V/0247/2015/1
Grundsätze für die Vergabe städtischer Grundstücke - Mehrfamilienhäuser, Gemeinschaftswohnformen -
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 2
1066 Zeichen
Anlage 2 KOMMISSION ZUR FÖRDERUNG DER INKLUSION _ VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN (KIB) = Vorsitzende: Ratsfrau Marianne Koch - Geschäftsstelle: Stadt Münster, Sozialamt, Doris Rüter, 481 27 Münster Telefon: 492-5027, Telefax: 492-7901, E-Mail: rueterd@stadt-muenster.de ..Beschluss.der. KIB.vom 16. 09. 2014: Antrag an den. Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement Der Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen: Die Verwaltung wird beauftragt, bei den Grundstücken, die vor dem 2.4.2014 in die Vermarktung gegangen sind, aber noch nicht realisiert worden sind, zu . berücksichtigen, dass bezahlbarer Wohnraum für Menschen mit Behinderungen, „„Unter.anderem-für.das.ambulant.betreue Wohnen und.für-Wohngemeinschaften.von....... Menschen mit Behinderungen geschaffen wird. Die Verwaltung wird ferner beauftragt, zu prüfen, ob auch Grundstücke geeignet sind, um zusätzliche Kitas zu bauen und dadurch einen wohnortnahen Kitabesuch zu ermöglichen.
Anlage 1
11075 Zeichen
Anlage 1 Grundsätze für die Vergabe städtischer Grundstücke - Mehrfamilienhäuser, Gemeinschaftswohnformen - gemäß Beschluss des Rates vom ____________ 1. Allgemeine Zielsetzungen Gemäß den Beschlüssen des Rates zur Sozialgerechten Bodennutzung in Münster beschreitet die Stadt Münster neue Wege sowohl beim Erwerb von Wohnbaupotentialflächen als auch bei der Vermarktung städtischer Baugrundstücke. Hierdurch soll eine verbesserte Wohnraumversorgung insbesondere für bestimmte Zielgruppen (Haushalte mit geringem und mittlerem E inkommen, Familien und Alleinerziehende mit Kindern, Studierende, Ältere und Menschen mit Behinderungen) unter Berücksichtigung der Mengenziele des Handlungskonzepts Wohnen (1.500 WE pro Jahr; davon 300 WE im öffentlich geförderten Wohnungsbau) erreicht werden. Bei der Vermarktung städtischer Grundstücke zur Schaffung von • Mietwohnraum oder Wohnungseigentum (Geschossbau, Reihenhaus) oder • gemeinschaftlichen Wohnformen werden daher zukünftig die nachfolgenden Grundsätze zugrunde gelegt. Damit sollen zugleich preisdämpfende Effekte am Grundstücks- und Wohnungsmarkt bewirkt und ausgewogene sowie nachhaltige Angebots- und Quartiersentwicklungen gesteuert werden. Über die definierten Verfahrensweisen in diesen Gru ndsätzen soll die Gleichbehandlung aller Marktakteure sowie Transpare nz im Vermarktungsprozess gewährleistet werden. 2. Standortbezogene Zielsetzungen Durch die Vermarktung städt. Grundstücke wird die A ngebotsvielfalt am Wohnungsmarkt zu Gunsten der sozialen Wohnraumverso rgung, freifinanzierter Miet- und Eigentumswohnungen sowie gemeinschaftsori entierter Wohnformen gestärkt. Die Aspekte der Kinder- und Familienfreun dlichkeit, Sozial - und Generationengerechtigkeit, Barrierefreiheit und Umw eltfreundlichkeit finden hierbei besondere Berücksichtigung. Die Stadt Münster entwickelt konkrete Zielvorgaben, die die Qualitäts- und Mengenziele für das jeweilige Grundstück definieren . Standortbezogen sollen damit unterstützt werden: - 2 - • barrierefreie Wohnqualitäten (z. B.: Erschließung durch Aufzug, bodengleiche Dusche) • bezahlbares Wohnen (z. B. Wohnflächenbegrenzung) • familienfreundliches Wohnen (z. B. direkter Zugang zu privaten/gemeinschaftlichen Freiflächen, funktionsneutrale Raumangebote) • studentisches Wohnen (z. B. nachfragegerechtes Ang ebot, Konzept zur Nachfolgenutzung) • senioren- und behindertengerechtes Wohnen (z. B. B