorhabenbedingte Ver-
kehrs- und Lärmeinwirkungen auf die Wohngebäude i n der Dorotheen-/Katharinenstraße sowie
auf das Gebäude Mauritzsteinpfad 9 ausgeschlossen werden.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 107 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Die Nieberdingstraße liegt in einer Entfernung von rd. 1,1 Km südöstlich des Knotenpunktes Al-
bersloher Weg/Hafenstraße/Hansaring jenseits des Dortmund -Ems-Kanals im direkten Einwir-
kungsbereich der Umgehungsstraße B 51 im Anschlusspunkt mit dem Albersloher Weg. Der
Standort Nieberdingstraße hat mit einer Sackgassenerschließung eine alleinige Ein - und Aus-
fahrt über den Albersloher Weg. Vor dem Hintergrund, dass d as Vorhaben bereits an dem in
über einem Kilometer Entfernung zur Nieberdingstraße gelegenen Knotenpunkt Albersloher
Weg/Hafenstraße/ Hansaring zu keinen nennenswerten Veränderungen der Verkehrsbelastun-
gen und der Leistungsfähigkeit beiträgt (siehe Verkehrstechnische Untersuchung nts
Ingenieurgesellschaft mbH vom 16.09.2020, Kapitel 5.3.4 und Kapitel 6, Seite 48, letzter Absatz)
und die Nieberdingstraße als Sackgasse frei von Durchgangsverkehren ist, sind planbedingte
Auswirkungen auf den Standort Nieberdingstraße auszuschließen.
Die Bedenken werden insgesamt als unbegründet zurückgewiesen.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht entsprochen.
i.3. Persönliche Betroffenheit aus Einschränkungen der Freizeit- und Grünangebote
Die Einwender tragen ihre persönliche Betroffenheit mit Einschränkungen ihrer Lebensqualität
infolge fehlender wohnungsnaher Grünflächen bzw. einer steigenden Auslastung der Freizeit-
standorte Kanal und Hafen durch das Vorhaben vor.
Stellungnahme der Verwa ltung: Die Entwicklungsziele für den Vorhabenstandort mit der Er-
richtung gro ßflächigen Einzelhandels mit erg änzenden Wohn - und Dienstleistungsnutzungen
gehen zurück auf den Masterplan Stadthäfen Münster und das Einzelhandels- und Zentrenkon-
zept der Stadt Münster in der Aufstellung im Jahr 2004 und dessen Fortschreibung in den Jah-
ren 2009 und 2018 (s. Begründungsentwurf zum VBP Nr. 609, Kapitel 1.1 und 1.3) . Die Aus-
weisung von Grünflächen auf dem Grundstück war zu keinem Zeitpunkt Gegenstand städtebau-
licher und/oder politischer Überlegungen und ist auch heute nicht Ziel der Stadt Münster.
Das Angebot an Grünflächen im Quartier ist aus der historischen Siedlungsentwicklung der
südöstlichen Innenstadt von Münster begründet. In der Nähe zu den Freiflächen entla ng des
Dortmund-Ems-Kanals nördlich der Schillerstraße war dabei ein im Vergleich eher hohes Ange-
bot an quartiersnahen, nutzbaren Grün- und Freizeitflächen vorhanden. Mit dem Strukturwandel
im Bereich der Münsteraner Stadthäfen von einem ehemals gewerblich /industriell genutzten
Areal in ein Stadtquartier mit Büro -, Dienstleistungs-, Gastronomie- und zukünftig auch Wohn-
nutzungen wurde und wird der Bereich weitergehend für die Öffentlichkeit geöffnet und das Po-
tential an hochwertigen städtischen Aufenthalts - und Freizeitangeboten weitergehend gestei-
gert. Die Attraktivierung und Öffnung des Quartiers und der Freizeitangebote im Bereich des
Stadthafens und des Kanals für alle Bevölkerungsgruppen ist ausdrücklich gewollt und fester
Bestandteil der städtebaulichen Aufwertung. Die von den Einwendern befürchtete steigende
Auslastung oder Überfrequentierung des Standortes ist nicht nachvollziehbar und wird als Ge-
danke einer Regulierung oder sogar Einschränkung der Benutzbarkeiten ausdrücklich abge-
lehnt.
Der Wunsch nach einer, in unmittelbarer Nähe zum eigenen Wohnstandort gelegenen Grünflä-
che ist nachvollziehbar, als Indiz und Anspruch an die Bauleitplanung zur Sicherung der eige-
nen Lebensqualität im Kontext einer innerstädtisch gewachsenen Siedlungsstruktur jedoch nicht
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 108 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
begründet. In Abwägung der privaten Belange und den beschlossenen städtischen Zielen für
den Vorhabenstandort wird den Einwendungen nicht gefolgt.
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht entsprochen.
i.4. Persönliche Betroffenheit aus der Nichteinhaltung der Klimaschutzziele gemäß dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
Lt. Einwender widerspricht der vorliegende Bebauungsplan in fast allen Punkten dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts und muss daher gänzlich neu formuliert werden, damit die Klima-
schutzziele auch in Münster eingehalten werden können. Mit Verweis auf die Pressemitteilung
des Gerichtes zum Urteil erklärt der Einwender seine persönliche Betroffenheit bei Nichteinhal-
tung der Klimaschutzziele.
Stellungnahme der Verwaltung: Der Klimaschutz, also die Verringerung von Treibhausgasen
und die Vermeidung einer weiteren Erderwärmung, ist eine zentrale Aufgabe der Politik auf in-
ternationaler, nationaler, aber auch regionaler und lokaler Ebene. Die Stadt Münster hat sich
selbst das Ziel gesetzt, bis 2030 klimaneutral zu werden. Die bereits 1995 gegründete städtische
Koordinierungsstelle für Klima und Energie (KLENKO) koordiniert, initiiert und realisiert ver-
schiedenste Aktivitäten zur Einsparung von CO2 und beschäftigt sich auch mit F ragen des Um-
gangs mit den Folgen des Klimawandels. Handlungsfelder auf lokaler Ebene sind etwa der Aus-
bau der Photovoltaik und der Windkraft, hohe Energiestandards bei Neubauten, energetische
Sanierung stadteigener Bestandsgebäude, Ausbau und Förderung des ÖPNV und des Fahrrad-
verkehrs, etwa durch autofreie Zonen oder Fahrradstraßen, Nutzung von Sharing -Angeboten
und Einrichtung bzw. Errichtung von Mobility-Hub, Vermeidung von Plastikabfällen, der Waldum-
bau, wasserwirtschaftliche Vorsorgemaßnahmen u. ä.
In Betrachtung des Individualverkehrs in Münster macht das Einkaufen per Pkw einen – geringen
- Teil des gesamten Individualverkehrs aus. Gleichwohl trägt auch der geringe Anteil zum
Schadstoffausstoß bei. Ganz vermeiden lässt sich dies nicht. Wer etwa mehrere Getränkekisten
einkauft, wird dies kaum zu Fuß, dem Fahrrad oder mit dem Bus tun. Lastenfahrräder, die dies in
einem gewissen Rahmen ermöglichen würden, sind nur in wenigen Haushalten vorhanden. Für
die übrigen Einkäufe kann eine Reduzierung des motorisi erten Individualverkehrs dadurch er-
reicht werden, dass über das Stadtgebiet verteilt abgestufte zentrale Versorgungsbereiche in
integrierter Lage entwickelt werden, in denen alle Produkte des kurzfristigen Bedarfs beschafft
werden können, so dass Fahrten z u weiter entfernten Märkten in nicht integrierter Lage oder
Sonderlagen ein Pendeln zwischen Läden unterschiedlicher Sortimente entbehrlich gemacht
werden. Bei Entfernungen von Läden des täglichen Bedarfs von 0 - 1 km werden fast 100 %, bei
Entfernungen von 1 – 2 km 88 % und bei Entfernungen von 2 - 3 km noch 78 % aller Wege ohne
Kfz zurückgelegt (Nahverkehrsplan der Stadt Münster, Münster 2016, S. 14). Für größere Ein-
käufe wird der Pkw -Anteil gleichwohl deutlich höher liegen. Versorgungszentren in integrie rten
Lagen schaffen aber zumindest Anreize, die Einkäufe gegebenenfalls zweimal mit dem Fahrrad,
statt einmal mit dem Auto zu erledigen. Und wer für einzelne Einkäufe weiterhin das Auto nutzt,
wird dies unabhängig davon tun, ob er den Edeka am Hansaring, d en Edeka an der Friedrich -
Ebert-Straße, den Rewe am Hansaring oder ein anderes Geschäft anfährt. Es ist daher nicht
ersichtlich, dass das durch den VBP 609 zugelassene Vorhaben eine solche Magnetfunktion
entwickelt, das es stadtweit zu mehr PKW -Verkehr führt. Durch eine ausreichende Anzahl an
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 109 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
Fahrradstellplätzen, auch solche für Lastenfahrräder und solche mit Auflagemöglichkeit, (die es
z.B. am Edeka -Center Friedrich-Ebert-Straße oder am Rewe Markt am Hansaring noch nicht
gibt) bietet das Vorhaben Anreize, beim Einkauf auf den Pkw zu verzichten. Das Vorhaben steht
daher den Klimaschutzzielen nicht entgegen. Eine persönliche Betroffenheit aus einer Nichtein-
haltung der Klimaschutzziele im konkreten und alleinigen Bezug auf das Vorhaben ist nicht er-
kennbar und unbegründet.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen.
i.5. Persönliche Betroffenheit ohne inhaltlichen Vortrag
Einzelne Einwender tragen ihre persönliche Betroffenheit vor, ohne die Art der Betroffenheit in-
haltlich zu benennen oder einen konkreten Bezug zu (Einzel-)Aspekten oder Auswirkungen der
Planung herzustellen.
Stellungnahme der Verwaltung: Vor dem Hintergrund des fehlenden räumlichen und/oder in-
haltlichen Bezuges hinsichtlich Art oder Kontext der Betroffenheit kann zu dem bloßen allgemei-
nen Vortrag einer Betroffenheit keine Abwägung beigebracht werden. Das eine grundsätzliche
Betroffenheit besteht oder bestehen kann wird nicht ausgeschlossen, diese bewegt sich im
Rahmen der geltenden Gesetze, Richtlinien und Vorschriften und ist in der Abwägung der priva-
ten gegenüber den öffentlichen Belangen als hinnehmbar einzustufen. Die Bedenken werden zur
Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag: Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
i.6. Persönliche Betroffenheit aus der Erschließung des Vorhabens
Der Einwender trägt seine persönliche Betroffenheit aus der Blockade der Pkw-Ausfahrt zum
Grundstück Hansaring 46-48 durch die Erschließung des Vorhabens vor. So ist lt. Einwender
durch den auf der Abbiegespur zum HafenMarkt zu erwartenden Rückstaus von nur wenigen
Pkw eine gefahrlose An- und Abfahrt des Grundstücks und eine Benutzung seines dort gelege-
nen privaten Stellplatzes nicht mehr möglich. Die Aussage des Gutachters, wonach sich die ge-
plante Lichtsignalanlage günstig auf den Verkehrsfluss im Bereich der vorhandenen Zufahrt der
Gebäude Hansaring 46 – 48 auswirkt, wird vom Einwender als offensichtlich unzutreffend zu-
rückgewiesen.
Nachfolgend verweist der Einwender auf die beengten Verhältnisse im Bereich der vorhandenen
Gebäudedurchfahrt mit Tiefgaragenrampe und die verkehrlichen Erfordernisse für die Kunden
des Penny-Marktes, Anlieferfahrzeuge mit einer Lkw-Anlieferung in Rückwärtsfahrt, Rettungs-
fahrzeuge sowie für Fußgänger und Radfahrer auf dem vorgelagerten Gehweg. Anhand von
Fotos, Google-Maps Luftbildaufnahmen und Skizzen stellt der Einwender seine Sichtweise dar,
wonach die sensible Verkehrsanbindung des Grundstücks Hansaring 46 – 48 durch die Anbin-
dung des HafenMarktes in Form des geplanten Knotenpunktes schwerwiegend gestört wird bis
hin zum Kollabieren des Verkehrssystems rund um das Vorhabengrundstück. In der Folge ist lt.
Einwender eine Vollzugsunfähigkeit und damit eine absolute Planungsschranke des VBP 609
gegeben. Abschließend ist der Einwender der Auffassung, dass die verkehrliche Situation am
Hansaring eine sichere und funktionierende Erschließung des Vorhabengrundstücks, insbeson-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 110 von 490
Abschnitt II – Gesamtabwägung der Verwaltung zu den vorgetragenen Inhalten und
Anregungen der Einwendungen
dere aufgrund der erforderlichen Lichtsignalanlage aus den MIV-intensiven Vorhabennutzungen
dauerhaft nicht zulässt.
Stellungnahme der Verwaltung: Die angebliche Blockade der Pkw-Ausfahrt zum Grundstück
Hansaring 46-48, über die auch die Stellplätze des dort ansässigen Penny-Marktes erschlossen
werden, war bereits Gegenstand im Normenkontrollverfahren zum VBP 535. Der Belang wurde
vom OVG NRW jedoch nicht angesprochen.
Entgegen der Einwendung wird die Erschließung des Grundstücks Hansaring 46-48 durch den
Bau der - am Tage durch eine Ampel geregelten - Einmündung in das Plangebiet, durch die
Freihaltung der Ausfahrt des Penny-Marktes mittels einer zusätzlichen Haltelinie stadtauswärts
vor der Ampel, durch die Verlängerung der Linksabbiegespur stadteinwärts bis vor die Zufahrt
zum Nettomarkt sowie durch die Verlegung der Bushaltestelle stadtauswärts auf die Ostseite der
Einmündung zukünftig gegenüber der heutigen Situation verbessert. Die Haltelinie vor der Ampel
(stadtauswärts) mit der Beschilderung „Bei Rot hier halten“, hält den Zufahrtsbereiche zum
Grundstück Hansaring 46-48 in den Zeiten, in denen die Ampel auf dem Hansaring auf Rot steht,
von Rückstau frei und ermöglicht in dieser Zeit ein gefahrloses Einbiegen aus der Ausfahrt nach
rechts oder - gegebenenfalls unter Gewährung der Vorfahrt für linksabbiegende Fahrzeuge aus
dem Plangebiet – auch nach links. In den überwiegenden Zeiten, in denen die Ampel auf dem
Hansaring auf Grün steht, ist ein Einbiegen in die Einfahrt und ein Ausbiegen aus der Ausfahrt
wie bisher im laufenden Verkehr möglich. Gleichwohl wird mit Markierung des Linksabbiegestrei-
fens eine Aufstellfläche im Hansaring geschaffen, so dass der übrige Verkehr des Hansarings
ungehindert weiter fließen kann. Insoweit wird die Situation an der Ausfahrt jedoch durch die
Verlegung der Bushaltestelle auf die Ostseite der Einmündung entlastet. Dass es vorkommen
kann, dass stadtauswärts fahrende Fahrzeuge die 1. Haltelinie bereits überfahren haben und
dann bei Rot an der Ampel stehen und die Ausfahrt für die Dauer der Rotphase blockieren, wird
nicht verkannt. In diesen Fällen können sich wartende Fahrzeuge an der Ausfahrt schon mit der
nächsten Grünphase in den anlaufenden Verkehr einfädeln oder die nächste Rotphase abwar-
ten. Derartige Behinderungen sind für Ausfahrten an Hauptverkehrsstraßen nicht unüblich und
hinzunehmen.
Die Behauptung, die vorhandene Situation lasse eine funktionierende Erschließung des Vorha-
bengrundstücks mittels einer Lichtsignalanlage nicht zu, ist zurückzuweisen. Nach den Ergeb-
nissen des Verkehrsgutachtens (nts, 16.9.2020), S. 43 f ergibt sich bei Errichtung der Lichtsig-
nalanlage für die morgendliche Spitzenstunde die Qualitätsstufe B (gute Verkehrsverhältnisse).
In der nachmittäglichen, höherbelasteten Spitzenstunde wird die Qualitätsstufe C (zufriedenstel-
lende Verkehrsverhältnisse) erzielt.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 111 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
III. Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
VORBEMERKUNG
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 26.02.2020 bis einschließlich 11.03.2020 und wurde
ortsüblich bekannt gemacht. Zusätzlich hatten die Bürger am 03.03.2020 auf einer als Info-Messe durchgeführten Informationsveranstaltung in der
Mehrzweckhalle der Stadtwerke Münster die Gelegenheit, sich über das Vorhaben und den aktuellen Stand der Planung zu informieren. Die im Rah-
men der Informationsveranstaltung geäußerten und in der Veranstaltung diskutierten und beantworteten Fragen sowie Anregungen sind in der Nie-
derschrift über die frühzeitige Beteiligung zusammengefasst und dokumentiert.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 02.03.2020 bis einschließ-
lich 05.04.2020.
Zum Vorentwurf der 97. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Hafen im Bereich „Hansa-
ring / Schillerstraße / Hafenweg“ und zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg wur-
den insgesamt 12 Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie 21 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingereicht, wobei eine Stel-
lungnahme der Öffentlichkeit vor dem offiziellen Beteiligungszeitraum eingereicht wurde.
Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit werden im Wortlaut wiedergegeben und mit Verweis auf die Gesamtabwägung in Kapitel II in die Abwägung
eingestellt.
1. Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
1.1. Öffentlichkeit 1
(vorab)
„Ist man sich bei den Verantwortlichen sicher, dass diese Dachbegrünung seinen […] Sinn über die Zeit erfüllen
wird? Ich denke an die Sommer der letzten beiden Jahre und wage vorher zu sagen, dass diese nicht die letzten
heißen sein werden. Wer wird sich auf Dauer um diese Begrünung kümmern? Wird man sich nicht mit erheblichem
Aufwand um diese Flächen kümmern müssen?“
s. Kap. II d.4
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 112 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
„Weshalb hat man nicht alternativ die Installation einer Photovoltaikanlage in Betracht gezogen? Ich denke, dass
man mit der gewonnenen elektrischen Energie entweder im Gebäude selbst genügend Abnehmer hätte oder damit
z.B. eine Elektro-Busflotte etc. versorgen könnte. Wenn wir mit unserer CO²-Bilanz vorwärtskommen wollen, dann
sollte man diese Möglichkeit nicht außer Acht lassen. Gleiches gilt übrigens auch für andere große Dachflächen im
Stadtgebiet.“
1.2. Öffentlichkeit 2
„Ich finde die Entwicklung des Hafenmarktes in der heute vorgestellten Form gut. Wir sollten die Kaufleute und den
Markt entscheiden lassen, ob eine Überversorgung das Gebietes vorliegt. Nur Wohnungen, mehr oder weniger, sind
auch eine Monokultur und auch die verursachen Verkehr. Der Plan hat doch schon viel Grün! Ist letztendlich Grün
auf dem Dach besser als Photovoltaik?“
s. Kap. II b.9, d.4
1.3. Öffentlichkeit 3
Die Stellungnahme wird aus der Perspektive des fiktiven „Hasen Hansatel“ vorgetragen.
„Erst einmal herzlichen Dank liebe Gemeinde, dass du gemäß Absatz 3 die Bauleitpläne aufstellst. Umso erstaunter
war ich übrigens [in der Begründung zum Vorentwurf] zu lesen, die ‚Überarbeitung des für unwirksam erklärten Be-
bauungsplans‘ sei mit dem Ziel ‚den Bebauungsplan nach Behebung der vom Gericht gerügten Mängel im heilenden
Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB wieder in Kraft zu setzen‘ durch den ‚Vorhabenträger‘ erfolgt, die ‚Verwaltung
der Stadt Münster‘ habe ‚mit Kenntnis der Fachgremien‘ lediglich ‚unterstützt.‘ Ich verstehe auch nicht ganz ob nun
die ‚Behebung der gerügten Mängel‘ oder die ‚[Änderung]‘ vom ‚Einzelhandelskonzept zum Lebensmittelvollsorti-
menter‘ maßgeblich für diesen ‚neuen vorhabenbezogenen Bebauungsplan‘ waren, aber scheinbar starten wir beim
Bebauungsplan Nr. 401 und einem Schwarzbau auf den Grundstücken, mit einem ganz neuen Verfahren. […] Keine
Markthalle bedeutet keine Zustimmung der SPD (siehe Protokollvermerk Aufstellungsbeschluss 11.12.2019) […].
Manchmal ist es schwer im Nebel der Paragraphen […] die Zukunft der Stadt und der Menschen festzulegen. Insbe-
sondere dann, wenn in Bezug auf §1 Abs. 6 [BauGB] die Ziffer 8a alle anderen Ziffern übertrumpft, aus Pfadabhän-
gigkeit. Dies beanstande ich energisch. Wo sind im Lärm und im Verkehr die Berücksichtigung von [§1 Abs. 6
BauGB] gewahrt, wie kann eine Grundflächenzahl von 1,0 […] und ein paar […] Küblbäume [...] auch nur den An-
s. Kap. II a.1, a.7, b.8, b.10,
b.11, c.5, d.1, d.4, d.6, e.1, f.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 113 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
schein versuchen zu wahren, es gäbe hier die Möglichkeit irgendetwas anderes als ein E-Center zu planen... Da ist
einfach […] [keine] Bereicherung meines Hasen-Daseins durch echte Naturinseln und barrierefrei behoppelbare
öffentliche Grünflächen. Sollen meine Hasenkinder in dieser öden Betonwüste groß werden? Falls ja: dann mit […]
einer 1000 m² Ausgleichsgrün- und Spielfläche direkt hier, wo sie seit 25 Jahren entstehen soll. […] Wir wollen unse-
re 1.000 m² öffentliche Grünfläche aus unserem Bebauungsplan Nr. 401 behalten, wir fordern endlich unsere Spiel-
plätze ein! Das Planungsziel von angemessenen Grünflächen und Spielplätzen wird seit fast 25 Jahren ignoriert, es
wurden sogar 800m² für die PSD-Bank plattgemacht. Wir haben keinen Raum zum Spielen, ihr plant nur Raum zum
Kaufen. Das Gesetz sagt, dass unser Interesse wichtig ist. Macht was! […] Der Hase informiert: öffentliche Grünflä-
chen können nicht durch Pflanzenkübel auf einer Tiefgarage ersetzt werden. [Die Vorhabenplanung sollte] eine ech-
te Kindertageseinrichtung statt zwei Großtagespflegestellen (Wohnungen?) [sichern]. „Da steht E-Center aber wir
wollten doch zum ganz anderen HafenMarkt. / Ich habe Hunger wo ist die Markthalle? / […] wo sind die Bauern? /
Dies ist keine Markthalle sondern ein Eventsupermarkt! […] die Deckenhöhe nimmt sukzessive ab… beängstigend
für eine Halle. […] Der öde Beton des HafenCenterMarkt-Klotzes ist eine Triste Graue Wüste aus Ideen der Vergan-
genheit. Die grüne Grütze auf den Gebäudedächern ist egal, da kann ich nicht hinhopplen.“
1.4. Öffentlichkeit 4
„Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Verkehrssituation am Hansaring durch PKW-Kundenverkehr des
HafenMarktes absolut verschärfen wird! Die Aussage, dass im HafenMarkt hauptsächlich Kunden aus dem Nahbe-
reich, also zu Fuß und per Rad ankommen, halte ich für falsch. […] Im Übrigen ist bereits der Fahrtweg der Ringlinie
(Bus 33/34) im Bereich des Hansaringes auf die Wolbecker Str. verlagert worden, da es auf der alten Route auch
ohne zusätzliches Einkaufscenter ständig zu starken Verspätungen gekommen ist. Der Hansaring ist bereits jetzt
verkehrsmäßig absolut überlastet, Rückstaus wirken sich auf die Fortsetzung des Ringes in beiden Richtungen und
damit auf den gesamten Verkehr aus! Durch eine zusätzliche Ampelschaltung für den an- und abfließenden Verkeh-
res […] des HafenMarktes, sowie das generell durch den geplanten HafenMarkt verursachte erhöhte Verkehrsauf-
kommen wird es in Folge zu noch mehr Rückstaus kommen! Mehr Rückstaus bedeutet auch mehr Lärm, mehr Luft-
verschmutzung. Es gibt „bereits genügend Einkaufsmöglichkeiten, insbesondere genau gegenüber des Standortes
mit dem Rewe-Markt. Bekanntermaßen herrscht in Münster Wohnungsmangel. Es ist dann nicht einzusehen, warum
überall baulich nachverdichtet wird, Innenhöfe entgrünt und zugebaut werden, um dort Wohnraum für einige wenige
s. Kap. II a.3, b.8, c.1, d.1, d.2,
e.1, e.3, e.6, e.7, f.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 114 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
zu schaffen, da in der Regel nur zweigeschossige Bebauung erlaubt ist, während auf der Fläche des HafenMarktes
problemlos sehr viele neue Wohnungen entstehen könnten! Mit der Nachverdichtung geht nicht nur sehr viel Le-
bensqualität in der Innenstadt verloren, sondern es widerspricht auch dem Klimaschutz!“ „Die Stadt Münster hat sich
den Klimaschutz auf ihre Fahnen geschrieben. Dieses bedeutet auch klimagerechtes Handeln auf allen Ebenen. Zu
sehen ist davon nicht allzu viel. Es werden Grünflächen gebraucht, um der Überhitzung im Sommer entgegenzuwir-
ken. Die großräumige Flächenversiegelung wird bei Starkregen zu noch mehr Überschwemmungen und somit auch
wirtschaftlichen Schäden führen. In direkter Nachbarschaft des geplanten HafenMarktes befindet sich jedoch bereits
mit den Stadtwerken eine sehr große versiegelte Fläche, die abgesehen vom mangelnden Regenabfluss im Som-
mer auch noch zur Überhitzung der Stadt beiträgt. Überhitzung bringt generell mehr Bedarf nach Kühlung, also Be-
darf an Klimaanlagen und somit einen erhöhten Stromverbrauch mit sich. Die gleichen Probleme würden sich durch
den HafenMarkt ergeben. Der HafenMarkt ist also klimaschädlich!!! Klimaschutz bedeutet auf das Areal des geplan-
ten HafenMarktes bezogen:
• mehr Wohnungssuchende durch höhergeschossige Bebauung auf weniger Grundfläche, also weniger
versiegelter Fläche unterzubringen, statt Nachverdichtung in anderen Bereichen
• mehr Grünflächen und keine zusätzlichen oberirdischen Parkplätze
• nicht noch mehr PKW-Verkehr durch Kunden am Hansaring
Ich fordere […] die Stadt Münster auf, ihre Verantwortung für den Wohnungsbau, die Klimaschutzmaßnahmen in
Bezug auf Verkehr, Luftverschmutzung, Flächenversiegelung und Überhitzung der Stadt ernst zu nehmen, genauso
wie die Erhaltung von Lebensqualität für die Bürgerinnen und Bürger.“
1.5. Öffentlichkeit 5
Ich befürchte durch die Planung des Einkaufszentrums eine zusätzliche Belastung mit weiterem Verkehrslärm und
zusätzlichen Emissionen wie Luft-Schadstoffen, die durch den zusätzlichen Verkehr hervorgerufen werden, der mit
dem Einkaufszentrum entsteht. Zudem lehne ich den Bau eines weiteren Großmarktes im Hafenbereich ab, da die
vorhandene kleinteilige und wohnortnahe Einzelhandelsstruktur dadurch in ihrer Existenz gefährdet wird. Die An-
siedlung eines Einkaufszentrums am Hafen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 4.500 qm ist nicht erforderlich, da
s. Kap. II a.2, a.3, a.7, b.7, b.8,
c.1, c.3, c.4, d.1, e.1, e.7, e.8,
e.11, e.12, e.13, f.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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die Einzelhandelsstruktur des Stadtteils und der angrenzenden Stadtteile bewährt und in jeder Hinsicht ausreichend
ist. Auch das Einzelhandelskonzept stellt hier eine Versorgungsquote von gut 100% fest. Das Erfordernis ist nicht
gegeben. Vielmehr stellte auch ein von der Fa. Stroetmann beauftragtes Gutachterbüro vor mehreren Jahren fest,
dass zugunsten des wirtschaftlichen Erfolgs des Einkaufszentrums die beiden am Hansaring gelegenen Supermärk-
te nicht weiter bestehen würden. Der somit und in der Folge weiteren möglichen Verdrängungseffekten würde die
bislang geschätzte fußläufige Erreichbarkeit von Einkaufsmöglichkeiten in erheblicher Weise beeinträchtigt werden.
Viele Anwohner*innen, insbesondere ältere Menschen, müssten deutlich längere Wege zurücklegen. Dies kann
nicht Sinn und Zweck einer nachhaltigen Stadtplanung mit wohnortnaher Versorgung sein. Bereits vor mehreren
Jahren haben rund 4500 Menschen gegen die Planungen für dieses Einkaufszentrum unterschrieben. Die Ableh-
nung in den von der Planung und deren Auswirkungen betroffenen Quartieren ist bekannt und muss berücksichtigt
werden. Die Verkehrsplanungen gehen von falschen Voraussetzungen aus. Schon heute ist der Hansaring als
hauptsächliche Zufahrtsstraße stark belastet und es kommt bereits heute - nicht nur in den Stoßzeiten - zu erhebli-
chen Staus. Diese Entwicklung wird sich drastisch verstärken, wenn auf der Höhe/Ecke der ehemaligen Tankstelle
am Hansaring eine Ampelanlage für den „zügigen Durchfluss" des Verkehrs sorgen soll. Hier ist mit erheblichen
Stauentwicklungen zu rechnen. Die Belastungen durch Lärm, C02-Emissionen und Feinstaub haben die Anwoh-
ner*innen zu tragen sowie eine zusätzlich zu erwartenden Verkehrsbelastung in den derzeit noch verkehrsberuhig-
ten Wohnvierteln. Dies entspricht nicht den Maßnahmen einer Global Nachhaltigen Kommune, die den „Klimanot-
stand" erklärt hat und sich selbst verpflichtet hat eine nachhaltige, klimaschützende Stadtentwicklung zu betreiben.
Prognostizierte „Entlastungsmaßnahmen" für den PKW-Verkehr wie durch die Verlängerung der B 51 sind nicht zu
erwarten. Vielmehr wird weiterer Straßenbau weiteren PKW-Verkehr erzeugen. Die Zuwegung über das Gelände
der Firma „Scheiwe" erfolgt über Privatgelände und kann folglich ebenfalls nicht hierfür vorgesehen werden. Die
vorhandene Verkehrsuntersuchung vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr geht sie von Maßnahmen aus, die in der
Zukunft getroffen werden sollen und deren Umsetzung unklar ist wie der Brückenneubau und des Ausbaus der Ha-
fenstraße. Die Bahn hat deutlich gemacht, dass dies auf nicht absehbare Zeit nicht geplant ist. Vielmehr ist aufgrund
der Großmarkt-Planungen täglicher Rückstau bis zum Ludgerikreisel zu erwarten. Dies entspricht nicht einer nach-
haltigen Verkehrsplanung und der Priorisierung von Rad- und Fußverkehr und ÖPNV. Der vorgelegte Planentwurf
begegnet in mehrfacher Hinsicht rechtlichen und tatsächlichen Bedenken. Ich rege an, auf die Planung eines weite-
ren Lebensmittelmarktes der Firma Stroetmann zu verzichten und stattdessen eine Alternativplanung auf dem Ge-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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lände zu verwirklichen:
- Die bereits vorhandenen, im Bau befindlichen Gebäude sollen alsbald fertig gebaut werden und der vorgesehenen
Nutzung zugeführt werden.
- Die geplante Quartiersgarage soll fertig gebaut werden und für die Anwohner*innen des Viertels zur Verfügung
gestellt werden.
- Ferner rege ich an, das ehemalige Postgelände bzw. die Fläche, die für den HafenMarkt vorgesehen ist, für den
Bau von preiswertem Wohnraum und autoreduziertem Wohnen zu nutzen. Wohnungsbau benötigt Münster vor al-
lem.“
1.6. Öffentlichkeit 6
„Vielmehr übernimmt er die Probleme des rechtswidrigen Vorgängers (535). Verkehrsproblematik ungelöst, trotz der
wenig plausiblen Gutachten. Schutz für benachbarte Stadtbereichszentren, insbesondere Wolbeckerstraße, wie vom
Gesetzgeber vorgesehen: Fehlanzeige! Dieses veraltete Konzept verhindert eine lebendige und identitätsstiftende
Entwicklung von Hansa-Hafen- und Herz-Jesu-Viertel unter Einbeziehung der neu entstehenden Wohn- und Ar-
beitsquartiere am Hafen. Kritik und Anregungen der Anwohner sind auch hier nicht berücksichtigt.“
s. Kap. II a.1, a.2, a.7, b.4, b.5,
c.3, e.1, e.11
1.7. Öffentlichkeit 7
„zunächst einmal möchte ich mich für die sehr informative Veranstaltung am 03. März bedanken. Man bekam doch
deutlich tiefere Einblicke in die Planung und die Herangehensweise der Stadt, vielen Dank für diese freundliche und
informative Transparenz! Gleichwohl handelte es sich um ein eher präsentierendes Format und es wurde, bzw. war
schnell klar, dass der wirkliche Dialog mit den Bürgern nicht gesucht wurde und auch nicht gewünscht war. Das
Viertel ist zum jetzigen Zeitpunkt schon überversorgt und die ansässigen Geschäfte haben durchaus die Kapazitä-
ten, die neu entstehenden Wohnungen und Gewerbe zu versorgen. Der hier zu erwartende Verdrängungswettbe-
werb ist in der Planung berücksichtigt und wird stillschweigend geduldet, bzw. vom Bauherrn auch forciert. Die Ver-
kehrssituation am Hansaring ist derzeit (tageszeitabhängig) schon grenzwertig und ein generell steigendes Ver-
kehrsaufkommen wird es durch die Neubebauung des Osmo-Geländes ohnehin geben. Bei der derzeitigen Objekt-
s. Kap. II a.5, a.6, a.7, a.8,
b.10, c.1, c.3, e.1, e.12
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
beschreibung handelt es sich um einen Euphemismus, der den Eindruck erwecken könnte, dass Sie die Bürger Ihrer
Stadt nicht ernst nehmen. Egal wie die das Projekt nennen, sei es „E-Center“, „Hafencenter“, oder wie derzeit „Ha-
fenmarkt“, es ist und bleibt ein EDEKA – Vollsortimenter mit großem betoniertem Parkplatz. Bitte kommunizieren Sie
diesen auch als solchen! […] Seien Sie wieder mutig und visionär! Es gibt viel zu tun, das weiß ich und ich beneide
Sie um Ihre Aufgabe nicht. Dennoch gibt es die Chance aus diesem Areal etwas gesellschaftlich, kulturell, ökolo-
gisch und, ja sogar wirtschaftlich, attraktives zu schaffen. Die BürgerInnen des Viertels und die ansässigen Vereine,
Organisationen und Kulturschaffenden sind nicht nur zum Dialog bereit, sondern auch diejenigen, die diesen Ort
prägen werden. Bitte geben Sie ihnen eine Chance und schauen Sie nicht auf des schnelle Geld!“
1.8. Öffentlichkeit 8
„Aus den Unterlagen zum o.g. B-Plan geht hervor, dass insbesondere die Eigentümerinteressen des Investors ver-
folgt werden sollen. […] Bei einer bereits jetzt bestehenden über 100%-igen Versorgungssituation der Bürger*innen
im Viertel, würde die Stadt Münster mit der Umsetzung der Investorenpläne den Weg für ein weiterwachsendes Le-
bensmittelüberangebot ebnen. Nachweisbare Indikatoren für ein Lebensmittelüberangebot in Münster sind die Ver-
anstaltung „Feeding the 5000“, bei der rd. 10.000 Menschen mit Lebensmitteln versorgt wurden, die ansonsten im
Müll gelandet wären und das hieraus entstandene Social Start Up fairTeilbar, das bereits in den ersten 3 Monaten
seiner Geschäftstätigkeit 30t Lebensmittel vor der Tonne gerettet hat. Wenn die Stadt Münster Vorbild für den Auf-
bau und die Akzeptanz eines neuen Produktions- und Konsummusters werden möchte, sollten hierbei unweigerlich
die Wünsche und Bedürfnisse der Bürger*innen im Hansaviertel und in der Stadtgesellschaft Berücksichtigung fin-
den. Wie der veröffentlichten repräsentativen Haushaltebefragung „Wohnen und Leben im Hafen-, Hansa- und
Herz-Jesu-Viertel 2019“ zu entnehmen ist, gefällt der Bau des Hafencenters (inzwischen Hafenmarktes) den Bür-
ger*innen nach der Verkehrsproblematik mit 19,5 % am zweitwenigsten (Tabellen 9 -11). Im Vergleich hierzu gefällt
das Hafencenter lediglich 0,2 % der Umfrageteilnehmer*innen am besten (Tabellen 6 -8). Bei der Frage nach den
wichtigsten Gründen für Verschlechterungen wird der Bau des Hafencenters mit 27,0 % ebenfalls als zweitwichtigs-
ter Grund (Tabelle 24) genannt. Darüber hinaus wird der Baustopp des Hafencenters von 1,7 % der Umfrageteil-
nehmer*innen als wichtiger Grund für Verbesserungen gesehen. Kein*e Umfrageteilnehmer*in nennt den Bau des
Hafencenters als wichtigsten Grund für Verbesserungen. Das strategische Nachhaltigkeitsziel „Münster ist Vorbild
für zukünftige Produktions- und Konsummuster (weniger, einfach, besser)“ böte der Stadt auf dem Gelände des
s. Kap. II a.1, a.3, a.7, c.1, e.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Hafenmarktes umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf eine nachhaltige, innovative und klimapositi-
ve Quartiersentwicklung. Diese Gestaltungsmöglichkeiten könnten aufgreifen, was bereits in der Nachhaltigkeitsstra-
tegie als Trends beschrieben ist: eine steigende Zahl an Angeboten im Bereich Sharing Economy (Coworking
Spaces, Repair-Cafés, Urban Gardening, …), ein zunehmendes Angebot an Informationen und Aktivitäten zur Ver-
meidung von Lebensmittelverschwendung sowie regionale Produkte/Transparenz: Konsumenten möchten wissen,
wo ihre Lebensmittel herkommen – wer und wie sie produziert wurden. Eine solche Quartiersentwicklung könnte
darüber hinaus einen positiven Beitrag zur Lösung der Verkehrsproblematik, die die Bürger*innen des Viertels mit
25,9 % am allerwenigsten gefällt, leisten. Demgegenüber lassen die derzeitigen Pläne zum Hafenmarkt keine we-
sentlichen Veränderungen im Hinblick auf die gerichtlich beanstandete Verkehrsproblematik erkennen.“
1.9. Öffentlichkeit 9
„Aus der Begründung für die Milieuschutzsatzung: „V/0106/2020 Exkurs: Die Begründung von Wohnungseigentum
oder Teileigentum (§1 des Wohnungseigentumsgesetzes - WEG) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwe-
cken zu dienen bestimmt sind, ist durch den Aufstellungsbeschluss nach jetzigem Kenntnisstand der Verwaltung
nicht steuernd zu beeinflussen, da die von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen erlassene Verordnung (Um-
wandVO) derzeit bis zum 27. März 2020 gültig ist. Es gibt einen Untersuchungsauftrag des Ministeriums für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW u.a. die Umwandlungsverordnung auf ihre Wirksamkeit hin zu überprü-
fen. Ergebnisse dieser Untersuchung liegen noch nicht öffentlich vor. Zurzeit gibt es keine Signale der Landesregie-
rung im Hinblick auf eine Verlängerung der Verordnung. Wird diese nicht erneut vom Land NRW beschlossen, kann
dieser wichtige Baustein in Sozialen Erhaltungsgebieten nicht mehr wirken. Begründung für eine zu erwartende Ge-
fährdung der sozialen Zusammensetzung der Wohnbevölkerung – Kurzdarstellung der bisherigen Untersuchungs-
ergebnisse zum ´Hafen, -Hansa, - Herz-Jesu-Viertel´[…] Für die Begründung eines Aufstellungsbeschlusses für das
´Hansaviertel´ kann auf verschiedene bereits von der Verwaltung erstellte Vorarbeiten zur quantitativen und qualita-
tiven Betrachtung der Entwicklungsstrukturen im ´Hansaviertel´ abgestellt werden. Diese wurden auf der Grundlage
der vorgenannten Ratsbeschlüsse erarbeitet, um für das Gebiet ´Hansaviertel´ die quantitative und qualitative Infor-
mationsgrundlage in Bezug auf die Fragestellung „Aufwertung/Verdrängung“ zu verbessern sowie die Entschei-
dungsgrundlage zur Fragestellung der Einführung einer “Sozialen Erhaltungssatzung“ für das Viertel zu qualifizieren.
s. Kap. II a.2, a.3, b.7
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Es sind im Einzelnen:
- Ein vertieftes statistisches Monitoring zur Beurteilung der Veränderung der Wohnsituation und der Zusammenset-
zung der Bevölkerung im Hansaviertel als Pilotprojekt für 2 Jahre (Anlage 2).
- Eine kleinräumige Haushaltebefragung im ´Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel´, um die Wohn- und Lebenssituation
und die Quartiersentwicklung vor Ort besser einschätzen zu können und Gründe für oder gegen den Erlass einer
sozialen Erhaltungssatzung zu ermitteln (Anlage 3).
Das den beiden Bausteinen zugrunde liegende Untersuchungsgebiet wird im Westen durch den Bahnhof, im Norden
von der Wolbecker-, Stern und Manfred-von Richthofen-Straße, im Osten durch den Kanal und im Süden vom Ha-
fenbecken begrenzt. Das Monitoring untersucht als „Kernbereich“ das ´Hansaviertel´, welches sich aus den Stadt-
zellen 242 Bremer Platz, 243 Meppener Straße, 244 Hansaplatz, 431 Alte Feuerwache, 443 Hubertistraße zusam-
mensetzt. Das Befragungsgebiet ´Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel´ ist unter Hinzunahme von Teilbereichen nörd-
lich der Wolbecker Straße (Stadtzellen 241 Sophienstraße und 442 Herz-Jesu) räumlich weiter gefasst, um mögli-
che Ausstrahlungseffekte bestimmter Entwicklungen abzubilden. Diese beiden Stadtzellen werden im Monitoring
zusätzlich als „Ergänzungsraum“ ausgewiesen. Der Untersuchungsraum, das Untersuchungsdesign und die quanti-
tativen und qualitativen thematischen Schwerpunkte der Untersuchungen wurden in Form eines mündlichen Zwi-
schenberichts von der Verwaltung in nichtöffentlicher Sitzung des ASSVW am 21.11.2019 vorgestellt. Die Ergebnis-
se der vertieften quantitativen Untersuchung des ´Hansaviertels´ (Anlage 2) basieren auf der Auswertung statisti-
scher Daten zu Verdrängungs- und Aufwertungsindikatoren‘ im Zeitraum 2013-2018. Im Fokus steht die Betrachtung
der Entwicklungen
- in der Zusammensetzung der Bevölkerung (Altersstruktur, Haushaltestruktur, Haushaltegrößen, SGB II-
Empfänger, Ausländische Bevölkerung, Wanderungsbewegungen, durchschnittliche Wohndauer) sowie
- im Wandel des Bestandes und der Ausstattung an Wohnraum (Wohnungsteileigentum, Verkäufe umgewandelter
Wohnungen, Bautätigkeit).
Diese Daten wurden mit den Entwicklungen in Münster Mitte und Münster gesamt verglichen. Im Ergebnis zeigt die
kleinräumige quantitative Untersuchung keine auffälligen Strukturveränderungen, was dem Ergebnis der vorange-
gangenen Untersuchungen in großräumigerem Maßstab entspricht. Die Haushaltebefragung `Hafen-, Hansa- Herz-
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 120 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Jesu-Viertel´ (Anlage 3) wurde als schriftliche Befragung mittels eines standardisierten Fragebogens durchgeführt.
Insgesamt wurden 8.704 Fragebögen verschickt, d. h. es wurden alle Haushalte im Untersuchungsgebiet ange-
schrieben. Im Mittelpunkt der Umfrage stehen die „Wohn- und Lebensbedingungen im Viertel“, „Fragen zur Wohnsi-
tuation“ sowie „Fragen zur Statistik“ (soziodemografische Merkmale). Die Befragung liefert neben subjektiven Ein-
schätzungen der Bewohnerschaft auch zusätzliche Erkenntnisse durch die Erhebung neuer Indikatoren (Einkom-
men, Miete, Wohnungsausstattung etc.), die der amtlichen Statistik kleinräumig nicht zu entnehmen sind. Die Befra-
gung bildet einen repräsentativen Querschnitt des Untersuchungsgebietes ab und ist mit einer Rücklaufquote von
ca. 25% repräsentativ. Im Hauptergebnis erweisen sich die Bevölkerungszusammensetzung, das Zusammenleben
und das Lebensgefühl im Viertel als schützenwert, womit grundsätzlich günstige Vorausset-zungen für stabile städ-
tebauliche und soziale Strukturen gegeben sind. Auch zeigt sich eine Angewiesenheit auf die vorhandene Infrastruk-
tur. Aus der Tatsache, dass aktuell laut Umfrage nur ein geringer Anteil von Wohnungen/Häusern mit wohnwerter-
höhenden Merkmalen ausgestattet ist und bislang Sanierungs- und Modernisierungsaktivitäten in moderatem Um-
fang vollzogen wurden, ergeben sich Anhaltspunkte für Aufwertungsspielräume im Wohnungsbestand. Diese bieten
wiederum Spielräume für Mieterhöhungen. Auch die feststellbare nur temporäre Wohndauer eines hohen Anteils der
Bewohnerschaft (insb. Studierende) und damit ihrer Fluktuation erhöht die Möglichkeit einer Neuvermietung und
damit auch regelmäßiger Mietpreisanpassungen. Zum Thema Verdrängung liefert auch die Befragung, wie schon
das Monitoring, keine eindeutigen Ergebnisse dahingehend, dass jüngst eine systematische Verdrängung der Be-
völkerung festzumachen ist. Die Untersuchung liefert jedoch Hinweise, dass eine weitere Anspannung des Woh-
nungsmarktes zukünftig zu Veränderungen in der Zusammensetzung der ansässigen Bevölkerungsstruktur im
´Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel´ führen und diese gefährden könnte. Fazit: Im Fall der Verdrängung der ange-
stammten Bevölkerung ist von negativen städtebaulichen Folgen für das ´Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel´ auszu-
gehen, zum Beispiel, weil preis-werter Wohnraum im Viertel entfällt, der dann andernorts im Stadtgebiet geschaffen
werden muss. Dies wäre angesichts des allgemein sehr angespannten Münsteraner Wohnungsmarktes nicht umzu-
setzen. Die inhaltlichen Voraussetzungen für einen Aufstellungsbeschluss im o. g. Untersuchungsgebiet sind damit
aufgrund der bisher erhaltenen Ergebnisse gegeben. Identifizierung des Geltungsbereichs Für einen Aufstellungs-
beschluss ist es unter anderem zwingend, die konkrete räumliche Begrenzung des Gebiets in einer Karte so eindeu-
tig darzustellen, dass die betreffenden Grundstücke unzweifelhaft erkennbar sind. Maßgebend für den Geltungsbe-
reich dieses Aufstellungsbeschlusses ist der in Anlage 1 dargestellte Abgrenzungsplan des Stadtplanungsamtes mit
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 121 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
der Auflistung der betroffenen Flurstücke. Relevant für den Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses sind die
Teilräume des Untersuchungsgebietes, für die sich laut Befragung das größte Gefährdungspotential für die Zusam-
mensetzung der Bevölkerungsstruktur aufgrund festgestellter Anhaltspunkte für Aufwertungsspielräume im Miet-
wohnungsbestand sowie absehbarer aktueller baulicher Entwicklungen in der Nachbarschaft andeutet. Aus der Ge-
bietsabgrenzung ausgenommen sind Teilbereiche, die nicht der aktuellen Wohnnutzung dienen. Die zum Aufstel-
lungsbeschluss erforderliche Abgrenzung des Geltungsbereiches ist als vorläufig zu werten, da das endgültige Sat-
zungsgebiet aufgrund der Ergebnisse vertiefender Untersuchungen noch Veränderungen unterliegen kann. Im Kon-
text des Geltungsbereiches ist darauf hinzuweisen, dass der jetzige Betrachtungsraum Überschneidungen mit dem
Geltungsbereich der Sanierungssatzung Hafen/Halle Münsterland vom 12.11.1992 im Bereich südlich Hansaring,
westlich Schillerstraße aufweist. Dabei können die Instrumente Sanierungssatzung und Erhaltungssatzung ähnliche
Genehmigungsvorbehalte auslösen, haben aber grundsätzlich unterschiedliche Zielsetzungen: Sanierung zielt auf
die Verbesserung städte-baulicher Missstände und des Bestandes ab, Erhaltung auf den Schutz des Bestandes
bzw. die Zusammensetzung der Bevölkerung. Die Sanierungssatzung Hafen/Halle Münsterland ist allerdings gemäß
§ 235 Abs. 4 BauGB spätestens zum 31.12.2021 aufzuheben.
Zu 2. Ein Aufstellungsbeschluss erhält erst mit der Veröffentlichung im Amtsblatt Gültigkeit. Bereits ab dem ersten
Gültigkeitstag eines gefassten und veröffentlichten Aufstellungsbeschlusses fallen Personal- und Sachkosten und
ein erheblicher Verwaltungsaufwand an, da umgehend verschiedene Verfahrensschritte eingeleitet werden müssen.
Hinzu kommt, dass viele dieser Verfahren unter einer engen zeitlichen Fristwahrung erfolgen müssen (siehe nach-
folgende Ausführungen unter Pkt. 4 und 5).
Zu 3. und 4. In der Umsetzung des Aufstellungsbeschlusses stehen folgende Aufgaben an: rechtssichere Begrün-
dung eines späteren Satzungsbeschlusses für das Untersuchungs-gebiet ist innerhalb der für Zurückstellungen ge-
nannten Frist von 12 Monaten ab Aufstellungsbeschluss die Notwendigkeit der Erhaltung der Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung durch juristisch tragfähige vertiefende sozialräumliche Untersuchungsschritte, wie z. B. Ortsbilda-
nalyse/Kartierung, Infrastrukturanalyse, Expertengespräche belastbar zu belegen. Unter anderem auf dieser Grund-
lage erfolgt eine Abwägung der möglichen städtebaulichen Folgen, die bei einer Änderung der Zusammensetzung
der Wohnbevölkerung zu erwarten sind. Die Erhebungen bilden zudem die Basis für die Ableitung eines Verfahrens
für den Vollzug einer möglichen Satzung. Die Identifikation und Analyse des Gebietsstandards der vorhandenen
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Wohnbebauung ist notwendig, um bei der Umsetzung der Milieuschutzsatzung die Genehmigungsfähigkeit von bau-
lichen Änderungen an bestehendem Wohnraum beurteilen zu können. Je nach Ergebnis der Untersuchung kann
noch eine Änderung der Gebietsabgrenzung vorgenommen werden und begründet sein. Vorgesehen ist es, die
Durchführung von Teilaufgaben an externe Dienstleister zu vergeben. Hier-für entstehen Kosten in Höhe von vo-
raussichtlich rd. 30.000,00 Euro brutto. Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses (Anlage 1) die erhaltungs-
rechtliche Prüfung der eingehenden Anträge zu baugenehmigungspflichtigen Vorhaben und deren Zurückstellung
bzw. Genehmigung an. Dies ist mit einem hohen Verwaltungsaufwand in der Nachweisführung verbunden. Im kon-
kreten Einzelfall wird geprüft, ob die beabsichtigte bauliche Maßnahme die Bevölkerungszusammensetzung gefähr-
det (vgl. Pkt.1 Ziele, Voraussetzungen und Folgen eines Aufstellungsbeschlusses). Neben den Prüfaufgaben fallen
bei negativem Prüfausgang auch verwaltungsverfahrensrechtliche Schritte an. Das bedeutet, dass Bescheide zur
Mitteilung der Zurückstellung nach entsprechender Anhörung im gemeindlich-rechtlichen Verfahren erstellt und zu-
gestellt werden müssen. […] Hansa-, Herz-Jesu-Viertel` werden zur frühzeitigen dauerhaften Beobachtung des Ge-
fährdungspotentials einer Gentrifizierung und unter dem Gesichtspunkt einer Quartiersgerechtigkeit gesamtstädtisch
und kleinräumig präventive und begleitende Detailuntersuchungen (Grob- und Feinscreening) durchgeführt. Die ver-
tieften quantitativen Analysen der Bevölkerungsstruktur und der Wohnsituation bieten bei erkanntem Gefährdungs-
potential die Grundlage zur rechtssicheren Ableitung von ‚sozialen Erhaltungsgebieten‘. Hiermit werden nicht nur im
Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses einer Sozialen Erhaltungssatzung, sondern gesamtstädtisch klein-
räumig Veränderungen detailliert beobachtet. Die kontinuierliche Fortschreibung und Aktualisierung der Daten dient
dabei sowohl als Frühwarnsystem wie auch der Rechtssicherheit möglicher künftiger Aufstellungs- und Satzungsbe-
schlüsse. Es bleibt somit eine Daueraufgabe, stadtweit die definierten Bevölkerungsindikatoren in ihrer Entwicklung
unterhalb der Stadtteilebene zu beobachten. Diese notwendigen Aufgaben – Pflichtaufgaben im Kontext ‚Sozialer
Erhaltungssatzungen‘ - erfordern zusätzlichen unbefristeten Stellenbedarf im Umfang einer 1,0 VZÄ. Zurzeit ist im
Amt 61 über den Antrag von CDU und Bündnis 90/Die Grünen zum Stellenplan 2018 eine auf 2 Jahre befristete 0,5
Stelle bis Oktober 2020 eingerichtet. Diese wird im Kontext der aufgezeigten Aufgabenstellung bis zum 31.03.2021
auf eine Vollzeitstelle aufgestockt. Die erforderliche unbefristete Stellenmehrung wird zum Stellenplan 2021 ange-
meldet.
Zu 5. Der Antrag A-R/0081/2019 ‚Milieuschutzsatzung für das Hansa- und Hafenviertel einführen‘ ist damit erledigt.
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Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Ausblick stellt sich auf Grundlage der Ergebnisse der weiteren vertieften sozialräumlichen Untersuchungen heraus,
dass die Anwendungsvoraussetzungen für eine Soziale Erhaltungssatzung vorliegen, bereitet die Verwaltung einen
Satzungsbeschluss gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB und seinen Voll-zug vor. Für diese Satzung ist ein
Ratsbeschluss erforderlich. Hinzuweisen ist darauf, dass ein konsequenter Vollzug einer Satzung nur mit ausrei-
chend Personal in unterschiedlichen Fachbereichen der Gesamtverwaltung zu gewährleisten ist. Wenn im Weiteren
eine Satzung in Verbindung mit einem Vorkaufsrecht beschlossen wird, sind nachfolgende Prozesse für den Vollzug
der Satzung (§ 173 BauGB) zu entwickeln, rechtssicher zu gestalten und personell und finanziell zu untersetzen
(vgl. V/0715/2015, V/0481/2017):
- Satzungsrechtliche Prüfung: Entwicklung von Kriterien für die Beurteilung der Anträge, Einzelfallprüfung zum Ge-
nehmigungsvorbehalt für genehmigungspflichtige und verfahrensfreie bauliche Maßnahmen (Rückbau, bauliche
Änderung, Nutzungsänderung),
- Prüfung des allgemeinen Vorkaufsrechts gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB und Einstellung von Finanzmit-
teln in den Haushalt,
- Präventive Beratung von Eigentümern, Maklern, Projektentwicklern, Mietern/innen
- Kontrolle vor Ort / Bauaufsicht,
- Klageverfahren, Prüfung juristischer Aspekte, Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitsrecht (Bußgeldverfahren)
zur Ahndung von Verstößen § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB,
- Indikatoren gestützte Gebietsbeobachtung als Daueraufgabe (Fortschreibung und unterjähriges Monitoring, Wir-
kungskontrolle nach ca. 5 Jahren),
- Flankierende Öffentlichkeitsarbeit.
Ein erforderlicher erhöhter Personal- und Finanzmittelbedarf zur Anwendung der Sozialen Erhaltungssatzung wird
im Rahmen des Satzungsbeschlusses dargestellt.“
Daraus ergibt sich für mich, dass der Hafenmarkt überflüssig ist und die Intention der Milieuschutzsatzung konterka-
riert.“
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 124 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
1.10. Öffentlichkeit 10
„[…] In den Vorlagen heißt es: "Strukturrelevante Auswirkungen auf die vorhandene Zentrenstruktur und Versor-
gungssituation sind mit Ausnahme des Stadtteilzentrums ‚Wolbecker Straße (westlich)‘ nicht zu erwarten. Die Ge-
fahr einer möglichen Beeinträchtigung durch potenzielle Betriebsaufgaben frequenzerzeugender Magnetbetriebe in
den Branchen Nahrungs- und Genussmittel sowie Gesundheit und Körperpflege wird jedoch nicht zu einem Funkti-
onsverlust des Stadtteilzentrums führen, da die verbleibenden Anbieter die Funktion eines Stadtteilzentrums weiter
sicherstellen werden." Heißt es damit, dass es egal ist, ob andere Firmen, Anbieter, Handelseinrichtungen Pleite
machen, weil es ja das Hafencenter gibt und alle Angebote vorhanden sind. Ist das nicht etwas zynisch? […] Dar-
über hinaus wurde durch politischen Beschluss die maximal zulässige Gesamtverkaufsfläche der Einzelhandelsein-
richtungen im Planvorhaben auf 4.900 m² begrenzt. Mit der Umplanung war die Übereinstimmung der Vorhabennut-
zung mit den mehrheitlichen Grundaussagen des Hafenforums dokumentiert..." Die mehrheitlichen Grundaussagen
des Hafenforums waren: Kein Hafencenter! Wie kommen Sie jetzt zu dieser Aussage? Unabhängig von konkreten
Planvorhaben hat die Stadt Münster zur weitergehenden Begleitung und Koordinierung der anhaltenden Hafenent-
wicklung in Anlehnung an das „Hafenforum“ im Jahr 2019 das Format „Hafenratschlag“ ins Leben gerufen. Erste
Veranstaltungen haben am 5.2.2019 und 11.4.2019 unter Beteiligung von Hafenakteuren, Hafenbewohnern, Politik
und Verwaltung stattgefunden." Da gab es die gleiche Kritik, obwohl das Hafencenter nicht Thema. Seit den Veran-
staltungen hat man nichts mehr gehört. […] Die Schadstoffkonzentrationen werden über die planbedingten Mehrver-
kehre zwar erhöht, der Einfluss des Vorhabens auf die Luftschadstoffsituation ist jedoch eher gering bzw. sehr ge-
ring und kann im Rahmen der Abwägung zur Stärkung der Innenentwicklung im südöstlichen Stadtquartier hinge-
nommen werden." Wer muss die Schadstoffkonzentrationen hinnehmen? Die Verwaltung oder die BewohnerInnen
des Viertels. Und darüber entscheiden andere! […] Auszug aus dem Masterplan, Seite 12, (Ingenieurbüro Helmert,
Aachen, 23.02.2019): „Die Belastungen auf dem Hansaring [...] liegen [...]auf einem gehobenen Niveau.“ „Die Sper-
rung der Theodor-Scheiwe-Straße (seit Sommer 2016) hat zu keiner Verkehrszunahme auf dem Hansaring geführt.“
„Der Knotenpunkt Hansaring / Albersloher Weg bildet das Nadelöhr im angrenzenden Verkehrsgefüge, wodurch
faktisch keine weiteren Verkehrszuwächse im Zuge des Hansaringes möglich sind.“ „Mit der Sperrung der Theodor-
Scheiwe-Straße wird die Durchgangsverbindung zwischen dem Albersloher Weg und dem Hansaring über die The-
odor-Scheiwe-Straße / Schillerstraße unterbrochen wodurch die Verkehrsbelastungen auf der Schillerstraße deutlich
s. Kap. II a.6, a.7, a.8, c.3,
e.11, f.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 125 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
gesunken sind. Kernaussage: Keine Verkehrszuwächse, aber fraglich, das die Belastung gesunken sei.“
1.11. Öffentlichkeit 11
„[…] In der Begründung vom Stadtplanungsamt ist die Rede von der "Errichtung eines Verbrauchermarktes mit ei-
nem modernen Markthallenkonzept auf einer Verkaufsfläche (VK) von maximal 2.950 m², ein Lebensmitteldiscount-
markt mit 900 m² VK [...]". Ausmaß, Sortiment und Handelsstruktur sehen wir kritisch. Die Stadt Münster hat den
Prozess MünsterZukünfte 20 I 30 I 50 mit der städtischen Nachhaltigkeitsstrategie verknüpft (siehe V/0648/2017,
TOP 34). Da das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster Bestandteil der Münsteraner Nachhaltig-
keitsstrategie ist, sind bei dem Bebauungsplan 609 die folgenden drei strategischen Nachhaltigkeitsziele zu berück-
sichtigen:
1. Die Stadt Münster verfolgt das Ziel einer zukunftsorientierten Wirtschaftsentwicklung, in der ökonomische Wett-
bewerbsfähigkeit im Einklang steht mit ökologischer Tragfähigkeit und sozialer Verantwortung.
2. Münster ist Vorbild für zukünftige Produktions- und Konsummuster (weniger, einfach, besser).
3. Verbesserung der Begrünungssituation im Stadtgebiet.
Während das erstgenannte Ziel bei dem geplanten Bauvorhaben in Teilen Berücksichtigung findet, gibt es zu den
beiden weiteren Zielen in den vorliegenden Unterlagen wenig bzw. aus unserer Sicht unzureichende Aussagen. Das
Unternehmen Stroetmann warb bereits Ende letzten Jahres für den Markt mit regionalen, saisonalen und ökologi-
schen Produkten und verwies darauf, dass es "seit Jahrzehnten mit regionalen Erzeugern zusammen[arbeitet]" (Er-
gänzungsantrag zur Beschlussvorlage V/1061/2019/1). Das ist zwar ein Ansatz, der über Maßnahmen anderer Su-
permärkte und insbesondere Discounter hinausgeht, jedoch setzt er nur zaghafte Impulse für ein zukunftsweisendes
und innovatives Versorgungskonzept für das Hafenviertel. Dieses Konzept könnte (kleinbäuerlichen) Produ-
zent*innen und Verarbeiter*innen aus der Region sowie Bewohner*innen des Quartiers wirklich neue Perspektiven
und Einkaufsmöglichkeiten eröffnen. Wir begrüßen das Engagement der Familie Stroetmann, insbesondere für den
Verkauf regionaler Produkte in bereits bestehenden Märkten. In Anbetracht des bereits vorhandenen Lebensmittel-
überangebots im Hafenviertel und der Bewohnerstruktur empfiehlt sich in diesem Fall jedoch ein Konzept, das ins-
besondere kleinen Erzeuger*innen sowie SoLaWis und landwirtschaftlichen und verarbeitenden Kooperativen die
s. Kap. II a.3, b.7, c.5, c.8, d.1,
d.3
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 126 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Möglichkeit geben würde, ihre Produkte in der Stadt Münster zu vermarkten. Ein solcher Marktplatz würde das pro-
gressive Hafenquartier wirklich bereichern. Erweitert um entsprechende Gastronomie mit regionalen Lebensmitteln
sowie bspw. Veranstaltungsräume, Food-Labor Küchen und einladende Treffpunkte ohne Konsumzwang, könnte er
gleichzeitig zu einem Erfahrungs-, Experimentier- und Lernraum für nachhaltige Konsummuster werden. So ließe
sich die Nutzung dieses Raums mit dem Prozess MünsterZukünfte 20 I 30 I 50 vereinbaren. Deutschlandweit gibt es
bereits einige Konzepte, geplant oder bereits umgesetzt, die zukunftsfähige Vermarktungsstrukturen in der Stadt
bündeln und in den vielfältigen Kontext eines Quartiers stellen. Das Konzept des House of Food in Freiburg wurde
im Oktober 2019 vorgestellt und beinhaltet viele der im vorherigen Absatz genannten Aspekte. In Hamburg ist das
Projekt Hobenköök ein gutes Praxisbeispiel für eine Markthalle mit Gastronomie und Catering, das Regionalität und
Saisonalität komplett in den Fokus stellt. Diese Beispiele könnten als Anhaltspunkte für die Umsetzung eines ähnli-
chen Konzepts in Münster dienen. Das Gelände des Hafenmarktes bietet der Stadt umfangreiche Gestaltungsmög-
lichkeiten, die Wertschöpfung für nachhaltige Lebensmittel und Konsumgüter aus der Region (aus ökologischer aber
auch “nachhaltiger” konventioneller Landwirtschaft) zu steigern. Um das strategische Nachhaltigkeitsziel L13 durch
eine smarte, innovative und klimapositive Quartiersentwicklung umzusetzen, sollten darüber hinaus auch Grünflä-
chen der lokalen Produktion bspw. in gemeinschaftlicher Bewirtschaftung im Sinne der Konzepte zur „essbaren
Stadt“ zur Verfügung gestellt werden. Ebenso sollten Dach- und Fassadenbegrünungen zur Verbesserung des
Mikroklimas und der Biodiversität sowie der generellen Begrünungssituation im Stadtgebiet angeordnet werden.
Diese Aspekte fehlen bei der aktuellen Planung komplett. Unserer Meinung nach hat die Stadt Münster sich mit dem
Ausruf des Klimanotstands dazu verpflichtet, zukunftsweisende Versorgungskonzepte zu fördern und umzusetzen.
Münster muss sich mehr trauen! Gerade das Hafenviertel möchte wirklich nachhaltige Konzepte und keinen neuen
Konsumtempel!“
1.12. Öffentlichkeit 12
„[…] a) Der Bebauungsplan 609 stellt im Kern keine Überarbeitung des zuletzt aufgestellten und rechtswidrigen Be-
bauungsplans 535 für dieses Gebiet dar. Es liegt angesichts von marginalen Änderungen in der Verkaufsfläche
(50qm), der Begrünung der Dachflächen und des Verlustes einiger weniger oberirdischer Parkplätze aufgrund eines
pseudolegitimierten Betonparks keine wirkliche Überarbeitung vor.
s. Kap. II a.1, a.5, a.6, a.7, a.8,
b.5, b.7, c.1, c.3, e.1, e.3, e.5,
e.11, e.12, g.1, g.2, g.5
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 127 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
b) Die Verkehrs(wege)berechnungen unterliegen einer fehlerhaften Grundlage: da jetzt erst eine Vorlage zum Be-
bauungsplan 600 vorliegt, können die angeblich einberechneten Verkehrsströme auch für das dahinter liegende
Gebiet aus zwei Gründen kaum valide sein: 1. Erst jetzt ist bekannt, wie viele Wohnungen (ca. 700) und Arbeitsplät-
ze (ca. 2000) in dem dahinter liegenden Gebiet geschaffen werden sollen. 2. Ebenso ist jetzt erst in der Planung
bekannt, wie die Verkehrswege verlaufen sollen, die für die Berechnung der Verkehrsströme notwendig sind. Wenn
hier also der Bebauungsplan 609 Verkehrsströme für den Hafenmarkt anführt, sind diese offenbar nicht haltbar, weil
die Grundlage für die neuerlichen und bereits geplanten dahinter liegenden Gebiete nicht korrekt einberechnet wor-
den sind. Es bleibt also die Frage nach einem validen Verkehrskonzept für den nördlichen Hafen, wenn hier über
zwei Bebauungspläne hinweg falsche bzw. fehlerhafte Berechnungsgrundlagen zugrunde gelegt werden. Zunächst
sollte Klarheit über ein Verkehrskonzept herrschen, um beide Gebiete gleichberechtigt zu entwickeln und nicht im
Sinne einer Salamitaktik zwei Gebiete getrennt betrachten, die untrennbar miteinander verkehrstechnisch verknüpft
sind.
c) Die Wegeerschließung für den Hafenmarkt kann nur über den Hafenweg, den Hansaring und die Fahrradstraße
Schillerstraße erfolgen. Es steht außer Zweifel, dass der Verkehr insbesondere für den Hansaring zunehmen wird,
weil die Zuwegungen zu den Wohnungen und Arbeitsplätzen für den Bebauungsplan 600 im nördlichen Bereich
dieses Gebietes nur über die Fahrradstraße Schillerstraße erfolgen kann. Eine Verbindung zur Schillerstraße ist aus
allen Richtungen nur über den Hansaring möglich. Ebenso werden Personen, den südlichen Bereich des neuen
Bebauungsgebietes hinter dem Hafenmarkt erreichen wollen, über den Hafenweg geführt. Auch hier existiert nur
eine verlässliche Wegeverbindung zum Hafenweg über den Hansaring. Folglich wird die Hauptlast für die geplanten
2000 Arbeitsplätze in der An- und Abfahrt sowie für die geplanten 600 Wohnungen hinter dem Hafenmarkt der Han-
saring tragen (ob mit Auto, Fahrrad oder Bus). Dass der Hafenmarkt darüber hinaus im Wesentlichen über den
Hansaring und nur marginal über den Hafenweg erreicht wird, werden zusätzliche Fahrzeuge den Hansaring belas-
ten. Da der Markt darauf angelegt ist, zusätzliche Einkäufer außerhalb des Wohngebietes anzuziehen, werden wei-
tere Verkehrsfahrzeuge den Ring belasten. Inwiefern also keine oder aber auch nur eine geringe Zunahme des Ver-
kehrs auf dem Ring bei der vorläufigen Verkehrszahlenberechnung zugrunde gelegt wurde, ist fragwürdig, weil dies
bereits mit gesundem Sachverstand schon widerlegt wird, dass dies nicht realistisch ist.
d) Der zunehmende Verkehr wird bereits aufgrund der geplanten Verkehrsampel zum Hafenmarkt eine Erhöhung
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 128 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
des Lärms für die Anwohner im gesundheitsschädlichen Bereich von über 70db tagsüber und 60db nachts errei-
chen. Zudem stellt eine irrsinnige Tiefgarage, die 24 Stunden offen zugänglich für Anwohner und Besucher des Ha-
fengebietes bleiben soll, eine fortwährende Lärmbelastung für die Anwohner dar. Die Anwohner im Hafenmarkt wer-
den dagegen ab 21.30 Uhr durch die Sperrung des Parkplatzes geschützt. Sind die zukünftigen Anwohner dort mehr
wert als die Anwohner des Hansarings? Wo bleibt der Gleichbehandlungsgrundsatz? Daher sind die zugrunde ge-
legten und berechneten Zahlen berechtigt in Zweifel zu ziehen! Hat sich die Stadt einer Verkehrslärmentlastung
auch im Sinne der Anwohnerinnen und Anwohner gestellt?! Dass hier keine Rücksicht auf die gesundheitlichen Be-
lange der Anwohner genommen wird, kann nur als menschenverachtend bezeichnet werden. Weil die Begründung
zum Hafenmarkt einen quartiersnotwendigen, unabdingbaren Vorteil darlegt, der diese Nachteile für die Anwohner
aufheben soll, entbehrt schon deswegen jedweder Grundlage, da das Quartier bestens mit Lebensmittelmärkten
ausgestattet ist. Erklärtermaßen wird der Hafenmarkt andere Geschäfte und Geschäftsinhaber verdrängen, weil er
so großflächig angelegt ist. Da die Begründung zum Hafenmarkt also kaum einer quartiersnotwendigen Entwicklung
dient, sondern einem einzigen Geschäftsinhaber eine Vorfahrt zur Zerstörung der entwickelten Gewerbestruktur im
Hafenviertel gibt, kann also die Begründungskette für die Nachteile der Anwohnerinnen und Anwohner durch Mehr-
verkehr und Lärm nicht hingenommen bzw. akzeptiert werden. Daher bleibt ein weiteres Mal die Frage zu stellen:
Hat die Stadtverwaltung im Sinne der Bürgerinnen und Bürger eine Stadtteilentwicklung betrieben? Hat sie für eine
Entwicklung des Viertels im Sinne aller Anwohnerinnen und Anwohner gesorgt? Hat sie über eine Lärmbegrenzung
und Verkehrsentlastung Konzepte entwickelt? […] Alternativen zu dem bereits bestehenden Konzept wären Woh-
nungen, die dringlich für Münster insgesamt benötigt werden. Diese ließen sich auch auf die bestehenden Gebäude
noch errichten und entsprechend entwickeln. Ein Supermarkt könnte diesbezüglich noch mit einer durchschnittlichen
Verkaufsfläche die zukünftigen Anwohner bestens und auch für den Stadtteil in der Entwicklung versorgen, jedoch
keine zusätzlichen Verkehrsströme initiieren. Eine Wohnbebauung könnte auch von vielen Anwohnerinnen und An-
wohner akzeptiert werden, weil sie die Nachverdichtung auf ökologischer und auf klimaneutraler Ebene begründen
ließe. Der dadurch entstehende Mehrverkehr wäre vor dem Hintergrund einer Mehrbelastung im lärmtechnischen
Sinn zu analysieren und auch in entsprechender Hinsicht zu kompensieren möglich. Die vorhandenen Verkehrswe-
ge könnten im Wesentlichen eine zusätzliche Wohnbebauung vertragen, und nur eine gemäßigte gewerbliche Nut-
zung, da der Hansaring bereits jetzt an seiner Kapazitätsgrenze angelangt ist (siehe bereits jetzt das Erreichen der
zulässigen Lärmbelastungsgrenze). Die Schillerstraße darf nicht zu einer scheinlegitimen Fahrradstraße verkom-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 129 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
men, sondern sollte diesen Namen auch im Wortsinne tragen bzw. verkörpern.
2. Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
2.1. Landesbetrieb Straßenbau NRW – Autobahnniederlassung Hamm
Stellungnahme vom 03.03.2020 – Az.: SN ANL Hamm
„[D]as […] Plangebiet befindet sich außerhalb des Zu-
ständigkeitsbereichs der Autobahnniederlassung Hamm.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
Ich möchte Sie bitten, die Regionalniederlassung Müns-
terland […] zu beteiligen.“
Die Regionalniederlassung Münsterland wurde im Ver-
fahren beteiligt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
2.2. Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH
Stellungnahme vom 03.03.2020
„[…] Fernwärmeleitungen der Westfälischen Fernwärme-
versorgung GmbH weder geplant noch vorhanden […].“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
2.3. Bezirksregierung Münster – Dezernat 26 – Luftverkehr
Stellungnahme vom 03.03.2020
„[…] aus luftrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die-
se Planungen […]“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 130 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
2.4. Amprion GmbH
Stellungnahme vom 05.03.2020
„[…] verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres
Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitun-
gen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht
vor.“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
2.5. Stadtwerke Münster GmbH – Wasserwirtschaft
Stellungnahme vom 06.03.2020
„[…] für den Gewässerschutz i. V. m. der Trinkwasser-
gewinnung haben die Änderungsbereiche keine Rele-
vanz.“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
2.6. Bezirksregierung Münster – Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung, Bodenordnung
Stellungnahme vom 11.03.2020 – Az.: 33.3-5228-GNr.72-Ov/Thr
„[…] seitens der Flurbereinigungsbehörde keine Beden-
ken.“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
2.7. LWL – Archäologie für Westfalen / Außenstelle Münster
Stellungnahme vom 13.03.2020 – Az.: Gr/Ti/M 257/20 B
„[…] es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen
die o.g. Planung.“ Zum Umgang mit ggf. im Plangebiet
vorhandenen archäologischen wie auch paläontologi-
schen Bodendenkmälern in Form von Fossilien werden
folgende Hinweise mit der Bitte um Berücksichtigung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auf
Grundlage der Baugenehmigungen im Zusammenhang
mit dem damaligen Bebauungsplan VBP Nr. 535 ist das
Vorhabengrundstück bereits in weiten Teilen teilüber-
baut. Die Teilüberbauung umfasst die vollständige Er-
Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 131 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
vorgetragen:
- Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor
Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An den
Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für
Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße
285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen.
- Der LWL-Archäologie für Westfalen oder der Gemeinde
als Untere Denkmalbehörde sind Bodendenkmäler (kul-
turgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen
und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffen-
heit) unverzüglich zu melden. Ihre Lage im Gelände darf
nicht verändert werden (§§ 15 und 16 DSchG).
- Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauf-
tragten ist das Betreten der betroffenen Grundstücke zu
gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologi-
sche Untersuchungen durchführen zu können (§ 28
DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die
Dauer der Untersuchungen freizuhalten.
richtung der Tiefgarage einschließlich wesentlicher auf-
stehender Gebäudeteile des Bauteils C. Im Zusammen-
hang mit den Erdarbeiten zur Errichtung der Tiefgarage
und der Sanierung der Altlastenflächen wurden die Be-
lange des Denkmalschutzes uneingeschränkt berück-
sichtigt, archäologische wie auch paläontologische Bo-
dendenkmäler in Form von Fossilien wurden für das
Vorhabengrundstück nicht identifiziert. Mit Abschluss
der Erdarbeiten über die bereits realisierte Teilbebauung
sind weitergehende Betroffenheiten von Denkmal-
schutzbelangen aus der Fertigstellung des Vorhabens in
den Zielsetzungen des VBP Nr. 609 nicht zu er warten.
Eine weitergehende Aufnahme von Hinweisen zu Bo-
dendenkmälern im VBP ist nicht erforderlich.
2.8. Bezirksregierung Münster – Dezernat 52 – Abfallwirtschaft, Bodenschutz
Stellungnahme vom 17.03.2020 – Az.: 52.00.12-013/2020.0001
„[…] keine Bedenken […]. Diese Stellungnahme erstreckt
sich auf die Themen Abfallwirtschaft, abfallanlagenbezo-
gener Immissionsschutz sowie Altlasten/Bodenschutz.“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 132 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
2.9. Thyssengas GmbH
Stellungnahme vom 19.03.2020 – Az.: B-I-D/An 2020-TÖB-0364
„[…] keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernlei-
tungen betroffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind
nicht vorgesehen. […] Gegen die o.g. Maßnahme beste-
hen aus unserer Sicht keine Bedenken.“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
2.10. Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regionalforstamt Münsterland
Stellungnahme vom 20.03.2020 – Az.: 310-13-00.002
„[…] keine Bedenken.“ Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
2.11. Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rheine
Stellungnahme vom 25.03.2020 – Az.: 3414SB3-213.2-303-DEK/97. Ä FNP und BPL 609
„Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Überplanung
von Flächen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-
tung des Bundes (WSV) sowie eine Entwässerung in den
Dortmund-Ems-Kanal (DEK), auch während der Bauzeit,
nicht zulässig sind. Ansonsten bestehen gegen das Vor-
haben keine Bedenken.“
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der
Dortmund-Ems-Kanal sowie das Hafenbecken des
Stadthafen 1 liegen rd. 350 m östlich bzw. rd. 80 m süd-
lich des Geltungsbereiches. Flächen der Wasserstra-
ßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes werden
nicht überplant oder in ihrer Funktion beeinflusst.
Eine Entwässerung in den Dortmund-Ems-Kanal ist
nicht Gegenstand der Vorhabenplanung. Die Ableitung
des Oberflächenwassers im Geltungsbereich erfolgt
über das bestehende Kanalnetz im Hansaring, in der
Schillerstraße bzw. im Hafenweg. Die Aufnahme der
Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 133 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
zusätzlichen Anschlussmengen ist über die vorhandene
Netzkapazität sichergestellt. Im nördlichen Geltungsbe-
reich verläuft ein Hauptregenwasserkanal der Stadt
Münster, der im Zuge der Teilerrichtung des Planvorha-
bens erneuert und in einer veränderten Trassenführung
zur Schillerstraße bereits verlegt wurde. Weitergehende
Erfordernisse zur Ableitung der Niederschlagswasser für
den Vorhabenbereich mit Betroffenheiten von Flächen
der WSV bestehen nicht.
2.12. IHK Nord Westfalen
2.12.1. Stellungnahme zur 97. Änderung des FNP vom 26.03.2020 – Az.: 115744
„[…] weder Anregungen noch Bedenken […] Wir verwei-
sen in diesem Zusammenhang auf unsere Stellungnah-
men zur 39. Änderung des Flächennutzungsplans vom
13.11.2013 (Unser Zeichen 111848) sowie vom
20.03.2014 (Unser Zeichen 112104).“
Die Stellungnahmen aus den Jahren 2013 und 2014
betreffen die frühere 39. Änderung des Flächennut-
zungsplans der Stadt Münster und sind nicht Bestandteil
der Abwägung der vorliegenden 97. FNP-Änderung.
Anzumerken ist, dass die Industrie- und Handelskam-
mer Nord Westfalen mit den Stellungnahmen vom
13.11.2013 (Az.: 111848) sowie vom 20.3.2014 (Az.:
112104) ebenfalls keine Anregungen oder Bedenken
vorgetragen hatte.
Die Verweise auf die Stellungnahmen zur 39. FNP-
Änderung werden zur Kenntnis genommen.
Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
2.12.2. Stellungnahme zum VBP Nr. 609 vom 26.03.2020 – Az.: 115745
„[…] Die rein absatzwirtschaftlichen Beeinträchtigungen
durch das Planvorhaben insbesondere gegenüber dem
Die Auswirkungen des Vorhabens auf bestehende
schützenswerte zentrale Versorgungsbereiche, Stadtbe-
Der Anregung wurde gefolgt.
Eine Beschlussfassung ist
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 134 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
Stadtteilzentrum Wolbecker Straße einerseits und die
Neustrukturierung des Stadtbereichszentrums Hansaring
/ Osmo andererseits sind seitens der Stadt Münster ge-
geneinander abzuwägen.“
reichszentren und Nahversorgungsbereiche im Einwir-
kungsbereich des Vorhabens war Prüfgegenstand der
städtebaulichen Wirkungsanalyse zum VBP Nr. 609. Im
Ergebnis ist festzuhalten, dass negative städtebauliche
und/oder versorgungsstrukturelle Auswirkungen auf
zentrale Versorgungsbereiche und Nahversorgungsla-
gen nicht zu erwarten sind (siehe Kapitel 7, Seite 52 der
Städtebaulichen Wirkungsanalyse für Einzelhandelsan-
siedlungen am Standort Hansaring / OSMO, Jun-
ker+Kruse, Dezember 2020).
Die Ergebnisse des Gutachtens mit Darlegung der Aus-
wirkungen auf die Einzelhandelssituation im Einwir-
kungsbereich des Vorhabens wurden unter Kapitel II,
Pkte. c.1 – c.8 in die Abwägung eingestellt. Der Anre-
gung wurde damit uneingeschränkt entsprochen.
hierzu nicht erforderlich.
„[…] weder Anregungen noch Bedenken […] Wir verwei-
sen in diesem Zusammenhang auf unsere Stellungnah-
men vom 13.11.2013 (Unser Zeichen 111849) sowie vom
20.03.2014 (Unser Zeichen 112103).“
Die Stellungnahmen aus den Jahren 2013 und 2014
betreffen den früheren VBP Nr. 535 und sind nicht Be-
standteil der Abwägung des vorliegenden VBP Nr. 609.
Anzumerken ist, dass die Industrie- und Handelskam-
mer Nord Westfalen mit den Stellungnahmen vom
13.11.2013 (Az.: 111849) sowie vom 20.3.2014 (Az.:
112103) ebenfalls keine Anregungen oder Bedenken
vorgetragen hatte.
Die Verweise auf die Stellungnahmen zum VBP Nr. 535
werden zur Kenntnis genommen.
Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 135 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
2.13. Westnetz GmbH
Stellungnahme vom 27.03.2020 – Az.: DRW-S-LK/1902/Ru/135.286/Ts
Im Geltungsbereich zum Bebauungsplan Nr. 609 befindet
sich entlang des Hafenweges ein Hochspannungskabel
der Westnetz GmbH. Der Einwender stimmt dem Bebau-
ungsplan Nr. 609 „unter folgenden Bedingungen zu:
- Das Hochspannungskabel wird nachrichtlich im zeich-
nerischen Teil des Bebauungsplanes dargestellt.
- Im Sicherheitsbereich des 110-kV-Kabels von insge-
samt 5 m (2,5 m beidseitig der Leitungsachse) werden
keine größeren Höhenänderungen der bestehenden Ge-
lände- oder Straßenflächen vorgenommen. Einer evtl.
Überbauung oder Bepflanzung der Kabeltrasse durch
Bauwerke, Bäume oder tiefwurzelnde Sträucher können
wir nicht zustimmen, da dieses Hochspannungskabel im
Störungsfall tiefbaumäßig jederzeit erreichbar sein muss.
- Außerdem bitten wir darauf zu achten, dass […] Min-
destabstände zu dem Hochspannungskabel eingehalten
werden.
- Im Textteil des Bebauungsplanes wird folgender Hin-
weis aufgenommen: Vor Beginn von Bauarbeiten in der
Nähe des 110-kV-Kabels sind durch die ausführenden
Baufirmen Planunterlagen über die Lage des 110-kV-
Kabels anzufordern. Die Anfrage ist wahlweise per E-Mail
an: Stellungnahmen@westnetz.de oder per Post an die
Das Hochspannungskabel verläuft im Hafenweg bzw.
südlich des Hafenwegs. Die Mindestabstände zu ge-
planten Gebäuden und geplanten (Baum-) Anpflanzun-
gen zum Hochspannungskabel werden eingehalten. Ein
Eingriff in den Ausbau des Hafenwegs ist mit Ausnahme
der Herstellung der Grundstückszufahrt im Bereich der
Anlieferzone nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 609. Mit dem vorliegenden Bebau-
ungsplan wird der Hafenweg als öffentliche Straßenver-
kehrsfläche festgesetzt und im Nachgang als öffentliche
Verkehrsfläche gewidmet. Eine Beeinträchtigung der
Kabeltrasse durch das Vorhaben ist nicht gegeben.
Zur Sicherung der Belange in Zusammenhang mit dem
110-KV-Kabel wurde der Trassenverlauf des Kabels
einschließlich des Hinweises nachrichtlich in den Be-
bauungsplanentwurf aufgenommen.
Der Anregung zur nachrichtli-
chen Darstellung der Leitungs-
trasse und Aufnahme des Hin-
weises wird gefolgt. Eine Be-
schlussfassung ist hierzu nicht
erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 136 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
Westnetz GmbH, DRW-S-LK-TM, Florianstraße 15 - 21,
44139 Dortmund, zu richten.“
2.14. Bezirksregierung Münster – Dezernat 54 – Wasserwirtschaft
Stellungnahme vom 31.03.2020 – Az.: 54.13.03-225/2020.0026
„[…] keine Bedenken und Anregungen.“ Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
2.15. Bundesnetzagentur – Referat 226 – Richtfunk, Flug-, Navigations- und Ortungsfunk
Stellungnahme vom 01.04.2020
„[…] habe ich eine Überprüfung des angefragten Gebiets
durchgeführt. Nachfolgend können Sie die Namen und
Anschriften der in dem ermittelten Koordinatenbereich
tätigen Richtfunkbetreiber, die für Sie als Ansprechpart-
ner in Frage kommen, entnehmen. Durch deren rechtzei-
tige Einbeziehung in die weitere Planung ist es ggf. mög-
lich, Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu
vermeiden.
Betreiber von Richtfunkstrecken
Vorgangsnummer: 30899
Baubereich: Stadt Münster, Stadtbezirk Münster-Mitte,
Stadtteil Hafen
Koordinaten-Bereich: (WGS 84 in Grad/Min./Sek.)
NW: 07E3834 51N5716
SO: 07E3849 51N5705
Betreiber und Anschrift
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 137 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
E-Plus Service GmbH
E-Plus-Str. 1 40472 Düsseldorf
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW
Schifferstraße 10 47059 Duisburg
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
Georg-Brauchle-Ring 50 80992 München
Vodafone GmbH
Ferdinand-Braun-Platz 1 40549 Düsseldorf
Webdiscount GmbH & Co. KG
Robert-Bosch-Str. 20 48153 Münster
Die von Ihnen angefragte Standortplanung befindet sich
im Schutzbereich einer Messeinrichtung des Prüf- und
Messdienstes der Bundesnetzagentur. Deshalb habe ich
Ihre Anfrage zur ergänzenden Prüfung weitergeleitet an
die
Bundesnetzagentur
Referat 511
Canisiusstr. 21
55122 Mainz
511.Bauleitplanung@BNetzA.de
Durch das Referat 511 wird noch untersucht, ob die not-
wendigen Schutzabstände zu den vorhandenen funk-
technischen Messeinrichtungen der Bundesnetzagentur
eingehalten werden. Sollten hier noch besondere Festle-
gungen zu berücksichtigen sein, werden Sie darüber in
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Anmerkung: Die Bundesnetzagentur wurde am Verfah-
ren beteiligt. Es liegen Stellungnahmen vom Referat 226
Richtfunk, Flug-, Navigations- und Richtfunk vor.
Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 138 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
einem gesonderten Schreiben in Kenntnis gesetzt.
Für Ihre zukünftigen Anfragen verwenden Sie bitte das
Formular im Anhang und senden es zusammen mit Ihrem
Lageplan und den Koordinaten im Format "WGS84" an:
226.Postfach@BNetzA.de“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
2.16. Eisenbahn-Bundesamt – Außenstelle Essen
Stellungnahme vom 02.04.2020 – Gz.: 64150-641pt/006-2020#072
„[…] keine Bedenken, sofern Bahnanlagen […] nicht be-
einträchtigt werden.“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zu einer
möglichen Beeinträchtigung siehe Kapitel IV Pkt. 4.8,
Schreiben der Deutschen Bahn AG: DB Immobilien,
Region West vom 08.04.2021 Az.: CR.R O4-W(E)
Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
„[..], wird die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin DB
Netz AG / DB Station & Service AG / DB Energie GmbH
Trägerin öffentlicher Belange und als Grundstückseigen-
tümerin / -nachbarin über die Deutsche Bahn AG, DB
Immobilien empfohlen. […]“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zu einer
möglichen Beeinträchtigung siehe Kapitel IV Pkt. 4.8,
Schreiben der Deutschen Bahn AG: DB Immobilien,
Region West vom 08.04.2021 Az.: CR.R O4-W(E)
Von der DB Netz AG, DB Station & Service AG und DB
Energie GmbH liegen keine gesonderte Stellungnahme
vor.
Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
2.17. Landesbetrieb Straßenbau NRW – Regionalniederlassung Münsterland
Stellungnahme vom 02.04.2020 – Az.: 54.03.06/Münster/137/ML/4118
„[…] der Plan- und Änderungsbereich liegt innerhalb der
festgesetzten Ortsdurchfahrt. In diesem Streckenab-
schnitt der L586 (Hansaring) obliegt der Stadt Münster
als Straßenbaulastträger die Planungshoheit. Daher wer-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 139 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
den […] keine Anregungen und Bedenken vorgetragen.“
2.18. münsterNETZ GmbH
Stellungnahme vom 03.04.2020
„Grundsätzlich spricht aus unserer Sicht nichts gegen
Ihre Planungen, auch nehmen wir mit Freude zur Kennt-
nis, dass die Standorte für die Ortsnetzstationen […] auf-
genommen sind. Wir möchten aber […] explizit darauf
hinweisen, dass sämtliche Ladestationen für die E-
Mobilität in dem Vorhabengebiet […] durch die privaten
Trafostationen versorgt werden. Im Hinblick auf die vie-
len, ca. 300 Stellplätze im Plangebiet gehen wir von einer
enormen Leistungsanforderung aus, gerade auch mit
dem Wissen, dass die Stadtplanung […] fordert jeden
Stellplatz zu elektrifizieren. Sollten im Nachhinein weitere
Anforderungen an die Öffentliche Stromversorgung ge-
stellt werden, so können wir diese nur mit Hilfe von weite-
ren oder größeren Trafostationen erfüllen. Eventuell sind
dann auch zusätzliche Kabelverlegungen notwendig.
Weiterhin beziehen wir uns auf unsere bereits zu diesem
Vorhaben getätigten Stellungnahmen.“
Der Einwender hatte im Rahmen des vorherigen Plan-
verfahrens zum VBP Nr. 535 die planungsrechtliche
Sicherung der Transformatorenstandorte sowie Hinwei-
se zur Erreichbarkeit und Wartung der Standorte vorge-
tragen. Den Anregungen wurde gefolgt, mit Aufstellung
des VBP Nr. 609 wurden die Inhalte in das vorliegende
Planverfahren übertragen. Ein erneuter Abwägungsbe-
darf entsteht dadurch nicht. Der Hinweis auf die bereits
getätigten Stellungnahmen wird zur Kenntnis genom-
men.
Gemäß § 5 des Durchführungsvertrags verpflichtet sich
die Vorhabenträgerin für E-Pkw mindestens 25 Elektro-
ladestationen zuzüglich 2 Schnellladestationen und für
E-Bikes und Pedelecs mindestens 50 Lademöglichkei-
ten im Vorhaben zu schaffen. Bedarfe an zusätzlichen
und/oder größeren Trafostationen sind nicht zu erwar-
ten.
Die Hinweise zu etwaigen zusätzlichen Strombedarfen
für die E-Mobilität werden zur Kenntnis genommen.
Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 140 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
2.19. Handwerkskammer Münster
2.19.1. Stellungnahme vom 06.04.2020 zur 97. Änderung des Flächennutzungsplans – Az.: B3.3 Hj/Lem
„[…] keine Anregungen […] Zum erforderlichen Umfang
und Detailierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB stellen wir keine Anforderungen.“
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
2.19.2. Stellungnahme vom 06.04.2020 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 – Az.: B3.3 Hj/Lem
„[…] keine Anregungen […] Zum erforderlichen Umfang
und Detailierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB stellen wir keine Anforderungen.“
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
2.20. Stadt Münster – Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
Stellungnahme vom 07.04.2020 – Az.: 67.20.0336 Kuttenkeuler
2.20.1. Untere Immissionsschutzbehörde
„[…] Gegen die 97. Änderung des FNP bestehen keine
Bedenken.“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
„[…] Eine abschließende Stellungnahme zu den B-Plan-
Unterlagen kann erst erstellt werden, wenn die Gutachten
zum Immissionsschutz durchgearbeitet und auch redakti-
onell überarbeitet worden sind. […]“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen (siehe auch
Kapitel III Pkt. 2.21.1).
Zum Entwurf des VBP Nr. 609 und zur 97. FNP -
Änderung wurden die Gutachten zum Immissionsschutz
einschließlich der Begründungen und der Umweltberich-
te in Bezug auf den Immissionsschutz umfassend und in
enger Abstimmung mit der Unteren Immissionsschutz-
behörde fortgeschrieben und zum Bestandteil der Offen-
lage gemacht. Zur Stellungnahme der Unteren Immissi-
Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 141 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
onsschutzbehörde zur Offenlage gemäß § 4 Abs. 2
BauGB siehe Kapitel IV Pkt. 4.16.1.
2.20.2. Untere Naturschutzbehörde
„[…] Zum Umweltbericht, der in sehr ausführlicher Form
vorgelegt wird, gebe ich folgende Hinweise:
Zum Entwurf des VBP Nr. 609 und zur 97. FNP -
Änderung wurden die Umweltberichte in Abstimmung
auf die vorgetragenen Anregungen der Unteren Natur-
schutzbehörde fortgeschrieben und zum Bestandteil der
Offenlage gemacht. Den Anregungen wurde in weiten
Teilen entsprochen (siehe nachfolgend). Zur Offenlage
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden von der Unteren Na-
turschutzbehörde keine Anregungen oder Bedenken
mehr vorgetragen (siehe Kapitel IV Pkte. 4.16.1 –
4.16.4).
Den Anregungen wurde im
Rahmen der Überarbeitung
des Umweltberichts bereits
gefolgt. Eine Beschlussfassung
ist hierzu nicht erforderlich.
1. Nach Vorlage und Abstimmung der überarbeiteten
Lärmimmissionsprognosen ist der Umweltbericht dem
neuen Sachstand entsprechend anzupassen.
Der Anregung wur de gefolgt. Die aktualisierten Lärm-
gutachten wurden in die Umweltberichte aufgenommen
und zum Bestandteil der Offenlage gemacht.
Der Anregung wurde gefolgt.
2. Gemäß Anlage 1 Nr. 2d BauGB stellt sich die Frage,
ob nicht die durchgeprüften Erschließungsvarianten auch
im Rahmen des Umweltberichtes thematisiert werden
sollten.
Der Anregung wurde gefolgt. Unter Kapitel 8.4.1 des
Begründungsentwurfs des VBP Nr. 609 zur Offenlage
wird zu den Auswirkungen der Planung in Bezug auf
den Lärm auf die im Vorfeld vorgenommene Prüfung
von Erschließungsvarianten verwiesen.
Der Anregung wurde gefolgt.
3. Die Ausführungen zum Artenschutz sollten nach Vor-
lage der im Umweltbericht angesprochenen „Stellung-
nahme“ (von wem wird diese erstellt?) Amt 67 erneut
vorgelegt werden. Der derzeitige Hinweis im Bebauungs-
plan ist nicht zielführend, da er auf Begehungen verweist,
Den Anregungen wurde gefolgt. Die artenschutzrechtli-
che Stellungnahme des Planungsbüros Selzner Land -
schaftsarchitekten und Ingenieure, Neuss, 06.08.2020)
wurde in Abstimmung mit der Unteren Naturschut z-
behörde fortgeschrieben und der Hinweis Nr. 3.6 zum
Den Anregungen wurde ge-
folgt.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 142 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
ohne dass damit eine Maßnahme verbunden ist. Artenschutz im VBP Nr. 609 um etwaige Maßnahmen in
Bezug auf die Wiederaufnahme der Bautätigkeiten
ergänzt.
4. Hinsichtlich entfallender Spielflächen wird auf Ersatz
im B-Plan 600 „Neuhafen“ verwiesen (S.49). Nach mei-
nem Kenntnisstand sind jedoch innerhalb dieses Plans
keine Spielflächen vorgesehen. Die Verpflichtungen sol-
len dort vielmehr abgelöst werden.
Dem Hinweis zur Anpassung der Begründung wurde
gefolgt. In Kapitel 8 .4.1 des Begründungsentwurfs des
VBP Nr. 609 zur Offenlage wurde als Auswirkung der
Planung zum Verlust des im BP Nr. 401 geplanten
Spielplatzes auf die Ersatzzahlungen zum Umbau bzw.
zur Aufwertung von naheliegenden Spielflächen ver-
wiesen (weitergehend siehe auch Kapitel II, Pkt. d.6 der
Abwägung).
Dem Hinweis wurde gefolgt.
5. Kap. 8.4.5: Im Zuge des Klimawandelanpassungskon-
zeptes erfolgte eine Bewertung der Wärmebelastung im
Stadtgebiet. Das Plangebiet liegt in einem hoch belaste-
ten Bereich. Vor diesem Hintergrund sollte auch die
Farbgebung der Fassaden (Wärmespeicherung) disku-
tiert und abgewogen werden. In Verbindung mit Kap.
8.8.6 bitte ich zu prüfen, ob nicht eine Festsetzung zur
Überflutungssicherheit der Tiefgarage (Höhe über Stra-
ßenniveau) getroffen werden sollte.
Den Anregungen nach einer vertiefenden Bewertung in
Bezug auf die Wärmebelastung sowie zu Festsetzungen
zur Überflutungssicherheit wurde gefolgt. In Kapitel
8.8.6 des Begründungsentwurfs des VBP Nr. 609 zur
Offenlage wurden ergänzende Auss agen zur Anpas-
sung an den Klimawandel getroffen. Zu den geplanten
und teilweise für einzelne Bauteile bereits erstellten
Klinkerfassaden im Wärmedämmverbundsystem wird
auf die positiven Effekte des Systems mit einer Minde-
rung der Wärmespeicherung und –abstrahlung der Fas-
saden hingewiesen. In Bezug auf die Farbigkeit ver-
zeichnen grundsätzlich dunklere Farben gegenüber hel-
len bis weißen Flächen zwar eine höhere Temperatur-
aufnahme, in Bezug auf das Material „roter Klinker“ sind
relevante negative Auswirkungen auf den Wärmeinsel-
effekt jedoch nicht zu erwarten. Weitergehend ist unter
Den Anregungen wurde teil-
weise gefolgt.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 143 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
ökologischen Aspekten und in Bezug auf die Wertigkeit
einer Fassade die Verwendung von vorgesetzten Klin-
kerfassaden einer weiß verputzten Fassade im Wärme-
dämmverbundsystemen unbedingt vorzuziehen. Als für
das Münsterland typisch ist die rote Klinkerfassade dar-
über hinaus auch stadtgestalterisch von Bedeutung, mit
Blick auf die bereits teilverblendeten Klinkerflächen am
Bauteil C zum Hafenweg s ollen alternative Fassaden-
aufbauten / -farbigkeiten nicht festgesetzt werden. D as
Plangebiet liegt außerhalb eines potenziellen Überflu-
tungsbereiches. Laut den hydraulischen Berechnungen
zum Vorhaben genügt die Leistungsfähigkeit der öffent-
lichen entwässerungstechnischen Anlagen um die bei
einem 30-jährigen Regenereignis auf den Grundstücks-
flächen anfallenden Wässer schadlos abführen zu kön-
nen. Das geplante Kanalnetz der Außenentwässerung
entspricht den Anforderungen der DIN 1986-100 " Pla-
nung und Ausführung von Entwässerungsanlagen" (sie-
he Kapitel 8.8.6 des Begründungsentwurfs zum VBP) .
Weitergehende Festsetzungen im Bebauungsplan zum
Schutz der Tiefgarage gegen Überflutung sind nicht
erforderlich. Für das nachgeordnete Baugenehmigungs-
verfahren wird gemäß § 9 Abs. 1 des Durchführungsver-
trags ein Übe rflutungsnachweis gemäß DIN 1986 -100
als Teil des Entwässerungsantrags erbracht.
6. Hinsichtlich des Themas Klimaschutzes (Kap. 8.8.6)
sollte auf die angestrebten ökologischen Baustandards
hingewiesen werden. Als Mindeststandard ist auf die Re-
Der Anregung wurde gefolgt. Unter Kapitel 8.8.6 des
Begründungsentwurfs des VBP Nr. 609 zur Offe nlage
wird zur Energieeffizienz auf die ökologischen Baustan-
Der Anregung wurde gefolgt.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 144 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
gelungen gemäß § 4 Abs.2 des Durchführungsvertrages
zum vorherigen Bebauungsplan Nr. 535 zu verweisen
(„Energiesparhaus Münster“).
dards verwiesen. Die Sicherung der Standards erfolgt
unter § 4 des Durchführungsvertrags mit Regelungen
zur Fassadengestaltung und ökologischen Baustan-
dards.
7. Im Kap. 8.9 Monitoring werden erhebliche Umwelt-
auswirkungen suggeriert. Diese müssen im Einklang mit
den übrigen Ausführungen im Umweltbericht stehen. Bei
Vorliegen erheblicher Umweltauswirkungen –
insbesondere im Bereich der Lärmimmissionen- empfeh-
le ich ein gesondertes Abwägungskapitel am Ende der
Begründung.
Der Anregung wurde gefolgt. Zum Begründungsentwurf
des VBP Nr. 609 zur Offenlage wurde mit dem Kapitel 9
ein zusätzliches Kapitel „Gesamtabwägung“ aufgenom-
men, in dem die erheblichen Umweltauswirkungen i n
Bezug auf die übrigen Ausführungen im Umweltbericht
zusammengefasst in eine Abwägung gestellt werden.
Der Anregung wurde gefolgt.
8. Als kommunale Ziele zum Umweltschutz gemäß Anla-
ge 1 Nr.2 -letzter Satz- BauGB verweise ich auf die vom
Rat beschlossenen Umweltdaten Münster sowie auf die
Ziele des Nachhaltigkeitsprozesses. An gleicher Stelle
findet sich in der Anlage 1 des BauGB eine Aufzählung
möglicher Arten von Auswirkungen. Ich rege an, in Kap.
8.1 den Hinweis zu geben, dass alle diese Auswirkungen
Gegenstand der Prüfung waren und im jeweiligen Fach-
kapitel entsprechend Berücksichtigung gefunden haben.
Der Anregung wurde gefolgt. Das Kapitel 8.1 „Rahmen
der Umweltprüfung“ des Begründungsentwurfs des VBP
Nr. 609 zur Offenlage wurde um den benannten Hinweis
ergänzt.
Der Anregung wurde gefolgt.
III. Hinweise zu textl. Festsetzungen und Hinweisen:
1. Die Festsetzung 1.5.1. sieht auch großkronige Bäume
vor. Dies steht im Widerspruch zur Begründung und ist
auch fachlich nicht umsetzbar. Es können auf der Tiefga-
rage maximal klein-mittelkronige Bäume verwendet wer-
den. Für alle Baumpflanzungen ist eine Substrathöhe von
mindestens 1,0 m vorgeschrieben. Pro Baum sollte auch
Der Anregung zur Festsetzung der Mindestsubstrathöhe
und Mindestsubstratvolumen wurde gefolgt. Die Fest-
setzung 1.5.1 und Kapitel 6.2.7 der Begründung i m
Entwurf des VBP Nr. 609 zur Offenlage wurden ent-
sprechend angepasst. Die Anpflanzung von großkroni-
gen Bäumen ist nach wie vor – insbesondere im Bereich
Den Anregungen wurde teil-
weise gefolgt.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 145 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
ein erforderliches Substratvolumen von mindestens 7,5
m³ festgesetzt werden.
des Pocketparks – vorgesehen und in den geplanten
Pflanztrögen unter Einhaltung der benannten Vorgaben
zur Substrathöhe und -volumen auch umsetzbar (siehe
dazu auch Kapitel II Pkt. d.5 der Abwägung).
2. Das Anlageblatt 1 stellt eine begrünte Wand zwischen
Stellplätzen und Zufahrt Anlieferung an der Ostseite des
Grundstücks dar. In Anlageblatt 2 ist dies angedeutet.
Dies sollte in den textl. Festsetzungen konkretisiert wer-
den (Höhe, Art der Begrünung …) oder muss aus der
Animation entfernt werden, wenn die Umsetzung nicht
gesichert ist.
Der Anregung wurde gefolgt. Das Anlageblatt 1 des
VEP wurde im Entwurf des VBP Nr. 609 zur Offenlage
dahingehend geändert, dass es sich bei der Grü ndar-
stellung nicht um eine begrünte Wand, sondern um die
zu pflanzende Hecke zwischen der östlichen Parkreihe
des Kundenparkplatzes und der Anliefergasse handelt.
In den getroffenen Festsetzungen 1.5.1 – 1.5.3 zur An-
pflanzung von Bäumen und zur Begrünung d er Dach -
und ebenerdigen Freiflächen wird den Erfordernissen
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes uneinge-
schränkt entsprochen.
Der Anregung wurde gefolgt.
3. Für eine Fläche von 6.000 m² wird eine Dachbegrü-
nung festgesetzt. Diese Fläche stellt zugleich ein erhebli-
ches Potenzial für dem Klimaschutz dienende Photovol-
taikanlagen dar. Hier wäre zu klären, ob und unter wel-
chen Voraussetzungen eine kombinierte Lösung möglich
ist bzw. warum diese Möglichkeit nicht in Betracht gezo-
gen werden soll.
Die M öglichkeit einer kombinierten Lösung zwischen
einer Dachbegrünung und Nutzung der Dachflächen für
Photovoltaikanlagen ist nicht ausgeschlossen. So ist
neben der Festsetzung 1.5.2 zur Anlage einer extensi-
ven Dachbegrünung auf einer Fläche von mindestens
6.000 m² gemäß 1.4.1 der textlichen Festsetzungen
auch die Errichtung von Solaranlagen unter Einhaltung
der benannten Mindestvorgaben zur Dachbegrünung
auf den Dächern im Vorhaben möglich (siehe dazu auch
Kapitel II Pkt. d.4 der Abwägung).
Der Anregung wurde gefolgt.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 146 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
2.21. Stadt Münster – Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
Stellungnahme vom 20.04.2020 – Az.: 67/00AO/008346 Kuttenkeuler
2.21.1. Untere Immissionsschutzbehörde
„[…] Stellungnahme Lärmgutachten
01) Schallschutz im Städtebau nach DIN 18005 im B-
Plan-Gebiet (Zech, Bericht Nr. LL5683.11/01)
02) Vorsorgender Lärmschutz nach 16. BImSchV im und
außerhalb des B-Plan-Gebietes (Zech, Bericht Nr.
LL5683.11/02)
03) Gewerbelärmuntersuchung nach TA Lärm im und
außerhalb des B-Plan-Gebietes (Zech, Bericht Nr.
LL5683.11/03)
04) Abwägung des vorhabenbezogenen Verkehrslärms
nach §1 (7) BauGB außerhalb des B-Plan-Gebietes
(zech, Bericht Nr. LL5683.11/04)
Zu 01) Es sind keine aktiven Schallschutzmaßnahmen
vorgesehen (siehe […] Seite 6 Kapitel 1 […]). Die Ver-
wendung von lärmoptimieren Asphalt im Bereich des
Neubaus (mit Hinweis auf RLS19 als sachverständiges
Gutachten) kann soweit sie zu rechnerischer Pegelmin-
derungen beitragen Erwähnung finden, auch wenn sie
aus rechtlicher Sicht formal bei der Bildung des Sum-
menpegel nicht berücksichtigt werden dürfen. Untersucht
wurde im Gutachten […] S. 9 Kapitel 3.1 […] der Ver-
kehrslärm auf der öffentlichen Straße, nicht der gewerbli-
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen (siehe
auch Kapitel III Pkt. 2.20.1).
Die hier vorgetragenen Anregungen und/oder Bedenken
zu den Vorentwürfen der Gutachten 01 – 04 zur frühzei-
tigen Beteiligung wurden nachfolgend umfassend und in
enger Abstimmung zwischen der Unteren Immissions-
schutzbehörde und dem Gutachter erörtert, fortge-
schrieben und zur Grundlage der Berichtsentwürfe für
die Offenlage gemacht. Die Ergebnisse der Abstimmung
wurden als Hin weise und Festsetzungen in den Plan-
entwurf und in den Entwurf der Begründung und des
Umweltberichts des VBP Nr. 609 aufgenommen. Zu-
sätzlich wurden Regelungen zum freiwilligen passiven
Lärmschutz der Vorhabenträgerin im Durchführungsver-
trag getroffen. Der D urchführungsvertrag war Bestand-
teil der Offenlage.
Zur Stellungnahme der Unteren Immissionsschutz -
behörde zur Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 BauGB siehe
Kapitel IV Pkt. 4.16.1.
Zum Beschlussvorschlag siehe
Kapitel IV Pkt. 4.16.1.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 147 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
che Anlagenlärm. Bei der DIN 18005 ist ein Summenpe-
gel unabhängig vom Verursacherprinzip zu berechnen
um den Umgebungslärm zu ermitteln. Nur Lärmquellen
die nicht relevant zum Umgebungslärm beitragen bleiben
unberücksichtigt. Wenn der Parkplatzlärm tags, der Lärm
der KLT-Anlagen nachts und die Tiefgarageneinfahrt
nachts nicht relevant für den Summenpegel sind, sollte
das benannt werden. Ausschluss von Außenwohnberei-
chen ist nicht notwendig. In hoch mit Lärm vorbelasteten
Bereichen können verglaste Loggien eine Lösungsstrate-
gie der architektonischen Selbsthilfesein (siehe „Schall-
schutz bei teilgeöffneten Fenstern“, Stadt Hamburg,
2011). Für Wohnungen die im Bereich der verfassungs-
mäßigen Zumutbarkeitsschwelle von 70/60 dB(A) liegen
wird im Rahmen der Baugenehmigung für das Vorhaben
geprüft, ob durch architektonische Selbsthilfe Wohnen
und Schlafen bei gelegentlich gekippten Fenster möglich
ist (Siehe hierzu „Sachgerechte Bauleitplanung“ Rn 452-
453, Kuschnerus, 4. Auflage).
Zu 02) In 02 S 6 Kap 1 ist im fünften Absatz der erste
Satz schwer verständlich. Der Satz wird auch in 01 S 6
Kap 1 verwendet. Vorschlag: „Der vorhabenbezogene B-
Plan VBP 535 wurde durch das Normenkontroll-Urteil
vom April 2018 unwirksam. Der VBP 609 soll für das auf-
grund des Urteils angepasste Vorhaben Planungsrecht
schaffen. Bei der Ermittlung der Beurteilungspegel nach
RLS90 wurde die äußerste durchgehende Fahrspur des
Hansaring in Fahrtrichtung Osten in die Rechtsabbiege-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 148 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
spur zum Hafenmarkt gelegt (u.a. 02 Anlage 5.2). Ein
ähnliches Vorgehen wurde auch beim B-Plan zum UKM
Rishon-le-Zion angewandt. Die äußerste Fahrspur in die
Rechtsabbiegespur zu verschwenken und dann nach der
Einmündung wieder in die äußerste Fahrspur zurück zu
schwenken legt nach Aussage des dortigen Gutachters
eine Graphik in der RLS90 nahe. Nach Rücksprache mit
dem LANUV wurde dieses Vorgehen revidiert. In man-
chen Fällen könnte argumentiert werden, dass im Sinne
eines Worst-Case-Beurteilung eine Verschwenkung für
den Anspruchsberechtigten auf der Straßenseite der Ab-
biegespur eine Prognose auf der „sicheren Seite“ dar-
stellt. Sind wie hier hochbelastete Wohngebäude auf der
gegenüberliegenden Seite vorhanden, werden diese
gleichzeitig lärmtechnisch schlechter gestellt. Das Gut-
achten ist hier zu überarbeiten. Ob Außenwohnbereiche
von der Lärmvorsorge betroffen sind, sind im Gutachten
darzulegen. Die Erhöhung des Verkehrslärms in den
nicht baulich geänderten Straßenabschnitten des Han-
sarings ist auch nach der 16. BImSchV abwägungsrele-
vant. Es sollte ein Verweis auf die Abwägung zu dem
vorhabenbezogenen Verkehr im öffentlichen Straßen-
raum erfolgen.
Zu 03) Es ist zu regeln, dass im Falle einer lärmtechnisch
relevanten Änderung der Klima-Lüftungstechnik-Anlagen
(03 S 44 Kap 5 erster Spiegelstrich) ein Nachweis der
Unbedenklichkeit erfolgt. Um die Irrelevanz im Sinne der
TA Lärm der vorhabenbezogenen gewerblichen Lärmpe-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 149 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
gel an den maßgeblichen Immissionsorten im Plangebiet
zu gewährleisten, werden teilweise nicht zu öffnende
Fenster vorgesehen. Soweit diese Maßnahme Wohnun-
gen und nicht gewerblich genutzte Räume betrifft, muss
gewährleistet werden, dass die Wohnungen dann nicht
ausschließlich Fenster haben, die nicht zu öffnen sind
(siehe hierzu „Sachgerechte Bauleitplanung“ Rn 452-453,
Kuschnerus, 4. Auflage).
Zu 04) Nach 16. BImSchV lösen schon Lärmpegelerhö-
hungen von 0,1 dB(A) im Lärmniveau über 70/ 60 dB(A)
bereits Anspruchsvoraussetzungen aus. Vor dem Hinter-
grund ist das Festlegen von 0,3 dB(A) Erhöhung im frei-
willigen Programm erläuterungsbedürftig (u.a. 04 S 37
Kap 4.1) Es ist im Gutachten darzulegen welche Progno-
sehorizont (2022 oder 2035) als für die Maßnahmenums-
etzung maßgeblich gewählt wird. In den Urteilen, die zum
B-Plan 535 und zur Baugenehmigung des Vorhabens
ergangen sind, war die Abwägung der vorhabenbezoge-
nen Verkehrslärmerhöhung in einem Lärmniveau im Be-
reich der verfassungsmäßigen Zumutbarkeitsschwelle
von über 70/ 60 dB(A) von zentraler Bedeutung. Auch
geringfügige Pegelerhöhungen sind hier abwägungsrele-
vant. Der Verzicht auf aktive Schallschutzmaßnahmen
birgt ein nicht unerhebliches rechtliches Risiko. Es wird
im Gutachten die Möglichkeit von aktiven Schallschutz-
maßnahmen nicht erwogen. Eine Aussage dazu ist erfor-
derlich. Im Rahmen der Abwägung könnte bspw. der Ein-
satz von lärmoptimierten Asphalt als pegelmindernd auch
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 150 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
bei Höchstgeschwindigkeiten von 50 km/h oder darunter
in Anspruch genommen werden. Als sachverständige
Aussage zu diesem Thema kann die von der BAST veröf-
fentlichte neue RLS19 herangezogen werden, die ein
solches Vorgehen vorsieht. Auch bei der Lärmaktions-
planung werden lärmoptimierte Asphalte bei Höchstge-
schwindigkeiten unter 60 km/h als pegelmindernd be-
rücksichtigt. Der Hansaring ist in der Lärmaktionsplanung
der 3. Stufe in der 1. Priorität aufgeführt. Der Lärmakti-
onsplan wird Mitte des Jahres im Rat beraten. Es sollte
darauf eingewirkt werden, dass im Rahmen der Lärmak-
tionsplanung für den Hansaring die Möglichkeit von Tem-
po 30 diskutiert wird.“
„Lufthygienisches Gutachten zum Bebauungsplan Nr.
609 „HafenMarkt“, simuPLAN, Dez. 2019
Gegen das Gutachten bestehen keine Bedenken. Die
Erhöhung der Schadstoffbelastungen im Straßenraum im
Vergleich mit dem ersten Gutachten zum B-Plan 535 ist
auf die Verwendung des aktuellen Handbuchs für Emis-
sionsfaktoren 4.1 zurückzuführen. Zwei Anmerkungen
zum Gutachten: S. 24 drittletzter Absatz
Grenzwertüberschreitungen werden nur über der Fahr-
bahn erwartet.“ Die Fahrbahn ist nicht zum ständigen
Aufenthalt von Personen geeignet und kann aus Sicht
der 39. BImSchV bei der Beurteilung der Schadstoffbe-
lastung unberücksichtigt bleiben. S. 30 zweitletzter Ab-
Die Hinweise und Anmerkungen werden zur Kenntnis
genommen.
Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 151 von 490
Abschnitt III – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
satz
Die höchsten Belastungen werden am Hansaring und
Wolbecker Straße prognostiziert.“ Tatsächlich ist nach
der Tabelle treten die höchsten Konzentrationen am Ha-
fenweg 7 auf (siehe Tabelle 6.2) [...]“
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 152 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
IV. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB
VORBEMERKUNG
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB erfolgte zeitgleich in der Zeit vom 06.04.2021 bis einschließlich 21.05.2021. Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde ortsüblich bekannt
gemacht.
Zum Entwurf der 97. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Hafen im Bereich „Hansaring /
Schillerstraße / Hafenweg“ und zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg wurden insge-
samt 369 Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie 24 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingereicht.
Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit werden unter Nennung der jeweiligen Identifikationsnummer (ID) in der Abwägungssynopse im Wortlaut wie-
dergegeben und mit Verweis auf die Gesamtabwägung in Kapitel II in die Abwägung eingestellt. Mit gleichlautendem Vortrag, in Anwendung einer
Musterstellungnahme, sind Einwendungen unter Auflistung der einzelnen IDs in Gruppen zusammengefasst. Persönliche und allgemeine individuelle
Ergänzungen von Musterstellungnahmen sind unter Nennung der ID als Einzelvortrag im Wortlaut wiedergegeben. Alle Stellungnahmen können über
ihre ID dem jeweiligen Einwender eindeutig zugeschrieben werden.
3. Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.1. Verkehrsclub Deutschland Regionalverband Münster e. V.
„[…] 1. Es fehlen alternative Szenarien zur umweltverträglichen Gestaltung des durch das Vorhaben induzieren
Verkehrs. […] Die gutachterliche Betrachtung der Auswirkungen des von den Planungen ausgehenden Verkehrs ist
ausschließlich durch den Investor vorgenommen worden. Das Gutachten nimmt eine relativ traditionelle Sicht auf
die Optionen der Gestaltung des zu erzeugenden Verkehrs ein. Es ist nicht zu erkennen, dass die Gutachtenden
ernsthaft die Möglichkeiten untersucht hätten, ein Stadtbereichszentrum mit der vorgesehenen Zielperspektive so zu
gestalten, dass die ‚Magnetwirkung‘ im Hinblick auf die Besucherschaft mittels stadtstrukturell angepassten Ver-
kehrsformen (Umweltverbund) genauso gut oder sogar besser zu erreichen ist. Es fehlt also ein Gutachten mit al-
ternativen Szenarien für den Verkehr, um das Vorhaben heute beurteilen zu können.
[…] 2. Es fehlen alternative Konzepte für ein Handelskonzept zwischen klassischem stationärem Handel und neuen
s. Kap. II a.3, a.4, a.5, a.6,
c.5, c.8, d.1, e.1, e.7, e.10,
e.11, e.14
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 153 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Formen der City-Logistik. […] Die vom Investor vorgelegten Planungen gehen davon aus, dass der im zu planenden
Objekt stattfindende Handel in ‚stationärer‘ Form erfolgt. Aus Sicht des VCD ist es wünschenswert, auch weiterhin in
allen Bereichen des Handels Formen zu haben, bei der die Kundschaft in mobiler Form soziale Räume aufsucht,
die dem Handel dienen. Dort kann und sollte es vorrangig persönliche Beratung, kulturelles Erleben (auch von Neu-
em), die Möglichkeit der physischen Erkundbarkeit von Waren und Begegnung von und mit Menschen im sozialen
Raum geben. Das Vorhalten von realen Räumendes Handels als Gegengewicht zum digitalen Online-Handel sollte
aber zukunftsträchtig gestaltet werden. Es ist doch eine denkbare Option für zukunftsweisenden Handel, wenn gro-
ße Warenmengen nicht mehr zum stationären Ort des Handels befördert werden, die dann von den Kunden indivi-
duell wieder abtransportiert werden müssten. ‚Stationärer Handel‘ könnte also in Zukunft nicht mehr der Ort des
‚Warenumschlags‘, sondern der Ort, an dem mobile Kundschaft nach Einsichtnahme und Beratung ihre Kaufent-
scheidungen trifft und den so ausgelösten Warenfluss disponiert. Größere Warenmengen könnten dann durch City-
Logistik direkt vom Zentrallager zum Kunden befördert werden. Für diese Option des Handels wäre dann nicht die
Größe der Fläche relevant, die für stationären Handel vorgesehen ist, sondern die Frage, in welcher Form und mit
welchen Auswirkungen der Handel dort betrieben wird. Solche innovativen Aspekte sind mit dem Konzept 'Markt'
vielleicht angedacht, aber bisher kaum durchdacht. Damit ist die Vorlage auch bezüglich der Organisationsstruktur
des Handels nicht entscheidungsreif.
[…] 3. Die aktuellen verpflichtenden Klimaschutzziele werden unzureichend beachtet. […] Die in den vorliegenden
Planungen dokumentierte Ansicht, durch die Realisierung des Objekts werde es, unter Verweis auf begrünende
Maßnahmen, voraussichtlich nicht zu nennenswerten Steigerungen der Emissionen kommen, kann nach den inter-
nationalen Klimaschutzvereinbarungen von Paris und dem durch den Rat der Stadt 2020 beschlossenen Ziel der
Klimaneutralität bis 2030 keinesfalls befriedigen. Der VCD erwartet von einer zeitgemäßen Planungsvorlage, dass
alle Optionen der Realisierung unter dem Aspekt dargestellt und beurteilt werden, wie die größtmögliche Senkung
der klimarelevanten Emissionen erreicht werden kann. Auch im Hinblick auf den Klimaschutz ist die Vorlage daher
nicht entscheidungsreif.
[…] 4. Die Beteiligung der zuständigen Behörden und Gremien bei der Planung der Verkehrsanlagen auf dem Han-
saring erscheint nicht ausreichend. […] Der VCD stellt fest, dass bei den Planungen des Hafenmarkt-Projektes Fra-
gen angesprochen worden sind, die das Amt für Mobilität und Tiefbau bzw. den Verkehrsausschuss betreffen. Im
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 154 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Flächennutzungsplan werden – anders als bei den früheren Planungen – auch Abschnitte des Hansarings einbezo-
gen, also einer aus Sicht der städtischen Verkehrsgestaltung bedeutsamen Straße. Wir können nicht feststellen,
dass die vorgesehenen Eingriffe in die Struktur der Straße in ein ordnungsgemäß verlaufendes kommunalpoliti-
sches Beratungsverfahren eingebettet sind. Hier droht also möglicherweise eine Rechtslücke im Beratungsprozess,
welche vor einer Entscheidung qualifiziert zu schließen ist. Es ist allgemein bekannt, dass es in der Öffentlichkeit
große Kontroversen im Hinblick auf die Sinnhaftigkeit des Vorhabens gibt. Wir halten es daher für grob fahrlässig
gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern wie auch gegenüber dem Investor, offensichtlich unausgereifte Pläne des
Vorhabens öffentlich auszulegen. Dies sollte erst dann geschehen, wenn sie in allen relevanten Hinsichten durch-
dacht sind und wenn diese Überlegungen dokumentiert sind. Soweit ist es – aus unserer Sicht – noch nicht. […]
3.2. Öffentlichkeit 17788, 17794, 17802, 17809, 17810, 17812, 17813, 17816, 17821, 17825, 17830, 17831, 17857, 17909, 17910, 17948,
17991, 17992, 17993, 17994, 17995, 17996, 17997, 18003, 18004, 18089, 18121, 18125, 18157, 18158, 18159, 18160, 18161, 18162,
18163, 18164, 18165, 18166, 18174
Musterstellungnahme „Betreff: Einwendung von Bürgerseite in Bezug auf die Offenlegung der Entwürfe der 97. Änderung des fortgeschrie-
benen Flächennutzungsplans und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 der Stadt Münster im Stadtbezirk Mitte – Stadtteil Ha-
fen im Bereich Hansaring/Schillerstraße/Hafenweg“ der Nachbarschaftsgruppe Platanen Power
„[…] Ich halte das Projekt „Hafenmarkt“ aus den folgenden Gründen für falsch, d.h. schädlich für das Viertel und die
Stadt Münster an sich: Die Mehrzahl der Bürger:innen in den anliegenden Vierteln ist gegen das Einkaufszentrum
und daran hat sich meines Erachtens nichts geändert. Dies war eines der Ergebnisse einer breit angelegten Bür-
gerbefragung der Stadt Münster mit Fragebögen an 9000 Haushalte Anfang 2019, die unverständlicherweise im
weiteren Verlauf der Planung nicht berücksichtigt wurde. Die Mehrzahl der Bürger:innen in den anliegenden Vierteln
ist gegen das Einkaufszentrum und daran hat sich meines Erachtens nichts geändert. Dies war eines der Ergebnis-
se einer breit angelegten Bürgerbefragung der Stadt Münster mit Fragebögen an 9000 Haushalte Anfang 2019, die
unverständlicherweise im weiteren Verlauf der Planung nicht berücksichtigt wurde. Das Verkehrsaufkommen auf
dem Hansaring und der Wolbecker Straße ist bereits heute unzumutbar. Beim Bau des Hafencenters schließt die
Stadtverwaltung Gesundheitsgefahren für die Anwohner:innen nicht aus. Das wirtschaftliche Wohl von zwei Kauf-
leuten darf nicht über die Gesundheit vieler Menschen gestellt werden! Das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes
s. Kap. II a.1, a.2, a.3, a.7,
b.2, b.7, b.8, b.10, d.1, e.1,
e.12, f.1, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 155 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Münster im Februar 2018 betonte vor allem, dass „Verkehrslärm, der den Wert von 70 Dezibel tagsüber deutlich
überschreitet, [...] grundsätzlich nicht mehr zuzumuten“ sei. Ein schlüssiges, rechtssicheres und für die Bürger:innen
erträgliches Verkehrskonzept aber fehlt weiterhin. Eine Fortsetzung des Rechtsstreites zwischen der Stadt Münster
und den Anwohner:innen der angrenzenden Viertel wäre somit unvermeidlich und damit das weitere Brachliegen
des Geländes, welches für niemanden wünschenswert ist. Im Hansa-Hafen und Herz Jesu-Viertel fehlen dringend
benötigte Wohnungen und Grünflächen, die in dem Bauvorhaben im Vergleich zur Einkaufsfläche nur Restwert ha-
ben. Mit der Verbreiterung des Kanals wird das einzige Naherholungsgebiet im Umkreis weiter reduziert und gleich-
zeitig rollt eine weitere Lawine von Beton zwischen Schillerstraße und Hansaring auf die Bürger:innen zu. Die Wort-
schöpfung „Pocketpark“ ist dafür repräsentativ. Die Stadt Münster hat im Mai 2019 den Klimanotstand verkündet.
Nun müssen den Worten aber auch Taten folgen. Projekte, die zusätzlichen Individualverkehr nach sich ziehen, ein
veraltetes Konsumkonzept von Großmarkt unterstützen und zu einer Erhöhung der CO2 Emissionen führen, gehö-
ren nicht mehr in unsere Zeit!“
3.3. Öffentlichkeit 17814, 17819, 17820, 17827, 17886, 18028, 18080, 18146, 18147, 18148, 18149, 18150, 18151
Die Musterstellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Nachbarschaftsgruppe Platanen Power (siehe Punkt 3.2) zuzüglich der
nachstehenden Ergänzungen. Die Abwägung der Themenpunkt der Musterstellungnahme Platanen Power erfolgt unter Punkt 3.2.
„[…] ein veraltetes Konsumkonzept von Großmarkt unterstützen und zu einer Erhöhung der CO2 Emissionen füh-
ren, gehören nicht mehr in unsere Zeit, zumal wir – wie durch Richterbeschluss bestätigt - Alle dazu aufgefordert
sind, wirklich etwas gegen den Klimawandel zu unternehmen und nicht nur davon zu reden.“
s. Kap. II a.3, c.8, d.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 156 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.4. Öffentlichkeit 17621, 17635, 17636, 17717, 17718, 17761, 17762, 17765, 17766, 17767, 17768, 17779, 17780, 17782, 17784, 17786,
17787, 17789, 17793, 17795, 17797, 17798, 17799, 17803, 17805, 17815, 17823, 17824, 17829, 17840, 17841, 17842, 17843, 17844,
17849, 17856, 17864, 17877, 17879, 17880, 17881, 17882, 17885, 17888,17890, 17892, 17902, 17904, 17908, 17914, 17947, 17949,
17950, 17957, 17958, 17965, 17988, 17998, 18006, 18009, 18011, 18012, 18013, 18014, 18015, 18016, 18017, 18018, 18019, 18020,
18021, 18022, 18023, 18024, 18025, 18026, 18027, 18029, 18030, 18031, 18033, 18067, 18074, 18075, 18076, 18077, 18078, 18084,
18085, 18087, 18088, 18090, 18091, 18092, 18098, 18100, 18101, 18102, 18103, 18104, 18105, 18107, 18129, 18131, 18177, 18182,
18183, 18184, 18185, 18186, 18187, 18188, 18189, 18190, 18191, 18195, 18196, 18197, 18198, 18199, 18201, 18202, 18203, 18204,
18205, 18206, 18207, 18208, 18210, 18212, 18213, 18214
Musterstellungnahme „Offenlegung der Entwürfe der 97. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans und des vorhabenbez o-
genen Bebauungsplans Nr. 609 der Stadt Münster im Stadtbezirk Mitte im Stadtteil Hafen im Bereich Hansaring/Schillerstraße/Hafenw eg,
Hier: Stellungnahme/Einwendungen“ der Hafenvereine
„[…] Das Vorhaben lehne ich insgesamt ab, denn es ist jedenfalls im Hansaviertel gänzlich überflüssig. Gegenüber
der Planung, die das OVG NRW im Jahr 2018 aus guten Gründen für unwirksam erklärt hat, hat sich nichts Wesent-
liches verändert: Es handelt sich mit insgesamt 4.450 qm Gesamtverkaufsfläche auch laut des Begründungsent-
wurfs weiterhin UM großflächigen Einzelhandel, weitere 3.700 qm sind für Dienstleistungsnutzungen vorgesehen.
Das von „Hafencenter" in „Hafenmarkt" umgetaufte Vorhaben ist im Kern unverändert geblieben. Daran ändern
auch das nun immer wieder betonte „Markthallenkonzept" oder der sog. „Pocketpark" zwischen dem oberirdischen
Parkplatz und dem Hafenweg nichts. Es handelt sich weiterhin um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (Ede-
ka) und nicht um eine Markthalle, in der Standplätze frei vergeben werden und auch Anbieter mit einem ähnlichen
Sortiment miteinander konkurrieren. Das Vorhaben lässt den Verkehr am Hansaring, der bereits jetzt oberhalb der
Überlastungsgrenze ist, noch weiter ansteigen. Die Lärmbelastung liegt mit >70dB(A) tags und >60dB(A) nachts im
gesundheitsgefährdenden Bereich. Das geplante E-Center kommt mit einer überdimensionierten Tiefgarage (350
Stellplätze) und zusätzlich einer oberirdischen Stellplatzanlage (weitere 103 Plätze) einher. Diese Nutzungen wür-
den das massive Verkehrsproblem am Hansaring dauerhaft festschreiben. All dies geschieht ohne jede Notwendig-
keit, denn in unmittelbarer Nähe zu dem von Ihnen geplanten Vorhaben gibt es in Sichtweite seit vielen Jahren be-
reits zwei ausreichend dimensionierte Lebensmittelmärkte, der Rewe-Markt ist etwa 150 Meter Luftlinie, der Penny-
Markt keine 50 Meter entfernt. Ein weiterer Rewe-Markt ist an der Wolbecker Straße zu finden. Durch die Umset-
s. Kap. II a.1, a.2, a.3, a.4,
a.7, b.4, b.5, b.7, b.8, b.10,
c.1, c.3, c.5, c.8, d.1, d.6, e.1,
e.2, e.3, e.5, e.6, e.8, e.9,
e.10, e.11, f.1, f.2, g.1, h.1,
h.2
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 157 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
zung der Planung ist zu befürchten, dass diese anderen Märkte, gerade an der Wolbecker Straße, in eine wirt-
schaftliche Schieflage kommen und darunter auch die anderen kleineren Geschäfte leiden werden. Ich befürchte,
dass sich so die Versorgungsituation und Angebotsvielfalt im umliegenden Quartier mittelfristig eher verschlechtern
und sich stattdessen alles auf den HafenMarkt konzentrieren wird. In Münster herrscht kein Mangel an Supermärk-
ten, sondern an bezahlbarem Wohnraum. Außerdem fehlen in der hochverdichteten Stadt Grünflächen und Spiel-
plätze. Dies gilt insbesondere für das Hansaviertel, das im Vergleich zur dortigen Einwohnerzahl viel zu wenig
Spielplatzflächen aufweist. Es ist daher gänzlich unverständlich und abzulehnen, dass eine so große Freifläche für
einen Supermarkt verwendet werden soll, statt hier eine Wohnnutzung vorzusehen. Wohnnutzung ist per se mit
sehr viel weniger Autoverkehr verbunden als ein derart großes Einkaufszentrum, das den ganzen Tag über Fahrten
hervorruft. Der Hansaring ist bereits jetzt erheblich überlastet und der geplante Hafenmarkt wird den Autoverkehr
nochmals steigern. Die Verkehrslärmbelastung ist am Hansaring besonders hoch und liegt mit Werten von mehr als
70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts im gesundheitsgefährdenden Bereich. „Hierzu schreiben Sie auf S. 70 des Be-
gründungsentwurfs: „In der engeren Umgebung der neuen Ampel liegen die Verkehrslärmsteigerungen, vor allem
wegen des Ampelzuschlags von bis zu 3 dB oberhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle und teilweise auch im Be-
reich oberhalb von 70/60 dB. Diese Auswirkungen sind erheblich. Sie sind aber unvermeidlich." Ihre Behauptung,
dass die Auswirkungen „unvermeidlich" seien, teile ich nicht. Diese Planung und die daraus folgende Verfestigung
der Verkehrs-, Lärm- und Schadstoffprobleme ist nicht unvermeidlich. Es gibt viele Möglichkeiten, das große Gelän-
de zwischen Hansaring und Hafenweg anders und in einer sozial und ökologisch verträglichen Form zu nutzen, die
dazu beitragt, die Verkehrsbelastung im Hansaviertel dauerhaft zu reduzieren und auf diese Weise einen positiven
städtebaulichen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung in diesem hoch belasteten Stadtteil bedeutet. So hat die
Stadt Münster ausdrücklich den Klimanotstand ausgerufen und hat der Rat der Stadt am 22.5.2019 beschlossen
(V/0482/2019):
„1. Der Rat der Stadt Münster stellt fest, dass der globale Klimanotstand auch die Stadt Münster erreicht hat und
erklärt für unsere Stadt wie andere Städte auch den Klimanotstand. Die Stadt Münster setzt damit ein deutliches
Zeichen, dass die bisherige erfolgreiche städtische Klimapolitik weiterentwickelt werden muss.
2. Der Rat erkennt damit an, dass die Eindämmung des anthropogenen Klimawandels in der städtischen Politik eine
hohe Priorität besitzt und bei allen Entscheidungen grundsätzlich zu beachten ist."
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 158 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Dieser Beschluss gilt nach wie vor und muss bei allen städtischen Entscheidungen beachtet werden, also auch und
gerade bei der Bauleitplanung. Denn bei der Planung wird die städtische Infrastruktur über Jahrzehnte geprägt und
die Gestaltung eines Viertels maßgeblich bestimmt. Das trifft für den B-Plan 609 in ganz besonderer Weise zu, denn
es handelt sich um die letzte große Freifläche im Hansaviertel, durch deren Gestaltung entweder ein Transformati-
onspfad hin zu einer nachhaltigen und ökologischen tragfähigen Neuausrichtung eingeschlagen oder die alten,
längst überholten Vorstellungen von großflächigen Supermärkten und Discountern zementiert werden. Wenn man
noch etwas gegen die Klimakrise mit ihren gefährlichen Auswirkungen unternehmen will, muss jetzt auf allen Ebe-
nen gehandelt werden. Für die städtische Bauleitplanung folgt daraus, dass eine Planung verfolgt werden muss, die
aktiv dazu beiträgt, die Eindämmung des anthropogenen Klimawandels im lokalen Bereich, also da wo die Stadt
Münster originär zuständig und ihr ein Gegensteuern möglich ist, tatsächlich (und nicht nur auf dem Papier) zu er-
reichen. Die hier vorgelegte Planung geht jedoch in die genau falsche Richtung, denn sie hat einen großflächigen
Supermarkt zum Ziel, der mit hohem Transportaufwand beliefert werden muss und viele zusätzliche Pkw-
Bewegungen, Lärm und Schadstoffe verursachen würde. Dabei wäre ein Umsteuern durchaus möglich, wenn das
Plangebiet mit den vorhandenen Rohbauten so beplant und entwickelt würde, dass damit zu einer Eindämmung des
anthropogenen Klimawandels auf der lokalen Ebene beigetragen wird. Dies müsste durch infrastrukturelle Verbes-
serungen in den Alltagsbereichen Ernährung/Versorgung, Wohnen und Mobilität passieren, die eine positive Wir-
kung auf das gesamte Hansaviertel haben könnten. Nachfolgend werden einige konkrete Hinweise gegeben, wie
eine veränderte Planung zu einer Verbesserung des Status quo, auch über das Plangebiet hinaus, beitragen und so
zu einer Umsetzung des städtischen Beschlusses zum Klimanotstand könnte:
- Statt des E-Centers könnte im Teilbereich B eine echte Markthalle entstehen, in der regional erzeugte Lebensmit-
tel direkt von den Erzeugerbetrieben aus dem Umland vermarktet werden. Dies würde gerade auch im Hinblick auf
die fortschreitende Klimakatastrophe helfen, Ernährungssouveränität durch lokale Strukturen zu erhöhen und dabei
Transport- und Verarbeitungsaufwand reduzieren. Die ausverkauften Regale zu Beginn der Corona-Pandemie ha-
ben deutlich gezeigt, wie anfällig die vorherrschenden zentralistischen Versorgungsstrukturen bei Störungen der
komplexen und energieintensiven Lieferketten sind. Der Münsteraner Wochenmarkt erfreut sich größter Beliebtheit.
Dies
- Statt der in den Gebäudeteilen A und C im Erdgeschoss von Ihrer Planung vorgesehen Einzelhandelsnutzungen
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(textliche Festsetzungen 1.1.1 und 1.1.3) könnten hier Kindertagesstätten und andere soziale Einrichtungen wie
Stadtteilbüros, Beratungsstellen etc. Platz finden. Diese bringen einen erheblichen Nutzen für die Bewohnerschaft
des Viertels, aber verursachen keinen oder allenfalls minimalen Pkw-Verkehr.
- Die auf bislang 3.700qm in den höheren Stockwerken der Vorhabenteile geplanten Büro- und Gewerbeflächen
können für Wohnungen vorgesehen bleiben. Auf diese Weise würde die bislang für Wohnnutzung im Plangebiet
vorgesehene Fläche mehr als verdoppelt werden.
- Soweit in dem derzeit als Parkplatz geplanten Bereich wegen der darunter liegenden Tiefgarage keine Baumpflan-
zungen möglich sind, wäre zu prüfen, ob diese Fläche zur Errichtung von weiteren Wohnhäusern (z.B. aus Holz
statt Steinbauweise) genutzt werden kann.
- Die bereits errichtete Tiefgarage sollte als echte Quartiersgarage genutzt werden. Nach der aktuellen Planung ist
dies nicht der Fall, denn trotz der städtischen Zuschüsse in Höhe von mehreren Millionen Euro, sind alle 350 Stell-
plätze kostenpflichtig (auch für Anwohnerinnen und Anwohner) und ist auch kein Kontingent für Anwohnerparken
reserviert. Die in der Begründung immer wieder angepriesene Verringerung der Parksuchverkehre im übrigen Han-
saviertel (vgl. z.B. Begründungsentwurf, S. 33), d.h. in den Wohnstraßen zwischen Wolbecker Straße und Hansa-
ring, wird auf diese Weise absehbar nicht eintreten. Denn solange im Wohnviertel unverändert hunderte kostenlose
Parkplätze verfügbar sind, wird es weiterhin immer jemanden geben, die oder der auf der Suche nach einem Park-
platz zunächst dort herumfährt. Anwohnerinnen und Anwohner werden weiterhin versuchen, einen Stellplatz so nah
wie möglich an ihrer Wohnung zu bekommen. Dies wird insbesondere zu den auch jetzt hoch frequentierten Zeiten
nach Feierabend der Fall sein. Es ist eine seit langem belegte Tatsache, dass weitere Stellplätze ebenso wie der
Ausbau von Straßenkapazitäten, nicht zu einer Abnahme, sondern zu einer Zunahme von Verkehrsbewegungen in
dem jeweiligen Gebiet führen. Im Verkehrsbereich schafft Angebot die Nachfrage. Daher müsste eine verträgliche
Planung für das Hansaviertel in genau die andere Richtung weisen. Hierzu könnte die bereits vorhandene Tiefgara-
ge bei der Ausgestaltung und Nutzung als echte Quartiersgarage zusammen mit einem kommunalen Carsharing-
Angebot einen sinnvollen Beitrag leisten und die Zahl der meist ungenutzt herumstehenden Pkw im Viertel erheblich
verringern. Hierzu müssten alle Stellplätze am Hansaring und den Wohnstraßen bis zur Wolbecker Straße (mit
Ausnahme von Behindertenparkplätzen) entfernt werden. Dass die Gehwege überall im Hansaviertel viel zu schmal
sind, zeigt auch die von Ihnen ausgelegte nts Verkehrsuntersuchung (16.9.2020, S. 10). Indem die Parkplätze ent-
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fernt werden, können die Gehwege verbreitert werden und haben die Menschen viel mehr Platz vor ihren Häusern,
der zu Aufenthaltszwecken oder als Grünfläche genutzt werden kann. Erst wenn die Parkplätze entfallen, hören
auch die Parksuchverkehre auf, denn (nur) dann ist allen Autofahrenden von vornherein klar, dass es in den Stra-
ßen ohnehin keinen Parkplatz gibt, sie dort also auch nicht suchen müssen. Im Zuge der Umgestaltung sollte ein
kommunaler Carsharing-Anbieter (z.B. die unter dem Dach der Stadtwerke) den Anwohnerinnen und Anwohnern im
Hansaviertel ein Angebot, um diesen bis zu 350 Pkw abzukaufen und in eine kommunale Carsharing-Flotte für das
Hansaviertel zu übernehmen. So werden die bereits vorhandenen Fahrzeuge gemeinschaftlich weitergenutzt. Die
Anwohnerinnen und Anwohner erhalten einen Wertersatz für das Fahrzeug, der Kauf von teuren und mit großem
Ressourcenaufwand herzustellenden Neuwagen (diese haben gleich nach Erstzulassung den höchsten Wertver-
lust) wird vermieden und die bereits im Viertel zuhauf vorhandenen Fahrzeuge können effektiv und gemeinschaftlich
weitergenutzt werden. Genau diese Fahrzeuge sollten dann in der Tiefgarage im Plangebiet als Carsharing-
Stützpunkt für das Quartier abgestellt werden. Anwohnerinnen und Anwohner können sich bei dem Carsharing-
Angebot anmelden und zum Selbstkostenpreis ein Auto (ggfls. sogar ihr vormals eigenes Fahrzeug) mieten. Die
Menschen sparen auf diese Weise viel Geld, denn die im Viertel vorhandenen Fahrzeuge werden bei einer gemein-
schaftlichen Nutzung viel effizienter ausgelastet, und sie müssen sich nicht länger um Reparaturen, Instandhaltung
oder Bürokratie im Zusammenhang mit dem eigenen Auto kümmern. Dies übernimmt dann der Carsharing-
Anbieter, über den auch diese Kosten gerecht auf alle verteilt werden. Über eine Modernisierungsumlage können
über die Zeit weitere (E-)Lastenräder für die Nutzerinnen und Nutzer angeschafft und die Pkw-Flotte effektiv auf das
notwendige Mindestmaß verkleinert werden. Bei einem solchen Vorgehen würde aus der Tiefgarage tatsächlich
eine Quartiersgarage, mit der sich Parksuchverkehr tatsächlich verringern und das gesamte Hansaviertel von den
parkenden Autos befreien ließe. Doch davon ist die von Ihnen vorgelegte Planung leider weit entfernt. Auch dieses
Konzept würde mit seinem gemischten Nutzungskonzept ein „vitales Stadtquartier" (vgl. Begründungsentwurf, S.
106) ermöglichen. Die Vorstellung, dass Vitalität in einem Quartier durch einen riesigen Parkplatz erzeugt würde,
halte ich für fernliegend. Statt also den Verkehr auf dem Hansaring in der gebotenen Weise zu reduzieren, wird Ihre
Planung mit knapp 4.500qm Einzelhandel und nochmal 3.700qm Büronutzung zu einer weiteren Steigerung des
Pkw-Verkehrs auf dem Hansaring führen. Dies bestätigen Sie selbst in dem Begründungsentwurf. Dort heißt es z.B.
auf S. 37 unter Bezugnahme auf die Verkehrsuntersuchung der nts Ingenieurgesellschaft mbH (16.9.2020): „Rech-
nerisch werden mit den Nutzungen im HafenMarkt insgesamt 4.400 Kfz-Fahrten/24 h erzeugt. Im Hinblick auf die
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integrierte zentrale Lage des Planstandortes im Umfeld dichter Wohnbebauungen sind wesentliche Verbund- und
Mitnahmeeffekte bei der Berechnung und Beurteilung der Verkehrsstärken zu betrachten. Demnach bilden von den
4.400 Kfz-Fahrten/24 h nur rund die Hälfte der Fahrten (rund 2.200 Kfz-Fahrten/24 h) tatsächliche Neuverkehre."
Die Behauptung, wonach „nur die Hälfte der Fahrten tatsächliche Neuverkehre" seien, findet sich so auch in der nts
Verkehrsuntersuchung und ist unplausibel. Die Aussage unterschätzt die zu erwartenden zusätzlichen Fahrten. Hier
wird kurzerhand die Zahl der zunächst errechneten Verkehrsbewegungen (4.400 Fahrten/24h) zu Unrecht auf dann
noch 2.200 Fahrten/24h halbiert. Auch die darauffolgend angeführten vermeintlichen „Entlastungseffekte" in den
Szenarien sind unplausibel und nicht ansatzweise gesichert. So wird z.B. in der „Prognose 2035" in einer zeitlichen
Perspektive von 14(!) Jahren eine Reduktion von Kfz-Bewegungen auf dem Hansaring wegen einer neuen Bahnun-
terführung in der Hafenstraße angenommen, von der nicht im Geringsten klar ist, ob und ggfls. wann diese tatsäch-
lich -wenn überhaupt- jemals gebaut werden wird. Bis dahin sollen nach Ihrer Planung der Kfz-Verkehr am Hansa-
ring und die damit verbundene Lärm- und Schadstoffbelastung am Hansaring weiter zunehmen. Das lehne ich ab.
Es braucht stattdessen eine Planung, die aktiv zu einer Verringerung der Belastungen am Hansaring beiträgt. An-
schließend stellen Sie auf S. 38 des Begründungsentwurfs dann folgende These auf: „Im Ergebnis besteht auf dem
Hansaring bereits heute eine hohe Verkehrsbelastung, woraus sich mit Realisierung der Vorhabennutzung Ver-
drängungseffekte einstellen werden. Die prognostizierten Neuverkehre (rund 2.200 Kfz-Fahrten/24 h) sind somit
nicht als Zusatzbelastung auf dem Hansaring direkt wiederzufinden." Nach dieser Annahme soll es also wegen der
bereits bestehenden erheblichen verkehrlichen Belastung am Hansaring auf die von dem geplanten Hafenmarkt
ausgelösten Neuverkehre nicht mehr ankommen. Sie behaupten, dass durch die Neuverkehre vermeintlich andere
Pkw verdrängt, so dass die Verkehrsbelastung in der Summe gleichbliebe. Das halte ich für unplausibel und falsch,
denn Verkehr kann nicht beliebig ausweichen. Menschen fahren mit einem bestimmten Ziel und benutzen dafür die
Routen, die geeignet sind und die sie kennen, bzw. die ihnen das Navigationsgerät angibt. Der Hafenmarkt liegt in
der Scheitelkurve des Hansarings, gerade auf diesem Streckenabschnitt ist ein Ausweichen nicht möglich und ge-
nau hier entstehen die Lärm- und Schadstoffimmissionen, bildet sich der Rückstau etc.. Dies gilt besonders an einer
Straße wie dem Hansaring, der eine zentrale Netzfunktion hat. Würde man Ihrer These der „Verkehrsverdrängung"
folgen, wären also an den besonders überlasteten Straßenabschnitten immer mehr und mehr verkehrserzeugende
Vorhaben zulässig, weil es dann vermeintlich nicht mehr darauf ankommt. Das Gegenteil ist jedoch richtig: Die Ver-
kehrs- und Lärmbelastung müssen reduziert werden, um die gesundheitsgefährdende und hoch problematische
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Situation am Hansaring zu verbessern und zu entschärfen. Oben wurde bereits gezeigt, dass dem Plangebiet für
die notwendige Neuausrichtung im Südosten Münsters entscheidende Bedeutung zukommt und eine verträgliche
Nutzungsweise durchaus möglich ist. Auf S. 40 des Begründungsentwurfs lässt sich auch ablesen, dass die Kno-
tenpunkte rund um das Vorhaben vielfach an den Belastungsgrenzen (Hansaring/Schillerstraße – ausreichend und
Hansaring/Wolbecker Str. – mangelhaft) liegen, bzw. diese klar überschritten haben und überlastet sind (Hansaring/
Albersloher Weg – ungenügend). Im Originalschreiben wurde hier Tabelle 2 der Begründung eingefügt! Übersicht
der ermittelten Verkehrsqualitätsstufen nach HBS 2015 (vgl. (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020 S. 46) und
Anlage 10 bis 32 der Untersuchung). Trotz dieser offensichtlichen Kapazitätsprobleme und den erheblichen ver-
kehrsbedingten Lärmfolgen behaupten Sie auf S. 41/42 der Begründung: „Verkehrliche Belange stehen dem vorha-
benbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 nicht entgegen." Ihre Bewertung halte ich für falsch. Eine Bestätigung des
Vorhabens allein unter Verweis auf die Aussage, dass sich die Verkehrsqualität nach Vorhabenrealisierung nicht
verschlechtern würde, zeigt, dass dieser Planung ein grundsätzlicher falscher Maßstab und Anspruch zugrunde
liegt und sie daher dem gesetzlichen Auftrag, städtebauliche Konflikte möglichst vorausschauend zu lösen nicht
gerecht werden kann. Die unzureichende und unplausible Verkehrsuntersuchung liefert die Eingangsdaten für Ver-
kehrslärm- und Schadstoffgutachten. Da die Verkehrsuntersuchung mangelhaft ist und die am Hansaring zu erwar-
tenden Verkehrsmengen unterschätzt, sind auch die weiteren darauf basierenden Prognosen nicht zu gebrauchen.
Trotz der unterschätzten Verkehrsströme prognostiziert die Lärmuntersuchung der Fa. Zech Verkehrslärmbelastun-
gen am Hansaring, die weit oberhalb der Grenzwerte der hier maßgeblichen TA Lärm und sogar im gesundheitsge-
fährdenden Bereich (>70dB(A) tags, 60dB(A) nachts) liegen. Es ist davon auszugehen, dass die tatsächlichen Be-
lastungen bei einer realistischen Verkehrsabschätzung noch höher ausfallen werden. Es ist die Aufgabe von Bau-
leitplanung, gerade bei einem derart großen und zentralen Plangebiet, auf eine effektive und größtmögliche Ver-
besserung dieser rechtswidrigen Belastungssituation hinzuwirken und nicht, diese zu zementieren bzw. weiter ver-
schärfen. Auch die Anlieferung als notwendiger Teil der Erschließung, insbesondere für das E-Center, kann nicht
funktionieren und führt zu einer Überlastung des Hafenwegs und zu einem Verstoß gegen den Widmungszweck der
Schillerstraße (Fahrradstraße). Auf S. 30 der nts Verkehrsuntersuchung ist zu lesen, dass der Lieferverkehr täglich
25 LKW umfassen soll. Diese fahren über den besonders engen und regelmäßig zugeparkten Hafenweg an das
Plangebiet heran. Die Anlieferung der Gebäudeteile A und B erfolgt über eine einspurige Gasse, die hinter geplan-
ten E-Center verläuft und nur in eine Richtung, nämlich vom Hafenweg zur Schillerstraße befahren werden kann.
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Jeder LKW, der dort hineinfährt, kann anschließend nur über die Schillerstraße abfahren. Die Schillerstraße ist je-
doch als Fahrradstraße gewidmet, d.h. dem Rad- und Fußverkehr vorbehalten. Zwar kann die Benutzung von Kraft-
fahrzeugen gestattet werden, doch ist der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart. Dies ist mit dem Anliefe-
rungskonzept des Hafenmarktes, das dauerhaft und strukturell darauf ausgerichtet ist, täglich etliche Schwertrans-
porte über diese Straße zu schicken nicht vereinbar. Die Ausfahrt der LKW stellt auch für sich genommen eine er-
hebliche Gefährdung für Radfahrende und Fußgängerinnen und Fußgänger dar. Denn die schmale Ausfahrt befin-
det sich hinter einem Tor, das kaum einsehbar bis an den Gehweg heranreicht und sich auf gleicher Höhe neben
einem Wohnhaus (Schillerstr. 106) anschließt. Bei jeder Ausfahrt muss der LKW den dortigen Gehweg queren, um
auf die schmale Schillerstraße einbiegen zu können. Dort befindet sich keine 100 Meter weiter die Hansa-
Kollegschule mit ihrem Schulhof und den Fahrradabstellplätzen. Die über die Fahrradstraße in unmittelbarer Schul-
nähe abfahrenden LKW stellen damit täglich und dauerhaft eine unnötige Gefährdung der Schülerinnen und Schüler
auf ihrem Schulweg dar. Ich lehne das Vorhaben „Hafenmarkt" insgesamt ab. Es gibt viele naheliegende und gang-
bare Alternativen, um eine vitale Nutzung auf dem großen und zentralen Gelände im Hansaviertel zu ermöglichen.
Die vorherige Planung war rechtswidrig und unwirksam und kein Grundstückseigentümer hat einen Anspruch auf
eine bestimmte Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) nach den eigenen Wünschen oder gar ein Recht auf die Fortsetzung
einer unverträglichen und rechtswidrigen Planansatzes, wie im Fall des Hafenmarktes. Die Ansiedelung eines groß-
flächigen Einzelhandelszentrums gefährdet die umliegenden Geschäfte und verfestigt bzw. steigert die massive
Verkehrs-, Lärm- und Schadstoffbelastung auf dem Hansaring. Die Erschließung der geplanten Märkte funktioniert
ebenfalls nicht und würde dazu führen, dass täglich und dauerhaft viele LKW durch die als Fahrradstraße gewidme-
te Schillerstraße fahren müssten. Die hier zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemachten Aussagen gelten
für die 97. Änderung des Flächennutzungsplans gleichermaßen. Denn letztere soll nur deshalb erfolgen, um zu ver-
hindern, dass der neue Bebauungsplan gegen den Flächennutzungsplan verstößt.“
3.5. Öffentlichkeit 17758, 17759, 17760
Musterstellungnahme M4
„[…] Verkehr/Lärm Auf der Fahrradstraße zwischen Hansaschule und Schillerbrücke kommt es schon jetzt zu pre-
kären Situationen. Der Autoverkehr ist viel zu hoch. Es ist doch eine Fahrradstraße. Radfahrende werden bedrängt,
s. Kap. II a.3, a.7, a.8, b.7,
b.8, b.10, b.11, c.1, c.3, d.1,
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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genötigt und oft trotz Gegenverkehr überholt. Außerdem wird oft schneller als die erlaubten 30 km/h gefahren.
Durch das Bauvorhaben wird diese Situation noch manifestiert. Auch im Brückenbereich entstehen immer wieder
gefährliche Situationen, die durch das Bauvorhaben noch verschärft werden. Fahrradstraßen sollen doch haupt-
sächlich für den Radverkehr gedacht sein. Auf der Schillerstraße ist nicht noch mehr Platz für den Durchgangsver-
kehr, ausgelöst durch ein Einkaufscenter, da der Kraftverkehrsanteil schon jetzt viel zu hoch ist. Die Lärmbelastung
am Hansaring und an der Schillerstraße ist jetzt schon unerträglich hoch. Durch ein Einkaufscenter wird sich der
Kraftfahrzeugverkehr noch erhöhen, was überhaupt nicht mehr tragbar ist. Gärten und Balkone können schon jetzt
nur zu verkehrsärmeren Zeiten genutzt werden. Auch hat jeder das Recht, seine Fenster zu öffnen, um zu lüften.
Das ist bei dem Verkehrslärm schon jetzt unerträglich. Unterhaltungen oder Fernsehen ist dann in der Wohnung zu
gut wie unmöglich. Lärm macht krank. Deshalb darf das wirtschaftliche Wohl zweier Kaufleute nicht über die Ge-
sundheit vieler Menschen gestellt werden.
Luftschadstoffe Mehr Kraftfahrzeugverkehr bedeutet noch mehr Luftschadstoffe. Wenn die Grenzwerte nicht an
mehr als 35 Tagen überschritten werden, so sind doch die Luftschadstoffe auch unterhalb von absoluten Grenzwer-
ten gesundheitsschädlich. Die Stadt muss ihre Bürger: innen vor jeglichen Gesundheitsgefahren schützen. Ein
schlüssiges, rechtssicheres und für die Bürger:innen erträgliches Verkehrskonzept aber fehlt weiterhin.
Sättigung des Einzelhandels Mit dem REWE am Hansaring, dem REWE an der Wolbecker Straße, dem Penny am
Hansaring und dem dm an der Wolbecker Straße sind wir hier bestens versorgt. Deshalb brauchen wir nicht noch
ein riesiges Einkaufszentrum. Durch die Konkurrenz wären die schon lange ansässigen Geschäfte gefährdet.
Klima Flächen werden durch das Einkaufszentrum versiegelt. Aufgrund des ausgerufenen Klimanotstandes wäre es
richtig, die Flächenwürden entsiegelt und begrünt. Eine noch mehr verdichtete Bauweise ist nicht hinnehmbar.
Grünflächen HansaHafen ist jetzt schon das am dichtesten besiedelten Gebiet in Münster. Eine Flächenentsiege-
lung ist dringend nötig. Es wurden schon jetzt so viele Bäume für den Ausbau des Kanales und den Ausbau der
Umgehungsstraße abgeholzt. Und es werden noch weitere in den Bereichen folgen. Um diesen großen Verlust
auszugleichen, sollten auf den Flächen des Bauvorhabens dringend benötigte Grünflächen entstehen. Die Stadt
Münster hat im Mai 2019 den Klimanotstand verkündet. Es müssen den Worten nun auch Taten folgen. Projekte,
die zusätzlichen Individualverkehr nach sich ziehen, ein veraltetes Konsumkonzept von Großmarkt unterstützen und
e.1, e.2, e.5, e.12, f.1, g.1,
g.3, h.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
zu einer Erhöhung der C02 Emissionen führen, gehören nicht mehr in unsere Zeit!
Bürgerbeteiligung Die Entwicklung der Städte muss im Dialog mit den Bürger:innen stattfinden. Die Einwände der
Bewohner: innen der Stadtviertel HansaHafen und Herz-Jesu wurden bisher komplett missachtet. Bei Umfragen
landeten die Themen „Bau des Hafencenters" und „Verkehrssituation" ohne Vorgabe durch den Fragebogen auf
den Plätzen eins und zwei. Das Viertel benötigt dringend: Grünflächen, Aufenthaltsflächen für Familien, bezahlbaren
Wohnraum. Hierbei sollte auch gleich das sogenannte jetzt freie Neuhafengelände mit einbezogen werden. Hier
werden keine fünfzehnstöckigen Hochhäuser und keine Miniwohnungen benötigt. Die stark verdichtete Bauweise ist
strikt abzulehnen. Münster und unser Viertel sollen grün bleiben und grün werden. Aus diesen vorgenannten Grün-
den lehne ich das Bauvorhaben ab. […]“
3.6. Öffentlichkeit 17801, 17806
Musterstellungnahme M5
„[…] mit diesem Schreiben gebe ich eine Stellungnahme zu den obengenannten Planvorhaben ab und erhebe Ein-
wendungen gegen die von Ihnen vorgelegte Planung.
Punkt 1: Flächenversiegelung statt Grünflächen und Frischluftschneisen: Die Stadt Münster hat den Klimanotstand
ausgerufen. Der Klimawandel ist jetzt schon nicht mehr aufzuhalten, die Durchschnittstemperatur gerade in den
Städten mit hochversiegelten Flächen wird sich weiter erhöhen. Vor diesem Hintergrund wäre es logisch, Frischluft-
schneisen und Stadtgrün zu schaffen, damit die Stadt bewohnbar bleibt. Das Bauvorhaben steht für das genaue
Gegenteil: Es führt zu einer weiteren Verdichtung, zu mehr Verkehr und zu höheren Temperaturen in diesem Stadt-
viertel und ist deshalb abzulehnen. Die Stadtviertel Herz-Jesu und Hansa-Hafen leiden unter einem Mangel an
Grünflächen, existierende Grünflächen werden sogar z.B. durch den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals noch ver-
kleinert oder fallen weg. Da wäre es das komplett falsche Vorgehen, weitere Flächen zu versiegeln bzw. die Versie-
gelung aufrecht zu erhalten. Ein in dem Bauvorhaben inzwischen enthaltener Pocketpark, der nur aus einigen Bäu-
men besteht, erscheint bei dem eigentlichen Bedarf an Grünflächen winzig und ist damit zu vernachlässigen. Statt-
dessen sollten auf den Flächen des Bauvorhabens dringend benötigte größere Grünflächen entstehen. Das Bau-
vorhaben, das sicher nicht zu einer Entsiegelung der Flächen führt, konterkariert alle Bemühungen des Klimaschut-
s. Kap. II d.1, d.2, e.5, e.7, f.1,
f.2, g.1, g.3, g.4, h.1, h.2
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 166 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
zes.
Punkt 2: ÖPNV Die Ringlinie der Stadtwerke Münster fährt aktuell wegen der jetzt schon zu hohen Verkehrsbelas-
tung nicht über den Hansaring. Offenkundig ist bereits die jetzige Verkehrssituation unhaltbar. Mit dem Bauvorha-
ben wird sich diese Situation weiter verschlechtern, zumindest wird eine Lösung und Verbesserung erschwert. Das
Bauvorhaben ist deshalb abzulehnen. Um Münster im Sinne des Klimaschutzes umzubauen, muss der ÖPNV Vor-
rang vor einzelnen Pkws haben. Dazu ist eine Erhöhung der Geschwindigkeit des ÖPNV notwendig und dies ist vor
allem durch eine Trennung vom motorisierten Individualverkehr zu erreichen. Im geplanten Kreuzungsbereich vor
dem Bauvorhaben ist aber keine Busspur vorgesehen. Statt einer Busbucht (siehe Seite 43, Verkehrstechnische
Untersuchung), die den Busverkehr benachteiligt, ist ein Buskap vorzusehen. Die derzeitige Planung ist für eine
Verbesserung des ÖPNV nicht zielführend und dringend abzuändern.
Punkt 3: Fahrradstraße Schillerstraße Die Schillerstaße kann schon jetzt den existierenden motorisierten Individual-
verkehr gerade im Brückenbereich nicht aufnehmen. Das Bauvorhaben wird nicht dazu führen, dass es dort zu ei-
ner Entlastung kommt, sondern schreibt den existierenden Zustand weiter fort, bzw. führt sogar zu einer Erhöhung
des motorisierten Verkehrs. Fahrradstraßen sind, wie der Name schon sagt, für Fahrradfahrer*innen gedacht. Ein
Anteil an motorisiertem Individualverkehr durch die Anwohnerschaft kann dabei toleriert werden, aber sicher kein
Durchgangsverkehr, ausgelöst durch ein Einkaufscenter. Die daraus folgende erhöhte Gefährdung der Radfahrerin-
nen und Radfahrer in der Schillerstraße ist strikt abzulehnen.
Punkt 4: Lärmbelastung Es entsteht, das wird durch die schalltechnischen Untersuchungen auch belegt, durch das
Projekt 11Hafenmarkt" an vielen Stellen mehr Lärm. Die Lärmbelastung überschreitet aber auch jetzt schon die zu-
mutbaren und durch EU-Umweltrecht festgelegten Grenzen. Die Stadt Münster argumentiert hier, dass das aus-
nahmsweise als zumutbar angenommen wird (Vorlage 1062/2020 Seite 7). Dies widerspricht der Aufgabe der Stadt
Münster, ihre Bürgerinnen und Bürger vor Lärm zu schützen und ist nicht hinnehmbar. Die Anbringung passiven
Schallschutzes ist zwar für die Innenräume von Wohnungen möglich, aber nicht für Balkone, Terrassen und Gärten,
ihre Nutzbarkeit wird eingeschränkt bzw. unmöglich. Ferner kann es nicht sein, dass die Anwohnerinnen und An-
wohner ihre Fenster nicht mehr öffnen können. Der Hansaring ist als besonders vom Lärm betroffener Bereich im
Lärmaktionsplan für Maßnahmen vorgesehen (Vorlage 0077 /2021). Das Bauvorhaben erhöht aber nachweisbar
den Lärm in diesem Gebiet. An einer Stelle wird also investiert, damit es leiser wird, an anderer Stelle wird dieses
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 167 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Ziel ignoriert. Das Bauvorhaben ist auch wegen dieses Widerspruchs abzulehnen.
Punkt 5: Luftschadstoffe Mehr Verkehr bedeutet auch mehr Luftschadstoffe. Laut Gutachten sollen zwar die Schad-
stoffgrenzwerte an nicht mehr als an 35 Tagen überstiegen werden; diese Angaben sind aber höchst zweifelhaft, da
der Verkehr anders als im Verkehrsgutachten behauptet durch den „Hafenmarkt" erheblich zunehmen wird. Selbst
wenn der Verkehr am Hansaring nicht ansteigt, so werden durch den verdrängten, aber trotzdem zusätzlichen Ver-
kehr an anderer Stelle die Schadstoffemissionen steigen. Zudem handelt es sich hier nur um Grenzwerte. Schad-
stoffe sind jedoch auch unterhalb dieser willkürlich gezogenen Grenze gesundheitsgefährdend. Durch das Bauvor-
haben wird die Schadstoffbelastung wissentlich erhöht; das ist so nicht hinzunehmen. Die Stadt muss die Münster-
anerinnen und Münsteraner vor jeglichen vermeidbaren Gesundheitsgefahren schützen und ist zudem mehr denn je
dem Klimaschutz verpflichtet. Alle Bauvorhaben sind auf diesem Hintergrund neu zu bewerten und dürfen nicht im
Widerspruch zu diesen Zielen stehen. Deshalb ist das Bauvorhaben „Hafenmarkt" aus den ausgeführten Gründen
abzulehnen.
3.7. Öffentlichkeit 17955, 17956
Musterstellungnahme M6
„[…] 1. Wenn die Stadt Münster den Klimaschutz ernst nimmt – und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts lässt
nichts anderes zu – dann gilt es, dies konsequent in die Tat umzusetzen. Der geplante sogenannte „Hafenmarkt“
beruht jedoch auf veralteten Konzepten, die diesen Zielen massiv zuwiderlaufen. Bezeichnend dafür ist die geplante
große Tiefgarage (350 Stellplätze), sowie die zusätzliche oberirdische Stellplatzanlage (103 Plätze). Damit wird ge-
radezu zum „Shopping“ mittels Autos eingeladen, was das damit einhergehende massive Verkehrsproblem am
Hansaring dauerhaft verschärfen dürfte. Dabei ist das Verkehrsaufkommen auf dem Hansaring und der Wolbecker
Straße […] bereits jetzt unerträglich. Nicht nur wird mit dem Bau des Hafenmarktes ein erhöhter Schadstoff- und
CO2-Ausstoß in Kauf genommen. Auch die Lärmbelastung liegt bereits jetzt mit >70dB(A) tags und >60 dB(A)
nachts im gesundheitsgefährdenden Bereich. Dabei legt das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom
Februar 2018 nahe, ein anderes Verkehrskonzept für dieses Viertel zu erarbeiten. In diesem Urteil wurde nämlich
betont, dass „Verkehrslärm, der den Wert von 70 Dezibel tagsüber deutlich überschreitet, [...] grundsätzlich nicht
mehr zuzumuten“ sei. Ein solches schlüssiges, rechtssicheres und für die Bürgerinnen und Bürger erträgliches Ver-
s. Kap. II a.3, a.7, a.8, b.2,
b.4, b.5, b.7, b.8, c.1, c.3, d.1,
d.2, e.1, e.7, e.10, e.12, f.1,
g.1, h.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 168 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
kehrskonzept ist aber weiterhin nicht in Sicht. Im Gegenteil, die Stadtverwaltung schließt offenbar bewusst Gesund-
heitsgefahren für Anwohnerinnen und Anwohner nicht aus.
2. Des Weiteren hat die Corona-Krise und die in Münster extrem hohen Mieten das Überleben gerade kleinerer Lä-
den massiv erschwert. Wenn auch diese Geschäfte – die in ihrer Individualität ein Viertel erst interessant machen –
durch die Konkurrenz mit dem geplanten „Hafenmarkt“ in Konkurs gehen, wird Münster die Bezeichnung „lebens-
werteste Stadt“ nicht mehr lange verdienen. Unklar bleibt auch, wozu dieser „Hafenmarkt“ überhaupt gebaut werden
soll. Gibt es doch in unmittelbarer Nähe zu dem geplanten Vorhaben seit vielen Jahren bereits zwei ausreichend
große Lebensmittelmärkte, der Rewe-Markt ist etwa in 150 m Luftlinie, der Penny-Markt keine 50 m entfernt; ein
weiterer Rewe-Markt ist an der Wolbecker Straße zu finden. Das geplante Einkaufscenter ist mit 4900 qm größer als
die Einzelhandelsnutzung am Schifffahrter Damm, sie entspricht den Verkaufsflächen, die an der Wolbecker Straße
bereits jetzt vorhanden sind. Der „Hafenmarkt“ führt zu einer Verschärfung des Verdrängungswettbewerbes. Es ist
zu befürchten, dass die durch die Pandemie angestiegenen Leerstände in Münster auf der Wolbecker Straße zu-
nehmen werden. Die Existenz von Geschäften, die das Quartier lebenswert machen, ist in Gefahr. Auch das Gut-
achten prognostiziert Verluste für den Einzelhandel an der Wolbecker Straße durch eine mögliche Umverteilung
zugunsten des geplanten E-Centers. Somit reduziert dieses Vorhaben die Angebotsvielfalt. Die Mehrzahl der Bür-
gerinnen und Bürger in den anliegenden Vierteln ist gegen das Einkaufszentrum und daran hat sich meines Wis-
sens nach nichts geändert. Dies war eines der Ergebnisse einer breit angelegten Bürgerbefragung der Stadt Müns-
ter mit Fragebögen an 9000 Haushalte Anfang 2019, die im weiteren Verlauf der Planung nicht berücksichtigt wurde
– kein Beispiel für Mitsprachemöglichkeit für Betroffene, kein Ruhmesblatt für die Stadt! Im Hansa-Hafen und Herz
Jesu-Viertel fehlen dringend benötigte Wohnungen und Grünflächen, die in dem Bauvorhaben im Vergleich zur Ein-
kaufsfläche nur geringfügig vorkommen. Gerade in und nach der Pandemie, durch die viele Menschen in ihrer Exis-
tenzgrundlage bedroht sind, benötigt Münster bezahlbaren Wohnraum. Keine der geplanten 34 Wohnungen ist öf-
fentlich gefördert, keine ist also preisgebunden. Münster darf seine alteingesessenen Bewohnerinnen und Bewoh-
ner nicht verdrängen. Münster darf keine Stadt nur noch für die Wohlhabenden werden! Mit der Verbreiterung des
Kanals wird das ohnehin einzige Naherholungsgebiet im Umkreis zusätzlich verkleinert; gleichzeitig sollen nun wei-
tere Flächen zwischen Schillerstraße und Hansaring versiegelt werden, was im Sommer zu einer weiteren Aufhei-
zung führen wird. Als Bürgerin dieser Stadt fordere ich Sie daher auf, aufgrund der genannten Gegenargumente
Ihre Pläne einer gründlichen Revision zu unterziehen. Die Pandemie hat gezeigt, dass es Notwendigkeiten gibt,
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
denen Rechnung getragen werden muss. Statt eines Großprojektes mit den genannten negativen Auswirkungen für
Klima und Lebensqualität sollte in preiswerten Wohnraum, bezahlbare Geschäftslokale, ausreichende Grünflächen
und in die angestrebte Mobilität per Fahrrad und ÖPNV investiert werden. Die Stadt Münster hat im Mai 2019 den
Klimanotstand verkündet und schreibt sich auf die Fahnen, als erste Stadt Deutschlands klimaneutral werden zu
wollen. Nun müssen den Worten aber auch Taten folgen. Projekte, die zusätzlichen Individualverkehr nach sich
ziehen, die ein veraltetes Konsumkonzept von Großmarkt unterstützen und zu einer Erhöhung der CO2- Emissio-
nen führen, gehören nicht mehr in unsere Zeit!“
3.8. Öffentlichkeit 17876, 17987
Musterstellungnahme M7
„[…] Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz. Das Urteil verpflichtet den Bundestag, ein neu-
es Gesetz zum Klimaschutz zu beschließen. Das hat Folgerungen für die Bundes- und Landespolitik und natürlich
auch die Kommunalpolitik. Und das gilt damit auch für Entscheidungen des Rates der Stadt Münster und hier den
vorliegenden Bebauungsplan. Dieser widerspricht in fast allen Punkten dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
und muss daher gänzlich neu formuliert werden, damit die Klimaziele auch in Münster eingehalten werden können.
Und wenn diese Klimaziele nicht eingehalten werden, bin ich persönlich davon betroffen. […] Pressemitteilung des
Gerichts: Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich / Pressemitteilung Nr.
31/2021 vom 29. April 2021 Beschluss vom 24. März 2021 1 BvR 2656/18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR
288/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfas-
sungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (Klimaschutz-
gesetz) über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen inso-
fern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem
Jahr 2031 fehlen. Im Übrigen wurden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Das Klimaschutzgesetz ver-
pflichtet dazu, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 55 % gegenüber 1990 zu mindern und legt durch
sektorenbezogene Jahresemissionsmengen die bis dahin geltenden Reduktionspfade fest (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs.
1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2). Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber mit diesen
Bestimmungen gegen seine grundrechtlichen Schutzpflichten, die Beschwerdeführenden vor den Gefahren des
s. Kap. II a.3, c.3
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Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Klimawandels zu schützen, oder gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verstoßen hat. Die zum Teil noch
sehr jungen Beschwerdeführenden sind durch die angegriffenen Bestimmungen aber in ihren Freiheitsrechten ver-
letzt. Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030. Dass
Treibhausgasemissionen gemindert werden müssen, folgt auch aus dem Grundgesetz. Das verfassungsrechtliche
Klimaschutzziel des Art. 20a GG ist dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur
dem sogenannten „Paris-Ziel“ entsprechend auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorin-
dustriellen Niveau zu begrenzen. Um das zu erreichen, müssen die nach 2030 noch erforderlichen Minderungen
dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden. Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist
praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emissi-
on von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind. Der Ge-
setzgeber hätte daher zur Wahrung grundrechtlich gesicherter Freiheit Vorkehrungen treffen müssen, um diese
hohen Lasten abzumildern. Zu dem danach gebotenen rechtzeitigen Übergang zu Klimaneutralität reichen die ge-
setzlichen Maßgaben für die Fortschreibung des Reduktionspfads der Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2031
nicht aus. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für
Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 näher zu regeln. Sachverhalt: Das Klimaschutzgesetz reagiert
auf die vom Gesetzgeber gesehene Notwendigkeit verstärkter Klimaschutzanstrengungen und soll vor den Auswir-
kungen des weltweiten Klimawandels schützen (§ 1 Satz 1 KSG). Grundlagen sind nach § 1 Satz 3 KSG zum einen
die Verpflichtung nach dem am 4. November 2016 in Kraft getretenen Übereinkommen von Paris, wonach der An-
stieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorin-
dustriellen Niveau zu begrenzen ist, sowie zum anderen das Bekenntnis der Bundesrepublik Deutschland, Treib-
hausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen. Nach § 3 Abs. 1 KSG werden die Treibhausgasemis-
sionen bis zum Zieljahr 2030 im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise um mindestens 55 % gemindert. In § 4 Abs.
1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 sind die der Minderungsquote für das Zieljahr 2030 entsprechenden zu-
lässigen Jahresemissionsmengen in verschiedenen Sektoren geregelt. Eine Regelung über 2030 hinaus enthält das
Gesetz nicht. Vielmehr legt nach § 4 Abs. 6 KSG die Bundesregierung im Jahr 2025 für weitere Zeiträume nach
dem Jahr 2030 jährlich absinkende Emissionsmengen durch Rechtsverordnung fest. Mit ihren Verfassungsbe-
schwerden machen die Beschwerdeführenden vor allem geltend, der Staat habe mit § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz
3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 keine ausreichenden Regelungen zur alsbaldigen Reduktion von Treibhausga-
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
sen, vor allem von Kohlendioxid (CO2), unternommen, die aber erforderlich seien, um die Erwärmung der Erde bei
1,5 °C oder wenigstens bei deutlich unter 2 °C anzuhalten. Dies sei notwendig, weil bei einem Temperaturanstieg
um mehr als 1,5 °C Millionen von Menschenleben sowie das Überschreiten von Kipppunkten mit unabsehbaren
Folgen für das Klimasystem auf dem Spiel stünden. Mit der im Klimaschutzgesetz geregelten Reduktion von CO2-
Emissionen könne das der Temperaturschwelle von 1,5 °C entsprechende „CO2-Restbudget“ nicht eingehalten
werden. Die zum Teil in Bangladesch und Nepal lebenden Beschwerdeführenden stützen ihre Verfassungsbe-
schwerden vor allem auf grundrechtliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und aus Art. 14 Abs. 1 GG,
auf ein Grundrecht auf menschenwürdige Zukunft und ein Grundrecht auf das ökologische Existenzminimum, wel-
che sie aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20a GG und aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs.
1 Satz 1 GG ableiten. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden als „Vollbremsung“ bezeichneten künftigen
Belastung durch Emissionsminderungspflichten für Zeiträume nach 2030 berufen sich die Beschwerdeführenden
allgemein auf die Freiheitsrechte. Wesentliche Erwägungen des Senats: Die Verfassungsbeschwerden haben teil-
weise Erfolg.
I. Soweit die Beschwerdeführenden natürliche Personen sind, sind ihre Verfassungsbeschwerden zulässig. Die bei-
den Umweltverbände sind hingegen nicht beschwerdebefugt. Sie machen aufgrund von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbin-
dung mit Art. 19 Abs. 3 GG und Art. 20a GG im Lichte des Art. 47 GRCh als „Anwälte der Natur“ geltend, der Ge-
setzgeber habe keine geeigneten Maßnahmen zur Begrenzung des Klimawandels ergriffen und hierdurch verbindli-
che unionsrechtliche Vorgaben zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen missachtet. Eine solche Beschwer-
debefugnis sehen das Grundgesetz und das Verfassungsprozessrecht nicht vor.
II. Dass Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG wegen der Gefahren des Klimawandels
verletzt sind, kann nicht festgestellt werden. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und
durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst
auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels, etwa vor klimabedingten Ext-
remwetterereignissen wie Hitzewellen, Wald- und Flächenbränden, Wirbelstürmen, Starkregen, Überschwemmun-
gen, Lawinenabgängen oder Erdrutschen, zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in
Bezug auf künftige Generationen begründen. Da infolge des Klimawandels Eigentum, zum Beispiel landwirtschaft-
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lich genutzte Flächen und Immobilien, etwa aufgrund steigenden Meeresspiegels oder wegen Dürren Schaden
nehmen können, schließt auch das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG eine Schutzpflicht des Staates
hinsichtlich der Eigentumsgefahren des Klimawandels ein. Eine Verletzung dieser Schutzpflichten lässt sich ange-
sichts des dem Gesetzgeber bei der Erfüllung zukommenden Spielraums nicht feststellen. Zum grundrechtlich ge-
botenen Schutz vor den Gefahren des Klimawandels offensichtlich ungeeignet wäre ein Schutzkonzept, das nicht
das Ziel der Klimaneutralität verfolgte; die Erderwärmung könnte dann nicht aufgehalten werden, weil jede Erhö-
hung der CO2-Konzentration in der Atmosphäre zur Erderwärmung beiträgt und einmal in die Atmosphäre gelang-
tes CO2 dort weitestgehend verbleibt und absehbar kaum wieder entfernt werden kann. Völlig unzulänglich wäre
zudem, dem Klimawandel freien Lauf zu lassen und den grundrechtlichen Schutzauftrag allein durch sogenannte
Anpassungsmaßnahmen umzusetzen. Beides ist hier nicht der Fall. Im Ergebnis kann auch nicht festgestellt wer-
den, dass der Gesetzgeber seinen Entscheidungsspielraum überschritten hat, indem er das „Paris-Ziel“ zugrunde
gelegt hat, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5
°C zu begrenzen ist. Hierbei ist auch von Bedeutung, dass zum Schutz der Grundrechte vor den Gefahren des Kli-
mawandels ein ergänzender Schutz durch Anpassungsmaßnahmen prinzipiell möglich ist. Es kann offen bleiben, ob
grundrechtliche Schutzpflichten den deutschen Staat auch gegenüber den in Bangladesch und Nepal lebenden Be-
schwerdeführenden verpflichten, gegen diese drohenden und bereits eingetretenen Beeinträchtigungen durch den
globalen Klimawandel vorzugehen. Denn die Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht könnte im Ergebnis
auch insoweit nicht festgestellt werden. III. Grundrechte sind aber dadurch verletzt, dass die nach § 3 Abs. 1 Satz 2
und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 bis zum Jahr 2030 zugelassenen Emissionsmengen die
nach 2030 noch verbleibenden Emissionsmöglichkeiten erheblich reduzieren und dadurch praktisch jegliche grund-
rechtlich geschützte Freiheit gefährdet ist. Als intertemporale Freiheitssicherung schützen die Grundrechte die Be-
schwerdeführenden hier vor einer umfassenden Freiheitsgefährdung durch einseitige Verlagerung der durch Art.
20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Der Gesetzgeber hätte Vorkehrungen zur Ge-
währleistung eines freiheitsschonenden Übergangs in die Klimaneutralität treffen müssen, an denen es bislang fehlt.
1. Die angegriffenen Regelungen entfalten eingriffsähnliche Vorwirkung auf die durch das Grundgesetz umfassend
geschützte Freiheit. Die Möglichkeiten, von dieser Freiheit in einer Weise Gebrauch zu machen, die direkt oder indi-
rekt mit CO2-Emissionen verbunden ist, stoßen an verfassungsrechtliche Grenzen, weil CO2-Emissionen nach der-
zeitigem Stand weitestgehend irreversibel zur Erwärmung der Erde beitragen, der Gesetzgeber einen ad Infinitum
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fortschreitenden Klimawandel aber von Verfassungswegen nicht tatenlos hinnehmen darf. Vorschriften, die jetzt
CO2-Emissionen zulassen, begründen eine unumkehrbar angelegte rechtliche Gefährdung künftiger Freiheit, weil
sich mit jeder CO2- Emissionsmenge, die heute zugelassen wird, die in Einklang mit Art. 20a GG verbleibenden
Emissionsmöglichkeiten verringern; entsprechend wird CO2-relevanter Freiheitsgebrauch immer stärkeren, auch
verfassungsrechtlich gebotenen Restriktionen ausgesetzt sein. Zwar müsste CO2-relevanter Freiheitsgebrauch, um
den Klimawandel anzuhalten, ohnehin irgendwann im Wesentlichen unterbunden werden, weil sich die Erderwär-
mung nur stoppen lässt, wenn die anthropogene CO2-Konzentration in der Erdatmosphäre nicht mehr weiter steigt.
