V/0676/2024
smartOPTIMO GmbH & Co.KG: Aufnahme der Gesellschafterin Regionetz GmbH / Novellierung des Gesellschaftsvertrages
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Beschlussvorlage
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V/0676/2024 V/0676/2024 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft smartOPTIMO GmbH & Co.KG: Aufnahme der Gesellschafterin Regionetz GmbH / Novellierung des Gesellschaftsvertrages Beratungsfolge 04.12.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 11.12.2024 Hauptausschuss Vorberatung 11.12.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Münster GmbH wird ermächtigt, die folgenden Beschlüsse zu fassen: Die Vertretung der Stadtwerke Münster in der Gesellschafterversammlung der smartOPTI- MO GmbH & Co. KG wird ermächtigt, folgende Beschlüsse zu fassen: 1. Die Gesellschafter stimmen der Übertragung von 1 % Gesellschaftsanteilen von der Städtische Werke Netz + Service GmbH auf die Regionetz GmbH zu. 2. Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der smartOPTIMO GmbH & Co. KG (Anlage 1) wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Anteilsübertragung und die gesellschaftsrechtlichen Änderungen bei der smartOPTIMO GmbH & Co. KG haben keine Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Münster. Amt für Finanzen und Beteiligungen 21.11.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Schlüter Telefon: 492-2008 SchlueterT@stadt- muenster.de - 2 - V/0676/2024 Begründung: Die Stadtwerke Münster GmbH hält 32,45 % der Anteile an der smartOPTIMO GmbH & Co. KG. Gemäß § 5 Abs. 6, § 9 Abs. 1 Ziffern 5 u. 6 und § 16 des Gesellschaftsvertrages der smartOPTIMO GmbH & Co. KG ist für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen und allen damit in Zusammenhang stehenden Erklärungen sowie für Änderungen des Gesellschaftsvertrages die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Die Beschlussfassungen der Vertretung der Stadtwerke Münster GmbH in der Gesellschafterver- sammlung der smartOPTIMO GmbH & Co. KG bedürfen der Legitimation durch entsprechende Ratsbeschlüsse, solange sie nicht von Vorratsbeschlüssen gedeckt sind. Derzeit sind die Gründungsgesellschafter innen (Stadtwerke Osnabrück und Stadtwerke Müns- ter), die jeweils das vollständige operative Zählergeschäft an die Gesellschaft beauftragen, mit je 32,45 % an der Gesellschaft beteiligt. Die Regionetz GmbH, eine Tochtergesellschaft der Stadt- werke Aachen AG (50,8 %) und der EWV Energie - und Wasser -Versorgung GmbH (49,2 %), beabsichtigt, sich an der smartOPTIMO GmbH & Co. KG zu beteiligen. Größeren Neugesell- schaftern wie der Regionetz GmbH wird üblicherweise eine Beteiligung mit einem Kommanditan- teil von 1 % angeboten, kleinere Gesellschafter halten Anteile von 0,1 % bis 0,5 %. Verkäuferin des Kommanditanteils ist – die Städtische Werke Netz + Service GmbH als Netztochter der Stadtwerke Kassel, – die aktuell 5 % der Kommanditanteile an der smartOPTIMO GmbH & Co. KG hält. Der Anteilskauf soll mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.2024 erfolgen. Der Kaufpreis für den Kommanditanteil beträgt 4.020,00 Euro und entspricht 1 % des Kommanditkapitals. Im Rahmen der Transaktion ist der Gesellschaftsvertrag entsprechend zu ändern. Bei dieser Gele- genheit wurde er zudem redaktionell überarbeitet und in einigen weiteren Punkten aktualisiert. Eine wesentliche Anpassung des Gesellschaftsvertrages soll in § 13 dahingehend erfolgen, dass die Kopp- lung der Anforderungen an den Jahresabschluss an die Regelungen für große Kapitalgesellschaften wegen Änderung des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GO NRW entfällt und stattdessen an die neue Fas- sung der Norm angepasst wird. § 6 Abs.4 des Gesellschaftsvertrages beinhaltet nun außerdem eine Ausgleichspflicht im Falle des Ausscheidens von Gesellschafter:innen vor Erreichen der eigenen Ge- winnzone. Die Änderungen gegenüber der aktuellen Satzung werden in der Synopse in Anlage 2 dar- gestellt. Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH hat in der Sitzung am 31.10.2024 der Übertra- gung der Gesellschaftsanteile und der Anpassung des Gesellschaftsvertrages zugestimmt. Die obigen Entscheidungen und Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der aufsichtsbehördli- chen Stellungnahme zum Anzeigeverfahren gemäß § 115 GO NRW. I. V. gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen: Anlage A Anlage 1: Gesellschaftsvertrag smO inkl. Regionetz Anlage 2: Synopse Gesellschaftsvertrag smO inkl. Regionetz
Anlage 1 Gesellschaftsvertrag smO inkl. Regionetz
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Seite 1 von 24 - Gesellschaftsvertrag Version vom 17. September 2024
Version 2024-2 des Gesellschaftsvertrages
der smartOPTIMO GmbH & Co. KG
vom 17. September 2024
16.10.2024: Anmerkung - in dieser Version ist die:
- Regionetz GmbH als zukünftiger Gesellschafter aufgeführt; die notwendigen kommunalen Beschlüsse
erfolgen hierfür noch
- Die Stadtwerke Emmerich noch als Gesellschafter aufgeführt, der Austritt der Stadtwerke Emmerich ist
zum 31.12.2024 vorgesehen
- Die Stadtwerke Lübbecke nicht mehr als Gesellschafter aufgeführt; Die Stadtwerke Lübbecke haben
den Gesellschafterstatus zum 31.12.2024 gekündigt und sind hier nicht mehr aufgeführt
Seite 2 von 24 - Gesellschaftsvertrag Version vom 17. September 2024
Gesellschaftsvertrag
der
smartOPTIMO GmbH & Co. KG
Präambel
Im Zuge der Liberalisierung des Energiemarktes durch das Energiewirtschaftsgesetz und die Her-
ausforderungen durch das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende inklusive des Gesetzes
über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Mess-
stellenbetriebsgesetz – MsbG) ergeben sich für Versorgungsunternehmen neue Chancen, aber
auch Herausforderungen für die zukünftige Entwicklung der Unternehmen. Um für den Bereich
des Mess- und Zählerwesens von kommunalen Versorgungsunternehmen im Umfeld der anhal-
tenden regulatorischen Veränderungen die Chancen und Herausforderungen gemeinsam und ef-
fizient anzugehen, haben sich die Vertragspartne r dazu entschieden, ihre Aktivitäten im Bereich
des Mess- und Zählerwesens in einer gemeinsamen Gesellschaft zu bündeln. Fokus sind Aktivi-
täten für grundzuständige Messstellenbetreiber im Sinne des MsbG. In einzelnen Fällen ist die
smartOPTIMO GmbH & Co. K G im Sinne des MsbG ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber
und dies jeweils in Kooperation mit dem kommunalen Gesellschafter.
Die Gesellschaft hat das Ziel, die effiziente Durchführung von Aktivitäten von kommunalen Ver-
sorgungsunternehmen in den oben aufgeführten Bereichen zu fördern, respektive je nach Wunsch
des Versorgungsunternehmens selber durchzuführen.
Darüber hinaus besteht das Ziel, einen effizienten und kostengünstigen Standard auf Grundlage
rechtlicher und regulatorischer (Mindest-)Anforderungen für Dienstleistungen bereitzustellen. Sol-
che Dienstleistungen sind insbesondere vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtung von
intelligenter Messtechnik erforderlich. Hierfür stellt die Gesellschaft die erforderliche Systeminfra-
struktur und Dienstleistungen zur Verfügung.
Die gemeinsame Gesellschaft kann weitere - kommunale - Gesellschafter aufnehmen sowie
schuldrechtliche Kooperationsverträge mit anderen kommunalen Unternehmen schließen.
Seite 3 von 24 - Gesellschaftsvertrag Version vom 17. September 2024
Definition
Soweit im Folgenden von
a) intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen die Rede ist, sind dies
elektronische Tarifzähler, die die Anforderungen gemäß Gesetz zur Digitalisierung der
Energiewende und ggf. EnWG sowie EEG und KWKG (in der jeweils gültigen Fassung)
erfüllen.
b) zentralen Dienstleistungen die Rede ist, sind dies modular aufgebaute System-Applikatio-
nen und Dienstleistungen inklusive der Durchführung der entsprechenden Prozesse, für
die die jeweils erforderliche IT-Infrastruktur, IT-Dienste sowie Prozesse entwickelt, bereit-
gestellt und betrieben werden.
Dazu gehören insbesondere die für den Betrieb von Messsystemen notwendige Durchfüh-
rung der Gateway-Administration, Übermittlung und Visualisierung der Messdaten, Bereit-
stellung der erforderlichen Zertifikate sowie Sicherstellung der Datensicherheit gemäß der
jeweils gültigen rechtlichen und technischen Anforderungen. Diese Dienstleistungen wer-
den grundsätzlich von mehreren Gesellschaftern genutzt.
c) Geschäftsvorfall oder Geschäftsvorfällen die Rede ist, s ind damit alle Vorgänge der Ge-
sellschaft gemeint, die die Vermögenszusammensetzung in dem Unternehmen beeinflus-
sen oder beeinflussen können.
Seite 4 von 24 - Gesellschaftsvertrag Version vom 17. September 2024
§ 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft. Sie führt die Firma
smartOPTIMO GmbH & Co. KG
(2) Sitz der Gesellschaft ist Osnabrück.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die marktgerechte Erbringung von Dienstleistungen
im Bereich des Stadtwerkeeigenen Zähler - und Messwesens in den kommunalen Ver-
sorgungsgebieten zur Realisierung von öffentlicher Zusammenarbeit kommunaler Ge-
sellschafter. Ausschließlich zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben des Zähler - und
Messwesens sind unmittelbar verbundene Dienstleistungen im Sinne des § 107a Abs. 2
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) für kommunale Ge-
sellschafter wesentlicher Teil des Leistungsportfolios. Dazu gehören auch die Planung,
Errichtung, Unterhaltung und Finanzierung der dazu notwendigen Anlag en. Zulässig ist
im Rahmen des Gegenstandes gemäß Satz 1 auch eine überörtliche Betätigung als wett-
bewerblicher Messstellenbetreiber im Sinne des MsbG jeweils in Kooperation mit dem
kommunalen Gesellschafter.
(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 ist von der Gesellschaft anzustreben, vor-
handene Ressourcen, insbesondere die natürlichen Vorräte an Energieträgern und Was-
ser, soweit wie möglich zu schonen und die Belastungen der Umwelt durch Emissionen
so gering wie möglich zu halten.
(3) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung
und Förderung des Gesellschaftszwecks – mittelbar oder unmittelbar – dienen. Sie kann
sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteili-
gen und solche Unter nehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben und
pachten.
(4) Bei der Tätigkeit des Unternehmens sind gemäß § 108 Abs. 2 Nr. 4 GO NRW die Wirt-
schaftsgrundsätze des § 109 GO NRW zu beachten. Die Anforderungen und Beschrän-
kungen der vorbezeichneten Regelungen gelten dabei nur, soweit die Gesellschaft in
NRW tätig ist und der gesetzliche Anwendungsbereich der vorbezeichneten Regelungen
eröffnet ist.
(5) Vor der Erbringung von Dienstleistungen i.S.d. § 107a Abs. 2 GO NRW sind in schriftli-
cher Form die Abwägungsprozesse zu dokumentieren, aus denen ersichtlich sein muss,
ob und inwieweit vor der Erbringung dieser Dienstleistungen den Belangen kleinerer Un-
ternehmen, insbesondere des Handwerks, im Rahmen der Entscheidungsfindung Rech-
nung getragen wurde.
(6) Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes
NRW zu beachten. Die Bezeichnungen in diesem Vertrag gelten sowohl für die weibliche
als auch für die männliche Form.
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§ 3 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erscheinen in den Amtsblättern der Städte
Münster und Osnabrück und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im elektronischen Bun-
desanzeiger.
§ 4 Beginn, Dauer und Geschäftsjahr
(1) Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung im Handelsr egister; vor diesem Zeitpunkt
dürfen im Namen und für Rechnung der Gesellschaft keine Geschäfte geschlossen wer-
den.
(2) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen
(1) Persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) ist die smart OPTIMO Verwaltungs-
GmbH mit Sitz in Osnabrück. Sie erbringt keine Einlage und hat keinen Kapitalanteil und
kein Stimmrecht.
(2) Kommanditisten sind:
die Stadtwerke Münster GmbH (32,575 %)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 130.951,50 Euro
die Stadtwerke Osnabrück AG (32,575%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 130.951,50 Euro
die Stadtwerke Bramsche GmbH (1%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 4.020,00 Euro
die Stadtwerke Geesthacht GmbH (1%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 4.020,00 Euro
die Stadtwerke Böhmetal GmbH (1%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 4.020,00 Euro
die Stadtwerke Werl GmbH (1%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 4.020,00 Euro
die nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH (1%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 4.020,00 Euro
die Stadtwerke Emden GmbH (1%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 4.020,00 Euro
die Stadtwerke Nortorf AöR (1%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 4.020,00 Euro
Seite 6 von 24 - Gesellschaftsvertrag Version vom 17. September 2024
die Stadtwerke Bielefeld GmbH (5%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 20.100,00 Euro
die Stadtwerke Gütersloh GmbH (0,5%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 2.010,00 Euro
die Stadtwerke Gießen AG (1%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 4.020,00 Euro
die Stadtwerke Menden GmbH (0,5%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 2.010,00 Euro
die Stadtwerke Solingen GmbH (5%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 20.100,00 Euro
die Mark-E Aktiengesellschaft (5%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 20.100,00 Euro
die Städtische Werke Netz + Service GmbH (4%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 16.080,00 Euro
die Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH (0,25%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 1.005,00 Euro
die Stadtwerke Emmerich GmbH (0,1%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 402,00 Euro
die Stadtwerke Emsdetten GmbH (0,25%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 1.005,00 Euro
die Stadtwerke EVB Huntetal GmbH (0,1%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 402,00 Euro
die ovag Netz GmbH (1%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 4.020,00 Euro
die Mittelhessen Netz GmbH (0.5%)
mit einem Kapitalanteil von 2.010,00 Euro
die Stadtwerke Groß-Gerau Versorgungs GmbH (0,1%)
mit einem Kapitalanteil von 402,00 Euro
die T.W.O. Technische Werke Osning GmbH (0,25%)
mit einem Kapitalanteil von 1.005,00 Euro
die Stadtwerke Marburg GmbH (0,5%)
mit einem Kapitalanteil von 2.010,00 Euro
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die Kreiswerke Main-Kinzig GmbH (0,5%)
mit einem Kapitalanteil von 2.010,00 Euro
die Stadtwerke Steinfurt GmbH (0,1%)
mit einem Kapitalanteil von 402,00 Euro
die SWTE Innovation GmbH & Co. KG (1%)
mit einem Kapitalanteil von 4.020,00 Euro
die Stadtwerke Flensburg GmbH (0,1%)
mit einem Kapitalanteil von 402,00 Euro
die Hertener Stadtwerke GmbH (0,1%)
mit einem Kapitalanteil von 402,00 Euro
die Stadtwerke Lengerich GmbH (1,0 %)
mit einem Kapitalanteil von 4.020,00 Euro
die Regionetz GmbH (1,0 %)
mit einem Kapitalanteil von 4.020,00 Euro
(3) Die Kommanditisten haben ihren Kapitalanteil vollständig geleistet.
(4) Die Kommanditisten übernehmen folgende Hafteinlagen von:
Stadtwerke Münster GmbH 5,0 Mio. Euro
Stadtwerke Osnabrück AG 5,0 Mio. Euro
Stadtwerke Bramsche GmbH 4.020,00 Euro
Stadtwerke Geesthacht GmbH 4.020,00 Euro
Stadtwerke Böhmetal GmbH 4.020,00 Euro
Stadtwerke Werl GmbH 4.020,00 Euro
nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH 4.020,00 Euro
Stadtwerke Emden GmbH 4.020,00 Euro
Stadtwerke Nortorf AöR 4.020,00 Euro
Stadtwerke Bielefeld GmbH 20.100,00 Euro
Stadtwerke Gütersloh GmbH 2.010,00 Euro
Stadtwerke Gießen AG 4.020,00 Euro
Stadtwerke Menden GmbH 2.010,00 Euro
Stadtwerke Solingen GmbH 20.100,00 Euro
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Mark-E Aktiengesellschaft 20.100,00 Euro
Städtische Werke Netz + Service GmbH 16.080,00 Euro
Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH 1.005,00 Euro
Stadtwerke Emmerich GmbH 402,00 Euro
Stadtwerke Emsdetten GmbH 1.005,00 Euro
Stadtwerke EVB Huntetal GmbH 402,00 Euro
ovag Netz GmbH 4.020,00 Euro
Mittelhessen Netz GmbH 2.010,00 Euro
Stadtwerke Groß-Gerau Versorgungs GmbH 402,00 Euro
T.W.O. Technische Werke Osning GmbH 1.005,00 Euro
Stadtwerke Marburg GmbH 2.010,00 Euro
Kreiswerke Main-Kinzig GmbH 2.010,00 Euro
Stadtwerke Steinfurt GmbH 402,00 Euro
SWTE Innovation GmbH & Co. KG 4.020,00 Euro
Stadtwerke Flensburg GmbH 402,00 Euro
Hertener Stadtwerke GmbH 402,00 Euro
Stadtwerke Lengerich GmbH 4.020,00 Euro
Regionetz GmbH 4.020,00 Euro
Die Haftsumme wird in das Handelsregister eingetragen. Soweit dieser Gesellschafts-
vertrag keine ausdrückliche abweichende Regelung enthält, besteht eine Nachschuss-
pflicht der Kommanditisten nicht, es sei denn, die Gesellschafter fassen einen einstim-
migen abweichenden Gesellschafterbeschluss.
(5) Nach den in Abs. 2 festgelegten Kapitalanteilen der Kommanditisten (Festkapital) richten
sich, sofern in dies em Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, die Rechte der Kom-
manditisten, so vor allem die Beteiligung am Unternehmen, die Gewinn - und Verlustbe-
teiligung sowie das Stimmrecht. Je 1 Euro eines Kapitalanteils gewähren eine Stimme.
(6) Die Gesellschaft kann mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung weitere Kom-
manditisten aufnehmen. Der Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim-
men zu fassen.
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§ 6 Konten der Gesellschafter
(1) Für die persönlich haftende Gesellschafterin wird ein bewegliches Konto geführt, auf dem
alle Geschäftsvorfälle und der sonstige Zahlungsverkehr nach Maßgabe dieses Gesell-
schaftsvertrages für sie gebucht werden. Außerdem führt die Gesellschaft für die Kom-
manditisten jeweils ein festes Kapitalkonto (Kapita lkonto I), ein Gewinnrücklagenkonto
(Kapitalkonto II), ein Darlehenskonto, ein Verlustvortragskonto und ein Kapitalrücklage-
konto (Kapitalkonto III).
(2) Auf dem Kapitalkonto I der Kommanditisten wird ihr Kapitalanteil i.S.d. § 5 Abs. 2 ver-
bucht; er ist unverzinslich, soweit es sich um den Kapitalanteil eines Kommanditisten mit
einer Beteiligungsquote an der Gesellschaft von mindestens 5% handelt. Andernfalls ist
der Kapitalanteil mit einem Zinssatz von 1 % per anno zu verzinsen; der jährliche Zins-
betrag wird auf dem Darlehenskonto gebucht, ebenso wie die entnahmefähigen Gewinn-
anteile, Entnahmen, sonstige Zinsen sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der
Gesellschaft und den Kommanditisten. Das Darlehenskonto ist im Soll und Haben nach
der Staffelmethode per anno mit 2 Prozentpunkten über dem zum 1. Januar des jeweili-
gen Jahres gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. Gleiches gilt für das Konto der Komple-
mentärin.
(3) Auf den Gewinnrücklagenkonten (Kapitalkonten II) werden entsprechend der Beteiligung
am Ergebnis der Gesellschaft nach Beschluss der Gesellschafterversammlung die nicht
entnahmefähigen Teile des Gewinns und Verluste bis zur Höhe des Guthabens gebucht.
Das Gewinnrücklagenkonto (Kapitalkonto II) ist nach der Staffelmethode per anno mit 2
Prozentpunkten über dem zum 1. Januar des jeweiligen Jahres gültigen Basiszinssatz
zu verzinsen.
(4) Auf den Verlustvortragskonten werden die die Kommanditisten betreffenden Verlustan-
teile gebucht, die nicht durch ein Guthaben auf den Gewinnrücklagenkonten oder dem
Kapitalkonto III gedeckt sind. Bei der Saldierung der Verluste wird zunächst das Ge-
winnrücklagenkonto und anschließend das Kapitalkonto III angesprochen. Die Verlust-
vortragskonten sind unverzinslich. Die Haftung der Kommanditisten für Beträge auf den
Verlustvortragskonten ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beschränkt. Die
Kommanditisten sind insoweit auch im Verhältnis zueinander nicht zu Nachschüssen ver-
pflichtet. Entsprechend dem Grundprinzip der Gesellschaft, dass Chancen und Risiken
aus den jeweiligen Profitcentern der einzelnen Kommanditisten bei diesen verbleiben und
nicht auf alle Gesellschafter verteilt werden, gilt jedoch in allen Fällen der vorzeitigen
Beendigung der Kommanditistenstellung während des Bestehens der Gesellschaft (Ver-
kauf (§ 16a) Kü ndigung (§ 18), Ausschluss (§19), sonstige Ausscheidensgründe) für
Kommanditisten, deren Beteiligungsquote nicht mindestens 10 % beträgt und die keine
Sacheinlagen gem. § 14 Abs. 4 in die Gesellschaft eingebracht haben: Der betreffende
Kommanditist ist verpflichtet, vor seinem Ausscheiden sein Verlustvortragskonto auszu-
gleichen. Stattdessen kann / können auch ein oder mehrere dazu bereite Alt- oder Neu-
kommanditisten das Verlustvortragskonto dieses Kommanditisten fortführen.
(5) Einzahlungen und Einlagen der Gesellschafter in das Eigenkapital der Gesellschaft, die
über den Kapitalanteil hinausgehen, werden auf dem Kapitalrücklagekonto (Kapitalkonto
III) verbucht. Das Kapitalrücklagekonto (Kapitalkonto III) ist unverzinslich.
