V/0077/2026
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am Sonntag, den 10.05.2026, Sonntag, den 23.05.2027 und Sonntag, den 14.05.2028 in Münster-Hiltrup
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 2 - Lageplan
65 Zeichen
Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0077/2026
Anlage 1 - Ordnungsbehördliche Verordnung
1286 Zeichen
Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0077/2026 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge- setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516), geändert durch Entfesselungspaket I v. 22.03.2018 (GV. NRW. S. 172) in Verbindung mit § § 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassun g der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1 0. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), wird von der Stadt Münster als örtli che Ordnungsbehörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen: § 1 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, die sich entlang der Marktallee (Kreuzung Westfalenstraße bis zur Einmündung Unckel straße) befinden, dürfen anlässlich der Veranstaltung „Hiltruper Frühlingsfest“ am Sonntag, dem 10.05.2026, am Sonntag, dem 23.05.2027 und am Sonntag, dem 14.05.2028 jeweils i n der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr geöffnet sein. § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.
Anlage 3 - Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di
12802 Zeichen
...... 2Seite 1 von 4
Vereinte
Dienstleistungs-
Gewerkschaft
Fachbereich D Handel
Einzel- und Großhandel
Bezirk Münsterland
Geschäftsstelle Münster
Internetadressen.
www.muenster.verdi.de
www.verdi.de
e-Mail:
bezirk.muensterland@verdi.de
ver.di Bezirk Münsterland • Postfach 78 70 • 48042 Münster
Stadt Münster
Der Oberbürgermeister
z.H. Frau Benning
Klemensstraße 10
48143 Münster
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten
der Geschäfte im Stadtteil Hiltrup in Zusammenhang mit
dem Hiltruper Frühlingsfest
Sehr geehrte Frau Benning,
sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 12.11.2025 und die Möglichkeit der Stel-
lungnahme zu dem Antrag auf Zulassung von Sonntagsöffnungen von Verkaufs-
stätten am 10.05.2026, 23.05.2027 und 14.05.2028 in Hiltrup. Wir nehmen wie
folgt Stellung:
Die Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag bedeutet für die Beschäftigten des
Einzelhandels Sonntagsarbeit, sie können an diesen Sonntagen nichts mit ihren
Freunden und Familien unternehmen, nicht am kulturellen und politischen Leben
teilnehmen. Deswegen werden verkaufsoffene Sonntage von uns aus grundsätz-
lichen Erwägungen heraus abgelehnt.
Umgekehrt hat das Interesse der Verkaufsstelleninhaber*innen an einer Öffnung
der Geschäfte grundsätzlich ein geringeres Gewicht. Das Bundesverwaltungsge-
richt hat dazu ausgeführt:
„Weder das Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber, die von der Anzie-
hungskraft der Veranstaltung profitieren, noch das Shopping-Interesse potenziel-
ler Kunden kommen als Sachgründe einer Sonntagsöffnung in Betracht (vgl. oben
Rn. 15). Dem Versorgungsinteresse kommt angesichts der völligen Freigabe
werktäglicher Öffnungszeiten (§ 3 Abs. 1 LadÖG BW) und der weitreichenden
Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsöffnung, die nach §§ 4 bis 6 und 7 bis 9
LadÖG BW für dort näher bezeichnete Verkaufsstellen, Orte und Warengruppen
gelten, kein nennenswertes Gewicht mehr zu. Das gilt erst recht, wenn bereits die
Anlassveranstaltung dem Warenverkauf und der Bedarfsdeckung dient. Veran-
staltungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG BW können daher nur Laden-
öffnungen von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des be-
treffenden Sonn-
tags rechtfertigen
(vgl. BVerfG, Ur-
teil vom 1. De-
Johann-Krane-Weg 16
48149 Münster
Telefon: 0251 - 93300-0
Telefax: 0251 - 9330044
Datum 01.12.2025
Ihre Zeichen
Unsere Zeichen Epp/mü
Mobil 01608804482
Fax-Durchwahl
Anlage 3 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0077/2026
- 2 -
zember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 <100>).
Dazu muss die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung größer
sein als die der Ladenöffnung und der dadurch ausgelösten werktäglichen Ge-
schäftigkeit, sodass die Ladenöffnung als bloßer Annex der Veranstaltung er-
scheint (BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153,
183 LS 2 und Rn. 23 f. und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164,
64 Rn. 19) und zugleich als anlassbedingte Ausnahme vom Sonntagsschutz er-
kennbar wird“.
BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 8 CN 1/19 –, BVerwGE 168, 338-356, Rn.
21.
Bei Ladenöffnungen im Zusammenhang mit örtlichen Veranstaltungen nach § 6
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
gewährleistet sein, dass die Veranstaltung ‒ und nicht die Ladenöffnung ‒ das öf-
fentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.
Dezember 2021 – 4 B 1857/21.NE –, Rn. 16, juris.
Dies erfordert zunächst eine räumliche Beschränkung des Bereichs, in dem die
Ladenöffnung gestattet wird.
Das BVerwG hat mit Urteil vom 22. Juni 2020 die Anforderungen an die räumliche
Ausdehnung einer Ladenöffnung präzisiert. Die Ladenöffnung darf sich danach
nicht auf Gebiete erstrecken, in denen der Bezug zum Veranstaltungsgeschehen
für die Öffentlichkeit nicht mehr zu erkennen ist.
„Um diese Erkennbarkeit zu gewährleisten, müssen anlassbezogene Sonntags-
öffnungen in der Regel auf das räumliche Umfeld der Anlassveranstaltung be-
schränkt werden (BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 -
BVerwGE 153, 183 Rn. 25 und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE
164, 64 Rn. 20).
Zu erkennen ist der Bezug zum Veranstaltungsgeschehen in dem räumlichen Be-
reich, der von der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung erfasst wird. Das ist
der Bereich, in dem die Veranstaltung das öffentliche Bild des betreffenden Sonn-
tags prägt (VGH München, Beschluss vom 21. März 2018 - 22 NE 18.204 - juris
Rn. 25, 28 f.). Die prägende Wirkung muss dabei von der Veranstaltung selbst
und nicht nur von dem durch sie ausgelösten Ziel- und Quellverkehr ausgehen.
Die Ausstrahlungswirkung erstreckt sich also nicht auf den gesamten Einzugsbe-
reich der Veranstaltung und auch nicht auf alle vom Ziel- und Quellverkehr ge-
nutzten Verkehrswege und Parkflächen. Werbemaßnahmen oder Hinweisschilder
in einem nicht vom Veranstaltungsgeschehen geprägten Bereich können den er-
forderlichen Bezug ebenfalls nicht vermitteln.“
BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 8 CN 1/19 –, BVerwGE 168, 338-356, Rn. 24
– 25
Ausnahmen von diesem Erfordernis gibt es nach der Rechtsprechung nur von
besonderen Veranstaltungen:
„Ausnahmen vom Regelerfordernis der räumlichen Begrenzung auf das Umfeld
der Veranstaltung kommen beispielsweise bei mehrtägigen Großveranstaltungen
von nationalem oder internationalem Rang in Betracht, wenn deren Besucher im
gesamten Gebiet der Kommune untergebracht und versorgt werden (vgl. BVerfG,
Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 <98>).“
BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 8 CN 1/19 –, BVerwGE 168, 338-356, Rn.
26.
Kommunale Veranstaltungen mit mehrjähriger Tradition rechtfertigen es also nicht
den Bereich der Ladenöffnung auszuweiten.
- 3 -
Das OVG NW folgt dieser Rechtsprechung, vgl. Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 4 B 1857/21.NE
–, Rn. 39, juris.
In diesem räumlichen Umfeld der Veranstaltungen ist eine Ladenöffnung nur
möglich, wenn das Geschehen durch die Veranstaltung und nicht durch die La-
denöffnung geprägt ist. Dies ist grds. durch eine vergleichende Besucherprogno-
se zu ermitteln. Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG, wonach ein öf-
fentliches Interesse an der Ladenöffnung vermutet wird, wenn sie in zeitlichem
und räumlichem Zusammenhang mit der Veranstaltung stattfindet, bezieht sich
nach der Rechtsprechung des OVG NW nur im unmittelbaren Umfeld der Veran-
staltungen.
