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V/0077/2026

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am Sonntag, den 10.05.2026, Sonntag, den 23.05.2027 und Sonntag, den 14.05.2028 in Münster-Hiltrup

Vorlagen 22.01.2026

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 25.03.2026, TOP 19

Anlage 2 - Lageplan

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Ansehen

Anlage 1 - Ordnungsbehördliche Verordnung

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Ansehen

Anlage 3 - Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Anlage 2 - Lageplan

65 Zeichen

Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0077/2026

Anlage 1 - Ordnungsbehördliche Verordnung

1286 Zeichen

Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0077/2026  
 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk 
Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup 
 
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge-
setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516), geändert durch Entfesselungspaket I 
v. 22.03.2018 (GV. NRW. S. 172) in Verbindung mit § § 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und    
Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassun g der Bekanntmachung vom 13.05.1980 
(GV. NW. S. 528), 
 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1 0. Dezember 2024 (GV. 
NRW. S. 1184), wird von der Stadt Münster als örtli che Ordnungsbehörde für die Stadt Münster 
folgende Verordnung erlassen:  
 
§ 1 
 
Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, die sich entlang der Marktallee 
(Kreuzung Westfalenstraße bis zur Einmündung Unckel straße) befinden, dürfen anlässlich der 
Veranstaltung „Hiltruper Frühlingsfest“ am Sonntag,  dem 10.05.2026, am Sonntag, dem 
23.05.2027 und am Sonntag, dem 14.05.2028 jeweils i n der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr geöffnet 
sein.  
 
§ 2 
 
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.

Anlage 3 - Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di

12802 Zeichen

...... 2Seite 1 von 4 
 
Vereinte 
Dienstleistungs- 
Gewerkschaft 
Fachbereich D Handel 
Einzel- und Großhandel 
Bezirk Münsterland 
Geschäftsstelle Münster 
 
 
 
 
Internetadressen. 
www.muenster.verdi.de 
www.verdi.de 
 
e-Mail: 
bezirk.muensterland@verdi.de 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ver.di Bezirk Münsterland • Postfach 78 70 • 48042 Münster 
Stadt Münster 
Der Oberbürgermeister 
z.H. Frau Benning 
Klemensstraße 10 
48143 Münster 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten 
der Geschäfte im Stadtteil Hiltrup in Zusammenhang mit 
dem Hiltruper Frühlingsfest 
 
 
Sehr geehrte Frau Benning, 
sehr geehrte Damen und Herren, 
 
wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 12.11.2025 und die Möglichkeit der Stel-
lungnahme zu dem Antrag auf Zulassung von Sonntagsöffnungen von Verkaufs-
stätten am 10.05.2026, 23.05.2027 und 14.05.2028 in Hiltrup. Wir nehmen wie 
folgt Stellung: 
 
Die Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag bedeutet für die Beschäftigten des 
Einzelhandels Sonntagsarbeit, sie können an diesen Sonntagen nichts mit ihren 
Freunden und Familien unternehmen, nicht am kulturellen und politischen Leben 
teilnehmen. Deswegen werden verkaufsoffene Sonntage von uns aus grundsätz-
lichen Erwägungen heraus abgelehnt. 
 
Umgekehrt hat das Interesse der Verkaufsstelleninhaber*innen an einer Öffnung 
der Geschäfte grundsätzlich ein geringeres Gewicht. Das Bundesverwaltungsge-
richt hat dazu ausgeführt: 
 
„Weder das Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber, die von der Anzie-
hungskraft der Veranstaltung profitieren, noch das Shopping-Interesse potenziel-
ler Kunden kommen als Sachgründe einer Sonntagsöffnung in Betracht (vgl. oben 
Rn. 15). Dem Versorgungsinteresse kommt angesichts der völligen Freigabe 
werktäglicher Öffnungszeiten (§ 3 Abs. 1 LadÖG BW) und der weitreichenden 
Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsöffnung, die nach §§ 4 bis 6 und 7 bis 9 
LadÖG BW für dort näher bezeichnete Verkaufsstellen, Orte und Warengruppen 
gelten, kein nennenswertes Gewicht mehr zu. Das gilt erst recht, wenn bereits die 
Anlassveranstaltung dem Warenverkauf und der Bedarfsdeckung dient. Veran-
staltungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG BW können daher nur Laden-
öffnungen von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des be-
treffenden Sonn-
tags rechtfertigen 
(vgl. BVerfG, Ur-
teil vom 1. De-
 