Seite 10 von 24 - Gesellschaftsvertrag Version vom 17. September 2024
(6) Guthaben der Kommanditisten auf ihren Darlehenskonten sind nicht für Gesellschafts-
zwecke zu verwenden.
§ 7 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
1. die Geschäftsführung,
2. die Gesellschafterversammlung,
3. der Beirat.
§ 8 Einberufung, Vorsitz und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen, soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch elektronische Mitteilung an jeden Gesell-
schafter unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindes-
tens 2 Wochen bei ordentlichen Gesellschafterversammlungen und von mindestens 1
Woche bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen. Der Tag der Absendung
und der Tag der Versammlung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Im
Übrigen finden die §§ 49-51 GmbHG Anwendung, soweit in diesem Vertrag nicht etwas
anderes geregelt ist.
(2a) Grundsätzlich sollen die Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft in Präsenz statt-
finden. Die Geschäftsführung kann in Abstimmung mit dem Vorsitzenden aber nach Er-
messen entscheiden, dass (a) die Sitzung ohne physische Präsenz der Gesellschafter-
vertreter insgesamt als virtuelle Sitzung per Videokonferenz abgehalten wird (virtuelle
Gesellschafterversammlung) oder (b) einzelne Gesellschaftervertreter ihre Rechte ganz
oder teilweise im Wege der Videokonferenz ausüben können (hybride Gesellschafterver-
sammlung). Mit der Entscheidung, an der Sitzung im Wege der Videokonferenz teilzu-
nehmen, trägt der jeweilige Gesellschaftervertreter das Risiko, dass die von ihm einge-
setzte Technik seine Teilnahme einwandfrei gewährleistet.
(3) Eine ordentliche Gesellschafterversammlung findet in den ersten 7 Monaten eines jeden
Geschäftsjahres statt. Gegenstand der ordentlichen Gesellschafterversammlung ist min-
destens die Feststellung des Jahresabschlusses und der Ergebnisverwendung, die Ent-
lastung der Geschäftsführung und die Wahl des Abschlussprüfers.
(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn 75% des Festkapitals vertreten
sind. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, so kann innerhalb von einer Woche durch
eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens einer Woche eine zweite Gesell-
schafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese ist o hne
Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Gesellschafter und die Höhe des vertretenen
Kommanditkapitals beschlussfähig, soweit in der Einladung darauf hingewiesen wurde.
(5) Beschlüsse der Gesellschafter, die nach diesem Vertrag oder dem Gesetz erforderlich
sind, werden grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen gefasst. Darüber hinaus
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sind Beschlussfassungen auch im Umlaufverfahren durch Stimmabgabe in Textform
i.S.v. § 126 b BGB (z.B. auf Papier, per E-Mail, per Fax) zulässig. Die Stimmabgabe im
Umlaufverfahren muss innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Unterlagen erfolgen.
(6) Die Geschäftsführung nimmt regelmäßig an der Gesellschafterversammlung teil.
(7) Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung und sein Stellvertreter werden aus der
Mitte der Gesellschafterversammlung gewählt. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen
und bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung.
(8) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Gese llschaftsvertrag eine andere Mehrheit
vorschreiben. Die Komplementärin hat kein Stimmrecht bei Beschlussfassungen der Ge-
sellschafterversammlung.
(9) Geschäftsvorfälle, die ausschließlich das Profit Center eines Gesellschafters betreffen,
benötigen nur den Beschluss des entsprechenden Gesellschafters des betroffenen Profit
Centers. Voraussetzung ist, dass der Geschäftsvorfall mit dem Gesellschafter kein Liqui-
ditäts- oder Insolvenzrisiko für die Gesamtgesellschaft darstellt. Die Liquidität für Investi-
tionen hat der entsprechend investierende Gesellschafter bereitzustellen.
(10) Geschäftsvorfälle, die mehrere Gesellschafter betreffen, benötigen gemäß Abs. 8 eine
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen dieser Gesellschafter. Dazu zählen insbe-
sondere Geschäftsvorfälle für zentrale Dienstleistungen.
(11) Bei der Definition des Standards für zentrale Dienstleistungen werden die Belange der
Gesellschafter mittels Anforderungsmanagement berücksichtigt. Die Geschäftsführung
stellt hierzu anlassbezogen respektive mindestens einmal im Jahr unter Einbeziehung
der fachlichen Anforderer der Gesellschafter den jeweiligen Standard vor und führt eine
Erörterung und Anhörung mit allen Gesellschaftern mit mehr als 100.000 Zählpunkten
Strom durch. Alle anderen Gesellschafter benennen für die se Anhörung gemeinsam ei-
nen Vertreter aus ihren Reihen. Den Anforderungen von Gesellschaftern mit intensiven
Prozessverknüpfungen wird unter diesen Prämissen besonders Rechnung getragen.
(12) Der Geschäftsführer informiert in den Gesellschafterversammlungen jew eils über neue
Geschäftsvorfälle mit den Gesellschaftern.
(13) Über die Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsit-
zenden der Gesellschafterversammlung zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind
der Ort und der Tag der Ve rsammlung, die Teilnehmer, die Tagesordnung, alle Anträge
und das Ergebnis der Abstimmungen sowie die Gesellschafterbeschlüsse aufzunehmen.
Über jeden außerhalb von Gesellschafterversammlungen gefassten Beschluss ist, zu Be-
weiszwecken, nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung, unverzüglich eine Niederschrift an-
zufertigen, die den Tag und die Form der Beschlussfassung, den Inhalt des Beschlusses
sowie die Stimmabgaben anzugeben hat und vom Vorsitzenden der Gesellschafter-ver-
sammlung zu unterzeichnen ist. Eine Niederschrift ist jedem Gesellschafter zuzusenden.
(14) Der Rat der an den Gesellschaftern unmittelbar oder mittelbar beteiligten Kommunen im
Bereich Nordrhein-Westfalens bestellt einen Vertreter der jeweiligen Kommune in die Ge-
Seite 12 von 24 - Gesellschaftsvertrag Version vom 17. September 2024
sellschafterversammlung. Die jeweiligen Räte können beschließen, dass die Geschäfts-
führer beteiligter kommunaler Unternehmen diese Vertretung wahrnehmen. Sie überneh-
men den Sitz und die Stimme des Gesellschafters, an dem die betreffende Kommune
beteiligt ist. Sie haben in den Organen der Gesellschaft die Interessen der Gemeinde zu
verfolgen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie sind an die Beschlüsse
des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Sie haben als vom Rat bestellte Vertreter
ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. Die Vertreter der Gemeinde
haben gemäß § 113 Abs. 5 GO NRW den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch
Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 9 Aufgaben der Gesellschafterversammlung
(1) Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen insbesondere:
1. Änderung des Gesellschaftsvertrages, sowie Abschluss, Änderung und Aufhe-
bung von Unternehmensverträgen i.S.d. §§ 291 u. 292 Abs. 1 AktG,
2. Zustimmung zum Wirtschaftsplan und den Nachträgen,
3. Feststellung des Jahresabschlusses,
4. Verwendung des Ergebnisses,
5. Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhungen und
-herabsetzungen, § 5 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.
6. Erteilung der Zustimmung nach § 16,
7. Umwandlung und Auflösung der Gesellschaft,
8. Wahl des Abschlussprüfers,
9. Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
10. Bestellung von Vertretern in Beteiligungsgesellschaften,
11. Aufnahme neuer Geschäftszweige im Rahmen des Gesellschaftsvertrages oder
Aufgabe bestehender Tätigkeitsbereiche,
12. Errichtung oder Aufgabe von Zweigniederlassungen,
13. Bestellung, Abberufung und Entlassung, Anstellungsbedingungen und Vergü-
tung von Geschäftsführern und Prokuristen,
14. die Aufnahme oder Gewährung von Darlehen sowie Schenkungen oberhalb ei-
ner in der Geschäftsordnung festzulegenden Wertgrenze,
15. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksglei-
chen Rechten oberhalb einer in der Geschäftsordnung festzulegenden Wert-
grenze,
16. die Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährsverträgen und Bestel-
lung sonstiger Sicherheiten oberhalb einer in der Geschäftsordnung festzulegen-
den Wertgrenze,
Seite 13 von 24 - Gesellschaftsvertrag Version vom 17. September 2024
17. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung der Geschäftsordnung für die Ge-
schäftsführung sowie für den Beirat,
18. Abschluss von Dienstleistungsverträgen zwischen der Gesellschaft und ihren
Gesellschaftern, soweit das Leistungsentgelt im Jahr einen Betrag oberhalb ei-
ner in der Geschäftsordnung festzulegenden Wertgrenze übersteigt.
§ 10 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, Einsichtsrecht
(1) Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist die Komplementärin, durch ihr
satzungsgemäß bestelltes Organ handelnd, allein berechtigt und verpflichtet.
(2) Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer (hier Geschäftsführung genannt) sind für
Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(3) Jedem Kommanditisten steht ein Auskunfts - und Einsichtsrecht im Umfang des § 166
HGB zu. Darüberhinausgehende Kontroll- und Einsichtsrechte können den Kommandi-
tisten durch Beschluss der Gesellschafterversammlung eingeräumt werden, soweit keine
wesentlichen Belange der Gesellschaft entgegenstehen.
(4) Die Geschäftsführungsbefugnis des Komplementärs erstreckt sich auf alle Handlungen,
die der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Zur Vornahme von Handlungen
und Maßnahmen der Geschäftsführung ist neben den in § 9 bestimmten Fällen in den in
einer von der Gesellschafterversammlung erlassenen Geschäftsordnung für die Ge-
schäftsführung bezeichneten Fällen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung er-
forderlich, soweit diese Befugnis gemäß diesem Gesellschaftsvertrag oder gemäß einer
von der Gesellschafterversammlung erlassenen Geschäftsordnung für den Beirat nicht
ausdrücklich dem Beirat übertragen wird.
(5) Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften werden
die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr.
9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer
ähnlichen Einrichtung im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe
sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitgliedes dieser
Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nr. 9 lit.
a) HGB angegeben. Die individualisierte Ausweispflicht gilt auch für:
a. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendi-
gung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
b. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung
ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesell-
schaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten
Betrag,
c. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
d. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Ge-
schäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des
Geschäftsjahres gewährt worden sind.
§ 11 Aufwendungsersatz, Geschäftsführervergütung
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(1) Die Komplementärin hat im Rahmen des Wirtschaftsplanes gegenüber der Gesellschaft
einen Anspruch auf Ersatz aller ihr durch die Geschäftsführung erwachsenden Aufwen-
dungen.
(2) Die Komplementärin erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung eine jährliche,
jeweils zum Beginn eines jeden Geschäftsjahres zu zahlende Vorabvergütung in Höhe
von 5 % ihres eingezahlten Stammka pitals, das zu Beginn des Geschäftsjahres in ihrer
Bilanz ausgewiesen ist.
(3) Der Ausgaben- und Aufwendungsersatz nach Abs. 1 und die Vorabvergütung nach Abs.
2 sind auch in Verlustjahren zu zahlen.
§ 11a Beirat
(1) Die Gesellschaft hat einen Beirat, der integrativer Bestandteil der Gesellschaft ist und der
Geschäftsführung beratend zur Seite steht, um das Know -how der Kommanditisten in
energiewirtschaftlichen Bereichen effektiv zu nutzen und die wirtschaftlichen Chancen in
Zusammenhang mit klassischer und intelligenter Messtechnik durch Bündelung des tech-
nischen und des vertrieblichen Know -hows zu maximieren. § 52 Abs. 1 GmbHG findet
auf den Beirat keine Anwendung. Jeder Gesellschafter bestellt ein Beiratsmitglied. Jedes
entsandte Mitglied wird der Geschäftsführung gegenüber von dem entsendungsberech-
tigten Gesellschafter schriftlich benannt. Jedes Mitglied wird durch den Gesellschafter
abberufen, durch den es bestellt worden ist.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit des Beirats als
Organ beginnt, wenn sämtliche Mitglieder die Aufnahme ihres Amtes gegenüber der Ge-
sellschaft erklärt haben. Die erneute Bestellung zum Beiratsmitglied nach Ablauf der
Amtszeit ist möglich. Scheidet ein entsandtes Beiratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit
aus dem Beirat aus, so erfolgt die Entsendung des Nachfolgers für den Rest der Amtszeit
des ausgeschiedenen Beiratsmitglieds.
(3) Die Gesellschafterversammlung bestimmt aus der Mitte des Beirats durch einen mit ein-
facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassenden Gesellschafterbeschluss einen
Beiratsvorsitzenden und seinen ständigen Stellvertreter. Der Vorsitzende des Beirates
und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter sind ermächtigt, im Namen des Bei-
rats die zur Durchführung der Beschlüsse des Beirats erforderlichen Willenserklärungen
abzugeben.
(4) Der Beirat tritt grundsätzlich einmal im Kalenderhalbjahr zusammen. Eine Beiratssitzung
kann darüber hinaus jederzeit von der Geschäftsführung, 30% der Beiratsmitglieder oder
durch einen mit einfache r Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten Gesellschaf-
terbeschluss verlangt werden. Das Verlangen ist schriftlich - erforderlichenfalls auch per
Telefax - unter Nennung des Sitzungsgrundes an den Beiratsvorsitzenden oder an des-
sen ständigen Stellvertreter zu richten.
(5) Der Beirat tritt in der Regel am Ort der Gesellschaft zusammen. Die Geschäftsführung
kann in Abstimmung mit dem Vorsitzenden aber nach Ermessen entscheiden, dass (a)
die Beiratssitzung ohne physische Präsenz der Mitglieder insgesamt als virtuelle Sitzung
Seite 15 von 24 - Gesellschaftsvertrag Version vom 17. September 2024
per Videokonferenz abgehalten wird (virtuelle Beiratssitzung) oder (b) einzelne Mitglieder
ihre Rechte ganz oder teilweise im Wege der Videokonferenz ausüben können (hybride
Beiratssitzung). Mit der Entscheidung, an der Sitzung im Wege der V ideokonferenz teil-
zunehmen, trägt das jeweilige Mitglied das Risiko, dass die von ihm eingesetzte Technik
seine Teilnahme einwandfrei gewährleistet. Beschlüsse des Beirats werden in den Bei-
ratssitzungen gefasst. Der Beirat ist beschlussfähig, sofern mindestens die Mehrheit der
Beiratsmitglieder persönlich anwesend ist, virtuell teilnimmt oder von einem Bevollmäch-
tigten vertreten wird. Der Beirat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der
persönlich anwesenden und/oder virtuell teilnehmenden Beir atsmitgliedern, jedes Bei-
ratsmitglied hat dabei nur eine Stimme, in etwaigen Pattsituationen ist die Stimme des
Vorsitzenden ausschlaggebend. Insofern bei erstem Zusammentreten des Beirats keine
Beschlussfähigkeit vorliegt, gilt, dass bei dem zweiten Zusam mentreten des Beirats zur
selben Angelegenheit Beschlussfähigkeit auch dann vorliegt, wenn nicht mindestens die
Mehrheit der Beiratsmitglieder persönlich anwesend ist und/oder virtuell teilnimmt oder
von Bevollmächtigten vertreten wird. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Der Beirat
kann auf Form- und Fristerfordernisse für sein Einberufen und Zusammentreten verzich-
ten. Der Verzicht muss schriftlich (auch per Telefax) von allen Beiratsmitgliedern erklärt
werden.
(6) Der Beirat berät die Geschäftsführung. Er berät insbesondere in Zusammenhang mit
a) der Festlegung des Dienstleistungsangebots der Gesellschaft,
b) der Entscheidung über großvolumige Beschaffungsverträge und
c) der Bestellung des Abschlussprüfers.
Darüber hinaus
d) erörtert der Beirat mit der Geschäftsführung die Beschaffungsstrategie,
e) bündelt, erörtert und kommuniziert der Beirat Kundenwünsche an die Geschäfts-
führung,
f) unterbreitet der Beirat gegenüber der Geschäftsführung Vorschläge zur Verbesse-
rung des Angebots der Gesellschaft gegenüber ihren Kunden,
g) nimmt der Beirat gegenüber der Geschäftsführung Stellung zu wesentlichen kun-
denrelevanten Maßnahmen,
h) erhält der Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der Geschäftsführung
im Hinblick auf beabsichtigte Öffentlichkeitsinformationen der Gesellschaft, welche
die Interessen der überwiegenden Anzahl der im Beirat vertretenen Gesellschafter
berühren.
(7) Kommanditisten, deren Beteiligungsquote an der Gesellschaft nicht mindestens 5 % be-
trägt, sind von Beschlussfassungen gem. § 164 Halbsatz 2 i.V.m. § 116 Abs. 2 Satz 1
HGB ausgeschlossen, soweit ein Ausschluss rechtlich zulässig ist.
(8) Weitere Einzelheiten, insbesondere zu Einberufung und Beschlussfassung des Beirates,
sind in der Geschäftsordnung des Beirats zu regeln, die von der Gesellschafterversamm-
lung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erlassen wird.
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(9) Die Beiratsmitglieder, die aufgrund eines verbindlichen Vorschlags des Rates der an ei-
nem Gesellschafter der smartOPTIMO GmbH & Co. KG beteiligten Kommune aus NRW
zum Beiratsmitglied bestel lt worden sind, unterstehen den Weisungen der jeweiligen
Kommune, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Ferner haben die Beirats-
mitglieder ihr Amt aufgrund eines Beschlusses der sie seinerzeit vorschlagenden Kom-
mune aus NRW jederzeit niederzulegen.
§ 12 Wirtschaftsplan, fünfjährige Finanzplanung
(1) Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig den Wirtschaftsplan sowie die fünfjährige Fi-
nanzplanung auf, dass die Gesellschafterversammlung rechtzeitig vor Beginn des Ge-
schäftsjahres dem Wirtschaftsplan ihre Zustimmung erteilen kann sowie die fünfjährige
Finanzplanung zur Kenntnis nehmen kann. Der Wirtschaftsplan umfasst den Erfolgsplan,
den Vermögensplan und die Stellenübersicht. Die fünfjährige Finanzplanung ist eine auf
der Grundlage des letzten abgesc hlossenen Geschäftsjahres entwickelte Vorschau im
Bereich des Erfolgs- und Vermögensplans für das laufende Geschäftsjahr und die darauf
folgenden vier Geschäftsjahre. Die fünfjährige Finanzplanung ist gemäß § 108 Abs. 2 Nr.
1 Buchstabe b) GO NRW den unmitt elbar oder mittelbar beteiligten nordrhein -westfäli-
schen Gemeinden zur Kenntnis zu bringen, soweit der gesetzliche Anwendungsbereich
der vorbezeichneten Regelung eröffnet ist.
(2) Bei wesentlichen Abweichungen vom Wirtschaftsplan ist ein Nachtrag aufzustellen.
§ 13 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung und Offenlegung
(1) Der Jahresabschluss ist von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten nach Ab-
lauf des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr entsprechend den für Kapi-
talgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches
aufzustellen und einem Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen.
Insbesondere sind Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, sowie Anhang aufzustellen. In
dem Bericht über die Prüfung d es Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden
darüber hinaus gem. der Vorgaben der GO NRW die relevanten Kennzahlen, so auch
das Jahresergebnis und das eingesetzte Eigenkapital aufgeführt.
(2) Ist die Gesellschaft nicht groß im Sinne des §267d HGB wird d er Lagebericht, sofern er
aufgestellt werden muss, nicht um einen Nachhaltigkeitsbericht im Sinne des § 289b HGB
erweitert. Jeder Gesellschaftervertreter kann auf Veranlassung der jeweiligen Kommune
in der Gesellschafterversammlung darauf hinwirke n, dass durch einen entsprechenden
Beschluss für die Gesellschaft Gegenteiliges angeordnet wird. Der Beschluss kann auch
einen anteiligen oder nach anderen Standards als denen der §§ 289b ff. HGB zu erstel-
lenden Nachhaltigkeitsbericht anordnen.
In dem Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist gemäß § 108 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW
zur Erhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu neh-
men.
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(3) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss ggf. zusammen mit dem Lagebericht und
dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsbe-
richtes den Kommanditisten zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
(4) Die Kommanditisten haben spätestens bis zum Ablauf der ersten 7 Monate des Ge-
schäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung
zu beschließen.
(5) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes richtet sich nach den für
die Größenordnung der Gesellschaft maßgeblichen Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches. Darüber hinaus gilt die Offenlegungspflicht nach § 108 Abs. 2 Nr.
1 Buchstabe c) GO NRW.
(6) Den an der Gesellschaft mittelbar beteiligten Kommunen stehen die in § 112 Abs. 1 GO
NRW sowie § 124 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) genannten Rechte
nach § 53 Abs. 1 und § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) zu. Die Geschäfts-
führung hat die in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HGrG genannte Prüfung, Berichterstattung und
Übersendung des Prüfungsberichtes alljährlich zu veranlassen, soweit dies zwingend ge-
setzlich vorgeschrieben ist.
§ 14 Gewinnverteilung
(1) Jeder Gesellschafter hat ein separates Profitcenter "Geschäft Gesellschafter N.N."
Dem Profit Center „Geschäft Gesellschafter N.N.“ werden alle Geschäftsvorfälle zuge-
ordnet, die das Geschäft mit dem jeweiligen Gesellschafter betreffen. Dabei ist es uner-
heblich
ob sich die Geschäftsvorfälle auf herkömmliche Zählertechnik oder intelligente
Zähler / Messsysteme oder auf zählernahe Dienstleistungen beziehen
ob es sich um Geschäfte in regulierten oder nicht-regulierten Bereichen handelt
Tritt ein Gesellschafter in die Gesellschaft ein, sind Geschäftsvorfälle mit diesem Ge-
sellschafter in einem separaten Profitcenter "Geschäft Gesellschafter N.N." zuzuord-
nen.
Das Geschäft mit Nicht-Gesellschaftern wird dem Profit Center „Anbahnung“ zugeord-
net.
(2) Es ist sicherzustellen, dass – neben dem Jahresabschluss für die gemeinsame Gesell-
schaft – für alle Profitcenter jeweils eine gesonderte betriebswirtschaftliche Ergebniser-
mittlung erstellt wird.