etreuungs- /Serviceangebote, Gemeinschaftsräume/-flächen, allt agstaugliche Baustandards) • Wohnen im Eigentum (z. B. Eigentumswohnungen, Baut rägermaßnahmen) • besondere städtebauliche/architektonische Qualität en (z. B. Wettbewerb/ Mehrfachbeauftragung) • gemeinschaftliches Wohnen (z.B. im Eigentum, zur M iete, in Genossenschaften) 3. Vermarktung/Kaufpreis Die Vermarktung der Grundstücke erfolgt auf der Gru ndlage eines Vermarktungs- und Preisfestsetzungsbeschlusses durch den Haupt- und Finanzausschuss. Unter Berücksichtigung der allgemeinen städt. Ziels etzungen zur Wohnraumversorgung und Stadtentwicklung (vgl. Ziffe r 1) sowie der standortbezogenen Zielsetzungen (siehe Ziffer 2) ba siert der Kaufpreis grundsätzlich auf dem so ermittelten Verkehrswert. Im begründeten Einzelfall kann ein Verkauf auch gegen ein Kaufpreisgebot erfolgen. 4. Vermarktung von Grundstücken für Mietwohnraum oder Wohnungs eigentum 4.1 Ausschreibungszeitraum Die Ausschreibung solcher städtischen Grundstücke f indet in der Regel über einen Zeitraum von 2 – 4 Monaten statt. 4.2 Bewerbungs- und Auswahlverfahren Dafür gelten folgende Maßgaben: • Zwingende Abgabe einer Verpflichtungserklärung über die Berei tschaft zur Erfüllung der im Exposé festgeschriebenen Zielvorga ben für das - 3 - ausgeschriebene Grundstück als Voraussetzung für di e Teilnahme am weiteren Verfahren • Angebot zur Höhe der Startmiete bei öffentlich gef örderten Wohnungen • wenn gefordert: Angebot zur Höhe der Startmiete im freifinanzierten Wohnungsbau • Bei Vermarktungen gegen Kaufpreisgebot entscheidet das höchste Gebot. • Bei Angebotsgleichheit entscheidet das Los. • In besonderen städtebaulichen Situationen erfolgt die Bewerberauswahl durch ein Qualifizierungsverfahren (Wettbewerb). 5. Vermarktung von Grundstücken für gemeinschaftsor ientierte Bau- und Wohnformen. Eine Vermarktung von Grundstücken zur Stärkung von Gemeinschaftswohnformen erfolgt zweckgerichtet und unter standortbezogenen Zielsetzungen mit entsprechenden Vorgaben zur Realisierung von • gemeinschaftsorientiertem Wohnen zur Miete („Inves torenmodell“) oder • genossenschaftlichem Wohneigentum zur Selbstnutzun g oder • selbstgenutztem Wohneigentum für Baugruppen/-gemei nschaften. Damit anzustrebende Ziele und Projekttypen werden m it dem Preisfestsetzungs- und Vermarktungsbeschluss von den politischen Gremien festgelegt. Eine gezielte Grundstücksvermarktung zugunsten geme inschaftsorientierter Bau- oder Wohnformen gliedert sich in mehrere Verfahrensschritte : 5.1 Interessenbekundungsverfahren Vor einer Ausschreibung geeigneter Grundstücke kann die Stadt Münster zur Einschätzung der standortbezogenen Nachfrage zunäch st ein Interessenbekundungsverfahren durchführen, mit dem die zweckgerichtete Verkaufsabsicht der Liegenschaft öffentlich gemacht wird und potenzielle Bewerber (Investoren, Baugruppen, Genossenschaften) aufgefor dert werden, ihr Interesse mittels einer formalen Abfrage (Fragebogen) näher darzustellen. 5.2 Ausschreibung/Bewerberauswahl Die Ausschreibung richtet sich an Investoren, Bauge meinschaften bzw. Bewohnergenossenschaften. Der Ausschreibungszeitraum beträgt in der Regel 4 bis 6 Monate. Mit der Grundstücksausschreibung werden s tädtische Ziele und Erwartungen an die damit zu realisierende Gemeinsch aftswohnform transparent gemacht. Zur Bewertung angebotener Projektqualitäte n und deren Realisierungschancen werden von den Bewerbern insbe sondere Angaben eingefordert a) zu den Akteuren (z. B. Referenzen/Projekterfahru ng, Organisation, Anzahl und Struktur der Mitglieder von Bewerber-gemeinschaften , Fachliche Kompetenzen zur