V/1065/2020/1
Vergabe- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulräumen und Schulhöfen der Stadt Münster durch Dritte
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Ergänzungsvorlage Beschluss
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V/1065/2020/1 V/1065/2020/1 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Vergabe- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulräumen und Schulhöfen der Stadt Münster durch Dritte Beratungsfolge 23.02.2021 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 10.03.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 17.03.2021 Hauptausschuss Vorberatung 17.03.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die in der Anlage 1 der Ergänzungsvorlage beigefügte Neufassung der „Vergabe - und Entgeltord- nung für die Nutzung von Schulräumen und Schulhöfen der Stadt Münster durch Dritte“ wird mit Wir- kung vom 01.04.2021 beschlossen. Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung tritt die Fassung vom 13. Juli 2017 außer Kraft. II. Finanzielle Auswirkungen: Die o. g. Sachentscheidung hat folgende Auswirkungen: Teilfinanzplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemer- kungen Produktgruppe 0301 Leistungen für Schulen Zeile 5 Privatrechtliche Leistungsentgel- te 2022 ff. 10.000 Die voraussichtlichen Erträge sind im Haushaltsplanentwurf 2021 bei der o. g. Produktgruppe über Veränderungsblätter zusätzlich zu veranschlagen. Amt für Schule und Weiterbildung 18.02.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Ehling Telefon: 492-4000 Ehling@stadt-muenster.de - 2 - V/1065/2020/1 Begründung: In der Anlage 1 „Vergabe- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulräumen und Schulhöfen der Stadt Münster durch Dritte“ wird unter Ziffer 2.2 Befreiung der sechste Spiegelstrich - des Stadtelternrates sowie des städtischen Jugendrates wie folgt geändert: - des Jugendamtselternbeirates, der Stadtelternschaft Münster sowie des städtischen Jugendrates. Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Klarstellung. Das Datum des Inkrafttretens unter Ziffer 3 der Anlage 1 wird vom 01.03.2021 auf den 01.04.2021 geändert. Aufgrund der in die Ratssitzung am 17.03.2021 verschobenen Beschlussfassung ist das Inkrafttreten erst zum 01.04.2021 möglich. I.V. gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Anlage 1: Vergabe- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulräumen und Schulhöfen der Stadt Münster durch Dritte
Anlage1
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1 Vergabe- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulräumen und Schulhöfen der Stadt Münster durch Dritte 1. Allgemeines Anlage 1 1.1 Bereitstellung für die außerschulische Nutzung durch Dritte Der Oberbürgermeister kann Schulräume und Schulhöfe der Schulen in städtischer Trägerschaft für außerschulische Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs- und Übungsabende zur Verfügung stellen, sofern dadurch schulische oder andere öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht. Nutzende müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie den Charakter der Schule als Ort des jugendlichen Lernens und der Erziehung zu friedfertigen und gesellschaftsfähigen Menschen respektieren. Verbleibende Zweifel daran gehen zu Lasten der Antragsteller und berechtigen den Oberbürgermeister zur Versagung bzw. zur Aufhebung der Nutzungserlaubnis. Artikel 7 Abs. 2 der Verfassung NRW beschreibt staatliche Erziehungsziele in diesem Sinne wie folgt: „Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.“ Die Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulhöfe städtischer Schulen zum Spielen (Ortsrecht der Stadt Münster 40.06) steht Nutzungserlaubnissen nach dieser Vergabe- und Entgeltordnung nicht entgegen. Für die außerschulische Nutzung der städtischen Sporthallen und -flächen gilt dieses Regelwerk auch dann nicht, wenn sie Schulen in städtischer Trägerschaft angegliedert sind. 1.2 Ausschluss von Nutzungen Während der gesetzlichen Schulferien und an beweglichen Ferientagen darf der Oberbürgermeister Schulräume oder Schulhöfe nur in besonders begründeten Ausnahmefällen überlassen. Parteiveranstaltungen sind in den letzten sechs Wochen vor Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen sowie vor Wahlen zum Europaparlament unzulässig; Veranstaltungen von Wählergruppen und Einzelbewerbern sind in den letzten sechs Wochen vor Kommunalwahlen ebenfalls unzulässig. Für private Feiern sowie Geschäftsfeiern werden Schulräume oder Schulhöfe nicht zur Verfügung gestellt. 