   Johann-Krane-Weg 16 
48149 Münster  
    
 Telefon: 0251 - 93300-0 
 Telefax: 0251 - 9330044 
  
 
Datum  01.12.2025 
Ihre Zeichen   
Unsere Zeichen  Epp/mü 
Mobil  01608804482 
Fax-Durchwahl    
     
Anlage 3 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0077/2026

- 2 - 
  
 
zember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 <100>). 
 
Dazu muss die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung größer 
sein als die der Ladenöffnung und der dadurch ausgelösten werktäglichen Ge-
schäftigkeit, sodass die Ladenöffnung als bloßer Annex der Veranstaltung er-
scheint (BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 
183 LS 2 und Rn. 23 f. und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 
64 Rn. 19) und zugleich als anlassbedingte Ausnahme vom Sonntagsschutz er-
kennbar wird“. 
BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 8 CN 1/19 –, BVerwGE 168, 338-356, Rn. 
21. 
 
Bei Ladenöffnungen im Zusammenhang mit örtlichen Veranstaltungen nach § 6 
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung 
gewährleistet sein, dass die Veranstaltung ‒ und nicht die Ladenöffnung ‒ das öf-
fentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt. 
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. 
Dezember 2021 – 4 B 1857/21.NE –, Rn. 16, juris. 
Dies erfordert zunächst eine räumliche Beschränkung des Bereichs, in dem die 
Ladenöffnung gestattet wird.  
 
Das BVerwG hat mit Urteil vom 22. Juni 2020 die Anforderungen an die räumliche 
Ausdehnung einer Ladenöffnung präzisiert. Die Ladenöffnung darf sich danach 
nicht auf Gebiete erstrecken, in denen der Bezug zum Veranstaltungsgeschehen 
für die Öffentlichkeit nicht mehr zu erkennen ist.  
„Um diese Erkennbarkeit zu gewährleisten, müssen anlassbezogene Sonntags-
öffnungen in der Regel auf das räumliche Umfeld der Anlassveranstaltung be-
schränkt werden (BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - 
BVerwGE 153, 183 Rn. 25 und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 
164, 64 Rn. 20). 
 
Zu erkennen ist der Bezug zum Veranstaltungsgeschehen in dem räumlichen Be-
reich, der von der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung erfasst wird. Das ist 
der Bereich, in dem die Veranstaltung das öffentliche Bild des betreffenden Sonn-
tags prägt (VGH München, Beschluss vom 21. März 2018 - 22 NE 18.204 - juris 
Rn. 25, 28 f.). Die prägende Wirkung muss dabei von der Veranstaltung selbst 
und nicht nur von dem durch sie ausgelösten Ziel- und Quellverkehr ausgehen. 
Die Ausstrahlungswirkung erstreckt sich also nicht auf den gesamten Einzugsbe-
reich der Veranstaltung und auch nicht auf alle vom Ziel- und Quellverkehr ge-
nutzten Verkehrswege und Parkflächen. Werbemaßnahmen oder Hinweisschilder 
in einem nicht vom Veranstaltungsgeschehen geprägten Bereich können den er-
forderlichen Bezug ebenfalls nicht vermitteln.“ 
BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 8 CN 1/19 –, BVerwGE 168, 338-356, Rn. 24 
– 25 
 
Ausnahmen von diesem Erfordernis gibt es nach der Rechtsprechung nur von 
besonderen Veranstaltungen: 
„Ausnahmen vom Regelerfordernis der räumlichen Begrenzung auf das Umfeld 
der Veranstaltung kommen beispielsweise bei mehrtägigen Großveranstaltungen 
von nationalem oder internationalem Rang in Betracht, wenn deren Besucher im 
gesamten Gebiet der Kommune untergebracht und versorgt werden (vgl. BVerfG, 
Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 <98>).“ 
BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 8 CN 1/19 –, BVerwGE 168, 338-356, Rn. 
26. 
 
