V/0371/2021
5G Mobilfunk-Versorgung im Stadtgebiet Münster
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Beschlussvorlage
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V/0371/2021 V/0371/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 5G Mobilfunk-Versorgung im Stadtgebiet Münster Beratungsfolge 02.06.2021 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Ar- beitsförderung Vorberatung 15.06.2021 Betriebsausschuss der citeq Vorberatung 15.06.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 15.06.2021 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung Vorberatung 17.06.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 22.06.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 23.06.2021 Hauptausschuss Vorberatung 23.06.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat beschließt, dass a. der flächendeckende Ausbau des neuen Mobilfunkstandard 5G in Abstimmung mit der Stadt Münster durch die Netzbetreiber durchgeführt werden kann. b. in Münster künftig ausschließlich die Vorgaben des Bundes -Immissionsschutzgesetzes für elektromagnetische Felder (26. BImSchV) für den weiteren Mobilfunkausbau relevant sind und somit die seinerzeitigen Beschlüsse auf der Grundlage der Beschlussvorlage 107/02 in Verbindung mit der Berichtsvorlage 235/02 für den weiteren Mobilfunkausbau nicht mehr greifen. 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, dass die eingerichtete dezernatsübergreifende Arbeitsgruppe (Federführung citeq) ihre Arbeiten an der Ausri chtung des Mobilfunkausbaus in der Stadt Münster fortsetzt und dabei den Schutz der Gesundheit und Umwelt sowie die Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztieren an oberste Stelle stellt. Die Arbeitsgruppe soll die verantwortungsbewusste Verbreitung und Ve rfügbarkeit der einschlägigen technologischen Entwicklungen in den Blick neh- men und die regelmäßige Information der Bevölkerung hierzu sicherstellen. citeq 02.06.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Tebel Telefon: 492-1803 Tebel@citeq.de - 2 - V/0371/2021 3. Der Rat beauftragt die Verwaltung, einmal jährlich in einer Berichtsvorlage über den aktuellen Stand des Mobilfunkausbaus in Münster zu informieren und einen Ausblick auf das Folgejahr zu geben. Diese Informationen werden in die jährliche Berichtsvorlage zum Glasfaser-Ausbau integriert. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine. Begründung: Der Mobilfunk hat sich in den letzten 20 Jahren rasant entwickelt. Nahezu jeder Bürger und jede Bürge- rin nutzt täglich Smartphones und andere mobile Geräte. Die Voraussetzung dafür schafft eine sich ständig weiterentwickelnde Mobilfunkinfrastruktur, die di e Mobilfunknetzbetreiber seit den 1990er - Jahren nahezu flächendeckend auf - und ausgebaut haben. Eine leistungsfähige, stabile und flächen- deckend verfügbare Mobilfunkversorgung ist ein wichtiger Faktor bei der Sicherung gleichwertiger Le- bensverhältnisse und folglich ausschlaggebend für die Zukunfts - und Wettbewerbsfähigkeit der Stadt Münster. Nachdem der bisherige Mobilfunkstandard 4G durch eine immer intensivere Nutzung zuneh- mend an seine Grenzen stößt, ist jetzt 5G eine Schlüsseltechnologie für den digital en Wandel. Insbe- sondere im Bereich der industriellen Produktion, aber auch für die Mobilität, die Landwirtschaft, die Gesundheitsversorgung, die Energieversorgung und viele andere Lebensbereiche eröffnet der Mobil- funkstandard 5G neue Chancen und Möglichkeiten. 