Ein umfangreicher Verbrauch des CO2-Budgets schon bis 2030 verschärft jedoch das Risiko schwerwiegender
Freiheitseinbußen, weil damit die Zeitspanne für technische und soziale Entwicklungen knapper wird, mit deren Hilfe
die Umstellung von der heute noch umfassend mit CO2-Emissionen verbundenen Lebensweise auf klimaneutrale
Verhaltensweisen freiheitsschonend vollzogen werden könnte. Die Verfassungsmäßigkeit dieser nicht bloß fakti-
schen, sondern rechtlich vermittelten eingriffsähnlichen Vorwirkung aktueller Emissionsmengenregelungen setzt
zum einen voraus, dass sie mit dem objektivrechtlichen Klimaschutzgebot des Art. 20a GG vereinbar ist. Grund-
rechtseingriffe lassen sich verfassungsrechtlich nur rechtfertigen, wenn die zugrundeliegenden Regelungen den
elementaren Grundentscheidungen und allgemeinen Verfassungsgrundsätzen des Grundgesetzes entsprechen.
Das gilt angesichts der eingriffsähnlichen Vorwirkung auf grundrechtlich geschützte Freiheit auch hier. Zu den zu
beachtenden Grundsätzen zählt auch Art. 20a GG. Zum anderen setzt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung
voraus, dass die Emissionsmengenregelungen nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen der künftigen Freiheit der
Beschwerdeführenden führen.
2. Derzeit kann nicht festgestellt werden, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anla-
ge 2 gegen Art. 20a GG verstoßen.
a) Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz und zielt auf die Herstellung von Klimaneutralität. Der Klima-
schutz genießt keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Aus-
gleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Wegen der nach heutigem
Stand weitestgehenden Unumkehrbarkeit des Klimawandels wären Verhaltensweisen, die zu einer Überschreitung
der nach dem verfassungsrechtlichen Klimaschutzziel maßgeblichen Temperaturschwelle führten, jedoch nur unter
engen Voraussetzungen – etwa zum Schutz von Grundrechten – zu rechtfertigen. Dabei nimmt das relative Gewicht
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu. Der Klimaschutzverpflichtung
aus Art. 20a GG steht nicht entgegen, dass Klima und Erderwärmung globale Phänomene sind und die Probleme
des Klimawandels daher nicht durch die Klimaschutzbeiträge eines Staates allein gelöst werden können. Der Kli-
maschutzauftrag des Art. 20a GG hat eine besondere internationale Dimension. Art. 20a GG verpflichtet den Staat,
eine Lösung des Klimaschutzproblems gerade auch auf überstaatlicher Ebene zu suchen. Der Staat könnte sich
seiner Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen. Aus
der spezifischen Angewiesenheit auf die internationale Staatengemeinschaft folgt vielmehr umgekehrt die verfas-
sungsrechtliche Notwendigkeit, eigene Maßnahmen zum Klimaschutz tatsächlich zu ergreifen und für andere Staa-
ten keine Anreize zu setzen, das erforderliche Zusammenwirken zu unterlaufen. Auch der offene Normgehalt von
Art. 20a GG und die dort explizit formulierte Verweisung auf die Gesetzgebung schließen eine verfassungsgerichtli-
che Kontrolle der Einhaltung des Klimaschutzgebots nicht aus; Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den
politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die besonders betroffenen künftigen Gene-
rationen binden soll. Indem der Gesetzgeber das Paris-Ziel in § 1 Satz 3 KSG zur Grundlage erklärt hat, hat er in
Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungsprärogative das Klimaschutzziel des
Art. 20a GG zulässig dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich un-
ter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Dies ist auch der verfas-
sungsgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen.
b) Unter Berücksichtigung des Spielraums des Gesetzgebers ist derzeit nicht festzustellen, dass die Regelungen
des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 das verfassungsrechtliche Klima-
schutzgebot aus Art. 20a GG verletzen. Die verfassungsrechtlich maßgebliche Temperaturschwelle von deutlich
unter 2 °C und möglichst 1,5 °C kann prinzipiell in ein globales CO2-Restbudget umgerechnet werden, das sich
dann auf die Staaten verteilen lässt. Der Intergouvernemental Panel on Climate Change (IPCC) hat für verschiede-
ne Temperaturschwellen und verschiedene Eintrittswahrscheinlichkeiten aufgrund eines qualitätssichernden Verfah-
rens unter Offenlegung der verbleibenden Unsicherheit konkrete globale CO2-Restbudgets benannt. Auf dieser
Grundlage hat der Sachverständigenrat für Umweltfragen auch für Deutschland ein ab 2020 verbleibendes konkre-
tes nationales Restbudget ermittelt, das mit dem Paris-Ziel vereinbar wäre. Aufgrund der hierin enthaltenen Unge-
wissheiten und Wertungen kann die ermittelte Budgetgröße zwar derzeit kein zahlengenaues Maß für die verfas-
sungsgerichtliche Kontrolle bieten. Dem Gesetzgeber bleibt Entscheidungsspielraum. Diesen darf er jedoch nicht
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nach politischem Belieben ausfüllen. Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzu-
sammenhänge, erlegt Art. 20a GG dem Gesetzgeber eine besondere Sorgfaltspflicht auf. Danach müssen bereits
belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen berücksichtigt werden.
Derzeit kann ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflicht nicht festgestellt werden. Zwar folgt daraus, dass Schätzun-
gen des IPCC zur Größe des verbleibenden globalen CO2- Restbudgets zu berücksichtigen sind, obwohl darin Un-
gewissheiten enthalten sind. Durch die in § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 geregelten Emissi-
onsmengen würde das vom Sachverständigenrat für Umweltfragen auf der Grundlage der Schätzungen des IPCC
ermittelte Restbudget bis zum Jahr 2030 weitgehend aufgebraucht. Das Maß an Verfehlung bildete jedoch vergli-
chen mit den derzeit in der Berechnung des Restbudgets enthaltenen Unsicherheiten keine hinreichende Grundlage
für eine verfassungsgerichtliche Beanstandung. 3. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit
Anlage 2 genügen jedoch nicht dem aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit folgenden Erfordernis, die nach Art.
20a GG verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen von CO2-Emissionen bis hin zur Klimaneutralität voraus-
schauend in grundrechtsschonender Weise über die Zeit zu verteilen.
a) Danach darf nicht einer Generation zugestanden werden, unter vergleichsweise milder Reduktionslast große
Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Re-
duktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde. Künftig können selbst
gravierende Freiheitseinbußen zum Schutz des Klimas verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein;
gerade deshalb droht dann die Gefahr, erhebliche Freiheitseinbußen hinnehmen zu müssen. Weil die Weichen für
künftige Freiheitsbelastungen bereits durch die aktuelle Regelung zulässiger Emissionsmengen gestellt werden,
müssen die Auswirkungen auf künftige Freiheit aber aus heutiger Sicht verhältnismäßig sein. Auch der objektiv-
rechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so
sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen
diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten. Die nach 2030 verfas-
sungsrechtlich gebotene Treibhausgasminderungslast wird erheblich sein. Ob sie so einschneidend ausfällt, dass
damit aus heutiger Sicht unzumutbare Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden wären, lässt sich zwar nicht fest-
stellen. Das Risiko gravierender Belastungen ist jedoch hoch und kann mit den künftig betroffenen Freiheitsgrund-
rechten nur in Einklang gebracht werden, wenn dies mit Vorkehrungen zur grundrechtsschonenden Bewältigung der
nach 2030 drohenden Reduktionslast verbunden ist. Das verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzei-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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tig einzuleiten. Konkret erforderlich ist, dass frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der
Treibhausgasreduktion formuliert werden, die für die notwendigen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse Orien-
tierung bieten und diesen ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln. Verfas-
sungsrechtlich unerlässlich ist dafür zum einen, dass weitere Reduktionsmaßgaben rechtzeitig über das Jahr 2030
hinaus und zugleich hinreichend weit in die Zukunft hinein festgelegt werden. Zum anderen müssen weitere Jahres-
emissionsmengen und Reduktionsmaßgaben so differenziert festgelegt werden, dass eine hinreichend konkrete
Orientierung entsteht.
b) Der Gesetzgeber hat die Fortschreibung des Treibhausgasreduktionspfads in § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG verfas-
sungsrechtlich unzureichend geregelt. Zwar kann nicht verlangt werden, dass die absinkenden Emissionsmengen
bereits jetzt bis zur Erreichung der für 2050 angestrebten Klimaneutralität konkret bestimmt werden. Jedoch genügt
es nicht, die Bundesregierung lediglich dazu zu verpflichten, einmal – im Jahr 2025 – durch Rechtsverordnung eine
weitere Festlegung zu treffen. Vielmehr müsste zumindest geregelt werden, in welchen Zeitabständen weitere Fest-
legungen transparent zu treffen sind. Mit dem in § 4 Abs. 6 KSG geregelten Vorgehen ist zudem nicht gesichert,
dass der weitere Reduktionspfad rechtzeitig erkennbar ist. So erscheint bereits zweifelhaft, dass die erste weitere
Festlegung von Jahresemissionsmengen in Zeiträumen nach 2030 im Jahr 2025 rechtzeitig käme. Auch über diese
erste Festlegung hinaus ist die Rechtzeitigkeit nicht gesichert, weil § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG nicht gewährleistet, dass
die Festlegungen weit genug in die Zukunft reichen. Der Gesetzgeber müsste dem Verordnungsgeber, sofern er an
dessen Einbindung festhält, weiterreichende Festlegungen aufgeben; insbesondere müsste er ihn schon vor 2025
zur ersten weiteren Festlegung verpflichten oder ihm wenigstens deutlich früher durch gesetzliche Regelung vorge-
ben, wie weit in die Zukunft die Festlegungen im Jahr 2025 reichen müssen. Wenn der Gesetzgeber die Fortschrei-
bung des Reduktionspfads vollständig übernimmt, muss er selbst alles Erforderliche entsprechend rechtzeitig weit
genug in die Zukunft hinein regeln.
c) § 4 Abs. 6 KSG genügt bislang auch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 80 Abs. 1 GG und
dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Der Gesetzgeber muss jedenfalls die Größe der festzulegenden Jahres-
emissionsmengen für Zeiträume nach 2030 selbst bestimmen oder nähere Maßgaben zu deren konkreten Bestim-
mung durch den Verordnungsgeber treffen. […]“
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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3.9. Öffentlichkeit 17776, 18032
Musterstellungnahme M8
„[…] Bebauungsplan, maßgeschneidert für ein gigantisches Einzelhandelsprojekt, welches irreführend nun den
„Neu-Namen" Hafenmarkt führen soll, […].
1. An den vom OVG festgestellten Mängeln des Verkehrskonzepts wurde nichts verändert. Weder dass die Bauher-
ren es für nötig eingesehen haben, die Ausfahrt des Zulieferverkehrs unmittelbar auf den Hansa-Ring zu planen,
was ohne große Änderungen, durchaus möglich gewesen wäre, noch das die Stadtbauverwaltung eine Erweiterung
der Zufahrtswege, z.B. eine flache, eventuell auch bewegliche Brücke über das östliche Hafenbecken in ein solches
aufgenommen hätte, um einen neuen Beipass zum Albersloher Weg bzw. zur Umgehungsstraße zu schaffen. Wie
relativ einfach so etwas zu machen wäre, zeigen die Grachtenbrücken unserer niederländischen Nachbarn, deren
Verkehrsinnovationen auch in anderen Zusammenhängen, hier zu lande, unverständlicher Weise kaum Beachtung
finden.
2. Die unveränderten Grundflächen zeigen wie unredlich hier die Öffentlichkeit ins Dunkel geführt werden soll. Ins-
besondere die behauptete Verkleinerung der Verkaufsfläche, welche nun mit einer riesigen Lagerfläche hinterlegt
ist, leider für Viele, in Bauplanungsfragen unerfahrene Bürger*innen unkenntlich, vollkommen unglaubwürdig. Viel-
mehr ist offensichtlich, dass hier, es kann wohl von betrügerischer Absicht gesprochen werden, für eine Erweiterung
der Verkaufsflächen in einigen Jahren, auf die ursprünglich geplanten Ausmaße, bereits Vorbereitung getroffen
wird. Insbesondere, da solche Erweiterungsanträge dann wohl keiner „Offenlegung" mehr bedürfen werden.
3. Die nun geplanten Erweiterungen von Pflanz- und Baumbeständen, Dachbegrünungen sind natürlich zu begrü-
ßen, bleiben jedoch für die noch zu erwartenden Bebauungen, und klimatischen Veränderungen, welche unsere
Stadt und insbesondere das Hansa-Hafen-Viertel zu gewärtigen haben, vollkommen unzureichend.
4. Die Anzahl und Art der Wohnbebauung wird den Erfordernissen, insbesondere an öffentlich gefördertem Wohn-
raum und für die hier ansässigen Bewohner, insbesondere junge Familien, welche bezahlbarer Mieten bedürfen,
nicht gerecht.
5. Eine Planung für den notwendigen Ausbau des ÖPNVs, wie es dem vom Rat der Stadt ausgerufenen Klima-
s. Kap. II a.1, a.3, a.6, a.7,
b.4, b.5, b.7, b.8, b.10, c.1,
c.3, c.5, c.7, d.1, e.1, e.7,
e.11, e.12, e.14, f.1, g.1, h.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 178 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Notstandes entsprechen würde, ist „NICHTS" Ernstzunehmendes zu erkennen. Vor allem die Einrichtung von Bus-
spuren, wie sie zur Verbesserung und attraktiveren Entwicklung des ÖPNVs notwendig wären, werden nicht einmal
erwähnt. Auch der Gedanke an Versuchsprojekte, welche die schwierige Entschärfung des Abgasgebundenen Indi-
vidualverkehrs erfordern würde, wie eine Einspurige Kraftverkehrsführung durch die, das Hansaviertel umschlie-
ßenden, und bereits heute überlasteten Hauptstraßen z.B. (Wolbecker Straße zwischen Ring und Servatiiplatz,
Von-Vincke-Straße, Engelenstraße, Hafenstraße, Hansaring, werden nicht einmal erwähnt.
6. Die Überlastungen der Hauptstraßen haben bereits zu Einschränkungen des Busverkehrs (Umlegung der Ringli-
nie vom Hansaring auf die Wolbecker Straße) geführt. Auch dies zum Nachsehen der Anwohnerschaft.
7. Die Ablehnung eines solchen Handelskonzeptes an den dafür geeigneten Ein- und Ausfahrstraßen unserer Stadt,
welche geeignet wären die zu erwartenden KFZ-Verkehre aufzunehmen, wie die Steinfurter-, Weseler- Warendorfer
Straße, oder des äußeren Schifffahrter Damm, können nur Kopfschütteln auslösen. Zumal dies Gebiete sind, wel-
che, im Vergleich zum Hansa-Viertel, als unterversorgt gelten können.
8. Es wird die bereits offiziell festgestellte Ablehnung, dieses „Einzelhandel-Giga-Marktes" durch die Bewohner der
anliegenden 'Wohnviertel, Skandal trächtig ignoriert. Wie sowohl jeweils eine Umfrage der Stadtverwaltung selbst
als auch der örtlichen Tageszeitung, mit vielen tausend Stimmen, und die traurig reduzierten „Bürgerbeteiligungen",
eindeutig ergeben haben.
9. Die weitere Steigerung der Umweltbelastungen, welche bereits durch die festgestellte hohe Konzentration von
Schadgasen als auch dem starken Verkehrslärm, sowohl am unmittelbar betroffenen Hansaring als auch an der
Wolbecker Straße, bereits jetzt ein die Gesundheit der Anwohner beeinträchtigendes Ausmaß erreicht haben, wer-
den von den Akteuren zynisch in Kauf genommen.
10. Dieses Großprojekt wird, wie es sogar von den Gutachtern ausdrücklich eingeräumt wurde, die bestehenden
kleinen Einzelhandelsgeschäfte und ihre Mitarbeitsplätze, zerschlagen und so unmittelbar zu unnötigen sozialen
Härten führen.“
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 179 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.10. Öffentlichkeit 17648, 17649, 17763, 17781
Musterstellungnahme M9
„[…] als Anwohner der Emdener Straße / Learer Straße / Papenburger Straße mache ich folgende Bedenken gegen
den vorgelegten Bebauungsplan Nr. 609 geltend. […]
1. Die Verkehrssituation ist schon zum jetzigen Zeitpunkt untragbar. Auf dem Hansaring staut sich täglich der Ver-
kehr. Durch das Bebauungsvorhaben wird ein neues Verkehrsziel geschaffen, dies wird ein noch höheres Ver-
kehrsaufkommen zur Folge haben. Für Anwohner des Viertes ist keine Umfahrung möglich. Ein Vergleich mit dem
bereits bestehenden E- Center an der Friedrich-Ebert-Straße ist fehlerhaft, da hier über die Hammerstraße oder die
Augustastrasse eine nahegelegene Umfahrungsmöglichkeit gegeben ist. Der aufgestellte Vergleich im vorliegenden
Verkehrsgutachten ist unbrauchbar und daher ist auch das Bauvorhaben abzulehnen. Der Rat der Stadt Münster
ruft den Klimanotstand aus und bringt unnötig immer mehr LKW und PKW in ein belastetes Gebiet.
2. Die mit dem Bebauungsvorhaben einhergehende Lärmbelästigung ist unzumutbar. Der Hansaring ist schon jetzt
durch den Verkehr besonders von Lärm betroffen, deshalb sind ja Maßnahmen vorgesehen (Vorlage 0077/2021).
Das Bauvorhaben wird an vielen Stellen aber noch mehr Lärm verursachen und das im Anschluss verstärkte Ver-
kehrsaufkommen durch das neue Verkehrsziel wird den Lärm zusätzlich erhöhen. Die Lärmbelastung überschreitet
aber schon jetzt die zumutbaren und durch EU- Umweltrecht festgelegten Grenzen. Die Stadt Münster sieht die
Überschreitungen als ausnahmsweise zumutbar an (Vorlage 1062/2020 Seite 7). Ein Schutz der Anwohner/Innen
vor Lärm ist nicht vorgesehen, daher ist das Bauvorhaben abzulehnen.
3. Es ist bereits ausreichend Einzelhandel im gesamten Viertel vorhanden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es für Anwoh-
ner fußläufig möglich einen Supermarkt zu erreichen. Schon im Jahr 2018 wurde im Einzelhandelskonzept der Stadt
Münster festgestellt, dass eine Versorgungsquote von 100% besteht. Das Bauvorhaben wird sich existenzgefähr-
dend auf die bestehenden Strukturen auswirken und dies wird gerade für ältere Menschen und Menschen mit Be-
hinderungen zum Problem werden, die dann weitere Wege zurücklegen müssen. Schon jetzt ist viel zu wenig Platz
auf den Gehwegen am Hansaring und anliegenden Straßen für ältere Menschen mit Rollator, die an geparkten Au-
tos und Fahrrädern kaum vorbei kommen. Eine Quartiersgarage könnte hier Abhilfe schaffen. In der vorgesehenen
Form ist das Bauvorhaben abzulehnen. Zudem zieht ein Einkaufsbereich wie das geplante vor allem auch Leute
s. Kap. II a.2, a.3, b.4, b.5,
c.1, c.3, c.4, d.1, e.1, e.3, e.8,
e.11, f.1, g.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 180 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
von Außerhalb an. Dazu ist das Hansaviertel als dicht bewohntes Innenstadtviertel aber nicht geeignet. Ein Ein-
kaufszentrum dieser Größenordnung gehört auf „die grüne Wiese“.
4. Die vorgenommenen Änderungen am Konzept des „Hafencenters“ hin zum „Hafenmarkt“ haben überhaupt nichts
an den bestehenden Problemen verändert.“
3.11. Öffentlichkeit 17282
„[…] ich muss gestehen: Ich habe in Bezug auf den Hafen den Faden verloren. Ich habe keine Ahnung mehr, wie
der Stand der Dinge ist, sehe als Anwohner nur eine Betonruine und Abrissaktivitäten. Schön sieht das aus; macht
schöne Perspektiven auf! Also die Abrisse, nicht die Ruine. Wenn man sich auf die Schillerbrücke stellt, kommt ei-
nem wie mir sofort in den Sinn: Wie schön wäre das, wenn man hier eine Art „Ostpark“ machte! Quasi Südpark in
„Ost“. Bevor Sie auflegen: Ich weiß, dass das ganze Gelände der Stadt sicherlich viel Geld bringen wird. Deshalb
ein Kompromissvorschlag: Man zäunt den „Ostpark“ ein und öffnet von 7-22 Uhr. Soll ja ein Kinder- und Familien-
park sein! An den zwei/drei Toren kommt man entweder mit Jahresausweis oder Tagesticket rein. (Stadtwerkekar-
te?) Preise richten sich nach den Stadtbüchereitarifen. Das würde der Stadt eine regelmäßige Einnahme sichern,
und den Menschen in Münster auch noch in 100 Jahren eine Oase der Lebensfreude sein! Meinetwegen können wir
das Ganze auch Lewe-Park nennen. Wäre das nicht ein prima Anreiz, sich für diese Alternative stark zu machen?!
In der bedauernden Annahme, dass der Drops eh gelutscht ist, wünsche ich Ihnen gutes Gelingen und ausreichend
gute Ideen und Mut bei der Verbesserung der städtischen Lebensqualität!“
s. Kap. II b.7
3.12. Öffentlichkeit 17283
„[…] viele Bürger*innen schätzen das Flair des Hansaviertels - mit kleinen Geschäften und Restaurants. Dieses
würde durch die Konkurrenz des „Hafen-E-Centers“ zerstört. Ich denke, niemand bestreitet mehr, dass Münster ein
Verkehrsproblem hat. Dieses würde durch das „Hafen-E-Center“ im ohnehin stark belasteten Osten erheblich ver-
schärft. Viele wissenschaftliche Studien belegen, dass Straßenlärm / -emissionen krank machen. Ist es das, was
Sie sich für die Bürger*innen Ihrer Stadt wünschen? Ich wohne seit über 10 Jahren an der Wolbecker Straße - der
Abstieg im Wohnwert ist spürbar. An vielen Tagen staut es sich von der Innenstadt zurück bis an den Ring. Fragen
Sie sich unvoreingenommen: Ist das geplante Projekt zukunftsweisend und visionär und einer Stadt wie Münster
s. Kap. II b.7, c.3, e.1, f.1, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 181 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
angemessen? Welche Chancen werden hier vertan? Generationenwohnen, Grünflächen, nachhaltiges Bauen. Mu-
tige Politik hat die Fähigkeit, Ihre Fehler einzugestehen - und zu korrigieren. Das wünsche ich Ihnen und uns allen
für die „lebenswerteste Stadt der Welt““
3.13. Öffentlichkeit 17284
„[…] ich wohne seit 4 Jahren […] Hansaviertel und bin absolut verzaubert von diesem Viertel. Was das Hansaviertel
auszeichnet ist die hippe, moderne und alternative Atmosphäre die jeden Individuallisten ein heimisches Gefühl
vermittelt. Die Durchsicht der Pläne hat mich schockiert. Ein 0815 Einkaufszentrum ohne Charme ist hier kontrapro-
duktiv und verstört das Wohlfühlviertel. Drogerien, Apotheken und Supermärkte sind fußläufig in einer Auswahl er-
reichbar und würden den Bewohnern des Viertels keinen Mehrwert (eher im gegenteiliges) verschaffen. Wenn ich
so ein 0815 "Vorstadt-Einkaufserlebnis" haben wir kann ich in jedes andere Stadtteil von Münster und Umgebung
fahren und dort auch günstiger wohnen. Ich würde mir was individuelles, kreatives und einzigartiges für diesen
traumhaften Standort wünschen. U. u. wird sich auch für eine andere Nutzung des Standortes der Verkehr im Vier-
tel erhöhen aber für etwas anderes, könnt man es in Kauf nehmen sofern es den Charme des Viertels unterstreicht
und als einen einzigartigen Standort macht. Es sollte etwas werden, was ich Freunden empfehlen würde zu se-
hen/erleben, wenn diese Münster besuchen. Unter der beworbenen Markthalle habe ich mir was ganz anderes vor-
gestellt. Ich musste an die Markthalle in Rotterdam denken, die wirklich schön und einzigartig gestaltet ist und nicht
an das Einkaufserlebnis, welches ich auch in Roxel erhalte und wo ich auch deutlich günstiger wohnen kann. Abso-
lut wünschenswert wäre aber natürlich bezahlbarer Wohnraum zur Miete und zum Kauf von "normalen" Arbeitneh-
mern und nicht wieder ausschließlich zu Gunsten der üblichen Immobilienhaie von Münster. Dieser Standort ist eine
einmalige Chance etwas zu schaffen, dass uns stolz macht in diesem Viertel zu wohnen - lasst uns dies nicht ver-
masseln.“
s. Kap. II b.7, b.8, c.1, c.5
3.14. Öffentlichkeit 17295
„Wie ich dem aktuellen Bebauungsplan 609 entnehme ist nach wie vor geplant, am Hansaring ein „Hafencenter" mit
verschiedenen Einkaufsmöglichkeiten zu errichten. Seit vielen Jahren wohne ich im Hansaviertel und sehe die ei-
gentlich gute Lebens- und Wohnsituation zunehmend in Gefahr. Der Autoverkehr ist, allgemein und im Rahmen der
Erneuerung des Hafens/Gastronomie/Büros, nicht weniger geworden. In meiner Straße entsteht mit der Bebauung
s. Kap. II c.1, e.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 182 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
der Ostseite des Hauptbahnhofs gerade eine zusätzliche Verdichtung und ein weiterer Ausbau von Einkaufsmög-
lichkeiten (für Reisende vielleicht von Bedeutung, für Anwohner des Hansaviertels aber nicht nötig). Soweit okay,
der Hafen ist schön und ein Bahnhof ist heutzutage auch Einkaufsort. Ein zusätzliches Einkaufszentrum wie das im
Bebauungsplan 609 vorgesehene ist meiner Meinung nach jedoch nicht nur absolut unnötig (es gibt keinen Bedarf,
der hier noch gedeckt werden muss), sondern auch schädlich für die Wohn- und Lebenssituation von vielen Men-
schen, die hier leben möchten. Ich wage mir nicht auszumalen, wie viele zusätzliche Autofahrer ein Einkaufszent-
rum am Hansaring anziehen würde! Wer aus dem Hansaviertel einkaufen möchte hat dazu schon jetzt mehr als
genügend Möglichkeiten, wer ein größeres Einkaufszentrum sucht braucht nur bis zur Loddenheide zu fahren (für
Autofahrer, die nicht aus dem Viertel kommen, ohnehin besser erreichbar) oder findet in der Friedrich-Ebert-Straße
bereits ein großes Einkaufszentrum. Ich möchte mich gerne eindeutig gegen den aktuellen Bebauungsplan aus-
sprechen.“
3.15. Öffentlichkeit 17381
„[…] Ich bin dabei erschrocken, wie wenig sich de facto an den ursprünglichen Plänen in den letzten zehn Jahren
geändert hat und wie wenige Ansätze einer modernen Stadtplanung sich hier wiederfinden lassen. Die Pläne zeigen
nach wie vor, dass hier nicht für die Menschen im Viertel gebaut werden soll, sondern für einzelne Investoren. So
wird die Verkehrsbelastung, die ohnehin schon am Limit ist, weiter steigen und auch der Parkdruck des Viertels wird
sich durch die Festlegung der Hälfte der Parkplätze der Parkanlage des Hafencenters kaum verringern, zumal Ein-
pendler, die den Hafenmarkt von außerhalb besuchen werden, den Druck noch weiter erhöhen werden. Der Kom-
promissvorschlag des Rates mit der Idee einer Markthalle ist Augenwischerei. 87 % bleiben die Verkaufsfläche des
EDEKA-Supermarkes. Ich kann derzeit zu Fuß vier Supermärkte innerhalb von zehn Minuten erreichen. Diese Ver-
sorgung ist also alles andere als notwendig. Hinzu kommt, dass auch im Bahnhofsviertel noch ein weiterer REWE
geplant ist. Was dem Viertel fehlt, sind Grün- und Erholungsräume für die Freizeitnutzung und Klimaverbesserung.
Angesichts der Tatsache, dass die Stadt Münster den Klimanotstand ausgerufen hat und bis 2030 klimaneutral
werden will, sind ein paar Bäume auf Parkanlagen und begrünte Dächer nur ein kleiner Anfang. Nach wie vor sind
die Pläne von einer großflächigen Flächenversiegelung geprägt. Die Lebensqualität der Menschen vor Ort wird hier
keineswegs vergrößert. Auch der Freizeitwert des Viertels, der den besonderen Charm ausmacht, wird durch einen
EDEKA-Markt in der gedanklichen Bauweise der 1990er/2000er stark abgewertet. Dabei warnen alle Städtefor-
s. Kap. II a.3, a.7, b.2, b.7,
b.8, b.10, c.1, c.5, e.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 183 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
scher*innen davor, dass eine konkurrenzfähige, attraktive Innenstadtentwicklung primär über den Freizeitwert der
Viertel gedacht werden muss. So sieht leider kein modernes Waterfront Development aus. Neben der schlechten
ökologischen Planung, ist auch der soziale Bereich kritisch zu sehen. Die nur 34 Wohnungen sind nicht preisge-
bunden und werden eine Gentrifizierung vorantreiben. Auch hierdurch wird sich der Charakter des Viertels verän-
dern und die Kultur- und Kunstszene, welche Ausgangspunkt für die Revitalisierung des Hafenviertels war, vertrei-
ben. Der ökonomische Nutzen des Vorhabens wird den bisherigen Geschäften keinen Nutzen bringen, sondern nur
eine weitere Konkurrenz, sodass die Filialisierung auch hier weiter vorangetrieben werden wird. Abschließend lässt
sich also sagen, dass die Vorhaben auf keiner Ebene als nachhaltig zu betrachten sind und schon fast lehrbucharti-
ge Fehlplanungen beinhaltet. Ich bitte daher inständig darum, die Pläne grundlegend hin zu einer anwohnerorien-
tierten, grünen, nachhaltigen Stadtplanung zu verändern.“
3.16. Öffentlichkeit 17382
„[…] ich habe Einwendungen gegen den Bau des Hafencenters/E-Centers. Ich bin Anwohnerin und erwarte durch
den Bau eine Verschlechterung meiner Lebens- und Wohnsituation. Ich wohne direkt an der Wolbecker Straße und
habe ohnehin eine hohe Verkehrsbelastung. Diese wird zunehmen, sollte der Bau wie geplant durchgeführt werden.
Das bedeutet Lärm- und Feinstaubbelastung, welche sich in schlechtem Schlaf sowie schwarzem Feinstaub in mei-
ner Wohnung äußert. Die Versorgung an Verkaufsstellen im Hansaviertel ist zudem mehr als ausreichend und es
kommt durch das Hafencenter zu einer Überversorgung und darüber hinaus werden alteingesessene Einzelhändler
in ihrer Existenz bedroht. Darüber hinaus sind die geplanten 34 Wohnungen schlicht zu wenig, um dem Wohnungs-
notstand in Münster entgegenzuwirken. Auch wird keine der Wohnungen öffentlich gefördert. Die Interessen des
Vorhabenträgers werden offensichtlich gegenüber denen der Anwohner bevorzugt.“
s. Kap. II a.7, b.8, c.1, c.3, f.1,
g.1
3.17. Öffentlichkeit 17383
„[…] bei der Übersicht des neuen Plans fällt mir insbesondere auf, dass die große Parkplatzfläche direkt am Kanal
der Erholungsqualität am Hafenbecken entgegensteht, die Innenraum-Freifläche der Wohnanlage wiederum öffent-
lich nicht zugänglich ist. Warum öffnet man diese Bereiche nicht für die städtische Naherholung? Die Verkehrssitua-
tion ist breit diskutiert worden, der bestehende Einzelhandel wird nach/seid Corona definitiv keinen weiteren Schlag
dieser Größe verkraften. Die Planung zeigt eine weitere, rein profitorientierte Loddenheide-Einkaufswüste inmitten
s. Kap. II a.7, b.5, b.10, c.3
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 184 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
des Hafens. Als +25 Jahre eingeschworener Hafen Hansa Muffi Einwohner sehe ich das Konsum-Center als nicht
harmonisch in die Bedürfnisse des Viertels eingebunden.“
3.18. Öffentlichkeit 17384
„[…] Grundlegend werden im Hafenviertel vor allem mehr Grünflächen zur Erholung, wesentlich mehr Parkplätze,
weniger Verkehr / Lärmbelästigung sowie mehr bezahlbarer (!) Wohnraum benötigt. Ehrlicherweise löst das Bau-
vorhaben kein einziges dieser Probleme und verstärkt diese im Gegenteil sogar. Ich spreche mich somit gegen den
Bebauungsplan Nr. 609 aus, da er die Lebens- und Wohnsituation verschlechtert, die hohe Verkehrsbelastung wei-
ter zunehmen wird, eine weitere Versorgung überhaupt nicht notwendig ist (Rewe, Penny, im weiteren Umkreis
auch Lidl und Aldi vorhanden), Konkurrenz für die bisherigen (regionalen) Anbieter darstellt, keinerlei bezahlbaren
Wohnraum zur Verfügung stellt und die Interessen der Anwohner nicht mit einbindet.“
s. Kap. II a.7, b.7, b.8, c.1,
c.3, e.1
3.19. Öffentlichkeit 17385
„[…] Ich finde das gesamte Vorhaben als Anwohner absolut falsch. Wir brauchen definitiv kein großes neues Ein-
kaufscenter. Wir haben genug mit Rewe, Penny und Netto in unmittelbarer Nähe. Dazu ist der Verkehr jetzt schon
mehr als Grenzwertig, zu Stoßzeiten steht ein Auto hinter dem nächsten, es staut sich ohne Ende. Viel sinniger wä-
ren günstige Wohnungen, Grün- und Freiflächen.“
s. Kap. II b.7, c.1, e.1
3.20. Öffentlichkeit 17386
„[…] nach Einsicht der Bauleitpläne möchte ich Ihnen an dieser Stelle meine Bedenken und Einwürfe zu dem ge-
planten Projekt mitteilen und Sie eindringlich bitten, die gesamte Planung noch einmal kritisch und vor allem mit
Integration der Bürgerstimmen zu überdenken. Ich wohne in unmittelbarer Umgebung des geplanten Hafencenters
und das noch nicht lange. Das Hansaviertel war mir von Anfang deshalb so sympathisch, weil hier lokale Initiativen,
bürgerlicher Zusammenhalt und eine Vielfalt an Lebenskultur und regionalen Läden geboten sind. All dies, was eine
hohe Lebensqualität auszeichnet, wird mit dem geplanten Hafencenter aufs Spiel gesetzt. Als nicht gebürtige Müns-
teranerin habe ich viele Bekannte und Familie in ganz Deutschland verteilt. Allen zaubert der Gedanke an das „fami-
liäre“, ökologisch-nachhaltige und bewusste Lebensklima in Münster jedesmal ein Lächeln ins Gesicht, wenn sie
s. Kap. II a.7, b.7, c.1, c.3, c.5
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 185 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
mich besuchen oder ich von der Lebensqualität hier berichte. Wollen Sie diesen Ruf der Stadt aufgeben? Gerade in
Zeiten von Corona erleben wir, wie die lokalen Lokale und Geschäfte auf die Unterstützung der Nachbarschaft an-
gewiesen sind - und wie dies gerade im Hansaviertel funktioniert. Mit der Planung eines Einkaufcenters, dessen
Markthalle zu 87 % von der Verbraucherkette EDEKA betrieben werden soll, gefährden Sie Existenzen einzelner
Leute und schaffen ein Überangebot, das keiner braucht und verlangt. Nutzen Sie die geschaffene Fläche am Ha-
fen zum Vorteil der Bürger und nicht der Konzerne! Schaffen Sie öffentlich geförderte Wohnungen, innovative
Wohnprojekte und grüne Oasen. So steigern Sie die Lebensqualität der Stadt. Aber nicht im Bau eines gigantischen
überdimensionierten Einkaufscenters, den keiner wünscht und braucht, der eine hohe Umweltbelastung mit sich
bringt und den Ruf der Stadt Münster schmälern wird.“
3.21. Öffentlichkeit 17387
„[…] ich bitte Sie die Pläne nochmal ausführlich zu überdenken. Wir brauchen keine "Markthalle" und auch kein
Edeka Center. Wir brauchen bezahlbaren Wohnraum und Bäume (dass es nicht so heiß wird in unseren Städten).
Die Parksituation hier im Viertel ist wirklich eine Katastrophe, zudem ist so oder so schon viel zu viel Verkehr auf
dem Ring und z.B. auf der Wolbecker Str.. Diese Lage würde sich durch ein Edeka Center vielfach verschlimmern.
Was wir wirklich brauchen sind bezahlbare Wohnungen! Wirklich bezahlbare Wohnungen. All die Neubauten sind
für einen Otto Normalverbraucher nicht zu bezahlen. Einkaufsmöglichkeiten gibt es wirklich genug. Ich hoffe Sie
überdenken das Vorhaben nochmal und nutzen den Baustopp um eine Bürgernahe Lösung/Entscheidung zu tref-
fen.“
s. Kap. II b.7, c.1, e.1, e.3, e.8
3.22. Öffentlichkeit 17388
„[…] Das aktuelle Verkehrsaufkommen in Form von unverhältnismäßig vielen PKWs ist sowieso schon eine Belas-
tung für das Viertel, besonders für deren BewohnerInnen. Die Lebens- und Wohnqualität hier im Viertel ist jetzt
schon durch Abgase und die sehr hohe Lärmbelästigung stark eingeschränkt. Der geplante Hafenmarkt wird diese
hohe Verkehrsbelastung nur noch verschlimmern und die Gesundheit der AnwohnerInnen gefährden. Und all das,
obwohl es überhaupt keinen Bedarf an noch mehr Lebensmittelläden gibt. Die angesessenen AnbieterInnen befrie-
digen absolut die Nachfrage und würden teils durch das Hafencenter in den Bankrott getrieben werden. Zudem bie-
tet das Projekt keinen Raum für die wirklich wichtigen Dinge, die hier im Viertel gebraucht werden: Wohn- und Kul-
s. Kap. II a.7, b.2, b.7, c.1,
c.3, e.1, f.1, g.1, h.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 186 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
turraum. Somit bitte ich Sie, die Pläne zu überdenken und an die Interessen der Menschen im Quartier anzupas-
sen.“
3.23. Öffentlichkeit 17389
„[…] für uns Anwohner gibt es schon genug Einzelhandel. Der Hafenmarkt lockt Menschen von außerhalb des Vier-
tels an und verursacht zusätzlichen Verkehr. Der Hansaring hat jetzt schon keinen guten Verkehrsfluss. Was hinge-
gen dringend gebraucht wird, ist Wohnraum. Wir am Hafen befinden uns bereits inmitten einer Gentrifizierung. Wie
wäre zum Beispiel der Bau von Studierendenwohnungen? Die brauchen auch nicht so viele Parkplätze.“
s. Kap. II b.7, c.1, e.1
3.24. Öffentlichkeit 17390
„[…] Die Flächen sollten aus meiner Sicht zum Teil für finanzierbare Wohnungen (ähnlich wie Mietspiegel Schiller /
Dortmunder) genutzt werden, teils für Spielplätze, sowie Grünflächen und auch Bäume. Durch die Kanalerweiterung
und Bau der Umgehungsstraße werden leider zu viele Bäume gefällt. Wir brauchen auf gar keinen Fall ein weiteres
Einkaufscenter in diesem Umfeld. Es gibt bereits ein Überangebot und es wäre fatal für die kleinen Läden im Viertel,
die für viele Anwohner wichtig sind. Und noch mehr Lärmbelastung aufgrund höheren Verkehrsaufkommens und
daraus resultierender Luftverschmutzung braucht auch niemand. Der Bau von Markthallen bzw. einer geplanten
Fläche für Wochenmarktstände macht Sinn. Der Wochenmarkt in der Innenstadt ist überfüllt und preislich völlig
überzogen. Ein alternativer Markt evtl. auch eine Kleinkunstbühne für live Musik wäre ein Geschenk für die einst-
mals grüne Stadt Münster. Bevor es ade heißt, sollte diese Chance nicht verpasst bzw. verbaut werden. Viele Initia-
tiven im Viertel spiegeln die ähnlichen Interessen meiner Nachbarn wider und ich erfreue mich an sämtlichen Stra-
ßenbepflanzungen, den Erhalt des übrig gelassenen Baumbestandes und hoffe auf Einsicht und umsichtiges, nach-
haltiges Umsetzen der Bürgermeinungen. Meines Wissens gehört dazu auch eine autofreie Innenstadt ginge es
nach einem Mehrheitsentscheid. Ich bin gespannt, ob und auf welche Weise die Stadtplanung Münster die Vorstel-
lungen der Bürger berücksichtigen wird.“
s. Kap. II a.7, b.7, b.11, c.1,
c.3, c.5, d.6, e.1, f.1, g.1, h.1
3.25. Öffentlichkeit 17539
„[…] Der Plan für das Hafencenter ist nicht auf die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger des Hansaviertels und s. Kap. II a.7, b.5, b.7, b.8,
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 187 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
der Stadt Münster zugeschnitten. Ich frage mich, wieso so oft Investitionsvorhaben verwirklicht werden, die für die
Bürgerinnen und Bürger gar nicht sinnvoll sind, wobei es zugleich doch an Fläche für Wohn- und Erholungsraum
fehlt. Ich bitte Sie mir und den anderen, die ihre Bedenken äußern, zuzuhören. Vor allem von Ihnen von der SPD
hätte ich nicht erwartet, solch ein unsoziales Projekt zuzulassen. Es muss doch möglich sein, etwas dagegen zu
unternehmen! Direkt neben Rewe und Penny wird meiner Meinung nach wirklich kein weiterer Supermarkt benötigt!
(Absurd genug, dass es am Niedersachsenring im Abstand von 500m zwei Edekas gibt.) Die Menschen im Viertel
brauchen dort keinen Edeka und wenn dieser Bürgerinnen und Bürger aus anderen Viertel anlocken soll, beunruhigt
mich das zusätzliche Verkehrsaufkommen. Zudem müssen ja auch die Lebensmittel mit LKWs dorthin transportiert
werden und schon jetzt können ich und die anderen Bewohner des Hansarings 38 morgens oft nicht oder nur sehr
schlecht trotz Ohropax schlafen, weil zwischen 5 und 7 Uhr LKWs den Hansaring entlangbrausen (Lärmschutz
Tempo 30 Von 22 bis 7 Uhr wäre sehr schön! Auf der Wolbecker gilt ja jetzt generell Tempo 30 und auf der Ham-
merstraße Tempo 30 Lärmschutz für die Nacht. Ich habe gesehen, dass es eine Untersuchung letztes Jahr gab und
der Lärm am Hansaring nicht hoch genug wäre, um dort ein niedrigeres Tempolimit einzuführen. Vielleicht sollte
diese Messung noch einmal wiederholt werden. In den frühen Morgenstunden ist die Lärmbelastung durch LKWs
trotz Rollladen und Vorhängen sehr hoch. Ich könnte mir vorstellen, dass das auch gesundheitsschädlich ist und bin
deshalb sehr besorgt.). Parkplätze und eine Tiefgarage lehne ich noch vehementer ab! Auch das würde zu weiterer
Lärmbelastung führen, die der körperlichen und psychischen Gesundheit schadet. Außerdem setzt das Schaffen
von Parkplätzen doch einen völlig falschen Anreiz. Es macht Autofahren bequemer. In Gent (Belgien) dürfen Autos
nicht mehr in der Innenstadt fahren und außerhalb nur an bestimmten Orten gegen Gebühr parken. Es ist eher an
der Zeit, Parkplätze in Erholungsfläche umzuwandeln, anstatt neue zu schaffen! Eine car- und bikesharing Station
oder Ähnliches im Hafencenter wäre vielleicht ein guter Kompromiss? Was denken Sie? Außerdem frage ich mich,
ob es sinnvoll ist, dort Fläche für Geschäfte bereitzustellen. Ich bin besorgt, dass die wirtschaftlichen Folgen der
Covid-19 Pandemie zur Verödung der Innenstädte beitragen und würde erst einmal abwarten. Was aber immer
dringend gebraucht wird ist bezahlbarer Wohnraum! Wohnungen, am besten welche mit Preisbindung würden den
Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger aus Münster am ehesten entsprechen. Wieso soll in so zentraler Lage
Platz für ein Parkhaus?! und einen dritten Supermarkt verschwendet werden? Meiner Meinung nach besteht eigent-
lich die einzige sinnvolle Möglichkeit darin, bezahlbaren! (wegen der Gentrifizierung und räumlicher Segregation.
Auch interessant: Studien von Armin Schäfer, wie räumliche Segregation sich auf politische Partizipationsbereit-
c.1, c.3, e.1, e.5, e.6, e.8, f.1,
g.1, g.3, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 188 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
schaft und Wahlbeteiligung auswirkt) Wohnraum zu schaffen. Vielleicht könnte man einen Teil der Fläche für Woh-
nungen nutzen und einen anderen für Erholungsfläche. Davon würden die Bürgerinnen und Bürger aus dem Viertel
sowie ganz Münster profitieren. Ein Park mit Tischtennisplatten (es gibt zwar einige, aber viele sind zur Zeit immer
belegt) und Sportfeldern zum Beispiel. Bewegung an der frischen Luft ist doch so wichtig! Trinkwasserspender und
öffentliche Toiletten wären dann auch sehr sinnvoll. In jedem Fall bin ich mir sicher, dass der Rat die aktuellen Plä-
ne stoppen muss! Sie sind nicht auf die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger zugeschnitten und machen das
Hansaviertel weniger lebenswert! Zeigen Sie, dass Sie uns wirklich zuhören und stoppen Sie das Vorhaben!“
3.26. Öffentlichkeit 17540
„[…] ich bin zwar kein Münsteraner, aber wenn eine Stadt das Potential einer nachhaltigen, Bürgerinnen und Bürger
freundlichen Stadtplanung so verspielt wie es Münster grade tut, kann man nicht anders als sich aufgebracht und
enttäuscht an die Stadt zu wenden. Für die Stadt liegt es also auf der Hand, dass man Wohnungsnot, Gentrifizie-
rung, Lärmbelästigung, dem Zerfall der hiesigen Kleinunternehmen, der weiteren Erhitzung der Stadt durch Versie-
gelung und hoher Schadstoffbelastung wohl nur mit Supermärkten, einer Markthalle, Parkplätzen und 34 nicht
preisgebundenen Wohnungen entgegentreten kann. Die Ziele von den im letzten Jahr in den Stadtrat gewählten
Parteien einer nachhaltigen, menschenfreundlichen, zukunftsweisenden und soziale Spaltung verhindernden Politik
kann somit nur Scheinheiligkeit und Profitgier vorgeworfen werden. Das Potential einer guten Stadtentwicklung wur-
de mal wieder grandios an den Höchstbietenden verkauft. Von dem Glauben der Viertelbevölkerung, dass der
Stadtverwaltung das Wohl und die Meinung der Bürgerinnen und Bürger am Herzen liegt, ganz zu schweigen. Ich
habe jetzt nicht viele rationale Fakten und Daten in diesem kurzen Schreiben aufgeführt, die meine Besorgnis be-
gründen, aber wenn man nur kurz jede Zeitung in diesem Land aufschlägt, sollte man über die Frage ,Wem gehört
die Stadt, im Bilde. Dann kann man nicht sagen, dass dieser Bebauungsplan die aktuellen Probleme in den deut-
schen Städte lösen, sondern nur weiter intensivieren wird. Bitte wundern Sie sich nicht, wenn das Hafenviertel dann
in wenigen Jahren seine Authentizität verliert. Dies lag dann nämlich unter anderem einfach an Ihrer Politik.“
s. Kap. II a.3, a.7, b.5, b.7,
b.8, c.3, e.8, f.1
3.27. Öffentlichkeit 17541
„[…] Ein weiterer Supermarkt oder Discounter ist im Hansaviertel überflüssig. Was es braucht ist ein Naherholungs-
gebiet! Ein Blick auf Google Maps reicht, um zu sehen, dass es in unserem Teil der Stadt keine ausreichend große
s. Kap. II b.7, c.1, c.5, c.8, e.8
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 189 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Grünflache gibt (vgl. Südpark, Wienburgpark, Aaseeanlagen, Grünflächen um die Promenade, Schlossplatz/- gar-
ten, grüner Finger etc.). Meiner Meinung nach ideal wäre eine Grünanlage auf dem Hafenmarktgelände mit unterir-
discher Parkmöglichkeit für Autos, um die Kleinstraßen von parkenden Autos zu befreien und Platz für andere Ver-
kehrsmittel und vor allem Fußgänger zu schaffen. Nicht zu vergessen wären öffentliche Toiletten und ein sinnvoll
geregeltes Abfallmanagement! Die Grünanlage würde ein Highlight dieses Viertels werden und die Lebensqualität
durch fußläufige Erreichbarkeit immens steigern.“
3.28. Öffentlichkeit 17542
„[…] Ich sehe keine Notwendigkeit von großen Flächen für den Einzelhandel, insbesondere für Lebensmittel, da in
der Umgebung ausreichend (wenn nicht sogar zu viele) Einkaufsmöglichkeiten vorhanden sind. Große Einkaufszen-
tren (z.B. Friedrich-Ebert- Straße) produzieren Autoverkehr mit entsprechendem Lärm und Luftverschmutzung. Die
riesigen Parkplätze versiegeln den Boden und heizen im Sommer das Binnenklima auf.
•Ich wünsche mir kleineteilige und vielfältige Einkaufsmöglichkeiten die fußläufig zu erreichen sind. Zum Beispiel
gibt es keinen Optiker, Buchladen, kein Schuhgeschäft, Textilgeschäft im gesamten Viertel.
•Fußgänger einschließlich Kinder sollten sich auf schmalen Fußwegen oder Passagen getrennt vom motorisierten
Verkehr bewegen können (gutes Beispiel: Verbindungswege in Mecklenbeck) •Bezahlbarer Wohnraum für Men-
schen in unterschiedlichen Lebensformen ist dringend notwendig: Familien, Singles, Studenten, Paare, Wohnge-
meinschaften, generationenübergreifendes Wohnen.
•Betreuung für Kinder und alte Menschen, Unterstützung für Familien und Senioren sollen im Wohnviertel integriert
sein. Die Kanalerweiterung führte und führt zu einer massiven Einschränkung der Grünanlagen im Viertel.
•Ich wünsche mir Grünflächen mit naturnahen und schattenspendenden Pflanzen. Die Bebauung sollte aufgelockert
und mit Grünstreifen und Bäumen gegliedert sein. Parkanlagen mit Wasserflächen und beschattete naturnahe
Spielplätze mit Wasserspielanlagen sollen fußläufig und abseits des motorisierten Verkehrs erreichbar sein. Mir ist
aufgefallen, dass neue Gebäude in Münster immer höher werden. Zum Beispiel ist das Hansetor am Bahnhof min-
destens ein Geschoss höher als alle umliegenden Gebäude. Es entsteht Enge, sowie Dunkelheit in Bodennähe/EG
der Wohngebäude.
s. Kap. II b.7, b.8, b.10, c.1,
c.5, d.2, e.1, e.10, f.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 190 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
•Ich wünsche mir eine an die bestehende Bebauung und an die Umgebung angepasste Bauhöhe.“
3.29. Öffentlichkeit 17543
„[…] ich bin gegen den Bebauungsplan für den sogenannten HafenMarkt. Der HafenMarkt mit einem immer noch
riesigen Edeka-Center ist schlicht überflüssig. Die Versorgung des Viertels mit Lebensmittelgeschäften ist völlig
ausreichend, nutzen Sie die Fläche für Dinge, die das Viertel wirklich braucht. Außerdem führt solch ein Einkaufs-
zentrum zu noch mehr Verkehr, und der ist im Viertel schon katastrophal genug. Ich sehe es ja am Einkaufszentrum
an der Friedrich-Ebertstraße: Solche Zentren verführen dazu, eher mit dem Auto vorzufahren als mit dem Rad, was
bei den kleineren Supermärkten im Viertel nicht so ausgeprägt ist. Außerdem ist die Verkehrsbelastung am Hansa-
ring eh schon unerträglich. Ich habe auch Sorge, dass die Lärm- und Luftbelastung durch Schadstoffe im Viertel
steigt, nicht nur durch die Nutzer, sondern auch durch den Lieferverkehr für die Waren. Ich sehe durch ein Überan-
gebot auch eine Gefährdung von alteingesessenen Geschäften. Seit vielen Jahren werden die Bedürfnisse der Vier-
telbewohner ignoriert, es geht, nicht um die Lebensqualität im Viertel, sondern in erster Linie darum, dass Edeka
sein Bauvorhaben verwirklichen kann. Da haben auch solche Schein-Veranstaltungen wie das Hafenforum vor vie-
len Jahren nichts daran geändert. In diesem Viertel fehlt so einiges: bezahlbarer Wohnraum, Grünflächen, Platz für
Fahrräder und Fußgänger, aber nicht solch ein Projekt, wie es jetzt am Hansaring geplant ist. Deshalb bitte ich die
Stadt Münster endlich von dem Projekt Hafencenter Abstand zu nehmen. Ein neuer Name wie HafenMarkt, ein nur
um weniges kleineres Einkaufszentrum wie ursprünglich geplant, ist lediglich Augenwischerei und es ist nicht gut für
unser Hafenviertel. Also: bitte stoppen Sie das Projekt in der geplanten Form.“
s. Kap. II a.1, a.5, a.7, b.7,
b.8, c.1, c.3, e.1, e.3, e.5, e.6,
e.8, e.10, f.1, h.1
3.30. Öffentlichkeit 17544
„[…] der geplante HafenMarkt stellt eine weitgehend unsoziale Bodennutzung dar und lässt die Bedürfnisse der
Stadt und insbesondere der Nachbarschaft außer Acht. Die sozialen Belange werden außer Acht gelassen, da
Münster dringend Wohnbebauung braucht, während Supermärkte nicht nur im unmittelbaren Umkreis zur geplanten
Fläche des Hafenmarktes sondern auch im gesamten Stadtgebiet in mehr als ausreichendem Maß vorhanden sind.
Die Bedürfnisse der Nachbarschaft sind negativ betroffen, da die die zu erwartende erhöhte Verkehrsbelastung
nicht hinzunehmen ist. Es braucht einen Abbau an Stadtverkehr und keine willkürliche Steigerung ohne Not. Auch
ohne den Hafenmarkt ist bereits der Bereich Wolbecker Str., Hansaring und Albersloher Weg von hohem Verkehr
s. Kap. II a.7, a.8, b.4, b.7,
c.1, e.1, e.3, f.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 191 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
belastet. Teilweise bilden sich entlang dieser Straßen Staus von enormem Ausmaß. Dem muss nicht zuletzt im Inte-
resse der Nachbarschaft entgegengewirkt werden. Mit dem Hafenmarkt verschlimmert man aber diesen Zustand.
Ich appelliere an die Entscheidungsträger, das Projekt im Interesse aller zu beenden und nicht aus rein wirtschaftli-
chen Motiven dem Interesse weniger zu dienen.“
3.31. Öffentlichkeit 17545
„[…] ich schlage vor, den Teil C im südlichen Teil um zwei bis drei Etagen höher zu bauen, um mehr Wohnraum zu
schaffen und die Zahl der Parkplätze entsprechend zu erhöhen.“
s. Kap. II b.8
3.32. Öffentlichkeit 17589
„[…] Ich habe die textlichen Festsetzungen überflogen und mich über die Gründächer, die Hochgeschossigkeit, ge-
mischte Nutzungen und Festsetzung zum Unterpflanzen von Bäumen gefreut. […]“
s. Kap. II b.9
3.33. Öffentlichkeit 17590
„[…] Leider gab es zwar einige Veranstaltungen bei denen Bedenken der AnwohnerInnen gehört und diskutiert wur-
den, nur um dann aber doch Architektur zu beschließen, die so weit an den Bedürfnissen der Bevölkerung vorbei
geht, dass man die Baustelle heute mit Stacheldraht vor den AnwohnerInnen schützen muss. Bitte lassen Sie die
Bevölkerung bei der Bebauung nicht außen vor. Kaum jemand hier im Viertel steht hinter den Plänen. Ein Einkaufs-
zentrum, das zu großen Teilen durch PKWs erreicht werden soll, passt überhaupt nicht ins Viertel, macht die jetzt
schon nahezu unerträgliche Belästigung durch Lärm und Schadstoffe der KFZ noch problematischer und ist weder
zeitgemäß noch zukunftsfähig.“
s. Kap. II a.7, a.8, b.5, e.1, f.1
3.34. Öffentlichkeit 17591
„[…] ich möchte vorschlagen den Platz etwas anders zu nutzen denn die Bewohner dieses Viertels brauchen ganz
einfach keine zusätzlichen Durchschnitts-Supermärkte. In dem Bereich findet man alles direkt um die Ecke, der
Penny und der Rewe. Ich möchte vorschlagen einen unverpackt-Supermarkt zu gründen, wenn man überhaupt ei-
nen baut, denn von diesen, die unserer Umwelt und unserem ökologischen Fußabdruck gut tun, haben wir in dieser
s. Kap. II a.7, b.7, c.1, c.8
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Stadt noch nicht so viele. Bitte denken Sie darüber nach. Ein Supermarkt der Größe von HIT oder dem Edeka an
der Friedrich-Ebert-Straße mögen viele Menschen gar nicht. Man ist vom Angebot überfordert, geht nicht gerne
einkaufen weil alles viel länger dauert, und unsere schon viel zu starke Konsumgesellschaft braucht dieses unnötig
große Angebot absolut nicht. Nutzen Sie den Platz doch für die Bebauung von etwas was in dieser Stadt wirklich
gebraucht wird. Grünflächen und erschwinglichen Wohnraum für Studierende und Rentner beispielsweise. Oder
auch betreute Wohnanlagen.“
3.35. Öffentlichkeit 17592
„[…] 1. Einzelhandel
Als Inhaber eines "..."-ladens bin ich durch das Vorhaben eines "Shoppingdoms" natürlich besorgt, dass ich und
andere Inhaber geführte Geschäfte dadurch Gäste bzw. Kundschaft verlieren. Das Flair des Hansaviertels lebt von
den kleinen Läden, Cafés und Restaurants und wurde durch das Vorhaben schlichtweg zerstört. Es gibt zudem eine
Überversorgung an Lebensmittelgeschäften im Viertel, was ein weiteres Shopping-Center obsolet macht.“
2. Grünflächen
Was dem Viertel fehlt, sind Grünflächen (CO2-Ausgleich, Feinstaubfilterung etc.). Deswegen wäre es meines Er-
achtens sinnvoll, Teile des Areals zu entsiegeln und Naherholungsinseln zu schaffen anstatt ein unnötiges Einkauf-
scenter zu bauen.
3. Verkehr
Durch das Vorhaben wird noch mehr PKW-Verkehr in das jetzt schon verstopfte Hansaviertel geleitet. War Munster
nicht einmal Vorreiter im Ausbau von Fahrradwegen? Am Hansaring ist es jetzt schon für Fahrradfahrer unzumutbar
wegen der Unmengen an parkenden Autos. Was passiert erst, wenn das Vorhaben umgesetzt wird?“
s. Kap. II b.2, b.5, b.7, b.8,
c.1, c.3, d.1, e.1, e.2, e.10
3.36. Öffentlichkeit 17597
„[…] Ich wohne seit nun fast 20 Jahren im Hansaviertel und habe alles für meinen täglichen Bedarf und darüber
hinaus in der näheren Umgebung zur Verfügung. Diverse Bäckereien, Supermärkte, Apotheken, Drogerien, Blu-
menladen, Weinhandlung, Fleischerei, Eisdielen…. und ich möchte nochmals unterstreichen (!) die meisten dieser
s. Kap. II b.7, b.8, c.1, c.3,
d.6, e.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 193 von 490
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
aufgezählten Gewerbe sind mehrfach zur Auswahl vorhanden!!! Zudem gibt es natürlich auch Cafés, Restaurants,
Bars, Ärzte… Warum sollte man diesen Gewerbetreibenden das Leben durch ein Hafencenter erschweren?? Das
verstehe ich nun wirklich nicht. Wie ich bereits erwähnt habe: Seit 20 Jahren fehlt mir nichts. Die Innenstadt ist
ebenfalls so schnell zu erreichen. Wäre es nicht schrecklich, auch dort das Gewerbe durch Konkurrenz zu belas-
ten?! Den zusätzlichen Autoverkehr, der bei einem Hafencenter „explodieren“ wird, brauche ich sicherlich nicht
mehr erwähnen. Das wäre meine Vorstellung für die Fläche: größere Grünflächen mit Spielplatz, einem angrenzen-
den Café, kleiner Fitnessplatz, ein Bereich für Spiele wie Tischtennis, Speckbrett, Boule Und Wohnungen/Büros
inklusive Parkkonzept Man könnte dann auf den Freiflächen auch einen kleinen Markt oder ähnliches anbieten“
3.37. Öffentlichkeit 17603
„[…] Wir Anwohner des Hansaviertels sind schon einmal von der Politik in dieser Sache kräftig belogen und betro-
gen worden. Nun will man uns erneut mit einem hintersinnig umetikettierten Plan übervorteilen. Tatsächlich hat sich
nichts geändert. Das Hafencenter bleibt mit geringfügig reduzierter Verkaufsfläche ein unsinniges und unnötiges
Objekt. Es werden viel zu wenige bezahlbare Wohnungen geschaffen. Verkaufsfläche benötigt auch Käufer. Wer-
den die, bei nur 34 neuen Wohnungen, nicht angesiedelt, bleibt nur noch der tägliche massive Zustrom mobiler
Kunden. Dafür ist das Hansaviertel in seiner gesamten Infrastruktur ungeeignet. Von Unnötigem wird dann zu viel
da sein: Verkehrsaufkommen, Lärm, Emissionen, Fremdbesucher, Stau und Verkaufsfläche. Gleichzeitig reduziert
sich dauerhaft die Wohnqualität, die Parkmöglichkeiten und das wirtschaftliche gesund-ausgeglichene Leben der
Anwohner und der Gewerbetreibenden. Dauerhaft angespannt wird sich die Verkehrssituation darstellen. Schon
jetzt sind tägliche an- und abreisende Freizeitgäste zum Hansaring und Hafen eine erhebliche Belastung. Mit dem
Hafencenter wird zusätzlich ein gewaltiger Verkehr der Kaufwilligen das Straßensystem negativ beeinträchtigen.
Dazu kommt der Schwerlastverkehr durch Lieferanten. Damit verliert auch Münsters Ringstraße ihren Sinn, weil es
im Hansaviertel zum Stillstand zwingt. Kommen noch Baustellen auf der Wolbecker Straße oder dem Albersloher
Weg hinzu geht nichts mehr. Das Selbe bei Umleitungen durch die Stadt, wenn die BAB A1 gesperrt wird. Wörtlich
„brandgefährlich“ ist der zu erwartenden PKW-Stillstand auf dem Hansaring für Rettungsdienste. Schon jetzt mühen
sich die Rettungsfahrzeuge auf dem Hansaring um ein Vorwärtskommen. Bei noch mehr Verkehr kostet das wert-
volle Zeit und Menschenleben. Das ist im höchsten Maße unverantwortlich. In Zeiten, in denen die Nichtbildung von
Rettungsgassen als Straftat eingestuft ist, ist der irre Plan der Stadt ein Absurdum. Die Verantwortlichen müssen
s. Kap. II a.1, a.2, a.7, b.2,
b.5, b.7, b.8, c.1, e.1, e.2, e.3,
e.4, e.5, e.6, e.8
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 194 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
dann mit Strafverfolgung rechnen. Die Planer zerstören, was sich über lange Zeit entwickelt hat. Das hat mit der
schlüpfrigen Entfernung der Firma „Ostermann & Scheiwe“ begonnen und soll nun mit der völligen Unterordnung
der Hansabewohner fortgeführt werden. Wie es richtig gemacht wird: So ein gewaltiges Einkaufscenter gehört in ein
Industriegebiet mit großzügigen Anfahrtmöglichkeiten aus verschiedenen Richtungen und keinesfalls in ein Klein-
straßenviertel mit nur einer jetzt schon überlasteten Hauptstraße. In das Hansaviertel gehören mehr öffentlich ge-
förderte Wohnungen mit ggf. zusätzlich unterirdischem Parkraum. Die tägliche Versorgung des Bewohner ist durch
die jetzt bestehenden Geschäfte voll gedeckt, Kapazitäten für weitere Bewohner sind vorhanden. Statt einem zu-
sätzlichen Groß-Einkaufscenter wären mehrere verschiedenartige Wohnungen und kleine bis mittlere Ladenlokale
dem Bedarf angemessen. Dienstleister, Servicebetriebe, spezialisierter Handel, medizinische Dienste und Gaststät-
ten wären nicht nur geeignet sondern auch nötig.“
3.38. Öffentlichkeit 17620
„[…] In dem betreffenden Stadtviertel gibt es mehr als ausreichend Einkaufsmöglichkeiten und dies gilt auch für die
kommende Zukunft, in der weitere Bewohner_innen und Arbeitnehmer_innen in den neuen Gebäuden am Hafen
wohnen und arbeiten werden. Daher ist ein weiterer, großer Vollsortiments-Einkaufsmarkt definitiv nicht notwendig,
führt aber erhöhte Pkw- und vor allem Lkw-Verkehrsbelastungen nach sich sowie viele weitere Nachteile und wird
vor allem von den Anwohner_innen abgelehnt. Hierzu fand KEINE Bürger_innen Beteiligung statt, denn OB Lewe
sagte bei der Veranstaltung zum nun sogenannten "Hafen-Markt" bereits, dass es ja nur noch um eine Informierung
ginge! Die Bürger_innen haben mehr als deutlich auf allen Kanälen und wiederholt gezeigt, dass auch das leicht
veränderte, im Kern gleiche Bauvorhaben dort ABGELEHNT wird - hier gilt es, den SOUVERÄN = die Bürger_innen
ernst zu nehmen! Obwohl der Hansaring im Lärmaktionsplan für Lärmreduzierungsmaßnahmen bereits vorgesehen
ist und die Lärmbelastungs-Grenzen bereits jetzt überschritten werden, soll das Bauvorhaben „Hafen-Markt“ umge-
setzt werden, welches aber definitiv die Lärmbelastung für die dortigen Anwohner_innen erhöhen wird (dies zeigt
auch das zugehörige Gutachten). Aus diesem Grund ist das Bauvorhaben auch in der jetzigen Form anzulehnen!
Der nun sogenannte „Hafenmarkt“ wird definitiv mehr Individualverkehr anziehen, denn die Anwohner_innen haben
bereits genug vor Ort befindliche Einkaufsmöglichkeiten und werden – wie der Widerstand auf allen Kanälen zeigte
– den „Hafenmarkt“ zukünftig NICHT aufsuchen. Dieser erhöhte Verkehr wird die bereits jetzt unerträgliche Ver-
kehrssituation im Viertel Hansa-Hafen-Herz-Jesu weiter verschärfen und dabei unausweichlich auch zu mehr
s. Kap. II a.1, a.2, a.3, a.4,
a.5, a.7, b.7, b.8, b.10, c.1,
c.3, c.5, e.1, e.5, e.6, e.11, f.1,
f.2, g.1, g.4, h.1, h.2
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Durchgangsverkehr auf der Schillerstraße sowie Schillerstraßenbrücke führen. Wie allerdings soll diese Fahr-
radstraße (...!) und vor allem diese enge Brücke ein solches zusätzliches Verkehrsaufkommen bewältigen? Im Er-
gebnis wird diese Fahrradstraße eine Fahrradfahrer_innen – Gefährdungsstraße mit entsprechend hohen Ver-
kehrsunfallgefahren. Wie soll dies bitte zum Selbstverständnis der Stadt Münster als „Fahrrad-Stadt“ passen? Auch
wegen dieser massiv zusätzlichen Gefährdungen ist das Bauvorhaben in seiner jetzigen Form weiterhin abzu-
lehnen. Das Verkehrsgutachten zum Bauvorhaben des nun sog. "Hafenmarktes" kann mehr als nur angezweifelt
werden und daher ist entgegen der "Einschätzung" von einem erhöhten Verkehrsaufkommen nach Fertigstellung
auszugehen. Entsprechend wird die Luftschadstoffbelastung - entgegen des hierfür vorliegenden Gutachtens, da es
von keiner Erhöhung des Verkehrs ausgeht – ebenfalls so weit steigen, dass es zu einer erhöhten Gesundheitsge-
fährdung der im Umfeld lebenden Münsteraner_innen kommen wird. Hier ist die Stadt in der Pflicht, diese Gesund-
heitsgefährdung zu verhindern, weshalb der "Hafenmarkt" auch aus diesem Grund abzulehnen ist. Die gewachsene
und mehr als ausreichend gut vorhandene, dabei vielfältige Einzelhandels-Struktur im betreffenden Stadt-Viertel
wird durch den unnötigen "Hafenmarkt" akut gefährdet, da die Übersättigung zu einem Verdrängungs-Wettbewerb
führen könnte. Der u.a. entstehende Vollsortimenter-Einkaufsladen - genau dies wird es trotz der Augenwischer-
Benennung eines vermeintlichen "Markthallen"-Konzeptes sein - wird auch gemäß Einzelhandelskonzept der Stadt
von 2018 nicht benötigt; dies auch in keiner Weise, wenn es neue Anwohner_innen durch die wenigen, geplanten
Wohnungen, sowie Arbeitnehmer_innen durch neue Geschäftsräume am Hafen gibt bzw. geben wird. Stattdessen
gilt es, dass die Stadt die vorhandene und ausreichende Einzelhandels-Struktur schützen muss, weshalb der sog.
"Hafenmarkt" abzulehnen ist. Das vermeintlich neue Konzept des nun sogenannten ´Hafenmarktes´ ist eine Au-
genwischerei und will die Bürger_innen an der Nase herumführen. In der Veranstaltung zur frühzeitigen
´Bürgerbeteiligung´ (den Namen hatte es in keiner Weise verdient, wie die Realität dann zeigte!) zum neuen
´Hafenmarkt´-Konzept am 03.03.2020 hat Max Stroetmann im Gespräch mit interessierten und engagierten Bür-
ger_innen - nach einigem ´auf den Zahn fühlen´ und während er sich aber in überheblicher Sicherheit wog - letztlich
ZUGEGEBEN, dass auf der ´Fläche mit Markthallen-Charakter´ am Ende trotzdem die Regalwände stehen werden,
wie sie im ursprünglich gedachten Vollsortiments-Markt vorkommen. Die angeblich zugunsten des Markthallen-
Charakters verkleinerte Verkaufsfläche des zuvor sogenannten Hafencenters/ E-Centers bleibt also nur unter ande-
rem Namen gleich! Hier werden die Bürger_innen (und die Vertreter_innen der Stadtverwaltung oder wissen es die-
se sogar...?!) an der Nase herumgeführt und durch Worthülsen und Präsentations-Bildchen geblendet. Letztlich soll
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 196 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
der Hafencenter/ E-Center entstehen, nur unter dem Tarn-Namen ´Hafenmarkt´ und dies darf so nicht geschehen!
In dem Bauvorhaben zum nun sogenannten ´Hafenmarkt´ sollen NUR 34 neue Wohnungen entstehen - keine da-
von mit öffentlicher Förderung und damit ohne Preisbindung. Wie kann das sein, wo in Münster sowie auch in dem
betreffenden Stadt-Viertel stattdessen dringend Wohnraum benötigt wird und dabei vor allem BEZAHLBARE Woh-
nungen entstehen müssen! Statt des ´Hafenmarktes´ mit seinen unnötigen, weiteren Verkaufsflächen und den vie-
len einhergehenden Nachteilen wird an der Stelle des Bauvorhabens also ein ganz anderes Konzept benötigt, wel-
ches in erster Linie neuen, bezahlbaren Wohnraum schafft. Zugleich könnten dort Flächen mit Bepflanzung und
einhergehend Aufenthaltsqualität entstehen (und nicht diese lächerliche, dreiste Planung eines angeblich aufwer-
tenden ´Pocket-Parks´...!!!), die dringend in dem Viertel benötigt werden, weshalb auch deshalb der ´Hafenmarkt´
abzulehnen ist. Der Souverän = die Bürger_innen lehnen den nun sogenannten ´Hafenmarkt´, der letztlich nicht
entscheidend verändert zum vormals sogenannten ´Hafencenter/ E-Center´ konzipiert ist sowie entstehen würde,
definitiv AB. Warum versteht die Stadtverwaltung dies nicht bzw. warum zeigt diese den Bürger_innen immer wie-
der, dass es ihnen egal zu sein scheint?! Diverse Info-Veranstaltungen, Diskussions-Runden, Kundgebungen, krea-
tive Demo- und Protestaktionen, Zeitungs-Leserbriefe, Foren-Beiträge im Internet und Sozialen Medien und auch
persönliche Gespräche zeigen, dass direkt betroffene und auch nicht direkt betroffene Bürger_innen das insgesamt
gleiche Konzept ´Hafenmarkt/ Hafencenter/ E-Center´ (weiterhin) vollumfänglich ablehnen. Unterstützt wird dies
durch eine größere Bürger_innen-Befragung der B-Side aus der Vergangenheit und ausgerechnet auch eine große
Bürger_innen-Befragung der Stadt Münster selbst (!), in der diese Ablehnung ebenfalls mit großer Mehrheit deutlich
wird. Wofür werden Bürger_innen-Befragungen und -Beteiligungen initiiert, wenn aus Sicht der Bürger_innen keine
Rücksicht darauf genommen wird?! Dadurch entsteht mehr als nur der Eindruck, dass hier Investoren-Interessen
vor die Interessen der Bürger_innen gestellt werden und die Stadt vielleicht auch die Meinung vertritt, dass man die
Entscheidungen der Vergangenheit entgegen allem Widerstand hier durchsetzen müsse. Stattdessen erfordert es
eine auf Werte basierende Neuausrichtung sowie Mut und Größe, richtigerweise eine Kurskorrektur vorzunehmen
und den ´Hafenmarkt´ zugunsten eines ganz anderen Konzeptes zu verhindern - leider scheint die aktuelle Stadt-
verwaltung diese Merkmale nicht aufzuweisen… Die Stadt Münster ruft (richtigerweise) den Klimanotstand aus und
will dann weiterhin zulassen, dass so ein Vorhaben wie der nun sogenannte ´Hafenmarkt´ weiterhin realisiert wer-
den soll? Dies passt überhaupt nicht zusammen! Der ´Hafenmarkt´ zieht mehr motorisierten Individualverkehr an,
denn der hier vorkommende, größere Einkauf wird nicht fußläufig oder mit ÖPNV oder Fahrrad abtransportiert, wäh-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 197 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
rend die Waren zudem alle per Lkw angeliefert werden (zumal die Anwohner_innen die ausreichend bestehenden
Einzelhandelsgeschäfte nutzen und den ´Hafenmarkt´ ganz sicher meiden werden). Mehr Verkehr dieser Art bedeu-
tet aber mehr klimaschädliche Umweltbelastung und damit negative Auswirkungen, die der Klimanotstand gerade
bekämpfen sollte. Daher ´NEIN´ zum Hafenmarkt. Die Investoren fangen trotz Scheitern des beklagten Bebauungs-
planes vor dem Oberlandesgericht Münster damit an, den ´Hafenmarkt´ zu bauen und deshalb sagen politisch Ver-
antwortliche, dass man doch schließlich keine Bauruine über Jahre hinweg wolle und man von dem einmal einge-
schlagenen Weg nicht mehr abkommen könne? Geht´s noch?! DAS kann doch kein Grund für ein ´Trotzdem immer
weiter´ sein! Und dann äußern manche Vertreter_innen aus Politik und Wirtschaft noch den versteckten, teilweise
aber auch offenkundigen Vorwurf, die gegen ´Hafenmarkt/ Hafencenter/ E-Center´ engagierten Bürger_innen seien
an der jetzigen, verfahrenen Situation Schuld, hätten früher schon anders agieren können oder sogar müssen und
versucht damit, das Verursacher-Prinzip umzukehren und auch Inkompetenz in der Sache zu attestieren. Am Ende
bleibt aber die Tatsache, dass der ´Hafenmarkt´ aktuell (sowie weitestgehend auch schon in der Vergangenheit)
falsch ist, nicht benötigt wird, nicht gewollt ist, nicht in die jetzige Zeit passt, bei weitem mehr Nachteile als Vorteile
für direkt betroffene Bürger_innen und auch darüber hinaus darstellt sowie insgesamt - bei allen einhergehenden
Schwierigkeiten - nun verhindert werden muss.“
3.39. Öffentlichkeit 17622
„[…] Die Verkehrsbelastung ist schon jetzt zu stark. Diese wird mit einem Einkaufszentrum weiter zunehmen. Der
ÖPNV muss gestärkt werden. Dafür braucht es eine Buslinie, die mit dem jetzigen und geplanten Verkehrskonzept
kollidiert. Eine zusätzliche Belastung der Fahrradstraße Schillerstraße verschlechtert die Situation von Fahrradfah-
rern. Der Lärmschutz für Anwohner*innen ist durch das Bauvorhaben gefährdet. Durch den zusätzlichen Verkehr
nehmen Luftschadstoffe zu. Der Schutz der Gesundheit der Anwohner*innen hat höchste Priorität. Im Viertel existie-
ren ausreichend Einzelhandelsgeschäfte, die die Nachfrage decken. Im Sinne des Klimaschutzes und der Frisch-
luftzufuhr ist das Bauvorhaben kontraproduktiv. Zusätzliche Grünflächen und bezahlbarer Wohnraum an besagter
Stelle sind begrüßenswert. Es bedarf verbindlicher Bürgerbeteilung für die Neuplanung im Sinne seiner Nachbar-
schaft und des Viertels. Die Stadt muss die Fläche erwerben, um dem Interesse der Bevölkerung zu entsprechen.“
s. Kap. II a.7, a.8, b.7, c.1,
d.1, e.1, e.5, e.7, f.1, g.1, h.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 198 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.40. Öffentlichkeit 17636
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Wir wohnen in einer Eigentumswohnung in Mauritz
West - unsere Wohnstraße mündet direkt in die Wolbecker Straße und die Weiterführung der Dorotheenstr über
Katharinen- oder Heisstraße in den Ring. Dort ist der Verkehrsfluss bereits mehrmals täglich an seinen Grenzen. Mit
diesem Hafenmarkt kollabiert dieser dann mehrmals am Tag. Die Ringline fährt ja jetzt schon nicht mehr über den
Hansaring, weil er zu voll ist. Die Geschäfte des täglichen Bedarfs liegen direkt vor der Tür. Wir haben deshalb be-
wusst unsere Wohnung ausgewählt, damit mir auch im Alter noch fußläufig alles erreichen können. Dafür wäre der
Hafenmarkt zu weit, außerdem zu groß und zu voll. Die Geschäfte wie der Rewe und der DM wären aber durch
dieses Überangebot gefährdet und würden mittelfristig schließen - kein fußläufiger Einkauf mehr möglich. Das Ein-
zelhandelsangebot ist absolut gesättigt. Die Läden an der Wolbecker Straße werden zwangsläufig zumachen und
sich nicht mehr gegen diesen riesigen Markt behaupten können. Die Fläche und das Angebot sind für eine Innen-
stadtlage völlig überdimensioniert.“
s. Kap. II c.1, c.3, e.1, e.3,
e.7, i.2
3.41. Öffentlichkeit 17642
„[…] mit diesem Schreiben gebe ich eine Stellungnahme zu den Planvorhaben im Betreff ab und erhebe Einwen-
dungen gegen die von Ihnen vorgelegte Planung. Ich halte das Projekt „Hafenmarkt“ aus den folgenden Gründen
für falsch, d.h. schädlich für das Viertel und die Stadt Münster an sich:
• Die Mehrzahl der Bürger:innen in den anliegenden Vierteln ist gegen das Einkaufszentrum und daran hat sich
meines Erachtens nichts geändert. Dies war eines der Ergebnisse einer breit angelegten Bürgerbefragung der Stadt
Münster mit Fragebögen an 9000 Haushalte Anfang 2019, die unverständlicherweise im weiteren Verlauf der Pla-
nung nicht berücksichtigt wurde.
• Das Verkehrsaufkommen auf dem Hansaring und der Wolbecker Straße ist bereits heute unzumutbar.
Beim Bau des Hafencenters schließt die Stadtverwaltung Gesundheitsgefahren für die Anwohner:innen nicht aus.
s. Kap. II a.1, a.7, b.7, b.10,
c.8, e.1, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 199 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Das wirtschaftliche Wohl von zwei Kaufleuten darf nicht über die Gesundheit vieler Menschen gestellt werden!
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster im Februar 2018 betonte vor allem, dass „Verkehrslärm, der den
Wert von 70 Dezibel tagsüber deutlich überschreitet, [...] grundsätzlich nicht mehr zuzumuten“ sei. Ein schlüssiges,
rechtssicheres und für die Bürger:innen erträgliches Verkehrskonzept aber fehlt weiterhin.
• Eine Fortsetzung des Rechtsstreites zwischen der Stadt Münster und den Anwohner:innen der angrenzenden
Viertel wäre somit unvermeidlich und damit das weitere Brachliegen des Geländes, welches für niemanden wün-
schenswert ist.
Im Hansa-Hafen und Herz Jesu-Viertel fehlen dringend benötigte Wohnungen und Grünflächen, die in dem Bauvor-
haben im Vergleich zur Einkaufsfläche nur Restwert haben. Mit der Verbreiterung des Kanals wird das einzige Nah-
erholungsgebiet im Umkreis weiter reduziert und gleichzeitig rollt eine weitere Lawine von Beton zwischen Schiller-
straße und Hansaring auf die Bürger:innen zu. Die Wortschöpfung „Pocketpark“ ist dafür repräsentativ. Die Stadt
Münster hat im Mai 2019 den Klimanotstand verkündet. Nun müssen den Worten aber auch Taten folgen. Projekte,
die zusätzlichen Individualverkehr nach sich ziehen, ein veraltetes Konsumkonzept von Großmarkt unterstützen und
zu einer Erhöhung der CO2 Emissionen führen, gehören nicht mehr in unsere Zeit!“
3.42. Öffentlichkeit 17643
„[…] ich lebe nun seit einem Monat im Hansa-Viertel und habe bereits 3 verschiedene Flyer in meinem Briefkasten
gehabt, die dazu anregen sich gegen den Hafenmarkt auszusprechen. Ich stimme mit allen Einwänden überein. Wir
haben bereits ein gutes Angebot an Lebensmittelläden im Viertel. Einen Rewe am Ring, einen Rewe auf der Woll-
becker. Einen Penny am Ring, mehrere Kiosks entlang des Rings und an der Bahnhofstraße einen Lidl. Brauchen
wir wirklich noch zwei Einkaufsläden? Ich glaube nicht! Ich bin Architekturstudentin an der MSA Münster und für
mich ist dies ein gutes Beispiel von Gentrifizierung und negativem Städtebau. Das Hansa Viertel lebt von Künstle-
rinnen und Künstlern, von Freischaffenden und Kreativen. Das macht das Leben hier so lebenswert und einzigartig.
Warum kann das nicht gefördert werden? Warum muss es noch ein Geschäft sein, dass den Konsumdrang stillt und
die Kassen der Reichen noch voller macht. Ich habe in diesem Semester einen Kurs, in dem es um das Entwerfen
von Utopien geht. Dafür müssen wir uns einen Standort in Münster aussuchen und unsere Utopie auf einem kleinen
Raum umsetzen. Ich habe sofort an die Fläche der alten Osmo Hallen gedacht. Diese Fläche ist einen Fläche für
s. Kap. II a.7, b.4, b.5, b.7, c.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 200 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Utopien, für Kreatives, für Neues Denken, aber nicht für den fünfzigsten Edeka Markt in Münster!“
3.43. Öffentlichkeit 17650
„[…] Das Hansaviertel ist bereits jetzt mit Lebensmittelmärkten mehr als ausreichend versorgt. Der Autoverkehr be-
lastet den Hansaring und die anliegenden Wohngebiete schon übermäßig und wird sich durch den Bau des Hafen-
markts weiter erhöhen. Der Hafenmarkt in der vorliegenden Form ist nicht im Interesse der Anlieger und der Stadt
Münster.“
s. Kap. II a.7, c.1, e.1, e.3
3.44. Öffentlichkeit 17652
„[…] unser Verein hält den o.g. B-Plan aus den folgenden Gründen weiterhin für rechtswidrig und gleichzeitig unter
den von der Stadt selbst gesetzten Rahmenbedingungen städtebaulich für nicht vertretbar. Die Stadt Münster hat
den Prozess MünsterZukünfte 20 I 30 I 50 bereits im Jahr 2017 mit der städtischen Nachhaltigkeitsstrategie ver-
knüpft (s. V/0648/2017, TOP 34). Darüber hinaus wurde in der Stadt im Mai 2019 der Klimanotstand ausgerufen.
Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht die 1,5-Grad-Grenze des Pariser Klima-Abkommens als verfassungs-
rechtlich verbindlich erklärt. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster ist Bestandteil der Münster-
aner Nachhaltigkeitsstrategie, daher sind bei dem o.g. B-Plan die folgenden 2 strategischen Nachhaltigkeitsziele zu
berücksichtigen: 1. Die Stadt Münster verfolgt das Ziel einer zukunftsorientierten Wirtschaftsentwicklung, in der öko-
nomische Wettbewerbsfähigkeit im Einklang steht mit der ökologischen Tragfähigkeit und sozialer Verantwortung. 2.
Münster ist Vorbild für zukünftige Produktions- und Konsummuster (weniger, einfach, besser). Aus den vorliegen-
den Unterlagen zum o.g. B-Plan geht hervor, dass die Eigentümerinteressen des Investors im Widerspruch zu den
Nachhaltigkeitszielen der Stadt stehen. Bei einer bereits absolut bestehenden Versorgungssicherheit der Bür-
ger*innen im Viertel mit Lebensmitteln schafft die Stadt Münster aktiv Grundlagen für noch mehr Überangebot.
Nachweisbare Indikatoren für ein Lebensmittelüberangebot in Münster sind die Veranstaltung „Feeding the 5000“,
bei der rd. 10.000 Menschen mit Lebensmitteln versorgt wurden, die ansonsten im Müll gelandet wären und das
hieraus entstandene Social Start Up fairTeilbar, das bereits in den ersten 3 Monaten seiner Geschäftstätigkeit 30 t
Lebensmittel vor der Tonne gerettet hat. In Anbetracht dieser industriellen Überversorgung würde sich ein Konzept
empfehlen, das eine Kreislaufwirtschaft etabliert und insbesondere kleinen Erzeuger:innen sowie SoLaWis und
landwirtschaftlichen und verarbeitenden Kooperativen die Möglichkeit geben würde, ihre Produkte in der Stadt
s. Kap. II a.3, b.7, b.8, c.1,
c.5, c.8
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Münster zu vermarkten (s. Auenhof am Alten Steinweg). Ein solcher Marktplatz würde das progressive Hafenquar-
tier bereichern und gleichzeitig Lösungsansätze für den gerade in der Corona Pandemie sichtbar gewordenen, not-
wendigen Umbau des Ernährungssystems schaffen. Auf 22.000 qm wäre zudem noch Platz für die Schaffung be-
zahlbaren Wohnraums. Gleichzeitig könnten Flächen für den Anbau von Lebensmitteln in der Stadt (Essbare Stadt)
entsiegelt werden und somit einen positiven Beitrag für das Klima leisten. Wie der veröffentlichten repräsentativen
Haushaltebefragung „Wohnen und Leben im Hafen-, Hansa- und Herz-Jesu-Viertel 2019“ zu entnehmen ist, gefällt
der Bau des Hafencenters (inzwischen Hafenmarktes) den Bürger*innen nach der Verkehrsproblematik am zweit-
wenigsten (19,5%). Das strategische Nachhaltigkeitsziel „Münster ist Vorbild für zukünftige Produktions- und Kon-
summuster (weniger, einfach, besser) bietet der Stadt auf dem Gelände des Hafenmarktes umfangreiche Gestal-
tungsmöglichkeiten im Hinblick auf eine smarte, innovative und klimapositive Quartiersentwicklung. Hierbei könnten
auch Gemeinschaftsflächen ohne Konsumzwang entstehen, die es allen Menschen ermöglichen würden, am ge-
meinsamen Leben in der Stadt teilzuhaben.“
3.45. Öffentlichkeit 17653
„[…] Nach dem Besuch der vermeintlichen Bürger:innenanhörung am 3.3.2020 und danach erst auf Anfrage an den
Oberbürgermeister veröffentlichten "Haushaltebefragung im Hafen-, Hansa- und Herz-Jesu Viertel 2019" kann ich
die weiterhin wenig bürger:innenorientierte Planungsweise der Stadt Münster nicht nachvollziehen. Insbesondere
der Pocket-Park erweckt meinen Widerspruchsgeist. Vor dem Hintergrund des fortschreitenden Klimawandels und
des aktuellen Klimaschutzurteils des Bundesverfassungsgerichts bitte ich Sie, dass ganze Projekt nochmal zu
überdenken. Die Stadt Münster hat bereits vor 2 Jahren den Klimanotstand ausgerufen. Hier sollte man Worten
Taten folgen lassen und die Chance einer zukunftsorientierten und nachhaltigen Quartiersentwicklung ergreifen. Es
kann nicht darum gehen, einen vom OVG NRW rechtswidrig erklärten B-Plan zu heilen, sondern das Gelände im
Sinne der Bürger:innenschaft gemeinwohlorientiert zu entwickeln. Dies sollte der Stadt ein Bedürfnis sein.
s. Kap. II a.5, a.7, a.8, b.10,
d.1
3.46. Öffentlichkeit 17654
Ein weiterer Neubau von Lebensmittelgeschäften, auch in Form des jetzt modifizierten neuen Bebauungsplanes,
würde eine unnötige Überversorgung bedeuten. Die ohnehin schon chaotische Verkehrslage am Hansaring würde
sich noch weiter verstärken. Münster braucht unbedingt neue Wohnungen und verpasst hier eine einmalige Chan-
s. Kap. II b.8, b.10, c.1, e.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 202 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
ce, stadtnah neuen Wohnraum zu schaffen.
3.47. Öffentlichkeit 17655
ich habe die Presse zum Bauprojekt verfolgt und mich nun ein bisschen in die Gutachten eingelesen. Gesucht aber
nicht gefunden habe ich die Begründung, warum wir ausgerechnet Einkaufsinfrastruktur überhaupt brauchen. Das
Viertel verfügt über eine Vielzahl an Supermärkten. Schon aus dem Grund widerspreche ich dem Vorhaben unbe-
dingt.
Das Verkehrskonzept, in dem sehr hochgehalten wird, dass die bereits bestehende Belastung nicht zunehmen wird,
ist mir zu rückwärtig gedacht. Wir wollen und müssen die Zukunft weg vom Auto denken, und das kann ich dem
vorliegenden Konzept maximal an den Parkplätzen für Lastenräder ablesen. Ansonsten ist es ein Auto-Tempel wie
eh und je. Münster schreibt sich die Mobilitätswende auf die Fahnen; dazu (und zur Fahrradstraße Schillerstraße!!)
passt das Konzept m.E. gar nicht. Und allein, wenn man betrachtet, was am Hafenweg inzwischen an Autoverkehr
einander und insbesondere allen anderen Verkehrsteilnehmer*innen über die Füße fährt, ahnt man, dass das Kon-
zept nicht aufgehen kann.
Grünfläche scheint nur notgedrungen mitgedacht und nicht konzeptuell vorgesehen. Nicht zuletzt der Stubengas-
senplatz und dessen Umgestaltung haben gezeigt, wie wenig Erkenntnisse über die Rolle der Natur z.B. im Auffan-
gen vom Klimaerwärmung und für die Lebensqualität spielen, mitgedacht wird. Da hilft auch kein Quotenbaum ...!
Münster will fortschrittlich sein, aber wäre es nicht erstrebenswert, das auf eine erkennbar langfristig gedachte, Kli-
mawandel und aktuelle Entwicklungen berücksichtigende Weise zu tun?!? Ich stimme dem Projekt nicht zu!
s. Kap. II b.10, c.1, e.1, e.5,
e.10
3.48. Öffentlichkeit 17718
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Ich wohne seit etwa 10 Jahren im Hansa Viertel und
jetzt mit meiner Partnerin und Tochter in Klein Muffi. Meine Tochter geht in die Kita Rasselbande in der Soester
Straße und ich betreibe das Café „Teilchen und Beschleuniger" sowie die Pizzeria „Zum zweischneidigen Pferd" auf
s. Kap. II b.7, b.8, c.1, e.1,
e.2, e.14, f.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 203 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
der Wolbecker Straße. Sowohl für einen Erwachsenen Anwohner, als auch im besonderen Maße für ein kleines
Kind ist die Automobil Belastung zwischen Albersloher Weg, Bremer Straße, Wolbecker Straße inzwischen uner-
träglich bis hin zu gefährlich. Die Straßen in den Vierteln sind so voll geparkt, dass eine Fahrradfahrer*in gezwun-
gen ist abzusteigen, wenn ein Auto entgegenkommt. Ein „Leben" an den Straßen, sei es spielen, Außengastrono-
mie oder einfach nur zwischenmenschliche Begegnungen sind wenn nicht unmöglich, doch oft sehr unangenehm.
Hinzu kommt die nicht sichtbare Belastung durch feinstaub den die sich alltäglich stauenden Fahrzeuge produzie-
ren. Diese Belastung wird durch die geplante Bebauung meiner Ansicht noch extremer werden. Sie dient nicht den
Menschen die hier leben. Einkaufsmöglichkeiten, teure Wohnungen und schicke Büroräume gibt es genug. Was
den Menschen zugute käme wären Verkehrsberuhigung und Ausschluss von Fahrzeugen aus dem Innenstadtbe-
reich, Grünflächen, bezahlbarer Wohnraum und Begegnungsstätten für die Menschen die hier Leben und diese
Viertel so Lebenswert machen.“
3.49. Öffentlichkeit 17761
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Ich bin freiberuflich tätig und bin darauf angewiesen,
von meiner Wohnung aus zügig mit dem Rad oder Auto das Hansaviertel durchqueren zu können, beides würde
durch den „Hafenmarkt“ und die damit einhergehende Steigerung des PKW-Verkehrs erschwert. Weiterhin ist der
Hafen für mich ein wesentliches Naherholungsgebiet. Eine letzte Freifläche mit überflüssigem Gewerbe zuzubauen,
ist genau das Gegenteil von dem, was ich als Bürger und Anwohner brauche. Mehr Naturraum und Begegnungsorte
sind nötig!“
s. Kap. II b.7, b.8, e.1, i.2
3.50. Öffentlichkeit 17762
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Ich wohne selbst seit 8 Jahren am Hansaring. Ich
wünsche mir sehr, dass die Fläche sinnvoller genutzt wird und es bald eine Verkehrswende gibt im positiven Sinne
s. Kap. II b.7, b.8, e.14, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 204 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
für alle Bewohner*innen des Hansaviertels.“
3.51. Öffentlichkeit 17764
„[…] hiermit erhalten sie meine Stellungnahme mitsamt meiner Einwendungen zum obigen Planvorhaben. Ich lehne
aus nachstehenden Gründen das gesamte Planvorhaben ab: Das Hansaviertel ist eines der am dichtesten besie-
delten Stadtteile in Münster und der Hansaring eines der meistbefahrenen Straßen der Stadt. Die Lärmbelastung
liegt bereits heute mit größer 70 dB(A) tags und größer 60 dB(A) nachts im eindeutig gesundheitsgefährdenden
Bereich. Wenn jetzt ein Einkaufszentrum mit über 100 oberirdischen Kurzzeitparkplätzen hinzukommt wird durch
das ständige Ein- und Ausfahren der Verkehr weiter zunehmen. Darüber hinaus gibt es eine Tiefgarage mit 350
Stellplätzen die ebenfalls ausschließlich über den Hansaring erschlossen werden soll. Eine neue große Ampelanla-
ge soll den Verkehr regeln. Das alles führt zu einer weiteren massiven Verkehrsbelastung. Es ist heute schon so,
dass der Hansaring mit erheblichen Stauproblemen behaftet ist. Wenn ich mit meinem Auto oder auch nur mit dem
Fahrrad aus der Papenburger Straße kommend nach links in den Hansaring abbiegen will muss ich häufig minuten-
lang warten. Es sollte den Planern und Befürwortern dieses Bebauungsplanes doch zu denken geben, dass die
Stadtwerke die Bus-Ringlinie aus Stau- Zeitgründen nicht mehr über den Hansaring fahren fassen! Die derzeitige
Planung sieht etwa 4500 qm Einzelhandel und noch einmal ca. 3700 qm Büronutzung vor. Die starke Zunahme des
Verkehrs bestätigen Sie selbst im Begründungsentwurf. Dort heißt es auf Seite 37 unter Bezugnahme auf die Ver-
kehrsuntersuchung der nts Ingenieurgesellschaft mbH vom 16.9.2020: „Rechnerisch werden durch die Nutzungen
im Hafenmarkt insgesamt 4.400 KFZ Fahrten/ 24 h erzeugt. Im Hinblick auf die integrierte zentrale Lage des Plan-
standortes im Umfeld dichter Wohnbebauungen sind wesentliche Verbund- und Mitnahmeeffekte bei der Berech-
nung und Beurteilung der Verkehrsstärken zu betrachten. Demnach bilden von den 4.400 KFZ-Fahrten/24 h nur die
Hälfte der Fahrten (rund 2.200 KFZ-Fahrten/24 h) tatsächlich Neuverkehre." Hier wird einfach der errechnete Ver-
kehr halbiert und auf Entlastungseffekte hingewiesen. Diese Effekte sind für mich weder nachvollziehbar noch ir-
gendwie belegt. In der „Prognose 2035" -also in 14 Jahren wird durch einen Neubau der Bahnunterführung in der
Hafenstraße eine Reduktion von KFZ- Bewegungen auf dem Hansaring angenommen. Aber der Bau einer solchen
neuen Bahnüberführung steht völlig in den Sternen und darf auf keinen Fall in Verkehrsberechnungen für den Han-
saring einbezogen werden. Weiter stellen Sie im Begründungsentwurf folgendes fest: Im Ergebnis besteht auf dem
Hansaring bereits heute eine hohe Verkehrsbelastung, woraus sich mit Realisierung der Vorhabennutzung Ver-
s. Kap. II a.3, a.4, b.2, b.3,
b.4, c.1, c.3, c.4, c.8, e.1, e.2,
e.3, e.5, e.6, e.7, e.8, e.9,
e.11, f.1, f.2, g.1, h.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 205 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
drängungseffekte einstellen werden Die prognostizierten Neuverkehre (rund 2.200 KFZ/24 h) sind somit nicht als
Zusatzbelastung auf dem Hansaring wiederzufinden" Sie gehen also einfach davon aus, dass die ja jetzt schon ho-
he verkehrliche Belastung durch den zusätzlichen Verkehr des geplanten Hafenmarktes nicht zum tragen kommt
weil andere PKW verdrängt werden. Man könnte hier auch sagen dass ja jetzt schon tausende PKW und LKW auf
dem Hansaring fahren und dass die Lärmbelastung und die Luftbelastung durch Feinstaub etc. gesundheitsgefähr-
dend ist und dass es auf weitere tausende PKW nicht mehr ankommt. Diese Kleinrechnung der PKW-Fahrten halte
ich für puren Zweckoptimismus und naiv. Wenn der KFZ-Verkehr vom Hansaring verdrängt wird bleiben ja wohl nur
die Wohnviertel übrig. Das kann niemand wollen. Es reicht schon, dass in meiner Wohnstraße (Meppener Straße)
und den umliegenden Straßen täglich gegen Abend dutzende von Autos (in der Corona-Zeit ist es derzeit etwas
besser geworden. -aber die Gastronomien im Hafen werden wohl bald wieder öffnen) im Kreis fahren und einen
Parkplatz suchen. Wie Sie sehen ist die Verkehrsproblematik im Hansaviertel schon heute katastrophal. Wenn dann
noch die neue Bebauung auf dem ehemaligen Osmo-Gelände Kuhr, Neuhafen (Deilmann/Kresing), LVM und der
Koppenratverlag hinzukommen spitzen sich die Verkehrsprobleme noch mehr zu. In der nts-Verkehrsuntersuchung
ist zu lesen dass täglich 25 LKW über den Hafenweg fahren sollen um das im Bau befindliche (gerichtlich gestopp-
te) Hafencenter zu beliefern. Dieser LKW-Anlieferverkehr soll dann nicht über den Hafenweg sondern über die
Schillerstraße zurück auf den Hansaring fahren. In meinen Augen ist das ein grober Verstoß gegen den Widmungs-
zweck der Schillerstraße als Fahrradstraße. Darüber hinaus befindet sich die LKW-Ausfahrt an einer sehr unüber-
sichtlichen Stelle hinter dem Wohnhaus Nr. 106. Bei jeder Ausfahrt muss der LKW den Gehweg queren um links auf
die schmale Schillerstraße einbiegen zu können. Keine 100 m weiter befindet sich das Hansa Berufskolleg mit
Schulhof und Fahrradabstellplätzen. Die über Die Fahrradstraße in unmittelbarer Schulnähe abfahrenden LKW stel-
len damit täglich und dauerhaft eine unnötige Gefährdung der Schülerinnen und Schüler auf ihrem Schulweg dar.
Ich bin wirklich erschüttert darüber, wie die Stadtplanung -ohne jegliche Not- in Münster ein solches Einkaufszent-
rum plant. Die bereits heute gesundheitsgefährdenden Belastungen durch Verkehrslärm und Schadstoffe werden
durch dieses Projekt weiter steigen. Die Stadtplanung nimmt offenbar weitere Gesundheitsgefährdungen der hier
lebenden Menschen billigend in Kauf. Dieses E-Center/Hafencenter bzw. jetzt Hafenmarkt ist mindestens so über-
flüssig wie umweltschädlich. In unmittelbarer Nähe befinden sich bereits 2 große Supermärkte bzw. Einkaufscenter.
Keine 50 m entfernt ist ein Penny-Markt; keine 150 m ein gerade großzügig erweiterter Supermarkt. Auf der Wolbe-
cker Straße ist der nächste Supermarkt. In dem gerade im Bau befindlichen Hansator an der Bremer Straße soll im
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 206 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
kommenden Jahr ein weiterer Supermarkt eröffnet werden. Durch die Umsetzung der der Planung werden voraus-
sichtlich einige Geschäfte an der Wolbecker Straße wirtschaftliche Probleme bekommen und schließen müssen.
Eine Fußläufige Nahversorgung für Viele, besonders ältere Menschen wäre dann nicht mehr gewährleistet. Zur
Versorgung des Hansa- und Hafenviertels ist das Planvorhaben also definitiv überflüssig und die auf Seite 70 des
Begründungsentwurfs gemachten Aussagen, dass die Auswirkungen unvermeidbar sind schlicht falsch. Die Ver-
kehrs-, Lärm-, und Luftverschmutzungen sind sehr wohl vermeidbar. Aufgabe der Stadt Münster ist es, den von ihr
2019 ausgerufenen Klimanotstand im Rahmen ihrer Entscheidungen zu berücksichtigen und diese zusätzlichen
Belastungen gar nicht erst entstehen zu lassen. Durch die Planung wird die städtische Infrastruktur über Jahrzehnte
geprägt und die Gestaltung des Viertels maßgeblich bestimmt. Das trifft für den B-Plan 609 in ganz besonderer
Weise zu, denn es handelt sich um die letzte große Freifläche im Hansaviertel. Erforderlich wäre eine Umkehr von
der überholten Vorstellung eines großflächigen Einzelhandels hin zu einer ökologisch tragfähigen Neuausrichtung.
Dazu gehört in erster Linie eine Reduzierung des Verkehrs und nicht das Gegenteil. Die mit städtischen Millionen-
beträgen schon teilerrichtete Tiefgarage müsste zu einer echten Quartiersgarage -im wesentlichen für die Anwohner
des Hansaviertels- werden .. So könnten dann auch heute am vielen Stellen entfallende Parkplätze in breitere und
sichere Rad- und Gehwege umgewandelt werden. Im westlichen Teil des Hansaringes dringend erforderlich! Zum
Schluss noch einige persönlichen Anmerkungen: Ich wohne seit über 40 Jahren in der Meppener Straße. Die Ver-
änderungen die sich seitdem vollzogen haben sind immens. Es hat eine starke Verdichtung durch die Umwandlung
von Wohnraum in denen einst Familien mit Kindern lebten in kleinteilige Wohneinheiten gegeben, in denen heute im
Wesentlichen Studenten leben, stattgefunden. Die Gastronomie am Stadthafen wurde sehr großzügig ausgebaut.
Das führte dazu, dass insbesondere in den Abendstunden und nachts angetrunkene und lärmende Fußgänger
durchs Viertel Richtung Innenstadt ziehen. Wir mussten daraufhin unsere komplette Wohnung umräumen und das
Schlafzimmer auf die Südseite verlegen. Von Nachbarn wissen wir, dass sie nur noch mit geschlossenen Fenstern
schlafen. In der Bremer Straße entsteht derzeit ein großer Gebäudekomplex (Hansator) mit Einkaufsmeile, Super-
markt, Hotel und vielen Apartments. Die Wegebeziehungen vom Bahnhof zum Hafen und zum geplanten Hafen-
markt führen nun mal durch die Meppener und angrenzende Straßen und werden diese bei Umsetzung des Plan-
vorhabens weiter belasten. Es wird Zeit, das die Stadt aufwacht und diese für uns sehr negative Entwicklung stoppt.
Mittelfristig sehe ich auch durch den Wert unserer Immobilie deutlich vermindert.“
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 207 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.52. Öffentlichkeit 17765
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ein besonderer Kritikpunkt ist die mangelnde Berücksichtigung der sozialen Zusammensetzung des gesamten
Hansaviertels. Bereits mit dem Großbauprojekt „Hansator“ direkt am Bremer Platz ist die größte Grünfläche des
Hansaviertels durch Überlastungs- und Verdrängungseffekte bedroht. Um diesen Nachteilen zu begegnen und den
Neugestaltungsprozess gemeinwohlorientiert zu begleiten, gibt es einen Runden Tisch Bremer Platz. Aber auch
hier kommt der private Investor, in diesem Fall die Landmarken AG, nicht seiner sozialen Verantwortung nach und
engagiert sich nicht. Er profitiert von den soziokulturellen Vorteilen des Hansaviertels, ohne sich jenseits kommerzi-
eller Interessen zu engagieren. Gleiches soll nun auch endgültig mit dem „Hafenmarkt“ geschehen. Auch hier profi-
tiert ein Investor von der überlasteten Infrastruktur, ohne soziale Verantwortung zu übernehmen. In einem von
Raumkonflikten und Verkehrsüberlastung geprägten Stadtviertel und einer Stadt im Klimanotstand ist dies eine un-
tragbare Entwicklung und trägt zur Intensivierung all dieser Konflikte und Probleme bei.“
s. Kap. II a.3, b.4, b.5, e.1
3.53. Öffentlichkeit 17766
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Da ich am Hansaring am Hansaring wohne, mit dem
Fenster zur Straße und bereits jetzt wegen des immensen Verkehrsaufkommen und einer starken Lärmbelastung
ausgesetzt bin.“
s. Kap. II e.1, g.1, i.1
3.54. Öffentlichkeit 17767
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Als Anwohner am Hansaring. Das Verkehrsaufkom-
men (Autos) im Hansaviertel, aber vor allem auf dem Hansaring (und Kreuzung Hansaring/Bremer Str./Albersloher
s. Kap. II e.1, e.2, g.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 208 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Weg/Hafenstraße) ist schon jetzt untragbar. Nicht nur durch Lärm sondern auch als Gefahr für Fußgänger und Rad-
fahrer.“
3.55. Öffentlichkeit 17768
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Als Mieter im Hause Mauritzsteinpfad 9 befürchte ich
Parksuch-Verkehr oder „Schleichwege“-Nutzung vor meinem Haus. Schon jetzt wird die Oststraße, über die der
Mauritzsteinpfad mit dem Auto erreichbar ist, als Abkürzung genutzt. Ortskundige gehen auf diesem Weg der stark
befahrenen Kreuzung mit langen Wartezeiten vor den Ampeln im Bereich Warendorfer Straße/Hohenzollernring aus
dem Weg.
Ich selbst wohne am Mauritzsteinpfad im Erdgeschoss und nutze den Vorgarten direkt vor meiner Wohnung zum
gemütlichen Sitzen im Freien an warmen Tagen. Das ist jetzt schon manchmal zu verkehrsstarken Tageszeiten
problematisch wegen des Lärms und der Abgase vom Oststraßen-Verkehr.“
s. Kap. II e.1, e.8, f.1, g.3, i.2
3.56. Öffentlichkeit 17769
„[…] Meine Einwände beziehen sich auf den Themenkomplex „Verkehrliche Belange". Als Fazit des Abschnitts 4.5.1
der „Begründung zum Entwurf der 97. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk
Münster-Mitte im Stadtteil Hafen im Bereich ,Hansaring/ Schillerstraße/Hafenweg" auf S. 19 heißt es: „Insgesamt
werden seitens des Verkehrsgutachters keinerlei Bedenken gegen die Entwicklungsziele des VBP Nr. 609 erhoben,
vielmehr können mit den Maßnahmen im Zuge des Hansarings vorhandene Mängel in der Verkehrsinfrastruktur
beseitigt werden, so dass sich trotz vorhabenbezogener Mehrverkehre im belastungssensiblen Umfeld in der Ge-
samtbetrachtung aus Mobilitätsaspekten eine verkehrstechnische Verbesserung gegenüber der heutigen Situation
einstellt. Abschließend ist festzustellen, dass auch unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit dem VBP Nr.
609 aktuell erhobenen Verkehrsdaten und ermittelten Verkehrsbelastungen zum veränderten Planvorhaben des
HafenMarktes die grundlegenden Aussagen der 39. FNP Änderung nach einer leistungsfähigen und sicheren Ab-
wicklung der Verkehre aus dem Änderungsbereich nach wie vor Bestand haben. Verkehrliche Belange stehen einer
s. Kap. II a.4, b.7, e.11
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 209 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Entwicklung der Flächen im Änderungsbereich der 97. FNP-Änderung somit nicht entgegen, die Übereinstimmung
der Zielaussagen der vorbereitenden Bauleitplanung mit der verbindlichen Bauleitplanung des VBP Nr. 609 in den
Maßgaben des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch unter verkehrlichen Aspekten uneingeschränkt gewährleistet."
Hierzu möchte ich meine begründeten Zweifel über diese Aussage zum Ausdruck bringen. Meiner Meinung nach
beruht diese Aussage auf fehlerhaften und unvollständigen Grundlagen, insbesondere durch die Referenz auf das
Verkehrsgutachten „Verkehrstechnischen Untersuchung der nts Ingenieurgesellschaft" (16.09.2020) im Zusammen-
hang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609. Im Folgenden führe ich meine Bedenken weiter aus: Im
Abschnitt 4.5.1 der „Begründung zum Entwurf der 97. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im
Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Hafen im Bereich ,Hansaring/ Schillerstraße/ Hafenweg'" heißt es: „Mit der
vorliegenden 97. Änderung des Flächennutzungsplans wird die Umsetzung der Entwicklungsziele des VBP Nr. 609
und damit verbundener vorhabenbedingter Verkehre vorbereitet, die in ihren Auswirkungen auf die Funktionsabläu-
fe der bestehenden Verkehrsstrukturen einer fachgutachterlichen Bewertung zu unterziehen sind. Auf der Ebene
der vorbereitenden Bauleitplanung ist die grundsätzliche Abwicklung der Verkehre im Straßennetz der Stadt Müns-
ter zu gewährleisten. Vor dem Hintergrund wurde zum parallel durchgeführten Bauleitplanverfahren des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans Nr. 609 eine verkehrstechnische Untersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH,
16.09.2020) erstellt, die als Bewertungs- und Abwägungsgrundlage auch zur vorliegenden Flächennutzungsplanän-
derung herangezogen wird." Meiner Ansicht nach ist das Verkehrsgutachten der nts Ingenieurgesellschaft vom
16.09.2020 fehlerhaft und unvollständig. So wird eine Analogie der verkehrlichen Situation zwischen dem geplanten
Hafencenter/HafenMarkt und dem E-Center an der Friedrich-Ebert-Str. in Münster genutzt. Diese Vergleichbarkeit
der Situationen ist meiner Ansicht nach unzulässig. Zudem nutzt das Verkehrsgutachten der nts Ingenieurgesell-
schaft (16.09.2020) eine mündliche Aussage im Zusammenhang mit der Quartiersgarage an der PSD-Bank. Die
Bewirtschaftungsdaten zur Quartiersgarage der Tiefgarage PSD-Bank (Hafenplatz 2 in Münster) wurden also nur
mündlich übermittelt (mündlich am 28.05.2019 übermittelt). Damit ist die Nachvollziehbarkeit nicht gegeben und die
Objektivität entsprechend zweifelhaft. In der „Begründung zum Entwurf der 97. Änderung des Flächennutzungs-
plans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Hafen im Bereich Hansa-
ring/Schillerstraße/Hafenweg'" heißt es auf S. 15: „Die Ergebnisse der Haushaltsbefragung der Stadt Münster aus
2019 (Stadt Münster, Stadtplanungsamt, Informationsmanagement und Statistikdienststelle, 9.6.2020) haben sich
mit der Erstellung der Verkehrstechnischen Untersuchung der nts Ingenieurgesellschaft mbH überschnitten. Aus
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 210 von 490
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
den Ergebnissen der Haushaltsbefragung 2019 ist jedoch für den Einwirkungsbereich des Vorhabens eine stabile
Verkehrsbelastung dokumentiert (Stadt Münster, Amt für Mobilität und Tiefbau, 18.6.2020), so dass die gutachter-
lich zugrunde gelegten Modelldaten nach wie vor für die aktuellen Bauleitplanverfahren Verwendung finden kön-
nen." Auf S. 18 heißt es: „Die verkehrstechnisch geringen Unterschiede der Analyse zu der Prognose 2035 (ohne
neue Bahnunterführung) von maximal 1.300 Kfz Fahrten/24 h (ca. 8,4 %) bewegen sich im Rahmen üblicher und
regelhafter Belastungsschwankungen /Belastungsspannen von +/-10 % an unterschiedlichen Tagen." „In Anbe-
tracht der Verkehrsmengen im Rahmen üblicher Belastungsspannen sind mit Realisierung der Vorhabenplanung
gutachterlich keine relevanten Veränderungen in den Verkehrsbelastungen der umliegenden Straßen gegeben."
Damit wird davon ausgegangen, dass eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens um ca. 8,4% keine relevante Ver-
änderung (i.S.v. Erhöhung) der verkehrlichen Belastung sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, da
die Belastungssituation im Bereich Hansaring bzw. am Knotenpunkt Hansaring/Albersloher Weg bereits heute mit
„Qualitätsstufe F" als kritisch zu bewerten ist. Eine weitere Erhöhung um 8,4% verschlechtert die verkehrliche Situa-
tion also zusätzlich. Auf S. 18 der „Begründung zum Entwurf der 97. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt
Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Hafen im Bereich ,Hansaring/Schillerstraße/ Hafenweg" heißt es
in diesem Zusammenhang: „Die Ergebnisse der Leistungsfähigkeitsberechnung zeigen, dass aufgrund der hohen
Grundbelastung auf dem Hansaring bereits heute, mit Ausnahme des Knotenpunktes Hansaring / Dortmunder Stra-
ße, eine nur maximal ausreichende Qualität des Verkehrsablaufs an den Knotenpunkten gewährleistet ist. An den
übergeordneten Knotenpunkten des Hansarings mit dem Albersloher Weg sowie mit der Wolbecker Straße kann
aufgrund der phasenweise auftretenden Belastungen in den morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunden
nur eine mangelhafte bzw. ungenügende Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden." Parallel zu meiner Stellung-
nahme zur „Begründung zum Entwurf der 97. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbe-
zirk Münster-Mitte im Stadtteil Hafen im Bereich ,Hansaring/Schillerstraße/Hafenweg"' wurden von mir ebenfalls
Einwände zum „vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609" formuliert, die weitere fachliche Mängel im Verkehrs-
gutachten der nts Ingenieurgesellschaft (16.09.2020) zum Gegenstand haben. Jegliche Verwaltungsakte, die auf
der Grundlage des fehlerhaften und unvollständigen Verkehrsgutachtens erlassen werden, können in der Folge
nicht rechtmäßig sein. Die Rechtmäßigkeit der 97. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im
Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Hafen im Bereich „Hansaring/Schillerstraße/Hafenweg" - mit vorliegender
Begründung - muss daher aus meiner Sicht durch ein Gericht geprüft und bestätigt werden.“
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 211 von 490
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.57. Öffentlichkeit 17770
„[…] mit diesem Schreiben gebe ich eine Stellungnahme zu den Planvorhaben im Betreff ab und erhebe Einwen-
dungen gegen die von Ihnen vorgelegte Planung. Das Projekt ist ausfolgenden Gründen schädlich für die Bewohner
des Hansa-Hafen und Herz-Jesu-Viertel. Ich lehne es daher aus nachfolgenden Gründen ab:
1. Einkaufen:
Die Ergebnisse der eigenen Haushaltsbefragung der Stadt Münster {Auswertung der Haushaltebefragung Wohnen
und Leben im 'Hafen-, Hansa und Herz-Jesu-Viertel' 2019, Ergänzende Materialien zur Vorlage V/0106/2020) im
„Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel 2019" haben folgendes aufgezeigt:
• Die Bürger des Viertels haben zur Frage „Was gefällt Ihnen am wenigsten in Ihrem Viertel" geantwortet, dass
ihnen an erster Stelle die Verkehrssituation am allerwenigsten gefällt (25,9%), gefolgt vom Bau des Hafencenters
mit 19,5%. Es waren Rang 1 und 2 aus 82 verschiedenen Möglichkeiten.
• Eine weitere Frage wurde zur Verschlechterung im Viertel innerhalb der letzten fünf Jahre gestellt. Am schlechtes-
ten wurde an erster Stelle das Auto (Parken/ Verkehr) mit 35,5% angegeben und an zweiter Stelle der Bau des Ha-
fencenters mit 27% als Antwort auf die Frage „Wie hat sich ihr Stadtviertel in den letzten fünf Jahren verändert?
(Bitte nennen sie die wichtigsten Gründe für Verschlechterungen"). Aus über 45 aufgelisteten Antworten nannten
über 60% der Befragten den Verkehr und den Bau des Hafencenters als die beiden Hauptgründe für eine Ver-
schlechterung im Viertel. Das Hansa-Hafen und Herz-Jesu-Viertel ist bereits jetzt überversorgt mit Lebensmittel-
märkten und Discountern. In einem Radius von 500 Metern befinden sich bereits bzw. sind in der Bauphase 6 Le-
bensmittelmärkte bzw. Discounter. Der zusätzliche Vollsortimenter E-Center (Hafencenter/Hafenmarkt) und der zu-
sätzlich geplante Discounter (Aldi) sind absolut überflüssig. Das E-Center als Vollsortimenter wird den gewachse-
nen, kleinteiligen Einzelhandel im Hansa- Hafen und Herz-Jesu-Viertel zerstören. Der Charme unseres Viertels
muss erhalten bleiben.
2. Wohnen:
Ich wohne im Hansaviertel, Papenburger Straße. Die Wohnung ist in meinem Besitz. Durch den Hansamarkt, der zu
einer immensen Verkehrszunahme führen wird, wird der Wert meiner Wohnung sinken. Das Verkehrsaufkommen
s. Kap. II a.7, b.3, b.4, b.5,
c.1, c.3, e.1, e.11, e.12, f.1,
g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 212 von 490
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
auf dem Hansaring ist bereits heute unzumutbar. Beim Bau des Hafencenters schließt die Stadtverwaltung zudem
Gesundheitsgefahren für die Anwohner:innen nicht aus. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes betonte vor allem,
dass „Verkehrslärm, der den Wert von 70 Dezibel tagsüber deutlich überschreitet,[ ... ] grundsätzlich nicht mehr zu-
zumuten" sei. Ein schlüssiges, rechtssicheres und für die Bürger:innen erträgliches Verkehrskonzept aber fehlt wei-
terhin.“
3.58. Öffentlichkeit 17773
„[…] hiermit mache ich folgende Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 609 geltend: Ich möchte, dass dieses
Schreiben gelesen und gehört wird. Die überarbeitete Fassung des Bebauungsplan Nr. 609 ist wahrlich eine Farce
und es grenzt an eine Unverschämtheit, diesen bei bekannten Kritikpunkten als überarbeiteten Plan auszulegen.
Sie, als Münsteraner und als Vertreter der Bürger Münsters, insb. der Bewohner des Hansa/Hafen/Herz Jesu Vier-
tels, wollen weiterhin an einer lebenswerten und einmaligen Stadt mitwirken. Was Münster dafür braucht ist mehr
bezahlbaren Wohnraum für alle Altersgruppen, Grün- und Freizeitflächen, eine lebendige Kultur und ein Miteinan-
der. Das Projekt mit dem ausgelegten Bebauungsplan widerspricht all diesen Punkten. Noch einen Supermarkt an
diesem Standort zu planen obwohl gegenüber und nebenan bereits einer existiert ist grotesk. Weitere wie ein RE-
WE, Netto, EDEKA und Lidl sind in der Nähe. Darüber hinaus werden Lieferdienste wie z.B. Picnic und andere öko-
logische Lieferanten den Markt zunehmend bedienen. Das Verkehrsaufkommen im Viertel ist mittlerweile an Werk-
tagen extrem. Es ist naiv weiterhin zu behaupten dass ein weiterer Supermarkt das Verkehrsaufkommen nicht we-
sentlich beeinflussen wird. Schon jetzt weichen die aufstauenden PKWs aus und rasen auf Nebenstraßen durch
das Viertel. Wie fänden Sie diesen Zustand? Es ist Zeit die Familien mit ihren Kindern im Viertel zu schützen und
die Lebensqualität zu verbessern. Zahlreiche Spielplätze, Neue und Erneuerte, finden bereits guten Anklang. Mit
dem Verkehr steigt die Lärm- und Schadstoffbelastung weiter an. Die Lärmbelastung liegt bereits jetzt mit> 70dB
tags und >60dB nachts im gesundheitsgefährdenden Bereich. Eine Stadt die den Klimanotstand ausgerufen hat und
grüner werden will kann diesen Plan nicht ernst meinen. Eine a priori durchgeführte Befragung und Beteiligung der
Viertelbewohner ist und war scheinheilig und enttäuschend. Ein ernsthafter und nachhaltiger Plan auf diesem Ge-
lände sähe u.a. folgendermaßen aus und könnte bestehende Gebäude sowie die Tiefgarage mit einschließen:
Nachbarschaftliches Mehrgenerationenwohnen, mit gemeinschaftlichem Platz/Rasenfläche/Weinlaube im Zentrum,
Wohnungen für Familien im EG und 1. OG mit Terrassen. Barrierefreies Wohnen im 2. Und 3. OG für Senioren wie
s. Kap. II a.1, a.2, a.3, a.7,
b.2, b.7, b.8, c.1, c.5, d.6, e.1,
e.11, f.1, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 213 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
für Studenten. Förderung des Wohnraumes für Familien die in den angrenzenden Vierteln arbeiten. Die mehr als
ausreichenden Stellplätze der Tiefgarage wären für die Bewohner Wohnkomplexes sowie zusätzlich für die umlie-
genden Bewohner gut vermietbar. Schon jetzt ist die Parksituation äußerst angespannt und könnte so einen Teil der
überzähligen Autos reduzieren. Der unmittelbar zum Hansaring ausgerichtete Gebäudeteil könnte für bereichernde
Einzelhandelsläden oder für die bereits geplanten Marktstände mit Lebensmitteln aus verschiedenen Kontinenten/
Kulturen dienen. Wenn Sie schon keine finanzielle Verantwortung für dieses Debakel übernehmen, dann wenigs-
tens politische Verantwortung! Jetzt! P.S Für weitere Ideen und Ausgestaltung würde ich mich zur Verfügung stel-
len.“
3.59. Öffentlichkeit 17774
„[…] mit diesem Schreiben gebe ich eine Stellungnahme zu den o. g. Planvorhaben (B-Plan Nr. 609 und 97. Ände-
rung des FNP) ab und erhebe Einwendungen gegen die von Ihnen vorgelegte Planung. Zunächst einmal kann ich
die Stadtplanerische Entwicklung im Hansaviertel ein weiteres großes Einzelhandels-Angebot zu schaffen nicht
nachvollziehen. Ich wohne am Bremer Platz und kann fußläufig zwei Rewe (Hansaring, Wolbecker Str.), einen Netto
(Wolbecker Str.), einen Penny (Hansaring), zwei dm Drogeriemärkte (Wolbecker Str., Bahnhof) sowie ab Ende des
Jahres im neuen Hansator einen weiteren Rewe erreichen. Auch die angrenzenden Viertel haben eine ähnliche
Versorgungslage. Als Bürgerin bekomme ich den Eindruck, dass hier nicht die Deckung der Grundversorgung für
die stadtplanerischen Entscheidungen im Fokus steht, sondern ein Unternehmen, das sich noch am Markt in Müns-
ter stärker platzieren möchte. Eine Entscheidung zur gemeinwohlorientierten Entwicklung des Viertels ist dies nicht.
Die Anpassungen hin zu einem Wochenmarktkonzept sind prinzipiell zu begrüßen, aber es scheint kein transparen-
ter Zugang von regionalen Anbietern möglich. Hier wäre es schöner, wenn die Stadtplanung im Sinne der Quartier-
sentwicklung und Steigerung der Lebensqualität einen wirklichen (Feierabend)-Markt beispielsweise zur weiteren
Aufwertung des Hansaplatzes oder des neugestalteten Bremer Platzes anstoßen könnte. Dieser würde auch die
von Ihrem Amt geplanten Vorhaben der Grünflächenentwicklung stärken. Insbesondere im „Problembereich" Bre-
mer Platz, wo die Neugestaltung des Bremer Platzes ein gemeinsames Miteinander der Schülerlnnen, „Szene" und
Bürgerinnen anstrebt. Ich kann keine gutachterliche Einschätzung zu der verkehrlichen Situation am Hansaring ab-
geben, nur meine Eindrücke als Bürgerin. Die Verlegung der Ringlinie aufgrund von zuverlässiger Linienführung, die
Staubildung zu Stoßzeiten sowohl auf dem Hansaring als auch auf der Wolbecker Straße und der hohe Parkdruck
s. Kap. II a.7, b.2, b.7, c.1,
c.5, d.6, e.1, e.2, e.5, e.6, e.8,
e.11
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 214 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
und Parksuchverkehr, lassen mich nicht nachvollziehen, dass ein neues großes Einzelhandels-Angebot nicht zur
weiteren Steigerung der Lärmbelästigung und des Verkehrsaufkommens führt. Auch befürchte ich ein weiteres
Ausweichen des MIV auf die Fahrradstraße Schillerstraße. Die (gefühlte) Verkehrssicherheit insbesondere für zu
Fußgehende ist sowohl am Hansaring als auch an der Wolbecker Straße bereits jetzt nicht hoch, hier kommt es
regelmäßig zu Konflikten mit dem Radverkehr und MIV. Hier sollte gegengesteuert und nicht weiterer Verkehr ge-
schaffen werden. Die bereits errichtete Tiefgarage sollte als echte Quartiersgarage genutzt werden. Nach der aktu-
ellen Planung ist dies nicht der Fall, denn trotz der städtischen Zuschüsse in Höhe von mehreren Millionen Euro,
sind alle 350 Stellplätze kostenpflichtig (auch für Anwohnerinnen und Anwohner) und ist auch kein Kontingent für
Anwohnerparken reserviert. Die in der Begründung immer wieder angepriesene Verringerung der Parksuchverkehre
im übrigen Hansaviertel (vgl. z.B. Begründungsentwurf, S. 33), d.h. in den Wohnstraßen zwischen Wolbecker Stra-
ße und Hansaring, wird auf diese Weise absehbar nicht eintreten und eine Entlastung der Wohnviertel ist nicht er-
sichtlich. Die konsequente Entwicklung der Tiefgarage als Quartiersgarage würde sowohl die Verkehrssicherheit als
auch die Aufenthaltsqualität im Viertel stärken. Wenn die 350 Stellplätze für Bewohnerinnen des Viertels zur Verfü-
gung stünden, könnten in folgenden Bereichen öffentliche Stellplätze mehrheitlich wegfallen: Fahrradstraße Schil-
lerstraße: zwischen Bahnhof und Hansaring können die Stellplätze entfallen und die Fahrbahnbreite angepasst
werden und der damit verbundene Standard für Fahrradstraßen der Stadt Münster wird umgesetzt Hansaring: hier
kann der gewonnene Raum den Gastronomen für Außengastronomie zur Verfügung gestellt werden. Weiterhin
können die Seitenbereiche neu strukturiert werden, sodass die Gehwege und Radwege nach RASt-Standard ange-
legt werden können Wolbecker Straße: durch den Wegfall aller Stellplätz ab Ecke Bremer Straße bis zum Ring kann
eine konsequente und konfliktfreie Führung des Radverkehrs auf der Straße erfolgen, dies reduziert die Konfliktsitu-
ation mit dem Fußverkehr deutlich und stärkt die Sicherheit der zu Fußgehenden im Seitenbereich, weiterhin kann
auch hier die Außengastronomie ausgeweitet werden In den anliegenden Wohnstraßen können Parkplätze klar
baulich abmarkiert werden, sodass kein wildes Parken im Viertel möglich ist, auch kann halbseitiges Parken auf
dem Gehweg reduziert werden. Weiterhin können Radabstellanlagen geschaffen werden, um die Gehwege vom
ruhenden Verkehr freizuhalten. Die Kompetenz zu der Festlegung der Gebühren für Anwohnerparken wird in die-
sem Jahr von der Landesregierung auf die NRW Kommunen übertragen, dies ermöglicht der Stadt Münster kosten-
deckende Gebühren für die Ausstellung Anwohnerparkausweisen festzulegen und zu generieren. Eine Festlegung
ermöglicht Einnahmen nach Marktpreisen, sodass Kosten für den Betrieb einer Quartiersgarage gedeckt werden
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 215 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
könnte. Parallel dazu sollte der Bereich zwischen Hansaring und Wolbecker Straße und Hafenkai flächendeckend
zu Bewohnerparkzonen ausgewiesen werden, sodass der Bereich klar gegliedert und nicht mehr fremdgenutzt wird
von Besuchern der Hafengastronomie oder Arbeitnehmern. Diese haben ausreichend Parkmöglichkeiten im Bereich
Kino, Halle Münsterland und Stadtwerke. Ungelöst ist die Frage des Parkplatzbedarf für die Schülerinnen des Han-
sa-Berufs-Kolleg auch mit dem geplanten Bauvorhaben, hier sind deutlich zu wenig Stellplätze errichtet, während
nebenan ca. 450 kostenpflichtige Stellplätze geschaffen werden und keine Synergien zu den Bedarfen des Hansa-
Berufs-Kolleg entstehen. Die Schülerinnen parken stattdessen im Seitenraum der Schillerstraße (Fahrradstraße!)
sowie im Quartier Lind erhöhen den Parksuchverkehr im Viertel insbesondere in den Morgenstunden. Dies führt zu
gefährlichen Situationen auf der Fahrradstraße für Kinder auf dem Weg zur Schule - aus Gremmendorf sind mor-
gens zwischen 7:15 und 8 Uhr sehr viele Kids auf der Fahrradstraße Richtung Schulen in der Innenstadt unterwegs.
Die Nutzung des Rohbaus der Tiefgarage als Quartiersgarage kann dazu ein Angebot von alternativen Mobilitäts-
formen bereitstellen, wie Car-Sharing, Lastenradverleih, Bike-Sharing etc. und den Umstieg auf alternative Mobili-
tätsangebote fördern. Die weitere Stärkung des Umweltverbunds ist Ziel der Zukunftsstrategie der Stadt Münster
und Kern des Masterplans Mobilität 2030+. Mit einer „Quartiersgarage Hansaviertel" könnte die Stadt ein Modellpro-
jekt starten und nachhaltig die Verkehrsmittelwahl beeinflussen. Die weiteren oberen skizzierten Maßnahmen wür-
den zu einer echten verkehrlichen Verbesserung des Hansaviertels und konsequenten Stärkung der Nahmobilität
beitragen und die Planungen der autoarmen Innenstadt auch in die Wohnquartiere weiterführen. Über die Geneh-
migung bzw. Planung der Anlieferung des Edeka-Marktes über die Schillerstraße mit täglich bis zu 25 LKWs kann
ich mich nur wundern. Die Schillerstraße ist als Fahrradstraße ausgewiesen, dies bedeutet laut der StVO und den
Qualitätskriterien der Stadt Münster für den Radverkehr gegenüber-dem MIV bevorrechtigte Straßen - das Fahrrad
ist das dominierende Verkehrsmittel. Weiterhin sind andere Verkehrsarten in Fahrradstraßen nur aufgrund von Zu-
satzzeichen erlaubt - dieses ist derzeit nicht für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen ausgewiesen. Die Logistik eines
Einzelhandels-Angebot mit LKWs über eine Fahrradstraße zu planen ist nicht im Sinne der StVO und daher nicht
erlaubt. Weiterhin soll die Abfahrt über eine Einbahnstraße erfolgen, sodass die 3,5-Tonner auf die Schillerstraße
setzen müssen und dann sowohl Fuß- aus auch Radverkehr kreuzen. Dies halte ich für eine große Gefahr für die
Verkehrssicherheit in diesem Bereich. Weiterhin ist hier ein ausgewiesener Schulweg vom Hansa-Berufs-Kolleg
sowie der Schulweg von Kindern aus Gremmendorf zu weiterführenden Schulen in der Innenstadt. Die Anlieferung
übenden Hafenweg ist ebenfalls zweifelhaft, da dieser Bereich gerade sehr stark vom Fußverkehr als Verbindungs-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 216 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
achse zwischen Kanal- und Hafenpromenade. Hier Lastverkehr gezielt zu führen ist sehr ebenfalls im Sinne der
Verkehrssicherheit nicht nachvollziehbar. Ein Auszug aus dem Beschluss zu den Qualitätskriterien von Fahr-
radstraßen der Stadt Münster besagt: „Durch die formulierten Qualitätsstandards erhalten die Münsteraner Fahr-
radstraßen einen spürbaren Gewinn an Sicherheit, Komfort, Reisezeit und Aufenthaltsqualität (verbesserte Straßen-
raum- und Stadtgestaltung)" Dies sollte auch für die Schillerstraße gelten und schließt somit eine Anlieferung von
Waren über die Schillerstraße aus. Weiterhin steht in Qualitätsstandards der Stadt Münster für Fahrradstraßen „Ge-
rade, weil einige Fahrradstraßen vom Kfz-Verkehr als Schleichwege genutzt werden, ist zu prüfen, ob der Kfz-
Verkehr eingeschränkt werden kann. So könnten die betreffenden Fahrradstraßen nur für den Anliegerverkehr frei-
gegeben oder Sackgassen sowie Einbahnstraßenregelungen eingeführt werden." Dieses ist im Rahmen der Ent-
wicklung der Velo- Routen und des erhöhten Verkehrsaufkommens zwingend zu prüfen. Im Ersten Schritt wurde
bereits ein Überholverbot auf der Schillerstraße im Bereich Hansaring bis nach der Schillerbrücke erlassen. Die
Schillerstraße ist zentrale Radverkehrsverbindung aus dem Stadtteil Gremmendorf in Richtung Innenstadt bzw. für
Arbeitnehmerlnnen in den Gewerbegebieten Loddenheide/Höltkenweg, die aus der Kernstadt kommen. In den Pla-
nungen der Veloradrouten für Münster spielt die Verbindung eine große Bedeutung für Pendler aus Wolbeck und
Everswinkel - Ziel ist die Pendler zum Umstieg vom Auto auf das Rad zu bewegen. Das heißt, neben den bisher
bestehenden sehr starken Radverkehrsaufkommen ist eine Erhöhung des Radverkehrsaufkommens in den kom-
menden Jahren zu erwarten. Weiterhin wird auf den Fahrradstraßen und insbesondere in der Schillerstraße seit
Anfang 2020 für die Reduzierung des Verkehrs geworben „Fahrradstraße - Autos zu Gast" sowie zur Einhaltung von
Tempo 30 geworben und regelmäßig kontrolliert. Ein Edeka-Markt in direkter Nähe und mit Anbindung über diese
Fahrradstraße und mit der Folge der Erhöhung des MIV-Aufkommens in diesem Bereich ist nicht nachvollziehbar
und nicht vereinbar mit den Planungen zum Radverkehr in der Stadt Münster. Ich persönlich bin betroffen, da mein
Vierteil mir am Herzen liegt, ich möchte eine Reduzierung des Verkehrs, eine Steigerung der Aufenthaltsqualität
insbesondere durch Grünflächen. Ich habe keinen Balkon oder Gartennutzung zur Verfügung und wünsche mir da-
her mehr Möglichkeiten zum Verweilen - ohne Konsumzwang. Dieses wird nicht befriedigt durch die Planung eines
kleinen Grünstücks, welches Städtebaulich sehr zweifelhaft platziert ist. Ich möchte ungern zwischen Parkplatz und
Durchgangsstraße verweilen. Ein echtes Grünflächenangebot im Kern eines - statt einer gewerblichen Entwicklung -
reinem Wohnbereichs wäre eine Aufwertung für das Viertel. Gerade die Corona Pandemie hat den Bedarf an woh-
numfeldnahe Erholungsflächen noch verstärkt. Der neu errichtete Spielplatz an der Schillerbrücke verdeutlicht die
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 217 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Bedürfnisse der Bewohnerinnen des Hansaviertels, da der Spielplatz seit Tag 1 sehr intensiv genutzt wird. Dieser
Bedarf wird meiner Meinung nach auch nicht durch die Neugestaltung des Bremer Platz gedeckt werden, da sich
auch hier die Erholung direkt am Hbf., an einer Schule und stark befahrenen Straßenabschnitts abbilden würden.
Darin liegt für mich persönlich wenig Reiz längere Erholung zu suchen. Auch die Verbreiterung des Kanals wird
langfristig zum Verlust für Erholungsflächen im Viertel sorgen. Weiterhin fürchte ich durch das geplante überdimen-
sionierte Angebot an Vollsortimentern eine Verdrängung alteingesessener Einzelhändler und ein geringeres Inte-
resse am Standort Hansaviertel von neuen, innovativen Verkaufskonzepten. Aber gerade kleine, individuelle, kreati-
ve Unternehmen machen das Hansaviertel lebenswert und bilden die Stärke des Quartiers. Mit dem neuen Einzel-
handels-Angebot werden aus meiner Sicht nur externe „bequeme" Einkäufer im PKW angezogen, die die Unter-
nehmen im Viertel nicht nachhaltig stärken. Ziel für eine sozial- und umweltverträgliche Entwicklung des Viertels
sollte sein, mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, der Familien, Studierenden und einkommensschwächeren
Menschen ein attraktives Leben im Vierteil ermöglichen. Die Potentiale sind bei der Fläche gegeben. Die hier zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemachten Aussagen gelten für die 97. Änderung des Flächennutzungsplans
gleichermaßen.“
3.60. Öffentlichkeit 17776
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme M7 (siehe Punkt 3.8) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die Abwägung der
Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.8.
„[…] 10. Dieses Großprojekt wird, wie es sogar von den Gutachtern ausdrücklich eingeräumt wurde, die bestehen-
den kleinen Einzelhandelsgeschäfte und ihre Mitarbeitsplätze, zerschlagen und so unmittelbar zu unnötigen sozia-
len Härten führen. Allein dies müsste Sie Herr Denstorff dazu bewegen, dafür zu sorgen, dass wenn nicht vollum-
fänglich, so doch für deutlich stärkere Beschränkungen dieses Bauvorhabens zu sorgen. Es ist mir unverständlich,
wie Sie dies alles mit Ihrem Amtsethos vereinbaren, Herr Denstorff. Im Hansa-Hafen-Viertel pulsiert das Leben in
dynamischem Zwiespalt. Dieses Projekt ist nichts von dem was nun, mit dem romantisierenden „Neu-Namen" Ha-
fenmarkt suggeriert werden soll. Es ist ein Werk der Zerstörung und Brutalisierung. Es ist ein Sprengsatz eines Mo-
dernisierungs- und Zentralisierungs-Terrors. Eine „neue Mitte" braucht Zeit zum Wachsen, braucht Zeit für gesun-
des Wachstum und Leben.“
s. Kap. II a.1, b.4, b.5, c.3
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 218 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.61. Öffentlichkeit 17777
„[…] mit diesem Schreiben gebe ich eine Stellungnahme zu den Planvorhaben im Betreff ab und erhebe Einwen-
dungen gegen die von Ihnen vorgelegte Planung. Ich halte das Projekt „Hafenmarkt" aus den folgenden Gründen
für schädlich, sowohl für die angrenzenden Viertel als auch für die Stadt Münster an sich:
• Die Mehrzahl der Anwohner*innen vor Ort ist gegen das Einkaufszentrum und daran hat sich meines Erachtens
nichts geändert. Dies war eines der Ergebnisse einer breit angelegten Bürgerbefragung der Stadt Münster mit Fra-
gebögen an 9000 Haushalte Anfang 2019, die unverständlicherweise im weiteren Verlauf der Planung nicht berück-
sichtigt wurde.
• Das Verkehrsaufkommen auf dem Hansaring und der Wolbecker Straße ist bereits heute unzumutbar. Beim Bau
des Hafencenters schließt die Stadtverwaltung Gesundheitsgefahren für die Anwohner* innen nicht aus. In der Tat
betonte das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster im Februar 2018 vor allem, dass „Verkehrslärm, der den
Wert von 70 Dezibel tagsüber deutlich überschreitet, [ ...] grundsätzlich nicht mehr zuzumuten" sei. Ein schlüssiges,
rechtssicheres und für die Bürger*innen erträgliches Verkehrskonzept aber fehlt weiterhin.
• Eine Fortsetzung des Rechtsstreites zwischen der Stadt Münster und den Anwohner*innen der angrenzenden
Viertel wäre somit unvermeidlich und damit das weitere Brachliegen des Geländes, welches für niemanden wün-
schenswert ist. Dabei möchte ich betonen, dass die gegenwärtige traurige Bauruine vor allem dem schnellen Wei-
terbau des Investors nach dem Urteil zur Ungültigkeit des Bauplans im Jahr 2018 geschuldet ist. Dieser wollte Tat-
sachen schaffen - was ihm leider auch gelungen ist - und hat dadurch die weiteren Möglichkeiten zur Diskussion
vollständig blockiert. Dabei verstehe ich die privaten Interessen der Firma Stroetmann durchaus, aber nicht die Hal-
tung der Stadt Münster dazu.
• Nach dem was ich in Gesprächen mit Ratsmitgliedern und der Verwaltung persönlich gehört habe, steht inzwi-
schen oft nicht mehr das Projekt an sich im Vordergrund, sondern nur die Notwendigkeit die gegebene Baugeneh-
migung an die Firma Stroetmann zu honorieren und einen Anspruch auf Schadensersatz zu vermeiden. D.h. das
Bauvorhaben wird tatsächlich zum Teil als überholt und überdimensioniert für das umgebende Stadtviertel aner-
kannt, aber man sieht keinen anderen Ausweg als es trotzdem zu bauen. Dies scheint mir eine grundfalsche Ein-
stellung, bei der ich mir mehr Kreativität in den Köpfen der Politiker wünschen würde. Mit Sicherheit gäbe es die
s. Kap. II a.1, a.3, a.6, a.7,
b.2, b.5, b.7, b.10, c.1, d.1,
e.1, e.12, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 219 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Möglichkeit mit dem Investor alternative Lösungen zu finden, z.B. indem man ihm ein gleichwertiges Stück Land
zum Bau eines Einkaufszentrums in einem noch zu erschließenden Gebiet anbietet. Dort wäre dann auch ein echter
Bedarf. lm Westen der Stadt gibt es Flächen, in denen die Versorgung sehr viel dünner ausfällt, so sind z.B. entlang
des Rings zwischen York Center und Aaseemarkt kaum Möglichkeiten zum Einkauf.
• Im Hansa-Hafen und Herz Jesu-Viertel fehlen dagegen nicht Supermärkte, denn es gibt in einem Radius von ca.
einem Quadratkilometer 3 Rewe Märkte, einen Penny und einen Netto.
Was dagegen dringend benötigt wird sind Wohnungen und Grünflächen, die in dem Bauvorhaben im Vergleich zur
Einkaufsfläche nur Restwert haben. Mit der Verbreiterung des Kanals wird das einzige Naherholungsgebiet im Um-
kreis weiter reduziert und gleichzeitig rollt eine Mauer von Beton zwischen Schillerstraße und Hansaring auf die
Bürger*innen zu. Die euphemistische Wortschöpfung „Pocketpark" ist dafür repräsentativ, aber noch wichtiger ist
wie die Windschneisen in Richtung Stadt kompromittiert werden. • Die Stadt Münster hat im Mai 2019 den Klima-
notstand verkündet. Nun müssen den Worten aber auch Taten folgen. Projekte, die zusätzlichen Individualverkehr
nach sich ziehen, ein veraltetes Konsumkonzept von Einkaufszentrum unterstützen und zu einer Erhöhung der C02
Emissionen führen, gehören nicht mehr in unsere Zeit!“
3.62. Öffentlichkeit 17780
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich wohne selbst im Umfeld des Bauvorhabens und nutze das Angebot des dort ansässigen Einzelhandels -
dem mit dem geplanten „Hafenmarkt“ erhebliche Konkurrenz erwachsen dürfte, was unweigerlich zur Verdrängung
jahrelang gewachsener Strukturen führen könnte. Die sowieso schon angespannte Verkehrslage auf Hansa- bzw.
Hohenzollernring wird wie oben bereits erwähnt ein unerträgliches Maß annehmen, sollte die vermeintliche Attrakti-
vität des „Hafenmarktes“ auch die dementsprechenden Besucherzahlen anlocken. Dadurch sehe ich die Lebens-
qualität in meinem unmittelbaren Wohnbereich in erheblichem Maße einer Verschlechterung ausgesetzt - ganz da-
von abgesehen, dass eine derartige stadtplanerische Maßnahme als ein völlig überaltertes Konzept aus einer Zeit
angesehen werden muss, als Wirtschaftsfaktoren noch eindeutig Vorrang gegenüber der Wohnqualität gegeben
wurde und somit einer sich selbst als progressiv und fortschrittlich darstellenden Stadt, wie Münster in keinster Wei-
s. Kap. II a.3, b.2, b.4, b.5,
c.1, c.3, e.1, i.2
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 220 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
se angemessen erscheint.“
3.63. Öffentlichkeit 17785
hiermit gebe ich eine Stellungnahme zu dem oben genannten Planvorhaben ab. Ich erhebe Einspruch! Das Hansa-
viertel und speziell der Bereich am Hansaring ist für mich sowohl versorgungstechnisch als auch kulturell der Ort
meiner Wahl. Hier ist mein Viertel, hier begegne ich den Menschen, die ich inzwischen grüße, auch wenn ich ihre
Namen nicht kenne. Das von Ihnen geplante Bauvorhaben ist absoluter Wahnsinn. Die derzeitige Situation ist, was
die Versorgung angeht komfortabel: Wir haben Supermarkt, Diskounter, Fahrradladen, Apotheke und noch einiges
mehr. Das einzige für mich (als nicht am Hansaring wohnender) was jetzt schon Anlass zum Ärger gibt, ist der Ver-
kehr. Mahl mehr, wenn ich selbst diese Strecke mit dem Auto befahre und mal weniger, wenn ich mit dem Fahrrad,
an dem sich stauenden Verkehr vorbeifahre und nur denke: Warum kann die Stadt diesen Bereich nicht endlich
beruhigen. Neben diesem subjektiven Empfinden habe ich nach Jahren der intensiven Beschäftigung mit dem
Thema, keine einzige Studie gesehen, gelesen oder auch nur davon gehört, die dem EDEKA-Center, jetzt verschö-
nernd „Hafenmarkt" genannt, eine Steigerung der Lebensqualität im Viertel bescheinigt. Bitte erklären Sie mir, wa-
rum Sie in diesem jetzt schon Verkehrs-, Emissions- und Lautstärkenüberlasteten Viertel, dieses Bauvorhaben vo-
rantreiben.“
s. Kap. II b.8, c.1, e.1, f.1, g.1,
h.1, i.2
3.64. Öffentlichkeit 17786
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Meine Wohnung liegt an der Kreuzung Schil-
lerstr./Hansaring, Schlafzimmer und Bad gehen zum Hansaring. Von Küche, Wohnzimmer und dem noch einiger-
maßen ruhigen Balkon im Hinterhof blicke ich direkt auf das Hafencenterareal. Somit bin ich unmittelbar vom zu-
nehmenden Lärm und Verkehrslärm, vor allem durch die Lieferanfahrt durch die (Fahrradstraße) Schillerstraße be-
troffen. Auf die jetzt schon chaotischen Verkehrsbedingungen auf dem Hansaring in diesem Bereich ist ja schon
ausführlich eingegangen worden.“
s. Kap. II b.2, e.1, e.5, g.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 221 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.65. Öffentlichkeit 17787, 17795, 17798
Die Stellungnahmen beinhalten die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen.
Die Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Persönliche Betroffenheit: Da ich direkt am Hansaring wohne, schaue ich von meiner Haustür unmittelbar auf
das Hafencenter (bzw. die aktuelle Bauruine). Ich kann mich den obigen Ausführungen voll und ganz anschließen,
was die negativen Auswirkungen des Projektes auf unser Viertel angeht. Insbesondere eine Verkehrssituation, die
bereits jetzt am Hansaring kaum auszuhalten ist, würde durch den Bau eines solchen Großprojektes hier vollends
aus dem Ruder laufen. Auch ist es mir einfach nicht ersichtlich, warum man in unmittelbarer Nähe zu Penny und
Rewe auf Biegen und Brechen noch weitere Supermärkte errichten muss. Insgesamt wäre dem Viertel deutlich
mehr geholfen, wenn man den Platz für dringend benötigten Wohnraum oder mehr Park- Freizeitmöglichkeiten nut-
zen würde.“
s. Kap. II b.7, c.1, e.1, i.1
3.66. Öffentlichkeit 17796
„[…] Das Vorhaben verschlechtert die Lebens- und Wohnsituation in unseren Vierteln. Die hohe Verkehrsbelastung
wird durch den Hafenmarkt noch weiter zunehmen. Die gesundheitsgefährdende Lärmbelastung der Anwoh-
ner*innen wird noch weiter ansteigen. Durch zusätzliche 3.000 qm Verkaufsfläche wird aus der guten Versorgung
eine Überversorgung unserer Viertel. Die versprochene „Markthalle“ ist ein Fake. 87% Verkaufsfläche verbleiben als
Verbrauchermarkt im EDEKA-Stil. Nur 34 neue Wohnungen. Keine der Wohnungen wird öffentlich gefördert und
sind damit nicht preisgebunden.“
s. Kap. II b.2, b.8, c.1, c.5,
e.1, g.1
3.67. Öffentlichkeit 17797
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen, da ich als Anwohner den Lärm des Hansarings direkt
erleiden muss. Der sehr häufige Rückstau führt zu genervten Autofahrern, welche hupen, drängeln und schwächere
Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer oder Fußgänger nötigen. Es besteht eine latente Gefahr für meine Kinder an den
s. Kap. II e.1, e.2, e.3, g.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 222 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Kreuzungen, da der Lastwagenverkehr die Kreuzungsbereiche auch während der Rotphasen nicht für Fußgänger
oder Radfahrer freihält. Der Hansaring ist das Paradebeispiel für ein gescheitertes Verl“
3.68. Öffentlichkeit 17800
„[…] die Fahrradstraße am Lütkenbecker Weg/ Lindberghweg ist für uns als Anwohnerinnen und Anwohner ein Rie-
senfortschritt. Danke für die mutige und schnelle Umsetzung. Auch dass dort noch Autos fahren dürfen, finden wir
wichtig. Allerdings ist das Verkehrsaufkommen an Rädern seit der Umgestaltung extrem gestiegen, so dass wir uns
fragen, wie die alle früher auf den Fahrradweg passten. Vermehrte Radnutzung plus Autoverkehr führen jetzt schon
zu einer sehr dichten Auslastung der Fahrradstraße. Wenn durch den geplanten Hafenmarkt mit seiner Orientierung
auch an Autos noch mehr PKW-Verkehr dort entsteht, sehen wir bald eine Überlastung der Straße. Vor allem, wenn
auch der Radverkehr noch weiter zunimmt, so wie wir alle und die Stadt es ja wollen. Von daher sprechen wir uns
gegen das Projekt in der geplanten Form aus.“
s. Kap. II e.1, e.5
3.69. Öffentlichkeit 17804
„[…] wir haben Hansaviertel wirklich genug Einkaufsmöglichleiten. Es wäre schön, wenn die Fläche als kleine Park-
anlage genutzt werden würde. Alternativ möchte ich mich auch gerne für günstigen Wohnraum stark machen. Neh-
men Sie dem Hansaviertel nicht den Charme durch einen großen Einkaufsbetonklotz.“
s. Kap. II b.7, c.1
3.70. Öffentlichkeit 17805
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Wohnhaft am Hansaring (nähe) und beschäftigt an
einer Schule im Münsterland sehe ich ein vermehrtes Verkehrsaufkommen angesichts der jetzt schon chaotischen
Situation mit großer Sorge. Die im Brief angesprochenen desolate Spielplatzsituation im Hansaviertel beobachte ich
schon seit Jahren mit Irritation. Niemand – wirklich: niemand! In Münster fordert diesen sogenannten „Hafenmarkt“.“
s. Kap. II a.7, d.6, e.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 223 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.71. Öffentlichkeit 17807
„[…] Ich fände gut und sinnvoll, viel Grünfläche und gute Bäume zu pflanzen, denn das braucht unser Klima.
Außerdem sollte der Platz auch für erschwinglichen Wohnraum genutzt werden.“
s. Kap. II b.7, b.10
3.72. Öffentlichkeit 17808
„[…] hiermit mache ich folgende Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 609 geltend:
1. In den von dem Bauvorhaben betroffenen Stadtvierteln Herz-Jesu und Hansa-Hafen sind schon jetzt nur wenige
Grünflächen vorhanden. Durch den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals werden diese noch verkleinert oder fallen
ganz weg. Bei Durchführung des Bauvorhabens würde dort eine große Fläche versiegelt. Statt des Bauvorhabens
sollten auf der Fläche dringend benötigte Grünflächen entstehen.
2. Des Weiteren wird sich die Verkehrssituation durch das Bauvorhaben weiter verschärfen. Die Verkehrsbelastung
am Hansaring ist schon jetzt sehr hoch. Das zum Bauvorhaben eingeholte Verkehrsgutachten geht von einer
gleichbleibenden Verkehrssituation am Hansaring auch nach Realisierung des Bauvorhabens aus. Dies wird damit
begründet, dass dort zurzeit bereits so viel Verkehr fließt, dass sich dieser nach Realisierung des Bauvorhabens
teilweise andere Wege suchen Wird (siehe Seite 35+36, Verkehrstechnische Untersuchung). Es Wird weiter argu-
mentiert, dass große Teile des Verkehrsaufkommens am geplanten Hafencenter entlangfließen werden und die
Autofahrer nur eben am Hafencenter halten. Durch das Bauvorhaben werden aber neue Verkehrsziele geschaffen,
eine Umfahrung ist weder für die Anwohner*Innen der betroffenen Viertel noch für die Angestellten oder Kunden
des Bauvorhabens möglich. Das Bauvorhaben ist deshalb abzulehnen.
s. Kap. II b.7, d.2, e.1, e.3,
e.11
3.73. Öffentlichkeit 17811
hiermit geben wir als Eigentümer einer Wohnung im Haus Hansaring 24 in 48155 Münster eine Stellungnahme zu
den o.g. Planungsvorhaben (8-Plan Nr. 609 und 97. Änderung des FNP) ab und erheben Einwendungen gegen die
Planung. Mit dem vorgelegten Planentwurf sind wir nicht einverstanden, da wir in Folge der Planung mit wirtschaftli-
chen Nachteilen, einer schlechteren Nutzbarkeit unserer Wohnung und einer steigenden Gesundheitsgefährdung
rechnen. Wir fühlen uns mit unseren Interessen als Anwohner nicht genügend berücksichtigt. Vielmehr erweckt die
s. Kap. II a.2, a.3, a.4, a.6,
a.7, a.8, b.2, b.3, b.4, b.5, b.7,
b.10, e.1, e.2, e.3, e.6, e.7,
e.8, e.9, e.10, e.14, f.1, g.1,
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 224 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Stadt Münster mit ihrem Handeln den Eindruck, hier eine reine Investorenplanung zu betreiben. Vor etwa 11 Jahren
sind wir in das Hafenviertel gezogen. In dieser Zeit haben wir erlebt, dass das Viertel eine gewachsene und vielfälti-
ge Infrastruktur bietet, die sowohl in Bezug auf Einkaufen/Versorgung als auch mit Blick auf Freizeit/verkehrliche
Anbindung keine Wünsche offen lässt. Als größte Probleme sind die starke Verkehrsbelastung, die geringe Anzahl
der Parkplätze sowie die geringe Ausstattung mit Grünflächen zu nennen. Außerdem wird das Gefüge im Hafenvier-
tel zunehmend durch Luxussanierungen und -neubauten gefährdet. Ihre Planung droht nun das fragile Gleichge-
wicht im Viertel zu zerstören.
1. Verkehr
Die Straßen im Hafenviertel und insbesondere der Hansaring sind bereits heute hochgradig belastet- zeitweilig bis
hin zum Verkehrsinfarkt, wie sich derzeit regelmäßig beobachten lässt, da der Hansaring zusätzliche Verkehrsteil-
nehmer aufnehmen muss, die sonst die gesperrte Bremer Straße genutzt hätten. Die Belastung durch Lärm. Abga-
se und Feinstaub ist für die Anwohner bereits jetzt kaum noch zumutbar und im Grenzbereich zur Gesundheitsge-
fährdung. Eine weitere Verschlechterung der Situation ist daher unter allen Umständen zu vermeiden. Hier liegt aus
unserer Sicht eine Hauptaufgabe der Stadt Münster bei den weiteren langfristigen Planungen für das Hafenviertel.
Die geplante Ampel im Bereich des geplanten „Hafencenters" eröffnet aus unserer Sicht eine weitere Stauquelle auf
dem Hansaring, zumal zwei Zufahrten (zum Parkplatz des Wohnhauses/Penny-Marktes Hansaring 46 und zum ge-
planten E-Center) direkt hintereinander liegen. Durch die zu befürchtenden Dauerstaus und die zunehmende Belas-
tung wird sich die Barriere-Wirkung des Hansarings weiter verstärken. Die Stadtteile Hafen und Hansaviertel wer-
den deutlicher zerschnitten, anstatt sie miteinander zu verbinden. Das Überqueren der Straße wird zur Mutprobe.
Außerdem befürchten wir eine zusätzliche Gefährdung von Radfahrern und Fußgängern durch den zunehmenden
Verkehr und die neue geschaffene Abbiegesituation in der Kurve des Hansarings. Unsere größte Befürchtung ist
aber der vierspurige Ausbau des Hansaringes. um den durch das Stroetmann-Projekt und die weiteren Vorhaben im
Hafenbereich zusätzlich generierten Verkehr aufnehmen zu können. Dies würde einen erheblichen Verlust an Le-
bensqualität für die Anwohner im Viertel bedeuten. Wir fordern, auf eine Vergrößerung der Flächen für den Autover-
kehr zu verzichten und vielmehr den Fußgänger und Radfahrern mehr Raum zu verschaffen.
2. Parkraum
h.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 225 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Die erheblich angespannte Parksituation im Hafen- und Hansaviertel wird sich aus unserer Sicht durch die Planun-
gen weiter verschärfen. Wir befürchten beispielsweise im Hafenweg den Wegfall von Stellplätzen. um den geplan-
ten Lieferverkehr für das geplante Einkaufszentrum zu ermöglichen. Zudem fordern wir von der Stadt Münster Aus-
kunft darüber, ob entlang des Hansarings mit einer Änderung der Parkrichtung (Längsaufstellung statt Schrägauf-
stellung der Fahrzeuge) oder des gesamten Straßenquerschnittes zu rechnen ist, um dem Verkehrsfluss mehr
Raum zu geben. In diesem Fall würden weitere Stellplätze wegfallen. Das geplante gewerblich betriebene Parkhaus
kann die kostenfrei verfügbaren Stellplätze entlang der Anwohnerstraßen nicht ersetzen. Außerdem handelt es um
einen potenziellen Angstraum, der insbesondere von Frauen nur sehr eingeschränkt genutzt werden kann. Im Übri-
gen zeigen die Erfahrungen mit den Hafenbesuchern, dass grundsätzlich ein kostenfreier Parkplatz in Nähe des
KreativKai gesucht wird. Einstellplätze in bereits bestehenden gewerblich betriebenen Parkhäusern (etwa am Bre-
mer Platz oder am Cineplex) stellen für Besucher offensichtlich keine Alternative dar. Wir fordern daher, ausschließ-
lich kostenfreie Parkplätze in die Planungen einzubeziehen, die auch den Anwohnern zur Verfügung stehen.
3. Gesamtplanung
Eine funktionierende Stadtplanung legt für die einzelnen Stadträume Leitlinien und Entwicklungsziele fest, die dann
in weiteren Planungsebenen detailliert und konkretisiert werden. So können Defizite wie der Mangel an Grün- und
Spielflächen im Hansaviertel/Hafenbereich erkannt und behoben werden. Außerdem können Prioritäten gesetzt und
Vorgaben beispielsweise zum Wohnungsbau gemacht werden, die von den konkreten Vorhaben zu berücksichtigen
sind. So können Nutzungskonflikte minimiert werden. Prinzipiell schreibt sich die Stadt Münster große Ziele auf die
Fahnen, wie der städtische Beschluss zum Klimanotstand oder die Werbung als Fahrradhauptstadt zeigen. Leider
finden sich diese Ziele im konkreten Handeln nicht wieder, sonst wäre eine derart anachronistische autozentrierte
Planung nicht möglich gewesen. Sie mutet eher an wie ein Überbleibsel aus den 90er Jahren des vergangenen
Jahrhunderts. Wir fordern daher eine Abkehr von der vorhaben bezogenen Einzelplanung, die nur die jeweiligen
Investoreninteressen bedient, wie sich neben der Hafenmarkt-Planung nun auch am Bauvorhaben an der Südseite
des Hauptbahnhofes zeigt. Die immer wieder in Umfragen und Informationsveranstaltungen ausgedrückten abwei-
chenden Interessen der jeweiligen Anwohner spielen offenbar keine Rolle. Es ist für uns völlig unverständlich, wa-
rum die Stadt Münster eine Planung weiter vorantreibt, die sich vor Gericht als rechtswidrig erwiesen hat. Interes-
santerweise tritt der ehemalige Stadtdirektor Herr Schultheiß, der das Stroetmann Projekt wesentlich befördert und
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 226 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
dabei auch den Rat der Stadt Münster nachweislich belogen hat, inzwischen als Manager für die Fa. Stroetmann
auf. Die Vielzahl unterschiedlicher Bauvorhaben im Bereich Hansaviertel/Hafen/Bahnhof müssen mit ihren Wech-
selwirkungen zusammen betrachtet werden. Nur so können die Auswirkungen auf Menschen und Umwelt seriös
abgeschätzt werden. Wir fordern daher Aufklärung darüber. wie sich die vorgelegten Planungen mit den Aussagen
der Stadt Münster zur Verkehrswende und zum Klimaschutz verträgt. Weitere Versiegelung und noch mehr Verkehr
widersprechen diesen Zielen aus unserer Sicht fundamental.
Fazit
Als Anwohner und Eigentümer einer Wohnung am Hansaring sind wir durch die Planungen persönlich betroffen. Wir
befürchten eine deutliche Verschlechterung der Lebens- und Wohnbedingungen durch Ihre Planungen in unserem
direkten Wohnumfeld. Zudem befürchten wir eine zunehmende Gefährdung unserer Gesundheit durch den zuneh-
menden Verkehrslärm und Schadstoffausstoß. Nicht zuletzt befürchten wir einen Wertverlust unserer Immobilie, die
einen wesentliche Bestandteil unserer Altersvorsorge ausmacht. Daher lehnen wir das Planungsvorhaben insge-
samt ab.
3.74. Öffentlichkeit 17817
„[…] Das Verkehrsgutachten geht von einer gleichbleibenden Verkehrssituation am Hansaring auch nach Realisie-
rung des Bauvorhabens aus. Dies wird damit begründet, dass auf dem Hansaring bereits derart viel Verkehr fließt,
dass sich dieser nach Realisierung dieses Bauvorhabens teilweise dann andere Wege suchen wird (siehe Seite
35+36, Verkehrstechnische Untersuchung). Ferner wird argumentiert, dass große Teile des Verkehrsaufkommens
eh am geplanten Hafencenter entlangfließen und die Autofahrer sozusagen „bei Gelegenheit“ noch am Hafencenter
halten. Verkehre sollen also wegen der schlechten Verkehrssituation am Hansaring verdrängt werden. Durch das
Bauvorhaben werden tatsächlich aber neue Verkehrsziele geschaffen, eine Umfahrung ist weder für die Anwoh-
ner*Innen der betroffenen Viertel noch für die Angestellten oder Kunden des Bauvorhabens möglich. Beide Argu-
mentationen sind unhaltbar und absurd. Selbst wenn man dieser Argumentation folgt, dann entsteht aber mindes-
tens in anderen Bereichen der Stadt Münster ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, mittelbar ausgelöst durch das Bau-
vorhaben. Das ist so nicht hinzunehmen und anachronistisch, das Bauvorhaben ist auch deshalb abzulehnen. Das
Verkehrsgutachten geht von falschen Annahmen aus. So ist zum Beispiel die Situation am bestehenden E-Center
s. Kap. II a.3, a.5, a.6, a.7,
a.8, b.7, b.8, c.1, c.3, c.4, c.8,
d.1, e.1, e.2, e.3, e.5, e.7,
e.11, e.12, f.1, f.2, g.1, g.3,
g.4, h.1, h.2
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 227 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
an der Friedrich-Ebert-Straße mitnichten vergleichbar mit der Situation am Hansaring, wie mehrfach behauptet wird.
An der Friedrich-Ebert-Straße besteht über die Hammer Straße und auch die Augustastraße eine niederschwellige
Umfahrungsmöglichkeit, ohne große Umwege. Das ist so am Hansaring nicht der Fall. Eine Umfahrung ist, wenn
überhaupt, nur über die Inkaufnahme großer Umwege (z.B. über die B51) möglich. Da das Verkehrsgutachten aber
von dieser Grundannahme einer Vergleichbarkeit der Situation ausgeht, ist es unbrauchbar (siehe Seite 20, ver-
kehrstechnische Untersuchung). Das Bauvorhaben ist also schon wegen der Unbrauchbarkeit des Verkehrsgutach-
tens abzulehnen. Große Supermärkte sind geradezu prädestiniert für den Einkauf mit dem eigenen Auto. Da helfen
dann auch keine zusätzlichen Fahrradständer oder ein Carsharing Angebot. Das geplante Einkaufscenter ist zwei-
fellos ein Projekt, das in diese Kategorie fällt und erscheint deshalb wie aus der Zeit gefallen und sollte so nicht ge-
baut werden. Die Ringlinie der Stadtwerke Münster fährt aktuell wegen der jetzt schon zu hohen Verkehrsbelastung
nicht über den Hansaring. Folglich ist die jetzige Verkehrssituation schon ein unhaltbarer Zustand. Mit dem Bauvor-
haben wird dieser Zustand weiter verschlechtert, mindestens aber eine Lösung und Verbesserung erschwert. Das
Bauvorhaben ist deshalb abzulehnen. Statt einer Busbucht (siehe Seite 43, Verkehrstechnische Untersuchung), die
den Busverkehr benachteiligt, ist ein Buskap vorzusehen. Die Planung ist für eine Verbesserung des ÖPNV nicht
zielführend und dringend abzuändern. Im Bereich Hansaring sind Busspuren vorzusehen, um die Gegebenheiten
für den ÖPNV zu verbessern. Da diese im Kreuzungsbereich zum Hafenmarkt nicht vorgesehen sind, ist dieser Teil
des Bauvorhabens für eine Verbesserung des ÖPNVs hinderlich und damit abzulehnen. Durch das Bauvorhaben
wird ein Teil des jetzt schon vorhandenen motorisierten Individualverkehrs auf der Fahrradstraße Schillerstraße ver-
stetigt, bzw. sogar erhöht. Da die Belastung dort jetzt schon zu hoch ist, das Bauvorhaben zu einer Verschärfung
der jetzigen Situation und folglich zu einer erhöhten Gefährdung der Radfahrer*Innen führen wird, ist das Bauvorha-
ben abzulehnen. Fahrradstraßen sind, wie der Name schon sagt, für Fahrradfahrer*Innen gedacht. Ein Anteil an
motorisiertem Individualverkehr durch die Anwohner*Innen kann dabei toleriert werden, aber sicher kein Durch-
gangsverkehr, ausgelöst durch ein Einkaufscenter. Das wäre aber bei der Schillerstraße der Fall, das Bauvorhaben
ist auch deshalb abzulehnen. Es entsteht, das wird durch die schalltechnischen Untersuchungen auch belegt, durch
das Bauvorhaben an vielen Stellen mehr Lärm. Die Lärmbelastung überschreitet aber auch jetzt schon die zumut-
baren und durch EU-Umweltrecht festgelegten Grenzen. Die Stadt Münster argumentiert hier, dass das ausnahms-
weise als zumutbar angenommen wird (Vorlage 1062/2020, Seite 7). Dies widerspricht der Aufgabe der Stadt
Münster, ihre Bürger*Innen vor Lärm zu schützen und ist nicht hinzunehmen. Die Anbringung passiven Schallschut-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 228 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
zes ist zwar für die Innenräume von Wohnungen möglich, aber nicht für Balkone, Terrassen und Gärten, die Nutz-
barkeit wird eingeschränkt bzw. unmöglich. Ferner kann es nicht sein, dass Anwohner*innen keine Fenster mehr
öffnen können. Der Hansaring ist als besonders vom Lärm betroffener Bereich im Lärmaktionsplan für Maßnahmen
vorgesehen (Vorlage 0077/2021). Das Bauvorhaben erhöht aber nachweisbar den Lärm in diesem Gebiet. An einer
Stelle wird also investiert, damit es leiser wird, an anderer Stelle wird dieses Ziel mit Füßen getreten. Das Bauvor-
haben ist auch wegen dieses Widerspruchs abzulehnen. Die weitere Einhaltung der Luftschadstoffgrenzwerte ist
zwar laut Gutachten gesichert, die Angaben sind aber höchst zweifelhaft, da der Verkehr durch das Hafencenter
erheblich zunehmen wird, anders als im Verkehrsgutachten behauptet. Es sind aber nur Grenzwerte, Schadstoffe
sind auch unterhalb dieser willkürlich gezogenen Grenze gesundheitsgefährdend. Durch das Bauvorhaben wird die
Schadstoffbelastung wissentlich erhöht. Das ist so nicht hinzunehmen, das Bauvorhaben ist abzulehnen. Die Stadt
Münster muss ihre Bürger*Innen vor jeglichen vermeidbaren Gesundheitsgefahren schützen. Die Stadt Münster hat
den Klimanotstand ausgerufen. Der Klimawandel ist jetzt schon nicht mehr komplett aufzuhalten, die Durchschnitts-
temperatur gerade in den Städten mit hochversiegelten Flächen wird sich weiter erhöhen. Vor diesem Hintergrund
wäre es logisch, Frischluftschneisen und Stadtgrün zu schaffen, damit die Stadt bewohnbar bleibt. Das Bauvorha-
ben steht für das genaue Gegenteil: Es führt zu einer weiteren Verdichtung, zu mehr Verkehr und zu höheren Tem-
peraturen in diesem Stadtviertel und ist auch deshalb abzulehnen. Die Stadtviertel Herz-Jesu und Hansa-Hafen
leiden unter einem Mangel an Grünflächen, existierende Grünflächen werden sogar z.B. durch den Ausbau des
Dortmund-Ems-Kanals noch verkleinert oder fallen weg. Da wäre es das komplett falsche Vorgehen, weitere Flä-
chen zu versiegeln bzw. die Versiegelung aufrecht zu erhalten. Stattdessen sollten auf den Flächen des Bauvorha-
bens dringend benötigte Grünflächen entstehen. Das Bauvorhaben, das sicher nicht zu einer Entsiegelung der Flä-
chen führt, ist auch deshalb abzulehnen. Es gibt im fraglichen Bereich bereits eine Sättigung des Einzelhandels.
Durch die über Jahrzehnte gewachsenen Strukturen, insbesondere durch den direkt neben dem Hafencenter be-
findlichen Penny und den wenige Meter entfernten Rewe, sowie den Rewe an der Wolbecker Straße, ist das Viertel
ausreichend versorgt. Daneben bestehen zahlreiche lokale inhabergeführte Geschäfte, welche, ebenso wie die an-
deren Supermärkte, durch die geplante Bebauung in ihrer Existenz gefährdet sind. Bereits im Einzelhandelskonzept
der Stadt Münster von 2018 wird festgestellt, dass eine Versorgungsquote von 100 % besteht. In einer 2019 von der
Stadt Münster durchgeführten Befragung im Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel, wurde bei der Frage „was gefällt
Ihnen in Ihrem Stadtviertel am wenigsten?“ zuerst der Verkehr und dann der Bau des Hafencenters genannt. Bei
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 229 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
der Frage, was den Bewohner*innen am besten gefiele, war die am zweitöftesten genannte Antwort die Einkaufs-
möglichkeiten im Viertel. Aus der Umfrage lässt sich also entnehmen, dass die Bewohner*innen keinen weiteren
Supermarkt benötigen. In der zitierten Befragung wird vielmehr der Bau des E-Centers als das größte Problem im
Stadtviertel benannt. Sollte der Hafenmarkt gebaut werden, sind diese gewachsenen Strukturen existenzgefähr-
dend bedroht. Es bestünde die Gefahr, dass die bereits vorhandenen Einzelhandelsmärkte schließen müssen, da
eine Übersättigung des Viertels eintreten wird. Durch die Konzentrationswirkung auf einen zentralen Bereich verlän-
gern sich für viele Bewohner*innen des Viertels die zurückzulegenden Wege, was insbesondere ein Problem für
ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen ist. Stadtteilentwicklung funktioniert nur im Dialog mit den Bür-
ger*Innen. Dieser Dialog blieb bisher aus, es gab, angefangen mit dem Hafenforum, nur Alibiveranstaltungen, bei
denen Bürger*Innen zwar etwas zum Thema sagen durften, deren Wünsche und Anregungen aber zum völlig un-
beachtet blieben. Deshalb ist dieses Bauvorhaben in der jetzigen Form abzulehnen, damit endlich eine wirkliche
Bürgerbeteiligung und eine komplette Neuplanung des Gebiets HafenMarkt/Neuhafen unter Mitwirkung aller Akteu-
re stattfinden kann. Als Format einer Bürger*Innenbeteiligung wäre die Einberufung eines Bürger*Innenrats wün-
schenswert. Der Willen der Bewohner*Innen der Stadtviertel Herz-Jesu und Hansa- Hafen wurde bisher komplett
missachtet. Nachzulesen ist dies auch in Umfragen, die seitens der Stadt Münster gemacht wurden, oder in der
Dokumentation der Veranstaltung zur frühzeitigen Beteiligung vom 03.03.2020. Besonders hervorzuheben ist je-
doch die Umfrage aus dem Jahr 2019, „Haushaltebefragung im „Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel“ 2019“. Auf die
Frage, was den Bürger*Innen dieser Viertel am wenigsten gefällt, landeten die Themen „Bau des Hafencenters“ und
„Verkehrssituation“ ohne jede Vorgabe durch den Fragebogen auf den Plätzen eins und zwei. Der Punkt „fehlende
Einkaufsmöglichkeiten“ schaffte es nicht in die TOP30. Die Aussage von Oberbürgermeister Lewe, getätigt am
03.03.2020 anlässlich der Veranstaltung zur frühzeitigen Beteiligung zum Projekt Hafenmarkt, dass es „nur noch um
das ob, nicht mehr um das wie“ einer Realisierung des Bauvorhabens ginge, wirkt da wie reiner Hohn. Aufgrund
dieser kompletten Missachtung des Willens der Stadtteilbewohner*Innen ist das Bauvorhaben in dieser Form abzu-
lehnen. Die Fläche soll stattdessen genutzt werden, um das lebendige Hansaviertel weiterzuentwickeln. Statt Ein-
kaufszentrum und zubetonierter Flächen benötigt das Viertel dringend weitere Grünflächen, die insbesondere auch
als Aufenthaltsflächen für Familien und Kinder gestaltet sein sollte. Dies ist auch deshalb notwendig, weil im Osten
der Stadt, insbesondere durch die Kanalerweiterung, viel Grünfläche verschwunden ist und noch verschwinden
wird. Grünflächen dienen auch dazu, die Klimaresilienz der Stadt zu stärken und ein weiteres Aufhitzen zu verhin-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 230 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
dern. Teile der Flächen könnten auch für die Schaffung von dringend benötigtem bezahlbarem Wohnraum dienen.
Damit endlich eine für alle Bewohner*innen zufriedenstellender Umgang mit der Fläche geschaffen werden kann,
sollte eine endgültige Entscheidung durch einen Bürger*innenrat erfolgen. Ferner benötigt es ein neues ehrliches
Verkehrsgutachten mit Vorschlägen, wie im Viertel der Lärm und die Feinstaubbelastung verringert werden kann.
Die Stadt Münster sollte in Verhandlungen mit dem Grundstückseigentümer treten und Verhandlungen über einen
Ankauf der Fläche führen, da nur auf diese Weise die Fläche im Sinne der Bewohner*innen und aller Münstera-
ner*innen sinnvoll nutzbar gemacht werden kann, sodass mehr Lebensqualität im Viertel geschaffen werden kann.“
3.75. Öffentlichkeit 17818
„[…] mit diesem Schreiben möchte ich eine Stellungnahme zum o. e. Planungsvorhaben abgeben sowie Einwen-
dungen dagegen erheben. Aus folgenden Gründen halte ich das Projekt „Hafenmarkt" für falsch:
- der betroffene Teilbereich des Hansaviertels braucht kein neues Einkaufszentrum. Durch die bereits vorhandenen
Möglichkeiten für die Deckung des täglichen Bedarfs erübrigt sich vor allem ein neues Einkaufszentrum. die geplan-
te Ansiedelung weiterer Einkaufsmöglichkeiten und insbesondere eines großen Supermarktes im Stil eines E-
Centers führt zur Verödung der umliegenden Straßen und Bereiche, die bislang noch von kleinteiliger Anordnung
verschiedenster Geschäfte geprägt ist, da dies die Kund*innen durch verschiedene Aspekte ins E-Center zieht (u. a.
die komfortable Erledigung mehrere Anliegen an einem Ort mit erhoffter Zeitersparnis) Ich kann dies täglich be-
obachten, wenn ich, berufsbedingt, nach Borghorst fahre. Dort hat die Ansiedelung eines E-Centers auf dem Ge-
lände einer früheren Textilfirma dazu geführt, dass der unweit gelegene Stadtkern von Borghorst vollkommen verö-
dete. Durch die Möglichkeit, großzügig parken zu können und, neben dem E-Center, auch andere Dinge des tägli-
chen Lebens in verschiedenen Geschäften besorgen zu können (Drogeriemarkt, Blumenladen, Getränkeladen,
Postfiliale, Telekom-Shop, Friseur, Schuhgeschäft, Boutique u. a. m. ...) fuhr niemand mehr ins Zentrum, das früher
der pulsierende Mittelpunkt des Ortes war.
Borghorst hat sich - sicherlich auch durch den allgemeinen Niedergang und Wegfall der früher ansässigen Textilin-
dustrie mit entsprechendem Wegfall von Einkommensmöglichkeiten und zunehmender Arbeitslosigkeit - zu einer
tristen Stadt entwickelt, in der Beklommenheit und Niedergedrücktheit herrscht. Dies spüre ich in meiner täglichen
Arbeit als Psychotherapeutin mit den dort wohnenden Menschen immer wieder. Mit großer Mühe bemüht sich die
s. Kap. II a.3, b.2, b.3, b.4,
b.5, b.7, b.8, c.1, c.3, c.8, d.1,
f.1, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 231 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Stadt Borghorst immer wieder, den Kern um den Marktplatz und das angrenzende Viertel, neu zu beleben - bisher
ohne Erfolg. Dabei gebe ich zu bedenken, das zwischen dem früheren Stadtzentrum und der Fläche um das ECen-
ter Borghorst nur wenige Hundert Meter liegen der E-Center-Bereich liegt in Sichtweite des alten Zentrums und ist
fußläufig rasch zu erreichen.
- Eine solche Entwicklung mit weitreichenden psycho-sozialen Folgen für das gesamte Viertel ist auch im Falle der
Ansiedelung des geplanten E-Centers im Hansaviertel von Münster zu befürchten.
- Die Folgekosten dieser Entwicklung wie eine schleichende nachlassende Lebendigkeit des Viertels, eine leise um
sich greifende Depressivität, Resignation, Tristesse der Bevölkerung
- schlimmstenfalls auch eine Zunahme von Aggression -wird die Stadt Münster erheblich mehr kosten sowohl was
die Kosten für Soziale Arbeit, Behandlung von psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen angeht als auch
die Kosten von steigender Unzufriedenheit und Aggression/Frust - als auch, was den Verlust an „Lebenswertigkeit"
angeht, ein Attribut, auf das die Stadt Münster nach meinem Kenntnisstand ja sehr viel Wert legt - z.B. indem immer
weniger junge Familien nach Münster ziehen oder dort bleiben .....
Woran bemisst sich der Wert einer Stadt, die Wertigkeit des Wohnens in ihr? Sind es tatsächlich die Einkaufsmög-
lichkeiten. der ungebremste Konsum? Gerade heute angesichts des Klimawandels und der großen Herausforde-
rungen der Zukunft und Gegenwart ist ein weiterer Konsum- und Einkaufstempel wie ein E-Center wie völlig aus der
Zeit gefallen ….
- Nicht allzu weit vom geplanten Standort entfernt gibt es zudem weitere, bereits bestehende große Einkaufszentren
(Marktkauf Loddenheide, E-Center Friedrich-Ebert-Straße), zu denen die Menschen fahren oder gehen können,
wenn sie meinen unbedingt dort einkaufen zu müssen.
- Nicht außen vorgelassen werden sollte, dass sogar im neuen Ostteil des Hauptbahnhofs von Münster noch ein
Rewe-Markt geplant ist, der ebenfalls das Viertel m.E. zu seinem Nachteil verändern wird,.... Die Lebenswertigkeit
des Hafenviertels, geprägt von kleinteiliger Struktur, wird durch die Planungen zerstört und verliert ihren bisherigen
Charakter, der auch einen großen Teil des Charmes des Viertels ausmacht Es ist ausgesprochen zu bezweifeln, ob
und dass der „Mehrwert" einer schicken Konsum- und Partymeile am Hafenbecken den Verlust der Lebensqualität,
die das Viertel bislang hat, ausgleichen wird. Am Ende werden auch Sie - sicherlich offiziell ,,mit großem Bedauern"
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 232 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
- feststellen, dass man Geld nicht essen kann, wie es die nordamerikanischen Indianer schon lange wissen ....
- Anmerken möchte ich zudem noch, dass auch die mit steigenden Verkehrsaufkommen verbundene zunehmende
Lärm- und Feinstaubbelastung zu einer Zunahme von Herz-Kreislauf-Erkrankungen wie anderen Krankheiten füh-
ren werden. Ein diesbezüglicher Zusammenhang wurde in vielen medizinischen Studien belegt.
- Die Folgekosten dieser Entwicklung sind schleichend- u. a. höhere Ausgaben für das Gesundheitssystem, höhere
Krankenkassenbeiträge. Damit betrifft mich die Entwicklung ebenfalls, auch; wenn ich nicht in unmittelbarer Nähe
des betroffenen Areals wohne.
Für mich würde ein E-Center am geplanten Ort jedoch auch die Gefahr der Ausstrahlung in mein Wohnviertel. be-
nachbart. bedeuten und den Verlust der hier im Bereich der Warendorfer Straße immer noch ansässigen kleineren
Geschäfte. Dadurch würde die Lebensqualität auch dieses Viertels abnehmen.
Ich prognostiziere der Stadt Münster mit der geplanten Maßnahme und den damit einhergehenden Veränderungen
wie steigenden Mieten etc. einen ganz drastischen Verlust an Lebensqualität. In wenigen Jahren - vielleicht 10? -
wird Mensch hier gar nicht mehr so gerne wohnen wollen. .... und ich mag nicht glauben, dass das wirklich Ihr Ziel
ist. ... Ich möchte Sie daher sehr herzlich bitten, die Planungen zu verwerfen und stattdessen
- eine reine Wohnbebauung zuzulassen, ergänzt durch ein Café und die Möglichkeit des Zusammenkommens der
Bewohner*innen (des gesamten Umfelds), mit Spiel- und Grünflächen ..., etc.:, wie schon von den Hafenvereinen
u.a. vorgeschlagen, dabei mehrheitlich sozialer Wohnungsbau, ggf. finanziell unterstützt von der Stadt Münster ge-
genüber den Investoren. Aber keine neuen Geschäfte und erst recht kein E-Center ….!
