V/0045/2024
Betrauungsakt Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH
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Beschlussvorlage
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V/0045/2024 V/0045/2024 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Betrauungsakt Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH Beratungsfolge 18.06.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 19.06.2024 Hauptausschuss Vorberatung 19.06.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der in der Anlage 1 beigefügte Betrauungsakt für die Messe und Congress Centrum Halle Münster- land GmbH wird beschlossen. 2. Die Verwaltung wird ermächtigt, künftig notwendige Anpassungen des Betrauungsaktes vorzu- nehmen, soweit dies einer erkennbaren rechtssicheren bzw. rechtskonformen Betrauung dient. II. Finanzielle Auswirkungen: Unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzierung durch den Betrauungsakt ergeben sich nicht, da der Betrauungsakt nur die beihilfenrechtliche Zulässigkeit der jährlichen im MMK vereinbarten Zahlungen der Stadt Münster sicherstellt. Begründung: Soweit die Stadt Münster Zuschüsse gewährt, damit ihre Unternehmen und Einrichtungen Dienstleis- tungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI), insbesondere Aufgaben der Daseinsvor- sorge erfüllen, ist eine Betrauung des jeweiligen Begünstigten erforderlich. Der Betrauungsakt muss Ausführungen zu der durch die Beteiligung übernommenen Aufgabe(n), zur Dauer der Betrauung, zur Vermeidung einer Überkompensation nebst Rücker stattungsregelung, zu Berichtspflicht und Vorhaltepflicht von Unterlagen und eine Regelung für die Änderung der Aus- gleichszahlung bei unvorhersehbar eintretenden Ereignissen mit Nachschussbedarf enthalten. Amt für Finanzen und Beteiligungen 07.06.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Schlüter Telefon: 492-2008 SchlueterT@stadt- muenster.de - 2 - V/0045/2024 Mit dem vorliegenden Betrauungsakt führt die Stadt Münster die Betrauung der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH fort. Der neue Betrauungsakt gilt bis zum 31.12.2033, wodurch unter Berücksichtigung des maximalen Betrauungszeitraums von zehn Jahren sein Gleichlauf mit den übrigen Betrauungen städtischer Beteiligungen sichergestellt wird. Zur Vermeidung einer Überkompensation wird die Zuschussgewährung zudem jährlich von der beauf- tragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft daraufhin geprüft, ob eine Rückgewährung vorzunehmen ist. . Darüber hinaus prüft die Verwaltung regelmäßig, inwieweit Notwendigkeiten zur Anpassung dieses Betrauungsaktes während der Laufzeit bestehen. i.V. gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen: Anlage A Anlage 1 Entwurf Betrauungsakt Halle Münsterland 2024-2033
Anlage Entwurf Betrauungsakt MCC Stand 05.06.2024
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Anlage – V/0045/2024 Betrauungsakt der Stadt Münster für die Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH auf der Grundlage des BESCHLUSSES DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro- päischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten be- stimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirt- schaftlichem Interesse betraut sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380) (2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7 /3 vom 11. Januar 2012) – Freistellungsbeschluss –, der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistun- gen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/C 8/02, ABl. EU Nr. C 8 /4 vom 11. Januar 2012), der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (2012/C 8/03, ABl. EU Nr. C 8 /15 vom 11. Januar 2012), und der RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unter- nehmen (ABl. EU Nr. L 318 /17 vom 17. November 2006) – Transparenzrichtlinie – Anlage – V/0045/2024 Präambel Die Stadt Münster betraut die Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH – im Folgenden MCC – im Rahmen dieses Betrauungsaktes mit den in diesem Betrau- ungsakt definierten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der Allge- meinheit erbracht werden. § 1 Betrautes Unternehmen und Art der Gemeinwohlverpflichtung (1) Die Stadt Münster betraut die MCC mit der Erbringung von Dienstleistungen von all- gemeinen wirtschaftlichem Interesse. (2) Zu den