5G ist die Weiterentwicklung der bisherigen Mobil- funkstandards. Die Mobilfunkgenerationen (2G, 3G, 4G, 5G) unterscheiden sich im Wesentlichen in der Geschwindigkeit der Datenübertragung und den genutzten Frequenzbereichen. Ausgangssituation Die im November 2019 von der Bundesregierung beschlossene Mobilfunkstrategie sieht vor, dass „für eine flächendeckende Versorgung mit mobilen Sprach -und Datendiensten (LTE/4G), aber auch einen dynamischen Ausbau von 5G-Netzen (…) in den kommenden Jahren zahlreiche zusätzliche Mobilfunk- standorte errichtet und ein erheblicher Teil vorhandener Standorte aufgerüstet werden [müssen]“ (vgl. www.bmvi.de). In Deutschland erfolgt der 5G -Ausbau durch die vier Mobilfunkunternehmen Deutsche Telekom AG, Telefonica Deutschland Holding AG, Vodafone GmbH und die 1&1 Drillisch AG. Der Auf- bau von 5G wird durch die Netzbetreiber in enger Abstimmung mit den Kommunen auf Grundlage der im Jahr 2001 beschlossenen "Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau des Mobilfunknetzes" erfolgen. So haben sich die Betreiber verpflichtet, die Kommunen über ihre Pläne zum Netzausbau detailliert zu unterrichten und alle in Frage kommenden Standorte zu benennen. Erste Ausbauschwerpunkte für den 5G -Mobilfunkstandard bilden dicht besie- delte Gebiete sowie Gewerbe- und Industriegebiete. Auch an den Verkehrswegen wird ein frühzeitiger Ausbau angestrebt. Zusätzlich zur o. g. Mobilfunkvereinbarung wurde im Jahr 2013 die 26. BImSchV novelliert und die Beteiligung der Kommunen in § 7a festgeschrieben. Demnach wird die Kommune bei der Errichtung von neuen Mobilfunkstandorten gehört. Die Kommune erhält rechtzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Erörterung des neuen Standortes. Die Ergebnisse der Beteiligung si nd von den Mobilfunkbetreibern zu berücksichtigen. In der Stadt Münster gibt es derzeit 234 Mobilfunkstandor- te (Stand: April 2021), die von einem oder mehreren Netzanbietern betrieben werden. Zusätzlich wur- den in den vergangenen Jahren 40 sogenannte Small Cells im Stadtgebiet installiert. Small Cells sind kleine Mobilfunkzellen, die in stark frequentierten kleinräumigen Bereichen eingesetzt werden, um Spit- zenlasten vom übrigen Mobilfunknetz zu trennen und die Mobilfunkverfügbarkeit insgesamt zu erhö- hen. Im Jahr 2018 hat die Deutsche Telekom im Rahmen des Deutschen Katholikentags in Münster mehrere Small Cells z. B. an Bushaltestellen, Laternenmasten, Lichtsignalanlagen oder Gebäuden in Betrieb genommen. Die Mobilfunkbetreiber haben seit Mai 2020 circa 30 Beteiligungen gemäß § 7a 26. BImSchV zur Errichtung von 5G Mobilfunkanlagen in Münster eingereicht und damit die Stadt bei der Standortsuche gehört. - 3 - V/0371/2021 Elektromagnetische Felder Die in Deutschland geltenden Grenzwerte für elektromagnetische Felder verursacht durch Mobil- funkstrahlung sind in der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) festgelegt. Die Verordnung gilt für ortsfeste Anlagen, die elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 9 Kilo- hertz bis 300 Gigahertz erzeugen. Der menschliche Körper nimmt hochfrequente elektromagnetische Felder in Abhängigkeit von der Frequenz in unterschiedlichem Maße auf. Deshalb sind die Grenzwerte in der 26. BImSchV frequenzabhängig. Alle bestehenden Grenzwerte gelten sowohl für die älteren Mo- bilfunktechnologien GSM, UMTS, LTE als auch für die neue 5G-Technologie. Die Grenzwerte schützen auch besonders empfindliche Bevölkerungsgruppen wie kranke Menschen oder Kinder. Für Mobilfunk-Sendeanlagen oberhalb einer bestimmten Sendeleistung (mehr als 10 Watt EIRP) muss von der Bundesnetzagentur eine Standortbescheinigung ausgestellt werden. In der Standortbescheini- gung werden einzuhaltende Sicherheitsabstände ausgewiesen. Die Bundesnetzagentur kontrolliert vor dem Ausstellen der Standortbescheinigung, ob sich die