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V/0890/2017

Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Münster -Änderung der Richtlinien für die Förderung von Photovoltaikanlagen

Vorlagen 06.11.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.12.2017, TOP 39

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 1_Übersicht der Änderungen

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Ansehen

Anlage 2_Foerderrichtlinie

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Ansehen

Beschlussvorlage

4310 Zeichen

V/0890/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Münster - Änderung der 
Richtlinien für die Förderung von Photovoltaikanlagen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
21.11.2017 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
06.12.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
13.12.2017 Rat Entscheidung 
 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Änderungen der Richtlinien zur Vergabe der Fördermittel im Rahmen des Förderprogramms 
„Energieeinsparung und Altbausanierung in der Stadt Münster“ werden – wie in der Anlage 2 dar-
gestellt – beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: keine 
 
 
 
Begründung: 
 
Gemäß des Handlungskonzeptes zur Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes 2020 (V/0592/2010 inkl. 
V/0592/2010/E1) sollen von 2016 bis 2020 jährlich jeweils 27.000 € für die Förderung von Photovolta-
ikanlagen zur Verfügung gestellt werden. Der Rat hat am 29.06.2016 die entsprechenden Richtl inien 
beschlossen (V/0351/2016).  
 
Ziel war es, den durch das Erneuerbare -Energien-Gesetz (EEG 2014) bedingten deutlich ge ringeren 
Anlagenzubau bei kleineren Photovoltaikanlagen wieder anzustoßen. Vorgesehen war, mit der Su m-
me von 27.000 € jährlich rund 11 Anlagen zu fördern. Im Jahr 2016 konnten mit den städtischen Mi t-
teln 12 Anlagen und im Jahr 2017 neun Anlagen gefördert w erden, wobei die Fördermi ttel jeweils in 
wenigen Wochen im Jahr 2016 bzw. Tagen im Jahr 2017 ausgeschöpft waren. Die Auswertung der 
vorliegenden Anträge hat ergeben, dass die spezifischen Kosten der Anlagen durchschnittlich bei 
1.600 € je kWp (Kilowattpeak ) gelegen haben und alle Förderungen für sogenannte Aufdachanl agen 
erfolgten. Hieraus resultiert bei derzeitiger Förderung von 350 € je kWp (für Aufdachanlagen) ein pr o-
zentualer Zuschuss von rund 22%. 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0890/2017 
Auskunft erteilt: 
Frau Wildt 
Ruf: 
492-6703 
E-Mail: 
WildtB@stadt-muenster.de  
Datum: 
09.11.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0890/2017 
 
Da auf dem Photovoltaikmarkt seit Mitte 2016 ein stark er Preisverfall stattgefunden hat, soll die Höhe 
der spezifischen Förderung daran angepasst werden. Das Unternehmen pvXchange, eine der wel t-
weit größten Online -Handelsplattformen für Solarmodule, Wechselrichter und alle weiteren PV -
Komponenten, veröffentlicht monatlich einen aktuellen Preisindex zur globalen Entwicklung der 
Großhandelspreise von Solarmodulen.  Hierbei handelt es sich um durchschnittliche Angebotspreise 
auf dem europäischen Spotmarkt. Der Preis für die Endkunden muss im Schnitt mit dem Faktor 2 - 3 
multipliziert werden. Generell bietet der Preisindex jedoch eine gute Möglichkeit, die Preisentwicklung 
zu verfolgen und zu bewerten. 
 
Die unten dargestellte Preisentwicklung kristalliner Module zeigt, dass von Mai 2016 bis Juli 2017 der 
Preisindex von kristallinen Modulen von 560 €/kWp auf 450 €/kWp zurückgegangen ist und damit um 
knapp 20% gefallen ist.  
 
 
Preisentwicklung kristalliner Photovoltaikmodule (Mai 2016 – Juli 2017) 
 
 
Um den Preisverfall von Solaranlagen zu berücksichtigen und zukünftig auch mehr Anträge bewilligen 
zu können, soll der spezifische Zuschuss für Aufdachanlagen von bislang 350 Euro je kWp auf 150  
Euro je kWp und für gebäudeintegrierte Anlagen von 450 Euro je kWp auf 200  Euro je kWp reduziert 
werden. Geht man von einer durchschnittlichen Größe von 7 kWp einer Anlage aus, so resulti eren 
hieraus ca. 25 Anlagen pro Jahr, die durch das städtische Förderprogramm einen Zuschuss in Höhe 
von ca. 1.050 Euro erhalten könnten. Prozentual macht der Zuschuss dann  rund 11% der Investit i-
onssumme aus, was immer noch einen guten Anreiz für die Errichtung einer Solaranlage darstellt.