Kommunale Veranstaltungen mit mehrjähriger Tradition rechtfertigen es also nicht 
den Bereich der Ladenöffnung auszuweiten.

- 3 - 
  
 
Das OVG NW folgt dieser Rechtsprechung, vgl. Oberverwaltungsgericht für das 
Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 4 B 1857/21.NE 
–, Rn. 39, juris. 
 
In diesem räumlichen Umfeld der Veranstaltungen ist eine Ladenöffnung nur 
möglich, wenn das Geschehen durch die Veranstaltung und nicht durch die La-
denöffnung geprägt ist. Dies ist grds. durch eine vergleichende Besucherprogno-
se zu ermitteln. Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG, wonach ein öf-
fentliches Interesse an der Ladenöffnung vermutet wird, wenn sie in zeitlichem 
und räumlichem Zusammenhang mit der Veranstaltung stattfindet, bezieht sich 
nach der Rechtsprechung des OVG NW nur im unmittelbaren Umfeld der Veran-
staltungen. 
 
„Gerade bei Veranstaltungen, die einen „beträchtlichen Besucherstrom“ anziehen, 
ist diese Vermutungsregel verfassungsrechtlich ohne Verletzung des Regel-
Ausnahme-Verhältnisses dann zulässig, wenn sich die Ladenöffnungsmöglichkeit 
im Wesentlichen auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung bezieht und zeit-
gleich mit ihr stattfindet. Das gilt erst recht, wenn sich eine Veranstaltung, gerade 
wenn sie auf Grund ihrer konkreten Ausgestaltung die Eindrücke in einem eng ge-
fassten Veranstaltungsbereich maßgeblich prägen kann, räumlich im Wesentli-
chen auf einen begrenzten Straßeneinzugsbereich beschränkt und sie wegen ih-
rer engen räumlichen Begrenzung ohnehin von vergleichsweise geringer prägen-
der Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist, die Ruhe insbesondere 
in angrenzenden und entfernteren Bereichen gewahrt bleibt. 
Vgl. BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 – 1 BvR 2857/07 u. a. –, BVerfGE 125, 39 = ju-
ris, Rn. 187; OVG NRW, Beschluss vom 25.4.2019 – 4 B 517/19.NE –, juris, Rn. 
41; siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 – 8 CN 2.14 –, BVerwGE 
153, 183 = juris, Rn. 22. 
 
Die durch die Vermutungsregelung mögliche Vereinfachung der den örtlichen 
Ordnungsbehörden aufgegebenen Prüfung eines Sachgrundes von hinreichen-
dem Gewicht ergibt sich nur dann, wenn sich die Ladenöffnung räumlich und zeit-
lich im Wesentlichen an der Veranstaltung orientiert. In Fällen dieser Art trägt die 
durch die Veranstaltung vorgegebene Begrenzung nach Auffassung des Landes-
gesetzgebers die auch vor dem Hintergrund der zu wahrenden Wettbewerbsneut-
ralität und mit Blick auf die Durchbrechung der Sonn- und Feiertagsruhe verfas-
sungsrechtlich erforderliche, aber auch ausreichende Rechtfertigung in sich. 
b) Soweit die Ladenöffnung wegen der weiterreichenden Ausstrahlungswirkung 
einer besonders attraktiven oder umfangreichen Veranstaltung nicht nur auf ihr 
Umfeld begrenzt werden oder zeitlich von der Veranstaltung abweichen soll, greift 
die Vermutungsregelung zur Nachweiserleichterung hingegen nicht mehr ein.“ 
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juli 
2019 – 4 D 36/19.NE –, Rn. 63 - 66, juris 
 
Diese Beschränkung der Vermutungsregel in der Rechtsprechung des OVG NW 
hat durch das BVerwG eine weitere Beschränkung erfahren, als die Vermutungs-
regel nur in typischen Fallkonstellationen gelten könne. In atypischen Fällen sei 
eine Besucherprognose erforderlich:  
„Ein atypischer Fall in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn konkrete Tatsa-
chen dafürsprechen, dass die Zahl der von der Ladenöffnung angezogenen Be-
sucher die Zahl der Veranstaltungsbesucher überwiegt. Solche Indizien können 
sich etwa aus dem Umfang der von der Ladenöffnung betroffenen Verkaufsfläche  
oder der Zahl der erfassten Verkaufsstellen ergeben.“ 
BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 8 CN 3/19 –, BVerwGE 168, 356-368, Rn. 
25.