Dabei sind die den einzelnen Profitcentern zuzurechnenden Gemeinkosten, Zinsen und
Steuern zu berücksichtigen. Aufwendungsersatz und Haftungsvergütung für die Kom-
plementär-GmbH gem. § 11 werden den Profitcentern nach dem Verhältnis der dem je-
weiligen Profitcenter zuzurechnenden Umsätze zum Gesamtumsatz belastet. Die Zin-
sen auf Guthaben der Darlehenskonten und der Gewinnrücklagenkonten (Kapitalkonten
II) werden den Profitcentern gemäß den jeweiligen Anteilen an den gesamten Darle-
henskonten und Gewinnrücklagen zugeordnet.
Seite 18 von 24 - Gesellschaftsvertrag Version vom 17. September 2024
Bei der Ermittlung der Profitcenter-Ergebnisse werden Steuernachforderungen bzw.
Steuerentlastungen aus Zeiträumen vor dem Beitritt der Gesellschafter – vermindert
bzw. erhöht um die darauf entfallenden Umkehreffekte – in den Folgejahren dem Profit-
center zugeordnet, das diese Steuernachforderungen bzw. Steuerentlastungen verur-
sacht hat.
Gemeinsam genutzte Systeme werden verursachungsgerecht dem jeweiligen Profit-
Center zugeordnet.
Das Jahresergebnis des Profit-Centers „Anbahnung“ wird nach Gesellschafteranteilen
den jeweiligen Profit Centern „Geschäft Gesellschafter N.N.“ zugeordnet.
(3) Die Zuordnung von Geschäftsfeldern mit den dazu gehörigen Aktiva und Passiva zu
den Profitcentern "Geschäft Gesellschafter Stadtwerke Münster GmbH" bzw. " Geschäft
Gesellschafter Stadtwerke Osnabrück AG" ergibt sich originär aus Eröffnungsbilanzen
nach der Ausgliederung des Zähler- und Messwesens aus den Unternehmen der Stadt-
werke Münster GmbH und der Stadtwerke Osnabrück AG. Ersatz- bzw. Erweiterungs-
beschaffungen für die eingebrachten Wirtschaftsgüter werden dem jeweiligen Profitcen-
ter zugeordnet.
(4) Erfolgt der Eintritt eines weiteren Gesellschafters gegen Erbringung von Sacheinlagen
(in Form der Einbringung seines Mess- und Zählerwesens) oder erhöht sich die beste-
hende Beteiligung eines Gesellschafters zu einem späteren Zeitpunkt durch Erbringung
von Sacheinlagen (in Form der Einbringung seines Mess- und Zählerwesens), ist das
von diesem Gesellschafter eingebrachte Vermögen ebenfalls dann dem jeweiligen Ge-
sellschafter zugehörigen Profitcenter „Gesellschafter N.N“ zuzuordnen und die Ergeb-
nisermittlung unter Beachtung der oben und nachfolgend genannten Grundsätze durch-
zuführen.
(5) Veränderungen in der Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu den einzelnen Profitcentern
bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung mittels eines mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassenden Beschlusses.
(6) Das Jahresergebnis aus dem ihm jeweils zugeordneten Profitcenter "Geschäft Gesell-
schafter N.N." steht allein dem jeweiligen Gesellschafter – vermindert um solche Rück-
lagen und Rückstellungen, deren Bildung aus kaufmännischer Sicht erforderlich sind –
zu.
Der Gewerbesteueraufwand ist im Rahmen der Gewinnverteilung für jedes Profitcenter
im Wege einer "Stand-Alone"-Betrachtung gesondert zu ermitteln. Die Gewerbesteuer-
belastung der Gesellschaft ist entsprechend dem Verursachungsprinzip von dem jewei-
ligen Profitcenter zu tragen, das den Gewerbesteueraufwand verursacht hat.
Für die Gewinnverteilung gilt, dass das Profitcenter-Ergebnis unter Berücksichtigung
der jeweils fiktiven Gewerbesteuerbelastung zu ermitteln ist. Sollte das handelsrechtli-
che Ergebnis eines Profitcenter positiv sein, so ist dieses um die darauf entfallende fik-
tive Gewerbesteuerbelastung zu kürzen; sollte das handelsrechtliche Ergebnis eines
Profitcenters negativ sein, so ist dieses um die darauf entfallende fiktive Gewerbesteu-
erentlastung zu erhöhen.
(7) Kommanditisten, deren Beteiligungsquote an der Gesellschaft nicht mindestens 5% be-
trägt und die keine Sacheinlagen i.S.v. § 14 Abs. 4 in die Gesellschaft eingebracht ha-
ben, erhalten jährlich eine Festverzinsung ihres festen Kapitalkontos I gemäß § 6 Abs. 2
dieses Gesellschaftsvertrags. Eine Anrechnung des Verzinsungsanspruchs des Kom-
manditisten auf seine sonstige Gewinnbeteiligung findet nicht statt.
Seite 19 von 24 - Gesellschaftsvertrag Version vom 17. September 2024
(8) Die in § 14 Abs. 1 bis 7 geregelte Gewinnverteilung soll regelmäßig auf ihre Angemes-
senheit überprüft und bei Bedarf an Veränderungen des Marktkontexts und des regula-
torischen Rahmens angepasst werden.
(9) Die Gewinnermittlung erfolgt gemäß den im Vertrag geregelten Vorgaben durch die Ge-
sellschaft. Der Abschlussprüfer der gemeinsamen Gesellschaft ist durch Beschluss der
Gesellschafterversammlung zu beauftragen, den Gewinnanspruch eines jeden Gesell-
schafters zu prüfen.
(10) Ein Verlust ist bis zur Höhe des Guthabens den Rücklagekonten zu belasten, im Übri-
gen auf die Verlustvortragskonten zu buchen. Solange ein Verlustvortrag besteht, ist er
durch spätere Gewinne auszugleichen. Erst nach seinem Ausgleich können Gewinnan-
teile den Rücklagekonten oder den Darlehenskonten des jeweiligen Gesellschafters zu-
geschrieben werden.
(11) Die Gesellschafterversammlung beschließt, ob Gewinnanteile den Darlehenskonten der
Kommanditisten oder den Rücklagenkonten zugeschrieben werden.
(12) Jeder Kommanditist trägt die Gewerbesteuern, die aus Sonder- und Ergänzungsbilan-
zen, Entnahmen und Veräußerungen von Kommanditanteilen durch ihn resultieren.
§ 15 Einlagen und Entnahmen
(1) Einlagen zum Ausgleich negativer Beträge auf Konten gemäß § 6 sind jederzeit zuläs-
sig.
(2) Die Gesellschafter werden einer Entnahme von Gewinnen durch einen Gesellschafter
zustimmen, soweit der Gesellschafter den von ihm zu tragenden Investitionsbeitrag,
den er gemäß der Geschäftsplanung zum Aufbau des Neugeschäfts zu leisten hat, er-
bracht hat. Der Investitionsbeitrag wird dadurch erbracht, dass Gewinne nicht entnom-
men, sondern auf dem Gewinnrücklagenkonto (Kapitalkonto II) des Gesellschafters ver-
bucht werden. Es dürfen nur den Investitionsbeitrag übersteigende Gewinne entnom-
men werden.
(3) Ist eine Gewinnentnahme aufgrund mangelnder Liquidität der gemeinsamen Gesell-
schaft nicht möglich, hat der Gesellschafter das Liquiditätsdefizit insoweit auszuglei-
chen, als dieses durch das von ihm eingebrachte Profitcenter entstanden ist.
(4) Jeder Kommanditist und der Komplementär darf unabhängig von Abs. 2 Satz 1 zu den
jeweiligen steuerlichen Fälligkeitsterminen als Abschlag auf die ihm nach Feststellung
des Jahresabschlusses zustehenden Gewinnanteile jene Beträge entnehmen, die zur
Begleichung der Steuern erforderlich sind, für der Gesellschafter Steuerschuldner ist
und die durch die Beteiligung an der Gesellschaft entstehen. Deren Höhe und Fälligkeit
ist durch eine schriftliche Stellungnahme des steuerlichen Beraters der Gesellschaft zu
ermitteln.
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§ 16 Verfügung über Kommanditanteile
Die Übertragung oder Verpfändung sowie jede sonstige Verfügung über die Kommandi-
tanteile oder von Teilen der Kommanditanteile – außer im Verhältnis zu verbundenen
Unternehmen i.S.d. § 15 AktG – ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Komplementär-
GmbH zulässig. Die Einwilligung darf nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschaf-
terversammlung der Kommanditisten erteilt werden. Der Beschluss der Gesellschafter-
versammlung wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Zu-
stimmung ist zu erteilen, wenn Kommanditanteile oder Teile von Kommanditanteilen
aufgrund des Ankaufsrechts nach § 16a an einen Ankaufsberechtigten verkauft werden.
§ 16a Ankaufsrecht
(1) Beim beabsichtigten Verkauf eines Kommanditanteils oder von Teilen eines Kommandi-
tanteils sind die übrigen Kommanditisten im Verhältnis ihrer Beteiligungen ankaufsbe-
rechtigt, soweit ihre Beteiligungsquote an der Gesellschaft mindestens 10% beträgt. Übt
ein Ankaufsberechtigter oder üben mehrere Ankaufsberechtigte, deren Beteiligungs-
quote an der Gesellschaft mindestens 10% beträgt, ihr Ankaufsrecht nicht aus, so
wächst das Recht den übrigen Ankaufsberechtigten, deren Beteiligungsquote an der
Gesellschaft mindestens 10% beträgt, anteilig zu. Falls dieses Ankaufsrecht nicht aus-
geübt wird, so wächst im nächsten Schritt das Recht den übrigen Gesellschaftern antei-
lig zu. Ein unteilbarer Spitzenbetrag fällt dem Gesellschafter mit dem geringsten Anteil
zu.
(2) Der Verkäufer hat die Verkaufsabsicht unverzüglich den Ankaufsberechtigten schriftlich
mitzuteilen. Das Ankaufsrecht kann nur bis zum Ablauf von einem Monat seit Empfang
der Mitteilung und durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt wer-
den.
(3) Bei Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Ankaufsberechtigten bestimmt sich der
Kaufpreis nach dem Verkehrswert. Der Verkehrswert ist von einem Wirtschaftsprüfer
nach den "Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen" entspre-
chend dem jeweils gültigen Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. (z. Zt. IDW
S 1) zu ermitteln. Können sich die Gesellschafter nicht innerhalb von einem Monat nach
Abgabe der Erklärung zur Ausübung des Ankaufsrechts über die Wahl des Wirtschafts-
prüfers einigen, so wird er vom Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskam-
mer Osnabrück-Emsland und Münster bestimmt.
(4) Die Bestimmungen über das Ankaufsrecht gelten entsprechend für jede sonstige Art der
Verfügung über Kommanditanteile. Weiterhin gelten die Bestimmungen über das An-
kaufsrecht entsprechend für Bezugsrechte bei Kapitalerhöhungen auf neue Kommandi-
tanteile.
(5) Die Aufnahme weiterer Kommanditisten kann durch eine Kapitalerhöhung oder durch
Abtretung von Kapitalanteilen der Gesellschafter ermöglicht werden.
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§ 17 Liquidation und Teilveräußerung
(1) Im Falle der Liquidation der Gesellschaft fällt das Vermögen eines jeweiligen Profitcen-
ters an den jeweiligen Gesellschafter.
(2) Falls ein Gesellschafter Sacheinlagen i.S.v. § 14 Abs. 4 in die Gesellschaft eingebracht
hat, so fällt im Falle der Liquidation der Gesellschaft das Vermögen des dem Gesell-
schafter zugehörigen Profitcenters an diesen Gesellschafter.
(3) Kommanditisten, deren Beteiligungsquote an der Gesellschaft nicht mindestens 10%
beträgt und die keine Sacheinlagen i.S.v. § 14 Abs. 4 in die Gesellschaft eingebracht
haben, erhalten abweichend von der Regelung im vorstehenden § 17 Abs. 2 im Falle
der Liquidation lediglich den Nominalwert ihres Festkapitals ausgezahlt zzgl. etwaiger
noch unterjährig angelaufener Zinsen sowie zzgl. bzw. abzgl. etwaiger Guthaben bzw.
Fehlbeträge von ihrem Gewinnrücklagen- und Darlehenskonto.
(4) Im Falle der Veräußerung eines Profitcenters gelten für die Ermittlung und Verteilung
des Erlöses die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Die vorstehenden Regelungen können durch Gesellschafterbeschluss mit einer Mehr-
heit von 75 % der abgegebenen Stimmen abbedungen werden.
§ 18 Kündigung, Auflösung
(1) Jeder Kommanditist kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr
zum Ende des Geschäftsjahres kündigen, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalenderjah-
ren ab Eintragung des jeweiligen Gesellschafters im Handelsregister. Das Recht zur
Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 132 Abs. 2,3, 5 HGB bleibt unberührt.
(2) Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Komplementär zu er-
folgen.
(3) Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirksamwerden seiner Kündigung aus der
Gesellschaft aus, welche unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird. Die Rege-
lungen des § 19 Abs. 4 gelten entsprechend.
(4) Mit Zugang der Kündigungserklärung bei der Gesellschaft gelten auch sämtliche mit
dem Gesellschafter bestehenden Dienstleistungs- oder sonstige Verträge mit Wirkung
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung der Gesellschaft als gekündigt, so-
weit die Parteien keine ausdrückliche abweichende schriftliche Regelung getroffen ha-
ben.
(5) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist, erhält der ausscheidende Ge-
sellschafter eine Abfindung, die dem Verkehrswert seines Geschäftsanteils entspricht.
Für die Ermittlung des Verkehrswertes gilt § 16a Abs. 3 entsprechend.
(6) Die Auszahlung der Abfindung erfolgt in fünf gleichen Jahresraten. Die erste Rate ist
frühestens einen Monat nach Vorlage des Gutachtens des Wirtschaftsprüfers, spätes-
tens zu Beginn des darauf folgenden Geschäftsjahres zu zahlen. Die weiteren vier Ra-
ten sind 12, 24, 36 und 48 Monate später zu zahlen. Vorauszahlungen sind jederzeit zu-
lässig. Das erste Fünftel des Abfindungsguthabens bleibt bis zu dessen Fälligkeit unver-
zinst. Das Restguthaben wird ab Fälligkeit des ersten Fünftels mit 3 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Die Zinsen sind jährlich abzurechnen und
auszuzahlen.
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(7) Die vorstehenden Regelungen des § 18 Abs. 5 bis 7 gelten nicht für Kommanditisten,
deren Beteiligungsquote an der Gesellschaft nicht mindestens 10% beträgt und die
keine Sacheinlagen i.S.v. § 14 Abs. 4 in die Gesellschaft eingebracht haben. Diese er-
halten vielmehr lediglich den Nominalwert ihres Festkapitals ausgezahlt zzgl. etwaiger
noch unterjährig angelaufener Zinsen sowie zzgl. bzw. abzgl. etwaiger Guthaben bzw.
Fehlbeträge auf ihrem Gewinnrücklagen- und Darlehenskonto.
(8) Verbleibt nur ein Gesellschafter, hat dieser das Recht, das Vermögen der Gesellschaft
ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen und die Firma fortzuführen.
§ 19 Ausschluss eines Gesellschafters
(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund im Sinne der § 134 HGB
ein, können die übrigen Gesellschafter mit Zustimmung des Komplementärs und der
Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen seine Ausschließung aus der Gesell-
schaft beschließen. Der auszuschließende Gesellschafter hat bei der Abstimmung kein
Stimmrecht. Soweit er auch an der Komplementärin beteiligt ist, kann er bei der Einwilli-
gung i.S.d. § 16 Satz 1 nicht mitwirken.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Gesellschafter gegen eine sich
aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebende Verpflichtung verstößt und den Verstoß
trotz Abmahnung nicht unverzüglich abstellt. Ein wichtiger Grund ist darüber hinaus
auch dann gegeben, wenn (i) für einen Zeitraum von mehr als einem Kalenderjahr kein
Dienstleistungsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter oder ei-
nem mit ihm verbundenen Unternehmen besteht und (ii) der Gesellschafter trotz schrift-
licher Aufforderung durch die Geschäftsführung der Gesellschaft einen Dienstleistungs-
vertrag nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist mit der Gesellschaft abschließt.
(3) Ein wichtiger Grund ist schließlich auch bei Verlust der Sektorenauftraggeber-eigen-
schaft eines Gesellschafters aufgrund von Änderungen in dessen Beteiligungsstruktur
oder aufgrund sonstiger Ereignisse gegeben, soweit dadurch die vergaberechtsfreie
Beauftragung der Gesellschaft durch die Gesellschafter gefährdet wird und dies nicht
durch eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages nach § 21 Abs. (3) geheilt werden
kann.
(4) Der Gesellschaftsanteil der Auszuschließenden wächst grundsätzlich den übrigen Ge-
sellschaftern im Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligung an, soweit deren Beteiligungsquote
an der Gesellschaft mindestens 10% beträgt. Sollte einer der Gesellschafter, deren Be-
teiligungsquote an der Gesellschaft mindestens 10% beträgt, den Erwerb eines auf sie
entfallenden Gesellschaftsanteils nicht wünschen, so wächst dieser im zweiten Schritt
den anderen Gesellschaftern deren Beteiligungsquote an der Gesellschaft mindestens
10% beträgt, anteilig an. Sollten Gesellschafter den Erwerb eines auf sie entfallenden
Gesellschaftsanteils nicht wünschen, so wächst dieser im dritten Schritt den übrigen
Gesellschaftern anteilig an. Verbleibt nur ein Gesellschafter, wächst diesem das Vermö-
gen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven an.
(5) Der Ausschluss wird mit Zugang des Beschlusses bei dem auszuschließenden Gesell-
schafter wirksam. Der ausgeschlossene Gesellschafter erhält eine Abfindung, für deren
Höhe und Bezahlung gelten die folgenden Grundsätze, soweit im Folgenden keine aus-
drücklichen abweichenden Regelungen getroffen werden:
a) Maßgebend ist der Verkehrswert des Geschäftsanteils, wobei ihm davon lediglich
80 % zustehen (geminderter Verkehrswert). Scheidet der Gesellschafter mit Ablauf
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eines Geschäftsjahres aus, so ist für den geminderten Verkehrswert seines Ge-
schäftsanteils der auf diesen Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieses Vertrages
zu errichtende Jahresabschluss maßgebend. Fällt der Tag des Ausscheidens nicht
auf das Ende eines Geschäftsjahres, so ist der Jahresabschluss maßgebend, der
auf das Ende des dem Tag des Ausscheidens unmittelbar vorhergehenden Ge-
schäftsjahres nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu erstellen ist.
b) Die Abfindung ist in drei gleichen Jahresraten zu zahlen. Die erste Rate wird sechs
Monate nach dem Tag des Ausscheidens fällig. Die Abfindung ist ab dem Tag des
Ausscheidens mit 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzin-
sen. Die angelaufenen Zinsen sind mit jeder Rate zu bezahlen. Die Gesellschaft ist
berechtigt, die Abfindung ganz oder teilweise früher zu bezahlen.
c) Das Darlehenskonto bleibt bei der Bestimmung der Abfindung außer Betracht. Es
ist auf den Tag des Ausscheidens auszugleichen.
d) Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tag des Ausscheidens bestehenden
Geschäften ergibt, nimmt der Ausgeschiedene nicht teil, soweit diese Ergebnisse
nicht schon in dem für die Abfindung maßgebenden Jahresabschluss berücksichtigt
sind; desgleichen nicht am Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres,
wenn der Tag des Ausscheidens nicht mit einem Bilanzstichtag zusammenfällt.
e) Der ausgeschiedene Gesellschafter kann Sicherheitsleistung für Gesellschaftsver-
bindlichkeiten nicht verlangen und Befreiung von diesen Verbindlichkeiten erst und
insoweit, als er von Gläubigern in Anspruch genommen wird.
f) Ändert sich der für die Abfindung maßgebende Jahresabschluss infolge einer steu-
erlichen Außenprüfung der Gesellschaft oder durch anderweitig veranlasste Ände-
rungen der Veranlagung, so ist die Abfindung entsprechend anzupassen.
(6) Die vorstehenden Regelungen des § 19 Abs. 4 lit. a) und b) gelten nicht für Kommandi-
tisten, deren Beteiligungsquote an der Gesellschaft nicht mindestens 10% beträgt und
die keine Sacheinlagen i.S.v. § 14 Abs. 4 in die Gesellschaft eingebracht haben. Diese
erhalten vielmehr lediglich den Nominalwert ihres Festkapitals ausgezahlt zzgl. etwaiger
noch unterjährig angelaufener Zinsen sowie zzgl. bzw. abzgl. etwaiger Guthaben bzw.
Fehlbeträge von ihrem Gewinnrücklagen- und Darlehenskonto.
(7) Statt der Ausschließung können die übrigen Gesellschafter mit Zustimmung des Kom-
plementärs und einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen auch die Abtre-
tung des Kommanditanteils auf die zur Übernahme bereiten Kommanditisten, deren Be-
teiligungsquote an der Gesellschaft mindestens 10% beträgt im Verhältnis ihrer Kapital-
anteile oder auf einen oder mehrere Dritte verlangen. In diesem Fall hat der betroffene
Kommanditist unverzüglich die Abtretung seines Kommanditanteils zu erklären. Der
Komplementär wird für den Fall ermächtigt, die Erklärung im Namen des Kommanditis-
ten abzugeben.
Seite 24 von 24 - Gesellschaftsvertrag Version vom 17. September 2024
§ 20 Steuerklausel
(1) Die Gesellschaft darf den Kommanditisten oder diesen nahestehenden Dritten geld-
werte Vorteile nur nach Maßgabe satzungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschlüsse ge-
währen.
(2) Verstoßen Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen gegen Abs. 1, so sind sie insoweit
unwirksam, als den dort genannten Personen ein Vorteil gewährt wird. Der Begünstigte
ist verpflichtet, der Gesellschaft Wertersatz in Höhe des ihm zugewandten Vorteils zu
leisten. Besteht aus Rechtsgründen gegen einen Kommanditisten nahestehenden Drit-
ten kein Ausgleichsanspruch, so richtet sich der Anspruch gegen den Kommanditisten,
dem der Dritte nahesteht.
(3) Ob und in welcher Höhe ein geldwerter Vorteil entgegen der Bestimmung des Abs. 1
gewährt worden ist, wird mit den Rechtsfolgen des Abs. 2 durch rechtskräftige Feststel-
lung der Finanzbehörde oder eines Finanzgerichts für die Beteiligten verbindlich.