Projektrealisierung) - 4 - b) zum inhaltlichen Konzept (z. B. soziale, ökologi sche , bauliche Ziele, künftige Nutzer- oder Personengruppe - wie z.B. Senioren, Fa milien, Frauen, Männer, generationsübergreifend,- nachbarschaftliche bzw. integrative Leistungen) c) zu Kooperationspartnern (z. B. Architekt, Baubet reuer, Projektmoderation) d) zum Wohnprojekt (z. B. Anzahl und Struktur gepla nten Wohnraums, Anteil geförderter bzw. freifinanzierter Miet- oder Eigent umswohnungen, Gemeinschaftsflächen und -räume) e) zum Finanzierungskonzept (geschätzte vorkalkulie rte Angaben zu den Kosten und zur Finanzierung, Anteil Eigenkapital/Fremdmittel) f) zur architektonischen und städtebaulichen Gestal tung (z.B. Lageplan, Ansichten) Im Interesse eines transparenten und diskriminierun gsfreien Auswahlverfahrens werden die zuvor mit der Ausschreibung genannten Kr iterien nach einem Punktesystem gewichtet und bewertet. Den Zuschlag e rhält derjenige Bewerber, der die Kriterien insgesamt am besten erfüllt und die g rößte Aussicht auf Realisierung der städtischen Ziele gewährleistet. 5.3 Anhandgabe Die Anhandgabe setzt eine Zustimmung der politische n Gremien zu der seitens der Verwaltung begründeten Bewerberauswahl voraus. Mit der Zusage wird das zur Vermarktung angebotene Grundstück dem ausgewählten Bewerber für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten (ab Zusage) unentgel tlich zur konkreten Projektentwicklung anhand gegeben. Dieser Zeitrahmen dient insbesondere zur Klärung der individuellen Bebaubarkeit der Grundstücksfläche, der nachweislichen Absicherung d er Finanzierung und zur Definition und Festlegung projektorientierter Belan ge zwischen den beteiligten Akteuren. Danach ist innerhalb angemessener Frist der Grundst ückskaufvertrag zu beurkunden. 6. Grundsätzliche vertragliche Verpflichtungen • Bauverpflichtung a) Mit der Bebauung des Grundstücks ist in der Regel innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Vertragsabschluss zu beginnen u nd regelmäßig innerhalb von weiteren 12 Monaten ist die Bebauung soweit zu vollenden, dass eine zweckentsprechende Nutzung des Bauwerks g emäß den standortbezogenen Zielsetzungen möglich ist. Bei Ni chteinhaltung der Verpflichtung, mit dem Bau innerhalb von 12 Monaten der vorgenannten Frist zu beginnen, hat die Stadt Münster das Recht vom Ve rtrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn nicht nach in der Regel 24 Monaten die Bebauung soweit vollendet wurde, dass eine zwec kentsprechende Nutzung des Bauwerks möglich ist . - 5 - b) Der Anteil des auf dem Grundstück zu errichtende n öff. geförderten Wohnraums (Nettowohnfläche) wird vertraglich festge legt. Ein entsprechender Förderantrag ist in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsabschluss zu stellen. Bei Nichteinhaltung d ieser Verpflichtung hat die Stadt Münster das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Für den zu errichtenden Wohnraum gilt, dass die in den jeweiligen Wohnraumf örderbestimmungen festgelegte Höchstdauer der Sozialbindung zu vereinbaren ist. c) Zur Erfüllung der städt. Zielvorgaben, vgl. Ziff . 2, kann im Einzelfall ergänzend zum Rücktrittsrecht gemäß a) vom Käufer e ine Vertragserfüllungsbürgschaft gefordert oder eine Ve rtragsstrafe vorgesehen werden. • Energiesparhaus Münster Der Jahresprimärenergiebedarf gemäß dem jeweiligen Beschluss des Rates der Stadt Münster ist bei der Bebauung des Grundstü cks einzuhalten. (Zur Zeit: Unterschreitung des spezifischen Transmission swärmeverlustes des Referenzgebäudes gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) um 35 %) • Nachzahlungsverpflichtung Bei Überschreitung der Ausnutzung des Grundstücks oder Änderung sonstiger wertbildender Parameter, die dem Verkehrswertgutach ten zu Grunde liegen, wird eine Nachzahlungsverpflichtung vereinbart. 