Aufgaben der MCC gehören die Durchführung von Tagungen und Kongres- sen, öffentlichen Versammlungen und Festen sowie kulturelle, gesellschaftliche, sportliche und unterhaltende Veranstaltungen, landwirtschaftliche Veranstaltungen und Märkte sowie Ausstellungen und Messen, im eigenen und fremden Namen im In- teresse der Stadt Münster und der Gemeinden des Münsterlandes sowie deren Bür- gerinnen und Bürger. (3) Zu den Aufgaben der MCC gehören im Rahmen dieses Betrauungsaktes insbeson- dere: a) Imageverbesserung und -prägung der MCC als bedeutender Infrastruktur- und Wirtschaftsfaktor für Münster und das Münsterland. b) Umsetzung und Etablierung des Zielbildes der Stadt Münster. c) Kristallisationspunkt für die im Gesellschaftszweck genannten Aufgaben. d) Entwicklung von Eigenveranstaltungen, insbesondere zur Etablierung des Messe- und Kongressstandortes Münster. e) Erweiterung des eigenen Portfolios. (4) Die MCC kann auf Grundlage dieses Betrauungsaktes keinen Anspruch auf Aus- gleichszahlungen herleiten. § 2 Dauer der Gemeinwohlverpflichtung und geografischer Geltungsbereich (1) Die Betrauung der MCC erfolgt befristet bis zum 31.12.2033. Zum Ende des Betrauungszeitraumes erfolgt eine Überprüfung am Maßstab des dann geltenden Beihilferechts, mit dem Ziel, über eine weitere Betrauung bzw. die Weitergewährung einer Ausgleichszahlung zu entscheiden. Ein Anspruch der MCC auf eine Folgebetrauung besteht nicht. (2) Die Stadt Münster kann diese Betrauung jederzeit erweitern, einschränken oder gänzlich aufheben. (3) Die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringt die MCC auf dem Gebiet der Stadt Münster. Anlage – V/0045/2024 § 3 Berechnung und Änderung der Ausgleichszahlungen (1) Zwischen den Parteien wird ein Managementkontrakt geschlossen. (2) Die Stadt Münster stellt der MCC gemäß des jeweils geltenden Managementkontrak- tes als Gesellschafterin Ausgleichszahlungen in Form von Zuschüssen zur Verfü- gung, damit diese in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem Gesellschaftszweck ob- liegenden Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse übernehmen zu können und knüpft nicht an bestimmte Umsätze an. Die Zuschusszahlungen wer- den entsprechend den Vereinbarungen des Managementkontraktes ausgezahlt. Eigene Erträge werden zwar erzielt, diese ermöglichen jedoch nicht die finanziell voll- umfängliche Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Inte- resse. (3) Der voraussichtliche Zuschussbedarf der MCC ergibt sich aus den wirtschaftlichen Notwendigkeiten zur Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftli- chen Interesse gem. § 1 dieses Betrauungsaktes, die im Managementkontrakt verein- bart wurden. Sollten die Zuschusszahlungen die Aufwendungen übersteigen, die zur Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse notwendig sind, so sind die daraus resultierenden Überschüsse nach den Regelungen zur Kontrolle von Überkompensation gem. Art. 6 des Freistellungsbeschlusses zurück zu erstatten. Führen unvorhersehbare Ereignisse zu höheren, nicht gedeckten Aufwendungen bei der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ge- mäß § 1, können auch diese ausgeglichen werden. § 4 Trennungsrechnung (1) Die MCC ist verpflichtet, durch getrennten Ausweis in der Buchführung sicherzustel- len, dass die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftli- chem Interesse entstandenen Aufwendungen und Erträge von den Aufwendungen und Erträgen für gegebenenfalls sonstige Tätigkeitsbereiche abgegrenzt werden. (2) Der Stadt Münster ist bekannt, dass die MCC auch Leistungen erbringt, die nicht von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sind. Für die Aufwendungen, die nicht in den Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse fallen, darf keinesfalls eine Ausgleichzahlung gewährt werden. Der Ausgleich muss ausschließ- lich zur Deckung der Aufwendungen der in § 1 genannten Aufgaben verwendet wer- den, ohne dem Unternehmen die Möglichkeit der Verwendung seiner angemessenen Rendite zu entziehen. Insofern berührt dieser Betrauungsakt die Erbringung der Leis- tungen, die nicht von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sind, in keiner Weise. (3) Die Trennungsrechnung hat die Anforderungen des Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbe- schusses sowie die Grundsätze der EU-Transparenzrichtlinie