§ 21 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, sofern
nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für einen eventu-
ellen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sollte
die Vereinbarung Lücken enthalten, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der gesamten
Vereinbarung zur Folge. Die Partner verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Bestim-
mung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was
nach dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung vereinbart worden wäre, wenn die Lü-
cke bei Abfassung des Vertrages bedacht worden wäre.
(3) Die Gesellschafter gehen davon aus, dass die Auftragsvergabe im Wege eines In-
House-Geschäftes erfolgt, eine öffentliche Ausschreibung der Aufträge der Gesellschaf-
ter an die Gesellschaft und der Gesellschaft an die Gesellschafter somit nicht erforder-
lich ist.
Sollte die Auftragsvergabe im Wege eines In-House-Geschäftes infolge einer Verände-
rung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht oder nicht mehr möglich sein,
etwa aufgrund einer Änderung der Gesellschaftsverhältnisse der Gesellschafter oder
aufgrund von Änderungen der Rechtsprechung oder der einschlägigen Gesetzesvor-
schriften, verpflichten sich die Gesellschafter, diesen Gesellschaftsvertrag dergestalt
anzupassen und eine Regelung zu treffen, dass eine In-House-Vergabe weiterhin mög-
lich ist. Die Gesellschafter stimmen darin überein, dass notwendige Änderungen des
Gesellschaftsvertrags auch so weit reichen können, dass einzelne Gesellschafter ver-
pflichtet werden, ihre gesellschaftlichen Kapitalanteile an der Gesellschaft an andere
Gesellschafter abzugeben.
Anlage A
1401 Zeichen
Anlage A zur V/0676/2024 Kurzüberblick Die Stadtwerke Münster GmbH hält 32,45 % der Anteile an der smartOPTIMO GmbH & Co.KG. Gemäß § 5 Abs. 6, § 9 Abs. 1 Ziffern 5 u. 6 und § 16 des Gesellschaftsvertrages der smartOPTIMO GmbH & Co.KG ist für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen und allen damit in Zusammenhang stehenden Erklärungen sowie für Änderungen des Gesellschafts- vertrages die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Die Beschlussfassungen der Vertretung der Stadtwerke Münster GmbH in der Gesellschafterver- sammlung der smartOPTIMO GmbH & Co.KG bedürfen der Legitimation durch entsprechende Ratsbeschlüsse. . Ziele/Teilziele/Zielerreichung Zu Zu Zustimmung der Gremien und des Rates zur Übertragung von 1% der Gesellschaftsanteile auf die Regionetz GmbH und zur Anpassung des Gesellschaftsvertrages. Finanzierung Produktgruppe: 1501 Anteile an Unternehmen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Es ergeben sich keine Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Münster. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig GO NRW und Gesellschaftsvertrag Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine.
Anlage 2 Synopse Gesellschaftsvertrag smO inkl. Regionetz
97068 Zeichen
iq
Geltende Fassung Änderungen
Version 2022-1 des Gesellschaftsvertrages
der smartOPTIMO GmbH & Co. KG
vom 9. Juni 2022
unverändert
Gesellschaftsvertrag
der
smartOPTIMO GmbH & Co. KG
unverändert
Präambel
Im Zuge der Liberalisierung des Energiemarktes durch das
Energiewirtschaftsgesetz und die Herausforderungen durch
das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende inklusive des
Gesetzes über den Messstellenbetrieb und die Datenkommu-
nikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetri ebs-
gesetz – MsbG) ergeben sich für Versorgungsunternehmen
neue Chancen, aber auch Herausforderungen für die zukünf-
tige Entwicklung der Unternehmen. Um für den Bereich des
Mess- und Zählerwesens von kommunalen Versorgungsun-
ternehmen im Umfeld der anhaltenden regulatorischen Verän-
derungen die Chancen und Herausforderungen gemeinsam
und effizient anzugehen, haben sich die Vertragspartner dazu
entschieden, ihre Aktivitäten im Bereich des Mess - und Zäh-
lerwesens in einer gemeinsamen Gesellschaft zu bündeln. Fo-
kus sind Aktivitäten für grundzuständige Messstellenbetreiber
im Sinne des MsbG. In einzelnen Fällen ist die smartOPTIMO
GmbH & Co. KG im Sinne des MsbG ein wettbewerblicher
Messstellenbetreiber und dies jeweils in Kooperation mit dem
kommunalen Gesellschafter.
Die Gesellschaft hat das Ziel, die effiziente Durchführung von
Aktivitäten von kommunalen Versorgungsunternehmen in den
oben aufgeführten Bereichen zu fördern, respektive je nach
Wunsch des Versorgungsunternehmens selber durchzufüh-
ren.
Darüber hinaus besteht das Ziel, einen effizienten und kosten-
günstigen Standard auf Grundlage rechtlicher und regulatori-
scher (Mindest-)Anforderungen für Dienstleistungen bereitzu-
stellen. Solche Dienstleistungen sind insbesondere vor dem
Hintergrund der ge setzlichen Verpflichtung von intelligenter
Messtechnik erforderlich. Hierfür stellt die Gesellschaft die er-
forderliche Systeminfrastruktur und Dienstleistungen zur Ver-
fügung.
Die gemeinsame Gesellschaft kann weitere - kommunale -
Gesellschafter aufnehmen sowie schuldrechtliche Kooperati-
onsverträge mit anderen kommunalen Unternehmen schlie-
ßen.
Definition
Soweit im Folgenden von
a) intelligenten Messsystemen oder modernen Messein-
richtungen die Rede ist, sind dies elektronische Ta-
rifzähler, die die Anforderungen gemäß Gesetz zur
Präambel
Im Zuge der Liberalisierung des Energiemarktes durch das
Energiewirtschaftsgesetz und die Herausforderungen durch
das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende inklusive des
Gesetzes über den Messstellenbetrieb und die Datenkommu-
nikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebs-
gesetz – MsbG) ergeben sich für Versorgungsunternehmen
neue Chancen, aber auch H erausforderungen für die zukünf-
tige Entwicklung der Unternehmen. Um für den Bereich des
Mess- und Zählerwesens von kommunalen Versorgungsun-
ternehmen im Umfeld der anhaltenden regulatorischen Verän-
derungen die Chancen und Herausforderungen gemeinsam
und effizient anzugehen, haben sich die Vertragspartner dazu
entschieden, ihre Aktivitäten im Bereich des Mess - und Zäh-
lerwesens in einer gemeinsamen Gesellschaft zu bündeln. Fo-
kus sind Aktivitäten für grundzuständige Messstellenbetreiber
im Sinne des MsbG. In einzelnen Fällen ist die smartOPTIMO
GmbH & Co. KG im Sinne des MsbG ein wettbewerblicher
Messstellenbetreiber und dies jeweils in Kooperation mit dem
kommunalen Gesellschafter.
Die Gesellschaft hat das Ziel, die effiziente Durchführung von
Aktivitäten von kommunalen Versorgungsunternehmen in den
oben aufgeführten Bereichen zu fördern, respektive je nach
Wunsch des Versorgungsunternehmens selber durchzufüh-
ren.
Darüber hinaus besteht das Ziel, einen effizienten und kosten-
günstigen Standard auf Grundlage recht licher und regulatori-
scher (Mindest-)Anforderungen für Dienstleistungen bereitzu-
stellen. Solche Dienstleistungen sind insbesondere vor dem
Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtung von intelligenter
Messtechnik erforderlich. Hierfür stellt die Gesellschaft die er-
forderliche Systeminfrastruktur und Dienstleistungen zur Ver-
fügung.
Die gemeinsame Gesellschaft kann weitere - kommunale -
Gesellschafter aufnehmen sowie schuldrechtliche Kooperati-
onsverträge mit anderen kommunalen Unternehmen schlie-
ßen.
Definition
Soweit im Folgenden von
a) intelligenten Messsystemen oder modernen Messein-
richtungen die Rede ist, sind dies elektronische Ta-
rifzähler, die die Anforderungen gemäß Gesetz zur
Digitalisierung der Energiewende und ggf. EnWG so-
wie EEG und KWKG (in der jeweils gültigen Fassung)
erfüllen.
b) zentralen Dienstleistungen die Rede ist, sind dies mo-
dular aufgebaute System -Applikationen und Dienst-
leistungen inklusive der Durchführung der entspre-
chenden Prozesse, für die die jeweils erforderliche IT-
Infrastruktur, IT-Dienste sowie Prozesse entwic kelt,
bereitgestellt und betrieben werden.
Dazu gehören insbesondere die für den Betrieb von
Messsystemen notwendige Durchführung der Gate-
way-Administration, Übermittlung und Visualisierung
der Messdaten, Bereitstellung der erforderlichen Zer-
tifikate sowie Sicherstellung der Datensicherheit ge-
mäß der jeweils gültigen rechtlichen und technischen
Anforderungen. Diese Dienstleistungen werden
grundsätzlich von mehreren Gesellschaftern genutzt.
c) Geschäftsvorfall oder Geschäftsvorfälle die Rede ist,
sind damit a lle Vorgänge der Gesellschaft gemeint,
die die Vermögenszusammensetzung in dem Unter-
nehmen beeinflussen oder beeinflussen können.
Digitalisierung der Energiewende und ggf. EnWG so-
wie EEG und KWKG (in der jeweils gültigen Fassung)
erfüllen.
b) zentralen Dienstleistungen die Rede ist, sind dies mo-
dular aufgebaute System -Applikationen und Dienst-
leistungen inklusive der Durchführung der entspre-
chenden Prozesse, für die die jeweils erforderliche IT-
Infrastruktur, IT-Dienste sowie Prozesse entwickelt,
bereitgestellt und betrieben werden.
Dazu gehören insbesondere die für den Betrieb von
Messsystemen notwendige Durchführung der Gate-
way-Administration, Übermittlung und Visualisierung
der Messdaten, Bereitstellung der erforderlichen Zer-
tifikate sowie Sicherstellung der Datensicherheit ge-
mäß der jeweils gültigen rechtlichen und technischen
Anforderungen. Diese Dienstleistungen werden
grundsätzlich von mehreren Gesellschaftern genutzt.
c) Geschäftsvorfall oder Geschäftsvorfällen die Rede
ist, sind damit alle Vorgänge der Gesellschaft ge-
meint, die die Vermögenszusammensetzung in dem
Unternehmen beeinflussen oder beeinflussen kön-
nen.
§ 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft. Sie
führt die Firma
smartOPTIMO GmbH & Co. KG
(2) Sitz der Gesellschaft ist Osnabrück.
Unverändert
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die marktge-
rechte Erbringung von Dienstleistungen im Bereich
des Stadtwerkeeigenen Zähler - und Messwesens in
den kommunalen Versorgungsgebieten zur Realisie-
rung von öffentlicher Zusammenarbeit kommunaler
Gesellschafter. Auss chließlich zur Erfüllung der ge-
setzlichen Vorgaben des Zähler - und Messwesens
sind unmittelbar verbundene Dienstleistungen im
Sinne des § 107a Abs. 2 GO NRW für kommunale
Gesellschafter wesentlicher Teil des Leistungsportfo-
lios. Dazu gehört auch die Planun g, Errichtung, Un-
terhaltung und Finanzierung der dazu notwendigen
Anlagen. Zulässig ist im Rahmen des Gegenstandes
gemäß Satz 1 auch eine überörtliche Betätigung als
wettbewerblicher Messstellenbetreiber im Sinne des
MsbG jeweils in Kooperation mit dem kom munalen
Gesellschafter.
(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 ist von
der Gesellschaft anzustreben, vorhandene Ressour-
cen, insbesondere die natürlichen Vorräte an Ener-
gieträgern und Wasser, soweit wie möglich zu scho-
nen und die Belastungen der Umwelt durch Emissio-
nen so gering wie möglich zu halten.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die marktge-
rechte Erbringung von Dienstleistungen im Bereich
des Stadtwerkeeigenen Zähler- und Messwesens in
den kommunalen Versorgungsgebieten zur Realisie-
rung von öffentlicher Zusammenarbeit kommunaler
Gesellschafter. Ausschließlich zur Erfüllung der ge-
setzlichen Vorgaben des Zähler - und Messwesens
sind unmittelbar verbundene Dienstleistungen im
Sinne des § 107a Abs. 2 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) für kom-
munale Gesellschafter wesentlicher Teil des Leis-
tungsportfolios. Dazu gehören auch die Planung, Er-
richtung, Unterhaltung und Finanzierung der dazu
notwendigen Anlagen. Zulässig ist im Rahmen des
Gegenstandes gemäß Satz 1 auch eine überörtliche
Betätigung als wettbewerblicher Messstellenbetrei-
ber im Sinne des MsbG jeweils in Kooperation mit
dem kommunalen Gesellschafter.
(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 ist von
der Gesellschaft anzustreben, vorhandene Ressour-
cen, insbesondere die natürlichen Vorräte an Ener-
(3) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maß-
nahmen berechtigt, die der Erreichung und Förde-
rung des Gesellschaftszwecks - mittelbar oder unmit-
telbar - dienen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen
beteiligen und solche Unternehmen sowie Hilfs - und
Nebenbetriebe errichten, erwerben und pachten.
(4) Bei der Tätigkeit des Unternehmens sind gemäß §
108 Abs. 3 Nr. 3 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GONW) die Wirtschaftsgrund-
sätze des § 109 GONW zu beachten. Die Anforde-
rungen und Beschränkungen der vorbezeichneten
Regelungen gelten dabei nur, soweit die Gesellschaft
in NRW tätig ist und der gesetzliche Anwendungsbe-
reich der vorbezeichneten Regelungen eröffnet ist.
(5) Vor der Erbringung von Dienstleistungen i.S.d. §
107a Abs. 2 GONRW sind in schriftlicher Form die
Abwägungsprozesse zu dokumentieren, aus denen
ersichtlich sein muss, ob und inwieweit vor der Erbrin-
gung dieser Dienstleistungen den Belangen kleinerer
Unternehmen, insbesondere des Handwerks, im
Rahmen der Entscheidungsfindung Rechnung getra-
gen wurde.
(6) Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Vorschriften
des Landesgleichstellungsgesetzes NRW zu beach-
ten. Die Bezeichnungen in diesem Vertrag gelten so-
wohl für die weibliche als auch für die männliche
Form.
gieträgern und Wasser, soweit wie möglich zu scho-
nen und die Belastungen der Umwelt durch Emissio-
nen so gering wie möglich zu halten.
(3) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maß-
nahmen berechtigt, die der Erreichung und Förde-
rung des Gesellschaftszwecks – mittelbar oder un-
mittelbar – dienen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer
Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an
ihnen beteiligen und solche Unternehmen sowie
Hilfs- und Nebenbe triebe errichten, erwerben und
pachten.
(4) Bei der Tätigkeit des Unternehmens sind gemäß §
108 Abs. 3 Nr. 3 § 108 Abs. 2 Nr. 4 der Gemeinde-
ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GONW)
GO NRW die Wirtschaftsgrundsätze des
§ 109 GONW GO NRW zu beachten. Die Anforde-
rungen und Beschränkungen der vorbezeichneten
Regelungen gelten dabei nur, soweit die Gesellschaft
in NRW tätig ist und der gesetzliche Anwendungsbe-
reich der vorbezeichneten Regelungen eröffnet ist.
(5) Vor der Erbringung von Dienstleistungen i.S.d . §
107a Abs. 2 GONRW GO NRW sind in schriftlicher
Form die Abwägungsprozesse zu dokumentieren,
aus denen ersichtlich sein muss, ob und inwieweit
vor der Erbringung dieser Dienstleistungen den Be-
langen kleinerer Unternehmen, insbesondere des
Handwerks, im Rahmen der Entscheidungsfindung
Rechnung getragen wurde.
(6) Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Vorschriften
des Landesgleichstellungsgesetzes NRW zu beach-
ten. Die Bezeichnungen in diesem Vertrag gelten so-
wohl für die weibliche als auch für die männliche
Form.
§ 3 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erscheinen in
den Amtsblättern der Städte Münster und Osnabrück
und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im elektronischen
Bundesanzeiger.
Unverändert
§ 4 Beginn, Dauer und Geschäftsjahr
(1) Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung im Han-
delsregister; vor diesem Zeitpunkt dürfen im Namen
und für Rechnung der Gesellschaft keine Geschäfte
geschlossen werden.
(2) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errich-
tet.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Unverändert
§ 5 Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsum-
men
(1) Persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär)
ist die smart OPTIMO Verwaltungs-GmbH mit Sitz in
Osnabrück. Sie erbringt keine Einlage und hat keinen
Kapitalanteil und kein Stimmrecht.
(2) Kommanditisten sind:
die Stadtwerke Münster GmbH (32,45 %)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 130.449,00 Euro
die Stadtwerke Osnabrück AG (32,45%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 130.449,00 Euro
die Stadtwerke Bramsche GmbH (1%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 4.020,00 Euro
die Stadtwerke Geesthacht GmbH (1%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 4.020,00 Euro
die Stadtwerke Böhmetal GmbH (1%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 4.020,00 Euro
die Stadtwerke Werl GmbH (1%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 4.020,00 Euro
die nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH (1%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 4.020,00 Euro
die Stadtwerke Emden GmbH (1%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 4.020,00 Euro
die Stadtwerke Nortorf AöR (1%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 4.020,00 Euro
die Stadtwerke Bielefeld GmbH (5%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 20.100,00 Euro
die Stadtwerke Gütersloh GmbH (0,5%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 2.010,00 Euro
die Stadtwerke Gießen AG (1%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 4.020,00 Euro
die Stadtwerke Menden GmbH (0,5%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 2.010,00 Euro
die Stadtwerke Solingen GmbH (5%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 20.100,00 Euro
die Mark-E Aktiengesellschaft (5%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 20.100,00 Euro
die Städtische Werke Netz + Service GmbH (5%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 20.100,00 Euro
die Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH (0,25%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 1.005,00 Euro
die Stadtwerke Emmerich GmbH (0,1%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 402,00 Euro
die Stadtwerke Emsdetten GmbH (0,25%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 1.005,00 Euro
die Stadtwerke EVB Huntetal GmbH (0,1%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 402,00 Euro
die Stadtwerke Lübbecke GmbH (0,25%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 1.005,00 Euro
die ovag Netz GmbH (1%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 4.020,00 Euro
die Mittelhessen Netz GmbH (0.5%)
mit einem Kapitalanteil von 2.010,00 Euro
die Stadtwerke Groß-Gerau Versorgungs GmbH
mit einem Kapitalanteil von (0,1%) 402,00 Euro
die T.W.O. Technische Werke Osning GmbH (0,25%)
mit einem Kapitalanteil von 1.005,00 Euro
die Stadtwerke Marburg GmbH (0,5%)
mit einem Kapitalanteil von 2.010,00 Euro
die Kreiswerke Main-Kinzig GmbH (0,5%)
mit einem Kapitalanteil von 2.010,00 Euro
In dieser Version ist die:
- Regionetz GmbH als zukünftiger Gesellschafter auf-
geführt; die notwendigen kommunalen Beschlüsse
erfolgen hierfür noch
- Die Stadtwerke Emmerich noch als Gesellschafter
aufgeführt, der Austritt der Stadtwerke Emmerich ist
zum 31.12.2024 vorgesehen; die Anteile der Stadt-
werke Münster und Osnabrück werden gleicherma-
ßen anwachsen.
- Die Stadtwerke Lübbecke nicht mehr als Gesell-
schafter aufgeführt; Die Stadtwerke Lübbecke haben
den Gesellschafterstatus zum 31.12.2024 gekündigt
und sind hier nicht mehr aufgeführt
die Städtische Werke Netz + Service GmbH (5%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 16.080,00 Euro
die Stadtwerke Emmerich GmbH (0,1%)
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 402,00 Euro
die Stadtwerke Steinfurt GmbH (0,1%)
mit einem Kapitalanteil von 402,00 Euro
die SWTE Innovation GmbH & Co. KG (1%)
mit einem Kapitalanteil von 4.020,00 Euro
die Stadtwerke Flensburg GmbH (0,1%)
mit einem Kapitalanteil von 402,00 Euro
die Hertener Stadtwerke GmbH (0,1%)
mit einem Kapitalanteil von 402,00 Euro
die Stadtwerke Lengerich GmbH (1,0 %)
mit einem Kapitalanteil von 4020,00 Euro
(3) Die Kommanditisten haben ihren Kapitalanteil voll-
ständig geleistet.
(4) Die Kommanditisten übernehmen folgende Hafteinla-
gen von:
Stadtwerke Münster GmbH 5,0 Mio. Euro
Stadtwerke Osnabrück AG 5,0 Mio. Euro
Stadtwerke Bramsche GmbH 4.020,00 Euro
Stadtwerke Geesthacht GmbH 4.020,00 Euro
Stadtwerke Böhmetal GmbH 4.020,00 Euro
Stadtwerke Werl GmbH 4.020,00 Euro
nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH 4.020,00 Euro
Stadtwerke Emden GmbH 4.020,00 Euro
Stadtwerke Nortorf AöR 4.020,00 Euro
Stadtwerke Bielefeld GmbH 20.100,00 Euro
Stadtwerke Gütersloh GmbH 2.010,00 Euro
Stadtwerke Gießen AG 4.020,00 Euro
Stadtwerke Menden GmbH 2.010,00 Euro
Stadtwerke Solingen GmbH 20.100,00 Euro
Mark-E Aktiengesellschaft 20.100,00 Euro
Städtische Werke Netz + Service GmbH 20.100,00 Euro
Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH 1.005,00 Euro
Stadtwerke Emmerich GmbH 402,00 Euro
Stadtwerke Emsdetten GmbH 1.005,00 Euro
Stadtwerke EVB Huntetal GmbH 402,00 Euro
Stadtwerke Lübbecke GmbH 1.005,00 Euro
ovag Netz GmbH 4.020,00 Euro
Mittelhessen Netz GmbH 2.010,00 Euro
Stadtwerke Groß-Gerau Versorgungs GmbH 402,00 Euro
T.W.O. Technische Werke Osning GmbH 1.005,00 Euro
Stadtwerke Marburg GmbH 2.010,00 Euro
Kreiswerke Main-Kinzig GmbH 2.010,00 Euro
die Regionetz GmbH (1,0 %)
mit einem Kapitalanteil von 4020,00 Euro
Städtische Werke Netz + Service GmbH 16.080,00 Euro
Stadtwerke Emmerich GmbH 402,00 Euro
Stadtwerke Steinfurt GmbH 402,00 Euro
SWTE Innovation GmbH & Co. KG 4.020,00 Euro
Stadtwerke Flensburg GmbH 402,00 Euro
Hertener Stadtwerke GmbH 402,00 Euro
Stadtwerke Lengerich GmbH 4.020,00 Euro
Die Haftsumme wird in das Handelsregister eingetragen.