7. Kommunale Selbstverpflichtung Die „Sozialgerechte Bodennutzung in Münster“ sieht für städtische Grundstücke im Bereich der Mehrfamilienhausbebauung einen Zielwert von 60 % der entstehenden Nettowohnfläche zur anteiligen Errichtung von geför dertem Mietwohnraum (mind. 70 % zugunsten Einkommensgruppe A, max. 30 % zuguns ten Einkommens- gruppe B) vor (besondere kommunale Selbstverpflicht ung). Der Anteil des geförderten Wohnraumes soll im Plangebiet insgesamt verwirklicht werden. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann der je Baugrundstück zu fordernde Anteil am öffentlich geförderten Mietwohnraum zwischen 0 und 100 % variieren. In besonderen stadtstrukturellen Situationen kann im begründeten Einzelfall von dieser Vorgabe abgewichen werden (vgl. auch Ziffer 8.). 8. Ausnahmeregelung Der Haupt- und Finanzausschuss kann in besonderen F ällen von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Beschlüsse fassen.
Anlage 3
5393 Zeichen
Anlage 3 Allgemeine Hinweise zur Verkehrswertermittlung Nach der gesetzlichen Definition von § 194 des Baug esetzbuches (BauGB) wird der Verkehrswert (Marktwert) durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht (sog. Wertermittlungsstichtag), • im gewöhnlichen Geschäftsverkehr • nach den rechtlichen Gegebenheiten und • tatsächlichen Eigenschaften, • der sonstigen Beschaffenheit und • der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche V erhältnisse zu erzielen wäre. Entsprechend der vorgenannten Definition ist der Ve rkehrswert nach den jeweiligen tatsächlichen Marktverhältnissen ausgerichtet. Es h andelt sich um einen unter normalen Verhältnissen zu Stande kommenden Verkaufs preis, den wirtschaftlich handelnde Marktteilnehmer durchschnittlich aushandeln würden. Bei der Wertermittlung sind die Vorschriften der Ve rordnung über Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverord- nung – ImmoWertV) anzuwenden. Danach können für die Ermittlung des Bodenwertes neben oder anstelle von Vergleichspreisen auch geei gnete Richtwerte herangezogen werden (§ 16 (1) ImmoWertV). Beim Vergleichswertver fahren sind zum Vergleich Verkaufsfälle heranzuziehen, die nach ihrer Lage, i hrem Grundstückszuschnitt und ihrer baulichen Ausnutzbarkeit sowie anderen wertbe stimmenden Merkmalen miteinander vergleichbar sind. Unterschiede der Ver gleichsgrundstücke in den wertbeeinflussenden Merkmalen sind in der Regel auf der Grundlage von Indexreihen, Umrechnungskoeffizienten oder pauschalen Zu- und Ab schlägen nach Erfahrungswerten zu berücksichtigen. Grundstücke sind zudem häufig mit Restriktionen unt erschiedlicher Art belastet oder werden anlässlich ihres Verkaufes mit entsprechenden Restriktionen versehen. Beispiele für mögliche Werteinflüsse im Rahmen einer Wertermittlung: Art des Einflusses Auswirkungen Bauliche Ausnutzbarkeit weicht vom Vergleichsgrundstück oder von den Festsetzungen laut Bodenrichtwertkarte ab (WGFZ = wertrelevante Geschossflächenzahl) Zu - oder Abschläge werden durch Anwendung entsprechender Umrechnungskoeffizienten ermittelt. Lage und Ausricht ung des Grundstücks Wert abschlag nach gutachterlicher Einschätzung (z. B. bei Immissionen wegen Hauptverkehrsstraße) Im Grundbuch eingetragene Rechte (z. B. Leitungsrecht) und Baulasten Wertminderung in Abhängigkeit von der Lage des Rechtes auf dem belasteten Grundstück und dem Grad der Nutzungseinschränkung vertragliche Verpflichtung zur Errichtung