zu erfüllen. Anlage – V/0045/2024 § 5 Vermeidung und Kontrolle von Überkompensation (1) Die Ausgleichszahlungen dürfen unter Berücksichtigung eines angemessenen Ge- winns (s. Managementkontrakt) nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Fehlbetrag abzudecken. Der Fehlbetrag ist die Differenz zwischen den mit der Erbrin- gung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse angefallenen Aufwendungen und den damit erzielten Erträgen. Für die Ermittlung des Fehlbetra- ges, der zu berücksichtigenden Erträge und des angemessenen Gewinns gelten Art. 5 Abs. 2 bis 8 des Freistellungsbeschlusses. (2) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichszahlungen keine Überkompensation für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 entsteht, führt die MCC jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwen- dung der Zuschussmittel. Dies geschieht im Rahmen des zu erstellenden Jahresab- schlusses. (3) Die MCC trägt dafür Sorge, dass im Rahmen der Jahresabschlussprüfung der Ab- schlussprüfer gemäß Art. 6 des Freistellungsbeschlusses prüft, ob die Ausgleichszah- lungen die im Freistellungsbeschluss festgelegten Voraussetzungen erfüllt haben und EU-beihilfenrechtskonform verwendet worden sind. Die Sicherstellung dieser Hand- habung obliegt der Stadt Münster als betrauende Stelle. (4) Die Stadt Münster ist darüber hinaus berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Ge- schäftsunterlagen, die die Ausgleichszahlungen betreffen, nach angemessener Vor- ankündigung einzusehen und prüfen zu lassen. (5) Soweit die Überkompensation 10 % des durchschnittlichen jährlichen Zuschusses nicht überschreitet, werden die Mittel auf die Betrachtung für das nächste Jahr über- tragen und von dem für diesen Zeitraum zu zahlenden Zuschuss abgezogen. Übersteigt die Überkompensation 10 % des durchschnittlichen jährlichen Zuschus- ses, so ist die MCC zur Rückzahlung der vollständigen Überkompensation verpflich- tet. Der durchschnittliche jährliche Zuschuss ergibt sich dabei aus der Betrachtung eines zusammenhängenden dreijährigen Zeitraums, einschließlich des Jahres, in dem die Überschreitung erfolgt. § 6 Vorhaltepflicht von Unterlagen Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob die Ausgleichszahlungen mit den Bestimmungen des Freistellungs- beschlusses vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren. Anlage – V/0045/2024 § 7 Salvatorische Klausel, Anpassungsklausel (1) Sollte eine Bestimmung dieser Betrauung nicht rechtskonform oder undurchführbar sein oder werden oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, so berührt dies die Betrauung im Übrigen nicht. (2) Sollte sich eine, im Sinne dieses Betrauungsaktes, wesentliche Änderung der Aufga- ben nach § 1 Abs. 2 dieses Betrauungsaktes ergeben, wird der Betrauungsakt ent- sprechend angepasst, soweit die Anpassungen den Zweck haben, geänderten Rah- menbedingungen gerecht zu werden und es sich auch nach den Anpassungen um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse handelt. § 8 Hinweis auf Gremienbeschluss (1) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 19.06.2024 den Betrauungsakt der Stadt Münster beschlossen (Beschlussvorlage V/0045/2024). § 9 Rechtsbehelfsbelehrung (1) Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Anfech- tungsklage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Münster (Piusal- lee 38, 48147 Münster) schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Ge- schäftsstelle zu erheben. Münster, __________________________ Oberbürgermeister Markus Lewe
Anlage A
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Anlage A zur V/0045/2024 Kurzüberblick Aufgrund von Unionsrecht ist die Stadt Münster verpflichtet, Betrauungsakte für städtische Unter- nehmen und Eigenbetriebe zu erlassen, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) Ausgleichsleistungen von der Stadt Münster er- halten. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Fortführung der Betrauung für die Jahre 2024 bis 2033 für die Gesellschaft Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH. Finanzierung Produktgruppe: 1501 Anteile an Unternehmen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) k.A.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0045/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.01.2024
- Erstellt
- 17.01.2024 11:45