Eine Weiterentwicklung der Planung dahingehend wäre der Beweis, dass die Verwaltung bereit und in der Lage ist,
sich inhaltlich weiterzuentwickeln, neue Ideen und Impulse, der aktuellen Situation geschuldet, anzuerkennen und
diese in vorherige Überlegungen zu integrieren damit den Bedürfnissen der Menschen und den Erfordernissen der
Zeit gerecht geworden zu sein. Mit einem solchen Vorgehen würden Sie nicht nur die Menschen in Münster wie
darüber hinaus überraschen, sondern auch deren Herzen berühren und erobern. Sie würden zu einem friedlichen
guten weiteren Gedeihen der Stadt Münster beitragen. Ihr Handeln wäre ein Beleg für Weitsicht, Weisheit und Mut.“
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 233 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.76. Öffentlichkeit 17822
„[…] hiermit mache ich folgende Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 609 geltend: als regelmäßiger Besucher
der Stadt Münster und insbesondere des Hansa-Hafen-Viertels seit vielen Jahren bin ich über die Entwicklungen in
Bezug auf der Bebauungsplan Nr. 609 schockiert. Unabhängig vom Titel ("Hafencenter" oder "Hafenmarkt") wird
der Verkehr auf dem Hansaring durch den Bau eines solchen Vollsortimenters definitiv zunehmen. Auch wenn im-
mer wieder der Satz fiel, dass mit dem Bau dieses "Marktes" kein zusätzlicher Verkehr angezogen würde, so zeigt
die Erfahrung durch andere vergleichbare Bauten jedoch ein anderes Bild. Des Weiteren befindet sich ja bereits in
unmittelbarer Nähe (Friedrich-Ebert-Straße) ein solch unästhetisches Einkaufskonzept (ebenfalls unabhängig davon
betrachtet, ob es nun "Markt" oder "Center" heißt). Die Lärmbelastung des Hansarings durch den Individualverkehr
ist derzeit schon so hoch, dass man in einer der Wohnungen direkt an der Straße tagsüber nicht das Fenster öffnen
kann, ohne Gesprächspartner:innen zur besseren Verständigung anschreien zu müssen oder jegliche Musik auszu-
schalten, da man sie ansonsten nicht mehr hören kann. Aus diesen und vielen weiteren Gründen ist das Bauvorha-
ben in dieser Form abzulehnen.“
s. Kap. II a.1, b.8, c.1, e.1,
e.11, g.1
3.77. Öffentlichkeit 17826
„[…] mit diesem Schreiben gebe ich eine Stellungnahme zu den Planvorhaben im Betreff ab und erhebe Einwen-
dungen gegen die von Ihnen vorgelegte Planung. Ich lehne das Projekt „Hafenmarkt" hauptsächlich aus den folgen-
den zwei Gründen für das Viertel und die Stadt Münster an sich ab:
• Wenn die Stadt Münster den Klimaschutz ernst nimmt- und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts lässt nichts
anderes zu - dann gilt es, dies konsequent in die Tat umzusetzen. Der geplante sogenannte „Hafenmarkt" beruht
jedoch auf veralteten Konzepten, die diesen Zielen massiv zuwiderlaufen. Bezeichnend dafür ist die geplante große
Tiefgarage (350 Stellplätze), sowie die zusätzliche oberirdische Stellplatzanlage (103 Plätze). Damit wird geradezu
zum „Shopping" mittels Auto eingeladen, was das damit einhergehende massive Verkehrsproblem am Hansaring
dauerhaft verschärfen dürfte. Dabei ist das Verkehrsaufkommen auf dem Hansaring und der Wolbecker Straße (wir
alle kennen die täglichen Staus) bereits jetzt unerträglich. Nicht nur wird mit dem Bau des Hafenmarktes ein erhöh-
ter Schadstoff- und C02-Ausstoß in Kauf genommen. Auch die Lärmbelastung liegt bereits jetzt mit > 70dB(A) tags
und >60 dB{A) nachts im gesundheitsgefährdenden Bereich. Dabei legt das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes
s. Kap. II a.3, a.7, b.4, b.7,
b.8, c.1, c.3, c.8, d.1, d.2, e.1,
e.12, f.1, g.1, h.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 234 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Münster vom Februar 2018 nahe, ein anderes Verkehrskonzept für dieses Viertel zu erarbeiten. In diesem Urteil
wurde nämlich betont, dass „Verkehrslärm, der den Wert von 70 Dezibel tagsüber deutlich überschreitet, [ ...]
grundsätzlich nicht mehr zuzumuten" sei. Ein solches schlüssiges, rechtssicheres und für die Bürgerinnen und Bür-
ger erträgliches Verkehrskonzept ist aber weiterhin nicht in Sicht. Im Gegenteil, die Stadtverwaltung schließt offen-
bar bewusst Gesundheitsgefahren für Anwohnerinnen und Anwohner nicht aus.
• Des Weiteren hat die Corona-Krise und die in Münster extrem hohen Mieten das Überleben gerade kleinerer Lä-
den massiv erschwert. Wenn auch diese Geschäfte - die in ihrer Individualität ein Viertel erst interessant machen -
durch die Konkurrenz mit dem geplanten „Hafenmarkt" in Konkurs gehen, wird Münster die Bezeichnung „lebens-
werteste Stadt" nicht mehr lange verdienen.
Unklar bleibt auch, wozu dieser „Hafenmarkt'' überhaupt gebaut werden soll. Gibt es doch in unmittelbarer Nähe zu
dem geplanten Vorhaben seit vielen Jahren bereits zwei ausreichend große Lebensmittelmärkte, der Rewe-Markt
ist etwa in 150 m Luftlinie, der Penny-Markt keine 50 m entfernt; ein weiterer Rewe-Markt ist an der Wolbecker
Straße zu finden. Das geplante Einkaufscenter ist mit 4900 qm größer als die Einzelhandelsnutzung am Schifffahr-
ter Damm, sie entspricht den Verkaufsflächen, die an der Wolbecker Straße bereits jetzt vorhanden sind. Der „Ha-
fenmarkt" führt zu einer Verschärfung des Verdrängungswettbewerbes. Es ist zu befürchten, dass die durch die
Pandemie angestiegenen Leerstände in Münster auf der Wolbecker Straße zunehmen werden. Die Existenz von
Geschäften, die das Quartier lebenswert machen, ist in Gefahr. Auch das Gutachten prognostiziert Verluste für den
Einzelhandel an der Wolbecker Straße durch eine mögliche Umverteilung zugunsten des geplanten E-Centers. So-
mit reduziert dieses Vorhaben die Angebotsvielfalt. Die Mehrzahl der Bürgerinnen und Bürger in den anliegenden
Vierteln ist gegen das Einkaufszentrum und daran hat sich meines Wissens nach nichts geändert. Dies war eines
der Ergebnisse einer breit angelegten Bürgerbefragung der Stadt Münster mit Fragebögen an 9000 Haushalte An-
fang 2019, die im weiteren Verlauf der Planung nicht berücksichtigt wurde - kein Beispiel für Mitsprachemöglichkeit
für Betroffene, kein Ruhmesblatt für die Stadt! Im Hansa-Hafen und Herz Jesu-Viertel fehlen dringend benötigte
Wohnungen und Grünflächen, die in dem Bauvorhaben im Vergleich zur Einkaufsfläche nur geringfügig vorkom-
men. Gerade in und nach der Pandemie, durch die viele Menschen in ihrer Existenzgrundlage bedroht sind, benö-
tigt Münster bezahlbaren Wohnraum. Keine der geplanten 34 Wohnungen ist öffentlich gefördert, keine ist also
preisgebunden. Münster darf seine alteingesessenen Bewohnerinnen und Bewohner nicht verdrängen. Münster darf
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 235 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
keine Stadt nur noch für die Wohlhabenden werden! Mit der Verbreiterung des Kanals wird das ohnehin einzige
Naherholungsgebiet im Umkreis zusätzlich verkleinert; gleichzeitig sollen nun weitere Flächen zwischen Schiller-
straße und Hansaring versiegelt werden, was im Sommer zu einer weiteren Aufheizung führen wird. Als Bürgerin
dieser Stadt fordere ich Sie daher auf, aufgrund der genannten Gegenargumente Ihre Pläne einer gründlichen Re-
vision zu unterziehen. Die Pandemie hat gezeigt, dass es Notwendigkeiten gibt, denen Rechnung getragen werden
muss. Statt eines Großprojektes mit den genannten negativen Auswirkungen für Klima und Lebensqualität sollte in
preiswerten Wohnraum, bezahlbare Geschäftslokale, ausreichende Grünflächen und in die angestrebte Mobilität
per Fahrrad und ÖPNV investiert werden. Die Stadt Münster hat im Mai 2019 den Klimanotstand verkündet und
schreibt sich auf die Fahnen, als erste Stadt Deutschlands klimaneutral werden zu wollen. Nun müssen den Worten
aber auch Taten folgen. Projekte, die zusätzlichen I Individualverkehr nach sich ziehen, die ein veraltetes Konsum-
konzept von Großmarkt unterstützen und zu einer Erhöhung der C0 2-Emissionen führen, gehören nicht mehr in
unsere Zeit!“
3.78. Öffentlichkeit 17828
„[…] hiermit mache ich folgende Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 609 geltend: Im Hansa-Hafen-Viertel gibt
es bereits genügend Einkaufsmöglichkeiten und dies gilt auch für die kommende Zukunft, in der weitere Bewohner
innen und Arbeitnehmer innen in den neuen Gebäuden am Hafen wohnen und arbeiten werden. Daher ist ein weite-
rer, großer Vollsortiments-Einkaufsmarkt definitiv nicht notwendig, führt aber erhöhte Pkw- und vor allem Lkw-
Verkehrsbelastungen nach sich sowie viele weitere Nachteile und wird vor allem von den Anwohner_innen abge-
lehnt. Hierzu fand keine Bürger_innen-Beteiligung statt, denn OB Lewe sagte bei der Veranstaltung zum nun soge-
nannten "Hafen-Markt" bereits, dass es ja nur noch um eine Informierung ginge! Die Gefahr, dass kleinere Lebens-
mittelläden durch den Bau eines solchen "Hafenmarktes" schließen müssen, ist vorherzusehen. Wozu hat die Stadt
Münster den ein sogenanntes Einzelhandelskonzept, das eigentlich den Erhalte kleine individuelle Geschäfte schüt-
zen soll?! Die Bürger_innen haben mehr als deutlich auf allen Kanälen und wiederholt gezeigt, dass auch das leicht
veränderte, im Kern gleiche Bauvorhaben dort abgelehnt wird - hier gilt es, den Souverän= die Bürger_innen ernst
zu nehmen!“
s. Kap. II a.1, a.5, a.7, c.1,
c.2, c.3, e.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 236 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.79. Öffentlichkeit 17829
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich wohne seit 12 Jahren im Viertel und kenne die Bewohner, wie auch Außenstehende Münsteraner u. Besu-
cher. Dieses Projekt bitte gegen sämtliche Bedürfnisse des Allgemeinwohls an. Es ignoriert sogar die Bedürfnisse
dieses Viertels und somit kann man sich nur so dagegen aussprechen und eine neue Vision für die Bebauung an-
streben“
s. Kap. II b.2, b.5
3.80. Öffentlichkeit 17832
„[…] „Auf der Fläche des ehemaligen Postverteilzentrums am Hansaring möchte die Firma Stroetmann einen nut-
zungsgemischten Quartiersmittelpunkt am Hafen schaffen. Zwei Gebäudekomplexe sollen Raum bieten für zwei
Lebensmittelmärkte, einer mit einem Markthallenkonzept, Flächen für ergänzende Einzelhandelsangebote, Gastro-
nomie und Dienstleistungen sowie 34 Wohneinheiten und eine Quartiersgarage.“ Soweit die einleitenden Worte
zum Bebauungsplanverfahren auf der Homepage der Stadt Münster. So weit so gut, bzw. doch eher: so weit so
schlecht. Hier meine Stellungnahme: Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemein-
heit dienen. Dieser verfassungsmäßige Grundsatz ist im Artikel 14 des Grundgesetzes verankert und somit Basis
allen Handels und Lebens. Auch ich bin Eigentümerin einer Immobilie im Hansaviertel. Und ja, auch ich bin nicht
immer glücklich darüber, im Spannungsfeld zwischen Privat- und Gemeineigentum zu agieren. Schließlich habe ich
mir meine Immobilie, meinen Grund und Boden erarbeitet und hatte ähnlich wie die Gebrüder Stroetmann das
Glück, dass mir in einem aufstrebenden Stadtviertel eine Immobilie zu einem verhältnismäßig günstigen Preis zum
Kauf angeboten wurde. Ich habe zugeschlagen. Mir gehörten nun 110qm, den Herren Stroetmann insgesamt
22.000qm. Aber wen und wozu verpflichtet das Eigentum eigentlich? Und was folgt daraus für die Planung? Gibt es
auch eine gesellschaftliche, soziale Verantwortung, die sich aus dem Eigentum ableiten lässt? Ich finde ja – „Eigen-
tum verpflichtet“, das hat ja als Satzkern quasi bereits eine Ethik inne. Art. 14 Grundgesetz garantiert das Privatei-
gentum. Privateigentum ist ein entscheidendes Fundament unserer Gesellschaftsordnung. Das ist das eine. Das
andere ist, dass Eigentum nicht grenzenlos zum Schaden anderer genutzt werden darf. Eigentum verpflichtet. Nach
Art. 14 II Grundgesetz enthält das Eigentum nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Sein Gebrauch soll zugleich
s. Kap. II a.2, a.7, b.4, b.7
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 237 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Was bedeutet das nun für die Immobilie am Hansaring? Was genau dient
eigentlich „dem Wohle der Allgemeinheit“? Ein Blick in die jüngste Münsteraner Vergangenheit hilft uns bei der Klä-
rung dieser Fragen. Im Jahr 2019 wurden die Haushalte im Hafen-, Hansa- und Herz-Jesu-Viertel in einem Zeit-
raum von fünf Wochen zur Wohn- und Lebenssituation schriftlich befragt. Die Haushaltebefragung hatte eine Rück-
laufquote von 24,7 %. Unter Berücksichtigung aller über die Befragung erfassten Personen in den Haushalten be-
trägt die Rücklaufquote 35,7 %. Die Befragung bildet einen repräsentativen Querschnitt des Untersuchungsgebietes
ab. Hier eine kleine Auswahl der Ergebnisse: Was gefällt Ihnen AM WENIGSTEN in Ihrem Stadtviertel? (offene
Frage)
1. Verkehr (allgemein) (25,9%)
2. Bau Hafencenter (19,5%)
Wie hat sich Ihr Stadtviertel in den letzten fünf Jahren verändert? - Bitte nennen Sie die wichtigsten Gründe für
VERSCHLECHTERUNGEN: (offene Frage)
1. Auto (Parken/Verkehr) (35,5%)
2. Bau Hafencenter (27,0%)
Ob und inwiefern die mehrheitliche, repräsentative Rückmeldung der Haushalte aus Hafen-, Hansa- und Herz-Jesu-
Viertel gleichzusetzen ist mit dem „Wohle der Allgemeinheit“, das zu beurteilen überlasse ich anderen. Gleichzeitig
sind die Antworten für mich hinreichendes Indiz dafür, über die „Sozialpflichtigkeit des Eigentums“ nachzudenken.
Und somit über alternative Nutzungen des E-Centers, Hafencenters, Hafenmarktes (…oder welchen weiteren Eu-
phemismus sich die Eigentümer in Zukunft ausdenken werden). Eine Fläche mit rund 22.000qm im Herzen von
Münster bietet die einmalige Chance, um in Zeiten der Digitalisierung und des Klimawandels für einen fairen und
nachhaltigen Umbau der Gesellschaft und der Wirtschaft einzustehen. Unter ethisch-ökologischen Gesichtspunkten
könnten dort Angebote geschaffen werden, die sich statt an Wachstum an Nachhaltigkeit und Solidarität orientieren.
„Eigentum verpflichtet“ eben auch, vielleicht sogar insbesondere, zur Wahrnehmung einer sozialen und gesell-
schaftlichen Verantwortung. Von daher kann es nicht ernsthaft in Betracht kommen, auf diesem Gelände gegen den
Willen der Bürger:innen einen überdimensional großen Vollsortimenter mit Miniatur-Grünflächen und Wohnraum für
nur 34 Haushalte zu generieren. Ich wünsche mir vielfältige und gemeinwohlorientierte Alternativen, eine ernstge-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 238 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
meinte Bürger:innenbeteiligung und eine echte Quartiersentwicklung für die Stadt Münster.“
3.81. Öffentlichkeit 17833
„[…] Mit diesem Schreiben gebe ich eine Stellungnahme zu den Planvorhaben im Betreff ab und erhebe Einwen-
dungen gegen die von Ihnen vorgelegte Planung. Das Projekt Hafenmarkt/E-Center ist ausfolgenden Gründen äu-
ßerst schädlich und unsinnig für das betroffene und deren angrenzenden Viertel und dadurch auch für ganz Müns-
ter. Die Reichweite der negativen Auswirkungen muss als Ganzes für Münster betrachtet werden, da die Dimensio-
nen langfristig nicht nur schädlich sondern gefährlich für die Menschen sein werden. Zur Erinnerung, das Bauvorha-
ben wurde durch das Gericht aus folgenden Grund gestoppt: Auszüge des Gerichtsurteil: Begründung: Lärm macht
krank - Lärmschutz ist Gesundheitsschutz. Umweltgerechte und gesundheitsverträgliche Lebensbedingungen sind
wichtige Voraussetzungen für Menschen. Gerade in Ballungsräumen, wie Münster, in denen ein hohes Verkehrs-
aufkommen und das oft dichte Nebeneinander von Infrastruktur und Wohnnutzungen historisch gewachsen ist, führt
dazu, dass auch heute noch Wohngebiete von Emissionen insbesondere aus dem Verkehr beeinträchtigt werden.
Diese Exposition gegenüber Luftschadstoffen, Lärm, Licht oder Erschütterungen kann negative Folgen für die Ge-
sundheit der Bürgerinnen und Bürger haben und ist eine große Herausforderung, hohe Umweltschutz- und damit
auch Gesundheitsstandards sicherzustellen. Rechtlicher Rahmen Mit der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung
und Bekämpfung von Umgebungslärm wurde europaweit ein rechtlicher Rahmen geschaffen, um das Thema Lärm
stärker in die kommunalen Planungen einzubinden. Die Umgebungslärmrichtlinie wurde durch die §§ 47a -47f Bun-
des-Immissionsschutzgesetz (BImSchV) in nationales Recht umgesetzt. Die Umgebungslärmrichtlinie will mit Blick
auf die Lärmprobleme eine Bestandserfassung, Nach wie vor ist dem so. Der Lärm wurde vom Gericht als krank-
machend eingestuft. Dieses ist festgestellte Tatsache und kann nicht beschönigt werden. Auch werde ich in meiner
näheren Zukunft nicht darauf warten können das der Hansaring fast ausschließlich mit Elektroautos befahren wird,
da wir Bürger in der Stadt, sollte man es sich auch leisten können, nicht über entsprechende Ladesäulen verfügen
können. Ich verlange von der Verwaltung und von den Politikern, dass sie durch ein Gericht festgestellte Gefähr-
dung von Bürgern ernst nimmt und Abhilfe schafft. Zudem möchte ich Sie an Ihren Lärmaktionsplan erinnern (zu
finden auf Ihrer Homepage, Auszug daraus zu Verdeutlichung): Lärmminderungsstrategie NRW (UMWELT NRW)
Die Lärmminderungsstrategie NRW stützt sich im Wesentlichen auf folgende Säulen: Lärmaktionsplanung Für die
großen Ballungsräume sowie für die Hauptverkehrsstraßen, Hauptschienenstrecken und Großflughäfen werden alle
s. Ka p. II a.1, a.2, a.3, a.6,
b.2, b.3, b.7, b.8, b.10, c.1,
c.2, c.3, c.4, d.1, e.1, e.5,
e.11, e.12, f.1, g.1, g.3, g.4,
h.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 239 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
fünf Jahre Lärmkarten erstellt, die die Lärmbelastung aufzeigen. Auf der Grundlage dieser Lärmkarten erstellen die
Städte und Gemeinden unter aktiver Beteiligung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger Lärmaktionspläne. Diese
benennen die konkreten Maßnahmen zur Lärmminderung vor Ort und werden möglichst umfassend realisiert. Das
NRW-Umweltministerium unterstützt die Städte und Gemeinden bei ihren Arbeiten. Verbesserung der Regelungen
zum Verkehrslärmschutz Die bisherigen Erfahrungen aus der Lärmaktionsplanung zeigen, dass die bestehenden
rechtlichen Regelungen nicht ausreichen, Bereiche mit sehr hohen Lärmbelastungen zielgerichtet zu entlasten und
dem Entstehen neuer Lärmprobleme vorzubeugen. Dabei liegt das Hauptlärmproblem im Verkehrsbereich. Das
NRW-Umweltministerium setzt sich in den Fachministerkonferenzen und im Bundesrat dafür ein, dass die Regelun-
gen zum Verkehrslärmschutz bundesweit verbessert werden. Zu dem Lärm ausgehend vom Verkehr kommt dazu
natürlich die hohe Belastung in der Luft. Es gibt zahlreich unwiderlegbare Studien darüber wie krank eine erhöhte
Luftverschmutzung Menschen macht. Dieses ist für jeden Beteiligten an der Planung des Bauvorhabens am Hansa-
ring kostenlos und live zu erfahren. Der Lärm und die Luftverschmutzung am Hansaring kann man ohne wissen-
schaftlich fundierte Studien im Selbstversuch erleben. Auch dazu hat das Land NWR einen Beschluss gefasst. Zur
Erinnerung folgten Auszüge daraus: Umweltpolitik für saubere Luft Gute und saubere Luft ist wesentliche Voraus-
setzung für die menschliche Gesundheit. Je nach körperlicher Belastung atmen wir täglich etwa 20 bis 50 Kubikme-
ter ein. Unsere Gesundheit kann direkt über das Einatmen von Luftschadstoffen, die Aufnahme über die Haut sowie
indirekt durch den Verzehr belasteter Nahrungsmittel beeinträchtigt werden. Saubere Luft ist für die Gesundheit
essenziell. Für eine nachhaltige Verbesserung der Luftqualität leitet das Land NRW aufeinander abgestimmte tech-
nische, rechtliche und organisatorische Maßnahmen u. a. im Rahmen von Luftreinhalteplänen ein. Die Pläne basie-
ren auf einer gründlichen Beurteilung der Luftqualität und Analyse der Ursachen für die Luftschadstoffbelastungen.
Umweltzonen sind für die Verbesserung der Luftqualität in Städten häufig unverzichtbar. Umwelt und Gesundheit
online /Ebenso dort gefunden Nordrhein-Westfalen ist ein Land mit einer hohen Industrie~ und Verkehrsdichte und
gleichzeitig das bevölkerungsreichste Bundesland. Die Zusammenhänge zwischen Umwelteinflüssen und Gesund-
heitsbeeinträchtigungen sind hinreichend belegt. Die hohe Industrie· und Verkehrsdichte muss in Einklang stehen
mit dem Anspruch der Menschen auf Lebensqualität. Über das Konzept für einen umweltbezogenen Gesundheits-
schutz in NRW ... Bei dem geplanten Bauvorhaben ist keine Verkehrslösung die diese Probleme beseitigen mög-
lich. Der gesamte Verkehr muss über den Hansaring erfolgen. Alternativen bestehen aufgrund der Lage und Dichte
nicht zur Verfügung. In meinen Augen lag zu keinem Zeitpunkt ein tragbares Verkehrskonzept vor.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 240 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Hier mochte ich auch zu Bedenken geben, das die Bebauung des Neuhafen ehemals Osmo Hallen noch aussteht.
Es wird Ihnen selbst bekannt sein das dort 690 Wohnungen und 2000 Arbeitsplätze entstehen sollen. Hier muss
Ihrerseits bedacht werden, dass der daraus resultierende Verkehr noch hinzu kommt. Mir es unverständlich, wie
dieser geleitet werden soll. Auch Ihnen wird die enge Bebauung am bestehenden Gebäuden am Hafenweg bekannt
sein und, dass die Schillerstraße eine Fahrradstraße ist ebenso. Kommt diese zusätzliche Belastung hinzu wird es
zu einem dauerhaften Verkehrskollaps auf dem Hansaring kommen. Die dadurch entstehende Lärm- und Luftver-
schmutzung kommt dann noch zu der bestehenden hinzu. Ich bin Eigentümerin einer Immobilie an der Papenburger
Straße. Durch die gesundheitsgefährdenden Belastungen befürchte ich das der Wert dieser Immobilie sinken wird.
Mag das Hafenviertel auch noch so hipp sein oder werden, wer möchte schon auf dem Weg zur Wohnung täglich
im Stau stehen, und wenn man dann endlich Zuhause angekommen ist, die Fenster aufgrund des Lärmes und der
schlechten Luft schließen müssen? Die Stadt Münster hat 2019 den Klimanotstand verkündet. Und nun? Planen
und bauen Sie als gäbe es kein Morgen und keine nächste Generation, die dafür gesundheitlich bezahlen muss. Es
wird durch das Bauvorhaben des E-Centers/Hafenmarkt eine unsinnige Überversorgung in Bezug auf die Nahver-
sorgung geschaffen. Das die Nahversorgung im Hansaviertel bereits überdurchschnittlich gedeckt ist können Sie in
Ihrem Bericht: Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster nachlesen. Durch den
Bau eines Vollsortimentes in dieser Größe werden Sie die gesamte Struktur im Hansaviertel und auch angrenzend
der Wolbecker- und Warendorf er Straße negativ verändern. Gerade die jetzige Struktur mit kleinen Einzelhandels-
geschäften verschiedener Sortimente machen die Viertel aus. Auch ist in dem oben genannten Bericht folgendes im
Fazit zu lesen: Sollte durch die Ersteinschätzung eines Vorhabens im Rahmen der ersten drei Bewertungsschritte
festgestellt werden, dass die ersten drei Prüfschritte ganz überwiegend zu einer negativen Einschätzung eines Vor-
habens führen und somit keine Konformität zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept erzielt werden kann, wird emp-
fohlen, das Vorhaben mit Bezug auf die Ziele dieses Nahversorgungskonzepts bauleitplanerisch zu verhindern. Also
wenn eines mehr wie gut ist, ist es die Nahversorgung der Bürger in oben genannten Bereichen. Was dringend fehlt
ist bezahlbarer Wohnraum für Familien mit mehreren Kindern. Auch das wurde durch die Stadt Münster selbst
schon erfasst das der Wegzug der Familien hier gravierend ist. Es sind bezahlbare Wohnungen und es sind Grün-
flächen die dem Viertel fehlen. Und ich bitte Sie davon abzusehen uns Bürger für so inkompetent einzuschätzen,
dass Sie uns allen Ernstes mit einem Pocket Park trösten wollen. Laut Wikipedia ist ein Pocket Park sinngemäß ein
Taschenpark. Ein kleiner Freiraum im städtischen Kontext. Nennen Sie das Kind beim Namen.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 241 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Ein überflüssiger Vollsortimenter, ein Bauvorhaben ohne tragfähiges Verkehrskonzept mit gesundheitsschädlicher
Auswirkung für die Anwohner soll vollendet werden. Es ist nicht verwerflich Fehler zu machen, es ist aber unent-
schuldbar Fehler nicht einzugestehen. Erst Recht wenn es zu Lasten der Bürger geht für die man ein Verantwortung
hat.“
3.82. Öffentlichkeit 17834
„[…] das o.g. Vorhaben jetzt 'Hafenmarkt') ist abzulehnen. Als Eigentümer zweier Immobilien im Hansaviertel (Han-
saring 16, Emdener Str. 13) erhebe ich folgende Einwendungen gegen das Projekt:
1. Die zu erwartenden Neuverkehre werden erneut (wie schon bei dem BPlan535) mit Hilfe des sog. Mitnahmeef-
fekts runter- bzw. schöngerechnet, ohne dafür - außer Vermutungen - eine schlüssige Erklärung zu bieten. So wird
nicht dargestellt, wie viel Kundenverkehr der Hafenmarkt braucht. Nimmt man als Vergleichsmaßstab die Kunden-
verweildauer des nahegelegenen Marktkaufs (z.B. Kfz/Parkplatz/Stunde), dürfte die Zahl etwa doppelt so hoch sein
wie von ihnen angegeben, der Mitnahmeeffekt verhältnismäßig also viel kleiner. Der angestrengte Vergleich mit
dem E- Center Friedrich-Ebert-Str. verbietet sich von selbst. Zum einen besteht dort ein ganz anderes Straßennetz
und zum anderen war auf dem Gelände zuvor schon ein großer Vollsortimenter ('Minimal'?) ansässig, der mit der
Vorgängernutzung (Post) am Hansaring nicht vergleichbar ist.
2. Das unterschwellig geäußerte Argument, Hansaring, Wolbecker Str. und die angrenzenden Quartiere seien eh
schon heillos (mithin rechtswidrig) überlastet und somit fielen ein paar tausend Autos mehr auch nicht mehr ins Ge-
wicht, zeigt einmal mehr, dass die Interessen und Bedürfnisse der Anwohner keine Rolle in dieser Planung spielen.
3. Ferner suggerieren sie, dass die Neugestaltung der Hafenstraße (Brückenneubau 2035) eine Entlastung bringen
werde. Dieses Phantasieprojekt, das seit vielen Jahren durch die Köpfe geistert und auf das die Stadt Münster,
wenn überhaupt, nur sehr geringen Einfluss hätte, kann das nicht leisten. Im Gegenteil: eine für den Verkehr attrak-
tivere Hafenstrasse führt zwangsläufig zu einer Mehrbelastung des Hansarings. Ähnlich verworren ist ihr Hinweis
auf eine entlastende Wirkung der 48ln (Umgehungsstr.). Nicht wirklich nachvollziehbar und sehr unwahrscheinlich.
4. Die Überlastung des Hansarings birgt zudem jetzt schon Gefahr, da eine andauernd verstopfte Straße (das war
auch der Grund für die Verlegung der 'Ringlinie' auf die Wolbecker Str.) keinen guten Rettungsweg hergibt.
s. Kap. II a.3, a.6, a.7, b.2,
b.3, b.4, b.5, b.8, c.1, c.3, c.6,
c.8, e.1, e.2, e.3, e.7, e.8,
e.11, e.12
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 242 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
5. Vollkommen unberücksichtigt bleibt in Ihrer Planung die zu erwartende Verkehrsbelastung durch die angrenzen-
den Großprojekte am Hafen. Die Neubauten Hölker, LVM, Hafentor und das Wohngebiet auf dem OSMO- Areal mit
u.a. gigantischen Büroflächen und deren notwendige Erreichbarkeit sind in ihrer Planung nicht zu finden, obwohl
dasselbe Straßennetz genutzt werden muss.
6. Auch fehlt eine Einschätzung möglicher Belastungen durch die neue Shopping-Mall am Bahnhofseingang, die
weit mehr anbieten soll als den bisherigen 'Reisebedarf.
7. Die erhebliche Verkehrszunahme, insbesondere durch den Hafenmarkt und seine Kunden- und Lieferverkehre,
führen zu einer unerträglichen Belastung der Wohnquartiere durch Parkplatzsuch-, Schleich- und Durchgangsver-
kehr. Beispielhaft seien hier Dortmunder-, Ewaldi- und Schillerstraße (Fahrradstraße mit naheliegenden Schulen)
genannt.
8. Sie begründen das Vorhaben zudem mit der Notwendigkeit der Versorgung der Bevölkerung im Stadtteil. Ange-
sichts der bereits bestehenden Überversorgung ein abstruses Argument. Der Hafenmarkt würde zu einem Verdrän-
gungswettbewerb und damit zu einer erheblichen Gefährdung der guten, kleinteiligen und fußläufigen (wie im Ein-
zelhandelskonzept angestrebten) Einzelhandelsstruktur, besonders im angrenzenden Stadtbereichszentrum Wol-
becker Str. führen. Das kann weder von der Stadt noch von der Kaufmannschaft gewollt sein. Gerade im Hinblick
auf die dringend erforderliche Revitalisierung von Münsters City (s. auch 'Wirtschaftsspiegel' 4/2021) ist der Hafen-
markt ein schädliches und aus der Zeit gefallenes Relikt.
9. Auch stadtplanerisch stellt der Hafenmarkt ein Trauerspiel dar. Mit diesem Klotz wird auf lange Zeit die Chance
vertan, Hansa-, Hafen und Herz-Jesu Viertel menschenfreundlich und dem Stadtteil angemessen zusammenwach-
sen zu lassen. Stattdessen wieder eine Gettobildung für das geplante Wohnquartier.
Aus o.g. Gründen ist bei einer Realisierung des BPlans 609 langfristig mit einer erheblichen Verschlechterung der
Lebensqualität und so wohl auch mit einer Wertminderung bei den Immobilien zu rechnen. Dies scheint mir sehr
unverhältnismäßig, nur um die Interessen eines Privatinvestors durchzusetzen gegen den oft (auch bei Kommunal-
wahlen) erklärten Willen einer überwältigenden Mehrheit der Bewohner. Der BPlan 609 sollte daher zugunsten einer
zukunftsorientierten Planung ersatzlos gestrichen werden.“
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 243 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.83. Öffentlichkeit 17835
„[…] zum o.g. B-Plan nehme ich wie folgt Stellung: Den ausgelegten Unterlagen (Plan – Anlage 3) ist zu entneh-
men, dass die Anlieferung des Vollsortimenters Hafenmarkt über die Schillerstraße erfolgen wird. Die Schillerstraße
wurde im Rahmen des Modellprojektes „Fahrradfreundliche Städte und Gemeinden in NRW“ im Jahr 1990 als erste
Fahrradstraße der Stadt Münster ausgewiesen. Im März 2018 hat der Rat der Stadt Münster beschlossen, die Schil-
lerstraße rot zu markieren, um Autofahrer:innen auf die Vorfahrt der Fahrradfahrer: innen aufmerksam zu machen.
Zudem ist die Schillerstraße inzwischen Bestandteil der Veloroute Münster – Everswinkel. Diese Routen werden
von der Stadt in Kooperation mit den umliegenden Gemeinden geschaffen, um die Infrastruktur für die dringend
notwendige Verkehrswende zu errichten. Für die Menschen arbeitet die Stadt damit an der verkehrstechnisch not-
wendigen Infrastruktur für eine klimaneutrale bzw. klimapositive und gleichzeitig sichere Fortbewegung über die
Stadtgrenzen hinaus. Wie es für den Einzelhandel in der Größenordnung des geplanten Hafenmarktes jedoch üb-
lich ist, wird die Anlieferung der zumeist industriell gefertigten Produkte durch den Einsatz von Schwerlastfahrzeu-
gen erfolgen. Lt. verkehrstechnischer Untersuchung (s. S. 30) rechnet der Investor mit täglich 8 Belieferungsfahrten
in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Eine Zufahrt über den Hansaring wird aufgrund des Wendekreises dieser
Fahrzeuge kaum möglich sein bzw. größeres Rangieren erforderlich machen. Eine Zufahrt über den Lütkenbecker
Weg setzt die Idee der Fahrradstraße und der Veloroute ad absurdum. Unabhängig von der Zufahrtsrichtung erhöht
abbiegender LKW-Verkehr das Unfallrisiko für Fahrradfahrer:innen und Fußgänger:innen. Die verkehrstechnische
Untersuchung zum o.g. B-Plan (s. S. 41 und Anlagen 10 und 11) bewertet die derzeitige Verkehrsqualität ohne Ha-
fenmarkt an der Kreuzung Hansaring/Schillerstraße nach HBS 2015 morgens mit Stufe C (befriedigend) und nach-
mittags mit Stufe D (ausreichend). Dem Fazit der Untersuchung ist zu entnehmen, dass der Hafenmarkt einen nut-
zungsspezifischen Verkehr unter Berücksichtigung sowohl münsterspezifischer Kennwerte als auch auf Basis einer
breiten Datengrundlage verschiedener Mobilitätsuntersuchungen mit 4.400 Kfz-Fahrten pro Tag erzeugen wird.
Über den Anlieferverkehr trifft die Untersuchung lediglich rudimentäre Aussagen, die sich allein auf die Angaben des
Investors stützen. Unstrittig dürfte jedoch sein, dass dieser zusätzliche Verkehr die Verkehrsdichte und das damit
einhergehende Unfallrisiko weiter erhöhen, die Gesundheit der dort lebenden Menschen stärker gefährden, und das
Klima zusätzlich belasten wird. Die Stadt Münster hat bereits im Jahr 2019 den Klimanotstand ausgerufen und
möchte bis zum Jahr 2030 klimaneutral werden. Die Koalition im Stadtrat besetzt das Thema Verkehrswende mit
s. Kap. II a.3, a.7, a.8, b.2,
b.5, c.1, d.1, e.1, e.2, e.5,
e.11, f.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 244 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
einer hohen Priorität. Des Weiteren macht das BVerfG in seinem Urteil vom 29.4.2021 deutlich, dass der Klima-
schutz in Deutschland gestärkt werden muss, um das 1,5-Grad-Ziel des Pariser Klima-Abkommens zu erreichen.
Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte kann ich das Festhalten der Stadt Münster an einem nicht mehr zeitge-
mäßen Investitionsprojekt nicht nachvollziehen. Die Planungen wirken gegen den bereits begonnenen gesellschaft-
lichen Transformationsprozess, gegen die an der Schillerstraße bereits bestehende klimafreundliche Verkehrsinfra-
struktur und konterkarieren zudem eine gemeinwohlorientierte Stadtentwicklung, die gerade im Hansa-, Hafen- und
Herz-Jesu-Viertel durch den dort geschaffenen Quartiergemeinwohlindex bereits weit vorangeschritten ist. Die Aus-
wertung der städtisch finanzierten, repräsentativen Haushaltebefragung im Hansa-, Hafen- und Herz-Jesu-Viertel
aus dem Jahr 2019 hat ergeben, dass der Bau des inzwischen in Hafenmarkt umbenannten ECenters bürgerschaft-
lich nicht getragen wird. Dies ist nicht verwunderlich, denn die Überversorgung wird mit bloßem Auge sichtbar, da
sich Penny und REWE in direkter Nachbarschaft zum Hafenmarkt befinden. Die Idee einer zukunftsorientierten,
nachhaltigen und auch sicheren Stadtentwicklung könnte noch erreicht werden, wenn die Stadt bereit wäre, mutige
Schritte in Richtung Klimaneutralität bzw. -positivität zu gehen. Hiermit einhergehende Investitionen (bspw. der An-
kauf des Stroetmann-Geländes) wären nicht nur notwendig, sondern gleichzeitig wünschenswert.“
3.84. Öffentlichkeit 17836
„[…] hiermit mache ich folgende Bedenken gegen den Bebauungsplan 609 geltend: Zuallererst dürfte dieser Be-
bauungsplan nicht ohne die weiteren geplanten Bauprojekte im Gebiet Neuhafen/alte Osmo Hallen betrachtet wer-
den. Das bekannte Gerichtsurteil gegen das bisherige geplante E-Center verbietet dieses eigentlich aufgrund der
bemängelten Lärm bzw. Verkehrssituation, die natürlich entsprechend auch für die weiteren geplanten Bauprojekte
gilt. Es müsste also eine Gesamtplanung her und kein vorhabenbezogener Bebauungsplan für das Einzelprojekt
Hafenmarkt.
Im Folgenden werde ich meine Bedenken nach Themengebieten aufteilen: Verkehrssituation: Im Bereich des Be-
bauungsplans herrscht schon jetzt eine untragbare Verkehrssituation, geprägt von Lärm- und Schadstoffbelastung.
Staus sind die Regel, warum sonst fährt die Ringlinie nicht mehr über diesen Teil des Rings? Warum sonst wurde
dieser Teil des Rings in den Lärmaktionsplan mit aufgenommen? Die Realisierung des Bauvorhabens wird zu einer
Verschlechterung der jetzigen Situation führen, ganz sicher nicht zu einer Verbesserung. Es werden also im Rah-
s. Kap. II a.1, a.2, a.3, a.5,
a.6, a.7, a.8, b.2, b.4, b.5, b.7,
b.8, b.10, c.1, c.2, c.3, c.4,
c.8, d.1, e.1, e.2, e.3, e.5, e.7,
e.11, e.12, f.1, f.2, g.1, g.3,
g.4, h.1, h.2
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 245 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
men des Lärmaktionsplans sicher nicht kostenneutrale Maßnahmen zu einer Verbesserung der Situation geplant,
gleichzeitig würde es durch diesen Bebauungsplan einem Investor erlaubt, die Situation wieder zu verschlechtern.
Das ist nicht vermittelbar. Das Verkehrsgutachten geht von falschen Annahmen aus. So ist zum Beispiel die Situati-
on am bestehenden E-Center an der Friedrich-Ebert-Straße mitnichten vergleichbar mit der Situation am Hansaring,
wie mehrfach behauptet wird. An der Friedrich-Ebert-Straße besteht über die Hammer Straße und auch die Augusta
Straße eine niederschwellige Umfahrungsmöglichkeit, ohne große Umwege. Das ist so am Hansaring nicht der Fall.
Eine Umfahrung ist, wenn überhaupt, nur über die Inkaufnahme großer Umwege (z.B. über die B51) möglich. Da
das Verkehrsgutachten aber von dieser Grundannahme einer Vergleichbarkeit der Situation ausgeht, ist es un-
brauchbar (siehe Seite 20, verkehrstechnische Untersuchung). Das Bauvorhaben ist also schon wegen der Un-
brauchbarkeit des Verkehrsgutachtens abzulehnen. Man kann sich das Verkehrsgutachten aber natürlich trotzdem
mal anschauen: Es geht von einer gleichbleibenden Verkehrssituation am Hansaring auch nach Realisierung des
Bauvorhabens aus. Dies wird damit begründet, dass auf dem Hansaring bereits derart viel Verkehr fließt, dass sich
dieser nach Realisierung dieses Bauvorhabens teilweise dann andere Wege suchen wird (siehe Seite 35+36, Ver-
kehrstechnische Untersuchung). Ferner wird argumentiert, dass große Teile des Verkehrsaufkommens eh am ge-
planten Hafencenter entlangfließen und die Autofahrer sozusagen „bei Gelegenheit" noch am Hafencenter halten.
Verkehre sollen also wegen der schlechten Verkehrssituation am Hansaring verdrängt werden. Durch das Bauvor-
haben werden tatsächlich aber neue Verkehrsziele geschaffen, eine Umfahrung ist weder für die Anwohner* Innen
der betroffenen Viertel noch für die Angestellten oder Kunden des Bauvorhabens möglich. Beide Argumentationen
sind unhaltbar und absurd. Selbst wenn man dieser Argumentation folgt, dann entsteht aber mindestens in anderen
Bereichen der Stadt Münster ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, mittelbar ausgelöst durch das Bauvorhaben. Das
ist so nicht hinzunehmen und anachronistisch, das Bauvorhaben ist auch deshalb abzulehnen. Große Supermärkte
sind geradezu prädestiniert für den Einkauf mit dem eigenen Auto. Da helfen dann auch keine zusätzlichen Fahr-
radständer oder ein Carsharing Angebot. Das geplante Einkaufscenter ist zweifellos ein Projekt, das in diese Kate-
gorie fällt und erscheint deshalb wie aus der Zeit gefallen und sollte so nicht gebaut werden. Die kleinen „Verbesse-
rungen" zum letzten Bebauungsplan sind tatsächlich nur ein Tropfen auf den heißen Stein und scheinen nur der
Beschwichtigung der Anwohner*Innen zu dienen.
ÖPNV
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 246 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Statt einer Fixierung auf den motorisierten Individualverkehr muss bei jedem Bauvorhaben darauf geachtet werden,
dass der Umweltverbund gestärkt wird. Münster hat nicht zu Unrecht den Klimanotstand ausgerufen, dieses Bau-
vorhaben ist damit nicht in Einklang zu bringen. Die Ringlin1e der Stadtwerke Münster fährt aktuell wegen der jetzt
schon zu hohen Verkehrsbelastung nicht über den Hansaring. Folglich ist die jetzige Verkehrssituation schon ein
unhaltbarer Zustand. Mit dem Bauvorhaben wird dieser Zustand weiter verschlechtert, mindestens aber eine Lö-
sung und Verbesserung erschwert. Damit aber nicht genug: Statt eines Buskaps, dass den Busverkehr bevorteilen
würde, ist eine Busbucht vorgesehen (siehe Seite 43, Verkehrstechnische Untersuchung). Im Bereich Hansaring
sind Busspuren vorzusehen, um die Gegebenheiten für den ÖPNV zu verbessern. Diese sind im Kreuzungsbereich
zum Hafenmarkt aber nicht vorgesehen. Dort werden Fakten geschaffen, die eine Verbesserung der Situation un-
möglich machen bzw. dann sehr hohe Folgekosten verursachen würden. Die gesamte Planung ist für eine Verbes-
serung der Situation im ÖPNV nicht zielführend und dringend abzuändern. Siehe auch Anlage 1 zu diesem Schrei-
ben. Situation der Fahrradstraße Schillerstraße Durch das Bauvorhaben und die geplante weitere Bebauung Neu-
hafen/Osmo wird ein Teil des jetzt schon vorhandenen motorisierten Individualverkehrs auf der Fahrradstraße Schil-
lerstraße verstetigt, bzw. sogar erhöht. Da die Belastung dort jetzt schon zu hoch ist, das/die Bauvorhaben zu einer
Verschärfung der jetzigen Situation und folglich zu einer erhöhten Gefährdung der Radfahrer*Innen führen
wird/würden, ist das/sind die Bauvorhaben in der geplanten Form abzulehnen. Fahrradstraßen sind, wie der Name
schon sagt, für Fahrradfahrer* Innen gedacht. Ein Anteil an motorisiertem Individualverkehr durch die Anwohner*
Innen kann dabei toleriert werden, aber sicher kein Durchgangsverkehr, ausgelöst durch ein Einkaufscenter. Das
wäre aber bei der Schillerstraße der Fall. So zu tun, als ob der durch den Hafenmarkt erzeugte Verkehr sich selber
verdrängt, sich irgendwie in Luft auflöst, ist Wunschdenken und nicht vermittelbar. Das Bauvorhaben ist auch des-
halb abzulehnen.
Lärm
Es entsteht, das wird durch die schalltechnischen Untersuchungen auch belegt, durch das Bauvorhaben an vielen
Stellen mehr Lärm. Die Lärmbelastung überschreitet aber heute schon die zumutbaren und durch EU-Umweltrecht
festgelegten Grenzen. Die Stadt Münster argumentiert hier, dass das ausnahmsweise als zumutbar angenommen
wird (Vorlage 1062/2020, Seite 7). Das widerspricht der Aufgabe der Stadt Münster, ihre Bürger* Innen vor Lärm zu
schützen und ist nicht hinzunehmen. Ob Lärm ausnahmsweise zumutbar ist sollte die Stadt Münster nicht über die
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 247 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Köpfe der betroffenen Anwohnerlnnen hinweg entscheiden. Die Anbringung passiven Schallschutzes ist zwar für die
Innenräume von Wohnungen möglich, aber nicht für Balkone, Terrassen und Gärten, die Nutzbarkeit wird noch wei-
ter als bisher eingeschränkt bzw. unmöglich. Es darf nicht sein, dass Anwohner*lnnen keine Fenster mehr öffnen
können. Ich hatte schon darauf hingewiesen, an dieser Stelle aber nochmal: Der Hansaring ist als besonders vom
Lärm betroffener Bereich im Lärmaktionsplan für Maßnahmen vorgesehen (Vorlage 0077/2021). Das Bauvorhaben
erhöht aber nachweisbar den Lärm in diesem Gebiet. An einer Stelle wird also investiert, damit es leiser wird, an
anderer Stelle wird dieses Ziel mit Füßen getreten. Das Bauvorhaben ist auch wegen dieses Widerspruchs abzu-
lehnen.
Luftschadstoffe
Die weitere Einhaltung der Luftschadstoffgrenzwerte ist zwar laut Gutachten gesichert, die Angaben sind aber
höchst zweifelhaft, da der Verkehr durch den Hafenmarkt erheblich zunehmen wird, anders als im Verkehrsgutach-
ten behauptet. Sollte dies nicht der Fall sein, so werden aber mindestens. Verkehre. Verdrängt entstehen also an
anderer Stelle. Insgesamt steigt durch das erhöhte Verkehrsaufkommen, wo auch immer, die Belastung mit Schad-
stoffen weiter an. Es sind aber auch nur Grenzwerte, Schadstoffe sind auch unterhalb dieser willkürlich gezogenen
Grenze gesundheitsgefährdend. Durch das Bauvorhaben wird die Schadstoffbelastung wissentlich erhöht, da ja auf
jeden Fall insgesamt mehr Verkehr entsteht. Das ist so nicht hinzunehmen, das Bauvorhaben ist abzulehnen. Die
Stadt Münster muss ihre Bürger*Innen vor jeglichen vermeidbaren Gesundheitsgefahren schützen.
Klima
Die Stadt Münster hat den Klimanotstand ausgerufen. Der Klimawandel ist jetzt schon nicht mehr komplett aufzuhal-
ten, die Durchschnittstemperaturen, gerade in Städten mit vielen versiegelten Flächen, werden sich weiter erhoben,
bis hin zur Unbewohnbarkeit. Vor diesem Hintergrund wäre es logisch, Frischluftschneisen und Stadtgrün zu schaf-
fen, damit die beschriebene Situation nicht eintritt und die Stadt bewohnbar bleibt. Das Bauvorhaben steht für das
genaue Gegenteil: Es führt zu einer weiteren Verdichtung, zu Flächenversiegelung, zu mehr Verkehr und zu höhe-
ren Temperaturen in diesem Stadtviertel und ist auch deshalb abzulehnen. Die Argumentation, dass die Fläche ja
schon vorher versiegelt war, kann ich nicht gelten lassen. Sie müsste ganz im Gegenteil dringend größtenteils ent-
siegelt werden, weil das dort ja möglich und sinnvoll wäre.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 248 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Grünflächen
Die Stadtviertel Herz-Jesu und Hansa-Hafen leiden unter einem Mangel an Grünflächen, existierende Grünflächen
werden sogar z.B. durch den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals noch verkleinert oder fällen weg. Da wäre es das
komplett falsche Vorgehen, weitere Flächen zu versiegeln bzw. die Versiegelung aufrecht zu erhalten. Stattdessen
sollten auf den Flächen des' Bauvorhabens dringend benötigte Grünflächen entstehen. Der in dem Bauvorhaben
inzwischen enthaltene Pocketpark, der nur aus einigen Bäumen besteht, erscheint bei dem eigentlichen Bedarf an
Grünflächen allerhöchstens als Tropfen auf den heißen Stein und ist damit zu vernachlässigen. Mit sicher sinnvollen
Dachbegrünung und eher lächerlichen Pocketparks kann man sich das Bauprojekt natürlich schönreden, in seiner
Gesamtheit bleibt es aber abzulehnen.
Situation im Einzelhandel im Umfeld des Bebauungsplans
Es gibt im fraglichen Bereich bereits eine Sättigung des Einzelhandels. Durch die über Jahrzehnte gewachsenen
Strukturen, insbesondere durch den direkt neben dem geplanten Hafenmarkt befindlichen Penny und den wenige
Meter entfernten REWE, sowie den REWE an der Wolbecker Straße, ist das Viertel ausreichend versorgt. Daneben
bestehen zahlreiche lokale inhabergeführte Geschäfte, welche, ebenso wie die anderen Supermärkte, durch die
geplante Bebauung in ihrer Existenz gefährdet sind ... Bereits im Einzelhandelskonzept der Stadt Münster von 2018
wird festgestellt) dass eine Versorgungsquote von 100 % besteht. In einer 2019 von der Stadt Münster durchgeführ-
ten Befragung im Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel, wurde bei der Frage „was gefällt Ihnen in Ihrem Stadtviertel am
wenigsten?" zuerst der Verkehr und dann der Bau des Hafencenters genannt. Bei der Frage, was den Bewohner*
Innen am besten gefiele, war die am zweitöftesten genannte Antwort „die Einkaufsmöglichkeiten im Viertel''. Aus der
Umfrage lässt sich also entnehmen, dass die Bewohner*Innen keinen weiteren Supermarkt benötigen. In der zitier-
ten Befragung wird vielmehr der Bau des Hafenmarkts als das größte Problem im Stadtviertel benannt. Sollte der
Hafenmarkt gebaut werden, sind gewachsene Strukturen existenzgefährdend bedroht. Es bestünde die Gefahr,
dass die bereits vorhandenen Einzelhandelsmärkte schließen müssen, da eine Übersättigung des Viertels eintreten
wird. Durch die Konzentrationswirkung auf einen zentralen Bereich verlängern sich darüber hinaus für viele Bewoh-
ner*Innen des Viertels die zurückzulegenden Wege, was insbesondere ein Problem für ältere Menschen und Men-
schen mit Behinderungen ist. Der Bebauungsplan ist deshalb abzulehnen.
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Bürgerbeteiligung
Stadtteilentwicklung funktioniert nur im Dialog mit den Bürger*Innen. Dieser Dialog blieb bisher aus, es gab, ange-
fangen mit dem Hafenforum, nur Alibiveranstaltungen, bei denen Bürger*lnnen zwar etwas zum Thema sagen durf-
ten, deren Wünsche und Anregungen aber völlig unbeachtet blieben. Deshalb ist dieses Bauvorhaben in der jetzi-
gen Form abzulehnen, damit endlich eine wirkliche Bürgerbeteiligung und eine komplette Neuplanung des Gebiets
Hafenmarkt/Neuhafen unter Mitwirkung aller Akteure' stattfinden kann. Als Format einer Bürger*Innenbeteiligung
wäre die Einberufung eines Bürger*Innenrats wünschenswert. Dass so etwas sehr gut funktionieren kann, lässt sich
am Beispiel des Hansaforums nachweisen. Der-Willen der Bewohner*Innen der Stadtviertel Herz-Jesu und Hansa-
Hafen wurde bisher komplett missachtet. Nachzulesen ist dies auch in Umfragen, die seitens der Stadt Münster
gemacht wurden, oder in der Dokumentation der Veranstaltung zur frühzeitigen Beteiligung vom 03.03.2020. Be-
sonders hervorzuheben ist jedoch die Umfrage aus dem Jahr 2019, „Haushaltebefragung im „Hafen-, Hansa-, Herz-
Jesu-Viertel" 2019". Auf die Frage, was den Bürger*Innen dieser Viertel am wenigsten gefällt, landeten die Themen
„Bau des Hafencenters" und „Verkehrssituation" ohne jede Vorgabe durch den Fragebogen auf den Plätzen eins
und zwei. Der Punkt „fehlende Einkaufsmöglichkeiten" schaffte es nicht in die TOP30. Die Aussage von Oberbür-
germeister Lewe, getätigt am 03.03.2020 anlässlich der Veranstaltung zur frühzeitigen Beteiligung zum Projekt Ha-
fenmarkt, dass es „nur noch um das ob, nicht mehr um das wie" einer Realisierung des Bauvorhabens ginge, wirkt
da wie reiner Hohn. Aufgrund dieser kompletten Missachtung des Willens der Stadtteilbewohner*Innen ist das Bau-
vorhaben in dieser Form abzulehnen.
Alternative Vorschläge zum Bebauungsplan
Die in Frage stehende Fläche sollte genutzt werden, um das lebendige Hansaviertel weiterzuentwickeln. Statt Ein-
kaufszentrum und zubetonierter Flächen benötigt das Viertel dringend weitere Grünflächen, die insbesondere auch
als Aufenthaltsflächen für Familien und Kinder gestaltet sein sollten. Dies ist auch deshalb notwendig, weil im Osten
der Stadt, insbesondere durch die Kanalerweiterung, viel Grünfläche verschwunden ist und noch verschwinden
wird. Grünflächen dienen auch dazu, die Klimaresilienz der Stadt zu stärken und ein weiteres Aufheizen zu verhin-
dern. Teile der Flächen könnten auch für die Schaffung von dringend benötigtem bezahlbaren Wohnraum dienen.
Damit endlich eine für alle Bewohner*Innen zufriedenstellender Umgang mit der Fläche geschaffen werden kann,
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 250 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
sollte eine endgültige Entscheidung durch einen Bürger*innenrat erfolgen.
Ferner benötigt es ein neues ehrliches Verkehrsgutachten mit Vorschlägen, wie im Viertel der Lärm und die
Feinstaubbelastung verringert werden kann. Die Stadt Münster sollte in Verhandlungen mit dem Grundstückseigen-
tümer treten und Gespräche über einen Ankauf der Fläche führen, da nur auf diese Weise die Fläche im Sinne der
Bewohner*Innen und aller Münsteraner*Innen sinnvoll nutzbar gemacht werden kann, sodass mehr Lebensqualität
im Viertel geschaffen werden kann. Ganz allgemein sollte der Umgang der Stadt Münster mit den Bürger*Innen in
Zukunft anders aussehen: Die Stadt Münster ist in erster Linie Dienstleister für ihre Bewohner* Innen, nicht für In-
vestoren. Stadtentwicklung sollte im 'Dialog zwischen der Stadtverwaltung, den Bürger*lnnen und natürlich auch
möglichen Investoren stattfinden. Dieses war so im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans 609 nicht im An-
satz der Fall, er ist auch deshalb abzulehnen.
3.85. Öffentlichkeit 17837
„[…] ich bin Anwohner am Hansaring und finde ihren Bebauungsplan Hafenmarkt fragwürdig. Zur Zeit befinden sich
zwei Supermärkte direkt in meiner Nähe. Bei der Durchsetzung Ihres Planes wird sich das ändern. Monopoly ist ein
bekanntes Spiel. Es ist traurig es in echt mit zu erleben. In Städten wie zum Beispiel Steinfurt und im letzten Jahr
Emsdetten hat sich der Unternehmer Strotmann komplett durchgesetzt. Einzelhandel ist nun dort zu suchen bezie-
hungsweise dem Konzern zurückgewichen. Infrastruktur ist dem wünschen des Unternehmens Komplett verändert
worden. Sehr zum Nachteil der Natur und Anwohnern. Eine Parkgarage mit Parkplatz ist der Anfang von weitere
und mehr Mobilität in dem Hansaviertel. Von diesem Bestreben möchte ich abraten. Es gibt von Montag bis Freitag
viel Mobilität auf den Hansaring. Gerne können sie zu den Feierabendzeiten vorbeischauen. Oder nehmen Sie sich
bitte Zeit nach Ihrem Feierabend und machen sich selbst persönlich ein Bild von den genannten Verhältnissen. Den
Rückstau, Verkehrsunfälle und weitere negative Verkehrsmerkmale kann man leider nur zur Kenntnis nehmen. Der
Hansaring ist einspurig. Nebenstraßen bilden keine oder kaum Ausweichmöglichkeiten. Die nahe gelegene Brücke
ist diesen Kapazitäten nicht ausgelegt. Dadurch gibt es keine Unterstützung von mir für das Projekt Hafenmarkt. Ein
Verkehrskonzept wie in Utrecht (NL) finde ich sehr attraktiv. Parking day durfte ich miterleben auf den Hansaring.
Warum findet dieser Tag nur einmal im Jahr statt? Das war sehr beeindruckend positiv bis dann die Vollsperrung
aufgehoben wurde und man den Verkehrsalltag wieder hatte. Ein weiterer Vorschlag wäre eine Anfrage für dieses
s. Kap. II c.1, c.3, e.1, e.3,
e.8, e.11, e.14
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Projektproblem an einen größeren Supermarkt als Edeka zu stellen. Wenn wir von Superlativ sprechen dann könnte
man eine bekannte Supermarktkette in Württemberg kontaktieren. Diese Konkurrenz würde selbst Edeka zu einem
veränderten Geschäftsmodell führen. Monopoly ist das Recht des Stärkeren. Bitte gehen Sie einen neuen Weg. Bei
einem großen Projekt wie diesen wünsche ich Ihnen Realitätsnähe und Weitsicht für Minimum 50 Jahre. Gerne ste-
he ich Ihnen bei eventuellen Rückfragen zur Verfügung. Über eine Bestätigung über diese Botschaft würde ich mich
freuen.“
3.86. Öffentlichkeit 17838
„[…] hiermit beziehe ich Stellung zu dem oben genannten Planvorhaben (B-Plan Nr. 609 und 97. Änderung des
FNP). Ich bin Bauingenieurin und arbeite bei der Bauaufsicht der Stadt Frankfurt. Privat halte ich mich häufig in
Münster auf und verfolge die Stadtentwicklung mit großem Interesse. Meine Einwendungen gegen das von Ihnen
vorgelegte Vorhaben möchte ich im Folgenden gerne ausführlich begründen. Hierbei möchte ich eingangs auf den
Klimabeschluss des Stadtrats Bezug nehmen, auf dem meine Argumentationen gegen den besagten Bebauungs-
plan in erster Linie gründen. Im weiteren Verlauf meiner Stellungnahme werde ich die Themenkomplexe Ernährung,
Wohnen, Grünflächen sowie Verkehr/Mobilität abhandeln und jeweils darstellen, weshalb ich mit dem Bebauungs-
plan nicht einverstanden bin. Konstruktive Vorschläge alternativer Nutzungsmöglichkeiten, die einen positiven städ-
tebaulichen Beitrag zu einer nachhaltigen, sozial und ökologisch verträglichen Entwicklung im Hansaviertel leisten
könnten, schließen die genannten Bereiche in kursiv ab. Ein Fazit fasst meine Einwände grob zusammen. Beim
Stichwort ökologischer Nachhaltigkeit möchte zunächst jedoch daran erinnern, dass Münster den Klimanotstand
ausgerufen hat. Der Stadtrat hat am 22.5.2019 beschlossen, „dass die bisherige erfolgreiche städtische Klimapolitik
weiter entwickelt werden muss“ und somit anerkannt, „dass die Eindämmung des anthropogenen Klimawandels in
der städtischen Politik eine hohe Priorität besitzt und bei allen Entscheidungen grundsätzlich zu beachten ist“ (Öf-
fentliche Beschlussvorlage V/0482/2019, S. 1). Der Rat der Stadt hat beschlossen, dass Münster bis 2050, vor-
zugsweise bis 2030, klimaneutral werden muss und dafür den „Masterplan 100 % Klimaschutz“ (V/0689/2017, An-
lage 1) erarbeitet, aus dem ich im weiteren Verlauf meiner Einwendung ebenfalls zitieren werde. Auch auf die
„Nachhaltigkeitsstrategie Münster 2030“ (V/0669/2019/1) werde ich Bezug nehmen. Der Bauleitplanung kommt bei
der Umsetzung eine gesonderte Verantwortung zu, weil sie die städtische Infrastruktur gestaltet und die zukünftige
Entwicklung eines Viertels durch ihre Entscheidungen maßgeblich bestimmt. Möchte man den Weg ebnen für ein
s. Kap. II a.1, a.2, a.3, a.5,
a.7, b.2, b.4, b.5, b.7, b.8,
b.10, c.1, c.3, c.5, c.8, d.1,
d.4, d.5, e.1, e.2, e.3, e.5, e.6,
e.7, e.8, e.9, e.11, f.1, f.2, g.1,
h.1, h.2
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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zukunftsfähiges Hansaviertel, so darf auf der hier letzten großen Freifläche der „HafenMarkt“ als solcher keinesfalls
realisiert werden. Will man etwas gegen die Klimakrise unternehmen und die damit einhergehenden Gefahren ein-
dämmen – wie es der Stadtrat zumindest auf dem Papier zu verfolgen scheint –, so muss auch die städtische Bau-
leitplanung die „Eindämmung des anthropogenen Klimawandels“ aktiv voranbringen statt diesen durch ihre Planung
zu befeuern (Öffentliche Beschlussvorlage V/0482/2019, S. 1). Das Gebiet und die dort vorhanden Rohbauten
müssten in diesem Sinne weiterentwickelt, d.h. die bisherige Planung grundlegend verändert werden. Eine dabei
entstehende, verbesserte Infrastruktur könnte, wie nachfolgend beschrieben, zur Umsetzung des städtischen Be-
schlusses zum Klimanotstand beitragen. Ernährung Dass das OVG NRW die Planung vor drei Jahren für unwirk-
sam erklärte, basiert auf stichhaltigen Argumenten. Die namentliche Änderung des „Hafencenters“ in „HafenMarkt“
kann ebenso wenig wie der „Pocketpark“ oder das stets betonte „Markthallenkonzept“ über das im Grunde kaum
veränderte Vorhaben hinwegtäuschen. Während 3.700 m² für Dienstleistungsnutzungen vorgesehen sind, handelt
es sich mit 4.450 m² Gesamtverkaufsfläche – auch laut Begründungsentwurfs – immer noch um großflächigen Ein-
zelhandel. 87 % Verkaufsfläche verbleiben als Verbrauchermarkt im EDEKA-Stil. Dabei befinden sich in zwei hinrei-
chend dimensionierte Lebensmittelmärkte in unmittelbarer Nähe: Der Rewe-Markt ist etwa 150 Meter Luftlinie, der
Penny-Markt keine 50 Meter vom geplanten „HafenMarkt“ entfernt. Zusätzlich befindet sich ein weiterer Rewe-Markt
an der Wolbecker Straße. Bei der „Haushaltebefragung Wohnen und Leben im Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel
2019“, bei der ermittelt wurde, welche Punkte den Menschen im Viertel missfallen, wird der Aspekt „fehlende Ein-
kaufsmöglichkeiten“ nicht genannt, stattdessen aber „zu viel Kommerz“ (Stadtplanungsamt: Auswertung der Haus-
haltebefragung Wohnen und Leben im Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel 2019 - Ergänzenden Materialien zur Vor-
lage V/0106/2020, S. 17-18). Das Thema „Bau des Hafencenters“ schafft es hingegen – wohlgemerkt bei offener
Fragestellung – auf den zweiten Platz (ebd.). Abgesehen davon, dass ein weiterer Supermarkt im Hansaviertel –
insb. angesichts der Wohnraumproblematik – alles andere als nötig ist, steht die Ansiedelung eines großflächigen
Einzelhandelszentrums einerseits einer nachhaltigen Ernährungswende im Weg und gefährdet andererseits die
umliegenden Geschäfte. Durch neue, wie auch im Konzept vorgesehene, Großmärkte geraten andere Supermärkte
in der Umgebung, so etwa der bestehende Rewe oder Penny, in Notlage. Etwaige Schließungen führen zu Leer-
ständen, die schwierig weiter zu nutzen sind. Sowohl ökologisch als auch stadtplanerisch stellt das Vorhaben daher
einen Fehler dar. Anders als die Bezeichnung „Markthalle“ intendiert, sollen keine Standplätze frei vergeben werden
und Anbieter*innen mit ähnlichen Sortimenten miteinander konkurrieren. Die L. Stroetmann Lebensmittel GmbH &
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Co. KG als Investor ist Partner der Edeka-Gruppe, des umsatzstärksten Lebensmittelhändlers in Deutschland. Bei
einer bereits jetzt bestehenden übersättigten Versorgungssituation der Bürger*innen im Viertel, würde die Stadt
Münster mit der Umsetzung der Investorenpläne den Weg für ein weiter wachsendes Lebensmittelüberangebot
nach überkommenen, klimaschädlichen Produktions- und Konsummustern ebnen, obwohl sie in ihrer „Nachhaltig-
keitsstrategie Münster 2030“ festhält: „Die Stadt Münster verfolgt das Ziel einer zukunftsorientierten Wirtschaftsent-
wicklung, in der ökonomische Wettbewerbsfähigkeit im Einklang steht mit der ökologischen Tragfähigkeit und sozia-
ler Verantwortung“ und „ist Vorbild für zukünftige Produktions- und Konsummuster (weniger, einfach, besser)“
(V/0669/2019/1, Anlage A, S. 1). Im Teilbereich B könnte eine echte Markthalle etabliert werden. Die allseits belieb-
ten Wochenmärkte in Münster steigern nicht nur die Attraktivität des Ortes, sondern unterstützen ebenfalls lokale
Betriebe. Auch im besagten Gebiet könnten Erzeuger*innen aus dem Umland regionale Lebensmittel vermarkten.
Einerseits ginge eine solche Flächengestaltung mit der Reduktion von Transport- und Verarbeitungsaufwand einher,
die angesichts der gegenwärtigen Klimakatastrophe und der zusammenhängenden Klimapolitik der Stadt nur kon-
sequent wäre. Es lassen sich zahlreiche weitere Argumente gegen das Edeka-Center anführen. Um hier nur ein
zweites zu nennen, steht ein solcher Supermarkt einer Förderung der Ernährungssouveränität durch lokale Struktu-
ren entgegen. Dabei haben die zeitweise leeren Regale während der Corona-Pandemie die Fragilität der vorherr-
schenden zentralistischen Versorgungsstrukturen, mit ihren energieintensiven, komplexen und für Störungen anfäl-
ligen Lieferketten, bewiesen.
Wohnen
Es mangelt im Hansaviertel, wie eben dargestellt, nicht an einem XXL-Supermarkt eines Monopolisten, sondern an
bezahlbarem Wohnraum. Weiterhin fehlen in der hochverdichteten Stadt Grünflächen und Spielplätze. V.a. im Han-
saviertel existieren im Vergleich zur dortigen Einwohner*innenzahl zu wenige Spielplatzflächen. Auch, dass ein „vi-
tales Stadtquartier“ (Anlage 6 zur Vorlage Nr. V/1062/2020, S. 106) durch einen riesigen Parkplatz entstehen kann,
halte ich für unplausibel. Ein Vorhaben, das keine Wohnnutzung vorsieht, stößt bei mir nicht nur vor diesem Hinter-
grund auf Unverständnis: Während die Begrünung von Innenhöfen und bauliche Nachverdichtung zwecks Schaf-
fung dringend benötigter Wohnräume Realität ist, sollen laut Bebauungsplan auf insgesamt 22.000 m² Fläche ledig-
lich 34 Wohnungen entstehen. Die Diskrepanz zwischen der für den Einzelhandel ausgewiesene und der für Woh-
nungen vorhergesehenen Fläche ist viel zu groß. Dabei ließe sich auf der Fläche des „HafenMarktes“ durch höher-
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
geschossige Bebauung auf weniger versiegelter Grundfläche sowie einer Nutzung der geplanten Büro- und Gewer-
beflächen als Wohnraum über 10.000 m² Wohnfläche realisieren. Auf diese Weise würde die bislang für Wohnnut-
zung im Plangebiet vorgesehene Fläche mehr als verdoppelt werden. In der derzeitig angespannten Wohnungssi-
tuation ist es außerdem wichtig und dringend einen angemessenen Anteil an gefördertem Wohnungsbau vorzuse-
hen und im Bebauungsplan festzuschreiben. Weil Zementherstellung dem Klima nachhaltig schadet, sollten bereits
errichtete Gebäudeteile als Ausgangspunkt für Wohnungen genutzt und nicht abgerissen oder zugeschüttet werden.
Auch wenn das Gebiet keine ausgewiesene Grünschneise o.Ä. vorsieht, müsste deutlich mehr Begrünungsanteil
her.
Grünflächen
Die Stadtviertel Herz-Jesu und Hansa-Hafen sehen sich ohnehin mit einem Mangel an Grünflächen konfrontiert. In
Zukunft wird sich gar eine Reduktion der bestehenden Grünflächen, bspw. durch den Ausbau des Dortmund-Ems-
Kanals, vollziehen. Der mittlerweile im Konzept enthaltene, lediglich aus einigen Bäumen bestehende „Pocketpark“,
kann ebenso wenig wie die großzügige Verwendung von Grün in den Renderings, über das Greenwashing des
Vorhabens hinwegtäuschen. Den Bebauungsplan „HafenMarkt“ betreffend, weist das Amt für Grünflächen, Umwelt
und Nachhaltigkeit zunächst auf folgendes hin: „Die Festsetzung 1.5.1. sieht auch großkronige Bäume vor. Dies
steht im Widerspruch zur Begründung und ist auch fachlich nicht umsetzbar. Es können auf der Tiefgarage maximal
klein-mittelkronige Bäume verwendet werden. Für alle Baumpflanzungen ist eine Substrathöhe von mindestens 1,0
m vorgeschrieben. Pro Baum sollte auch ein erforderliches Substratvolumen von mindestens 7,5 m³ festgesetzt
werden“ (Stellungnahme des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 07.04.2020, S. 2). Dieser Auf-
forderung sollte Folge geleistet werden. Auch den weiteren Anmerkungen des Amts für Grünflächen, Umwelt und
Nachhaltigkeit muss Beachtung geschenkt werden. So wäre zu prüfen, ob die für die Dachbegrünung festgesetzte
Fläche von 6.000 m² im Sinne des Klimaschutzes mit Photovoltaikanlagen gepaart werden kann oder zumindest „zu
klären, […] warum diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen werden soll“ (ebd., S. 2- 3). Weiterhin müsste die in
Anlageblatt 2 angedeutete begrünte Wand zwischen Stellplätzen und Zufahrt „in den textlichen Festsetzungen kon-
kretisiert werden […] oder […] aus der Animation entfernt werden, wenn die Umsetzung nicht gesichert ist“ (ebd., S.
2). Anstelle einer weiteren Versiegelung der Fläche oder deren Aufrechterhaltung sollten im Gebiet dringend erfor-
derte Grünflächen als Aufenthalts-, Freizeit- und Erholungsort für die Bürger*innen der Stadt entstehen.
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Verkehr und Mobilität
Die vorgelegte Planung widerspricht dem oben zitierten Beschluss insofern, als dass der geplante großflächige Su-
permarkt mit hohem Transportaufwand beliefert werden muss und viele zusätzliche Pkw-Bewegungen, Lärm- und
Schadstoffe verursachen würde. Dass Wohnnutzung weniger Autoverkehr hervorbringt als ein Einkaufszentrum in
der geplanten Größenklasse, ist offensichtlich. Anstatt die „auf dem Hansaring bereits heute […] hohe Verkehrsbe-
lastung“ (Anlage 6 zur Vorlage Nr. V/1062/2020, S. 38) zu entschärfen, stellt die Planung mit knapp 4.500 m² Ein-
zelhandel und zusätzlich 3.700 m² Büronutzung diesbezüglich einen Rückschritt dar. Dies wird im Begründungs-
entwurf selbst offenbart: „Rechnerisch werden mit den Nutzungen im HafenMarkt insgesamt 4.400 Kfz-Fahrten/24 h
erzeugt“ (Anlage 6 zur Vorlage Nr. V/1062/2020, S. 37). Weiter steht dort geschrieben: „Im Hinblick auf die integrier-
te zentrale Lage des Planstandortes im Umfeld dichter Wohnbebauungen sind wesentliche Verbund- und Mitnah-
meeffekte bei der Berechnung und Beurteilung der Verkehrsstärken zu betrachten. Demnach bilden von den 4.400
Kfz-Fahrten/24 h nur rund die Hälfte der Fahrten (rund 2.200 Kfz-Fahrten/24 h) tatsächliche Neuverkehre“ (ebd.).
Abgesehen davon, dass die Aussage den erwartenden zusätzlichen Fahrten nicht gerecht wird, ist insb. letztere
Behauptung, die ebenfalls in der nts-Verkehrsuntersuchung vom 16.9.2020 aufgestellt wird, nicht nachvollziehbar.
Weshalb die Zahl der prognostizierten Verkehrsströme von 4.400 Fahrten/24h auf 2.200 Fahrten/24h minimiert wird,
erschließt sich mir nicht. Die in den später erdachten Szenarien genannten mutmaßlichen „Entlastungseffekte“ be-
sitzen ebenso wenig Plausibilität. Es ist bspw. zweifelhaft, ob – wie etwa in „Prognose 2035“ angegeben – eine
neue Bahnunterführung in der Hafenstraße, von der weder klar ist ob noch wann sie gebaut werden soll (vgl. ebd.),
eine Minderung der Verkehrsbelastung bewirken würde. Und selbst wenn dem so wäre, halte ich die Reduktion der
Kfz-Bewegungen innerhalber einer Zeitspanne von 14 Jahren für alles andere tragbar. Auch die Annahme, dass
„sich mit Realisierung der Vorhabennutzung Verdrängungseffekte einstellen“ würden und „die prognostizierten Neu-
verkehre (rund 2.200 Kfz-Fahrten/24 h) somit nicht als Zusatzbelastung auf dem Hansaring direkt wiederzufinden“
seien (ebd., S. 38), leuchtet mir nicht ein. Falls die Stadt der These der „Verkehrsverdrängung“ Glauben schenkt,
sollte sie beginnen an überlasteten Straßenabschnitten verkehrserzeugende Vorhaben durchzuführen. Ein Auswei-
chen auf andere Routen in der Scheitelkurve des Hansarings, wo der „HafenMarkt“ entstehen soll, ist jedoch einer-
seits nicht realisierbar. Andererseits wird sich die „Zusatzbelastung“ – selbst wenn Autofahrer*innen, entgegen all-
gemeinen Erwartungen, von den ihnen bekannten oder von Navigationsgeräten vorgegebenen Strecken abweichen
könnten – zwar nicht direkt „auf dem Hansaring“ wiederfinden, aber doch zumindest im Hafenviertel. Und dieser
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Stadtteil sieht sich ohnehin bereits mit verkehrsbedingten Kapazitätsproblemen konfrontiert. Diese Tatsache lässt
sich dem Begründungsentwurf selbst entnehmen: Die Knotenpunkte rund um das Vorhaben liegen an den Belas-
tungsgrenzen oder haben sie gar übertreten (vgl. ebd., S. 40). Nicht ohne Grund wurde die Route der Ringlinie vom
Hansaring kürzlich auf die Wolbecker Straße verlegt. Der alltägliche Stau auf dem alten Verkehrsweg im Abschnitt
des Hansarings führte nämlich bereits ohne zusätzliches Einkaufszentrum regelmäßige Verspätungen des Busses
33/34 herbei. Die bereits errichtete Tiefgarage hilft nach der bisherigen Planung keineswegs, den Verkehr im Viertel
zu reduzieren. Sowohl die geplante überdimensionierte Tiefgarage mit 350 Parkplätzen als auch die zusätzlichen
103 oberirdischen Stellplätze stellen ein neues Verkehrsziel. Das riesige Marktkonzept bildet dabei den zentralen
Anreiz für Pendler*innen aus dem Umland, die für ihren Einkauf – ob an Wochenenden oder Werktagen – mit dem
Auto in das Quartier fahren. Hier lässt sich erneut auf die „Haushaltebefragung Wohnen und Leben im Hafen-, Han-
sa-, Herz-Jesu-Viertel 2019“ verweisen, nach der weitere Einkaufsmöglichkeiten im Viertel keineswegs benötigt
werden (vgl. Stadtplanungsamt: Auswertung der Haushaltebefragung Wohnen und Leben im Hafen-, Hansa-, Herz-
Jesu-Viertel 2019 - Ergänzenden Materialien zur Vorlage V/0106/2020, S. 17-18). Trotz städtischer Zuschüsse in
Höhe von mehreren Millionen Euro, verbleiben alle 350 Stellplätze, außerdem selbst für Anwohner*innen, kosten-
pflichtig. Da kein Parkplatz-Kontingent für Anwohner*innen vorgesehen ist, wird sich weder eine Reduktion des jetzt
schon bestehenden Parkdrucks noch der Parksuchverkehre – wie im Begründungsentwurf immer wieder betont
(vgl. etwa Anlage 6 zur Vorlage Nr. V/1062/2020, S. 33) – nicht einstellen. Die Suche nach einem Parkplatz im
Wohngebiet, wird solange die Tatsache besteht, dass Anwohner*innen möglichst nah an ihrer Wohnung parken
möchten und im Wohngebiet (teils mit, teils ohne Bewohner*innen-Parkausweis) unverändert kostenlos Parkplätze
zur Verfügung stehen, an erster Stelle erfolgen. Dass Angebot im Verkehrssektor Nachfrage schafft, gilt schon lan-
ge als Faktum. Weitere Stellplätze und der Ausbau von Straßenkapazitäten evozieren eine Steigerung der Ver-
kehrsbewegungen im jeweiligen Gebiet, keine Reduktion. In jedem Fall wird das durch das Vorhaben generierte
erhöhte Verkehrsaufkommen (vgl. ebd., S. 37) sowohl die Schadstoff- als auch die Lärmbelastung im Viertel noch-
mals erheblich steigern. Der schon jetzt zumutbare Verkehr am Hansaring würde weiter zunehmen. Trotz bagatelli-
sierter Prognose der Verkehrsströme sagt die Lärmuntersuchung der Fa. Zech am Hansaring eine Lärmbelastung
mit >70dB(A) tags und >60dB(A) nachts (vgl. ebd., S. 70) voraus. Die genannten Werten befinden sich nicht nur
oberhalb der Lärmgrenzwerte, sondern auch eindeutig im gesundheitsgefährdenden Bereich. Da die die Daten für
Verkehrslärm- und Schadstoffgutachten auf den mangelhaften Verkehrsuntersuchungen fußen, ist davon auszuge-
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hen, dass die tatsächlichen Belastungen bei der Realisierung des Vorhabens weitaus höher ausfallen werden. Doch
bereits mit der dem Begründungsentwurf zu Grunde gelegten unzureichenden Analyse – „in der engeren Umge-
bung der neuen Ampel liegen die Verkehrslärmsteigerungen […] teilweise auch im Bereich oberhalb von 70/60 dB“
(ebd.) – ist der Aussage, die „Auswirkungen [seien] erheblich“, nur beizupflichten. Der darauffolgenden Behauptung,
sie seien „aber unvermeidlich“ (ebd.) widerspreche ich jedoch vehement. Um die Verhärtung von Verkehrs-, Lärm-
und Schadstoffproblemen im besagten Stadtteil zu vermeiden oder gar eine Reduktion der Problematiken zu bewir-
ken, statt diese zu zementieren, bedarf es lediglich einer alternativen Planung. Gerade bei einem derart großen,
zentralen Plangebiet sollte eine effektive und größtmögliche Verbesserung verfolgt und die rechtswidrige Belas-
tungssituation nicht weiter verschärft werden. Dass dies dem Wunsch der Anwohner*innen entspräche, zeigt sich
erneut in den Ergebnissen der „Haushaltebefragung im Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel 2019“: Die „Verkehrssitu-
ation“ nimmt – ohne Vorgabe an Antwortmöglichkeiten –, gefolgt vom „Bau des Hafencenters“, den ersten Platz in
Bezug auf Punkten, die den Bürger*innen im Viertel nicht gefallen, ein (Stadtplanungsamt: Auswertung der Haus-
haltebefragung Wohnen und Leben im Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel 2019 - Ergänzenden Materialien zur Vor-
lage V/0106/2020, S. 17-18). An Ideen und Möglichkeiten, das Gelände zwischen Hansaring und Hafenweg in einer
Weise zu nutzen, die die Verkehrssituation im Hansaviertel anhaltend entschärfen kann, mangelt es nicht. Bevor ich
jedoch auf alternative Nutzungsmöglichkeiten zu sprechen komme, möchte ich zunächst noch die Verkehrssicher-
heit und Flächengerechtigkeit thematisieren. Die Realisierung des Vorhabens ist notwendigerweise mit Lieferver-
kehr verknüpft. Die Belieferung der Gebäudeteile A und B erfolgt über eine, hinter dem geplanten E-Center verlau-
fende, einspurige Fahrbahn. Diese kann nur in eine Richtung – vom Hafenweg zur Schillerstraße – befahren wer-
den. Alle täglich eintreffenden 25 LKWs (vgl. nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020, S. 30), die übrigens eben-
so zur Schadstoff- und Lärmbelastung im Viertel beitragen, fahren über den Hafenweg an das Gebiet heran. Dies
resultiert in einer Überlastung des ohnehin besonders engen und regelmäßig zugeparkten Hafenwegs. Jeder ein-
fahrende LKW kann anschließend lediglich über die Schillerstraße abfahren. Jene Straße ist jedoch dem Rad- und
Fußverkehr vorbehalten. Die mit dem Anlieferungskonzept des „HafenMarktes“ einhergehenden täglichen Schwer-
transport-Ströme verstoßen gegen den Widmungszweck der Schillerstraße als Fahrradstraße. Zwar ist kann ein
Befahren der Straße von Kraftfahrzeugen genehmigt werden, die LKWs würden den Radverkehr als dominierende
Verkehrsart aber verdrängen. Ferner gefährden die beschriebenen Verkehrsbewegungen insb. die Sicherheit von
Verkehrsteilnehmenden, die zu Fuß oder mit dem Radunterwegs sind, enorm. Jede Abfahrt der LKWs führt neben
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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dem Wohnhaus in der Schillerstraße 106 vorbei; eine Überquerung des Gehwegs beim Einbiegen in die enge Stra-
ße ist unvermeidlich. Dabei befinden sich die Hansa- Kollegschule, ihr Schulhof und die zugehörigen Fahrradstell-
plätzen in unmittelbarer Nähe, keine 100 Meter entfernt. Die Planung zieht für die Schüler*innen und Lehrkräfte –
neben der Lärmbelästigung während des Unterrichts – eine dauerhafte Gefährdung auf ihrem Schulweg nach sich.
Die mit den Verkehrsströmen einhergehenden Einbußen an Verkehrssicherheit betreffen primär auch Spaziergän-
ger*innen und Radfahrer*innen, etwa auf ihrem Weg zum naheliegenden Kanal, zur Kleingärtenanlage oder zum
Sportverein TuS Saxonia. Lärm- sowie Schadstoffbelastungen, die mit den Verkehrsbewegungen des geplanten
„HafenMarktes“ verbundenen sind, schränken die Freizeit- und Erholungsfunktion der genannten Gebiete in ihrer
Qualität zusätzlichen enorm ein. An dieser Stelle lässt sich festhalten, dass das mit dem „HafenMarkt“ verbundene
Verkehrsaufkommen weder einen ernstzunehmenden Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität noch zur Flä-
chengerechtigkeit oder Verkehrssicherheit im Viertel darstellt. Der Verkehrssektor, darunter der Autoverkehr und die
LKW-Logistik, ist mit einem Anteil von knapp 20 % an den CO2-Emissionen in Deutschland erheblich mitverantwort-
lich für die Klimakatastrophe. Mit 168 Millionen Tonnen jährlich (2018) übersteigt der genannte Bereich das jährliche
CO2-Kontingent, welches der gesamten Bundesrepublik für Ernährung, Wärme, Strom und Mobilität in Anspruch
nehmen darf. Die mit der Planung einhergehenden Schadstoffbelastungen stehen der längst überfälligen Klima-
wende und der lebenswichtigen Einhaltung der 1,5 °C-Marke aus dem Pariser Klimaabkommen entgegen. Anstelle
der in den Gebäudeteilen A und C im Erdgeschoss geplanten vorgesehen Einzelhandelsnutzungen (textliche Fest-
setzungen 1.1.1 und 1.1.3) könnten soziale Einrichtungen, bspw. Stadtteilbüros, Beratungsstellen oder Kinderta-
gesstätten vorgesehen werden, von denen die Bürger*innen profitieren würden. Eine solche Nutzung würden allen-
falls einen geringen Pkw-Verkehr mit sich bringen. Die Fläche über der Tiefgarage, auf der zurzeit ein Parkplatz
geplant ist, sollte einer gründlichen Prüfung unterzogen werden. Falls dort keine Begrünung möglich ist, dann wo-
möglich die Errichtung nachhaltiger Wohnräume. Überdies sollte die schon vorhandene Tiefgarage als echte Quar-
tiersgarage gestaltet und zwecks Beitrag zum städtischen „Masterplan 100 % Klimaschutz“ mit kommunalen Car-
sharing-Angeboten gepaart werden. Hier heißt es: „Fußgängern, dem Fahrrad, öffentlichen Verkehrsmitteln und
alternativen klimaneutralen Sharing-Konzepten wird schrittweise mehr Fläche eingeräumt” (V/0689/2017, Anlage 1,
S. 137). Die Stellplätze in der Tiefgarage sollten mit dem Bewohnerparkausweis (ohne Aufpreis) genutzt werden
dürfen, sodass die Anzahl der teilweise über längere Zeiträume geparkten, aber insb. Gehwege blockierende Autos
im Viertel entscheidend abnimmt. Die Gehwege im Hansaviertel sind ohnehin viel zu schmal, wie die „verkehrstech-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 259 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
nische Untersuchung zum VBP Nummer 609 in Münster“ beweist (vgl. nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020,
S. 10). Statt weiterhin eine mutlose Verkehrspolitik zu verfolgen, könnten Sie die Stellplätze am Hansaring oder zu-
mindest in den Wohnstraßen bis zur Wolbecker Straße – mit Ausnahme von Parkplätzen für Menschen mit Behin-
derung – umfunktionieren. Die Gehwege könnten ausgebaut werden und die Anwohner*innen hätten insgesamt
mehr Platz vor ihren Häusern. Gegenwärtig existieren in der „Parkzone H“ zwischen Hansaring, Wolbecker Straße
und Bremer Straße etwa 740 Parkplätze. Bei 12 m² pro Stellplatz blockieren parkende Autos somit 9.000 m² das
Viertel. Die „hohe Flächeninanspruchnahme durch den MIV steht dem konsequenten Ausbau der Fahrradinfrastruk-
tur und auch der Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Weg“ (V/0689/2017, Anlage 1, S. 137). Der „Masterplan
100 % Klimaschutz“ sieht dabei auch „restriktive Maßnahmen“ wie die „Einschränkung der Parkmöglichkeiten des
MIV“ vor (ebd.). Wie über 30 lokale Initiativen während vergangener „Park(ing) Days“ im Hansaviertel unter beacht-
lichen Zuspruch der Anwohner*innen forderten, sollte der von den Autos blockierte öffentliche Raum begrünt wer-
den und als Aufenthaltsort dienen. Den Autofahrenden wäre die Nutzlosigkeit der Parkplatzsuche folglich bewusst,
weshalb der Verkehr im Viertel nahezu zum Erliegen kommen würde. Ferner würde die Stadt Münster durch die
genannten Maßnahmen ihren selbstgesteckten Klimazielen näherkommen. Laut „Masterplan 100 % Klimaschutz“
sollen „insbesondere im Innenstadtring“ schrittweise autofreie Wohnquartiere etabliert werden (ebd.). „Die positiven
Erfahrungen der Stadt Münster mit der autofreien Siedlung Weißenburg sollten dabei in die zukünftigen Planungen
einfließen“ (ebd.).
Fazit
Gemäß der momentanen Planung habe ich persönlich, wie alle um das geplante Wohngebiet anliegenden privaten
Anwohner*innen, massive Einbußen hinsichtlich der Wohnqualität Erholungs- und Wohnqualität gegenüber der bis-
herigen Wohnsituation hinzunehmen. Lärmbelästigung, Unruhe und Luftverschmutzung durch erhöhtes Verkehrs-
aufkommen stellen eine Gesundheitsgefährdung für Bewohner*innen dar und mindern im Allgemeinen die Lebens-
qualität im Viertel. Dass die Stadtpolitik wirtschaftliche Interessen von Investoren über das Wohlbefinden der Men-
schen im Quartier stellt und die Interessen sowie der Bestandsschutz der privaten und gewerblichen Anlieger*innen
bei der Planung in keiner Weise berücksichtigt, stößt bei mir auf Unverständnis. Dabei war es Oberbürgermeister
Markus Lewe selbst, der in Zusammenhang mit der Planung des Großstadtbahnhofs während der online-Diskussion
für das Hansator betonte, die Menschen seien immer mit zu bedenken. Bereits vor sieben Jahren haben sich 4.500
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 260 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Bürger*innen mit ihrer Unterschrift gegen das Bauvorhaben „ECenter“ ausgesprochen. Die große Mehrheit der An-
wohner*innen hat auf zahlreichen Informationsveranstaltungen ihren Widerspruch gegen die Planung der Firma
Stroetmann kundgegeben. Zudem musste die Stadtverwaltung 560 schriftliche Einwände gegen den Bebauungs-
plan bearbeiten. Die Gründe, weshalb das OVG Münster das Vorhaben nach einer Bewohner*innen-Klage 2018 für
unwirksam erklärte, bleiben vornehmlich unverändert. Auch der neue Bebauungsplan stellt die Interessen der Men-
schen in den Stadtvierteln Herz-Jesu und Hansa-Hafen hinter jene des Vorhabenträgers oder ignoriert sie regel-
recht (vgl. Umfragen der Stadt Münster; Veranstaltungsdokumentationen zur frühzeitigen Beteiligung vom
03.03.2020). Dies zeigen insb. die bereits erwähnten Umfrageergebnisse der „Haushaltebefragung Wohnen und
Leben im Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel 2019“: An der „Verkehrssituation“, gefolgt vom „Bau des Hafencenters“,
finden die Menschen im Quartier – ohne jegliche Vorgaben an Antwortmöglichkeiten – am wenigsten Gefallen
(Stadtplanungsamt: Auswertung der Haushaltebefragung Wohnen und Leben im Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel
2019 - Ergänzenden Materialien zur Vorlage V/0106/2020, S. 17-18). Fehlende Einkaufsmöglichkeiten werden in
den TOP 30 nicht genannt (vgl. ebd.). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das gesamte Bauvorhaben ein
Zeichen gegen die Bestrebungen im Sinne einer sozio-ökologischen Wende und einer Transformation in Richtung
Nachhaltigkeit setzen würde und somit der Klimapolitik der Stadt (vgl. Öffentliche Beschlussvorlage V/0482/2019;
„Masterplan 100 % Klimaschutz“ V/0689/2017, Anlage 1; „Nachhaltigkeitsstrategie Münster 2030“ V/0669/2019/1)
vehement widerspricht. In Zeiten, in denen wir uns von Klimakrise und Ressourcenübernutzung konfrontiert sind,
verkörpert das Bauvorhaben, welches einer dringend erforderlichen Verkehrs-, Ernährungs- und Klimawende und
den damit einhergehenden Bestrebungen der Stadt diametral entgegensteht, geradezu eine verfehlte Stadtplanung.
Den vorhabenbezogenen Bebauungsplan lehne ich aus den in meiner Stellungnahme dargelegten Gründen mit
Nachdruck ab. Ich fordere, dass die Stadt ihre eigens formulierten Klima-Ziele bezüglich Luftverschmutzung, Flä-
chenversiegelung, Überhitzung der Stadt und Verkehr ernst nimmt und die Planung folgerichtig aufgibt. Das Viertel
benötigt eine echte Quartiersanlage, bezahlbaren Wohnraum und eine Verbesserung der Verkehrs-, Lärm- und
Schadstoffbelastung. Oben dargestellte alternativen Nutzungsmöglichkeiten könnten eine vitale Nutzung des gro-
ßen, zentralen Geländes für die Allgemeinheit gewährleisten. Die mit meiner Stellungnahme mitgeteilten Aussagen
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gelten für die 97. Änderung des Flächennutzungsplan gleichermaßen.“
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 261 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.87. Öffentlichkeit 17839
„[…] hiermit mache ich folgende Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 609 geltend: Grundsätzlich wurden bei
der Erstellung des Plans Anliegen der Bewohner*innen des Viertels und der Stadt unzureichend berücksichtigt. Der
breite Protest richtet sich aus meiner Sicht vollkommen zu Recht gegen das zu erwartende erhöhte Verkehrsauf-
kommen. Anstatt mehr PKW-Verkehr anzulocken, wäre schon unter den aktuellen Bedingungen eine Verbesserung
der Verkehrssituation zugunsten ÖPNV und Radfahrern notwendig. Lärm und Verschmutzung haben mit dem Aus-
bau der Hafengastronomie bereits deutlich zugenommen. Weitere Gewerbeflächen, die Menschen aus dem Stadt-
gebiet und von außerhalb anziehen, würden diese Situation verschlimmern. Schließlich wäre auch mit zunehmen-
der Luftverschmutzung zu rechnen. Leider wurden bereits alte Bäume am Hansaring gefällt. Diese können nicht
einfach durch Jungbäume ersetzt werden. Es Bedarf großzügiger Grünflächen in dem betroffenen Bereich, die Um-
welt und Bewohner*innen zugute kommen. Mit bereits zwei Supermärkten und zahlreichen kleinen Läden ist die
Einkaufs Situation von die Bewohner*innen vollkommen ausreichend. Was wirklich fehlt, ist bezahlbarer Wohnraum.
Dieser würde eine Entlastung nicht nur für das Hansaviertel bedeuten.“
s. Kap. II a.7, b.2, b.7, b.8,
c.1, d.1, e.1, e.7, e.10, f.1, h.1
3.88. Öffentlichkeit 17840
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] ich lebe seit über 30 Jahren mit meiner Familie im Hansaviertel und bin Mieter einer Wohnung in der Papen-
burger Straße. Ich beobachte mit Schrecken die Verkehrsentwicklung der letzten Jahre. Die Lebensmittelversor-
gung im Viertel durch die Rewe Märkte an Hansaring und Wolbecker Str., sowie durch den Penny Markt und die
kleineren Einzelhandelsgeschäfte ausgesprochen gut abgedeckt. Zudem wird es ja im neugebauten Hansator /
Bahnhof auch einen größeren Supermarkt geben. Ich fühle mich durch das Bauvorhaben persönlich betroffen und
in meiner Lebensqualität eingeschränkt. Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen, lebe wie oben
schon erwähnt sehr lange im Viertel. Die Lebensqualität für Menschen mit Behinderung (meine Frau ist stark geh-
behindert) ist im Viertel stark eingeschränkt. Grünflächen sind äußerst spärlich. Für gehbehinderte Menschen ist ein
schöner Park sehr schwer erreichbar. Einen Pocketpark sehe ich als Feigenblatt. Zudem erlebe ich direkt die Belas-
tung durch den Verkehr. Schlechte Luft, viel Lärm. Die Parkplatzsuchenden kreisen durch das Viertel. Parkende
s. Kap. II a.3, b.2, b.4, b.8,
b.10, c.1, d.1, e.1, e.2, e.8,
f.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 262 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Autos verstellen die Bürgersteige, so dass Mensch und Rollator/Rollstuhl oder auch dem Kinderwagen kaum durch-
kommt. Für Kinder besteht durch die hohe Feinstaubbelastungen eine viel höhere Gefahr an den Atemwegen zu
erkranken. Meine zweijährige Enkelin lebt auch im Hansaviertel. Mit ihr an den Autos vorbeizuspazieren ist auch
nicht das, was man sich wünscht. Ich habe persönlich beobachtet wie die Verkehrssituation von Jahr zu Jahr kata-
strophaler wird. Dieses Einkaufszentrum mit der dazugehörigen Verkehrsplanung ist absolut nicht mehr zeitgemäß
und entstammt dem letzten Jahrhundert. Die Tiefgarage sollte für die hier lebenden Menschen zur Verfügung ste-
hen bzw. der innerstädtische Verkehr muss unbedingt reduziert werden !!! Wie sollen bei so einer Stadtplanung die
Klimaziele verwirklicht werden. Ich bin für eine nachhaltige Nutzung des auf dem Gelände bisher Gebautem und
bitte können nicht zukunftsweisende Planer:innen für die Gestaltung herangezogen werden. Ansonsten fügt man
doch nur eine neue Bausünde hinzu. Zudem lebe ich mit der Angst, dass im Zuge der Gentrifizierung des Han-
saviertels unsere Mietwohnung, in der ich seit über 30 Jahren lebe, an einen Investor verkauft wird . Und dann…“
3.89. Öffentlichkeit 17841
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Mein Arbeitsplatz befindet sich im Hafenweg 46 und schon jetzt ist es sehr schwer mit dem täglichen Verkehr
umzugehen.“
s. Kap. II e.1, e.6, i.1
3.90. Öffentlichkeit 17844
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich wohne ca. 60 m von der geplanten neuen Kreuzung entfernt und bin direkt von der zu erwartenden höhe-
ren Belastung durch motorisierten Verkehr betroffen. Außerdem ist mein Wohnumfeld von den zu befürchtenden
Veränderungen in der Struktur des Einzelhandels betroffen, Eine kleinteilige, gemischte Struktur im Hansaviertel ist
durch das Projekt „Hafenmarkt“ stark gefährdet.“
s. Kap. II c.1, c.3, e.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 263 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.91. Öffentlichkeit 17845
„[…] Wir beziehen hiermit Stellung zur vorliegenden 97. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans
und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 der Stadt Münster im Stadtbezirk Mitte - Stadtteil Hafen im
Bereich Hansaring/ Schillerstraße/ Hafenweg. Als freier Zusammenschluss von Angehörigen des Bausektors setzen
wir uns für einen nachhaltigen Wandel der Disziplinen Planen und Bauen ein, insbesondere mit dem Fokus Klima-
wandel. Rendite & Konsum statt Nachhaltigkeit & Wohnen? Eine der 7 Forderungen lautet: „Entwerft für eine offene
Gesellschaft“. Viele Bauentscheidungen werden im Hinblick auf finanzielle Entwicklungschancen getroffen – so
auch die des Hafenmarkts in Münster. Der Komfort und die Nutzung der Räume werden ebenso wie die Auswirkun-
gen auf das Viertel und seine Anwohner*innen sekundär betrachtet zugunsten einer Gewinnoptimierung der Inves-
tor*innen. Wird im Hansaviertel die letzte große Freifläche bebaut, muss der Neubau die Chancen für eine bessere,
nachhaltige Zukunft bereiten. Diese Chancen sollten genutzt werden, um den nachfolgenden Generationen in
Münster zu zeigen, dass wir schon jetzt an morgen denken. Mit der vorliegenden Planung zum Hafenmarkt hinge-
gen wird unserer Auffassung nach, ein städtebauliches Problem mit neuem Anstrich reproduziert. Statt dringend
benötigtem Wohnraum und attraktiven Grün- und Aufenthaltsflächen, soll ein mit Einzelhandelsangeboten bereits
mehr als gesättigtes Münsteraner Stadtviertel einen weiteren Konsum-Riesen erhalten. Dieser gefährdet nicht nur
die Existenz des bestehenden Einzelhandels, sondern erzeugt in besonderem Maße neuen Individualverkehr. Das
Hansaviertel ist jedoch schon jetzt deutlich durch bestehenden PKW-Verkehr überlastet. Zahlreiche Münsteraner
Initiativen haben hier bereits Ideen für nachhaltige Verkehrslösungen entwickelt. BauGB §1 (5): „Die Bauleitpläne
sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden An-
forderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine
dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse
der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürli-
chen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbeson-
dere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern,[...].“
Wohnraum und Flächenverbrauch
Als Teil der „Allianz für die Fläche“ und anderen Modellprojekten bewirbt man auf der städtischen Webseite „die
s. Kap. II a.1, a.3, a.7, b.4,
b.7, b.8, b.10, c.1, c.3, e.1,
e.3
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 264 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
besonderen Leistungen der Stadt Münster für eine nachhaltige und flächensparende Siedlungsentwicklung“. Aller-
dings betrug der tägliche Zuwachs der Siedlungsfläche in Münster im Zeitraum 2016-2018 noch immer 288 m². Vor
dem Hintergrund der Diskussion um mehrere neue Baugebiete auf aktuell landwirtschaftlich genutzten Flächen
können wir es nicht verstehen, dass auch im Jahr 2021 noch immer der Bau von großflächig eingeschossigem Ein-
zelhandel mit nur geringer darüberliegender Wohnnutzung durch die Bauleitplanung ermöglicht wird. Aufgrund einer
ungebrochen hohen Nachfrage braucht Münster dringend Wohnraum und gerade auf dem bestehenden Grundstück
im Hansaviertel, findet sich noch eine Menge ungenutztes Potenzial. Es ist daher absolut unverständlich, warum die
Stadt Münster ihren Handlungsspielraum nicht ausnutzt. Auch aus ökonomischer Sicht sprechen einige Aspekte für
eine Bebauung mit Wohnungen: Wohnungen steigern die Wirtschaftlichkeit der Immobilie, die durch eine mögliche
Nutzungsmischung auch krisensicherer werden würde als monofunktionale, rein geschäftliche Gebäude. Daher
wünschen wir uns für den Standort im Hansaviertel eine nutzungsgemischte, durch Wohnbau dominierte mehrge-
schossige Bebauung. BauGB §1 a (2): „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden;
dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkei-
ten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und
andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu be-
grenzen. […]“
Stadtraum statt Stellplatz
Der Diskurs um nutzungsgemischte Quartiere erlebt aktuell unter dem Motto „15-Minuten Stadt“ ein Revival. Wenn
Münster unter den lebenswertesten Städten weiterhin in der 1. Liga spielen will, darf diese Entwicklung nicht ver-
schlafen werden. In einer Stadt der kurzen Wege, darf auch der Parkraum keine stadtbildprägende Rolle mehr spie-
len. Deswegen kritisieren wir weitergehend den angedachten unüberbauten Parkplatz als reines Angebot für Kon-
sument*innen oder Bezahlparken für Anwohner. Hier wird durch den vorliegenden Bebauungsplan eine Fläche rein
kommerziellen Interessen geopfert, statt lebenswerten Stadtraum zu schaffen. Hier fordern wir gemäß unserer Leit-
linie „Erhaltet und schafft biodiversen Lebensraum“, mögliche Parkplätze als Ort für Veranstaltungen oder kostenlo-
ses Anwohnenden Parken zu öffnen, bzw. die Flächen mit Wohnungen zu überbauen und als gesundheitsfördernde
Parkanlagen, sowie z. B. Fahrradparkplätzen, Sportmöglichkeiten umzuplanen. Münster braucht Stadtraum der in
der Lage ist auf anstehende Transformationsprozesse, wie z.B. die Verkehrswende angemessen zu reagieren.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 265 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
BauGB §1 (6): „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: […] 9. die Belange des
Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahver-
kehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringe-
rung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, […]“
Baukörper und Baumaterialien Gerne möchten wir anregen, die Gebäudehülle nicht nur auf aktive Energie-
Strategien wie auf der Dachfläche, sondern auch auf passive Energienutzung zu optimieren. Durch Ausrichtung des
Baukörpers und die Verwendung von mehr transparenten Materialien an den passenden Stellen, lassen sich die
solaren Potentiale besser ausnutzen. BauGB §1 (6): „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu
berücksichtigen: […] 6. die Belange des Umweltschutzes[…], insbesondere […] die Nutzung erneuerbarer Energien
sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, […]“ Darüber hinaus möchten wir die Verwendung ökologi-
scher Baumaterialien für den Weiterbau anregen. Die Baubranche allgemein und Beton als Baustoff verursachen
einen erheblichen Anteil am weltweiten CO²-Ausstoß. Münster muss als eine Stadt mit herausragender Lebensqua-
lität, ein Leuchtturm für Ökologisches Bauen in ganz Nordrhein-Westfalen werden. Wir fordern also das Stadtpla-
nungsamt auf, erneut eingehend zu prüfen welche planungsrechtlichen Mittel zusätzlich in Frage kommen, um wei-
tere emissionsintensive Baustoffe zu vermeiden, und nachhaltige Bauweisen, wie bspw. den Holzbau oder „Cradle-
to Cradle“ für den Weiterbau zu fördern. Die Gebäude verlieren so über ihren Lebenszyklus nicht an Wert, sondern
können dekonstruiert und verkauft werden. Eine weitere Möglichkeit, um positive Effekte des Gebäudes auf seine
Umwelt zu erwirken sehen wir in Fassadenbegrünungen.“
3.92. Öffentlichkeit 17846
„[…] hiermit beziehe ich Stellung zu dem oben genannten Planvorhaben (B-Plan Nr. 609 und 97. Änderung des
FNP). Meine Einwendungen gegen das von Ihnen vorgelegte Vorhaben möchte ich im Folgenden gerne ausführlich
begründen. Hierbei möchte ich eingangs auf den Klimabeschluss des Stadtrats Bezug nehmen, auf dem meine Ar-
gumentationen gegen den besagten Bebauungsplan in erster Linie gründen. Im weiteren Verlauf meiner Stellung-
nahme werde ich die Themenkomplexe Ernährung, Wohnen, Grünflächen sowie Verkehr/Mobilität abhandeln und
jeweils darstellen, weshalb ich mit dem Bebauungsplan nicht einverstanden bin. Konstruktive Vorschläge alternati-
ver Nutzungsmöglichkeiten, die einen positiven städtebaulichen Beitrag zu einer nachhaltigen, sozial und ökologisch
s. Kap. II a.1, a.2, a.3, a.5,
a.7, b.2, b.3, b.4, b.5, b.7, b.8,
b.10, c.1, c.3, c.5, c.8, d.1,
d.4, d.5, e.1, e.2, e.3, e.5, e.6,
e.7, e.8, e.9, e.11, f.1, f.2, g.1,
h.1, h.2
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 266 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
verträglichen Entwicklung im Hansaviertel leisten könnten, schließen die genannten Bereiche in kursiv ab. Ein Fazit
fasst meine Einwände grob zusammen. Beim Stichwort ökologischer Nachhaltigkeit möchte zunächst jedoch daran
erinnern, dass Münster den Klimanotstand ausgerufen hat. Der Stadtrat hat am 22.5.2019 beschlossen, „dass die
bisherige erfolgreiche städtische Klimapolitik weiter entwickelt werden muss“ und somit anerkannt, „dass die Ein-
dämmung des anthropogenen Klimawandels in der städtischen Politik eine hohe Priorität besitzt und bei allen Ent-
scheidungen grundsätzlich zu beachten ist“ (Öffentliche Beschlussvorlage V/0482/2019, S. 1). Der Rat der Stadt hat
beschlossen, dass Münster bis 2050, vorzugsweise bis 2030, klimaneutral werden muss und dafür den „Masterplan
100 % Klimaschutz“ (V/0689/2017, Anlage 1) erarbeitet, aus dem ich im weiteren Verlauf meiner Einwendung eben-
falls zitieren werde. Auch auf die „Nachhaltigkeitsstrategie Münster 2030“ (V/0669/2019/1) werde ich Bezug neh-
men. Der Bauleitplanung kommt bei der Umsetzung eine gesonderte Verantwortung zu, weil sie die städtische Inf-
rastruktur gestaltet und die zukünftige Entwicklung eines Viertels durch ihre Entscheidungen maßgeblich bestimmt.
Möchte man den Weg ebnen für ein zukunftsfähiges Hansaviertel, so darf auf der hier letzten großen Freifläche der
„HafenMarkt“ als solcher keinesfalls realisiert werden. Will man etwas gegen die Klimakrise unternehmen und die
damit einhergehenden Gefahren eindämmen – wie es der Stadtrat zumindest auf dem Papier zu verfolgen scheint –
, so muss auch die städtische Bauleitplanung die „Eindämmung des anthropogenen Klimawandels“ aktiv voranbrin-
gen statt diesen durch ihre Planung zu befeuern (Öffentliche Beschlussvorlage V/0482/2019, S. 1). Das Gebiet und
die dort vorhanden Rohbauten müssten in diesem Sinne weiterentwickelt, d.h. die bisherige Planung grundlegend
verändert werden. Eine dabei entstehende, verbesserte Infrastruktur könnte, wie nachfolgend beschrieben, zur Um-
setzung des städtischen Beschlusses zum Klimanotstand beitragen. Ernährung Dass das OVG NRW die Planung
vor drei Jahren für unwirksam erklärte, basiert auf stichhaltigen Argumenten. Die namentliche Änderung des „Ha-
fencenters“ in „HafenMarkt“ kann ebenso wenig wie der „Pocketpark“ oder das stets betonte „Markthallenkonzept“
über das im Grunde kaum veränderte Vorhaben hinwegtäuschen. Während 3.700 m² für Dienstleistungsnutzungen
vorgesehen sind, handelt es sich mit 4.450 m² Gesamtverkaufsfläche – auch laut Begründungsentwurfs – immer
noch um großflächigen Einzelhandel. 87 % Verkaufsfläche verbleiben als Verbrauchermarkt im EDEKA-Stil. Dabei
befinden sich in zwei hinreichend dimensionierte Lebensmittelmärkte in unmittelbarer Nähe: Der Rewe-Markt ist
etwa 150 Meter Luftlinie, der Penny-Markt keine 50 Meter vom geplanten „HafenMarkt“ entfernt. Zusätzlich befindet
sich ein weiterer Rewe-Markt an der Wolbecker Straße. Bei der „Haushaltebefragung Wohnen und Leben im Hafen-
, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel 2019“, bei der ermittelt wurde, welche Punkte den Menschen im Viertel missfallen, wird
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
der Aspekt „fehlende Einkaufsmöglichkeiten“ nicht genannt, stattdessen aber „zu viel Kommerz“ (Stadtplanungsamt:
Auswertung der Haushaltebefragung Wohnen und Leben im Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel 2019 - Ergänzenden
Materialien zur Vorlage V/0106/2020, S. 17-18). Das Thema „Bau des Hafencenters“ schafft es hingegen – wohl-
gemerkt bei offener Fragestellung – auf den zweiten Platz (ebd.). Abgesehen davon, dass ein weiterer Supermarkt
im Hansaviertel – insb. angesichts der Wohnraumproblematik – alles andere als nötig ist, steht die Ansiedelung ei-
nes großflächigen Einzelhandelszentrums einerseits einer nachhaltigen Ernährungswende im Weg und gefährdet
andererseits die umliegenden Geschäfte. Durch neue, wie auch im Konzept vorgesehene, Großmärkte geraten an-
dere Supermärkte in der Umgebung, so etwa der bestehende Rewe oder Penny, in Notlage. Etwaige Schließungen
führen zu Leerständen, die schwierig weiter zu nutzen sind. Sowohl ökologisch als auch stadtplanerisch stellt das
Vorhaben daher einen Fehler dar. Anders als die Bezeichnung „Markthalle“ intendiert, sollen keine Standplätze frei
vergeben werden und Anbieter*innen mit ähnlichen Sortimenten miteinander konkurrieren. Die L. Stroetmann Le-
bensmittel GmbH & Co. KG als Investor ist Partner der Edeka-Gruppe, des umsatzstärksten Lebensmittelhändlers
in Deutschland. Bei einer bereits jetzt bestehenden übersättigten Versorgungssituation der Bürger*innen im Viertel,
würde die Stadt Münster mit der Umsetzung der Investorenpläne den Weg für ein weiter wachsendes Lebensmittel-
überangebot nach überkommenen, klimaschädlichen Produktions- und Konsummustern ebnen, obwohl sie in ihrer
„Nachhaltigkeitsstrategie Münster 2030“ festhält: „Die Stadt Münster verfolgt das Ziel einer zukunftsorientierten
Wirtschaftsentwicklung, in der ökonomische Wettbewerbsfähigkeit im Einklang steht mit der ökologischen Tragfä-
higkeit und sozialer Verantwortung“ und „ist Vorbild für zukünftige Produktions- und Konsummuster (weniger, ein-
fach, besser)“ (V/0669/2019/1, Anlage A, S. 1). Im Teilbereich B könnte eine echte Markthalle etabliert werden. Die
allseits beliebten Wochenmärkte in Münster steigern nicht nur die Attraktivität des Ortes, sondern unterstützen
ebenfalls lokale Betriebe. Auch im besagten Gebiet könnten Erzeuger*innen aus dem Umland regionale Lebensmit-
tel vermarkten. Einerseits ginge eine solche Flächengestaltung mit der Reduktion von Transport- und Verarbei-
tungsaufwand einher, die angesichts der gegenwärtigen Klimakatastrophe und der zusammenhängenden Klimapoli-
tik der Stadt nur konsequent wäre. Es lassen sich zahlreiche weitere Argumente gegen das Edeka-Center anführen.
Um hier nur ein zweites zu nennen, steht ein solcher Supermarkt einer Förderung der Ernährungssouveränität
durch lokale Strukturen entgegen. Dabei haben die zeitweise leeren Regale während der Corona-Pandemie die
Fragilität der vorherrschenden zentralistischen Versorgungsstrukturen, mit ihren energieintensiven, komplexen und
für Störungen anfälligen Lieferketten, bewiesen.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 268 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Wohnen
Es mangelt im Hansaviertel, wie eben dargestellt, nicht an einem XXL-Supermarkt eines Monopolisten, sondern an
bezahlbarem Wohnraum. Weiterhin fehlen in der hochverdichteten Stadt Grünflächen und Spielplätze. V.a. im Han-
saviertel existieren im Vergleich zur dortigen Einwohner*innenzahl zu wenige Spielplatzflächen. Auch, dass ein „vi-
tales Stadtquartier“ (Anlage 6 zur Vorlage Nr. V/1062/2020, S. 106) durch einen riesigen Parkplatz entstehen kann,
halte ich für unplausibel. Ein Vorhaben, das keine Wohnnutzung vorsieht, stößt bei mir nicht nur vor diesem Hinter-
grund auf Unverständnis: Während die Entgrünung von Innenhöfen und bauliche Nachverdichtung zwecks Schaf-
fung dringend benötigter Wohnräume Realität ist, sollen laut Bebauungsplan auf insgesamt 22.000 m² Fläche ledig-
lich 34 Wohnungen entstehen. Die Diskrepanz zwischen der für den Einzelhandel ausgewiesene und der für Woh-
nungen vorhergesehenen Fläche ist viel zu groß. Dabei ließe sich auf der Fläche des „HafenMarktes“ durch höher-
geschossige Bebauung auf weniger versiegelter Grundfläche sowie einer Nutzung der geplanten Büro- und Gewer-
beflächen als Wohnraum über 10.000 m² Wohnfläche realisieren. Auf diese Weise würde die bislang für Wohnnut-
zung im Plangebiet vorgesehene Fläche mehr als verdoppelt werden. In der derzeitig angespannten Wohnungssi-
tuation ist es außerdem wichtig und dringend einen angemessenen Anteil an gefördertem Wohnungsbau vorzuse-
hen und im Bebauungsplan festzuschreiben. Weil Zementherstellung dem Klima nachhaltig schadet, sollten bereits
errichtete Gebäudeteile als Ausgangspunkt für Wohnungen genutzt und nicht abgerissen oder zugeschüttet werden.
Auch wenn das Gebiet keine ausgewiesene Grünschneise o.Ä. vorsieht, müsste deutlich mehr Begrünungsanteil
her.
Grünflächen
Die Stadtviertel Herz-Jesu und Hansa-Hafen sehen sich ohnehin mit einem Mangel an Grünflächen konfrontiert. In
Zukunft wird sich gar eine Reduktion der bestehenden Grünflächen, bspw. durch den Ausbau des Dortmund-Ems-
Kanals, vollziehen. Der mittlerweile im Konzept enthaltene, lediglich aus einigen Bäumen bestehende „Pocketpark“,
kann ebenso wenig wie die großzügige Verwendung von Grün in den Renderings, über das Greenwashing des
Vorhabens hinwegtäuschen. Den Bebauungsplan „HafenMarkt“ betreffend, weist das Amt für Grünflächen, Umwelt
und Nachhaltigkeit zunächst auf folgendes hin: „Die Festsetzung 1.5.1. sieht auch großkronige Bäume vor. Dies
steht im Widerspruch zur Begründung und ist auch fachlich nicht umsetzbar. Es können auf der Tiefgarage maximal
klein-mittelkronige Bäume verwendet werden. Für alle Baumpflanzungen ist eine Substrathöhe von mindestens 1,0
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
m vorgeschrieben. Pro Baum sollte auch ein erforderliches Substratvolumen von mindestens 7,5 m³ festgesetzt
werden“ (Stellungnahme des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 07.04.2020, S. 2). Dieser Auf-
forderung sollte Folge geleistet werden. Auch den weiteren Anmerkungen des Amts für Grünflächen, Umwelt und
Nachhaltigkeit muss Beachtung geschenkt werden. So wäre zu prüfen, ob die für die Dachbegrünung festgesetzte
Fläche von 6.000 m² im Sinne des Klimaschutzes mit Photovoltaikanlagen gepaart werden kann oder zumindest „zu
klären, […] warum diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen werden soll“ (ebd., S. 2- 3). Weiterhin müsste die in
Anlageblatt 2 angedeutete begrünte Wand zwischen Stellplätzen und Zufahrt „in den textlichen Festsetzungen kon-
kretisiert werden […] oder […] aus der Animation entfernt werden, wenn die Umsetzung nicht gesichert ist“ (ebd., S.
2). Anstelle einer weiteren Versiegelung der Fläche oder deren Aufrechterhaltung sollten im Gebiet dringend erfor-
derte Grünflächen als Aufenthalts-, Freizeit- und Erholungsort für die Bürger*innen der Stadt entstehen.
Verkehr und Mobilität
Die vorgelegte Planung widerspricht dem oben zitierten Beschluss insofern, als dass der geplante großflächige Su-
permarkt mit hohem Transportaufwand beliefert werden muss und viele zusätzliche Pkw-Bewegungen, Lärm- und
Schadstoffe verursachen würde. Dass Wohnnutzung weniger Autoverkehr hervorbringt als ein Einkaufszentrum in
der geplanten Größenklasse, ist offensichtlich. Anstatt die „auf dem Hansaring bereits heute […] hohe Verkehrsbe-
lastung“ (Anlage 6 zur Vorlage Nr. V/1062/2020, S. 38) zu entschärfen, stellt die Planung mit knapp 4.500 m² Ein-
zelhandel und zusätzlich 3.700 m² Büronutzung diesbezüglich einen Rückschritt dar. Dies wird im Begründungs-
entwurf selbst offenbart: „Rechnerisch werden mit den Nutzungen im HafenMarkt insgesamt 4.400 Kfz-Fahrten/24 h
erzeugt“ (Anlage 6 zur Vorlage Nr. V/1062/2020, S. 37). Weiter steht dort geschrieben: „Im Hinblick auf die integrier-
te zentrale Lage des Planstandortes im Umfeld dichter Wohnbebauungen sind wesentliche Verbund- und Mitnah-
meeffekte bei der Berechnung und Beurteilung der Verkehrsstärken zu betrachten. Demnach bilden von den 4.400
Kfz-Fahrten/24 h nur rund die Hälfte der Fahrten (rund 2.200 Kfz-Fahrten/24 h) tatsächliche Neuverkehre“ (ebd.).
Abgesehen davon, dass die Aussage den erwartenden zusätzlichen Fahrten nicht gerecht wird, ist insb. letztere
Behauptung, die ebenfalls in der nts-Verkehrsuntersuchung vom 16.9.2020 aufgestellt wird, nicht nachvollziehbar.
Weshalb die Zahl der prognostizierten Verkehrsströme von 4.400 Fahrten/24h auf 2.200 Fahrten/24h minimiert wird,
erschließt sich mir nicht. Die in den später erdachten Szenarien genannten mutmaßlichen „Entlastungseffekte“ be-
sitzen ebenso wenig Plausibilität. Es ist bspw. zweifelhaft, ob – wie etwa in „Prognose 2035“ angegeben – eine
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neue Bahnunterführung in der Hafenstraße, von der weder klar ist ob noch wann sie gebaut werden soll (vgl. ebd.),
eine Minderung der Verkehrsbelastung bewirken würde. Und selbst wenn dem so wäre, halte ich die Reduktion der
Kfz-Bewegungen innerhalber einer Zeitspanne von 14 Jahren für alles andere tragbar. Auch die Annahme, dass
„sich mit Realisierung der Vorhabennutzung Verdrängungseffekte einstellen“ würden und „die prognostizierten Neu-
verkehre (rund 2.200 Kfz-Fahrten/24 h) somit nicht als Zusatzbelastung auf dem Hansaring direkt wiederzufinden“
seien (ebd., S. 38), leuchtet mir nicht ein. Falls die Stadt der These der „Verkehrsverdrängung“ Glauben schenkt,
sollte sie beginnen an überlasteten Straßenabschnitten verkehrserzeugende Vorhaben durchzuführen. Ein Auswei-
chen auf andere Routen in der Scheitelkurve des Hansarings, wo der „HafenMarkt“ entstehen soll, ist jedoch einer-
seits nicht realisierbar. Andererseits wird sich die „Zusatzbelastung“ – selbst wenn Autofahrer*innen, entgegen all-
gemeiner Erwartungen, von den ihnen bekannten oder von Navigationsgeräten vorgegebenen Strecken abweichen
könnten – zwar nicht direkt „auf dem Hansaring“ wiederfinden, aber doch zumindest im Hafenviertel. Und dieser
Stadtteil sieht sich ohnehin bereits mit verkehrsbedingten Kapazitätsproblemen konfrontiert. Diese Tatsache lässt
sich dem Begründungsentwurf selbst entnehmen: Die Knotenpunkte rund um das Vorhaben liegen an den Belas-
tungsgrenzen oder haben sie gar übertreten (vgl. ebd., S. 40). Nicht ohne Grund wurde die Route der Ringlinie vom
Hansaring kürzlich auf die Wolbecker Straße verlegt. Der alltägliche Stau auf dem alten Verkehrsweg im Abschnitt
des Hansarings führte nämlich bereits ohne zusätzliches Einkaufszentrum regelmäßige Verspätungen des Busses
33/34 herbei. Die bereits errichtete Tiefgarage hilft nach der bisherigen Planung keineswegs, den Verkehr im Viertel
zu reduzieren. Sowohl die geplante überdimensionierte Tiefgarage mit 350 Parkplätzen als auch die zusätzlichen
103 oberirdischen Stellplätze stellen ein neues Verkehrsziel. Das riesige Marktkonzept bildet dabei den zentralen
Anreiz für Pendler*innen aus dem Umland, die für ihren Einkauf – ob an Wochenenden oder Werktagen – mit dem
Auto in das Quartier fahren. Hier lässt sich erneut auf die „Haushaltebefragung Wohnen und Leben im Hafen-, Han-
sa-, Herz-Jesu-Viertel 2019“ verweisen, nach der weitere Einkaufsmöglichkeiten im Viertel keineswegs benötigt
werden (vgl. Stadtplanungsamt: Auswertung der Haushaltebefragung Wohnen und Leben im Hafen-, Hansa-, Herz-
Jesu-Viertel 2019 - Ergänzenden Materialien zur Vorlage V/0106/2020, S. 17-18). Trotz städtischer Zuschüsse in
Höhe von mehreren Millionen Euro, verbleiben alle 350 Stellplätze, außerdem selbst für Anwohner*innen, kosten-
pflichtig. Da kein Parkplatz-Kontingent für Anwohner*innen vorgesehen ist, wird sich weder eine Reduktion des jetzt
schon bestehenden Parkdrucks noch der Parksuchverkehre – wie im Begründungsentwurf immer wieder betont
(vgl. etwa Anlage 6 zur Vorlage Nr. V/1062/2020, S. 33) – nicht einstellen. Die Suche nach einem Parkplatz im
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Wohngebiet, wird solange die Tatsache besteht, dass Anwohner*innen möglichst nah an ihrer Wohnung parken
möchten und im Wohngebiet (teils mit, teils ohne Bewohner*innen-Parkausweis) unverändert kostenlos Parkplätze
zur Verfügung stehen, an erster Stelle erfolgen. Dass Angebot im Verkehrssektor Nachfrage schafft, gilt schon lan-
ge als Faktum. Weitere Stellplätze und der Ausbau von Straßenkapazitäten evozieren eine Steigerung der Ver-
kehrsbewegungen im jeweiligen Gebiet, keine Reduktion. In jedem Fall wird das durch das Vorhaben generierte
erhöhte Verkehrsaufkommen (vgl. ebd., S. 37) sowohl die Schadstoff- als auch die Lärmbelastung im Viertel noch-
mals erheblich steigern. Der schon jetzt zumutbare Verkehr am Hansaring würde weiter zunehmen. Trotz bagatelli-
sierter Prognose der Verkehrsströme sagt die Lärmuntersuchung der Fa. Zech am Hansaring eine Lärmbelastung
mit >70dB(A) tags und >60dB(A) nachts (vgl. ebd., S. 70) voraus. Die genannten Werten befinden sich nicht nur
oberhalb der Lärmgrenzwerte, sondern auch eindeutig im gesundheitsgefährdenden Bereich. Da die die Daten für
Verkehrslärm- und Schadstoffgutachten auf den mangelhaften Verkehrsuntersuchungen fußen, ist davon auszuge-
hen, dass die tatsächlichen Belastungen bei der Realisierung des Vorhabens weitaus höher ausfallen werden. Doch
bereits mit der dem Begründungsentwurf zu Grunde gelegten unzureichenden Analyse – „in der engeren Umge-
bung der neuen Ampel liegen die Verkehrslärmsteigerungen […] teilweise auch im Bereich oberhalb von 70/60 dB“
(ebd.) – ist der Aussage, die „Auswirkungen [seien] erheblich“, nur beizupflichten. Der darauffolgenden Behauptung,
sie seien „aber unvermeidlich“ (ebd.) widerspreche ich jedoch vehement. Um die Verhärtung von Verkehrs-, Lärm-
und Schadstoffproblemen im besagten Stadtteil zu vermeiden oder gar eine Reduktion der Problematiken zu bewir-
ken, statt diese zu zementieren, bedarf es lediglich einer alternativen Planung. Gerade bei einem derart großen,
zentralen Plangebiet sollte eine effektive und größtmögliche Verbesserung verfolgt und die rechtswidrige Belas-
tungssituation nicht weiter verschärft werden. Dass dies dem Wunsch der Anwohner*innen entspräche, zeigt sich
erneut in den Ergebnissen der „Haushaltebefragung im Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel 2019“: Die „Verkehrssitu-
ation“ nimmt – ohne Vorgabe an Antwortmöglichkeiten –, gefolgt vom „Bau des Hafencenters“, den ersten Platz in
Bezug auf Punkten, die den Bürger*innen im Viertel nicht gefallen, ein (Stadtplanungsamt: Auswertung der Haus-
haltebefragung Wohnen und Leben im Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel 2019 - Ergänzenden Materialien zur Vor-
lage V/0106/2020, S. 17-18). An Ideen und Möglichkeiten, das Gelände zwischen Hansaring und Hafenweg in einer
Weise zu nutzen, die die Verkehrssituation im Hansaviertel anhaltend entschärfen kann, mangelt es nicht. Bevor ich
jedoch auf alternative Nutzungsmöglichkeiten zu sprechen komme, möchte ich zunächst noch die Verkehrssicher-
heit und Flächengerechtigkeit thematisieren. Die Realisierung des Vorhabens ist notwendigerweise mit Lieferver-
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kehr verknüpft. Die Belieferung der Gebäudeteile A und B erfolgt über eine, hinter dem geplanten E-Center verlau-
fende, einspurige Fahrbahn. Diese kann nur in eine Richtung – vom Hafenweg zur Schillerstraße – befahren wer-
den. Alle täglich eintreffenden 25 LKWs (vgl. nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020, S. 30), die übrigens eben-
so zur Schadstoff- und Lärmbelastung im Viertel beitragen, fahren über den Hafenweg an das Gebiet heran. Dies
resultiert in einer Überlastung des ohnehin besonders engen und regelmäßig zugeparkten Hafenwegs. Jeder ein-
fahrende LKW kann anschließend lediglich über die Schillerstraße abfahren. Jene Straße ist jedoch dem Rad- und
Fußverkehr vorbehalten. Die mit dem Anlieferungskonzept des „HafenMarktes“ einhergehenden täglichen Schwer-
transport- Ströme verstoßen gegen den Widmungszweck der Schillerstraße als Fahrradstraße. Zwar ist kann ein
Befahren der Straße von Kraftfahrzeugen genehmigt werden, die LKWs würden den Radverkehr als dominierende
Verkehrsart aber verdrängen. Ferner gefährden die beschriebenen Verkehrsbewegungen insb. die Sicherheit von
Verkehrsteilnehmenden, die zu Fuß oder mit dem Radunterwegs sind, enorm. Jede Abfahrt der LKWs führt neben
dem Wohnhaus in der Schillerstraße 106 vorbei; eine Überquerung des Gehwegs beim Einbiegen in die enge Stra-
ße ist unvermeidlich. Dabei befinden sich die Hansa- Kollegschule, ihr Schulhof und die zugehörigen Fahrradstell-
plätzen in unmittelbarer Nähe, keine 100 Meter entfernt. Die Planung zieht für die Schüler*innen und Lehrkräfte –
neben der Lärmbelästigung während des Unterrichts – eine dauerhafte Gefährdung auf ihrem Schulweg nach sich.
Die mit den Verkehrsströmen einhergehenden Einbußen an Verkehrssicherheit betreffen primär auch Spaziergän-
ger*innen und Radfahrer*innen, etwa auf ihrem Weg zum naheliegenden Kanal, zur Kleingärtenanlage oder zum
Sportverein TuS Saxonia. Lärm- sowie Schadstoffbelastungen, die mit den Verkehrsbewegungen des geplanten
„HafenMarktes“ verbundenen sind, schränken die Freizeit- und Erholungsfunktion der genannten Gebiete in ihrer
Qualität zusätzlichen enorm ein. An dieser Stelle lässt sich festhalten, dass das mit dem „HafenMarkt“ verbundene
Verkehrsaufkommen weder einen ernstzunehmenden Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität noch zur Flä-
chengerechtigkeit oder Verkehrssicherheit im Viertel darstellt. Der Verkehrssektor, darunter der Autoverkehr und die
LKW-Logistik, ist mit einem Anteil von knapp 20 % an den CO2-Emissionen in Deutschland erheblich mitverantwort-
lich für die Klimakatastrophe. Mit 168 Millionen Tonnen jährlich (2018) übersteigt der genannte Bereich das jährliche
CO2-Kontingent, welches der gesamten Bundesrepublik für Ernährung, Wärme, Strom und Mobilität in Anspruch
nehmen darf. Die mit der Planung einhergehenden Schadstoffbelastungen stehen der längst überfälligen Klima-
wende und der lebenswichtigen Einhaltung der 1,5 °C-Marke aus dem Pariser Klimaabkommen entgegen. Anstelle
der in den Gebäudeteilen A und C im Erdgeschoss geplanten vorgesehen Einzelhandelsnutzungen (textliche Fest-
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setzungen 1.1.1 und 1.1.3) könnten soziale Einrichtungen, bspw. Stadtteilbüros, Beratungsstellen oder Kinderta-
gesstätten vorgesehen werden, von denen die Bürger*innen profitieren würden. Eine solche Nutzung würden allen-
falls einen geringen Pkw-Verkehr mit sich bringen. Die Fläche über der Tiefgarage, auf der zurzeit ein Parkplatz
geplant ist, sollte einer gründlichen Prüfung unterzogen werden. Falls dort keine Begrünung möglich ist, dann wo-
möglich die Errichtung nachhaltiger Wohnräume. Überdies sollte die schon vorhandene Tiefgarage als echte Quar-
tiersgarage gestaltet und zwecks Beitrag zum städtischen „Masterplan 100 % Klimaschutz“ mit kommunalen Car-
sharing-Angeboten gepaart werden. Hier heißt es: „Fußgängern, dem Fahrrad, öffentlichen Verkehrsmitteln und
alternativen klimaneutralen Sharing-Konzepten wird schrittweise mehr Fläche eingeräumt” (V/0689/2017, Anlage 1,
S. 137). Die Stellplätze in der Tiefgarage sollten mit dem Bewohnerparkausweis (ohne Aufpreis) genutzt werden
dürfen, sodass die Anzahl der teilweise über längere Zeiträume geparkten, aber insb. Gehwege blockierende Autos
im Viertel entscheidend abnimmt. Die Gehwege im Hansaviertel sind ohnehin viel zu schmal, wie die „verkehrstech-
nische Untersuchung zum VBP Nummer 609 in Münster“ beweist (vgl. nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020,
S. 10).
Statt weiterhin eine mutlose Verkehrspolitik zu verfolgen, könnten Sie die Stellplätze am Hansaring oder zumindest
in den Wohnstraßen bis zur Wolbecker Straße – mit Ausnahme von Parkplätzen für Menschen mit Behinderung –
umfunktionieren. Die Gehwege könnten ausgebaut werden und die Anwohner*innen hätten insgesamt mehr Platz
vor ihren Häusern. Gegenwärtig existieren in der „Parkzone H“ zwischen Hansaring, Wolbecker Straße und Bremer
Straße etwa 740 Parkplätze. Bei 12 m² pro Stellplatz blockieren parkende Autos somit 9.000 m² das Viertel. Die
„hohe Flächeninanspruchnahme durch den MIV steht dem konsequenten Ausbau der Fahrradinfrastruktur und auch
der Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Weg“ (V/0689/2017, Anlage 1, S. 137). Der „Masterplan 100 % Klima-
schutz“ sieht dabei auch „restriktive Maßnahmen“ wie die „Einschränkung der Parkmöglichkeiten des MIV“ vor
(ebd.). Wie über 30 lokale Initiativen während vergangener „Park(ing) Days“ im Hansaviertel unter beachtlichen Zu-
spruch der Anwohner*innen forderten, sollte der von den Autos blockierte öffentliche Raum begrünt werden und als
Aufenthaltsort dienen. Den Autofahrenden wäre die Nutzlosigkeit der Parkplatzsuche folglich bewusst, weshalb der
Verkehr im Viertel nahezu zum Erliegen kommen würde. Ferner würde die Stadt Münster durch die genannten
Maßnahmen ihren selbstgesteckten Klimazielen näherkommen. Laut „Masterplan 100 % Klimaschutz“ sollen „ins-
besondere im Innenstadtring“ schrittweise autofreie Wohnquartiere etabliert werden (ebd.). „Die positiven Erfahrun-
gen der Stadt Münster mit der autofreien Siedlung Weißenburg sollten dabei in die zukünftigen Planungen einflie-
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
ßen“ (ebd.).
Fazit
Gemäß der momentanen Planung habe ich persönlich, wie alle um das geplante Wohngebiet anliegenden privaten
Anwohner*innen, massive Einbußen hinsichtlich der Wohnqualität Erholungs- und Wohnqualität gegenüber der bis-
herigen Wohnsituation hinzunehmen. Lärmbelästigung, Unruhe und Luftverschmutzung durch erhöhtes Verkehrs-
aufkommen stellen eine Gesundheitsgefährdung für Bewohner*innen dar und mindern im Allgemeinen die Lebens-
qualität im Viertel. Dass die Stadtpolitik wirtschaftliche Interessen von Investoren über das Wohlbefinden der Men-
schen im Quartier stellt und die Interessen sowie der Bestandsschutz der privaten und gewerblichen Anlieger*innen
bei der Planung in keiner Weise berücksichtigt, stößt bei mir auf Unverständnis. Dabei war es Oberbürgermeister
Markus Lewe selbst, der in Zusammenhang mit der Planung des Großstadtbahnhofs während der online-Diskussion
für das Hansator betonte, die Menschen seien immer mit zu bedenken. Bereits vor sieben Jahren haben sich 4.500
Bürger*innen mit ihrer Unterschrift gegen das Bauvorhaben „ECenter“ ausgesprochen. Die große Mehrheit der An-
wohner*innen hat auf zahlreichen Informationsveranstaltungen ihren Widerspruch gegen die Planung der Firma
Stroetmann kundgegeben. Zudem musste die Stadtverwaltung 560 schriftliche Einwände gegen den Bebauungs-
plan bearbeiten. Die Gründe, weshalb das OVG Münster das Vorhaben nach einer Bewohner*innen-Klage 2018 für
unwirksam erklärte, bleiben vornehmlich unverändert. Auch der neue Bebauungsplan stellt die Interessen der Men-
schen in den Stadtvierteln Herz-Jesu und Hansa-Hafen hinter jene des Vorhabenträgers oder ignoriert sie regel-
recht (vgl. Umfragen der Stadt Münster; Veranstaltungsdokumentationen zur frühzeitigen Beteiligung vom
03.03.2020). Dies zeigen insb. die bereits erwähnten Umfrageergebnisse der „Haushaltebefragung Wohnen und
Leben im Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel 2019“: An der „Verkehrssituation“, gefolgt vom „Bau des Hafencenters“,
finden die Menschen im Quartier – ohne jegliche Vorgaben an Antwortmöglichkeiten – am wenigsten Gefallen
(Stadtplanungsamt: Auswertung der Haushaltebefragung Wohnen und Leben im Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel
2019 - Ergänzenden Materialien zur Vorlage V/0106/2020, S. 17-18). Fehlende Einkaufsmöglichkeiten werden in
den TOP 30 nicht genannt (vgl. ebd.). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das gesamte Bauvorhaben ein
Zeichen gegen die Bestrebungen im Sinne einer sozio-ökologischen Wende und einer Transformation in Richtung
Nachhaltigkeit setzen würde und somit der Klimapolitik der Stadt (vgl. Öffentliche Beschlussvorlage V/0482/2019;
„Masterplan 100 % Klimaschutz“ V/0689/2017, Anlage 1; „Nachhaltigkeitsstrategie Münster 2030“ V/0669/2019/1)
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Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
vehement widerspricht. In Zeiten, in denen wir uns von Klimakrise und Ressourcenübernutzung konfrontiert sind,
verkörpert das Bauvorhaben, welches einer dringend erforderlichen Verkehrs-, Ernährungs- und Klimawende und
den damit einhergehenden Bestrebungen der Stadt diametral entgegensteht, geradezu eine verfehlte Stadtplanung.
Den vorhabenbezogenen Bebauungsplan lehne ich aus den in meiner Stellungnahme dargelegten Gründen mit
Nachdruck ab. Ich fordere, dass die Stadt ihre eigens formulierten Klima-Ziele bezüglich Luftverschmutzung, Flä-
chenversiegelung, Überhitzung der Stadt und Verkehr ernst nimmt und die Planung folgerichtig aufgibt. Das Viertel
benötigt eine echte Quartiersanlage, bezahlbaren Wohnraum und eine Verbesserung der Verkehrs-, Lärm- und
Schadstoffbelastung. Oben dargestellte alternativen Nutzungsmöglichkeiten könnten eine vitale Nutzung des gro-
ßen, zentralen Geländes für die Allgemeinheit gewährleisten. Die mit meiner Stellungnahme mitgeteilten Aussagen
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gelten für die 97. Änderung des Flächennutzungsplan gleichermaßen.
Der Weitergabe meiner persönlichen Daten an Dritte (Gutachter, Investor, etc.) widerspreche ich hiermit nachdrück-
lich.“
3.93. Öffentlichkeit 17847
„[…] hiermit teile ich Ihnen meine Einwendungen gegen den Bebauungsplan mit:
- Verschlechterung der Lebens- und Wohnsituation im Viertel
- Zunahme der Verkehrsbelastung im Viertel
- Gesundheitsgefährdung der Anwohner durch höhere Lärmbelastung
- Immense Überversorgung des Viertels
- Schädliche Konkurrenz für kleine Läden im Viertel
Es stehen bei diesem Vorhaben allein die Interessen der Investoren im Vordergrund!“
s. Kap. II a.7, b.2, c.1, c.3,
e.1, g.1
3.94. Öffentlichkeit 17848
„[…] als Anwohnerin dieses schönen und charmanten Viertels äußere ich mich gern zu den vorgestellten Plänen.
Für mich ist es absolut nicht nachvollziehbar, welchen Mehrwert dieser Hafenmarkt bringen soll. Ich brauche weder
s. Kap. II b.2, c.1, e.1
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 276 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
einen weiteren Super- noch Drogeriemarkt. Dieser Überfluss an Waren und Lebensmitteln, die wahrscheinlich auch
zu großen Teilen weggeworfen werden müssen, lässt mich nur mit dem Kopf schütteln. Das erhöhte Verkehrsauf-
kommen ist absolut unzumutbar für uns Anwohner. Das geplante Center würde unserem Viertel Charme nehmen
und die Lebensqualität seiner Anwohner deutlich senken! Wir brauchen hier weder mehr Einkaufsmöglichkeiten
noch mehr Verkehr noch mehr Beton! Bitte begrabe endlich die Pläne zum Hafenmarkt!!!“
3.95. Öffentlichkeit 17849
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin 72 Jahre alt und wohne seit 40 Jahren in diesem Viertel, dem Hansaviertel. Durch meine Erkrankung
bin ich auf die Benutzung eines Rollators angewiesen und kann nur kurze Strecken zurücklegen. So vermisse ich
schmerzlich in der Nähe Grünanlagen. Nicht nur aus ökologischer Sicht sondern auch aus rein praktisch für mich
(und nicht nur für mich) wäre eine größere Grünanlage wesentlich mehr Lebensqualität als ein zusätzlicher riesen-
großer Einkaufs-/Markt. Ebenso macht es mir große Sorgen, dass die Häuser um uns herum (Papenburger Straße)
immer mehr den Immobilienhaien zum Opfer fallen und vorwiegend Studenten in die Altbauten ziehen zu horrenden
Mieten. Insofern fehlen bezahlbare Wohnungen im Viertel und diese sollten auf dem Gelände gebaut werden. Des
Weiteren empfinde ich die Situation für Kinder im Viertel ungenügend, da die Spielplätze besonders der Elisabeth
Spielplatz viel zu beengt sind. In der derzeitigen Planung sehe ich keinerlei Bewegungsflächen für Kinder oder Ju-
gendliche und das ist ein gravierender Mangel. Auch die Verkehrssituation am Hansaring, wenn ich mit meinem
Rollator und meiner kleinen Enkelin dort laufe, ist es einfach schrecklich. Ich bitte Sie diese gesamten Einwendun-
gen zu berücksichtigen.“
s. Kap . II b.2, b.4, b.10, d.6,
e.1, e.2, e.10, i.3
3.96. Öffentlichkeit 17855
„[…] hiermit mache ich folgende Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 609 geltend: Die Ringlinie der Stadtwer-
ke Münster fährt aktuell wegen der jetzt schon zu hohen Verkehrsbelastung nicht über den Hansaring. Folglich ist
die jetzige Verkehrssituation schon ein unhaltbarer Zustand. Mit dem Bauvorhaben wird dieser Zustand weiter ver-
schlechtert, mindestens aber eine Lösung und Verbesserung erschwert. Das Bauvorhaben ist deshalb abzulehnen.
s. Kap. II e.1, e.7, f.1, h.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Statt einer Busbucht (siehe Seite 43, Verkehrstechnische Untersuchung), die den Busverkehr benachteiligt, ist ein
Buskap vorzusehen. Die Planung ist für eine Verbesserung des ÖPNV nicht zielführend und dringend abzuändern.
Im Bereich Hansaring sind Busspuren vorzusehen, um die Gegebenheiten für den ÖPNV zu verbessern. Da diese
im Kreuzungsbereich zum Hafenmarkt nicht vorgesehen sind, ist dieser Teil des Bauvorhabens für eine Verbesse-
rung des ÖPNVs hinderlich und damit abzulehnen. So kommt es zu untragbar hohen CO2 Belastungen den An-
wohnern gegenüber“
3.97. Öffentlichkeit 17856
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Da ich selbst auf dem Hansaring wohnhaft bin befürch-
te ich, dass durch die Zufahrt zum Hafencenter der ohnehin schon stark befahrener Hansaring zu einer noch unru-
higeren und für das Viertel gefährlichen Straße wird. Besonders die dadurch zusätzlich entstehenden Abgase und
auch der damit verbundene Lärm werden die Nutzung unseres Balkons und die damit verbundene Erholungsnut-
zung einschränken. Wir als Mieter in unmittelbarer Nähe (Beginn des Hansarings, circa 500m Entfernung) befürch-
ten eine negative Entwicklung des Wohnortes und sind betroffen darüber, dass diese Planung umgesetzt werden
soll, obwohl es auf unterschiedlichsten Ebenen Argumente gibt, die dagegen sprechen.“
s. Kap. II b.2, e.1, g.1, h.1, i.1
3.98. Öffentlichkeit 17858
„[…] Münster hat mehr als genug Einkaufsmöglichkeiten!!! Wir wollen Freiraum statt Versiegelung. Grünflächen statt
Grauer Beton!“
s. Kap. II b.7, c.1
3.99. Öffentlichkeit 17859
„[…] als Anwohner des Hansaviertels liegt mir die Entwicklung bezüglich der Umsetzung des Hafenmarktes am
Herzen. Ich fürchte ein enorm erhöhtes Verkehrsaufkommen durch den unnötigen Markt. Unnötig, weil direkt in der
Umgebung bereits ein Rewe-Markt und ein Penny- Markt vorhanden sind. Sinnvoller wäre bezahlbarer Wohnraum
an dieser Stelle, da dieser in Münster enorm knapp ist. Oder auch mehr Grünflächen, um z.B. dem Insektensterben
s. Kap. II a.7, b.7, c.1, e.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 278 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
entgegen zu wirken! Ich wünsche mir die Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bürger*innen und nicht die eines
Investoren!!! Die Vielzahl an Einsendungen diesbezüglich sollte Ihnen zeigen, wie wichtig den Bürger*innen ein Mit-
spracherecht ist.“
3.100. Öffentlichkeit 17860
„[…] für das E-Center / Hafen Center würde ich mir als Bewohnerin des Hansaviertels folgendes wünschen:
- Grünflächen / Spielplätze / (Skate-)Parks / Sportplatz (mit Kraftgeräten)
- Sozialwohnungen
- Räumlichkeiten ähnlich dem PG Haus / dem Anna Krückmann Haus für Familien
- Begegnungsstätten
- Kita & Pflegeheim in einem Haus (vgl. Haus für Jung und Alt in Moers)
- Fahrradstraßen
- Wohngruppen für diverse Personengruppe“
s. Kap. II b.7, b.8
3.101. Öffentlichkeit 17861
„[…] durch das Bauvorhaben wird ein Teil des jetzt schon vorhandenen motorisierten Individualverkehrs auf der
Fahrradstraße Schillerstraße/Lütkenbecker Weg/Lindberghweg verstetigt bzw. sogar erhöht. Da die Belastung dort
jetzt schon zu hoch ist, wird das Bauvorhaben zu einer Verschärfung der jetzigen Situation und folglich zu einer er-
höhten Gefährdung der Radfahrer:innen führen. Fahrradfahrer:innen sind übrigens auch keine lebenden Brems-
schwellen. Fahrradstraßen sind, wie der Name schon sagt, für Fahrradfahrer:innen gedacht. Ein Anteil an motori-
siertem Individualverkehr durch die Anwohner:innen kann dabei toleriert werden, aber sicher kein durch ein Ein-
kaufscenter ausgelöster Durchgangsverkehr. Das wäre aber bei der Schillerstraße über den Lütkenbecker Weg bis
raus zum Lindberghweg der Fall. Das Bauvorhaben ist deshalb abzulehnen.“
s. Kap. II e.1, e.2, e.5
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 279 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.102. Öffentlichkeit 17862
„[…] Ich wohne in direkter Nähe des geplanten Hafenmarktes (Leerer Str. 12) und möchte mich daher zu den Plä-
nen äußern. Weder ich, die anderen Bewohner des Hauses und Nachbarn, mit denen ich über den Hafenmarkt ge-
sprochen habe, möchten einen Hafenmarkt. An Lebensmittelgeschäften gibt es im gesamte Viertel mehr als genug.
Es stehen in Sichtweite ein Penny und ein Rewe zur Verfügung. Außerdem befinden sich an der Wolbecker Straße
ein weiterer Rewe und ein Netto Markt. Weiter Lebensmittelgeschäfte braucht niemand hier! Von weiterer Gastro-
nomie ganz zu schweigen. Der geplante Einzelhandel ist bereits in der Innenstadt vertreten und somit überflüssig.
Die Verkehrssituation am Hansaring und allen angrenzenden Straßen ist derzeit auch ohne ein Hafenmarkt sehr
angespannt. Zu den Stoßzeiten ist der gesamte (!) Hansaring voll mit Autos. Das resultiert in einer dementspre-
chenden Lärm- und Geruchsbelästigung. Wenn Sie ernsthafte Stadtplanung betreiben, sollten Sie sich darum
kümmern, dass am Hafenmarkt ausschließlich Wohnung gebaut werden. Alternativ könnte ein Park entstehen oder
die Schwache Infrastruktur ausgebaut werden. Aber weitere Gastro, Lebensmittelmärkte oder Büros braucht nie-
mand im Viertel.“
s. Kap. II a.7, b.7, c.1, d.1,
e.1, f.1, i.1
3.103. Öffentlichkeit 17863
„[…] hiermit möchte ich meinen Unmut über die Pläne vom Hafencenter äußern. Die Erhaltung und Aufbesserung
der Viertels wird nicht über die Unterstützung der sowieso erhöhten Verkehrsaufkommens zur LKWs und PKWs
erreicht. Die Lebens- und Wohnqualität des Hansaviertels ist schon jetzt durch Abgase und die sehr hohe Lärmbe-
lästigung stark eingeschränkt. Der geplante Hafenmarkt wird diese hohe Verkehrsbelastung nur verschlimmern und
die Gesundheit der Anwohnenden gefährden. Und all das, obwohl es überhaupt keinen Bedarf an noch mehr Le-
bensmittelläden gibt. Das Projekt bietet keinen Raum für die wirklich unterstützenswerten Dinge, die hier im Viertel
gebraucht werden: Wohn- und Kulturraum. Ich bitte Sie, die Pläne zu überdenken und an die Interessen der Men-
schen im Quartier anzupassen.“
s. Kap. II a.7, b.2, b.7, b.8,
c.1, e.1, f.1, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 280 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.104. Öffentlichkeit 17864
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich lebe seit vielen Jahren und das gern im Hansaviertel. Im Laufe der Jahre hat allerdings die Belastung durch
den Autoverkehr im Viertel sehr stark zugenommen. Es vergeht kaum ein Werktag, an dem es nicht zu Staus, ins-
besondere auf dem Hansaring bis hin zu Rückstaus auf der Hafenstraße, kommt. Dies kann ich täglich auf dem
Rückweg von der Arbeit beobachten. Mittlerweile empfinde ich das als belastend und auch störend. Die steigende
Zahl der Pkw führt einfach zu mehr Lärm, zu einem höheren Schadstoffausstoß, was langfristig auch gesundheitli-
che Auswirkungen hat. Die Versorgung mit Lebensmittelgeschäften im Viertel ist auch bisher schon gut und völlig
ausreichend. Der Lidl bzw. das Edekacenter mit Aldi Markt auf der Friedrich-Ebert-Straße sind auch noch gut zu
erreichen. Die Lebensqualität würde durch das geplante Vorhaben für uns Bewohner des Viertels deutlich sinken.
Dies empfinde ich als nicht akzeptabel.“
s. Kap. II b.2, c.1, e.1, e.3, f.1,
h.1, i.1
3.105. Öffentlichkeit 17872
„[…] hiermit mache ich folgende Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 609 geltend:
1. Die Stadt Münster hat den Klimanotstand ausgerufen. Der Klimawandel ist jetzt schon nicht mehr komplett aufzu-
halten, die Durchschnittstemperatur gerade in den Städten mit hochversiegelten Flächen wird sich weiter erhöhen.
Vor diesem Hintergrund wäre es logisch, Frischluftschneisen und Stadtgrün zu schaffen, damit die Stadt bewohnbar
bleibt. Das Bauvorhaben steht für das genaue Gegenteil: Es führt zu einer weiteren Verdichtung, zu mehr Verkehr
und zu höheren Temperaturen in diesem Stadtviertel und ist auch deshalb abzulehnen.
2. Die Fläche soll stattdessen genutzt werden, um das lebendige Hansaviertel weiterzuentwickeln. Statt Einkaufs-
zentrum und zubetonierter Flächen benötigt das Viertel dringend weitere Grünflächen, die insbesondere auch als
Aufenthaltsflächen für Familien und Kinder gestaltet sein sollte. Dies ist auch deshalb notwendig, weil im Osten der
Stadt, insbesondere durch die Kanalerweiterung, viel Grünfläche verschwunden ist und noch verschwinden wird.
s. Kap. II a.3, a.7, a.8, b.2,
b.3, b.7, b.8, b.10, c.1, c.3,
c.4, c.8, d.1, d.2, e.1, e.2, e.5,
e.12
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
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Grünflächen dienen auch dazu, die Klimaresilienz der Stadt zu stärken und ein weiteres Aufhitzen zu verhindern.
Teile der Flächen könnten auch für die Schaffung von dringend benötigtem bezahlbaren Wohnraum dienen. Damit
endlich eine für alle Bewohner*innen zufriedenstellender Umgang mit der Fläche geschaffen werden kann, sollte
eine endgültige Entscheidung durch einen Bürger*innenrat erfolgen. Ferner benötigt es ein neues ehrliches Ver-
kehrsgutachten mit Vorschlägen, wie im Viertel der Lärm und die Feinstaubbelastung verringert werden kann. Die
Stadt Münster sollte in Verhandlungen mit dem Grundstückseigentümer treten und Verhandlungen über einen An-
kauf der Fläche führen, da nur auf diese Weise die Fläche im Sinne der Bewohner*innen und aller Münstera-
ner*innen sinnvoll nutzbar gemacht werden kann, sodass mehr Lebensqualität im Viertel geschaffen werden kann.
3. Es gibt im fraglichen Bereich bereits eine Sättigung des Einzelhandels. Durch die über Jahrzehnte gewachsenen
Strukturen, insbesondere durch den direkt neben dem Hafencenter befindlichen Penny und den wenige Meter ent-
fernten Rewe, sowie den Rewe an der Wolbecker Straße, ist das Viertel ausreichend versorgt. Daneben bestehen
zahlreiche lokale inhabergeführte Geschäfte, welche, ebenso wie die anderen Supermärkte, durch die geplante
Bebauung in ihrer Existenz gefährdet sind. Bereits im Einzelhandelskonzept der Stadt Münster von 2018 wird fest-
gestellt, dass eine Versorgungsquote von 100 % besteht. In einer 2019 von der Stadt Münster durchgeführten Be-
fragung im Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel, wurde bei der Frage „was gefällt Ihnen in Ihrem Stadtviertel am we-
nigsten?“ zuerst der Verkehr und dann der Bau des Hafencenters genannt. Bei der Frage, was den Bewohner*innen
am besten gefiele, war die am zweitöftesten genannte Antwort die Einkaufsmöglichkeiten im Viertel. Aus der Um-
frage lässt sich also entnehmen, dass die Bewohner*innen keinen weiteren Supermarkt benötigen. In der zitierten
Befragung wird vielmehr der Bau des E-Centers als das größte Problem im Stadtviertel benannt. Sollte der Hafen-
markt gebaut werden, sind diese gewachsenen Strukturen existenzgefährdend bedroht. Es bestünde die Gefahr,
dass die bereits vorhandenen Einzelhandelsmärkte schließen müssen, da eine Übersättigung des Viertels eintreten
wird. Durch die Konzentrationswirkung auf einen zentralen Bereich verlängern sich für viele Bewohner*innen des
Viertels die zurückzulegenden Wege, was insbesondere ein Problem für ältere Menschen und Menschen mit Be-
hinderungen ist.
4. Durch das Bauvorhaben wird ein Teil des jetzt schon vorhandenen motorisierten Individualverkehrs auf der Fahr-
radstraße Schillerstraße verstetigt, bzw. sogar erhöht. Da die Belastung dort jetzt schon zu hoch ist, das Bauvorha-
ben zu einer Verschärfung der jetzigen Situation und folglich zu einer erhöhten Gefährdung der Radfahrer_innen
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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führen wird, ist das Bauvorhaben abzulehnen. Fahrradstraßen sind, wie der Name schon sag, für Fahrradfah-
rer_innen gedacht. Ein Anteil an motorisierten Individualverkehrs durch Anwohner_innen kann dabei toleriert wer-
den, aber sicher kein Durchgangsverkehr, ausgelöst durch ein Einkaufscenter. Das wäre aber bei der Schillerstraße
der Fall, das Bauvorhaben ist auch deshalb abzulehnen.
5. Die Stadtviertel Herz-Jesu und Hansa-Hafen leiden unter einem Mangel an Grünflächen, existierende Grünflä-
chen werden sogar z.B. durch den Ausbau des Dortmund Ems Kanals noch verkleinert oder fallen weg. Da wäre es
das komplett falsche Vorgehen, weitere Flächen zu versiegeln bzw. die Versiegelung aufrecht zu erhalten. Stattdes-
sen sollten auf den Flächen des Bauvorhabens dringend benötigte Grünflächen entstehen. Das Bauvorhaben, das
sicher nicht zu einer Entsiegelung der Flächen führt, ist auch deshalb abzulehnen. Ein in dem Bauvorhaben inzwi-
schen enthaltener Pocketpark, der nur aus einigen Bäumen besteht, erscheint bei dem eigentlichen Bedarf an
Grünflächen allerhöchstens als Tropfen auf den heißen Stein und ist damit zu vernachlässigen.“
3.106. Öffentlichkeit 17876
„[…] meine Stellungnahme basiert allein auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz.
Das Urteil verpflichtet den Bundestag, ein neues Gesetz zum Klimaschutz zu beschließen. Das hat Folgerungen für
die Bundes- und Landespolitik und natürlich auch die Kommunalpolitik. Und das gilt damit auch für Entscheidungen
des Rates der Stadt Münster und hier den vorliegenden Bebauungsplan. Dieser widerspricht in fast allen Punkten
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts und muss daher gänzlich neu formuliert werden, damit die Klimaziele
auch in Münster eingehalten werden können. Und wenn diese Klimaziele nicht eingehalten werden, bin ich persön-
lich davon betroffen. Und als Begründung zitiere ich die Pressemitteilung des Gerichts: Verfassungsbeschwerden
gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich Pressemitteilung Nr. 31/2021 vom 29. April 2021 Beschluss vom
24. März 2021 1 BvR 2656/18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20 Mit heute veröf-
fentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des
Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (Klimaschutzgesetz <KSG>) über die nationalen Klimaschutzziele
und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als
hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Im Übrigen wurden die Ver-
fassungsbeschwerden zurückgewiesen. Das Klimaschutzgesetz verpflichtet dazu, die Treibhausgasemissionen bis
s. Kap. II a.3, d.1
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zum Jahr 2030 um 55 % gegenüber 1990 zu mindern und legt durch sektorenbezogene Jahresemissionsmengen
die bis dahin geltenden Reduktionspfade fest (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2).
Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen gegen seine grundrechtlichen
Schutzpflichten, die Beschwerdeführenden vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen, oder gegen das Kli-
maschutzgebot des Art. 20a GG verstoßen hat. Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden sind durch
die angegriffenen Bestimmungen aber in ihren Freiheitsrechten verletzt. Die Vorschriften verschieben hohe Emissi-
onsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030.Dass Treibhausgasemissionen gemindert werden
müssen, folgt auch aus dem Grundgesetz. Das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG ist dahinge-
hend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur dem sogenannten „Paris-Ziel“ entsprechend
auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um das zu
erreichen, müssen die nach 2030 noch erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger er-
bracht werden. Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betrof-
fen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und
damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind. Der Gesetzgeber hätte daher zur Wahrung grund-
rechtlich gesicherter Freiheit Vorkehrungen treffen müssen, um diese hohen Lasten abzumildern. Zu dem danach
gebotenen rechtzeitigen Übergang zu Klimaneutralität reichen die gesetzlichen Maßgaben für die Fortschreibung
des Reduktionspfads der Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2031 nicht aus. Der Gesetzgeber ist verpflichtet,
die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezem-
ber 2022 näher zu regeln. Sachverhalt: Das Klimaschutzgesetz reagiert auf die vom Gesetzgeber gesehene Not-
wendigkeit verstärkter Klimaschutzanstrengungen und soll vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels
schützen (§ 1 Satz 1 KSG). Grundlagen sind nach § 1 Satz 3 KSG zum einen die Verpflichtung nach dem am 4.
November 2016 in Kraft getretenen Übereinkommen von Paris, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstem-
peratur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist,
sowie zum anderen das Bekenntnis der Bundesrepublik Deutschland, Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfris-
tiges Ziel zu verfolgen. Nach § 3 Abs. 1 KSG werden die Treibhausgasemissionen bis zum Zieljahr 2030 im Ver-
gleich zum Jahr 1990 schrittweise um mindestens 55 % gemindert. In § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit An-
lage 2 sind die der Minderungsquote für das Zieljahr 2030 entsprechenden zulässigen Jahresemissionsmengen in
verschiedenen Sektoren geregelt. Eine Regelung über 2030 hinaus enthält das Gesetz nicht. Vielmehr legt nach § 4
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Abs. 6 KSG die Bundesregierung im Jahr 2025 für weitere Zeiträume nach dem Jahr 2030 jährlich absinkende
Emissionsmengen durch Rechtsverordnung fest. Mit ihren Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdefüh-
renden vor allem geltend, der Staat habe mit § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 kei-
ne ausreichenden Regelungen zur alsbaldigen Reduktion von Treibhausgasen, vor allem von Kohlendioxid (CO2),
unternommen, die aber erforderlich seien, um die Erwärmung der Erde bei 1,5 °C oder wenigstens bei deutlich un-
ter 2 °C anzuhalten. Dies sei notwendig, weil bei einem Temperaturanstieg um mehr als 1,5 °C Millionen von Men-
schenleben sowie das Überschreiten von Kipppunkten mit unabsehbaren Folgen für das Klimasystem auf dem Spiel
stünden. Mit der im Klimaschutzgesetz geregelten Reduktion von CO2-Emissionen könne das der Temperatur-
schwelle von 1,5 °C entsprechende „CO2-Restbudget“ nicht eingehalten werden. Die zum Teil in Bangladesch und
Nepal lebenden Beschwerdeführenden stützen ihre Verfassungsbeschwerden vor allem auf grundrechtliche
Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und aus Art. 14 Abs. 1 GG, auf in Grundrecht auf menschenwürdige
Zukunft und ein Grundrecht auf das ökologische Existenzminimum, welche sie aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit Art. 20a GG und aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ableiten. Hinsichtlich der von
den Beschwerdeführenden als „Vollbremsung“ bezeichneten künftigen Belastung durch Emissionsminderungspflich-
ten für Zeiträume nach 2030 berufen sich die Beschwerdeführenden allgemein auf die Freiheitsrechte. Wesentliche
Erwägungen des Senats: Die Verfassungsbeschwerden haben teilweise Erfolg. I. Soweit die Beschwerdeführenden
natürliche Personen sind, sind ihre Verfassungsbeschwerden zulässig. Die beiden Umweltverbände sind hingegen
nicht beschwerdebefugt. Sie machen aufgrund von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG und Art.
20a GG im Lichte des Art. 47 GRCh als „Anwälte der Natur“ geltend, der Gesetzgeber habe keine geeigneten Maß-
nahmen zur Begrenzung des Klimawandels ergriffen und hierdurch verbindliche unionsrechtliche Vorgaben zum
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen missachtet. Eine solche Beschwerdebefugnis sehen das Grundgesetz
und das Verfassungsprozessrecht nicht vor.
II. Dass Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG wegen der Gefahren des Klimawandels
verletzt sind, kann nicht festgestellt werden. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und
durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst
auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels, etwa vor klimabedingten Ext-
remwetterereignissen wie Hitzewellen, Wald- und Flächenbränden, Wirbelstürmen, Starkregen, Überschwemmun-
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gen, Lawinenabgängen oder Erdrutschen, zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in
Bezug auf künftige Generationen begründen. Da infolge des Klimawandels Eigentum, zum Beispiel landwirtschaft-
lich genutzte Flächen und Immobilien, etwa aufgrund steigenden Meeresspiegels oder wegen Dürren Schaden
nehmen können, schließt auch das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG eine Schutzpflicht des Staates
hinsichtlich der Eigentumsgefahren des Klimawandels ein. Eine Verletzung dieser Schutzpflichten lässt sich ange-
sichts des dem Gesetzgeber bei der Erfüllung zukommenden Spielraums nicht feststellen. Zum grundrechtlich ge-
botenen Schutz vor den Gefahren des Klimawandels offensichtlich ungeeignet wäre ein Schutzkonzept, das nicht
das Ziel der Klimaneutralität verfolgte; die Erderwärmung könnte dann nicht aufgehalten werden, weil jede Erhö-
hung der CO2- Konzentration in der Atmosphäre zur Erderwärmung beiträgt und einmal in die Atmosphäre gelang-
tes CO2 dort weitestgehend verbleibt und absehbar kaum wieder entfernt werden kann. Völlig unzulänglich wäre
zudem, dem Klimawandel freien Lauf zu lassen und den grundrechtlichen Schutzauftrag allein durch sogenannte
Anpassungsmaßnahmen umzusetzen. Beides ist hier nicht der Fall. Im Ergebnis kann auch nicht festgestellt wer-
den, dass der Gesetzgeber seinen Entscheidungsspielraum überschritten hat, indem er das „Paris-Ziel“ zugrunde
gelegt hat, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5
°C zu begrenzen ist. Hierbei ist auch von Bedeutung, dass zum Schutz der Grundrechte vor den Gefahren des Kli-
mawandels ein ergänzender Schutz durch Anpassungsmaßnahmen prinzipiell möglich ist. Es kann offen bleiben, ob
grundrechtliche Schutzpflichten den deutschen Staat auch gegenüber den in Bangladesch und Nepal lebenden Be-
schwerdeführenden verpflichten, gegen diese drohenden und bereits eingetretenen Beeinträchtigungen durch den
globalen Klimawandel vorzugehen. Denn die Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht könnte im Ergebnis
auch insoweit nicht festgestellt werden. III. Grundrechte sind aber dadurch verletzt, dass die nach § 3 Abs. 1 Satz 2
und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 bis zum Jahr 2030 zugelassenen Emissionsmengen die
nach 2030 noch verbleibenden Emissionsmöglichkeiten erheblich reduzieren und dadurch praktisch jegliche grund-
rechtlich geschützte Freiheit gefährdet ist. Als intertemporale Freiheitssicherung schützen die Grundrechte die Be-
schwerdeführenden hier vor einer umfassenden Freiheitsgefährdung durch einseitige Verlagerung der durch Art.
20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Der Gesetzgeber hätte Vorkehrungen zur Ge-
währleistung eines freiheitsschonenden Übergangs in die Klimaneutralität treffen müssen, an denen es bislang fehlt.
1. Die angegriffenen Regelungen entfalten eingriffsähnliche Vorwirkung auf die durch das Grundgesetz umfassend
geschützte Freiheit. Die Möglichkeiten, von dieser Freiheit in einer Weise Gebrauch zu machen, die direkt oder indi-
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rekt mit CO2-Emissionen verbunden ist, stoßen an verfassungsrechtliche Grenzen, weil CO2-Emissionen nach der-
zeitigem Stand weitestgehend irreversibel zur Erwärmung der Erde beitragen, der Gesetzgeber einen ad Infinitum
fortschreitenden Klimawandel aber von Verfassung wegen nicht tatenlos hinnehmen darf. Vorschriften, die jetzt
CO2-Emissionen zulassen, begründen eine unumkehrbar angelegte rechtliche Gefährdung künftiger Freiheit, weil
sich mit jeder CO2-Emissionsmenge, die heute zugelassen wird, die in Einklang mit Art. 20a GG verbleibenden
Emissionsmöglichkeiten verringern; entsprechend wird CO2-relevanter Freiheitsgebrauch immer stärkeren, auch
verfassungsrechtlich gebotenen Restriktionen ausgesetzt sein. Zwar müsste CO2-relevanter Freiheitsgebrauch, um
den Klimawandel anzuhalten, ohnehin irgendwann im Wesentlichen unterbunden werden, weil sich die Erderwär-
mung nur stoppen lässt, wenn die anthropogene CO2-Konzentration in der Erdatmosphäre nicht mehr weiter steigt.
Ein umfangreicher Verbrauch des CO2-Budgets schon bis 2030 verschärft jedoch das Risiko schwerwiegender
Freiheitseinbußen, weil damit die Zeitspanne für technische und soziale Entwicklungen knapper wird, mit deren Hilfe
die Umstellung von der heute noch umfassend mit CO2-Emissionen verbundenen Lebensweise auf klimaneutrale
Verhaltensweisen freiheitsschonend vollzogen werden könnte. Die Verfassungsmäßigkeit dieser nicht bloß fakti-
schen, sondern rechtlich vermittelten eingriffsähnlichen Vorwirkung aktueller Emissionsmengenregelungen setzt
zum einen voraus, dass sie mit dem objektivrechtlichen Klimaschutzgebot des Art. 20a GG vereinbar ist. Grund-
rechtseingriffe lassen sich verfassungsrechtlich nur rechtfertigen, wenn die zugrundeliegenden Regelungen den
elementaren Grundentscheidungen und allgemeinen Verfassungsgrundsätzen des Grundgesetzes entsprechen.
Das gilt angesichts der eingriffsähnlichen Vorwirkung auf grundrechtlich geschützte Freiheit auch hier. Zu den zu
beachtenden Grundsätzen zählt auch Art. 20a GG. Zum anderen setzt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung
voraus, dass die Emissionsmengenregelungen nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen der künftigen Freiheit der
Beschwerdeführenden führen. 2. Derzeit kann nicht festgestellt werden, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz
3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 gegen Art. 20a GG verstoßen.
a) Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz und zielt auf die Herstellung von Klimaneutralität. Der Klima-
schutz genießt keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Aus-
gleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Wegen der nach heutigem
Stand weitestgehenden Unumkehrbarkeit des Klimawandels wären Verhaltensweisen, die zu einer Überschreitung
der nach dem verfassungsrechtlichen Klimaschutzziel maßgeblichen Temperaturschwelle führten, jedoch nur unter
engen Voraussetzungen – etwa zum Schutz von Grundrechten – zu rechtfertigen. Dabei nimmt das relative Gewicht
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu. Der Klimaschutzverpflichtung
aus Art. 20a GG steht nicht entgegen, dass Klima und Erderwärmung globale Phänomene sind und die Probleme
des Klimawandels daher nicht durch die Klimaschutzbeiträge eines Staates allein gelöst werden können. Der Kli-
maschutzauftrag des Art. 20a GG hat eine besondere internationale Dimension. Art. 20a GG verpflichtet den Staat,
eine Lösung des Klimaschutzproblems gerade auch auf überstaatlicher Ebene zu suchen. Der Staat könnte sich
seiner Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen. Aus
der spezifischen Angewiesenheit auf die internationale Staatengemeinschaft folgt vielmehr umgekehrt die verfas-
sungsrechtliche Notwendigkeit, eigene Maßnahmen zum Klimaschutz tatsächlich zu ergreifen und für andere Staa-
ten keine Anreize zu setzen, das erforderliche Zusammenwirken zu unterlaufen. Auch der offene Normgehalt von
Art. 20a GG und die dort explizit formulierte Verweisung auf die Gesetzgebung schließen eine verfassungsgerichtli-
che Kontrolle der Einhaltung des Klimaschutzgebots nicht aus; Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den
politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die besonders betroffenen künftigen Gene-
rationen binden soll. Indem der Gesetzgeber das Paris-Ziel in § 1 Satz 3 KSG zur Grundlage erklärt hat, hat er in
Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungsprärogative das Klimaschutzziel des
Art. 20a GG zulässig dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich un-
ter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Dies ist auch der verfas-
sungsgerichtlichen Prüfung zugrunde zulegen.
b) Unter Berücksichtigung des Spielraums des Gesetzgebers ist derzeit nicht festzustellen, dass die Regelungen
des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 das verfassungsrechtliche Klima-
schutzgebot aus Art. 20a GG verletzen. Die verfassungsrechtlich maßgebliche Temperaturschwelle von deutlich
unter 2 °C und möglichst 1,5 °C kann prinzipiell in ein globales CO2-Restbudget umgerechnet werden, das sich
dann auf die Staaten verteilen lässt. Der Intergouvernemental Panel on Climate Change (IPCC) hat für verschiede-
ne Temperaturschwellen und verschiedene Eintrittswahrscheinlichkeiten aufgrund eines qualitätssichernden Verfah-
rens unter Offenlegung der verbleibenden Unsicherheit konkrete globale CO2-Restbudgets benannt. Auf dieser
Grundlage hat der Sachverständigenrat für Umweltfragen auch für Deutschland ein ab 2020 verbleibendes konkre-
tes nationales Restbudget ermittelt, das mit dem Paris-Ziel vereinbar wäre. Aufgrund der hierin enthaltenen Unge-
wissheiten und Wertungen kann die ermittelte Budgetgröße zwar derzeit kein zahlengenaues Maß für die verfas-
sungsgerichtliche Kontrolle bieten. Dem Gesetzgeber bleibt Entscheidungsspielraum. Diesen darf er jedoch nicht
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nach politischem Belieben ausfüllen. Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzu-
sammenhänge, erlegt Art. 20a GG dem Gesetzgeber eine besondere Sorgfaltspflicht auf. Danach müssen bereits
belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen berücksichtigt werden.
Derzeit kann ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflicht nicht festgestellt werden. Zwar folgt daraus, dass Schätzun-
gen des IPCC zur Größe des verbleibenden globalen CO2-Restbudgets zu berücksichtigen sind, obwohl darin Un-
gewissheiten enthalten sind. Durch die in § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 geregelten Emissi-
onsmengen würde das vom Sachverständigenrat für Umweltfragen auf der Grundlage der Schätzungen des IPCC
ermittelte Restbudget bis zum Jahr 2030 weitgehend aufgebraucht. Das Maß an Verfehlung bildete jedoch vergli-
chen mit den derzeit in der Berechnung des Restbudgets enthaltenen Unsicherheiten keine hinreichende Grundlage
für eine verfassungsgerichtliche Beanstandung. 3. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit
Anlage 2 genügen jedoch nicht dem aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit folgenden Erfordernis, die nach Art.
20a GG verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen von CO2-Emissionen bis hin zur Klimaneutralität voraus-
schauend in grundrechtsschonender Weise über die Zeit zu verteilen.
a) Danach darf nicht einer Generation zugestanden werden, unter vergleichsweise milder Reduktionslast große
Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Re-
duktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde. Künftig können selbst
gravierende Freiheitseinbußen zum Schutz des Klimas verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein;
gerade deshalb droht dann die Gefahr, erhebliche Freiheitseinbußen hinnehmen zu müssen. Weil die Weichen für
künftige Freiheitsbelastungen bereits durch die aktuelle Regelung zulässiger Emissionsmengen gestellt werden,
müssen die Auswirkungen auf künftige Freiheit aber aus heutiger Sicht verhältnismäßig sein. Auch der objektiv-
rechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so
sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen
diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten. Die nach 2030 verfas-
sungsrechtlich gebotene Treibhausgasminderungslast wird erheblich sein. Ob sie so einschneidend ausfällt, dass
damit aus heutiger Sicht unzumutbare Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden wären, lässt sich zwar nicht fest-
stellen. Das Risiko gravierender Belastungen ist jedoch hoch und kann mit den künftig betroffenen Freiheitsgrund-
rechten nur in Einklang gebracht werden, wenn dies mit Vorkehrungen zur grundrechtsschonenden Bewältigung der
nach 2030 drohenden Reduktionslast verbunden ist. Das verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzei-
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tig einzuleiten. Konkret erforderlich ist, dass frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der
Treibhausgasreduktion formuliert werden, die für die notwendigen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse Orien-
tierung bieten und diesen ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln. Verfas-
sungsrechtlich unerlässlich ist dafür zum einen, dass weitere Reduktionsmaßgaben rechtzeitig über das Jahr 2030
hinaus und zugleich hinreichend weit in die Zukunft hinein festgelegt werden. Zum anderen müssen weitere Jahres-
emissionsmengen und Reduktionsmaßgaben so differenziert festgelegt werden, dass eine hinreichend konkrete
Orientierung entsteht.
b) Der Gesetzgeber hat die Fortschreibung des Treibhausgasreduktionspfads in § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG verfas-
sungsrechtlich unzureichend geregelt. Zwar kann nicht verlangt werden, dass die absinkenden Emissionsmengen
bereits jetzt bis zur Erreichung der für 2050 angestrebten Klimaneutralität konkret bestimmt werden. Jedoch genügt
es nicht, die Bundesregierung lediglich dazu zu verpflichten, einmal – im Jahr 2025 – durch Rechtsverordnung eine
weitere Festlegung zu treffen. Vielmehr müsste zumindest geregelt werden, in welchen Zeitabständen weitere Fest-
legungen transparent zu treffen sind. Mit dem in § 4 Abs. 6 KSG geregelten Vorgehen ist zudem nicht gesichert,
dass der weitere Reduktionspfad rechtzeitig erkennbar ist. So erscheint bereits zweifelhaft, dass die erste weitere
Festlegung von Jahresemissionsmengen in Zeiträumen nach 2030 im Jahr 2025 rechtzeitig käme. Auch über diese
erste Festlegung hinaus ist die Rechtzeitigkeit nicht gesichert, weil § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG nicht gewährleistet, dass
die Festlegungen weit genug in die Zukunft reichen. Der Gesetzgeber müsste dem Verordnungsgeber, sofern er an
dessen Einbindung festhält, weiterreichende Festlegungen aufgeben; insbesondere müsste er ihn schon vor 2025
zur ersten weiteren Festlegung verpflichten oder ihm wenigstens deutlich früher durch gesetzliche Regelung vorge-
ben, wie weit in die Zukunft die Festlegungen im Jahr 2025 reichen müssen. Wenn der Gesetzgeber die Fortschrei-
bung des Reduktionspfads vollständig übernimmt, muss er selbst alles Erforderliche entsprechend rechtzeitig weit
genug in die Zukunft hinein regeln. c) § 4 Abs. 6 KSG genügt bislang auch nicht den verfassungsrechtlichen Anfor-
derungen aus Art. 80 Abs. 1 GG und dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Der Gesetzgeber muss jedenfalls die
Größe der festzulegenden Jahresemissionsmengen für Zeiträume nach 2030 selbst bestimmen oder nähere Maß-
gaben zu deren konkreten Bestimmung durch den Verordnungsgeber treffen.“
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 290 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.107. Öffentlichkeit 17878
„[…] hiermit mache ich folgende Bedenken gegen den Bebauungsplans Nr. 609 geltend: Das Hansaviertel verfügt
über ausreichend Einkaufsmöglichkeiten. In unmittelbarer Nähe des Geländes befindet sich ein Penny, ein REWE
und einige Meter weiter noch ein REWE an der Wolbecker Straße. Im Einzelhandelskonzept der Stadt Münster
wurde 2018 schon festgestellt, dass im Viertel eine Versorgungsquote von 100 % besteht. Das Hansaviertel ist jetzt
schon das am dichtesten besiedelte Gebiet in Münster und verfügt daher über wenig Grünflächen. Anstatt den Bre-
mer Platz "aufzuwerten" wäre das Gebiet am Hafen ein idealer Ort, um neue Grünflächen für die Bewohner*innen
zu schaffen. Zusätzlich ist die bestehende Verkehrssituation für viele im Viertel schon jetzt eine Belastung wie in der
„Haushaltebefragung im „Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel“ 2019" festgestellt wurde. Der Bau des Hafenmarkts
würde diese Situation noch verschärfen.“
s. Kap. II a.3, a.7, b.7, c.1, e.1
3.108. Öffentlichkeit 17879
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Als Anwohner der Wolbecker Straße 105 bin ich direkt
von einer erhöhten Verkehrsbelastung des Hansarings betroffen. Bereits jetzt ist die Lärmbelastung enorm hoch,
was meine Lebensqualität einschränkt. Als aktiver Fahrradfahrer sorge ich mich zudem um meine Verkehrssicher-
heit, die durch die Verkehrsbelastung im Rahmen des Projekts "Hafenmarkt" weiter eingeschränkt und so gefährdet
würde.“
s. Kap. II b.2, e.1, e.2, e.10,
g.1, i.1
3.109. Öffentlichkeit 17880
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Als Anwohnerin der Wolbecker Straße 105 bin ich di-
rekt von einer erhöhten Verkehrsbelastung des Hansarings und damit auch der Wolbecker Straße betroffen. Bereits
jetzt ist die Lärmbelastung in den Wohnungen sehr hoch und schränkt meine Lebensqualität enorm ein. Als aktive
s. Kap. II a.7, a.8, b.2, b.7,
e.1, e.2, e.10, g.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 291 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Fahrradfahrerin ist es mir ein persönliches Anliegen die Mobilität im Viertel sicherer und nachhaltiger zu gestalten.
Das Projekt Hafenmarkt würde diese Entwicklung negativ beeinflussen. Ich möchte als Anwohnerin des Hafenvier-
tels ein Mitspracherecht an der langfristigen Gestaltung des Viertels haben, explizit bei so einschneidenden und
großen Entscheidungen wie der Planung des Hafenmarkts. Das Projekt erfüllt in keinem Punkt meine Vorstellungen
und Bedürfnisse, die ich an dieses Viertel und die Lebensqualität hier habe. Es gibt viele tolle, gemeinwohlorientier-
te Visionen und konkrete Pläne, die den Platz, an dem der Hafenmarkt geplant ist, wesentlich besser nutzen wür-
den und ich möchte die Stadt bitten sich mit anderen Plänen intensiv zu befassen. Es kann nicht sein, dass so sehr
über die Bedürfnisse der Viertelbewohner*innen hinweg entschieden wird, wenn es diese doch am meisten betrifft.
Wir wollen Plätze für Gemeinschaft, für Austausch und kulturelle Angebote, die jeder und jedem offen stehen und
nicht durch gewerbliche Flächen exklusiv und ausschließend sind.“
3.110. Öffentlichkeit 17883
„[…] Durch das Bauvorhaben werden tatsächlich neue Verkehrsziele geschaffen, eine Umfahrung ist weder für die
Anwohner*lnnen der betroffenen Viertel noch für die Angestellten oder Kunden des Bauvorhabens möglich. Selbst,
wenn das möglich wäre, endstünde mindestens in anderen Bereichen der Stadt Münster ein erhöhtes Verkehrsauf-
kommen, mittelbar ausgelöst durch das Bauvorhaben. Andere Viertel, auch unseres, würden davon betroffen sein.
Der Weg zu meiner Mutter im Hansaviertel (lndustrieweg, Albersloher Weg, Hansaring) ist zu bestimmten Zeiten
schon jetzt wegen Stau oft nicht möglich.
Die erhöhte Schadstoffbelastung wird an den Grenzen des Hansaviertels nicht aufhören. Auch wir werden davon
betroffen sein. Das ist so nicht hinzunehmen und anachronistisch, das Bauvorhaben ist auch deshalb abzulehnen.