- 3 - 
V/0890/2017 
 
Die Verwaltung schlägt vor, die Änderungen der Richtlinien umzus etzen, damit durch das städt ische 
Förderprogramm mehr Anträge zur Förderung von Photovoltaikanlagen bedient werden können. 
 
 
i.V. 
 
gez. 
Matthias Peck 
Stadtrat 
 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Übersicht der Änderungen der Richtlinie „Förderprogramm Energieeinsparung und Altbau-
sanierung der Stadt Münster“ 
 
Anlage 2: Richtlinie zum „Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Müns-
ter

Anlage 1_Übersicht der Änderungen

1286 Zeichen

Anlage 1 zu V/0890/2017 
Änderungen der Richtlinie zum Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung    
(Die Änderungen sind unterstrichen und kursiv dargestellt) 
 
 Alte Fassung der Richtlinie Neue Fassung der Richt linie 
Ziffer 
5.3 
 
5.3 Höhe der Förderung 
 
Die Förderung in Form eines nicht rückzahlba- 
ren Zuschusses beträgt: 
 
− Für Aufdachanlagen: 350 Euro je Ki- 
lowattpeak (€/kWp) 
− Für gebäudeintegrierte Anlagen: 450 
Euro je Kilowattpeak (€/kWp) 
 
Unter gebäudeintegrierten Photovoltaik-
Anlagen sind Anlagen zu verstehen, bei denen 
das photovoltaische Element neben seiner üb- 
lichen Funktion der Stromerzeugung auch die 
Funktion von Bauelementen übernimmt. 
 
 
5.3 Höhe der Förderung 
 
Die Förderung in Form eines nicht rückzahlba- 
ren Zuschusses beträgt: 
 
− Für Aufdachanlagen: 150 Euro je Kilo- 
wattpeak  (€/kWp) 
− Für gebäudeintegrierte Anlagen: 200 
Euro je Kilowattpeak (€/kWp)  
 
Unter gebäudeintegrierten Photovoltaik-Anlagen 
sind Anlagen zu verstehen, bei denen das pho- 
tovoltaische Element neben seiner üblichen 
Funktion der Stromerzeugung auch die Funktion 
von Bauelementen übernimmt. 
 
Ziffer 8 8. In Krafttreten  
Die Richtlinie tritt am 01.07.2016 in Kraft. 
9.  In Krafttreten  
Die Richtlinie tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Anlage 2_Foerderrichtlinie

