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V/1065/2020/1

Vergabe- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulräumen und Schulhöfen der Stadt Münster durch Dritte

Vorlagen 17.02.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 17.03.2021, TOP 14.1

Ergänzungsvorlage Beschluss

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Anlage1

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Ergänzungsvorlage Beschluss

2267 Zeichen

V/1065/2020/1 
V/1065/2020/1 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Vergabe- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulräumen und Schulhöfen der Stadt 
Münster durch Dritte 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   23.02.2021 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
   10.03.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   17.03.2021 Hauptausschuss Vorberatung 
   17.03.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die in der Anlage 1 der Ergänzungsvorlage beigefügte Neufassung der „Vergabe - und Entgeltord-
nung für die Nutzung von Schulräumen und Schulhöfen der Stadt Münster durch Dritte“ wird mit Wir-
kung vom 01.04.2021 beschlossen. Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung tritt die Fassung vom 13. 
Juli 2017 außer Kraft. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die o. g. Sachentscheidung hat folgende Auswirkungen: 
 
Teilfinanzplan 
 
Nr. Bezeichnung 
Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemer-
kungen 
 
Produktgruppe 0301 Leistungen für Schulen    
Zeile 5 Privatrechtliche Leistungsentgel-
te 
2022 ff. 10.000  
 
Die voraussichtlichen Erträge sind im Haushaltsplanentwurf 2021 bei der o. g. Produktgruppe über 
Veränderungsblätter zusätzlich zu veranschlagen. 
 
 
 
Amt für Schule und 
Weiterbildung 
 
18.02.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Ehling 
Telefon: 492-4000 
Ehling@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/1065/2020/1 
 
Begründung: 
 
In der Anlage 1 „Vergabe- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulräumen und Schulhöfen der 
Stadt Münster durch Dritte“ wird unter Ziffer 2.2 Befreiung der sechste Spiegelstrich 
 
- des Stadtelternrates sowie des städtischen Jugendrates 
 
wie folgt geändert: 
 
- des Jugendamtselternbeirates, der Stadtelternschaft Münster sowie des städtischen Jugendrates. 
 
Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Klarstellung. 
 
 
Das Datum des Inkrafttretens unter Ziffer 3 der Anlage 1 wird vom 01.03.2021 auf den 01.04.2021 
geändert. 
 
Aufgrund der in die Ratssitzung am 17.03.2021 verschobenen Beschlussfassung ist das Inkrafttreten 
erst zum 01.04.2021 möglich. 
 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
Anlage 1:  Vergabe- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulräumen und Schulhöfen der 
  Stadt Münster durch Dritte

Anlage1

7980 Zeichen

1 
 
Vergabe- und Entgeltordnung 
für die Nutzung von Schulräumen und Schulhöfen der Stadt Münster durch Dritte 
 
1. Allgemeines  Anlage 1 
 
1.1 Bereitstellung für die außerschulische Nutzung durch Dritte 
 
Der Oberbürgermeister kann Schulräume und Schulhöfe der Schulen in städtischer 
Trägerschaft für außerschulische Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs- und 
Übungsabende zur Verfügung stellen, sofern dadurch schulische oder andere öffentliche 
Belange nicht beeinträchtigt werden und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Ein 
Anspruch auf Überlassung besteht nicht. 
 
Nutzende müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie den Charakter der Schule als Ort des 
jugendlichen Lernens und der Erziehung zu friedfertigen und gesellschaftsfähigen Menschen 
respektieren. Verbleibende Zweifel daran gehen zu Lasten der Antragsteller und berechtigen 
den Oberbürgermeister zur Versagung bzw. zur Aufhebung der Nutzungserlaubnis. Artikel 7 
Abs. 2 der Verfassung NRW beschreibt staatliche Erziehungsziele in diesem Sinne wie folgt: 
 
„Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der 
Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur 
Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu 
Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.“ 
 
Die Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulhöfe städtischer Schulen zum 
Spielen (Ortsrecht der Stadt Münster 40.06) steht Nutzungserlaubnissen nach dieser 
Vergabe- und Entgeltordnung nicht entgegen. 
 