Die Stadt Münster hat den Klimanotstand ausgerufen. Der Klimawandel ist jetzt schon nicht mehr komplett aufzuhal-
ten, die Durchschnittstemperatur gerade in den Städten mit hochversiegelten Flächen wird sich weiter erhöhen. Vor
diesem Hintergrund wäre es logisch, Frischluftschneisen und Stadtgrün zu schaffen, damit die Stadt bewohnbar
bleibt. Das Bauvorhaben steht für das genaue Gegenteil: Es führt zu einer weiteren Verdichtung, zu mehr Verkehr
und zu höheren Temperaturen in diesem Stadtviertel und ist auch deshalb abzulehnen.“
s. Kap. II a.3, b.7, d.1, e.1,
e.3, e.11, f.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 292 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.111. Öffentlichkeit 17884
„[…] ich spreche mich ausdrücklich gegen den Bebauungsplan für den sogenannten „Hafenmarkt“ aus. Auch wenn
der Name von „Hafencenter“ in „Hafenmarkt“ oder „Markthalle“ geändert wird – dieser verbale Täuschungsversuch
ändert nichts an der Tatsache, dass hier gegen den Willen der Bürger ein vollkommen überflüssiges Einzelhandels-
zentrum entstehen soll. Die Versorgung des Viertels ist durch 2 Rewe-Märkte und 1 Penny-Markt bereits ausrei-
chend abgedeckt! Außerdem sind die Verkehrs- und Lärmbelastung auf dem Hansaring ohnehin schon extrem hoch
und werden durch den „Hafenmarkt“ noch deutlich erhöht! Die Stadt Münster hat den Klimanotstand ausgerufen –
wie passt der Plan für den „Hafenmarkt“ dazu? Für mich steht beides in krassem Widerspruch zueinander!
Was wir im Hansaviertel brauchen, sind
• bezahlbarer Wohnraum (die 34 geplanten Wohnungen auf dem Grundstück des „Hafenmarktes“ sollen nicht preis-
gebunden sein und werden ganz sicher wieder die finanziellen Möglichkeiten der meisten Menschen übersteigen!)
• Grünflächen
• mehr Platz für Fußgänger und Fahrradfahrer
Ich lehne das Vorhaben „Hafenmarkt“ ab, da ich es für eine fatale Fehlentscheidung halte, das dem Viertel und allen
Anwohnern in starkem Maße schadet! Bitte geben Sie das Vorhaben auf!“
s. Kap. II a.1, a.3, a.7, b.2,
b.7, b.8, c.1, e.1, e.10, f.1, g.1
3.112. Öffentlichkeit 17885
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Als Anwohner seit 27 Jahren (1994) habe ich die stetig
wachsende Verkehrs-belastung des Hansarings miterlebt. Es gibt in den letzten Jahren über Tags nur Rückstau bis
zur Kreuzung Albersloher Weg I Bremer Str. und in die andere Richtung zähfließenden Verkehr Richtung Warendor-
fer Straße. Dafür brauche ich kein fadenscheiniges Verkehrsgutachten. Der Hansaring ist mit seinem zweispurigen
Querschnitt bereits jetzt überlastet und wird auf keinen Fall irgendeine Mehrbelastung ertragen. Ein vierspuriger
Ausbau scheidet aus. Wir kennen auch die bereits lange zurückliegende Heranziehung der Theodor-Scheiwe-
s. Kap. II a.7, a.8, e.1, e.3,
e.13, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 293 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Straße durch das „Lignum"-Gelände im alten VBB-Verfahren. Diese wurde zunächst als Entlastungsstraße heran-
gezogen und entfiel dann später ersatzlos, da die Eigentümer nicht bereit waren, ohne finanzielle Unterstützung der
Stadt für die Erhaltung zuständig zu sein. Somit ergibt sich bei mir die Frage, welche Entlastungsstrecken sie nun-
mehr heranziehen wollen? Der Hansaring wird es nicht aufnehmen können. Das ist ganz sicher (s .o.) Eine weitere
Äußerung möchte ich wirklich an die Stadtverwaltung weitergeben : es ist jetzt seit mind. 3 Jahren ein unerträglicher
Zustand am Hansaring mit dieser stillstehenden Baustelle eingetreten. Wenn wir Besuch haben und einen Spazier-
gang machen, versuche ich schon den Weg zu vermeiden, weil dann wieder Fragen kommen, „was denn da los sei
in unserer Stadt. .. " Es ist wirklich peinlich. Es ist ein einziges Versagen dieser Stadtverwaltung. Der Beton versau-
ert vor sich hin, alles beginnt zu rosten. Es wird immer hässlicher ! Wo V ' bleibt da die Professionalität, die ich als
Bürger erwarten kann. Wie kann man ein Bauvorhaben beginnen, welches planerisch und rechtlich so unabgesi-
chert ist? Ich möchte, Sie auffordern, diese unsägliche Situation endlich zu beenden und Handlungsschritte einzulei-
ten. Es muss Priorität haben. Am Ostbahnhof, dessen Genehmigung sehr schnell ging, wird uns eine fürchterlich
massive Betonwand vor die Nase gesetzt, die doppelt so hoch wie der Hauptbahnhof ist und maßstäblich gar nicht
in die Bremer Straße passt. Ist das noch irgendjemandem begreiflich zu machen ? (aber das ist eine andere Ge-
schichte ..... ) Die weiter oben genannten Erläuterungen und Äußerungen habe ich nicht selbst verfasst, kann mich
ihnen aber anschließen und habe diese aufmerksam gelesen. Es lässt sich ganz einfach, aber präzise zusammen-
fassen, dass die „Rechnung hier ohne die Anwohner" gemacht wurde und die Stadtplanung in der Zukunft die Bür-
gerinnen zuvor miteinbeziehen sollte, wobei ich dies nicht bezogen auf alle Planungen meine, da dies den Rahmen
sprengen würde. Nur bei den wirklich wichtigen geht es eben nicht ohne die Menschen unserer Stadt. Wünsche
einen schönen Tag und machen Sie das Richtige draus! Wünsche gutes Gelingen !“
3.113. Öffentlichkeit 17887
„[…] hiermit mache ich folgende Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 609 geltend: Die Verkehrssituation ist
schon jetzt untragbar. Der Hansaring ist zu jeder Tageszeit mit im zähflüssigen Verkehr kriechenden Autos ver-
stopft. Dazu kommen die fehlenden Parkmöglichkeiten, die dafür sorgen, dass die schräg am Straßenrand parken-
den Autos die Radwege bis zu mehr als die Hälfte versperren. Um der Verkehrssituation auf dem Hansaring aus-
zuweichen, wird schon jetzt die angebliche "Fahrradstraße" Schillerstraße und Lütkenbecker Weg als alternativer
"Schleichweg" genutzt. Dies führt zu mitunter verheerenden, gefährlichen Situationen für Radfahrer:innen, insbe-
s. Kap. II a.3, a.7, b.7, b.10,
c.1, c.3, c.8, d.1, e.1, e.2, e.5,
e.7, e.8, e.11, e.12, f.1, g.1,
h.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 294 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
sondere bei Überholvorgängen, vor denen auch auf der Schillerstraßenbrücke nicht Halt gemacht wird. Diese Ver-
kehrsbelastung wird durch das Bauvorhaben erwartungsgemäß noch verschlimmert werden, denn eine Umfahrung
ist weder für die Anwohner:innen der betroffenen Viertel noch für die Angestellten oder Kunden:innen des Bauvor-
habens möglich. Zudem, wird der ÖPNV in Münster geschwächt. Die Ringlinie der Stadtwerke Münster fährt aktuell
wegen der jetzt schon zu hohen Verkehrsbelastung nicht über den Hansaring. Folglich ist die jetzige Verkehrssitua-
tion schon ein unhaltbarer Zustand. Mit dem Bauvorhaben wird dieser Zustand weiter verschlechtert, mindestens
aber eine Lösung und Verbesserung erschwert. Ferner ist es an der Zeit für ein neues ehrliches (!) Verkehrsgutach-
ten mit Vorschlägen, wie im Viertel der Lärm und die Feinstaubbelastung verringert werden kann. Das Bauvorhaben
ist deshalb abzulehnen. Weiterhin leiden die Stadtviertel Herz-Jesu und Hansa-Hafen unter einem Mangel an Grün-
flächen, existierende Grünflächen werden sogar z.B. durch den Ausbau des Dortmund Ems Kanals noch verkleinert
oder fallen weg. Da wäre es das komplett falsche Vorgehen, weitere Flächen zu versiegeln bzw. die Versiegelung
aufrecht zu erhalten. Stattdessen sollten auf den Flächen des Bauvorhabens dringend benötigte Grünflächen ent-
stehen. Das Bauvorhaben, das sicher nicht zu einer Entsiegelung der Flächen führt, ist auch deshalb abzulehnen.
Ein in dem Bauvorhaben inzwischen enthaltener Pocketpark, der nur aus einigen Bäumen besteht, erscheint bei
dem eigentlichen Bedarf an Grünflächen allerhöchstens als Tropfen auf den heißen Stein und ist damit zu vernach-
lässigen. Es gibt zudem im fraglichen Bereich bereits eine Sättigung des Einzelhandels. Durch die über Jahrzehnte
gewachsenen Strukturen, insbesondere durch den direkt neben dem Hafencenter befindlichen Penny und den we-
nige Meter entfernten Rewe, sowie den Rewe an der Wolbecker Straße, ist das Viertel ausreichend versorgt. Dane-
ben bestehen zahlreiche lokale inhabergeführte Geschäfte, welche, ebenso wie die anderen Supermärkte, durch
die geplante Bebauung in ihrer Existenz gefährdet sind. Bereits im Einzelhandelskonzept der Stadt Münster von
2018 wird festgestellt, dass eine Versorgungsquote von 100 % besteht. In einer 2019 von der Stadt Münster durch-
geführten Befragung im Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel, wurde bei der Frage „ was gefällt Ihnen in Ihrem Stadt-
viertel am wenigsten?“ zuerst der Verkehr und dann der Bau des Hafencenters genannt. Bei der Frage, was den
Bewohner*innen am besten gefiele, war die am zweitöftesten genannte Antwort die Einkaufsmöglichkeiten im Vier-
tel. Aus der Umfrage lässt sich also entnehmen, dass die Bewohner*innen keinen weiteren Supermarkt benötigen.
In der zitierten Befragung wird vielmehr der Bau des E-Centers als das größte Problem im Stadtviertel benannt.
Sollte der Hafenmarkt gebaut werden, sind diese gewachsenen Strukturen existenzgefährdend bedroht. Es bestün-
de die Gefahr, dass die bereits vorhandenen Einzelhandelsmärkte schließen müssen, da eine Übersättigung des
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 295 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Viertels eintreten wird.“
3.114. Öffentlichkeit 17888
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Ich wohne am Albersloher Weg. Das Verkehrsauf-
kommen auf dieser Straße ist bereits unerträglich laut und nicht zuletzt wegen der Abgasbelastung gesundheitsge-
fährdend. Der Verkehr vor der Kreuzung Albersloher Weg / Hansaring staut sich bereits jetzt immer wieder mehr als
100m weit und das nicht nur zu den Stoßzeiten und direkt vor meiner Wohnung. Da durch den Bau des Hafencen-
ters in der vorgelegten Art eine deutliche Verkehrszunahme zu erwarten ist, wird sich meine Wohnsituation weiter
verschlechtern. Alle oben genannten Punkte unterstütze ich voll und ganz. Für das gesamte Viertel sehe ich durch
die Planungen einen deutlichen Verlust an Lebensqualität. Ich bitte mit Nachdruck darum, die oben genannten Ver-
besserungsvorschläge zu berücksichtigen.“
s. Kap. II b.2, e.1, e.3, f.1, g.1,
h.1, i.1
3.115. Öffentlichkeit 17889
„[…] mit diesem Schreiben gebe ich eine Stellungnahme zu den o.g. Planvorhaben (B-Plan Nr. 609 und 97. Ände-
rung des FNP) ab und erhebe Einwendungen gegen die von Ihnen vorgelegte Planung. Das Vorhaben lehne ich
insgesamt ab, denn es ist jedenfalls im Hansaviertel gänzlich überflüssig. Gegenüber der Planung, die das OVG
NRW im Jahr 2018 aus guten Gründen für unwirksam erklärt hat, hat sich nichts Wesentliches verändert: Es han-
delt sich mit insgesamt 4.450 qm Gesamtverkaufsfläche auch laut des Begründungsentwurfs weiterhin um großflä-
chigen Einzelhandel, weitere 3.700 qm sind für Dienstleistungsnutzungen vorgesehen. Das von „Hafencenter“ in
„Hafenmarkt“ umgetaufte Vorhaben ist im Kern unverändert geblieben. Daran ändern auch das nun immer wieder
betonte „Markthallenkonzept“ oder der sog. „Pocketpark“ zwischen dem oberirdischen Parkplatz und dem Hafenweg
nichts. Es handelt sich weiterhin um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (Edeka) und nicht um eine Markthal-
le, in der Standplätze frei vergeben werden und auch Anbieter mit einem ähnlichen Sortiment miteinander konkurrie-
ren. Das Viertel braucht eine ganz andere Planung. Schon jetzt leiden die Anwohner:innen unter einer immensen
Verkehrsbelastung. Der Radverkehr braucht mehr Fläche. Auch muss Platz für den Busverkehr (Ringlinie) geschaf-
s. Kap. II a.1, a.2, a.3, a.7,
a.8, b.5, b.7, b.8, b.10, c.1,
c.5, c.8, d.1, e.1, e.2, e.3, e.5,
e.6, e.7, e.8, e.10, e.11, f.1,
f.2, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 296 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
fen werden. Dazu müssen die Verkehrsströme über den Hansaring neu gewichtet werden. Reduzierung des motori-
sierten Individualverkehrs (MIV) zugunsten eines klima- und menschengerechten Verkehrs. Das Vorhaben lässt den
MIV am Hansaring, der bereits jetzt oberhalb der Überlastungsgrenze ist, noch weiter ansteigen. Das Oberverwal-
tungsgericht hat das in der Klagebehandlung konstatiert. In Münster herrscht kein Mangel an Supermärkten, son-
dern an bezahlbarem Wohnraum. Außerdem fehlen in der hochverdichteten Stadt Grünflächen und Spielplätze.
Dies gilt insbesondere für das Hansaviertel, das im Vergleich zur dortigen Einwohnerzahl viel zu wenig Spielplatz-
flächen aufweist. Es ist daher gänzlich unverständlich und abzulehnen, dass eine so große Freifläche für einen Su-
permarkt verwendet werden soll, statt hier eine Wohnnutzung vorzusehen. Wohnnutzung ist per se mit sehr viel
weniger Autoverkehr verbunden als ein derart großes Einkaufszentrum, das den ganzen Tag über Fahrten hervor-
ruft. Münster braucht in erster Linie und dringend dauerhaft bezahlbaren Wohnraum. Der ist auch in Ihrer neuen
Planung überhaupt nicht vorgesehen. Anderswo schreibt Münster bis zu 60% öffentlich geförderten Wohnraum vor.
Nicht einzusehen ist, warum Münster hier gänzlich davon absieht. Der Hansaring ist bereits jetzt erheblich überlas-
tet und der geplante Hafenmarkt wird den Autoverkehr nochmals steigern. Die Verkehrslärmbelastung ist am Han-
saring besonders hoch und liegt mit Werten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts im gesundheitsge-
fährdenden Bereich. Hierzu schreiben Sie auf S. 70 des Begründungsentwurfs: „In der engeren Umgebung der
neuen Ampel liegen die Verkehrslärmsteigerungen, vor allem wegen des Ampelzuschlags von bis zu 3 dB oberhalb
der Wahrnehmbarkeitsschwelle und teilweise auch im Bereich oberhalb von 70/60 dB. Diese Auswirkungen sind
erheblich. Sie sind aber unvermeidlich.“ Ihre Behauptung, dass die Auswirkungen „unvermeidlich“ seien, teile ich
nicht. Diese Planung und die daraus folgende Verfestigung der Verkehrs-, Lärm- und Schadstoffprobleme ist nicht
unvermeidlich. Es gibt viele Möglichkeiten, das große Gelände zwischen Hansaring und Hafenweg anders und in
einer sozial und ökologisch verträglichen Form zu nutzen, die dazu beiträgt, die Verkehrsbelastung im Hansaviertel
dauerhaft zu reduzieren und auf diese Weise einen positiven städtebaulichen Beitrag zu einer nachhaltigen Ent-
wicklung in diesem hoch belasteten Stadtteil bedeutet. So hat die Stadt Münster ausdrücklich den Klimanotstand
ausgerufen und hat der Rat der Stadt am 22.5.2019 beschlossen (V/0482/2019): „1. Der Rat der Stadt Münster stellt
fest, dass der globale Klimanotstand auch die Stadt Münster erreicht hat und erklärt für unsere Stadt wie andere
Städte auch den Klimanotstand. Die Stadt Münster setzt damit ein deutliches Zeichen, dass die bisherige erfolgrei-
che städtische Klimapolitik weiter entwickelt werden muss. 2. Der Rat erkennt damit an, dass die Eindämmung des
anthropogenen Klimawandels in der städtischen Politik eine hohe Priorität besitzt und bei allen Entscheidungen
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 297 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
grundsätzlich zu beachten ist.“ Dieser Beschluss gilt nach wie vor und muss bei allen städtischen Entscheidungen
beachtet werden, also auch und gerade bei der Bauleitplanung. Denn bei der Planung wird die städtische Infrastruk-
tur über Jahrzehnte geprägt und die Gestaltung eines Viertels maßgeblich bestimmt. Das trifft für den B-Plan 609 in
ganz besonderer Weise zu, denn es handelt sich um die letzte große Freifläche im Hansaviertel, durch deren Ge-
staltung entweder ein Transformationspfad hin zu einer nachhaltigen und ökologischen tragfähigen Neuausrichtung
eingeschlagen oder die alten, längst überholten Vorstellungen von großflächigen Supermärkten und Discountern
zementiert werden. Wenn man noch etwas gegen die Klimakrise mit ihren gefährlichen Auswirkungen unternehmen
will, muss jetzt auf allen Ebenen gehandelt werden. Für die städtische Bauleitplanung folgt daraus, dass eine Pla-
nung verfolgt werden muss, die aktiv dazu beiträgt, die Eindämmung des anthropogenen Klimawandels im lokalen
Bereich, also da wo die Stadt Münster originär zuständig und ihr ein Gegensteuern möglich ist, tatsächlich (und
nicht nur auf dem Papier) zu erreichen. Die hier vorgelegte Planung geht jedoch in die genau falsche Richtung,
denn sie hat einen großflächigen Supermarkt zum Ziel, der mit hohem Transportaufwand beliefert werden muss und
viele zusätzliche Pkw-Bewegungen, Lärm und Schadstoffe verursachen würde. Dabei wäre ein Umsteuern durch-
aus möglich, wenn das Plangebiet mit den vorhandenen Rohbauten so beplant und entwickelt würde, dass damit zu
einer Eindämmung des anthropogenen Klimawandels auf der lokalen Ebene beigetragen wird. Dies müsste durch
infrastrukturelle Verbesserungen in den Alltagsbereichen Ernährung/Versorgung, Wohnen und Mobilität passieren,
die eine positive Wirkung auf das gesamte Hansaviertel haben könnten. Nachfolgend werden einige konkrete Hin-
weise gegeben, wie eine veränderte Planung zu einer Verbesserung des status quo, auch über das Plangebiet hin-
aus, beitragen und so zu einer Umsetzung des städtischen Beschlusses zum Klimanotstand könnte: • Statt des E-
Centers könnte im Teilbereich B eine echte Markthalle entstehen, in der regional erzeugte Lebensmittel direkt von
den Erzeugerbetrieben aus dem Umland vermarktet werden. Dies würde gerade auch im Hinblick auf die fortschrei-
tende bedrohliche Klimaveränderung helfen, Ernährungssouveränität durch lokale Strukturen zu erhöhen und dabei
Transport- und Verarbeitungsaufwand reduzieren. Die ausverkauften Regale zu Beginn der Corona-Pandemie ha-
ben deutlich gezeigt, wie anfällig die vorherrschenden zentralistischen Versorgungsstrukturen bei Störungen der
komplexen und energieintensiven Lieferketten sind. Der Münsteraner Wochenmarkt erfreut sich größter Beliebtheit.
Statt der in den Gebäudeteilen A und C im Erdgeschoss von Ihrer Planung vorgesehen Einzelhandelsnutzungen
(textliche Festsetzungen 1.1.1 und 1.1.3) könnten hier Kindertagesstätten und andere soziale Einrichtungen wie
Stadtteilbüros, Beratungsstellen etc. Platz finden. Diese bringen einen erheblichen Nutzen für die Bewohnerschaft
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 298 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
des Viertels, aber verursachen keinen oder allenfalls minimalen Pkw-Verkehr. • Die auf bislang 3.700qm in den hö-
heren Stockwerken der Vorhabenteile geplanten Büro- und Gewerbeflächen können für Wohnungen vorgesehen
bleiben. Auf diese Weise würde die bislang für Wohnnutzung im Plangebiet vorgesehene Fläche mehr als verdop-
pelt werden. • Soweit in dem derzeit als Parkplatz geplanten Bereich wegen der darunter liegenden Tiefgarage kei-
ne Baumpflanzungen möglich sind, wäre zu prüfen, ob diese Fläche zur Errichtung von weiteren Wohnhäusern (z.B.
aus Holz statt Steinbauweise) genutzt werden kann. • Die bereits errichtete Tiefgarage sollte als echte Quartiersga-
rage genutzt werden. Nach der aktuellen Planung ist dies nicht der Fall, denn trotz der städtischen Zuschüsse in
Höhe von mehreren Millionen Euro, sind alle 350 Stellplätze kostenpflichtig (auch für Anwohnerinnen und Anwoh-
ner) und ist auch kein Kontingent für Anwohnerparken reserviert. Die Bewirtschaftung ist dem Investor überlassen,
obwohl die Stadt hier mit sieben Millionen € die Tiefgarage bezuschusst. Die bereits vorhandene Tiefgarage könnte
bei der Ausgestaltung und Nutzung als echte Quartiersgarage zusammen mit einem kommunalen Carsharing-
Angebot einen sinnvollen Beitrag leisten und die Zahl der meist ungenutzt herumstehenden Pkw im Viertel erheblich
verringern. Hierzu müssten alle Stellplätze am Hansaring und den Wohnstraßen bis zur Wolbecker Straße (mit
Ausnahme von Behindertenparkplätzen) entfernt werden. Dass die Gehwege überall im Hansaviertel viel zu schmal
sind, zeigt auch die von Ihnen ausgelegte nts Verkehrsuntersuchung (16.9.2020, S. 10). Indem die Parkplätze ent-
fernt werden, können die Gehwege verbreitert werden und viel mehr Platz für Begegnung vor den Häusern, der zu
Aufenthaltszwecken oder als Grünfläche genutzt werden. Erst wenn die Parkplätze entfallen, hören auch die Park-
suchverkehre auf, denn (nur) dann ist allen Autofahrenden von vornherein klar, dass es in den Straßen ohnehin
keinen Parkplatz gibt, sie dort also auch nicht suchen müssen. und das gesamte Hansaviertel von den parkenden
Autos befreien ließe. Doch davon ist die von Ihnen vorgelegte Planung leider weit entfernt. Auch dieses Konzept
würde mit seinem gemischten Nutzungskonzept ein „vitales Stadtquartier“ (vgl. Begründungsentwurf, S. 106) er-
möglichen. Die Vorstellung, dass Vitalität in einem Quartier durch einen riesigen Parkplatz erzeugt würde, halte ich
für fernliegend. Das Gegenteil ist jedoch richtig: Die Verkehrs- und Lärmbelastung müssen reduziert werden, um die
gesundheitsgefährdende und hoch problematische Situation am Hansaring zu verbessern und zu entschärfen. Die
unzureichende und unplausible Verkehrsuntersuchung liefert die Eingangsdaten für Verkehrslärm- und Schad-
stoffgutachten. Da die Verkehrsuntersuchung mangelhaft ist und die am Hansaring zu erwartenden Verkehrsmen-
gen unterschätzt, sind auch die weiteren darauf basierenden Prognosen nicht zu gebrauchen. Trotz der unter-
schätzten Verkehrsströme prognostiziert die Lärmuntersuchung der Fa. Zech Verkehrslärmbelastungen am Hansa-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 299 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
ring, die weit oberhalb der Grenzwerte der hier maßgeblichen TA Lärm und sogar im gesundheitsgefährdenden
Bereich (>70dB(A) tags, 60dB(A) nachts) liegen. Es ist davon auszugehen, dass die tatsächlichen Belastungen bei
einer realistischen Verkehrsabschätzung noch höher ausfallen werden. Es ist die Aufgabe von Bauleitplanung, ge-
rade bei einem derart großen und zentralen Plangebiet, auf eine effektive und größtmögliche Verbesserung dieser
rechtswidrigen Belastungssituation hinzuwirken und nicht, diese zu zementieren bzw. weiter verschärfen. Auch die
Anlieferung als notwendiger Teil der Erschließung, insbesondere für das E Center, kann nicht funktionieren und
führt zu einer Überlastung des Hafenwegs und zu einem Verstoß gegen den Widmungszweck der Schillerstraße
(Fahrradstraße). Auf S. 30 der nts-Verkehrsuntersuchung ist zu lesen, dass der Lieferverkehr täglich 25 LKW um-
fassen soll. Diese fahren über den besonders engen und regelmäßig zugeparkten Hafenweg an das Plangebiet
heran. Die Anlieferung der Gebäudeteile A und B erfolgt über eine einspurige Gasse, die hinter geplanten E-Center
verläuft und nur in eine Richtung, nämlich vom Hafenweg zur Schillerstraße befahren werden kann. Jeder LKW, der
dort hineinfährt, kann anschließend nur über die Schillerstraße abfahren. Die Schillerstraße ist jedoch als Fahr-
radstraße gewidmet, d.h. dem Rad- und Fußverkehr vorbehalten. Zwar kann die Benutzung von Kraftfahrzeugen
gestattet werden, doch ist der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart. Dies ist mit dem Anlieferungskonzept
des Hafenmarktes, das dauerhaft und strukturell darauf ausgerichtet ist, täglich etliche Schwertransporte über diese
Straße zu schicken nicht vereinbar. Die Ausfahrt der LKW stellt auch für sich genommen eine erhebliche Gefähr-
dung für Radfahrende und Fußgängerinnen und Fußgänger dar. Denn die schmale Ausfahrt befindet sich hinter
einem Tor, das kaum einsehbar bis an den Gehweg heranreicht und sich auf gleicher Höhe neben einem Wohn-
haus (Schillerstr. 106) anschließt. Bei jeder Ausfahrt muss der LKW den dortigen Gehweg queren, um auf die
schmale Schillerstraße einbiegen zu können. Dort befindet sich keine 100 Meter weiter die Hansa-Kollegschule mit
ihrem Schulhof und den Fahrradabstellplätzen. Die über die Fahrradstraße in unmittelbarer Schulnähe abfahrenden
LKW stellen damit täglich und dauerhaft eine unnötige Gefährdung der Schülerinnen und Schüler auf ihrem Schul-
weg dar. Ich lehne das Vorhaben „Hafenmarkt“ aus obigen Gründen insgesamt ab. Es gibt viele naheliegende und
gangbare Alternativen, um eine vitale Nutzung auf dem großen und zentralen Gelände im Hansaviertel zu ermögli-
chen. Die vorherige Planung war rechtswidrig und unwirksam und kein Grundstückseigentümer hat einen Anspruch
auf eine bestimmte Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) nach den eigenen Wünschen oder gar ein Recht auf die Fortset-
zung einer unverträglichen und rechtswidrigen Planansatzes, wie im Fall des Hafenmarktes. Die Stadtgesellschaft
muss wieder Planungshoheit erhalten. Nicht das Einzelinteresse eines Investors darf hier bedient werden. Dafür
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 300 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
sind die Menschen im Viertel zu stark betroffen und involviert Es müssen die Bedürfnisse und Wünsche der Men-
schen, die hier leben, wohnen und arbeiten, im Vordergrund stehen. Auch muss hier wie überall in der Stadt endlich
eine Stadtplanung mit den Bürger:innen gemacht werden. Es muss eine partizipative Bürgerbeteiligung stattfinden,
die ihren Namen verdient. Es muss von Neuem gedacht, geplant und gestaltet werden - vielleicht das Vorhandene
mit einbezogen werden. Ich hoffe auf eine einsichtige Stadtverwaltung und Stadtpolitik.“
3.116. Öffentlichkeit 17890
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Als Mitglied des B-Side Kulturvereins in Münster muss
ich dem Bebauungsplan Nr. 609 entschieden widersprechen, da dieser dem Wunsch nach einer partizipativen, ge-
meinwohlorientierten Stadtteilplanung unter Berücksichtigung der Klimaverträglichkeit absolut nicht entspricht.“
s. Kap. II a.3, a.7, a.8, d.1, i.5
3.117. Öffentlichkeit 17891
„[…] hiermit bitte ich (Anwohner des Hansaviertels) die Zuständigen dringend, die neuen Pläne für den Hafenmarkt
grundsätzlich zu überdenken und bürgernah, demokratisch und partizipativ ein neues, nachhaltiges und lebenswer-
tes Konzept zu erarbeiten. Der Standort des geplanten Hafenmarktes liegt im Herzen eines der lebendigsten, bun-
testen und innovativsten Viertels Münsters. Hier ein Gewinnorientiertes Projekt umzusetzen, das nur wenigen zu
Gute kommt, und dabei die Bedürfnisse vieler anderer Anwohner (Verkehrsbelastung, Umweltfaktoren, Vielfalt und
Diversität im Einzelhandel, bezahlbarer Wohnraum...) vernachlässigt, ist stadtplanerisch eine Katastrophe. Wird das
Projekt wie bisher umgesetzt, wird man meiner und der Meinung vieler anderer Bewohner des Viertels in den
nächsten Jahren zusehen können, wie die Gentrifizierung ihren Lauf nimmt. Das tolle Viertel wird immer teurer wer-
den, die jungen, alternativen Menschen, die das Viertel so lebenswert machen, werden sich die Miete nicht mehr
leisten können und über bleibt ein Viertel, das lange nicht so vielseitig, lebensfroh, kulturell und zukunftsweisend ist,
wie bisher. Geben Sie dem Viertel eine Chance! Lassen Sie die Bewohner entscheiden, wie viele Supermärkte sie
brauchen und welche Bedürfnisse sie erfüllt brauchen. Sorgen sie dafür, dass Münster weiterhin eine lebenswerte
Stadt bleibt!“
s. Kap. II a.7, a.8, b.2, b.4,
b.5, e.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 301 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.118. Öffentlichkeit 17893
„[…] Jetzt mal ehrlich, dass Projekt ist sowas von unnötig bei uns im Viertel! Es gibt mehr als genug Einkaufsmög-
lichkeiten in der Nähe (2 REWE, Penny, Netto und bald einen dritten REWE am HBF) Kenne keinen aus der Nach-
barschaft der sich über das Bauprojekt freut! Zu Stoßzeiten sind jetzt schon die Straße am Ring überlastet. Bitte
nicht noch mehr damit anlocken.“
s. Kap. II c.1, e.1
3.119. Öffentlichkeit 17894
„[…] Meine Sorgen, und die vieler Anwohner, sind eine deutlich eingeschränkte Lebensqualität bezüglich des Vor-
habens „Hafenmarkt“. Insbesondere befürchte ich persönlich:
- die erhöhte Verkehrsbelastung am und um das Gelände herum
- die erhöhte Lärmbelastung
- dass die Diversität der Läden und Gastronomie im Hansaviertel leiden wird.
Die (noch) freie Fläche am Hansaring ist eine einmalige Chance durch Bürgerbeteiligung unser Hansaviertel noch
lebendiger zu machen. Im Anbetracht des Klimawandels und der fortschreitenden Versiegelung der Stadtflächen
wünsche ich mir, dass die brachliegende Fläche zum Teil auch Grünfläche wird.“
s. Kap. II a.8, b.2, b.4, b.7,
c.3, d.1, d.2, e.1, g.1
3.120. Öffentlichkeit 17895
„[…] hiermit spreche ich mich gegen den Bebauungsplan für den geplanten HafenMarkt aus. Unser Viertel ist be-
reits ausreichend mit Lebensmittelgeschäften versorgt. Ein zusätzlicher Einkaufsmarkt mit einem riesigen Edeka-
Center wird nicht mehr gebraucht. Meiner Meinung nach würden dadurch die Lebens- und Wohnsituation in unse-
rem Viertel verschlechtert. Sicher würde dieses zu einem deutlichen Zuwachs an PKW-Verkehr führen, was den
ohnehin schon stark belasteten Hansaring, vermutlich extrem überlasten Und auch zu einem Anstieg der Lärm- und
Schadstoffbelastung führen würde. Nutzen sie die Fläche für etwas, was wir im Viertel wirklich brauchen. Dies wä-
ren meiner Ansicht nach insbesondere bezahlbarer Wohnraum, sowie Grünflächen.“
s. Kap. II b.2, b.7, c.1, d.1,
e.1, f.1, g.1, h.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 302 von 490
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.121. Öffentlichkeit 17896
„[…] hiermit beziehe ich Stellung zu dem oben genannten Planvorhaben (B-Plan Nr. 609 und 97. Änderung des
FNP). Meine Einwendungen gegen das von Ihnen vorgelegte Vorhaben möchte ich im Folgenden gerne ausführlich
begründen. Hierbei möchte ich eingangs auf den Klimabeschluss des Stadtrats Bezug nehmen, auf dem meine Ar-
gumentationen gegen den besagten Bebauungsplan in erster Linie gründen. Im weiteren Verlauf meiner Stellung-
nahme werde ich die Themenkomplexe Ernährung, Wohnen, Grünflächen sowie Verkehr/Mobilität abhandeln und
jeweils darstellen, weshalb ich mit dem Bebauungsplan nicht einverstanden bin. Konstruktive Vorschläge alternati-
ver Nutzungsmöglichkeiten, die einen positiven städtebaulichen Beitrag zu einer nachhaltigen, sozial und ökologisch
verträglichen Entwicklung im Hansaviertel leisten könnten, schließen die genannten Bereiche in kursiv ab. Ein Fazit
fasst meine Einwände grob zusammen. Beim Stichwort ökologischer Nachhaltigkeit möchte zunächst jedoch daran
erinnern, dass Münster den Klimanotstand ausgerufen hat. Der Stadtrat hat am 22.5.2019 beschlossen, „dass die
bisherige erfolgreiche städtische Klimapolitik weiter entwickelt werden muss“ und somit anerkannt, „dass die Ein-
dämmung des anthropogenen Klimawandels in der städtischen Politik eine hohe Priorität besitzt und bei allen Ent-
scheidungen grundsätzlich zu beachten ist“ (Öffentliche Beschlussvorlage V/0482/2019, S. 1). Der Rat der Stadt hat
beschlossen, dass Münster bis 2050, vorzugsweise bis 2030, klimaneutral werden muss und dafür den „Masterplan
100 % Klimaschutz“ (V/0689/2017, Anlage 1) erarbeitet, aus dem ich im weiteren Verlauf meiner Einwendung eben-
falls zitieren werde. Auch auf die „Nachhaltigkeitsstrategie Münster 2030“ (V/0669/2019/1) werde ich Bezug neh-
men. Der Bauleitplanung kommt bei der Umsetzung eine gesonderte Verantwortung zu, weil sie die städtische Inf-
rastruktur gestaltet und die zukünftige Entwicklung eines Viertels durch ihre Entscheidungen maßgeblich bestimmt.
Möchte man den Weg ebnen für ein zukunftsfähiges Hansaviertel, so darf auf der hier letzten großen Freifläche der
„HafenMarkt“ als solcher keinesfalls realisiert werden. Will man etwas gegen die Klimakrise unternehmen und die
damit einhergehenden Gefahren eindämmen – wie es der Stadtrat zumindest auf dem Papier zu verfolgen scheint –
, so muss auch die städtische Bauleitplanung die „Eindämmung des anthropogenen Klimawandels“ aktiv voranbrin-
gen statt diesen durch ihre Planung zu befeuern (Öffentliche Beschlussvorlage V/0482/2019, S. 1). Das Gebiet und
die dort vorhanden Rohbauten müssten in diesem Sinne weiterentwickelt, d.h. die bisherige Planung grundlegend
verändert werden. Eine dabei entstehende, verbesserte Infrastruktur könnte, wie nachfolgend beschrieben, zur Um-
setzung des städtischen Beschlusses zum Klimanotstand beitragen.
s. Kap. II a.1, a.2, a.3, a.5,
a.7, b.1, b.2, b.3, b.4, b.5, b.7,
b.8, b.10, c.1, c.3, c.5, c.8,
d.1, d.4, d.6, e.1, e.2, e.3, e.5,
e.6, e.7, e.8, e.9, e.10, e.11,
f.1, f.2, g.1, h.1, h.2, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 303 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Ernährung
Dass das OVG NRW die Planung vor drei Jahren für unwirksam erklärte, basiert auf stichhaltigen Argumenten. Die
namentliche Änderung des „Hafencenters“ in „HafenMarkt“ kann ebenso wenig wie der „Pocketpark“ oder das stets
betonte „Markthallenkonzept“ über das im Grunde kaum veränderte Vorhaben hinwegtäuschen. Während 3.700 m²
für Dienstleistungsnutzungen vorgesehen sind, handelt es sich mit 4.450 m² Gesamtverkaufsfläche – auch laut Be-
gründungsentwurfs – immer noch um großflächigen Einzelhandel. 87 % Verkaufsfläche verbleiben als Verbrau-
chermarkt im EDEKA-Stil. Dabei befinden sich in zwei hinreichend dimensionierte Lebensmittelmärkte in unmittelba-
rer Nähe: Der Rewe-Markt ist etwa 150 Meter Luftlinie, der Penny-Markt keine 50 Meter vom geplanten „Hafen-
Markt“ entfernt. Zusätzlich befindet sich ein weiterer Rewe-Markt an der Wolbecker Straße. Bei der „Haushaltebe-
fragung Wohnen und Leben im Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel 2019“, bei der ermittelt wurde, welche Punkte den
Menschen im Viertel missfallen, wird der Aspekt „fehlende Einkaufsmöglichkeiten“ nicht genannt, stattdessen aber
„zu viel Kommerz“ (Stadtplanungsamt: Auswertung der Haushaltebefragung Wohnen und Leben im Hafen-, Hansa-,
Herz-Jesu-Viertel 2019 - Ergänzenden Materialien zur Vorlage V/0106/2020, S. 17-18). Das Thema „Bau des Ha-
fencenters“ schafft es hingegen – wohlgemerkt bei offener Fragestellung – auf den zweiten Platz (ebd.). Abgesehen
davon, dass ein weiterer Supermarkt im Hansaviertel – insb. angesichts der Wohnraumproblematik – alles andere
als nötig ist, steht die Ansiedelung eines großflächigen Einzelhandelszentrums einerseits einer nachhaltigen Ernäh-
rungswende im Weg und gefährdet andererseits die umliegenden Geschäfte. Durch neue, wie auch im Konzept
vorgesehene, Großmärkte geraten andere Supermärkte in der Umgebung, so etwa der bestehende Rewe oder
Penny, in Notlage. Etwaige Schließungen führen zu Leerständen, die schwierig weiter zu nutzen sind. Sowohl öko-
logisch als auch stadtplanerisch stellt das Vorhaben daher einen Fehler dar. Anders als die Bezeichnung „Markthal-
le“ intendiert, sollen keine Standplätze frei vergeben werden und Anbieter*innen mit ähnlichen Sortimenten mitei-
nander konkurrieren. Die L. Stroetmann Lebensmittel GmbH & Co. KG als Investor ist Partner der Edeka-Gruppe,
des umsatzstärksten Lebensmittelhändlers in Deutschland. Bei einer bereits jetzt bestehenden übersättigten Ver-
sorgungssituation der Bürger*innen im Viertel, würde die Stadt Münster mit der Umsetzung der Investorenpläne den
Weg für ein weiter wachsendes Lebensmittelüberangebot nach überkommenen, klimaschädlichen Produktions- und
Konsummustern ebnen, obwohl sie in ihrer „Nachhaltigkeitsstrategie Münster 2030“ festhält: „Die Stadt Münster
verfolgt das Ziel einer zukunftsorientierten Wirtschaftsentwicklung, in der ökonomische Wettbewerbsfähigkeit im
Einklang steht mit der ökologischen Tragfähigkeit und sozialer Verantwortung“ und „ist Vorbild für zukünftige Pro-
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 304 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
duktions- und Konsummuster (weniger, einfach, besser)“ (V/0669/2019/1, Anlage A, S. 1). Im Teilbereich B könnte
eine echte Markthalle etabliert werden. Die allseits beliebten Wochenmärkte in Münster steigern nicht nur die Attrak-
tivität des Ortes, sondern unterstützen ebenfalls lokale Betriebe. Auch im besagten Gebiet könnten Erzeuger*innen
aus dem Umland regionale Lebensmittel vermarkten. Einerseits ginge eine solche Flächengestaltung mit der Re-
duktion von Transport- und Verarbeitungsaufwand einher, die angesichts der gegenwärtigen Klimakatastrophe und
der zusammenhängenden Klimapolitik der Stadt nur konsequent wäre. Es lassen sich zahlreiche weitere Argumente
gegen das Edeka-Center anführen. Um hier nur ein zweites zu nennen, steht ein solcher Supermarkt einer Förde-
rung der Ernährungssouveränität durch lokale Strukturen entgegen. Dabei haben die zeitweise leeren Regale wäh-
rend der Corona-Pandemie die Fragilität der vorherrschenden zentralistischen Versorgungsstrukturen, mit ihren
energieintensiven, komplexen und für Störungen anfälligen Lieferketten, bewiesen.
Wohnen
Es mangelt im Hansaviertel, wie eben dargestellt, nicht an einem XXL-Supermarkt eines Monopolisten, sondern an
bezahlbarem Wohnraum. Weiterhin fehlen in der hochverdichteten Stadt Grünflächen und Spielplätze. V.a. im Han-
saviertel existieren im Vergleich zur dortigen Einwohner*innenzahl zu wenige Spielplatzflächen. Auch, dass ein „vi-
tales Stadtquartier“ (Anlage 6 zur Vorlage Nr. V/1062/2020, S. 106) durch einen riesigen Parkplatz entstehen kann,
halte ich für unplausibel. Ein Vorhaben, das keine Wohnnutzung vorsieht, stößt bei mir nicht nur vor diesem Hinter-
grund auf Unverständnis: Während die Entgrünung von Innenhöfen und bauliche Nachverdichtung zwecks Schaf-
fung dringend benötigter Wohnräume Realität ist, sollen laut Bebauungsplan auf insgesamt 22.000 m² Fläche ledig-
lich 34 Wohnungen entstehen. Die Diskrepanz zwischen der für den Einzelhandel ausgewiesene und der für Woh-
nungen vorhergesehenen Fläche ist viel zu groß. Dabei ließe sich auf der Fläche des „HafenMarktes“ durch höher-
geschossige Bebauung auf weniger versiegelter Grundfläche sowie einer Nutzung der geplanten Büro- und Gewer-
beflächen als Wohnraum über 10.000 m² Wohnfläche realisieren. Auf diese Weise würde die bislang für Wohnnut-
zung im Plangebiet vorgesehene Fläche mehr als verdoppelt werden. In der derzeitig angespannten Wohnungssi-
tuation ist es außerdem wichtig und dringend einen angemessenen Anteil an gefördertem Wohnungsbau vorzuse-
hen und im Bebauungsplan festzuschreiben. Weil Zementherstellung dem Klima nachhaltig schadet, sollten bereits
errichtete Gebäudeteile als Ausgangspunkt für Wohnungen genutzt und nicht abgerissen oder zugeschüttet werden.
Auch wenn das Gebiet keine ausgewiesene Grünschneise o.Ä. vorsieht, müsste deutlich mehr Begrünungsanteil
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 305 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
her.
Grünflächen
Die Stadtviertel Herz-Jesu und Hansa-Hafen sehen sich ohnehin mit einem Mangel an Grünflächen konfrontiert. In
Zukunft wird sich gar eine Reduktion der bestehenden Grünflächen, bspw. durch den Ausbau des Dortmund-Ems-
Kanals, vollziehen. Der mittlerweile im Konzept enthaltene, lediglich aus einigen Bäumen bestehende „Pocketpark“,
kann ebenso wenig wie die großzügige Verwendung von Grün in den Renderings, über das Greenwashing des
Vorhabens hinwegtäuschen. Den Bebauungsplan „HafenMarkt“ betreffend, weist das Amt für Grünflächen, Umwelt
und Nachhaltigkeit zunächst auf folgendes hin: „Die Festsetzung 1.5.1. sieht auch großkronige Bäume vor. Dies
steht im Widerspruch zur Begründung und ist auch fachlich nicht umsetzbar. Es können auf der Tiefgarage maximal
klein-mittelkronige Bäume verwendet werden. Für alle Baumpflanzungen ist eine Substrathöhe von mindestens 1,0
m vorgeschrieben. Pro Baum sollte auch ein erforderliches Substratvolumen von mindestens 7,5 m³ festgesetzt
werden“ (Stellungnahme des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 07.04.2020, S. 2). Dieser Auf-
forderung sollte Folge geleistet werden. Auch den weiteren Anmerkungen des Amts für Grünflächen, Umwelt und
Nachhaltigkeit muss Beachtung geschenkt werden. So wäre zu prüfen, ob die für die Dachbegrünung festgesetzte
Fläche von 6.000 m² im Sinne des Klimaschutzes mit Photovoltaikanlagen gepaart werden kann oder zumindest „zu
klären, […] warum diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen werden soll“ (ebd., S. 2- 3). Weiterhin müsste die in
Anlageblatt 2 angedeutete begrünte Wand zwischen Stellplätzen und Zufahrt „in den textlichen Festsetzungen kon-
kretisiert werden […] oder […] aus der Animation entfernt werden, wenn die Umsetzung nicht gesichert ist“ (ebd., S.
2). Anstelle einer weiteren Versiegelung der Fläche oder deren Aufrechterhaltung sollten im Gebiet dringend erfor-
derte Grünflächen als Aufenthalts-, Freizeit- und Erholungsort für die Bürger*innen der Stadt entstehen.
Verkehr und Mobilität
Die vorgelegte Planung widerspricht dem oben zitierten Beschluss insofern, als dass der geplante großflächige Su-
permarkt mit hohem Transportaufwand beliefert werden muss und viele zusätzliche Pkw-Bewegungen, Lärm- und
Schadstoffe verursachen würde. Dass Wohnnutzung weniger Autoverkehr hervorbringt als ein Einkaufszentrum in
der geplanten Größenklasse, ist offensichtlich. Anstatt die „auf dem Hansaring bereits heute […] hohe Verkehrsbe-
lastung“ (Anlage 6 zur Vorlage Nr. V/1062/2020, S. 38) zu entschärfen, stellt die Planung mit knapp 4.500 m² Ein-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 306 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
zelhandel und zusätzlich 3.700 m² Büronutzung diesbezüglich einen Rückschritt dar. Dies wird im Begründungs-
entwurf selbst offenbart: „Rechnerisch werden mit den Nutzungen im HafenMarkt insgesamt 4.400 Kfz-Fahrten/24 h
erzeugt“ (Anlage 6 zur Vorlage Nr. V/1062/2020, S. 37). Weiter steht dort geschrieben: „Im Hinblick auf die integrier-
te zentrale Lage des Planstandortes im Umfeld dichter Wohnbebauungen sind wesentliche Verbund- und Mitnah-
meeffekte bei der Berechnung und Beurteilung der Verkehrsstärken zu betrachten. Demnach bilden von den 4.400
Kfz-Fahrten/24 h nur rund die Hälfte der Fahrten (rund 2.200 Kfz-Fahrten/24 h) tatsächliche Neuverkehre“ (ebd.).
Abgesehen davon, dass die Aussage den erwartenden zusätzlichen Fahrten nicht gerecht wird, ist insb. letztere
Behauptung, die ebenfalls in der nts-Verkehrsuntersuchung vom 16.9.2020 aufgestellt wird, nicht nachvollziehbar.
Weshalb die Zahl der prognostizierten Verkehrsströme von 4.400 Fahrten/24h auf 2.200 Fahrten/24h minimiert wird,
erschließt sich mir nicht. Die in den später erdachten Szenarien genannten mutmaßlichen „Entlastungseffekte“ be-
sitzen ebenso wenig Plausibilität. Es ist bspw. zweifelhaft, ob – wie etwa in „Prognose 2035“ angegeben – eine
neue Bahnunterführung in der Hafenstraße, von der weder klar ist ob noch wann sie gebaut werden soll (vgl. ebd.),
eine Minderung der Verkehrsbelastung bewirken würde. Und selbst wenn dem so wäre, halte ich die Reduktion der
Kfz-Bewegungen innerhalber einer Zeitspanne von 14 Jahren für alles andere tragbar. Auch die Annahme, dass
„sich mit Realisierung der Vorhabennutzung Verdrängungseffekte einstellen“ würden und „die prognostizierten Neu-
verkehre (rund 2.200 Kfz-Fahrten/24 h) somit nicht als Zusatzbelastung auf dem Hansaring direkt wiederzufinden“
seien (ebd., S. 38), leuchtet mir nicht ein. Falls die Stadt der These der „Verkehrsverdrängung“ Glauben schenkt,
sollte sie beginnen an überlasteten Straßenabschnitten verkehrserzeugende Vorhaben durchzuführen. Ein Auswei-
chen auf andere Routen in der Scheitelkurve des Hansarings, wo der „HafenMarkt“ entstehen soll, ist jedoch einer-
seits nicht realisierbar. Andererseits wird sich die „Zusatzbelastung“ – selbst wenn Autofahrer*innen, entgegen all-
gemeiner Erwartungen, von den ihnen bekannten oder von Navigationsgeräten vorgegebenen Strecken abweichen
könnten – zwar nicht direkt „auf dem Hansaring“ wiederfinden, aber doch zumindest im Hafenviertel. Und dieser
Stadtteil sieht sich ohnehin bereits mit verkehrsbedingten Kapazitätsproblemen konfrontiert. Diese Tatsache lässt
sich dem Begründungsentwurf selbst entnehmen: Die Knotenpunkte rund um das Vorhaben liegen an den Belas-
tungsgrenzen oder haben sie gar übertreten (vgl. ebd., S. 40). Nicht ohne Grund wurde die Route der Ringlinie vom
Hansaring kürzlich auf die Wolbecker Straße verlegt. Der alltägliche Stau auf dem alten Verkehrsweg im Abschnitt
des Hansarings führte nämlich bereits ohne zusätzliches Einkaufszentrum regelmäßige Verspätungen des Busses
33/34 herbei. Die bereits errichtete Tiefgarage hilft nach der bisherigen Planung keineswegs, den Verkehr im Viertel
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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zu reduzieren. Sowohl die geplante überdimensionierte Tiefgarage mit 350 Parkplätzen als auch die zusätzlichen
103 oberirdischen Stellplätze stellen ein neues Verkehrsziel. Das riesige Marktkonzept bildet dabei den zentralen
Anreiz für Pendler*innen aus dem Umland, die für ihren Einkauf – ob an Wochenenden oder Werktagen – mit dem
Auto in das Quartier fahren. Hier lässt sich erneut auf die „Haushaltebefragung Wohnen und Leben im Hafen-, Han-
sa-, Herz-Jesu-Viertel 2019“ verweisen, nach der weitere Einkaufsmöglichkeiten im Viertel keineswegs benötigt
werden (vgl. Stadtplanungsamt: Auswertung der Haushaltebefragung Wohnen und Leben im Hafen-, Hansa-, Herz-
Jesu-Viertel 2019 - Ergänzenden Materialien zur Vorlage V/0106/2020, S. 17-18). Trotz städtischer Zuschüsse in
Höhe von mehreren Millionen Euro, verbleiben alle 350 Stellplätze, außerdem selbst für Anwohner*innen, kosten-
pflichtig. Da kein Parkplatz-Kontingent für Anwohner*innen vorgesehen ist, wird sich weder eine Reduktion des jetzt
schon bestehenden Parkdrucks noch der Parksuchverkehre – wie im Begründungsentwurf immer wieder betont
(vgl. etwa Anlage 6 zur Vorlage Nr. V/1062/2020, S. 33) – nicht einstellen. Die Suche nach einem Parkplatz im
Wohngebiet, wird solange die Tatsache besteht, dass Anwohner*innen möglichst nah an ihrer Wohnung parken
möchten und im Wohngebiet (teils mit, teils ohne Bewohner*innen-Parkausweis) unverändert kostenlos Parkplätze
zur Verfügung stehen, an erster Stelle erfolgen. Dass Angebot im Verkehrssektor Nachfrage schafft, gilt schon lan-
ge als Faktum. Weitere Stellplätze und der Ausbau von Straßenkapazitäten evozieren eine Steigerung der Ver-
kehrsbewegungen im jeweiligen Gebiet, keine Reduktion. In jedem Fall wird das durch das Vorhaben generierte
erhöhte Verkehrsaufkommen (vgl. ebd., S. 37) sowohl die Schadstoff- als auch die Lärmbelastung im Viertel noch-
mals erheblich steigern. Der schon jetzt zumutbare Verkehr am Hansaring würde weiter zunehmen. Trotz bagatelli-
sierter Prognose der Verkehrsströme sagt die Lärmuntersuchung der Fa. Zech am Hansaring eine Lärmbelastung
mit >70dB(A) tags und >60dB(A) nachts (vgl. ebd., S. 70) voraus. Die genannten Werten befinden sich nicht nur
oberhalb der Lärmgrenzwerte, sondern auch eindeutig im gesundheitsgefährdenden Bereich. Da die die Daten für
Verkehrslärm- und Schadstoffgutachten auf den mangelhaften Verkehrsuntersuchungen fußen, ist davon auszuge-
hen, dass die tatsächlichen Belastungen bei der Realisierung des Vorhabens weitaus höher ausfallen werden. Doch
bereits mit der dem Begründungsentwurf zu Grunde gelegten unzureichenden Analyse – „in der engeren Umge-
bung der neuen Ampel liegen die Verkehrslärmsteigerungen […] teilweise auch im Bereich oberhalb von 70/60 dB“
(ebd.) – ist der Aussage, die „Auswirkungen [seien] erheblich“, nur beizupflichten. Der darauffolgenden Behauptung,
sie seien „aber unvermeidlich“ (ebd.) widerspreche ich jedoch vehement. Um die Verhärtung von Verkehrs-, Lärm-
und Schadstoffproblemen im besagten Stadtteil zu vermeiden oder gar eine Reduktion der Problematiken zu bewir-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 308 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
ken, statt diese zu zementieren, bedarf es lediglich einer alternativen Planung. Gerade bei einem derart großen,
zentralen Plangebiet sollte eine effektive und größtmögliche Verbesserung verfolgt und die rechtswidrige Belas-
tungssituation nicht weiter verschärft werden. Dass dies dem Wunsch der Anwohner*innen entspräche, zeigt sich
erneut in den Ergebnissen der „Haushaltebefragung im Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel 2019“: Die „Verkehrssitu-
ation“ nimmt – ohne Vorgabe an Antwortmöglichkeiten –, gefolgt vom „Bau des Hafencenters“, den ersten Platz in
Bezug auf Punkten, die den Bürger*innen im Viertel nicht gefallen, ein (Stadtplanungsamt: Auswertung der Haus-
haltebefragung Wohnen und Leben im Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel 2019 - Ergänzenden Materialien zur Vor-
lage V/0106/2020, S. 17-18). An Ideen und Möglichkeiten, das Gelände zwischen Hansaring und Hafenweg in einer
Weise zu nutzen, die die Verkehrssituation im Hansaviertel anhaltend entschärfen kann, mangelt es nicht. Bevor ich
jedoch auf alternative Nutzungsmöglichkeiten zu sprechen komme, möchte ich zunächst noch die Verkehrssicher-
heit und Flächengerechtigkeit thematisieren. Die Realisierung des Vorhabens ist notwendigerweise mit Lieferver-
kehr verknüpft. Die Belieferung der Gebäudeteile A und B erfolgt über eine, hinter dem geplanten E-Center verlau-
fende, einspurige Fahrbahn. Diese kann nur in eine Richtung – vom Hafenweg zur Schillerstraße – befahren wer-
den. Alle täglich eintreffenden 25 LKWs (vgl. nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020, S. 30), die übrigens eben-
so zur Schadstoff- und Lärmbelastung im Viertel beitragen, fahren über den Hafenweg an das Gebiet heran. Dies
resultiert in einer Überlastung des ohnehin besonders engen und regelmäßig zugeparkten Hafenwegs. Jeder ein-
fahrende LKW kann anschließend lediglich über die Schillerstraße abfahren. Jene Straße ist jedoch dem Rad- und
Fußverkehr vorbehalten. Die mit dem Anlieferungskonzept des „HafenMarktes“ einhergehenden täglichen Schwer-
transport- Ströme verstoßen gegen den Widmungszweck der Schillerstraße als Fahrradstraße. Zwar ist kann ein
Befahren der Straße von Kraftfahrzeugen genehmigt werden, die LKWs würden den Radverkehr als dominierende
Verkehrsart aber verdrängen. Ferner gefährden die beschriebenen Verkehrsbewegungen insb. die Sicherheit von
Verkehrsteilnehmenden, die zu Fuß oder mit dem Rad unterwegs sind, enorm. Jede Abfahrt der LKWs führt neben
dem Wohnhaus in der Schillerstraße 106 vorbei; eine Überquerung des Gehwegs beim Einbiegen in die enge Stra-
ße ist unvermeidlich. Dabei befinden sich die Hansa-Kollegschule, ihr Schulhof und die zugehörigen Fahrradstell-
plätzen in unmittelbarer Nähe, keine 100 Meter entfernt. Die Planung zieht für die Schüler*innen und Lehrkräfte –
neben der Lärmbelästigung während des Unterrichts – eine dauerhafte Gefährdung auf ihrem Schulweg nach sich.
Die mit den Verkehrsströmen einhergehenden Einbußen an Verkehrssicherheit betreffen primär auch Spaziergän-
ger*innen und Radfahrer*innen, etwa auf ihrem Weg zum naheliegenden Kanal, zur Kleingärtenanlage oder zum
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Sportverein TuS Saxonia. Lärm- sowie Schadstoffbelastungen, die mit den Verkehrsbewegungen des geplanten
„HafenMarktes“ verbundenen sind, schränken die Freizeit- und Erholungsfunktion der genannten Gebiete in ihrer
Qualität zusätzlichen enorm ein. An dieser Stelle lässt sich festhalten, dass das mit dem „HafenMarkt“ verbundene
Verkehrsaufkommen weder einen ernstzunehmenden Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität noch zur Flä-
chengerechtigkeit oder Verkehrssicherheit im Viertel darstellt. Der Verkehrssektor, darunter der Autoverkehr und die
LKW-Logistik, ist mit einem Anteil von knapp 20 % an den CO2-Emissionen in Deutschland erheblich mitverantwort-
lich für die Klimakatastrophe. Mit 168 Millionen Tonnen jährlich (2018) übersteigt der genannte Bereich das jährliche
CO2-Kontingent, welches der gesamten Bundesrepublik für Ernährung, Wärme, Strom und Mobilität in Anspruch
nehmen darf. Die mit der Planung einhergehenden Schadstoffbelastungen stehen der längst überfälligen Klima-
wende und der lebenswichtigen Einhaltung der 1,5 °C-Marke aus dem Pariser Klimaabkommen entgegen. Anstelle
der in den Gebäudeteilen A und C im Erdgeschoss geplanten vorgesehen Einzelhandelsnutzungen (textliche Fest-
setzungen 1.1.1 und 1.1.3) könnten soziale Einrichtungen, bspw. Stadtteilbüros, Beratungsstellen oder Kinderta-
gesstätten vorgesehen werden, von denen die Bürger*innen profitieren würden. Eine solche Nutzung würden allen-
falls einen geringen Pkw-Verkehr mit sich bringen. Die Fläche über der Tiefgarage, auf der zurzeit ein Parkplatz
geplant ist, sollte einer gründlichen Prüfung unterzogen werden. Falls dort keine Begrünung möglich ist, dann wo-
möglich die Errichtung nachhaltiger Wohnräume. Überdies sollte die schon vorhandene Tiefgarage als echte Quar-
tiersgarage gestaltet und zwecks Beitrag zum städtischen „Masterplan 100 % Klimaschutz“ mit kommunalen Car-
sharing-Angeboten gepaart werden. Hier heißt es: „Fußgängern, dem Fahrrad, öffentlichen Verkehrsmitteln und
alternativen klimaneutralen Sharing-Konzepten wird schrittweise mehr Fläche eingeräumt” (V/0689/2017, Anlage 1,
S. 137). Die Stellplätze in der Tiefgarage sollten mit dem Bewohnerparkausweis (ohne Aufpreis) genutzt werden
dürfen, sodass die Anzahl der teilweise über längere Zeiträume geparkten, aber insb. Gehwege blockierende Autos
im Viertel entscheidend abnimmt. Die Gehwege im Hansaviertel sind ohnehin viel zu schmal, wie die „verkehrstech-
nische Untersuchung zum VBP Nummer 609 in Münster“ beweist (vgl. nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020,
S. 10). Statt weiterhin eine mutlose Verkehrspolitik zu verfolgen, könnten Sie die Stellplätze am Hansaring oder zu-
mindest in den Wohnstraßen bis zur Wolbecker Straße – mit Ausnahme von Parkplätzen für Menschen mit Behin-
derung – umfunktionieren. Die Gehwege könnten ausgebaut werden und die Anwohner*innen hätten insgesamt
mehr Platz vor ihren Häusern. Gegenwärtig existieren in der „Parkzone H“ zwischen Hansaring, Wolbecker Straße
und Bremer Straße etwa 740 Parkplätze. Bei 12 m² pro Stellplatz blockieren parkende Autos somit 9.000 m² das
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Viertel. Die „hohe Flächeninanspruchnahme durch den MIV steht dem konsequenten Ausbau der Fahrradinfrastruk-
tur und auch der Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Weg“ (V/0689/2017, Anlage 1, S. 137). Der „Masterplan
100 % Klimaschutz“ sieht dabei auch „restriktive Maßnahmen“ wie die „Einschränkung der Parkmöglichkeiten des
MIV“ vor (ebd.). Wie über 30 lokale Initiativen während vergangener „Park(ing) Days“ im Hansaviertel unter beacht-
lichen Zuspruch der Anwohner*innen forderten, sollte der von den Autos blockierte öffentliche Raum begrünt wer-
den und als Aufenthaltsort dienen. Den Autofahrenden wäre die Nutzlosigkeit der Parkplatzsuche folglich bewusst,
weshalb der Verkehr im Viertel nahezu zum Erliegen kommen würde. Ferner würde die Stadt Münster durch die
genannten Maßnahmen ihren selbstgesteckten Klimazielen näherkommen. Laut „Masterplan 100 % Klimaschutz“
sollen „insbesondere im Innenstadtring“ schrittweise autofreie Wohnquartiere etabliert werden (ebd.). „Die positiven
Erfahrungen der Stadt Münster mit der autofreien Siedlung Weißenburg sollten dabei in die zukünftigen Planungen
einfließen“ (ebd.).
Fazit
Gemäß der momentanen Planung habe ich persönlich, wie alle um das geplante Wohngebiet anliegenden privaten
Anwohner*innen, massive Einbußen hinsichtlich der Wohnqualität Erholungs- und Wohnqualität gegenüber der bis-
herigen Wohnsituation hinzunehmen. Lärmbelästigung, Unruhe und Luftverschmutzung durch erhöhtes Verkehrs-
aufkommen stellen eine Gesundheitsgefährdung für Bewohner*innen dar und mindern im Allgemeinen die Lebens-
qualität im Viertel. Dass die Stadtpolitik wirtschaftliche Interessen von Investoren über das Wohlbefinden der Men-
schen im Quartier stellt und die Interessen sowie der Bestandsschutz der privaten und gewerblichen Anlieger*innen
bei der Planung in keiner Weise berücksichtigt, stößt bei mir auf Unverständnis. Dabei war es Oberbürgermeister
Markus Lewe selbst, der in Zusammenhang mit der Planung des Großstadtbahnhofs während der online-Diskussion
für das Hansator betonte, die Menschen seien immer mit zu bedenken. Bereits vor sieben Jahren haben sich 4.500
Bürger*innen mit ihrer Unterschrift gegen das Bauvorhaben „ECenter“ ausgesprochen. Die große Mehrheit der An-
wohner*innen hat auf zahlreichen Informationsveranstaltungen ihren Widerspruch gegen die Planung der Firma
Stroetmann kundgegeben. Zudem musste die Stadtverwaltung 560 schriftliche Einwände gegen den Bebauungs-
plan bearbeiten. Die Gründe, weshalb das OVG Münster das Vorhaben nach einer Bewohner*innen-Klage 2018 für
unwirksam erklärte, bleiben vornehmlich unverändert. Auch der neue Bebauungsplan stellt die Interessen der Men-
schen in den Stadtvierteln Herz-Jesu und Hansa-Hafen hinter jene des Vorhabenträgers oder ignoriert sie regel-
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
recht (vgl. Umfragen der Stadt Münster; Veranstaltungsdokumentationen zur frühzeitigen Beteiligung vom
03.03.2020). Dies zeigen insb. die bereits erwähnten Umfrageergebnisse der „Haushaltebefragung Wohnen und
Leben im Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel 2019“: An der „Verkehrssituation“, gefolgt vom „Bau des Hafencenters“,
finden die Menschen im Quartier – ohne jegliche Vorgaben an Antwortmöglichkeiten – am wenigsten Gefallen
(Stadtplanungsamt: Auswertung der Haushaltebefragung Wohnen und Leben im Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel
2019 - Ergänzenden Materialien zur Vorlage V/0106/2020, S. 17-18). Fehlende Einkaufsmöglichkeiten werden in
den TOP 30 nicht genannt (vgl. ebd.). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das gesamte Bauvorhaben ein
Zeichen gegen die Bestrebungen im Sinne einer sozio-ökologischen Wende und einer Transformation in Richtung
Nachhaltigkeit setzen würde und somit der Klimapolitik der Stadt (vgl. Öffentliche Beschlussvorlage V/0482/2019;
„Masterplan 100 % Klimaschutz“ V/0689/2017, Anlage 1; „Nachhaltigkeitsstrategie Münster 2030“ V/0669/2019/1)
vehement widerspricht. In Zeiten, in denen wir uns von Klimakrise und Ressourcenübernutzung konfrontiert sind,
verkörpert das Bauvorhaben, welches einer dringend erforderlichen Verkehrs-, Ernährungs- und Klimawende und
den damit einhergehenden Bestrebungen der Stadt diametral entgegensteht, geradezu eine verfehlte Stadtplanung.
Den vorhabenbezogenen Bebauungsplan lehne ich aus den in meiner Stellungnahme dargelegten Gründen mit
Nachdruck ab. Ich fordere, dass die Stadt ihre eigens formulierten Klima-Ziele bezüglich Luftverschmutzung, Flä-
chenversiegelung, Überhitzung der Stadt und Verkehr ernst nimmt und die Planung folgerichtig aufgibt. Das Viertel
benötigt eine echte Quartiersanlage, bezahlbaren Wohnraum und eine Verbesserung der Verkehrs-, Lärm- und
Schadstoffbelastung. Oben dargestellte alternativen Nutzungsmöglichkeiten könnten eine vitale Nutzung des gro-
ßen, zentralen Geländes für die Allgemeinheit gewährleisten. Die mit meiner Stellungnahme mitgeteilten Aussagen
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gelten für die 97. Änderung des Flächennutzungsplan gleichermaßen.
Der Weitergabe meiner persönlichen Daten an Dritte (Gutachter, Investor, etc.) widerspreche ich hiermit nachdrück-
lich.“
3.122. Öffentlichkeit 17897
„[…] Als Mieterin einer Wohnung in der Papenburger Straße 2 bin ich persönlich durch die Planungen betroffen:
Schon jetzt ist die Lärm- und Abgasbelastung durch die sich täglich stauenden Fahrzeuge hoch. Den Bau tatsäch-
lich durchzuführen, würde diese körperliche und psychische Belastung noch erhöhen. Aus persönlicher Erfahrung
kann ich zudem sagen, dass es genügend Einkaufsmöglichkeiten im näheren Umfeld gibt - selbst, wenn man zu
s. Kap. II c.1, c.4, e.1, e.3, f.1,
g.1, h.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 312 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Fuß unterwegs ist.“
3.123. Öffentlichkeit 17898
„[…] Die Stadt hätte jetzt und hier ( Zeitfenster! ) die auch städtebaulich zukunftsweisende Gelegenheit, auf kom-
merzielle Überangebote und Verkehrsüberbelastung zu verzichten. Stattdessen ist eine urban-kulturelle, Hafen und
Wohnviertel nicht noch weiter trennende sondern durch Grünflächen verbindende Gestaltung möglich. Die jetzigen
Pläne ,,zementieren,, eine phantasielose, rückwärtsgewandte ( Beispiel: Freifläche nochmals als PKW-Parkplatz
vergeudend), die Attraktivitätszunahme dieser Stadt verhindernde und von den Bürgern von Herz und verstand
nicht gewollte Version der Gestaltung.“
s. Kap. II a.3, a.6, a.7, b.2,
b.7, c.1, e.1
3.124. Öffentlichkeit 17899
„[…] Kann ein weiterer Konsumtempel, dadurch noch mehr Autoverkehr und Mehrbedarf an sich in immer heißer
werdenden Sommern sich erhitzenden asphaltierten Parkplatzflächen zum Klimaschutz beitragen? Oder zu einem
verbindenden, kulturellen wertvollen Miteinander führen? Wohl eher nicht. Was fehlt ist Raum und Baum, das sollte
eigentlich heute jedem klar sein.“
s. Kap. II a.3, b.7, c.1, d.1, e.1
3.125. Öffentlichkeit 17900
„[…] als direkte Anwohner des geplanten Hafenmarktes haben wir einen Blick auf den neuen Bebauungsplan ge-
worfen. Dabei fragen wir uns, was das Bauvorhaben mit einem Markt zu tun haben soll. Unter einem Markt / einer
Markthalle stellen wir uns viele kleine Verkaufsstände vor, welche unterschiedliche Waren anbieten. Beispielsweise
wie in anderen Städten wie, Freiburg: http://www.markthalle-freiburg.de/ Frankfurt: https://kleinmarkthalle.de/ All
dieses können wir in dem Bebauungsplan nicht erkennen. Statt eines Marktes, wie es der neue Name Hafenmarkt
des Projektes suggeriert, soll ein großer Verbrauchermarkt entstehen und dazu ein paar Verkaufsstände. Neben
den ca. 3000qm Verbrauchermarkt, kommen noch ein Discounter mit 900qm sowie ein Drogeriemarkt mit 550qm
Verkaufsfläche hinzu. Zusammen sind dies ca. 4500qm Verkaufsfläche. Mit einem Hafenmarkt hat dies aus unserer
Sicht nichts zu tun. Ganz klar steht hier der klassische Verbrauchermarkt mit langen Regalreihen im Vordergrund.
Die nächste Frage die sich uns stellt ist, wozu diese riesige Verkaufsfläche an diesem Standort benötigt wird. In
s. Kap. II a.1, a.2, a.6, a.7,
b.2, b.5, c.1, c.3, c.4, c.5, d.1,
e.1, e.2, e.3, e.11, f.1, g.1,
g.3, h.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
unmittelbarer Nähe befindet sich bereits ein REWE sowie ein Penny Markt. Der Drogeriemarkt an der Wolbecker
Straße ist zudem auch nicht weit entfernt. Durch die Größe des gesamten Hafenmarktes sollen nicht nur Kunden
aus der direkten Umgebung, sondern auch aus angrenzenden Gebieten angesprochen werden. Diese Kunden
müssen jedoch irgendwie zum neuen Hafenmarkt kommen, was i.d.R. wohl mit dem Auto erfolgen wird. Dies führt
unweigerlich zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf dem eh schon stark befahrenen Hansaring. Wie soll die-
ser, insbesondere zu Stoßzeiten, die erhöhte Verkehrsbelastung aufnehmen? Im Schalltechnischen Bericht steht
dazu auch: „Die vorliegende schalltechnische Untersuchung hat - bei Prognoseberechnung mit maximalem Ver-
kehrsaufkommen - ergeben, dass innerhalb des Bebauungsplangebietes Nr. 609 der Stadt Münster durch die vom
Straßenverkehr hervorgerufenen Verkehrslärmeinwirkungen zum Teil Überschreitungen der für Mischgebiete (MI)
gültigen schalltechnischen Orientierungswerte während der Tages- und Nachtzeit zu erwarten sind. Betroffen hier-
von sind die straßenzugewandten Fassaden der Bebauung am Hansaring und am Hafenweg sowie zum Teil auch
die seitlich abknickenden Fassaden am Hansaring sowie Fassaden mit Ausrichtung zur geplanten Erschließungs-
straße.“ Für den Neubau sind dazu Schallschutzmaßen vorgeschrieben. Vergessen werden jedoch die unmittelba-
ren Anwohner. Wie sollen Anwohner vor diesen neuen erhöhten Lärm- und Schadstoffbelastung geschützt werden?
Der einzige Schutz der Anwohner vor Verkehrslärm kann nur weniger Verkehr sein. Etwaige Schallschutzmaßnah-
men, wie schalldämmende Fenster, können kein wirklicher Schutz sein. Zum Lüften, insbesondere an wärmeren
Tagen, ist es notwendig auch das Fenster zu öffnen. Dies würde durch mehr Verkehr aber immer weiter unmöglich
und die Wohnqualität würde damit extrem abnehmen. Insgesamt stellt sich uns auch die Frage, was sich nach dem
Gerichtsurteil und dem vorherigen Bebauungsplan / der vorherigen Baugenehmigung an der Verkehrssituation ge-
ändert hat. Die Theodor- Scheiwe-Straße ist weiterhin für den Durchgangsverkehr gesperrt. Rein subjektiv als direk-
te Anwohner des Hansarings hat der Verkehr über die letzten Jahre eher zugenommen. Insbesondere in Stoßzei-
ten, aber auch wenn die Autofahrer aufgrund von Sperrungen anderer Straßen den Hansaring vermehrt nutzen,
kommt es regelmäßig zu einem Verkehrskollaps und lagen Staus. Somit hat der Hansaring eh schon wenig Puffer,
um mehr Verkehr aufzunehmen. Diese Situation würde durch weiteren Verkehr zum Hafenmarkt nur noch ver-
schärft. Dieser neue große Verbrauchermarkt kann zu einer Verdrängung von bestehenden Angeboten führen.
Auch, wenn die Nahversorgung auch dann theoretisch noch sichergestellt ist, würde diese sich mehr auf einen zent-
ralen Ort fokussieren. Bei vielen verteilten Märkten verteilen sich auch die Kunden und somit der daraus resultie-
rende Verkehr. Durch eine Zentralisierung würde auch der Verkehr auf einen Ort gelenkt und die Belastung an die-
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 314 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
sem so noch größer werden. Für eine nachhaltige Stadtentwicklung kann es unserer Meinung nach nur viele verteil-
te Verbrauchermärkte und Einkaufsmöglichkeiten geben. So können Kunden über kurze Wege, häufig auch fußläu-
fig, ihre Erledigungen für den täglichen Bedarf durchführen. So wird die Verkehrs- und damit auch Lärmbelastung
reduziert. Große Center gehören eher außerhalb und an Randlagen der Stadt angesiedelt, wo die Infrastruktur die-
se erhöhten Belastungen auch ausschalten kann. Als Fazit können wir die Notwendigkeit, insbesondere in der Grö-
ße, des Hafenmarktes nicht nachvollziehen. Für die Anwohner wird eine Mehrbelastung, insbesondere an Verkehrs-
lärm, erzeugt, welche in keinem Verhältnis zu etwaigen Vorteilen des Hafenmarktes steht. Es stehen rein die Inte-
ressen des Investors im Vordergrund und nicht die der Bewohner vor Ort. Diese müssen aber täglich mit den zu-
sätzlichen Belastungen leben, ohne aber auch von Vorteilen profitieren zu können.“
3.126. Öffentlichkeit 17901
„[…] hier meine Stellungnahme ( „Anregung“) zum „Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 - Planungen für
den neuen HafenMarkt“. Ich lehne die Umsetzung dieses Bebauungsplanes entschieden ab. Dieser Plan ist kon-
zeptionell, architektonisch, sowie unter städtebaulichen Aspekten völlig aus der Zeit gefallen. Er repräsentiert in
keinster Weise die Wünsche, Bedürfnisse der vor Ort lebenden Mensche n und konterkariert die klimapolitischen
Ansprüche, Ziele und Notwendigkeiten der Stadt und der Bürgerschaft. Die massiven Verkehrsprobleme im Bereich
Hansaring würden durch dieses Projekt wesentlich verschärft und es würde auf Jahre hinaus die Weiterentwicklung
der gewachsenen sowie der neu zu schaffenden Wohnviertel hin zu einer lebendigen, modernen, klimaschonenden
und diversen Stadtlandschaft massiv behindern. Benötigt wird in diesem Bereich vor allem bezahlbarer (!) Wohn-
raum, aber auch Entsiegelung, Grünflächen die ihren Namen verdienen sowie Freiräume mit echter Aufenthaltsqua-
lität, echte Bürgerbeteiligung und auch echte Bürger - Verantwortung. Verkehrspolitisch sollte das Ziel eine klare
Priorisierung des Fahrrad- und Fußverkehrs sowie des ÖPNV sein. All dem steht das Projekt „Hafenmarkt“ mit sei-
ner „Portalhaften“ Ausrichtung auf den PKW, sowie der bereits gebauten Tiefgarage diametral entgegen. Die spora-
dischen „Korrekturen“ an dem vorherigen Plan „HafenCenter“ ändern daran nichts, sondern verdeutlichen lediglich
die in Beton gegossene Hilflosigkeit der Verantwortlichen angesichts einer formidablen Fehlplanung. Just heute titelt
der Presseservice der Stadt: „Frische Ideen für Innenstadt und Stadtquartiere gefragt - Fonds fördert Projekte, die
Zentren abwechslungsreicher und einladender machen“ und Bernadette Spinnen wird zitiert: „Gute Chancen hat,
wer mit einem zukunftsweisenden Vorhaben hilft, Angebote im Quartier zu stärken, zu halten oder neu anzusie-
s. Kap. II a.1, a.3, a.7, b.1,
b.2, b.7, d.1, e.1, e.7, e.9,
e.10, e.14
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
deln“. Der „HafenMarkt“ der Brüder Stroetmann hätte keine Chancen!“
3.127. Öffentlichkeit 17902
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Mieter von Wohnung in der Emdener Str. 30 in direkter
Nähe (ca. 100 m) des gegenständlichen „Hafencenters“ oder von Zufahrtsstraßen dorthin.“
s. Kap. II i.1
3.128. Öffentlichkeit 17903
„[…] Ich empfinde eine weitere Einkaufsmöglichkeit am Hansaring für unnötig. Es gibt bereits einen Rewe und einen
Penny in direkter Nähe. Gleichzeitig wird am Bahnhof ein weiterer Rewe gebaut, welches den Bau neuer Super-
märkte noch unsinniger macht. Was allerdings fehlt sind Grünanlagen und Parkplätze! Warum wird die Fläche nicht
als Park und Parkplatz genutzt. Möglicherweise lässt sich dies mit einer Tiefgarage kombinieren. Ich würde mich
freuen wenn sie meine Anregungen in Betracht ziehen.“
s. Kap. II b.7, c.1
3.129. Öffentlichkeit 17904
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Als Anwohnerin der Wolbecker Str. 105 bin ich direkt
von einer erhöhten Verkehrsbelastung des Hansarings und damit auch der Wolbecker Straße betroffen. Bereits jetzt
ist die Lärmbelastung hier enorm hoch. Sie schränkt meine Lebensqualität erheblich ein. Auch die Verkehrssicher-
heit würde durch das Vorhaben drastisch reduziert, was mir als aktiver Fahrradfahrerin Sorgen bereitet. Etwaige
Vorteile, die sich zur Rechtfertigung dieser Einschränkungen heranziehen ließen, sind für mich nicht ersichtlich. Ins-
besondere entstünde durch den sogenannten Hafenmarkt ein eher Überangebot, als dass eine bestehende Versor-
gungslücke gedeckt werden würde. Im Hafenviertel herrscht Mangel an Wohnraum und Erholungsbereichen, nicht
an Supermärkten. Als Anwohnerin des Hafenviertels möchte ich ein Mitsprachrecht bei der Gestaltung meiner direk-
ten Umgebung besitzen. Ich wünsche mir ein Viertel, in dem das Wohl der Anwohner*innen der Ausgangspunkt
s. Kap. II a.3, a.7, a.8, b.2,
b.7, c.1, d.1, e.1, e.2, g.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 316 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
jeder Veränderung ist. Die Berücksichtigung des ausgerufenen Klimanotstands ist mir ein weiteres wichtiges Anlie-
gen. Es gibt viele Visionen, die den zur Verfügung stehenden Platz gemeinwohlorientiert und klimagerecht nutzen
würden. Ich wünsche mir von der Stadtverwaltung, dass sie sich mit diesen intensiv auseinandersetzt und bei der
Entscheidung die aktive und kreative Anwohner*innenschaft miteinbezieht.“
3.130. Öffentlichkeit 17905
„[…] ich wünsche mir für die Problematik des Hafenmarkts eine Lösung, die der Mehrheit der Anwohner zugute
kommen würde. Ich sehe dies insbesondere durch eine Parkanlage mit inkludierter Tiefgarage. Der Park könnte so
ein zentrales Naherholungsgebiet in einem lebhaften Viertel werden. Viele Anwohner sowie Touristen würden da-
von profitieren. Weiterhin würde ich mir ein kulturelles und gastronomisches Angebot wünschen. Ein Biergarten
oder ähnliches wäre ein Beispiel. Weitere Einkaufsmöglichkeiten halte ich für überflüssig, da in unmittelbarer Nähe
zwei Supermärkte sind. Demnach wäre ein kulturelles Angebot mit Erholungscharakter wünschenswert.“
s. Kap. II b.7, c.1, e.1, e.8, e.9
3.131. Öffentlichkeit 17906
„[…] Ich bin als Anwohnerin persönlich direkt von dem Projekt „Hafenmarkt“ betroffen. Aus täglicher Erfahrung kann
ich sagen, dass ein Einkaufszentrum (wie auch weitere Apotheken und hochpreisige Gastronomie) an dieser Stelle
überflüssig ist. In unmittelbarer Nähe liegen bereits ein Discounter (Penny) und mit dem Rewe auf der anderen
Straßenseite ist auch das Sortiment bedient, welches in ähnlicher Form in einem Edeka zu finden wäre. Weitere
Einkaufsmöglichkeiten sind mit der Wolbecker Straße, dem Bahnhofsviertel, der Friedrich-Ebert-Straße und der
Hammer Straße auch innerhalb weniger Fahrrad- oder Gehminuten zu erreichen. Hier ist der Bedarf also gut ge-
deckt. (Ganz im Gegensatz zum Beispiel zum Umfeld der Studierendenwohnanlagen am Horstmarer Landweg und
Gemenweg. Selbst ein Freizeitpark oder Spaßbad mit einer großen Rutsche würde an der Stelle mehr Sinn ergeben
als der „Hafenmarkt“ – immerhin gibt es das nicht schon 50 Meter weiter, auch wenn natürlich andere Gründe da-
gegen sprechen.) Des weiteren ist der „Hafenmarkt“ als ein sehr autofreundliches Projekt ausgelegt. Wer schon
einmal am Spätnachmittag unter der Woche am Hansaring gewesen ist, weiß, dass hier jedoch kein Platz für noch
mehr Verkehr ist. Im Gegenteil! Der Hansaring ist auch so schon stets stark befahren, es staut sich regelmäßig und
der Versuch, die Straße zu überqueren gleicht einer Geduldsprobe. Der Hansaring ist bereits überlastet und der
geplante „Hafenmarkt“ wird den Autoverkehr nochmals steigern. Die Verkehrslärmbelastung ist am Hansaring
s. Kap. II a.3, a.7, a.8, b.7,
b.8, b.10, c.1, d.1, e.1, e.2,
e.3, e.8, e.9, e.11, f.1, g.1, i.5
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 317 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
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schon jetzt sehr hoch und liegt mit Werten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts im gesundheitsgefähr-
denden Bereich. Dazu steht auf S. 70 des Begründungsentwurfs: „In der engeren Umgebung der neuen Ampel lie-
gen die Verkehrslärmsteigerungen, vor allem wegen des Ampelzuschlags von bis zu 3 dB oberhalb der Wahrnehm-
barkeitsschwelle und teilweise auch im Bereich oberhalb von 70/60 dB. Diese Auswirkungen sind erheblich. Sie
sind aber unvermeidlich.“ Das sehe ich anders und finde diese Aussage nicht nur respektlos gegenüber den An-
wohner:innen, sondern auch grob falsch. Das OVG Münster betonte im Februar 2018, dass „Verkehrslärm, der den
Wert von 70 Dezibel tagsüber deutlich überschreitet, [...] grundsätzlich nicht mehr zuzumuten“ sei. Demnach ist der
Verkehr am Hansaring schnellstmöglich zu reduzieren und eine in Kauf genommene weitere Steigerung auch als
Angriff auf die Gesundheit der Anwohner:innen zu sehen. Ein weiteres Thema der bestehenden Verkehrsproblema-
tik ist der hohe Parkdruck im Viertel. Für Anwohner:innen gestaltet sich die Parkplatzsuche regelmäßig als langwie-
rig bis unmöglich. Viele Touristen kommen bereits heute den Hafen mit ihrem Auto besuchen. Das wird mit der wei-
teren Entwicklung des Quartiers noch zunehmen. Als Resultat werden Rettungswege zugeparkt, Gehwege durch
parkende Autos für Menschen mit Rollstühlen, Rollatoren oder Kinderwagen unpassierbar. Eine Quartiersparkgara-
ge könnte hier Erleichterung, auch besonders für den nicht-motorisierten Verkehr, bringen. Die bereits errichtete
Tiefgarage sollte als echte Quartiersgarage genutzt werden. Nach der aktuellen Planung ist dies nicht der Fall, denn
trotz der städtischen Zuschüsse in Höhe von mehreren Millionen Euro, sind alle 350 Stellplätze kostenpflichtig (auch
für Anwohnerinnen und Anwohner) und ist auch kein Kontingent für Anwohnerparken reserviert. Die in der Begrün-
dung immer wieder angepriesene Verringerung der Parksuchverkehre im übrigen Hansaviertel (vgl. z.B. Begrün-
dungsentwurf, S. 33), d.h. in den Wohnstraßen zwischen Wolbecker Straße und Hansaring, wird auf diese Weise
absehbar nicht eintreten. Denn solange im Wohnviertel unverändert hunderte kostenlose Parkplätze verfügbar sind,
wird es weiterhin immer jemanden geben, die oder der auf der Suche nach einem Parkplatz zunächst dort herum-
fährt. Auch unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes ist das Projekt nicht sinnvoll. Mit der Ausrufung des Klima-
notstandes in Münster (beschlossen durch den Rat der Stadt am 22.5.2019 (V/0482/2019)) stellte der Rat fest, „[…]
dass der globale Klimanotstand auch die Stadt Münster erreicht hat und erklärt für unsere Stadt wie andere Städte
auch den Klimanotstand. Die Stadt Münster setzt damit ein deutliches Zeichen, dass die bisherige erfolgreiche städ-
tische Klimapolitik weiterentwickelt werden muss. 2. Der Rat erkennt damit an, dass die Eindämmung des anthro-
pogenen Klimawandels in der städtischen Politik eine hohe Priorität besitzt und bei allen Entscheidungen grundsätz-
lich zu beachten ist.“ Dies wiederspricht der Planung eines autogerechtes Einkaufszentrums in zentraler Lage fun-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 318 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
damental und die Stadt muss sich daran halten. In Konsequenz ist das Projekt „Hafenmarkt“ sofort abzubrechen
und die Fläche neu zu beplanen. Die Entscheidung des Investors Stroetmann, auch ohne einen gültigen Bebau-
ungsplan durch einen frühen Baubeginn Tatsachen zu schaffen zeugt zudem von einem sehr undemokratischen
Verständnis von Stadtentwicklung. Das sollte nicht auf dem Rücken der Anwohner:innen auch noch belohnt wer-
den. Auf der großen Fläche in bester Lage am Hansaring könnte vieles Entstehen: zum Beispiel dringend benötigter
bezahlbarer Wohnraum und Grünflächen (richtig nutzbare mit Aufenthaltsqualität, kein sog. „Pocket-Park“). Ich bitte
also inständig darum, die Einwände der Anwohner:innen ernst zu nehmen und die Chance zu ergreifen, auf einer
der letzten großen Freiflächen unseres Viertels etwas Positives entstehen zu lassen – Münster würde langfristig
davon profitieren.“
3.132. Öffentlichkeit 17907
„[…] mit diesem Schreiben gebe ich eine Stellungnahme zu den o. g. Planvorhaben (B-Plan Nr. 609 und 97. Ände-
rung des FNP) ab und erhebe Einwendungen gegen die von Ihnen vorgelegte Planung. Das Vorhaben lehne ich
insgesamt ab, denn es ist jedenfalls im Hansaviertel gänzlich überflüssig. Gegenüber der Planung, die das OVG
NRW im Jahr 2018 aus guten Gründen für unwirksam erklärt hat, hat sich nichts Wesentliches verändert: Es han-
delt sich mit insgesamt 4.450 qm Gesamtverkaufsfläche auch laut des Begründungsentwurfs weiterhin um großflä-
chigen Einzelhandel, weitere 3.700 qm sind für Dienstleistungsnutzungen vorgesehen. Das von „Hafencenter“ in
„Hafenmarkt“ umgetaufte Vorhaben ist im Kern unverändert geblieben. Daran ändern auch das nun immer wieder
betonte „Markthallenkonzept“ oder der sog. „Pocketpark“ zwischen dem oberirdischen Parkplatz und dem Hafenweg
nichts. Es handelt sich weiterhin um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (Edeka) und nicht um eine Markthal-
le, in der Standplätze frei vergeben werden und auch Anbieter mit einem ähnlichen Sortiment miteinander konkurrie-
ren. Das Vorhaben lässt den Verkehr am Hansaring, der bereits jetzt oberhalb der Überlastungsgrenze ist, noch
weiter ansteigen. Die Lärmbelastung liegt mit >70dB(A) tags und >60dB(A) nachts im gesundheitsgefährden-
den Bereich. Das geplante E-Center kommt mit einer überdimensionierten Tiefgarage (350 Stellplätze) und zusätz-
lich einer oberirdischen Stellplatzanlage (weitere 103 Plätze) einher. Diese Nutzungen würden das massive Ver-
kehrsproblem am Hansaring dauerhaft festschreiben. All dies geschieht ohne jede Notwendigkeit, denn in unmittel-
barer Nähe zu dem von Ihnen geplanten Vorhaben gibt es in Sichtweite seit vielen Jahren bereits zwei ausreichend
dimensionierte Lebensmittelmärkte, der Rewe-Markt ist etwa 150 Meter Luftlinie, der Penny-Markt keine 50 Meter
s. Kap. II a.1, a.2, b.7, b.8,
b.10, c.1, c.3, c.4, c.5, d.6,
e.1, e.3, f.1, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 319 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
entfernt. Ein weiterer Rewe-Markt ist an der Wolbecker Straße zu finden. Durch die Umsetzung der Planung ist zu
befürchten, dass diese anderen Märkte, gerade an der Wolbecker Straße, in eine wirtschaftliche Schieflage kom-
men und darunter auch die anderen kleineren Geschäfte leiden werden. Ich befürchte, dass sich so die Versor-
gungsituation und Angebotsvielfalt im umliegenden Quartier mittelfristig eher verschlechtern und sich stattdessen
alles auf den Hafenmarkt konzentrieren wird. In Münster herrscht kein Mangel an Supermärkten, sondern an be-
zahlbarem Wohnraum. Außerdem fehlen in der hochverdichteten Stadt Grünflächen und Spielplätze. Dies gilt ins-
besondere für das Hansaviertel, das im Vergleich zur dortigen Einwohnerzahl viel zu wenig Spielplatzflächen auf-
weist. Es ist daher gänzlich unverständlich und abzulehnen, dass eine so große Freifläche für einen Supermarkt
verwendet werden soll, statt hier eine Wohnnutzung vorzusehen. Wohnnutzung ist per se mit sehr viel weniger Au-
toverkehr verbunden als ein derart großes Einkaufszentrum, das den ganzen Tag über Fahrten hervorruft. Der Han-
saring ist bereits jetzt erheblich überlastet und der geplante Hafenmarkt wird den Autoverkehr nochmals steigern.
Die Verkehrslärmbelastung ist am Hansaring besonders hoch und liegt mit Werten von mehr als 70 dB(A) tags und
60 dB(A) nachts im gesundheitsgefährdenden Bereich. Hierzu schreiben Sie auf S. 70 des Begründungsentwurfs:
„In der engeren Umgebung der neuen Ampel liegen die Verkehrslärmsteigerungen, vor allem wegen des Ampelzu-
schlags von bis zu 3 dB oberhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle und teilweise auch im Bereich oberhalb von 70/60
dB. Diese Auswirkungen sind erheblich. Sie sind aber unvermeidlich.“ Ihre Behauptung, dass die Auswirkungen
„unvermeidlich“ seien, teile ich nicht. Diese Planung und die daraus folgende Verfestigung der Verkehrs-, Lärm- und
Schadstoffprobleme ist nicht unvermeidlich. Es gibt viele Möglichkeiten, das große Gelände zwischen Hansaring
und Hafenweg anders und in einer sozial und ökologisch verträglichen Form zu nutzen, die dazu beiträgt, die Ver-
kehrsbelastung im Hansaviertel dauerhaft zu reduzieren und auf diese Weise einen positiven städtebaulichen Bei-
trag zu einer nachhaltigen Entwicklung in diesem hoch belasteten Stadtteil bedeutet.“
3.133. Öffentlichkeit 17911
„[…] Hiermit gebe ich eine Stellungnahme zu den o. g. Planvorhaben (B-Plan Nr. 609 und 97. Änderung des FNP)
ab und erhebe Einwendungen gegen die von Ihnen vorgelegte Planung. Das Vorhaben lehne ich insgesamt ab, da
sich gegenüber der Planung, die das OVG NRW im Jahr 2018 aus guten Gründen für unwirksam erklärt hat, sich
nichts Wesentliches verändert hat. Es handelt sich mit insgesamt 4.450 qm Gesamtverkaufsfläche auch laut des
Begründungsentwurfs weiterhin um großflächigen Einzelhandel (durch einen einzigen Anbieter: Edeka - und keine
s. Kap. II a.1, a.2, a.3, b.7,
b.8, c.1, c.5, d.1, d.6, e.1,
e.11
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 320 von 490
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
große, offen nutzbare Markthalle), weitere 3.700 qm sind für Dienstleistungsnutzungen vorgesehen. Das Vorhaben
lässt den Verkehr am Hansaring, der bereits jetzt oberhalb der Überlastungsgrenze ist, noch weiter ansteigen. Die-
se Nutzungen würden das massive Verkehrsproblem am Hansaring dauerhaft festschreiben. All dies geschieht oh-
ne jede Notwendigkeit, denn in unmittelbarer Nähe zu dem von Ihnen geplanten Vorhaben gibt es in Sichtweite seit
vielen Jahren bereits zwei ausreichend dimensionierte Lebensmittelmärkte. In Münster herrscht kein Mangel an
Supermärkten, sondern an bezahlbarem Wohnraum. Außerdem fehlen in der hochverdichteten Stadt Grünflächen
und Spielplätze. Dies gilt insbesondere für das Hansaviertel, das im Vergleich zur dortigen Einwohnerzahl viel zu
wenig Spielplatzflächen aufweist. Es ist daher gänzlich unverständlich und abzulehnen, dass eine so große Freiflä-
che für einen Supermarkt verwendet werden soll, statt hier eine Wohnnutzung vorzusehen. Wohnnutzung ist per se
mit sehr viel weniger Autoverkehr verbunden als ein derart großes Einkaufszentrum, das den ganzen Tag über
Fahrten hervorruft. Der Hansaring ist bereits jetzt erheblich überlastet und der geplante Hafenmarkt wird den Auto-
verkehr nochmals steigern. Es gibt viele Möglichkeiten, das große Gelände zwischen Hansaring und Hafenweg an-
ders und in einer sozial und ökologisch verträglichen Form zu nutzen, die dazu beiträgt, die Verkehrsbelastung im
Hansaviertel dauerhaft zu reduzieren und auf diese Weise einen positiven städtebaulichen Beitrag zu einer nachhal-
tigen Entwicklung in diesem hoch belasteten Stadtteil bedeutet. Zudem wurde von der Stadt Münster der Klimanot-
stand ausgerufen, der nach wie vor gilt und in allen städtischen Entscheidungen mit berücksichtigt werden muss.
Das geplante Vorhaben strebt den Zielen und Notwendigkeiten des Klimanotstandes entgegen. Für die städtische
Bauleitplanung folgt daraus, dass eine Planung verfolgt werden muss, die aktiv dazu beiträgt, die Eindämmung des
anthropogenen Klimawandels im lokalen Bereich, also da wo die Stadt Münster originär zuständig und ihr ein Ge-
gensteuern möglich ist, tatsächlich (und nicht nur auf dem Papier) zu erreichen. Die hier vorgelegte Planung geht
jedoch in die genau falsche Richtung.“
3.134. Öffentlichkeit 17912
„[…] mit diesem Schreiben gebe ich eine Stellungnahme zu den o. g. Planvorhaben (B-Plan Nr. 609 und 97. Ände-
rung des FNP) ab und erhebe Einwendungen gegen die von Ihnen vorgelegte Planung. Das geplante große Ein-
kaufszentrum lehne ich ab. Als Mieter im Haus Hansaring 53 gegenüber bin ich von dem EKZ direkt betroffen, vor
allem auch wegen der neuen dort zu errichtenden – angeblich unvermeidlichen - leistungsfähigen Kreuzung. Seit
meiner Einwendung gegen ihren inzwischen Bebauungsplan aus dem Jahre 2014 hat sich wenig an meinen Kritik-
s. Kap. II a.1, a.2, a.3, a.7,
b.7, b.8, c.1, e.1, e.3, e.5, e.6,
e.9, e.11, f.1, g.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 321 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
punkten geändert. Das Vorhaben ist bis auf ein bisschen grüne Farbe in den Werbebroschüren noch dasselbe. Das
einzige was sich geändert hat, sind die Rahmenbedingungen des Vorhabens. In den letzten sieben Jahren ist die
Notwendigkeit von bezahlbarem innenstadtnahem Wohnen gestiegen. Außerdem ist die Dringlichkeit einer Ver-
kehrswende in der Autostadt Münster deutlicher denn je. Hinzu kommt, dass der Rat Münster am 22.5.2019 den
Klimanotstand ausgerufen hat, wonach bei allen Entscheidungen die Eindämmung des anthropogenen Klimawan-
dels zu beachten ist. Ihr Bebauungsplan ist ein Entwurf aus dem vergangenen Jahrhundert. Der Hansaring hat sei-
ne Belastungsgrenze ohnehin schon erreicht, die Schillerstraße ist eine Fahrradstraße. Wie soll der Lieferverkehr zu
dem EKZ abgewickelt werden? Das EKZ wendet sich durch seine schiere Größe an EinwohnerInnen anderer Vier-
tel. Aufgrund der in der Planung enthaltenen großen Parkflächen, geht die Planung offenbar davon aus, dass die
Kundinnen des EKZ mit einem Kraftfahrzeug kommen sollen. Wie sollen die Kfz dort hin gelangen, ohne den Ver-
kehrslärm am Hansaring, der jetzt schon über den gesetzlich zulässigen Werten liegt, weiter zu erhöhen? Auf unkla-
re zukünftige Planungen zu verweisen, halte ich für nicht seriös. Gleiches gilt für die leistungsfähige Ampelkreuzung
direkt gegenüber meiner Wohnung. Auf sie könnte verzichtet werden, wenn statt des EKZ Wohnungen bzw. ein
echter Markt ohne weitere Parkplätze entstünde. Ebenfalls aus dem 20. Jahrhundert stammt die Idee einer von
ihnen in Millionenhöhe geförderten „Quartiersgarage“, die von der Firma Stroetmann frei bewirtschaftet werden darf.
Sie wird lediglich zu einer noch höheren Belastung des Viertels durch Kfz führen. Leider finde ich in ihrem Bebau-
ungsplan keine Ansätze dazu, eine nachhaltige Verkehrswende im Hansaviertel herbeizuführen oder die Woh-
nungsnot in Münster zu lindern. Die Erzeugung von mehr Verkehr durch ein zentrales EKZ steht zudem im Gegen-
satz zum Ziel der Stadt, den menschengemachten Klimawandel einzudämmen. Auch infrastrukturell ergibt ein völlig
überdimensionierter weiterer Supermarkt für das Hansaviertel keinen Sinn. Derzeit kann ich - wie die meisten Be-
wohnerInnen des Viertels die drei Supermärkten in weniger als zehn Minuten erreichen, mit dem im sogenannten
„Hafentor“ hinterm Bahnhof geplanten Markt, werden es vier sein. Insofern besteht für das Gemeinwohl des Viertels
keinerlei Interesse an einem EKZ am Hansaring. Hier geht es lediglich um (wirtschaftliche) Einzelinteressen eines
Unternehmens. Aus den genannten Gründen erhebe ich Einspruch gegen den Bebauungsplan und fordere Verwal-
tung und Rat auf, einen zeitgemäßen, zukunftssicheren Bebauungsplan zu erstellen.“
3.135. Öffentlichkeit 17913
„[…] hiermit möchte ich folgende Einwendungen gegen das geplante Hafencenter (97. Änderung des Flächennut- s. Kap. II a.3, a.7, b.8, c.1,
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 322 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
zungsplans, vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609) geltend machen: Die Verkehrssituation ist schon jetzt
untragbar. Das Verkehrsgutachten, welches von einer gleichbleibenden Verkehrsbelastung auch nach Realisierung
des Bauvorhabens ausgeht, ist offensichtlich fehlerhaft. Dies gilt insbesondere für die Argumentationen, dass auf
dem Hansaring bereits derart viel Verkehr fließt, dass sich dieser nach Realisierung dieses Bauvorhabens teilweise
dann andere Wege suchen wird und dass große Teile des heutigen Verkehrsaufkommens auch weiterhin am ge-
planten Hafencenter entlangfließen und die Autofahrer nur „bei Gelegenheit“ noch eben am Hafencenter halten.
Das Hafencenter schafft aber ein neues Anlaufziel und erzeugt außerdem auch Verkehr durch das dort angestellte
Personal (allein der geplante ambulante Pflegedienst wird durch seine zahlreichen Fahrten für deutlich mehr Ver-
kehr sorgen). Selbst wenn man dieser Argumentation folgt, dann entsteht aber mindestens in anderen Bereichen
der Stadt Münster ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, mittelbar ausgelöst durch das Bauvorhaben. Das ist so nicht
hinzunehmen. Dass bereits jetzt zu viel Verkehr und damit auch zu viel Lärm in dem Gebiet herrscht, zeigen die
schalltechnischen Untersuchungen. Die Lärmbelastungen übersteigen bereits jetzt die von der EU festgesetzten
Grenzwerte. Dies ist auch nicht ausnahmsweise zumutbar, sondern jetzt schon unzumutbar, wie der Protest der
Anwohner*innen der vergangenen Jahre gezeigt hat. Die Anbringung passiven Schallschutzes ist zwar für die In-
nenräume von Wohnungen möglich, aber nicht für Balkone, Terrassen und Gärten, die Nutzbarkeit wird einge-
schränkt bzw. unmöglich. Ferner kann es nicht sein, dass Anwohner*innen keine Fenster mehr öffnen können. Es
ist auch davon auszugehen, dass die durch die Erhöhung des Verkehrs die Luftschadstoffgrenzwerte nicht einge-
halten werden können. Ferner wird auch die Busanbindung des Bereichs am Hansaring unmöglich gemacht. Schon
jetzt umfährt die Ringlinie den Bereich, da die eingetretenen Verspätungen durch den starken Stau nicht hinnehm-
bar waren und der Busfahrplan nicht eingehalten werden konnte. Auch ist ein weiterer Standort für Einzelhandel in
der geplanten Größe weder notwendig (siehe Einzelhandelskonzept der Stadt Münster aus 2018) noch von den
Bewohner*innen des Viertels gewünscht (siehe Befragung der Stadt Münster aus dem Jahr 2019). Die dort ansäs-
sigen Einzelhändler werden durch die weitere Ansiedlung unnötigen Einzelhandels erheblich in ihrer Existenz ge-
fährdet. Des Weiteren wird die weitere Bebauung und Versiegelung von Flächen im innerstädtischen Bereich von
Münster zum weiteren Aufheizen der Stadt führen. Stattdessen sollten Flächen entsiegelt und begrünt werden. Dies
gilt vor allem auch deshalb, weil mit der Kanalerweiterung wichtige Grünflächen verschwunden sind und noch ver-
schwinden werden, die in großem Ausmaß als Naherholungsgebiet für viele Münsteraner*innen dienten“
c.2, c.3, d.1, d.2, e.1, e.7,
e.11, f.1, g.1, g.3, h.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 323 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.136. Öffentlichkeit 17915
Die Stellungnahme wird aus der Perspektive des fiktiven „Hasen Ha nsatel“ vorgetragen. Der Einwender fügte die Stellungnahme , die bereits zur
frühzeitigen Beteiligung eingereicht wurde, dieser Stellungnahme nochmals bei (siehe dazu Kapitel III Punkt 1.3.)
„[…] Ich muss Stellung nehmen, ich Habe Einwände… Es ist ein großer Murks, ein Affront, Etikettenschwindel, eine
Farce, ein Trauerspiel, ich… Kübelbäume sind öde Habe so große Ohren, Verkehr ist viel zu laut. 100% vom Areal
sind zugebaut. So, Kind. Wir sind da. Das hier ist der Pocketpark. Lass uns die Aufenthaltsqualität dieser teils gast-
ronomisch genutzten Mineralfläche genießen, denn es ist „hochwertig gestalteter grüner Stadtplatz"(vgl.. 6.2.7.).
Aber Papa, ich will IN einen Park, hier sehe ich nur diesen mickrigen Pupsbaum VON UNTEN. PAPA! Das ist kein
Platz! PAPA! Hier ist es so heiß, ich will weg hier. PAPA, ALLES IST SO GRAU! Schick dich nicht so an. Hier ist
nun mal 100% der Fläche versiegelt, weil der Marrrrkt auf dem Schwarzbau des Hafencenters steht. Deal with it.
Spiel mit der Wand oder geh shoppen. Papa, wir müssen alle sterben, PAPA!!!!
Die Pflanztröge haben mindestens 1m Substrat sagt das Grünflächenamt, da komme ich nie im Leben hoch. Auf
den Bildern sehen die Kübel sogar noch höher aus. Die Bäume sind klein- bis mittelkronig-mickrig. Das kaschiert die
Asphaltwüste nicht, das brutzelt im Klimawandelsommer doch alles meine Pfötchen knusprig... Laut 1.5.5. sollen
mindestens 15% der Grundstücksfläche in diesem Mischgebiet ebenerdig begrünt sein, aber wo soll das denn sein,
wo?!??!!1! ...Ohjeh, das Kind sieht schon ganz deprimiert aus. Angeblich ist sein Spielplatz aus dem vorherigen B-
Plan jetzt abgelöst. (Vgl. 8.4.1.: „Ein Ersatz der Spielplatzflächen wird in Abstimmung mit den Fachbehörden der
Stadt Münster über einen finanziellen Ausgleich zum Umbau bzw. zur Aufwertung von naheliegenden Spielflächen
beigebracht (vgl. Kapitel 6.2.7.)') Dabei regelt §26 des Durchführungsvertrags doch lediglich die 191 m² für die Ha-
fenmarkt-Wohnungen. Etikettenschwindel. Und das fast 20% billiger als der aktuelle Standardpreis. Grässlich.
Einwand zu §6 Markthallenkonzept
Die 380 m² sind auch der Eingangsbereich des Verbrauchermarktes, die Zahl ist also Schwindel. Der größte Anbie-
ter der Markthalle ist eine Bäckerei, wie in jedem Supermarkt. Das ist allen irreführend. Ein großflächiger Verbrau-
chermarkt ist keine Markthalle, sonst wäre eine Umkleide auch ein Schwimmbad, ein Stadthaus ein Freudenhaus,
ein Handy eine Rakete und jeder Mittwoch ein Donnerstag. Und dann noch der Lärm, Hase, der Lärm! Wie laut ist
denn, dieser Hafenmarkt? Nun, sie sagen, dass es jetzt schon so laut ist und voller Autos sei, und irgendwann käme
s. Kap. II a.1, b.7, b.10, c.5,
d.4, e.1, e.11, f.1, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 324 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
ein Tunnel, und … Und sie GRZ ist 1,0, Hase… EINS KOMMA NULL! Wie beim Lärm ist die Begründung auch hier,
dass der Status Quo ja ohnehin schlimm sei, also ist es so ja auch nicht beschissener. Das tut weh Oh Hase, ich
kann nicht mehr. Dieses Grundstück, es hätte so viel mehr sein können. Für Mensch, Umwelt und uns Hasen!“
3.137. Öffentlichkeit 17949
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen, da ich im Hansaviertel lebe. Bevor ich in die Schiller-
straße zog lebte ich einige Jahre am Hansaring. Schon damals war es nicht möglich, zu den Stoßzeiten Fenster zu
lüften, da die Lärmbelastung enorm und die Luft nicht erträglich war. Inzwischen lebe ich in der Schillerstraße, mein
Arbeitsweg führt mit dem Rad über die Schillerstraße und den Hansaring. Somit bin ich tagtäglich von der zu erwar-
tenden Überlastung des Hansarings betroffen. Schon jetzt staut sich der Verkehr zu den Hauptverkehrszeiten zwi-
schen Wolbecker Straße und Albersloher Weg auf dem Hansaring so sehr, dass Rettungs- und andere Einsatzfahr-
zeuge hier häufig nur mit deutlichen Verzögerungen durchkommen. Der ausweichende Verkehr hat schlicht keinen
Raum zum ausweichen. Wie stellen Sie sich vor, soll das mit dem zu erwartenden Mehr an Verkehr funktionieren?
Schon jetzt wird jede kleinste Freifläche als Parkplatz genutzt und der knappe Raum für Radfahrende und Fußgän-
ger:innen wird immer geringer. Zudem passiere ich mehrere Male täglich die Stelle an der geplanten Ausfahrt des
Zulieferverkehrs auf die Schillerstraße, welche eine Fahrradstraße ist. Hier fahren viele Familien mit dem Rad zum
Kanal oder dem dort neu angelegten Spielplatz, auch aus anderen Vierteln. Es ist unverantwortlich, täglich 25 mal
zu riskieren, dass einer der Zuliefer- LKW eine:n Fußgänger:in oder Radfahrer:in überfährt – insbesondere die
rechtmäßig auf dem Gehweg fahrenden Kinder werden für die LKW-Fahrenden nicht zu sehen sein. Das Ziel, Raum
im Straßenverkehr zu schaffen, in dem sich Radfahrende sicher fühlen, wäre hier mehr als verfehlt. Wie kann dies
ernsthaft in einem Verkehrskonzept vorgesehen und gestattet werden? Das Hansaviertel und auch umliegende
Viertel sind supermarkttechnisch perfekt ausgestattet, es gibt schlicht keinen Mehrbedarf an Verkaufsfläche dieser
Art. Dem gegenüber steht ein riesiger Bedarf an Freiflächen, an Bewegungsflächen für Kinder und auch Jugendli-
che. Es muss Eltern möglich sein, innerhalb weniger Minuten mit (nicht „verkehrssicheren“) Kindern Flächen zu er-
reichen, wo sich bewegen können, auch mal rennen können, ohne direkt auf der Straße zu stehen oder direkt von
s. Kap. II b.7, b.8, c.1, d.6,
e.1, e.2, e.3, e.5, e.10, e.11,
f.1, g.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 325 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
einem Zaun gebremst zu werden. Für Teenager gibt es im Viertel meines Erachtens nach gar keine Orte, an denen
sie sich aufhalten können ohne entweder von feiernden/trinkenden Älteren umgeben zu sein oder als störend emp-
funden zu werden (Spielplätz etc.). Im Rahmen des Hansaforums suchten wir in den Vergangenen Monaten nach
kleinen Freiflächen, um Bürger:innenbeete anzulegen, also Mini-Hochbeetgärten. Dabei wurde deutlich: Es gibt
diese Flächen nicht im Hansaviertel. Zwar haben viele Häuser durch die Blockbauweise viele Häuser einen Hinter-
hof(-Garten), jedoch haben viele Menschen keinen Zugang zu alltagsnahem Grün (erst am Kanal). Sowohl aus öko-
logischer als auch aus psychologischer Sicht ist es mehr als angezeigt, diese letzte vorhandene, nicht voll verbaute
Fläche zu nutzen und jungen und älteren Viertelbewohnenden hier Grün- oder Beetflächen zu schaffen. Hier wäre
eine riesige Fläche, auf der von städtischer Seite so viele Bedarfe der Bürger:innen gedeckt werden könnten, die
die Lebensqualität immens steigern würde. Werden Sie bitte Ihrer Aufgabe gerecht!“
3.138. Öffentlichkeit 17951
„[…] Ich lehne das Planungsvorhaben ab und erhebe Einwendungen gegen die von Ihnen vorgelegte Planung. Ich
halte das Projekt „Hafenmarkt“ aus den folgenden Gründen für falsch, d.h. schädlich für das Viertel und die Stadt
Münster an sich: Die Verkehrssituation auf dem Hansaring ist bereits belastet und das Einkaufszentrum trägt nicht
zu einer Verbesserung der Verkehrssituation im Hansaviertel bei. Die bestehenden Einkaufsmöglichkeiten reichen
aus um den örtlichen Bedarf zu decken. Es bedarf keines XXL-Supermarkt, der die Verkehrssituation noch ver-
schärft. Die Bedarfsberechnungen gefährden die Existenz schon bestehender quartiersnaher Einkaufsmöglichkei-
ten. Die nahen Einkaufsmöglichkeiten sind aber zur Aufrechterhaltung um in allen Lebenssituationen, jung und alt,
mit und ohne Auto etc. einkaufen sich versorgen zu können. Es gibt viele Möglichkeiten, das große Gelände zwi-
schen Hansaring und Hafenweg in einer sozial und ökologisch verträglichen und sinnvolleren Form zu nutzen. Es
sind auch bereits viele Vorschläge mit großem Innovationspotential gemacht worden, wie dort neue Wohnkonzepte
und neue Formen der Mischung von Leben und Arbeiten umgesetzt werden können. Vielleicht auch ohne Auto.
(siehe Weißenburg Siedlung) Alle Innovativen Lösungen würden dazu beitragen, die Verkehrsbelastung im Hansa-
viertel dauerhaft zu reduzieren und könnten einen positiven städtebaulichen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwick-
lung in diesem Stadtteil sein. Deshalb wünsche ich mir und würde ich mich freuen, wenn Herr Stroetmann und die
Stadt Münster in diesem Stadtteil und an dieser Stelle gemeinsam neue Wege gehen würden und später auf sich
stolz sein könnten. Etwas für diese Zukunftsfähigkeit der Stadt getan zu haben. An jedem Platz und an jeder Stelle,
s. Kap. II a.8, b.2, b.3, b.5,
b.7, b.8, c.1, c.3, e.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 326 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
etwas besser als gestern.“
3.139. Öffentlichkeit 17952
„[…] hiermit mache ich folgende Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 609 geltend:
-Mangel an Grünflächen
-HansaHafen ist jetzt schon das am dichtesten besiedelte Gebiet in Münster
-Flächenentsiegelung wäre nötig
-Die Verkehrssituation ist jetzt schon untragbar
-eine Verbesserung der Verkehrssituation ist dringend nötig, das Bauvorhaben verstetigt aber die jetzige Situation
bzw. verschlechtert sie sogar
-die Ringlinie fährt schon jetzt nicht mehr über den Hansaring, weil es dort jetzt schon zu voll ist
-die Verkehrssituation muss also auch jetzt schon verbessert werden und nicht noch mehr Verkehr durch ein Bau-
vorhaben erzeugt werden
-der ÖPNV muss immer Vorrang vor den einzelnen Pkws haben, im geplanten Kreuzungsbereich vor dem Bauvor-
haben ist aber keine Busspur vorgesehen
-Lärmbelastung ist jetzt schon unzumutbar und so nicht tragbar, das Bauvorhaben wird den Lärm aber erhöhen
-Lärm macht krank, die Stadt Münster muss ihre Bürger*Innen vor Lärm schützen, mehr Verkehr bedeutet auch
mehr Luftschadstoffe
-Das Einkaufszentrum widerspricht dem kürzlich ausgerufenen Klimanotstand
-Flächen werden durch das Bauvorhaben in Anspruch genommen, die viel besser entsiegelt und begrünt werden
könnten
-die Stadt muss klimaresilient werden, eine weitere Erhöhung der Gebäudedichte ist im am dichtesten besiedelten
s. K ap. II a.3, a.5, a.7, a.8,
b.7, b.10, d.1, d.2, d.3, e.1,
e.3, e.7, e.11, e.12, f.1, g.1,
h.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 327 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Gebiet Münsters auch aus Klimaschutzgründen nicht hinnehmbar
-Es fand keine richtige Bürgerbeteiligung statt
-Stadtteilentwicklung funktioniert nur im Dialog mit den Bürger*Innen
-Das Viertel benötigt: Grünflächen, Aufenthaltsflächen, bezahlbaren Wohnraum
-Neues ehrliches Verkehrsgutachten mit Vorschlägen zur verkehrstechnischen Entlastung“
3.140. Öffentlichkeit 17954
„[…] hiermit mache ich folgende Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 609 geltend: Zuallererst möchte ich Sie
daran erinnern, dass sich die Stadt Münster zum Ziel gesetzt hat bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu werden. Dieses
Ziel sehe ich im Bezug auf den geplanten Hafenmarkt in Gefahr. Denn mit Blick auf die offengelegten Pläne soll es
etliche Parkmöglichkeiten für Autos geben. Dies steht meiner Meinung nach ganz klar im Kontrast zur dringend be-
nötigten Verkehrswende weg vom Auto hin zu mehr Fahrrad und ÖPNV. Anstelle der Vielzahl an Parkplätzen könn-
te man Bäume pflanzen und Grünflächen anlegen, die auch für mich als direkten Anwohner (Emdenerstr. 30) eine
wesentlich höhere Lebensqualität bewirken würden als weitere Parkplätze für PKW. Außerdem senken entsiegelte
Flächen die Durchschnittstemperatur im Viertel und wir brauchen nicht noch mehr versiegelte Fläche in der Stadt.
Dadurch, dass ich unmittelbar am geplanten Hafenmarkt wohne, mache ich mir vor der erhöhten Lärmbelastung
Sorgen, da zweifelsohne der Verkehr am Hansaring zunehmen wird. Lärm macht nachweislich krank, dies kann auf
keinen Fall im Interesse der Stadt Münster sein.
Damit endlich eine für alle Bewohner*innen zufriedenstellender Umgang mit der Fläche geschaffen werden kann,
sollte eine endgültige Entscheidung durch einen Bürger*innenrat erfolgen. Die Stadt Münster sollte in Verhandlun-
gen mit dem Grundstückseigentümer treten und Verhandlungen über einen Ankauf der Fläche führen, da nur auf
diese Weise die Fläche im Sinne der Bewohner*innen und aller Münsteraner*innen sinnvoll nutzbar gemacht wer-
den kann, sodass mehr Lebensqualität im Viertel geschaffen werden kann. Ich möchte mich zusammenfassend
noch einmal nachdrücklich gegen den geplanten Bau des Hafenmarktes aussprechen, denn dieses Bauvorhaben ist
längst nicht mehr zeitgemäß und wird von ganz vielen Menschen abgelehnt.“
s. Kap. II a.3, a.7, a.8, b.7,
b.10, d.1, d.2, e.1, e.10, f.1,
g.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 328 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.141. Öffentlichkeit 17959
„[…] mit diesem Schreiben gebe ich eine Stellungnahme zu den o. g. Planvorhaben (B-Plan Nr. 609 und 97. Ände-
rung des FNP) ab und erhebe Einwendungen gegen die von Ihnen vorgelegte Planung. Zunächst einmal kann ich
die Stadtplanerische Entwicklung im Hansaviertel, ein weiteres großes Einzelhandels-Angebot zu schaffen, nicht
nachvollziehen. Ich wohne am Bremer Platz und kann fußläufig zwei Rewe (Hansaring, Wolbecker Str.), einen Netto
(Wolbecker Str.), einen Penny (Hansaring), zwei dm Drogeriemärkte (Wolbecker Str., Bahnhof) sowie ab Ende des
Jahres im neuen Hansator einen weiteren Rewe erreichen. Auch die angrenzenden Viertel haben eine ähnliche
Versorgungslage. Als Bürgerin bekomme ich den Eindruck, dass hier nicht die Deckung der Grundversorgung für
die stadtplanerischen Entscheidungen im Fokus steht, sondern ein Unternehmen, das sich noch am Markt in Müns-
ter stärker platzieren möchte. Eine Entscheidung zur gemeinwohlorientierten Entwicklung des Viertels ist dies nicht.
Die Anpassungen hin zu einem Wochenmarktkonzept sind prinzipiell zu begrüßen, aber es scheint kein transparen-
ter Zugang von regionalen Anbietern möglich. Hier wäre es schöner, wenn die Stadtplanung im Sinne der Quartier-
sentwicklung und Steigerung der Lebensqualität einen wirklichen (Feierabend)-Markt beispielsweise zur weiteren
Aufwertung des Hansaplatzes oder des neugestalteten Bremer Platzes anstoßen könnte. Dieser würde auch die
von Ihrem Amt geplanten Vorhaben der Grünflächenentwicklung stärken. Insbesondere im „Problembereich“ Bre-
mer Platz, wo die Neugestaltung des Bremer Platzes ein gemeinsames Miteinander der SchülerInnen, „Szene“ und
BürgerInnen anstrebt. Ich kann keine gutachterliche Einschätzung zu der verkehrlichen Situation am Hansaring ab-
geben, nur meine Eindrücke als Bürgerin erläutern. Die Verlegung der Ringlinie aufgrund von zuverlässiger Linien-
führung, die Staubildung zu Stoßzeiten sowohl auf dem Hansaring als auch auf der Wolbeckerstraße und der hohe
Parkdruck und Parksuchverkehr, lassen mich nicht nachvollziehen, dass ein neues großes Einzelhandels-Angebot
nicht zur weiteren Steigerung der Lärmbelästigung und des Verkehrsaufkommens führt. Auch befürchte ich ein wei-
teres Ausweichen des MIV auf die Fahrradstraße Schillerstraße. Die (gefühlte) Verkehrssicherheit insbesondere für
zu Fußgehende ist sowohl am Hansaring als auch an der Wolbeckerstraße bereits jetzt nicht hoch, dort kommt es
regelmäßig zu Konflikten mit dem Radverkehr und MIV. Hier sollte gegengesteuert und nicht weiterer Verkehr ge-
schaffen werden. Die bereits errichtete Tiefgarage sollte als echte Quartiersgarage genutzt werden. Nach der aktu-
ellen Planung ist dies nicht der Fall, denn trotz der städtischen Zuschüsse in Höhe von mehreren Millionen Euro,
sind alle 350 Stellplätze kostenpflichtig (auch für Anwohnerinnen und Anwohner) und es ist kein Kontingent für An-
s. Kap. II a.6, b.5, b.7, b.8,
b.10, b.11, c.1, c.3, c.5, e.1,
e.2, e.3, e.5, e.6, e.7, e.8, e.9,
e.10, f.1, g.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 329 von 490
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wohnerparken reserviert. Die in der Begründung immer wieder angepriesene Verringerung der Parksuchverkehre
im übrigen Hansaviertel (vgl. z.B. Begründungsentwurf, S. 33), d.h. in den Wohnstraßen zwischen Wolbecker Stra-
ße und Hansaring, wird auf diese Weise absehbar nicht eintreten und eine Entlastung der Wohnviertel ist nicht er-
sichtlich. Die konsequente Entwicklung der Tiefgarage als Quartiersgarage würde sowohl die Verkehrssicherheit als
auch die Aufenthaltsqualität im Viertel stärken. Wenn die 350 Stellplätze für BewohnerInnen des Viertels zur Verfü-
gung stünden, könnten in folgenden Bereichen öffentliche Stellplätze mehrheitlich wegfallen: – Fahrradstraße Schil-
lerstraße: zwischen Bahnhof und Hansaring können die Stellplätze entfallen und die Fahrbahnbreite angepasst
werden und der damit verbundene Standard für Fahrradstraßen der Stadt Münster wird umgesetzt – Hansaring: hier
kann der gewonnene Raum den Gastronomen für Außengastronomie zur Verfügung gestellt werden. Weiterhin
können die Seitenbereiche neu strukturiert werden, sodass die Gehwege und Radwege nach RASt-Standart ange-
legt werden können – Wolbeckerstraße: durch den Wegfall aller Stellplätze Ecke Bremer Straße bis zum Ring kann
eine konsequente und konfliktfreie Führung des Radverkehrs auf der Straße erfolgen, dies reduziert die Konfliktsitu-
ation deutlich und stärkt die Sicherheit der zu Fußgehenden im Seitenbereich, weiterhin kann auch hier die Außen-
gastronomie ausgeweitet werden. In den anliegenden Wohnstraßen können Parkplätze klar baulich abmarkiert wer-
den, sodass kein wildes Parken im Viertel möglich ist. Weiterhin können Radabstellanlagen geschaffen werden, um
die Gehwege vom ruhenden Verkehr freizuhalten. Die Kompetenz zu der Festlegung der Gebühren für Anwohner-
parken wird in diesem Jahr von der Landesregierung auf die NRW Kommunen übertragen, dies ermöglicht der
Stadt Münster kostendeckende Gebühren für die Ausstellung von Anwohnerparkausweisen festzulegen und zu ge-
nerieren. Eine Festlegung ermöglicht Einnahmen nach Marktpreisen, sodass Kosten für den Betrieb einer Quar-
tiersgarage gedeckt werden könnten. Parallel dazu sollte der Bereich zwischen Hansaring und Wolbecker Straße
und Hafenkai flächendeckend zu Bewohnerparkzonen ausgewiesen werden, sodass der Bereich klar gegliedert und
nicht mehr fremdgenutzt wird von Besuchern der Hafengastronomie oder Arbeitnehmern. Diese haben ausreichend
Parkmöglichkeiten im Bereich Kino und Stadtwerke. Ungelöst ist die Frage des Parkplatzbedarf für die SchülerInnen
des Hansa-Berufs-Kolleg auch mit dem geplanten Bauvorhaben, hier sind deutlich zu wenig Stellplätze errichtet,
während nebenan ca. 450 kostenpflichtige Stellplätze geschaffen werden und keine Synergien zu den Bedarfen des
Hansa-Berufs-Kollegs entstehen. Die SchülerInnen parken stattdessen im Seitenraum der Schillerstraße (Fahr-
radstraße!) sowie im Quartier und erhöhen den Parksuchverkehr im Viertel insbesondere in den Morgenstunden.
Dies führt zu gefährlichen Situationen auf der Fahrradstraße für Kinder auf dem Weg zur Schule – aus Gremmen-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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dorf sind morgens zwischen 7:15 und 8 Uhr sehr viele Kinder auf der Fahrradstraße Richtung Schulen in der Innen-
stadt unterwegs. Die Nutzung des Rohbaus der Tiefgarage als Quartiersgarage kann dazu ein Angebot von alterna-
tiven Mobilitätsformen bereitstellen, wie Car-Sharing, Lastenradverleih, Bike-Sharing etc. und den Umstieg auf al-
ternative Mobilitätsangebote fördern. Die weitere Stärkung des Umweltverbunds ist Ziel der Zukunftsstrategie der
Stadt Münster und Kern des Masterplans Mobilität 2030+. Mit einer „Quartiersgarage Hansaviertel“ könnte die Stadt
ein Modellprojekt starten und nachhaltig die Verkehrsmittelwahl beeinflussen. Die weiteren oben skizzierten Maß-
nahmen würden zu einer echten verkehrlichen Verbesserung des Hansaviertels und zu einer konsequenten Stär-
kung der Nahmobilität beitragen und die Planungen der autoarmen Innenstadt auch in die Wohnquartiere weiterfüh-
ren. Über die Genehmigung bzw. Planung der Anlieferung des Edeka-Marktes über die Schillerstraße mit täglich bis
zu 25 LKWs kann ich mich nur wundern. Die Schillerstraße ist als Fahrradstraße ausgewiesen, dies bedeutet laut
der StVO und den Qualitätskriterien der Stadt Münster für den Radverkehr gegenüber dem MIV bevorrechtigte
Straßen – das Fahrrad ist das dominierende Verkehrsmittel. Weiterhin sind andere Verkehrsarten in Fahrradstraßen
nur aufgrund von Zusatzzeichen erlaubt – dieses ist derzeit nicht für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen ausgewiesen.
Die Logistik eines Einzelhandels-Angebot mit LKWs über eine Fahrradstraße zu planen ist nicht im Sinne der StVO.
3,5-Tonner setzen auf die Schillerstraße an einer undurchsichtigen Stelle und müssen dann sowohl Fuß- aus auch
Radverkehr kreuzen. Dies halte ich für eine große Gefahr für die Verkehrssicherheit in diesem Bereich. Weiterhin ist
hier ein ausgewiesener Schulweg vom Hansa-Berufs-Kolleg sowie der Schulweg von Kindern aus Gremmendorf zu
weiterführenden Schulen in der Innenstadt. Weiterhin soll die Anlieferung über den Hafenweg erfolgen, welcher als
Verkehrsweg entwickelt werden soll. Auch hier zeigt sich derzeit ein deutlich anderer Nutzungsbedarf der Bevölke-
rung ab: Eine Flaniermeile zwischen Hafen und Kanalpromenade. Dieses hohe Fuß- und Radverkehrsaufkommen
sollte in den Planungen gegenüber den singulären Interessen des MIV bzw. Anlieferverkehr berücksichtigt werden.
Ein Auszug aus dem Beschluss zu den Qualitätskriterien von Fahrradstraßen der Stadt Münster besagt: „Durch die
formulierten Qualitätsstandards erhalten die Münsteraner Fahrradstraßen einen spürbaren Gewinn an Sicherheit,
Komfort, Reisezeit und Aufenthaltsqualität (verbesserte Straßenraum- und Stadtgestaltung)“ Dies sollte auch für die
Schillerstraße gelten und schließt somit eine Anlieferung von Waren über die Schillerstraße aus. Weiterhin steht in
Qualitätsstandards der Stadt Münster für Fahrradstraßen „Gerade weil einige Fahrradstraßen vom Kfz-Verkehr als
Schleichwege genutzt werden, ist zu prüfen, ob der Kfz-Verkehr eingeschränkt werden kann. So könnten die betref-
fenden Fahrradstraßen nur für den Anliegerverkehr freigegeben oder Sackgassen sowie Einbahnstraßenregelungen
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 331 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
eingeführt werden.“ Dieses ist im Rahmen der Entwicklung der Velo-Routen und des erhöhten Verkehrsaufkom-
mens zwingend zu prüfen. Im Ersten Schritt wurde bereits ein Überholverbot auf der Schillerstraße im Bereich Han-
saring bis nach der Schillerbrücke erlassen. Die Schillerstraße ist eine zentrale Radverkehrsverbindung aus dem
Stadtteil Gremmendorf in Richtung Innenstadt bzw. für ArbeitnehmerInnen in den Gewerbegebieten Loddenhei-
de/Höltkenweg, die aus der Kernstadt kommen. In den Planungen der Veloradrouten für Münster spielt die Verbin-
dung eine große Bedeutung für Pendler aus Wolbeck und Everswinkel – Ziel ist die Pendler zum Umstieg vom Auto
auf das Rad zu bewegen. Das heißt neben dem bisher bestehenden sehr starken Radverkehrsaufkommen ist eine
Erhöhung des Radverkehrsaufkommens in den kommenden Jahren zu erwarten. Weiterhin wird auf den Fahr-
radstraßen und insbesondere in der Schillerstraße seit Anfang 2020 für die Reduzierung des Verkehrs geworben
(„Fahrradstraße - Autos zu Gast“) sowie zur Einhaltung von Tempo 30 geworben und regelmäßig kontrolliert. Ein
Edeka-Markt in direkter Nähe und mit Anbindung über diese Fahrradstraße und mit der Folge der Erhöhung des
MIV-Aufkommens in diesem Bereich ist nicht nachvollziehbar und vereinbar mit den Planungen zum Radverkehr in
der Stadt Münster.
Ich persönlich bin betroffen, da mein Vierteil mir am Herzen liegt, ich möchte eine Reduzierung des Verkehrs, eine
Steigerung der Aufenthaltsqualität insbesondere durch Grünflächen. Ich habe keinen Balkon oder Gartennutzung
zur Verfügung und wünsche mir daher mehr Möglichkeiten zum Verweilen – ohne Konsumzwang. Dieses wird nicht
befriedigt durch die Planung eines kleinen Grünstücks, welches Städtebaulich sehr zweifelhaft platziert ist. Ich
möchte ungern zwischen Parkplatz und Durchgangsstraße verweilen. Ein echtes Grünflächenangebot im Kern ei-
nes – statt einer gewerblichen Entwicklung – reinem Wohnbereichs wäre eine Aufwertung für das Viertel. Gerade
die Corona- Pandemie hat den Bedarf an wohnumfeldnahen Erholungsflächen noch verstärkt. Der neu errichtete
Spielplatz an der Schillerbrücke verdeutlicht die Bedürfnisse der BewohnerInnen des Hansaviertels, da der Spiel-
platz seit Tag 1 sehr intensiv genutzt wird. Dieser Bedarf wird meiner Meinung nach auch nicht durch die Neugestal-
tung des Bremer Platz gedeckt werden, da sich auch hier die Erholung direkt am Hbf., an einer Schule und eines
stark befahrenen Straßenabschnitts abbilden würde. Darin liegt für mich persönlich wenig Reiz längere Erholung zu
suchen. Auch die Verbreiterung des Kanals wird langfristig zum Verlust für Erholungsflächen im Viertel sorgen. Wei-
terhin fürchte ich durch das geplante überdimensionierte Angebot an Vollsortimentern eine Verdrängung alteinge-
sessener Einzelhändler und ein geringeres Interesse am Standort Hansaviertel von neuen, innovativen Verkaufs-
konzepten. Aber gerade kleine, individuelle, kreative Unternehmen machen das Hansaviertel lebenswert und bilden
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 332 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
die Stärke des Quartiers. Mit dem neuem Einzelhandels- Angebot werden aus meiner Sicht nur externe „bequeme“
Einkäufer im PKW angezogen, die die Unternehmen im Viertel nicht nachhaltig stärken. Ziel für eine sozial- und
umweltverträgliche Entwicklung des Viertels sollte sein, mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, der Familien,
Studierenden und einkommensschwächeren Menschen ein attraktives Leben im Viertel ermöglichen. Die Potentiale
sind bei der Fläche gegeben. Die hier zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemachten Aussagen gelten für
die 97. Änderung des Flächennutzungsplan gleichermaßen.“
3.142. Öffentlichkeit 17960
„[…] hiermit erhebe ich Einspruch gegen das Hafencenter. Das Bauvorhaben ist absolut nicht zeitgemäß und über-
flüssig. Verkehr: der Verkehr am Hansaring ist heute schon schwer zu ertragen und wir mit dem Angebot des Ha-
fencenters zunehmen. Wohnungsmangel: Das Projekt bietet zu wenig Wohnraum, der dringend in Der Stadt benö-
tigt wird.
Konsum: Es existieren ausreichend Einkaufsmöglichkeiten mit vergleichbarem Angebot.“
s. Kap. II a.3, b.7, b.8, c.1, e.1
3.143. Öffentlichkeit 17961
„[…] hiermit erheben wir Einwände gegen die Änderung des Flächennutzungsplans bzw. den ausgelegten beab-
sichtigten Bebauungsplan der Hafenzentrums-Planung zwischen Hansaring und Hafenweg. Auf dem vorgesehenen
Baugrundstück soll gemäß Beschlusslage des Rates der Stadt Münster ein Stadtbereichszentrum entstehen. Mit
dem Vorhaben, dort ein Stadtbereichszentrum zu schaffen, sind wir einverstanden. Die Einwendung beziehen sich
auf die Art der Gestaltung. Wir sind der Ansicht, dass die Planungen, die Stadt und Investor gemeinsam vorlegen, in
vielerlei Hinsicht nicht mit den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung verträglich sind. Als nachhaltig gelten
Vorhaben, die in der Schnittmenge der drei Felder Ökologie, Ökonomie und Soziales positiv zu bewerten sind. Zu
diesen hat sich die Stadt Münster z.B. in der Agenda 2030 ausdrücklich bekannt. Dabei ist vor allen der Bereich des
Klimaschutzes zunehmend bedeutsam. Gerade hat die Bundesregierung die Verpflichtung zur Reduktion der klima-
beeinflussenden Emissionen noch einmal verschärft. Vor allem der Bereich des Verkehrs muss unter dem Aspekt
der Emissionen deutliche Reduktionsbeiträge liefern. Von Experten wird die Verlagerung des Verkehrs auf Ver-
kehrsträger des Umweltverbundes für ein zentrales Mittel der Klimaneutralität angesehen. Die Schaffung eines
s. Kap. II a.3, b.7, c.1, c.5, c.8,
d.1, d.2, e.1, e.5, e.6, e.7, f.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 333 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
neuen Stadtbereichszentrums induziert Neuverkehr. Dass Zentrum wird in der Absicht errichtet, Menschen aus den
umliegenden Stadtbereichen zu animieren, in das neue Zentrum zu kommen. Das Zentrum löst Mobilität aus. Dabei
ist, so unsere Auffassung, die Mobilität als solches sozial erwünscht, da Begegnung den Bedürfnissen der Men-
schen entspricht. Doch darf angesichts der ökologischen Rahmenbedingungen die Mobilität nicht zu einer Erhöhung
von Emissionen und sonstigen Umweltbelastungen führen. Vielmehr sollten zeitgemäße Investitionen dazu beitra-
gen, Emissionen und Umweltbelastungen zu verringern. Der Investor beabsichtigt, im neu zu errichtendem Zentrum
in großem Maße Handel mit Lebensmitteln zu betreiben. Zwar weckt die Bezeichnung als ‚Markt‘ Assoziationen von
kleinteiligem Handels-Treiben, bei dem Beratung im Vordergrund steht und nur geringe Mengen vor Ort bewegt
werden. Zu einem Markt bringt der Händler seine Ware in einem Transporter und der Kunde transportiert sie am
Leibe oder mit dem Fahrrad nach Hause. Ein solcher klassischer Markthandel lässt sich leicht in klimaneutrale For-
men transformieren, wie es die aktuelle Klimakrise zwingend erforderlich macht. Tatsächlich beabsichtigt der Inves-
tor aber auf dem zu überplanenden Grundstück einen großflächigen und großvolumigen Handel mit Lebensmitteln
zu betreiben. In einem weiteren Ladengeschäft ist vorgesehen, einen Discounter anzusiedeln, der ebenfalls Le-
bensmittel mit dem Ziel eines großen Mengenumsatzes betreiben wird. Die Planung des Objekts ist so vorgesehen,
dass die Ware, die im Stadtbereichszentrum umgesetzt werden soll, mit großen LKWs angeliefert wird. Der Verkehr
mit solchen Fahrzeugen ist mit der örtlichen Verkehrsstruktur nicht verträglich. Es ist vorgesehen, dass die großen
Fahrzeuge über den Hafenweg zugeführt werden. Dabei handelt es sich um eine enge Straße, die für regelmäßigen
LKW Betrieb nicht geeignet ist. Die großen Fahrzeuge sollen über die Schillerstraße den Bereich wieder verlassen.
Dabei handelt es sich um eine Fahrradstraße und zukünftige Veloroute, bei der KFZ zu Gast sind. Diese Straße ist
ebenfalls für regelmäßigen Betrieb mit großen LKWs ungeeignet. Von LKW der beabsichtigten Größe gehen im
Betrieb erhebliche Emissionen aus, die die Umwelt und die Anwohnerschaft belasten. Daher halten wir die Form der
geplanten Einzelhandelsnutzung nicht für genehmigungsfähig. Der im zu planenden Zentrum beabsichtigte großvo-
lumige Lebensmittelhandel erzeugt auch auf der Seite der Kunden erheblichen Mehrverkehr. Die Planungen sind
erkennbar darauf angelegt, dass Kunden das Zentrum mit dem PKW anfahren, um damit ihre Einkäufe nach Hause
zu transportieren .Der Betrieb von PKWs ist ebenfalls mit erheblichen Umweltbelastungen verbunden. Selbst wenn
die Fahrzeuge elektrisch und mit regenerativer Energie angetrieben werden, ist das Verkehrsmittelkonzept des Be-
triebs von privateigenen Autos in der Absicht des Transports von Waren aus ökologischer Sicht erheblich nachteili-
ger als die Bewältigung unvermeidlicher Warentransporte im engen städtischen Raum mit modernen Konzepten der
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
City-Logistik. Daher halten wir auf der Grundlage der aktuellen und sich aus Sicht der Aspekte von Nachhaltigkeit
noch verschärfenden Rechtslage das beabsichtigte Handelskonzept nicht für genehmigungsfähig. Aus den Gutach-
ten geht hervor, dass aus Gründen der Grundversorgung für einen Abhol-Megamarkt der geplanten Form keine
zwingende Notwendigkeit besteht, da es hinreichende Möglichkeiten dieser Art in erreichbarer Entfernung für alle
Bewohnenden des Stadtbereichs gibt. Es geht dem Investor darum, mit Mitbewerbern zu konkurrieren, um Marktan-
teile zu gewinnen. Die Konkurrenz ist so lange kein Grund dafür, den Betrieb des Marktes nicht zu gestatten, als der
neue Anbieter keine marktbeherrschende Position erreicht – womit nicht zu rechnen ist. Dennoch muss er, als
Newcomer am Standort, seinen Marktzugang in Einklang mit der aktuellen umweltrechtlichen Situation gestalten –
unabhängig davon, ob diese Tatbestände beim Markteintritt der Mitbewerber schon rechtlich relevant waren. Das
Problem ist also nicht der Handel als solches, sondern die Durchführung des Handels in einer Form, der mit großvo-
lumigem Warentransport zum Handelszentrum hin und vom Handelszentrum weg verbunden ist, der mit nicht um-
weltverträglichen Folgen durchgeführt wird. Zu beachten ist unserer Ansicht dazu, dass das geplante Zentrum
ebenfalls attraktiv für Menschen ist, die nicht konsumieren wollen oder auch können. Es muss eine entsprechende
Aufenthaltsqualität erhalten, die auch diese Menschen anspricht und zum Verweilen einlädt. Ebenfalls ist es wün-
schenswert, vielfältige Attraktivität auf diesem Raum durch kulturelle Nutzung (z.B. Angebote wie das „Kleine Ost“,
Theaterraum o.ä.) zu ermöglichen. Einzelhandel mit Lebensmittel lässt sich heutzutage in einem solchen Umfeld in
der beabsichtigten stationären Form so durchführen, dass die Warenbewegung nur zu einem geringen Teil durch
den eigentlichen Handelsstandort verlaufen. Die zunehmende Digitalisierung ermöglicht es, lediglich kleine Waren-
mengen mit kleinen Logistikfahrzeugen zum Handelsort zu bringen, die von Kunden in kleinen Mengen direkt mit-
genommen und mit Menschenkraft mit nach Hause genommen werden können. Größere Mengen werden am Han-
delsstandort disponiert, jedoch durch Citylogistik umweltfreundlich den Kunden direkt an den gewünschten Zielort
geliefert. Es ist dem Betreiber des Stadtbereichszentrum daher nicht zu verwehren, dort Handelsflächen vorzuhal-
ten. Doch ist ihm aufzuerlegen, den Handel so zu gestalten, dass die skizzierten ökologischen Nebenwirkungen
nicht auftreten. Das verlangt vom Betreiber, innovativ zu denken und andere Anreize für seine Kunden zu schaffen,
das Zentrum aufzusuchen, als das, dort große Warenmengen vorzufinden, die er persönlich abtransportieren muss.
Da der Betreiber nicht von selbst auf die Idee kommt, sich durch die Kultivierung ökologischer Rahmungen seines
beabsichtigten Handels von seinen Mitbewerbern zu differenzieren – die Gestaltung eines stationären attraktiven
Lebensmittel- Einzelhandel nach diesem Konzept könnte ja für einen zukunftsorientierten mittelständigen Betreiben
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 335 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
durchaus reizvoll sein, ist ihm durch die Stadt im Rahmen des Bebauungsplans-Verfahren aufzuerlegen, das dort
beabsichtigte Gewerbe den genannten Nachhaltigkeitsprinzipien entsprechend zu betreiben (oder das Feld einem
anderen Investor zu überlassen). Wir bitten, die vorgetragenen Überlegungen bei der weiteren Beratung zur Ge-
nehmigung von Flächennutzungs- und Bebauungsplanung zu beachten.“
3.144. Öffentlichkeit 17962
„[…] Der Souverän = die Bürger_innen lehnen den nun sogenannten ´Hafenmarkt´, der letztlich nicht entscheidend
verändert zum vormals sogenannten ´Hafencenter/ E-Center´ konzipiert ist sowie entstehen würde, definitiv AB.
Warum versteht die Stadtverwaltung dies nicht bzw. warum zeigt diese den Bürger_innen immer wieder, dass es
ihnen egal zu sein scheint?! Diverse Info-Veranstaltungen, Diskussions-Runden, Kundgebungen, kreative Demo-
und Protestaktionen, Zeitungs-Leserbriefe, Foren- Beiträge im Internet und Sozialen Medien und auch persönliche
Gespräche zeigen, dass direkt betroffene und auch nicht direkt betroffene Bürger_innen das insgesamt gleiche
Konzept ´Hafenmarkt/ Hafencenter/ ECenter ´ (weiterhin) vollumfänglich ablehnen. Unterstützt wird dies durch eine
größere Bürger_innen- Befragung der B-Side aus der Vergangenheit und ausgerechnet auch eine große Bür-
ger_innen-Befragung der Stadt Münster selbst (!), in der diese Ablehnung ebenfalls mit großer Mehrheit deutlich
wird. Wofür werden Bürger_innen-Befragungen und -Beteiligungen initiiert, wenn aus Sicht der Bürger_innen keine
Rücksicht darauf genommen wird?! Dadurch entsteht mehr als nur der Eindruck, dass hier Investoren- Interessen
vor die Interessen der Bürger_innen gestellt werden und die Stadt vielleicht auch die Meinung vertritt, dass man die
Entscheidungen der Vergangenheit entgegen allem Widerstand hier durchsetzen müsse. Stattdessen erfordert es
eine auf Werte basierende Neuausrichtung sowie Mut und Größe, richtigerweise eine Kurskorrektur vorzunehmen
und den ´Hafenmarkt´ zugunsten eines ganz anderen Konzeptes zu verhindern - leider scheint die aktuelle Stadt-
verwaltung diese Merkmale nicht aufzuweisen... In dem Bauvorhaben zum nun sogenannten ´Hafenmarkt´ sollen
NUR 34 neue Wohnungen entstehen - keine davon mit öffentlicher Förderung und damit ohne Preisbindung. Wie
kann das sein, wo in Münster sowie auch in dem betreffenden Stadt-Viertel stattdessen dringend Wohnraum benö-
tigt wird und dabei vor allem BEZAHLBARE Wohnungen entstehen müssen! Statt des ´Hafenmarktes´ mit seinen
unnötigen, weiteren Verkaufsflächen und den vielen einhergehenden Nachteilen wird an der Stelle des Bauvorha-
bens also ein ganz anderes Konzept benötigt, welches in erster Linie neuen, bezahlbaren Wohnraum schafft. Zu-
gleich könnten dort Flächen mit Bepflanzung und einhergehend Aufenthaltsqualität entstehen (und nicht diese lä-
s. Kap. II a.1, a.3, a.6, a.7,
b.7, b.8, b.10, c.1, d.1, e.1,
e.2, e.5, e.7, e.8, e.10, f.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 336 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
cherliche, dreiste Planung eines angeblich aufwertenden ´Pocket-Parks´...!!!), die dringend in dem Viertel benötigt
werden, weshalb auch deshalb der ´Hafenmarkt´ abzulehnen ist. Die Stadt Münster ruft (richtigerweise) den Klima-
notstand aus und will dann weiterhin zulassen, dass so ein Vorhaben wie der nun sogenannte ´Hafenmarkt´ weiter-
hin realisiert werden soll? Dies passt überhaupt nicht zusammen! Der ´Hafenmarkt´ zieht mehr motorisierten Indivi-
dualverkehr an, denn der hier vorkommende, größere Einkauf wird nicht fußläufig oder mit ÖPNV oder Fahrrad ab-
transportiert, während die Waren zudem alle per Lkw angeliefert werden (zumal die Anwohner_innen die ausrei-
chend bestehenden Einzelhandelsgeschäfte nutzen und den ´Hafenmarkt´ ganz sicher meiden werden). Mehr Ver-
kehr dieser Artbedeutet aber mehr klimaschädliche Umweltbelastung und damit negative Auswirkungen, die der
Klimanotstand gerade bekämpfen sollte. Daher ´NEIN´ zum Hafenmarkt. Die Investoren fangen trotz Scheitern des
beklagten Bebauungsplanes vor dem Oberlandesgericht Münster damit an, den ´Hafenmarkt´ zu bauen und des-
halb sagen politisch Verantwortliche, dass man doch schließlich keine Bauruine über Jahre hinweg wolle und man
von dem einmal eingeschlagenen Weg nicht mehr abkommen könne? Geht´s noch?! DAS kann doch kein Grund für
ein ´Trotzdem immer weiter´ sein! Und dann äußern manche Vertreter_innen aus Politik und Wirtschaft noch den
versteckten, teilweise aber auch offenkundigen Vorwurf, die gegen ´Hafenmarkt/ Hafencenter/ E-Center´ engagier-
ten Bürger_innen seien an der jetzigen, verfahrenen Situation schuld, hätten früher schon anders agieren können
oder sogar müssen und versucht damit, das Verursacher-Prinzip umzukehren und auch Inkompetenz in der Sache
zu attestieren. Am Ende bleibt aber die Tatsache, dass der ´Hafenmarkt´ aktuell (sowie weitestgehend auch schon
in der Vergangenheit) falsch ist, nicht benötigt wird, nicht gewollt ist, nicht in die jetzige Zeit passt, bei weitem mehr
Nachteile als Vorteile für direkt betroffene Bürger_innen und auch darüber hinaus darstellt sowie insgesamt - bei
allen einhergehenden Schwierigkeiten - nun verhindert werden muss. Durch das Bauvorhaben wird es zu mehr
Verkehr auf der Schillerstraße inkl. dortiger Kanalbrücke kommen, wofür diese bereits als ´Fahrradstraße´ (!) aus-
gewiesene Straße überhaupt nicht geeignet ist. Bereits jetzt ergeben sich dort immer wieder gefährliche Situationen
insbesondere für Fahrradfahrer_innen, was die sicherlich steigende Verkehrsbelastung durch den nun sogenannten
´Hafenmarkt´ in dem betreffenden Bereich weiter verschärfen würde.“
3.145. Öffentlichkeit 17963
„[…] hier meine Stellungnahme ("Anregung") zum "Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 - Planungen für
den neuen HafenMarkt". Ich lehne die Umsetzung dieses Bebauungsplanes entschieden ab. Dieser Plan ist kon-
s. Kap. II a.1, a.3, a.7, b.7,
b.8, d.1, e.1, e.3, e.7, e.8,
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 337 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
zeptionell, architektonisch, sowie unter städtebaulichen Aspekten völlig aus der Zeit gefallen. Er repräsentiert in
keinster Weise die Wünsche, Bedürfnisse der vor Ort lebenden Menschen und konterkariert die klimapolitischen
Ansprüche, Ziele und Notwendigkeiten der Stadt und der Bürgerschaft. Die massiven Verkehrsprobleme im Bereich
Hansaring würden durch dieses Projekt wesentlich verschärft und es würde auf Jahre hinaus die Weiterentwicklung
der gewachsenen sowie der neu zu schaffenden Wohnviertel hin zu einer lebendigen, modernen, klimaschonenden
und diversen Stadtlandschaft massiv behindern. Benötigt wird in diesem Bereich vor allem bezahlbarer (!) Wohn-
raum, aber auch Entsiegelung, Grünflächen die ihren Namen verdienen sowie Freiräume mit echter Aufenthaltsqua-
lität, echte Bürgerbeteiligung und auch echte Bürger- Verantwortung. Verkehrspolitisch sollte das Ziel eine klare
Priorisierung des Fahrrad- und Fußverkehrs sowie des ÖPNV sein. All dem steht das Projekt "Hafenmarkt" mit sei-
ner "Portalhaften" Ausrichtung auf den PKW, sowie der bereits gebauten Tiefgarage diametral entgegen.
Die sporadischen "Korrekturen" an dem vorherigen Plan "HafenCenter" ändern daran nichts, sondern verdeutlichen
lediglich die in Beton gegossene Hilflosigkeit der Verantwortlichen angesichts einer formidablen Fehlplanung. Just
heute titelt der Presseservice der Stadt: "Frische Ideen für Innenstadt und Stadtquartiere gefragt - Fonds fördert
Projekte, die Zentren abwechslungsreicher und einladender machen" und Bernadette Spinnen wird zitiert: "Gute
Chancen hat, wer mit einem zukunftsweisenden Vorhaben hilft, Angebote im Quartier zu stärken, zu halten oder
neu anzusiedeln". Der "HafenMarkt" der Brüder Stroetmann hätte keine Chancen!“
e.10, e.14
3.146. Öffentlichkeit 17964
„[…] zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 bringe ich Gedanken, Ideen und Bedenken vor und bitte
Sie andere Lösungen anzustreben, die zu einer so wunderbaren Stadt wie Münster besser passen würden. Ziel
eines Bebauungsplanes für dieses Viertel sollte es sein Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg zum entspannten
Wohnen, Bummeln und Flanieren einzuladen. Eine für den Hansaring quartiersangepasste Lösung ist daher erstre-
benswert! Weitere große Lebensmittelgeschäfte für dieses Viertel sind m.E. nicht erforderlich, da diese in Konkur-
renz zu den bereits vorhandenen Geschäften stehen würden. Das Quartier ist durch die ansässigen Geschäfte bes-
tens versorgt. Eine Zunahme des Autoverkehrs für dieses Viertel wäre zudem die Konsequenz. Es ist bereits jetzt
verkehrsmäßig überlastet. Für das Viertel sind weniger Konsum, sehr viel weniger Verkehrsaufkommen und somit
weniger Verkehrslärm und gesundheitsbelastende Emissionen wünschenswert. Mehr bezahlbarer Wohnraum ist
s. Kap. II a.3, a.6, b.2, b.5,
b.7, b.8, c.1, c.3, d.1, e.1, e.8,
e.10, f.1, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 338 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
dringend erforderlich. Schön wären autofreie Zonen, entspanntes Genießen des Hansarings mit all seinen schönen
Ecken zu Fuß oder mit dem Fahrrad. Mehr Leben, kulturelle Erlebnisse, Erholungsflächen mit viel Grün. Es sollten
sich viele kleine konkurrenzlose, edle, interessante und ansprechende Geschäfte auf dem Platz etablieren wie z.B.
Eisdiele, Tee-, Kaffee-, Weinstube, Kreativhaus (stricken, basteln, malen), Anziehungspunkt für kreative Köpfe,
Backstube, kleine Boutiquen, gemütliches (!) Restaurant etc. Die bereits fertiggestellte Tiefgarage sollte den Quar-
tiersbewohnern zum Einstellen ihrer Fahrzeuge zur Verfügung gestellt werden, das Parken auf dem Hansaring nur
begrenzt erlaubt sein. Straße und Gehwege würden von den seit Jahren dort verkehrswidrig und behindernd abge-
stellten Fahrzeugen entlastet und somit dem fließenden Autoverkehr, den Fußgängern und Radfahrenden wieder
gefahrlos zur Verfügung stehen. Sollte die Gestaltung des derzeit noch brach liegenden Geländes so oder ähnlich
gelingen, stünde das im guten Einklang mit dem Hafenweg / der Hafenpromenade und wäre ein Gewinn für das
Viertel und für Münster, sehr viel attraktiver als der Bau einer nicht erforderlichen Markthalle. Manchmal kann es
erforderlich sein, Beschlüsse, die vor sehr langer Zeit gefasst wurden, zu überdenken und der gegebenen Situation
und Zeit anzupassen. Münster kann noch lebenswerter werden!!!“
3.147. Öffentlichkeit 17965
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Die Situation an der Kreuzung (Hansaring, Albersloher
Weg) ist schon jetzt besonders chaotisch und führt regelmäßig zu Rück-Stau, der teilweise bis zur MCC Halle
Münsterland reicht. Dadurch entsteht in meiner Wohngegend eine erhöhte Feinstaubbelastung, die durch die Errich-
tung des Hafen-Markts noch verstärkt würde. Ohnehin gibt es im Hafen-Viertel genügend Einkaufsmöglichkeiten für
alle Einkommensklassen. Es mangelt hingegen an Grünflächen und Naherholungsorten. Ich sehe meine persönli-
che Lebensqualität daher durch den Bau eines neuen Einkaufs- Zentrums eingeschränkt.“
s. Kap. II b.2, b.7, c.1, e.1,
e.3, h.1, i.1
3.148. Öffentlichkeit 17966
„[…] Was Münster – und darin sind sich wirklich ALLE einig – dringend benötigt, ist bezahlbarer Wohnraum! Die
Planungen am Hafen sehen aber nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl an neuen Wohnungen vor, während eine
s. Kap. II a.1, a.2, a.7, b.5,
b.7, b.8, c.1, e.1, e.3, e.5, e.6,
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 339 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
große Menge an gewerblicher Fläche, insbesondere in dieser Größenordnung wirklich nicht benötigte Einzelhan-
delsfläche, neu geschaffen wird. Und hier sticht der nun sogenannte ´Hafenmarkt´ nochmals negativ hervor: In sel-
bigem Bauvorhaben sollen nur 34 neue Wohnungen entstehen, aber keine davon mit öffentlicher Förderung und
damit ohne Preisbindung. Entsprechend sorgt der zu wenig regulierte Wohnungsmarkt wieder dafür, dass es eben
nicht die dringender benötigten, bezahlbaren Wohnungen werden. Daher wird statt des ´Hafenmarktes´ an dieser
Stelle ein ganz anderes Konzept benötigt und ist das Bauvorhaben in der vorliegenden Form anzulehnen. Ein Ge-
richtsprozess, Bürger_innen-Initiativen, Leserbriefe, Protestaktionen, Demonstrationen, Diskussions- Runden, Wah-
rergebnisse u.v.m. zeigen eindeutig, dass die Münsteraner_innen weder ´E-Center´, noch ´Hafen-Center´, noch den
nun sogenannten ´Hafenmarkt´ haben möchten! Was muss denn aber noch alles passieren, bis Stadtverwaltung
und Politik dies verstehen?! Auch der neue und definitiv in keinster Weise ´geheilte´ Bebauungsplan dürfte auf jeden
Fall beklagt werden und es bestehen sehr wahrscheinlich große Chancen dafür, dass es vor Gericht erneut zu einer
Ablehnung kommt. Wie kann man vor diesem Hintergrund weiter an dem ganzen Projekt festhalten, anstatt endlich
den Mut für einen völlig anderen Weg aufzubringen? NEIN zum sogenannten ´Hafenmarkt´ und JA zu einem ande-
ren Bebauungsplan mit mehr Wohnraum und Grünflächen! Der Bebauungsplan zum nun sogenannten ´Hafenmarkt´
wird zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen führen und dieses überfordert die Verkehrssituation und die Ver-
kehrsmöglichkeiten im Hansa-, Hafen-, Herz-Jesu-Viertel. Der motorisierte Individualverkehr und insbesondere auch
der Lkw-Verkehr zur steigenden Warenanlieferung wird den Hansaring, den Hafenweg und die Schillerstraße inkl.
ihrer Brücke überfordern – kein Gutachten und kein Argument ist in irgendeiner Weise dahingehend überzeugend,
dass dies angeblich nicht so kommen würde. Und dann gäbe es keine Lösung für dieses Problem. Stattdessen er-
scheint es so, als wenn die direkt und auch darüber hinaus betroffenen Bürger_innen der Stadtverwaltung egal zu
sein scheinen. Einzige Lösung: Der nun sogenannte ´Hafenmarkt´ muss bis zuletzt mit allen möglichen, legitimen
Mitteln verhindert werden! In der Politik in Münster hieß es vielerorts oftmals, dass doch keiner die entstandene
Bauruine über viele Jahre hinweg haben wollen würde und deshalb nicht mehr von dem Projekt abgewichen werden
könne. Fakt ist aber, dass der bisherige Bebauungsplan vor Gericht umfänglich gescheitert ist und der Investor
dann erst TROTZDEM mit dem Bau begonnen hat! Und weil diese Fakten in Stein nun geschaffen wurden, kann
man unter dem Verweis auf eine Bauruine nicht mehr von dem eingeschlagenen Weg abweichen? Dies kann und
darf nicht das entscheidende Argument sein. Aus Sicht vieler BürgerInnen war das Projekt schon in der Vergangen-
heit falsch und ist es weiterhin. Es wird kein ´Hafenmarkt´ gebraucht und dieser bringt mehr Nachteile, als dass es
e.11
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 340 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
zu etwas Gutem führt. Auch wenn es nun schwieriger ist, den eingeschlagenen Weg zu verlassen und ein mutige-
res, vor allem sinnvolleres Konzept zu initiieren, so muss doch genau das passieren. Durch das Bauvorhaben wird
es zu mehr Verkehr auf der Schillerstraße inkl. dortiger Kanalbrücke kommen, wofür diese bereits als
´Fahrradstraße´ (!) ausgewiesene Straße überhaupt nicht geeignet ist. Bereits jetzt ergeben sich dort immer wieder
gefährliche Situationen insbesondere für Fahrradfahrer_innen, was die sicherlich steigende Verkehrsbelastung
durch den nun sogenannten ´Hafenmarkt´ in dem betreffenden Bereich weiter verschärfen würde.“
3.149. Öffentlichkeit 17975
„[…] Das Viertel, in dem der nun sogenannte ´Hafenmarkt´ entstehen soll, benötigt vor allem bezahlbaren Wohn-
raum und mehr Grünflächen mit Aufenthaltsqualität statt mehr Verkaufs- und Gewerbeflächen (inkl. dieses unsägli-
chen ´Pocket-Parks´, den der Bebauungsplan nun vorsieht und der nur eine Augen-Wischerei sowie Greenwashing
darstellt). Daher ist auch diese Version des Bebauungsplanes hinsichtlich des nun sogenannten ´Hafenmarktes´
abzulehnen. Münster´s Zentrum und insbesondere auch das Hansa-, Hafen-, Herz-Jesu-Viertel müssen autoärmer
werden, da Verkehrs-, Lärm- und Umweltbelastungen jetzt schon am Limit sind. Was entsteht aber durch dieses
Bauvorhaben in der aufgezeigten Form? Mehr Verkehr (denn die Besucher des nun sogenannten ´Hafen-Marktes´
werden natürlich nicht überwiegend Anwohner_innen sein und zu Fuß kommen...; vom Lkw-Anlieferungs-Verkehr
einmal ganz abgesehen), mehr Lärm und mehr Umweltbelastungen. Niemand kann uns – auch nicht durch ein an-
zuzweifelndes Verkehrsgutachten – erzählen, dass dieses Bauvorhaben nicht zu Mehrbelastungen in der genann-
ten Hinsicht führen wird. Daher ist dieses Bauvorhaben abzulehnen! Die gewachsene und mehr als ausreichend gut
vorhandene, dabei vielfältige Einzelhandels-Struktur im betreffenden Stadt-Viertel wird durch den unnötigen
´Hafenmarkt´ akut gefährdet, da die Übersättigung zu einem Verdrängungs-Wettbewerb führen könnte. Der u.a.
entstehende Vollsortimenter-Einkaufsladen - genau dies wird es trotz der Augenwischer-Benennung eines vermeint-
lichen ´Markthallen´-Konzeptes sein - wird auch gemäß Einzelhandelskonzept der Stadt von 2018 nicht benötigt;
dies auch in keiner Weise, wenn es neue Anwohner_innen durch die wenigen, geplanten Wohnungen, sowie Ar-
beitnehmer_innen durch neue Geschäftsräume am Hafen gibt bzw. geben wird. Stattdessen gilt es, dass die Stadt
die vorhandene und ausreichende Einzelhandels-Struktur schützen muss, weshalb der sog. ´Hafenmarkt´ abzu-
lehnen ist. Die Stadt Münster ruft (richtigerweise) den Klimanotstand aus und will dann weiterhin zulassen, dass so
ein Vorhaben wie der nun sogenannte ´Hafenmarkt´ weiterhin realisiert werden soll? Dies passt überhaupt nicht
s. Kap. II a.2, a.3, a.7, b.5,
b.7, b.8, c.1, c.2, c.3, c.5, d.1,
e.1, e.11, e.12, f.1, f.2, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 341 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
zusammen! Der ´Hafenmarkt´ zieht mehr motorisierten Individualverkehr an, denn der hier vorkommende, größere
Einkauf wird nicht fußläufig oder mit ÖPNV oder Fahrrad abtransportiert, während die Waren zudem alle per Lkw
angeliefert werden (zumal die Anwohner_innen die ausreichend bestehenden Einzelhandelsgeschäfte nutzen und
den ´Hafenmarkt´ ganz sicher meiden werden). Mehr Verkehr dieser Art bedeutet aber mehr klimaschädliche Um-
weltbelastung und damit negative Auswirkungen, die der Klimanotstand gerade bekämpfen sollte. Daher ´NEIN´
zum Hafenmarkt. Ein Gerichtsprozess, Bürger_innen-Initiativen, Leserbriefe, Protestaktionen, Demonstrationen,
Diskussions- Runden, Wahrergebnisse u.v.m. zeigen eindeutig, dass die Münsteraner_innen weder ´E-Center´,
noch ´Hafen-Center´, noch den nun sogenannten ´Hafenmarkt´ haben möchten! Was muss denn aber noch alles
passieren, bis Stadtverwaltung und Politik dies verstehen?! Auch der neue und definitiv in keinster Weise ´geheilte´
Bebauungsplan dürfte auf jeden Fall beklagt werden und es bestehen sehr wahrscheinlich große Chancen dafür,
dass es vor Gericht erneut zu einer Ablehnung kommt. Wie kann man vor diesem Hintergrund weiter an dem gan-
zen Projekt festhalten, anstatt endlich den Mut für einen völlig anderen Weg aufzubringen? NEIN zum sogenannten
´Hafenmarkt´ und JA zu einem anderen Bebauungsplan mit mehr Wohnraum und Grünflächen!“
3.150. Öffentlichkeit 17976
„[…] In dem betreffenden Stadtviertel gibt es mehr als ausreichend Einkaufsmöglichkeiten und dies gilt auch für die
kommende Zukunft, in der weitere Bewohner_innen und Arbeitnehmer_innen in den neuen Gebäuden am Hafen
wohnen und arbeiten werden. Daher ist ein weiterer, großer Vollsortiments-Einkaufsmarkt definitiv nicht notwendig,
führt aber erhöhte Pkw- und vor allem Lkw-Verkehrsbelastungen nach sich sowie viele weitere Nachteile und wird
vor allem von den Anwohner_innen abgelehnt. Hierzu fand KEINE Bürger_innen-Beteiligung statt, denn OB Lewe
sagte bei der Veranstaltung zum nun sogenannten ´Hafenmarkt´ bereits, dass es ja nur noch um eine Informierung
ginge! Die Bürger_innen haben mehr als deutlich auf allen Kanälen und wiederholt gezeigt, dass auch das leicht
veränderte, im Kern gleiche Bauvorhaben dort ABGELEHNT wird - hier gilt es, den SOUVERÄN = die Bürger_innen
ernst zu nehmen! Das vermeintlich neue Konzept des nun sogenannten ´Hafenmarktes´ ist eine Augenwischerei
und will die Bürger_innen an der Nase herumführen. In der Veranstaltung zur frühzeitigen ´Bürgerbeteiligung´ (den
Namen hatte es in keiner Weise verdient, wie die Realität dann zeigte!) zum neuen ´Hafenmarkt´-Konzept am
03.03.2020 hat Max Stroetmann im Gespräch mit interessierten und engagierten Bürger_innen – nach einigem ´auf
den Zahn fühlen´ und während er sich aber in überheblicher Sicherheit wog – letztlich ZUGEGEBEN, dass auf der
s. Kap. II a.1, a.5, a.7, a.8,
b.7, b.8, c.1, c.2, c.3, c.5, e.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 342 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
´Fläche mit Markthallen-Charakter´ am Ende trotzdem die Regalwände stehen werden, wie sie im ursprünglich ge-
dachten Vollsortiments-Markt vorkommen. Die angeblich zugunsten des Markthallen-Charakters verkleinerte Ver-
kaufsfläche des zuvor sogenannten Hafencenters/ E-Centers bleibt also nur unter anderem Namen gleich! Hier
werden die Bürger_innen (und die Vertreter_innen der Stadtverwaltung oder wissen es diese sogar...?!) an der Na-
se herumgeführt und durch Worthülsen und Präsentations-Bildchen geblendet. Letztlich soll der Hafencenter/ E-
Center entstehen, nur unter dem Tarn- Namen ´Hafenmarkt´ und dies darf so nicht geschehen! Die Planungen zum
nun sogenannten ´Hafenmarkt´ stellen einen großen Eingriff in das Hansa-, Hafen, Herz-Jesu-Viertel und darüber
hinaus dar, weshalb hier Anwohner-Interessen umfänglich berücksichtigt werden müssen. Für die Anwohner und
sicherlich die wenigen, neu hinzukommenden Bewohner sowie Arbeitnehmer der entstehenden Gewerbeflächen
verfügt das betreffende Viertel über eine mehr als ausreichende, vielfältige und dabei gewachsene Einzelhandels-
Struktur. Diese würde durch den ´Hafenmarkt´ wegen Überversorgung und Wettbewerb gefährdet. Zudem zeigen
auch die Einzelhandelskonzepte der Stadt sowie diesbezügliche Auswertungen, dass die Verkaufsflächen des
´Hafenmarktes´ nicht benötigt werden und dafür aber in anderer Hinsicht zu viele Risiken, Nachteile und Belastun-
gen mit sich bringen werden. Daher ´NEIN´ zum Hafenmarkt. In der Politik in Münster hieß es vielerorts oftmals,
dass doch keiner die entstandene Bauruine über viele Jahre hinweg haben wollen würde und deshalb nicht mehr
von dem Projekt abgewichen werden könne. Fakt ist aber, dass der bisherige Bebauungsplan vor Gericht umfäng-
lich gescheitert ist und der Investor dann erst TROTZDEM mit dem Bau begonnen hat! Und weil diese Fakten in
Stein nun geschaffen wurden, kann man unter dem Verweis auf eine Bauruine nicht mehr von dem eingeschlage-
nen Weg abweichen? Dies kann und darf nicht das entscheidende Argument sein. Aus Sicht vieler BürgerInnen war
das Projekt schon in der Vergangenheit falsch und ist es weiterhin. Es wird kein ´Hafenmarkt´ gebraucht und dieser
bringt mehr Nachteile, als dass es zu etwas Gutem führt. Auch wenn es nun schwieriger ist, den eingeschlagenen
Weg zu verlassen und ein mutigeres, vor allem sinnvolleres Konzept zu initiieren, so muss doch genau das passie-
ren. In dem Bauvorhaben zum nun sogenannten ´Hafenmarkt´ sollen NUR 34 neue Wohnungen entstehen - keine
davon mit öffentlicher Förderung und damit ohne Preisbindung. Wie kann das sein, wo in Münster sowie auch in
dem betreffenden Stadt-Viertel stattdessen dringend Wohnraum benötigt wird und dabei vor allem BEZAHLBARE
Wohnungen entstehen müssen! Statt des ´Hafenmarktes´ mit seinen unnötigen, weiteren Verkaufsflächen und den
vielen einhergehenden Nachteilen wird an der Stelle des Bauvorhabens also ein ganz anderes Konzept benötigt,
welches in erster Linie neuen, bezahlbaren Wohnraum schafft. Zugleich könnten dort Flächen mit Bepflanzung und
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 343 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
einhergehend Aufenthaltsqualität entstehen (und nicht diese lächerliche, dreiste Planung eines angeblich aufwer-
tenden ´Pocket-Parks´...!!!), die dringend in dem Viertel benötigt werden, weshalb auch deshalb der ´Hafenmarkt´
abzulehnen ist.“
3.151. Öffentlichkeit 17977
„[…] Münster´s zentrale Stadtviertel benötigen dringend mehr entsiegelte Flächen und es besteht ein großer Mangel
an Grünflächen, damit diese schon allzu dicht besiedelten Bereiche in mannigfacher Weise mehr und besser
´Aufatmen´ können. Der nun sogenannte ´Hafenmarkt´ steht dem drastisch entgegen und sollte im Sinne aller im
Stadtgebiet von Münster lebenden Menschen verhindert werden, damit Platz für andersartige, moderne und besser
geeignete Konzepte in diesem Bereich entstehen könnten. Für diesen Wechsel in die richtige Richtung ist es noch
nicht zu spät. Die Stadtverwaltung stellt Münster als ´die schönste Stadt der Welt´ dar und man versteht sich als
eine der größten ´Fahrradstädte´ Deutschlands, während schon vor einiger Zeit (richtigerweise) der Klimanotstand-
ausgerufen wurde. Gleichzeitig soll das Bauvorhaben dieses nun sogenannten ´Hafenmarktes´ mit seinen unaus-
weichlichen, umwelt- und klimafeindlichen Mehrbelastungen für die betreffenden Stadtviertel aufgrund steigenden
Auto- und Lkw-Verkehrs entgegen der Mehrheit der Bürger_innen-Interessenweiterhin durchgesetzt werden – dies
passt nicht zusammen! NEIN zum ´Hafenmarkt´ und JA zu einem ganz anderen Konzept an Ort und Stelle. In der
Politik in Münster hieß es vielerorts oftmals, dass doch keiner die entstandene Bauruine über viele Jahre hinweg
haben wollen würde und deshalb nicht mehr von dem Projekt abgewichen werden könne. Fakt ist aber, dass der
bisherige Bebauungsplan vor Gericht umfänglich gescheitert ist und der Investor dann erst TROTZDEM mit dem
Bau begonnen hat! Und weil diese Fakten in Stein nun geschaffen wurden, kann man unter dem Verweis auf eine
Bauruine nicht mehr von dem eingeschlagenen Weg abweichen? Dies kann und darf nicht das entscheidende Ar-
gument sein. Aus Sicht vieler BürgerInnen war das Projekt schon in der Vergangenheit falsch und ist es weiterhin.
Es wird kein ´Hafenmarkt´ gebraucht und dieser bringt mehr Nachteile, als dass es zu etwas Gutem führt. Auch
wenn es nun schwieriger ist, den eingeschlagenen Weg zu verlassen und ein mutigeres, vor allem sinnvolleres
Konzept zu initiieren, so muss doch genau das passieren. Die Planungen zum nun sogenannten ´Hafenmarkt´ stel-
len einen großen Eingriff in das Hansa-, Hafen, Herz-Jesu-Viertel und darüber hinaus dar, weshalb hier Anwohner-
Interessen umfänglich berücksichtigt werden müssen. Für die Anwohner und sicherlich die wenigen, neu hinzu-
kommenden Bewohner sowie Arbeitnehmer der entstehenden Gewerbeflächen verfügt das betreffende Viertel über
s. Kap. II a.1, a.2, a.3, a.7,
b.7, b.8, c.1, c.2, c.3, d.1, d.2,
e.1, e.3, e.5, e.6, e.11, f.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 344 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
eine mehr als ausreichende, vielfältige und dabei gewachsene Einzelhandels-Struktur. Diese würde durch den
´Hafenmarkt´ wegen Überversorgung und Wettbewerb gefährdet. Zudem zeigen auch die Einzelhandelskonzepte
der Stadt sowie diesbezügliche Auswertungen, dass die Verkaufsflächen des ´Hafenmarktes´ nicht benötigt werden
und dafür aber in anderer Hinsicht zu viele Risiken, Nachteile und Belastungen mit sich bringen werden. Daher
´NEIN´ zum Hafenmarkt. Der Bebauungsplan zum nun sogenannten ´Hafenmarkt´ wird zu einem erhöhten Ver-
kehrsaufkommen führen und dieses überfordert die Verkehrssituation und die Verkehrsmöglichkeiten im Hansa-,
Hafen-, Herz-Jesu-Viertel. Der motorisierte Individualverkehr und insbesondere auch der Lkw-Verkehr zur steigen-
den Warenanlieferung wird den Hansaring, den Hafenweg und die Schillerstraße inkl. ihrer Brücke überfordern –
kein Gutachten und kein Argument ist in irgendeiner Weise dahingehend überzeugend, dass dies angeblich nicht so
kommen würde. Und dann gäbe es keine Lösung für dieses Problem. Stattdessen erscheint es so, als wenn die
direkt und auch darüber hinaus betroffenen Bürger_innen der Stadtverwaltung egal zu sein scheinen. Einzige Lö-
sung: Der nun sogenannte ´Hafenmarkt´ muss bis zuletzt mit allen möglichen, legitimen Mitteln verhindert werden!
Ein Gerichtsprozess, Bürger_innen-Initiativen, Leserbriefe, Protestaktionen, Demonstrationen, Diskussions- Run-
den, Wahrergebnisse u.v.m. zeigen eindeutig, dass die Münsteraner_innen weder ´E-Center´, noch ´Hafen-Center´,
noch den nun sogenannten ´Hafenmarkt´ haben möchten! Was muss denn aber noch alles passieren, bis Stadtver-
waltung und Politik dies verstehen?! Auch der neue und definitiv in keinster Weise ´geheilte´ Bebauungsplan dürfte
auf jeden Fall beklagt werden und es bestehen sehr wahrscheinlich große Chancen dafür, dass es vor Gericht er-
neut zu einer Ablehnung kommt. Wie kann man vor diesem Hintergrund weiter an dem ganzen Projekt festhalten,
anstatt endlich den Mut für einen völlig anderen Weg aufzubringen? NEIN zum sogenannten ´Hafenmarkt´ und JA
zu einem anderen Bebauungsplan mit mehr Wohnraum und Grünflächen! Was Münster – und darin sind sich wirk-
lich ALLE einig – dringend benötigt, ist bezahlbarer Wohnraum! Die Planungen am Hafen sehen aber nur eine ver-
hältnismäßig geringe Anzahl an neuen Wohnungen vor, während eine große Menge an gewerblicher Fläche, insbe-
sondere in dieser Größenordnung wirklich nicht benötigte Einzelhandelsfläche, neu geschaffen wird. Und hier sticht
der nun sogenannte ´Hafenmarkt´ nochmals negativ hervor: In selbigem Bauvorhaben sollen nur 34 neue Wohnun-
gen entstehen, aber keine davon mit öffentlicher Förderung und damit ohne Preisbindung. Entsprechend sorgt der
zu wenig regulierte Wohnungsmarkt wieder dafür, dass es eben nicht die dringender benötigten, bezahlbaren Woh-
nungen werden. Daher wird statt des ´Hafenmarktes´ an dieser Stelle ein ganz anderes Konzept benötigt und ist
das Bauvorhaben in der vorliegenden Form anzulehnen.“
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 345 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.152. Öffentlichkeit 17978
„[…] Das Verkehrsgutachten zum Bauvorhaben des nun sog. ´Hafenmarkt´ kann mehr als nur angezweifelt werden
und daher ist entgegen der ´Einschätzung´ von einem erhöhten Verkehrsaufkommen nach Fertigstellung auszuge-
hen. Entsprechend wird die Luftschadstoffbelastung - entgegen des hierfür vorliegenden Gutachtens, da es von
keiner Erhöhung des Verkehrs ausgeht - ebenfalls so weit steigen, dass es zu einer erhöhten Gesundheitsgefähr-
dung der im Umfeld lebenden Münsteraner_innen kommen wird. Hier ist die Stadt in der Pflicht, diese Gesundheits-
gefährdung zu verhindern, weshalb der ´Hafenmarkt´ auch aus diesem Grund abzulehnen ist. Das Viertel, in dem
der nun sogenannte ´Hafenmarkt´ entstehen soll, benötigt vor allem bezahlbaren Wohnraum und mehr Grünflächen
mit Aufenthaltsqualität statt mehr Verkaufs- und Gewerbeflächen (inkl. dieses unsäglichen ´Pocket-Parks´, den der
Bebauungsplan nun vorsieht und der nur eine Augen-Wischerei sowie Greenwashing darstellt). Daher ist auch die-
se Version des Bebauungsplanes hinsichtlich des nun sogenannten ´Hafenmarktes´ abzulehnen. Die Stadtverwal-
tung stellt Münster als ´die schönste Stadt der Welt´ dar und man versteht sich als eine der größten ´Fahrradstädte´
Deutschlands, während schon vor einiger Zeit (richtigerweise) der Klimanotstandausgerufen wurde. Gleichzeitig soll
das Bauvorhaben dieses nun sogenannten ´Hafenmarktes´ mit seinen unausweichlichen, umwelt- und klimafeindli-
chen Mehrbelastungen für die betreffenden Stadtviertel aufgrund steigenden Auto- und Lkw-Verkehrs entgegen der
Mehrheit der Bürger_innen-Interessen weiterhin durchgesetzt werden – dies passt nicht zusammen! NEIN zum
´Hafenmarkt´ und JA zu einem ganz anderen Konzept an Ort und Stelle. Münster´s zentrale Stadtviertel benötigen
dringend mehr entsiegelte Flächen und es besteht ein großer Mangel an Grünflächen, damit diese schon allzu dicht
besiedelten Bereiche in mannigfacher Weise mehr und besser ´Aufatmen´ können. Der nun sogenannte
´Hafenmarkt´ steht dem drastisch entgegen und sollte im Sinne aller im Stadtgebiet von Münster lebenden Men-
schen verhindert werden, damit Platz für andersartige, moderne und besser geeignete Konzepte in diesem Bereich
entstehen könnten. Für diesen Wechsel in die richtige Richtung ist es noch nicht zu spät.“
s. Kap. II a.1, a.3, a.7, b.7,
c.1, d.1, e.1, e.5, e.6, e.11,
f.1, f.2, g.1, g.4, h.1, h.2
3.153. Öffentlichkeit 17979
„[…] Obwohl der Hansaring im Lärmaktionsplan für Lärmreduzierungsmaßnahmen bereits vorgesehen ist und die
Lärmbelastungs-Grenzen bereits jetzt überschritten werden, soll das Bauvorhaben ´Hafenmarkt´ umgesetzt werden,
welches aber definitiv die Lärmbelastung für die dortigen Anwohner_innen erhöhen wird (dies zeigt auch das zuge-
s. K ap. II a.1, a.2, a.3, a.7,
b.7, e.1, e.5, e.6, e.11, e.12,
f.2, g.1, g.4
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 346 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
hörige Gutachten). Aus diesem Grund ist das Bauvorhaben auch in der jetzigen Form anzulehnen! Der nun soge-
nannte „Hafenmarkt“ wird definitiv mehr Individualverkehr anziehen, denn die Anwohner_innen haben bereits genug
vor Ort befindliche Einkaufsmöglichkeiten und werden – wie der Widerstand auf allen Kanälen zeigte – den „Hafen-
markt“ zukünftig NICHT aufsuchen. Dieser erhöhte Verkehr wird die bereits jetzt unerträgliche Verkehrssituation im
Viertel Hansa-Hafen-Herz-Jesu weiter verschärfen und dabei unausweichlich auch zu mehr Durchgangsverkehr auf
der Schillerstraße sowie Schillerstraßenbrücke führen. Wie allerdings soll diese Fahrradstraße (...!) und vor allem
diese enge Brücke ein solches zusätzliches Verkehrsaufkommen bewältigen? Im Ergebnis wird diese Fahrradstra-
ße eine Fahrradfahrer_innen – Gefährdungsstraße mit entsprechend hohen Verkehrsunfallgefahren. Wie soll dies
bitte zum Selbstverständnis der Stadt Münster als „Fahrrad-Stadt“ passen? Auch wegen dieser massiv zusätzlichen
Gefährdungen ist das Bauvorhaben in seiner jetzigen Form weiterhin abzulehnen.