22000 Zeichen

1 
Anlage 2 zu V/0890/2017 
Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung in 
der Stadt Münster 
- Richtlinie zur Vergabe der Fördermittel - 
1. Förderzweck 
1.1  Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Ve rfügung stehenden Haushaltsmittel der 
Stadt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für die energetische Optimierung von 
Wohngebäuden, die im Stadtgebiet der Stadt Münster liegen. 
1.2  Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von  Heizenergie und damit Minderung des 
Heizenergieverbrauches in der Stadt Münster durch verbesserten oder erhöhten Wärme- 
schutz der Wohngebäude. Hiermit wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der 
CO 
2-Emissionen in Münster geleistet. 
1.3  Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung  besteht nicht. Die Bewilligungsstelle 
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. 
2. Fördergegenstände 
2.1  Förderfähig sind bauliche Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden (im weiteren Altbau- 
sanierung genannt), die den Wärmeschutz wesentlich verbessern und nachhaltige Einspa- 
rungen von Heizenergie mit sich bringen. Förderfähig sind bei Einhaltung der jeweils unter 
3.3 aufgeführten Qualitätsstandards folgende Maßnahmen: 
- Dämmung der Außenwände 
- Dämmung der Kellerdecke und der erdberührten Auße nflächen beheizter Räume (Sou- 
terrain) oder der untersten Geschossdecke bei Nichtunterkellerung 
- Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdeck e sowie der Ausbau des Da- 
ches zu Wohnzwecken (wenn die Wohnfläche unter Berücksichtigung von Ziffer 2.1.1 
zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht größer als 150 m² ist) 
- Erneuerung der Fenster 
- Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung 
- Durchführung einer Luftdichtheitsmessung nach DIN  EN 13829 
Die Sanierungsmaßnahmen sollen ökologische und gestalterische Anforderungen berück- 
sichtigen und sollen möglichst so ausgeführt werden, dass 
- die gestalterische Qualität des Gebäudes erhalten  oder wiederhergestellt wird (keine 
Außendämmung bei Fachwerk- oder Stuckfassaden, Erhalt der ursprünglichen Fenster- 
teilung), 
- eine ressourcenschonende Gebäudetechnik zum Einsa tz kommt, 
- langlebige, heimische oder regional verfügbare Ma terialien verwendet werden, deren 
Herstellung die Umwelt möglichst gering belastet, die wieder verwendet oder wiederver- 
wertet werden können, 
- keine UF-Montageschäume (Harnstoff-Formaldehyd-Sc haumkunststoff) und Baustoffe, 
deren Ausgleichskonzentration für Formaldehyd 0,05 ppm (parts per million; 1ppm = 1,2 
mg/m 
3) überschreitet, verwandt werden, 
- anstelle von PVC-Verwendungen geeignete, gleichwe rtige Ersatzbaustoffe vorgesehen 
werden. Soweit auf die Verwendung von PVC-Produkten nicht verzichtet werden kann, 
sind PVC-Recycling-Produkte zu bevorzugen. 
2.1.1  Nicht förderfähig sind 
- Maßnahmen, die vor der Bewilligung bereits begonn en oder durchgeführt worden sind. 
- Maßnahmen, denen planungs- oder baurechtliche Bel ange entgegenstehen.

2 
- Maßnahmen an Eigenheimen, deren beheizte Wohnfläc he größer als 150m 2 ist. Für die 
angemessene Unterbringung eines Haushaltes mit mehr als vier Personen erhöht sich 
die Wohnfläche um 15 Quadratmeter für die fünfte und jede weitere Person. 
- Maßnahmen, in denen Tropenholz (z.B. Aningre, Lim ba, Meranti, Sipo, etc) eingesetzt 
wird (z.B. Fensterrahmen) 
- Maßnahmen, in denen FCKW- und HFCKW-haltige Bauma terialien verwandt werden. 
- Maßnahmen an gewerblich genutzten Gebäuden und Ge bäudeteilen. 
- Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden . 
2.2  Förderfähig ist die Durchführung der „Münsters chen Qualitätssicherung für den Neubau 
eines Energiesparhauses Münster“ (im weiteren Qualitätssicherung genannt) im Stadtge- 
biet Münster. 
2.3 Förderfähig ist die Neuinstallation einer fest installierten netzverbundenen Photovoltaik 
(PV)- Anlage mit einer installierten Leistung von mindesten 1 bis maximal 10 Kilowattpeak 
(kWp) unter Einhaltung der unter Punkt 5 aufgeführten Voraussetzungen. 
3. Förderung für Altbauten (Altbausanierung) 
3.1  Fördervoraussetzungen 
- Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.01.1 995 bezugsfertig erbaut worden 
sein. Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine eigene Hausnummer vorhanden ist 
oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind (eigener Zu- und 
Ausgang und eine eigene Treppe). 
- Es muss ein ausführliches Energiegutachten für da s/die Gebäude eingereicht werden. 
Der Energieberater muss als Energieeffizienzexperte durch die dena (deutsche Ener- 
gieagentur) gelistet sein. Das Gutachten muss nach den Kriterien der BAFA Vor-Ort-
Beratung erstellt sein. 
- Der Energiebedarfsausweis für Wohngebäude muss vo rgelegt werden. Um die Förde- 
rungsmittel zu erhalten, muss nach der Sanierung der neue Energiebedarfsausweis mit 
dem aktualisierten Gebäudezustand eingereicht werden. 
- Der Antragsteller erklärt sein Einverständnis, da ss eine stichprobenartige Kontrolle der 
Ausführung durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann. 
3.2  Förderempfänger/in 
Die Förderung wird Eigentümern und sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten von 
Wohngebäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaften wird die Förderung allen gemein- 
sam gewährt. Die Stadt leistet den Förderbetrag jedoch an den bevollmächtigten Antrag- 
steller. 
3.3  Förderart/ Höhe der Förderung 
3.3.1 
 Folgende Dämmmaßnahmen an den Außengebäudebauteilen sind unter Beachtung der 
angesetzten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je qm förderfähig: 
Dach:  
Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obersten Geschossdecke wird mit 10 € je qm ge- 
dämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,20 
W/m 
2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,15 W/m 2K erreicht, so er- 
höht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Fläche.