1.3 Antragsverfahren Anträge sind dem Oberbürgermeister der Stadt Münster schriftlich oder per E-Mail spätestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung mit folgenden Angaben vorzulegen: Name, Art sowie Beschreibung der Veranstaltung Anzahl und Art der gewünschten Räumlichkeiten Termin und Nutzungsdauer (einschließlich eventueller Vorbereitungszeiten und Zeiten für den Abbau) Schule (falls bereits bekannt) Veranstalter, Ansprechpartner mit Anschrift, Telefon und Mail-Adresse erwartete Teilnehmerzahl Höhe Eintrittsgeld/Teilnehmerbeitrag 2 Ein Antragsvordruck kann im Internet unter dem folgenden Link abgerufen werden: https://www.stadt-muenster.de/schulamt/service/nutzung-von-schulraeumen-schulhoefen- und-turnhallen 1.4 Behördliche Erlaubnis Der Oberbürgermeister entscheidet über Nutzungsanträge durch schriftlichen Bescheid. Er ist berechtigt, seine Erlaubnis mit Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere sich den Widerruf vorzubehalten. Der vom Oberbürgermeister änderbare Katalog der Nebenbestimmungen liegt zur Information an. Anträge und Erlaubnisse zur Nutzung der städtischen Schulräume oder Schulhöfe ersetzen keine anderweitig vorgeschriebenen Anmeldungen oder Genehmigungen. 2. Nutzungsentgelt Für die Nutzung der Schulräume und Schulhöfe ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten. 2.1 Grundentgelt für Räume und Schulhöfe (Entgelt je angefangene Stunde) Klassenräume 10,00 € Räume mit Fachraumausstattung 15,00 € Schulhof 5,00 € Aulen, Mensen, Foren - bis zu einer Größe von 200 m² 30,00 € - bis zu einer Größe von 400 m² 60,00 € - bis zu einer Größe von 600 m² 90,00 € Pädagogische Zentren 75,00 € Die aktuelle Aufstellung der Räume kann im Internet unter dem folgenden Link abgerufen werden: https://www.stadt-muenster.de/schulamt/service/nutzung-von-schulraeumen- schulhoefen-und-turnhallen Rüstzeiten für die Vor- und Nachbereitung einer Veranstaltung von insgesamt mehr als zwei Stunden werden mit 50 % der o. a. Stundensätze berechnet. Der Rat berechtigt den Oberbürgermeister, für mehrtägige Großveranstaltungen bzw. Veranstaltungen, die für die Stadt Münster von außergewöhnlichem Interesse sind, abweichend von der Vergabe- und Entgeltordnung vertragliche Vereinbarungen zu treffen. 2.2 Befreiung Das Grundentgelt entfällt für Veranstaltungen - von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (einschließlich Kirchengemeinden und Trägern von Kindergärten und Kindertageseinrichtungen) - von vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Räumen (z. B. Schiedspersonen) - der Musikschulen Albachten e. V., Nienberge e. V., Roxel e. V. und Wolbeck e. V. - des Rates der Stadt Münster und seiner Gremien sowie der Bezirksvertretungen - der Münsteraner Untergliederungen nicht verbotener Parteien und von Ratsmitgliedern, soweit sie zur öffentlichen Information dienen - des Jugendamtselternbeirates, der Stadtelternschaft Münster sowie des städtischen Jugendrates - der Bezirksregierung Münster im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe - ortsansässiger Sportvereine und des Stadtsportbundes (ausschließlich für theoretischen Sportunterricht) 3 - die zur Sammlung von Spenden für wohltätige Zwecke durchgeführt werden (Benefizveranstaltungen) - der Schulpflegschaften sowie der Fördervereine der Schulen - die in unmittelbarem schulischen Kontext stehen (z. B. Zwischen- und Abschlussprüfungen der Kammern und Innungen) 2.3 Zusätzliches Entgelt für einmalige Veranstaltungen gewerblicher Veranstalter Für Veranstaltungen von gewerblich Nutzenden wird zusätzlich zu dem Grundentgelt gemäß Ziffer 2.1 einmalig je Veranstaltung folgendes Entgelt erhoben. Für die Nutzung von: - Aulen, Mensen, Foren, Pädagogischen Zentren 200,00 € - Klassen-/Fachräumen 80,00 € - Schulhöfen 10,00 € 2.4 Besonderes Entgelt für langfristig Nutzende Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs- oder Übungsabende, die regelmäßig (in der Regel über mindestens sechs Monate) mindestens einmal monatlich stattfinden, werden anstelle des Nutzungsentgeltes nach Ziffer 2.1 mit einer monatlichen Nutzungspauschale je Schule wie folgt berechnet: - Aulen, Mensen, Foren, Pädagogische Zentren 50,00 € - ein bis zwei Klassen- oder Fachräume 25,00 € - drei bis zehn Räume 75,00 € - jeder weitere Raum zusätzlich 5,00 € - Schulhöfe 12,50 € Darüberhinausgehende abweichende Nutzungen für z. B. Probentage, Einschulungen, Sprachprüfungen etc. werden über die Nutzungspauschale hinaus zusätzlich mit den o. g. Sätzen pro Veranstaltungstag abgerechnet, sofern nicht eine Abrechnung nach Ziffer 2.1 günstiger ist. Bei einer wöchentlich mehrfachen Nutzung von Räumlichkeiten wird ein Aufschlag in Höhe von 25,00 € auf das unter 2.4 genannte Entgelt erhoben. Für die Sommerferien entfällt die Pauschale für einen Monat. Gewerblich langfristig Nutzende zahlen monatlich die 2fachen unter Ziffer 2.4 genannten Beträge. 2.5 Personalkosten Der Oberbürgermeister erhebt bei Veranstaltungen außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten des städtischen Schulpersonals für den ausschließlich durch die Veranstaltung erforderlichen Personaleinsatz ein zusätzliches Entgelt. Hierfür wird ein aus dem Tarifrecht ermittelter durchschnittlicher Stundensatz der städtischen Hausmeisterkosten aus dem Vorjahr zugrunde gelegt. 3. Inkrafttreten Die Vergabe- und Entgeltordnung tritt am 01.04.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Vergabe- und Entgeltordnung vom 13.07.2017 (Amtsblatt Stadt Münster 2017 Seite 146) außer Kraft
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/1065/2020/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.02.2021
- Erstellt
- 17.02.2021 09:40