von ihr festgelegten Sicherheitsabstände im vom Betreiber kontrollierbaren Bereich befinden. Der Betreiber der Funkanlage hat sicherzustellen, dass sich keine Unbefugten in diesem Bereich aufhalten. Sendeanlagen mit geringerer Sendeleistung (insbesondere d ie Kleinzellen) benötigen zwar keine Standortbescheinigung, müssen aber der Bun- desnetzagentur angezeigt werden, wenn sie in einem öffentlichen Telekommunikationsnetz (hierunter fallen die üblichen Mobilfunknetze) betrieben werden. In naher Zukunft wird d as 5G-Netz im Frequenzspektrum zwischen 700 Megahertz und 3,8 Gigahertz betrieben. Da die Frequenzbereiche von 5G im selben bzw. in nur leicht erhöhten Bereichen des LTE - Standards liegen, können die Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Mobilf unk und Ge- sundheit auf die aktuell genutzten Frequenzen übertragen werden. Perspektivisch können Frequenzen von 60 bis 100 Gigahertz zum Einsatz kommen. Derart hohe Fre- quenzbänder wurden bisher allerdings noch nicht versteigert und können demnach noch nic ht verwen- det werden. Auswirkungen dieser hohen Frequenzbänder sind bisher nicht ausreichend erforscht und eine Langzeitfolgenabschätzung kann man für die 5G-Technologie, ebenso wie für die vorhergehenden Mobilfunktechnologien noch nicht endgültig abgeben. Sachstand im Stadtgebiet Münster: In Münster werden seit dem Jahr 2002 bis heute Vorsorgewerte in Anlehnung an die Schweizer Grenzwerte (im folgenden nur „Vorsorgewerte“ genannt) als Kriterium für die Zustimmung der Kommu- ne zu neuen Sendeanlagen zugrund e gelegt. Grundlage hierfür sind die Ausführungen in der Be- schlussvorlage 107/02 in Verbindung mit der Berichtsvorlage 235/02. Bei diesen Vorsorgewerten, wer- den die bestehenden Grenzwerte der 26. BImSchV um den Faktor Zehn verringert. Diese verschärften Grenzwerte werden in Münster aus Vorsorgegründen zum Schutz von sensiblen Nutzungen bei der Standortwahl von Sendeanlagen berücksichtigt. Zu sensiblen Nutzungen zählen Kindertagesstätten, Schulen, Krankenhäuser, Kinder- und Altenheime. Dieses Vorgehen hat zu r Folge, dass Mobilfunkan- lagen in größeren Abständen zu empfindlichen Nutzungsorten installiert werden, als es gemäß der 26. BImSchV notwendig wäre. In Deutschland gibt es nur wenige Kommunen , die ähnliche Vorsorgewerte oder das Schweizer Grenzwerte Modell anwenden. Die Landeshauptstadt München hat in der Vergan- genheit aus Vorsorgegründen die Schweizer Anlagegrenzwerte als Kriterium zur Bewertung herange- zogen. Im November 2017 hat der Münchener Stadtrat aufgrund der gefestigten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den gesundheitlichen Auswirkungen der elektromagnetischen Felder von Mobilfunkan- lagen einerseits und der Notwendigkeit der Weiterentwicklung des Mobilfunks andererseits von der Anwendung der Schweizer Grenzwerte Abstand genommen. Die Mobilfunkbetrei ber sind nicht an die Anwendung der Vorsorgewerte gebunden. Im Rahmen der freiwilligen Vereinbarung wurden die Stellungnahmen der Stadt Münster zu neuen Mobilfunkstandorten in der Vergangenheit von den Mobilfunkbetreibern akzeptiert und in Zweifelsfällen A lternativstandorte - 4 - V/0371/2021 ausgewählt. Die weitere Anwendung der Vorsorgewerte verhindert einen flächendeckenden 5G - Ausbau im Stadtgebiet Münster , weil hierzu aufgrund der physikalischen Eigenschaften der elektro- magnetischen Felder sehr viele zusätzliche Sender installiert werden müssten. Erläuterung: Grundsätzlich ist die Reichweite von Sendeanlagen umso geringer, je höher die Frequenz des Sendesignals ist. Da bei dem neuen 5G Mobilfunkstandard kurzfristig ein leicht erhöhter Fre- quenzbereich genutzt wird und pers