3 
Fenster:  
Der Einbau neuer Fenster wird mit 20 € je qm Fensterfläche gefördert, wenn der Wärme- 
durchgangskoeffizient des gesamten Fensters (Glas einschließlich Fensterrahmen) den 
Wert von U
W,BW ≤ 1,0 W/m 2K erreicht. Werden Fenster mit einem Wärmedurchgangskoeffi- 
zienten von UW,BW ≤ 0,8 W/m 2K (Glas einschließlich Fensterrahmen) eingebaut, so erhöht 
sich die Förderung auf 30 € je qm Fensterfläche. 
Außenwand:  
Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,19 W/m 
2K erreicht. Wird ein Wärme- 
durchgangskoeffizient von U ≤ 0,16 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € 
je qm gedämmter Fläche. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, wenn die Luft- 
schicht den Wert von 5,0 cm übersteigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindestdämmung 
von 2 cm erhalten (WLG 035). 
Die Dämmung der Innenwände wird mit 20 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,45 W/m 2K erreicht. Die geförderte Fläche 
wird mit Außenmaßbezug gemäß EnEV-Berechnung ermittelt, die ggf. erforderliche Flan- 
kendämmung wird gleichermaßen gefördert. 
 
Kellerdecke:  
Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 5 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,25 W/m 
2K erreicht. Wird ein Wärme- 
durchgangskoeffizient von U ≤ 0,20 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 10 € 
je qm gedämmter Fläche. Die Dämmung der Kellerdecke kann nur in Verbindung mit ande- 
ren Maßnahmen gefördert werden. 
3.3.2 Zusätzliche Förderung bei Verwendung ökologis cher/ umweltfreundlicher Dämmstoffe: 
Der Einbau umweltfreundlicher Dämmstoffe wird mit einer zusätzlichen Förderung hono- 
riert. Der hier angesetzte Fördersatz beträgt 10,-€/ m² Bauteilfläche bei Einhaltung der un- 
ter 3.3.1 genannten U-Werte und wird ergänzend zu den dort genannten Förderbeträgen 
gezahlt. 
An umweltfreundliche Baustoffe werden folgende Anforderung gestellt:  
– Zertifizierung mit dem natureplus®-Qualitätszeichen oder  
– Kennzeichnung „Blauer Engel“.  
 
Werden umweltfreundliche Dämmstoffe in fachlich sinnvoller Kombination mit anderen 
Dämmstoffen eingebaut, so wird der zusätzliche Fördersatz ab einem Anteil von 80% des 
wärmedämmenden Bauteilaufbaus in voller Höher gezahlt. Werden weniger als 80% der 
Bauteilfläche mit umweltfreundlichen Baustoffen ausgeführt, so gelten die unter Punkt 3.3.1 
genannten Fördersätze. 
3.3.3 Zusätzlich zu den Wärmedämmmaßnahmen wird der  Einbau einer Lüftungsanlage mit 
Wärmerückgewinnung, die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung und die bauphysikali- 
sche Begleitung bei Innendämmsystemen gefördert:  
Der Einbau einer energiesparenden Lüftungsanlage mit mindestens 80% Wärmerückge- 
winnung und einer maximalen spezifischen Leistungsaufnahme von 0,45 Watt je Kubikme- 
ter und Stunde wird je Wohneinheit mit 500 € gefördert. Ein Zuschuss von maximal 5.000 € 
je Antrag ist möglich. Die erforderliche Luftdichtheit für Gebäude mit raumlufttechnischen An- 
lagen (n 
50  ≤ 1,5) ist nachzuweisen. 
Für die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung wird pauschal ein Zuschuss in Höhe von 
250 € gewährt. Die Messung ist nach der Prüfnorm DIN EN 13829 durchzuführen. Im An- 
schluss an die Luftdichtheitsmessung erfolgt eine Protokollierung der Leckagen und die Aus-