Soweit dieser Gesellschaftsvertrag keine ausdrückliche ab-
weichende Regelung enthält, besteht eine Nachschuss-
pflicht der K ommanditisten nicht, es sei denn, die Gesell-
schafter fassen einen einstimmigen abweichenden Gesell-
schafterbeschluss.
(5) Nach den in Abs. 2 festgelegten Kapitalanteilen der
Kommanditisten (Festkapital) richten sich, sofern in
diesem Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist,
die Rechte der Kommanditisten, so vor allem die Be-
teiligung am Unternehmen, die Gewinn und Verlust-
beteiligung sowie das Stimmrecht. Je 1 Euro eines
Kapitalanteils gewähren eine Stimme.
(6) Die Gesellschaft kann mit Zustimmung der Gesell-
schafterversammlung weitere Kommanditisten auf-
nehmen. Der Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen zu fassen.
Regionetz GmbH 4.020,00 Euro
§ 6 Konten der Gesellschafter
(1) Für die persönlich haftende Gesellschafterin wird ein
bewegliches Konto geführt, auf dem alle Geschäfts-
vorfälle und der sonstige Zahlungsverkehr nach Maß-
gabe dieses Gesellschaftsvertrages für sie gebucht
werden. Außerdem führt die Gesellschaft für die
Kommanditisten jeweils ein festes Kapitalkonto (Ka-
pitalkonto I), ein Gewinnrücklagenkonto (Kapital-
konto II), ein Darlehenskonto, ein Verlustvortrags-
konto und ein Kapitalrücklagekonto (Kapitalkonto III).
(2) Auf dem Kapitalkonto I der Kommanditisten wird ihr
Kapitalanteil i.S.d. § 5 Abs. 2 verbucht; er ist unver-
zinslich, soweit es sich um den Kapit alanteil eines
Kommanditisten mit einer Beteiligungsquote an der
Gesellschaft von mindestens 5% handelt. Andernfalls
ist der Kapitalanteil mit einem Zinssatz von 1 % per
anno zu verzinsen; der jährliche Zinsbetrag wird auf
dem Darlehenskonto gebucht, ebens o wie die ent-
nahmefähigen Gewinnanteile, Entnahmen, sonstige
Zinsen sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwischen
der Gesellschaft und den Kommanditisten. Das Dar-
lehenskonto ist im Soll und Haben nach der Staffel-
methode per anno mit 2 Prozentpunkten über dem
zum 1. Januar des jeweiligen Jahres gültigen Basis-
zinssatz zu verzinsen. Gleiches gilt für das Konto der
Komplementärin.
(3) Auf den Gewinnrücklagenkonten (Kapitalkonten II)
werden entsprechend der Beteiligung am Ergebnis
§ 6 Konten der Gesellschafter
(1) Für die persönlich haftende Gesellschafterin wird ein
bewegliches Konto geführt, auf dem alle Geschäfts-
vorfälle und der sonstige Zahlungsverkehr nach Maß-
gabe dieses Gesellschaftsvertrages für sie gebucht
werden. Außerdem füh rt die Gesellschaft für die
Kommanditisten jeweils ein festes Kapitalkonto (Ka-
pitalkonto I), ein Gewinnrücklagenkonto (Kapital-
konto II), ein Darlehenskonto, ein Verlustvortrags-
konto und ein Kapitalrücklagekonto (Kapitalkonto III).
(2) Auf dem Kapitalkonto I der Kommanditisten wird ihr
Kapitalanteil i.S.d. § 5 Abs. 2 verbucht; er ist unver-
zinslich, soweit es sich um den Kapitalanteil eines
Kommanditisten mit einer Beteiligungsquote an der
Gesellschaft von mindestens 5% handelt. Andern-
falls ist der Kapitalanteil mit einem Zinssatz von 1 %
per anno zu verzinsen; der jährliche Zinsbetrag wird
auf dem Darlehenskonto gebucht, ebenso wie die
entnahmefähigen Gewinnanteile, Entnahmen, sons-
tige Zinsen sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwi-
schen de r Gesellschaft und den Kommanditisten.
Das Darlehenskonto ist im Soll und Haben nach der
Staffelmethode per anno mit 2 Prozentpunkten über
dem zum 1. Januar des jeweiligen Jahres gültigen
Basiszinssatz zu verzinsen. Gleiches gilt für das
Konto der Komplementärin.
(3) Auf den Gewinnrücklagenkonten (Kapitalkonten II)
werden entsprechend der Beteiligung am Ergebnis
der Gesellschaft nach Beschluss der Gesellschafter-
versammlung die nicht entnahmefähigen Teile des
Gewinns und Verluste bis zur Höhe des Guthabens
gebucht. Das Gewinnrücklagenkonto (Kapitalkonto
II) ist nach der Staffelmethode per anno mit 2 % über
dem zum 1. Januar des jeweiligen Jahres gülti gen
Basiszinssatz zu verzinsen.
(4) Auf den Verlustvortragskonten werden die die Kom-
manditisten betreffenden Verlustanteile gebucht, die
nicht durch ein Guthaben auf den Gewinnrücklagen-
konten oder dem Kapitalkonto III gedeckt sind. Bei
der Saldierung der Verlu ste wird zunächst das Ge-
winnrücklagenkonto und anschließend das Kapital-
konto III angesprochen. Die Verlustvortragskonten
sind unverzinslich.
(5) Einzahlungen und Einlagen der Gesellschafter in das
Eigenkapital der Gesellschaft, die über den Kapital-
anteil hinausgehen, werden auf dem Kapitalrücklage-
konto (Kapitalkonto III) verbucht. Das Kapitalrückla-
gekonto (Kapitalkonto III) ist unverzinslich.
(6) Guthaben der Kommanditisten auf ihren Darlehens-
konten sind nicht für Gesellschaftszwecke zu verwen-
den.
der Gesellschaft nach Beschluss der Gesellschafter-
versammlung die nicht entnahmefähigen Teile des
Gewinns und Verluste bis zur Höhe des Guthabens
gebucht. Das Gewinnrücklagenkonto (Kapitalkonto
II) ist nach der Staffelmethode per anno mit 2 % Pro-
zentpunkten über dem zum 1. Januar des jeweiligen
Jahres gültigen Basiszinssatz zu verzinsen.
(4) Auf den Verlustvortragskonten werden die die Kom-
manditisten betreffenden Verlustanteile gebucht, die
nicht durch ein Guthaben auf den Gewinnrücklagen-
konten oder dem Kapitalkonto III gedeckt sind. Bei
der Saldierung der Verluste wird zunächst das Ge-
winnrücklagenkonto und anschließend das Kapital-
konto III angesproche n. Die Verlustvortragskonten
sind unverzinslich. Die Haftung der Kommanditisten
für Beträge auf den Verlustvortragskonten ist ent-
sprechend den gesetzlichen Vorschriften beschränkt.
Die Kommanditisten sind insoweit auch im Verhältnis
zueinander nicht zu Nac hschüssen verpflichtet. Ent-
sprechend dem Grundprinzip der Gesellschaft, dass
Chancen und Risiken aus den jeweiligen Profitcen-
tern der einzelnen Kommanditisten bei diesen ver-
bleiben und nicht auf alle Gesellschafter verteilt wer-
den, gilt jedoch in allen Fäl len der vorzeitigen Been-
digung der Kommanditistenstellung während des Be-
stehens der Gesellschaft (Verkauf (§ 16a) Kündigung
(§ 18), Ausschluss (§19), sonstige Ausscheidens-
gründe) für Kommanditisten, deren Beteiligungs-
quote nicht mindestens 10 % beträgt und die keine
Sacheinlagen gem. § 14 Abs. 4 in die Gesellschaft
eingebracht haben: Der betreffende Kommanditist ist
verpflichtet, vor seinem Ausscheiden sein Verlustvor-
tragskonto auszugleichen. Stattdessen kann / kön-
nen auch ein oder mehrere dazu bereite Alt - oder
Neukommanditisten das Verlustvortragskonto dieses
Kommanditisten fortführen.
(5) Einzahlungen und Einlagen der Gesellschafter in das
Eigenkapital der Gesellschaft, die über den Kapital-
anteil hinausgehen, werden auf dem Kapitalrücklage-
konto (Kapitalkonto III) verbucht. Das Kapitalrückla-
gekonto (Kapitalkonto III) ist unverzinslich.
(6) Guthaben der Kommanditisten auf ihren Darlehens-
konten sind nicht für Gesellschaftszwecke zu ver-
wenden.
§ 7 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
1. die Geschäftsführung,
2. die Gesellschafterversammlung,
3. der Beirat.
Unverändert
§ 8 Einberufung, Vorsitz und Beschlussfassung der
Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Ge-
schäftsführung einberufen, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch elektro-
nische Mitteilung an jeden Gesellschafter unter An-
gabe von Ort, Tag, Zeit und Tageso rdnung mit einer
Frist von mindestens 2 Wochen bei ordentlichen Ge-
sellschafterversammlungen und von mindestens 1
Woche bei außerordentlichen Gesellschafterver-
sammlungen. Der Tag der Absendung und der Tag
der Versammlung werden bei der Berechnung der
Frist nicht mitgezählt. Im Übrigen finden die §§ 49-51
GmbHG Anwendung, soweit in diesem Vertrag nicht
etwas anderes geregelt ist.
(2a) Grundsätzlich sollen die Gesellschafterversammlun-
gen der Gesellschaft in Präsenz stattfinden. Die Ge-
schäftsführung kann in Abs timmung mit dem Vorsit-
zenden aber nach Ermessen entscheiden, dass (a)
die Sitzung ohne physische Präsenz der Gesellschaf-
tervertreter insgesamt als virtuelle Sitzung per Vide-
okonferenz abgehalten wird (virtuelle Gesellschafter-
versammlung) oder (b) einzelne Gesellschafterver-
treter ihre Rechte ganz oder teilweise im Wege der
Videokonferenz ausüben können (hybride Gesell-
schafterversammlung). Mit der Entscheidung, an der
Sitzung im Wege der Videokonferenz teilzunehmen,
trägt der jeweilige Gesellschaftervertreter das Risiko,
dass die von ihm eingesetzte Technik seine Teil-
nahme einwandfrei gewährleistet.
(3) Eine ordentliche Gesellschafterversammlung findet
in den ersten 7 Monaten eines jeden Geschäftsjahres
statt. Gegenstand der ordentlichen Gesellschafter-
versammlung ist mindestens die Feststellung des
Jahresabschlusses und der Ergebnisverwendung,
die Entlastung der Geschäftsführung und die Wahl
des Abschlussprüfers.
(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,
wenn 75% des Festkapitals vertreten sind. Wird die-
ses Erfordernis nicht erreicht, so kann innerhalb von
einer Woche durch eingeschriebenen Brief mit einer
Frist von mindestens einer Woche eine zweite Ge-
sellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung
einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der anwesenden Gesellschafter und die Höhe
des vertretenen Kommanditkapitals beschlussfähig,
soweit in der Einladung darauf hingewiesen wurde.
(5) Beschlüsse der Gesellschafter, die nach diesem Ver-
trag oder dem Gesetz erforderlich sind, werden
grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen ge-
fasst. Darüber hinaus sind Beschlussfassungen auch
im Umlaufverfahren durch Stimmabgabe in Textform
i.S.v. § 126 b BGB (z.B. auf Papier, per E -Mail, per
Fax) zulässig. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren
§ 8 Einberufung, Vorsitz und Beschlussfassung der
Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Ge-
schäftsführung einberufen, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch elektro-
nische Mitteilung an jeden Gesellschafter unter An-
gabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer
Frist von mindestens 2 Wochen bei ordentlichen Ge-
sellschafterversammlungen und von mindestens 1
Woche bei außerordentlichen G esellschafterver-
sammlungen. Der Tag der Absendung und der Tag
der Versammlung werden bei der Berechnung der
Frist nicht mitgezählt. Im Übrigen finden die §§ 49-51
GmbHG Anwendung, soweit in diesem Vertrag nicht
etwas anderes geregelt ist.
(2a) Grundsätzlich sollen die Gesellschafterversammlun-
gen der Gesellschaft in Präsenz stattfinden. Die Ge-
schäftsführung kann in Abstimmung mit dem Vorsit-
zenden aber nach Ermessen entscheiden, dass (a)
die Sitzung ohne physische Präsenz der Gesellschaf-
tervertreter insgesamt als virtuelle Sitzung per Vide-
okonferenz abgehalten wird (virtuelle Gesellschafter-
versammlung) oder (b) einzelne Gesellschafterver-
treter ihre Rechte ganz oder teilweise im Wege der
Videokonferenz ausüben können (hybride Gesell-
schafterversammlung). Mit der Entscheidung, an der
Sitzung im Wege der Videokonferenz teilzunehmen,
trägt der jeweilige Gesellschaftervertreter das Risiko,
dass die von ihm eingesetzte Technik seine Teil-
nahme einwandfrei gewährleistet.
(3) Eine ordentliche Gesellschafterversammlung findet
in den ersten 7 Monaten eines jeden Geschäftsjahres
statt. Gegenstand der ordentlichen Gesellschafter-
versammlung ist mindestens die Feststellung des
Jahresabschlusses und der Ergebnisverwendung,
die Entlastung der Geschäftsführung und die Wahl
des Abschlussprüfers.
(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,
wenn 75% des Festkapitals vertreten sind. Wird die-
ses Erfordernis nicht erreicht, so kann innerhalb von
einer Woche durch eingeschriebenen Brief mit einer
Frist von mindestens einer Woche eine zw eite Ge-
sellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung
einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der anwesenden Gesellschafter und die Höhe
des vertretenen Kommanditkapitals beschlussfähig,
soweit in der Einladung darauf hingewiesen wurde.
(5) Beschlüsse der Gesellschafter, die nach diesem Ver-
trag oder dem Gesetz erforderlich sind, werden
grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen ge-
fasst. Darüber hinaus sind Beschlussfassungen auch
im Umlaufverfahren durch Stimmabgabe in Textform
i.S.v. § 126 b BGB (z.B. auf Papier, per E -Mail, per
Fax) zulässig. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren
muss innerhalb von vier Wochen nach Zugang der
Unterlagen erfolgen.
(6) Die Geschäftsführung nimmt regelmäßig an der Ge-
sellschafterversammlung teil.
(7) Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung und
sein Stellvertreter werden aus der Mitte der Gesell-
schafterversammlung gewählt. Der Vorsitzende leitet
die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der
Gegenstände der Tagesordnung.
(8) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden mit einfa-
cher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst,
soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine
andere Mehrheit vorschreiben . Die Komplementärin
hat kein Stimmrecht bei Beschlussfassungen der Ge-
sellschafterversammlung.
(9) Geschäftsvorfälle, die ausschließlich das Profit Cen-
ter eines Gesellschafters betreffen, benötigen nur
den Beschluss des entsprechenden Gesellschafters
des betroffenen Profit Centers. Voraussetzung ist,
dass der Geschäftsvorfall mit dem Gesellschafter
kein Liquiditäts- oder Insolvenzrisiko für die Gesamt-
gesellschaft darstellt. Die Liquidität für Investitionen
hat der entsprechend investierende Gesellschafter
bereitzustellen.
(10) Geschäftsvorfälle, die mehrere Gesellschafter betref-
fen, benötigen gemäß Absatz (8) eine einfache Mehr-
heit. Dazu zählen insbesondere Geschäftsvorfälle für
zentrale Dienstleistungen.
(11) Bei der Definition des Standards für zentrale Dienst-
leistungen werden die Belange der Gesellschafter
mittels Anforderungsmanagement berücksichtigt. Die
Geschäftsführung stellt hierzu anlassbezogen res-
pektive mindestens einmal im Jahr unter Einbezie-
hung der fachlichen Anforderer der Gesellschafter
den jeweiligen Standard vor und führt eine Erörterung
und Anhörung mit allen Gesellschaftern mit mehr als
100.000 Zählpunkten Strom durch. Alle anderen Ge-
sellschafter benennen für diese Anhörung gemein-
sam einen Vertreter aus ihren Reihen. Den Anforde-
rungen von Gesellschaftern mit intensiven Prozess-
verknüpfungen wird unter diesen Prämissen beson-
ders Rechnung getragen.
(12) Der Geschäftsführer informiert in den Gesellschafter-
versammlungen jeweils über neue Geschäftsvorfälle
mit den Gesellschaftern.
(13) Über die Gesellschafterversammlung ist eine Nieder-
schrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Ge-
sellschafterversammlung zu unterzeichnen ist. In der
Niederschrift sind der Ort und der Tag der Versamm-
lung, die Teilnehmer, die Tagesordnung, alle Anträge
und das Ergebnis der Abstimmungen sowie die Ge-
sellschafterbeschlüsse aufzunehmen. Über jeden
muss innerhalb von vier Wochen nach Zugang der
Unterlagen erfolgen.
(6) Die Geschäftsführung nimmt regelmäßig an der Ge-
sellschafterversammlung teil.
(7) Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung und
sein Stellvertreter werden aus der Mitte der Gesell-
schafterversammlung gewählt. Der Vorsitzende leitet
die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der
Gegenstände der Tagesordnung.
(8) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden mit einfa-
cher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst,
soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine
andere Mehrheit vorschreiben . Die Komplementärin
hat kein Stimmrecht bei Beschlussfassungen der Ge-
sellschafterversammlung.
(9) Geschäftsvorfälle, die ausschließlich das Profit Cen-
ter eines Gesellschafters betreffen, benötigen nur
den Beschluss des entsprechenden Gesellschafters
des betroffenen Profit Centers. Voraussetzung ist,
dass der Geschäftsvorfall mit dem Gesellschafter
kein Liquiditäts- oder Insolvenzrisiko für die Gesamt-
gesellschaft darstellt. Die Liquidität für Investitionen
hat der entsprechend investierende Gesellschafter
bereitzustellen.
(10) Geschäftsvorfälle, die mehrere Gesellschafter betref-
fen, benötigen gemäß Abs. 8 eine einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen dieser Gesellschafter .
Dazu zählen insbesondere Geschäftsvorfälle für
zentrale Dienstleistungen.
(11) Bei der Definition des Standards für zentrale Dienst-
leistungen werden die Belange der Gesellschafter
mittels Anforderungsmanagement berücksichtigt. Die
Geschäftsführung stellt hierzu anlassbezogen res-
pektive mindestens einmal im Jahr unter Einbezie-
hung der fachlichen Anforderer der Gesellschafter
den jeweiligen Standard vor und führt eine Erörterung
und Anhörung mit allen Gesellschaftern mit mehr als
100.000 Zählpunkten Strom durch. Alle anderen Ge-
sellschafter benennen für diese Anhörung gemein-
sam einen Vertreter aus ihren Reihen. Den Anforde-
rungen von Gesellschaftern mit intensiven Prozess-
verknüpfungen wird unter diesen Prämissen beson-
ders Rechnung getragen.
(12) Der Geschäftsführer informiert in den Gesellschafter-
versammlungen jeweils über neue Geschäftsvorfälle
mit den Gesellschaftern.
(13) Über die Gesellschafterversammlung ist eine Nieder-
schrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Ge-
sellschafterversammlung zu unterzeichnen ist. In der
Niederschrift sind der Ort und der Tag der Versamm-
lung, die Teilnehmer, die Tagesordnung, alle Anträge
und das Ergebnis der Abstimmungen sowie die Ge-
sellschafterbeschlüsse aufzunehmen. Über jeden
außerhalb von Gesellschafterversammlungen ge-
fassten Beschluss ist, zu Beweiszwecken, nicht als
Wirksamkeitsvoraussetzung, unverzüglich eine Nie-
derschrift anzufertigen, die den Tag und die Form der
Beschlussfassung, den Inhalt des Beschlusses so-
wie die Stimmabgaben anzugeben hat und vom Vor-
sitzenden der Gesellschafter versammlung zu unter-
zeichnen ist. Eine Niederschrift ist jedem Gesell-
schafter zuzusenden.
(14) Der Rat der an den Gesellschaftern unmittelbar oder
mittelbar beteiligten Kommunen im Bereich Nord-
rhein-Westfalens bestellt einen Vertreter der jeweili-
gen Kommune in die Gesellschafterversammlung.
Die jeweiligen Räte können beschließen, dass die
Geschäftsführer beteiligter kommunaler Unterneh-
men diese Vertretung wahrnehmen. Sie übernehmen
den Sitz und die Stimme des Gesellschafters, an dem
die betreffende Kommune bete iligt ist. Sie haben in
den Organen der Gesellschaft die Interessen der Ge-
meinde zu verfolgen, soweit durch Gesetz nichts an-
deres bestimmt ist. Sie sind an die Beschlüsse des
Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Sie haben
als vom Rat bestellte Vertreter ihr Amt auf Beschluss
des Rates jederzeit niederzulegen. Die Vertreter der
Gemeinde haben gemäß § 113 Abs. 5 GONW den
Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Be-
deutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrich-
tungspflicht besteht nur, soweit durch Gese tz nichts
anderes bestimmt ist.
außerhalb vo n Gesellschafterversammlungen ge-
fassten Beschluss ist, zu Beweiszwecken, nicht als
Wirksamkeitsvoraussetzung, unverzüglich eine Nie-
derschrift anzufertigen, die den Tag und die Form der
Beschlussfassung, den Inhalt des Beschlusses so-
wie die Stimmabgaben anzugeben hat und vom Vor-
sitzenden der Gesellschafter versammlung zu unter-
zeichnen ist. Eine Niederschrift ist jedem Gesell-
schafter zuzusenden.
(14) Der Rat der an den Gesellschaftern unmittelbar oder
mittelbar beteiligten Kommunen im Bereich Nord-
rhein-Westfalens bestellt einen Vertreter der jeweili-
gen Kommune in die Gesellschafterversammlung.