„Gerade bei Veranstaltungen, die einen „beträchtlichen Besucherstrom“ anziehen,
ist diese Vermutungsregel verfassungsrechtlich ohne Verletzung des Regel-
Ausnahme-Verhältnisses dann zulässig, wenn sich die Ladenöffnungsmöglichkeit
im Wesentlichen auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung bezieht und zeit-
gleich mit ihr stattfindet. Das gilt erst recht, wenn sich eine Veranstaltung, gerade
wenn sie auf Grund ihrer konkreten Ausgestaltung die Eindrücke in einem eng ge-
fassten Veranstaltungsbereich maßgeblich prägen kann, räumlich im Wesentli-
chen auf einen begrenzten Straßeneinzugsbereich beschränkt und sie wegen ih-
rer engen räumlichen Begrenzung ohnehin von vergleichsweise geringer prägen-
der Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist, die Ruhe insbesondere
in angrenzenden und entfernteren Bereichen gewahrt bleibt.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 – 1 BvR 2857/07 u. a. –, BVerfGE 125, 39 = ju-
ris, Rn. 187; OVG NRW, Beschluss vom 25.4.2019 – 4 B 517/19.NE –, juris, Rn.
41; siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 – 8 CN 2.14 –, BVerwGE
153, 183 = juris, Rn. 22.
Die durch die Vermutungsregelung mögliche Vereinfachung der den örtlichen
Ordnungsbehörden aufgegebenen Prüfung eines Sachgrundes von hinreichen-
dem Gewicht ergibt sich nur dann, wenn sich die Ladenöffnung räumlich und zeit-
lich im Wesentlichen an der Veranstaltung orientiert. In Fällen dieser Art trägt die
durch die Veranstaltung vorgegebene Begrenzung nach Auffassung des Landes-
gesetzgebers die auch vor dem Hintergrund der zu wahrenden Wettbewerbsneut-
ralität und mit Blick auf die Durchbrechung der Sonn- und Feiertagsruhe verfas-
sungsrechtlich erforderliche, aber auch ausreichende Rechtfertigung in sich.
b) Soweit die Ladenöffnung wegen der weiterreichenden Ausstrahlungswirkung
einer besonders attraktiven oder umfangreichen Veranstaltung nicht nur auf ihr
Umfeld begrenzt werden oder zeitlich von der Veranstaltung abweichen soll, greift
die Vermutungsregelung zur Nachweiserleichterung hingegen nicht mehr ein.“
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juli
2019 – 4 D 36/19.NE –, Rn. 63 - 66, juris
Diese Beschränkung der Vermutungsregel in der Rechtsprechung des OVG NW
hat durch das BVerwG eine weitere Beschränkung erfahren, als die Vermutungs-
regel nur in typischen Fallkonstellationen gelten könne. In atypischen Fällen sei
eine Besucherprognose erforderlich:
„Ein atypischer Fall in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn konkrete Tatsa-
chen dafürsprechen, dass die Zahl der von der Ladenöffnung angezogenen Be-
sucher die Zahl der Veranstaltungsbesucher überwiegt. Solche Indizien können
sich etwa aus dem Umfang der von der Ladenöffnung betroffenen Verkaufsfläche
oder der Zahl der erfassten Verkaufsstellen ergeben.“
BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 8 CN 3/19 –, BVerwGE 168, 356-368, Rn.
25.
- 4 -
Zusammengefasst lassen sich also drei Bereiche unterscheiden: das unmittelbare
Umfeld der Veranstaltung, in denen eine Ladenöffnung bei Veranstaltungen zu-
lässig ist, die einen beträchtlichen Besucher*innenstrom auslösen, sofern nicht
aufgrund der Verkaufsfläche eine Besucher*innenprognose erforderlich ist. Daran
anschließend der Bereich, in dem die Veranstaltung als solche für die Besu-
cher*innen erkennbar ist. Hier ist stets eine Besucher*innenprognose erforderlich.
Schließlich ein Bereich, in dem der Bezug zur Veranstaltung nicht mehr erkenn-
bar ist. Hier sind Ladenöffnungen nur ausnahmsweise bei Veranstaltungen von
nationaler Bedeutung zulässig.
Mangels näherer Darlegung der Veranstaltungsbereiche kann nicht nichts dazu
ausgeführt werden, ob hier eine Besucher*innenprognose erforderlich ist.
Voraussetzung einer Abschätzung des Besucher*inneninteresses an der Veran-
staltung ist die konkrete Beschreibung der Veranstaltung. Die Beschreibung muss
so konkret sein, dass sie eine Abschätzung des Besucher*inneninteresses zu-
lässt.
Diese Beschreibung der Veranstaltung ist auch aus Gründen der Normenklarheit
und der Bestimmtheit der ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlich. Denn
es muss hinreichend bestimmt sein, welche Veranstaltung in welcher Ausgestal-
tung tatbestandliche Voraussetzung der Ladenöffnung ist. Denn findet die Veran-
staltung nicht in der vom Verordnungsgeber vorausgesetzten Art und Weise statt,
sind auch die Voraussetzungen Ladenöffnung nicht gegeben, Oberverwaltungs-
gericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. September 2020 –
4 B 1331/20.NE –, Rn. 4, juris.
Auch an einer solchen Beschreibung fehlt es vorliegend.