4 
stellung des Prüfzertifikats mit Messprotokoll. Die Förderung erfolgt nicht als Einzelmaßnah- 
me sondern ausschließlich in Kombination mit einer anderen Fördermaßnahme.  
 Die Ausführung einer Innenwanddämmung ist bauphysi kalisch durch einen anerkannten 
Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz zu beg leiten. Diese muss folgende Punkte 
beinhalten: Prüfung des Wandaufbaus vor Ort, Berechnung kritischer Bauteilanschlüsse (z.B. 
Wärmebrückenberechnung flankierender Bauteile, Fens terlaibungen) und Bestätigung der 
bauphysikalischen Unbedenklichkeit des Wandaufbaus (Tauwasserfreiheit in der Fläche) bei 
ordnungsgemäßer Beheizung und Belüftung des Gebäude s nach Fertigstellung der Maß- 
nahme. Der Förderbetrag für die Baubegleitung beträ gt 50% des Rechnungsbetrags, maxi- 
mal jedoch 500 €.  
3.3.4  Fördergrenzen und Bonusregelungen 
Voraussetzung für eine Förderung ist das Erreichen eines Mindestfördervolumens von 300 
€ für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 € für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Woh- 
nungen) für die Sanierung (ohne Bonus und ohne Förderanteil Lüftungsanlage, Luftdicht- 
heitsmessung und Baubegleitung).  
Bei der Durchführung von zwei oder mehr ganzheitlichen Dämmmaßnahmen (mindestens 
90% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche werden energetisch saniert) wird ein zusätzli- 
cher Bonus von 750 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 1.250 € für ein Mehrfamilienhaus 
gewährt. Die Dämmung der Kellerdecke wird für den Erhalt des Bonus nicht berücksichtigt. 
Die maximale Förderhöhe beträgt 9.000 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 15.000 € für 
ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen). Der Bonus sowie die Förderung der 
Lüftungsanlage, Luftdichtheitsmessung und Baubegleitung werden zusätzlich gewährt. 
Die maximale Fördersumme je Antragsteller und Kalenderjahr beträgt 45.000 €. 
Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausfüh- 
rung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoranschlag mit Angabe der zu sanierenden Bau- 
teilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und der geforderten Mindestqualitätsstan- 
dards der Bauteile oder der Lüftungsanlage. 
3.4  Antragsverfahren 
 Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich 
beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung zu stellen. Je Gebäude ist ein An- 
trag zu stellen. Dem Antrag sind die Unterlagen über die Energiesparberatung, der Ener- 
giebedarfsausweis sowie der ausführliche Kostenvoranschlag beizufügen. 
Die Kostenvoranschläge müssen mindestens folgende für die Entscheidung über den An- 
trag relevanten Daten enthalten: 
- bei Fenstern: Angabe der Größe der sanierten Fens terfläche sowie des U 
W,BW  – 
Wertes (Fensterglas plus Fensterrahmen) der neuen Fenster 
- bei Dämmung: Angabe der Größe der zu dämmenden Fl äche sowie der Dämmstär- 
ke und der Wärmeleitfähigkeitsgruppe (WLG) des Dämmmaterials 
- bei der Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung: de r Wärmerückgewinnungsgrad 
in Prozent sowie die spezifische Leistungsaufnahme des Gerätes 
 Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche tec hnische Unterlagen anzufordern, soweit 
sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Die Anträge werden nach Ein- 
gang bearbeitet, jedoch nur soweit sie vollständig sind.