Ein Gerichtsprozess, Bürger_innen-Initiativen, Leserbriefe, Protestaktionen, Demonstrationen, Diskussions- Run-
den, Wahrergebnisse u.v.m. zeigen eindeutig, dass die Münsteraner_innen weder ´E-Center´, noch ´Hafen-Center´,
noch den nun sogenannten ´Hafenmarkt´ haben möchten! Was muss denn aber noch alles passieren, bis Stadtver-
waltung und Politik dies verstehen?! Auch der neue und definitiv in keinster Weise ‘geheilte´ Bebauungsplan dürfte
auf jeden Fall beklagt werden und es bestehen sehr wahrscheinlich große Chancen dafür, dass es vor Gericht er-
neut zu einer Ablehnung kommt. Wie kann man vor diesem Hintergrund weiter an dem ganzen Projekt festhalten,
anstatt endlich den Mut für einen völlig anderen Weg aufzubringen? NEIN zum sogenannten ´Hafenmarkt´ und JA
zu einem anderen Bebauungsplan mit mehr Wohnraum und Grünflächen! In der Politik in Münster hieß es vielerorts
oftmals, dass doch keiner die entstandene Bauruine über viele Jahre hinweg haben wollen würde und deshalb nicht
mehr von dem Projekt abgewichen werden könne. Fakt ist aber, dass der bisherige Bebauungsplan vor Gericht um-
fänglich gescheitert ist und der Investor dann erst TROTZDEM mit dem Bau begonnen hat! Und weil diese Fakten
in Stein nun geschaffen wurden, kann man unter dem Verweis auf eine Bauruine nicht mehr von dem eingeschla-
genen Weg abweichen? Dies kann und darf nicht das entscheidende Argument sein. Aus Sicht vieler BürgerInnen
war das Projekt schon in der Vergangenheit falsch und ist es weiterhin. Es wird kein ´Hafenmarkt´ gebraucht und
dieser bringt mehr Nachteile, als dass es zu etwas Gutem führt. Auch wenn es nun schwieriger ist, den eingeschla-
genen Weg zu verlassen und ein mutigeres, vor allem sinnvolleres Konzept zu initiieren, so muss doch genau das
passieren.“
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 347 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.154. Öffentlichkeit 17980
„[…] Münsters Zentrum und insbesondere auch das Hansa-, Hafen-, Herz-Jesu-Viertel müssen autoärmer werden,
da Verkehrs-, Lärm- und Umweltbelastungen jetzt schon am Limit sind. Was entsteht aber durch dieses Bauvorha-
ben in der aufgezeigten Form? Mehr Verkehr (denn die Besucher des nun sogenannten ´Hafen-Marktes´ werden
natürlich nicht überwiegend Anwohner_innen sein und zu Fuß kommen...; vom Lkw-Anlieferungs-Verkehr einmal
ganz abgesehen), mehr Lärm und mehr Umweltbelastungen. Niemand kann uns – auch nicht durch ein anzuzwei-
felndes Verkehrsgutachten – erzählen, dass dieses Bauvorhaben nicht zu Mehrbelastungen in der genannten Hin-
sicht führen wird. Daher ist dieses Bauvorhaben abzulehnen! In dem betreffenden Stadtviertel gibt es mehr als aus-
reichend Einkaufsmöglichkeiten und dies gilt auch für die kommende Zukunft, in der weitere Bewohner_innen und
Arbeitnehmer_innen in den neuen Gebäuden am Hafen wohnen und arbeiten werden. Daher ist ein weiterer, großer
Vollsortiments-Einkaufsmarkt definitiv nicht notwendig, führt aber erhöhte Pkw- und vor allem Lkw-
Verkehrsbelastungen nach sich sowie viele weitere Nachteile und wird vor allem von den Anwohner_innen abge-
lehnt. Hierzu fand KEINE Bürger_innen-Beteiligung statt, denn OB Lewe sagte bei der Veranstaltung zum nun so-
genannten ´Hafenmarkt´ bereits, dass es ja nur noch um eine Informierung ginge! Die Bürger_innen haben mehr als
deutlich auf allen Kanälen und wiederholt gezeigt, dass auch das leicht veränderte, im Kern gleiche Bauvorhaben
dort ABGELEHNT wird - hier gilt es, den SOUVERÄN = die Bürger_innen ernst zu nehmen! Das vermeintlich neue
Konzept des nun sogenannten ´Hafenmarktes´ ist eine Augenwischerei und will die Bürger_innen an der Nase her-
umführen. In der Veranstaltung zur frühzeitigen ´Bürgerbeteiligung´ (den Namen hatte es in keiner Weise verdient,
wie die Realität dann zeigte!) zum neuen ´Hafenmarkt´-Konzept am 03.03.2020 hat Max Stroetmann im Gespräch
mit interessierten und engagierten Bürger_innen – nach einigem ´auf den Zahn fühlen´ und während er sich aber in
überheblicher Sicherheit wog – letztlich ZUGEGEBEN, dass auf der ´Fläche mit Markthallen-Charakter´ am Ende
trotzdem die Regalwände stehen werden, wie sie im ursprünglich gedachten Vollsortiments-Markt vorkommen. Die
angeblich zugunsten des Markthallen-Charakters verkleinerte Verkaufsfläche des zuvor sogenannten Hafencenters/
E-Centers bleibt also nur unter anderem Namen gleich! Hier werden die Bürger_innen (und die Vertreter_innen der
Stadtverwaltung oder wissen es diese sogar...?!) an der Nase herumgeführt und durch Worthülsen und Präsentati-
ons-Bildchen geblendet. Letztlich soll der Hafencenter/ E-Center entstehen, nur unter dem Tarn- Namen
´Hafenmarkt´ und dies darf so nicht geschehen! Der Souverän = die Bürger_innen lehnen den nun sogenannten
s. Kap. II a.1, a.3, a.5, a.7,
b.5, c.1, c.5, d.1, e.1, e.5, e.6,
f.1, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 348 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
´Hafenmarkt´, der letztlich nicht entscheidend verändert zum vormals sogenannten ´Hafencenter/ E-Center´ konzi-
piert ist sowie entstehen würde, definitiv AB. Warum versteht die Stadtverwaltung dies nicht bzw. warum zeigt diese
den Bürger_innen immer wieder, dass es ihnen egal zu sein scheint?! Diverse Info-Veranstaltungen, Diskussions-
Runden, Kundgebungen, kreative Demo- und Protestaktionen, Zeitungs-Leserbriefe, Foren- Beiträge im Internet
und Sozialen Medien und auch persönliche Gespräche zeigen, dass direkt betroffene und auch nicht direkt be-
troffene Bürger_innen das insgesamt gleiche Konzept ´Hafenmarkt/ Hafencenter/ ECenter ´ (weiterhin) vollumfäng-
lich ablehnen. Unterstützt wird dies durch eine größere Bürger_innen- Befragung der B-Side aus der Vergangenheit
und ausgerechnet auch eine große Bürger_innen-Befragung der Stadt Münster selbst (!), in der diese Ablehnung
ebenfalls mit großer Mehrheit deutlich wird. Wofür werden Bürger_innen-Befragungen und -Beteiligungen initiiert,
wenn aus Sicht der Bürger_innen keine Rücksicht darauf genommen wird?! Dadurch entsteht mehr als nur der Ein-
druck, dass hier Investoren- Interessen vor die Interessen der Bürger_innen gestellt werden und die Stadt vielleicht
auch die Meinung vertritt, dass man die Entscheidungen der Vergangenheit entgegen allem Widerstand hier durch-
setzen müsse. Stattdessen erfordert es eine auf Werte basierende Neuausrichtung sowie Mut und Größe, richtiger-
weise eine Kurskorrektur vorzunehmen und den ´Hafenmarkt´ zugunsten eines ganz anderen Konzeptes zu verhin-
dern - leider scheint die aktuelle Stadtverwaltung diese Merkmale nicht aufzuweisen... Die Investoren fangen trotz
Scheitern des beklagten Bebauungsplanes vor dem Oberlandesgericht Münster damit an, den ´Hafenmarkt´ zu
bauen und deshalb sagen politisch Verantwortliche, dass man doch schließlich keine Bauruine über Jahre hinweg
wolle und man von dem einmal eingeschlagenen Weg nicht mehr abkommen könne? Geht´s noch?! DAS kann
doch kein Grund für ein ´Trotzdem immer weiter´ sein! Und dann äußern manche Vertreter_innen aus Politik und
Wirtschaft noch den versteckten, teilweise aber auch offenkundigen Vorwurf, die gegen ´Hafenmarkt/ Hafencenter/
E-Center´ engagierten Bürger_innen seien an der jetzigen, verfahrenen Situation schuld, hätten früher schon an-
ders agieren können oder sogar müssen und versucht damit, das Verursacher-Prinzip umzukehren und auch In-
kompetenz in der Sache zu attestieren. Am Ende bleibt aber die Tatsache, dass der ´Hafenmarkt´ aktuell (sowie
weitestgehend auch schon in der Vergangenheit) falsch ist, nicht benötigt wird, nicht gewollt ist, nicht in die jetzige
Zeit passt, bei weitem mehr Nachteile als Vorteile für direkt betroffene Bürger_innen und auch darüber hinaus dar-
stellt sowie insgesamt - bei allen einhergehenden Schwierigkeiten - nun verhindert werden muss. Durch das Bau-
vorhaben wird es zu mehr Verkehr auf der Schillerstraße inkl. dortiger Kanalbrücke kommen, wofür diese bereits als
´Fahrradstraße´ (!) ausgewiesene Straße überhaupt nicht geeignet ist. Bereits jetzt ergeben sich dort immer wieder
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 349 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
gefährliche Situationen insbesondere für Fahrradfahrer_innen, was die sicherlich steigende Verkehrsbelastung
durch den nun sogenannten ´Hafenmarkt´ in dem betreffenden Bereich weiter verschärfen würde.“
3.155. Öffentlichkeit 17981
„[…] Obwohl der Hansaring im Lärmaktionsplan für Lärmreduzierungsmaßnahmen bereits vorgesehen ist und die
Lärmbelastungs-Grenzen bereits jetzt überschritten werden, soll das Bauvorhaben ´Hafenmarkt´ umgesetzt werden,
welches aber definitiv die Lärmbelastung für die dortigen Anwohner_innen erhöhen wird (dies zeigt auch das zuge-
hörige Gutachten). Aus diesem Grund ist das Bauvorhaben auch in der jetzigen Form anzulehnen! Der nun soge-
nannte „Hafenmarkt“ wird definitiv mehr Individualverkehr anziehen, denn die Anwohner_innen haben bereits genug
vor Ort befindliche Einkaufsmöglichkeiten und werden – wie der Widerstand auf allen Kanälen zeigte – den „Hafen-
markt“ zukünftig NICHT aufsuchen. Dieser erhöhte Verkehr wird die bereits jetzt unerträgliche Verkehrssituation im
Viertel Hansa-Hafen-Herz-Jesu weiter verschärfen und dabei unausweichlich auch zu mehr Durchgangsverkehr auf
der Schillerstraße sowie Schillerstraßenbrücke führen. Wie allerdings soll diese Fahrradstraße (...!) und vor allem
diese enge Brücke ein solches zusätzliches Verkehrsaufkommen bewältigen? Im Ergebnis wird diese Fahrradstra-
ße eine Fahrradfahrer_innen – Gefährdungsstraße mit entsprechend hohen Verkehrsunfallgefahren. Wie soll dies
bitte zum Selbstverständnis der Stadt Münster als „Fahrrad-Stadt“ passen? Auch wegen dieser massiv zusätzlichen
Gefährdungen ist das Bauvorhaben in seiner jetzigen Form weiterhin abzulehnen. Das Verkehrsgutachten zum
Bauvorhaben des nun sog. ´Hafenmarkt´ kann mehr als nur angezweifelt werden und daher ist entgegen der
´Einschätzung´ von einem erhöhten Verkehrsaufkommen nach Fertigstellung auszugehen. Entsprechend wird die
Luftschadstoffbelastung - entgegen des hierfür vorliegenden Gutachtens, da es von keiner Erhöhung des Verkehrs
ausgeht - ebenfalls so weit steigen, dass es zu einer erhöhten Gesundheitsgefährdung der im Umfeld lebenden
Münsteraner_innen kommen wird. Hier ist die Stadt in der Pflicht, diese Gesundheitsgefährdung zu verhindern,
weshalb der ´Hafenmarkt´ auch aus diesem Grund abzulehnen ist. Die gewachsene und mehr als ausreichend gut
vorhandene, dabei vielfältige Einzelhandels-Struktur im betreffenden Stadt-Viertel wird durch den unnötigen
´Hafenmarkt´ akut gefährdet, da die Übersättigung zu einem Verdrängungs-Wettbewerb führen könnte. Der u.a.
entstehende Vollsortimenter-Einkaufsladen - genau dies wird es trotz der Augenwischer-Benennung eines vermeint-
lichen ´Markthallen´-Konzeptes sein - wird auch gemäß Einzelhandelskonzept der Stadt von 2018 nicht benötigt;
dies auch in keiner Weise, wenn es neue Anwohner_innen durch die wenigen, geplanten Wohnungen, sowie Ar-
s. Kap. II a.1, a.5, a.7, b.7,
c.1, c.2, c.3, c.5, d.1, e.1, e.5,
e.6, e.11, f.2, g.1, g.4, h.1, h.2
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 350 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
beitnehmer_innen durch neue Geschäftsräume am Hafen gibt bzw. geben wird. Stattdessen gilt es, dass die Stadt
die vorhandene und ausreichende Einzelhandels-Struktur schützen muss, weshalb der sog. ´Hafenmarkt´ abzu-
lehnen ist. Das vermeintlich neue Konzept des nun sogenannten ´Hafenmarktes´ ist eine Augenwischerei und will
die Bürger_innen an der Nase herumführen. In der Veranstaltung zur frühzeitigen ´Bürgerbeteiligung´ (den Namen
hatte es in keiner Weise verdient, wie die Realität dann zeigte!) zum neuen ´Hafenmarkt´-Konzept am 03.03.2020
hat Max Stroetmann im Gespräch mit interessierten und engagierten Bürger_innen – nach einigem ´auf den Zahn
fühlen´ und während er sich aber in überheblicher Sicherheit wog – letztlich ZUGEGEBEN, dass auf der ´Fläche mit
Markthallen-Charakter´ am Ende trotzdem die Regalwände stehen werden, wie sie im ursprünglich gedachten Voll-
sortiments-Markt vorkommen. Die angeblich zugunsten des Markthallen-Charakters verkleinerte Verkaufsfläche des
zuvor sogenannten Hafencenters/ E-Centers bleibt also nur unter anderem Namen gleich! Hier werden die Bür-
ger_innen (und die Vertreter_innen der Stadtverwaltung oder wissen es diese sogar...?!) an der Nase herumgeführt
und durch Worthülsen und Präsentations-Bildchen geblendet. Letztlich soll der Hafencenter/ E-Center entstehen,
nur unter dem Tarn- Namen ´Hafenmarkt´ und dies darf so nicht geschehen! Münster´s zentrale Stadtviertel benöti-
gen dringend mehr entsiegelte Flächen und es besteht ein großer Mangel an Grünflächen, damit diese schon allzu
dicht besiedelten Bereiche in mannigfacher Weise mehr und besser ´Aufatmen´ können. Der nun sogenannte
´Hafenmarkt´ steht dem drastisch entgegen und sollte im Sinne aller im Stadtgebiet von Münster lebenden Men-
schen verhindert werden, damit Platz für andersartige, moderne und besser geeignete Konzepte in diesem Bereich
entstehen könnten. Für diesen Wechsel in die richtige Richtung ist es noch nicht zu spät.“
3.156. Öffentlichkeit 17982
„[…] Was Münster – und darin sind sich wirklich ALLE einig – dringend benötigt, ist bezahlbarer Wohnraum! Die
Planungen am Hafen sehen aber nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl an neuen Wohnungen vor, während eine
große Menge an gewerblicher Fläche, insbesondere in dieser Größenordnung wirklich nicht benötigte Einzelhan-
delsfläche, neu geschaffen wird. Und hier sticht der nun sogenannte ´Hafenmarkt´ nochmals negativ hervor: In sel-
bigem Bauvorhaben sollen nur 34 neue Wohnungen entstehen, aber keine davon mit öffentlicher Förderung und
damit ohne Preisbindung. Entsprechend sorgt der zu wenig regulierte Wohnungsmarkt wieder dafür, dass es eben
nicht die dringender benötigten, bezahlbaren Wohnungen werden. Daher wird statt des ´Hafenmarktes´ an dieser
Stelle ein ganz anderes Konzept benötigt und ist das Bauvorhaben in der vorliegenden Form abzulehnen. Müns-
s. Kap. II a.1, a.3, a.4, a.7,
a.8, b.7, b.8, c.1, c.2, c.3, d.1,
e.1, e.11, e.12, f.1, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 351 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
ter´s Zentrum und insbesondere auch das Hansa-, Hafen-, Herz-Jesu-Viertel müssen autoärmer werden, da Ver-
kehrs-, Lärm- und Umweltbelastungen jetzt schon am Limit sind. Was entsteht aber durch dieses Bauvorhaben in
der aufgezeigten Form? Mehr Verkehr (denn die Besucher des nun sogenannten ´Hafen-Marktes´ werden natürlich
nicht überwiegend Anwohner_innen sein und zu Fuß kommen...; vom Lkw-Anlieferungs-Verkehr einmal ganz abge-
sehen), mehr Lärm und mehr Umweltbelastungen. Niemand kann uns – auch nicht durch ein anzuzweifelndes Ver-
kehrsgutachten – erzählen, dass dieses Bauvorhaben nicht zu Mehrbelastungen in der genannten Hinsicht führen
wird. Daher ist dieses Bauvorhaben abzulehnen! Die Planungen zum nun sogenannten ´Hafenmarkt´ stellen einen
großen Eingriff in das Hansa-, Hafen, Herz-Jesu-Viertel und darüber hinaus dar, weshalb hier Anwohner-Interessen
umfänglich berücksichtigt werden müssen. Für die Anwohner und sicherlich die wenigen, neu hinzukommenden
Bewohner sowie Arbeitnehmer der entstehenden Gewerbeflächen verfügt das betreffende Viertel über eine mehr
als ausreichende, vielfältige und dabei gewachsene Einzelhandels-Struktur. Diese würde durch den ´Hafenmarkt´
wegen Überversorgung und Wettbewerb gefährdet. Zudem zeigen auch die Einzelhandelskonzepte der Stadt sowie
diesbezügliche Auswertungen, dass die Verkaufsflächen des ´Hafenmarktes´ nicht benötigt werden und dafür aber
in anderer Hinsicht zu viele Risiken, Nachteile und Belastungen mit sich bringen werden. Daher ´NEIN´ zum Ha-
fenmarkt. In der Politik in Münster hieß es vielerorts oftmals, dass doch keiner die entstandene Bauruine über viele
Jahre hinweg haben wollen würde und deshalb nicht mehr von dem Projekt abgewichen werden könne. Fakt ist
aber, dass der bisherige Bebauungsplan vor Gericht umfänglich gescheitert ist und der Investor dann erst TROTZ-
DEM mit dem Bau begonnen hat! Und weil diese Fakten in Stein nun geschaffen wurden, kann man unter dem
Verweis auf eine Bauruine nicht mehr von dem eingeschlagenen Weg abweichen? Dies kann und darf nicht das
entscheidende Argument sein. Aus Sicht vieler BürgerInnen war das Projekt schon in der Vergangenheit falsch und
ist es weiterhin. Es wird kein ´Hafenmarkt´ gebraucht und dieser bringt mehr Nachteile, als dass es zu etwas Gutem
führt. Auch wenn es nun schwieriger ist, den eingeschlagenen Weg zu verlassen und ein mutigeres, vor allem sinn-
volleres Konzept zu initiieren, so muss doch genau das passieren. Die Stadtverwaltung stellt Münster als ´die
schönste Stadt der Welt´ dar und man versteht sich als eine der größten ´Fahrradstädte´ Deutschlands, während
schon vor einiger Zeit (richtigerweise) der Klimanotstand ausgerufen wurde. Gleichzeitig soll das Bauvorhaben die-
ses nun sogenannten ´Hafenmarktes´ mit seinen unausweichlichen, umwelt- und klimafeindlichen Mehrbelastungen
für die betreffenden Stadtviertel aufgrund steigenden Auto- und Lkw-Verkehrs entgegen der Mehrheit der Bür-
ger_innen-Interessen weiterhin durchgesetzt werden – dies passt nicht zusammen! NEIN zum ´Hafenmarkt´ und JA
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 352 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
zu einem ganz anderen Konzept an Ort und Stelle.“
3.157. Öffentlichkeit 17983
„[…] Das Viertel, in dem der nun sogenannte ´Hafenmarkt´ entstehen soll, benötigt vor allem bezahlbaren Wohn-
raum und mehr Grünflächen mit Aufenthaltsqualität statt mehr Verkaufs- und Gewerbeflächen (inkl. dieses unsägli-
chen ´Pocket-Parks´, den der Bebauungsplan nun vorsieht und der nur eine Augen-Wischerei sowie Greenwashing
darstellt). Daher ist auch diese Version des Bebauungsplanes hinsichtlich des nun sogenannten ´Hafenmarktes´
abzulehnen. Die Stadtverwaltung stellt Münster als ´die schönste Stadt der Welt´ dar und man versteht sich als eine
der größten ´Fahrradstädte´ Deutschlands, während schon vor einiger Zeit (richtigerweise) der Klimanotstand aus-
gerufen wurde. Gleichzeitig soll das Bauvorhaben dieses nun sogenannten ´Hafenmarktes´ mit seinen unausweich-
lichen, umwelt- und klimafeindlichen Mehrbelastungen für die betreffenden Stadtviertel aufgrund steigenden Auto-
und Lkw-Verkehrs entgegen der Mehrheit der Bürger_innen-Interessen weiterhin durchgesetzt werden – dies passt
nicht zusammen! NEIN zum ´Hafenmarkt´ und JA zu einem ganz anderen Konzept an Ort und Stelle. Münster´s
zentrale Stadtviertel benötigen dringend mehr entsiegelte Flächen und es besteht ein großer Mangel an Grünflä-
chen, damit diese schon allzu dicht besiedelten Bereiche in mannigfacher Weise mehr und besser ´Aufatmen´ kön-
nen. Der nun sogenannte ´Hafenmarkt´ steht dem drastisch entgegen und sollte im Sinne aller im Stadtgebiet von
Münster lebenden Menschen verhindert werden, damit Platz für andersartige, moderne und besser geeignete Kon-
zepte in diesem Bereich entstehen könnten. Für diesen Wechsel in die richtige Richtung ist es noch nicht zu spät.“
s. Kap. II a.1, a.3, a.7, a.8,
b.5, b.7, b.10, d.1, e.1, f.1
3.158. Öffentlichkeit 17984
„[…] Der nun sogenannte „Hafenmarkt“ wird definitiv mehr Individualverkehr anziehen, denn die Anwohner_innen
haben bereits genug vor Ort befindliche Einkaufsmöglichkeiten und werden – wie der Widerstand auf allen Kanälen
zeigte – den „Hafenmarkt“ zukünftig NICHT aufsuchen. Dieser erhöhte Verkehr wird die bereits jetzt unerträgliche
Verkehrssituation im Viertel Hansa-Hafen-Herz-Jesu weiter verschärfen und dabei unausweichlich auch zu mehr
Durchgangsverkehr auf der Schillerstraße sowie Schillerstraßenbrücke führen. Wie allerdings soll diese Fahr-
radstraße (...!) und vor allem diese enge Brücke ein solches zusätzliches Verkehrsaufkommen bewältigen? Im Er-
gebnis wird diese Fahrradstraße eine Fahrradfahrer_innen – Gefährdungsstraße mit entsprechend hohen Ver-
kehrsunfallgefahren. Wie soll dies bitte zum Selbstverständnis der Stadt Münster als „Fahrrad-Stadt“ passen? Auch
s. Kap. II a.3, a.7, a.8, b.7,
b.8, c.1, c.2, c.3, c.5, e.1, e.2,
e.3, e.5, e.6
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 353 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
wegen dieser massiv zusätzlichen Gefährdungen ist das Bauvorhaben in seiner jetzigen Form weiterhin abzu-
lehnen. Die gewachsene und mehr als ausreichend gut vorhandene, dabei vielfältige Einzelhandels-Struktur im be-
treffenden Stadt-Viertel wird durch den unnötigen ´Hafenmarkt´ akut gefährdet, da die Übersättigung zu einem Ver-
drängungs-Wettbewerb führen könnte. Der u.a. entstehende Vollsortimenter-Einkaufsladen - genau dies wird es
trotz der Augenwischer-Benennung eines vermeintlichen ´Markthallen´-Konzeptes sein- wird auch gemäß Einzel-
handelskonzept der Stadt von 2018 nicht benötigt; dies auch in keiner Weise, wenn es neue Anwohner_innen durch
die wenigen, geplanten Wohnungen, sowie Arbeitnehmer_innen durch neue Geschäftsräume am Hafen gibt bzw.
geben wird. Stattdessen gilt es, dass die Stadt die vorhandene und ausreichende Einzelhandels-Struktur schützen
muss, weshalb der sog. ´Hafenmarkt´ abzulehnen ist. In dem Bauvorhaben zum nun sogenannten ´Hafenmarkt´
sollen NUR 34 neue Wohnungen entstehen - keine davon mit öffentlicher Förderung und damit ohne Preisbindung.
Wie kann das sein, wo in Münster sowie auch in dem betreffenden Stadt-Viertel stattdessen dringend Wohnraum
benötigt wird und dabei vor allem BEZAHLBARE Wohnungen entstehen müssen! Statt des ´Hafenmarktes´ mit sei-
nen unnötigen, weiteren Verkaufsflächen und den vielen einhergehenden Nachteilen wird an der Stelle des Bauvor-
habens also ein ganz anderes Konzept benötigt, welches in erster Linie neuen, bezahlbaren Wohnraum schafft.
Zugleich könnten dort Flächen mit Bepflanzung und einhergehend Aufenthaltsqualität entstehen (und nicht diese
lächerliche, dreiste Planung eines angeblich aufwertenden ´Pocket-Parks´...!!!), die dringend in dem Viertel benötigt
werden, weshalb auch deshalb der ´Hafenmarkt´ abzulehnen ist.“
3.159. Öffentlichkeit 17985
„[…] Der Souverän = die Bürger_innen lehnen den nun sogenannten ´Hafenmarkt´, der letztlich nicht entscheidend
verändert zum vormals sogenannten ´Hafencenter/ E-Center´ konzipiert ist sowie entstehen würde, definitiv AB.
Warum versteht die Stadtverwaltung dies nicht bzw. warum zeigt diese den Bürger_innen immer wieder, dass es
ihnen egal zu sein scheint?! Diverse Info-Veranstaltungen, Diskussions-Runden, Kundgebungen, kreative Demo-
und Protestaktionen, Zeitungs-Leserbriefe, Foren- Beiträge im Internet und Sozialen Medien und auch persönliche
Gespräche zeigen, dass direkt betroffene und auch nicht direkt betroffene Bürger_innen das insgesamt gleiche
Konzept ´Hafenmarkt/ Hafencenter/ ECenter ´ (weiterhin) vollumfänglich ablehnen. Unterstützt wird dies durch eine
größere Bürger_innen- Befragung der B-Side aus der Vergangenheit und ausgerechnet auch eine große Bür-
ger_innen-Befragung der Stadt Münster selbst (!), in der diese Ablehnung ebenfalls mit großer Mehrheit deutlich
s. Kap. II a.1, a.3, a.6, a.7,
a.8, b.5, b.7, b.8, c.1, c.3, d.1,
e.1, e.12, f.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 354 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
wird. Wofür werden Bürger_innen-Befragungen und -Beteiligungen initiiert, wenn aus Sicht der Bürger_innen keine
Rücksicht darauf genommen wird?! Dadurch entsteht mehr als nur der Eindruck, dass hier Investoren- Interessen
vor die Interessen der Bürger_innen gestellt werden und die Stadt vielleicht auch die Meinung vertritt, dass man die
Entscheidungen der Vergangenheit entgegen allem Widerstand hier durchsetzen müsse. Stattdessen erfordert es
eine auf Werte basierende Neuausrichtung sowie Mut und Größe, richtigerweise eine Kurskorrektur vorzunehmen
und den ´Hafenmarkt´ zugunsten eines ganz anderen Konzeptes zu verhindern - leider scheint die aktuelle Stadt-
verwaltung diese Merkmale nicht aufzuweisen... Die Stadt Münster ruft (richtigerweise) den Klimanotstand aus und
will dann weiterhin zulassen, dass so ein Vorhaben wie der nun sogenannte ´Hafenmarkt´ weiterhin realisiert wer-
den soll? Dies passt überhaupt nicht zusammen! Der ´Hafenmarkt´ zieht mehr motorisierten Individualverkehr an,
denn der hier vorkommende, größere Einkauf wird nicht fußläufig oder mit ÖPNV oder Fahrrad abtransportiert, wäh-
rend die Waren zudem alle per Lkw angeliefert werden (zumal die Anwohner_innen die ausreichend bestehenden
Einzelhandelsgeschäfte nutzen und den ´Hafenmarkt´ ganz sicher meiden werden). Mehr Verkehr dieser Art bedeu-
tet aber mehr klimaschädliche Umweltbelastung und damit negative Auswirkungen, die der Klimanotstand gerade
bekämpfen sollte. Daher ´NEIN´ zum Hafenmarkt. Die Investoren fangen trotz Scheitern des beklagten Bebauungs-
planes vor dem Oberlandesgericht Münster damit an, den ´Hafenmarkt´ zu bauen und deshalb sagen politisch Ver-
antwortliche, dass man doch schließlich keine Bauruine über Jahre hinweg wolle und man von dem einmal einge-
schlagenen Weg nicht mehr abkommen könne? Geht´s noch?! DAS kann doch kein Grund für ein ´Trotzdem immer
weiter´ sein! Und dann äußern manche Vertreter_innen aus Politik und Wirtschaft noch den versteckten, teilweise
aber auch offenkundigen Vorwurf, die gegen ´Hafenmarkt/ Hafencenter/ E-Center´ engagierten Bürger_innen seien
an der jetzigen, verfahrenen Situation schuld, hätten früher schon anders agieren können oder sogar müssen und
versucht damit, das Verursacher-Prinzip umzukehren und auch Inkompetenz in der Sache zu attestieren. Am Ende
bleibt aber die Tatsache, dass der ´Hafenmarkt´ aktuell (sowie weitestgehend auch schon in der Vergangenheit)
falsch ist, nicht benötigt wird, nicht gewollt ist, nicht in die jetzige Zeit passt, bei weitem mehr Nachteile als Vorteile
für direkt betroffene Bürger_innen und auch darüber hinaus darstellt sowie insgesamt - bei allen einhergehenden
Schwierigkeiten - nun verhindert werden muss. Was Münster – und darin sind sich wirklich ALLE einig – dringend
benötigt, ist bezahlbarer Wohnraum! Die Planungen am Hafen sehen aber nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl
an neuen Wohnungen vor, während eine große Menge an gewerblicher Fläche, insbesondere in dieser Größenord-
nung wirklich nicht benötigte Einzelhandelsfläche, neu geschaffen wird. Und hier sticht der nun sogenannte
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 355 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
´Hafenmarkt´ nochmals negativ hervor: In selbigem Bauvorhaben sollen nur 34 neue Wohnungen entstehen, aber
keine davon mit öffentlicher Förderung und damit ohne Preisbindung. Entsprechend sorgt der zu wenig regulierte
Wohnungsmarkt wieder dafür, dass es eben nicht die dringender benötigten, bezahlbaren Wohnungen werden. Da-
her wird statt des ´Hafenmarktes´ an dieser Stelle ein ganz anderes Konzept benötigt und ist das Bauvorhaben in
der vorliegenden Form abzulehnen. Die Stadtverwaltung stellt Münster als ´die schönste Stadt der Welt´ dar und
man versteht sich als eine der größten ´Fahrradstädte´ Deutschlands, während schon vor einiger Zeit (richtiger-
weise) der Klimanotstand ausgerufen wurde. Gleichzeitig soll das Bauvorhaben dieses nun sogenannten
´Hafenmarktes´ mit seinen unausweichlichen, umwelt- und klimafeindlichen Mehrbelastungen für die betreffenden
Stadtviertel aufgrund steigenden Auto- und Lkw-Verkehrs entgegen der Mehrheit der Bürger_innen-Interessen wei-
terhin durchgesetzt werden – dies passt nicht zusammen! NEIN zum ´Hafenmarkt´ und JA zu einem ganz anderen
Konzept an Ort und Stelle. Münster´s zentrale Stadtviertel benötigen dringend mehr entsiegelte Flächen und es
besteht ein großer Mangel an Grünflächen, damit diese schon allzu dicht besiedelten Bereiche in mannigfacher
Weise mehr und besser ´Aufatmen´ können. Der nun sogenannte ´Hafenmarkt´ steht dem drastisch entgegen und
sollte im Sinne aller im Stadtgebiet von Münster lebenden Menschen verhindert werden, damit Platz für andersarti-
ge, moderne und besser geeignete Konzepte in diesem Bereich entstehen könnten. Für diesen Wechsel in die rich-
tige Richtung ist es noch nicht zu spät.“
3.160. Öffentlichkeit 17986
„[…] hiermit mache ich folgende Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 609 geltend:
-Mangel an Grünflächen
-HansaHafen ist jetzt schon das am dichtesten besiedelte Gebiet in Münster
-Flächenentsiegelung wäre nötig
-Die Verkehrssituation ist jetzt schon untragbar
-eine Verbesserung der Verkehrssituation ist dringend nötig, das Bauvorhaben verstetigt aber die jetzige Situation
bzw. verschlechtert sie sogar
s. Kap. II a.3, a.4, a.5, a.7,
a.8, b.7, d.1, d.2, e.1, e.7,
e.11, f.1, g.1, h.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 356 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
-die Ringlinie fährt schon jetzt nicht mehr über den Hansaring, weil es dort jetzt schon zu voll ist
-die Verkehrssituation muss also auch jetzt schon verbessert werden und nicht noch mehr Verkehr durch ein Bau-
vorhaben erzeugt werden
-der ÖPNV muss immer Vorrang vor den einzelnen Pkws haben, im geplanten Kreuzungsbereich vor dem Bauvor-
haben ist aber keine Busspur vorgesehen
-Lärmbelastung ist jetzt schon unzumutbar und so nicht tragbar, das Bauvorhaben wird den Lärm aber erhöhen
-Lärm macht krank, die Stadt Münster muss ihre Bürger*Innen vor Lärm schützen, mehr Verkehr bedeutet auch
mehr Luftschadstoffe
-Das Einkaufszentrum widerspricht dem kürzlich ausgerufenen Klimanotstand
-Flächen werden durch das Bauvorhaben in Anspruch genommen, die viel besser entsiegelt und begrünt werden
könnten
-die Stadt muss klimaresilient werden, eine weitere Erhöhung der Gebäudedichte ist im am dichtesten besiedelten
Gebiet Münsters auch aus Klimaschutzgründen nicht hinnehmbar
-Es fand keine richtige Bürgerbeteiligung statt
-Stadtteilentwicklung funktioniert nur im Dialog mit den Bürger*Innen
-Das Viertel benötigt: Grünflächen, Aufenthaltsflächen, bezahlbaren Wohnraum
-Neues ehrliches Verkehrsgutachten mit Vorschlägen zur verkehrstechnischen Entlastung“
3.161. Öffentlichkeit 17988
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen, da ich direkt am Hansaring wohne und arbeite und
bereits heute die Lärmbelastung durch Autoverkehr als extrem belastend empfinde.“
s. Kap. II g.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 357 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.162. Öffentlichkeit 17989
„[…] Mit diesem Schreiben geben wir, die Initiative Chico Mendes Münster, eine Stellungnahme zu den o. g. Plan-
vorhaben (B-Plan Nr. 609 und 97. Änderung des FNP) ab und erhebe Einwendungen gegen die von Ihnen vorge-
legte Planung. Wir, das sind Menschen einer Initiative, die sich auf lokaler und globaler Ebene für eine klimagerech-
te Zukunft einsetzen. Wir, das sind Bewohner*innen des Hansa-, Hafen-, und Herz-Jesu Viertels, deren Lebensmit-
telpunkt sich in eben diesen Vierteln befindet. Wir sind von den o.g. Planvorhaben, die sie unterstützen, auf direkter
Weise betroffen und sehen zugleich die negativen Folgen auf kommunaler und gesamtgesellschaftlicher Ebene, die
sich aus dem geplanten Bauvorhaben ergeben werden. Wir sehen den Bebauungsplans Nr. 609 der Stadt Münster
im Stadtteil Hafen als ein Bauvorhaben, welches die Lebensqualität der Bewohner*innen im Viertel bedroht, als das
Resultat einer Politik, die Grund, Boden und Wohneigentum Gegenstand der Kapitalverwertung von Investoren
macht und die die Chance zur nachhaltigen und ökologisch tragfähigen Neuausrichtung des Wohn- und Stadtbaus
wieder einmal verpasst. Der Plan gibt Kapitalinteressen, Beton und Autos Vorrang vor bezahlbarem Wohnraum,
Begegnungsorten im Viertel, der Teilhabe der Bewohner*innen an Entscheidungsprozessen und steht einer nach-
haltigen und zukunftsweisenden Mobilitätswende unvereinbar entgegen. Wir möchten Sie daran erinnern, dass Sie
als Stadt Münster den Klimanotstand ausgerufen haben, den der Rat der Stadt am 22.5.2019 beschlossen hat
(V/0482/2019): „1. Der Rat der Stadt Münster stellt fest, dass der globale Klimanotstand auch die Stadt Münster
erreicht hat und erklärt für unsere Stadt wie andere Städte auch den Klimanotstand. Die Stadt Münster setzt damit
ein deutliches Zeichen, dass die bisherige erfolgreiche städtische Klimapolitik weiter entwickelt werden muss. 2. Der
Rat erkennt damit an, dass die Eindämmung des anthropogenen Klimawandels in der städtischen Politik eine hohe
Priorität besitzt und bei allen Entscheidungen grundsätzlich zu beachten ist.“ Wir fordern von Ihnen nun das, was
Sie sich mit dem Beschluss zum Klimanotstand selbst zum Ziel gesetzt haben: Die Eindämmung des anthropoge-
nen Klimawandels in der städtischen Politik - nicht die Fortsetzung von klimaschädlicher, gesundheitsgefährdender
Bauplanung, die wieder einmal wirtschaftlichen Akteuren den Vorrang vor den Interessen der Bürger*innen Ihrer
eigenen Stadt gibt. Als Bewohner*innen der umliegenden Viertel und insbesondere des Hansarings, des Wohnbe-
reichs um die Schillerstraße und der Wolbecker Straße, möchten wir hiermit ganz klar Stellung beziehen: Wir brau-
chen und wollen kein überdimensionales Einkaufszentrum, wie den geplanten Hafenmarkt! Zum einen gibt es be-
reits genug Lebensmittelmärkte in unmittelbarer Nähe, durch die wir uns ausreichend versorgt fühlen. Zum anderen
s. Kap. II a.3, a.7, a.8, b.2,
b.5, b.7, b.8, b.10, c.1, d.1,
d.3, d.6, e.1, f.1, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 358 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
ist die Lärmbelastung durch den Straßenverkehr bereits jetzt an einem gesundheitsgefährdenden Punkt angelangt,
die durch den hohen Transportaufwand des geplanten Supermarkts und Einzelhandels, sowie den zusätzlichen
Pkw-Bewegungen, die diese Geschäfte anziehen werden, zu noch mehr unnützem Lärm und Schadstoffbelastung
führen würden, den wir jetzt schon für untragbar halten! Die Knotenpunkte rund um das Bauvorhaben liegen bereits
an den Belastungsgrenzen oder haben diese klar überschritten und sind überlastet. So jedenfalls steht es in Ihrem
eigenen Begründungsentwurf. Und um Sie noch einmal an den Ratsbeschluss vom 22.05.2019 zu erinnern: Bei
allen Entscheidungen, die die städtische Politik trifft, sei die Eindämmung des anthropogenen Klimawandels grund-
sätzlich zu beachten. Wir fordern Sie hiermit dazu auf, Ihren Entscheidungen Taten folgen zu lassen und es nicht
bei symbolpolitischen Handlungen zu belassen. Eine nachhaltige und ökologische Stadtpolitik zeigt sich nicht in der
Planung eines riesigen Einkaufszentrums, der Zubetonierung einer Fläche, auf der Parks oder Spielplätze entste-
hen könnten, mit Tiefgaragenstellplätzen für 350 Autos (die die Anwohner*innen nicht einmal kostenlos benutzen
dürfen) zusätzlich zu dem oberirdischen Stellplatz mit weiteren 100 Parkplätzen. Wir dachten Sie wollten sich den
Titel der fahrradfreundlichsten Stadt Deutschlands wieder zurückholen? Es sollte der Stadt Münster doch selbst
hinreichend bekannt sein, was in unseren Vierteln eigentlich fehlt: bezahlbarer Wohnraum und mehr sozialer Woh-
nungsbau, Kitas, Grünflächen und Spielplätze, Freiräume für Kunst und Kultur, und vieles mehr. Hier haben Sie also
nun die größte noch freie Fläche, die das Hansaviertel zur Verfügung hat, auf der Sie all die Defizite, Missstände
und Möglichkeiten, auf die Sie die Bürger*innen der betroffenen Viertel seit Jahren hinweisen, durch Ihre Baupla-
nungspolitik zu beseitigen bzw. umzusetzen und einen positiven städtebaulichen Beitrag zu einer nachhaltigen Ent-
wicklung in diesem hoch belasteten Stadtteil zu leisten. Und was tun Sie? Sie wollen angrenzend an die Parkplätze
für 450 Autos (!) einen Pocketpark errichten. Ein winziges Stück Grünfläche also, das in die Hosentasche passt. Ist
das wirklich Ihre Vorstellung von Nachhaltigkeit und Klimaschutz? Der lächerliche Pocketpark ist für uns kein Kom-
promiss in puncto nachhaltiger Flächennutzung, sondern gehört ganz klar in die Kategorie des Greenwashings. Wer
möchte sich dort freiwillig länger aufhalten, wenn direkt hinter mir Autos ein- und ausparken und direkt vor mir der
zukünftige Besitzer einer der geplanten Privatwohnungen mit seinem SUV in den Seiteneingang der Tiefgarage
manövriert, weil der Hansaring schon wieder aus allen Nähten platzt? Bisher konnte man am Hafenweg noch in
aller Ruhe spazieren gehen, dies wird dann offensichtlich nicht mehr möglich sein. Da ohnehin schon mit dem Bau
angefangen wurde, fordern wir, dass wenigstens die Dachflächen des Geländes nachhaltig genutzt werden.
Dadurch hätte die Stadt Münster zusätzlich die Möglichkeit jenes kapitalistische Bauprojekt immerhin ein bisschen
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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“grüner” aussehen zu lassen. Es gibt weltweit zahlreiche Großstädte, welche bereits seit mehreren Jahren Projekte
zu städtischer Landwirtschaft fördern, wie z.B. die Green City Growers in Boston, welche in Zusammenarbeit mit
dem Urban Farming Institute Ideen zur nachhaltigen Dachflächennutzung entwickelt haben, um CO2-Emissionen
und Transportwege zu reduzieren. Uns schockieren ebenso die wenigen im Bebauungsplan vorgesehenen Woh-
nungen. Nur 34 Wohnungen sollen auf den insgesamt 22.000 qm entstehen und das, obwohl der Stadt bekannt
sein sollte, dass Wohnraum in Münster knapp und teuer ist. Wir fordern von der Stadt, dass sie ihrer Daseinsvor-
sorge im Bereich Wohnen nachkommt und den Kapitalgesellschaften Grund und Boden an Wohneigentum entzieht.
Denn dieser gehört den Menschen, die darauf leben und arbeiten! Und nicht zuletzt fordern wir Viertelbewoh-
ner*innen bei der Perspektivplanung eines so großen Bauvorhabens, welches die städtische Infrastruktur über
Jahrzehnte prägen wird und die Gestaltung eines Viertels maßgeblich bestimmt, miteinbezogen zu werden und mit-
bestimmen zu können. Diese Stadt gehört uns allen! Die hier zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemachten
Aussagen gelten für die 97. Änderung des Flächennutzungsplans gleichermaßen. Denn letztere soll nur deshalb
erfolgen, um zu verhindern, dass der neue Bebauungsplan gegen den Flächennutzungsplan verstößt.“
3.163. Öffentlichkeit 17990
„[…] Bitte lesen Sie gründlich die OVG-Entscheidungen OVG Münster, 12.04.2018 - 7 D 53/16.NE OVG Münster,
01.02.2019 - 7 B 1360/18 Aus diesen gehen unmissverständlich die Unwirksamkeitsgründe/ Rechtswidrigkeitsgrün-
de eines alten wie auch neuen BPlans für ein ECenter/ Hafencenter/Hafenmarkt an dieser Stelle hervor. Auch die
Neuplanung wird evident rechtswidrig sein und vom OVG verworfen werden, da die Hauptprobleme (Verstöße ge-
gen anwohner- und umweltschützende Normen (Details s. OVG-Entscheidungen)) nicht behoben werden können,
außer man unterbindet sämtlichen zusätzlichen Verkehr, der durch die Baumaßnahme entsteht. Dies wird vorlie-
gend nicht getan. Der Autoverkehr am Hansaring ist jetzt schon gesundheitsschädigend laut. Die Stadtverwaltung
und die Autofahrenden haben Glück, dass die Anwohner:innen nicht jetzt schon reihenweise auf Maßnahmen kla-
gen. Ich selbst habe bis September 2019 am Hansaring gewohnt, mit Fenster zur Straße. Jeden morgen, teilweise
noch zur Nachtzeit, wurde ich von anfahrenden LKW an der Ampel wachgerüttelt (selbst wenn das Fenster ge-
schlossen war). War das Fenster offen, war der Lärm dermaßen hoch, dass an Schlaf nicht zu denken war. Das
Stresslevel im Körper war dann ähnlich hoch, wie wenn ich gar nicht geschlafen hätte. Somit war an Schlaf nur mit
geschlossenem Fenster zu denken. Das ist an einzelnen Tagen in der Woche (z.B. Wochenende oder Mittwochs)
s. Kap. II a.1, a.2, a.3, a.4,
a.5, a.6, a.7, a.8, b.2, b.4, b.5,
b.7, d.1, e.1, e.3, e.11, f.1, f.2,
g.1, g.3, h.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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hinnehmbar. Betrifft es aber jeden einzelnen Tag (Sonntagmorgens war der einzige aushaltbare Morgen), ist an
Schlafen mit geöffnetem Fenster nicht zu denken. Als Anwohner habe ich allerdings auch das Recht, ab und zu mit
geöffnetem Fenster zu schlafen. Letztlich war ich, nachdem ich den unzureichenden Umgang der Stadtverwaltung
mit Anwohnerbedenken am Hansaring hinlänglich zur Kenntnis genommen habe und weil ich keine Zeit für eine
eigene Klage hatte, dazu gezwungen, umzuziehen. Ich war also schon direkt betroffen von dem gesundheitsschä-
digenden Lärm am Hansaring, welcher durch diese Baumaßnahme nur noch schwerwiegender würde. Nun wohne
ich in der Soester Straße. Auch hier kommt viel Lärm des Hansaring an. Auch der Feinstaub der Autos sorgt hier
wie zuletzt am Hansaring für eine stark eingeschränkte Wohnqualität. Da ich mich einige Meter von Hansaring und
Ampelsystem entfernt befinde, ist die Lärmkulisse aktuell lediglich stark störend und stressend, aber ab und zu kann
ich das Fenster noch offenlassen. Dies wird nicht mehr der Fall sein, wenn hunderte bzw. tausende Autos mehr
täglich am Hansaring durch den vorliegenden BPlan und die darauffolgende Baumaßnahme angezogen werden.
Die statistisch fragwürdig errechnete Mehrbelastung (alle Faktoren wurden im JEWEILS (!) wissenschaftlich gerade
noch vertretbaren untersten Bereich angesetzt; in der Summe ist das schwer haltbar) wird aller Voraussicht nach
stark übertroffen. Allerdings ist auch sie allein schon unzumutbar. Nicht zuletzt daher hat das OVG mitgeteilt, dass
es die Heilungschancen des BPlans als niedrig ansetzt und ist auf viele weitere Unwirksamkeits-/ Rechtswidrigkeits-
/ Nichtigkeitsgründe gar nicht erst eingegangen. Auch dieser BPlan wird vom OVG verworfen werden. Dies ist auch
jetzt schon klar voraussehbar. Die weitere Planung seitens der Verwaltung ist daher eine klare Zeitverschwendung
des ohnehin schon stark überlasteten Personals. Sollte ein BPlan und eine neue Baugenehmigung zustande kom-
men, wird auch der Investor Stroetmann seine Zeit und Ressourcen verschwenden und weiterbauen. Nur um dann
vom OVG einen erneuten Baustopp/ Nutzungseinstellungsverfügung o.Ä. ins Haus zu bekommen. Auch eine Amts-
haftungsklage der Investoren gegen die Stadtverwaltung ist dann denkbar. Diese zusätzlichen Kosten jetzt schon
mit evident rechtswidriger Fehlplanung zu verursachen ist in Zeiten von Corona-Belastungen der städtischen Kas-
sen unverantwortlich. Ich als unmittelbar betroffener Anwohner, der schon einmal wegen des gesundheitsschädli-
chen Lärms (und Feinstaubs) am Hansaring umziehen musste, möchte dies nicht noch einmal tun. Sehe dies aber
auch schon kommen. Wer zahlt meine Umzugskosten, wenn die Stadtverwaltung evident rechtswidrige Planungen
vornimmt? Zuletzt weise ich auf den Beschluss des BVerfG vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 hin. Das BVerfG
stellt hier klar, dass Klimaschutzbelange viel stärker als bislang in Abwägungen staatlicher Entscheidungen einzu-
beziehen sind. Auch diese bleiben mit einer solchen Planung wie aktuell vorliegend völlig außer Betracht. Da die
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Verkehrs- und Gesundheitsschutzgründe, die zur erneuten Rechtswidrigkeit des BPlans führen, aber so durchgrei-
fend stark und evident sind, brauche ich an dieser Stelle auf alle weiteren Gründe nicht tiefer einzugehen, um Ihnen
und mir selber Zeit zu sparen. Es braucht keine weiteren tausenden Quadratmeter Einkaufsmöglichkeiten am Han-
saring. Es gibt zu wenige Grün- und Erholungsflächen im Hansaviertel. Der Klimaschutz wird missachtet. Der Wille
der absoluten Mehrheit der Bewohner:innen des Viertels wird missachtet. Die Öffentlichkeit wurde und wird nicht
ausreichend beteiligt. Eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umwelt-
schützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang
bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleistet, findet hier evident nicht statt. Eine menschenwürdige Umwelt wird
nicht gesichert, die natürlichen Lebensgrundlagen werden nicht geschützt, Klimaschutz wird nicht gefördert und die
städtebauliche Gestalt sowie das Orts- und Landschaftsbild wurden und werden baukulturell nicht erhalten und
stattdessen fehlentwickelt. Bitte gehen Sie respektvoll mit der begrenzten Zeit Ihrer überlasteten Mitarbeiter:innen in
der Planungsverwaltung um und zwingen Sie sie nicht, evident rechtswidrige BPläne zu erstellen. Es gibt viel zu tun
für eine nachhaltige und lebenswerte Stadt für alle. Der Hafenmarkt gehört nicht dazu.“
3.164. Öffentlichkeit 17998
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Im Übrigen werden seit Jahren diverse konstruktive Impulse und Vorschläge aus der Zivilgesellschaft und en-
gagierten Nachbarschaft im Hansa- und Hafenviertel beigetragen. Als Bewohner des Viertels bin ich selbst persön-
lich durch die Planungen betroffen. Ich fühle mich hier wohl und zu Hause, hier ist seit einigen Jahren der Mittel-
punkt meines Lebens und ich engagiere mich für das Zusammenleben und die Zukunft im Hansa- und Hafenviertel
(über die Organisationen und Projekte B-Side und HansaForum z.B.). Auch als Mieter in der Bernhard-Ernst-Straße
bin ich betroffen. In allen umliegenden Straßen wird das Verkehrsaufkommen in unzumutbaren Weise steigen. Die
Lebensqualität im Viertel, insbesondere entlang des Hansarings, wird aus den o.g. Gründen (Belastung durch Kfz-
und Lkw-Verkehr, Lärm- und Feinstaubbelastung etc.) erheblichen Schaden nehmen, etwa dadurch, dass (sponta-
ne) Bewegungen und Begegnungen mit Nachbar:innen, Freund:innen und Kolleg:innen auf den Straßen und We-
s. Kap. II a.1, b.2, e.2, f.1, i.1
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gen des Viertels durch den raumgreifenden Straßenverkehr mitsamt damit einhergehender Geräuschkulisse fak-
tisch eingeschränkt wird. Die (un-)mittelbaren Folgen dieses Vorhabens wirken sich eindeutig zu Lasten der Men-
schen aus, die im Hansaviertel wohnen, arbeiten und leben. Zudem befürchte ich, dass die ohnehin mangelhafte
Verkehrssituation für Fahrradfahrer:innen und Fußgänger:innen dadurch unsicherer wird, dass viel mehr Kfz und
Lkw die Straßen frequentieren werden und insbesondere auf das Gelände des HafenMarktes auf- und abfahren
werden (Hansaring/Hafenweg/Schillerstraße). Ich bin einer von vielen Bewohner:innen des Viertels, die sich haupt-
sächlich, wenn nicht ausschließlich, mit dem Fahrrad oder zu Fuß im Viertel und in der ganzen Stadt fortbewegen.
Darüber hinaus habe ich starke Zweifel, dass die neue Planung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestehen kann.
Es ist davon auszugehen, dass es erneut zu Verfahren und der gerichtlichen Prüfung kommt. Aus den o.g. und wei-
teren Gründen bin ich der Ansicht, dass die vom OVG NRW 2018 zu Recht gerügten Fehler der ursprünglichen
Planung durch die neue Planung nicht geheilt werden. Eine weitere Verzögerung der Entwicklung des Grundstücks
und eine riesige, gefühlte Ewigkeiten brach liegende Bauruine ist für die ganze Stadt und alle Beteiligten ein absolu-
tes Ärgernis. Eine erneute Niederlage der Stadt vor dem OVG NRW wäre nicht nur peinlich und teuer (in mehrfa-
cher Hinsicht). Als Bürger der Stadt Münster wundert man sich in Sachen Hanfencenter/HafenMarkt ohnehin seit
Jahren, welches Rechtsverständnis, welcher Sorgfaltsmaßstab und welche Gewichtung der verschiedenen, mitei-
nander möglichst in Einklang zu bringenden Rechte und Interessen der städtischen Planung zugrunde liegt. Die hier
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemachten Aussagen gelten für die 97. Änderung des Flächennutzungs-
plan gleichermaßen. Denn letztere soll nur deshalb erfolgen, um zu verhindern, dass der neuen Bebauungsplan
gegen den Flächennutzungsplan verstößt.“
3.165. Öffentlichkeit 17999
„[…] Namens und in Vollmacht unseres Mandanten nehmen wir zu der v. g. Planung (B-Plan Nr. 609 und 97. Ände-
rung des FNP) nachfolgend Stellung und erheben Einwendungen. Die vorgelegte Planung ist rechtswidrig. Daher ist
absehbar, dass auch dieser B-Plan Nr. 609, wie schon zuvor der vorhabenbezogene B-Plan Nr. 535, von dem
Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärt werden wird, sollte er in der offengelegten Fassung beschlossen wer-
den.
Betroffenheit des Einwenders
s. Kap. II a.1, a.2, a.3, a.4,
a.5, a.6, a.7, b.2, b.7, b.8,
b.10, c.1, c.3, c.4, c.5, c.6,
d.1, d.6, e.1, e.2, e.3, e.5, e.6,
e.7, e.8, e.9, e.11,e.12, f.1,
f.2, g.1, g.3, g.5, g.6, h.1, h.2,
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Der Einwender ist als direkter Nachbar und selbstnutzender Wohnungseigentümer von Ihrer Planung massiv betrof-
fen. Gegenstand der VBP Nr. 609 ist die Errichtung des sog. Hafen-markts auf einer rund 21.000m² großen Fläche
im Hansaviertel zwischen Hansaring und Hafenweg. Es handelt sich dabei um ein vormals von der Deutschen Post
genutztes Gelände. Geplant ist dort nun insb. großflächiger Einzelhandel auf 4.450m² (E-Center, Discounter, Ge-
tränkemarkt u.a.) sowie zusätzlich „Dienstleistungen/Praxen/Büros“ auf 4.310 m², Gastronomie auf 1.000 m² und
Wohnnutzung auf weiteren 3.000 m². Insgesamt sollen für den Hafenmarkt über 450 Pkw-Stellplätze an dem ver-
kehrlich hoch belasteten Standort in dem Scheitelpunkt der Hansaringkurve entstehen. Der bislang nur wenig be-
nutzte und sehr schmale Hafenweg soll als Sackgasse dem Lieferverkehr (lt. Vorhabenträgerin 25 Lkw/d) dienen.
Gegenüber der ursprünglichen VBP Nr. 535, der im April 2018 von dem Oberverwaltungsgericht wegen erheblicher
Mängel für unwirksam erklärt wurde, hat sich nichts Relevantes verändert. Es wurde ein neuer Name („Hafenmarkt“
statt zuvor „Hafencenter“) vergeben und die VKF des großflächigen Einzelhandels minimal verkleinert. Das öffent-
lich von Ihnen und dem Vorhabenträger vielfach angepriesene „Markthallenprinzip“ erweist sich schon bei einem
ersten kurzen Blick als Marketingtrick: Denn zum einen ist der Großteil der Fläche im Vorhabenteil B weiterhin für
das Warensortiment des E-Center reserviert und zum anderen findet kein Markt mit frei vergebenen Standplätzen,
bei denen mehrere Anbieter mit einem gleichen Warenangebot konkurrieren, statt. Vielmehr sollen ggfls. einzelne
Stände, soweit dies zu dem übergeordneten Angebotskonzept des E-Centers passt, Produkte nach den Vor-
stellungen der Vorhabenträgerin anbieten. Auch die im Vergleich zu den weiterhin geplanten 450 Stellplätzen winzi-
ge Grünansammlung (sog. „Pocket Park“) führt nicht zu einer Ver-besserung der Planung. Im Kern handelt es sich
weiterhin um eben jenen Planansatz, der massive und rechtswidrige Beeinträchtigungen für die Anwohnerschaft
bedeutet und bereits zuvor vom Oberverwaltungsgericht verworfen worden ist. Rechtlich ist das alles auch des-halb
von Relevanz, weil öffentlich behauptete Planungsziele im Planentwurf keine tragfähige Umsetzungsgrundlage fin-
den. Die Umsetzung des Vorhabens führt zu einer Erhöhung der Lärmbelastung an den Räumen des Einwenders
auf tags/nachts deutlich über 70/60 dB(A), da durch den Hafenmarkt der Kfz-Verkehr mitsamt dem daraus resultie-
renden Verkehrslärm auf dem ohnehin stark befahrenen Hansaring und dem rückwärtigen Hafenweg weiter gestei-
gert würde. Die unmittelbar-bar neben dem Haus des Einwenders gelegene Rampe der Tiefgarageneinfahrt und die
für die Anbindung des Hafenmarkts vorgesehene Ampel verursachen zusätzliche erhebliche Lärmimmissionen,
ebenso die zahlreichen für den Betrieb des Hafenmarkts notwendigen Kühl- und Lüftungsaggregate, die auf den
Dächern und in dem hohen Uhrenturm (dies dient der ständigen erforderlichen Belüftung der Tiefgarage). Die Er-
i.1, i.6
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Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
schließung des Vorhabens muss zu einer ständigen Blockade der Pkw-Ausfahrt im Haus des Einwenders führen.
Durch den regelmäßig auf der Abbiegespur zum Hafenmarkt zu erwartenden Rückstau von nur wenigen Pkw ist
eine gefahrlose An- und Abfahrt vom Grundstück des Einwenders und die Benutzung seines dort gelegenen priva-
ten Stellplatzes dann nicht mehr möglich. Das Vorhaben ist aus diesen und weiteren Gründen rücksichtslos und
verhindert die Herstellung gesunder Wohn- und Lebensverhältnisse am Hansaring. Die Planung verstößt gegen den
Landesentwicklungsplan. Der Hafenmarkt ist angesichts des bereits bestehenden her-vorragenden Nachversor-
gungsangebotes auch in dieser Hinsicht völlig überflüssig und vermag die zu erwartenden gesundheitsgefährden-
den Belastungen keineswegs zu rechtfertigen. Durch die Umsetzung der offengelegten Planung auf der letzten gro-
ßen und zentralen Frei-fläche im Hafenviertel würde ein städtebaulicher Missstand über Jahrzehnte hinweg festge-
schrieben und verfestigt werden, obwohl er bei einer anderen Planung, die stattdessen auto-arme Wohnnutzungen
auf dem Gebiet vorsehen würde, durchaus lösbar wäre. Unsere Mandantschaft lehnt das Vorhaben daher in der
Form wie es sich nach dem offengelegten Planentwurf Nr. 609 darstellt ab. Nicht nur leidet das formelle Beteili-
gungsverfahren an erheblichen Mängeln, die eine erneute Durchführung erfordern, auch der vorgelegte Planentwurf
ist rechtswidrig, da er städtebaulich nicht erforderlich und dauerhaft nicht umsetzbar ist.
II. Fehlerhafte Offenlage
Die Offenlage der Planung gem. § 3 BauGB wurde fehlerhaft durchgeführt und ist daher zu wiederholen. So verfehlt
die Bekanntmachung vom 26.3.2021 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 8) die gesetzlich intendierte Anstoßfunktion,
da sie keine eindeutigen Angaben enthält, an welche Postanschrift und/oder E-Mail-Adresse eine Stellungnahme im
Beteiligungsverfahren zu richten ist. Außerdem wird gerügt, dass die in Ihrem Haus verfügbaren umweltbezogenen
Stellungnahmen aus dem B-Plan Verfahren Nr. 535 nicht ebenfalls offengelegt worden sind (vgl. Bekanntma-
chungstext unter Nr. VI-VIII). Ausweislich S. 14 der offengelegten Planbegründung gehen die „Grundzüge der Pla-
nung des HafenMarkts zurück auf das Planverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 535 zur Reali-
sierung des Hafencenters als Stadtbereichszentrum mit ergänzenden Büro-, Dienstleistungs- und Wohnnutzungen
zwischen Hansaring und Hafenweg.“ Dass der unwirksame B-Plan Nr. 535 hier die Grundlage bildet, wird mehr
deutlich, wenn man sich die im Wesentlichen unverändert gebliebenen Planungsinhalte ansieht. Die im vorherigen
Planverfahren eingeholten umweltbezogenen Stellungnahmen sind daher hier schon insofern relevant, als sich da-
ran nachvollziehen lässt, dass sich an zentralen umweltbezogenen Kritikpunkten (insb. Verkehrs- und Immissions-
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belastung), die bereits im B-Planverfahren Nr. 535 mit Blick auf die dort prognostizierten Belastungen vorgebracht
worden sind und zur Unwirksamkeit des B-Plan Nr. 535 geführt haben, im Kern nichts substanziell geändert hat.
Zudem ist eine wechselseitige Verknüpfung der in beiden Planverfahren sowie bei der Fort-schreibung des Master-
plan Stadthäfen erstellten Verkehrsuntersuchungen festzustellen, wie sich schon aus dem Literaturverzeichnis der
nts-Verkehrsuntersuchung 2020 ergibt. Dort wird auf folgende Verkehrsuntersuchungen Bezug genommen, die zum
Teil aus dem Aufstellungsvorgang zum B-Plan Nr. 535 stammen, teilweise später erstellt wurden, und alle-samt
hätten offengelegt werden müssen, was jedoch unterblieben ist: -nts Ingenieurgesellschaft mbH. (2015). Verkehrs-
untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 535 "Hafencenter" in Münster, 26.03.2015. -nts Ingenieurgesellschaft mbH.
(2016). Verkehrstechnische Beschreibung zur Lichtsignalanlage 03280 Hansaring / Zufahrt Hafencenter -nts Inge-
nieurgesellschaft mbH. (12. Juli 2018). Verkehrszählung. Roddestraße / Zu-fahrt E-Center, 12.07.2018. -nts Ingeni-
eurgesellschaft mbH. (12. Juli 2018). Verkehrszählung, Friedrich-Ebert-Straße / Zufahrt E-Center 26.06.2018 und
Roddestraße / Zuf. E-Center, 12.07.2018. -nts Ingenieurgesellschaft mbH. (2019). Parkraumanalyse Hansaviertel /
Hafen in Münster, 24.07.2019. -nts Ingenieurgesellschaft mbH. (14. Februar 2019). Verkehrszählung, Hansaring /
Dortmunder Straße, 14.02.2019. Ein weiteres Versäumnis ist darin zu sehen, dass Sie in der Bekanntmachung
nicht auf die Existenz des „Masterplan Stadthäfen“ und die in diesem Zusammenhang erstellte Verkehrs-
untersuchung vom 25.2.2019 hinweisen und diese auch nicht offenlegen. Diese Verkehrsuntersuchung ist wesent-
lich für die hiesige Planung, denn sie liefert zentrale Eingangsdaten für die nun einzig offengelegte nts-
Verkehrstechnische Untersuchung vom 16.9.2020 (vgl. dort S. 15). Die Planbegründung verweist auf S. 36 eben-
falls ausdrücklich auf die Verkehrsuntersuchung zum Masterplan Hafen und auf die o. g. Knotenstromzählungen,
die Verkehrsdaten einer Dauerzählstelle des Hansaring sowie auf die Verkehrserhebung vom 14.2.2019 und be-
zeichnet diese allesamt als „Bewertungsgrundlage“ der nts-Verkehrsuntersuchung. Die Verkehrsuntersuchung Mas-
terplan Hafen (2019) nimmt zur Modellierung der durch die Nutzungen im Plangebiet zu erwartenden Verkehrsbe-
wegungen auf S. 21 (Fn. 10) wiederum ausdrücklich Bezug auf die nts-Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2015,
was zusätzlich dafürspricht, dass diese daher im hiesigen Beteiligungsverfahren ebenfalls hätte offengelegt werden
müssen. Zudem sind die Angaben in sämtlichen Belastungskarten zu den für die einzelnen Straßenabschnitte
prognostizierten Verkehrszahlen in dem offengelegten Verkehrsgutachten (nts- Verkehrsuntersuchung vom
16.9.2020) völlig verschwommen und allesamt unlesbar (S. 55-64, Anlagen 3-12), vgl. nachfolgender Auszug (An-
lage 4). Einzig die Darstellung der Analyse Ist-Situation 2018 (S. 53) ist gerade noch lesbar. Die Bezugnahme auf
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diese „Belastungskarten“ im Begründungsentwurf (S. 38 des Begründungsentwurfs), die angesichts der massiven
Verkehrs- und Erschließungskonflikte hoch relevant sind, geht somit ins Leere und ist nicht zu gebrauchen. Es ist
anhand dieser Darstellung absolut unmöglich, die aus Sicht der Plangeberin zu erwartende Verkehrsentwicklung
abzulesen. Auch hierbei handelt es sich um einen Beteiligungsmangel, den wir hiermit rügen. Gerade diese Ver-
säumnisse im Bereich der Verkehrsprognose sind mit Blick auf die von § 3 BauGB intendierte umfassende Informa-
tion der Öffentlichkeit besonders problematisch. Schließlich stellt die durch das Vorhaben zu erwartende Steigerung
des Kfz-Verkehrs im Hansaviertel (Hansaring, Hafenweg, Bremer Str. etc.) angesichts der damit verbundenen ge-
sundheitsgefährdenden Lärmbelastung ein erhebliches städtebauliches Problem dar, das seit Jahren in der Öffent-
lichkeit intensiv diskutiert und im Jahr 2018 mit zur Unwirksamkeit des B-Plan Nr. 535 geführt. Aus diesem Grund
sind besonders die Angaben zu den auf den einzelnen Straßenabschnitten von Ihnen unterstellten Verkehrsent-
wicklungen für die öffentliche Meinungsbildung und Diskussion des Vorhabens von herausgehobener Bedeutung.
Hierzu ist die Verkehrsuntersuchung schon wegen der mangelhaften Darstellung dieser zentralen Prognosewerte
nicht zu gebrauchen. Die Offenlage ist daher fehlerhaft und zu wiederholen.
III. Rechtswidrigkeit des Planentwurfs, Vorhaben „Hafenmarkt“ ist städtebaulich nicht erforderlich. Die Planung ist
städtebaulich nicht erforderlich und daher rechtswidrig. Das Vorhaben führt zu einer weiteren Steigerung der Ver-
kehrs- und Lärmbelastung, oberhalb der Schwelle zur Gesundheitsbelastung. Zudem ist die Erschließung des Vor-
habens nicht gesichert. Die Planung wird dauerhaft nicht rechtmäßig umgesetzt werden können und widerspricht
den An-forderungen an eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Der angegriffene Plan ist nicht erforderlich im
Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB. Danach haben Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es
für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Eine Planung ist dann erforderlich, wenn der Plan
„vernünftigerweise geboten“ ist und die Erforderlichkeit ihren Anknüpfungspunkt in der planerischen Konzeption der
Gemeinde hat. Jedenfalls muss die Bauleitplanung auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung ausgerichtet sein
und hat diese zu gewährleisten - vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993, 8 C 46/91, Rn. 21, juris, sowie OVG Münster,
Urteil vom 01. September 2015 – 10 D 44/13.NE –, juris -. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist zu bejahen bei einer
Planung, die von einem bodenrechtlichen Konzept getragen und nicht von vornherein undurchführbar erscheint und
somit vernünftiger Weise geboten ist. Die von Ihnen vorgelegte Planung genügt diesen Anforderungen nicht. Der
VBP 609 ist nicht erforderlich, da er aus tatsächlichen und aus rechtlichen Gründen dauerhaft nicht voll-zugsfähig
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
und daher städtebaulich nicht gerechtfertigt ist.
1. Kollaps des umliegenden Verkehrsnetzes zu erwarten Die vorgelegte Planung wird absehbar zu einer Überlas-
tung des umliegenden Straßennetzes führen. Sie verfestigt einen städtebaulichen Missstand, statt diesem -wie ei-
gentlich dringend geboten- durch eine autoarme Nutzung des großen Geländes effektiv zu begegnen. Bei dem Vor-
habengebiet handelt es sich angesichts seiner Größe und zentralen Lage um die einzige und zugleich gut geeigne-
te Freifläche, um eine nachhaltige Reduktion der Verkehrsbelastung im Hafenviertel zu erreichen. Hierzu darf es
jedoch nicht zu einer Bebauung mit Kfz-intensiven Gewerbenutzungen kommen. Auch wird die von Ihnen so be-
zeichnete „Quartiersgarage“ keine relevante Verringerung des Parksuchverkehrs bewirken (können). Tat-sächlich
handelt es sich dabei nämlich um ein für die Nutzerinnen und Nutzer kostenpflichtiges und privat vermarktetes
Parkplatzangebot, das Parkplatzsuchende frühestens dann ansteuern werden, nachdem sie zuvor -wie heute auch-
erfolglos nach einem kostenlosen Parkplatz im angrenzenden Viertel gesucht und den entsprechenden Verkehr
verursacht haben. Daran ändern die enormen öffentlichen Zuschüsse nichts. Bei diesen handelt es sich hingegen
nur um eine Verschwendung von öffentlichen Geldern, denn der größte Teil der Stellplätze müsste angesichts der
großen Verkaufsflächen des Vorhabens ohnehin nachgewiesen werden. Im Vorhabengebiet sind knapp 10.000qm
gewerbliche Nutzfläche sowie insgesamt mindestens 453 Pkw-Stellplätze (350 Tiefgaragenplätze und 103 oberirdi-
sche Stellplätze, vgl. S. 6 der Planbegründung) geplant. Laut Verkehrsuntersuchung erzeugt das Vorhaben täglich
ca. 4.400 Kfz-Fahrten als Neuverkehr. Der Hansaring, über den lt. Verkehrsuntersuchung Masterplan (2019, S. 21)
90% der Kfz-Neuverkehre abgewickelt werden sollen, dient dabei als Haupterschließungsweg für den Hafenmarkt.
Die übrigen 10% Kfz-Verkehre sollen über den Hafenweg erfolgen. Der Hansaring ist jedoch bereits jetzt überlastet.
Regelmäßig stauen sich dort die Fahrzeuge in beiden Richtungen, wie die nachfolgende Aufnahme zeigt. Sämtliche
Knotenpunkte, mit Ausnahme der nur auf Anforderung schaltenden Fußgängerampel Hansaring/Dortmunder Str.,
erreichen höchstens die Qualitätsstufe „D“= ausreichend. Dies zeigt die aus der nts-Verkehrsuntersuchung ent-
nommene Tabelle 2 auf S. 40 des Begründungsentwurfs. In dem Begründungsentwurf verweisen Sie selbst auf die
„hohe Grundbelastung auf dem Hansaring“. Diese wird durch die etlichen weiteren Kfz-Fahrten, die durch das Plan-
vorhaben ausgelöst werden, zusätzlich verschärft und dauerhaft festgeschrieben. Nachteilig muss sich in diesem
Zusammenhang auch die lt. Begründung (S. 36) zwingend erforderliche Ampelanlage an der Ein-/ und Ausfahrt zum
geplanten Hafenmarkt auswirken. Diese würde sich genau in der Mitte zwischen dem bereits heute immer wieder
überstauten Knotenpunkt Hansaring/Schillerstraße und der Fußgängerampel Hansaring/Dortmunder Straße befin-
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den. Dadurch wird die Verkehrssituation am Scheitelpunkt des überlasteten Hansarings weiter verschärft. Die laut
Begründungsentwurf vorgesehene Beschränkung der Benutzungszeiten der zusätzlichen Ampelanlage auf den Ta-
geszeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr vermag daran nichts zu ändern, denn dieser Zeitraum entspricht auch der Zeit
mit dem höchsten Ver-kehrsaufkommen. Ob die Vorhaben, die zu vermeintlichen „Entlastungseffekte“ (z.B. eine
Bahnunterführung im Jahr 2035) führen sollen, so realisiert werden und dann auch tatsächlich Wirkung zeigen, ist
heute völlig offen. Derartige „Entlastungen“ in die Planung einzustellen ist unredlich und unzulässig. Letztlich wie-
derholen Sie damit einen maßgeblichen Fehler der letzten Planungs-runde. Auch bleibt dabei unberücksichtigt,
dass die Verkehrs- und Lärmbelastung derart hoch sind, dass Reduktionen in jedem Fall dringend geboten sind und
für sich wirken bzw. vorrangiges städtebauliches Ziel sein müssen. Kleine, zudem unsichere, Entlastungspotentiale
gleich wieder zu verplanen und durch ein verkehrsintensives Einkaufszentrum zu konterkarieren, entspricht ange-
sichts dieser städtebaulichen Problemlage nicht den Anforderungen an eine geordnete und gerechte Planung. Ein
Überholen ist wegen der zweispurigen und engen Fahrbahn in Stausituationen nicht möglich. Dies betrifft nicht nur
den Linienverkehr (Ringbuslinie), der regelmäßig am Hansa-ring im Stau steht und umgeleitet werden muss, son-
dern auch Rettungs-, Feuerwehr- und Polizeifahrzeuge bei Einsatzfahrten. Wegen der zugeparkten Seitenstreifen
können die im Stau stehenden Fahrzeuge auch in solchen Notsituationen nicht ausreichend Platz für die mitunter
großen Einsatzfahrzeuge machen. Betroffen sind hiervon insbesondere Fahrten vom und zum am Hohenzollernring
gelegenen Franziskushospital. Diese Situation würde zum einen durch die zusätzlichen Pkw- Verkehre, die der Ha-
fenmarkt auslöst und zum anderen durch die LSA, die einzig und allein zur Erschließung des Plangebietes benötigt
wird, verschärft und dauerhaft verfestigt. Auf dem gerade einmal 740 Meter langen Abschnitt zwischen Bremer
Str./Albersloher Weg und Wolbecker Str., der laut nts-Verkehrsuntersuchung bereits heute täglich von 15.500 Kfz
befahren wird, würden sich dann fünf Ampeln befinden, die allesamt erhebliches Rück-staupotential aufweisen und
im Zusammenwirken den Verkehrsfluss auf dem ohnehin über-lasteten Straßenabschnitt weiter behindern. Drei
davon befinden sich dann auf den 250 Metern zwischen Wolbecker Str. und Hafenmarkt. Für die neu geplante Am-
pel geben Sie dann auf S. 41 des Begründungsentwurfs die 95%-ige Rückstaulänge mit 90 Metern an. Auch wenn
in der Begründung der entsprechende Hinweis fehlt, wird entsprechend S. 44 der nts-Verkehrsuntersuchung unter-
stellt, dass Sie damit die Rückstaulänge bei Rotende meinen. Hierbei ist dann zu beachten, dass sich ein Stau bei
En-de Rotphase zunächst immer noch verlängert, da nicht alle Fahrzeuge gleichzeitig anfahren können und sofort
verschwunden sind. Es ist zu berücksichtigen, dass auch nach Ende der Rotphase neu ankommende Fahrzeuge
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zunächst abbremsen und hinter dem letzten Fahrzeug halten müssen. Eine Angabe zur mittleren Rückstaulänge an
der Lichtsignalanlage (wie auch für die übrigen LSA am Hansaring) fehlt gänzlich. Hierbei ist zu beachten, dass die
Linksabbiegespur in das Plangebiet für die Kfz, die aus Richtung Schillerstr. kommen, lt. Planentwurf keine 90 Me-
ter, sondern höchstens 45 Meter lang sein soll. Ein längere Spur wäre auch verkehrlich kaum möglich, da die Ge-
samtstrecke zwischen Plangebiet und der Haltelinie am Knoten-punkt Schillerstraße gerade einmal 130 Meter be-
trägt und vor und hinter der dortigen LSA ebenfalls Platz für wartende bzw. abfahrende Fahrzeuge sein muss. Hier
befinden sich zu-dem zwei Ein- und Ausfahrten des dortigen REWE-Marktes, die beide über den Gehweg führen
und eine zusätzliche Eng- und Gefahrenstelle bedeuten. Besonders schwierig wird es, wenn ein aus dem Rewe-
Parkplatz ausfahrender Pkw nach links in Richtung Wolbecker Str. abfahren will und dafür zwei Fahrspuren über-
fahren muss. Es ist absehbar, dass sich Fahrzeuge, die aus Richtung Wolbecker Str./Schillerstr. kommend links in
das Vorhabengebiet abbiegen wollen, gerade in nachmittäglichen Spitzenzeiten über den Linksabbiegestreifen hin-
aus in die Fahrbahn des geradeausfahrenden Verkehrs hinein-stauen werden. Bei einem 90 Meter langen Rückstau
würde die Linksabbiegespur um das Doppelte überstaut und bleiben keine 40 Meter (etwa acht Pkw-Längen) bis
zum Fußgängerüberweg über den Hansaring an der Kreuzung Schillerstr/Hansaring. All dies zeigt bereits, dass
eine verkehrssichere Erschließung des Plangebietes, das mit seinen MIV-intensiven Nutzungen tägliche mehrere
tausend Pkw-Fahrten zusätzlich auslösen würde, an dieser Stelle angesichts der Belastungssituation am Hansaring
unmöglich hergestellt werden kann.
2. Dauerhafte Blockade Grundstücksausfahrt Hansaring 46-48 Im westlich der Einfahrt gelegenen Teil des Hansar-
ings lässt sich die Erschließung ebenfalls nicht verkehrssicher realisieren. Sie führt dazu, dass die Ein- und Ausfahrt
des Grundstücks Hansaring 46-48 nicht mehr verkehrssicher befahren werden kann. Hiervon ist der Einwender di-
rekt betroffen, dem in diesem Wohnhaus eine Eigentumswohnung samt Tiefgaragenstellplatz gehört. Betroffen sind
zudem die Nutzerinnen und Nutzer des Kundenparkplatzes des Penny-Marktes, denn der Parkplatz ist nur durch
diese eine Ein- und Ausfahrt zu erreichen. In der Begründung zum B-Plan Nr. 535 haben Sie auf S. 40 bezüglich
der Erreichbarkeit des Grundstücks Hansaring 46-48 noch pauschal und ohne belastbares Argument behauptet,
diese werde durch die Planung verbessert und sicherer gestaltet. Das Gegenteil ist der Fall, wie wir für den Einwen-
der bereits im dortigen Verfahren ausführlich dargelegt haben. Ihre an diesem Punkt völlig unveränderte Planung
scheitert jedoch weiter an der Realität und den örtlichen Gegebenheiten. Bereits eine minimale Rückstaubildung
von nur zwei vor der Haltelinie wartenden PKW, die auf der Rechtsabbiegespur in das Plangebiet fahren wollen,
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führt zu einer Blockade der Ein- und Ausfahrt. Die auf S. 43 der nts- Verkehrsuntersuchung unbelegt zu diesem
Thema aufgestellte Behauptung, die „neu vorzusehende Lichtsignalanlage wirkt sich damit günstig auf den Ver-
kehrsfluss im Bereich der vorhandenen Zufahrt Hansaring 46 aus.“ ist (weiterhin) offensichtlich unzutreffend. Im
Einzelnen bleibt es dabei, was wir u.a. bereits im Normenkontrollverfahren vorgetragen haben: Die Gebäudedurch-
fahrt ist eng und muss als Rettungsweg stets freigehalten werden: Der rückwärtig gelegene Parkplatz ist für Kunden
des Penny-Marktes reserviert und wird um 22 Uhr geschlossen. Die Belieferung des Marktes erfolgt morgens zwi-
schen 6 und 7.30 Uhr und abends um 21 Uhr ebenfalls über den Parkplatz. Dazu muss ein LKW rückwärts durch
die Einfahrt an die Laderampe des Penny-Marktes heranfahren, wie auf dem folgenden Bild zu sehen. Ebenfalls auf
dem Bild ist vorne rechts (mit weißem Bodenbelag) die Rampe zur Tiefgarage der Hauseigentümer zu erkennen.
Diese befindet sich in der (von der Straße aus gesehen) rechten, hinteren Hälfte der Durchfahrt und umfasst 30
Plätze. Einer der Stellplätze gehört zum Wohneigentumsanteil des Einwenders. Die Rampe zweigt im rechten Win-
kel von der Durchfahrt ab, so dass ein Einbiegen auf die Rampe bei Einfahrt vom Hansaring nur unter Ausnutzung
der gesamten Breite der Durchfahrt möglich ist, wie das nachfolgende (vom Parkplatz aus mit Blick in Richtung
Hansaring aufgenommene) Bild verdeutlicht: Entsprechend verhält es sich bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage. Be-
findet sich ein vom Penny-Parkplatz ausfahrender Pkw auf der von der Straße aus gesehen linken Seite der Durch-
fahrt auf Höhe der Rampe, muss der Pkw auf der steilen Rampe warten. Die enge Verkehrsführung erfordert somit
bereits jetzt besondere Vorsicht. Doch bislang wird die Situation durch den breiten Gehweg sowie vor allem einem
ebenfalls breiten Bereich zwischen Fahrbahn und Radweg vor der dem Gebäude Hansaring 46-48 entscheidend
entschärft, denn dieser muss ohnehin bei der Ausfahrt überfahren werden und bietet Platz für einen wartenden Pkw
bevor sich dieser auf den Hansaring (entweder nach links oder rechts) einfädeln kann: Bei Gegenverkehr wird die
Lage schon jetzt nochmals schwieriger. Dieses äußerst sensible System, welches Sie selbst erst vor etwas mehr als
10 Jahren genehmigt haben, wird durch die Anbindung des Hafencenters so schwerwiegend gestört, dass eine si-
chere Benutzung des rückwärtigen Parkplatzes und der Tiefgarage nicht mehr möglich ist. Die zu erwartende Stö-
rung wird nachfolgend genauer erläutert. Sie erreicht ein Ausmaß, das das Verkehrssystem rund um das Plangebiet
zum Kollaps bringt, so dass wegen der Vollzugsunfähigkeit des VBP 609 eine absolute Planungsschranke gegeben
ist - vgl. OVG Münster, Urteil vom 6.2.2014, 2 D 104/12.NE, II 1 -. Der folgende Ausschnitt der Planzeichnung ver-
deutlicht die Situation in der Draufsicht. Die Pfeile zeigen die Spuren in der Gebäudedurchfahrt an, die Rampe zur
Tiefgarage führt parallel zur Straße unter das Gebäude (kleiner Pfeil). Erkennbar wird hier auch die vorgesehene
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Verjüngung des Rad- und Gehwegs vor dem Gebäude Hansaring 46-48, um die neu zu bauende Rechtsabbiege-
spur als Zufahrt in das Plan-gebiet aufzunehmen. Entscheidend für die abzusehende Verkehrsgefährdung bei der
Benutzung des Parkplatzes bzw. der Tiefgarage Hansaring 46-48 ist die Position der oval um-kreisten „Bei Rot hier
halten“-Linie, die sich laut der obigen Planzeichnung vor der Spurteilung und damit mindestens 25 Meter vor der
geplanten LSA befinden muss. Nachfolgend zeigt eine Google Maps-Luftbildaufnahme den status quo des obigen
Planausschnitts. Mit Hilfe der digitalen Entfernungsmessung wird eine Länge von mindestens 27 Metern für die neu
geplante Rechtsabbiegespur geschätzt. Durch Durchfahrt des Hauses Hansaring 46-48 verlässt gerade ein Pkw
(weißer Pfeil). Am linken Messpunkt befindet sich das laut Planung zu versetzende Bus-Wartehäuschen (schwarzer
Kasten). Schon die weit vorgelagerte Positionierung der vorgezogenen Haltlinie bewirkt eine erhebliche Verkehrsge-
fährdung, da die Beschilderung für die Verkehrsteilnehmer nicht eindeutig ist. Denn die LSA, auf die mit der Anord-
nung „Bei Rot hier halten“ Bezug genommen wird, hat zwei getrennte Ampelphasen für den Geradeaus- und den
Rechtsabbiegeverkehr. Dies muss bei den Verkehrsteilnehmern, auch wegen der kurzen Reaktionszeit, die eine
solche, im Vergleich zu einer LSA erst spät sichtbare Beschilderung bedeutet, zu Missverständnissen führen. So
provoziert diese Verkehrsführung schon an dieser Stelle Auffahrunfälle, wenn der Vorausfahrende auf „sein“ Rot-
signal (z.B. für die Geradeausspur), der Hinterherfahren-de jedoch auf „sein“ Grünsignal (für die Rechtsabbiege-
spur) achtet. Daneben ist die ungewöhnlich lange Distanz zwischen LSA und der weit vorgezogenen Haltlinie ge-
fährlich, denn für ortsunkundige Verkehrsteilnehmer wird eine derart weit vor der eigentlichen LSA liegende Halte-
anweisung überraschend sein. Zum zweiten muss die lange Strecke zwischen LSA und vorgezogener Haltlinie (ca.
30 Meter) dazu führen, dass, gerade bei der regelmäßig extrem hohen Verkehrsbelastung auf dem fraglichen Stra-
ßenabschnitt, 2 bis 3 Pkw entweder bei Grünzeichen die vorgezogene Haltlinie überfahren und wegen der zwi-
schenzeitlich auf Gelb- bzw. Rotzeichen umspringenden LSA dann vor der Haltlinie der LSA zum Stehen kommen,
oder noch bei Gelbzeichen der LSA die vorgezogene Haltlinie überfahren und dann bei Rot vor der Haltlinie der
LSA zum Stehen kommen. Das Zusammenspiel zwischen dieser Pulkbildung und der sehr nahe an der Haltlinie der
LSA gelegenen Durchfahrt Hansaring 46-48 führen dazu, dass bei dieser Verkehrsführung eine gefahrlose Ausfahrt
vom Parkplatz des Penny-Marktes bzw. der Tiefgarage des Antragstellers nicht möglich ist. Dies deshalb, da sich
eben genau auf Höhe der Grundstücksausfahrt die 2 bis 3 Pkw stauen, die kurz vor dem Rotzeichen der LSA noch
die vorgezogene Haltlinie überfahren haben und erst an der Haltlinie zum Stehen kommen. Diese Situation wird
zusätzlich dadurch verschärft, dass die vom Grundstück Hansaring 46-48 ausfahrenden Verkehrsteilnehmer wohl
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kaum gleich wieder auf die Rechtsabbiegespur in das Plan-gebiet, sondern stets auf die dahinterliegende Gerade-
ausspur in Richtung Wolbecker Straße, oder nach links auf die sogar noch dahinter liegende Spur in Richtung Al-
bersloher Weg/Bremer Straße einbiegen wollen. Hier sind gegenseitige Blockaden und Kollisionen vorprogram-
miert. Die Verkehrssituation wird gleichwohl noch gefährlicher, wenn man jene Verkehrsteilnehmer einbezieht, die
aus Richtung Wolbecker Straße kommend, zunächst am Plangebiet vorbeifahren um dann vom Hansaring nach
links in die Einfahrt zum Grundstück Hansaring 46-48 einzubiegen (die Planzeichnung weist dafür die Beibehaltung
der bestehenden eigenen Linksabbieger-Spur aus). Diese Fahrer müssen zunächst den entgegenkommenden Ver-
kehr auf der Geradeausspur abwarten; wechselt dann die LSA für die Gegenspur auf Rot, blockiert der wegen der
weit vorgezogenen Haltlinie zu erwartende Rückstau von 2 bis 3 Pkw für diese abbiegenden Teilnehmer auch den
Weg hinein in die Einfahrt zum Grundstück Hansaring 46-48. Warten auf der Linksabbiegerspur nur zwei Pkw auf
die Möglichkeit, in die Grundstückseinfahrt einzubiegen, muss der hintere Wagen bereits den über den Hansa-ring
geplanten Radweg blockieren. Bei drei Pkw dürfte dies die Ausfahrt vom Plangebiet behindern. Warten nur zwei
Pkw in der Ausfahrt vom Grundstück Hansaring 46-48 - Tiefgarage und Penny-Kundenparkplatz, errichtet 2009 - ist
eine gefahrlose Ausfahrt aus der Tiefgarage für den Einwender nicht mehr möglich. In diesem Fall ist er auf der stei-
len Rampe der Tiefgarage so lange blockiert, bis sich der Stau in der Durchfahrt irgendwann gelöst hat. Da bei die-
ser Verkehrsführung strukturell kein Fenster im Verkehrsfluss angelegt ist, in dem sich ein Rückstau von zwei in der
Durchfahrt wartenden Pkw auflösen könnte, ist dies eine Frage des Zufalls. Fährt in einem zufällig entstehenden
freien Fenster vor der LSA ein Pkw vom Hansaring in die enge Durchfahrt ein, bedeutet dies ein erhebliches Kollisi-
onspotential, wenn gleichzeitig ein auf der Rampe wartender Verkehrsteilnehmer die Gelegenheit nutzen und zu
den zeitgleich ausfahrenden Pkw aufschließen will, da die Rampe für vom Hansaring einfahrende Pkw nicht ein-
sehbar ist. Die Folge wäre eine Kollision in der engen Durchfahrt unmittelbar neben einem Supermarkt und direkt
unter Wohnungen. Es sollte deutlich geworden sein, dass die verkehrliche Situation am Hansaring eine sichere und
funktionierende Erschließung des Plangebietes dauerhaft nicht zulässt. Problematisch ist dabei besonders, dass
wegen der von Ihnen geplanten großflächigen, MIV-intensiven Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet eine weitere
Ampelanlage in der Kurve des Hansarings aufgestellt werden müsste.
3. Lieferverkehr über Schillerstraße verstößt gegen Widmungszweck Fahrradstraße Die Erschließung des Hafen-
marktes für den Lieferverkehr, der nach Ihrer Planung über die Schillerstraße abfahren soll, ist mit dem Widmungs-
zweck der Schillerstraße als Fahrradstraße nicht zu vereinbaren. Es ist mit einer massiven Gefährdung der dortigen
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Nutzer/innen, unter ihnen mehrere 1.000 Schüler/innen des Berufskollegs, zu rechnen, die sich darauf verlassen,
dass Bezeichnung als Fahrradstraße und tatsächliche Nutzung kongruent sind. Eine Festsetzung zur planerischen
Absicherung der gutachterlichen Annahmen bzgl. der täglich zu erwartenden Lieferfahrten fehlt ebenfalls. Am
4.12.2019 hat der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Münster unter TOP 7 beschlossen, dass die Schillerstra-
ße/Lütkenbecker Weg zwischen Hansaring und Theodor- Scheiwe-Str. als Fahrradstraße eingerichtet wird, um den
Lückenschluss zwischen den bestehenden Fahrradstraßen Schillerstraße (westlich des Rings) und Lütkenbecker
Weg herzu-stellen. Zur Begründung wird in der Vorlage V/0977/2019 vom 22.10.2019 auf die Verkehrsgefährdun-
gen im Bereich der DEK-Brückenrampen und die Verkehrsfunktion im Netz der überörtlichen Fahrradstraßen abge-
stellt. So heißt es in der Beschlussvorlage ausdrücklich (Hervorhebung durch uns): „Vor dem Hintergrund der aktu-
ellen Diskussionen um klima- und umweltpolitische, ökonomische und gesundheitspolitische Zielsetzungen ist eine
Attraktivierung der Radverkehrsinfrastruktur in Münster unerlässlich. Denn sie trägt in erheblichem Maße dazu bei,
die angestrebte Substituierung von Kfz- (Pendler-)Fahrten zu erreichen. Unter anderem soll durch qualitativ hoch-
wertige Fahrradstraßen weiterer Radverkehr generiert werden. Die Schillerstraße und der Lütkenbecker Weg befin-
den sich derzeit in einem unbefriedigenden Zustand. Die Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden wird durch ver-
schiedene Umstände beeinträchtigt: Die Radverkehrsanlagen, speziell im Bereich der DEK Brückenrampen, sind
unterdimensioniert. Dies führt regelmäßig zu gefährlichen Überholmanövern und kritischen Begegnungsverkehren
zwischen Rad- und Kraftfahrenden. Die Beschwerdelage bei der Polizei spiegelt diese verkehrsgefährdenden Um-
stände wider. Der Kreuzungsbereich Ewaldistraße/Schillerstraße ist seit 2019 eine 1-Jahres- Unfallhäufungsstelle.
Eine bauliche Umgestaltung des Straßenquerschnitts in diesem Bereich zur Erhöhung der Verkehrssicherheit ist
unerlässlich. „Diese Einschätzung lässt sich anhand der nachfolgenden Aufnahmen sehr gut nachvollziehen. Die
Straße ist eng und wird -trotz der Widmung als Fahrradstraße- von vielen Kfz wie eine reguläre Straße benutzt (vgl.
auch Westfälische Nachrichten v. 6.1.2019 „Eine Fahrradstraße voller Autos“). Das Foto zeigt deutlich, dass sich
jedenfalls bei Beachtung des Fahrradstreifens schon Pkws kaum noch begegnen können, vor allem nicht bei Rad-
verkehr in beide Richtungen. Für Lkws gilt das erst recht. Gleichwohl soll sich an dieser Stelle die Hauptlieferaus-
fahrt für Lkws und Sattelzüge aus dem Hafencenter befinden. Die Anlieferung für den Hafenmarkt ist so gestaltet,
dass Lkw über den Hafenweg herangeführt werden und dann durch eine enge Gasse am östlichen Rand des Vor-
habengebietes fahren, um zu den rückwärtigen Zugängen der Vorhabenteile A und B zu gelangen. Diese Gasse
mündet auf die Schillerstraße und kann nur in diese Richtung verlassen werden. Wie den Hafencenter-
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Baugenehmigungsunterlagen (NTS, Lageplan „Schillerstraße - Anbindung Hafen-Center“ vom 14.09.2016; Beschrif-
tungen durch Unterzeichner) zu entnehmen ist, wird bei jeder Sattelzugausfahrt die Schillerstraße über eine erhebli-
che Strecke komplett in Anspruch genommen (beide Richtungsfahrbahnen samt Fahrradstreifen), was den örtlichen
Verkehrsfluss weiter erschweren wird: Nach Ihrer Planung würde also Tag für Tag eine nicht näher bestimmte Zahl
von größeren und längeren Lkw (die nts-Verkehrsuntersuchung geht, nur aufgrund der rechtlich unverbindlichen
Angaben der Vorhabenträgerin, von täglich 25 Lkw-Fahrten für den Hafenmarkt aus) über den dortigen Gehweg auf
die Schillerstraße ausfahren. Der Schutzstreifen für Rad-fahrende wird dabei jedes Mal überfahren. Diese Verkehrs-
führung des vorhabenbedingten Lieferverkehrs würde bei der geplanten Nutzung und baulichen Gestaltung des
Vorhabengebietes dauerhaft festgeschrieben und so zu einer fortwährenden zweckwidrigen Benutzung der Schiller-
straße führen. Das Ganze würde zudem in unmittelbarer Nähe zu dem Schulgelände des Hansakolleg stattfinden.
Die Schule wird von bis zu 4.300 Schülerinnen und Schüler besucht, die durch den zusätzlichen Schwerverkehr
regelmäßig auf ihrem Schulweg betroffen und gefährdet werden. Das Ganze gilt umso mehr, als dass Radfah-
rer*innen auf der Abfahrt der Rampe von der Schillerbrücke erheblich Geschwindigkeit aufnehmen - um dann unten
auf die, die gesamte Fahrbahnbreite einnehmenden und vor der Ampelanlage (Hansaring / Schillerstraße) warten-
den Hafenmarkt-Lkws zu treffen. Auf diese Weise unterlaufen Sie Ihre eigene Planung und Widmung, wonach mit
dem Lückenschluss auf dem hier betroffenen Teilstück der Schillerstr „Fahrradstraßenachse zwischen Heumanns-
weg und Wolbecker Str.“ hergestellt werden soll und es sich „um eine sehr attraktive Fahrradroute handelt“ (S. 2
Ratsvorlage V/0977/2019 vom 22.10.2019). Diese Strecke sei, so heißt es dort weiter, „nicht nur für die direkten
Anlieger, sondern auch für Radfahrende aus den südöstlichen Stadtteilen Gremmendorf, Angelmodde und Wolbeck
sowie den Umlandgemeinden Alverskirchen und Everswinkel attraktiv.“ Durch die Abwicklung des Lieferverkehrs
wird gegen den Widmungszweck der Fahrradstraße verstoßen, denn diese dient dem Radverkehr. Hier würde ab-
sehbar und dauerhaft ein Nutzungskonflikt festgeschrieben. Die Erschließung des Vorhabens für den Anlieferver-
kehr ist folglich nicht gesichert.
4. Auswirkungen „Stadthafen Nord“ und weitere Planungen nicht berücksichtigt, Verkehrsuntersuchung unplausibel
Der Planentwurf berücksichtigt die zu erwartenden Auswirkungen, die das Planvorhaben zum Stadtquartier „Stadt-
hafen Nord“ (B-Plan Nr. 600) auf dem angrenzenden Gelände der ehemaligen OSMO-Werke haben wird, nicht aus-
reichend. Die Annahmen in der nts- Verkehrsuntersuchung (2020) sind unplausibel und zeichnen kein realistisches
Bild. So hat die Stadt Münster am 19.8.2020 mit den dortigen Vorhabenträgern städtebauliche Rahmenvereinba-
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rungen für die Entwicklung des Geländes geschlossen. Laut dem städtischen Beschluss V/0113/2020 soll auf dem
derzeit weitgehend ungenutzten Gelände Künftig „ein Stadtquartier mit ca. 126.000 qm Bruttogeschossfläche und
damit ca. 690 neuen Wohnungen und bis zu 2.000 neuen Arbeitsplätzen in den Bereichen Büro, Dienstleistung (Ho-
tel, Gastronomie) und Kultur entstehen.“ Die Erschließung dieses Quartiers für den motorisierten Verkehr soll nach
dem Begründungsentwurf (S. 34) hauptsächlich über die Schillerstraße erfolgen und der in das dortige Gebiet ver-
längerte Hafenweg „primär Fußgängern, Radfahrern und Versorgungsfahrzeugen vorbehalten sein“ (Begründung,
S. 34). Der städtebauliche Vorentwurf zeigt die entsprechenden Wegeverbindungen zur Schillerstraße. Nach der
Verkehrsuntersuchung zum Masterplan Hafen (S. 21) sei dadurch mit zusätzlichen Kfz- Verkehren von
2.500Kfz/24h zu rechnen. Daher ist schon unplausibel, wenn nun die nts-Verkehrsuntersuchung im Vergleich der
bei-den Prognosevarianten 2022 ohne Stadthafen (Anhang S. 5) und mit Stadthafen (Anhang S. 7) auf den für die
Erschließung des Stadthafens Nord einzig verfügbaren Strecken Schiller-straße und Hafenweg zusammengenom-
men nur 1.350 Kfz/24h ausweist. Es müssten tat-sächlich deutlich mehr Kfz angenommen werden. Diese sollen
hauptsächlich über die Schillerstraße ( Fahrradstraße!) fahren und würden am Knotenpunkt Hansa-
ring/Schillerstraße das Verkehrsaufkommen entsprechend erhöhen und die oben bereits geschilderten Probleme
nochmals verstärken. Ebenfalls in der 2. Jahreshälfte 2020 hat der Rat beschlossen, östlich des DEK, beidseits des
Albersloher Weges entweder in kooperativer Baulandentwicklung oder mittels einer förmlichen städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme neue Quartiere für etliche 1.000 Wohneinheiten zu schaffen. Hierzu wurde auch bereits
der Aufstellungsbeschluss für den B-Plan 618 gefasst. Folgende Visualisierung zeigt die planerische Idee für den
Bereich nördlich des Albersloher Weges: Bekanntlich existiert hiervon noch keine einzige Wohnbebauung, sondern
ein im Vergleich hierzu verkehrlich nur mäßig frequentiertes Gewerbegebiet (der Bauhaus-Markt macht einen er-
heblichen Teil des dortigen Verkehrs aus, er bleibt bestehen). Der ganze Bereich südlich des Albersloher Weges
soll ähnlich entwickelt werden. Der Fahrradverkehr aus dem neuen Viertel wird sicherlich zu erheblichem Teil über
die Schillerstraße laufen - und dort auf die o.g. Problematik stoßen. Selbst wenn der Kfz- Verkehr der neuen Quar-
tiere nur über den Albersloher Weg laufen sollte könnte er gar nicht anders, als Richtung Innenstadt auf der - auch
nach der gegenständlichen Verkehrsuntersuchung - völlig überlasteten Kreuzung Albersloher Weg / Hansaring /
Bremer Straße / Hafenstraße (Bahnunterführung; nach nts-Untersuchung Qualitätsstufe F) zu landen - bzw. per
„Schleichverkehr“ über den Hafenweg direkt in den Hansaring auszuweichen. Kurz, auch das zuvor aufgezeigte
Großvorhaben hat erhebliche Relevanz für die Verkehrsentwicklung vor Ort und es nicht erkennbar, dass es in den
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Prognosen und Verkehrsuntersuchungen ausreichend (im Hinblick auf die bestehende Verkehrs- und Lärmproble-
matik hinreichend konservativ / auf der sicheren Seite) abgebildet ist.
5. Verstoß gegen Beeinträchtigungsverbot gem. LEP Die Planung gefährdet die Funktionsfähigkeit des Zentralen
Versorgungsbereichs Wolbecker Str. (west). Ebenfalls nachteilig betroffen sind die Stadtbereichszentren Schifffahr-
ter Damm und Friedrich-Ebert-Str. sowie die Stadtteilzentren Hammer Straße und Mauritz-Ost/Wolbecker Str. (Wir-
kungsanalyse, S. 36). Die erwarteten Umsatzumverteilungen betragen laut der offengelegten Städtebaulichen Wir-
kungsanalyse 10% oder mehr. Gleichwohl wird dort behauptet, dass diese Umsatzumverteilungen im Einzelfall un-
schädlich seien. Diese Ansicht teilen wir nicht. Besonders problematisch stellt sich aus unserer Sicht die Situation
für das Versorgungszentrum Wolbecker Str. (west) dar. Hier sind laut Gutachten im Lebensmittelbereich Um-
satzumverteilungen von 10% zu erwarten. Die Behauptungen des Gutachtens auf S. 44/45, wonach diese Umsatz-
verluste, die in erster Linie die dortigen Frequenzbringer Rewe und Netto treffen werden, nicht zu einer Beeinträch-
tigung des Versorgungszentrum führen sollen, sind unbelegt und nicht ansatzweise abgesichert. Klar ist, so viel
räumt auch der Gutachter auf S. 44 ein, dass durch den Hafenmarkt „eine deutliche interkommunale Konkurrenzsi-
tuation zu erwarten ist“. Das Gutachten stellt sodann die These auf, dass entweder der Rewe-Markt am Hansaring
oder der Rewe-Markt an der Wolbecker Str. wegen der Konkurrenz schließen muss und die dann „freiwerdenden“
Umsätze dem jeweils anderen Markt zugutekommen sollen. Welcher der beiden Märkte schließen würde, ist jedoch
gutachterlich gerade nicht geklärt. Würde der Rewe-Markt an der Wolbecker Str. wegen der massiven Konkurrenz
im Bereich des Hafenmarktes schließen, fällt ein wichtiger Frequenzbringer im dortigen Versorgungszentrum weg
und wird dieses ganz erheblich beeinträchtigt.
6. Lärm Durch die Planung würden die Lärmkonflikte mit der Wohnbebauung am Hansaring und der Schillerstraße
weiter verstärkt und dauerhaft verfestigt. Diese Belastung liegt mit Lärm-pegeln von mehr als 70dB(A) tags und
60dB(A) nicht nur weit oberhalb der gem. DIN 18005 für ein Mischgebiet geltenden Orientierungswerte (60dB(A)
tags und 50dB(A) nachts) und der gem. der 16. BImSchV geltenden Immissionsgrenzwerte, sondern befindet sich
sogar klar im gesundheitsgefährdenden Bereich (vgl. S. 65 der Begründung). Eine Planung, die in dieser Situation
statt auf effektive Entlastungen auf eine weitere Erhöhung und strukturelle Verfestigung dieser Lärmbelastung ge-
richtet ist, ist städtebaulich nicht vertretbar und unzulässig. Der nachfolgende Ausschnitt zeigt die laut der Lärm-
prognose der Firma Zech im Jahr 2022 bei Realisierung des Vorhabens tagsüber zu erwartenden Außenlärmpegel.
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Es wird deutlich, dass hier sämtliche zum Hansaring ausgerichtete Fassaden massiv betroffen sind und dringender
planerischer Handlungsbedarf zur deutlichen und dauerhaften Reduktion der Lärmbelastung besteht. Der Einwen-
der, der in unmittelbarer Nähe zu der Tiefgaragenausfahrt und der geplanten LSA wohnt, wird mit Lärmwerten von
71dB(A) besonders stark betroffen. Die weitere Steigerung der Lärmbelastung, die mit der Planung einhergehen
würde, ist unzulässig. Vielmehr ist es Ihre Pflicht, eine Planung für das Gebiet vorzulegen, die dazu beiträgt, die
übermäßige Lärmbelastung der umliegenden Wohnnachbarschaft auf ein verträgliches Level zu reduzieren und die
dafür zu sorgen, dass die geltenden Richtwerte künftig eingehalten werden. Das Gegenteil ist hier jedoch der Fall,
denn Sie planen mit weiteren Pegelsteige-rungen um bis zu 4,5dB(A) (vgl. S. 58 der Begründung) und nehmen da-
mit Gesundheitsgefahren für die Nachbarschaft sehenden Auges in Kauf. Durch die Umsetzung der Planung würde
dieser rechtswidrige Zustand auf Jahrzehnte festgeschrieben und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse unmög-
lich gemacht. Dabei käme dem Vorhabengebiet als letzter großer Freifläche im Hansaviertel schon wegen seiner
zentralen Lage und erheblichen Größe eine Schlüsselfunktion für eine nachhaltige und lärmreduzierende Stadtent-
wicklung zu. Die Verwendung für einen weiteren großflächigen Supermarkt und weitere Einzelhandelsnutzungen ist
auch angesichts der im näheren Umfeld vorherrschenden sehr guten Versorgungslage (Rewe- Markt, Penny) abso-
lut unnötig und vermag die aus der extremen Lärmbelastung resultierenden Grundrechtseingriffe nicht zu rechtferti-
gen. Gleiches gilt für die von der Vorhabenträgerin privat betriebenen und frei vermarkteten Stellplätze in der Tiefga-
rage. Der von Ihnen angeführte passive Schallschutz ändert an dieser grundsätzlichen Bewertung nichts. Denn
passiver Schallschutz, um ein privates Vorhaben zu ermöglichen, ist äußert bedenklich und planerisch indiskutabel.
Das Grundproblem, nämlich die übermäßige Lärm-belastung, bleibt dabei bestehen. Natürlich wird auch bei Maß-
nahmen des passiven Lärm-schutzes die Wohn- und Lebensqualität der alltäglich lärmbetroffenen Menschen ganz
erheblich herabgesetzt. Wenn Fenster wegen des gesundheitsschädlichen Umgebungslärms dauerhaft geschlos-
sen bleiben müssen, geht der Bezug zum Außen verloren und die Anwohnerinnen und Anwohner können ihre
Wohnung, die regelmäßig den Lebensmittelpunkt von Menschen darstellt, nur noch eingeschränkt und nicht mehr
wie gewohnt nutzen. Balkone und Loggien werden nicht geschützt. Ein Querlüften - insbesondere an heißen Som-
mertagen - ist nicht mehr möglich. Hieran kann auch ein Schallschutzlüfter nichts ändern (der hat eine viel geringere
Luftaustauschrate). Für diesen fallen zudem Wartungs- und Betriebskosten an, die nach Ihrer Planung dauerhaft
den Betroffenen aufgebürdet werden sollen. Ein solches Vorgehen ist angesichts der maßgeblich privatnützigen
Zielsetzung der Planung (Betrieb eines lukrativen Einzelhandelsstandortes, private Vermarktung von hochpreisigen
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 378 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Gewerbe- und Wohneinheiten durch die Eigentümer) planerisch unzulässig und nicht hinnehmbar. Die Planung er-
weist sich hinsichtlich der Lärmproblematik als rücksichtslos und verhindert dauerhaft gesunde Wohn- und Arbeits-
verhältnisse am Hansaring. Es gibt keinen Grund, weshalb sich die Anwohnerinnen und Anwohner dauerhaft einer
Verschärfung des gesundheitsgefährdenden Verkehrslärms aussetzen sollten, nur damit die Vorhabenträgerin ihre
Profitinteressen durchsetzen kann. Dies ist mit einer gerechten Planung nicht zu vereinbaren. Zudem ist damit zu
rechnen, dass angesichts der fehlerhaften Verkehrsprognosen (s.o.) der tatsächlich zu erwartende Lärm massiv
unterschätzt wird. Auch die Belastung durch Gewerbelärm wird unterschätzt. U.a. ist damit zu rechnen, dass die
Frequentierung der Tiefgaragenein- und -ausfahrt des „Hafenmarktes“ deutlich unterschätzt wird, was u.a. beim
hiesigen Mandanten zu hohen Belastungen führt. Weitergehende Einhausungsmöglichkeiten, z.B. deren Vorzie-
hung bis an den Hansaring heran, wurden nach wie vor nicht ausreichend untersucht, geschweige denn umgesetzt.
Dabei verkennt die Planung, dass es in diesem Zusammenhang wie auch insgesamt bei jeder Immission und Belas-
tung ein massives planungsrechtliches Interesse und Ermittlungs- sowie Abwägungserheblichkeit bereits weit un-
terhalb des Überschreitens von Grenz- oder Richtwerten gibt. Nach wie vor wird im Übrigen bezweifelt, dass der
weitere Anlagenlärm (u.a. RLT Anlagen) ausreichend konservativ prognostiziert und berücksichtigt wurde, wie auch
Vorbelastung durch Anlagenlärm (z.B. Penny-Anlieferung). Angesichts der zuvor aufgezeigten Mängel ist auch kei-
ne ausreichende Gesamtlärm-Betrachtung erfolgt.
7. Luftschadstoffe Zu befürchten sind weiterhin viel zu hohe und letztlich unzumutbare Belastungen durch Luft-
schadstoffe (Feinstäube, Feinststäube, NOx, etc.), hauptsächlich ausgehend vom Verkehr (Straßenschluchten). Die
Ermittlung diesbezüglich ist schon deshalb nicht zutreffend, weil die Verkehrsbelastungen unterschätzt werden. Zu-
dem sind auch hier Belastungen unterhalb der Grenzwerte abwägungsrelevant. Diese Belastungen liegen zudem
hinsichtlich der zu erwartenden NO2-Jahresmittelwerte allenfalls knapp unterhalb der Grenzwerte, mitunter werden
Grenzwerte sogar überschritten (vgl. Luftschadstoffuntersuchung, S. 22folgende). Würde der hier z.B. Aufpunkt P3
nur etwas weiter östlich und damit näher an der geplanten LSA platziert, also genau dort, wo regelmäßig Fußgänge-
rinnen und Fußgänger warten müssten, wäre eine Grenzwertüberschreitung auch im Bereich des Gehwegs zu er-
warten (vgl. Abb. 6.3).
8. Fehlende Spielflächen Durch die Planung geht der im geltenden B-Plan Nr. 401 als Grünanlage festgesetzte
Spiel-platz verloren (siehe Ausschnitt). Dies ist angesichts des bereits bestehenden erheblichen Defizits an Spiel-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 379 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
und Freiflächen nicht vertretbar. Das Defizit wird durch die geplante Entwicklung des angrenzenden Stadtquartiers
„Stadthafen Nord“, in dem 690Wohnungen je-doch ebenfalls keine Spielflächen entstehen sollen, nochmals deutlich
gesteigert. Auf S. 31 des Begründungsentwurf schreiben Sie dazu: „Die im nördlichen Planbereich im rechtskräfti-
gen Bebauungsplan Nr. 401 mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ festgesetzte öffentliche Grünfläche ist aus den
damaligen Zielsetzungen nach einer Fortführung der straßenbegleitenden Blockstrukturen des Hansarings und der
Schillerstraße in den rückwärtigen Grundstücksinnenbereich mit einer Ausweisung wohnungsnaher Spielplatzflä-
chen abgeleitet, eine Umsetzung dieser Entwicklungsziele ist nicht erfolgt. Die Flächen sind vollständiger Bestand-
teil des Vorhabengrundstücks und werden entsprechend den veränderten Entwicklungszielen überplant. Ein Ersatz
der Spielplatzflächen wird in Abstimmung mit den Fachbehörden der Stadt Münster über einen finanziellen Aus-
gleich zum Umbau bzw. zur Aufwertung von naheliegenden Spielflächen beigebracht. „Dieser Bedarf an Spielflä-
chen ist keineswegs entfallen. Der lt. B-Plan 401 im Vorhabengebiet vorgesehene Spielplatz war ursprünglich im
Bereich des Hafenplatzes vorgesehen und ist im Zuge von dessen Umgestaltung an diese Stelle verlagert worden
(18.11.2005, Ratsvorlage 788/2005). Zur Begründung heißt es dort ausdrücklich (Hervorhebung durch uns): „Die
mit der Teilaufhebung verbundene Möglichkeit der Überbauung des Spielplatzes bietet daher einen wesentlichen
stadtgestalterischen Vorteil; gleichzeitig ist eine – funktional sinnvolle – Verlagerung in östliche Richtung wegen der
dort vorhandenen Flächenpotentiale (Entwicklung des OSMO-Geländes) möglich und mittelfristig vorgesehen.“ Es
ging somit keineswegs um „die Fortführung der straßenbegleitenden Blockstrukturen des Hansarings und der Schil-
lerstr.“, sondern bereits damals um die Entwicklung des OSMO Areals. Genau diese Entwicklung steht mit dem B-
Plan Nr. 600 jetzt an. Bereits jetzt sind die lt. RdErl d. Innenministers v. 31.7.1974 - V C 2 - 901.11 einzurichtenden
Spielflächen im Hansaviertel völlig unterdimensioniert und besteht ein Defizit von mittlerweile 2.570 m². Hierbei sind
die weiteren Wohnnutzungen im Stadthafen Nord (BPlan Nr. 600 in Aufstellung) noch überhaupt nicht einbezoge-
nen. Dort sollen nach Ihrer Planung, wie oben bereits angeführt, 690 neue Wohneinheiten entstehen. In diese Woh-
nungen werden auch Familien mit Kindern einziehen. Das bereits heute bestehende, erhebliche Defizit an Grünflä-
chen und Spielplätzen steigt damit weiter, denn diese sind auch dort wieder nicht vorgesehen, wie der nachfolgende
Ausschnitt aus Ihrem städtebaulichen Vorentwurf deutlich zeigt. Allenfalls einzelne Bäume sollen in dem hochver-
dichteten Areal stehen. Diese sind jedoch kein geeigneter Ersatz für fehlende Grün- und Freiflächen. Stattdessen
soll nach Ihrer Planung nun in dem dafür geeigneten Plangebiet ein riesiger Parkplatz entstehen. Der von Ihnen
angeführte „finanzielle Ausgleich“ ist nicht geeignet, dieses Defizit zu beheben, denn Kinder brauchen den Platz
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 380 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
zum Spielen in der Realität und nicht als haushälterische Rechengröße.
Auch in dieser Hinsicht erweist sich Ihre Planung als fehlerhaft und rechtswidrig. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass
sich gegenüber dem vor Gericht bereits gescheiterten B-Plan Nr. 535 keine wesentlichen Änderungen oder gar
Verbesserungen finden lassen. Die Erschließung des Vorhabens ist nicht gesichert und die gesamte Planung rück-
sichtslos gegenüber den umliegenden Anwohnern. Statt, wie eigentlich geboten, die städtebaulichen Defizite an-
zugehen und mit der großen Fläche eine zukunftsgerechte Lösung anzubieten, wollen Sie weiterhin ein längst
überholtes und für diesen Standort ungeeignetes großflächiges Einzel-handelsvorhaben durchsetzen. Diese Pla-
nung kann keinen Bestand haben und es ist klar, dass auch dieser Planentwurf von dem Oberverwaltungsgericht
NRW für unwirksam erklärt wird, wenn es so beschlossen würde.“
3.166. Öffentlichkeit 18000
„[…] Ich bin gegen das Hafencenter,
- weil ich gegen mehr Autoverkehr im Viertel bin
- weil wir nicht noch eine Einkaufs Möglichkeit brauchen
- weil ich gegen Gentrifizierung bin
- weil stattdessen Wohnraum oder Kulturstätten geschaffen werden könnten
- weil das Konzept nicht bio-regional genug ist.“
s. Kap. II a.3, b.4, b.5, b.7,
c.1, c.8, e.1
3.167. Öffentlichkeit 18001
„[…] es gab viele Einlassungen und eine Wiederholung halte ich nicht für notwendig und daher nur eine Kommentie-
rung: Die Bauherren haben wohl unter Zustimmung der Stadt Münster, die historischen, städtebaulichen, demogra-
fischen, kulturellen und ästhetischen Aspekte gesamtheitlich außer Acht gelassen. Hier wurde lediglich die wirt-
schaftlich sinnvollste Lösung gewählt und während des Projektes wurde frei nach dem Motto gehandelt: „Was nicht
s. Kap. II a.1, a.2, a.7
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 381 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
passt, wird passend gemacht“ und das gilt auch für die Stadt Münster. Daher lege ich Widerspruch ein.“
3.168. Öffentlichkeit 18002
„[…] als Anwohnerin lehne ich dieses Projekt ab, da es verkehrstechnisch eine Katastrophe wäre. Menschen, die
hier wohnen, haben bereits genug Einkaufsmöglichkeiten. Wir benötigen Grünflächen, Wohnraum und Aufenthalts-
möglichkeiten!!! Mit diesem Schreiben gebe ich eine Stellungnahme zu den o. g. Planvorhaben (B-Plan Nr. 609 und
97. Änderung des FNP) ab und erhebe Einwendungen gegen die von Ihnen vorgelegte Planung. Das Vorhaben
lehne ich insgesamt ab, denn es ist jedenfalls im Hansaviertel gänzlich überflüssig. Das Vorhaben lässt den Verkehr
am Hansaring, der bereits jetzt oberhalb der Überlastungsgrenze ist, noch weiter ansteigen. Die Lärmbelastung liegt
mit >70dB(A) tags und >60dB(A) nachts im gesundheitsgefährdenden Bereich. Das geplante E-Center kommt mit
einer überdimensionierten Tiefgarage (350 Stellplätze) und zusätzlich einer oberirdischen Stellplatzanlage (weitere
103 Plätze) einher. Diese Nutzungen würden das massive Verkehrsproblem am Hansaring dauerhaft festschreiben.
All dies geschieht ohne jede Notwendigkeit, denn in unmittelbarer Nähe zu dem von Ihnen geplanten Vorhaben gibt
es in Sichtweite seit vielen Jahren bereits zwei ausreichend dimensionierte Lebensmittelmärkte, der Rewe-Markt ist
etwa 150 Meter Luftlinie, der Penny-Markt keine 50 Meter entfernt. Ein weiterer Rewe-Markt ist an der Wolbecker
Straße zu finden. Durch die Umsetzung der Planung ist zu befürchten, dass diese anderen Märkte, gerade an der
Wolbecker Straße, in eine wirtschaftliche Schieflage kommen und darunter auch die anderen kleineren Geschäfte
leiden werden. Ich befürchte, dass sich so die Versorgungsituation und Angebotsvielfalt im umliegenden Quartier
mittelfristig eher verschlechtern und sich stattdessen alles auf den Hafenmarkt konzentrieren wird. In Münster
herrscht kein Mangel an Supermärkten, sondern an bezahlbarem Wohnraum. Außerdem fehlen in der hochverdich-
teten Stadt Grünflächen und Spielplätze. Dies gilt insbesondere für das Hansaviertel, das im Vergleich zur dortigen
Einwohnerzahl viel zu wenig Spielplatzflächen aufweist. Es ist daher gänzlich unverständlich und abzulehnen, dass
eine so große Freifläche für einen Supermarkt verwendet werden soll, statt hier eine Wohnnutzung vorzusehen.
Wohnnutzung ist per se mit sehr viel weniger Autoverkehr verbunden als ein derart großes Einkaufszentrum, das
den ganzen Tag über Fahrten hervorruft.“
s. Kap. II b.5, b.7, c.1, c.2, c.3,
d.1, d.6, e.1, e.11, g.1, i.1
3.169. Öffentlichkeit 18005
„[…] hiermit gebe ich eine Stellungnahme gegen den Bebauungsplan Nr. 609 ab und erhebe Einwendungen gegen s. Kap. II a.3, a.7, a.8, b.7,
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 382 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
die von Ihnen vorgelegte Planung.
Verkehr/Lärm
Auf der Fahrradstraße zwischen Hansaschule und Schillerbrücke kommt es schon jetzt zu prekären Situationen.
Der Autoverkehr ist viel zu hoch. Es ist doch eine Fahrradstraße. Radfahrende werden bedrängt, genötigt und oft
trotz Gegenverkehr überholt. Außerdem wird oft schneller als die erlaubten 30 km/h gefahren. Durch das Bauvorha-
ben wird diese Situation noch manifestiert. Auch im Brückenbereich entstehen immer wieder gefährliche Situatio-
nen, die durch das Bauvorhaben noch verschärft werden. Fahrradstraßen sollen doch hauptsächlich für den Rad-
verkehr gedacht sein. Auf der Schillerstraße ist nicht noch mehr Platz für den Durchgangsverkehr, ausgelöst durch
ein Einkaufscenter, da der Kraftverkehrsanteil schon jetzt viel zu hoch ist. Die Lärmbelastung am Hansaring und an
der Schillerstraße ist jetzt schon unerträglich hoch. Durch ein Einkaufscenter wird sich der Kraftfahrzeugverkehr
noch erhöhen, was überhaupt nicht mehr tragbar ist. Gärten und Balkone können schon jetzt nur zu verkehrsärme-
ren Zeiten genutzt werden. Auch hat jeder das Recht, seine Fenster zu öffnen, um zu lüften. Das ist bei dem Ver-
kehrslärm schon jetzt unerträglich. Unterhaltungen oder Fernsehen ist dann in der Wohnung zu gut wie unmöglich.
Lärm macht krank. Deshalb darf das wirtschaftliche Wohl zweier Kaufleute nicht über die Gesundheit vieler Men-
schen gestellt werden.
Luftschadstoffe
Mehr Kraftfahrzeugverkehr bedeutet noch mehr Luftschadstoffe. Wenn die Grenzwerte nicht an mehr als 35 Tagen
überschritten werden, so sind doch die Luftschadstoffe auch unterhalb von absoluten Grenzwerten gesundheits-
schädlich. Die Stadt muss ihre Bürger:innen vor jeglichen Gesundheitsgefahren schützen. Ein schlüssiges, rechtssi-
cheres und für die Bürger:innen erträgliches Verkehrskonzept aber fehlt weiterhin. Sättigung des Einzelhandels Mit
dem REWE am Hansaring, dem REWE an der Wolbecker Straße, dem Penny am Hansaring und dem dm an der
Wolbecker Straße sind wir hier bestens versorgt. Deshalb brauchen wir nicht noch ein riesiges Einkaufszentrum.
Durch die Konkurrenz wären die schon lange ansässigen Geschäfte gefährdet.
Klima
Flächen werden durch das Einkaufszentrum versiegelt. Aufgrund des ausgerufenen Klimanotstandes wäre es rich-
b.8, b.11, c.1, c.2, c.3, c.8,
d.1, e.1, e.3, e.5, e.6, e.12,
f.1, g.1, g.3, h.1, h.2
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 383 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
tig, die Flächen würden entsiegelt und begrünt. Eine noch mehr verdichtete Bauweise ist nicht hinnehmbar.
Grünflächen
HansaHafen ist jetzt schon das am dichtesten besiedelte Gebiet in Münster. Eine Flächenentsiegelung ist dringend
nötig. Es wurden schon jetzt so viele Bäume für den Ausbau des Kanales und den Ausbau der Umgehungsstraße
abgeholzt. Und es werden noch weitere in den Bereichen folgen. Um diesen großen Verlust auszugleichen, sollten
auf den Flächen des Bauvorhabens dringend benötigte Grünflächen entstehen. Die Stadt Münster hat im Mai 2019
den Klimanotstand verkündet. Es müssen den Worten nun auch Taten folgen. Projekte, die zusätzlichen Individual-
verkehr nach sich ziehen, ein veraltetes Konsumkonzept von Großmarkt unterstützen und zu einer Erhöhung der
C02 Emissionen führen, gehören nicht mehr in unsere Zeit!
Bürgerbeteiligung
Die Entwicklung der Städte muss im Dialog mit den Bürger:innen stattfinden. Die Einwände der Bewohner:innen der
Stadtviertel HansaHafen und Herz-Jesu wurden bisher komplett missachtet. Bei Umfragen landeten die Themen
„Bau des Hafencenters" und „Verkehrssituation" ohne Vorgabe durch den Fragebogen auf den Plätzen eins und
zwei. Das Viertel benötigt dringend: Grünflächen, Aufenthaltsflächen für Familien, bezahlbaren Wohnraum. Hierbei
sollte auch gleich das sogenannte jetzt freie Neuhafengelände mit einbezogen werden. Hier werden keine fünf-
zehnstöckigen Hochhäuser und keine Miniwohnungen benötigt. Die stark verdichtete Bauweise ist strickt abzu-
lehnen. Münster und unser Viertel sollen grün bleiben und grün werden. Aus diesen vorgenannten Gründen lehne
ich das Bauvorhaben ab.“
3.170. Öffentlichkeit 18006
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: da diese Stellungnahme in meinem Sinn formuliert ist
gute Alternativen vorschlägt, habe ich nicht viel einzufügen. Ich bin Radfahrerin und wohne ca. 1000m von der Bau-
ruine entfernt. Immer wieder entstehen hier die mit Autolawinen verstopften Straßen, hier müsste dringend gegen-
s. Kap. II a.6, e.1, i.1, i.2, i.5
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 384 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
gesteuert werden. Wo bleibt die Fürsorge der Politik für die Bürger dieser Stadt??“
3.171. Öffentlichkeit 18007
„[…] hiermit mache ich als direkte Anwohnerin folgende Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr.609 geltend:
• Das Verkehrsgutachten ist meiner Ansicht nach nicht schlüssig. Die Verkehrssituation ist jetzt schon untragbar und
wird sich durch dieses neue Verkehrsziel weiter verschlechtern, obwohl gerade eine Verringerung des Verkehrs
dringend notwendig wäre.
• Als Anwohnerin der Schillerstraße finde ich bereits jetzt, dass diese den Namen „Fahrradstraß" nicht verdient. Der
Durchgangsverkehr ist schon jetzt eine Zumutung und Bedarf dringender Veränderungen (z.B. Beschränkung nur
für Anlieger, nur einseitige Parkmöglichkeiten für Autos, Fahrradständer.) Die Verkehrsbelastung insbesondere im
Brückenbereich wird mit Sicherheit durch das Bauprojekt weiter steigen und auf keinen Fall zur Entschärfung der
Situation führen. Die Schillerstraße wird insbesondere von vielen Kindern als Schulweg sowie in der Freizeit zu den
Sportanlagen intensiv genutzt. Schon jetzt halte ich diese angebliche Fahrradstraße, aufgrund des Autoverkehrs für
gefährlich für unsere Kinder, auch in dieser Hinsicht sehe ich eine Verschlechterung der Situation.
• Außer Frage steht für mich, dass lärm- 'und Schadstoffbelastung zunehmen werden. Angesichts gesteckter Klima-
ziele und der Vorreiterrolle, die die Stadt Münster hier einnehmen möchte ist es für mich unverständlich sich für ein
solches Bauvorhaben zu engagieren. Selbst wenn, was ich nicht glaube, der Verkehr am Hansaring nicht zunimmt,
würde er lediglich an andere Orte verdrängt und damit auch Lärm- und Schadstoffbelastung.
• Wir brauchen hier im Viertel keinen zusätzlichen Einzelhandel! Wir verfügen über einen gutes Netz aus kleinen
und großen, günstigen und hochwertigeren Läden. Es sind vertraute Strukturen, die auch zum sozialen Miteinander
beitragen. Mit dem Bauvorhaben käme es zu einer völlig unnötigen Existenzbedrohung gerade auch für den Inhaber
geführten Einzelhandel.
• Wir brauchen Grünflächen zum Atmen keine Versiegelung durch Betonflächen! Auch hier sollten unsere Klimazie-
le uns leiten!
• Wir brauchen aber auch als Anwohner grüne Aufenthaltsflächen, Orte für alt und jung. Wie groß der Bedarf hierfür
s. Kap. II a.3, a.7, b.4, b.7,
c.1, c.2, c.3, d.2, d.6, e.1, e.2,
e.3, e.10, e.5, e.11, e.12, f.1,
g.1, h.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 385 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
ist zeigt der neue Spielplatz an der Schillerstraßenbrücke, der sehr großen Zulauf hat und wegen Überfüllung oft
geschlossen werden könnte.
• Uns Anwohner beschäftigt in kleinster Weise die Frage, wo wir einkaufen können! Sorgen bereitet uns, wie wir
uns das Wohnen im Viertel dauerhaft leisten können, trotz Doppelverdiener-Haushalt. Die Chance bezahlbaren
Wohnraum mit Aufenthaltsqualität zu schaffen wird meiner Meinung nach durch das Bauprojekt vertan, das ist nicht
im Interesse von uns Bürge.“
3.172. Öffentlichkeit 18008
„[…] Hiermit mache ich folgende Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 609 geltend: Die Luftschadstoffe mit dem
zusätzlichen Verkehr steigen. Ich glaube dem Gutachten nicht, dass die Grenzwerte eingehalten werden Es gibt
genug Einkaufsmöglichkeiten ( Rewe, Penny, usw. ) Klimawandel – Wir brauchen Grünflächen die kühlen und keine
verbauten Flächen Es gab keine Bürgerbeteiligung und Dialog mit den Anwohnern Die Fahrradstraße Schillerstraße
wird durch Autos zusätzlich belastet Der jetzt schon hohe Lärm durch KFZs wird noch größer“
S. Kap. II a.5, a.7, a.8, b.7,
c.1, d.1, d.2, e.1, e.5, f.1, g.1,
h.1, h.2
3.173. Öffentlichkeit 18009
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Ich wohne in unmittelbarer Nähe“ s. Kap. II i.5
3.174. Öffentlichkeit 18010
„[…] hiermit mache ich folgende Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 609 geltend: Für ein Einkaufszentrum an
diesem Ort und in dieser Lage sprechen - man· muss sogar sagen: offensichtlich - keine überzeugenden Gründe:
1. Im Stadtviertel gibt es bereits ausreichende Einkaufsmöglichkeiten; also wird zwangsläufig und überflüssig "aus-
wärtige" Kundschaft angeworben werden (müssen!).
Dies ist aber verkehrs-, umwelt- und gesundheitspolitisch unverantwortlich.
s. Kap. II a.3, b.7, c.1, d.1,
e.1, f.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 386 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
2. Das Dreieck zwischen Kanal und Hafen gehört zum Schönsten, was der Stadt Münster für die Stadtentwicklung
zur Verfügung steht: die Stadt sollte die Herausforderung .annehmen und beweisen, dass die Schaffung von be-
zahlbarem Wohnraum in einem ästhetisch ansprechend gestaltetem Umfeld (einschließlich Grünfläche ) möglich ist.
Warum die Entwicklung eine ganz andere Richtung genommen hat, erschließt sich nicht selbsterklärend! Eine Kor-
rektur ist geboten.“
3.175. Öffentlichkeit 18013
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Das dramatische Verkehrsaufkommen im Hansaviertel
ist jetzt schon eine große Beeinträchtigung der Lebensqualität und würde durch den Hafenmarkt noch verschlim-
mert! Dazu sollte sich die Planung der Nutzungsfläche dringend noch den Bedürfnissen der Bürger*innen richten,
anstatt denen eines Investors und weiterer Personen, die sich dadurch finanzielle Vorteile erhoffen. Was wir (offen-
sichtlich) brauchen und uns wünschen wäre z.B. bezahlbarer Wohnraum, Spielplätze, Grünflächen, einen „richtigen“
Markt mit regionalen Händlern, öffentliche Einrichtungen, Betreuungsmöglichkeiten für Kinder.“
s. Kap. II a.7, a.8, b.2, b.7,
b.11, c.5, d.6, e.1, i.5
3.176. Öffentlichkeit 18016
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Als Einwohnerin des Herz-Jesu-Viertels befürchte ich
zahlreiche negative Konsequenzen, die der geplante „Hafenmarkt“ hätte, z.B. – Verdrängung kleiner Läden und
jahrelang gewachsener Strukturen, Anstieg der Lärmbelästigung, Zunahme des Autoverkehrs, der ohnehin schon
unerträgliche Ausmaße angenommen hat, Verminderung der Lebens- und Wohnqualität!“
s. Kap. II b.2, b.4, c.1, c.3,
e.1, f.1, g.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 387 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.177. Öffentlichkeit 18031
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Hauptsache die wohlverdienenden Anzugträger:innen dieser Gesellschaft, denen das Wohl anderer relativ egal
ist solange ihr Geld fließt, haben schöne Büros mit Wasserblick – das fasst für mich den Bau des Hafencenters sehr
treffend zusammen! Ich wohne seit nunmehr elf Jahren im Hafenviertel und halte den Bau des Hafencenters für
sinnlos, kapitalistisch und empfinde es als einen Rausschmiss von Steuergeldern, ohne die Wünsche der Steuer-
zahler:innen zu berücksichtigen, bzw. ohne diesen Menschen überhaupt Gehör zu geben. Was die Bürger:innen
wollen, ist ein Gemeinschaftsplatz, Tischtennisplatten, einfach PLATZ, Grünflächen, Parks, Kinderspielplätze und
nicht zuletzt WOHNRAUM – dies alles könnte man auf der Fläche realisieren und damit etwas Gutes für die Bevöl-
kerung und die Lebensqualität im Hafenviertel tun. Fragen Sie doch mal die Menschen, die hier wohnen und inves-
tieren Sie das für den Bau eingeplante Geld ein bisschen sinnvoller, menschlicher und nachhaltiger. Was soll das
für ein Planet werden, in dem immer nur das Geld und der Umsatz zählt? Und dann auch noch so sinnlos. Ich woh-
ne in der Bremer Straße und habe Lidl/Rewe/Rewe/Penny/Netto und den Bahnhof in max. 5-Minuten-Entfernung in
meiner Nähe. Wozu noch ein Edeka und alles andere drum herum?! Und ist Ihnen die Gesundheit der Menschen
egal? Ich befinde mich aktuell im Home Office und bin konstant einer Geräuschkulisse durch die Baustelle vor mei-
ner Tür ausgesetzt, die Luftlinie 3 Meter entfernt von meinem Schreibtisch Bohrungen für die Bomben-
Rückstandsprüfung durchführt. Seit ca. 1 1/2 Wochen habe ich dadurch einen Tinnitus entwickelt, der (laut Arzt)
direkt auf diese Geräuschkulisse und den damit verbundenen Schlafmangel (Lautstärke teilweise ab 07:00 mor-
gens) und Stress zurückzuführen ist. Was soll noch kommen? Noch mehr Luftverschmutzung, noch mehr Verkehr?
Peu a peu werden sich Familien aus diesem Viertel verabschieden und Student:innen und ärmere Menschen in
weiter außen liegende Viertel vertrieben. Das Hafenviertel wie meine Freund:innen, Kolleg:innen und ich es kennen
und lieben wird es dann nicht mehr geben. Wir reden schon darüber wohin, aber für die Mehrheit meiner
Freund:innen (die alle im Viertel wohnen) steht leider fest: Münster lohnt sich nicht mehr lange, wenn es so weiter
geht – und dann ziehen wir lieber woanders hin, wenn man uns hier nicht zuhört.“
s. Kap. II a.7, b.4, b.7, b.8,
b.11, c.1, d.6, e.1, f.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 388 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.178. Öffentlichkeit 18032
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme M7 (siehe Punkt 3.8) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die Abwägung der
Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.8.
„Sehr geehrte Damen, geehrte Herren der SPD-Fraktion hiermit erhebe ich Einwendungen gegen das oben be-
schriebene Bauvorhaben bzw. den von der Bauverwaltung, im Auftrag eines Teils der Stadträte-Versammlung, nun
erneut vorgelegten Bebauungsplan, maßgeschneidert für ein gigantisches Einzelhandelsprojekt, welches irrefüh-
rend nun den „Neu-Namen“ Hafenmarkt führen soll.
10. Dieses Großprojekt wird, wie es sogar von den Gutachtern ausdrücklich eingeräumt wurde, die bestehenden
Handelsgeschäfte und ihre Mitarbeiterplätze, zerschlagen und so unmittelbar zu unnötigen sozialen Härten führen.
Allein dies müsste Sie, die SPD-Vertreter im Rat unserer Stadt dazu bewegen, dafür zu sorgen, dass wenn nicht
vollumfänglich, so doch für deutlich stärkere Beschränkungen dieses Bauvorhabens Sorge zu tragen. Es ist mir
unverständlich, wie Sie dies alles mit Ihrem Amtsethos als Volksvertreter vereinbaren, können. Oder ist es so, dass
Politik alles darf, aber für noch so offensichtliche Folgeschäden für die Menschen, keine Verantwortung überneh-
men muss? Im Hansa-Hafen-Viertel pulsiert das junge Leben in dynamischem Zwiespalt. Dieses Projekt ist nichts
von dem, was nun mit dem romantisierenden „Neu-Namen" suggeriert werden soll. Es ist ein Werk der Zerstörung
und Brutalisierung. Es ist ein Sprengsatz eines Modernisierungs- und Zentralisierungs-Wahns. Eine „neue Mitte"
braucht Zeit zum Wachsen, braucht Beschattung und Lufträume für gesundes Leben. Neue Klageverfahren, vor
unseren bereits überlasteten Gerichten, werden breite Unterstützung finden.“
s. Kap. II a.1, b.4, b.5, c.3
3.179. Öffentlichkeit 18064
„[…] Hiermit möchte ich eine Stellungnahme zum Bauvorhaben des Hafencenter äußern. Als Anwohner des Viertels
bin ich der Meinung, dass dieses Bauvorhaben absolut überflüssig ist. Die geplanten Einzelhandelsgeschäf-
te/Supermärkte sind wirklich absurd, denn wir haben direkt in unmittelbarer Umgebung genug Möglichkeiten Le-
bensmittel zu kaufen. Was und allerdings im Viertel fehlt, ist ein Platz, an dem Veranstaltungen stattfinden können
oder Grünflächen, auf denen man verweilen kann. Und mit Veranstaltungen meine ich nicht, über eine privates Un-
ternehmen, sondern ein öffentlicher Platz, dem der Stadt Münster gehört. Ein weiterer Vorschlag wäre, dass die
s. Kap. II a.7, a.8, b.7, c.1,
e.1, i.3
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 389 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Stadt Münster im Besitz dieses Grundstück bleibt, und eigenständig Wohnraum schafft. Wohnraum der bezahlbar
ist, denn den gibt es hier selten. Auch der Wohnraum der momentan geplant ist und vom Investor geschaffen wer-
den soll, wird schlicht weg zu teuer sein, da sich die meisten einfach keine 60qmWohnung für 1000€/Monat leisten
können. Alles in allem ist es so...wir brauchen dieses E-center nicht!! Wir brauchen Wohnraum, Grünflächen oder
Platz für Veranstaltungen. Dieses Viertel ist sehr lebhaft und voller kreativer Energie, und die sollte umgesetzt wer-
den können. Begründung: Dieses Bauvorhaben ist für mich und für viele andere Menschen in diesem Viertel kom-
plett überflüssig!! Wir brauchen es schlich weg nicht und mit diesem Platz sollte etwas Anderes, Besseres und So-
zialeres geschehen, denn das ist es, was unsere Viertel ausmacht.“
3.180. Öffentlichkeit 18065
„[…] ich bin gegen den Weiterbau des sogenannten Hafenmarktes, da er noch mehr motorisierten Individualverkehr
in die eh schon überlastete Region anziehen wird. Die Nahversorgung ist bereits jetzt zu 100 % gesichert. Die be-
stehenden wenigen Einzelhändler werden in ihrer Existenz bedroht. Das Bauvorhaben ist sowohl ein ökologischer
als auch ein städtebaulicher und sozialer Irrsinn. Wenn schon gebaut wird, dann bitte Wohnungen zu akzeptablen
Mietpreisen. Das Einkaufszentrum wird die BewohnerInnenschaft spalten und wird auf dem Rücken der Schwäche-
ren verwirklicht. Neubauten sind wegen des Ressourcenverbrauchs nur gerechtfertigt, wenn sie dringende Bedürf-
nisse der Menschen wie das Recht auf bezahlbaren Wohnraum bedienen. Der in diesem Zentrum bewusst beför-
derte Konsum nutzt nur den Unternehmern, die daran verdienen.“
s. Kap. II a.3, b.4, b.5, b.7,
c.1, c.3, e.1
3.181. Öffentlichkeit 18066
„[…] In diesem Schreiben möchten wir uns zur Erbauung des E-Centers äußern, und unsere Standpunkte der Kritik
erläutern. Dieser Brief dient dazu, um auf verschiedene Probleme im Bezug auf das Bauprojekt aufmerksam zu
machen. Das Hafenviertel, oder auch der Hansaring ist ein Stadtviertel, in viele Menschen gut und gerne Leben. Es
gibt dort jede menge Freizeitaktivitäten, Einkaufsmöglichkeiten und kulturelle-Öffentlichkeits-Arbeit, die das dortige
Zusammen- Leben lebenswert machen. Bei dem Erbau des E-Centers würde sich das Stadtbild des Viertels in kur-
zer Zeit drastisch verändern. Durch ein ECenter würden kleine Läden, Supermärkte, Discounter, und Imbissbuden
zugrunde gehen, da sich viele Menschen möglicherweise gegen den kleinen Einzelhandel und für das Einkaufs-
zentrum entscheiden würden. Eine weitere Zerstörung des Stadtbildes wird sich durch den vielen Verkehr und der
s. Kap. II a.7, b.2, b.4, b.5,
b.6, c.3, e.1, e.3, e.11, e.14,
f.1, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
vielen Menschen, die sich am ECenter ansammeln werden abzeichnen lassen. Der Hansaring ist von Kulturellen
Angeboten und Treffpunkten für verschiedene Menschen geprägt. Durch den vielen Verkehr und der vielen Men-
schen, die von umliegenden Stadtkreisen kommen werden, wird das Kulturelle-Szene- Stadtbild, des Hansarings
sich nachhaltig nicht mehr identifizierbar machen. Seit Jahren kämpft die Initiative „Platenpower“ in Kooperation mit
weiteren Foren um einen autofreien Hansaring. Auch viele Bürgerinnen und Bürger wünschen sich weniger Autos
auf den Straßen und lehnen den aktiven Straßenverkehr strickt ab, was die letzten Jahre durch viele Kundgebungen
und Demonstrationen immer wieder gezeigt haben. Bei dem Bau des Einkaufszentrums, würde der Straßenverkehr
wesentlich aktiver werden, was viele Bürgerinnen und Bürger verärgern ließe. Hinzu kommt der Lärm der Autos und
Lieferwagen, die Tag und Nacht durch den kurzen und Lebenswerten Abschnitt des Hansarings fahren würden. Die
vielen Abrisse, die für das Bauprojekt genehmigt werden, haben sowieso schon einen negativen Effekt auf das Le-
ben am Hafen gehabt; in vielen Gebäuden, die für das Bauprojekt abgerissen wurden, mussten beispielsweise
Agenturen, Kaffees etc. Umziehen oder gar komplett schließen. Dadurch wurde leider schon einmal ein Teil der
Identität und der Existenz des Hafen-Viertels zerstört. Das Einkaufszentrum würde unser Stadtviertel stadtglobaler
machen. Wir stehen gegen die Gentrifizierung unseres Viertels und für Kommunalen Zusammenhalt! Wir stehen
gegen das Kapital weniger Großunternehmer und für die kleine Wirtschaft, der vielen Arbeiterinnen und Arbeiter!
Deshalb fordern wir, den Bau des E-Centers so schnell wie möglich zu stoppen, um das Hafenviertel und den Han-
saring am Leben zu erhalten!“
3.182. Öffentlichkeit 18073
„[…] das Planvorhaben (B-Plan Nr.609 und 97. Änderung des FNP der Stadt Münster für den Stadtbezirk Mitte im
Stadtteil Hafen im Bereich Hansaring/Schillerstraße/Hafenweg) ist gänzlich abzulehnen. Ich erhebe Einwendungen
gegen die vorgelegten Pläne. Der Plan spricht von einem veraltetem Einzelhandelskonzept, was weder in die Sozio-
Geografische Situation des Hansaviertels passt noch in eine zukunftsorientierte Entwicklung des Einzelhandels. Die
Förderung von großen Einkaufszentren mit vielen Filial-Unternehmen ist anachronistisch und auf eine "autogerech-
te" Stadt zugeschnitten, die jedoch an diesem Ort nicht umsetzbar und nicht notwendig ist. Der Plan ist insgesamt
verfehlt. Die Stadt Münster kann am Hansaring für eine Zukunftsfähige Stadtentwicklung keine großflächigen Ge-
werbeflächen zulassen. Tatsächlich fehlt den Münsteraner*innen günstiger Wohnraum und Schutz vor Verdrän-
gung, sowie kleinräumige Gewerbeflächen und kostenfreie Räume für gemeinnützige Zwecke. Auch besteht offen-
s. Kap. II a.1, a.3, b.2, b.4,
b.5, b.7, b.8, b.10, c.1, c.8,
d.1, e.1, e.3, e.5, e.6, e.7, e.8,
e.14, f.1, g.1, g.3, h.1
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 391 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
sichtlich eine unzureichende Planung hinsichtlich der Verkehrswende, die durch eine auf das Auto fixierte Architek-
tur zu Nichte gemacht wird. Auch die beschlossene Klimaneutralität der Stadt steht dazu im direkten Konflikt. Die
veranschlagte Dachbegrünung und der "Pocket-Park" sind eine Farce, die kaum die Luftqualität und Hitzeentwick-
lung in trockenen Sommern verbessern würden. Auch mit einer Zunahme der Feinstaub- und Stickoxid-Belastung,
die vermutlich bereits jetzt WHO-Grenzwerte übersteigen und damit im Gesundheitsschädlichen Bereich liegen ist
zu rechnen. Durch die Verkehrszunahme und fehlenden größeren Grünflächen ist auch mit einer starken Ozonbe-
lastung zu rechnen, denen der Plan ungenügend Rechnung trägt. Vor allem befindet sich die Lärmbelästigung
durch den PKW- und LKW-Verkehr schon jetzt in einem unzumutbarem und gesundheitsschädlichen Rahmen. Mit
geschlossenem Fenster ist es mir als persönlich betroffene Person, Anwohner*in des Hansarings, zum Teil nicht
möglich zu schlafen oder zu Arbeiten. Auch Gespräche in Zimmerlautstärke werden erschwert. In Sommernächten
ist schlafen wegen der hohen Raumtemperatur und dem unmöglichen nächtlichen Lüften der Schlaf verwehrt.
Durch die im Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Nr. 609 und von den Anwohner*innen zu erwartende erheb-
liche Verkehrszunahme ("4.400 Fahrzeuge/Tag"), wird auch die Lärmbelästigung die bereits unzulässige Belästi-
gung weiter verschlimmert. Es ist nicht hinzunehmen, dass die vorgelegten Pläne die bestehenden Defizite nicht
beseitigen und eine weitere schädliche Wirkung beinhalten. Dies liegt vor allem an der ungenügenden Planung für
das Areal und sind keinesfalls "unvermeidbar". Um eine hinsichtlich der Lärmbelästigung ertragbares Niveau zu
erreichen, können vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens die notwendigen Maßregeln getroffen werden:
Herabsetzen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Zufahrtsbeschränkungen auf den Hansaring nur für z. B. An-
wohner*innen, Fahrzeuge bis max. 3,5t zulässige Gesamtmasse, ... Weiterhin kann den Anwohner*innen vor dem
Abschluss des Bebauungsplanverfahren über einen Einbau von Schallisolierenden Fenstern im Stand der Technik
verfügt werden. Das Bebauungskonzept kann allgemein als Fläche ohne Motorisierten Verkehr ausgewiesen wer-
den. Arztpraxen, Einzelhandel und Wohnen ist mit einem gut geplanten Verkehrskonzept komplett ohne motorisier-
ten Verkehr möglich. Anlieferungen mit Lastenrädern und gute Anbindungen mit dem ÖPNV auf bereits bestehen-
den Straßen ist andernorts ein gut erprobtes Konzept für ein zukunftsfähiges innerstädtisches Leben. Abzulehnen
sind hingegen die lapidaren Ausführungen im Begründungsentwurf, die sich jeder wissenschaftlichen Grundlage
entziehen, dass der Neuverkehr sich nicht auf den Hansaring auslagere. Die These, dass sich der Verkehr nach
zwei punktuellen Messungen, vor und nach der für den öffentlichen Verkehr gesperrten Theodor-Scheiwe-Straße
nicht erhöht habe und daher auch in diesem Fall nicht von einer erhöhten Belastung auszugehen sei, sind statis-
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
tisch unbelegt und beweisen weder Kausalität noch Korrelation. Durch die stattfindende und geplante Bebauung am
Hafenweg und die für den motorisierten Durchgangsverkehr ungeeignete Fahrradstraße Schillerstra-
ße/Lütkenbecker Weg ist sogar von einer noch höheren Belastung des Hansarings auszugehen als 4400 Fahrzeu-
ge/Tag. Bereits jetzt wird die Dortmunder Str. als Schleichweg genutzt und führt zu einer weiteren Belastung der
Anwohner*innen. Die hier zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemachten Aussagen gelten für die
97.Änderung des Flächennutzungsplan gleichermaßen. Denn letztere soll nur deshalb erfolgen, um zu verhindern,
dass der neuen Bebauungsplan gegen den Flächennutzungsplanverstößt.“
3.183. Öffentlichkeit 18076
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Post: kommt dort wieder eine Postfiliale oder Pakets-
hop rein der meiner Filiale Kunden nimmt? Bürgerbeteiligung 2010!? War Möchtegern (false) Bürgerbeteiligung!
Und die WN lässt noch Politiknachwuchs vorgebliche Demokratie zitieren. Bezahlbarer Wohnraum! Ich habe vor 20
Jahren auf der Wohlbecker Straße für 8 DM pro m² gewohnt jetzt sind’s 10 Euro Min! Hat Stroetmann ein Vitamin B
Grundrecht?? „seit 1996“ Rewe und Penny sind genug dort! Macht ein schönes Wohnen (für alle Einkommen) und
Verweilen – Gebiet daraus! Wieso zog die Stadt die Baugenehmigung nach dem OVG-Urteil nicht zurück und ließen
Stroetmann Fakten schaffen?“
s. Kap. II a.5, b.7, b.11, c.1,
i.5
3.184. Öffentlichkeit 18077
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Ich verbringe meine Freizeit gerne im Hansaviertel und
mir fällt immer wieder auf, wie wenige Grünflächen es in dem gesamten Stadtgebiet gibt. Wenn ich dort spazieren
gehen möchte, gibt es eigentlich keine Möglichkeit einmal ins Grüne zu kommen, um mich zu erholen. Die Fläche
am Hansaring wäre ideal für einen wunderschönen Park. Dies würde erheblich zu einer Verbesserung der Lebens-
qualität und Gesundheit der Anwohner*innen beitragen und das schöne Hansa-Viertel noch lebenswerter machen.
s. Kap. II b.2, b.7, b.11, e.1,
e.2, i.3
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 393 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Vor allem im Sommer gefällt es mir außerdem die Bars und Cafés am Hansaring zu besuchen. Das Gebiet um den
Hansaring ist für junge Leute ein wichtiger Treffpunkt. Doch durch den starken Verkehr ist auch heute schon Nut-
zung als Begegnungs- und Freizeitort stark eigeschränkt. Für mich gibt es in Münster keinen vergleichbaren Ort, der
ein ähnliches Lebensgefühl vermitteln würde, an den ich ausweichen könnte.“
3.185. Öffentlichkeit 18078
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Auch unmittelbar bin ich aufgrund ehrenamtlicher Arbeit und eines Minijobs durch die Planungen betroffen: Ich
plädiere für den vollständigen Verzicht auf das Konzept „Hafenmarkt“ zugunsten eines wieder wirklich vitalen Stadt-
quartiers, mit Wohnungen, einer Kita und einem Stadtteilbüro, kleinteiliger Versorgung, allenfalls eine echte Markt-
halle für lokale Erzeugerbetriebe, eine echte Quartiersgarage mit großem Carsharing-Stützpunkt und natürlich mehr
Grün und Spielplätze. In dieses Konzept muss das Hansaviertel einbezogen werden. Schwerpunkt wäre dabei eine
deutliche Umverteilung: Flächen zum Verweilen, Grünflächen und Platz für Fuß- und Radverkehr statt Kfz-
Stellplätze. Dass dem Hansaring, der Veloroute und Fahrradstraße Schillerstraße und der Wolbecker Straße dabei
eine besondere Bedeutung zukommt, sollte selbstverständlich sein. Nahmobilität wird schon seit langem und leider
immer noch zunehmend in diesem Quartier von ruhenden und fahrenden KFZ-Verkehren und besonders dem MIV
an einer freien Bewegung massiv behindert. Mit einem „Hafenquartier“ statt „Hafenmarkt“, eingebettet in das Han-
saviertel, könnte alternativ ein Modellprojekt für moderne Stadtentwicklung gemeinsam entwickelt werden, das über
die Grenzen von Münster hinaus strahlen könnte.“
s. Kap. II b.5, b.7, c.5, d.6,
e.1, e.7, e.8, e.10, i.5
3.186. Öffentlichkeit 18079
„[…] Ich habe versucht die Stellungnahme auf dem Formular auszufüllen aber irgendwie wurde mir da fehlerhaft
angezeigt, deswegen hier: Ich wohne selber im Hansa viertel und habe die bau Ideen des Hafen Centers die letzte
Zeit beobachtet und wende mich nun an Sie, um eine Meinung mehr aus dem Viertel zu repräsentieren. Ich kann
innerhalb 10 Minuten von meiner Haustür 2x Rewe, 1 penny, 1 Lidl zu Fuß erreichen und frage mich, wie man auf
die Idee kommen kann es müsste noch mehr Einkaufsmöglichkeiten geben? Das was die Menschen im Viertel
s. Kap. II a.5, b.4, b.5, b.7,
c.1, e.1, e.3, f.1, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 394 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
brauchen, sind Begegnungsstätten, Orte um sich auszutauschen, Gesellschaft zu erleben und Unterstützung zu
erhalten. Ganz sicher nicht ein neues Einkaufszentrum! Mit jedem Bau eines neuen Zentrums wird das Viertel mehr
und mehr zerstört, es geht immer mehr Platz verloren der für so viel mehr verwendet werden kann. Für Orte, für
Kinder, Jugendzentren oder was auch immer, aber nicht um noch mehr Möglichkeiten zu haben einkaufen zu gehen
- um eine Minute weniger zu brauchen. Und gleichzeitig brauchen wir sicherlich nicht mehr Verkehr auf dem Hansa-
ring, wir brauchen nicht mehr Autos die Lärm und Schmutz verbreiten, ganz sicher nicht. Vielen Dank ich hoffe Sie
nehmen sich meine und andere Worte zu Herzen!“
3.187. Öffentlichkeit 18081
„[…] Als direktem Anwohner ist mir - so wie den meisten Anwohner:innen des Hansarings mit denen ich gesprochen
habe - das geplante Hafencenter (oder im netteren Investorensprech: der Hafenmarkt) in seiner jetzigen Form ein
Dorn im Auge. Nicht nur das Überangebot an Einkaufsmöglichkeiten in der direkten Umgebung und die zunehmen-
de Lärmbelastung (die bereits ohne Hafencenter auf einem hohen Niveau besteht), sondern auch die vertane
Chance den Münsteraner Hafen zu einem zukunftsfähigen Modellstadtteil mit hoher Lebensqualität umzugestalten,
machen das gesamte Vorhaben äußerst absurd. fordern wir eine zukunftsgewandte Nutzungsmöglichkeit bei der
die Belange der Anwohner:innen und nicht die Kapitalinteressen der Investoren im Vordergrund stehen. Insbeson-
dere die geplante Erweiterung des Hansarings in Richtung Hafen würde den Interessen der Anwohner:innen nach
einem kreativen und autoarmen Viertel widerstreben. Stattdessen sollte das Tempolimit am Hansaring perspekti-
visch auf 20 km/h gesenkt werden. Das Nutzungspotential der Fläche des Hafencenters ist unwahrscheinlich groß.
So könnten dort neben neuen (Sozial-)Wohnungen, Anlaufstellen für Kreative und stationärem marktähnlichem Ein-
zelhandel im Herzen der Fläche statt einer Betonwüste eine grüne Oase mit Urban Gardening Möglichkeiten und
zahlreichen Sitzskulpturen entstehen. Dies würde dem Interesse der Anwohner:innen entsprechen.“
s. Kap. II a.7, a.8, b.2, b.5,
b.7, b.8, c.1, c.5, e.1 f.1, g.1,
g.3, i.1
3.188. Öffentlichkeit 18082
„[…] ich möchte folgende Einwendungen gegen den Hafenmarkt geltend machen: Das Verkehrsgutachten geht von
einer gleichbleibenden Verkehrssituation am Hansaring auch nach Realisierung des Bauvorhabens aus. Dies wird
damit begründet, dass auf dem Hansaring bereits derart viel Verkehr fließt, dass sich dieser nach Realisierung die-
ser Bauvorhabens teilweise dann andere Wege suchen wird (siehe Seite 35+36, Verkehrstechnische Untersu-
s. Kap. II a.3, a.4, a.5, a.6,
a.7, a.8, b.2, b.4, b.5, b.7,
b.10, c.1, c.2, c.3, c.4, c.8,
d.1, d.2, d.6, e.1, e.2, e.3, e.5,
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 395 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
chung). Ferner wird argumentiert, dass große Teile des Verkehrsaufkommens eh am geplanten Hafencenter ent-
langfließen und die Autofahrer sozusagen „bei Gelegenheit“ noch am Hafencenter halten. Verkehre sollen also we-
gen der schlechten Verkehrssituation am Hansaring verdrängt werden. Durch das Bauvorhaben werden tatsächlich
aber neue Verkehrsziele geschaffen, eine Umfahrung ist weder für die Anwohner*Innen der betroffenen Viertel noch
für die Angestellten oder Kunden des Bauvorhabens möglich. Beide Argumentationen sind unhaltbar und absurd.
Selbst wenn man dieser Argumentation folgt, dann entsteht aber mindestens in anderen Bereichen der Stadt Müns-
ter ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, mittelbar ausgelöst durch das Bauvorhaben. Das ist so nicht hinzunehmen
und anachronistisch, das Bauvorhaben ist auch deshalb abzulehnen. Das Verkehrsgutachten geht von falschen
Annahmen aus. So ist zum Beispiel die Situation am bestehenden E-Center an der Friedrich Ebert Straße mitnich-
ten vergleichbar mit der Situation am Hansaring, wie mehrfach behauptet wird. An der Friedrich-Ebert-Straße be-
steht über die Hammer Straße und auch die Augustastraße eine niederschwellige Umfahrungsmöglichkeit, ohne
große Umwege. Das ist so am Hansaring nicht der Fall. Eine Umfahrung ist, wenn überhaupt, nur über die Inkauf-
nahme großer Umwege (z.B. über die B51) möglich. Da das Verkehrsgutachten aber von dieser Grundannahme
einer Vergleichbarkeit der Situation ausgeht, ist es unbrauchbar (siehe Seite 20, verkehrstechnische Untersuchung).
Das Bauvorhaben ist also schon wegen der Unbrauchbarkeit des Verkehrsgutachtens abzulehnen.
Große Supermärkte sind geradezu prädestiniert für den Einkauf mit dem eigenen Auto. Da helfen dann auch keine
zusätzlichen Fahrradständer oder ein Carsharing Angebot. Das geplante Einkaufscenter ist zweifellos ein Projekt,
das in diese Kategorie fällt und erscheint deshalb wie aus der Zeit gefallen und sollte so nicht gebaut werden. Die
Ringlinie der Stadtwerke Münster fährt aktuell wegen der jetzt schon zu hohen Verkehrsbelastung nicht über den
Hansaring. Folglich ist die jetzige Verkehrssituation schon ein unhaltbarer Zustand. Mit dem Bauvorhaben wird die-
ser Zustand weiter verschlechtert, mindestens aber eine Lösung und Verbesserung erschwert. Das Bauvorhaben ist
deshalb abzulehnen. Statt einer Busbucht (siehe Seite 43, Verkehrstechnische Untersuchung), die den Busverkehr
benachteiligt, ist ein Buskap vorzusehen. Die Planung ist für eine Verbesserung des ÖPNV nicht zielführend und
dringend abzuändern. Im Bereich Hansaring sind Busspuren vorzusehen, um die Gegebenheiten für den ÖPNV zu
verbessern. Da diese im Kreuzungsbereich zum Hafenmarkt nicht vorgesehen sind, ist dieser Teil des Bauvorha-
bens für eine Verbesserung des ÖPNVs hinderlich und damit abzulehnen. Durch das Bauvorhaben wird ein Teil des
jetzt schon vorhandenen motorisierten Individualverkehrs auf der Fahrradstraße Schillerstraße verstetigt, bzw. sogar
erhöht. Da die Belastung dort jetzt schon zu hoch ist, das Bauvorhaben zu einer Verschärfung der jetzigen Situation
e.7, e.10, e.11, e.12, f.1, f.2,
g.1, g.3, g.4, h.1, h.2
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Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
und folglich zu einer erhöhten Gefährdung der Radfahrer*Innen führen wird, ist das Bauvorhaben abzulehnen. Fahr-
radstraßen sind, wie der Name schon sagt, für Fahrradfahrer*Innen gedacht. Ein Anteil an motorisiertem Individual-
verkehr durch die Anwohner*Innen kann dabei toleriert werden, aber sicher kein Durchgangsverkehr, ausgelöst
durch ein Einkaufscenter. Das wäre aber bei der Schillerstraße der Fall, das Bauvorhaben ist auch deshalb abzu-
lehnen. Es entsteht, das wird durch die schalltechnischen Untersuchungen auch belegt, durch das Bauvorhaben an
vielen Stellen mehr Lärm. Die Lärmbelastung überschreitet aber auch jetzt schon die zumutbaren und durch EU-
Umweltrecht festgelegten Grenzen. Die Stadt Münster argumentiert hier, dass das ausnahmsweise als zumutbar
angenommen wird (Vorlage 1062/2020 Seite 7). Dies widerspricht der Aufgabe der Stadt Münster, ihre Bür-
ger*Innen vor Lärm zu schützen und ist nicht hinzunehmen. Die Anbringung passiven Schallschutzes ist zwar für
die Innenräume von Wohnungen möglich, aber nicht für Balkone, Terrassen und Gärten, die Nutzbarkeit wird ein-
geschränkt bzw. unmöglich. Ferner kann es nicht sein, dass Anwohner*innen keine Fenster mehr öffnen können.
Der Hansaring ist als besonders vom Lärm betroffener Bereich im Lärmaktionsplan für Maßnahmen vorgesehen
(Vorlage 0077/2021). Das Bauvorhaben erhöht aber nachweisbar den Lärm in diesem Gebiet. An einer Stelle wird
also investiert, damit es leiser wird, an anderer Stelle wird dieses Ziel mit Füßen getreten. Das Bauvorhaben ist
auch wegen dieses Widerspruchs abzulehnen.
Die weitere Einhaltung der Luftschadstoffgrenzwerte ist zwar laut Gutachten gesichert, die Angaben sind aber
höchst zweifelhaft, da der Verkehr durch das Hafencenter erheblich zunehmen wird, anders als im Verkehrsgutach-
ten behauptet. Es sind aber nur Grenzwerte, Schadstoffe sind auch unterhalb dieser willkürlich gezogenen Grenze
gesundheitsgefährdend. Durch das Bauvorhaben wird die Schadstoffbelastung wissentlich erhöht. Das ist so nicht
hinzunehmen, das Bauvorhaben ist abzulehnen. Die Stadt Münster muss ihre Bürger*Innen vor jeglichen vermeid-
baren Gesundheitsgefahren schützen. Es gibt im fraglichen Bereich bereits eine Sättigung des Einzelhandels.
Durch die über Jahrzehnte gewachsenen Strukturen, insbesondere durch den direkt neben dem Hafencenter be-
findlichen Penny und den wenige Meter entfernten Rewe, sowie den Rewe an der Wolbecker Straße, ist das Viertel
ausreichend versorgt. Daneben bestehen zahlreiche lokale inhabergeführte Geschäfte, welche, ebenso wie die an-
deren Supermärkte, durch die geplante Bebauung in ihrer Existenz gefährdet sind. Bereits im Einzelhandelskonzept
der Stadt Münster von 2018 wird festgestellt, dass eine Versorgungsquote von 100 % besteht. In einer 2019 von der
Stadt Münster durchgeführten Befragung im Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel, wurde bei der Frage „was gefällt
Ihnen in Ihrem Stadtviertel am wenigsten?“ zuerst der Verkehr und dann der Bau des Hafencenters genannt. Bei
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
der Frage, was den Bewohner*innen am besten gefiele, war die am zweitöftesten genannte Antwort die Einkaufs-
möglichkeiten im Viertel. Aus der Umfrage lässt sich also entnehmen, dass die Bewohner*innen keinen weiteren
Supermarkt benötigen. In der zitierten Befragung wird vielmehr der Bau des E-Centers als das größte Problem im
Stadtviertel benannt. Sollte der Hafenmarkt gebaut werden, sind diese gewachsenen Strukturen existenzgefähr-
dend bedroht. Es bestünde die Gefahr, dass die bereits vorhandenen Einzelhandelsmärkte schließen müssen, da
eine Übersättigung des Viertels eintreten wird. Durch die Konzentrationswirkung auf einen zentralen Bereich verlän-
gern sich für viele Bewohner*innen des Viertels die zurückzulegenden Wege, was insbesondere ein Problem für
ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen ist. Die Stadt Münster hat den Klimanotstand ausgerufen. Der
Klimawandel ist jetzt schon nicht mehr komplett aufzuhalten, die Durchschnittstemperatur gerade in den Städten mit
hochversiegelten Flächen wird sich weiter erhöhen. Vor diesem Hintergrund wäre es logisch, Frischluftschneisen
und Stadtgrün zu schaffen, damit die Stadt bewohnbar bleibt. Das Bauvorhaben steht für das genaue Gegenteil: Es
führt zu einer weiteren Verdichtung, zu mehr Verkehr und zu höheren Temperaturen in diesem Stadtviertel und ist
auch deshalb abzulehnen. Die Stadtviertel Herz-Jesu und Hansa-Hafen leiden unter einem Mangel an Grünflächen,
existierende Grünflächen werden sogar z.B. durch den Ausbau des Dortmund Ems Kanals noch verkleinert oder
fallen weg. Da wäre es das komplett falsche Vorgehen, weitere Flächen zu versiegeln bzw. die Versiegelung auf-
recht zu erhalten. Stattdessen sollten auf den Flächen des Bauvorhabens dringend benötigte Grünflächen entste-
hen. Das Bauvorhaben, das sicher nicht zu einer Entsiegelung der Flächen führt, ist auch deshalb abzulehnen. Ein
in dem Bauvorhaben inzwischen enthaltener Pocketpark, der nur aus einigen Bäumen besteht, erscheint bei dem
eigentlichen Bedarf an Grünflächen allerhöchstens als Tropfen auf den heißen Stein und ist damit zu vernachlässi-
gen. Stadtteilentwicklung funktioniert nur im Dialog mit den Bürger*Innen. Dieser Dialog blieb bisher aus, es gab,
angefangen mit dem Hafenforum, nur Alibiveranstaltungen, bei denen Bürger*Innen zwar etwas zum Thema sagen
durften, deren Wünsche und Anregungen aber zum völlig unbeachtet blieben. Deshalb ist dieses Bauvorhaben in
der jetzigen Form abzulehnen, damit endlich eine wirkliche Bürgerbeteiligung und eine komplette Neuplanung des
Gebiets Hafenmarkt/Neuhafen unter Mitwirkung aller Akteure stattfinden kann. Als Format einer Bür-
ger*Innenbeteiligung wäre die Einberufung eines Bürger*Innenrats wünschenswert. Der Willen der Bewohner*Innen
der Stadtviertel Herz-Jesu und Hansa-Hafen wurde bisher komplett missachtet. Nachzulesen ist dies auch in Um-
fragen, die seitens der Stadt Münster gemacht wurden, oder in der Dokumentation der Veranstaltung zur frühzeiti-
gen Beteiligung vom 03.03.2020. Besonders hervorzuheben ist jedoch die Umfrage aus dem Jahr 2019, „Haushal-
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 398 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
tebefragung im „Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel“ 2019“. Auf die Frage, was den Bürger*Innen dieser Viertel am
wenigsten gefällt, landeten die Themen „Bau des Hafencenters“ und „Verkehrssituation“ ohne jede Vorgabe durch
den Fragebogen auf den Plätzen eins und zwei. Der Punkt „fehlende Einkaufsmöglichkeiten“ schaffte es nicht in die
TOP30. Die Aussage von Oberbürgermeister Lewe, getätigt am 03.03.2020 anlässlich der Veranstaltung zur früh-
zeitigen Beteiligung zum Projekt Hafenmarkt, dass es „nur noch um das ob, nicht mehr um das wie“ einer Realisie-
rung des Bauvorhabens ginge, wirkt da wie reiner Hohn. Aufgrund dieser kompletten Missachtung des Willens der
Stadtteilbewohner*Innen ist das Bauvorhaben in dieser Form abzulehnen. Die Fläche soll stattdessen genutzt wer-
den, um das lebendige Hansaviertel weiterzuentwickeln. Statt Einkaufszentrum und zubetonierter Flächen benötigt
das Viertel dringend weitere Grünflächen, die insbesondere auch als Aufenthaltsflächen für Familien und Kinder
gestaltet sein sollte. Dies ist auch deshalb notwendig, weil im Osten der Stadt, insbesondere durch die Kanalerwei-
terung, viel Grünfläche verschwunden ist und noch verschwinden wird. Grünflächen dienen auch dazu, die Klima-
resilienz der Stadt zu stärken und ein weiteres Aufhitzen zu verhindern. Teile der Flächen könnten auch für die
Schaffung von dringend benötigtem bezahlbaren Wohnraum dienen. Damit endlich eine für alle Bewohner*innen
zufriedenstellender Umgang mit der Fläche geschaffen werden kann, sollte eine endgültige Entscheidung durch
einen Bürger*innenrat erfolgen. Ferner benötigt es ein neues ehrliches Verkehrsgutachten mit Vorschlägen, wie im
Viertel der Lärm und die Feinstaubbelastung verringert werden kann. Die Stadt Münster sollte in Verhandlungen mit
dem Grundstückseigentümer treten und Verhandlungen über einen Ankauf der Fläche führen, da nur auf diese
Weise die Fläche im Sinne der Bewohner*innen und aller Münsteraner*innen sinnvoll nutzbar gemacht werden
kann, sodass mehr Lebensqualität im Viertel geschaffen werden kann.“
3.189. Öffentlichkeit 18083
„[…] Im folgenden möchte ich mich zu dem neuen Bebauungsplan des "Hafencenters" äußern. Seit 2012 wohne ich
im Hansaviertel und habe dieses als Studentin, als auch als Berufstätige erlebt. Letzteres ist in diesem Fall erwäh-
nenswert, da ich täglich mit dem Stadtteilauto (Schillerstraße) über den Hansaring fahren muss. Dieser ist gerade
zu den Hauptschlagzeiten absolut überfüllt. Häufig steht man im Stau. Als Anwohnerin erlebe ich zudem dass Auto-
fahrerInnen Schleichwege durch die Seitenstraßen nehmen (z. B. Soester Str.) was die Verkehrslage noch unüber-
sichtlicher macht. Der Bau eines Hafenmarktes, wird diese eh schon angespannte Verkehrssituation noch weiter
strapazieren. Nicht nur, dass mehr Menschen zum Einkaufen kommen, auch Zulieferer und LKW ´s werden ver-
s. Kap. II b.4, b.5, b.8, c.1,
c.2, c.3, e.1, e.3, e.4, e.5, e.8,
g.5
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
mehrt den Hansaring nutzen ( Zufahrtswegen zum trotz..) Zusätzlich wird die Straße Höhe Emdener Straße umge-
baut, was die Verkehrssituation zusätzlich für mehrere Monate stark strapazieren wird. Neben der absolut kritischen
Verkehrssituation, möchte ich auch nochmal auf die absolute Unnötigkeit zwei weiterer Supermärkte in diesem Vier-
tel hinweisen. Fußläufig, in einem Radius von ca. 500 Metern befinden sich Rewe, Rewe, Penny, Lidl und Netto.
Außerdem ein DM, Einkaufsmöglichkeiten im HBF und diverse kleine Gastronomische Betriebe. Ein Hafenmarkt,
der angeblich Raum und Platz für Gastro bietet, ist nicht nur absolut überflüssig, sondern gefährdet auch bereits
bestehende Gastro-Betriebe. Löblich ist dass neuer Wohnraum geschaffen werden soll. Doch auch hier ist klar,
dass dieser unbezahlbar sein wird. Durch die Gentrifizierung und den eh schon sehr hohen Mietspiegel in Münster,
sehe ich keinen bezahlbaren Wohnraum im Hafenmarkt. Ich möchte mich ganz klar gegen das Projekt Hafenmarkt
aussprechen.“
3.190. Öffentlichkeit 18085
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Ich wohne auf der Kapitelstr. Und befahre den Hansa-
ring ungern aber notgedrungen sehr oft, denn sonst müsste ich durch die Stadt fahren. Die Luftbelastung betrifft alle
im nahen“
s. Kap. II e.1, h.1, i.2
3.191. Öffentlichkeit 18086
„[…] mit diesem Schreiben gebe ich eine Stellungnahme zu den o. g. Planvorhaben (B· Plan Nr. 609 und 97. Ände-
rung des FNP) ab und erhebe Einwendungen gegen die von Ihnen vorgelegte Planung. Das Vorhaben lehne ich
insgesamt ab. Das Vorhaben lässt den Verkehr am Hansaring noch weiter ansteigen. Ich halte eine Busspur für
sinnvoll. Die Autoparkplätze könnten als Parkstreifen parallel zur Fahrbahn angeordnet werden. Als Ersatz für die
wegfallenden Parkplätze kann die schon gebaute Tiefgarage des Hafencenters dienen. Durch die parallelen Park-
streifen verbreitet sich die Fahrbahn um 2,50 m auf 10,50 m. Auf dieser Breite wären zwei Fahrstreifen für den MIV
(Motorisierten Individualverkehr) und eine Busspur möglich. Die Busspur liegt in der Straßenmitte und wird von der
Ringbuslinie 33/34 in beiden Richtungen benutzt. An der neuen Haltestelle „Papenburger Straße" ist ein Begeg-
s. Kap. II e.1, e.3, e.7, e.8,
e.14
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 400 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
nungsverkehr der Busse möglich. Die alten Haltestellen „Hansaring" (an der Soester Straße) und „Emdener Straße"
entfallen. Die Platanen bleiben erhalten und stehen als gestalterisches Element zwischen den parkenden Autos.“
3.192. Öffentlichkeit 18091
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Ich bin Mieterin im Hansaviertel und kann dieser Vor-
lage vor allem darin zustimmen, dass einfach kein weiterer Supermarkt hier benötigt wird. Was fehlt ist bezahlbarer
Wohnraum, der perspektivisch auch bezahlbarer bleibt (auch bestehende Mieten).
Die Verkehrs Situation und auch das Parken im Viertel sind eine Katastrophe.“
s. Kap. II b.4, b.7, c.1, e.1,
e.8, i.1
3.193. Öffentlichkeit 18092
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Ich wohne seit vierzig Jahren in der direkt in den Han-
saring mündenden Lingener Str. ca. 15 Meter von selbigem entfernt. Schon jetzt fließt eine große Menge des Ver-
kehrs vorn Hansaring in die Nebenstraßen - also auch in die Lingener Straße - ab. Die Autofahrer sind auf der Su-
che nach Abkürzungen und kostenfreiem Parkraum. Dieses Aufkommen an PKWs belastet jetzt schon erheblich die
Umwelt, wirkt sich negativ auf die Gesundheit der Viertelbewohner aus und vermindert in zunehmendem Maße die
Lebensqualität in der Lingener Str.. Da es mit dem Bau des HafenMarktes erwiesener Maßen zu einer exorbitanten
Zunahme des Verkehrsaufkommens, auch in den Nebenstraßen, käme, würden die negativen Effekte auf Gesund-
heit, Umwelt und Lebensqualität im nicht mehr erträglichen Umfang zunehmen.“
s. Kap. II b.2, e.1, e.8, f.1, f.2,
g.1, h.1, h.2, i.1
3.194. Öffentlichkeit 18093
„[…] Mit diesem Schreiben gebe ich eine Stellungnahme zu den Planvorhaben im Betreff ab und erhebe Einwen-
dungen gegen die von Ihnen vorgelegte Planung. Ich halte den Projekt „ Hafenmarkt“ aus den folgenden Gründen
s. Kap. II a.1, a.2, a.7, b.7,
b.10, e.1, e.12, f.1, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 401 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
für falsch und schädlich für das Viertel und für die Stadt Münster: Das Verkehrsaufkommen auf dem Hansaring ist
bereits heute unzumutbar. Beim Bau des Hafencenters oder Hafenmarktes schließt die Stadtverwaltung Gesund-
heitsgefahren nicht aus. Das Urteil des OCG Münster im Februar 2018 betonte vor allem, dass „Verkehrslärm, der
den Wert von 70 dB tagsüber deutlich überschreitet, […] grundsätzlich nicht mehr zuzumuten sei. Ein neues Ver-
kehrskonzept, dass schlüssig und Rechtssicher ist, fehlt weiterhin. Es fehlen wichtige und dringend benötigte Grün-
flächen. Daran ändert auch ein „Pocketpark“ nichts! Die Mehrzahl der Bürger+innen in den anliegenden Viertel war
gegen das Hafencenter. Daran sollte sich nur durch Veränderung des Namens und minimalen Veränderungen des
„Marktes“ nichts ändern.“
3.195. Öffentlichkeit 18094
„[…] mit diesem Schreiben gebe ich eine Stellungnahme zu den Planvorhaben im Betreff ab und erhebe Einwen-
dungen gegen die von Ihnen vorgelegte Planung. Die Stadt Münster wirbt damit, dass sie zu eine der 22 „Master-
plan-Kommunen 100% Klimaschutz" gehört. Erklärtes Ziel ist möglichst bald spätestens jedoch 2030 klimaneutral
zu werden. (vgl. https://www.stadt-muenster.de/kl i ma/unser-kli ma-2030/vision). Dieses Vorhaben steht im krassen
Gegensatz zu dem Bauvorhaben. Im Bauvorhaben ist kein Beitrag zu Klimapolitik zu erkennen. Da kann auch der
sogenannte „Pocket-Park" nicht darüber hinwegtäuschen. Stattdessen wird durch eine stark erhöhte Verkehrsbelas-
tung die C02 Belastung deutlich verschlimmert. Zudem kommt, dass das erhöhte Verkehrsaufkommen eine ernst
zunehmende Lärmbelastung für die Bewohner des Hansaviertels und der angrenzenden Viertel darstellt. Dies wur-
de bereits im Gerichtsurteil zur Stoppung des Bauvorhabens festgelegt: „Lärm macht krank- Lärmschutz ist Ge-
sundheitsschutz. Umweltgerechte und gesundheitsverträgliche Lebensbedingungen sind wichtige Voraussetzungen
für Menschen. Gerade in Ballungsräumen, wie Münster, in denen ein hohes Verkehrsaufkommen und das oft dichte
Nebeneinander von Infrastruktur und Wohnnutzungen historisch gewachsen ist, führt dazu, dass auch heute noch
Wohngebiete von Emissionen insbesondere aus dem Verkehr beeinträchtigt werden. Diese Exposition gegenüber
Luftschadstoffen, Lärm, Licht oder Erschütterungen kann negative Folgen für die Gesundheit der Bürgerinnen und
Bürger haben und ist eine große Herausforderung, hohe Umweltschutz- und damit auch Gesundheitsstandards si-
cherzustellen." In dem neuen Entwurf ist hier keine Lösung zu erkennen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die
Stadt Münster dieses Bauvorhaben unterstützt. Statt dringend benötigter Grünflachen und bezahlbaren Wohnraum
wird ein Einkaufszentrum gebaut, was zu einer Überversorgung des Viertels, Lärmbelästigung, verstärkte Emissio-
s. Kap. II a.3, a.7, b.4, b.7,
b.10, c.1, d.1, e.1, f.1, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 402 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
nen und großer Unzufriedenheit in der Bevölkerung führt. Ein Schelm wer da denkt, dass das das wirtschaftliche
Einkommen einzelner über das Wohl der Bevölkerung gestellt wird.“
3.196. Öffentlichkeit 18095
„[…] ich habe mir die obigen Planungen angesehen und kann nur den Kopf schütteln Ich lehne das Vorhaben kom-
plett ab. Es ist für die hier im Hansa und Hafenviertel wohnende Bevölkerung eine Zumutung: Gegenüber der von
OVG Münster für unwirksam erklärten Planung hat sich nichts wesentliches geändert. Allerdings bat eine Umbe-
nennung stattgefunden. Aus Hafencenter wurde Hafenmarkt -ohne ein echtes Markthallenkonzept. Was soll denn
ein kleiner Marktanteil bei welchem der Vorhabenträger der einzige Anbieter ist? Die Größe der Einzelhandelsflä-
chen hat sich nicht geändert. Die Verkehrsproblematik mit der heute schon gesundheitsgefährdenden Lärmbelas-
tung wird weiter zunehmen. Durch die neue große Ampelanlage in der Kurve Hansaring wird auch der Verkehrsstau
auf dem Hansaring deutlich zunehmen. Diese zusätzlichen Lärm- und Schadstoffbelastungen sind vermeidlich. In
unmittelbarer Nähe des Vorhabens befinden sich schon heute 2 große Supermärkte. Darüber hinaus ist das gesam-
te Ostviertel mit Waren des täglichen Bedarfs sehr gut versorgt. Es ist zu befürchten, dass auf der Wolbecker Stra-
ße einzelne Händler ihr Geschäft schließen müssen und somit für viele Menschen die Einkaufswege länger werden.