pektivisch deutlich erhöhte Frequenzbereiche genutzt werden sol- len, müssen relativ viele Sendeanlagen positioniert werden, um ein flächendeckendes Netz zu ermögli- chen. In der Folge ist die von der Bundesregierung beschlossene Mobilfunkstrategie bei weiterer Anwendung der Schweizer Grenzwerte in Münster nicht umsetzbar. Insbesondere dicht besiedelte Gebiete wie z.B. die Innenstadt können durch die Münsteraner Vorgaben aus dem Jahr 2002 nicht mit dem neuen Mo- bilfunkstandard ausgebaut werden. Dies hätte negative Folgen für den angestrebten Weg zu einer ganzheitlichen Digitalen Stadt. Zukünftige Anwendungsfelder wie z.B. das autonome Fahren könnten als Folge nicht eingeführt werden. Die von der Bundesnetzagentur definierten Grenzwerte gelten bundesweit für alle Kommunen und sol- len zukünftig, ohne darüberhinausgehende, in einem eigenen Mobilfunkkonzept festgelegte lokale Ein- schränkungen auch für die Stadt Münster gelten. Zusätzliche Prüfung zur Einhaltung der geltenden Grenzwerte Zum Schutz der Gesundheit und Umwelt sowie der Sicherheit von Menschen, Haus - und Nutztieren wird die verwaltungsinterne Arbeitsgruppe aktuelle Forschungsergebnisse zu den Auswirkungen des Mobilfunkausbaus beobachten und in die künftige Berichterstattung an die Gremien einfließen lassen. Einbezogen werden zusätzlich Ergebnisse der Task-Force „Mobilfunkausbau und 5G“ der Landesregie- rung, Mobilfunknetzbetreiber und kommunalen Spitzenverbände. Die Arbeitsgruppe behält aktuelle Entwicklungen auf Landes- und Bundesebene im Blick. In diesem Kontext wird sich die Stadt Münster darum bemühen, Standort für entsprechende Untersu- chungen zu werden: Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) wird im 2. Halbjahr 2021 eine 5G -Messreihe in Nordrhein-Westfalen durchführen. Im Rahmen dieser Messrei- he sollen an einigen Immissionsorten im Umfeld von 5G -Mobilfunkanlagen in NRW systematische Im- missionsmessungen der hochfrequenten elektromagnetischen Felder durchgeführt werden. Hierfür können von den Kommun en Standorte vorgeschlagen werden, die bestimmte Voraussetzungen erfül- len. Die Stadt Münster wird einen geeigneten Standort auswählen und dem LANUV vorschlagen. Mit den ausgewerteten Messergebnissen ist Ende 2021 zu rechnen. I.V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: Anlage A Informationspapier zur Beschlussvorlage V/0371/2021 5G Mobilfunk-Versorgung im Stadtgebiet Münster
Anlage A
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Anlage A zur V/0371/2021 Kurzüberblick Eine leistungsfähige, stabile und flächendeckend verfügbare Mobilfunkversorgung ist ein wichti- ger Faktor bei der Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse und folglich ausschlaggebend für die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit der Stadt Münster. 5G ist eine Schlüsseltechnologie für den digitalen Wandel. Insbesondere im Bereich der industriellen Produktion, aber auch für die Mobilität, die Landwirtschaft, die Gesundheitsversorgung, die Energieversorgung und viele ande- re Lebensbereiche eröffnet der Mobilfunkstandard 5G neue Chancen und Möglichkeiten. Die Bundesregierung will bei den zukünftigen Kommunikationstechnologien 5G und perspektivisch 6G in der Weltspitze als Technologieanbieter eine führende Rolle einnehmen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Schnelles mobiles Internet für Kommunikation und multimediale Anwendungen Versorgung der ländlichen Räume mit Gigabit-Bandbreiten Einführung vernetzter Mobilitätsangebote (z.B. autonomes Fahren) Bessere Netzstabilität bei Großveranstaltungen Keine finanziellen Auswirkungen. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine.