- 4 - 
  
 
Zusammengefasst lassen sich also drei Bereiche unterscheiden: das unmittelbare 
Umfeld der Veranstaltung, in denen eine Ladenöffnung bei Veranstaltungen zu-
lässig ist, die einen beträchtlichen Besucher*innenstrom auslösen, sofern nicht 
aufgrund der Verkaufsfläche eine Besucher*innenprognose erforderlich ist. Daran 
anschließend der Bereich, in dem die Veranstaltung als solche für die Besu-
cher*innen erkennbar ist. Hier ist stets eine Besucher*innenprognose erforderlich. 
Schließlich ein Bereich, in dem der Bezug zur Veranstaltung nicht mehr erkenn-
bar ist. Hier sind Ladenöffnungen nur ausnahmsweise bei Veranstaltungen von 
nationaler Bedeutung zulässig. 
 
Mangels näherer Darlegung der Veranstaltungsbereiche kann nicht nichts dazu 
ausgeführt werden, ob hier eine Besucher*innenprognose erforderlich ist.  
 
Voraussetzung einer Abschätzung des Besucher*inneninteresses an der Veran-
staltung ist die konkrete Beschreibung der Veranstaltung. Die Beschreibung muss 
so konkret sein, dass sie eine Abschätzung des Besucher*inneninteresses zu-
lässt. 
 
Diese Beschreibung der Veranstaltung ist auch aus Gründen der Normenklarheit 
und der Bestimmtheit der ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlich. Denn 
es muss hinreichend bestimmt sein, welche Veranstaltung in welcher Ausgestal-
tung tatbestandliche Voraussetzung der Ladenöffnung ist. Denn findet die Veran-
staltung nicht in der vom Verordnungsgeber vorausgesetzten Art und Weise statt, 
sind auch die Voraussetzungen Ladenöffnung nicht gegeben, Oberverwaltungs-
gericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. September 2020 – 
4 B 1331/20.NE –, Rn. 4, juris. 
 
Auch an einer solchen Beschreibung fehlt es vorliegend. 
 
Um sich über die prägende Wirkung der Veranstaltung zu vergewissern, kann 
sich der Verordnungsgeber nicht auf ungeprüfte Angaben der Veranstalter*innen 
verlassen. Vielmehr muss sich eine solche Prognosen auf hinreichende tatsächli-
che Anhaltspunkte stützen lassen. Das gilt erst recht, wenn das Besucher*innen-
Interesse hier so abgeschätzt wird, dass mit einem völligen Austausch der Besu-
cher*innen in jeder Stunde gerechnet wird. Zudem ist – wie das OVG NW bereits 
anlässlich von Ladenöffnungen in Münster Hiltrup bereits festgestellt hat, die Be-
sucher*innenzahl an den bisherigen Veranstaltungsterminen von geringer Aussa-
gekraft, um das allein auf die Veranstaltung bezogene Besucher*inneninteresse 
abzuschätzen, da diese Veranstaltungen jeweils mit einer Ladenöffnung verbun-
den waren. 
 
Schließlich fehlt es an der Beschreibung des Bereichs der beantragten Öffnung 
der Verkaufsstätten. Damit ist nicht erkennbar, in welchem Umfang die Beschäf-
tigten des Einzelhandels von der Ladenöffnung betroffen sein werden. 
 