Die Lebens- und Wohnsituation wird sich durch das Planvorhaben im Hansaviertel weiter verschlechtern. Durch das
enorme Gastronomieangebot im Stadthafen und auf dem Hansaring nutzen viele Fußgänger die kurze Verbindung
vom Bahnhof zum Hansaring durch die Soester, Hamburger, Meppener- und Papenburger Straße. Leider verursa-
chen diese „Spaziergänger" insbesondere Nachts einen erheblichen Lärm sowie Hinterlassenschaften in Form von
Pappschachteln, leeren Flaschen und Körperausscheidungen! Diese Probleme werden auch durch die geplante
Bebauung des Osmo-Geländes und das im Bau befindliche Hansator am Bahnhof mit einem weiteren Supermarkt
und einem Hotel weiter zunehmen. Im Bezug auf obiges Plangebiet sind diese negativen Auswirkungen auf das
Viertel jedoch vermeidbar. Offenbar soll hier ein Planvorhaben gegen den erklärten Willen der hier lebenden Bevöl-
kerung (siehe Bürgerbefragung 2015 und Haushalteumfrage 2019) durchgepeitscht werden. Die Interessen des
Investors werden hier klar bevorzugt. In meinen Augen ist es Aufgabe der Stadt, den Hansaring und die umliegen-
den Viertel vom Verkehr zu entlasten statt das Gegenteil zu tun. Die mit Millionenbeträgen bezuschusste Tiefgarage
könnte zu einem echten Quartiersparkhaus für die Anwohner werden. Dann könnten diverse Stellplätze im Viertel
entfallen und der freiwerdende Raum den teils engen Gehwegen zugeschlagen werden. Auch könnte so das Prob-
s. Kap. II a.1, a.2, a.7, b.2,
b.4, b.5, c.1, c.2, c.3, c.4, c.5,
d.1, e.1, e.2, e.3, e.5, e.6, e.7,
e.8, e.10, f.1, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 403 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
lem mit den im Kreis fahrenden Parkplatzsuchenden erheblich gemindert werden. Das ist auch alles aus Umwelt-
gründen dringend geboten. Ein weiterer Punkt ist der durch das Planvorhaben zunehmende Verkehr auf der als
Fahrradstraße ausgewiesenen Schillerstraße. Hier sollen täglich ca. 25 LKW an einer sehr unübersichtlichen Stelle
in die Fahrradstraße abbiegen. Keine 100 m weiter biegen diese LKW dann über eine Ampelkreuzung auf den Han-
saring ein. Das alles ist nicht nur ein grober Verstoß gegen die Widmung der Schillerstraße als Fahrradstraße son-
dern auch eine zusätzliche Gefährdung der Schüler der unmittelbar an der Kreuzung gelegenen Hansaschule. Ich
würde mir hier mehr Sensibilität der Verwaltung für die hier im Viertel lebenden Menschen wünschen. Es gibt-
genügend Alternativen zu dieser Planung die ja auch schon hinreichend öffentlich diskutiert wurden.“
3.197. Öffentlichkeit 18096
„[…] mit diesem Schreiben gebe ich eine Stellungnahme zu den o. g. Planvorhaben (B-Plan Nr. 609 und 97. Ände-
rung des FNP) ab und erhebe Einwendungen gegen die von Ihnen vorgelegte Planung. Das Vorhaben lehne ich
insgesamt ab, denn es ist jedenfalls im Hansaviertel gänzlich überflüssig. Gegenüber der Planung, die das OVG
NRW im Jahr 2018 aus guten Gründen für unwirksam erklärt hat, hat sich nichts Wesentliches verändert: Es han-
delt sich mit insgesamt 4.450 qm Gesamtverkaufsfläche auch laut des Begründungsentwurfs weiterhin um großflä-
chigen Einzelhandel, weitere 3.700 qm sind für Dienstleistungsnutzungen vorgesehen. Das von „Hafencenter" in
„Hafenmarkt" umgetaufte Vorhaben ist im Kern unverändert geblieben. Daran ändern auch das nun immer wieder
betonte „Markthallenkonzept" oder der sog. „Pocketpark" zwischen dem oberirdischen Parkplatz und dem Hafen-
weg nichts. Es handelt sich weiterhin um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (Edeka) und nicht um eine
Markthalle, in der Standplätze frei vergeben werden und auch Anbieter mit einem ähnlichen Sortiment miteinander
konkurrieren. Das Viertel braucht eine ganz andere Planung. Schon jetzt leiden die Anwohner:innen unter einer
immensen Verkehrsbelastung. Der Radverkehr braucht mehr Fläche. Auch muss Platz für den Busverkehr (Ringli-
nie) geschaffen werden. Dazu müssen die Verkehrsströme über den Hansaring neu gewichtet werden. Reduzierung
des motorisierten Individualverkehrs (MIV) zugunsten eines klima- und menschengerechten Verkehrs. Das Vorha-
ben lässt den MIV am Hansaring, der bereits jetzt oberhalb der Überlastungsgrenze ist, noch weiter ansteigen. Das
Oberverwaltungsgericht hat das in der Klagebehandlung konstatiert. In Münster herrscht kein Mangel an Super-
märkten, sondern an bezahlbarem Wohnraum. Außerdem fehlen in der hochverdichteten Stadt Grünflächen und
Spielplätze. Dies gilt insbesondere für das Hansaviertel, das im Vergleich zur dortigen Einwohnerzahl viel zu wenig
s. Kap. II a.1, a.2, a.3, a.4,
a.5, a.6, a.7, a.8, b.5, b.7, b.8,
b.10, c.1, c.5, d.1, d.6, e.1,
e.2, e.3, e.5, e.6, e.7, e.8, e.9,
e.10, e.11, e.14, f.1, f.2, g.1,
h.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 404 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Spielplatzflächen aufweist. Es ist daher gänzlich unverständlich und abzulehnen, dass eine so große Freifläche für
einen Supermarkt verwendet werden soll, statt hier eine Wohnnutzung vorzusehen. Wohnnutzung ist per se mit
sehr viel weniger Autoverkehr verbunden als ein derart großes Einkaufszentrum, das den ganzen Tag über Fahrten
hervorruft. Münster braucht in erster Linie und dringend dauerhaft bezahlbaren Wohnraum. Der ist auch in Ihrer
neuen Planung überhaupt nicht vorgesehen. Anderswo schreibt Münster bis zu 60% öffentlich geförderten Wohn-
raum vor. Nicht einzusehen ist, warum Münster hier gänzlich davon absieht. Der Hansaring ist bereits jetzt erheblich
überlastet und der geplante Hafenmarkt wird den Autoverkehr nochmals steigern. Die Verkehrslärmbelastung ist am
Hansaring besonders hoch und liegt mit Werten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts im gesundheitsge-
fährdenden Bereich. Hierzu schreiben Sie auf S. 70 des Begründungsentwurfs: „In der engeren Umgebung der
neuen Ampel liegen die Verkehrslärmsteigerungen, vor allem wegen des Ampelzuschlags von bis zu 3 dB oberhalb
der Wahrnehmbarkeitsschwelle und teilweise auch im Bereich oberhalb von 70/60 dB. Diese Auswirkungen sind
erheblich. Sie sind aber unvermeidlich." Ihre Behauptung, dass die Auswirkungen „unvermeidlich" seien, teile ich
nicht. Diese Planung und die daraus folgende Verfestigung der Verkehrs-. Lärm- und Schadstoffprobleme ist nicht
unvermeidlich. Es gibt viele Möglichkeiten, das große Gelände zwischen Hansa ring und Hafenweg anders und in
einer sozial und ökologisch verträglichen Form zu nutzen, die dazu beiträgt, die Verkehrsbelastung im Hansaviertel
dauerhaft zu reduzieren und auf diese Weise einen positiven städtebaulichen Beitrag zu einer nachhaltigen Ent-
wicklung in diesem hoch belasteten Stadtteil bedeutet. So hat die Stadt Münster ausdrücklich den Klimanotstand
ausgerufen und hat der Rat der Stadt am 22.5.2019 beschlossen (V/0482/2019): „1. Der Rat der Stadt Münster stellt
fest, dass der globale Klimanotstand auch die Stadt Münster erreicht hat und erklärt für unsere Stadt wie andere
Städte auch den Klimanotstand. Die Stadt Münster setzt damit ein deutliches Zeichen, dass die bisherige erfolgrei-
che städtische Klimapolitik weiter entwickelt werden muss. 2. Der Rat erkennt damit an, dass die Eindämmung des
anthropogenen Klimawandels in der städtischen Politik eine hohe Priorität besitzt und bei allen Entscheidungen
grundsätzlich zu beachten ist." Dieser Beschluss gilt nach wie vor und muss bei allen städtischen Entscheidungen
beachtet werden, also auch und gerade bei der Bauleitplanung. Denn bei der Planung wird die städtische Infrastruk-
tur über Jahrzehnte geprägt und die Gestaltung eines Viertels maßgeblich bestimmt. Das trifft für den B-Plan 609 in
ganz besonderer Weise zu, denn es handelt sich um die letzte große Freifläche im Hansaviertel, durch deren Ge-
staltung entweder ein Transformationspfad hin zu einer nachhaltigen und ökologischen tragfähigen Neuausrichtung
eingeschlagen oder die alten, längst überholten Vorstellungen von großflächigen Supermärkten und Discountern
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 405 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
zementiert werden. Wenn man noch etwas gegen die Klimakrise mit ihren gefährlichen Auswirkungen unternehmen
will, muss jetzt auf allen Ebenen gehandelt werden. Für die städtische Bauleitplanung folgt daraus, dass eine Pla-
nung verfolgt werden muss, die aktiv dazu beiträgt, die Eindämmung des anthropogenen Klimawandels im lokalen
Bereich, also da wo die Stadt Münster originär zuständig und ihr ein Gegensteuern möglich ist, tatsächlich (und
nicht nur auf dem Papier) zu erreichen. Die hier vorgelegte Planung geht jedoch in die genau falsche Richtung,
denn sie hat einen großflächigen Supermarkt zum Ziel, der mit hohem Transportaufwand beliefert werden muss und
viele zusätzliche Pkw-Bewegungen, Lärm und Schadstoffe verursachen würde. Dabei wäre ein Umsteuern durch-
aus möglich, wenn das Plangebiet mit den vorhandenen Rohbauten so beplant und entwickelt würde, dass damit zu
einer Eindämmung des anthropogenen Klimawandels auf der lokalen Ebene beigetragen wird. Dies müsste durch
infrastrukturelle Verbesserungen in den Alltagsbereichen Ernährung/Versorgung, Wohnen und Mobilität passieren,
die eine positive Wirkung auf das gesamte Hansaviertel haben könnten. Nachfolgend werden einige konkrete Hin-
weise gegeben, wie eine veränderte Planung zu einer Verbesserung des Status quo, auch über das Plangebiet hin-
aus, beitragen und so zu einer Umsetzung des städtischen Beschlusses zum Klimanotstand könnte: Statt des E-
Centers könnte im Teilbereich Beine echte Markthalle entstehen, in der regional erzeugte Lebensmittel direkt von
den Erzeugerbetrieben aus dem Umland vermarktet werden. Dies würde gerade auch im Hinblick auf die fortschrei-
tende bedrohliche Klimaveränderung helfen, Ernährungssouveränität durch lokale Strukturen zu erhöhen und dabei
Transport- und Verarbeitungsaufwand reduzieren. Die ausverkauften Regale zu Beginn der Corona-Pandemie ha-
ben deutlich gezeigt, wie anfällig die vorherrschenden zentralistischen Versorgungsstrukturen bei Störungen der
komplexen und energieintensiven Lieferketten sind. Der Münsteraner Wochenmarkt erfreut sich größter Beliebtheit.
Statt der in den Gebäudeteilen A und C im Erdgeschoss von Ihrer Planung vorgesehen Einzelhandelsnutzungen
(textliche Festsetzungen 1.1.1 und 1. 1.3) könnten hier Kindertagesstätten und andere soziale Einrichtungen wie
Stadtteilbüros, Beratungsstellen etc. Platz finden. Diese bringen einen erheblichen Nutzen für die Bewohnerschaft
des Viertels, aber verursachen keinen oder allenfalls minimalen Pkw-Verkehr. Die auf bislang 3.700qm in den höhe-
ren Stockwerken der Vorhabenteile geplanten Büro- und Gewerbeflächen können für Wohnungen vorgesehen blei-
ben. Auf diese Weise würde die bislang für Wohnnutzung im Plangebiet vorgesehene Fläche mehr als verdoppelt
werden. Soweit in dem derzeit als Parkplatz geplanten Bereich wegen der darunter liegenden Tiefgarage keine
Baumpflanzungen möglich sind, wäre zu prüfen, ob diese Fläche zur Errichtung von weiteren Wohnhäusern (z.B.
aus Holz statt Steinbauweise) genutzt werden kann. Die bereits errichtete Tiefgarage sollte als echte Quartiersgara-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 406 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
ge genutzt werden. Nach der aktuellen Planung ist dies nicht der Fall, denn trotz der städtischen Zuschüsse in Höhe
von mehreren Millionen Euro, sind alle 350 Stellplätze kostenpflichtig (auch für Anwohnerinnen und Anwohner) und
ist auch kein Kontingent für Anwohnerparken reserviert. Die Bewirtschaftung ist dem Investor überlassen, obwohl
die Stadt hier mit sieben Millionen€ die Tiefgarage bezuschusst. Die bereits vorhandene Tiefgarage könnte bei der
Ausgestaltung und Nutzung als echte Quartiersgarage zusammen mit einem kommunalen Carsharing-Angebot ei-
nen sinnvollen Beitrag leisten und die Zahl der meist ungenutzt herumstehenden Pkw im Viertel erheblich verrin-
gern. Hierzu müssten alle Stellplätze am Hansaring und den Wohnstraßen bis zur Wolbecker Straße (mit Ausnah-
me von Behindertenparkplätzen) entfernt werden. Dass die Gehwege überall im Hansaviertel viel zu schmal sind,
zeigt auch die von Ihnen ausgelegte nts Verkehrsuntersuchung (16.9.2020, S. 10). Indem die Parkplätze entfernt
werden, können die Gehwege verbreitert werden und viel mehr Platz für Begegnung vor den Häusern, der zu Auf-
enthaltszwecken oder als Grünfläche genutzt werden. Erst wenn die Parkplätze entfallen, hören auch die Parksuch-
verkehre auf, denn (nur) dann ist allen Autofahrenden von vornherein klar, dass es in den Straßen ohnehin keinen
Parkplatz gibt, sie dort also auch nicht suchen müssen. und das gesamte Hansaviertel von den parkenden Autos
befreien ließe. Doch davon ist die von Ihnen vorgelegte Planung leider weit entfernt. Auch dieses Konzept würde mit
seinem gemischten Nutzungskonzept ein „vitales Stadtquartier" (vgl. Begründungsentwurf, S. 106) ermöglichen. Die
Vorstellung, dass Vitalität in einem Quartier durch einen riesigen Parkplatz erzeugt würde, halte ich für fernliegend.
Das Gegenteil ist jedoch richtig: Die Verkehrs- und Lärmbelastung müssen reduziert werden, um die gesundheits-
gefährdende und hoch problematische Situation am Hansaring zu verbessern und zu entschärfen. Die unzu-
reichende und unplausible Verkehrsuntersuchung liefert die Eingangsdaten für Verkehrslärm und Schadstoffgutach-
ten. Da die Verkehrsuntersuchung mangelhaft ist und die am Hansaring zu erwartenden Verkehrsmengen unter-
schätzt, sind auch die weiteren darauf basierenden Prognosen nicht zu gebrauchen. Trotz der unterschätzten Ver-
kehrsströme prognostiziert die Lärmuntersuchung der Fa. Zech Verkehrslärmbelastungen am Hansaring, die weit
oberhalb der Grenzwerte der hier maßgeblichen TA Lärm und sogar im gesundheitsgefährdenden Bereich
(>70dB(A) tags, 60dB(A) nachts) liegen. Es ist davon auszugehen, dass die tatsächlichen Belastungen bei einer
realistischen Verkehrsabschätzung noch höher ausfallen werden. Es ist die Aufgabe von Bauleitplanung, gerade bei
einem derart großen und zentralen Plangebiet, auf eine effektive und größtmögliche Verbesserung dieser rechts-
widrigen Belastungssituation hinzuwirken und nicht, diese zu zementieren bzw. weiter verschärfen. Auch die Anlie-
ferung als notwendiger Teil der Erschließung, insbesondere für das E-Center, kann nicht funktionieren und führt zu
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 407 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
einer Überlastung des Hafenwegs und zu einem Verstoß gegen den Widmungszweck der Schillerstraße (Fahr-
radstraße). Auf S. 30 der nts-Verkehrsuntersuchung ist zu lesen, dass der Lieferverkehr täglich 25 LKW umfassen
soll. Diese fahren über den besonders engen und regelmäßig zugeparkten Hafenweg an das Plangebiet heran. Die
Anlieferung der Gebäudeteile A und B erfolgt über eine einspurige Gasse, die hinter geplanten E-Center verläuft
und nur in eine Richtung, nämlich vom Hafenweg zur Schillerstraße befahren werden kann. Jeder LKW, der dort
hineinfährt, kann anschließend nur über die Schillerstraße abfahren. Die Schillerstraße ist jedoch als Fahrradstraße
gewidmet, d.h. dem Rad- und Fußverkehr vorbehalten. Zwar kann die Benutzung von Kraftfahrzeugen gestattet
werden, doch ist der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart. Dies ist mit dem Anlieferungskonzept des Ha-
fenmarktes, das dauerhaft und strukturell darauf ausgerichtet ist, täglich etliche Schwertransporte über diese Straße
zu schicken nicht vereinbar. Die Ausfahrt der LKW stellt auch für sich genommen eine erhebliche Gefährdung für
Radfahrende und Fußgängerinnen und Fußgänger dar. Denn die schmale Ausfahrt befindet sich hinter einem Tor,
das kaum einsehbar bis an den Gehweg heranreicht und sich auf gleicher Höhe neben einem Wohnhaus (Schil-
lerstr. 106) anschließt. Bei jeder Ausfahrt muss der LKW den dortigen Gehweg queren, um auf die schmale Schil-
lerstraße einbiegen zu können. Dort befindet sich keine 100 Meter weiter die Hansa-Kollegschule mit ihrem Schul-
hof und den Fahrradabstellplätzen. Die über die Fahrradstraße in unmittelbarer Schulnähe abfahrenden LKW stel-
len damit täglich und dauerhaft eine unnötige Gefährdung der Schülerinnen und Schüler auf ihrem Schulweg dar.
Ich lehne das Vorhaben „Hafenmarkt" aus obigen Gründen insgesamt ab. Es gibt viele naheliegende und gangbare
Alternativen, um eine vitale Nutzung auf dem großen und zentralen Gelände im Hansaviertel zu ermöglichen. Die
vorherige Planung war rechtswidrig und unwirksam und kein Grundstückseigentümer hat einen Anspruch auf eine
bestimmte Planung (§ i Abs. 3 BauGB) nach den eigenen Wünschen oder gar ein Recht auf die Fortsetzung einer
unverträglichen und rechtswidrigen Planansatzes, wie im Fall des Hafenmarktes. Die Stadtgesellschaft muss wieder
Planungshoheit erhalten. Nicht das Einzelinteresse eines Investors darf hier bedient werden. Dafür sind die Men-
schen im Viertel zu stark betroffen und involviert Es müssen die Bedürfnisse und Wünsche der Menschen, die hier
leben, wohnen und arbeiten, im Vordergrund stehen. Auch muss hier wie überall in der Stadt endlich eine Stadtpla-
nung mit den Bürger:innen gemacht werden. Es muss eine partizipative Bürgerbeteiligung stattfinden, die ihren
Namen verdient. Es muss von Neuem gedacht, geplant und gestaltet werden - vielleicht das Vorhandene mit einbe-
zogen werden. Ich hoffe auf eine einsichtige Stadtverwaltung und Stadtpolitik. Eine wichtige Forderung ist zuletzt
und zumindest, dass dies Drittel der geplanten Wohnungen, die den Wohnraumförderungsbestimmungen für öffent-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 408 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
lich geförderte Wohnungen entsprechen in real! geförderte und somit in als Solche real nutzbaren verwandelt wer-
den. Ausschluss einer realen Förderung besagten Drittels der Wohnungen mit dem Baubeginn zu begründen ist
eine Farce ... _ Der Baubeginn ist eine Grauzone; gegen massiven öffentlichen Protest, einer Klage im Hintergrund,
Überschreitung eines gerichtlichen Baustopps und dann einem Bauen ohne rechtmäßigen Bebauungsplan scheint
ein streitwürdiger Punkt zu sein. Dieses Vorgehen steht der Stadt Münster nicht gut zu Gesicht.“
3.198. Öffentlichkeit 18097
„[…] Hiermit mache ich folgende Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 609 geltend: Verstopfung des Hansar-
ings durch immer mehr Autos Verstärkte Lärmbelästigung Weiteres Einkaufszentrum ist überflüssig da ausreichend
Geschäfte vorhanden sind. Lokaler Einzelhandel wird in die Pleite getrieben Die Fläche sollte für den Bau günstiger
Mietwohnungen genutzt werden.“
s. Kap. II b.4, b.7, c.1, c.3,
e.1, f.1, g.1
3.199. Öffentlichkeit 18098
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen nur am Rande betroffen: Um zu ********** zu gelangen fahre ich
zu nicht Pandemiezeiten fast täglich über den Hansaring und empfinde den Autoverkehr dort als Radfahrerin jetzt
schon als zu Laut und hektisch.“
s. Kap. II e.1, e.2, i.5
3.200. Öffentlichkeit 18099
„[…] hiermit mache ich folgende Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 609 geltend: Schon heute Ist das Hansa-
viertel verstopft mit zu vielen Autos. Regelmäßig gibt es Staus auf dem Hansaring. Mit einem neuen Hansamarkt,
der für unsere Versorgung überhaupt nicht nötig ist, wird noch viel mehr Verkehr in das Viertel gezogen werden.
Das wird die Lebensqualität erheblich verschlechtern. Mehr Autoverkehr bringt auch mehr Abgase und Schadstoff-
ausstoß mit sich. Die Behauptung des Gutachtens. die Werte würden sich nicht erhöhen, erscheinen mir bei der zu
erwartenden Erhöhung des Autoverkehrs wenig glaubhaft. Auch schon jetzt ist der täglich Ausstoß gesundheitsge-
fährdend. Die Stadt müsste für die Gesundheit von uns Anwohner*innen Maßnahmen treffen. um das jetzige Ver-
s. Kap. II b.2, b.7, c.1, d.1,
d.6, e.1, e.3, e.11, f.1, h.1, h.2
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 409 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
kehrsaufkommen zu mindern. Wir brauchen im Viertel mehr Natur, Luftschneisen, mehr freie Plätze und Begeg-
nungsmöglichkeiten, ungefährliche Spielmöglichkeiten für Kinder sowie billigen Wohnraum. Aus diesen Gründen
lehne ich den Bau des Hafenmarktes ab.“
3.201. Öffentlichkeit 18103
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
Der bzw. die Vortragende hat keine individuelle Betroffenheit angegeben, sondern hat im textlichen Vorschlag/ aus
den Hinweisen bzw. Anregungen der Musterstellungnahme nur einzelne Punkte unterstrichen.
3.202. Öffentlichkeit 18104
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin Mieterin einer Wohnung Ecke Schillerstraße/Ewaldistraße – erhöhte Lärmbelästigung durch den Hafen-
center. Aufgrund einer chronischen Lungenerkrankung ist die erhöhte Schadstoffbelastung durch das Hafencenters
noch gesundheitsschädlicher für mich als ohnehin schon. Der Erholungsort in unserem Garten wird erheblicher ge-
mindert. Ein Parkplatz im Viertel ist jetzt schon kaum zu finden. Für eine doch „grüne“ Stadt wie Münster ist es be-
schämend, wenn Profit vorgeht. Das Viertel braucht bezahlbaren Wohnraum und Grünflächen etc. für Familien.
Schillerstraße und Hansaring sind mein täglicher Weg zur Arbeit (Aspekt Verkehr am Hansaring)“.
s. Kap. II a.7, b.7, e.8, f.1, g.1,
g.3, i.1
3.203. Öffentlichkeit 18106
„[…] Hiermit mache ich folgende Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr.609 geltend: jetzt schon zu viel Verkehr
im Stadtring! Lärmbelastung sowie Luftverschmutzung nehmen zu Versorgung ist gedeckt- kein weiteres Einkaufs-
zentrum nötig – lokale Geschäfte geraten unter Preisdruck Attraktiver Wohnraum im Hafen „- muss nicht immer
chique mit Glas und hohen Investitionskosten verbunden sein Alternative Nutzungen in Betracht ziehen – Parkflä-
che, Grünfläche, Dialog, Spielplätze etc.“
s. Kap. II b.7, c.1, c.2, c.3, d.6,
e.1, e.3, f.1, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 410 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.204. Öffentlichkeit 18108
„[…] Hiermit mache ich folgende Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr:609 geltend: Die Verkehrssituation am
Hansaring ist schon jetzt dramatisch. Ich kann mir beim Besten Willen nicht vorstellen, dass die Stadt diese Situati-
on sehenden Auges noch verschlechtern will. Ihnen ist ja bekannt, dass in unmittelbarer Nähe schon mehrere Ein-
kaufsmöglichkeiten bestehen. Einen zusätzlichen Supermarkt dort zu planen ist absurd! Was macht die Attraktivität
des Hansaviertels aus? Es sind die gewachsenen urbanen Strukturen, die Nachbarschaft, die kleinen Läden, die
eben nicht von irgendeiner Stadtverwaltung dort platziert wurden. Es ist die soziokulturelle Teilhabe der Menschen.
Wenn sie das Hansaviertel für Einheimische und Auswärtige attraktiv halten wollen, ist es dringend notwendig, den
Bau des Hafenmarktes zu stoppen und für das Gelände komplett umzudenken. Sie wären nicht allein, es gibt viele
Anwohner+innen, die gemeinsam mit der Stadtverwaltung Ideen entwickeln möchten. Ideen, die den Menschen und
dem Viertel gut tun. Wie wäre es mit mehr Grünfläche? Einem Raum für Kunst, Kultur und Theater? Einer Begeg-
nungsstätte als Zukunftswerkstatt? Vielleicht einem Allwetterspielplatz? Als Langjähriger Bewohner dieses Viertels
bin ich überzeugt, dass Sie den Bau des Hafenmarktes stoppen müssen. Ich bringe mich gerne mit Ideen für eine
alternative Nutzung des Geländes ein.“
s. Kap. II a.8, b.2, b.4, b.7,
c.1, d.6, e.1, i.1
3.205. Öffentlichkeit 18109
„[…] hiermit mache ich folgende Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 609 geltend: Das derzeitige Konzept
nimmt meiner Meinung nach immer noch nicht die folgende Problematiken in letzter Konsequenz in Angriff.
-zu viel Verkehrsaufkommen. Dadurch erhöhter Lärm- und Schadstoffbelastung in einem stark bewohnten Viertel,
mehr unnötiger Konsum, es gibt genug Infrastruktur für das Viertel, Es fehlt bezahlbarer Wohnraum, durch die Frei-
fläche und deren Bebauung mit bezahlbaren Wohnungen, könnte dieses Problem angegangen werden
Insgesamt fehlt der Blick auf mehr lebenswerten öffentlichen Raum für die Anwohnerinnen durch angemessene
Grünflächen!!! Als Fahrradstadt profiliert sich dieses Projekt weiterhin nicht. Ich lebe hier im Viertel und freue mich
über die altersgemischte Bevölkerung, dies sollte ebenfalls berücksichtigt werden. Gerade die ältere Generation
benötigt weiterhin den/die Bäcker*in oder die Apotheke um die Ecke. Keine Zentralisierung von diesen und ähnli-
chen Angeboten. Aus Zeitmangel beende ich hiermit die Liste und bedanke mich für Ihre Bemühungen.“
s. Kap. II b.7, b.8, c.1, c.3, c.4,
e.1, f.1, g.1, h.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 411 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.206. Öffentlichkeit 18110
„[…] hiermit erhebe ich Einwände gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609. Ich beziehe mich im
Folgenden auf die Verkehrstechnische Untersuchung der nts Ingenieurgesellschaft, die - neben weiteren Informati-
onen und Gutachten - als Entscheidungsgrundlage für den folgenden behördlichen Verwaltungsakt dienen soll.
Mein Einwand bezieht sich auf die (a) Angemessenheit und Geeignetheit, die (b) Objektivität und Unabhängigkeit
sowie (c} die Vollständigkeit der Verkehrstechnischen Untersuchung der nts Ingenieurgesellschaft. Das Fazit der
Verkehrstechnischen Untersuchung ist: Eine Realisierung des Planvorhabens führt somit nicht zu städtebaulich
relevanten Beeinträchtigungen dieses Standortbereichs. zusammenfassend kann ich meine Bedenken insofern zu-
sammenfassen, dass ich erhebliche Zweifel an der guten fachlichen Praxis habe, mit der die Verkehrstechnische
Untersuchung durchgeführt wurde. Aus meiner Sicht ist das Verkehrstechnische Gutachten ungeeignet um als Ent-
scheidungsgrundlage w dienen. Im Einzelnen habe ich folgende Stellungnahmen zu Einzelheiten der Verkehrs-
technischen Untersuchung der nts Ingenieurgesellschaft: Analogie zur verkehrlichen Situation am E-Center Fried-
rich-Ebert-Str. Die Verkehrstechnische Untersuchung macht auf S. 26 folgende Aussage: „Die Stellplatzverfügbar-
keit am Nahversorgungszentrum Friedrich-Ebert-Straße ist tendenziell besser als am geplanten HafenMarkt. Das
Verhältnis von Verkaufsfläche zu angebotenen Stellplätzen am ECenter Friedrich-Ebert-Straße liegt bei 4,3 Stell-
plätzen je 100 qm Verkaufsfläche. Das Verhältnis der oberirdischen Stellplätze (abzüglich der Stellplätze für Be-
schäftigte) am HafenMarkt Hansaring zur Verkaufsfläche liegt bei 2,3 Stellplätzen je 100 qm Verkaufsfläche. Dabei
werden ebenerdige Parkplätze in der Regel durch die Kunden, die Einkäufe für den alltäglichen Gebrauch (Le-
bensmittel) tätigen, bevorzugt. Daraus könnte abgeleitet werden, dass Kunden zum E-Center Friedrich-Ebert-
Straße auf Grund der besseren oberirdischen Stellplatzverfügbarkeit eher den Pkw nutzen als dies Kunden des
HafenMarktes machen werden. Hier wird eine erhebliche Nutzung des Fahrrades durch Kunden erwartet und durch
Infrastrukturangebote Im Vorhabengebiet gefördert." Die hier geäußerte Annahme ist höchst hypothetisch und lässt
bei mir Zweifel an der Unabhängigkeit und Objektivität der nts Ingenieursgesellschaft aufkommen. Die Argumentati-
on, ein verringertes „oberirdisches (ebenerdiges) Parkplatzangebot" führe zu einer „erheblichen" Nutzung des Fahr-
rades, erzeugt bei mir die Vermutung, dass offenbar das Ergebnis (Fazit „Eine Realisierung des Plan-vorhabens
führt somit nicht zu städtebaulich relevanten Beeinträchtigungen die1.es Standortbereichs.") bereits vor Erstellung
der Verkehrstechnischen Untersuchung feststand und anschließend Argumente dahingehend verwendet wurden,
s. Kap. II a.2, a.4, e.1, e.2,
e.3, e.4, e.11, e.12, e.13
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 412 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
den Anschein zu erwecken, dass die Entscheidung aus den vorgelagerten (vermeintlich „objektiv" gewonnenen)
Analyseergebnissen - als Ergebnis - resultiere (es handelt sich meiner Ansicht nach damit um ein Hilfskonstrukt um
das vorgezeichnete Ziel „Projektrealisierung" zu erreichen). Ich spreche daher im Folgenden von einem „Pseu-
do-Ergebnis•, wenn Ich das Fazit der verkehrstechnischen Untersuchung meine. Auf S. 18 (Abschnitt 4.3} wird als
eine Grundlage bei der Ermittlung der Verkehrserzeugung zum VBP Nr. 609 auf die „Berücksichtigung" der festge-
stellten Verkehrsbelastung am E-Center Friedrich-Ebert-Str. der nts Ingenieurgesellschaft verwiesen. Wie bereits
oben aufgeführt bezweifle ich die Zulässigkeit dieses Analogieschlusses.
2) Schwerlastverkehr Auf S. 30 der Verkehrstechnischen Untersuchung heißt es: Hinsichtlich der Verkehrsbelas-
tung durch Schwerlastverkehr, hier z.B. verursacht durch Lieferverl<ehr, Entsorgung, etc., wird auf Angaben des
lnve(r)stors zurückgegriffen, siehe nachfolgende Tabelle [Tab. 7}." weiter heißt es: „Liefer- und Lkw-Verkehr wird für
die geplanten Vorhaben nur tagsüber (zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr) abgewickelt. Die Logistikkonzepte in der
Lebensmittelbranche über Zentrallager führen zu optimierten Lieferprozessen und geringen Anlieferzahlen. Die
Anzahl der durch das Vorhaben im VBP Nr. 609 erzeugten Schwer/astverkehre (25 SV-Fahrten pro 24 Stunden),
liegt deutlich unterhalb der Rundungsgenauigkeit des Verkehrsmodells (hier wird i. d. R. auf 100 Fahrzeuge gerun-
det). Im Bereich des Vorhabens sind täglich ca. 25 Lkw-Fahrten/24 h zu erwarten. Diese Fahrten setzen sich aus
Fahrten verursacht durch Liefer- und Versorgungsverkehr {Müllfahrzeuge, Post- und Paketdienste) zusammen. 11
Vernachlässigt wird bei dem Verkehrsgutachten die Größe bzw. Länge der Lkw's. Große Lkw's belasten die Ver-
kehrssituation in anderer Art und Weise als kleine, Insbesondere in Kreuzungsbereichen (Linksabbiegen) bei Am-
pelschaltungen mit kurzen Intervallen. Dadurch kommt es zu einem Rückstau. Die Rückstausituation auf dem Han-
saring belastet die Anwohner bereits heute stark (Luft-/Lärmbelastung). Ich erwarte daher in der Analyse, nicht nur
die absolute Anzahl an LkwFahrten zu bewerten, sondern auch die Auswirkung der eingesetzten Lkw's (Art bzw.
Länge der Fahrzeuge). Dies ist insbesondere zu „Rush Hour"-Zeiten am Knotenpunkt Hansaring/Albersloher Weg
zu betrachten.
3) Nutzung von mündlich übermittelten Informationen sowie von Informationen durch den Investor des Vorhabens
E-Center /Hafencenter Im Abschnitt „Quartiersparken" S. 30 wird In der Fußnote deutlich, dass die zugrunde geleg-
ten Informationen zu Öffnungszeiten der Tiefgarage „mündlich" übermittelt wurden. Die Nachvollziehbarkeit und die
„Objektivität" der genutzten Informationen ist damit nicht gegeben: Wurden mündlich am 15.05.2019 von der Firma
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 413 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Stroetmann Grundbesitz-Verwaltung GmbH & Co. KG übermittelt" „Die Bewirtschaftungsdaten zur Quartiersgarage
der Tiefgarage PSD-Bank (Hafenplatz 2 in Münster) wurden ebenfalls nur mündlich übermittelt (mündlich am
28.05.2019)“ Zweifel an der Objektivität und Unabhängigkeit der nts Ingenieurgesellschaft werden dadurch ver-
stärkt.
4) Verkehrs-Prognose 2022 / 2024 / 2026 / 2035 Auf S. 35 ff. der Verkehrstechnischen Untersuchung heißt es: „Auf
der sicheren Seite liegend werden aber nachfolgende verkehrstechnische Berechnungen auf Basis des Prognose-
falls 2035, mit VBP, aber ohne neue Bahnunterführung. durchgeführt. Dieser Planfall weist mit+ 8,4 % die höchste
Zunahme gegenüber der Bestandssituation 2018 aus. Die prognostizierten Neuverkehre sind nicht als Zusatzver-
kehre im Hansaring direkt wiederzufinden. Die Neuverkehre mit dem Ziel HafenMarkt sind in den ausgewiesenen
Zahlen enthalten. Verkehre, die nicht zwingend die Route über den Hansaring nehmen müssen, werden zum einen
durch die Neuverkehre und zum anderen durch die Kapazitätsengpasse an Knotenpunkten, z.B. an den Lichtsig-
nalanlagen Hansaring / Albersloher Weg und Hansaring / Wolbecker Straße, siehe nachfolgende Leistungsfähig-
keitsuntersuchung, verdrängt. Durch eine Verdrängung von anderen Verkehren in dann attraktivere Routen fällt die
erkennbare Mehrbelastung für den Hansaring geringer aus. Dieser Effekt wurde auch am E-Center an der Friedrich-
Ebert-Straße festgestellt, vgl. Ausführungen vorne. Der Einfluss der Kapazitätsengpässe der Knotenpunkte auf die
Verkehrsbelastung im Hansaring konnte auch nach Schließung der Theodor-Scheiwe-Straße beobachtet werden.
Mit Schießung dieser Straße ist die Verkehrsbelostung im Hansaring nicht angestiegen.“ Es fehlt eine Aussage zur
Analyse der Verkehrssituation am Hafenweg/Ecke Albersloher Weg (siehe Foto}. Hier wird heute auf einem Ver-
kehrsschild (Fahrtrichtung „stadteinwärts") darauf hingewiesen „Keine Durchfahrt zu Hansaring/Soester
Str./Dortmunder Str.". Diese Maßnahme (Verkehrsschild} ist nicht vollständig wirksam. Statt dessen wird der Ha-
fenweg regelmäßig ordnungswidrig von vielen Verkehrsteilnehmern als Umfahrung des Rückstaus an der Kreuzung
Hansaring/Albersloher Weg bzw. an der Ampel Bernhard-Ernst-Str./Albers1oher Weg genutzt. Dieses ordnungswid-
rige Verhalten wird zeitweise von der Polizei überwacht und sanktioniert (Zahlen zu diesem ordnungswidrigen Ver-
halten sollten daher verfügbar sein). Zu dieser Situation und der erwarteten Veränderung an dieser Stelle nach Pro-
jektrealisierung fehlen Aussagen in dem Verkehrsgutachten. Verkehrszählungen an den von mir angesprochenen
Punkten haben offenbar stattgefunden: Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung.
(16. Mal 2018). Verkehrszählung. Albersloher Weg/ Hafenweg, 16.05.2018. Stadt Münster, Amt für Stadtentwick-
lung, Stadtplanung, Verkehrsplanung. (29. Mai 2018). Verkehrsmängel. Bernhard-Ernst-Straße/ Hafenweg,
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 414 von 490
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
29.05.2018. Auf 5. 42 wird ausgeführt: „Kreuzung Hansaring / Albersloher Weg: Auch diese Lichtsignalanlage wird
wie die Lichtsignalanlage Hansaring / Schillerstraße nur mit Festzeitprogrammen (Umlaufzeit: 90 Sekunden) be-
trieben. In 2014 wurde das Linksabbiegen von der Hafenstraße in die Bremer Straße ermöglicht und die Festleit-
programme entsprechend angepasst (Verkehrstechnische Unterlagen LSA 03290, 2014). Ein Signallageplan ist
Anlage 15 zu entnehmen. Die nachmittägliche Spitzenstunde weist mit ca. 2.830 Kfz/h (Summe aller Zufahrten),
eine sehr hohe Verkehrsbelastung auf Bereits für die Bestandssituation kann festgestellt werden, dass hier der
Überlastungszustand sowohl morgens als auch nachmittags erreicht ist. Es wird die Qualitätsstufe F nach HBS
2015 ausgewiesen, vgl. Anlagen 16 und 17. Die Berechnungen nach HB5 spiegeln die örtlich zu beobachtenden
Verkehrsverhältnisse wider. Über/ostungszustände werden in den Knotenpunktzufahrten der Hafenstraße, des Al-
bersloher Weges und des Hansaringes während der Spitzenstunde ausgewiesen. Überlastungszustände sind im
Zeitraum von ca. 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr phasenweise zu beobachten - der Zeitraum unterliegt tagesabhängigen
Belastungsschwankungen. Für den Knotenpunkt wurde unabhängig vom Bebauungsplan Nr. 609 bereits ein Pla-
nungsprozess gestartet, der eine Optimierung der Situation zum Ziel hat.“ An dieser Stelle wird auf einen vom Be-
bauungsplan Nr. 609 unabhängigen Planungsprozess verwiesen, der an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt wird.
Meinerseits wird vermutet, dass es sich bei diesem Planungsprozess um die „Neuen Bahnunterführungen° Hafen-
straße handelt. Auf S. 45 heißt es: „Kreuzung Albersloher Weg/ Hafenstraße - Hansaring: Gegenüber der verkehrli-
chen Analysebelastung erfährt dieser Knotenpunkt bis zum Johr 2035 mit rund 7 % eine geringe Veränderung der
Verkehrsbelastung (Betrachtung aller zufließenden Verkehre). Im Albersloher Weg und der Bremer Straße stagnie-
ren die Verkehrsbelastungen annähernd; die Belastungszuwächse sind vornehm/Ich in der Hafenstraße und dem
Hansaring zu erwarten. Dieser Effekt entsteht auf Grund der (bereits heute festzustellenden) hohen Verkehrsbelas-
tung und der Überlastung in den Spitzenstunden. Verkehrsteilnehmer suchen sich einen anderen Weg; Verkehrs-
verlagerungseffekte werden erzeugt. Die Kapazitätsgrenze ist bereits bei den heute abzuwickelnden Verkehrsmen-
gen erreicht, vgl. Ausführungen unter 5.1.4.. Die Größenordnung der prognostizierten Veränderung der Verkehrsbe-
lastung liegt im Bereich von Belastungsschwankungen, die auch bei Erhebungen von Verkehrszahlen an unter-
schiedlichen Tagen festgestellt werden können. Die veränderten Verkehrsmengen werden zu keinen nennenswer-
ten Veränderungen in der Leistungsfähigkeit der 5ignalsteuerunl} führen. Sowohl im Bestand als auch für die Prog-
nose wird die Qualitätsstufe F für den Knotenpunkt ermittelt. Berechnungsergebnisse für die Prognoseverhältnisse
siehe Anlage 29 und 30. Für diesen Knotenpunkt wurde zur Verbesserung der bereits heute bestehenden ungenü-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
genden Verkehrssituation ein übergeordnetes städtisches Planverfahren gestartet. Bei den Planungen werden im
Wesentlichen folgende Ziele bis 2035 verfolgt: Bauliche Erneuerung der schon sehr alten Bahnunterquerungen. Die
geäußerte Behauptung bei dieser Prognose (2035) von +7% an der Kreu2ung „Albersloher Weg /Hafenstraße -
Hansaring" handele es sich um eine „geringe" Veränderung kann nicht geteilt werden. Vielmehr wird - aus meiner
Sicht richtigerweise beschrieben, dass die Belastungszuwächse in der Hafenstraße und dem Hansaring zu erwarten
wären. ,,DIE KAPAZITÄTSGRENZE IST BEREITS BIEI DEN HEUTE ABZUWICKELND EN VERKEHRSMENGEN
ERREICHT"! „SOWOHL IM BESTAND ALS AUCH FÜR DIE PROGNOSE WIRD DIE QUALITÄTSSTUFE F FÜR
DEN KNOTENPUNKT ERMITTELT" ! Im Abschnitt 5.4 (S. 46) wird eine tabellarische Übersicht der Berechnungs-
ergebnisse dargestellt. Die zusammenfassende Aussage“ „Die Berechnungsergebnisse der einzelnen Knotenpunk-
te zeigen, dass sich die Verkehrsqualität der einzelnen Knotenpunkte nach Vorhabenreallsierung nicht verschlech-
tert" ist höchst bemerkenswert. Eine derartige Aussage halte ich nahezu für zynisch. Offenbar existiert keine kriti-
schere Kategorie als die „QUALITÄTSSTUFE F" (z.B. Qualitätsstufe G). Es muss dennoch von einer Verschlechte-
rung der Situation an dieser Stelle ausgegangen werden: Abschnitt 5.3 (S. 43): „Der Prognosefall 2035, mit Vorha-
ben VBP Nr. 609, ohne neue Bahnunterführung weist mit rund 8% gegenüber der Bestandssituation die größte Be-
lastungssteigerung der untersuchten Prognosefälle aus (In diesem Abschnitt der Verkehrstechnischen Untersu-
chung wird erneut auf ein „übergeordnetes städtische Planverfahren" {bis 2035) verwiesen. Hier geht es offenbar in
erster Linie um 11 die bauliche Erneuerung der schon sehr alten Bahnunterquerungen" (vermutlich ist hier die Ha-
fenstraße gemeint). Sofern ich mit meiner Vermutung in diesem Zusammenhang richtig liege, dann bezeichne ich
dieses „Planungsprojekt" Bahn-unterquerung/Hafenstraße im Folgenden als „die große Lösung" (oder Bahnprojekt
„Münster 21"). Da sich professionelle Raum- und Stadtplaner mit der Laufzeit von Bahnprojekten auskennen dürf-
ten, sollte auch gemein hin bekannt sein, dass es sich bei solcherlei Bahnprojekten um Planfeststellungsverfahren
handelt, die leicht 10 Jahre oder länger dauern. Auf S. 46 heißt es: „Die Berechnungsergebnisse der einzelnen Kno-
tenpunkte zeigen, dass sich die Verkehrsqualität der einzelnen Knotenpunkte nach Vorhabenrealisierung nicht ver-
schlechtert." Wie oben ausgeführt, kann diese Aussage nicht geteilt werden, da die Bewertungsmethodik in den
groben Verkehrsqualitätsstufen nur von A - F reicht. Um eine Aussage darüber zu treffen, ob sich die Situation tat-
sächlich verändert (d.h. verbessert oder verschlechtert) Ist ein „Auflösen" der Kategorie F Im Szenario „Analyse
2018 ohne Vorhaben VBP Nr. 609" und im Szenario „Prognose- 2035 mit Vorhaben VBP Nr. 609" am Knotenpunkt
„Hansaring / Albersloher Weg" erforderlich. Die Zunahme von +7% am Knotenpunkt 11Hansaring /Albersloher Weg"
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
b2w. von +8,4% (Prognosefall 2035, mit VBP, aber ohne Bahnunterführung) ist eine Verschlechterung gegenüber
der Bestandssituation :rn18. Die Aussage ist damit schlichtweg falsch. Dem Gebot der Belastungs-Minimierung (,,
Verschlechterungs-Verbot" in Abwägung von Zielen des Allgemeinwohls sowie Individual-Interessen) der Anwohner
folgend (Schutzgut „Menschliche Gesundheit" und Wohlbefinden"), kann von einer substanziellen Entspannung der
heute bereits prekären verkehrlichen Situation an Hansaring/Hafenstraße/Hafenweg und Albersloher Weg erst nach
Realisierung der „großen Lösung" (Bahnunterführungen/Bahnprojekt „Münster 21") - d.h. nach 2035 - ausgegangen
werden. Vermutlich sind wir Anwohner zu diesem Zeitpunkt nicht mehr nur mit E-Scootern um Einkaufen im E-
Center unterwegs, sondern mit den bereits vielzitierten Flug-Taxis. Ob die „große Lösung" (Bahnunterführun-
gen/Bahnprojekt „Münster 21") jemals realisiert wird, ist aus meiner Sicht äußerst fraglich. Aussagen zu einer mögli-
chen Einbahnstraßen-Führung auf der Bremer Str. (Fahrtrichtung von Bremer Platz nach Albersloher Weg) und
mögliche positive/negative Auswirkungen auf das Umfeld sind zwar Gegenstand der „ergänzenden Verkehrsmo-
dellberechnung aufgrund einer mehrjährigen Baustelle im Umfeld (Stichwort „Bremer Platz")", fehlen jedoch in der
Verkehrstechnischen Untersuchung- d.h. nach Abschluss des Projektes „Bremer Platz" - völlig.
5) Verkehrsentwicklung auf dem Hansaring (zwischen Dortmunder Str. und Albersloher Weg) Auf S. 49 heißt es:
„Für alle untersuchten Prognosehorizonte ergab die Verkehrsmodellrechnung in etwa die gleiche Größenordnung
des Verkehrsaufkommens im luge des Hansaringes" Bei dieser Formulierung handelt es sich meiner Meinung nach
schlicht um eine Verharmlosung der zuvor dargestellten verkehrlichen Verschlechterung (was genau soll denn „in
etwa gleiche Größenordnung" in diesem Zusammenhang bedeuten?). Näheres zur Entwicklung und damit der Ver-
schlechterung der Situation im Vergleich „Prognose 2035 mit Vorhaben VBP Nr. 609" und "Prognose ohne Vorha-
ben VBP Nr. 609" ergibt sich aus der Anlage 1 des Verkehrsgutachtens. Bereits heute (2021) kommt es in dem ge-
kennzeichneten Abschnitt des Hansarings an Werktagen regelmäßig in beiden Fahrtrichtungen zu Stau-Situationen,
die Insbesondere Einsätze von Rettungskräften (Fahrzeuge von Rettungsdienst/Polizei/Feuerwehr) massiv behin-
dern.
6) Rolle von E-Scootern im Verkehrskonzept der Zukunft Aufs. s. 21 heißt es: „Die zunehmende Verbreitung von
Lastenrädern wird dazu führen, dass auch größere Einkäufe mit dem Fahrrad erledigt werden können. Die Angebo-
te des ruhenden Verkehrs sind entsprechend darauf auszurichten. E-Scooter sind grundsätzlich wie Fahrräder zu
werten. Es liegen derzeit noch keine Kenntnisse vor, in wie weit sich das zusätzliche Angebot auf das Mobilitätsver-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
halten auswirken wird. Durch die gute Transportfähigkeit der E-Scooter mit dem ÖPNV bzw. mit dem Kfz wird sich
eine Vernetzung mit diesen Verkehrsmitteln einstellen." Es bleibt völlig unklar, was die Autoren hier zum Ausdruck
bringen wollen. Die Nutzung eines E-Scooters zum Transport von Einkäufen halte ich für völlig absurd und unter-
streicht meinen Zweifel an der guten fachlichen Praxis der nts Ingenieurgesellschaft. zusammenfassend darf ich
sagen: Das Bauvorhaben ist wegen der Unbrauchbarkeit des vorliegenden Verkehrsgutachtens abzulehnen. Ein
rechtmäßiger Verwaltungsakt auf dieser Grundlage ist höchst zweifelhaft. Ich empfehle daher dringend ein durch die
zuständige Behörde in Auftrag zu gebendes verkehrliches Vergleichsgutachten. Die Kosten dafür sind selbstver-
ständlich dem antragstellenden Investor zu belasten“
3.207. Öffentlichkeit 18111
„[…] hiermit mache ich folgende Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 609 geltend: Im Stadtviertel ist bereits
ausreichend Einzelhandel vorhanden. 2018 wird im Einzelhandelskonzept der Stadt Münster festgestellt, dass eine
Versorgungsquote von 100 % besteht. In einer 2019 von der Stadt Münster durchgeführten Befragung im Hafen-
und Herz-Jesu-Viertel, wurde bei der Frage: „Was gefällt Ihnen in Ihrem Stadtviertel am wenigsten?" zuerst der Ver-
kehr und dann der Bau des Hafencenters genannt. Bei der Frage, was den Bewohner*innen am besten gefiele, war
die am zweithäufigsten genannte Antwort die der individuellen Einkaufsmöglichkeiten im Viertel. Die Verkehrssitua-
tion am Hansaring sowie die Lärmbelastung sind jetzt schon unzumutbar und laut EU-Umweltrecht so nicht tragbar.
Die Stadt Münster sollte ihre Bürger schützen und nicht deren Lebensqualität an der Stelle verschlechtern. Das Ein-
kaufszentrum widerspricht dem kürzlich ausgerufenen Klimanotstand. Flächenwerden und wurden bereits durch das
Bauvorhaben in Anspruch genommen, die z.B. besser entsiegelt und begrünt werden könnten. Unsere schöne
Stadt Münster sollte klimaresilient werden, eine weitere Erhöhung der Gebäudedichte ist im am dichtesten besiedel-
ten Gebiet Münsters auch aus Klimaschutzgründen nicht hinnehmbar. Die Fläche soll stattdessen genutzt werden.
um das lebendige Hansaviertel weiterzuentwickeln. Statt Einkaufszentrum und zubetonierter Flächen benötigt das
Viertel dringend weitere Grünflächen, die als Aufenthaltsflächen für Familien & Kinder gestaltet sein sollte. Dies ist
auch notwendig, da im Osten der Stadt. (u. a. durch die Kanalerweiterung) viel Grünfläche verschwunden ist.“
s. Kap. II a.3, a.7, b.2, b.7,
c.1, c.2, d.1, d.6, e.1, e.5, e.6,
g.1
3.208. Öffentlichkeit 18122
„[…] hiermit mache ich folgende Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 609 geltend: Der geplante Hafenmarkt s. Kap. II b.7, b.8, c.1, c.2, c.3,
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
bringt für das Viertel keinerlei Verbesserung. Es gibt keinen Mangel sondern eher schon ein Überangebot an Ein-
kaufsmöglichkeiten. Ein Markt würde wahrscheinlich zur Verdrängung der vorhandenen Supermärkte führen. Das
sich zwangsläufig erhöhende Verkehrsaufkommen würde für mich als Anwohnerin eine nicht erträgliche Zunahme
an Schadstoff und Lärmbelastung bedeuten. Die Verkehrsdichte ist auch schon jetzt so dicht, dass man von einer
Überlastung sprechen muss. Deshalb erwarte ich von der Stadt eher Maßnahmen zur Verringerung des Autover-
kehrs. dies insbesondere wegen der Notwendigkeit, klimaverträglich zu werden. Die jetzt schon bestehende Ruine
könnte für den dringend benötigten Wohnraum genutzt werden.“
d.1, e.1, f.1, g.1, i.1
3.209. Öffentlichkeit 18123
„[…] ich bin als langjährige Bewohnerin des Hansaviertels mit der geplanten Bebauung aus folgenden Gründen wei-
terhin(!!!) nicht einverstanden:
1. Verkehr
Die Verkehrssituation am Hansaring wird sich durch PKW-Kundenverkehr des HafenMarktes absolut verschärfen!
Die Aussage, dass im HafenMarkt hauptsächlich Kund*innen aus dem Nahbereich, also zu Fuß und per Rad an-
kommen, halte ich für falsch. Es wäre nicht lukrativ, für diese Anwohner*innen einen neuen zusätzlichen Einkaufs-
markt zu errichten, zumal es bereits genügend Einkaufsmöglichkeiten gibt, insbesondere genau gegenüber des
Standortes mit dem sehr großen und gut sortierten Rewe-Markt, inklusive Bio-Abteilung! Im Übrigen ist bereits der
Fahrtweg der Ringlinie (Bus 33/34) im Bereich des Hansaringes auf die Wolbecker Str. verlagert worden, da es auf
der alten Route auch ohne zusätzliches Einkaufscenter ständig zu starken Verspätungen gekommen ist. Früher
benutzte ich regelmäßig die Linie 14 auf dem Ring zwischen Hauptbahnhof und Hansaplatz und legte häufig genug
diese Strecke zu Fuß und somit schneller als der Bus(!) zurück, da der Bus gewöhnlich im Berufsverkehr stecken
blieb. Der Hansaring ist bereits jetzt zu bestimmten Zeiten verkehrsmäßig absolut überlastet, Rückstaus wirken sich
auf die Fortsetzung des Ringes in beiden Richtungen und damit auf den gesamten Verkehr aus! Durch eine zusätz-
liche Ampelanlage am Hansaring für den an- und abfließenden Verkehr an der Einmündung zur Zufahrt zum Ha-
fenMarkt, sowie das generell durch den geplanten HafenMarkt zu erwartende erhöhte Verkehrsaufkommen wird es
in Folge zu noch mehr Rückstaus kommen, die sich auch auf andere Stadtgebiete auswirken würden! Als zusätzli-
che Belastung käme noch der Anlieferverkehr durch LKWs und der derjenige PKW-Verkehr, der, um neuralgische
s. Kap. II a.3, a.5, a.7, b.2,
b.7, b.8, b.10, c.1, d.1, d.2,
e.1, e.2, e.3, e.5, e.6, e.7, f.1,
g.1, h.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 419 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
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Punkte zu umfahren, in die angrenzenden Wohngebiete abgedrängt werden würde, hinzu. Es sind also nicht nur die
Anwohner*innen des Hansarings betroffen! Häufig vergessen: Auch ohne einen HafenMarkt wird es durch die zu-
künftigen Mieter* innen der neuen Wohnbebauung in diesem Areal zu wesentlich mehr PKW-Verkehr am Hansaring
kommen! Mehr Rückstaus und generell mehr Verkehr bedeutet auch mehr Lärm, mehr Luftverschmutzung, mehr
klimaschädliche Abgase! Außerdem droht ein Verkehrskollaps am Hansaring!
2. fehlender Wohnungsraum
Bekanntermaßen herrscht in Münster Wohnungsmangel. Es ist dann nicht einzusehen, warum überall baulich nach-
verdichtet wird, Innenhöfe entgrünt und zugebaut werden, um dort Wohnraum für einige wenige zu schaffen, da in
der Regel nur zweigeschossige Bebauung erlaubt ist, während auf der Fläche des HafenMarktes problemlos sehr
viele neue Wohnungen entstehen könnten!
3. Klimaschutz
Die Stadt Münster hat den Klimaschutz auf ihre Fahnen geschrieben. Dieses bedeutet auch klimagerechtes Han-
deln auf allen Ebenen. Zu sehen ist davon nicht allzu viel. Es werden Grünflächen gebraucht, um der Überhitzung
im Sommer entgegen zu wirken. Die großräumige Flächenversiegelung wird bei Starkregen zu noch mehr Über-
schwemmungen und somit auch wirtschaftlichen Schäden führen. In direkter Nachbarschaft des geplanten Hafen-
Marktes befindet sich jedoch bereits mit den Stadtwerken eine sehr große versiegelte Fläche, die abgesehen vom
mangelnden Regenabfluss im Sommer auch noch zur Überhitzung der Stadt beiträgt. Überhitzung bringt generell
mehr Bedarf nach Kühlung, also Bedarf an Klimaanlagen und somit einen erhöhten Stromverbrauch mit sich, abge-
sehen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Bewohner*innen. Die gleichen Probleme würden sich durch
den HafenMarkt ergeben. Der Bau des HafenMarkt ist also in allen Belangen inklusive dadurch verursachten erhöh-
tem Verkehrsaufkommen klimaschädlich! ! ! Klimaschutz bedeutet auf das Areal des geplanten HafenMarktes be-
zogen:
• mehr Wohnungssuchende durch höhergeschossige Bebauung auf weniger Grundfläche, also weniger versiegelter
Fläche unterzubringen, statt Nachverdichtung in anderen Bereichen
• mehr Grünflächen und keine zusätzlichen oberirdischen Parkplätze
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 420 von 490
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
• generell weniger Flächenversiegelung
• vor allen Dingen nicht noch mehr PKW-Verkehr durch Kunden eines nicht benötigten(!) zusätzlichen Einkaufscen-
ters am Hansaring
Ich fordere also jetzt die Stadt Münster auf, ihre Verantwortung für den Wohnungsbau, die Klimaschutzmaßnahmen
in Bezug auf Verkehr, Luftverschmutzung, Flächenversiegelung und Überhitzung der Stadt ernst zu nehmen, ge-
nauso wie die Erhaltung von Lebensqualität für die Bürger*innen! Deswegen: Kein HafenMarkt am Hansaring ! ! !
Zudem ist mir absolut unverständlich, dass die Stadt Münster mit hohem finanziellen Aufwand einen „Masterplan
Klimaschutz Münster 2050" (herausgegeben im September 2017) erstellen ließ, außerdem mit sicher noch höherem
finanziellen Aufwand, also insgesamt durch Mittel der Steuerzahler* innen (!), von einem Aachener Ingenieurbüro in
Zusammenarbeit mit der RWTH Aachen ein „Klimaanpassungskonzept für Münster"(herausgegeben im Dezember
2015) und dann ENTGEGEN der darin geforderten Maßnahmen handelt! Von der Stadt Münster wird gerne vorge-
geben, viel Wert auf Bürger*innenbeteiligung zu legen. Im Jahr 2019 wurde eine Bürger*innenbefragung im Hansa-
/Hafen-/Herz-Jesu-Viertel durchgeführt, die u.a. ergeben hat, dass im Befragungsgebiet am wenigsten der Verkehr
und der HafenMarkt gefällt. Offenbar hatte das jedoch keinerlei Auswirkungen! Wenn die Stadt Münster Bür-
ger*innenbeteiligung wirklich WILL und es nicht nur um den Schein gehen soll, zudem noch kostenintensive Befra-
gungen aus Steuermitteln finanziert worden sind, dann sollten die Ergebnisse auch in die Entscheidungsfindung
einfließen, ansonsten handelt es sich um nichts anderes als Augenwischerei, genauer gesagt sehr teure Augenwi-
scherei!“
3.210. Öffentlichkeit 18124
„[…] mit diesem Schreiben gebe ich eine Stellungnahme zu den o. g. Planvorhaben (B-Plan Nr. 609 und 97. Ände-
rung des FNP) ab und erhebe Einwendungen gegen die von Ihnen vorgelegte Planung. Ich finde es weiterhin sehr
erschreckend wie an der Idee des damaligen Hafencenters und des nun einfach umbenannten Hafenmarkts festge-
halten wird. Gegenüber der Planung, die das OVG NRW im Jahr 2018 aus guten Gründen für unwirksam erklärt
hat, hat sich nichts Wesentliches verändert. Es handelt sich mit insgesamt 4.450 qm Gesamtverkaufsfläche auch
laut des Begründungsentwurfs weiterhin um großflächigen Einzelhandel, weitere 3. 700 qm sind für Dienstleis-
tungsnutzungen vorgesehen. Das von „Hafencenter" in „Hafenmarkt" umgetaufte Vorhaben ist im Kern unverändert
s. Kap. II a.1, a.2, a.3, a.7,
b.7, c.1, c.5, c.8, d.1, d.6, e.1,
e.2, e.3, e.5, e.6, f.1, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
geblieben. Dabei sind es keine weiteren Lebensmittelgeschäfte die dieses schöne Viertel benötigt. Zumal es bereits
in unmittelbarer Nähe, ein vollkommen von der Fläche ausreichenden REWE Markt und einen Penny Markt gibt.
Und sich zudem auch an der Wolbecker Str. ein Rewe· Markt befindet und es ebenso Pläne für ein Lebensmittelge-
schäft im neugebauten Hafentor gibt. Wir benötigen bezahlbaren Wohnraum und keine weiteren hochverdichteten
Betonflächen für Supermärkte und Discounter. Es sollte im Interesse dieser Stadt liegen die noch freien Plätze die-
se Viertels zu schützen, sowie sozial und ökologisch zu planen. Mit bezahlbaren Wohnraum, kleinen Grünflächen,
Kindertagesstätten, Spielplätzen und z. B. einen kleinen, von lokalen Anbieter betriebenen Markt und verkauf von
Lebensmittel aus ökologischen Landbau aus und um Münster. Durch den am 22.05.2019 ausgerufenen Klimanot-
stand in Münster, sollte es unsere höchste Priorität sein, eine Eindämmung des Klimawandels, die enorme Lärmbe-
lästigung am gesamten Hansaring und die eh bereits extrem überfüllten Straßen im Hansaviertel fortan bei allen
politischen Entscheidungen mit zu beachten. Der gesamte Hansaring ist jeden Tag ab Mittags so stark überfüllt,
dass es sich mehrmals am Tag von der Kreuzung Albersloher Weg/ Hansaring bis hinter zum Penny Markt staut.
Die durch das Bauprojekt entstehende Lärmbelästigung und enorme Umweltverschmutzung durch weiteren Anliefe-
rung- und Durchfahrtsverkehr würde die gesamte Lage nur noch mehr verschlimmern und nun mal einfach keine
Verbesserung darstellen. Auch die Anlieferung als notwendiger Teil der Erschließung, insbesondere für das E-
Center, kann nicht funktionieren und führt zu einer Überlastung des Hafenwegs und zu einem Verstoß gegen den
Widmungszweck der Schillerstraße (Fahrradstraße). Auf S. 30 der nts- Verkehrsuntersuchung ist zu lesen, dass der
Lieferverkehr täglich 25 LKW umfassen soll. Diese fahren über den besonders engen und regelmäßig zugeparkten
Hafenweg an das Plangebiet heran. Die Anlieferung der Gebäudeteile A und 8 erfolgt über eine einspurige Gasse,
die hinter geplanten E-Center verläuft und nur in eine Richtung, nämlich vom Hafenweg zur Schillerstraße befahren
werden kann. Jeder LKW, der dort hineinfährt, kann anschließend nur über die Schillerstraße abfahren. Die Schil-
lerstraße ist jedoch als Fahrradstraße gewidmet, d.h. dem Rad und Fußverkehr vorbehalten. Zwar kann die Benut-
zung von Kraftfahrzeugen gestattet werden, doch ist der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart. Dies ist mit
dem Anlieferungskonzept des Hafenmarktes, das dauerhaft und strukturell darauf ausgerichtet ist, täglich etliche
Schwertransporte über diese Straße zu schicken nicht vereinbar. Die Ausfahrt der LKW stellt auch für sich genom-
men eine erhebliche Gefährdung für Radfahrende und Fußgängerinnen und Fußgänger dar. Denn die schmale Aus-
fahrt befindet sich hinter einem Tor, das kaum einsehbar bis an den Gehweg heranreicht und sich auf gleicher Höhe
neben einem Wohnhaus (Schillerstr. 106) anschließt. Bei jeder Ausfahrt muss der LKW den dortigen Gehweg que-
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Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
ren, um auf die schmale Schillerstraße einbiegen zu können. Dort befindet sich keine 100 Meter weiter die Hansa-
Kollegschule mit ihrem Schulhof und den Fahrradabstellplätzen. Die über die Fahrradstraße in unmittelbarer Schul-
nähe abfahrenden LKW stellen damit täglich und dauerhaft eine unnötige Gefährdung der Schülerinnen und Schüler
auf ihrem Schulweg dar. Der gesamte Verkehr stützt sich hauptsächlich auf nur eine Durch/Zufahrtsstraße, dem
Hansaring. Und das funktioniert bei aktueller Lage schon nicht. Zudem kommt, dass es zu einen Anstieg des Ver-
kehrs am Hafenweg sorgen wird, welcher ebenso schon total überlastet ist durch Anlieferungen, zweite Reihe Par-
ker und Personen, die den Verkehr am Hansaring versuchen zu umgehen. Ebenso wird es den Verkehr auf der
Schillerstraße beeinflussen, welche aktuell zwar als Fahrradstraße gilt, es allerdings weiterhin durch Auto- und Mo-
torradfahrer als Abkürzung und auch für rasante Poserfahrten genutzt wird. Es kommt öfters vor, dass Fahrzeuge
kurzeitig auf Ober 50km/h beschleunigen und Motorradfahrer, die auf dem Hinterrad die Brücke hochfahren, wäh-
rend Familien und Kinder direkt nebenan auf dem Fußgängerweg laufen. Selbst als Erwachsener Mensch fühlt es
sich nicht immer sicher auf dieser Straße an. Dieses gesamte Verkehrsaufkommen ist für das komplette Viertel be-
reits zu viel und unzumutbar und sollte durch das Bauvorhaben nicht noch verschlimmert werden. Und durch den
ausgerufene Klimanotstand sollte dies die erste Priorität in der Planung dieser Stadt sein! Ich lehne das Vorhaben
„Hafenmarkt" insgesamt ab. Die hier zum vorhaben bezogenen Bebauungsplan gemachten Aussagen gelten für die
97. Änderung des Flächennutzungsplan gleichermaßen. Denn letztere soll nur deshalb erfolgen, um zu verhindern,
dass der neuen Bebauungsplan gegen den Flächennutzungsplan verstößt.“
3.211. Öffentlichkeit 18126
„[…] hiermit mache folgende Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 609 geltend: seit fast 50 Jahren bin ich Be-
wohner des Hansaviertels. Unter dem ständigen nicht geringen LKW-Verkehr leide ich bereits heute schon. Durch
ein zusätzliches Einkaufszentrum am Hansaring steigt notwendigerweise auch der Lieferverkehr durch LKW und
andere Transporte und wahrscheinlich auch durch motorisierten Individualverkehr von Kunden aus anderen Teilen
der Stadt. ("Ruhender Verkehr" wegen starkem PKW- und LKW-Verkehr auf dem Hansaring ist schon heute keine
Seltenheit mehr.) Die Qualität des Wohnens und Lebens in diesem Viertel wird durch das geplante Einkaufszentrum
noch weiter belastet. Außerdem bin ich der Meinung, dass durch die beiden bestehenden Supermärkte (Penny und
Rewe) und einige kleine inhabergeführte Geschäfte die· Einkaufslage im Hansaviertel mehr als ausreichend ist.
s. Kap. II b.2, c.1, c.3, e.1, f.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 423 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Auch die Existenzbedrohung dieser Geschäfte durch Ihre Planung möchte ich hier nicht unerwähnt lassen.“
3.212. Öffentlichkeit 18127
„[…] mit diesem Schreiben gebe ich eine Stellungahme zu den o. g. Planvorhaben ab und erhebe Einwendungen
gegen die von Ihnen vorgelegte Planung. Das Vorhaben lehne ich insgesamt ab: es ist im Hansaviertel gänzlich
überflüssig. Das geplante Einkaufszentrum über eine Gesamtfläche von 4 450 qm würde die bereits bestehenden
Einkaufsmöglichkeiten verdrängen und eine erhebliche Erhöhung des Durchgangsverkehrs und damit des Ver-
kehrslärms bedeuten. Das Verkehrsaufkommen ist in diesem Bereich bereits sehr hoch und müsste dringend ver-
ringert werden. Anstelle eines weiteren gigantischen Supermarktes wäre die Bereitstellung bezahlbarer Wohnungen
sinnvoller. Die bereits aus städtischen Zuschüssen erstellte Tiefgarage könnte dann das Quartiersgarage von An-
wohnern genutzt werden. Ich wohne zwar nicht in diesem Stadtbezirk, bewege mich aber häufig aus privaten Grün-
den in diesem Bereich und habe kein Verständnis für diese Maßnahmen.“
s. Kap. II b.7, b.8, c.1, c.2, c.3,
e.1, e.8, f.1, g.1
3.213. Öffentlichkeit 18128
„[…] mit diesem Schreiben gebe ich eine Stellungnahme zu den o.g. Planvorhaben (B-Plan Nr. 609 und 97. Ände-
rung des FNP) ab und erhebe Einwendungen gegen die von Ihnen vorgelegte Planung. Als Mieter in der Emdener
Straße, der hier seit fast drei Jahrzehnten lebt, erlebe ich seit Jahren die Entwicklung des Hansa- Hafenviertels. Im
konkreten Fall jedoch fühle ich mich nicht nur durch die räumliche Nähe zum umstrittenen Projekt als „Betroffener",
sondern hätte bei Realisierung die Auswirkungen einer möglichen Fehl- und Falschplanung täglich und „hautnah" zu
ertragen .. Dies scheint mir mit dem an dieser Stelle und in dieser Größe geplanten Einkaufs- und Dienstleistungs-
zentrum der Fall zu sein. Im folgenden werde ich mich schwerpunktmäßig mit einem meiner Meinung nach ungelös-
ten Verkehrsproblem befassen. Die Realisierung dieses Vorhabens würde m.E. eine schon jetzt stark angespannte
Situation in einem „nach Luft schnappenden" Boom-Viertel weiter extrem verschärfen, Dies betrifft sicherlich auch
eine damit verbundene gesundheitliche Mehrbelastung für seine Bewohner durch steigende Schadstoff- und
Lärmemissionen. Das geplante Projekt lehne ich insgesamt ab. Es ist für das Hansaviertel schlicht überflüssig. Ge-
genüber der Planung, die das OVG NRW im Jahr 2018 für unwirksam erklärt hat, hat sich nichts Wesentliches ver-
ändert: Es handelt sich mit insgesamt 4.450 qm Gesamtverkaufsfläche auch laut des Begründungsentwurfs damit
weiterhin um großflächigen Einzelhandel, weitere 3.700 qm sind für Dienstleistungsnutzungen vorgesehen. Das von
s. Kap. II a.1, a.2, a.3, a.4,
a.6, a.7, a.8, b.5, b.7, c.1, c.5,
d.1, d.6, e.1, e.2, e.3, e.5, e.6,
e.10, e.11, e.12, f.1, g.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 424 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
,,Hafencenter'' in „Hafenmarkt" umgetaufte Vorhaben ist damit im Kern das Gleiche. Daran ändert auch das nun
propagierte "Markthallenkonzept" für das Hauptobjekt nichts. Es handelt sich weiterhin um einen großflächigen Su-
permarkt mit Zentralkassen und keineswegs um eine Markthalle, in der Standplätze an Fremdanbieter vergeben
werden. Das Vorhaben lässt den Verkehr am Hansaring, der bereits jetzt oberhalb der Überlastungsgrenze ist, noch
weiter ansteigen. Die Lärmbelastung liegt mit >70dB(A) tags und >60dB(A) nachts im gesundheitsgefährdenden
Bereich. Der geplante „Hafenmarkt" kommt mit einer überdimensionierten Tiefgarage (350 Stellplätze) und zusätz-
lich einer oberirdischen Stellplatzanlage (weitere 103 Plätze) einher. Diese Nutzungen würden das massive Ver-
kehrsproblem am Hansaring dauerhaft festschreiben. All dies geschieht ohne jede Notwendigkeit, denn entspre-
chend bequeme Versorgungsmöglichkeiten für die Bewohner des Viertels sind durch das schon jetzt reichlich vor-
handene Angebot mehr als gedeckt. In Münster herrscht kein Mangel an Supermärkten, sondern an bezahlbarem
Wohnraum. Außerdem fehlen in der hochverdichteten Stadt Grünflächen und Spielplätze. Dies gilt insbesondere für
das Hansaviertel, das im Vergleich zur dortigen Einwohnerzahl viel zu wenig Spielplatzflächen aufweist. Es ist daher
unverständlich und abzulehnen, dass eine so große Fläche für ein überflüssiges und von der überwiegenden Mehr-
heit der Bewohner abgelehntes Einkaufs- und Dienstleistungszentrum verwendet werden soll. Hier gibt es sicherlich
sinnvollere Alternativen, z. b. Wohn- oder Sozialnutzung. Der Hansaring ist bereits jetzt erheblich überlastet und der
geplante Hafenmarkt wird den Autoverkehr nochmals steigern. Die Verkehrslärmbelastung ist am Hansaring bereits
heute im gesundheitsgefährdenden Bereich. Hierzu schreiben Sie auf S. 70 Ihres Begründungsentwurfs: "In der
engeren Umgebung der neuen Ampel liegen die Verkehrslärmsteigerungen vor allem wegen des Ampelzuschlags
von bis zu 3 dB oberhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle und teilweise auch im Bereich oberhalb von 70/60 dB.
Diese Auswirkungen sind erheblich. Sie sind aber unvermeidlich." Ihre Behauptung, dass diese Auswirkungen "un-
vermeidlich" seien, teile ich nicht. Die Planung und die daraus folgende Verfestigung der Verkehrs-, Lärm- und
Schadstoffprobleme ist keineswegs unvermeidlich. Stichwort "neue Ampel": Gemeint ist vermutlich die zusätzliche
„Monster-Ampel-Anlage", die für die direkte öffentliche Zufahrt zum Einkaufszentrum vom Hansaring erforderlich
wird. Damit hätte man dann auf einer Strecke von knapp 400 Meter Hansaring insgesamt vier Ampeln ( Einmün-
dung Dortmunder Straße, Einmündung Hafenmarkt, Einmündung Schillerstraße, Einmündung Wolbecker Str.) zu
bewältigen. Schon jetzt wünsche ich allen betroffenen Verkehrsteilnehmer „viel Spaß und jede Menge Geduld" bei
der Bewältigung dieser "Marathon-Distanz" insbesondere in Stoßzeiten. Es gibt viele Möglichkeiten, das Gelände
zwischen Hansaring und Hafenweg anders und in einer sozial und ökologisch verträglichen Form zu nutzen, die
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
dazu beiträgt, die Verkehrsbelastung im Hansaviertel dauerhaft zu reduzieren und um so einen positiven städtebau-
lichen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung in diesem hoch belasteten Stadtteil zu erreichen ..So hat die Stadt
Münster am 22.5.2019 als erste NRW-Stadt den Klimanotstand ausgerufen und beschlossen:
„1. Der Rat der Stadt Münster stellt fest, dass der globale Klimano tstand auch die Stadt Münster erreicht hat und
erklärt für unsere Stadt wie andere Städte auch den Klimanotstand Die Stadt Münster setzt damit ein deutliches
Zeichen, dass die bisherige erfolgreiche städtische Klimapolitik weiter entwickelt werden muss.
2. Der Rat erkennt damit an, dass die Eindämmung des anthropogenen Klimawandels in der städtischen Politik eine
hohe Priorität besitzt und bei allen Entscheidungen grundsätzlich zu beachten ist. "
Dieser Beschluss gilt nach wie vor und muss bei allen städtischen Entscheidungen beachtet werden, also auch und
gerade bei der Bauleitplanung. Denn dabei wird die städtische Infrastruktur über Jahrzehnte geprägt und die Gestal-
tung eines Viertels maßgeblich bestimmt. Die hier vorgelegte Planung geht jedoch m. E. in die falsche Richtung,
denn sie beabsichtigt einen überflüssigen „Hafenmarkt", ein unnötiges Einkaufszentrum an einer schon heute nicht
nur verkehrsmäßig (-massig) chronisch überlasteten Stelle. Eine Neuausrichtung für den B-Plan 609 ist daher gebo-
ten, die der verpflichtenden Erklärung des Klimanotstands auch entspricht und nicht hier den Anschein eines selbst-
gefälligen „Lippenbekenntnisses" erweckt. Statt also den Verkehr auf dem Hansaring in der erforderlichen Weise zu
reduzieren, wird Ihre Planung mit knapp 4.500 qm Einzelhandel und nochmal 3. 700qm Büronutzung in dem Areal
zwangsläufig zu seiner weiteren Steigerung führen. Das dies nach einem dem Projekt zugrunde gelegten Verkehrs-
gutachten - in Auftrag gegeben und finanziert vom Investor – dennoch „verkraftbar" wäre, halte ich schlicht für
zweckgebundenes Wunschdenken. Geradezu abenteuerlich erscheinen mir dabei die Regelungen des Liefer- und
Entsorgungsverkehrs für das Hauptobjekt, einem knapp 3000 qm großen Supermarkt alias „Markthalle". Die Anfahrt
auch der Schwerlastfahrzeuge soll demnach über den Hafenweg erfolgen. Die Abfahrt dagegen über eine ausge-
wiesene Fahrradstraße, die Schillerstraße. Die dahinter stehende Logik, ja überhaupt die rechtliche Zulässigkeit
einer so entstehenden zusätzlichen Gefahrenquelle für eine Fahrradstraße ist für mich leider nicht nachvollziehbar.
Ich hoffe jedoch nicht, dass dies für meine Ihnen gegenüber geäußerten Bedenken und Einwendungen in Sachen
Bebauungsplan „Hafenmarkt" alias Stadtbereichszentrum alias E-Center alias Einkaufs- und Dienstleistungszent-
rum etc. gilt. Dieses Viertel braucht nicht mehr, sondern erheblich weniger Verkehr sowie eine nachhaltige den tat-
sächlichen Belangen und Bedürfnissen der Bewohner entsprechende Entwicklung. Schließlich: In diesem Zusam-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 426 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
menhang muss ich noch auf die geplante Entwicklung im Nachbarareal hinweisen. Anfang September 2020 habe
ich der Tagespresse entnommen, dass die Stadt Münster mit den drei Hauptinvestoren die Bebauung des ehemali-
gen Osmo-Areals mit 690 Wohnungen, sowie mit Büros, Hotel- und Gastronomiebetrieben mit rund 2000 Arbeits-
plätzen vertraglich vereinbart hat, obwohl es dazu meines Wissens noch gar keinen Bebauungsplan gibt. Egal: So
wichtig der Bau von möglichst viel bezahlbarem Wohnraum aufgrund auch in Münster akuter Wohnungsnot ist- im-
merhin sollen 30 Prozent davon sozial gefördert werden - habe ich dabei schon wieder „Verkehrs· Bauchschmer-
zen". Auch weil es die Entwicklung in direkter Nachbarschaft zum o. e. Areal betrifft. Konkret: Die verkehrstechni-
sche Erschließung des Osmo-Geländes ist m.E. nur über den schon jetzt überbelasteten Hafenweg möglich. Weil
das dann vermutlich nicht ausreicht, wird wohl schon wieder auf die ebenfalls nur in Frage kommende Fahrradstra-
ße (Schillerstraße) geschielt. Die nächsten „Verkehrsinfarkt· Patienten" warten also schon. Vielleicht findet sich ja
auch hier erneut fachkundliche gutachterliche Hilfe nach dem Motto: Auch das ist für Schillerstraße, Hafenweg und
indirekt sicher auch noch Hansaring machbar. OP gelungen, Patient tot heißt es dann vermutlich nach dem
(un)vorhersehbaren Totalkollaps. Ansonsten würde m.E. nur Drastisches helfen. Aber ob sich bei „autofrei" noch
hochwertige Wohnungen (70% sollen ja so entstehen) im Hafen angemessen vermarkten lassen, bezweifle ich.“
3.214. Öffentlichkeit 18129
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich selbst bin durch die Planungen betroffen. Aufgrund einer Erkrankung bin ich schon seit Jahren erwerbsun-
fähig. Die Fenster auf der Straßenseite kann ich schon jetzt nicht mehr öffnen, da im ständigen Rückstau der Am-
pelanlage Hansaring/Schillerstraße, Lärm und Abgase der zahlreichen Autos unerträglich sind. Die einzige Möglich-
keit, die mir bleibt, sind Balkon und Fenster der straßenabgewandten Seite. Ausgerechnet dort soll nun Hafenmarkt
oder Markthallen, wie auch immer es heißen soll, entstehen. So werden dann in Zukunft in der Zone, in der ich zur
Zeit noch etwas Ruhe finde, zahlreiche Lieferfahrzeuge, Abluftanlagen und Kühlaggregate mir einen Aufenthalt auf
dem Balkon unmöglich machen. Für mich bedeutet das eine direkte Gefährdung meiner Gesundheit und eine er-
hebliche Einschränkung meiner Lebensqualität. Münster verspielt sowohl den Titel einer fahrradfreundlichen als
auch lebenswerten Stadt.“
s. Kap. II b.2, e.1, e.3, f.1, g.1,
g.3, g.6, h.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 427 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.215. Öffentlichkeit 18130
„[…] hiermit mache ich folgende Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 609 geltend: Die hohe Verkehrsbelas-
tung wird durch den Hafenmarkt weiter zunehmen und die gesundheitsgefährdende Lärmbelastung dadurch weiter
ansteigen. Durch mehr als 3.000 qm zusätzliche Verkaufsfläche wird aus der guten Versorgung eine Überversor-
gung der Viertel um den Hafenmarkt/Hafencenter. Außerdem führt der Hafenmarkt zum Ruin alteingesessener La-
denlokale. Ich weise darauf hin, dass die versprochene "Markthalle" Augenwischerei ist. 87% der Verkaufsfläche
bleiben als Verbrauchermarkt im EDEKA-Stil erhalten. Nutzen Sie die Bauruine um dort möglichst viel Sozialwoh-
nungen zu bauen. Denn das ist es was Münster braucht: preiswerten Mietraum.“
s. Kap. II a.1, b.4, b.7, b.8,
c.1, c.2, c.3, c.5, d.1, e.1, f.1,
g.1
3.216. Öffentlichkeit 18132
„[…] Wir brauchen kein neues gentrifiziertes Wohn- und Büroviertel für eine kleine Minderheit der Bürgerinnen am
Hafen mit einem profitablen Kapital-Anlageobjekt der Firma Edeka-Stroetmann. Wegbereiter dafür sind wie immer
hörige Ratsmitglieder. Mit weiteren Beschlüssen dieser Art durch den Stadtrat wird mit städtischem Grund und Bo-
den von den beteiligten Parteien und der Verwaltung auf verantwortungslose Weise sozialer Unfrieden weiterhin
verschärft. Lärm, Dreck, Luftverschmutzung, Verdrängungskonkurrenz des Handels, profitorientierter Konsum- und
Kommerzrummel auf Kosten der Anwohnerinnen wird durch solche Stadtentwicklung gewollt in Kauf genommen.
Schon allein aus diesen Gründen muss ein solches zerstörerisches Projekt gestoppt werden! Das gegenteilige Inte-
resse der großen Mehrheit der Anwohner wird geradezu auf den Kopf gestellt, da man sich als gewissenhaftes,
politisches Personal sklavisch der Kapitalverwertung, hier des Handelskapitals, verpflichtet sieht. Die Stadt Münster
muss mit dieser gescheiterten Politik der privaten Kapitalverwertungshilfe Schluss machen. Wir brauchen auch kei-
ne Spielwiesen und Alibi-Veranstaltungen à la Hafenforum und ähnlichen Aktivitäten, sondern echte Demokratie
und Kontrolle für alle.“
s. Kap. II a.5, a.7, a.8, b.4,
b.5, c.2, c.3, e.3, e.11, f.1, g.1,
h.1
3.217. Öffentlichkeit 18153
„[…] hiermit möchte ich Einwendungen gegen das oben beschriebene Bauvorhaben bzw. den von der Bauverwal-
tung, im Auftrag eines Teils der Stadträte-Versammlung, nun erneut vorgelegten Bebauungsplan, maßgeschneidert
für ein gigantisches Einzelhandelsprojekt, welches irreführend, nun den „Neu-Namen" Hafenmarkt führen soll, erhe-
s. Kap. II a.1, a.2, a.3, a.5,
a.6, a.7, b.2, b.4, b.5, b.7, b.8,
b.10, c.1, c.2, c.3, c.5, c.7,
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 428 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
ben.
1. An den vom OVG festgestellten Mängeln des Verkehrskonzepts wurde nichts verändert. Weder das die Bauher-
ren es für nötig eingesehen haben, die Ausfahrt des Zulieferverkehrs unmittelbar auf den Hansa-Ring zu planen,
was ohne große Änderungen, durchaus möglich gewesen wäre, noch das die Stadtbauverwaltung eine Erweiterung
der Zufahrtswege, z.B. eine flache, eventuell auch bewegliche Brücke über das östliche Hafenbecken in ein solches
aufgenommen hätte, um einen neuen Beipass zum Albersloher Weg bzw. zur Umgehungsstraße zu schaffen. Wie
relativ einfach so etwas zu machen wäre, zeigen die Grachtenbrücken unserer Niederländischen Nachbarn, deren
Verkehrsinnovationen auch in anderen Zusammenhängen, hier zu lande, unverständlicher Weise, kaum Beachtung
finden.
3. Die nun geplanten Erweiterungen von Pflanz- und Baumbeständen, Dachbegrünungen sind natürlich zu begrü-
ßen, bleiben jedoch für die noch zu erwartenden Bebauungen, und klimatischen-Veränderungen, welche unsere
Stadt und insbesondere das Hansa-Hafen-Viertel zu gewärtigen haben, vollkommen unzureichend.
4. Die Anzahl und Art der Wohnbebauung wird den Erfordernissen, an öffentlich gefördertem Wohnraum für die hier
ansässigen Bewohnerinnen, insbesondere junger Familien, welche bezahlbarer Mieten bedürfen, nicht gerecht.
5. Eine Planung für den notwendigen Ausbau des ÖPNVs, wie es dem vom Rat der Stadt ausgerufenen Klima-
Notstandes entsprechen würde, ist „Nichts" Ernstzunehmendes zu erkennen. Vor allem die Einrichtung von Busspu-
ren, wie sie zur Verbesserung und attraktiveren Entwicklung des ÖPNVs notwendig wären„ wird nicht Rechnung
getragen. Auch der Gedanke an Versuchsprojekte, welche die schwierige Entschärfung des abgasgebundenen In-
dividualverkehrs erfordern würde, wie eine Einspurige Kraftverkehrsführung durch die, das Hansaviertel umschlie-
ßenden, und bereits heute überlasteten Hauptstraßen z.B. (Wolbecker Straße zwischen Ring und Servatiiplatz,
Von-Vincke-Straße, Engelenstraße, Hafenstraße, Hansaring, welche die Einrichtung einer Busspur ermöglichen
würde, wird nicht einmal erwähnt.
6. Die Überlastungen der Hauptstraßen haben bereits zu Einschränkungen des Busverkehrs (Umlegung der Ringli-
nie vom Hansaring auf die Wolbecker Straße) geführt. Auch dies zum Nachsehen der Anwohnerschaft
7. Die Ablehnung eines solchen Handelskonzeptes an den dafür geeigneten Ein- und Ausfahr-Straßen unserer
Stadt, welche geeignet wären die zu erwartenden KFZ-Verkehre aufzunehmen, wie die Steinfurter-, Weseler- Wa-
d.1, e.1, e.3, e.5, e.6, e.7,
e.12, e.14, f.1, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 429 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
rendorfer Straße, oder des äußeren Schifffahrter Damms, können nur Kopfschütteln auslösen. Zumal dies Gebiete
sind, welche, im Vergleich zum Hansa-Viertel, als unterversorgt gelten können.
8. So wird die bereits offiziell festgestellte Ablehnung dieses „Einzelhandel-Giga-Marktes" durch die Bewohner der
anliegenden Wohnviertel, Skandal trächtig ignoriert. Wie sowohl jeweils eine Umfrage der Stadtverwaltung selbst,
als auch der örtlichen Tageszeitung, mit vielen tausend Stimmen, und die traurig reduzierten Bürgerbeteiligungen
eindeutig ergeben haben.
9. Die weitere Steigerung der Umweltbelastungen, welche durch die festgestellte hohe Konzentration von Schadga-
sen als auch dem starken Verkehrslärm, sowohl am unmittelbar betroffenen Hansaring als auch an der Wolbecker
Straße, bereits jetzt ein die Gesundheit der Anwohner beeinträchtigendes Ausmaß erreicht haben, werden von den
Akteuren zynisch in Kauf genommen.
10. Dieses Großprojekt wird, wie es sogar von den Gutachtern ausdrücklich eingeräumt wird, die bestehenden klei-
nen Einzelhandelsgeschäfte und ihre Mitarbeitsplätze, zerschlagen und so unmittelbar zu unnötigen sozialen Härten
führen.
Allein dies müsste Sie, Herr Oberbürgermeister dazu bewegen, dafür zu sorgen, dass wenn nicht vollumfänglich, so
doch für deutliche und stärkere Beschränkungen dieses Bauvorhabens zu sorgen. Es ist mir unverständlich, wie Sie
dies alles mit Ihrem Amtsethos vereinbaren, Herr Lewe. Oder ist es so, dass Politik alles darf, aber für noch so of-
fensichtliche Schäden für die Menschen, keine Verantwortung übernehmen muss? Was soll denn dann der Zusatz
„christlich" im Namen der CDU. Wie will die CDU überhaupt noch ernst genommen werden? Von Christus ist hier
„NICHTS" inspiriert ! Im Hansa-Hafen-Viertel pulsiert junges Leben in dynamischem Zwiespalt. Dieses Projekt ist
nichts von dem was nun mit dem romantisierenden „Neu-Namen" Hafenmarkt suggeriert werden soll. Es ist ein
Werk der Zerstörung und Brutalisierung. Es ist ein Sprengsatz des Modernisierungs- und Zentralisierungs-Wahns.
Eine „neue Mitte" braucht Zeit zum Wachsen, braucht Zeit für gesundes Wachstum und Leben. P.S. Neue Klagever-
fahren werden wohl breite Unterstützung finden.“
3.218. Öffentlichkeit 18156
„[…] Hiermit unterstütze ich voll umfänglich die Initiative gegen die geplante Bebauung unter dem Stichwort Hafen- s. Kap. II b.7, c.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 430 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
markt am Hansaring Münster. Das geplante Einkaufszentrum ist völlig überflüssig. Ich lebe und arbeite seit 1997 im
Hansaviertel. Es gibt ausreichend bereits vorhandene und gute Möglichkeiten. Was benötigt wird, und dringend ,ist
mehr bezahlbarer Wohnraum. Hierzu sollte das Gelände genutzt werden.“
3.219. Öffentlichkeit 18167
„[…] Ich beziehe Stellung zum Planvorhaben 609 und 97. Änderung des FNP und erhebe Einwendungen gegen die
Planung. Der neue Plan birgt keine wesentlichen Änderungen ggü. der Planung aus 2018. Wieder gibt es einen
großen Edeka, aber keine Lösung des Verkehrsproblems. Das Viertel braucht Platz und Grünflächen, einen Ort
zum Zusammenkommen, keine weiteren Verkaufsflächen! Wir sind überversorgt. Wie soll die Stadt so ihrer Verant-
wortung zur Klimaneutralität nachkommen? Ein Pocketpark grenzt m. E. n. an eine Verhöhnung der Anwohner. Ich
bitte Sie diesen Irrsinn zu stoppen und auf das Drängen der Bürger zu hören. Sollen nochmal 5000 Anwohner igno-
riert werden?“
s. Kap. II a.1, a.3, a.7, b.7,
b.10, c.1, e.1, e.3, e.12
3.220. Öffentlichkeit 18168
„[…] das Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte bei seiner Entscheidung, den Bebauungsplan für ungültig zu erklä-
ren, ausdrücklich betont, dass "Verkehrslärm, der den Wert von 70 Dezibel tags deutlich überschreitet, [...] grund-
sätzlich nicht mehr zuzumuten" sei. Bei diesem Wert sind wir aber bereits heute, auch ohne Einkaufszentrum. Die-
ses wird nach Ihren eigenen Schätzungen 4.600 Fahrten zusätzlich anziehen. Sie setzen nun auf "Verdrängungsef-
fekte", die dann nur zu lediglich 500 zusätzlichen Fahrten führen würden. Doch auch mit dieser höchst fragwürdigen
Methodik wird eingeräumt, dass der Verkehrslärm zu einer "relativ hohe Belastung" führen wird und Gesundheitsge-
fahren für die Anwohner in der Nachtzeit nicht ausgeschlossen sind. Es ist somit festzustellen, dass dem seinerzei-
tigen Einwand des OVG im vorliegenden Bebauungsplan nicht Rechnung getragen wird, ein neuerliches Scheitern
vor Gericht nur die logische Konsequenz wäre. Die vorgenommenen Korrekturen im Bebauungsplan sind allenfalls
von kosmetischer Natur, wie auch die Umbenennung in "Hafenmarkt". Etwa 87% der Verkaufsfläche bleiben als
Verbrauchermarkt im EDEKA-Stil erhalten und der Investor Max Stroetmann schreibt selbst in seinem Ergänzungs-
antrag vom 29. November 2019 von einem "Vollsortimenter" für den "Versorgungseinkauf". Es gehe nun darum,
"die Einzelhandelsfläche des E-Centers mit Bausteine eines Markthallenkonzeptes" zu ergänzen. Ein "Vollsortimen-
ter" in dieser Größe, die sich durch Wegfall von Lagerflächen auch spielend vergrößern ließe, was die Investoren in
s. Kap. II a.1, a.2, c.5, c.7,
e.1, e.6, e.11, f.1, f.2, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 431 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
der Vergangenheit bereits mehrmals praktiziert haben, ist aber nur rentabel, wenn auch Kundschaft außerhalb des
Quartiers, also Verkehr angezogen wird. Das größte Manko besteht aber darin, dass der Bebauungsplan die Folgen
der geplanten Erschließung des Nachbargeländes ("Neuhafen") nicht berücksichtigt. Dort sollen 690 Wohneinheiten
sowie Büros, Hotels und Gastronomie mit bis zu 2.000 Arbeitsplätzen angesiedelt werden. Dies würde zu einem
weiterem Zuwachs an Verkehr und somit Luftschadstoffen und Lärm führen. Verkehrstechnisch wäre ein solcher
Zuwachs nicht mehr zu lösen: Der Hansaring ist bereits jetzt an seiner Belastungsgrenze, der Hafenweg, dem im
vorliegenden Bebauungsplan bereits der Lieferverkehr für den "Hafenmarkt" zugeschlagen wurde, ist bereits heute
für den Begegnungsverkehr zu Rush-Hour nur unzureichend ausgelegt, die Schillerstraße ist eine Fahrradstraße.
Eine verantwortliche und nachhaltige Stadtentwicklung würde das gesamte Areal im Auge haben und auf die Redu-
zierung des PKW-Verkehrs im Rahmen einer allgemeinen Verkehrswende setzen. So aber trägt der Bebauungsplan
Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg bereits den Quell des Scheiterns vor dem OVG in sich.“
3.221. Öffentlichkeit 18170
„[…] mit diesem Schreiben gebe ich eine Stellungnahme zu den o.g. Planvorhaben (B-Plan Nr.609 und 97. Ände-
rung des FNP) ab und erhebe Einwendungen gegen die von Ihnen vorgelegte Planung. Das Amt für Grünflächen,
Umwelt und Nachhaltigkeit gibt zum Bebauungsplan „HafenMarkt" folgende Hinweise und entlarvt damit, dass die
großzügige Verwendung von Grün in den Renderings nichts weiter ist als Camouflage:
"1. Die Festsetzung 1.5.1. sieht auch großkronige Bäume vor. Dies steht im Widerspruch zur Begründung und ist
auch fachlich nicht umsetzbar. Es können auf der Tiefgarage maximal klein-mittelkronige Bäume verwendet wer-
den. Für alle Baumpflanzungen ist eine Substrathöhe von mindestens 1,0 m vorgeschrieben. Pro Baum sollte auch
ein erforderliches Substratvolumen von mindestens 7,5 m3 festgesetzt werden.
2. Das Anlageblatt 1 stellt eine begrünte Wand zwischen Stellplätzen und Zufahrt Anlieferung an der Ostseite des
Grundstücks dar. In Anlageblatt 2 ist dies angedeutet. Dies sollte in den textl. Festsetzungen konkretisiert werden
(Höhe, Art der Begrünung ...) oder muss aus der Animation entfernt werden, wenn die Umsetzung nicht gesichert
ist.
3. Für eine Fläche von 6.000m2 wird eine Dachbegrünung festgesetzt. Diese Fläche stellt zugleich ein erhebliches
Potenzial für dem Klimaschutz dienende Photovoltaikanlagen dar. Hier wäre zu klären, ob und unter welchen Vo-
s. Kap. II a.2, a.3, a.5, a.6,
a.7, b.7, b.10, d.1, d.3, d.4,
d.5, e.1, e.3, e.11, f.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 432 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
raussetzungen eine kombinierte Lösung möglich ist bzw. warum diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen wer-
den soll."
Die Stadtviertel Herz-Jesu und Hansa-Hafen leiden unter einem Mangel an Grünflächen, existierende Grünflächen
werden sogar z.B. durch den Ausbau des Dortmund Ems Kanals noch reduziert. Statt weitere Flächen zu versiegeln
bzw. die Versiegelung aufrecht zu erhalten sollten auf der Fläche des Bauvorhabens dringend benötigte Grünflä-
chen entstehen - insbesondere als Aufenthaltsorte für Familien und Kinder. Ein in dem Bauvorhaben inzwischen
enthaltener „Pocketpark", der nur aus einigen Bäumen besteht, erscheint bei dem eigentlichen Bedarf an Grünflä-
chen wie pure Kosmetik.
Der gerichtliche Baustopp hatte Münster 2018 die einmalige Gelegenheit beschert, um am Hafen einen städtischen
Erneuerungsprozess einzuleiten, der notwendig ist, um die lebenswichtigen Klimaziele in der Realität und nicht nur
auf dem Papier erreichen zu können. Die Intervention des Gerichts war geradezu eine Aufforderung dazu, den da-
mals 560 eingegangenen Einwendungen der Bürger*innen Rechnung zu tragen. Daher bin ich schwer enttäuscht,
dass vonseiten der Stadt weiterhin Investoreninteressen über die Interessen der Bürger*innen des Viertels gestellt
werden, welche sich in der Haushaltsbefragung von 2019 überdeutlich mehrheitlich gegen den Bau des Hafencen-
ters aussprachen, und daneben die Verkehrssituation als größtes Problem im Quartier benannten. Im "Masterplan
100% Klimaschutz" der Stadt Münster heißt es: „Autofreie Innenstadt und autofreie Wohnquartiere schrittweise
etablieren: Insbesondere die hohe Flächeninanspruchnahme durch den MIV in der Innenstadt, aber auch in Wohn-
quartieren mit hoher Dichte steht dem konsequenten Ausbau der Fahrradinfrastruktur und auch der Verbesserung
der Aufenthaltsqualität im Weg. [...] Strategisches Ziel sind autofreie Quartiere insbesondere im Innenstadtring." Es
braucht weniger Autos und weniger Platz für Autos! Ein XXL-Supermarkt mit großem Parkplatzangebot wird das
massive Verkehrsproblem am Hansaring dauerhaft festgeschrieben, da es die Blechlawine magnetisch anzieht. Das
können auch keine neuen Gutachten beschönigen, die ja bestätigen, dass die Verkehrs-, Lärm- und Schadstoffbe-
lastung bereits am Limit ist. Warum werden die selbstgesteckten Klima-Ziele in Bezug auf Verkehr, Luftverschmut-
zung, Flächenversiegelung und Überhitzung der Stadt so schwer missachtet? Das geschieht, während in den letz-
ten beiden Jahren über 30 lokale Initiativen während des Park(ing) Day im Hansaviertel mit überwältigender Unter-
stützung von der Anwohner*innenschaft auf die Straße gingen, um echten Klimaschutz und die lokale Verkehrs-
wende einzufordern. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, wie vor diesem Hintergrund weiterhin die Interessen der
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 433 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Firma Stroetmann für die städtische Planung im Vordergrund zu stehen scheinen. Ich wünsche mir eine zukunftsfä-
hige und gerechte Stadtplanung, die sozialen Wohnraum für viele schafft und die den städtischen Raum zugunsten
von Anwohner*innen sowie von nachhaltigen und klimaverträglichen Verkehrsmitteln neu verteilt. Mit dem „Hafen-
Markt" wird genau das Gegenteil erreicht. Daher lehne ich dieses Bauvorhaben weiterhin entschieden ab!“
3.222. Öffentlichkeit 18171
„[…] ich bin gegen die Pläne ein Hafencenter im Stile eines weiteren Einkaufstempels zu errichten. Es sollte Schluss
sein damit, dass Investoren, denen die Lage vor Ort egal ist, sich durch ihre Finanzkraft städtische Fläche unter den
Nagel reißen und die Stadt immer weniger lebenswert machen. Mit diesem Schreiben gebe ich eine Stellungnahme
zu den o. g. Planvorhaben (B-Plan Nr. 609 und 97. Änderung des FNP) ab und erhebe Einwendungen gegen die
von Ihnen vorgelegte Planung. Das Vorhaben lehne ich insgesamt ab, denn es ist jedenfalls im Hansaviertel gänz-
lich überflüssig. Gegenüber der Planung, die das OVG NRW im Jahr 2018 aus guten Gründen für unwirksam erklärt
hat, hat sich nichts Wesentliches verändert: Es handelt sich mit insgesamt 4.450 qm Gesamtverkaufsfläche auch
laut des Begründungsentwurfs weiterhin um großflächigen Einzelhandel, weitere 3.700 qm sind für Dienstleistungs-
nutzungen vorgesehen. Das von „Hafencenter" in „Hafenmarkt" umgetaufte Vorhaben ist im Kern unverändert ge-
blieben. Daran ändern auch das nun immer wieder betonte „Markthallenkonzept" oder der sog. „Pocketpark" zwi-
schen dem oberirdischen Parkplatz und dem Hafenweg nichts. Es handelt sich weiterhin um einen großflächigen
Einzelhandelsbetrieb (Edeka) und nicht um eine Markthalle, in der Standplätze frei vergeben werden und auch An-
bieter mit einem ähnlichen Sortiment miteinander konkurrieren. Das Vorhaben verschlechtert die Lebens- und
Wohnsituation in unseren Vierteln. Die hohe Verkehrsbelastung wird durch den Hafenmarkt noch weiter zunehmen,
die gesundheitsgefährdende Lärmbelastung der Anwohner*innen wird noch weiter ansteigen. Durch zusätzliche
3.000 qm Verkaufsfläche wird aus der guten Versorgung eine Überversorgung unserer Viertel. Nur 34 neue Woh-
nungen entstehen und keine der Wohnungen wird öffentlich gefördert und sind damit nicht preisgebunden. Statt des
E-Centers könnte im Teilbereich B eine echte Markthalle entstehen, in der regional erzeugte Lebensmittel direkt von
den Erzeugerbetrieben aus dem Umland vermarktet werden. Dies würde gerade auch im Hinblick auf die fortschrei-
tende Klimakatastrophe helfen, Ernährungssouveränität durch lokale Strukturen zu erhöhen und dabei Transport
und Verarbeitungsaufwand reduzieren. Die ausverkauften Regale zu Beginn der Corona- Pandemie haben deutlich
gezeigt, wie anfällig die vorherrschenden zentralistischen Versorgungsstrukturen bei Störungen der komplexen und
s. Kap. II a.1, a.2, a.7, b.2,
b.5, b.10, b.7, b.8, c.1, c.5,
c.8, e.1, e.8, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 434 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
energieintensiven Lieferkettensind. Der Münsteraner Wochenmarkt erfreut sich größter Beliebtheit. Dies
- Statt der in den Gebäudeteilen A und C im Erdgeschoss von Ihrer Planung vorgesehen Einzelhandelsnutzungen
(textliche Festsetzungen 1.1.1 und 1.1.3) könnten hier Kindertagesstätten und andere soziale Einrichtungen wie
Stadtteilbüros, Beratungsstellen etc. Platz finden. Diese bringen einen erheblichen Nutzen für die Bewohnerschaft
des Viertels, aber verursachen keinen oder allenfalls minimalen Pkw-Verkehr.
- Die auf bislang 3.700 qm in den höheren Stockwerken der Vorhabenteile geplanten Büro- und Gewerbeflächen
können für Wohnungen vorgesehen bleiben. Auf diese Weise würde die bislang für Wohnnutzung im Plangebiet
vorgesehene Fläche mehr als verdoppelt werden.
- Soweit in dem derzeit als Parkplatz geplanten Bereich wegen der darunter liegenden Tiefgarage keine Baumpflan-
zungen möglich sind, wäre zu prüfen, ob diese Fläche zur Errichtung von weiteren Wohnhäusern (z.B. aus Holz
statt Steinbauweise) genutzt werden kann.
- Die bereits errichtete Tiefgarage sollte als echte Quartiersgarage genutzt werden. Ich lehne also das Vorhaben
„Hafenmarkt" insgesamt ab. Es gibt viele naheliegende und gangbare Alternativen, um eine vitale Nutzung auf dem
großen und zentralen Gelände im Hansaviertel zu ermöglichen.
Die hier zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemachten Aussagen gelten für die 97. Änderung des Flächen-
nutzungsplan gleichermaßen. Denn letztere soll nur deshalb erfolgen, um zu verhindern, dass der neuen Bebau-
ungsplan gegen den Flächennutzungsplan verstößt.“
3.223. Öffentlichkeit 18174
„[…] Es fehlen besonders Grünflächen, vor allem wenn man an den „Park“ am Bremer Platz denkt- der ja wirklich
nur noch mini ist“
s. Kap. II b.7
3.224. Öffentlichkeit 18175
„[…] Hiermit mache ich folgende Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 609 geltend:
Fehlende Bürgerbeteiligung +
s. Kap. II a.5, a.7, b.4, c.1,
c.2, c.3
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 435 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Sättigung des Einzelhandels, sowie weitere Festschreibung der Marktmacht von Einzelhandelsketten lassen mich
zu der Erkenntnis kommen, das Bauvorhaben abzulehnen.
Gewachsene Strukturen von kleinen Einzelhandelsgeschäften würden weiter zurückgedrängt. Die Versorgungsquo-
te der Einwohner mit Lebensmitteln liegt schon jetzt bei 100%“
3.225. Öffentlichkeit 18176
„[…] Hiermit mache ich folgende Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 609 geltend: Durch das Bauvorhaben
wird ein Teil des jetzt schon vorhandenen motorisierten Individualverkehrs auf der Fahrradstraße Schillerstraße wei-
ter erhöht. Das gefährdet nicht nur die Radfahrende, sondern führt das Prinzip einer Fahrradstraße ad absurdum.
Für Durchgangsverkehr ist die Schillerstraße auch durch ohne das Prinzip der Fahrradstraße nicht ausgelegt. Das
Bauvorhaben ist daher abzulehnen.“
s. Kap. II e.1, e.2, e.3, e.5,
e.6, e.10
3.226. Öffentlichkeit 18177
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen, da ich selbst im Hansaviertel wohne und Eigentümer
einer Wohnung bin. Weiterhin frage ich mich auch, ob das Bauvorhaben mit der zur Zeit geltenden Sozial Erhal-
tungs- Satzung, welche auf diesem Gebiet gilt, kompatibel ist. Mit dem Bau von bezahl barem Wohnraum würde
dieser Satzung auf jeden Fall genüge getan.“
s. Kap. II a.2, b.7, i.1
3.227. Öffentlichkeit 18179
„[…] Mit diesem Schreiben gebe ich eine Stellungnahme zu dem Planverfahren im Betreff ab und erhebe Einwen-
dungen gegen die von ihnen vorgelegte Planung. Ich halte das Projekt „Hafenmarkt“ aus folgenden Gründen für
falsch!
- Die Mehrzahl der der Bürger*innen in den anliegenden Vierteln ist gegen das Einkaufszentrum. Die wird aus
einer Umfrage der Stadt Münster aus dem Jahr 2019 ersichtlich! Dies wurde in der weiteren Planung nicht
s. Kap. II a.2, a.5, a.7, e.1,
e.3, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 436 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
berücksichtigt.
- Das Verkehrsaufkommen auf dem Hansaring ist bereits heute mehr als ausgelastet.
- Das Oberverwaltungsgericht Münster betonte im Jahr 2018 das der Verkehrslärm der mit 70 Dezibel, tags-
über deutlich überschreitet!“
3.228. Öffentlichkeit 18182
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Lärm und Verkehr als Anwohner“ s. Kap. II e.1, f.1, i.1
3.229. Öffentlichkeit 18183
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen:
Hauptprobleme: - Verkehrsbelastung durch Bau -und Lieferverkehr
- Lärm
- Bereits vorhandene Supermärkte
- Existierende Mangel an Parkplätzen wird nicht durch E – Center behoben!“
s. Kap. II c.1, e.8, f.1, g.1, i.1
3.230. Öffentlichkeit 18184
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Es gibt bessere Nutzungsmöglichkeiten“ s. Kap. II b.7, i.5
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 437 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.231. Öffentlichkeit 18185
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Es gibt schon genug Supermärkte Und Verkehr“ s. Kap. II c.1, e.1, i.5
3.232. Öffentlichkeit 18186
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Ich wohne mit meinen zwei Kindern an der Nieber-
dingstr., ca. 10 Minuten vom Hansaring entfernt. Somit kenne ich die Situation im betroffenen Viertel sehr gut. Zum
einen spreche ich mich gegen die geplante Bebauung aus, weil ich keinen Bedarf im Bau sehe (3 Minuten entfernt
gibt es bereits ein riesiges Einkaufszentrum, den Marktkauf. Und zum anderen, weil ich erhöhten Durchgangsver-
kehr befürchte. Häufig nutze ich die Wege, speziell an der Schillerstraße mit Fahrrad mit meinen Kindern.“
s. Kap. II c.1, e.1, e.2, e.5, i.2
3.233. Öffentlichkeit 18187
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Meine Kinder wohnen an der Nieberdingstraße (ca.
10min vom Hansaringentfernt). Gerne halten wir uns dort auf. Ihr oben dargestellten Plan eines E-Centers gefährdet
unser gutes Gefühl im Hansaviertel. Anstatt der großen Probleme, die der bisherige Plan mit bringt, wünsche ich mir
positive Gestaltungspunkte von Bürgern für Bürger. Die positiven Gestaltungen vom Hansa Forum und der B-Side
im Hansaviertel sollten auch in dem Bereich des „E-Centers“ einfließen. Die große Kompetenz der Gruppe hat sich
erwiesen. Mit so einem Einfluss in dem Planausschuss würde ich mir keine Sorgen mehr ums Hansaviertel ma-
chen.“
s. Kap. II a.8, b.2, i.2
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 438 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.234. Öffentlichkeit 18188
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Ich wohne in der Schillerstr. Die eine Fahrradstraße
ist. Das Verkehrsaufkommen durch Autos ist in Das Hafen Center würde zu einem noch weiterem Verkehrsauf-
kommen beitragen“
s. Kap. II e.1, i.1, e.10
3.235. Öffentlichkeit 18189
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Zudem sind die Bewohner – Parkplätze im Hansavier-
tel jetzt schon nicht ausreichend und es parken oft Nicht-Anwohner dort. Dadurch müssen wir oft auf Parkplätze
ausweichen, die kostenpflichtig sind. Durch den Bau des Hafenmarktes kann sich diese Situation nur verschlech-
tern. Außerdem gibt es sehr wenige Wohnungen in Münster und nicht jeder hat eine Terrasse oder einen Balkon,
sodass wir auf den Hafen+Kanal ausweichen müssen. Der Hafenmarkt würde hier zu noch mehr Auslastung führen“
s. Kap. II b.2, b.7, e.1, e.8, i.1,
i.3
3.236. Öffentlichkeit 18190
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] im Anhang meine Anregungen und Bedenken zum Hafen-E-Center Zwar habe ich aus Zeitgründen den vorge-
wählten Text benutzt, diesen aber im Detail gelesen und kann mich dem Inhalt vollkommen anschließen. Vielen
Dank für ihre Bearbeitung und es muss wirklich sehr kurzfristig etwas geschehen. Es ist eine Schande für unser
ganzes Viertel und man kann diese Fehlplanung wirklich niemandem mehr erklären.“
s. Kap. II b.2, b.5
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 439 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.237. Öffentlichkeit 18191
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Offensichtlich ist für mich, dass Geld und Kungelei bei
dieser Angelegenheit doch wieder wichtiger ist als eine klare Entscheidung für die Menschen dieser Stadt.“
s. Kap. II a.6, a.7, i.5
3.238. Öffentlichkeit 18195
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen. Als Anwohner am Hansaring wohne ich bereits seit 3
Jahren hier im Viertel, circa 200 Meter von der Baustelle. Der Verkehrslärm ist schon jetzt am Rande des Erträgli-
chen. Ich wünsche mir definitiv kein Bauvorhaben, das unweigerlich noch zu einer Steigerung der Lärmbelastung
führen wird.“
s. Kap. II b.7, f.1, g.1, i.1
3.239. Öffentlichkeit 18196
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen. Als Anwohner am Hansaring wohne ich bereits seit 3
Jahren hier im Viertel, circa 200 Meter von der Baustelle. Der Verkehrslärm ist schon jetzt am Rande des Erträgli-
chen. Ich wünsche mir definitiv kein Bauvorhaben, das unweigerlich noch zu einer Steigerung der Lärmbelastung
führen wird.“
s. Kap. II b.7, f.1, g.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 440 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.240. Öffentlichkeit 18197
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen. Als Anwohner am Hansaring wohne circa 200 Meter
von der Baustelle.“
s. Kap. II i.1
3.241. Öffentlichkeit 18199
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Als Münsteraner Bürger bin ich direkt betroffen. Han-
deln Sie endlich im Sinne der Bürger und nicht im Sinne der Investoren!!“
s. Kap. II a.6, a.7, i.5
3.242. Öffentlichkeit 18210
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen, da ich Anwohnerin der Dortmunder Straße 24 bin. Ich
bin sehr daran interessiert, dass die Fläche nicht für supermarktähnliche Zwecke genutzt wird. Meinungsunterstüt-
zende Argumente wurden bereits weiter oben ausführlich erläutert. Als Sozialpädagogin und Anwohnerin im Hansa-
viertel plädiere ich für eine anwohnerfreundlichere Nutzung der Fläche. Zum Beispiel als Sport-/ Spielplatz in Ver-
bindung mit einem Naturpark zur Erholung und gesundheitsfördernden Nutzung. Die bereits geschaffene Sport- und
Spielfläche am Kanal (direkt an der Schillerbrücke) werden intensiv von der Anwohnerschaft genutzt. Auch ich hätte
ein persönliches Interesse als Anwohnerin an einer größeren und grünen Sportfläche, da die bereits vorhandene
viel zu klein ist. Der Platz lässt sich am Wochenende menschenüberfüllt vorfinden. Vor diesem Hintergrund wäre
eine größere grüne Erholungsfläche notwendig, würde die Bedürfnisse, eigenen Wünsche und Ideen der Anwoh-
nerschaft des Hansaviertels berücksichtigen, würde gesundheitsfördernde Maßnahmen unterstützen, entspräche
den Beschlüssen des Stadtrates von 2019 und würde für eine klimafreundliche/-fördernde Fläche mitten in der Stadt
s. Kap. II a.3, a.7, b.7, b.11,
d.1, d.6, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 441 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
sorgen. Eine grüne Erholungsfläche macht die Stadt nicht nur "wiederstandfähiger gegen Hitzewellen und Starkre-
genereignisse" (vgl. Städte gut entwickeln - so grün wie möglich, so dicht wie nötig - NABU 1), sondern wäre auch
ein kleiner Ausgleich zu den immer weniger werdenden Grünflächen, durch die Dortmund-Ems-Kanal-Vergrößerung
(beispielsweise zwischen Industriegebiet Loddenheide und Hiltrup).“
3.243. Öffentlichkeit 18213
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
„[…] Ich bin selbst persönlich durch die Planungen betroffen: Als unmittelbarer Anwohner mit einem Kleinkind (3) im
Haushalt können wir bereits jetzt den Lärm, Schmutz und vor allem Verkehr am Hansaring kaum noch aushalten.
So ist z.B. die Belastung der Luft bereits auf unserem Balkon deutlich wahrnehmbar, sodass wir ihn kaum nutzen
können.“
s. Kap. II f.1, g.1, g.3, h.1, i.1
3.244. Öffentlichkeit 18676
„[…] Das Vorhaben verschlechtert die Lebens- und Wohnsituation in unseren Vierteln. Die hohe Verkehrsbelastung
wird durch den Hafenmarkt noch weiter zunehmen. Die gesundheitsgefährdende Lärmbelastung der Anwoh-
ner*innen wird noch weiter ansteigen. Durch zusätzliche 3.000 qm Verkaufsfläche wird aus der guten Versorgung
eine Überversorgung unserer Viertel. Die versprochene "Markthalle" ist ein Fake. 87% Verkaufsfläche verbleiben als
Verbrauchermarkt im EDEKA-Stil. Nur 34 neue Wohnungen. Keine der Wohnungen wird öffentlich gefördert und
sind damit nicht preisgebunden. Noch mehr Einkaufs Aktuell bzw. Postmengen.“
s. Kap. II b.2, b.8, c.1, c.5,
e.1, g.1
3.245. Öffentlichkeit 19699
Ich bin der Meinung, dass eine Markthalle und 34 Wohnungen mit Parkanlage auf eine ganz bestimmte Bevölke-
rungsgruppe, die des Mittelstands und des gehobenen Mittelstandes sowie auf die Oberschicht, zugeschnitten ist.
Wer kann sich Wohnungen und Dienstleistungsgebäude am Hafen sonst leisten? Das wird die sowieso schon
schnell voranschreitende Gentrifizierung im Hafenbereich beschleunigen, was Wohnraum für Student*innen und
sozial schwächere Menschen und Familien raubt. Wenn sie das Stadtbild, was von Menschen aller Schichten allen
s. Kap. II b.4, b.7
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 442 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Alters geprägt ist, nicht zerstören wollen, die Bevölkerung Münsters räumlich zu stark zu trennen und damit Un-
gleichheit zwischen arm und reich zu vergrößern und den Austausch und den Diskurs dieser Schichten untereinan-
der nicht zu beenden, schlage ich vor einen Anteil der Fläche für Sozialwohnungen zu verwenden. Auch ein Miet-
preisdeckel für Unternehmen, die sich am Hafen niederlassen wollen würde der Gentrifizierung entgegenwirken und
lokalen Künstlerinnen die Möglichkeit geben Bauvorhaben umzusetzen.
3.246. Öffentlichkeit 19700
Die Belastung durch Verkehr (Autos, Fahrräder und Fußgänger ist aktuell viel zu hoch. Mit Hafenmarkt wird die Be-
lastung sogar bis 2035 nochmal um 7% zunehmen (s. Verkehrstechnische Untersuchung VBP Nr. 609, Münster).
Die möglichen Reduzierungen, die in dem Gutachten angeführt sind, sind für mich nicht nachvollziehbar. Als Be-
wohner der Dortmunder Straße mit Partnerin und Kleinkind möchte ich Ihnen das Szenario schildern, was m.E. ein-
treten wird. Der Autoverkehr zwischen Hansaring und Wolbecker Straße wird durch das Hafencenter massiv zu-
nehmen. Die Entlastungswirkung durch die „Quartiergarage“ wird nicht so hoch sein, wie im Gutachten vorausge-
sagt. Die meisten Autos in und um der Dortmunder Straße werden sowieso nicht täglich (eher 1-2 wöchentlich) be-
wegt und kommen daher für das Quartiersparken gar nicht in Frage! Ergo wird die Entlastung nicht eintreten. Die
Frage ist auch, ob die Garage angenommen wird, wenn der lange Weg in Kauf genommen werden muss. Das ak-
tuelle Beispiel Fahrradparken im EG Parkhaus Bremer Platz nimmt das doch schon vorweg. Durch die relativ hohen
Kosten und schlechte Erreichbarkeit wird das Angebot schlicht nicht angenommen. Bitte beantworten Sie mir die
Frage (1): Wie stellen Sie sicher, dass die Quartiersgarage angenommen werden wird und für die Entlastung sorgt?
Als Fußgänger mit Kinderwagen fühle ich mich mit Kind nicht sicher. In und um die Dortmunder Straße sind sämtli-
che Flächen mit Flächen mit Autos, Fahrrädern und E-Scootern zugestellt, dass ich teilweise nicht über den Bür-
gersteig gehen kann, weil ich nicht durchkomme. Straßenquerungen sind ebenfalls mit Autos zugestellt. Man
quetscht sich durch und muss den Kinderwagen über hohe Bordsteinkanten schieben oder durch Grünflächen
schieben. Das ist gefährlich und für mich persönlich eine Zumutung! Der Spaziergang auf der Schillerstraße und
des Hafenweges sind durch den starken Autoverkehr ebenfalls eine Zumutung. Bitte beantworten Sie mir die Frage
(2): Wird diese Situation durch das Hafencenter, insbesondere durch die Quartiersgarage, besser werden? Ich ver-
misse einen wichtigen Punkt in dem Gutachten. Es ist anzunehmen, dass das durchschnittliche KFZ-Gewicht durch
die Elektrifizierung und dem allgemeinen Trend zu größeren Autos zu nehmen wird. Ferner ist auch bekannt, dass
s. K ap. II a.3, b.7, b.8, b.10,
c.1, c.6, d.1, d.3, e.1, e.2, e.3,
e.5, e.6, e.8, e.10, e.11, e.14,
g.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 443 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
das Abrollgeräusch vom Fahrzeuggewicht abhängig ist. Es ist also davon auszugehen, dass die ohnehin schon
krasse Lärmbelästigung durch den elektrifizierten Autoverkehr, sogar noch weiter zunehmen wird. Bitte beantworten
Sie mir die Frage (3): Wie stellen Sie sicher, dass auch unter der Annahme die Lärmbelastung erträglicher wird?
Weiterhin ist mir nicht klar, warum ein weiteres Einzelhandelsgeschäft im Hansaviertel ansässig werden muss. Es
gibt genug Angebote für die Bewohner im Viertel und ich bin mir sicher, dass die Kunden des E-Centers, die künftig
mit dem Auto dahin fahren würden, sicher viel schönere Einkaufszentren mit viel größeren Parkplätzen zurückgrei-
fen könnten und auch schon jetzt können (z.B. Marktkauf Loddenheide). Im Übrigen greifen Ihre Gutachten die Le-
bensmittel- und andere Lieferdienste nicht auf. Dabei ist spätestens seit Beginn der Corona-Pandemie eine Zunah-
me dessen zu betrachten (im Hansaviertel v.a. Flaschenpost und Picnic). Das werden noch mehr werden Daher
beantworten Sie mir bitte die Frage (4): Wie wirken sich die Lieferdienste auf die LEH-Bedarfsberechnung aus? Im
Zuge dessen sind auch gleich die kurzparkenden Lieferfahrzeuge mit zu berücksichtigen (ggf. mit extra Lieferpark-
plätzen). Die angeführten Maßnahmen zur Reduktion des Verkehrs wie Carsharing, Lastenrad-Sharing, etc. können
doch auch einfach ohne den Hafenmarkt umgesetzt werden, und zwar noch viel stärker als im Gutachten beschrie-
ben. Damit würde man den Bewohnern im Viertel einen wirklichen Mehrwert schaffen (Abschaffung des wenig ge-
nutzten Privat-PKW/ Privat-Lastenrad, mehr Platz auf der Straße bzw. Schaffung von Grünflächen etc.) In Verbin-
dung mit der Bebauung des ehemaligen Osmo Geländes ist die Schillerstraße als Fahrradstraße doch dem Tode
geweiht. Schon jetzt ist ein heftiger Autoverkehr auf der Schillerstraße zu beobachten, die hauptsächlich den Short-
cut über die August-Schepers-Straße/ Wolbecker Str. genutzt wird. Aber auch in Richtung Heumannweg ist die Be-
lästigung der Radfahrer durch Autos schon jetzt kaum zumutbar (Anhupen, riskante Überholvorgänge, viel zu
schnelle Geschwindigkeit >50km/h). Bitte beantworten Sie mir daher die Frage (5): Wie stellen Sie die Sicherheit
aller Verkehrsteilnehmer durch den zunehmenden Verkehr sicher und wie schützen Sie insbesondere Radfahrer
und den Status der Schillerstraße als Fahrradstraße? Ferner konterkarieren die Pläne Hafenmarkt und die übrige
Entwicklung des Hafengeländes sämtliche Pariser Klimaziele und den Klimanotstand der Stadt Münster. Ich schlage
daher vor, das gesamte Gelände nachhaltig zu entwickeln. Dazu zählt: vorwiegend günstiger Wohnraum in Holz-
Hybrid-Bauweise mit modernsten Wärmepumpen, Solar- und Photovoltaikanlagen, autoarme Mobilität, parkähnliche
Grünflächen und pendlerfreundlich gelegene Bürogebäude. Das Verhältnis sollte dazu deutlich in Richtung Wohn-
raum gehen. Zusätzlichen LEH brauch man m.E. dort nicht.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 444 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
3.247. Öffentlichkeit 19701
Die Stellungnahme beinhaltet die Musterstellungnahme der Hafenvereine (siehe Punkt 3.4) zuzüglich nachfolgender individueller Ergänzungen. Die
Abwägung der Musterstellungnahme erfolgt unter Punkt 3.4.
Wohne in der Soester Straße (Ummeldung noch nicht offiziell erfolgt, da ich auf einen Termin beim Bürgerbüro war-
te). Sorge vor schlechter Luftqualität durch zusätzlichen PKW-Verkehr. Im Gesamtbild großes Interesse an nachhal-
tiger Stadtentwicklung, ökologischem (reduziertem) Konsum und fairen Mietpreisen im Hansaviertel.
s. Kap. II b.4, b.7, b.8, c.1,
c.8, f.1, h.1, i.1
4. Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
4.1. Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, NL Münster
Stellungnahme vom 16.04.2021 – Az.: 060PM
„[…] die vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW wahr-
zunehmenden öffentlichen Belange werden durch die
Änderungen nicht berührt.
Es bestehen somit keine Bedenken.“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
4.2. Bezirksregierung Münster: Dezernat 26 - Luftverkehr
Stellungnahme vom 06.04.2021
„[…] aus luftrechtlicher Sicht werden gegen die geplanten
Maßnahmen keine Bedenken vorgetragen.“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 445 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
4.3. Bezirksregierung Münster: Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung
Stellungnahme vom 06.04.2021
„[…] Gegen die Planung Hansaring / Schillerstraße / Ha-
fenweg bestehen aus Sicht der Bezirksregierung Münster
/ Flurbereinigungsbehörde keine Bedenken.“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
4.4. Bezirksregierung Münster: Dezernat 52 - Abfallwirtschaft
Stellungnahme vom 30.04.2021 – Az.: 52.00.12-013/2021.0002
„[…] aus Sicht des Dezernates 52 gegen das […] Vorha-
ben keine Bedenken bestehen. Diese Stellungnahme
erstreckt sich auf die Themen Abfallwirtschaft, abfallanla-
genbezogener Immissionsschutz sowie Altlasten
/Bodenschutz.“
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
4.5. Bezirksregierung Münster: Dezernat 54 - Wasserwirtschaft, einschl. anlagenbezogener Umweltschutz
Stellungnahme vom 16.04.2021 – Az.: 54.13.03-225/220.0026
„[…] Von dem Vorhaben werden Belange des Dezerna-
tes 54 berührt, Bedenken und Anregungen dazu jedoch
nicht vorgebracht.“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
4.6. Bundesnetzagentur: Referat 226, Richtfunk
Stellungnahme vom 15.04.2021
„[…] habe ich eine Überprüfung des angefragten Gebiets
durchgeführt. Nachfolgend können Sie die Namen und
Anschriften der in dem ermittelten Koordinatenbereich
Die Stellungnahme entspricht der Stellungnahme aus
dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren (siehe Kapitel III
Pkt. 2.15, Schreiben der Bundesnetzagentur Referat
Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 446 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
tätigen Richtfunkbetreiber, die für Sie als Ansprechpart-
ner in Frage kommen, entnehmen. Durch deren rechtzei-
tige Einbeziehung in die weitere Planung ist es ggf. mög-
lich, Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu
vermeiden.
Betreiber von Richtfunkstrecken
Vorgangsnummer: 36519
Baubereich: Münster, Ortsteil Hafen
Koordinaten-Bereich: NW: 07E3834 51N5715
(WGS 84 in Grad/Min./Sek.) SO: 07E3849 51N5706
Betreiber und Anschrift
E-Plus Service GmbH
E-Plus-Str. 1 40472 Düsseldorf
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
Georg-Brauchle-Ring 50 80992 München
Vodafone GmbH
Ferdinand-Braun-Platz 1 40549 Düsseldorf
Webdiscount GmbH & Co. KG
Robert-Bosch-Str. 20 48153 Münster
226 vom 01.04.2020) mit dem Hinweis, zukünftig das
Referat 511 zur Prüfung der Belange zu beteiligen.
Die von Ihnen angefragte Standortplanung befindet sich
im Schutzbereich einer Messeinrichtung des Prüf- und
Messdienstes der Bundesnetzagentur. Bei zukünftigen
Planungen in diesem Bereich beteiligen Sie bitte das
Referat 511:
Bundesnetzagentur
Referat 511
Betroffenheiten aus d er Lage des Standortes im
Schutzbereich der Messeinrichtung werden nicht vorge-
tragen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Anmerkung: Die Bundesnetzagentur wurde am Verfah-
ren beteiligt. Es liegen Stellungnahmen vom Referat 226
Richtfunk, Flug-, Navigations- und Richtfunk vor.
Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 447 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
Canisiusstr. 21
55122 Mainz
511.Bauleitplanung@BNetzA.de
Durch das Referat 511 wird dann untersucht, ob die not-
wendigen Schutzabstände zu den vorhandenen funk-
technischen Messeinrichtungen der Bundesnetzagentur
eingehalten werden […]“
4.7. E-Plus Service GmbH & Telefonica Germany GmbH & Co. OHG
Stellungnahme vom 07.05.2021
„[…] nach den einschlägigen raumordnerischen Grund-
sätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung
zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vor-
handener Telekommunikationslinien zu vermeiden:
- durch das Plangebiet führen vier Richtfunkverbindungen
hindurch
- die Fresnelzone der Richtfunkverbindungen 305532530,
305532531 befindet sich in einem vertikalen Korridor
zwischen 31 m und 61 m über Grund
- die Fresnelzone der Richtfunkverbindungen 305550967,
305558972 befindet sich in einem vertikalen Korridor
zwischen 48 m und 78 m über Grund.
Man kann sich diese Telekommunikationslinie als einen
horizontal über der Landschaft verlaufenden Zylinder mit
einem Durchmesser von rund 30-60m (einschließlich der
Von den benannten Trassen verlaufen lediglich die
Richtfunkverbindungen 305532530 und 305532531 im
Bereich des Bauteils C über das Vorhabengrundstück,
die Richtfunkverbindungen 305550967 und 305558972
verlaufen ca. über den ehemaligen Standort des Spä-
nebunkers. Die Fresnelzonen der Richtfunkstrecken
beginnen in rd. 31 m über Gelände.
Mit einer maximalen Gebäudehöhe von rd. 25 m üb er
Gelände für das 7 -geschossige Bauteil zum Hansaring
und den ‚Uhrenturm‘ liegt der höchste Punkt im Vorha-
ben rd. 6 m unterhalb des vertikalen Schutzkorridors der
Richtfunkstrecken 305532530 und 305532531 von
31 m. Aufgrund der Lage und vertikalen Korrido rhöhe
von 48 m sind Betroffenheiten der Richtfunkstrecken
305550967 und 305558972 nicht gegeben.
Das Vorhaben zum VBP Nr. 609 entspricht in den abso-
Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 448 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen
Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung
die beiliegende Skizze mit Einzeichnung des Trassenver-
laufes. Alle geplanten Konstruktionen und notwendige
Baukräne dürfen nicht in die Richtfunktrasse ragen.
Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der o.g.
Richtfunktrasse in die Vorplanung und in die zukünftige
Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungs-
plan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und verti-
kal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen s.o.
festzusetzen, damit die raumbedeutsame Richtfunkstre-
cke nicht beeinträchtigt wird. Es muss daher ein horizon-
taler Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen
von mindestens +/- 30 m und ein vertikaler Schutzab-
stand zur Mittellinie von mindestens +/-15m eingehalten
werden. Sollten sich noch Änderungen der Planung /
Planungsflächen ergeben, so würden wir Sie bitten uns
die geänderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, da-
mit eine erneute Überprüfung erfolgen kann. […]“
luten Gebäudehöhen den Höhen im Planvorhaben des
VBP Nr. 535. Auflagen zu Richtfunkstrecken waren nicht
Bestandteil der Baugenehmigung zum VBP 535. Insge-
samt war und ist eine Beeinflussung der Richtfunkstre-
cken durch das Vorhaben nicht gegeben. Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen.
Vor dem Hintergrund der deutlichen Unterschreitung der
vertikalen Schutzhöhen durch das Vorhaben wird den
Anregungen nach einer Übernahme der Richtfunktras-
sen in den Bebauungsplan bzw. den Flächennutzungs-
plan und der Festsetzung von Bauhöhenbeschränkun-
gen zum Schutz der Richtfunktrassen nicht gefolgt. Wei-
tergehende planungsrechtliche Belange werden davon
nicht berührt.
4.8. Deutsche Bahn AG: DB Immobilien, Region West
Stellungnahme vom 08.04.2021 – Az.: CR.R O4-W(E)
Als Stellungnahme wird das „DB Hinweisblatt zur Beteili-
gung der Deutschen Bahn AG bei Bau - und Planungs-
vorhaben im Bereich von einer Entfernung ab 200 m zu
aktiven Bahnbetriebsanlagen“ mit der Bitte um Kenntnis-
nahme und Berücksichtigung im Verfahren vorgelegt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. D as
Vorhaben liegt in einer Entfernung von rd. 500 m zur
Bahnunterführung in der Hafenstraße. Einflüsse des
Vorhabens auf die Bahnbetriebsanlagen der Deutschen
Bahn AG und den Bahnbetrieb können ausgeschlossen
Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 449 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
In dem DB-Hinweisblatt heißt es: „[…] Ihr geplantes Bau-
/ Planungsvorhaben befindet sich in einem Umkreis von
mehr als 200 Metern von aktiven Bahnbetriebsanlagen
der Deutschen Bahn AG. Grundsätzlich gehen wir auf-
grund der gegebenen Entfernung davon aus, dass ihr
Vorhaben keinen Einfluss auf den Bahnbetrieb haben
wird. Vorsorglich weisen wir jedoch auf Ihre Sorgfalts-
pflicht als Vorhabensträger hin. Ihre geplanten Maßnah-
men dürfen keine negativen Auswirkungen auf Bahnan-
lagen haben. Auswirkungen auf Bah ndurchlässe sowie
Sichtbehinderungen der Triebfahrzeugführer durch Blen-
dungen, Reflexionen oder Staubentwicklungen sind zu
vermeiden. Außerdem ist zu beachten, dass Bahnüber-
gänge durch erhöhtes Verkehrsaufkommen und den Ein-
satz schwer beladener Baufahrzeuge nicht beeinträchtigt
werden dürfen.
Darüber hinaus bitten wir um Beachtung folgender Hin-
weise:
- Zukünftige Aus- und Umbaumaßnahmen im Zusam-
menhang mit dem Eisenbahnbetrieb sind der Deutschen
Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkun-
gen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
- Durch den Eisenbahnbetrieb und der Erhaltung der
Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft-
und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B.
durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch
magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an be-
werden.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
nachbarter Bebauung führen können.
- Die Herausgabe von Verkehrsdaten in Bezug auf Lärm
(zur Berechnung von Schallemissionen, -immissionen,
Erstellung schalltechnischer Untersuchungen und Pla-
nung von Schallschutzmaßnahmen) erfolgt zentral durch
Deutsche Bahn AG, Umwelt (CU), Projekte Lärmschutz,
Caroline-Michaelis-Straße 5-11, 10115 Berlin.
- Eine Betroffenheit von betriebsnotwendigen Kabeln und
Leitungen im Umkreis von mehr als 200 Metern zu unse-
ren DB Liegenschaften ist uns nicht bekannt. Ein sicherer
Ausschluss kann unsererseits allerdings nicht erfolgen.
Falls im Baubereich unbekannte Kabel aufgefunden wer-
den, ist die DB AG, DB Immobilien, unverzüglich zu in-
formieren.
- Wird aufgrund des Vorhabens eine Kreuzung der vor-
handenen Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen
o.ä. erforderlich, so sind hierfür entsprechende Kreu-
zungs- bzw. Gestattungsanträge zu stellen. Die notwen-
digen Antragsunterlagen hierzu finden Sie online unter:
www.deutschebahn.com/de/geschaefte/immobilien/ Ver-
legung_von_Leitungen-1197952
- Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine Hinwei-
se auf bestehende Vereinbarungen zu Gunsten der DB
AG und der mit dieser nach § 15 AktG verbundenen Un-
ternehmen (Dienstbarkeiten, schuldrechtliche Vereinba-
rungen etc.) hervor. Besteht ein entsprechender Sach-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 451 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
verhalt, so sind die für die Beurteilung der zu entschei-
denden Fragen erforderlichen Angaben zu ergänzen und
uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. […]
4.9. Deutsche Telekom Technik GmbH: West PTI 15
Stellungnahme vom 21.05.2021
„[…] Im Planbereich befinden sich noch keine Telekom-
munikationslinien der Telekom.
[…] Für eine gegebenenfalls zukünftige Erweiterung des
Telekommunikationsnetzes sind in allen Verkehrswegen
geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbrin-
gung der Tk-Linien der Telekom vorzusehen. Für den
rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes
sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den
Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es not-
wendig, dass Beginn und Ablauf von Maßnahmen im
Plangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter
der Absender-Adresse so früh wie möglich, mindestens
3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit,
welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Drit-
ter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden.“
Der Ausbau des Telekommunikationsnetzes in den Ver-
kehrswegen im Geltungsbereich des VBP Nr. 609 ist mit
den getroffenen Fest setzungen zu Straßenverkehrsflä-
chen sowie von Flächen mit Geh -, Fahr- und Leitungs-
rechten uneingeschränkt gewährleistet.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei
Bedarf im weiteren Planungs - und Ausführungsprozess
berücksichtigt. Weitergehende pl anungsrechtliche Be-
troffenheiten werden davon nicht berührt.
Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
4.10. Handelsverband NRW – Westfalen-Münsterland e. V.
Stellungnahme vom 20.05.2021 – Az.: BPR 01042021-1-ek
„[…] Auch wenn die nunmehr vorgelegte Planung sich Die Ausführungen bestätigen die Entwicklungsziele des Eine Beschlussfassung ist
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 452 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
natürlich von der ursprünglichen signifikant unterscheidet,
findet sie ebenfalls unsere Zustimmung. […] Die Planung
macht optisch und inhaltlich einen ansprechenden Ein-
druck. Die absatzwirtschaftlichen Auswirkungen wurden
bewertet; sie sind von uns nicht zu beanstanden. Die
verkehrliche Anbindung zum Hansaring wurde mit ver-
schiedenen Szenarien durchdacht. Eine Entscheidung für
einen lichtsignalgesteuerten Knotenpunkt erscheint da-
nach die sinnvollste Variante zu sein. Da der Anlieferver-
kehr maßgeblich über den Hafenweg erfolgen soll, stellt
dieser somit kein Problem dar. Auch die Prognose zum
zu erwartenden Kfz-Verkehr im Bereich des Vorhabens,
an deren Korrektheit wir keinen Grund haben zu zweifeln,
kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Verkehrsbelas-
tung im Bereich Hansaring auf dem bisherigen Niveau
halten wird. Die zusätzlichen Parkplätze werden dem
Quartier sehr nützlich sein und voraussichtlich erhebli-
chen Parksuchverkehr vermeiden. Als Gesamtfazit gehen
wir davon aus, dass die Durchführung des Vorhabens
dem Quartier zugutekommen wird.“
VBP Nr. 609 zur Errichtung eines gemischt genutzten
Stadtbereichszentrums am Standort mit einer u. a. Ver-
besserung der Versorgungs - und Parkraumsituation im
Quartier. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen
nicht erforderlich.
4.11. Handwerkskammer Münster: Wirtschaftsförderung
Stellungnahme vom 21.05.2021
„[…] keine Anregungen […].“ Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 453 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
4.12. IHK Nord Westfalen
Stellungnahme vom 04.05.2021 – Az.: 116506
„[…] keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
Das aktualisierte Verträglichkeitsgutachten des Gut-
achterbüros Junker & Kruse kommt zu dem Ergebnis,
das auch mit den neuen Verkaufsflächen und der nun-
mehr geplanten Konzeption (Markthallenkonzept) städte-
baulich oder versorgungsstrukturell negative Auswirkun-
gen nicht abzusehen sind. Wir merken erneut an, dass
die absatzwirtschaftlichen Beeinträchtigungen durch das
Planvorhaben und die sich hieraus ergebende städtebau-
liche Wirkung insbesondere gegenüber dem Stadtteil-
zentrum Wolbecker Straße und die Neustrukturierung
des Stadtbereichszentrums Hansaring / Osmo gegenei-
nander abzuwägen sind.“
Der Einwender trägt mit seiner Stellungnahme die glei-
chen Inhalte wie in der Stellungnahme vom 26.03.2020
(AZ 115745) zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vor.
Die Abwägung der Verwaltung sowie der Beschlussvor-
schlag zu dem Vortrag erfolgt unter Punkt 2.12.2 der
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Siehe Beschlussvorschlag un-
ter Pkt. 2.12.2
4.13. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Münsterland, Coesfeld
Stellungnahme vom 20.05.2021 – Az.: 54.03.06/Münster/137/ML/4402
„[…] der Plan- bzw. Änderungsbereich liegt innerhalb der
festgesetzten Ortsdurchfahrt. In diesem Streckenab-
schnitt der L 586 (Hansaring) obliegt der Stadt Münster
als Straßenbaulastträger die Planungshoheit. Daher wer-
den […] keine Anregungen und Bedenken vorgetragen.
Der Einwender trägt mit seiner Stellungnahme die glei-
chen Inhalte wie in der Stellungnahme vom 02.04.2020,
Az.: 54.03.06/Münster/137/ML/4118 zur frühzeitigen
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vor
(siehe Kapitel III Pkt. 2.17). Der Hinweis wird zur Kennt-
nis genommen.
Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
4.14. PLEdoc GmbH (Beauskunftung für Open Grid Europe, GasLINE (Solotrassen), Ferngas Netzgesellschaft (Netzgebiet Nordbayern),
MEGAL, TENP, METG, NETG, Kokereigasnetz Ruhr, Zayo Infastructure Deutschland)
Stellungnahme vom 01.04.2021 – Az.: 20210400175
„[…] aufgeführte Eigentümer bzw. Betreiber von der ge-
planten Maßnahme nicht betroffen […]“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
4.15. Polizeipräsidium Münster: Direktion Verkehr
Stellungnahme vom 15.05.2021
„[…] Aus Sicht der Polizei Münster bestehen im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und Unfallprävention in zwei Punkten Bedenken gegen die im
Entwurf zum Bebauungsplan gemachten Begründungen.
1. Unter 6.3.1., Verkehrliche Situation und Erschließung
der Begründung zum B-Plan soll festgesetzt werden: „Die
Anlieferung des geplanten Verbrauchermarktes erfolgt
über den Hafenweg mit Ausfahrt zur Schillerstraße ….“
Durch die zusätzlichen Lieferverkehre, welche mit einer
Ausfahrt auf die als Fahrradstraße ausgewiesene Schil-
lerstraße geführt werden sollen, werden mit Blickrichtung
auf die Verkehrssicherheit dahingehend Bedenken geäu-
ßert, dass in einer grundsätzlich dem Fahrradverkehr
vorbehaltenen Straße zusätzlicher Verkehr, vermutlich
auch mit Großfahrzeugen, generiert würde. Aufgrund der
rechtlichen Vorgaben sollte jedoch die Fahrradstraße
dem Radverkehr vorbehalten bleiben und anderer Ver-
kehr nur ausnahmsweise zugelassen werden.
Zur Bewertung und Abwägung der Belange in Bezug auf
die Schillerstraße siehe Stellungnahme der Verwaltung
unter Kapitel II Pkt. e.5 „Auswirkungen auf die Schiller-
straße“.
Der Anregung wird nicht ge-
folgt (siehe Beschlussvor-
schlag Kapitel II Pkt. e.5)
2. Ebenfalls unter 6.3.1., Verkehrliche Situation und Er- Zur Bewertung und Abwägung der Belange in Bezug auf Der Anregung nach einer Be-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
schließung der Begründung zum B-Plan wird angeführt,
dass u.a. der Kontenpunkt Hansaring / Wolbecker Straße
betrachtet wurde. Hierzu wird angeben, dass dieser Kno-
ten bereits im Bestand, aufgrund der phasenweise auftre-
tenden Belastungen in den morgendlichen und nachmit-
täglichen Spitzenstundenbelastungen, nur eine mangel-
hafte Leistungsfähigkeit aufweist. Nicht bewertet wurde in
diesem Zusammenhang, dass ein gültiger und umzuset-
zender Beschluss der Unfallkommission (UK) besteht,
durch den die Fahrbeziehungen in diesem Knoten grund-
legend geändert werden. Nach diesem Beschluss ist die
Separierung der Linksabbieger zwingend erforderlich.
Zudem hat die UK empfohlen, dass auch eine Separie-
rung aus dem Hansaring und der östlichen Wolbecker
Straße erfolgen soll. Der Knotenpunkt musste für das
Jahr 2020 erneut als Unfallhäufungsstelle (UHS) klassifi-
ziert werden. Da für das Jahr 2020 noch keine Unfall-
kommissionssitzung durchgeführt werden konnte, sind
zur Beseitigung der UHS noch keine Beschlüsse getrof-
fen worden. Anzunehmen ist jedoch, dass aufgrund der
festgestellten Unfalllage eine Separierung der Rechtsab-
bieger und der geradeausfahrenden Radfahrer beschlos-
sen wird. Vor dem Hintergrund der Separierung von
Rechtsabbiegern und von geradeausfahrenden Radfah-
rern ist anzuführen, dass der Kontenpunkt Hansaring /
Wolbecker Straße unter den Top Ten der Knoten geführt
wird, welche vorrangig nach dem Konzept zur Separie-
rung baldmöglichst umgebaut werden sollen. Vor diesen
den Knotenpunkt Hansaring / Wolbecker Straße als Un-
fallhäufungsstelle siehe Stellungnahme der Verwaltung
unter Kapitel II Pkt. e.11 „Fehlerhaftes und unzu-
reichendes Verkehrsgutachten“ sowie Kapitel 6.3.1 und
8.4.1 der Begründung zum Satzungsbeschluss des VBP
Nr. 609.
Mit Verweis auf die Stellungnahme der nts
Ingenieurgesellschaft mbH vom 11.01.2022 zur Ermitt-
lung der verkehrlichen Auswirkungen der Baustellen-
maßnahme „Fernwärme in Münster“ auf die maßgebli-
chen Planfälle der Verkehrsuntersuchung zum VBP 609
in Münster wurde der Anregung nach einer Bewertung
des Knotenpunktes Hansaring / Wolbecker Straße in
Bezug auf die Unfallhäufigkeit und Beschlüsse der UK
gefolgt. Aus verkehrstechnischer Sicht bilden die in der
Verkehrstechnischen Untersuchung zum VBP Nr. 609
der nts Ingenieurgesellschaft mbH vom 16.09.2020 ab-
gebildeten Planfälle und ermittelten Verkehrszahlen
auch nach Untersuchung der Netzfälle mit Berücksichti-
gung der mehrjährigen Fernwärmebaustelle weiterhin
die richtigen Größenordnungen ab. Die aktuelle Unter-
suchung vom 11.01.2022 zeigt auf, dass die festgestell-
ten Verkehrssteigerungen überwiegend aus den bau -
stellenbedingten Verkehrsverlagerungseffekten resultie-
ren. Auch das im Januar 2022 gemäß dem Beschluss
der UK im Bereich des Knotenpunktes Wolbecker Stra-
ße/Hohenzollernring angepasste Lichtsignalanlagenpro-
gramm mit separiertem Linksabbieger hat keine n nen-
wertung des Knotenpunktes
Hansaring / Wolbecker Straße
in Bezug auf Beschlüsse der
UK wurde gefolgt.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
Hintergründen, mit verkehrsfachlicher Blickrichtung auf
die Verkehrssicherheit und Unfallprävention, bestehen
Bedenken gegen den Entwurf zum Bebauungsplan
Nr. 609, Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg. […]“
nenswerten Einfluss auf das Verkehrsmodel l zum VBP
609, da alle Fahrbeziehungen weiterhin möglich sein
werden.
Die in der VTU aus September 2020 zum VBP 609 ge-
troffenen Aussagen und Bewertungen haben daher wei-
terhin Bestand und stellen für lärmtechnische Untersu-
chungen weiterhin die zu Grunde zu legenden Daten-
grundlagen dar. Die vorliegenden Gutachten zu den
Auswirkungen des Vorhabens auf die Verkehrs - und
Lärmsituation behalten vollumfänglich ihre Gültigkeit
und sind damit als Grundlage für die Abwägung unein-
geschränkt geeignet.
4.16. Stadt Münster
Stellungnahme vom 18.05.2021 – Az.: 67/00AO/008346
4.16.1. Untere Immissionsschutzbehörde
„[…] Die Immissionsschutzgutachten zum B-Plan sind mehrfach abgestimmt worden und auch die Begründung wurde im Rahmen des Vorläufer-B-
Plans Nr. 535 mit der Immissionsschutzbehörde abgestimmt. Aufgrund des Volumens der B-Plan-Vorlage (mit den Querbezügen zu den Gutachten)
kann keine ins Detail gehende Prüfung erfolgen. Es erfolgen daher nur allgemeine Anmerkungen zur Abwägung der immissionsschutzrechtlichen Be-
lange in der Begründung zum B-Plan, eine Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen und zum Aspekt der architektonischen Selbsthilfe
im Plangebiet zum Schutz vor Gewerbelärm ein Hinweis.
[…] Aus Sicht des Immissionsschutzes sind in Bezug auf
den B-Plan535 bestimmte Änderungen erfolgt. In Bezug
auf die Abwägung der Immissionsschutzbelange sind
keine grundsätzlichen Änderungen zu verzeichnen:
• Die geänderten verkehrlichen Prognosen sind in die
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Den zur frühzeitigen Beteili gung vorgetragenen Anre-
gungen (siehe Kapitel III Pkt. 2.20.1 Stellungnahme vom
07.04.2020 – Az.: 67.20.0336 und Pkt. 2.21.1 Stellung-
nahme vom 20.04.2020 – Az.: 67/00AO/008346) wurde
Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
Lärmgutachten eingeflossen.
• Hinzu kommt eine Sonderfallprüfung zum Zusammen-
wirken von Verkehr- und Gewerbelärm.
• Im Gutachten zum Gewebelärm sind detailliert die KLT-
Anlagen für den Hafenmarkt mit betrachtet worden.
• Der Lärmkonflikt durch die verkehrlichen Lärmpegeler-
höhungen der Planung an den Wohngebäuden im Stra-
ßenraum, die teilweise Lärmpegel im Bereich der verfas-
sungsmäßigen Zumutbarkeitsschwelle aufweisen, wird
durch ein Lärmschutzprogramm gelöst, das passiven
Schallschutz an den betroffenen Gebäuden vorsieht.
• Gleiches gilt für die Lärmvorsorge im Rahmen der
16. BImSchV.
• Durch den vorhabenbezogenen Gewerbelärm treten
unter Berücksichtigung von schalltechnischen Restriktio-
nen (Nutzungseinschränkungen, Einhausung, Schall-
schutzwand etc.) an der Bebauung außerhalb des Plan-
gebietes keine Überschreitungen der Immissionsrichtwer-
te nach TA Lärm auf und im Plangebiet sind an den ge-
planten Wohnbebauungen zum Schutz vor Gewerbelärm
in Teilbereichen Schallschutzmaßnahmen im Bereich der
architektonischen Selbsthilfe vorgesehen. Eine nächtliche
gewerbliche Nutzung ist nur für die Tiefgarage erlaubt.
Hierzu gibt es Festsetzungen nach §9(1) BauGB im B-
Plan.
• Abschließend gibt es auch Festsetzungen nach
mit den vorgenommenen Änderungen zum Bebauungs-
planentwurf entsprochen bzw. konnten die Anregungen
in der Abstimmung des Gutachters mit der Unteren Im-
missionsschutzbehörde ausgeräumt werden. Mit der
vorliegenden Stellungnahme der Unteren Immissions-
schutzbehörde werden keine weiteren Anregungen
und/oder Bedenken zum Immissionsschutz für den VBP
Nr. 609 vorgetragen. Anregungen oder Bedenken der
Oberen Immissionsschutzbehörde bei der Bezirksregie-
rung Münster gegen das Planvorhaben wurden in den
Beteiligungsverfahren der Behörden nach § 4(1) und
4(2) BauGB ebenfalls nicht erhoben.
Den Erfordernissen zur Sicherung der Belange zum
Immissionsschutz auf der Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung wird mit den im VBP Nr. 609 unter Pkt. 1.6
getroffenen Festsetzungen und den unter Pkt. 3.5 ge-
troffenen Hinweisen vollumfänglich entsprochen. Über
die zusätzlichen vertraglichen Vereinbarungen der Vor-
habenträgerin zum freiwilligen passiven Schallschutz im
Durchführungsvertrag kann den planbedingten
Lärmauswirkungen auf das schützenswerte Wohnum-
feld angemessen entsprochen werden. Alle Wohnungen
im Vorhaben, die wegen des Gewerbelärms an einigen
Fassaden nicht zu öffnende Fenster haben, haben zu
öffnende Fenster an anderen Fassadenseiten. Für
Wohnungen außerhalb des Plangebietes werden keine
nicht zu öffnenden Fenster festgesetzt; soweit hier
Lärmbelastungen ab 70/60 dB(A) vorliegen, ist jeweils
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 458 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ zur Gewährleistung
zumutbarer Innenpegel in den Plangebäuden.
• Die aktualisierten Ergebnisse des Luftschadstoffgutach-
tens zeigen, dass keine Restriktionen auf Grund der vor-
habenbezogenen Schadstoffbelastungen von PM10 und
Stickstoffdioxid im B-Plan erforderlich sind. Immissions-
schutzrechtliche Festsetzungen; insbesondere zur archi-
tektonischen Selbsthilfe im Plangebiet (Nr. 1.6.2 und
1.6.4) In der Begründung zum Entwurf des B-Planes S.
63 zweitletzter Spiegelstrich wird aufgrund von Über-
schreitungen der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm
bzw. aufgrund der Nichteinhaltung des Irrelevanzkriteri-
ums von -6 dB(A) im Gebiet, an bestimmten auch für
Wohnnutzungen vorgesehene Fassaden nicht zu öffnen-
de Fenster vorgesehen. Bei Erteilung der Baugenehmi-
gung ist darauf zu achten, dass diese Bedingung berück-
sichtigt wird oder durch andere geeignete Schutzmaß-
nahmen ersetzt wird. Der Verzicht auf zu öffnende Fens-
ter löst zwar das Problem des Schutzes vor Gewerbe-
lärm, da der Immissionsort nach dessen Maßgabe sich
50 cm vor dem geöffneten Fenster befindet, aber es ist
darauf zu achten, dass die Wohnungen trotzdem über
Lüftungsmöglichkeiten über zu öffnende Fenster verfü-
gen. Sinngemäß gilt dies auch für die Wohnungen mit
Fassaden zum Hansaring, die über Lärmpegel im Be-
reich der verfassungsmäßigen Zumutbarkeitsschwelle
von 70/ 60 dB(A) Tag/ Nacht aufweisen. Diese Wohnun-
gen sollten auch über Lüftungsmöglichkeiten über Fens-
zusätzlich untersucht worden, ob rückwärtige Lüftungs-
möglichkeiten bestehen.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 459 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
ter in einem mit dem Wohnen verträglichen Außenpegel
verfügen.
Die Hinweise in den Textlichen Festsetzungen zum Ge-
werbelärm unter 3.5 sind als Nebenbestimmungen in die
Baugenehmigung aufzunehmen.“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im nach-
geordneten bauordnungsrechtlichen Genehmigungsver-
fahren berücksichtigt. Die unter Pkt. 3.5 im VBP Nr. 609
getroffenen Hinweise zum Immissionsschutz werden als
Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufge-
nommen.
Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
4.16.2. Untere Bodenschutzbehörde / Abfallwirtschaftsbehörde
„Keine Bedenken.“ Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
4.16.3. Untere Wasserbehörde / Gewässerbenutzungen / Anlagen an Gewässern
„Keine Bedenken“ Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
4.16.4. Untere Landschaftsbehörde
„Keine Bedenken“ Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
4.17. Stadtnetze Münster GmbH
Stellungnahme vom 19.05.2021
„[…] Die geplanten Standorte der Trafostationen im
B.Plan sind bitte noch im Detail bzw. im Rahmen der
Ausführungsplanung abzustimmen. Laut Begründung
zum B.Plan wurde ein Trafo bereits innerhalb der Bau-
Die in Kapitel 6.4 der Begründung zum VBP Nr. 609
ausgeführten Belange zur Stromversorgung entspre-
chen dem aktuellen Planungs - und Umsetzungsstand.
Demnach erfolgt die Stromversorgung mit Anschluss an
Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 460 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
teils C errichtet. Laut unser Bestandsdokumentation
(Stand Mai 2021) liegt hier leider nichts vor! Vermutlich
handelt es sich hier um die Baustromversorgung?
die übergeordneten Versorgungsleitungen über insg e-
samt vier Trafostationen auf dem Vorhabengrundstück,
von denen zwei als private Stationen die Einzelhandels-
nutzungen sowie die Ladesäulen für die E -Mobilität
(Pkw und Fahrrad) versorgen und zwei als öffentliche
Transformatoren die allgemeine Stromversorgu ng der
Nutzungen im Vorhabenbereich sicherstellen. Die Flä-
chenbedarfe und Standorte der Trafostationen sind mit
den Versorgern abgestimmt, ein privater und ein öffent-
licher Transformator wurden bereits im Bereich der An-
lieferausfahrt zur Schillerstraße bzw . im Innenhof des
Bauteils C zur östlichen Grenze des Grundstücks Han-
saring 48 errichtet. Die übrigen zwei Stationen, der
Transformator für die E -Ladesäulen sowie eine Orts-
netzstation des Versorgers, sind im südöstlichen Plan-
bereich im Einmündungsbereich der Anlieferzufahrt vom
Hafenweg geplant. Die Standorte der privaten Trans-
formatoren sind nachrichtlich im Bebauungsplan einge-
tragen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und bei Er-
fordernis im weiteren Planungsprozess berücksichtigt.
Weitergehende planun gsrechtliche Belange werden
nicht berührt.
- […] Aufgrund von Lieferengpässen kann es mittlerweile
bis zu 30 Wochen dauern, bis eine neue Trafostation
lieferbar ist. Daher bitten wir unbedingt darum, uns früh-
zeitig bezüglich des weiteren Baufortschritts zu informie-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und bei Er-
fordernis im weiteren Planungsprozess berücksichtigt.
Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 461 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
ren.
- Laut Begründung zum B.Plan liegt bereits ein Fernwär-
meanschluss vor. Laut unserer Bestandsdokumentation
liegt dieser für die Neubebauung nicht vor. Selbstver-
ständlich ist aber eine Anschlussmöglichkeit aus dem
Hansaring machbar.
Der Hinweis des Einwenders ist zutreffend. Die Aussage
in Ka pitel 6.4 des Begründungsentwurfs, wonach der
Anschluss des Vorhabens an das Fernwärmenetz im
Hansaring bereits erfolgt ist, entspricht nicht den derzei-
tigen Gegebenheiten. Ein Fernwärmeanschluss liegt
noch nicht vor, dieser kann baulich noch erstellt werden
(siehe auch Stellungnahme der Stadtnetze Münster
GmbH zur erneuten Offenlage gemäß § 4 Abs. 2
BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB, Kapitel V Pkt. 6.11).
Die Aussage in Kapitel 6.4 der Begründung wird ent-
sprechend geändert. Weitergehende planungsrechtliche
Belange werden nicht berührt.
Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
[…] Bitte beachten Sie bei der weiteren Planung, dass
sich in diesem Zuwegungsbereich vorhandene Versor-
gungsleitungen befinden. Je nach Umfang des Straßen-
ausbaus kann es zu entsprechenden Umlegungsmaß-
nahmen kommen. U.a. befindet sich hier eine Gashoch-
druckleitung, die nur zu bestimmten Zeiten verlegt / um-
gelegt werden kann.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Wei-
teren Planungs - und Genehmigungsprozess zum Bau
des Knotenpunktes berücksichtigt. Weitergehende pla-
nungsrechtliche Belange werden nicht berührt.
Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
4.18. Stadtwerke Münster GmbH
Stellungnahme vom 08.04.2021
„[…] zum Bebauungsplan Hansaring / Schillerstr. / Ha-
fenweg haben wir keine Einwände oder Änderungsvor-
schläge.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
Wir möchten nur darauf hinweisen, dass die in diesem
Bereich verkehrenden Buslinien teilweise nicht richtig
aufgelistet sind. […]
6.3.2.ÖPNV-Anbindung: Das Plangebiet ist gut über den
Öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Die Linie
14 verkehrt über den Hansaring, die Linien 6, 8, 17 und
S30 verkehren über den Albersloher Weg und die Linien
11, 22/R22/R32, die Ringlinien 33 und 34 sowie die Li-
nien S20 und R11/R13 verkehren über die Wolbecker
Straße / den Hohenzollernring. Mit Umsetzung der Vor-
habenziele wird die als Buskap bestehende Haltestelle
vor dem Gebäude Hansaring 46 in Fahrtrichtung Wolbe-
cker Straße hinter die geplante Lichtsignalanlage im zu-
künftigen Einfahrtsbereich der Vorhabennutzung verlegt
und als Busbucht ausgeführt.“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Kapitel
6.3.2 der Begründung zum VBP Nr. 609 zur ÖPNV -
Anbindung wird entsprechend den Korrekturen des Ein-
wenders redaktionell geändert. Weitergehende pla-
nungsrechtliche Belange werden nicht berührt.
Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
4.19. Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rheine
Stellungnahme vom 26.04.2021 – Az.: 3812GS2-213.2-303-DEK/ 97. Ä. FNP & BPL Nr. 609
„[…] nicht betroffen.“ Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
4.20. Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH
Stellungnahme vom 06.04.2021
„[…] in dem von Ihnen o. g. Bereich Fernwärmeleitungen
der Westfälischen Fernwärmeversorgung GmbH weder
geplant noch vorhanden sind. […]“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 463 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
4.21. Westnetz GmbH – Münster
Stellungnahme vom 17.05.2021 – Az.: DRW-S-LK/1902/Wu/144.532/Ts
„[…] 110-kV-Hochspannungskabel Mittelhafen - Mauritz,
Bl. 1902 […] im Geltungsbereich […] liegt das im Betreff
genannte Hochspannungskabel.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
[…] Dem […] Bebauungsplan stimmen wir unter folgen-
den Bedingungen zu:
- Das Hochspannungskabel wird nachrichtlich im zeich-
nerischen Teil des Bebauungsplans dargestellt.
- Im Sicherheitsbereich des 110-kV-Kabels von insge-
samt 5 m (2,5 m beidseitig der Leitungsachse) keine grö-
ßere Höhenänderung der bestehenden Gelände- oder
Straßenflächen vorgenommen wird. Einer evtl. Überbau-
ung oder Bepflanzung der Kabeltrasse durch Bauwerke,
Bäume oder tiefwurzelnde Sträucher können wir nicht
zustimmen, da dieses Hochspannungskabel im Störungs-
fall tiefbaumäßig jederzeit erreichbar sein muss.
- […] darauf zu achten, dass […] Mindestabstände zu
dem Hochspannungskabel eingehalten werden […]
- Im Textteil des Bebauungsplans wird folgender Hinweis
aufgenommen: Vor Beginn von Bauarbeiten in der Nähe
des 110-kV-Kabels sind durch die ausführenden Baufir-
men Planunterlagen über die Lage des 110-kV-Kabels
anzufordern. Die Anfrage ist wahlweise per E-Mail an
stellungnahmen@westnetz.de oder per Post an die
Der Einwender trägt in seiner Stellungnahme die glei-
chen Inhalte wie in der Stellungnahme vom 27.03.2020
(AZ.: DRW-S-LK/1902/Ru/135.286/Ts) zur frühzeitigen
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vor
(siehe Kapitel III Pkt. 2.13) zzgl. einer textlichen Ergän-
zung zum Hinweis zu den Erfordernissen vor Beginn der
Bauarbeiten.
Zur Abwägung der Verwaltung sowie zum Beschluss-
vorschlag zu den Vorträgen siehe Kapitel III Pkt. 2.13
der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden
und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB.
Der Anregung nach dem ergänzenden Zusatz zum Hin-
weis wird gefolgt.
Der Anregung zur nachrichtli-
chen Darstellung der Leitungs-
trasse und Aufnahme des Hin-
weises in den Bebauungsplan
wird bereits mit dem Be-
schlussvorschlag unter Kapi-
tel III Punkt 2.13. gefolgt. Der
Hinweis wird um den Ergän-
zungssatz erweitert. Eine Be-
schlussfassung ist hierzu nicht
erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 464 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
Westnetz, DRW-S-LK-TM, Florianstraße 15 - 21, 44139
Dortmund, zu richten. Ohne entsprechende Planunterla-
gen und einer vorherigen Einweisung darf mit den Bau-
arbeiten nicht begonnen werden.
4.22. Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH
Stellungnahme vom 18.05.2021 zum Entwurf der 97. Änderung des Flächennutzungsplans – Az.: S01013561
„[…] keine Einwände […]. Im Planbereich befinden sich
keine Telekommunikationsanlagen unseres Unterneh-
mens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanla-
gen ist unsererseits derzeit nicht geplant.
Bitte beachten Sie: Bei einer Stellungnahme, z. B. wegen
Umverlegung, Mitverlegung, Baufeldfreimachung, etc.
oder eine Koordinierung/Abstimmung zum weiteren Vor-
gehen, dass Vodafone und Unitymedia trotz der Fusion
hier noch separat Stellung nehmen. Demnach gelten
weiterhin die bisherigen Kommunikationswege. Wir bitten
dies für die nächsten Monate zu bedenken und zu ent-
schuldigen.“
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
4.23. Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH
Stellungnahme vom 18.05.2021 zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 609 – Az.: S01013573
„[…] keine Einwände […]. Im Planbereich befinden sich
keine Telekommunikationsanlagen unseres Unterneh-
mens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanla-
gen ist unsererseits derzeit nicht geplant.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 465 von 490
Abschnitt IV – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
Bitte beachten Sie: Bei einer Stellungnahme, z. B. wegen
Umverlegung, Mitverlegung, Baufeldfreimachung, etc.
oder eine Koordinierung/Abstimmung zum weiteren Vor-
gehen, dass Vodafone und Unitymedia trotz der Fusion
hier noch separat Stellung nehmen. Demnach gelten
weiterhin die bisherigen Kommunikationswege. Wir bitten
dies für die nächsten Monate zu bedenken und zu ent-
schuldigen.“
4.24. Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH
Stellungnahme vom 18.05.2021 zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 609 – Az.: S01013602
„[…] Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach inter-
nen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewer-
tung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet.
Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neu-
baugebiete in Verbindung: […]
Bitte beachten Sie: Bei einer Stellungnahme, z.B. wegen
Umverlegung, Mitverlegung, Baufeldfreimachung, etc.
oder eine Koordinierung/Abstimmung zum weiteren Vor-
gehen, dass Vodafone und Unitymedia trotz der Fusion
hier noch separat Stellung nehmen. Demnach gelten
weiterhin die bisherigen Kommunikationswege. Wir bitten
dies für die nächsten Monate zu bedenken und zu ent-
schuldigen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 466 von 490
Abschnitt V – Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
V. Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB
VORBEMERKUNG
Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die erneute Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange ge-
mäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 erfolgte zeitgleich in der Zeit vom 13.09.2021
bis einschließlich 30.09.2021. Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde ortsüblich bekannt gemacht.
Zur erneuten öffentlichen Auslegung wurde der Entwurf des Bebauungsplans in den textlichen Festsetzungen 1.1.4. und 1.4.3. zur weiteren Definition
der zulässigen Dienstleistungsbetriebe und Zulässigkeit von Kellerräumen (den Hauptnutzungen zugewiesene Nebenräume) in der zeichnerisch fest-
gesetzten Fläche für Tiefgaragen geändert und die entsprechenden Begründungspassagen ergänzt. Um die in der Festsetzung 1.1 .4. geänderten
Inhalte umzusetzen ist der Durchführungsvertrag parallel in § 1 Abs. 3 ergänzt worden.
Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB wurde die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme verkürzt und gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB
bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs abgegeben werden können.
Zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg wurden insgesamt 36 Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie 14 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingereicht.
Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit werden unter Nennung der Identifikationsnummer (ID) in der Abwägungssynopse im Wortlaut wiedergegeben
und mit Verweis auf die Gesamtabwägung in Kapitel II in die Abwägung eingestellt. Vorträge die nicht Gegenstand der erneuten Offenlage waren sind
gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB kein formeller Abwägungsgegenstand und werden nicht ergänzend in die Gesamtabwägung eingestellt. Gleichwohl
wird für alle Vorträge auf die Inhalte der Gesamtabwägung verwiesen.
In Anwendung einer Musterstellungnahme sind Einwendungen unter Auflistung der einzelnen IDs in Gruppe n zusammengefasst. Persönliche und
allgemeine individuelle Ergänzungen von Musterstellungnahmen , die die geänderten oder ergänzten Teile des Planentwurfs betreffen, sind unter
Nennung der ID als Einzelvortrag im Wortlaut wiedergegeben. Alle Stellungnahmen können über ihre ID dem jeweiligen Einwender eindeutig zuge-
ordnet werden.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 467 von 490
Abschnitt V – Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB
5. Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
5.1. Öffentlichkeit 19745, 19746, 19747, 19748, 19750, 19752, 19753, 19754, 19755, 19756, 19757, 19758, 19760, 19761, 19762, 19763,
19766, 19768
Musterstellungnahme M10
„[…] Die zweite, öffentliche Auslegung von Unterlagen zeigt, dass der Durchführungsvertrag dahingehend ergänzt
werden soll, dass der Vorhabenträger (die Firma Stroetmann) die Nutzung der Tiefgarage nunmehr in Teilen als
Lagerräume o.ä. gestattet werden soll (S.242 o.li.). Ob hierfür die Anzahl der bisher geplanten Stellplätze verringert
werden müsste oder nicht: Die mit 7,136 Mio. Euro aus Steuergeldern subventionierte Tiefgarage sollte definitiv
nicht zu Geschäfts- und Betriebszwecken des Hafenmarktbetreibers dienen, sondern ausschließlich als Quartiersga-
rage genutzt werden dürfen! Alles andere sieht für die Bürgerinnen und Bürger wieder danach aus, dass nur die
Investoren-Interessen zählen und dies auch noch zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger - das geht gar nicht! Auch
mit Blick auf diese erneute „Posse“ gilt weiterhin, dass der E-Center/ Hafen-Center/ Hafen-Markt in keinster Weise
notwendig und zudem nicht gewünscht sowie vollumfänglich abzulehnen ist. Die zweite, öffentliche Auslegung von
Unterlagen zeigt des Weiteren den „Entfall einer planungsrechtlich gesicherten Grünfläche (Spielplatz)“, offensicht-
lich ohne dass eine Ausgleichsfläche bereitgestellt werden soll. Da es sich um eine für den Stadtteil wichtige Fläche
handeln würde (dem Viertel mangelt es generell bereits an Grünflächen, Spielplätzen und anderen urbanen Begeg-
nungsstätten), würde dies eine weitere, erheblich negative Veränderung darstellen. Auch mit Blick auf diesen Aspekt
gilt weiterhin, dass der E-Center/ Hafen-Center/ Hafen-Markt in keinster Weise notwendig und zudem nicht ge-
wünscht sowie vollumfänglich abzulehnen ist. Als absolut wichtigster Aspekt hinsichtlich dieser zweiten, öffentlichen
Auslegung von Unterlagen zum Bauvorhaben ist zu sagen, dass die bislang unzähligen und sehr differenzierten
Einwendungen der Bürgerinnen und Bürger sowie bspw. auch die erheblichen Bedenken der Polizei hinsichtlich der
Verkehrsproblematik auf der Schillerstr. (Stichworte: Lieferverkehr/ Fahrradstr./ Schule) in den Änderungsvorschlä-
gen keinerlei Berücksichtigung gefunden haben. Dies erscheint schier unglaublich... Von Seiten des Souveräns,
nämlich der Bürgerschaft gilt weiterhin: NEIN zum E-Center/ Hafen-Center/ Hafen-Markt in der geplanten Form!“
s. Kap. II a.7, d.6, e.5, e.9
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 468 von 490
Abschnitt V – Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
5.2. Öffentlichkeit 19669, 19712
Musterstellungnahme M11
„[…] Der Durchführungsvertrag soll dahingehend ergänzt werden, dass der Vorhabenträgerin (Fa. Stroetmann) die
Nutzung der Tiefgarage in Teilen als Lagerräume o.ä. gestattet sein soll (S.242 o.li.). Unabhängig davon, ob hierfür
die Anzahl der bisher geplanten Stellplätze verringert werden muss, sollte die mit 7,136 Mio. Euro aus Steuergel-
dern subventionierte Tiefgarage nicht zu Betriebszwecken des Hafenmarktbetreibers dienen, sondern ausschließlich
als Quartiersgarage genutzt werden dürfen. Des weiteren wird der „Entfall einer planungsrechtlich gesicherten Grün-
fläche (Spielplatz)“ angezeigt (S.242, re.), ohne dass ein Ausgleichsfläche bereitgestellt wird. Da es sich um eine für
den Stadtteil wichtige Fläche handelt (Mangel an Grünflächen, Spielplätzen anderen urbanen Begegnungsstätten),
stellt dies eine erhebliche negative Veränderung dar. In einem Anschreiben der Verwaltung an die Mitglieder des
Planungsausschusses (Herr Festersen) werden diese Änderungen nicht ausreichend deutlich und sollten, wie das
gesamte Vorhaben, abgelehnt werden. Auch finden die erheblichen Bedenken der Polizei hinsichtlich der Verkehrs-
problematik auf der Schillerstr. (Stichworte: Lieferverkehr/ Fahrradstr./ Schule) in den Änderungsvorschlägen keinen
Niederschlag.“
s. Kap. II d.6, e.5, e.9
5.3. Öffentlichkeit 19576
„In den Festsetzungen werden für die Tiefgaragenstellplätze keine verpflichtenden Anteile an Ladesäulen festgelegt,
die bei mindestens 10% liegen sollten für vom Einzelhandel- und der Gastronomie genutzten Flächen. Parkflächen
die für Anwohner gedacht sind sollten zu 100% mit Ladeinfrastruktur erschlossen werden (mindestens in Form einer
Stromverbindung zwischen Stellplatz und Zähleinrichtung). In Betracht der absehbaren Veränderung der Mobilität
hin zur E-Mobilität ist das Konzept nicht hinreichend (auch zu beachten ist, dass jeder Mieter einen Anspruch hat,
dass er eine Ladesäule an seinem Stellplatz installieren kann). Das nicht Aufnahme entsprechender verpflichtender
Mindeststandards für Ladeinfrastruktur kommt einer Sabotage des Mobilitätskonzeptes der Stadt Münster gleich und
sollte daher Anwendung in den Festsetzungen finden.“
s. Kap. II b.10
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 469 von 490
Abschnitt V – Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
5.4. Öffentlichkeit 19670
„Der vorgestellte Bebauungsplan enthält Festsetzungen dazu, wie Solaranlagen gebaut werden dürfen, jedoch wird
keine Mindestleistung vorgegeben, welche verpflichtend installiert werden sollte. Durch diese Maßnahme könnte
zumindest teilweise der benötigte zusätzliche Energiebedarf ausgeglichen werde.“ Auch sollte dem Einwand in der
Stellungnahme des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 7.4.2020 zum Flutschutz der Tiefgarage
Rechnung getragen werden, indem z.B. automatische Fluttore vorgeschrieben werden.“
s. Kap. II b.10
5.5. Öffentlichkeit 19737
„[…] der Ergänzung des Durchführungsvertrages muss ich widersprechen, die Teilnutzung der Tiefgarage (von der
Stadt gefördert mit über 7 Mio. €) als Lagerräume o.ä. lehne ich ab. Die Tiefgarage sollte ausschließlich als Quar-
tiersgarage genutzt werden dürfen. Des Weiteren ist ein Wegfall der Spielfläche nicht zu akzeptieren. Das Ver-
kehrsproblem mit an- oder abfahrendem Lieferfahrzeugen und LKW im Bereich der Schillerstraße (Fahrradstraße)
ist weiterhin nicht gelöst und stellt eine erhebliche Gefährdung dar. Ich möchte betonen, dass ich nicht generell ge-
gen eine Bebauung des Areals bin, aber meiner Meinung nach, steht der großen Fläche für Handel und Dienstleis-
tung ein viel zu geringerer Flächenanteil für Wohnungen (auch bezahlbarer) gegenüber. Daher bleibt das gesamte
Projekt für mich fragwürdig und so nicht akzeptabel. […]!“
s. Kap. II b.8, d.6, e.5, e.9
5.6. Öffentlichkeit 19742
„[…] Die zuvor bereits mit der Stellungnahme vom 21.5.2021 erhobenen Einwendungen halten wir dabei vollumfäng-
lich aufrecht. […] Es soll nun im Bereich des großflächigen Verbrauchermarktes eine „teilweise Kooperation mit ex-
ternen Anbietern" (S. 5 geänderte Begründung) stattfinden. Die als „Dienstleistungsbetriebe" festgesetzte Nutzung
soll nach dem Durchführungsvertrag näher ausgestaltet werden. Die Tiefgarage soll zugleich auch als Kellerraum
genutzt werden können. Aus unserer Sicht sind diese Änderungen nicht geeignet, Ihrem Planentwurf zur Rechtmä-
ßigkeit zu verhelfen und sie ändern nichts an der bereits in der Stellungnahme vom 21.5.2021 geäußerten Kritik.
Das Vorhaben ist daher weiterhin u.a. rücksichtslos und ist die Erschließung nicht gesichert. Die Planung ist nicht
umsetzbar und daher nicht erforderlich. Durch den Anlieferverkehr wird die Verkehrssicherheit in dem engen Ha-
fenweg und auf der als Fahrradstraße gewidmeten Schillerstraße gefährdet. Letzteres hat auch die Polizei Münster
s. Kap. II a.2, e.5, e.6, e.11
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 470 von 490
Abschnitt V – Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
in ihrer Stellungnahme vom 17.5.2021 unter 1. deutlich gemacht und betont, dass die ständige Nutzung der als
Fahrradstraße gewidmeten Schillerstraße für den Lieferverkehr mit der Verkehrssicherheit und dem Widmungs-
zweck nicht zu vereinbaren ist. Dort heißt es zutreffend: „Aufgrund der rechtlichen Vorgaben sollte jedoch die Fahr-
radstraße dem Radverkehr vorbehalten bleiben und anderer Verkehr nur ausnahmsweise zugelassen werden.“ Ge-
nau eine solche nur ausnahmsweise Nutzung der Schillerstraße durch andere Verkehrsmittel als das Fahrrad wird
durch Ihre Planung offensichtlich unterlaufen, denn der Lieferschwerverkehr des E-Centers würde regelmäßig und
dauerhaft über die Schillerstraße geleitet werden. Eine andere Ausfahrt ist nicht vorhanden. Genau dies ist unzuläs-
sig und wurde nun auch von der Polizei Münster noch einmal ausdrücklich kritisiert. Die Frage der verkehrssicheren
und mit dem Rücksichtnahmegebot zu vereinbarenden Belieferung ist für einen B-Plan wie den hiesigen, der ein
Einzelhandelsvorhaben dieser Größe zum Gegenstand hat, von herausgehobener Bedeutung. Kann die Belieferung
durch die Planung nicht verträglich und rechtmäßig sichergestellt werden, ist der Plan dauerhaft nicht vollziehbar
und daher städtebaulich nicht erforderlich. Eine solche Planung ist rechtswidrig. Auch zeigt die Polizei Münster in
ihrer Stellungnahme unter 2. einen weiteren erheblichen Mangel in der verkehrlichen Erschließung des Plangebie-
tes. Dort heißt es im Hinblick auf den Knotenpunkt Wolbecker Str. / Hansaring, dass dieser wiederholt als Unfallhäu-
fungsstelle identifiziert wurde und „grundlegend" umgebaut werden müsse. Ein entsprechender Beschluss der Un-
fallkommission liege diesbezüglich bereits vor. Die notwendigen Umbauten am Knotenpunkt Wolbecker Str. / Han-
saring und die sich daraus ergebenden Folgen für die schon jetzt teilw. mangelhafte Abwicklung der Verkehrsströme
ist in der nts-Verkehrsuntersuchung nicht betrachtet worden. Zusammenfassend heißt es daher in der Stellungnah-
me: „Vor dem Hintergrund der Separierung von Rechtsabbiegern und von geradeausfahrenden Radfahrern ist anzu-
führen, dass der Kontenpunkt Hansaring / Wolbecker Straße unter den Top Ten der Knoten geführt wird, welche
vorrangig nach dem Konzept zur Separierung baldmöglichst umgebaut werden sollen. Vor diesen Hintergründen,
mitverkehrsfachlicher Blickrichtung auf die Verkehrssicherheit und Unfallprävention, bestehen Bedenken gegen den
Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 609, Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg." Dieser Bewertung der Polizei Münster
treten wir ausdrücklich bei. Auch der geänderte B-Planentwurf ist daher rechtswidrig und würde in einem Normen-
kontrollverfahren für unwirksam erklärt werden, wenn er so beschlossen würde.“
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 471 von 490
Abschnitt V – Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
5.7. Öffentlichkeit 19743
„[…] woran wird gearbeitet? Da wird jetzt ein geänderter Entwurf präsentiert, der an dem eigentlichen Problem des
ganzen Projektes nichts, aber auch rein gar nichts ändert. Weder die Verkehrsproblematik wird angesprochen, oder
die Umwelt und Lärmbelastung, noch wird auf die anderen Einwände der Bürger*innen eingegangen. Eine Verwal-
tung, die auf dem Bürger‐Ohr taub zu sein scheint, sich nicht mit rechtlichen Gegebenheiten auseinandersetzt,
grundlegende Probleme ignoriert und stattdessen an Marginalitäten eines gescheiterten Bauprojektes herumfeilt,
sollte sich doch mal über den Sinn ihrer Arbeit Gedanken machen. Ich würde mich freuen, wenn endlich ein zielfüh-
render (keine Bauruine, Nutzung im Interesse der Bürger*innen, Milieuschutz) Dialog mit allen Beteiligten in die We-
ge geleitet wird. Ich weiß, dass Ihr es könnt – also legt doch bitte endlich, mutig, los! […]“
s. Kap. II a.2, a.6, a.7
5.8. Öffentlichkeit 19744
„Die zweite, öffentliche Auslegung von Unterlagen zeigt des Weiteren den „Entfall einer planungsrechtlich gesicher-
ten Grünfläche (Spielplatz)“, offensichtlich ohne dass eine Ausgleichsfläche bereitgestellt werden soll. Da es sich um
eine für den Stadtteil wichtige Fläche handeln würde (dem Viertel mangelt es generell bereits an Grünflächen,
Spielplätzen und anderen urbanen Begegnungsstätten), würde dies eine weitere, erheblich negative Veränderung
darstellen. Auch mit Blick auf diesen Aspekt gilt weiterhin, dass der E-Center/ Hafen-Center/ Hafen-Markt in keinster
Weise notwendig und zudem nicht gewünscht sowie vollumfänglich abzulehnen ist.“
s. Kap. II b.7, d.6
5.9. Öffentlichkeit 19749
„[…] Inwieweit meine Einwendungen von Ihnen zur Kenntnis genommen wurden entzieht sich meiner Kenntnis.
Trotzdem, oder vielleicht auch gerade aus diesem Grund, habe ich zu meiner Einwendung etwas hinzuzufügen.