Informationspapier zur Beschlussvorlage V/0371/2021 5G Mobilfunk-Versorgung im Stadtgebiet Münster
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… Anlage 1 zur Vorlage V/0372/2021 Informationspapier zur 5G Mobilfunk-Versorgung im Stadtgebiet Münster 1. Informationen zur neuen Mobilfunktechnologie 5G 5G bezeichnet den neuen technischen Standard für Mobilfunknetze der fünften Generation und stellt die Weiterentwicklung der früheren Standards GSM, UMTS und LTE dar. Wesentliche neue Möglichkeiten im 5G-Standard sind Verzögerungszeiten von unter einer Millisekunde und Datenra- ten bis zu 10 Gigabit pro Sekunde. Damit kann durch den 5G-Standard nicht nur deutlich schnelle- res Internet, sondern auch eine Vielzahl von neuen Nutzungsmöglichkeiten gewährleistet werden: Für autonomes Fahren, die moderne Medizin, das „Internet der Dinge“ (Internet of Things), die mo- derne Landwirtschaft und intelligente Versorgungsnetze ist die neue Mobilfunktechnologie 5G ein fundamentaler technischer Baustein. Die Bundes- und Landesregierung und die Kommunen sind daran interessiert möglichst zeitnah und möglichst flächendeckend 5G einzuführen und von des- sen Möglichkeiten zu profitieren. Alle bereits für UMTS und LTE verfügbaren Frequenzbereiche zwischen 700 Megahertz und 2,6 Gigahertz (GHz) könnten auch für 5G genutzt werden. Aufgrund der zukünftig hohen Bandbreiten müssen noch weitere, höhere Frequenzbänder für diese Anwendungen zur Verfügung gestellt wer- den. Daher wurde im Jahr 2019 das Frequenzband von 3,4 bis 3,7 GHz für bundesweite Nutzun- gen durch öffentliche und private Mobilfunknetze versteigert. Seitdem wird auch dieses Frequenz- band für den 5G-Standard verwendet. Da 5G zurzeit auf den gleichen bzw. in nur leicht erhöhten Frequenzbereichen betrieben wird, können die bereits gesammelten wissenschaftlichen Erkennt- nisse zur Gesundheitsauswirkung auf die Nutzung von 5G übertragen werden. Wissenschaftliche Studien die vom Bund in Auftrag gegeben wurden, zeigen keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen. In Münster wurden bereits die ersten 5G-Netze in Betrieb genommen. Dies wurde durch das sog. Dynamic Spectrum Sharing ermöglicht. Dabei wird eine neue Antennen-Technologie verwendet, die die parallele Nutzung von LTE und 5G im gleichen Frequenzband ermöglicht. Die Antenne er- kennt selbstständig, welches Netz der Nutzer benötigt und sendet je nach Bedarf im LTE- oder im 5G-Netz. Zur Einführung dieser Möglichkeit der 5G-Nutzung war ein Software Update für die be- reits bestehenden Sendeanlagen erforderlich. Hierfür wird das Frequenzband verwendet, welches in der Vergangenheit für UMTS genutzt wurde. Allerdings handelt es sich dabei um eine abge- schwächte Form von 5G. Hohe Bandbreiten und geringe Latenzzeiten, die 5G auf 3.600 MHz bie- tet, sind auf den UMTS Frequenzband nicht möglich. Eine zusätzliche Standortbescheinigung von der BNetzA und eine kommunale Abstimmung ist für das Dynamic Spectrum Sharing daher nicht erforderlich. Die größte Auswirkung der neuen 5G Mobilfunktechnik in Bezug auf die elektromagnetischen Fel- der besteht darin, dass durch sog. intelligente Antennen mit dem sog. Beamforming zwischen dem Endgerät und der beteiligten ortsfesten Sendeanlage höhere Datenübertragungsraten und Emp- fangsweiten möglich werden. Beamforming ist eine Antennentechnik, die aus vielen einzelnen An- tennenelementen zusammengesetzt ist. Durch die Möglichkeit zur Einzelsteuerung der Antennen kann die Sendeleistung zielgenauer auf die einzelnen Empfänger abgestimmt werden. Dabei kann auch die Sendeleistung nur auf bestimmte Teilbereiche der Mobilfunkzelle begrenzt werden. Eine