5 
Mit den Bauarbeiten der Maßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, darf vor Ertei- 
lung des Förderbescheides nicht begonnen werden (vgl. Ziffer 2.1.1). Eine Genehmigung 
zum vorzeitigen Baubeginn ist nicht möglich. 
3.5 Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführt en Maßnahmen 
3.5.1 Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf de r von der Bewilligungsbehörde zu benen- 
nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe- 
scheides einen Kostennachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Kosten- 
nachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann 
die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass 
besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er 
vor Ablauf der Frist gestellt wird.  
3.5.2 Der Kostennachweis des ausführenden Handwerks betriebes muss erkennen lassen, wel- 
che Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sanierten Bauteilflächen, der verwendeten 
Dämmmaterialien und des erreichten Qualitätsstandards der sanierten Bauteile in W/m 2K) 
durchgeführt worden sind. Die an dem Wohngebäude durchgeführten Energiesparmaß- 
nahmen müssen zusätzlich in einem neuen Energiebedarfsausweis dokumentiert werden, 
der mit den Kostennachweisen einzureichen ist.  
Bei Durchführung einer Luftdichtheitsmessung ist eine Kopie des Prüfzertifikats einzu- 
reichen. Sofern eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung gefördert wird, ist neben 
den Kostennachweisen die erforderliche Luftdichtheit für Gebäude mit raumlufttechnischen 
Anlagen (n 
50  ≤ 1,5) durch Einreichen des Prüfzertifikats nachzuweisen. 
Bei Innendämmsystemen ist mit dem Kostennachweis die Bestätigung eines anerkannten 
Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz vorzulegen, dass 
a) die Leistungen gemäß Ziffer 3.3.3 Abs. 4 erbracht wurden und  
b) der ausgeführte Wandaufbau sowie die Anschlussdetails unbedenklich sind. 
Die Bewilligungsbehörde kann sich bei der Prüfung des Kostennachweises vor Ort über die 
Durchführung der Maßnahmen überzeugen. 
3.5.3 Aufgrund des Kostennachweises wird der Bewill igungsbescheid endgültig erlassen, dabei 
erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich sanierten Bauteilflächen und die Erreichung der 
Mindestqualitätsstandards. Die bewilligten Zuschüsse werden entsprechend gekürzt, sofern 
die abgerechneten Quadratmeter-Rohbaumaße gegenüber dem Kostenvoranschlag unter- 
schritten werden oder die tatsächlich ausgeführten Maßnahmen nicht die Mindeststandards 
gem. Ziffer 3.3.1 erreichen. Eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist nicht möglich. 
3.6  Rückzahlung 
Der Zuschuss ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn das Förderobjekt innerhalb von 15 
Jahren nach Auszahlung der Fördermittel anderen als Wohnzwecken (Abbruch oder Nut- 
zungsänderung) zugeführt wird. Wird nur ein Teil des Gebäudes nicht mehr zu Wohnzwe- 
cken genutzt, ist der Zuschuss entsprechend anteilig zurück zu zahlen. 
4. Förderung für Energieeinsparung im Neubau - Qualitätssicherung  
4.1 Fördervoraussetzungen  
Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es sich um ein zu errichtendes Energiespar- 
haus Münster gemäß der jeweils gültigen städtischen Festsetzung im Stadtgebiet der Stadt 
Münster handeln. Mit den Baumaßnahmen an dem Wohngebäude, auf das sich die Quali- 
tätssicherung bezieht, darf erst nach Antragstellung begonnen werden.  
 
Die Münstersche Qualitätssicherung für Neubauten wird von Qualitätssicherern, die mit der 
Stadt Münster eine Vereinbarung geschlossen haben, durchgeführt.

6 
4.2 Förderempfänger/in  
Die Förderung wird privaten Bauherren von Eigenheimen gewährt.  
4.3 Förderart/Höhe der Förderung 
Die Förderung beträgt pauschal 550,- € für ein Ein-/Zweifamilienhaus. 
4.4 Antragsverfahren  
Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich 
beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung zu stellen. Dem Antrag ist eine 
Kopie des unterschriebenen Vertrages für die Durchführung der „Münsterschen Qualitätssi- 
cherung“ beizufügen.  
4.5 Leistungsnachweis  
Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benen- 
nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe- 
scheides einen Leistungsnachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Leis- 
tungsnachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag 
kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, 
dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn 
er vor Ablauf der Frist gestellt wird.  
Als Leistungsnachweis muss die beglichene Rechnung des Qualitätssicherers eingereicht 
werden. Aufgrund des Leistungsnachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlas- 
sen. 
5. Förderung von Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden 
 
5.1 Fördervoraussetzungen 
 
Gefördert wird die Neuinstallation einer festinstallierten netzverbundenen Photovoltaik (PV)- 
Anlage mit einer installierten Leistung von mindestens 1 bis maximal 10 Kilowattpeak 
(kWp). 
 