Die jeweiligen Räte können beschließen, dass die
Geschäftsführer beteiligter kommunaler Unterneh-
men diese Vertretung wahrnehmen. Sie übernehmen
den Sitz und die Stimme des Gesellschafters, an dem
die betreffende Kommune beteiligt ist. Sie haben in
den Organen der Gesellschaft die Interessen der Ge-
meinde zu verfolgen, soweit durch Gesetz nichts an-
deres bestimmt ist. Sie sind an die Beschlüsse des
Rates und seiner Ausschüsse geb unden. Sie haben
als vom Rat bestellte Vertreter ihr Amt auf Beschluss
des Rates jederzeit niederzulegen. Die Vertreter der
Gemeinde haben gemäß § 113 Abs. 5 GONW GO
NRW den Rat über alle Angelegenheiten von beson-
derer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Un-
terrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz
nichts anderes bestimmt ist.
§ 9 Aufgaben der Gesellschafterversammlung
(1) Der Beschlussfassung der Gesellschafterversamm-
lung unterliegen insbesondere:
1. Änderung des Gesellschaftsvertrages, sowie
Abschluss, Änderung und Aufhe bung von Un-
ternehmensverträgen i.S.d. §§ 291 u. 292 Abs.
1 AktG,
2. Zustimmung zum Wirtschaftsplan und den
Nachträgen,
3. Feststellung des Jahresabschlusses,
4. Verwendung des Ergebnisses,
5. Änderungen des Gesellschaftsvertrages ein-
schließlich Kapitalerhöhungen und -herabset-
zungen, § 5 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.
6. Erteilung der Zustimmung nach § 16,
7. Umwandlung und Auflösung der Gesellschaft,
8. Wahl des Abschlussprüfers,
9. Erwerb und die Veräußerung von Unterneh-
men und Beteiligungen,
10. Bestellung von Vertretern in Beteiligungsge-
sellschaften,
unverändert
11. Aufnahme neuer Geschäftszweige im Rahmen
des Gesellschaftsvertrages oder Aufgabe be-
stehender Tätigkeitsbereiche,
12. Errichtung oder Aufgabe von Zweigniederlas-
sungen,
13. Bestellung, Abberufung und Entlassung, An-
stellungsbedingungen und Vergütung von Ge-
schäftsführern und Prokuristen,
14. die Aufnahme oder Gewährung von Darlehen
sowie Schenkungen oberhalb einer in der Ge-
schäftsordnung festzulegenden Wertgrenze,
15. Erwerb, Veräußerung und Belastung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rech-
ten oberhalb einer in der Geschäftsordnung
festzulegenden Wertgrenze,
16. die Übernahme von Bürgschaften, Abschluss
von Gewährsverträgen und Bestellung sonsti-
ger Sicherheiten oberhalb einer in der Ge-
schäftsordnung festzulegenden Wertgrenze,
17. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung der
Geschäftsordnung für die Ge schäftsführung
sowie für den Beirat,
18. Abschluss von Dienstleistungsverträgen zwi-
schen der Gesellschaft und ihren Gesellschaf-
tern, soweit das Leistungsentgelt im Jahr einen
Betrag oberhalb einer in der Geschäftsordnung
festzulegenden Wertgrenze übersteigt.
§ 10 Geschäftsführung und Vertretung der Gesell-
schaft, Einsichtsrecht
(1) Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesell-
schaft ist die Komplementärin, durch ihr satzungsge-
mäß bestelltes Organ handelnd, allein berechtigt und
verpflichtet.
(2) Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer (hier
Geschäftsführung genannt) sind für Rechtsgeschäfte
mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des
§ 181 BGB befreit.
(3) Jedem Kommanditisten steht ein Auskunfts- und Ein-
sichtsrecht im Umfang des § 166 HGB zu. Darüber-
hinausgehende Kontroll- und Einsichtsrechte können
den Kommanditisten durch Beschluss der Gesell-
schafterversammlung eingeräumt werden, soweit
keine wesentlichen Belange de r Gesellschaft entge-
genstehen.
(4) Die Geschäftsführungsbefugnis des Komplementärs
erstreckt sich auf alle Handlungen, die der Ge-
schäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Zur
Vornahme von Handlungen und Maßnahmen der
Geschäftsführung ist neben den in § 9 bestimmten
Fällen in den in einer von der Gesellschafterver-
sammlung erlassenen Geschäftsordnung für die Ge-
schäftsführung bezeichneten Fällen die Zustimmung
der Gesellschafterversammlung erforderlich, soweit
unverändert
diese Befugnis gemäß diesem Gesellschaftsvertr ag
oder gemäß einer von der Gesellschafterversamm-
lung erlassenen Geschäftsordnung für den Beirat
nicht ausdrücklich dem Beirat übertragen wird.
(5) Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehen-
der gesetzlicher Vorschriften werden die für die Tä-
tigkeit im Ge schäftsjahr gewährten Gesamtbezüge
im Sinne des § 285 Nr. 9 HGB der Mitglieder der Ge-
schäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates o-
der einer ähnlichen Einrichtung im Anhang zum Jah-
resabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie
zusätzlich unter Name nsnennung die Bezüge jedes
einzelnen Mitgliedes dieser Personengruppen unter
Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des §
285 Nr. 9 lit. a) HGB angegeben. Die individualisierte
Ausweispflicht gilt auch für:
a. Leistungen, die den genannten Mitgliedern
für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ih-
rer Tätigkeit zugesagt worden sind,
b. Leistungen, die den genannten Mitgliedern
für den Fall der regulären Beendigung ihrer
Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem
Barwert sowie den von der Gesellschaft
während des Geschäftsjahres hierfür aufge-
wandten oder zurückgestellten Betrag,
c. während des Geschäftsjahres vereinbarte
Änderungen dieser Zusagen und
d. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das
seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres
beendet hat, in diesem Zusammenh ang zu-
gesagt und im Laufe des Geschäftsjahres
gewährt worden sind.
§ 11 Aufwendungsersatz, Geschäftsführervergütung
(1) Die Komplementärin hat im Rahmen des Wirtschafts-
planes gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch
auf Ersatz aller ihr durch die Geschäftsführung er-
wachsenden Aufwendungen.
(2) Die Komplementärin erhält für die Übernahme der
persönlichen Haftung eine jährliche, jeweils zum Be-
ginn eines jeden Geschäftsjahres zu zahlende Vor-
abvergütung in Höhe von 5 % ihres eingezahlten
Stammkapitals, das zu Beginn des Geschäftsjahres
in ihrer Bilanz ausgewiesen ist.
(3) Der Ausgaben- und Aufwendungsersatz nach Abs. 1
und die Vorabvergütung nach Abs. 2 sind auch in
Verlustjahren zu zahlen.
unverändert
§ 11a Beirat
(1) Die Gesellschaft hat einen Beirat, der integrativer Be-
standteil der Gesellschaft ist und der Geschäftsfüh-
rung beratend zur Seite steht, um das Know-how der
Kommanditisten in energiewirtschaftlichen Bereichen
effektiv zu nutzen und die wirtschaftlichen Chan cen
in Zusammenhang mit klassischer und intelligenter
Messtechnik durch Bündelung des technischen und
des vertrieblichen Know -hows zu maximieren. § 52
Abs. 1 GmbHG findet auf den Beirat keine Anwen-
dung. Jeder Gesellschafter bestellt ein Beiratsmit-
glied. Jedes entsandte Mitglied wird der Geschäfts-
führung gegenüber von dem entsendungsberechtig-
ten Gesellschafter schriftlich benannt. Jedes Mitglied
wird durch den Gesellschafter abberufen, durch den
es bestellt worden ist.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Beirat s beträgt fünf
Jahre. Die Amtszeit des Beirats als Organ beginnt,
wenn sämtliche Mitglieder die Aufnahme ihres Amtes
gegenüber der Gesellschaft erklärt haben. Die er-
neute Bestellung zum Beiratsmitglied nach Ablauf
der Amtszeit ist möglich. Scheidet ein ent sandtes
Beiratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem
Beirat aus, so erfolgt die Entsendung des Nachfol-
gers für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen
Beiratsmitglieds.
(3) Die Gesellschafterversammlung bestimmt aus der
Mitte des Beirats durch einen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen zu fassenden Gesell-
schafterbeschluss einen Beiratsvorsitzenden und
seinen ständigen Stellvertreter. Der Vorsitzende des
Beirates und im Falle seiner Verhinderung sein Stell-
vertreter sind ermächtigt, im Namen de s Beirats die
zur Durchführung der Beschlüsse des Beirats erfor-
derlichen Willenserklärungen abzugeben.
(4) Der Beirat tritt grundsätzlich einmal im Kalenderhalb-
jahr zusammen. Eine Beiratssitzung kann darüber
hinaus jederzeit von der Geschäftsführung, 30% der
Beiratsmitglieder oder durch einen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten Ge-
sellschafterbeschluss verlangt werden. Das Verlan-
gen ist schriftlich - erforderlichenfalls auch per Tele-
fax - unter Nennung des Sitzungs grundes an den
Beiratsvorsitzenden oder an dessen ständigen Stell-
vertreter zu richten.
(5) Der Beirat tritt in der Regel am Ort der Gesellschaft
zusammen. Die Geschäftsführung kann in Abstim-
mung mit dem Vorsitzenden aber nach Ermessen
entscheiden, dass (a) die Beiratssitzung ohne phys i-
sche Präsenz der Mitglieder insgesamt als virtuelle
Sitzung per Videokonferenz abgehalten wird (virtu-
elle Beiratssitzung) oder (b) einzelne Mitglieder ihre
Rechte ganz oder teilweise im Wege der Videokon-
ferenz ausüben können (hybride Beiratssitzung). Mit
der Entscheidung, an der Sitzung im Wege der Vide-
okonferenz teilzunehmen, trägt das jeweilige Mitglied
das Risiko, dass die von ihm eingesetzte Technik
seine Teilnahme einwandfrei gewährleistet. Be-
schlüsse des Beirats werden in den Beiratssitzungen
gefasst. Der Beirat ist beschlussfähig, sofern mindes-
tens die Mehrheit der Beiratsmitglieder persönlich an-
wesend ist, virtuell teilnimmt oder von einem Bevoll-
mächtigten vertreten wird. Der Beirat trifft seine Ent-
scheidungen mit einfacher Mehrheit der persönlich
anwesenden und/oder virtuell teilnehmenden Bei-
ratsmitgliedern, jedes Beiratsmitglied hat dabei nur
eine Stimme, in etwaigen Pattsituationen ist die
Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Inso-
fern bei erstem Zusammentreten des Beirats keine
Beschlussfähigkeit vorliegt, gilt, dass bei dem zwei-
ten Zusammentreten des Beirats zur selben Angele-
genheit Beschlussfähigkeit auch dann vorliegt, wenn
nicht mindestens die Mehrheit der Beiratsmitglieder
persönlich anwesend ist und/oder virtuell teilnimmt o-
der von Bevoll mächtigten vertreten wird. Hierauf ist
in der Einladung hinzuweisen. Der Beirat kann auf
Form- und Fristerfordernisse für sein Einberufen und
Zusammentreten verzichten. Der Verzicht muss
schriftlich (auch per Telefax) von allen Beiratsmitglie-
dern erklärt werden.
(6) Der Beirat berät die Geschäftsführung. Er berät ins-
besondere in Zusammenhang mit
a) der Festlegung des Dienstleistungsangebots der
Gesellschaft,
b) der Entscheidung über großvolumige Beschaf-
fungsverträge und
c) der Bestellung des Abschlussprüfers.
Darüber hinaus
d) erörtert der Beirat mit der Geschäftsführung die
Beschaffungsstrategie,
e) bündelt, erörtert und kommuniziert der Beirat
Kundenwünsche an die Geschäftsführung,
f) unterbreitet der Beirat gegenüber der Geschäfts-
führung Vorschläge zur Verbesserung des Ange-
bots der Gesellschaft gegenüber ihren Kunden,
g) nimmt der Beirat gegenüber der Geschäftsfüh-
rung Stellung zu wesentlichen kundenrelevanten
Maßnahmen,
h) erhält der Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme
gegenüber der Geschäftsführung im Hinblick auf
beabsichtigte Ö ffentlichkeitsinformationen der
Gesellschaft, welche die Interessen der überwie-
genden Anzahl der im Beirat vertretenen Gesell-
schafter berühren.
(7) Für Kommanditisten, deren Beteiligungsquote an der
Gesellschaft nicht mindestens 5% beträgt, ist das Wi-
derspruchsrecht gemäß § 164 HGB ausgeschlossen.
(7) Kommanditisten, deren Beteiligungsquote an der
Gesellschaft nicht mindestens 5 % beträgt, sind von
Beschlussfassungen gem. § 164 Halbsatz 2 i.V.m. §
116 Abs. 2 Satz 1 HGB ausgeschlossen, soweit ein
Ausschluss rechtlich zulässig ist.
(8) Weitere Einzelheiten, insbesondere zu Einberufung
und Beschlussfassung des Beirates, sind in der Ge-
schäftsordnung des Beirats zu regeln, die von der
Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erlassen wird.
(9) Die Beiratsmitglieder, die aufgrund eines verbindli-
chen Vorschlags des Rates der an einem Gesell-
schafter der smartOPTIMO GmbH & Co. KG beteilig-
ten Kommune aus NRW zum Beiratsmitglied bestellt
worden sind, unterstehen den Weisungen der j ewei-
ligen Kommune, soweit durch Gesetz nichts anderes
bestimmt ist. Ferner haben die Beiratsmitglieder ihr
Amt aufgrund eines Beschlusses der sie seinerzeit
vorschlagenden Kommune aus NRW jederzeit nie-
derzulegen.
§ 12 Wirtschaftsplan, fünfjährige Finanzplanung
(1) Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig den Wirt-
schaftsplan sowie die fünfjährige Finanzplanung auf,
dass die Gesellschafterversammlung rechtzeitig vor
Beginn des Geschäftsjahres dem Wirtschaftsplan
ihre Zustimmung erteilen kann sowie die fünfjährige
Finanzplanung zur Kenntnis nehmen kann. Der Wirt-
schaftsplan umfasst den Erfolgsplan, den Vermö-
gensplan und die Stellenübersicht. Die fünfjährige Fi-
nanzplanung ist eine auf der Grundlage des letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahres entwickelte Vor-
schau im Bereich des Erfolgs- und Vermögensplans
für das laufende Geschäftsjahr und die darauf folgen-
den vier Geschäftsjahre. Die fünfjährige Finanzpla-
nung ist gemäß § 108 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
GONW den unmittelbar oder mittelbar beteiligten
nordrhein-westfälischen Gemeinden zur Kenntnis zu
bringen, soweit der gesetzliche Anwendungsbereich
der vorbezeichneten Regelung eröffnet ist.
(2) Bei wesentlichen Abweichungen vom Wirtschafts-
plan ist ein Nachtrag aufzustellen.
§ 12 Wirtschaftsplan, fünfjährige Finanzplanung
(1) Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig den Wirt-
schaftsplan sowie die fünfjährige Finanzplanung auf,
dass die Gesellschafterversammlung rechtzeitig vor
Beginn des Geschäftsjahres dem Wirtschaftsplan
ihre Zustimmung erteilen kann sowie die fünfjährige
Finanzplanung zur Kenntnis nehmen kann. Der Wirt-
schaftsplan umfasst den Erfolgsplan, den Vermö-
gensplan und die Stellenübersicht. Die fünfjährige Fi-
nanzplanung ist eine auf der Grundlage des letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahres entwickelte Vor-
schau im Bereich des Erfolgs- und Vermögensplans
für das laufende Geschäftsjahr und die darauf folgen-
den vier Geschäftsjahre. Die fünfjährige Finanzpla-
nung ist gemäß § 108 Abs. 3 2 Nr. 1 Buchstabe b)
GO NW GO NRW den unmittelbar oder mittelbar be-
teiligten nordrhein-westfälischen Gemeinden zur
Kenntnis zu bringen, soweit der gesetzliche Anwen-
dungsbereich der vorbezeichneten Regelung eröff-
net ist.
(2) Bei wesentlichen Abweichungen vom Wirtschafts-
plan ist ein Nachtrag aufzustellen.
§ 13 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung und Of-
fenlegung
(1) Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht sind von
der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten
nach Ablauf des Geschäftsjahres für das vergangene
Geschäftsjahr entsprechend den für große Kapitalge-
sellschaften geltenden Vorsc hriften des Dritten Bu-
ches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und ei-
nem Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer zur Prü-
fung vorzulegen. In dem Lagebericht oder im Zusam-
menhang damit ist gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 2 GONW
zur Erhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur
Zweckerreichung Stellung zu nehmen.
§ 13 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung und Of-
fenlegung
(1) Der Jahresabschluss ist von der Geschäftsführung in
den ersten drei Monaten nach Ablauf des Geschäfts-
jahres für das vergangene Geschäftsjahr entspre-
chend den für große Kapitalgesellschaften geltenden
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetz-
buches aufzustellen und einem Wirtschaftsprüfer als
Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen . Insbeson-
dere sind Bilanz, Gewinn - und Verlustrechnung, so-
wie Anhang aufzustellen. In dem Bericht über die
Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberich-
tes werden darübe r hinaus gem. der Vorgaben der
GO NRW die relevanten Kennzahlen, so auch das
Jahresergebnis und das eingesetzte Eigenkapital
aufgeführt.
(2) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zu-
sammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbe-
richt des Abschlussprüfers unverzüglich nach Ein-
gang des Prüfungsberichtes den Kommanditisten zur
Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
(3) Die Kommanditisten haben spätestens bis zum Ab-
lauf der ersten 7 Monate des Geschäftsjahres über
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Er-
gebnisverwendung zu beschließen.
(4) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des La-
geberichtes richtet sich nach den für die Größenord-
nung der Gesellschaft maßgeblichen Vorschriften
des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches. Dar-
über hinaus gilt die Offenlegungspflicht nach § 108
Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c) GONW.
(5) Den an der Gesellschaft mittelbar beteiligten Kom-
munen stehen die in § 112 Abs. 1 GO NRW sowie §
124 NGO genannten Rechte nach § 53 Abs. 1 und §
54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) zu.
Die Geschäftsführung hat die in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 HGrG g enannte Prüfung, Berichterstattung und
Übersendung des Prüfungsberichtes alljährlich zu
veranlassen, soweit dies zwingend gesetzlich vorge-
schrieben ist.
(2) Ist die Gesellschaft nicht groß im Sinne des §267d
HGB wird der Lagebericht, sofern er aufgestellt wer-
den muss, nicht um einen Nachhaltigkeitsbericht im
Sinne des § 289b HGB erweitert. Jeder Gesellschaf-
tervertreter kann auf Veranlassung der jeweiligen
Kommune in der Gesellschafterversammlung darauf
hinwirken, dass durch einen entsprechenden Be-
schluss für die Gesellschaft Gegenteiliges angeord-
net wird. Der Beschluss kann auch einen anteiligen
oder nach anderen Standards als denen der §§ 289b
ff. HGB zu erstellenden Nachhaltigkeitsbericht anord-
nen.
In dem Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist
gemäß § 108 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW zur Erhaltung der
öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung
Stellung zu nehmen.
(3) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zu-
sammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbe-
richt des Abschlussprüfers unverzüglich nach Ein-
gang des Prüfungsberichtes den Kommanditisten zur
Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
(4) Die Kommanditisten haben spätestens bis zum Ab-
lauf der ersten 7 Monate des Geschäftsjahres über
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Er-
gebnisverwendung zu beschließen.
(5) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des La-
geberichtes richtet sich nach den für die Größenord-
nung der Gesellschaft maßgeblichen Vorschriften
des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches. Dar-
über hinaus gilt die Offenlegungspflicht nach § 108
Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c) GONW § 108 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe c) GO NRW.
(6) Den an der Gesellschaft mittelbar beteiligten Kom-
munen stehen die in § 112 Abs. 1 GO NRW sowie §
124 NGO der Niedersächsischen Gemeindeordnung
(NGO) genannten Rechte nach § 53 Abs. 1 und § 54
des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) zu. Die
Geschäftsführung hat die in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
HGrG genannte Prüfung, Berichterstattung und
Übersendung des Prüfungsberichtes alljährlich zu
veranlassen, soweit dies zwingend gesetzlich vorge-
schrieben ist.
§ 14 Gewinnverteilung
(1) Jeder Gesellschafter hat ein separates Profitcenter
"Geschäft Gesellschafter N.N."
Dem Profit Center „Geschäft Gesellschafter N.N.“
werden alle Geschäftsvorfälle zugeordnet, die das
Geschäft mit dem jeweiligen Gesellschafter betref-
fen. Dabei ist es unerheblich
§ 14 Gewinnverteilung
(1) Jeder Gesellschafter hat ein separates Profitcenter
"Geschäft Gesellschafter N.N."
Dem Profit Center „Geschäft Gesellschafter N.N.“
werden alle Geschäftsvorfälle zugeordnet, die das
Geschäft mit dem jeweiligen Gesellschafter betref-
fen. Dabei ist es unerheblich
ob sich die Geschäftsvorfälle auf herkömmliche
Zählertechnik oder intelligente Zähler / Messsys-
teme oder auf zählernahe Dienstleistungen be-
ziehen
ob es sich um Geschäfte in regulierten oder nicht-
regulierten Bereichen handelt
Tritt ein Gesellschafter in die Gesellschaft ein, sind
Geschäftsvorfälle mit diesem Gesellschafter in ei-
nem separaten Profitcenter "Geschäft Gesellschaf-
ter N.N." zuzuordnen.
Das Geschäft mit Nicht -Gesellschaftern wird dem
Profit Center „Anbahnung“ zugeordnet.
(2) Es ist sicherzustellen, dass – neben dem Jahresab-
schluss für die gemeinsame Gesellschaft – für alle
Profitcenter jeweils eine gesonderte betriebswirt-
schaftliche Ergebnisermittlung erstellt wird.
Dabei sind die den einzelnen Profitcentern zuzurech-
nenden Gem einkosten, Zinsen und Steuern zu be-
rücksichtigen. Aufwendungsersatz und Haftungsver-
gütung für die Komplementär -GmbH gem. § 11 wer-
den den Profitcentern nach dem Verhältnis der dem
jeweiligen Profitcenter zuzurechnenden Umsätze
zum Gesamtumsatz belastet. Die Zinsen auf Gutha-
ben der Darlehenskonten und der Gewinnrücklagen-
konten (Kapitalkonten II) werden den Profitcentern
gemäß den jeweiligen Anteilen an den gesamten Dar-
lehenskonten und Gewinnrücklagen zugeordnet.