Beamforming-Antenne kann bis zu 64 Signale parallel aussenden. Im Gesamtergebnis kann Beamforming sogar zu einer geringeren Strahlungsintensität in der gesamten Mobilfunkzelle bei- tragen, da die erforderliche Sendeleistung bedarfsgerecht und gezielt zur Verfügung gestellt wird. Seite 2 … 2. Errichtung neuer Mobilfunkstandorte und die Voraussetzungen in der Stadt Münster Im Jahr 2013 wurde die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BimSchV) überarbeitet und die Beteiligung der Kommunen in § 7a gesetzlich festgeschrieben. Demnach muss die Kommune bei der Errichtung von neuen Mobilfunkstandorten gehört werden. Die Kommune erhält dabei rechtzeitig die Möglich- keit eine Stellungnahme zu den geplanten Mobilfunkstandorten abzugeben, die der Mobilfunkbe- treiber dann bei der Einrichtung des Mobilfunkstandortes berücksichtigen muss. Ziel der Mobilfunk- vereinbarung und des § 7a der 26. BImSchV ist es also, eine einvernehmliche Lösung bei der Pla- nung von Standorten für Mobilfunkanlagen zu erreichen. Dabei sind neben den kommunalen Be- langen ebenso die Vorschläge der Mobilfunkbetreiber zu berücksichtigen. Besteht ein Konsens zwischen den Mobilfunkbetreibern und den Kommunen, ist die Bundesnetza- gentur (BNetzA) zuständig für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Betrieb einer Sendeanlage in Form einer sogenannten Standortbescheinigung. Für Standorte von Funkanlagen mit mindestens 10 Watt EIRP (äquivalente isotrope Strahlungsleistung) muss von der BNetzA eine Standortbescheinigung ausgestellt werden, bevor die Anlage errichtet und betrieben werden darf. In der Standortbescheinigung werden Sicherheitsabstände ausgewiesen. Der Betrei- ber muss dafür Sorge tragen, dass sich keine Unbefugten in diesem Bereich aufhalten können. Das Verfahren ist in der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagneti- scher Felder (BEMFV) verankert, welche mit der 26. BImSchV fest verzahnt ist. Sendeanlagen un- ter 10 Watt EIRP (z.B. Small Cells) benötigen keine Standortbescheinigung, müssen aber der BNetzA angezeigt werden. Sendeanlagen unter 0,1 Watt EIRP werden nicht mehr reguliert, da hier selbst beim Zusammenwirken von Feldern mehrerer Anlagen keine negativen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu befürchten ist. Grundlage für die Erteilung der Standortbescheinigung sind die bundeseinheitlichen Grenzwerte der 26. BImSchV. Diese Regelungen gelten sowohl für die neue Mobilfunktechnologie 5G als auch für die bestehenden Mobilfunknetze. Die in Deutschland gesetzlich verankerten Grenzwerte gelten unabhängig von dem gewählten Funkstandard oder der eingesetzten Antennentechnik (u.a. Beamforming) und basieren auf den Empfehlungen der Inter- nationalen Strahlenschutzkommission (INCIRP): einem Beratungsgremium der Weltgesundheitsor- ganisation. Dieses Gremium hat zuletzt im März 2020 bestätigt, dass diese Grenzwerte weiterhin den Gesundheitsschutz gewährleisten. Die Kommission schließt in dieser Bewertung auch die Si- cherheit der neuen Mobilfunktechnologie 5G ein. In Münster werden seit dem Jahr 2002 über die geltenden bundeseinheitlichen Grenzwerte der 26. BImSchV hinaus zusätzliche Vorsorgewerte in Anlehnung an die sogenannten Schweizer Grenz- werte berücksichtigt (im folgenden nur „Vorsorgewerte“ genannt). Die Befürchtungen, dass Mobil- funk zu gesundheitlichen Problemen führen könnte, die im Jahr 2002 noch zu einer erhöhten Vor- sicht und Vorsorge durch Einführung der verschärften Vorsorgewerte geführt haben, haben sich in den letzten 20 Jahren wissenschaftlich nicht erhärten lassen. Die gesetzlichen Grenzwerte der 26. BimSchV basieren auf umfangreichen