Um sich über die prägende Wirkung der Veranstaltung zu vergewissern, kann
sich der Verordnungsgeber nicht auf ungeprüfte Angaben der Veranstalter*innen
verlassen. Vielmehr muss sich eine solche Prognosen auf hinreichende tatsächli-
che Anhaltspunkte stützen lassen. Das gilt erst recht, wenn das Besucher*innen-
Interesse hier so abgeschätzt wird, dass mit einem völligen Austausch der Besu-
cher*innen in jeder Stunde gerechnet wird. Zudem ist – wie das OVG NW bereits
anlässlich von Ladenöffnungen in Münster Hiltrup bereits festgestellt hat, die Be-
sucher*innenzahl an den bisherigen Veranstaltungsterminen von geringer Aussa-
gekraft, um das allein auf die Veranstaltung bezogene Besucher*inneninteresse
abzuschätzen, da diese Veranstaltungen jeweils mit einer Ladenöffnung verbun-
den waren.
Schließlich fehlt es an der Beschreibung des Bereichs der beantragten Öffnung
der Verkaufsstätten. Damit ist nicht erkennbar, in welchem Umfang die Beschäf-
tigten des Einzelhandels von der Ladenöffnung betroffen sein werden.
Teilen sie uns bitte mit, ob gleichwohl die Verordnung beschlossen ist und teilen
Sie uns gleichfalls mit, wenn die Verordnung bekannt gemacht wird. Für Rückfra-
gen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung und bedanken uns noch-
mals für die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
ver.di Bezirk Münsterland
Fachbereich D - Handel
Xenia Epp
-Gewerkschaftssekretärin-
Beschlussvorlage
10801 Zeichen
V/0077/2026 V/0077/2026 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am Sonntag, den 10.05.2026, Sonntag, den 23.05.2027 und Sonntag, den 14.05.2028 in Münster-Hiltrup Beratungsfolge 26.02.2026 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 10.03.2026 Betriebsausschuss Münster Marketing Anhörung 12.03.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 12.03.2026 Ausschuss für Personal, Sicherheit und Ordnung Vorberatung 18.03.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitali- sierung Vorberatung 25.03.2026 Hauptausschuss Vorberatung 25.03.2026 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Abweichend von der allgemeinen Ladenöffnung dürfen gem. § 6 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feier- tagen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich Ordnungsamt 29.01.2026 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Benning Telefon: 492-3266 Benning@stadt -muenster.de - 2 - V/0077/2026 auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen insgesamt jedoch nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Ein öffentliches Interesse liegt gem. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW insbesondere dann vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstal- tungen erfolgt. Weitere Sachgründe liegen u. a. in dem Erhalt, der Stärkung und der Entwicklung eines vielfältigen, stationären Einzelhandelsangebotes bzw. zentraler Versorgungsbereiche sowie in der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt - oder Ortsteilzentren. Auch die überörtliche Sicht- barkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort liegt im öffentlichen Inte- resse. Die Prüfung des öffentlichen Interesses ist nicht auf diese Regelbeispiele begrenzt, so dass auch andere öffentliche Interessen eine Öffnung an Sonn - und Feiertagen begründen können. Be- reits ein Sachgrund wäre ausreichend. Es können aber auch mehrere Sachgründe gleichzeitig vor- liegen und eine Sonn- und Feiertagsöffnung bekräftigen. Der Verwaltung liegt folgender Antrag auf Freigabe von Verkaufszeiten vor: • Antrag des Wirtschaftsverbundes Hiltrup e.V. (WVH) vom 26.06.2025, eingegangen am 26.06.2025, auf Freigabe von Verkaufszeiten anlässlich der Veranstaltungen „Hiltruper Früh- lingsfest 2026, 2027 und 2028“ am Sonntag, den 10.05.2026, Sonntag, den 23.05.2027 und Sonntag, den 14.05.2028 jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 6 LÖG NRW zur Freigabe von Verkaufszeiten an Sonn - und Feiertagen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup werden erfüllt: • Acht Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufszeiten freigegeben werden, werden in dem ge- nannten Stadtbezirk nicht überschritten. • 16 Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufszeiten freigegeben wurden, werden im Stadtgebiet Münster nicht überschritten. • Die Verkaufszeiten zwischen 13.00 und 18.00 Uhr werden eingehalten. • Die Dauer von fünf Stunden wird nicht überschritten. • Ein öffentliches Interesse besteht auf Grund des Hiltruper Frühlingsfestes. • 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW, der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, sind nicht betrof- fen. • Es ist kein Adventssonntag betroffen. • Die Hauptgottesdienstzeit wird nicht berührt. Die zuständigen Stellen, Gewerkschaft ver.di, Arbeitgeber - und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen und die Handwerkskammer Münster wurden ange- hört. Die IHK Nord Westfalen begrüßt den verkaufsoffenen Sonntag unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als wichtiges Instrument zur Profilbildung der Gemeinde und als Möglichkeit für den statio- nären Einzelhandel, seine Leistungsfähigkeit und seinen Service zu präsentieren. Die Handwerks- kammer Münster hat bei Beachtung der rechtlichen Vorgaben keine Bedenken gegen das Offenhal- ten der Verkaufsstellen. Das Stadtdekanat Münster spricht sich hingegen gegen die Ladenöffnungen am 10.05.2026 aus. Eine gesonderte Stellungnahme für die Ladenöffnungen am 23.05.2027 und am 14.05.2028 erfolgte nicht. Der (freie) Sonntag habe aus Sicht der Christen seit jeher eine zentrale Bedeutung und sei als besonders schützenswert anzusehen. Auch d ie Gewerkschaft ver.di spricht sich unter Bezugnahme auf Rechtsprechung gegen die Durchführung des verkaufsoffenen Sonntages aus und verweist auf fehlende Angaben in den Antragsunterlagen, vgl. Anlage 3. Dieser Argumentati- on folgt die Verwaltung aus im weiteren Verlauf benannten Gründen nicht. Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen (Ratsbeschluss vom 21.09.2005, V/0691/2005, Ratsbeschluss vom 12.03.2008, V/0027/2008 und Ratsbeschluss vom 21.05.2025, V/0070/2025) aufgeführten Eckpunkte gelten weiterhin und werden eingehalten. In der zu beschließenden ordnungsbehördlichen Verordnung werden die Sonntagsöffnungen ausschließlich nur für die Verkaufsstellen genehmigt, die in dem Bereich liegen , der nach dem „Einzelhandels- und - 3 - V/0077/2026 Zentrenkonzept für die Stadt Münster – Fortschreibung 2018“ als auch in dem „Entwurf Einzelhan- dels- und Zentrenkonzept für die Stadt Münster – Fortschreibung Stand 05/2025“ als „Typ B: Stadtbe- reichszentrum“ ausgewiesen ist. Die Antragsform unter Benennung konkreter Termine wurde fristge- recht eingehalten. Den Unterlagen ist der räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen Veran- staltung und verkaufsoffenem Sonntag klar zu entnehmen. Zusätzlich müssen die durch die Rechtsprechung zur Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen formu- lierten Vorgaben im Hinblick auf die Sonntagsöffnung im Zuge eines öffentlichen Festes / einer Ver- anstaltung erfüllt sein. Dabei stellt die aktuelle Rechtsprechung auf folgende Voraussetzungen ab: • Erfüllung der Vermutungsregelung gem. § 6 Abs.1 Satz 3 LÖG NRW bei Sonntagsöffnungen im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen. Diese ist erfüllt, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung liegt, oder wenn die örtliche Veranstaltung, wie im vorliegenden Fall, in den Straßenzügen, die zur Ladenöffnung vorgesehen sind, stattfindet und zudem am selben Tag erfolgt. • Im Rahmen der Ausstrahlungswirkung einer Veranstaltung sind bei kleinen Veranstaltungen Entfernungen der Läden von 800 bis 1.000 m zum Veranstaltungsbereich regelmäßig nicht mehr erfasst. • Gemeinden haben sich bei § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren und dokumentierten Weise Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung zu verschaffen. • Durch die Ladenöffnung beeinträchtigte Interessen Dritter müssen bei der Entscheidung über die Ladenöffnung berücksichtigt werden. Für den vorliegenden Antrag kommt die vorzunehmende Prüfung auf der Grundlage der vom Veran- stalter mitgeteilten einschlägigen Parameter zu folgenden Ergebnissen: Das seit über dreißig Jahren stattfindende und bereits zur Tradition gewordene „Hiltruper Frühlings- fest“ findet an zwei Veranstaltungstagen (Samstag/Sonntag) statt. Im Jahr 2025 wurde das Fest von ca. 25.300 Personen am Samstag und ca. 30.000 Personen am Sonntag besucht. Im Rahmen einer Zählung wurden für die sonntägliche Ladenöffnung im Jahr 2025 knapp 3.500 Besucher festgestellt. Die Zahlen der Besucher des verkaufsoffenen Sonntages sind im Vergleich zu den Vorjahren ange- stiegen, stehen aber in einem direkten Verhältnis zu den ebenfalls gestiegenen Zahlen der sonntägli- chen Festbesucher. Die Veranstaltungsfläche selbst beträgt ca. 19.300 qm und erstreckt sich beidsei- tig entlang der Marktallee, beginnend an der Kreuzung Westfalenstraße bis zur Einmündung Unckel- straße. Neben zwei Bühnen für den Auftritt von Bands, prof essionellen Künstlern, lokalen Vereinen und Schulen bestehen Ausstellungen u. a. des Kunsthandwerks und von Oldtimern und einem Pro- gramm für Familien (Familientrödelmarkt) werden Verkaufsstände das 2-tägige Fest in den Jahren 2026, 2027 und 2028 prägen. Vor allem örtliche, aber auch überörtliche Vereine erhalten die Möglich- keit, sich zu präsentieren. Dem ist die Nettoverkaufsfläche der zu öffnenden Verkaufsstellen gegenüberzustellen. Diese beträgt laut Einzelhandelskonzept „Einzelhandelsstruktur in Münster Hiltrup, Marktallee“, Stand 12/2015, 10.091 qm. Es werden ausschließlich die Verkaufsstellen entlang der Marktallee öffnen, vgl. Anlage 2. Die Verkaufsflächen der zu öffnenden Verkaufsstellen sind damit deutlich geringer als die Veran- staltungsflächen und es öffnen nur Verkaufsstellen, die sich an der jeweiligen Veranstaltungsfläche befinden. Die maßgeblichen Fakten belegen, dass die beantragte Sonntagsöffnung lediglich als An- nex zum „Hiltruper Frühlingsfest“ angesehen werden kann. Zwischen dem eigentlichen Frühlingsfest und dem verkaufsoffenen Sonntag besteht für alle drei Jahre ein räumlicher (Veranstaltungsort: Marktallee) sowie zeitlicher Zusammenhang (Öffnungszeiten: 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr). Auch die zu- sätzlich eingereichten Besucherzählungen und Kundenfrequenzen in den Geschäften aus dem Jahr 2025 weisen die Sonntagsöffnung als Annexveranstaltung aus. Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass auch die seitens der Rechtsprechung ge- forderten Voraussetzungen erfüllt sind. Damit kann für die begehrten Ladenöffnungen ein öffentliches Interesse bejaht werden. - 4 - V/0077/2026 Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Freigabe der Verkaufs- zeiten anlässlich der Veranstaltungen „Hiltruper Frühlingsfest 2026, 2027 und 2028“ am Sonntag, den 10.05.2026, Sonntag, den 23.05.2027 und Sonntag, den 14.05.2028, liegen vor, so dass dem Rat empfohlen wird, die oben dargestellte Bewertung zu übernehmen und die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen. I.V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: Anlage A Anlage 1 - Ordnungsbehördliche Verordnung Anlage 2 - Lageplan Anlage 3 - Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di
Anlage A
1167 Zeichen
Anlage A zur V/0077/2026 Kurzüberblick • Antrag des Wirtschaftsverbundes Hiltrup e.V. (WV Hiltrup) vom 26.06.2025, eingegangen am 26.06.2025, auf Freigabe von Verkaufszeiten anlässlich der Veranstaltungen „Hiltruper Frühlingsfest 2026, 2027 und 2028“ am Sonntag, dem 10.05.2026, Sonntag dem 23.05.2027 und Sonntag dem 14.05.2028 jeweils in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Ziele/Teilziele/Zielerreichung ./. Finanzierung Produktgruppe: 0202 Gewerbefachstelle Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja Nein x Auswirkungen auf den Finanzplan Ja Nein x Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein x teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein x teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein x Bereits veranschlagt? Ja Nein x Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage bildet § 6 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) ./.
Beratungsverlauf (7)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Klemensstraße 10
- Marktallee
- Johann-Krane-Weg 16
- Westfalenstraße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0077/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.01.2026
- Erstellt
- 20.01.2026 11:25