Bei der Ermittlung der Profitcenter -Ergebnisse wer-
den Steuernachforderungen bzw. Steuerentlastun-
gen aus Zeiträumen vor dem Beitritt der Gesellschaf-
ter vermindert bzw. erhöht um die darauf entfallenden
Umkehreffekte in den Folgejahren dem Profitcenter
zugeordnet, das diese Steuernachforderungen bzw.
Steuerentlastungen verursacht hat.
Gemeinsam genutzte Systeme werden verursa-
chungsgerecht dem jeweiligen Profit -Center zuge-
ordnet.
Das Jahresergebnis des Profit-Centers „Anbahnung“
wird nach Gesellschafteranteilen den jeweiligen Pro-
fit Centern „Geschäft Gesellschafter N.N.“ zugeord-
net.
(3) Die Zuordnung von Geschäftsfeldern mit den dazu
gehörigen Aktiva und Passiva zu den Profitcentern
"Geschäft Gesellschafter Stadtwerke Münster
GmbH" bzw. " Geschäft Gesellschafter Stadtwerke
Osnabrück AG" ergibt sich originär aus Eröffnungsbi-
lanzen nach der Ausgliederung des Zähler - und
Messwesens aus den Unternehmen der Stadtwerke
Münster GmbH und der Stadtwerke Osnabrück AG.
ob sich die Geschäftsvorfälle auf herkömmliche
Zählertechnik oder intelligente Zähler / Messsys-
teme oder auf zählernahe Dienstleistungen be-
ziehen
ob es sich um Geschäfte in regulierten oder nicht-
regulierten Bereichen handelt
Tritt ein Gesellschafter in die Gesellschaft ein, sind
Geschäftsvorfälle mit diesem Gesellschafter in ei-
nem separaten Profitcenter "Geschäft Gesellschaf-
ter N.N." zuzuordnen.
Das Geschäft mit Nicht-Gesellschaftern wird dem
Profit Center „Anbahnung“ zugeordnet.
(2) Es ist sicherzustellen, dass – neben dem Jahresab-
schluss für die gemeinsame Gesellschaft – für alle
Profitcenter jeweils eine gesonderte betriebswirt-
schaftliche Ergebnisermittlung erstellt wird.
Dabei sind die den einzelnen Profitcentern zuzurech-
nenden Gemeinkosten, Zinsen und Steuern zu be-
rücksichtigen. Aufwendungsersatz und Haftungsver-
gütung für die Komplementär -GmbH gem. § 11 wer-
den den Profitcentern nach dem Verhältnis der dem
jeweiligen Profitcenter zuzurechnenden Umsätze
zum Gesamtumsatz belastet. Die Zinsen auf Gutha-
ben der Darlehenskonten und der Gewinnrücklagen-
konten (Kapitalkonten II) werden den Profitcentern
gemäß den jeweiligen Anteilen an den gesamten
Darlehenskonten und Gewinnrücklagen zugeordnet.
Bei der Ermittlung der Profitcenter -Ergebnisse wer-
den Steuernachforderungen bzw. Steuerentlastun-
gen aus Zeiträumen vor dem Beitritt der Gesellschaf-
ter – vermindert bzw. erhöht um die darauf entfallen-
den Umkehreffekte – in den Folgejahren dem Profit-
center zugeordnet, das diese Steuernachforderun-
gen bzw. Steuerentlastungen verursacht hat.
Gemeinsam genutzte Systeme werden verursa-
chungsgerecht dem jeweiligen Profit -Center zuge-
ordnet.
Das Jahresergebnis des Profit-Centers „Anbahnung“
wird nach Gesellschafteranteilen den jeweiligen Pro-
fit Centern „Geschäft Gesellschafter N.N.“ zugeord-
net.
(3) Die Zuordnung von Geschäftsfeldern mit den dazu
gehörigen Aktiva und Passiva zu den Profitcentern
"Geschäft Gesellschafter Stadtwerke Münster
GmbH" bz w. " Geschäft Gesellschafter Stadtwerke
Osnabrück AG" ergibt sich originär aus Eröffnungsbi-
lanzen nach der Ausgliederung des Zähler - und
Messwesens aus den Unternehmen der Stadtwerke
Münster GmbH und der Stadtwerke Osnabrück AG.
Ersatz- bzw. Erweiterungsbeschaffungen für die ein-
gebrachten Wirtschaftsgüter werden dem jeweiligen
Profitcenter zugeordnet.
(4) Erfolgt der Eintritt eines weiteren Gesellschafters ge-
gen Erbringung von Sacheinlagen (in Form der Ein-
bringung seines Mess - und Zählerwesens) oder er-
höht sich die bestehende Beteiligung eines Gesell-
schafters zu einem späteren Zeitp unkt durch Erbrin-
gung von Sacheinlagen (in Form der Einbringung sei-
nes Mess - und Zählerwesens), ist das von diesem
Gesellschafter eingebrachte Vermögen ebenfalls
dann dem jeweiligen Gesellschafter zugehörigen
Profitcenter „Gesellschafter N.N“ zuzuordnen und die
Ergebnisermittlung unter Beachtung der oben und
nachfolgend genannten Grundsätze durchzuführen.
(5) Veränderungen in der Zuordnung der Wirtschaftsgü-
ter zu den einzelnen Profitcentern bedürfen der Zu-
stimmung der Gesellschafterversammlung mittels ei-
nes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim-
men zu fassenden Beschlusses.
(6) Das Jahresergebnis aus dem ihm jeweils zugeordne-
ten Profitcenter "Geschäft Gesellschafter N.N." steht
allein dem jeweiligen Gesellschafter – vermindert um
solche Rücklagen und Rückstell ungen, deren Bil-
dung aus kaufmännischer Sicht erforderlich sind –
zu.
Der Gewerbesteueraufwand ist im Rahmen der Ge-
winnverteilung für jedes Profitcenter im Wege einer
"Stand-Alone"-Betrachtung gesondert zu ermitteln.
Die Gewerbesteuerbelastung der Gesells chaft ist
entsprechend dem Verursachungsprinzip von dem
jeweiligen Profitcenter zu tragen, das den Gewerbe-
steueraufwand verursacht hat.
Für die Gewinnverteilung gilt, dass das Profitcenter -
Ergebnis unter Berücksichtigung der jeweils fiktiven
Gewerbesteuerbelastung zu ermitteln ist. Sollte das
handelsrechtliche Ergebnis eines Profitcenter positiv
sein, so ist dieses um die darauf entfallende fiktive
Gewerbesteuerbelastung zu kürzen, sollte das han-
delsrechtliche Ergebnis eines Profitcenters negativ
sein, so i st dieses um die darauf entfallende fiktive
Gewerbesteuerentlastung zu erhöhen.
(7) Kommanditisten, deren Beteiligungsquote an der Ge-
sellschaft nicht mindestens 5% beträgt und die keine
Sacheinlagen i.S.v. § 14 Abs. 4 in die Gesellschaft
eingebracht haben, erhalten jährlich eine Festverzin-
sung ihres festen Kapitalkontos I gemäß § 6 Abs. 2
dieses Gesellschaftsvertrags. Eine Anrechnung des
Verzinsungsanspruchs des Kommanditisten auf
seine sonstige Gewinnbeteiligung findet nicht statt.
(8) Die in § 14 (1) bis (7) geregelte Gewinnverteilung soll
regelmäßig auf ihre Angemessenheit überprüft und
Ersatz- bzw. Erweiterungsbeschaffungen für die ein-
gebrachten Wirtschaftsgüter werden dem jeweiligen
Profitcenter zugeordnet.
(4) Erfolgt der Eintritt eines weiteren Gesellschafters ge-
gen Erbringung von Sacheinlagen (in Form der Ein-
bringung seines Mess - und Zählerwesens) oder er-
höht sich die bestehende Beteiligung eines Gesell-
schafters zu einem späteren Zeitpunkt durch Erbrin-
gung von Sacheinlagen (in Form der Einbringung sei-
nes Mess - und Zählerwesens), ist das von diesem
Gesellschafter eingebrachte Vermögen ebenfalls
dann dem jeweiligen G esellschafter zugehörigen
Profitcenter „Gesellschafter N.N“ zuzuordnen und die
Ergebnisermittlung unter Beachtung der oben und
nachfolgend genannten Grundsätze durchzuführen.
(5) Veränderungen in der Zuordnung der Wirtschaftsgü-
ter zu den einzelnen Profitcente rn bedürfen der Zu-
stimmung der Gesellschafterversammlung mittels ei-
nes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim-
men zu fassenden Beschlusses.
(6) Das Jahresergebnis aus dem ihm jeweils zugeordne-
ten Profitcenter "Geschäft Gesellschafter N.N." steht
allein dem jeweiligen Gesellschafter – vermindert um
solche Rücklagen und Rückstellungen, deren Bil-
dung aus kaufmännischer Sicht erforderlich sind –
zu.
Der Gewerbesteueraufwand ist im Rahmen der Ge-
winnverteilung für jedes Profitcenter im Wege einer
"Stand-Alone"-Betrachtung gesondert zu ermitteln.
Die Gewerbesteuerbelastung der Gesellschaft ist
entsprechend dem Verursachungsprinzip von dem
jeweiligen Profitcenter zu tragen, das den Gewerbe-
steueraufwand verursacht hat.
Für die Gewinnverteilung gilt, d ass das Profitcenter-
Ergebnis unter Berücksichtigung der jeweils fiktiven
Gewerbesteuerbelastung zu ermitteln ist. Sollte das
handelsrechtliche Ergebnis eines Profitcenter positiv
sein, so ist dieses um die darauf entfallende fiktive
Gewerbesteuerbelastung zu kürzen; sollte das han-
delsrechtliche Ergebnis eines Profitcenters negativ
sein, so ist dieses um die darauf entfallende fiktive
Gewerbesteuerentlastung zu erhöhen.
(7) Kommanditisten, deren Beteiligungsquote an der Ge-
sellschaft nicht mindestens 5% beträgt und die keine
Sacheinlagen i.S.v. § 14 Abs. 4 in die Gesellschaft
eingebracht haben, erhalten jährlich eine Festverzin-
sung ihres festen Kapitalkontos I gemäß § 6 Abs. 2
dieses Gesellschaftsvertrags. Eine Anrechnung des
Verzinsungsanspruchs des Kommanditist en auf
seine sonstige Gewinnbeteiligung findet nicht statt.
(8) Die in § 14 Abs. 1 bis 7 geregelte Gewinnverteilung
soll regelmäßig auf ihre Angemessenheit überprüft
und bei Bedarf an Veränderungen des Marktkontexts
bei Bedarf an Veränderungen des Marktkontexts und
des regulatorischen Rahmens angepasst werden.
(9) Die Gewinnermittlung erfolgt gemäß den im Vertrag
geregelten Vorgaben durch die Gesellschaft. Der Ab-
schlussprüfer der gemeinsamen Gesellschaft ist
durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zu
beauftragen, den Gewinnanspruch eines jeden Ge-
sellschafters zu prüfen.
(10) Ein Verlust ist bis zur Höhe des Guthabens den
Rücklagekonten zu belasten, im Übrigen auf die Ver-
lustvortragskonten zu buchen. Solange ein Verlust-
vortrag besteht, ist er durch spätere Gewinne auszu-
gleichen. Erst nach seinem Ausgleich können Ge-
winnanteile den Rücklagekonten oder den Darle-
henskonten des jeweiligen Gesellschaft ers zuge-
schrieben werden.
(11) Die Gesellschafterversammlung beschließt, ob Ge-
winnanteile den Darlehenskonten der Kommanditis-
ten oder den Rücklagekonten zugeschrieben wer-
den.
(12) Jeder Kommanditist trägt die Gewerbesteuern, die
aus Sonder - und Ergänzungsbilanzen, E ntnahmen
und Veräußerungen von Kommanditanteilen durch
ihn resultieren.
und des regulatorischen Rahmens angepasst we r-
den.
(9) Die Gewinnermittlung erfolgt gemäß den im Vertrag
geregelten Vorgaben durch die Gesellschaft. Der Ab-
schlussprüfer der gemeinsamen Gesellschaft ist
durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zu
beauftragen, den Gewinnanspruch eines jeden Ge-
sellschafters zu prüfen.
(10) Ein Verlust ist bis zur Höhe des Guthabens den Rück-
lagekonten zu belasten, im Übrigen auf die Verlust-
vortragskonten zu buchen. Solange ein Verlustvor-
trag besteht, ist er durch spätere Gewinne auszuglei-
chen. Erst nach seinem Ausgleich könn en Gewinn-
anteile den Rücklagekonten oder den Darlehenskon-
ten des jeweiligen Gesellschafters zugeschrieben
werden.
(11) Die Gesellschafterversammlung beschließt, ob Ge-
winnanteile den Darlehenskonten der Kommanditis-
ten oder den Rücklagenkonten zugeschrieben wer-
den.
(12) Jeder Kommanditist trägt die Gewerbesteuern, die
aus Sonder - und Ergänzungsbilanzen, Entnahmen
und Veräußerungen von Kommanditanteilen durch
ihn resultieren.
§ 15 Einlagen und Entnahmen
(1) Einlagen zum Ausgleich negativer Beträge auf den
Darlehenskonten gemäß § 6 sind jederzeit zulässig.
(2) Die Gesellschafter werden einer Entnahme von Ge-
winnen durch einen Gesellschafter zustimmen, so-
weit der Gesellschafter den von ihm zu tragenden In-
vestitionsbeitrag, den er gemäß der Geschäftspla-
nung zum Aufbau des Neugesch äfts zu leisten hat,
erbracht hat. Der Investitionsbeitrag wird dadurch er-
bracht, dass Gewinne nicht entnommen, sondern auf
dem Gewinnrücklagenkonto (Kapitalkonto II) des Ge-
sellschafters verbucht werden. Es dürfen nur den In-
vestitionsbeitrag übersteigende Gewinne entnom-
men werden.
(3) Ist eine Gewinnentnahme aufgrund mangelnder Li-
quidität der gemeinsamen Gesellschaft nicht mög-
lich, hat der Gesellschafter das Liquiditätsdefizit inso-
weit auszugleichen, als dieses durch das von ihm
eingebrachte Profitcenter entstanden ist.
(4) Jeder Kommanditist und der Komplementär darf un-
abhängig von Abs. 2 Satz 1 zu den jeweiligen steu-
erlichen Fälligkeitsterminen als Abschlag auf die ihm
nach Feststellung des Jahresabschlusses zustehen-
den Gewinnanteile jene Beträge entnehmen, die z ur
Begleichung der Steuern erforderlich sind, für die der
Gesellschafter Steuerschuldner ist und die durch die
Beteiligung an die Gesellschaft entstehen. Deren
§ 15 Einlagen und Entnahmen
(1) Einlagen zum Ausgleich negativer Beträge auf den
DarlehensKonten gemäß § 6 sind jederzeit zulässig.
(2) Die Gesellschafter werden einer Entnahme von Ge-
winnen durch einen Gesellschafter zustimmen, so-
weit der Gesellschafter den von ihm zu tragenden In-
vestitionsbeitrag, den er gemäß der Geschäftspla-
nung zum Aufbau des Neugeschäfts zu leisten hat,
erbracht hat. Der Investitionsbeitrag wird dadurch er-
bracht, dass Gewinne nicht entnommen, sondern auf
dem Gewinnrück lagenkonto (Kapitalkonto II) des
Gesellschafters verbucht werden. Es dürfen nur den
Investitionsbeitrag übersteigende Gewinne entnom-
men werden.
(3) Ist eine Gewinnentnahme aufgrund mangelnder Li-
quidität der gemeinsamen Gesellschaft nicht mög-
lich, hat der Gesel lschafter das Liquiditätsdefizit in-
soweit auszugleichen, als dieses durch das von ihm
eingebrachte Profitcenter entstanden ist.
(4) Jeder Kommanditist und der Komplementär darf un-
abhängig von Abs. 2 Satz 1 zu den jeweiligen steu-
erlichen Fälligkeitsterminen als Abschlag auf die ihm
nach Feststellung des Jahresabschlusses zustehen-
den Gewinnanteile jene Beträge entnehmen, die zur
Begleichung der Steuern erforderlich sind, für die der
Gesellschafter Steuerschuldner ist und die durch die
Beteiligung an die der Gesellschaft entstehen. Deren
Höhe und Fälligkeit ist durch eine schriftliche Stel-
lungnahme des steuerlichen Beraters der Gese ll-
schaft zu ermitteln.
Höhe und Fälligkeit ist durch eine schriftliche Stel-
lungnahme des steuerlichen Beraters der Gesell-
schaft zu ermitteln.
§ 16 Verfügung über Kommanditanteile
Die Übertragung oder Verpfändung sowie jede sonstige
Verfügung über die Kommanditanteile oder von Teilen der
Kommanditanteile – außer im Verhältnis zu verbundenen
Unternehmen i.S.d. § 15 AktG – ist nur mit schriftlicher
Einwilligung der Komplementär -GmbH zulässig. Die Ein-
willigung darf nur nach vorheriger Zustimmung der Gesell-
schafterversammlung der Kommanditisten erteilt werden.
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung wird mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Die Zustimmung ist zu er teilen, wenn Kommanditanteile
oder Teile von Kommanditanteilen aufgrund des Ankaufs-
rechts nach § 16a an einen Ankaufsberechtigten verkauft
werden.
unverändert
§ 16a Ankaufsrecht
(1) Beim beabsichtigten Verkauf eines Kommanditan-
teils oder von Teilen eines Kommanditanteils sind die
übrigen Kommanditisten im Verhältnis ihrer Beteili-
gungen ankaufsberechtigt, soweit ihre Beteiligungs-
quote an der Gesellschaft mindestens 10% beträgt.
Übt ein Ankaufsberechtigter oder üben mehrere An-
kaufsberechtigte, deren Beteiligung squote an der
Gesellschaft mindestens 10% beträgt, ihr Ankaufs-
recht nicht aus, so wächst das Recht den übrigen An-
kaufsberechtigten, deren Beteiligungsquote an der
Gesellschaft mindestens 10% beträgt, anteilig zu.
Falls dieses Ankaufsrecht nicht ausgeübt wi rd, so
wächst im nächsten Schritt das Recht den übrigen
Gesellschaftern anteilig zu. Ein unteilbarer Spitzen-
betrag fällt dem Gesellschafter mit dem geringsten
Anteil zu.
(2) Der Verkäufer hat die Verkaufsabsicht unverzüglich
den Ankaufsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Das
Ankaufsrecht kann nur bis zum Ablauf von einem Mo-
nat seit Empfang der Mitteilung und durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt wer-
den.
(3) Bei Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Ankaufs-
berechtigten bestimmt sich der Kau fpreis nach dem
Verkehrswert. Der Verkehrswert ist von einem Wirt-
schaftsprüfer nach den "Grundsätzen zur Durchfüh-
rung von Unternehmensbewertungen" entsprechend
dem jeweils gültigen Standard des Instituts der Wirt-
schaftsprüfer e.V. (z. Zt. IDW S 1) zu ermit teln. Kön-
nen sich die Gesellschafter nicht innerhalb von einem
Monat nach Abgabe der Erklärung zur Ausübung des
Ankaufsrechts über die Wahl des Wirtschaftsprüfers
unverändert
einigen, so wird er vom Hauptgeschäftsführer der In-
dustrie- und Handelskammer Osnabrück -Emsland
und Münster bestimmt.
(4) Die Bestimmungen über das Ankaufsrecht gelten
entsprechend für jede sonstige Art der Verfügung
über Kommanditanteile. Weiterhin gelten die Bestim-
mungen über das Ankaufsrecht entsprechend für Be-
zugsrechte bei Kapitalerhöhungen auf n eue Kom-
manditanteile.
(5) Die Aufnahme weiterer Kommanditisten kann durch
eine Kapitalerhöhung oder durch Abtretung von Ka-
pitalanteilen der Gesellschafter ermöglicht werden.
§ 17 Liquidation und Teilveräußerung
(1) Im Falle der Liquidation der Gesellschaft fällt das Ver-
mögen eines jeweiligen Profitcenters an den jeweili-
gen Gesellschafter.
(2) Falls ein Gesellschafter Sacheinlagen i.S.v. § 14 Abs.
4 in die Gesellschaft eingebracht hat, so fällt im Falle
der Liquidation de r Gesellschaft das Vermögen des
dem Gesellschafter zugehörigen Profitcenters an
diesen Gesellschafter.
(3) Kommanditisten, deren Beteiligungsquote an der Ge-
sellschaft nicht mindestens 10% beträgt und die
keine Sacheinlagen i.S.v. § 14 Abs. 4 in die Gesell-
schaft eingebracht haben, erhalten abweichend von
der Regelung im vorstehenden § 17 Abs. 2 im Falle
der Liquidation lediglich den Nominalwert ihres Fest-
kapitals ausgezahlt zzgl. etwaiger noch unterjährig
angelaufener Zinsen sowie zzgl. bzw. abzgl. etwaiger
Guthaben bzw. Fehlbeträge von ihrem Gewinnrück-
lagen- und Darlehenskonto.
(4) Im Falle der Veräußerung eines Profitcenters gelten
für die Ermittlung und Verteilung des Erlöses die Ab-
sätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Die vorstehenden Regelungen können durch Gesell-
schafterbeschluss mit einer Mehrheit von 75 % der
abgegebenen Stimmen abbedungen werden.
unverändert
§ 18 Kündigung, Auflösung
(1) Jeder Kommanditist kann die Gesellschaft unter Ein-
haltung einer Frist von einem Jahr zum Ende des Ge-
schäftsjahres kündigen, jedoch nicht vor Ablauf von
drei Kalenderjahren ab Eintragung des jeweiligen
Gesellschafters im Handelsregister. Das Recht zur
Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 133 Abs. 1
HGB bleibt unberührt.
(2) Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief ge-
genüber dem Komplementär zu erfolgen.
(3) Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirk-
samwerden seiner Kündigung aus der Gesellschaft
§ 18 Kündigung, Auflösung
(1) Jeder Kommanditist kann die Gesellschaft unter Ein-
haltung einer Frist von einem Jahr zum Ende des Ge-
schäftsjahres kündigen, jedoch nicht vor Ablauf von
drei Kalenderjahren ab Eintragung des jeweiligen
Gesellschafters im Handelsregister. Das Recht zur
Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 13 2 Abs. 2,
3, 5 HGB bleibt unberührt.