wissenschaftlichen Auswertungen und stellen einen siche- ren Mobilfunkbetrieb sicher. Darüber hinaus werden diese gesetzlichen Grenzwerte im alltäglichen Betrieb deutlich unterschritten: Als Beispiel für die deutlichen Unterschreitungen bei den gesetzli- chen Grenzwerten, können die in Münster durchgeführten Messungen des Bundesamts für Strah- lenschutz (BfS) und der BNetzA genannt werden. An insgesamt 32 Mobilfunkanlagen wurden in der Vergangenheit Immissions-Messungen durchgeführt. Bei allen Messungen wurde der beste- hende Grenzwert um mindestens 95% unterschritten. Überwiegend wurden Messergebnisse im Bereich von unter 1% der Ausschöpfung ermittelt. Die Grenzwerte der 26. BImSchV werden dem- nach im alltäglichen Betrieb problemlos eingehalten. Wie eine im Jahr 2015 von der Technischen Universität Ilmenau mit Unterstützung des Münchener Referates für Gesundheit und Umwelt durchgeführte, systematische Erfassung der hochfrequenten Exposition im Alltag gezeigt hat, wird die persönliche Gesamtexposition von der Nutzung des eigenen Mobiltelefons (am Kopf) domi- Seite 3 … niert. Der Aufbau einer klein- und microzelliger Mobilfunkinfrastruktur führt dazu, dass die Sende- leistung des Mobiltelefons erheblich reduziert werden kann. Die Einführung dieser Technologie führt somit auch zu einer Reduzierung der Belastung für die telefonierende Bevölkerung. 3. Bundesnetzagentur und 5G-Mobilfunkstrategie des Landes Nordrhein-Westfalen Informationen zu den Standorten der Mobilfunkanlagen in Münster können über die Internetseite der Bundesnetzagentur (BNetzA) (https://www.bundesnetzagen- tur.de/DE/Vportal/TK/Funktechnik/EMF/start.html) abgerufen werden. In einer Übersichtskarte sind dort alle Mobilfunkstandorte mit einer Standortbescheinigung in Deutschland hinterlegt. Zusätzlich werden hier die Sicherheitsabstände und die Messungen dargestellt, die von der BNetzA im Rah- men des allgemeinen Messprogramms durchgeführt wurden. Für das Stadtgebiet Münster sind ak- tuell 32 Messungen (Stand: April 2021) an verschiedenen Messorten dokumentiert. Bei keiner der durchgeführten Messungen wurden die gesetzlich vorgegeben Grenzwerte überschritten. Seit An- fang des Jahres 2021 ist es auch möglich, sich alle Small Cells darstellen zu lassen, die durch die Mobilfunkbetreiber bei der BNetzA angezeigt wurden. Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein- Westfalen (MWIDE) hat im Jahr 2020 in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Umwelt, Land- wirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) die Task Force „Mobilfunk und 5G“ eingerichtet. Die Teilnehmer dieser Task Force sind Vertreterinnen und Vertreter der Kommunen, der Mobilfunknetzbetreiber, der kommunalen Spitzenverbände und der Bundes- und Landesregierung. Ziel der Task Force ist es, den fortwährenden Abstimmungsbedarf beim Mobilfunkausbau und der Einführung der neuen 5G-Technologie zu erörtern, Problemstellun- gen herauszuarbeiten und Lösungsansätze zu finden. Die Task Force wurde in drei Arbeitsgrup- pen (AG) mit unterschiedlichen Aufgabenschwerpunkten unterteilt. Die Arbeitsgruppen beschäfti- gen sich mit den Themen landesweiter Mobilfunkausbau, Beschleunigung der Genehmigungsver- fahren und Erleichterung der Standortsuche sowie die Transparenz und Kooperation beim 5G Mo- bilfunkausbau. Herr Eckervogt (Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit) nimmt als Vertre- ter der Stadt Münster an der Task Force teil. 4. Gründe für die Aufhebung der Vorsorgewerte bei der Bewertung neuer Mobilfunkstand- orte Um ein flächendeckendes 5G-Mobilfunknetz mit ausreichender Kapazität und der vollen Nutzungs- möglichkeit