Innerhalb des Wahlkampfes haben Frau Schulze und Herr Kühnert eine Veranstaltung am Hafen abgehalten. Hier-
bei war auch das umstrittene Bauvorhaben Thema. Mit Verwunderung habe ich und viele Mitbürger die Ansicht von
Frau Schulze hier hören können. Zitat Frau Schulze: Das ist klar das es, wenn es um Nachverdichtung geht immer
bei den Betroffenen nicht gut ankommt und das Geschrei groß sei. Somit bitte hier den Mitgliedern/ Genossen der
SPD durch die Verwaltung mitzuteilen, dass es keinesfalls eine Ablehnung des Bauvorhabens durch die Bürger auf-
grund dessen gibt. Genau das Gegenteil ist der Fall. Wir fordern ausdrücklich an dieser Stelle bezahlbaren Wohn-
s. Kap. II a.2, a.3, a.6, a.7, b.2,
b.3, b.4, b.5, b.7, b.8, b.10, c.1,
c.2, c.3, d.1, e.1, e.3, e.5, e.6,
e.11, f.1, g.1, g.3, g.4, h.1, i.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 472 von 490
Abschnitt V – Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
raum zu schaffen. Bezahlbarer Wohnraum anstatt eines Dritten Supermarkt in einem Radius von 300 Meter. Viel-
leicht hatte Frau Schulze sich angesichts des Arbeitspensums auch nicht die Zeit sich mit diesem Thema in Münster
zu befassen. Eigentlich scheint Frau Schulze ja die Problematik erkannt zu haben. Ich erlaube mir noch ein Zitat von
Frau Schulze: „Als Umweltministerin weiß ich das Klima- und Umweltschutz nur dann erfolgreich sein kann wenn es
auch die sozialen Fragen beantwortet. Lebensqualität in den Städten bedeutet saubere Luft und Wasser. Ich bin
davon überzeugt dass dieser Weg der einzig richtige ist“. Nachzulesen auf der Homepage von Frau Schulze. Sehr
geehrte Damen und Herren der Verwaltung nehmen sie dies als Ergänzung zur Einwendung hinzu. Zweitens ein
Zusatz zu der unten folgenden Einwendung. Die Wahl ist vorbei. Die Ergebnisse liegen vor. Ich hatte schon gehofft,
dass mein Einwand zumindest durch die Wahlergebnisse im Hansaviertel zu untermauern sind. Das es jetzt aber so
deutlich in der Wahl abzulesen ist was die Bürger für Münster einfordern, sollte doch der Verwaltung und Herrn Le-
we erreichen. Klarer kann die Forderung nicht ausgesprochen werden. Im Wahlbezirk Hafen erreichen die Grünen
44%. SPD 16%. CDU 10%. Bürger wählen in einer Demokratie die Partei die ihrer Meinung nach ihr Anliegen und
Interesse am deutlichsten vertreten. Dieses ist jetzt geschehen und deutlicher können es die Bürger den Politikern
nicht mehr sagen. Stoppen Sie dieses Projekt bevor auch das letzte Mitglied der CDU die Lichter ausschaltet. Ja, es
ist richtig das Sie dem Investor gegenüber Verpflichtungen haben. Korrekt. Welche Verpflichtungen haben Sie den
Bürgern gegenüber. Was wiegt mehr? Theatralisch? Dramatisch? Nicht sachlich genug? Sehen Sie sich ganz in
Ruhe noch einmal die Wahlergebnisse an. Und Sie werden mir zustimmen müssen; Die kleinen Bürger vergessen
nicht so schnell. Die nächste Wahl kommt bestimmt. Unterschätzen Sie nicht die Bürger. Ob Sie als Verwaltung sich
an den gesetzlichen verankerten Klimaschutz halten werden? Das Projekt Hafenmarkt/E-Center ist aus folgenden
Gründen äußerst schädlich und unsinnig für das betroffene und deren angrenzenden Viertel und dadurch auch für
ganz Münster. Die Reichweite der negativen Auswirkungen muss als ganzes für Münster betrachtet werden, da die
Dimensionen langfristig nicht nur schädlich sondern gefährlich für die Menschen sein werden. Zur Erinnerung, das
Bauvorhaben wurde durch das Gericht aus folgenden Grund gestoppt: Auszüge des Gerichtsurteil: Begründung:
Lärm macht krank – Lärmschutz ist Gesundheitsschutz. Umweltgerechte und gesundheitsverträgliche Lebensbedin-
gungen sind wichtige Voraussetzungen für Menschen. Gerade in Ballungsräumen, wie Münster, in denen ein hohes
Verkehrsaufkommen und das oft dichte Nebeneinander von Infrastruktur und Wohnnutzungen historisch gewachsen
ist, führt dazu, dass auch heute noch Wohngebiete von Emissionen insbesondere aus dem Verkehr beeinträchtigt
werden. Diese Exposition gegenüber Luftschadstoffen, Lärm, Licht oder Erschütterungen kann negative Folgen für
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 473 von 490
Abschnitt V – Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger haben und ist eine große Herausforderung, hohe Umweltschutz- und
damit auch Gesundheitsstandards sicherzustellen. Rechtlicher Rahmen Mit der Richtlinie 2002/49/EG über die Be-
wertung und Bekämpfung von Umgebungslärm wurde europaweit ein rechtlicher Rahmen geschaffen, um das The-
ma Lärm stärker in die kommunalen Planungen einzubinden. Die Umgebungslärmrichtlinie wurde durch die §§ 47a
– 47f Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in nationales Recht umgesetzt. Die Umgebungslärmrichtlinie will
mit Blick auf die Lärmprobleme eine Bestandserfassung, Nach wie vor ist dem so. Der Lärm wurde vom Gericht als
krankmachend eingestuft. Dieses ist festgestellte Tatsache und kann nicht beschönigt werden. Auch werde ich in
meiner näheren Zukunft nicht darauf warten können das der Hansaring fast ausschließlich mit Elektroautos befahren
wird, da wir Bürger in der Stadt, sollte man es sich auch leisten können, nicht über entsprechende Ladesäulen ver-
fügen können. Ich verlange von der Verwaltung und von den Politikern, dass sie durch ein Gericht festgestellte Ge-
fährdung von Bürgern ernst nimmt und Abhilfe schafft. Zudem möchte ich Sie an Ihren Lärmaktionsplan erinnern (zu
finden auf Ihrer Homepage, Auszug daraus zu Verdeutlichung): Lärmminderungsstrategie NRW (UMWELT NRW)
Die Lärmminderungsstrategie NRW stützt sich im Wesentlichen auf folgende Säulen:
Lärmaktionsplanung
Für die großen Ballungsräume sowie für die Hauptverkehrsstraßen, Hauptschienenstrecken und Großflughäfen
werden alle fünf Jahre Lärmkarten erstellt, die die Lärmbelastung aufzeigen. Auf der Grundlage dieser Lärmkarten
erstellen die Städte und Gemeinden unter aktiver Beteiligung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger Lärmaktions-
pläne. Diese benennen die konkreten Maßnahmen zur Lärmminderung vor Ort und werden möglichst umfassend
realisiert. Das NRW Umweltministerium unterstützt die Städte und Gemeinden bei ihren Arbeiten.
Verbesserung der Regelungen zum Verkehrslärmschutz
Die bisherigen Erfahrungen aus der Lärmaktionsplanung zeigen, dass die bestehenden rechtlichen Regelungen
nicht ausreichen, Bereiche mit sehr hohen Lärmbelastungen zielgerichtet zu entlasten und dem Entstehen neuer
Lärmprobleme vorzubeugen. Dabei liegt das Hauptlärmproblem im Verkehrsbereich. Das NRW-Umweltministerium
setzt sich in den Fachministerkonferenzen und im Bundesrat dafür ein, dass die Regelungen zum Verkehrslärm-
schutz bundesweit verbessert werden.
Der Lärm und die Luftverschmutzung am Hansaring kann man ohne wissenschaftlich fundierte Studien im Selbst-
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 474 von 490
Abschnitt V – Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
versuch erleben. Auch dazu hat das Land NWR einen Beschluss gefasst. Zur Erinnerung folgten Auszüge daraus:
Umweltpolitik für saubere Luft
Gute und saubere Luft ist wesentliche Voraussetzung für die menschliche Gesundheit. Je nach körperlicher Belas-
tung atmen wir täglich etwa 20 bis 50 Kubikmeter ein. Unsere Gesundheit kann direkt über das Einatmen von Luft-
schadstoffen, die Aufnahme über die Haut sowie indirekt durch den Verzehr belasteter Nahrungsmittel beeinträchtigt
werden. Saubere Luft ist für die Gesundheit essenziell. Für eine nachhaltige Verbesserung der Luftqualität leitet das
Land NRW aufeinander abgestimmte technische, rechtliche und organisatorische Maßnahmen u. a. im Rahmen von
Luftreinhalteplänen ein. Die Pläne basieren auf einer gründlichen Beurteilung der Luftqualität und Analyse der Ursa-
chen für die Luftschadstoffbelastungen. Umweltzonen sind für die Verbesserung der Luftqualität in Städten häufig
unverzichtbar.
Umwelt und Gesundheit online /Ebenso dort gefunden
Nordrhein-Westfalen ist ein Land mit einer hohen Industrie- und Verkehrsdichte und gleichzeitig das bevölkerungs-
reichste Bundesland. Die Zusammenhänge zwischen Umwelteinflüssen und Gesundheitsbeeinträchtigungen sind
hinreichend belegt. Die hohe Industrie- und Verkehrsdichte muss in Einklang stehen mit dem Anspruch der Men-
schen auf Lebensqualität. Über das Konzept für einen umweltbezogenen Gesundheitsschutz in NRW...
Bei dem geplanten Bauvorhaben ist keine Verkehrslösung die diese Probleme beseitigen möglich. Der gesamte
Verkehr muss über den Hansaring erfolgen. Alternativen bestehen aufgrund der Lage und Dichte nicht zur Verfü-
gung. In meinen Augen lag zu keinem Zeitpunkt ein tragbares Verkehrskonzept vor. Hier möchte ich auch zu Be-
denken geben das die Bebauung des Neuhafen ehemals Osmo Hallen noch aussteht. Es wird Ihnen selbst bekannt
sein das dort 690 Wohnungen und 2000 Arbeitsplätze entstehen sollen. Hier muss Ihrerseits bedacht werden, das
der daraus resultierende Verkehr noch hinzu kommt. Mir es unverständlich wie dieser geleitet werden soll. Auch
Ihnen wird die enge Bebauung am bestehenden Gebäuden am Hafenweg bekannt sein und, dass die Schillerstraße
eine Fahrradstraße ist ebenso. Kommt diese zusätzliche Belastung hinzu wird es zu einem dauerhaften Verkehrs-
kollaps auf dem Hansaring kommen. Die dadurch entstehende Lärm- und Luftverschmutzung kommt dann noch zu
der bestehenden hinzu. Ich bin Eigentümerin einer Immobilie an der Papenburger Straße. Durch die gesundheitsge-
fährdenden Belastungen befürchte ich das der Wert dieser Immobilie sinken wird. Mag das Hafenviertel auch noch
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 475 von 490
Abschnitt V – Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB
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so hipp sein oder werden, wer möchte schon auf dem Weg zur Wohnung täglich im Stau stehen, und wenn man
dann endlich Zuhause angekommen ist, die Fenster aufgrund des Lärmes und der schlechten Luft schließen müs-
sen? Die Stadt Münster hat 2019 den Klimanotstand verkündet. Und nun? Planen und bauen Sie als gäbe es kein
Morgen und keine nächste Generation, die dafür gesundheitlich bezahlen muss. Es wird durch das Bauvorhaben
des E-Centers/Hafenmarkt eine unsinnige Überversorgung in Bezug auf die Nahversorgung geschaffen. Das die
Nahversorgung im Hansaviertel bereits überdurchschnittlich gedeckt ist können Sie in Ihrem Bericht: Fortschreibung
des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster nachlesen. Durch den Bau eines Vollsortimentes in die-
ser Größe werden Sie die gesamte Struktur im Hansaviertel und auch angrenzend der Wolbecker- und Warendorfer
Straße negativ verändern. Gerade die jetzige Struktur mit kleinen Einzelhandelsgeschäften verschiedener Sortimen-
te machen die Viertel aus. Auch ist in dem oben genannten Bericht folgendes im Fazit zu lesen: Sollte durch die
Ersteinschätzung eines Vorhabens im Rahmen der ersten drei Bewertungsschritte festgestellt werden, dass die ers-
ten drei Prüfschritte ganz überwiegend zu einer negativen Einschätzung eines Vorhabens führen und somit keine
Konformität zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept erzielt werden kann, wird empfohlen, das Vorhaben mit Bezug
auf die Ziele dieses Nahversorgungskonzepts bauleitplanerisch zu verhindern. Also wenn eines mehr wie gut ist, ist
es die Nahversorgung der Bürger in oben genannten Bereichen. Was dringend fehlt ist bezahlbarer Wohnraum für
Familien mit mehreren Kindern. Auch das wurde durch die Stadt Münster selbst schon erfasst das der Wegzug der
Familien hier gravierend ist. Es sind bezahlbare Wohnungen und es sind Grünflächen die dem Viertel fehlen. Und
ich bitte Sie davon abzusehen uns Bürger für so inkompetent einzuschätzen, dass Sie uns allen ernstes mit einem
Pocket Park trösten wollen. Laut Wikipedia ist ein Pocket Park sinngemäß ein Taschenpark. Ein kleiner Freiraum im
städtischen Kontext. Nennen Sie das Kind beim Namen. Ein überflüssiger Vollsortimenter, ein Bauvorhaben ohne
tragfähiges Verkehrskonzept mit gesundheitsschädlicher Auswirkung für die Anwohner soll vollendet werden. Es ist
nicht verwerflich Fehler zu machen, es ist aber unentschuldbar Fehler nicht einzugestehen. Erst Recht wenn es zu
Lasten der Bürger geht für die man ein Verantwortung hat. […]“
5.10. Öffentlichkeit 19751
Das Ergebnis der Bundestagswahl vom vergangenen Sonntag hat aufgezeigt, dass ein „weiter so“ nicht mehr geben
darf. Klimaschutz ist das Thema Nummer eins, auch in Münster. Nicht umsonst haben mehr als 50% aus unserem
Viertel grün gewählt damit wir unser Klimaziel erreichen. Der Hafenmarkt, so wie er in der Vorlage beschrieben wird,
s. Kap. II, a.2, a.3 a.7, b.7, c.8,
e.1, e.12, f.1, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Abschnitt V – Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
ist der absolute Gegensatz zum Klimaschutz durch die Förderung des motorisierten Verkehrs, einem völlig überflüs-
sigen Supermarktes mit riesigen Klimaanlagen, keinen nennenswerten Grünanlagen. Ich bitte sie für unsere Kinder
und Kindeskinder von diesem klimafeindlichen Projekt abzusehen. Ich habe folgende weitere Gründe:
• Die Mehrzahl der Bürger:innen in den anliegenden Vierteln ist gegen das Einkaufszentrum und daran hat sich mei-
nes Erachtens nichts geändert. Dies war eines der Ergebnisse einer breit angelegten Bürgerbefragung der Stadt
Münster mit Fragebögen an 9000 Haushalte Anfang 2019, die unverständlicherweise im weiteren Verlauf der Pla-
nung nicht berücksichtigt wurde.
• Das Verkehrsaufkommen auf dem Hansaring und der Wolbecker Straße ist bereits heute unzumutbar. Beim Bau
des Hafencenters schließt die Stadtverwaltung Gesundheitsgefahren für die Anwohner:innen nicht aus. Das wirt-
schaftliche Wohl von zwei Kaufleuten darf nicht über die Gesundheit vieler Menschen gestellt werden!
• Das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster im Februar 2018 betonte vor allem, dass „Verkehrslärm, der den
Wert von 70 Dezibel tagsüber deutlich überschreitet, [...] grundsätzlich nicht mehr zuzumuten“ sei. Ein schlüssiges,
rechtssicheres und für die Bürger:innen erträgliches Verkehrskonzept aber fehlt weiterhin.
• Eine Fortsetzung des Rechtsstreites zwischen der Stadt Münster und den Anwohner:innen der angrenzenden Vier-
tel wäre somit unvermeidlich und damit das weitere Brachliegen des Geländes, welches für niemanden wünschens-
wert ist.
• Im Hansa-Hafen und Herz Jesu-Viertel fehlen dringend benötigte Wohnungen und Grünflächen, die in dem Bau-
vorhaben im Vergleich zur Einkaufsfläche nur Restwert haben. Mit der Verbreiterung des Kanals wird das einzige
Naherholungsgebiet im Umkreis weiter reduziert und gleichzeitig rollt eine weitere Lawine von Beton zwischen Schil-
lerstraße und Hansaring auf die Bürger:innen zu. Die Wortschöpfung „Pocketpark“ ist dafür repräsentativ.
• Die Stadt Münster hat im Mai 2019 den Klimanotstand verkündet. Nun müssen den Worten aber auch Taten fol-
gen. Projekte, die zusätzlichen Individualverkehr nach sich ziehen, ein veraltetes Konsumkonzept von Großmarkt
unterstützen und zu einer Erhöhung der CO2 Emissionen führen, gehören nicht mehr in unsere Zeit! […]“
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 477 von 490
Abschnitt V – Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
5.11. Öffentlichkeit 19759
„[…] hiermit lege ich gegen den „Geänderten Entwurf..“ Widerspruch ein: Mehrere Formulierungen scheinen mir
sehr schwammig und nicht rechtsverbindlich zu sein, z. B. bestätigt der „Vorhabenträger nur die Möglichkeiten, wei-
teren externen Anbietern temporäre Marktstände im Hafenmarkt zu ermöglichen“ oder „der Vorhabenträger wird sich
bemühen..“ oder „soll darüber hinaus erfolgen.“ Es handelt sich um vage Formulierungen, die nichts über tatsächli-
che Veränderungen beinhalten. Außerdem darf der Keller bzw. die Tiefgarage, die mit ca. 7 Millionen Steuergeldern
finanziert worden ist, nicht vom ev. Betreiber als Lagerraum zu betrieblichen Zwecken genutzt werden. Auch der
Ausfall der Grünfläche/des Spielplatzes ist nicht hinzunehmen. Eher sollte die Grünfläche vergrößert und dem Kli-
manotstand Rechnung getragen werden!! Die Bedenken der Bürger und der Polizei bezüglich der Verkehrsproble-
matik sind ebenfalls überhaupt nicht ausgeräumt worden!
s. Kap. II a.2, c.5, d.1, e.2
5.12. Öffentlichkeit 19764
„Der ökologische Verkehrsclub VCD begleitet das Entwicklungsvorhaben Hafenzentrum/-markt seit Jahren mit eige-
nen Vorschlägen aus der Perspektive einer menschen- und umweltverträglichen Stadtplanung und Verkehrsgestal-
tung. Mit Datum vom 14.3.2021 hat der VCD zu den Vorlagen zur Hafenmarktplanung Stellung genommen. Diese
Stellungnahme ist im Rahmen der ersten Auslegung der Unterlagen von der Stadt als Einwendung gegen die Pla-
nung [Änderung Bplan 609] aufgefasst worden. Unsere Stellungnahme vom 14.3.2021 bezieht sich vor allem auf die
vier folgenden Aspekte:
1. Es fehlen alternative Szenarien zur umweltverträglichen Gestaltung des durch das Vorhaben induzieren Verkehrs.
2. Es fehlen alternative Konzepte für ein Handelskonzept zwischen klassischem stationären Handel und neuen
Formen der City-Logistik.
3. Die aktuellen verpflichtenden Klimaschutzziele werden unzureichend beachtet.
4. Die Beteiligung der zuständigen Behörden und Gremien bei der Planung der Verkehrsanlagen auf dem Hansaring
erscheint nicht ausreichend.
Die Aspekte haben wir in der Stellungnahme vom 14.3.21 bereits ausführlich erörtert. Leider müssen wir feststellen,
s. Kap. II a.3, a.5, c.8, e.11
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 478 von 490
Abschnitt V – Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
dass unsere Überlegungen bei den Modifikationen der Planung als Reaktion auf die Ergebnisse der Auslegung nicht
einmal ansatzweise Berücksichtigung finden. Das zentrale Problem der Hafenmarktplanung ist aus Sicht des VCD
der durch den Betrieb der Anlage erzeugte zusätzliche motorisierte Verkehr mit PKWs und LKWs. Die Zielsetzung
der Stadt Münster ist – in Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele und des Pariser Klimaschutzabkommens – Mobilität
zunehmend auf die Mittel des Umweltverbundes zu verlagern. Die Vergrößerung der Flächen von dort beabsichtig-
tem stationärem Einzelhandel in traditioneller Form in dicht besiedelten und genutzten urbanen Räumen, bei der die
Waren per LKW an den Handelsstandort gebracht und in großen Mengen von der Kundschaft per PKW nach Hause
gebracht wird, steht im Gegensatz zu diesen Zielen. Der Ansiedlung von stationärem Handel im zu planenden dem
Objekt ist daher nur zu vertreten, wenn der großvolumige Warenumschlag nicht am Standort des Handels stattfin-
det. Daher ist den Betreibern der Geschäfte des künftigen Hafenmarktes vorzugeben, Formen zu entwickeln, die
weitgehend ohne LKW-Zubringer und PKW-Verkehr am Handelsort erfolgen kann. Wir sehen vielfältige Möglichkei-
ten für den Investor, in diesem Sinne zukunftsfähige Formen des Einzelhandels am Standort des geplanten Hafen-
markts zu entwickeln. Die Gerichte der Bundesrepublik urteilen zunehmend, dass Nachhaltigkeitsforderungen, die
Grundlage der Gesetzgebung ist, als Richtschnur konkreten Verwaltungshandelns zu betrachten sind. Daher be-
steht der VCD darauf, dass die Stadt Münster die genannten Aspekte zur Grundlage der anstehenden Entscheidun-
gen zum Hafenmarkt macht. Ansonsten müsste VCD Initiativen unterstützen, der Gültigkeit von Nachhaltigkeits-
grundsätzen im Vorhaben Hafenmarkt mit juristischen Mitteln zur Geltung zu verhelfen. Besser wäre, wenn die Pla-
nungen nunmehr so zu ändern, dass das zu gestaltende Objekt nicht zur Steigerung des motorisierten Verkehrs,
sondern zu dessen Reduktion im Stadtbereich beiträgt. […]“
5.13. Öffentlichkeit 19765
„[…] ich hatte am 19.5.2021 meine Stellungnahme zur obengenannten Bebauungsplan eingereicht. Leider hat sich
in der neuen Vorlage nichts zum Positiven gewendet, sondern eher zum schlechteren. Durch den Anlieferverkehr
wird die Verkehrssicherheit in dem engen Hafenweg und auf der als Fahrradstraße gewidmeten Schillerstraße ge-
fährdet. Letzteres hat auch die Polizei Münster in ihrer Stellungnahme vom 17.5.2021 unter 1. deutlich gemacht und
betont, dass die ständige Nutzung der als Fahrradstraße gewidmeten Schillerstraße für den Lieferverkehr mit der
Verkehrssicherheit und dem Widmungszweck nicht zu vereinbaren ist. Dort heißt es zutreffend: „Aufgrund der recht-
lichen Vorgaben sollte jedoch die Fahrradstraße dem Radverkehr vorbehalten bleiben und anderer Verkehr nur
s. Kap. II a.3, e.5, e.6, i.4
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 479 von 490
Abschnitt V – Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
ausnahmsweise zugelassen werden.“ Genau eine solche nur ausnahmsweise Nutzung der Schillerstraße durch
andere Verkehrsmittel als das Fahrrad wird durch Ihre Planung offensichtlich unterlaufen, denn der Lieferschwerver-
kehr des E-Centers würde regelmäßig und dauerhaft über die Schillerstraße geleitet werden. Eine andere Ausfahrt
ist nicht vorhanden. Genau dies ist unzulässig und wurde nun auch von der Polizei Münster noch einmal ausdrück-
lich kritisiert. Die Frage der verkehrssicheren und mit dem Rücksichtnahmegebot zu vereinbarenden Belieferung ist
für einen B-Plan wie den hiesigen, der ein Einzelhandelsvorhaben dieser Größe zum Gegenstand hat, von heraus-
gehobener Bedeutung. Kann die Belieferung durch die Planung nicht verträglich und rechtmäßig sichergestellt wer-
den, ist der Plan dauerhaft nicht vollziehbar und daher städtebaulich nicht erforderlich. Eine solche Planung ist
rechtswidrig. Meine ursprüngliche Stellungnahme basiert allein auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum
Klimaschutzgesetz. Das Urteil verpflichtet den Bundestag, ein neues Gesetz zum Klimaschutz zu beschließen. Das
hat Folgerungen für die Bundes- und Landespolitik und natürlich auch die Kommunalpolitik. Und das gilt damit auch
für Entscheidungen des Rates der Stadt Münster und hier den vorliegenden Bebauungsplan. Dieser widerspricht in
fast allen Punkten dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts und muss daher gänzlich neu formuliert werden, da-
mit die Klimaziele auch in Münster eingehalten werden können. Und wenn diese Klimaziele nicht eingehalten wer-
den, bin ich persönlich davon betroffen. Und als Begründung zitiere ich noch mal die Pressemitteilung des Gerichts:
Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich Pressemitteilung Nr. 31/2021 vom 29.
April 2021 Beschluss vom 24. März 2021 1 BvR 2656/18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20, 1
BvR 78/20 [im Nachfolgenden wird die Pressemitteilung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes auf drei A4-
Seiten zitiert]“
5.14. Öffentlichkeit 19767
Lindberghweg nicht in ausreichendem Maße betrachtet. Durch die weitere Zunahme an Zielverkehren in das Quar-
tier des Hansaviertels werden die Hauptverkehrsachsen zukünftig noch stärker gemieden und alternative Routen
gewählt. Die in der Untersuchung in den Anlagen 3 bis 12 dargestellten Zuwächse des Verkehrs sind nicht nachvoll-
ziehbar begründet. Eine zunehmende Verkehrsmenge auf dem Albersloher Weg, der Hafenstraße und dem Hansa-
ring wird verstärkte Umleitungseffekte aus Richtung der Wolbecker Straße via August-Schepers-Str. und aus Rich-
tung Gremmendorf via Heumannsweg und Lindberghweg zur Folge haben. Ebenfalls außer Achte gelassen wird die
s. Kap. II e.5, e.11
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 480 von 490
Abschnitt V – Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
Tatsache, dass sich die Verkehrsbelastung und -verteilung im Zuge des weiteren Ausbaus der ehemaligen OSMO-
Flächen weiter verschärfen wird. Die weitere Ansiedlung von Büro-, Gewerbe- und Wohneinheiten entlang des Ka-
nalbeckens und den ehemaligen Hallenflächen, die gerade abgerissen wurden, erzeugt einen zusätzlichen Ziel- und
Quellverkehr, der nicht betrachtet wurde. Die bereits erkennbaren Veränderungen wurden in den Prognosefällen
nicht berücksichtigt. Insgesamt müsste der Gutachter zu der Erkenntnis kommen, dass eine Fahrradstraße in dem
Bereich nicht die zukünftigen Verkehre der städtebaulichen Entwicklung des Gebietes tragen kann. Eine realistische
Betrachtung der Verkehre müsste bereits jetzt berücksichtigen, dass die Fahrradstraße Schillerstraße/Lindberghweg
unter diesen Voraussetzungen vom MIV befreit werden muss und eine Umverteilung auf die eigentlichen Hauptach-
sen nachgewiesen werden muss. Hierbei sind auch zum jetzigen Zeitpunkt die bereits bekannten und/oder sich in
Planung befindlichen Vorhaben der näheren Umgebung zu berücksichtigen. In die Richtung der Verwaltung wird
bereits des B-Plan-Verfahrens dazu aufgefordert, die vor genannte Fahrradstraße als Veloroute ausschließlich dem
Radverkehr zu widmen und durch entsprechend eingeschränkte Verkehrsführungen (Absperrungen, Einbahnstra-
ßen, Sackgassen, ...) diese Bereiche nur noch dem tatsächlichen Anliegerverkehr zur Verfügung zu stellen.
5.15. Öffentlichkeit 19781
„[…] Die unter Punkt 2. der Änderungen genannte Planung, dass die als Ausgleich für den mangelnden Parkraum
gedachte Tiefgarage als private Kellerräume der Geplanten Betriebe genutzt werden können ist abzulehnen. Die
von der Stadt mit über 7 Millionen Euro finanzierte Tiefgarage wird somit Zweckentfremdet und begünstigt unzuläs-
sig die privaten Profitinteressen der Vorhabenträgerin. Sollte es dazu kommen, dass die derzeit inakzeptable Pla-
nung auch nach einer Korrektur das Bestehen der Tiefgarage als Quartiersgarage vorsehen, ist diese ausschließlich
zu diesem Zweck zu nutzen, ohne eine selektive Begünstigung einzelner privater Betriebe. Dazu wird die Betriebs-
und Verkaufsfläche weiter festgelegt, wobei die in den Stellungnahmen kritisierte Planung für großräumigen Filialun-
ternehmen nicht behoben wird. Es muss weiterhin eine prinzipielle Planungsänderung hin zu einer durch kleinräu-
mige Gewerbeflächen sowie günstigen und sozial förderbaren Wohnraum geprägte Bebauung stattfinden. Um der in
den Stellungnahmen sowie in den Gutachten angemahnten inakzeptablen Auswirkungen durch den bereits jetzt
übermäßigen Verkehr zu begegnen bedarf es einer autofreien und Fuß- und Fahrradfreundlichen sowie Barrierefrei-
en Planung des gesamten Areals. Die weiteren Festlegungen der Marketingstrategie des großflächigen Supermark-
tes (E-Center) von Stroetmann, die als „Markthalle“ bezeichnet wird, sind dazu abzulehnen. Die Bebauung muss
s. Kap. II b.7, c.5, e.9, e.14
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 481 von 490
Abschnitt V – Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
nicht den kommerziellen Erfolg des Investors berücksichtigen, sondern eine nachhaltige Stadtentwicklung. Weiterhin
gelten daher auch meine zuvor formulierten Einwendungen […]“ (siehe hierzu Öffentlichkeit 18073)
5.16. Öffentlichkeit 19835
[…] Im Bereich des großflächigen Einkaufscenters ist eine „teilweise Kooperation mit externen Anbietern" (S. 5 ge-
änderte Begründung) geplant. Die Tiefgarage soll zugleich auch als Kellerraum genutzt werden können. Aus meiner
Sicht reichen diese Änderungen nicht aus. Es bestehen unter anderem Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicher-
heit im Hafenweg und auf der Fahrradstraße Schillerstraße. Letzteres hat auch die Polizei Münster in ihrer Stellung-
nahme vom 17.5.2021 unter 1. deutlich gemacht und betont, dass die ständige Nutzung der als Fahrradstraße ge-
widmeten Schillerstraße für den Lieferverkehr mit der Verkehrssicherheit und dem Widmungszweck nicht zu verein-
baren ist. Dort heißt es zutreffend: „Aufgrund der rechtlichen Vorgaben sollte jedoch die Fahrradstraße dem Radver-
kehr vorbehalten bleiben und anderer Verkehr nur ausnahmsweise zugelassen werden." Durch die aktuelle Planung
wird der Lieferschwerverkehr des E-Centers regelmäßig und dauerhaft über die Schillerstraße geleitet, da eine an-
dere Ausfahrt nicht vorhanden ist. Genau dies ist unzulässig und wurde nun auch von der Polizei Münster noch
einmal ausdrücklich kritisiert. Kann die Belieferung durch die Planung nicht verträglich und rechtmäßig sichergestellt
werden, ist eine solche Planung rechtswidrig. In ihrer Stellungnahme unter 2. benennt die Polizei Münster im Hin-
blick auf Wolbecker Str. / Ecke Hansaring, dass sich hier Unfälle häuften und deshalb ein Umbau „grundlegend"
notwendig sei. Ein entsprechender Beschluss der Unfallkommission liege diesbezüglich bereits vor. Die notwendi-
gen Umbauten am Knotenpunkt Wolbecker Str. / Hansaring und die sich daraus ergebenden Folgen sind in der nts-
Verkehrsuntersuchung nicht betrachtet worden. Zusammenfassend heißt es daher in der Stellungnahme: „Vor dem
Hintergrund der Separierung von Rechtsabbiegern und von geradeausfahrenden Radfahrern ist anzuführen, dass
der Knotenpunkt Hansaring / Wolbecker Straße unter den Top Ten der Knoten geführt wird, welche vorrangig nach
dem Konzept zur Separierung baldmöglichst umgebaut werden sollen. Vor diesen Hintergründen, mit verkehrsfach-
licher Blickrichtung auf die Verkehrssicherheit und Unfallprävention, bestehen Bedenken gegen den Entwurf zum
Bebauungsplan Nr. 609, Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg." Somit ist der geänderte B-Planentwurf dringend zu
überarbeiten. Ganz unabhängig von den genannten Kritikpunkten gibt es meiner Ansicht nach grundlegende Be-
denken hinsichtlich eines weiteren Einkaufscenters an dieser Stelle. Wenn die Stadt Münster sich den Klimazielen
von Paris verpflichtet sieht - was aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes unabdingbar ist -
s. Kap. II a.2, a.3, b.7, d.1, e.5,
e.6, e.10, e.11
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 482 von 490
Abschnitt V – Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
muss jedes Bauprojekt auf dem Hintergrund dieser Ziele überprüft werden. Maßnahmen, die zu einer weiteren un-
nötigen Flächenversiegelung und zu einer Zunahme des motorisierten Verkehrs führen, laufen allen Nachhaltig-
keitszielen zuwider. Dies ist für mich als Bürgerin Münsters nicht hinnehmbar! Insbesondere ist dem Erhalt von
Grünflächen und Frischluftschneisen Vorrang zu geben, bzw. wo bereits zerstört, muss gleichwertiger Ersatz ge-
schaffen werden. Ebenso sollten neue Wohnanlagen eine gute Anbindung an den ÖPNV sowie ausreichend gesi-
cherte Fahrradabstellplätze erhalten, um mittel- und langfristig den motorisierten Verkehr zu verringern und damit
die Lebensqualität in der Stadt zu erhöhen. Dass aktuelle Grenzwerte "nur geringfügig überschritten" werden, kann
kein Maßstab für eine nachhaltige Stadtentwicklung sein. Im Hinblick auf das Ziel "Klimaneutralität für Münster" sind
im Gegenteil Schadstoffemissionen konsequent und zügig abzubauen. Ich fordere Sie daher auf, die oben benannte
Planung grundlegend zu überdenken und alternative Nutzungsmöglichkeiten des Geländes, wie sie von verschiede-
nen gesellschaftlichen Gruppen bereits vorgeschlagen wurden, aufzugreifen und weiterzuentwickeln.
5.17. Öffentlichkeit 19839
„[…] ich möchte als langjährige Bewohnerin des Hansaviertels zusätzlich zu meinen bereits vorliegenden Einwän-
den vom 15.05.21 Folgendes ergänzen:
Verkehr
Die im Sinne eines Marktes umgestaltete Verkaufsfläche bleibt weiterhin eine Verkaufsfläche mit allen bereits geäu-
ßerten und im übrigen auch vorhersehbaren Problemen den insgesamten daraus resultierenden Verkehr und des-
sen Folgen im Viertel betreffend! An keiner Stelle des Bebauungsplanes wurde angegeben, welche Veränderungen
Auswirkungen auf eine Verbesserung der Verkehrssituation haben könnten. Hinzu kommt noch die offenbar geplan-
te Verdrängung des motorisierten Verkehrs auf der Wolbecker Str. zwischen Hansaplatz und Servatiiplatz. Dieses
wird jedoch zur Verschärfung der Verkehrssituation am Hansaring und generell hier im Viertel beitragen!
Es gilt weiterhin: mehr Verkehr bedeutet auch mehr Lärm, mehr Luftverschmutzung, mehr Staus, mehr Unfälle,
mehr klimaschädliche Abgase und damit erhebliche Zunahme der Beeinträchtigungen für Anwohner*innen!
Weiterhin ist nach meinem derzeitigen Wissensstand absolut ungeklärt, wie das durch den Bau des HafenMarktes
zu erwartende Verkehrsaufkommen bewältigt werden soll!
s. Kap. II b.7, b.8, c.1, c.5, d.1,
e.1, e.12, f.1, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 483 von 490
Abschnitt V – Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung
fehlender Wohnungsraum
Im Viertel fehlt es an bezahlbarem Wohnraum, statt an Verkaufsfläche, zumal an der Rückseite des Hauptbahnho-
fes bereits ein weiterer Supermarkt entstehen soll.
Klimaschutz
Wenn Klimaschutz von der Stadt Münster ernst gemeint sein will, dann müssen Flächen besser genutzt werden und
zwar für mehrgeschossige Bauweisen. Entsprechend sollte dann auf die Investoren eingewirkt werden.
Der Bau des HafenMarktes bleibt mit seinen Auswirkungen weiterhin in allen Belangen, insbesondere dadurch ver-
ursachten erhöhtem Verkehrsaufkommen klimaschädlich! ! ! Es gibt weiterhin kein Gesamtkonzept der Stadt Müns-
ter den Verkehr im Hansa-/Hafenviertel betreffend!!!“
5.18. Öffentlichkeit 19840
„[…] ich beziehe mich ausdrücklich auf meine ausführliche Stellungnahme vom 7.5.2021 in welcher ich die Proble-
matik mit dem obigen Bplan dargelegt habe. Durch die neuerlichen Änderungen (Tiefgarage soll auch als Keller-
raum genutzt werden „teilweise Kooperation mit externen Anbietern" – hat sich an der Problematik und meiner
grundsätzlichen Kritik am Planvorhaben nichts geändert. Hier noch einmal die Hauptkritikpunkte:
-Der Lieferverkehr soll über die als Fahrradstraße gewidmete Schillerstraße und die enge Hafenstraße abgewickelt
werden. Die Nutzung der Fahrradstraße durch Sattelschlepper mit Lieferverkehr gefährdet die Verkehrssicherheit
und läuft dem Widmungszweck zuwider.
-Der zusätzlich durch das Planvorhaben erzeugte motorisierte Verkehr erzeugt nicht nur Lärmimmissionen, sondern
unterläuft auch die Bemühungen der Stadt Münster die verpflichtenden Klimaschutzziele zu erreichen.
-Das ganze Planvorhaben ist überflüssig! Es ist genügend Einzelhandelsfläche in unmittelbarer Nähe (Rewe, Pen-
ny) vorhanden. […]“
s. Kap. II a.3, c.1, e.5, e.6, g.1
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 484 von 490
Abschnitt V – Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a
Abs. 3 BauGB
6. Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
6.1. Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, NL Münster
Stellungnahme vom 14.09.2021
„[…] von unserer Seite werden keine Einwendungen er-
hoben.“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
6.2. Bezirksregierung Münster: Dezernat 26 - Luftverkehr
Stellungnahme vom 21.09.2021
„[…] aus luftrechtlicher Sicht werden gegen die geplanten
Maßnahmen keine Bedenken vorgetragen.“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
6.3. Bezirksregierung Münster: Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung, Bodenordnung
Stellungnahme vom 22.09.2021
„Aus Sicht der Bezirksregierung Münster, Flurbereini-
gungsbehörde, bestehen keine Bedenken gegen den
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 609.“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
6.4. Bezirksregierung Münster: Dezernat 54 – Wasserwirtschaft, einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz
Stellungnahme vom 14.09.2021 – Az.: 54.13.03-225/2020.0026
„[…] Von dem Vorhaben werden Belange des Dezerna-
tes 54 berührt, jedoch weiterhin keine Bedenken und
Anregungen/Anmerkungen vorgebracht. […]
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 485 von 490
Abschnitt V – Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
6.5. Industrie- und Handelskammer Nord-Westfalen zu Münster
Stellungnahme vom 14.09.2021 – Az.: 116803
„[…] zu dem vorgenannten Bebauungsplan, wie er uns
mit Ihrem Schreiben vom 10.09.2021 übersandt wurde,
und den hier vorgenommenen Änderungen werden von
uns keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht. […]“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
6.6. Landesbetrieb Straßenbau NRW: Regionalniederlassung Münsterland Hauptstelle Coesfeld
Stellungnahme vom 28.09.2021
„[…] zu dem geänderten Entwurf des Bebauungsplans
Nr. 609 werden seitens des Landesbetriebes Straßenbau
NRW, Regionalniederlassung Münsterland, keine Anre-
gungen und Bedenken vorgetragen. […]“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
6.7. LWL – Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster
Stellungnahme vom 20.09.2021 – Az.: Gr/Ti/M 922/21B
„[…] gegen den geänderten Entwurf des Bebauungspla-
nes bestehen aus bodendenkmalpflegerischer Sicht kei-
ne Bedenken.“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
6.8. PLEdoc GmbH (Beauskunftung für Open Grid Europe, GasLINE (Solotrassen), Ferngas Netzgesellschaft (Netzgebiet Nordbayern),
MEGAL, TENP, METG, NETG, Kokereigasnetz Ruhr, Zayo Infrastructure Deutschland)
Stellungnahme vom 10.09.2021 – AZ: 20210901869
„[…] wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 486 von 490
Abschnitt V – Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungs-
anlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw.
Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen
werden:
• OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nord-
bayern, Schwaig bei Nürnberg
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (ME-
GAL), Essen
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft
mbH (METG), Essen
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft
mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deut-
scher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG,
Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc
GmbH) […]
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Pro-
jektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung
mit uns. […]“
nicht erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 487 von 490
Abschnitt V – Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
6.9. Polizeipräsidium Münster: Direktion Verkehr
Stellungnahme vom 22.09.2021
„[…] Aus polizeilicher Sicht bestehen keine Bedenken
gegen den geänderten Entwurf des B-Plan 609, Fassung
v. 10.09.2021. Auf die bereits abgegebene Stellungnah-
me vom 17.05.2021 [Anm.: Datum der Stellungnahme ist
der 15.05.2021] nehme ich Bezug, da die darin vorge-
brachten Bedenken weiterhin bestehen. […]“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Zur Abwägung der Stellungnahme vom 15.05.2021 sie-
he Kapitel IV Pkt. 4.15.
Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
6.10. Stadt Münster: Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
Stellungnahme vom 24.09.2021
6.10.1. Untere Immissionsschutzbehörde
„Zur Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und
der Begründung zum B-Plan 609 ist bereits im Rahmen
der 1.Offenlegung Stellung bezogen worden. Die Unter-
lagen zur erneuten Offenlage des B-Planes weichen,
soweit ersichtlich, was den Immissionsschutz betrifft nicht
von den bereits abgestimmten Unterlagen ab. Die Stel-
lungnahme vom 18.05.2021 ist daher ohne Änderung
oder Ergänzung auch für die Unterlagen zur Offenlage
gültig.“
Siehe Kapitel IV Pkt. 4.16.1 - Abwägung der Verwaltung
zur Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbe-
hörde vom 18.05.2021 – Az.: 67/00AO/008346
Siehe Kapitel IV Pkt. 4.16.1 –
Beschlussvorschlag zur Stel-
lungnahme der Unteren Immis-
sionsschutzbehörde vom
18.05.2021 – Az.:
67/00AO/008346
6.10.2. Untere Bodenschutzbehörde / Abfallwirtschaftsbehörde
„Keine Bedenken.“ Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 488 von 490
Abschnitt V – Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
6.10.3. Untere Wasserbehörde / Gewässerbenutzungen / Anlagen an Gewässern
„Keine Bedenken.“ Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
6.10.4. Untere Naturschutzbehörde
„Keine Bedenken“ Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
6.11. Stadtnetze Münster GmbH
Stellungnahme vom 23.09.2021
„[…] grundsätzlich verweisen wir auf unsere Stellung-
nahme zur öffentlichen Auslegung vom 19.05.2021.
Daher möchten wir nochmals auf einen Fehler in der Be-
gründung unter Punkt 6.4 hinweisen:
"Die Energieversorgung der Vorhabennutzungen ist be-
reits über einen Anschluss an das Fernwärmenetz im
Hansaring erfolgt".
Es liegt derzeit KEIN Fernwärmeanschluss vor. Dieser
muss noch baulich erstellt werden.
Zur Abwägung der Inhalte einschließlich der Belange
zum Fernwärmeanschluss siehe Abwägung der Verwal-
tung zur Stellungnahme der Stadtnetze Münster GmbH
zur Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, Kapitel IV Pkt.
4.17).
Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
Des Weiteren bitten wir den Bauherrn um frühzeitige
Kontaktaufnahme zwecks weiterer Abstimmung zu den
geplanten Trafostationen! Wir bitten die Herren Lamsk-
emper (M.Lamskemper@stadtnetze-muenster.de) oder
Lindenschmidt
(D.Lindenschmidt@stadtnetzemuenster.de) im Hause
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und bei Er-
fordernis im weiteren Planungsprozess berücksichtigt.
Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 489 von 490
Abschnitt V – Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
der Stadtnetze Münster frühzeitig zu kontaktieren. […]“
6.12. Stadtwerke Münster GmbH - Nahverkehrsmanagement
Stellungnahme vom 13.09.2021
„[…] bezüglich der erneuten Offenlegung des Bebau-
ungsplans Nr. 609 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
haben wir keine Einwände oder Änderungsvorschläge.
[…]“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
6.13. Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH
Stellungnahme vom 10.09.2021
„[…] zu der, zwecks Kenntnisnahme und Prüfung, uns
zugesandten Leitungsanfrage teilen wir Ihnen mit, dass in
dem von Ihnen genannten Bereich Fernwärmeleitungen
der Westfälischen Fernwärmeversorgung GmbH weder
geplant noch vorhanden sind. Sollten hierzu noch Fragen
bestehen bitten wir zu deren Klärung um Rückruf. […]“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
6.14. Westnetz GmbH
Stellungnahme vom 24.09.2021
[…] Mit unserem Schreiben vom 17.05.2021, Az.: DRW-
S-LK/1902/Wu/144.532/Ts, haben wir zum o. g. Bebau-
ungsplan eine Stellungnahme abgegeben. Gemäß der
textlichen Festsetzung zum Bebauungsplan Nr. 609, ist
unter Hinweise die vorgenannte Stellungnahme unter
dem Punkt 3.8 110-kV-Leitung, aus unserer Sicht ausrei-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Anmerkung: Von der Westnetz GmbH Regionalzentrum
Münster liegt keine gesonderte Stellungnahme vor.
Eine Beschlussfassung ist
nicht erforderlich.
97. Änderung des Flächennutzungsplans und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 490 von 490
Abschnitt V – Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a
Abs. 3 BauGB
Stellungnahme Abwägung der Verwaltung Beschlussvorschlag
chend berücksichtigt worden. Zum obigen Verfahren ha-
ben wir somit keine weiteren Anregungen vorzubringen.
Wir bitten um weitere Beteiligung im Bauleitplanverfah-
ren. Wir haben Ihre Unterlagen an die Westnetz GmbH,
Regionalzentrum Münster, weitergeleitet. Bezüglich der
weiteren von der Westnetz betreuten Anlagen erhalten
Sie von dort ggf. eine gesonderte Stellungnahme. Diese
Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen
des 110-kV-Hochspannungsnetzes. […]
Anlage A
3367 Zeichen
Anlage A zur V/0097/2022 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage sind der Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Projekt „HafenMarkt“ sowie der abschließende Beschluss zur zugehörigen Änderung des Flächennutzungsplans (FNP). Hierzu wird zunächst über die zu den Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen eingegangenen Stellungnahmen entschieden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und der parallelen Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung des als „HafenMarkt“ bezeichneten Vorhabens geschaffen werden. Im Anschluss an die mit dieser Vorlage getroffenen Beschlüsse wird bei der Bezirksregierung Münster die notwendige Genehmigung der FNP-Änderung beantragt. Sobald die Genehmigung vorliegt, können die FNP-Änderung und der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht werden und dadurch wirksam werden bzw. in Kraft treten. Finanzierung 1201 Bereitstellung von Verkehrsflächen und –anlagen Auswirkungen auf den Finanzplan X Ja Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2022 enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein teilw. Die Stadt Münster schließt mit der Vorhabenträgerin einen Durchführungsvertrag zur Realisierung des Projekts ab. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die maßnahmenbedingten Kosten durch die Vorhabenträgerin zu übernehmen sind. Die von der Stadt Münster anteilig zu tragenden Kosten für den Umbau des Hansarings und die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen werden zurzeit auf ca. 500.000 € geschätzt. Die finanzielle Abwicklung wird im Rahmen der Beschlussvorlage für den Bau- und Planungsbeschluss des Hansarings dargestellt (Vorlage Nr. V/0105/2022). Die Errichtung des Quartierparkhauses wird von der Stadt Münster aus den Stellplatzablösebeiträgen zweckgebunden gefördert. Die hierfür an die Vorhabenträgerin nach Fertigstellung zu entrichtende Summe von 8.174.809,16 € wird in den Haushaltsplanentwurf 2023 eingestellt. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans unterstützt die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln. Hierdurch wird ein positiver Beitrag zum Querschnittsthema Demographie geleistet. Die geplante Einrichtung von Pflegewohnungen sowie zwei Großtagespflegestellen für Kinder berührt ebenfalls dieses Thema. Gegenüber der ehemaligen gewerblichen Nutzung, mit einem ebenfalls hohen Versiegelungsgrad und fehlenden Vegetationsflächen, sind keine zusätzlichen Belastungen bzw. Versiegelungen mit den Entwicklungszielen verbunden. Aus klimatischer Sicht ist daher nicht mit einer Verschlechterung der bisherigen Versiegelungssituation zu rechnen. Als Maßnahmen zur Verbesserung des Mikroklimas sind eine großflächige Begrünung der Dachflächen, die Errichtung des Pocket-Parks im südöstlichen Übergang des Vorhabens zum Hafenweg sowie die Anpflanzung von Bäumen auf der ebenerdigen Stellplatzfläche sowie im Ein- und Ausfahrtsbereich zum Hansaring und die Anlage von Vegetationsflächen geplant.
V-0097-2022-Anlage-7-Durchfuehrungsvertrag
86033 Zeichen
Durchführungsvertrag
gem. § 12 BauGB
zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 609:
Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
der Stadt Münster
zwischen
der Stadt Münster,
Klemensstraße 10, 48143 Münster
(im Folgenden: Stadt)
und
der Stroetmann Grundbesitz-Verwaltung GmbH & Co. KG,
Harkortstraße 30, 48163 Münster
(im Folgenden: Vorhabenträgerin)
Anlage 7
zur Vorlage Nr. V/0097/2022
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Seite 2 von 25
Seite
§ 1 Beschreibung des Vorhabens ........................................................................................................4
§ 2 Vertragsgebiet ................................................................................................................................5
§ 3 Realisierungsverpflichtung .............................................................................................................5
§ 4 Fassadengestaltung, ökologischer Baustandard ...........................................................................6
§ 5 Mobilitätskonzept ............................................................................................................................6
§ 6 Markthallenkonzept ........................................................................................................................7
§ 7 Werbeanlagen ................................................................................................................................7
§ 8 Herstellung der Erschließungsanlagen ..........................................................................................7
§ 9 Art und Umfang der Erschließungsanlagen ...................................................................................8
§ 10 Ausführungsplanung der Erschließungsanlagen ...........................................................................9
§ 11 Ausschreibung und Vergabe der Erschließungsanlagen ............................................................ 10
§ 12 Baubeginn der Erschließungsanlagen ........................................................................................ 11
§ 13 Baudurchführung der Erschließungsanlagen .............................................................................. 11
§ 14 Betrieb, Haftung und Verkehrssicherung der Erschließungsanlagen ......................................... 12
§ 15 Abnahme der Erschließungsanlagen .......................................................................................... 12
§ 16 Übernahme der Erschließungsanlagen ....................................................................................... 13
§ 17 Gewährleistung ........................................................................................................................... 14
§ 18 Kostenregelung ........................................................................................................................... 15
§ 19 Sicherheitsleistungen .................................................................................................................. 15
§ 20 Grundbuchliche Sicherungen, Eigentumsregelung ..................................................................... 16
§ 21 Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht .............................................................................. 16
§ 22 Widmung ..................................................................................................................................... 17
§ 23 Lärmschutz .................................................................................................................................. 17
§ 24 Tiefgarage ................................................................................................................................... 21
§ 25 Stadtteilbüro und Großtagespflege ............................................................................................. 21
§ 26 Spielplatzflächen ......................................................................................................................... 21
§ 27 Lärmschutzwand ......................................................................................................................... 22
§ 28 Altlasten ....................................................................................................................................... 22
§ 29 Rechtsnachfolge .......................................................................................................................... 22
§ 30 Haftungsausschluss .................................................................................................................... 23
§ 31 Urheberrecht ............................................................................................................................... 23
§ 32 Salvatorische Klausel .................................................................................................................. 24
§ 33 Vertragsänderungen .................................................................................................................... 24
§ 34 Inkrafttreten ................................................................................................................................. 24
§ 35 Vertragsbestandteile ................................................................................................................... 24
§ 36 Vertragsausfertigungen ............................................................................................................... 25
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Seite 3 von 25
Präambel
Zur nutzungsstrukturellen und städtebaulichen Aufwertung des Bereichs um die Münsteraner
Stadthäfen hat die Stadt Münster einen Masterplan „Stadthäfen Münster“ aufgestellt, dessen
grundlegende Zielaussagen bereits im Jahre 2004 gefasst und in der vorliegenden aktualisier-
ten Fassung vom 03.05.2012 vom Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr
und Wirtschaft (ASSVW) der Stadt Münster als handlungsleitende Grundlage beschlossen
wurden. Der Rat hat am 22.05.2019 die Verwaltung beauftragt, diesen Masterplan fortzu-
schreiben.
Die ehemals gewerblich genutzten Flächen zwischen Schillerstraße und Hafenweg werden im
Masterplan, ebenso wie im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster, als Stand-
ortpotential für die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels mit einer maximalen Verkaufsflä-
che von 4.900 m² und ergänzenden Wohn- und Dienstleistungsnutzungen benannt.
Auf der Basis des Masterplans wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 535 „Han-
saring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ (VBP 535) entwickelt, der am
16.12.2015 als Satzung beschlossen und am 22.04.2016 bekannt gemacht wurde. Zu dem
Vorhaben ergingen am 04.05.2016 ein planungsrechtlicher Vorbescheid und am 30.10.2017
eine Baugenehmigung. Die Bauarbeiten an dem sogenannten Hafencenter begannen Anfang
2018. Mit Urteil vom 12.04.2018 erklärte das OVG NRW den VBP 535 für unwirksam. Tra-
gende Gründe waren der Umstand, dass die Auswirkungen der am 16.12.2015 erfolgten Sper-
rung der privaten Theodor-Scheiwe-Straße auf die Verkehrsverhältnisse und den Verkehrs-
lärm im Umfeld des Hafencenters nicht erneut untersucht worden waren sowie die Unbe-
stimmtheit des verwendeten Begriffs „Dienstleistungsbetriebe“. In einem Eilverfahren gegen
die Baugenehmigung ordnete das OVG NRW am 01.02.2019 die aufschiebende Wirkung einer
Nachbarklage an. Seitdem ruhen die Bauarbeiten. Die Tiefgarage und der überwiegende Teil
der Gebäude im Hafencenter sind im Rohbau fertiggestellt.
Nach dem Normenkontrollurteil vom 12.04.2018 ist zunächst an einem heilenden Verfahren
zum VBP 535 gearbeitet worden. Im Herbst 2019 hat die Vorhabenträgerin gegenüber der
Politik Abänderungen des Vorhabens zugesagt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
Nr. 609 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg“ (VBP 609), dessen Aufstellung am
11.12.2019 vom Rat beschlossen wurde, soll planungsrechtliche Grundlage für das so geän-
derte Vorhaben „Hafenmarkt“ werden. Am 03.03.2020 wurden die Pläne und Gutachten im
Rahmen einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Informationsmesse) allen Interessierten
vorgestellt und erläutert. Die Öffentlichkeit hatte in der Zeit vom 26.02.2020 bis einschließlich
11.03.2020 die Möglichkeit zur Stellungnahme. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans Nr. 609 hat dann in der Zeit vom 06.04.2021 bis einschließlich zum 21.05.2021
öffentlich ausgelegen. Aufgrund erforderlicher kleinerer Änderungen hat der geänderte Ent-
wurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 vom 13.09. bis zum 30.09.2021 erneut
öffentlich ausgelegen.
Mit dem VBP 609 soll dem Entwicklungsziel von Versorgungs-, Dienstleistungs- und Wohnan-
geboten im Stadtquartier entsprochen werden. Als traditionsreiches Handelsunternehmen aus
Münster beabsichtigt die Vorhabenträgerin, als Investorin, ein ganzheitliches Konzept aus
großflächigen Einzelhandelseinrichtungen, Gastronomie, Dienstleistungsangeboten inkl.
zweier Großtagespflegestellen für U3-Betreuung, Praxen, Büro- und Wohnnutzungen sowie
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Seite 4 von 25
einer ergänzenden Quartiersgarage am Standort zu realisieren und somit zu einer Verbesse-
rung und langfristigen Sicherung der stadträumlichen und nutzungsspezifischen Qualitäten im
Quartier beizutragen.
Die vorgesehenen Nutzungen sind im VBP 609 festgesetzt und im zugehörigen Vorhaben-
und Erschließungsplan (VEP) dargestellt. Zur Umsetzung der Planung treffen Stadt und Vor-
habenträgerin nachfolgende Vereinbarung:
§ 1 Beschreibung des Vorhabens
(1) Zu dem Vorhaben im Sinne dieses Vertrages gehören alle baulichen Anlagen, die im VEP
dargestellt sind. Es umfasst einen Verbrauchermarkt (E-Center mit Markthallenkonzept) inklu-
sive der Verkaufsflächen von Konzessionären / Drittanbietern mit einer Verkaufsfläche (VK)
von 2.950 m², einen Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche von 900 m² sowie einen
Drogeriefachmarkt mit 550 m² VK und eine Apotheke mit einer Beschränkung der Verkaufsflä-
che für die Sortimentsgruppe Drogerie- / Parfümerieartikel / Kosmetische Artikel von maximal
50 m². Realisiert werden zudem Flächen für ergänzende Nutzungen wie Dienstleistungsbe-
triebe, Gastronomie und Wohnnutzungen für rd. 34 Wohneinheiten in bis zu vier- bzw. sieben-
geschossiger („Turm Hansaring“) Bebauung.Insgesamt beträgt die maximale Gesamtver-
kaufsfläche der geplanten Einzelhandelseinrichtungen 4.450 m², die Flächen für die ergänzen-
den Nutzungen umfassen rd. 7.800 m² Nutzfläche (3.700 m² für Dienstleistungsbetriebe, 950
m² für Gastronomie und rd. 3.100 m² für 34 Wohnungen). Zusätzlich wird das Vorhabengrund-
stück mit einer Tiefgarage mit insgesamt 350 Stellplätzen unterbaut. Hiervon werden 220 Stell-
plätze zur öffentlichen Nutzung als Quartiersstellplätze betrieben. Auf der Tiefgarage entste-
hen insgesamt 103 ebenerdige Pkw-Kundenstellplätze. Hinzu kommen 14 Mitarbeiter-Stell-
plätze nördlich des Verbrauchermarktes.
(2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, einen Anteil von mindestens 30 Prozent der 34 ge-
planten Wohnungen nach den städtebaulichen und technischen Standards des sozialen Woh-
nungsbaus zu errichten (förderfähiger Wohnraum).1
(3) Soweit der VBP 609 in den textlichen Festsetzungen 1.1.1 Ziff. a), b) und c), 1.1.3 Ziff. a),
b) und d) i.V.m. Festsetzung 1.1.4 für einzelne Geschosse in den Teilbereichen A und C die
Art der Nutzung durch den Begriff „Dienstleistungsbetriebe“ oder durch die Wahlmöglichkeiten
zwischen Dienstleistungsbetrieben und Wohnnutzungen oder Gastronomiebetrieben gemäß
§ 12 Abs. 3a BauGB nur allgemein festlegt, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, in den ein-
zelnen Nutzungseinheiten folgende Nutzungen aufzunehmen:
1 Förderfähiger Wohnraum ist Raum, der von der Planung und Bauausführung her den Vorgaben der Ziffer 1.2
(barrierefrei), der Ziffer 1.3.1, Sätze 3 bis 5 (Grundrisse und Wohnqualität) und den Ziffern 1.4.1 bis 1.4.4 (Wohn-
flächenobergrenzen) der Anlage 1 zu den Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) des Landes NRW entspricht
(Stand vom 04.02.2020)
Nutzungseinheit Allgemeine Zulässigkeit
gemäß VBP609
Vertraglich vereinbarte Nutzung
(Nutzfläche)
Teilbereich A EG
Dienstleistungsbetriebe Büros/ Praxen/ nicht störende Hand-
werksbetriebe (rd. 380 m²)
Großtagespflegestellen (rd. 200m²)
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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§ 2 Vertragsgebiet
Das Vertragsgebiet umfasst die Grenzen des Vorhaben- und Erschließungsplans (Vorhaben-
bereich) sowie die zur verkehrlichen Anbindung des Vorhabens umzubauenden Teilflächen
des Hansarings, des Hafenwegs und der Schillerstraße.
§ 3 Realisierungsverpflichtung
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, für alle baulichen Anlagen spätestens ein Jahr nach
Inkrafttreten des VBP 609 Bauanträge zu stellen. Die Stadt sichert zu, über diese Bauanträge
so schnell wie möglich zu entscheiden. Spätestens ein Jahr nach Erteilung der Baugenehmi-
gung wird die Vorhabenträgerin die jeweiligen Bauarbeiten fortsetzen und alle baulichen An-
lagen inkl. der Erschließungsanlagen spätestens 3 Jahre nach Erteilung der Baugenehmigung
so fertigstellen, dass sie in Nutzung genommen werden können. Diese Fristen verlängern sich
um die Zeiten, in denen Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan oder Klagen gegen
die Baugenehmigungen bzw. Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz anhängig sind. Für die
Lärmschutzwand im südöstlichen Teil des Plangebietes gilt die spezielle Regelung des § 27.
(2) Die Vorhabenträgerin ist Eigentümerin aller Flächen innerhalb des Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplans (Vorhabenbereich).
1. OG Dienstleistungsbetriebe Büros/ Praxen (rd. 930m²)
2. OG
Dienstleistungsbetriebe
und/oder Wohnnutzungen
Büros/ Praxen (rd. 340m²),
Wohnnutzung (rd. 460m²)
3. OG
Dienstleistungsbetriebe
und/oder Wohnnutzungen
Büros/ Praxen (rd. 340m²),
Wohnnutzung (rd. 460m²)
4. OG
Dienstleistungsbetriebe
und/oder Wohnnutzungen
Wohnnutzung (rd. 110 m²)
Teilbereich C
EG
Dienstleistungsbetriebe
und/ oder Gastronomiebe-
triebe
Gastronomiebetriebe (rd. 950 m²)
1. OG
C2/
C3
Dienstleistungsbetriebe
und/ oder Wohnnutzungen
Wohnnutzung (rd. 860 m²)
C4 Dienstleistungsbetriebe Büros (rd. 770 m²)
2. OG C4 Dienstleistungsbetriebe Büros (rd. 700 m²)
3. OG C4 Dienstleistungsbetriebe Büros (rd. 70 m²)
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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§ 4 Fassadengestaltung, ökologischer Baustandard
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, bei der Realisierung des Vorhabens die sich aus
Anlage 1 zu diesem Vertrag ergebenden architektonisch-gestalterischen Qualitäten einzuhal-
ten und umzusetzen. Die Fassaden werden überwiegend in Klinker / Glas und Gebäudeglie-
derungen / Gebäudefugen in Glas, Putz oder anderen Materialien wie z. B. Terrakotta-Ele-
menten ausgeführt. Rückwärtig ausgerichtete Fassaden können auch in anderen Materialien
ausgeführt werden.
(2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Wohngebäude sowie die Nichtwohngebäude mit
einer wohnähnlichen Nutzung und einer Raumtemperatur > 19°C (hier u.a.: Wohnungen, Bü-
ronutzung und Arztpraxen) so zu errichten, dass der spezifische, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust (H' T vorh.) den Wert des Referenz-
gebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche und Ausrichtung (H'T Referenzgebäude) ge-
mäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) um mindestens 35 % unterschreitet ("Energie-
sparhaus Münster"). Die Erdgeschosse mit überwiegender Verkaufsflächen-, Lager-, Gastro-
nomie- und noch nicht definierter Dienstleistungsnutzung bleiben aufgrund ihrer besonderen
energetischen Anforderungen hiervon unberührt.
(3) Die Einhaltung dieses Wertes ist der Stadt (Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltig-
keit) durch den von einem staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärme-
schutz erstellten bautechnischen Nachweis des Wärmeschutzes nachzuweisen.
(4) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich ferner, beim Bau der Wohngebäude generell um-
weltfreundliche Baustoffe und Materialien zu verwenden und FCKW- und HFCKW-haltige Bau-
materialien sowie Tropenholz bei der Bauausführung nicht und PVC-haltige Baumaterialien
nur eingeschränkt zu verwenden, d. h. nur soweit gleichwertige Ersatzstoffe nicht zur Verfü-
gung stehen. Davon ausgenommen sind PVC-haltige Baumaterialien wie Elektrokabel, Kunst-
stoffrohre und Kunststofffenster sowie -türen und Foliendächer.
§ 5 Mobilitätskonzept
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, den Bedarf und ein Betreiberinteresse an einer Car-
Sharing-Station im Umfeld des Hafenmarktes ernsthaft zu ermitteln, im Falle des Interesses in
der Tiefgarage öffentlich zugängliche Stellplätze für Car-Sharing für bis zu 2 Fahrzeuge be-
reitzuhalten und im Falle des Abschlusses von Betreiberverträgen zu marktüblichen Konditio-
nen zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung endet, wenn sich innerhalb von 24 Monaten
nach Satzungsbeschluss, trotz ernsthaften Bemühens der Vorhabenträgerin, kein Betreiber
für eine Car-Sharing-Station hat finden lassen, der zum Abschluss eines entsprechenden Ver-
trages zu marktüblichen Konditionen bereit war.
(2) Ein weiteres Element des Mobilitätskonzeptes des Projektes ist die Unterstützung der E-
Mobilität. Daher werden mindestens 25 Elektroladestationen sowie 2 Schnellladestationen für
E-Autos errichtet. Die Vorhabenträgerin sichert zu, dass bei den Kostenregelungen eine
Gleichbehandlung der Gebäudemieter und Dritter erfolgt.
(3) Zur Förderung des Radverkehrs werden ca. 470 Stellplätze für Fahrräder und Lastenräder
geschaffen. Für Elektrofahrräder werden dort mindestens 50 Lademöglichkeiten angebracht.
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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§ 6 Markthallenkonzept
Die Vorhabenträgerin hat in ihrem Antrag auf Bauleitplanung dargelegt, dass, abweichend zum
ursprünglich vorgesehenen Verbrauchermarkt, nunmehr ein Verbrauchermarkt mit ergänzen-
den Angeboten einer Markthalle entstehen soll. Mit diesen Markthallenbausteinen soll dem
aktuellen Trend nach Erlebnisshopping Rechnung getragen werden. Durch die verschiedenen
Angebote soll das Erlebnis weiter in den Vordergrund rücken. Dazu trägt unter anderem eine
moderne Form der Warenpräsentation bei, die – neben der klassischen Regalstruktur – ein-
zelne Sortimentsbereiche in besonderer Form präsentieren soll. Ein Beispiel hierfür ist das
Originalmobiliar aus der traditionsreichen Münsteraner Weinhandlung T.F. Hassenkamp. In
diese Präsentation werden dann in Teilen auch Angebote zum sofortigen Verzehr integriert.
Hierdurch wird eine besondere Aufenthaltsqualität erzeugt, die - wie auf einem klassischen
Marktplatz - Begegnung und Kommunikation zwischen den Besucherinnen und Besuchern
fördert. Neben dem Marktbetreiber wird das Angebot auch durch externe Anbieter ergänzt.
Das Markthallenkonzept wird sowohl architektonisch als auch konzeptionell umgesetzt. Eine
Darstellung eines Markthallenkonzeptes ist angefügt (Anlage 5).
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, das Markthallenkonzept mit den oben benannten Kri-
terien umzusetzen und dauerhaft zu erhalten. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig,
dass Anbieter- oder Sortimentswechsel, kurzfristiger Leerstand oder Modifikationen der räum-
lichen Zuordnung der einzelnen Anbieter zur Bewirtschaftung einer solchen Markthalle gehö-
ren und daher ohne Zustimmung der Stadt umgesetzt werden können. Eine vorherige Zustim-
mung der Stadt ist aber dann erforderlich, wenn die Vorhabenträgerin die Fläche des durch
externe Anbieter genutzten Marktbereichs von derzeit 380 m² um mehr als 10% oder die An-
zahl von derzeit geplant 6 Anbietern verringern möchte. In einem solchen Fall wird die Vorha-
benträgerin der Stadt rechtzeitig vor der geplanten Veränderung aussagekräftige Unterlagen
zur Prüfung zur Verfügung stellen. Die Vorhabenträgerin wird sich darüber hinaus darum be-
mühen, dass weitere externe Anbieter innerhalb des HafenMarktes temporäre Marktstände
betreiben können.
§ 7 Werbeanlagen
Die Vorhabenträgerin hatte ein Werbekonzept für die geplante Bebauung schon auf der
Grundlage des VBP 535 mit der Stadt abgestimmt. Auch das neue Werbekonzept ist vor dem
Satzungsbeschluss mit der Stadt abgestimmt worden.
Für die Anlagen der Außenwerbung muss ein gesonderter Bauantrag gestellt werden.
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich darüber hinaus bzgl. der Außenwerbeanlagen im Ver-
tragsgebiet die textliche Festsetzung 2.1 des VBP 609 einzuhalten:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkre-
klame) Licht, bewegtem (laufendem) Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudeattika
unzulässig.
§ 8 Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Herstellung der in § 9 aufgeführten öffentlichen
und privaten Erschließungsanlagen - im Folgenden „Erschließungsanlagen“ genannt – inner-
halb und außerhalb der Grenzen des VEP entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages.
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Sie führt alle mit diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen in eigenem Namen und auf
eigene Rechnung durch, soweit in diesem Vertrag keine anderen Regelungen getroffen sind.
(2) Die Entwässerungsanlagen und die Straßen- und Wegeflächen sind entsprechend den
Festsetzungen des Bebauungsplans sowie den genehmigten Ausbauplänen und Leistungs-
beschreibungen für den Straßenbau herzustellen. Bzgl. der Realisierungsfrist gilt § 3 Abs. 1.
(3) Erfüllt die Vorhabenträgerin ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht oder fehlerhaft,
so ist die Stadt berechtigt, schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten zu
setzen. Erfüllt die Vorhabenträgerin auch bis zum Ablauf dieser Frist die vertraglichen Ver-
pflichtungen nicht, so ist die Stadt berechtigt, die Arbeiten auf Kosten der Vorhabenträgerin
bzw. unter Inanspruchnahme der Bürgschaft auszuführen oder ausführen zu lassen.
(4) Die Stadt verpflichtet sich, die außerhalb des VEP liegenden öffentlichen Erschließungs-
anlagen bei Vorliegen der in § 15 dieses Vertrages genannten Voraussetzungen in ihre Unter-
haltung und Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen.
§ 9 Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Die Erschließung nach diesem Vertrag umfasst:
a) die Herstellung der noch notwendigen neuen Grundstücksanschlussleitungen gemäß
dem abgestimmten Entwässerungsantrag incl. Überflutungsnachweis gem. DIN 1986-
100.
Die Umlegung des vorhandenen öffentlichen Regenwasserkanals auf dem Grundstück
wurde bereits durch den Neubau eines größer dimensionierten Regenwasserkanals
durchgeführt
b) den Umbau des Hansarings (siehe Anlage 2) mit
- neuem Kreuzungsbereich,
- Zufahrt zur Tiefgarage und zu den ebenerdigen Parkplätzen.
- Verlegung Bushaltestelle,
- Verlegung Beleuchtung,
- Umbau Geh- und Radweg,
- Planung und Installation einer Lichtsignalanlage (LSA). Die Einbindung in benach-
barte Ampelanlagen (grüne Welle) erfolgt durch die Stadt.
- Durchführung der zwingend erforderlichen aktiven und/oder passiven Lärmschutz-
maßnahmen gemäß den textlichen Festsetzungen und nach § 23 dieses Vertrages.
Die nördlichen Nebenanlagen sind bereits erstellt (siehe § 18 Abs. 3).
c) Durchführung von über b) hinausgehenden passiven Lärmschutzmaßnahmen gem.
§ 23
d) den Rückbau der Zufahrten zur ehemaligen Tankstelle am Hansaring
e) die Herstellung einer Zufahrt zur Schillerstraße
f) die Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen inkl. Entwässerung und der privaten
GRÖ-Flächen innerhalb des VEP-Gebietes
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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g) Herstellung der Zufahrten zur Tiefgarage und der Zufahrt für die Anlieferungen zum
Hafenweg inklusive Anschluss an die äußere Erschließung
h) Schaffung einer Datenschnittstelle für eine spätere mögliche Einbindung des Parkhau-
ses in ein quartierbezogenes System der Parkraumbewirtschaftung.
Zur Herstellung der öffentlichen und privaten Straßen, Wege und Plätze gehören neben Fahr-
bahnen, Parkflächen, Geh- und Radwegen, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung
auch Straßenbegleitgrün, Verkehrszeichen, Straßenmarkierungen, Straßenbenennungsschil-
der und die erforderlichen Vermessungsarbeiten.
(2) Die Vorhabenträgerin hat alle notwendigen bau-, wasserrechtlichen sowie sonstigen Ge-
nehmigungen bzw. Zustimmungen vor Baubeginn einzuholen und der Stadt vorzulegen.
§ 10 Ausführungsplanung der Erschließungsanlagen
(1) Mit der Ausführungsplanung der Straßen gem. § 9 hat die Vorhabenträgerin mit Zustim-
mung der Stadt das Ingenieurbüro NTS, Münster, beauftragt. Die Planung ist 2015 durch das
Ingenieurbüro NTS erstellt und mit der Stadt abgestimmt worden. Die Planung ist an eine Aus-
führungsplanung nach heutigem Stand anzupassen und entsprechend zu aktualisieren und zu
ergänzen. Soweit für die Bereiche im Hafenweg und der Schillerstraße Ausführungsplanungen
notwendig werden, sind diese durch das Ingenieurbüro zu erstellen, mit der Stadt abzustim-
men und von ihr zu genehmigen.
(2) Die Planung muss einen mit allen Leitungsbetreibern abgestimmten Leitungsplan enthal-
ten.
(3) Für die Aufstellung bzw. erforderlich werdende Änderungen der Planung gelten neben den
allgemein anerkannten Regeln der Technik folgende Richtlinien:
& Richtlinien und Planzeichenvorschrift für die Aufstellung von Kanalisationsentwür-
fen;
& Richtlinie für die Aufstellung von Bestands- und Abrechnungszeichnungen incl.
Musterzeichnung und Planzeichenvorschrift;
& Handbuch Qualitätszirkel (QZ) Straßenbau;
& Zeichenvorlage des Amtes für Mobilität und Tiefbau (DWT-Format);
& DIN 13201 zur Ermittlung der Beleuchtungsklasse aufgrund der geänderten Ver-
kehrsbelastungen;
& DIN 13201 für die Planung von Straßen aufgrund der Beleuchtungsklasse;
& Planungsgrundsätze Lichtsignalanlagen des Amtes für Mobilität und Tiefbau
& technische Standards Lichtsignalanlagen der Stadt;
& Gestaltungskatalog für Straßen, Plätze und Grünflächen;
& Richtlinie zur Planung und Ausführung von Baum- und Strauchpflanzungen im Ver-
kehrsgrün, Ausgabe 2016;
& Richtlinien zur Grüngestaltung im städtischen Straßenraum;
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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& die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen
bei Baumaßnahmen“;
& die RAS- LP 4 „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Ab-
schnitt: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnah-
men“, Ausgabe 1999;
& RLS 90 und die Ausführungsbestimmungen zum Bundesimmissionsschutzgesetz;
in der jeweils zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung.
§ 11 Ausschreibung und Vergabe der Erschließungsanlagen
(1) Der Umbau des Hansarings erfolgt mit öffentlicher Ausschreibung gem. § 3 VOB/A. Die Art
der Vergabe im Geltungsbereich des VEP liegt im Ermessen der Vorhabenträgerin.
(2) Mit der Erstellung der Verdingungsunterlagen gemäß § 7 VOB/ A hat die Vorhabenträgerin
in Abstimmung mit der Stadt das Ingenieurbüro NTS beauftragt.
(3) Zur Sicherung einer einheitlichen Ausrüstung und eines gleichen Qualitätsstandards im
Stadtgebiet sind die Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnis in Anlehnung an § 7
b VOB/A und nach den Vorgaben der Stadt zu den Bauweisen und zu verwendenden Materi-
alien für den Kanal- und Straßenbau sowie für die Grünflächen zu erstellen. Leistungsbe-
schreibungen mit Leistungsverzeichnis nach VOB sind auch im Falle der freihändigen Vergabe
zu erstellen und der Stadt in vierfacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen. Sie bedürfen
der Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung dient zur Sicherstellung der technischen Stan-
dards. Sie beinhaltet nicht die Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Leistungsbe-
schreibung. Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm sind nicht zugelassen.
(4) Grundlage für die Ausschreibungen ist neben der Planung ein Baugrundgutachten für die
Erschließungsanlagen einschließlich Angaben zu den Bauverfahren, zur Bauausführung und
zur Gründung.
(5) Im Falle einer freihändigen Vergabe oder einer beschränkten Ausschreibung dürfen Unter-
nehmer nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt zur Abgabe von Angeboten aufgefordert
werden. Stimmt die Stadt einer Liste von Unternehmern (Bieterliste) zu, entfällt die schriftliche
Zustimmung gemäß Satz 1. Die Stadt ist darüber zu informieren, welches Unternehmen den
Zuschlag erhalten hat. Der Zuschlag bedarf der schriftlichen Zustimmung der Stadt, wenn von
den abgestimmten Unternehmen / der abgestimmten Bieterliste abgewichen wird.
(6) Die Zuschläge bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Stadt. Geprüfte Unterlagen zur
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gemäß § 6 a VOB/A sind vorzulegen. Für
den Straßenbau darf der Zuschlag nur an Unternehmen erteilt werden, die von den Kammern
für das Straßenbauer-Handwerk zugelassen sind und mindestens fünf vergleichbare Referen-
zen aus den letzten drei Jahren vorlegen. Für die Herstellung der Grundstücksanschlusslei-
tungen darf der Zuschlag nur an Unternehmen erteilt werden, die eine Gütesicherung - beste-
hend aus Fremd- und Eigenüberwachung - nachweisen. Die Anforderungen der RAL - Güte-
und Prüfbestimmungen GZ 961 - sind zu erfüllen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn das
Unternehmen im Besitz des entsprechenden RAL- Gütezeichens der Gütegemeinschaft ”Gü-
teschutz Kanalbau” ist. Ersatzweise kann ein Fremdüberwachungsvertrag für die jeweilige Ein-
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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zelmaßnahme vorgelegt werden. Die vegetationstechnischen Arbeiten einschließlich des Ein-
bringens von Pflanzsubstrat sind an ein qualifiziertes Garten- und Landschaftsbauunterneh-
men zu vergeben.
(7) Unternehmen, die sich zur Ausführung von Bauarbeiten Subunternehmern bedienen, kön-
nen den Zuschlag nur dann erhalten, wenn sie der Stadt die zu diesem Zeitpunkt bekannten
wesentlichen Subunternehmer benannt haben und die Stadt einer Beauftragung zugestimmt
hat. Ein späterer Tausch der Subunternehmer im Zuge des tatsächlichen Bauablaufs in Ab-
stimmung mit der Stadt bleibt hiervon unberührt. Für Subunternehmer gilt Absatz 6 entspre-
chend.
§ 12 Baubeginn der Erschließungsanlagen
(1) Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Planungen sowie die Leistungs-
beschreibungen durch die Stadt genehmigt sind, alle erforderlichen Beschlüsse und Geneh-
migungen vorliegen und die Sicherheitsleistung gemäß § 19 des Vertrages hinterlegt ist. Zu
den Beschlüssen gehören auch die Baubeschlüsse der zuständigen städtischen Gremien.
(2) Vor Beginn der Baumaßnahmen ist von der Vorhabenträgerin ein Einweisungstermin mit
der Stadt und sonstigen Beteiligten (z. B. Ingenieurbüro, Versorgungsträger, Straßenverkehrs-
behörde (bei erforderlicher Verkehrssicherung)) durchzuführen. Der Stadt ist der verantwortli-
che Ansprechpartner der Vorhabenträgerin und der jeweiligen Baufirmen zu benennen. Diese
müssen jederzeit nach Aufforderung auf der Baustelle erreichbar sein.
(3) Der Beginn der Erschließungsarbeiten ist der Stadt jeweils eine Woche vorher schriftlich
anzuzeigen.
§ 13 Baudurchführung der Erschließungsanlagen
(1) Für die Bauoberleitung, die örtliche Bauüberwachung sowie die Abrechnung der Erschlie-
ßungsanlagen hat die Vorhabenträgerin mit Zustimmung der Stadt das Ingenieurbüro NTS,
Münster, beauftragt. Die Stadt ist berechtigt, darüber hinaus alle Baumaßnahmen baubeglei-
tend zu überwachen.
(2) Die ausführenden Firmen sind zu verpflichten, ein Bautagebuch zu führen. Die Stadt hat
das Recht, festgestellte Mängel jederzeit im Bautagebuch zu vermerken und die sofortige Be-
seitigung der Mängel zu verlangen. Bei einer Nichtbeseitigung der Mängel kann eine Über-
nahme der Anlage verweigert werden. Die Stadt kann auch unter Inanspruchnahme der Bürg-
schaft eine andere Firma mit der Mängelbeseitigung beauftragen.
(3) Die Stadt behält sich vor, gemeinsam mit der Vorhabenträgerin Kontrollprüfungen vorzu-
nehmen.
(4) Die fertig verlegten Entwässerungsleitungen müssen unter Anwesenheit eines Vertreters
der Stadt (Amt für Mobilität und Tiefbau), auf Dichtigkeit geprüft werden. Werden Undichtig-
keiten festgestellt, sind diese zu beseitigen.
(5) Die Verlegung von Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom, Fernwärme, Straßenbe-
leuchtung, Telekommunikationsleitungen etc.) ist von der Vorhabenträgerin rechtzeitig bei den
betreffenden Versorgungsunternehmen zu beantragen.
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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(6) Im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen dürfen zur endgültigen Wiederherstellung nur
Fachfirmen eingesetzt werden, die bei der Handwerkskammer oder der Industrie- und Han-
delskammer für den Straßenbau oder das Pflasterhandwerk eingetragen sind.
(7) Alle Maßnahmen, die durch die Erschließung des Baugebietes erforderlich werden, z. B.
Versetzen von Masten sowie das Beseitigen von Aufwuchs und das Räumen des Baufeldes,
hat die Vorhabenträgerin auf eigene Kosten durchzuführen, soweit in diesem Vertrag nichts
Anderes geregelt ist.
(8) Die Kosten für die Beseitigung von durch Bauarbeiten verursachten Beschädigungen oder
Verunreinigungen an vorhandenen Straßen, Kanälen, städtischen Anlagen und Leitungen,
Gewässern, Gräben oder zu erhaltenden Landschaftselementen und Straßenbäumen gehen
zu Lasten der Vorhabenträgerin. Die Beseitigung ist unverzüglich durch die Vorhabenträgerin
zu veranlassen.
§ 14 Betrieb, Haftung und Verkehrssicherung der Erschließungsan-
lagen
(1) Der Vorhabenträgerin obliegt vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten bis zur
Übernahme (§ 16), unabhängig von den Eigentumsverhältnissen im gesamten Vertragsgebiet
die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht.
(2) Erschließungsanlagen sind jeweils nach der Abnahme unter Beteiligung der Stadt in Be-
trieb zu nehmen. Die Vorhabenträgerin ist verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt Dritten die Benut-
zung der Anlagen zu gestatten. Die Betriebs- und Unterhaltungskosten, einschließlich An-
schluss- und Stromkosten, sind bis zur Übernahme von der Vorhabenträgerin zu tragen.
Die Entwässerungsanlagen sind bedarfsgerecht, mindestens aber alle sechs Monate, zu rei-
nigen soweit sie noch nicht von der Stadt übernommen sind. Die Reinigung ist so vorzuneh-
men, dass Ablagerungen nicht in das öffentliche Kanalnetz gelangen.
Darüber hinaus ist bis zur Übernahme der Betrieb der Anlagen der Stadtentwässerung gemäß
der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwVKan) vorzunehmen. Die entsprechenden
Aufzeichnungen der Überwachungen sind der Stadt zum jeweiligen Jahresende unaufgefor-
dert vorzulegen und zu überlassen. Die Vorhabenträgerin ist für ordnungsbehördliche Aufla-
gen und abwasserabgaberechtliche Zahlungen bei Nichtbeachtung verantwortlich.
(3) Die Vorhabenträgerin haftet, unbeschadet der Eigentumsverhältnisse, für jeden Schaden,
der durch die Verletzung der ihr obliegenden Pflichten aus Abs. 1 und 2 entsteht, und stellt die
Stadt insoweit von allen Schadensersatzansprüchen frei.
§ 15 Abnahme der Erschließungsanlagen
(1) An den förmlichen Abnahmen, die die Vorhabenträgerin bzgl. fertiggestellter Leistungen
beauftragter Unternehmer vornimmt, ist die Stadt zu beteiligen. Die Stadt erhält eine Kopie der
Abnahmeprotokolle.
(2) Vierzehn Tage vor dem Termin der förmlichen Abnahmen sind der Stadt vorzulegen:
& die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Prüfzeugnisse
und Nachweise;
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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& Aufnahmen der fertigen Kanäle auf DVD (Format ist mit der Stadt abzustimmen)
und die dazugehörigen Protokolle, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen;
Die Vermessungsdaten sind gemäß den Kanalbestandstabellen (Excel-Tabellen)
des Amtes für Mobilität und Tiefbau vorzulegen; Grundstücksanschlussleitungen
müssen dabei den Bezug zum Hauptkanal unter Verwendung der Schachtnum-
mern aus dem städtischen Kanalinformationssystem aufweisen; Die Angaben zur
Stationierung der Anbindungen der Grundstücksanschlussleitungen an den Haupt-
kanal sind mit entsprechender Sorgfalt einzutragen;
& Protokolle der Dichtheitsprüfungen;
& Bestandszeichnungen (in 7-facher Ausfertigung und auf CD-Rom) nach den Vor-
gaben der Stadt inkl. Vermessung aller Schächte, Hausanschlussschächte bzw.
Übergabepunkte an der Grundstücksgrenze und Straßenabläufe nach UTM-
Koordinaten;
& Bestandspläne der Straßenbeleuchtung bestehend aus Lageplan für Leitungen,
Maste und Einspeisestellen sowie dem Schaltungsplan;
(3) Straßenbegleitgrün wird nach Abschluss der Pflanzarbeiten, nach Abschluss der einjähri-
gen Fertigstellungspflege und nach der zweijährigen Entwicklungspflege abgenommen. Dazu
sind mit der Stadt (Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit) jeweils Abnahmetermine
zu vereinbaren.
§ 16 Übernahme der Erschließungsanlagen
(1) Die Übernahme durch die Stadt erfolgt, vorbehaltlich der Sonderregelung in Abs. 2, nach
mängelfreier Abnahme der in diesem Vertrag vorgesehenen Erschließungsmaßnahmen und
nach Eintragung der grundbuchlichen Sicherungen.
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, den bereits fertiggestellten und abgenommenen Re-
genwasserkanal bis zur Fertigstellung des Hochbaus zu schützen und Beschädigungen, die
durch den Hochbau entstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen.
Die Übernahme ist schriftlich zu beantragen. Vor Übernahme findet ein Übernahmetermin
statt. Das Datum der Übernahme wird schriftlich festgelegt. Mit diesem Datum übernimmt die
Stadt die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht.
(2) Die Übernahme von Straßenbegleitgrün erfolgt erst nach Abschluss und mängelfreier Ab-
nahme der Entwicklungspflege.
(3) Einen Monat vor dem Übernahmetermin sind vorzulegen:
& die Abnahmeprotokolle der einzelnen Abnahmen;
& die ordnungsrechtlichen Anordnungen bzw. Genehmigungen;
& erneute Aufnahmen der fertigen Kanäle auf DVD (Format ist mit der Stadt abzustim-
men), die nicht älter als sechs Monate sind und die dazugehörigen Protokolle. Die Ver-
messungsdaten sind gemäß den Kanalbestandstabellen (Excel-Tabellen) des Amtes
für Mobilität und Tiefbau vorzulegen; Grundstücksanschlussleitungen müssen dabei
den Bezug zum Hauptkanal unter Verwendung der Schachtnummern aus dem städti-
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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schen Kanalinformationssystem aufweisen. Die Angaben zur Stationierung der Anbin-
dungen der Grundstücksanschlussleitungen an den Hauptkanal sind mit entsprechen-
der Sorgfalt einzutragen;
& die Bescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder des städt.
Vermessung- und Katasteramtes, aus der hervorgeht, dass der Straßenausbau inner-
halb der Grenzen des Straßengrundstücks durchgeführt wurde, dass Grenzüberschrei-
tungen zu Anliegergrundstücken nicht erfolgt sind (amtliche Schlussvermessung) und
dass sämtliche Grenzzeichen sichtbar sind. Dies gilt entsprechend für die öffentlichen
Grünflächen. Überbauungen sind nicht zugelassen und zurückzubauen;
& Bestandspläne der öffentlichen Verkehrsflächen entsprechend den Vorgaben der Stadt
(in 3-facher Papierausfertigung und auf CD/DVD);
& Protokolle über die Einmessung der Beleuchtungskabel und Leerrohre sowie der elekt-
rotechnischen Prüfung der Anlage zum Übernahmezeitpunkt;
& Alle erforderlichen technischen Unterlagen, die zum Betrieb der Anlagen erforderlich
sind;
& Höhenaufnahmen aller Schächte, Hausanschlussschächte und Straßenabläufe auf
Grundlage der endgültig fertig gestellten öffentlichen und privaten Straßen; und Einar-
beitung dieser in die Bestandspläne; Sollten zwischen Abnahme und Übernahme Än-
derungen an der Kanalisation stattgefunden haben, sind die Bestandspläne aktualisiert
vorzulegen;
& Mitteilung der geprüften Herstellungskosten für die Erstellung der Erschließungsanla-
gen und zwar getrennt nach Entwässerungs- und Verkehrsanlagen; Die Verkehrsanla-
gen sind getrennt nach Anlagen und getrennt nach Fahrbahn, Nebenanlagen rechts
und links, Beleuchtung und Signalanlagen aufzulisten (Schlussrechnung);
& Bestandspläne zu sämtlichen Verkehrsgrünflächen mit digitalem Bestandsaufmaß ge-
mäß dem städtischen Merkblatt zum Bestandsaufmaß für Grün- und Freianlagen;
Vor dem Übernahmetermin sind alle Kanäle, Abläufe und Verkehrsflächen zu reinigen. Bei
dem Übernahmetermin werden alle Erschließungsanlagen in Augenschein genommen. Un-
mittelbar vor der Übernahme ist an allen betroffenen Straßenleuchten eine Wartung vorzuneh-
men. Diese schließt den Leuchtmittelwechsel, die Reinigung sowie eine Funktions- und Isola-
tionsprüfung der zu übernehmenden Anlage ein.
§ 17 Gewährleistung
Die Vorhabenträgerin übernimmt die Gewähr dafür, dass ihre Leistung zur Zeit der Übernahme
durch die Stadt die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat und den allgemein anerkannten
Regeln der Technik und Baukunst entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert
oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder min-
dern. Die Vorhabenträgerin haftet nicht für Schäden, die nach mängelfreier Abnahme aufgrund
des Gebrauchs durch Dritte (§ 14 Abs.2) verursacht werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt
4 Jahre und beginnt mit den Abnahmen durch die Stadt.
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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§ 18 Kostenregelung
(1) Die Kosten der Kanalverlegung inklusive aller erforderlichen Ingenieurleistungen (Planung-
und Überwachung), evtl. erforderlicher Verlegung anderer Leitungen sowie sämtliche Wieder-
herstellungsarbeiten trägt die Stadt einschließlich der Kosten, die im Zusammenhang mit einer
eventuellen Altlastensanierung aufgrund der Kanalverlegung entstehen. Es handelt sich um
einen Regenwassersammler, der unabhängig von dem Vorhaben erneuert werden musste. Er
dient der Entwässerung des gesamten Hansaviertels. Die Vorhabenträgerin hat sich bereits
mit einem Betrag von 150.000 € an den Kosten beteiligt.
(2) Alle Kosten der Umbaumaßnahme Hansaring gem. § 9 Abs. 1 Buchstabe b werden anteilig
von der Stadt zu 43% getragen. Der Kostenanteil der Stadt ist binnen 14 Tagen nach Vorlage
geprüfter Rechnungen / geprüfter Abschlagsrechnungen auf ein anzugebendes Konto der Vor-
habenträgerin zu überweisen. Die Kosten für die freiwilligen Lärmschutzmaßnahmen (§ 23
Abs. 2, 2. Absatz und § 23 Absatz 3) sowie die ggfs. erforderliche Lärmschutzwand (§ 27) trägt
die Vorhabenträgerin.
Die Kosten der Einbindung der Lichtsignalanlage (LSA) in benachbarte Ampelanlagen („Grüne
Welle“) trägt die Stadt.
(3) Im Zuge der Wiederherstellung des Hansarings nach Einbau der neuen Fernwärmeleitung
sind die nördlichen Nebenanlagen im Kreuzungsbereich bereits umgebaut worden. Hierfür hat
die Vorhabenträgerin im Einvernehmen mit der Stadt und den Stadtwerken die Rechnung der
Fa. Stratiebo in Höhe von 52.779,13 € verauslagt. Dieser Betrag ist Teil der Umbaukosten
Hansaring.
(4) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, für den dauerhaften Betrieb und die dauerhafte Un-
terhaltung der neu zu installierenden Lichtsignalanlage an die Stadt eine einmalige anteilige
Pauschalsumme als kapitalisierten Unterhaltungsaufwand in Höhe von 74.700,00€ zu zahlen.
Der Betrag wird mit den von der Stadt zu zahlenden Beträgen verrechnet.
§ 19 Sicherheitsleistungen
(1) Zur Sicherung aller sich aus diesem Vertrag für die Vorhabenträgerin ergebenden Ver-
pflichtungen (Ausführung und Gewährleistung) einschließlich derjenigen zum Lärmschutz
nach § 23 leistet diese eine Sicherheit in Höhe von 1.535.411,39 € (brutto, Gesamtkosten,
siehe Anlage 4) durch Übergabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer
von der Stadt anerkannten Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft. Die Bürgschaft
ist zu leisten unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung, der Aufrechnung oder der Voraus-
klage (§§ 770, 771 BGB) und das Recht gem. § 776 BGB, wobei der Verzicht auf die Aufrech-
nung nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen gilt.
Die Bürgschaft ist vor Beginn der Bauarbeiten bei der Stadt (Stadtkasse) zu hinterlegen.
(2) Ist das Ausschreibungsergebnis niedriger als die geschätzten Kosten gemäß Absatz 1, so
ist lediglich eine Sicherheitsleistung in dieser Höhe zu hinterlegen. Das Ausschreibungsergeb-
nis ist nachzuweisen.
(3) Die Bürgschaft wird durch die Stadt für die in § 9 Absatz 1 b) und c) aufgeführten Maßnah-
men mit den entsprechenden Teilbeträgen bezogen auf die gesamten Baukosten, jeweils nach
mängelfreier Abnahme freigegeben. Es werden jeweils 5 % der Baukosten der verschiedenen
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Maßnahmen zurückgehalten. Diese 5 % werden nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (4 Jahre
nach Übernahme) freigegeben, sofern Mängelansprüche nicht mehr bestehen.
(4) Die Sicherheitsleistung der Vorhabenträgerin für die Gewährleistung kann ersetzt werden
durch eine Sicherheitsleistung der beauftragten Bauunternehmung. Diese Sicherheitsleistung
muss den Bedingungen des Absatz 1 genügen. Die Vorhabenträgerin hat nachzuweisen, dass
ihr Gewährleistungsanspruch gegenüber der Bauunternehmung den Bedingungen des § 17
entspricht. Zudem ist eine gesonderte Abtretungsvereinbarung abzuschließen.
§ 20 Grundbuchliche Sicherungen, Eigentumsregelung
(1) Die Vorhabenträgerin hat zu Gunsten der Stadt eine beschränkte persönliche Dienstbar-
keit, im Rang gleich den anderen Dienstbarkeiten in diesem Paragraph zur Sicherung des
Regenwasserkanals mit dem Inhalt, dass die Stadt berechtigt ist, in den betreffenden Grund-
stücken einen Regenwasserkanal DN 1000 zu haben und zu unterhalten, am 02.08.2019 ein-
tragen lassen.
(2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Nutzung der ausgebauten Geh- und Radweg-
Flächen durch die Öffentlichkeit - soweit diese Flächen nicht öffentlich gewidmet werden -
durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt im Grundbuch, im
Rang gleich den anderen Dienstbarkeiten in diesem Paragraph, absichern zu lassen. Inhalt
und Text sind mit der Stadt (Amt für Immobilienmanagement) einvernehmlich abzustimmen.
(3) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Nutzung von 220 Stellplätzen in der Tiefgarage
für die Öffentlichkeit, als Quartiersgarage für die Dauer von 25 Jahren durch eine beschränkte
persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt im Grundbuch im Rang gleich den anderen
Dienstbarkeiten in diesem Paragraph absichern zu lassen. Die Vertragspartner sind sich einig,
dass die Vorhabenträgerin die Quartiersgarage selbst bewirtschaften oder bewirtschaften las-
sen darf. Der Wortlaut der Dienstbarkeit ist mit der Stadt (Amt für Immobilienmanagement)
einvernehmlich abzustimmen.
(4) Die Parteien gehen davon aus, dass der Regenwasserkanal, den die Vorhabenträgerin
zwischen Hansaring und Schillerstraße verlegt hat, ein Scheinbestandteil der Grundstücke der
Vorhabenträgerin ist und bleibt und dass dieser ab dem Datum der Übernahme eigentums-
rechtlich der Stadt überantwortet wird. Die Parteien sind sich einig darüber, dass das Eigentum
an dem Kanal mit der Übernahme nach § 16 auf die Stadt übergehen soll. Die parallel bestellte
beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist in diesem Zusammenhang bekannt.
(5) Die Vorhabenträgerin verzichtet auf ihren Anspruch aus § 11 Abs. 2 Straßen- und Wege-
gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) auf Erwerb des Eigentums an der zu
widmenden Fläche durch die Stadt als Straßenbaulastträger.
§ 21 Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht
(1) Die Vorhabenträgerin übernimmt entschädigungslos für die innerhalb des VEP gelegenen
öffentlichen Verkehrsflächen und die privaten GRÖ-Flächen die Unterhaltung, Verkehrssiche-
rungspflicht und Haftung. Dies umfasst auch die Beleuchtung, die Entwässerung, den Winter-
und Reinigungsdienst gemäß den Vorgaben der städtischen Satzungen in der jeweils aktuel-
len Fassung, bzw. nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen.
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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(2) Die Vorhabenträgerin stellt die Stadt schon jetzt insoweit von sämtlichen Ansprüchen Drit-
ter frei.
(3) Kommt die Vorhabenträgerin ihren Verpflichtungen trotz vorheriger Aufforderung innerhalb
einer ihr gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so ist die Stadt berechtigt, das Erforderli-
che auf Kosten der Vorhabenträgerin zu veranlassen. Die Stadt kündigt der Vorhabenträgerin
die beabsichtigte Maßnahme an.
§ 22 Widmung
(1) Nach erfolgtem Ausbau wird die Stadt die im Vorhabenbereich als öffentliche Verkehrsflä-
che festgesetzte Erschließungsanlage zum Hansaring straßenrechtlich widmen, soweit die
rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Vorhabenträgerin stimmt einer solchen Wid-
mung bereits jetzt unwiderruflich zu. Die überdachte Rampe der Tiefgarage ist nicht Teil der
öffentlichen Verkehrsfläche und daher nicht zu widmen.
(2) Die Stadt hat die schriftliche Zustimmung der Stadtwerke Münster eingeholt, so dass schon
vor Widmung des Hafenweges die Abstandsfläche der geplanten Gebäude auf dem Hafenweg
liegen darf. Die Abstandsbaulast ist am 28.08.2017 im Baulastverzeichnis eingetragen wor-
den.
§ 23 Lärmschutz
(1) Das Vorhaben trägt zu einer Steigerung des Verkehrslärms in der näheren Umgebung bei.
Zur Gewährleistung eines ausreichenden Schallschutzes für die Betroffenen treffen die Par-
teien nachfolgende Vereinbarungen:
(2) Im Einwirkungsbereich der neuen Ampelanlage zur Anbindung des Vorhabens liegt eine
wesentliche Änderung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV vor, weil hier durch
einen erheblichen baulichen Eingriff in den Hansaring der vom Hansaring ausgehende Ver-
kehrslärm um - aufgerundet - mindestens 3 dB oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder
mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Die davon betroffenen Gebäude und Fassaden
sind in der Tabelle 2 auf S. 23 des Schalltechnischen Berichts LL 5683.11/02 der Zech Inge-
nieurgesellschaft vom 08.01.2021 aufgelistet. Es handelt sich um einzelne Fassaden / Ge-
schosse der Gebäude Hansaring 45, 48, 51, 53, 53a, 55, 57, 58, 60 sowie Emdener Straße
31 und 36. Den Eigentümern dieser Häuser steht für die Fassaden / Geschosse, für die im
Gutachten die Anwendungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV nachgewie-
sen sind, Anspruch auf passiven Schallschutz gemäß § 42 BImSchG i.V.m. der 24. BImSchV
zu.
Sollten die vorgenannten Wohnungen bereits über ausreichenden Schallschutz im Sinne der
24. BImSchV inklusive schallgedämmter Lüftungen für Schlafräume verfügen, und deswegen
nach der 24. BImSchV keine weiteren Ansprüche bestehen, erhalten die Eigentümer gegen
Nachweis des Einbaus bis zu 3.500 € je Wohnung, um weitere Aufenthaltsräume schallge-
dämmt lüften zu können.
(3) Über den Einwirkungsbereich des baulichen Eingriffs hinaus führt der Mehrverkehr, der
aufgrund des Vorhabens und sonstiger absehbarer Strukturmaßnahmen aus dem Masterplan
Hafen mittelfristig zu erwarten ist, dazu, dass im Untersuchungsgebiet der Lärmschutzgutach-
ten, insbesondere im weiteren Verlauf des Hansarings zwischen den Kreuzungen mit dem
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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Albersloher Weg und der Wolbecker Straße, an einzelnen Gebäuden und Fassaden eine hohe
Verkehrslärmvorbelastung von Wohnungen weiter gesteigert wird. Auch wenn hier Ansprüche
nach § 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV mangels einer Überschreitung der Grenzwerte
der 16. BImschV durch Verkehrslärmemissionen aus dem Bereich des baulichen Eingriffs in
den Hansaring nicht gegeben sind, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin durch vertragliche
Regelung zugunsten Dritter, auch hier passiven Schallschutz zu finanzieren und zwar in fol-
genden Fällen:
a) Die Lärmbelastung erreicht nach den Ergebnissen des Schalltechnischen Berichts Nr.
LL 5683.11/04 (Verkehrslärm) vom 08.01.2021 oder des Schalltechnischen Berichtsnum-
mer LL 5683.11/05 (Summation von Verkehrs- und Gewerbelärm) vom 08.01.2021 der
Zech Ingenieurgesellschaft zumindest in einem der berechneten Prognose-Planfälle 2022,
2024, 2026 oder 2035 (mit neuer Bahnunterführung) an einzelnen Wohnungen am Hansa-
ring oder im Umfeld des Hansarings einen Wert von aufgerundet 70 dB(A) am Tage oder
60 dB(A) nachts
und
die Verkehrserzeugung des HafenMarktes, die Gegenstand der Verkehrsuntersuchung
zum Masterplan Stadthäfen Münster und zum Bebauungsplan Nr. 609 des Büros nts vom
16.09.2020 war, bewirkt dabei mit dem Verkehrslärm oder mit der Summe von Verkehrs-
und Gewerbelärm nach den Ergebnissen der schalltechnischen Berichte LL 5683.11/04 und
LL 5683.11/05 vom 08.01.2021 gegenüber den Prognose-Nullfällen eine Lärmsteigerung
von mindestens 0,5 dB.
b) Leistungen für passiven Schallschutz werden auch gewährt in den Fällen, in denen nach
dem vorgenannten Gutachten LL 5683.11/05 vorhabenbedingt straßenseitig die Summe
von Verkehrslärm und Gewerbelärm um mind. 0,3 dB auf mindestens 70 dB(A) am Tage
oder 60 dB(A) gesteigert wird und die Wohnung eine angemessene Nutzung an der schall-
abgewandten Seite nicht gestattet, weil
aa) an der Rückseite der Gebäude nach den Ergebnissen des Schalltechnischen Be-
richts Nr. LL 5683.11/05 vom 08.01.2021 der Zech Ingenieurgesellschaft tags Beurtei-
lungspegel in der Summe von Gewerbelärm und Verkehrslärm von mehr als 63 dB(A)
oder nachts von mehr als 51,2 dB zu erwarten sind, oder
bb) die Wohnung nicht über rückwärtige Lüftungsmöglichkeiten verfügt, oder
cc) im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bebauungsplans über die rückwärtigen Fens-
ter kein Aufenthaltsraum (Wohnzimmer, Schlafzimmer, Arbeitszimmer, Wohnküche) be-
lüftet wird, sondern nur Nebenräume (Küche ohne Esstisch, Badezimmer, Abstellraum,
Flur), oder
dd) im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bebauungsplans die Wohnung von einer
Wohngemeinschaft genutzt wird und straßenseitige WG-Zimmer indirekt nur über Zim-
mer anderer WG-Bewohner belüftet werden können.
c) Unabhängig von vorgenannten Voraussetzungen werden die Leistungen für passiven
Schallschutz auch dann gewährt, wenn der vorhabenbedingte Mehrverkehr in einem der
Planfälle mit einer Verkehrslärmsteigerung von mindestens 3 dB, berechnet nach 16. BIm-
SchV, zu einer erstmaligen oder weitergehenden Überschreitung der Immissionsgrenz-
werte der 16. BImSchV beiträgt.
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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(4) Eine Tabelle mit den Fassaden und Geschossen, an denen laut den Anlagen
& des Schalltechnischen Berichts Nr. LL 5683-11/02 vom 08.01.2021,
& des Schalltechnischen Berichts Nr. LL 5683.11/04 vom 08.01.2021 und
& des Schalltechnischen Berichts Nr. LL 5683.11/05 vom 08.01.2021
der Zech Ingenieurgesellschaft, den von der Vorhabenträgerin vorgenommen Gebäudebe-
sichtigungen und den von der Stadt vorgenommenen Auswertungen der Bauakten über
Grundrisse gesetzliche Ansprüche auf Schallschutz (vgl. oben (2) 1. Abs.), oder vertragliche
Ansprüche auf Schallschutz (vgl. oben (3)) bestehen, ist diesem Durchführungsvertrag als An-
lage 3 beigefügt.
(5) Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass es innerhalb und außerhalb des Untersu-
chungsbereiches der Schalltechnischen Untersuchungen keine weiteren Gebäude gibt, an de-
nen die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Sollten Eigentümer bis
3 Monate nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 609 vortragen, dass dies doch der Fall
ist, lässt die Vorhabenträgerin auch diese Fälle sachverständig untersuchen und gewährt bei
Vorliegen der unter Absatz 3 genannten Anspruchsvoraussetzungen die gleichen Leistungen
wie nach Absatz 3. Das gleiche gilt, wenn Eigentümer vortragen, seit dem Wirksamwerden
des Bebauungsplans seien über rückwärtige Lüftungsmöglichkeiten keine Aufenthaltsräume
belüftet oder die Wohnungen seien von Wohngemeinschaften genutzt.
(6) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass etwaige Veränderungen der Verkehrs-
lärmimmissionen aufgrund der ebenfalls untersuchten Sondersituationen für die Verlegung
von Fernwärmeleitungen, für sonstige vorübergehende Maßnahmen im Straßenraum oder Re-
duzierungen der Verkehrslärmimmissionen aus nachträglich angeordneten Lärmminderungs-
maßnahmen aus dem Lärmaktionsplan außer Betracht bleiben. Ergeben sich durch diese
Maßnahmen Entlastungen an einzelnen Immissionsorten in einzelnen Planfällen, lässt dies
die oben in Abs. 3 beschriebenen vereinbarten Verpflichtungen der Vorhabenträgerin unbe-
rührt.
(7) Ansprüche nach Absatz 3 können nur geltend gemacht werden für Räumlichkeiten, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans 609 bestandsgeschützte Wohnungen sind.
Die nach diesem Vertrag von der Vorhabenträgerin geschuldeten Leistungen für passiven
Schallschutz sind innerhalb der Fristen der Absätze 9 bis 11 zu erbringen, auch wenn die
Anspruchsvoraussetzungen erst aufgrund der Prognosen für die Planfälle 2024, 2026 oder
2035 vorliegen.
(8) Der Umfang des Schallschutzes für die in Absatz 2, 1. Absatz, genannten Grundstücke
richtet sich nach der 24. BImSchV. Für diese Ansprüche gelten die in Absätze 9 bis 11 ge-
nannten Fristen nicht bzw. nur, wenn die vertraglichen Ansprüche auf schallgedämmte Lüftun-
gen nach Absatz 2, 2. Absatz, geltend gemacht werden.
Für die in Absatz 3 genannten Grundstücke wird der Austausch / Einbau von Fenstern, Bal-
kontüren (inklusive Rollladenkästen) an der straßenzugewandten Seite gewährt, soweit diese
nach der 24. BImSchV erforderlich sind, bei Räumen, die zum Schlafen genutzt werden, inklu-
sive schallgedämmter Lüftungseinrichtungen. Die Leistungen umfassen nicht die Ertüchtigung
sonstiger Umfassungsbauteile. Etwaige durch den Austausch von Fenstern, Einbau von Lüf-
tungen pp. entstehende Nachteile wie Reinigungskosten, Ausbesserungen an Putz oder Ta-
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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peten, Mietminderungen und ähnliches sind vom Berechtigten zu tragen. Die Leistungen wer-
den nur gewährt, wenn der Berechtigte gemäß den Absätzen 9 bis 11 an der Umsetzung der
Schallschutzmaßnahmen mitwirkt.
(9) Die Stadt wird die Eigentümer / Erbbauberechtigten der in Absatz 2 und Absatz 3 a), b) aa)
und bb) genannten Grundstücke innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Bebauungs-
plans 609 über die grundsätzliche Anspruchsberechtigung für bestimmte Fassaden / Ge-
schosse ihrer Gebäude, über die Anspruchsvoraussetzungen nach der 24. BImSchV, über die
Regelungen zugunsten Dritter dieses Vertrages und über das weitere Verfahren informieren.
Auf mögliche Ansprüche nach Absatz 3 b) cc) und dd) wird mit der Bekanntmachung des Sat-
zungsbeschlusses im Amtsblatt hingewiesen. Für die weitere Abwicklung der Maßnahmen
wird die Vorhabenträgerin ein leistungsfähiges Ingenieurbüro beauftragen.
(10) Sind die informierten Eigentümer der Grundstücke nach Absatz 3 der Auffassung, dass
die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Vertrag vor-
liegen könnten, haben sie eine Überprüfung durch das beauftragte Ingenieurbüro innerhalb
von weiteren 6 Monaten zu beantragen. Gleichgestellt werden die Eigentümer / Erbbaube-
rechtigten, die innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 609 ge-
genüber der Stadt oder gegenüber der Vorhabenträgerin geltend machen, für ihre Wohnungen
könnten die Voraussetzungen nach Absatz 3 vorliegen.
(11) Das Ingenieurbüro wird das Ergebnis der Überprüfung den Eigentümern / Erbbauberech-
tigten mitteilen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung passiven Schallschutzes vor,
haben die Eigentümer / Erbbauberechtigten innerhalb von weiteren 3 Monaten mindestens 2
Angebote verschiedener Firmen für die Lieferung und den Einbau der Schallschutzeinrichtun-
gen vorzulegen. Das Büro wird diese Angebote prüfen und entweder eines der Angebote frei-
geben oder eine weitere Firma zur Abgabe eines Angebotes auffordern. Nach Freigabe der
Angebote haben die Eigentümer / Erbbauberechtigten die Aufträge an die Fachfirmen inner-
halb von 3 Monaten zu erteilen und die Rechnungen der Fachfirmen dem Ingenieurbüro zur
Prüfung und Zahlung einzureichen.
(12) Geschäftsgrundlage für die Gewährung der Leistungen nach Absatz 3 ist, dass die im
Bebauungsplan Nr. 609 vorgesehenen Einzelhandelsflächen tatsächlich errichtet werden dür-
fen. Die Umsetzung der vorstehenden Regelungen ist gehemmt, solange ein Antrag auf Au-
ßervollzugsetzung des Bebauungsplans oder auf aufschiebende Wirkung einer Klage gegen
die Baugenehmigung bei Gericht anhängig ist oder der Bebauungsplan vor Erteilung der Bau-
genehmigung für das Vorhaben außer Vollzug gesetzt ist oder die aufschiebende Wirkung
einer Klage gegen die Baugenehmigung angeordnet ist.
(13) An den durch die Gewährung des passiven Schallschutzes entstehenden Kosten beteiligt
sich die Stadt bei den unter Absatz 2, 1. Absatz, genannten Gebäuden entsprechend der Kos-
tenverteilung nach § 18 Absatz 2 einschließlich der zugehörigen Kosten für die Beauftragung
des Ingenieurbüros. Davon ausgenommen sind die Leistungen, auf die nach der 24. BImSchV
kein gesetzlicher Anspruch besteht, also die weiteren schallgedämmten Lüftungen gemäß Ab-
satz 2, 2. Absatz. Abschläge sind innerhalb von 3 Wochen nach Nachweis der von der Vorha-
benträgerin erbrachten Leistungen von der Stadt zu zahlen.
(14) Die Vorhabenträgerin trägt die übrigen Kosten nach Absatz 2 sowie in voller Höhe die
Kosten nach Absatz 3.
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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§ 24 Tiefgarage
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, im Untergeschoss der Stellplatzanlage 220 Kfz-
Stellplätze für die Dauer von mindestens 25 Jahren ab Beginn der tatsächlichen Nutzung der
Stellplätze als Quartiersgarage zur öffentlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine gleich-
zeitige Nutzung aller Kfz-Stellplätze einerseits durch Mieter, Beschäftigte und Kunden des Vor-
habens, andererseits durch Besucher des Hafens, Bewohner des Quartiers und Öffentlichkeit,
ist zulässig.
Alle Stellplätze im Vorhabenbereich sind kostenpflichtig und werden bewirtschaftet. Bei der
Höhe der Parkentgelte werden die Mieter der Vorhabenträgerin und die sonstigen Nutzer
gleichbehandelt. Die Vorhabenträgerin wird die Einfahrtzeiten der Tiefgarage zeitlich be-
schränken, eine Ausfahrt aus der Tiefgarage ist für alle Nutzer aber jederzeit möglich.
Die Tiefgarage erhält Ein- und Ausfahrten sowohl vom und zum Hansaring als auch vom und
zum Hafenweg. Damit eine spätere Einbindung des Parkhauses in ein quartiersbezogenes
System der Parkraumbewirtschaftung möglich ist, wird eine entsprechende Datenschnittstelle
geschaffen (siehe § 9 Abs. 1 h))
(2) Für die öffentliche Nutzung zahlt die Stadt an die Vorhabenträgerin einmalig einen Kosten-
beitrag i.H. von 8.174.809,16 €. Diese Summe beinhaltet die Kostensteigerung (2/2015 –
2/2019) gemäß Preisindex Statistisches Bundesamt - Fachserie 17 Reihe 4 für Gewerbliche
Betriebsgebäude (siehe Anlage 6). Die sich daraus ergebende Zahlung ist fällig, sobald die
Tiefgarage für die öffentliche Nutzung in Betrieb genommen wurde. Für den Fall, dass durch
festgestelltes Verschulden der Vorhabenträgerin die öffentliche Nutzung vor Ablauf von 25
Jahren endet, ist die Vorhabenträgerin verpflichtet, den Betrag teilweise und zzgl. 2,5 % Zin-
sen/a zurückzuzahlen; pro Monat der erfolgten öffentlichen Nutzung ist der Betrag um 1/300
zu reduzieren.
§ 25 Stadtteilbüro und Großtagespflege
Die Stadt bzw. von der Stadt in Abstimmung mit der Vorhabenträgerin benannte Dritte erhalten
Räumlichkeiten für ein Stadtteilbüro und zwei Großtagespflegestellen.
Für die beiden Großtagespflegestellen mit insgesamt 200 qm Mietfläche sowie Außenanlagen
wurden bereits vorläufige Rahmenvereinbarungen geschlossen, die auch Mietangebote ent-
halten.
Das verbindliche Mietangebot für das Stadteilbüro (196 qm Mietfläche, 120 Monate Mietlauf-
zeit, ortsübliche Kaltmiete) wird der Stadt unmittelbar nach Satzungsbeschluss zugehen und
bis 6 Wochen nach Satzungsbeschluss aufrechterhalten; innerhalb dieser Frist kann die Stadt
die Annahme gegenüber der Vorhabenträgerin erklären. Nimmt die Stadt das Angebot ganz
oder teilweise nicht an, kann die Vorhabenträgerin die von der Stadt nicht angemieteten Flä-
chen anderweitig nutzen, Einzelhandelsbetriebe sind ausgeschlossen.
§ 26 Spielplatzflächen
(1) Grundlage für die Bedarfsermittlung der notwendigen Spielplatzfläche ist die Grünordnung
Münster. In dicht bebauten Gebieten der Innenstadt wird ein Spielflächenbedarf von 2,25 m²
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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pro Einwohner angesetzt. Bei 34 Wohneinheiten ergibt sich bei Berücksichtigung der rechne-
rischen Belegungsdichte für Neubaubezieher von 2,5 EW/WE ein Spielplatzbedarf von 191 m².
(2) Da der öffentliche Spielplatz nicht auf dem Vorhabengrundstück umgesetzt werden kann,
erfolgt zur Kompensation eine Ablösezahlung in Höhe von 20.055,- €2, die von der Stadt
zweckgebunden im erweiterten Umfeld des Vorhabens verwendet wird.
(3) Der Ablösebetrag ist drei Monate nach Erteilung der Baugenehmigung fällig und zahlbar
auf Anforderung der Stadt.
§ 27 Lärmschutzwand
Der Bebauungsplan Nr. 609 sieht in der textlichen Festsetzung 1.6.5 eine 5,0 m hohe Lärm-
schutzwand auf dem Vorhabengrundstück vor. Die in den textlichen Festsetzungen alternativ
vorgesehene Erhaltung der Außenwand des Spänebunkers ist durch dessen erfolgten Rück-
bau nicht mehr möglich. Die Vorhabenträgerin hat sich mit den Eigentümern der Grundstücke
im Bereich Stadthafen Nord darauf verständigt, dass die 5 m hohe Lärmschutzwand nicht er-
forderlich ist, weil die dortigen Eigentümer durch die bauliche Gestaltung der Wohnbebauung
selber für ausreichenden Schallschutz sorgen wollen. Einzelheiten der im Stadthafen Nord
zulässigen Bebauung und ihres Schutzes von Gewerbelärm werden allerdings erst später, im
Bebauungsplan Nr. 600 festgelegt.
Vor diesem Hintergrund sind sich die Vertragsparteien einig, dass die 5 m hohe Lärmschutz-
wand in den Fristen des § 3 dieses Vertrages nicht errichtet werden kann und soll. Die Vorha-
benträgerin verpflichtet sich aber gegenüber der Stadt, die im Bebauungsplan festgesetzte
5 m hohe Lärmschutzwand nachträglich spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten des Bebau-
ungsplans Nr. 600 „Stadthafen Nord“bauordnungsrechtlich zu beantragen und innerhalb von
6 Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung zu errichten, soweit dies doch zum Schutz
zukünftiger Nutzungen im östlich angrenzenden Bereich erforderlich ist.
§ 28 Altlasten
Für den Vorhabenbereich ist eine vollständige Sanierung der Altlasten erfolgt und dokumen-
tiert.
§ 29 Rechtsnachfolge
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und
Rechte einem etwaigen Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung zu übertragen. Die Vor-
habenträgerin haftet der Stadt für die Erfüllung des Vertrages neben einem etwaigen Rechts-
nachfolger, soweit die Stadt sie nicht ausdrücklich schriftlich aus der Haftung entlässt.
2 Die aktuellen Herstellungskosten für Spielplätze einschl. Planung belaufen sich auf 130 €/m². Aufgrund der ein-
getretenen Verzögerungen in der baulichen Entwicklung wird der ursprüngliche zu Grunde gelegte Betrag pro
Quadratmeter (105€/m²) beibehalten. Die Ablösezahlung ergibt sich dann wie folgt: 191 m² * 105 €/m² = 20.055,- €.
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
Seite 23 von 25
(2) Im Falle eines beabsichtigten Vorhabenträgerwechsels ist dies der Stadt unmittelbar anzu-
zeigen. Die Zustimmung zum Vorhabenträgerwechsel steht unter dem Vorbehalt der Zustim-
mung des Rates der Stadt. Der Durchführungsvertrag ist dann zu ändern.
§ 30 Haftungsausschluss
(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass durch diesen Vertrag die Planungshoheit
der Stadt Münster nicht eingeschränkt werden kann. Durch diesen Vertrag wird keine Pflicht
der Stadt begründet, die Planung mit bestimmten Inhalten oder überhaupt zum Abschluss zu
bringen. Die Stadt bleibt vielmehr frei, die Planung als Ausfluss ihres Planungsermessens zu
beenden oder inhaltlich zu verändern.
(2) Für den Fall der Beendigung des Planverfahrens oder einer Änderung der bisher ins Auge
gefassten Planinhalte besitzt die Vorhabenträgerin keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwen-
dungen, die sie im Vertrauen auf das Inkrafttreten des Plans bzw. eines Plans mit bestimmten
Inhalten gemacht hat. Die Vorhabenträgerin besitzt ferner keine Ansprüche gegen die Stadt
für den Fall, dass sich der Bebauungsplan im Falle eines gerichtlichen Verfahrens (Normen-
kontrolle oder mittelbare gerichtliche Prüfung) ganz oder teilweise als unwirksam erweist. Für
den Fall der (teilweisen) Unwirksamkeit wird die Stadt die Möglichkeit der Fehlerheilung durch
ein ergänzendes Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB prüfen. Sie bleibt mit Blick auf ihr ver-
traglich nicht einschränkbares Planungsermessen aber frei, ob und gegebenenfalls mit wel-
chem Ergebnis sie ein ergänzendes Verfahren durchführt.
(3) Sollte auf Grund der (teilweisen) Unwirksamkeit des Bebauungsplanes eine Genehmigung
(Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Vorbescheid, Genehmigung nach Fachrecht) nicht
erteilt werden können, nachträglich aufgehoben oder ihr Vollzug ausgesetzt werden, ist die
Haftung der Stadt für daraus resultierende Schäden ausgeschlossen. Ausgenommen sind
Schäden, die auf vorsätzliches Verhalten der Stadt zurückzuführen sind.
§ 31 Urheberrecht
Die Vorhabenträgerin räumt der Stadt bezüglich der von ihr beauftragten Pläne, Gutachten
und Studien ein nicht ausschließliches Nutzungs- und Veröffentlichungsrecht ein, soweit sie
Inhaber dieser Rechte ist und die Stadt die genannten Unterlagen im Rahmen des Bebau-
ungsplanverfahrens oder nachfolgender Rechtsmittelverfahren offenzulegen oder vorzulegen
hat. Insbesondere wegen der im Baugesetzbuch für Bauleitplanverfahren vorgesehenen Ver-
fahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange ist es erforderlich,
Dokumente, die im Zusammenhang mit der Planung stehen, zu vervielfältigen und auch im
Internet zu veröffentlichen. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich daher, vorausschauend auf
die Einhaltung des Urheberrechts zu achten und z. B. bei Beauftragung von Leistungen die
erforderlichen Nutzungsrechte einzuholen. Sofern durch die Nutzung der Dokumente im Rah-
men des Bauleitplanverfahrens trotz der erforderlichen Sorgfalt Urheberrechtsverletzungen er-
folgen, stellt die Vorhabenträgerin die Stadt insoweit von Ansprüchen Dritter frei und tritt ggf.
für die Begleichung von Urheberrechtsabgaben, Schadensersatzforderungen, Rechtsanwalts-
gebühren und sonstigen Kosten ein.
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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§ 32 Salvatorische Klausel
(1) Sollten sich einzelne Regelungen dieses Vertrages als unwirksam oder nicht durchführbar
erweisen, wird dadurch die Wirksamkeit des gesamten Vertrages nicht berührt. Die Parteien
werden den Vertrag dann um eine wirtschaftlich gleichwertige, rechtlich zulässige Regelung
anpassen. Dies gilt auch bei Vertragslücken.
(2) Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine sal-
vatorische Klausel lediglich die Beweislast umgekehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille
der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen aufrechtzuerhalten. Daher
ist nicht nur eine bloße Beweislastumkehr gewollt, sondern eine echte Bestandsklausel.
§ 33 Vertragsänderungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch
für die Änderung dieser Klausel. Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend ge-
wesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Partei das Fest-
halten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Partei
eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen. Dies gilt ins-
besondere für den Fall, dass das Vorhaben aufgrund einer Aufhebung oder Unwirksamkeit
des Bebauungsplans nicht oder nicht vollständig realisiert werden kann.
§ 34 Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald er von den Parteien wirksam unterzeichnet ist und der VBP
609 mit Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft getreten ist oder eine Baugenehmigung für das
Vorhaben erteilt wurde. Die §§ 30 und 31 des Vertrages treten ungeachtet dessen bereits mit
der Vertragsunterzeichnung in Kraft. Sie gelten auch dann als städtebaulicher Vertrag nach
§ 11 BauGB weiter, wenn sich der VBP 609 und /oder der Durchführungsvertrag (ganz oder
teilweise) als unwirksam erweisen.
§ 35 Vertragsbestandteile
Die folgenden Anlagen sind Vertragsbestandteil:
Anlage 1: Vorhabenbezogener Bebauungsplan einschließlich Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan (4 Blätter, verkleinert)
Anlage 2: Verkehrstechnischer Entwurf Hansaring (verkleinert)
Anlage 3: Liste der Wohnungen mit grundsätzlichem Anspruch auf passiven Lärmschutz
gemäß den schalltechnischen Berichten Nr. LL 5683.11/02, Nr. LL 5683.11/04
und Nr. LL 5683.11/05
Anlage 4: Kostenaufteilung Erschließung, Lärmschutz – Sicherheitsleistung
Anlage 5: Markthallenkonzept (3 Blätter)
Anlage 6: Berechnung Kostenbeitrag Quartiersgarage
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg
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§ 36 Vertragsausfertigungen
Dieser Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Vorhabenträgerin und die Stadt erhalten je eine
Ausfertigung.
Münster, den ………. Münster, den………….
Für die Stadt Münster Stroetmann Grundbesitz-Verwaltung GmbH & Co. KG
Markus Lewe Max Stroetmann
Oberbürgermeister Geschäftsführer
Planfall 2022 Planfall 2024 Planfall 2026 Planfall 2035
Straße Haus-Nr. Etage
Erhöhung ab 0,3 dB(A)
auf/über 70/60 dB(A)
tags/nachts und
ungesunde
Wohnverhältnisse auf
der rückwärtigen Seite
Erhöhung ab
0,5 dB(A)
auf/über 70/60
dB(A)
tags/nachts
Erhöhung ab 0,3 dB(A)
auf/über 70/60 dB(A)
tags/nachts und
ungesunde
Wohnverhältnisse auf
der rückwärtigen Seite
Erhöhung ab
0,5 dB(A)
auf/über
70/60 dB(A)
tags/nachts
Erhöhung ab 0,3 dB(A)
auf/über 70/60 dB(A)
tags/nachts und
ungesunde
Wohnverhältnisse auf
der rückwärtigen Seite
Erhöhung ab
0,5 dB(A)
auf/über 70/60
dB(A)
tags/nachts
Erhöhung ab 0,3 dB(A)
auf/über 70/60 dB(A)
tags/nachts und
ungesunde
Wohnverhältnisse auf
der rückwärtigen Seite
Erhöhung ab
0,5 dB(A)
auf/über 70/60
dB(A)
tags/nachts
Erhöhung ab 0,5 dB(A)
auf/über 70/60 dB(A)
tags/nachts oder ab 3
dB über die Grenzwerte
der 16. BImSchV
Erhöhung ab 0,5
dB(A) auf/über 70/60
dB(A) tags/nachts
oder ab 3 dB über die
Grenzwerte der 16.
BImSchV
Erhöhung ab 0,5 dB(A)
auf/über 70/60 dB(A)
tags/nachts oder ab 3
dB über die
Grenzwerte der 16.
BImSchV
Erhöhung ab 0,5 dB(A)
auf/über 70/60 dB(A)
tags/nachts oder ab 3
dB über die
Grenzwerte der 16.
BImSchV
25 EG* JA JA
EG JA JA
1. OG JA JA
34 1. OG JA JA
36 EG JA JA
38 EG JA JA
EG* JA JA
1. OG* JA JA
58 1. OG* JA JA
1. OG JA JA JA JA
2. OG JA JA JA JA
3. OG JA JA
1. OG JA (JA) (JA)
2. OG JA (JA) (JA) (JA) (JA)
3. OG JA (JA) (JA) (JA) (JA)
4. OG JA (JA) (JA) (JA) (JA)
EG JA (JA) (JA) (JA) (JA)
1. OG JA (JA) (JA) (JA) (JA)
2. OG JA (JA) (JA) (JA) (JA)
3. OG JA (JA) (JA) (JA) (JA)
4. OG JA (JA) (JA) (JA) (JA)
3 4. OG* JA
3a 4. OG JA
3. OG* JA
4. OG* JA
7 4. OG* JA JA
EG JA, wenn kein DS
1. OG JA, wenn kein DS
2. OG JA, wenn kein DS
3. OG JA
10 5. OG JA
EG JA, wenn kein DS
1. OG JA, wenn kein DS
2. OG JA, wenn kein DS JA, wenn kein DS
3. OG JA, wenn kein DS JA, wenn kein DS
EG JA, wenn kein DS
1. OG JA, wenn kein DS
2. OG JA, wenn kein DS JA, wenn kein DS
3. OG JA, wenn kein DS JA, wenn kein DS JA, wenn kein DS
4. OG* JA JA
1. OG* JA JA
2. OG* JA
3. OG* JA JA
EG JA, wenn kein DS
1. OG JA, wenn kein DS
2. OG JA, wenn kein DS JA, wenn kein DS
3. OG JA, wenn kein DS JA, wenn kein DS JA, wenn kein DS
4. OG* JA JA
1. OG JA JA
2. OG JA JA
3. OG JA JA JA
4. OG JA JA
EG JA, wenn kein DS JA, wenn kein DS
1. OG JA, wenn kein DS JA, wenn kein DS
2. OG JA, wenn kein DS JA, wenn kein DS
3. OG JA, wenn kein DS JA, wenn kein DS
4. OG JA JA
1. OG* JA JA
2. OG* JA JA
3. OG* JA JA
Emdener Straße
31
36
5
9
11
13
14
15
17
25
26 –28
Bremer Straße
30
42
Dortmunder Straße 34
Lärmschutz - Grundsätzlich Anspruchsberechtigte
Adresse der Objekte im
Untersuchungsraum
grundsätzlich
gesetzlicher
Anspruch
grundsätzlich vertraglicher Anspruch…
Anspruch nach 16.
BimSchV + 24.
BimSchG: Anlage 2.1
des Schalltechnischen
Berichts LL 5683.11/02
aufgrund summarischer Betrachtung von Gewerbelärm plus Verkehrslärm, schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/05 aufgrund Verkehrslärm, schalltechnischen Berichts Nr. LL 5683.11/04
Planfall 2022 Planfall 2024 Planfall 2026 Planfall 2035
Anlage 3
zum Durchführungsvertrag
4. OG* JA JA
5. OG JA JA
29 4. OG JA JA
1. OG* JA JA
2. OG* JA JA
3. OG* JA JA
34 5. OG* JA JA
35 4. OG* JA JA
36 5. OG JA JA
1. OG JA JA JA
2. OG JA JA JA
3. OG JA JA JA
4. OG* JA JA
5. OG* JA JA
EG JA JA JA JA JA JA JA JA
1. OG JA JA JA JA JA JA JA JA
2. OG JA JA JA JA JA JA JA
3. OG JA JA JA JA
4. OG JA JA JA JA
1. OG JA
2. OG JA
3. OG JA
4. OG JA JA
EG JA JA JA JA JA JA JA JA
1. OG JA JA JA JA JA JA JA JA
2. OG JA JA JA JA JA JA JA JA
3. OG JA JA JA JA JA JA JA JA
4. OG JA JA JA JA JA JA JA JA JA
EG JA JA JA JA JA JA JA
1. OG JA JA JA JA JA JA JA JA
2. OG JA JA JA JA JA JA JA JA
3. OG JA JA JA JA
4. OG JA JA JA JA
EG JA, wenn kein DS JA JA, wenn kein DS JA JA JA, wenn kein DS JA JA JA JA JA
1. OG JA, wenn kein DS JA JA, wenn kein DS JA JA JA, wenn kein DS JA JA JA JA JA
2. OG JA, wenn kein DS JA JA, wenn kein DS JA JA, wenn kein DS JA JA, wenn kein DS JA JA JA JA JA
3. OG* JA, wenn kein DS JA JA, wenn kein DS JA JA JA JA JA JA JA JA
EG JA JA JA JA JA JA JA JA
1. OG JA JA JA JA JA JA JA JA
2. OG JA JA JA JA JA JA JA JA
3. OG JA JA JA JA
4. OG JA JA JA JA
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1. OG JA (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA)
2. OG JA (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA)
3. OG JA (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA)
1. OG JA JA JA JA JA JA JA JA
2. OG JA JA JA JA JA JA JA JA
3. OG JA JA JA JA JA JA JA JA
4. OG JA JA JA JA
1. OG JA (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA)
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3. OG JA (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA)
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2. OG JA (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA)
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2. OG JA (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA)
3. OG JA (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA)
4. OG JA (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA)
EG JA (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA)
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2. OG JA (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA)
3. OG JA (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA)
4. OG JA (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA)
EG JA (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA)
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3. OG JA (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA)
4. OG JA (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA)
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3. OG JA (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA)
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53
53a
55
57
44
45
46
48
51
40
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41
42
43
Hansaring
27
33
37
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2. OG JA (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA)
3. OG JA (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA)
4. OG JA (JA) (JA) (JA) (JA) (JA) (JA)
EG JA JA JA
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3. OG JA (JA) (JA) (JA) (JA)
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EG JA JA
1. OG JA
2. OG JA
3. OG JA JA
97 1. OG JA
Legende: (JA) Voruassetzung für vertraglichen Lärmschutz liegen vor, jedoch besteht ein gesetzlicher Anspruch nach 16. BimSchV
DS Durchstich der Wohnung zur Rückseite vorhanden
Gemäß Grundrissprüfung Dr. Mainka nicht durchgestochene WE vorhanden; laut Prüfung der Stadt sind keine Bauakten vorhanden
Hinweis: Besteht ein grundsätzlicher Anspruch, sind die gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchsvoraussetzungen nach Anmeldung der Ansprüche im Einzelfall zu überprüfen (vorhandene Lärmschutzfenster,Grundrissgestaltung und ähnliches). Geschosse die mit einem * versehen sind, haben laut Lärmgutachten
mehrere untersuchte Immissionspunkte; unter Umständen liegen nur bei einzelnen Wohnungen die Anspruchsvoraussetzungen vor.
Wolbecker Straße
89
91
93
95
60
Schiller Straße
90
94
96
98
58
Kostenanteil VT Kostenanteil VT Kostenanteil Stadt Kostenanteil Stadt
57% 57% 43% 43%
Umbau Hansaring Netto Brutto Netto Brutto Netto Brutto
Umbau Hansaring (VBP 535)
bereits geleistete Kostenübernahme
Restbetrag
Preissteigerung Straßenbau: 16,6%*
Umbau Hansaring (VBP 609)
Sicherheitsleistung VT: 100%
Kostenanteil VT Kostenanteil VT Kostenanteil Stadt Kostenanteil Stadt
Gesetzlicher Lärmschutz Netto Brutto 57% 57% 43% 43%
Gesetzlicher passiver Lärmschutz
Sicherheitsleistung VT: 100%
Kostenanteil VT Kostenanteil VT Kostenanteil Stadt Kostenanteil Stadt
Freiwilliger Lärmschutz Netto Brutto 100% 100% 0% 0%
Freiwilliger passiver Lärmschutz
Sicherheitsleistung VT: 100%
Summe Kostenschätzung
Summe Sicherheitsleistung VT
* Preisindex Statistisches Bundesamt F17/R4 - 2-2015/8-2020
Anlage 4 zum Durchführungsvertrag Vorhaben HafenMarkt - VBP 609
Kostenaufteilung Erschließung und passiver Lärmschutz - Ermittlung Sicherheitsleistung
Maßnahme
Seite 1 von 1
Herleitung des städtischen Kostenbeitrags zur Quartiersgarage
Im Durchführungsvertrag vom 19.10.2015 zum Bebauungsplan 535 wurde geregelt, dass sich die
Stadt an den Baukosten der Tiefgarage beteiligt. Da in diesem Bereich ein erheblicher Bedarf an
öffentlichem Parkraum besteht, soll die Tiefgarage vergrößert und zur öffentlichen Quartiersga-
rage werden. Die Stadt hat sich zur Finanzierung von 220 zusätzlichen Stellplätzen verpflichtet
(7.177.181,00 €). Insgesamt sollten 515 Stellplätze errichtet werden.
Durch die Umplanung des Projektes hat sich die Anzahl der Stellplätze auf 453 verringert, die
Quote zur Berechnung des städtischen Anteils bleibt aber unverändert. Da das Projekt sich deut-
lich verzögert hat, werden sich die Kosten für die Quartiersgarage erhöhen (Baukostensteige-
rung). Auf Basis des entsprechenden Preisindex des Statistischen Bundesamtes ist daher eine
Kostensteigerung bis zur Unterbrechung der Baumaßnahmen in 2019 auch für die bezuschuss-
ten Stellplätze zu akzeptieren.
1. Errichtung der Quartiersgarage:
Gesamtbaukosten zur Herstellung der Quartiersgarage* 16.801.127,89 €
einschließlich Kostensteigerungsindex bis 2/19: (13,9 %) 19.136.484,16 €
städtischer Anteil (220/515) 8.174.809,16 €
2. Bewirtschaftungskosten/Einnahmen aus dem Betrieb
Die Fa. Stroetmann hat mit der WBI einen entgeltlichen Vertrag über die Bewirtschaftung der
Stellplatzanlage geschlossen. Mit der im Vertrag geregelten Vergütung sollen die zu erwartenden
Bewirtschaftungskosten abgedeckt werden. Außerdem gibt es Regelungen zu einer Gewinnbe-
teiligung, falls die Erlöse höher liegen sollten als die Bewirtschaftungskosten. Nach Auskunft der
WBI ließen sich mit den im Bewirtschaftungsvertrag vorgesehene Parkentgelten für Dauerparker
bei Vollauslastung sämtliche Bewirtschaftungskosten der WBI abdecken. Es ist aber nicht prog-
nostizierbar, ob sich in der geplanten mischgenutzten Stellplatzanlage (öffentliches Parkhaus)
entsprechende Umsätze erzielen lassen.
Überschlägige Betrachtung:
Der städtische Anteil der Quartiersgarage (220 Stellplätze) wird ganzjährig bei Vollauslastung mit
Dauerparkern zu 90,- €/Mon. vermietet. Die Mieteinnahmen betragen ca. 237.600,- €/a.
Die Bewirtschaftungskosten von Quartiersgaragen werden in einer aktuellen Veröffentlichung
der Senatsverwaltung Berlin** mit ca. 3% der Baukosten angegeben. Für den städtischen Anteil
der Quartiersgarage ergäbe sich daraus eine Summe 245.244,- €/a.
Inwieweit sich der Betrieb der Quartiersgarage wirtschaftlich rechnet, ist nicht exakt vorhersehbar.
Aufgrund der vorliegenden Informationen und Einschätzungen werden die Bewirtschaftungskos-
ten und die möglichen Einnahmen bei der Berechnung der Zuschusshöhe, wie im alten Durch-
führungsvertrag, nicht berücksichtigt.