(2) Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief ge-
genüber dem Komplementär zu erfolgen.
(3) Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirk-
samwerden seiner Kündigung aus der Gesellschaft
aus, welche unter den übrigen Gesellschaftern fort-
gesetzt wird. Die Regelungen des § 19 Abs. 3 gelten
entsprechend.
(4) Mit Zugang der Kündigungserklärung bei der Gesell-
schaft gelten auch sämtliche mit dem Gesellschafter
bestehenden Dienstleistungs - oder sonstige Ver-
träge mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwer-
dens der Kündigung der Gesellschaft als gekündigt,
soweit die Parteien keine ausdrückliche abwei-
chende schriftliche Regelung getroffen haben.
(5) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt
ist, erhält der ausscheidende Gesellschafter eine Ab-
findung, die dem Verkehrswert seines Geschäftsan-
teils entspricht. Für die Ermittlung des Verkehrswer-
tes gilt § 16a Abs. 3 entsprechend.
(6) Die Auszahlung der Abfindung erfolgt in fünf gleichen
Jahresraten. Die erste Rate ist frühestens einen Mo-
nat nach Vorlage des Gutachtens des Wirtschafts-
prüfers, spätestens zu Beginn des darauf folgenden
Geschäftsjahres zu z ahlen. Die weiteren vier Raten
sind 12, 24, 36 und 48 Monate später zu zahlen. Vo-
rauszahlungen sind jederzeit zulässig. Das erste
Fünftel des Abfindungsguthabens bleibt bis zu des-
sen Fälligkeit unverzinst. Das Restguthaben wird ab
Fälligkeit des ersten Fünftels mit 3 % über dem jewei-
ligen Basiszinssatz verzinst. Die Zinsen sind jährlich
abzurechnen und auszuzahlen.
(7) Kündigt ein Gesellschafter vor dem 31.12.2019 or-
dentlich, dann hat er Anspruch auf eine Abfindung
nach § 18 Abs. 5, wobei die Summe der Abfindun g
um 25 % zu kürzen ist.
(8) Die vorstehenden Regelungen des § 18 Abs. 5 bis 7
gelten nicht für Kommanditisten, deren Beteiligungs-
quote an der Gesellschaft nicht mindestens 10% be-
trägt und die keine Sacheinlagen i.S.v. § 14 Abs. 4 in
die Gesellschaft eingebracht haben. Diese erhalten
vielmehr lediglich den Nominalwert ihres Festkapitals
ausgezahlt zzgl. etwaiger noch unterjährig angelau-
fener Zinsen sowie zzgl. bzw. abzgl. etwaiger Gutha-
ben bzw. Fehlbeträge auf ihrem Gewinnrücklagen -
und Darlehenskonto.
(9) Verbleibt nur ein Gesellschafter, hat dieser das
Recht, das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquida-
tion mit Aktiven und Passiven zu übernehmen und
die Firma fortzuführen.
aus, welche unter den übrigen Gesellschaftern fort-
gesetzt wird. Die Regelungen des § 19 Abs. 3 4 gel-
ten entsprechend.
(4) Mit Zugang der Kündigungserklärung bei der Gesell-
schaft gelten auch sämtliche mit dem Gesellschafter
bestehenden Dienstleistungs - oder sonstige Ver-
träge mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwer-
dens der Kündigung der Gesellschaft als gekündigt,
soweit die P arteien keine ausdrückliche abwei-
chende schriftliche Regelung getroffen haben.
(5) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt
ist, erhält der ausscheidende Gesellschafter eine Ab-
findung, die dem Verkehrswert seines Geschäftsan-
teils entspricht. Für die Er mittlung des Verkehrswer-
tes gilt § 16a Abs. 3 entsprechend.
(6) Die Auszahlung der Abfindung erfolgt in fünf gleichen
Jahresraten. Die erste Rate ist frühestens einen Mo-
nat nach Vorlage des Gutachtens des Wirtschafts-
prüfers, spätestens zu Beginn des darauf fo lgenden
Geschäftsjahres zu zahlen. Die weiteren vier Raten
sind 12, 24, 36 und 48 Monate später zu zahlen. Vo-
rauszahlungen sind jederzeit zulässig. Das erste
Fünftel des Abfindungsguthabens bleibt bis zu des-
sen Fälligkeit unverzinst. Das Restguthaben wird ab
Fälligkeit des ersten Fünftels mit 3 % Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Die Zin-
sen sind jährlich abzurechnen und auszuzahlen.
(7) Kündigt ein Gesellschafter vor dem 31.12.2019 or-
dentlich, dann hat er Anspruch auf eine Abfindung
nach § 18 Abs. 5, wobei die Summe der Abfindung
um 25 % zu kürzen ist.
(8) Die vorstehenden Regelungen des § 18 Abs. 5 bis 7
gelten nicht für Kommanditisten, deren Beteiligungs-
quote an der Gesellschaft nicht mindestens 10% be-
trägt und die keine Sacheinlagen i.S.v. § 14 Abs. 4 in
die Gesellschaft eingebracht haben. Diese erhalten
vielmehr lediglich den Nominalwert ihres Festkapitals
ausgezahlt zzgl. etwaiger noch unterjährig angelau-
fener Zinsen sowie zzgl. bzw. abzgl. etwaiger Gutha-
ben bzw. Fehlbeträge auf ihrem Ge winnrücklagen-
und Darlehenskonto.
(9) Verbleibt nur ein Gesellschafter, hat dieser das
Recht, das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquida-
tion mit Aktiven und Passiven zu übernehmen und
die Firma fortzuführen.
§ 19 Ausschluss eines Gesellschafters
(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger
Grund im Sinne der §§ 133, 140 HGB ein, können die
übrigen Gesellschafter mit Zustimmung des Komple-
mentärs und der Mehrheit von 75 % der abgegebe-
nen Stimmen seine Ausschließung aus der Gesell-
schaft be schließen. Der auszuschließende Gesell-
schafter hat bei der Abstimmung kein Stimmrecht.
§ 19 Ausschluss eines Gesellschafters
(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger
Grund im Sinne der §§ 134, 140 HGB ein, können die
übrigen Gesellschafter mit Zustimmung des Komple-
mentärs und der Mehrheit von 75 % der abgegebe-
nen Stimmen seine Ausschließung aus der Gesell-
schaft beschließen. Der auszuschließende Gesell-
schafter hat bei der Abstimmung kein Stimmrecht.
Soweit er auch an der Komplementärin beteiligt ist,
kann er bei der Einwilligung i.S.d. § 16 Satz 1 nicht
mitwirken.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein
Gesellschafter gegen eine sich aus dem Gesell-
schaftsverhältnis ergebende Verpflichtung verstößt
und den Verstoß trotz Abmahnung nicht unverzüglich
abstellt. Ein wichtiger Grund ist darüber hinaus auch
dann gegeben, wenn (i) für einen Zeitraum von mehr
als einem Kalenderjahr kein Dienstleistungsverhält-
nis zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschaf-
ter oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen
besteht und (ii) der Gesellschafter trotz schriftlicher
Aufforderung durch die Geschäftsführung der Gesell-
schaft einen Dienstleistungsvertrag nicht innerhalb
einer ihm gesetzten Frist mit der Gesellschaft ab-
schließt
(3) Ein wichtiger Grund ist schließlich auch bei Verlust
der Sektorenauftraggebereigenschaft eines Gesell-
schafters aufgrund von Änderungen in dessen Betei-
ligungsstruktur oder aufgrund sonstiger Ereignisse
gegeben, soweit dadurch die vergaberechtsfreie Be-
auftragung der Gesellschaft durch die Gesellschafter
gefährdet wird und dies nicht durch eine Anpassung
des Gesellschaftsvertrages nach § 21 Abs. (3) geheilt
werden kann.
(4) Der Gesellschaftsanteil der Auszuschließenden
wächst grundsätzlich den übrigen Gesellschaftern im
Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligung an, soweit deren
Beteiligungsquote an der Gesellschaft mindestens
10% beträgt . Sollte einer der Gesellschafter , deren
Beteiligungsquote an der Gesellschaft mindestens
10% beträgt, den Erwerb eines auf sie entfallenden
Gesellschaftsanteils nicht wünschen, so wächst die-
ser im zweiten Schritt den anderen Gesellschaftern
deren Beteiligungsquote an der Gesellschaft mindes-
tens 10% beträgt, anteilig an. Sollten Gesellschafter
den Erwerb eines auf sie entfallenden Gesellschafts-
anteils nicht wünschen, so wächst dieser im dritten
Schritt den übrigen Gesellschaftern anteilig an. Ver-
bleibt nur ein Gesellschafter, wächst diesem das Ver-
mögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven
und Passiven an.
(5) Der Ausschluss wird mit Zugang des Beschlusses bei
dem auszuschließenden Gesellschafter wirksam.
Der ausgeschlossene Gesellschafter erhält eine Ab-
findung, für deren Höhe und Bezahlung gelten die fol-
genden Grundsätze, soweit im Folgenden keine aus-
drücklichen abweichenden Regelungen getroffen
werden:
a) Maßgebend ist der Verkehrswert des Geschäftsan-
teils, wobei ihm davon lediglich 80 % zustehen (ge-
minderter Verkehrswert). Wird der Gese llschafter in
der Zeit zwischen dem 01.01.2015 und dem
01.01.2020 ausgeschlossen, so steht ihm als Abfin-
dungsbetrag maximal der Betrag nach § 18 Abs. 7
Soweit er auch an der Komplementärin beteiligt ist,
kann er bei der Einwilligung i.S.d. § 16 Satz 1 nicht
mitwirken.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein
Gesellschafter gegen eine sich aus dem Gesell-
schaftsverhältnis ergebende Verpflichtung verstößt
und den Verstoß trotz Abmahnung nicht unverzüglich
abstellt. Ein wichtiger Grund ist darüber hinaus auch
dann gegeben, wenn (i) für einen Zeitraum von mehr
als einem Kalenderjahr kein Dienstleistungsverhält-
nis zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschaf-
ter oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen
besteht und (ii) der Gesellschafter trotz schriftlicher
Aufforderung durch die Geschäftsführung der Gesell-
schaft einen Dienstleistungsvertrag nicht innerhalb
einer ihm gesetzten Frist mit der Gesellsc haft ab-
schließt
(3) Ein wichtiger Grund ist schließlich auch bei Verlust
der Sektorenauftraggebereigenschaft eines Gesell-
schafters aufgrund von Änderungen in dessen Betei-
ligungsstruktur oder aufgrund sonstiger Ereignisse
gegeben, soweit dadurch die vergaberechtsfreie Be-
auftragung der Gesellschaft durch die Gesellschafter
gefährdet wird und dies nicht durch eine Anpassung
des Gesellschaftsvertrages nach § 21 Abs. (3) geheilt
werden kann.
(4) Der Gesellschaftsanteil der Auszuschließenden
wächst grundsätzlich den übrigen Gesellschaftern im
Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligung an, soweit deren
Beteiligungsquote an der Ges ellschaft mindestens
10% beträgt . Sollte einer der Gesellschafter, deren
Beteiligungsquote an der Gesellschaft mindestens
10% beträgt, den Erwerb eines auf sie entfallenden
Gesellschaftsanteils nicht wünschen, so wächst die-
ser im zweiten Schritt den andere n Gesellschaftern
deren Beteiligungsquote an der Gesellschaft mindes-
tens 10% beträgt, anteilig an. Sollten Gesellschafter
den Erwerb eines auf sie entfallenden Gesellschafts-
anteils nicht wünschen, so wächst dieser im dritten
Schritt den übrigen Gesellschaf tern anteilig an. Ver-
bleibt nur ein Gesellschafter, wächst diesem das Ver-
mögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven
und Passiven an.
(5) Der Ausschluss wird mit Zugang des Beschlusses bei
dem auszuschließenden Gesellschafter wirksam.
Der ausgeschlossene Gesellschafter erhält eine Ab-
findung, für deren Höhe und Bezahlung gelten die fol-
genden Grundsätze, soweit im Folgenden keine aus-
drücklichen abweichenden Regelungen getroffen
werden:
a) Maßgebend ist der Verkehrswert des Geschäftsan-
teils, wobei ihm davon lediglich 80 % zustehen (ge-
minderter Verkehrswert). Wird der Gesellschafter in
der Zeit zwischen dem 01.01.2015 und dem
01.01.2020 ausgeschlossen, so steht ihm als Abfin-
dungsbetrag maximal der Betrag nach § 18 Abs. 7
zu. Scheidet der Gesellschafter mit Ablauf eines Ge-
schäftsjahres aus, so ist für den geminderten Ver-
kehrswert seines Geschäftsanteils der auf diesen
Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieses Vertrages
zu errichtende Jahresabschluss maßgebend. Fällt
der Tag des Ausscheidens nicht auf das Ende eines
Geschäftsjahres, so ist der Jahresabschluss maßge-
bend, der auf das Ende des dem Tag des Ausschei-
dens unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahres
nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu erstel-
len ist.
b) Die Abfindung ist in drei gleichen Jahresraten zu zah-
len. Die erste Rate wird sechs Monate nach dem Tag
des Ausscheiden s fällig. Die Abfindung ist ab dem
Tag des Ausscheidens mit 3 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu verzinsen. Die angelaufenen Zinsen
sind mit jeder Rate zu bezahlen. Die Gesellschaft ist
berechtigt, die Abfindung ganz oder teilweise früher
zu bezahlen.
c) Das Darlehenskonto bleibt bei der Bestimmung der
Abfindung außer Betracht. Es ist auf den Tag des
Ausscheidens auszugleichen.
d) Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tag
des Ausscheidens bestehenden Geschäften ergibt,
nimmt der Ausgeschiedene nicht teil, soweit diese Er-
gebnisse nicht schon in dem für die Abfindung maß-
gebenden Jahresabschluss berücksichtigt sind; des-
gleichen nicht am Gewinn oder Verlust des laufenden
Geschäftsjahres, wenn der Tag des Ausscheidens
nicht mit einem Bilanzstichtag zusammenfällt.
e) Der ausgeschiedene Gesellschafter kann Sicher-
heitsleistung für Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht
verlangen und Befreiung von diesen Verbindlichkei-
ten erst und insoweit, als er von Gläubigern in An-
spruch genommen wird.
f) Ändert sich der für die Abfind ung maßgebende Jah-
resabschluss infolge einer steuerlichen Außenprü-
fung der Gesellschaft oder durch anderweitig veran-
lasste Änderungen der Veranlagung, so ist die Abfin-
dung entsprechend anzupassen.
(6) Die vorstehenden Regelungen des § 19 Abs. 4 lit. a)
und b) gelten nicht für Kommanditisten, deren Betei-
ligungsquote an der Gesellschaft nicht mindestens
10% beträgt und die keine Sacheinlagen i.S.v. § 14
Abs. 4 in die Gesellschaft eingebracht haben . Diese
erhalten vielmehr lediglich den Nominalwert ihres
Festkapitals ausgezahlt zzgl. etwaiger noch unterjäh-
rig angelaufener Zinsen sowie zzgl. bzw. abzgl. etwa-
iger Guthaben bzw. Fehlbeträge von ihrem Gewinn-
rücklagen- und Darlehenskonto.
(7) Statt der Ausschließung können die übrigen Gesell-
schafter mit Zustimmung des Komplementärs und ei-
ner Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen
auch die Abtretung des Kommanditanteils auf die zur
zu. Scheidet der Gesellschafter mit Ablauf eines Ge-
schäftsjahres aus, so ist für den geminderten Ver-
kehrswert seines Geschäftsanteils der auf diesen
Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieses Vertrages
zu errichtende Jahresabschluss maßgebend. Fällt
der Tag des Ausscheidens nicht auf das Ende eines
Geschäftsjahres, so ist der Jahresabschluss maßge-
bend, der auf das Ende des dem Tag des Ausschei-
dens unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahres
nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu erstel-
len ist.
b) Die Abfindung ist in drei gleichen Jahresraten zu zah-
len. Die erste Rate wird sechs Monate nach dem Tag
des Ausscheidens fällig. Die Abfindung ist ab dem
Tag des Ausscheidens mit 3 % Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die ange-
laufenen Zinsen sind mit jeder Rate zu bezahlen. Die
Gesellschaft ist berechtigt, die Abfindung ganz oder
teilweise früher zu bezahlen.
c) Das Darlehenskonto bleibt bei der Bestimmung der
Abfindung außer Betracht. Es ist auf den Tag des
Ausscheidens auszugleichen.
d) Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tag
des Ausscheidens bestehenden Geschäften ergibt,
nimmt der Ausgeschiedene nicht teil, soweit diese Er-
gebnisse nicht schon in dem für die Abfindung maß-
gebenden Jahresabschluss berücksichtigt sind; des-
gleichen nicht am Gewinn oder Verlust des laufenden
Geschäftsjahres, wenn der Tag des Ausscheidens
nicht mit einem Bilanzstichtag zusammenfällt.
e) Der ausgeschiedene Gesellschafter kann Sicher-
heitsleistung für Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht
verlangen und Befreiung von diesen Verbindlichkei-
ten erst und insoweit, als er von Gläubigern in An-
spruch genommen wird.
f) Ändert sich der für die Abfindung maßgebende Jah-
resabschluss infolge einer steuerlichen Außenprü-
fung der Gesellschaft oder durch anderweitig veran-
lasste Änderungen der Veranlagung, so ist die Abfin-
dung entsprechend anzupassen.
(6) Die vorstehenden Regelungen des § 19 Abs. 4 lit. a)
und b) gelten nicht für Kommanditisten, deren Betei-
ligungsquote an der Gesellschaft nicht mindestens
10% beträgt und die keine Sacheinlagen i.S.v. § 14
Abs. 4 in die Gesellschaft eing ebracht haben. Diese
erhalten vielmehr lediglich den Nominalwert ihres
Festkapitals ausgezahlt zzgl. etwaiger noch unterjäh-
rig angelaufener Zinsen sowie zzgl. bzw. abzgl. etwa-
iger Guthaben bzw. Fehlbeträge von ihrem Gewinn-
rücklagen- und Darlehenskonto.
(7) Statt der Ausschließung können die übrigen Gesell-
schafter mit Zustimmung des Komplementärs und ei-
ner Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen
auch die Abtretung des Kommanditanteils auf die zur
Übernahme bereiten Kommanditisten, deren Beteili-
gungsquote an der Gesellschaft mindestens 10% be-
trägt im Verhältnis ihrer Kapitalanteile oder auf einen
oder mehrere Dritte verlangen. In diesem Fall hat der
betroffene Kommanditist unverzüglich die Abtretung
seines Kommanditanteils zu erklären. Der Komple-
mentär wird für den Fall ermächtigt, die Erklärung im
Namen des Kommanditisten abzugeben.
Übernahme bereiten Kommanditisten, deren Beteili-
gungsquote an der Gesellschaft mindestens 10% be-
trägt im Verhältnis ihrer Kapitalanteile oder auf einen
oder mehrere Dritte verlangen. In diesem Fall hat der
betroffene Kommanditist unverzüglich die Abtretung
seines Kommanditanteils zu erklären. Der Komple-
mentär wird für den Fall ermächtigt, die Erklärung im
Namen des Kommanditisten abzugeben.
§ 20 Steuerklausel
(1) Die Gesellschaft darf den Kommanditisten oder die-
sen nahestehenden Dritten geldwerte Vorteile nur
nach Maßgabe satzungsgemäßer Gewinnvertei-
lungsbeschlüsse gewähren.
(2) Verstoßen Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen
gegen Abs. 1, so sind sie insoweit unwirksam, als
den dort genannten Personen ein Vorteil gewährt
wird. Der Begünstigte ist verpflichtet, der Gesell-
schaft Wertersatz in Höhe des ihm zugewandten Vor-
teils zu leisten. Besteht aus Rechtsgründen gegen ei-
nen Kommanditisten nahestehenden Dritten kein
Ausgleichsanspruch, so richtet sich der Anspruch ge-
gen den Kommanditisten, dem der Dritte nahesteht.
(3) Ob und in welcher Höhe ein geldwerter Vorteil entge-
gen der Bestimmung des Abs. 1 gewährt worden ist,
wird mit den Rechtsfolgen des Abs. 2 durch rechts-
kräftige Feststellung der Finanzbehörde oder eines
Finanzgerichts für die Beteiligten verbindlich.
unverändert
§ 21 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung
bedürfen der Schriftform, sofern nicht gesetzlich eine
strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für
einen eventuellen Verzicht auf das Erfordernis der
Schriftform.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirk-
sam sein oder werden oder sollte die Vereinbarung
Lücken enthalten, so hat dies nicht die Unwirksam-
keit der gesamten Vereinbarung zur Folge. Die Part-
ner verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Be-
stimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg
möglichst gleichkommende zu ersetzen. Im Fall von
Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die
dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck die-
ser Vereinbarung vereinbart worden wäre, wenn die
Lücke bei Abfassung des Vertrages bedacht worden
wäre.
Die Gesellschafter gehen davon aus, dass die Auf-
tragsvergabe im Wege eines In-House-Geschäftes
erfolgt, eine öffentliche Ausschreibung der Aufträge
der Gesellschafter an die Gesellschaft und der Ge-
sellschaft an die Gesellschafter somit nicht erforder-
lich ist.
Sollte die Auftragsvergabe im Wege eines In-House-
unverändert
Geschäftes infolge einer Veränderung der tatsächli-
chen oder rechtlichen Verhältnisse nicht oder nicht
mehr möglich sein, etwa aufgrund einer Änderung
der Gesellschaftsverhältnisse der Gesellschafter o-
der aufgrund von Änderungen der Rechtsprechung
oder der einschlägigen Gesetzesvorschriften, ver-
pflichten sich die Gesellschafter, diesen Gesell-
schaftsvertrag dergestalt anzupassen und eine Re-
gelung zu treffen, dass eine In-House-Vergabe wei-
terhin möglich ist. Die Gesellschafter stimmen darin
überein, dass notwendige Änderungen des Gesell-
schaftsvertrags auch so weit reichen können, dass
einzelne Gesellschafter verpflichtet werden, ihre ge-
sellschaftlichen Kapitalanteile an der Gesellschaft
an andere Gesellschafter abzugeben.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0676/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 23.10.2024
- Erstellt
- 22.10.2024 16:37