Für die außerschulische Nutzung der städtischen Sporthallen und -flächen gilt dieses 
Regelwerk auch dann nicht, wenn sie Schulen in städtischer Trägerschaft angegliedert sind.  
 
1.2 Ausschluss von Nutzungen 
 
Während der gesetzlichen Schulferien und an beweglichen Ferientagen darf der 
Oberbürgermeister Schulräume oder Schulhöfe nur in besonders begründeten 
Ausnahmefällen überlassen. 
 
Parteiveranstaltungen sind in den letzten sechs Wochen vor Kommunal-, Landtags- und 
Bundestagswahlen sowie vor Wahlen zum Europaparlament unzulässig; Veranstaltungen 
von Wählergruppen und Einzelbewerbern sind in den letzten sechs Wochen vor 
Kommunalwahlen ebenfalls unzulässig. 
 
Für private Feiern sowie Geschäftsfeiern werden Schulräume oder Schulhöfe nicht zur 
Verfügung gestellt. 
 
1.3 Antragsverfahren 
 
Anträge sind dem Oberbürgermeister der Stadt Münster schriftlich oder per E-Mail 
spätestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung mit folgenden Angaben 
vorzulegen: 
 
 Name, Art sowie Beschreibung der Veranstaltung 
 Anzahl und Art der gewünschten Räumlichkeiten 
 Termin und Nutzungsdauer 
(einschließlich eventueller Vorbereitungszeiten und Zeiten für den Abbau) 
 Schule (falls bereits bekannt) 
 Veranstalter, Ansprechpartner mit Anschrift, Telefon und Mail-Adresse 
 erwartete Teilnehmerzahl  
 Höhe Eintrittsgeld/Teilnehmerbeitrag

2
 
Ein Antragsvordruck kann im Internet unter dem folgenden Link abgerufen werden: 
https://www.stadt-muenster.de/schulamt/service/nutzung-von-schulraeumen-schulhoefen-
und-turnhallen 
 
1.4 Behördliche Erlaubnis 
 
Der Oberbürgermeister entscheidet über Nutzungsanträge durch schriftlichen Bescheid. Er 
ist berechtigt, seine Erlaubnis mit Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere sich den 
Widerruf vorzubehalten. Der vom Oberbürgermeister änderbare Katalog der 
Nebenbestimmungen liegt zur Information an. 
 
Anträge und Erlaubnisse zur Nutzung der städtischen Schulräume oder Schulhöfe ersetzen 
keine anderweitig vorgeschriebenen Anmeldungen oder Genehmigungen. 
 
2. Nutzungsentgelt 
Für die Nutzung der Schulräume und Schulhöfe ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten. 
 
2.1 Grundentgelt für Räume und Schulhöfe (Entgelt je angefangene Stunde) 
 
Klassenräume  10,00 € 
Räume mit Fachraumausstattung  15,00 € 
Schulhof     5,00 € 
 
Aulen, Mensen, Foren 
 
- bis zu einer Größe von 200 m²  30,00 € 
- bis zu einer Größe von 400 m²  60,00 € 
- bis zu einer Größe von 600 m²  90,00 € 
 
Pädagogische Zentren  75,00 € 
 
Die aktuelle Aufstellung der Räume kann im Internet unter dem folgenden Link abgerufen 
werden: https://www.stadt-muenster.de/schulamt/service/nutzung-von-schulraeumen-
schulhoefen-und-turnhallen 
 
Rüstzeiten für die Vor- und Nachbereitung einer Veranstaltung von insgesamt mehr als zwei 
Stunden werden mit 50 % der o. a. Stundensätze berechnet. 
 
Der Rat berechtigt den Oberbürgermeister, für mehrtägige Großveranstaltungen bzw. 
Veranstaltungen, die für die Stadt Münster von außergewöhnlichem Interesse sind, 
abweichend von der Vergabe- und Entgeltordnung vertragliche Vereinbarungen zu treffen. 
 