zu erreichen, wird eine erhöhte Anzahl an Mobilfunkstationen benötigt. Beim neuen 5G Mobilfunkstandard kommen im Gegensatz zu den vorherigen Mobilfunkgenerationen höhere Fre- quenzbereiche zum Einsatz. Durch die Nutzung von höheren Frequenzbereichen verringert sich die Reichweite einer Sendeanlage. Es müssen somit perspektivisch mehr Sendeanlagen für ein flächendeckendes 5G Mobilfunknetz in Betrieb genommen werden. Zwangsläufig müssen die ge- planten Neustandorte an empfindliche Nutzungen wie z.B. Kindertagesstätten, Krankenhäuser o- der Altenheime heranrücken. Die Anwendung der Vorsorgewerte würde somit zu einem Ausbau- stopp der neuen Mobilfunkgeneration führen Neben den technischen und physikalischen Gründen, kommen auch die veränderten Nutzungsge- wohnheiten der Mobilfunknutzer hinzu. In den letzten Jahren ist der Datendurchsatz in den Mobil- funknetzen jährlich um ca. 40% gestiegen. Mit einem weiteren Anstieg wird auch in den nächsten Jahren gerechnet. Bei einer weiteren Anwendung der Vorsorgewerte und den damit verbundenen größeren Abständen zwischen den einzelnen Funkanlagen, ist mit einer Einschränkung der Mobil- funkkapazität und -abdeckung in stark frequentierten Bereichen zu rechnen. Seite 4 Um eine bestmögliche 5G Mobilfunkabdeckung und ausreichend Kapazität in den anderen Mobil- funkgenerationen dauerhaft sicherzustellen, sind dementsprechend ein dichteres Sendenetz und damit deutlich mehr Sendeanlagen erforderlich. Gerade im innerstädtischen Bereich mit einer ho- hen Anzahl an Nutzern werden mehr Sendeanlagen benötigt. Es besteht somit ein Zielkonflikt zwi- schen der Einhaltung der Vorsorgewerte als (optionales, deutlich über die bundesgesetzlichen An- forderungen hinausgehendes) Kriterium der Stadt Münster für die Zustimmung von neuen Sende- anlagen und dem Wunsch nach der schnellen Einführung von 5G und einer stabilen zukunftsfähi- gen Netzabdeckung in allen städtischen Bereichen. Die weitere Einhaltung der Vorsorgewerte bei der Errichtung neuer Mobilfunkstandorte hätte nicht nur negative Folgen für die Mobilfunkbetreiber, sondern insbesondere für die digitale Zukunft der Stadt Münster. Ein wichtiger Baustein für eine moderne vernetzte Stadt ist ein flächendeckendes, zuverlässiges und schnelles Internet. Durch Smart City Projekte soll Münster in Zukunft effizienter, nachhaltiger und fortschrittlicher werden. Dabei ist der neue Mobilfunkstandard 5G als grundle- gende digitale Infrastruktur ein entscheidender Faktor. Mit dessen Hilfe werden einzelne Bereiche einer vernetzten Stadt effizienter organisiert, zum Beispiel im Bereich: Umweltschutz – Geringerer CO2 Ausstoß und Energieverbrauch Verwaltung – Effektive Organisation durch Digitalisierung Mobilität und Verkehrswesen – Smarte Parklösungen und autonomes Fahren Energiemanagement – Strom sparen durch smarte Infrastrukturen Rettungswesen – Optimierung Kräfteeinsatz, Verbesserung Lageeinschätzung in Leitstelle Die Bundesregierung will bei den zukünftigen Kommunikationstechnologien 5G und perspektivisch 6G in der Weltspitze als Technologieanbieter eine führende Rolle einnehmen. Der 5G Ausbau soll durch Bundesfinanzmittel dabei massiv beschleunigt werden und bis zum Jahr 2025 abgeschlos- sen sein. Die Stadt Münster darf beim Ausbau nicht abgehängt werden, denn die neue Mobilfunk- Infrastruktur wird ein entscheidender Wirtschaftsfaktor sein.
Beratungsverlauf (8)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
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Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0371/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 01.06.2021
- Erstellt
- 06.05.2021 11:47