von öff. gefördertem Wohnraum ggf. Wertminderung in Abhängigkeit von Bodenwertniveau, Miethöhe, Förderbedingungen und Liegenschafts- und Kapitalzins vertragliche Verpflichtung zur Errichtung von Aufzügen und bodengleichen Duschen Werteinfluss ggf. im Einzelfall zu untersuchen (zwar höhere Investitionskosten, aber ggf. zusätzliche öff. Förderung oder höhere Miete) Wartezeit bis zu einer am Wertermittlungsstichtag noch nicht realisierbaren baulichen Nutzung (z. B. bei Anhandgabeverfahren für gemeinschaftliches Wohnen) Wertabschlag (Abzinsung) Bei der Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstüc ken müssen alle wertrelevanten Einflüsse auf das jeweilige Grundstück berücksichti gt werden. Pauschale Festsetzungen von Zu- oder Abschlägen (Prozentsätze) je nach Art des wertrelevanten Einflusses sind dabei nicht möglich. Die Würdigung der individuellen Werteinflüsse obliegt jeweils dem bewertenden Gutachter oder Guta chterausschuss, der sie in seinem Gutachten plausibel darlegen und begründen w ird. Sowohl für die künftigen Vertragsparteien wie auch für die an der jeweiligen Willensbildung beteiligten Gremienmitglieder wird damit im Einzelfall ersichtl ich, wie der Verkehrswert des Grundstücks zum Wertermittlungsstichtag ermittelt w urde und welche Werteinflüsse, insbesondere etwaige von der Stadt als Verkäuferin formulierten Verkaufsbedingungen (z. B. Errichtung ausschließlic h von Wohnungen im öffentlich geförderten Wohnungsbau), haben. Hinweis zum EU-Beihilfenrecht: Innerhalb der EU gibt es ein grundsätzliches Verbot staatlicher Beihilfen an Unternehmen gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV. Die Grundstücksmitteilung der EU-Kommission (ABl. EG Nr. C 209/3 v. 10.07.1997 S. 3) verweist auf zwei Verfahren mit denen eine Beihilfe gewährung vermieden werden kann: • bedingungsfreies Bieterverfahren oder • Verkauf zu einem von einem unabhängigen Gutachter ermittelten Wert Ausnahmen: • nur nach entsprechender Genehmigung durch die Europäische Kommission, sog. Notifizierungsverfahren: Das vorläufiges Prüfverfahren dauert 2 Monate, nachdem zuvor die erforderlichen Unterlagen über die zuständige Landesbehörde, das zuständige Bundesministerium und die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union an das Generalsekretariat der Kommission übermittelt wurden. Das förmliche Prüfverfahren soll nach 18 Monaten durch eine Entscheidung der Kommission abgeschlossen werden. – oder – • De-minimis-Voraussetzungen Die einem Unternehmen gewährte Beihilfe darf in einem Zeitraum von 3 Jahren 200.000 € nicht überschreiten. Dann ist kein förmliches Notifizierungsverfahren erforderlich. Das Unternehmen muss aber über bislang im vorgenannten Zeitraum empfangene Beihilfe Auskunft erteilen.
Ergänzungsvorlage Beschluss
11459 Zeichen
V/0247/2015/1
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Immobilienmanagement
Betrifft
Grundsätze für die Vergabe städtischer Grundstücke - Mehrfamilienhäuser,
Gemeinschaftswohnformen -
Beratungsfolge
27.05.2015 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
Vorberatung
03.06.2015 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtsch aft und strategisches Flächenmanagement
Vorberatung
03.06.2015 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und
Arbeitsförderung Vorberatung
11.06.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung
17.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
17.06.2015 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Rat beschließt die Grundsätze für die Vergabe städtischer Grundstücke für Mehrfami-
lienhäuser und Gemeinschaftswohnformen gemäß Anlage 1.