* Grundlage Kostenberechnung des Büro PEP vom 21.08.2015
** https://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohnungsbau/download/quartiersgaragen/Quartiersgara
genstudie_Broschuere.pdf
Anlage 6
zum Durchführungsvertrag
Beschlussvorlage
17057 Zeichen
V/0097/2022 V/0097/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 97. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Hafen im Bereich Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg [HafenMarkt] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Abschließender Beschluss zur 97. Änderung des Flächennutzungsplans 3. Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 Beratungsfolge 22.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 31.03.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 06.04.2022 Hauptausschuss Vorberatung 06.04.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zu den Entwürfen der 97. Änderung des Flächennutzungsplans und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 im Bereich Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg wird wie folgt Beschluss gefasst: Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden im Rahmen des Planverfahrens eingegangenen Stellungnahmen nicht gefolgt: 1.1 Den Anregungen, welche die Vereinbarkeit der Planung mit anderen Rechtsvorschriften und die Durchführung des Verfahrens betreffen, im Einzelnen der Einschätzung, das Altverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 werde in Kern unverändert weitergeführt, der Bebauungsplan widerspreche dem Urteil des OVG, gesetzlichen Vorgaben und kommunalen Satzungen, das Vorhaben widerspreche Gesetzen zum Klimaschutz und Nachhaltigkeitszielen der Stadt Münster, den geäußerten Zweifeln an der Neutralität der Gutachten, dem Vorwurf unzureichend durchgeführter Beteiligungsverfahren, den Bedenken wegen fehlender Verantwortung der Stadt und der Politik gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, der Sorge um Stadtplanungsamt 07.03.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Fiegen / Herr Festersen T elefon:492-6100 / 492-6121 Festersen@stadt- muenster.de / Fiegen@stadt- muenster.de - 6 - V/0097/2022 fehlende Berücksichtigung von Interessen der Bürgerinnen und Bürger, der Anregung, die Überplanung des Vorhabens in einem verbindlichen Bürgerdialog vorzunehmen sowie dem Vorwurf, mit der Planung grundlegende Planungsbelange nicht zu berücksichtigen (siehe Anlage 1, Kapitel II, a.1. bis a.8. sowie b.1.). 1.2 Den Einschätzungen, das Vorhaben werde zu einer Minderung der Lebens- und Freizeitqualitäten, einem Wertverlust der Immobilien, zur Gentrifizierung, der Verhinderung einer positiven Quartiersentwicklung sowie negativen Auswirkungen auf das Stadtbild im Quartier führen (siehe Anlage 1, Kapitel II, b.2. bis b.6.). 1.3 Den Anregungen zu alternativen Planungsansätzen und Modifikationsvorschlägen für die Planung (siehe Anlage 1, Kapitel II, b.7., b.8., b.10.). 1.4 Den Anregungen und Bedenken zum Themenfeld Einzelhandel, im Einzelnen zur bestehenden Versorgungssituation und zur zukünftigen Überversorgung, zum angeblichen Widerspruch des Vorhabens zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster, zur städtebaulichen Unverträglichkeit der Einzelhandelsnutzungen, zu Auswirkungen auf die fußläufige Erreichbarkeit von Einzelhandelsnutzungen, zum ungenügenden Markthallenkonzept, zum fehlerhaften Verträglichkeitsgutachten, zur Unzulässigkeit der Verkaufsflächenerweiterung sowie zur veralteten Konzeption des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts (siehe Anlage 1, Kapitel II, c.1. bis c.8.). 1.5 Den Anregungen und Bedenken zum Themenfeld Klima und Freiraum, im Einzelnen zur Klimaschädlichkeit des Vorhabens, zu Negativeffekten aus zusätzlicher Versiegelung, zu fehlender Begrünung und fehlender nachhaltiger Nutzung der Dach- und Fassadenflächen, der Anregung zum Wegfall der Dachbegrünung zugunsten von Photovoltaikanlagen, der Kritik an unzureichenden Festsetzungen zu Baumpflanzungen und der Forderung nach Spielplatzflächen (siehe Anlage 1, Kapitel II, d.1 bis d.6). 1.6 Den Anregungen und Bedenken zum Themenfeld Verkehr, im Einzelnen zur bestehenden und zukünftigen Verkehrssituation, zu Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, zu Auswirkungen auf Stausituationen, Straßenbaumaßnahmen, die Schillerstraße und den Hafenweg, die Situation des ÖPNV und den Parksuchverkehr, zum Betriebskonzept der Tiefgarage, zur fehlenden Berücksichtigung der Belange von Fußgängern und Radfahrern, zum fehlenden und unzureichenden Verkehrsgutachten, zur Forderung nach einem Gesamtverkehrskonzept sowie zu verkehrlichen Maßnahmen und alternativen Verkehrslösungen (siehe Anlage 1, Kapitel II, e.1. bis e.12. sowie e.14.). 1.7 Den allgemeinen Bedenken zum Immissionsschutz, im Einzelnen zur Zunahme der Immissionsbelastungen und den daraus resultierenden Auswirkungen und Maßnahmen sowie den angeblich fehlerhaften Untersuchungen (siehe Anlage 1, Kapitel II, f.1. und f.2.). 1.8 Den Anregungen und Bedenken zu den Schallimmissionen, im Einzelnen der Hinnehmbarkeit der Immissionen, der Ungleichbehandlung schützenswerter Nutzungen, der unzureichenden Schallschutzmaßnahmen, der Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der Lärmaktionsplanung der Stadt, der Bewertung des baulichen Eingriffs in die Verkehrsflächen sowie der fehlerhaften und unzureichenden Berechnungen zum gewerblichen Lärm (siehe Anlage 1, Kapitel II, g.1. bis g.6.). 1.9 Den Anregungen und Bedenken zu den Luftschadstoffen, im Einzelnen zur Zunahme dieser Schadstoffe und zur angeblichen Fehlerhaftigkeit des Gutachtens (siehe Anlage 1, Kapitel II, h.1. und h.2.). 1.10 Den Anregungen und Bedenken, die aus einer persönlichen Betroffenheit durch das Vorhaben entstehen, hier im Einzelnen aufgrund der zusätzlichen Verkehrs- und - 6 - V/0097/2022 Lärmbelastungen, der zusätzlichen Verkehrsbelastung außerhalb des Plangebietes, des Mangels an Freiflächen, der Zunahme der freizeitbezogenen Nutzungen im Hafenbereich, der Nichteinhaltung der Klimaschutzziele der Bundesregierung und der Erschließung des Plangebiets (siehe Anlage 1, Kapitel II, i.1. bis i.4. und i.6.). 2. Der Entwurf der 97. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Hafen im Bereich Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg wird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen. Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. 3. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg wird gemäß §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 12 BauGB und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Stadt Münster schließt mit der Vorhabenträgerin einen Durchführungsvertrag zur Realisierung des Projekts ab. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die maßnahmenbedingten Kosten durch die Vorhabenträgerin zu übernehmen sind. Die von der Stadt Münster anteilig zu tragenden Kosten für den Umbau des Hansarings und die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen werden zurzeit auf ca. 500.000 € geschätzt. Die finanzielle Abwicklung wird im Rahmen der Beschlussvorlage für den Bau- und Planungsbeschluss des Hansarings dargestellt (Vorlage Nr. V/0105/2022). Die Errichtung des Quartiersparkhauses wird von der Stadt Münster aus den Stellplatzablösebeiträgen zweckgebunden gefördert. Hierfür ist an die Vorhabenträgerin nach Fertigstellung eine Summe von 8.174.809,16 € zu entrichten. Die v. g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren: Teilfinanzplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 1201 Bereitstellung von Verkehrsflächen und -anlagen Investitionsmaßnahme 4212 Hansaring, Bp 609 Auszahlungen 2024 8.174.810 Die erforderlichen Mittel in Höhe von 8.174.810,- € werden zum Haushaltsplanentwurf 2023 angemeldet. - 6 - V/0097/2022 Begründung: Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und der parallel laufenden Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung des als „HafenMarkt“ bezeichneten Vorhabens geschaffen werden. In diesem soll eine gemischt genutzte Bebauung entstehen, die unter anderem Einzelhandelsflächen, eine öffentlich zugängliche Tiefgarage, Dienstleistungsnutzungen, Gastronomie, soziale Infrastruktur (Kindergroßtagespflege und Quartiersbüro) und Wohnen beherbergen soll. Der HafenMarkt soll somit einen vielfältigen urbanen Quartiersmittelpunkt darstellen, der zudem als Gelenk für zum T eilneue Wegebeziehungen zwischen Hansaviertel, Hafen und Stadthafen-Nord fungiert. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das vorhergehend geplante Vorhaben „Hafencenter“ hatte der Rat 2015 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 aufgestellt, den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Jahr 2018 für unwirksam erklärt hat. Mit Antrag vom 28.10.2019, ergänzt um einen Antrag vom 29.11.2019, hat die Stroetmann Grundbesitz-Verwaltung GmbH & Co. KG daraufhin einen Antrag auf Durchführung eines Verfahrens zur Aufstellung eines neuen vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das modifizierte und nunmehr als „HafenMarkt“ bezeichnete Vorhaben gestellt. Der Rat der Stadt Münster hat die einleitenden Beschlüsse zur 97. Änderung des FNP und zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 am 11.12.2019 mit der Vorlage Nr. V/1061/2019/1 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 26.02. bis zum 11.03.2020 durch Auslegung der Unterlagen im Kundenzentrum des Stadthauses 3 und Veröffentlichung im Internet statt. Zusätzlich wurde die Planung der Öffentlichkeit am 03.03.2020 in Form einer Informationsmesse in der Mehrzweckhalle der Stadtwerke vorgestellt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 02.03. bis zum 05.04.2020 durchgeführt. Die Entwürfe der 97. Änderung des Flächennutzungsplans und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 haben nach Entwurfsbeschluss durch den Rat (Vorlage Nr. V/1062/2020) mit ihren Begründungen und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 06.04. bis einschließlich zum 21.05.2021 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Parallel dazu wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Nach der öffentlichen Auslegung wurden die textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in zwei Punkten geändert: Zum einen wurde für die T eilflächen, für die der Bebauungsplan die Nutzung durch den Begriff „Dienstleistungsbetriebe“ oder durch die Wahlmöglichkeit zwischen Dienstleistungsbetrieben, Wohnungen und Gastronomie nur allgemein festlegt, von § 12 Abs. 3a BauGB Gebrauch gemacht, sodass nur die konkreten Nutzungen zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. Zum anderen wurde klargestellt, dass innerhalb der festgesetzten „Fläche für Tiefgaragen“ auch Nebenräume zur zulässigen Hauptnutzung (Kellerräume) zulässig sind. Der geänderte und ergänzte Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 hat mit seiner Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 13.09. bis einschließlich 30.09.2021 nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich ausgelegen. Parallel dazu wurden nach § 4 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt. Die nunmehr zu den jeweils abschließenden Beschlüssen vorbereiteten Unterlagen zur 97. FNP- Änderung und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 (Pläne, Begründungen, textliche Festsetzungen, Entwurf des Durchführungsvertrags) werden in den weiteren Anlagen wiedergegeben. - 6 - V/0097/2022 Zu den Beschlussvorschlägen unter Punkt 1: Aus der Bürgerschaft wurden während des oben beschriebenen Planungszeitraums, insbesondere während der Offenlegung, insgesamt 419 überwiegend umfangreiche und detaillierte Stellungnahmen abgegeben, wie in der Anlage 1 dargestellt. Die Einzelaspekte der Vielzahl der kritischen Anregungen werden dort transparent, ausführlich und thematisch zusammengefasst bzw. gegliedert wiedergegeben und die vorgebrachte Kritik ernst nehmend, ebenso umfassend wie ausführlich aus Sicht der Verwaltung bewertet. Wie auch aus den bisherigen Diskussionen mit den Bürgerinnen und Bürgern vor der Offenlegung der Planung bzw. im vorangegangenen Planverfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 deutlich wurde, richtet sich die Mehrzahl der Anregungen mit unterschiedlichen Argumentationssträngen grundsätzlich gegen Basiselemente des Vorhabens bzw. gegen das Vorhaben „HafenMarkt“ insgesamt. Die Beschlussvorschläge der Verwaltung folgen diesen Anregungen vor dem Hintergrund der beschlossenen Planungsziele und nach Abwägung der städtischen Zielsetzung mit den vorgetragenen Anregungen insofern nicht. Bezogen auf die Anregungen, die eine persönliche, wirtschaftliche oder strukturelle negative Betroffenheit von der Planung vorbringen (z.B. Verkehr, Lärm, …) führen die Stellungnahmen der Verwaltung aus, dass diese vertretbar und durch vorhabenimmanente bzw. Vorhaben ergänzende Maßgaben und Maßnahmen so weit als möglich minimiert werden. Über diese Stellungnahmen sowie die im Rahmen der erfolgten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange artikulierten Anregungen soll entsprechend der Vorlage Beschluss gefasst werden. Zu den Beschlussvorschlägen 2 und 3: Weder die Änderung des Flächennutzungsplans noch der vorhabebezogene Bebauungsplan werden durch die vorstehenden Beschlussvorschläge (unter Punkt 1) geändert oder ergänzt. Auf der Planurkunde des Bebauungsplans sind nach der erneuten öffentlichen Auslegung redaktionelle Überarbeitungen der Hinweise zu Kampfmitteln, zu Altlasten, zum Immissionsschutz und zum Artenschutz (textliche Hinweise 3.3 bis 3.6) erfolgt, mit denen diese an den letzten Stand der gutachterlichen Erkenntnisse bzw. entsprechender Behördenstellungnahmen angepasst wurden und die keiner erneuten Beteiligungsschritte bedurften, die FNP-Änderung wurde redaktionell ergänzt. Daher können nunmehr die abschließenden Verfahrensbeschlüsse zu diesen Bauleitplanverfahren gefasst werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 609 überlagert teilweise den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 401: Stadthafen I / Albersloher Weg. Der neue Bebauungsplan tritt mit seiner Rechtskraft in den überlagerten Bereichen an die Stelle des bisherigen Planungsrechts. Städtebaulicher Vertrag: Die Vorhabenträgerin hat sich bereit erklärt, die im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 („Hafencenter“) getroffenen Vereinbarungen und Kostentragungsregelungen mit gleicher Zielsetzung auch im anstehenden Verfahren zu übernehmen. Im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfs ist ein entsprechender Vertragsentwurf erarbeitet worden. In diesem Vertrag werden neben den Herstellungspflichten für die Gebäude und die Erschließungsanlagen (insb. Umbau des Einmündungsbereichs Hansaring) auch Regelungen zur Sicherung des Markthallenkonzepts, der Quartiersgarage und der passiven Schallschutzmaßnahmen getroffen. Darüber hinaus wird die Vorhabenträgerin zur Errichtung von - 6 - V/0097/2022 mindestens 25 Elektrolademöglichkeiten für PKW und mindestens 50 Lademöglichkeiten für Fahrräder verpflichtet. In dem Anteil, den die 220 Stellplätze der geplanten Quartiersgarage an der Gesamtzahl der Stellplätze einnehmen (43 %), erklärt die Stadt sich in diesem Vertrag zur anteiligen Kostenerstattung der Herstellungskosten für die Quartiersgarage und der Kosten für den Schallschutz im Umbaubereich am Hansaring bereit. Für die Quartiersgarage zahlt die Stadt nach Fertigstellung insgesamt 8.174.809,16 € an die Vorhabenträgerin. Außerhalb des Umbaubereichs trägt allein die Vorhabenträgerin die vereinbarten Kosten des passiven Schallschutzes. Für den ursprünglich im Bebauungsplan Nr. 401 vorgesehenen Spielplatzstandort zahlt die Vorhabenträgerin eine Ablösesumme von 20.055 € an die Stadt, damit diese an anderer Stelle im Quartier Spielflächen herstellen bzw. qualifizieren kann. Die Vorhabenträgerin hat parallel ein Angebot zur Errichtung von zwei Großtagespflegestellen im Erdgeschoss unterbreitet, zu der bereits eine Rahmenvereinbarung mit der Verwaltung geschlossen wurde. Der Vertrag war in seiner Entwurfsfassung Gegenstand der öffentlich ausgelegten Unterlagen. Er ist bereits von beiden Parteien unterzeichnet worden und wird mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wirksam. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Abwägung der Stellungnahmen Anlage 2: Plan zur 97. FNP-Änderung Anlage 3: Begründung zur 97. FNP-Änderung Anlage 4: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 und Vorhaben- und Erschließungsplan (Verkleinerter Plan mit 3 Anlageblättern) Anlage 5: T extlicheFestsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 Anlage 6: Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 Anlage 7: Durchführungsvertrag Anlage 8: Folgelastenberechnung
V-0097-2022-Anlage-3-FNP-097-Begruendung
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Begründung / Seite 1 von 59 Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0097/2022 B e g r ü n d ung zur 97. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Hafen im Bereich „Hansaring / Schiller- straße / Hafenweg“ Inhalt Seite 1. Planungsgrundlagen .............................................................................................................................. 2 1.1. Planungsanlass und Planverfahren ............................................................................................. 2 1.2. Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen (Bodenschutzklausel) ......................... 4 1.3. Erfordernisse des Klimaschutzes (Klimaschutzklausel) .............................................................. 5 1.4. Hinweise zu Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) (Hochwasser - und Starkregenschutzklausel) ............................................................................................................ 6 2. Änderungsbereich .................................................................................................................................. 7 3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 8 3.1. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ................................................ 8 3.2. Vorbereitende Bauleitplanung, Darstellungen im Flächennutzungsplan .................................... 8 3.3. Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen ................... 9 3.4. Sonstige Satzungen, Verordnungen ......................................................................................... 10 4. Änderungsinhalte ................................................................................................................................. 11 4.1. Planungsziele ............................................................................................................................ 11 4.2. Gemischte Baufläche ................................................................................................................ 14 4.3. Straßenverkehrsfläche .............................................................................................................. 15 4.4. Öffentliche Parkfläche ............................................................................................................... 16 4.5. Sonstige Belange ...................................................................................................................... 16 4.5.1. Verkehrliche Belange .................................................................................................... 16 4.5.2. Lärmimmissionen .......................................................................................................... 23 4.5.3. Luftschadstoffimmissionen ........................................................................................... 30 4.5.4. Störfallbetrieb ................................................................................................................ 33 5. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise ........................................................... 33 5.1. Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 33 5.2. Kampfmittel ................................................................................................................................ 36 5.3. Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 36 5.4. Artenschutz ................................................................................................................................ 36 6. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 37 6.1. Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 37 6.2. Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 38 6.3. Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 38 6.3.1. Fachgesetze ................................................................................................................. 38 6.3.2. Fachplanungen ............................................................................................................. 39 6.4. Ausgangssituation (Basisszenario) und Umweltauswirkungen der Planung ............................ 40 6.4.1. Mensch ......................................................................................................................... 40 6.4.2. Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ....................................................................... 44 6.4.3. Boden / Fläche .............................................................................................................. 45 6.4.4. Wasser .......................................................................................................................... 46 6.4.5. Klima / Luft .................................................................................................................... 46 6.4.6. Landschafts-/Ortsbild .................................................................................................... 47 6.4.7. Kulturgüter und sonstige Sachgüter ............................................................................. 47 6.4.8. Wechselwirkungen der Schutzgüter ............................................................................. 47 6.4.9. Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ..................... 48 6.5. Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 49 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 2 von 59 6.6. Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 50 6.7. Sonstige umweltrelevante Anforderungen ................................................................................ 51 6.7.1. Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt .................................................................................. 51 6.7.2. Art und Menge an Emissionen bzw. Belästigungen ..................................................... 51 6.7.3. Art und Menge erzeugter Abfälle und ihre Beseitigung / Verwertung .......................... 51 6.7.4. Risiken durch Unfälle oder Katastrophen ..................................................................... 52 6.7.5. Kumulierung mit Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete .................. 52 6.7.6. Klimaschutz .................................................................................................................. 52 6.7.7. Eingesetzte Techniken und Stoffe ................................................................................ 53 6.7.8. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden ...... 53 6.7.9. Bodenschutzklausel ...................................................................................................... 53 6.7.10. Umwidmungssperrklausel............................................................................................. 53 6.7.11. Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken bei Erstellung des Umweltberichtes ................................................................................... 54 6.8. Monitoring .................................................................................................................................. 54 6.9. Allgemein verständliche Zusammenfassung ............................................................................. 54 Quellenverzeichnis zum Umweltbericht ............................................................................................... 56 Quellenverzeichnis ...................................................................................................................................... 58 1. Planungsgrundlagen 1.1. Planungsanlass und Planverfahren Um den Wandel im Nutzungs- und Funktionsgefüge im Bereich der Münsteraner Stadthäfen ak- tiv zu begleiten, hat die Stadt M ünster zur Bewertung und Steuerung zuk ünftiger Entwicklungs- potenziale einen Masterplan ‚Stadth äfen M ünster‘ (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Mai 2012) aufgestellt, dessen grundlegende Zielaussagen be- reits im Jahr 2004 gefasst und in der Fassung vom 3.5.2012 vom Ausschuss f ür Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) der Stadt M ünster als handlungsleitende Grundlage f ür die weitere strukturelle und st ädtebauliche Entwicklung und die erforderlichen Bauleitplanverfahren im Bereich der Stadth äfen M ünster beschlossen wurden. Unter der Ge- bietskategorie 12 wird im Masterplan f ür den Bereich s üdlich des Hansarings, auf den Fl ächen zwischen Schillerstra ße und Hafenweg, als Standortpotenzial die Ansiedlung gro ßflächigen Einzelhandels mit einer maximalen Verkaufsfl äche von 4.900 m² mit erg änzenden Wohn- und Dienstleistungsnutzungen benannt. Die Zielsetzungen für den Standort gehen unter anderem zurück auf das Einzelhandelskonzept – Leitlinien der räumlichen Entwicklung von 2004, das als vorgeschaltetes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB die Voraussetzung für die Darstellung des Bereiches im Masterplan Stadthäfen lieferte. Auf Basis der Zielsetzungen wurden seit 2010 im Parallelverfahren der vorhabenbezogene Be- bauungsplan Nr. 535 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ und die 39. Änderung des Flächennutzungspl ans für das sogenannte „Hafencenter“ aufgestellt. Die Bauleitpläne wurden durch den Rat der Stadt Münster am 16.12 .2015 als Satzung beschlossen bzw. abschließend beschlossen . Am 22.4.2016 wurde n die 39. Änderung des Flächennut- zungsplans nach Genehmigung durch die Bezirksregierung und der vorhabenbezogene Bebau- ungsplan Nr. 535 mit ihrer Bekanntmachung wirksam bzw. rechtskräftig. Ein pla nungsrechtli- cher Vorbescheid für das Hafencenter wurde am 4.5.2016 erteilt, die Baugenehmigung am 30.10.2017. Im Januar 2018 wurde mit den Bauarbeiten zum „Hafencenter“ begonnen. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 3 von 59 In der Folge wurden das Vorhaben „Hafencenter“ und der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 535 in mehrfacher Hinsicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Zum einen erklärte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen (OVG NRW) den Bebauun gs- plan mit Urteil vom 12.4.2018 – 7 D 53/16.NE für unwirksam. Zum anderen wurde neben dem Normenkontrollantrag beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der Vollziehung der Bauge- nehmigung beantragt. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.8.2018 – 2 L 630/18 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Mit Be- schluss vom 1.2.2019 – 7 B 1369/18 ordnete das OVG NRW die aufschiebende Wirkung der Klage an und verhängte somit im Februar 2019 faktisch einen „Baustopp“ über die laufenden Bauarbeiten. Seit dem 1.2.2019 ruhen die Bauarbeiten mit Ausnahme von erforderlichen Siche- rungsmaßnahmen. Das Vorhaben ist im Rohbau zu rund 2/3 hergestellt. Mit Kenntnis der Fachgremien hat die Verwaltung der Stadt Münster seit dem Normenkontrollur- teil die Vorhabenträgerin dabei unterstützt, die Überarbeitung des für unwirksam erklärten Be- bauungsplans mit dem Ziel vorzunehmen, den Bebauungsplan nach Behebung der vom Gericht gerügten Mängel in einem heilenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB wieder in Kraft zu setzen. Im Zuge der Überarbeitung wurde neben der Behebung der gerügten Mängel auch das Laden- konzept des Lebensmittelvollsortimenters seitens der Vorhabenträgerin konzeptionell geändert. Im Plangebiet wurden die Verkaufsfläche weiter reduziert sowie Dachbegrünungen und weitere Pflanzungen vorgesehen. Da nicht auszuschließen war, dass durch diese Änderungen die Grundzüge der Planung berührt werden und die Änderungen den Anwendungsbereich eines heilenden Verfahrens überschreiten, hat die Vorhabenträgerin mit Schreiben vom 28.10.2019 1 und vom 29.11.2019 2 einen Antrag auf Durchführung eines Verfahrens zur Aufstellung eines neuen vorhabenbezogenen Bebauungspl ans gestellt. Dem Antrag zum Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg“ wurde entsprochen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 11.12.2019 durch den Rat der Stadt Münster gefasst und im Amtsblatt Nr. 24 vom 20.12.2019 öffentlich bekannt gemacht. Im Amts- blatt Nr. 1 vom 10.1.2020 erfolgte eine erneute Veröffentlichung aufgrund einer fehlerhaften Be- zeichnung des Übersichtsplans im Amtsblatt Nr. 24. Aufbauend auf den bereits realisierten Gebäudeteilen des früheren Hafencenters soll unter dem Titel „HafenMarkt“ eine gemischt genutzte Bebauung entstehen, die neben Flächen für großflä- chigen Einzelhandel Flächen für Wohn - und Dienstleistungsnutzungen, Gastronomie, die Ein- richtung von zwei Kindergroßtagespflegestellen sowie eine öffentliche Quartiersgarage vorsieht. Mit der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 erforderlichen Neubewertung der umweltrelevanten Auswirkungen – insbesondere auf die Verkehrs - und Lärmsituation – ist im Sinne der vorbereitenden Bauleitplanung die grundlegende Umsetzbarkeit des Planvorhabens 1 Stadt Münster: Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1061/2019. Stroetmann Grundbesitz-Verwaltung GmbH & Co. KG, Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 BauGB. Münster, 28.10.2019. 2 Stadt Münster: Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1061/2019/1. Stroetmann Grundbesitz- Verwaltung GmbH & Co. KG, Ergänzungsantrag zu unserem Antrag vom 28.10.2019 - Markthallenkonzept im HafenMarkt. Münster, 29.11.2019. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 4 von 59 auf der Ebene der Flächennutzungsplanung nachzuweisen. Darüber hinaus kann rechtssicher nicht ausgeschlossen werden, dass die in der Normenkontrollentscheidung aufgezeigt en Ab- wägungsfehler zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 in g leicher Weise auch die 39. Änderung des Flächennutzungsplans betreffen. Vorsorglich wird daher eine Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungspla n Nr. 609 als 97. Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt. Die 97. Änderung des Flächen nut- zungsplans umfasst entgegen der 39. Änderung des Flächennutzungsplans nun ausschließlich den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 und führt so zu einem Gleichlauf von vorbereitender und verbindlicher Bauleitplanung . Die zur 39. Änderung im Gel- tungsbereich noch inbegriffenen gemischten Bauflächen der Bestandsgrundstücke zur Schiller- straße nach Norden und zur Dortmunder Straße nach Westen, die bereits vor der 39. Änderung als gemischte Baufläche dargestellt waren und somit auch mit der 39. Änderung keine Neube- wertung erfahren haben, sind nicht Gegenstand des vorliegenden 97. Änderungsverfahrens. Die erstmalige Aufnahme von Teilflächen des Hansarings in den Änderungsbereich der 97. FNP-Änderung dokumentiert die Planungserfordernisse zum notwendigen baulichen Eingriff in den Hansaring zur Erschließung des Planbereiches bereits auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung. Das Verfahren der 97. Änderung des Flächennutzungsplans wurde am 11.12.2019 durch den Rat der Stadt Münster ein geleitet und im Amtsblatt Nr. 24 vom 20.12.2019 öffentlich bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Rahmen einer Bürgerinformationsveranstaltung am 3.3.2020 in der Mehrzweckhalle der Stadtwerke Münster. Die Veranstaltung wurde in der Presse angekündigt. Neben der Informationsveranstaltung hatte die Öffentlichkeit in der Zeit vom 26.2.2020 bis einschließlich 11.3.2020 die Möglichkeit zur Ein- sichtnahme in die Pläne im Stadthaus 3 und im Internet sowie zur Abgabe von Stellungnahmen. Die frühzeitige Beteiligung der Beh örden erfolgte in der Zeit vom 2.3 .2020 bis einschließlich zum 5.4.2020. Der Entwurf der 97. Änderung des Flächennutzungsplans hat mit seiner Begrün- dung und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezoge- nen Stellungnahmen in der Zeit vom 6.4.2021 bis einschließlich zum 21.5.2021 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung wurde am 26.3.2021 im Amtsblatt Nr. 8 der Stadt Münster unter Beachtung der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt- gemacht. Parallel zur öffentlichen Auslegung wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. 1.2. Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen (Bodenschutzklausel) Um die Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen i m Sinne des Boden- schutzgebotes des Baugesetzbuches zu minimieren, hat der Rat der Stadt Münster festgelegt, dass mindestens die Hälfte der Neubau wohnungen im Innenbereich und damit auf Brachflä- chen, im Gebäudeleerstand oder in Baulücken errichtet werden sollen. Dieser Wert wurde in der Vergangenheit regelmäßig deutlich überschritten, indem konsequent insbesondere gewerb- liche Brachflächen, militärische Konversionsflächen aber auch bauliche Nachverdichtungsmög- lichkeiten genutzt wurden. Mit der Entwicklung der Innenflächen ist auch ein steigender Bedarf an infrastrukturellen Einrichtungen zu verzeichnen. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 5 von 59 Mit Aufgabe und Verlagerung der ehemaligen gewerblichen Nutzungen im Rahmen des struktu- rellen Wandels des Hafenareals zu einem Dienstleistungs -, Büro-, Freizeit- und Wohnbereich wurde auch der Änderungsbereich der 97. FNP-Änderung in die Entwicklung mit einbezogen. Er liegt zentral im Stadtteil Hafen und ist mit allen Verkehrsmitteln gut erreichbar. Die Nutzung aktuell bestehender Flächenpotenziale zur Nachverdichtung bzw. Nutzungsoptimierung soll un- ter den Rahmenbedingungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, August 2018) ermöglicht und gesteuert wer- den. Damit wird eine Inanspruchnahme bisher nicht baulich genutzter Freiflächen i m Sinne des Bodenschutzgebotes des BauGB vermieden bzw. minimiert. Darüber hinaus wird mit der Ent- wicklung der derzeit mindergenutzten Flächen auch das Umfeld zukunftsorientiert gestärkt. Die 97. Änderung des Flächennutzungsplans entspricht da mit den Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. 1.3. Erfordernisse des Klimaschutzes (Klimaschutzklausel) Der Änderungsbereich ist im Wesentlichen durch die im Zusammenhang mit dem vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan Nr. 535 zu zwei Dritteln bereits teilerrichteten Hochbauten des Hafen- centers einschließlich der fertiggestellten großflächigen Tiefgarage gekennzeichnet. Im angren- zenden erweiterten Bereich prägen die Blockrandbebauung des Hansaviertels und die Bebau- ung am nördlichen Hafenbecken das Umfeld. Die das Hafenareal ehemals prägenden großflä- chigen Gewerbehallen der Firma OSMO am östlichen Hafenweg wurden in den Jahren 2020 und 2021 vollständig zurückgebau t. Grünflächen oder prägende Gehölze bestanden mit der ehemaligen gewerblichen Nutzungsstruktur im Änderungsbereich selbst nicht und sind auch ak- tuell nicht vorhanden . Auch umliegend sind mit Ausnahme der Strukturen entlang des Dort- mund-Ems-Kanals und der Baumallee des Hansarings keine wirksamen Grünstrukturen vor- handen. Der Änderungsbereich hat dementsprechend keine bedeutende Funktion für das Klima und die Luftreinhaltung im Stadtgebiet. Entsprechend seiner bereits bestehenden und auch zukü nftigen Bedeutung ist der Änderungs- bereich in der Grünordnung der Stadt Münster als Siedlungsbereich dargestellt. Eine Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper besteht nicht . Darüber hinaus liegt er nicht in eine m Belüftungskorridor oder im Bereich systemüberlagernder Grünzüge. Maßgaben des Klimaschutzes gemäß § 1a Abs. 5 BauGB stehen der 97. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht entgegen. Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung tragen d ie Nutzungen und baulichen Anlagen im Änderungsbereich nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels bei. Mit der pla- nungsrechtlichen Sicherung einer großflächigen Begrünung der zukünftigen Dachflächen im Planvorhaben und der Errichtung einer begrünten, baumbestandenen Freifläche zu einem „Po- cket-Park“3 über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 wird kleinräumig eine ökolo- gische Aufwertung erwirkt. Insbesondere die Dachbegrünungen und die die befestigten Flächen beschattenden Bäume können hierbei zu einer Minderung der Aufheizung von Oberflächen so- wie des Oberflächenabflusses beitragen und damit das Mikroklima im Nahbereich positiv beein- 3 Landschaftsarchitektonisch/gärtnerisch gestalteter urbaner Freiraum, der als Aufenthalts- raum und Spielfläche dient. Auch Westentaschen-Park oder Taschenpark genannt. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 6 von 59 flussen. Eine besondere Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels besteht nicht. 1.4. Hinweise zu Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) (Hochwasser- und Starkregenschutzklausel) Am 01.09.2021 ist der länderübergreifende Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) in Kraft getreten. Der neue BRPH hat da s Ziel, länderübergreifend die von Starkregen und Hochwasser ausgehenden Gefahren zu verringern. Von besonderer Bedeutung sind die Sicherung und Rückgewinnung natürlicher Überschwemmungsflächen, die Risikovorsorge in potenziell überflutungsgefährdeten Bereichen (z. B. hinter Deichen) und der Rückhalt des Was- sers in der Fläche des gesamten Einzugsgebiets. Der Plan soll das Wasserrecht unterstützen und ergänzen und dient dazu, den Hochwasserschutz u. a. durch vorausschauende Planung zu verbessern. Die Ziele des BRPH sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung gem äß § 1 Abs. 4 BauGB zu beachten. Auch vor Inkrafttreten des BRPH waren die Belange des Hochwasser- schutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden gem äß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB, bei der Aufstellung der Bauleitpläne grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine – wie nun mit den Zielen und Grundsätzen des BRPH vorgesehene – allgemeine Prüfpflicht der Belange des Hochwasserschutzes geht über § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB hinaus. § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, die im BRPH festgelegten Ziele zu beachten. Die Grundsätze sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Gemäß dem länderübergreifenden Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) sind insbesondere die nachfolgenden Ziele und Grundsätze des BRPH zu beachten bzw. berück- sichtigen: Ziel I.1.1 Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungsentwicklung sind die Risiken von Hochw ässern nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfü gbaren Da- ten zu prüfen; dies betrifft neben der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereig- nisses und seinem räumlichen und zeitlichen Ausmaß auch die Wassertiefe und die Fließge- schwindigkeit. Ferner sind die unterschiedlichen Empfindlichkeit en und Schutzwürdigkeiten der einzelnen Raumnutzungen und Raumfunktionen in die Prüfung von Hochwasserrisiken einzu- beziehen. Das Plangebiet der 97. FNP-Änderung liegt außerhalb festgesetzter Überschwemmungsberei- che, so dass baubedingte erhebliche Auswirk ungen – z.B. durch einen etwaigen Verlust von Retentionsräumen – nicht anzunehmen sind. Auch befinden sich Fließgewässer nicht in räumli- cher Nähe des Plangebiets. Ziel I.2.1 Die Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse durch obe rirdische Gewässer oder durch Starkregen sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ein - schließlich der Siedlungsentwicklung nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfügbaren Daten vorausschauend zu prüfen. Gemäß der Starkregengefahrenhinweiskarte NRW kann das Plangebiet der 97. FNP-Änderung bei seltenen und extremen Starkregenereignissen teilweise überflutet werden. Hierbei handelt 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 7 von 59 es sich aktuell jedoch um das Geländeoberflächenprofil zum Zeitpunkt einer stillgelegten Bau- stelle, die nicht den geplanten Ausbauendzustand berücksichtigen kann. Das Plangebiet liegt außerhalb eines potenziellen Überflutungsbereiches. Laut den hydrauli- schen Berechnungen zum Vorhaben genügt die Leistungsfähigkeit der öffentlichen entwässe- rungstechnischen Anlagen, um d ie bei einem 30 -jährigen Regenereignis auf den Grundstücks - flächen anfallenden Wässer schadlos abführen zu können. Das geplante Kanalnetz der Außen - entwässerung entspricht den Anforderungen der DIN 1986-100 „Planung und Ausführung von Entwässerungsanlagen" (siehe auch Kapitel 8.8.6 des Begründungsentwurfs zum VBP 609). Weitergehende Festsetzungen im Bebauungsplan zum Schutz der Tiefgarage gegen Überflu- tung sind nicht erforderlich. Für das nachgeordnete Baugenehmigungsverfahren wird gemäß § 9 Abs. 1 des Durchführungsvertrags ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 als Teil des Entwässerungsantrags erbracht. Grundsatz II.1.1 Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Einzugsgebieten nach § 3 Nr. 13 WHG sollen hochwasserminimierende Aspekte berücksich tigt werden. Auf eine weitere Verrin gerung der Schadenspotenziale soll auch dort, wo technische Hochwasserschutzanlagen schon vor- handen sind, hingewirkt werden. Bei dem Plangebiet der 97. FNP-Änderung handelt es sich um einen innerstädtischen Bereich, der bereits seit Jahrzehnten baulich genutzt war und ist. Die Planung bereitet eine weitgehende Versiegelung des Gebietes vor, was gegenüber der Situation vor Rückbau der ehemaligen G e- bäude, wie sie bis 2006 im Änderungsbereich vorhanden waren, keine zusätzliche Beeinträchti- gung bedeutet. Im Plangebiet ist die Anlage großflächiger Dachbegrünungen geplant (ca. 6.000 m², d. h. ca. 20 % des Plangebiets). Die geplanten Dachbegrünungen bedeuten zusätzliche Retentions- potenziale trotz der weitgehenden Flächenversiegelung. 2. Änderungsbereich Der Bereich der 97. Änderung des Flächen nutzungsplans ist aus dem Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 abgeleitet. Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von rund 3,0 ha und wird wie folgt begrenzt. • Im Nordwesten durch die nördliche Straßenrandbebauung am Hansaring (außerhalb). • Im Nordosten durch die Schillerstraße bzw. durch die bestehende Straßenrandbebau- ung südlich des Knotenpunktes Hansaring / Schillerstraße (außerhalb). • Im Osten durch die ehemaligen Gewerbegrundstücke der Firma OSMO. • Im Süden durch den Teilabschnitt des Hafenwegs von der Dortmunder Straße bis an die ehemaligen Gewerbegrundstücke der Firma OSMO (innerhalb). • im Westen durch die bestehende Blockrandstruktur im Bereich Hansaring / Dortmunder Straße / Hafenweg (außerhalb). Der Änderungsbereich ist im Plan durch die Innenseite der dunklen und in der Zeichenerklärung als „Änderungsbereich“ bezeichneten Umrandung markiert. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 8 von 59 3. Planungsrechtliche Situation 3.1. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung Mit dem HafenMarkt wird am Standort Hansaring / Hafenweg ein ganzheitliches Konzept aus Einzelhandelseinrichtungen, Wohnnutzungen, Gastronomie und Dienstleistungsbetrieben sowie Infrastruktureinrichtungen in Form von zwei Kindergroßtagespflegestellen und einer öffentlichen Quartiersgarage realisiert. Mit den geplanten gro ßflächigen Einzelhandelsbetrieben sind Ein- richtungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten Bestandteil des Kon- zeptes. Die Umsetzung der Flächennutzungsplan änderung und des vorhabenbezogenen Be- bauungsplans Nr. 609 im Parallelverfahren erfolgt daher unter Beachtung der landesplaneri- schen Zielsetzungen am Standort gemäß den Zielen und Grunds ätzen der Raumordnung des Kapitels 6.5 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) erläutert durch den am 31.12.2021 in Kraft getretenen Einzelhandelserlass NRW 2021. Im Verfahren zur 39. Änderung des FNP hatte die Bezirksregierung Münster / Regionalplanungsbehörde anläss- lich einer Anfrage zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 LPIG mit Schreiben vom 08.11.2013 mitgeteilt, dass das Vorhaben mit den gelt enden Zie- len der Raumordnung vereinbar ist. Die Kompatibilität der Planungen gegenüber der überge- ordneten Landesplanung ist gegeben. Siehe auch Ausführungen zum Einzelhandels - und Zen- trenkonzept der Stadt Münster in Kapitel 4.1. Im wirksamen Regionalplan M ünsterland ist der Änderungsbereich als Allgemeiner Siedlungs- bereich (ASB) dargestellt. 3.2. Vorbereitende Bauleitplanung, Darstellungen im Flächennutzungsplan Die Stadtgebiete westlich, nördlich und nordöstlich des Änderungsbereichs werden durch ge- mischte Nutzungen entlang der Hauptverkehrsachsen Hansaring und Wolbecker Straße und ei- ne überwiegende Wohnnutzung in den den Hauptstra ßen abgewandten Innenbereichen ge- prägt. Nach Süden, beiderseits des Stadthafens I, überwiegen gewerbliche Nutzungen. Im Teil- bereich südlich des Stadthafens I stellt der Flächennutzungsplan ein Industriegebiet dar . Im Rahmen des aktuell andauernden Verfahrens zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans, dass der Rat der Stadt Münster am 27.6.2012 eingeleitet hat, soll die Südseite des Stad tha- fens I in Gewerbegebiete (GE) umgewidmet werden. Unterstellt man die Unwirksamkeit der 39. Änderung des Flächennutzungsplans (siehe oben), ist der Planbereich im fortgeschriebenen Flächennutzungsplan der Stadt Münster im überwie- genden nördlichen Teil al s gemischte Baufläche dargestellt. Lediglich im südöstlichen Teil des Plangebiets, über eine Länge von ca. 140 m mit einer mittleren Tiefe von rund 50 m, sind die Flächen nördlich des Hafenwegs entsprechend der ehemaligen rein gewerblichen Nutzung Teil der östlich angrenzenden Gewerbegebietsdarstellung. Die Verkehrsfläche des Hafenweges selbst ist in die Darstellung des Gewerbegebietes mit einbezogen. Mit der parallel zum VBP Nr. 535 durchgeführten und abschließend festgestellten 39. Änderung des Flächennutzungsplans sind der gesamte Planbereich des V BP und darüber hinaus die Be- standsbebauung in nordöstliche Richtung bis zur Schillerstraße und in westliche Richtung bis zur Dortmunder Straße als gemischte Baufläche n (M) dargestellt worden. Die vorgesehene Er- richtung einer Quartiersgarage zur Verbesserung des Stellplatzangebotes in diesem Stadtbe- reich ist mit Darstellung einer öffentlichen Parkfläche (P) aufgenommen. Der Hafenweg blieb 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 9 von 59 Teil der Gewerbegebietsdarstellung. Den Hansaring erfasste die 39. Änderung des Flächennut- zungsplans nicht. Die 39. Änderung des Flächennutzungsplans ist am 22.4.2016 wirksam ge- worden. Möglicherweise ist sie aus den Gründen des Normenkontrollurteils zum VBP Nr. 535 abwägungsfehlerhaft und unwirksam (siehe auch Kapitel 1.1). Die 97. Änderung des Flächennutzungsplans erfasst • die Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) zum VBP Nr. 609 (ohne die angrenzende Bestandsbebauung in Richtung Schillerstraße und Dortmunder Straße), • die nach § 12 Abs. 4 BauGB einbezogene Mischgebietsfläche am Hafenweg, • den Hafenweg und – erstmals auch – den Hansaring im vorgesehenen Umbaubereich. Wie bereits in der 39. Änderung werden die Fläche des VEP und die nach § 12 Abs. 4 BauGB einbezogene Fläche als gemischte Baufläche (M) dargestellt, ergänzt um die Kennzeichnung P (öffentliche Parkfläche) für die Quartiersgarage. Der Hansaring wird als örtliche Hauptverkehrs- straße dargestellt. Der Hafenweg bleibt Tei l der Gewerbegebietsdarstellung, da im Flächennut- zungsplan nur klassifizierte örtliche bzw. überörtliche Straßen als Verkehrsfläche n dargestellt werden. Der Geltungsbereich der 97. Flächennutzungsplanänderung und der Geltungsbereich des VBP 609 sind somit deckungsgleich. 3.3. Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen Mit Ausnahme von Teilen der Straßenverkehrsfläche des Hansarings, die im Bebauungsplan Nr. 356 „Hauptbahnhof (Wolbecker Straße / Von -Vincke-Straße / Engelstraße / Herwarthstraße / Von-Steuben-Straße / Hafenstraße / Hansaring )“, rechtsverbindlich seit dem 28.12.1990 , fest- gesetzt sind, ist der gesamte Planbereich der 97. Flächennutzungsplanänderung mit dem Be- bauungsplan Nr. 401 „Stadthafen I / Albers Loher Weg“ in der Fassung der 5. Änderung, rechtskräftig seit September 2006 , überplant. Dessen Festsetzungen gelten aufgrund der im Normenkontrollverfahren festgestellten Unwirksamkeit des VBP Nr. 535 weiter. Der Bebauungsplan Nr. 401 setzt zur Art der baulichen Nutzung di e Flächen östlich der Dort- munder Straße, südlich des Hansarings und südwestlich der Schillerstraße als Mischgebiete (MI) fest, der südliche Planbereich zum Hafenweg ist entsprechend seiner ehemaligen gewerb- lichen Nutzung als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Die überbaubaren Flächen, die Festset- zungen zum Maß der baulichen Nutzung und die Einzelhandelsbeschränkungen für die Misch- gebiete des Bebauungsplans Nr. 401 entsprechen nicht den heutigen Planungsvorstellungen. Eine Umsetzung der Entwicklungsziele zur Errichtung eines Stadtbereichszentrums am Stand- ort ist innerhalb der bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 401 nicht möglich, so dass eine Änderung des Planungsrechtes erforderlich ist. Die Änderung erfolgt über die Aufstel- lung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan s (VBP) Nr. 609. Mit Inkrafttreten des VBP Nr. 609 treten die im Änderungsbereich gültigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 401 außer Kraft. Im übergeordneten Planbereich sind zur Umsetzung der Zielsetzungen des Masterplans „Stadt- häfen M ünster“ (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Mai 2012) mit dem Bebauungsplan Nr. 541 und dem Bebauungsplan Nr. 600 weitere Bauleitpläne im Aufstellungsverfahren. In Parallelverfahren soll der Flächennutzungsplan entsprechend ge- ändert werden. Mit Stand Offenlage Mai 2018 umfasste der Bebauungsplan Nr. 541 alle Flä- 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 10 von 59 chen südlich des Stadthafens I zwischen Albersloher Weg und Lütkenbecker Weg bis zur Bu n- desstraße B51 im Südosten und bis zum Dortmund-Ems-Kanal. Durch Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 26.8.2020 wurde für den Planbereich des Bebauungsplans Nr. 541 östlich des Dortmund-Ems-Kanals die Teilaufhebung sowohl des Beschlusses zur Aufstellung dieses Bebauungsplans als auch des Beschlusses zur im Parallelverfahren erfolgenden 42. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Zugleich hat der Rat für die Flächen östlich des Dort- mund-Ems-Kanals die Einleitung der Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 618 „Umgehungsstraße B 51 / Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg“ sowie zur 110. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen, die im Parallelverfahr en durchgeführt werden sollen. Ergänzend hat der Rat a m 26.8.2020 für Flächen östlich des Dortmund-Ems-Kanals die Einlei- tung vorbereitender Untersuchungen zur Durchführung Städtebaulicher Entwicklungsmaßnah- men nach den §§ 165 – 171 des Baugesetzbuchs (BauG B) für den Bereich südlich des Dort- mund-Ems-Kanals und beiderseits des Albersloher Wegs beschlossen. Für den Bebauungsplan Nr. 600 als Standort für den Bereich „Stadthafen Nord“ im direkten öst- lichen Anschluss an d en vorliegenden Änderungsbereich wurde die Aufstellung am 12.12.2018 beschlossen. Der Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ist seit Ok- tober 2019 mit der Veränderungssperre Nr. 112 belegt. Hier erfolgt aktuell im Parallelverfahren die 72. Änderung des Flächennutzungsplans. 3.4. Sonstige Satzungen, Verordnungen Die Entwicklungsziele zur Errichtung eines Stadtbereichszentrums basieren auf dem Master- plan „Stadthäfen Münster“ (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Mai 2012), dem „Integrierten Handlungskonzept Stadthafen I“ (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, September 2018) sowie dem Einzel- handels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, August 2018) . Diese Quellen sind städtebauliche Entwick- lungskonzepte, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Aufstellung der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Der Geltungsbereich der 97. Flächennutzungsplanänderung liegt im räumlichen Geltungsbe- reich der Satzung der Stadt M ünster über das besondere Vorkaufsr echt für den Bereich Bahn- hof / Hansaviertel / Stadthafen (Stadt Münster Rechts - und Ausländeramt, 10.10.1990) vom 12.10.1990 sowie im festgesetzten Sanierungsgebiet Hafen (Stadt Münster Rechts - und Ausländeramt, 12.11.1992). Belange aus dem besonderen Vorkaufsrecht stehen den Inhalten des Flächennutzungsplans nicht entgegen, mit der Umsetzung der Planung wird dem Erforder- nis städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen zur Behebung städtebaulicher Missstände entspro- chen. Um die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im „Hafen -, Hansa -, Herz -Jesu-Viertel“ zu schützen und baulich bedingte Aufwertungsprozesse sozial verträglich und behutsam zu steu- ern, hat der Haupt - und Finanzausschuss die per Dringlichkeitsbeschluss vom 13.5.20204 auf- 4 vgl. Stadt Münster: Öffentliche Beschlussvorlage V/0106/2020. Beschluss über die Aufstel- lung einer sozialen Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch für den Geltungsbereich „Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel“ (Ratsantrag der SPD-Fraktion A- 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 11 von 59 gestellte Soziale Erhaltungssatzung für den Bereich zwischen der Wolbecker Straße, dem Dortmund-Ems-Kanal, der Schillerstraße, dem Hansaring, dem Hafenweg und der Bahnanlage (Stadt Münster Stadtplanungsamt, 26.5.2021) in seiner Sitzung am 19.5.2021 als Satzung be- schlossen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 19 vom 4.6.2021 ist die Satzung in Kraft getreten und unbefristet gültig . Im Rahmen eines Controllings erfolgt nach fünf Jahren eine Überprüfung und Dokumentation zur Wirksamkeit der Satzung. Die bereits über den Masterplan „Stadthäfen Münster“ aufgezeigten Entwicklungsbereiche am KreativKai sowie im Bereich Stadthafen Nord sind nicht Gegenstand der Sozialen Erhaltungssatzung. Aus Katasterungenau- igkeiten haben sich im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses geringe Überlappungsbereiche mit dem Geltungsbereich der 97. Änderung des Flächennutzungsplans ergeben, die im Weite- ren Verfahren zur Erhaltungssatzung bereinigt wurden. Die Erhal tungssatzung wirkt sich auf das vorliegende Änderungsverfahren nicht aus. Weitere Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster werden nicht berührt. 4. Änderungsinhalte 4.1. Planungsziele Mit der 97. Änderung werden im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung gemäß § 8 Abs. 2 und 3 BauGB die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines urbanen Quar- tiersmittelpunktes zwischen Hansaring und Hafenweg geschaffen, die über den vorhabenbezo- genen Bebauungsplan Nr. 609 in den damit einhergehenden Entwicklungszielen unter dem Titel „HafenMarkt“ gesichert werden sollen. Entsprechend den Zielen des Einzelhandels - und Zentrenkonzeptes der Stadt Münster (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, August 2018) sollen im Be- reich Hansaring/ Osmo großflächige und nichtgroßflächige Einzelhandelseinrichtungen mit überwiegend nahversorgungsrelevanten Sortimenten in der Ziel-Perspektive B „Stadtbereichs- zentrum“ als zentraler Versor gungsbereich (ZVB) zur langfristigen Sicherung und Entwicklung der Versorgungsfunktion im Stadtquartier angesiedelt werden. Der Änderungsbereich ein- schließlich der westlich bis zur Dortmunder Straße angrenzenden Flächen ist hierbei unter der Nummer B_4 als neu zu entwickelndes Stadtbereichszentrum „Hansaring / Osmo“ mit mittel- zentraler Versorgungsfunktion dargestellt. Zusammen mit den bereits bestehenden Einrichtun- gen an der Warendorfer Straße und der Wolbecker Straße soll der Standort siedlungsbereichs- bzw. stadtteilübergreifende Versorgungsaufgaben im Stadtbereich Ost übernehmen. In der Nut- zungsdurchmischung mit zusätzlichen Gastronomie - und Dienstleistungsangeboten sowie er- gänzenden Wohnnutzungen werden bestehende Bedarfe des Quartiers gedeckt und ergänzen- de Angebote geschaffen. Weitergehend soll über die im Zusam menhang mit d em Vorhaben geplante öffentlich nutzbare Quartiersgarage dem erhöhten Stellplatzbedarf im Hansaviertel und am Hafen entsprochen und der Parkdruck mit belastenden Parksuchverkehren, insbeson- dere in der angrenzenden Wohnnachbarschaft, reduziert werden. Städtebaulich soll in der Ein- bindung des Plangrundstücks in die umgebende Stadtstruktur eine Verbesserung der Durchwe- gung des ehemals abgeschlossenen Hafenareals insbesondere durch Fuß - und Radwege er- R/0081/2019 ‚Milieuschutzsatzung für das Hansa- und Hafenviertel einführen‘); der Be- schluss zur Aufstellung wurde im Amtsblatt Nr. 16 vom 5.6.2020 bekannt gemacht 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 12 von 59 wirkt werden. So sollen über das Vorhabengrundstück als Bereich der 97. FNP-Änderung neue durchgehende Verbindungen vom Hansaring bis zum Hafenweg bzw. vom Hansaring bis zur östlichen Grundstücksgrenze (Anschluss an den Bereich Stadthafen Nord) hergestellt werden. Die Planungsinhalte sind Teil der Umstr ukturierung im südöstlichen Innenstadtbereich von Münster, deren wesentliche Zielaussagen zur Sicherung der stadträumlichen und nutzungsspe- zifischen Qualitäten im Sinne einer geordneten städtebauli chen Entwicklung im Masterplan „Stadthäfen Münster“ niedergelegt sind. Über die politischen Beschlüsse zum Einzelhandels - und Zentrenkonzept (zuletzt im März 20185) und zum Masterplan Stadthäfen als übergeordnete Zielplanungen der Stadt Münster ist die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches ein wesentlicher Baustein des Integrierten Handlungskonzeptes Stadthafen I (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, September 2018). Neben der Festschreibung städtebaulicher und nutzungsspezifischer Zielsetzungen über den Masterplan war eine frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit in die Planungsprozesse ein wesentliches Element bei der Umgestaltung des Hafens. So wurde bereits im Jahr 2010 mit dem sogenannten „ Hafenforum“ (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Juni 2010) ein einjähriger Bürgerbeteiligungsprozess unter Mitwirkung der Anwohnerschaft und Akteure im Stadtquartier begonnen und mit der Bilanz und Vors tellung der zentralen Erkenntnisse aus den Workshops am 31.5.2011 zum Abschluss gebracht. Unter Be- rücksichtigung der Ergebnisse des Hafenforums wurde der Masterplan „Stadthäfen Münster“ im Mai 2012 (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Mai 2012) aktualisiert und der Öffentlichkeit vorgestellt. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens waren für das damalige Planvorhaben „Hafencenter“ unter anderem städtebauliche Kriterien entwickelt worden, die zu einer Umplanung des Vorhabens führten. Darüber hinaus wurde durch politi- schen Beschluss die maximal zulässige Gesamtverkaufsfläche der Einzelhandelseinrichtungen im Planvorhaben auf 4.900 m² begrenzt. Mit der Umplanung war die Übereinstimmung der Vor- habennutzung mit den mehrheitlichen Grundaussagen des Hafenforums dokumentiert. Mit dem nun konzipierten „HafenMarkt“ ist eine weitergehende Anpassung und Optimierung der Zielvorstellungen zur Fortschreibung und Fertigstellung des Vorhabens erfolgt. Wesentliche Elemente der Anpassung sind die Änderung des Ladenkonzeptes vom klassischen Lebensmit- telvollsortimenter zu einem Lebensmittelvollsortimenter mit Bausteinen eines Markthallenkon- zeptes, teilweise in Kooperation mit externen Anbietern , eine weitergehende Reduzierung der Einzelhandelsverkaufsflächen auf 4.450 m² sowie die Aufnahme von sozialen Nutzungen für das gesamte Hafen- und Hansaviertel (u.a. zwei Kindergroßtagespflegestellen). Zudem wird der unmotorisierte Individualverkehr durch eine umfangreiche Aufweitung des Angebotes an Fahr- radabstellplätzen einschließlich Abstellplätzen für Lastenräder bzw. für Fahrräder mit Anhänger sowie durch Ladestationen für die E -Mobilität (Pkw und Fahrräder) bei gleichzeitiger Reduzie- rung der Pkw -Stellplätze gestärkt. Neben den nutzungsbezogenen Anpassungen wird mit der Errichtung eines Pocket-Parks und zusätzliche n Baumpflanzungen auf dem Vorhabengrund- stück sowie der nahezu vollständigen Begrünung der Hauptdächer de r Vorhabengebäude eine Stärkung grünräumlicher Qualitäten am Standort erwirkt (siehe auch Kapitel 1.3). 5 Stadt Münster: Öffentliche Beschlussvorlage, Vorlage-Nr. V/1061/2019. Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster. Münster, 10.1.2018. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 13 von 59 Unabhängig von konkreten Planvorhaben hat die Stadt Münster zur weitergehenden Begleitung und Koor dinierung der anhaltenden Hafenentwicklung in Anlehnung an das „Hafenforum“ im Jahr 2019 das Format „Hafenratschlag“ ins Leben gerufen. Erste Veranstaltungen haben am 5.2.2019 und 11.4.2019 unter Beteiligung von Hafenakteuren, Hafenbewohnern, Politik und Verwaltung stattgefunden. Politisch beschlossene und angestoßene Entwicklungsziele sind nicht Gegenstand der Erörterung, bereits eingeleitete Verfahren werden im Rahmen ihrer Maß- gaben und Beschlusslagen fortgeführt. Hinsichtlich des Einzelhandelskonzeptes ist festzuhalten, dass die Grundlagen der gutachterli- chen Bewertung seit 2011 mehrfach im Sinne eines Monitorings der Einzelhandelsstrukturen ermittelt, bewertet und abgewogen wurden. Dem im Zusammenhang mit dem Planverfahren zum VBP Nr. 535 durch das OVG NRW im Normenkontrollurteil angemahnte n Erfordernis zur Prüfung des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche auf Grundlage aktuell ermittelter, bewer- teter und abgewogener Belange wurde mit der gutachterlichen Neubewertung in der aktuellen Wirkungsanalyse (Junker + Kruse Stadtforschung Planung, Dezember 2020) Rechnung getra- gen. Grundlage der aktuellen Wirkungsanalyse sind zum einen d ie mit dem vorliegenden Konzept „HafenMarkt“ des VBP Nr. 609 verbundene erneute Reduzierung der Gesamtverkaufsfläche im Planvorhaben auf 4.450 m² und die Zugrundelegung eines modernen Markthallenkonzeptes für den Verbrauchermarkt , zu dessen Umsetzung sich die Vorhabenträgerin im städtebaulichen Vertrag verpflichte t hat. Zum anderen wurde vor allem durch Betriebserweiterungen und ge- plante Neueröffnungen (Junker + Kruse Stadtforschung Planung, Dezember 2020 S. 49 -51) die Angebotssituation im Untersuchungsraum der Wirkungsanalyse verändert und liegen mit aktuel- len Datenerhebungen und Statistiken der Stadt Münster sowie aktuellen Rechtsprechungen neue Bewertungsgrundlagen vor. Bestehende sowie geplante Betriebe und Verk aufsflächen wurden im Zuge einer neuen Bestandsaufnahme (April 2020) erfasst und rechnerisch (Umver- teilungsrechnung bestehende Betriebe) oder deskriptiv bewertend (Planungen) in die Wir- kungsanalyse eingebunden. Auf den neuen Rahmenbedingungen und der verän derten Aus- gangssituation aufbauend wurde die aktuelle Wirkungsanalyse erstellt (Junker + Kruse Stadtforschung Planung, Dezember 2020). Die realitätsnahe Worst -Case-Betrachtung mit einer 95 %igen Umverteilung der prognostizier- ten Umsätze für die untersuchungsrelevanten Verkaufsflächen der Warengruppen Nahrungs - und Genussmittel sowie Gesundheit und Körperpflege im Untersuchungsraum wurde auch in der aktuellen Bewertung weitergehend als Basis der Berechnungen angenommen. In Anbetracht der zur Eindämmung der Corona -Pandemie seit dem Frühjahr 2020 bundesweit angewiesenen Maßnahmen und ein darauf zurückzuführendes verändertes Einkaufsverhalten wurde eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme (Junker + Kruse Stadtforschung Planung, 19.11.2021) zu den Aussagen im Rahmen der Wirkungsanalyse vorgenommen. Eine seriöse Bewertung ist mit der nach wie vor anhaltenden Pandemie jedoch nicht möglich . Aktuelle Ana- lysen und Erhebungen zeigen zwar eine leichte Zunahme der Leerstände in Innenstädten und Zentren. Kleinere Nahversorgungs -, Quartiers- oder Stadtteilzentren zeigten sich aktuell aber stabil. Zeitversetzte Auswirkung en auf Nebenzentren können allerdings nicht ausgeschlossen werden. Mit einer Umsatzsteigerung von rd. 5 % zählen Lebensmittel- und Drogeriemärkte zu den weni- gen „Profiteuren“ der Corona-Pandemie. Die bereits heute vorhandenen Frequenz - und Stabili- 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 14 von 59 tätsfaktoren dieser Betriebstypen für Nahversorgungs-, Quartiers-, Stadtteilzentren und Ähnli- che können damit zukünftig noch stärker zu bewerten sein, da Lebensmittel- und Drogeriemärk- te es in der Regel allein schaffen , funktionsträchtige Standorte/Zentren zu bilden. Das Vorhan- densein und die K ontinuität von diesen Betrieben bilden eine gute Basis für die langfristige Si- cherung oder Wiederbelebung eines Standortes. Negative städtebauliche und/oder negative versorgungsstrukturelle Auswirkungen sind vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Wirkungsanalysen aus 2007, 2011 sowie 2012 und 2019 nicht zu erwarten gewesen und sind auch mit den aktuellen Verkaufsflächen und möglichen Auswir- kungen der Corona-Pandemie aus den neuen Untersuchungen nicht erkennbar. Die Kompatibi- lität des Planvorhabens mit den landesplanerischen Zielen und Grundsätzen des LEP NRW ist nach wie vor gegeben. Die weitergehenden Details zu den Einzelhandelsbelangen sind de r Wirkungsanalyse (Junker + Kruse Stadtforschung Planung, Dezember 2020) sowie dem Kapitel 6.1 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 im Parallelverfahren zur 97. FNP-Änderung zu entnehmen. Neben den Grundzügen zur städtebaulichen Verträglichkeit der geplanten Einzelhandelsnut- zungen sind die umweltbezogenen Belange zum VBP Nr. 609 und damit zur 97. FNP - Änderung, insbesondere die planbedingten Auswirkungen auf die Verkehrs - und Lärmsituation mit teilweise bereits bestehender Betroffenheit im Bereich der Gesundhei tsgefährdung sowie die Auswirkungen auf die Luftqualität im Einwirkungsbereich des Planvorhabens gutachterlich zu untersuchen und nach Erfordernis geeignete Schutz - und Minderungsmaßnahmen zu tref- fen. Bodenuntersuchungen und/oder Untersuchungen zu Altlast en waren nicht mehr beizubringen. Im Zusammenhang mit dem Planverfahren des VBP Nr. 535 wurden aufgrund der früheren ge- werblichen Nutzungen des Plangebietes umfangreiche Altlastenuntersuchungen durchgeführt und Bodenbelastungen festgestellt. Die Sanierung der betroffenen Flächen erfolgte mit den Erdbauarbeiten im Zuge der Teilerrichtung des Vorhabens und einer nachgeordneten Boden- sanierung für die Aufstellflächen der Baucontainer im nicht unterkellerten Grundstücksbereich . Die Sanierung ist vollständig abgeschlossen, abschließend dokumentiert und durch die Untere Bodenschutzbehörde bestätigt . Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist eine uneingeschränkte Folgenutzung des Änderungsbereiches gegeben (siehe Kapitel 5.1). Weitergehende tiefgründi- ge Bodeneingriffe können mit Fertigstellung der Tiefgarage sowie des Wohn- und Geschäftsge- bäudes im Ergänzungsbereich a m Hafenweg ausgeschlossen werden. Mit Abschluss der Erd- bauarbeiten sind Einflüsse aus Kampfmitteln für den Geltungsbereich ebenfalls nicht mehr zu erwarten. Die im Folgenden aufgezei gten Inhalte zur Planänderung wu rden über die 39. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans der Stadt Münster erwirkt. Mit der nun vorliegenden 97. Änderung des Flächennutzungsplans bleiben in de ren Geltungsbereich die Darstellungen der 39. FNP-Änderung unverändert bestehen und werden lediglich hinsichtlich der umweltbe- zogenen Aspekte über die beizubringenden Gutachten aktualisiert und in Hinblick auf die plan- bedingten Auswirkungen erneut überprüft und bewertet. 4.2. Gemischte Baufläche Im fortgeschriebenen Fl ächennutzungsplan der Stadt M ünster war en die Flächen im Ände- rungsbereich vor der 39. FNP-Änderung im Wesentlichen als gemischte Baufl äche (M) darge- 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 15 von 59 stellt, für Teilflächen der südlichen Bereiche lag eine Gewerbegebietsdarstellung vor. Die Dar- stellung dokumentiert e die Nutzungen und Strukturen im s üdöstlichen Innenstadtquartier mit dem grundsätzlichen Schwerpunkt einer gemischten Nutzung im Sinne der §§ 6 und 7 BauNVO als Misch- bzw. Kerngebiet. Mit der 39. Änderung wurden zur Art der baulichen Nutzung (Bau- flächen) gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB folgende Änderungen vorgenommen. • Die im südöstlichen Planbereich über eine Länge von ca. 140 m und einer mittleren Tie- fe von rd. 50 m als Gewerbegebiet (GE) dargestellten Flächen w urden in die Flächen- darstellung der angrenzenden Bereiche als Gemischte Baufläche (M) aufgenommen. Die Gewerbegebietsdarstellung wurde auf die Straßenverkehrsfläche des Hafenwegs begrenzt. Über die geänderte Darst ellung wurde eine einheitliche Überplanung des Standortes im Sinne eines gemischten Stadtbereichszentrums gesichert. Die Umsetzung der Vorhabenplanung über den VBP Nr. 535 war unter Berücksichtigung des Masterplans „Stadthäfen Münster“ (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Mai 2012) und des Einzel- handels- und Zentrenkonzepts (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, August 2018) der Stadt Münster gemäß § 8 Abs. 2 BauGB gewährleistet. Die Zielsetzungen der Hafenentwicklung w urden somit bereits mit der zur 39. Änderung des Flä- chennutzungsplans aufgezeigten Reduzierung der Gewerbeflächendarstellung untermauert. Gleichzeitig werden mit der Umwidmung die Reduzierung der gewerblichen Emissionen und die Realisierung von schützenswerten Nutzungen im Plangebiet selbst als auch im Umfeld vorbe- reitet. Die Änderungsinhalte haben auch zur vorliegenden 97. Änderung des Flächennutzungsplans weitergehend Bestand und werden zur Umsetzung des multifunktionalen Zentrums und des ur- banen Quartiersmittelpunktes über den VBP Nr. 609 weiterverfolgt. Vor dem Hintergrund der Vielschichtigkeit des Nutzungsprofils und der Verteilung und Gewich- tung der jeweiligen Nutzungsanteile entspricht die Planung der Flächennutzungsplandarstellung einer gemischten Baufläche. Der Nutzungsmix ähnelt weitgehend dem eines Kern-, Misch- oder urbanen Gebietes. Über das Instrumentarium des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Pa- rallelverfahren ist die weitergehende planungsrechtliche Sicherung der Maßnahmen, abseits der Gebietstypologien der BauNVO, im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB auch auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung gewährleistet. 4.3. Straßenverkehrsfläche Die Haupterschließung des Änderungsbereiches erfolgt über den Hansaring als örtliche Haupt- verkehrsstraße, wobei für eine leistungsfähige und sichere Abwicklung der Verkehre ein bauli- cher Eingriff in den Hansaring mit Umbau des Einmündungsbereiches zum Plangrundstück zu einem lichtsignalgesteuerten Knotenpunkt erforderlich ist. Der Umbau erfolgt innerhalb der be- stehenden Liegenschaften und bestehenden Abgrenzung der Straßenverkehrsfläche des Han- sarings. Zur Abbildung der verkehrlichen Erfordernisse und gleichlautenden Planungsabsichten der Planverfahren ist der vom baulichen Eingriff betroffene Abschnitt des Hansaring s in den Gel- tungsbereich der 97. Flächennutzungsplanänderung mit einbezogen. Entsprechend der bereits 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 16 von 59 bestehenden Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster wird für den Änderungsbereich • die Straßenverkehrsfläche des Hansarings als Verkehrsfläche sonstiger überörtlicher oder örtlicher Hauptverkeh rsstraßen dargestellt. Die Straßenverkehrsfläche des Hafen- weges bleibt Bestandteil der zum Stadthafen I anschließenden Gewerbegebietsdarstel- lung. Mit den getroffenen Darstellungen sind die Straßenverkehrsflächen im Geltungsbereich der Flä- chennutzungsplanänderung entsprechend ihrer bestehenden Bedeutung im übergeordneten Verkehrsnetz der Stadt Münster qualifiziert. Weitergehend ist der notwendige bauliche Eingriff in den Hansaring zur Entwicklung des Änderungsbereiches bereits auf der Ebene der vorberei- tenden Bauleitplanung dokumentiert. Die planungsrechtliche Sicherung und Umsetzung des Knotenpunktes erfolgt im Zusammenhang mit dem Planverfahren des vorhabenbezogenen Be- bauungsplans Nr. 609, Regelungen zu Ausbaustandards und zur baulichen Ausführung werden über den Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Münster und der Vorhabenträgerin in Ver- bindung mit einem separaten Baubeschluss zur Errichtung des Knotenpunktes getroffen. 4.4. Öffentliche Parkfläche Mit Umsetzung der Vorhabenziele ist die Ausweisung von 220 öffentlich nutzbaren Stellplätzen in der Tiefgarage des Planvorhabens im Sinne einer Quartiersgarage vorgesehen. Die Auswei- sung wurde bereits im Rahmen der 39. Änderung des FNP als städtisches Entwicklungsziel zur Verbesserung des Stellplatzangebotes im Bereich des Stadthafens I formuliert und mit der Dar- stellung einer „Öffentlichen Parkfläche (P)“ in die Flächennutzungsplanänderung aufgenommen. Das Erfordernis einer öffentlich nutzbaren Quartiersgarage für das Hafenviertel war bereits mit den Untersuchungen zum Bebauungsplan Nr. 401 angestoßen worden und besteht unverän- dert, aufgrund des nach wie vor anhaltenden Parkdrucks im Stadtteil und den fortschreitenden Entwicklungen im Bereich des Stadthafens I nehmen die Bedarfe sogar weitergehend zu. Vor dem benannten Hintergrund wird e ntsprechend den Maßgaben der Stadt Münster zur Dar- stellung des öffentlichen Parkflächenangebots auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitpla- nung • der Standort der Quartiersgarage als öffentliche Parkfläche (P) in die Darstellung der 97. Änderung des Flächennutzungsplans übernommen. Mit der Darstellung w ird den verkehrlichen Entwicklungszielen am Standort entsprochen. Die planungsrechtliche Sicherung erfolgt über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609. 4.5. Sonstige Belange 4.5.1. Verkehrliche Belange Der Stadthafen hat sich mit der Ansiedlung zahlreicher Firmen aus den Bereichen Dienstleis- tung und Gastronomie in den letzten Jahren dynamisch entwickelt, eine Entwicklung, mit der die Verkehrsinfrastruktur nur teilweise Schritt halten konnte. So liegt insbesondere im Bereich des ruhenden Verkehrs Optimierungsbedarf. Die Anzahl der öffentlichen Parkplätze im Hafengebiet und Hansaviertel ist nicht ausreichend. In der Folge bestehen wesentliche Parksuchverkehre im Quartier. Mit Umsetzung der Entwicklungsziele der 97. FNP-Änderung und des VBP Nr. 609 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 17 von 59 sind zusätzliche Belastungen auf den umgebenden Erschlie ßungsstraßen aus nutzungsbezo- genen Mehrverkehren verbunden, gleichzeitig wird die Ausweisung von Quartiersstellplätzen im Änderungsbereich zu einer Entlastung des Parkdrucks im Hafenviertel beitragen. Der Änderungsbereich ist über den Hansaring im Nordwesten als ört liche Hauptverkehrsstraße sowie über die Schillerstraße als Fahrradstraße im Nordosten und den Hafenweg im Süden als örtliche Sammel- / Quartiersstraße sowie die Dortmunder Straße im Westen an das öffentliche Straßenverkehrsnetz der Stadt Münster angebunden. Entsprechend seiner bestehenden und auch zukünftigen funktionalen und verkehrlichen Bedeutung ist eine uneingeschr änkte Befahr- barkeit des Hafenwegs vom Albersloher Weg / Hafenplatz im Westen bis über die östliche Grenze des Änderungsbereiches zur Erschließung der bestehenden und geplanten Nutzungen erforderlich. Im weitergehenden östlichen Anschluss im Entwicklungsbereich des „Stadthafens Nord“ soll der weitere Verlauf des Hafenwegs mit Umsetzung der städtischen Planungsziele primär Fu ßgängern, Radfahrern u nd Versorgungsfahrzeugen vorbehalten sein. Die Hauptan- bindung des Bereiches „Stadthafen Nord“ für den motorisierten Individualverkehr ist entspre- chend der Zielsetzungen und Grundlagen der Verkehrsuntersuchung zum Masterplan Stadthä- fen (Ingenieurbüro Helmert, 25.2.2019) von Norden über die Schillerstraße vorgesehen. Die Verkehre des Vorhabens im Änderungsbereich sollen entsprechend den funktionalen Zusam- menhängen im Straßennetz insbesondere über die örtliche Hauptverkehrsstraße Hansaring als Teilabschnitt des zweiten Tangentenrings der Stadt Münster abgeführt werden. Mit der vorliegenden 97. Änderung des Flächennutzungsplans wird die Umsetzung der Entwick- lungsziele des VBP Nr. 609 und damit verbundener Verkehre vorbereitet, die in ihren Auswir- kungen auf die Funktionsabläufe der bestehenden Verkehrsstrukturen einer fachgutachterlichen Bewertung zu unterziehen sind. Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung ist die grund- sätzliche Abwicklung der Verkehre im St raßennetz der Stadt Münster zu gewährleisten. Vor dem Hintergrund wurde zum parallel durchgeführten Bauleitplanverfahren des vorhabenbezo- genen Bebauungsplans Nr. 609 eine verkehrstechnische Untersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) erstellt, die als Bewertungs- und Abwägungsgrundlage auch zur vorliegenden Flächennutzungsplanänderung herangezogen wird . Die Untersuchung wird nachstehend in ihren Grundzügen dargestellt. Details zu Verkehrsmengen einzelner Stra- ßenabschnitte oder Leistungsfähigkeiten von Knotenpunkten können der verkehrstechnischen Untersuchung und dem Kapitel 6.3.1 der Begründung zum VBP Nr. 609 entnommen werden. Bewertungsgrundlage der Untersuchung sind die Verkehrsmodelldaten der Verkehrsuntersu- chung zum Masterplan Stadthäfen (Ingenieurbüro Helmert, 25.2.2019), Knotenstromzählungen der Stadt Münster, Verkehrsdaten einer Dauerzählstell e des Hansarings der Stadt Münster, Verkehrserhebungen der Stadt Münster im Bereich Friedrich -Ebert-Straße und eine Verkehrs- erhebung der Ingenieurgesellschaft nts mbH vom 14.2.2019. Die Verkehrserhebung wurde im Rahmen einer Tageszählung in den Zeiträumen von 6.00 bis 10.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr am Knotenpunkt Hansaring / Dortmunder Straße mit dem Ziel der Verifizierung der Verkehrsda- ten der Dauerzählstelle durchgeführt. Der Tag der Verkehrszählung wurde nach den Empfeh- lungen des HBS und der EVE gewählt. Neben den Datengrundlagen zum bestehenden Verkehrsaufkommen wurde die Verkehrser- zeugung des HafenMarktes anhand der Flächenbilanz der Vorhabenplanung entsprechend den 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 18 von 59 Kennwerten nach Ver_Bau 6 berechnet. In Abgleich auf im Jahr 2018 erhobene Verkehrsd aten für das vergleichbare E -Center an der Friedrich -Ebert-Straße in Münster und auf die Tages- ganglinie für die öffentlich nutzbare Tiefgarage der PSD -Bank (Hafenplatz Nr. 2, ca. 500 m westlich des Änderungsbereiches) sowie in Rückschluss auf die Haushalts befragung der Stadt Münster aus 2014 (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, Januar 2014) wurden die vorhabenbedingten Verkehrsdaten weitergehend verifiziert. Die Er- gebnisse der Haushaltsbefr agung der Stadt Münster aus 2019 (Stadt Münster, Stadtplanungsamt, Informationsmanagement und Statistikdienststelle , 9.6.2020) haben sich mit der Erstellung der Verkehrstechnischen Untersuchung der nts Ingenieurgesellschaft mbH über- schnitten. Aus den Ergebnissen der Haushaltsbefragung 2019 ist jedoch für den Einwirkungs- bereich des Vorhabens eine stabile Verkehrsbelastung dokumentiert (Stadt Münster, Amt für Mobilität und Tiefbau, 18.6.2020) , so das s die gutachterlich zugrunde gelegten Modelldaten nach wie vor für die aktuellen Bauleitplanverfahren Verwendung finden können. Ferner wurde auf der sicheren Seite liegend aus den Vergleichsdaten der jeweils ungünstigere Belastungsfall für die Vorhabennutz ung in Ansatz gebracht. So wurden 3.330 Kfz-Fahrten/24 h (Ansatz an- hand E -Center Friedrich-Ebert-Straße) anstelle von 3.100 Kfz-Fahrten/24 h (Ansatz Ver_Bau) und die im Jahr 2015 in Abstimmung mit der Stadt Münster getroffene Annahme von 640 Kfz- Fahrten/24 h für die öffentliche Nutzung der Tiefgarage anstelle von 594 Kfz-Fahrten/24 h im Rückschluss auf die Nutzung der PSD -Bank Tiefgarage veranschlagt. Die Annahme von 640 Kfz-Fahrten/24 h wurde 2015 auf Grund der hohen Attraktivität des gastronomischen An- gebotes im Hafenviertel getroffen. Vergleichbare Tiefgaragen bzw. Untersuchungen zum Park- raum im Untersuchungsraum standen zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung. In den ge- troffenen gutachterlichen Annahmen bildet die Verkehrserzeugung des Planvorhabens somit den Worst-Case-Fall ab. Rechnerisch werden mit den Nutzungen im HafenMarkt insgesamt 4.400 Kfz-Fahrten/24 h er- zeugt. Im Hinblick auf die integrierte zentrale Lage des Planstandortes im Umfeld dichter Wohnbebauungen sind wesentliche Verbund 7- und Mitnahmeeffekte8 bei der Berechnung und Beurteilung der Verkehrsstärken zu betrachten. Demnach bilden von den 4.400 Kfz- Fahrten/24 h nur rund die Hälfte der Fahrten (rund 2.200 Kfz-Fahrten/24 h) tatsächliche Neu- verkehre. Zur Bewertung der planbedingten verk ehrlichen Auswirkungen wurden die in Tabelle 11 der Verkehrstechnischen Untersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) dargestellten 6 Bosserhof, Dr.-Ing. Dietmar: Programm Ver_Bau. Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen am PC; 2019 7 Verbundeffekt beschreibt die Wechselwirkung zwischen mehreren Nutzungen. Nutzer su- chen mehrere Nutzungen gleichzeitig auf, so dass eine Fahrt nicht unmittelbar einer Nutzung zugeordnet werden kann (vgl. (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020 S. 32)) 8 Mitnahmeeffekt beschreibt Fahrten, auf denen Nutzungen als Zwischenstopp auf der Fahrt zu einem räumlich an anderer Stelle gelegenen Ziel (z. B. Fahrt von der Arbeitsstätte nach Hause) angefahren werden. Die Fahrt dient somit nicht primär der Ansteuerung dieser Nut- zung, sondern eigentlich einer anderen Nutzung, wie z. B. der Fahrt von der Arbeit nach Hause (vgl. (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020 S. 32)) 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 19 von 59 Belastungsfälle 2022, 2024, 2026 und 2035 untersucht und in ihren Auswirkungen gegenüber- gestellt. Hierbei wird die • Prognose 2022 als Zeitpunkt der angestrebten Inbetriebnahme des HafenMarktes • Prognose 2024 mit der zusätzlichen Verkehrsentwic klung aus dem östlich an den Gel- tungsbereich unmittelbar angrenzenden Vorhaben „Stadthafen Nord“ • Prognose 2026 mit zusätzlicher Berücksichtigung des Entlastungseffekts 9 für den Han- saring durch die Fertigstellung des Ausbaus der B 51 (3. BA) und den Neubau der B 481n • Prognose 2035 mit den zusätzlichen Verkehrsentwicklungen durch weitere Hafenent- wicklungen und mit sowie ohne Ausbau / Umbau der Bahnunterführung Hafenstraße in die Bewertung eingestellt. Weitergehend ist bei allen Prognosefällen • eine allgemeine Verkehrsentwicklung mit einem Zuwachs von 0,2% pro Jahr • eine nicht durchgehende Befahrbarkeit der Theodor -Scheiwe-Straße für den motorisier- ten Verkehr sowie • die Qualifikation der Schillerstraße als durchgehende Fahrradstraße in Ansatz gebracht worden. N etzvarianten ohne die Vorhabenplanung HafenMarkt sind für die verkehrstechnische Bewertung nicht relevant, sondern dienen der Datenermittlung und -übergabe für die Schalltechnische Beurteilung sowie der planungsrechtlichen Abwägung der planbedingten Auswirkungen. Die der verkehrstechnischen Untersuchung zugrunde gelegte Sperrung der Theodor -Scheiwe- Straße für den allgemeinen Verkehr wurde im November 2020 durch eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO festgeschrieben. Hierbei wurde im Einmündungsbereich der Theo- dor-Scheiwe-Straße vor der Feuerwache 2 das Verkehrszeichen 250 („Durchfahrt verboten“) mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“ und im Einmündungsbereich der Theodor -Scheiwe-Straße vom Lütkenbecker Weg das Verkehrszeichen 267 („Ein fahrt verboten“) mit dem Zusatzschild „Frei auf 50 m“ aufgestellt. Damit ist die gutachterliche Annahme verkehrsordnungsrechtlich an- gewiesen und kann bei Zuwiderhandlung über das Ordnungsamt geahndet werden. Durch- gangsverkehre vom Albersloher Weg in Richtung Schillerstraße sind damit ausgeschlossen. Die in den Berechnungen in Ansatz gebrachte Qualifikation der Schillerstraße als Fahrradstraße 10 wurde einschließlich der Umgestaltung nach den Münsteraner Qualitätsstandards für Fahr- radstraßen11 zwischenzeitlich realisiert. Die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen zur Theo- 9 Entlastungseffekt beschreibt die verkehrsbelastungsreduzierende Wirkung von Verkehrsent- wicklungsmaßnahmen oder aus verkehrsrechtlichen Anordnungen für eine Straße oder ei- nen Straßenabschnitt. 10 vgl. Stadt Münster: Öffentliche Beschlussvorlage V/0977/2019. Planungs- und Baube- schluss: Einrichtung der Schillerstraße / des Lütkenbecker Weges zwischen Hansaring und Theodor-Scheiwe-Straße als Fahrradstraße 11 vgl. Stadt Münster: Öffentliche Beschlussvorlage V/0151/2019. Neue Qualitätsstandards für Fahrradstraßen 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 20 von 59 dor-Scheiwe-Straße und Schillerstraße sind als Rechtstatsache der vorliegenden Planung zu- grunde gelegt. Planbedingte Auswirkungen auf das Straßennetz Im Ergebnis besteht auf dem Hansaring bereits heute eine hohe Verkehrsbelastung, woraus sich mit Realisierung der Vorhabennutzung Verdrängungseffekte 12 einstellen werden. Die prog- nostizierten Neuverkehre (rund 2.200 Kfz-Fahrten/24 h) sind somit nicht als Zusatzbelastung auf dem Hansa ring direkt wiederzufinden. Diese Annahme wird auch durch aktuelle Verkehrs- daten im Zusammenhang mit der Fertigstellung übergeordneter Straßenentwicklungsmaßnah- men sowie durch Verkehrsentwicklungen im Umfeld des E -Center Friedrich-Ebert-Straße ge- stützt. So konnten mit Fertigstellung des dritten Bauabschnittes der B 51 und B 481n aufgrund von Verlagerungseffekten 13 von Verkehrsströmen keine Entlastungen für die Straßenzüge im Umfeld des Geltungsbereiches festgestellt werden. Die Entlastungseffekte wurden zum Teil vollständig kompensiert. Gleiches gilt für die Verkehrswerte im Bereich der Friedrich -Ebert- Straße. Hier konnte nach Eröffnung des E -Centers keine wesentliche Erhöhung der Verkehrs- werte nachgewiesen werden. In der vorliegenden Verkehrsuntersuchung sind die erhobenen Verkehrsbelastungen der Analy- se und die prognostizierten Belastungen für die jeweiligen Prognosefälle für den durchschnittli- chen Tagesverkehr (DTVW) in den Anlagen 1 und Anlagen 3 bis 12 in Form von Belastungskar- ten einzeln dargestellt. Di e Verkehrswerte zeigen, dass trotz Eröffnung des HafenMarktes mit einer Verkehrserzeugung von 4.400 Kfz-Fahrten/24 h die Belastungen der umliegenden Stra- ßen auf einem ähnlichen Niveau verbleiben. Die verkehrstechnisch geringen Unterschiede der Analyse 2018 zu der Prognose 2035 (ohne neue Bahnunterführung) von maximal 1.300 Kfz- Fahrten/24 h (ca. 8,4 %) bewegen sich im Rahmen üblicher und regelhafter Belastungsschwan- kungen / Belastungsspannen von +/ - 10 % an unterschiedlichen Tagen . Die Querschnitte der untersuchten Straßen entsprechen dem jeweiligen zugeordneten Straßentyp der RASt06 14 und liegen mit den erhobenen sowie prognostizierten Verkehrsstärken jeweils im Rahmen der emp- fohlenen Verkehrsbelastungen für den jeweiligen Straßentyp. Dies trifft auch für di e im Jahr 2020 zur Fahrradstraße umgestaltete Schillerstraße zu. Die Mitarbeiterverkehre und ausfahren- den Lieferfahrzeuge können der Schillerstraße verträglich zugeleitet werden (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 24.06.2021) . Ein e Überschreitung der nach RASt06 empfohlenen 12 Verdrängungseffekt beschreibt die Wechselwirkung einer bestehenden Verkehrsbelastung zu der Wirkung von Neuverkehren auf eine Straße. Aufgrund der bereits ausgeschöpften Verkehrskapazität der Straße verbleibt der Verkehrswert auch mit den Neuverkehren auf ei- nem gleichbleibenden Niveau. Verkehrsteilnehmer weichen auf andere, dann attraktivere Routen im städtischen Straßennetz aus. 13 Verlagerungseffekt beschreibt die Umverteilung von bestehenden Verkehren innerhalb des Straßennetzes ohne eine Erhöhung des Gesamtverkehrsaufkommens. Der Effekt entsteht durch die Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit, durch Modifikationen von Straßen- zügen (z. B. Ausweisung von Einbahnstraßen, Sackgassen und Fahrradstraßen) oder Errich- tung von Ausweichrouten. 14 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.: Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006. Köln, 2006 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 21 von 59 Belastungsstärke von 400 Kfz/h für Fahrradstraßen ist in allen Prognosefällen nicht gegeben (vgl. (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020 S. Anhang 5-14). In Anbetracht von Verkehrsmengen im Rahmen üblicher Belastungsspannen und eines im Re- gelfall störungsfreien Verkehrsnetzes sind auch nach Umsetzung der Entwicklungsziele rele- vante Veränderungen in der Verkehrsbelastung auf den umliegenden Straßen nicht gegeben. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das zukünftige Verkehrsaufkommen auf den Straßen im Ein- wirkungsbereich des Planvorhabens auch mit den planbedingten Mehrverkehren entsprechend den bestehenden Straßenfunktionen abgewickelt werden kann. Im Zuge de r Verlegung und Sanierung von Fernwärme -Transportleitungen der Stadtnetze Münster im Verlauf der Bremer und der Dortmunder Straße sowie im Hohenzollernring wird die Funktion der Bremer und Dortmunder Straße voraussichtlich bis 202 4 und die des Hohenzol- lernrings voraussichtlich bis 2026 durch die Bautätigkeiten und Baustelleneinrichtungen in Tei- len stark eingeschränkt. Die verkehrlichen Auswirkungen der Baustellen auf die Straßen im Planumfeld wurden durch die nts Ingenieurgesellschaft mbH (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 02.03.2021; nts Ingenieurgesellschaft mbH, 11.01.2022) untersucht und - differenziert nach Einzel- und kumulierenden Auswirkungen - bewertet. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es in- folge der hoh en verkehrlichen Widerstände aus den Baustellen und den Wechselwirkungen zwischen den Baumaßnahmen (Bremer Straße, Dortmunder Straße, Hohenzollernring) zu groß- räumigen Verkehrsverlagerungen kommt, die im Umfeld des Vorhabens, mit Ausnahme des Al- bersloher Wegs und des Hafenwegs sowie kleinerer Straßen im Untersuchungsgebiet wie der Dortmunder Straße, insgesamt eher zu einer Reduzierung der Verkehrsstärken führen. Aus verkehrstechnischer Sicht bilden die in der VTU zum VBP Nr. 609 (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) abgebildeten Planfälle und ermittelten Verkehrszahlen auch nach Untersu- chung der Netzfälle mit Berücksichtigung der mehrjährigen Fernwärmebaustelle weiterhin die richtigen Größenordnungen ab. Die aktuelle Untersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 11.01.2022) zeigt auf, dass die festgestellten Verkehrssteigerungen überwiegend aus den bau- stellenbedingten Verkehrsverlagerungseffekten resultieren. Die in der VTU aus Sept ember 2020 zum VBP 609 getroffenen Aussagen und Bewertungen haben daher weiterhin Bestand und stellen für lärmtechnische Untersuchungen weiterhin die zu Grunde zu legenden Daten- grundlagen dar. Leistungsfähigkeit von Knotenpunkten Abseits der Leistungsfähigkeit der Straßen wurden die angrenzenden Knotenpunkte sowie ins- besondere die Einmündung des HafenMarkt es vom Hansaring im Rahmen des verbindlichen Bauleitplanverfahrens zum VBP Nr. 609 in ihrer Leistungsfähigkeit gemäß HBS 201515 ab- schließend bewertet. Für die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung ist die grundsätzliche Abwicklung der Verkehre im Verkehrsnetz der Stadt Münster zu gewährleisten. Auf der sicheren Seite liegend wurde die Leistungsfähigkeitsbetrachtung auf Grundlage des Prognose falls 2035 mit HafenMarkt und ohne Ansatz einer neuen Bahnunterführung als Worst -Case-Szenario durchgeführt. 15 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.: Handbuch für die Bemes- sung von Straßenverkehrsanlagen, Ausgabe 2015. Köln, 2015 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 22 von 59 Der Knotenpunkt Hansaring / Änderungsbereich als zukünftige Hauptanbindung des Vorhaben- grundstücks ist in der derzeitigen Ausgestaltung als untergeordnete Grundstückszufahrt nicht signalisiert. Eine gesicherte Fußgängerquerung besteht nicht. Die weiteren Knotenpunkte sind mit Ausnahme des Punktes Hansaring / Dortmunder Straße vollsignalisiert und verfügen in Tei- len über separat geschaltete Abbiegespu ren. Am Knotenpunkt Hansaring / Dortmunder Straße besteht eine Fußgängerschutzanlage als Anforderungsanlage. Eine zwischen den Knoten auf- einander abgestimmte Signalsteuerung im Sinne einer grünen Welle ist auf dem untersuchten Abschnitt aktuell nicht programmiert. Die Ergebnisse der Leistungsfähigkeitsberechnung zeigen, dass aufgrund der hohen Grundbe- lastung auf dem Hansaring bereits heute, mit Ausnahme des Knotenpunktes Hansaring / Dort- munder Straße, eine nur maximal ausreichende Qualität des Verkehrsablau fs an den Knoten- punkten gewährleistet ist. An den übergeordneten Knotenpunkten des Hansaring s mit dem Al- bersloher Weg sowie mit der Wolbecker Straße kann aufgrund der phasenweisen auftretenden Belastungen in den morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenst unden nur eine mangelhafte bzw. ungenügende Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden. Mit Entwicklung des Änderungsbereichs sind Maßnahmen zur Verbesserung des Verkehrsab- laufs erforderlich. In der Verkehrsuntersuchung zum Bauleitplanverfahren Nr. 609 (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) werden hierzu Maßnahmenvorschläge im Bereich des Hansarings aufgezeigt. In Abwägung verschiedener Knotenpunktlösungen zur Anbindung des Planvorhabens an den Hansaring wird zur Sicherung einer leistungsfähigen Verkehrsabwick- lung des motorisier ten Verkehrs bei gleichzeitiger Schaffung sicherer fußgänger- und fahrrad- freundlicher Querungsbedingungen nach RASt06 die Einrichtung einer Lichtsignalanlage im Tagesbetrieb empfohlen. Mit weiteren Maßnahmen für nachfolgende Knotenpunkte, wie der Anpassung der Signalisierung in Abstimmung der einzelnen Lichtsignalanlagen im Rahmen ei- ner Grünen Welle oder Ausbau von Geh - und Radwegen zur Attraktivierung von Verbindung en und zur Förderung des unmotorisierten Verkehrs, k önnen die Verkehrsabläufe sowohl für die motorisierten als auch den unmotorisierten Verkehrsteilnehmer verbessert werden und ist eine leistungsfähige und verkehrssichere Erschließung des Änderungsbereiches gewährleistet (wei- tergehend siehe Kapitel 6.3.1 der Begründung zum VBP Nr. 609). Unabhängig von den vorliegenden Bauleitplanverfahren wurde für den Knotenpunkt Hansaring / Albersloher Weg bereits ein Planungsprozess zur Optimierung der Leistungsfähigkeit eingelei- tet. Gegenüber der verkehrlichen Analysebelastung erfährt der Knotenpunkt bis zum Jahr 2035 eine geringe Veränderung der Verkehrsbelastung, welche jedoch zu keinen nennenswerten Veränderungen in der Leistungsfähigkeit führt. Auch der Knotenpunkt H ansaring / Wolbecker Straße war aufgrund der eingeschränkten Leis- tungsfähigkeit und einer Einstufung als Unfallhäufungsstelle bereits Gegenstand von Beratun- gen der Unfallkommission (UK) der Stadt Münster. Als Ergebnis der Beratungen und Beschluss der UK sollen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und zur Unfallprävention die Fahrbezie- hungen im Knotenpunkt mit einer Separierung der Verkehrsströme grundlegend geändert wer- den. Als erste Phase wurde im Januar 2022 gemäß dem Beschluss der UK aus Dezember 2021 mit Abschluss des Baus der Fernwärmeleitung im Bereich des Knotenpunktes Wolbecker Straße/Hohenzollernring das Lichtsignalanlagenprogramm des Knotenpunktes in den Schaltzei- ten angepasst und um separate Linksabbiegesignale ergänzt. Im Anschluss an diese Ma ßnah- me soll die Unfalllage insbesondere bzgl. der rechtsabbiegenden Fahrzeuge vom Hansaring in 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 23 von 59 die Wolbecker Straße weiter beobachtet werden. Soweit erforderlich könnte der Rechtsabbieger ggf. dann separiert werden, wenn die Bepflanzung vor der Hansaschule an entsprechender Stelle weichen würde. Die Maßnahmen wurden in Bezug auf das vorliegende Planverfahren gutachterlich bewertet (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 24.06.2021) . Im Ergebnis haben die Maßnahmen keinen nen- nenswerten Einfluss auf das Verkehrsmodell zum VBP Nr. 609, da alle derzeitigen Fahrbezie- hungen weiterhin möglich sein werden. Auch kann lt. Gutachter davon ausgegangen werden, dass in der planerischen Umsetzung bzw. mit flankierenden Maßnahmen es durch den Sicher- heitsgewinn keinen Leistungsfähigkeitsengpass geben wird. Fazit Insgesamt werden seitens des Verkehrsg utachters keinerlei Bedenken gegen die Entwick- lungsziele für den Änderungsbereich erhoben, vielmehr können mit den gutachterlich aufge- zeigten Maßnahmen im Zuge des Hansarings vorhandene Mängel in der Verkehrsinfrastruktur beseitigt werden, so dass sich trotz prognostizierter Mehrverkehre im belastungssensiblen Um- feld in der Gesamtbetrachtung unter Mobilitätsaspekten eine verkehrstechnische Verbesserung gegenüber der heutigen Situation einstellt. Hinsichtlich der Verkehrsbelastungen auf den Stra- ßen ist für die Prognosefälle dokumentiert, dass trotz Umsetzung der Entwicklungsziele die Be- lastungen der umliegenden Straßen auf einem ähnlichen Niveau ve rbleiben. Auch steht die Entwicklung des Änderungsbereiches in den Zielsetzungen des VBP Nr. 609 der Widmung der Schillerstraße als Fahrradstraße nicht entgegen. Mit Anbindung des Änderungsbereichs an den Hansaring über einen lichtsignalgesteuerten Knotenp unkt werden die Grundsätze einer gesi- cherten Erschließung vollumfänglich erfüllt. Die Errichtung von Quartiersstellpl ätzen und der Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur im Zusammenhang mit de n Entwicklungszielen für den Standort wirken sich positiv auf den Umweltverbund mit einer Reduzierung des motorisierten Verkehrs in den angrenzenden Wohnquartieren aus. Etwaige Ertüchtigungs - und/oder Verkehrssicherheitsmaßnahmen an den bestehenden Kno- tenpunkten Hansaring / Albersloher Weg und Hans aring / Wolbecker Straße sind unbeeinflusst von den Entwicklungszielen für den Änderungsbereich grundsätzlich möglich. Abschließend ist festzustellen, dass a uch unter Berücksichtigung der aktuell erhobenen Ver- kehrsdaten und ermittelten Verkehrsbelastungen zum veränderten Planvorhaben des Hafen- Marktes die grundlegenden Aussagen der 39. FNP-Änderung nach einer leistungsfähigen und sicheren Abwicklung der Verkehre aus dem Änderungsbereich nach wie vor Bestand haben. Verkehrliche Belange stehen einer Entwicklung der Flächen im Änderungsbereich der 97. FNP- Änderung nicht entgegen, die Übereinstimmung der Zielaussagen der vorbereitenden Bauleit- planung mit der verbindlichen Bauleitplanung des VBP Nr. 609 in den Maßgaben des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch unter verkehrlichen Aspekten uneingeschränkt gewährleistet. 4.5.2. Lärmimmissionen Der Änderungsbereich der 97. Flächennutzungsplanänderung ist als Teil der Siedlungsstruktu- ren der südöstlichen Münsteraner Innenstadt durch Lärmemissionen, insbesondere durch Ver- kehrslärm entlang der innerstädtischen Haupterschließungsstraßen, bereits im Bestand erheb- lich belastet. Auch der Lärmaktionsplan (LK Argus Kassel GmbH in Zusammenarbeit mit Lärmkontor GmbH und konsult GmbH, 29.03.2021) bewertet den Hansaring als Straße mit ho- her Lärmbetroffenheit. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass für die Überplanung 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 24 von 59 des Änderungsbereichs die Orientierungswerte der DIN 18005-116 nicht eingehalten werden können bzw. sogar deutlich überschritten werden. Unabhängig davon besteht ein nachhaltiges städtebauliches Interesse, die im Zusammenhang mit den damaligen Planverfahren des vorha- benbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 und der 39. FNP -Änderung bereits teilerrichtete Vor- habenbebauung im Änderungsbereich in den überarbeiteten Entwicklungszielen baulich fertig- zustellen und im Sinne einer geordneten st ädtebaulichen Entwicklung die Innenentwicklung im südöstlichen Innenstadtquartier entsprechend den Zielsetzungen des Masterplans „Stadthäfen Münster“ zu vervollständigen sowie die Nachnutzung / Konversion der ehemaligen Gewerbeflä- chen im Hafen voranzutreiben. Mit der nun vorliegenden 97. FNP-Änderung ist zu prüfen, inwieweit die Grundaussagen der 39. FNP-Änderung zum Lärmimmissionsschutz auch unter de n veränderten allgemeinen Daten- grundlagen und den Maßgaben des aktuellen Planvorhabens „HafenMarkt“ zum vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan Nr. 609 nach wie vor Bestand haben. Das Nutzungsprofil des Vorhabens „HafenMarkt“ sieht die Errichtung großflächiger Einzelhan- delsnutzungen, Wohnen und Dienstleistungen, Gastronomie, zweier Kindergroßtagespflegestel- len und einer zusätzlichen Quartiersgarage (siehe Kapitel 1.1) für den Änderungsbereich vor . Mit Umsetzung der Entwicklungsziele sind besondere Anforderungen an den Immissionsschutz zu stellen, um städtebauliche Missstände zu verhindern und die Schutzanspr üche nach gesun- den Wohn- und Arbeitsverhältnissen sowohl für die Nutzungen im Geltungsbereich des vorha- benbezogenen Bebauungsplanes als auch für die angrenzenden bestehenden Nutzungen im Einwirkungsbereich des Planvorhabens zu gewährleisten. Hinsichtlich der geplanten Ausweisung von neuen Wohnnutzungen im Planbereich in einem durch Verkehrslärm stark vorbelasteten Bereich ist festzuhalten, dass angesichts der zeitgemä- ßen Schalldämmung von Gebäuden und Bauteilen, der technischen Lüftungsmöglichkeiten bei geschlossenen Fenstern sowie möglichen architektonischen Grundrisslösungen zur Lüftung an der sc hallabgewandten Seite, der Tatsache, dass am Hansaring fast überall in den Oberge- schossen Wohnnutzungen überwiegen, dem im Stadtbereichszentrum gewollten multifunktiona- len Mix von Wohnungen und Dienstleistungsbetrieben und dem damit erzielten Effekt der sozia- len Kontrolle der gewerblichen Bereiche sowie dem Umstand, dass nicht bereits vermietete Wohnungen erstmals von zusätzlichem Verkehrslärm betroffen werden, sondern potenzielle Mieter sich in Kenntnis der Verkehrsbelastung und der Lärmdämmung zu einer An mietung frei entscheiden können, Wohnnutzungen zum Hansaring trotz der Verkehrsbelastung geplant wer- den können. Der gesamte Hansaring ist bislang im rechtskräftigen FNP als gemischte Bauflä- che dargestellt, so dass dort ebenfalls Wohnnutzungen allgemein zulässig sind. Zur verkehrlichen Anbindung des Vorhabens ist ein baulicher Eingriff in den öffentlichen Ver- kehrsweg des Hansarings mit Umbau der derzeitigen Grundstückszufahrt zu eine m leistungsfä- higen Kreuzungspunkt zur verkehrssicheren Abwicklung der zukünf tigen Verkehre erforderlich. Vor dem Hintergrund der bereits bestehenden hohen Vorbelastungen aus Verkehrslärm wurden zunächst unterschiedliche Planungsszenarien zur Anbindung des Vorhabens an den Hansaring einer grundsätzlichen Bewertung unterzogen, um gg f. durch eine bauliche Optimierung eine 16 DIN 18005-1: Schallschutz im Städtebau Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung. Juli 2002 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 25 von 59 mögliche Reduzierung der Lärmbelastung zu erwirken . Nach Auswertung der Prüfergebnisse wird in Abstimmung mit den Verkehrsbeh örden der Stadt M ünster die Anbindung des Vorha- benbereichs an den Hansaring über einen lichtsignalgesteuerten Knotenpunkt mit Betrieb der Ampelanlage ausschließlich im Tageszeitraum von 6:00 bis 22:00 Uhr erfolgen. Nur so ist die erforderliche Sicherheit aller Verkehrsteiln ehmer zu gewährleisten und können St örungen der Verkehrsabläufe durch verkehrlich funktionale Defizite im Knotenpunkt vermieden werden. Die Lärmminderungen der untersuchten Knotenpunktvarianten gegen über einem vollsignalisierten Kreuzungspunkt sind in der Abwägung den verkehrlichen und sicherheitstechnischen M ängeln nachzustellen (weitergehend siehe dazu Kapitel 6.6.1.1 der Begründung zum VBP Nr. 609). Die Bewertung der L ärmsituation und der schalltechnischen Aus wirkungen des Planvorhabens erfolgt in Form e ines schalltechnischen Berichtes zum VBP Nr. 609, als Aktualisierung der im Rahmen des VBP Nr. 535 und der 39. FNP -Änderung beigebrachten schalltechnischen Unter- suchungen. Der Bericht bildet damit auch die Grundlage zur Bewertung der Lärmimmissionen auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung der 97. FNP-Änderung. Der Bericht ist in fünf separate Berichtdokumentationen aufgeteilt. Er umfasst die • Verkehrslärmuntersuchung innerhalb des Plangebietes – Bericht Nr. LL5683.11/01 (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 8.1.2021) • Verkehrslärmuntersuchung im Anwendungsbereich der 16. BImSchV zum baulichen Eingriff in öffentliche Ve rkehrswege (Ausbau des Knotenpunktes am Hansaring mit Neubau der Erschließungsstraße) – Bericht Nr. LL5683.11/02 (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 8.1.2021) • Gewerbelärmuntersuchung – Bericht Nr. LL5683.11/03 (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 8.1.2021) • Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen der vorhabenbezogenen Verkehrser- zeugung auf die Verkehrslärmsituation im Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft – Bericht Nr. LL5683.11/04 (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 8.1.2021) • Sonderfallprüfung zum Zusammenwirken von Verkehrslärm und Gewerbelärm – Be- richt Nr. LL5683.11/05 (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 8.1.2021) Dem schalltechnischen Bericht zur Verkehrslärmuntersuchung innerhalb des Plangebietes, dem Bericht zur Verkehrslärmsituation im Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft und der Sonderfallprüfung zum Zusammenwirken von Verkehr slärm und Gewerbelärm liegen die Prog- nosefälle 2022, 2024, 2026 und 2035 aus der verkehrstechnischen Untersuchung zum Planvor- haben (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) zugrunde (siehe Kapitel 4.5.1). Für das Prognosejahr 2035 wurde vor dem Hintergrund der verbleibenden Abwägungsmöglichkeiten für nachgeordnete Projekte bis ins Jahr 2035 allein der Fall mit neuer Bahnunterführung berück- sichtigt. Im Sinne der Lärmvorsorge in der Bauleitplanung wurde die jeweils zu erw artende Höchstbelastung der relevanten Straßen aus den benannten Prognosefällen der Bewertung zu Grunde gelegt. Im schalltechnischen Bericht zum baulichen Eingriff in öffentliche Verkehrswege wurde der Planfall Prognose 2022 betrachtet. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt der bauliche Eingriff in den Hansaring und dieser Planfall weist für diesen Bereich des Hansarings auch höhere Ver- kehrszahlen als in den Planfällen 2024, 2026 und 2035 (mit BU) auf. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 26 von 59 Unverändert zur 39. FNP-Änderung sind zur Entwicklung des Änderungsbereichs aktive Schall- schutzmaßnahmen gegenüber Verkehrslärm in Form von L ärmschutzwänden oder -wällen mit Blick auf den innerst ädtischen Standort des Vorhabens in einem in weiten Teilen bebauten Stadtquartier mit im wesentlichen Lärmeinwirkungen entlang der bestehenden Haupterschlie- ßungsstraßen nicht umsetzbar und aufgrund der stadtgestalterischen Defizite auch nicht ver- tretbar. Die gutachterlichen Annahmen berücksichtigen die Maßgaben der nach der Übergangs- regelung zur Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV zum Zeitpunkt der Berichterstellung für das vorliegende Planverfahren noch anzuwendenden RLS-90, wonach pe- gelreduzierende Korrekturwerte für lärmmindernde Straßenoberflächen nur für Außerortsstra- ßen mit zulässigen Höchstgeschwindigkeiten > 60 km/h anzusetzen sind. Erst mit Inkrafttreten der Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV seit dem 1. März 2021 wer- den mit der in der Folge neuen Richtlinie RLS -19 erstmalig auch Straßendeckschichtkorrektu- ren für eine Geschwindigkeit < 60 km/h festgelegt, die als Abschläge in Ansatz gebracht werden können. Vor dem Hintergrund der derzeit geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sind - unabhängig von etwaigen zukünftigen Beschlüssen im Zusammenhang mit der 3. Runde des Lärmaktionsplans der Stadt Münster - für die vorliegende 97. FNP-Änderung Pegelminderungen aus einer Geschwindigkeitsreduzierung od er besonderen Oberflächenbelägen für den von der Verkehrslärmbelastung am stärksten betroffenen Abschnitt des Hansarings nicht berücksichtigt. Weitergehend siehe dazu Kapitel 6.6.1.1 Aktive Schallschutzmaßnahmen der Begründung zum VBP Nr. 609 sowie die Stellungnahme des Ordnungsamtes der Stadt Münster zu Möglichkeiten der Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h auf dem Hansaring (Stadt Münster Ordnungsamt, 21.01.2022). Die Gutachten bilden somit den Worst-Case-Fall abseits zukünftig verbleibender Möglichkeiten der Lärmminderung dar. Als Ergebnis der schalltechnischen Untersuchungen ist festzuhalten, dass f ür die im Ände- rungsbereich geplanten sch ützenswerten Nutzungen über die planungsrechtliche Festsetzung von passiven und aktiven Schallschutzma ßnahmen in Kombination mit Immissionsschutzhin- weisen für das nachgeordnete bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse gegenüber Einwir- kungen aus Ver kehrslärm (Bericht Nr. LL5683.11/01) und Gewerbelärm (Bericht Nr. LL5683.11/03) uneingeschränkt gewährleistet werden können. An Gebäuden außerhalb des Änderungsbereichs ist in Bezug auf Gewerbelärm eine Unterschreitung der Immissionsrichtwer- te der TA Lärm17 an allen relevanten Immissionspunkten um mindestens 6 dB tags und nachts gegeben. Auch unter Berücksichtigung einer ggf. relevanten Gewerbelärmvorbelastung mit Richtwertausschöpfung ist anteilig durch das Planvorhaben von keinen unzulässigen Gewerbe- lärmimmissionen oder unzulässigen Verkehrslärmeinwirkungen durch anlagenbezogenen 17 TA Lärm: Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm. 26. August 1998 (GMBI Nr. 26/1998, S. 503), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.Juni 2017 (BAnz AT 08. Juni 2017 B5), mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 18. Juli 2017 zur Korrektur von redaktionellen Fehlern beim Vollzug der TA Lärm 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 27 von 59 Mehrverkehr im Sinne der Nr. 7.4 der TA Lärm im Bereich der vorhandenen umliegenden Be- bauung auszugehen. Zum östlich angrenzenden Planbereich des „Stadthafens Nord“ wird zum Schut z gegenüber Gewerbelärm über die Festsetzung einer 5,00 m hohen Lärmschutzwand auf der Ebene des VBP Nr. 609 die im Rahmen des damaligen Planverfahrens des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes Nr. 535 erfolgte nachbarrechtliche Vereinbarung zwischen der Vorhabenträgerin und den Grundstückseigentümern der Flächen des Stadthafens Nord aufgenommen und in das vorliegende Planungsrecht übertragen. Die weitergehende Konkretisierung und Sicherung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Schutzansprüche für den Entwicklungsbe- reich Stadthafen Nord gegenüber Gewerbelärm aus dem Bereich der 97. FNP-Änderung erfolgt über das zeitlich nachfolgende Planverfahren des Bebauungsplans Nr. 600. Der HafenMarkt wird dann zusammen mit allen sonstigen gewerblichen Lärmquel len die maßgebliche Vorbelas- tung für das Plangebiet des Stadthafens Nord darstellen. Planungshindernisse sind zumindest dann nicht zu erwarten, wenn der HafenMarkt selbst in diesem Bereich um 6 dB unterhalb des gebietsabhängigen Immissionsrichtwertes der T A Lärm verbleibt. Weitergehend sind architek- tonische Möglichkeiten einer aktiven Lärmminderung durch Eigenabschirmung von Immissions - orten und Ausrichtung von Aufenthaltsräumen gegeben, um Gebäudeteile auch dort zu errich- ten, wo das Irrelevanzkriterium der TA Lärm nicht eingehalten werden kann. Für den Bereich des baulichen Eingriffs in den öffentlichen Verkehrsweg Hansaring (Bericht Nr. LL5683.11/02) werden an Gebäuden entlang des Hansarings sowie in Teilen der Emdener Straße – zum Teil begrenzt auf einzelne Geschosse – die entsprechenden Grundlagen für eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV erfüllt. Hier werden an den lärmzugewandten Fassadenseiten die Beurteilungspegel durch den baulichen Eingriff in die vorhandenen Stra- ßenwege und insbesonder e durch die Installation der Ampelanlage tags um mindestens 3 dB über die Grenzwerte erhöht. Zum Teil werden Beurteilungspegel von 70/60 dB(A) tags/nachts erreicht oder weiter erhöht auf maximal 72 dB(A) tags bzw. 61 dB(A) nachts. Nachts liegt die Erhöhung aufgrund des nicht anzusetzenden Zuschlags für die Lichtsignalanlage an den be- troffenen Fassaden zwischen 0,4 und 1,4 dB auf oder über eine m Beurteilungspegel von 60 dB(A). Tagsüber sind aufgrund des abstandsabhängigen Zuschlags für die LSA insges amt Pegelerhöhungen an den betroffenen Immissionsorten um bis zu 4,5 dB zu erwarten. Für die betroffenen Fassaden werden im weiteren Verfahren die Anspruchsvoraussetzungen nach der 16. und 24. BImSchV für passive Ausgleichsmaßnahmen oder für Entschädigungen in Geld bei verbleibenden Beeinträchtigungen (z.B. in Außenwohnbereichen wie Balkonen) unter konkreter Aufnahme der Räumlichkeiten und Nutzungen und unter Bestimmung der vorhande- nen Schalldämmungen geprüft. Im gesonderten Bedarfsfall werden zusätzliche vertragliche Leistungen über die gesetzlichen Vorgaben der 16. und 24. BImSchV hinaus durch die Vorha- benträgerin gewährt (siehe dazu Kapitel 6.6.1.5 und 6.6.1.6 der Begründung zum VBP Nr. 609). So werden f ür die Bereiche außerhalb des baulichen Eingriffs im Durchführungsvertrag diffe- renzierte Regelungen zur Gewährung passiven Schallschutzes für Wohnungen getroffen, die von planbedingten Pegelerhöhungen aus Verkehrslärm (Bericht Nr. LL5683.11/04) bzw. Ver- kehrs- und Gewerbelärm (Bericht Nr. LL5683.11/05) bis in den Bereich der Gesundheitsgefähr- dung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts oder darüber hinaus betroffen sind. Für eine um- fassende Abwägung sollen dabei möglichst alle Fälle erfasst werden, in denen vorhabenbedingt Lärmsteigerungen im gesundheitsgefäh rlichen Bereich auftreten, auch geringfügige Erhöhun- 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 28 von 59 gen von 0,1 dB. Soweit erkennbar wird, dass an den Hauptverkehrsstraßen außerhalb des Un- tersuchungsbereiches aufgrund großräumiger Verkehrsverlagerungen nur noch minimale Ver- kehrslärmsteigerungen (unterhalb 0,3 dB) anfallen können, sind diese mit Blick auf die städte- baulichen Ziele zur Entwicklung des Änderungsbereiches auch ohne Gewährung von Leistun- gen des passiven Schallschutzes pauschal abzuwägen und als hinnehmbar einzustufen. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen zum passiven Schallschutz wird dagegen durch den Durchführungsvertrag begründet, wenn • straßenseitig der Verkehrslärm vorhabenbedingt auch nur in einem der Planfälle um mindestens 0,5 dB bis in den Bereich von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts oder mehr gesteigert wird • der Verkehrslärm vorhabenbedingt um mindestens 3 dB auf Werte oberhalb der Grenz- werte der 16. BImSchV gesteigert wird • die Summe des Verkehrs - und Gewerbelärms (letzterer pauschaliert mit den Richtwer- ten der TA Lärm zuzüglich 1 dB) auch nur in einem der Planfälle um mindestens 0,5 dB bis in den Bereich von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts oder mehr gesteigert wird • die Summe des Verkehrs - und Gewerbelärms (letzterer pauschaliert mit den Richtwer- ten der TA Lärm zuzüglich 1 dB) auch nur in einem der Planfälle um mindestens 0,3 dB bis in den Bereich von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts oder mehr gesteigert wird für Wohnungen, die rückseitig, an der schallabgewandten Seite, nicht angemessen genutzt werden können. Die weiterg ehenden Details zu den Anspruchsvoraussetzungen sind dem Kapitel 6.6.1.1 der Begründung zum VBP Nr. 609 zu entnehmen. Mit dem festgelegten Schwellenwert von 0,5 dB bzw. 0,3 dB bleibt die für die Gewährung der vertraglichen Leistungen zum Schallschutz maßg ebliche Erhöhung des Verkehrslärms / Ver- kehrs- und Gewerbelärms noch deutlich unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Laut OVG NRW, Urteil vom 6.4.2020 – 10 D 31/18.NE Rn. 74, ist die Wahrnehmungsschwelle, bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauersch allpegel, bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB an- zusetzen. Das OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2010 – 1 KN 343/07 Rn. 39 geht dagegen erst bei einer Verdoppelung des Verkehrs und einer Verkehrslärmsteigerung von 3 dB von einer Wahrnehmbarkeit der Verkehrsl ärmsteigerungen aus. Ähnlich auch das BVerwG, Urteil vom 13.3.2008 – 3 C 18/07 Rn. 34, wonach Veränderungen der Geräuschsituation von weniger als 3 dB "nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr noch nicht oder kaum wahrgenommen werden können“. In der Fachliteratur werden auch teilweise geringere Schwellen, ab 1 dB, genannt. Der Untersuchungsraum für die Bewertung der vorhabenbedingten schalltechnischen Auswir- kungen im Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft wurde so gewählt, dass alle Fälle er- fasst werden, in denen voraussichtlich mehr als minimale vorhabenbedingte Lärmstei gerungen zu erwarten sind und in denen nach den Regelungen des Durchführungsvertrags Leistungen der Vorhabenträgerin für passiven Schallschutz in Betracht kommen. Der Untersuchungsraum umfasst den gesamten Hansaring von der Bahnunterführung im Westen bis z ur Kreuzung mit der Wolbecker Straße, darüber hinaus Teile des Hohenzollernrings, der Wolbecker Straße, Schillerstraße, des Hafenwegs, der Bernhard -Ernst-Straße, Soester Straße und Dortmunder Straße sowie den südlichen Teil der Bremer Straße und der Emdene r Straße und Teile des Al- 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 29 von 59 bersloher Wegs. Eine Erweiterung des Untersuchungsraumes würde keine zusätzlichen Er- kenntnisgewinne bringen. Vorhabenbedingter Gewerbelärm ist außerhalb dieses Untersu- chungsraumes wegen der Entfernungen nicht zu erwarten. Der vorha benbedingte Verkehr wird ab jeder Kreuzung/Einmündung weiter verringert und mit dem sonstigen Verkehr vermischt. In der neuen räumlichen Abgrenzung und qualitativen Bewertung auch der Gebäuderückseiten ist der vorliegende Untersuchungsraum gegenüber dem Un tersuchungsraum aus der 39. FNP - Änderung nochmal zusätzlich aufgeweitet und sind Betroffenheiten weitergehend geprüft und herausgestellt. Anders als noch zur 39. FNP -Änderung folgt der nun vorgenommene einheitliche Bewertungs- maßstab für die Unzumutbarkeit einer Verkehrslärmbelastung von Wohnungen in der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70/60 dB(A) tags/nachts auch den Forderungen neuerer Litera- tur und Rechtsprechung, wonach die Grenze der Zumutbarkeitsschwelle für das Schutzgut Wohnen einem einheitlic hen Schutzanspruch unabhängig von der Baugebietsausweisung un- terliegt. Im Ergebnis kann der planverursachte Mehrverkehr in allen Prognoseplanfällen in den betrach- teten Straßenabschnitten zwar zu einer Pegelerhöhung beitragen, in vielen Abschnitten trägt er jedoch zu keiner bzw. nur zu einer geringfügigen Erhöhung um rechnerisch weniger als 0,5 dB bei. Eine planverursachte Erhöhung der Verkehrslärmeinwirkungen um mindestens 0,5 dB an Fassaden mit Beurteilungspegeln ab 70/60 dB(A) tags/nachts als Anspruchsvoraussetzung für vertragliche Leistungen zum passiven Schallschutz außerhalb des baulichen Eingriffs ist in allen Planfällen im Wesentlichen an einzelnen Gebäuden am Hansaring im Bereich zwischen Dort- munder Straße und Schillerstraße zu erwarten. Zusätzlich s ind – je nach Prognoseplanfall – einzelne Fassaden an der Schillerstraße und an der Wolbecker Straße betroffen. An der Emde- ner Straße sind – abstandsbedingt zur geplanten Lichtsignalanlage – während der Tageszeit Pegelerhöhungen um bis zu aufgerundet 5 dB zu erwarten. Während der Nachtzeit betragen diese Pegelerhöhungen aufgerundet maximal 2 dB, da nachts die Lichtsignalanlage nicht ein- geschaltet ist. Es werden jedoch keine Beurteilungspegel von 70/60 dB(A) tags/nachts erreicht oder darüber hinaus hervorgerufe n. Betroffen von Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV bei gleichzeitiger Erhöhung um mindestens 3 dB zur Tageszeit sind in allen Planfällen zwei Gebäude in der Emdener Straße, für die jedoch bereits auf Grund des baulichen Eingriffs im Sinne der 16. BImSchV im weiteren Verfahren die Anspruchsvoraussetzungen für passive Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen sind. In allen Prognoseplanfällen beträgt die maximale Erhö- hung durch das Planvorhaben insgesamt während der Tageszeit +5 dB und während der Nachtzeit +2 dB, wobei die deutliche Erhöhung tags auf den Einfluss der geplanten Lichtsignal- anlage im Tagesbetrieb im Bereich der Anbindung des HafenMarkt es an den Hansaring zu- rückzuführen ist. In der Betrachtung der Summation von Verkehrs- und Gewerbelärm ist in allen vier Planfällen eine vergleichbare Betroffenheit von Gebäuden/Fassaden im Bereich zwischen Dortmunder Straße und Schillerstraße gegeben. In Abhängigkeit von den unterschiedlichen Planfällen kommen einzelne Gebäudefassaden an der Schillerstraße und der Wolbecker Straße hinzu. Betroffenheiten mit einer Gesamtlärmsteigerung um mindestens 0,3 dB auf 70/60 dB(A) tags/nachts oder darüber für Wohnungen, die rückseitig, an der schallabgewandten Seite, nicht angemessen genutzt werden können , liegen in den Plan fällen 2022 und 2024 an nahezu allen Fassaden mit Fassadenausrichtung zum Hansaring im Bereich zwischen Albersloher Weg und Schillerstraße vor, mit Eintritt der Entlastungswirkungen durch die Fertigstellung des Ausbaus 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 30 von 59 der B 51 (3. BA) und den Neubau der B 481n reduziert sich die Anzahl der betroffenen Fassa- den in diesem Straßenabschnitt in den Planfällen 2026 und 2035. Nur in den Planfällen 2022 und 2024 sind Teile der Bremer Straße (weitestgehend nur nachts und begrenzt auf wenige Geschosse) betroffen. Dagegen kommen in den Planfällen 2026 und 2035 Abschnitte der Wol- becker Straße, des Hohenzollernrings und der Schillerstraße hinzu. Mit den Ergebnissen ist der grundsätzliche Anspruch auf Schallschutz für die Gebäu- de/Geschosse von Gebäuden im Untersuchungsra um umfassend dokumentiert. Die Ermittlung der Wohnungen, die keine Fenster zur schallabgewandten Seite haben, wurde außerhalb der vorliegenden Schallgutachten durch eine zusätzliche Untersuchung durch den beratenden In- genieur Dr. Mainka (Mainka, Dezember 2020) durchgeführt, in Abstimmung auf die Ergebnisse einer Bauaktenrecherche zu den betroffenen Gebäuden durch die Stadt Münster. Die Regelun- gen zu Leistungen für passiven Schallschutz werden Bestandteil des Durchführungsvertrages zum VBP Nr. 609 einschließlich der Erfassung und Berücksichtigung von Sonderfällen außer- halb der erfassten Betroffenheiten. Weitergehend werden im Vertrag verbindliche Vorgaben über die Prüfung der konkreten Ansprüche und Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen getrof- fen. Die weitergehenden Details zu den Untersuchungsergebnissen einschließlich der Darlegung der konkreten Maßnahmen im Zusammenhang mit den Anspruchsvoraussetzungen sind dem Kapitel 6.6.1 der Begründung zum VBP Nr. 609 zu entnehmen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass trotz hoher bestehender , insbesondere verkehrlicher Belastungen und damit einhergehender Lärmimmissionen im relevanten Untersuchungsbereich die Entwicklungsziele des Masterplans ‚Stadthäfen Münster‘ für den Standort a uch unter den aktuellen Maßgaben der 97. FNP -Änderung umgesetzt werden können und ein Übertrag der Zielsetzungen in die vorbereitende Bauleitplanung den bestehenden Nutzungsstrukturen nicht entgegensteht. Den Belangen der Lärmvorsorge kann auf der Ebene de r verbindlichen Bauleit- planung über die im VBP Nr. 609 gesicherten Maßnahmen zur Lärmsanierung angemessen entsprochen werden. Belange aus Lärmimmissionen stehen der 97. Änderung des Flächennut- zungsplanes der Stadt Münster nicht entgegen. 4.5.3. Luftschadstoffimmissionen Zur Beurteilung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf die Luftqualit ät im angrenzenden Stadtbereich wurden bereits im Zusammenhang mit dem VBP Nr. 535 und der 39. FNP - Änderung im Parallelverfahren in den Jahren 2013 und 2015 Untersuchungen zu den Luft- schadstoffimmissionen mit dem Ergebnis durchgeführt, dass relevante Einwirkungen des dama- ligen Planvorhabens auf die Luftschadstoffsituation nicht zu erwarten sind und dass auch nach Umsetzung des Vorhabens die Grenzwerte für NO 2 und Feinstaub in al len untersuchten Stra- ßenabschnitten sicher eingehalten werden. Vor dem Hintergrund der Veränderungen im Verkehrswegenetz und der Berücksichtigung aktu- eller Verkehrserhebungen / -untersuchungen sowie mit Blick auf die Veränderungen im geplan- ten Nutzungskonz ept wurde für eine sach - und fachgerechte Abwägung der lufthygienischen Belange für den nun vorliegenden VBP Nr. 609 und die damit verbundene 97. FNP -Änderung eine Neubewertung der Luftschadstoffsituation (Lohmeyer GmbH, September 2020) vorge- nommen. Dem Gutachten liegen neben den Vorgaben aus dem veränderten Planvorhaben die 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 31 von 59 Ergebnisse der aktuellen verkehrstechnischen Untersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) sowie geänderte Basisdaten zur Emissionsberechnung zugrunde. Die Immissionsprognose wurde mit einem mikroskaligen Windfeld - und Ausbreitungsmodell für die beurteilungsrelevanten Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (NO 2) und Feinstaub (PM 10, PM 2,5) durchgeführt und anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV bewertet. Die Grenzwerte definieren 40 µg/m³ für NO2, 40 µg/m³ für PM10 und 25 µg/m³ für PM2,5 im Jahresmittel sowie 200 µg/m³ für NO2 als Maximalwert für eine Stunde und 50 µg/m³ für PM 10 im Tagesmittel. Entsprechend der 39. BImSchV darf der Maximalwert für NO 2 höchstens 18-mal in einem Jahr und der Maximal- wert für PM10 höchstens 35-mal in einem Jahr überschritten werden. Luftverunreinigungen durch andere Luftschadstoffe wie z. B. Benzol können als nic ht abwä- gungserheblich vernachlässigt werden. Diese liegen nach Einschätzung des Gutachters deut- lich unterhalb aller Grenzwerte und würden sich durch eine Änderung der Verkehrsmenge auch nur minimal verändern. Auch eine Mehrbelastung durch Ozon kann für das vorliegende Plan- verfahren ausgeschlossen werden, da erhöhte Ozonbelastungen großräumig während sommer- licher Strahlungswetterlagen insbesondere im Umland von Ballungsräumen auftreten. In Stra- ßennähe führt die Freisetzung von NOx (Stickstoffmonoxid NO und Stickstoffdioxid NO2) hinge- gen zum Abbau von Ozon, sodass in Straßennähe die Ozonbelastung niedriger ist als im Um- land einer Stadt. Eine planungsbedingte Verkehrszunahme, die mit eine r Erhöhung der ver- kehrsbedingten NOx Emissionen einhergeht, bewirkt somit tendenziell niedrigere Ozonimmissi- onen im Straßenraum. Berechnet wurde die Prognose für das Jahr 2022 differenziert für den Prognosenullfall (ohne HafenMarkt) und den Prognose-Planfall (Verkehrsbelastung mit HafenMarkt). Neben dem Ha- fenMarkt wurde die Entwicklung des Areals Stadthafen Nord mit dem vorgesehenen Nutzungs- mix aus Wohn - und Büronutzungen sowie Hotels und ergänzenden Gastronomie - und Infra- struktureinrichtungen bei den Berechnungen berücksichtigt. Dazu wurden als Eingangsdaten für die Ermittlung der Schadstoffemissionen die in der verkehrstechnischen Untersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) für das Jahr 2024 prognostizierten durchschnittlichen täglichen Verkehrsst ärken (DTV -Werte) einschließlich des Anteils schwerer Nutzfahrzeuge > 3,5 t hier dem Bezugsjahr 2022 zugrunde gelegt. Das Prognosejahr 2024 stellt die zukünftige Gesamtverkehrsbelastung mit Realisierung des Vorhabens und des Stadthafen s Nord und so- mit die höchste Belastungssituation im Stadtbereich dar, auch wenn für einzelne Straßenab- schnitte geringere Verkehrsmengen als im Prognosefall 2022 errechnet wurden. Im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung werden die (höheren) Verkehrsmengen von 2024 mit den (schlechte- ren) Emissionsdaten der Fahrzeugflotte von 2022 berechnet. Entsprechend ihrer verkehrlichen Bedeutung und der relevanten Eingangsparameter (Ver- kehrszahlen, Verkehrssituation und Störungsgrad, Kaltstartzus chläge, Längsneigung, Flotten- zusammensetzung, Faktoren für Aufwirbeln und Abrieb) wurden die Straßenquerschnitte nach der Verkehrssituation als Hauptverkehrsstra ße oder Erschlie ßungsstraße und mit einer Ge- schwindigkeit von 50 km/h sowie die spezifischen Emissionen der Fahrzeuge nach Fahrzeugka- tegorie (PKW, leichte Nutzfahrzeuge, Busse, etc.) gemäß dem Handbuch für Emissionsfaktoren (HBEFA) in die Berechnungen eingestellt. Als meteorologische Eingangsdaten wurde eine me- teorologische Zeitreihe (2015 bis 2017) der Wetterstation auf dem Gelände der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster herangezogen. Neben den Luftschadstoffimmissionen durch den Straßenverkehr wirken großräumige Hintergrundbelastungen auf den Untersuchungsraum ein. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 32 von 59 Hierzu zählen Emissionen d er Industrie, des Gewerbes, der Hauswärmeerzeugung und Ver- kehrsemissionen außerhalb des Untersuchungsgebietes (insbesondere Ferntransporte). Z ur Bestimmung der Hintergrundbelastung wurden die Werte der Zeitschiene 2017 bis 201 9 der Messstation des LANUV „Münster-Geist“ angesetzt. Die hinsichtlich der verschärften bundespo- litischen Vorgaben zu erwartende Reduzierung der Hintergrundbelastungen wird für das Prog- nosejahr 2022 im Sinne einer Worst-Case-Abschätzung nicht berücksichtigt. Auf Grundlage der Ausbreit ungsberechnungen auf das Prognosejahr 2022 sind folgende gut- achterlichen Ergebnisse festzuhalten: • Auch unter Betrachtung der Worst-Case-Abschätzung werden die Grenzwerte für NO 2, PM10 und PM2,5 sowohl im Prognose-Nullfall als auch für den Prognose -Planfall an allen Gebäuden des Untersuchungsgebietes eingehalten und deutlich unterschritten. Die Im- missionen nehmen im Vergleich der Planfälle mit Realisierung des Vorhabens nur ge- ringfügig (maximal 1,9 µg/m³ für NO 2, maximal 1,7 µg/m³ im Tagesmittel für PM 10, 0,2 µg/m³ im Jahresmittel für PM2,5) zu. Die Immissionen von NO2, PM10 und PM2,5 an der Wolbecker Straße unterscheiden sich aufgrund einer vergleichbaren Bebauungsstruktur kaum von denen am Hansaring. • Die höchste NO2-Belastung wird für den Aufpunkt P4 (Wol becker Straße Nr. 106) im Knotenpunkt mit dem Hansaring mit einem Jahresmittelwert im Prognose -Nullfall von 35,3 µg/m³ und im Prognose -Planfall von 35,4 µg/m³ ermittelt. Der Grenzwert von 40 µg/m³ im Jahresmittel wird somit sicher eingehalten. Auch an alle n anderen unter- suchten Querschnitten wird der NO2-Grenzwert sowohl im Prognose-Nullfall als auch im Prognose-Planfall deutlich unterschritten, der Anstieg der Stickstoffdioxidkonzentration liegt hier bei maximal 1,9 µg/m³ (34,8 µg/m³ auf 36,7 µg/m³) im Aufpunkt P1 (Hafenweg Nr. 7) im Bereich des Hansarings östlich der Dortmunder Straße. Eine Überschreitung des Grenzwertes zum NO 2-Jahresmittel kann im gesamten Untersuchungsgebiet aus- geschlossen werden. Dies gilt auch – abseits einer konkreten Untersuchung – für die verkehrlich wenig belasteten Straßen außerhalb des Untersuchungsgebietes. Die Wahrscheinlichkeit einer NO 2-Stundenmittelwertüberschreitung von 200 µg/m³ an mehr als 18 Stunden des Jahres liegt in allen Straßenabschnitten deutlich unter 3 %. • Der h öchste PM10-Jahresmittelwert liegt im Prognose -Nullfall im Aufpunkt P2 mit 22,1 µg/m³ und im Prognose -Planfall im Aufpunkt P1 mit 22,2 µg/m³. Der planbedingte Anstieg der PM10 Belastung ist sehr gering und liegt in allen Straßenabschnitten bei ma- ximal 0,7 μg/m³ im Jahresmittel und maximal 1,7 µg/m³ im Tagesmittel. • Der höchste PM2,5-Jahresmittelwert liegt im Prognose -Nullfall und Prognose -Planfall im Aufpunkt P2 mit 15,6 µg/m³. Der Einfluss der Planung auf den PM 2,5-Jahresmittelwert ist äußerst gering. Der Anstieg beträgt im Planfall in den Aufpunkten P1 und P3 maximal 0,2 μg/m³. In den Aufpunkten P2 und P4 ergeben sich keine Steigerungen. Die berechneten Feinstaubkenngrößen (PM10, PM2,5) liegen somit an allen untersuchten Straßenabschnitten deutlich unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte von 40 μg/m³ für PM10 und 20 μg/m³ (seit 01/2020) für PM2,5 im Jahresmittel. Im Vergleich mit den Ergebnissen der Be rechnungen der Gutachten aus den Jahren 2013 und 2015 ist festzustellen, dass 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 33 von 59 • die aktuell berechneten Feinstaubbelastungen aufgrund der seitdem deutlich zurückge- gangenen Hintergrundbelastung niedriger ausfallen und • die NO2-Belastungen aufgrund der aktualisierten Emissionsdatenbank und eines aktuell anzuwendenden vereinfachten Berechnungsmodells tendenziell eine Zunahme aufwei- sen. Insgesamt ist festzustellen, dass auch nach Umsetzung der Entwicklungsziele für den Ände- rungsbereich in dem teils über eine g eschlossene Randbebauung und geringe Straßenbreiten geprägten Stadtbereich die Grenzwerte für NO2 und Feinstaub (PM10, PM2,5) in allen untersuch- ten Straßenabschnitten sicher eingehalten werden. Ferner sind im umliegenden, verkehrlich meist gering belasteten Straßennetz Grenzwertüberschreitungen nicht zu erwarten. Die Schad- stoffkonzentrationen werden über die planbedingten Mehrverkehre zwar erhöht, der Einfluss des Vorhabens auf die Luftschadstoffsituation ist jedoch eher gering bzw. sehr gering und kann im Rahmen der Abwägung zur Stärkung der Innenentwicklung im südöstlichen Stadtquartier hingenommen werden. Mit den gutachterlichen Ergebnissen sind gegenüber der 39. FNP -Änderung keine zusätzlichen relevanten Auswirkungen auf die Luftschadstoffsituation verb unden, so dass Belange aus Luft- schadstoffen auch der 97. Änderung des Flächennutzungsplans nicht entgegenstehen. 4.5.4. Störfallbetrieb Mit de r vorliegenden Flächennutzungsplanänderung wird kein Störfallbetrieb begründet. Wei- tergehend liegt der Änderungsbereich außerhalb von Achtungsabständen nach Nr. 3.1 des Leit- fadens KAS-18. Die ehemals s üdlich des Änderungsbereiches, zwischen Stadthafen I und der Stra ße Am Mit- telhafen, befindlichen Gefahrstofflager der Spedition Lehnkering GmbH wurden in den Jahren 2016 und 2017 vollständig an einen neuen Standort verlagert. Mit der Verlagerung des Betrie- bes liegen Betroffenheiten im Sinne der 12. BImSchV für den Änderungsbereich nicht mehr vor. 5. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise 5.1. Altlasten / Altstandorte Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses für die 39. FNP-Änderung waren der Änderungsbe- reich und die umliegenden Bereiche aufgrund der früheren und im Umfeld teilweise noch heuti- gen gewerblichen Nutzung im Altlastenkataster der Stadt M ünster mit unterschiedlichen Ver- dachtsflächen belegt. So weist das Altlastenkataster für den Änderungsbereich den ehemaligen Standort der Tank- stelle am Hansaring als S tandort sch ädlicher Bodenver änderungen und auf dem Hafenweg (nördlich der Gebäude Hafenweg Nr. 26a bis 28) eine Altlast- / Verdachtsfläche aus. Im aktuel- len Altlastenkataster 2021 wird die Altlast - / Verdachtsfläche auf dem Hafenweg unter der Nr. 232 und die schädliche Bodenveränderung am Standort der ehemaligen Tankstelle am Hansaring unter der Nr. 375 (im Altlastenkataster 2013 Nr. 10048) geführt. Die Nummerierung der schädlichen Bodenveränderung wurde im Zuge einer Katasterbereinigung angepasst. Außerhalb des Änderungsbereiches grenzen i m weiteren Umfeld noch heute teils großflächige Altlasten- / Verdachtsflächen und historische Altstandorte an. Hierbei sind besonders die Altlast- 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 34 von 59 / Verdachtsflächen Nr. 330, ehemaliges OSMO -Gelände, die Grundstücke der südlichen Ha- fenwegbebauung im westlichen Anschluss an die ehemaligen OSMO -Hallen mit den Nummern 302, 319 und 10 sowie der Bereich des Gebäudes Hafenweg 26a als historische r Altstandort Nr. 2304 zu nennen. Im Bereich der nördlichen Bebauung zum Hansaring (Grundstücke Hansa- ring 66, 66a und 68) ist mit der Nr. 222 eine Altlast - / Verdachtsfläche eingetragen, weiterge- hend liegt mit der Nr. 3592 auf de m Grundstück Hansaring 58 ein historischer Altstandort. Nordwestlich des Hansarings sind der Parkplatzvorbereich der bestehenden Einzelhandelsein- richtung Hansaring 59 als Altlast - / Verdachtsfläche Nr. 166 und angrenzende Gebäudeberei- che als historische Altstandorte (Nr. 2253 und Nr. 3080) eingetragen. Die Darstellungen im Altlastenkataster gehen teilweise zurück auf konkrete Begutachtungen der Altlastensituation, die zur Wertermittlung der Grundst ücke im Zuge der geplanten Fl ächenent- wicklung für den Änderungsbereich vorgenommen wurden. So erfolgte eine erste Erkundung in Bezug auf m ögliche Altlasten im Boden und Belastungen der aufstehenden Geb äude im Jahr 2001 f ür das Grundst ück der damaligen Postimmobilie Hansaring 64 . Das Grundst ück des ehemaligen Holzkontors Heinrich Wehmeyer im s üdlichen Anschluss zum Hafenweg wurde im Jahr 2010 und das Grundstück der ehemaligen Star-Tankstelle am Hansaring 54 im Jahr 2012 einer Begutachtung unterzogen. Darüber hinaus l agen im Zusammenhang mit den einge gan- genen Anregungen aus der öffentlichen Auslegung des VBP Nr. 535 im Jahr 2014 gutachterli- che Stellungnahmen zur Grundwassersituation und zu möglichen Sicherungsmaßnahmen bei der Grundwasserhaltung während der Bauzeit vor. Für das im westlichen Änderungsbereich zum Hafenweg liegende Grundstück als Ergänzungs- bereich nach § 12 Abs. 4 BauGB im VBP Nr. 609 liegen keine gutachterlichen Bewertungen zu möglichen Bodenbelastungen vor. Im rechtskr äftigen Bebauungsplan Nr. 401 sind lediglich das Grundstück der Postim mobilie Hansaring 64 sowie die Flurst ücke 812 und 813 (Hansaring 66 und 66a) als Fl ächen, deren B öden erheblich mit umweltgef ährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet, Kennzeichnungen f ür das ehemalige Wehmeyer -Grundstück sowie f ür das Mischgebiet bestanden nicht. Zusammengefasst belegten die Gutachten eine Beeinflussung der Flächen über unterschiedlich intensive Kontaminationen. Zu den st ärker belasteten Bereichen z ählten insbesondere die Zo- nen um die ehemalige Tankstelle und die Wartungsgrube des früheren Postgrundst ücks im Norden des Plangebietes sowie die Fläche der Star-Tankstelle, hier waren für die Sanierung der Flächen teils Austausche der Auff üllböden oder anderw eitige Sicherungsmaßnahmen zur Umsetzung des Planvorhabens notwendig. Ein Eingriff in die Grundwasserverhältnisse war laut Gutachter nur im Zusammenhang mit Grundwasserhaltungsmaßnahmen für die Zeit der Bauar- beiten gegeben, was nicht zu einer dauerhaften V eränderung des Grundwasserspiegels führe. Nachteilige Auswirkungen auf Grundwasserleiter waren durch das Planvorhaben nicht zu er- warten. Mit Erteilung der Baugenehmigung zum Planvorhaben des VBP Nr. 535 vom 30.10.2017 wurde als vorbereitende Maßnahme zur Aufnahme der Bautätigkeit eine vollständige Sanierung der identifizierten Altlasten im Vorhabenbereich entsprechend der im Sanierungskonzept dargestell- ten Maßnahmen durchgeführt. Die Sanierung erfolgte im Benehmen mit der Unteren Boden- schutzbehörde beim Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster. Die Erdarbeiten wurden gutachterlich begleitet und in der Dokumentation der Sanierung zu- sammengefasst. Die Freimessungen an Grubenwänden und –sohlen zeigten die Einhaltung der 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 35 von 59 festgelegten Sa nierungszielwerte für Mineralölkohlenwasserstoffe von 300 mg/kg KW und leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe von 2 mg/kg BTX. Mit den Erdarbeiten zur Er- richtung der Tiefgarage waren Grundwasserhaltungsmaßnahmen erforderlich. Mit Abschluss der Arbeiten wurden keine Veränderungen des Grundwasserspiegels vermerkt und können auch zukünftig für die vollständige Realisierung des Planvorhabens ausgeschlossen werden. Mit Schreiben der Stadt Münster vom 15.04.2019 (Stadt Münster Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit, 15.04.2019) ist die sach- und fachgerechte Durchführung der bodenschutz- rechtlich notwendigen Sanierungsmaßnahmen für den Bereich der ehemaligen Tankstelle unter gutachterlicher Begleitung als nachweislich erfolgreich un d abgeschlossen bestätigt. Eine Frei- stellungserklärung der Stadt Münster über den Haftungsausschluss des Grundstückseigentü- mers sowie der Stadt Münster gegenüber der auf dem Grundstück Hansaring 54 bestehenden Bodenverunreinigung wurde nach rechtlicher Prüfung mit Schreiben vom 16.07.2019 (Stadt Münster Amt für Immobilienmanagement, 16.07.2019) erteilt. In Bezug auf im öffentlichen Geh- weg des Hansarings aus bautechnischen Gründen verbliebene Restbelastungen wird seitens des Fachamtes darauf hingewiesen, dass im Zuge von zukünftigen Baumaßnahmen an der Straße eine Neubewertung der Flächen erforderlich wird. Aufgrund der im Rahmen der Untersuchungs - und anschließenden Sanierungsarbeiten erfolg- ten Flächenbelegung mit Baucontainern w urde eine ergänzende Untersuchung und daraus fol- gende Bodensanierung von kleinlokal einzustufenden Bodenverunreinigungen i m nördlichen Bereich des Plangebietes erforderlich. Die Verunreinigungen waren auf die Nähe der Flächen zur ehemaligen Betriebstankstelle der Deutschen Post zurückzuführen . Im Zuge der bereits er- folgten Sanierungsmaßnahmen auf den angrenzenden Flächen w ar die Quelle der Verunreini- gung bereits entfernt und die Zufuhr unterbunden worden. Die Erdarbeiten wurden gutachterlich begleitet und die Ergebnisse in einem Abschlussbericht zusammengefasst (Umweltlabor ACB GmbH, 28.06.2021) . Entlang der Grundstücksgrenze wurden an Grubenwänden und -sohlen Sanierungskontrollproben entnommen und entsprechend den Sanierungszielwerten bewertet. Die Freimessungen zeigten die Einhaltung der festgelegten Zielwerte für Mineralölkohlenwas- serstoffe von 300 mg/kg MKW und für leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe von 2 mg/kg BTX. Mit Schreiben der Stadt Münster vom 19.07.2021 (Stadt Münster Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit, 19.07.2021) wurde die sach - und fachgerechte Bo- densanierung für die Teilbereiche und eine aus bodenschutzrechtlicher Sicht uneingeschränkte Folgenutzung des Vorhabengrundstücks des VBP Nr. 609 bestätigt. Zur karteimäßigen Überwachung und aufg rund der unbeschränkten Aufbewahrungspflicht von Altlastenflächen wird der Standort der sanierten schädlichen Bodenveränderungen im Bereich der ehemaligen Tankstelle am Hansaring (Nr. 375) weitergehend im Altlasten - / Verdachtsflä- chenkataster geführt. Mit Lage der Altlast -/Verdachtsfläche Nr. 232 in der Straßenverkehrsflä- che des Hafenweg s wird die Fläche durch Bautätigkeiten auf dem Vorhabengrundstück des VBP Nr. 609 nicht tangiert. Eine Sanierung der Verdachtsfläche Nr. 232 wurde aufgrund der damit erforde rlichen Aufnahme des Straßenabschnittes nicht durchgeführt. Umweltrelevante Gefahren gehen von der Fläche nicht aus. Insgesamt ist festzuhalten, dass mit Durchführung und Abschluss der Sanierungsmaßnahmen für das Vorhabengrundstück des VBP Nr. 609 eine deu tliche Verbesserung des Boden - und Grundwasserschutzes gegenüber der ehemaligen Altlastensituation für den Standort gegeben ist. Weitergehende Belange aus Altlasten, vorbehaltlich einer Neubewertung der im öffentlichen 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 36 von 59 Gehwegbereich des Hansarings verbliebenen Restbelastungen im Zuge von zukünftigen Bau- maßnahmen, bestehen für den Änderungsbereich nicht. Für die nicht sanierte und im Altlastenkataster verzeichnete Altlast -/Verdachtsfläche Nr. 232 im Bereich des Hafenweges erfolgt in der 97. FNP -Änderung eine Kennzeichnung als Altlast- / Verdachtsfläche. 5.2. Kampfmittel Für die Flächen im Bereich der 97. Änderung wurde im Vorfeld der Erdarbeiten zur Errichtung des Planvorhabens zum VBP Nr. 535 durch den Bereich Kampfmittelüberprüfung der Feuer- wehr der Stadt Münster eine Kriegsluftbildauswertung durchgeführt. Aus der Luftbildauswertung ergaben sich eindeutige Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung. Im Zuge der hieraus erforder- lichen Standardsicherheitsüberprüfungen wurde ein an der Straße Hansaring angrenzender Bombenblindgänger-Verdachtspunkt VP 150 teilüberprüft. Nach erfolgter Baufelddetektion wur- de bei Aushubar beiten eine 250 kg Sprengbombe gefunden und über den Kampfmittelbeseiti- gungsdienst entschärft. Aufgrund des Baufortschritts mit Abschluss der Erdarbeiten sind Einflüsse a us Kampfmitteln für den Änderungsbereich nicht mehr zu erwarten. W eitere Kampfmittelüberprüfungsmaßnahmen sind nur dann erforderlich, wenn künftig erdeingreifende Maßnahmen für die Errichtung oder Veränderung von Gebäuden/-teilen, Nebenanlagen oder andere bauliche Anlagen geplant wer- den. Die Ü berprüfungsmaßnahmen sind mit der örtlichen Ordnungsbehörde im Vorfeld abzu- stimmen. 5.3. Denkmalschutz / Archäologie Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich keine Bau denkmäler im Sinne des Denkmal- schutzgesetzes NRW . Bodendenkmäler waren für den Bereich ebenfalls nicht bekannt und wurden im Zuge der Erdarbeiten zur Teilerrichtung des Planvorhabens zum VBP Nr. 535 auch nicht gefunden. Südlich des Hafenweges grenzen die zwei denkmalgeschützte n Speichergebäude Hafenweg Nr. 28 und 30 an den Änderungsbereich, in deren Umgebung das Denkmalschutzgesetz be- sondere Rücksichtnahme fordert. Dem wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch die festgesetzte Höhenstaffelung des Baukörpers zum Hafenweg sowie durch Bauman- pflanzungen entlang des Hafenwegs Rechnung getragen. 5.4. Artenschutz Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung sind die Artenschutzbelange im Sinne einer über- schlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, um Darstellungen zu vermeiden, die in nach- geordneten Verfahren aus Artenschutzgründen nicht umgesetzt werden können18. 18 vgl. Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Woh- nen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW v. 22.12.2010 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 37 von 59 Zur 39. FNP-Änderung war a ls Ergebnis einer überschlägigen Prüfung der Liste sog enannter planungsrelevanter Arten, die das Auskunftssystem des LANUV für das Messtischblatt 4011 'Münster' bereitstellte, für die Schotter - und Brachflächen sowie für die jungen Sukzessionsge- hölze und Straßenbäume im Änderungsbereich eine Lebensraumbedeutung für planungsrele- vante Arten nicht anzunehmen. Gutachterliche Begehungen des Geländes im Dezember 2012 und Dezember 2013 bestätigten die Annahme, dass dem besonderen Artenschut z unterliegen- de Tier - und Pflanzenarten auf dem Gelände nicht vork amen und auch für die nahe Zukunft nicht zu erwarten waren. Um vorsorglich etwaige Konflikte hinsichtlich europäischer Brutvogel- arten auszuschließen, waren für Geb äudeabriss und Geh ölzrodungen im Zusammenhang mit der Baureifmachung des Grundstücks Bauzeitenregelungen beachtlich. Mit Fertigstellung der Tiefgarage sowie wesentlicher Teile der aufstehenden Bebauung des Planvorhabens zum Vorgängerbebauungsplan VBP Nr. 535 ist der Änderung sbereich mittler- weile nahezu vollständig unter- bzw. überbaut. Das Gebäude im Ergänzungsbereich am Ha- fenweg ist schon seit dem Jahr 2016 fertiggestellt und mittlerweile bewohnt. Artenschutzrechtliche Konflikte erscheinen gemäß der artenschutzrechtlichen St ellungnahme zum Vorhaben im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Bautätigkeiten möglich (Planungsbüro Selzner Landschaftsarchitekten + Ingenieure, 06.08.2020). So könnten sich zwi- schenzeitlich planungsrelevante Gebäudebrüter wie Mehlschwalbe oder Turmfalke angesiedelt haben oder Fledermäuse Quartiere nutzen. Was nicht -planungsrelevante Vogelarten betrifft, ist eine Ansiedlung im Bereich der Baustelle ebenfalls denkbar. Zur Vermeidung artenschutzrecht- licher Konflikte ist es da her erforderlich, vor Wiederaufnahme der Bautätigkeiten die bestehen- den Gebäudebereiche durch einen Fachgutachter zu überprüfen und nach Erfordernis geeigne- te Vermeidungs- und/oder Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Grundlegende Vollzugsprobleme zur Umsetzung der Entwicklungsziele der 97. FNP-Änderung und damit für das Planvorhaben „HafenMarkt“ sind nicht erkennbar. Auch im Falle eines Worst Case (Verlust von Fortpflanzungs - und Ruhestätten von planungsrelevanten Brutvogelarten und/oder von Fledermäusen) sind Vermeidungsmaßnahmen im Zuge der Umsetzung der Bau- maßnahmen – ggf. ergänzt um CEF-Maßnahmen gemäß MKULNV NRW (2013) – denkbar, die eine Vollzugsfähigkeit der Planung in dem dafür vorgesehenen Zeitraum sicherstellen. Eventu- ell auftretende artenschutzrechtliche Probleme können auf der Ebene der Vorhabenzulassung gelöst werden, insbesondere durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung. 6. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 6.1. Rahmen der Umweltprüfung Nach § 2a BauGB ist bei einer Änderung des Flächennutzungsplans eine Umweltprüfung durchzuführen. Im Rahmen der Umweltprüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Um- weltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht, der den Anforderungen der Anlage 1 zum BauGB zu entsprechen hat, beschrieben und bewertet. Die Umweltprüfung wurde auf Basis vorhandener Daten und auf Grund von Gel ändeerhebun- gen durchgeführt. Die projektbezogenen Gutachten und Stellungnahmen zu den Themen Ver- kehr, Immissions - und Artenschutz sowie Altlasten sind dem Quellenverzeichnis der Bebau- ungsplanbegründung zu entnehmen. Wesentliche umweltbezogene Daten entstammen au ßer- dem dem Umweltkataster der Stadt Münster (Stadt MÜNSTER 2022). 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 38 von 59 Im vorliegenden Fall sieht die Änderungsplanung gegenüber dem Flächennutzungsplan in der Fassung der 39. Änderung keine geänderten Inhalte vor. Da jedoch zu dem vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan Nr. 609 „Hansaring / Sch illerstraße / Hafenweg“, der im Parallelverfahren aufgestellt wird, mittlerweile neue Fachgutachten u. a. zu den Themen Verkehr und Immissi- onsschutz erarbeitet wurden, sollen diese neuen Inhalte über eine erneute FNP -Änderung ge- würdigt und in die Umweltprüfung einbezogen werden. 6.2. Kurzdarstellung der Planung Mit der 97. FNP-Änderung wird die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg“ planungsrechtlich vorbereitet. Über den Be- bauungsplan soll am Standort Han saring / Hafenweg mit dem sogenannten HafenMarkt ein ganzheitliches Konzept aus Einzelhandelseinrichtungen, Gastronomie und Dienstleistungsbe- trieben sowie ergänzenden Wohnnutzungen realisiert werden (weitergehend siehe dazu Kapitel 1.1). Im weiteren überge ordneten Planbereich des Stadthafens grenzen südlich des Stadtha- fens I die Entwicklungsfläch en des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 541 „Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / Bund esstraße B 51 / Albersloher Weg“ und der im Parallelverfahren durchgeführten 42. FNP-Änderung an (siehe hierzu auch die Ausfüh- rungen zu beiden vorgenannten Bauleitplänen in Kapitel 3.3). Alle Planungen sind aus den Ziel- setzungen des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts der Stadt M ünster un d des Masterplans „Stadthäfen Münster“ entwickelt. Die 97. Änderung des Flächennutzungsplanes übernimmt für ihren Geltungsbereich die Inhalte der 39. FNP-Änderung, indem die Bauflächen als Gemischte Bauflächen (M) dargestellt wer- den. Für den Hafenweg erfol gt wie bisher eine Darstellung als Gewerbegebiet (GE) und für die Verkehrsflächen am Hansaring eine Darstellung als Hauptverkehrsstraße. Insgesamt umfasst der Änderungsbereich eine Fläche von 3,0 ha. 6.3. Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 6.3.1. Fachgesetze Von den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Umweltschutzzielen sind für die 97. Änderung des Flächennutzungsplans neben den Vorschriften des Baugesetzbuches im Wesentlichen fol- gende als relevant zu berücksichtigen: • Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärmimmissionen, Luftschadstoffe) nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den dazu gehörigen Verordnungen (BImSchV) sowie Einhaltung von Grenz-, Richt- und Orientierungswerten verschiedener Vorschriften (z.B. TA-Lärm, DIN 18005). Des Weiteren Beachtung des Gebäudeener- giegesetzes (GEG); • Berücksichtigung der Altlastensituation gemäß Bundes- und Landesbodenschutzgesetz NRW; • Berücksichtigung des Eingriffes in Natur und Landschaft sowie Berücksichtigung von Schutzobjekten sowie von geschützten Tierarten gemäß Bundesnaturschutzgesetz bzw. Landesnaturschutzgesetz NRW. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 39 von 59 6.3.2. Fachplanungen SCHUTZSTATUS FLÄCHEN/OBJEKTE/ARTEN Im Plangebiet kommen keine geschützten Flächen oder Objekte vor (§ 42-Biotope nach Lan- desnaturschutzgesetz NRW, Naturschutz - oder Landschaftsschutzgebiete, Gebiete von ge- meinschaftlicher europäischer Bedeutung wie FFH - oder Vogelschutzgebiete) und ebenso we- nig schutzwürdige Flächen gemäß Stadtbiotopkartierung Münster, schutzwürdige Flächen des Biotopkatasters NRW oder Lebensraumtypen der FFH -Richtlinie. Ein Vorkommen planungsre- levanter Arten im Gebiet ist weder bekannt noch wahrscheinlich, was jedoch über eine fach- kundige Begehung vor Wiederaufnahme der Bauarbeiten noch zu überprüfen ist. Eine Baumschutzsatzung existiert im Stadtgebiet nicht. Das Plangebiet liegt nicht im Geltungs- bereich eines Landschaftsplans. KLIMASCHUTZ Gemäß Klimaschutzkonzept 2020 ist es erklärtes Ziel der Stadt Münster, eine klima - und um- weltschonende Stadtentwicklung zu realisieren, indem erneuerbare Energien genutzt werden sowie mit Energie - und Wasservorräten schonend umgegangen wird. Als Arbeitshilfe hat die Stadt Münster außerdem ein Klimaanpassungskonzept erstellen lassen (Stand Dez. 2015), dem Hilfestellungen für einen "Klimawandelcheck in der Bauleitplanung" zu entnehmen sind. Der Luftreinhalteplan der Stadt M ünster verzeichnet f ür das Plangebiet keine Überschreitung der relevanten Grenzwerte f ür Stickstoffdioxid (NO 2) und Feinstaub. Das Plang ebiet ist daher nicht Teil der im Stadtkern ausgewiesenen Umweltzone, innerhalb derer eine Verbesserung der lufthygienischen Situation angestrebt wird. Der Lärmaktionsplan der Stadt Münster (LK Argus Kassel GmbH in Zusammenarbeit mit Lärmkontor GmbH und konsult GmbH, 29.03.2021) befasst sich aufgrund der ermittelten Lärm- betroffenheiten schwerpunktmäßig mit dem Straßenverkehr und den von diesem ausgehenden Lärmemissionen und benennt geplante Maßnahmen für einen 5 -Jahreszeitraum. Er bewertet den Hansaring als Straße mit hoher Lärmbetroffenheit. In Ergänzung der bisher umgesetzten Tempo 30-Zonen wird unter den Maßnahmenbereichen (MB) der 1. Priorität mit der Nummer MB 9 für den Hansaring im Bereich zwischen Schillerstraße und Bremer Straße die weitere Prü- fung einer Anordnung von Tempo 30 empfohlen. Alternativ kommt eine Umgestaltung der Str a- ße in Betracht, in Teilbereichen ist außerdem eine Fahrbahnsanierung geplant bzw. für kleinere Teilflächen bereits umgesetzt (Einbau von Belag mit lärmmindernder Wirkung). UMWELT- UND FREIRAUMPLANUNG DER STADT MÜNSTER Im Umweltplan der Stadt Münster werden planerische Zielvorstellungen zu den Themen Klima-, Gewässer- und Bodenschutz r äumlich dargestellt. Ziele des Umweltschutzes lassen sich aus dem Umweltplan f ür das Vorhaben nicht ableiten, da das Plangebiet ohne besondere Schutz- würdigkeiten dargestellt wird. Das Plangebiet liegt gleichfalls nicht im Bereich wertvoller Teilfl ä- chen der verschiedenen grünordnerischen Zielkonzepte der Stadt Münster. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 40 von 59 6.4. Ausgangssituation (Basisszenario) und Umweltauswirkungen der Planung Für die einzelnen zu betrachtenden Schutzgüter erfolgt nachfolgend gemäß § 2a BauGB jeweils eine Beschreibung und Bewertung der gegenw ärtigen Umweltsituation. Anschlie ßend werden die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens sowie die in Frage kommenden Ma ßnah- men zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen dargestellt. Beschreibung und Bewertung werden, wie es der Ebene des Flächennutzungsplans entspricht, auf die wesentlichen Inhalte beschränkt. Für ausführlichere Informationen sei auf den Umwelt- bericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 verwiesen. 6.4.1. Mensch DERZEITIGE UMWELTSITUATION Die bauliche Nutzung gemäß BauNVO besteht im Änderungsbereich vor allem aus Gemischten Bauflächen (M), untergeordnet kommen am Hafenweg auße rdem Gewerbegebietsflächen (GE) und am Hansaring Verkehrsflächen vor. Die nächstgelegenen Wohnbauflächen (W) liegen au- ßerhalb des Plangebietes jenseits von Schillerstraße und Hansaring. Das Plangebiet liegt ins- gesamt im Übergangsbereich zwischen der nördli ch gelegenen Innenstadt sowie den südlich gelegenen, von Gewerbe und Industrie geprägten Flächen im Umfeld der Münsteraner Stadthä- fen. Das Gebäude im westlichen Teil des Änderungsbereichs zum Hafenweg wurde auf Basis des Vorgängerbebauungsplanes Nr. 535 bereits im Jahr 2016 errichtet und ist mittlerweile bewohnt. Die übrigen Flächen sind von Baustellentätigkeit geprägt, wobei die im Januar 2018 begonne- nen Bauarbeiten an dem damaligen Hafencenter seit Februar 2019 ruhen. Das Vorhaben ist dabei schon zu rd. z wei Dritteln errichtet: so sind d ie großflächige Tiefgarage und der Teilbe- reich C (Bauteil C4 am Hafenweg) nahezu fertiggestellt, die Teilbereiche A und B sind im Erd- geschoss teilweise vorbereitet. Vorbelastungen existieren in Form von deutlichen Verkehrs belastungen insbesondere entlang des Hansarings, in dessen Folge die Bereiche entlang des Hansarings hohen Belastungen aus Verkehrslärm mit Beurteilungspegeln oberhalb der geltenden Orientierungs - und Grenzwerte bis teilweise in den Grenzbereich der Gesundheitsgefährdung ausgesetzt sind. Eine Belastung durch Luftschadstoffe ist infolge der hohen Verkehrsbelastungen ebenfalls gegeben, die zuläs- sigen Jahresmittelwerte der 39. BImSchV für Feinstaub und Stickstoffdioxid werden jedoch si- cher eingehalten (Lohmeyer GmbH, September 2020). Südlich des Plangebietes befanden sich zwischen Stadthafen I und der Straße „Am Mittelhafen“ bis Ende des Jahres 2016 zwei Gefahrstofflager der Spedition Lehnkering GmbH, die bei der planerischen Entwicklung des Hafenareals damals noch zu ber ücksichtigen waren. Mit erfolgter Aufgabe und Verlagerung der Gefahrgutlager außerhalb des Einwirkungsbere ichs des Planvor- habens sind Betroffenheiten aus Störfallbelangen nicht mehr gegeben. Militärische Luftbilder sowie Erkenntnisse aus Bauvorhaben in der Vergangenheit legten im Gel- tungsbereich der Änderungsplanung den Fund von Bomben und sonstigen Munitionsr esten im Boden nahe. Es folgte eine Baufelddetektion, die jedoch aufgrund diverser Störeinflüsse nicht überall ausgewertet werden konnte. Dabei wurde auch ein in der Nähe des Hansarings liegen- de Bombenblindgänger-Verdachtspunkt teilüberprüft. Nach erfolgter Baufelddetektion wurde bei 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 41 von 59 Aushubarbeiten schließlich eine 250 kg Sprengbombe gefunden und entschärft. Aufgrund des Baufortschritts mit Abschluss der Erdarbeiten sind Probleme mit Kampfmitteln im Änderungsbe- reich aktuell nicht mehr zu erwarten. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Lärm: Vorhabenbedingte Auswirkungen auf schutzbedürftige Nutzungen waren Gegenstand ei- ner schalltechnischen Untersuchung, die die Auswirkungen aus Verkehrslärm auf das Plange- biet und die vorhandene Nachbarschaft, aus dem baulichen Eingriff in öffentliche Verkehrswege (Anbindung an den Hansaring) sowie die Auswirkungen aus Gewerbelärm gutachterlich bewer- tet und geeignete L ärmminderungsmaßnahmen aufzeigt (vgl. auch Kap. 4.5.2). Dabei wurden sowohl vorhandene Vorbelastungen wie auch Summationswirkungen verschiedener vorhaben- bedingter Lärmquellen berücksichtigt. Da die Lage des Knotenpunktes Hansaring / Zu- und Abfahrt Vorhabenbereich absehbar einen lärmvorbelasteten Bereich berührt, wurden im Vorfeld der Berechnungen mehrere Erschlie- ßungsvarianten verglichen. Im Ergebnis ist ein vollsignalisierter Knotenpunkt trotz der zusätzli- chen Lärmemissionen der Ampelanlage aus Gründen der Verkehrssicherheit und der ungehin- derten Verkehrsabläufe allen anderen Varianten vorzuziehen. Der thematischen Gliederung der Schalltechnischen Untersuchung folgend sind mit der Pla- nung folgende l ärmschutzrelevanten Auswirkungen verbunden (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen 2020, Berichte LL 5683.11/01 bis LL 5683.11/05): • Auswirkungen von Verkehrsl ärm auf den Plangeltungsbereich ( Be- richt Nr. LL5683.11/01): Verkehrsbelastungen bedingen an straßenzugewandten Fassa- den des Plangebietes Überschreitungen der f ür Mischgebiete geltenden schalltechni- schen Orientierungswerte der DIN 18005 während der Tages - und der Nachtzeit. Dem kann jedoch über entsprechende Ausg estaltung der Fassaden bzw. über Einbau schall- gedämpfter Lüftungen begegnet werden. Schützenswerte Außenwohnbereiche sind gleichzeitig nicht relevant betroffen. • Baulicher Eingriff in die öffentliche Verkehrsfl äche des Hansarings und Ausbau eines lichtsignalgesteuerten Knotenpunktes (Bericht Nr. LL5683.11/02): Mit der Anbindung des Vorhabens an den öffentlichen Verkehrsweg des Hansarings sind an einigen der beste- henden Fassaden im Umfeld des Knotenpunktes die Kriterien f ür eine wesentliche Än- derung im Sinne der 16. BImSchV erfüllt. Unter bestimmten, in der 16. BImSchV defi- nierten Voraussetzungen haben damit Besitzer betroffener Wohnungen a m Hansaring und an der Emdener Straße einen Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen. • Auswirkungen von Gewerbelärm (Bericht Nr. LL5683.11/03): Mit Nutzung der Parkplätze (Kundenparkplätze inkl. Einkaufswagensammelstationen, Mitarbeiterparkpl ätze, B üro-, Praxen-, Großtagespflege - und Anwohnerparkplätze inkl. Quartiersparken/Carsharing), der An - und Abfahrtswege auf dem Betriebsgelände inkl. der Tiefgaragenein - und - ausfahrt, mit Anlieferverkehren und Verladevorg ängen, Außengastronomie sowie tech- nischen Außenaggregaten sind Lärmemissionen verbunden, die dem Vorhaben als Ge- werbelärm zuzurechnen und nach TA -Lärm zu bewerte n sind. Im Ergebnis können im Umfeld die Immissionsrichtwerte der TA Lärm durchweg eingehalten bzw. unterschritten werden, solange verschiedene aktive L ärmminderungsmaßnahmen Beachtung finden. Lediglich innerhalb des Vorhabenbereiches ist an einigen der Fa ssaden trotz dieser 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 42 von 59 Maßnahmen eine unzulässige Gewerbelärmeinwirkung nicht auszuschließen, da die Zu- satzbelastung hier teilweise nicht irrelevant i. S. der Irrelevanzklausel der TA Lärm zu bewerten ist. An den betroffenen Fassaden sind daher als passive Ma ßnahme Fenster von Wohn - und Übernachtungsräumen teilweise als Festverglasung auszubilden. Des Weiteren besteht die Notwendigkeit, für einige wenige Fassadenabschnitte bzw. Ge- schosslagen Wohnnutzungen auszuschließen. Verbleibende Konflikte beschränken sich auf einige wenige Spitzentage mit besonders hohem Verkehrsaufkommen und werden als hinnehmbar bewertet. • Auswirkungen von Verkehrsl ärm auf benachbarte schützenswerte Nutzungen ( Be- richt Nr. LL5683.11/04): Konkrete Vorgaben zur Bewertung der Auswirkungen des vor- habeninduzierten Verkehrslärms auf das Umfeld des Plangeltungsbereiches sind in den zugehörigen Vorschriften nicht verankert . Unter Bezugnahme auf den Bewertungsmaß- stab der Nr. 7.4 der TA Lärm sowie den Schwellenwert 70/60 dB(A) tags/nachts, welcher nach aktuellem Konsens die Grenze beschreibt, ab der eine potentiell gesundheitsge- fährdende Lärmsituation vorliegt, haben sich die Vorhabenträgerin und die Stadt Müns- ter darauf verständigt, durch Regelungen im Durchführungsvertrag Ansprüche auf pas- siven Scha llschutz ab bestimmten Schwellen der Lärmsteigerung zu begründen, die mehr als minimal sind, aber noch deutlich unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle lie- gen. In der Folge sind von diesen vertraglichen Leistungen (ohne einen gesetzlichen Anspruch gemäß 16. BImSchV) nun im Vergleich zur 39. Änderung des Flächennut- zungsplans und zum VBP 535 möglicherweise weitere Wohnungen an Hansaring, Schil- lerstraße sowie Wolbecker Straße betroffen. • Sonderfallprüfung zum Zusammenwirken von Verkehrslärm un d Gewerbelärm (Be- richt Nr. LL5683.11/05): Vor dem Hintergrund bereits bestehender hoher Lärmvorbelas- tungen entlang des Hansarings bis in den Bereich der Gesundheitsgefährdung wurde auch untersucht, ob für den Einwirkungsbereich des Planvorhabens eine vom E rgebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung infolge von Summationswirkungen von Verkehrs- und Gewerbelärm vorzunehmen ist. Unter Bezugnahme auf besondere Um- stände gemäß Nr. 3.2.2 der TA Lärm wurden dabei ebenfalls Schwellenwerte für einen grundsätzlichen Anspruch auf vertragliche Leistungen für passiven Schallschutz festge- legt. Im Ergebnis weitet sich der Bereich potenzieller Maßnahmenempfänger nochmal auf, indem nun entlang nahezu des gesamten Hansaringes sowie auch entlang angren- zender Straßenabs chnitte (Albersloher Weg, Wolbecker Straße, Schillerstraße) mög- licherweise Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die verschiedenen durch Lärm induzierten Konfliktbereiche sind konkret den Karten der lärm- technischen Berichte zu entnehmen. Nach Inkrafttreten des VBP 609 werden für die betroffenen Fassaden die Anspruchsvoraussetzungen f ür passive Ausgleichsma ßnahmen unter konkreter Aufnahme der Räumlichkeiten und Nutzungen und unter Bestimmung der vorhandenen Schall- dämmungen noch abschließend geprüft. Da die sch alltechnische Untersuchung insgesamt als Worst-Case-Betrachtung zu bewerten ist, entsprechen die abgeleiteten Maßnahmen, ob nach der 16. und 24. BImSchV oder als vertragliche Leistung der Vorhabenträgerin, vollumfänglich den Zielsetzungen der Lärmvorsorge in der Bauleitplanung. Luftschadstoffe: Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualit ät wurde eine Untersuchung zu den Luftschadstoffimmissionen durchgef ührt (Lohmeyer GmbH, 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 43 von 59 September 2020). In der Untersuchung wurden die beurteilungsrelevanten Immissionskenngrö- ßen für Stickstoffdioxid (NO 2) und Feinstaub (PM 10 und PM2,5) für das Jahr 2022 im Prognose - Nullfall sowie im Planfall bestimmt und anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV bewertet. Im Sinne einer konservativen Worst-Case-Betrachtung wurden für die Ermittlung der Schadstoff - emissionen die (höheren) Verkehrsmengen von 2024 mit den (schlechteren) Emissionsdaten der Fahrzeugflotte von 2022 der verkehrstechnischen Untersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) berechnet. Im Ergebnis ist die planbedingte Zunahme an Immissionen insgesamt als eher geringfügig zu bewerten. So wird an einem räumlich engbegrenzten Abschnitt des Hafenwegs, der aufgrund der geschlossenen Randbebauung ungünstige Austauschbedingungen aufweist, eine Zunahme des NO 2-Jahresmittelwert um max. 2 µg/m³ prognostiziert. Entlang der Anbindung des Vorha- bens an den Hansaring, entlang derer die deutlichste Verkehrszunahme zu erwarten ist, ist eine Zunahme des NO2-Jahresmittelwerts um nur ca. 1 µg/m³ zu erwarten. Die Jahresmittelwerte für die anderen beurteilungsrelevanten Immissionskenngrößen PM10 bzw. PM2,5 steigen in den be- nannten Bereichen gleichzeitig um deutlich weniger als 1 µg/m³ an. Die Grenzwerte der 39. BImSchV bleiben im gesamten Wirkbereich unerreicht bzw. beschränken sich wie schon im Prognose-Nullfall auf die eigentlichen Fahrbahnen des Hansarings. Leistungsfähigkeit umliegender Straßen: Durch das Vorhaben ist mit einem Gesamtverkehrs- aufkommen von rund 4.400 Kraftfahrzeugfahrten täglich zu rechnen, die vornehmlich den An- bindungspunkt an den Hansaring, untergeordnet auch den am Hafenweg frequentieren werden. Mit wesentlichen Verbund- und Mitnahmeeffekten bilden von den 4.400 Kfz-Fahrten/24 h nur rund die Hälfte der Fahrten (rund 2.200 Kfz-Fahrten/24 h) tatsächliche Neuverkehre (vgl. Kapitel 4.5.1). Neben den vorhaben induzierten Verkehren wurden in die zum Vorhaben erstellte Ver- kehrsmodellrechnung außerdem verschiedene Szenarien einbezogen, welche weitergehende bauliche Entwicklungen im direkten Umfeld (Stadthafen Nord) sowie geplante Infrastrukturmaß- nahmen in größerer Entfernung (3. BA der B 51, B 481n) bzw. die damit zu erwartenden Ver- kehrsverlagerungseffekte beinhalten (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020). Die Modellrechnung ergab für alle untersuchten Prognosehorizonte in etwa die gleiche Größen- ordnung des Verkehrsaufkommens im Verlauf des Hansarings. Das Ergebnis resultiert auch da- raus, dass mit dem Vorhaben die Möglichkeit genutzt wird, vorhandene Mängel in der Verkehrs- infrastruktur zu beheben (z. B. Bau einer Quartiersgar age, Einrichtung einer Lichtsignalanlage, Schaltung einer "Grünen Welle" entlang des Hansaringes). Durch die aufgezeigten Maßnahmen wird trotz der zusätzlichen vorhabenbedingten Verkehrsbewegungen im belastungssensiblen Umfeld des Hansaringes eine Verschlechterung gegenüber der heutigen verkehrlichen Situation vermieden. Zudem sind Verbesserungen der Verkehrssicherheit zu erwarten. Was die im Jahr 2020 zur Fahrradstraße umgestalteten Schillerstraße betrifft, können die Mi tar- beiterverkehre und die sporadisch ausfahrenden Lieferfahrzeuge (ca. fünf Lieferfahrzeuge täg- lich) dieser Straße verträglich zugeleitet werden (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 24.06.2021) . Die nach den Richtlinien für die Anl age von Stadtstraßen (RASt06) empfohlene maximale Be- lastungsstärke von 400 Kfz/h für Fahrradstraßen bleibt in allen untersuchten Prognosefällen ab- sehbar unterschritten. Schließlich bez ieht sich eine gutachterliche Stellungnahme (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 11.01.2022) auch auf die besondere Verkehrssituation, die während der Verlegung und Sanie- rung von Fernwärme-Transportleitungen im Verlauf der Bremer und der Dortmunder Straße (vo- 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 44 von 59 raussichtlich bis 2024) sowie im Hohe nzollernring (voraussichtlich bis 2026) von Bautätigkeiten und Baustelleneinrichtungen geprägt sein wird. Aus verkehrstechnischer Sicht bilden die in der VTU zum VBP Nr. 609 (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020) abgebildeten Planfälle und ermittelten Verkehrszahlen auch nach Untersuchung der Netzfälle mit Berücksichtigung der mehrjährigen Fernwärmebaustelle weiterhin die richtigen Größenordnungen ab. Die aktuelle Untersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 11.01.2022) zeigt auf, dass die festgestellten Verkehrssteigerungen überwiegend aus den baustellenbedingten Verkehrsverlagerungseffekten resultieren. Die in der VTU aus September 2020 zum VBP 609 getroffenen Aussagen und Be- wertungen haben daher weiterhin Bestand und stellen für lärmtechnische Untersuchungen wei- terhin die zu Grunde zu legenden Datengrundlagen dar. Leistungsfähigkeit von Knotenpunkten : Was die beiden Knotenpunkte ‘Hansaring/Albersloher Weg’ und ‘Hansaring/Wolbecker Straße’ betrifft, die bereits heute nicht mehr den verkehrlichen Anforderungen entsprechen, haben d ie vorhabenbedingten Verkehre keinen nennenswerten Einfluss auf die Qualität des dortigen Verkehrsablaufs (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020). Seitens der Stadt sind bereits übergeordnete städtische Planungsprozesse zur Verbesserung der Verkehrsabwicklung an diesen Knotenpunkten angestoßen. Dabei sollen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und zur Unfallprävention am Knotenpunkt Hansa- ring/Wolbecker Straße grundlegende Änderungen an den Fahrbeziehungen vorgenommen werden. Da alle derzeitigen Fahrbeziehungen weiterhin möglich sein werden , werden diese Maßnahmen keinen nennenswerten Einfluss auf d ie Ergebnisse des Verkehrsmodells (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 24.06.2021) ausüben. Die Ertüchtigung ist unbeeinflusst vom Vor- haben und unabhängig vom vorliegenden Planverfahren grundsätzlich möglich. 6.4.2. Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt DERZEITIGE UMWELTSITUATION Auch vor Beginn der Bauarbeiten kamen schützenswerte Biotopflächen der Stadtbiotopkartie- rung im Änderungsbereich nicht vor, eine Bedeutung des Plangebiets für das innerstädtische Biotopverbundsystem war gemäß der Darstellung des Umweltkatasters der Stadt Münster ebenfalls nicht gegeben. Aktuell ist für Teile de r Planung die Umsetzung bereits erfolgt, die Bautätigkeiten ruhen seit Februar 2019. Das Planv orhaben ist mit der Fertigstellung der großflächigen Tiefgarage und des Teilbereichs C (Bauteil C4 am Hafenweg) dabei schon zu rd. zwei Dritteln errichtet, die Ge- bäudeteile A und B sind im Erdgeschoss teilweise vorbereitet. Das Gebäude im Ergänzungsbe- reich am Hafenweg ist schon seit dem Jahr 2016 fertiggestellt und mittlerweile bewohnt. Abseits von Hochbauten und Tiefgarage dienen die Flächen vollständig als Baustellenbereic h und wei- sen keine Grünstrukturen mehr auf. Entsprechend gering ist aktuell die Lebensraumbedeutung des Plangeltungsbereichs für Pflanzen und Tiere. Eine Lebensraumbedeutung ist vornehmlich für typische und weit verbreitete Gebäudebrüter unter den Vögeln (z. B. Straßentaube) für möglich zu halten. Nicht ganz auszuschließen ist au- ßerdem das Vorkommen von Arten mit strengerem Schutzstatus wie Mehlschwalbe oder Turm- falke. Auch eine Neubesiedlung von Rohbauten durch Fledermäuse ist besonders in längeren Bauruhephasen durchaus möglich (z. B. Zwergfledermaus). 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 45 von 59 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Die Umsetzung der Planung erforderte lediglich im Anbindungsbereich an den Hansaring Ein- griffe in Gr ünstrukturen, da dort Bäume einer straßenbegleitenden Gehölzrabatte gerodet wer- den mussten (sieben Bäume geringen bis mittleren Alters). Was den Verlust dieser Bäume be- trifft, erfolgt ein Ersatz über Neuanpflanzungen im Vorhabenbereich. Bei möglicherweise vereinzelt vorkommenden ubiquitären Vogelarten des Siedlungsbereichs (z. B. Stadttaube) kann davon ausgegangen werden, dass wegen der Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes dieser sog. „Allerweltsarten " bei vorhabenbe- dingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird, solange Maßnah- men Beachtung finden, über die eine Tötung von Tieren vermieden wird. Was besonders schutzwürdige Arten betrifft, die sich im Bereich der Baustelle angesiedelt haben könnten (Turmfalke, Mehlschwalbe, Zwergfledermaus), sind vor Wiederaufnahme der Bautätigkeiten die bestehenden Gebäudebereiche durch einen Fachgutachter zu überprüfen und nach Erfordernis geeignete Vermeidungs- und/oder Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Insgesamt sind mit Umsetzung der Planung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf Pflanzen und Tiere und die biologische Vielfalt zu erwarten. 6.4.3. Boden / Fläche DERZEITIGE UMWELTSITUATION Im Plangebiet haben sich ursprünglich über Sandlöss der späten Weichsel -Kaltzeit unter Grundwassereinfluss Gley- und Pseudogleyböden entwic kelt. Schutzwürdige Böden waren in- nerhalb des Geltungsbereichs nach dem Auskunftssystem BK50 NRW dabei nicht vorhanden. Die gewachsenen Bodenstrukturen des Änderungsbereichs sind schon seit langer Zeit vollstän- dig baulich beansprucht und überformt. So wurden sie im Rahmen verschiedener Bautätigkei- ten mit Auffüllungen von Höhen zwischen 0,5 und 2,0 m versehen sowie weitgehend überbaut. Die Auffüllböden wiesen dabei teilweise Verunreinigungen auf, weswegen im Gebiet verschie- dene Altlasten verzeichnet sind. Mittlerweile hat sich die Situation vor Ort grundlegend geän- dert. Die bisherigen Bauarbeiten wurden gemäß einem Sanierungs- und Bodenmanagement- konzept fachgutachterlich begleitet und das bei Aushubarbeiten für die Tiefgarage und an ande- ren Stellen angetroffene verunreinigte Bodenmaterial fachgerecht entsorgt. Die gutachterliche Begleitung wurde dokumentiert . Nahezu der gesam te Änderungsbereich kann daher heute als saniert angesehen werden. Lediglich im öffentlichen Gehwegbereich am Hansaring sowie im Bereich des Hafenweges sind Restbelastungen verblieben. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Für das Schutzgut Boden ist aufgrund weitreich ender Vorbelastungen nicht mit zusätzlichen er- heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen. Im Gegenteil kann nahezu der gesam- te Änderungsbereich durch Umsetzung des Sanierungs- und Bodenmanagementkonzeptes heute als saniert angesehen werden, was einer Verbesserung der örtlichen Verhältnisse gleich- kommt. Die im Bereich des öffentlichen Gehweges am Hansaring verbliebene Restbelastung sowie die im Bereich des Hafenweges unveränderte Altlast sind im Falle zukünftiger Baumaßnahmen an 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 46 von 59 diesen Verkehrsflächen neu zu bewerten . Die Altlast im Hafenweg ist als unveränderte Altlast im FNP als Altlast-Verdachtsfläche kenntlich gemacht. Was die Flächennutzungseffizienz des Vorhabens betrifft, ist diese mit d em hohen vorgesehe- nen Versiegelungsanteil und der intensiven baulichen Ausnutzung als hoch anzusehen, so wie es an innerstädtischen Standorten üblich ist. Das Schutzgut Fläche wird somit nicht über Ge- bühr beansprucht. 6.4.4. Wasser DERZEITIGE UMWELTSITUATION Das Plangebiet wies und weist keine Oberflächengewässer auf. Der Flurabstand des Grund- wassers liegt bei über drei Metern, kleinräumig können innerhalb dieses Flurabstandes über stauende Tonschichten Stauwasserhorizonte ausgebildet sein. Das Grundwasser strömt groß- räumig in östlicher Richtung der Werse zu, kleinräumig sind davon im Plangebiet jedoch auch Abweichungen festzustellen (Fließrichtung örtlich südlich bzw. südwestlich). Für verschiedene Teilflächen des Änderungsbereichs waren Belastungen des Grundwass ers durch leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (BTX) oder Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) als m öglich zu bewerten. Die Altlastensanierung im Gebiet wurde auch hinsichtlich der Möglichkeit sickerwasserbedingter Schadstoffverfrachtungen fachgutac hterlich begleitet (vgl. Kapitel 5.1). AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Die Planung bereitet eine weitgehende Versiegelung des Gebietes vor, was gegenüber der Si- tuation vor R ückbau der ehemaligen Gebäude, wie sie bis 2006 im Änderungsbereich vorhan- den waren, keine zusätzliche Beeinträchtigung bedeutet. Seitdem die Altlastensanierung im Vorhabenbereich abgeschlossen ist, ist im Zuge baulicher Tätigkeiten ein Eingriff in schadsto ffbelastete Auffüllböden nicht mehr zu erwarten. Lediglich hinsichtlich der im Bereich des öffentlichen Gehweges am Hansaring und im Bereich des Ha- fenweges verbliebenen Restbelastungen ist im Falle zukünftiger Baumaßnahmen an diesen Flächen eine Neubewertung bezüglich möglicher sickerwasserbedingter Schadstoffverfrachtun- gen erforderlich. 6.4.5. Klima / Luft DERZEITIGE UMWELTSITUATION Die Klimafunktionskarte für die Stadt Münster weist das gesamte Plangebiet als stark verdichte- ten Siedlungsbereich aus. Vorhandene Klimatope sind aufgrund des hohen Versiegelungsgra- des und aufgrund des Mangels an Vegetation sflächen durch den sogenannten „ Wärmeinselef- fekt“ charakterisiert. Klimaökologische Ausgleichsräume, Belüftungskorridore, Kaltluftentste- hungsgebiete oder Kaltluftleitbahnen werden gemäß den Darstellungen des Umweltkatasters der Stadt Münster von der Planung nicht berührt. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Für den Änderungsbereich ist künftig ein hoher Versiegelungsanteil zu erwarten. Begrünungs- maßnahmen in Form von Baumpflanzungen sind gleichzeitig aufgrund der Unterbauung weiter Teile des Vorhabengrundstücks mit einer Tiefgarage nur in beschränktem Maße bzw. nur in 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 47 von 59 Pflanztrögen möglich (ca. 37 Exemplare) . Positive Auswirkungen auf das kleinr äumliche Klima sind jedo ch mit der Anlage gro ßflächiger Dachbegr ünungen zu erwarten (6.000 m², d.h. ca. 20 % des Geltungsbereichs) . Insgesamt ist aus klimatischer Sicht daher nicht mit einer Ver- schlechterung der bisherigen Situation zu rechnen. 6.4.6. Landschafts-/Ortsbild DERZEITIGE UMWELTSITUATION Das Landschafts-/Ortsbild ist vor allem hinsichtlich seiner Bedeutung für die Wohnumfeldfunkti- on sowie für die wohnungsnahe Erholung zu betrachten. Eine Bedeutung des Änderungsbe- reichs für die Freizeitnutzung bestand jedoch nie, erholungsrelevante Strukturen oder offizielle Wegeverbindungen zu angrenzenden, erholungsbedeutsamen Fl ächen waren ebenfalls nicht vorhanden. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Das Plangebiet weist k ünftig verschiedene Wegeverbindungen auf, die eine Erreichbarkeit er- holungsbedeutsamer Bereiche etwa an der Schillerstraße oder am Hafenkai erleichtern. Am Hansaring wurden verschiedene Stra ßenbäume gerodet, was zun ächst mit einer Beein- trächtigung des Ortsbildes einherging. Da es sich jedoch durchweg um eher junge Exempl are handelte, ist eine Ersetzbarkeit schon in absehbarer Zeit gegeben. Über Begrünungsmaßnahmen und die Anlage des sog enannten Pocket-Parks am Hafenweg wird eine städtebaulich verträgliche Einbindung in die Umgebung erwirkt. 6.4.7. Kulturgüter und sonstige Sachgüter DERZEITIGE UMWELTSITUATION Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich keine Bau- oder Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW, allerdings sind südlich des Hafenwegs zwei denkmalgeschützte Speichergebäude, Hafenweg Nr. 28 und Nr. 30, unmittelbar benachbart. Bodendenkmäler wa- ren für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht bekannt und wurden auch im Zuge der Erdarbeiten zur Teilerrichtung des Planvorhabens nicht entdeckt. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Belange des Denkmalschutzes sind am Südrand des Änderungsbereichs betroffen , da das Denkmalschutzgesetz in der direkten Umgebung der genannten Baudenkmale eine besondere Rücksichtnahme fordert. Dem wird durch die festgesetzte Höhenstaffelung de s neuen Baukör- pers gegenüber de n Speichergebäuden Hafenweg Nr. 28 und Nr. 30 sowie durch Bauman- pflanzungen am Hafenweg (Pocket-Park) angemessen Rechnung getragen. 6.4.8. Wechselwirkungen der Schutzgüter Die verschiedenen Schutzgüter sind Bestandteile eines komplexen Wirkungsgefüges. Die Wechselwirkungen zwischen ihnen sin d bei der Beurteilung von Umweltfolgen zu berücksichti- gen, damit auch indirekte Wirkungen und Summenwirkungen von Eingriffen erkannt werden können. Im Plangebiet waren folgende Wechselwirkungen von Belang: 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 48 von 59 • Entsiegelungen sowie bauliche Eingriffe in Bereich e mit Altlasten hätten Schadstoffver- frachtungen in Boden und Grundwasser auslösen können. Dem wurde über ein entspre- chendes Management wirksam begegnet. Wechselwirkungen, die über die dargestellten Vorhabenwirkungen hinaus gehen, sind nicht er- kennbar. 6.4.9. Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen Unter erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen sind diejenigen Auswirkungen zu verstehen, die auch unter Ausschöpfung von Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen die Umwelt erheblich beeinträchtigen und von daher mit besonderer Sorgfalt in die Abwägung ein- zustellen sind. Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind aufgrund der hohen Verkehrslärmvorbelastung lediglich zusätzliche Einwirkungen auf die Verkehrslärmsituation als erhebliche nachteilige Um- weltauswirkung zu bewerten. Für die nachfolgende verbindliche Bauleitplanu ng des vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes Nr. 609 kommt dem fachgerechten Umgang mit Lärmminde- rungsmaßnahmen somit eine besondere Bedeutung zu. • Für die Vorhabennutzungen selbst kann über verschiedene Maßnahmen eine Sicherung der Schutzbed ürftigkeiten gewäh rleistet werden (Festsetzung passiver Schallschutz- maßnahmen entsprechend den L ärmpegelbereichen I V-V nach DIN 4109 , außerdem Definition von Bereichen, in denen Wohnnutzungen ausgeschlossen und Festvergla- sungen vorgeschrieben sind). • Für schutzwürdige Bereic he der Wohnnachbarschaft kann für die Bewertung der Aus- wirkungen die 16. BImSchV genutzt werden, deren Anwendungsbereich sich jedoch auf den Ausbau des Knotenpunktes Hansaring beschränkt. Es resultieren für verschiedene Wohnungen am Hansaring zwischen Dort munder Straße und Schillerstraße sowie ver- einzelt im Einmündungsbereich an der Emdener Straße Anspruchsvoraussetzungen für passive Schallschutzmaßnahmen gemäß 16. BImSchV. Verfügt eine betroffene Woh- nung bereits über Schallschutzfenster und künstliche Lüft ungseinrichtungen, so dass nach der 24. BImSchV keine weiteren Ansprüche bestehen, werden als vertragliche Leistung der Vorhabenträgerin je Wohnung Kosten für zusätzliche schallgedämpfte Lüf- tungen bis zur Höhe von 3.500 € übernommen, damit auch andere Räum e als die Schlafzimmer entsprechend ausgestattet werden können. • Im Sinne der Lärmvorsorge wurde außerdem geprüft, ob und an welcher Stelle durch den vorhabeninduzierten Mehrverkehr in Summation mit dem Gewerbelärm unverhält- nismäßige Lärmbelastungen hervorgerufen werden. Dabei waren neben dem vorhaben- induzierten Verkehr und der allgemein künftig zu erwartenden Verkehrsentwicklung auch benachbarte Planvorhaben (Stadthafen Nord) sowie übergeordnete infrastrukturelle Maßnahmen zu berücksichtigen. Den zugehörigen Vorschriften sind dabei keine konkre- ten Grenzen für das Maß der absoluten Unzumutbarkeit zu entnehmen. Es wurden da- her in enger Abstimmung zwischen Lärmgutachter, der Stadt Münster und der Vorha- benträgerin eigene Bewertungsmaßstäbe entwickelt, um Konflik tbereiche ansprechen und passive Lärmschutzmaßnahmen anbieten zu können. Im Ergebnis der entspre- chenden Berechnungen wurde eine zusätzliche Gruppe an Wohnungen identifiziert, de- 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 49 von 59 nen nach dem Durchführungsvertrag ein grundsätzlicher Anspruch auf passiven Sch all- schutz zugestanden wird und für die im weiteren Verlauf die Anspruchsvoraussetzungen je nach Substanz der Schallschutzfenster zu prüfen sind (Bremer Straße, Dortmunder Straße, Hansaring, Schillerstraße und Wolbecker Straße). Mit den geplanten Maßnahmen wird über die gesetzlichen Vorgaben hinaus eine Lärmminde- rung im Bereich benachbarter Wohnnutzungen erzielt. Damit sollten möglichst alle Fälle erfasst werden, in denen vorhabenbedingt Lärmsteigerungen im gesundheitsgefährdenden Bereich auftreten. Eine Unverträglichkeit der Entwicklungsziele im Übertrag in die verbindliche Bauleit- planung ist auch in Bezug auf Lärmimmissionen somit nicht zu erwarten. Im Übrigen kann abseits der planungsrechtlichen Festsetzungen und Regelungen auf der Ebe- ne der verbindlichen Bauleitplanung langfristig eine weitergehende Entlastung der Lärmsituation nur erwirkt werden, sollten aktuelle Überlegungen zur Lärmminderungsplanung in der Stadt Münster umgesetzt werden. So sieht der vom Rat der Stadt Münster am 17.03.2021 beschlos- sene Lärmaktionsplan der 3. Runde in Ergänzung bisher umgesetzter Tempo 30-Zonen auch für den Hansaring im Bereich zwischen Schillerstraße und Bremer Straße vor, die Möglichkeiten einer Tempo 30-Zone zu überprüfen (Maßnahmenbereich 1. Priorität MB 9). Als Alternative wird im Lärmaktionsplan eine Umgestaltung der Straße erwogen, in Teilbereichen ist außerdem eine Fahrbahnsanierung durch Einbau von Belag mit lärmmindernder Wirkung geplant. Derzeit wird aufgrund der bevorstehenden Immiss ionsprüfung im Lärmaktionsplan und der Bedenken der Feuerwehr und bis zu einer relevanten Änderung der Sach - und Rechtslage von einer Ge- schwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 aus straßenverkehrsrechtlichen Gründen abgese- hen (Stadt Münster Ordnungsamt, 21.01.2022). 6.5. Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) Bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) w ürde die bestehende Darstellung des Flä- chennutzungsplanes (39. FNP-Änderung) ihre Gültigkeit behalten. Da diese Darstellung von der aktuellen Änderungsplanung vollumfänglich übernommen wird, ergäben sich daraus keine Ab- weichungen der Entwicklungsziele. Allerdings könnte in diesem Falle nich t rechtssicher ausgeschlossen werden, dass die in der Normenkontrollentscheidung aufgezeigten Abwägungsfehler zum vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan Nr. 535 in gleicher Weise auch die 39. Änderung des Flächennutzungsplans betr ef- fen. Die Planungssicherheit auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung wäre damit möglich- erweise gefährdet. Der Stand der Flächennutzungsplanung vor der 39. Änderung gibt dagegen die städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt nur unzureichend wieder und macht im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine Überplanung des in Rede stehenden Areals erforderlich. Die Verkehrslärmsituation am Hansaring ist weitestgehend als vorhabenunabh ängig zu bewer- ten. Allein aus der Notwendigkeit nach einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Plan- bereichs und den damit verbundenen nutzungsspezifischen und verkehrstechnischen Erforder- nissen zur Anbindung eines rd. 2,1 ha großen innerstädtischen Grundstücks an das vorhande- ne innerörtliche Straßennetz wäre auch bei Nichtdurchf ührung der Planung ein L ärmzuwachs infolge der mit der grunds ätzlichen Entwicklung notwendigen Umgestaltung der bestehenden Grundstückszufahrt zu einem leistungsf ähigen, möglicherweise lichtsignalgesteuerten Kreu- zungspunkt (insbesondere bei Erschließung einer Quartiersgarage) zu erwarten. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 50 von 59 6.6. Anderweitige Planungsmöglichkeiten Der Rat der Stadt M ünster hat in seiner Sitzung am 11.12.2019 die Einleitung des planungs- rechtlichen Verfahrens zur 97 . Flächennutzungsplanänderung und die Aufstellung des vorha- benbezogenen Bebauungsplans Nr. 609 im Parallelverfahren beschlossen. Die Entwicklungs- ziele gehen zurück auf die 39. FNP -Änderung und den Vorgängerbebauungsplan VBP Nr. 535, in denen die städtischen Planungen zur Neustrukturierung u nd Umgestaltung des s üdöstlichen Innenstadtquartiers im Bereich der Münsteraner Stadthäfen bereits dokumentiert waren und de- ren Hauptzielsetzungen in vielf ältigen Beteiligungsprozessen mit Politik und B ürgerschaft her- ausgearbeitet und zur Grundlage der politischen Beschlüsse gemacht wurden. Das vorliegende Konzept zur 97. Änderung des Flächennutzungsplans und – damit zusam- menhängend – zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 dokumentiert die Zielsetzun- gen des Masterplans „ Stadthäfen M ünster“ und setzt di e Vorgaben des Einzelhandels - und Zentrenkonzeptes der Stadt M ünster für den Standort um. Über die r äumliche und funktionale Vernetzung des Grundstücks insbesondere zu den s üdlich und östlich angrenzenden Entwick- lungsflächen ist ein Einfügen des Vorhabens in die bestehende und zuk ünftige Stadtstruktur si- chergestellt. Alternative Standorte für das geplante Stadtbereichszentrum kommen vernünftigerweise nicht in Betracht. Nach dem Einzelhandels - und Zentrenkonzept der Stadt Münster soll ein Stadtbe- reichszentrum als zentraler Versorgungsbereich (ZVB) im Bereich Hansaring/O smo geschaffen werden. Standorte östlich des Dortmund-Ems-Kanals oder südlich des Stadthafens 1 wären von der östlichen Innenstadt, insbesondere von dem gesamten Stadtteil zwischen Hauptbahnhof und Hansaring, zu stark abgetrennt. Längere Umwege zu einem Nahversorgungsstandort, etwa über Kanalbrücken, würden gerade von fußläufigen Kunden oder von Radfahrern nicht ange- nommen. Eine Flächenverfügbarkeit für ein Vorhaben dieser Größe ist nur im Bereich zwischen Hansaring und Dortmund-Ems-Kanal, also auf den Grundstücken des Vorhabenträgers oder im östlich angrenzenden ehemaligen Osmo -Bereich beiderseits des Hafenweges gegeben. Für diesen Entwicklungsbereich bietet sich an, die verkehrsstärkeren Nutzungen (großflächiger Ein- zelhandel) an den Hansaring zu legen und die verkehrsschwächeren Nutzungen (z. B. urbane Gebiete mit hohem Wohnanteil) im östlichen Bereich, mit Erschließungen über Hafenweg und Schillerstraße, vorzusehen. Denn die Schillerstraße ist als Fahrradstraße ausgewiesen und soll damit möglichst wenig neuen Verkehr aufnehmen. Neben der verkehrsrechtlichen Ausweisung ist die Schillerstraße seit August 2020 entsprecht den neuen Qualitätsstandards der Stadt Münster für Fahrradstraßen ausgebaut. Der jetzt gewählte Standort führt dazu, dass nur die Ausfahrt der Lkw-Anlieferung des Verbrauchermarktes sowie die rückwärtigen Mitarbeiterstell- plätze über die Schillerstraße abgewickelt werden müssen . Der Hafenweg ist aufgrund seiner geringen Breite und seiner nur mittelbaren Anbindung an den Hansaring für die Aufnahm e von erheblich mehr Verkehr als jetzt vorgesehen kaum geeignet. Eine Verschiebung der Einzelhan- delseinrichtungen und der Tiefgarage in östliche Richtung bei verbleibender Anbindung des Stadtbereichszentrums an den Hansaring, würde den Hansaring in keiner Weise entlasten, sondern nur zu längeren Verkehrswegen im Plangebiet und daher dort zu mehr Verkehrslärm führen. Vorzugswürdig ist es daher, die Stellplätze im Plangebiet über eine möglichst kurze An- bindung an den Hansaring anzubinden und die Fläche des St adtbereichszentrums zusätzlich für den fußläufigen- und Fahrradverkehr zwischen Hansaring und den östlich angrenzenden Be- reichen (Stadthafen-Nord / Neuhafen) nutzbar zu machen. Auch wegen des Gewerbelärms des HafenMarktes bedarf es keines anderen Standorte s, da der Gewerbelärm des gesamten Ha- 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 51 von 59 fenMarktes an allen Immissionsorten im Umfeld um mindestens 6 dB unter den Richtwerten der TA Lärm bleibt. Anderweitige Planungsmöglichkeiten wie ein Wohn- oder Gewerbegebiet oder die Überplanung des Standortes mit Geme inbedarfs- oder Grünflächen sind zwar theoretisch gegeben, entspre- chen jedoch nicht den formulierten Stadtentwicklungszielen zur Neustrukturierung und Umge- staltung des südöstlichen Innenstadtquartiers. Aufgrund der benannten Inhalte erweisen sich al- ternative Planungsmöglichkeiten nicht als vorzugswürdig. Die bereits begonnene Entwicklung im Bereich der Münsteraner Stadthäfen im Sinne einer vielfältig aufeinander abgestimmten Nut- zungs- und Versorgungsstruktur wäre gestört, bestehende Poten ziale zum Umbau ehe maliger gewerblich genutzter Hafenareale in ein vitales Stadtquartier blieben ungenutzt. 6.7. Sonstige umweltrelevante Anforderungen 6.7.1. Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Natürliche Ressourcen werden im Änderungsbereich nicht beansprucht, da ein e bereits städ- tisch vollständig überformte Fläche überplant wird. Besonders was die Schutzgüter Boden und Tiere/Pflanzen/biologische Vielfalt betrifft, sind natürliche Ausprägungen nicht mehr vorhanden. 6.7.2. Art und Menge an Emissionen bzw. Belästigungen Während der Bauphase sind Lärm - und Schadstoffemissionen zu verzeichnen, die sich jedoch über einen ordnungsgemäßen Baustellenbetrieb minimieren lassen. Auch betriebsbedingt sind Lärm- und Schadstoffemissionen zu erwarten: • Betriebsbedingte Lärmimmissionen im Plangebiet und Umgebung lassen sich über ent- sprechende Maßnahmen in hinreichendem Maße mindern. Zu diesem Zweck wird auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ein differenziertes Konzep t festgesetzt, das ak- tive Schallschutzmaßnahmen umfasst sowie die Anspruchsvoraussetzungen für passi- ven Schallschutz im Bereich betroffener schutzwürdiger Wohnnutzungen definiert. • Was die betriebsbedingte Immission von Luftschadstoffen betrifft, zeigen die Ausbrei- tungsberechnungen zum Vorhaben, dass auch nach der Realisierung der Planung die beurteilungsrelevanten Immissionskenngrößen für NO2, PM10 und PM2.5 in allen beurtei- lungsrelevanten Bereichen unter den Grenzwerten der 39. BImSchV liegen. 6.7.3. Art und Menge erzeugter Abfälle und ihre Beseitigung / Verwertung Durch die geplante Nutzung erhöht sich die anfallende Abwasser - und Abfallmenge. Abwasser wird dem vorhandenen Trennsystem in Hansaring, Schillerstraße bzw. Hafenweg zugeleitet, der Kanalnetzplan der Stadt Münster weist die notwendigen Kapazitäten nach. Die Abfallentsorgung erfolgt sachgerecht durch die von der Stadt Münster beauftragten Ab- fallentsorgungsunternehmen. Für die Nutzungen im Bereich HafenMarkt wurde in Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben der Stadt Münster ein Abfallentsorgungskonzept erstellt , das Bestandteil des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 52 von 59 6.7.4. Risiken durch Unfälle oder Katastrophen Der Änderungsbereich liegt nicht im Wirkbereich einer Störfall -Anlage nach der Seveso III- Richtlinie. Desgleichen sind keine Betriebe zulässig, die der Störfallverordnung unterliegen. Mit Umsetzung der Planung sind somit keine besonderen Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt etwa durch Unfälle od er Katastrophen abzusehen. Der vor- beugende Brandschutz wird über die üblichen Brandschutzkonzepte sichergestellt. 6.7.5. Kumulierung mit Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete Das Plangebiet steht in engem räumlichem und inhaltlichem Zusammenhang mit der unmittel- bar östlich geplanten Umstrukturierung des Hafenareals über das Vorhaben "Stadthafen Nord". Kumulierende Effekte sind dabei besonders hinsichtlich der induzierten Mehrverkehre und des Verkehrslärms zu berücksichtigen. Dem wurde bei der Definition der Prognose-Planfälle im Rahmen der verkehrstechnischen Un- tersuchung Rechnung getragen, indem die Entwicklung des Hafenareals in die Prognosehori- zonte 2024, 2026 und 2035 mit einbezogen wurde (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020). Desgleichen ist die Entwicklung des Areals Bestandteil des lufthygienischen Fachgutachtens (Lohmeyer GmbH, September 2020) sowie der schalltechnischen Untersuchung en (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 8.1.2021). Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde dabei auch untersucht, inwieweit die Entwicklung des HafenMarktes schalltechnische Einschränkungen für den Stadthafen Nord be- deuten könnte. Im Ergebnis sind für die Umsetzung der benachbarten Planung keine Hindernis- se zu erwarten, die durch Nutzung architektonischer Möglichkeiten einer aktiven Lärmminde- rung nicht ausgeräumt werden könnten. 6.7.6. Klimaschutz Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), in Kraft seit dem 01 .11.2020, führte das Energieeinsparge- setz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare -Energien- Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem neuen Gesetz zusammen, dessen Zielsetzung es ist, f ür die Errichtung neuer Gebäude ein einheitliches Anforder ungssystem zu etablieren , welches gleichermaßen Anforderungen an die Energieeffizienz, den baulichen Wärmeschutz und die Nutzung Erneuerbarer Energien enthält. Die Beachtung der Anforderungen des GEG wird im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Errichtung der Vorhabennut- zungen nachgewiesen. Im Übrigen sind auch kommunale Vorgaben der Stadt Münster beacht- lich (z. B. "Münsters Energiesparhaus 55", Stand März 2019). So gehört die Stadt Münster seit April 2016 zum ausgewählten Kreis der „ Masterplan-Kommunen 100 % Klimaschutz". Mit der Vision „Klimaschutz 2050" baut die Stadt ihre Bemühungen für ein klimafreundliches Münster der Zukunft systematisch weiter aus. Ziel ist es, im Vergleich zu 1990 die Treibhausgasemissi- onen bis 2050 um 95 % und den Endenergieverbrauch um 50 % zu senken. Den Belangen wird über Regelungen zum ökologischen Baustandard des Vorhabens im Durchführungsvertrag zum VBP Nr. 609 entsprochen. Schließlich ist auch eine Anfälligkeit der Planung gegenüber möglichen Auswirkungen des Kli- mawandels zu prüfen. Als Arbeitshilfe hat die Stadt Münster für diese Fragestellung ein Klima- anpassungskonzept erstellen lassen, dem Hilfestellungen für einen "Klima wandelcheck in der Bauleitplanung" zu entnehmen sind. Da das Plangebiet Teil einer städtischen Wärmeinsel ist, 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 53 von 59 sind dabei Maßnahmen zum Schutz vor Überwärmung besondere Aufmerksamkeit zu schen- ken. In der Konsequenz sind im Plangebiet großflächige Dachbegrü nungen und mindestens 37 Baumpflanzungen vorgesehen. Hinsichtlich der künftig im Zuge des Klimawandels mit größerer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Starkwind- und Starkregenereignisse ist eine besondere An- fälligkeit des geplanten Vorhabens nicht erkennbar. Das Plangebiet liegt nicht im Bereich eines potenziellen Überflutungsbereiches. 6.7.7. Eingesetzte Techniken und Stoffe Im Änderungsbereich sind keine Vorhaben zulässig, die der Störfallverordnung oder sonstigen BImSchG-relevanten Genehmigungsverfahren unterliegen. Es werden weder umweltrelevante Stoffe hergestellt noch verarbeitet. Auf Basis der Erfahrungen im Zusammenhang mit der Ent- wicklung anderer vergleichbarer Nutzungstypen im Bereich der Stadt Münster ist davon auszu- gehen, dass auch im vorliegenden Fall nur allgemein gebräuchliche Techniken und Stoffe ein- gesetzt werden, die den aktuellen einschlägigen Richtlinien und dem Stand der Technik ent- sprechen. 6.7.8. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts- verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der europäischen Gemein- schaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe h BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen in Gebie- ten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der euro- päischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität anzustreben. Bei der zu erwartenden vorhabenbedingten Verkehrss tärke ist trotz der Vorbelastung durch Emissionen entlang benachbarter Verkehrswege eine Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV nicht zu erwarten. Von einer Erheblichkeit bezüglich der Vorgaben der Europäi- schen Luftqualitätsrahmenrichtlinie wird daher nicht ausgegangen. 6.7.9. Bodenschutzklausel Nach der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und es sind Möglichkeiten der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung und anderer Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen. Im Änderungs- bereich wird diesen Zielvorgaben entsprochen, da die Umnutzung eine r innerstädtisch gelege- nen und ehemals bereits vollständig bebauten Fläche vorbereitet wird. Der Bodenschutzklausel des § 1a BauGB wird somit entsprochen. 6.7.10. Umwidmungssperrklausel Nach der Umwidmungssperrklausel des § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB dürfen landwirtschaftliche, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang für andere Nut- zungsarten in Anspruch genommen werden. Die P lanungsziele für den Änderungsbereich be- rühren die Umwidmungssperrklausel nicht, da die Flächen ehemals gewerblich genutzt wurden. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 54 von 59 6.7.11. Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislü- cken bei Erstellung des Umweltberichtes Die Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter sowie die Beurteilung der Umweltauswirkun- gen erfolgt verbal-argumentativ. Bei der Bewertung der Erheblichkeit ist, insbesondere bei den Schutzgütern Fläche/Boden, Wasser, Tiere und Pflanzen die Ausgleichbarkeit von Auswir kun- gen ein wichtiger Indikator. Als Beurteilungsgrundlagen zur Beeinträchtigung durch Lärm (Schutzgut Mensch) dienen die DIN 18005 Teil 1 'Schallschutz im Städtebau', die DIN 4109 'Schallschutz im Hochbau' , die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sowie die sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV). Neuland betreten Vorha- benträgerin und Stadt allerdings mit dem im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 vorgesehenen Modell zur Gewährung passiven Schallschutzes als ver- tragliche Leistung der Vorhabenträgerin. Für eine Bewertung dieses Modells liegen aus der bis- herigen Praxis noch keine Erfahrungen vor. Abgesehen vom außergewöhnlichen Umfang der vorliegenden Gutachten und Ergebnisse ha- ben sich konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben nicht ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen Annahmen oder gr oß- räumigen Daten (z. B. Klimaangaben) und beinhalten damit eine gewisse Unschärfe. Zur Ermitt- lung und Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden Form bilden die zusammengestellten Angaben jedoch eine hinreichende Grundlage. 6.8. Monitoring Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die mit der Durchführung einer Planung verbunden sind, von den Gemeinden zu überwachen, um unvorhergesehene nachteili- ge Auswirkungen frühzeitig ermitteln und Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Da die FNP-Änderung als vorbereitender Bauleitplan grundsätzlich nicht auf Vollzug ausgelegt ist, hat sie auch keine unmittelbaren Umweltauswirkungen, die im Sinne des Monitorings über- wacht werden können. Erst auf Ebene der verbindlichen Bauleit planung ist die Festschreibung von Monitoringmaßnahmen möglicherweise sinnvoll. Grundsätzlich haben die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die Stadt Münster zu unterrichten, sofern sie im Zusammenhang mit einer Planung Erkenntnisse übe r er- heblich nachteilige Umweltauswirkungen erlangen (§ 4 Abs. 3 BauGB). 6.9. Allgemein verständliche Zusammenfassung Im Änderungsbereich sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Stadtbereichszentrums vorbereitet werden, in dem neben F lächen für großflächigen Einzelhan- del auch Flächen für Wohn- und Dienstleistungsnutzungen, für Gastronomie sowie die Errich- tung zweier Kindergroßtagespflegestellen vorgesehen sind. Zur Entlastung der Parkplatzsituati- on im Stadtquartier ist mit de m geplanten Vorhaben neben der Bereitstellung von Kundenpark- plätzen auch die Errichtung einer Quartiersgarage mit 220 öffentlich nutzbaren Stellplätzen ver- bunden. Die 97. FNP-Änderung sieht dabei gegenüber dem wirksamen Flächennutzungsplan (39. FNP- Änderung) keine geänderten Inhalte vor. Da jedoch zu dem vorhabenbezogenen Bebauungs- 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 55 von 59 plan Nr. 609 'Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg', der im Parallelverfahren aufgestellt wird, mittlerweile u. a. neue Fachgutachten zu den Themen Verkehr und Immissionsschutz er arbeitet wurden, sollen diese neuen Inhalte über eine erneute FNP -Änderung gewürdigt und in die Um- weltprüfung einbezogen werden. Was die Bestandssituation im Änderungsbereich betrifft, wurde das Gebäude im westlichen Teil des Änderungsbereiches auf Basis des Vorgängerbebauungsplanes Nr. 535 und der auf seiner Grundlage erteilten Baugenehmigung bereits im Jahr 2016 errichtet und ist mittlerweile be- wohnt. Für das Vorhabengrundstück wurden die im Januar 2018 begonnenen Bauarbeiten im Februar 2019 eingestellt. Dabei ist f ür Teile des Vorhabens die Umsetzung bereits erfolgt und mit der großflächigen Tiefgarage und dem Teilbereich C (Bauteil C4 am Hafenweg) zu rd. zwei Dritteln fertiggestellt. Vorbelastungen existieren in Form von deutlichen Verkehrsbelastungen in sbesondere entlang des Hansarings, in dessen Folge die Bereiche entlang des Hansarings hohen Belastungen aus Verkehrslärm mit Beurteilungspegeln oberhalb der geltenden Orientierungs - und Gren zwerte bis teilweise in den Grenzbereich der Gesundheitsgefährdung ausgesetzt sind. Eine Belastung durch Luftschadstoffe ist infolge der hohen Verkehrsbelastungen ebenfalls gegeben , die zuläs- sigen Jahresmittelwerte der 39. BImSchV für Feinstaub und Stickstoffdioxid werden jedoch si- cher eingehalten. Für den Änderungsbereich sind infolge der Verkehrslärmvorbelastung am Hansaring vornehm- lich zusätzliche Einwirkungen auf die Verkehrslärmsituation als erhebliche nachteilige Umwelt- auswirkung zu bewerten. Mit Umsetzung der Entwicklungsziele sind auf der Ebene der verbind- lichen Bauleitplanung daher geeignete Lärmminderungsmaßnahmen zum Schutz der beste- henden und geplanten Nutzungen sicher zu stellen. Die vorhandenen Luftschadstoffbelastun- gen werden durch Umsetzung der Planung hingegen nur geringfügig beeinflusst und bleiben im gesamten Änderungsbereich weiterhin deutlich unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte. Hinsichtlich der gemäß § 44 BNatSchG notwendigen Aussagen zu geschützte n Arten sowie ggf. notwendigen Artenschutzmaßnahmen wurde eine artenschutzrechtliche Stellungnahme er- arbeitet. Artenschutzrechtliche Konflikte können durch eine fachgutachterliche Überprüfung der bestehenden Gebäudebereiche und Durchführung etwaig erforderlicher Vermeidungs- und/oder Ausgleichsmaßnahmen vor Wiederaufnahme der Bautätigkeit en voraussichtlich vermieden werden. Weitere Umweltfaktoren werden durch die Planung nicht in relevantem Maße berührt. Mit Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im Zusammen hang mit der Teilerrichtung des Plan- vorhabens ist gegenüber der ehemaligen Altlastensituation am Standort mittlerweile sogar eine deutliche Verbesserung des Boden- und Grundwasserschutzes gegeben. Nahezu der gesamte Geltungsbereich kann heute als saniert a ngesehen werden. Lediglich im Gehwegbereich zum Hansaring sowie im Bereich des Hafenweges sind Belastungen verblieben , wobei die Ver- dachtsfläche im Bereich des Hafenweges (Nr. 232) bisher unverändert existiert , während am Hansaring nurmehr kleinflächige Reste vorhanden sind. Für die unveränderte Altlast im Hafen- weg erfolgt mit der 97. FNP -Änderung weiterhin eine Kennzeichnung gemäß Altlastenkataster, um der karteimäßigen Überwachung und unbeschränkten Aufbewahrungspflicht von Informati- onen zu Altlastenflächen Rechnung zu tragen. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 56 von 59 Quellenverzeichnis zum Umweltbericht Hinweis: Projektbezogene Gutachten und Stellungnahmen sind dem Quellenverzeichnis zur Begründung der Flächennutzungsplanänderung am Ende der Begründung zu entnehmen. BLESSING, M. & E. SCHARMER (2012): Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren. Verlag W. Kohlhammer, 158 S. GEOLOGISCHER DIENST NRW – LANDESBETRIEB (2017): Die Karte der schutzwürdigen Böden von NRW 1:50.000 – dritte Auflage 2017 -, Bodenschutz-Fachbeitrag für die räumliche Pla- nung, Stand 16. Mai 2017: 24 S. + 36. S. Anhang. (2004): Auskunftssystem BK50 – Karte der schutzwürdigen Böden; Digitales Informations- system Bodenkarte, Krefeld. LINFOS NRW (2020): Landschaftsinf ormationssammlung NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein -Westfalen (http://linfos.naturschutzinformationen. nrw.de/atlinfos/de/start). MBV & MKULNV (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulas- sung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010, 29 S. MKULNV NRW (2013): L eitfaden "Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" für die Berück- sichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein -Westfalen. For- schungsprojekt des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Ver- braucherschutz des Land es Nordrhein -Westfalen (Az.: III -4 – 615.17.03.09). – Schlussbe- richt, Düsseldorf: 47 S. + Anhang. MULNV NRW (202 2a): Fachinformationssystem ELWAS des Ministeriums für Umwelt, Land- wirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein -Westfalen, Onli ne unter: https://www.elwasweb.nrw.de/elwasweb/index.xhtml;jsessionid=788963DCB738D74F24A4E F90686886C8# (letzte Abfrage 01/2022). (2022b): NRW Umweltdaten vor Ort (UvO). Umweltinformationssystem des Ministeriums für Umweltschutz und Naturschutz, Landwirtsc haft und Verbraucherschutz des Landes NRW: https://www.uvo.nrw.de/uvo.html?lang=de (letzte Abfrage 01/2022). STADT MÜNSTER (2022): Geoportal der Stadt Münster – Umweltkataster: https://geo.stadt - muenster.de/webgis/application/Umweltkataster (letzte Abfrage 01/2022). (2021): Lärmaktionsplanung Stadt Münster 3. Runde – Fortschreibung des Lärmaktionsplans der 2. Stufe 2017. Bearbeitung: LK Argus Kassel GmbH in Zusammenarbeit mit Lärmkontor GmbH und konsalt GmbH, März 2021: 106 S. + Anlagen. (2015): Klimaanpassungskonzept. Bearbeitung: BKR Aachen Noky & Simon Partnerschaft in Kooperation mit RWTH Aachen: 227 S. (2014): Luftreinhalteplan Stadtgebiet Münster. Bearbeitung: Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW:106 S. (2009): Klimaschutzkonzept 2020 für die Stadt Münster, Endbericht, Stand 30.11.2009. Be- arbeitung: Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg & GERTEC GmbH: 146 S. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 57 von 59 LANUV NRW (20 22a): Fachinformation Klimaanpassung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbrauchers chutz NRW: http://www.klimaanpassung -karte.nrw.de/ ( letzte Abfrage 01/2022). (2022b): Fachinformationssystem Stoffliche Bodenbelastung (StoBo) NRW des Landesam- tes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: https://www.stobo.nrw.de/ ( letzte Abfra- ge 01/2022). (2018): Klimaanalyse Nordrhein -Westfalen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Ver- braucherschutz NRW. LANUV-Fachbericht 86, 98 S. Diese Begründung dient gemäß § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am ________________ abschließend beschlossenen 97. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Hafen im Bereich Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Münster, den __________ Markus Lewe Oberbürgermeister 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 58 von 59 Quellenverzeichnis Übergeordnete städtische Planungen und Satzungen sowie projektbezogene Gutachten und Fachliche Stellungnahmen. Ingenieurbüro Helmert. 25.2.2019. Verkehrsuntersuchung Masterplan Stadthäfen Münster Stadt Münster. Aachen : Ingenieurbüro Helmert, 25.2.2019. Junker + Kruse Stadtforschung Planung. 19.11.2021. Münster HafenMarkt, Kurzstellungnahme. Dortmund : Junker + Kruse Stadtforschung Planung, 19.11.2021. —. Dezember 2020. Wirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines Verbrauchermarktes und weiterer Einzelhandelsbetriebe am Hansaring in Münster. Dortmund : Junker und Kruse Stadtforschung Planung, Dezember 2020. LK Argus Kassel GmbH in Zusammenarbeit mit Lärmkontor GmbH und konsult GmbH. 29.03.2021. Lärmaktionsplanung Stadt Münster 3. Runde. Fortschreibung des Lärmaktionsplans 2017. Kassel : LK Argus GmbH, 29.03.2021. Lohmeyer GmbH. September 2020. B-Plan Nr. 609 "HafenMarkt" in Münster -Luftschadstoffgutachten-. Dorsten : Lohmeyer GmbH, September 2020. Projekt 30034-20-01. Mainka, Dr. -Ing. Thomas. Dezember 2020. Untersuchung rückwärtiger Lüftungsmöglichkeite n für vorhandene Wohnungen im direkten und erweiterten Einwirkungsbereich des Vorhabens HafenMarkt in Münster. Münster : Dr. -Ing. Thomas Mainka, Dezember 2020. nts Ingenieurgesellschaft mbH. 02.03.2021. Ergänzende Verkehrsmodellberechnung auf Grund einer mehrjährigen Baustelle im Umfeld zum VBP Nummer 609 in Münster. Münster : nts Ingenieurgesellschaft mbH, 02.03.2021. —. 24.06.2021. Erläuterungen zur Stellungnahme vom Polizeipräsidium Münster, Direktion Verkehr SB: PHK Neumann vom 15.05.2021 zum Bebauungs plan Nr. 609 "HafenMarkt". Münster : nts Ingenieurgesellschaft mbH, 24.06.2021. —. 11.01.2022. Ermittlung der verkehrlichen Auswirkungen der Baustellenmaßnahme "Fernwärme in Münster" auf die maßgeblichen Planfälle der Verkehrsuntersuchung zum VBP Nummer 60 9 in Münster. Münster : nts Ingenieurgesellschaft mbH, 11.01.2022. —. 16.09.2020. Verkehrstechnische Untersuchung zum VBP Nummer 609 in Münster. Münster : nts Ingenieurgesellschaft mbH, 16.09.2020. Planungsbüro Selzner Landschaftsarchitekten + Ingenieure. 06.08.2020. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 609 "Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg", Artenschutzrechtliche Stellungnahme. Neuss : Planungsbüro Selzner Landschaftsarchitekten + Ingenieure, 06.08.2020. Stadt Münster Amt für Grünflächen, Umwelt und Na chhaltigkeit. 19.07.2021. "HafenMarkt" auf dem Grundstück am Hansaring in 48155 Münster, Gemarkung Münster, Flur 47, Flurstück 361, 727, 945, 946, 947, 961 und 962 zwischen Hafenweg, Hansaring, Schillerstraße und ehem. OSMO -Gelände. Gutachterliche Begleitu ng der Tiefbauarbeiten. Münster : Stadt Münster Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit, 19.07.2021. 67.30.0111/30/12. —. 15.04.2019. Sanierung der schädlichen Bodenveränderung 10048 auf dem Grundstück Hansaring 54 - 56 in 48155 Münster, Gemarkung Mün ster, Flur 147, Flurstücke 933, 935 und 947. Abschlussdokumentation der gutachterlichen Begleitung der Sanierungsmaßnahmen durch die GEOscan Consulting GmbH vom 25.05.2018. Münster : s.n., 15.04.2019. Projekt-Nummer 12126. Stadt Münster Amt für Immobilienm anagement. 16.07.2019. Hansaring 54 – Freistellungserklärung der Stadt Münster. Münster : Stadt Münster, 16.07.2019. 23.21.0011. Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung. Mai 2012. Aktualisierung Masterplan Stadthäfen Münster. Münster : Stadt Münster, Mai 2012. —. August 2018. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster - Fortschreibung 2018. Münster : Stadt Münster, August 2018. —. Juni 2010. Hafenforum Prozess zur Fortschreibung des Masterplans Stadthäfen Münster. Münster : Stadt Münster, Juni 2010. —. September 2018. Münster. Stadthafen 1, Integriertes Handlungskonzept. Münster : Stadt Münster, September 2018. —. Januar 2014. Verkehrsverhalten und Verkehrsmittelwahl der Münsteraner, Ergebnisse einer Haushaltsbefragung im Herbst 2013. Münster : Stadt Münster, Januar 2014. Stadt Münster Ordnungsamt. 21.01.2022. B-Plan HafenMarkt Tempo 30 km/h auf dem Hansaring. Münster : Stadt Münster Ordnungsamt, 21.01.2022. 97. Änderung des Flächennutzungsplans Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Begründung / Seite 59 von 59 Stadt Münster Rechts - und Ausländeramt. 12.11.1992. Satzung der Stadt Münst er über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Hafen / Halle Münsterland. Münster : Stadt Münster, 12.11.1992. Bd. Amtsblatt der Stadt Münster, 1992 S. 144. —. 10.10.1990. V10 Satzung der Stadt Münster über das besondere Vorkaufsrecht für den Bere ich Bahnhof/Hansavierte/Stadthafen. Münster : Stadt Münster, 10.10.1990. Bd. Amtsblatt der Stadt Münster, 1990 S.148. Stadt Münster Stadtplanungsamt. 26.5.2021. Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Numme r 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet Hafen-, Hansa -, Herz -Jesu-Viertel in Münster. Münster : Stadt Münster Stadtplanungsamt, 26.5.2021. Stadt Münster, Amt für Mobilität und Tiefbau. 18.6.2020. Hafenmarkt - B-Planverfahren. Münster : Stadt Münster, 18.6.2020. Stadt Münster, Stadtplanungsamt, Informationsmanagement und Statistikdienststelle . 9.6.2020. Jahres-Statistik 2019 - Verkehr. Münster : Stadt Münster, 9.6.2020. Umweltlabor ACB GmbH. 28.06.2021. Gutachterliche Begleitung der Tiefbauarbeiten – BV Hafencenter, Hansaring, Münster – Abschlussbericht über die gutachterliche Begleitung der Tiefbauarbeiten. Münster : Umweltlabor ACB GmbH, 28.06.2021. 00311GA16-Abschlussbericht. ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen. 8.1.2021. Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/01 zur Verkehrslärmuntersuchung innerhalb des Plangebietes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan VBP 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg der Stadt Münster. Lingen : ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 8.1.2021. LL5683.11/01. —. 8.1.2021. Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/02 zur Verkehrslärmuntersuchung im Anwendungsbereich der 16. BImSchV zum baulichen Eingriff in öffentliche Verkehrswege (Ausbau des Knotenpunktes am Hansaring mit Neubau der Erschließungsstraße. im Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan VBP 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg der Stadt Münster. Lingen : ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 8.1.2021. LL5683.11/02. —. 8.1.2021. Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/03 zur Gewerbelärmuntersuchung im Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan VBP 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg der Stadt Münster. Lingen : ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 8.1.2021. LL5683.11/03. —. 8.1.2021. Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/04 zur Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen der vorhabenbezogenen Verkehrserzeugung auf die Verkehrlärmsituation im Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft. im Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezogene n Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg der Stadt Münster. Lingen : ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 8.1.2021. LL5683.11/04. —. 8.1.2021. Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.11/05 Sonderfasllprüfung im Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg der stadt Münster in Hinblick auf das Zusammenwirken. von Verkehrslärm und Gewerbelärm zur Bewertung von vorhabenbedingten Lärmsteigerungen im grundrechtsrelevanten Bereich. Lingen : ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 8.1.2021. LL5683.11/05.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (65)
- Schillerstraße 106
- Klemensstraße 10
- Harkortstraße 30
- Dortmunder Straße 34
- Theodor-Scheiwe-Straße
- Wolbecker Straße 105
- Emdener Straße 36
- Von-Vincke-Straße
- Engelstraße
- Von-Steuben-Straße
- Hafenstraße 75
- Friedrich-Ebert-Straße
- Bremer Straße 30
- Soester Straße
- Papenburger Straße 2
- Weseler Straße
- Augustastraße
- Ewaldistraße
- August-Schepers-Straße
- Oststraße
- Nieberdingstraße
- Katharinenstraße
- Dorotheenstraße
- Sophienstraße
- Hubertistraße
- Robert-Bosch-Straße 20
- Heisstraße
- Bahnhofstraße
- Hammer Straße
- Umgehungsstraße
- Bernhard-Ernst-Straße
- Roddestraße
- Kapitelstraße
- Lingener Straße
- Herwarthstraße
- Warendorfer Straße
- Hansaring 50
- Hafenweg 0
- Albersloher Weg 33
- Hansaplatz
- Lütkenbecker Weg
- Hafenplatz 2
- Hohenzollernring
- Schifffahrter Damm
- Bremer Platz
- Niedersachsenring
- Schlossplatz
- Mauritzsteinpfad 9
- Lindberghweg
- Horstmarer Landweg
- Gemenweg
- Am Mittelhafen 55
- Am Hawerkamp
- Alter Fischmarkt 12
- Manfred-von-Richthofen-Straße
- An den Speichern 7
- Sentruper Straße 285
- Kanalpromenade
- Loddenheide
- Servatiiplatz
- Heumannsweg
- Hafenmarkt 15
- Promenade
- Ringstraße
- Werse
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Details
- Aktenzeichen
- V/0097/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 23.02.2022
- Erstellt
- 04.02.2022 11:14