Teilen sie uns bitte mit, ob gleichwohl die Verordnung beschlossen ist und teilen 
Sie uns gleichfalls mit, wenn die Verordnung bekannt gemacht wird. Für Rückfra-
gen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung und bedanken uns noch-
mals für die Gelegenheit zur Stellungnahme. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
ver.di Bezirk Münsterland 
Fachbereich D - Handel 
 
Xenia Epp 
-Gewerkschaftssekretärin-

Beschlussvorlage

10801 Zeichen

V/0077/2026 
V/0077/2026 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am Sonntag, den 
10.05.2026, Sonntag, den 23.05.2027 und Sonntag, den 14.05.2028 in Münster-Hiltrup 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   26.02.2026 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
   10.03.2026 Betriebsausschuss Münster Marketing Anhörung 
   12.03.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   12.03.2026 Ausschuss für Personal, Sicherheit und Ordnung Vorberatung 
   18.03.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitali-
sierung 
Vorberatung 
   25.03.2026 Hauptausschuss Vorberatung 
   25.03.2026 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der 
Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, wird beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
 
 
 
 
Begründung: 
 
 
Abweichend von der allgemeinen Ladenöffnung dürfen gem. § 6 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) 
Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feier-
tagen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die örtliche 
Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich 
Ordnungsamt  
 
29.01.2026 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Benning  
Telefon: 492-3266 
Benning@stadt -muenster.de

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V/0077/2026 
auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen 
insgesamt jedoch nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden.   
Ein öffentliches Interesse liegt gem. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW insbesondere dann vor, wenn 
die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstal-
tungen erfolgt. Weitere Sachgründe liegen u. a. in dem Erhalt, der Stärkung und der Entwicklung 
eines vielfältigen, stationären Einzelhandelsangebotes bzw. zentraler Versorgungsbereiche sowie in 
der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt - oder Ortsteilzentren. Auch die überörtliche Sicht-
barkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort liegt im öffentlichen Inte-
resse. Die Prüfung des öffentlichen Interesses ist nicht auf diese Regelbeispiele begrenzt, so dass 
auch andere öffentliche Interessen eine Öffnung an Sonn - und Feiertagen begründen können. Be-
reits ein Sachgrund wäre ausreichend. Es können aber auch mehrere Sachgründe gleichzeitig vor-
liegen und eine Sonn- und Feiertagsöffnung bekräftigen. 
 
Der Verwaltung liegt folgender Antrag auf Freigabe von Verkaufszeiten vor: 
 
• Antrag des Wirtschaftsverbundes Hiltrup e.V. (WVH) vom 26.06.2025, eingegangen am 
26.06.2025, auf Freigabe von Verkaufszeiten anlässlich der Veranstaltungen „Hiltruper Früh-
lingsfest 2026, 2027 und 2028“ am Sonntag, den 10.05.2026, Sonntag, den 23.05.2027 und 
Sonntag, den 14.05.2028 jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr. 
 
Die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 6 LÖG NRW zur Freigabe von Verkaufszeiten an Sonn - 
und Feiertagen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup werden erfüllt: 
 
• Acht Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufszeiten freigegeben werden, werden in dem ge-
nannten Stadtbezirk nicht überschritten. 
• 16 Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufszeiten freigegeben wurden, werden im Stadtgebiet 
Münster nicht überschritten. 
• Die Verkaufszeiten zwischen 13.00 und 18.00 Uhr werden eingehalten.  
• Die Dauer von fünf Stunden wird nicht überschritten. 
• Ein öffentliches Interesse besteht auf Grund des Hiltruper Frühlingsfestes. 
• 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, die stillen Feiertage im Sinne des 
Feiertagsgesetzes NRW, der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, sind nicht betrof-
fen. 
• Es ist kein Adventssonntag betroffen. 
• Die Hauptgottesdienstzeit wird nicht berührt. 
 
Die zuständigen Stellen, Gewerkschaft ver.di, Arbeitgeber - und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die 
Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen und die Handwerkskammer Münster wurden ange-
hört. Die IHK Nord Westfalen begrüßt den verkaufsoffenen Sonntag unter Einhaltung der gesetzlichen 
Vorgaben als wichtiges Instrument zur Profilbildung der Gemeinde und als Möglichkeit für den statio-
nären Einzelhandel, seine Leistungsfähigkeit und seinen Service zu präsentieren.  Die Handwerks-
kammer Münster hat bei Beachtung der rechtlichen Vorgaben keine Bedenken gegen das Offenhal-
ten der Verkaufsstellen. Das Stadtdekanat Münster spricht sich hingegen gegen die Ladenöffnungen 
am 10.05.2026 aus. Eine gesonderte Stellungnahme für die Ladenöffnungen am 23.05.2027 und am 
14.05.2028 erfolgte nicht. Der (freie) Sonntag habe aus Sicht der Christen seit jeher eine zentrale 
Bedeutung und sei als besonders schützenswert  anzusehen. Auch d ie Gewerkschaft ver.di spricht 
sich unter Bezugnahme auf Rechtsprechung gegen die Durchführung des verkaufsoffenen Sonntages 
aus und verweist auf fehlende Angaben in den Antragsunterlagen, vgl. Anlage 3. Dieser Argumentati-
on folgt die Verwaltung aus im weiteren Verlauf benannten Gründen nicht. 
 
Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen (Ratsbeschluss 
vom 21.09.2005, V/0691/2005, Ratsbeschluss vom 12.03.2008, V/0027/2008 und Ratsbeschluss vom 
21.05.2025, V/0070/2025) aufgeführten Eckpunkte gelten weiterhin und werden eingehalten. In der zu 
beschließenden ordnungsbehördlichen Verordnung werden die Sonntagsöffnungen ausschließlich 
nur für die Verkaufsstellen genehmigt, die in dem Bereich liegen , der nach dem „Einzelhandels- und

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V/0077/2026 
Zentrenkonzept für die Stadt Münster – Fortschreibung 2018“ als auch in dem „Entwurf Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzept für die Stadt Münster – Fortschreibung Stand 05/2025“ als „Typ B: Stadtbe-
reichszentrum“ ausgewiesen ist. Die Antragsform unter Benennung konkreter Termine wurde fristge-
recht eingehalten. Den Unterlagen ist der räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen Veran-
staltung und verkaufsoffenem Sonntag klar zu entnehmen.  
 
Zusätzlich müssen die durch die Rechtsprechung zur Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen formu-
lierten Vorgaben im Hinblick auf die Sonntagsöffnung im Zuge eines öffentlichen Festes / einer Ver-
anstaltung erfüllt sein. Dabei stellt die aktuelle Rechtsprechung auf folgende Voraussetzungen ab:  
 
• Erfüllung der Vermutungsregelung gem. § 6 Abs.1 Satz 3 LÖG NRW bei Sonntagsöffnungen 
im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen. 
Diese ist erfüllt, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung liegt, 
oder wenn die örtliche Veranstaltung, wie im vorliegenden Fall, in den Straßenzügen, die zur 
Ladenöffnung vorgesehen sind, stattfindet und zudem am selben Tag erfolgt. 
• Im Rahmen der Ausstrahlungswirkung einer  Veranstaltung sind bei kleinen Veranstaltungen 
Entfernungen der Läden von 800 bis 1.000 m zum Veranstaltungsbereich regelmäßig nicht 
mehr erfasst. 
• Gemeinden haben sich bei § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW in einer für die gerichtliche 
Überprüfung nachvollziehbaren und dokumentierten Weise Klarheit über Charakter, Größe 
und Zuschnitt der Veranstaltung zu verschaffen.  
• Durch die Ladenöffnung beeinträchtigte Interessen Dritter müssen bei der Entscheidung über 
die Ladenöffnung berücksichtigt werden. 
 
Für den vorliegenden Antrag kommt die vorzunehmende Prüfung auf der Grundlage der vom Veran-
stalter mitgeteilten einschlägigen Parameter zu folgenden Ergebnissen: 
 
Das seit über dreißig Jahren stattfindende und bereits zur Tradition  gewordene „Hiltruper Frühlings-
fest“ findet an zwei Veranstaltungstagen (Samstag/Sonntag) statt. Im Jahr 2025 wurde das Fest von 
ca. 25.300 Personen am Samstag und ca. 30.000 Personen am Sonntag besucht. Im Rahmen einer 
Zählung wurden für die sonntägliche Ladenöffnung im Jahr 2025 knapp 3.500 Besucher festgestellt.  
Die Zahlen der Besucher des verkaufsoffenen Sonntages sind im Vergleich zu den Vorjahren ange-
stiegen, stehen aber in einem direkten Verhältnis zu den ebenfalls gestiegenen Zahlen der sonntägli-
chen Festbesucher. Die Veranstaltungsfläche selbst beträgt ca. 19.300 qm und erstreckt sich beidsei-
tig entlang der Marktallee, beginnend an der Kreuzung Westfalenstraße bis zur Einmündung Unckel-
straße. Neben zwei Bühnen für den Auftritt von Bands, prof essionellen Künstlern, lokalen Vereinen 
und Schulen bestehen Ausstellungen u. a. des Kunsthandwerks und von Oldtimern und einem Pro-
gramm für Familien (Familientrödelmarkt) werden Verkaufsstände das 2-tägige Fest in den Jahren 
2026, 2027 und 2028 prägen. Vor allem örtliche, aber auch überörtliche Vereine erhalten die Möglich-
keit, sich zu präsentieren.  
 