2. a) Die Verwaltung wird beauftragt, vor der Ausschreibung von Grundstücken jeweils einen
Vermarktungs- und Preisfestsetzungsbeschluss durch den Haupt- und Finanzausschuss
herbeizuführen, mit dem zugleich die standortbezogenen Ziele zur Wohnraumversorgung
bzw. zur Stadt- und Quartiersentwicklung festgelegt werden.
b) Die Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster in der Fassung des Ratsbeschlus-
ses vom 02.07.2014 wird entsprechend Buchst. a) wie folgt ergänzt:
Bei Ziffer 1.2 – Entscheidungszuständigkeiten Haupt- und Finanzausschuss
–wird folgende Ziff. 1.2.12 eingefügt:
„1.2.12 Liegenschaftsangelegenheiten
- Vermarktung und Preisfestsetzung bei städtischen Grundstücken für
Mietwohnraum, Wohnungseigentum und gemeinschaftsorientierte Bau- und
Wohnformen“
Bei Ziffer 2.2 - Entscheidungszuständigkeiten Ausschuss für Liegenschaf-
ten, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement – wird bei Ziff. 2.2.1
4. Spiegelstrich folgende Ergänzung angefügt:
„soweit nicht der Haupt- und Finanzausschuss nach Ziff. 1.2.12 zuständig
ist“
Vorlagen-Nr.:
V/0247/2015/1. Erg.
Auskunft erteilt:
Herr Osterhoff
Ruf:
492 23 52
E-Mail:
Osterhoff@stadt-muenster.de
Datum:
19.05.2015
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0247/2015/1
3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Ausschreibung eines Grundstücks auf der
Basis der im Vermarktungs- und Preisfestsetzungsbeschluss festgelegten Modali-
täten gegenüber den sich für das Grundstück bewerbenden potentiellen Käufern
einen Vertrauenstatbestand erfüllt, so dass in der Regel
a) bei den Grundstücken für Mietwohnraum oder Wohnungseigentum an den
Bewerber, der die gestellten Anforderungen am besten erfüllt oder den bei
Angebotsgleichheit das Los bestimmt, das Grundstück zu vergeben sein
wird.
b) an die Baugruppe oder an den Investor, dem durch Beschluss der polit i-
schen Gremien ein Grundstück zur Realisierung einer Gemeinschaftswoh n-
form an Hand gegeben wurde, das unter Berücksichtigung maßgeblicher
städtischer Ziele und unter Umsetzun g des ausgewählten Konzeptes bebaut
werden soll, das Grundstück zu vergeben sein wird.
Das vorgesehene Grundstücksgeschäft wird den politischen Gremien entspr e-
chend zur abschließenden Beschussfassung vorgelegt.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, zu gegebener Zeit über die Erfahrungen aus der Praxis
der Grundstücksvergabe nach diesen Grundsätzen zu berichten.
5. Mit dem Beschluss zu Ziff. 1 ist die Anregung der Kommission zur Förderung der Inklusi-
on von Menschen mit Behinderungen (KIB) gem. dortigem Beschluss vom 16.09.2014 in-
soweit erledigt.
II. Finanzielle Auswirkungen:
keine
Begründung:
Aufgrund der Vorberatung der Vorlage in der Sitzung des Ausschusses für Liegenschaf-
ten, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement am 22.04.2015 haben sich Ände-
rungsbedarfe ergeben, die in dieser Ergänzungsvorlage inkl. Anlagen durch Fettdruck
bzw. durch Streichung kenntlich gemacht sind. Ferner wurden redaktionelle Änderun-
gen/sinnvolle Ergänzungen aufgenommen.
Vorbemerkung
Mit der Vorlage „Sozialgerechte Bodennu tzung in Münster“ (V/0039/2014, Beschlusspunkt 5) und
der Vorlage „Kommunale Stärkung gemeinschaftsorientierter Bau - und Wohnformen“
(V/0722/2014/1, Beschlusspunkt 3) ist die Verwaltung beauftragt worden, Modalitäten für die Au s-
schreibung und die Vergabe städtischer Grundstücke zur Errichtung von Mehrfamilienhäusern und
für gemeinschaftsorientierte Bau- und Wohnformen zu entwickeln.