Maßnahmen, die vor der Bewilligung bereits begonnen oder durchgeführt worden sind, sind 
nicht förderfähig. Es werden nur PV-Module gefördert, für die von einer anerkannten Prüf- 
stelle die Einhaltung der Mindestanforderungen nach IEC 61215/EN 61215 bzw. IEC 
61646/EN 61646 bestätigt werden. Gleiches gilt für Wechselrichter (z.B. VDE-AR-N-
4105:2011-08, IEC 60529, IEC 62103 oder EN 61000 ff). 
 
Die Förderung setzt die Einhaltung der technischen Vorgaben gemäß gültigen Erneuerba- 
re-Energien-Gesetz (EEG) voraus (Schnittstelle zur ferngesteuerten Reduzierung der Ein- 
speiseleistung im Fall einer Netzwerküberlastung, Schnittstelle zur Abrufung der Ist-
Einspeiseleistung oder Vorrichtung zur Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspei- 
sung auf 70 Prozent der installierten Leistung). Zudem sind die technischen Anschlussbe- 
dingungen des Netzbetreibers (Stadtwerke Münster GmbH) einzuhalten. 
 
 
5.2 Förderempfänger 
 
Die Förderung wird Eigentümern und sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten von 
Wohngebäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaften wird die Förderung allen gemein- 
sam gewährt. Die Stadt leistet den Förderbetrag jedoch an den bevollmächtigten Antrag- 
steller.

7 
5.3 Höhe der Förderung 
 
Die Förderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses beträgt: 
 
− Für Aufdachanlagen: 150 Euro je Kilowattpeak (€/kW p) 
− Für gebäudeintegrierte Anlagen: 200 Euro je Kilowa ttpeak (€/kWp) 
 
Unter gebäudeintegrierten Photovoltaik-Anlagen sind Anlagen zu verstehen, bei denen das 
photovoltaische Element neben seiner üblichen Funktion der Stromerzeugung auch die 
Funktion von Bauelementen übernimmt. 
 
 
5.4. Antragsverfahren 
 
Für die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel sind die ordnungsgemäße, sichere In- 
stallation der PV- Anlage gemäß gültiger Normen und Regelwerke und die ordnungsgemä- 
ße sichere Inbetriebnahme durch ein geeignetes Fachunternehmen zu bescheinigen. Anla- 
gen, die in Eigenleistung errichtet werden, können nicht gefördert werden. 
 
Je Antragsteller und Kalenderjahr kann nur ein Antrag auf Förderung gestellt werden. 
 
 
5.4.1 Bewilligung 
 
Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich 
beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung zu stellen. Dem Antragsformular 
ist das Moduldatenblatt der Anlage beizufügen. 
 
Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern, soweit 
sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Die Anträge werden nach Ein- 
gang bearbeitet, jedoch nur soweit sie vollständig sind. 
 
 
5.4.2 Leistungsnachweis 
 
Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benen- 
nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe- 
scheides ein vom Fachunternehmen bestätigtes Formblatt über die ordnungsgemäße si- 
chere Inbetriebnahme sowie den Kostennachweis für die Installation der Anlage vorzule- 
gen. Wurden bis zum Ablauf der Frist die Nachweise nicht erbracht, verliert der Bewilli- 
gungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert 
werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung 
sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf der Frist gestellt wird. 
6. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen  
Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich, soweit es diese 
Förderprogramme ermöglichen.  
7. Bewilligung  
Über den jeweiligen Förderantrag (Altbausanierung,  Qualitätssicherung, Errichtung einer 
Photovotaikanlage) entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwen- 
dung dieser Richtlinien. Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen verbunden werden.

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Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt 
unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrunde liegenden Maßnahmen und 
Einreichen des Kosten-/Leistungsnachweises.  
8. Auszahlung  
Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen Bewilli- 
gungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen.  
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung von Fördermitteln, d.h. die Stadt Müns- 
ter verfügt über das alleinige Recht der Entscheidung der Zuweisung von Zuschüssen.  
9. In Krafttreten  
Die Richtlinie tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

21.11.2017 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.12.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 44 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.12.2017 Rat
TOP 39 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0890/2017
Typ
Vorlagen
Datum
06.11.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37