2.2 Befreiung 
 
Das Grundentgelt entfällt für Veranstaltungen 
 
- von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (einschließlich Kirchengemeinden und 
Trägern von Kindergärten und Kindertageseinrichtungen) 
- von vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Räumen 
(z. B. Schiedspersonen) 
- der Musikschulen Albachten e. V., Nienberge e. V., Roxel e. V. und Wolbeck e. V. 
- des Rates der Stadt Münster und seiner Gremien sowie der Bezirksvertretungen 
- der Münsteraner Untergliederungen nicht verbotener Parteien und von Ratsmitgliedern, 
soweit sie zur öffentlichen Information dienen 
- des Jugendamtselternbeirates, der Stadtelternschaft Münster sowie des städtischen 
Jugendrates 
- der Bezirksregierung Münster im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe 
- ortsansässiger Sportvereine und des Stadtsportbundes (ausschließlich für theoretischen 
Sportunterricht)

3 
 
- die zur Sammlung von Spenden für wohltätige Zwecke durchgeführt werden 
(Benefizveranstaltungen) 
- der Schulpflegschaften sowie der Fördervereine der Schulen 
- die in unmittelbarem schulischen Kontext stehen (z. B. Zwischen- und 
Abschlussprüfungen der Kammern und Innungen) 
 
2.3 Zusätzliches Entgelt für einmalige Veranstaltungen gewerblicher Veranstalter 
 
Für Veranstaltungen von gewerblich Nutzenden wird zusätzlich zu dem Grundentgelt gemäß 
Ziffer 2.1 einmalig je Veranstaltung folgendes Entgelt erhoben. 
 
Für die Nutzung von:  
 
- Aulen, Mensen, Foren, Pädagogischen Zentren 200,00 € 
- Klassen-/Fachräumen   80,00 € 
- Schulhöfen   10,00 € 
 
2.4 Besonderes Entgelt für langfristig Nutzende 
  
Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs- oder Übungsabende, die regelmäßig (in der 
Regel über mindestens sechs Monate) mindestens einmal monatlich stattfinden, werden 
anstelle des Nutzungsentgeltes nach Ziffer 2.1 mit einer monatlichen Nutzungspauschale je 
Schule wie folgt berechnet: 
 
- Aulen, Mensen, Foren, Pädagogische Zentren 50,00 € 
- ein bis zwei Klassen- oder Fachräume 25,00 € 
- drei bis zehn Räume 75,00 € 
- jeder weitere Raum zusätzlich  5,00 € 
- Schulhöfe 12,50 € 
 
Darüberhinausgehende abweichende Nutzungen für z. B. Probentage, Einschulungen, 
Sprachprüfungen etc. werden über die Nutzungspauschale hinaus zusätzlich mit den o. g. 
Sätzen pro Veranstaltungstag abgerechnet, sofern nicht eine Abrechnung nach Ziffer 2.1 
günstiger ist. 
 
Bei einer wöchentlich mehrfachen Nutzung von Räumlichkeiten wird ein Aufschlag in Höhe 
von 25,00 € auf das unter 2.4 genannte Entgelt erhoben. 
 
Für die Sommerferien entfällt die Pauschale für einen Monat.  
 
Gewerblich langfristig Nutzende zahlen monatlich die 2fachen unter Ziffer 2.4 genannten 
Beträge. 
 
2.5 Personalkosten 
 
Der Oberbürgermeister erhebt bei Veranstaltungen außerhalb der regelmäßigen 
Dienstzeiten des städtischen Schulpersonals für den ausschließlich durch die Veranstaltung 
erforderlichen Personaleinsatz ein zusätzliches Entgelt. Hierfür wird ein aus dem Tarifrecht 
ermittelter durchschnittlicher Stundensatz der städtischen Hausmeisterkosten aus dem 
Vorjahr zugrunde gelegt. 
 
3. Inkrafttreten 
Die Vergabe- und Entgeltordnung tritt am 01.04.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige 
Vergabe- und Entgeltordnung vom 13.07.2017 (Amtsblatt Stadt Münster 2017 Seite 146) 
außer Kraft

Beratungsverlauf (4)

23.02.2021 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
10.03.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 8.6.1 Vorberatung
Zur Sitzung
17.03.2021 Hauptausschuss
TOP 16.1 Vorberatung
Zur Sitzung
17.03.2021 Rat
TOP 14.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/1065/2020/1
Typ
Vorlagen
Datum
17.02.2021
Erstellt
17.02.2021 09:40