Die mit der sozialgerechten Bodennutzung aufgezeigten Zielsetzungen lassen sich mit den in den
vergangenen Jahren überwiegend vorgenommenen Ausschreibungen im Gebotsverfahren zum
Zwecke der Haushaltskonsolidierung (Vorlage 954/2001 E1) nicht erreichen.
Unter Berücksichtigung der von den politischen Gremien beschlossenen Mengenziele soll en nun-
mehr die Erfüllung der von der Stadt Münster geforderten Qualitäten je Grundstück und eine preis-
dämpfende Wirkung auf den Grundstücks-/Wohnungsmarkt im Vordergrund stehen.
Zu 1)
Unter den zu beschließenden Grundsätzen gemäß Anlage 1 trifft die Stadt Münster transp arente
Regelungen hinsichtlich der Verwertung und Vermarktung städtischer Grundstücke, die zur Erric h-
- 3 -
V/0247/2015/1
tung von Mehrfamilienhäusern (Miete / Wohneigentum) und von gemeinschaftlichen Bau - und
Wohnformen bereitgestellt werden.
Im Vordergrund städtischer Grundstücksvermarktungen steh t die Steuerung bedarfsgerec hter und
nachfrageorientierter Angebots - und Quartiersentwicklung en. Bezogen auf ein einzelnes Grun d-
stück konkretisiert der in Ziffer 3 Satz 1 vorgesehene Vermarktungs - und Preisfestsetzungsb e-
schluss die standortbezogenen Zielse tzungen zur Wohnraumversorgung und Stadtentwic klung
(Ziffern 1, 2), zur Kaufpreisgestaltung (Ziffer 3) sowie zur Ausschreibung und Bewerberauswahl
(Ziffer 4). Die Vergabegrundsätze gemäß Anlage 1 können insofern - anders als die Richtlinien für
die Vergabe städtischer Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung - nicht
unmittelbar auf den jeweiligen Grundstücksinteressenten angewendet werden. Vielmehr definiert
die auf Basis des Vermarktungs- und Preisfestsetzungsbeschlusses vorgenommene Grundstücks-
ausschreibung die inhaltlichen Anforderungen und die Vergabekriterien für den einzelnen Grun d-
stücksinteressenten.
Von den Grundstückserwerbern sind Verpflichtungen zur Umsetzung, mögliche Vorgaben zur F i-
nanzierung mit Wohnbaufördermitteln sowie zur Begrenzung des Energiebedarfs vertraglich anzu-
erkennen (Ziffer 6)
Unter den Maßgaben zur Kommunalen Selbstverpflichtung (Ziffer 7) manifestiert die Stadt Münster
hier ausdrücklich den Ratsauftrag zur „Sozialgerechten Bodennutzung in Münster“, nach d em mit
der Veräußerung städtischer Grundstücke 60 % der Nettowohnfläche im Mehrfamilie nhausbau als
öffentlich geförderter Wohnungsbau (mind. 70 % zugunsten Einkommensgruppe A, max. 30 %
zugunsten Einkommensgruppe B) zu realisieren sind.
Zu 2)
Mit dem Verm arktungs- und Preisfestsetzungsbeschluss sind insbesondere folgende Vorgaben
verbindlich festzulegen:
Nutzungszweck der einzelnen Grundstücke einschließlich gemeinschaftsorientie r-
ter Bau- und Wohnformen
einzuhaltende Zielvorgaben
konzeptionelle Ausrichtung von gemeinschaftsorientierten Bau- und Wohnformen
Grundstückskaufpreis (in der Regel auf der Basis eines Verkehrswertgutac h-
tens; allgemeine Hinweise hierzu vgl. Anlage 3)
Vor dem Hintergrund einer angespannten Wohnungsmarktlage und der Notwendigkeit in r elativ
kurzer Zeit eine möglichst große Anzahl an Grundstücken zu entwickeln, sollen Umfang und D e-
taillierungsgrad entsprechender städtischer Vorgaben an zu realisierende Angebotsqualitäten so
ausgestaltet werden, dass die zügige Entwicklung zusätzlichen W ohnraums darüber gestärkt und
nicht unnötig erschwert wird.
Regelmäßig eingehende Interessensbekundungen an der Nutzung bestimmter Standorte oder
Grundstücke sollen dabei angemessen Berücksichtigung finden.