Dem ist die Nettoverkaufsfläche der zu öffnenden Verkaufsstellen gegenüberzustellen. Diese beträgt 
laut Einzelhandelskonzept „Einzelhandelsstruktur in Münster Hiltrup, Marktallee“, Stand 12/2015, 
10.091 qm. Es werden ausschließlich die Verkaufsstellen entlang der Marktallee öffnen, vgl. Anlage 
2. Die Verkaufsflächen der zu öffnenden Verkaufsstellen sind damit deutlich geringer als die Veran-
staltungsflächen und es öffnen nur Verkaufsstellen, die sich an der jeweiligen Veranstaltungsfläche 
befinden. Die maßgeblichen Fakten belegen, dass die beantragte Sonntagsöffnung lediglich als An-
nex zum „Hiltruper Frühlingsfest“ angesehen werden kann. Zwischen dem eigentlichen Frühlingsfest 
und dem verkaufsoffenen Sonntag besteht für alle drei Jahre ein räumlicher (Veranstaltungsort:  
Marktallee) sowie zeitlicher Zusammenhang (Öffnungszeiten: 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr). Auch die zu-
sätzlich eingereichten Besucherzählungen und Kundenfrequenzen in den Geschäften aus dem Jahr 
2025 weisen die Sonntagsöffnung als Annexveranstaltung aus. 
 
Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass auch die seitens der Rechtsprechung ge-
forderten Voraussetzungen erfüllt sind. Damit kann für die begehrten Ladenöffnungen ein öffentliches 
Interesse bejaht werden.

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V/0077/2026 
 
Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Freigabe der Verkaufs-
zeiten anlässlich der Veranstaltungen „Hiltruper Frühlingsfest 2026, 2027 und 2028“ am Sonntag, den 
10.05.2026, Sonntag, den 23.05.2027 und Sonntag, den 14.05.2028, liegen vor, so dass dem Rat 
empfohlen wird, die oben dargestellte Bewertung zu übernehmen und die als Anlage 1 beigefügte 
ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.  
 
I.V. 
 
gez. 
 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1 - Ordnungsbehördliche Verordnung 
Anlage 2 - Lageplan 
Anlage 3 - Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di

Anlage A

1167 Zeichen

Anlage A zur V/0077/2026 
Kurzüberblick 
• Antrag des Wirtschaftsverbundes Hiltrup e.V. (WV Hiltrup) vom 26.06.2025, eingegangen 
am 26.06.2025, auf Freigabe von Verkaufszeiten anlässlich der Veranstaltungen „Hiltruper 
Frühlingsfest 2026, 2027 und 2028“ am Sonntag, dem 10.05.2026, Sonntag dem 
23.05.2027 und Sonntag dem 14.05.2028 jeweils in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
./. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0202 Gewerbefachstelle 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja  Nein x  
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja  Nein x  
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein x teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein x teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja  Nein x  
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein x  
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage bildet § 6 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
./.

Beratungsverlauf (7)

26.02.2026 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 5.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.03.2026 Betriebsausschuss Münster Marketing
TOP 4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.03.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 7.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
12.03.2026 Ausschuss für Personal, Sicherheit und Ordnung
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
18.03.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitalisierung
TOP 9.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
25.03.2026 Hauptausschuss
TOP 12 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.03.2026 Rat
TOP 19 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Klemensstraße 10
  • Marktallee
  • Johann-Krane-Weg 16
  • Westfalenstraße

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Details

Aktenzeichen
V/0077/2026
Typ
Vorlagen
Datum
22.01.2026
Erstellt
20.01.2026 11:25