Die Beschlussfassung über den Vermarktungs - und Preisfestsetzungsbeschluss soll der
Haupt- und F inanzausschuss als den verschiedenen Fachausschüssen übergeordnetes
Gremium treffen. Dementsprechend ist rein formal die Zuständigkeitsordnung zu ergänzen.
Zu 3 a)
Da zukünftig die Entscheidungskriterien f ür eine Grundstücksvergabe bei den Grundst ü-
cken für Mietwohnraum oder Wohnungseigentum bereits im Vermarktungs - und Preisfest-
setzungsbeschluss weitgehend getroffen werden und die Auswahl der Bewerber im Rege l-
fall nur an Hand dieser Festlegungen erfolgen ka nn, darf der nach den vorgegebenen Par a-
- 4 -
V/0247/2015/1
metern so ausgewählte Bewerber auf den Abschluss des beabsichtigten Grundstücksg e-
schäftes vertrauen. Bei der a bschließenden Beschlussfassung der politischen Gremien ist
diese Prämisse entsprechend zu berücksichtigen.
Zu 3 b)
Das neue Verfahren zur Grundstücksvergabe, das die Realisierbarkeit von Gemeinschaftswoh n-
formen im selbstgenutzten (ggf. genossenschaftlichen) Eigentum durch Baugruppen oder das g e-
meinschaftliche Wohnen von Bewohnergruppen (sog. Investorenmodell) unterstützen soll, stellt
einen wichtigen Baustein zur Stärkung von Projektinitiativen und zur vermehrten Umsetzung nac h-
gefragter Wohnalternativen dar (vgl. Ratsbeschluss Ziffer 3.4 zur Vorlage V/0722/2014/1 vom
10.12.2014). Auf dieser Grundlage eines gez ielten Verfahrens zur Bewerberauswahl sowie in der
Regel unter Verzicht von Grundstücksveräußerungen zum Kaufpreisgebot (vgl. Ziffer 3) lassen
sich Wettbewerbsnac hteile ausgleichen, die Wohnprojektinitiativen aufgrund ihrer heterogenen
Struktur und unter m aßgeblich dialogorientierten Verfahren zur Beteiligung und Umsetzung g e-
genüber Investoren des klassischen Wohnungsbaus bisher hinnehmen mussten. Bei der Realisi e-
rung dieser alternativen Wohnformen sollen städtische Zielsetzungen zur Wohnraumversorgung
und Stadtentwicklung angemessen berücksichtigt werden. Mit geregelten Verfahren zur Au s-
schreibung und Bewerberauswahl werden eine objektive Bewertung und Transparenz ges ichert.
Im gemeinsamen Interesse einer erfolgsorientierten Projektumsetzung erfolgt mit pol itischer Z u-
stimmung vor dem Verkauf zunächst die Anhandgabe des angebotenen Grundstücks z ugunsten
des ausgewählten Bewerbers. Damit wird gemeinschaftlich bzw. genossenschaftlich o rganisierten
Projektinitiativen der notwendige zeitliche Spielraum zur weiter en Konkretisierung projektierter
Wohnformen eingeräumt.
Zu 4)
Die Verwaltung wird das Verfahren der aufgrund der Vergabegrundsätze realisierten Grundstück s-
ausschreibungen und –verkäufe beobachten und analysieren, um so nach einem angemessenen
Zeitraum (z. B. 2 Jahre) im Bedarfsfall eine Evaluation vornehmen zu können.
Zu 5)
Das Anliegen der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderung (KIB),
bezahlbaren Wohnraum für Menschen mit Behinderungen einschließlich ambulant betreutem
Wohnen und Wohngemeinschaften von Menschen mit Behinderungen zu schaffen, wird im Einzel-
fall auf Beschluss der politischen Gremien durch die standortbezogenen Zielsetzungen berücksich-
tigt.
I.V. I.V. I.V.
gez. gez. gez.
Reinkemeier Schultheiß Paal
Stadtkämmerer Stadtdirektor Stadtrat
Anlagen:
Anlage 1 Grundsätze für die Vergabe städtischer Mehrfamilienhausgrundstücke
Anlage 2 Anregung der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderun-
gen (KIB)
Anlage 3 Allgemeine Hinweise zur Wertermittlung
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0247/2015/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.05.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37